I. Abschnitt. Das Budget. Stellung gegen dieses Vorgehen. Natürlich als ganz unzulässig müssen diese Einschüblinge betrachtet werden, wenn es sich um organische Schöpfungen handelt, die in selbständigen Gesetzen und eingehenden Debatten erledigt werden müssen, ferner auch dann, wenn die be- treffenden Einschüblinge keinen direkten finanziellen Charakter besitzen. Wenn schon im Budgetgesetz das geschilderte Vorgehen verurteilt werden muß, so gilt dies in noch höherem Maße, wenn solche in die Indemnitätsvorlage eingeschmuggelt werden. Das Kinpackungsverfahren erinnert einigermaßen an das entgegengesetzte Vorgehen der ständischen Periode, wo die Stände bei Gelegenheit der Bewilligung der Subsidien verschiedene Vorteile sich sichern wollten und deren Gewährung zur Bedingung der Subsidienbewilli- gung machten. e) Die Realität des Budgets. Oft wird unter Realität der Zustand des Gleichgewichts im Staatshaushalte verstanden. Doch hat dies mit der Realität des Budgets nichts zu tun. Auch ein mit Defizit abschließendes Budget kann reell sein und ist es auch in der Regel. Der richtige Begriff der Realität besteht darin, daß das Budget die Einnahmen und Ausgaben ihrer wahren Natur nach darstellt. Jedes Verstecken des eigentlichen Wesens ist eine Verletzung des Budgetrechts, wenn es auch manchmal seine Be- rechtigung, ja seine Vorteile hat. Nehmen wir an, das Unterrichts- ministerium will anstatt der bedeutenden, für in Privathäusern untergebrachte Schulen gezahlten Mietpreise staatliche Schulgebäude errichten in der Weise, daß es auf Grund der ins Budget einge- stellten Mietzinsen ein Anlehen kontrahiert, welches den Bau der Schulgebäude ermöglicht. In diesem Falle wird mit dem Mietzinse sogar das staatliche Vermögen vermehrt. Nichtsdestoweniger ist es budgetrechtlich nicht statthaft, daß anstatt der Zinsen und Amortisation auch fernerhin -Mietzinsen ins Budget eingestellt sind, um so weniger als budgetrechtlich Vermögensveränderungen, und zu diesen gehört ja auch die Aufnahme von Anlehen, die Zustim- mung der Gesetzgebung erfordern. f) Die Detaillierung des Budgets. Es bedarf keiner besonderen Auseinandersetzung, daß das Budget die Einnahmen und Ausgaben detailliert nachweisen muß und es nicht genügt, Ein- nahmen und Ausgaben in je eine Ziffer zusammenzufassen. Es würde dies eine Beurteilung des Staatshaushaltes ganz ausschließen. Nur die Votierung in einzelnen Posten gestattet es, daß die Budget- verhandlung ihrem Zwecke entspricht. Jeder Posten muß den Gegenstand einer eigenen Votierung bilden. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann die Bewilligung von Pauschalen ihre Berech- 73