ZU 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. vilegien, auch wenn sie nur scheinbar sind, indem sie eigentlich der Lohn für Gegenleistungen oder die Form für obligate Beloh- nung sind, im Grunde mißliebig, so z. B. auch die Steuerfreiheit der Staatsgläubiger nach ihrem Zinseneinkommen. Unter andere Beurteilung fallen Steuerbefreiungen der Staatsbeamten, da dies im Grunde nur eine Vereinfachung ist, nachdem so der Staat nicht jene Summen einzuheben braucht, die die Staatsbeamten in KEr- mangelung der Steuerfreiheit zu zahlen hätten, während gleichzeitig aber der Staat die Bezahlung der Beamten um denselben Betrag erhöhen und diesen Betrag jeweilig ausbezahlen müßte. Hier ist die Steuerfreiheit eigentlich bloß eine Bequemlichkeitseinrichtung. In einzelnen Fällen der Steuerfreiheit empfiehlt es sich gewiß die- selben abzulösen und dem Prinzip der Allgemeinheit der Steuer- pflicht Geltung zu verschaffen. Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuerleistung soll nicht so hingestellt werden, als gestatte es keine Ausnahmen. Auch heute kommt in allen Staaten eine ganze Reihe von Steuerfreiheiten vor, nur ruhen dieselben auf ganz anderer Grundlage als die Steuerfreiheiten früherer Zeiten. Während die Steuerfreiheiten der früheren Zeit Klassenprivilegien waren und den zu dieser Klasse gehörigen Staatsmitgliedern zugute kamen, dienen die heute gewährten Steuerfreiheiten höheren staatlichen und sozialen Inter- essen. Diese Steuerfreiheiten werden im Interesse der Volkswirt- schaft, der Volksbildung, der Volkshygiene, der öffentlichen Wohl- tätigkeit usw. gewährt. Solche Steuerfreiheiten sind: a) Im Inter- esse der Produktion zur Beförderung gewisser Produktionszweige, gewisser Produktionsrichtungen, so z. B. zur Hebung der Land- wirtschaft oder der Industrie, zur Bewaldung kahler Flächen, zur Erneuerung von durch die Phylloxera usw. verwüsteten Wein- bergen, zur Gründung von Exportgesellschaften usw.; b) im Inter- esse des Verkehrs, zum Bau von Eisenbahnen, Kanälen usw.; C) im Interesse der rationelleren Einkommensverteilung, so die Steuer- freiheit des Existenzminimums; d) im Interesse der Konsumtion, z. B. zollfreie Einfuhr von Getreide, Tee usw.; e) im Interesse der Vermögenssammlung, so Steuerfreiheit von Sparkasseneinlagen, Versicherungsprämien; f) im Interesse des Staatskredits, z. B. Steuerfreiheit der Coupons der Staatsobligationen; g) im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens, so Steuerfreiheit der an Kur- orten errichteten Gebäude; h) im Interesse der öffentlichen Bil- dung Steuerfreiheit von Lehranstalten, von Lehr- und Kultur- zwecken dienenden Gebäuden, Portofreiheit kultureller Institute; i) im Interesse der öffentlichen Wohltätigkeit Steuerfreiheit von >Q41