5. Buch. Der Staatskredit. schuldenwesens schildert), so gilt all dies doch hauptsächlich nur von solchen Staatsanlehen, die zu produktiven Zwecken aufgenommen werden. Nun wurde aber ein großer Teil der Staatsanlehen zu unproduktiven Zwecken bzw. zur Deckung des Defizits aufgenommen. ir haben an anderer Stelle *) erörtert, welche Vor- und Nach- eile die Aufnahme von Staatsanlehen im Auslande mit sich führt. benso haben wir darauf hingewiesen, . daß die Aufnahme von Staatsanlehen im Auslande auch gewisse politische Gefahren mit sich bringt. Auch der Umstand darf nicht aus den Augen ver- loren werden, daß die neue Entwicklung die Tendenz reifte, daß Staatsanlehen nur befreundeten Staaten gestattet werden, ja daß auch die Forderung gestellt wird, daß ein Teil des Anlehens zur eschäftigung der Industrie des leihenden Staates, also zum An- auf von Waren, verwendet werde. Natürlich sind es zumeist die wirtschaftlich schwächeren Staaten, die sich um ausländische An- lehen bewerben. Nichtsdestoweniger hat gewiß die Möglichkeit, den ausländischen Geldmarkt zur Befriedigung staatlicher Bedürf- isse in Anspruch zu nehmen, große Bedeutung und mancherlei Vorteile; in manchen Fällen ist dies sogar eine Notwendigkeit zur rledigung wichtiger Staatsaufgaben, manchmal ein Erfordernis der Selbsterhaltung, eine Lebensfrage. 2. Arten der internationalen Staatsschulden. Auf dem Gebiete des internationalen Staatsschuldenwesens sind nament- lich folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Schulden eines Staates egenüber der Volkswirtschaft eines anderen Staates infolge der Aufnahme eines Staatsanlehens. 2. Schulden von Staat zu Staat, die aus der Verpflichtung von Kriegsentschädigung (Reparation) es besiegten Staates gegenüber dem Siegerstaate entstehen. 3. Schulden von Staat zu Staat, die aus dem Bündnisverhältnisse im Kriege entstanden, indem der eine Verbündete dem anderen it materiellen Mitteln zu Hilfe kam. 4. Schulden der Volkswirt- schaft des einen Staates gegenüber der Volkswirtschaft des anderen infolge von wirtschaftlichen Transaktionen. In dem zweiten und dritten Falle handelt es sich um Staatsschulden, wie sie gewöhnlich aus Kriegsverhältnissen zu entstehen pflegen. In dem ersten und letzten Falle handelt es sich eigentlich um internationale Schulden, in denen einmal der Staat als Schuldner den Privatgläubigern des anderen Staates gegenübersteht, dann überhaupt Private Privaten egenüberstehen. Wir haben schon an anderer Stelle darauf hin- gewiesen, daß die neuere Entwicklung dahin führte, daß die Staaten, ')a./a. O. II. Bd., II. Abtl., S. 240. 2) 8.611. 56