Ü 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. Gesetz bestimmten Maximums eingehoben werden. Aus diesen Zu- schlägen ist die Gemeinde verpflichtet, die vom Staate ihr zuge- wiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Centimes extraordinaires dienen. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben. Außerdem haben die Gemeinden direkte Luxussteuern, welche entweder ausschließliche Gemeindesteuern, oder zugleich Staatssteuern sind, in welchem Falle der Staat gleichfalls einen Teil der Einnahme den Gemeinden überläßt. Die Steuer wird durch ‚staatliche Organe eingehoben. Die Ver- zehrungssteuern stammen aus älterer Zeit, wurden mit der französi- schen Revolution aufgehoben, später aber wieder restituliert und unter dem Kaisertum zu einem, System vereinigt. Ursprünglich konnten folgende Gegenstände der Verbrauchssteuer unterworfen werden: a) Getränke und Flüssigkeiten; b) Nahrungsmittel; c) Brenn- stoffe; d) Futtermittel; e) Baumaterialien. Später wurde dieser Rahmen so sehr ausgedehnt, daß fast jede Ware mit der Ver- brauchssteuer belegt werden konnte, selbst die durch die Industrie zu verarbeitenden Rohstoffe nicht ausgenommen. Verbrauchssteuern können in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern einführen. Die Steuer wird entweder von der Gemeinde eingehoben, oder in Pacht gegeben, oder sie wird für eine bestimmte Summe dem Staate überlassen. Zu den Fehlern des französischen Lokal- steuersystems gehört der Mangel der Selbstverwaltung, bei den direkten Steuern die Abhängigkeit der Gemeinden vom Staate, die Störung der Produktionsverhältnisse, die durch die Verbrauchssteuern verursachte ungesunde Richtung der Konsumtion. Dem ersten Um- stande, dem Mangel der Selbstverwaltung schreibt es Leroy- Beaulieu zu, daß, während in Frankreich jeder Bürger sparsam ist, der Staat, die Departements und die Gemeinden verschwenderisch sind; dem zweiten Umstande, das Hinausströmen der Bevölkerung aus den Städten, ferner die Verteuerung und infolgedessen geringere Konkurrenzfähigkeit der französischen Fabrikate. In Frankreich hat der Staat die Gemeinde in der Regel als Unmündigen betrachtet, der nicht fähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu verwalten und darum wurde dieselbe mit einer Masse von in anderen Ländern unbekannten Maßregeln umgeben, welche dem eigentümlichen Be- griff der in Frankreich entstandenen „tutele administrative“ ent- sprechen. Auch in Frankreich machte sich von Jahr zu Jahr die Notwendigkeit der Reform des Finanzsystems der Selbstverwaltungs- körper fühlbar. Im Jahre 1923 betrugen die Einnahmen aus den Zuschlägen zu den direkten Steuern: für die Departements 1,0 Milliarden Francs „ »„ Gemeinden 1,1 n . 546