Fünftes Buch. Der Staatskredit. I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 1. Geschichtliches. Laspeyres erwähnt in seiner Geschichte der volkswirtschaftlichen Anschauungen der Niederlande eine Schrift, die die Frage erörtert, ob die Steuer vor oder nach der Sündflut entstanden ist. Eine ähnliche Untersuchung könnte auch dem Staats- kredit gewidmet werden. Denn der Staatskredit hat zu allen Zeiten existiert, nur mit dem Unterschiede, daß er in primitiven Zeiten primitive Formen besitzt und die Zahlungspflicht oft verletzt wurde. Darum sagt Macaulay!): Seit undenklicher Zeit war es der Brauch jeder englischen Regierung, Kredite in Anspruch zu nehmen. Was die Revolution einführte, war nur der Brauch, ehrlich zu be- zahlen. Der Kredit ist in diesen früheren Zeiten nicht so sehr Staatskredit als Kredit des Fürsten, nicht so sehr öffentliche Schuld als Privatschuld, und zwar Sachkredit, dessen Grundlage lange Zeit das Pfand oder später der Wechselbrief bildet. Ursache der Schuld war in der Regel der Bedarf des Fürsten für konsumtive Zwecke, seltener das Interesse des Staates. Dem entsprach es, daß die Schuldurkunden durch den Fürsten in eigener Person mit Angabe der Ursache der Schuldaufnahme ausgestellt wurden. In der folgen- den Periode wird der Kredit gleichfalls durch den Regenten, aber als Repräsentanten des Staates aufgenommen, und besonders für staatliche Zwecke und ohne eigene Verpflichtung. Erst in der späteren Periode verschwindet der persönliche Charakter des Kre- 2) a. a. 0. S. 284. } ?) Siebert, Über Entstehung und BUT ADT des öffentlichen Kredits im Großherzogtum Baden (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I. S. 185).