80 2. Buch. ‚Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. nun erkläre, ob es mit der Ausführung dieses Gesetzes das am Ruder befindliche Ministerium betrauen will oder nicht. Dieses Vorgehen bringt nämlich den Gedanken zum Ausdruck, daß das Leben des Staates es natürlich unumgänglich notwendig mache, daß ein Staatshaushaltsplan angefertigt werde. Ob aber das am Ruder befindliche Ministerium mit dessen Ausführung zu betrauen sei, ist eine andere Frage und hängt von dem Vertrauen des Par- laments ab. Endlich sei noch der Auffassung Erwähnung getan, daß die Bedeutung der Appropriation darin bestehe, wonach die im Budget festgesetzten Einnahmen und Ausgaben nicht nur äußerlich neben- einanderstehen, sondern sich auch gegenseitig bedingen, d. h. daß die festgesetzten Einnahmen nur zur Deckung der festgesetzten Ausgaben verwendet werden dürfen. Dies war auch die ursprüng- liche Bedeutung der Appropriation in England, wo für einzelne Zwecke gewisse Einnahmequellen benannt wurden. Als dies auf- hörte, bezog sich die Appropriation (Verwendungsgesetz) darauf, daß die festgesetzten Kinnahmen nur zur Deckung des festgesetzten Bedarfes verwendet werden dürfen. 18. Bilanz. Die Endresultate der Staatswirtschaft spiegeln sich in der Bilanz, die sich aus dem Budget ergibt. Die Bilanz ist das Resultat des Verhältnisses von Einnahmen und Ausgaben. Das Resultat kann ein dreifaches sein: 1. Einnahmen und Ausgaben sind gleich; 2.. die Einnahmen übersteigen die Ausgaben; 3. die Aus- gaben übersteigen die Einnahmen. Im ersten Falle ist der Staats- haushalt im Gleichgewicht; dies ist der gesündeste Zustand, denn er zeigt erstens, daß die Einnahmen zur Deckung der Staatsbedürf- nisse genügen, ferner daß der Staat den Staatsbürgern nicht mehr entzieht, als was zur Deckung der Staatsausgaben nötig ist, endlich auch die Sorgfältigkeit in der Aufstellung des Staatshaushalts- planes, indem sowohl Einnahmen als Ausgaben rationell fortgesetzt sind. Wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, so ergibt sich die Überschußwirtschaft, während in dem Falle, als die Aus- gaben die Einnahmen übersteigen, der Zustand des Defizits eintritt. Namentlich hinsichtlich des Defizits werden folgende Fälle unter- schieden: 1. das budgetrechtliche Defizit und das tatsächliche Defizit. Das tatsächliche Resultat kann mit dem Budget in Widerspruch sein; das Budget kann ein Defizit ausweisen, das die Tatsachen eliminieren und umgekehrt kann im Budget Gleichgewicht, in den Endresultaten Defizit sein. In dem Falle, wo im Budget kein De- fizit nachgewiesen ist, das aber im Endresultat sich ergibt, sprechen wir vom Schlußrechnungsdefizit. Das Defizit ergibt sich entweder