C.T. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 331 dingte Pflicht der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer höheren Entwicklungsstufe ist die absolute Monarchie bestrebt, durch die Allgemeinheit und Gerechtigkeit der Besteuerung der rationellen Besteuerung den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist die Steuer nicht Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine Beitragsbewilligung der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue Freiheiten sichern, Bedingungen stellen usw. In der verfassungs- mäßigen Monarchie ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürger- liche Pflicht, aber die Bewilligung bzw. Verweigerung der Steuer wird durch die Staatsbürger bzw. deren Vertreter als eines der wichtigsten politischen Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle bereits die Rede war. Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch voll- berechtigte und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staats- mitglieder unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder verschiedener Stände, und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Klassenunterschiede Besitzende und Besitzlose; unter den Besitzen- den kommt wieder der Unterschied von beweglichem und unbe- weglichem Besitz in Betracht. In der Periode des Staatsbürger- tums tritt auf dem Gebiete der Verfassungs- und Steuerkämpfe nach Verwirklichung der Rechtsgleichheit der politische Gesichts- punkt immer mehr in den Hintergrund, während der soziale richtunggebend wird. Neben der Willensentschließung bildet die Durchführung des Staatswillens das zweite wichtige Moment des Staatslebens. Dies erfolgt auf dem Gebiete der Regierung und der Verwaltung. Das Steuerwesen realisiert sich auf dem Gebiete der Steuerverwaltung und so unterliegt es keinem Zweifel ‚ daß es mit dem System der allgemeinen Regierungstätigkeit wie mit den Verwaltungssystemen in engem Zusammenhang und Wechselwirkung steht. Das beste Steuersystem kann ein schlechtes Verwaltungssystem zugrunde richten. Hier ist namentlich von großer Bedeutung Zentralisation und Dezentralisation, die verwaltungsrechtliche Gliederung des Staatsgebietes, die Organisation der territorialen Einheiten, ihr allgemeines und steuerrechtliches Rechtsgebiet, ihre Trägfähigkeit, ihr Charakter nach Ständen. Klassen. Beschäftigungen usw.