E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. A Absicht nicht nachweisbar ist, da das Vergehen häufig in Unwissen- heit, Nachlässigkeit, Ungewißheit seinen Grund hat. Im allgemeinen ist es gewiß, daß die Zahl der Steuervergehen um so geringer sein wird, je besser und klarer die Steuergesetze sind. Wenn die Steuer- zahler von der Gerechtigkeit der Besteuerung überzeugt sind, wenn die Steuergesetze klar und verständlich !) sind, dann wird die Zahl der Steuervergehen geringer sein. Namentlich zwei Arten der Steuervergehen sind zu unter- scheiden: a) Unterlassung der vorgeschriebenen Steuererklärungen, namentlich aber Verheimlichung von Steuerobjekten, und b) falsche Angaben. Diese Steuervergehen werden als Steuerdefrau- dationen bezeichnet. Sind die falschen Angaben mit Fälschung von Geschäftsbüchern verbunden, so entsteht der Begriff des Steuerbetruges?). Der durch das Steuervergehen der Staats- kasse verursachte Schaden bildet die Steuerverkürzung. Die Unterlassung obligatorischer Anmeldungen, Verheimlichung von Steuerobjekten kommen hauptsächlich bei den indirekten Steuern vor, dagegen falsche Steuererklärungen bei den direkten Steuern. Die Steuervergehen werden in der Regel mit Geldstrafen, Konfiskation der verheimlichten Gegenstände bestraft, welch erstere bei Rückfall und bei erschwerenden Umständen sich erhöhen. In gewissen gravierenden Fällen und bei Undurchführbarkeit der Geld- strafe tritt Freiheitsstrafe ein. Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist es gewiß, daß die Steuervergehen eigentlich vor die ordentlichen Gerichte gehören; dies verlangt nicht nur die Natur der Sache, sondern dies erfordert auch der steuerliche Gesichtspunkt, daß diese Vergehen mit anderen Vergehen gleichgestellt werden und von den Staatsorganen und der öffentlichen Meinung nicht nachsichtiger, lauer beurteilt werden 3) Trotzdem gehören die Steuervergehen in den meisten Staaten noch zur Kompetenz der Verwaltungsorgane. *) Ein englischer Schriftsteller weist darauf hin, daß wenn auch die Ein- kommensteuer im Kriege bedeutend erhöht wurde, so bietet es doch einigen Trost, daß das neue Gesetz wenigstens viel klarer ist als die alten unverständ- lichen Gesetze. ?) Richtigere Festsetzung des Begriffes des Steuerbetruges durch Wagner gegenüber Stein siehe Wagner, Finanzwissenschaft II. ?) „Wem es ernst ist mit der sittlichen Natur des Staates und wer diese auch im Steuerwesen verwirklicht sehen will, muß verlangen, daß der Steuer- behörde keine geringeren Befugnisse zustehen, als dem Untersuchungsrichter“ (Vock e). — „Nicht ein prinzipieller, aber ein bemerkenswerter faktischer Unter- schied trennt (das Gebiet der Steuern) von dem übrigen Strafrecht. Es ist die verhältnismäßig große Milde der Strafen, mit welcher der heutige Staat den Steuerbetrug in Würdigung der Verbreitung der staatsbürgerlichen Schwachheit behandelt“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft S. 530). Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 4.01 26