4... 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. welchem Maße also keine Anderung in der materiellen Lage eintritt. Bei minderjährigen oder erwerbslosen Erben könne eine gewisse Steuerfreiheit auch berechtigt sein. Ebenso soll der Steuerfuß mäßig sein bei wohltätigen Vermächtnissen. und bei Vermächtnissen zugunsten von im Dienste des Erblassers gewesenen Dienstpersonen, die ja oft größere Berücksichtigung verdienen als nahestehende, aber herzlose Verwandte. Die Anwendung eines mäßigen Steuer- fußes ist berechtigt in solchen Fällen, wo eine Erbschaft in kurzer Zeit wiederholt frei wird. Ein mäßiger Steuerfuß ist auch berech- tigt, wenn die Vermögenslage des Erben eine ungünstige ist. Da- gegen ist ein höherer Steuerfuß in folgenden Fällen berechtigt: 1. bei entfernteren Familiengraden; 2. nach der Größe der KErb- schaft; 3. bei Erben in glänzender Vermögenslage; 4. bei Krb- schaften, die ins Ausland wandern. Mombert schlägt auch eine Berücksichtigung der Familiengröße vor, da kinderlose oder kinder- arme Erben jedenfalls leistungsfähiger sind '). Das Steuerobjekt ist der Sachwert der Erbschaft nach Abzug der Schulden, die durch die eventuelle Krankheit des Erblassers verursachten Kosten, Begräbniskosten, sofern diese nicht durch den Erblasser, sondern durch den Erben gedeckt werden. Das Honorar der Testamentsvollstrecker fällt nicht unter die Erbschaftssteuer, sondern unter die Einkommensteuer. Eine Ausnahme hiervon bildet nur der Fall, wein in dem Honorar eigentlich ein Vermächtnis steckt; es ist darum am zweckmäßigsten, ein gewisses Prozentuale der Erbschaft festzusetzen (z. B. in Hamburg 2 Prozent, aber im Maximum, auch wenn es unter.2 Prozent bliebe, 5000 Mark). ; Bei der Aufnahme der Erbschaften muß die größte Strenge angewendet werden. KEiner im Jahre 1899 in Osterreich erlassenen Verordnung gemäß kann bei Angabe der Erbschaft die Beeidigung angeordnet werden und im Falle des Nichterscheinens bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. ) . 3. Positive Gesetzgebung. Die positive Gestaltung der Erbschaftssteuer zeigt große Verschiedenheiten. In England be- standen bis zum Jahre 1894 fünferlei Erbschaftssteuern: legacy and succession duty, probate, account, estate duty. Die probate, account und legacy duty bezog sich auf das bewegliche Vermögen, die succession duty auf das unbewegliche Vermögen im englischen Sinne genommen; die estate duty bezog sich auf beides. Die pro- bate. duty war die Hauptsteuer für das bewegliche Vermögen, zu 1) Die Größe der Familie und die steuerliche Belastung nach der Leistungs- US 8 a0 Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft, München und Leipzig 74