( 5. Buch. Der Staatskredit. Die Rentenschuld ist von Seite des Staates in der Regel kündbar. Doch gibt es auch unkündbare Rentenanlehen, nament- lich dann, wenn die Schuld überhaupt nicht auf ein bestimmtes Kapital lautet, sondern nur auf Zinszahlung; übrigens kommt auch hier Kündbarkeit vor. Eine veraltete Form der Rentenschuld ist die Leibrentenschuld, wo der Staat in Form der Lebens- versicherung eine Schuld aufnimmt; dies geschah namentlich in der ersten Periode des Aufkommens der Lebensversicherung. Die Leibrente lautet entweder auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit, lebenslänglich. Gegen diese Form der Staatsschuld spricht einerseits, daß die Last ganz unbestimmt ist, dann daß sie eigent- lich eine Vernichtung des Kapitals bedeutet. Eine Mittelstellung‘ zwischen Tilgungs- und Rentenanlehen nehmen die insbesondere in England beliebten terminable annuities, befristete Renten, ein. Hier verspricht der Staat nur für gewisse Zeit die Zahlung der Rente, nach welcher Zeit die Zahlung auf- hört, ohne daß eine Rückzahlung der Schuld erfolgt wäre. Hier wird von der Auffassung ausgegangen, daß vom praktischen Stand- punkte für die meisten Menschen eine gewisse Zeit, sagen wir hundert Jahre, gleich sind der Ewigkeit, d. h. das Interesse darüber hinaus gänzlich aufhört; ein Papier, das für hundert Jahre Zins- zahlung verspricht, hat für die meisten Menschen denselben Wert, als wenn diese Zahlung ewig dauern würde. KEin solches Papier kann der Staat daher ebenso günstig plazıeren, wie eines, das ewige Rente gewährt und dabei erspart der Staat noch die Rückzahlung der Schuld. Die englischen befristeten Anlehen lauten gewöhnlich auf 99 Jahre. Doch ist zu bedenken, daß diese Form oft nur als Accessorium auftritt, indem der Staat z. B. 3 Prozent verspricht für ewige Zeiten und noch 1 Prozent für eine gewisse beschränkte Zeit. Gewöhnlich hat dies den Zweck, daß die Beliebtheit des Papiers erhöht und dasselbe als parı plaziert werde. 11. Sonstige Kategorien. In Staaten bzw. Perioden mit unterwertiger Valuta unterscheiden sich die Anlehen, je nachdem sie auf Papiergeld oder auf Metallgeld lauten. Eventuell wird den ausländischen Gläubigern die Zahlung unbedingt in Metallwährung garantiert. Zur Vermeidung des Mißbrauches kommt hier das sogenannte Affidavit zur Anwendung, wonach diejenigen, die Zah- lung in Metall fordern, ihre ausländische Staatsbürgerschaft nachzu- weisen haben. Bezüglich der Anlehen lassen sich noch manche Unterschiede aufstellen: a) Zinsentragende und zinslose Anlehen; letztere sind natürlich nur scheinbar zinslos, indem der Zins entweder iım vor- 20