76. 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. Natürlich sind Übertragungen gänzlich ausgeschlossen zwischen zwei Finanzjahren. Andererseits ist das UÜbertragungsrecht wohl zu unterscheiden von der provisorischen Verwendung eines UÜber- schusses bei einem Posten zur Deckung des Mangels bei einem anderen Posten (virement 3a titre provisoire oder ä charge de re- stitution) unter der Voraussetzung, daß der Ausgleich noch im Laufe desselben Finanzjahres stattfinden wird. Diese Verwendung ist ohne jeglichen Nachteil durchführbar, ja, sie kann sogar im Inter- esse der Finanzverwaltung, wie der Verwaltung im allgemeinen stehen, da ja die Anforderungen in verschiedenen Zweigen des Staatslebens sich nach den einzelnen Monaten ganz ungleich ver- teilen. Y g) Die Ubersichtlichkeit des Budgets, oft auch De- mokratisierung des Budgets genannt. Jeder Staatsbürger ist daran interessiert, sich in den Wandelgängen des Budgets leicht bewegen zu können, namentlich gilt das für demokratische Staaten, für Staaten des allgemeinen Wahlrechts. Die UÜbersichtlichkeit hängt von der Logik der Zusammenstellung ab. Ohne Ubersichtlichkeit ist es selbst für den Fachmann schwer, sich zu orientieren *). h) Jährliche Festsetzung des Budgets. Auch die jährliche Festsetzung des Budgets ist, wie schon aus dem Bisherigen ersichtlich, ein wirtschaftlich und staatsrechtlich wichtiges Postulat. In früheren Zeiten kam es vor, daß das Budget auf mehrere Jahre festgesetzt wurde, oft auf die Regierungszeit eines Regenten. Bei einzelnen Posten macht sich dies auch noch gegenwärtig geltend, so Zivilliste usw. In England wurden Zivilliste und gewisse Eın- nahmen immer bei der Thronbesteigung auf Lebensdauer festge- stellt. In manchen Staaten ist noch gegenwärtig das zweijährige System geltend. Die ‚deutsche Thronrede vom 12. Februar 1880 kündigte einen Gesetzvorschlag an, damit „die gesetzliche Fest- stellung des Reichshaushaltsplanes fortan auf einen Zeitraum von je zwei Jahren stattfinden soll“, weil bei dem herrschenden System der Reichstag zu einer Zeit einberufen werden muß, wo zahlreiche Landtage ihre Geschäfte noch nicht erledigt haben. Auch Poin- care wünschte (Juni 1923) ein zweijähriges Budget. 14. Rechtliche Natur der Einnahme- und Aus- gabequoten. Was die. rechtliche Natur der im Budget auf- gestellten Einnahme- und Ausgabeziffern betrifft, so bemerkt 1) Der Motivenbericht des französischen Budgets für das Jahr 1891 sagt: „Sous un gouvernement democratique le budget doit 6tre claire, simple, tels que tous les citoyens puissent se rendre compte des charges de l’Etat et appre- cier l’emploi des deniers publies.“