F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 447 teristische Momente eingeführt. Die für die Einkommenssteuer charakteristischen Bekenntnisse wurden nicht für jede Klasse ge-. wünscht. Die jüngste Zeit (Neueres Gesetz 1918) hat aber auch hier einen großen Wandel gebracht. Das Bekenntnis ist zur Regel geworden, während es früher Ausnahme war!). Die gesamten Kinkommensarten sind in fünf Klassen (Schedules A—E) eingeteilt. In die erste Klasse gehören hauptsächlich Einkommen aus Grund- und Hausbesitz, in die zweite Klasse gehören namentlich aus der landwirtschaftlichen Benutzung der Grundflächen stammende Ein- kommen, so die Einkommen der Pächter; die zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken verwendeten Grundstücke und Häuser ge- hören nicht in diese Klasse, sondern in Sch. D; in die dritte Klasse gehören die Einkommen aus Wertpapieren; in die vierte Klasse gehören die Einkommen aus Gewerbe, Handel, Verkehr, Berg- werken, Dividenden von Aktiengesellschaften usw. und alle in andere Klassen nicht gehörige Einkommen; in die fünfte Klasse Gehalte, Honorare, Pensionen, Arbeitslöhne. Diese fünf Klassen zeigen — wie ersichtlich — große Ähnlichkeit mit den Hauptgruppen des Ertragssteuersystems. In der ersten und zweiten Klasse sind nur Ertragsnachweisungen erforderlich; bei der dritten Klasse wird die Steuer gleich bei jener Kasse abgezogen, die den Coupon ein- löst, ebenso bei der fünften Klasse die die Zahlung versehende Kasse, Bekenntnis ist daher eigentlich nur bei der vierten Klasse nötig. Als Prinzip gilt, daß das Einkommen nicht bei dem Berechtigten besteuert wird, sondern bei der Quelle („stoppage at the source“), und diesem Vorgang schreiben die Engländer die Vorzüglichkeit ihres Systems zu*). Ein großer Teil der Besteuerten sieht nie jenen Betrag, den er dem Staate schuldet, er verschmerzt daher die Steuer leichter, auch ist er von dem unangenehmen Steuerbekenntnis ') Siehe Meisel, a. a. 0. S. 391. °) „Nur die Erhebung an der Quelle macht es möglich, jene allgemeine Deklarationen zu entbehren, welche die Privatverhältnisse bloßlegen und den englischen Lebensanschauungen gänzlich zuwiderlaufen. ... Die englische Steuerbehörde ist der Ansicht, daß die im Falle allgemeiner Deklarationen un- entbehrlichen Strafbestimmungen und die solchenfalls ebenso unentbehrlichen. irritierenden Inquisitionen in die privaten Vermögensverhältnisse so viel böses. Blut erregen würden, daß man die Einkommenssteuer ganz aufheben müßte“ (Conrad, Handwörterbuch für Staatswissenschaften. „Einkommenssteuer“). In seiner Budgetrede am 18. April 1907 wies der englische Finanzminister Asquith, darauf hin, „daß die Einkommenssteuer in dem mit dem 1. April 1907 endenden Jahre nicht weniger als 32 Millionen Pfund Sterling einbrachte und zwar nicht weniger als zwei Drittel dieser Summe, ohne daß der Steuerzahler einen Scheck auszustellen gehabt hätte, oder seinen Geldbeutel hätte öffnen müssen, ja fast ohne es wahrzunehmen, daß er besteuert wurde (Inhülsen, Die Frage weiterer Abstufung der englischen Einkommenssteuer, Schanz’ Finanzarchiv 1907, I. Bd., S. 195 u. f.).