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        <title>Finanzwissenschaft</title>
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            <forname>Béla</forname>
            <surname>Földes</surname>
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            <idno>1746729937</idno>
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        Finanzwissenschaft
Bela ‚Földes
Minister a. D.
Zweite, neubearbeitete Auflage
Jena
Verlag von Gustav Fischer

Von
1927
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        Alle Rechte vorbehalten. a
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        Meiner
geliebten hochsinnigen Frau.
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        Vorwort zur zweiten Auflage.
Seit dem ersten Erscheinen dieses Werkes sind auf dem Gebiete
 der Finanzpolitik der meisten Staaten große Veränderungen
vorgekommen. Auch die Finanzwissenschaft hat wertvolle Forschungsergebnisse
 zu verzeichnen. Die neue Auflage bot Gelegenheit, nach
beiden Richtungen hin das vorliegende Werk der Gegenwart näher
zu bringen. Ich habe nach Möglichkeit das literarische und Tatsachenmaterial
 zu verwerten getrachtet, ohne den Umfang des
Werkes zu erweitern, was durch Reduzierung einiger Stoffe und
Daten erreicht wurde.
In der kurzen Zeit von wenigen Jahren hat das finanzielle
Leben der Völker vier charakteristische Stadien durchlaufen. Das
erste Stadium war der Weltkrieg: Einstellung der Privatwirtschaft
in die Kriegswirtschaft, kolossale Vernichtung von Werten. Das zweite
Stadium war das Debacle: Defizit im Staatshaushalt, grenzenlose Inflation
 und Teuerung. Das dritte Stadium war die Sanierung: Übersteuerung,
 Verschuldung. Das vierte Stadium Annäherung an normale
 Zustände: Rückkehr geordneter Valutaverhältnisse, Stabilisierung,
 Herstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte, Förderung
 der Zzerrütteten Privatwirtschaft, Investitionen, Steuerermäßigungen.
 Als besondere Momente für diese Periode sind
noch hervorzuheben: Finanzdiktatur, Vorwiegen der finanziellen
Gesichtspunkte im Staatsleben. Aus dem Kaleidoskop der Erscheinungen
 möge eines besonders hervorgehoben werden. Wie wir
sehen werden, haben die historischen Gesellschaften die Steuerlast
immer mehr auf die größeren Vermögen und Einkommen gelegt,
dagegen bildet das revolutionäre Regime der kommunistischen
Proletardiktatur die ganze Skala der indirekten Steuern aus, die
zu allen Zeiten höchst unpopuläre Salzsteuer nicht ausgenommen.
Wo ward der soziale Geist finanziell zur Wahrheit?
Eine Unmasse neuer oder erneuter Tatsachen — ob auch neue
Wahrheiten, das ist wohl eine andere Frage — drängen sich dem
Forscher auf, dessen Aufgabe es ist, dieselben richtig zu werten.
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        V. Vorreue.
Hier bietet sich ein weites Feld für Alle, die der Wissenschaft
dienen wollen. Vielleicht trägt auch dieses Werk hierzu Einiges bei.
Budapest, ım Mai 1927.
Der Verfasser.
Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
Finanzwissenschaft und Finanzpolitik sind an einem Wendepunkt
 angelangt. Es ist unmöglich, der Wahrnehmung aus dem
Wege zu gehen, daß die kolossalen Kriegslasten neue Richtungen
einzuschlagen zwingen, soll der Staat seinen Verpflichtungen entsprecher
 können. Schon jetzt lassen sich gewisse Linien entdecken,
die den Gang der Entwicklung vorzeichnen. Es ist in der letzten
Periode der europäischen Staaten gelungen, einigen wichtigen prinzipiellen
 Forderungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Geltung
zu verschaffen. Wir sind darauf vorbereitet, daß man diesen Prinzipien
 nicht mit der alten Orthodoxie wird Folge leisten. Die
Interessen der Staatsfinanzen werden in erster Reihe maßgebend
sein, Postulate der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik werden
sich schwer Anerkennung verschaffen. Die Finanzminister werden
nur ein Gebot kennen: den Staatsschatz zu füllen. Ist dies in
schonender Weise möglich, dann schonend, ist dies aber nicht möglich,
 dann schonungslos. Wenn möglich, mit Beachtung der volkswirtschaftlichen,
 sozialen, kulturellen Anforderungen, im Notfalle
aber auch mit Verleugnung derselben. Daß dem so ist, illustriert
am besten das Vorgehen Englands, das in gewisser Beziehung früher
das Vorbild für die Anerkennung der sozialpolitischen Postulate
war. England hat im Kriege den Steuerfuß der Einkommensteuer
in exorbitanter Weise erhöht, die Progression außerordentlich verschärft,
 dagegen auch das steuerfreie Existenzminimum herabgesetzt
und hat auch eine Reihe neuer Verbrauchssteuern eingeführt. Es
wird mit Steuerfußen gearbeitet, die den Staat eigentlich zum
Gesellschafter machen. Die Besteuerung der Produktion, die Beschränkung
 der wirtschaftlichen Freiheit, der Eingriff in die Vermögensrechte
 sind ebenso viele Beweise dafür, daß die Finanzpolitik
rücksichtslos ihre Wege gehen will, unbekümmert um die höheren
Anforderungen der Steuertheorien. Es wird vielleicht der Arbeit
vieler Jahre bedürfen, um wieder auf den Weg rationeller Besteuerung
 einzulenken.

‘1 a3
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        Vorrede. VII
Eine weitere Folge der durch den Krieg den Völkern aufgebürdeten
 immensen Lasten erblicke ich darin, daß früher oder
später die Erkenntnis reifen muß, daß es wahrscheinlich überhaupt
nicht möglich sein wird, die Anforderungen des Staates auf dem
Wege der Besteuerung zu befriedigen. Unzweifelhaft werden noch
neue Steuern eingeführt werden, werden die alten Steuern erhöht,
die Steuermaschine vervollkommnet werden, bald aber werden alle
Möglichkeiten erschöpft sein. Die Steuerschraube wird ihre Leistungsfähigkeit
 erschöpft haben. Und was dann? Uns scheint hier der
Anfangspunkt einer neuen Entwicklung zu liegen, die unter anderem
auch dahin führen wird, daß der Staat, dem ohnehin für eine lange
Zeit die Führung im volkswirtschaftlichen Leben überlassen sein
wird, an den Resultaten der Produktion sich einen Anteil vorbehalten
 wird. Der Staat und seine Organe, seine Institutionen
gewinnen eine so wichtige Bedeutung für die ganze Produktion,
daß diese Entwicklung naturgemäß zu sein scheint. In Ungarn hat
der Finanzminister sich eine Beteiligung an einem bestimmten Preisüberschuß
 beim Spiritus gesichert, dasselbe kann in erster Reihe
auch bei anderen, der Verzehrungssteuer unterliegenden Industriezweigen,
 beim Zucker, Bier platzgreifen. Der Staat hat einen Anteil
 am Gewinn der Zettelbank, warum nicht auch am Gewinn
anderer Banken, am Gewinn der Versicherungsanstalten usw.? Der
Staat hat die Kriegsgewinne mit exorbitanten Steuerfußen belastet,
warum könnte mit der Zeit dies nicht auf alle Konjunkturalgewinne,
auf die ein hohes Maximum übersteigende Gewinne Anwendung
finden? Die Produktion in allen ihren Zweigen nimmt so sehr die
Mitarbeit des staatlichen Organismus in Anspruch, die staatlichen
Bureaus und Anstalten leisten eine so außerordentliche Arbeit im
Interesse der Produktion, daß die erwähnte Gestaltung nicht so
sehr überraschend wäre. Wo die Voraussetzungen dafür geboten
sind, kann auch an Stelle der Gewinnbeteiligung natürlich die Verstaatlichung
 der Betriebe eintreten. Ob praktisch diese Gestaltung
eintreten wird, bleibt der Zukunft anheimgestellt, so viel darf aber
mit ziemlicher Bestimmtheit ausgesprochen werden, daß die kolossalen
 Ansprüche und Bedürfuisse des Staates einzig und allein auf
dem Wege der Besteuerung nicht zu befriedigen sein werden.
Der Staat hat im Laufe des Krieges die Prärogative des
Eigentums wesentlich eingeschränkt. Es wurde das Eigentumsrecht
gewissermaßen mit der Klausel versehen — einzelne Staatsmänner
haben dies auch ausgesprochen —, daß dieses Recht nur so weit
reicht, als es das Interesse des Staates erlaubt. Dem gegenüber
haben die finanziellen Hoheitsrechte eine bedeutende Erweiterung
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        VILL Vor =.
gewonnen. Dazu kommt, daß der Krieg das Eigentumsrecht und
dessen Ursprung in eine grelle Beleuchtung versetzt hat. Das alte
Eigentumsrecht hat seinen Fortbestand den erfolgreichen kriegerischen
Anstrengungen zu verdanken, ohne welche es dem Eigentümer verloren
 gegangen wäre. Die neuentstandenen Eigentumsrechte stammen
auch zumeist aus den durch den Krieg geschaffenen Konjunkturen.
Grund genug, um den staatlichen Ursprung des Eigentums zu dokumentieren
 und damit dem Staate besondere Vorrechte zu sichern.
Nicht der Krieg allein wird die Ursache einer außerordentlichen
 Steigerung des Staatsbedarfes sein. Auch die während des
mehrjährigen Krieges vernachlässigten kulturellen und wirtschaftlichen,
 sowie sozialen Aufgaben werden mit bedeutenden Ansprüchen
hervortreten. Hierzu kommt die Abnahme oder Vernichtung vieler
Steuerkräfte, die Abnahme der Bevölkerungszahl und damit der
Steuerzahler, die Vernichtung von Produktionsstätten usw.
Die Entfaltung der Produktionskräfte, die des Bodens und der
Natur überhaupt, der menschlichen Arbeit und des Kapitals muß
auf breitester Basis befördert werden, denn je höher die Pyramide
der Staatsbedürfnisse, desto breiter muß auch die Grundlage sein.
Dann muß die Opferfreudigkeit der Staatsbürger zunehmen in der
durch den Krieg gebotenen Erkenntnis, daß Staat und Individuum
nur zwei verschiedene Seiten derselben Erscheinung sind und im
Grunde eine Einheit bilden. Dann wird auch rechtzeitig der Gefahr
 entgegengetreten werden, daß die Grundsäulen der gerechten
und rationellen Besteuerung durch den Drang der Notwendigkeit
erschüttert werden.
Trotzdem ich also infolge der Not des Tages befürchte, daß
die Festhaltung prinzipieller Richtlinien nicht die nötige Wertschätzung
 behaupten wird, so würde ich doch glauben, daß wenigstens
 nach einer Richtung hin eine Aufgabe vor Augen gehalten
werden könnte. Es ist dies vor allem der Gedanke, daß bis zu
einem gewissen Grade danach gestrebt werden muß, einen wachsenden
Teil des Nationaleinkommens dem Staate zur Verfügung zu stellen.
Da der Staat nun mehr Aufgaben übernimmt, die bisher ganz vernachlässigt
 waren oder aus den der Privatwirtschaft zur Verfügung
stehenden Mitteln erledigt wurden, so muß auch mehr und mehr
von diesen privaten Mitteln dem Staate zur Verfügung gestellt
werden. Hierzu werden übrigens schon die finanziellen Folgen des
Krieges zwingen. Eine zweite Aufgabe sollte darin bestehen, daß
das System der direkten Steuern mehr und mehr in der Richtung
der Einkommen- und Vermögenssteuern entwickelt werde. Und

eds
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        Vorrede. DE
zwar in folgender Weise. Diese Steuern sollen mehr und mehr
vervollkommnet werden. Sind höhere Einkünfte notwendig, so soll
möglichst die Einführung neuer, die Steuerpflicht übertreibender
Steuern vermieden werden und die Einkommen- und Vermögenssteuer
 entwickelt werden. Dann soll sowohl in die Einkommensteuer
 wie in die Vermögenssteuer ein dynamisches Element eingeführt
 werden, wie dies sich ja in der Wertzuwachssteuer kundgibt.
 Doch ist diese Besteuerung noch ziemlich roh, trotzdem es
keinem Zweifel unterliegen kann, daß gerade die Veränderungen
im Einkommen und Vermögen, sowohl die nach aufwärts als die
nach abwärts, sehr stark empfunden werden. Wenn das Einkommen
steigt, so ist dies nur eine ganz besonders günstige und stark
empfundene Veränderung, wie es umgekehrt eine besonders ungünstige
 und stark empfundene Veränderung ist, wenn es abnimmt.
Wenn das Einkommen von 10000 Mark auf 15000 Mark steigt,
so ist der Betreffende nicht nur in derselben Lage wie der, dessen
Einkommen 15000 Mark beträgt, sondern in einer viel besseren,
denn während derjenige, der schon lange 15000 Mark genießt, sich
an dieses Kinkommen gewöhnt hat, seine Bedürfnisse stationär und
nicht vermehrbar sind, wird der erstere seine Bedürfnisse erweitern
können und unmittelbar den Vorteil der verbesserten Lage fühlen.
Das Umgekehrte ist natürlich der Fall bei Abnahme des Einkommens.
Und was vom Einkommen gilt, gilt auch vom Vermögen. Darum
erblicke ich auch darin eine Vervollkommnung der Besteuerung, die
anzustreben ist, daß dieses dynamische Moment: Einkommen- und
Vermögensvermehrungen, Einkommen- und Vermögensabnahmen als
selbständige Momente der Besteuerung in Betracht gezogen werden.
Alle Staaten haben zur Führung des Krieges kolossale Summen
aufgebracht, Summen, die an das Phantastische streifen. England,
dessen Budget infolge der großen Steigerung in den letzten Friedensjahren
 den Betrag von etwa 120 Millionen Pfund erreichte, verausgabte
 bloß auf den Krieg —- wobei also der Bedarf der anderen
Verwaltungszweige außer acht bleibt — 8300 Millionen Pfund —
über 200 Milliarden Mark, und diese Summen sind beschafft worden,
ein Zeichen der Leistungsfähigkeit des Volkes, die jedenfalls im
Frieden unterschätzt wurde. Freilich ist dabei in Rechnung zu
ziehen, daß es sich hier um eine außerordentliche finanzielle Anstrengung
 handelt, die nur ausnahmsweise zur Geltung kommen
kann, daß ein Teil der Steuern jedenfalls auf Kosten des Nationalvermögens
 beschafft wurde. Doch bleibt immerhin die Tatsache,
daß diese kolossalen Beträge in der Tat herbeigeschafft wurden.

a
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        Vorrede.
Unzweifelhaft ergibt sich hieraus der Schluß, daß die Leistungsfähigkeit
 der Nationen auch im Frieden größer war, als dies der
Staatshaushalt ahnen ließ und daß auch für die Aufgaben des
Friedens größere Summen zu beschaffen möglich gewesen wäre.
Wie manche bescheidene Kulturausgabe wurde gestrichen, während
im Kriege das fast verhängnisvolle Losungswort galt: Geld spielt
keine Rolle.
Eine Unzahl von Fragen knüpft sich an diese kolossalen
Leistungen der Kriegsstaatswirtschaft. Vor allem als wichtigste
die: werden die Völker imstande sein, die für die Verzinsung der
kolossalen Kriegsschulden nötigen Jahresbeträge herbeizuschaffen ?
Ich glaube auf diese Frage mit Ja antworten zu dürfen, wenn es
auch gewiß ist, daß große Entbehrungen und große Anstrengungen
nötig sein werden. Eine andere Frage ist es, ob nicht das ganze
Staatsschuldenwesen auf eine andere (jrundlage gelegt werden muß,
nicht etwa ein Modus der Liquidation gefunden werden kann, damit
 eine Erleichterung in der Belastung eintrete. Eine in die Vergangenheit
 zurückschauende Frage richtet sich endlich darauf, mit
wie viel kleineren Summen es möglich gewesen wäre, den Geist und
Willen des Friedens zu verbreiten, wenn dafür Energie und
Organisation vorhanden gewesen wäre?
Über die Aufgabe dieses Buches habe ich nur Folgendes zu
bemerken. Ich. habe im Jahre 1900 eine Finanzwissenschaft in
ungarischer Sprache veröffentlicht. Dieselbe erschien im Jahre
1912 in zweiter Auflage. Von mehreren Seiten — auch deutschen
Fachzeitschriften — wurde der Wunsch geäußert, meine Finanzwissenschaft
 möchte auch in deutscher Sprache erscheinen. Krst
jetzt habe ich die Muße dazu gefunden, mich der Arbeit einer
Neubearbeitung — denn das ist es geworden — zu unterziehen.
Das Buch soll namentlich die prinzipiellen Fragen beleuchten, soweit
 die Wissenschaft dies zu unternehmen imstande ist. Es handelt
sich nicht um eine Enzyklopädie des finanziellen Wissens mit allen
seinen kaum übersehbaren Details, sondern um eine theoretische
Darstellung der großen für Theorie und Praxis wichtigen finanziellen
 Probleme. Die neuere finanzielle Gesetzgebung in ihren
bedeutenderen Schöpfungen und die wichtigeren Resultate des
Staatshaushaltes in ihrer statistischen Spiegelung sind besonders
berücksichtigt worden.
Budapest, im Dezember 1919.

A
        <pb n="12" />
        Inhaltsverzeichnis.
Erstes Buch.
Einleitende Lehren.
Seite
1. Abschnitt. Grundbegriffe a te ai 1
JT. Abschnitt. Geschichte der Staatswirtschaft ...”. .... . ."..,u
III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre (Finanzwissenschaft)...
 1 a a Dee 9
IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre, insbesondere
ihr Verhältnis zur Sozialökonomie . . . . 31
Zweites Buch.
Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes
und das Budget.
1. Abschnitt. Das Budget‘ 1 N Ta a 36
N. Abschnitt. Das Budgetrecht im Weltkriege . .. .-..... 8
JII. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes . .. . . .. . 8
Drittes Buch.
Die Staatsausgaben.
et Abschnitt... Allgemeine Lehren 1400 10 ee MT em ee Ol
II. Abschnitt. . Ausgaben für das Staatsoberhaupt . . . . . .. 102
III. Abschnitt. Ausgaben für die gesetzgebenden Organe . . . . . 106
IV. Abschnitt. Ausgaben für die innere Verwaltung, namentlich für die
öffentliche Gesundheitspflege . ....... . 107
V. Abschnitt. Ausgaben für die Führung und Verwaltung des Staats-Haushaltes
 en a CN A LO
VI. Abschnitt. Ausgaben für Volkswirtschaftspflege . .... . 112
VI. Abschnitt. Ausgaben für Unterricht, Bildungswesen, Wissenschaft
ES ON Ra rate (a Ve M114
VIII. Abschnitt. Ausgaben für die Justizpflege . ... . . "...... . 116
IX. Abschnitt. Die sozialen Ausgaben.) N
X. Abschnitt. Ausgaben für die Verwaltung der äußeren Politik . . 118
XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben (Personalbedarf, Besoldungswesen,
 Beamtengehälter) . . . . Wk en] 29
XII. Abschnitt. Ausgaben für Heer und Flotte . . . A 150
XIII. Abschnitt. Kriegskosten . . .. HC HA 141
XIV. Abschnitt. Die Deckung der Ausgaben, inbesondere der Kriegsausgaben
 Le ee N ab U 187
XV. Abschnitt. Kriegsfinanzen und Volkswirtschaft. ....... . . . 152
XVI. Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden . . . . 154
        <pb n="13" />
        RN Inhaltsverzeichnis.
Viertes Buch.
Die Staatseinnahmen.
I. Teil: Seite
Allgemeine Bemerkungen . ..... . . 157
II. Teil.
Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen . ..167
MN. Abschnitt. Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen 173
III. Abschnitt. Staatliche Gewinnbeteiligung an gewinnbringenden
Unternehmungen . . ... A 177
IV. Abschnitt. Staatsschatz und Reserve . . a 178
V. Abschnitt. Das Staatsvermögen ...... a a
N. Teil.
Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte.
I. Abschnitt. Allgemeines und Historisches ......... 1... 18
II. Abschnitt. Einzelne Arten der staatlichen Einrichtungen und Unternehmungen
 . 3 . 186
IV: Teil.
Gebühren.
I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. ........ a 5
II. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens . .. 196
III. Abschnitt. Beiträge. . . . Aa 202
V. Teil.
Die Steuern.
A. Einleitende Lehren.
T. Abschnitt. Begriff der Steuer. .. m za 3204
II. Abschnitt, Die Geschichte des Steuerwesens. ......... . 212
III. Abschnitt. Die Steuer als wirtschaftliche Funktion ......... . 225
IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung ........... 9229
V. Abschnitt. Die soziale Theorie des Steuerwesens . .. ... . . 237
VI. Abschnitt. Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt .. . . 239
VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens . . . E24
VIII. Abschnitt. Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere. . 250
IX. Abschnitt. Besteuerungsgrenze und Übersteuerung . ... . . . 257-X.
 Abschnitt.Das Steuersystem . .. ae. 2 6
XT. Abschnitt. Der Steuermonismus .. . HA 270
XIT. Abschnitt. Die Zweckmäßigkeitsmomente der Steuer. ....... . 275
XMHI. Abschnitt. Allgemeine und besondere Steuerlehre . ......... . 277
B. Die Grundprinzipien des Steuersystems,
I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen ..... a a a
II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. ......... . 281
11T. Abschnitt. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität)
der Steger LEE 7 a 285
IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression . .... ... .. . 286
V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Existenzminimums . ...., .. . 308
VI. Abschnitt. Die volkswirtschaftlicherm Postulate des Steuersystems . 314
VII. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung . . .. DE 316
VOL Abschnitt. Sonstige Postulate des Steuerwesens ... . ; 325

„an
        <pb n="14" />
        Inhaltsverzeichnis. XIII
C. Sonstige Grundlehren. arte
I. Abschnitt. Die staatstheoretische oder politische Grundlage des
Steuerwesens. A 328
II. Abschnitt. Die sonstigen, namentlich die sozialökonomischen Grundlagen
 des Steuerwesens. . . . . u 332
HI. Abschnitt. Steuerpolitik bis zum Weltkriege . . . SP. 7334
D. Die Hauptarten der Steuern,
1. .Abschnitt., ‚Direkte und indirekte Steuern. .... .. ... ., 340
I. Abschnitt. Ertragssteuern . 7 Pa. 3353
IIT. Abschnitt. | Vermögenssteuern .. . . ."M 9... 7. 3858
IV. Abschnitt. Verkehrssteuern . . . ."”. . ; Pe 360
V. Abschnitt. Einkommensteuern . . .. PR a 963
VI. Abschnitt. Verzehrungssteuern. . . . .. ne N MO]
VII. Abschnitt. Zölle. . „A . a SO
VIII. Abschnitt. Steuermonopole . . . „ . 3883
E. Die Steuerverwaltung.
I. Abschnitt. Steuerverwaltung, Steuertechnik und Steuermoral. . .. 387
11. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern . . . . . 391
I. Abschnitt. (Die Erhebung der Steuern . . N A 0397
IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung . . .. 398
F. Die einzelnen Steuerarten.
I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen . . 408
a) Die Steuern der entstehenden Steuerquellen.
I. Abschnitt... Die Grundsteuer ..... .. | Hz . 404
II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer, Kapitalertragssteuer und Kapitalrentensteuer...
 A A. 412
III. Abschnitt. Die Besteuerung des Arbeitsverdienstes . .. . . . 415
IV. Abschnitt. Die Besteuerung des Unternehmergewinnes (Erwerbssteuer)...
 . a
V. Abschnitt. Verkehrssteuern . . .. a... 422
b) Die Besteuerung der bestehenden Steuerquellen.
I. Abschnitt. 4, Die Einkommenssteuern ..... . "m, 1430
N, Abschnitt. * Die Körperschaftssteuer . . . .° ."" "VE . , 34567
UI. Abschnitt. !Die Vermögensstieuer'.... . a — 459
IV. Abschnitt. Die einmaligen Vermögenssteuern (Vermögensabgaben). 465
V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer . . .. 469
c) Die Steuern von verbrauchten Steuerquellen
bzw. die Verzehrungssteuern.
I. Abschnitt... Allgemeine Lehren. . TU 476
II. Abschnitt. Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel . . . . 485
III. Abschnitt. Die Zuckersteuer .... . | Wa... 2490
IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke . 494
V. Abschnitt. Die Tabaksteuer . . . . 7 7 508
VI. Abschnitt. Die Besteuerung der Gebrauchsgegenstände ; Luxussteuern,
Aufwandsteuern, Überflußsteuern . .. . . . . 506
VII. Abschnitt. Sonstige Verzehrungssteuern . . . = 2508
d) Sonstige Steuerarten.
I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen . ... ...... . 510
MI. Abschnitt. Die Gebäudesteuer; Haussteuer ........ . 5138
1II. Abschnitt. Die Wehrsteuer . . .. . CE
IV. Abschnitt. Die Umsatzsteuer ............. 1. 520
V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege . 521
        <pb n="15" />
        A Inhaltsverzeichnis.
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper. Seen
I. Abschnitt. WAllgemeine Bemerkungen . 1. 7. I. 158383
II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung . 543
III. Abschnitt. Die Besteuerung des Betterments (Verbesserungssteuer) 550
IV. Abschnitt. Das Steuerwesen der Großstädte . „0.00... . 552
H. Das Steuerwesen der Staatenverbände . . . . . 553
J. Das internationale Steuerwesen . . . . . . 563
Fünftes Buch,
Der Staatskredit.
J. Abschnitt. Allgemeine Lehren... . 2... 566
II. Abschnitt. Der Geld- und Kapitalmarkt ........ . . 592
III. Abschnitt. Dle Geschichte des Staatskredites . .. . . . . . 596
IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. . . . . 605
V. Abschnitt. Papiergeldschuld, Inflation und Sanierung . . . . . 62'
VI. Abschnitt. Die Kriegsanlehen .. .. “aaa, , a 620
VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden 633
VIII. Abschnitt. Die Verwaltung der Staatsschuld. . . . . . . . . 650
IX. Abschnitt. Das internationale Schuldenwesen ... .. . . . 655
X. Abschnitt. Das Kreditwesen der Selbstverwaltungskörper . . . . 659
Sechstes Buch.
Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung. ... . . . . 662
II. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere . . 670
Ergänzungen und Berichtigungen CE AO 2675
Namenverzeichnis . .. 678

zIV
        <pb n="16" />
        Erstes Buch.
Finleitende Lehren.
I. Abschnitt.
Grundbegriffe.
Staatsbedürfnisse und Staatshaushalt. Alles Bestehende
 besteht durch Kräfte. Die Aufwendung von Kraft als
Lebensenergie ist Opfer. Opfer aber müssen bestimmten Zwecken
dienen. So muß auch der Staat, der die Opfer der Staatsbürger
in Anspruch nimmt, seine Zwecke haben.
Die tiefsinnigste Untersuchung über das Wesen von Staat und
Gesellschaft führt kaum weiter als zu dem naiven Ausdruck der
Schöpfungsgeschichte: es sei nicht gut, daß der Mensch allein sei.
Der Mensch gehört zu den in Gemeinschaft lebenden Wesen.
Aristoteles drückt dies naturwissenschaftlich und gewissermaßen
teleologisch in der bekannten Erklärung aus: Der Mensch ist ein
‚soziales Tier. Aristoteles fügt dann weiter hinzu, daß es zwei
Grundformen des sozialen Verbandes gebe; Mann und Frau, Herr
und Diener. Verhältnisse der Nebenordnung und Unterordnung,
‚das eine beruht auf Vertrag, das andere auf Macht. Auch der
Staat beruht mit seinem Reichtum der Beziehungen auf Nebenund
 UÜberordnung, auf Familien- und Machtverhältnissen.
Aus den Primordialzellen des sozialen Seins entfaltet sich im
Laufe der Zeit durch Differentiation und Integration das staatliche
Gemeinwesen mit seiner „Fülle der Gesichte“. Der Staat, jenes
wunderbare, materiell und geistig komplizierteste Gefüge, jenes
höchste, bis an die Vorstufe der Menschheit heranreichende soziale
Gebilde, in welchem sich der Einzelne und das Ganze, deren Interessen
 und Rechte in höchster Harmonie vereinigen, hat im Laufe
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
        <pb n="17" />
        _ 1. Buch. Kinleitende Lehren.
der Entwicklung die verschiedensten Aufgaben zu bewältigen, die
mannigfachsten Zwecke zu erfüllen. Der bleibende Zweck ist aber:
das Individuum dem Ganzen zu unterordnen. Dies ist aber nur
dann möglich und namentlich dem Ganzen von Nutzen, wenn die
Individuen auf die höchste Stufe des physischen, geistigen und
moralischen Seins emporgehoben werden. Hieraus entwickelt sich
die Mannigfaltigkeit von Aufgaben, denen der moderne Staat zu
dienen hat, der Reichtum von Einrichtungen, deren er benötigt.
Hat der primitive Staat, der Staat der militärischen Gesellschaft,
der Soldatenstaat bloß Einrichtungen der Verteidigung nötig, so
muß der Staat der der friedlichen Arbeit lebenden Gesellschaft,
der Kulturstaat, der Arbeitsstaat sich zu einem an Aufgaben, an
Beziehungen mannigfaltigen kunstvollen Organismus entwickeln.
Die Erfüllung der Staatszwecke setzt den Besitz von Kräften
und Mitteln voraus, die hierzu unentbehrlich sind. Die Beschaffung
dieser Mittel kann in der Regel rationellerweise keinen unüberwindlichen
 Schwierigkeiten begegnen, da ja das Maß der vorhandenen
Kräfte gleichzeitig das Maß der zu verfolgenden Aufgaben ist.
Der Organismus Staat ist jedenfalls mit der entsprechenden Lebenskraft
 für den Daseinskampf versehen, wie jeder andere Organismus.
Organismus und Lebenskraft müssen überall im Gleichgewicht
stehen. Doch müssen wir die Gesetze der Lebenskraft, die die
Staaten schafft und beseelt, erkennen und richtig beurteilen und
befolgen. Der Kriegerstaat verfügt nur über so viel Kraft, die zu
seiner Erhaltung insolange genügt, als ihn der überwältigende Wettbewerb
 größerer Staaten nicht vernichtet. Der produktive Staat
schafft sich die Mittel, außer der Selbsterhaltung auch der Selbstvervollkommnung
 Kräfte zur Verfügung zu stellen. Dies der Charakter
 des Staatslebens der friedlichen, der arbeitenden und kulturschaffenden
 Gesellschaften. Leider zeigt uns der Weltkrieg, daß
der moderne Staat noch immer tief im kriegerischen Wesen steckt,
so daß noch immer kolossale Mittel beschafft werden müssen, um
die Selbsterhaltung des Staates zu sichern, wodurch der friedlichen
Kulturarbeit viel Kräfte entzogen werden.
Wie dem auch sei, die Beschaffung der Mittel zur Erfüllung
der Staatszwecke bildet an sich einen systematischen Teil der Staatstätigkeit,
 die ihre wissenschaftlichen Grundlagen und Bedingungen
besitzt. Diese wirtschaftliche Seite der Staatstätigkeit, in ihren
Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt als Staatshaushalt, bildet
das Finanzwesen als organischen Teil der Staatstätigkeit.
Der Staat ist das soziale Gebilde, in welchem ein bestimmter
‚Teil der Menschheit, eine Nation, ihr Leben lebt und ihre histo-%
        <pb n="18" />
        I. Abschnitt. Grundbegriffe. 5
rischen Aufgaben, ihre sogenannte Mission erfüllt. Diese Aufgaben
überschreiten in großem Maße die Grenzen, die einer Generation
gesetzt sind, und erfordern eine solche Organisation, eine solche
Tätigkeit, welche der Natur der staatlichen Individualität entspricht.
Jener ununterbrochene Prozeß, dessen Zweck es ist, die äußeren
Bedingungen dieser Lebensaufgaben zu sichern, begleitet die Erfüllung
 dieser Lebensaufgaben sowohl beim Staat wie beim Individuum.
 Die äußeren Bedingungen des staatlichen Lebens erscheinen
im staatlichen Leben, ebenso wie im Leben des Individuums, als
Bedürfnisse und zwar als staatliche Bedürfnisse. Mit der Befriedigung
 dieser Bedürfnisse beschäftigt sich jene wirtschaftliche
Tätigkeit des Staates, welche wir Staatshaushalt nennen. Der
Staatshaushalt ist daher das Ergebnis der Natur des staatlichen,
materiellen Seins, und dessen Aufgabe ist die Herbeischaffung der
äußeren, wirtschaftlichen Mittel und Bedingungen des staatlichen
Lebens.
Der Staat als die Personifikation des materiellen Seins, welches
die Gesamtheit des Volkes in sich faßt, befriedigt in weiten Gebieten
 seiner Tätigkeit nicht nur seine eigenen Bedürfnisse, sondern
auch die der einzelnen Individuen. Jener Teil der Bedürfnisse,
welcher aus der Zusammengehörigkeit, aus dem sozialen Zusammenschluß
 folgt und dessen zweckmäßige Befriedigung in einem gewissen
 Stadium der sozialen Entwicklung nur mittels staatlicher
Institutionen möglich ist, bildet die Gemeinbedürfnisse, welche
an manchen Punkten mit den staatlichen Bedürfnissen ganz zusammenfließen.
 Unter den Gemeinbedürfnissen die wichtigsten sind
die eigentlichen Staatsbedürfnisse, die aus der Erhaltung des
Staates sich ergebenden Bedürfnisse. Während der Kreis der
Staatsbedürfnisse ein ziemlich unveränderlicher ist, ist der übrige
Teil der Staatsbedürfnisse (Hermann nennt sie im Gegensatz zu
den absoluten Kollektivbedürfnissen, gemeinsame Bedürfnisse, allgemeine
 Privatbedürfnisse) von der durch die Kulturstufe verschieden
 determinierten Staatstätigkeit abhängig, demnach verschieden
 und mit der Kultur steigend.
Von diesen Bedürfnissen sind wieder jene zu unterscheiden,
welche nicht sozialer Natur, sondern gänzlich oder zum großen
Teile individueller Natur sind, für deren Befriedigung aus Zweckmäßigkeitsgründen
 gleichfalls der Staat sorgt, wenigstens auf gewissen
 Stufen der Entwicklung. Es sind dies die öffentlichen
Bedürfnisse, staatlich, gemeinwirtschaftlich befriedigte Individualbedürfnisse,
 Privatbedürfnisse.
Die Befriedigung der Staatsbedürfnisse, der Ge-1%


ve
Ci
1°
        <pb n="19" />
        7 1. Buch. KEinleitende Lehren.
meinbedürfnisse und der öffentlichen Bedürfnisse
bildet den Gegenstand der Staatswirtschaft.
Manche Finanztheoretiker haben es versucht, die staatlichen
Bedürfnisse aus dem Gegensatz von Individualismus und Kommunismus
 zu erklären; doch ist dies eine falsche Auffassung, schon
aus dem Grunde, da ja vom Standpunkte des Zweckes der Kollektivismus
 nichts anderes ist als der Individualismus; er ist nur eine
andere Organisationsform, aber sein Zweck ist derselbe wie der des
Individualismus, nämlich Beförderung des Wohles der Individuen.
Eher könnte vom Gegensatz des Individualismus und Nationalismus
die Rede sein, welch letzterer im Staatshaushalt in Erscheinung
tritt. Die erstere Unterscheidung führt zu den über den Gegensatz
von Individualismus und Kollektivismus gepflogenen endlosen Polemiken,
 die bisher keine endgültige Entscheidung gefunden haben.
Demgegenüber finden wir wieder Theoretiker, die den Unterschied
von individuellen und kollektiven Bedürfnissen überhaupt nicht anerkennen,
 da im Endresultat jedes Bedürfnis Bedürfnis des menschlichen
 Individuums ist. Hiernach liegt der Unterschied nur in der
Art der Befriedigung, insofern als die Befriedigung der Bedürfnisse
 (aber nicht deren innere Natur) nach deren äußeren Voraussetzungen
 zu einer zwiefachen Herstellung der Güter führt, nämlich
der individuellen und staatlichen Produktion. Die Fehlerhaftigkeit
der Auffassung zeigt schon der Umstand, daß wir hier keine feste
Basis zum Verständnisse der Steuer und deren Maß finden.
Der Staat, der an sich kein Physikum besitzt, hat auch keine
körperlichen Bedürfnisse, sondern nur geistige und sittliche, aber
auch die Befriedigung dieser Bedürfnisse erfordert, ebenso wie im
Kinzelhaushalte, die Beschaffung physischer Güter. Da die geistigen
und sittlichen Bedürfnisse unbegrenzt sind, so ergibt sich hieraus
die potentielle Unbegrenztheit des Anwachsens der staatlichen Bedürfnisse.
 Der Zustand ist undenkbar, in welchem das staatliche
Leben das Maß der Bedürfnisbefriedigung erschöpft hätte. Und
hieraus gewinnt der Staat den ständigen Antrieb zur Verwirklichung
der Staatstätigkeit. Das Auftreten neuer Bedürfnisse übt einen weittragenden
 Einfluß auf das staatliche Leben und die Staatswirtschaft
insbesondere; die stehenden Heere, die bezahlte Bureaukratie usw.
treten als neue Bedürfnisse auf und wirken umgestaltend auf die
Organisation des Staates im allgemeinen und die der Staatswirtschaft
 im besonderen. Das Anwachsen der Bedürfnisse verursachte
das Anwachsen der Staatslasten, welches hinwieder die Ausdehnung
der politischen Rechte zur Folge hatte, also die politische Verfassung
 des Staates umgestaltete.
        <pb n="20" />
        I. Abschnitt. Grundbegriffe.
Die Befriedigung der Staatsbedürfnisse muß nach einer gewissen
Rangordnung geschehen, ebenso wie die der Individualbedürfnisse.
Die Verletzung dieser Rangordnung vermag den ganzen Staatshaushalt
 zu gefährden. Die erste Forderung dieser Rangordnung ist
logischerweise die, daß überhaupt die Mannigfaltigkeit der Staatsbedürfnisse
 anerkannt werde. KEin Staat, dessen Haushalt nur der
Befriedigung der Bedürfnisse des Staatsoberhauptes dient, ist ebenso
falsch eingerichtet wie der Staat, welcher bloß für die Erhaltung
des Heeres sorgt, oder welcher mit Vernachlässigung aller anderen
Bedürfnisse bloß für die Pflege der Künste sorgt. Die rationelle
Befriedigung der Staatsbedürfnisse fordert der naturgemäßen Ordnung
 entsprechend, daß in erster Reihe die der Erhaltung des
Staates dienenden Bedürfnisse befriedigt werden, erst dann folgen
die allgemeinen kulturellen Bedürfnisse und in letzter Reihe die
Luxusbedürfnisse. Die richtige Beurteilung der Bedürfnisse ist
bei der großen Ausdehnung des Staates nicht so einfach wie beim
Individuum. Denn es muß der ganze Staat mit seinen durch das
Gebiet, die Bevölkerung, das Klima usw. bestimmten Verhältnissen
vor Augen gehalten werden. Solange auf einem Teile des Staatsgebietes
 die Bedürfnisse erster Ordnung nicht befriedigt sind,
darf auf keinem Punkte desselben verschwenderischer Luxus gestattet
 werden.
Die Staatsbedürfnisse können nach verschiedenen Gesichtspunkten
 unterschieden werden und diese Unterscheidung ist zur
Beurteilung derselben höchst wichtig; so unterscheiden wir ordentliche
 und außerordentliche, unbedingte und bedingte, aufschiebbare
oder unaufschiebbare, positive und negative, unmittelbare und mittelbare,
 allgemeine und spezielle, dauernde und vorübergehende, wirkliche,
 eingebildete und falsche, gegenwärtige und zukünftige Staatsbedürfnisse
 usw.
Den kausalen Zusammenhang von Bedürfnis und Befriedigung
vor Augen haltend, unterscheidet die Sozialökonomie unmittelbare
 und mittelbare Güter, je nachdem dieselben unmittelbar
der Bedürfnisbefriedigung dienen oder nicht. Die der Bedürfnisbefriedigung
 unmittelbar dienenden Güter werden auch autonome
Güter genannt, die nur mittelbar dienenden reflektierte Güter.
Mit Rücksicht darauf, daß mittels der unmittelbaren Güter die
Befriedigung der Bedürfnisse unbedingt gesichert ist, werden diese
auch unbedingte Güter genannt, die mittelbaren bedingte.
Die mittelbaren Güter sind wieder komplementäre Güter, sofern
 sie nur vereint geeignet sind, die Bedürfnisbefriedigung zu
sichern. Wenn wir nun jene Güter ins Auge fassen, welche zur

5
        <pb n="21" />
        ' 1. Buch. Kinleitende Lehren.
Befriedigung der Gemeinbedürfnisse dienen und deren Herstellung
die Aufgabe des Staatshaushaltes bildet, so sehen wir, daß dieselben,
 sofern sie der Sicherung des Erfolges der individuellen Wirtschaft
 dienen, mittelbare, reflektierte, komplementäre Güter sind.
Ihr Gebrauch fließt mit der Befriedigung der individuellen Bedürfnisse
 zusammen, ist in vielen Fällen von denselben nicht zu unterscheiden,
 wie z. B. der Rechtsschutz, Sicherheit der Person und
des Vermögens usw. Es wäre aber falsch, hieraus zu folgern, daß
die zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse dienenden Güter ohne
Ausnahme komplementärer Natur sind. Zu dieser Folgerung gelangen
 nur jene, die wie Sax, Mazzola usw. in den Gemeinbedürfnissen
 nur die kollektive Befriedigung der individuellen Bedürfnisse
 sehen. Gleichwie aber Mazzola einsieht, daß das Wasser
vom Standpunkte des einen Bedürfnisses ein unmittelbares, vom
Standpunkte eines anderen Bedürfnisses ein mittelbares Gut ist, so
sind die Gemeingüter vom Standpunkte des staatlichen Lebens unmittelbare
 Güter, vom Standpunkte der individuellen Wirtschaft,
deren Voraussetzung sie gleichfalls sind, mittelbare Güter.
Die auf die Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse gerichtete
Tätigkeit bildet die Staatswirtschaft, deren Objekt der Staatshaushalt.
 Die Aufgabe der staatlichen Wirtschaft besteht darin,
durch Umwandlung von privatwirtschaftlichen Gütern
oder Werten in staatswirtschaftliche Güter oder
Werte, Gemeingüter zu schaffen. Die privatwirtschaftlichen
Güter kommen in den staatlichen Einnahmen zur Darstellung, die
damit geschaffenen Gemeingüter in den Ausgaben. Die staatliche
Wirtschaft bildet eine ganze Kette von rationellen, zweckentsprechenden
 Tätigkeiten und Einrichtungen, welche unter dem Diktat des
obersten wirtschaftlichen Prinzipes stehen. Dem ökonomischen
Leitgedanken gomäß muß die staatliche Wirtschaft danach streben,
daß mit den geringsten Opfern die größten Vorteile erreicht werden.
Doch leidet das ökonomische Axiom in der Staatswirtschaft eine
gewisse Beschränkung, sofern dasselbe mit speziellen staatlichen
Zwecken kollidiert, welche diese Beschränkung notwendig machen;
so z. B. wenn der Staat bei seinen Eisenbahnen nicht allein nach
dem höchsten Einkommen trachtet, sondern von diesem Ziele eventuell
 im Interesse wirtschaftlicher, kultureller Aufgaben absieht.
Sofern der Staat mit der Produktion von Gütern höherer Ordnung
beschäftigt ist, stößt die Verwirklichung des ökonomischen Axioms
auf Schwierigkeiten, denn in Ermangelung eines gemeinsamen Nenners
sind die Aquivalente von Gütern niedriger und höherer Ordnung
gänzlich inkommensurabel. Andererseits jedoch bietet gerade der

m
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        I. Abschnitt. Grundbegriffe,
Umstand, daß der Zweck der Staatstätigkeit die Herstellung von
Gütern höherer Ordnung ist, eine Garantie für die Einhaltung des
ökonomischen Axioms, dessen Kriterium einerseits darin : besteht,
daß jene Güter für die Erhaltung des Staates notwendig sind,
andererseits darin, daß die Einzelwirtschaften in der Staatstätigkeit
das Aquivalent ihrer Opfer erhalten, was namentlich das leichte
Ertragen der Lasten zu bezeugen hat. Uberdies gibt es gewisse
Einrichtungen, mittels deren die Beobachtung des wirtschaftlichen
Axioms befördert werden kann, was auch deshalb notwendig ist,
weil diejenigen, die unmittelbar den Staatshaushalt verwalten, hinsichtlich
 dessen mehr weniger sparsamer Verwaltung entweder überhaupt
 nicht oder nur in geringerem Maße interessiert sind.
2, Privathaushalt und Staatshaushalt. Schon hieraus
erklärt es sich, daß der Privathaushalt und der Staatshaushalt an
vielen Punkten homogener Natur sind, sowohl hinsichtlich der Ziele
als der Mittel und ebenso hinsichtlich der Einrichtungen und Prozesse.
 Sowohl im staatlichen wie im privaten Haushalt treten
Bedürfnisse auf, zu deren Befriedigung die Beschaffung von Gütern
notwendig wird. Diese wirtschaftliche Fürsorge hat sowohl im
privaten wie im staatlichen Haushalt gewisse technische Voraussetzungen,
 vom Gesichtspunkte der Ordnung und der Kontrolle,
erfordert gewisse Kautelen, Berechnungen, Evidenzhaltung, Aufstellung
 von Voranschlägen, Bilanzen usw. Sowohl im staatlichen
wie im privaten Haushalt können Überschüsse und Defizite, Gewinne
 und Verluste vorkommen. Die Anwendung des Prinzipes der
höchsten Wirtschaftlichkeit fordert hier wie dort mit Rücksicht auf
die Zukunft Vorsicht und Sparsamkeit, fordert zur Sicherung eines
günstigen Effektes Ordnung und Strenge, fordert vom Standpunkte
der Organisation Perpetuität, Arbeitsteilung und Arbeitsvereinigung,
gegenüber Verlusten, Schäden, Wertverminderung die Prinzipien
der Versicherung und der Amortisation. Freilich finden wir auch
Unterschiede zwischen dem staatlichen und privaten Haushalt. Als
solchen betrachtete man lange Zeit die Forderung, daß im Staatshaushalt
 die Einnahmen sich den Ausgaben anschmiegen müssen,
im privaten Haushalt die Ausgaben den Einnahmen. Im Jahre 1849
wurde in der französischen Kammer in längerer Debatte beraten,
ob im Budget die Ausgaben oder die Einnahmen an erster Stelle
stehen sollen. Die Opposition wünschte, es soll das Budget erst
die Einnahmen festsetzen. Sie glaubten darin eine Schranke für
die Ausgaben zu finden !). In einzelnen Staaten beginnt das Budget
1) Stourm, Le Budget (Paris 1909). 6. Aufl. S. 197.
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        1. Buch. Einleitende Lehren.
mit den Einnahmen, in der Regel jedoch mit den Ausgaben. Diese
Unterscheidung geht jedoch von einer unrichtigen Prämisse aus,
nämlich: daß zur Existenz des Staates gewisse Ausgaben unbedingt
geschehen müssen, da sonst der Staat sich auflöst. Nun gilt dies
aber auch von dem einzelnen Individuum, denn auch die Erhaltung:
des Individuums erfordert die Befriedigung gewisser unbedingter
Lebensbedürfnisse, ohne welche das Individuum seine Existenz nicht
fortsetzen kann. Für die Befriedigung dieser Bedürfnisse muß also
gleichfalls unbedingt gesorgt werden, dieses Minimum von Einnahmen
muß also auch im privaten Haushalt herbeigeschafft werden. Der
Unterschied würde nur darauf zurückzuführen sein, daß der Staat
in der Lage ist, die Taschen der Staatsbürger in Anspruch zu
nehmen, während das Individuum nur aus seinen eigenen Einnahmen
seine Bedürfnisse zu befriedigen vermag. Der Staat kann also
seinen Bedarf derart aufstellen, daß er die Staatsbürger verpflichtet,
für dessen Deckung zu sorgen, was natürlich das Individuum nicht
tun kann. Aber auch hier muß vor Augen gehalten werden, daß
auch die Mittel der Staatsbürger begrenzte sind und darum ist.
kein Staat in der Lage, seinen Bedarf ganz willkürlich festzustellen,
da ja die Deckung besorgt werden muß. Darum muß dieser bis
zur Trivialität wiederholte Unterschied zwischen staatlichem und
privatem Haushalt fallen gelassen werden !), Dagegen bestehen
Unterschiede zwischen dem staatlichen und privaten Haushalt darin,
daß der staatliche Haushalt hauptsächlich auf abgeleitetem Einkommen,
 der private auf originärem Einkommen beruht; daß der
private Haushalt nach Uberschüssen und Vermögensansammlung
trachten muß, während dies im staatlichen Haushalt nicht nötig, ja
oft nicht erlaubt ist; die Aufgabe des privaten Haushaltes ist die
Befriedigung der eigenen Bedürfnisse, die des staatlichen Haushaltes
die Befriedigung der staatlichen und kollektiven Bedürfnisse. Der
Staatshaushalt unterscheidet sich von dem privaten durch seine unbe--schränkte
 Dauer, in der Regel auch durch seine Größe, die auch
die Größe des ausgedehntesten privaten Haushaltes übertrifft.
') Beachtenswert sind folgende Bemerkungen Sidgwicks (Principles of
political economy, London 1883, S. 543): Wir können die Staatsausgaben nicht
als solche betrachten, die festgesetzt sınd, ehe noch die Methoden der Deckung
und deren Wirkung in Betracht gezogen sind. Zweifellos stellt sich praktisch
das finanzielle Problem dem Staatsmanne in dieser Weise dar; theoretisch aber
müssen wir sowohl Ausgabe als Einnahme so auffassen, daß dieselben zum mindesten
 eine Grenze haben, innerhalb welcher die Einschränkung oder Ausdehnung
der einen zum Teil abhängt von der Wirkung der korrespondierenden Einschränkung
 oder Ausdehnung der anderen; innerhalb dieser Grenze muß also der mit
einer additionellen Steigerung der Ausgabe für das Publikum sich ergebende
Gewinn genau abgewogen werden gegenüber den Opfern, die unvermeidlich mit.
der Beschaffung des additionellen Zuwachses der Einnahmen verbunden sind.

Q
        <pb n="24" />
        I. Abschnitt. Grundbegriffe. .
3. Umfang der Staatswirtschaft. Man muß den Umfang
 und die Verzweigtheit des staatlichen Haushaltes vor Auger
halten, wenn man sich eine Vorstellung von der finanziellen Tätigkeit
 des Staates machen will. In der staatlichen Wirtschaft nimmt
die Erwerbstätigkeit relativ ab; trotzdem läßt es sich nicht behaupten,
daß diese Tätigkeit heute eine geringe ist, aber ihr Terrain hat
sich verändert. Auch heute entwickelt der Staat eine bedeutende
Tätigkeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft,
der Montanwirtschaft. Auch auf dem Gebiete der industrieller
Tätigkeit begegnen wir dem Staate, wenn auch in geringerem Maße.
Doch tut sich hier in der Verstaatlichung der Kraftquellen ein
neues, großes Gebiet auf. Um so bedeutender ist die Tätigkeit des
Staates auf dem Gebiete des Verkehrswesens, namentlich des Eisenbahnwesens,
 auf dem Gebiete des Bankwesens, des Versicherungswesens,
 der Schiffahrt usw. Die meisten Güter freilich, deren der
Staat bedarf, muß er aus dem Verkehr beschaffen und so greift
seine Tätigkeit tief in das Getriebe des Verkehrs, in die Bestimmung
der Preise und Löhne usw. ein. Der Staat ist heute der wichtigste
Käufer. Rohstoffe, Hilfsstoffe, Brennstoffe kauft er in großen
Quantitäten; für seine Fabriken, Eisenbahnen und Schiffe braucht
er Kohle und Eisen, für das Heer Bekleidungsgegenstände und
Nahrungsmittel, Waffen und Munition, für seine Amtslokalitäten
braucht er Einrichtungsgegenstände, Möbel, Schreibrequisiten, Beleuchtungs-
 und Heizstoffe; auf allen Gebieten verwendet er eine
Unzahl von höheren und geringeren Arbeitskräften. Seine Nachfrage
 ist ausschlaggebend für Produktion und Konsumtion, für
Preise und Löhne. Hieraus ergibt sich für den Staat eine außerordentlich
 schwierige, komplizierte Tätigkeit, die tüchtige, gewissenhafte
 Kräfte erfordert. Alles muß in den nötigen Quantitäten, in
der rechten Zeit, zum entsprechenden Preise angeschafft, gehörig
aufbewahrt und verwendet werden. Hier berührt sich die staatliche
Tätigkeit mit großen Privatinteressen, die oft nach Ausbeutung des
Staates trachten und Korruption in die Staatsmaschine einpflanzen.
Werden die Anschaffungen im Inlande effektuiert, so bietet dies
der inländischen Produktion Nahrung, während diese entzogen wird,
wenn die Anschaffungen im Auslande geschehen. Alle Käufer,
alle Konsumenten berührt in ihrem Interesse das Preisangebot des
Staates, denn diese Preise werden auch für sie maßgebend sein.
Ja, auf manchem Gebiete wird der Einfluß des Staates geradezu
diktatorisch sein und es kann ebensogut geschehen, daß er zu hohe,
als daß er zu niedrige Preise bietet. Die Wirkung dieses Verhaltens
 pflanzt sich natürlich fort auf die Einkommensverteilung,

U
        <pb n="25" />
        17 1. Buch. Kinleitende Lehren.
auf die Gestaltung des Unternehmergewinnes, des Kapitalzinses und
des Arbeitslohnes. Hier berührt dann der Staat das große soziale
Problem, das er günstig und ungünstig beeinflussen kann. Aber
auch auf dem Gebiete des Kreditwesens macht sich die finanzielle
 Tätigkeit des Staates geltend, der hier sowohl als Darlehnsnehmer
 wie als Darlehnsgeber auftritt. Die staatliche Verwaltung
muß also eine genaue Kenntnis haben von dem Geld- und Kapitalmarkt
 in seiner ganzen Ausdehnung, eine genaue Kenntnis der
steten Bewegungen auf dem Kapitalmarkt, der Gestaltung des Zinsfußes,
 der denselben beeinflussenden Momente. Der Staat ist ein
wichtiger Faktor des Geldmarktes, der von ihm abhängig wird
wie er vom Geldmarkt. Der Staat muß die Möglichkeiten der
Anleihenaufnahme kennen, die Umstände, die dieselben beeinflussen,
die Voraussetzungen, für seine Anleihen die günstigsten Bedingungen
zu erhalten. Der Staat hat große Vermögen zu verwalten, ist
Auftraggeber zur Ausführung der verschiedensten technischen Arbeiten:
 Gebäude, Straßen, Kanäle, Eisenbahnen, Brücken, Dämme,
Häfen, Flußregulierungen usw. KEine genaue Kenntnis der Gesetze
 der Wirtschaft ist die Voraussetzung des rationellen Staatshaushaltes.

Halten wir all das vor Augen, so werden wir einsehen, daß
die Führung des Staatshaushaltes ein solcher Zweig der Staatstätigkeit
 ist, welcher notwendigerweise ein selbständiges Gebiet der
Staatsverwaltung bildet und dessen entsprechende Erledigung ohne
wissenschaftliche Erkenntnis der Kräfte und KErscheinungen unmöglich
 ist.
4. Staatshaushalt und Staatsleben. Der geordnete Staatshaushalt
 bietet die beste Garantie für die Beständigkeit und ruhige
Entwicklung der staatlichen Institutionen. Der ungeordnete Staatshaushalt
 und der damit verbundene unerträgliche Steuerdruck sind
Leiden, welche die Staatsbürger am tiefsten und am allgemeinsten
empfinden und welche am raschesten die Reaktion hervorrufen.
Ein Regime, das den Staatshaushalt in Ordnung führt, kann lange
Zeit ungestraft Fehler begehen. In der Geschichte Ungarns läßt
sich die Erscheinung hervorheben, daß die häufigste Ursache der
Erschütterung, ja der Umwälzung der staatlichen Verhältnisse ein
ungeordneter Staatshaushalt war. Der Untergang von Byzanz wurde
durch den Verfall der Finanzen bedeutend gefördert *). Die Katastrophe
 von Mohäcs (1526), die den Untergang des selbständigen
ungarischen Staates verursachte, der Bauernaufstand, der Aufstand
1) Andreades, les finances byzantines (Revue des sciences politiques,
juillet-aoüt 1911, S. 620).

‚0
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        II. Abschnitt. Geschichte des Staatshaushaltes. 11
Räköczys sowie dessen Mißlingen, das Scheitern des Unabhängigkeitskampfes
 im Jahre 1848/49, stehen in innigem Zusammenhang
mit finanziellen Miseren. Aber auch die Wiederherstellung der
ungarischen Verfassung im Jahre 1867 — der sogenannte Ausgleich
zwischen Österreich und Ungarn — wurde durch die gänzliche
Zerrüttung der Finanzen der Monarchie wesentlich gefördert. Auch
dafür liefert die Geschichte viele Beispiele, daß absolutistische
Herrscher die Verfassung und die Volksrechte lange mit Füßen
treten konnten, wenn sie nur den Staatshaushalt in Ordnung zu
halten wußten und die Staatsbürger in dem empfindlichsten Punkte
der Steuerleistung nicht verletzten. Der außerordentliche Aufschwung
 des englischen Staates hängt innig mit dem Umstande zusammen,
 daß sich dort die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes
 früher entwickelte und auch von Preußen sagt Roscher,
daß die Ursache seines mächtigen Aufstieges neben der vorzüglichen
 Heeresorganisation die richtige Führung des Staatshaushaltes
 war.
Bedeutende finanzielle Ereignisse haben überhaupt oft einen
maßgebenden Einfluß auf den Lauf der Weltgeschichte genommen.
So möchte ich daran erinnern, daß der Kampf Caillaux im Januar
1912 seinen Sturz und die Ministerschaft des den Weltkrieg entfachenden
 Poincare verursachte.
II. Abschnitt,
Geschichte des Staatshaushaltes.
l. Perioden des Staatshaushaltes. Die Geschichte
der Staatswirtschaft ist die Geschichte der Entwicklung der Staatsidee
 einerseits, der Klassenbildung andererseits. In der Entwicklung
 der Staatsidee ist die Steigerung des Staatsbewußtseins und
die konsequente Durchbildung des finanziellen Hoheitsrechtes zu
konstatieren. Mit Bezug auf die Klassenbildung bietet die Geschichte
 die Erfahrung, daß die herrschenden Klassen danach
trachten, die Staatslasten auf die unfreien und unteren Klassen
abzuwälzen. Die Klassen und die Klassengesellschaft geht von dem
Prinzip der Ungleichheit aus, der Staat und die Rechtsordnung
dagegen drängen immer mehr auf die Verwirklichung des Prinzipes
der Gleichheit. Hierdurch erhebt sich der Staat über die Gesellschaft
 und trachtet nach der Verwirklichung der Staatsidee gegenüber
 den Sonderinteressen der Gesellschaft.
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        1. Buch. Kinleitende Lehren.
In der Entwicklung der Staatswirtschaft unterscheidet Steim
— dessen weite historische Zusammenfassungen, wenn auch manchmal
 zu sehr generalisierend, doch immer große Gesichtspunkte vor
Augen halten — drei Perioden. Die erste Periode kennzeichnet
die Herrschaft der grundbesitzenden Klasse über die Besitzlosen; es
ist dies die Periode der ständischen Gesellschaft; die zweite Periode
kennzeichnet die Ausgestaltung der von der ständischen Gesellschaft
unabhängigen Staatsmacht im Königtum; die dritte Periode ist die
Periode der Verfassungsmäßigkeit. In der ersten Periode ist der
Fürst in erster Reihe Grundbesitzer und sein Einkommen fließt
aus dem Grundbesitz. Langsam reift der Gedanke, daß der Fürst
den Staat repräsentiert und daher auch in dieser Beziehung Anspruch
 auf Einkommen hat. Freilich vorerst ohne Belastung der
Grundbesitzer. In Zusammenhang hiermit bricht sich die Auffassung
 Bahn, daß die sub titulo Staat zufließenden Einkommen
nicht persönlicher Natur sind wie jene, welche dem Herrscher aus
dem Grundbesitz zufließen. Mit der Verbreitung des römischen
Rechts werden beide Einkommsnsarten auf Grund römischer Rechtskategorien
 unterschieden und so entsteht einerseits der Begriff des
Dominiums, andererseits der des Regale; jenes umfaßt jene Einkommen
 des Herrschers, die er aus seinem Grundbesitz bezieht,
dieses jene Kinkommen, die er als Repräsentant des Staates genießt.
Die Zunahme der Staatsbedürfnisse führt zur Erweiterung des Begriffes
 der Regalität und dessen Verwertung als Einkommensquelle.
Langsam reift auch der Gedanke, daß auch die priviligierten
Klassen in Anspruch genommen werden müssen, um so mehr, als
die durch dieselben früher geleisteten Dienste mit der Veränderung
des Staats- und Wirtschaftslebens in Wegfall kommen. Aber diese
Beiträge der privilegierten Klassen dürften weder als ordentliche
Einnahmequellen fungieren, noch dürften dieselben ohne ihre Zustimmung
 eingehoben werden, sonst würden dieselben ja ebensowenig
frei sein als ihre Leibeigenen. Denn seit ältester Zeit wurde an
der Auffassung festgehalten, daß die Steuer des freien Mannes
nicht würdig ist. Darum konnten nur die Verbrauchssteuern Wurzel
fassen, die nicht persönlicher Natur sind, ja eben deshalb und weil
sie jeden belasteten, fanden sie weite Verbreitung. Die ersten
Spuren der direkten Steuer sind im scutagium und tallagium zu
finden, welche aber nur die persönliche Kriegsdienstleistung vertraten.
 So treten in die Reihe der staatlichen Einkünfte die Subsidien,
 welche den Charakter der direkten Steuern besaßen. Aus
der Bewilligung dieser Subsidien durch die Ständevertretungen entwickelte
 sich der konstitutionelle Staat und sein Haushalt.

12
        <pb n="28" />
        II. Abschnitt. Geschichte des Staatshaushaltes. *
Eine wichtige Forderung des modernen Lebens ist die ungestörte
 Entfaltung des Wirtschaftslebens und die freie Tätigkeit der
Individuen. Hieraus folgt die Einschränkung der wirtschaftlichen
Tätigkeit des Staates und die Überlassung aller wirtschaftlichen
Güterquellen an das wirtschaftende Individuum, dem vollständige
Freiheit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gesichert wird. Hieraus
folgt dann wieder mit Notwendigkeit der Satz, daß mit der Überlassung
 der Güterquellen an das Individuum der für den Staat notwendige
 Gütervorrat dem Einkommen des Individuums entnommen
werden muß. Bevor aber die Staatswirtschaft auf dieser Basis sich
entwickelt, vollzieht sich ein peinliches Übergangsstadium, in dem
der Staat mit Kreditoperationen, Geldverschlechterung, Papiergeldausgabe
 sich hilft, da diese von der Zustimmung der Stände nicht
abhängen. Der Entwicklungsgang, den uns die Geschichte im allgemeinen
 zeigt, ist folgender. Die ersten Elemente der Besteuerung
sind der Mensch und der Boden, vorerst ohne Unterscheidung ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung als Kopfsteuer von jedem Individuum
und Grundsteuer von jedem Besitz, ohne Rücksicht auf dessen
Wert. Auch die später hinzukommende Vermögenssteuer ist noch
nicht bedacht auf die wirtschaftliche Produktivität des Vermögens.
Langsam wird der Unterschied entdeckt, welcher sich aus der Beschäftigung
 des Individuums, aus der Produktivität des Bodens und
des Vermögens ergibt und man versucht, dieselben mittels einzelner
 Merkmale festzuhalten; so entstehen die Ertragssteuern und
bei den persönlichen Steuern die Klassensteuern. Auf der höchsten
Stufe der Entwicklung führt das Streben nach Erfassung der Leistungsfähigkeit
 zu Einkommensteuern und einkommensteuerartigen
Steuern.
Die allgemeine Lehre, welche die Geschichte mit Bezug auf
die Gestaltung des Staatshaushaltes bietet, besteht wohl darin, daß
die im Besitze der Staatsgewalt befindlichen Klassen nach Möglichkeit
 die Staatslasten von sich abzuwälzen trachteten. Doch kann
dieses Prinzip nicht so drastisch angewendet werden, wie dies z. B.
Loria tut. Im Gegenteil muß eher jene Auffassung bestätigt werden,
daß die herrschenden Klassen im eigenen Interesse, also gewissermaßen
 aus egoaltruistischen Motiven — wie dies Forli sagt —
einen Teil der Staatslasten in einer oder der anderen Form auf
sich nehmen. Hierzu kommt mit der Entwicklung der Gesellschaft
das stärkere Pflichtbewußtsein der höheren Klassen, welches die
egoistischen Triebe derselben zügelt. Die Gestaltung dieser Gefühle,
die mehr minder intensive Kraft des Gemeingeistes, spiegelt sich
in den Finanzsystemen einzelner Perioden wider.

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        14 1. Buch. KEinleitende Lehren.
2. Griechenland. Wir wollen nun im einzelnen die Gestaltungen
 bei den wichtigeren Kulturvölkern kurz ins Auge fassen.
Böckh‘) weist darauf hin, daß wenn auch Staatsumwälzungen in
Griechenland nicht, wie in neuerer Zeit, mit finanziellen Bedrängnissen
 zusammenhingen, und wenn auch in Athen kein eigener
Archon an der Spitze der Finanzverwaltung stand, trotzdem die
Finanzverwaltung als einer der wichtigsten Zweige der öffentlichen
Geschäfte angesehen wurde. Schon gab es Staatsmänner, die sich
ausschließlich mit den finanziellen Angelegenheiten befaßten und
alle großen Demagogen suchten mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß
 darauf zu erhalten. Die schlechten Finanzeinrichtungen trugen
auch wesentlich zum Untergang Athens bei. Die Ausgaben des
athenischen Staates waren namentlich folgende: Aufwand für Bauwerke,
 Polizei, Feste, Spenden an das Volk, Sold in Friedenszeiten,
Armenunterstützung, öffentliche Belohnungen, Heer und Flotte,
Kriege. In der Urzeit des griechischen Staates beschränkten sich
die Staatsbedürfnisse auf den Unterhalt des Fürsten und auf die
den Göttern gebrachten Opfer. Zur Befriedigung dieser Bedürfnisse
standen Ländereien und deren Erträge zur Verfügung. Bei Bauten
und Kriegen wurde das ganze Volk in Anspruch genommen und
Geldleistungen wurden nicht beansprucht. Mit der Entwicklung
größerer Staatstätigkeit aber wurde auch regelmäßige Besteuerung
notwendig, denn wenn auch mit dem Siege der Demokratie die
Kosten des königlichen Haushaltes wegfielen, um so größere Kosten
verursachte die Verpflegung des Volkes und die Belohnung seiner
öffentlichen Funktionen. Im fünften Jahrhundert waren die Staatsdomänen
 schon sehr zusammengeschrumpft; größere Bedeutung
hatten die Bergwerke. Direkte Steuern in der Form von Naturalleistungen
 werden schon von Homer erwähnt und mit der Tyrannis
wird die Steuer zur regelmäßigen Einnahmequelle. Die Demokratie
macht die direkten Steuern wieder zur außerordentlichen Einnahmequelle.
 Nichts widersprach so sehr dem Geiste der Freiheit — sagt
Böckh!) — wie die persönliche Steuer. Nicht vom Körper,
sondern vom Vermögen müsse gesteuert werden, aber auch das
Vermögen der Bürger wurde nur im Notfall besteuert oder unter
einer ehrenvollen Form. Diesen Charakter besaßen die Liturgien,
insbesondere die Triarchie, die Last der Ausstattung von Kriegsschiffen,
 die Choregie, Bestreitung des Aufwandes für die öffentlichen
 Feste und Spiele, endlich die Vermögenssteuer. Hierzu
kamen, wenn auch nur ausnahmsweise, Anlehen, in- und ausländische,
?) Staatshaushaltung der Athener. 3. Aufl. Berlin 1886.
        <pb n="30" />
        II. Abschnitt. Geschichte des Staatshaushaltes. 15
verzinsbare und unverzinsbare. Die größte Bedeutung besaßen die
indirekten Steuern, zum Teil mit dem Charakter der Gebühren.
An erster Stelle standen die Zölle und Gebühren für die Benutzung
der Häfen, die sich aus den Geschenken entwickelten, welche
vordem die fremden Kaufleute für Gestattung des Handels darboten.
 Auch der Marktverkehr wurde besteuert und zur Zeit der
peloponnesischen Kriege wurde die Steuer schon bei den Stadttoren
 eingehoben, wodurch diese Steuer die Eigenschaft von Verbrauchssteuern
 erhielt. Der Steuer unterlag der Verkehr in Immobilien.
 Gewisse Beschäftigungen mußten Steuern bezahlen; ebenso
die Fremden. Auch für das Gerichtsverfahren wurden ziemlich
hohe Gebühren eingehoben. Konfiskation von Gütern bildete gleichfalls
 eine ziemlich beständige und nicht unbedeutende Kinnahmequelle.
 (Siehe Beloch, Griechische Geschichte I.)
3. Rom. In Rom bildeten in der ältesten Zeit der ager publicus,
 Salinen, Zölle, Strafgebühren, ein Teil der Kriegsbeute die
wichtigsten staatlichen Einnahmequellen. Diese Einnahmequellen
waren zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse genügend; die Verwaltung
 verursachte nur geringe Kosten und die Kosten der Kriege
trugen die Bürger unmittelbar aus Eigenem. Zur Deckung außerordentlicher
 Bedürfnisse wurden Tribute eingehoben, und zwar seit
Servius Tullius nach der Größe des Vermögens. Die zum Kriegsdienst
 Untauglichen wurden schon früh mit Geldleistungen belastet.
Mit der Größe des Staates wuchsen Ausgaben und Einnahmen in
nur mäßiger Weise. Infolge der Eroberungen kamen namentlich
die Einnahmen aus der Verpachtung des ager publicus zu Bedeutung.
 Eine weitere Einnahmequelle war der in den unterworfenen
Provinzen eingehobene Zehent, der gleichfalls in Pacht gegeben
wurde. Oft wurden auch Tribute eingehoben, in Geld oder ın
Natur. Als außerordentliche Einnahmequelle kommt die Kopfsteuer
vor. Zur Zeit des Kaiserreiches treten im Finanzsystem nach verschiedenen
 Richtungen Veränderungen ein. Mehr und mehr treten
Geldleistungen in den Vordergrund, welche in festen Beträgen angesetzt
 wurden. Wichtig war die Einführung der Erbschaftssteuer.
Große Bedeutung erlangte die unter Augustus eingeführte
Verkehrssteuer auf Verkehrsakte. Auch partielle Gewerbesteuern
kamen bereits in Anwendung. Diese neuen KEinnahmequellen
machten die Ausdehnung der staatlichen Tätigkeit, die Bezahlung
der Beamten, hauptsächlich aber die Versorgung des Volkes mit
Lebensmitteln und die auf die Volksbelustigung verwendeten
Summen — panem et circenses — notwendig. Unter mehreren
Kaisern riß schlechte Wirtschaft ein und dem eingetretenen Ubel
        <pb n="31" />
        15 1. Buch. KEinleitende Lehren.
konnte weder durch Vermögenskonfiskationen, noch durch Geldverschlechterungen
 abgeholfen werden. Auch Sparsamkeit und
Reformen konnten das Übel nicht mehr gänzlich beseitigen. Die
Steuerquellen versiegten und mit dem Bevölkerungsdefizit, mit dem
wirtschaftlichen und sittlichen Defizit wurde auch das finanzielle
eine der Ursachen des Verfalls. Einige Haupteinrichtungen der
entstehenden neuen Ordnung sind auf die finanziellen Ordnungen
des Kaiserreiches zurückzuführen. Die zur Sicherung der Grundsteuer
 erfolgten Verfügungen führten zur Gebundenheit der Ackerbauer,
 eine der Wurzeln der späteren Leibeigenschaft; die Haftung
der Korporationen für die veranlagte Gewerbesteuer förderte die
Ausbildung des Zunftsystems.
4. Das Mittelalter und die Neuzeit. Im Mittelalter *)
sehen wir eine konsequente Entwicklung von den primitivsten Formen
des Staatshaushaltes zu höheren Formen. Im ersten Stadium des
Mittelalters hat der Staat fast nur kriegerische Aufgaben, die mittels
unmittelbarem Grundbesitz und Naturalleistungen gelöst werden.
Langsam entwickeln sich gewisse finanzielle Vorrechte. Diesem
Stadium entspricht auch die Einrichtung des Schatzes, dessen Bedeutung
 sich schon in der Tatsache widerspiegelt, daß früh das
Amt des Schatzmeisters organisiert wird. Verschenkung und Veräußerung
 des Grundbesitzes führen bald zur Erschöpfung dieser
Quelle, die dann die finanziellen Vorrechte ersetzen müssen. In
den einzelnen Staaten zeigen sich natürlich Verschiedenheiten. Wo
die Konsolidation des Staatswesens sicher vor sich geht, dort entwickelt
 sich auch bald das Steuerwesen. Im Anfang bildet die
Steuer zum großen Teil eine außerordentliche Einnahmequelle, die
die Nichtadligen bedrückt und von den Ständen bewilligt werden
muß. So entsteht in Frankreich die Taille, die sich aus den „aldes“
entwickelt, später die „capitation“. Wir begegnen in dieser Zeit
auch bald dem Schuldenwesen, das sich namentlich unter der Einflußnahme
 der römischen Kurie entwickelte. Am frühesten organısierte
 sich das Finanzwesen in den Städten. Ebenso sehen wir in England
 raschere Fortschritte. Gebühren und Zölle treten hier früh auf,
ebenso Regalien. Auch begegnen wir hier Vermögens- und primitiven
Einkommensteuerformen, die wenigstens zum Teil auch den Adel
belasten. Den raschesten Fortschritt zeigen jedoch auch in England
‚die Städte. Die größere wirtschaftliche Entwicklung, die höhere
Kultur wirkte auch auf das Finanzwesen fördernd ein. Dies er-')
 Ich beschränke mich hier auf einen kurzen Überblick, weitere Einzelheiten
 werden bei der Geschichte der Steuer usw. besprochen werden.

“A
O
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        II. Abschnitt. Geschichte des Staatshaushaltes. )
gab noch der Umstand, daß die Städte in geringerem Maße über
Grundbesitz verfügten und daß Industrie und Handel früher zum
Übergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft zwangen.
In den Städten entwickelte sich auch früher das Gemeingefühl.
All dies machte die entsprechendere Organisation dieses Finanzwesens
 sowie die Inanspruchnahme der schwierigeren Einnahmequellen,
 wie der Steuern, möglich. Darum begegnen wir in den
Städten neben sonstigen Einnahmequellen früh direkten Steuern,
namentlich Vermögenssteuern und noch mehr Verzehrungssteuern.
Städtische Unternehmungen, Zölle, Gebühren (Münze, städtische
Wage usw.) und Bußen nehmen früh ihren Platz ein. Im allgemeinen
 machen die Städte infolge der erwähnten Umstände die
einzelnen historischen Studien des Finanzwesens rascher durch.
Wie sich der Haushalt eines Staates am Vorabende der wirtschaftlichen
 Neuzeit gestaltete, das beleuchten folgende Zahlen. Zur
Zeit der unblutigen Revolution, beim Tode Karls IL gestalteten
sich die Einnahmen des englischen Staates folgendermaßen: Drei
Haupteinnahmequellen, Accise, Zölle, Herdsteuer. Von der Gesamteinnahme
 von 1,4 Mill. Pfund Sterling fielen auf diese 1,3 Mill.
Die indirekten Steuern betrugen fast das Fünffache der direkten ').
In großen Zügen finden wir in den einzelnen Staaten denselben
Gang der Geschichte, wie ja zur Charakteristik der vorrevolutionären
 Zeit, der Zeit der Feudalperiode, Tocqueville sagt: Von
den äußersten Grenzen Polens bis zum irischen Meere ist alles
sich gleich). Darum fügen wir nur einige spezielle Daten für
Ungarn bei.
5. Ungarn. Die historische Entwicklung des Staatshaushaltes
in Ungarn zeigen uns folgende Daten. Vor Errichtung des Königtums
 durch Stefan d. H. bildeten die Früchte eines Teiles der
eroberten Ländereien und ‘die Kriegsbeute die ersten Staatseinnahmen.
 Auch in der ersten Zeit des Königtums waren Grundbesitz,
 Bußgelder und Heimfall die Einnahmen des Fiskus. Hierzu
kam, wie es scheint schon unter Stefan d. H., eine Steuer aus Anlaß
von Verkäufen. Unter Bela I. wurde das Zollgeld eingeführt. Auch
Ladislaus d. H. und Coloman vermehrten auf verschiedene Weise
die staatlichen Einkommen. Wie es scheint, wurde unter Coloman
auch die erste direkte Steuer, das Herdgeld, eingeführt ®). Jeder
') Macaulay, History of England (Tauchnitz edition I S. 282).
?) Das alte Staatswesen. Leipzig 1857. S. 13.
%) Nach einzelnen Historikern schon vor Coloman eingeführt (Höman,
az elsö ällami egyenes adö — die erste staatliche direkte Steuer — Törteneti
Szemle) Historische Revue I S. 186.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

A
9
        <pb n="33" />
        1. Buch. KEinleitende Lehren.
Adelige war verpflichtet, dasselbe einzusammeln und am Michaelistage
 nach Gran einzuliefern. Die Goldene Bulle erklärt die Steuerfreiheit
 der Adeligen. Staatliche Einnahmequellen waren in dieser
Zeit noch Gold-, Silber- und Salzbergwerke, Naturallieferungen
(collectas) usw. Karl Robert von Anjou vermehrte die Staatseinkünfte
 durch ein auf die hohe Geistlichkeit ausgeworfenes Neujahrsgeschenk,
 ein Drittel des für den Papst gesammelten Zehnten;
er erhöhte das lucrum camerae, welches aus einem Schlagschatz
zum Rechte der Finanzverschlechterung wurde und dann in eine
dauernde Steuer umgewandelt wurde; diese Steuer wurde nach
Porten ausgeworfen. Auch die Einführung des Neunten unter
Ludwig dem Großen vermehrte die Einkünfte des Schatzes in ansehnlicher
 Weise, da der größte Teil des Grundbesitzes im Besitz
des Staates war. König Sigismund regelt die Grenzzölle. König
Matthias führte zur Verteidigung des Landes eine Steuer (subsidium)
ein. In dem mittelalterlichen Staatshaushalt waren daher die wichtigsten
 Einnahmequellen: Grundbesitz, Salz- und Metallbergwerke,
der Grenzzoll, das Lucrum camerae und Subsidien; die gesamten
Steuern lasten auf den Untertanen, der Adel war steuerfrei. Während
der Türkenkriege wurden die Subsidien zu einer ständigen Steuer —
sowie die Zwangsarbeitsleistung bei den Festungen; oft wurden auch
Naturalleistungen für die Versorgung des Heeres in Anspruch ge--nommen.
 Eine große Bedeutung hat vom Standpunkte der Finanzgeschichte
 der Landtag vom Jahre 1712/15, der die ständige Kriegssteuer
 einführte, welche eine Zeitlang in natura geleistet wurde,
aber schon im Jahre 1722 mit 2138000 Gulden festgesetzt wurde.
Die Bemessungsgrundlage war die Porta (Landmaß), denn die Grundlage
 dieser Steuer bildete nicht bloß der Grundbesitz, sondern alles,
was auf die Erwerbsfähigkeit der Untertanen einwirkte, es war alsoauch
 eine Besteuerung der Arbeit und des Kapitals. Die jährlichen
 Fassionen erfolgten auf einem mit 95 Rubriken versehenen
Bogen, welcher die Aufnahme der Familienglieder, der Haustiere,
der Wasser- und Landmühlen, der Färbereien, Fleischbänke, Leinenund
 Hanfpressen, Bienenstöcke, Branntweinkessel, der Gewerbetreibenden,
 Kaufleute, Fuhrleute, Taglöhner bezweckte; auf Grund
dieser Daten wurde die Zahl der Steuereinheiten (Dica) festgesetzt.
Die Deperditen sind eine aus der Zeit Josefs IL. stammende;
Leistung, wonach für das Heer Lebensmittel zu einem festgesetzten
Preise geliefert werden mußten, woraus sich ein Defizit ergab, das
das Land tragen mußte. Hierzu kamen noch die Einkünfte aus
dem Post- und Lottoregal und die auf die Juden ausgeworfene
Toleranzsteuer. Bis zum Jahre 1848 waren die wichtigsten Staats-18
        <pb n="34" />
        III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 19
einkünfte: die Kriegssteuer, die Domestikalsteuer (für die Komitate),
die Steuer der königlichen Freistädte, die Steuer der hohen katholischen
 Geistlichkeit, die Toleranzsteuer der Juden als direkte
Steuern; das Salzmonopol, Postregale, Münzregale, Lottoregale, Zoll
als indirekte Steuern, die Kron- und Kameralgüter, Forste, Bergwerke,
 Taxen und Gebühren, Bußgelder, die von Ausländern zu
zahlende Erbschaftssteuer (jus detractus) usw.
IL. Abschnitt.
Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre
(Finanzwissenschaft).
Ich verstehe unter Staatshaushaltslehre — diese Bezeichnung
allen anderen vorziehend —, Staatswirtschaftslehre 1), Finanzwissenschaft
 *) die wissenschaftliche Untersuchung der Natur des Staatshaushaltes
 resp. des öffentlichen Haushaltes, des Haushaltes öffentlicher
 Rechtssubjekte, der Subjekte des öffentlichen Rechtes ®).
Der Staat in seinem Haushalt bildet eine eigentümliche Erscheinung
der Wirtschaft, eine Eigenart von Wirtschaften, deren allgemeine
Gesetze die Volkswirtschaftslehre entwickelt. Erst auf Grund der
Kenntnis von der Natur dieser eigentümlichen Wirtschaftsindividualität
 der öffentlichen Körperschaften, speziell des Staates, lassen
sich jene Regeln aufstellen, welche die möglichst zweckmäßige Einrichtung
 des Staatshaushaltes lehren, ebenso wie nur auf Grund
der theoretischen Volkswirtschaftslehre, der Kenntnis von der
Natur der Volkswirtschaft, die Volkswirtschaftspolitik aufgebaut
werden kann, die Lehre von der zweckmäßigsten Führung und
Einrichtung der Volswirtschaft, namentlich mit Rücksicht auf diesbezügliche
 Aufgaben des Staates. In welcher Weise sich unsere
') Gegen die Bezeichnung „Staatswirtschaftslehre“ ist wohl einzuwenden,
daß damit eigentlich auch die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates inbegriffen
wäre, also z. B. die Art der Bewirtschaftung der Domänen, was meiner Ansicht
nach nicht den Gegenstand unserer Wissenschaft bildet.
?) Das Wort „Finanz“ hatte in früheren Zeiten, wie namentlich Roscher
nachweist, eine sehr verwerfliche Bedeutung. Indem das Wort Finanz (Finanzmann,
 Financier) heute eine weit ausgedehnte Bedeutung hat, sagt die Bezeichnung
 Finanzwissenschaft mehr als wir darunter verstehen.
°) Im Grunde ist die Natur des Haushaltes aller Subjekte des öffentlichen
Rechtes im Prinzip übereinstimmend. Die Lehren über den Staatshaushalt beziehen
 sich, wenn auch mit gewissen Modifiktionen, wenn auch im Maße verschieden,
 auf den Haushalt der Provinzen, der Gemeinden, der Kirchengemeinden
einerseits, auf den Staatshaushalt der überstaatlichen Individualitäten, Staatenverbände,
 Staatenvereinigungen, Staatenstaaten andererseits.

DE
        <pb n="35" />
        Wal 1. Buch. KEinleitende Lehren.
Wissenschaft von der Volkswirtschaftslehre loslöste und entwickelte,
werden wir kurz auseinandersetzen *).
2. Altertum und Mittelalter. Jede Wissenschaft wächst
in der ersten Periode ihrer Pflege im Schoße einer anderen Wissenschaft
 groß und gelangt erst später zur Selbständigkeit. Dies gilt
auch von der Staatshaushaltslehre, der Finanzwissenschaft. Einzelne
Gedanken bezüglich des Staatshaushaltes entdecken wir schon früh
bei Schriftstellern, die mit den Fragen des Staates, der Wirtschaft
sich beschäftigen, die übrigens selbst lange Zeit auf fremden Gefilden
 gedeihen. Im Altertum finden wir namentlich bei Aristoteles
 und Xenophon die ersten Spuren finanziellen Denkens.
 Im Mittelalter können wir namentlich Thomas von
Aquino als den Vertreter einiger wichtiger Grundsätze betrachten.
So verkündet er die Berechtigung der Besteuerung, doch betrachtet
er die Steuer bloß als außerordentliche Einnahmequelle; dabei legt
er dem Staatsschatze großes Gewicht bei, welcher vor Schuldenmachen
 schützt, dem er sehr abgeneigt ist. Aus dem 14. Jahrhundert
 läßt sich schon eine Reihe namentlich italienischer Schriftsteller
 erwähnen, die sich mit den Problemen der Staatswirtschaft
beschäftigen. Schon werden so schwierige Fragen, wie die Steuerprogression,
 die Besteuerung des Vermögens, die Frage der direkten
und indirekten Steuern, die Besteuerung des unbeweglichen und
beweglichen Vermögens pro und contra behandelt. Mit der Neuzeit
wird der Pflege. der Finanzwissenschaft größere Aufmerksamkeit
zuteil. Nach und nach wird die Wichtigkeit der Besteuerung als
Staatseinnahmequelle erkannt und damit reift die Erkenntnis, daß
der Wohlstand des Volkes und der Staatshaushalt in engem Zusammenhang
 stehen (Fromenteau, Carafa, Forbonnais).
In dieser Periode vertreten namentlich Bodinus, Bezold, Bornitius,
 Faust, Wesembecius usw. die Wissenschaft, die dann
Puffendorf, vor allem aber Seckendorff, Klock, Justi
und Sonnenfels zu höherer Erkenntnis führen.
3. Die Neuzeit. Kaspar Klock — sagt Stein — war
der erste deutsche Finanzlehrer und der Begründer sowohl. der
Steuerlehre für sich, als der Finanzwissenschaft überhaupt. Sein
Tractatus economico-politicus de contributionibus (Basel 1634) bietet
die erste durchgreifende Steuerwissenschaft. Im zweiten Tractatus
de aerario vollendet er, was er dort begonnen. Den Anfang dieses
Werkes bildet eine auf alle Staaten sich erstreckende Finanz-')
 Siehe hierzu Gerloff-Meisel, Handbuch der Finanzwissenschaft I. Bd.
(Tübingen 1926), Lotz, Finanzwissenschaft (Tübingen 1917), Stammhammer,
Bibliographie der Finanzwissenschaft (Jena 19083).

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        <pb n="36" />
        III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 21
statistik. Klock betrachtet die Steuer noch als außerordentliche
Einnahme. In Erz müsse der Satz geprägt werden: Finis omnis
contributionis utilitas publica. Hieraus ergeben sich als oberste
Prinzipien: 1. Zustimmung der Stände; 2. öffentliches Bedürfnis —
necessitas. Schon bei Klock finden wir die Grundbegriffe und
Grundprinzipien des Steuerwesens: Gleichheit und Allgemeinheit.
Schon bei ihm der Gedanke, daß jede Steuer eigentlich eine Einkommenssteuer
 sein soll. Auch finden sich bei ihm wichtige Prinzipien
 der Steuereinhebung. Wichtig der Grundsatz, daß über die
Steuerpflicht der Richter entscheiden soll (Verwaltungsgerichtsbarkeit!).
 Er fordert, daß die Handwerkszeuge der Exekution entzogen
 sein sollen. Stein stellt Klock hoch über Adam Smith %).
Wagner, Cohn, Lotz erklären dies Lob Klock’s für übertrieben,
 namentlich mit dem Hinweise darauf, daß Klock nicht
originell ist und von anderen Autoren, so Faust, entlehnt hat.
Die neue Periode der Staatshaushaltslehre beginnt eigentlich
damit, daß sie unter den Einfluß der gleichfalls jungen Wissenschaft
 der Nationalökonomie gelangt, aus welcher Verbindung sich
das oberste Prinzip ergibt, daß die beste Finanzpolitik darin besteht,
 die Quellen des Volkswohlstandes zu entfalten. In diesem
Prinzip steckt im Keime die Erkenntnis, daß die eigentliche Quelle
der Staatseinnahmen das Einkommen der Staatsbürger ist. Hieraus
ergibt sich als notwendige Folge, daß der Staat immermehr die
Steuer als die Haupteinnahmequelle betrachtet.
4. Justi. Einer der ersten, der die Bedingungen des Gedeihens
 der Staatswirtschaft in dem Gedeihen des Volkswohlstandes
erblickt, war Justi. Zehn Jahre vor Erscheinen des Werkes von
Adam Smith, im Jahre 1766, erscheint Justi’s Werk: „System
des Finanzwesens nach vernünftigen und dem Endzweck der bürgerlichen
 Gesellschaft und aus der Natur aller Lasten der Einkünfte
des Staates hergeleiteten Grundsätzen und Regeln ausführlich abgehandelt.“
 Justi entdeckt seinem Standpunkte gemäß die Wichtigkeit
 der Steuern als Einnahmequellen, wenn er dieselben auch noch
als außerordentliche Einnahmequellen betrachtet. Er wünscht, daß
die Staatsausgaben mit dem Einkommen des Volkes in Kinklang
seien und den Staatseinnahmen angepaßt seien. Er betont, daß
das Interesse des Regenten und der Untertanen unzertrennlich ist.
Die Steuer soll durchschnittlich ein Sechstel des Volkseinkommens
in Anspruch nehmen; ein Viertel wäre viel, ein Achtel wenig. Er
’) Deutsche Finanzwissenschaft im 17. Jahrhundert (Schanz, Finanzarchiv
 Iı, $S. 17 f.).
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        &amp;amp; 1. Buch. KEinleitende Lehren.
ist gegen Einkommens- und Vermögenssteuern. Den Unterschied
von Domanium und Ararium verwerfend, betrachtet er alle Einnahmen
 als Staatseinnahmen. Justi stellt allgemeine Steuerprinzipien
 — „fünf Grundregeln“ — auf, die einigermaßen an die
von Adam Smith erinnern. Die beste Grundlage der Einkünfte
ist ein volkreiches Land und ein blühendes Gewerbe. Der Staat
soll so viel Steuern erheben, als ohne Nachteil den Untertanen entzogen
 werden kann. Wichtig ist auch seine Stellungnahme bezüglich
 der Steuerbewilligung, indem er es tadelt, daß die Steuern
auf beständig bewilligt werden, während dieselben von den Ständen
 oder den Repräsentanten des Volkes von Jahr zu Jahr bewilligt
 werden sollten. Justi ist gegen die Verpachtung der
Steuern, da Steuerpächter immer Blutegel des Volkes sind. Er
beschäftigt sich auch mit der Frage der Staatsausgaben, die, wie
er sagt, von den bisherigen Kameralisten so gut wie gänzlich übergangen
 wurden. Auf den Militäretat rechnet er wenigstens die
Hälfte der Einkünfte. Der Frage der Staatsschulden widmet er
weniger Aufmerksamkeit. Er billigt das System des Staatsschatzes,
das in Preußen so günstige Ergebnisse aufwies. Er ist gegen ausländische
 Anlehen. Justi hat sich auch dadurch Verdienste erworben,
 daß er die Finanzwissenschaft selbständig und systematisch
behandelt, der Schöpfer des ersten selbständigen Werkes über Finanzwissenschaft
 ist. KEr erkennt die historische Entwicklung der
finanziellen Institutionen. Die Frage der volkswirtschaftlichen Wirkungen
 der Besteuerung erweckt sein Interesse. Im allgemeinen
haben auf Justi’s Ansichten die Erfahrungen der Zeit Maria
Theresias und Friedrichs d. Gr., „der Geist der Gesetze“
von Montesquieu, der Antimacchiavelli von Friedrich d. Gr.,
großen Einfluß ausgeübt. Seine Hauptwerke: Systematische Abhandlung
 aller ökonomischen und Kameralwissenschaften (1755)
und System des Finanzwesens (1766).
5. Physiokratie. Es kann nicht in Zweifel gezogen werden,
 daß in der Geschichte der Finanzwissenschaft das physiokratische
 System eine bedeutende Rolle spielt. Hier wurde zuerst
der schwierige Versnch gemacht, die Staatswirtschaft auf eine möglichst
 einfache, natürliche, rationelle Grundlage zu stellen. Vielleicht
 hat sich nirgends ein fehlerhaftes, drückendes, ungerechtes,
ungesundes, volkswirtschaftlich schädliches, politisch empörendes
Steuersystem mit ganzer Wucht fühlbarer gemacht als in dem vorrevolutionären
 Frankreich. Darum ließen schon Vauban, Boiguillebert
 ihre Stimme zugunsten eines einfacheren und gerechteren
 Steuersystems hören. Die theoretische Basis für ein solches

3
        <pb n="38" />
        II. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 23
System hat der Physiokratismus gelegt. Sie betonen die Steuerpflicht
 und stellen einzelne Steuerprinzipien auf‘). Aber auch in
praktischer Beziehung ist das Auftreten dieser Schule von Bedeutung,
 denn ein großer Teil der neuen Ideen, namentlich aber die
Einführung der Grundsteuer, als dem Grundpfeiler des Ertragssteuersystems,
 führt auf sie zurück. Die Steuer sollte auf die Steuerquelle,
 auf die Steuerkraft bezogen werden und darum wurden die
direkten Steuern gegenüber den indirekten begünstigt. Uberhaupt
war eigentlich die Reform des Staatshaushaltes der Zielpunkt ihrer
Bestrebungen und der Anstoß ihrer Forschungen. Namentlich
Turgot’s Bedeutung liegt vor allem darin, daß er als Finanzminister
 Ludwigs XVI. das Steuersystem einer rücksichtslosen
Kritik in höchst scharfen Ausdrücken unterwarf und diese Sprache
dem Könige selbst in den Mund legte, wie ja auch Tocqueville
sagt, „Turgot soll es gewesen sein, der eine solche Sprache dem
Könige in den Mund legte“ ?). Die schreienden Mißstände des
Steuersysems des ancien regime führten zu jenen Untersuchungen,
aus welchen die Lehren des Physiokratismus hervorgingen. Seine
Hauptlehre war, daß bloß die Landwirtschaft einen Reinertrag liefere.
Da aber nur der Reinertrag zu den Zwecken der Besteuerung in
Anspruch genommen werden darf und kann, da ferner der Produktionsprozeß
 selbst durch Besteuerung nicht gestraft werden darf,
so kann nur der Grund und Boden mit Steuern belastet werden.
Aus demselben Grunde sind die indirekten Steuern zu verwerfen,
denn sie stören die Produktion, den Verkehr, die Konsumtion.
Wohl ist die Lehre von der ausschließlichen Wert- und Ertragsquellennatur
 von Grund und Boden falsch, aber doch haben die
Physiokraten durch ihre Lehre nach zwei Richtungen hin die Entwicklung
 der Zukunft festgesteckt; einmal, daß nach einem möglichst
 einfachen Steuersystem getrachtet werden muß, dann daß das
Einkommen die einzige Macht zur Befriedigung der Bedürfnisse,
also auch der Staatsbedürfnisse ist.
6. Adam Smith. Die Betonung des innigen Zusammenhanges
 von Nationalökonomie und Staatswirtschaft bildet eigentlich
auch einen der Charakterzüge des Werkes von Adam Smith.
Doch bleibt Smith nicht bei der Tatsache stehen, daß der Reichtum
der Staatswirtschaft von dem Wohlstande des Volkes abhängt,
sondern er betrachtet die Staatswirtschaft als eine Funktion der
Volkswirtschaft und untersucht die Wechselwirkung beider Kreise
ı Chormann, Finanzpolitische Aufklärungen der französischen Physioraten
 (Finanzarchiv 1924, II. Bd., S. 309).
2) Das alte Staatswesen. Leipzig 1857. 58. 212.
        <pb n="39" />
        ” 1. Buch. KEinleitende Lehren.
aufeinander. Und die Bedeutung Smith’s liegt nicht darin, was
gewöhnlich hervorgehoben wird, daß er die vier Kanone des Steuerwesens
 aufstellt, da ja dieselben zum Teil selbst in älteren Werken
zu finden sind, sondern daß er namentlich äußerlich die Finanzwissenschaft
 zu einem ergänzenden Teil der Nationalökonomie
machte, woran die meisten englischen Schriftsteller auch heute noch
festhalten; auch innerlich verknüpfte er beide insofern, als er die
Steuern auf Grund der Einkommenszweige klassifiziert und zwar.
als Steuern, die auf die Grundrente, auf den Kapitalzins, auf den
Arbeitslohn gelegt sind, obwohl freilich kaum eine Steuer zu finden
ist, die gerade diesen ausschließlichen Charakter besitzt, da ja diese
Einkommen nur selten vollständig isoliert vorkommen. Die englischen
 Finanzschriftsteller sind dieser Einteilung fast ohne Ausnahme
 bis auf unsere Tage treugeblieben. Auf Grund dieser Einteilung
 ist es dann das Hauptbestreben Smith’s, die Einwirkung
der Besteuerung auf die Volkswirtschaft zu untersuchen, während
andere Probleme der Finanzwirtschaft unerörtert bleiben. Wenn
wir aber diese Seite der Finanzwissenschaft Smith’s betrachten,
so unterliegt es keinem Zweifel, daß er sehr tief eindrang in die
Untersuchung der volkswirtschaftlichen Rückwirkungen der Besteuerung.
 Auch darf nicht unerwähnt bleiben, daß kaum ein
Schriftsteller so gründliche, tiefe, freilich manchmal zu sehr ins
einzelne gehende und einseitige Erörterungen über die verschiedenen
Zweige der Staatsausgaben bietet, ja seine hieher gehörigen Untersuchungen
 bilden gewissermaßen eingehende Monographien über
Kirchenpolitik, Unterrichtspolitik, Militärpolitik usw., obwohl auch
hier bemerkt werden muß, daß sowohl Smith als seine Nachfolger
fast ausschließlich englische Besteuerungsverhältnisse vor Augen
hielten. Smith hat das Verdienst, unter dem Einflusse der Physiokraten
 zu dem Resultate zu gelangen, daß die volkswirtschaftlich
rationelle Quelle aller Steuer das Einkommen ist, was ebenso der
weiteren Entwicklung als Richtschnur diente, wie ja auch seine vier
Maximen der Besteuerung zum großen Teil den Inhalt der Steuerpolitik
 und Steuerreformen des XIX. Jahrhunderts bildeten, ja
noch der Gegenwart und Zukunft bilden.
. 7. Der Einfluß der Nationalökonomie. So wie die
Volkswirtschaftslehre sich eigentlich aus der Kameralistik resp.
Finanzwissenschaft entwickelte, so hat hinwieder die Weiterentwicklung
 der Volkswirtschaftslehre nicht ohne Einwirkung auf die
Finanzwissenschaft bleiben können. Und dieser Einfluß macht sich
merkwürdigerweise beiläufig gerade in der Periode geltend, wo sich
die Finanzwissenschaft als selbständige Lehre von der National-94
        <pb n="40" />
        III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 25
Ökonomie loslöst. Solange als die Finanzwissenschaft mit der Volkswirtschaftslehre
 gemeinsam bearbeitet wurde, was, wie bemerkt,
namentlich in der englischen Wissenschaft geschah, bildete fast ausschließliches
 Problem die Rückwirkung der Staatswirtschaft und
namentlich der Besteuerung auf das wirtschaftliche Leben. Daß
die freilich verwickelte, oft ungerecht und willkürlich verfahrende
Staatswirtschaft mit ihren anscheinend rein empirischen Maßregeln
wissenschaftlich behandelt werden kann, wurde im allgemeinen nicht
klar und demzufolge wurde nur die Rückwirkung dieses notwendigen
UÜbels auf die Erscheinungen des Wirtschaftslebens untersucht. Von
diesem Standpunkte aus begreifen wir, warum die Frage der Überwälzung
 eine so wichtige Rolle spielte, was ja eine rein wirtschaftliche
 Erscheinung, eine Erscheinung der Preisbildung ist, wie dies
immer mehr anerkannt wird. Die erste Aufgabe im Interesse der
Weiterbildung der Finanzwissenschaft war also die Verselbständigung
der Wissenschaft, denn erst hierdurch trat das Ganze der Staatswirtschaft
 und deren gesamte Phänomene vor das Auge der
Forschung. Diese Verselbständigung vollzog sich im neunzehnten
Jahrhundert und es kann nicht bezweifelt werden, daß dies hauptsächlich
 das Verdienst der deutschen Wissenschaft ist. Die Werke
von Jakob, Malchus, Hoffmann, vor allem aber von Rau
bilden die Einleitung zu den größeren Leistungen der folgenden
Zeit. Die Verselbständigung der Finanzwissenschaft bedeutet aber
nicht ein Losreißen von der Nationalökonomie, da ja die Zusammengehörigkeit
 beider aus der Natur der Sache fließt und
darum konnten auch jene Schriftsteller fernerhin den engen Zusammenhang
 beider Wissenschaften betonen, die dieselbe selbständig
behandelten, wie Rau, Roscher, Cohn usw., ja letzterer geht
auch in der Darstellung des Stoffes von nationalökonomischen Gesichtspunkten
 aus.
8. Lorenz v. Stein. Neue Anregungen gewann die Finanzwissenschaft
 durch die große Arbeit, die Lorenz v. Stein!)
dieser Wissenschaft widmete. Das Wesen seiner Leistung besteht
vor allem darin, daß er die Probleme der Finanzverfassung und
Finanzverwaltung eingehend beleuchtete und wissenschaftlich klärte.
Seine großen Leistungen auf dem Gebiete der Verwaltungswissenschaft
 haben auch der Finanzwissenschaft neues Licht gebracht.
Im allgemeinen hat er die Behandlung wissenschaftlich vertieft.
Während bis zu seiner Zeit die Finanzwissenschaft mehr Finanzkunde
 war, Darstellung des herrschenden Finanzrechtes, hat er mit
*) Lehrbuch der Finanzwissenschaft. Fünfte Auflage. Leipzig 1885/6.
        <pb n="41" />
        S 1. Buch. KEinleitende Lehren.
philosophischer Methode die Grundfragen zur Untersuchung gestellt,
indem ‚er vorerst den historischen Gesichtspunkt erfaßte und in
der Gestaltung jeder einzelnen Periode des Finanzwesens den Einfluß
 der herrschenden staatlichen und gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
 und juristischen Begriffe nachwies. In dem Kapitel „Finanzwissenschaft
 und Sozialismus“ berührt er die brennendste Frage
der Gegenwart und legt die Richtlinien der Finanzwissenschaft mit
Rücksicht auf das Gebiet der sozialen Verwaltung dar. Er hat
auch auf den nationalen Charakter der Staatswissenschaft in den
einzelnen Staaten Europas hingewiesen. Methode und Darstellung
mögen zur Kritik berechtigen — „ein Überwuchern des Triebes
zum Systematisieren, imposanter Nebel, welcher sich aus einem
UÜberflusse stattlicher Worte auftürmte“ (Gustav Cohn) —, sie
mindern aber nicht die großen Verdienste, die dieser Forscher sich
um die tiefere Erfassung der finanziellen Probleme erworben hat.
Trotz mancher Irrtümer steht er hoch über seinen Vorgängern
und gibt den Nachfolgern Ideen und Richtlinien. Er war es, der
in der Tat die Finanzwissenschaft zu einer ebenbürtigen Schwester
der anderen Staatswissenschaften gemacht hat. Auch Wagner
sagt, daß Stein’s Werk weit die höchste Stufe einnimmt in der
gesamten Literatur der Finanzwissenschaft.
Wenn auch nicht von der Bedeutung der Leistungen Stein’s,
haben doch auch die gründlichen, groß angelegten Werke Hock’s
über die Finanzen Frankreichs, dann der Vereinigten Staaten Nordamerikas
 an der Bereicherung der finanzwissenschaftlichen Literatur
teilgenommen. Namentlich die verwaltungsrechtliche Seite fand bei
diesem der Finanzbureaukratie angehörigen Fachmanne eingehende
Berücksichtigung. Auch sein Werk „Steuern und Abgaben“ hatte
für seine Zeit entschiedene Bedeutung.
9. Sozialpolitik. Schäffle. Wagner. Immer mehr werden
auch die sozlalpolitischen Momente in der finanzwissenschaftlichen
Literatur zur Geltung gebracht. Der sozialethische Gedanke fordert
namentlich in der Finanzwissenschaft zu einer Überprüfung. Die
großen Ungleichheiten in der Verteilung des Einkommens können
auch in der Finanzwissenschaft nicht übersehen werden. Neben
der entsprechenden, den Staatszwecken adäquaten Güterbeschaffung
soll auch die Gerechtigkeit in der Verteilung der Staatslasten berücksichtigt
 werden. Diese Strömung bildet den charakteristischen
Zug der modernen Finanzwissenschaft. Die gesamten Begriffe der
Finanzwissenschaft werden nun einer Revision unterzogen. Umfassende
 Arbeiten bereichern die Wissenschaft. Die bedeutendsten

26
        <pb n="42" />
        III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 927
Leistungen knüpfen sich an die Namen Schäffle*!) und Wagner”).
Auch Umpfenbach®) sei erwähnt. Während in den Werken
Schäffle’s mehr die Originalität, die scharfe Untersuchung tatsächlicher
 Gestaltungen und die nachdrückliche Hervorhebung des
politischen Leitmotives des Finanzwesens, ist in dem großen systematischen
 Werke Wagner’s die Gründlichkeit, Systematik, stupende
Kenntnis der Geschichte, Literatur und Gesetzgebung, und logische
Schärfe der Wissenschaft zugute gekommen.
Stein und Wagner repräsentieren den Höhepunkt der Finanzwissenschaft
 des XIX. Jahrhunderts. Wenn wir Vorzüge und
Mängel beider vergleichen wollten, so würden wir sehen, daß Stein’s
Vorzüge und Mängel darin bestehen, daß er mehr Geschichtsphilosoph,
 Politiker, Verwaltungstheoretiker und Gesellschaftsforscher
war, Wagner überwiegend Nationalökonom ist, Stein mehr
deduktiv, Wagner mehr induktiv denkt, Stein manchmal der
Systematik, Wagner den Zielpunkten zu viel Raum einräumt,
Stein mehr im Generellen, Wagner mehr im Speziellen exzelliert.
10. Sonstige Richtungen. Aufmerksamkeit verdient auch
jene Richtung, welche die Finanzwissenschaft mit der Soziologie in
engere Verbindung bringt (so Hector Denis: L’impöt, neuerdings
 Goldscheid*)), die Finanzwissenschaft in die soziologischen
Wissenschaften einreiht und die finanziellen Gestaltungen aus den
Verhältnissen des gesellschaftlichen Lebens, aus den in demselben
wirkenden Kräften und Gesetzen ableitet. Auch Schäffle’s
Arbeiten berühren sich mit dieser Richtung.
Gewisse Selbständigkeit müssen wir auch jener Richtung zuerkennen,
 die das Steuerwesen in seiner Beziehung zur Ethik auffaßt
und dadurch eine ethische Vertiefung des Steuerwesens anbahnt.
Diese Richtung vertritt namentlich Vocke®), der übrigens sein
Werk auf breiter soziologischer Basis aufbaut und die Staatseinkünfte
 zu der historischen Gestaltung von Staat und Gesellschaft
in Beziehung setzt.
Endlich trachtet auch die Grenznutzentheorie auf die Erklärung
der finanziellen Phänomene Einfluß zu gewinnen. Sie hat auch
unstreitig zur Vertiefung einzelner Begriffe und Klarstellung gewisser
 Einrichtungen beigetragen. Namentlich Sax hat sich auf
Y Die Grundsätze der Steuerpolitik. Tübingen 1880.
?) Lehrbuch der Finanzwissenschaft. Leipzig. Die einzelnen Bände in
verschiedenen Auflagen.
Lehrbuch der Finanzwissenschaft. II. Aufl. Leipzig 1887.
*) Grundfragen des Menschenschicksals. Wien u. Leipzig 1920.
5) Die Abgaben, Auflagen und die Steuer vom Standpunkte der Geschichte
und der Sittlichkeit. Stuttgart 1887.
        <pb n="43" />
        a 1. Buch. Einleitende Lehren.
diesem Gebiete betätigt, dann Zorli, Mazzola. Der enge Zusammenhang
 der Nationalökonomie mit der Finanzwissenschaft
kommt namentlich in den Untersuchungen dieser Schule zur Klarheit,
 sofern sie auch die Staatstätigkeit unter den Begriff der Wertproduktion
 subsumiert.
Zu den hervorragenden Leistungen der Finanzwissenschaft muß
auch das Werk des Franzosen Leroy-Beaulieu gerechnet
werden. Seinem Umfang nach reiht sich das Werk den großen
Arbeiten von Stein, Wagner, Schäffle an. Es hat neben
Glanzseiten auch Schattenseiten. Vorzüge sind der klare, elegante
Stil, die eingehenden Details, Nachteile der einseitige, veraltete
theoretische Standpunkt und die fast konsequente Vermeidung jeder
theoretischen Untersuchung, was sich charakteristisch in der Bemerkung
 einer neuen, nach acht Jahren erschienenen Ausgabe ausspricht:
 „Was die Theorie betrifft, so hat dieselbe gar keine Veränderung
 erlitten.“ Während doch in jenen acht Jahren auf dem
Gebiete der Theorie bedeutende geistige Bewegungen sich kundgaben.
 Im allgemeinen ist die vergleichende Gesetzgebung und
die vergleichende Statistik gegenüber der theoretischen Finanzwissenschaft
 überwiegend.
Ohne besonders zu übertreiben, könnten wir sagen, daß die
großen Vertreter der klassischen Nationalökonomie in England von
der eigentlichen Finanzwissenschaft eine unklare Vorstellung hatten
oder dieselbe bewußt ignorierten. Uber den Staatshaushalt, über
die finanzielle Natur der Staatseinnahmen, über die wichtigsten
Einnahmequellen und die finanzielle Einrichtung finden wir kaum
Andeutungen. Fast immer wird nur die Frage erörtert, aus welchen
Einkommen gewisse Steuern gezahlt werden, ob aus dem Einkommen
oder aus dem Kapital, und wenn aus dem Einkommen, ob aus dem
Einkommen des Grundbesitzers, des Kapitalisten oder des Arbeiters,
ob aus der Rente, dem Kapitalzins oder dem Arbeitslohn? Welchen
Einfluß die Steuer auf den Preis der Güter ausübt und wenn der
Preis nicht um den ganzen Betrag der Steuer erhöht werden kann,
welche Folgen dies nach sich zieht? Aber auch in dieser Beziehung
 werden in der Regel nur die englischen Verhältnisse vor Augen
gehalten, die, wie wir wissen, ganz eigentümlicher Natur sind.
Höchstens werden noch dem Staatskredit einige Betrachtungen gewidmet.
 So namentlich Ricardo.
Die letzten Jahrzehnte haben einen bedeutenden Aufschwung
der finanzwissenschaftlichen Literatur gebracht. Theoretische und
praktische Finanzwissenschaft hat aus den neueren Forschungen
großen Vorteil gezogen. Die groß angelegten Arbeiten von Schanz,

8
        <pb n="44" />
        III. Abschnitt. Begriff und Geschichte der Staatshaushaltslehre. 29
die feinen Untersuchungen von Cohn, Neumann, Meisel,
Moll, die systematischen Werke von Roscher, Heckel, Eheberg,
 Lotz, Conrad, bei den Franzosen die Arbeiten von
Stourm und J&amp;amp;ze, bei den Engländern die von Bastable,
Stamp, Higgs, bei den Italienern die von Graziani, Cossa,
Ricca-Salerno, Zorli, Nitti, Einaudi, Flora, bei den
Niederländern Pierson, Court van der Linden, bei den
Amerikanern die Arbeiten von Seligman, Adams, Wolls,
haben nach den verschiedensten Richtungen zur Förderung der
Wissenschaft beigetragen *).
Es gibt Wissenschaften, sagt Leroy-Beaulieu, die mit
heiterer Nachsicht auf jene herabblicken können, die dieselben verachten.
 Die Finanzwissenschaft aber nimmt fürchterlich Rache an
jenen Regierungen, die dieselbe vernachlässigen oder sich derselben
widersetzen.
Die Finanzwissenschaft gebietet auch über eine ausgezeichnete
Zeitschrift, das von Schanz redigierte „Finanzarchiv“, das eine
wahre Fundgrube für jeden der Finanzwissenschaft Beflissenen ist.
Der glänzenden Würdigung dieser Zeitschrift durch Stein im
Vorwort zur fünften Ausgabe seines Werkes haben wir nichts beizufügen.
 Auch die von Schanz und Wolf redigierte Sammlung
„Finanzwissenschaftliche Zeitfragen“ sowie die von Moll redigierte
Sammlung: Probleme des Geld- und Finanzwesens haben schon
manche wichtige Beiträge geliefert und namentlich durch die Beleuchtung
 aktueller Fragen der Theorie und Praxis Dienste geleistet
 ?).
') Schanz, Die Steuern der Schweiz. Stuttgart 1890. — Cohn, System
der Finanzwissenschaft. Stuttgart 1889. — Neumann, Die Steuern. Leipzig
1887. — Roscher, System der Finanzwissenschaft. Stuttgart 1902. — Heckel,
Lehrbuch der Finanzwissenschaft. , Leipzig 1907—11. — Eheberg, Finanzwissenschaft.
 Viele Auflagen. Leipzig. — Meisel, Britische und deutsche Ein
kommensteuner. Tübingen 1925. — Moll, Probleme der Finanzwissenschaft.
Leipzig 1924. — Lotz, Finanzwissenschaft. Tübingen 1917. — Conrad, Finanzwissenschaft.
 9. Aufl. Jena 1923. — Stourm, Systeme general des impöts.
 Paris 1893. — Jeze, Cours de science des finances. Paris 1912. —
Bastable, Public finance. London 1892. — Stamp, Fundamental principles
of taxation. London 1921. — Higgs, Primer of national finance. London 1919.
— Graziani, Istituzioni di scienza delle finanze (Torino 1897). — Cossa,
Scienza delle finanze. Mailand 1897. — Zorli, La scienza dei tributi. Bologna
1880. — Nitti, Scienze della finanza. Torino 1911. — Einaudi, Corso della
finanza. Torino 1914. — Flora, Manuele della scienza delle finanze. Livorno
1921. — Pierson, Leerbook der Staathuishoundkunde. — Court van der
Linden, Leerbook der Finanzen. Gravenhage 1907. — Seligman, Essays
In taxation. 6. Aufl. New York 1921. — Adams, The scienca of finance.
New York 1898. — Wolls, Theory and preactive of taxation. New York 1900.
?) Da die ungarische Sprache im Auslande wenig bekannt ist, sei es dem
Autor gestattet, die in ungarischer Sprache erschienenen wichtigsten Beiträge
        <pb n="45" />
        1. Buch. Kinleitende Lehren.
Unter den bedeutenden Schriften der Finanzwissenschaft muß
auch dem bahnbrechenden Werke von Nebenius: „Der öffentliche
 Kredit“ (Karlsruhe und Baden 1820) eine Stelle eingeräumt.
werden. Die Fragen des Staatskredits theoretisch zu erörtern,
dieselben mit den ökonomischen Verhältnissen in Beziehung zu
setzen, die Rückwirkung des Staatskredits auf die ökonomischen
und politischen Zustände, wie umgekehrt dieser auf den Staatskredit
 zu untersuchen, diese Aufgabe als erster in eminenter Weise
gelöst zu haben, ist das Verdienst von Nebenius. Die Untersuchungen
 der Verhältnisse des Kapitalmarktes, der Geldsysteme,
der Zwecke und Formen der öffentlichen Kreditgeschäfte, der Natur
des Verkehrs in Staatspapieren, der Vor- und Nachteile des Staatsschuldenwesens
 haben die Erkenntnis von Wesen und Bedeutung
des Staatskredits bedeutend gefördert. Wie wichtig und gerade
für die Gegenwart nützlich ist der Hinweis darauf, daß die Leichtigkeit,
 bedeutende Kapitalien heranzuziehen, in erster Reihe auf dem
großen Fortschritt in der Kunst zu produzieren (Öffentlicher Kredit,
2. Aufl., S. 659) beruht.
In der Literatur des Sozialismus vermissen wir eine systematische
 Erörterung der finanzwissenschaftlichen Probleme?!). Für
den Kollektivismus sind dieselben zum Teil freilich aufgehoben, da
ja der Staat als Besitzer aller Produktionsmittel seinen Bedarf selbst.
deckt. Eine Reihe von Staatsaufgaben fällt überdies im sozialistischen
Staate weg. Die sozialistische Literatur hat sich am meisten mit
den sozialen Forderungen des Steuersystems befaßt: steuerfreies
Existenzminimum, progressiver Steuerfuß, Besteuerung von Kapital
und Vermögen überhaupt, Aufhebung der indirekten Besteuerung
von notwendigen Existenzmitteln, Besteuerung des Wertzuwachses
und Wegsteuerung des unverdienten Renteneinkommens, Single tax
usw. Die Logik der Geschichte zeigt, wie wir sahen, daß die
Steigerung der Befugnisse des Privateigentums in der Steuer als
staatssozialistischem Prinzip ihr Gegengewicht findet. Umgekehrt
müßte mit der Einschränkung der Prärogative des Privateigentums
das steuerliche Prinzip eine Einschränkung erleiden.
Blicken wir auf das Gesagte zurück, so sehen wir, daß die
soziale Idee der Gegenwart in die Finanzwissenschaft und namentlich
 in das Steuerwesen tief eingedrungen ist. Sie führt zur Umungarischer
 Schriftsteller kurz anzuführen: Kautz, Staatswirtschaftslehre oder
Finanzwissenschaft. 4. Aufl. Budapest 1885. — Mariska, Handbuch der Staats-N
 che: Budapest 1899. — Földes, Staatshaushaltslehre. 2. Aufl,
| !) Über Steuer und Staatsschulden als Erscheinungen des kapitalistischen
Systems bei Marx, Kapital; Lassalle, Die indirekte Steuer (Zürich 1863).

30
        <pb n="46" />
        IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 31
gestaltung des ganzen Steuerwesens, erhöht dessen sozialethischern
Inhalt und schafft Steuern, welche namentlich das arbeitslose Einkommen
 heranziehen.
Mit dem Vorangehenden ist es nur teilweise im Gegensatze,
wenn Vocke den sozialpolitischen Gesichtspunkt zurückweist, da
er alles, was rechtmäßig vom Steuerwesen gefordert werden kann,
als Konsequenz des sittlichen Prinzipes auffaßt, während alles, was
über dasselbe hinausgeht, als diesem Gebiete fremd und mehr auf
guter Meinung als auf Klarheit und Folgerichtigkeit beruhend abzuweisen
 ist. (Vorwort.)
IV. Abschnitt.
Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre,
insbesondere ihr Verhältnis zur Sozialökonomie.
1. Volkswirtschaftslehre. Das Wissen ist eins und so
sind denn alle Wissenschaften im Verhältnisse zueinander Hilfswissenschaften.
 Im engeren Sinne betrachten wir aber als Hilfswissenschaften
 jene, welche mit einer Wissenschaft in engerer Beziehung
 stehen, mit derselben eine größere Gruppe von Wissenszweigen
 bilden, für dieselbe die Vorkenntnisse liefern, deren Material
ergänzen, deren Basis befestigen, deren Anwendung vermitteln,
deren Prinzipien klären.
Die Finanzwissenschaft steht vor allem mit den ökonomischen
Doktrinen, namentlich mit der politischen Ökonomie, mit der Sozialökonomie
 in engster Verbindung. Schon die vorhergehenden
Krörterungen haben uns Einblick in den Zusammenhang zwischen
Finanzwissenschaft und Sozialökonomie gezeigt. Doch ist es nun
nötig, zur genauen Kennzeichnung des Charakters der Finanzwissenschaft
 die Beziehungen beider Wissenschaften zueinander näher zu
untersuchen.
Die Sozialökonomie erforscht die allgemeine Ordnung der sozialen
 Wirtschaft, die Gesetze und Regeln dieser Ordnung. Der
Staatshaushalt, als eine Spezies der Gesamtwirtschaften, der kollektiven
 Wirtschaftsindividualitäten, steht dementsprechend gleichfalls
unter der Macht dieser Gesetze und Regeln. Die Erscheinungen
der sozialen Wirtschaft wirken entscheidend auf die Staatswirtschaft
ein und bestimmen deren Richtung. Umgekehrt hat auch die Staatswirtschaft
 ihre ökonomischen Rückwirkungen u. zw. sowohl auf
die Produktion, als auf Zirkulation, Distribution, Konsumtion
        <pb n="47" />
        32 1. Buch. KEinleitende Lehren.
Diesem Umstande ist es insbesondere zuzuschreiben, daß die Finanzwissenschaft
 in der englischen Wissenschaft lange nicht zur Selbständigkeit
 kam und der Vormundschaft der politischen Ökonomie
nicht ledig wurde. Denn die englischen Forscher befaßten sich
weder mit dem politischen, noch mit dem verwaltungsrechtlichen
Teile der Finanzwissenschaft; sie richteten ihr Augenmerk nur auf
eine Gruppe der Probleme, auf jene, welche sich auf die wirtschaftlichen
 Wirkungen der Verfügungen des Staatshaushaltes bezogen,
 namentlich auf die Wirkungen der Besteuerung mit Bezug
auf das wirtschaftliche Leben und ganz besonders auf die einzelnen
Einkommensarten. Aber trotz dieses innigen Zusammenhanges des
sozlalwirtschaftlichen und staatswirtschaftlichen Lebens darf doch
nicht übersehen werden, daß die Staatshaushaltslehre keine rein
ökonomische Wissenschaft ist, da es nicht eben diese Seite der
Staatshaushaltslehre ist, die besondere Aufmerksamkeit erregt.
Jene Auffassung ist noch einigermaßen berechtigt in einer Periode,
in der auch die Staatswirtschaft insofern privatwirtschaftlichen
Charakter besitzt, als ihre Einnahmequellen zumeist privatwirtschaftlicher
 Natur sind. In der modernen Staatswirtschaft wird mit
dem UÜberwiegen der Besteuerung dieser Charakter der Staatswirtschaft
 verwischt. In der modernen Staatswirtschaft ist — von Ausnahmen
 abgesehen — weder von Produktion noch von Einkommensgewinnung
 durch Verwertung der produzierten Güter auf dem Wege
des Verkehrs die Rede. Die Staatswirtschaft ruht auf der Grundlage
 des Einkommens der Staatsbürger und beschäftigt sich hauptsächlich
 damit, das Recht des Staates auf dieses Einkommen
geltend zu machen und zu deren Inanspruchnahme die entsprechendsten
 Mittel, die geeignetesten schonendsten Verfahren zu
benutzen. In dem Organismus und in den Funktionen der Staatswirtschaft
 sind daher juristische, politische, administrative Elemente
von großer Bedeutung. Die Feststellung der Ordnung des Staatshaushaltes
 bringt den letzteren in Beziehung zu Staatsrecht und
Politik; die Festsetzung des Verwaltungsorganismus des Staatshaushaltes,
 die Funktion dieses Organismus, die aus der Tätigkeit des
Staatshaushaltes entspringenden Kollisionen zwischen Staat und
Staatsbürger bringen den Staatshaushalt in nahe Beziehung zum
Verwaltungsrecht. Darum ist es irrig, die Staatshaushaltslehre einfach
 als einen Teil der politischen Ökonomie zu behandeln, um so
mehr, als die politische Ökonomie überwiegend die aus dem freien
Spiel der ökonomischen Kräfte sich ergebenden Erscheinungen behandelt,
 während die Staatshaushaltslehre sich mit den Erscheinungen
 einer juristisch organisierten, innerhalb juristischer Normen
        <pb n="48" />
        IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 33
sich bewegenden, über juristische Zwangsmittel verfügenden Gesamtwirtschaft,
 die den Charakter einer Zwangsgemeinschaft, eines
Machtorganismus an sich trägt, befaßt. Die Staatshaushaltslehre
ist demgemäß nicht ein Teil der Sozialökonomie, sondern eine
Wissenschaft selbständigen Charakters, die ihre Stelle in jener
engeren Gruppe der sozialen Wissenschaften erhält, zu denen die
sogenannten Staatswissenschaften gehören.
Es ist lehrreich, die hinsichtlich dieser Frage aufgetauchten
divergierenden Auffassungen zu verfolgen. Wie erwähnt, betrachteten
die Engländer die Staatshaushaltslehre mehr weniger als einen
integrierenden Bestandteil der Sozialökonomie. Dasselbe tun diejenigen,
 die die Finanzwissenschaft von der eigentlichen National-Ökonomie
 lostrennen, beide aber unter der Benennung „politische
Wirtschaftslehre“ zusammenfassen. Dieser Auffassung schließt sich
unter anderen auch Gustav Cohn an, der für diese Auffassung
schon in der Nationalökonomie den Grund legt. So spricht er von
den Steuern schon bei der Preisbildung, wovon die Steuern seiner
Ansicht nach eine besondere Form bilden; bei der Frage der wirtschaftlichen
 Formen stellt er neben das System des freien Wettbewerbes
 das System der Verbände, zu denen auch der Staat gehört
 usw. Im Gegensatz zu diesen Schriftstellern behauptet Stein
die vollständige Selbständigkeit der Staatshaushaltslehre und ihre
engere Beziehung zu den den Staat behandelnden Wissenschaften.
Darum geht er in der Finanzwissenschaft vom Staat und von der
Verwaltung aus. In neuerer Zeit nähert sich auch Bastable
dieser Auffassung, namentlich betonend, daß die Führung des Staatshaushaltes
 einen Zweig der Staatsregierung bilde.
2. Staatswissenschaften. Aus dem Gesagten ergibt sich,
daß die Staatshaushaltslehre vor allem die Sozialökonomie, die
Politik, insbesondere aber das Staats- und Verwaltungsrecht als
ihre nächsten Hilfswissenschaften zu betrachten hat. Bei dem induktiven
 Charakter der Wissenschaft bilden natürlich alle jene
Wissenschaften Hilfswissenschaften, welche das Beobachtungsmaterial
für die Erscheinungen des Staatshaushaltes liefern. Hierher gehört
vor allem das positive Finanzrecht, welches die die Staatswirtschaft
beherrschenden Rechtsregeln für die einzelnen Staaten und Perioden
darbietet, ferner die Geschichte und Statistik. Was vorerst das
positive Finanzrecht betrifft, so ist es selbstverständlich, daß so wie
dieses von den Grundprinzipien der Staatswirtschaftslehre ausgehen
muß, andererseits für die Staatswirtschaftslehre die Kenntnis der
gesetzlichen Einrichtungen des Staatshaushaltes gemäß der bestehenden
 Finanzgesetzgebung ein unentbehrliches Material bildet.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

3
        <pb n="49" />
        A 1. Buch. Kinleitende Lehren.
Insbesondere gilt dies von der vergleichenden oder internationalen:
Finanzgesetzgebung, welche die entsprechenden Einrichtungen verschiedener
 Staaten darstellt, die für das Studium der finanziellen
Institutionen der Staatshaushaltslehre reichen Stoff bieten. Den
Nutzen der ausgiebigen Verwertung des internationalen vergleichenden
 Materiales zeigen namentlich die Werke von Stein, Wagner,
Leroy-Beaulieu, welche mit Hilfe des vergleichenden Finanzrechtes
 auf vielen Punkten neues Licht verbreiteten.
3. Geschichte. Die Geschichte der Staatswirtschaft hat
einerseits als Teil der Geschichte des Staates, andererseits als die
Darlegung des Entwicklungsganges der Staatswirtschaft von seiten
der finanziellen Schriftsteller große Beachtung gefunden. Namentlich
 die französische und deutsche Wissenschaft bieten diesbezüglich
 bedeutende Leistungen. Die wichtigsten Arbeiten auf diesem
Gebiete schufen für das Altertum Boeckh, Rodbertus,
Macquart, Dureau de la Malle, für die Geschichte der
neueren Staaten Europas Hüllmann, Clamageran, Dowell,
Vocke, Schönberg, Bücher und andere. Die historische
Schule hat sich hier hervorragende Verdienste erworben und auch
hier müssen wir Roscher hervorheben, der zur Beleuchtung der
finanziellen Fragen ein reiches instruktives Material gesammelt hat.
Aber auch auf diesem Gebiete wie auf anderen beschränkt er sich
auf die Sammlung der lehrreichen historischen Daten, ohne dieselben
 zur Ableitung allgemeiner Prinzipien zu verwenden, und so
ist es auch auf diesem Gebiete ganz besonders Lorenz Stein,
der die Fackel der Geschichtsphilosophie als Leuchte benützte..
Wenn Stein vielleicht bei einem oder anderem Faktum Irrtümer
unterlaufen sind, die man ihm reichlich vorwirft, so kann ihm doch
das unvergängliche Verdienst nicht abgesprochen werden, daß er
es verstanden hat, die historischen Erscheinungen und deren Buntheit
 auf allgemeine Kategorien zurückzuführen, aus dem Chaos der
Daten historische Ordnungen und Entwicklungstendenzen festzustellen.
 Wenn er nichts anderes geschrieben hätte, als jene Zeilen
über die Grundlinien der europäischen Finanzgeschichte, in welchen
schon vor vielen Jahrzehnten der heute als Gemeinplatz betrachtete
Gedanke ausgesprochen wird, daß die Entwicklung der Finanzen
in jedem Zeitalter von der sozialen Ordnung und der Klassenbildung
 abhängt, so hätte er für die Finanzgeschichte Wichtiges
geleistet.
4. Statistik. Zu jenen Hilfswissenschaften, die die Entwicklung
 der Finanzwissenschaft wesentlich befördern, gehört auch
die Finanzstatistik, welche uns in exakten Daten die Gestaltung der

A
        <pb n="50" />
        IV. Abschnitt. Hilfswissenschaften der Staatshaushaltslehre. 35
Staatswirtschaft, Einnahmen und Ausgaben, aktives und passives
Vermögen bietet !). Wie die sonstigen Zweige der Statistik, war
auch die Finanzstatistik im Anfange mehr die Arbeit von Privatstatistikern,
 mit der Organisierung der amtlichen statistischen Bureaus
 wurde aber auch die Finanzstatistik zu einem Zweige der
offiziellen Statistik. Auch auf dem Gebiete der Finanzstatistik
haben die Arbeiten der internationalen statistischen Kongresse, so
der im Jahre 1857 in Wien abgehaltene, ferner die Kongresse des
internationalen Statistischen Institutes große Bedeutung. Auf dem
Wiener Kongreß hat Czörnig das ausführliche Programm
der Finanzstatistik vorgelegt und dasselbe in seinem im Jahre
1862 erschienenen Werke: „Das österreichische Budget in Vergleichung
 mit jenen der vorzüglicheren europäischen Staaten“ durchgeführt.
 Die Literatur der Finanzstatistik behandelten mit Erfolg
Riecke, Giffen, Kaufmann, Zahn, Schwarz, Gerloff,
Besobrasoff, Kiaer, Naymarck, Körösi usw. Die Finanzstatistik
 hat ihre großen Schwierigkeiten, welche in dem komplexen
 Charakter der Staatswirtschaft ihren Grund haben 2). Darum
 setzt eine richtige und vorsichtige Verwendung der finanzstatistischen
 Daten eine genaue Kenntnis des Organismus der
Staaten, ihres Verwaltungsorganismus, ihres Finanzrechtes und ihrer
Budgetierungsmethoden voraus. Hier bietet sich ein dankbares Arbeitsfeld
 für jene Organe, die berufen sind, die internationale Statistik
 zu pflegen.
Infolge der Friedensverträge und der Reparationen hat die
internationale Finanzstatistik große praktische Bedeutung erlangt.
Der Dawesplan für die Reparationsleistungen Deutschlands stellt
als erstes Prinzip auf, daß der deutsche Steuerträger nicht in geringerem
 Maße besteuert sein darf, als der Bürger der Ententestaaten.
 Ein schwieriges Problem der vergleichenden Finanzstatistik,
 dessen Lösung auch die betreffende Kommission als höchst
precär betrachtet 3).
') Über die Bedeutung der Zahlen für die Finanzwissenschaft, siehe Moll,
Probleme, der Finanzwissenschaft (Leipzig 1924) S. 18.
” . *) Uber die Schwierigkeiten der internationalen Finanzstatistik siehe Holz:
Sind internationale Vergleichungen steuerlicher Belastungen möglich? (Leipzig
1924) und Shirras, Volkseinkommen und Besteuerung (Jena 1926).
°) Moulton, The reparation plan (New York 1924, S. 191 f.).

2Z*
        <pb n="51" />
        Zweites Buch.
Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes
 und das Budget.
I. Abschnitt.
Das Budget.
1. Anfänge und Voraussetzungen. Sobald der Staatshaushalt
 die Grenzen auch eines großen Privathaushaltes überschreitet,
 und schon wegen seines öffentlichen Charakters wird es
zur Notwendigkeit, einen vorläufigen Plan des Staatshaushaltes aufzustellen.
 Es ist höchst lehrreich, daß schon Aristoteles auf
die Wichtigkeit der Staatsvoranschläge hinweist, obwohl die Aufstellung
 solcher für Griechenland nicht nachgewiesen werden kann ').
Aristoteles sagt: Wer über die Finanzen beraten will, muß die
Einkünfte des Staates kennen, welche sie sind, und wie groß, damit,
 wenn ein Zweig derselben fehlt, er hinzugefügt, wenn er zu
gering ist, vermehrt werde; außerdem aber alle Ausgaben des
Staates, damit, wenn eine überflüssig ist, sie aufgehoben, wenn zu
groß, vermindert werde, denn nicht allein das Vorhandene mehrend
macht reich, sondern die Ausgaben vermindernd. Mit der Entfaltung
 der finanziellen Seite des Staatslebens ist ohne einen Staatshaushaltsplan
 die Ordnung, Planmäßigkeit, Voraussicht der Gestaltung
 des Staatshaushaltes nicht zu erreichen. Dieser Plan weist
im Anfang gewiß große Unvollkommenheiten, Systemlosigkeit auf,
vielleicht schleichen sich sogar Rechenfehler ein”), all das verschwindet
 aber mit der Zeit und es entwickelt sich ein vollständiges
; Boeckh, Staatshaushalt der Athener. 3. Aufl. Berlin 1886. S, 253.
Wie die Budgets unter Peter den Großen beschaffen waren, erzählt
uns Macaulay. Selbst die Kunst des Rechnens war noch unbekannt.
        <pb n="52" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 3
System mit Bezug auf die Darstellung des Staatshaushaltes. Namentlich
 mit der Entwicklung der Geldwirtschaft wird die vorläufige
Aufstellung des Staatshaushaltsplanes notwendig und auch möglich;
notwendig wird sie, weil Einnahme, Ausgabe, Verwaltung des Geldes
an gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Formalitäten gebunden
sind, welchen wir überall begegnen, wo der Verkehr auf Geld
basiert ist; notwendig wird sie ferner auch deshalb, denn mit dem
Auftreten der Geldwirtschaft wird in vielen Beziehungen, wo früher
andere Belohnungsmodalitäten vorherrschten, wie in der Heeresverwaltung,
 in der bürgerlichen Verwaltung usw., jetzt die Geldbelohnung
 zur Sitte wird; endlich weil auch die Staatseinnahmen mehr
und mehr in Form von Geld realisiert werden. Mit der Geldwirtschaft
 schreitet auch die Zentralisation der Staatstätigkeit fort,
welche gleichfalls zu planmäßiger Wirtschaft drängt. Natürlich
liegt im Übergang zur Geldwirtschaft gleichzeitig die Möglichkeit
des neu aufkommenden Systemes, Ursache und Folge fließen zusammen.
 Nur in der Periode der Geldwirtschaft wird die Aufstellung
 des Staatshaushaltsplanes möglich, denn mit derselben tritt
in den staatlichen Einnahmen, deren Einhebungsmöglichkeiten größere
Systematik ein, größere Beständigkeit, größere Sicherheit. Hierzu
kommt noch, daß bei Geldwirtschaft sowohl Einnahmen als Ausgaben
 zum größten Teil in einem gemeinschaftlichen Nenner, nämlich
 in Geld zum Ausdruck kommen, während bei Naturalwirtschaft
infolge der Mannigfaltigkeit der Güter und Leistungen eine übersichtliche
 Aufstellung des Etats ganz und gar unmöglich ist. Da
die Geldwirtschaft sich zuerst in maßgebender Weise in den Städten
durchgesetzt hat, so müssen wir in den Städten, wo auch die allgemeine
 und staatswissenschaftliche Bildung sich kräftiger entwickelte,
das wirtschaftliche Interesse stärker sich geltend machte, die ersten
Anfänge eines geregelteren Budgetwesens suchen.
Wenn wir hierin die wirtschaftliche Bedeutung des Staatshaushaltsplanes
 erkennen, so müssen wir uns nun seiner politischen,
staatsrechtlichen Bedeutung klar werden. Das Wesen des Staatshaushaltsplanes
 beruht nämlich einerseits auf seiner wirtschaftlichen,
andererseits auf seiner staatsrechtlichen Natur. Die wirtschaftliche
Natur ergibt sich aus seiner kurz skizzierten wirtschaftlichen Rolle.
Von gleichfalls hoher Bedeutung ist die staatsrechtliche Seite. In
älterer Zeit bildete der Staatshaushaltsplan ein Geheimnis, das der
Offentlichkeit vorenthalten wurde; so erfolgte in Österreich erst im
Jahre 1848 die Publikation des Budgets. Mit der Entfaltung des
neuzeitigen Verfassungslebens wurde die Kontrolle des Staatshaushaltes
 zu einer eminenten Funktion der gesetzgebenden Körper-37
        <pb n="53" />
        38 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
schaften entwickelt, damit die Schonung der wirtschaftlichen Kräfte
der Staatsbürger, das Maßhalten in den denselben auferlegten
Lasten durch die Mitarbeit der Volksvertreter gesichert werde.
Gleichzeitig sollte die parlamentarische Verhandlung des Staatshaushaltsetats
 Gelegenheit geben, das ganze große Feld der Regierungstätigkeit
 zum Gegenstand der parlamentarischen Kritik,
eventuell zur Geltendmachung des Prinzips der Ministerverantwortlichkeit
 zu machen. Die Übung der politischen Rechte des Parlaments,
 namentlich im Falle der parlamentarischen Regierungsform
 hat zur Voraussetzung, daß der Staatshaushaltsplan in einem
vorläufigen Plan, Präliminare, dem Parlament vorgelegt werde und
nur mit dessen Zustimmung Gesetzeskraft erhalte.
2. Begriff und Wesen des Budgets. Aus diesen Voraussetzungen
 und Notwendigkeiten, die gleichzeitig wirtschaftlicher
und staatsrechtlicher Natur sind, entwickelte sich das finanzielle
und staatsrechtliche System des Staatshaushaltsplanes, Etats, Präliminare
 resp. des Budgets !). Vom finanzwissenschaftlichen Standpunkte
 bedeutet also das Budget den für eine bestimmte Zeitperiode,
 gewöhnlich für ein Jahr festgestellten Staatshaushaltsplan
bzw. das denselben enthaltende Gesetz. Vom verfassungsrechtlichen
Standpunkte verstehen wir unter Budget oder Staatshaushaltsplan
das auf eine gewisse Zeitperiode bezügliche, unter Mitwirkung der
verfassungsmäßigen Faktoren nach den Regeln der Verfassung zustande
 gekommene Staatshaushaltsgesetz. Das in solcher Weise
entstandene Budget nennen wir das verfassungsmäßige Budget.
 Die für das Zustandekommen des Budgets maßgebenden
staatsrechtlichen Normen bilden das Budgetrecht. Das verfassungsmäßige
 Budgetrecht hat sich zuerst in England und Frankreich,
 Belgien, Ungarn, in neuerer Zeit in Deutschland usw. entwickelt.
 Doch ist dasselbe noch nicht überall zur vollständigen
Geltung gekommen. So zeigen einzelne deutsche Kleinstaaten
rückständige Verhältnisse hinsichtlich des _verfassungsmäßigen
Budgetrechts.
’) Die Wurzel des Wortes Budget ist budge, französisch bouge, bougette,
pochette und bedeutet Tasche. Wie es scheint, wurde das Wort Budget zum
erstenmal in einer gegen Walpole gerichteten, im Jahre 1733 publizierten
Broschüre gebraucht mit der Bedeutung, daß Walpole eine mit Wundermitteln
gefüllte Tasche besitze. — Manchmal werden sonderbarerweise auch die Schlußrechnungen
 Budgets genannt. In Frankreich versteht man unter „Budget definitiv“
 die Schlußrechnungen. Auch Adams (Finance) nennt gegenüber dem
eigentlichen Budget (estimated budget), die Schlußrechnung „executed budget“,
— Die Zusammenstellung der staatlichen Einnahmen und Ausgaben finden wir
zuerst in Italien. Die Wichtigkeit der Staatshaushaltsordnung wird zuerst von
Carafa betont (Ricco-Salerno, delle doctrine finanziarie in Italia (1896).
        <pb n="54" />
        I. Abschnitt. Das Budget.
Vom Budget unterscheiden wir den Finanzplan, wie er in
‚einzelnen Fällen aufgestellt wird. Der Finanzplan hat den Zweck,
für eine längere Zeit eine gewisse Bindung des Staatshaushaltes
zu sichern. Manchmal geschieht dies, um gewisse Lasten auf eine
Reihe von Jahren zu verteilen (Flotten-, Heeresprogramm usw.)
oder um Ordnung in den Staatshaushalt zu bringen. Es soll oft
das richtige Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben auf diese
Weise gesichert werden. Die einzelnen Jahresbudgets müssen sich
diesem Finanzplan einfügen. Fälschlich wird dieser Finanzplan
auch Normalbudget genannt.
3. Feststellung des Budgets. Bei der Feststellung des
Budgets fällt natürlich die erste Aufgabe den einzelnen Organen
der Verwaltung zu, also den obersten Verwaltungsbehörden, den
Ministerien und ihren Organen. Jedes selbständig wirkende Organ
entwirft sein Budget, das entweder Einnahmen und Ausgaben, oder
bloß letztere umfaßt. Jedes Ministerium stellt auf Grund der
Einzelbudgets seiner Organe, die mit Verwaltung von Einnahmen
und Ausgaben betraut sind, das Budget des Ministeriums zusammen
und die Budgets der gesamten Ministerien, sowie der sonstigen
staatlichen Organe faßt das Finanzministerium im Staatsbudget zusammen,
 natürlich mit Hinzufügung seines eigenen Budgets, welches
namentlich die Haupteinnahmszweige des Staates repräsentiert. Der
Zusammenstellung des Staatsbudgets gehen Beratungen voraus,
welche den Zweck haben, die Interessen der einzelnen Verwaltungszweige
 einmal unter sich in Einklang und in ein rationelles Verhältnis
 zu bringen, dann die Interessen der Verwaltungszweige und
die der Finanzen in Harmonie zu setzen, damit weder der Anspruch
 der Verwaltung das Finanzinteresse verletze, noch umgekehrt
 eine engherzige Finanzverwaltung die hohen Aufgaben der
Verwaltung durch knickerischen Geist gefährde. Unbedingt muß
aber danach getrachtet werden, daß Einnahmen und Ausgaben des
Staates ins Gleichgewicht kommen; dieser Gedanke kommt zum
eklatanten Ausdruck in der dem Finanzministerium in Frankreich
öfters gegebenen Benennung als „Ministerium des Gleichgewichts“.
Wieweit der Finanzminister in der Lage ist, die von den einzelnen
Ministerien eingereichten Budgets einzuschränken, das gestaltet sich
sehr verschieden. In Frankreich wird darüber Klage geführt, daß
der Finanzminister seinen Kollegen gegenüber keine Kontrolle ausübe,
 trotzdem gerade Frankreich in der Tätigkeit von Sully,
Colbert, Napoleon, Thiers Beispiele dafür liefert, welchen
günstigen Einfluß es ausübt, wenn eine große Persönlichkeit das
finanzielle Interesse der Verwaltung gegenüber vertritt. In Eng-39
        <pb n="55" />
        40. 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
land ist der Einfluß des Finanzministers ein bedeutender, was schon
Folge der politischen Stellung des First Lord of the Treasury
und der Organisation des Finanzministeriums ist.
Der vom Finanzministerium ‚verfaßte und mit einem Motivenbericht
 versehene Budgetentwurf wird der Legislative zur Verhandlung
 vorgelegt. Um die gründliche Behandlung des Budgets zu.
fördern, haben sich in den verschiedenen gesetzgebenden Körpern
verschiedene Systeme entwickelt. Der Systeme sind namentlich
drei: 1. das sogenannte englische System; 2. das Klassensystem 5
3. das Ausschußsystem. Die Eigentümlichkeit des englischen Systems
besteht darin, daß das ganze Haus der Repräsentanten sich als
Ausschuß konstituiert, resp. als zwei Ausschüsse; in der Eigenschaft
als Commitee of Supply werden die Ausgaben, in der Eigenschaft
als Commitee of ways and means werden die Einnahmen verhandelt.
Der Grund dieser Verhandlungsart ist der, daß die Verhandlung
zwanglos und weniger formell sei, es wird mehr auf die Sache, als
auf die rednerische Darstellung Gewicht gelegt. Dies hat den Vorteil,
 daß jeder, der Fachkenntnisse besitzt, aber entweder kein.
Redner ist oder keine Lust hat, an rednerischen Produktionen teilzunehmen,
 seine Fachkenntnisse dem Ausschuß zur Verfügung:
stellen wird. Auch ist es gestattet, im Ausschuß mehrmals das
Wort zu ergreifen. Und da an diesen ausschußmäßigen Beratungen
alle Mitglieder des Hauses teilnehmen, wird die öffentliche Verhandlung
 im Plenum entlastet und abgekürzt, denn viele begnügen
sich damit, daß sie ihre Meinung im Ausschuß vorgetragen haben.
Auch die spezielle Debatte wird mehr in den Ausschuß verlegt.
Unleugbar hat dieses System seine großen Vorteile, doch hängt.
dasselbe mit dem eigentümlichen Charakter des englischen Parlaments
und mit der dortigen Behandlung des Budgetrechts zusammen, so
daß von einer Nachahmung kaum die Rede sein kann. Übrigens
gibt es Schriftsteller, die das System überhaupt bemängeln, welches.
nur infolge des englischen Selfgovernments und des dortigen politischen
 Geistes gut funktioniert (Adams, Finance S. 146). Das
Klassensystem besteht in mehreren Staaten, so auch in Frankreich.
Beim Klassensystem werden alle Mitglieder des gesetzgebendem
Körpers in Klassen eingeteilt. Auch bei diesem System hat also
jedes Mitglied die Gelegenheit, an der Beratung des Budgets teilzunehmen.
 Die Beratung in den Klassen schließt in Frankreich
damit ab, daß jede Klasse drei Mitglieder wählt und die von den
Klassen gewählten 33 Mitglieder bilden die eigentliche Budget-'
kommission. Dieses System hat sich nicht besonders bewährt; das:
Votum des ‚Ausschusses hat kein großes Gewicht, es ist bloß ein
        <pb n="56" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 4}
vorbereitender Akt, ein Wahlmodus*!). Das dritte System ist das
System des Finanzausschusses, wo ein ständiger Ausschuß das
Budget und alle finanziellen Vorlagen verhandelt. Dieses System
stellt. wenn die Mitglieder auf Grund ihrer Sachkenntnis gewählt
werden, tüchtige Kräfte zur Verfügung, deren Sachkenntnis durch
längere Praxis natürlich noch erhöht wird. Als Nachteil macht
sich hier nur der Umstand geltend, daß eventuell dieser Ausschuß
bei der Wichtigkeit der Finanzen ein übergroßes Gewicht gewinnt
und sich zu einer kleinen Parlamentsfiliale auswächst, daß die
Minister namentlich die Freundschaft der Mitglieder dieses Ausschusses
 zu gewinnen suchen, ein Umstand, woraus Mißstände entstehen
 können. Der Finanzausschuß ist in der Lage, die Regierung
zu wichtigen Erklärungen zu nötigen, was das Ansehen und politische
Gewicht der Mitglieder dieses Ausschusses zum Nachteil anderer
zu steigern vermag. So hat bekanntlich in Deutschland während
der Kriegszeit die Regierung wichtige Erklärungen in der Budgetkommission
 abgegeben. In Amerika, wo dieses System gleichfalls
besteht, hat man in verschiedener Weise versucht, das Übergewicht
dieses Ausschusses zu mindern. Man hat namentlich die Zahl der
in finanzielle Fragen eingreifenden Ausschüsse vermehrt. Adams
betrachtet dieses System als dem amerikanischen Geist entsprechend.
4. Bewilligung und Verweigerung des Budgets.
Die Bewilligung des Budgets bildet eine der wichtigsten Prärogative
der gesetzgebenden Körper. Die Führung des Staatshaushaltes mit
den möglichst geringsten Opfern und mit der allerzweckmäßigsten
Verwendung ist ein so wichtiges Staatsinteresse, daß das Budgetrecht
 zu jeder Zeit ein machtvoll!les Mittel bilden wird zur Kontrolle
 der Regierung durch die Volksvertretung. In der Tat nimmt
in allen gesetzgebenden Körpern die Budgetdebatte einen ansehnlichen
 Teil der Arbeitszeit in Anspruch, oft den dritten Teil und
auch mehr, weshalb sich auch die Notwendigkeit einer Einschränkung
 geltend gemacht hat.
Stein hat die hohe Wichtigkeit und das Wesen des Budgetgesetzes
 und der Verfassungsmäßigkeit desselben tief historisch
und politisch richtig erfaßt, indem er sagt: Da dieses Staatswirtschaftsgesetz
 auf der einen Seite mit seinen Anforderungen auf das.
tiefste in die Wirtschafts- und Kapitalbildung der einzelnen Persönlichkeit
 eingreift, auf der anderen aber mit seinen Bestimmungen
zur Bedingung und Maß jeder Tätigkeit des Staates nach innen
') Im Oktober 1921 bei Beratung des Budgets für 1922 verwarf der Ausschuß
 das Budget, weil die Regierung nicht genügend den Anforderungen der
Sparsamkeit entsprach.

el
        <pb n="57" />
        42 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
wie nach außen wird, so hat es sich auch historisch von jeher ergeben,
 daß die möglichst bestimmte Entwicklung der Rechtsordnung
gerade in dieser staatswirtschaftlichen Gesetzgebung als das entscheidende
 Kriterium für das gesamte verfassungsmäßige Recht mit
mehr oder weniger Klarheit von dem Anfang aller Verfassungen
als Grundlage und Hauptausdruck dieser Verfassung selber anerkannt
 worden ist. ... In Wahrheit halten alle Kulturvölker nicht
so sehr darum an der Verfassungsmäßigkeit des Budgets fest, weil
dasselbe eine gesetzliche Ordnung der Wirtschaft, als darum, weil
es der Hauptausdruck und Träger der verfassungsmäßigen Freiheit
überhaupt ist !).
England ist der erste größere Staat, welcher früh zur Erkenntnis
 und Anwendung der Hauptprinzipien des Budgetrechtes
kommt und große politische Kämpfe durchlebt zur Erkämpfung
dieses Rechts. Mit dem Jahre der sogenannten unblutigen Revolution,
im Jahre 1688, scheint das Ziel erreicht zu sein. Die Aufgabe
späterer Zeiten ist die Detailarbeit, die Ausarbeitung der einzelnen
Partien des Budgetrechts. In Frankreich entwickelte sich das
Budgetrecht viel später. Die französische Revolution legt die Grundzüge
 des französischen Budgetrechts nieder, in der Restaurationszeit
 wird dasselbe unter harten Kämpfen ausgebaut. Einige Weiterentwicklung
 erfolgt unter der dritten Republik. Es bildet‘ das
Verdienst dieser beiden Staaten, daß die hohe Bedeutung des
Budgetrechts anerkannt und auch theoretisch entwickelt ist. Von
anderen Staaten hat auch Belgien teil an der konsequenten Durchbildung
 des konstitutionellen Budgetrechts. Zur Theorie desselben
hat namentlich die deutsche Wissenschaft wichtige Beiträge geliefert.
Im engeren Sinne verstehen wir unter Budgetrecht das den
gesetzgebenden Körpern bezüglich der Feststellung des Staatshaushaltes
 gebührende Recht, welches in dem Rechte der Bewilligung
resp. der Verweigerung des von der Regierung vorgelegten Staatshaushaltsplanes,
 sowie in dem Rechte der Kontrolle des Staatshaushaltes
 mit Rücksicht auf die Einhaltung des Budgetgesetzes besteht.
Dieses Recht bildet eines der wichtigsten konstitutionellen Rechte
und die um dasselbe geführten Kämpfe waren zugleich Kämpfe um
das moderne konstitutionelle Prinzip, so daß in gewissem Sinne
gesagt werden kann: Budgetrecht und Verfassungsrecht wurden
von derselben Sonne zur Reife gebracht. Namentlich in der Geschichte
 von England und Frankreich gehören jene Konflikte, welche
im Interesse des Budgetrechts gekämpft wurden, zu den kampf-')
 Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft I, S. 205 ff,
        <pb n="58" />
        I. Abschnitt. Das Budget, Ca
reichsten Perioden der politischen Geschichte. Das Resultat dieser
Kämpfe ist die Anerkennung jenes Rechts, daß das Volk, resp.
dessen Vertreter, alljährlich die Staatseinnahmen und Staatsausgaben
 bewilligen oder verweigern. Die Bedeutung dieses Rechts
besteht vor allem darin, daß hiermit die Souveränität des Volkes
deutlich anerkannt ist, da nur souveräne Völker dieses Recht ausüben;
 wo die Souveränität des Volkes nicht anerkannt ist, dort übt
dasselbe auf die Feststellung des Staatshaushaltes keinen Einfluß,
wenigstens keinen maßgebenden. Die Wichtigkeit des Budgetrechts
erhöhte noch der Umstand, daß auf diese Weise das Volk in die
Lage kam, der Verschwendungssucht des sogenannten ancien r6&amp;amp;gime
Einhalt zu tun, was freilich nur höchst unvollkommen erreicht
wurde, dem die Erscheinung zur Seite steht, daß in neuerer Zeit
gerade die verschwenderischen Neigungen der gesetzgebenden Körper
Gegenstand ernster und berechtigter Klagen bilden !). Bei Verhandlung
 des Budgets im Jahre 1921 wurde in England allgemeine
Klage geführt, daß das Budgetrecht des Parlaments schon vor dem
Kriege, namentlich aber infolge des Krieges gänzlich illusorisch geworden
 ist.
') In der Sitzung des Corps legislatif vom 2. Juli 1832 sagte Say: „Les
chambres, au lieu d’&amp;amp;tre un frain, sont devenu une excitation &amp;amp;a la depense.“ —
Cucheval-Clarigny sagt (Revue des deux mondes 1888, Februar, S. 546):
„C’est donc se bercer d’un espoir imaginaire que d’attendre de la chambre des
Economies serieuses. C’est le fait contraire qui se produit sous l’influence de ces
memes interets personnels.“ — In einer Rede vom Jahre 1902 sagt Poincare:
(Les Chambres) „dans les dernieres mois surtout de leur mandat, obeissant, sans
disinetion de parti, ä je ne sais quelle frenesie de prodigalites, et prise d’une
sorte de vertige Electoral mettent, de leurs propres mains, la fortune publique
au pillage.“ — Bagehot (Englische Verfassungszustände, Deutsche Ausgabe,
Berlin 1868, S. 178 ff.): „Längst hat das Haus der Gemeinen aufgehört, der einschränkende,
 ersparende und ökonomische Körper zu sein, der es einst gewesen
ist. Wenn ihr euch ein Beifallsgeschrei im Hause der Gemeinen sichern wollt,
so braucht ihr nur eine Lobrede auf die Sparsamkeit im allgemeinen zu halten,
wollt ihr eine sichere Niederlage herbeiführen, so schlagt irgendeine Ersparnis im
einzelnen vor.“ Jeze: C’est une verite d’experience que les essemblees surtout
dans les etats democratiques sont gaspilleurs des deniers publiques... Il faut
un frain ä ce gaspillage sinon la chambre ruinerait la pays (Traite de science
des finances S. 189). — In Belgien sagte bei Gelegenheit der Budgetdebatte
vom Jahre 1882 ein Deputierter folgendes (Journal des Economistes 1886, Mai,
S. 202): „C’est nous tous qui avons tort de demander sans cesse des faveurs non
raisonnables au point de vue des finances et c’est pour @tre agreables ä nos
electeurs — je ne h6site pas ä le dire“. — „Von allen Ausgabedepartements“,
sagt im Jahre 1897 Hicks-Beach, „ist die Kammer der Gemeinen die
schlimmste“ (Stourm, Le budget, S. 55). Bei der Budgetdebatte am 22. Juni
1921 sagte Chamberlain: Parliament has not helped any Government and
any period within his recollections to reduce or restrict expenditures. Noch
energischer drückte sich der Finanzminister Horne am 27. März 1922 aus: The
House cries for economy and votes for expenditures. Das Haus schreit nach
Sparsamkeit und stimmt für Ausgaben.

40
©
        <pb n="59" />
        44 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Ubrigens ist es nicht uninteressant zu bemerken, daß gleich
das erste englische Parlament nach der Revolution von 1688 mehr
Steuern auswarf, als je zuvor das absolute Königtum.
Die politische Seite des Budgetrechts ist hauptsächlich darin
zu suchen, daß mittels der Verweigerung des Budgets das Parlament
 resp. dessen Mehrheit die Regierung zwingen kann, entweder
im Geiste des Parlaments resp. der Mehrheit die Regierung zu
führen, oder aber von der Regierung zurückzutreten und einem
anderen Ministerium Platz zu machen. Es ist dies die Geltendmachung
 der sogenannten politischen Verantwortlichkeit des Ministeriums.
 Endlich kommt durch die Ausübung des Budgetrechts
die ganze Führung der Regierung und aller Verwaltungszweige in
ihrer Gänze und allen ihren Teilen unter die Kontrolle des Parlaments.
 Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß die Budgetverhandlungen
 in der Regel das enge Bett des Staatshaushaltsplanes
verlassend, zur kritischen Besprechung aller Details der Regierungstätigkeit
 werden, in welcher die eigentliche Budgetdebatte nicht
selten eine sehr bescheidene Stelle einnimmt. So war im Jahre
1891 bei der Budgetdebatte in Ungarn von dem Budget eigentlich
nur nebenbei die Rede, das Rückgrat der Debatte bildete die Frage
der Wegtaufen, die dann der Anstoß zur Einführung der obligatorischen
 Zivilehe wurde. Ebenso war in Österreich im Jahre 1891
die Budgetdebatte ganz von parteipolitischen Kontroversen beherrscht.
 Natürlich ist dies in gewisser Beziehung ein Nachteil;
wenn wir uns aber vor Augen halten, daß die an der Regierung
befindlichen Organe stets dessen bewußt sein müssen, daß ihre
Gestion durch das Parlament zum Gegenstand eingehender Kritik
gemacht werde, so werden wir jenes Übel nicht überschätzen.
Die Ausübung des Budgetrechts erfordert, eben weil eventuell
der Stillstand der Staatsmaschinerie eintreten könnte, besondere
staatsmännische Weisheit. Vornehmlich gilt dies daher von der
gänzlichen Verweigerung des Budgets. Die Verweigerung des Budgets
 kann große politische Krisen heraufbeschwören; die Verweigerung
 des Budgets könnte eine Gefährdung der Staatsfunktionen
sein. Gewiß ist es auch, daß das Recht der Verweigerung des
Budgets resp. der Steuereinhebung aus einer Zeit stammt, in welcher
die Steuer eine außerordentliche und ziemlich bescheidene Einkommensquelle
 war, die ordentlichen und wichtigeren Einkommensquellen
 waren Domänen, Regalien usw., welche nicht Gegenstand
der Budgetbewilligung waren und welche zum Teil nicht verweigert
werden konnten, weil sie ja organisch mit gewissen Tätigkeiten und
Vermögensgegenständen des Staates zusammenhingen. Auch ist in
        <pb n="60" />
        I. Abschnitt. Das Budget. .
Betracht zu ziehen, daß in jenen Zeiten bei der Befriedigung der
Staatsbedürfnisse die persönlichen Dienstleistungen in Heer und
Amt eine größere Rolle spielten als die Geldleistungen, die Verweigerung
 der Geldleistungen also durchaus nicht das Stillstehen
der Staatsmaschinerie bedeutete. Dagegen bildet die Steuer heute
eine ordentliche und geradezu die wichtigste Einnahmequelle, ohne
welche der Staat nur kurze Zeit existieren kann. Bei der Unentbehrlichkeit
 der Steuereinkünfte ist es daher nicht zu verwundern,
wenn man auch der Ansicht begegnet, daß das Recht der Budgetbewilligung
 das Recht der Verweigerung nicht in sich begreife,
sondern bloß die Teilnahme bei Feststellung des Staatshaushaltes
bedeute eventuell mit dem Rechte, an dem Budget Änderungen,
Streichungen, Ersparnisse zu erzielen. Dieser Auffassung widersprechen
 die historischen Tatsachen. Es ist unzweifelhaft, daß die
Parlamente in kritischen Zeiten auch das Recht der Steuerverweigerung
 geltend machten. Auch in Preußen, wo man einer einengenden
 Auffassung des Budgetrechts in der Literatur begegnen
konnte, und wo in der sogenannten Konfliktszeit von 1862—66 der
Reichstag der Regierung das Budget verweigerte, haben nach
Königgrätz die Krone und der Kanzler die Erklärung abgegeben,
daß die Führung der Regierunggeschäfte trotz der Budgetverweigerung
 verfassungswidrig war. Der große Erfolg des preußischen
Heeres auf den böhmischen Schlachtfeldern war natürlich ein guter
Fürsprecher für die die Verfassung verletzenden Staatsmänner.
Die Einschränkung des Rechts der Budgetverweigerung ist
um so weniger notwendig, als ja natürlich ein hierauf bezügliches
Votum der gesetzgebenden Kammern nie die Bedeutung hat, als
ob das Budget unbedingt und im allgemeinen verweigert würde, als
ob hiermit der Staat selbst in seiner Existenz negiert würde, was
ja sogar ein Nonsens wäre, da ja damit die gesetzgebende Kammer
auch sich negieren würde *!). Die Verweigerung des Budgets hat
einzig und allein die Bedeutung, daß einer bestimmten Regierung
die Mittel zur Führung der Geschäfte verweigert werden, die Regierung
 verliert das Recht zur Führung des Staatshaushaltes. In
dem Momente, als die betreffende Regierung beseitigt wird und
eine solche ans Ruder kommt, die mit der Mehrheit im Einklang
ist, wird das Budget bewilligt. Der Konflikt zwischen Legislative
und Exekutive änderte natürlich nicht das Verhältnis zwischen dem
Staat und dem Staatsbürger. Der Staatsbürger hat auch dann
') Say (bei Stourm S. 305): „Les impöts sont permanents, mais l’autorisation
 de percevoir est annuelle.“

45
        <pb n="61" />
        46  2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
das Recht, die staatlichen Institutionen in Anspruch zu nehmen
sowie die Pflicht Steuern zu zahlen, sobald der Konflikt aufgehoben
ist. Die Spitze der Budgetverweigerung richtet sich also selbstverständlich
 nicht gegen den Staat, sondern gegen gewisse Organe,
gegen die Exekutive, die bei der parlamentarischen Regierungsform,
 ja eigentlich auch beim einfachen Parlamentarismus, wenigstens
 de facto mit der Mehrheit der Volksvertretung in Harmonie
sein muß. Wir sehen daraus, daß also die Gefahr der Budgetverweigerung
 eine eingebildete ist; die Staatsmaschine braucht nicht
einen Moment stillzustehen, wenn der durch die Verfassung notwendige
 Wechsel in der Regierung stattfindet. Findet dieser
Wechsel nicht statt, so wird damit von Seite der Regierung resp.
der Krone die Verfassung verletzt und die damit eintretenden Erscheinungen
 sind nicht Folgen der Budgetverweigerung, sondern
Folgen der Mißachtung der Verfassung. Das von Karl LI ausgeschriebene
 „Ship money“ wurde von John Hampden als
vom Parlament nicht votierte Steuer mit Recht verweigert, der
Konflikt forderte die gesetzmäßige Lösung.
Es ergibt sich hieraus, daß es daher durchaus nicht nötig ist,
das Budgetrecht einengend zu konstruieren oder demselben einen
anderen Sinn unterzulegen, um den mißlichen Folgen der Budgetverweigerung
 vorzubeugen. Nichtsdestoweniger begegnen wir in der
Literatur Versuchen, um das Budgetrecht seiner angeblichen Gefährlichkeit
 zu entkleiden. Der eine Versuch knüpft sich an den
Namen von Laband, der andere an den von Lorenz von Stein.
Der grundlegende Gedanke von Laband ist der, daß die Feststellung
 des Staatshaushaltes ihrem Wesen nach keine Aufgabe der
Gesetzgebung, sondern Aufgabe der Verwaltung ist. Es handelt
sich um eine Verwaltungsmaßregel. Die gesetzgebende Tätigkeit
hat zur Aufgabe, Rechtssätze aufzustellen, das Budget dagegen enthält
 keine Rechtssätze. Das Budgetgesetz gehört zu den sogenannten
 formellen Gesetzen, es ist nur der Form nach Gesetz, es
kommt so zustande, wie Gesetze zustande kommen. Sein Inhalt
aber hat mit dem Inhalt der materiellen Gesetze nichts zu tun.
Daß diese Verwaltungsmaßregel in das Bereich der Gesetzgebung
gezogen wird, hat seine Ursache in der Wichtigkeit der Aufgabe,
zu der die Mitwirkung der Gesetzgebung herangezogen wird. Aus
dem Umstande, daß das Budget nur in formeller Beziehung Gesetz
ist, wird nun gefolgert, daß in dem Falle, als das Budget nicht
unter Mitwirkung der Gesetzgebung zustande kommt, die Regierung
für den Staatshaushalt selbst verantwortlich ist, während sonst die
Verantwortung der Regierung sich darauf beschränkt, daß die
        <pb n="62" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 4}
Durchführung des Staatshaushaltes mit dem Budgetgesetz in Ein
klang stehe. Diese Auffassung wird noch gestützt mit dem Umstande,
 daß die Steuergesetze, und dasselbe läßt sich auch von
Staatsinstitutionen sagen, nicht auf eine einjährige Funktion berechnet
 sind und die Durchführung dieser Gesetze an und für sich
die Grundlage des Staatshaushaltes bilden.
Aus allgemeinen Prinzipien der Logik folgt nach Laband),
daß, soweit die Regierung nur durch den Etat zur Erhebung von
Kinnahmen oder zur Leistung von Ausgaben ermächtigt ist, ihr
diese Befugnis beim Mangel eines rechtsgültigen Etats fehlt, daß
dagegen diejenigen Befugnisse, welche die Regierung unabhängig
vom Etat auf Grund dauernd wirksamer Gesetze hat, ihr durch
das blöße Nichtzustandekommen des Etats, also durch das Nichthinzutreten
 eines neuen Rechtsgrundes, nicht entzogen werden, da
es einer alljährlichen Prolongation oder Bestätigung dieser Befugnisse
nicht bedarf. Das Budget ist nur in formalem Sinne als Gesetz aufzufassen,
 ohne daß demselben die Rechtswirkung materieller Gesetze
zukäme. Das Budget ist nur in formalem, nicht in materiellem
Sinne Gesetz. Dem Satz der deutschen Verfassung: „der Reichshaushaltsetat
 wird durch ein Gesetz festgesetzt“, gibt Laband folgenden
 Sinn: der Reichshaushaltsetat wird ebenso wie ein Gesetz oder
im Wege der Gesetzgebung festgestellt. Seinem Wesen nach ist
aber die Feststellung des Budgets ein Akt der Verwaltung und dem
Reichstage ist durch die Gesetzesnatur des Budgets ein wesentlicher
Anteil an der Verwaltung eingeräumt. Hierdurch wird, wie Laband
ausführt, die Theorie von der Teilung der Gewalten beseitigt,
scheinbar aber in scholastischer Weise dadurch aufrechtgehalten,
daß dem Budget der Charakter des Gesetzes verliehen wird, infolgedessen
 die Teilnahme der Volksvertretung keine Überschreitung
ihrer legislativen Funktion involviert. Wir haben auf diese Theorie
kurz folgendes zu bemerken. Laband’s Thesen und Auseinandersetzungen
 behandeln nicht die Frage der rationellen Aus:
legung des parlamentarischen Budgetrechts im allgemeinen, sondern
zunächst des Budgetrechts des Deutschen Reiches. Laband bemerkt
 überdies ausdrücklich, daß die Ansicht der Doktrinäre des
Konstitutionalismus, wonach im Falle des Nichtzustandekommens
des Budgets die Regierung weder Ausgaben machen, noch Einnahmen
 erheben darf, dort Platz greifen kann, wo dieselbe durch
eine ausdrückliche und unzweideutige Anordnung der Verfassung
') Das Finanzrecht des Deutschen Reiches (Hirth’s Annalen des Deutschen
Reiches 1873). S. 406.

If
14
        <pb n="63" />
        48” 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
oder eines anderen Gesetzes sanktioniert ist!). Wir ersehen hieraus,
 daß Laband weit davon entfernt ist, die Möglichkeit dessen
zu leugnen, wonach die Verfassung der Verweigerung des Budgets
die Folge zuschreibt, daß der Regierung verwehrt wird, den Staatshaushalt
 zu führen, Ausgaben zu realisieren und Einnahmen zu beschaffen.
 In seiner Doktrin will Laband bloß den Sinn des
deutschen Staatsrechts in das richtige Licht stellen. Freilich meint
er, daß jene Auffassung des doktrinären Konstitutionalismus mit
allgemeinen Rechtsprinzipien, ja sogar mit allgemeinen Prinzipien
der Logik in Widerspruch steht, denn die Regierung ist nur hinsichtlich
 jener Einnahmen und Ausgaben vom Budget abhängig,
die nicht auf dauernd wirksamen Gesetzen fußen.
Jene Theorien, und hierher gehört auch die Laband’s, die
die Stetigkeit des Staatshaushaltes gegenüber der Unsicherheit der
parlamentarischen Votierung schützen wollen, gehen über das
Ziel hinaus. Die Verweigerung des Budgets bedeutet nicht die
Leugnung der Notwendigkeit des Staatshaushaltes. Das wäre Ja
ganz unvernünftig, das wäre ja die Leugnung des Staates und somit
 auch die Leugnung des Parlamentes — ein Selbstmord, denn
auch das Parlament bedarf finanzieller, materieller Mittel. Die
Verweigerung des Budgets ist in dem parlamentarischen Mechanismus
 eine Waffe, um ein Kabinett, welches das Vertrauen des
Parlaments resp. der Mehrheit desselben nicht genießt, zu beseitigen.
Und wenn die verfassungsmäßige Maschinerie gut funktioniert, so
ist die Herstellung der regelmäßigen Funktion des Staatshaushaltes
in wenigen Stunden, höchstens in einigen Tagen erreicht. Sowie
ein Kabinett ans Ruder kommt, das der Mehrheit genehm ist, ist
auch die Bewilligung des Budgets gesichert. Es handelt sich hier
also nur um eine Handhabe des konstitutionellen Systems, um die
Übereinstimmung der Legislative und Exekutive zu sichern. Kein
denkender Mensch kann ernstlich die Absicht haben, den Stillstand
des Staatshaushaltes zu provozieren. Und darum sind eigentlich
auch alle Palliative, die empfohlen werden, überflüssig. Man lasse
nur das Uhrwerk des parlamentarischen Regierungssystems ungestört
 funktionieren.
Wenn wir damit auch der Aufgabe überhoben wären, Laband’s
Theorien einer weiteren Prüfung zu unterwerfen, so wollen wir
doch bei deren hohen Bedeutung auch jene Einwendungen kurz
darstellen, die, unserer unmaßgeblichen Ansicht nach, gegen dieselben
 erhoben werden können. So glauben wir vorerst Bedenken
! a. a. O. 8. 547.
        <pb n="64" />
        I. Abschnitt. Das Budget. AN
erheben zu müssen gegen die Unterscheidung von formellen und
materiellen Gesetzen. Unserer Ansicht nach ist Gesetz Gesetz und
jedes Gesetz muß auch einen materiellen Inhalt haben, wenn derselbe
 auch nicht sofort in einer festen Rechtsregel zutage liegt. In
Ungarn wird die Anerkennung der Nation großen politischen Persönlichkeiten
 gegenüber in Form von Gesetzen ausgesprochen. So
verewigte man in Gesetzen das Andenken der großen Staatsmänner
Graf Szechenyi, Franz Deäk, das Andenken der Königin
Elisabeth. So wird der Akt der Krönung im Gesetz aufgenommen.
 So wurde die Feier des tausendjährigen Bestehens des
ungarischen Reiches in einem Gesetzartikel inartikuliert. Diese
Gesetze fordern jedenfalls die Pietät und wer diese auffällig verletzt,
 dürfte auch der Strafe nicht entgehen. Wir glauben auch
noch folgendes bemerken zu müssen. Das Leben des Staates setzt
gewisse Kräfte und Institutionen voraus. Die staatsrechtlichen Gesetze
 bilden den höchsten Staatswillen mit Bezug auf diese Kräfte
und Institutionen. Ein Teil der staatsrechtlichen Gesetze bezieht
sich auf die Wirkung der Staatskräfte. Das Budget ist jenes Gesetz,
 welches zum Zwecke hat, jene finanziellen Kräfte zu messen,
welche in einem gewissen Zeitraum zur Erfüllung der staatlichen
Aufgaben zur Verfügung stehen. Das Budget ist eines der die
Funktionen des Staates regulierenden Gesetze, gehört in die Reihe
der Funktionsgesetze, die gegenüber den Organisationsgesetzen als
selbständige Gruppe betrachtet werden können. Ob das Budgetgesetz
 Rechtssätze enthält, ist auch nicht so leicht zu entscheiden.
Das Staatsleben ist durch Rechtssätze geregelt und hinter den
Zahlen stecken Rechtssätze Überdies enthalten die Budgetgesetze
außer dem Staatshaushaltsplan auch spezielle Verfügungen. In der
Regel muß das Budgetgesetz die Verfügung enthalten, daß zur
Deckung der Ausgaben der Regierung die durch spezielle Gesetze
geregelten Kinnahmequellen überantwortet werden; ja diese Gesetze
werden im einzelnen angeführt. Oft geschieht es auch, daß speziell
durch Budgetgesetze neue Institutionen eingeführt, bestehende abgeändert
 werden. Oft werden Institutionen also Ausgabetitel und
Einnahmequellen, die nicht auf speziellen Gesetzen fußen, eben
durch das Budget aufrechterhalten oder aber abgeschafft. So
glauben wir der Auffassung, daß das Budget bloß ein Wirtschaftsplan
 ohne Rechtsinhalt ist, gewichtige Bedenken entgegenstellen zu
müssen und damit auch der daraus abgeleiteten Folgerung, daß
sofern der Staatshaushaltsplan eigentlich der Sphäre der Verwaltung
 angehört, derselbe zu Rechten besteht, wenn auch das Budgetgesetz
 nicht zustande gekommen ist. Wenn die Verfassung die
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

4G
        <pb n="65" />
        50 — 2.Buch. Die verfassungsmäß ge Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget..
Schaffung des Budgetgesetzes fordert, so kann, auch wenn dieser
Akt der Gesetzgebung mehr den Charakter einer Verwaltungstätigkeit
 besitzt, der Staatshaushaltsplan ohne Budgetgesetz nicht geführt
werden. Ja, es ließe sich vielleicht behaupten, daß, sofern die Verfassung
 ein Budgetgesetz fordert, trotzdem es sich hier um einen
Akt der Verwaltung handelt, die unumgängliche Notwendigkeit desselben
 in ein noch schärferes Licht gestellt ist. Es ist ja überflüssig
 daran zu erinnern, daß die Berufung der Parlamente historisch
 mit der Aufgabe zusammenhängt, die Staatswirtschaft auf
gesunde Basis zu stellen und der Verschwendung mit den Pfennigen
des Volkes Einhalt zu tun ').
Stein will die Schwierigkeiten dadurch beseitigen, daß er das
Budget in zwei Teile zu teilen vorschlägt, entsprechend dem Umstande,
 daß das Budget aus zwei wesentlich verschiedenen Elementen
besteht. KEinerseits enthält das Budget solche Einnahmen und Ausgaben,
 welche auf früheren Gesetzen beruhen und welche, insolange
diese Gesetze nicht aufgehoben werden, ins Budget unbedingt aufzunehmen
 sind. Diese Einnahmen und Ausgaben bilden nach
Stein das Staatsbudget und dieses kann nicht verweigert werden.
Außerdem enthält jedes Budget Einnahmen und Ausgaben, welche
nicht auf früheren Gesetzen beruhen, sondern welche den Konzeptionen
 der am Ruder befindlichen Regierung dienen und aus
ihrer Initiative entspringen. Diese bilden das Regierungsbudget
und das Mißtrauen des Parlaments kann nur gegenüber diesem
Regierungsbudget zur Geltung kommen. Gewiß ist vom Standpunkt
der parlamentarischen Regierung auch dieses Mißtrauensvotum vollkommen
 genügend, um den Rücktritt des Ministeriums zu erzwingen,
 denn gewiß wird jedes verfassungstreue Ministerium dieser
Aufforderung entsprechen, während ein weniger verfassungstreues
Ministerium auch bei vollständiger Verweigerung des Budgets nicht
die parlamentarischen Konsequenzen zu ziehen geneigt sein wird.
Freilich kann nicht übersehen werden, daß auch die auf das
Regierungsbudget beschränkte Verweigerung, wenn sie ihr Ziel
nicht erreicht, ähnliche Wirren nach sich zieht, wie die Verweigerung
 des ganzen Budgets.
Die Verfassungsverletzung, welche in einem solchen Falle die
!) Wir müssen uns auf das Gesagte beschränken und auf die ausgedehnte
Literatur hinweisen, die sich an diese Frage und die Laband’sche Theorie
knüpft und an der unter andern Hänel, Jellinek, Mayer, Arndt,
Schulze, Seligman, Fischer, Rümelin, Seidler teilnahmen. Namentlich
 Hänel widmet eine erschöpfende Untersuchung der Laband’schen Theorie
und weist deren Unrichtigkeit nach, in vielem in Übereinstimmung mit obigen
Auseinandersetzungen, die ursprünglich in einem früheren Zeitpunkt erschienen.
        <pb n="66" />
        I. Abschnitt. Das Budget. EI
Regierung begeht, besteht nicht nur in der verfassungswidrigen
Einhebung der Steuern und Anweisung von Ausgaben, die ganze
Tätigkeit der Regierung bildet eine Verfassungsverletzung, da die
Regierung nicht mehr den Voraussetzungen der Verfassung entspricht.
 Ist ja in der Regel die Verweigerung der materiellen
Mittel der Exekutive nur das Mittel zur Verhinderung der Regierungstätigkeit
 und demzufolge ist die gesamte Tätigkeit der Regierung
 gesetzwidrig. Wenn die Regierung zu dem Auswege greift,
die Steuern nicht einzuheben und die Steuereintreibung zu vermeiden,
 so ist damit nicht viel geholfen, ja im Gegenteil ist eine
Schädigung der finanziellen Interessen des Staates nicht zu vermeiden.
 Diese Interessen des Staates sind aber nicht dem Belieben
der Regierung anheimgestellt, die Regierung wird also auch hierdurch
 ihre Pflichten verletzen. Auch dies beweist, daß aus dem
Labyrinth kein anderer Ausweg sich darbietet, als die Anerkennung
der Verfassung, die die Verweigerung des Budgets als Mittel darbietet,
 um eine das Vertrauen der Mehrheit entbehrende Regierung
zu beseitigen).
Stein gibt — wie bemerkt -— der Budgetverweigerung die
Erklärung, daß dieselbe die bestehenden Gesetze nicht außer Kraft
setzen kann, weder die auf die Einnahmen, noch die auf die Aufgaben
 und Ausgaben bezüglichen Gesetze, weder das Recht des
Staates auf die gesetzlich ihm zukommenden Einnahmequellen, noch
die Pflichten des Staates zur Erfüllung der Staatsaufgaben auf
dem gesamten Gebiete der Verwaltung. Die Verweigerung kann
sich nur auf den auf Grund dieser Gesetze entworfenen Plan für
die Führung des Staatshaushaltes beziehen, resp. nur auf jenen
Teil desselben, der nicht auf bestehenden Gesetzen beruht, sondern
der Initiative der Regierung entspringt. Da sich aber in vielen
Teilen des Staatshaushaltsplanes die Teilung zwischen den auf Gesetzen
 und den auf dem Wıllen der Regierung beruhenden Posten
nicht durchführen läßt, so entsteht die Gefahr der vollständigen
Budgetverweigerung. Dem kann nicht durch eine Scheidung von
Staats- und Regierungsbudget abgeholfen werden.
Wie sehr in England und Frankreich das Parlament das Recht
der Budgetverweigerung in Anspruch nimmt, beweist die Rede des
Vicomte de Saint Chamans (1817), der sagte: Die Budgetverweigerung
 hat Karl I. auf das Schaffot gebracht; die Budgetverweigerung
 hat Ludwig XVI. dasselbe Schicksal beschert. Und
1) Über Budgetverweigerung und die Bedingungen, unter welchen eine
solche Erfolg haben kann, siehe Lassalle, „Was nun“? Zweiter Vortrag über
Verfassungswesen (Zürich 1863, S. 15 £f.).

5}
A%
        <pb n="67" />
        52 * 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
trotzdem, daß auch Stourm mit intensiven Farben die verhängnisvollen
 Folgen der Budgetverweigerung schildert, sagt er!): Obwohl
dies eine gefährliche Waffe ist, nichtsdestoweniger besitzt das Parlament
 dieselbe. Sehr richtig führt Stourm aus, daß wenn das
Parlament nicht das Recht hätte, das Budget zu verweigern, dann
hätte das Recht es zu bewilligen, keinen Sinn. Daß dem so ist,
dafür wird als sprechender Beweis angeführt, daß zur Zeit der
Restauration, als man dem Parlament das Recht der Budgetverweigerung
 bestritt, man demselben logischerweise auch das Recht
der Bewilligung verweigerte.
In Frankreich hat immer die Ansicht geherrscht, daß das
Parlament das Recht hat, das Budget zu verweigern. Doch wurde
die tatsächliche Anwendung dieses Rechts zum letzten Male im
Jahre 1878 angedroht. „Es ist das die letzte Garantie für freie
Völker“, sagte Jules Ferry als Referent der Budgetkommission.
Und in der Sitzung vom 4. Dezember 1877 sagte Gambetta:
„Es muß sich zeigen, ob die Nation herrscht oder ein Mann kommandiert.“
 Das Ministerium gab nach und ein neues Ministerium
aus den Reihen der Majorität trat ans Ruder.
In Ungarn wurde das Recht der Steuerbewilligung schon in
frühen Zeiten mit gesetzlichen Garantien umgeben. Dies bezeugen
viele Gesetze. So das Gesetz II vom Jahre 1471: „Der König
soll von den Bewohnern des Landes keinerlei Steuern einheben ohne
deren Willen“; ferner 1505: I, 1715: VIII, 1791: XIX, 1848: III
bis IV und 1867: X. Daß nach den ungarischen Gesetzen das
Recht der Steuerbewilligung auch das der Steuerverweigerung enthält,
 läßt sich gleichfalls mit den klaren Worten der Gesetze beweisen.
 So erklären die Reichsstände im Gesetzartikel I vom Jahre
1583, daß sie in Zukunft keine Steuern bewilligen werden, wenn
ihre alten Privilegien nicht wieder hergestellt werden. Der Gesetzartikel
 12 vom Jahre 1867 sagt, daß die Bewilligung der Kosten
der mit Österreich gemeinsamen Angelegenheiten als Vorbedingung
die Aufrechterhaltung der Verfassung voraussetzt. Ja der ungarische
 Reichstag hatte das Recht, im Falle einer nur um einen
Monat verspäteten Einberufung desselben die auf diesen Monat entfallenden
 Subsidien zu verweigern. Den logischen Sinn der Budgetverweigerung
 illustriert in krasser Weise die Rede eines Abgeordneten
 im ungarischen Landtag vom Jahre 1844. Er wies darauf
hin, daß die Stände das Privilegium der Steuerfreiheit genießen,
daß also das Wesen des Budgetrechts nur darin bestehen kann,
') Stourm, Le budget. S. 877.
        <pb n="68" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 53
daß die Stände die Steuer verweigern, da mit der Bewilligung sie
nicht sich, sondern die misera plebs belasten. Das Recht der
Steuerverweigerung der ungarischen Volksvertretung kommt auf das
deutlichste zum Ausdruck in den auf die Selbstverwaltung der
Komitate, Städte und Gemeinden bezüglichen Gesetzen, die die
Verfügung enthalten, daß die vom Reichstage nicht bewilligten
Steuern von den Organen der Selbstverwaltungskörper nicht eingehoben
 werden dürfen. Y
5. Budgetverhandlung. Die parlamentarische Überwachung
 der finanziellen Gebarung der Regierung hängt in erster
Reihe von der Art und Weise der Überwachung ab. In dieser
Beziehung bildet ein wichtiges Moment der Zeitpunkt der Budgetverhandlung.
 Hierauf sind verschiedene Umstände von maßgebender
 Bedeutung. Vor allem muß natürlich das Budget zu einem
Zeitpunkt verhandelt werden, der es wahrscheinlich erscheinen
läßt, daß das Budget voraussichtlich noch vor Beginn des entsprechenden
 Finanzjahres fertiggestellt werden könne. Wenn das
Budget bis zu diesem Zeitpunkt nicht verabschiedet ist, so bedeutet
 dies eine Minderung der Rechte des Parlaments, da dann
der Staatshaushalt ohne Budget geführt werden muß. Und wenn
dieser Fall öfters eintritt, so wirkt er auch auf die Gründlichkeit
der Budgetverhandlung zurück; denn wenn der Staatshaushalt
öfters ohne Budget geführt wird, wird sich nach und nach der
Gedanke einnisten, daß ja die Budgetverhandlung ohnedies einen
geringen Wert hat, was schon den Ernst der Budgetverhandlung
ungünstig beeinflussen wird. Außerdem ist es ja natürlich, daß
die verspätete Fertigstellung des Budgets auch der Exekutive viel
Schwierigkeiten verursacht. Doch wenn auch einerseits das Budget
zu einem Zeitpunkt verhandelt werden muß, welcher die Fertigstellung
 desselben sichert — also möglichst frühe —, so fordern
andererseits wichtige Interessen, daß dasselbe nicht lange vor Eintritt
 des entsprechenden Finanzjahres beraten werde, da ja bei der
Verwickeltheit, Veränderlichkeit und Größe des Regierungsapparates
auf lange Zeit vorher die Ausgaben mit einiger Genauigkeit kaum
festgesetzt werden können. Denn es muß ja vor Augen gehalten
werden, daß die Zusammenstellung des Budgets von Seite der
Verwaltung Monate in Anspruch nimmt. Nehmen wir ein Beispiel:
Die Vorarbeiten für das Budget des Jahres 1927 müssen mindestens
 gegen Mitte des Jahres 1926 in Angriff genommen werden.
Eine genaue Beurteilung der Verhältnisse ist also außerordentlich
schwierig. Es sind also zwei Bedingungen zu erfüllen. Einerseits
ist es notwendig, daß die Zusammenstellung des Budgets möglichst
        <pb n="69" />
        54 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nahestehe dem Jahre, auf welches es sich bezieht, andererseits aber
auch genügend entfernt, daß für dessen Zusammenstellung und insbesondere
 parlamentarische Verhandlung genügend Zeit zur Verfügung
 stehe, damit diese Verhandlung gründlich und fachgemäß
sel. Jedenfalls muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß
eine eventuell für die parlamentarische Debatte zu reichlich zur
Verfügung stehende Zeit dieselbe nicht verflaue und Gelegenheit
biete für langatmige, leere Reden. Wenn wir all dies vor Augen
halten und natürlich absehen von dem Falle, daß wichtigere Gegenstände
 die Budgetdebatte einschränken, so müßte dort, wo das
Finanzjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, also am 1. Januar
beginnt, das Parlament am 1. September, spätestens 1. Oktober die
Budgetverhandlungen beginnen. Nun treten die Parlamente in der
Regel zur Herbstsitzung anfangs Oktober zusammen; die Konstituierung
 nimmt auch einige Zeit in Anspruch; die Budgetdebatte
wird also kaum vor Mitte Oktober beginnen können. Bei dieser
Zeiteinteilung ist die rechtzeitige Erledigung des Budgets, das ja
auch in der ersten Kammer zu verhandeln ist, dann vom Souverän
sanktioniert, endlich publiziert werden muß, kaum gesichert; ganz
abgesehen davon, daß ja oft heftige Debatten sich an die Budgetvorlage
 anknüpfen und daß das Budget öfters wichtige Verwaltungsreformen
 auf die Tagesordnung setzt. In letzterem Falle
könnte es geschehen, daß der Regierung nicht mehr genügende
Zeit zum Inslebentreten zur Verfügung steht. Aus dem Vorausgeschickten
 ergibt sich der Schluß, daß es zweckmäßiger ist, das
Finanzjahr vom Kalenderjahre loszulösen und mit einem anderen
Tage zu beginnen als dem 1. Januar. Wenn sich hieraus auch
manche Inkonvenienzen ergeben, da ja sonstige staatliche, soziale,
menschliche Verhältnisse immer auf das Kalenderjahr bezogen
werden, auch die statistische Vergleichung dadurch erschwert wird,
so läßt sich doch im Interesse der gründlichen Budgetdebatte diese
Verschiebung kaum vermeiden. Übrigens ist dieser Vorgang nicht
ohne Beispiel. In mehreren Staaten hat ja früher das Verwaltungsjahr
 nicht mit dem Kalenderjahr übereingestimmt; es hing mit der
Ernte, der Rekrutierung usw. zusammen und begann am 1. November.
Auch ist bekanntlich das Schuljahr, welches ja auch für den größten
Teil der Bevölkerung von Wichtigkeit ist, nicht an den 1. Januar
gebunden, sondern beginnt in einigen Staaten am 1. September, in
anderen am 1. Oktober oder 1. November.
Wie wenig darauf gerechnet werden kann, daß das Budget bis
zum Eintritt des neuen Jahres erledigt wird, wenn das Finanzjahr
mit dem 1. Januar beginnt, können wir am besten mit den KErfah-
        <pb n="70" />
        I. Abschnitt. Das Budget, -
rungen des ungarischen Budgetwesens beleuchten. Seit dem Jahre
1867, dem Jahre der Wiederherstellung der ungarischen Verfassung,
kamen von 44 Budgetgesetzen nur 8 vor Eintritt des Budgetjahres
 zur Erledigung, auch diese gewöhnlich knapp vor Schluß
des Jahres. Dagegen kam z. B. das Budget für das Jahr 1906
erst um 31. Juli 1906, das für das Jahr 1911 erst am 17. Juli
1911 zur Publizierung, also zu einem Zeitpunkte, wo das halbe
Erhebungsjahr bereits abgelaufen war. In Österreich begann die
Verhandlung des Budgets für das Jahr 1891 erst um die Mitte
des Monats Juni.
Mit Bezug auf die Verhandlung des Budgets ist wohl das Vorgehen
 Englands am praktischsten. In England fällt der Beginn
des Finanzjahres auf den 1. April; das Budget wird gewöhnlich im
Herbst zusammengestellt und im Januar eingereicht, also recht nahe
zum Beginn des Finanzjahres. Das Expos6 des Finanzministers
erfolgt gewissermaßen an der Schwelle des Finanzjahres. In England
 fällt die Verhandlung des Budgets in das Finanzjahr hinein,
was aber dort ein geringeres Übel, weil ein großer Teil des Budgets
im Normalbudget vereinigt ist und — wie wir gesehen — in England
 die Verhandlung des Budgets in der Regel mit großer Zurückhaltung
 erfolgt. Aber mit Beginn des Budgetjahres wird ein Budgetprovisorium
 (Votes on account) bewilligt, resp. jener Teil des Budgets
 bewilligt, welcher beiläufig auf jene Zeit entfällt, während
welcher das Budget verhandelt wird.
Während in England gewissermaßen stante sessione die Verhandlung
 des Budgets geschieht, wird in Frankreich die Vorbereitung
des Budgets so frühe begonnen, daß dessen Wert dadurch sehr
gemindert wird. Gewöhnlich wird das Budget um ein Jahr früher
schon eingereicht; so wurde das Budget für 1921 im März 1920
verhandelt; wenn wir nun die zur Feststellung des Budgets nötige
Zeit in Betracht ziehen, so muß also schon etwa 1! Jahre früher
das Budget festgestellt werden. Die Schätzungen verlieren dadurch
sehr an Wert. Natürliche Folge hiervon ist dann die Willkürlichkeit
 der Schätzungen, die Nachtrags- und außerordentlichen Kredite,
welche die strenge Führung des Staatshaushaltes gefährden. Hierzu
kommt, daß trotz der frühen Einreichung des Budgets dieses oft
erst während des Jahres verhandelt wird. So wurde das Budget
für das Jahr 1887 erst am 5. Februar 1887 angenommen, 10 Monate
 und 19 Tage nach seiner Einreichung. Das Budget für das
Jahr 1925 wurde erst im März 1925, freilich im Sturmschritt, verhandelt.
 Aus diesem Umstande erklärt sich manches Übel, welches
sich mit Hinsicht auf die Verhandlung des Budgets und die Füh-55
        <pb n="71" />
        56  2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
rung des Staatshaushaltes in Frankreich zeigt und welches einen
der Übelstände des französischen Parlamentarismus bildet. Dieser
Umstand blieb natürlich nicht unbemerkt, doch wurde demselben bisher
 nicht abgeholfen. Wohl befaßte sich die Regierung zu mehreren
 Malen mit der Verlegung des Finanzjahres auf den 1. Juli
bis 30. Juni, so in den Jahren 1819 zur Zeit der Restauration und
dann im Jahre 1888. Die betreffenden Gesetzvorschläge konnten
jedoch die Majorität nicht erlangen. Stourm bemerkt, daß nur
in solchen Jahren, wo die Abgeordneten wegen Herannahung der
Wahlen in ihre Wahlkreise eilen, das Budget schon im Juli erledigt
 zu sein pflegt. Die späte Erledigung des Budgetgesetzes
führt zu dem sonderbaren Vorgehen, daß die direkten Steuern, die
zur rechten Zeit veranlagt werden müssen, ins Budgetgesetz gar
nicht aufgenommen und durch ein Spezialgesetz erledigt werden.
Seit dem Jahre 1906 werden sie im Budget aufgenommen, aber
aus demselben extrahiert und mittels Spezialgesetz erledigt !).
Außer Frankreich gehören noch Deutschösterreich, Belgien, Holland,
 Schweiz, Dänemark, Rußland, Serbien, Spanien — wo das Finanzjahr
 bis zum Jahre 1901 am 1. Juli begann —, Bulgarien, Griechenland
 in die Reihe jener Staaten, wo das Finanzjahr dem Kalenderjahr
 entspricht; dagegen beginnt dasselbe in der Türkei mit dem
1. März, in England, Deutschland, Preußen, Rumänien, Schweden,
Dänemark, Japan, Agypten, mit dem 1. April, in Ungarn, Portugal,
Italien, Norwegen, Nordamerika, Mexiko, Brasilien, China, Australien
mit dem 1. Juli. Für den Juli sprechen namentlich zwei Umstände.
 Der eine ist der, daß hierdurch der Übergang vom früheren
System erleichtert wird, indem die Halbjahre unverändert bleiben
und nur deren Reihenfolge sich ändert; das erste Halbjahr des
früheren Systems wird nun zum zweiten, das zweite zum ersten
Halbjahr. Dann spricht hierfür noch der Umstand, daß in Staaten
mit überwiegend agrarischem Charakter zur Zeit der Verhandlung
des Budgets die Gestaltung des betreffenden Wirtschaftsjahres
schon zu erkennen ist. Vor allem aber kommt der Umstand in
Betracht, daß die fruchtbarste Arbeitszeit des Parlaments der
Winter und Frühling ist, so daß eine gründliche Debatte und eine
pünktliche Fertigstellung des Budgets zu erwarten ist. Hock hebt
als Vorteil dieses Systems noch hervor, daß die ruhigeren Sommermonate
 zur Anfertigung der Schlußrechnungen mehr Zeit gewähren.
Bei der Lostrennung des Finanzjahres vom Kalenderjahre wäre
es gewiß ein internationales Interesse, wenn die Staaten dieses.
Finanzjahr gleichmäßig akzeptierten.
 Stourm, Le budget. S. 201.
        <pb n="72" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 50
In einzelnen Staaten hat man sich nicht damit begnügt, das
Finanzjahr zu verlegen und hierdurch die rechtzeitige Erledigung
des Budgets zu befördern, sondern man hat eine gewisse Frist festgesetzt,
 innerhalb welcher die Budgetdebatte geschlossen und das
Budget bewilligt werden muß. Am radikalsten war das Vorgehen
Englands, wo im Jahre 1896 resp. 1901 und 1902 das sogenannte
Guillotineverfahren angenommen wurde. Demgemäß muß das Budget
innerhalb 20 Tagen, eventuell auf Antrag innerhalb 23 Tagen und
zwar spätestens am 5. August zustande kommen. In jene 20 Tage
werden gewisse Tage nicht eingerechnet, so jene, an welchen das
Budget nicht den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildet!) usw.
Trotzdem kam das Budget für das Jahr 1909/10 erst einen Monat
nach Ablauf des Jahres — am 29. April 1910 — zustande. Ein
ähnliches System ist gegenwärtig in Ungarn in Übung. Am 20. Tage
der Verhandlung muß über den den Gegenstand der Debatte
bildenden Teil des Budgets abgestimmt werden. Die noch nicht
verhandelten Teile des Budgets müssen in weiteren 10 Tagen votiert
werden. Die Budgetdebatte kann also höchstens einen Monat in
Anspruch nehmen. Überdies bestimmen die Hausregeln, daß in
jenen Sitzungen, in welchen das Budget oder eine Indemnitätsvorlage
 verhandelt wird, die Verhandlungszeit wenigstens acht Stunden
betragen muß.
6. Normalbudget. Viel weitergehend sind jene Einrichtungen,
 welche das Budget selbst zergliedern und demgemäß Teileausscheiden,
 welche nicht der Gegenstand der alljährlich sich erneuernden
 Budgetdebatte sind. Auch hier ist das Vorgehen Englands
 vorbildlich, welches sich das System des Normalbudgets geschaffen
 hat. Das Wesen des Normalbudgets besteht darin, daß
ein Teil des Budgets der jährlichen Votierung entzogen ist. Gewisse
 Ausgaben — consolidated fund services — sind auf gewisse
Einnahmen — consolidated fund — angewiesen. Zu den Ausgaben
gehören die Zivilliste, die Zinsen der Staatsschulden, Gehälter,
Renten für die Familien großer Helden (Nelson) usw., diese Aus-*)
 Interessant sind die folgenden Bemerkungen von Lotz über die politischen
 Voraussetzungen dieses Verfahrens: Die englische Regierung, die die
Führung im Unterhause hat und haben muß, vermag eine Zeiteinteilung für
Erledigung des Budgets im, Unterhause festzusetzen und streng durchzuführen;
in anderen Ländern, deren Minister nicht eine solche autoritative Stellung im
Parlamente auf Grund von Vertrauen, wie in England genießen, können es die
Regierungen nicht wagen, eine Verkürzung der Budgetberatung anzuregen, und
die Parlamentspräsidenten scheitern auch ihrerseits oft genug beim Versuche,
eine Beschleunigung durchzusetzen; ... selbst die parlamentarischen Minister
Frankreichs aber haben nicht eine derart führende Stellung wie der englische
Premierminister im Parlament (Finanzwissenschaft, Tübingen 1916, S. 119).

&amp;lt;a
        <pb n="73" />
        58 _2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
gaben bildeten vormals ein Drittel, gegenwärtig etwa 16%, der Ausgaben.
 Von den Steuern wird die Einkommensteuer alljährlich
votiert, während beiläufig die Hälfte der Einnahmen der jährlichen
Votierung nicht unterliegt. Dies das Wesentliche des sogenannten
Normalbudgets, das eigentlich stabiles Budget heißen sollte.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß gewisse Ausgaben — Zivilliste,
Gehälter, Staatsschuldenzinsen usw. — von Jahr zu Jahr wiederkehren
 und daher eine Jährliche Festsetzung resp. Bewilligung nicht
erfordern. Auch davon kann nicht die Rede sein, daß diese Ausgabenposten
 verweigert werden, da der Staat staats- oder privatrechtlich
 verpflichtet ist und auf die Nichterfüllung dieser Pflichten
in Wirklichkeit das Sprichwort anwendbar wäre: medicina pejor
morbo. Wenn diese Posten also auf längere Zeit festgesetzt
würden, so würde das kaum von Nachteilen begleitet sein. Da
also ohnehin bei diesen Posten von einer Verweigerung ernstlic
nicht die Rede sein kann, so ist deren längere Festsetzung eine
Geh der Debatte von einem überflüssigen Ballast, wodurc
dann die Debatte bei den wirklich in Frage kommenden Ude
um so gründlicher und ernster sein kann. In England ist dies um
so eher möglich, als kein Parlamentsglied weder neue Einnahmen
noch neue Ausgaben in Vorschlag bringen kann, andererseits hinwieder
 jede Beschränkung der Debatte und des Budgetrechts vom
souveränen Parlament natürlich jederzeit wieder aufgehoben werden
kann, dem Satze gemäß, daß das englische Parlament alles tun
kann, nur kann es aus einem Knaben kein Mädchen machen un
umgekehrt. Das englische System des Normalbudgets stammt aus
älterer Zeit und zwar aus der Gewohnheit des Parlaments, daß es
für gewisse Ausgaben gewisse Einnahmequellen festlegte. Die betreffenden
 Einnahmen wurden in einem Fonds vereinigt. Solcher
Fonds waren drei, die dann im Jahre 1786 in dem sogenannten
consolidated fund vereinigt wurden. In diesen Fonds flossen alle
dauernden Einnahmen. Im Jahre 1846 wurde der Unterschied der
ständigen und einjährigen, auf ein Jahr bewilligten Einnahmen
(permanent and annual duties) beseitigt und seitdem fließen alle
ordentlichen Staatseinnahmen in den consolidated fund. Aus diesem
Fonds werden namentlich die Zivilliste, die Gehälter, die Kosten
der Staatsschulden usw. gedeckt, von welchen Ausgaben die Auffassung
 herrscht, die Würde des Staates gestatte es nicht,
aß diese Posten der Unsicherheit der jährlichen Votierung ausgesetzt
 werden und nach Todd wurde die Richtigkeit dieses Prinzips
stets anerkannt. In dieser Form verwirklichte England das Prinzip
des Normalbudgets, indem das Budget aus zwei Hauptteilen be-
        <pb n="74" />
        I. Abschnitt. Das Budget. )
steht: der eine ist der consolidated fund, der andere die sogenannten
„annual supply charges“. In gewissem Sinne verwirklicht dieses
System die Idee der Scheidung des Staatsbudgets und Regierungsbudgets.

7. Beschränkungen des Budgetrechts. Was die Beschränkung
 des Antragsrechts der Parlamentsglieder betrifft, so erklärt
 schon im Anfang des 18. Jahrhunderts (1713) die Hausordnung
 des englischen Parlaments, daß das Parlament sich des Rechts
begibt, aus eigener Initiative Anträge zum Budget zu stellen und
dieses Recht der Krone überläßt'). Der englischen Auffassung
gemäß ist es die Krone, die das Geld verlangt, das Parlament bewilligt
 es. Was aber die Krone nicht verlangt, kann nicht Gegenstand
 der Bewilligung bilden. Aber auch in England hat das Leben
diese Regel manchmal zuschanden gemacht. Überdies werden Ausnahmen
 zugestanden und können gewisse Anträge gestellt werden,
z. B. Errichtung eines Denkmals für eine verdienstvolle Persönlichkeit
 usw. In der Budgetdebatte vom Jahre 1883 führte der Finanzminister
 aus, daß in den vorhergehenden 3 Jahren von Parlamentsgliedern
 nur 20 Anträge gestellt wurden zur Reduktion von Ausgaben,
 dagegen 556 zu deren Steigerung. Im Jahre 1887 führt
Göschen Klage über die vielen Anträge von seiten der Volksvertreter,
 welche die Steigerung der Ausgaben zur Folge haben.
Im Jahre 1893 sagt Harcourt, die parlamentarische Initiative ist
generös, weil sie wenig oder gar keine Verantwortlichkeit trägt. In
Frankreich hat das Parlament das vollständigste Recht der Initiative,
sowohl mit Bezug auf die Ausgaben, als auch mit Bezug auf die
Einnahmen. Die nachteiligen Folgen haben sich auch eingestellt.
Im Jahre 1900 wurde auch in Frankreich die parlamentarische
Initiative eingeschränkt, doch hatte dies keinen besonderen Erfolg,
schon aus dem Grunde, weil die Einschränkung sich nur auf gewisse
 Ausgabeposten bezieht ®).
Es unterliegt keinem Zweifel, daß das englische Vorgehen das
Budgetrecht des Parlaments in wesentlichem Maße beschränkt, wie
ja England auch andere Beschränkungen geltend gemacht hat, Beschränkungen,
 die in anderen Staaten auf großen Widerstand stoßen
würden *). In England macht dies der Umstand möglich, daß Eng-')
 Redlich, Recht und Technik des englischen Parlaments (Leipzig 1905).
?) Stourm, Le budget. S. 54.
3 Stourm, „La chambre des communs a renonce ä son propre droit
d’initiative budgetaire, afın de laisser intacte celle du gouvernement. Elle s’est
interdite toute motion individuelle en matieres de recettes ou de depenses.
Ah budgetaire en Angleterre appartient exclusivement ä la couronne.“

If
        <pb n="75" />
        60 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
land in vollem Maße das System der parlamentarischen Regierung
durchgeführt hat, d. h. die Abhängigkeit der Regierung vom Parlament.
 Die der Regierung eingeräumte Macht ist im Grunde auch
nichts anderes als die Macht des Parlaments, die dieses mittelst
seiner Regierung ausübt.
Auch die ungarische Verfassung stellt das Postulat auf, daß
das Parlament jedes Jahr zusammengerufen werden muß und nicht
eher aufgelöst werden kann, als bis es das Budget des nächsten
Jahres und die Schlußrechnungen des vorhergehenden Jahres absolviert
 hat. Dieser Grundsatz ist theoretisch und praktisch unter
allen Umständen am entsprechendsten. Von finanziellem Standpunkte
 ist die Bewilligung des Budgets auf mehr denn ein Jahr
fast unmöglich, ja selbst die einjährige Festsetzung muß mit Wahrscheinlichkeitsdaten
 operieren !). Von verfassungsmäßigem Standpunkte
 hinwieder wird die Regierung ein auf mehrere Jahre festgesetztes
 Budget leichteren Herzens verletzen, weil es ja keinem
Zweifel unterliegen kann, daß ein auf mehrere Jahre festgesetztes
Budget nicht reell sein kann.
Auch wenn das Parlament das Recht besitzt, das Budget im
Ganzen zu verweigern, können bei Festsetzung der einzelnen Posten
verschiedene Schranken das Vorgehen des Parlaments einengen.
Die Schranken können, wie Jeze?) richtig bemerkt, auf drei Punkte
gerichtet sein: den Gegenstand, den Betrag und die Dauer der
Ausgaben. Namentlich haben wir folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Verbot der Einstellung gewisser Ausgaben; b) Verbot der Einstellung
 einer über einen gewissen Betrag hinausgehenden Summe;
c) Befehl zur Einstellung einer gewissen Ausgabe, in welchem Falle
natürlich auch ein gewisser Betrag anzugeben, da sonst dieser Befehl
 durch Einstellung eines geringen Betrages ausgespielt werden
könnte. Bezüglich der Einnahmen haben wir es selten mit besonderen
 einschränkenden Verfügungen zu tun, mit Ausnahme natürlich
 der Staatenverbindungen, wo dies unbedingt notwendig ist. Die
auf die Ausgaben bezüglichen gesetzlichen Einschränkungen können
sich nach zwei Richtungen bewegen: a) gewisse Summen müssen
ins Budget eingestellt werden (Gehälter der Staatsbeamten, Zivilliste,
 Schuldzinsen usw.); b) gewisse Zwecke werden zur Vermeidung
 der Einmischung des Staates oder zur Vermeidung von
') „Die einjährige Periode ist wohl das Richtigste. Kürzere Perioden würden
 fürchterliche Arbeit geben, bei längeren Perioden würde die Vorhersehbarkeit
 gänzlich verloren gehen.“ (Schäffle, Zur Theorie der Deckung des
Staatsbedarfes. Aufsätze II. S. 246.)
?) Traite de science des finances. Le budget. (Paris 1910.) S. 529.
        <pb n="76" />
        I. Abschnitt. Das Budget. vr
Verschwendung gar nicht oder nur im festgesetzten Betrage aufgenommen
 werden (z. B. Unterstützung der Kulte, Unterstützung
der Industrie usw.). Die Votierung gewisser Beträge kann auch an
strengere Formen gebunden sein (qualifizierte Mehrheit usw.). Die
Gesetzgebung der einzelnen Staaten zeigt ein verschiedenes Vorgehen.
 KEinzelne Staaten anerkennen in unbeschränkter Weise das
Budgetrecht des Parlaments. In Nordamerika sind die Ausgaben
durch das Prinzip beschränkt, daß dieselben nur im öffentlichen
Interesse geschehen dürfen und Privatunternehmungen Subventionen
nicht bewilligt werden dürfen. In gewissen Fällen ist in einzelnen
Staaten Nordamerikas und der Schweiz das Referendum vorgeschrieben.
 Im Kanton Bern sind mit Referendum zu entscheiden
alle Gesetze und Beschlüsse, die eine Ausgabe von mehr als
500 000 Frances nach sich ziehen. Eine Reihe von Staaten hat mit
der Trennung von Staat und Kirche das Prinzip aufgestellt, daß
für konfessionelle Zwecke keine Ausgaben gestattet seien. In
Ungarn sind die Zuschüsse des Staates für einzelne Konfessionen
fixiert. Eine Zeitlang war auch der Zuschuß zu den Kosten des
Volksunterrichtes festgesetzt. Bei vielen Ausgaben, namentlich für
nur einmal vorkommende Zwecke, wird in den bezüglichen Gesetzen
eine Grenze der Ausgaben festgesetzt.
Im Gegensatz zu dem Bestreben Englands und Frankreichs,
den Einfluß des Parlaments auf die Feststellung der Einnahmen
und Ausgaben zu beschränken, ist es in den Vereinigten Staaten
von Nordamerika umgekehrt die Legislative, die das Budget allein,
ohne Beeinflussung von Seite der Regierung und ohne Beschränkung,
entwirft und feststellt. Kein Mitglied ist in irgendeiner Weise beschränkt,
 nach Belieben Anträge mit Bezug auf Einnahmen oder
Ausgaben zu stellen. Also „die finanzielle Anarchie“ !). Das Budget
wird durch die Finanzkomitees entworfen und die vom Finanzminister
 bezüglich der Bedürfnisse der verschiedenen Ressorts eingereichten
 Dokumente dienen nur als Material. Der Finanzminister
und die Fachminister nehmen an den Beratungen der Komitees
nicht teil, können aber konsultiert werden. Ursprünglich war bloß
ein Komitee, das das Budget vorbereitete, dann wurde ein Komitee
speziell für die Beratung der Ausgaben gebildet, das sich später
in acht Komitees teilte. Später wurde der Versuch gemacht, diese
verschiedenen Komitees zu vereinigen, was bis zu einem gewissen
Grade gelang. Bezüglich der Einnahmen gilt die Praxis, daß der
Kongreß dieselben nicht alljährlich festsetzt. Im Hause der
') Jeze, Science des finances. Le budget. (Paris 1910.) S. 239.

J]}
        <pb n="77" />
        62  2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Repräsentanten wird das Recht, den Voranschlag abzuändern, selten
in Anspruch genommen, häufiger im Senat. Einen Schutz gegen
leichtsinnige Finanzwirtschaft erblickt man auch allgemein in der
wichtigen Rolle, die im parlamentarischen Leben der Vereinigten
Staaten der Präsident des Repräsentantenhauses (Speaker) spielt.
8. Budgetrecht der zweiten Kammer. In Ländern
mit Zweikammersystem ist auch die Frage von Wichtigkeit, welche
Rechte jeder Kammer bezüglich des Budgets gebühren. Gewöhnlich
 herrscht der Unterschied, daß das Budget bei der Volksvertretung
 einzureichen ist und das Oberhaus (Herrenhaus, erste
Kammer, Senat) kann nur auf Grund des bereits gefällten Beschlusses
 des Unterhauses in die Debatte eingehen. Von dieser
Beschränkung abgesehen, gebührt in vielen Ländern beiden Kammern
das gleiche Recht. In dieser Beziehung machen selbst Republiken,
wie die schweizerische, die nordamerikanische, keinen Unterschied.
In Nordamerika hat der Senat sogar weitgehende Rechte, denn
wenn derselbe das Budget zweimal verwirft, so wird zur Ausgleichung
 des Konflikts eine gemischte Kommission gewählt. - In
Frankreich ist die Frage strittig. Im Jahre 1926 wurde die Frage
aufgeworfen, wie weit die finanziellen Befugnisse des Senates reichen ?
Bei Bewilligung des Zwölftel für die Monate April—Juni machte
sich im Senate energisch die Absicht geltend, den Einfluß des
Senates auf das Budget energisch zu verteidigen. Der Wortlaut
des Gesetzes läßt Zweifel und so schränken manche die Rechte
des Senats sehr wesentlich ein, andere hingegen behaupten, daß
beiden Kammern dieselben Rechte gebühren. In England war der
Einfluß des Oberhauses auf das Budget ziemlich gering, infolge
der neueren Gestaltung ist er noch mehr eingeengt. Jeder Kredit
muß seit 1678 vom Unterhause verlangt werden und die Krone
wendet sich nach alter Sitte nur an das Unterhaus. Auf dem
ganzen Gebiete der Bewilligung von öffentlichen Geldern (später
auch von Ausgaben) ist die Suprematie des House of Commons
— wie Redlich sagt — dem Oberhause gegenüber vollständig.
Noch mehr wurden dann die Rechte des Oberhauses mit der Einführung
 des Systems der finance bill beschränkt (1861), welche die
gesamten, auf die Staatseinnahmen bezüglichen Vorschläge in sich
begreift und welche überdies zur Einschmuggelung anderer Vorschläge,
 dem sogenannten Einpackungsverfahren, benutzt wurde.
Der Widerspruch gegen „Packeting“ oder „Tacking“ gilt namentlich
 in das Finanzgesetz nicht gehörenden Gegenständen, aber auch
rein finanziellen Maßnahmen. So wurde die KEinwendung des
Packeting bei Verhandlung der Finanzbill vom Jahre 1909/10
        <pb n="78" />
        I. Abschnitt. Das Budget. .
gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer gemacht, wenn dies
auch damit begründet wurde, daß die Durchführung dieser Steuer
eine Aufnahme der Grundwerte voraussetzt, was nicht ins Budget
gehört. Nachdem das Oberhaus schon vordem an dem Budget
keine Anderungen vornehmen konnte, sondern dasselbe entweder
en bloc anzunehmen oder zu verwerfen hatte, so kam es in die
Zwangslage, auch mißliebige Anträge annehmen zu müssen, welche,
wenn selbständig eingebracht, unbedingt verworfen würden, bei der
En-bloc-Annahme aber unversehrt passierten !). Die neuere Gestaltung
 reduziert den Einfluß des Oberhauses auf eine suspensive
Wirkung. In Italien üben beide Kammern gleiche Rechte aus, in
Holland, Belgien und Preußen hat das Oberhaus nur das Recht,
das Budget en bloc zurückzuweisen. In den skandinavischen Staaten
ist für gewisse Fälle das System der gemeinsamen Sitzungen eingeführt.
 In einigen deutschen Staaten kann die erste Kammer vor
Beschlußfassung mit der zweiten Kammer in Berührung treten.
In mehreren Staaten wird folgendes Vorgehen beobachtet: wenn die
zweite Kammer das von der ersten Kammer angenommene Budget
verwirft, dann werden die Ja- und Neinstimmen in beiden Kammern
zusammengezählt und von dem Resultat dieser Zählung hängt der
Beschluß ab. In Ungarn setzt das Gesetz von 1848 fest, daß das
Budget bei der Volksvertretung einzureichen ist. Die Befugnisse
beider Kammern sind dieselben!). Trotzdem ist herkömmlicher
Gebrauch, daß das Oberhaus das Budget nur en bloc verwerfen kann.
Was die prinzipielle Frage betrifft, so sprechen gewiß manche
Gründe dafür, daß das Oberhaus namentlich zur Minderung der
Steuerlast und der Einschränkung der Ausgaben als unabhängigeres
Organ einen gewichtigeren Einfluß ausüben könne. Natürlich hängt
alles davon ab, welches Gesicht das Oberhaus besitzt. Ist sein
Einfluß gegenüber dem Hause der Repräsentanten gering, so könnte
es auch bei gleichen Befugnissen keine entscheidende Rolle spielen.
Hat es Einfluß und Popularität, so kann es jedenfalls seine Rechte
zum Nutzen des Ganzen und zur rationellen Lenkung des Staatshaushaltes
 betätigen.
9. Kommerzielles und administratives System.
Die richtige Führung des Staatshaushaltes erfordert nicht nur die
zweckmäßige Festsetzung des Finanzjahres, sondern auch die Fest-')
 Ähnliches setzte Gladstone im Jahre 1861 durch. Es sollte dies den
Beweis liefern, daß das Unterhaus allein das Recht der Besteuerung in Händen
hält (Morley, The Life of Gladstone, London 1912, II. Bd. S. 31).
*) Es ist daher eine unrichtige Darstellung, die wir im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, Artikel „Budget“, lasen, daß das ungarische Oberhaus
vom Rechte der Budgetbewilligung ausgeschlossen ist. (Bd. II, S. 776).

an
0
        <pb n="79" />
        64 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
stellung dessen, wann die zur Deckung der Ausgaben bewilligten
Kredite, Vollmachten ihre Kraft verlieren. Wir begegnen hier
namentlich drei verschiedenen Systemen. Nach dem einen System
hat jedes Budgetgesetz nur innerhalb jenes Jahres Geltung, für
welches dasselbe votiert wurde. Wir können dies das kommerzielle
 System nennen, denn wie im kaufmännischen Leben
die Bücher mit dem 31. Dezember abgeschlossen werden, so kann
auch hier das Leben des Budgets nicht um einen Tag über das
Finanzjahr hinaus verlängert werden. Jedes Budget ist für ein bestimmtes
 Jahr votiert und verliert mit Ablauf desselben seine Kraft.
Freilich kann nicht geleugnet werden, daß bei der komplizierten
Natur des Staatshaushaltes es mit manchen Nachteilen verbunden
ist, wenn mit einem bestimmten Tage gewissermaßen der Lebensfaden
 abgeschnitten wird, namentlich wenn wir noch in Betracht
ziehen, daß das Budgetgesetz oft spät zustande kommt. Auch stellt
sich hier die (jefahr ein, daß, sofern die Regierung nicht berechtigt
ist, nach Ablauf des Budgets Verfügungen zu treffen, vor Ablauf
des Jahres in aller Eile — vielleicht manchmal ohne Berechtigung
— die bewilligten Summen in Anspruch genommen werden. Auch
haben wir hier mit der Gefahr zu rechnen, daß der Finanzminister,
um seine Gebarung in rosigem Lichte zu zeigen, neue Ausgaben
einfach verschiebt. Dagegen bietet dieses System Garantie für eine
rasche, nicht langwierige Kontrolle des Staatshaushaltes, der
Gegensatz eines Systems, wo die Realisierung des Budgets sich auf
Jahre hinziehen kann; auch vereinfacht dieses System die Buchführung,
 da die Bücher mit den Tatsachen immer übereinstimmen.
 Diesem System gegenüber steht jenes System, welches das
Budget als ein selbständiges Ganzes betrachtet, dessen Realisierung
 weiter an einen Zeitpunkt nicht geknüpft ist und dessen Verfügungen
 auch nach Jahren durchgeführt werden können, wenn sie
ansonst noch nicht realisiert sind. Wir können dieses System das
verwaltungsmäßige System nennen, weil es sich mehr der
Natur der Verwaltung anschmiegt. Die der Regierung gegebene
Bevollmächtigung ist also eine unbedingte, weiter an eine gewisse
Zeit nicht gebundene. Manche gebrauchen zur Bezeichnung dieses
Systems die Benennung Budgetsystem, weil hier das votierte Budget
maßgebend ist, das erstere System das Kassensystem, wo das in
Betracht kommt, was tatsächlich durch die Kasse läuft (systöme
d’exercice, s. di competenza, systeme de gestion, s. di cassa). Aus
dem Vorhergesagten muß der Schluß gezogen werden, daß jenes
System die meisten Vorteile besitzt, welches die Mitte hält, also
‚das Budget noch für einige Zeit über das Finanzjahr hinaus in
        <pb n="80" />
        I. Abschnitt. Das Budget. KK)
Geltung läßt, gewissermaßen eine Ergänzungsperiode von einigen
Monaten zuläßt. Wenn gar keine Einschränkung stattfinden würde,
so würde ja auch der Nachteil sich einstellen, daß die einzelnen
Jahre ihren individuellen Charakter verlieren; die Regierung könnte
sich unter dem Vorwande, daß das Budget noch nicht abgeschlossen
ist, auf Jahre hinaus der Pflicht der Rechnungslegung entziehen,
wodurch auch oft die Möglichkeit einer genauen Kontrolle abnimmt.
England huldigt dem kaufmännischen System, das Budget wird mit
Ablauf des Jahres abgeschlossen und etwa notwendige Kredite
müssen wieder eingestellt werden. Die Durchführung dieses Systems
macht die Einrichtung möglich, daß die englische Bank dem Paymaster-General
 einen dreimonatlichen Kredit einräumt. In Frankreich
 wurde die sogenannte „exercice“ mit acht Monaten, seit 1890
bloß mit vier Monaten ergänzt. In einzelnen Staaten dauerte die
sogenannte Restverwaltung noch ein Jahr, darüber sind die nicht
verausgabten Summen als ersparte zu betrachten. In Ungarn wurde
bis zum Jahre 1915 das Finanzjahr mit einer Periode von drei
Monaten verlängert, seitdem herrscht das kommerzielle System, doch
sind hiervon gewisse Posten, wie Bauten, Investitionen usw. ausgenommen.
 In Amerika besteht eine Ergänzungsperiode von einem
Jahre, soferne das Objekt des Kredits nicht in Wegfall kommt.
10. Indemnität. Wenn das Budgetgesetz zum entsprechenden
 Zeitpunkte nicht fertiggestellt wird, tritt das Budgetprovisorium
 ein. Zur Weiterführung des Saatsbaushaltes beansprucht
die Regierung eine provisorische Bevollınächtigung. Hierzu dient
die unrichtigerweise so genannte „Indemnity“ („vote on accounts“);
Indemnity bedeutet eigentlich eine nachträgliche Genehmigung,
während es sich hier um eine vorläufige Bevollmächtigung handelt.
Die Ermächtigung wird entweder ganz allgemein erteilt, wonach
die Regierung die nötigen Ausgahen anweisen, die nötigen Einnahmen
 einheben kann, nach eigenem Gutdünken. Die Ermächtigung
kann aber auch so erteilt werden, daß die Regierung sich an das
letzte Budgetgesetz zu halten und in dessen Rahmen sich zu bewegen
 hat. Aber auch bei letzterem Verfahren müssen natürlich die
durch neuere Gesetze notwendig gewordenen Ausgaben resp. Einnahmen
 Berücksichtigung finden. Seit dem letzten Budgetgesetz
können wesentlich veränderte Verhältnisse eingetreten sein, und so
wie es der Regierung gestattet sein muß, notwendige Ausgaben zu
bewerkstelligen, auch wenn sie im letzten Budget nicht vorkommen,
so wird wieder andererseits der Umstand, daß ein Kredit im letzten
Budget vorkommt, noch keinen genügenden Grund für eine Ausgabe
bilden. Nachdem die Indemnität Ausfluß einer Notlage ist und die
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

ÖF
        <pb n="81" />
        66 ” 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
spezielle, detaillierte Feststellung beseitigt, so ist dieselbe unbedingt
eine Einschränkung der Rechte des Parlaments und wenn dieses
Verfahren häufig Anwendung findet, so gefährdet es den Ernst
der parlamentarischen Debatte und bedeutet eine Konfiskation des
Budgetrechts. Darum soll nur ausnahmsweise und für möglichst
kurze Zeit zu diesem Auskunftsmittel gegriffen werden. Zur Vermeidung
 der Indemnity hat man vorgeschlagen, das Prinzip aufzustellen,
 daß bis zur Festsetzung eines neuen Budgets das alte
Budget zur Richtschnur dienen soll, doch hat auch dieses Prinzip
seine Gefahren.
Von mancher Seite wird die Bewilligung des Notetats als eine
Vertrauensfrage betrachtet, wonach derselbe nur jener Regierung
bewilligt wird, die das Vertrauen des Parlaments besitzt. ‚Diese
Auffassung ist kaum berechtigt, da es sich ja um eine Notlage
handelt, an der im Grunde auch das Parlament eventuell die
Schuld trägt.
Anstatt der Indemnität hat man in manchen Staaten in der
Weise dem Mangel des Gesetzes abgeholfen, daß man die nötigen
Einnahmen und Ausgaben für einige Monate votiert. Das ist das
System des sogenannten Zwölftel, „douziemes provisoires“. In einzelnen
 Staaten — so in Belgien — soll sich dieses System vollständig
 bewährt haben; in Frankreich hat es viel Unzukömmlichkeiten
 zur Folge, freilich wohl infolge von Umständen, welche nicht
dem System selbst zur Schuld fallen ?).
11. „Ex lex“. Wird das Budgetgesetz und die Indemnität vor
Beginn des Finanzjahres nicht fertiggestellt, so tritt der Zustand
der Gesetzlosigkeit, „ex lex“ genannt, ein und die Regierung ist
nicht befugt, weder Einnahmen einzuheben, noch Ausgaben zu
machen. Um diesen Zustand zu vermeiden, werden oft die verzweifeltsten
 Anstrengungen gemacht. So hat der Präsident des
Corps legislatif, um diesen Zustand zu vermeiden, am 31. Dezember,
als die Uhr *%/, 12 zeigte, den Zeiger stille stellen lassen und am
nächsten Tag war das Budget bewilligt.
12. Netto- und Bruttobudget. Mit Hinsicht auf die
Aufstellung des Budgets haben sich gewisse Prinzipien entwickelt,
die mit der Einrichtung des Budgets eng zusammenhängen. In
erster Reihe kommt hier die Frage des Netto- und Bruttobudgets
 in Betracht. Die HEigentümlichkeit des Nettobudgets
besteht darın, daß die Einnahmen mit Abzug der darauf verwen-!)
 Das Zwölftel für März 1925 wurde erst wenige Minuten vor Mitternacht
des 28. Februar bewilligt, wodurch die Durchführung am 1. März. unmöglich
wurde und Ausnahmemaßregeln getroffen werden mußten.
        <pb n="82" />
        I. Abschnitt. Das Budget.
deten Ausgaben, der Erhebungskosten, die Ausgaben mit Abzug der
bei der betreffenden Institution sich ergebenden Einnahmen zur
Darstellung kommen. Demnach zeigt ein solches Budget weder von
den Einnahmen, noch von den Ausgaben ein vollständiges klares
Bild; weder die Staatseinnahmen, noch die Staatsausgaben ergeben
sich in ihrer Gänze. Es soll dies kurz mit folgendem Beispiel erläutert
 werden. Im Nettobudget wird nicht die ganze Einnahme,
die sich aus einem Monopol ergibt, ersichtlich, sondern nur die
Nettoeinahme, also der UÜberschuß über die durch das Monopol
verursachten Selbstkosten, die z. B. beim Salz, Tabak höchst bedeutend
 sind. Desgleichen wird bei strenger Durchführung des
Nettobudgetprinzipes nicht das gesamte Erfordernis für das Justizwesen
 ersichtlich sein, sondern nur der Rest, der nach Abzug der
eigenen Einnahmen aus Gebühren usw. erübrigt. Ein Teil der Ausgaben
 wird bei den Einnahmen, ein Teil der Einnahmen bei den
Ausgaben verrechnet. Das Nettobudget ist das ältere und hängt
damit zusammen, daß in früheren Perioden das staatliche Budget
aus den territorialen Budgets resp. den Etats der einzelnen Verwaltungszweige
 zusammengestellt wurde und daß die Zentralbehörde
sich nur dafür interessierte, ob die Provinz resp. der Verwaltungszweig
 einen Überschuß oder ein Defizit registriert, es ist also
eigentlich eine Überschuß- resp. Defizitrechnung. Die Provinz resp.
der Verwaltungszweig konnte entweder einen Überschuß zur Verfügung
 stellen oder nahm die Staatskasse zur Deckung des Mangels
in Anspruch. Oft wurden gewisse Ausgaben gleich auf die Steuer
repartiert, so in Schweden, wo die Bauern auf diese Weise die
Kosten für die Militärverpflegung erhielten. Neben den Etats
(Spezialbudgets) der einzelnen Verwaltungszweige hat die Zentralkasse
 ihre eigene Bilanz, die sich aus den Einnahmen und Ausgaben
der einzelnen Verwaltungszweige, dann aus den Steuern und Schulden
ergab. Mit dem Aufleben des parlamentarischen Regimes und der
Zentralisation der Staatstätigkeiten ergab sich die Notwendigkeit,
daß das Budget ein getreuer Spiegel des ganzen Staatshaushaltes,
ein einheitliches Bild desselben sei. Dies wird nur durch das Bruttobudget
 erreicht, wo die gesamten Einnahmen ohne jegliche Abzüge
und ebenso die gesamten Ausgaben ohne alle Abzüge eingestellt
werden. Mit dem Gedanken der Einheit des Staates „mußten auch
die Ausgabe und Einnahme ohne Unterschied ihrer etatsmäßigen
Verwendungen und Quellen als eine Einheit auch in der Auffassung
der Staatsrechnung erscheinen, und damit bildete sich von selbst
das verfassungsmäßige Prinzip der einheitlichen Bilanz, nach welchem
kein Verwaltungszweig mehr ein Recht auf eine Ausgabe und Ein-67


Rx
        <pb n="83" />
        68 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nahme für sich mit eigener wirtschaftlicher Bilanz hat, sondern alle
Ausgaben Ausgaben des einheitlichen Staatsbudgets sind und alle
Einnahmen als Einnahmen des letzteren anerkannt und verrechnet
werden“ (Stein)*!). Folge dieses Prinzipes, daß die einzelnen Verwaltungszweige
 wohl Einnahmen haben können, aber über dieselben
nicht verfügen. Nur aus dem Bruttobudget ersehen wir den ganzen
Umfang des Staatshaushaltes; nur aus einem solchen Budget erkennen
 wir, wie groß derzeiten die Lasten sind, die die Staatsbürger
tragen; nur aus einem solchen Budget erkennen wir, ob eine KEinnahmequelle
 nicht zu große Gestehungskosten verursacht, was dann
zur Folge haben sollte, daß eine solche Einnahmequelle überhaupt
abandonniert werde, da es ja gewiß unzweckmäßig ist, sagen wir, die
Staatsbürger mit einer Last von 10 Millionen Mark zu bedrücken,
wenn infolge der Kosten von diesem durch die Staatsbürger gebrachten
 Opfer nur eine Million in: die Staatskasse fließt und zur
Deckung der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Als eine indirekte
 Folge des Bruttosystems können wir auch den Umstand
betrachten, daß, während beim Nettobudget gewissermaßen die Einnahmen
 auch zur eventuell leichtfertigen Verausgabung führen, beim
Bruttobudget die Einnahme nicht in den Ausgaben verchwindet.
Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß das Bruttobudget auch
den Vorteil hat, daß daraus das Nettobudget ohne Schwierigkeit
aufgestellt werden kann, aber nicht umgekehrt aus dem Nettobudget
das Bruttobudget. In manchen Fällen finden wir, daß einzelne
Posten des Budgets auch bei allgemeiner Durchführung des Bruttosystems
 als Nettoposten fungieren. Dies gilt namentlich von Staatenverbänden,
 wo dem Verband gewisse Einnahmequellen zur Verfügung
stehen und nur der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Teil in
das Budget der Einzelstaaten eingestellt wird. Dies galt von den
Matrikularbeiträgen in Deutschland, wo also der Teil des Erfordernisses,
 der durch die eigenen Einnahmen des Reichs gedeckt war,
schon in Abzug gekommen war. Dies galt von der sogenannten
Quote in Österreich-Ungarn, wo in das Budget der betreffenden
Staaten nur jener Teil der gemeinsamen Ausgaben eingestellt wurde,
der durch die speziell zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben
überlassenen Einnahmen (Zoll) nicht gedeckt war ”*®). Wir ersehen
) Lehrbuch der Finanzwissenschaft. 5. Aufl. 1. Bd. S. 219.
?) Stein verwirft (a. a. O.) die weitere Aufrechterhaltung des Unterschie-;
des von Netto- und Bruttobudgets, da dieselbe seiner Auffassung nach nur für
das antiquierte Etatsystem eine Bedeutung hat, wo die Etats einzelner Verwaltungszweige
 nach dem Bruttosystem, der Etat der Zentralkasse nach dem
Nettosystem aufgestellt wurde, während in der Gegenwart die Budgets der Verwaltungszweige
 nur Teile des Gesamtbudgets bilden. Wenn auch Stein mit
        <pb n="84" />
        I. Abschnitt. Das Budget. +.)
hieraus, daß das Prinzip des Bruttobudgets nicht konsequent durchgeführt
 ist und fast in jedem Budget Posten vorkommen, die Nettobeträge
 repräsentieren *).
13. Prinzipien der Budgetierung. Als wichtige Prinzipien
 bei Aufstellung des Budgets kommen in formaler Beziehung
namentlich folgende in Betracht: I
a) Die Einheit des Budgets. Es würde die Übersicht
des Staatshaushaltes außerordentlich erschweren, wenn das Budget
nicht in einer einzigen Staatsschrift, die alle Einnahmen und Ausgaben
 des Staates zusammenfaßt, dargestellt würde. Ohne diese
Einheit ist eine genaue Kenntnis und namentlich das stete Bewußtsein
 von dem Umfange des Budgets kaum möglich, was dann auf
die Budgetdebatte gewiß seine Rückwirkung ausübt und zum Schluß
die zweckmäßige Festsetzung des Staatshaushaltes ungünstig beeinflussen
 kann. In Staatenverbänden ist natürlich für die Kinzelstaaten
 die Einheit des Budgets nicht zu erreichen und eine genaue
 Kenntnis des Staatshaushaltes ist nur für den möglich, der
sowohl das Budget des Staatshaushaltes als das der Einzelstaaten
in Betracht zieht. Um z. B. den ungarischen Staatshaushalt vor
Trianon genau zu kennen, mußten drei Budgets in Betracht gezogen
 werden: das Budget Ungarns, das Budget des mit Österreich
gemeinsamen Haushaltes, die gemeinsamen Angelegenheiten umfassend,
 und das Budget Kroatiens und Slavoniens, da diese Länder
gewisse Angelegenheiten autonom verwalteten. Außerdem kann es
vorkommen, daß gewisse Fonds, aus welchen gewisse Ausgaben bestritten
 werden, ein eigenes Leben führen. So wird in Ungarn ein
Teil der Kosten des Unterrichtswesens aus dem Religions- und
Bezug auf die historische Bedeutung der Unterscheidung von Brutto- und Nettobudget
 recht hat, so können wir uns doch der Ansicht von der Antiquiertheit
der Unterscheidung nicht anschließen. Im Gegenteil gewinnt diese Unterscheidung
 in der Gegenwart und wahrscheinlich noch mehr in der Zukunft dadurch
an Bedeutung, daß der Staat immer mehr große Betriebe an sich zieht, die bedeutende
 Einnahmequellen repräsentieren. Mit Rücksicht auf diese ist es notwendig,
 im Budget zwischen Netto- und Bruttobudget zu unterscheiden, da nur
die Nettoeinnahmen Deckungsmittel bieten. Welche Differenzen sich hier ergeben,
 dies mögen die folgenden Zahlen beleuchten. Im Jahre 1907 betrugen:
im Reich in den Bundesstaaten
Millionen Mark
Bruttoausgaben 2784,8 5100,0
Nettoausgaben 1735,5 2181,0
Bruttoeinnahmen 2784,8 5420,0
Nettoeinnahmen 1469,6 2500,0
n ') So beklagt sich Seligman, daß in den Vereinigten Staaten die Post
im Budget nur mit dem eventuellen UÜberschuß oder Defizit eingestellt ist
(Essays in taxation, S. 764).

SS
        <pb n="85" />
        70 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Studienfond bestritten, der in das Staatsbudget früher nicht eingestellt
 war. So wird in der Tschechoslowakei beabsichtigt für den
sachlichen Heeresbedarf einen speziellen Fond einzurichten. Das
Staatsbudget gibt also kein vollständiges Bild von den Summen,
die auf diese Zwecke verwendet werden. Ahnliches finden wir
in andern Staaten.
Eine Eigentümlichkeit des französischen Budgetwesens war zur
Zeit Ludwig Phillip’s, daß das Budget in zwei Gesetze gefaßt
wurde, das eine für die Einnahmen, das andere für die Ausgaben.
Unter Einheit des Budgets verstehen einzelne Finanztheoretiker
— so Heckel — das Verfahren, wenn das gesamte Staatsbudget
nur zwei Hauptabteilungen aufweist: ordentliche Einnahmen und
Ausgaben und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben. Demgegenüber
 entspricht der Mehrheit des Budgets das Verfahren, wenn
die verschiedenen Einzelbudgets selbständig und koordiniert nebeneinander
 bestehen.
b) Die Vollständigkeit des Budgets. Die Vollständigkeit
 erfordert es, daß alle staatlichen Einnahmen und Ausgaben im
Budget aufgenommen werden. Wo die Einheit des Budgets durchgeführt
 ist, dort ist in der Regel auch dessen Vollständigkeit erreicht,
 ausgenommen den Fall, daß selbständige Fonds für gewisse
Zwecke zur Verfügung stehen, dann die Naturalbezüge (Wohnung,
Beleuchtung, Heizung, Verpflegung, Reisen usw.), die in der Regel
fehlen, da das Budget sich nur auf die in Geld ausgedrückten Einnahmen
 und Ausgaben bezieht. In manchen Staaten sind auch
Geheimfonds vorhanden, welche höchstens in einer Summe eingestellt
 werden. Natürlich fehlt die Vollständigkeit in allen Staaten,
wo die Einheit fehlt. /
c) Die Genauigkeit des Budgets. Sowohl die HEinnahmen
 als die Ausgaben müssen möglichst genau und nicht bloß
beiläufig eingestellt werden, da sonst die Realität des Budgets in
Gefahr stünde. Auch der Ernst der parlamentarischen Verhandlung
 wäre gefährdet, wenn die Aufstellungen des Budgets nicht die
erreichbar höchste Pünktlichkeit zeigen würden. Nachdem aber
die zukünftige Gestaltung von Einnahmen und Ausgaben nur eine
Schätzung zuläßt, die festgestellten Summen nur Wahrscheinlichkeitswerte
 sind, so kommt alles darauf an, auf welcher Basis, mit
welcher Sachkenntnis diese Schätzungen geschehen. Es kommen
diesbezüglich namentlich folgende Methoden in Betracht. Die eine
Methode besteht darin, daß einfach die Resultate des vorangehenden
Jahres zur Richtschnur dienen. Das ist die sogenannte automatische
Methode. Bei diesem Vorgehen werden natürlich auch gewisse
        <pb n="86" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 71
Umstände, die Veränderungen zur Folge haben werden, in Betracht
 gezogen. Doch können nichtsdestoweniger bei rascher
Entfaltung des Staatslebens hier Inkonvenienzen sich zeigen. KHEin
zweites Verfahren ist das der sogenannten Majorisation, welche
gegenüber dem Vorjahr, namentlich bei den Einnahmen, eine perzentuelle
 Steigerung vornimmt (französische Methode); sie beruht
auf der Beobachtung, daß bei einer im Fortschreiten, im Aufstieg
befindlichen Staatswirtschaft die Erfahrung zeigt, daß die Resultate
günstiger sind und die Voranschläge übersteigen. Für diese Methode
sprechen verschiedene Umstände. Wenn die tatsächliche Steigerung
nicht in Betracht gezogen wird, so ergeben sich nämlich verschiedene
Übelstände. Die Ausgaben müssen dann zurückgehalten werden.
Wenn dann die Einnahmen günstigere Resultate zeigen, so werden
die betreffenden Summen leichtfertig verausgabt, als unerwartete
Überschüsse, jedenfalls nicht so systematisch, als wenn hierüber bei
Festsetzung des Budgets Beschluß gefaßt würde. Eventuell werden
gewisse Einnahmequellen voreilig aufgegeben, wie dies in Frankreich
 in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts geschah.
Freilich darf nicht geleugnet werden, daß die Majorisation auch
ihre Nachteile hat. Es kann dazu führen, daß ein Defizit unter
dem Vorwande der Steigerung der Einnahmen verwischt wird.
Wenn dann die Erwartung nicht zutrifft, so mag dies zu unliebsamen
 Erklärungen führen, wo ja doch eigentlich nichts anderes
geschah, als daß die Erwartungen überspannt wurden. Doch kann
dies zur ungünstigen Beeinflussung des Staatskredites führen. Die
nicht in Anschlag gebrachten höheren Einnahmen bilden gewissermaßen
 eine Reserve, aus welcher unerwartete Bedürfnisse, die ja
häufig auftreten, befriedigt werden. Die Majorisation kann auch
dazu dienen im parlamentarischen Leben, daß sich auf diese Weise
ein Minister einen Beifall sichert, während er in dem Zeitpunkte, wo
er hierob zur Verantwortung gezogen würde, bei der Kurzlebigkeit
vieler parlamentarischer Minister, längst nicht mehr im Ministerfauteuil
 sitzt. Was nun die dritte Methode betrifft, so besteht dieselbe
 darin, daß auch die vorhergehende Erfahrung zum Ausgangspunkt
 genommen wird, aber nicht bloß das vorhergehende Jahr,
wie bei der ersten Methode, sondern ein Durchschnitt mehrerer
Jahre dem Voranschlage zur Basis dient. Dieses System kann
dann insofern verbessert und der zweiten Methode näher gebracht
werden, als die aus dem Durchschnitte mehrerer Jahre gewonnenen
Ziffern bei steigender Tendenz mit dem Steigerungskoeffizienten,
bei sinkender Tendenz mit dem Senkungskoeffizienten korrigiert
werden. Oft wird die verständnisvolle Beurteilung der auf den
        <pb n="87" />
        72 7 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Staatshaushalt bezüglichen Umstände eine der Wahrscheinlichkeit
nahekommende Feststellung am besten sichern.
d) Die Ausschließlichkeit des Budgets. Die hohe
Wichtigkeit des Budgets läßt es als natürliche Forderung betrachten,
 daß das Budgetgesetz außer dem Staatshaushaltsplan keine
fremden Verfügungen enthalte, auch wenn dieselben mehr weniger
mit dem Budget zusammenhängen, also auch finanzieller Natur
sind. Am wenigsten aber kann es gerechtfertigt werden, wenn
organische Bestimmungen, Verfügungen über neue Institutionen,
Reform usw. dem Budgetgesetz einverleibt werden. Namentlich
bedenklich ist es dort, wo die Budgetdebatte in enge Schranken
gebannt ist und für dieselbe eben nur die unbedingt notwendige
Zeit zur Verfügung steht. Diesen Forderungen widerspricht der
Brauch, der dem Budget solche fremde Bestandteile einfügt. Die
Ursachen dieses Vorgehens sind verschiedene; manchmal handelt
es sich um eine rasche Erledigung, die namentlich dort gesichert
ist, wo für die Budgetdebatte eine streng normierte Zeit festgestellt
ist. Aber gerade hieraus ergibt sich der Einwand gegen dieses
Vorgehen, denn es ist gewiß, daß eine eingehende gewissenhafte
Debatte innerhalb dieser Zeit, die ja für das Budget selbst unumgänglich
 nötig, nicht möglich ist. In England hat dieses Vorgehen
 namentlich den Zweck, das Oberhaus, das, wie wir sahen,
das Budget nur en bloc annehmen oder verwerfen kann, zur Annahme
 zu zwingen. Prinzipiell spricht schon der Umstand gegen
dieses Vorgehen, wonach ja das Budget nur einen periodischen
Charakter hat, also nicht Gelegenheit bieten kann für Verfügungen
mit dauerndem Charakter. Diese Einschüblinge kommen unter
verschiedenen Namen vor; in Frankreich heißen sie „adjonctions
rn RS budgetaires“; in England “®,Pakete“ (packeting); die Amerikaner
OR a nennen sie „riders“ (Reiter). Die gesetzgebenden Körper haben
6“ sich oft mit der Frage der Berechtigung dieser Einlagen beschäftigt
und dieselben im allgemeinen für unzulässig erachtet. Namentlich
in Frankreich wurde mit denselben großer Mißbrauch getrieben.
In Budget für das Jahr 1898 waren nicht weniger als 110, im
Budget für das Jahr 1902 104 solcher „adjonctions“, dem Budget
einverleibte Artikel, die sich auf die allerverschiedensten Gegenstände
 bezogen. „Die Flut steigt von Jahr zu Jahr“, sagt Neymark’).
 Der Senat hat öfters diese Einschüblinge ausgeschaltet
und als selbständige Gesetze votiert. Auch J&amp;amp;ze?®) nimmt energisch
Le protectionnisme financier Me ON 8; 7.
?) Traite de science des finances (Paris 1910). S. 165.
        <pb n="88" />
        I. Abschnitt. Das Budget.
Stellung gegen dieses Vorgehen. Natürlich als ganz unzulässig müssen
diese Einschüblinge betrachtet werden, wenn es sich um organische
Schöpfungen handelt, die in selbständigen Gesetzen und eingehenden
Debatten erledigt werden müssen, ferner auch dann, wenn die betreffenden
 Einschüblinge keinen direkten finanziellen Charakter
besitzen. Wenn schon im Budgetgesetz das geschilderte Vorgehen
verurteilt werden muß, so gilt dies in noch höherem Maße, wenn
solche in die Indemnitätsvorlage eingeschmuggelt werden. Das
Kinpackungsverfahren erinnert einigermaßen an das entgegengesetzte
Vorgehen der ständischen Periode, wo die Stände bei Gelegenheit
der Bewilligung der Subsidien verschiedene Vorteile sich sichern
wollten und deren Gewährung zur Bedingung der Subsidienbewilligung
 machten.
e) Die Realität des Budgets. Oft wird unter Realität
der Zustand des Gleichgewichts im Staatshaushalte verstanden.
Doch hat dies mit der Realität des Budgets nichts zu tun. Auch
ein mit Defizit abschließendes Budget kann reell sein und ist es
auch in der Regel. Der richtige Begriff der Realität besteht darin,
daß das Budget die Einnahmen und Ausgaben ihrer wahren Natur
nach darstellt. Jedes Verstecken des eigentlichen Wesens ist eine
Verletzung des Budgetrechts, wenn es auch manchmal seine Berechtigung,
 ja seine Vorteile hat. Nehmen wir an, das Unterrichtsministerium
 will anstatt der bedeutenden, für in Privathäusern
untergebrachte Schulen gezahlten Mietpreise staatliche Schulgebäude
errichten in der Weise, daß es auf Grund der ins Budget eingestellten
 Mietzinsen ein Anlehen kontrahiert, welches den Bau der
Schulgebäude ermöglicht. In diesem Falle wird mit dem Mietzinse
sogar das staatliche Vermögen vermehrt. Nichtsdestoweniger ist
es budgetrechtlich nicht statthaft, daß anstatt der Zinsen und
Amortisation auch fernerhin -Mietzinsen ins Budget eingestellt sind,
um so weniger als budgetrechtlich Vermögensveränderungen, und
zu diesen gehört ja auch die Aufnahme von Anlehen, die Zustimmung
 der Gesetzgebung erfordern.
f) Die Detaillierung des Budgets. Es bedarf keiner
besonderen Auseinandersetzung, daß das Budget die Einnahmen
und Ausgaben detailliert nachweisen muß und es nicht genügt, Einnahmen
 und Ausgaben in je eine Ziffer zusammenzufassen. Es
würde dies eine Beurteilung des Staatshaushaltes ganz ausschließen.
Nur die Votierung in einzelnen Posten gestattet es, daß die Budgetverhandlung
 ihrem Zwecke entspricht. Jeder Posten muß den
Gegenstand einer eigenen Votierung bilden. Nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen kann die Bewilligung von Pauschalen ihre Berech-73
        <pb n="89" />
        74 2.Buch. .Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
tigung haben. In England nahm die Detaillierung der Posten unter
Karl II. ihren Anfang, damit nicht die zur Fortführung des Krieges
gegen die Niederlande bewilligten Summen zur Deckung der Kosten
des königlichen Haushaltes verwendet werden mögen. Wenn einerseits
 ohne Detaillierung der Staatshaushalt nicht die nötigen Aufklärungen
 bietet, so ist natürlich eine zu weitgetriebene Detaillierung
 gleichfalls von Nachteil. Der Staatshaushalt der größeren
Staaten hat einen so kolossalen Umfang, daß derselbe bei mäßiger
Detaillierung mehrere hundert Posten umfaßt, deren eingehende
Behandlung einen bedeutenden Teil der den Debatten gewidmeten
Zeit in Anspruch nimmt. Wird die Detaillierung zuweit getrieben,
so kann es dahin kommen, daß — wenn ansonst keine Schranken
für die Budgetdebatte festgesetzt sind — die Verhandlungszeit des
Parlaments zum großen Teil durch die Budgetdebatte in Anspruch
genommen wird und für die eigentlichen legislatorischen Arbeiten
nur wenig Zeit erübrigt. Auch darf ja die Detaillierung nicht
weitergeführt werden, als es möglich, mit einiger Wahrscheinlichkeit
die künftige Gestaltung zu fixieren. Nun ist es aber natürlich unmöglich,
 z. B. die letzte Aufteilung gewisser Einnahmen und Ausgaben,
 die sich in wenigen Mark und Heller ausdrücken kann,
durchzuführen. Auch muß in Betracht gezogen werden, daß eine
übertriebene Detaillierung die Beweglichkeit der Regierung hemmt,
was selbst auf die Verantwortlichkeit derselben ungünstig zurückwirkt.
 Es ist dann der Verantwortlichkeit des Ministeriums nichts
überlassen und so wird dasselbe zum mechanischen Vollstrecker des
Budgets. Darum kann die Detaillierung, die der ökonomischen
Führung des Staatshaushaltes dienen soll, gerade zur Ursache der
Verschwendung werden. „Trop de division, conduit a trop de depenses“,
 sagte Thiers. So fand ich im englischen Budget Posten
von wenigen Schilling (Einnahme des Museums für Kataloge usw.).
Im allgemeinen weist aber das englische Budget keine zuweit getriebene
 Detaillierung auf. Sehr weitgehend ist die Detaillierung
im italienischen, holländischen, dänischen Budget *).
Die detaillierte Festsetzung des Budgets hätte keinen Zweck,
wenn die Regierung das Recht hätte, die votierten Beträge nach
Belieben zu verwenden. Das Recht der Regierung, die votierten
Beträge für andere Zwecke zu verwenden, nennen wir das UÜber-')
 Das Dietionnaire des finances' (Budget) sagt über die Detaillierung
folgendes: „La specialite est limitee par le bon sens. Qu’elle decompose des
chapitres qui sont trop massifs, mais qu'elle ne pulverise point le budget jusqu’äa
 le faire voter mille francs par mille francs, en ötant aux ministres toute
action sur la manutention des services et toute responsabilite.“
        <pb n="90" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 5
tragungsrecht (Virement). Das Übertragungsrecht hat selbstverständlich
 zur Voraussetzung, daß bei einer Ausgabe Ersparungen
gemacht werden, die dann bei einem anderen Titel ihre Verwendung
finden. Willkürliche Beschränkung der Ausgaben, um einen Teil
des Betrages einer anderen Verwendung zuzuführen, ist an sich
schon ausgeschlossen. Das Virement kann sich nicht auf verschiedene
 Zweige der Staatstätigkeit erstrecken. Es wäre ja ganz unstattlich,
 ein Virement zwischen den Heeresausgaben und den Unter-Tichtsausgaben
 zu gestatten. Selbst die zu einem Verwaltungszweige
gehörigen Aufgaben sind oft so verschiedener Natur, daß auch
innerhalb dieser Grenzen ein UÜbertragungsrecht nicht zugegeben
werden kann. Desgleichen sind Übertragungen zwischen persönlichen
 und sachlichen Ausgaben nicht anwendbar. Andererseits
gehört es nicht zum Kreise des Virements, wie die verschiedenen
Posten eines im Budget mit einer Summe bedachten Zweckes, z. B.
Universität, verwendet werden. Die UÜbertragung setzt also vor
allem wenigstens zwei Budgetposten voraus und zwar solche, die
ihrer Natur nach zueinander sehr nahestehen. Aber auch in diesem
Falle setzt das Virement voraus, daß dasselbe von der Regierung
beansprucht und vom Parlament bewilligt werde. Ohne Zustimmung
des Parlaments kann das Virement keine Anwendung finden. Mit
Zustimmung des gesetzgebenden Körpers ist aber alles möglich,
also auch die alternative Verwendung. Es ist dies dann geradezu
Gesetzeswille, wie jede andere Satzung, der gesetzgebende Körper
aber kann in seinem Willen nicht beschränkt werden. Würde die
Regierung freie Hand haben in der Verwendung der Budgetposten,
dann ist ja die detaillierte Behandlung des Budgets überflüssig,
dann würde es genügen, festzusetzen, daß der Regierung zur Deckung
der Ausgaben eine bestimmte Summe zur Verfügung gestellt wird.
Das Virement würde es möglich machen, daß die Regierung für
populäre Zwecke einen den Bedarf übersteigenden, für unpopuläre
Zwecke einen den Bedarf nicht erreichenden Betrag einstellen
würde und dann den UÜberschuß des ersten Postens zur Deckung
des Mangels beim zweiten verwenden würde. In den meisten
Staaten ist darum das Virement nur mit der Zustimmung des gesetzgebenden
 Faktors anwendbar und es werden die Posten spezialisiert
 angeführt, bei welchen das Virement gestattet wird. In England
 ist das Virement nur dem Kriegs- und Marineminister gestattet
 mit Rücksicht auf ihren fast die ganze Erde umspannenden
Wirkungskreis. Selbst in Rußland war das Virement nur nach Verständigung
 des Finanzministers und der obersten Kontrollbehörde
möglich.

eo
(©
        <pb n="91" />
        76. 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Natürlich sind Übertragungen gänzlich ausgeschlossen zwischen
zwei Finanzjahren. Andererseits ist das UÜbertragungsrecht wohl
zu unterscheiden von der provisorischen Verwendung eines UÜberschusses
 bei einem Posten zur Deckung des Mangels bei einem
anderen Posten (virement 3a titre provisoire oder ä charge de restitution)
 unter der Voraussetzung, daß der Ausgleich noch im
Laufe desselben Finanzjahres stattfinden wird. Diese Verwendung
ist ohne jeglichen Nachteil durchführbar, ja, sie kann sogar im Interesse
 der Finanzverwaltung, wie der Verwaltung im allgemeinen
stehen, da ja die Anforderungen in verschiedenen Zweigen des
Staatslebens sich nach den einzelnen Monaten ganz ungleich verteilen.
 Y
g) Die Ubersichtlichkeit des Budgets, oft auch Demokratisierung
 des Budgets genannt. Jeder Staatsbürger ist daran
interessiert, sich in den Wandelgängen des Budgets leicht bewegen zu
können, namentlich gilt das für demokratische Staaten, für Staaten
des allgemeinen Wahlrechts. Die UÜbersichtlichkeit hängt von der
Logik der Zusammenstellung ab. Ohne Ubersichtlichkeit ist es
selbst für den Fachmann schwer, sich zu orientieren *).
h) Jährliche Festsetzung des Budgets. Auch die
jährliche Festsetzung des Budgets ist, wie schon aus dem Bisherigen
ersichtlich, ein wirtschaftlich und staatsrechtlich wichtiges Postulat.
In früheren Zeiten kam es vor, daß das Budget auf mehrere Jahre
festgesetzt wurde, oft auf die Regierungszeit eines Regenten. Bei
einzelnen Posten macht sich dies auch noch gegenwärtig geltend,
so Zivilliste usw. In England wurden Zivilliste und gewisse Eınnahmen
 immer bei der Thronbesteigung auf Lebensdauer festgestellt.
 In manchen Staaten ist noch gegenwärtig das zweijährige
System geltend. Die ‚deutsche Thronrede vom 12. Februar 1880
kündigte einen Gesetzvorschlag an, damit „die gesetzliche  Feststellung
 des Reichshaushaltsplanes fortan auf einen Zeitraum von
je zwei Jahren stattfinden soll“, weil bei dem herrschenden System
der Reichstag zu einer Zeit einberufen werden muß, wo zahlreiche
Landtage ihre Geschäfte noch nicht erledigt haben. Auch Poincare
 wünschte (Juni 1923) ein zweijähriges Budget.
14. Rechtliche Natur der Einnahme- und Ausgabequoten.
 Was die. rechtliche Natur der im Budget aufgestellten
 Einnahme- und Ausgabeziffern betrifft, so bemerkt
1) Der Motivenbericht des französischen Budgets für das Jahr 1891 sagt:
„Sous un gouvernement democratique le budget doit 6tre claire, simple, tels
que tous les citoyens puissent se rendre compte des charges de l’Etat et apprecier
 l’emploi des deniers publies.“
        <pb n="92" />
        I. Abschnitt. Das Budget.
Stourm) sehr richtig, daß zwischen beiden ein großer Unterschied
 besteht. Das Einnahmebudget ist nur. eine Information und
die Staatskassen werden die Steuerzahler nicht abweisen, wenn auch
der im Budget festgestellte Betrag bereits eingegangen ist. Die
Ausgaben sind imperativer Natur und zwar sowohl der Verwendung
als der Ziffer nach. Dieselben dürfen nur zu dem im Budget genannten
 Zwecke und nur in der dort festgesetzten Höhe erfolgen.
Die Ausgaben haben die Natur eines bewilligten Kredits (darum
auch ihr Name „Kredit“), dessen Grenze nicht überschritten
werden darf.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Ausgaben muß bemerkt
werden, daß die Ausgaben entweder bloß die Bedeutung von Schätzungen
 besitzen oder eine fixe Größe bedeuten. So können die
auf Anschaffungen von Gütern bezüglichen Ausgaben nur den Sinn
haben, daß der betreffende Zweck gutgeheißen wird. Die Größe
der Ausgabe hängt ja von der jeweiligen Gestaltung der Preise ab:
z. B. Anschaffung von Kohle für die Staatsbahnen, von Pferden
für das Heer usw. Oder für gewisse Leistungen gewährte Prämien,
z. B. für die Ausfuhr gewisser Gegenstände, oder für Lebensrettung
ausgesetzte Preise; hier läßt sich im vorhinein die Höhe der Ausgaben
 nicht festsetzen. Andere Ausgaben werden fix eingestellt,
z. B. für Kunstpflege (Credits Evaluatif et limitatif)) Der Unterschied
 dieser Ausgaben dokumentiert sich darin, daß die Regierung
die Schätzungen immer niedriger angibt, da ja die höhere Ausgabe
doch gedeckt werden muß, die Regierung aber war in der Lage,
ein niedriges Ausgabenbudget einzureichen. Bei den begrenzten
Ausgaben dagegen macht sich das entgegengesetzte Streben geltend,
da die Regierung unbedingt für die Deckung sorgen will. Die
parlamentarische Kritik des Budgets begegnet hier großen Schwierigkeiten.

15. Weitere Prinzipien. Von speziellen Budgetrechtsprinzipien,
 welche in verschiedenen Staaten mehr weniger beobachtet
werden, wollen wir noch folgende hervorheben. 1. Es soll in das
Budget kein neuer Ausgabeposten eingestellt werden, ohne daß
dessen Deckungsmodus nachgewiesen würde ?). 2. Es sollen in das
Budget die Kosten einer Institution nicht eingestellt werden können,
ehe das Parlament die betreffende Institution selbst bewilligt hat. Zum
Inslebentreten jeder Institution und jeder Unternehmung ist die
Bewilligung des Parlaments nötig, da, einmal begonnen, dieselben
') Le budget (Paris 1909). 6. Aufl. S. 181.
*) In Neuösterreich neuerdings (1920) gefordert.

777
        <pb n="93" />
        78 — 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nicht leicht sistiert werden können. 3. Organische Gesetze können
auf dem Wege des Budgetgesetzes nicht abgeändert werden. 4. Die
bewilligten Summen dürfen nur gemäß dem Sinne des Budgetgesetzes
 verwendet werden. 5. Alle Verträge finanzieller Natur
müssen dem Parlamente vorgelegt werden. 6. Jede Vermögensveränderung,
 Veräußerung oder Ankauf von unbeweglichen Vermögensteilen
 (Immobilien) erfordern die Zustimmung des Parlaments.
16. Außerordentliche und Nachtragskredite. Selbst
bei skrupulösester Festsetzung des Haushaltsplanes ist es unmöglich
 zu erreichen, daß derselbe die zukünftige Gestaltung genau
voraussehe. Auch im kleinsten Haushalte wäre es unmöglich, Einnahmen
 und Ausgaben auf ein Jahr im Vorhinein fehlerlos festzustellen.
 Hieraus folgt, daß später auftretende Bedürfnisse das
Präliminare zu modifizieren zwingen werden. Aus dieser Tatsache
ergeben sich jedoch mancherlei Nachteile. Das Bewußtsein, daß
der Voranschlag nachträglich abgeändert werden kann, mag einen
Minister veranlassen, sein Budget im engern Rahmen zu halten,
um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der Budgetdebatte zu vermeiden
 und später unter günstigeren Umständen mit dem wahren
Bedarf hervorzutreten. Kommen solche Fälle häufiger vor, so
wird dies auf den Ernst der Debatte zurückwirken, da es bekannt
ist, daß das Budget durch Nachtragsforderungen gewöhnlich umgestoßen
 wird. Während nämlich bei Verhandlung des Budgets
das Bestreben aller darauf gerichtet ist, das Gleichgewicht im
Staatshaushalte zu sichern, weshalb im Notfalle Streichungen vorgenommen
 werden, ist bei nachträglichen Forderungen nur die Berechtigung
 der Forderung Gegenstand der Kritik. Darum muß in
jedem geordneten Staatshaushalt danach getrachtet werden, daß
die Nachtragsforderungen auf ein minimales Maß, auf das Notwendigste
 reduziert werden. Daß dies möglich ist, zeigt der englische
 Staatshaushalt und neuerdings auch Frankreich, wo dieses
Übel früher in außerordentlichem Maße vorkam und die Solidität
der Staatswirtschaft gefährdete ‘!). Nach den Ursachen, die die
nachträglichen Forderungen hervorrufen, werden zwei Fälle unterschieden:
 1. der außerordentliche Bedarf, Kredit (credit
extraordinaire, in Amerika „neuer Kredit“), wenn für im Budget
nicht aufgenommene außerordentliche Bedürfnisse (Krieg, Elementarschäden)
 Beträge votiert werden müssen; 2. der Nachtragskre-')
 Trotzdem betrugen in den Jahren 1832—1892 die nicht präliminierten
NEU 6677,9 Millionen Francs (Leroy-Beaulieu, Science des finances II,
        <pb n="94" />
        I. Abschnitt. Das Budget, 2)
dit (credit supplementaire), welcher in jenen Fällen notwendig wird,
wo ein im Budget eingestellter Betrag sich als ungenügend erweist.
 Sowohl der außerordentliche, als der Nachtragskredit kann
natürlich nur durch das Parlament bewilligt werden *).
17. Appropriation. Die definitive Votierung des Budgets
erfolgt mittels der sogenannten Appropriation. Dieser Begriff
wird in verschiedenem Sinne genommen. In England, wo das Budget
in einzelnen Teilen im Verlaufe eines längeren Zeitraumes bewilligt
 wird, versteht man unter Appropriation die Zusammenfassung
dieser Teile in der gewöhnlich am Schluß der Session bewilligten
Finance Bill, in die auch das Normalbudget eingestellt wird. Wie
alles Verfassungswesen in England, so ist auch dieser Begriff ein
historischer und nur historisch zu verstehen. Der Kampf gegen
das Königtum machte es nötig, daß die bewilligten Summen nur
zu bestimmten Zwecken verwendet, also diesen appropriiert wurden.
Hierzu kam, daß, wie auch in manchen anderen Ländern, gewisse
Ausgaben aus bestimmten Einnahmen befriedigt wurden. Mit der
Entwicklung der Idee des Staatsbudgets wurden bestimmte Teile
der Einnahmen in den „votes“ bestimmten Ausgaben zur Verfügung
gestellt. Und da dies stückweise geschah, mußte dann ein zusammenfassendes
 Verwendungsgesetz geschaffen werden, das eigentlich
die Basis der Budgetdebatte bildete. Nach dem parlamentarischen
Gebrauch wird in vielen Staaten unter der Appropriation die Verfügung
 verstanden, wonach mit der Vollziehung des Budgets das
Ministerium betraut wird, die Appropriation bedeutet also eine Vertrauenskundgebung.
 Das Budget, das im wesentlichen aus der
zahlenmäßigen Feststellung der Einnahmen und Ausgaben besteht,
bedarf, um Form und Inhalt eines Gesetzes zu erhalten, eines gewissen
 Textes (Zweckangabe, Vollzugsklausel usw.). In manchen
Staaten werden, wie wir gesehen haben, spezielle Bestimmungen dem
Budget eingefügt. Auch werden in manchen Staaten alle Gesetze
aufgezählt, welche der Beschaffung von Einnahmen dienen. In
diesen Text wird nun das zahlenmäßige Budget eingefügt und das
Ganze bildet das Budgetgesetz. In manchen Fällen wird der textuelle
 Teil überhaupt später, nach Erledigung des zahlenmäßigen
Teiles eingereicht und dient, wie gesagt dazu, daß das Parlament
') Auf Grund der französischen Terminologie, welche von „credit extraordinaire“
 und „credit supplementaire“ spricht, wird die Bezeichnung Supplementärkredit
 und außerordentlicher Kredit angewendet, obwohl hier natürlich
nicht Kredit zu verstehen ist, sondern eine Ermächtigung zu gewissen Ausgaben,
weshalb zur Verwendung von Irrtümern zweckmäßiger wäre von außerordentlichem
 Bedarf, „Nachtragsbedarf“, oder von außerordentlicher Ermächtigung,
„Nachtragsermächtigung“ zu sprechen.

7C
        <pb n="95" />
        80 2. Buch. ‚Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
nun erkläre, ob es mit der Ausführung dieses Gesetzes das am
Ruder befindliche Ministerium betrauen will oder nicht. Dieses
Vorgehen bringt nämlich den Gedanken zum Ausdruck, daß das
Leben des Staates es natürlich unumgänglich notwendig mache,
daß ein Staatshaushaltsplan angefertigt werde. Ob aber das am
Ruder befindliche Ministerium mit dessen Ausführung zu betrauen
sei, ist eine andere Frage und hängt von dem Vertrauen des Parlaments
 ab.
Endlich sei noch der Auffassung Erwähnung getan, daß die
Bedeutung der Appropriation darin bestehe, wonach die im Budget
festgesetzten Einnahmen und Ausgaben nicht nur äußerlich nebeneinanderstehen,
 sondern sich auch gegenseitig bedingen, d. h. daß
die festgesetzten Einnahmen nur zur Deckung der festgesetzten
Ausgaben verwendet werden dürfen. Dies war auch die ursprüngliche
 Bedeutung der Appropriation in England, wo für einzelne
Zwecke gewisse Einnahmequellen benannt wurden. Als dies aufhörte,
 bezog sich die Appropriation (Verwendungsgesetz) darauf,
daß die festgesetzten Kinnahmen nur zur Deckung des festgesetzten
Bedarfes verwendet werden dürfen.
18. Bilanz. Die Endresultate der Staatswirtschaft spiegeln
sich in der Bilanz, die sich aus dem Budget ergibt. Die Bilanz
ist das Resultat des Verhältnisses von Einnahmen und Ausgaben.
Das Resultat kann ein dreifaches sein: 1. Einnahmen und Ausgaben
sind gleich; 2.. die Einnahmen übersteigen die Ausgaben; 3. die Ausgaben
 übersteigen die Einnahmen. Im ersten Falle ist der Staatshaushalt
 im Gleichgewicht; dies ist der gesündeste Zustand, denn
er zeigt erstens, daß die Einnahmen zur Deckung der Staatsbedürfnisse
 genügen, ferner daß der Staat den Staatsbürgern nicht mehr
entzieht, als was zur Deckung der Staatsausgaben nötig ist, endlich
auch die Sorgfältigkeit in der Aufstellung des Staatshaushaltsplanes,
 indem sowohl Einnahmen als Ausgaben rationell fortgesetzt
sind. Wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, so ergibt
sich die Überschußwirtschaft, während in dem Falle, als die Ausgaben
 die Einnahmen übersteigen, der Zustand des Defizits eintritt.
Namentlich hinsichtlich des Defizits werden folgende Fälle unterschieden:
 1. das budgetrechtliche Defizit und das tatsächliche Defizit.
Das tatsächliche Resultat kann mit dem Budget in Widerspruch
sein; das Budget kann ein Defizit ausweisen, das die Tatsachen
eliminieren und umgekehrt kann im Budget Gleichgewicht, in den
Endresultaten Defizit sein. In dem Falle, wo im Budget kein Defizit
 nachgewiesen ist, das aber im Endresultat sich ergibt, sprechen
wir vom Schlußrechnungsdefizit. Das Defizit ergibt sich entweder
        <pb n="96" />
        I. Abschnitt. Das Budget. 81
in der ordentlichen oder in der außerordentlichen Gebarung; das
erstere ist das gefährlichere, indem es zum Ausdruck bringt, daß
selbst die ordentlichen Ausgaben durch die ordentlichen Einnahmen
nicht gedeckt werden können. Hier kann nur eine Streckung der
ordentlichen Einnahmequellen helfen. Die erste Voraussetzung der
rationellen Führung des Staatshaushaltes ist, daß die ordentlichen
Einnahmen die ordentlichen Ausgaben decken, während es weniger
gefährlich ist, wenn die ordentlichen oder außerordentlichen Einnahmen
 die außerordentlichen Ausgaben nicht zu decken vermögen.
Die Bedeutung des Defizits ist höchst verschieden, je nachdem es
vorübergehend oder andauernd, akut oder chronisch ist. Akute
Defizite können infolge außerordentlicher Verhältnisse auch in dem
geordnetsten Staatshaushalte entstehen, aber das chronische Defizit
weist auf einen krankhaften Zustand des Staatslebens hin, auf die
Inkongruität von Staatszwecken und Staatsmitteln. Die Heilung
des chronischen Defizits kann erst dann als gelungen betrachtet
werden, wenn jene Ursachen entfernt werden, welche dasselbe hervorrufen,
 während bei deren Verbleiben, wenn es auch in dem einen
oder anderen Jahre gelingt, das Defizit zu eliminieren, dasselbe
alsbald wiederkehren wird. Neben dem eigentlichen Defizit unterscheidet
 man das Kassendefizit, welches sich aus der verschiedenen
Periodizität von Einnahmen und Ausgaben ergibt. Solche Defizite
werden entweder aus den Kassenbeständen oder durch Aufnahme
schwebender Schulden beseitigt. Das Defizit ist oft ein verstecktes,
wenn Ausgaben nicht eingestanden werden, ein scheinbares, wenn
Vermögensgegenstände angeschafft werden. Viel seltener als Defizite
zeigen sich im Staatshaushalte Überschüsse, bei denen beiläufig
gleichfalls die obigen Unterschiede gemacht werden können. Natürlich
 bergen die Überschüsse keine Gefahren, aber auch deren
Stabilisierung ist nicht immer ein günstiges Zeichen, da in diesem
Falle eine Reduzierung der Kinnahmequellen geraten ist. Aber
auch andere Komplikationen können sich aus der Überschußwirtschaft
 ergeben, wie dies vor Jahren das Beispiel der Vereinigten
Staaten zeigte, wo die Einnahmen — hauptsächlich Zölle — so
bedeutend waren, daß die Verwendung derselben große Sorge bereitete,
 denn die Rückzahlung der Staatsschulden war den Staatsgläubigern
 nicht genehm, die Herabsetzung der Zölle hinwieder
stieß auf den Widerstand der geschützten Industrien. Die Überschüsse
 lassen sich im allgemeinen am zweckmäßigsten zur Schuldentilgung,
 zur Vermehrung des Staatsvermögens, zur Stärkung der
Kassenbestände, zur Abschaffung drückender oder irrationeller
Steuern usw. verwenden.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

A
        <pb n="97" />
        82 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
19. Budgetrechtkodifikation. Es ist eigentlich auffallend,
 daß die wichtigen Prinzipien des Budgetrechts, welche wirtschaftlich
 und politisch eine so große Bedeutung haben, nirgends
in entsprechenden Gesetzen festgelegt sind. Wohl haben einige
Staaten (Frankreich, Belgien, Ungarn) die wichtigsten Prinzipien
des Budgetrechts in Gesetzen zusammengefaßt, doch auch diese
Gesetze beschränken sich in der Regel auf wenige Satzungen,
manchmal nicht einmal die allerwichtigsten. Zunächst sind es die
für die parlamentarische Verhandlung maßgebenden Hausordnungen
der Parlamente, welche die wichtigsten Prinzipien der Budgetdebatte
 und der Budgetaufstellung festsetzen und Beschlüsse der
Parlamente, welche im Laufe der Jahre sich herausentwickelten.
IL Abschnitt.
Das Budgetrecht im und nach dem Weltkriege.
Die außerordentlichen Verhältnisse des Staatshaushaltes im
Weltkriege erforderten natürlich außerordentliche Maßregeln. Demgemäß
 haben in den kriegführenden Staaten die Regierungen hinsichtlich
 der Deckung der Staatsbedürfnisse und namentlich der
Kriegskosten außerordentliche Vollmachten erhalten. Nichtsdestoweniger
 wurde in den meisten Staaten das Budget regelmäßig dem
Parlamente vorgelegt und von demselben verhandelt. In Osterreich;
wo das Parlament nicht tagte, konnte dies natürlich nicht geschehen.
In Ungarn wurde gleichfalls das Budget nicht vorgelegt, sondern
halb- oder vierteljährig ein Ermächtigungsgesetz als HKrsatz des
Budgets votiert. Für das Jahr 1917/18 wurde jedoch das Budget
vorgelegt. In den meisten Staaten erhielt die Regierung eine allgemeine
 Bevollmächtigung zur Aufbringung der Kriegskosten, doch
mit gewissen Beschränkungen. In England wurde in der Regel
eine bestimmte Summe votiert (vote of credit). Die gesamten Kosten
des Krieges wurden in dieser Weise parlamentarisch bewilligt, aber
bloß summarisch, was damit begründet wurde, daß sich inmitten
des Krieges Details nicht geben lassen und dies auch nicht zweckmäßig
 wäre, da hierdurch der Feind tiefen Einblick gewinnen
würde. Um aber trotzdem dem Parlament Gelegenheit zu bieten,
das Kriegsbudget zu kritisieren, wurden in das Budget Beträge eingestellt,
 ganz minimale, die bloß dazu dienen sollten, „den Nagel
zu bilden, an dem die parlamentarische Diskussion angehängt
        <pb n="98" />
        II. Abschnitt. Das Budgetrecht im und nach dem Weltkriege. 83
werde“ *), In Frankreich wurde im Gesetz vom 5. August 1914
die: Aufbringung der Kosten für die „defense nationale“ bewilligt,
doch wurde die Regierung angewiesen, die Gutheißung der Kammern
nachzuholen und zwar jedesmal spätestens 14 Tage nach Zusammentritt
 der Kammern ?). Im allgemeinen war die Ansicht herrschend,
daß. auch im Kriege die Kontrolle des Parlaments nötig sei. Was
die Kriegsanlehen betrifft, so wurden dieselben in den meisten
Staaten jeweilig vom Parlamente bewilligt. In Österreich durften
ohne. das Parlament nur schwebende Schulden unter Mitwirkung
der Staatsschuldenkommission emittiert werden, was denn auch bei
den ersten Anlehen eingehalten wurde. In Ungarn wurden die
Kriegsanlehen dem Parlamente nicht vorgelegt, sondern auf Grund
des die Regierungsvollmachten für die Dauer des Krieges erweiternden
Ausnahmsgesetzes emittiert. Auch nach dem Weltkriege, namentlich
 gelegentlich der Sanierungen, wurde das Budgetrecht bedeutend
eingeengt. In manchen Staaten führte man die sogenannte Finanzdiktatur
 ein, welche dem Finanzminister das Recht gab, sein Verordnungsrecht
 auf das Gebiet der Gesetzgebung auszudehnen. Die
Budgets wurden manchmal mehr durchgepeitscht als votiert und
bot dafür namentlich Frankreich aus Anlaß der Votierung der
Sanierungsgesetze ein nicht nachahmenswertes Beispiel. Auch die
Kontrolle der Staatshaushaltung wurde laxer geübt. Natürlich
hat auch die Kreierung von Generalkommissären der Entente in
den niedergerungenen Staaten als Kontrolleure des Staatshaushaltes
das Budgetrecht, ebenso wie die von Seite des Völkerbundes festgestellten
 Budgets in hohem Maße eingeengt.
NL Abschnitt.
Die Kontrolle des Staatshaushaltes.
1. Verschiedene Methoden der Kontrolle. Die
ganz besondere politische Wichtigkeit der Mitarbeit der Gesetzgebung
 an dem Staatshaushaltsplan zeigt sich darin, daß auch die
Kontrolle der Durchführung des Budgetgesetzes von seiten der
Gesetzgebung seine eigene Ordnung hat, was wir bei anderen Gesetzen
 vermissen. Bei allen anderen Gesetzen ist die Kontrolle be-')
 Siehe Jeze, Les finances de guerre d’Angleterre. Paris 1915.
°) Es ist interessant, daß im Senat eine andere Fassung angenommen
wurde als in der Deputiertenkammer. (Jeze, Les finances du guerre de la
France. Paris 1915.)

G*
        <pb n="99" />
        84 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
züglich der Durchführung derselben eine nicht durch spezielle Institutionen
 gesicherte, sondern eine mehr akzidentelle, dem Belieben
der Gesetzgebung überlassene, wovon nur jene Fälle eine Ausnahme
bilden, wo das Gesetz, wie dies zuweilen der Fall, die Regierung
anweist, über die Durchführung desselben dem Parlamente Bericht
zu erstatten. Anders beim Staatshaushaltsgesetz, wo übrigens auch
nur im Laufe der Zeit sich ein spezielles System der Kontrolle mit
seinen eigenen Prinzipien entwickelt hat. Wir nennen diese Kontrolle
 die politische, die konstitutionelle, die parlamentarische Kontrolle.
 Bei dieser Kontrolle handelt es sich im wesentlichen darum,
ob die vollziehende Gewalt das Budgetgesetz streng durchgeführt
hat, während natürlich die Berechtigung der Ansätze des Budgets,
das ja von der gesetzgebenden Gewalt ausging, nicht mehr in Frage
kommt. Es handelt sich also um die Frage der Übereinstimmung
der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, der Übereinstimmung
von Gesetz und Verordnung. Hierfür trägt die Regierung die
politische Verantwortlichkeit. Wenn man manchmal unter politischer
Kontrolle die allgemeine Kontrolle von seiten der Wähler, der
Steuerzahler, der öffentlichen Meinung und ihrer Organe — Presse
usw. — versteht, so ist dies wohl keine richtige Bezeichnung. ;
Die fachgemäße bureaukratische Kontrolle ist von der konstitutionellen
 gänzlich verschieden. Sie läßt sich nach folgenden
Gesichtspunkten einteilen: 1. allgemeine, automatische Kontrolle,
welche sich aus dem bureaukratischen Instanzenzug ergibt, indem
die höhere Behörde die untere Behörde, jede Behörde die mit ihr
zusammenwirkende kontrolliert. Sie ist automatisch, weil sie sich
aus der Beziehung der Behörden zueinander, aus der Neben- und
Unterordnung derselben ergibt. Hiervon unterscheidet sich die besondere
 Kontrolle, die sich nach folgenden Gesichtspunkten gliedert:
a) die Kassenkontrolle. Sie untersucht das Gebaren der Kassen,
die Übereinstimmung der Einnahmen, Ausgaben mit den Büchern
und Belegen und die Beobachtung der für die Gestion bestehenden
Regeln; b) die administrative Kontrolle. Sie untersucht das Gebaren
 der anweisenden Behörden, die Übereinstimmung mit den
Gesetzen und Verordnungen und die Zweckmäßigkeit der Verfügungen.
 Die Kassenkontrollen versehen die Kassenkontrolleure,
die administrative und konstitutionelle Kontrolle der oberste oder
Staatsrechnungshof resp. in letzter Instanz der gesetzgebende Körper.
Die Kassenkontrolle besteht aus zwei Funktionen: a) die Kassenrevision,
 welche den Stand der Kasse mit den Kassenbüchern vergleicht;
 b) die Verrechnungskontrolle, welche die Verwendung der
Gelder, deren Übereinstimmung mit den Belegen untersucht. Die
        <pb n="100" />
        III Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. S5
letztere besteht wieder aus drei Momenten: a) die Rechnungskontrolle,
 welche die Richtigkeit der Rechnungsoperationen prüft;
bh) die Kontrolle des Verfahrens, welche das Verfahren materiell
prüft, sowie dessen Übereinstimmung mit den Rechnungen und Belegen;
 c) die formelle Kontrolle, welche die Beobachtung der bestehenden
 Regeln untersucht. Das Kontrollverfahren konstatiert
entweder die ordnungsmäßige Verwaltung oder nicht, in welch
letzterem Falle Aufklärung verlangt wird; wird diese akzeptiert, so
wird dem Organ die Absolution erteilt, wo nicht, so wird das Verfahren,
 fortgesetzt.
2. Die verfassungsmäßige Kontrolle. In manchen
Staaten schließt die Kontrolle des Staatshaushaltsgesetzes mit der
Schaffung eines speziellen Gesetzes ab, so in Frankreich seit 1818,
wo dieses Gesetz der Einreichung des nächstjährigen Budgets voranzugehen
 hatte. Das Staatsrechnungsgesetz ist nach Stourm die
notwendige Ergänzung des Staatshaushaltsgesetzes. Die parlamentarische
 Behandlung des Staatsrechnungsgesetzes bietet oft wenig
Garantien, da die Fälle nicht selten sind, daß dieselbe zehn und
mehr Jahre später erfolgt, ebenso fehlt es nicht an Fällen, wo das
Staatsrechnungsgesetz mehrerer Jahre in einer einzigen Sitzung
ohne Debatte angenommen wurde. Auf diese Weise wird der ganze
Akt zu einem leeren Zeitvertreib.
Die Funktion des Staatsrechnungshofes ist in den meisten
Fällen bloß eine formale und nachträgliche, indem sie sich darauf
beschränkt, die Übereinstimmung der Staatshaushaltsgebarung mit
dem Budgetgesetz zu prüfen und von den Beobachtungen dem
Parlament Bericht zu erstatten. In neuerer Zeit macht sich das
Bestreben geltend, den Wirkungskreis des Staatsrechnungshofes zu
erweitern und denselben mit dem Anweisungsrechte auszustatten,
da jede nachträgliche Kontrolle eigentlich erfolglos ist. Bei diesem
System kann nur jene Verfügung effektuiert werden, die mit der
Anweisungsklausel des Staatsrechnungshofes versehen ist. Hierbei
ist die Einhaltung des Budgets vollständig gesichert und eine Abweichung
 von demselben unmöglich. So schwerwiegende Gründe
auch für dieses System sprechen, so hat dasselbe doch auch seine
Schwierigkeiten. Es erfordert vor allem einen großen, kostspieligen
Apparat. Dann hemmt es oft die Verwaltung, da die Abweichungen
vom Budget oft im Interesse des Staates unvermeidlich sind und
die Gestaltungen sich nicht vorhersehen lassen. Damit hängt dann
der Nachteil zusammen, daß die Verantwortlichkeit des Ministeriums
geschwächt wird, weil es in der Anordnung der als notwendig erachteten
 Verfügungen gehemmt wird. Diesen Gründen ist es zuze
        <pb n="101" />
        86 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
zuschreiben, daß trotz der prinzipiellen Richtigkeit und alleinigen
Verläßlichkeit des Systemes der präventiven Kontrolle dieses System
in keinem Großstaate volle Anwendung gefunden hat. An Stelle
der präventiven Kontrolle läßt sich das Verfahren anwenden, Abweichungen
 vom Budget nur durch das Gesamtministerium zu gestatten,
 in welchem Falle aber das Gesamtministerium hinwieder,
sobald als dies nur möglich ist, die Zustimmung der Legislative
einzuholen hat.
Der Wert der präventiven Kontrolle wird übrigens vielfach
verschieden beurteilt. So sagt Vocke, daß sie eben nur die
gröbsten Etatwidrigkeiten und Überschreitungen zu verhindern vermag.
 Nun ist es ja gewiß, daß der Finanzminister selbst eine
strenge Kontrolle ausüben wird und den übrigen Verwaltungszweigen
 nicht viele Gelder zu gesetz- oder etatswidrigen Zwecken
zur Verfügung stellen wird. Wenn Unregelmäßigkeiten vorkommen,
so geschieht dies innerhalb der einzelnen Verwaltungen; hiergegen
vermag aber der Generalkomptroller nichts *).
3. Systeme. a) In England hat die parlamentarische Kontrolle
 erst in der zweiten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts, mit dem
Gesetz von 1866, Exchequer and Audit Act, feste Gestalt gewonnen,
obwohl als Folge der Majoritätsregierung die Kontrolle auch weiter
nicht in voller Strenge ausgeübt wird, wie ja auch das Budgetrecht
nicht, da jede Partei Budget und Schlußrechnung der Gegenpartei
nachsichtiger beurteilt, weil jede auch für sich diese Nachsicht in
Anspruch nimmt. Übrigens aber ist jede Mehrheitspartei ohnedies
ihrer Sache sicher. Das wichtigste Prinzip des obigen Gesetzes ist,
daß der Generalkontrolor und Revisor das Recht der vorhergängigen
Genehmigung besitzt und dafür zu sorgen hat, daß die Parlamentsbewilligungen
 nicht überschritten werden. Bei einer Meinungsverschiedenheit
 zwischen dem Generalkontrolor und dem Schatzamt
entscheidet ein Gericht. Der Generalkontrolor hat an das Parlament
 Bericht zu erstatten. Auf Veranlassung der Schatzkammer
hat er auch die Einnahmerechnungen zu prüfen. Das parlamentarische
 Machtgebiet der Rechnungskammer wurde. konsequent erweitert.
 Der Generalkontrolor hat wohl das Recht der präventiven
Kontrolle, doch wird dieses Recht durch den Umstand abgeschwächt,
daß er ein Organ der Regierung ist, während er ja ein Organ des
Parlamentes sein müßte, und daß sein Personal vom Schatzamt. ernannt
 wird *).
A 42) 8.8.0. 8.1204.
A Siehe Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung (Schanz,
Finanzarchiv, I. Bd. S. 159). Vocke teilt hier die Ansichteh eines englischen
        <pb n="102" />
        III. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. 8/
Jeder Verwaltungszweig stellt auf Grund der definitiven Resultate
 sein appropriation account zusammen, welches dem Staatsrechnungs-
 und Kontrollamt zugeht und mit dessen Bemerkungen
versehen dem Parlament vorgelegt wird. Das Parlament übergibt
diese Staatsrechnung dem Committee of public accounts zur
Prüfung. Dieses Committee erstattet seinen Bericht resp. Berichte
an das Parlament; den letzten in der Regel zwei Jahre nach Beginn
 der betreffenden Finanzperiode. Hier endigt — sagt Stourm
— die parlamentarische Kontrolle. Das Haus selbst beschäftigt
sich weiter nicht mit dem Bericht, gibt auch kein Votum ab.
Wichtig an der englischen Kontrolle ist, daß dieselbe in der Weise
geschieht, daß das Committee of public accounts die Verwaltungsbeamten
 vorladet und sie examiniert. Der springende Punkt in
dem englischen Vorgehen ist die Schnelligkeit.
b) Frankreich. Man hat oft das Wesen der parlamentarischen
 Kontrolle in Frankreich infolge jenes Umstandes nicht deutlich
 erkannt, daß dort durch eine strenge Rechnungskontrolle und
durch die in Form von richterlichem Urteil erfolgende Kontrolle
seitens des Cour des Comptes für die parlamentarische Kontrolle
ein enges Gebiet bleibt. Nichtsdestoweniger muß aber darauf hingewiesen
 werden, daß eben Frankreich formell die vollkommenste
parlamentarische Kontrolle entwickelt hat, insoferne als dort dieselbe
 durch einen Gesetzesakt abgeschlossen wird, durch das sogenannte
 Gesetz der definitiven Regelung des Budgets (loi de röglement
 definitif du budget), auch Schlußrechnungsgesetz genannt.
Die parlamentarische Verhandlung dieses Gesetzes geschieht auf
dieselbe Weise wie die des Budgetgesetzes. Die Verhandlung
dieses Gesetzes erfolgt oft sehr spät (Stourm führt Fälle von
10 Jahren an) und oft wird das Gesetz in einer Sitzung erledigt.
Natürlich verliert die Kontrolle dadurch jeden Wert, wie dies auch
allgemein bemängelt wird. KEinigermaßen mag hierfür als Entschuldigung
 dienen, daß die außerparlamentarische Kontrolle eine
gründliche und vielfache ist. Stourm zählt folgende auf: 1. Rechnungsvorlagen
 der anweisenden Minister; 2. Bericht des zur Untersuchung
 der ministeriellen Berichte eingesetzten Verifikationsausschusses;
 3. allgemeine Darlegung des Cour des Comptes über die
Konformität von Gesetz und Verordnung; 4. jährlicher Bericht
des Cour des Comptes an das Staatsoberhaupt; 5. Motivenbericht
und Gesetzesvorschlag mit bezug auf das Schlußrechnungsgesetz.
Schriftstellers mit, von denen die seinige in manchen Punkten abweicht. So
hält er die Ernennung des obersten Beamten des Staatsrechnungshofes durch die
Krone für richtig.

SP
y
        <pb n="103" />
        88 2.Buch..Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
Überdies üben über die ganze Finanzverwaltung die Steuerinspektoren
 die Kontrolle, die das ganze Land zum Zwecke der Beaufsichtigung
 bereisen.
Weder England noch Frankreich kennt das eigentliche Wesen
des obersten Rechnungshofes, denn weder die Funktion des Exchequer
and Audits Department noch das des Cour des Comptes stimmt hiermit
 vollständig überein. Das Cour des Comptes ist das höchste
Organ für das Rechnungswesen und sein Wirkungskreis erstreckt
sich nur hierauf, wenn es auch zum Teil an der parlamentarischen
Kontrolle mitarbeitet. Die anweisenden Behörden und namentlich
die Minister sind der Kontrolle nicht unterworfen. Doch legen die
Minister jährlich Rechnungsabschlüsse über Einnahmen, über Ausgaben
 und eine allgemeine Schlußrechnung vor. Diese Schlußrechnungen
 werden durch eine gemischte Kommission, in der auch
der Senat und die Deputiertenkammer vertreten ist, überprüft.
Diese Kontrolle bezieht sich auf die materielle Richtigkeit der
ministeriellen Rechnungen, nicht aber auf die Übereinstimmung mit
dem Budget.
c) Deutschland. Die Funktion des obersten Rechnungshofes
 wurde im Deutschen Reich durch die preußische Oberrechnungskammer
 ausgeübt, die gleichzeitig als Rechnungshof des Deutschen
 Reiches fungierte. Gegenwärtig wird die oberste Kontrolle
des Staatshaushaltes durch den Rechnungshof des deutschen Reiches
ausgeübt (Deutsche Reichshaushaltsordnung 1922), der der Verwaltung
 gegenüber weitgehende Befugnisse hat. Die Unabhängigkeit
der Mitglieder dieses Rechnungshofes ist in gleicher Weise gesichert
wie beim Richterstande. Der Rechnungshof hat die Aufgabe, die
Übereinstimmung der Finanzgebarung mit dem Gesetz zu prüfen,
die Durchführung des Budgetgesetzes zu überwachen. Die Kontrollberichte
 des Rechnungshofes gehen an die Regierung bzw. an den
Reichstag. Y
d) Österreich. In Österreich war der oberste Rechnungshof,
 der Nachfolger der im Jahre 1761 durch die Kaiserin Maria
Theresia geschaffenen Hofrechenkammer, im Jahre 1867 ins Leben
getreten. Was die Präventivkontrolle resp. die präventive Genehmigung
 von im Budgetgesetz nicht bewilligten Ausgaben betrifft,
so waren hier zwei Beschlüsse des Ministerrates aus dem Jahre
1883 maßgebend, wonach alle Verfügungen eines Ministers, welche
die Überschreitung eines bewilligten Kredits oder einen nicht präliminierten
 Aufwand zur Folge haben, dem Finanzministerium und
dem obersten Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen sind und sollte
von diesem Vorgange nur im Falle besonderer Dringlichkeit abge-
        <pb n="104" />
        III. Abschnitt. Die Kontrolle des Staatshaushaltes. ‘4
sehen werden, wobei dann um so gewisser die unverzügliche Verständigung
 an den obersten Rechnungshof zu erfolgen hatte. Die
präventive Kontrolle wurde in der Tat nicht ohne Erfolg ausgeübt,
sofern der oberste Rechnungshof seine Zustimmung verweigerte und
auf die Notwendigkeit verfassungsmäßiger Genehmigung hinwies;
Dies geschah unter dem Ministerium Gautsch, der selbst vorher
Chef des obersten Rechnungshofes war und das Vorgehen des
Rechnungshofes billigte *). Gegenwärtig oberstes Kontrollorgan in
Deutsch-Österreich der oberste Rechnungshof, der unmittelbar dem
Nationalrat untersteht (Bundesverfassungsgesetz 1920).
e) Ungarn. Der ungarische Staatsrechnungshof wurde im
Jahre 1870 errichtet. Derselbe übt nur eine nachträgliche Kontrolle
 aus. Kine wichtige Befugnis desselben ist, daß demselben
alle auf das Kassen- und Rechnungswesen bezüglichen Verordnungen
 vor deren Feststellung zur Einsicht vorgelegt werden müssen.
Er legt dem Parlament die staatliche Schlußrechnung vor. In
einem besonderen Teile der Staatsrechnung teilt der Rechnungshof
alle Abweichungen vom Budget und sonstigen Ermächtigungen mit,
die Mehrausgaben, die nicht veranschlagten Ausgaben, die Mindereinnahmen
 und sonstigen Abweichungen. Den diesbezüglichen
ziffernmäßigen Mitteilungen folgen die Begründungen der Minister
und diesen die ergänzenden Mitteilungen und Bemerkungen des
Staatsrechnungshofes. Auch die Überschreitung der Verwendungsdauer
 der Kredite, unrichtige Verrechnungen usw. werden verhandelt.
 Der Staatsrechnungshof unterbreitet dem Parlament auch
jene Fragen, bezüglich welcher die Verhandlungen mit der Regierung
 zu keinem befriedigenden Resultate geführt haben und welche
deshalb der Erledigung des Reichstages harren. Seit dem Jahre
1889 verlangte der Reichstag schon im Laufe des Jahres vierteljährlich
 Bericht über die ungünstigen Abweichungen bei den Ausgaben,
 um nötigenfalls verfügen zu können. Dieses Prinzip wurde
denn auch in das Gesetz über das Rechnungswesen (1897) aufgenommen
 ?).
f) Belgien, Italien. Sehr konsequent hat sich die verfassungsmäßige
 Kontrolle in Belgien entwickelt (Gesetz vom Jahre
1846) und zwar auf Grund der präventiven Kontrolle. Der oberste
Rechnungshof ist hier mit dem Rechte der Anweisung ausgestattet
und ohne sein Visum kann keinerlei Zahlung erfolgen. Fehlt dies,
dann kann nur die Verordnung des Gesamtministeriums die An-A
 Siehe Neue Freie Presse (17. Febr. 1917): Vom obersten Rechnungshofe.
?) Klimes, Das Rechnungs- und Kontrollwesen des ungarischen Staates.
(Berlin 1910.)

SC
        <pb n="105" />
        90 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
weisung erzwingen; die Anweisung wird vom Rechnungshof vollzogen,
 aber mit Vorbehalt und wird hiervon dem gesetzgebenden
Körper Bericht erstattet. Dieses System hat in mehreren Staaten
Nachahmung gefunden, Holland, Portugal, Chile, Japan usw. Nach
dem italienischen System ist die Zurückweisung des obersten Rechnungshofes
 endgültig, ohne Vorbehalt. Außerdem sind in Italien
alle Regierungsmaßnahmen, welche eine finanzielle Belastung verursachen,
 Käufe, Verträge, Ernennungen usw. vorher dem Rechnungshofe
 vorzulegen, der sein Urteil abgibt, ob dieselben mit dem
Gesetz in Einklang stehen. Im entgegengesetzten Falle wird der
betreffende Minister verständigt, der die Angelegenheit dem Gesamtministerium
 vorlegen kann, auf dessen Verlangen der Rechnungshof
 die Sache neuerdings zum Gegenstande der Untersuchung
macht und wenn er auf seinem Standpunkt beharrt, so wird das
Visum mit Vorbehalt gegeben und dem Abgeordnetenhaus und dem
Senat Bericht erstattet.
Hierzu gilt noch zu bemerken, daß in parlamentarischen Staaten
ım allgemeinen das Verfahren beobachtet wird, daß im Laufe ‚des
Budgetjahres auftauchende Bedürfnisse ın der Form des außerordentlichen
 oder Nachtragskredits durch das Parlament bewilligt
werden müssen, wonach für Überschreitungen nur wenig Raum
übrig bleibt.
        <pb n="106" />
        Drittes Buch.
Die Staatsausgaben.
I. Abschnitt.
Allgemeine Lehren.
l. Die Staatshaushaltslehre und die Ausgaben.
Indem wir auf die Behandlung der Staatsausgaben eingehen, ist
vorerst die Frage zu erörtern, ob die Untersuchung der Staatsausgaben
 überhaupt zu den Problemen der Staatshaushaltslehre
gehört ? .
Von wenigen Ausnahmen abgesehen — und zu diesen Ausnahmen
 gehört vor allem Smith, bei dem sogar der die Ausgaben
behandelnde Teil umfangreicher ist als der die Einnahmen betreffende
 — behandelten bisher die Autoren der Finanzwissenschaft
nur die die Staatseinnahmen betreffenden Lehren. Dies schien
eine gewisse Berechtigung zu haben. Die Staatshaushaltslehre kann
sich nicht mit den prinzipiellen Fragen der Ausgabenwirtschaft befassen.
 Diese Probleme gehören in den Bereich anderer Wissenschaften,
 so namentlich in den der Verwaltungslehre. Ob der Staat die
Industrie befördere, ob er zur Sozialversicherung beitrage, ob er
für den Volksunterricht sorge, ob er sich mit Gesundheitspflege
befasse, ob die Prozeßordnung das mündliche Verfahren akzeptiere,
ob die allgemeine Wehrpflicht einzuführen sei oder nicht, wie die
Gefängnisse einzurichten sind usw., das sind nicht Fragen der
Finanzwissenschaft. Aber alle auf diesem Gebiete getroffenen Maßnahmen
 haben ihre finanziellen Folgen und mit diesen Folgen hat
sich allerdings die Finanzwissenschaft zu befassen. Sie hat namentlich
 das Wort, wenn einmal die prinzipiellen Fragen entschieden
sind, diese finanziellen Folgen in Betracht zu ziehen, eventuell kann
        <pb n="107" />
        92 3. Buch. Die Staatsausgaben.
auch schon vorher bei Entscheidung der prinzipiellen Fragen auch
das finanzielle Moment ins Gewicht fallen. Dann hat die Finanzwissenschaft
 zu entscheiden, wie bei getroffener prinzipieller Entscheidung,
 nach Ort, Zeit und anderen Umständen für die Erfüllung
des Staatszweckes gesorgt werden soll, das Verhältnis der einzelnen
Ausgaben zur Gesamtausgabe, deren Verhältnis untereinander, deren
Beziehungen zu den Einnahmen, ob dieselben aus den ordentlichen
oder außerordentlichen Einnahmen zu decken sind usw.
Folgt schon hieraus, daß die Finanzwissenschaft auch auf die
Staatsausgaben Rücksicht nehmen muß, so fällt hier noch der Umstand
 ins Gewicht, daß ja ein vollständiges Bild vom Staatshaushalte
 nur dann gewonnen werden kann, wenn auch die Ausgaben,
die Staatszwecke, bekannt sind. Ja, man könnte mit einem vielleicht
 paradox scheinenden Satze sogar aussprechen, daß die Wissenschaft
 der Finanz selbst die Einnahmen nicht richtig darstellen
könnte, wenn sie nicht hinsichtlich der Staatszwecke und somit der
Staatsausgaben orientiert ist !).
So sehen wir denn, daß in neuerer Zeit immer mehr Autoren
auch die Staatsausgaben in den Bereich der Untersuchung ziehen,
ja es gibt sogar deren, die jetzt zu sehr nach dieser Seite neigen,
indem sie sich darauf berufen, daß ja der Staatshaushalt seinem
Wesen nach Verbrauch von Staatsleistungen ist, die ın den Ausgaben
 sich widerspiegeln. Demgegenüber muß wiederholt betont
werden, daß die Staatshaushaltslehre nicht in der Lage ist, die auf
die Staatszwecke und auf deren Befriedigung bezüglichen prinzipiellen
 Fragen zu entscheiden und daß daher unsere Wissenschaft
nur mit der finanziellen Seite der Ausgaben sich befassen kann.
Die Finanzwissenschaft wird daher nach Entscheidung der Prinzipien
 sich darauf beschränken, zu untersuchen, wie groß der Staatsbedarf
 ist, wie derselbe am zweckmäßigsten zu befriedigen ist,
welches Verhältnis zwischen den Ausgaben angestrebt werden soll,
wie die Bedarfsbefriedigung der Zeit nach verteilt werden soll,
welche Reihenfolge in der Befriedigung gewisser Bedürfnisse befolgt
werden soll, ob die Staatsausgaben eine steigende oder sinkende
Tendenz zeigen und was die Ursache dieser Tendenz usw.
Schon Stein fügt seiner Finanzwissenschaft eine Untersuchung
der Staatsausgaben ein. Wenn er auch die einzelnen Gruppen der
Ausgaben nur kurz darstellt, so sind wir ihm um so dankbarer für
die allgemeine Theorie der Ausgaben. Die Ausgaben sind nach
1) Über die Theorie der Staatsausgaben siehe jetzt auch Moll, Problem
der Finanzwissenschaft (Leipzig 1924, S. 24 ff.), wo auch eine Neueinteilung
der Staatsausgaben vorgeschlagen wird.

€
A
        <pb n="108" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 6)
Stein das in Geld ausgedrückte System der Bedürfnisse des Staates
und bietet das Bild der eigentlichen Staatsarbeit in Europa.
Er betrachtet die Lehre von der richtigen Verwendung der
Ausgaben auf Grund fachmännischer, technischer Bildung als selbständigen
 Zweig der Wissenschaft, den er die neue Kameralwissenschaft
 nennt, als deren neue Gebiete er das öffentliche Bauwesen
und das öffentliche Lieferungswesen — letzteres namentlich mit
Hinsicht auf den Heeresbedarf — bezeichnet. Stein weist auch
im einzelnen nach, wie das Budgetwesen ursprünglich von den Einnahmen
 ausgeht und erst später auch die Ausgaben umfaßt. Die
neueren Autoren — Wagner, Jeze — weisen der Untersuchung
der Ausgaben ihren entsprechenden Platz an und hat namentlich
Wagner das Verdienst, die schwierigen Fragen der Staatsausgaben
in einer bisher vermißten, hier und da vielleicht schon zu weitgehenden
 und weitläufigen Gründlichkeit dargestellt zu haben.
Auch die neuere englische Finanzwissenschaft fordert die Behandlung
 der Ausgaben. So sagt Bastable: Die Probleme der Ausgaben
 sind ebensosehr finanzielle Probleme wie die der Einnahmen.
Dem schließt sich Nicholson an, indem er sagt,&amp;gt; beide Gegenstände
 sind koordinierter Natur. Eine Ausnahme bildet Leroy-Beaulieu,
 der die Finanzwissenschaft als die Wissenschaft von
den öffentlichen Einkünften definiert. Auch die Hineinziehung der
Finanzverwaltung mißbilligt er.
2. Einteilung der Ausgaben. Die Staatsausgaben können
wir nach vielerlei Gesichtspunkten unterscheiden: 1. Wir können
vor allem unterscheiden zwischen Ausgaben und Kosten. Kosten
sind solche Ausgaben, welche bei Verwirklichung eines Staatszweckes
auftauchen, Ausgaben sind z. B. die Zinsen der Staatsschulden.
Unter den Staatsausgaben verstehen wir streng genommen nur den
bei Erfüllung der Staatszwecke sich ergebenden in Geld ausgedrückten
 Bedarf. Daher umfassen die Staatsausgaben so genommen
 nicht den ganzen Bedarf, denn hierzu gehören die gesamten
 Opfer, die eventuell keine neue Geldausgabe verursachen,
also z. B. die aus der Nutzung des Staatsvermögens sich ergebende
Deckung der Bedürfnisse, ferner Naturalleistungen der Staatsbürger,
z. B. Naturalfronde, unentgeltliche Versehung von Ämtern ‘usw.
2. Produktive und unproduktive Ausgaben. Bei dieser
Unterscheidung können wir die engere wirtschaftliche oder die
weitere kulturelle Bedeutung vor Augen halten. Im engeren Sinne
können nur die für wirtschaftliche Zwecke gemachten, die wirklich
wertschaffenden Ausgaben als produktive betrachtet werden. Da
der größte Teil der Staatsausgaben nur mittelbar der Wertpro-Ar
        <pb n="109" />
        G4 3. Buch. Die Staatsausgaben.
duktion dient, so müßte entweder jede Ausgabe als produktiv bezeichnet
 werden, welche zur Erfüllung irgendwelches Staatszweckes
zweckmäßig verwendet wird, oder müßte die Unterscheidung fallen
gelassen werden, da ja sonst der größte Teil .der Staatsausgaben
als unproduktiv bezeichnet werden müßte, weil die meisten nichtwirtschaftlichen
 Zwecken dienen. 3. Die staatlichen Ausgaben
können unterschieden werden als solche, die mit den Aufgaben der
Verfassung oder mit denen der Regierung zusammenhängen.
Die Ausgaben der Verfassung beziehen sich ‚teils auf das Staatsoberhaupt,
 teils auf den gesetzgebenden Organismus. Die Regierungsausgaben
 unterscheiden sich wieder nach den Zweigen der
Regierungstätigkeit als Ausgaben für die innere, für die äußere
Verwaltung, für das Heerwesen, für die Justiz, für das Finanzwesen:
Die Ausgaben für die Regierung können {ferner unterschieden.
werden nach den Aufgaben zur Erhaltung der Rechtsordnung, der
Kulturförderung und als Aufgaben der Finanzen. Zu den Ausgaben
für die Erhaltung der Rechtsordnung gehört das Justizwesen, das
Heerwesen, Diplomatie und zum großen Teil die Polizei; zu den
Kulturaufgaben die Volkswirtschaftspflege, das öffentliche Gesundheitswesen
 und das Unterrichtswesen. 4. Ferner können die Staatsausgaben
 auch nach dem Gesichtspunkte unterschieden werden, daß
sie teils Ausgaben betreffen für die Erfüllung der Staatszwecke,
teils Ausgaben zur Beschaffung der zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse
 nötigen Mittel. Die letzteren bilden gewissermaßen die
Herstellungskosten der Staatseinnahmen. 5. Die Ausgaben sind ferner
notwendige, nützliche, luxuriöse, zwecklose. HEs hat
nicht an Schriftstellern gefehlt, die so sehr für die Staatsausgaben
schwärmten, daß sie auch die überflüssigen Ausgaben billigten‘ mit
der Begründung, daß Geld unter das Volk kommt. Mit der Irrigkeit
 dieser Auffassung brauchen wir uns vielleicht nicht zu beschäftigen.
 Oft wird von versteckten Ausgaben gesprochen,
ın dem Falle, wenn die Ausgabe nicht im Staatshaushalt vorkommt,
sondern im Privathaushalt, sofern der Staat Naturalleistungen ın
Anspruch nimmt, z. B. Militäreinquartierung, Wegefrohnde, Ehrenämter.
 Streng genommen sind versteckte Ausgaben wohl nur jene,
die als Staatsausgaben überhaupt nicht gedacht sind, sondern Ausgaben
 der Privatwirtschaft bilden, wie z. B. die den Einzelnen belastenden
 Ausgaben der HEinjährig-Freiwilligen, während Naturalleistungen
 Leistungen an den Staat sind und zwar offenkundige,
die wenn sie auch im Budgetgesetz nicht vorkommen, zu bekannt
sind, als daß sie versteckte genannt werden können. 6. Die Ausgaben
 sind obligatorische oder fakultative; jene beruhen auf
        <pb n="110" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 45
Gesetzen, diese eventuell auf Beschlüssen. 7. Staatliche und
autonome Ausgaben. 8. Ausgaben für persönliche Dienstleistungen
(Besoldungen) und Ausgaben für Sachgüter, oder Personal- und
Realauslagen.
Wohl die wichtigste Einteilung. der Ausgaben ist die von
ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben. HEine
wichtige Bedingung des geordneten Staatshaushaltes ist das richtige
Verhältnis von ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben, was
wieder innigst zusammenhängt mit der Art der zur Deckung in
Anspruch genommenen Einnahmequellen. Eben darauf beruht die
Wichtigkeit der Unterscheidung, daß für Deckung der ordentlichen
Ausgaben andere Einnahmequellen in Anspruch zu nehmen sind als
für Deckung der außerordentlichen Ausgaben. Für die Deckung
der außerordentlichen Ausgaben dürfen außerordentliche Einnahmen
in Anspruch genommen werden; aber es ist ein gefährlicher, ungesunder
 Zustand, wenn zur Deckung von ordentlichen Ausgaben
außerordentliche Einnahmen in Anspruch genommen werden. Ein
sehr günstiger Zustand des Staatshaushaltes ist es dagegen, wenn
selbst die außerordentlichen Ausgaben durch die ordentlichen Einnahmen
 gedeckt werden können. Es ist dann nur eine Frage der
Zweckmäßigkeit, ob in der Tat die außerordentlichen Ausgaben
aus den ordentlichen Einnahmen gedeckt werden sollen oder ob es
nicht zweckmäßiger und gerechter ist, die ordentlichen Einnahmen
durch Aufgeben unzweckmäßiger oder drückender Steuern herabzusetzen
 und für die außerordentlichen Ausgaben außerordentliche
Einnahmsquellen zu beanspruchen ').
Bei der Unterscheidung der ordentlichen und außerordentlichen
Ausgaben müssen verschiedene Fälle ins Auge gefaßt werden und
der gewöhnlich begangene Fehler der Definitionen ist eben auf
den Umstand zurückzuführen, daß man allgemein ganz einseitig
nur einen der Fälle ins Auge faßte. Man betrachtete nämlich
als ordentliche Ausgaben diejenigen, die alljährlich ohne größere
Schwankungen vorkommen, als außerordentliche diejenigen, die
nur ausnahmsweise vorkommen. XNun läßt sich, wie wir gleich
sehen werden, die Bezeichnung der außerordentlichen Ausgaben in
gewissen Fällen auch auf solche Ausgaben anwenden, die wenigstens
für eine lange Zeit jährlich vorkommen. Dann hat man unter
') Wischnigradski, russischer Finanzminister, nahm den ultraorthodoxen
Standpunkt ein, daß vom Gleichgewicht im Staatshaushalt nur dann die Rede
sein kann, wenn auch die außerordentlichen Ausgaben des Staates aus den
ordentlichen Einnahmen bestritten werden können (Golowin, Russische Finanzpolitik
 S. 40).

A.
x.
        <pb n="111" />
        G-) 3. Buch. Die Staatsausgaben.
ordentlichen Ausgaben diejenigen verstehen wollen, die vorherzusehen
sind, unter außerordentlichen diejenigen, die unvorhersehbar sind.
Daß die Bezeichnung der außerordentlichen Ausgaben auf diese
Kategorie nicht beschränkt werden kann — obwohl gewiß die unvorhersehbaren
 Ausgaben gleichfalls zu den außerordentlichen gehören
 —, ergibt sich schon daraus, daß mehr weniger jedes Budget
außerordentliche Ausgaben enthält, daher gibt es außerordentliche
Ausgaben, die vorhersehbar sind. Mit Recht teilt Heckel‘) die
außerordentlichen Ausgaben in solche, die vorausgesehen und solche,
die unvorhergesehen sind und bemerkt, daß auch einmalige Ausgaben
 zu den ordentlichen gehören können. Wir können aber noch
eine dritte Kategorie der außerordentlichen Ausgaben aufstellen.
Wir können vom Standpunkte des Zweckes der Ausgaben ordentliche
 Ausgaben jene nennen, welche die jährliche regelmäßige
Staatstätigkeit in Anspruch nimmt, während außerordentliche Ausgaben
 jene sind, welche nicht jährlicher, vorübergehender Natur
sind. Nach dieser Unterscheidung bilden die ordentlichen Ausgaben
gewissermaßen das umlaufende Kapital, die außerordentlichen das
stehende Kapital. So gehören namentlich die Investitionen in die
Rubrik der außerordentlichen Ausgaben, auch wenn sie jährlich
vorkommen. So kann z. B. ein Flottenprogramm, ein Bauprogramm,
ein Verkehrsprogramm auf 25 Jahre verteilt werden; die Beträge
gehören also zu den außerordentlichen Ausgaben, obwohl sie jährlich
 vorkommen und auch voraussehbar sind. Den letzteren zwei
Momenten entsprechend würden sie aber nach obiger Auffassung
nicht zu den außerordentlichen Ausgaben gehören. Die außerordentlichen
 Ausgaben lassen sich also auf drei Kategorien verteilen:
 1. außerordentliche Ausgaben sind jene, welche nicht vorhersehbar
 sind, also im Budget überhaupt nicht vorkommen, wie
Elementarschäden, Kriege; 2. außerordentliche Ausgaben sind jene,
welche nicht der regelmäßigen Funktion des Staates dienen und
daher nicht alljährlich im Budget vorkommen; 3. außerordentliche
Ausgaben sind endlich jene, deren Nutzen nicht mit einem Jahre
verschwindet, sondern wo die Jahresfunktion eigentlich nur die ein-Jährige
 Frucht vertritt. Die Unterscheidung beruht also im wesentlichen
 auf einer technischen Differenz, wie dies auch Cohn hervorhebt;
 der Ausdruck „außerordentlich“ will nicht immer die
Ungewöhnlichkeit der Erscheinung bedeuten. Hieran erinnert auch
Schäffle, der übrigens sechs Fälle der Außerordentlichkeit aufzählt
 °). Die Schwierigkeit ist wohl auch dadurch zu umgehen, daß
') Das Budget. Leipzig 1898. S. 42 £f. | .
?) Gesammelte Aufsätze: Zur Theorie der Deckung des Staatsbedarfes.
JM. Bd. S. 249.

af“
        <pb n="112" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 97
laufende Ausgaben, Investitionen und außerordentliche Ausgaben
unterschieden werden und dann unter außerordentlichen Ausgaben
tatsächlich jene verstanden werden, welche außerordentlichen, ungewöhnlichen
 Charakter besitzen. Diese Unterscheidung würde auch
leicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingehen können. Mit
Recht weist Schäffle auf den Umstand hin, daß der außerordentliche
 Bedarf eigentlich Ausfluß der kurzfristigen Periodizität des
Staatshaushaltes ist. Würden diese Perioden sehr lang sein, so
würde alles Außerordentliche verschwinden, würden sie kürzer sein,
so würden alle Bedarfe außerordentliche sein !). Noch heute verdient
 die Auffassung Sonnenfels’ Beachtung, der unter ordentlichen
 Ausgaben jene versteht, die dem gewöhnlichen Zustande des
Staates, außerordentliche, welche dem außerordentlichen Zustande
des Staates entsprechen, wie kriegerische Jahre usw. Wir erwähnen
noch die jedenfalls ganz originelle Auffassung des französischen
Finanzministers Rouvier, der in einer Rede sagte: er kenne
keinen anderen Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen
 Ausgaben, als daß ordentliche Ausgaben diejenigen sind, die
die Budgetkommission ordentliche nennt, außerordentliche diejenigen,
die diese Kommission außerordentliche nennt!
In neuerer Zeit wird mit Rücksicht auf die Bedeckungsfrage
bei den außerordentlichen Ausgaben noch die Unterscheidung gemacht
 nach außerordentlich ordentlichen und außerordentlich außerordentlichen
 Ausgaben. Es hat sich nämlich bei gewissen außerordentlichen
 Ausgaben — Flotte — zweckmäßig gezeigt, die nötigen
Ausgaben, die ihrer Zwecknatur gemäß außerordentliche sind, derart
aufzuteilen, daß ein Teil in das Ordinarium eingestellt wird, also
aus den ordentlichen Einnahmen zu decken ist, der andere "Teil
in das Extraordinarium, also durch außerordentliche Mittel gedeckt
 wird.
Es dürfte aus dem Gesagten hervorgehen, daß eine Unterscheidung
 der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben im
Interesse der richtigen Führung des Staatshaushaltes nötig ist. Dagegen
 sind auch wir der Ansicht, der Heckel Ausdruck gibt, daß
eine Ausschaltung und Verselbständigung des außerordentlichen
Budgets außerhalb des Hauptstaatsbudgets nicht zu billigen ist.
3. Prinzipien der Ausgabenwirtschaft. Bezüglich
der Ausgaben kommen namentlich folgende Grundsätze in Betracht:
a) Sparsamkeit. Die Sparsamkeit besteht aber nicht darin, daß
wichtige staatliche Bedürfnisse unbefriedigt bleiben, sondern darin,
Ha, a. 0.5. 246.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
        <pb n="113" />
        2) 3. Buch. Die Staatsausgaben.
daß jede Ausgabe nach der Größe des Zweckes bemessen wird.
Denn die türkische Verwaltung war billig, aber schlecht. Vom
Standpunkte der Sparsamkeit ist bei den persönlichen Ausgaben
die richtige Wahl des Beamtensystems von Wichtigkeit, Verwendung
nur notwendiger, aber gut dotierter Beamten und deren Aneiferung
zum Fleiß, eventuell dort, wo dies möglich, durch besondere Belohnungen.
 Bei den sachlichen Auslagen, bei Erwerb von Waren,
deren Anschaffung im großen, bei größeren Lieferungen Versteigerung:
b) Richtige Verteilung der Ausgaben der Zeit nach. c) Richtige
Verteilung der Ausgaben nach den verschiedenen Staatszwecken
resp. deren Proportionalität. Sind auf einem Punkte gewisse Ausgaben
 unaufschiebbar, so soll das ausgeglichen werden durch Verschiebung
 von Ausgaben an anderen Punkten. d) In wirtschaftlicher
 Beziehung muß danach getrachtet werden, daß jede Ausgabe
nach Möglichkeit produktiv sei, jede Ausgabe das Kapital und Vermögen
 schone. e) In juristischer Beziehung ist es notwendig, daß
jede Staatsausgabe auf Verfügungen des rechtlich konstituierten
Staatswillens beruhe und von den berechtigten Organen ausgehe.
Bei Festsetzung der Staatsausgaben sind verschiedene Umstände
in Betracht zu ziehen. Die wichtigeren hiervon sind die folgenden:
a) Zweck, Organisation, wirtschaftliche Aufgabe des Staates; b) die
dem Staate zur Verfügung stehenden speziellen Einnahmsquellen
und Vermögensbestandteile; c) die Aufgaben und Bedürfnisse der
Privatwirtschaft der Staatsbürger; d) die wirtschaftlichen Hilfsquellen
 der Privatwirtschaften; e) die durch den Staat zu befriedigenden
 Bedürfnisse der Staatsbürger. Die Möglichkeit der Erfüllung
der aus dem Wesen des Staates folgenden Aufgaben bildet das
Minimum, die untere Grenze der Staatsausgaben, das aus dem Vermögen
 des Staates fließende und das in der Privatwirtschaft entbehrliche
 Einkommen bildet das Maximum, die obere Grenze der
Staatsausgaben.
Nach Wagner (III. Ausgabe S. 70) ist jede Staatsausgabe
tadelnswert, welche von der Gesamtheit größere Opfer erfordert,
als die betreffende Staatsausgabe derselben nützt. Es fragt sich,
ob auf Grund dieses Prinzipes der Staat alles in den Bereich seiner
Tätigkeit ziehen kann, wo er auf Grund der Kostenberechnung
mehr bietet, als er von den Staatsbürgern fordert?” Ich glaube
nicht, daß so weit gegangen werden kann. Doch teile ich auch
nicht die Ansicht (Wicksell), daß diese Folgerung unbedingt in
den obigen Prinzipien verborgen ist. Jenes Prinzip soll wohl nicht
mehr bedeuten als eine wirtschaftliche, finanzielle Richtschnur der
Staatsausgaben. Welche Zweige der Tätigkeit der Staat sich dann

&amp;amp;
        <pb n="114" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. ‘“)
aneignen soll, das folgt aus dem Zwecke und aus der Organisation
des Staates.
Andere stellen jenes Prinzip auf, daß die Staatsausgaben derart
festzusetzen sind, daß hieraus eine solche Verteilung der den Privatwirtschaften
 zur Verfügung stehenden Güter erfolge, welche gemäß
dem Prinzip der größten Nützlichkeit die größtmögliche Bedürfnisbefriedigung
 sichere. Das nähert sich der Auffassung Schäffle’s,
dergemäß das oberste Prinzip die verhältnismäßige Deckung der
öffentlichen und privaten Bedürfnisse ist.
Die Höhe der Staatsausgaben betreffend, sind namentlich {olgende
 Stufen zu unterscheiden. Die Ausgaben sind: a) geringe;
b) mäßige; c) bedeutende; d) übermäßige. Die Festsetzung
dieser Stufen hängt einerseits von dem Umfang der Staatstätigkeit,
andererseits von der Größe der zur Verfügung stehenden Einnahmen
ab. Was namentlich die letzteren betrifft, so ist, je nachdem der
durch die Staatsausgaben auf das Nationaleinkommen ausgeübte
Druck größer oder kleiner ist, dieser Druck ein geringer, ein
mäßiger, ein schwerer. Geringe nennt man im. allgemeinen
den Druck, wenn die Ausgaben weniger als 5 Prozent des Nationaleinkommens
 in Anspruch nehmen, mäßig, wenn dies Verhältnis von
5—20 Prozent steigt, schwer, wenn es über 20 Prozent steigt. Der
Druck ist unerträglich, wenn die Staatsbürger in der Befriedigung
der ersten Lebensbedürfnisse gehemmt sind. Nach Hock ist der
Druck ein schwerer, wenn die Ausgaben 15 Prozent des Einkommens
der Bürger übersteigen. Nach Sonnenfels setzten einzelne Schriftsteller
 das Maximum mit 25 Prozent fest. Nach Horn betrug im
Jahre 1868 das französische Budget 3 Milliarden, das Nationaleinkommen
 15 Milliarden !). Der schwere Druck, den die Staatsausgaben
 ausüben, ist namentlich in folgenden Symptomen wahrnehmbar:
 1. Trotz der Vermehrung der Einkommenquellen bleiben die
Staatseinkünfte unverändert, ja nehmen sogar infolge Reaktion der
Steuerkräfte ab; 2. das Volk ist gezwungen, seine Bedürfnisse außerordentlich
 einzuschränken; 3. die Vermögensansammlung nimmt ab;
4. die Vermögenskräfte werden angegriffen oder wandern aus; 5. die
Steuerexekutionen nehmen zu (doch ist dies nicht mit jenem Falle
zu verwechseln, wo die Steuerverweigerung aus politischen Gründen
erfolgt, wie in Ungarn zur Zeit des österreichischen Absolutismus
in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts); 6. Emeuten und
Revolutionen.
4. Anwachsen der Ausgaben. Die Gestaltung der Staats-'
 Horn, Salut au troisieme milliard. Paris 1868.

2
ma
        <pb n="115" />
        10 3. Buch. Die Staatsausgaben.
ausgaben in der Vorkriegszeit zeigt als wesentlichsten Charakterzug
die Tatsache des außerordentlichen Anwachsens der Staatsausgaben.
Die kleinen Staaten früherer Jahrhunderte haben zumeist billig verwaltet,
 denn sie leisteten auch wenig Dienste. So weist Treitschke
auf die interessante Tatsache hin, um wieviel billiger die früheren
kleinen italienischen Staaten regierten als das geeinigte Italien.
Das Wachsen der Staatsausgaben ist eine natürliche Folge der Zunahme
 der Staatsaufgaben, die Staatsaufgaben hinwieder wachsen
mit dem Steigen der Kultur. Den sogenannten liberalen Staat in
der Auffassung von Kant-Humboldt, der nur für Rechtssicherheit
 sorgen sollte, alles andere aber den Individuen zu überlassen
hätte, das laisser-faire der Physiokraten hat eine andere Auffassung
verdrängt, welche die Staaten auf allen Gebieten in Tätigkeit zu
sehen wünscht, wo die beschränkten Kräfte des Individuums ungenügend
 sind, um den Anforderungen der physischen, geistigen
moralischen Kultur zu entsprechen. Die Staatstätigkeit hat in
kolossalen Verhältnissen zugenommen und damit auch die Staatsausgaben.
 Die immense Steigerung der Staatsausgaben beleuchten
prägnant die folgenden Daten. Im Verlaufe von vier Jahrhunderten
ist das französische Ausgabenbudget von 2 Millionen auf 4 Milliarden
gestiegen. In der ersten Hälfte des XV. Jahrhunderts betrug es
2 Millionen, unter Sully 32 Millionen, unter Colbert 720 Millionen,
1830 eine Milliarde, 1911 überschritt es die vierte Milliarde. In
Großbritannien ohne Irland betrug das Ausgabenbudget 1688 etwa
3 Millionen Pfund Sterling, am Ende des XVILL Jahrhunderts
60 Millionen, vor dem Weltkrieg 172 Millionen. Als Ursachen,
welche im XIX. Jahrhundert das Steigen der Staatsausgaben hervorriefen,
 kommen namentlich folgende in Betracht: a) In einzelnen
Fällen die Vergrößerung des Territoriums des Staates und überall
die Zunahme der Bevölkerung im XIX. Jahrhundert. Doch ist
diese Zunahme natürlich nur als eine relative zu betrachten. 2. Die
außerordentliche Zunahme der staatlichen Aufgaben auf dem Gebiete
 der Kultur, so Unterricht, Volkswirtschaft, öffentliches Gesundheitswesen
 usw. Der Staat beschäftigt sich mit der Verwaltung
großer Unternehmungen, wie Eisenbahnen, Kanäle, Geldinstitute usw.,
welche den Rahmen der Staatstätigkeit außerordentlich erweitern.
3. Der humane Geist der Neuzeit fordert vom Staate große Opfer
auf dem Gebiete der Armenpflege, Kinderpflege, Arbeiterversicherung,
 Gefängniswesen, Patronage usw. 4. Das immense Anwachsen
 des Heeresbudgets als Folge der internationalen Lage resp.
der imperialistischen und Revanchebestrebungen und der außerordentlichen
 Entwicklung der Kriegstechnik, Dreadnoughts, Unter-N
        <pb n="116" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren, 101
seebote, Aeronautik. 5. Die fortschreitende Entwertung des
Geldes, welche sowohl die persönlichen als die sachlichen Ausgaben
des Staates empfindlich beeinflußt. 6. Die infolge des parlamentarischen
 Systems in den höheren Stellungen eintretenden fast {fortwährenden
 Personenwechsel belasten in hohem Maße die Rubrik
der Ruhegehalte. 7. In manchen Staaten kommt hier auch die
leichtsinnige Vergeudung der Staatseinnahmen in Betracht, welche
das parlamentarische System nicht nur nicht hemmt, sondern infolge
 der für die Wähler geforderten Begünstigungen sogar erhöht.
8. Auch die Verbreitung des demokratischen Regimes hat seinen
Anteil an der Steigerung der Ausgaben; in den demokratischen
Kantonen der Schweiz steigen die Lasten und damit die direkten
Steuern in höherem Maße*). Auf diesen ungünstigen Einfluß des
Volksregiments hat übrigens schon am Ausgang des Mittelalters
der Florentiner Guicciardini hingewiesen. Leon Say sagt,
es könne keine geordneten Finanzen in einem Staate geben, in
welchem die Prinzipien der vorgeschrittenen demokratischen Schule
Wurzel gefaßt haben und wo der Wirkungskreis des Staates übermäßig
 ausgedehnt ist. Wenn der Staat viel leisten soll, muß er
viel ausgeben ?).
5. Nachkriegszeit. Ganz enorm ist endlich die Steigerung
der Ausgaben, welche der Weltkrieg und in der Nachkriegszeit
namentlich die Teuerung, in vielfacher Weise — Schuldzinsen,
Reparationen, Pensionen, Beamtengehälter, hohes Preisniveau,
Unterstützung der Kriegsinvaliden, Kriegswitwen, Kriegsweisen,
Wiederaufbau — verursacht haben. Nach den unermeßlichen
Opfern des Weltkrieges ist es jedoch notwendig geworden, die
Staatsausgaben mit der größten Sparsamkeit festzustellen. Man
hat zu diesem Zwecke Sparkommissionen (Geddeskommission in
England) eingeführt, die das ganze Verwaltungssystem vom Standpunkte
 der Sparsamkeit überprüften. Der Weltkrieg hat zu einer
außerordentlichen Erweiterung des Verwaltungsapparates geführt,
selbst in Staaten, die jedem Bureaukratismus stets fern waren,
wie England. Eine Reduktion des Verwaltungspersonals ist gewiß
') Mühlemann, Das Steuerwesen der Schweiz. (Zeitschrift für schweizerische
 Statistik. 1883. S. 121.) |
?) Zu den Finanzministern, die immer auf die Notwendigkeit der KEinschränkung
 der Ausgaben hinweisen, nimmt namentlich Gladstone eine hervorragende
 Stelle ein. Wir wollen nur einige seiner Aussprüche zitieren: all
excess in the public expenditure beyond the legitimate wants of the country is
not only a pecuniary waste, but a great political and above all a great moral
evil (Morley, Gladstone II 2, S. 91). — Economy is the first and great article
 in my financial creed (S. 98).
        <pb n="117" />
        102 3. Buch. Die Staatsausgaben
wichtig, doch ist nicht aus den Augen zu verlieren, daß dieselbe
auch ihre Grenzen hat, soll die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
nicht gefährdet werden. Ein dankbares Feld für Ersparungen
bieten die sachlichen Ausgaben, wo namentlich ein einheitliches
und streng praktisches Vorgehen große Resultate aufzuweisen vermag.
 Jedes Organ der Verwaltung sollte die Maxime vor Augen
halten, daß jede überflüssige Ausgabe ein Raub an der Gesamtheit
ist. Namentlich Luxusausgaben, die ja in der schwierigen Lage
der Wirtschaft in der Nachkriegszeit ganz ungerechtfertigt sind,
wie Autos, Festivitäten, Luxusreisen, Separatzüge, Empfänge usw.
müssen unbedingt vermieden werden. Oft aber wird es geraten
sein, selbst an notwendigen Ausgaben zu sparen und dieselben
eventuell auf bessere Zeitläufte zu verschieben. Es kann nicht
genug daran erinnert werden, welche verhängnisvollen Folgen die
Zerrüttung des Staatshaushaltes nach sich hätte ziehen können und
wie langsam auf allen Gebieten Ordnung und Entwicklung wiederkehren,
 seitdem der Staatshaushalt geordnet ist, was aber nur mit
der strengsten Sparsamkeit zu erreichen ist *).
Die in der Vorkriegszeit eingetretene außerordentliche Steigerung
der absoluten Staatsausgaben ist von deren relativer Steigerung zu
unterscheiden, welche von dem Verhältnisse der Ausgaben zu den
Einnahmsquellen des Volkes abhängt. Obwohl wir auch hier die
exakte Basis vermissen, so ist doch aus verschiedenen Symptomen
mit Sicherheit anzunehmen, daß in der jüngsten Periode die wirtschaftliche
 Leistungskraft des Staates in höherem Maße zugenommen
hat als die Staatsausgaben.
Eine bedeutende Erhöhung der Staatsausgaben hat im Leben
der Staaten immer eine große Erregung hervorgerufen. Als in
Frankreich das Budget die Milliarde erreichte, bemächtigte sich
der öffentlichen Meinung eine große Aufregung. Dasselbe geschieht,
als im Jahre 1860 die zweite Milliarde erreicht, 1868 als die dritte
Milliarde erreicht wurde (Horn: Salut au troisieme milliard).
IL Abschnitt.
Ausgaben für das Staatsoberhaupt.
1. Monarchie. In monarchischen Staaten entfällt ein
Teil der Staatsausgaben auf die Deckung der Bedürfnisse des
!) Der englische Schatzkanzler Churchill beklagt sich in seiner Budgetrede
 vom 18. April 1925, daß verschiedene Ursachen die Verletzung des Sparsamkeitsprinzipes
 zur Folge hatten. (Schanz, Finanzarchiv 1925, 8. 435.)
        <pb n="118" />
        II. Abschnitt. Ausgaben für das Staatsoberhaupt. T'73
Fürsten und seiner Familie, auf die mit der Stellung des Souveräns
verbundenen fürstlichen, repräsentativen und zeremoniösen Aufgaben.
 Die Monarchie ist eine zeremoniöse Institution, wie dies
sehr richtig Bagehot in seinem geistreichen Buche über „englische
 Verfassungszustände“ (übersetzt von Holtzendorf{f) auseinandersetzt.
 Die ganz exzeptionelle Stelle des Souveräns kann
menschlich der großen Menge in der Regel nur durch Einwirkung
auf das Gefühl, auf die Phantasie und die Sinne, also namentlich
durch feierliche Zeremonien und luxuriösen Aufwand begreiflich
gemacht werden. Der Souverän und sein Hofstaat beschäftigt fortwährend
 die Phantasie der Untertanen; Hoffeierlichkeiten, Diners,
Auffahrten, Familienfeste, Empfänge usw. füllen fortwährend die
Spalten der Blätter und die Außerordentlichkeit der Stellung wird
so dem gewöhnlichen Menschenverstande näher gebracht. Die
außerordentliche Macht muß in außerordentlicher Lebensführung
verkörpert werden. Dies schließt natürlich nicht aus, daß Fürsten
auch durch außerordentliche Begabung die Berechtigung der außergewöhnlichen
 Stellung begreiflich machen können. Richtig bemerkt
Goethe, daß ein so begabter Fürst‘ wie Karl August, auch
wenn er im einfachsten Anzuge erschiene, seine hohe Stelle würdig
repräsentieren würde.
Die Kosten des Hofstaates und der Hofhaltung bilden die sogenannte
 Zivilliste. Die Benennung rührt daher, daß, als in
England gegen die große Verschwendung des Königs das Parlament
die Kosten des Hofstaates festsetzte, in der die zu deckenden
Ausgaben enthaltenden Liste auch verschiedene Zweige der zivilen
Verwaltung aufgenommen wurden. Der zur Deckung gewisser Ausgaben
 vom Fürsten aus seinem Privateinkommen zur Verfügung
gestellte Betrag bildet die sogenannte Privatschatulle. Im engeren
und verfassungsrechtlichen Sinne wird nur dort von Zivilliste gesprochen,
 wo die Kosten des fürstlichen Haushaltes unter Mitwirkung
 des gesetzgebenden Körpers, der Volksvertretung, festgesetzt
 werden.
In der vorrevolutionären, absolutistischen Periode bildeten die
Kosten des Hofstaates einen großen Teil, manchmal den größten
Teil der Staatsausgaben. Die sonstigen Ausgaben waren in der
Regel gering. Der Krieg mußte sich selbst erhalten, die Verwaltung
 war noch wenig entwickelt und wurde in ihren wichtigen
Zweigen noch von der Kirche oder aus Stiftungen versorgt. Die
Neuzeit hat hier gründlich aufgeräumt. Während alle Zweige
der Ausgabenwirtschaft absolut und relativ fortwährend steigende
Beträge in Anspruch nehmen, hat die Zivilliste hier und da auch

105
        <pb n="119" />
        104 3. Buch. Die Staatsausgaben.
absolut, überall aber relativ abgenommen, und heute nimmt sie im
den meisten Staaten, namentlich in den konstitutionellen Monarchien
einen beinahe verschwindend geringen Teil des Ausgabenbudgets
in Anspruch. Natürlich kann die Zivilliste über ein gewisses Minimum
 herab nicht sinken, da dieselbe der oben angeführten Bestimmung
 entsprechen soll, wofür aber auch im kleinsten Staat ein
entsprechender, unter ein gewisses Maß nicht reduzierbarer Betrag
gewidmet werden muß.
Auf die Höhe der Zivilliste nehmen hauptsächlich folgende
Momente Einfluß: 1. der Reichtum der Dynastie; 2. der Reichtum
des Volkes; 3. die Größe des Staates; 4. die Höhe der allgemeinen
Kultur; 5. die Lebensführung der höheren Klassen; 6. das Verhältnis
 zwischen Dynastie und Volk. Die Lebensführung des
Souveräns kann im allgemeinen — Ausnahmen können immerhin
vorkommen — nicht bescheidener sein, als die der ihm zunächst
stehenden höchsten Klassen der Staatsbürger. Der Souverän muß
in der Lage sein, den Staat, namentlich gegenüber anderen Staatshäuptern,
 würdig zu vertreten. Es liegt ein tiefer historischer Sinn
in dem Worte Stein’s: Es hat dem Deutschen Reich viel gekostet,
 daß ihm der Kaiser so wenig gekostet hat. Der Souverän
muß in der Lage sein, Freigebigkeit zu üben, Wohltaten auszustreuen,
 Kunst, Wissenschaft und Literatur zu unterstützen. Er
darf nicht auf Erwerb, Spekulation, oder gar Subventionen von
Seite anderer. Staatshäupter angewiesen sein, da dies die Würde
und Unabhängigkeit des Staates vernichtet. Es ist notwendig, daß
der Souverän nach Möglichkeit auch die Mitglieder der Dynastie
entsprechend dotiere (Apanagen); denn es würde dem Ansehen
der Dynastie schaden, wenn dieselben in prekäre wirtschaftliche
Lage kämen, obwohl sich das freilich nicht immer vermeiden läßt.
Hat ja ein französischer Statistiker nachgewiesen, daß der König
von Frankreich in entfernten Graden verwandt war mit Personen,
die auf der Straße bettelten.
Es ist zweckmäßig, die Zivilliste auf längere Zeit festzusetzen,
eventuell auf die Lebensdauer des Souveräns, um sie der jährlichen
Debatte zu entziehen. In mehreren Staaten, so früher in Ungarn,
erfolgte die Festsetzung auf zehn Jahre.
Es ist lehrreich, die Gestaltung der Zivilliste, deren Wandlung
im Laufe der Zeit mit einigen historischen Daten zu beleuchten.
Im Jahre 1662 betrugen die Kosten des Hofstaates von Ludwig
 XIV. 11,6 Millionen Livres, demgegenüber die gesamten
Staatsausgaben nur 35 Millionen Livres betrugen, der Hofstaat
nahm also beiläufig ein Drittel der gesamten Staatsausgaben in
        <pb n="120" />
        II. Abschnitt. Ausgaben für das Staatsoberhaupt. 9
Anspruch. Sehr interessant schildert Taine?) den einstigen französischen
 Hofstaat. Zum bürgerlichen Hofstaate gehörten 4000,
zum militärischen 9—10000, zum Hofstaat der Familienmitglieder
3000, insgesamt 15000 Personen; die Kosten betrugen 40—50 Millionen,
 10 Prozent der gesamten Ausgaben. In dem kleinen Parma,
das bloß 500 000 Einwohner hatte, umfaßte der Hofkalender 1000
Seiten (Reumont). Dagegen gab es auch solche Fürsten, deren
Haushalt sehr bescheiden war; Friedrich dem Großen wurden
 1200000 "Taler festgesetzt, doch verbrauchte er davon nur
200000. Die Kosten des Hofstaates Ferdinands I, Königs von
Ungarn, betrugen 224343 Gulden. In Rußland betrugen im Jahre
1680 die Kosten des Hofhaltes 200000 Metallrubel, was 15 Prozent
der damaligen Staatsausgaben beträgt, im Jahre 1892 12,8 Millionen
Rubel, 2,1 Prozent des Budgets ®). Unter dem deutschen Kaiser
Ferdinand II. kamen die Finanzen in zerrütteten Zustand, was
namentlich auf die unsinnige Verschwendung zurückzuführen ist,
mit der er seine Günstlinge mit Geld überhäufte, so z. B. den
Herzog Eggenberg mit einem jährlichen Einkommen von
400000 Taler *). Kein Wunder, daß bei solcher Verschwendung
es dem Hofe oft an dem Notwendigsten fehlte. So lesen wir, daß
der spanische König seine nach Österreich reisende Schwester bis
Barzelona begleiten wollte, doch stand das nötige Geld nicht zur
Verfügung °).
Welcher außerordentliche Wechsel in der Gestaltung der
Zivilliste seitdem eingetreten ist, das illustriert am besten das Beispiel
 Englands. Die Zivilliste betrug unter Georg III. 1172000
Pfund Sterling, unter Georg IV. 1166000, unter Wilhelm IV.
510000, unter Viktoria 385000 Pfund ®), unter Edward VIL
470000 Pfund Sterling. Auch die den Angehörigen der königlichen
 Familie bewilligten Apanagen haben bedeutend abgenommen;
unter Georg III. 507288, unter Viktoria 158000, gegenwärtig
470000. Die Abnahme der Zivilliste hängt auch damit zusammen,
daß im Jahre 1837 die Zivilliste endgültig von der Versorgung der
Zivilverwaltung befreit wurde und eigentlich wurden erst von da
ab alle Ausgaben dem Parlamente vorgelegt.
Da natürlich die Erfüllung der erwähnten Zwecke ein gewisses
) Ancien regime. (Deutsche Übersetzung.) 8. 97.
23) Acsädy Penzügy (Finanz). S. 189.
3) Minzes, Skizzen zur Geschichte des Wirtschaftsstaates in Rußland.
(Zeitschrift für Sozialwissenschaft, I, S. 740.)
„ Gindely, Dreißigjähriger Krieg. III. Teil. S. 99.
5) Gindely, a. a. 0. 8; 92,
$) Levi, Fortnightly Review, 1887, Dezember. S. 874.

105
        <pb n="121" />
        3. Buch, Die Staatsausgaben.
Ausgabenmaß unbedingt in Anspruch nimmt, so können die Ausgaben
— wie oben bemerkt — unter ein gewisses Niveau auch in kleinen
Staaten nicht herabgedrückt werden, woraus folgt, daß die Kosten
des Hofstaates in kleinen Staaten verhältnismäßig größer sind als
in großen Staaten. In Holland beträgt (1926) die Ausgabe für
den königlichen Haushalt 1,6 Mill. Gulden.
‚2. Republiken. Fassen wir die Verhältnisse in republikanischen
 Staaten ins Auge, so finden wir, daß hier die Kosten, die
mit der Stellung des Repräsentanten des Staates verbunden sind,
sich viel bescheidener gestalten. Das Haupt einer Republik, dessen
Funktion an eine kurze Zeit geknüpft ist, nimmt nicht jene ausgezeichnete
 Stellung ein, wie das Staatshaupt der erblichen Monarchie.
Oft werden zu diesen Stellen Bürger aus einfachsten Verhältnissen
gewählt. Die Ansprüche der Menge, die den luxuriösen Aufwand
der Monarchien genießt, sind hier geringer, In kleinen Republiken,
wie die Schweiz, wird dem Präsidenten ein höchst bescheidenes
Gehalt gewährt. In großen Staaten republikanischer Staatsform
wird dem Präsidenten ein solches Einkommen gesichert, das. ihm
ermöglicht, Wohltaten auszuüben, die Kultur zu fördern, das Land
häufig zu bereisen, eventuell freie Wohnung usw. In Frankreich
residiert der Präsident im Palais Elysee, in Washington im Weißen
Hause. Das deutsche Reichspräsıdium figuriert im Budget für 1926
mit 560000 Goldmark; der Präsident der Tschechoslowakei mit
3 Mill. tschechischen Kronen; der ungarische Reichsverweser mit
80000 Goldkronen.
HIT. Abschnitt.
Ausgaben für die gesetzgebenden Organe.
In konstitutionellen Staaten und Republiken verursacht auch
der Aufwand für die konstitutionellen Körperschaften, namentlich
für die gesetzgebenden Körperschaften, gewisse, wenn auch bescheidene
 Ausgaben. MKEinen wesentlichen Unterschied bezüglich
dieser Ausgaben verursacht der Umstand, ob die Mitglieder der
gesetzgebenden Körperschaften Bezahlung, Diäten beziehen oder
nicht, bzw. eventuell geringere Benefizien (freie Reise, Verpflegung
usw.) genießen. In England kann das Mitglied des Parlaments im
Parlamentsgebäude unentgeltlich seine Mahlzeit, seinen Tee einnehmen.
 Das Parlament besitzt einen reich versorgten Weinkeller.
In anderen Staaten genießen die Mitglieder des gesetzgebenden
Körpers freie Fahrt, eventuell wieder nur in die Stadt, wo die

106
        <pb n="122" />
        IV. Abschnitt. Ausgaben für die innere Verwaltung. 107
Gesetzgebung tagt und zurück in die Heimat. Wo die Deputierten
keinerlei Honorare beziehen — was in der jüngsten Zeit immer
seltener wird — dort beschränken sich die Ausgaben auf die Herstellung
 der nötigen Lokalitäten, deren Möblierung, Reinhaltung,
Beleuchtung, Heizung usw., auf die Herstellung der verschiedenen
Drucksorten; die Herstellung des Diariums und das dafür nötige
Bureau; Honorar der verschiedenen Organe des Parlamentes, so
Honorare der Präsidenten, Schriftführer, Stenographen, Bureaubeamten,
 Diener usw. In der Regel besitzen die Parlamente reiche
Bibliotheken, also Kosten für Anschaffung von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften, Kosten der Einbände, Bibliothekpersonal, Kosten der
Drucklegung der Kataloge usw. Außerdem ergeben sich andere
Kosten für Festlichkeiten, Trauerbezeugungen, Wagengelder usw.
Im allgemeinen betragen die mit dem gesetzgebenden Körper verbundenen
 Auslagen !/,,—'/3 Prozent des Staatsbudgets. Auch
hier macht sich dasselbe Prinzip geltend wie bei der Hofhaltung,
daß auch in kleineren Staaten sich die Ausgaben nicht unter ein
gewisses Minimum herabdrücken lassen, da sich weder die Zahl
der Abgeordneten, noch der materielle Aufwand unter ein gewisses
Maß herabmindern läßt.
Die hier registrierten Ausgaben können wir die legitimen Ausgaben
 nennen. Außerdem ergeben sich oft illegitime Ausgaben.
So wenn Mitglieder des Hauses durch die Regierung offen oder
versteckt durch Begünstigungen und Geldmittel gewonnen werden:
soll ja Walpole seine Bestechungen ganz offen betrieben haben.
Eine wichtige Rolle spielen Wahlgelder, welche die Regierung ihren
Anhängern zur Verfügung stellt; hierher gehört kurz alles, was
wir Korruption nennen. Natürlich kommt auch der hierdurch verursachte
 moralische Schaden in Betracht, der sich wohl in Ziffern
nicht ausdrücken läßt, der aber nichtsdestoweniger das sittliche
Niveau des Parlaments herabzudrücken imstande ist. Im Deutschen
Reich beträgt (1926) das Budget des Reichstages 6,5 Millionen
Goldmark, in Ungarn (1926/27) 3,4 Millionen Goldkronen.
IV. Abschnitt.
Ausgaben für die innere Verwaltung,
namentlich für die öffentliche Gesundheitspflege.
1. Allgemeines. Die Verwaltungslehre versteht unter innerer
Verwaltung jene staatliche Tätigkeit, welche berufen ist, jene Be-
        <pb n="123" />
        108 3. Buch. Die Staatsausgaben.
dingungen der Entwicklung des einzelnen zu bieten, welche der
einzelne selbst zu schaffen nicht vermag. Und da sich das Leben
des einzelnen als persönliches — und zwar physisches und geistiges —,
als wirtschaftliches und soziales. unterscheidet, so hat die innere
Verwaltung auf jedem dieser Gebiete zu tun. Da wir aber, folgend
der verwaltungspraktischen Richtung, wonach die Verwaltung des
geistigen Lebens, die Verwaltung des wirtschaftlichen Lebens in der
Regel selbständigen Ministerien anvertraut sind, diese Verwaltungszweige
 selbständig behandelt haben, so wollen wir im folgenden nur
die im engeren Sinne genommene innere Verwaltung beachten, mit
besonderer Beachtung der für unsere Zeit und für die Zukunit so
wichtigen öffentlichen Gesundheitspflege mit Inbegriff des Medizinalwesens.

Die innere Verwaltung hält Schritt mit der fortschreitenden
Entwicklung des Staates und demzufolge steigern sich die Ausgaben
ın diesem Zweige der staatlichen Tätigkeit, wenn auch an manchen
Punkten eine Abnahme der Ausgaben Platz greifen kann. Auf
die Gestaltung der Ausgaben haben namentlich folgende Momente
wesentlichen Einfluß: a) Das System der Verwaltung, ob entgeltlich
oder unentgeltlich (Ehrenämter), insbesondere das Verhältnis der
Selbstverwaltung zur Staatsverwaltung. b) Die entgeltliche oder
unentgeltliche Erfüllung der Verwaltungsakte gegenüber den einzelnen
 Staatsbürgern. c) Das Maß der bei den öffentlichen Ausgaben
 beobachteten Sparsamkeit und namentlich die Strenge der
Kontrolle bei den Staatsausgaben. d) Die Ausdehnung der staatlichen
 Tätigkeit, das Maß der staatlichen Verwaltungsaufgaben.
e) Die Größe der zur Vollziehung der Verwaltungsaufgaben zur
Verfügung stehenden sonstigen Deckungsarten, Fonds usw. (Stiftungen,
Verwaltungsvereine usw.).
Wenn wir die einzelnen Verwaltungsaufgaben einer speziellen
Prüfung unterziehen, so kommen wir vom Standpunkte des Staatshaushaltes
 vor allem zu folgenden Resultaten. Namentlich die
Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten bieten viel Lehrreiches.
Freilich muß hier immer vor Augen gehalten werden, daß die Einteilung
 der verschiedenen Verwaltungszweige ungleich ist. So ist
z. B. das statistische Amt in dem einen Staate dem Handelsministerilum,
 in dem anderen dem Unterrichtsministerium usw. zugeteilt.
In dem einen Staate ist das Unterrichtsministerium mit dem Justizressort,
 in dem anderen mit dem Ministerium des Innern vereint,
in einzelnen Staaten gibt es ein selbständiges Kommunikationsministerium,
 selbständiges Landwirtschaftsministerium, in manchen Staaten
ist das Finanzministeriuum in zwei Ministerien geteilt, Finanzminiis
        <pb n="124" />
        IV. Abschnitt. Beiträge für die innere Verwaltung. 199
sterium und Schatzministerium usw. In absolutistisch regierten
Staaten finden wir selbständige Polizeiministerien. In mehreren
Staaten finden wir schon selbständige Arbeitsministerien. Während
des Weltkrieges entstanden selbständige Ministerien für das Munitionswesen,
 für das Ernährungswesen. Mit der Zahl der selbständigen
Ministerien wächst natürlich in der Regel die Größe der Ausgaben.
Die speziellen Aufgaben einzelner Staaten müssen gleichfalls in
Augenschein genommen werden. So hat z. B. Holland für die
Aufgaben des Waterstates so beträchtliche Ausgaben, die etwa den
zehnten Teil des Ausgabenbudgets — 56,6 Millionen Gulden (1926) —
ausmachen.
Trotzdem jedenfalls die Ausgaben für die innere Verwaltung
im Zunehmen begriffen sind, so nehmen dieselben doch nur bescheidene
 Teile des Budgets in Anspruch. Selbst die im weiteren
Sinne genommene innere Verwaltung muß sich mit etwa 20—25,
wenn’s hoch geht mit 30 Prozent der Ausgaben begnügen, da den
größeren Teil das Militärbudget, das Schuldenbudget und das die
Produktionskosten der Staatseinnahmen repräsentierende Finanzbudget
 usw. in Anspruch nehmen.
2. Gesundheitspflege. Die öffentliche Gesundheitspflege
 und das Medizinalwesen. Erst mit fortschreitender
Kultur wurde die hohe Wichtigkeit der Gesundheit auch vom
Standpunkte des Staates erkannt. Die Gesundheit und Kraft des
einzelnen ist die Gesundheit und Kraft des Staates. Trotzdem bedurfte
 es namentlich solcher Katastrophen, wie die erste asiatische
Cholera, um die allgemeine Überzeugung wachzurufen, daß auch
der Staat sich der Gesundheitspflege annehmen muß, daß er namentlich
 die allgemeinen Voraussetzungen für die Gesundheit des einzelnen,
 die außerhalb des Bereiches des einzelnen liegen, sichern
muß, so die Elemente der Gesundheit, Wasser, Luft, Boden,
Wohnung, öffentliche Organisation und Verwaltung, und daß so
verwahrloste Zustände, wie sie namentlich in dieser Beziehung England
 aufwies, nicht geduldet werden dürfen. So entwickelte sich
die öffentliche Gesundheitspflege zu einem kräftigen Zweige der
inneren Verwaltung und zwar in dem Maße, daß heute schon mit
vollem Rechte der Wunsch auftaucht, daß das öffentliche Gesundheitswesen
 mit den damit in Berührung stehenden Bevölkerungsproblemen
 als eigenes Ressort organisiert werde. Freilich harren
hier auch der Selbstverwaltungskörper und der Verwaltungsvereine
bedeutende Aufgaben. Die Aufgaben, welche die öffentliche Gesundheitspflege
 mit sich bringt, sind zum Teil präventiver Natur,
die aus der eigentlichen Hygiene entspringen, zum Teil repressiver

„u NZ
        <pb n="125" />
        110 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Natur, die mit dem Medizinalwesen, der Heilung der Erkrankten,
zusammenhängen. Die hauptsächlichsten Elemente der Ausgaben
sind folgende: a) Zentralverwaltung (oberste Verwaltungsbehörden,
Medizinallandesrat), b) Spitäler, Sanatorien, Irrenhäuser, c) Epidemien,
d) hygienische Institute (zum Zwecke des Unterrichts, Kliniken,
Anstalten für Bereitung des Impfstoffes, Quarantäneinstitute), e) Verbreitung
 hygienischer Kenntnisse (Kurse für Laien, für Krankenpfleger),
 f) hygienische Investitionen (Trockenlegung sumpfiger
Gegenden, Baumpflanzungen, Kanalisierung, Wasserleitung), g) Expropriationen
 im Interesse der öffentlichen Gesundheit.
Natürlich ist es hier außerordentlich schwierig, in den statistischen
 Daten genaue Orientierung zu finden. Es gibt Staaten, in
welchen die Gesundheitspflege ein selbständiges Ressort bildet. In
Ungarn ist dieser Verwaltungszweig aus dem Ressort des Innern
in das Ressort des Wohlfahrtsministeriums übertragen worden.
V. Abschnitt.
Ausgaben für die Führung und Verwaltung
des Staatshaushaltes.
Führung und Verwaltung des Staatshaushaltes nehmen natürlich
 einen ansehnlichen Verwaltungsorganismus in Anspruch, dessen
Tätigkeit mit bedeutenden Kosten verbunden ist. Diese Kosten sind
gewissermaßen die Produktionskosten, die Gestehungskosten der
Staatseinnahmen, physikalisch ausgesprochen die Reibungskoeffizienten
 der motorischen Effekte, einerseits der finanziellen Saugapparate,
 andererseits der staatlichen Blutgefäße, die die finanziellen
Blutkörper dorthin führen, wo dieselben nötig sind. Denn es ist
eine Einseitigkeit, die Verwaltungskosten des Staatshaushaltes nur
nach den Kosten der Einnahmeverwaltung zu berechnen, es gehören
auch jene Organe eigentlich zu den Organen des Staatshaushaltes,
welche die Verwendung der Ausgaben besorgen, die aber den einzelnen
 Ministerien angegliedert sind. Denn selbstverständlich besteht
 jeder Haushalt, der staatliche sowohl wie der private, aus
Einnahmen und Ausgaben. Jedes Fachministermum ist, wie ein
Schriftsteller bemerkt, ein Ministerium für Ausgaben. Hierfür hat
jedes Ministerium in der Regel seine eigenen Organe (Kasse, Buchhaltung
 usw.). Will ich nun wissen, welches die mit der Verwaltung
 des Staatshaushaltes verbundenen Kosten sind, so müssen
natürlich auch die Kosten dieser Organe hierher gerechnet werden.
        <pb n="126" />
        V. Abschnitt. Ausgaben für die Führung u, Verwaltung des Staatshaushaltes. 111
Hierher müßte man ferner rechnen die Ausgaben für jene Einnahmsquellen,
 die aus gewissen Gründen anderen Ministerien angegliedert
sind, wie Eisenbahnen, Post, Telegraph, Telephon, Forste, Gestüte,
Fabriken usw. Ja, eigentlich müßten z. B. auch jene Organe
anderer Verwaltungszweige hierher gerechnet werden, die mit der
Verwaltung der Gebühren beschäftigt sind. Zu den Kosten des Staatshaushaltes
 gehören zum Teil die Kosten des obersten Staatsrechnungshofes,
 des Finanzverwaltungsgerichtshofes usw. Natürlich müßte
eine genaue Darstellung der Kosten der finanziellen Verwaltung
auch jene Kosten umfassen, die die Selbstverwaltungskörper im
Vollzug der staatlichen Einnahmen zu tragen haben. Andererseits
sind nicht zu den eigentlichen Verwaltungskosten zu rechnen die
Ausgaben für Monopole und Staatsbetriebe, die in den damit geschaffenen
 Einnahmen ihre Deckung finden, also im strengsten
Sinne wirtschaftliche Produktionskosten sind. Auf dieser Basis ein
vollständiges Bild von den Kosten der Verwaltung des Staatshaushaltes
 zu geben, ist unmöglich. In der Regel begnügt man sich,
die Kosten der Finanzverwaltung in jenen Kosten dargestellt zu betrachten,
 welche in den Staatsbudgets unter dem Titel des Finanzministeriums
 und der übrigen Finanzorgane dargestellt sind.
Die Kosten für die Verwaltung der staatlichen Einnahmen
sind höchst bedeutend und darum ist die Smith’sche Regel berechtigt,
 daß der Staat nach Möglichkeit nur solche Einnahmsquellen
 benütze, die nicht mit zu großen Herstellungskosten verbunden
 sind. Die Größe der Kosten hängt aber in erster Linie
von der Natur der Einnahmsquellen ab. Weiter kommt hier die
Opferwilligkeit der Steuerzahler, der Fleiß der Beamten, der durch
die Steuern ausgeübte Druck, die Verfassungsmäßigkeit der vollziehenden
 Gewalt, das Vertrauen zur Regierung usw. .in Betracht.
Natürlich ist es eine Aufgabe der Verwaltung, auf die möglichste
Herabminderung der Kosten hinzustreben, damit die Spannung
zwischen Brutto- und Nettoeinnahmen eine möglichst geringe sel.
Unter den günstigsten Umständen wird aber die finanzielle
Verwaltung, die Betätigung dieses großen und vielverzweigten Organismus
 verhältnismäßig hohe Ausgaben verursachen und einen nicht
unbedeutenden Teil der durch denselben herbeigeschaffenen Mittel
zu seiner eigenen Erhaltung in Anspruch nehmen.
Das Budget des Finanzministeriums beträgt (1926) im Deutschen
Reich 378,6 Millionen Goldmark, in Ungarn 118,1 Millionen Goldkronen.
        <pb n="127" />
        3. Buch. Die ‚Staatsausgaben.
VI. Abschnitt.
Ausgaben für Volkswirtschaftspflege.
Mit dem Aufgeben des laissez-faire-Prinzipes hat die Tätigkeit
des Staates auf dem Gebiete der volkswirtschaftlichen Verwaltung
eine großzügige Entfaltung genommen. Landwirtschaft, Industrie,
Handel, Kommunikationen und zwar Eisenbahnen, Fluß- und Seeschiffahrt,
 Telegraph und Telephon, auf allen diesen Gebieten hat
der moderne Staat eine intensive Tätigkeit entfaltet, manche bedeutende
 Unternehmungen hat der Staat sogar in eigenen Betrieb
genommen. Indem der Staat auf allen diesen Gebieten zu mindesten
die Voraussetzungen für die allgemeine Entwicklung zu schaffen
hat, da diese eben von ihm abhängen und nur von ihm gesichert
werden können, so spiegelt sich diese Tätigkeit auch in dem Ausgabenbudget
 des Staates. Die wirtschaftliche Verwaltung des Staates
ist in mehreren Ministerien repräsentiert, die je nach dem Verwaltungssystem
 gruppiert sind als Landwirtschaftsministerium,
Kommunikationsministerium, Ministerium für Handel und Gewerbe.
Mehrere Staaten haben für die soziale Verwaltung und namentlich
die des Arbeiterschutzes eigene Ministerien oder oberste Stellen
organisiert, die wir bei den Ausgaben für die soziale Verwaltung
berühren. Überdies greifen fast alle Ministerien in die wirtschaftliche
 Verwaltung ein: das Unterrichtsministerium durch die Organisation
 des landwirtschaftlichen, industriellen, kommerziellen und
technischen Unterrichts; das Finanzministerium namentlich durch
die indirekten Steuern, durch das öffentliche Schuldenwesen, die
Organisation des Geld- und Kreditwesens; das Kriegsministerium
durch die Versorgung des Heeres usw. Trotz der großen Aufgaben
der volkswirtschaftlichen Verwaltung sind in der Regel die Ausgaben
für diesen Verwaltungszweig bescheidene, da es sich in den meisten
Fällen nicht um meritorische Tätigkeit handelt, die dem Privatinteresse
 überlassen ist, sondern bloß um Förderung, Unterstützung,
Organisation. Die volkswirtschaftliche Verwaltung verfügt auch in
der Regel nicht über einen so großen Organismus wie z. B. die
Justizverwaltung, die Verwaltung des Inneren (im engeren Sinne),
die Unterrichtsverwaltung usw., welches natürlich mit großen Ausgaben
 verbunden ist. Als Hauptzweige der wirtschaftlichen Verwaltung
 können folgende betrachtet werden: a) allgemeine volkswirtschaftliche
 Verwaltung, hierzu gehören Zentralverwaltung,
Statistik, volkswirtschaftlicher Unterricht, Konsularwesen, Ausstellungen,
 Krisen usw.; b) landwirtschaftliche Verwaltung, und

112
        <pb n="128" />
        VI. Abschnitt. Ausgaben für Volkswirtschaftspflege. 105
zwar landwirtschaftlicher Unterricht, landwirtschaftliche Statistik,
landwirtschaftliche Industrie, landwirtschaftliches Arbeiter- und Gesindewesen,
 Forstwesen und Beforstung, Viehzucht, Gestüte, Pferderennen,
 landwirtschaftliche Ausstellungen, landwirtschaftliches Siedelungswesen,
 Kulturingenieure usw.; c) Gewerbe und Industrie, und
zwar Kleingewerbe und Fortbildungsschulen, industrieller Unterricht,
 Patentwesen, Marken- und Musterschutz, Industrieförderung,
Gewerbemuseen, Gewerbestatistik, Industrieausstellungen usw.; d) Verwaltung
 des Handels, und zwar Binnenhandel, Gewichts- und Maßwesen,
 Märkte, Börsen, Außenhandel, Statistik des Binnen- und
Außenhandels, Handelsrecht, Handelsverträge, Zollwesen, kommerzieller
 Unterricht, Handelsmuseen usw.; e) Kommunikationswesen,
und zwar Straßen, Eisenbahnen, Flußschiffahrt, Seeschiffahrt, Hafenwesen,
 Leuchttürme, Schiffbau, Navigationsschulen, Schiffahrtsunternehmungen,
 Post, Telegraph, Telephon usw. (Zur volkswirtschaftlichen
 Verwaltung gehört überdies das Armenwesen und das Bevölkerungswesen,
 Ein- und Auswanderung, in ihren wirtschaftlichen
Beziehungen.) In der Nachkriegszeit spielen in den meisten Staaten,
in erster Reihe freilich in den niedergetretenen Staaten, die volkswirtschaftlichen
 Investitionen eine große Rolle um so mehr, als
die in erster Reihe notwendige Sanierung der Finanzen, Sistierung
der Zettelausgabe, von der Volks- und Privatwirtschaft infolge der
erdrückenden Besteuerung große Opfer forderten. Nach Abschluß
der finanziellen Sanierung mußte die volks- und privatwirtschaftliche
 Sanierung durch eine großzügige Investitionspolitik gestützt
werden.
Auch hier sind wir wegen der Vielgestaltung der Verhältnisse
ohne minutiöses Eingehen in die Details nicht in der Lage, aus den
statistischen Daten ein verläßliches Bild über die Bedeutung der
volkswirtschaftlichen Verwaltung in den einzelnen Staaten an und
für sich und im Verhältnis zueinander zu gewinnen. Schon die
erwähnte Gliederung des Verwaltungsorganismus macht dies unmöglich.
 So können ja in solchen Staaten, die ihre Heeresmacht
hauptsächlich in den Dienst von Handelsinteressen stellen, auch die
auf das Heer und die Flotte verwendeten Ausgaben zum großen
Teil als volkswirtschaftliche Ausgaben betrachtet werden. Erschwert
werden Vergleichungen auch besonders durch den Umstand, wenn
bedeutende Betriebe, Bahnen, Post, Telegraph, Telephon im Budget
vorkommen.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

213
Q
        <pb n="129" />
        '3. Buch. Die Staatsausgaben.
VIL Abschnitt.
Ausgaben für Unterricht, Bildungswesen, Wissenschaft
und Kunst.
Nach Platon’s Gesetzen ist der Archon für Bildungswesen
das Haupt des wichtigsten Verwaltungszweiges. Wenigstens sollte
es so sein. Die Staatsbudgets entsprechen diesem Ideale nur sehr
wenig. Freilich ist hier folgendes zu beachten. Auf dem Gebiete
des Bildungswesens und namentlich des Unterrichtswesens hat von
jeher die Kirche, lange sogar ausschließlich, die Verwaltung versehen.
 Auch die Gesellschaft entfaltet hier eine größere Tätigkeit
in verschiedenen Verwaltungszweigen. Gelehrte Akademien, die
nur ausnahmsweise das Staatsbudget belasten, sorgen für die oberste
Pflege der Wissenschaft. Eine besonders intensive Tätigkeit entfalten
 in neuester Zeit die Selbstverwaltungskörper, namentlich die
größeren und großen Städte. In einzelnen Staaten dienen dem
Bildungswesen besondere Stiftungen, Fonds, wie in Ungarn und
Österreich der Religions- und Schulfond. Hierdurch wird das
Staatsbudget zum Teil nicht unbedeutend entlastet. Die Frage der
Verteilung der Lasten zwischen diesen einzelnen Faktoren, namentlich
 zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungskörpern, läßt
sich schwer allgemein entscheiden, keinesfalls läßt es sich behaupten,
daß das Bildungswesen bloß Sache der Gemeinde, oder bloß Sache
des Staates ist. Sie sind zu vereintem Wirken berufen. Im einzelnen
 lassen sich wohl gewisse Richtlinien feststellen. Die Organe
der allgemeinen Bildung, die Organe der höchsten Ausbildung —
wie Universitäten, Polytechniken —, die dem ganzen Staate dienen
sollen, müssen in erster Linie vom Staate versorgt werden, doch
können auch Ausnahmen vorkommen (Stadtuniversitäten).
Die Ansprüche an den Staat im Interesse des Bildungswesens
sind im Fortschreiten der Kultur immer größer geworden. Die
Steigerung der Anforderungen an das Budget verursachen namentlich
 folgende Umstände: a) Ausdehnung der staatlichen Kulturtätigkeit
 auf den elementaren Unterricht und zwar mit Anwendung des
Prinzips des obligaten und unentgeltlichen Unterrichts; b) größerer
Aufwand, vollständigere Einrichtung der Schulen, oft mit Verirrungen
 ins Gebiet des unverzeihlichen Luxus in Prachtbauten usw.;
c) bessere Gehalts- und Pensionsverhältnisse für das Lehrpersonal;
d) Versorgung der Schulkinder, eventuell mit Nahrungs- und Kleidungsmitteln;
 e) Stipendien; f) Anstellung von Schulärzten; g) Ferienkolonien;
 h) Gymnastik, Sport und Spiel; i) intensiverer Unterricht

114
        <pb n="130" />
        VII. Abschnitt. Ausgaben für Unterricht, Bildungswesen, Wissenschaft, Kunst. 115
des weiblichen Geschlechts; k) Wiederholungs- und hauswirtschaftlicher
 Unterricht für die Elementarklassen Absolvierte. In neuerer
Zeit ist auch die Organisierung der Inspektion über das Bildungswesen
 und namentlich über das Elementar- und Mittelschulwesen
(Inspektoren) mit größeren Ausgaben verbunden. Nach den hier
zu erfüllenden Aufgaben sind namentlich folgende Zweige der Unterrichtsverwaltung
 zu unterscheiden: a) Erziehung; b) Unterricht;
c) Wissenschaft; d) Kunst; e) Religion und Moral. In das Gebiet
der Erziehung und des Unterrichts, der Moral und Religion gehört
namentlich das elementare Unterrichtswesen. Nach dem Weltkriege
sind die Anforderungen hier ganz besonders groß, da die Verwilderung
 der Jugend höchst betrübende und bedenkliche Zunahme
erlitten hat. Bezüglich des Unterrichts sind namentlich folgende
Richtungen zu unterscheiden: a) Elementarunterricht; b) Mittelschulunterricht
 als Vorbereitung zu den höheren Stufen, Gymnasien,
Realschulen und Realgymnasien; c) der hohe Unterricht (Hochschulen,
 Universitäten, Polytechniken usw.):; d) der Fachunterricht
(Handels-, Industrie-, Landwirtschaftsschulen usw.); e) Kunstschulen
(Konservatorien, Maler- und Bildhauerschulen usw.); f) die Stätten
für allgemeine Bildung und den freien Unterricht (Universitätsausdehnung
 usw.). Außerdem hat die Neuzeit eine Reihe selbständiger
Institute für den wissenschaftlichen Betrieb notwendig gemacht:
Kliniken, Laboratorien, wissenschaftliche und Kunstsammlungen,
Museen, Observatorien, Seminarien, Forschungsinstitute, wissenschaftliche
 Ausstellungen usw.
Auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst ist der
Staat erst in zweiter Linie berufen, und vielleicht darf man sagen,
befähigt, tätig zu sein und dann auch nach Möglichkeit nur durch
materielle Beihilfe, ohne auf die Richtungen der Kunst und
Wissenschaft Einfluß zu nehmen. Noch mehr als auf dem Gebiete
des Unterrichts kommen für Kunst und Wissenschaft Verwaltungsvereine
 in Betracht. Trotzdem sehen wir in allen Ländern, daß
eine große Reihe von Einrichtungen für Kunst und Wissenschaft
staatlich gegründet und erhalten werden: Museen, Akademien, Laboratorien,
 Sternwarten, Bibliotheken, Stipendien, Preise, wissenschaftliche
 Expeditionen, Archive usw., von den gleichzeitig dem
Unterricht dienenden Hochschulen aller Art ganz abgesehen. Außerdem
 ist noch zu bemerken, daß fast jedem Ministerium wissenschaftliche
 Anstalten angehören, dem landwirtschaftlichen, dem Handelsministerium,
 dem Kriegsministerium, dem Justizministerium usw.

KQ3
        <pb n="131" />
        3. Buch. Die Staatsausgaben.
VIIL Abschnitt.
Ausgaben für die Justizpflege.
Die Ausgaben des Justizwesens sind vielleicht diejenigen, die
am genauesten zu begrenzen sind. Trotzdem finden wir auch hier
große Unterschiede, wie sich auch aus den entsprechenden
statistischen Daten ergibt. Namentlich folgende Umstände beeinflussen
 die Höhe dieser Ausgaben: a) das Verhältnis der Justiz
zur Verwaltung und namentlich die Loslösung der Justiz von der
Verwaltung; b) Umfang des Gebietes der Justizpflege, namentlich
Bedeutung der sogenannten freiwilligen und präventiven Justiz;
c) Verhältnis der staatlichen Organisation zu der der Selbstverwaltung
 (Gouvernementalismus und Voluntarismus, Börsengerichte,
Arbeitskammern usw.); d) das Strafsystem. In neuerer Zeit haben
namentlich folgende Umstände ein Steigen der Ausgaben verursacht:
 a) Vermehrung der Bevölkerung und damit verbundene
Vermehrung der juristischen Streitfälle; b) außerordentliche Entwicklung
 der wirtschaftlichen Interessen und der Verkehrsvorgänge,
sowie der daraus sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten; c) Vermehrung
 der illegalen Handlungen in Verbindung mit dem gesteigerten
Wirtschaftsleben, der damit verbundenen Ausstellung unzähliger
Dokumente und Ausdehnung der Staatstätigkeit auf neue Gebiete,
die stets eine ganze Reihe von Übertretungen veranlaßt; d) größere
Anforderungen an die Sachkenntnis, Notwendigkeit der Anstellung
von rechtskundigen Organen und damit Steigerung der Gehalte
des richterlichen Personals; e) größere Anforderungen an die
menschenwürdige Behandlung der Sträflinge, also dementsprechend
größere Anforderungen an die Ubiquitäten, die Unterbringung und
Verpflegung der Sträflinge; f) Ausdehnung der Straftätigkeit auf
Jugendliche (Jugendgerichte); g) Patronage; h) Einführung des
mündlichen Verfahrens, das in der Regel die Anstellung eines
größeren Personals erfordert. Nach anderer Richtung hin kann
die Mündlichkeit durch Vereinfachung des Verfahrens eine Herabminderung
 der Kosten herbeiführen. Überhaupt läßt sich auf
folgende Umstände hinweisen, die wieder eine Abnahme der Ausgaben
 herbeizuführen vermögen: a) landwirtschaftliche und gewerbliche
 Betätigung der Sträflinge; b) Einführung der Schwurgerichte,
die die unentgeltliche Mitwirkung des Laienelementes herbeiführen.
Die Kosten der Justizpflege lassen sich auf folgende Gruppen
verteilen: a) Zentralverwaltung; b) Kodifikation; c) Gerichtsverfassung:;
 d) Gefängniswesen.

116
        <pb n="132" />
        IX. Abschnitt. Die sozialen Ausgaben.
IX. Abschnitt.
Die sozialen Ausgaben.
Der Staat hat in der Neuzeit die Pflicht, in die gesellschaftlichen
 Verhältnisse gestaltend einzugreifen und namentlich die
Organisation und den Schutz der arbeitenden Gesellschaft zu befördern.
 Nach dem Weltkriege kam noch die große Aufgabe des
Schutzes der schwerkämpfenden Mittelklasse hinzu. Eine Reihe
von Anstalten und Tätigkeiten fiel so in das Bereich der Staatsverwaltung,
 die hierdurch ein ganz neues Gepräge erhielt. Die
sich hier ergebenden Aufgaben — losgelöst von dem Gebiet der
eigentlichen Wohltätigkeits- und Armenpflege — gruppieren sich
vorzüglich um fünf Aufgaben: Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung,
Regelung des Arbeitsmarktes, Teuerungsproblem, Unterstützung
der Mittelklasse bei den Erziehungskosten usw. Während der
Arbeiterschutz und die Regelung des Arbeitsmarktes im großen
ganzen das Staatsbudget nur mit bescheidenen Summen in Anspruch
 nehmen, kann die Arbeiterversicherung ganz bedeutende
Ansprüche stellen, namentlich wenn sie alle Zweige der nationalen
Arbeiterversicherung umfassend, dem Staate größere Beitragspflicht
auferlegt und wenn sie sich zur allgemeinen, auf alle wirtschaftlich
schwächeren Glieder der Gesellschaft erstreckenden Sozialversicherung
 erweitert.
Der Weltkrieg und die Nachkriegszeit hat die Inanspruchnahme
 des Staates bedeutend erhöht, wenn wir auch die Fürsorge
für Invaliden, Kriegerwitwen und Kriegerwaisen nicht in das Gebiet
 der sozialen Verwaltung hineinziehen, da diese Aufgaben doch
enger mit den Auslagen‘ für Landesverteidigung zusammenhängen.
Wohl aber werden hierher zu rechnen sein die mit der Ein- und
Auswanderungspolitik, überhaupt mit der Bevölkerungspolitik verbundenen
 Aufgaben, die Ausgaben für Mutter- und Säuglingsschutz
 und alle Ausgaben zur Beförderung der Bevölkerungszunahme,
 soferne sie sich auf die wirtschaftlich Schwächeren beziehen.
 Bedeutende Opfer fordern vom Staate auch die Maßregeln
zur Verbesserung der nach dem Weltkriege katastrophal gestalteten
Wohnungsverhältnisse.
Im allgemeinen nehmen trotzdem die Ausgaben für die soziale
Verwaltung noch eine sehr bescheidene Stelle ein und zeigen nur
dort größere Beträge, wo sich der Staat direkt an der Arbeiterversicherung
 beteiligt, wie dies in einzelnen Staaten namentlich bei
der Invaliden- und Altersversicherung, sowie bei der Versicherung
gegen Arbeitslosigkeit der Fall ist.

117
        <pb n="133" />
        113 3. Buch, , Die Staatsausgaben.
Die sozialen Ausgaben *?), soweit sie gesondert im Haushaltsplan’
 der betreffenden Staaten vorkommen, beziffern sich in den
letzten Jahren (1924—26) folgendermaßen: Deutschland 602, Preußen
38,6 Millionen Reichsmark, Schweiz 20,0 Millionen Francs (ohne
Gesundheitspflege und Sozialversicherung), Frankreich 670,0 Millionen
Frances, Tschechoslowakei 794,1 Millionen tschechische Kronen (ohne
Gesundheitspflege), Rumänien 1004,0 Millionen Lei, Ungarn 49,4
Millionen Goldkronen.
In Deutschland haben die sozialen Ausgaben eine weite Ausdehnung
 genommen. Hierher gehören nicht nur die verschiedenen
Ausgaben für Arbeiterschutz und namentlich Arbeiterversicherung.
Hierher gehören auch die Ausgaben für Verbesserung des Wohnungswesens,
 die Ausgaben für innere Kolonisation, für Schaffung
von Rentengütern.
Im deutschen Budget (1926) betragen die sozialen Ausgaben
8,2 Prozent des Ordinariums.
X. Abschnitt.
Ausgaben für die Verwaltung der äußeren Politik.
Die Verwaltung der äußeren Politik ist in den meisten Staaten
dem Ministerium des Außeren anvertraut. Demnach drücken die
Ausgaben dieses Ministeriums im großen und ganzen die Kosten
dieses Zweiges der politischen Verwaltung aus. Doch wissen wir,
daß dem nicht so ist und hierfür hat auch der Weltkrieg neue
Erfahrungen geliefert. Neben den im Budget öffentlich registrierten
Ausgaben spielen in diesem Zweige der Verwaltung auch geheime
Ausgaben eine große Rolle. Einzelne Staaten haben einen großartig
 organisierten Spiondienst, dem vornehme Personen männlichen
und weiblichen Geschlechts angehören, die für ihre Dienstleistungen
sehr hohe Belohnungen erhalten. So ist es gewiß, daß das zaristische
Rußland für diesen Zweck unvergleichlich höhere Beträge verausgabte,
als Österreich, Ungarn und Deutschland. UÜbertroffen wird das alte
Rußland der Romanow durch Sowjetrußland, welches für die bolschewistische
 Propaganda enorme Summen Geld ausgibt. Eine bedeutende
 Ausgabe repräsentierte im Weltkriege in einzelnen Staaten,
1) Ich gebe im folgenden einige statistische Daten, mit der Bemerkung,
daß dieselben an sich wegen der schwankenden Währung, unter sich wegen der
yerschiedenen Budgetierung und verschiedenem Kurs der Währung schwer zu
werten bzw. zu vergleichen sind.

„&amp;gt;
        <pb n="134" />
        X. Abschnitt. Ausgaben für die Verwaltung der äußeren Politik. 119
so in England, der Ankauf oder die Bestechung von Presseorganen.
Auch mit Männern von politischem Einfluß wird viel Schacher getrieben,
 auch hierfür bietet die Geschichte des Weltkrieges genügende
 Beweise. Die Fälle der in und von Rußland, der in und
von Serbien usw. gekauften Politiker sind bekannt und es ist nicht
zweifelhaft, daß auch in den Reihen führender Staatsmänner der
Rubel, der Sovereign usw. seine Wirkung ausübte. Die Ausgaben
der Großmächte für revolutionäre oder antirevolutionäre Bewegungen
in fremden Ländern gehören gleichfalls hierher.
Diese illegalen und unmoralischen Ausgaben können natürlich
nicht in Rechnung gezogen werden. Von diesen Ausgaben abgesehen
 aber sind die für die äußere Politik verwendeten Summen
höchst bescheiden. Ja, es ist zu erwarten, daß diese noch bescheidener
 sein werden, wenn man einmal einsehen wird, daß es in
unseren Tagen durchaus nicht mehr der hohe Feudaladel resp. die
hohe Geburtsaristokratie ist, welche für diese wichtigen Aufgaben
die größte Geeignetheit besitzt, weil sie vielleicht am graziösesten
zu grüßen, zu tanzen und Leerheiten)zu tun, zu sprechen und zu
erdulden versteht.
Die Ausgaben für die Verwaltung der äußeren Politik betragen
nach den jüngsten Feststellungen (1924—26)
in Deutschland 40,1 Millionen Goldmark
in Frankreich 131,9 ® Franken
in der Tschechoslowakei 141,5 @ tschechische Kronen
in Ungarn 7,3 EA Goldkronen
Hierher gehören auch die Beiträge der einzelnen Staaten zur
Erhaltung des Völkerbundes. Die Gesamtkosten des Völkerbundes
sind mit 4586000 Dollar festgesetzt, wovon 1407000 Dollar auf
das internationale Arbeitsamt, 380000 auf den ständigen internationalen
 Gerichtshof entfallen. Die Beiträge zu den Kosten des
Völkerbundes sind folgendermaßen festgesetzt:
England 490000 Dollar
Frankreich 373000
Deutschland 373000
Italien 281320
Polen 151000 ‚,
Tschechoslowakei 137000
Rumänien 103000
Das S.H.S.-Königreich 94000
Norwegen 42498
Ungarn _ 37776
Deutsch-Osterreich 37776
Griechenland 33 054
        <pb n="135" />
        3. Buch. Die Staatsausgaben.
XI. Abschnitt.
Die persönlichen Ausgaben (Personalbedarf, Besoldungswesen,
Beamtengehälter).
1. Grundprinzip. Kin ansehnlicher Teil der Staatsausgaben
entfällt auf die infolge der Inanspruchnahme von persönlichen
Dienstleistungen nötigen Opfer. In den modernen Staaten werden
entsprechend dem Prinzip der Arbeitsteilung diese Dienstleistungen
durch eine dieser Aufgabe sich berufsmäßig hingebenden und für
diesen Beruf entsprechend ausgebildete Klasse, der Klasse der
Staatsdiener, Staatsangestellten, geleistet. Der Staatsdienst bildet
einen selbständigen Beruf, nachdem spezielle Eigenschaften und
Aufgaben zur Erfüllung dieses Berufes nötig sind und dieser Beruf
die Zeit der demselben sich Hingebenden vollständig in Anspruch
nimmt, so daß derselbe nicht so nebenbei, als nobile officium ausgeübt
 werden kann wie früher. Dementsprechend muß der Staat
seinen Beamten eine Besoldung, ein Gehalt darbieten. Die Höhe
dieser Besoldung hängt, wie bei der Leistung anderer — je nach
der Natur mehr geistiger oder mehr körperlicher — Arbeit einerseits
 von den Produktionskosten dieser Arbeit, andererseits von
dem Werte der Arbeit ab. Die Bestimmungsgründe der Höhe der
Besoldung sind aber noch von eigentümlichen Verhältnissen beeinflußt.
 Hierzu gehört vor allem die mıt dem Staatsdienst verbundene
 Rangstellung, die es verursacht, daß bei gleicher Arbeitsleistung
 ein im Staatsdienst Beamteter sich mit einem geringeren
Gehalt befriedigen wird als im Privatdienst'). Der Staat ist ferner
in der Lage, durch Auszeichnungen, Rangerhöhungen seine HKrkenntlichkeit
 für geleistete Dienste auszudrücken. Dann hat der
Staatsdienst den Vorzug, daß er in der Regel eine lebenslängliche
Versorgung bedeutet. Der Staat wird das Aufsteigen in höhere
Gehaltsklassen nach objektiven Regeln festsetzen, während dies ım
Privatdienst größtenteils der persönlichen Willkür unterliegt. Auch
die Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist geregelt, die im Privatdienst
 gleichfalls oft willkürlich ausgebeutet wird. Der Vorteil,
daß der Staat seinen Beamten eine Altersversorgung oder Ruhestandsversorgung
 bietet — Pension —, ist in neuerer Zeit dadurch
ausgeglichen, daß auch im Privatdienst immer mehr zur Regel
) „Ein Unterstaatssekretär mit 2000 £ jährlichen Gehalts genießt weit
höheres Ansehen als der Direktor einer Finanzgesellschaft mit 5000 £ und die
Ersparnis der Differenz kommt dem Lande zugute“. (Bagehot, Englische Verfassungszustände,
 Berlin 1868, S. 127.)

120
        <pb n="136" />
        X1. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 121
wird, daß den Angestellten diese Benefizien eingeräumt werden.
Freilich ist deren Genuß bei Privatunternehmungen doch nicht in
dem Grade gesichert wie beim Staat. Andererseits kommen bei
Bestimmung der Höhe der Besoldung folgende Umstände in Betracht.
 Der Staat und die Gesellschaft verlangt vom Staatsbeamten,
daß er äußerlich seine einen höheren Anwert genießende Stellung
in seiner Lebenshaltung zum Ausdruck bringe, sein Standard ist
daher im allgemeinen ein höherer als des im Privatdienst Befindlichen
 oder des kleinen Unternehmers, Gewerbsmannes usw. Dazu
kommen die höheren Kosten der Ausbildung und der spätere Eintritt
 in die produktive Tätigkeit in Betracht.
Das Gehalt des Beamten gehört zu jenen Fällen der Preisbestimmung,
 wo auch die Zahlungsfähigkeit, der Reichtum des
Staates eine Rolle spielt. Ein reicherer Staat wird im allgemeinen
seine Beamten besser stellen als ein armer.
Natürlich muß das Gehalt des Beamten auch die Möglichkeit
bieten, daß derselbe — sofern der Staat hierfür nicht aufkommt
— für Krankheitsfall und andere Unfälle eine Versicherung eingehen
 könne.
Wenn wir die Bestandteile des Gehaltes untersuchen, so sind
die wesentlichen wie folgt: a) das etatmäßige Gehalt; b) Alters-,
Personal-, Funktions- und sonstige Zulagen; c) die Pension;
d) Witwen- und Waisenunterstützung. Außerdem kommen vor:
a) Tage- und Reisegelder (Diurnen); b) UÜbersiedelungsbeiträge ;
c) Bestattungsbeiträge („Totenquartal“). Die Teuerung im ersten
Jahrzehnt des XX. Jahrhunderts nötigte in mehreren Staaten zur
Gewährung von Teuerungszulagen resp. Familienzulagen für Familienväter.
 Die exorbitanten Preiserhöhungen infolge des Weltkrieges
führten zur Systemisierung weiterer Zulagen in der Form von
Teuerungsbeilagen. Wegen der Schwierigkeit der Anschaffung von
verschiedenen unentbehrlichen Gegenständen des Bedarfs, die infolge
 der hohen Preise bedeutende Beträge in Anspruch nahm,
wurden zinsenfreie Vorschüsse gewährt.
Einzelne Schriftsteller, so Steinbach (Rechtsgeschäfte) betrachten
 die Gehälter nicht als Entlohnung von Arbeitskraft, sondern
 sehen in denselben das Analogon von Renten, die je nach
den durch den Rang bestimmten Bedürfnissen den Beamten gewährt
 werden. Vom Standpunkte der Bestimmung der Höhe dieser
Gehälter hat jedoch diese Unterscheidung keine Bedeutung, da
auch in diesem Falle die hier erörterten Momente bei der Bestimmung
 derselben in Betracht kommen.
Gewisser Vorzüge wegen besitzt der Staatsdienst eine große

Du
1
        <pb n="137" />
        122 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Anziehungskraft. Er gewährt eine angesehene soziale Stellung und
verlangt keine übergroße Anstrengung. KEr wird auch körperlich
zarteren Naturen dankbares Wirkungsfeld bieten. Darum kann
leicht der Fall eintreten, daß sich ein übermäßiges Angebot von
seiten der Stellungsuchenden kundgibt. Es ist leicht. möglich, daß
sich eine fast dreifache Besetzung der Stellungen beobachten lassen
wird: Derjenige, der gegenwärtig die Stelle versieht, derjenige, der
sie vordem besaß und jetzt das Gehalt als Pension bezieht, und
derjenige, der auf die Stelle wartet. Andererseits ist auch jenes
System nicht zu befürworten, wo der Staat namentlich jüngere
Kräfte in Überzahl unentgeltlich verwendet. Sind dieselben mehrere
Jahre tätig, so kann der Staat dieselben doch nicht, wenn sie ins
Mannesalter eintreten, einfach abweisen. Interessant ist, daß im
Jahre 1848 der österreichische Minister Pillersdorf die Honorarstellen
 abgeschafft hat mit dem Hinweise, daß die Eröffnung des
parlamentarischen Lebens eine weite Arena zur Betätigung eröffnet.
Im allgemeinen ist die Befürchtung berechtigter, daß der Staatsdienst
 eine gefährliche Ausdehnung des Funktionarismus und. eine
übertriebene Belastung des Staatshaushaltes nach sich zieht. Der
Weltkrieg bot auch in dieser Beziehung wichtige Lehren. Die
Amter erledigten im allgemeinen trotz außerordentlicher Reduzierung
 des Personals ihre Aufgabe. Natürlich wollen wir nicht vergessen,
 daß die Beamtenschaft während des Kriegs in übermäßiger
Weise in Anspruch genommen war, oft eine doppelte Zahl von
Amtsstunden funktionierte.
Der Wege zu Ersparungen an den persönlichen Auslagen gibt
es mehrere. Wir wollen namentlich an folgende erinnern: a) Verwendung
 von wenigeren aber besser bezahlten Arbeitskräften;
b) langsames Ansteigen der Gehälter; c) Versetzung. in den Ruhestand
 nur in solchen Fällen, wo die Betreffenden tatsächlich arbeitsunfähig
 sind; d) Aneiferung der Angestellten durch Belohnungen,
Anerkennung tüchtiger Dienstleistungen; e) Organisierung gewisser
hierzu geeigneter Stellen als unentgeltliche Honorarstellungen. Wie
sehr dies möglich, zeigt an verschiedenen Orten das Armenwesen
und in ganz besonderer Weise der Universitätsunterricht, in dem
vielfach Privatdozenten und Honorarprofessoren unentgeltlich eine
dankbare Tätigkeit entfalten; f) in gewissen Fällen — wo dies ohne
Schädigung der Interessen des Amtes möglich ist — Gestattung
von Nebenbeschäftigung; g) strenge Einhaltung der Amtsstunden
und deren geeignete Kontrolle.
Bezüglich des Systems der Gehälter ist namentlich folgendes
in Betracht zu ziehen. Allgemein üblich, namentlich im staat-
        <pb n="138" />
        XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 153
lichen Organismus, ist heute das System der ständigen Gehälter
eventuell ergänzt durch verschiedene Beilagen (Wohnungsbeilagen
usw.). Auch die Tantieömen, die eventuell einzelnen Kategorien von
Beamten bewilligt werden, ein gewisses Prozentuale der durch dieselben
 eingelieferten Einnahmen, wie z. B. bei Steuereintreibungen,
sind als solche Zuschläge zu charakterisieren. Hier und da kommt
auch das System des Stücklohnes vor, wo das Gehalt nach der
Quantität der geleisteten Arbeit (z. B. Auszählung von Zählungskarten
 in Statistischen Bureaus) festgesetzt wird.
Das Gehalt wird den Angestellten heute in der Regel in Geld
bezahlt, in einzelnen Fällen in Naturalbeziügen, oder zum Teil in
Geld, zum Teil in natura. Das Naturaleinkommen hängt mit der
Naturalwirtschaft zusammen, es hat sich aus derselben entwickelt
und behauptet sich dort, wo der Charakter der Naturalwirtschaft
noch stark vorwiegt. In diesem Falle werden den Beamten entweder
 Einkommensquellen überlassen (Grundbesitz) oder werden denselben
 gewisse Unterhaltsmittel (Lebensmittel, Wohnung, Heizstoffe,
Kleidung) angewiesen. Mit der Weiterentwicklung des Wirtschaftslebens
 wurde dieses System in den vorgeschritteneren Ländern zur
Ausnahme, denn dessen Voraussetzung war ja natürlich, daß auch
der Staat einen großen Teil seiner Einnahmen in Naturalien bezog.
Der größte Nachteil der Naturalentlohnung besteht darin, daß dieselbe
 für den Staat eine schwankende Last, für den Berechtigten
einen höchst verschiedenen Vorteil bedeutete; dieselbe schmiegt
sich nicht den Verhältnissen des Einzelnen an und ist in dem einen
Fall mit Verschwendung, in dem andern mit Entbehrung verbunden.
Sie bietet hier zu viel, dort zu wenig. Trotzdem ist selbst bei geldwirtschaftlichem
 System diese Art der Entlohnung oft angezeigt,
namentlich mit Bezug auf die Wohnung, da dieses Bedürfnis sonst
in manchen Fällen höchst ungenügend befriedigt würde. Die Naturalentlohnung
 ist ferner berechtigt in solchen Dienstzweigen, wo dies
der Natur des Dienstes entspricht, z. B. Wohnung, Heizung in
entlegenen Gegenden, wo hierfür nicht gesorgt ist, dann bei Forstbeamten
 usw. Auf den unteren Stufen des Staatsdienstes spricht
für die Naturalentlohnung die mangelhafte wirtschaftliche Erziehung,
 Erfahrenheit, Leistungsfähigkeit der Betreffenden (Kleidung,
Wohnung, Heizung beim Dienerpersonal), doch muß gesorgt werden,
daß keine leichtsinnige Verschwendung Platz greife. Auch beim
Militär, namentlich bei der Mannschaft sprechen viele Gründe für
die Naturalentlohnung. Die Gleichmäßigkeit der eingekauften
Waren, die größere Billigkeit bei En-gros-Einkauf, oft auch die
gemeinsame Wohnung usw. sprechen hierfür. Die durch den Welt-
        <pb n="139" />
        124 3. Buch. Die Staatsausgaben.
krieg hervorgerufene unerschwingliche Teuerung aller Lebensbedürfnisse
 hatte die Folge, daß der Staat seinen Beamten mit billigen
Waren zu Hilfe kam, doch haben die vielen Unzukömmlichkeiten
zur Auflassung dieser Systeme geführt.
Ein eigentümliches System der Besoldung hat sich in einzelnen
Zweigen der Staatsverwaltung in der Form entwickelt, daß die
Einnahmen des Amtes im ganzen oder zum Teile dem Träger des
Amtes gehören (Gebühren, Sporteln). Der Vorteil dieses Systems
besteht darın, daß die Staatsverwaltung sich ohne eigentliche
finanzielle Belastung des Staates vollzieht. In gewissen Fällen wird
dieses System auf den Eifer des Beamten anregend einwirken.
Trotzdem sind mit diesem System soviel Nachteile verbunden, daß
dessen Anwendung nur ausnahmsweise zu empfehlen ist. Vor Allem
verdunkelt dieses System den Charakter der staatlichen Funktion,
da dieselbe scheinbar als Einnahmsquelle des Beamteten erscheint.
Auch mag dieses System leicht zur überflüssigen Vermehrung der
Amtshandlungen verleiten, Ungleichheit und Unsicherheit im KEinkommen
 der Beamteten hervorrufen. Darum kann bei der gegenwärtigen
 Gestaltung des Staatslebens dieses System höchstens in
Ausnahmefällen verteidigt werden, während die Regel die durch
den Staat gewährte Besoldung bildet. Ein wichtiger Fall der Überlassung
 von Gebühren ist resp. war der Bezug der Kollegiengelder
von Seiten der Universitätsprofessoren. Von vielen mit unzweifelhaft
 gewichtigen Gründen verteidigt, hat dieses System doch der
modernen Auffassung fast überall weichen müssen.
2. Ruhegehälter. Indem wir auf die Frage des Kuhegehaltes
 übergehen, halten wir die Auffassung für die richtige,
die in dem Ruhegehalt keine über das Gehalt gewährte Bezahlung,
sondern die Rücklegung eines Teils der Besoldung sieht. Die
Emolumente des Beamten sind also nicht Gehalt plus Ruhegehalt,
sondern die faktischen Emolumente des Beamteten sind Gehalt
minus Ruhegehalt. Der Ruhegehalt ist ein aus dem Gehalt ‚des
aktiven Beamten ausgeschiedener Teil, der demselben erst später,
mit Kintritt in den Ruhestand zufließt. Dieses Vorgehen könnte
wohl derart verändert werden, daß der Staat das Gehalt in der
Weise festsetzen würde, daß dasselbe um den Betrag erhöht
werden würde, welcher notwendig wäre, damit der Angestellte mit
einer Versicherungsgesellschaft einen Vertrag abschließen könne,
der ihm die Fortzahlung des Gehaltes bis an sein Lebensende
sichern würde. Gegen dieses Vorgehen sprechen aber sehr gewichtige
 Gründe. Vor allem der Umstand, daß der Staat die Bedingungen
 des Eintrittes des Ruhestandes nicht verändern könnte,
        <pb n="140" />
        XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. ''y
namentlich mit Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes des Ruhestandes.
 Dann wäre dieses System natürlich viel kostspieliger, da
der Staat jedem dieses volle Gehalt bezahlen müßte, während doch
nur wenige das Alter erreichen, in dem sie das Ruhegehalt in Anspruch
 nehmen können. Das wäre also nur ein gutes Geschäft für
die Liebensversicherungsanstalten. Dann würden die Anstalten sich
natürlich mit jenen Fällen der Inruhestandversetzung nicht beschäftigen,
 wo dieselbe z. B. infolge von Systemveränderungen,
Aufhebung von Amtern erfolgt. Ferner kommt in Betracht, daß
ein großer Teil der Staatsbeamten in sehr beschränkten Verhältnissen
 ist und so viele der Versuchung unterliegen, ihr ganzes Gehalt
 zu verzehren. Die Altersversicherung unterbliebe und da es
für den Staat doch peinlich wäre, wenn die in Ruhestand Versetzten
 der Not ausgesetzt wären, so müßte er denselben doch ein
Gehalt gewähren und so wäre er doppelt belastet. Auch darin
könnte eine differente Auffassung sich geltend machen, ob ein
Individuum für den Ruhestand reif ist oder nicht. Überdies ist
zu erwägen, daß der Staat sich nicht streng an die mathematischen
Grundlagen der Versicherung hält und geringere Beträge in Abzug
bringt, als die Versicherungsanstalten beanspruchen, wo dann der
Staat doch etwas leistet, was über das Gehalt hinweggeht. Zur
Vermeidung übergroßer Belastung des Staatshaushalts müßte als
Prinzip gelten, daß nur solche in den Ruhestand versetzt werden
sollen, die wirklich arbeitsunfähig geworden sind. Das große Anwachsen
 des Pensionsbudgets in einzelnen Staaten hängt damit zusammen,
 daß manche Beamtete mit voller Arbeitskraft in den
Ruhestand treten resp. in denselben versetzt werden.
Von dem Prinzip ausgehend, daß das Ruhegehalt ein aufgeschobener
 Teil des Gehaltes bildet, ist jenes Vorgehen nicht zu
billigen, daß für einen oft gar nicht existierenden Ruhegehaltsfond
von dem Gehalt, eventuell von Gehaltsaufbesserungen, Abzüge gemacht
 werden. Bezüglich des Ruhegehaltes kommen im wesentlichen
 folgende Fragen in Betracht: a) Wem gebührt Ruhegehalt ?
Hier gilt die Regel, daß nur ein auf systemisierter Amtsstelle definitiv
 ernannter Beamter Anspruch auf Ruhegehalt hat. b) Anspruch
auf Ruhegehalt kann nur jener Beamtete erheben, der einen gewissen
 minimalen Zeitraum hindurch, z. B. 10 Jahre ein Amt verwaltete
 und der nicht ohne Grund das Amt verläßt. c) Veranlassung
zum Eintritt in den Ruhestand sind: 1. Krankheit; 2. Erreichung
eines bestimmten Alters (60.—"70. Lebensjahr); 3. Vollendung einer
bestimmten Dienstzeit (30—40 Jahre). In einzelnen Fällen ist der
Eintritt in den Ruhestand nicht ein Recht, sondern eine Pflicht.

125
        <pb n="141" />
        126 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Der Beamtete muß denselben also anbieten, sonst erfolgt die Versetzung
 in den Ruhestand von Amts wegen. Dies geschieht namentlich
 zu dem Zweck, daß die Amter nicht übermäßig mit Individuen
hohen Alters und geminderter Leistungsfähigkeit besetzt seien und
die Verwendung junger Kräfte möglich werde.
3. Witwen und Waisen. Verschieden von dem Ruhegehalt
 ist die Versorgung von Witwen und Waisen der Beamteten.
Im allgemeinen muß gesagt werden, daß es nichts als eine Pflicht
ist, wonach der Staat für denjenigen, der in und nach treu erfülltem
 Dienste arbeitsunfähig wurde, zu sorgen hat. Die Sorge
für dessen Witwe und Waisen ist weniger Sache der Pflicht, als
der Humanität. Doch spricht auch das Interesse des Staates dafür,
da ja der Beamtete, dessen bescheidenes Gehalt die Kapitalbildung
fest ausschließt, nur dann mit Beruhigung in die Zukunft blicken
und von Sorgen nicht gedrückt seines Amtes walten wird, der
wegen der Zukunft seiner Angehörigen nicht besorgt zu sein
braucht. Andererseits ist es gewiß, daß der Staat hier seine
Leistungen auf das Minimum reduzieren und eventuell bescheidene
Beiträge von seiten der Betreffenden beanspruchen wird. Das
Witwenruhegehalt kann nur dann beansprucht werden, wenn das
betreffende Individuum mit dem Beamten noch während dessen
aktiver Dienstzeit eine Ehe einging, die Ehe einige Jahre hindurch
fortgesetzt wurde und keine neue Ehe eingegangen wurde. Die
Unterstützung der Waisen geschieht gewöhnlich nur in dem Falle,
wenn deren mehrere zurückbleiben und nur für die Zeit bis zur
Vollendung der Erziehung resp. des Eintritts der Erwerbsfähigkeit.
4. Besoldungen und Staatsform. Hinsichtlich der
Kosten des Amtsorganismus hat jede Staatsform ihre eigentümlichen
 Gefahren. In monarchischen Staaten wurden in der Epoche
des Absolutismus (z. B. die Tudors und Stuarts in England)
exorbitant hohe Gehälter den höheren und höchsten Beamten gewährt.
 Ja das Staatsamt wurde geradezu als Mittel zur Bereicherung
verliehen. Manchmal hing dies freilich damit zusammen, daß für
die betreffenden Amter hohe Kaufschillinge bezahlt wurden. In
konstitutionellen Monarchien, namentlich bei der parlamentarischen
Regierungsform, zeigt sich hier wieder die Gefahr, daß bei Besetzung
 der Amter der parlamentarische Einfluß sich betätigt und
verdienstvolle Beamten durch parlamentarische Outsiders in den
Hintergrund gedrängt werden, deren Arbeitskraft und Arbeitslust
oft gleich Null ist. Auch eine überflüssige Belastung des Budgets
durch Schaffung überflüssiger Amtsstellen ist zu konstatieren. Demokratien
 sündigen ihrer Natur gemäß gewöhnlich darin, daß viele

Fe
        <pb n="142" />
        XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. n
Amter kreiert werden um möglichst viel Bürger mit einträglichen
Stellen zu versehen (Athen). Gewöhnlich sind die Gehälter auf
den unteren Stellen, deren Zahl groß ist, entsprechender als auf
den höheren Stellen. So erhielt in der Vorkriegszeit z. B. in der
Schweiz im reichsten Kanton, in Baselstadt, der höchste Beamte
ein Gehalt von 8500 Franks, aber in Baselland bloß 4000, in Glarus
nur 1200, in Uri, Zug bloß 400. Diese Verschiedenheiten, welche
auf Verschiedenheiten der Staatsformen zurückzuführen sind, erklären
 die großen Disparitäten, die wir in verschiedenen Perioden
und verschiedenen Staaten finden. Das Intrigenspiel in der englischen
 Geschichte des XVII. Jahrhunderts hängt namentlich damit
zusammen, daß die höchsten Würdenträger des Staates exorbitante
Einkommen bezogen, was natürlich den Neid hervorrief. Marlborough
 bezog ein Gehalt von 54825, Sunderland 30000 Pfd.
Sterling '). Im Jahre 1789 hatte der französische Kanzler ein Gehalt
 von 120000 Livres, der Justizminister 135000 Livres, der
Staatssekretär 180670 Livres; letzterer erhielt, nachdem er erklärte,
daß er hiervon nicht leben kann, 226000 Livres. Mazarin erwarb
während seiner zwanzigjährigen Amtstätigkeit ein Vermögen von
200 Millionen Livres. Kaunitz, der Kanzler Maria Theresias;
bezog 78000 Gulden. Bei der königlich ungarischen Hofkammer
betrug im Jahre 1549 die Bezahlung des Präsidenten 800 Gulden
— im heutigen Geldwert etwa das Zehnfache —, die der Kämmerer
300—500 Gulden.
Von den Staatsämtern, die den Staatsdienst besorgen, sind wohl
zu unterscheiden die Sinekuren, öffentliche Bestallungen zur arbeitslosen
 Versorgung von Personen. Diese Sinekuren müssen abgeschafft
werden, denn sie bedeuten eine leichtsinnige und demoralisierende
Vergeudung der Staatseinkünfte. Keine Staatsform hat sich bisher
von diesen Sinekuren vollständig zu befreien gewußt, weder die
Monarchie, noch die Aristokratie, noch die Demokratie. Die größten
Sinekuren finden wir doch in den Monarchien, namentlich zur Zeit
des Absolutismus, und alle diese Sinekuren, sowohl im Staat als
in der Kirche, wurden dem Adel zuteil. „Überall wuchern Müßiggänger
 zweiten Ranges im Schatten von Müßiggängern ersten
Ranges“ sagt Taine ?).
Die bestbezahlten Beamten hatte in der Vorkriegszeit England.
 Der junge Beamte begann im Ministerium seine Karriere
ı) Über die Höhe der Beamtengehälter in früheren Perioden viele lehrreiche
Daten. siehe Roscher, Finanzwissenschaft, 2. Aufl. (Stuttgart 1886), S. 459.
*) Das vorrevolutionäre Frankreich (Leipzig 1877), S. 86. Daselbst auch
zahlreiche charakteristische Daten über das Überwuchern von Sinekuren unter
dem ancien regime.

127
        <pb n="143" />
        323 3. Buch. Die Staatsausgaben.
mit einem Gehalt von 100 Pfund, das im Laufe von 10 Jahren
bis 350 Pfund stieg. Im Finanzministerium bezogen die höheren
Beamten (Principal clerks) ein Gehalt von 1000— 1100 Pfund. Im
Ministerium des Innern bezog der höchste Beamte ein Gehalt von
2000 Pfund, die Mehrzahl der Beamten 400 Pfund und mehr.
Noch höher waren die Gehälter im Dienste der ostindischen Regierung.
 Wer diese Laufbahn betrat, bekam sogleich 200 Pfund,
damit er an einer englischen Universität das ostindische Recht und
die Sprachen studiere. Der Anfangsgehalt betrug 400 Pfund und
das Gehalt stieg dann bis 2000 Pfund. Nach kurzer Dienstzeit
(in der Regel 10 Jahre) ging der Beamte in Ruhestand und bezog
ein Gehalt von mindestens ein Viertel des bisherigen Gehaltes.
Jedes sechste Jahr konnte der Beamte ein Jahr Urlaub erhalten
mit der Hälfte seines Gehaltes und jedes Jahr drei Monate mit
vollem Gehalt ?).
Das Gegenstück von schlecht bezahlten Beamten mit allen
nachteiligen Folgen dieses Zustandes bieten die Vereinigten Staaten
von Nordamerika. Die höchste Bezahlung betrug beiläufig 8000
Dollar, aber auch in sehr angesehener Stellung war das Gehalt nicht
mehr als 2500—3000 Dollar. Hierzu kommt noch, daß die Beamten
 kein Ruhegehalt genossen, ja auch darauf konnten sie nicht
rechnen, daß sie ihre Stellen behielten, denn jede Präsidentenwahl
zog die Entlassung einer Unzahl von Beamten und Anstellung
neuer (die sogenannte „Rotation“) nach sich, vom Minister bis zur
Finanzwache.
5. Tagegelder. Noch einige Bemerkungen über Tagegelder,
Diäten. Die Diäten dienen zum Ersatz der mit Amtsfunktionen
verbundenen Kosten. Die Diäten sind in der Regel nach Rangklassen
 abgestuft. Natürlich ist auch hier zu sparen, sind überflüssige
 Reisen zu vermeiden. Bei notwendigen Reisen sollen aber
die Diäten die rationellen, unvermeidlichen Kosten decken, freilich
nicht übersteigen. Decken die Tagegelder die Kosten nicht, so ist
dies entweder ein Abzug am Gehalt, wenn der Beamtete trotzdem
seine Pflicht tut und an dem Orte seines Reisezieles funktioniert
oder aber ist es eine unzweckmäßige Ausgabe, wenn derselbe nach
Hause eilt und seine Aufgabe schlecht erfüllt. Mancher Finanzdirektor
 hat mir erklärt, daß er eine ergiebigere Steuerbemessung
aufweisen könnte, wenn seine Beamten genügende Tagegelder erhielten;
 so aber trachten sie möglichst rasch ihrer Aufgabe ledig
zu werden und eilen nach Hause.
6. Der Weltkrieg. Die Misere der Beamtenwelt hat der
*) Steffen, England als Weltmacht (Stuttgart 1899), S. 193.

VoC
        <pb n="144" />
        XI. Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 129
Weltkrieg mit seinen kolossalen Preisorgien am besten ins Licht
gestellt. "Tagtäglich konnte man von hochgestellten Beamten detaillierte
 Angaben über ihre Budgets lesen, die wahrlich ein Jammer
waren. Der ungarische Finanzminister konnte das Beispiel des
Richters vom obersten Gerichtshofe anführen, der eigenhändig seine
Schuhe sohlen mußte. Fleischnahrung war selbst bei hohen Beamten
ausgaschlossen. Mit Wäsche mußte auf das genaueste gespart
werden und das soll in einzelnen Amtslokalitäten an der verdorbenen
Luft auch wahrzunehmen gewesen sein. Das Elend steigerte natürlich
 der Umstand, daß schon vor dem Kriege in ganz Europa eine
große Teuerung Platz gegriffen hat. Brennholz, Kohle, Zündhölzchen,
 Seife, Arzneimittel, bei allen Artikeln waren unglaubliche
Preislagen. Dem gegenüber hatte der Staat den Beamten nur in
ganz unzulänglicher Weise durch Vorschüsse und Teuerungsbeilagen
Hilfe geboten.
7. Nachkriegszeit. Eine der wichtigsten Maßnahmen zur
Beseitigung des Defizits war der Beamtenabbau. In Deutschland
 erfolgte dies auf Grund der Verordnung vom 27. Oktober
1923, welche verfügte, daß von dem gesamten Personal mindestens
25 Prozent auszuscheiden seien und zwar bis 1. April 1924 15 Prozent.
 Tatsächlich wurden bis zu diesem Zeitpunkte 21,1 Prozent
abgebaut, und zwar von den dauernd angestellten Beamten 7,5 Prozent,
 von den Angestellten 45,7 Prozent, von den Arbeitern 25,0
Prozent ?). Bis 31. Dezember, mit welchem Termin die deutsche
Regierung den allgemeinen Abbau als beendet betrachtete, betrug
der Abbau 22,2 Prozent, woraus ersichtlich, daß nach dem 1. April
der Abbau bereits sehr gering war. In Ungarn setzte der Sanierungsplan
 einen Abbau von 15000 Beamten fest. Tatsächlich
betrug die Abnahme nach dem Budget für das Jahr 1926/27
21565, wovon auf die staatliche Verwaltung 6023 entfielen. Der
gesamte Abbau wird bis Ende Juni 1927 28 288 Personen umfassen
und werden die von der Landesersparungskommission gewünschten
Verwaltungsreformen einen weiteren Abbau zur Folge haben.
In der Nachkriegszeit hat sich das Beamtenproblem außerordentlich
 zugespitzt. Sowohl die Lage des Staates, wie die seiner
Angestellten war eine schwierige. Dies ist auf verschiedene Ursachen
zurückzuführen, in erster Reihe aber auf Inflation und Teuerung.
Die Erhöhung der Gehalte (Deutsches Besoldungsgesetz 1920 und
Ergänzungen) folgte nicht dem Maße der Preissteigerung und der
') Siehe Krämer, Die Finanzgebarung des Reichs und seiner Länder seit
der Währungsstabilisierung (Finanzarchiv, 1925, 2. Bd., S. 77).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

G
        <pb n="145" />
        Ha 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Staat war nicht in der Lage die Beamten entsprechend zu entlohnen.
 Hierzu kamen noch verschiedene erschwerende Zustände,
 so während des Krieges und der Revolution die Vermehrung
 des Beamtenpersonals, die Vermehrung namentlich der höheren
Posten und die Anstellung junger unqualifizierter Kräfte. Dies
aber führte dann zu dem Abbau. In Ungarn belastete noch das
Budget die große Zahl der Flüchtlinge aus den entrissenen Gebieten,
 zum großen Teil den liberalen Berufen angehörig, da es
bisher trotz Anrufung des Völkerbundes nicht gelang, die Nachfolgestaaten
 zur Entlohnung dieser Flüchtlinge, deren Zahl beiläufig
300000 ist, zu verhalten. Die schwierige Lage des Staates bietet
dem Beamtenstand nur ungünstige Aussichten. In Ungarn erhalten
die aktiven Beamten beiläufig 60 Prozent, die in Ruhestand Versetzten
 40 Prozent ihrer Friedensbezüge, was zur Genüge Einsicht
gestattet in die Lage dieser Gesellschaftsschicht. Die schwierige
Lage des Beamtenstandes hat in mehreren Staaten (Deutsch-Österreich,
 Frankreich usw.) zu Beamtenstreiks geführt, viele Beamte
 haben sich der sozialdemokratischen Partei angeschlossen,
Familientragödien, Selbstmorde sind häufige Erscheinungen und nur
wenige haben durch den Übergang in die Privatwirtschaft ihr Los
verbessern können. Die gerechte Unzufriedenheit des Beamtenstandes
 und die Unzulänglichkeit des Staatsschatzes stehen sich
unvermittelt gegenüber. Nach dem Budget für 1926/27 entfallen
in Ungarn — trotz bedeutender Reduzierungen im Sinne der Sanierungsvorschriften
 — vom Staatsbudget (ohne Betriebe) 51,61
Prozent auf Personalbezüge. Nur eine Umgestaltung der Verwaltung
 und Einschränkung des Bureaukratismus einerseits, eine Zunahme
 der Staatseinnahmen und Streichung überflüssiger Ausgaben
andererseits können dahin führen, daß die gerechten Ansprüche
der aktiven und pensionierten Staatsdiener ohne Überlastung des
Fiskus befriedigt werden.
XIL Abschnitt.
Ausgaben für Heer und Flotte.
1. Adam Smith. Adam Smith beginnt seine Betrachtungen
 über den Staatshaushalt mit der Untersuchung über die
„Kosten der Landesverteidigung“. „Die erste Pflicht des Souveräns
ist — sagt er — der Schutz der Gesellschaft gegen die Gewalttätigkeit
 und Invasion anderer unabhängiger Gesellschaften.“ Dies

30
        <pb n="146" />
        XII. Abschnitt. Ausgaben für Heer und Flotte. 1
kann nur mittels militärischer Kraft geschehen und die entsprechenden
 Kosten sind verschieden in verschiedenen Perioden der Gesellschaft
 und bei verschiedenem Stande des Fortschrittes. Bei Jägervölkern
 ist jeder Mann Jäger und Krieger zugleich. Im Krieg
und im Frieden betreibt er zum Schutz seines Lebens dasselbe
Handwerk. Der Krieg verursacht keinerlei besondere Ausgaben.
Auch in einer Gesellschaft von Hirten verursacht der Schutz der
Gesellschaft keine besonderen Ausgaben, denn jeder Hirte ist zugleich
 Krieger und die Angehörigen nehmen am Kriege teil. Bei
ansässigen Völkern, die zumeist Ackerbau treiben, kommt bereits
eine gewisse Arbeitsteilung vor; alle Personen im Mannesalter
nehmen am Kriege teil. Doch noch immer führen diese ein Leben,
das sie für das Kriegshandwerk vorbereitet und solange der Krieg
in jener Zeit geführt wird, in welcher die Männer bei den Feldarbeiten
 entbehrt werden können, sind die Kriegskosten noch immer
geringfügig. In der feudalen Periode Europas trugen die Vasallen
die Kosten des Krieges. Nach der Entwicklung der Gesellschaft
wird es aus zwei Gründen unmöglich, daß die Kriege sich selbst
erhalten: der Fortschritt der Produktion und der Fortschritt der
Kriegskunst. Für den Ackerbauer arbeitet die Natur, wenn er
auch ferne ist, für den Gewerbsmann leistet die Natur nichts, sobald
 er seine Arbeit unterbricht. Geht er in den Krieg, so muß
die Gesellschaft für seinen Unterhalt sorgen. Dieselbe Folge hatte
der Umstand, daß mit dem Fortschritte der Kriegskunst das Kriegshandwerk
 gelernt werden mußte und diejenigen, die sich diesem
Handwerke widmeten, Anspruch auf eine Entlohnung hatten. Die
Kriegskunst, „gewiß die edelste aller Künste“, sagt Smith — ist
auch die komplizierteste. Der Stand der Technik entscheidet über
die Grenze der Entwicklungsfähigkeit, deren Erreichung aber unbedingt
 erfordert, daß dieselbe zur selbständigen Beschäftigung
werde. Je reicher eine Nation wird, destoweniger kriegerisch ist
seine Bevölkerung und desto mehr ist sie Angriffen ausgesetzt.
Der Staat kann nun zwei Wege einschlagen. Er kann entweder
alle Bürger oder einen Teil zwingen sich für den Kriegsdienst auszubilden
 oder er kann hierfür eine eigene Institution errichten.
Das erste führt zum Milizsystem, das zweite zum stehenden Heer.
Bis zur Erfindung der Feuerwaffe war die Geschicklichkeit des
Kriegers von großer Bedeutung. Seit der Erfindung der Feuerwaffe
 bedeutet dies weniger. Regelmäßigkeit, Ordnung und Gehorsam
 sind die wichtigsten Eigenschaften. Diese Eigenschaften
sind aber nur durch Einübung in großen Truppenkörpern erreichbar.
Sie sind nicht erreichbar beim Milizsystem. Nur der tägliche Drill,

13
        <pb n="147" />
        12: 3. Buch. Die Staatsausgaben.
die tägliche Ubung kann dies erreichen und dies bildet — wie
Smith schon damals sagt — „die Superiorität der preußischen
Armee“. „Die Geschichte aller Zeiten beweist die unwiderstehliche
Superiorität der regulären Armee über die Miliz.“ Hieraus folgt,
daß mit dem Fortschritt der Gesellschaft die Kosten für die
Landesverteidigung progressiv zunehmen und diese Kosten werden
am leichtesten durch reiche Völker getragen. Im Altertum war
es für ein reiches Volk schwer, sich gegen Barbaren zu verteidigen.
In der modernen Zeit ist es für arme und barbarische Völker
schwer, sich gegen reiche und zivilisierte Völker zu verteidigen.
Der Fortschritt der Kriegstechnik, scheinbar gefährlich für die
Zivilisation, ist‘ derselben günstig, und dient sowohl der Stabilität
als der Verbreitung der Zivilisation.
Soweit die interessanten, durch reiche geschichtliche Ausblicke
beleuchteten Erörterungen Adam Smith’s.
2. Allgemeines. „Der Mensch ist ein kriegerisches Tier“
(man is a fighting animal) hat Palmerston einmal im englischen
Parlament gesagt. Dies drückt sich auch prägnant in den Ausgaben
 des Staates aus. Die Ausgaben für das Heer bilden in der
Regel den größten Posten des Budgets. Im Durchschnitte betrugen
diese Ausgaben in der Vorkriegszeit 20—30 Prozent der gesamten
Ausgaben, von den durch den Krieg verursachten ganz abgesehen.
In manchen Fällen sind diese Ausgaben noch höher und im
primitiven Staat, der für kulturelle Bedürfnisse nicht sorgt, überschreiten
 sie oft auch den Betrag von 50 Prozent. Die Staatshaushaltslehre
 befaßt sich nicht — wie wir schon nachgewiesen haben —
mit der Untersuchung der Berechtigung der Staatsausgaben, welche
wir daher auch hier beiseite lassen. Wir werden nur die Momente
untersuchen, welche auf die Höhe dieser Ausgaben Einfluß ausüben.
 Natürlich müssen sich die Ausgaben vollständig der Wichtigkeit
 des Zweckes anpassen, welcher die Sicherung der Selbständigkeit
 und Unabhängigkeit des Staates ist. Eine Sparsamkeit, welche
diesen Zweck gefährdet, ist die allerunvernünftigste, verhängnisvollste.
 Nur innerhalb dieser Grenzen kann und darf die Minderung
der Ausgaben angestrebt werden.
Obwohl die Vorbedingungen der Staatenbildung in verschiedenen
Perioden sich verschieden gestalten, können doch: namentlich folgende
 Momente als diejenigen bezeichnet werden, die auf die Kosten
der Landesverteidigung besonderen Einfluß ausüben: 1. die Größe
des zu sichernden Staatsgebietes; 2. Größe, Wichtigkeit und kriegerischer
 Geist der Bevölkerung; 3. die Lage und Konfiguration des
Staates, seine Verteidigungsfähigkeit, Vorhandensein von natürlichen

29
        <pb n="148" />
        XII. Abschnitt. Ausgaben für Heer und Flotte. 133
Grenzen (Gebirge, Flüsse, Seen, Meer) resp. strategischen Grenzen;
4. die politischen Verhältnisse, die nationalen Aspirationen (Kulturoder
 Machtcharakter, offensiver oder defensiver Charakter); 5. das
Verhältnis zu den Nachbarstaaten („Es kann der bravste Mann nicht
ruhig leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt“ Tell);
6. System und Technik der Kriegsführung; 7. Charakter des Wehrsystems
 (Söldnerheer, stehendes Heer, Volksheer, Milizsystem);
8. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Staates; 9. das Heeresbudget
der übrigen Staaten.
Der Weltkrieg hat manche Winke gegeben, wie in Zukunft
an den Heeresausgaben gespart werden kann. Die Ausbildungszeit
der an die Front gesandten Soldaten ist außerordentlich abgekürzt
worden, auf wenige Monate. Es läßt sich also nicht weiter die
Möglichkeit bestreiten, daß die Dienstzeit außerordentlich abgekürzt
werden kann. Freilich steht dem der Umstand gegenüber, daß die
technischen Einrichtungen in einer Weise entwickelt werden, daß
die Kosten ins Fabelhafte steigen. Die 42.Zentimeter-Geschütze
verursachen bei jedem Schuß in die Tausende steigende Ausgaben.
Die Anschaffungskosten des Kriegsgutes ist in einzelnen Staaten
infolge von Mißbräuchen katastrophenartig gestiegen. Die Anforderungen
 an die Versorgung der Mannschaft steigen und könnten
nur dadurch wettgemacht werden, daß das Heer im Frieden der
friedlichen Arbeit sich widmen würde, eine Idee, der wir ja schon
bei den Schülern St. Simon’s, namentlich Michel Chevalier,
begegnen. Eine ganz exorbitante Steigerung der Ausgaben verursacht
 nach dem Weltkriege die Entwicklung der Luftflotte.
Ansonst wird im Interesse der Herabsetzung der Heereslasten
namentlich auf folgendes hingewiesen: 1. Scheidung der Landwehr
vom stehenden Heere; 2. Herabsetzung der Zahl der Offiziere;
3. minimale Festsetzung der Friedensstärke; 4. Herabsetzung der
Dienstzeit; 5. Verhütung der Mißbräuche bei Anschaffung der
Heeresbedürfnisse; 6. allgemeine Abrüstung.
3. Indirekte Vorteile und Nachteile des Heerwesens.
 Bei Beurteilung der Aufwendung für Heereszwecke vergißt
 man oft daran, daß das Heer direkt oder indirekt neben der
Landesverteidigung auch andere Staatszwecke befördert. Wir
wollen nur einige anführen: 1. Das Heer dient nicht nur zur Aufrechterhaltung
 der äußern, sondern auch der innern Rechtsordnung
und Sicherheit, ein Teil der Kosten müßte also von Rechtswegen
auf das Polizeibudget geschrieben werden. 2. Das Heer dient als
symbolischer Ausdruck der Macht und Stärke des Staates und hat
so seinen latenten Nutzen in der Abwehr von etwaigen Attentaten.
        <pb n="149" />
        | 3. Buch. Die Staatsausgaben.
es leistet demnach präventive Dienste (si vis pacem, para bellum).
3. Das Heer befördert die physische Entwicklung der Jugend.
4. Das Heer ist für einen großen Teil der Bevölkerung eine nützliche
 Bıldungsanstalt, welche allgemeine und fachliche Kenntnisse
befördert und Fähigkeiten entwickelt. 5. Die mit der Kriegführung
zusammenhängenden Wissenschaften, Geographie, Technik, Chemie,
Physik, Geschichte, werden gefördert (wissenschaftliche Institute,
militärische Schulen, Sammlungen, Expeditionen, Laboratorien usw.).
Im Weltkriege wurden kriegswissenschaftliche Sektionen in den
Kriegsministerien organisiert und in der Tat hat die Heeresverwaltung
 sich für die verschiedensten wissenschaftlichen Probleme
— vielleicht manchmal sogar mit übertriebenem Eifer — befaßt.
6. Große Wichtigkeit hat das Heer infolge seiner vielfältigen Bedürfnisse
 für die Hebung der Produktion und namentlich der Industrie;
 der sichere Absatz ist ein wichtiges industrieförderndes
Moment. Die Militärverwaltung hat wichtige Erfindungen angeregt,
hat zu allen Zeiten der Vervollkommnung der Kommunikation große
Aufmerksamkeit zugewendet, hat sich für die soziale Fürsorge und
für den sozialen Frieden interessiert usw. Diesen durch das Heer
gebotenen indirekten Vorteilen stehen aber auch manche Nachteile
gegenüber: 1. Ein großer Teil und zwar der produktivste Teil der
Bevölkerung wird der produktiven Tätigkeit entzogen‘). 2. Die in
den Reihen der Soldaten auftretenden Krankheiten werden oft nach
ihrer Rückkehr in die Heimat zu einer allgemeinen Gefahr. 3. Die
Reibungen zwischen Militär und Zivil erschüttern oft den bürgerlichen
 Frieden und gefährden die friedliche Zusammenwirkung der
sozialen Schichten. 4. Die Gefahren des sogenannten Militarismus,
wie die politischen Aspirationen der Heeresangehörigen, die sogenannte
 Soldateska, Boulangismus, oder, wie sich die Entente liebenswürdig
 ausdrückte, die Hunnengefahr, endlich alle verschiedenen
Erscheinungen des zur Übermacht gewordenen Militärstandes.
Was insbesondere den Einfluß der Heeresverfassung auf die
Kosten der Heeresverwaltung betrifft, so ist hier vor Augen zu
halten, daß jeder Vergleich hinkt, da die Verhältnisse zu verschieden
 sind. Das freiwillig angeworbene englische Heer war kostspieliger
 als das auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende System;
 nun benötigt aber ein Staat, der eine große Kolonialpolitik
befolgt, berufsmäßige und lange dienende Soldaten. Hierzu eignet
1) Rodbertus akzeptiert dies nicht, denn die Maschinen, die Millionen von
Arbeitskräften repräsentieren, lassen diesen Ausfall in der Produktion kaum
We (Kozak, Rodbertus-Jagetzow’s sozialökonomische Ansichten, Jena

134
        <pb n="150" />
        XIT. Abschnitt. Ausgaben für Heer und Flotte. 3
sich das System der allgemeinen Wehrpflicht nicht. Auch ist vor
Augen zu halten, daß bei dem in England üblichen hohen Arbeitslohn,
 hohem Preisniveau, bei jeglichem System — wie dies Bastable
 richtig bemerkt — ein englisches Heer stets höhere Kosten
verursachen wird, als z. B. das deutsche Heer. Ob die größere
Kostspieligkeit des englischen Heeres (vor dem Kriege waren die
Kosten für einen Mann beiläufig 2000 Mark, in Deutschland
1000 Mark) in den Vorteilen zum Ausdruck kommt, das ist fraglich.
 Eine exorbitante Steigerung verursuchte in den niedergerungenen
Staaten das denselben aufgezwungene System des Söldnerheeres.
Die größte Steigerung der Heereskosten hängt mit der kolossalen
 Entwicklung der modernen Technik, namentlich mit der Entwicklung
 der destruktiven Technik zusammen. Diese Entwicklung
ist eines der stupendesten Momente der Gegenwart. Schon nach
dem deutsch - französischen Krieg nahm die destruktive Technik,
die Kriegstechnik, kolossalen Aufschwung, wie dies der russische
Senator Bloch in seinem großen Werke „Der zukünftige Krieg“
(Berlin 1899) in frappanten Daten zusammenstellt. Seitdem ist
die Entwicklung weiter fortgeschritten; die Dreadnoughts, Flieger,
Zeppeline, Unterseeboote, Tanks, 42-Zentimeter-Geschütze usw.
charakterisieren den zurückgelegten Weg, von vielen anderen Neuerungen
 ganz abgesehen, wie im allgemeinen die Vervollkommnung
der Schießwaffen und viele der Humanität hohnsprechende Erfindungen.
 Mit den technischen Fortschritten muß natürlich jeder
Staat Schritt halten, wenn er seine Sicherheit und Selbständigkeit
nicht gefährden will. So hat Österreich im italienischen Krieg
vom Jahre 1859 und im Krieg mit Preußen im Jahre 1866 große
technische Nachteile gehabt, im ersten Falle der Mangel der gezogenen
 Kanone, im zweiten der Mangel des Hinterladergewehrs,
obwohl angeblich diese Erfindungen erst Österreich angeboten
wurden. Im Weltkriege entschied das Erscheinen der amerikanischen
 Tanks den Sieg.
Die konsequente Steigerung der Ausgaben für das Heerwesen
läßt sich im 19. Jahrhundert allgemein konstatieren. In einem
par excellence Militärstaat wie Preußen beobachten wir folgendes
Steigen der Ausgaben. Unter dem Großen Kurfürsten betrugen
 die jährlichen Ausgaben für Heerwesen 3 Millionen Mark,
unter Friedrich d. Gr. 40 Millionen, unter Kaiser Wilhelm I.
131 Millionen. Aber dieselbe Entwicklung beobachten wir auch
in Staaten mit weniger ausgeprägtem militärischen Charakter. In
England betrugen die jährlichen Ausgaben für das Heer 1688 —
1738 3,5 Millionen £ Sterling, 1739—89 8,0 Millionen £, 1790—
1839 36 Millionen £.

135
        <pb n="151" />
        2 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Dem absoluten Steigen der Heereserfordernisse gegenüber muß
noch bemerkt werden, daß nichtsdestoweniger der relative Druck der
Heeresausgaben abgenommen hat, was dem Umstande zuzuschreiben
ist, daß die Einnahmen eine noch größere Steigerung bedeuteten,
dessen günstige Folge, daß der Staat auf die übrigen Staatszwecke
immer größere Summen verwenden kann. So entfielen z. B. in
England von den gesamten Staatsausgaben auf das Heerwesen:
1702 40,6 Prozent
1792 8801
1890 216
In Rußland!) betrugen in Prozenten der Gesamtausgaben die
Heeresausgaben :
1680 50,0 Prozent
1794 46077
1850 420100
1892 30,7 x
In Frankreich betrugen die Heeresausgaben unter dem Konsulat
 und dem ersten Kaiserreich 506 Millionen Frank, unter der
Restauration 302; 1850: 432, 1880: 879, 1899: 953. Am Anfang
des 19. Jahrhunderts betrugen die Heeresausgaben 50,5 Prozent,
der gesamten Ausgaben; dagegen
1815—830 29,5 Prozent
18831—47 SET
1848—51 2
1852—70 3807
1871—83 26.671
In der ganzen Periode ®) 32.2
In der österreichischen Monarchie betrugen die ordentlichen
Ausgaben für das Heer am Anfang des 19. Jahrhunderts — in
kriegerischer Zeit — 45 Millionen Gulden (50 Prozent der gesamten
 Ausgaben), vor dem Weltkriege 745 Millionen Kronen =
13,5 Prozent.
Im Budget für das Jahr des Unabhängigkeitskrieges in Ungarn
(1849) betrug das Heeresbudget 62,9 Prozent der gesamten Ausgaben.
 .
6. Maß der Ausgaben. Welche finanzielle Opfer für die
Aufgaben der Landesverteidigung gebracht werden sollen und
dürfen, darüber haben sich Staatsmänner in sehr verschiedener
Weise geäußert. Auf der einen Seite finden wir diejenigen, die
Sparsamkeit empfehlen. Colbert schreibt seinem Sohne: „Tenez
pour maxime certaine, que celui qui fait la. guerre a meilleure
7 ') Minzes, Skizzen zur Geschichte des Wirtschaftsstaates in Rußland.
(Zeitschrift für Sozialwissenschaft I S. 740.)
?) Siehe Dietionnaire des finances: Budget.

136
        <pb n="152" />
        XII. Abschnitt. Ausgaben für Heer und Flotte. 117
marche est assurement superieur A l’autre.“ Der französische
Finanzminister Mathieu Bodet sagt folgendes: „Une nation,
qui, en temps de paix, se ruine pour la sterile satisfaction de faire
parade d’un Etat militaire et naval superieur A celui qu’elle devrait
avoir, se trouvera fort embarassee, la guerre venue, pour activer
la lutte et prolonger la resistance“ (Journal des Economistes 1886
Mai, S. 164). Andere wieder weisen darauf hin, daß keine Kosten
gescheut werden dürfen, um die kriegerische Macht auf das Höchste
zu steigern. So sagt Gladstone: „If war or preparation for war
be undertaken, they must be conducted ‚.. regardless of expenses;
That war is at the end the cheapest which is carried through
most swiftly and efficiently“ (Buxton, Finance and politics IT,
S. 258).
Es ist außerordentlich schwer, namentlich in Staaten, deren
politische Stellung es erfordert, daß sie nach außen das nötige
Prestige besitzen, jene mittlere Linie zu ziehen, welche ebenso von
der Übertreibung der militärischen, als der ökonomisch-finanziellen
Momente sich fernhält. Gewiß ist, daß drohende Gefahren nur
insofern in Betracht gezogen werden dürfen, als sie nahe genug
liegen, denn sonst wird die militärische Bereithaltung keine Grenzen
finden. Dies ist um so wichtiger, als die Übertreibung der Heeresausgaben
 den Verfall der Staaten nach sich zieht. Auch darf nie
vergessen werden, daß die Kraft eines Staates im Kriege nicht
allein auf den Soldaten beruht, nicht allein auf Schrapnell und
Kanonen, sondern in erster Reihe auf intellektuellen und ethischen
Prinzipien. Ein Moltke mit einem einfachen Fernrohr versehen,
wiegt Regimenter auf.
Jedenfalls ist es von großer Bedeutung, daß der Staat auch
finanziell kriegsbereit sei. Die finanzielle Mobilmachung hat die
allerhöchste Wichtigkeit. Man hat dieser auch in neuester Zeit
größere Aufmerksamkeit zugewendet, aber der vierjährige Weltkrieg
hat natürlich alle Voraussicht zu schanden gemacht. So hing
alles von der starken wirtschaftlichen Organisation, der Tragfähigkeit
 des ökonomischen Gebälkes, der Opferwilligkeit und Opferfähigkeit,
 der Stärke der Staatsidee ab. Auch jenes für die
Wichtigkeit der finanziellen Mobilmachung herangezogene Motiv,
es müssen im Anfang des Krieges rasch bedeutende Erfolge erzielt
werden, die dann entscheidend sind, hat der Weltkrieg widerlegt,
denn selbst die blutigsten Niederlagen der Entente hatten den
Frieden nicht herbeigeführt. Damit soll natürlich die suggestive
Macht der ersten Siege nicht geleugnet werden.

37
        <pb n="153" />
        155 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Das Heeresbudget Osterreich-Ungarns gestaltete sich im Jahre
1913 wie folgt:
Gemeinsames Heer 439,7 Millionen Kronen
Flotte 7 ”
Durchführung des Flottenprogramms 67,6 mE n
Insgesamt 582,0 Millionen Kronen
Ungarische Landwehr 87,5 SD .
Österreichische Landwehr 75,9 ss °
Insgesamt "745,5 Millionen Kronen
Von dem gesamten Ausgabebudget der gemeinsamen Verwaltung,
 sowie von dem Österreichs und Ungarns betrugen die hier
dargestellten Angaben für das gemeinsame Heer und Flotte und
für beide Landesheere etwa 13,5 Prozent, ein nur mäßiges Prozentuale.

In Frankreich hingegen belief sich die Verhältniszahl auf
33,7 Prozent im Jahre 1923, in Rußland 24,4 Prozent usw.
Was speziell die Ausgaben für die Kriegsflotte betrifft, so genügt
 es, die Steigerung im Budget des Deutschen Reichs vor Augen
zu halten, um die Entwicklung vor Augen zu haben:
1896: 92 Millionen Mark
1910: 4421 .
Es ist heute lehrreich, auf den Standpunkt früherer Zeiten
zurückzublicken. Mit welcher Energie bekämpft Bergius‘) die
Schaffung einer Kriegsflotte, die er geradezu für eine Gefahr erachtete.
 Ausführlich werden die Worte eines Fachmannes zitiert,
der unter anderem folgendes sagt: „Es unterliegt für mich gar
keinem Zweifel, daß der großartige Aufschwung, den die Hanseatische
 Reederei in den letzten zwanzig Jahren genommen hat,
nicht sowohl trotz des Mangels einer Deutschen Kriegsflotte,
sondern eben wegen desselben möglich gewesen ist..... Weil wir
Deutschen keine große Kriegsflotte hatten, welche die besten
Kräfte der Handelsflotte entziehen konnte, so kam die Intelligenz
und Tüchtigkeit aller unserer jungen Angehörigen, die sich der
Schiffahrt widmeten, unserer Handelsmarine zugute, und weil sie
wußten, daß sie sich im Auslande nicht auf den Schutz einer
großen Flotte verlassen konnten, mußten unsere jungen Seeleute,
ebenso wie unsere jungen Kaufleute, sich bemühen, sich diejenigen
Eigenschaften zu erwerben, deren man bedarf, wenn man in fremdem
Lande, auf sich selbst angewiesen, nicht zu Schaden kommen will .. .
Jedenfalls glaube ich in vorliegender Schrift klar und deutlich genug
 bewiesen zu haben, daß eine große deutsche Kriegsflotte den
1) Finanzwissenschaft (Berlin 1871). S. 39.

‚368
        <pb n="154" />
        XII. Abschnitt. Ausgaben für Heer und Flotte. 129
Interessen des Deutschen Reichs und der deutschen Schiffahrt
nicht förderlich sein würde, sondern beiden nur zum größten Nachteile
 gereichen könnte.“ Diesen Worten fügt Bergius folgendes
hinzu: „Ob überhaupt in künftigen Kriegen zwischen den christlichen
 Staaten Europas Kriegsflotten etwas entscheiden werden,
darf man bezweifeln. Im Orientalischen Kriege zerstörte zwar die
Russische Kriegsflotte die Türkische. Eine Englisch-französische
Flotte bombardierte aber dann Odessa, ohne großen Schaden zu
tun; auch griffen die Westmächte mit ihren Flotten alle Küsten
des Russischen Reiches an, die ihnen durch das Meer zugänglich
waren, allein sie richteten wenig aus. In der Ostsee wagte eine
große Englische Flotte nicht, Kronstadt anzugreifen und auch die
Franzosen hatten bei den Alandsinseln keine weiteren Erfolge, als
daß sie einen befestigten Hafen einnahmen und zerstörten. Bei
Sebastopol wurde die Russische Flotte von den Russen selbst versenkt
 und bei dem Bombardement richteten die Flotten der Verbündeten
 nichts aus. Was sie überhaupt in der Ostsee, dem
Asowschen Meere und sonstwo taten, nahmen und zerstörten, war
nicht entscheidend für die Wendung des Krieges. In dem Kriege
von 1870/71, in dem das von Frankreich angegriffene Preußen sich
zu verteidigen hatte, hat es Französische Handelsschiffe nicht genommen.
 Auf die friedlichen und viel zahlreicheren Deutschen
Handelsschiffe zu fahnden, auch Seeräuberei zu treiben, verschmähten
 dagegen die Französischen Kriegsschiffe nicht, fanden
es jedoch mit Grund nicht geraten, gegen die Deutschen Küsten
einen Angriff zu wagen. Aber auch unsere Kriegsflotte, trotz ihrer
gewaltigen und kostbaren Panzerschiffe, haben die Franzosen
nirgends erheblich geschädigt.“
7. Neuere Gestaltung. Im Deutschen Reich betrugen
1872—1914 die Ausgaben!) für
das Reichsheer 25 918,17 Millionen Mark
die Marine 6 588,88 ” nn
zusammen 32 507,01 Millionen Mark
oder im Durchschnitt des Jahres 773,98 ) »
Die Ausgaben zeigen folgende Steigerung:
1872—1880 durchschnittlich 330,7 Millionen Mark
1907—1914 N 048.38... .
„Die gewaltige Steigerung der Rüstungsausgaben ist offenkundig
 — sagt Erzberger — sie steht aber im Verhältnis zu
unserer gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.“
”) Erzberger, Die Rüstungsausgaben des Deutsches Reiches (1914).

nA
        <pb n="155" />
        149 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Soweit sich internationale Vergleiche mit Rücksicht auf die
verschiedenartigen Verhältnisse anstellen lassen, zeigt sich folgendes:
Ausgaben in Mark
1904 1914
Armee | Marine Armee | Marine
| | A
Ca A
England 88 12.8 75217 17,70 589012,7 | 1052 | 22,7
Frankreich 536 13,7 | 234 6,0 | AS 19,8 | 501 | 12:6
Rußland CC er
Italien 237 7,2. 14107 | 3,21 36901. 10,5 || 260 77,4
Deutsches Reich / 647 p | 207 | 3,5 / 1768 25,9 | 1 6,9
Osterreich-Ungarn 378 8,0 42 0.91 5768 104 1 151 14128
Die Heeresausgaben stiegen von Jahr zu Jahr, wie dies Massimy,
der Kriegsminister Frankreichs im Weltkriege, auf der Tagung der
interparlamentarischen Union im Jahre 1906, ebenso wie der englische
 Premierminister Campbell-Bannermann beklagte und
auch die Haager Friedenskonferenz im Jahre 1907 konnte hieran
nichts ändern.
Die Kosten für die Landesverteidigung betrugen 1913:
für den Dreibund 1784 Millionen Maık
» I» Cweibund 2019 -
Obwohl der Zweibund nahezu durchwegs natürliche Grenzen
aufwies, neutrale Staaten als Nachbarn hatte oder infolge seiner
Riesengröße nicht erobert werden konnte, waren seine Heereskosten
doch erheblich höher als die des Dreibundes. Wenn man das
Volksvermögen dieser Mächtegruppen mit in Rechnung stellt, so
belastete der Dreibund seine Volksgenossen erheblich niedriger als
der Zweibund.
In der Zeit nach dem Weltkriege (1924 bzw. 1925/26) beträgt
das Budget für Landesverteidigung im Ordinarium: Deutschland
555,0 Millionen Goldmark, Schweiz 80,2 Millionen Franken, Großbritannien
 115,3 Millionen Pfund Sterling, Frankreich 5168,9 Millionen
 Frank,  Jugoslavien 1956,0 Millionen Dinar, Rumänien
4324,6 Millionen Lei, Tschechoslowakei 1815,4 Millionen tschechische
Kronen, Niederlande 58,6 Millionen holländische Gulden, Ungarn
95,7 Millionen Goldkronen. Wegen der Verschiedenheit der Budgetierung
 versagen wir uns Verhältniszahlen! zu berechnen.
Das den niedergerungenen Ländern auferlegte Söldnerheer

.
        <pb n="156" />
        XIII. Abschnitt. Kriegskosten. 141
verursacht eine viel größere Belastung als es dreifach größere
Massen vor dem Weltkriege trugen.
XIIT. Abschnitt.
Kriegskosten.
l. Begriff der Kriegskosten. „Die Kosten des Krieges“
— sagt Gladstone — „bilden das natürliche Hindernis, das der
Allmächtige so gnädig war, der Ausbeuterei und der Eroberungslust,
 die in so vielen Völkern eingewurzelt sind, zu setzen ....
Die Notwendigkeit, von Jahr zu Jahr die Kosten zu decken,
welche der Krieg verursacht hat, ist ein heilsames Hindernis,
welches zu fühlen gibt, um was es sich handelt und zu messen
gestattet, was die zu erwartenden Wohltaten kosten ?).
Suchen wir vor allem den Begriff der Kriegskosten festzustellen.
 Der Begriff der Kriegskosten scheint kaum zweifelhaft,
trotzdem zeigt die Verschiedenheit der sich hier kundgebenden
Auffassungen die Notwendigkeit einer genaueren Umschreibung.
Von geringfügigeren Nebensächlichkeiten und überflüssigen Exaktheiten
 — haben ja manche (z. B. Foville) auch den mit geringer
 Kriegsgeburtenziffer verbundenen Verlust an Neugeborenen
zu den Kriegskosten gerechnet — kommen hier namentlich
folgende Momente in Betracht: 1. die Kosten für Heer und
Flotte vor dem Kriege; 2. dieselben Kosten während und unmittelbar
 nach dem Kriege; 3. der Wert an verlorenen Menschenleben,
 verlorener Menschenarbeit und sonst verlorener Menschenkraft;
 4. Unterbrechung der Produktion. Was den ersten Faktor
betrifft, so glaube ich die Ansicht aussprechen zu dürfen, daß die
betreffenden Staatsausgaben nicht eigentlich zu den Kriegskosten
zu rechnen sind. Diese Auslagen finden ihren Gegenwert in der
Abwehr des Krieges und wenn wir nach den Erfahrungen des
Weltkrieges die Kosten eines Kriegsjahres und die eines Friedensjahres
 vergleichen, so glaube ich sagen zu dürfen, daß die jährlichen
 Friedenskosten in dem Resultate der Erhaltung des Friedens,
zum größten Teile wenigstens, konsumiert sind. Desgleichen glaube
ich die Kosten nach dem Kriege, die Kosten des sogenannten
Retablissements nicht zu den Kriegskosten im eigentlichen Sinne
rechnen zu dürfen mit Ausnahme aller jener Kosten, welche durch
) Leone Levi, History of commerce (London 1872) S. 365.
        <pb n="157" />
        142 3. Buch. Die Staatsausgaben.
die Zerstörung von Werten und Ersatz aller durch den Krieg verursachten
 Schäden verursacht sind. Dagegen glaube ich den Wert
der geopferten Menschenleben, die Verluste von produktiver Arbeitsleistung
 und durch Invalidität, Krankheit verursachten Minderung
von Arbeitskraft in Rechnung stellen zu müssen. Nur gilt zu bemerken,
 daß hier genaue rechnerische, gewissermaßen buchhaltungsmäßige
 Werte nicht zu erreichen sind und der verschiedenen
Methode, Auffassung weiter Spielraum geboten ist. Gibt es ja
auch viele wertlose, ja sogar schädliche Leben und viele solche
Leben, die höchstens an Wert soviel produzieren, was ihre eigene
Erhaltung notwendig macht. Freilich kann hiergegen eingewendet
werden, daß die letzteren oft einen hohen militärischen, ja auch
ethischen Wert repräsentieren, doch ist hier die wirtschaftliche Bewertung
 an ihre Grenze gelangt. Die Berechnungen der Statistik
werden sich mit Sicherheit immer nur auf dem Gebiete des Sachund
 Geldwertes bewegen und die immateriellen Werte nur ungenau
erfassen. Ganz abgesehen davon, daß, wie ein Schriftsteller sagt,
der Verlust an Leben sich weder in Geld ausdrücken noch in Geld
Ersatz und Trost finden läßt). Foville schätzt den Kapitalverlust
 für jeden gefallenen Soldaten auf 120 £=— 2400 Mark.
Edgeworth berechnet auf dieser Basis für England den Verlust
in einem Jahre des Weltkrieges auf beiläufig 300 Millionen £
= 6 Milliarden Mark.
Was endlich die Unterbrechung der Produktion, eventuell die
dauernde Minderung ihrer Leistungsfähigkeit betrifft, so ist auch
hier die Statistik nicht in der Lage, feste Grundlagen zu bieten,
wenn sich wohl im einzelnen manche Folgen genau fixieren lassen.
Wenn wir nicht die Kriegskosten, sondern überhaupt die nachteiligen
 Folgen des Kriegs für das Wirtschaftsleben untersuchen
wollen, dann müßten ja viele andere Momente noch in Betracht
kommen, so die Zerstörung wichtiger wirtschaftlicher Verbindungen,
der durch die erhöhte Steuerlast verursachte Druck auf Produktion
 und Konsumtion, die Verschlechterung der Valuta und deren
Folgen, die Verluste am Disagio, eventuelle Kosten der Wiederherstellung
 der Valuta, Druck der höheren Kapitalzinsen auf die
Unternehmertätigkeit usw. ?).
Dies wären im allgemeinen die Kosten des Krieges, auch wenn
X Edgeworth, The cost of war. (Oxford, London 1915.) 7
°) Eine eingehende Untersuchung über einzelne Posten der Kriegskosten
s. Spann, Ein Beitrag zur volkswirtschaftlichen Theorie des Krieges und der
Kriegskosten (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 105, November
1915). Eine erschöpfende Aufzählung ist natürlich fast ausgeschlossen.
        <pb n="158" />
        XII. Abschnitt. Kriegskosten. 1753
derselbe günstig endet, in welchem Falle natürlich die durch den
Krieg gewonnenen Vorteile, darunter eventuell Kriegsentschädigung
in Rechnung zu ziehen sind. Bei einem ungünstig endenden Kriege
sind dann zu Obigem noch eventuell Kriegsentschädigung, Verlust
an Land und Volk, an internationalem Gewicht hinzuzurechnen.
Bei Bestimmung der Kosten des Krieges kann ferner das
Augenmerk darauf gerichtet sein, wie groß die Kosten sich gestalten,
 sofern wir dieselben in Geld ausdrücken, oder sofern wir
dieselben effektiv in geopferten Gütern, in Arbeit und Mühseligkeit,
 in verursachten körperlichen und psychischen Leiden ausdrücken.
 Natürlich wäre dies letztere das sprechendste Bild, doch
nicht bloß die Zahl des Statistikers, sondern auch die beredteste
Feder des Schriftstellers, des Historikers wäre nicht imstande diese
Aufgabe zu lösen.
Nicht mit Unrecht sagt Seligman, daß zu den Kosten des
Krieges nicht bloß die Kosten der kriegsführenden Parteien zu
rechnen sind, sondern auch die Kosten der Neutralen, die ihre
Kriegsrüstung auch verstärken müssen. Dann will er zu den
Kriegskosten auch die Kosten des Wiederaufbaues gerechnet sehen,
was die Kriegskosten so ziemlich auf das Doppelte erhöhen würde.
Natürlich sind auf die Höhe der Kriegskosten von maßgebendem
 Einfluß die Kriegsvorbereitung, die Natur der finanziellen
 Mittel, das wirtschaftliche und finanzielle Wissen der Heeres:
leitung, der Kriegsschauplatz (im eigenen oder fremden Lande),
Ausdehnung und Gestaltung des Kriegsschauplatzes, Dauer des
Krieges, die kulturellen und technischen Anforderungen, die Sorge
für das Heer und deren Angehörige, für die Verwundeten und Invaliden,
 für die Gefangenen, die Möglichkeit von Requisitionen,
Beute und Kontributionen in Feindesland.
2. Kosten der Kriege. Die folgenden Zahlen zeigen uns,
welche Summen die Kriege verschlungen haben.
Für die älteren Kriege finden wir bei Renaud — zum Teil
nach Leroy-Beaulieu u. a. — folgende Angaben:
1. Der Krimkrieg 1854/56.
Die verbündeten Staaten 3174,4 Millionen Mark
Rußland 3200, — » »
Die neutralen Staaten ) 400,— ”
Gesamtsumme 6774,4 Millionen Mark
2. Krieg in Italien 1859.
Frankreich 300,— Millionen Mark
Österreich 508,— » »
Piemont 204,— Rn ”
Deutsche Staaten 188,— 9 7
Gesamtsumme 1200.— Millionen Mark

4?
te
        <pb n="159" />
        ö 3. Buch. Die Staatsausgaben.
3 Der amerikanische Bürgerkrieg 1861/65.
Nordamerika 18 800,— Millionen Mark
Südamerika 9 200,— % n
Gesamtsumme 28 000,— Millionen Mark
4. Krieg in Schleswig 1864.
Dänemark (einschließlich der Kriegsentschädigung, welche
die Kriegskosten Preußens und Österreichs deckte) 144,— Millionen Mark
. 5. Krieg von 1866.
Österreich 480,— Millionen Mark
Preußen 320,— N ns
Italien 320,— N 5
übrige Staaten 200,— 5
Gesamtsumme 1320,— Millionen Mark
6. Der deutsch-französische Krieg 1870/71.
Nach Wagner?) betrugen die eigentlichen Kriegskosten für
Frankreich 1912, für Deutschland 1939 Millionen Frank. Im
ganzen kostete der Krieg Frankreich, das ja auch die Kosten
Deutschlands zu bezahlen hatte, 13 Milliarden Frank. „Die Zeche,
die allein der französische Staat, außer den Gemeinden, Departements
 und Individuen, für den Krieg zu zahlen hatte, beträgt nach
amtlichen Angaben ungefähr 8740 Millionen Frank.“
Die gesamten Kriegskosten Frankreichs verteilen sich folgendermaßen:

Kriegsentschädigung 5315 Millionen Frank
Neubeschaffung von Kriegsmaterial 2144 - -
Kriegsentschädigungsleistungen der Departements 1487 ns N
Laufende Kriegskosten 1315 N ©
Invalidenpensionen 1314 6 3
Kosten der deutschen Okkupation 340 5 nn
Verlust an finanziellen Einnahmen 2024
Der Übergang zum Frieden kam in Deutschland mit folgenden
 Ziffern in Betracht:
A. Wiedergutmachung von Schäden usw. infolge des Krieges:
Invalidenpensionen (bis Ende 1872 und Dotation des
Invalidenfonds) 591,— Millionen Mark
Beihilfen an Angehörige der Reserve und Landwehr 12,— 7m -
Beihilfen an aus Frankreich vertriebene Deutsche 6,— 5 4
Entschädigung der deutschen Reederei usw. 16,8 E ”
Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen 113,1 7 2
B. Wiederherstellung der deutschen Kriegsmacht 558,3 A 7
C. Ausgaben für allgemeine Verwaltungszwecke und Verwaltungsreformen
 107,7 E )
D. Kapitalanlagen in ertraggebendem Reichsvermögen
(Eisenbahnen) 431,4 N S
ıı Wagner, Das Reichsfinanzwesen (Holtzendorff’s Jahrbuch für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, III. Jahrgang 1. Hälfte S. 119).

144
        <pb n="160" />
        XII. Abschnitt. Kriegskosten.
7. Russisch-türkischer Krieg 1877/78.
Rußland 3440,— Millionen Mark
Türkei 1 AT n
Gesamtsumme 5161,6 Millionen Mark
8. Amerikanisch-spanischer Krieg 1898.
Spanien 2054,— Millionen Mark
Vereinigte Staaten 511,— ” -
Gesamtsumme 2565,— Millionen Mark
9. Der Krieg in Südafrika 1899/1901.
England 1836 Millionen Mark
10. Der Balkankrieg 1912/13.
Bulgarien 1400 Millionen Goldkronen
Italien 720 7 ”
Griechenland 312 ” n
Montenegro 16,5 - ”
Türkei 1900 N K
Insgesamt 4348,5 Millionen Goldkronen
Die durchschnittlichen Kosten per Mann und Tag zeigen
namentlich im Burenkrieg eine außergewöhnliche Höhe: 14 Mark.
Im russisch - türkischen Krieg beliefen sich diese Kosten nach
Bloch auf 8 Mark.
10. Der Weltkrieg.
Die Fortschritte der Technik haben eine konsequente Steigerung
 der Kriegskosten herbeigeführt. Auf Grund dieser Erfindungen
 wurden vor Ausbruch des Weltkrieges Berechnungen gemacht,
 welche Kosten der zukünftige Krieg verursachen wird, insbesondere
 ein Krieg zwischen dem Zweibund und dem einstigen
Dreibund.
So nahm eine halboffizielle Schrift!) an, daß der zukünftige
Krieg der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie einen
täglichen Kostenaufwand von 20 Millionen verursachen wird. Mit
Hinzurechnung der Flotte werden die Kosten per Jahr auf 71%
Milliarden Kronen geschätzt, welche sich mit Hinzurechnung von
Kriegsschäden , unmittelbaren Verlusten und sonstigen finanziellen
Folgen auf 15 Milliarden steigern sollten. In Wirklichkeit haben
im Weltkriege die täglichen Kriegskosten der Monarchie schon im
Anfange des Krieges — später stiegen die Ausgaben konsequent
— beiläufig 40 Millionen täglich betragen.
Ebenso blieben die Schätzungen von Bloch, Renaud weit
hinter der Wirklichkeit zurück, freilich haben beide einen Krieg
') Das Kriegsbudget im Rahmen des Staatshaushaltes (ungarisch). Budapest
 1911.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

145
10
        <pb n="161" />
        146 3. Buch. Die Staatsausgaben.
zwischen dem Dreibund und Zweibund vorausgesetzt, nicht aber
einen Weltkrieg.
Die tatsächlichen Kosten des Weltkrieges gestalteten sich nach
Seligman folgendermaßen:
Entente 156 050 Millionen Dollar
Zentralländer 76 000 X -
Insgesamt 232050 Millionen Dollar-(rund
 984 643 Millionen Goldmark)
3. Noch ein Wort über Kriegskontributionen,
Kriegsentschädigungen, Reparationen, Wiedergutmachungen. Die
Kriegskontributionen sind natürlich auch zu den Kriegskosten des
die Kontribution leistenden Staates zu rechnen. Die Kriegskontributionen
 bilden eine schwere Belastung der Volkswirtschaft. Die
eigentümliche Wirkung der Kriegskontributionen auf die Völkswirtschaft
 wurde namentlich in Verbindung mit der Kriegsentschädigung,
 die Frankreich an Deutschland leistete, zum Gegenstande
eingehender Studien gemacht (Say, Fellmeth usw.). Die Eigentümlichkeit
 dieses wirtschaftlichen Vorganges bestand namentlich
darin, daß die nachteiligen Folgen desselben für Frankreich zum
Teil durch günstige Momente abgeschwächt wurden, dagegen die
günstigen Folgen für Deutschland von ungünstigen begleitet wurden.
 Die französische Kriegsentschädigung betrug rund den Betrag
von 5 Milliarden Frank und sollte nicht bloß der Deckung der
Kosten gelten, sondern geradezu eine Strafe bilden !). Vielleicht
spielte auch die Reminiszenz an die von Napoleon in Deutschland
 erpreßten Kriegskontributionen mit, die sich angeblich auf
mehr als 1700 Millionen Frank beliefen. Im Jahre 1866 zahlte
Österreich an Preußen eine Kriegsentschädigung von 20 Millionen
Talern, welche Summe ein Sechstel der Kriegskosten Preußens betragen
 haben soll.
Die nach dem Weltkriege Deutschland auferlegte Reparationsschuld,
 eines der schwierigsten und gehässigsten Probleme des Versailler
 Friedensvertrages, wurde in dem Londoner Übereinkommen
vom Jahre 1923 mit der exorbitanten Summe von 132 Milliarden
Goldmark festgesetzt. Da die für die jährliche Zahlung festgesetzte
Summe von 2'/ Milliarden Goldmark nicht einmal die Zinsen
dieses Kapitals decken, würde diese Schuld nicht nur nicht abnehmen,
1) „Diesen Gesichtspunkt kann man aus anderen politischen Rücksichten
vielleicht bemängeln, namentlich kann man bezweifeln, ob er gerade bei dem
französischen Volkscharakter die gehoffte Wirkung hat und ob nicht vielleicht
umgekehrt die Höhe der Kontribution die Revanchegelüste des französischen
Volkes noch mehr erhöht“ (Wagner, Reichsfinanzwesen, Jahrbuch für Gesetzgebung,
 Verwaltung und Rechtspflege, III. Jahrg. S. 91).
        <pb n="162" />
        Druckfehler-Berichtigung.
5. 146 4. Zeile von unten lies: 1924
5. 147 6. Zeile von oben lies: Deutschlands aus dem Haushalt und der
Verkehrssteuer
S. 147 7. Zeile von oben lies: 31. August
        <pb n="163" />
        XIV. Abschnitt. Die Deckung der Ausgaben, insbes. der Kriegsausgaben. 147
sondern größer werden, was die Absurdität dieser Festsetzung
beweist. Nach Moulton entspricht die Jährliche Zahlung von
2'/, Milliarden der jährlichen Zinsen- und Amortisationsquote von
42 Milliarden, die dann nach 35 Jahren abgezahlt sind 1)
Im Sinne des Londoner Protokolls beträgt die Reparationszahlung
 Deutschlands (Reparationsjahr vom 1. September bis
30. Dezember)
1924/25 — Millionen Mark
192526 250 .
192627 4008») N
192728: 7908 7 )
192829 1540 N
1929,30 1540
XIV. Abschnitt.
Die Deckung der Ausgaben, insbesondere der Kriegsausgaben.
1. Allgemeines. Die Finanzwissenschaft stellt in der Regel
die Behandlung der Ausgaben der Behandlung der Einnahmen
schroff gegenüber, ohne jedes Bindeglied. Und doch unterliegt es
keinem Zweifel, daß Ausgaben und Einnahmen miteinander in Verbindung
 gebracht werden müssen. Gewisse Ausgaben erfordern
eine spezielle Art der Deckung, die eben nicht gleichgültig ist.
Auf Grund historischer Daten läßt sich annehmen, daß ursprünglich
 für die wichtigeren Ausgaben gewisse Einnahmequellen,
gewisse Deckungsarten beliebt waren. In großem Stile hat sich
dies bis auf die neueste Zeit in England erhalten, wo wir sahen,
daß gewisse Ausgaben aus dem consolidated fund gedeckt wurden.
Dann begegnen wir der Institution der Spezial- oder Zwecksteuern,
wo für gewisse Ausgaben gewisse Steuern auferlegt werden, Schulsteuern,
 Kirchensteuern, Kriegssteuern usw. Desgleichen haben wir
das Prinzip dargelegt, daß die ordentlichen Ausgaben nur aus den
ordentlichen Einnahmen, ohne Inanspruchnahme außerordentlicher
Hilfsquellen gedeckt werden dürfen. Wir sehen hieraus, daß
zwischen Ausgaben und Einnahmen eine innige Relation besteht
und daß die Deckungsmittel sich je nach der Natur des Bedarfes
verschieden gestalten.
') The reparation plan (New York 1924) S. 116 ff. Siehe auch Keynes,
A revision of the treaty, London 1922 und Sch anz, Die Reparationsleistung
Deutschlands auf Grund der Londoner Protokolle vom 16. August 1924 (Finanzarchiv,
 1925, I. Bd.) S. 124; Brentano, Was Deutschland gezahlt hat. Berlin
und Leipzig 1923.

10*
        <pb n="164" />
        =. 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Als spezielle, von den allgemeinen Steuern verschiedene Deckungsmittel
 kommen namentlich folgende in Betracht: a) spezielle Fonds,
b) Zwecksteuern, c) Gebühren, d) Beiträge, e) Anleihen, f) Naturalund
 Dienstleistungen *!).
Was insbesondere die Deckung der Kriegskosten betrifft, so
kommen hierbei namentlich folgende Deckungsmittel in Betracht:
a) Kriegsschatz, b) Ausgabe von Papiergeld, c) Steuern, d) Anlehen,
 e) Kontributionen, f) Naturalleistungen, öffentliche Arbeitspflicht
 und Arbeit der Kriegsgefangenen. Uber den Kriegsschatz
und dessen Bedeutung werden wir im nächsten Buche eingehender
abhandeln. Natürlich werden im Anfange des Krieges die verantwortlichen
 Staatsmänner die Einführung oder Erhöhung der Steuern
gerne vermeiden, da dies auf die Stimmung des Volkes einen ungünstigen
 Eindruck macht. Die Ausgabe von Papiergeld wird als
spezielle Kriegsreserve betrachtet, die, wenn die nötigen Schranken
eingehalten werden, berechtigt und zweckmäßig ist. Doch darf dieselbe
 nur provisorischen Charakters sein, da eine dauernde Papiergeldvaluta
 auf das volkswirtschaftliche Leben in allen seinen Organen
und Funktionen von den verhängnisvollsten Wirkungen begleitet
sein kann, wie dies die Erfahrungen des Weltkriegs und der Nachkriegszeit.
 auf das eindrücklichste lehrten. Um so überraschender
ist es, daß trotzdem einzelne Schriftsteller — wie Leroy-Beaulieu
 — dafür eintraten, daß Frankreich die Kosten des
Weltkriegs mittels Papiergeld zu decken versuche.
Die wichtigsten Deckungsmittel der Kriegskosten bieten sich
in den Steuern und dem Staatskredit dar. Auch hier neigen
manche der einen, manche der anderen Einnahmsquelle zu. Der
französische Finanzminister Ribot gab der Auffassung Ausdruck
(22. Dezember 1914), daß neue Steuern und Steuererhebungen erst
nach dem Kriege eingeführt werden dürfen. In Amerika und Eingland
 hat sich die Auffassung entwickelt — wir werden hierüber
beim Staatskredit eingehender verhandeln —, daß sowohl Steuern,
als Anlehen in Anspruch genommen werden müssen. Amerikas
Nordstaaten haben den Bürgerkrieg namentlich mittels Ausgabe von
Papiergeld geführt, dann aber auch energisch die Steuerschraube
angezogen. Auch hier hängt vieles von den konkreten Verhältnissen
 ab?). Seligman kommt zu dem Schlusse, daß Steuern
1) Über die Theorie der Deckung des Staatsbedarfes siehe namentlich
Schäffle, Gesammelte Aufsätze II. Bd. (Tübingen 1886) 5. 241. N
?) Huart, Finances de guerre comparee. (Paris 1916.) — Mayer, Über
die Deckung der Kriegsausgaben. (München 1916.) — Jeze, Les finances de
guerre de la France. (Paris 1915.) — Knauss, Die deutsche, englische und
französische Kriegsfinanzierung. (Berlin und Leipzig 1923.) — Sidney Webb

1 4R
        <pb n="165" />
        XIV. Abschnitt. Die Deckung der Ausgaben, insbes. der Kriegsausgaben. 149
und Anlehen in Anspruch genommen werden müssen. Es wäre
unmöglich die Kriegskosten ausschließlich aus Steuern oder ausschließlich
 aus Anlehen zu bestreiten. In der ersten Periode des
Krieges sollen Anlehen gemacht werden, später in steigender Progression
 zunehmen (a. a. O. S. 747).
J&amp;amp;eze?) weist darauf hin, daß die französische Regierung mit
Ausbruch des Krieges das Parlament vertagte und infolgedessen
nicht in der Lage war, neue Steuern einzuführen, oder die bestehenden
 zu erhöhen. Hierzu kam noch der Umstand, daß bald
nach Beginn des Krieges ein bedeutender Teil des Landes von
der deutschen Armee okkupiert wurde, weshalb die Regierung den
Standpunkt vertrat, daß die Inanspruchnahme der Steuerquellen
erst dann möglich sein wird, wenn das Land von der Invasion befreit
 sein wird, ja erst nach dem Kriege bei endgültiger finanzieller
Liquidation des Krieges. J&amp;amp;ze bemerkt schon hier, daß dieser
Standpunkt diskutierbar ist. An anderer Stelle sehen wir jedoch,
daß im Gegensatz zu seinem TLandsmanne, Leroy-Beaulieu, er
selbst in dem Weltkriege, wo bedeutende Summen rasch und
von schon überlasteten Steuerträgern eingehoben werden mußten,
die Inanspruchnahme der Steuerquellen für nötig hielt, wenn er
auch dagegen Stellung nimmt, daß die Kriegskosten ausschließlich
durch Steuern gedeckt werden sollen °). Er billigt das Vorgehen
Englands, das gleich bei Ausbruch des Krieges das Maximum der
möglichen Opfer von den Steuerträgern selbst in Anspruch nahm,
eine Politik „von großer politischer Klugheit, von hoher finanzieller
Weisheit und von glühendem Patriotismus“ ”). Die Inanspruchnahme
 der Steuerquellen ist die traditionelle Politik Englands im
19. Jahrhundert, es war auch der Standpunkt Gladstone’s,
wenn er auch die Notwendigkeit der Kriegsanlehen nicht leugnen
konnte. „Der Krieg ist für die Nationen die Zeit der Opfer“, sagt
Lloyd George. Namentlich folgende Argumente werden für die
How to pay for the war. (London 1916.) — Seligman, How to finance the
war. (New York 1917.) — Bogart, War corts and their financing. (New York
1921.) — Edgeworth, Currency and finance in time of war. (Oxford 1917.)
— Scott, The adjustment of war expenditure between taxes and loans. (Glasgow
 1917.) — Riesser, Finanzielle Kriegsbereitschaft und Kriegführung.
II. Aufl. (Jena 1913.) — Eulenburg, Die Finanzwirtschaft nach dem Kriege.
1916. — Baudisson, Kriegsanleihen und Finanzwert. (Jena 1919.) — Touchy,
Finances de guerre de la France (Carnegiesammlung). (London und Paris.) —
Eine Reihe von Abhandlungen in der von Jeze redigierten Revue de science et
de legislation financiere.
‘) Les finances de guerre de la France, S. 212.
*) Les finances de guerre de V’Angleterre, S. 58
3) a. a. 0.8. 61
        <pb n="166" />
        1... 3. Buch. Die Staatsausgaben.
Steuerdeckung angeführt: 1. Das psychologische Argument. Die
Gefahr, in welcher der Einzelne und das Ganze schwebt, ist der
psychologische Moment, in dem jeder bereit ist Opfer zu bringen.
2. Das politische Argument. Es müssen der Regierung die weitgehendsten
 Vollmachten eingeräumt und dem Feinde zu wissen gegeben
 werden, daß alle Opfer gebracht werden. 3. Das finanzielle
Argument. Es wird durch die Steuern eine feste Basis für die
Anlehen gelegt, für deren Verzinsung gesorgt usw. 4. Das
ökonomische Argument. Lloyd George setzt namentlich in
seiner Rede vom 27. November 1918 dieses Argument auseinander,
welches darauf hinweist, daß unbedingt kritische Jahre kommen
werden, in welchen die Tragfähigkeit der Nationalwirtschaft eine
geringere sein wird. Auch wird darauf hingewiesen, daß es nötig
sei, in der Periode der Inflation möglichst große Geldmengen aus
dem Verkehr zu ziehen. Fast einmütig wurde die englische Regierung
 in dem Vorgehen, einen möglichst großen Teil der Kriegskosten
 durch Steuern hereinzubringen, vom Parlament, von der
Presse, die Times nicht ausgenommen, die die Klasse der Reichen
vertritt, die den größten Teil der Last zu tragen hatten, unterstützt.
 Chamberlain nahm diesbezüglich den gleichen Standpunkt
 ein wie Lloyd George‘).
Über die Verteilung der Kriegskosten auf Steuern und Anlehen
 in England zitiert Renaud auf Grund eines bis auf das
große Jahr 1688 zurückgehenden Parlamentsberichtes folgende
Daten ?):
Kriegsjahre MHülinen Pfund ai
1688—1697 16,5 16,0
1702—1718 29.4 21.2
1718—1721 1,0 35
1739—1748 29,7 13,9
1756—1763 60.0 226
1776—1785 945 30
1793—1815 4402 391.1
1854—1856 39,7 29,5
Fast durchgehend Anleihe ?/;, Steuer !/,, mit Ausnahme des
amerikanischen Unabhängigkeitskrieges, dessen Kosten fast ganz
aus Anlehen gedeckt wurden.
Im nordamerikanischen Bürgerkriege war der Anteil der Kriegssteuern
 an den Kriegskosten ®):
1) Eingehend dargestellt bei Jeze, a. a. O. .
) Die finanzielle Mobilmachung. (Leipzig 1901.) 5S. 52.
3) Seligman, a. a. O0. S. 689.

‚0
        <pb n="167" />
        XIV. Abschnitt. Die Deckung der Ausgaben, insbes. des Kriegsausgaben. 151
1862 0,02 Prozent
1863 Sn
1864 19,6 8
1865 115
Im Weltkriege wurden die Kriegskosten fast ausschließlich
aus Anlehen bestritten. Nur einige Staaten konnten einen ansehnlicheren
 Teil aus Steuern bestreiten. Von 232 Millionen Dollar
der Kriegskosten wurden 228 Millionen aus Anlehen bestritten bzw.
von 210 Millionen 198 Millionen Dollar !). Deutschlands Gesamtausgaben
 betragen in den Kriegsjahren (1914—19) 158,8 Billionen
Papiermark, hiervon wurden 137,8 Billionen durch Anlehen getilgt*).
 Das Verhältnis der Kriegssteuern zu den Kriegskosten war
in Großbritannien 3) -
1915 7,3 Prozent
1916 9,3 ®
1917 I
1918 180. 4?
1919 26,0 =
Im letzten Jahre wurde also in England bereits etwas mehr
als ein Viertel der Kosten aus Steuern bestritten, aber der überwiegend
 größte Teil, 74 Prozent, durch Anlehen.
In früheren Zeiten wurde die Deckung der Kriegskosten auf
die vom Kriege heimgesuchten Länder und ihre Bevölkerung abgewälzt;
 der Krieg mußte den Krieg ernähren. So war es möglich,
daß, trotzdem der Kaiser im Dreißigjährigen Kriege jahrelang den
Soldaten keinen Sold bezahlte, dieselben doch bei der Fahne blieben,
da sie nach Lust plündern konnten, die höheren Offiziere aber
durch Verleihung der konfiszierten Güter schadlos gehalten wurden.
Welch hohe Besoldungen damals den höheren Chargen bezahlt
wurden, das ist daraus ersichtlich, daß nach Gindely dieselbe auf
1000 Gulden monatlich stieg. Außerdem bereicherten sich die
höheren Chargen durch Plünderungen. Graf Königsmark, der
ein armer Teufel war, scharrte so viel zusammen, daß er seiner
Familie ein jährliches Einkommen von 130000 Talern hinterlassen
konnte. Diese Beraubung der Bevölkerung vor Augen haltend,
sagt Gindely, daß das Heer im Dreißigjährigen Kriege mehr
kostete, als in unseren Tagen *).
} Seligman, a. a.‘ O0. S. 780.
&amp;lt; ur Moulton and McGuire, Germany’s capacity to pay. (New York 1923)
3 Seligman, a. a. 0. S. 689. nn
*) Gindely, Dreißigjähriger Krieg. (Leipzig 1884.)
        <pb n="168" />
        3. Buch. Die Staatsausgaben.
XV. Abschnitt.
Kriegsfinanzen und Volkswirtschaft.
Über den Einfluß, nicht des Weltkrieges, was ja weit über die
Grenzen unserer Untersuchungen hinausreichen würde, sondern über
den Einfluß der Kriegsfinanzen auf die Volkswirtschaft, lassen sich
namentlich folgende Tatsachen feststellen.
Wenn wir z. B. ein Land wie Ungarn vor Augen halten, so
finden wir, daß in den Jahren vor dem Kriege das Ausgabenbudget
an 2 Milliarden Goldkronen heranreichte. Da die Kriegsausgaben
Ungarns reichlich 24 Milliarden betrugen, so bedeutet dies also
pro Jahr ein Hinaufschnellen der Ausgaben auf 8 Milliarden, was
also das Vierfache der im Frieden verausgabten Summen bedeutet.
Wenn wir noch vor Augen halten, daß in den fünf Jahren 1908 —
1912 die jährliche Steigerung durchschnittlich 80 Millionen betrug,
so werden wir eine Vorstellung gewinnen, was eine Steigerung um
6 Milliarden, eine Steigerung auf das Vierfache zu bedeuten hat.
Vor allem also bedeutet es einen solchen Zufluß an Werten, eine
solche Nachfrage nach Gütern aller Art, daß die Volkswirtschaft
gewissermaßen ins Endlose sich zu erweitern fühlte. Kine gänzliche
 Umgestaltung der Produktionszweige ist die nächste Folge
gewesen, indem alle wirtschaftlichen Kräfte in den Dienst des
Krieges gestellt wurden. Kriegsmaterial in weitestem Sinne —
Lebensmittel, industrielle Rohstoffe, Fertigprodukte — wurden in
ungeahnter Menge gefordert. Den Bedarf erhöhte die Notwendigkeit,
 Vorratswirtschaft einzurichten bis in die letzte Hütte. Hierzu
kommen noch folgende Erscheinungen der Kriegsfinanz, die nur
kurz angedeutet werden sollen: kolossale Vermehrung der Umlaufsmittel,
 damit Geldüberfluß und Billigkeit des Geldes, Verallgemeinerung
 der Barzahlung, geringe Kreditansprüche, wodurch viele
Bankinstitute als Kreditgeber brachgelegt wurden, Beschaffung des
nötigen Kapitals für alles, was dem Heere dient, so Bau von Straßen
und Bahnen, Anschaffung von rollendem Kapital, kolossale Steigerung
 des Warengeschäftes und Akkaparierung desselben durch die
Großbanken, unermeßliche Steigerung der Dividenden von Bankund
 anderen Unternehmungen, Erstarkung der Industrie, mit Ausnahme
 einiger notleidender Zweige — wie die Bauindustrie — und
solche Kräftigung der Unternehmungen, die in Zukunft fast jeden
weiteren Industrieschutz überflüssig zu machen schien. Die Entwertung
 des Geldes, die fabelhaften Gewinne erzeugen ein Spekulationsfieber,
 das mit den größten Gefahren verbunden war. Außerordentlich
 groß war in erster Linie auch der Gewinn der Land-152
        <pb n="169" />
        XV. Abschnitt. Kriegsfinanzen und Volkswirtschaft. ;
wirtschaft; jedes einzelne Produkt brachte dem Landmann immensen
Gewinn, namentlich jene, welche nicht maximiert waren. Den Produzenten
 von Wein, Obst, Gemüse, Zwiebeln, Mohn, Binse fließen
Millionen zu, die reichlich dazu verwendet wurden, die Schuldenlasten
 zu tilgen. Weitere Folge: hohe Steigerung der Bodenpreise,
die im Vergleich von nur wenigen Jahren vorher eine oft 100-prozentige
 Steigerung zeigen. Als Erfolge sehen wir die Gestaltung
immenser Einkommen und rasch gebildeter kolossaler Vermögen
(„die neuen Reichen“) und damit die Entfaltung eines ungesunden
Luxus, Steigerung der Preise großer Wohnungen, der feineren
Stoffe, der Edelsteine und Perlen, welch letztere bis zum zehnfachen
 Preise anstiegen.
Dies die Wirkung der vom Staate in Bewegung gesetzten
Milliarden. Dem stehen freilich die traurigen Folgen des Krieges
gegenüber, deren Untersuchung hier aber nicht unsere Aufgabe ist.
Es ist überflüssig zu betonen, daß diese Milliarden zum größten
Teil aus Anlehen, zum weit geringeren Teil aus die Bevölkerung
schwer belastenden Steuern flossen.
Dies in großen Zügen das Bild des Einflusses der Kriegsfinanzen
 auf die Volkswirtschaft. Es ist im großen ganzen das
Bild einer fabelhaften Kraftentwicklung, einer Prosperität fast aller,
die an der Produktion teilnehmen, dagegen einer gefährlichen Dekadenz
 aller, die an der Produktion unmittelbar nicht teilnahmen,
deren Erwerb sich auf Dienstleistungen stützt und die zumeist von
fixen Bezügen leben.
3. Produktivität der Kriegsausgaben. Wir wollen
uns noch kurz mit der Frage beschäftigen, ob die Kriegsausgaben
als produktive Ausgaben zu betrachten sind. Bekanntlich handelt
es sich hier um eine weit umstrittene Frage. Daß Kriege in politischer
 und ethischer Beziehung produktiv, werteschaffend sein
können, also politische und ethische Werte schaffen können, die
dann in ihrer Weiterwirkung, also mittelbar auch wirtschaftliche
Werte schaffen können, unterliegt keinem Zweifel. Hierüber zu
streiten, wäre wahrlich ein Streit um des Kaisers Bart. Die Frage
ist nur dann eine schwierige, wenn es sich darum handelt, ob Kriege
unmittelbar wirtschaftliche Werte schaffen? Ob Kriege nicht vielmehr
 destruktiver Natur sind? Zur Beantwortung dieser Frage
können wir meiner Ansicht nach am besten auf dem Wege folgender
 Betrachtungen kommen. Der kriegführende Staat kauft bekanntlich
 mit seinen Milliarden Güter, die verbraucht werden,
ohne in neuen wirtschaftlichen Gütern reproduziert zu werden.
Der: Staat erhält für seine Milliarden nicht produktiv verwendbare

153
        <pb n="170" />
        34 3. Buch. Die Staatsausgaben.
oder besser produktiv verwertbare Güter, sondern Güter, die der
Vernichtung dienen und der Vernichtung preisgegeben sind. Auf
der Seite des Verkäufers, der dem Staate die zur Kriegführung
nötigen Werkzeuge und Stoffe liefert, werden die Werte produktiv
verwendet, sie reproduzieren sich, wenigstens zum größten Teil, ein
geringerer Teil geht auch hier effektiv verloren, z. B. als Folge
überspannter Preise. Aber auf seiten des Staates verliert der dem
Staate dargebotene Gütervorrat seine produktive Wirkung. Wir
können dies ganz leicht erkennen, wenn wir voraussetzen, daß der
Staat nicht Pulver und Blei ankauft, sondern dieselben Milliarden
auf den Ankauf von Grundstücken, von Bergwerken, von Kisenbahnen,
 von gewinnbringenden Papieren usw. verwenden würde.
Diese würden für den Staatshaushalt dauernd Quellen von Gütern
werden, er würde nicht um den aufgewendeten Betrag ärmer, wie
bei den Kriegsausgaben. Die Volkswirtschaft besäße den vom
Staat dem Verkäufer jener Gegenstände gebotenen Preis in der Form
von produktiven, von Jahr zu Jahr Wert erzeugenden Gütern, der
Verkäufer hingegen würde, wie dies auch jetzt geschieht, den vom
Staat gezahlten Betrag in seiner Produktion stets neu erzeugen.
Es ist dies derselbe Unterschied, wie wenn einerseits zwei Produzenten,
 Landwirte, Industrielle, Kaufleute miteinander Verkehrsakte
 eingehen, während andererseits die Kriegsausgaben jenem Falle
entsprechen, wo ein produzierendes und ein nichtproduzierendes
Individuum einen Verkehrsakt eingehen.
XVIL. Abschnitt.
Ausgaben für Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden.
Bei der bisherigen Besprechung der Ausgaben haben wir
gewisse Staatsaufgaben vor Augen gehalten, in deren Interesse die
Ausgaben erfolgen. Indem wir jetzt von Staatsschulden sprechen,
bezeichnen wir nicht einen Zweck, sondern ein Mittel. Rationellerweise
 sollten die Ausgaben für die Staatsschuld zu den Ausgaben
für jene Staatszwecke hinzugerechnet werden, in deren Interesse
die Staatsschuld aufgenommen wurde. Nun ist es freilich gewiß,
daß die Staatsschulden namentlich der Großmächte überwiegend
zur Deckung von Kriegskosten aufgenommen wurden, und eine
geringe Rolle spielten andere Staatszwecke. Nichtsdestoweniger
ist die Schuld einzelner weniger Staaten doch überwiegend im
Interesse verschiedener Staatszwecke, namentlich zum Zwecke pro-34
        <pb n="171" />
        XVI. Abschnitt. Ausgaben für Verzinsung u. Tilgung d. Staatsschulden. 155
duktiver Investitutionen, Eisenbahnbauten usw. aufgenommen worden.
Eine Unterscheidung dieser Fälle hätte wohl Berechtigung. Und
doch können wir hiervon absehen aus dem einfachen Grunde, weil
die zur Deckung der Kosten des Weltkrieges eingegangenen
Schulden so ganz exorbitanter Größe sind, daß demgegenüber der
Umstand vernachlässigt werden kann, daß einzelne ältere Schulden
zu produktiven oder kulturellen Zwecken aufgenommen wurden.
In den kolossalen Schulden — von denen an anderer Stelle eingehend
 gesprochen werden wird — und in der erdrückenden, die
übrigen Staatszwecke verkümmernden Zinsenlast, die heute der
Staatshaushalt tragen muß, spiegelt sich die Wirkung des diabolischen
 Weltkrieges.
Die Ausgaben für die Staatsschuld nehmen in den Großstaaten
gegenwärtig 50—60 Prozent der gesamten Ausgaben in Anspruch.
Rechnen wir hierzu die Ausgaben für Heer, Flotte und Luftwehrmacht,
 so sehen wir, daß in einzelnen Staaten kaum mehr als 20—
30 Prozent zur Erfüllung der eigentlichen Staatsaufgaben übrig
bleibt. Und wenn wir noch die Kosten zur Erhebung der Staatseinnahmen
 in Betracht ziehen, ist es fast überraschend, daß doch
etwas für die Erfüllung der Staatszwecke übrig bleibt beziehungsweise
 hierfür wieder Schulden gemacht werden müssen. Der
Schuldendienst figuriert in den Staatsbudgets der letzten Jahre
(1924—26) mit folgenden Summen: Großbritannien 350 Millionen
Pfund Sterling, Frankreich 17804,5 Millionen Frank, Deutschland
144,8 Millionen Goldmark, Tschechoslowakei 2096,5 Millionen
tschechische Kronen, Ungarn 79,3 Millionen Goldkronen. Die Belastung
 ist namentlich in Frankreich außerordentlich hoch, sie beträgt
 nach dem Annuaire gEneral (1926) 56,1 Prozent der Ausgaben.
        <pb n="172" />
        Vicrtes Huch.
Die Staatseinnahmen.
I. Teil.
Allgemeine Bemerkungen.
1. Allgemeines. Der allgemeine Grund der Staatsbedürfnisse
 sind die Staatseinrichtungen und die Staatstätigkeit. Der
Staat als eine höhere Persönlichkeit, als sittliches Wesen betätigt
seinen Willen in verschiedener Weise und Richtung. Zweck dieser
Tätigkeit ist die Entwicklung, das Wohlsein des Ganzen und seiner
Teile. Bei näherer Betrachtung der Staatstätigkeiten sehen wir,
daß deren Beziehung zu den Einzelnen sich verschieden gestaltet.
Gewisse Tätigkeiten muß der Staat deshalb entfalten, damit er als
wirtschaftliches Subjekt bestehen könne, da seine Tätigkeiten wirtschaftliche
 Vorbedingungen haben, zu deren Erlangung er eine wirtschaftliche
 Wirksamkeit entfaltet. Soweit er die Früchte dieser
Tätigkeit, Güter und Dienste, den Einzelnen nach den Gesetzen
des freien Verkehrs überläßt, wird diese Übertragung nach demselben
 wirtschaftlichen Prinzip erfolgen, welches im freien Verkehr
zur Geltung kommt, der Staat wird daher wie jeder Einzelne bei
Übertragung dieser Güter und Dienstleistungen sich auf den Standpunkt
 des Verkäufers stellen und danach trachten, von dem Käufer
den möglichst hohen Preis zu erlangen. Der Staat wird seine dargebotenen
 Güter also nach dem Marktpreis in Verkehr setzen. Doch
ist nur der geringste Teil der Staatstätigkeit solcher Natur, daß
auf dieselbe dieses Prinzip angewendet werden könne. Der größte
Teil der Staatstätigkeit ist solcher Natur, daß es Pflicht des Staates
ist, dieselbe auszuüben, sonst würde er sein eigenes Wesen verleugnen.
Auch diese Tätigkeiten sind vom Standpunkte der zu fordernden
        <pb n="173" />
        I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. {
Gegenleistungen zweierlei. Ein Teil der Staatstätigkeit bezieht sich
wohl auf Funktionen, die zu den wesentlichen Attributen des Staates
gehören, trotzdem kann in den einzelnen Fällen mit mehr minderer
Bestimmtheit festgestellt werden, wem dieselbe zugute komme und
in welchem Maße. Hier wird der Staat von den Betreffenden mit
Bezug auf den gewährten Vorteil eine Gegenleistung mit Recht
beanspruchen können, ohne aber, wie im ersten Falle, die Prinzipien
des Marktverkehrs und der ihm eigentümlichen Preisbildung in Anwendung
 zu bringen. Dies folgt daraus, daß es sich um eine Tätigkeit
 staatlicher Natur handelt. Endlich gibt es einen solchen Teil
der Staatstätigkeit, der selbst diese Abrechnung nicht zuläßt. Es
sind dies die wichtigsten Funktionen des Staates, welche die Voraussetzung
 des allgemeinen Staatswohles sind, Landesverteidigung,
Sicherheit der Person und des Vermögens, allgemeine Bildung, allgemeine
 Gesundheit, wo sich nur selten die Gelegenheit zur Anwendung
des Prinzipes von Leistung und Gegenleistung bietet. Die Deckung
der durch diese Tätigkeiten verursachten Kosten muß auf andere
Weise geschehen und zwar so, daß die Staatsbürger nach ihrer
Leistungsfähigkeit dem Staate die notwendigen Wertsummen zur
Verfügung stellen.
2. Einteilungsprinzipien. Auf Grund dieser Gesichtspunkte
 werden gewöhnlich folgende Einnahmequellen unterschieden:
a) Privatwirtschaftliche Einnahmen; es sind dies jene
Einnahmen, bei denen der Staat ebenso unter der Herrschaft der
Verkehrsgesetze steht wie der Einzelne. Der Staat erwirbt in derselben
 Weise wie jeder Einzelne durch wirtschaftliche Tätigkeit,
durch Unternehmertätigkeit. Die freie Konkurrenz kommt dem
Staate gegenüber gleichfalls zur Geltung, keinerlei Privilegien begünstigen
 ihn.
b) Staatswirtschaftliche Einnahmen; diese kommen
dem Staate kraft seiner Souveränität zu; hier hat das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung keine Geltung.
c) Gemischte Einnahmen; es sind dies jene Einnahmen,
bei denen privatwirtschaftliche und staatswirtschaftliche Momente
zusammentreffen.
Die hier aufgezählten Einnahmequellen können wir als endgültige,
 definitive bezeichnen; der Verbrauch der aus denselben
geschöpften Güter belastet den Staat nicht weiter und läßt kein
Schuldverhältnis zurück. Von diesen Einnahmequellen unterscheiden
sich die Einnahmen durchlaufender, interimistischer
Natur, welche nach den Gesetzen der Wirtschaft und des Rechts
eine Rückerstattung fordern. Auch diese werden zu den Einnahmen

157
        <pb n="174" />
        1.5 4. Buch. Die Staatseinnahmen.
des Staates mit Recht gerechnet, doch darf nie vergessen werden,
daß dieselben nur unter der Bedingung der Rückzahlung dem
Staate zur Verfügung stehen. Hierher gehört der Staatskredit.
In gewissem Sinne können wir auch das Staatsvermögen hinzurechnen,
 sofern dasselbe zur Deckung von Staatsbedürfnissen in
Anspruch genommen wird, doch ist dies wohl keine Einnahme im
wahren Sinne des Wortes. Auch tritt hier immer eine Minderung
des Staatsvermögens ein, die ersetzt werden müßte.
Die interimistischen Einnahmequellen, der Kredit, fordert früher
oder später Rückzahlung; diese kann natürlich nur aus den endgültigen
 Einnahmequellen erfolgen. Sonach führen alle Einnahmen
des Staates in letzter Linie auf die endgültigen Einnahmequellen
zurück.
2. Fortsetzung. Die richtige Einteilung der staatlichen Einnahmen
 bildet eine schwierige Frage der Wissenschaft. Mit vielem
Recht sagt Seligman, daß wenig Fragen der Finanzwissenschaft
so verwirrt sind, wie die der Klassifizierung der Staatseinnahmen. Nicht
als ob dieselbe eine besondere Wichtigkeit hätte, die richtige Klassıfizierung
 bietet aber immerhin großen Nutzen. Dieser Nutzen besteht
 in der Klarstellung wichtiger Beziehungen, so daß wir die
richtige Einteilung für den Fortschritt der Wissenschaft als wesentlich
erachten müssen. Seligman unterscheidet vor allem freiwillige
 Beiträge, vertragsmäßige Beiträge (diesen Ausdruck
 empfiehlt er an Stelle der privatwirtschaftlichen Einnahmen)
und Zwangsbeiträge. Am schwierigsten ist die Einteilung der
letzten Gruppe. Zu diesem Zwecke unterscheidet er vier Staatsgewalten:
 die aus dem Obereigentum fließende Staatshoheit, die
strafende Staatshoheit, die polizeiliche Staatshoheit und die steuerliche
 Staatshoheit. Namentlich die beiden letzten haben finanzielle
Bedeutung; die erste tritt dort auf, wo der Staat eine Verwaltungsaufgabe
 erfüllt, die zweite, Wo er nur eine steuerliche Aufgabe hat.
Trotzdem weist Seligman nach, daß diese Einteilung, die
namentlich im amerikanischen Verwaltungsrecht eine große Rolle
spielt, nicht berechtigt ist, denn die Steuer hört nicht auf Steuer
zu sein, wenn sie auch einem Nebenzwecke dient, wie dies bei
vielen Steuern vorkommt, welche zugleich einem wirtschaftlichen,
sittlichen Zwecke usw. dienen. Darum muß bloß von der besteuernden
 Staatshoheit ausgegangen werden. Mit Bezug auf diese
sind dreierlei Einnahmen zu unterscheiden: Gebühren, Beiträge,
Steuern.
Vocke, zum Teil noch auf älterem Standpunkt, teilt die
staatlichen Einnahmen folgendermaßen ein:

se
        <pb n="175" />
        I. Teil. Allgemeine Bemerkungen.
1. Privatwirtschaftliche Einnahmen (Grundbesitz, Vorrechte).
2. Gemischte Einnahmen (wirtschaftliche Monopole, finanzielle
Monopole, Verzehrungssteuern). 3. Staatshoheitliche Einnahmen
(Gebühren, Steuern).
Die Frage der Einteilung der staatlichen Einnahmen wird am
eingehendsten von Neumann in dem Werke „Die Steuer“ behandelt,
 das gewissermaßen ausschließlich der Bereinigung dieser
Frage gewidmet ist. Er kommt zu dem Resultate, daß die Unterscheidung
 nach privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen nicht
aufrecht erhalten werden kann. Denn in den privatwirtschaftlichen
Einnahmen finden sich oft staatswirtschaftliche Elemente und auch
dann, wenn der Staat durch Privaterwerb zu Einkommen gelangt,
ist seine Lage eine andere, als die der eigentlichen Privatwirtschaft.
Im allgemeinen ist der Charakter aller Staatseinnahmen so verschieden,
 daß strenge Kategorien überhaupt nicht aufgestellt werden
können. Die Regalien, Gebühren, selbst die Steuern sind von so
verschiedener Natur, ganz besonders aber die privatwirtschaftlichen
Einnahmen, daß spröde Gruppierungen nicht aufgestellt werden
können. In der Tat spielt in unseren Tagen in einem großen Teile
der privatwirtschaftlichen Einnahmen der staatswirtschaftliche Gesichtspunkt
 eine große Rolle, so beim Bergbau, bei den Forsten,
bei den Eisenbahnen usw. Neumann hält aus diesem Grunde die
obige Einteilung für unhaltbar. Schließlich fällt doch sein Urteil
nachsichtiger aus, nur wünscht er, daß der Ausdruck anstatt „Staatswirtschaftliche
 Einnahmen“ „gemeinwirtschaftliche Einnahmen“ laute.
Mit Verwerfung der privat- und staatswirtschaftlichen Einnahmen
empfiehlt er folgende Einteilung: 1. direkte Steuern; 2. indirekte
Steuern; 3. Gebühren; 4. Monopoleinkommen; 5. Regalien; 6. aus gewöhnlichen
 Erwerbsunternehmungen stammende Einnahmen; 7. Strafgelder;
 8. Beiträge öffentlicher Verbände. — So wertvoll auch die
minutiösen Untersuchungen Neumann’s sind, so ist das Resultat
doch im Grunde bescheiden und die Schlußfolgerung manchmal
gezwungen. So wenn er z. B. hinsichtlich der St4atseinnahmen als
charakteristisch hält, daß dort eine staatsrechtliche Einnahme vorliegt,
 worauf die Leistungs-, die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist.
Als ob wir im wirtschaftlichen Verkehr nicht auch zahlreiche Fälle
finden, in denen die Zahlungsfähigkeit von Einfluß ist. Bei ärztlichen,
 advokatischen, schriftstellerischen Entlohnungen, Kurorttaxen
 usw.
An Stelle der Einteilung in privat- und staatswirtschaftliche
Einnahmen wurden noch folgende KEinteilungen empfohlen, die gewissermaßen
 mit dieser Einteilung konkurrieren, aber als ausdrucks-159
        <pb n="176" />
        16J 4. Buch. Die Staatseinnahmen.
voller- betrachtet werden: 1. privatrechtliche und staatsrechtliche
 Einnahmen; 2. privilegierte und nichtprivilegierte
 Einnahmen; die staatswirtschaftlichen Einnahmen sind
privilegierte, beruhen auf der Staatshoheit und können von privaten
Wirtschaften nicht in Anspruch genommen werden; 3. Erwerbsund
 Einhebungseinnahmen; bei den privatwirtschaftlichen
bzw. Erwerbseinnahmen übt der Staat eine Erwerbstätigkeit aus;
4. originäre und derivative, ursprüngliche und abgeleitete
Einnahmen.
3. Weitere Einteilungen. Die Wirtschaft des Staates
und sein Gütervorrat sind in ihrer Zunahme und Abnahme verschiedener
 Natur. Was vorerst die Quellen der Zunahme betrifft,
so sind diese höchst verschieden. Alles, was in die Wirtschaft des
Staates eintritt, ist, abgesehen von den Quellen, Staatseinnahme.
Unter diesen Einnahmen sind endgültige und durchlaufende
Einnahmen (z. B. Kredite); die Einnahmen rühren entweder aus
wirtschaftlichen Quellen her oder aus anderen Quellen
(Geschenke, Erbschaften). Die wirtschaftlichen Einnahmen sind
privatwirtschaftlicher oder staatswirtschaftlicher
Natur, die letzteren sind die eigentlichen finanziellen oder
gemischten Einnahmen. Die aus privatwirtschaftlichen Quellen
stammenden Einnahmen können wir auch den Ertrag der Staatswirtschaft
 nennen und zwar ist der Ertrag, insolange die Kosten
nicht in Abschlag gebracht wurden, Rohertrag, nach Abzug der
Kosten Reinertrag. Nach Abzug der Herstellungskosten usw.
gewinnen wir das Staatseinkommen, welches zur Befriedigung
der Staatsbedürfnisse zur Verfügung steht. Das Einkommen des
Staates ist originär, soweit es aus wirtschaftlicher Bestätigung,
aus Staatsbesitz oder Staatsunternehmungen stammt, derivativ,
soferne es dem Einkommen der Staatsbürger entnommen wird, wie
die Steuer. Von demselben Gesichtspunkte aus lassen sich die
Einnahmen auch als Zwangseinnahmen oder freiwillige
Einnahmen unterscheiden. Das Einkommen des Staates ist
real, wenn es aus neuen Gütern besteht, scheinbar, wenn es
aus Gütern besteht, die bereits im Vermögen des Staates waren.
Auch beim Staate ließe sich, wie in der Privatwirtschaft, das freie
Einkommen unterscheiden, welches nach Befriedigung der ersten
Staatsbedürfnisse erübrigt, und welches namentlich zur Förderung
der Kultur verwendet werden kann. Wir unterscheiden ferner das
ordentliche und außerordentliche Einkommen; als ordentliches
 Einkommen ist jenes zu betrachten, welches aus: den dem
Staatshaushalte gewidmeten finanziellen KEinrichtungen, dem

An
        <pb n="177" />
        I. Teil, Allgemeine Bemerkungen. 151
finanziellen Saug- und Pumpapparate hervorgeht; außerordentliches
Einkommen, welches anderen Quellen entströmt. Unter ordentlichen
 Einkommen wird auch das regelmäßig, von Jahr zu Jahr
wiederkehrende‘, unter außerordentlichem das ohne Regelmäßigkeit
auftretende Einkommen verstanden. Das in erstem Sinne gewonnene
ordentliche Einkommen kann gleichfalls Unterbrechungen zeigen,
dagegen das außerordentliche Regelmäßigkeit, während einer Reihe
von Jahren (z. B. Agiogewinne). Das Staatseinkommen kann beständig
 und wechselnd sein; im letzteren Falle wieder steigend
oder fallend, langsam oder rapid steigend und fallend. Zu
unterscheiden ist ferner das jährliche Einkommen vom durchschnittlichen
 Einkommen. Von juristischem Standpunkte ist
das Staatseinkommen privatrechtlicher oder staatsrechtlicher
 Natur. Die staatsrechtlichen Einkommen unterscheiden
sich wieder dadurch, daß sie entweder gänzlich zur Verfügung der
vollziehenden Gewalt stehen oder von der Bewilligung der verfassungsmäßigen
 Faktoren abhängen. Zu unterscheiden sind legitime
und illegitime Einnahmen. Illegitime sind: 1. Erpressungen ;
2. ungesetzliche Vermögenskonfiskationen; 3. Bestechungen des
Souveräns oder Subvention von fremden Herrschern (so Karl Il.
und Jakob II. in England subventioniert durch Ludwig XIV.).
Wir unterscheiden ferner die Haupt- und Nebeneinkommen.
 Dies kann in zweifachem Sinne geschehen. Einmal
nennen wir Haupteinkommen jene, deren Quelle solche Einrichtungen
 sind, die überhaupt keinen anderen als finanziellen Zweck
haben, wie z. B. die Steuern; Nebeneinkommen sind solche, die
aus Quellen nicht finanzieller Natur fließen, wie die Gebühren,
Strafgelder, Schulgelder usw. Dann kann die Unterscheidung sich
auf die Bedeutung der betreffenden Einkommen beziehen, weshalb
wir Haupteinkommen jene nennen, welche einen bedeutenden Teil
der Staatseinnahmen repräsentieren, Nebeneinkommen jene, welche
als Kinnahmsquellen untergeordnete Bedeutung haben. Die Nebeneinkommen
 können ferner von verschiedener Natur sein; solche, die
ständig vorkommen, und solche, welche nur vereinzelt vorkommen;
ständig ist z. B. die Einnahme aus dem Verkauf staatlicher statistischer
 Publikationen; vorübergehend, wenn z. B. ein staatliches
Gestüt einen fehlerhaften Hengst gekauft hat und denselben wieder
verkauft. Die Nebeneinkünfte können wir wieder nach den einzelnen
 Zweigen der Staatstätigkeit unterscheiden. Manche unterscheiden
 organische und mechanische Einnahmen. Organische
 sind jene, welche notwendige Folgen gewisser staatlicher
Einrichtungen sind: so ist in unseren Tagen die Steuer eine orga-Földes,
 Finanzwissenschaft. 2. Anfl. 11

4
x
A
        <pb n="178" />
        4. Buch. Die Staatseinnahmen.
nische‘ Folge der Einrichtung des modernen Staatshaushaltes, die
Einnahme aus dem Betriebe einer staatlichen Notenbank oder einer
staatlichen Maschinenfabrik ist eine mechanische Einnahme.
4. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen. Privatwirtschaftliche
 Einnahmen sind jene, bei welchen in bezug auf die
Gewinnung der Einnahmen zwischen dem Staat und den Staatsbürgern,
 dem Staats- und Privathaushalt kein wesentlicher Unterschied
 ist. In diesen Fällen ist auch der Staat Produzent, Unternehmer,
 der gewisse Güterquellen, namentlich Grund und Boden
zum Erwerb von Einnahmen in Tätigkeit setzt. Obwohl diese
privatwirtschaftlichen Einnahmen auf verschiedenen Entwicklungsstufen
 des Staates verschiedene Bedeutung haben, so ist es doch
kaum wahrscheinlich, daß dieselben je gänzlich aus dem Staatshaushalte
 verschwinden werden. Ja in einem eventuell zur Gestaltung
 kommenden sozialistischen Staate würde das ganze Staatseinkommen
 diesen Charakter behalten und den einzelnen würde ihr
Anteil aus diesem Einkommen angewiesen werden. Doch hiervon
ganz abgesehen, die gewaltige Maschinerie des Staates und deren
Zusammenhang mit der ganzen nationalen Wirtschaft bringt es mit
sich, daß der Staat zu jeder Zeit im Besitze von ertragbietenden
Vermögensteilen und nach volkswirtschaftlichen Prinzipien verwalteten
 Unternehmungen sein wird. In dieser Hinsicht ist ja die
neuere Zeit lehrreich genug, die den interessanten Prozeß zeigt,
daß einerseits gegen die wirtschaftliche "Tätigkeit des Staates
protestiert wird, andererseits aus höherem volkswirtschaftlichem
Interesse die Verstaatlichung von Kisenbahn, Notenbank, Versicherungswesen,
 Kohlenbergbau, elektrische Zentralen usw. gefordert
 wird.
Wenn wir die Gründe näher ins Auge fassen, welche gegen
die wirtschaftliche Tätigkeit und hiermit zusammenhängend gegen
den privatwirtschaftlichen Erwerb des Staates angeführt werden, so
finden wir namentlich die folgenden: 1. Das geringe direkte Interesse
 der staatlichen Angestellten, da ihr festgesetztes Einkommen
von dem Schicksal des Unternehmens in der Regel unabhängig ist.
2. Der Mangel der Initiative und raschen Verfügung, welche beide
im wirtschaftlichen Leben oft von entscheidender Wichtigkeit sind.
Ein so großer Organismus, wie der Staat, muß mehr weniger
hierarchisch eingerichtet sein mit streng umschriebenen Kompetenzen,
was die rasche Handlungsfähigkeit ausschließt. 3. Durch seine
privatwirtschaftliche Tätigkeit schränkt der Staat nicht nur das Gebiet
 ein, auf welchem sich die Staatsbürger wirtschaftlich betätigen
können, sondern er bedroht dieselben sogar mit seiner eventuell ge-162
        <pb n="179" />
        I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. 163
fährlichen Konkurrenz, welche die auf seiten des Staates wirkenden
Vorteile (Notorietät, Vertrauen, Steuerfreiheit usw.) noch erschweren.
Es ist das besondere Verdienst von Adam Smith, daß er, die Bedeutung
 der privatwirtschaftlichen Einkünfte auf primitiverer Stufe
des Staatshaushaltes wohl anerkennend, doch entschieden erklärt,
daß dieselben bei fortgeschritteneren Völkern neben anderen Einnahmsquellen
 nur untergeordnete Bedeutung besitzen können.
4. Bei der immensen Ausdehnung des modernen Staatshaushaltes
können die privatwirtschaftlichen Einnahmen nur eine sekundäre
Rolle spielen. Das Gewicht dieser Argumente kann nicht geleugnet
werden, obwohl dieselben hauptsächlich für gewisse Perioden, für
gewisse Wirtschaftssysteme gelten. So darf namentlich nicht übersehen
 werden, daß bei großkapitalistischer Produktion, wo ein gut
Teil der Gütererzeugung in den Händen großer Aktiengesellschaften,
großer Truste ist, die erwähnten Fehler sich gleichfalls einstellen,
soferne auch diese wirtschaftlichen Organismen sich bureaukratisch
organisieren müssen und von Beamten geleitet und verwaltet werden,
die ebensowenig direkt an dem Gedeihen des Unternehmens interessiert
sind, wie die Staatsbeamten gegenüber den staatlichen Unternehmungen.
 Man kann also nicht einfach die staatliche Organisation
mit jener privatwirtschaftlichen vergleichen, wo der Unternehmer
in der Tat persönlich mit seiner ganzen wirtschaftlichen Individualität
interessiert ist. Man kann nur in dem staatlichen Organismus und
in dem individualistischen Organismus einen Gegensatz finden, nicht
aber in dem staatlich organisierten und öffentlich-wirtschaftlichen
Organismus der großen Produktionsverwaltungen der Aktiengesellschaften,
 Kartelle, Trusts, Genossenschaften usw. Dann ist in Betracht
 zu ziehen, daß auch das große Kapital sich beim Staat alle
möglichen Vorteile verschaffen kann, kraft seines Einflusses, seiner
Verbindungen, was dem individuellen Unternehmen nicht zur Verfügung
 steht. Auch ist nicht zu leugnen, daß es heute privatwirtschaftliche
 Einkommensquellen gibt, die große Erträge liefern können,
solche, die auch. in der Staatswirtschaft eine Rolle spielen, sowie,
daß privatwirtschaftliche Einkommen neben anderen Quellen oft
ganz unentbehrlich sein können. Darum läßt sich im Grunde von
den privatwirtschaftlichen Einnahmen nur so viel behaupten, daß
diese in neuerer Zeit in den meisten Staaten neben den staatswirtschaftlichen
 Einnahmen in den Hintergrund treten und im Einklang
mit den Postulaten der volkswirtschaftlichen Interessen nur insofern
in Anspruch genommen werden sollen als sie zur Deckung des
Staatsbedarfs unumgänglich nötig sind. Ihre Rolle ist aber mehr
eine subsidiäre, wie ja bei staatlicher Verwaltung gewisser privatii


a
ı 1
        <pb n="180" />
        ed 4, Buch. Die Staatseinnahmen.
wirtschaftlicher Einnahmsquellen gegenwärtig nicht der Erwerb die
Hauptrolle spielt, sondern ein wirtschaftliches Interesse *).
Wenn auch nicht Rückkehr zur älteren Auffassung, aber doch
stärkere Betonung der Berechtigung privatwirtschaftlicher Einnahmen
kennzeichnet den Standpunkt Schäffles. Seiner Auffassung nach
sind die privatwirtschaftlichen Einnahmen zu billigen nicht nur von
wegen des tatsächlichen Zustandes, sondern auch von prinzipiellem
Standpunkte; im öffentlichen Interesse, und innerhalb dieser Grenzen
sind sie beizubehalten, um- und neuzugestalten. Namentlich die
folgenden Interessen fordern demgemäß die Beibehaltung der privatwirtschaftlichen
 Einnahmen: 1. das allgemeine, vor allem politische
Interesse, daß der Widerstand der Steuerkräfte gemildert werde
und so die Befriedigung der Gemeinbedürfnisse erleichtert werde;
2. das verwaltungspolitische Interesse, da gewisse Vermögensgegenstände,
 gewisse Betriebe die staatliche Verwaltung fordern (Forste,
Bergwerke, Eisenbahnen); 3. das volkswirtschaftliche Interesse, nachdem
 gewisse volkswirtschaftliche Aufgaben so besser gelöst werden;
4, das finanzielle Interesse, namentlich das Interesse des Staatskredits,
 der bei großem Staatsvermögen leichter funktioniert. Mit
Berücksichtigung dieser Prinzipien ist es nicht schwer zu entscheiden,
in welchem Maße die privatwirtschaftlichen Einnahmen unter den
Staatseinnahmen vorkommen sollen.
5. Staatswirtschaftliche Einnahmen. _Staatswirtschaftliche
 Einnahmen sind jene, welche auf der Staatssouveränität
basieren, welche nicht auf privatrechtlichem, sondern staatsrechtlichem
 Titel beruhen, welche daher nur der Staat oder andere
öffentlich-rechtliche Korporationen auf Grund des Verhältnisses zu
ihren Mitgliedern geltend machen können. Bei allen diesen Korporationen
 folgt aus der Mitgliedschaft die Pflicht der Deckung
der korporativen Bedürfnisse, wenn auch in verschiedenem Maße
und in verschiedener Weise. Während daher der Staat bezüglich
der privatwirtschaftlichen Einnahmen nur eine Wirtschaft neben
anderen gleichen bildet, gewissermaßen primus inter pares, also
koordiniert ist, ist er in bezug auf die staatswirtschaftlichen Kinnahmen
 über die Privatwirtschaften gestellt und verfügt in gewissem
Maße über deren Einkommen zu eigenen Zwecken. Der Staat
wird gewissermaßen Teilhaber an dem Einkommen der Privatwirtschaften.
 Diese Beziehung kann aber in der staatsbürgerlichen
Schon Carafa wendet sich gegen die privatwirtschaftlichen Staatseinnahmen.
 Der Staat soll den Reichtum der Individuen befördern, .das ist die
Grundlage seines Reichtums; Gewerbe und Handel vermag er aber nicht so gut
zu versehen wie die Privatwirtschaft (Ricca-Salerno 1. c. S. 51).

ı 94.
        <pb n="181" />
        I. Teil. Allgemeine Bemerkungen. 3
Periode nicht aus einem privatrechtlichen Verhältnis entstehen,
sondern nur aus einem staatsrechtlichen Verhältnis, aus den Rechten
folgend, die das Ganze den Teilen gegenüber ausübt. Und je stärker
sich der öffentlich-rechtliche Charakter des Staates entwickelt, um
so notwendiger wird es, daß er der Funktion des privatwirtschaftlichen
 Einkommenserwerbes enthoben werde und seine nutritiven
Organe in den Organismus der Privatwirtschaft einführe. Mit Bezug
 auf den Einkommenserwerb ist dies die vollständige Durchführung
der Differentiation: der Staat arbeitet für das Ganze auf dem Gebiete
 der öffentlichen Aufgaben, das Ganze hinwieder arbeitet für
den Staat zum Zwecke des Einkommenserwerbes. Mit dem Fortschreiten
 des staatlichen Lebens tritt daher, wie erwähnt, die privatwirtschaftliche
 Einnahme des Staates in den Hintergrund, die staatswirtschaftlichen
 Einnahmen treten in den Vordergrund. Unter
diesen staatswirtschaftlichen Einnahmen spielen die Steuern die
Hauptrolle: hierher gehören zum Teil auch die Gebühren, die
Regalien, die Beiträge. Manche nennen diese halbprivatwirtschaftliche
 Einnahmen.
In diese zwei Gruppen scheiden sich die Staatseinnahmen.
Was noch hierher gerechnet zu werden pflegt, das ist höchst fraglich.
 Weder der Staatskredit, noch der Staatsschatz gehören
streng genommen zu den Staatseinnahmen. Der Staatskredit bietet
wohl Einnahmen, aber kein eigentliches Einkommen; der Kredit
ist nur eine Antizipation späterer Einkommen, die in letzter Linie
aus privatwirtschaftlicher oder staatswirtschaftlicher Quelle stammen
resp. aus diesen gedeckt werden müssen. Der Staatsschatz ist
natürlich ebensowenig Einnahme, wie irgendwelches Vermögen.
Staatskredit und Staatsschatz können zum Ersatz von Staatseinnahmen
 herangezogen werden, bilden aber selbst keine Einnahme.
Wenn manche, den Steuercharakter der indirekten Steuern leugnend,
neben den Steuern sogenannte Zuschläge annehmen, so können wir
uns dieser Auffassung nicht anschließen, was weiter unten eingehender
 besprochen wird.
6. Die Bedeutung der einzelnen Einnahmsquellen ist, wie dies
die Geschichte der Finanzen zeigt, zu verschiedenen Zeiten verschieden.
 Das aus Vermögen, namentlich landwirtschaftlichem Besitz
 stammende Einkommen wird mit fortschreitender Entwicklung
in der Regel immer geringfügiger; demgegenüber können aber andere
Vermögensobjekte des Staates zunehmen, was eben die wachsenden
kulturellen und volkswirtschaftlichen Aufgaben des Staates notwendig
 machen, so Eisenbahnen, Elektrizitätswerke, Häfen, Kanäle,
Gebäude, Museen, Waffensammlungen, Bildersammlungen, Festungs-167
        <pb n="182" />
        4. Buch. Die Staatseinnahmen.
werke, Wertpapiere; ein Teil dieser Vermögensgegenstände bietet
dem Staate keine Geldeinnahme. Das aus Gebühren stammende
Einkommen wird in manchen Staaten, wenn auch keine absolute,
so doch eine relative Abnahme zeigen, da immer mehr das Prinzip
zur Geltung kommt, daß der Staat nicht aus Sporteln, Gebühren
und Taxen die Kosten der staatlichen Institutionen decken dürfe,
ferner der sozialpolitische Gesichtspunkt an vielen Stellen die Gewährung
 von Exemtionen nötig macht. All diesem gegenüber wächst
die Bedeutung der Steuereinnahmen. Am stärksten ist die Bedeutung
 der Steuern in England entwickelt, wo dieselben vor dem
Kriege mehr denn vier Fünftel der Staatseinnahme lieferten; ferner
in den Niederlanden, wo sie über 90 Prozent betrugen. In den
meisten deutschen Staaten bewegten sich dieselben in der Vorkriegszeit
 zwischen 25—35 Prozent; in einzelnen deutschen Staaten hat
die Staatswirtschaft noch stark privatwirtschaftlichen, ja patriarchalischen
 Charakter.
Auf Grund der Erfahrungstatsachen sucht Denis das Grundgesetz
 der finanziellen Morphologie festzustellen, im Gegensatz zu
Leroy-Beaulieu und anderen Schriftstellern, die aus den beobachteten
 Tatsachen einfach das Gesetz ableiten, daß mit fortschreitender
 Kultur die privatwirtschaftlichen Einnahmen des Staates
abnehmen, die staatswirtschaftlichen zunehmen. Nach Denis kann
eigentlich nur soviel festgestellt werden, daß die finanzielle Morphologie
 einerseits vom volkswirtschaftlichen und sozialen Leben, andererseits
 vom Wirkungskreise des Staates abhängt.
Zu bemerken gilt übrigens ferner, daß die Natur der Staatseinnahmen
 in gewissem Grade auch von der Staatsform abhängt.
Die absolute Monarchie zieht privatwirtschaftliche Einkünfte vor,
weil diese vom Volke unabhängig machen. In dem Momente, als
die privatwirtschaftlichen Einnahmen und die Regalien nicht mehr
genügen und mehr und mehr die Einhebung von Steuern notwendig
wird, entwickelt sich die konstitutionelle Monarchie, wie dies typisch
die Geschichte Englands zeigt. Die demokratische Staatsform zeigt
eine gewisse Neigung zu den privatwirtschaftlichen Einnahmen, indem
 die Demokratie für staatliche Unternehmungen und Verstaatlichung
 von Unternehmungen, in ihrem sozialistischen Ausläufer sogar
 für gänzliche Verstaatlichung einzelner oder aller Produktionsfaktoren
 eintritt.
In einzelnen Staaten haben die privatwirtschaftlichen Einnahmequellen
 noch immer große Bedeutung. Auch in manchen deutschen
 Staaten, so in Sachsen usw., steigen die Erwerbseinkünfte bis
zu Zweidrittel des Staatseinkommens.

166
        <pb n="183" />
        1. Teil. I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen. 167
Im deutschen Reiche wurden in der Nachkriegszeit einzelne
staatliche Betriebe der Privatwirtschaft überlassen, andererseits
andere Betriebe verstaatlicht bzw. mit staatlicher Beteiligung
versehen.
I. Teil.
Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des
Staates”).
IL Abschnitt.
Das aus der Urproduktion stammende Einkommen.
1. Geschichtliches. Die Geschichte zeigt uns, daß der
Grundbesitz fast überall eine der ersten Quellen des Staatseinkommens
 bildete. Viehzucht und Ackerbau waren im Anfang die
Hauptzweige der Gütererzeugung und auch der Staat gewinnt aus
denselben sein Einkommen wie jede Einzelwirtschaft. Jahrhunderte
hindurch, tief hinein bis in die Neuzeit, ist der Staat auf diese
Einnahmequelle angewiesen, bis die Revolutionierung des wirtschaftlichen
 Lebens nicht neue Zustände schafft. Die wirtschaftliche
Tätigkeit des Staates zeigt große Mängel und bietet daher nur
geringes Einkommen; demgegenüber erhöhen die neuen Verhältnisse
die Produktivität der Privatwirtschaft. Der Gegensatz wird immer
empfindlicher und die ungenügende Ausnutzung der Produktivkräfte
 wird als öffentliches Übel empfunden. Hierzu kommt das
Steigen der staatlichen Bedürfnisse, die aus den bisherigen KEinnahmequellen
 nicht zu befriedigen sind; neue Quellen müssen eröffnet
 werden, die aber nur dann Erfolg versprechen, wenn die
Intensität der wirtschaftlichen Produktion durch die rationellsten
Betriebsweisen erhöht wird. Auch die Konkurrenz des Staates
beengt die privatwirtschaftliche Tätigkeit; die Einführung des
konstitutionellen Systems begünstigt jene Einnahmequellen, welche
unter der unmittelbaren Kontrolle der Volksvertretung stehen. Die
großen Schwankungen in den Ernteerträgen tragen ein aleatorisches
Moment in die Staatswirtschaft, welches den Anforderungen des
') Moll beanstandet, daß die Finanzwissenschaft sich so wenig mit den
Problemen der Erwerbseinkünfte befaßt und fordert, daß das Problem der Rentabilität
 in den Vordergrund gestellt werde (Problem der Finanzwissenschaft
(Leipzig 1924) S. 75).
        <pb n="184" />
        168 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
heutigen Staates nicht entspricht. Auch das Prinzip der Arbeitsteilung
 fordert es, daß der Staat sich möglichst ausschließlich der
Erfüllung der staatlichen Aufgaben widme, die übrigen Aufgaben
aber, namentlich die wirtschaftlichen, der Gesellschaft und den Kinzelnen
 überlasse. Mit Rücksicht auf diese Momente können Staatsdomänen
 nicht als solche Einnahmequellen betrachtet werden, welche
der heutigen Staatswirtschaft notwendig oder nur wünschenswert
wären; freilich lassen sie sich auch nicht prinzipiell und kategorisch
allgemein verurteilen. Vieles hängt von den speziellen Verhältnissen
 einzelner Staaten, von deren wirtschaftlicher Entwicklungsstufe,
 vom politischen System usw. ab. Dabei behauptet sich hier
und dort bis in die jüngste Zeit die Auffassung, daß das KEinkommen
 des Staates in erster Reihe dem Grundbesitz zu entnehmen
sei. So beginnt das Vermögens- und Einkommensteuergesetz des
Kantons Zürich vom Jahre 1870 mit den Worten: „Soferne der
Ertrag der Staatsgüter zur Deckung der Staatsausgaben nicht genügt“;
 in Graubünden heißt jener Teil des Staatsbedürfnisses,
welcher aus dem KErtrage der Staatsgüter nicht gedeckt werden
kann, bis auf unsere Zeit „Defizit“.
2. Vorteile und Nachteile des Domänenbesitzes.
Die Anhänger der Auffassung, daß der Staat über Domänenbesitz
verfüge, berufen sich namentlich auf folgendes: a) daß der Staatshaushalt
 hierbei über eine mehr weniger beständige Rente verfügt;
b) daß der Staat teilnimmt an der mit der Zunahme der Bevölkerung
 eintretenden Steigerung der Rente; c) daß damit eine
größere Mannigfaltigkeit der Staatseinnahmen eintritt, worin gewissermaßen
 eine Sicherung gegen große Schwankungen wurzelt;
d) daß der Steuerdruck geringer ist; e) die Domänen bilden bei
Staatsanlehen ein willkommenes Pfand; £) die Domänen bieten Gelegenheit
 zu wichtigen sozialpolitischen Maßnahmen, z. B. Durchführung
 eines rationelleren Besitzsystems, Einführung des Farmsystems,
 Maßregeln, die gegenüber dem Sozialismus große Bedeutung
gewinnen können; g) die Regierung ist vom Willen des Parlaments
unabhängiger. Dagegen kommen folgende Umstände in Betracht:
a) die Grundrente ist nicht immer sicherer, als die aus Kapital
fließende Rente, ja es können sogar große Schwankungen vorkommen;
 b) an der steigenden Grundrente ist der Staat durch die
steigende Grundsteuer auch dann beteiligt, wenn die Güter in
Privatbesitz übergehen; c) als Reservekapital ist der Grundbesitz
schwer zu verwerten; d) das Pfandrecht spielt in der Gegenwart
beim Staatskredit eine untergeordnete Rolle und auch dies nur bei
schwachem oder geschwächtem Staatskredit; e) gerade die kon-
        <pb n="185" />
        I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen. 169
stitutionelle Führung des Staatshaushaltes würde durch die Unabhängigkeit
 der Regierung vom Votum des Parlamentes bedroht.
Es darf nicht übersehen werden, daß auch diese Frage keine
kategorische Entscheidung gestattet. Denn es kommen zum mindesten
 folgende Umstände in Betracht: a) der Zustand der Volkswirtschaft;
 in Staaten, wo die Volkswirtschaft schon stark genug
ist, um die Steuerlast zu tragen, sind Domänen weniger berechtigt,
als in Staaten anfänglicher Entwicklung, mit geringem Kapitalbesitz,
wo die Steuerlast drückend empfunden würde; darum behaupten
sie sich im Westen Europas schwerer als im Osten und namentlich
in den Kolonien; b) die Bewirtschaftungsweise und Kulturart;
Forste können unzweifelhaft eher in Händen des Staates bleiben;
hier können aber auch spezielle Verhältnisse in Betracht kommen;
so haben in England die Wälder — wie Bastable bemerkt —
weder vom klimatischen Standpunkte, noch für die Heizung und
den Schiffsbau besondere Bedeutung; c) der Charakter des öffentlichen
 Haushaltes, denn während die Domänen in großen Staaten
keine geeignete Einnahmsquelle bilden, können sie in kleinen Staaten,
ebenso wie im Haushalt der Selbstverwaltungskörper sich gut bewähren.

3. Veräußerung der Domänen. Bei Veräußerung der
Staatsdomänen ist der Hauptgesichtspunkt, daß der Staat seine
Domänen auf das beste verwerte, dieselben den geeignetesten Personen
 zuführe und mit dieser Maßregel wichtige Besitz- und namentlich
 sozialpolitische Aufgaben löse. Bei Veräußerung der Domänen
müssen folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) die Domänen
dürfen nicht innerhalb kurzer Frist veräußert werden, denn dies
würde den Preis des Grundbesitzes stark drücken, also dem Staate
und dem gesamten Grundbesitzerstande große Nachteile verursachen:
b) beim Verkauf müssen die bestehenden Besitzverhältnisse in Betracht
 gezogen werden und soll deren Rektifikation angestrebt
werden; in einem Staate, wo es an kleinen oder mittleren Grundbesitzern
 fehlt, muß namentlich diese Kategorie gestärkt werden;
d) die Grundflächen dürfen nicht an solche verkauft werden, die
damit Spekulation treiben wollen; e) nur solchen Käufern soll der
Grundbesitz übertragen werden, die die materielle und intellektuelle
Fähigkeit besitzen, denselben rationell zu verwalten; auch die Charaktereigenschaften
 derselben sind nicht irrelevant; der Besitz soll
nur dann in das volle Eigentum des Käufers übergehen, wenn der
ganze Kaufschilling getilgt ist; g) für den Fall schlechter Bewirtschaftung
 soll sich der Staat das Rückkaufsrecht vorbehalten.
Bei Verwendung der aus dem Verkauf der Domänen sich er-
        <pb n="186" />
        170 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
gebenden Einnahmen ist als Richtschnur zu betrachten, daß dieselben
gewiß nicht zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden
dürfen. Es sollen entweder andere, zweckmäßigere Vermögensgegenstände
 angeschafft werden (z. B. Eisenbahnen), wodurch das
aktive Staatsvermögen unverändert bleibt, resp. nutzbringende
Investitionen ausgeführt werden, oder sollen Staatsschulden getilgt
werden, wodurch das passıye Vermögen vermindert wird.
4. Kolonien. Von besonderer Wichtigkeit ist in der Gegenwart
 der staatliche Grundbesitz in den Staaten jenseits des Ozeans,
wo der Staat zum Zwecke der Ansiedelung Grundbesitz zu billigen
Preisen verkauft. So betrug z. B. in einzelnen australischen
Kolonien der Erlös aus dem Verkauf von Staatsländereien 80 bis
100 Millionen Pfund Sterling.
5. Konfiskation. Auch Konfiskation von Grundbesitz ist
in einzelnen Fällen als zweckmäßiges Mittel zur Deckung der Staatsbedürfnisse
 beobachtet worden. Von den durch die französische
Revolution durchgeführten Konfiskationen abgesehen, hat in neuerer
Zeit die Konfiskation der Kirchengüter in Italien ein finanzielles
Interesse gehabt. Solche Konfiskationen sind aber, vom juristischen
Standpunkte abgesehen, auch aus Zweckmäßigkeitsgründen oft
zweifelhafter Natur. Nicht selten bedeutete der Verkauf der Staatsgüter
 einfach eine Vergeudung.
6. Betriebssysteme. Was die Betriebssysteme bei den
Domänen betrifft, so zeigen dieselben wesentliche Unterschiede.
Das Betriebssystem soll so gewählt werden, daß es wirtschaftlich
und finanziell günstige Resultate biete. Das erste System ist das
der eigenen Regie. In der Frühperiode der Landwirtschaft und
bei geringerem Grundbesitz kann dieses System entsprechend sein,
doch ist es kaum aufrechtzuerhalten bei höherer Kultur und großem
Grundbesitz. Hiervon abgesehen kann es bloß zur Ergänzung anderer
staatlicher Institutionen, so namentlich landwirtschaftlicher Schulen
Gestüte, Versuchsstationen usw. Anwendung finden. Auch zu Musterwirtschaften
 ist es gut zu verwenden, jedoch nur in dem Sinne,
daß diese Wirtschaften Instrumente des technischen Fortschrittes
seien; im engeren Sinne genommene Musterwirtschaften bringen nur
selten Nutzen, denn entweder sind die anderen Landwirte in derselben
 Lage wie der Staat in Hinsicht der Einführung von Reformen
oder sie verfügen weder über genügende Fachkenntnis noch über
das nötige Kapital, um musterhafte Wirtschaft einzuführen. Von
den angeführten Ausnahmefällen abgesehen, spricht gegen die Kigenwirtschaft
 des Staates alles das, was gewöhnlich gegen die wirtschaftliche
 Tätigkeit des Staates angeführt wird: das geringe Interesse
        <pb n="187" />
        I. Abschnitt. Das aus der Urproduktion stammende Einkommen. 171
der verwaltenden Beamten, der Mangel freier Bewegung, freier
Initiative, da die hierarchische Unterordnung und der bureaukratische
 Instanzenzug unvermeidlich ist. Die wechselnden Konjunkturen
werden nicht ausgenutzt, die vom Fortschritt geforderten Einrichtungen
 werden nur langsam eingeführt. Oft verfügt der Staat auch
nicht über die zu Investitionen, eventuell nicht einmal über die zu
rationellem Betriebe nötigen Kapitalien. Diese Mängel vermeidet
zum Teil das sogenannte Gewähr-, Bürgschaftssystem, wo neben der
Eigenwirtschaft die Beamten die Verpflichtung übernehmen, ein
gewisses Minimum an Produkten einzuliefern. Freilich ist es wahrscheinlich,
 daß dieses Minimum außerordentlich gering angesetzt
wird, dem Staate also nur geringen Vorteil bietet, während er dagegen
 die günstigeren Resultate guter Jahre in Tausch gibt. So
führt die Entwicklung dahin, dort, wo die nötigen Voraussetzungen
vorhanden sind, das Pachtsystem als relativ bestes System zu empfehlen.
 Bei diesem System kann der Staat mit Fachkenntnis und
Kapital versehene Personen gewinnen, die bei rationeller Wirtschaft
auch dem Staate ein höheres Einkommen sichern ohne Deterioration
des Bodens. Der Staat braucht nicht für den Fundus instructus
zu sorgen. Die Kontrolle ist leicht. Das Pachtsystem ist in der
Regel schon aus sozialpolitischen Motiven am zweckmäßigsten in
mittelgroßen und kleinen Pachten durchzuführen, nur selten bewährt
sich die Generalpacht. Natürlich kommen hier alle jene Prinzipien
in Betracht, die die Sozialökonomie bezüglich des Pachtwesens aufstellt,
 in die hier im Detail nicht eingegangen werden kann. Unter
dem Pachtsystem kommt auch die Erbpacht in Betracht, aber mehr
in wirtschafts-, sozial- und bevölkerungspolitischer als in finanzieller
Hinsicht.
7. Forste. Während für die landwirtschaftliche Bodenfläche
sich fast allgemein das Prinzip durchgerungen hat, daß der Staat
am besten tut, diese zu verkaufen, so gilt für die Forste umgekehrt
 das Prinzip, daß der Staat dieselben behalten und bewirtschaften
 soll. Bei der Bewirtschaftung der Wälder treten die bei
dem Bodenbau beobachteten Nachteile nicht ein, ja im Gegenteile
Jäßt sich behaupten, daß gerade durch die staatliche Bewirtschaftung
Nachteile zu vermeiden sind, welche sich beim privatwirtschaftlichen
System einzustellen pflegen. Die langen Perioden der Forstwirtschaft,
 das große Überwiegen des Naturfaktors, die engen Grenzen
der spekulativen Tätigkeit sind ebensoviele Momente, die der staatlichen
 Bewirtschaftung das Wort sprechen. Hierzu gesellt sich,
daß mittelst der Forste große allgemeine Interessen verteidigt werden
können: Die Ausgleichung zum Schutze hygienischer und wirtschaft-
        <pb n="188" />
        172 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
licher Interessen, Schutz der tiefer liegenden Territorien gegen
Wind und Wasser, welche die Humusschichten bedrohen und Steingerölle
 hinabführen. Auch der Umstand ist in Betracht zu ziehen,
daß die Privatwirtschaft oft schwer der Versuchung zu widerstehen
vermag, die Wälder auszurotten, um die. betreffenden Gründe landwirtschaftlich
 zu bewirtschaften, was schon dadurch ungünstig wirkt,
daß dies eine Steigerung der Holzpreise hervorruft; hierdurch
werden Interesse und Lebensverhältnisse breiter Schichten der Bevölkerung
 dem Interesse einiger geldgieriger Waldbesitzer geopfert.
Wohl lassen sich die schädlichen Folgen der Privatwirtschaft durch
gute Forstgesetze abwehren, aber die Staatsaufsicht ist auf diesem
Gebiete so schwierig und kostspielig und fordert eine solche Einengung
 der freien Beweglichkeit der Privatwirtschaften, daß es viel
einfacher, billiger, nützlicher, zur Vermeidung von Reibungen geeigneter
 erscheint, die staatliche Bewirtschaftung einzuführen. Gegen
den Verkauf der Staatsforste spricht auch der Umstand, daß die
Festsetzung des Wertes derselben großen Schwierigkeiten begegnet.
Im allgemeinen muß daher für Erhaltung des Besitzes der Staatsforste
 eingetreten werden, ja, es lassen sich Fälle denken, in welchen
es sogar wünschenswert erscheint, daß dieselben vermehrt werden.
8. Statistik. Unter den größeren Staaten verfügt weder
England noch Frankreich über größeren Grundbesitz. Bedeutender
ist er in Preußen, wo derselbe dem Staate im Jahre 1911/12 30,2 Mill.
Mark ergab. In Deutsch-Österreich und Ungarn ist der Grundbesitz
ziemlich unbedeutend, ebenso das aus demselben stammende HKinkommen.
 In Rußland war der Grundbesitz in der Vorkriegszeit
sehr bedeutend, etwa vier Millionen Deßjatinen; mehr als 10 Prozent
des Staatseinkommens stammte aus dieser Quelle.
9. Bergwerke. Die zugunsten der staatlichen Forste angeführten
 Argumente kommen zum Teile auch bei der Frage der
staatlichen Bergwerke in Betracht. Wenn es aber auch nicht behauptet
 werden kann, daß die Bergwerke nicht im Besitz des
Staates sein dürfen, so kommt hier doch in Betracht, daß die meisten
Zweige des Montanbetriebes große Kapitalien erfordern, daß die
Ergebnisse außerordentliche Schwankungen aufweisen, weshalb dieselben
 finanziell wenig ins Gewicht fallen, daß in manchen Zweigen
der spekulative und kaufmännische Geist eine größere Rolle spielt,
was daher gleichfalls für den Privatbetrieb spricht, während dessen
Nachteile durch gute Gesetze und Verwaltung ferngehalten werden
können. Beim Verkauf der staatlichen Bergwerke macht sich in
noch höherem Maße der Umstand geltend, der bei den Staatsforsten
berührt wurde, daß sich deren Verkehrswert außerordentlich schwer
        <pb n="189" />
        II. Abschnitt. Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen. 173
bestimmen läßt. Löst der Staat den Bergwerksbesitz auf, so erwächst
 ihm die Pflicht, für jenen Teil der Bevölkerung wenigstens
provisorisch zu sorgen, der bisher hier Beschäftigung fand und
diese eventuell verliert.
Daß von mancher Seite eben in der Gegenwart die Verstaatlichung
 namentlich der Kohlen- und Eisenbergwerke gefordert wird,
hängt in erster Reihe nicht mit finanziellen, sondern mit volkswirtschaftlichen
 und sozialpolitischen Momenten zusammen.
If. Abschnitt.
Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen.
l. Industrielle und kommerzielle Unternehmungen.
 Außer den aus der Urproduktion fließenden Staatseinnahmen
kann der Staat auch aus gewerblichen und kaufmännischen Unternehmungen
 Einnahmen gewinnen. Diese Einnahmen fließen teils
aus den dem Staate gehörigen industriellen und kaufmännischen
Unternehmungen, teils aus solchen, bei welchen der Staat Teilhaber
ist, endlich aus Unternehmungen, bei welchen sich der Staat einen
Anteil an dem Einkommen (Notenbank usw.) bedingt. Die Zahl
solcher Fälle nimmt zu, wo der Staat auf Grund der den Unternehmungen
 gewährten Vorteile, Unterstützungen, Darlehen, Privilegien
 zu Einnahmequellen gelangt. Auch die Zahl der staatlichen
Unternehmungen auf dem Gebiete der Industrie und des Handels
ist im allgemeinen neuerdings in Zunahme begriffen, von Monopolen
abgesehen. KEs hängt dies mit folgenden Umständen zusammen:
a) in vielen Zweigen wird die Verstaatlichung als allgemeine Vorbedingung
 der wirtschaftlichen Entwicklung gefordert; b) in gewissen
Fällen werden Unternehmungen nur auf beschränkte Zeit gewährt,
nach deren Ablauf dieselben dem Staate zufallen. Bei einer Reihe
von Unternehmungen muß damit gerechnet werden, daß Privat- und
Gemeininteresse in Einklang gelangen, es wäre unrichtig, bloß ein
Interesse zu befriedigen. Die Beteiligung des Staates an dem Einkommen
 fremder Unternehmungen hat zum Teil den Charakter
der Gebühr oder der Steuer.
Die besonderen Umstände, welche in neuerer Zeit eine Vermehrung
 der staatlichen Unternehmungen mit sich bringen, sind
namentlich folgende: a) die außerordentliche Konzentrierung des
Kapitals; Folge hiervon ist die Entstehung kolossaler Unterneh-
        <pb n="190" />
        174 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
mungen, die einen großen bureaukratischen Apparat notwendig
machen, weshalb der früher gegen die Staatsunternehmungen gebrauchte
 Einwand des Bureaukratismus nicht mehr stichhaltig ist;
b) viele der modernen Unternehmungen (Versorgung mit Kraftquellen
 usw.) sind mehr administrativer als spekulativer Natur, so
zum großen Teil das Verkehrswesen, aber auch das Versicherungswesen,
 selbst das Kreditwesen usw.; hier weist der Staat also gegenüber
 den Privatunternehmungen keine besondere Inferiorität auf.
2. Rationelle Verwendung der Einnahmen. Bei
dem gesamten privatwirtschaftlichen Erwerb des Staates, aber ganz
besonders bei den gewerblichen und kaufmännischen Unternehmungen
spielt die Frage der Verwendung der Einnahmen eine bedeutende
Rolle. Es unterliegt keinem Zweifel, daß das aus diesen Unternehmungen
 fließende Einkommen zweifacher Natur ist. Ihrer allgemeinen
 Natur nach sind diese Einnahmen Staatseinnahmen, wie
andere Einnahmen und daher bestimmt, zur Deckung des Staatsbedarfes
 zu dienen. Diese Einnahmen haben aber überdies eine
spezielle Natur, die mit ihrer Quelle, der Unternehmung, zusammenhängt
 und dieser am nächsten steht. Es gilt daher für die Kinnahme
 dieselbe Regel, wie für die Einnahmen jeder Unternehmung.
Diese Einnahme muß daher in erster Reihe der Natur der Unternehmung
 entsprechend verwendet werden. Es braucht nicht gesagt
zu werden, daß vom Rohertrag die Produktionskosten im weitesten
Sinne, Amortisation, Versicherung usw., gedeckt werden müssen.
Aber auch bei Verwendung des Reinertrages darf nicht von der
Auffassung ausgegangen werden, daß derselbe in seiner Gänze zur
Deckung des Staatsbedarfes verwendet werden darf. Denn in
erster Reihe steht eben im Interesse der Staatsfinanzen das Unternehmen
 selbst und dessen organische Entwicklung. Aus dem Reinertrag
 muß also vor allem für die Weiterentwicklung, Stärkung,
Ausdehnung des Unternehmens, Tilgung von drückenden Schulden,
Einführung neuer Geschäftszweige gesorgt werden. Der Reinertrag
will gewissermaßen zu seiner Quelle zurückkehren. Sind diese
Interessen versorgt, dann muß für diejenigen Opfer gebracht werden,
die bei dem Unternehmen tätig sind, soferne ihre Versorgung, Bezahlung
 ungenügend ist; also günstigere Bezahlungsverhältnisse für
Arbeiter, Beamte usw. Ferner wird eine rationelle Leitung dann
auch den Kundenkreis des Unternehmens berücksichtigen und nach
Möglichkeit die Preise herabsetzen. Dies ist nur dort überflüssig,
wo die Kundschaft ohnedies schon zu einem minimalen Preise befriedigt
 wird. So war z. B. im allgemeinen bei der Post vor dem
Kriege jenes Minimum des Tarifes erreicht, daß, mag die Ein-
        <pb n="191" />
        II. Abschnitt. Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen. 175
nahme wie immer wachsen, eine weitere Reduktion nicht nötig gewesen
 wäre. KErst wenn alle 'Momente erledigt sind, können die
Ansprüche des Unternehmens als befriedigt betrachtet werden und
der verbleibende Reinertrag kann an die Staatskasse zur Befriedigung
der Staatsbedürfnisse abgeliefert werden.
3. Neuere Entwicklung. Von den staatlichen, gewerblichen
 und kaufmännischen Unternehmungen haben in der Gegenwart
 die gewerblichen Unternehmungen im allgemeinen eine geringere
 Bedeutung; am häufigsten kommen vor Eisen- und Maschinenwerke,
 Druckereien (zumeist zu eigenem Gebrauch oder als
Musterinstitute), Waffenfabriken, Schiffswerften, hier und da noch
Porzellanfabriken usw. Viel größer ist die Tätigkeit des Staates
auf dem Gebiete des Handels. Die größte Bedeutung erlangte der
Staat auf dem Gebiete des Verkehrswesens und hier wieder auf
dem des KEisenbahnwesens. In einzelnen Staaten sind die Eisenbahnen
 im ganzen oder zum großen Teil in Händen und im Betriebe
 des Staates, ja in einzelnen Staaten stehen auch die Privatbahnen
 zum großen Teil oder im ganzen im Betrieb des Staates %.
Die Eisenbahnen werden als Rückgrat der Staatsfinanzen betrachtet.
In Deutschland müssen sie jetzt den Reparationsverbindlichkeiten
dienen °). In manchen Staaten ist der Staat beteiligt an Schifffahrtsunternehmungen.
 England hat sich in Besitz des größten
Teils der Suezaktien gesetzt. Auf dem eigentlichen Gebiete des
Handels hat der Staat, zum Teil aus sozialpolitischen Gründen, die
Arbeiterversicherung, dann die Feuerversicherung in sein Bereich
?) Über Kisenbahnüberschüsse und Staatsfinanzen siehe Moll a. a. 0. 8. 83.
°) Mit der Notverordnung vom 12. Februar 1924 wurde die einheitliche
deutsche Reichsbahn gegründet, die ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen,
 unabhängig von der übrigen Finanzwirtschaft des Reiches, bilden sollte.
Nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 9. April 1924 wurde die Reichsbahn
 in den Reparationsplan einbezogen. Demgemäß mußte die Reichsbahn in
eine Gesellschaftsunternehmung umgestaltet werden. Diese Gesellschaft wurde mit
einer Reparationschhuld von 11 Milliarden Goldmark belastet, während die jährlichen
 Leistungen folgendermaßen festgestellt wurden: für eigentliche Reparationszwecke
 sind zu zahlen im 1. Jahre 200 Millionen Goldmark, im 2. Jahre
595 Millionen Goldmark, im 3. Jahre 550 Millionen Goldmark und vom 4. Jahre
an 660 Millionen Goldmark. Ferner für die Verzinsung der Vorzugsaktien 140
Millionen Goldmark, im ganzen jährlich 800 Millionen Goldmark, was hinter
den in den letzten Jahren vor dem Weltkriege erreichten Überschüssen zurückbleibt.
 Demnach ist bei ordnungsmäßigem Betriebe eine Schädigung der volkswirtschaftlichen
 durch den etwaigen Wunsch der Erzielung höherer Reinerträge,
was übrigens ausdrücklich abgelehnt wurde, nicht zu befürchten. Von der
Beförderungssteuer muß nach Ablauf der ersten zwei Jahre jährlich 290 Millionen
Goldmark abgeführt werden. (Reichsgesetz über die Deutsche Reichseisenbahn-RE
 N ET 30. August 1924 nebst Begründung usw. Finanzarchiv 1925,
„Bd. 8. 165.
        <pb n="192" />
        176 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
gezogen. Auf dem Gebiete des Kreditwesens organisiert der Staat
die Postsparkasse und in einzelnen Staaten gehört ihm das Notenbankinstitut
 oder wird dies zum mindesten durch den Staat verwaltet.
 Natürlich gehören die mit diesen Unternehmungen zusammenhängenden
 prinzipiellen Fragen in den Bereich der Volkswirtschaftspolitik.

Die kolossale Ausdehnung des staatlichen Handels namentlich
in Lebensmitteln und Rohstoffen während des Weltkrieges war
natürlich eine vorübergehende Erscheinung, Resultat der Zwangslage.
Mit dem Entstehen staatlicher Unternehmungen stellt sich auf
manchen Gebieten eine gewisse Komplikation der Probleme ein;
so die Beteiligung der staatlichen Unternehmungen an vom Staate
gewährten Begünstigungen für die betreffenden Unternehmungen,
was eventuell Anlaß zur Gewährung solcher Begünstigungen sein
kann, Erschwerung der Stellungnahme des Staates in den Fragen
der Industrie- und Handelspolitik, in Fragen der Sozialpolitik, der
Zollpolitik usw. Die staatlichen Unternehmungen können auch
gewisse politische Gefahren heraufbeschwören (Wahlteilnahme der
bei staatlichen Betrieben angestellten Arbeiter usw.).
Die Probleme der industriellen und kaufmännischen Unternehmungen
 bilden — auch wenn dieselben in Händen des Staates
sind — nicht finanzielle Probleme, sondern Probleme der Volkswirtschaftspolitik,
 was von manchen Schriftstellern nicht in Betracht
gezogen wird, die dann dieselben in der Finanzwissenschaft weitläufig
 behandeln, so z. B. auch Wagner.
Auch bei industriellen und kaufmännischen Unternehmungen
des Staates kann es vorkommen, daß der Staat in die Lage gerät,
dieselben zu veräußern, wie wir dies bei den Domänen gesehen
haben. Da es sich aber hier — von den Staatsbahnen abgesehen
— zumeist nur um einzelne Unternehmungen handelt, sind mit der
Veräußerung keine so wichtigen Fragen und Interessen verknüpft.
Jedenfalls ist es notwendig, daß die Veräußerung das Staatsinteresse
vor Augen halte, ferner, daß der Staat den vollen Wert der Unternehmung
 erhalte, was wieder voraussetzt, daß die Veräußerung nicht
eben in einer finanziellen Notlage des Staates erfolge. Eine der
traurigsten Veräußerungen von Staatsunternehmen war der Verkauf
der einstigen österreichischen Staatsbahnen an den Credit mobilier
in Paris.
        <pb n="193" />
        III. Abschnitt. Staatl. Gewinnbeteiligung an gewinnbringend. Unternehmgn. 177
HI, Abschnitt.
Staatliche Gewinnbeteiligung an gewinnbringenden
Unternehmungen.
Zu den Einnahmen privatwirtschaftlicher Natur gehören auch
die Gewinnbeteiligung des Staates an gewinnbringenden wirtschaftlichen
 Unternehmungen. Diese Gewinnbeteiligung hat namentlich
solchen Unternehmungen gegenüber Platz gegriffen, die quasi staatliche
 Hoheitsrechte oder aus diesen fließende Befugnisse ausüben,
sogenannte delegierte Gesellschaften. Hierher gehören Unternehmungen
 des öffentlichen Verkehrs, gesetzliche Zahlungsmittel emittierende
 Institute, wie Zettelbanken usw. Infolge des Weltkrieges
und der großen finanziellen Bedürfnisse des Staates hat dieses
Prinzip an Ausdehnung gewonnen und darf vielleicht behauptet
werden, daß die mit einem ungewöhnlich hohen Steuerfuß ausgestattete
 Kriegsgewinnsteuer gleichfalls mehr den Charakter der
Gewinnbeteiligung als der Steuer an sich trug. Solange die Staatsbürger
 mit exorbitant drückenden Steuern belastet sind, wird man
es kaum gerechtfertigt finden, daß über das rationelle Maß steigende
Mammutgewinne zur Anhäufung von Reichtümern führen, die doch
an irgendeinem Punkte mit einer richtigen Preisgestaltung im
Gegensatz stehen, ja gewissermaßen Resultat ungewöhnlicher Preisgestaltungen
 sind. Auch hierfür bot sich schon im Kriege manches
Beispiel, wie z. B. unseres Wissens zuerst in Ungarn der Finanzminister
 sich einen Anteil an dem eine gewisse Grenze übersteigenden
 Preis des Spiritus, des Zuckers usw. sicherte. Das
System der Gewinnbeteiligung ermöglicht es dem Staate, sich die
Vorteile des Monopols zu sichern und doch dessen Nachteile zu
vermeiden, wie denn die hier erwähnte Maßregel als stillschweigende,
jedoch faktische Einführung des Spiritusmonopols angesehen wurde.
Freilich gilt auch zu bemerken, daß die im Kriege beliebte Gewinnbeteiligung
 eigentlich mehr den Charakter einer Übersteuer
hat, da ja die Einnahme des Staates nicht aus dem tatsächlichen
Gewinn, sondern aus einer Preiserhöhung stammt.
Die allgemeine Beteiligung des Staates an den Privatunternehmungen,
 was anfangs gewissermaßen als Folge der Erschöpfung
der Steuerquellen zu betrachten war, hat freilich auch ihre
Schwierigkeiten. Das kann nicht bezweifelt werden. So meint
Somary*), daß der Staat durch diese Beteiligung an einer Hinaufschraubung
 der industriellen Gewinne, an der Erschwerung von
*) Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft (Leipzig 1918). S. 182.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. +

1%
        <pb n="194" />
        178 4.Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
Neugründungen interessiert ist. Doch wird eine rationelle Volkswirtschaftspolitik
 dies zu vermeiden wissen.
IV. Abschnitt.
Staatsschatz und Reserve.
1. Staatsschatz. Der Staatsschatz ist natürlich keine Einnahmequelle,
 wohl aber ein finanzieller Fonds zur Befriedigung
außerordentlicher Staatsbedürfnisse. Namentlich in früheren Zeiten
kam dem Staatsschatz größere Bedeutung zu, insbesondere bei Befriedigung
 außerordentlicher, so kriegerischer Bedürfnisse. Die
Staaten sammelten in größerer Menge Edelmetalle, teils weil dieselben
 außerordentliche Kaufkraft besaßen, teils für unvorhergesehene
 Fälle, da der Kredit noch unentwickelt war. Seit der
Entwicklung der Volkswirtschaft dient die Produktion der Edelmetalle
 dem Bedarfe des Marktes an Edelmetallen zur Münzprägung
 und zur Befriedigung industrieller und anderer Bedürfnisse.
 Schätze in Edelmetall werden überhaupt nicht angesammelt,
da man den Reichtum in einer großen Menge von Gütern sucht,
die entweder zur Produktion oder zur Konsumtion verwendet
werden. Mit dieser Umgestaltung des wirtschaftlichen Lebens verliert
 die Schatzbildung zusehends ihre Bedeutung und kommt bei
Befriedigung des Staatsbedürfnisses überhaupt nicht in Betracht.
Auch nimmt der Kredit der befestigten Staatsindividualitäten in
solchem Maße zu, daß derselbe zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse
 in vollem Maße zur Verfügung steht. Ganz abgesehen
davon, daß in der Gegenwart der Kredit den Staatsschatz in der
Regel vollkommen zu ersetzen imstande ist, sind mit der Ansammlung
 des Schatzes viele Nachteile verbunden. Die auf die Ansammlung
 des Schatzes verwendeten Summen werden anderen Bedürfnissen
 entzogen, so daß für Deckung der letzteren andere Kinnahmsquellen
 in Anspruch genommen werden, eventuell mehr
Steuern eingehoben werden müssen. Die Ansammlung entzieht
die Edelmetalle der Verwendung, häuft dieselben in unproduktiver
 Weise an, verursacht großen Zinsverlust, abgesehen von
dem Verlust, der mit deren Ausschaltung auch sonst verbunden ist.
Hierzu kommt, daß der eigentliche Zweck nicht immer erreicht
wird. Der Schatz wird nicht immer für außerordentliche, namentlich
 Kriegsausgaben zurückgehalten, da schon seine Existenz zu
Ausgaben reizt, so daß derselbe Angriffen stets ausgesetzt ist.
        <pb n="195" />
        IV. Abschnitt. Staatsschatz und Reserve. 17/9
Natürlich eifert die Schatzbildung des einen Staates auch die
anderen Staaten zu gleichem Vorgehen an, wodurch der Friede
mehr gefährdet als gesichert erscheint. Auch in politischer Beziehung
 ist der Schatz bedenklich, da er die Regierung vom gesetzgebenden
 Faktor unabhängig macht und so leicht zu abenteuerlichen
 Entschlüssen führt. Diese Momente zusammengenommen
haben im Laufe der Zeit die Auffassung gereift, daß die Ansammlung
 des Staatsschatzes irrationell ist.
Die Verteidigung der Institution des Staatsschatzes beschränkt
sich demzufolge in der Gegenwart hauptsächlich auf das eine
Moment, daß es wünschenswert erscheint, wonach eine Regierung
bei Ausbruch eines Krieges nicht sogleich mit schweren Geldsorgen
zu schaffen haben solle. Namentlich für die Kosten der Mobilisierung
 soll gesorgt sein, da oft die ersten Tage entscheidend sind
und nach einem Erfolge auch der Geldmarkt sich entgegenkommender
zeigt. Es hat auch eine Schule von Strategen gegeben, die gerade
auf den ersten bedeutenden Erfolg Gewicht legten und erwarteten,
daß ein solcher von endgültiger Entscheidung sein muß. Der langandauernde
 Weltkrieg bestätigte diese Auffassung nicht, denn die
großen Erfolge der deutschen Waffen in Belgien und Frankreich
haben das Unglück eines langen Krieges nicht abzuwenden vermocht.
2. Neuere Erfahrungen. Inder Frage des Staatsschatzes,
die die liberale Nationalökonomie fast als entschieden betrachtete,
hatten namentlich neuere Erfahrungen eine gewisse Wendung herbeigeführt.
 Bekanntlich hat sich auf preußischer Seite in den
Kriegsjahren von 1866 und 1870/71 der Staatsschatz bewährt. Bei
Beginn des Deutsch-Französischen Krieges hatte in Berlin der
Staatskredit mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Norddeutsche
 Bund legte eine Anleihe von 120 Millionen Taler zu
5 Prozent auf, zum Kurse von 88; hiervon wurde an der Berliner
Börse bloß wenig gezeichnet; den größten Teil zeichneten kleine
Kapitalisten !). Die Subskription war am 4. August; der preußische
Kronprinz errang an diesem Tage den glänzenden Sieg bei Weißenburg,
 doch war dies in Berlin noch nicht bekannt. Der Besitz des
Staatsschatzes ermöglichte aber die nötigen Maßregeln und mit der
Erringung der ersten Siege waren die Bedenken der Börse verschwunden.
 Die Schwäche des Staatskredites, die sich auch in der
') Dagegen wurden auf die zweite Kriegsanleihe, schon nach der Proklamation
 des deutschen Kaisertums in Versailles, und zwar auf die in Deutschland
aufgelegten 61,2 Millionen Taler 223,3 Millionen, auf die in England aufgelegten
 3 Millionen £ 11,3 Millionen gezeichnet. (Köppe, Die deutschen Kriegsanleihen,
 Jahrbücher f. Nationalök. u. Statistik 1916, März, S. 321.)
19x

F-17
        <pb n="196" />
        180 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
Gegenwart, in jedem Staate einstellen kann — wir sahen dies im
Weltkriege —, mag für das Vorhandensein eines Staatsschatzes
sprechen. Die Bedeutung des Staatsschatzes wird noch erhöht,
wenn nicht der Staatsschatz selbst zur Deckung der Kriegskosten
verwendet wird, sondern — wie dies in Deutschland geschah —
derselbe der Notenbank überwiesen wird. So konnte die Deutsche
Reichsbank auf Grund des ihr zur Verfügung gestellten Reichskriegsschatzes
 von 205 Millionen ihre Fähigkeit zur Notenausgabe
auf Grund der Dritteldeckung um 615 Millionen erhöhen.
3. Staatsschatz und Papiergeld. Den Staatsschatz
kann auch die Ausgabe von Staatspapiergeld überflüssig machen
und manche betrachten dieselbe als Kriegszahlungsmittel par
excellence. Aber die Ausgabe des Staatspapiergeldes ist eine sehr
heikle Maßregel und kann zu großen Störungen im Wirtschaftsleben
führen. In gewissem Sinne kann auch der Metallschatz der Notenbanken
 als Staatsschatz betrachtet werden, wie dies auch vom Weltkriege
 geschah.
4A. Geschichtliches. In der Literatur finden wir schon
frühe eine Stellungnahme gegen den Staatsschatz, so bei Xenophon.
Bei anderen Staatsmännern und Heerführern finden wir dagegen
eine Billigung dieser Institution, so bei Friedrich dem Großen,
bei Napoleon. Im allgemeinen sind gegen den Staatsschatz diejenigen,
 die außerordentliche Bedürfnisse mittels Kredit gedeckt
wissen wollen, für den Staatsschatz diejenigen, die gegen den Staatskredit
 Stellung nehmen. In der Literatur hat namentlich Wagner
auf Grund der Erfahrungen in den Kriegen des preußischen und
deutschen Staates die Institution des Staatsschatzes verteidigt *).
2. Die Unregelmäßigkeit des Staatshaushaltes sowohl in seinen
Einnahmen als in seinen Ausgaben hat in manchen Staaten dahin
1!) Namentlich Wagner ist für die Institution auf das entschiedenste eingetreten.
 „Der Staatsschatz hat sich von neuem im Jahre 1870, wie vordem in
1866 und früher, als eine vortreffliche Finanzeinrichtung bewährt. Er ist zwar
bis in die neueste Zeit von einer einseitigen Theorie und befangener Praxis
verworfen worden, aber mit Recht in Preußen aufrecht erhalten und nun auch,
wie so manche andere. bewährte Institution Preußens, auf das neue Deutsche
Reich übergegangen. In einer geographisch so ausgesetzten Lage wie derjenigen
Deutschlands und vollends bisher Preußens im Zentrum Europas, bei so prekären
politischen Verhältnissen und bei einer Wehrverfassung, deren Wesen darin
liegt, daß relativ schwache Friedenscadres im Kriege sofort durch die Mobilmachung
 stark angefüllt werden müssen, ist ein solcher, in gemünztem Gelde
vorrätiger Staatsschatz geradezu unentbehrlich. Er gehört, so gut wie ein Arsenal
 und wie die im Frieden erfolgende Einübung der Mannschaft zu den notwendigen
 Mitteln, mit denen sich ein moderner Staat in Deutschlands Lage
rechtzeitig auf den Kriegsfall vorbereitet.“ (Das Reichsfinanzwesen, Holtzendorff’s
 Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, III. Jahrgang,
I Hälfte. Leipzig 1874, S. 67 ff.)
        <pb n="197" />
        V. Abschnitt. Das Staatsvermögen. 181
geführt, daß dort für außerordentliche Fälle ein Reservefonds angelegt
 wurde. Solche Reserven sind jedoch im modernen Staatshaushalt
 bei der Entwicklung des Staatskredites nicht notwendig.
Bei der Ausdehnung des heutigen Staatshaushaltes und dem großen
Geldverkehr innerhalb desselben verfügt der Staat zu jeder Zeit
über bedeutende Kassenbestände, welche zur Ausgleichung von Ebbe
und Flut verwendet werden können. Auch die Beständigkeit der
Tätigkeit der parlamentarischen Körperschaften erleichtert die Fürsorge
 in plötzlich auftretenden Bedarfsfällen. Diesen Umständen
gegenüber verlieren die Reserven um so mehr an Bedeutung, als
solche doch nur in sehr bescheidenem Maße eingestellt werden
können, welches Maß mit dem Umfange des Staatshaushaltes in
gar keinem Verhältnisse steht.
V. Abschnitt.
Das Staatsvermögen.
In der Regel versäumen es die Bearbeiter der Finanzwissenschaft,
 sich mit den Verhältnissen und Problemen des Staatsvermögens
 zu befassen, von dessen Einnahmen abgesehen. Und doch
spielt das Staatsvermögen an und für sich schon eine wichtige Rolle.
Dies läßt sich kaum mit einem anderen Umstande erklären, als daß
in den meisten Staaten der Bestand des Staatsvermögens bedeutend
abgenommen hat, so daß dasselbe in den Staaten auf die Leistungsfähigkeit,
 auf die Kreditfähigkeit, auf die Kriegsbereitschaft usw.
einen geringen Einfluß ausübt. Dies gilt aber nur für einzelne
Staaten, während in anderen für die finanzielle Kraft des Staates
das Staatsvermögen nicht irrelevant ist. Hierzu kommt noch der
Umstand, daß der Besitz gewisser Vermögen — wie ja mit Recht
Steinmann-Bucher darauf hinweist —, als Repräsentanten hoher
idealer Werte, so wissenschaftliche und Kunstsammlungen, historische
Bauten und Palais usw. von ganz besonderer Bedeutung sind. Endlich
 darf auch nicht vergessen werden, daß Art und Menge der
Vermögensbestandteile die Erfüllung der Staatszwecke beeinflussen,
je nachdem die für die Erfüllung dieser Zwecke nötigen Vermögenseinrichtungen
 im vollkommeneren oder im unvollkommeneren Zustande
 vorhanden sind. Da unsere Auffassung der Weltkrieg in
entscheidender Weise beeinflußt hat, soll auch daran erinnert werden,
daß im Kriegszustande das Staatsvermögen eine ganz besondere
        <pb n="198" />
        182 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Erwerbseinkünfte des Staates.
Rolle spielt, da dasselbe im feindlichen Lande vom Sieger in Anspruch
 genommen werden darf. Leider haben im Weltkriege unsere
Gegner auch das Privatvermögen in Beschlag genommen. Dann ist
noch darauf hinzuweisen, daß es vom Standpunkte des Krieges von
großer Bedeutung ist, wenn ein Staat im Besitz von ausländischen
und namentlich den Feind belastenden Wertpapieren ist.
Was die Darstellung und namentlich die statistische Erfassung
des Staatsvermögens betrifft, so ergeben sich hier große Schwierigkeiten.
 Da es sich eventuell um kolossale Wertmassen handelt,
die entweder gar nicht oder nur äußerst selten in Verkehr kommen
— Wälder, Bergwerke —, ferner um Gegenstände mit Affektionswert,
 so entbehren hier die Schätzungen zum ‚Teil der sicheren
Basis. Auch die Abschätzung von nutzbaren Rechten hat ihre
Schwierigkeit.
Vom finanzpolitischen Standpunkte läßt sich wohl, namentlich
nach den Erfahrungen der neuesten Zeit, nicht bezweifeln, daß es
von Vorteil ist, wenn der Staat über ansehnlicheres Vermögen. verfügt,
 in erster Reihe natürlich solches, welches die Erfüllung der
Staatszwecke zu befördern vermag. Überdies ist es wünschenswert,
daß der Staat auch solche Vermögensteile besitze, die produktiver
Natur sind, solche ferner, die entsprechende Liquidität besitzen usw.
Mag auch die Aufstellung einer Vermögensbilanz nur mit großer
Vorsicht zu bewerkstelligen und mit noch größerer Vorsicht zu benutzen
 sein, so wird nichtsdestoweniger eine Vermögensbilanz die
notwendige Ergänzung des Staatsvoranschlages und der Staatsrechnung
 bilden.
Infolge der Friedensverträge haben die niedergerungenen
Staaten an Staatsvermögen Bedeutendes eingebüßt, das den überlegenen
 Staaten zugute gekommen ist. So hat Ungarn seine bedeutenden
 staatlichen Forste, Bergwerke, namentlich Salzlager,
staatliche Domänen, Eisenbahnen, Gebäude usw. verloren. Andererseits
 ist durch die Vermögensabgabe von landwirtschaftlichem Boden
bedeutender Zuwachs an Landflächen für den Staat erfolgt, die aber
hauptsächlich für die Bodenreform benutzt werden.
Ein Zuwachs bzw. eine Umgestaltung des Staatsvermögens findet
auch durch die Kapitalsbeteiligung des Staates an verschiedenen,
namentlich industriellen Unternehmungen statt, ferner durch die
notwendige Beteiligung an der Hilfsaktion für leidend gewordene
Unternehmungen. Stiftungen, Schenkungen tragen zur Vermehrung
des Staatsvermögens bei.
Unter allen Umständen wird der Staat über ein mehr weniger
        <pb n="199" />
        III. Teil. I. Abschnitt. Allgemeines und Historisches. 163
großes Vermögen verfügen!). Selbst bei Anerkennung des Prinzips,
daß in der Regel die Produktionskräfte in Händen der Volkswirtschaft
 seien, wird zur Befriedigung verschiedener Aufgaben es immer
notwendig sein, daß der Staat mit Vermögensrechten ausgestattet
sei. Unter gewissen Umständen ist dies auch für den Staatskredit
nicht irrelevant. Welche Form das Staatsvermögen haben soll,
läßt sich wohl im allgemeinen nicht entscheiden. Unter Umständen
wird man sich mehr für Immobilien, unter anderem für mobile Vermögensgegenstände,
 namentlich Wertpapiere entscheiden.
IT. TFeil
Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte ?).
IL Abschnitt.
Allgemeines und Historisches.
1. Die finanzielle Periode. Gegen Ende des Mittelalters
 und im Anschritte der Neuzeit bewährten sich die privatwirtschaftlichen
 Einkünfte des Staates, Domänen, Forste, Bergwerke
 usw. als ungenügend zur Deckung des stetig wachsenden
Staatsbedarfes. Man mußte nach anderen FEinnahmsquellen Um-*)
 Eine neue Richtung vertritt Goldscheid, der dem Steuerstaate gegenüber
 und zur Umbildung desselben es für notwendig hält, daß der Staat mit
produktivem Vermögen ausgestattet werde. Die „Repatriation des Staates“, der
rationelle Staatskapitalismus ist sein Vorschlag. „Die Finanzwissenschaft müsse
in einer Lehre vom öffentlichen Eigentum gipfeln“ (Gerloff-Meisel, a. a. 0.
8.181).
°) In der ersten Auflage dieses Werkes habe ich hier von den „nutzbringenden
 Hoheitsrechten (Regalien)“ gesprochen. Ich wies darauf hin, daß diese
Hoheitsrechte in der Gegenwart im Interesse der Volkswirtschaft verwaltet
werden und damit eigentlich aus der Finanzwissenschaft als selbständige Einnahmequellen
 ausscheiden. Ich ziehe hieraus nun den korrespondierenden Schluß, an
Stelle der Regalien von staatswirtschaftlichen Erwerbseinkünften zu sprechen.
Die hierher gehörigen staatlichen Institute einfach unter den übrigen Erwerbseinkünften
 aufzuzählen — wie dies Lotz tut — halte ich nicht für genügend
 orientierend, weil der eine Teil dieser Erwerbseinkünfte sich von den
Erwerbseinkünften der übrigen Wirtschaften prinzipiell nicht unterscheidet,
während die hier aufgezählten Institute monopolistisch organisiert sind. KEbensowenig
 kann ich dem Gerloff-Meisel’schen Handbuch folgen, das diese
Institute öffentliche Unternehmungen nennt. Der Begriff öffentlich ist meiner
Ansicht nach zu weit, dann ist es doch schwer, z. B. das Münzwesen ein Unterzehmen
 zu nennen.

“CC
        <pb n="200" />
        184 4. Buch. III. Teil. Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte.
schau halten. Den Weg hierzu bahnte die mit der Ausgestaltung
des absoluten Königtums aus der Omnipotenz des Staates sich ergebende
 Lehre, daß alles Recht dem Staate zukomme, und daß
der Einzelne jedes Recht nur durch Vermittlung des Staates erlangen
 kann, wofür dem Staate Gegenleistungen gewährt werden
müssen. Die Ausbreitung der aus den staatlichen Hoheitsrechten
(Regalien) abgeleiteten Einkünfte waren für den Staat um so wertvoller,
 denn sie bildeten das Eigentum der Kammer und waren
von der Zustimmung der Stände unabhängig. Diese Rechte wurden
teils aus dem Eigentumsrechte des Staates abgeleitet, insofern sie
einen ergänzenden Teil des Grundbesitzrechtes bildeten oder nach
Analogie desselben konstruiert wurden, teils wurden sie aus dem
Obereigentumsrechte des Staates abgeleitet. Das ausschließliche
Recht auf die verschiedenen wirtschaftlichen Güterquellen wurde
als Hoheitsrecht betrachtet und zur Unterscheidung von den die
Hauptzweige der Staatstätigkeit und Staatsverwaltung bildenden
Hoheitsrechten wurden die wirtschaftlichen Hoheitsrechte kleinere,
nutzbringende Hoheitsrechte, Regalien (jura regalia utilia minora)
genannt. Kaum ist es möglich, in die Buntheit dieser Regalien
System zu bringen, um so weniger als ja mit der Zeit das Regale
ein so allgemeiner Ausdruck wurde, daß man alle Einnahmsquellen
so benannte; man sprach dementsprechend von Steuerregal, von
Stempelregal, die indirekten Steuern, die Monopole wurden zu
Regalien, ja sogar die Verwaltungszweige des Staates (Unterrichtsregale,
 Landesverteidigungsregale, Handelsregale usw.). Der Begriff
wurde so erweitert und damit so verworren, daß Klock sagte,
von den Regalien kann kein bestimmter Begriff gegeben werden.
(Regalia quae sint vix definiri potest.) Bergius unterscheidet
drei Gruppen von Regalien: die Staatsgüter, Naturprodukte, die
nicht Gegenstand des Privateigentums bilden können, und Ööffentliche
 Institute. Rau teilt die Regalien nach den Hauptproduktionszweigen
 in landwirtschaftliche, gewerbliche, kaufmännische und
Dienstleistungen.
9. Verwaltungsrechtliche Periode. Eine Läuterung
bzw. Weiterbildung des Begriffes der Regalien unternimmt Justi,
indem er unter Regalien solche Rechte begriff, welche der Staat
im allgemeinen Interesse über ins Privateigentum nicht gehörige
Dinge ausübt in der Weise, daß er durch Ausübung dieser Rechte
sich Einkünfte verschafft. Die Verschaffung von Einkommen ist
also bei den Regalien eine Nebensache, die Hauptsache ist das
öffentliche Interesse. Darum verschwindet der Begriff des rein
wirtschaftlichen, finanziellen Regales. Mit der Entwicklung des
        <pb n="201" />
        III. Teil. I. Abschnitt. Allgemeines und Historisches. 185
Staates tritt die gemeinnützliche Rolle der Regalien stärker in den
Vordergrund, die Regalien verlieren immer mehr den finanziellen
Charakter. Sie gewinnen allgemein den Charakter von namentlich
im Interesse der Volkswirtschaft wichtigen Verwaltungszweigen.
Es ist eine lehrreiche Erscheinung, daß manche staatliche
Institute, insolange dieselben als Einnahmsquellen behandelt wurden,
 anstatt Einkommen Defizit ergaben, dagegen dort, wo das
Kinnahmeprinzip aufgegeben wurde und die betreffenden Institute
rein als wichtige Institute des öffentlichen Lebens behandelt werden,
 bedeutende Einnahmen liefern.
Einen Schritt weiter geht Sonnenfels, der die Regalien
überhaupt nicht als wirtschaftliche Einnahmsquellen betrachtet, mit
Ausnahme jener, welche eigentlich Steuern sind (Salz, Tabak); die
übrigen kommen in der Finanzwissenschaft überhaupt nicht in Betracht.
 Mit dem Aufgeben des finanziellen Zweckes haben die
Regalien überhaupt aus der Finanzwissenschaft zu verschwinden,
wenigstens als selbständige Einnahmsquellen; sie werden zu wichtigen
 Instituten der volkswirtschaftlichen Verwaltung. Die für die
Benutzung dieser Verwaltungszweige entrichete Geldleistung hat
den Charakter der Gebühr. Das ist auch die einzig richtige Auffassung
 der einstigen Regalien, die ganz zerfließen und sich nur
als Gebühren erhalten können.
Wenn die auf solche Weise umgestalteten Staatsinstitute trotzdem
 nicht das Gebührenprinzip anwenden, sondern die Gegenleistung
nach der Natur des Preises festsetzen und auf diese Weise großes
Einkommen liefern, so halten wir es doch nicht für gerechtfertigt,
diese Einkommen Steuereinkommen zu nennen, wie dies Cohn
tut. Diese Einnahmen (Post, Telegraph, Eisenbahn) bilden Unternehmergewinn,
 wie ja diese Unternehmungen mehr in den Kreis
der wirtschaftlichen Einnahmsquellen des Staates gehören. Denn
auch dann, wenn diese Unternehmungen monopolistisch organisiert
sind, und der Staat nicht das Steuerprinzip, sondern das Preisbildungsprinzip
 anwendet, besitzt das Einkommen Betriebscharakter.
Die monopolistische Organisation verursacht hier keine wesentliche
Veränderung, da wir ja wissen, daß in der Gegenwart auch auf
dem Gebiete des Wirtschaftlebens sich monopolistische Strömungen
stark geltend machen; trotzdem sagen wir nicht, daß die dort konstituierten
 Preise den Preischarakter verlieren und zu steuerartigen
Leistungen werden.
Wenn die Regalien im allgemeinen aus der Finanzwissenschaft
auch verschwinden, so verbleibt doch ihre historische Bedeutung,
die vor allem darin besteht, daß eigentlich die Regalien das erste
        <pb n="202" />
        186 4. Buch. MI. Teil. Staatswirtschaftliche Erwerbseinkünfte.
staatswirtschaftliche Gebilde vertreten, aus dem sich dann später
die wichtige Gruppe der Steuern ausscheidet.
IH. Abschnitt.
Einzelne Arten der staatlichen Unternehmungen.
1. Das Münzwesen. Diese wirtschaftliche Einrichtung
verwaltet der Staat gegenwätig im Interesse der Volkswirtschaft,
die Behandlung der hierher gehörigen Fragen fällt in das Gebiet
der Volkswirtschaftspolitik. In früherer Zeit hat der Staat auch
hier finanzielle Interessen verfolgt, gegenwärtig sind nur die Interessen
eines realen, gesunden Geldumlaufes maßgebend. Dementsprechend
Prinzip, daß der Staat im Schlagschatz bloß für die Prägekosten
Deckung suche. In neuerer Zeit begegnen wir sogar der Auffassung,
daß der Staat die Prägung als Staatsaufgabe betrachte und dementsprechend
 die Prägekosten selbst trage, wie dies in England der
Fall ist. Der Staat kann die Prägung der Münzen auch privaten
Unternehmungen, selbst ausländischen Unternehmungen übertragen,
dann können auch Private Barren zu Münzen verarbeiten lassen,
so daß seine Aufgabe sich bloß auf die Durchführung des Münzgesetzes
 beschränkt.
9. Post, Telegraph, Fernsprecher. Auch Post, Telegraph
 und Fernsprecher verwaltet der Staat nicht aus finanziellem
Gesichtspunkte; die Gebühren sind dementsprechend auf das geringste
 Maß beschränkt, da hier bedeutende volkswirtschaftliche und
kulturelle Interessen zu befördern sind. "Trotz der Geringheit der
Gebühren liefert namentlich die Post in normalen Staaten bedeutende
 Einnahmen.
3. Glücksspiele (Lotterie). Die Menschen haben zu allen
Zeiten in den verschiedensten Formen dem Glücksspiel gefrönt.
Schon im 16. und 17. Jahrhundert mußte gegen die grassierende
Spielleidenschaft eingeschritten werden; die Glücksspiele wurden
mit Ausnahme der zu Marktzeiten, Wallfahrten üblichen „Glückshäfen“
 verboten. Später wurden die Glücksspiele der Wohltätigkeit
dienstbar gemacht; so gestattet man in Österreich im Jahre 1696
ein Glücksspiel zur Errichtung eines Militärhospitals, Später wurden
solche Glücksspiele immer häufiger gestattet (so 1704 dem „Juden
Levi“ usw.). Endlich wurde auch der Wohltätigkeitszweck von
dem finanziellen Zweck in den Hintergrund gedrängt. Dies führte
im Jahre 1751 zur Einführung des genuesischen Lottos („lotto di
        <pb n="203" />
        II. Abschnitt. Einzelne Arten der staatlichen Unternehmungen. 187
Genova“). Gewiß hat auch dieses Glücksspiel schon früher bestanden,
 nur geschah es zuerst in Genua, daß der Staat es in die
Hand nahm. Die Grundidee nahm man von den bei Wahlen üblichen
Wetten.
Das sogenannte kleine Lotto beruht auf einer Wette des Staates
und des Spielers, ob gewisse Zahlen gezogen werden oder nicht?
Die Schädlichkeit des Lottos ist allgemein anerkannt. Der Staat
verlockt das Volk geradezu zum Glücksspiel, facht die Spielsucht
an, die sich von hier auf andere Gebiete (Wettrennen usw.) ausdehnt,
 gefährdet die Festigung guter wirtschaftlicher Sitten und
Denkart, Fleiß und Sparsamkeit. Es wurden statistische Daten
angeführt, die nachweisen, daß mit der Zahl der Lotteriekollekturen
die Summe der Sparkasseneinlagen im umgekehrten Verhältnis steht.
Das Volk wird daran gewöhnt, vom Glückszufall mehr zu erwarten,
als vom Fleiß der Hände und auch der Leichtsinn wird sich hartnäckiger
 einwurzeln, wo man die Reparierung jeden Fehlers und
jeder Sünde vom Glücke erwarten kann. Gegen das kleine Lotto
spricht auch noch der Umstand, daß soferne der Staat aus dem
Lotto ansehnlichen Gewinn zieht, er vom Publikum viel mehr einhebt
 als er demselben in den Gewinnen bietet (in Ungarn, wo das
kleine Lotto aufgehoben ist, betrugen die Gewinste etwa 50 Prozent
 der Einzahlungen, wozu dann noch die zu zahlende Gewinststeuer
 kam) und daß diese Einnahmen gerade von dem ärmsten,
unwissendsten und oft unglücklichsten Teile der Bevölkerung herrühren.
 Das kleine Lotto ist um so destruktiver, je größer die Zahl
der Lottokollekturen, je häufiger die Ziehungen und je geringer
die kleinste Einlage. Stein trat dafür ein, daß nur mit den Zinsen
der Einlage das Spiel gestattet werde, hierdurch würde das Lotto
die Sparsamkeit noch anregen. Nach der Ansicht der weniger
Skrupulösen ist dies ohnedies die Folge des Spiels, da die Einlagen
 bei den Ausgaben erspart werden, während die Gewinste
zum Vermögen geschlagen werden, was jedoch kaum als Regel betrachtet
 werden kann. In den meisten größeren Staaten ist das
Lotto abgeschafft worden.
Weniger anfechtbar als das Zahlenlotto scheint die Klassenlotterie
 zu sein; namentlich aus dem Grunde, als die Ziehungen
seltener stattfinden und nur mit größeren Summen gespielt werden
kann; im letzteren Falle wird wenigstens die ärmste Klasse vom
Spiele ferngehalten. Die geringere Gefährlichkeit der Klassenlotterie
ist aber illusorisch, je weniger diese Vorbedingungen eintreten.
Wenn daher die Ziehungen häufig nacheinanderfolgen, wenn auf
geringe Beträge lautende Teillose ausgegeben werden, die auch von
        <pb n="204" />
        ) 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
ärmeren Leuten erworben werden können, eventuell durch zusammentretende
 Spielgesellschaften, wenn die Aufmerksamkeit, die Spiellust
durch verlockende, schreiende Reklame, Zeitungsartikel usw. angeregt
 werden, dann ist die Klassenlotterie nicht weniger gefährlich
als das Zahlenlotto. Sehr berechtigt waren daher die Einwendungen,
die bei Verhandlung des preußischen Gesetzes (1891) geltend gemacht
 wurden und welche namentlich forderten, daß die Reklame
überhaupt verboten werde, daß Lose nur bei Staatskassen gekauft
werden können usw.
IV. Teil.
Gebühren.
I. Abschnitt.
Theorie der Gebühren.
1. Das Gebührenprinzip. Halten wir die Ergebnisse der
vorhergehenden Betrachtungen vor Augen, so können wir dieselben
darin zusammenfassen, daß die privatwirtschaftlichen KEinnahmsquellen
 immer mehr in den Hintergrund treten. Bei den rein
privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen ist natürlich der KErwerbsgesichtspunkt
 am berechtigtsten. Doch hat auch hier die Entwicklung
 dahin geführt, daß der Staat auf diese Erwerbsquellen verzichten
 soll. Auch bei den Gegenständen der wirtschaftlichen
Regalien hatte die Anwendung des privatwirtschaftlichen Standpunktes
 seine Berechtigung, wenn auch in geringerem Maße wie
bei den eigentlichen privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen. Aber
auch die Regalien traten als Einnahmsquellen zurück. Noch
schwächer soll sich der privatwirtschaftliche Gesichtspunkt bei den
Gebühren betätigen.
Gebühren sind Geldleistungen, mit welchen jene belastet werden,
die die Tätigkeit solcher Organe in Anspruch nehmen oder verursachen,
 die staatliche resp. öffentlich-rechtliche, aus den Hoheitsrechten
 des Staates fließende Funktionen ausüben.
Wir ersehen hieraus vor allem den engen Zusammenhang der
Frage der Gebühren mit der Art und dem Grade der Ausdehnung
der Staatstätigkeit. Wir wissen, daß‘ hierüber in der nationalökonomischen
 Wissenschaft divergierende Ansichten herrschten. Da

188
        <pb n="205" />
        IV. Teil. I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. J
die Frage der Staatstätigkeit keine finanzielle Frage ist, so gehören
natürlicherweise die Probleme der Staatstätigkeit, sowie ihrer Entgeltlichkeit
 oder Unentgeltlichkeit nicht in das Gebiet der Finanzwissenschaft,
 die sich nur mit der Frage zu beschäftigen hat, wie
das System der Gebühren finanziell einzurichten ist, wo Gebühreneinhebung
 als berechtigt erscheint.
Das Wesen der Gebühren besteht also darin, daß der einzelne
mit staatlichen Organen in Verbindung tritt resp. deren Tätigkeit
in Anspruch nimmt oder dieselbe wenigstens verursacht. Hier
werden also besondere Funktionen der Staatsorgane verursacht, was
natürlich bei der Besteuerung fehlt. Die Gebühr ist eine aus Anlaß
 der Staatstätigkeit durch den dieselbe verursachenden Staatsbürger
 oder sonstigen Interessenten geleistete Zahlung, welche eine
Deckung der dem Staate verursachten Kosten bieten soll, was bei
der Besteuerung gleichfalls fehlt. Darum sprechen einige Schriftsteller
 (Schall, Heckel) hier von besonderen Gegenleistungen,
während bei der Steuer der Staat, gewissermaßen nur im allgemeinen,
in seinen gemeinnützigen Leistungen einen Gegenwert bietet. Dagegen
 wird die Auffassung wohl Widerspruch begegnen, die ein
wesentliches konstitutives Element der Gebühr darin erblickt, daß
dieselbe unter dem Niveau der dem Staate verursachten Kosten
bleibt (Wagner, Schäffle). Denn dort, wo die übrigen Momente
des Begriffes vorhanden sind, wird die Natur der Gebühr durch
den Mangel obiger Eigenschaft modifiziert aber nicht aufgehoben.
Trotzdem würde ich nicht so weit gehen, wie neuerdings Adams,
der zwischen Gebühr und Kosten so wenig Zusammenhang findet,
daß er die Gebühr einfach eine Steuer nennt, welche bei Gelegenheit
 der Berührung mit einer obrigkeitlichen Person eingehoben
wird. Auch Lotz nimmt nun Stellung gegen die Charakterisierung
der Gebühren als eigenartiger Gebilde und faßt sie mit den indirekten
 Steuern („tarifierten oder Gelegenheitssteuern“) in ein
Ganzes zusammen als Steuern, die aus Anlaß von Rechtsgeschäften
eingehoben werden *).
Wie schwer an dem Kostenprinzip festgehalten werden kann,
zeigt z. B. die Gebühr {für Auszeichnungen. Sehr richtig sagt
Wagner, daß die Gebühr hier am höchsten sein soll, gewissermaßen
 Übergang zur eigentlichen Steuer, während doch hier von
Kosten ernstlich nicht die Rede sein kann. Unwillkürlich kommt
man zu dem Resultate, daß hier die allgemeinen Prinzipien versagen.
 Allenfalls ist es gewiß, daß die Gebühren am höchsten dort
') Finanzwissenschaft S. 508.

18°
        <pb n="206" />
        ; 4. Buch. /IV. Teil. \Gebühren.
sein können, wo besondere wirtschaftliche Vorteile dem einzelnen
zuteil werden, ebenso gewisse spezielle Leistungen für das physische
Wohl des einzelnen, also auf dem Gebiete des Medizinalwesens,
während überall, wo die Gesamtheit interessiert ist, also allgemeiner
Rechts- und Sicherheitsschutz, allgemeiner Wohlstand, allgemeine
Bildung, allgemeine Gesundheitspflege usw., die Gebühren niedrig
zu bestimmen sind, mit möglichstem Übergang zu den reinen Staatsausgaben,
 also Deckung aus den Steuern.
In der Gebühr können folgende Nebenmomente in Betracht
gezogen werden: a) sie kann als Ergänzungssteuer betrachtet werden
insoferne, als der Staat den durch die Steuer nicht gedeckten Teil
der Ausgaben durch Gebühren zu decken sucht; b) sie kann als
Obstruktionsmittel betrachtet werden, damit die staatliche Tätigkeit
nicht über Gebühr und unnötigerweise in Anspruch genommen
werde; c) sie ist ein Kostendeckungsmodus, obwohl mit defekter
Anwendung des Kostenprinzipes.
In den Gebühren begegnet sich das privatwirtschaftliche Moment
 mit dem gemeinwirtschaftlichen und darum bilden die Gebühren
 den Übergang von den privatwirtschaftlichen zu den gemeinwirtschaftlichen
 Einnahmen; sie bilden die Einnahmen gemischter
Natur. Das privatwirtschaftliche, privatrechtliche Moment liegt
darin, daß es eine Privatperson ist, die in dem gegebenen Falle
die Funktion des staatlichen Organes verursacht, das staatswirtschaftliche,
 staatsrechtliche Moment liegt hinwieder darin, daß der
Staat hier Dienstleistungen tut, die aus der Natur des Staates
folgen, in den Kreis seiner Tätigkeit gehören, mit einem Worte,
Ausfluß seiner Hoheitsrechte sind. Wie bei den privatwirtschaftlichen
 Staatseinnahmen, so befördert auch hier der Staat das Privatinteresse,
 wofür eine Gegenleistung gerechtfertigt ist. Während
aber bei den privatwirtschaftlichen Einnahmen der Staat noch ganz
in dem Bannkreise der Privatwirtschaft steht, da er dieselbe Tätigkeit
 ausübt, wie der einzelne, er produziert Getreide, Holz, Metalle,
betreibt Gewerbe- und Handelsunternehmungen, ist bei den Gebühren
 nur jene Konsequenz des privatwirtschaftlichen Prinzipes
beibehalten, daß der Staat eine Gegenleistung bietet, was bei der
Steuer schon nicht beansprucht werden kann. Was aber der Staat
hier tut, diese Funktion gehört nicht mehr in den Bereich der
Privatwirtschaft, sondern in den Kreis der Staatstätigkeiten, was
wieder zur Folge hat, daß dort das Maß der Gegenleistung der
einzelnen nach den Prinzipien der Privatwirtschaft festgesetzt wird,
während hier, wo der Staat solche Funktionen ausübt — obwohl
unmittelbar zum Nutzen des einzelnen oder aus dessen Initiative —,

190
        <pb n="207" />
        I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. “1
welche er als Staat unzweifelhaft ausüben muß, das Maß der Gegenleistung
 des einzelnen nicht gemäß dem starren privatwirtschaftlichen
 Prinzip festgesetzt werden kann. Nebenbei bemerkt, zeigt
die fixe Festsetzung wenigstens gewisser Gebühren, daß doch der
Wert der getanen Leistung, der ja gewiß bei den einzelnen Individuen
 verschieden ist, nicht in Betracht kommt.
Freilich ist es nicht zu leugnen, daß die Anerkennung dieses
Prinzipes gewisse Schwierigkeiten verursacht. Unzweifelhaft ist es
nämlich, daß der Staat nicht im Interesse einzelner seine Hoheitsrechte
 auf verschiedenen Gebieten ausübt, sondern als Folge seines
staatlichen Wesens. Der Staat hat die Pflicht, im Interesse seiner
Mission jene Institutionen zu schaffen und zu verwalten, welche zu
den wesentlichen Einrichtungen des Staates gehören, welche teilweise
 automatisch wirken, teilweise infolge der Inanspruchnahme
durch einzelne. So wirkt ein staatliches statistisches Amt, eine
staatliche Sternwarte, ein Staatsrechnungshof usw. von selbst, ohne
Inanspruchnahme der einzelnen. Selbst der Verwaltungsapparat,
der richterliche Apparat wirkt nicht bloß infolge von Inanspruchnahme
 einzelner, sondern viele der Funktionen sind derart, daß das
Amt hierin ganz unabhängig seine Tätigkeit ausübt. Dieser Teil
der Funktionen ist solcher Natur, daß deren Kosten den einzelnen
nicht belasten können. Außerdem kommt noch in Betracht, daß
die Steuern von den Staatsbürgern deshalb geleistet werden, daß
die staatliche Tätigkeit funktionieren könne und im gegebenen
Falle zur Verfügung stehe; wenn nun trotzdem in dem Falle der
Inanspruchnahme eine Gebühr eingehoben wird, so hat diese die
Natur einer Ergänzungssteuer. Was der Staat auf diesem Gebiete
leistet, ist daher einerseits seine Pflicht, andererseits bildet die
Deckung der Kosten den einzigen Zweck und die einzige Berechtigung
 der Steuer.
Das Problem der Gebühren erschweren überdies die folgenden
Umstände. Einmal die Berechnung der Kosten. Die Kosten eines
Paares Schuhe, die direkt für mich angefertigt werden, lassen sich
berechnen; die Berechnung jenes Teils der Prozeßkosten, welche
der einzelne Prozeß verursacht, ist undurchführbar. Überhaupt
lassen sich diese Kosten nicht berechnen, der größte Mathematiker
wäre nicht imstande auszurechnen, welcher Kostenteil auf den einzelnen
 Prozeß fällt, wobei ja der ganze gerichtliche Apparat in
Tätigkeit ist oder wenigstens Voraussetzung bildet. Ebenso unmöglich
 ist es genau zu berechnen, welchen Teil der Kosten die
streitenden Parteien zu tragen haben, denn z. B. die Richter müssen
dauernd Bezahlung erhalten, ob sie bei einem Prozeß in Tätigkeit

19
        <pb n="208" />
        7 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
sind oder nicht. Ebenso müssen unter allen Umständen die Gerichtslokale
 im Winter geheizt, beleuchtet werden usw. Genau auf den
einzelnen Prozeß lassen sich daher nur die durch denselben verbrauchten
 Materialien, Papier, Tinte usw. berechnen. Dabei ist
noch in Betracht zu ziehen, daß es unmöglich ist festzusetzen,
namentlich mit voller Genauigkeit und für den einzelnen Fall, wem
die amtliche Tätigkeit zunutze kommt. Wem leistet z. B. die Rechtsordnung
 einen größeren Dienst, dem, der in seinem Rechtsbestand
durch dieselbe so gesichert wurde, daß er einem Angriffe nie ausgesetzt
 war und so den Schutz der staatlichen Organe nicht in
Anspruch nehmen mußte, oder dem, der Angriffen ausgesetzt war
und dem die Hilfe der staatlichen Organe zuteil wurde? Kndlich
ist auch dar Umstand in Betracht zu ziehen, daß die strenge Anwendung
 der Gebührenprinzipien die Armen gänzlich davon ausschlösse,
 die staatlichen Institutionen in Anspruch zu nehmen.
29. Das Kostenelement. Aus dem Gesagten ergibt sich,
daß das Gebührenprinzip eine strenge, konsequente Anwendung nicht
gestattet. Nur im allgemeinen, mit weiser Vorsicht und mit dem
Druck des Bedürfnisses und der obschwebenden Interessen entsprechenden
 mäßigen Sätzen ist es durchzuführen. Auch unterliegt
 es keinem Zweifel, daß von den mit der Tätigkeit der staatlichen
 Organe verbundenen Kosten ein Teil durch den Staat selbst
getragen werden muß, da er diese Funktionen in seiner staatlichen
Eigenschaft ausübt, woraus ja folgt, daß diese den gesamten Staatsbürgern
 zum Vorteil gereichen, also auch jenen, die de facto die
staatlichen Organe und Institutionen nicht in Anspruch nehmen.
Welcher Teil der Kosten durch Gebühren gedeckt werde, auch das
Jäßt sich nur im allgemeinen festsetzen, da die Gebühreneinhebung
dann am gerechtesten sein wird, wenn von den mit den staatlichen
Funktionen zusammenhängenden Gesamtausgaben die sogenannten
allgemeinen Kosten der Staat selbst trägt und die mit dem einzelnen
Falle verbundenen speziellen Kosten von jenen gedeckt werden, die
diese Funktionen verursacht haben.
In der Regel bleibt die Gebühr weit hinter den Kosten zurück,
die dem Staate die betreffende Funktion verursacht, was ja handgreiflich
 der Umstand beweist, daß die aus den Gebühren stammenden
 Einnahmen in den meisten Zweigen die Kosten nicht zu decken
vermögen. Unzweifelhaft kommen aber auch solche Fälle vor, ın
welchen die Gebühr im Vergleich zu dem Werte des vom Staate
geleisteten Dienstes bedeutend ist. Im allgemeinen kann gesagt
werden, daß die Gebühren oft in umgekehrter Progression anwachsen
und so namentlich die schwächeren Interessen drückend belasten.

192
        <pb n="209" />
        I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. 193
So betrugen in Frankreich die Prozeßkosten bei einer Forderung
von 10000 Frank 1 Prozent, bei 100 Frank aber 80 Prozent, bei
50 Frank sogar 160 Prozent.
3. Preisartige und Steuergebühren. Der Staat wird
nach dem Gesagten von dem einzelnen nur einen Teil der Kosten
beanspruchen, denn einen Teil hat der Staat als solcher aus den
allgemeinen Einnahmen zu decken, da die vollzogenen Funktionen
Attribute der Staatshoheit sind. Die gesamten Kosten, soferne sie
überhaupt berechenbar, bilden jedenfalls das Maximum der Gebühr.
Überschreitet der Staat diese Grenze und kommt es bei der Berechnung
 der Gebühr in Betracht, welchen Nutzen der einzelne
von der Staatstätigkeit hat, dann begibt sich der Staat auf privatwirtschaftliches
 Gebiet, dann leitet ihn die Absicht des Gewinnes,
die Gebühr verliert ihren staatswirtschaftlichen Charakter und die
Leistung des Staatsbürgers fällt unter die Gesetze der Preisbildung.
Diese Gebühren können gemischte Gebühren genannt werden.
Wenn der Staat seine Dienstleistung einfach als Akt des Kinkommenserwerbes
 betrachtet und diese Gelegenheit benutzt, um
noch über die Vorteile der privatwirtschaftlichen Festsetzung hinaus
 den seine Dienste beanspruchenden Staatsbürger zu noch
höheren pekuniären Leistungen heranzieht, namentlich wenn die
Staatsbürger gezwungen sind, diese Leistungen in Anspruch zu
nehmen, dann nähert sich die Gebühr der Steuer. Zwingt der
Staat sogar zur Inanspruchnahme ‘der Staatsorgane, so tritt der
Steuercharakter noch mehr in den Vordergrund, weshalb diese Gebühr
 auch von manchen Schriftstellern den Namen reine Gebührensteuer
 erhielt. (Eigentlich besser vielleicht Steuergebühr,
 da ja das Wesentliche doch die Gebühr bleibt.)
Wenn ich auch nicht der Auffassung beipflichte (Wagner,
Schäffle usw.), die das Wesen der Gebühr darin erblickt, wonach
 dieselbe im Maße der verursachten Kosten festgesetzt wird,
so muß doch vor Augen gehalten werden, daß die Gebühr diese
Grenze in der Regel nicht überschreiten soll. Von dieser Auffassung
am weitesten entfernen sich Schall, Heckel und andere, die in
gewissen Fällen es berechtigt halten, wenn die Gebühr bis zur
Grenze des Wertes der staatlichen Leistung, ja darüber hinaus steigt.
Die Gebühr verliert auch in folgenden Fällen ihren eigentümlichen
 Charakter: 1. wenn die Tätigkeit der Staatsorgane nicht die
Staatsbürger verursachten, sondern die staatlichen Organe selbst;
2. wenn dieselben wohl die Staatsbürger veranlaßten, aber im Interesse
 des Staates. Sollte dies nicht berücksichtigt werden, so würde
hieraus eine grenzenlose Belastung der Staatsbürger resultieren
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. an

#-4
        <pb n="210" />
        1. 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
können. Natürlich muß es ganz ausgeschlossen sein, daß der Staat
die Bürger aus finanziellem Interesse zur Inanspruchnahme seiner
Tätigkeit zwinge; 3. wenn die Leistung wohl dem einzelnen nützt,
aber der Staat nicht als Staat, sondern als Partei interessiert ist.
Fassen wir die Frage der Höhe der Gebühren näher ins Auge,
so dürften folgende Prinzipien als kristallisiert betrachtet werden.
Innerhalb der Grenzen der Selbstkosten ist nach zwei Richtungen
hin Unterschied zu machen. Erstens in betreff des Charakters der
staatlichen Funktion. Die Funktionen des Staates gehen auf zwei
Gebieten vor sich: Recht und Kultur. Die Rechtsordnung bildet
eine Staatsaufgabe erster Ordnung, die Gebühren müssen daher auf
diesem Gebiete mäßig und vorsichtig festgesetzt werden; die auf
die Kultur bezügliche Staatstätigkeit ist weniger Pflicht des Staates,
da hier in erster Reihe das Individuum selbst tätig sein muß. Auf
diesem Gebiete hat also die Gebührenpflicht eine weitere Grenze.
Ferner müssen wir wieder innerhalb jeder Staatstätigkeit das Verhältnis
 ins Auge fassen, in dem der Staat und das Individuum dabei
 interessiert ist; je mehr es das staatliche Interesse fordert, daß
eine gewisse Staatstätigkeit durch das Individuum in Anspruch genommen
 werde, desto geringer muß die Gebühr sein, je weniger
der Staat und je mehr der einzelne interessiert ist, desto höher
kann die Gebühr sein. Wenn es überwiegend Staatsinteresse ist,
daß eine Tätigkeit in Anspruch genommen werde, so wird der
Staat bis zur Unentgeltlichkeit gehen (Elementarschule); wenn das
Staatsinteresse untergeordnet ist, dann wird die Gebühr ihr Maximum
 erreichen können (Fachschule).
Das Wesen der Gebührenpflicht besteht daher darin, daß dieselbe,
 wie der freie Verkehr, auf dem Prinzip der Leistung — Gegenleistung
 beruht, doch wird dieses Prinzip hier durch den Umstand
abgeschwächt, gemildert, daß die vom Staate vollzogenen Funktionen
nicht privatwirtschaftlichen Charakters sind, daß der Staat dieselben
unter allen Umständen zu vollziehen hat, denn dieselben gehören
zu seinen wesentlichen Attributen, so Heerwesen, Justizwesen, innere
Verwaltung usw.
Mit Berücksichtigung dieses Umstandes läßt es sich prinzipiell
bestimmen, wie die Festsetzung der Gebühren zu geschehen hat.
Das rein privatwirtschaftliche Vorgehen ist hier nicht anwendbar,
wie sich aus dem Gesagten ergibt; bei dem privatwirtschaftlichen
Verkehr kann bei Festsetzung der gegenseitigen Leistungen in Rechnung
 gezogen werden, welchen Vorteil jeder Teil aus dem Verkehrsakt
 zieht, denn dieser Vorteil ist die Ursache des Verkehrs; auch
deshalb ist dieses Prinzip nicht anwendbar, denn diese Funktionen

„94
        <pb n="211" />
        I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. )
hat der Staat unter allen Umständen auszuüben, wenn er seine
staatliche Natur, seinen staatlichen Charakter nicht verleugnen will.
Das bei den Gebühren anzuwendende Prinzip unterscheidet sich
daher von dem des privatwirtschaftlichen Verkehrs. Aber es unterscheidet
 sich auch von dem Steuerprinzip, bei welchem der Staat
gegen die Leistung des Staatsbürgers keine unmittelbare Gegenleistung
bietet, denn bei der Gebührenpflicht bildet eben die Leistung des
Staates den Ausgangspunkt. Der Staat betrachtet die Leistung
wohl nicht als eine geschäftliche, doch ist es nur recht und billig,
daß diejenigen, die die Staatstätigkeit verursachen, zu deren Kosten
beitragen. Dieses Prinzip, welches namentlich bei den Gebühren
Anwendung findet, wird deshalb auch Gebührenprinzip genannt.
Die Kritik der Gebühren zusammenfassend, kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß die Gebühren berechtigt sind. Der Staat
erreicht hierdurch eine zweckmäßigere Verteilung der Kosten.
Andererseits können freilich viele Mängel des Gebührenwesens, seine
große Kompliziertheit, fast vollständige Unübersehbarkeit und Unsicherheit
 nicht geleugnet werden. Auch viel Ungerechtigkeit zeigt
sich infolge unrichtiger und ungleichmäßiger Anwendung der Gebührenregeln,
 namentlich gegenüber den schwächeren und ungebildeteren
 Klassen, wo Verständnis und Orientiertheit gänzlich mangelt.
Die Unsicherheit der Gebührensätze und die Unorientiertheit des
Publikums berauben die Gebühren ihrer präventiven Wirkung, die
man namentlich auf dem Gebiete der Rechtspflege erwartet. Der
Staat ist gezwungen, auch Organe, die nicht dem Finanzorganismus
angehören, zu finanziellen Funktionen heranzuziehen, wodurch deren
Funktionen erschwert, deren Popularität gefährdet wird. Der Staat
ist ferner gezwungen, staatliche Interessen tatsächlich oder scheinbar
zur Magd der finanziellen Interessen zu machen. Oft ist der Staat
auch gezwungen, Organe des wirtschaftlichen oder Rechtslebens
(Gesellschaften, Rechtsanwälte, öffentliche Notare usw.) zu finanziellen
 Organen zu machen, die der Kontrolle dienenden Bücher zu
führen verpflichtet werden, kurz den Fiskalismus bis an die äußerste
Grenze auszudehnen. Dies die Wurzel der großen Feindseligkeit,
der die Gebühren oft in noch höherem Maße begegnen wie die
Steuer und die nur dann abgeschwächt wird, wenn die materiellen
Verfügungen des Gebührenwesens, namentlich nach unten gerecht,
schonend sind, die formalen Bestimmungen aber das Gebührenwesen
klar, durchsichtig, übersehbar, gewissermaßen populär machen, endlich
 die Gebührenpflicht hauptsächlich auf solche Fälle beschränkt
wird, in welchen große Vorteile, große Interessen, große Zahlungsfähigkeit
 obwalten.

197
13*
        <pb n="212" />
        4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
Wenn wir aus dem hier Gesagten die Schlußfolgerungen ziehen,
so kommen wir zu dem Resultate, daß auch das Gebührenwesen, wie
das Steuerwesen von gewissen allgemeinen Prinzipien beherrscht
sein muß, Prinzipien der Allgemeinheit, der Gerechtigkeit bzw.
Proportionalität, Progression, Zweckmäßigkeit, der Mäßigkeit, Klarheit,
 Übersichtlichkeit usw. Die mehr empirische Entwicklung der
Finanzwissenschaft brachte es mit sich, daß auf dem Gebiete des
Gebührenwesens diese Prinzipien nicht zur Darstellung kamen *).
IL. Abschnitt.
Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens.
1. Einteilung der Gebühren. Was vorerst die Einteilung
 der Gebühren betrifft, so kann dieselbe nach verschiedenen
Gesichtspunkten erfolgen. Sie kann erfolgen nach der Natur der
Staatstätigkeit. Dementsprechend gehören die Gebühren entweder
dem Gebiete der auf die Rechtspflege oder der auf die Verwaltung
bezüglichen Staatstätigkeit an. Auf dem Gebiete der Rechtspflege
unterscheiden wir wieder die prozessuale oder die außerprozessuale
Tätigkeit (Grundbuch, Landtafel usw.); in letzterem Falle mischt
sich in die Gebühr noch ein verkehrssteuerliches Moment. Ferner
unterscheidet sich die Rechtspflege als privatrechtliche und strafrechtliche.
 Was die Verwaltungstätigkeit des Staates betrifft, so
gliedert sich dieselbe nach den folgenden Hauptzweigen: Innere
Verwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung, Heeresverwaltung
und Verwaltung des Außeren. In allen diesen Verwaltungszweigen
kommen Tätigkeiten vor, die die Gebührenpflicht statuieren, am
häufigsten aber auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, deren
wesentlicher Charakter ja eben darin besteht, daß der Staat hier
für die allgemeinen Bedingungen der persönlichen Entwicklung
Sorge trägt, die der einzelne sich zu schaffen nicht vermag. Die
innere Verwaltung umfaßt die Verwaltung des physischen Lebens
(Gesundheitswesen, Volkszählungswesen, Paßwesen, Matrikelwesen,
Vormundschaitswesen usw.), die Verwaltung des wirtschaftlichen
Lebens, des sozialen, des geistigen und sittlichen Lebens. Gebühren
werden endlich in solchen Fällen gefordert, wo der Staat dem einzelnen
 aus den allgemeinen Gesetzen sich nicht ergebende Privilegien
einräumt; positive Privilegien, die aus dem Gesetze nicht resultierende
1) Siehe hierzu Meisel in Handbuch der Finanzwissenschaft (Tübingen
1926 Bd. I S. 412).

196
        <pb n="213" />
        IT. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 197
Vorteile bieten, negative Privilegien, die aus dem Gesetze fließende
Lasten abnehmen. Solche Gebühren werden auch Taxen genannt *).
Es ist selbstverständlich, daß die Gebühren in den verschiedenen
Zweigen der Staatstätigkeit verschieden festzusetzen sind und daß
immer in Betracht zu ziehen ist, in welchem Maße es Interesse des
Staates ist, daß der einzelne die betreffende Tätigkeit in Anspruch
nehme. So kann es mit Rücksicht auf die verschiedene Natur von
Rechtspflege und Verwaltung keinem Zweifel unterliegen, daß der
Staat die Inanspruchnahme der Rechtspflege nicht erschweren darf,
die Gebühren müssen auf diesem Gebiete daher jedenfalls mäßiger
bemessen werden als auf dem Verwaltungsgebiete. Andererseits
kann der Staat auf gewissen Gebieten der Rechtspflege die Größe
der Interessen stärker in Berücksichtigung ziehen als auf dem Verwaltungsgebiete
 und kann so an der sicheren Hand des Interesses
bei größerem Interesse höher hinaufsteigen als bei der Verwaltungstätigkeit.
 Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß der Staat auf
dem Gebiete der Verwaltung in der Regel zur Inanspruchnahme
seiner Einrichtungen aneifern will, während er auf dem Gebiete der
Rechtspflege dem überflüssigen Prozessieren einen Riegel vorschieben
muß. Auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wäre eine derartige
Festsetzung der Gebühren berechtigt, daß dem Staate die gesamten
Kosten erstattet werden und auch die Abschreckung befördert
werde, aber die größte Zahl der Fälle rekrutiert sich aus der
untersten, zahlungsunfähigen Schichte. Auf dem Gebiete der Verwaltungsgerichtspflege
 müssen — mit Rücksicht auf die hier obschwebenden
 hohen allgemeinen Interessen — die Gebühren mäßiger
berechnet werden.
2. Gebührenbemessung. Sowohl von staats- als von
privatwirtschaftlichem Standpunkt ist die richtige Festsetzung der
Gebühren von höchster Wichtigkeit. Allgemeiner Grundsatz, daß
die Gebühr innerhalb der Grenzen der Kosten sich bewege. Aber
gerade diese Berechnung der Kosten ist in den meisten Fällen fast
unmöglich, der Grundsatz kann also nur annähernd verwirklicht
werden. Das geschieht derart, daß gewisse Symptome zum Aus-*)
 Der Gebrauch des Ausdruckes „Taxe“ ist ziemlich unsicher. Oft wird
er zur Bezeichnung von Steuern gebraucht, wie z. B. Biertaxe, oft zur Bezeichnung
 von Gebühren, wie z. B. Schultaxe. Selbst auf Leistungen derselben
Art wird bald der Ausdruck Taxe, bald der der Gebühr gebraucht; so heißt es
Schultaxe aber Kinschreibegebühr, Prüfungsgebühr. Dann wieder heißt es Kurtaxe
 und Musikgebühr oder Musiktaxe. Man sagt Fremdensteuer, Fremdengebühr,
 Fremdentaxe. Im Interesse der Exaktheit der Terminologie wäre es
wohl wünschenswert, den Ausdruck Taxe überhaupt zu eliminieren. In England
heißt die Steuer tax, so landtax, income tax, excessprofit tax usw., Besteuerung
überhaupt „taxation“. r
        <pb n="214" />
        1 4. Buch, ‚IV. Teil. Gebühren,
gangspunkt gewählt werden. Nachdem der größte Teil des Verkehrs
 mit den Behörden schriftlich stattfindet, dann die an die
Behörden gerichteten Ansuchen und die hierauf bezüglichen Verfügungen
 gewöhnlich zur Ausstellung von Dokumenten, Verfügungen,
Protokollen usw. führen, so werden in der Regel diese Schriftstücke
zur Grundlage gewählt. Obwohl dies eine ganz rohe Art der Berechnung
 bildet und hierbei die persönliche Berührung mit den
Behörden außer Betracht bleibt, so ist doch dieses Verfahren das
verbreitetste. Bei diesem Vorgehen wird dann die Ausdehnung der
Schriftstücke (Zahl, Größe der Bogen), der hierarchische Grad der
Behörde, das größere Gewicht der Verfügung (Instanz), Größe des
Interesses usw. zum Maßstabe genommen. Nätürlich werden alle
diese Momente die Größe der Kosten nur sehr nebelhaft zum Ausdruck
 bringen. Dem trachtet man dadurch einigermaßen abzuhelfen,
 daß neben den allgemeinen Gebühren besondere, individualisierende
 Gebühren in Anwendung kommen.
3. Pauschalgebühren. Die Gebühren werden in der Regel
so berechnet, daß jede Inanspruchnahme der Behörde eine Gebührenzahlung
 voraussetzt. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt
darin, daß die Gebühr sich dem Maße der Inanspruchnahme der
Behörde besser anschmiegt. Doch ist es unzweifelhaft, daß bei
diesem Vorgehen die mit der Gebührenzahlung verbundene Arbeit
und Unbequemlichkeit größer, die Kontrolle schwieriger ist und
daß dieses Verfahren geeignet ist, von der Inanspruchnahme abzuschrecken;
 auch bietet sich hier mehr Gelegenheit zu Willkürlichkeiten
 und zur Vermehrung der strittigen Fragen. Dem System
der Einzelgebühr gegenüber finden wir das der Pauschalgebühr;
 hier wird die Gebühr nur einmal in einer Gesamtsumme
 gezahlt und damit das Recht erworben, die Behörde insolange
 in Anspruch zu nehmen, als dies in der betreffenden
Angelegenheit notwendig ist. Das Pauschalgebührensystem ist einfacher,
 verständlicher, übersichtlicher, infolgedessen leichter anwendbar,
 die Verkürzung des Fiskus resp. die Gebührenübertretungen
und das damit verbundene Strafverfahren seltener. Auch neben
dem Pauschalsystem gibt es Einzelgebühren, die gewöhnlich in
einem Bruchteil der Pauschalgebühr ausgedrückt werden, z. B. *"/,o,
1, der Pauschalgebühr usw.
4. Gebührentarife. Im allgemeinen wird anerkannt, daß
die Erfüllung der Gebührenpflicht in hohem Maße erleichtert wird
durch die Übersichtlichkeit der Gebührentarife und daß dadurch
auch die Durchführung der Gebührenordnung durch das Beamtenpersonal
 sehr erleichtert wird. Darum ist das System der Zu-98
        <pb n="215" />
        IT. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 199
sammenstellung der Gebührensätze von besonderer Wichtigkeit.
Gewöhnlich unterscheidet man das äußerliche und das innerliche
System. Das äußerliche System versucht es, durch ein bequemes
Einteilungsprinzip die Gebührensätze zur Darstellung zu bringen;
dieses äußerliche System kann wieder ein künstliches sein, z. B.
nach der Zeit der Entstehung oder nach alphabetischer Ordnung,
welch letzteres wohl kaum den Namen eines Systems verdient;
ferner das innerliche, welches von einem wesentlichen Einteilungsgrund
 ausgeht, z. B. die Richtung der betreffenden Staatstätigkeit
(präventiv, protektiv). Das innerliche System hält das wesentliche
Grundprinzip des Gesetzes vor Augen und bringt dasselbe auch
äußerlich zur Darstellung (Unterrichtswesen, Gesundheitswesen usw.).
Doch stößt die Durchführung eines innerlichen Systems bei dem
großen Empirismus der Gebührengesetzgebung auf bedeutende
Schwierigkeiten.
Sehr richtig betont Schall, „daß die großen Verschiedenheiten
 der Gebühren jenes Durcheinander verursachen, welches die
Gebührengesetzgebung für die Wissenschaft undurchführbar, für die
Anwendung widerspruchsvoll, für das Publikum unverständlich und
für den amtlichen Verkehr lästig erscheinen läßt.“ Diesem Charakteristikon
 der Gebührengesetzgebung gegenüber ist die Bemerkung
 Roscher’s interessant, daß derjenige, der sich nach der
Höhe der Gebühr informieren will, in England zehn Schillinge zu
zahlen hat und daß vordem selbst das Gebührenamt nicht imstande
war, genaue Auskunft zu geben, weshalb strittige Fälle vor das
Gericht gebracht werden mußten. Nach Leroy-Beaulieu
wurden in Frankreich seit 1790 2000 Anordnungen in Gebührensachen
 erlassen und die Zahl der auf das Gebührenwesen bezüglichen
 Gesetze übersteigt 200. „Das Gebührenwesen — sagt Leroy-Beaulieu
 — ist für die Steuerträger unerträglich und selbst für
die Finanzverwaltung unverständlich geworden.“ Neben dem französischen
 ist noch das österreichische Gebührenwesen wegen seiner
großen Kompliziertheit berüchtigt gewesen. Namentlich in Deutschland
 hat man die Vereinfachung des Gebührenwesens angestrebt.
4. Man teilt die Gebühren in feste und veränderliche.
Die festen Gebühren sind in der Regel unveränderliche Gebühren.
Die veränderlichen Gebühren sind zumeist in Minimal- und Maximalsätzen
 festgesetzt, oder sind sie regelmäßig anwachsend nach Wert,
Zeit, Ort. Die auf Grund des Wertes festgesetzten Gebühren sind
wieder Klassengebühren, wo gewisse Klassen festgesetzt
werden (z. B. 101—200, 201—300 Mark) oder sie werden einfach
nach Prozenten berechnet, Perzentualgebühren.
        <pb n="216" />
        Z 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
5. Stempelgebühren. Die Gebühren sind nach der Art
der Einhebung zweierlei: a) in Stempelform entrichtete Gebühren;
b) in Geld entrichtete Gebühren. Die Vorteile der‘ Zahlung in
Form des Stempels oder des (gestempelten Papiers beruhen
namentlich auf der Vereinfachung des amtlichen Vorgehens. Obwohl
 an und für sich die in Geldform erfolgende Entrichtung zu
Händen der staatlichen Organe einfacher und abschließender wäre,
so ergibt sich aus der Natur der Amtshandlung deren schwerfälligere
und kostspieligere Natur. Die Barzahlung erfordert vor allem die
direkte Berührung der Partei mit dem Amte; dies nimmt also sowohl
 die Zeit der Partei, wie die des Amtes und zwar oft infolge
der Aufklärung, Vielrederei, Kontroversen, eventuell Konversation
viel Zeit in Anspruch, was also die Kosten der Amtsführung erhöht.
Andererseits verursacht freilich auch die Herstellung des Stempels,
dessen Verschleiß, die Kontrolle der erfolgten Stempelung gewisse
Kosten. Der Unterschied zwischen Stempel und Barzahlung gibt
sich nämlich darin kund, daß bei der Barzahlung eigentlich überhaupt
 keine Kontrolle notwendig ist, wenn wir nicht als Kontrolle
den Umstand betrachten, daß die Amtshandlung überhaupt nicht
erfolgt, wenn die Zahlung nicht geleistet wird; bei der Stempelzahlung
aber ist unbedingt eine sehr aufmerksame Kontrolle nötig, die
natürlich mit Kosten verbunden ist. Die Zahlung durch Stempel,
so große Vorteile sie auch bietet, ist auf gewisse Fälle beschränkt.
Vor allem ist sie natürlich nur dort möglich, wo eine schriftliche
Amtsäußerung erfolgt. Dann ist sie nur dort anwendbar, wo der
Stempeltarif einfach sein kann, aus wenigen Sätzen oder aus einem
Satze besteht, überhaupt leicht berechenbar, bestimmt ist, wo also
auch der Laie leicht Orientierung findet, Auch kann im allgemeinen
gesagt werden, daß der Stempel nur bei mäßigen Sätzen zweckmäßig
 Anwendung finden kann. Wo große Sätze zu bezahlen sind,
da würde schon wegen der Kleinheit des Stempels die Unzweckmäßigkeit
 eintreten, da es kaum ratsam wäre, auf sehr hohe Beträge
 lautende Stempel herzustellen, weil ja der Stempel doch leicht
in Verlust gerät. Der Stempel setzt auch mehr weniger runde
Summen voraus, da ja nicht auf alle möglichen eventuellen Beträge
Stempel ausgestellt werden können. Die nachträgliche Kontrolle
bei der Stempelgebühr bezieht sich nicht nur darauf, ob überhaupt
die Gebühr bezahlt wurde, sondern auch darauf, ob sie in der entsprechenden
 Höhe angewendet wurde, ob es nicht ein bereits gebrauchter
 Stempel, ein gefälschter Stempel, ein defekter Stempel
ist usw. Aus allen den angeführten Gründen setzt die Stempelgebühr
 — was natürlich bei der Barzahlung wegfällt — strenge

200
        <pb n="217" />
        II. Abschnitt. Spezielle Grundsätze des Gebührenwesens. 201
und oft peinlich minutiöse, kleinliche Vorschriften mit Bezug auf
den Gebrauch des Stempels voraus, wie z. B. wo dieselben anzubringen
 sind usw. Das Interesse des Fiskus erheischt es ferner,
daß die Verkürzung des Fiskus, die Gebührenübertretung bestraft
werde. Das sind lauter Momente ja Nachteile, die bei der Barzahlung
 wegfallen. Manchmal geht die Strenge des Gesetzes so
weit, daß der die Gebührenordnung Verletzende nicht nur materiell
bestraft wird, sondern überhaupt der betreffende Rechtsakt ungültig
erklärt wird, wodurch die Wirkung der finanziellen Verfügung auf
ein ganz abliegendes Gebiet, z. B. auf das Gebiet des Privatrechtes
übertragen wird. Und doch ist ja der Grund der Verletzung des
finanziellen Interesses des Staates oft bloß Unwissenheit, Vergeßlichkeit.
 Zu den Nachteilen der Zahlung in Stempelform gehört
ferner, daß der Stempel als selbständiges Wertzeichen seiner Kleinheit
 wegen oft in Verlust gerät, vernichtet wird, was gleichfalls
nutzlose Opfer verursacht. Größere Unternehmungen, Advokaturkanzleien
 müssen größere Vorräte halten, was an Interkalarzinsen
Verluste verursacht. Aus all dem ist ersichtlich, daß die Stempelzahlung
 nicht nur Vorteile besitzt und vielleicht der besseren Erkenntnis
 der Nachteile ist es zuzuschreiben, daß in neuerer Zeit
die Freunde der Barzahlung zunehmen.
Nach einer ziemlich allgemein akzeptierten Ansicht wurde der
Stempel in den Niederlanden erfunden, wo zur Entdeckung einer
neuen Steuer eine Preisfrage ausgeschrieben wurde. Von dort fand
er sehr bald weitere Verbreitung. Bezüglich Ungarns erzählt Hornyik”),
 daß in Ofen von jeder Quittung oder türkischem Brief
die Zettel- oder Briefablösung gefordert wurde. Nach Widmer?
entwickelte sich aus der Papiersteuer, die im Jahre 1675 eingeführt
wurde, die Steuer des gestempelten Papiers, endlich aus diesem
der‘ Stempel. Eigene Stempelämter wurden zur Stempelung des
Papiers eingerichtet.
6. Einhebung der Gebühren. Bezüglich des Verfahrens
der Gebühreneinhebung ist noch folgendes zu bemerken. Die Organe
der Gebühreneinhebung sind nicht immer finanzielle Organe, sondern
alle jene Organe, welche die gebührenpflichtigen Amtshandlungen
vollziehen. Das Subjekt der Gebühr ist derjenige, der die Amtstätigkeit
 in Anspruch nimmt, der Gegenstand, die Amtshandlung,
die der Gebührenzahlung unterliegt. Näher betrachtet, hängt der
Gebührengegenstand entweder unmittelbar mit der Person zusammen,
X Kecskemet väros türtenete (Geschichte der Stadt Kecskemäet), II, S. 180.
°) Zur Geschichte des Stempel- und Gebührenwesens in Österreich (Zeitschrift
 für Verwaltung und Sozialpolitik, VI. Bd.).
        <pb n="218" />
        # 4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
beziehungsweise mit einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung
 oder mit einem Gegenstand, der wieder entweder ein beweglicher
 oder unbeweglicher ist. Bezüglich der Erforschung des
Objektes der Gebühr ist das Vorgehen an gewisse Formalitäten
gebunden oder nicht. Die Notwendigkeit gewisser Formalitäten
zeigt sich namentlich bei den außerhalb des Amtes zu erlegenden
Gebühren, weniger bei den mit der Amtshandlung verbundenen.
In gewissen Fällen wird mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse
 (Armut) oder aus staatlichem Interesse Gebührenfreiheit
gewährt. Da die Fälle der Gebührenpflicht sehr zahlreich sind
und unter den verschiedensten Umständen vorkommen, erfordert
deren Einhebung nicht nur die Mitwirkung der\Behörden, sondern
auch die der Gebührenpflichtigen; in vielen Fällen hat der Gebührenpflichtige
 die Pflicht der Anmeldung, Eintragung, Registrierung
 (daher das französische „enregistrement“), Beweisführung,
Selbstbesteuerung. In gewissen Fällen wird die Gebühr nicht vom
Gebührenpflichtigen bezahlt, sondern durch einen anderen und zwar
entweder im voraus oder nachträglich. Für die indirekte Einhebung
spricht die Zweckmäßigkeit und größere Sicherheit der Einhebung.
Jener Dritte, der die Gebühr dann auf den eigentlichen Gebührenpflichtigen
 überwälzt, hat kein Interesse, die Gebührenzahlung zu
unterlassen. Dieses Verfahren hat noch den Vorteil, daß die Gebühr
dort eingehoben werden kann, wo die gebührenpflichtigen Fälle
zahlreich vorkommen (Advokaten, öffentliche Notare, große Institute,
Banken, Eisenbahn-, Versicherungsgesellschaften usw.). Bei diesen
kann auch eine genauere Kenntnis des Gebührenwesens Wvorausgesetzt
 und gefordert werden als beim großen Publikum. Das Gebührenverfahren
 wird entweder ganz oder teilweise von Amtern
besorgt; diese bilden die Fälle der reinen oder gemischten
Amtsgebühren; demgegenüber finden wir das außeramtliche Verfahren,
 wo gewissermaßen die Betreffenden selbst die gebührenpflichtigen
 Fälle konstatieren, die Höhe der Gebühr festsetzen, die
Gebühr erlegen und durch Aufklebung des Stempels eventuell auch
quittieren.
III. Abschnitt.
Beiträge.
Eine eigentümliche, von der Wissenschaft wenig beachtete
Gruppe bilden die Beiträge. Unter den Beiträgen sind Einkünfte
verschiedener Art zu verstehen.

202
        <pb n="219" />
        III. Abschnitt. Beiträge. 53
1. Ein Teil der Beiträge steht den Gebühren, ja selbst der
Steuer nahe; es sind dies jene Beiträge, welche die Mitglieder gewisser
 Verbände an den Staat oder den öffentlichen Verband im
Verhältnisse des Nutzens, des Interesses zahlen, z. B. zur Durchführung
 von Wasserregulierungen, Deichbauten usw. Diese Beiträge
 haben auch mit der Steuer viel Ahnlichkeit und werden oft
als Zuschläge zu den direkten Steuern eingehoben, bzw. beruhen
sie auf katastermäßig durchgeführten Vorschreibungen. Sie können
aber auch als Leistungen privatwirtschaftlicher Natur betrachtet
werden.
2. Beiträge nennt man auch jene, in neuerer Zeit häufiger
auftretende Leistungen öffentlich-rechtlicher Art, welche ein öffentlicher
 Haushalt dem anderen bietet, im Interesse der Erfüllung
gewisser Zwecke: z. B. Beiträge des Staates zu dem Haushalt der
Gemeinden oder Beitrag der Gemeinden zu den Staatsausgaben
für Staatspolizei, Wohnungsbau, Arbeitslosenunterstützung usw.
3. Unter Beiträgen sind auch jene Leistungen zu verstehen,
welche ein öffentlicher Haushalt dem anderen bietet ohne Beziehung
 zu bestimmten Zwecken, zur Deckung seiner Ausgaben,
wie dies namentlich in Staatenverbänden vorkommt. Die Eigentümlichkeit
 dieser Beiträge besteht darin, daß deren Basis der
Staatenverband ist, daß derselbe das Recht der Besteuerung ausschließt
 (höchstens eine versteckte Beteiligung an dem Steuereinkommen
 des Gliedstaates), daß der Beitragspflichtige nicht der
einzelne Staatsbürger, sondern das Ganze, der Staat als solcher ist.
Hierher gehörten die sogenannten Matrikularbeiträge in Deutschland,
 die sogenannte Quote in dem ehemaligen Osterreich-Ungarn.
4. Eine gefährliche, oft verwerfliche Form der Beiträge sind
die von fremden Staaten gewährten, welche trotzdem manchmal
dauerndere Basis des Staatshaushaltes bildeten.
5. Eine nicht unbedeutende Rolle spielen endlich freiwillige
Beiträge der Staatsbürger für verschiedene staatliche Zwecke. So
haben im Weltkriege die Staaten freiwillige Beiträge in verschiedener
 Form in Anspruch genommen (so Gold für Eisen, Kleidungsstücke,
 Nahrungsmittel usw.). So wünscht der Sanierungsplan
Poincare€’s freiwillige Beiträge der französischen Staatsbürger.
Wie bei den Gebühren, sahen wir auch bei den Beiträgen der
ersten und zweiten Kategorie eine Mischung des privatwirtschaftlich
und öffentlich-rechtlichen Elementes.

20
U:
        <pb n="220" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
V. Teil.
Die Steuern.
A. Einleitende Lehren.
I. Abschnitt.
Begriff der Steuer.
1. Grundideen. Individuum und Menschheit gelangen im
Staat zur Verwirklichung ihrer höchsten Lebensaufgaben. Im
Staate kristallisiert sich die Menschheit zu selbständigen, charakteristischen
 Persönlichkeiten; im Staate bildet das Individuum einen
unsterblichen menschlichen Makrokosmus. Da man vom Menschen
die allerverschiedensten und allermerkwürdigsten Begriffsbestimmungen
 aufstellte, so kann vielleicht auch die Auffassung gewagt
werden, daß ein Hauptcharakterzug des Menschen seine staatenbildende
 Eigenschaft ist. Im Staate gelangen die einzelnen zur
höchsten Form der Zusammenwirkung, die neben- und nacheinander
Lebenden zur höchsten Einheit und festesten Zusammenfassung.
Im Staate leben wir alle in Einheit und Solidarität mit allen, die
vor uns waren und mit allen, die bis in die späteste Zukunft uns
folgen werden. In England gibt es keinen Nagel, sagt der Geschichtsschreiber,
 dessen Geschichte nicht auf Wilhelm den
Eroberer zurückgeführt werden kann.
Der Staat hat sein eigenes Leben, seine eigene Bestimmung,
wenn auch Wohl und Wehe der Individuen damit innig verknüpft
sind, immer aber sind die einzelnen untergeordnete Teile des
Ganzen. Zum Verständnis der staatlichen Erscheinungen darf daher
nicht vom einzelnen ausgegangen werden, sondern vom Staate.
Aus diesem Verhältnis der Unterordnung und aus der selbständigen
Existenz des Staates folgt, daß der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben
 auf die Inanspruchnahme vieler wirtschaftlicher Güter angewiesen
 ist, also auch darauf, daß er in Ermangelung anderer
Quellen auch die wirtschaftliche; Kraft der Individuen, auf
Grund seiner staatlichen Souveränität und der daraus folgenden
Hoheitsrechte, in Anspruch nehmen kann. Es ist das Verdienst
der Nationalökonomie, daß sie schon im ersten wissenschaftlichen
Stadium ihrer Entwicklung zum Ausdruck brachte, wie dies die
Physiokraten taten, daß die Privatwirtschaft gegenüber dem Staate
und seinen Bedürfnissen untergeordneter Stellung ist. Und sehr

204
        <pb n="221" />
        A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. J
richtig sagt Schütze‘), es „gibt kein Hoheitsrecht, welches dem
modernen Staate ein solches Übergewicht über den durch finanzielle
Impotenz gedrückten mittelalterlichen Staat gibt, als das allgemeine,
bedingungslose Besteuerungsrecht.
Wenn wir dies vor Augen halten, wird es nicht schwer sein,
das Wesen der Steuer zu erfassen. In der Steuer tritt die kollektive
 Natur des staatlichen Lebens ganz besonders in Erscheinung.
Das Fortschreiten der Kultur macht die Zusammenfassung von
je mehr Kräften zur Notwendigkeit: die Macht des Staates muß
tief und weit hinausreichen, während in früheren Zeiten seine
Kraft weder in der Tiefe noch an der Peripherie fühlbar war;
seine Aufgaben mehren sich und die zur Erfüllung dieser Aufgaben
 notwendigen wirtschaftlichen Mittel vermag nur eine Quelle
in entsprechender Reichlichkeit zu bieten: die Steuer. Indem die
Steuer das ganze Nationaleinkommen zur Basis hat, übertrifft sie
an Ergiebigkeit alle anderen Quellen. Durch die Inanspruchnahme
des Einkommens der Staatsbürger wird dem schroffen Privateigentumsrecht
 eine Grenze gesetzt, welche von großer Bedeutung sein
kann. Die Grenze kann das Eigentumsrecht gelegentlich mächtig
einengen. Denn sobald die Mehrheit des gesetzgebenden Körpers
die Befriedigung eines Bedürfnisses für notwendig erachtet, wird
eine neue Steuer das Privateigentumsrecht einschränken. Daß der
Staat hierin sehr weit gehen kann, zeigte der Weltkrieg zur Genüge.
 Das Steuerprinzip hat also die hohe Bedeutung, eine Schranke
gegenüber dem unbedingten Privateigentumsrecht aufzustellen. Die
Staatsbürger können nur über jenen Teil ihres Einkommens zur
Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse frei verfügen, deren der
Staat selbst nicht bedarf. Es steckt demnach im Steuerprinzip ein
stark kommunistischer Zug. Eben diese die Institution des Privateigentums
 berührende Konsequenz der Steuer war es, die zu jenen
Konflikten führte, deren Geschichte Jahrhunderte ausfüllt und deren
Endziel es eben war, das Eigentumsrecht gegen die Eingriffe der
Staatsgewalt zu verteidigen, was in der ständischen Gesellschaftsordnung
 zum Steuerbewilligungsrecht der Stände führte.
Die Ausgestaltung der Steuer und der staatswirtschaftlichen
Einnahmen überhaupt mit Zurückdrängung der privatwirtschaftlichen
 Einnahmequellen hängt namentlich mit dem Umstande zusammen,
 daß als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Staat
alle Einnahmequellen, alle wirtschaftlichen Kraftreservoirs den
Staatsbürgern überließ , die diese dem herrschenden Wirtschafts-")
 Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht II S. 162,

205
        <pb n="222" />
        zZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
system gemäß viel besser zu verwerten wußten, während der Staat
sich auf die eigentlichen Staatsaufgaben zurückzog, Diese Metamorphose
 war aber nur dann möglich, wenn es hinwieder dem
Staate gestattet wird, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse das Einkommen
 der Staatsbürger in Anspruch zu nehmen. So begegnet
uns die eigentümliche und an und für sich paradoxe Erscheinung,
daß gerade das Vordringen des Individualismus, welches zur Unterwerfung
 aller wirtschaftlichen Kräfte unter den Machtspruch des
einzelnen führte, zugleich die kollektivistische Schöpfung der Steuer
ins Leben rief, ein mächtiger Beweis dafür, daß diese beiden Richtungen
 des sozialen Lebens miteinander unlöslich verbunden sind.
Die Steuer ist dem Gesagten entsprechend jener Teil der in
die Privatwirtschaft eingetretenen Masse des Nationaleinkommens,
welchen das staatliche Gemeinwesen als Ganzes in erster Reihe zur
Befriedigung der Staatsbedürfnisse in Anspruch nimmt, in Anspruch
nehmen darf, welcher Teil aber erst aus den in das Privateinkommen
 bereits eingetretenen Gütern entnommen wird. Trotz der
vollen Selbständigkeit anderen staatlichen und rechtlichen Krscheinungen
 gegenüber, zeigt die Steuer doch einen gewissen Zusammenhang
 mit den Institutionen der Vergangenheit. In gewissem Sinne
ist die Steuer schon in dem Institute der feudalen Leistungen verborgen;
 auch der feudale Grundherr lebt von den Steuern der in
seinen Machtbereich gehörigen Untertanen. Dies Gebilde ahmten
die Herrscher nach, um die infolge der Auflösung des feudalen
Systems eingetretene Verminderung ihres grundherrlichen KEinkommens
 auf diese Weise zu ersetzen.
2. Begriffsbestimmung. Es gibt wenig wissenschaftliche
Begriffe, auf deren Festsetzung die Fachmänner größere geistige
Arbeit — die freilich manchmal dem geistreichen Spiel sehr ähnlich
 sah — verwendeten, als auf die des Steuerbegriffes, trotzdem
ja die wesentlichen Bestandteile dieses Begriffes ohne große Schwierigkeit
 festgesetzt werden können, während alles, was darüber hinausgeht,
 eher als Scholastizismus betrachtet werden muß. Aus unseren
früheren Erörterungen ergibt sich, daß die neuere Entwicklung des
volkswirtschaftlichen Lebens und die damit fortschreitende Arbeitsteilung
 eine solche Scheidung der Organe der privatwirtschaftlichen
und staatlichen Tätigkeit hervorrief, deren Folge, daß zur KErnährung
 der nun bloß öffentliche Funktionen versehenden staatlichen
 Organe auf andere Weise nicht gesorgt werden kann, als
daß wir einen Teil des Einkommens der Privatwirtschaft für dieselben
 in Anspruch nehmen. Dementsprechend ist die Steuer, denn
so benennen wir den betreffenden Gütervorrat, ein Teil des Privat-206
        <pb n="223" />
        A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. 5
einkommens, welcher zur Deckung des Staatsbedarfs in Anspruch
genommen wird. Und da im Interesse eines geordneten Staatshaushaltes
 die Festsetzung dieses Einkommens nicht der Willkür
des einzelnen überlassen werden kann, obwohl dies, wie auch die
Geschichte lehrt, mit dem Begriffe der Steuer nicht im Widerspruch
 wäre, so wird die Steuer zu einer öffentlich-rechtlichen Tatsache,
 zu einem Ööffentlich-rechtlichen Begriff. Dementsprechend
ist die Steuer die größtenteils in Geld erfüllte Leistung der Staatsangehörigen
 oder Staatszugehörigen, welche der allgemeinen Deckung
des Staatsbedarfes zu dienen hat. Immer soll aber vor Augen gehalten
 werden, daß die Steuer ein Produkt der Einkommensverteilung
 ist und mit dem System der Einkommensverteilung sich
ändert. Da bei dem gegenwärtigen System der Einkommensverteilung
 das Nationaleinkommen vor allem den Privatwirtschaften
zugewiesen wird, so ist die Steuer dem Privateinkommen zu entnehmen.
 Würde dagegen im sozialistischen Staate das Nationaleinkommen
 dem Staate zugewiesen werden, so würde nicht der dem
Staate zu gewährende Teil demselben entnommen werden wie jetzt,
sondern umgekehrt, das Privateinkommen würde auf Grund staatlicher
 Verfügung zugeteilt und konstituiert werden.
3. Charakterisierung der Steuer. Die wesentlichen
Charaktermerkmale der Steuer sind:
a) Die Steuer ist das Produkt der gegenwärtigen Wirtschaftsperiode
 und erscheint als abgeleitetes, nicht originäres Einkommen;
 sie wird aus den Privatwirtschaften geschöpft und zwar
nicht auf privatwirtschaftlicher Basis, also nicht auf Grund des
Prinzipes der Leistung und Gegenleistung, sondern ohne Gegenleistung;
 trotzdem halten wir es nicht für notwendig, in der Begriffsbestimmung
 dieses Moment aufzunehmen, denn sobald die
Steuer nicht ein dem Privateinkommen entnommener Güterteil
wäre, sondern mit einer Gegenleistung verbunden wäre, würde die
Steuer ja überhaupt nicht dem Einkommen eines anderen entstammen,
 da hätte der Staat selbst wirklich dieses Einkommen
durch seine Leistung, seine Tätigkeit geschaffen; er hätte damit
das nationale Einkommen vermehrt und würde über originäres Einkommen
 verfügen. Die Steuer ist ein Produkt der Einkommensverteilung,
 losgelöst von auf staatlichen Beziehungen basierenden
Produktionsverhältnissen. Daß mittels zweckmäßiger Verwendung
der Steuern das Einkommen der einzelnen und des Ganzen direkt
oder indirekt vermehrt wird, was man die Reproduktion der Steuer
nennen kann, das macht die Steuer noch nicht zu einer auf Gegenleistung
 beruhenden Leistung, denn der Rechtsgrund der Leistung

207
        <pb n="224" />
        Zu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
beruht nicht darauf, sondern es ist dies eine Nebenwirkung der
Steuer, die überhaupt selbständig nur selten wahrzunehmen ist.
b) Die Steuerleistung bildet die Pflicht der Staatsbürger
und im allgemeinen aller, die in einem gewissen realen Verhältnisse
zum Staate stehen. Sie hängt nicht von dem Belieben des einzelnen
 ab, sondern muß pflichtmäßig geleistet werden, denn in dem
entwickelten Staat läßt sich nur auf diese Art einerseits die ungestörte
 Funktion der Privatwirtschaft, andererseits die vollständige
Konzentration der Staatsmaschine auf die staatlichen Aufgaben
sichern. Die Steuer wird manchmal auch als Zwangsbeitrag, Zwangsleistung
 charakterisiert; wir stimmen mit dieser Auffassung nicht
überein. Die Steuerleistung beruht auf einer staatsrechtlichen
Pflicht, die wohl nötigerweise auch mit Zwangsmitteln gesichert
wird, sie wird aber in den meisten Fällen als solche erkannt, anerkannt
 und ohne Zwang erfüllt. Ebenso könnten wir ja auch von
dem Zwangsgehorsam der Kinder gegen die Eltern, Zwangspflichten
der Ehegenossen gegeneinander, Zwangsgehorsam der Bürger gegen
den Staat sprechen, trotzdem diese Pflichten in der Regel ohne
Zwang, aus Pflichtbewußtsein, Hingebung, Liebe, Einsicht geleistet
werden und nur in einem Minimum der Fälle wird Zwang angewendet.
 Am besten würde die Steuer mit der Bezeichnung als
staatsrechtlicher Beitrag charakterisiert werden.
c) Die Pflicht der Steuerleistung ist nicht bloß Folge der
Staatsbürgerschaft, sondern oft schon Folge der bloßen tatsächlichen,
eventuell vorübergehenden Zugehörigkeit zum Staate, des Aufenthaltes
 innerhalb eines Staatsgebietes, der dort ausgeübten produktiven
 Tätigkeit, der dort vollzogenen Konsumtion, des dort befindlichen
 Besitztums. Nicht ein spezielles Verhältnis des einzelnen
zum Staate, sondern die allgemeine Natur der rechtlichen oder tatsächlichen,
 wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Staate begründet die
Steuerpflicht. Die Steuer fließt aber nicht bloß aus dem staatsbürgerlichen
 Verhältnis, sondern auch aus Verhältnissen loserer
Natur, z. B. bloße Gegenwart, die aber doch in irgendeiner Weise
den Schutz des Staates mit sich bringen.
d) Die Eigentümlichkeit der Steuer ist ferner darin zu suchen,
daß sie in der Regel — von einzelnen Fällen abgesehen — das
allgemeine Deckungsmittel des Staatsbedarfes bildet. Wie
oben erörtert wurde, so entwickeln sich im Laufe des Fortschrittes
im Staatsleben immer mehr die eigentlichen Staatsfunktionen, während
die privatwirtschaftlichen Funktionen des Staates immer mehr zusammenschrumpfen.
 Der Staat lebt dem Ganzen und das Ganze
lebt dem Staate als Staatsbürger, und sich und der Familie als

108
        <pb n="225" />
        A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. )
Einzelperson. Indem aber der Staat dem Ganzen lebt, kann er
auch das Ganze zur Befriedigung seiner Bedürfnisse in Anspruch
nehmen. Dementsprechend bildet die Steuer den allgemeinen Fond
zur Deckung der staatlichen Bedürfnisse; hierin kommt zum Ausdruck,
 was der Staat dem Ganzen leistet; hierin liegt der Unterschied
 gegenüber den Gebühren, deren Grundlage jene Dienstleistungen
 sind, die der Staat dem einzelnen bietet. Darum bilden
die Gebühren den speziellen Fond zur Deckung des Staatsbedarfes.
Die Wurzel der Besteuerung muß darin gesucht werden, daß der
Staat sein eigenes Leben lebt und darum seine Staatsbürger in
Anspruch nehmen kann, während jene Auffassung, welche die selbständige
 Ration der Staatstätigkeit nicht anerkennt, sondern im
Staate nur die kollektive Befriedigung von im Grunde individuellen
Bedürfnissen sieht, nur eine Quelle des staatlichen Einkommens anerkennen
 kann, nämlich Leistung und Gegenleistung; für diese Auffassung
 ist die Steuer der Preis für staatliche Leistungen.
4. Hauptrichtungen der Steueridee. Wenn wir die
Entwicklung des Steuerbegriffes verfolgen, so sehen wir, daß sich
hauptsächlich drei Richtungen unterscheiden lassen, die sich gewissermaßen
 national scheiden. Die eine Richtung vertritt England.
Nach Ricardo ist die Steuer jener Teil des Produktes von Grund
und Arbeit eines Landes, welcher der Regierung zur Verfügung
gestellt wird. Hier wird also, wie in der von uns oben gegebenen
Definition, das Wesen des Steuerbegriffes darin gefunden, daß die
Steuer jener Teil des Nationaleinkommens ist, welcher zur Deckung
des Staatsbedarfes dem Ganzen überlassen wird. Ebenso sagt, um
einen der neueren Schriftsteller zu erwähnen, Bastable: Die
Steuer ist der zwangsweise Beitrag aus dem Vermögen einer Person
oder einer Gruppe von Personen, der den öffentlichen Gewalten
zur Verfügung steht. Während die englische Literatur den gemeinwirtschaftlichen
 Charakter der Steuer hervorhebt, sehen wir die
französische Literatur in einer privatwirtschaftlichen Auffassung
befangen. Die Steuer wird als eine Gegenleistung betrachtet für
die dem einzelnen durch den Staat gebotenen Leistungen; sie wird
als ein Teil der Güter betrachtet, die der einzelne dem Staate deshalb
 überläßt, damiet er das ihm Bleibende in Ruhe genießen könne.
Die Steuer wird mit der Versicherungsprämie verglichen; sie wird
gezahlt für Schutz und Sicherheit der Person und des Vermögens.
Dieser Auffassung begegnen wir schon bei Montesquieu: Die
Steuer ist jener Teil des Vermögens, welchen jeder Bürger deshalb
gibt, um den anderen Teil in Sicherheit zu besitzen. Girardin
nennt die Steuer geradezu eine Versicherungsprämie. Ebenso
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 14

209
        <pb n="226" />
        7 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Thiers usw. Auch Proudhon nimmt denselben Standpunkt ein -
Die Steuer ist ein Tauschgeschäft. Wir sehen in allen diesen Begriffsbestimmungen
 die rein privatwirtschaftliche Auffassung, die
Nachwirkung der Rousseau’schen Theorie vom Gesellschaftsvertrag
 (contrat social), welche Theorie auch die Physiokraten
akzeptierten. Mit dieser individuellen Auffassung hängt es zum
Teil zusammen, daß in Frankreich die Gebühr, der Stempel eine
so große Rolle spielt, weil dadurch die Steuer den Anschein gewinnt,
 als ob der Staat hier eine Gegenleistung böte. Doch nähern
sich einige, wie Parieu, Leroy-Beaulieu, Stourm der
englischen Auffassung. Die deutsche Wissenschaft folgt lange Zeit
den Spuren Ricardos, doch strebt sie immer mehr nach einer
Vertiefung des Begriffes.
5. Sozialpolitischer Zweck der Steuer. Besondere
Aufmerksamkeit verdient der Standpunkt Wagners, der das
sozialpolitische Moment in den Steuerbegriff einführt. Seine Definition
 lautet folgendermaßen: „Steuern sind Zwangsbeiträge der
Einzelwirtschaften teils zur Deckung des allgemeinen Staatsbedarfes,
der öffentlichen Ausgaben, teils zur Herbeiführung einer veränderten
Verteilung des Volkseinkommens.“ Es wird noch besonders betont,
daß von „vornherein bei der Besteuerung die rein finanzielle und
die sozialpolitische Seite zu unterscheiden sei“ *). Wir können uns
mit dieser Erweiterung dieses Begriffes kaum befreunden. Daß die
Besteuerung die Einkommensverteilung in Betracht zu ziehen hat,
ist selbstverständlich, ebenso wie sie ja auch die Produktionsverhältnisse,
 die Verkehrsverhältnisse, die Konsumtionsverhältnisse in
Betracht zieht; dies bedeutet aber noch nicht, daß die Steuer mit
der Absicht eingerichtet wird, daß die Ursache ihrer Entstehung
und ihre Berechtigung auf der Beeinflussung dieser Momente beruht.
 Das ist mit der Steuer im allgemeinen nicht oder nur in
geringem Maße möglich. Bei konsequenter Anwendung dieses Begriffes
 würde der Staat auch dann Steuer auferlegen, wenn hierzu
keine finanzielle Veranlassung vorläge, dies aber die Abänderung
der Einkommensverteilung fordern würde. Ferner ließe sich dieser
Zweck natürlich nur mit gewissen Steuern irgendwie erreichen, mit
der Einkommensteuer, der Vermögenssteuer, der Krbschaftssteuer,
und auch bei diesen nur dann, wenn die Steuer stark eingriffe.
Dann begegnen wir auch dem Bedenken, daß, wenn der Staat überhaupt
 zugibt, daß die Vermögens- und Einkommensverteilung eine
ungesunde und ungerechte sei, er wohl schwer dem Ansinnen ent-1)
 Finanzwissenschaft, IT. Teil, 3. Aufl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), 5. 150.

210
        <pb n="227" />
        A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. ll
gegentreten kann, auch energischere Maßregeln zur Heilung des
Übels anzuwenden. Es hat auch nicht an energischen Widersprüchen
gegen Wagners Auffassung gefehlt. So sagt Vocke, es könne
in die Begriffsbestimmung schon deshalb kein besonderer Staatszweck
 aufgenommen werden, denn dann müßten auch andere Zwecke
aufgenommen werden, da ja die Steuer vielfache Staatszwecke berührt;
 sie kann den Zweck haben, den Luxus einzuschränken, die
Haltung von Hunden zu beschränken usw., in manchen Staaten hat
man neuerdings die Ankündigungssteuer einführen wollen, um die
unanständige Reklame zu verhindern; in der Schweiz dient ein Teil
des Einkommens aus dem Branntweinmonopol der Unterdrückung
des Alkoholismus. Man hat die Börse besteuert, um die „wahnsinnige“
 Börsenspekulation einzudämmen. Man müßte also die gesamten
 Staatszwecke, denen die Steuer dient, in der Definition erwähnen.
 Die Steuer dient allen Staatszwecken und wenn die
Regelung der Einkommensverteilung auch Staatszweck ist, so ist
dieser in den anderen ohnedies inbegriffen. Umpfenbach will
überhaupt nicht zugeben, daß durch die Steuer eine Anderung der
Einkommensverteilung angestrebt werde. Denn so wie es falsch
wäre, durch finanzielle Maßregeln den Gang der Justiz zu beeinflussen,
 ebenso hält er es für unrichtig, durch die Steuer die bestehende
 Wirtschaftsordnung oder irgendeine politische Funktion
zu beeinflussen. Wir erwähnen ferner die Bemerkung Helferichs,
daß es Pflicht des Staates ist, auf dem ganzen Gebiete seiner Tätigkeit
 der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, hierin steckt schon
ein Stück Sozialismus, es ist also nicht nötig, denselben von außen
hineinzutragen, denn dies hätte überdies noch den Anschein, als
ob der Staat auf diesem Gebiete ansonst die Forderung der Gerechtigkeit
 nicht berücksichtige. Lotz (Finanzwissenschaft S. 219)
sagt von der Wagner’schen sozialistischen Steuertheorie, daß sie
für die Gegenwart keine praktische Bedeutung habe »,
6. Hauptrichtungen nach der Natur der Steuer.
Blicken wir auf die hier gegebenen Begriffsbestimmungen zurück,
so können wir dieselben in drei Gruppen einreihen. Nach der
Auffassung der einen Gruppe ist die Steuer eine Gegenleistung für
die dem einzelnen durch den Staat gebotene Leistung. Demnach
wäre auch die Steuer nichts anderes als eine allgemeine Gebühr,
') Die Wagner’sche Auffassung wird neuerdings von Gerloff zurückgewiesen
 (siehe Handbuch der Finanzwissenschaft, Tübingen 1926 S. 448). Nach
Stamp hat die Steuer nur eine Aufgabe, wenn er auch nicht bezweifelt, daß
andere sekundäre Zwecke mit ihr manchmal verbunden werden (siehe fundamental
 princip les of taxation, London 1923).

14*
        <pb n="228" />
        “nn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ein Abonnement. Diese Theorie ist logische Folge der individualistischen
 Auffassung der Wirtschaft, welche die Staatstätigkeit auf
die Sicherheit der Person und der Habe beschränkt, dem Individuum
unterordnet und den Staat durch das Individuum in dem Maße
der ihm geleisteten Dienste alimentieren läßt. Demgegenüber steht
die zweite Gruppe, welche in dem Staate eine höhere ethische
Persönlichkeit sieht, dessen Erhaltung und dessen Tätigkeit das
Individuum durch die durch dasselbe gebrachte Opfer möglich
machen muß. Diese Auffassung ist Folge der Ausdehnung der
Staatstätigkeit auf das ganze Gebiet der Kultur, die eine schachernde
Berechnung dessen, was der Staat für den einzelnen leistet, ganz
unmöglich macht. Auf diesem Punkte der‘ modernen Staatsentwicklung
 ist es ganz unmöglich, den individualistischen Standpunkt
aufrecht zu erhalten, denn die Solidarität der einzelnen bringt den
sozialen Charakter des Staates immer mehr zum Ausdruck. Diese
neuere Entwicklung kommt in der zweiten Gruppe der Begrifisbestimmungen
 zum Ausdruck. Die dritte Gruppe ist indifferent
gegenüber der Art der Staatstätigkeit, indem sie in der Steuer einfach
 die zur Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse zur Verfügung
gestellte Einnahme sieht, die Natur dieser Bedürfnisse aber nicht
berührt. Die Vertreter der ersten Auffassung finden wir zumeist
in der französischen, die der zweiten in der deutschen und der
deutschen folgenden, die der dritten in der englischen Literatur.
In der Begriffsbestimmung namentlich der deutschen Fachwissenschaft
 spiegelt sich am besten die neuere Entwicklung des Staatslebens.
 Mit der steigenden Tätigkeit des modernen Staates und
dessen damit sich entwickelndem sozialen Charakters läßt sich die
individualistische Auffassung der Steuer nicht länger aufrechterhalten.
IL Abschnitt.
Die Geschichte des Steuerwesens.
1. Geschichtliche Grundlage. Die Steuer ist keine zufällige
 Erscheinung. Sie ist eine der Grundformen des Staatslebens,
 ein Organisationsprinzip der Staatsordnung. Steuern auszuwerfen
 war in vielen Fällen der Hauptzweck der Eroberungen
und somit der Staatenbildung. Steuern auszuwerfen ist aber oft
auch der Hauptzweck der Gewährung verfassungsmäßiger Rechte.

215
        <pb n="229" />
        A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. 5
Die Steuern haben im Leben der Völker eine hohe, wenn auch
verschiedene Bestimmung, von der finanziellen ganz abgesehen.
Dabei darf nicht vergessen werden, daß das Bestreben, die Steuerquellen
 ergiebig zu machen, auch die Ursache der Einführung
zweckmäßiger Verwaltungssysteme ist. Dsin giskhan ist es, der
sie aus China nach Osteuropa bringt ).
Wenn wir den historischen Spuren des Steuerwesens nachgehen,
 so finden wir dieselben in folgenden Erscheinungen. Bisher
wurden wir mit solchen Einnahmequellen des Staates bekannt,
welche auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruhen
und welche mehr weniger aus demselben Prinzip erklärt werden
können, wie die Erscheinungen des Privatverkehrs. Von diesen
Einnahmen unterscheidet sich die Steuer prinzipiell dadurch, daß
hier der Leistung, die der einzelne dem Staate entgegenbringt, von
Seite des Staates keine prinzipielle, unmittelbare Gegenleistung
gegenübersteht. Auf welche Weise läßt sich diese Form des Verkehrs,
 diese Spezies der Einkommengewinnung erklären? Gewiß
nur auf eine der folgenden Weisen: a) Wo ein Verhältnis der
Unterwerfung besteht, dort kann die Leistung ohne Gegenleistung
aus diesem Verhältnis vollständig erklärt und begründet werden.
Solche Leistungen, Tribute, haben in der Tat unterworfene, eroberte
Völker den Eroberern, eine Klasse der andern geboten, und es
unterliegt keinem Zweifel, daß diese Leistungen den steuerartigen
Leistungen sehr nahe stehen. b) Wo kein Verhältnis der Unterwerfung
 besteht, dort kann die gegenleistungslose Leistung nur auf
freiem Willen, auf freiwilliger Darbringung beruhen, hier kann die
Steuer also nur den Charakter des Geschenkes besitzen. c) Die
gegenleistungslose Leistung kann auch daraus entstehen, daß infolge
der staatlichen Entwicklung die staatliche Gegenleistung antiquiert
wird, in Vergessenheit gerät, während die Leistung bleibt, eventuell
sogar wächst und sich vermehrt; so hat sich wohl manche Verzehrungssteuer
 aus Hafen-, Marktgebühren entwickelt. d) Die
Steuer kann ferner als Ersatz von früheren naturalen Leistungen
ins Leben getreten sein?). e) Endlich hat die gegenleistungslose
Leistung ihre Wurzel oft in dem ethischen Prinzip, daß die Mitglieder
 einer ethischen Gemeinschaft zur Erhaltung derselben Beiträge
 leisten *). Dieses Prinzip tritt erst später mit der größeren
Differentiation des staatlichen Lebens als selbständige Erscheinung
') Smolka, Die russische Welt (Wien 1916).
?) D’Avenel, histoire economique I, S, 223: „les impöts directs et indireets
connus sous le nom de droits feodaux.“
%) Interessant ist eine Erklärung, die wir in einer amtlichen Unterbreitung

213
        <pb n="230" />
        4 4. Buch. .V. Teil. Die Steuern.
auf, aber mit der Entwicklung des Staatslebens führt es zu speziellen
Opfern, anfangs in Naturalleistungen und persönlichen Diensten,
später, sobald deren Beschaffung und deren Benutzung Schwierigkeiten
 verursacht, verwandeln sich die älteren naturalen Leistungen
und Opfer in Geldopfer.
In der historischen Entwicklung findet dieses Schema volle
Bestätigung. Die geschichtliche Entwicklung gestattet die KErscheinungen
 auf dem Gebiete der Steuer auf einen der erwähnten
Fälle zurückzuführen. Die Steuer war im Anfang eine außerordentliche
 Staatseinnahme und wird nur langsam zu einer ordentlichen.
 Die Steuer war im Anfang, von den Fällen sub a) c) und d)
abgesehen, eine freiwillig übernommene Last und wurde erst später
zu einer obligatorischen. Zuerst entwickelte sie sich zumeist in
Städten, die im allgemeinen die einzelnen Stadien der finanziellen
Entwicklung rascher durcheilen wie die Staaten mit großem
Territorium. Zu wichtigerer Einnahmequelle wird die Steuer mit
der Umwandlung des staatlichen Lebens und dem damit sich
steigernden Staatsbedarf, namentlich auch mit dem Fortschreiten
der Geldwirtschaft und der Notwendigkeit von Geldeinnahmen zur
Bestreitung der staatlichen Bedürfnisse in Heer und Amt. Die
Steuer ist gewissermaßen der finanzielle Ausdruck für diese Kintwicklung,
 deren charakteristische Schöpfung das stehende Heer ist.
In diesem Sinne hat Stourm Recht, wenn er sagt, daß das
stehende Heer und die Steuer an einem Tage geboren wurden. In
Frankreich wird im Jahre 1444 mit der Neuorganisierung der
Heeresverfassung unter Karl VII. die Taille als ständige Steuer
eingeführt. Ebenso führt Preußen im Jahre 1626 mit der Errichtung
 des stehenden Heeres die stehende Kontribution ein. Und
so wie die Einführung der stehenden Heere im Grunde auf wirtschaftliche
 Ursachen zurückzuführen ist, so sind auch in der
neuesten Phase des Steuerwesens, welche mit der großen wirtschaftlichen
 Umgestaltung unserer Zeit zusammenhängt, wirtschaftliche
Ursachen in der gesteigerten Bedeutung des Steuerwesens im Spiele.
Auf welche Weise und aus welchen Quellen der Staat seine
Einkünfte schöpft, das ist Folge der historischen Entwicklung und
hängt ganz und gar von der Natur der wirtschaftlichen Organisation
 ab. In der frühesten Zeit, in der Periode des Patrimonialvermögens,
 schöpft auch der Herrscher sein Kigentum aus Patrimonialgütern.
 In der Feudalzeit deckt der Herrscher als Haupt
des Komitats Szaboles aus dem Jahre 1704 lesen: Wer an dem gemeinen Wohle
teilnehmen will, der soll die Lasten des Gemeinwohles nach Gerechtigkeit tragen
(Tör. Tär, Historisches Magazin 1909, S. 289).

a1.
        <pb n="231" />
        A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. 2
des Feudalverbandes seine Bedürfnisse mittels der Leistungen der
Angehörigen dieses Verbandes. Der Staat des Absolutismus schöpft
sein Einkommen aus der Einräumung der aus seiner Allmacht
fließenden Rechte. In dem individualistischen Staat des Kapitalismus,
 in dem die angeführten Quellen schon weniger reichlich zur
Verfügung stehen, schöpft der Staat die nötigen Mittel aus dem
Einkommen der Staatsbürger, denen er alle Produktionskräfte zur
freien Benutzung überläßt und so entwickeln sich die Steuern zu
dem wichtigsten Einkommenszweige des Staates, um so mehr, als
die Steuer am wenigsten störend in das Getriebe des Wirtschaftslebens
 eingreift. Und wenn eines Tages an die Stelle der individualistisch
 organisierten Produktion die gemeinwirtschaftlich organıisierte
 Produktion treten würde, wie dies der Kollektivismus anstrebt,
 dann würden die Steuern wieder verschwinden, denn der
Staat würde ebenso, wie die Staatsbürger aus den Produkten der
gemeinsamen Wirtschaft die Güter zur Deckung seines Bedarfes
erhalten.
Die Entwicklung des Steuerwesens steht demnach in modernen
Staaten unter dem Einfluß von politischen und ökonomischen Momenten.
 Im ganzen Mittelalter bis zur Entstehung des absolutistischen
 Staates bilden die Steuern nur einen bescheidenen Teil der
Staatseinkünfte. Die Geldleistung war das Zeichen der Abhängigkeit
 und wurde daher nur von Unfreien gefordert. Trotzdem
kommen auch in dieser Periode Geschenke, Subsidien vor, die aber
immer nur außerordentlicher Natur und zum Teil eine Nachahmung
 von Urharialverpflichtungen waren. Das ändert sich in der
Neuzeit infolge der großen Umwälzung, welche im Staatsleben eintritt.
 Die veränderten und gesteigerten Bedürfnisse der Staaten
konnten durch die persönlichen Leistungen des Adels nicht mehr
befriedigt werden, der Staatsdienst nahm zum Teil gewisse besondere
höhere Kenntnisse in Anspruch, die der Adel nicht besaß. Die
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse forderten überdies, daß
der Adel der Verwaltung seiner Güter größere Aufmerksamkeit
schenke. Dazu kam, wie erwähnt, die Umgestaltung des Heerwesens,
kam der Übergang zur Geldwirtschaft. So entwickelt sich das
„Steuerregale“, der Staat nimmt immer mehr das Recht in Anspruch,
 Steuern auszuschreiben resp. sich solche von den Ständen
bewilligen zu lassen. Zur Ausübung dieses Rechtes gewinnt der
Staat den Adel dadurch, daß er demselben Steuerfreiheit auch
weiter gewährt und die Einhebung der Steuer von der Bewilligung
der Stände abhängig macht. Der Druck der Steuern lastet schwer
auf der Masse des Volkes. Die Steuern bildeten die Hauptursache

215
        <pb n="232" />
        ä 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
des Elends, wie Taine sagt. Es folgten lange Kämpfe, bis die
Allgemeinheit der Steuerpflicht zum Prinzip erhoben wurde. Nun
treten die sozialen Gesichtspunkte immer mehr in den Vordergrund.
Die Steuer soll auf gerechte Weise verteilt werden, soll in erster
Linie verhältnismäßig nach der wirtschaftlichen Kraft getragen
werden. Der Einfluß der Besitzenden in allen staatlichen Dingen
ist überwiegend, sagt Held. „Dagegen wäre nichts zu erwähnen,
wäre nur allgemein das Bewußtsein verbreitet, daß das Herrschen
eine Pflicht ist, daß der Einfluß im Staate nur die Grundlage
höherer Leistungen, nicht größerer Genüsse sein dürfe“ ?).
Mit geringer Abweichung machen alle Staaten diesen Entwicklungsgang
 früher oder später durch.
Die Steuer gewann schon deshalb eine hohe Bedeutung unter
den Staatseinnahmen, weil die Staatstätigkeit sich immer mehr entfaltete,
 immer allgemeiner wurde, derart, daß das Gebührenprinzip
nicht angewendet werden konnte. Mit der Erkenntnis dessen, daß
ein großer Teil der Staatstätigkeit dem Ganzen zugute kommt,
wurde das individualistische Messen der Gebühr unmöglich. Die
Solidarität der Gesellschaft in Recht und Kultur forderte auch
die Solidarität, den universellen Charakter der Einkommensquellen.
Mit der Steuer weicht das Abmessen der ım Interesse des Einzelnen
entfalteten Staatstätigkeit einem universellen, kommunistischen Maß,
dem der Leistungsfähigkeit. Aber eben dieser Entwicklungsprozeß,
welcher zur Deckung des Staatsbedarfs im wachsenden Maße das
Einkommen der Staatsbürger in Anspruch nimmt, macht es zugleich
zu einer hochwichtigen Aufgabe, jenen Schlüssel rationell zu bestimmen,
 nach welchem der Gerechtigkeit, der Proportionalität gemäß
 das Einkommen des Einzelnen in Anspruch genommen werden
soll. Hierin finden wir die Erklärung dafür, daß heute, wo die
Steuer die Hauptquelle des Staatseinkommens bildet, diese Frage
gewissermaßen kat exochen das Problem der Finanzwissenschaft
bildet.
Einigen Einblick in die historische Entwicklung mag, wenn
auch nur teilweise, ın jener Terminologie gefunden werden, die ın
verschiedenen historischen Zeiten zur Bezeichnung des Steuerbegriffes
benutzt wurde. Wir verwerten hier zum Teil die von Seligman?)
 angegebenen Daten. Demgemäß war die Steuer in der
ältesten Zeit Geschenk (donum, benevolence); später von der Regierung
 erbetene Hilfe (Bede, precarium); in einer späteren Zeit
') Held, Die Einkommensteuer (Bonn 1877) S. 144.
?) Essays on Taxation (New York 1895) S. 6.

9216
        <pb n="233" />
        A. II. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. 217
eine Unterstützung, deren Notwendigkeit man nach und nach einsah
 (Adjutorium, aid, aide, subsidy, Contribution, Steuer, hjelp).
Dann kommt zum Ausdruck, daß die Steuer ein Opfer des Individuums
 ist im Interesse des Staates (Gabelle, Abgabe, dazio, ungarisch
 ad6 — Gabe). Dann begegnen wir der Erkenntnis, daß
die Steuer eine Pflicht ist (duty); daß sie ein Zwangsbeitrag ist
(impost, imposta, impöt, Auflage, ungarisch roväs — Auflage).
Manche Bezeichnungen drücken den Begriff aus, daß die Steuer
ein gewisser Teil der Habe ist (Schoß, Schatzung, rate, im Skandinavischen
 scalt). Wenn diese Ausdrücke auch nicht genau verschiedene
 Perioden des Steuerwesens und deren Nacheinanderfolge
bezeichnen und den Steuergedanken in verschiedenen Perioden
charakteristisch ausdrücken, doch zeigen sie die verschiedene Bedeutung
 und Erklärung der Steuer in verschiedenen Zeiten und
bei verschiedenen Völkern.
2. Griechenland und Rom. Die Hauptmomente der hier
geschilderten Entwicklung kehren mehr minder überall wieder.
Trotzdem können wir mit Bezug auf die tiefgreifende Umgestaltung
des neueren Steuerwesens Wagner recht geben, wenn er sagt,
daß die ganze Epoche vor dem 19. Jahrhundert gewissermaßen
als eine Periode betrachtet werden kann. Die Steuer, und namentlich
 die direkte Steuer, die ja eigentlich den Haupttypus der Steuer
repräsentiert, bildet bis zum 19. Jahrhundert nur eine exceptionelle
KEinnahmequelle, wenn sie auch fast in jedem Zeitalter vorkommt.
So sehen wir, daß Geschenke, freiwillige Gaben an das Staatsoberhaupt
 in Griechenland schon in den ältesten Zeiten vorkamen;
mit einigem Druck gestalteten sich diese Geschenke dann zu obligatorischen
 Leistungen. Namentlich die Steigerung der Kriegsausgaben
 führt zur Benutzung von beständigen Steuerquellen, wie
dies ja auch in Rom der Fall war, als die Soldzahlung eingeführt
wurde. In dem führenden Staate Griechenlands, in Athen, machte
sich dieses Bedürfnis weniger geltend, denn die Soldzahlung wurde
aus den Tributen der Bundesgenossen bestritten und mit dem Sieg
der radikalen Demokratie wurden die Kosten in der Form der
Liturgien auf die Reichen überwälzt. Soferne Steuern notwendig
wurden, waren es hauptsächlich Vermögenssteuern, deren erste Bemessungsgrundlage
 die Solon’sche Klasseneinteilung war. Personalsteuern
 hielt man mit dem Begriff des freien Bürgers unvereinbar.
In Rom entwickelte sich mit der Zeit mit Ausnahme der Vermögenssteuer
 als außerordentlicher Steuer ein Steuersystem, das
hauptsächlich in den Erscheinungen des Verkehrs die Steuerkräfte
aufsucht: so entstehen Erbschaftssteuern, Steuern auf den Verkauf,
        <pb n="234" />
        n 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
auf den Kauf und die Freigebung von Sklaven. Diese Steuer
gewann namentlich dadurch an Bedeutung, daß bekanntlichermaßen
mit der Entfaltung des Reichtums der Sklave der wichtigste Vermögensgegenstand
 war, der als Produktionsmittel verwendet wurde
und dort fast ebenso eine beliebte Anlageart war, wie ın unserer
Zeit das Wertpapier. Größere Bedeutung gewannen namentlich
die direkten Steuern in den Provinzen des römischen Weltreiches,
wo dieselben teils als persönliche Steuer in der Form der Kopfsteuer,
 teils als Grundsteuer auftraten, und zwar mit Benutzung
katasterartiger Anfzeichnungen. Soll ja später, als die Mutter
Constantin d. Gr., Helena, an der Stelle des Grabes des Erlösers
 eine Kirche errichten wollte, mit Hilfe dieser Verzeichnisse
die Stelle angegeben worden sein, wo sich der Garten Josefs von
Arimathia befand, in dem Jesus beerdigt wurde. Die Grundsteuer
 dehnte dann Diocletian auf Italien aus, so daß dieselbe
nun zu einer allgemeinen Steuer wurde. Es ist wahrscheinlich, daß
in der späteren Kaiserzeit auch der Ertrag aus Gewerbe und Handel
der Besteuerung unterlag. Auch die persönliche Steuer wird später
auf die Coloni genannte Volksklasse ausgedehnt und aus den
Schichten dieser Klasse entwickelte sich im Mittelalter in einzelnen
Staaten der Untertanenstand.
3. Mittelalter. Im Mittelalter begegnen wir aus Anlaß der
neuen Staatenbildung ähnlichen Erscheinungen, wie im Altertum,
bis zu der Zeit, wo mit der Entwicklung stärkerer Staatengebilde
die Steuer neben den bisherigen privatwirtschaftlichen und halbstaatlichen
 Einnahmequellen mehr hervortritt. Dies geschieht in
verschiedenen Staaten in ungleichem Rhythmus. In jenen Staaten,
wo sich die zentrale Staatsgewalt früher über die Vasallen erhebt
und ein stärkeres Staatsbewußtsein sich rascher entwickelt, dort entwickeln
 sich auch rascher deren staatswirtschaftliche Einnahmen,
namentlich die Steuern; in jenen Staaten dagegen, in welchen die
mittelalterliche Gliederung und Zerrissenheit, die Schwäche der
zentralen Staatsgewalt sich länger behauptet, dort entwickelt sich
auch viel langsamer die eigentliche Staatseinnahme, die Steuer.
Die Hauptvertreter der ersten Gruppe sind namentlich England
und Frankreich; die Steuergeschichte dieser Staaten ist gewissermaßen
 typisch für die Geschichte der Steuern.
4, England. England ist jener Staat, in dem schon im
13. Jahrhundert das den Grundsatz der Steuerpflicht ergänzende
Prinzip zur Geltung kommt, daß die Steuer nur von den Vertretern
der Nation bewilligt werden könne; Steuerwesen und Verfassungsrecht
 zeigen eine parallele Entwicklung. Charakteristisch für die

218
        <pb n="235" />
        A. MI. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. u1g
gesunde Entwicklung des englischen Steuerwesens ist auch der
Umstand, daß sich früh das Prinzip der Schonung der schwächeren
Steuerkräfte geltend macht, sowohl auf dem Gebiete der direkten,
als auf dem der indirekten Steuern. Steuerartige Leistungen
kommen schon in der angelsächsischen Zeit vor; eine solche waren
die zum Bau von Schiffen geforderten Leistungen, eine solche war
namentlich das sogenannte „Dänengeld“, eine auf den Grundbesitz
gelegte Steuer, anfangs als Beitrag zu den Kosten der gegen die
Dänen geführten Kriege, später überhaupt als außerordentliche
Kriegssteuer. In der normannischen Zeit begegnen wir zum erstenmal
 dem Tallagium, welches anfangs die Pächter der Staatsdomänen
als Kriegssteuer, oder eigentlich als Ersatzsteuer für nicht geleistete
Kriegsdienste zahlten, später ging diese Bedeutung in Vergessenheit
 und die Steuer wurde ohne Berücksichtigung dieser Umstände
ausgeworfen. Diese Steuer zeigt viele Ahnlichkeit mit der gefürchteten
 französischen Taille, ohne deren verhängnisvolle Härte.
Im 14. Jahrhundert verschwindet sie, nachdem sie mit anderen
Steuern zusammenfloß. Eine andere Gruppe von Steuern entwickelt
 sich aus dem Lehensverhältnis; hierher gehört als Ersatz
der nicht geleisteten Kriegsdienste das vom Lehensmann getragene
Scutagium, überdies verschiedene Beihilfen (aides). Neben diesen
Steuern entwickelte sich schon vom 12. Jahrhundert ab eine allgemeine
 Steuer, welche den Charakter der Vermögenssteuer besaß,
welcher sowohl das unbewegliche als das bewegliche Vermögen
unterlag und welche sich bald rationelleren Prinzipien der Besteuerung
 annäherte, insofern, als bei den Grundstücken der Ertrag
in Betracht kam, bei beweglichem Vermögen Bekenntnisse gefordert
wurden. Diese Steuer war das sogenannte Fünfzehntel, welches
aber in verschiedenen Sätzen eingehoben wurde. Die große englische
 Revolution, welche an sich auf finanzielle Schwierigkeiten
und auf die Verletzung des Steuerbewilligungsrechtes des Parlaments
 zurückzuführen ist, bildet auch in der Geschichte des Steuerwesens
 eine neue Epoche. An Stelle der alten Steuer tritt eine
rationellere Vermögens- und eine, primitive partielle Einkommensteuer,
 während zur Deckung des außerordentlichen und plötzlichen
Kriegsbedarfs ein System von Verzehrungssteuern ins Leben tritt.
Eine bedeutendere Veränderung trat erst am Ende des 18. Jahrhunderts
 ein, als die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer
erfolgte, mit der aber schon die neueste Periode des Steuerwesens
beginnt. Auf diese Entwicklung zurückblickend, verdient noch der
Umstand besondere Beachtung, daß, wie auf anderen Gebieten,
auch auf dem des Steuerwesens sich das Bild einer konsequenten

m“
An
        <pb n="236" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Entwicklung zeigt, nirgends eine gewaltsame Losreißung von der
Vergangenheit, in deren Dunkel wir, wenn auch nur in statu nascenti,
 bereits die Hauptlinien des modernen Steuersystems zu erkennen
 vermögen.
5. Frankreich. In Frankreich ging die Entwicklung des
Steuerwesens als notwendiges Korollariıum der Entwicklung des
Staatsgedankens etwas langsamer vor sich als in England, denn
hier hat der Kampf der zentralen Staatsgewalt mit den territorialen
Gewalten eine längere Dauer. Dies bildet auch einen charakteristischen
 Zug des französischen Steuerwesens. HEinen zweiten finden
 wir darın, daß die kontrollierende Tätigkeit des Parlaments
an der Seite des Königtums später auftritt. Das absolute Königtum
 gestaltete das Steuerwesen ganz seinen Lebensprinzipien gemäß.
Auch hier bildet die Steuer nur eine außerordentliche Einnahme,
hauptsächlich zur Deckung der Kriegskosten (so in den Kreuzzügen).
 Die sonstigen steuerartigen Einnahmen, Geschenke, Beihilfen
 (aides) sind Folgen des Lehensverhältnisses. Erst später, im
15. Jahrhundert, entwickelt sich hieraus die Taille, die wohl schon
früher existierte, als Steuer von dauernder Natur. Die aus dieser
Steuer sich ergebenden Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten verursachten
 später jenen Druck, jene nicht zu beruhigende Unzufriedenheit,
 welche eine der Hauptursachen der französischen Revolution
 war. Die eingeführten Steuern nahmen schon früh die
ganze Zahlungsfähigkeit in Anspruch, die sich im Vermögen, im
Einkommen, im Verbrauch kundgibt. Die Taille wurde von der
privilegierten Klasse nicht gezahlt. Die Taille zeigte später zwei
Formen: die Taille reelle war die Steuer auf unbeweglichen Besitz,
die Taille personelle faßt mehr, weniger alle andere Momente der
Steuerfähigkeit zusammen. Es fehlte eine sichere Grundlage zur
Bemessung und namentlich jene Einrichtung verursachte große
Beschwerden, daß die Mitglieder der Gemeinde solidarisch verpflichtet
 waren, ebenso die wechselnden Steuereintreiber, die meist
aus den Wohlhabendsten gewählt wurden. Den außerordentlichen
Druck der Taille minderte nicht der Umstand, daß zwei Steuerarten,
 die Capitation und Vingtieme auch von den privilegierten
Klassen gezahlt wurden. Im Laufe der Zeit wurden Vermögenssteuern
 und verkehrssteuerartige Steuern eingehoben, sowie Gebühren,
 die auch zum großen Teile steuerlichen Charakter hatten.
Das französische Steuersystem bedrückte namentlich die unteren
Klassen, befreite dagegen die oberen, das ist dessen Hauptcharakterzug
 gegenüber dem englischen Steuersystem. Auch die unbeschränkte
 Macht des absoluten Königtums auf dem Gebiete des

290
        <pb n="237" />
        A. MH. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. ZA]
Steuerwesens dauert in Frankreich viel länger, während England
früher bestrebt ist die Richtung einzuschlagen, die zu einer Versöhnung
 der staatlichen und individuellen Interessen führt, deren
erste Voraussetzung, daß die Steuerbewilligung in den Händen der
Vertreter des Volkes ruhe.
6. Deutschland. Viel schwieriger, wie für England und
Frankreich, lassen sich die historischen Charakterzüge des deutschen
Steuerwesens zusammenfassen. Vor allem deshalb, weil sich hier
früh drei Steuergewalten verselbständigen, die Steuergewalt des
Reiches, der einzelnen Staaten und der Städte. Und von allen
diesen Steuergewalten bewährt sich die des Reiches als die schwächste.
Die Steuergeschichte des Deutschen Reiches zeigt demzufolge das
Bild der Zerklüftetheit ebenso wie das Reich im ganzen, es gewinnt
 „einen großen Zug“ — wie Wagner sagt — erst mit der
Neugründung des Reiches. Darum ist die deutsche Steuergeschichte
auch weniger typisch. Einige Zeit lang erhielt sich noch das
römische Steuerwesen (Grund- und Kopfsteuern, Zölle). Später
verschwinden diese, oder besser gesagt, fließen sie zusammen mit
Leistungen, die schon aus dem Boden der neuen Staatsverhältnisse
resp. Gesellschaftsverhältnisse entspringen. Wie in den sonstigen
Schöpfungen des Mitelalters fließen privatrechtliche und öffentlichrechtliche
 Motive zusammen. Hauptsächlichste Kinnahmequellen
sind der Grundbesitz, Natural- und persönliche Leistungen, Geschenke,
 gewisse Hoheitsrechte. Die Steuergewalt wird hauptsächlich
von den einzelnen Staaten in Anspruch genommen, das Reich nagt
kümmerlich an den sogenannten Römermonaten, dem „gemeinen
Pfennig“ usw. Aber auch in den einzelnen Staaten entwickelt sich
nur langsam der Steuergedanke; erst im 18. Jahrhundert geschieht
der definitive Übergang zur Steuerwirtschaft. Eine intensivere Entfaltung
 zeigt der Steuergedanke in den Städten, die überhaupt das
Finanzwesen kräftiger ausbauen und zuerst den Grund legen zu
einer eigentlichen gemeinwirtschaftlichen Auffassung. In den Städten
finden wir verschiedene indirekte Steuern, direkte Steuern vom
Vermögen und Einkommen, Anfänge der Erwerbssteuern.
Ins einzelne eingehend, unterliegt es keinem Zweifel, daß neben
den verschiedenen Leistungen, denen wir begegnen, das Prinzip der
Steuer am meisten in den sogenannten Beisteuern, die von den
Ständen bewilligt wurden, ausgeprägt ist. Die erste Wurzel dieser
Beihilfen liegt in der rechtlich anerkannten trinoda necessitas: die
Loslösung von der Gefangenschaft, die Ausstattung der ältesten
Tochter und der Ritterschlag des ältesten Sohnes des Landesherrn.
Die Notwendigkeit der Beihilfen mußte aber auch für Kriegsfälle,

m
        <pb n="238" />
        Rn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
für Schulden und andere Zwecke anerkannt werden. Von den indirekten
 Abgaben kommt namentlich das Ungeld (accise, Aufschlag)
in Betracht, das sich als eine den Zöllen ähnliche innere Abgabe
von Getränken trotz allem Widerwillen entwickelte.
7. Ungarn. In Ungarn zeigt die Steuergeschichte folgende
bemerkenswerte Momente. Für die ersten Jahrhunderte ist es kaum
möglich‘ das Dunkel zu erhellen. Etwas mehr Daten liefert die
Geschichte für die folgende Zeit, aber erst vom XVIL. Jahrhundert
ab sehen wir etwas klarer. Gewiß kommen schon unter Stefan d. H.
steuerartige Einkommen vor, darunter namentlich die Census genannte
 jährliche Taxe, welche die Nichtadeligen, die Hospites des
Königs, die städtische Bürgerschaft, Sachsen, Rumänen, Szekler,
Juden und Ismaeliten bezahlten, sofern sie nicht unter grundherrliche
 Obrigkeit kamen. Auch andere Elemente zahlten Steuer. Zu
den königlichen Einkünften gehörte zum Teil auch das Herdgeld.
Hierher gehören ferner die vom Burgvolk gezahlte Lehensteuer,
das Einkommen vom Salz, Markt, Straßen, Dreißigstmauth. Diese
verschiedenen Einnahmen wurden unter dem Namen „lucrum camerae“
 zusammengefaßt, bis dieser Name auf die aus der Einlösung
der Münzen sich ergebenden Gewinne angewendet wurde. In Kroatien
galt als ständige Steuer die Mardersteuer (Marturina). Diese Steuer
greift vielleicht in die älteste Zeit der Staatengründung zurück; es
ist die älteste Steuer, von der wir Kunde haben, und die slavischen
Ursprungs ist. Es ist wahrscheinlich, daß die Magyaren noch in
ihrer früheren Heimat mit dieser Steuer bekannt wurden. Der
Gewinn aus der Münzprägung wurde mit der Zeit zu einer ständigen
 Steuer, die nach der Größe des Grundbesitzes ausgeworfen
wurde. Der Steuersatz konnte nur mit Zustimmung der Stände
erhöht werden. Zur Einhebung des durch die Stände festgesetzten
Steuerbetrages war die Einwilligung der Stände nicht mehr nötig.
Indem die Stände gestatteten, daß diese Steuer auch von den Leibeigenen
 eingehoben werde, ergibt sich für das Königtum ein sozialpolitisches
 Interesse für diese Steuer, so daß infolgedessen das
Königtum im Interesse seines Steuereinkommens der Beschützer
dieser Klasse wurde gegenüber dem Egoismus der Stände. Im
15. Jahrhundert zeigen sich die bisherigen Einkünfte als ungenügend
 und immer häufiger begegnen wir den Subsidien, welche
die Stände gegen die Bewilligung verschiedener Begünstigungen
dem Könige bewilligten, um so mehr, als diese nicht von den Privilegierten,
 sondern von den Leibeigenen gezahlt wurden. Diese
Subsidien behaupteten bis zum Jahre 1715 ihren außerordentlichen
Charakter als Geschenk. Zum erstenmal wurden diese Subsidien

299
        <pb n="239" />
        A. MI. Abschnitt. Die Geschichte des Steuerwesens. LE)
von König Albert im Jahre 1439 erbeten aus Anlaß der von den
Türken drohenden Gefahr. Diese Subsidien (subsidium, contributio,
 dica, cisio) sind dieselbe Steuer, die im Westen schon früher
Wurzel gefaßt hatte (tallagium, taille). Während die Leibeigenen
die Cision bezahlten, zahlten die Städte als außerordentliche Steuer
die sogenannte Taxe. Im Jahre 1527 boten die Stände dem Könige
ein Zehntel ihres beweglichen Vermögens an. Im 17. Jahrhundert
 begegnen wir einer neuen Steuer, die im Wesen dasselbe
war, wie die Cision, das zur Erhaltung des die ungarische Krone
bewachenden Militärs eingehobene Krongeld; diese Steuer wurde
aber in perpetuo bewilligt, nicht wie die Cision, von Fall zu Fall.
Im Jahre 1557 wird als neue Steuer die in natura zu leistende
öffentliche Arbeitspflicht bei öffentlichen Arbeiten eingeführt. Diese
persönliche Arbeitspflicht konnte abgelöst werden, manchmal wurde
diese Ablösung sogar obligatorisch angeordnet. Le opold I. führte
willkürlich eine neue Steuer ein, die Adelige und Nichtadelige zu
bezahlen hatten; außerdem erhob er Verzehrungssteuern vom Wein,
Bier, Branntwein, Fleisch. Dieses Steuersystem hörte im Jahre
1679 wieder auf, und im Zusammenhang damit löste sich auch
das alte Steuersystem auf. Die traurigen Zeiten gestatteten nicht
das Steuersystem zu reformieren und die Wiener Hofkammer verwaltete
 dasselbe mit der größten Willkür.
Die direkte Steuer, deren Bemessungsgrundlage außerordentlich
 kompliziert war, wurde im Jahre 1715, infolge der Einführung
des stehenden Heeres, als bleibende Einnahmequelle perpetuiert,
doch mußte dieselbe stets von der Ständeversammlung votiert
werden. Und während früher von den Landtagen nur der Steuerschlüssel
 bewilligt wurde, wurde nun jedesmal eine bestimmte Steuersumme
 bewilligt. Diese Summe betrug im Anfang (1714) rund
2 Millionen Gulden, aber im Jahre 1751 schon 3,9 Millionen Gulden.
Die Steuer lastete nicht auf dem Besitz („ne onus fundo inhaeret“),
sondern auf dem Individuum und dieses Prinzip wurde erst im
19. Jahrhundert (1836) so weit modifiziert, daß auch der Adelige,
der auf dem Gute des Leibeigenen wirtschaftet, die Steuer bezahlen
mußte. Gleichzeitig beginnt um diese Zeit schon der Kampf zur
Einschränkung der Steuerfreiheit des Adels, dessen erste Phasen
übrigens noch in eine frühere Zeit zurückreichen. Dieser Kampf
dauerte anderthalb Jahrhunderte und führte anfangs nur zur Bestärkung
 der Steuerfreiheit, denn die Ständeversammlung vom Jahre
1741 erklärt, daß die Steuerfreiheit des Adels nie auch nur in
Frage gestellt werden darf.
Die Steuer fiel mit schwerem Druck auf das Volk, das im

Dat
        <pb n="240" />
        &amp;amp;_ 4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Jahre 1697 sich auch auflehnte, doch niedergeschlagen wurde; im
Jahre 1703 bricht der von Räkoczy geführte Aufstand aus; der
Anhang Räkoczy’s war die misera contribuens plebs. Nach
dem Szatmärer Friedensschluß (1712), mit dem diese Periode
abschließt, ist auf dem Gebiete des Steuerwesens eine weitere Deterioration
 zu verzeichnen; der Adel will von allen Lasten befreit
werden und verfolgt mit wildem Fanatismus jeden, der hiergegen
protestiert. Auch die Bestrebungen Josefs II. führten zu keinem
Resultate. Diese Hartnäckigkeit der Stände wirkte auch auf das
Verfassungsleben zurück, denn das Steuerbewilligungsrecht der
Stände wurde nun bekämpft und ‚die . Ständeversammlung wurde
Jahrzehnte hindurch nicht einberufen. Freilich hat dieser Kampf
der Stände für ihre Steuerfreiheit auch einen patriotischen Hintergrund,
 der ihn in gewissem Sinne mit ideellem Inhalte ausfüllte
und populär machte, nämlich der Kampf war gleichzeitig ein Kampf
gegen den österreichischen Absolutismus. Gegen diesen wurde so
auch das Steuerbewilligungsrecht der verfassungsmäßigen Faktoren
verteidigt. Gewiß ist in dieser Steuerfreiheit des Adels die Ursache
 dessen zu erblicken, daß der ungarische Staatsschatz sehr arm
war und für die Entwicklung und Hebung des Landes nichts geschehen
 konnte. Während andere Staaten rasch fortschritten,
blieben in Ungarn noch lange ganz primitive Verhältnisse bestehen.
Es ist ein Stück Tragik, wenn der bedeutende ungarische. Staatsmann,
 Graf Stefan Szechenyi, in seinen Tagebüchern klagt,
daß, als er in Wien die Gründung eines ungarischen Polytechnikums
protegierte, man ihm zur Antwort gab, die Stände mögen erst den
Preis des Salzes erhöhen! Denn das Salz war eines der bedeutendsten
 Staatseinkommen.
Vor der Revolution vom Jahre 1848 waren in Ungarn namentlich
 direkte Steuern, die Kriegssteuer und die Domestikalsteuer in
Anwendung. Ludwig Kossuth, als Finanzminister, entwarf den
Plan einer gründlichen Reform des Steuerwesens. Die stürmischen
Zeiten gestatteten die Verwirklichung dieser Pläne nicht. Trotzdem
brachte die Revolution ein großes Resultat, die Anerkennung der
allgemeinen Steuerpflicht. Nach Niederwerfung der Revolution und
Errichtung des österreichischen Absolutismus wurde das ganze
österreichische Steuersystem in Ungarn eingeführt. Mit der Wiederherstellung
 der Verfassung im Jahre 1867 beginnt die schon der
unmittelbaren Vergangenheit angehörende Epoche.
8. Ergebnisse. Blicken wir auf die hier kurz skizzierte
Geschichte des Steuerwesens zurück, so sehen wir, wie eng dasselbe
 mit den politischen Einrichtungen und insbesondere auch mit

BO
        <pb n="241" />
        A. III. Abschnitt. Die Steuer als wirtschaftliche Funktion. 225
der Wehrverfassung zusammenhängt. Die Steuergeschichte
ist ein Resultat der wirtschaftlichen Entwicklung,
der sozialen Gliederung, der politischen Verfassung
und der militärischen Machtgestaltung. Die Steuerlast
wird zum großen Teile vorerst auf jene Klassen abgewälzt, die an
der Ausübung der politischen Rechte keinen Anteil haben. Die
Steuerbewilligung ist das Recht des Adels, das von den politischen
Körperschaften ausgeübt wird. Das Steuerwesen gelangt zu seiner
höhern Entwicklung mit der Einführung des Systems der stehenden
Heere.
III. Abschnitt.
Die Steuer als wirtschaftliche Funktion.
1. Produktionstheorien. Die Steuer hat außer dem
finanziellen auch den Charakter einer speziellen wirtschaftlichen
Funktion und kann auch unter diesem Gesichtspunkte betrachtet
werden. Was ist demnach die Steuer, wenn wir dieselbe in die
Kette der wirtschaftlichen Vorgänge hineinstellen, und dieselbe nach
ihrer wirtschaftlichen Rationalität untersuchen ? Da der Lebenslauf
des Gutes die Stadien der Produktion, des Verkehrs, der Einkommensverteilung
 und des Verbrauches durchmacht, wo die Beziehung und
Bedeutung des Gutes sich stets ändert, obwohl es immer '!nur dasselbe
 Gut ist, um das es sich handelt, so wird die Steuer als wirtschaftliche
 Funktion gleichfalls diese verschiedenen Seiten des wirtschaftlichen
 Lebens aufweisen. Sie wird sich uns als eine Erscheinung
 der Produktion, des Verkehrs, der Einkommensrverteilung,
des Verbrauches darstellen. Die meisten Theorien wollen aber in
der Regel nur eine Seite in Betracht ziehen. So begegnen wir der
Theorie, die die Steuer rein als eine Erscheinung des Produktionslebens
 auffaßt. Dementsprechend befördert der Staat durch seine
mittelst der Steuer alimentierten Institutionen die Produktion, befördert
 die Entwicklung der Produktionskräfte, schafft die Vorbedingungen
 der planmäßigen, gesicherten, ununterbrochenen Gütererzeugung.
 Mit einem Worte der Staat ist dieser Auffassung gemäß
 eigentlich eine im Dienste der Produktion stehende Institution,
ein großartiger kapitalistischer Organismus. Am weitesten geht in
dieser Richtung die sogenannte Reproduktionstheorie, deren Auffassung
 gemäß die Staatsbürger im Werte der Güter, deren Produktion
der Staat durch die Staatstätigkeit befördert, den Wert der Steuer
rückerstattet erhalten. Ähnliche Auffassung vertritt die Theorie,
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 17,

10
        <pb n="242" />
        Zu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
welche die Staatstätigkeit im strengen und unmittelbaren Sinne des
Wortes produktiv nennt (nach Stein erzeugt die Steuerkraft die
Steuer, die Steuer erzeugt die Verwaltung, die Verwaltung erzeugt
die Steuerkraft) und deren eine Erscheinungsform die Theorie ist,
daß der Staat eigentlich das wichtigste Produktionskapital ist, das
bei der Produktion mitwirkt. Auch die Auffassung gehört hierher
 (Duc de Broglie), daß der Staat eine Unternehmung ist zur
Herbeischaffung der allgemeinen Vorbedingungen der gesellschaftlichen
 Produktion.
2. Tausch- und Verbrauchstheorien. Außer jenen
Theorien, welche den wirtschaftlichen Charakter der Steuer darin
erblicken, daß durch die Steuer die produktive Tätigkeit des Staates
in Bewegung gesetzt wird, finden wir Theorien, die die Steuer als
eine Verkehrserscheinung betrachten. Demnach ist die Steuer einfach
 ein Verkehrsakt, ein Tauschgeschäft, bei dem der Staat für
seine Leistungen die Steuer erhält. Diese Theorie ist in gewisser
Beziehung Konsequenz der Vertragstheorie, der entsprechend in
dem Gesellschaftsvertrage die Einzelnen auch die Pflicht übernehmen,
 für die durch den Staat zu erfüllenden Leistungen Steuer
zu zahlen. Die Theorie hängt auch enge mit dem rein privatwirtschaftlichen
 Gesichtspunkte zusammen, daß hier Leistung und Gegenleistung
 sich gegenüberstehen. Die Tauschtheorie führt in natürlicher
 Folge ebenso zur Einschränkung der Staatstätigkeit, wie die
Produktionstheorie zu deren Ausdehnung, da ja in der Produktion
die geopferten Werte stets reproduziert werden. Kine von der
Tauschtheorie abgeleitete Auffassung ist jene neuere, mit Aufwand
wissenschaftlicher Schärfe auseinandergesetzte Theorie, welche sowohl
 die Steuer, wie überhaupt alle staatlichen Einkünfte auf dieselbe
 Entstehungsursache zurückführt, wie in der Privatwirtschaft,
nämlich auf die Dialektik des Wertbegriffes. Jener Teil des Privateinkommens,
 welcher sonst zur Befriedigung schwächerer Bedürfnisse
verwendet wurde, wird nun zur Befriedigung wichtigerer kollektiver
Bedürfnisse verwendet. Sax sagt, jenes Gesetz, welches in der
Privatwirtschaft die Erklärung der geringsten Werterscheinung
bietet, enthält auch die Erklärung jener Erscheinung, welche in der
erhabenen Sphäre des Staatslebens vor sich gehe. Trotzdem bemerken
 wir, daß wenn auch die Analogie nicht geleugnet werden
kann, in der Identität der Erscheinungen doch Sax und sein Anhang
 im Irrtum ist. Wir sehen ganz ab von der Auffassung, welche
die Staatstätigkeit auf rein wirtschaftliche Kategorien zurückführen
und welche das selbständige Leben, die selbständigen: Bedürfnisse
des Staates nicht anerkennen will, da sie nur individuelle Bedürf-6
        <pb n="243" />
        A. HI. Abschnitt. Die Steuer als wirtschaftliche Funktion. 227
nisse kennt, deren einer Teil durch die individuelle, deren anderer
Teil durch die Staatswirtschaft befriedigt wird. Wir können diese
Auffassung eben aus dem Grunde nicht zur unserigen machen, da
es: jedenfalls eine sehr gezwungene Erklärung ist, daß der Einzelne
in der Steuer ebenso für die Befriedigung seiner Bedürfnisse zahlt,
als ob er aus freier Entschließung z. B. in die Markthalle ginge
seinen Kinkauf zu besorgen. Wenn beide Erscheinungen ganz
gleicher Natur wären, dann brauchte man im Interesse der Steuerzahlung
 nie zum Zwange zu greifen, ebensowenig, wie bei Befriedigung
 der individuellen Bedürfnisse. Aber auch aus dem Grunde
ist die Theorie unannehmbar, weil auf dem Wege der Staatstätigkeit
 nicht immer individuelle Bedürfnisse befriedigt werden, denn
es gibt ja Fälle, wo die Befriedigung der Staatstätigkeit dem Einzelnen
nicht nur nicht nützt, sondern geradezu schadet. Denken wir nur
an Kriege, die abgesehen davon, daß sie dem Einzelnen große
Lasten an Steuer auferlegen, der Privatwirtschaft oft schwere
Schäden, Zerstörung des Vermögens, Verlust der Erwerbsquellen
zufügen. Mit irgendeiner gezwungenen Erklärung ließe sich auch
dies auf individuelle Bedürfnisse zurückführen, doch werden nur
wenige geneigt sein, dieselbe zu akzeptieren. Gehen ja manchmal
infolge von zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse ausgeworfenen
Steuern ganze Generationen, Klassen, Gegenden zugrunde (die
römische Bauernklasse, Ungarn unter dem türkischen Joch). Und
wie oft geschieht die Einführung neuer Steuern, die Erhöhung der
alten Steuern, ohne daß hieraus irgend jemand Nutzen ziehen würde?
Die Analogie ist gewiß noch nicht Wahrheit und die Werterscheinung
durchzieht wohl, wie ein roter Faden, auch die Steuererscheinungen,
doch setzen sich diese noch aus vielen anderen Fäden zusammen.
Eine besondere Form der Tauschtheorie ist jene, welche in
der Steuer eine Versicherungsprämie sieht, die der Einzelne dem
Staate für die ihm gewährte Sicherheit von Person und Habe
bietet. Auch diese Auffassung hängt mit jener sehr engen Interpretation
 der Staatstätigkeit zusammen, welche der Theorie des in
diesem Sinne genommenen Rechtsstaates entspricht, wie ihn Kant,
W. v. Humboldt und andere formuliert haben, jener Rechtsstaat,
den Lassalle spöttisch den „Nachtwächterstaat“ genannt hat.
3. Einkommens- und Verbrauchstheorien. Die Einkommensverteilungs-
 und Konsumtionsidee bringen jene Auffassungen
zum Ausdruck, welche die wirtschaftliche Funktion der Steuer
darin erblicken, daß ein Teil der Bedürfnisbefriedigung mit jenem
aus dem Privateinkommen stammenden Fond befriedigt wird, den
wir die Steuer nennen; dies ist beiläufig das Wesen jener Theorien.

15*
        <pb n="244" />
        225 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die in diese Gruppe gehören. Auch die Konsumtionstheorien haben
den Beigeschmack, daß, soferne die Staatstätigkeit als ein Verbrauch
von Gütern aufgefaßt wird, diese Auffassung leicht zu einer unberechtigten
 Einschränkung der Staatstätigkeit hinüberleitet. In
ihrer vollendetsten Form geht die Konsumtionstheorie von der
doppelten Klassifizierung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, der individuellen
 und Gemeinbedürfnisse aus; diese Theorie will hiermit
nicht bloß die Ursache der Steuer, sondern auch deren Maß bestimmen,
 indem sie die Steuer auf den Begriff des Grenznutzens
zurückführt und nachzuweisen sucht, daß der in der Staatstätigkeit
ruhende Grenznutzen das Maß dern Steuer ist.
4. Rückblick. Blicken wir auf die hier dargestellten Theorien
zurück, so unterliegt es keinem Zweifel, daß sie insgesamt einseitig
sind, daß sie insgesamt in der Steuer ein einziges Moment des
wirtschaftlichen Lebensprozesses erblicken, während sie doch als
wirtschaftliche Erscheinung alle Seiten des wirtschaftlichen Lebens
aufweist. Als wirtschaftliches Verhältnis zwischen Staat und Staatsbürger
 sehen wir in der Steuer sowohl auf die Produktion, als
auf den Verkehr, die Einkommensverteilung, den Verbrauch hinweisende
 Momente. Aber ganz unmöglich. ist es, bei der Steuer
bloß ein Moment wahrzunehmen, oder die Steuer geradezu mit
einem dieser Momente zu identifizieren in der Weise, daß das
Wesen der Steuer hierin zu erblicken wäre, denn die Steuer als
volkswirtschaftliches Phänomen ist eine Erscheinung su1l generI1s.
Die Steuer ist nicht einfach die Gegenleistung für die vom Staate
dem Ganzen geleisteten Dienste, nicht einfach ein Tauschakt, auch
nicht eine Art der Kostendeckung der dem Staate auf dem Gebiete
und im Dienste der Produktion erwachsenen Opfer usw. Wir
könnten mit einem Paradoxon sagen, die Steuer ist dies alles und
doch nichts von alledem, denn sie ist weder Produktion, noch
Tausch, noch Verbrauch an und für sich. Der wirtschaftliche
Charakter der Steuer besteht darin, daß sie ebenso die volkswirtschaftliche
 Folge des staatsbürgerlichen Verhältnisses, wie die
Pflichten des Kindes Ergebnis der Familienbande sind, ohne daß
das, was sich die Familienglieder gegenseitig leisten, als Tauschgeschäft
 betrachtet werden könnte. Der wirtschaftliche Charakter
der Steuer besteht also darin, daß sie ein auf höherer Stufe der
volkswirtschaftlichen Entwicklung nötiger Beitrag ist zugunsten des
Haushaltes der höheren sozialen und staatlichen Verbände (Gemeinde,
Kirche, Staat, Staatenstaat), ein Beitrag, in welchem der Charakter
der verschiedenen Erscheinungen der Volkswirtschaft, ganz besonders
aber der des Einkommens zu erkennen ist.

Ze
        <pb n="245" />
        A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung.
IV. Abschnitt.
Das Maß der Besteuerung.
4; Äquivalenzprinzip. Der Staat nimmt zur Deckung
der Staatsausgaben die wirtschaftliche Kraft der Staatsbürger in
Anspruch. Der Prozeß der Verteilung der Steuerlast führt zu
zwei Fragen. Erste Frage: Welchen Teil des Einkommens der
Staatsbürger kann bzw. soll der Staat in Anspruch nehmen? Diese
Frage hängt mit der relativen Entwicklung des Staatslebens und
der Volkswirtschaft zusammen. Wir haben hierüber an anderer
Stelle gesprochen. Die zweite Frage betrifft die gerechte Verteilung,
 die richtige Proportionalität der Steuerlast mit Rücksicht
auf die einzelnen Wirtschaften. Die Steuerlast muß gerecht, verhältnismäßig
 zwischen den einzelnen Wirtschaften, den einzelnen
Klassen, den einzelnen Produktionszweigen verteilt werden. Die
gerechte, proportionelle Verteilung der Steuerlast ist wieder von
zwei Umständen abhängig: erstens erfordert sie, daß die wirtschaftliche
 Kraft, die Tragfähigkeit der einzelnen Wirtschaften genau
festzustellen sei. In dieser Beziehung ergeben sich natürlich große
Schwierigkeiten. Es gibt Einkommen, die leicht, andere die außerordentlich
 schwer erfaßbar sind: es gibt wirtschaftliche Tätigkeiten,
welche die Aufstellung einer genauen Bilanz fast unmöglich erscheinen
 lassen; es gibt Einkommen, die nicht in Geld zufließen
und deren Erfassung selbst theoretischen Schwierigkeiten begegnet.
Der zweite, vielleicht noch schwierigere Umstand besteht darin:
was verstehen wir unter Gerechtigkeit, was unter Proportionalität ?
Nach welchem Prinzip soll demnach die Steuerlast verteilt werden ?
Und hier begegnen wir zwei wesentlich verschiedenen Auffassungen.
 Nach der einen Theorie soll jede Wirtschaft in dem
Maße zu den Staatslasten beitragen, in welchem dieselbe die Dienstleistungen,
 Institutionen, Wohltaten des Staates in Anspruch nimmt.
Einer der ersten Verkünder dieser Lehre war Puffendorf. Hier
wird die Steuerlast demnach von den Vorteilen abhängig gemacht,
die der Einzelne vom Staate hat. Dieses Prinzip wird darum das
Aquivalenzprinzip oder Interesseprinzip genannt; noch anders Gebührenprinzip,
 da hier, wie bei der Gebühr, die Voraussetzung
Leistungen des Staates sind; Mill nennt es das „quid pro quo“-Prinzip.
 Es ist einfach das Prinzip von Leistung und Gegenleistung,
 „do ut des, facio ut facias“. Es ist also hier wieder der
privatwirtschaftliche Gesichtspunkt, dem wir begegnen. Der Staat
wird als eine Institution betrachtet, deren Aufgabe es ist, gewisse

229
        <pb n="246" />
        2 4. Buch. . V. Teil. Die Steuern.
Öffentliche Dienstleistungen zu liefern, oder nach einer anderen
Auffassung, jenen Teil, jene Voraussetzungen der Produktion und
überhaupt des Wohlergehens der Einzelnen herbeizuschaffen, welche
der Einzelne sich zu sichern nicht imstande ist; und diese Leistungen
bietet der Staat gewissermaßen zum Kaufe an. Der prinzipielle
Fehler dieser Auffassung steckt darin, daß sie Unmögliches anstrebt.
 Denn wenn es auch Fälle gibt, wo die Tätigkeit des Staates
unmittelbar Einzelnen zum Vorteil gereicht, doch in den meisten.
Fällen ist es unmöglich festzusetzen, welchen Vorteil der Einzelne
von der Tätigkeit des Staates hat, schon aus dem Grunde, da ja
ein großer Teil der Staatstätigkeit negativ, präventiv ist, wo es
noch zweifelhaft ist, ob sie überhaupt nötig war, noch zweifelhafter,
wem sie Schutz gegen Krankheit, gegen Rechtsverletzungen usw.
geboten hat. Eine Reihe von Tätigkeiten des Staates geschehen
deshalb, weil die Betreffenden zahlungsunfähig sind, also nicht in
der Lage sind, Lasten zu tragen. Dann gibt es Fälle, wo die
Staatsausgaben überhaupt nicht mit Verwaltungstätigkeiten unmittelbar
 zusammenhängen, z. B. die Last der Staatsschulden, welche
nicht für gewisse administrative Zwecke aufgenommen wurden,
sondern Folge der unzureichenden Einnahmen sind.
Aber auch dort, wo es möglich wäre festzusetzen, wer die
Leistung des Staates in Anspruch genommen hat, auch dort ist
auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß sobald der Staat eine
gewisse Funktion ausübt, dies schon beweist, daß diese Funktion
auch von staatlichem Interesse ist, sein muß, der Staat dieselbe
also nicht bloß im Interesse des Einzelnen ausübt. Diese Auffassung
 ist daher falsch, sie läßt den hohen Beruf des Staates
außer Auge und betrachtet denselben mehr als eine Interessenvereinigung,
 eine Art Aktiengesellschaft. Diese Auffassung strebt
aber auch das Unmögliche an, denn bei den wichtigsten staatlichen
Funktionen ist es ganz unmöglich festzusetzen, wem dieselben zum
Vorteile gereichten. Nur insofern kann diese Theorie ganz im
allgemeinen akzeptiert werden, als unter gewissen Umständen der
Staat für gewisse gesellschaftliche Gruppen (Grundbesitz, Kapital,
Bankinteresse usw.) mehr weniger leistet. Auch Lotz*) führt
wichtige Argumente gegen die Aquivalenztheorie an und bemerkt,
daß ein größerer Staat, der die Hauptsteuerarten nach diesem
Prinzip abgemessen hätte, nicht bekannt ist. Ebenso weist Stamp
die Aquivalenztheorie als praktisch undurchführbar zurück *). %
Vom Standpunkte der Besteuerung nach dem Interesse ist die
1) Finanzwissenschaft 5. 243.
2) a..a. 0.8.6.

RZ
        <pb n="247" />
        A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 251
Bemerkung Wicksell’s interessant, daß in unseren Tagen, wo die
Vertreter gewisser Interessen in den Parlamenten das Budget votieren,
 es sonderbar wäre, wenn die Abstimmung der Interessenten
nicht auch eine Besteuerung nach dem Interesse ergeben würde.
Diese Auffassung ist nicht berechtigt, wenigstens in einem gesunden
Staatswesen, wo die individuellen Interessen die staatlichen Interessen
nicht verdrängt haben. In einzelnen Fällen aber mag es möglich
und rätlich sein, die Leistung der Staatsbürger nach diesem Prinzip
festzusetzen. Denn wenn auch mit Bezug auf den Einzelnen es
unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, das Interesse festzustellen,
 mit Bezug auf soziale, wirtschaftliche Gruppen, Interessenverbände
 kann die Differenzierung des Interesses konstatiert werden
und dann ist es gewiß nur berechtigt, daß die Besteuerung nach
dem Interesse Platz greife. Es hat gewiß gar keinen Sinn, daß
die Angehörigen einer Konfession Beiträge leisten zu Kirchen einer
anderen Konfession, ja zum Teil wäre dies sogar unmoralisch und
inkonsequent.
2. Kapazitätsprinzip. Das zweite Prinzip der Verteilung
 der Steuerlast geht von einer ganz anderen Auffassung
aus: davon, daß der Staat eine ethische Individualität ist, deren
Tätigkeit nicht vom privatwirtschaftlichen Standpunkte gemessen
werden kann. Hier ist ein Feilschen, ein Abwägen der Vorteile
und Opfer nicht durchführbar. „Die Regierung — sagt John
Stuart Mill — ist so sehr eine Sache Aller, daß eine Untersuchung
 dessen, wer am Staat ein größeres Interesse habe, keine
reelle Bedeutung hat“ !). Der Ausgangspunkt der Staatstätigkeit
ist nicht der, daß dieselbe wirtschaftlich verwertet werde, sondern
der, daß der Staat seinem höheren ethischen Wesen entsprechend
gewisse öffentliche Funktionen ausübt und der Staat ist immer so
vorgegangen, daß er die Staatsbürger hierbei in Anspruch genommen
 hat. Der militärische Staat verpflichtet jeden zum Militärdienst
 Tauglichen ohne Unterschied zum Waffendienst. Der Beamtenstaat
 verpflichtet jeden zum Amtsdienst. Die zur Erfüllung
dieser Pflichten nicht herangezogen wurden, mußten, wie die Leibeignen,
 Geldleistungen übernehmen. Die Leistungsfähigkeit war
demnach der Maßstab, welchen der Staat an den Einzelnen anlegte,
ob es sich um den Dienst im Felde, oder um den Dienst im Amte
handelte. Und zweifellos kann nur dieses Prinzip maßgebend sein
überall, wo der krämerische Standpunkt ausgeschlossen ist und
einem höheren Standpunkt weichen muß; so in der Familie, in der
*) Political Economy (People Edition) S. 485.

&amp;gt; 4
        <pb n="248" />
        © 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Gemeinde, in der Glaubensgenossenschaft, mehr weniger in gesellschaftlichen
 Vereinigungen, wo die höheren ethischen Interessen
gegen die Anwendung der Ethik des Marktes Protest einlegen.
Denn bei all diesen Gebilden handelt es sich nicht darum, was z. B.
die Familie für mich tut, sondern daß den ethischen Forderungen
gemäß die Familie, die Kirche, gewisse höhere soziale Formen
existieren müssen, und jeder dem betreffenden Verbande Angehörige
hat die Pflicht, mit seiner ganzen Kraft die Existenz derselben zu
ermöglichen. Hieraus folgt aber, daß jeder nach seiner Leistungsfähigkeit,
 nach seiner Tragfähigkeit zu den Lasten des Staates beitragen
 muß.
Einzig und allein die Proportionalität der Steuerlast nach der
Leistungsfähigkeit kann als das Prinzip anerkannt werden, welches
der höheren ethischen Natur und dem sozialen Charakter des Staates
entspricht. Die Besteuerung bildet gewissermaßen einen speziellen
Fall der Preisbildung: auch auf dem Gebiet der Preisbildung, bei
den höheren Leistungen des geistigen, künstlerischen Lebens. sehen
wir, daß die Zahlungsfähigkeit einen bedeutenden Einfluß ausübt
(schriftstellerische, ärztliche Honorare usw.). Eine andere Frage ist
es freilich, mit welcher Genauigkeit dieses Prinzip anzuwenden ist,
mit Rücksicht auf die schwere und heikle Natur der Messung der
Leistungsfähigkeit *).
3. Opferprinzip. Die Proportionalität und Gerechtigkeit
der Lastenverteilung verwirklicht demnach die Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit. Kine weitere Folge des Prinzipes der Besteuerung
 nach der- Leistungsfähigkeit ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
 des Opfers. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel,
daß je größer die Steuerkraft (Einkommen, Vermögen), desto größer
auch die Leistungsfähigkeit ist und zwar steigert sich dieselbe nicht
einfach in dem Maße der Zunahme der Steuerkraft, sondern in
höherem Maße. Wenn daher: z. B.. die Leistungsfähigkeit eines
Einkommens von 2000 Mark 20 Mark ist, dann wird die Leistungsfähigkeit
 eines zehnfachen Einkommens mehr als zehnfach sein.
Wer mit 2000 Mark seine Bedürfnisse zu befriedigen hat, wird den
Abgang von 20 Mark schwerer empfinden, als derjenige, der
20000 Mark Einkommen besitzt, 200 Mark; denn. der KErstere hat
noch kein einziges Bedürfnis befriedigt, das leicht zu unterdrücken
wäre, während bei einem Einkommen von 20000 Mark viele Ausgaben
 schon den Charakter des bloßen Luxus haben. Das Prinzip
1) Die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit hat sich früh geltend gemacht,
 siehe diesbezüglich ein Schreiben des Stefan Buday von Szatmär vom
28. April 1704 (Törteuelmi Tär, Historisches Archiv, Budapest 2. Heft S. 280).

239
        <pb n="249" />
        A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 3
der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit enthält also in sich das
Prinzip der Gleichwertigkeit der Opfer, dieses aber das der Steigerung
der Opfer im Verhältnisse der Größe der Steuerquelle; denn in
dem erwähnten Beispiel könnte vielleicht dann von Gleichheit der
Opfer gesprochen werden, wenn der Nutznießer eines Einkommens
von 20000 Mark nicht 200 Mark, sondern mehr, etwa 600, 1000
oder 2000 Mark bezahlen würde. Man könnte mit einem Paradoxon
sagen, daß eben in der Ungleichheit der Opfer ihre Gleichheit liege.
4. Besteuerung nach dem Interesse. Manche Schriftsteller
 betrachten die Interessen- und Opfertheorie nicht als gegensätzliche,
 sondern als solche, die vereint zu verwirklichen sind. Die
Besteuerung nach dem Interesse ist dort anzuwenden, wo zugunsten
Kinzelner oder von Gruppen gewisse Staatsausgaben gemacht
werden; dagegen die Besteuerung als Opfer bei der Deckung der
Staatsausgaben für allgemeine Staatszwecke. Als Konsequenz dieser
Verschiedenheit beider Prinzipien wurde auch die Forderung betont,
 daß solche Ausgaben, die im Interesse großer Kreise, Gruppen
erfolgen, in der Tat von diesen getragen werden sollen. Wenn
daher eine Ausgabe in Vorschlag gebracht wird, so soll damit
gleichzeitig nachgewiesen werden, daß die Kosten diejenigen belasten
 werden, in deren Interesse die Ausgabe erfolgt. Dementsprechend
 wäre ein solcher Modus der Votierung des Budgets zu
suchen, welcher die Deckung nach dem Interesse möglich mache.
Die Berechnung dessen, in welchem Verhältnisse die durch eine
Ausgabe verursachte Last zu dem hieraus für einzelne soziale
Gruppen sich ergebenden Nutzen stehe, glaubt man auf Grund der
Grenznutzentheorie durchführen zu können, indem nur erforscht werden
 müßte, in welchem Verhältnisse der Nutzen einer neuen, gewissermaßen
 an letzter Stelle stehenden Staatstätigkeit zu der Last
steht, welche deren Kosten der betreffenden sozialen Gruppe verursachen.
 Dies wäre ebenso festzusetzen, als ob es sich um Kauf
und Preis irgendwelchen Gutes handle. Dieses Vorgehen hätte
noch den Vorteil, daß sofern die Last der Staatskosten von Jenen
übernommen würde, denen die entsprechende Staatstätigkeit zum
Vorteil gereicht, die Votierung gewisser staatlicher Institutionen
leichter zu erreichen wäre, da die nicht Interessierten nicht gezwungen
 würden, zu den Kosten beizutragen. Namentlich Wicksell
ist für diese Idee eingetreten, der dieselbe auf das Prinzip der
Freiwilligkeit und Einmütigkeit der Steuerbewilligung zurückführt.
Nach der Auffassung Wicksell’s ist ein großer Teil der staatlichen
 Ausgaben solcher Natur, daß sie gewissen partiellen Interessen
dienen. Dieselben wären also nach diesem Modus leichter durch-9235
        <pb n="250" />
        Di 4. Buch... V. Teil. Die Steuern.
zusetzen. Dasselbe Verfahren wäre auch dann. anzuwenden, wenn
es sich um Herabsetzung von Ausgaben handelt. Dieses Verfahren
würde überhaupt eine Umgestaltung des Budgets erfordern in der
Weise, daß jede Ausgabe auf eine gewisse Einnahme basiert würde,
wie dies ja früher die Regel war. Wenn dann eine gewisse Interessengruppe
 eine Staatstätigkeit für überflüssig hält, dann würde mit
deren KEinstellung auch die betreffende Einnahmequelle sistiert.
Das hier geschilderte Verfahren würde den Minoritäten einen viel
größeren Schutz gegen Überlastung gewähren, was gegenwärtig ganz
besonders im Interesse der unteren Klassen liegt gegenüber den
übrigen Klassen, aber in Zukunft im Interesse dieser Klassen liegen
könnte gegenüber den zuweitgehenden Ansprüchen der unteren
Klassen. Das Interesse der Minoritäten würde dann noch durch
das Prinzip der Proportionalwahl befördert werden. Dieses Vorgehen,
 meint Wicksell, hat dann noch den Vorteil, daß die
Steuern nicht als Lasten empfunden würden, sondern als Mittel,
wodurch die Gesamtheit im allgemeinen und jede Klasse für sich
zu Vorteilen gelangen könnte, welche sonst nicht erreichbar wären.
Natürlich kann das hier geschilderte Vorgehen nur auf einen Teil
der Ausgaben Anwendung finden und wenn die Interessenten die
Last zu übernehmen geneigt sind, dann brauchte die betreffende
Ausgabe im Budget überhaupt nicht aufgenommen zu werden.
5. Durchführung des Opferprinzipes. Bei der Opfertheorie
 verursacht die größte Schwierigkeit die Feststellung der
Gleichheit des Opfers. Zur Erreichung dieses Zieles wurden verschiedene
 Versuche gemacht. So versuchte Cohen-Stuart das
Problem mit Hilfe der Grenznutzentheorie zu lösen. Ein anderer
Schriftsteller (Cassel) hat einen interessanten Weg gewählt, um
die Gleichheit der Opfer bei verschiedenem Einkommen festzustellen.
Er geht vom Arbeitsverdienst aus. Jedes Einkommen und daher
jedes Opfer an Einkommen kann auf Arbeit resp. Arbeitszeit zurückgeführt
 werden. Die Gleichheit des Opfers bei ungleichem Kinkommen
 wäre dann erreicht, wenn jeder ein gleiches Opfer an
Arbeitszeit dem Staate zur Verfügung stellt. So wie der Staat
beim Heeresdienst von jedem ein gleiches Opfer fordert, der Reiche
wie der Arme opfern z. B. gleichermaßen ein Lebensjahr, ebenso
würde der Staat auf dem Gebiete der Steuer von jedem dasselbe Maß
an Opfer verlangen, nehmen wir an 30 Arbeitsstunden. Nun muß
der Wert dieser Arbeitsstunden in” Geld umgerechnet werden.
Wenn jemand jährlich mit 300 Arbeitstagen, täglich 10 Stunden,
1500 Mark verdient, dann wäre der Wert einer Arbeitsstunde
50 Heller und wenn er dem Staate 30 Arbeitsstunden opfert, so

4
        <pb n="251" />
        A. IV. Abschnitt. Das Maß der Besteuerung. 255
beträgt seine Steuer in Geld umgerechnet 15 Mark. Wenn aber
ein anderer Steuerträger mit 300 Arbeitstagen zu täglich 5 Stunden
15000 Mark verdient, so beträgt der Wert der Arbeitsstunde
10 Mark und das Opfer von 30 Arbeitsstunden 300 Mark. Die
gleiche Zahl der Arbeitsstunden vertritt also im Verhältnis des
Einkommens ein verschiedenes Opfer. Gleicherweise wäre die Besteuerung
 bei Einkommen, die aus verschiedenen Quellen stammen.
Die Besteuerung wäre also eine progressive, denn der Steuerfuß
betrüge im ersten Fall 1 Prozent, im zweiten 2 Prozent. Ob dies
auch wirklich dahin führen würde, daß Arme und Reiche ganz
gleichmäßig den Steuerdruck, das Opfer, fühlten, ist wohl zu bezweifeln.

Auch die Anwendung des Prinzipes der Leistungsfähigkeit hat
seine Schwierigkeiten. Die Entscheidung dessen, auf welcher Basis,
aus welchen Symptomen die Leistungsfähigkeit festgestellt werden
soll, ist keine leichte. Stamp !) führt hierfür einige gute Beispiele
an, er unterscheidet namentlich fünf Symptome. Desgleichen betont
 er, daß bei der heutigen Kompliziertheit und Internationalität
des Wirtschaftslebens die Leistungsfähigkeit nur auf staatlicher, nicht
auf lokaler Basis festgestellt werden kann. Die auf dem Prinzip
der Leistungsfähigkeit aufgebauten Steuern müssen also staatliche
Steuern sein.
6. Uberwiegen des Kapazitätsprinzipes (Leistungsfähigkeit,
 „ability to pay“). Von den geschilderten Prinzipien
hat das der Leistungsfähigkeit das der Leistung - Gegenleistung
langsam in den Hintergrund gedrängt?). Auch diejenigen, die das
letztere noch zu verteidigen versuchen, suchen irgendeine vermittelnde
Theorie, die sie darin finden, daß in der Regel behauptet werden
kann, das Maß der durch den Staat dem Einzelnen gebotenen Vorteile
 hängt eben mit der Leistungsfähigkeit der Einzelnen, das heißt
mit der Größe ihrer wirtschaftlichen Interessen, also in erster Reihe
mit deren Einkommen zusammen, denn je größer das Einkommen,
das Vermögen, das Interesse, desto wichtiger ist für den Betreffenden
 der Schutz des Staates. Das ist freilich nicht durchwegs der
Fall und muß namentlich für die Zukunft eingeschränkt werden,
da der Staat mehr und mehr Opfer bringt und zu bringen haben
wird im Interesse der unteren Klassen, welche Opfer für die höheren
Klassen zum Teil irrelevant sind. Wenn wir nicht etwa von der
1). Stamp, aa. 0.8. 71
°) Stamp, The novel principle of „ability to pay“ or the faculty principle,
is now universally recognised as the only satisfactory one for apportioning
the tax burden (a. a. 0. 8. 7).

EL}
£
a
        <pb n="252" />
        _- 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Auffassung ausgehen, daß die Befriedigung der unteren Klassen
auch im Interesse der höheren Klassen liegt, was bis zu einem gewissen
 Punkt nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Einen wesentlich anderen Standpunkt nehmen Jene ein, welche
das Problem der Lastenverteilung mit Hilfe der Grenznutzentheorie
lösen wollen und dasselbe auf seine einfachsten wirtschaftlichen
Elemente zurückführen wollen (Sax und seine Nachfolger). Man
pflegt diese Theorie die wirtschaftliche Theorie der Steuerverteilung
zu nennen. Diese Theorie ist im Grunde bloß eine strengere Formulierung
 des Prinzips der Verteilung nach dem Interesse.
7. Ergebnisse. Blicken wir auf die vorangegangenen Auseinandersetzungen
 zurück, so erkennen wir, daß die korrekte Richtung
 zur Lösung der Frage nur dann zu finden ist, wenn wir jede
Einseitigkeit und Voreingenommenheit vermeiden. Das Verhältnis
des Staatsbürgers zum Staate ist ein viel komplizierteres, als daß
der aus der Pflicht der Erhaltung des Staates sich ergebende
Grundsatz der Steuerleistung so einfach zu formulieren wäre, als
dies die erörterten Theorien voraussetzen. Das Prinzip des Maßes
der Steuer kann der Natur der Sache gemäß nicht aus einem einzelnen
 Elemente bestehen, wie ja auch das Steuerverhältnis verschiedene
 Beziehungen aufweist. Im allgemeinen sind auf
diesem Gebiete die einfachen Prinzipien verdächtig,
denn die Verhältnisse sind eben keine einfachen. Auch hier keine
Ausschließlichkeit der Theorie — kein Absolutismus der Lösungen.
Die Steuerprinzipien müssen eigentlich vereint, nebeneinander, jedes
auf seinem Gebiete, angewendet werden. Das allgemeine Prinzip
ist das der Steuerleistung nach der Leistungsfähigkeit, daneben aber
läßt es sich gut denken, daß auf einzelnen Gebieten das Prinzip
der Leistung — Gegenleistung vollkommen berechtigt ist; ganz auszuschließen
 ist also letzteres nicht. Ja, wir können uns wohl vorstellen,
 daß partiell auch das Prinzip der vollständigen Gleichheit der
Steuerleistung zu obigen Prinzipien ergänzend hinzutreten soll als
Ausdruck der vollständigen Rechtsgleichheit aller Staatsbürger, gewissermaßen
 eine staatsbürgerliche Steuer par excellence, die auf
dem Gebiete der Steuer die vollständige Rechtsgleichheit zum Ausdruck
 bringen soll. Solche Steuern kommen in der Schweiz vor,
als Steuer aller Jener, die das politische Wahlrecht besitzen. Natürlich
 müßte diese Steuer sehr gering sein; eigentlich bloß als Symbol
der Gleichheit, der staatsbürgerlichen Würde auch der Armsten
nicht Abbruch tuend. Demnach könnte ein rationelles Steuersystem
die Steuerlast auf Grund folgender Prinzipien festsetzen: 1. auf
Grund des Prinzipes der Gleichheit, als Ausdruck der staatsbürger-236
        <pb n="253" />
        A. V. Abschnitt. Die soziale Theorie des Steuerwesens. 237
lichen Gleichheit; 2. auf Grund des Prinzipes von Leistung und
Gegenleistung mit Rücksicht darauf, daß die Steuer eine Gegenleistung
 für empfangene Leistungen ist: 3. auf Grund des Prinzipes
der Leistungsfähigkeit entsprechend dem ethischen Charakter des
Verhältnisses zwischen Staat und Staatsbürger.
V. Abschnitt
Die soziale Theorie des Steuerwesens.
Es ist nur eine natürliche Folge des sozialen Denkens der
Gegenwart, daß auch auf dem Gebiete des Finanzwesens, namentlich
 aber auf dem des Steuerwesens die soziale Auffassung ihren
Eingang fand. Sowohl Stein als Wa gner sind der Frage eingehender
 näher getreten.
In dem Kapitel „Finanzwissenschaft und Staatssozialismus“
widmet Stein!) dem Problem, das als eines der wichtigsten der
Gegenwart bezeichnet werden kann, eine eingehende Untersuchung,
die uns alsbald den verdienstvollen Geschichtsforscher des Sozialismus
 und Kommunismus erkennen läßt. Stein stellt die Forderung
auf, daß der Staat auf dem Gebiete der inneren Verwaltung die
große Aufgabe zu lösen hat, die aufsteigende Klassenbewegung zu
befördern. Während aber diese Aufgabe eine unendliche ist, muß
mit den endlichen Mitteln des Staatshaushaltes gerechnet werden.
Die soziale Verwaltung macht die Einführung neuer Steuern und
entsprechende Steuerreformen notwendig, fordert die kräftigere Besteuerung
 des Kapitalbesitzes und die Entlastung der arbeitenden
Klassen sowohl bei den direkten als bei den indirekten Steuern.
Doch darf keine Steuer auch für die soziale Verwaltung jemals die
Grenze überschreiten, bei welcher vermöge derselben das Einkommen
seine kapitalbildende Kraft verlöre. Sowie die nichtbesitzende Klasse
mittelst des allgemeinen Stimmrechtes in dem gesetzgebenden Körper
 die Mehrheit gewinnt, besteht die Gefahr, daß das richtige
Maß überschritten wird, und die Finanzwissenschaft hat die große
und ernste Pflicht, eben dieses Maß geltend zu machen gegenüber
den Elementen, welche dasselbe beständig zu überschreiten streben
werden. Die neuere Verwaltung hat für ihre sozialen Aufgaben
überhaupt keine Grenze; die Finanzwissenschaft, indem sie das in
ihrem ganzen Umfange anerkennt, muß aber vermöge ihrer eigenen
*) Lehrbuch der Finanzwissenschaft II. Aufl. (Leipzig 1885) Bd. I S. 148 ff.
        <pb n="254" />
        233 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Natur auch für diese soziale Aufgabe das Maß des HErreichbaren
setzen. Dies vor Augen zu halten ist um so wichtiger, als das
Steuerwesen es unbedingt vermag, auf dem Wege des strengen
Rechts durch allmähliche Vernichtung des selbständigen Kapitals
alle Unterschiede aufzuheben, welche durch die verschiedene Verteilung
 der Güter in der menschlichen Gesellschaft sich gebildet
haben.
Stein setzte der sozialen Steuergesetzgebung das Ziel, die aufsteigende
 Klassenbewegung der Nichtbesitzenden zu befördern, und
die Grenze, wonach die kapitalbildende Kraft des Kapitals nicht
angegriffen werden darf, denn damit würde ja auch die Quelle aller
Staatseinnahmen, das Einkommen angegriffen werden.
Wagner!) — der Stein’s Auffassung als eine „zu weit
gehende Reaktion gegen den Staatssozialismus“ charakterisiert —
befaßt sich namentlich mit der Frage, wie die großen Disparitäten
in Einkommen und Vermögen gemindert werden können und fordert
eine solche Einrichtung des Steuerwesens, welche es der Steuer zur
selbständigen Aufgabe macht, dieses Ziel zu verfolgen.
Die Lehren Stein’s und Wagner’s haben den Weg gezeigt,
den die soziale Gestaltung des Steuerwesens verfolgen muß und den
sie namentlich im Weltkriege und in der Nachkriegszeit gegangen
ist. Denn eine der bedeutendsten Tatsachen ist, daß der Weltkrieg
 und die Nachkriegszeit zu einer starken Inanspruchnahme des
Vermögens gegenüber dem Arbeitseinkommen geführt hat. Auch
das mächtige Vordringen der Einkommensteuer, sowie die hohen fast
konfiskatorischen Steuerfuße bei den großen Einkommen sind das
Resultat des sozialen Geistes der Gegenwart. Im allgemeinen
charakterisiert das Steuerwesen unserer Zeit das konsequente Streben
des Schutzes der schwächeren sozialen Klassen. Unbedingt muß
diese Gestaltung des Steuerwesens zur Förderung des sozialen
Friedens beitragen.
Zur Stärkung des sozialen Geistes des Steuerwesens gehört aber
nicht nur der Schutz der Arbeiterklassen, sondern ebenso der Schutz
der durch den Weltkrieg und die Nachkriegszeit und ihre verhängnisvolle
 Inflation in Not geratenen Mittelklasse. Die soziale
Gestaltung des Steuerwesens fordert auch die Berücksichtigung der
tragischen Lage namentlich der intellektuellen Mittelklasse, deren
Zusammenbruch eine Gefahr für das Staatsleben bedeuten würde.
1) Finanzwissenschaft, Gesamtausgabe, LIT. Teil S. 212.
        <pb n="255" />
        A. VI. Abschnitt. Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt. 9239
VI. Abschnitt.
Die Steuer als Erscheinung der sittlichen Welt.
Es ist das Verdienst Vocke’s, aus der Geschichte des Steuerwesens
 das sittliche Moment der Steuer mit Entschiedenheit abgeleitet
 und durchgeführt zu haben. Die Bedeutung des sittlichen
Moments im Steuerwesen — sagt er in seinem Werke 1) — ergab
sich (hieraus) als ein neuer von der Finanzwissenschaft bisher teils
nicht genügend, teils gar nicht berücksichtigter Faktor. Dieser
müßte sofort als wichtigstes Entwicklungsmoment wie für das ganze
Volks- und Staatsleben, so auch für das Steuerwesen den ersten
Rang einnehmen und die bisher ausschließlichen wirtschaftlichen
Regeln auf die zweite Stelle herabdrücken. Die Gerechtigkeit, als
Ausdruck der allgemeinen Sittlichkeit, welche bisher teils ohne
folgerichtige Nötigung bloß vorausgesetzt, oder gar hintangesetzt
worden war, müßte die ihr gebührende hervorragende Bedeutung
auch für das Steuerwesen erhalten, sobald die Steuer als eine nicht
bloß wirtschaftliche Maßregel der Staatsgewalt erkannt war, sondern
als das Produkt des Verhältnisses zwischen der personifizierten
Gesamtheit und dem Einzelnen, also eines Verhältnisses zwischen
zwei selbständig und gewissermaßen gleichberechtigten Personen,
welches sich nicht nach wirtschaftlichen Rücksichten, die nur der
Zweckmäßigkeit angehören können, sondern nach dem Gebote der
Sittlichkeit regeln muß. — „Von dem so gewonnenen nach zwei Seiten
hin — der geschichtlich-induktiven und der sittlich-vernunftgemäßen
— befestigten Standpunkte aus erblickte ich manches in einem
anderen Lichte, als man es bisher zu sehen gewohnt war. Zwischen
den direkten und den sogenannten indirekten Steuern tat sich eine
so tiefe Kluft auf, daß ich die letzteren nicht mehr als Steuern
anerkennen konnte.“
Die sittliche Seite des Steuerwesens findet namentlich in dem
Prinzip Ausdruck, daß die Steuer eine Pflicht des Staatsbürgers
ist, eine Pflicht, die er für die höheren Interessen der Gesamtheit
zu erfüllen hat. Diese Pflicht ist eine notwendige Folge der
Rechte der Staatsbürger, sowie umgekehrt festgestellt werden kann,
daß die Erfüllung der Pflichten auch immer Rechte nach sich
ziehen wird. So hat die Einführung der Wehrpflicht notwendigerweise
 seine Ergänzung in der Teilnahme an den politischen Rechten.
Und so war es auch früher. Mag es auch ein wenig optimistisch
*) Die Abgaben, Auflagen und die Steuern vom Standpunkte der Geschichte
und der Sittlichkeit (Vorwort 8. 1X).
        <pb n="256" />
        240 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
klingen, wenn Vocke die einseitige Belastung des Volkes als die
Wurzel der Emanzipation desselben ansieht, ganz abgewiesen kann
diese Auffassung nicht werden.
Mit Recht hat Vocke darauf hingewiesen, daß das moderne
Steuerwesen namentlich ein Produkt der höheren Volksbildung und
Sittlichkeit ist. Je mehr sich diese entfalten, desto mehr kann der
Staat die eigentlichen Steuern in Anspruch nehmen, die direkt in
dem Bewußtsein der Steuerpflicht wurzeln. Wo dagegen Volksbildung
 und Gemeinsinn geringer, das Bewußtsein der staatsbürgerlichen
 Pflicht schwächer ist, dort müssen mehr jene Kinnahmequellen
 benutzt werden, die Vocke Auflagen und Abgaben nennt
(indirekte Steuern, Gebühren, Verkehrsabgaben). Freilich darf nicht
daran vergessen werden, daß auch der Staat das Seinige tun muß,
um das sittliche Bewußtsein zu pflegen und zu stärken, was namentlich
 dann geschieht, wenn die Steuern gerecht verteilt, die Opfer
der Staatsbürger zweckmäßig verwendet werden, wenn die Staatshaushaltung
 eine sparsame ist und der Staat sich mit bescheidenen
Beiträgen begnügen kann, also die Steuerkräfte nicht überspannt
und nicht überlastet. Der sittliche Charakter des Steuerwesens
darf überhaupt nicht bloß mit Bezug auf die Steuerpflichtigen
hervorgehoben werden, sondern auch mit Hinsicht auf den Steuerberechtigten,
 den Staat. Das Steuerrecht hat seine Basis in der
sittlichen Natur der Steuer und ist nur insolange unantastbar, als
der Staat seine sittlichen Aufgaben erfüllt. Auch stellt die sittliche
 Basis des Steuerrechtes bestimmte Anforderungen an den
Staat in Ausübung seiner Steuerhoheit. Er darf von den Staatsbürgern
 nicht Opfer fordern, die selbst bei starkem Pflichtbewußtsein
 unmögliche Ansprüche an das KEinzelinteresse stellen und er
muß die von den Staatsbürgern gebrachten Opfer in zweckmäßiger,
edelster Weise verwenden.
Neuerdings hat auch Marshall nachdrücklich die ethische
Natur des Steuerwesens betont. Für Marshall ist — sagt Stamp
— das Steuerproblem ein Problem konstruktiver Ethik *).
Daß das Steuerwesen eng zusammenhängt mit der sittlichen
Weltanschauung der Völker, findet auch in der Bemerkung
Roscher’s seinen Ausdruck: wonach die geringe Bedeutung des
Steuerwesens im klassischen Altertume mit der sittlich-religiösen
Inferiorität jenes Zeitalters zusammenhängt *). Auch Rodbertus
erörtert öfter die ethische Natur der Steuer. Durch die Steuer
schafft der Staat ethische Werte und hemmt die Kapitalienhäufung,
l Stamp, a. a. O0. S. 171.
?) Finanzwissenschaft S. 237.
        <pb n="257" />
        A. VII Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 241
die oft zu steigender Ungleichheit und zur Gefährdung der höheren
Kultur und der Sittlichkeit führt 2).
Wir haben dem Vorausgeschickten noch Folgendes hinzuzufügen.
 Der sittliche Charakter des Steuerwesens hat vor allem
zur Folge, daß der Staat, der banausischen Erwerbstätigkeit entledigt,
 sich zu einem Wesen höherer sittlicher Natur zu erheben
vermag. Indem der Staat, von krämerhafter Betätigung befreit,
seine wirtschaftliche Kraft aus dem Boden der nationalen Wirtschaft
 schöpft, wird es klar, daß er eines der edelsten Organe der
Nation ist. Ferner erblicken wir den sittlichen Charakter des
Steuerwesens darin, daß es die Solidarität des Volksganzen stärkt,
daß es den Staatsbürger zu innigerem Altruismus erzieht, der zur
Hingabe von Gütern für anegoistische Zwecke bereit ist. Ein
soziales Gebilde, das auf dieser Basis beruht, erhält schon hierdurch
einen höheren sittlichen Charakter.
VIL. Abschnitt.
Die Elemente des Steuerwesens.
l. Grundbegriffe. Das Steuerwesen bildet einen höchst
komplizierten Mechanismus, der sich in verschiedene Glieder, Teile
usw. zerlegen läßt. Hierzu kommt das persönliche Element, das
aus passiy und aktiv mitwirkenden Personen besteht. Das Steuerwesen
 hat es mit Rohmaterialien zu tun, aus denen das Fertigprodukt,
 die Steuer, herauszuarbeiten ist. Diesen Gesichtspunkten
gemäß sind namentlich folgende Elemente des Steuerwesens hervorzuheben.

Das Steuerwesen beruht auf folgenden elementaren Erscheinungen.
 Was vorerst das persönliche Moment betrifft, so haben
wir es mit folgenden Begriffen zu tun. A) Das Steuersubjekt;
Steuersubjekt in weiterem Sinne ist derjenige, dem das Steuergesetz
 die Steuerleistung auferlegt; im engeren Sinne ist Steuersubjekt
 derjenige, dessen Leistungsfähigkeit der Staat in Anspruch
nimmt; B) Steuerzahler ist derjenige, der infolge der speziellen
 Einrichtung die Steuer tatsächlich zahlt bzw. dieselbe vorschießt;
 dieser Fall kommt namentlich bei den indirekten Steuern
vor; C) Steuerträger ist derjenige, der infolge der Steuerüberwälzung
 genötigt ist, die Steuerleistung auf sich zu nehmen. Das
s {067 Kozak, Sozialökonomische Ansichten Rodbertus-Jagetzow’s (Jena 1882)
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

16
        <pb n="258" />
        229 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
natürlichste Verhältnis ist selbstverständlich jenes, wo Steuersubjekt,
Steuerzahler, Steuerträger eine und dieselbe Person ist. Die zweckmäßige
 Einrichtung des Steuerwesens hat aber dahin geführt, daß
der Staat oft nicht beim Steuersubjekt einhebt, sondern z. B. beim
Produzenten der mit einer Verzehrungssteuer belasteten Ware.
Hier wird der Produzent durch Einrechnung der Steuer in den
Preis der Ware dieselbe auf das eigentliche Steuersubjekt, nämlich
den Konsumenten der Ware abwälzen. Der Steuerzahler ist gewissermaßen
 der unentgeltliche Einheber der Steuer. Überdies
tritt, wie wir noch näher sehen werden, beim Steuersubjekt das Bestreben
 auf, die eigentlich sein Einkommen belastende Steuer abzuschütteln,
 und derjenige, dem die Last zugeschoben wird, ist der
Steuerträger. Die sachlichen Momente des Steuerwesens sind
namentlich folgende. A) Die Steuerkraft, das ist jene wirtschaftliche
 Fähigkeit, in welcher die Pflicht der Steuerleistung
wurzelt. B) Die Steuerquelle, jenes wirtschaftliche Moment, in
welcher die Steuerkraft ruht, wie Vermögen, Einkommen, Wertzuwachs;
 Ideal der Steuerpolitik ist, daß die Steuerquelle zugleich
Steuerobjekt werde. C) Das Steuerobjekt, jenes sinnlicher
Wahrnehmung unterworfene Ding, in welchem die Steuerquelle
verborgen ist: Grund und Boden, Gebäude usw. Das Steuerobjekt
bzw. die Steuerquelle bildet die „Bemessungsgrundlage“ der
Steuer. Bei Bemessung der Steuer haben wir mit folgenden Krscheinungen
 bzw. Begriffen Zu tun. A) Die Steuereinheit ist
jener Teil des Steuerobjektes, auf welchen der Steuerfuß angewendet
 wird (ein Hektar, eine Ubiquität usw.). B) Der Steuerfuß
 oder Steuerschlüssel, das ist die gemäß der Steuereinheit zu
bezahlende Steuer. Stein unterscheidet den direkten und indirekten
Steuerfuß. Der direkte Steuerfuß ist Prozentual- oder Klassensteuerfuß.
 Der indirekte Steuerfuß ist quantitativer oder
qualitativer Steuerfuß. Da die Steuerkraft im proportionellen
oder im progressiven Verhältnisse wächst resp. abnimmt mit der
Größe der Steuerquelle, so ergibt sich hieraus der proportionelle
oder progressive bzw. degressive Steuerfuß. C) Der Gesamtsteuerfuß
 ist die Summe der von verschiedenen Steuergewalten
(Staat und Gemeinde) ausgeworfenen Steuerfuße; wenn z. B. die
staatliche Haussteuer 10 Prozent beträgt, und hierzu eine kommunale
 Steuer im Betrage von gleichfalls 10 Prozent kommt, so
ist der Gesamtsteuerfuß 20 Prozent. D) Der Steuersatz ist
die nach dem Steuerobjekt zu zahlende, aber nicht nach Steuereinheiten
 bestimmte Steuer. E)Der Steuerbetrag ist die nach
dem ganzen Steuerobjekt zu zahlende Steuer (Steuereinheiten X

HS
        <pb n="259" />
        A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 943
Steuerfuß). Wir unterscheiden überdies noch folgende wichtigere
Momente: A) Die Steuerliste ist das Verzeichnis der Steuersubjekte.
 B) Der Steuerkataster ist das Verzeichnis der
Steuerobjekte nach gewissen steuerlichen Merkmalen. C) Das
Steuerkapital ist jener Teil der Steuerquelle, welcher der
Steuerzahlung zugrunde:gelegt wird (z. B. bei der Einkommensteuer
der Teil des Einkommens, der der Steuer zur Grundlage dient).
D) Die Steuerpflicht, die dem Staate usw. gegenüber bestehende
gesetzliche Leistungsverbindlichkeit. Die Steuer ist immer Pflicht
eines Subjektes und insofern kann nur von subjektiver Steuerpflicht
die Rede sein. Insofern aber bei manchen Steuern die Steuer auf
gewisse Gegenstände ausgeworfen wird, kann auch von objektiver
Steuerpflicht gesprochen werden. E) Die Steuergewalt ist in
subjektivem Sinne jene staatsrechtliche, verwaltungsrechtliche Individualität,
 Obrigkeit, welche das Recht hat, Steuern einzuheben
(Staat, Provinz, Gemeinde, Kirchengemeinschaft usw.); in objektivem
 Sinne verstehen wir unter Steuergewalt die durch das Recht
geschützte Zwangsgewalt dieser Obrigkeiten.
2. Analyse der Steuersubjekte. Die Elemente des
Steuerwesens, die wir ihrem Wesen nach gekennzeichnet, fordern
eingehende Erörterung. Beginnen wir mit der Untersuchung des
Begriffes des Steuersubjektes. Steuersubjekt ist jene Person, die
die Staatsgewalt zur Steuerleistung heranzieht. Steuersubjekt ist
daher Jeder, der in einer solchen Beziehung zum Staate steht, die
es motiviert erscheinen läßt, daß er zu den Kosten der Staatsaufgaben
 beitrage. Es kann daher Jeder zur Steuerleistung herangezogen
 werden, der dem Staate Ausgaben verursacht, ferner J eder,
der in einer oder anderen Weise die Institutionen des Staates in
Anspruch nimmt. Hieraus ergibt sich, daß Steuersubjekt nicht
nur die Staatsbürger sind, wie dies einzelne Begriffsbestimmungen
der Steuer vermuten lassen, sondern Jeder, der in einer der genannten
 Beziehungen zum Staate tritt; es können demnach auch
Ausländer Steuersubjekte werden. Dann unterliegt es ferner keinem
Zweifel, daß nicht nur natürliche, sondern auch Juristische Personen
Steuersubjekte sein können. Demnach können wir die Steuersubjekte
 in folgende Kategorien einteilen: a) einzelne und kollektive
Steuersubjekte; b) Physische und juristische Steuersubjekte;
c) inländische und ausländische Steuersubjekte; das inländische
 Steuersubjekt kann wieder Steuersubjekt sein mit Bezug auf
im Inland und im Ausland gewonnenes Einkommen, oder andere
Steuerobjekte, ebenso der Ausländer. Der Aufenthaltsort kann in
beiden Fällen, Inland oder Ausland sein. Namentlich die Be-16*


=
        <pb n="260" />
        244 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
steuerung der aus dem Ausland kommenden oder nach dem Ausland
 gehenden Einkommen verursacht größere Schwierigkeiten.
Bei den meisten Steuersubjekten ist wohl die Frage der Steuerpflicht
 leicht zu beantworten, denn die meisten Individuen halten
sich in jenem Staate auf, wo sie ihre Tätigkeit ausüben und ihren
Erwerb suchen. Aber namentlich auf der heutigen Stufe der internationalen
 Beziehungen zeigt das wirtschaftliche Leben viele Fälle,
wo die Dinge sich komplizierter gestalten. Viele Individuen genießen
 Einkommen auf Grund von Aktien ausländischer Gesellschaften
 und der Schuldverschreibungen fremder Staaten; viele
Individuen sind als Ausländer längere Zeit hindurch in fremden
Staaten zum Zwecke des Erwerbes ansässig. Oft werden fremde
Staaten für kurze Zeit zum Zwecke des Erwerbes von Künstlern,
Kaufleuten, Journalisten usw. aufgesucht. Noch verwickeltere Gestalt
 gewinnt die Frage, wenn wir auch jene Fälle einbeziehen, in
denen der Erwerb auf Grund internationaler Verbindungen sich so
gestaltet, daß die eine Vorbedingung sich in dem einen, die andere
in dem anderen Staate befindet; z. B. der ungarische Mehlhändler,
der in England seinen Markt findet, oder der deutsche Fabrikant,
der in Ungarn den Markt für seine Erzeugnisse findet. Die Frage
ist verwickelt und ihre Lösung ist nicht leicht.
Da das Individuum das Subjekt der Steuerpflicht, die Grundlage
 der Steuerpflicht aber die Belastungsfähigkeit ist, da die
beiden an das Gebiet verschiedener Staaten gebunden sein können,
so ist die Frage nur schwer zu lösen, denn es kann wohl nicht geleugnet
 werden, daß die Steuer sich auf das Subjekt bezieht, wonach
 also der Ort der Steuerzahlung nach dessen Zugehörigkeit zu
entscheiden wäre; andererseits kann aber auch nicht geleugnet
werden, daß die Steuerpflicht des Individuums auf seiner Steuerfähigkeit
 beruht, weshalb der Schlußfolgerung nicht ausgewichen
werden kann, daß die Steuerpflicht mit dem Orte des Erwerbes
zusammenhängt. So sehen wir denn, daß die neueren Versuche zur
Lösung dieser Frage keinen Erfolg hatten, und manche (Schanz,
Vocke, Mazzola) die Lösung darin fanden, daß ein Teil der
Steuer jenem Staate zufließen soll, wo das Steuersubjekt wohnt,
der andere Teil jenem Staate, von wo das Einkommen stammt.
Wenn wir aber von dem von uns aufgestellten Steuerbegriff ausgehen,
 so ist die Frage dahin zu lösen, daß nachdem die Steuer
ein Teil des ins Privateinkommen eingegangenen Nationaleinkommens
ist, welchen der Staat zur Deckung der Gemeinbedürfnisse in Anspruch
 nimmt, die Steuer jenem Staate angehört, dem es als Teil
des Nationaleinkommens angehört. Von praktischem Gesichtspunkte
        <pb n="261" />
        A. VI. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 23
kommt bei dieser Frage noch der Umstand in Betracht, daß jener
Staat, der demnach von der Steuer entfällt, da das Einkommen des
dort befindlichen Individuums aus dem Auslande stammt, doch an
der indirekten Steuer beteiligt ist, die einen beträchtlichen Teil des
Steuereinkommens bildet. In jenen Fällen, wo Jemand bei Aufrechthaltung
 seiner Staatsbürgerschaft sich im Auslande aufhält,
wo gleichzeitig seine Erwerbsquelle ist, wird die aus dem staatlichen
 Verband fließende Steuerpflicht gänzlich umgangen, was
dann nur durch eine solche Steuer zum Ausdruck käme, welche
der Staat zur Erhaltung der Staatsbürgerschaft einheben würde.
Wenn wir nun zur Steuerpflicht der juristischen Personen als
Steuersubjekten übergehen, so ist es natürlich, daß die juristischen
Personen bei gewissen Steuern überhaupt nicht als Steuersubjekte
fungieren, so bei gewissen Verbrauchssteuern (wenn nicht infolge
von Überwälzung), bei den reinen Personalsteuern, Wehrsteuer usw.
Dagegen sind sie Subjekte der Realsteuern, Ertragssteuern, Vermögenssteuern
 usw. Ob der Staat seine eigene Erwerbstätigkeit,
seine privatwirtschaftliche Tätigkeit besteuert, hängt von verschiedenen
 Umständen ab, insbesondere von dem Momente des lautern
Wettbewerbes. Dagegen sind ähnliche Einkommen der Gemeinden
ebenso zu besteuern wie die der Aktiengesellschaften, Vereine, Institute,
 Stiftungen usw. Eine Ausnahme kann nur der Fall bilden,
wenn solche Vereine usw. höheren staatlichen, kulturellen, wohltätigen
 Zwecken dienen, welche die Steuerfreiheit als berechtigt
erscheinen lassen.
Schwieriger ist die Frage mit Bezug auf die Genossenschaften,
 in denen bekanntlich verschiedene Momente, neben
rein wirtschaftlichen und erwerblichen, auch höhere sozialpolitische,
ethische, ja sogar religiöse zusammentreffen. In der Tat bildet die
Besteuerung der Genossenschaften eines der schwierigsten Probleme
der neueren Steuerpolitik. In den Genossenschaften wird jedenfalls
Einkommen geschaffen, in welchem ebenso Steuerkraft verborgen
ist, wie in jedem anderen Einkommen. Vom Standpunkte des
Staates kommt in Betracht, daß in Abwesenheit von Genossenschaften
 dieses Einkommen Unternehmungen zufließen würde, die
nach diesem Einkommen Steuer zahlen würden; die Steuerfreiheit
der Genossenschaften kann also für den Staat die Bedeutung haben,
daß sein Steuereinkommen verkürzt wird. Die Steuerfreiheit der
Genossenschaften hat auch den Nachteil, daß sie Ungleichheiten
verursacht und die Konkurrenzfähigkeit der übrigen Unternehmungen
erschwert. Für die Besteuerung der Genossenschaften spricht
namentlich der Umstand, daß in vielen Fällen die Tätigkeit der

4]
        <pb n="262" />
        245 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Genossenschaften sich nicht auf ihre Mitglieder beschränkt, sondern
sich auch auf Nichtmitglieder, auf alle Konsumenten, auf das große
Publikum erstreckt. Trotzdem sind folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Im allgemeinen bilden die Genossenschaften in
der Gegenwart Vereine von öffentlichem Interesse, die namentlich
die Auswüchse des Prinzips der freien Konkurrenz mildern und
die im wirtschaftlichen Kampfe Schwächeren schützen wollen.
Dieser wichtigen Aufgabe wegen verdienen sie sowohl von seiten
des Staates, als von seiten der Gesellschaft die weitgehendste Beförderung.
 Auch kommt noch in Betracht, daß bei dem noch in
den meisten Staaten bestehenden Ertragssteuersystem die Besteuerung
 der Genossenschaften Ungleichheiten schafft. Jener Grundbesitzer,
 der selbst imstande ist eine rationelle Milchwirtschaft einzurichten,
 der wird trotz des erreichten höheren Einkommens keine
höhere Steuer zahlen, während die kleinen Landwirte, wenn sie auf
genossenschaftlichem Wege eine solche Milchwirtschaft einrichten
würden, mit einer Steuer belastet würden, also in eine ungünstigere
Lage kämen. Bei einem Ertragssteuersystem sucht die Steuer ohnedies
 nicht das wirkliche Einkommen resp. den wirklichen Ertrag,
sondern den durchschnittlichen. Beim Kinkommensteuersystem
würde das größere Einkommen besteuert werden können, wenn wir
die gemeinnützige Natur der Genossenschaften nicht berücksichtigen
wollten. Auch ist es gewiß, daß die Besteuerung oft umgangen
werden könnte, da die Genossenschaften ihren Mitgliedern niedrigere
Preise berechnen würden und so keinen Nutzen aufwiesen. Auch
in vielen anderen Fällen finden wir ja, daß Vereine ihren Mitgliedern
 Vorteile, Leistungen bieten (z. B. Klubs billigere Tafel usw.).
Die meiste Berechtigung hat die Besteuerung jener Genossenschaften,
 deren Geschäftsbetrieb sich auch auf Nichtmitglieder erstreckt
 und zwar nach jenem Einkommen, welches auf diesen Teil
ihres Betriebes entfällt. Ebenso verfällt der Steuer der Gewinn
nach jenen Einlagen der Mitglieder, welche den Betrag des statutenmäßigen
 Geschäftsanteils überschreiten.
3. Die Steuerkräfte. Von besonderer Wichtigkeit für eine
rationelle Besteuerung ist die Kenntnis der Steuerkräfte. Die Steuerkraft
 ist die wirtschaftliche Fähigkeit zu steuern. Hinsichtlich der
Steuerkraft haben namentlich folgende Erscheinungen Wichtigkeit.
Die Steuerkraft ist eine vollständige oder eine unvollständige.
 Diese Unterscheidung hat eine besondere Bedeutung,
da wir gerade auf Grund derselben den Sinn der Steuerprogression
besser verstehen können. Die Erkenntnis dessen, daß es unvollständige,
 mangelhafte Steuerkräfte gibt, die Schonung beanspruchen,

16
        <pb n="263" />
        A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. .- no 247; a
führt zum steuerfreien Existenzminimum und zum degressiven Steuerfuß.
 Die vollständige oder volle Steuerkraft ist diejenige; die den
vollen Steuerfuß zu ertragen vermag. Diejenigen Steuers jekte,
die den vollen Steuerfuß nicht zu ertragen vermögen, sind unvollständige
 Steuerkräfte. In gewissen Fällen mag dieser Steuerfuß in
der Weise berechnet werden, daß wir den durch die Steuer herbeizuschaffenden
 Steuerbetrag durch die Zahl der Steuereinheiten
 dividieren ( rear beirag
Steuereinheiten/'
Nach dieser Auffassung zeigen die Steuerkräfte das Bild einer
stetigen Progression, die wir uns beiläufig folgendermaßen vorstellen
können. In dem kleinsten Einkommen, sagen wir bis 1000 Mark,
finden wir nicht die geringste Steuerkraft, die Einkommen von über
1000 bis 10000 Mark repräsentieren die unvollständigen Steuerkräfte.
 Setzen wir voraus, daß 10000 Mark schon eine vollständige
Steuerkraft repräsentieren, dann kann die Summierung von HEinkommen,
 die 10000 Mark repräsentieren, hinwieder keine ganze
Steuerkraft ergeben, denn je kleiner das Einkommen, desto kleiner
die Steuerkrait. Wenn daher 10000 Mark ungeteilt als Einkommen
einer Person eine volle Steuerkraft bilden, so werden dieselben auf
andere Steuersubjekte verteilt, keine ganze Steuerkraft bilden, so
daß z. B. bei Einkommen, die je 3000 Mark repräsentieren, fünf
notwendig sind, um eine ganze Steuerkraft zu bilden. Andererseits
wächst mit dem Einkommen die Steuerkraft in progressivem Maß;
wenn 10000 Mark im Einkommen einer Person eine Steuerkraft
geben, so geben 100000 Mark im Einkommen einer Person nicht
zehn sondern etwa 20 Steuerkräfte.
Die Steuerkraft ist ferner b) eine durchschnittliche oder
tatsächliche. Die Besteuerung muß natürlich danach trachten,
nach Möglichkeit die tatsächliche Steuerkraft zu erfassen. Die
Steuern sind jedoch oft so eingerichtet, daß die Besteuerung nur
die durchschnittliche Steuerkraft zur Basis nimmt, z. B. die Ertragssteuern;
 in solchen Fällen ist es fast notwendig, die die durchschnittliche
 Steuerkraft erfassenden Steuern durch solche zu ergänzen,
 welche es möglich machen, die tatsächliche Steuerkraft zu
erfassen.
Bezüglich der Steuerkraft können noch folgende Unterschiede
gemacht werden: Die Steuerkraft ist c) eine wirkliche oder vermutete
 (putative); d) offene oder verborgene; e) bekannte
oder unbekannte; £f) eine einfache oder zusammengesetzte,
jene ist in einer Steuerquelle verborgen, diese ist die derselben
Person angehörigen verschiedenen Steuerquellen verborgene Steuer-
        <pb n="264" />
        Se 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
kraft; g) eine persönliche oder dingliche, je nachdem sie
unmittelbar in der Person (Arbeitskraft) oder in den Dingen ruht;
h) allgemeine oder relative; dieselbe Steuerkraft vertritt bei
verschiedenen Personen, an verschiedenen Orten, in verschiedenen
Perioden relativ eine andere Steuerkraft; beständige oder
wechselnde; j) fortschreitende oder abnehmende.
5. Steuerfuß. Bei Festsetzung des Steuerfußes kommen
zwei Momente in Betracht: das finanzielle und das wirtschaftliche,
das letztere umfaßt auch das sozialpolitische, oder wie sie einelne,
so Adams, nennen, das soziologische. Finanziell muß der Steuerfuß
 so festgesetzt werden, daß die betreffende Steuerquelle das erhoffte
 Einkommen ergebe. Wenn wir die Steuereinheiten StE
nennen, den Steuerfuß StF, die Steuersumme StS, dann ist StE X StF
— 8tS, woraus folgt, daß St = See oder der Steuerfuß ist gleich
der Steuersumme dividiert durch die Steuereinheiten. Bei Festsetzung
 des Steuerfußes ist aber auch der volkswirtschaftliche Gesichtspunkt
 von großer Bedeutung, da auch auf die volkswirtschaftliche
 Bedeutung der Steuerquellen, bzw. der Steuerobjekte und der
Steuersubjekte Rücksicht genommen werden muß. Gewisse Steuerquellen
 können vom volkswirtschaftlichen Standpunkte größere
Schonung erfordern, wegen ihrer Unentwickeltheit, ihrer kritischen
Lage, eventuell weil sie leichter zu verheimlichen sind, leichter ins
Ausland wandern können usw. Von sozialpolitischem Standpunkte
sind die Klassenspannungen, deren Folgen auf die Leistungsfähigkeit
 in Betracht zu ziehen usw.
Die Anwendung dieser Prinzipien zeigt eine gewisse Verschiedenheit
 bei den direkten und indirekten Steuern, namentlich aus dem
Grunde, weil bei den direkten Steuern der Steuerfuß keinen unmittelbaren
 Einfluß ausübt auf die Menge der Steuerobjekte, während
bei den indirekten Steuern dieser Einfluß gerade sehr groß ist.
Mag der Steuerfuß bei der Grundsteuer hoch oder niedrig sein,
dies wird die Zahl der Steuerobjekte nicht wesentlich ändern;
weit mehr kann sich dieser Einfluß bei der Haussteuer geltend
machen, noch mehr bei der Kapitalsteuer, der Gewerbesteuer usw.
Den stärksten Einfluß übt aber der Steuerfuß bei den indirekten
Steuern aus, denn je niedriger der Steuerfuß ist, desto größer wird
caeteris paribus die Zahl der Steuerobjekte sein. Deshalb wird es
rätlich sein den Steuerfuß unter dem Maximum, zu der von Adams
so genannten „maximum revenue rate“ festzusetzen. Denn auf
diesem Gebiete realisiert sich wirklich der Satz Swifts, daß 22
nicht immer 4 sind

&amp;gt;4.Q
        <pb n="265" />
        A. VII Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 249
Darum soll der Steuerfuß bei den indirekten Steuern im allgemeinen
 nicht zu hoch sein; die Gewähr für das Steuereinkommen
soll nicht in der Höhe des Steuerfußes, sondern in der großen
Zahl der der Besteuerung unterliegenden Vorgänge gesucht werden
Das zeigen am besten die Finanzzölle. Im allgemeinen müssen die
Gegenstände des ersten Lebensbedarfs steuerfrei sein, dagegen sind
solche Gegenstände zu wählen, die wohl entbehrlich sind, trotzdem
aber in großer Menge konsumiert werden. Der Steuerfuß aber
muß so festgesetzt werden, daß der Wichtigkeit der betreffenden
Gegenstände entsprechend der Steuerfuß wechsle, wonach jene
Gegenstände der höchsten Steuer unterliegen sollen, die dem Luxus
dienen. Es scheint uns ein bloßes Sophism, welches auch Adams
teilweise widerlegt, daß auf die notwendigeren Gegenstände ein
höherer Steuerfuß angewendet werde, da auf dieselben nicht verzichtet
 werden kann, während ein zu hoher Steuerfuß auf Luxusgegenstände
 vom Gebrauch abschrecken würde. Adams widerlegt
dies damit, daß für jede Klasse das, was zu deren Standard gehört,
notwendig ist, also für die reiche Klasse der Luxus, wovon also auch
die höhere Steuer nicht abschrecken wird. Nach unserer Ansicht
ist auch hier das Moment der Leistungsfähigkeit in Betracht zu
ziehen, die dann genügenden Erklärungsgrund bietet dafür, daß es
geradezu absurd wäre, den Verbrauch des armen Mannes stärker
zu besteuern, als den des reichen Mannes.
Bei den Verzehrungssteuern hat auch der sozialpolitische Gesichtspunkt
 bei der Festsetzung des Steuerfußes Wichtigkeit; die Steuer
soll eventuell eine abschreckende Wirkung ausüben, sofern der Gesetzgeber
 gewisse Richtungen der Konsumtion einschränken will;
diese Bedeutung haben zur Beförderung der inneren Produktion und
zur Einschränkung des Verbrauches ausländischer Produkte der
Schutzzoll, die auf Einschränkung des Alkoholismus berechnete
Getränkesteuer, die zur Einschränkung des Luxus eingeführten
Luxussteuern. Soferne der Gesetzgeber eine solche Wirkung erreichen
 will, tritt der finanzielle Gesichtspunkt in den Hintergrund
und die Höhe des Steuerfußes hängt nicht von finanziellen Erwägungen
 ab, sondern von dem zu erreichenden höheren Ziel. In
solchen Fällen muß der Steuerfuß in solcher Höhe festgesetzt
werden, daß die Steuer auf den Konsum als Verbot wirke, auch
wenn dadurch der finanzielle Zweck der Steuer gefährdet wird.
5. Die Steuergewalten. Mit Rücksicht auf die Subjekte
der Steuergewalt kommen folgende Unterschiede in Betracht: a) im
Staate bildet der Staat die höchste Steuergewalt; b) neben der
staatlichen Steuergewalt üben auch die Provinzen, Bezirke,

&amp;gt; I
        <pb n="266" />
        250 4... Buch.  V. Teil. Die Steuern.
Gemeinden, die Kirche, die Verbände usw. Steuergewalt
aus; c) in Staatenverbänden gebührt die Steuergewalt nach
der staatsrechtlichen Konstruktion der betreffenden Staatenverbände,
den Gliederstaaten und dem Staatenstaat in verschiedenem Maße.
Die Steuergewalt ist je nach der Verschiederheit der Fälle eine
selbständige oder übertragene, eine unmittelbare oder mittelbare,
eine unbeschränkte oder beschränkte. . Eine unbeschränkte Steuergewalt
 ergibt sich nur aus der Souveränität; wo diese fehlt oder
mangelhaft ist, dort ist die Steuergewalt nur eine beschränkte, abgeleitete.
 Die Konkurrenz verschiedener Steuergewalten führt fast
unvermeidlich zur Doppelbesteuerung *), doch kann eventuell diese
Doppelbesteuerung nur eine scheinbare, formelle sein. Faktisch tritt
nur dann eine Doppelbesteuerung ein, wenn dasselbe Steuerobjekt
auf Grund derselben Steuerquellen im Maße der vollen Steuerkraft
mehrfach in Anspruch genommen wird. Da sich aber die Tragfähigkeit
 der Steuerkräfte mit authentischer Genauigkeit nicht messen
läßt, so ist auch das Obwalten der Doppelbesteuerung oft schwer
zu konstatieren. Wo das augenscheinlich ist, wie z. B. bei der Ausfuhr
 von mit inländischen Verbrauchssteuern belasteten Waren, dort
wird die Doppelbesteuerung durch Steuerrückvergütungen vermieden
 ?). Von dem Verhältnis der verschiedenen Steuergewalten
zueinander, namentlich von der Steuergewalt der Selbstverwaltungskörper
 und der Staatenverbände und der Art der Ausübung derselben
 wird an anderer Stelle die Rede sein. Zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung der Steuersubjekte in verschiedenen Staaten
schließen die Staaten Verträge zum gegenseitigen Schutze ihrer
Bürger.
VIIL Abschnitt.
Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere.
1. Statistik des Nationaleinkommens und Nationalvermögens.
 Als dauernde Steuerquelle kann nur das sich erneuernde
 Einkommen betrachtet werden. Als ausnahmsweise oder
ergänzende Steuerquelle kann auch das Vermögen in Betracht
kommen, wie dies die späteren Erörterungen zeigen werden. Für
1) Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Deutschen Reich und dessen
Einzelstaaten siehe das Gesetz vom Jahre 1909.
2) Über die englische Auffassung des Prinzipes der Doppelbesteuerung
siehe British income tax reform (American economi@ Review. 1920, Sept.
        <pb n="267" />
        A. VIII. Abschnitt. Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere. 9251
die Kenntnis der Steuerkraft eines Staates ist es darum von hervorragender
 Wichtigkeit, sich über die Größe, die Intensität der
Steuerquellen klar zu werden. Die Finanzwissenschaft hat es bisher
 versäumt, diesen Gegenstand in den Kreis ihrer Betrachtungen
einzuziehen, und hat es in der Regel der Wirtschaftslehre und
Wirtschaftsstatistik überlassen, diese Fragen zu erörtern. Da aber
Jeder, der in den großen Fragen der Steuerpolitik klar sehen will,
sich über die Grundbasen der Steuerkraft klar sein muß, halte ich
es für notwendig, daß die Finanzwissenschaft an diesem Gegenstande
 nicht vorübergehe. Namentlich die schwierigen Fragen der
Gegenwart erfordern es, daß wir einen Einblick in die Gestaltung
der Steuerkräfte gewinnen. Wir beschränken uns auf die Zusammenfassung
 einiger wichtigerer Daten, in denen sich die Verhältnisse
 der Steuerquellen, die Gestaltung von Volksvermögen und
Volkseinkommen widerspiegeln, nicht außer acht lassend, daß diese
Daten nur Annäherungswerte repräsentieren.
Nach Helfferich (Deutschlands Volkswohlstand 1888—1913,
Berlih 1914) beträgt das Volkseinkommen Deutschlands 42 Milliarden
Mark, pro Kopf 600 Mark, das Volksvermögen mindestens 300 Milliarden,
 zwischen 290—320 Milliarden Mark; für den Kopf der Bevölkerung
 4500—4900 Mark. Um das Jahr 1895 betrug das jährliche
 Einkommen 23—25 Milliarden; das deutsche Volksvermögen
200 Milliarden; in der Zeit von etwa 16 Jahren stieg das Nationaleinkommen
 um nahezu 75 Prozent, das Nationalvermögen um nahezu
50 Prozent. Das Volksvermögen weist einen jährlichen Zuwachs
von rund 10 Milliarden auf.
Der Denkschriftenband zur Begründung eines Gesetzes betreffend
 Anderungen im Finanzwesen (Teil IITL S. 111) führt für
das Volksvermögen in Deutschland folgende Schätzungen an:
für das Jahr 1886 (offenbar zu hoch) 175 Milliarden Mark (Beck er)
1899 190 N „a Lexis)
1902 200 D „ (Schmoller)
1906 215 n „»aM(Wernicke)
1908 320 ” „ (Steinmann-Bucher)
1908 251—266 „  (Ballod)
1909 350 # „ (Steinmann-Bucher)
1911 331—337 „ /Helfferich)
1914 331 »„ (Ballod).
Dieselbe Quelle gibt bezüglich des Volkseinkommens Deutschlands
 folgende Zahlen:
1902 25 Milliarden Mark (Schmoller ca. 18,15 Milliarden Arbeit, 3,71 Vermögen,
 3,14 andere Einkommen)
1907 30 ” „(amtliche Daten)
1908 35 „= ‚Steinmann-Bucher).
        <pb n="268" />
        en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Steinmann-Bucher’s: Deutschlands Volksvermögen im
Kriege (Stuttgart 1916) will in das Volksvermögen nicht bloß die
materiellen Güter, sondern auch den persönlichen Wert der Bevölkerung
 einbezogen wissen, denn, wie er sagt: Das Volksvermögen
schließt in sich alles, was das Volk „vermag“. „Nicht die errechneten
 Zahlen sind die Hauptsache, vielmehr wie sie zustande
gekommen sind, wie festen Boden sie haben, und welche Aussichten
sie in die Zukunft eröffnen. Bei allen Vermögenskategorien sind es
die Entwicklungsrichtungen, Entwicklungsmöglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten,
 die dargestellt worden sind.“ Freilich läßt sich
dies nur schwer statistisch erfassen. Richtig ist die Behauptung,
daß das Quantitative nicht das Werturteil erschöpfe, doch kann
die Statistik nur dieses darstellen. „Derselbe Betrag des Volksvermögens,
 ja selbst der gleiche Kopfbetrag bei zwei Völkern, kann
für jedes derselben etwas ganz anderes bedeuten.“ Für 1914 wird
das deutsche Volksvermögen mit 376—397 Milliarden angegeben.
Den Zuwachs des Volksvermögens berechnet Steinmann- Bucher
mit 3—4 Prozent in guten Jahren, mit 2—3 Prozent in mittleren
Jahren. Von‘ besonderer Bedeutung ist die Behauptung, daß das
deutsche Volksvermögen auch im Kriege zugenommen hat, und
zwar „nicht nur an zahlenmäßig darstellbarem Wert, sondern auch
an innerem Wert.“
Für England wurde das Volksvermögen auf 230—260 Milliarden
Mark geschätzt, also pro Kopf 5100—5800 Mark; für die Vereinigten
 Staaten von Nordamerika auf 500 Milliarden Mark, pro
Kopf also 5500 Mark. Giffen schätzte 1885 das englische Volksvermögen
 auf 10 Millionen Pfund, gleich 204,7 Millionen Mark.
Rechnet man den jährlichen Zuwachs auf 1 Prozent, so würde dasselbe
 1915 (30 Jahre später) 273, rechnet man 2 Prozent, 327 Millionen
Mark betragen.
Der amerikanische Zensus gibt für 1904 das Volksvermögen
mit 107 Millionen Dollar, 450 Millionen Mark an.
Nach The6ry betrug das Volksvermögen Frankreichs 1908
287 Milliarden Franks (232,5 Milliarden Mark), dagegen 1892
243 Milliarden (200,8 Millionen Mark); es ergab dies einen jährlichen
 Zuwachs von etwa 2,7 Milliarden Franks; der Zuwachs beträgt
 in einem 16 jährigen Zeitraum beiläufig 16 Prozent, also alljährlich
 1 Prozent. Im Jahre 1908 entfiel auf den Kopf der Bevölkerung
 ein durchschnittliches Vermögen von 5924 Mark. Foville
schätzte im Jahre 1902 das Volksvermögen Frankreichs auf
161,6 Milliarden Mark, Yves-Guyot auf 190,4 Millionen Mark,
Leroy-Beaulieu auf 166—170 Millionen Mark, D’A venel auf
190 Milliarden Mark.

2592
        <pb n="269" />
        A. VHIT. Abschnitt. Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere. 253
Auf Grund der Erbschaftssteuer schätzte Pantaleoni das
Volksvermögen Italiens auf 44,25 Milliarden Mark.
Vor dem Kriege schätzte Fellner das Volksvermögen Ungarns
auf rund 40 Milliarden Kronen, das Nationaleinkommen auf 7 Milliarden,
 das Volksvermögen Österreichs auf 80 Milliarden Kronen,
das Nationaleinkommen auf 12 Milliarden.
Es ist nicht leicht, jene Steuerkräfte zu erfassen, die im
mobilen Kapital ruhen. Auch hier müssen Annäherungswerte genügen.
 Nach den Daten des Internationalen Institutes!) hatte sich
gegen Ende des vorigen Jahrhunderts das mobile Vermögen der
größeren Staaten folgendermaßen gestaltet:
Großbritannien 182,6 Milliarden Frank
Deutschland 92,0 n m
Frankreich 80,0 ” n
Rußland 25,4 » ”
Österreich 24,5 n
Italien 17,5 ” x
Niederlande 13,6 ® ”
Belgien 6,1 MM A
Dänemark 2,7 A
Rumänien 1,2 "
Ein wichtiges Moment zur Beurteilung der zur Verfügung
stehenden Steuerkraft ist deren bereits erfolgte Inanspruchnahme.
Julius Wolf, der sich mit dieser Frage in einer Studie ?) befaßte,
 die sehr bemerkenswerte Winke bietet, kommt zu dem Resultat,
daß die deutschen Steuerreserven viel größer sind als die Großbritanniens.
 Es berechnet sich pro Kopf das Vermögen in England
 um 10, das Einkommen um 40 Prozent höher, dagegen ist
die Steuerlast pro Kopf um 70 Prozent höher. Das Staatsvermögen
 ist größer (vor dem Kriege) als die Staatsschuld, während
Englands Schuld 14 Milliarden Mark beträgt, die gänzlich unproduktiver
 Natur sind. Sowohl bei den direkten als bei den indirekten
Steuern fand Wolf eine stärkere Reserve auf Seite Deutschlands,
namentlich hält er Großbritanniens Reserve an direkten Steuern
„hart an der Grenze“.
Noch Wolf®) beträgt in Deutschland die Gesamtsteuerlast
(Reich, Staat und Gemeinden)
bei den kleinsten Einkommen (900—1200 Mark) 5—8 Prozent
bei den größten Einkommen (100000 Mark) 14 &amp;gt;
Dies gilt für die Zeit vor der Reichsfinanzreform; nach dieser
Reform glaubt Wolf annehmen zu können, daß die Tausend-Mark-’)
 Zitiert bei Renaud, Die finanzielle Mobilmachung (Leipzig 1901) S. 88.
”) Die Steuerreserven in England und Deutschland (Stuttgart 1914).
*) Handbuch der Politik II. Bd. S. 90.
        <pb n="270" />
        254 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Einkommen eine Steuerlast von beiläufig 12—13, die Hunderttausend-Mark-Einkommen
 von 18 Prozent trugen.
Auch die Daten der Konsumtionsstatistik bieten einige Einblicke
 in die Steuerkräfte. Wir gewinnen für einige wichtigere
Lebensmittel folgende Daten: der jährliche Verbrauch betrug pro
Kopf der Bevölkerung
Deutsches Reich Großbritannien
Weizen und Roggen kg 247,6 166,2
Kartoffeln ) 608,9 113,9
Zucker 8 15,5 37,9
Kaffee » \ 3,08 0,31
Petroleum - 17,67 ?
Tee N 0,063 2,76
Fleisch 55,0 52,2
Die das Gesamtvermögen repräsentierenden Zahlen geben natürlich
 nur ein ganz verschwommenes Bild, das in die wirtschaftliche
Kraft der Völker nur ungenügenden Einblick gewährt, da ja die
sachlichen Güter allein nicht über den Wohlstand entscheiden.
Da kommen noch viele andere Faktoren in Betracht, das Klima,
die geographische Konstellation, vor allem aber die menschliche
Arbeitskraft. - So ist es daher nicht zu verwundern, wenn manche
Fachmänner (wie Wagner) diesen Zahlen nur geringen Wert beilegen,
 von der Schwierigkeit der statistischen Erfassung ganz abgesehen.
 Jedenfalls erfordert die nähere Erforschung der Steuerkräfte
 Detailuntersuchungen über Produktion und Konsumtion,
Kraft und Last.
Neuere Daten!) über das Volkseinkommen nach dem Weltkriege
 zeigen folgendes: Deutschland 30 Milliarden Mark (1924),
Großbritannien 3800 Mill. Pfund Sterling (1923), Frankreich 164
Milliarden Frank (1924), Vereinigte Staaten 60 Milliarden Dollar
(1924). Nach Gini beträgt im Jahre 1925 das Volksvermögen
Italiens 550 Billionen Lire, das Volkseinkommen 100 Billionen Lire *).
Nach Rogowsky®) betrug das deutsche Volkseinkommen 1924
39,5—42,9 Milliarden Reichsmark, 70 Prozent des Friedenswertes
nach dem herrschenden Goldwerte.
2. Nachkriegszeit. Die finanzielle Wichtigkeit der wissenschaftlichen
 Erfassung des Nationaleinkommens und des Nationalvermögens
 hat sich nach dem Weltkriege gezeigt, wo es galt die
Leistungtfähigkeit der durch Reparationen oder Kriegsschulden be-')
 Shirras, Nationaleinkommen und Besteuerung (Jena 1926).
S a MacGuire, Italy’s international economic position. New York 1926.
ı 3) Deutsches Volkseinkommen (Berlin 1926).
        <pb n="271" />
        A. VII. Abschnitt. Die Steuerquellen und die Steuerkräfte insbesondere. 255
lasteten Nationen abzuwägen. Zahlreiche Versuche wurden gemacht,
aber diese Versuche zeigten so bedeutende Differenzen, daß exakte
Schlüsse unmöglich erachtet werden mußten. Bei der Abschätzung
der Leistungsfähigkeit Deutschlands aus Anlaß der Reparationen
haben alle Berechnungen, siehe Keynes, Mac Kenna, Reparationskommission,
 Daweskommission, differentielle Krgebnisse geliefert
 *). Ebenso haben bei Festsetzung der Zahlungsverbindlichkeiten
 Frankreichs England gegenüber die englischen Berechnungen
 andere Resultate geliefert als die französischen. Nach dem
Dawesplan soll die Leistungsfähigkeit auf Grund folgender Momente
festgestellt werden. Die Komponenten des index of prosperity sind
demnach: 1. Die Gesamtsumme von Deutschlands Einfuhr und Ausfuhr;
 2. die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben; 3. das
Gesamtgewicht der durch die Bahnen beförderten Güter; 4. die
Gesamtsumme des Konsums an Zucker, Tabak, Bier und Alkohol;
5. die Gesamtbevölkerung; 6. Konsum an Kohle und Lignit 9).
3. Mechanik der Steuerkräfte. Was die Natur der
Steuerkräfte betrifft, so haben diese ihre eigene Mechanik, ihr
Auf- und Abwogen, ihre Zu- und Abnahme, ihre Widerstände, ihre
Elastizität usw. Die Steuerpolitik muß dieselbe gründlich studieren.
Einige gute Bemerkungen bezüglich des Verhaltens der Steuerkräfte
finden wir bei Schäffle. So fordert er einen Schonungs- und
Erholungsspielraum für die notleidend werdenden und schwachen
Steuerkräfte (Entlastungsremedium). Auch das Steuerwesen hat
seine Invaliden; derselben gibt es namentlich nach dem Weltkriege
eine große Zahl. Das Steuerwesen muß so beschaffen sein, daß
es den Veränderungen in der Steuerkraft gerecht werde, dort
schonend, hier fordernd auftrete. Dies ist um so notwendiger als
ja, wie wir an anderer Stelle schon bemerkten, die Bedürfnisse bei
sinkendem Einkommen nicht sogleich reduziert werden können, hingegen
 bei steigendem Einkommen nicht sogleich ausgedehnt werden,
dort also die Abnahme, hier die Zunahme der Steuerkraft eine
potenzierte ist. Zu den Krankheitsursachen der Steuerkräfte gehören
 namentlich wirtschaftliche Krisen, schlechte Ernten, Valutaverschlechterung,
 Kriege, politische Erschütterungen usw. Mit
Rücksicht auf die stetigen mächtigen Wellenbewegungen des wirtschaftlichen
 Lebens, die das Auf- und Niedersteigen der Steuer-1)
 Über die großen Schwierigkeiten der Einkommens- und Steuerstatistik
siehe Holz a. a. 0., Shirras a. a. O., die an den Vortrag Shirras’ in der
Royal statistical society sich anschließende Diskussion, sowie Pirelli’s Vortrag,
 der empfiehlt, diese Schätzungen so wenig als möglich zu verwenden.
°) Moulton, The reparature plan. New York 1924 8. 231.
        <pb n="272" />
        220 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
kräfte, deren Entstehen und Vergehen mächtig beeinflussen, ist es
von hoher Wichtigkeit, daß die Steuern fähig seien, die Aktion
und Reaktion dieser Kräfte entsprechend zu reflektieren. Hinkommensteuern,
 Vermögenssteuern, also im allgemeinen die Personalsteuern
 werden namentlich bei gehörigen Einrichtungen diesen Anforderungen
 viel besser entsprechen als Ertragssteuern, und zwar
je feingegliederter die Personalsteuern sind, desto besser. Auch
wohl gewählte Verbrauchssteuern und Gebühren können diesem
steten Wandel der Steuerkräfte gut folgen. Steuernachlässe auf
der einen, Steuerzuschläge, Extrasteuern (Übersteuern) auf der
anderen Seite müssen in gleichem Sinne funktionieren.
Dem ewig wogenden Werdegang und Untergang der menschlichen
 Dinge ist es auch zuzuschreiben, daß es ganz vergeblich wäre,
wollte der Staat danach streben, die bestehenden Steuerkräfte zu
erhalten. Im Gegenteil. Im Bewußtsein dessen, daß alle Steuerkräfte
 dem Untergang geweiht sind, früher oder später, muß das
Augenmerk der Staatslenker darauf gerichtet sein, für die stete
Erneuerung, die Entstehung neuer Steuerkräfte zu sorgen. ‚Die
Konservierung der bestehenden Steuerkräfte stößt auf eine Grenze,
mit der gerechnet werden muß. Neben einer auf die mögliche
 Erhaltung der existierenden Steuerkräfte gerichteten
 konservativen Steuerpolitik muß also
namentlich die progressive Richtung der Steuerpolitik
 befördert werden, damit möglichst viel neue
Steuerkräfte entstehen und die Potenzierung der bestehenden
 Steuerkräfte gelinge. Hier berührt sich
die Steuerpolitik mit einer richtigen Volkswirtschaftspolitik
 und einer erfolgreichen Sozialpolitik.
Ein sehr wichtiger Unterschied hinsichtlich der Steuerkräfte
ergibt sich aus der Tatsache, daß ein Teil der Staatsbürger überwiegend
 naturwirtschaftliches Einkommen bezieht, ein anderer Teil
geldwirtschaftliches Einkommen. Das Landvolk ist bis zu einem
gewissen Grade — sagt Schäffle — gewerbesteuer-, verzehrungssteuer-
 und gebührenfrei. Dasselbe gilt in vielleicht noch höherem
Maße von dem Verhalten der naturwirtschaftlichen Einkommen bei
einer Einkommensteuer. Mit Recht nannte man oft die Einkommensteuer
 eine Steuer der städtischen Bevölkerung. Schon aus dem
Grunde, weil die Steuerverwaltung gegenüber den auf dem Lande
zerstreut wohnenden Steuersubjekten größeren Schwierigkeiten begegnet,
 als bei der dicht wohnenden Stadtbevölkerung. Dazu kommt,
daß bei dem geringen allgemeinen, und namentlich wirtschaftlichen
Bildungsgrade der ländlichen Bevölkerung diese selbst über die

{SE
        <pb n="273" />
        A. IX. Abschnitt. Besteuerungsgrenze und Übersteuerung. 257
Einkommensverhältnisse nicht genügend orientiert ist. Schon der
Begriff des Einkommens ist für dieselbe weniger klar. Genaue
Buchführung über Einkommen, Ausgaben Produktionskosten sind
selten. Ein großer Teil des Einkommens ist in seinen naturalen Bestandteilen
 nicht abschätzbar, in seinen einzelnen Elementen geringwertig.
 Die gewonnenen Produkte werden oft ganz oder zum großen
Teile in der eigenen Wirtschaft verzehrt. KEin Staat, der noch
überwiegend im Stadium der Naturalwirtschaft steckt, wird die
Steuerkräfte nur schwer und nur mit Ertragssteuern einigermaßen
erreichen. Es ergibt sich daraus eine Differenz in der Inanspruchnahme
 der auf naturalwirtschaftlicher und auf geldwirtschaftlicher
Basis stehenden Wirtschaften bzw. Steuerkräfte.
IX. Abschnitt.
Besteuerungsgrenze und Übersteuerung.
l. Besteuerungsgrenze. Die großen Anforderungen des
Weltkrieges und der Nachkriegszeit lenken auf das Problem der Besteuerungsgrenze
 hin. Auch bisher war das Problem nicht unbeachtet.
Einzelne Autoren versuchten perzentuell festzustellen, bis zu welchem
Grade das Nationaleinkommen und das Nationalvermögen mit
Steuern belastet werden können. Im allgemeinen läßt sich folgendes
sagen. Die Besteuerungsgrenze liegt dort, wo die
Privatwirtschaft in ihren notwendigen Funktionen
der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der individuellen
 Wirtschaft gefährdet ist. Freilich kann hier
die Frage entstehen, ob das Verhältnis nicht umgekehrt werden soll,
wonach erst für die Erhaltung und Sicherung des Staates, als unbedingte
 Voraussetzung des individuellen Seins, gesorgt werden muß,
also hierfür die nötigen Gelder bereit sein müssen, während der
private Bedarf nur soweit befriedigt werden kann, als dies nach
Befriedigung der Staatsbedürfnisse möglich ist. Dieser Auffassung
muß aber entgegengesetzt werden, daß die Existenz der güterschaffenden
 Individuen unbedingt nötig ist für die Befriedigung
der Staatsbedürfnisse. Es muß eben danach getrachtet werden, daß
die beiden Zwecke nicht in Gegensatz zueinander geraten, der eine
Zweck den anderen nicht unmöglich mache, da die Erfüllung des
einen Voraussetzung für die Erfüllung des anderen ist. Es ist dies
nicht so sehr eine Frage der Priorität, als der Proportionalität der
beiden Zwecke, nach deren rationeller, harmonischer Erfüllung getrachtet
 werden muß.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

17
        <pb n="274" />
        e 4. Buch. ‚V. Teil. Die Steuern.
Bezüglich der Besteuerungsgrenze müssen folgende Unterschiede
vor Augen gehalten werden: 1. Wir müssen zwischen der ordent-'
lichen und der außerordentlichen Besteuerungsgrenze unterscheiden.
In außerordentlichen Fällen kann für längere Zeit die Besteuerungsgrenze
 viel höher hinaufgerückt werden, als im regelmäßigen Laufe
der Dinge. 2. Die Besteuerungsgrenze muß nach Klassen unterschieden
 werden, da für die unteren Klassen, wo nur wenig Behaglichkeit
 und geringe Überschüsse sind, die Besteuerungsgrenze eine
andere ist, als für die mittleren und höheren Klassen, absolut und
relativ genommen. 3. Der Rhythmus der Steigerung der Staatslasten
ist gleichfalls ein in Betracht kommendes Moment. In einem Staate,
wo die Steuerlast lange unverändert blieb und so die Möglichkeit
der Sammlung und Ansammlung stärker war, kann die Besteuerungsgrenze
 leichter hinaufgerückt werden.
Empirisch gibt sich die Annäherung an die Besteuerungsgrenze
oder deren Erreichung durch den Widerstand der Steuerkräfte,
die Unergiebigkeit der überarbeiteten Steuerquellen, Unbotmäßigkeit
gegenüber den Steuerbehörden, „Steuerstreik“, Auswanderung, Unruhen,
 zu Zeiten Revolutionen kund. Wirtschaftlich führt dieser
Zustand zu einer Überspanntheit und Gefährdung der Produktivkräfte,
wie ja das Auftreten der physiokratischen Schule in Frankreich hauptsächlich
 mit dem Umstande zusammenhing, daß das Steuersystem,
die Besteuerungsgrenze überscheitend, das Anlagekapital, den Fond
zur Bestreitung der Produktionskosten angriff. In der Nachkriegszeit
 ist eine Übersteuerung eingetreten, die sich namentlich in dem
Sinken des Lebensstandards und in der katastrophalen Lage der
Privatwirtschaft, in Konkursen, Zwangsausgleichen, Arbeitslosigkeit
usw. kundgab und die Möglichkeit des Steuerstreiks naherückte.
In der Frage der Höhe des Steuersatzes kann man kaum über
Allgemeines hinwegkommen. Soviel läßt sich feststellen, daß der
Steuerfuß im allgemeinen mäßig sein soll. Die Gerechtigkeit fordert
dies namentlich bei den Verzehrungssteuern, besonders bei jenen,
welche Gegenstände des allgemeinen Bedarfs treffen, während bei
Genußmitteln und Gegenständen des Aufwandes der Steuerfuß
höher sein mag. Bei den direkten Steuern darf der Steuerfuß eine
mäßige Höhe in der Regel deshalb nicht überschreiten, weil er
sonst zu dem Bestreben führt, die Steuer zu umgehen. Wagner
wünscht eingehende statistische Aufnahmen, um diese Frage einigermaßen
 lösen zu können. Übrigens müßte seiner Ansicht nach h
der Festsetzung der Steuersätze die Entscheidung darüber voraus-1)
 Finanzwissenschaft, II. Teil S. 593.

58
        <pb n="275" />
        A. IX. Abschnitt. Besteuerungsgrenze und Übersteuerung. 259
gehen, in welchem Verhältnis der Gesamtertrag jeder Steuergattung
und einzelner Steuern zur Deckung des ganzen Steuerbedarfs ungefähr
 beitragen soll. Damit stehen wir aber wieder vor außerordentlichen
 Schwierigkeiten. Selbst die Frage, wie viel vom Bedarf
 durch direkte, wie viel durch indirekte Steuern beschafft
werden soll, ist schwer zu beantworten. Man möchte meinen, daß
vielleicht die Behauptung, es mögen direkte und indirekte Steuern
je zur Hälfte diesen Bedarf decken, nicht unbegründet wäre, etwa
mit der Modifikation, daß in reichen Staaten etwas mehr aus indirekten,
 in armen mehr aus direkten Steuern wird beschafft werden
können. In der Tat sehen wir aber große Divergenzen; neben
Staaten, die ihre Einnahmen hauptsächlich aus direkten Steuern
decken, solche, die dieselben vorwiegend aus indirekten Steuern
decken. Dann hängt auch vieles davon ab, welche Gegenstände in
einem gewissen Lande der indirekten Steuer unterworfen werden
können. Noch schwieriger wäre zu entscheiden, welcher Teil des
Staatsbedarfs aus Ertragssteuern, aus Verkehrssteuern, aus Einkommensteuern,
 aus Vermögenssteuern zu decken wäre. Vielleicht
ist in diesen Schwierigkeiten die Erklärung dafür zu finden, daß
Wagner sich für die Repartitionssteuern entscheidet. Denn bei
Repartitionssteuern ist eine Festsetzung der Steuersätze eventuell
unnötig, und somit die Schwierigkeit dieser Festsetzung umgangen,
ebenso wie sie hinwieder einfach zu lösen ist dort, wo nur eine
einzige Steuer zur Anwendung kommt.
In der älteren Literatur finden wir über die vorliegende Frage
wenig Orientierung. Stein sagt sehr allgemein folgendes: „Der
Staat ist seinem Begriffe nach die höchste Form des persönlichen
Lebens und dadurch die absolute Bedingung für das ganze persönliche
 Leben des Einzelnen. Es ist nicht nur kein Zustand des
Einzelnen ohne irgendeine Form der staatlichen Einheit jemals
gewesen, sondern es ist auch keiner zu denken. Indem auf diese
Weise die Existenz und Tätigkeit des Staates die absolute Voraussetzung
 für jeden seiner Angehörigen in jeder Beziehung bildet,
ergibt sich, daß andererseits der Einzelne dem Staate wieder bedingungslos
 die absolut notwendigen Mittel seiner wirtschaftlichen
Existenz mit seinem eigenen Vermögen darbieten muß, wenn und
insoweit diese Mittel selbst die Bedingung der Existenz und Erhaltung
 des Staates bilden.“
Ahnlich sagt Held?!): „Das Maß des Anteils einer Person an
der Gesamtheit von Gütern, ihrer Befugnisse gegenüber der Güter-')
 Einkommensteuer 8. 37.

17*
        <pb n="276" />
        a 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
welt, ist bis zu einem gewissen Grade bestimmend für die Zwecke,
die sie überhaupt anstreben und erfüllen können. Wie nun ganz
allgemein zwischen der Macht, der Tätigkeit und Bewegung des
Staates und des Einzelnen (nach Ort und Zeit verschieden) eine
rechtliche Grenze gezogen werden muß, so muß auch speziell in
bezug auf die Macht des Staates und des Einzelnen über den Güterwert
 eine rechtliche Grenze gezogen werden. Aber kein über die
wechselnde Entwicklung des staatlichen Lebens erhabenes Naturrecht
 kann diese Grenze nach ewig gültigen Prinzipien ziehen,
sondern sie muß im einzelnen Fall verschieden normiert werden
durch das positive Recht jedes konkreten Staates.“
In der neueren Literatur ist namentlich unter dem Einwirken der
den unterlegenen Staaten auferlegten Lasten die Frage der steuerlichen
 Leistungsfähigkeit eingehender erörtert worden '). Man hat
auch versucht, den Begriff der steuerlichen Leistungsfähigkeit neu
zu formulieren, ohne besonderes Resultat, da man doch immer nur
auf das Einkommen zurückkehren mußte, wohl mit der Kinschränkung,
 daß die steuerliche Leistungsfähigkeit erst nach Abzug
der unbedingt nötigen Ausgaben beginnt. Aus dieser Feststellung
ergibt sich jedoch nicht, wieviel der Staat in der Steuer von diesem
Einkommen beanspruchen darf, ohne daß Ubersteuerung eintrete.
29. Übersteuerung. Wird die Besteuerungsgrenze überschritten,
 so entsteht der Zustand der Übersteuerung. Dieser
Zustand ist nach dem Weltkriege fast in allen Staaten eingetreten,
die an dem Weltkriege teilnahmen. Natürlich am verhängnisvollsten
gestaltete sich die Lage in jenen Staaten, deren Existenz der schmähliche
 Friede untergraben hatte. Die Folge der Ubersteuerung war
das Sinken des Lebensstandards, die Erschütterung der Privatwirtschaft,
 Konkurse, Zwangsausgleiche, Finanzskandale, Arbeitslosigkeit
 usw. Die Steuerbelastung betrug in Deutschland *):
1 t ; u \
U fl
Den Unterschied zwischen der Besteuerung vor und nach dem
Weltkriege zeigen folgende Daten Shirras®):
Vor dem Weltkriege nach dem Weltkriege
1913/14 1923 bzw. 1924
Deutschland 11,8 % des Einkommens 26,8 % des KEink.
Großbritannien A EN n 22 n
Frankreich 188 „0 5 TS X
Vereinigte Staaten 6,5 ö 105. £
Italien 86 5 20.0
1) Siehe die Arbeiten von Stamp, Shirras, Layton, Gini, Terkalle.
2) Moulton und McGuire, Germany’s capacity to pay (New York 1923
S. 363. ya a 0.8 37.

260
        <pb n="277" />
        A. X. Abschnitt. Das Steuersystem.
X. Abschnitt.
Das Steuersystem.
l. Einteilungsprinzipien. Wo der Staat zur Inanspruchnahme
 der Steuerkräfte verschiedene Steuern anwendet, dort können
und dürfen diese Steuern natürlich nicht eine systemlose Aggregation
finanzieller Verfügungen sein, sondern müssen ein systematisches
Ganzes bilden, dessen Teile sich als einzelne Glieder eines gemeinsamen
 Gedankens repräsentieren müssen. Das Steuersystem
ist demnach die Zusammenfassung der einzelnen Steuern in einer
gedanklichen Konzeption, welche einerseits deren Verschiedenheit
erklärt, andererseits dieselben einer gemeinsamen Idee unterordnend,
zu einem Ganzen zusammenfaßt. Indem nun, wie wir sahen, die
Hauptaufgabe der Besteuerung in der nach gerechtem Maßstabe
durchgeführten Inanspruchnahme der Staatsbürger besteht, so unterscheiden
 sich die Steuersysteme in erster Reihe und vorzüglich
darin, wo sie das Kriterium der Leistungsfähigkeit finden. Aus
diesem Grunde geht die wichtigste Einteilung der Steuern von der
Natur der Steuerquellen aus. Doch können die einzelnen Steuersysteme
 auch an anderen Punkten Verschiedenheiten aufweisen, ja
wir können im allgemeinen sagen, daß sich mit Bezug auf alle jene
steuerlichen Momente, die wir im vorhergehenden Abschnitt behandelt
 haben, auch Differenzen in den einzelnen Steuersystemen
ergeben. Die einzelnen Steuersysteme unterscheiden sich also nicht
bloß nach der Natur der Steuerquellen, sondern auch nach der
Festsetzung des Steuerobjektes, des Steuerfußes, der Steuereinhebung
 usw. Die Schwierigkeiten der Feststellung eines rationellen
Steuersystems, welche oft erfolglos die mühevolle Arbeit vieler
Finanztheoretiker in Anspruch nahmen, bestehen namentlich darin,
daß die Wissenschaft auf rein theoretischer Basis die Unterscheidungsmerkmale
 sucht, die die Steuern voneinander scheiden,
während in der Praxis die Steuern das allerbunteste Bild darbieten
und jeder theoretischen Zusammenfassung Trotz bieten. Am einfachsten
 ist die von Schäffle beliebte Einteilung, welche alle
wichtigeren Momente in Betracht ziehen will. Demgemäß gestalten
sich die Steuersysteme folgendermaßen: a) nach den Steuergewalten
Staatssteuern und Gemeindesteuern, Reichssteuern
und Landessteuern; b) nach den Steuerquellen direkte und
indirekte Steuern; c) nach den Steuerobjekten und zwar bei
den direkten Steuern Vermögenssteuern und Einkommensteuern,
 diese wieder allgemeine oder Ergänzungssteuern,

261
        <pb n="278" />
        Deu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ferner nach den einzelnen Objekten Ertragssteuern und zwar
Besteuerung von Immobilien (Grundsteuer, Gebäudesteuer), Besteuerung
 von Mobilien (Gewerbesteuer, Rentensteuer); zu diesen
gesellt sich noch die Arbeitslohnsteuer und einzelne spezielle
Steuern, wie Bergwerkssteuer, Couponsteuer usw., bei den indirekten
 Steuern Bereicherungssteuern und zwar bei außerordentlichen
 Ereignissen (Erbschaftssteuern, Gewinnsteuern), bei gewöhnlichen
 Ereignissen (Verkehrssteuern), Verzehrungssteuern und zwar
eigentliche Verzehrungssteuern und Gebrauchssteuern, Steuern nach
Befreiungen (Wehrsteuer); d) nach den technischen Momenten der
Steuerverwaltung Steuern mit Einschätzung oder mit Bekenntnissen,
 Steuern mit und ohne Kataster,‘ Steuern mit
Steuerfuß (Repartitionssteuern, : Prozentualsteuern), Tarıfsteuern
(proportionaler, progressiver Steuerfuß), nach der Einhebung unmittelbar
 oder in Stempelform eingehobene Steuern.
Außerdem unterscheidet Schäffle reine Steuern und gemischte
 Steuern (in welchen auch andere Kınkommenselemente
vorkommen, Gebühren), ferner vom Steuersubjekt getragene oder
bloß vorgeschossene Steuern, jene fallen mit einem großen Teil der
direkten, diese mit einem großen Teil der indirekten Steuern zusammen.

Wagner!) erledigt die Frage der Systematik in folgender
Weise. Er nimmt drei Einteilungsprinzipien an und zwar nach der
Steuerquelle, der Steuerbasis und der Steuereinhebung. Nach der
Steuerquelle unterscheidet er Vermögens- und Kinkommenssteuern.
 Nach der Steuerbasis sind verschiedene HKinteilungen
möglich und zwar: 1. Einkommens- und Vermögenssteuern;
2. Erwerbs-, Besitz- und Verzehrungssteuern; 3. Personal-
 und Realsteuern; 4. allgemeine Ertrags- und
besondere Ertrags- oder Verkehrs- und Einkommens -
steuern; 5. direkte und Verzehrungssteuern; 6. direkte
und indirekte Steuern. Bei dieser Einteilung greifen einzelne
Gruppen ineinander, nachdem nur der Gesichtspunkt sich verändert.
Nach der Einhebung sind die Steuern direkte oder indirekte.
Wagner’s sub 2. erwähnte Einteilung akzeptierend, geht
Gustav Cohn?) von dem Prinzipe aus, daß alle Steuern aus dem
Einkommen — nur ausnahmsweise aus dem Vermögen — gewonnen
werden. Er stellt folgendes System auf: 1. Steuern auf das ın
Entstehung begriffene Einkommen (resp. Vermögen); hierher ge-)
 Wagner, Finanzwissenschaft (Leipzig), Allgemeine Steuerlehre (Leipzig
und Heidelberg 1880) S. 410.
2) System der Finanzwissenschaft (Stuttgart 1889) S. 447 £.

A
        <pb n="279" />
        A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 263
hören die den Erwerb belastenden Steuern; 2. Steuern, die auf
das gewonnene Einkommen (resp. Vermögen) gelegt werden; hierher
 gehören die Besitz- (Vermögens-) und Einkommensteuern;
 3. Steuern die auf das zur Verwendung kommende Einkommen
 (Vermögen) fallen (Verzehrungssteuern). Diese Einteilung
 ist logisch, übersichtlich, kategorisch, indem sie die Teile
des Systems an jenem Punkte zusammenfaßt, der für die Besteuerung
 der wichtigste ist, nämlich die Feststellung der Leistungsfähigkeit,
 die wieder im engen Zusammenhange ist mit der Steuerquelle
 und deren Erforschung. Auch wir werden uns im folgenden
dieser Einteilung bedienen und die Steuern in folgende Gruppen
einteilen: a) Steuern auf das in Entstehung begriffene Einkommen;
hierher zählen wir die Produktions-, Erwerbs- und Verkehrssteuern;
 b) Steuern auf das in Existenz getretene Kinkommen;
 hierher gehören die Einkommens- und Vermögenssteuern;
 c) Steuern auf das zur Verwendung kommende Kinkommen,
 Verzehrungssteuern.
Es läßt sich nicht leugnen, daß in der Einteilung der Steuern
auch viel Nominalismus sich versteckt. So bietet schon der Begriff
der Steuer Schäffle Gelegenheit zu der Bemerkung, daß es neben
den „reinen“ Steuern auch Gebührensteuern gibt, ferner Unternehmungssteuern,
 wo der Staat als Verwaltungsorgan oder als
Unternehmer gelegentlich zur Gebühr oder zum Preis einen Steueraufschlag
 hinzufügt. Desgleichen wäre Schäffle geneigt, den Begriff
 der Personalsteuer überhaupt über Bord zu werfen, da alle
Steuern im Grunde die Güter belasten und nicht die Personen.
Dementgegen kann Vocke hinwieder sich mit dem Begriff der
Realsteuer nicht aussöhnen, da die Steuerpflicht sich nur auf Personen
 beziehen kann, nicht auf Sachen. Die Wahrheit liegt auch
hier in der Mitte, insofern als jede Steuer aus zwei Elementen besteht,
 einem persönlichen und einem sachlichen. "Trotzdem ist es
unmöglich, sich der Tatsache zu verschließen, daß in der Struktur
der einen Steuer das persönliche, in der Struktur der anderen das
sachliche Moment in den Vordergrund tritt. Dem präzisen Gebrauch
 der Terminologie dient es gleichfalls nicht, wenn Schäffle
bei der Vermögenssteuer von nominellen Steuern spricht, weil dieselben
 in der Regel das Einkommen belasten, während die Einkommensteuer
 tatsächlich das Vermögen belasten kann, sofern sie
das Vermögen angreift. Held hinwieder meint, man könnte alle
Steuern Vermögenssteuern nennen, da jede Steuer aus jenem Fond
genommen wird, der schon.in das Vermögen des HMinzelnen eingetreten
 ist. Auch der Begriff der direkten und indirekten Steuer
        <pb n="280" />
        264 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
fängt immer mehr an Verwirrung zu schaffen. Die meisten Finanzschriftsteller
 halten vom Standpunkte des Steuersystems den Unterschied
 von direkten und indirekten Steuern für den wichtigsten
und auch im praktischen Leben wird hierauf das größte Gewicht
gelegt. Dagegen hält Eheberg diese Unterscheidung für entbehrlich;
 auch Schall verwirft sie, desgleichen nimmt Lotz gegen sie
Stellung; ebenso Seligman, der diese Einteilung als obsolet
und verworren bezeichnet. Nach Schall sind die indirekten
Steuern Vermögenssteuern. Adams verwirft mit nicht geringer
Rabulistik die Bezeichnung indirekte Steuern, denn die sogenannte
Verzehrungssteuer ist entweder eine Kriteriumsteuer oder eine Erwerbssteuer.
 Dagegen ist jede Steuer in jenem Sinne Verzehrungssteuer,
 daß sie auf die Verzehrung zurückwirkt. Auch Vocke
verwirft die Bezeichnung indirekte Steuer, denn die Steuer kann
ihrer Natur und ihrem Begriffe nach nur direkte Steuer sein, da
sie nur auf die Person Bezug haben kann; die indirekte Steuer ist
bloß ein Zuschlag (Aufschlag) zum Preise der Güter.
2. Weitere Einteilungen. Wir gehen nun zur näheren
Prüfung der verschiedenen Arten von Steuersystemen über. A) Mit
Bezug auf die Steuerquellen geht Smith bei der Einteilung von
Steuern davon aus, daß jede Steuer entweder die Grundrente oder
den Kapitalzins oder den Arbeitslohn belastet. Diese Einteilung
haben seine Nachfolger lange Zeit festgehalten, im allgemeinen die
englischen Finanzschriftsteller; endlich sahen auch sie ein, daß überdies
 die Steuern noch nach anderen Gesichtspunkten gruppiert
werden müssen. Darum verlassen auch die Engländer bereits diese
theoretisch einfache und richtige, praktisch aber undurchführbare
Einteilung. Es kann nämlich nicht außer acht gelassen werden,
daß sich die Steuern im Grunde auf Personen beziehen, diese aber
beziehen ihr Einkommen zum großen "Teil aus verschiedenen, in
ihrem Resultat nicht zu trennenden Quellen, ferner, daß es für einzelne
 Steuern sehr charakteristisch ist, auf welche Gegenstände sie
gelegt werden *). In vielen Fällen ist es unmöglich bei gewissen
Gegenständen die einzelnen Einkommensquellen streng zu unterscheiden.
 Bastable sucht eine entsprechendere Einteilung. Er
geht davon aus, daß wenn Smith auch theoretisch Recht hätte,
so ergibt sich doch ein großer Unterschied in der Gestaltung des
Lebens, theoretisch und praktisch. Kaum gibt es eine Steuer, die
auf eine einfache Basis zurückgeführt werden kann. Trotzdem ist
die Smith’sche Einteilung nicht gänzlich imaginär. Klinzelne
) Bastable, Finance, S. 260.
        <pb n="281" />
        A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 265
Steuern zeigen eine große Annäherung an das Smith sche Schema;
so ist die Grundsteuer hauptsächlich die Steuer der Grundrente.
Nach Bastable besteht das Steuersystem aus zwei Gruppen:
1. primäre Steuern, welche auf die Produktivkräfte gelegt werden;
hierher gehören die Einkommens- und Vermögenssteuern in ihren
verschiedenen Abarten, als primäre oder „quasi“primäre Steuern;
2.sekundäre Steuern, wie Verkehrssteuern, Verzehrungssteuern usw.
Logischer ist es, die Verschiedenheit der Steuersysteme mit
Rücksicht auf die Steuerquellen auf folgenden Gedankengang
zurückzuführen. Steuerquelle kann nur das Vermögen oder das
Einkommen sein. In der Gegenwart ist es fast ungeteilte Ansicht
 der Theorie und Praxis, daß der Regel nach nur das HEinkommen
 Steuerquelle sein soll: die eigentliche Vermögenssteuer
kann hierbei nur eine ergänzende Rolle spielen. Nach der verschiedenen
 Feststellung der Steuerquelle werden nun verschiedene
Gruppen zu unterscheiden sein. Das Einkommen kann in seiner
Entstehung aufgesucht werden, nämlich beim Erwerb, in seiner
Existenz, endlich bei der Benutzung. Demgemäß unterscheiden
 wir die Steuern als Erwerbs-, als Einkommensresp.
 Vermögens- und als Verzehrungssteuern. Die Erwerbssteuern
 sind wieder verschieden. Der Staat legt die Steuer
auf das Subjekt des Erwerbes, auf das Objekt des Erwerbes, auf
einzelne Momente oder Hilfsmittel des Erwerbes: hieraus entstehen
die Personal-, Real- und Verkehrssteuern. Die Realsteuern
sind wieder, je nachdem die Steuer nach dem Wert oder dem Ertrag
 des Steuerobjektes bemessen wird, Wert- oder Ertragssteuern.
 Nach seiner Herausarbeitung wird das Einkommen als
Einkommens- oder Vermögenssteuer in Anspruch genommen.
 Neben den die Besteuerung des Einkommens bezweckenden
Steuern hat die Vermögenssteuer folgende Berechtigung: 1. sofern
das Einkommen teilweise dem Verbrauche der Steuer entzogen wird,
bietet die Verzehrungssteuer keinen genügenden Grund zur Erforschung
 und Besteuerung des gesamten Einkommens, nachdem
nicht das ganze Einkommen zur Konsumtion verwendet wird, sondern
ein Teil der Vermögensbildung dient; 2. durch die Vermögenssteuer
wird die stärkere Besteuerung des aus Vermögen stammenden Einkommens
 (fundiertes Einkommen) erzielt; 3. durch die Vermögenssteuer
 werden auch jene Vermögen erreicht, welche nicht zur Erzielung
 von Einkommen verwendet werden, sondern unmittelbar dem
Verbrauch, dem Genuß dienen oder überhaupt nicht benutzt werden
(Bildersammlungen, unbebaute Gründe); 4. die dem Erwerb gewidmeten,
 aber kein Einkommen bietenden Vermögen müssen gleich-
        <pb n="282" />
        9 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
falls steuern, da dieselben nicht von der Pflicht befreit werden
können, zu den Lasten des Staates beizutragen; 5. die Vermögenssteuer
 hat endlich die Aufgabe, zur Deckung außerordentlicher
Staatsbedürfnisse zu dienen.
3. Direkteundindirekte Steuern nach der Steuerquelle.
 Auch die Art des Aufsuchens der Steuerquelle kann
einen Unterschied im Steuersystem hervorrufen. Der Staat kann
die Steuerquelle unmittelbar oder mittelbar erforschen, indem er
nämlich im ersten Falle die Steuerquelle selbst aufsucht oder ein
bei deren Entstehen mitwirkendes wichtigeres Moment oder aber
er schließt aus der Verwendung des Einkommens auf die Steuerquelle
 resp. auf deren Größe. So entsteht der Unterschied zwischen
direkten und indirekten Steuern mit Rücksicht auf die Steuerquelle.
Wollte man die Begriffe in ihrer strengsten Bedeutung nehmen,
dann wäre eigentlich nur die Einkommensteuer als direkte Steuer
zu betrachten, denn schon bei den Ertragssteuern, Verkehrssteuern
schließt der Staat nur indirekt, nämlich aus den Erscheinungen der
Produktion oder der Zirkulation auf das Vorhandensein von KEinkommen.
 Da aber sowohl die Produktion wie der Verkehr Momente
der Einkommensbildung sind, können die Produktionssteuern und
die Verkehrssteuern zu den direkten Steuern gezählt werden.
4, Direkte und indirekte Steuern nach der Erhebung.
 Ein wichtiger Unterschied in der Natur der Steuern
führt auf die Art der Steuereinhebung zurück, sofern nämlich bei
der Steuerzahlung das Steuersubjekt unmittelbar in Anspruch genommen
 wird, oder aber ein anderes Individuum, welches wir an
anderer Stelle als Steuerzahler bezeichnet haben. Dort insbesondere,
wo der Staat einzelne Momente, Symptome, Handlungen zur Grundlage
 der Besteuerung macht, erweist es sich als zweckmäßig, anstatt
der eigentlichen Steuersubjekte diejenigen mit der Vorstreckung
der Steuerleistung zu belasten, gewissermaßen zu Steuereinhebern
zu machen, bei denen die betreffenden Momente häufig vorkommen,
also bei Steuern, die auf Waren gelegt werden, bei den Produzenten
dieser Waren, oder bei denjenigen, die diese Waren in Verkehr
setzen usw. Hierdurch entsteht jene Unterscheidung der Steuern,
die wir gleichfalls als direkte und indirekte bezeichnen,
Während aber in der obigen Anwendung der Unterschied auf die
Steuerquelle bezogen wird, kommt im gegenwärtigen Falle der Unterschied
 der Steuereinhebung zur Geltung. Namentlich in letzterem
Sinne wird die Unterscheidung gemacht, obwohl, wie wir sahen,
die Unterscheidung mit Rücksicht auf die Steuerquelle theoretisch
viel größere Bedeutung besitzt. Übrigens begegnen sich beide

766
        <pb n="283" />
        A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 267
Klassifikationen in vielen Fällen, doch nicht immer. Die indirekte
Erforschung der Steuerquelle führt in der Regel zu indirekter Einhebung,
 die direkte Erforschung zur direkten Einhebung. Trotzdem
kommen Fälle vor, wo die mit Rücksicht auf die Steuerquelle als
indirekt bezeichnete Steuer direkt eingehoben wird, wie die meisten
Luxussteuern, oder aber andere Einhebungsarten zur Anwendung
kommen (Ablösung, in früherer Zeit direkte Einhebung der Salzsteuer
 usw.); andererseits können die vom Standpunkte der Steuerquelle
 als direkt bezeichneten Steuern indirekt eingehoben werden
(die Grundsteuer beim Pächter, die Haussteuer beim Mieter, die
Kapitalsteuer beim Schuldner, die Arbeitssteuer beim Arbeitgeber).
Bei der englischen Einkommensteuer werden die unter Schedula
A und B gehörigen Einkommen aus Grund- und Hausbesitz und
Nutzung vom Pächter bzw. Mieter bezahlt, und nur ausnahmsweise
vom Eigentümer (wenn die Wohnung auf kürzere Zeit als ein Jahr
vermietet wird, der Wohnzins unter 10 Pfund beträgt, oder das
Haus nach einzelnen Wohnungen vermietet wird).
Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die auf Grund der Steuerumlegung
 als direkte bezeichneten Steuern jenes Individuum zu
tragen hat, auf welches die Steuer umgelegt wird, die indirekten
Steuern dagegen überwälzt werden, werden jene als belastende,
diese als vorzustreckende Steuern bezeichnet. Manche (Neumann,
 Lotz u. a.) nennen jene Katastersteuern, veranlagte
 Steuern, diese dagegen Tarifsteuern; jene werden in
der Regel auf Grund von Katastern veranlagt, diese auf Grund
von Tarifen (Verzehrungssteuertarif, Zolltarif usw.). Kin tiefergehendes
 Unterscheidungsmerkmal zwischen direkten und indirekten
Steuern erfaßt Fuisting, der unter direkten Steuern diejenigen
versteht, die die Leistungsfähigkett berücksichtigen, unter indirekten,
diejenigen, die auf die Leistungsfähigkeit nicht Bezug nehmen.
Bredt hält sich an die finanzrechtliche, gesetzgeberische Nomenklatur;
 direkte Steuern sind die Personal- und die Realsteuern,
indirekte die Verbrauchs- und die Rechtsverkehrssteuern.
Endlich ist noch zu bemerken, daß die Unterscheidung von
direkten und indirekten Steuern auch in anderem Sinne angewendet
wird. Hoffmann nennt direkte Steuern‘ jene, die auf Besitz
basieren, indirekte Steuern die auf einzelne Momente, Symptome,
Handlungen bezogen werden. Dem nähert sich jene Auffassung,
welche unter direkten Steuern jene versteht, welche auf Grund beständiger
 Symptome umgelegt werden und auf Grund des dauernden
wirtschaftlichen Charakters einer Person oder eines Vermögens,
unter indirekten Steuern dagegen jene, welche auf vorübergehende
        <pb n="284" />
        268 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Erscheinungen, z. B. auf einzelne Verzehrungsvorgänge bezogen
werden. „Sein oder Haben“ — sagt Foville — ist der Charakter
der direkten Steuern, „Tun“ ist der Charakter der indirekten Steuern.
Demnach wird der Unterschied der direkten und indirekten Steuern
auf den Unterschied von bleibenden oder vergänglichen Symptomen
bezogen. Schäffle hinwider begründet den Unterschied hauptsächlich
 darauf, daß die direkten Steuern die durchschnittliche
Steuerkraft erfassen wollen, .die indirekten die individuelle Steuerkraft,
 wie sie sich in einzelnen Erscheinungen tatsächlich ausdrückt.
5. Repartitions- und Perzentualsteuern. Vom Standpunkte
 der Steuerbemessung und der Festsetzung des Steuersatzes
unterscheiden wir die Repartitions- und die Perzentualsteuern.
 Bei den Repartitionssteuern wird vorerst die Steuersumme
 für den ganzen Staat festgesetzt, dann folgt deren Aufteilung
nach Provinzen, Bezirken, Gemeinden und endlich nach einzelnen
Steuersubjekten. Dieses Verfahren war namentlich in älterer Zeit
üblich, als der Staat nur von Fall zu Fall sich Subsidien bewilligen
ließ und eine fixe Summe einheben wollte, die Zustandsverhältnisse
der Steuerkräfte aber nicht kannte. Die Staatsbürger wurden hierbei
 von der automatischen Steuererhöhung verschont, die bei perzentualem
 Fuße von selbst eintritt, so wie sich das Nationaleinkommen
 von Jahr zu Jahr erhöht. Folge dieses Systems ist natürlich,
 daß der Staat in die Gestaltung, Veränderung der Steuerkräfte
keinen Einblick gewinnt. Der größte Nachteil des Repartitionssystems
 besteht jedoch darin, daß die Verteilung der Steuerlast der
Willkür und namentlich dem Bestreben weiten Spielraum gewährt,
daß die Last das eine Territorium auf das andere, die eine Provinz
auf die andere, die eine Gemeinde auf die andere, das eine Individuum
 auf das andere abzuschieben trachtet unter dem ‚Hinweise,
daß die Leistungsfähigkeit eine geringere ist. „Die günstige Seite
des Steuersystems — sagte der ungarische Finanzminister Ludwig
Kossuth im Jahre 1848 — besteht darin, daß das Land bis zum
letzten Heller weiß, was es dem Staate opfert und nachdem die
Regierung weder von den Einnahmen noch von den Ausgaben
Rechnung legte, so war wenigstens durch die Festsetzung der Summe
den exzessiven Erpressungen der nicht Rechnung legenden Regierung
eine Grenze gesetzt.“ Die Repartitionssteuer steigerte die Solidarität
der Steuerzahler, denn was A nicht zahlte, das fiel B zur Last.
Andererseits veranlaßte die Repartition in vielen Fällen, so in
Frankreich, daß die Reichen das flache Land verließen und nach
Paris gingen. Die Nachteile des Repartitionssystems vermeidet die
Perzentualsteuer, wobei festgesetzt wird, wie viel Prozent der Steuer-EG
        <pb n="285" />
        A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 269
quelle jedes Steuersubjekt zu zahlen hat. Hier hängt also die Steuerleistung
 einzig und allein von der Steuerkraft jedes einzelnen Steuersubjektes
 ab, nicht aber davon, ob sein Nachbar oder welches Steuersubjekt
 immer seiner Steuerpflicht entspricht oder nicht. Bei der
Perzentualsteuer genießt der Staat den Vorteil, daß er automatisch
an dem steigenden Nationaleinkommen teilnimmt, ohne daß er zu
der stets mißliebigen Maßregel der Erhöhung des Steuerfußes
greifen muß. In neuerer Zeit wird bei einzelnen Steuern zur
Kontingentierung der Steuersumme zurückgegriffen ohne aber
die Repartition anzuwenden, es wird die Kontingentierung mit dem
Perzentualsystem vereint. Dies geschah z. B. in Österreich und
Ungarn bei der Zuckersteuer, um ein gewisses minimales HEinkommen
 dem Staate zu sichern, nachdem sich bei der Steuervergütung
 aus Anlaß der Ausfuhr ergab, daß der Staat mehr zurückzahlte,
 als er einnahm.
6. Ordentliche und außerordentliche Steuern. Mit
Rücksicht auf die Bestimmung und die Beständigkeit der Steuer
unterscheiden wir ordentliche und außerordenliche Steuern.
Außerordentliche Steuern sind solche, welche außerordentlichen
Bedürfnissen genügen sollen, deren Dauer in der Regel auf eine
beschränkte Zeit lautet. So war in England lange Zeit hindurch
die Einkommensteuer eine außerordentliche Steuer, die zur Deckung
der durch Kriege verursachten Kosten bestimmt war. In Nordamerika
 wurden im Bürgerkriege die verschiedensten Verzehrungsund
 Verkehrssteuern zur Deckung: der Kriegskosten eingeführt.
Dasselbe geschah in allen Staaten infolge des Weltkrieges.
7. Haupt- und Nebensteuern. Haupt- und Nebensteuern
 oder Ergänzungssteuern. Hauptsteuern sind
diejenigen, auf welchen das Schwergewicht des Steuersystemes ruht,
so bis in die jüngste Zeit Ertragssteuern, Verzehrungssteuern, jetzt
immer mehr Einkommens- und Vermögenssteuern; die Nebensteuern,
 Ergänzungssteuern, oft in der Form von Zuschlägen,
 dienen zur Ergänzung des aus den Hauptsteuern stammenden
 Einkommens. Einkommens- und Vermögenssteuern werden
oft bloß als Ergänzungssteuern benutzt.
8. Besondere oder Zwecksteuern. Mit Rücksicht auf
die Verwendung der Steuer unterscheiden wir allgemeine und
besondere Steuern, unter letzteren speziell Zwecksteuern.
Der Ertrag der allgemeinen Steuern wird zur Deckung der Staatsausgaben
 überhaupt verwendet, die besonderen, Zwecksteuern werden
mit besonderen Zwecken verbunden, denen sie zu dienen haben, so
Schulsteuern, Kirchensteuern, Wegesteuern, Kriegssteuern, Invaliden-
        <pb n="286" />
        210 4: Buch. V. Teil. Die Steuern.
steuern, Krankenpflegesteuern, Notstandssteuern, Armensteuern usw.
Die besonderen Steuern haben manchmal den Sinn, daß sie sich
auf besondere Ursachen, besondere Regelungen stützen. Ferraris
rechnet hierher auch die Wehrsteuer *).
9. Nach dem Gegenstande der Steuerleistung sind die Steuern
teils Naturalsteuern, teils Geldsteuern. In früheren Zeiten
bildeten die Naturalsteuern die Regel, die Geldsteuern die Ausnahme,
 jetzt findet in den entwickelten Staaten das Gegenteil
statt. Der Druck der Geldsteuer machte sich ganz besonders deshalb
 in unentwickelteren Zeiten fühlbar, weıl die Wirtschaft überwiegend
 noch Naturalwirtschaft war. Noch im 19. Jahrhundert
kam es vor, daß die für das Heer bewilligten Subsidien in Naturalien
 festgestellt und geliefert wurden.
XI Abschnitt.
Der Steuermonismus.
l. Gründe für und gegen die einzige Steuer. Da
die Beitragspflicht des Einzelnen dem Staate gegenüber auf dessen
Leistungsfähigkeit beruht, so könnte das Steuersystem eine sehr
einfache Gestalt erlangen, sofern für diese Leistungsfähigkeit ein
strenges, leicht anwendbares Maß zu finden wäre. In diesem Falle
könnte der Staat mit einer einzigen Steuer sein Belang finden.
Der Hauptvorteil dieses Steuermonismus wäre die Einfachheit, die
Übersichtlichkeit, die Bequemlichkeit, leichte Durchführbarkeit usw.
Auch hat der Vorwurf keine Berechtigung, daß ein solches System
unbedingt sehr bedrückend sein müßte. Scheinbar lästiger wäre
es, weil gegenwärtig der Staat aus verschiedenen Steuern schöpfit,
die Last sich demnach verteilt, während beim Steuermonismus die
Gesamtleistung des Individuums in einem Betrage zum Ausdruck
käme, der Druck sich also auf einem Punkte konzentrieren würde;
die Größe des Druckes wäre wohl dieselbe, vielleicht eine geringere, da
die Steuerverwaltung bei diesem System eventuell weniger kostspielig
wäre und doch wäre der Druck empfindlicher, ähnlich wie wenn
der Druck der Luft, die uns umgibt und von allen Seiten den
Körper erfaßt, bloß von einer Seite zu fühlen wäre. Auch ist
nicht zu leugnen, daß dieses System mit weniger Plackereien, mıt
1) Ferraris gibt auch eine eingehende theoretische Untersuchung über
die Natur der speziellen Steuern (l’imposta militare nel sistema delle imposte
speciali. Milano, Roma, Napoli 1915).

70
        <pb n="287" />
        A. XI. Abschnitt. Der Stenermonismus. 271
weniger Reibungen verbunden wäre. Daß die Last unerträglich
wäre, läßt sich kaum behaupten, da ja die Größe derselben sich
nicht ändert, nur deren Verteilung. Für die schwächeren Steuerkräfte
 mag die Verteilung der Last einen Vorteil bieten, da dieselben
 weniger in der Lage sind, größere Summen und zu bestimmten
 Terminen zu beschaffen. Nach den seinerzeitigen Berechnungen
 von Leroy-Beaulieu würde in Frankreich die
einzige Steuer 20—25 Prozent des Einkommens in Anspruch nehmen.
Das stärkste Bedenken gegen den Steuermonismus besteht
jedenfalls darin, daß bei der Schwierigkeit der Feststellung der
Leistungsfähigkeit als Maßstab der Steuerpflicht, eine einzige Steuer
keine Gewähr böte für die Erfassung jener vielfachen Momente,
aus welchen auf die Größe der Leistungsfähigkeit geschlossen werden
kann. Hieraus würde aber eine große Unsicherheit und Ungleichheit
 in der Besteuerung und damit eine ungerechte Verteilung der
Staatslasten folgen. Von diesem Standpunkte aus muß man
Adam Smith Recht geben, dessen Ansicht gemäß eben die Vielheit
 der Steuern einige Gewähr zu bieten vermag gegen die
eventuellen Fehler einzelner Steuern. Vom Steuermonismus könnte
erst dann die Rede sein, wenn die Steuerverwaltung zur Feststellung
 der Leistungsfähigkeit über vollkommenere Methoden verfügen
 oder das Pflichtbewußtsein, das Staatsgefühl der Staatsbürger
empfindlicher sein wird. In Ermangelung dieser Voraussetzungen
könnte die einzige Steuer nur dort praktische Bedeutung gewinnen,
wo der Staat von den Staatsbürgern nur geringe Opfer in Anspruch
 zu nehmen braucht. Die Durchführung des Ideals der
einzigen Steuer stößt auch auf die Schwierigkeit, daß es gewisse
Steuern gibt, die aus volkswirtschaftlichen oder anderen Gründen
behalten werden müssen, wie z. B. Zölle, eventuell Luxussteuern usw. ;
ferner daß bei der Wahl der Steuern ein Unterschied gemacht
werden muß, je nachdem es sich um den staatlichen, interstaatlichen,
 kommunalen Haushalt handelt usw. Mit Recht weist Leroy-Beaulieu
 darauf hin, daß es sehr verfehlt wäre, die Spiritussteuer
 abzuschaffen, die große Einkommen bietet und die auch deshalb
 gerechtfertigt ist, weil sie den Alkoholismus mildert, ferner
Deckung liefert für jene Ausgaben, welche dem Staate die Trunksucht
 und deren Folgen verursachen.
Ob die Umlegung, Einhebung, Exekution der einzigen Steuer
weniger Kosten verursachen würde, was namentlich bei den Physiokraten
 ein leitender Gesichtspunkt war, das ist zweifelhaft, wenn
es auch einige Wahrscheinlichkeit besitzt.
Kine Erscheinungsart des Individualismus ist es, welche die
        <pb n="288" />
        DA 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Aufgabe des Staates in dem Schutz des Vermögens sieht und dementsprechend
 die nach der Größe des Vermögens abgestufte einzige
Steuer befürwortet. Diesem Gedankengang begegnen wir schon bei
Montesquieu, dessen Formulierung gemäß die Steuer jener Teil
des Vermögens ist, welchen die Staatsbürger dem Staate zu dem
Zwecke überlassen, daß sie den verbleibenden Teil in Ruhe genießen
mögen. Wenn es wahr wäre, daß der Staat nur die Vermögenden
beschütze, so wären die Angriffe, den die Besitzlosen gegen das
Vermögen richten, berechtigt. Diese Auffassung hat auch etwas
Verletzendes, denn sie bedeutet, daß die Besitzlosen ansonst die
Besitzenden angreifen und berauben würden. Übrigens ist diese
Auffassung auch sonst falsch, was sich leicht begreifen läßt. Die
Steuer tritt ja eben, wie wir an anderer Stelle sahen, deshalb in
den Vordergrund, weil die Tätigkeit des Staates auf verschiedenen
Gebieten einen kommunistischen Zug besitzt, dem Ganzen dient,
den Armen ebenso wie den Wohlhabenden: das öffentliche Unterrichtswesen,
 das öffentliche Gesundheitswesen usw.; auf diesen Gebieten
werden unentgeltliche Dienste geleistet, die insbesondere den unteren
Klassen zum Vorteil gereichen. Jene Auffassung, welche die Motivierung
 einer allgemeinen und einzigen Vermögenssteuer bilden
sollte, will auf die Tätigkeit des Staates ein solches Prinzip anwenden,
 dem unsere Zeit längst entwachsen ist.
Die einzige Steuer, welche aller Wahrscheinlichkeit nach eine
direkte Steuer wäre, würde nach der Ansicht mehrerer Theoretiker
mit dem Nachteile verbunden sein, daß diese Steuer die unteren
Klassen nicht belasten würde, was die modernen Demokratien zur
leichtsinnigen Vermehrung der Staatsausgaben verführen würde.
2. Positive Vorschläge. Außer der einzigen Grundsteuer
der Physiokraten sind noch folgende Vorschläge zu erwähnen: Im
Jahre 1577 schlug Poncet eine nach der Größe des Vermögens
abgestufte Steuer mit Berücksichtigung der Zahl der Feuerstellen
vor. Nach einem anderen Vorschlage sollte jeder Wohlhabende
täglich einen Sou zahlen. Vauban und Boiguillebert nahmen
beiläufig den zehnten Teil des Ertrages in Anspruch, wollten aber
überdies auch andere Steuern beibehalten. Decker empfahl die
nach dem Mietzins berechnete Haussteuer als einzige Steuer. Auch
Mirabeau empfahl eine einzige Steuer, die im Wesen der Einkommensteuer
 entsprechen würde. Einer der neueren Vorschläge
stammt von Meunier, der die einzige Steuer auf das Kapital
(Vermögen) legen wollte. Das Ideal der Sozialisten ist die einzige
Einkommensteuer. Pfeifer empfahl die einzige Verzehrungssteuer,
welche ein verläßliches durchschnittliches Maß der Leistungsfähig-79
        <pb n="289" />
        A. XI. Abschnitt. Der Steuermonismus. A}
keit besäße, überdies selbst von seiten des Individuums leichter
festgesetzt werden könnte, als das Einkommen, dessen Berechnung
auch manchen theoretischen Schwierigkeiten begegnet; die Konsumtion
 ist auch leichter durch den Staat kontrollierbar, als das Einkommen
 ’). Als Haupttypen der einzigen Steuer figurieren also
namentlich die Grundsteuer, die Vermögenssteuer, die Einkommenssteuer,
 die allgemeine Verzehrungssteuer.
Es ist ersichtlich, daß der Steuermonismus namentlich in Frankreich
 Anhänger zählt. Den Anhängern der einzigen Steuer gegenüber
 ist darauf hinzuweisen, daß es auch solche Finanzpolitiker
gibt, die gerade für die Vielheit der Steuern schwärmen (Cornwall
 Lewis u. a.). Unter den Widersachern der einzigen Steuer
finden wir auch Proudhon, der davon ausgeht, daß alle Steuern
mit Unvollkommenheiten belastet sind, wenn es also nur eine Steuer
gäbe, alle Unvollkommenheiten und Fehler in dieser einen Steuer
vereinigt wären. Wagner hält nicht nur die einzige Steuer für
unmöglich, sondern auch die Einführung einer einzigen Steuergruppe,
 direkte Steuern, oder indirekte Steuern ausschließlich.
Young sagt, jenes Steuersystem ist gut, daß an vielen Punkten
sanft gefühlt wird, an keinem Punkte aber drückend.
3. Partieller Steuermonismus. HEine leichtere Aufgabe
als die Verwirklichung des Steuermonismus wäre die Anwendung
eines einzigen Steuerfußes oder wenigstens eines einfachen Steuerfußes.
 Unbedingt ist es eine Forderung des gerechten Steuersystems,
 daß alle gleichen Steuerkräfte gleichmäßig in Anspruch
genommen werden. Die Schwierigkeit liegt jedoch darin, die Größe
der in den einzelnen Steuerquellen ruhenden Steuerkräfte und
deren Verhältnis zueinander festzusetzen. Wäre dies zu erreichen,
dann wäre die Anwendung eines einzigen oder wenigstens eines
einfachen Steuerfußes leicht durchzuführen. So tauchte z. B. die
Idee auf, daß der Steuerfuß sowohl nach dem Vermögen als nach
dem Einkommen = 1 sei und zwar beim Vermögen 1 Promille,
beim Einkommen 1 Prozent, was etwa die doppelte Besteuerung
des fundierten Einkommens bedeuten würde. Andere haben die
Ausgleichung der verschiedenen bei Ertragssteuern angewendeten
Steuerfuße gefordert. Dies wäre vollkommen berechtigt und es
muß auch danach gestrebt werden, daß dies erreicht werde. Freilich
 wird in diesem Punkte das Ideal nicht vollkommen verwirklicht
 werden können, denn die aktive Kraft der einzelnen Steuer-*)
 Für eine Einkommensteuer neuerdings Zeiller (Einkommensabgaben
(Zweibrücken 1919).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl

97:
18
        <pb n="290" />
        an 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
quellen gestattet kein strenges Messen, weshalb auch Schäffle
dieses Streben, wenn auch etwas hyperbolisch, mit der Quadratur
des Kreises vergleicht.
An einem Punkte ist die Einheitlichkeit jedenfalls möglich und
auch notwendig und zwar mit Bezug auf die Zeit, in dem Sinne,
daß bei gleichartigen Steuern, z. B. bei auf Schätzung beruhenden
Vermögens- oder Ertragssteuern die Schätzung in allen Zweigen
des Steuersystems zur selben Zeit erfolge.
4. Die „Single tax“. Unter den neueren steuerpolitischen
Bewegungen ist kaum eine, welche in stärkeren Wellen zum Ausdruck
 kam, als die amerikanische Single-tax-Bewegung. Die Bewegung
 geht von dem Gedanken aus, daß die Grundrente ein ungerechtfertigtes
 Einkommen ist, das weggesteuert, konfisziert werden
muß. Die Single-tax-Theorie hat alle Vorzüge und Fehler aller
steuermonistischen Vorschläge, abgesehen von ihrem Zusammenhang
 mit der Theorie des unverdienten Zuwachses, des unearned
increment.
Die von Henry George propagierte Theorie der einzigen
Steuer („single tax“) ist nicht zu verwechseln mit der Idee der
ausschließlichen Grundsteuer, denn diese geht, wie ja auch die
Theorie der Physiokraten, davon aus, daß es zweckmäßig ist, alle
Steuern durch eine Steuer, die Grundsteuer, zu ersetzen, denn diese
Steuer wird in dem Preise der Bodenprodukte auf die Gesamtheit,
also auf alle Staatsbürger überwälzt werden; hierin bestände der
Vorteil, die Einfachheit dieses Steuersystems. Die Anhänger der
Single-tax-Theorie befürworten im Gegenteil die Besteuerung bzw.
Wegsteuerung der Grundrente, weil ihrer Ansicht nach diese Steuer
nicht überwälzt werden kann, dieselbe also von Jenen getragen
wird, die sich in der Grundrente ein unverdientes Einkommen verschafft
 haben. Dieses Steuersystem hätte zum Endziele die Lösung
der Arbeiterfrage, gerechte Verteilung des Einkommens, Sicherung
des sozialen Friedens. Abgesehen von dem sozialpolitischen Inhalt
dieses Vorschlages, der Bedenken hervorruft, ist es nicht ausgeschlossen,
 daß derselbe große finanzielle Schwierigkeiten und
große Ungerechtigkeiten verursache. Da bloß die reine Grundrente
die Steuerquelle bilden würde, wer wollte und könnte genau bestimmen,
 welcher Teil des Ertrages eines Grundstückes auf Kapital
und Arbeit entfällt? Die verschiedene Art der Schätzung würde
große Ungleichheiten hervorrufen. Soviel Wahrheit enthält jedoch
die Single-tax-Theorie, daß auch die Grundrente besteuert werden
muß, daß dieselbe intensiver besteuert werden kann, als das aus
Arbeit stammende Einkommen, und daß in einer Periode, in der

274
        <pb n="291" />
        A. XII. Abschnitt. Die Zweckmäßigkeitsmomente der Steuer. 275
die Steigerung der Grundrente hauptsächlich auf die Entwicklung
der sozialen Zustände, die Zunahme der Bevölkerung usw. zurückzuführen
 ist, eine potenzierte Besteuerung der Grundrente berechtigt
 ist. Die Staatsbedürfnisse bloß aus der Grundrente zu
befriedigen, wäre auch dann ungerecht, wenn dies zur Befriedigung
derselben genügen würde, was ja namentlich nach dem Weltkriege
gänzlich ausgeschlossen ist. Gegen die einzige Steuer, die gegen
das aus der sozialen Evolution, dem sozialen Fortschritt entspringende
 unverdiente Einkommen sich richtet, spricht auch der
Umstand, daß auch in anderen Produktionszweigen unverdientes
Einkommen vorkommt und die konsequente Durchführung des
Prinzipes würde es jedenfalls fordern, daß auch diese weggesteuert
werden. Kine ganze Reihe der praktischen Schwierigkeiten spricht
überdies gegen die allgemeine Durchführung der Reform, schon
aus dem Grunde, weil in jungen Staatswesen, wo noch keine Grundrente
 existiert, für die Deckung der Staatsbedürfnisse nicht gesorgt
werden könnte. „Die Single tax ist — sagt Seligman — finanziell,
politisch, moralisch und ökonomisch verfehlt“ 2).
XI. Abschnitt.
Die Zweckmäßigkeitsmomente der Steuer.
Es soll noch der Frage gedacht werden, die etwas unfruchtbar
 zu sein scheint, ob die Steuer ein gutes oder schlechtes Ding
ist? Renan sagt in einer Schrift, die Steuer sei jener Teil des
Einkommens des Einzelnen, welcher die beste Verwendung findet.
Am begeistertsten sprach der ungarische Staatsmann Szechenyi
von der Steuer, indem er sagt, daß die Steuer eine Hauptquelle
der irdischen Glückseligkeit der Völker ist, und zwar so sehr, daß
er selbst die größte, aber wohl verwendete Steuer als wahren Segen
betrachtet. Die wohltätige Wirkung der Steuer besteht namentlich
darin, daß sie zur Tätigkeit und Sparsamkeit aneifert und daß jener
Teil des Einkommens, welcher zur Steuerzahlung verwendet wird,
oft überhaupt nicht gewonnen würde, wenn es keine Steuer gäbe.
Namentlich auf niedrigerer Stufe der Entwicklung stehende Völker
erhalten durch die Steuer einen Sporn zur Tätigkeit und Sparsamkeit.
 Einen weiteren Vorteil oder eine bessere Unschädlichkeit der
Steuer findet man darin, daß dieselbe doch wieder in die Taschen der
1) a a. 0.8. 96

18*
        <pb n="292" />
        e. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Staatsbürger zurückfließt. Wir halten die ganze Frage für ziemlich
unfruchtbar, wenn es sich nicht um die Relativität, die Vergleichung
verschiedener Staatseinnahmen und deren Berechtigung, sondern um
ein absolutes Urteil handelt. Denn wo sich die Notwendigkeit
einer gewissen Institution ergibt, dort ist die Behandlung einer
solchen Frage bloß ein geistreiches Spiel. Oder befaßt sich etwa
die medizinische Wissenschaft mit der Frage, ob die Arznei ein
gutes oder schlechtes Ding sei? Oder ist es eine Frage, ob die
Zahlung der Hausmiete ein gutes oder schlechtes Ding sei, ob es
ein gutes oder schlechtes Ding sei, daß der Staatsbürger Militärpflicht
 leisten muß? Natürlich sind dies fast ausschließlich für
gewisse Individuen mehr weniger unangenehme‘ Dinge, das unterliegt
 ja keinem Zweifel. Wenige Menschen betrachten den Termin
als Freudentag, an dem sie Steuern zahlen. Wenn wir aber einsehen,
daß der Staat die Steuer benötigt, daß dies eine der besten Einnahmequellen
 des Staates ist, wenn wir sehen, daß dies mittelbar
auch mit Vorteilen verbunden ist, dann werden wir die Zweckmäßigkeit,
 gewissermaßen die logische Güte der Institution anerkennen. Die
Frage, ob die Steuer ein gutes oder schlechtes Ding ist, kann sich
also nur auf die Anwendungsart der Steueridee beziehen und in dieser
Beziehung werden wir freilich in den einzelnen Partien des Steuerwesens
 günstiger und ungünstiger Momente gewahr werden.
Daß nämlich die Besteuerung anderen Einnahmearten gegenüber
 auch Nachteile aufweist, ist leicht zu erkennen. Wenn der
Staat bloß von privatwirtschaftlichen Einnahmen lebt, dann ist der
Staat nur Einer unter Vielen und wenn dies auch seine Nachteile
hat, so sind diese doch zumeist verborgen. Unzweifelhaft wird die
Besteuerung auch immer mehr weniger von dem idealen Zustande
der vollen Gerechtigkeit fern bleiben und so macht sich der Staat
mancher Ungerechtigkeit schuldig. Die Besteuerung wird dort, wo
das Gefühl der staatsbürgerlichen Pflicht noch nicht genügend entwickelt
 ist — und wo und wann wird das in Jedem zur Entwicklung
kommen? — als Last empfunden und schaltet in die Beziehung
zwischen Staat und Staatsbürger ein unangenehmes Element ein.
Noch schwerer lastet auf den Staatsbürgern die eventuelle Steuerexekution,
 die nicht selten deren Lebensbedingungen zu vernichten
imstande ist. Die Besteuerung hat natürlich auch auf das politische
Leben Einfluß und ist oft Ursache tiefgehender Unzufriedenheit.
Auch die Kostspieligkeit der Steuerverwaltung ist ein passiver
Posten. Dagegen ist es gewiß, daß das Steuersystem als Einnahmemodus
 sich heute am besten an die wirtschaftliche Organisation
der Gesellschaft anschmiegt, mit derselben am besten übereinstimmt,

&amp;gt;76
        <pb n="293" />
        A. XMHI. Abschnitt. Allgemeine und besondere Steuerlehre. 277
weil sie dem Individuum den größten Spielraum zur freien Betätigung
 bietet und die Produktion im allgemeinen am wenigsten
stört. Und wenn auch in neuerer Zeit der Staat auf einzelnen
Punkten gezwungen ist, solche Besteuerungsverfahren anzuwenden,
welche die individuelle Freiheit bedeutend einschränken und sich
der staatlichen Einmischung in hohem Grade nähern, so ist es doch
gewiß, daß die Einkommensbeschaffung vermittels Steuern dem
Leben der höherentwickelten industriellen Gesellschaft am besten
entspricht. Hier ist es die Besteuerung, die mit dem Minimum
von Nachteilen das Maximum der Vorteile zu bieten vermag und
die Befriedigung der Staatsbedürfnisse am zweckmäßigsten sichert.
Sie liegt, mechanisch ausgedrückt, in der Linie des geringsten
Widerstandes.
XII. Abschnitt.
Allgemeine und besondere Steuerlehre.
Die Steuerlehre teilt sich in eine allgemeine und eine besondere
Steuerlehre, weshalb man die Steuerlehre in zwei Teile zu teilen
pflegt, den allgemeinen und den besonderen Teil. Die allgemeine
 Steuerlehre behandelt jene allgemeinen Prinzipien, welche
auf alle Steuern Bezug haben, ferner die Beziehung der Besteuerung
zur Volkswirtschaft, deren politischen und verwahrungsrechtlichen
Charakter. Es ist eigentümlich, daß sowohl Stein, der der eigentliche
 Begründer der allgemeinen Steuerlehre ist und seit dessen
Auftreten nach Wagners Ansicht die allgemeine Steuerlehre die
besondere in den Hintergrund gedrängt hat, sowie Wagner, der
gleichfalls auf dem Gebiete der allgemeinen Steuerlehre die größten
Verdienste erworben hat, von der allgemeinen Steuerlehre eine enge
Begriffsbestimmung gegeben haben. Nach Stein untersucht die
allgemeine Steuerlehre jenen Prozeß, durch welchen der Staat aus
der der Privatwirtschaft überlassenen Vermögenszunahme den ihm
nötigen Teil wieder in Anspruch nimmt. Dies ist wohl zu enge.
Aber auch Wagners Festsetzung ist enge, wonach die allgemeine
Steuerlehre nur jene Probleme behandelt, die allen Steuerarten
gemeinsam sind, während doch die allgemeine Steuerlehre die Steuer
als volkswirtschaftliche, soziale, politische und staatsrechtliche Erscheinung
 behandelt zu dem Zwecke, um einerseits die allgemeinen
Gesetze des Steuerwesens, andererseits auf Grund dessen die Postulate
der Steuerpolitik festzusetzen.
Die Aufgabe der besonderen Steuerlehre ist die Darstellung
der einzelnen Steuerarten.
        <pb n="294" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
B. Die Grundprinzipien des Steuersystems.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
1. Allgemeines und Geschichtliches. Jedes Steuersystem
 muß auf prinzipieller Basis beruhen. Auf Grund dieser
Prinzipien hängt das Steuersystem mit den Forderungen des staatlichen
 Lebens und namentlich mit denen des Staatshaushaltes zusammen:
 diese Prinzipien enthalten auch die Gewähr für die Verwirklichung
 der Zwecke des Steuerwesens.
Die steuerlichen Grundprinzipien entwickeln sich mit der Entwicklung
 des Steuerwesens. "Teils bewußt, teils unbewußt kommen
diese Prinzipien mit der Entwicklung der Wichtigkeit des Steuerwesens
 zum Ausdruck. Die Begründer der Steuertheorien betonen
diese Prinzipien mit mehr minderer Klarheit und Bestimmtheit, in
dem Maße, daß ein gewisser Teil dieser Prinzipien geradezu zum
Gemeinplatz wird. Bodinus, Vauban, Montesquieu, Quesnay,
 Turgot bei den Franzosen, Justi, Bielfeld, Strelin
bei den Deutschen, Verri bei den Italienern, Milles bei den
Engländern, Saavedra bei den Spaniern und andere stellen gewisse
 Prinzipien auf, als allgemeine Postulate des Steuerwesens.
In einem im Jahre 1745 in Tyrnau von einem ungarischen Jesuiten
geschriebenen Werke werden folgende Postulate aufgestellt. 1. Den
im Interesse des allgemeinen Wohles festgesetzten Steuern soll sich
niemand entziehen; 2. der Souverain soll bei der Besteuerung so
vorgehen, wie der kluge Wirt, der Milch und _ Wolle nützt, aber
die Herde beschützt, das Holz benützt, ohne den Wald auszurotten;
3. im Interesse der Gerechtigkeit soll nicht nur das Bedürfnis in
Betracht gezogen werden, sondern auch die Verhältnismäßigkeit
und zwar sowohl in bezug auf die Personen, als in bezug auf die
Sachen; 4. bei der Steuereinhebung soll auf folgende drei Punkte
geachtet werden: a) derjenige soll sie vollziehen, der hierzu berechtigt
 ist; b) die Steuer soll entsprechend aufgeteilt werden;
c) die Steuern sollen zu dem Zwecke verwendet werden, zu dessen
Befriedigung sie auferlegt wurden.
2. Die Steuerprinzipien Adam Smiths. Obwohl die
Frage der Stenerprinzipien, wenn auch nur sporadisch, von älteren
Schriftstellern bereits berührt wird, so wendet sich die Aufmerksamkeit
 ihr doch erst von dem Momente zu, als Adam Smith in
seinem Werke in vier sogenannte Kanone die allgemeinen Postulate

278
        <pb n="295" />
        B. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. a3
des Steuerwesens zusammenfaßt. Es sind dies die folgenden vier
Prinzipien: 1. Die Bürger jeden Staates sind verpflichtet zu den
Bedürfnissen der Regierung möglichst im Verhältnis ihrer Fähigkeit,
 d. h. im Verhältnis ihres Einkommens, das sie unter dem
Schutze des Staates genießen, beizutragen. Die Ausgaben der
Regierung gegenüber den einzelnen Mitgliedern eines großen Staates
sind dieselben, wie die Verwaltungskosten eines großen Gutes gegenüber
 den Pächtern, die zu denselben in jenem Verhältnis beizutragen
haben, in welchem sie an dem Gute interessiert sind. In der Beobachtung
 oder der Vernachlässigung dieses Prinzipes besteht das,
was wir die Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung nennen.
Jede Steuer, das muß ein für allemal bemerkt werden, welche nur
auf eine der früher erwähnten drei Einkommensarten entfällt, ist
unbedingt ungleich, sofern sie die beiden anderen nicht berührt.
2. Die Steuer, die jeder zu zahlen hat, sei bestimmt und nicht willkürlich.
 Die Zeit, die Art der Zahlung, die Summe, all dies soll
für den Steuerzahler und für jede andere Person klar sein. Wo
dies nicht zutrifft, dort ist jeder Steuerzahler mehr weniger der
Willkür des Steuereintreibers ausgeliefert, der die Steuer verschärfen
kann oder infolge der Furcht vor der Verschärfung Geschenke oder
andere Vorteile erpressen kann. Die Unbestimmtheit der Steuer
ermutigt die Frechen, begünstigt die Korruption bei Personen,
die schon ihrem Berufe nach nicht populär sind, auch wenn sie
weder unverschämt, noch korrupt sind. Die Bestimmtheit der Steuerobliegenheit
 ist so wichtig, daß selbst ein hoher Grad von Ungleichheit
 bei weitem kein so großes Übel ist, wie dies die Geschichte
zeigt, als ein kleines Maß von Unbestimmtheit. 3. Jede Steuer soll
in dem Zeitpunkte und in der Weise eingehoben werden, in welchem
deren Zahlung für den Steuerträger am bequemsten ist. 4. Jede
Steuer soll so eingerichtet werden, daß sie nach Möglichkeit aus
den Taschen der Staatsbürger nicht mehr entnehme, als tatsächlich
in die Staatskasse fließt. Hier kommen namentlich vier Fälle vor,
deren Endergebnis, daß die Steuer für das Volk in viel höherem
Maße lästig ist, als sie für den Staat Vorteil bringt. Die unzweifelhafte
 Wahrheit und Nützlichkeit dieser Prinzipien haben mehr
weniger die Aufmerksamkeit aller Völker auf sich gezogen.
3. Kritik der Smith’schen Steuerprinzipien. Diese
vier Steuerprinzipien Adam Smith’s haben sehr verschiedene Beurteilung
 gefunden. Einige sahen in denselben die Kanone des
Steuerwesens; Mill nennt sie die klassischen Gesetze des Steuerwesens;
 Stourm nennt sie ganz elementare Wahrheiten, sagt aber
doch, daß sie „die Verkündigung der Rechte der Steuerträger“

D7C
        <pb n="296" />
        280 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bedeuten. Doch begegnen wir auch strengeren Kritikern. Rogers
leugnet, daß diese Sätze von Smith aufgestellt wurden, da sie
mehr weniger schon bei Turgot vorkommen. Schäffle unterwirft
 sie einer strengen Kritik; Cohn und Walker legen denselben
 fast gar keine Bedeutung bei. Proudhon bezeichnet sie
als das erste Lallen der Wissenschaft. Stamp bezeichnet sie als
undisputabel, aber zur Lösung der heutigen Probleme ungeeignet.
Sie müssen spezifiziert werden *). Die Wahrheit ist, wie wir sahen,
daß allgemeine Steuerprinzipien schon sehr frühe aufgestellt wurden
und es kann bei Smith kaum von wissenschaftlicher Entdeckung
gesprochen werden. Fassen wir die dargelegten Prinzipien näher
ins Auge, so sehen wir, daß eigentlich nur der erste Satz ein allgemeines
 Prinzip enthält, die drei übrigen Punkte enthalten mehr
Zweckmäßigkeitssätze. Der erste Satz hat wieder den Fehler, der
aus dem bei vielen Fragen von Smith befolgten Eklekticismus
folgt, soferne er nicht konsequent ist, denn das Maß der Steuer
wird erst im Einkommen, in der Zahlungsfähigkeit, dann aber im
Interesse gefunden. In der Formulierung der Zahlungsfähigkeit
finden wir gleichfalls eine Zweideutigkeit, da aus derselben ebenso
auf den proportionellen, als auf den progressiven Steuerfuß geschlossen
 werden kann. In der Tat behauptet Rogers, daß in
dem Worte „Genuß“ die Billigung des progressiven Steuerfußes
steckt.
4. Weitere Theorien. Außer Smith haben auch viele
andere Schriftsteller sich mit der Entwicklung allgemeiner Steuerprinzipien
 beschäitigt: So Sonnenfels, Sismondi, Garnier
(stellt 16 Steuerprinzipien auf, 12 allgemeine und 4 besondere),
Hock, Held usw. Die größte Aufmerksamkeit widmete Wagner
der Erforschung der allgemeinen Prinzipien des Steuerwesens. Er
gruppiert die Hauptprinzipien des Steuerwesens nach vier Gesichtspunkten:
 1. Die Gerechtigkeit; 2. die Volkswirtschaft; 3. die Steuerverwaltung;
 4. die finanziellen Postulate. Forderung der Gerechtigkeit
 sind Allgemeinheit und Proportionalität; Forderung der Volkswirtschaft
 ist Ungestörtheit der volkswirtschaftlichen Tätigkeit;
Forderung der Steuerverwaltung ist Bestimmtheit, Bequemlichkeit,
Billigkeit; Forderung der Finanz ist Genügendheit, Elastizität usw.
Im ganzen stellt er neun Prinzipien auf.
Schäffle tadelt alle idealistischen Prinzipien, namentlich das
der Gerechtigkeit, nicht als ob die Ideale auf diesem Gebiete keine
Berechtigung hätten, sondern weil sie keine genügend feste Basis
Hıaa 0 SL

AU
        <pb n="297" />
        B. IL Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 281
für den Aufbau des Steuerwesens bieten. Hierzu kommt noch, daß
die aus der Gerechtigkeit abgeleiteten Prinzipien sich auch aus
dem volkswirtschaftlichen Interesse rechtfertigen lassen. Er unterscheidet
 drei Hauptprinzipien: das staatliche, das volkswirtschaftliche,
das finanzielle Hauptprinzip. Vom staatlichen Standpunkte bildet
die Haupteigenschaft der Besteuerung die Übereinstimmung mit
den historisch entwickelten Postulaten des Staatslebens; vom volkswirtschaftlichen
 Standpunkte die vollkommenste Verwirklichung
der Bedürfnisbefriedigung mit Inbegriff der staatlichen Bedürfnisse;
vom finanziellen Standpunkte als Einkommenserscheinung, die politisch
 und volkswirtschaftlich vollkommenste Entwicklung des Steuerwesens
 als Glied des öffentlichen Gesamteinkommens.
Vollständigen Bruch mit der Vielheit der Steuerprinzipien bedeutet
 Vocke, der auf dem Gebiete des Steuerwesens nur ein
Prinzip anerkennt, das ethische Prinzip, aus dem wieder das Prinzip
der Gerechtigkeit folgt.
Auf das Gesagte zurückblickend, können wir das Problem der
Prinzipien des Steuerwesens damit abschließen, daß hier oft wichtige
 und nebensächliche Gesichtspunkte vermischt werden. Von
primärer Bedeutung für das Steuerwesen sind die folgenden Prinzipien:
 1. Das Prinzip der Gerechtigkeit, welches die gerechte
Regelung des Verhältnisses der Steuerleistung zur Steuerkraft als
höchstes Interesse des Steuerwesens fordert; 2. Das Prinzip der
Wirtschaftlichkeit, welches die Harmonie zwischen dem
Steuerwesen und der Sozialökonomie fordert; 3. Das Prinzip der
Sittlichkeit, welches die Übereinstimmung des Steuerwesens
mit den Geboten der Ethik fordert; 4. Das Prinzip der Staatlichkeit,
 welches die Übereinstimmung des Steuerwesens mit den
staatlichen Interessen fordert !).
IL. Abschnitt
Die Allgemeinheit der Steuer.
l. Bedeutung des Prinzipes der Allgemeinheit. Das
Prinzip der Allgemeinheit der Steuer ist namentlich die historische
Entwicklung geeignet zu beleuchten, da es in diametralem Gegensatz
zu dem Prinzip der Steuerfreiheit des Adels in der vorrevolutionären
Staatenwelt steht. Die Berechtigung der Steuerfreiheit des Adels
') Siehe hierzu auch Gerloff, Steuerwirtschaftslehre $ 6, Grundsätze der
Besteuerung (Gerloff-Meisel, a. a. 0. 8. 449).
        <pb n="298" />
        zZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
beruhte darauf, daß der Adel durch persönliche Leistungen in
Heer und Amt dem Staate Opfer brachte. Mit dem Aufhören
dieses Verhältnisses!) infolge der neueren Entwicklung war auch
die Steuerfreiheit nicht mehr berechtigt. Hierzu kommt noch, daß
lange Zeit hindurch Steuerleistungen nur ausnahmsweise und nur
in geringem Maße in Anspruch genommen wurden; das Privilegium
des Adels hatte daher keine übergroße Bedeutung. „Unter Karl VIL.
— sagt Tocqueville?) — betrug die Taille 1,2 Millionen Livres,
das Privilegium, hiervon befreit zu sein, war unbedeutend, gewann
aber an Bedeutung, als die Taille unter Ludwig XVI. 80 Millionen
Livres betrug.“ Unter solchen Umständen war die Steuerfreiheit
des Adels unerträglich. „Es ist kein frivoles Wort — sagt Kossuth
 — sondern ernsteste Wirklichkeit, daß die ungarische Besteuerung
 nichts anderes ist, als das systemisierte Handwerk, dort
zu nehmen, wo nichts ist.“
Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer hat die große politische
 und soziale Bedeutung, daß nur auf dieser. Basis die Verschmelzung
 aller Klassen der Gesellschaft möglich ist und überall
nur im Gefolge dieses Prinzipes zur Wirklichkeit wird.
Gegen das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer wurde nicht
nur dadurch gesündigt, daß eine eigentlich auf die Gesamtheit der
Staatsbürger ausgeworfene Steuer von den privilegierten Ständen
nicht getragen wurde, sondern auch dadurch, daß überdies spezielle
Steuern für einzelne Schichten der Staatsbürger eingeführt wurden,
gewissermaßen konfessionelle und Nationalitätensteuern. Eine solche
Steuer war die den Juden auferlegte Toleranzsteuer, die in Galizien
von den Juden bezahlte Kerzensteuer (für jede am Samstag angezündete
 Kerze fünf Kreuzer), der in Wien eingeführte Judenzoll,
welchen jeder jüdische Reisende bezahlte, ehe er das Gebiet der
Stadt betrat. So waren in Ungarn nach Acsädy Steuern, die
bloß die Anabaptisten bezahlten, in den ungarischen Städten Taxen,
die die griechischen und serbischen Kaufleute zu zahlen hatten usw.
29. Verletzung des Prinzipes. Kine Verletzung des
Prinzipes der Allgemeinheit erfolgt aber auch durch viele Vorgänge,
 die gerade in neuerer Zeit auf dem Gebiete der Besteuerung
1) Im Jahre 1696 sagt der ungarische König Leopold I., der Adel und
die Geistlichkeit sind schon deshalb verpflichtet Steuern zu zahlen, da die adelige
Insurrektion nicht mehr einberufen wird. Im Jahre 1751 figuriert die Besteuerung
 des Adels unter den königlichen Propositionen; später im Jahre 1764.
Es handelte sich um eine Steuer von drei Gulden für jeden Adeligen. Auch
diese Proposition mußte zurückgezogen werden, ein solcher Sturm brach im
Landtag aus. N
2) Ancien regime (Deutsche Übersetzung), S. 101.

289
        <pb n="299" />
        B. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 283
vorkommen. Die Bewilligung eines Spirituskontingents ist oft ein
Geschenk von Hunderttausenden. Die ehemaligen Zuckerprämien
bedeuteten das Gleiche. Die Nichtbesteuerung der latenten Reserven
der Aktiengesellschaften ist eine weitere Verletzung des Prinzipes
der Allgemeinheit. Namentlich die Industriebarone, die Hochfinanz,
die Bankokratie wird mit Steuergeschenken ausgezeichnet. Sie sind
im Parlament, in der Presse vorzüglich vertreten, sie fordern und
drohen, während die kleinen Steuerkräfte kleinlaut beigeben. Der
Weltkrieg hat den Heißhunger dieser Kreise nur angefacht. Wir
erinnern hier an die Worte Leroy-Beaulieu’s: „Noch immer
gibt es in Frankreich — so traurig es zu sagen ist — Industrien,
die als adelig, und andere die als bürgerlich, steuerpflichtig und
nach Belieben lehenspflichtig betrachtet werden; den ersteren bewilligt
 man Begünstigungen; dies sind die Zuckerraffinerien, die
Baumwollwebereien und die Hochöfen. Die zweiten werden mit
Strenge behandelt, wie Personen niedrigen Standes und ohne Bedeutung“
 ?).
3. Neuzeitige Ausnahmen. Die Umgestaltung des modernen
Staates auf der Basis der Gleichberechtigung und der Idee des
Rechtsstaates führte zum Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht.
 Die Verfassungen der französischen Revolutionen sagen,
„kein Staatsbürger kann von der ehrenvollen Pflicht befreit werden,
 zu den öffentlichen Lasten beizutragen“. In der staatsbürgerlichen
 Periode des Staatslebens ist jeder Staatsbürger verpflichtet
zur Deckung der Staatsbedürfnisse mit seiner Steuer beizutragen.
Das kann sowohl als Postulat der Gerechtigkeit, als der der Sozialökonomie
 betrachtet werden. Die Allgemeinheit der Steuer bedeutet
 soviel, daß Jeder verpflichtet ist, Steuer zu zahlen, der über
Steuerkraft verfügt. Die Allgemeinheit der Steuer bedeutet also
nicht so viel, daß Jeder eine gewisse Steuer zu zahlen hat, sondern
daß Jeder jene Steuer zu tragen hat, welche berufen ist, die ihm
innewohnende Steuerkraft in Anspruch zu nehmen.
Natürlich werden von dem Prinzip auch Ausnahmen gemacht
Die Forderung der Allgemeinheit der Steuer galt in erster Reihe
den einstigen Klassenprivilegien und auch diesen in einer Zeit, wo
dieselben ihre Berechtigung verloren hatten. Die Allgemeinheit der
Steuer wird also in erster Reihe gegenüber solchen Privilegien betont,
 die ganzen Klassen, oder wenn dieser Fall vorkäme, ganzen
Provinzen, Landesteilen gegeben würden und zwar ohne besondere
Begründung und Berechtigung. Darum sind alle ähnlichen Pri-!)
 Traite des finances, I, S. 660.
        <pb n="300" />
        ZU 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
vilegien, auch wenn sie nur scheinbar sind, indem sie eigentlich
der Lohn für Gegenleistungen oder die Form für obligate Belohnung
 sind, im Grunde mißliebig, so z. B. auch die Steuerfreiheit
der Staatsgläubiger nach ihrem Zinseneinkommen. Unter andere
Beurteilung fallen Steuerbefreiungen der Staatsbeamten, da dies
im Grunde nur eine Vereinfachung ist, nachdem so der Staat nicht
jene Summen einzuheben braucht, die die Staatsbeamten in KErmangelung
 der Steuerfreiheit zu zahlen hätten, während gleichzeitig
aber der Staat die Bezahlung der Beamten um denselben Betrag
erhöhen und diesen Betrag jeweilig ausbezahlen müßte. Hier ist
die Steuerfreiheit eigentlich bloß eine Bequemlichkeitseinrichtung.
In einzelnen Fällen der Steuerfreiheit empfiehlt es sich gewiß dieselben
 abzulösen und dem Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht
 Geltung zu verschaffen.
Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuerleistung soll nicht
so hingestellt werden, als gestatte es keine Ausnahmen. Auch
heute kommt in allen Staaten eine ganze Reihe von Steuerfreiheiten
vor, nur ruhen dieselben auf ganz anderer Grundlage als die
Steuerfreiheiten früherer Zeiten. Während die Steuerfreiheiten
der früheren Zeit Klassenprivilegien waren und den zu dieser
Klasse gehörigen Staatsmitgliedern zugute kamen, dienen die heute
gewährten Steuerfreiheiten höheren staatlichen und sozialen Interessen.
 Diese Steuerfreiheiten werden im Interesse der Volkswirtschaft,
 der Volksbildung, der Volkshygiene, der öffentlichen Wohltätigkeit
 usw. gewährt. Solche Steuerfreiheiten sind: a) Im Interesse
 der Produktion zur Beförderung gewisser Produktionszweige,
gewisser Produktionsrichtungen, so z. B. zur Hebung der Landwirtschaft
 oder der Industrie, zur Bewaldung kahler Flächen, zur
Erneuerung von durch die Phylloxera usw. verwüsteten Weinbergen,
 zur Gründung von Exportgesellschaften usw.; b) im Interesse
 des Verkehrs, zum Bau von Eisenbahnen, Kanälen usw.; C) im
Interesse der rationelleren Einkommensverteilung, so die Steuerfreiheit
 des Existenzminimums; d) im Interesse der Konsumtion,
z. B. zollfreie Einfuhr von Getreide, Tee usw.; e) im Interesse der
Vermögenssammlung, so Steuerfreiheit von Sparkasseneinlagen,
Versicherungsprämien; f) im Interesse des Staatskredits, z. B.
Steuerfreiheit der Coupons der Staatsobligationen; g) im Interesse
des öffentlichen Gesundheitswesens, so Steuerfreiheit der an Kurorten
 errichteten Gebäude; h) im Interesse der öffentlichen Bildung
 Steuerfreiheit von Lehranstalten, von Lehr- und Kulturzwecken
 dienenden Gebäuden, Portofreiheit kultureller Institute;
i) im Interesse der öffentlichen Wohltätigkeit Steuerfreiheit von

&amp;gt;Q41
        <pb n="301" />
        B. III. Abschnitt. Das Prinzip d. Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) usw. 9285
Armenfonds; j) im Interesse der Religion Steuerfreiheit der dem
Kult dienenden Gebäude; k) im Interesse der Staatstätigkeit genießen
 jedenfalls Steuerfreiheit alle Teile des Staatsvermögens,
welche der Verwirklichung staatlicher, gouvernementaler Zwecke
dienen.
Steuerfreiheiten im staatlichen Interesse kamen auch in älterer
Zeit vor. So hat König Mathias Corvinus von Ungarn Thurzö
im Interesse der Ableitung der unterirdischen Wässer der Bergwerke
 Steuerfreiheit gegeben. So gab König Rudolf sechsjährige
Steuerfreiheit für Häuserbau in Voröskö!). In Ungarn genoß in
älterer Zeit der Dorfrichter Steuerfreiheit, weil er den königlichen
Steuereinhebern Quartier und Verpflegung gab ?).
Aus dieser kurzen Aufzählung ist es ersichtlich, daß auch in
der Gegenwart die Zahl der Steuerfreiheiten eine bedeutende ist.
Und doch sind die obigen Gesichtspunkte nicht einmal streng
durchgeführt. Wenn ein Neubau, eine neue Fabrik Steuerfreiheit
genießt, warum nicht auch der junge Gewerbsmann, der junge
Kaufmann in den ersten schwierigen Jahren ihrer Tätigkeit?
Außer den angeführten kommen noch Steuerfreiheiten vor auf
Grund staatsrechtlicher und internationaler Verhältnisse, so die
allgemeine oder teilweise Steuerfreiheit der Souveräne, der Diplomaten
 usw.
JILL Abschnitt.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität)
der Steuer.
Wenn die Allgemeinheit der Steuerpflicht das erste Postulat
des Steuerwesens ist, so ist als zweites Postulat unstreitig zu betrachten,
 daß die Steuerlast in richtigem Verhältnisse unter Jene
verteilt werde, die steuerpflichtig sind. Jeder zahle Steuer, das ist
das erste Axiom; Jeder zahle in richtigem Verhältnisse, das ist
das zweite Axiom. Beide Postulate pflegt man als Postulate der
Gerechtigkeit zusammenzufassen. Die gerechte Lastenverteilung ist
zugleich Voraussetzung dafür, daß die volkswirtschaftlichen und
finanziellen Interessen Befriedigung finden.
') Dobel, Der Fugger Bergbau und Handel in Ungarn (Zeitschrift des
historischen Vereins für Schwaben, 1879).
°) Acsädy, Die Finanzen Ungarns unter Ferdinand I. (in ungarischer
Sprache), Budapest 1888.
        <pb n="302" />
        TE 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
ı Nun entsteht aber die Frage, welche Verteilung der Lasten
ist es, die der Gerechtigkeit entspricht? Und hier tritt uns wieder
jenes Problem entgegen, das wir schon oben kennen lernten. Anders
gestaltet sich die Verteilung der Steuerlast, wenn wir unter Gerechtigkeit
 verstehen, daß Jeder im Verhältnis der ihm vom Staate
gebotenen Vorteile Steuer zahle, anders wieder, wenn wir bei der
Steuerzahlung die Leistungsfähigkeit als maßgebend betrachten.
Wir haben uns zu dem letzteren Prinzip bekannt und so kann den
Gegenstand unserer Untersuchung nur die Frage bilden, welcher
Besteuerungsmodus entspricht der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit?

Dabei ist folgendes vor Augen zu halten. Die Leistungsfähigkeit
 zeigt folgende Unterschiede. Objektiv hängt die Leistungsfähigkeit
 von der Größe und der wirtschaftlichen Art der Steuergrundlage
 ab. Je größer die Steuerbasis, desto größer die Leistungsfähigkeit
 und zwar in proportionalem oder progressivem Maße.
Was die Art, die wirtschaftliche Natur der Steuergrundlage betrifft,
so handelt es sich hier namentlich um den Unterschied von fundiertem
und unfundiertem Einkommen. Namentlich mit Bezug auf diesen
Unterschied spricht man von objektiver Leistungsfähigkeit. —
Subjektiv hängt die Leistungsfähigkeit von den speziellen Verhältnissen
 des Steuersubjektes ab, deren Folge es ist, daß dasselbe Einkommen
 bei verschiedenen Personen eine verschiedene Steuerkraft,
eine verschiedene Leistungsfähigkeit bedeutet.
Im Interesse der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
wurden namentlich folgende Forderungen aufgestellt: 1. Besteuerung
der höheren Einkommen resp. Vermögen nach einem progressiven
Steuerfuße; 2. Steuerfreiheit der nur zur Fristung des Lebens hinreichenden
 kleinsten Einkommen; 3. Differentiale Besteuerung der
Einkommen aus Arbeit und Vermögen; 4. Differentiale Besteuerung
der aus Arbeit stammenden Einkommen, je nachdem dieselben gesichert
 sind oder nicht. Diese vier Postulate gehören zu den
wichtigsten Problemen der Steuerpolitik. Wir werden dieselben
selbständig in Untersuchung ziehen.
IV. Abschnitt.
Proportionalität und Progression.
1. Das Prinzip. Bei Gelegenheit der Verhandlung. des Einkommensteuergesetzes
 in Baselland im Jahre 1848 hörte man, als

286
        <pb n="303" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 287
ein Antrag auf Einführung des progressiven Steuerfußes geschah,
den Zwischenruf: Das ist die Rede des Anführers einer Räuberbande.
 John Stuart Mill nannte den progressiven Steuerfuß
den abgestuften Raub („gratuated robbery“), Eisenhardt spricht
von nackter Beraubung, Umpfenbach von selbstmörderischem
Kommunismus. Nach Gladstone führt er zum Kommunismus.
Sehr häufig wird die Einführung des progressiven Steuerfußes als
Sieg des Sozialismus bezeichnet, obwohl derselbe oft gerade dem
Sozialismus eine Schranke setzen kann. So fehlt es ja nicht an
Sozialisten, die Gegner des progressiven Steuerfußes waren, wie
Proudhon, dagegen konservative Schriftsteller (Schmitthenner,
Baumstark), die denselben befürworteten. In Neufchatel hat die
Volksabstimmung gegen den progressiven Steuerfuß Stellung genommen.
 Solche Steuerfuße freilich, welche das Stammvermögen
angreifen, die Wurzeln vernichten würden, aus denen die Volkswirtschaft
 sich ernährt, hohe Progressionen sind auf die Dauer freilich
 unanwendbar. Von solchen ruinösen Progressionen kann natürlich
 nicht die Rede sein und wenn vielleicht auch hie und da
exzessive Steuerfuße empfohlen wurden, so kann auch hier nicht
für jede Idee die Verantwortung übernommen werden. Gegen den
progressiven Steuerfuß haben namentlich die französischen Schriftsteller
 Stellung genommen. Nach der Ansicht von Leroy-Beaulieu
 hat der progressive Steuerfuß keinerlei rationelle Basis,
das ganze ist nichts als Sentimentalismus. Raub oder Willkür sind
nach Stourm die letzten Konsequenzen des progressiven Steuerfußes.
 Wolowski nennt den progressiven Steuerfuß vernichtend
und traurig‘ („destructive et funeste“).
2. Proportioneller Steuerfuß. Sowohl die wirtschaftnn
 liche als die soziale Entwicklung des Staatslebens hat es mit sich
gebracht, daß die Steuer zur Haupteinnahmequelle des Staates
wurde. Die große Bedeutung des Steuerwesens hat zur Folge, daß
man mit großer Sorgfalt die Quelle der Steuer zu erforschen suchte,
bis man diese in der Leistungsfähigkeit der Staatsbürger entdeckte.
Damit wurde es ‚aber wieder notwendig, das richtige Maß für die
Leistungsfähigkeit zu suchen, was hiermit zum Hauptproblem des
ganzen Steuerwesens wurde.
Die Leistungsfähigkeit können wir auf die Weise bestimmen,
daß wir die gesamten zur Verfügung der Einzelnen stehenden wirtschaftlichen
 Mittel untersuchen, in erster Reihe also das Einkommen.
Die Besteuerung der Einzelnen kann im direkten Verhältnisse ihrer
wirtschaftlichen Mittel geschehen, mit der Begründung, daß, wer
das Doppelte der wirtschaftlichen Mittel sein eigen nennt, doppelt

at
        <pb n="304" />
        2 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
so viel zu steuern vermag. Dieser Gedankengang führt zum proportionalen
 Steuerfuß, welcher dort, wo der Steuerfuß in
Perzenten ausgedrückt wird, ein unveränderliches Perzentuale fordert.
Jede Steuerquelle wird in dem Verhältnisse mehr oder weniger
zahlen, als sie größer oder kleiner ist als eine andere Steuerquelle.
Bei dem proportionalen Steuerfuß ist also die Steuer dem zu besteuernden
 Einkommen proportional. Das Verhältnis zwischen
Einkommen und Steuerfuß ist ein bleibendes, unveränderliches.
 Andererseits kann von dem Gedanken ausgegangen
werden, daß mit der Zunahme der Größe der Steuerquellen, namentlich
 des Kinkommens, der entbehrliche Teil desselben zunimmt, also
ein größerer Teil zur Deckung der Staatsbedürfnisse überlassen
werden kann, ohne daß dies für den betreffenden ein größeres
Opfer bedeuten würde. Bei gleichem Einkommen wäre das in der
Steuer zu bringende Opfer gleichfalls arithmetisch gleich, bei ungleichem
 Einkommen, ungleichen Steuerquellen wäre aber diese
Gleichheit die größte Ungleichheit, denn von einem größeren Einkommen
 kann ein progressiv größeres Opfer leichter getragen
werden, als von einem geringeren Einkommen ein relativ kleineres
Opfer. Die von der Forderung der Gleichheit des Opfers ausgehenden
 Theorien mußten mit der Zeit notwendigerweise zu dem
Resultate kommen, daß sie die Gestaltung der aus dem Einkommen
verschiedener Größe zu befriedigenden Bedürfnisse ins Auge faßten.
So sagt Meyer, daß jegliche Steuerzahlung die Unterdrückung
gewisser Bedürfnisse nötig macht, aber bei den kleinen Einkommen
gehören die derart unbefriedigten Bedürfnisse zu denen erster
Ordnung, bei den größeren Einkommen dagegen zu den weniger
dringenden. Die Gleichheit der Opfer wird daher nur dann erreicht
 werden, wenn in letzterem Falle der Abzug ein größerer ist.
Pierson sagt in gleichem Sinne, es muß danach getrachtet werden,
daß bei Jedermann der durch die Steuer vereitelte Genuß in
gleichem Verhältnisse stehe zu den Gesamtgenüssen.
3. Progressiver Steuerfuß. In dieser Auffassung wurzelt
die Idee des progressiven („differential“) Steuerfußes, deren
Forderung darin besteht, daß mit der zunehmenden Größe der
Steuerbasis auch der Steuerfuß progressiv zunehme, die Steuerlast
also nicht nur proportional, sondern in progressiv steigendem Verhältnisse
 zunehme. Bei diesem System wächst also mit dem Steuerfuß
 auch die Steuerleistung in dem Maße, als das Einkommen, die
Steuerbasis wächst. Hier ist also das Verhältnis zwischen
Steuerbasis und Steuerschlüssel ein veränderliches.
Der progressive Steuerfuß ist eigentlich eine Zusammenfassung

AQRQ
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        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 289
verschiedener Steuerfuße; jede Einkommensgruppe hat ihren eigenen
Steuerfuß und zwar ist der Steuerfuß in jeder höheren Einkommensklasse
 ein höherer. Die Steuerlast wächst also nicht einfach proprotional,
 in dem Verhältnis der Größe des Einkommens, sondern
in stetig wachsendem Maße.
Der progressive Steuerfuß zeigt eine verschiedene Einrichtung.
Er kann proportionell progressiv und progressiv progressiv sein,
resp. der progressive Steuerfuß wächst stets in gleichem Verhältnisse,
sagen wir um 1 Prozent, oder er steigt in progressivem Maße, anfangs
 mit 1, dann 2, 3 Prozent usw. Im allgemeinen Sinne genommen
ist natürlich auch der progressive Steuerfuß ein porportionaler
Steuerfuß *). Der progressive Steuerfuß kann so eingerichtet sein,
daß die Progression bei einem gewissen Punkte stille steht; der
Steuerfuß ist bis zu einer gewissen Höhe progressiv, dann hört die
Progression auf und der Steuerfuß ist einfach proportional. Dieser
Steuerfuß wird als degressiver Steuerfuß bezeichnet und sollte
besser beschränkt, partiell progressiv heißen ?). Es könnte
von einem gemischten Steuerfuß gesprochen werden, oder von
einem mit Progression verbundenen proportionalen Steuerfuße, wobei
 bis zu einer gewissen Höhe der Steuerfuß progressiv, von da
ab proportional ist. Die Eigentümlichkeit des degressiven Steuerfußes
 besteht darin, daß hier jener unliebsame Schein vermieden
werden soll, als ob es sich um eine Verfolgung der großen KEinkommen
 handle; der Steuerfuß betont gewissermaßen mehr die
Erleichterung für die kleinen Einkommen, als die Mehrbelastung
der großen. Es handelt sich um eine gefällige Form anstatt einer
odiosen. „Die Kinder, die hören es gerne.“ Formell ist zwischen
dem progressiven und dem degressiven Steuerfuß vom Stillstande
der Progression abgesehen, kein Unterschied, denn jeder degressive
Steuerfuß ist von unten gesehen progressiv und jeder progressive
Steuerfuß von oben gesehen, degressiv. Aber bei dem degressiven
') Die Ausdrücke „proportionaler“ und „Progressiver“ Steuerfuß sind gewiß
 nicht klar genug. Im Grunde ist ja auch beim proportionalen Steuerfuß
die Steuerleistung eine zunehmende, progressive, wie auch Seligman bemerkt,
daß auch der progressive Steuerfuß proportional ist, jedoch in progressiver Proportion
 fortschreitend.
?) Diesen formellen Unterschied wollte wohl Wagner zu einem „prinzipiellen“
 steigern, indem er sagt, daß der degressive Steuerfuß eine Treppe mit
wenig Stufen ist, welche bald ins Stockwerk führt, während der progressive
Steuerfuß endlos ist. KEr übersieht dabei, daß auch der degressive Steuerfuß,
wenn er konsequent sein wollte, eine endlose Treppe wäre, in seiner üblichen
Anwendung aber, bei den großen Einkommen, die Progression aufhört; ebenso
könnte ja auch der progressive Steuerfuß bei den höheren Einkommensstufen
aufhören und dann würde er auch bloß aus wenigen Stufen bestehen.
Földes. Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 19
        <pb n="306" />
        9% 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Steuerfuß fallen alle Einkommen von einer gewissen Höhe unter
den gleichen, unveränderlichen Steuerfuß, während die unter dieser
Höhe bleibenden Einkommen mit einem nach unten degressiven
Steuerfuß besteuert werden. Von prinzipieller Bedeutung ist, daß
der degressive Steuerfuß dem Anwachsen des Steuerfußes eine
Grenze setzt, wodurch einer der schwersten Einwände gegen den
progressiven Steuerfuß wegfällt.
Noch sprechen einzelne Schriftsteller vom regressiven
Steuerfuße (Stein), wenn mit der Höhe des Einkommens der
Steuerfuß abnimmt. Natürlich ist dies ein höchst ungerechtes
Vorgehen, trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, daß gewisse Steuern,
z. B. Verzehrungssteuern, nach unten progressiv wirken, was aber
nicht Folge des Steuerfußes ist. Ein regressiver Steuerfuß hat
auch die ganz merkwürdige Motivierung gefunden, daß eigentlich
für ein kleines Einkommen jeder Teil einen größeren Wert, Grenzwert
 vertritt. Einen interessanten Fall des regressiven Steuerfußes
finden wir in der Stadt Augsburg.) Ebenso begegnen wir in
älterer Zeit in Schweden Luxussteuern, welche um so höher waren,
je geringer das Einkommen war. Dies sollte also eigentlich eine
Strafe sein, was ja nicht so ganz unbegründet war.
4. Argumente für die Proportionalität. Es unterliegt
 keinem Zweifel, daß das System des proportionalen Steuerfußes
 auf fester Basis ruht. Krstens steht es ganz nahe zu jener
Auffassung, die sich durch die ganze Steuertheorie hindurch geltend
macht, daß nämlich weder der Staat sein Einkommen auf das Prinzip
basieren kann, wonach er von Jenen Leistungen verlangt, die hinwieder
 seine Leistungen in Anspruch nehmen, noch der Kinzelne
seine Leistungen von diesem Gesichtspunkte betrachten darf. Der
Staat ist für das Ganze, der Einzelne wieder hat für das Ganze so
viel zu leisten als er vermag. Aber innerhalb der Grenze seiner
Bedürfnisse mißt der Staat die Staatsbürger mit demselben Maße
und wie er bei Erfüllung der Militärpflicht vom Reichen kein größeres
Opfer verlangt als vom Armen, da bei Erfüllung einer physischen
Pflicht, das Individuum bloß auf Grund der physischen Kraft gemessen
 werden darf, so muß bei den pekuniären Leistungen das
Individuum im Verhältnis seiner pekuniären Fähigkeit gemessen
werden, so daß z. B. wer zehnmal reicher ist, zehnmal mehr zu
leisten hat. Der proportionale Steuerfuß hat ferner den Vorteil,
daß er die Möglichkeit divergierender Ansichten ausschließt, ebenso
die differente Beurteilung der Einkommen. Es ist eine schwierigere,
1) Hartung, Die Belastung des augsburgischen Großkapitals (Schmoller
Jahrbuch 1895).

"90
        <pb n="307" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 291
weil feinere Aufgabe, deren Lösung der progressive Steuerfuß voraussetzt.
 Hier muß untersucht werden, ob in dem zehnmal größeren
Kinkommen, mit Rücksicht darauf, daß die Lebensbedürfnisse eine
zu große Ausdehnung nicht zulassen, jener Teil, welchen der
Einzelne ohne Entbehrung zur Erfüllung der Staatszwecke überlassen
 kann, nicht zwanzigmal, fünfundzwanzigmal größer ist? Hieraus
folgt jene Eigenschaft des proportionalen Steuerfußes, daß derselbe
natürlich auf festerer Basis ruht, während die Festsetzung der
einzelnen Stufen des progressiven Steuerfußes große Schwierigkeiten
verursacht und von willkürlicher Beurteilung nicht ganz zu befreien
 ist.
5. Argumente für und gegen die Progression. Die
Frage des progressiven Steuerfußes hängt mit der allgemeinen
Steuertheorie zusammen. Diejenigen Schriftsteller, die strenge an
der Aquivalenztheorie festhalten, treten für den proportionalen
Steuerfuß ein: wie Hobbes, Turgot, Proudhon, Leroy-Beaulieu
 und Andere. Doch gibt es auch solche, die wohl auf
der Basis der Aquivalenztheorie stehen und doch, ja eben deshalb,
den progressiven Steuerfuß fordern, wie Sonnenfels, Bentham,
Garnier usw. Diejenigen Schriftsteller, die die Theorie der
Leistungsfähigkeit verteidigen, fordern in der Regel den progressiven
Steuerfuß, so Jean Baptiste Say, Held, Neumann,
Schäffle, Wagner, Pierson, Graziani und Andere. John
Stuart Mill ist wohl Anhänger der Opfertheorie, trotzdem nimmt
er gegen den progressiven Steuerfuß Stellung, den er nur bei der
Erbschaftssteuer anwendbar hält. Wagner verteidigt den progressiven
 Steuerfuß namentlich mit sozialpolitischen Argumenten.
Die Theoretiker machen sich von dem progressiven Steuerfuß
eine verschiedene Vorstellung. So wäre derselbe ein nach oben
degressiv zunehmender progressiver Steuerfuß, welcher auf den
höchsten Stufen sich in einen proportionalen Steuerfuß verwandeln
würde. Seligman, der überhaupt ein skeptischer Anhänger des
progressiven Steuerfußes ist, nennt gegenüber dem progressiven
Steuerfuß degressiv‘ den proportionalen Steuerfuß, der sich auf die
Steuerfreiheit des Existenzminimums stützt. Garnier befürwortet
bloß einen mäßig durchgeführten progressiven Steuerfuß, darum
nennt er diesen Steuerfuß nicht progressiv, sondern „progressional“.
Die heftigsten Gegner des progressiven Steuerfußes finden wir
bei den Franzosen, was wohl zum Teil dem Umstande zuzuschreiben
ist, daß die während der Revolution mit dem progressiven Steuerfuß
 gemachten unglückseligen Experimente bis zum heutigen Tage
nicht in Vergessenheit gerieten. Die heftigsten Angriffe gegen den
19*
        <pb n="308" />
        zz. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
progressiven Steuerfuß richteten Leroy-Beaulieu und L6on
Say, obwohl sie einen mäßigen progressiven Satz nicht perhorreszierten.
 Ihrer Ansicht gemäß hat aber ein mäßiger progressiver
Steuerfuß nach keiner Richtung hin Bedeutung, während beständig
die Gefahr besteht, daß höhere Progressionen gefordert werden.
Bei den Italienern kämpft namentlich Martello gegen den progressiven
 Steuerfuß, welcher nach ihm theoretisch absurd, praktisch
unmöglich ist; wenn er hoch ist, so ist er von verheerender Wirkung,
wenn er mäßig ist, so ist er wirkungslos; doch muß er hoch sein,
da er nur wenige Individuen trifft, die Massen verschont, während
gerade der Vorteil des proportionalen Steuerfußes darin liegt, daß
er um so mehr einträgt, je mäßiger er ist. Denis ist der Stellvertreter
 eines vermittelnden Standpunktes. Er hebt hervor, daß
die Frage des proportionalen oder progressiven Steuerfußes eigentlich
 ein Glied des Gegensatzes von Individualismus und Sozialismus,
von Egoismus und Altruismus ist. Keines dieser Prinzipien kann
restlos verwirklicht werden, aber mit dem Fortschritt der Wissenschaft
 werden die beiden Prinzipien in einer höheren Einheit zusammengefaßt
 werden.
6. Annäherungen an das Progressionsprinzip. Im
Gegensatz zu Jenen, die den progressiven Steuerfuß unbedingt verwerfen,
 nähern sich demselben diejenigen Schriftsteller, die wohl
im ganzen Anhänger des proportionalen Steuerfußes sind, jedoch
bei einzelnen Steuerarten den progressiven Steuerfuß billigen. So
ist Nasse für den proportionalen Steuerfuß, bei der Einkommensteuer
 billigt er jedoch den progressiven Steuerfuß, um so auszugleichen,
 wenn bei den Verzehrungssteuern eine umgekehrte Progression
 sich geltend macht, soferne die schwächeren Steuersubjekte
hier stärker getroffen werden. Auch Mill, der im allgemeinen
den progressiven Steuerfuß bekämpft, hält denselben — wie erwähnt
— bei der Erbschaftssteuer für notwendig.
Sehr vorsichtig ist auch noch das Vorgehen jener Schriftsteller,
die bloß für die Steuerfreiheit des Existenzminimums eintreten und
hierin indirekt die Verwirklichung der Progression sehen, so John
Stuart Mill, Roscher, Vocke, Helferich, Umpfenbach
und Andere. Aber mit dem Fortschritt der Steuertheorie und dem
Siege der Theorie der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
festigen sich immer mehr die Grundlagen, auf welchen die Theorie
des progressiven Steuerfußes aufgebaut wird.
In der Reihe der Argumente steht an erster Stelle das Postulat
der Gleichheit des Opfers. Mit dem Anwachsen von Einkommen
und Vermögen wird angesichts der Befriedigung der Bedürfnisse

299
        <pb n="309" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 293
zweiten, dritten, x-ten Ranges unzweifelhaft nur der progressive
Steuerfuß der wahre proportionale Steuerfuß sein, d. h. derjenige,
der in der Tat die Steuerträger gleichmäßig erfaßt. Bei den
größeren Einkommen wächst unbedingt der entbehrliche Teil des
Einkommens in energischerer Progression als das Verhältnis der
Zunahme des Einkommens und da jener Betrag der Staatsausgaben,
welche die Wohlhabenden von sich abschüttelten, auf die schwächeren
Steuerkräfte drücken würde, so sind nur zwei Fälle möglich: entweder
 die rationelle Steuerprogression, also nach oben, im Verhältnisse
 der Zunahme des Einkommens, oder die irrationelle Steuerprogression
 nach unten, im Verhältnisse der Abnahme des Kinkommens.
 Es unterliegt keinem Zweifel, was“die gerechte Lastenverteilung
 fordert.
7. Totale und partielle Steuerkräfte. Das bestimmende
Maß der Steuerleistung kann nur die Steuerkraft sein. Die durch
den Staat dem Einzelnen geleisteten Dienste, die die Aquivalenztheorie
 zum Maße der Steuerleistung machen will, sind hierzu nicht
geeignet. Erstens aus dem Grunde, weil sich diese Leistungen nicht
messen lassen. Die großen sozialen Gemeinschaften, deren wichtigste
der Staat ist, sind so sehr Voraussetzung alles sozialen Wohles,
daß deren Vorteile sich ebensowenig berechnen lassen, wie etwa,
was wir der Lunge, dem Herzen verdanken für Erhaltung unseres
physischen Lebens und Wohlseins. Aber es wäre auch vergebens
das Maß der durch den Staat dem einzelnen gebotenen Vorteile
festzustellen, wenn die Steuerkraft damit nicht Schritt hält. Bloß
die Steuerkraft kann das Maß der individuellen Leistung an den
Staat bilden.
Wenn wir nun die Steuerkraft näher ins Auge fassen, so ist
nicht zu leugnen, daß in derselben verschiedene Grade unterschieden
werden können. Vor allem können wir zwischen ganzen und
partiellen Steuerkräften unterscheiden und zwar sowohl in volkswirtschaftlicher
 als in finanzieller Beziehung. In finanzieller Beziehung
 ist unser Gedankengang folgender: Indem wir den Betrag
der Staatsbedürfnisse mit dem Einkommen der Staatsbürger vergleichen,
 gewinnen wir einen Schlüssel, den wir den normalen
Steuerfuß nennen können. Jene Einkommen, welche soviel Steuerkraft
 besitzen, daß sie diesen Steuerfuß zu tragen imstande sind,
sind volle Steuerkräfte. Neben diesen vollen Steuerkräften befinden
sich aber solche, welche diesen normalen Steuerfuß zu tragen nicht
vermögen; auf diese Steuerkräfte kann nur ein Bruchteil des
normalen Steuerfußes gelegt werden. In volkswirtschaftlichem Sinne
nennen wir jene Steuerkraft eine volle. die weiter keine wirtschaft-
        <pb n="310" />
        De 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
liche Funktion zu versehen hat. Nicht volle Steuerkraft ist jene,
aus der wohl die Lebensbedürfnisse gedeckt werden können, aber
sonstige Ausgaben, so für die soziale Versicherung, nicht gedeckt
werden können. Noch geringer ist. jene Steuerkraft, aus der selbst
die Lebenserhaltung nicht gesichert werden kann. Auch die volle
Steuerkraft zeigt Abstufungen nach Wohnort, Familienzahl usw.
Hieraus folgt, daß die individuellen Einkommen gerechterweise
nicht nach dem gleichen Steuerfuß besteuert werden können, sondern
derselbe muß sich den das Einkommen beeinflussenden Verhältnissen
anschmiegen. Zu diesen Verhältnissen gehören namentlich die
folgenden: 1. Die Größe des Einkommens. 2. Die Natur der
Steuerquellen. In dem aus Vermögen stammenden Einkommen
steckt caeteris paribus größere Steuerkraft, als in dem aus Erwerb
stammenden, das größeren Wechselfällen ausgesetzt ist, nach einer
gewissen Zeit abnimmt oder ganz versiegt, endlich einen Teil zur
Vermögens- oder Rentenbildung abgeben muß. 3. Die Zahl der
Personen, die aus dem Einkommen erhalten werden: dasselbe Einkommen
 kann einen größeren Teil dem Staate abtreten, wenn es
bloß der Erhaltung eines Menschen, z. B. eines Junggesellen dient,
als wenn es einer zahlreichen Familie die Erhaltung sichern soll.
4. Der Wohnort, denn von demselben Einkommen wird die Bedürfnisbefriedigung:
 in der Stadt einen größeren Teil in Anspruch
nehmen, als auf dem Lande.
Kin einfaches Beispiel zeigt die Richtigkeit des Prinzipes der
Progression. Ein Gewerbsmann, der 10000 Mark im Jahre verdient,
 wird dem Staate nur wenig Opfer zu bringen imstande sein
und fünf Gewerbsleute, von denen einzeln jeder 10000 Mark verdient,
 also insgesamt 50000 Mark, werden dem Staate gleichfalls
nur wenig zu opfern imstande sein. Wenn wir dagegen einen
solchen Gewerbsmann nehmen, der allein 50000 Mark verdient, so
werden wir finden, daß derselbe weit mehr zu opfern vermag, als
die obigen fünf Gewerbsleute zusammengenommen. Dieser Tatsache
gab schon Friedrich der Große Ausdruck, als er sagte, daß
ein reicher Mann, der ein Einkommen von 5000 Taler besitzt, auch
die Hälfte dieses Einkommens als Steuer bezahlen kann, da er
noch immer seinen Lebensbedarf decken könnte, während Jemand,
dessen Einkommen bloß 80 Taler beträgt, viel opfern würde, wenn
er einen Taler Steuer bezahlen würde.
Eine der schwierigsten Aufgaben der Steuerpolitik ist die
richtige Festsetzung des Steuerschlüssels. Wenn der Staat keine
Rücksicht nimmt auf die Verschiedenheit der in verschiedenen KEinkommen
 ruhenden Steuerkraft, also große und kleine Einkommen

&amp;gt;04
        <pb n="311" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 295
proportionell, mit dem gleichen Steuerfuß besteuert, dann können
zwei Fälle eintreten: entweder geht der Staat von der größeren
Leistungsfähigkeit der größeren Einkommen aus, wodurch er die
kleinen Einkommen übermäßig belastet, oder er geht von den
kleinen Einkommen aus, dann unterläßt er es wieder, die großen
Einkommen entsprechend in Anspruch zu nehmen. Und in letzterem
Falle werden die kleinen Einkommen, trotzdem ihre Leistungsfähigkeit
 zum Ausgang genommen wird, im Übermaße in Anspruch genommen,
 denn wenn der Staat die volle Leistungsfähigkeit der
großen Einkommen in Anspruch nehmen würde, dann würde die
Steuerlast der kleinen Einkommen sich mindern. Überdies sind
hier noch andere Momente in Betracht zu ziehen. Vor allem, daß
die genaue Festsetzung der großen Einkommen schwieriger ist, als
die der kleinen Einkommen, bei welchen das Minimum der Existenzkosten
 als Stützpunkt dient. Ferner, daß wegen der häufigen Unregelmäßigkeit
 der kleinen Einkommen die Opfer dieser Steuerträger
 größer sind, auch wegen der geringeren Kenntnis der Gesetze,
 der geringeren Fähigkeit der Orientierung und Verteidigung,
wegen des mit der Steuerzahlung verbundenen Zeitverlustes usw.
Von jenen Faktoren, welche auf die Größe des in der Steuer
gebrachten Opfers Einfluß ausüben, kommen auch die im Einkommen
 vorkommenden Veränderungen in Betracht (Meyer). In
jedem Haushalte entwickelt sich hinsichtlich der Größe und der
Art der Bedürfnisbefriedigung ein gewisses System, welches große
Tenacität beweist. Wenn das Einkommen steigt, so steigen doch
nicht sogleich auch die Bedürfnisse. In diesem Falle ist also die
Steuerfähigkeit eine größere, als in Haushaltungen, die über dasselbe
 Einkommen verfügen, aber dieses Einkommen bereits in dem
ständigen Niveau der Bedürfnisbefriedigung zum Ausdruck brachten.
Diese Haushaltungen sind daher nach einem höheren Schlüssel zu
besteuern. Der entgegengesetzte Fall tritt ein, wenn das Einkommen
abnimmt. Hier kann wieder die Bedürfnisbefriedigung nicht sogleich
 reduziert werden, die Leistungsfähigkeit dieser Haushaltungen
ist also geringer, als die jener Haushaltungen, welche wohl gleichfalls
 nur über das gleiche Einkommen verfügen, aber in der Bedürfnisbefriedigung
 sich diesem Niveau längst anbequemt haben.
Freilich scheint dieses Moment schon zu jenen zu gehören, die beim
progressiven Steuerfuß schwer in Betracht gezogen werden können.
Auch der erwähnte Schriftsteller will dasselbe nur bei der Steuerveranlagung
 berücksichtigen. Übrigens ist es gewiß, daß, von Ausnahmefällen
 abgesehen, die Anpassung der Bedürfnisse an das Einkommen
 mit Raschheit erfolgt, höchstens mit dem Unterschiede.
        <pb n="312" />
        D_ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
daß die Ausgleichung rascher erfolgt bei steigendem, als bei abnehmendem
 Einkommen, denn der Mensch lernt rascher neue Bedürfnisse
 und die Annehmlichkeit der Befriedigung derselben kennen,
als die Verzichtleistung auf gewohnte Bedürfnisse.
Die Berechtigung der progressiv steigenden Besteuerung der
höheren Einkommen beruht auch darauf, daß auf diese Weise auch
das Ziel erreicht wird, das fundierte Einkommen stärker zu besteuern
als das unfundierte. Die höheren Einkommen stammen nämlich
überwiegend aus Vermögen und deren höhere Besteuerung gestattet
wenigstens einigermaßen die Differenzierung von fundiertem und
unfundiertem Einkommen. Es kommt hierbei noch in Betracht,
daß je höher das Einkommen ist, desto größer, auch proportionell
das demselben zugrunde liegende Vermögen, da die größeren Vermögen
 geringere Verzinsung bieten.
8. Progression und Einkommensverteilung. Einzelne
Schriftsteller haben den progressiven Steuerfuß in seiner Einwirkung
auf die Einkommensverteilung untersucht. Hier begegnen wir
namentlich jenen, die eben aus diesem Grunde den progressiven
Steuerfuß perhorreszieren. Unbedingt wird nach beiden Richtungen
hin übertrieben. Die Progression muß sich in der Regel in engen
Grenzen bewegen und dann wird sie die Einkommensverteilung unwesentlich
 verändern. Auch die Lust der Vermögensbildung wird
sie nicht mindern, wie Mill befürchtet, denn der Zauber des Besitzes
 wird noch immer mächtig genug sein. Es muß immer vor
Augen gehalten werden, daß die progressive Besteuerung einerseits
die größeren sozialen Pflichten des Besitzes zum Ausdruck bringen
will, andererseits soll sie die Schonung der kl&amp;amp;inen Vermögenskräfte
sichern. Und selbst wenn die Progression zur Folge hätte, daß an
dem einen Punkte ein Riesenvermögen nicht im bisherigen Maße
wachsen wird, aber an 100000 Punkten kleine Vermögen entstehen
werden, sich entwickeln, Schonung finden, so muß der letztere Fall
volkswirtschaftlich und sozial als der günstigere, gesundere, wünschenswertere
 bezeichnet werden. Ganz unverständlich ist es, wenn Gneist
Demoralisation befürchtet, als ob — von allem übrigen abgesehen —
die mit der Erleichterung von Hunderttausenden, Millionen eintretende
 entsprechende Steuerfassion, nicht reichlich Entschädigung
böte für die eventuelle Steuerentziehung bei einem großen Vermögen.
 Die Berechtigung des progressiven Steuerfußes muß daher
eigentlich nicht dort gesucht werden, wo sie Wagner sucht, in
der Ausgleichung der Einkommensdisparitäten, da der progressive
Steuerfuß dies nicht vermag und dies einer so scharfen Progression

706
        <pb n="313" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 27
als Motiv dienen würde, welche jede objektive Theorie zurückweisen
 muß *).
9. Einfluß des Staates auf die Einkommensverteilung.
 Mit jener Argumentation, welche den progressiven
Steuerfuß aus der auf die Einkommensverteilung bezüglichen Rolle
der Besteuerung ableitet, steht in naher Beziehung jene Auffassung,
welche davon ausgeht, daß die Berechtigung des progressiven Steuerfußes
 darin liegt, daß die großen Ungleichheiten in Einkommen
und Vermögen auf die nachteilige Einwirkung der Staatstätigkeit
zurückzuführen sind, während es eben Aufgabe des Staates wäre,
die größere Gleichheit der Verhältnisse der Staatsbürger zu befördern.
 Dieser Voraussetzung kann nur so viel Wahrheit beigelegt
werden, als unzweifelhaft viele staatliche Institutionen mehr den
Stärkeren zugute kommen, sowie daß viele große Einkommen und
Vermögen auf staatliche Begünstigungen, gesetzliche und ungesetzliche,
 zurückzuführen sind. Dieses Argument für den progressiven
Steuerfuß, das namentlich Walker hervorhebt, hat Royer richtiger
formuliert, indem sie sagt, daß der Staat die Pflicht habe, die
Individuen für die schädlichen Wirkungen der aus den Gesetzen
stammenden Ungleichheiten zu entschädigen.
10. Verheimlichung der Steuerbasis. Gegen; den
progressiven Steuerfuß wird von manchen Seiten angeführt, daß er
in höherem Maße zur Verheimlichung des Einkommens verleitet.
Das kann von psychologischem Standpunkte auch nicht geleugnet
werden. Praktisch kommen hier aber doch verschiedene Momente
in Betracht. So verweist auch Seligman auf die Tatsache, daß
in Amerika bei proportionalem Steuerfuß der Steuerbetrug viel
häufiger ist, als in der Schweiz, bei progressivem.
11. Kapitalflucht. Von manchen Seiten befürchtet man von
dem progressiven Steuerfuß auch die Auswanderung der Kapitalien,
die Abnahme des Triebes zur Vermögensbildung, die Ungerechtigkeiten
 der Parteiregierungen, was jedoch nur dann eintritt, wenn
die Progression eine exzessive wäre.
12. Ergänzung zu denindirekten Steuern. Als Argu-*)
 Von neuern Finanztheoretikern nimmt Stamp gegen Taussig für
obige Argumentation Stellung. „I feel the doctrine adopted by some modern
writers that progressive taxation finds its true theoretical justification or basis
in the obligation of the State to rectify inequalities in distribution is partly
illogical and considerably over-emphasized“ (the fundamental principles of taxation
 London 1923 S. 175. Dagegen Taussig: The courageous advocates of
progression base their views precisely on the ground that the existing social
order is not perfect and that taxation should be one of the instruments for
amendinez it (a. a. 0.).

aa°
        <pb n="314" />
        Se 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ment für die progressive Besteuerung wird auch darauf hingewiesen,
daß der progressive Steuerfuß als Korollarium der auf die Lebensmittel
 erster Ordnung gelegten indirekten Steuern betrachtet werden
muß. Die antisoziale Wirkung dieser Verzehrungssteuern soll im
progressiven Steuerfuß ihr Gegengewicht finden.
13. Finanzielle Bedeutung des progressiven Steuerfußes.
 Von finanziellem Standpunkte hat man gegen die progressive
 Besteuerung eingewendet, daß der progressive Steuerfuß,
rationell angewendet, nur geringen finanziellen Erfolg hat, im Grunde
aber das finanzielle Resultat der Hauptzweck jeder Besteuerung ist.
„Die Erfahrung lehrt — sagt Leon Say — daß die progressive
Steuer mit den größten Nachteilen verbunden ist. Wenn sie hoch
ist, vernichtet sie das Kapital, wenn sie niedrig ist, trägt sie nichts
ein.“ Hierauf ist zu bemerken, daß dieses Steuersystem oder Steuerprinzip
 nicht von finanziellem Standpunkte zu beurteilen ist, sondern
vom Standpunkte der Gerechtigkeit. Die Frage ist bloß die, ob
die progressive Besteuerung der höheren Einkommen mit Hinsicht
auf die in demselben repräsentierte Steuerkraft berechtigt ist und
darauf kann nur mit Ja geantwortet werden.
Ja es wäre sogar möglich, daß die Steuer bei progressiver
Besteuerung einen geringeren Ertrag liefert, denn gegenüber der
stärkeren Besteuerung der wenigen höheren Einkommen steht die
mäßige Besteuerung der zahlreichen kleinen Einkommen.
14. Willkürlichkeit des progressiven Steuerfußes.
Ein häufig betontes Gegenargument — von dem Say, Martello
und Andere Erwähnung tun — hebt hervor, daß der progressive
Steuerfuß eigentlich ganz willkürlich ist. Auch dieses Argument
steht auf schwachen Füßen. Die Erhöhung des progressiven Steuerfußes
 kann nach solchen Einheiten geschehen, welche als Gradmesser
 der zunehmenden Steuerkraft betrachtet werden können
und kann bei einem Punkte aufhören, wo eine weitere Steigerung
eine wesentliche Anderung in der Steuerkraft nicht weiter hervorruft.
 Freilich mit mathematischer Genauigkeit lassen sich die Stufen
nicht festsetzen, das gilt aber auch von anderen Erscheinungen des
wirtschaftlichen Lebens und der staatlichen Finanzen, vor allem
aber von allen Steuerfußen. Say, der den progressiven Steuerfuß
hauptsächlich wegen seiner Willkürlichkeit angreift, da der Steuerfuß
 hundertfältig sein kann, vergißt, daß ja jeder Steuerfuß, jede
Gebühr willkürlich ist. Kein positiver Steuersatz, keine Taxe ist
mathematisch notwendig und könnte ebenso höher als niedriger sein.
Ob ein Steuersatz 3, 5, 10 oder 80 Prozent eines Einkommens in
Anspruch nehmen soll. das läßt sich naturgesetzlich nicht beweisen,

298
        <pb n="315" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 299
das ist Sache menschlicher Einsicht, die nicht gleichbedeutend ist
mit Willkür.
Sehr richtig weist bei dieser Frage Neumann darauf hin, daß
wir im ganzen staatlichen und Rechtsleben willkürliche Satzungen
finden, also nicht rein logisch beweisbare und zu motivierende
positive Bestimmungen, so bei den Strafmaßen, bei Festsetzung des
Pflichtteiles, bei Festsetzung gewisser Termine, bei Festsetzung der
Volljährigkeit usw.
Praktisch läßt sich der progressive Steuerfuß gewiß auf ganz
rationelle Basis legen. Auch jener Vorwurf, daß die Progression,
nachdem sie bei einem gewissen Punkte innehalten muß, Ungerechtigkeiten
 hervorruft, während sie ja eben” berufen wäre, Ungerechtigkeiten
 zu beseitigen, ist ungerechtfertigt. Kein Prinzip verträgt
 seine äußersten Konsequenzen. Gerade die Logik zwingt bei
einem gewissen Punkte innezuhalten. Daraus entspringt keine Ungerechtigkeit,
 da, wie bereits bemerkt, über einen gewissen Punkt
hinaus das weitere Anwachsen des Einkommens praktisch fühlbare
Veränderung in der Steuerkraft und in der wirtschaftlichen Lage
des Individuums nicht hervorruft. Trotzdem ist es wieder Übertreibung,
 wenn Wicksell behauptet, daß die Auffassung, wonach
über einen gewissen Punkt hinaus die wirtschaftliche Kraft des
Eigentums fast unveränderlich bleibt, dazu führt, daß von da ab
der Steuerfuß regressiv sein müßte, ja die Steuersumme sogar unveränderlich
 bleiben müßte.
15. Staffeltarife usw. Die strenge mathematische Durchführung
 der Progression wird nicht unbedingt bis hundert Prozent
führen und das ganze Einkommen verschlingen, wenn nämlich das
System des Staffeltarifes Anwendung findet, wobei jede höhere
Steuerstufe nur das in diese Stufe fallende Plus des Einkommens
ergreift. Auch insofern hat die Progression eine Grenze, als es
nicht tunlich ist, solche Steuergruppen zu bilden, in welche nur
wenige Personen gehören, da dies den Charakter individueller Verfolgung
 annehmen würde. Man würde leicht die Dahingehörigen mit
Namen bezeichnen können. Auch deshalb wird die Progression
nicht zu scharf sein dürfen, weil dies jedenfalls die Gefahr der
Steuerentziehung erhöhen würde.
Die höchsten Steuerfuße der Einkommensteuer vor dem Weltkriege
 waren in Sachsen 3 Prozent, in Preußen 4 Prozent, in
Österreich und Ungarn 5 Prozent.
Auch in dem Umstande liegt noch eine besondere Mäßigung
des Steuerfußes, daß in den einzelnen Steuergruppen, sofern der
Steuerfuß nicht in Prozenten, sondern in Sätzen ausgedrückt ist,
        <pb n="316" />
        W 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
der Steuerfuß degressiv wirkt; wenn z. B. der Steuersatz der gleiche
ist für Einkommen von 400 000—500000 Mark, so ist natürlich
innerhalb der Grenzen der Steuerfuß kein progressiver, sondern ein
proportionaler.
16. Grenze der Progression. WUnzweifelhaft muß die
Progression bei einem gewissen Punkte Halt machen. Doch ist
auch dies nicht willkürlich und folgendermaßen zu erklären. Vor
allem mit dem von Neumann aufgestellten Prinzip, der dem Satze
von der „Gleichheit der Opfer“ den Satz von der gerechten „Verteidigung
 des KErwerbes“ gegenüberstellt,, wonach unter normalen
Verhältnissen der Staat nur einen rationell bestimmten Teil des
Einkommens für seine Zwecke in Anspruch nehmen darf. Eine
andere Argumentation läßt sich aus der Grenznutzentheorie schöpfen.
Nachdem mit zunehmender Menge der Güter der Wert der Einheit
abnimmt, so bedeutet die Vermehrung des Einkommens über eine
gewisse Grenze hinaus keine größere Kraft, wenigstens keine meßbare
 Kraft, da auch die Bedürfnisse eine gewisse Grenze setzen.
Auch bei größeren Einkommen läßt sich die Bedürfnisbefriedigung
nicht weiter verbessern. Uber diese Grenze hinaus sind die Einkommen
 noch quantitativ verschieden, aber wirtschaftlich, oder
noch besser, vom Standpunkte der Konsumtion, des Genusses, zeigen
sie keine weitere Verschiedenheit. Grabein rechtfertigt das Stillstehen
 der Progression damit, daß in jeder Gesellschaft höhere,
führende Klassen notwendig sind, deren Lebenshaltung höher sein
muß, weshalb also die Einkommen nicht egalisiert werden dürfen.
Wenn daher Martello aus dem Umstande, daß die Progression
bei einem gewissen Punkte innehalten muß, folgert, daß die Progression
 unmöglich sei, so ist dies ebensosehr Übertreibung, wie die
Behauptung, daß die bisher vorgekommenen Progressionen keine
Progressionen waren.
Die Abneigung gegen den progressiven Steuerfuß ist leicht damit
zu besiegen, daß der Steigerung in der Weise eine Grenze gesetzt
wird, daß parallel mit dem progressiven Steuerfuß die Kontingentierung
 der Steuer in Anwendung kommt. Bei einer mäßigen
Steigerung ist der Fall nicht denkbar, daß neben kontingentierter
Steuersumme der progressive Steuerschlüssel eine übermäßige Quote
der höheren Einkommen in Beschlag nehme. Die Zunahme des
Steuerfußes kann auch in so minimalem Grade eingerichtet werden,
daß die höchsten Steuerfuße in einer Höhe erreicht werden, wo
die tatsächlichen Einkommensstufen schon längst nicht mehr Schritt
halten, jene Stufen in Wirklichkeit also nicht vorkommen.
Der Frage des progessiven Steuerfußes wurde zu große Be-2300
        <pb n="317" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 301
deutung zugeschrieben. Weder vom finanziellen, noch vom sozialpolitischen
 Gesichtspunkte darf ihm zu viel Gewicht beigelegt werden.
Es soll damit bloß erreicht werden, daß die größeren Einkommen
entsprechend ihrer größeren Leistungsfähigkeit in stärkerem Maße
in Anspruch genommen werden. Der progressive Steuerfuß wird
in normalen Zeiten mehr als ein Symbol zu gelten haben und als
solches kann er gute Dienste leisten.
17. Mißbrauch in revolutionären Zeiten. Jene Bedenken,
 welche in dem Gefühle wurzeln, daß der progressive Steuerfuß
 zu Mißbrauch Anlaß geben könnte, namentlich in Zeiten starker
demokratischer Strömungen, beruhen auf einem nicht bis ans Ende
verfolgten Gedanken. Solche starke Strömungen, die sich gegen
die großen Einkommen und Vermögen richten, werden die progressive
 Besteuerung auch dann ins Leben rufen, wenn dieselbe
bisher nicht existierte, ja es werden — wie ja die neuesten Gestaltungen
 zur Genüge zeigen — auch weit energischere Waffen
gegen die Privilegien des Privateigentums zur Anwendung kommen,
 das Privateigentum als solches vollständig negiert werden,
wenigstens das an den Produktionsmitteln und monopolistische
Struktur besitzenden Vermögensgegenständen. Wo der Haß gegen
die großen Einkommen und Vermögen Wurzel gefaßt hat, wer ist
des naiven Glaubens, daß derselbe nur dort zum Ausdruck kommt,
wo die progressive Besteuerung besteht? Wir betrachten diese
Auffassung als derart naiv, daß wir nur darüber staunen können,
wie diese Argumentation einen so breiten Raum in den Untersuchungen
 über die Wirkung des progressiven Steuerfußes einnehmen
 kann. Wenn einmal die Macht in die Hände der Hasser des
Vermögens kommen wird, dann werden über das Vermögen schwere
Tage hereinbrechen, mag der progressive Steuerfuß bereits Eingang
gefunden haben oder nicht. Ja es darf die etwas paradoxe Behauptung
 gewagt werden, es wäre zu wünschen, daß einmal der
progressive Steuerfuß eine übertriebene Anwendung fände, daß man
von den verheerenden Wirkungen eines solchen Steuerfußes die
Beweise hätte, und die rationelle Progression und ihre von Leroy-Beaulieu
 verspottete „sentimentale“ Rolle weiteren Angriffen
nicht ausgesetzt werde. Was Say, der die „mäßige“ Progression
billigt, anführt, daß es auch unmäßige Regierungen gibt, das könnte
bei jeder staatlichen Einrichtung angeführt werden; gegen die
Mißbräuche einer nicht mäßigen Regierung ist sehr schwer Remedur
zu finden.
Daß von mancher Seite die Bedeutung des progressiven
Steuerfußes für den Radikalismus überschätzt wird, beweist auch

a 7
        <pb n="318" />
        Y 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Tatsache, daß mehrere Vertreter des Sozialismus denselben
ganz geringschätzig behandeln: „Une fraise jet&amp;amp;e dans la gueule du
loup“ (Proudhon).
18. Abhängigkeit des Staatseinkommens von der
Einkommensverteilung. Ein Einwand, der gegen den progressiven
 Steuerfuß erhoben wird, besteht darin, daß hierbei die
Steuerverbindlichkeit und das Einkommen des Staates ganz von
der Einkommensverteilung abhängt. Wenn z. B. die Bewohner
einer Gemeinde 100000 Mark Einkommen besitzen, so wird beim
proportionalen Steuerfuß das Einkommen des Staates stets dasselbe
sein, mag sich die Einkommersverteilung wie immer gestalten. Ganz
anders beim progressiven Steuerfuß. Wenn das Einkommen so
verteilt ist, daß das Einkommen aller unter dem Existenzminimum
bleibt und dieses steuerfrei ist, so wird das Einkommen des Staates
gleich Null sein. Ebenfalls gering ist es, wenn es wohl das Existenzminimum
 übersteigt, aber nur um ein Geringes. Zwei Gemeinden
 würden bei demselben Gesamteinkommen verschiedene
Steuereingänge aufweisen, je nachdem sich die Einkommensverteilung
gestaltet. Hiergegen ist wohl zu erwidern, daß der oben vorausgesetzte
 Fall zu den Ausnahmen gehört und daß bei großer Gleichheit
 der Verhältnisse in der Tat der progressive Steuerfuß keine
Funktion zu erfüllen hat. Dies führt zu folgendem hinüber.
19.GroßeKEinkommensdisparitäten Voraussetzung
des progressiven Steuerfußes. Der progressive Steuerfuß
hat selbstverständlich nur dort größere Bedeutung, wo sich in der
materiellen Lage der Staatsbürger große Disparitäten zeigen.
Schriftsteller, wie Leroy-Beaulieu, Boccardo u. a. begründen
 ihre Gegnerschaft gegen den progressiven Steuerfuß auch damit,
 daß die Ungleichheiten im Einkommen immer mehr schwinden.
Die dieser Auffassung nicht huldigen, halten den progressiven
Steuerfuß um so gerechtfertigter — wie dies auch Neumann
sagt — weil die großen Einkommen leichter zu verheimlichen sind,
wie die kleinen. Als ziemlich gewiß kann angenommen werden,
daß die Besitzer großer Einkommen niemals oder nur äußerst
selten mehr Steuern zahlen als gerechtfertigt, da sie eine größere
Orientiertheit besitzen und ihnen alle Waffen der Verteidigung
zur Verfügung stehen, während der kleine Mann in dieser Beziehung
viel ungeschickter ist.
20. Die Steuertheorie und die Progression. Außer
diesen praktischen Gesichtspunkten mag auch der Umstand zur
Beruhigung dienen, daß die verschiedensten Richtungen der Steuertheorie
 zur Forderung der progressiven Besteuerung gelangten:

3092
        <pb n="319" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 303
sowohl diejenigen, die die Steuer als Gegenleistung für die vom
Staate gebotenen Vorteile betrachten, als diejenigen, die deren Maß
in der Leistungsfähigkeit der Staatsbürger erblicken. Neuerdings
auch diejenigen, die die Progression vom Standpunkte der Grenznutzentheorie
 untersuchten (Sax): nachdem der Wert der Güter mit
deren Menge abnimmt, so fordert das Gleichheit der Opfer, daß
die Steuer der größeren Einkommen in progressiver Weise zunehme
 *). Wagner empfiehlt die Progression auch zu dem Zwecke,
daß die ungeeigneten Luxussteuern abgeschafft werden sollen. Die
neuere Zeit gelangt von zwei Seiten zu dem Begriff des progressiven
 Steuerfußes: einerseits ist derselbe das notwendige Postulat
der Besteuerung nach der Tragfähigkeit, dann ist derselbe Postulat
der politischen Richtung der Neuzeit. Wenn Stein mit Besorgnis
daran erinnert — obwohl auch er für eine mäßige Progression
ist —, was in Zukunft ein Parlament mit sozialdemokratischer
Mehrheit beschließen könnte, so kann dagegen darauf hingewiesen
werden, daß eben die Schonung der unteren Klassen bei den direkten
Steuern, wo doch auf dem Gebiete der indirekten Steuer es nicht
an Fällen der Progression nach unten fehlt, die Gefährlichkeit
jener Majorität zu vermeiden vermag. Übrigens stehen wir schon
inmitten der von Stein befürchteten Entwicklung, deren Folgen
bald .zu konstatieren sein werden.
21. Geschichtliches. Untersuchen wir das historische Auftreten
 der progressiven Besteuerung, so beobachten wir, daß wir
derselben schon in frühen Perioden der Geschichte begegnen. Nach
der Steuergesetzgebung Solons wurde in der ersten Klasse das
ganze Vermögen besteuert, in der zweiten °/4, in der dritten Sl,
die vierte war steuerfrei. In Florenz wurden bei der decima scalata
14 Stufen unterschieden. Im Jahre 1446 betrug der niedrigste
Steuerfuß 8 Prozent, der höchste 50 Prozent. Guicciardinis
Angabe gemäß benutzten die Medicäer diesen hohen Steuerfuß, um
ihre Feinde zugrunde zu richten. In England wurde in den
Jahren 1435 und 1450 eine Steuer ausgeworfen, welche auf
der untern Stufe 22%, auf der obern 10 Prozent betrug. In
Genf wurde im Jahre 1690 ein progressiver Steuerfuß eingeführt.
 Kine sächsische Einkommensteuer vom Jahre 1742 hob
von den kleinsten Einkommen 1 Prozent ein, von den größten
8 Prozent. In Österreich wurde im Jahre 1799 eine Einkommensteuer
 mit 23 Stufen ausgeworfen, welche von 2'/,—20 Prozent
stiegen. Die zweite Klasse der in Österreich im Jahre 1850 ein-')
 Stamp (a. a. O0. S. 40) sagt, die progressive Besteuerung hat erst mit
der Grenznutzentheorie ihre reelle, sichere prinzipielle Grundlage erhalten. (?)
        <pb n="320" />
        SE 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
geführten Einkommensteuer hatte eine Progression von 1—10 Prozent.
In England wurde die Progression durch die Customs and Inland
Revenue Act 1890, 53 Vict. et. 8 auch auf die Haussteuer angewandt;
 jene Häuser, deren jährlicher voller Nutzwert. weniger als
20 Pfund beträgt, sind steuerfrei, jene deren Ertrag 20—40 Pfund
beträgt, zahlen eine Steuer von 2 d, bei Geschäftslokalitäten 3 d,
Privathäuser von 40—60 Pfund Ertrag zahlen 4 resp. 6, bei einem
Ertrag von über 60 Pfund 6 resp. 9 d. Auch die in Preußen im
Jahre 1812 eingeführte Einkommensteuer besaß mehrere Stufen,
ebenso die später eingeführte klassifizierte Einkommensteuer.
22. Einrichtung des progressiven Steuerfußes. Die
Einrichtung des progressiven Steuerfußes weist verschiedene Formen
auf. Die einfachste Form besteht darin, daß mehrere Einkommensklassen
 aufgestellt werden, deren Höhe gemäß der Steuerfuß systematisch
 erhöht wird. Bei diesem System ist ein zweifaches Vorgehen
 möglich. Nach dem einen Vorgehen wird der höhere Steuerfuß
 immer auf das ganze Einkommen angewandt. Heißt es z. B.,
der Steuerfuß beträgt bis 1000 Mark 1 Prozent, von 1000—2000 Mark
2 Prozent, so wird bei Einkommen von über 1000 Mark das ganze
Einkommen mit 2 Prozent besteuert, die Steuer beträgt also bis
2000 Mark 40 Mark. Es ist aber auch ein anderes Vorgehen in
Anwendung gekommen, wobei der höhere Steuerschlüssel nur auf
jenen Teil des Einkommens angewandt wird, für den der höhere
Steuerschlüssel eingestellt wird; im obigen Beispiel würde also von
einem Einkommen von 2000 Mark das erste Tausend 10, das zweite
Tausend 20, insgesamt 30 Mark bezahlen. Dies ist die Bedeutung
des sogenannten Staffeltarifs (gestaffelter Tarif). Unter den Systemen
des progressiven Steuerfußes finden wir dann jenes, welches mehr
den Charakter des degressiven Steuerfußes trägt, wobei nämlich der
normale Steuerfuß unveränderlich festgesetzt ist, und zwar für alle
Einkommen, die volle Steuerkraft besitzen, während für die übrigen
Einkommen der Steuerfuß degressiv festgestellt ist. Endlich finden
wir einen progressiven Steuerfuß, wobei der Steuerfuß an sich für
alle Stufen der gleiche ist, aber das Einkommen selbst gestuft wird,
d. h. der steuerbare Teil des Einkommens mit zunehmender Größe
des Einkommens wächst. Der Steuerfuß ist z. B. unveränderlich
3 Prozent, jedoch bei einem Einkommen von 1000 Mark wird kein
Teil des Einkommens dem Steuerfuß unterworfen, bei einem Kinkommen
 von 2000 Mark fallen 200 Mark unter den 3 prozentigen
Steuerfuß, bei 3000 Mark schon 500, bei 5000 schon 2000 usw.
Diese Einrichtung besitzt die Züricher Einkommersteuer, ähnliches
die italienische Imposta della ricchezza mobile usw.

204
        <pb n="321" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. 3095
Bei der im Jahre 1893 eingeführten preußischen Einkommensteuer
 war der normale Steuerfuß 3 Prozent; die unterste Stufe
0,6 Prozent, die oberste 4 Prozent. Ermäßigungen genossen
Einkommen bis 6000 Mark, bei welchen verschiedene, die Leistungsfähigkeit
 beeinflussende Umstände in Betracht gezogen werden
konnten. Die österreichische Einkommensteuer vom Jahre 1896
begann auf der untersten Stufe mit einem Steuerfuß von 0,6 Prozent
 und stieg bis 5 Prozent. Die Steigerung des Steuerfußes war
auf den unteren Stufen langsamer als bei der preußischen Einkommensteuer.
 Bei Einkommen unter 10000 Kronen konnten Ermäßigungen
 eintreten.
Der Weltkrieg und die Nachkriegszeit haben zu exorbitant hohen
Steuerfußen — in den höchsten Stufen bis nahe 100 Prozent ansteigend
 — geführt, die jedoch — von einzelnen Steuern abgesehen —
nur als vorübergehende Erscheinung betrachtet werden können. Die
deutsch-österreichische Einkommensteuer vom Jahre 1920 setzt für
Einkommen über 1200000 Kronen 60 Prozent fest usw.
23. Mathematische Berechnung des Steuerfußes.
Die richtige Formel für den progressiven Steuerfuß ist auch ein
Problem der Mathematik. Mit diesem Problem haben sich Cohen,
Pierson, Gobbi, Edgeworth u. a. befaßt. Sehr richtig ist
die Bemerkung Gobbi’s, daß die Formel für den progressiven
Steuerfuß nicht willkürlicher zu sein braucht, als welche Formel
immer, sobald vom Terrain der Theorie auf das der Praxis übergegangen
 werden muß *).
24. Differenzierung des Steuerfußes nach der
Steuerquelle (fundiertes, unfundiertes Einkommen).
Einzelne Vertreter der Finanzwissenschaft — wie Mill — verwerfen
 wohl die Progression nach der Größe des Einkommens resp.
Vermögens, treten aber für eine Progression mit Rücksicht auf die
Quelle oder die Art des Einkommens resp. Vermögens ein. Bei
der Unterscheidung des Einkommens nach der Quelle, der Art,
kommt namentlich die Unterscheidung des aus Arbeit und des aus
Vermögen stammenden Einkommens, des sogenannten fundierten
und unfundierten Einkommens in Betracht. Das aus Vermögen
stammende Einkommen soll stärker besteuert werden, als das aus
Arbeit stammende. Jenes ist beständiger, dieses veränderlicher;
jenes verursacht ein Minimum von Mühseligkeit, dieses erfordert
Anstrengung und Mühe; jenes hat keine weitere Funktion zu er-')
 In der englischen Einkommensteuerenquete‘' wurde gegen die mathematische
 Formel Edgeworth’s ein starker Angriff nicht ohne Sarkasmus
gerichtet (British Income tax reform, American Economie Review 1920 Sept.).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 20

x
        <pb n="322" />
        5 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
füllen, namentlich braucht daraus nicht ein Teil zur Schaffung von
Vermögen verwendet zu werden, dieses muß auch diese Funktion
erfüllen; jenes ist unabhängig von Alter, Gesundheitszustand, dieses
nicht, usw. Die Leistungsfähigkeit des aus Vermögen stammenden
Einkommens ist daher in der Regel größer *).
Doch begegnen wir auch Schriftstellern, die auch diese Form
der Progression zurückweisen, so Vocke, Fuisting u. a. Im
allgemeinen kann nach Vocke’s Ansicht das unfundierte Einkommen
 keine Steuerbegünstigung beanspruchen, weder ın der Form
eines niedrigeren Steuerfußes, noch ini der Form einer KExtrabesteuerung
 des fundierten Einkommens (z. B. in Form einer Vermögenssteuer).
 Nur in einzelnen Fällen, auf Grund der geringeren
Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes kann das nicht fundierte
Einkommen begünstigt werden. Denn es gibt viele Fälle des nicht
fundierten Einkommens, in welchen dasselbe gar keine Begünstigung
verdient. Es gibt nicht fundierte Einkommen, die so vollkommen
gesichert sind, daß die betreffende Person von dem Zwang der
Kapitalbildung zur Sicherheit ihrer Zukunft vollkommen befreit ist.
In anderen Fällen wieder genießt dasselbe Individuum {fundiertes
und unfundiertes Einkommen, auch hier ist die Kapitalbildung
überflüssig. Das unfundierte Einkommen kann also nur dort eine
Sonderbehandlung in Anspruch nehmen, wo zur Sicherung der Zukunft
 ein Teil des Einkommens zur Kapitalbildung verwendet
werden muß. Doch kann auch hier wieder nicht jeder beliebige
Teil des ersparten Einkommens die Begünstigung in Anspruch
nehmen, denn dann könnten gerade die geeignetsten Steuerquellen
der Besteuerung entgehen, sondern nur jener Betrag, welcher nötig
ist, damit das Steuersubjekt sich für Krankheitsfall und für das
Alter ein seinem beruflichen Einkommen gleiches Einkommen
sichere, ebenso für den Todesfall seine Familie vor Armut bewahre
und die Erziehungskosten der Kinder bis zu ihrem Heranwachsen
decke. Da also die Fälle sehr verschieden sich gestalten, da in
vielen Fällen fundiertes und unfundiertes Einkommen nicht getrennt
werden können (Landwirtschaft, Gewerbe, Handel) verwirft Vocke
die Unterscheidung auf Grund der Qualität der Steuerquellen,
!) In seiner Finanzrede vom 28. April 1925 sagt der englische Finanzminister
 Churchill: Der Unterschied zwischen der Lage des hochbezahlten
Kopfarbeiters — gänzlich abhängig von seiner, der Erschöpfungsgefahr ausgesetzten,
geistigen Arbeit, mit einem vollständig von seiner Gesundheit abhängigen Einkommen,
 und in seiner Fürsorge für Weib und Kind gänzlich beschränkt auf
bei Lebzeiten aufgebaute Versicherungsfonds — und der Lage des Besitzers des
gleichen Einkommens aus Kapitalsanlagen ist zu offensichtlich, um noch weiterer
Erörterung zu bedürfen Inhülsen, Finanzarchiv, 1925, II. Bd. S. 136).

06
        <pb n="323" />
        B. IV. Abschnitt. Proportionalität und Progression. Sul
sondern tritt dafür ein, daß die die Steuerkraft mindernden Umstände,
 dort wo dies gerechtfertigt ist, in Rücksicht gezogen werden.
Für diese Auffassung kann noch das Argument angeführt werden;
daß die stärkere Besteuerung des fundierten Einkommens das
Streben nach Kapitalsbildung schwächen könnte. Dann bietet
das aus Vermögen stammende Einkommen vom Standpunkte der
Besteuerung den großen Vorteil, daß derjenige, der Vermögen ansammelt,
 dem Staate dauernde Steuerquellen schafft. Freilich sollen
deshalb die Vorzüge des fundierten Einkommens nicht geleugnet
werden, selbst den großen, aber unfundierten Einkommen gegenüber,
 und eine gewisse Verschärfung des Steuerfußes rechtfertigt
nicht nur das „noblesse oblige“, wonach das Vermögen größere
Pflichten übernehmen soll, sondern auch der Umstand, daß nach
unten die sukzessive Wirkung nicht ausbleibt, wenn die gerechte
Berücksichtigung der Vermögensunterschiede zum Ausdruck kommt).
25. Verschiedenheit des Arbeitseinkommens. Auch
die aus Arbeit, wirtschaftlicher Tätigkeit stammenden Einkommen
sind ihrer Leistungsfähigkeit nach nicht vollkommen gleich. Vor
allem gibt es aus persönlicher Tätigkeit stammende Einkommen von
außerordentlicher Höhe. Es gibt persönliche Einkommen, die vollständig
 gesichert sind und solche die unsicher, unbeständig, wechselnd
sind. Es gibt persönliche Einkommen, die auch für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Invalidität, Alter gesichert
sind, und solche, die nur für die Zeit der Ausübung des Berufes
zur Verfügung stehen. Auch weitere Unterschiede ergeben sich
bei näherer Untersuchung der Verhältnisse, das hängt eben mit
dem Reichtum des Lebens zusammen. Diese Unterschiede können
gewisse Berücksichtigung bei dem Messen der subjektiven Leistungsfähigkeit
 finden, eine Differenz im Steuerfuß würden sie doch kaum
begründen, da in vielen Fällen den günstigen Momenten eines
Arbeitszweiges im Vergleich zu anderen auch wieder ungünstige
gegenüberstehen *%).
26. Zweigliedriger Steuerfuß. Weltkrieg und Nachkriegszeit
 mit ihren kolossalen finanziellen Anforderungen haben
dahin geführt, daß bei einzelnen Steuerfußen die schärfste Progression
in Anwendung kam, Steuerfuße bis nahe 100 Prozent. Es kann
als unvermeidlich hingenommen werden, daß mit Rücksicht auf die
exorbitanten Ansprüche, die sich überdies mit dem Streben nach
’) Neuerdings weist auch Moll (a. a. 0. S. 156 ff.) auf die eminent bevorzugte
 Lage des Besitzers von fundiertem Einkommen hin.
? Pa auch Bredt, Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Leipg
 ”

707
20
        <pb n="324" />
        DI 4. Buch. . V. Teil. Die Steuern.
Verwirklichung sozialistischer Prinzipien begegnen, scharfe Progressionen
 in Anwendung kommen. Endlich läßt sich sehr viel für
die möglichste Verhinderung unmäßig großer Einkommen und Vermögen
 anführen. Wenn aber so hohe Steuerfuße in progressivem
Maße auf die höchsten Einkommen und Vermögen angewandt
werden, so ist dies nur so möglich, daß schon bei mittleren Einkommen
 und Vermögen hohe Steuerfuße konstruiert werden, was
nicht wünschenswert wäre. Hier müßte also der Steuerfuß in zwei
Abteilungen geteilt werden; der untere Steuerfuß dürfte nur mäßige
Progression aufweisen, der obere könnte’in stärkerem Verhältnisse
steigen. Zwischen den beiden Gliedern wäre gewissermaßen eine
neutrale Zone einzuschalten, in welcher der Steuerfuß proportional
bliebe z. B. bei der Vermögenssteuer zwischen 600 000—900 000 Mark.
Vielleicht wäre für diesen Steuerfuß die Bezeichnung zweigliedriger
 Steuerfuß entsprechend. Diesen zweigliedrigen Steuerfuß
 repräsentieren gewissermaßen die in Anwendung gekommenen
Übersteuern („Supertax“).
V. Abschnitt.
Steuerfreiheit des Existenzminimums.
1. Prinzipielles. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit folgt, daß dort, wo überhaupt keine Steuerkraft
 vorhanden ist, also weder Vermögen noch Einkommen, eine
Besteuerung unmöglich ist. Aber auch dort kann die Besteuerung
nicht stattfinden, wo wohl Vermögen oder Einkommen vorhanden
ist, aber in so ungenügendem Maße, daß selbst die Befriedigung
der ersten Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Schon etwas schwieriger‘
gestaltet sich die Frage dort, wo das Einkommen zur Befriedigung
der dringendsten Lebensbedürfnisse ausreicht, aber nach stattgehabter
 Bedürfnisbefriedigung kein Gütervorrat mehr vorhanden
ist. In diesem Falle könnte einfach behauptet werden, daß der
Staat kein Recht auf Steuer hat einer Person gegenüber, deren
Einkommen eben nur die Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse
 gestattet, die also über sogenanntes freies Einkommen
nicht verfügt. Durch die Besteuerung solcher Einkommen würde
der Staat der betreffenden Person die Befriedigung der Lebensbedürfnisse
 unmöglich machen, wodurch er seine eigenen höchsten
Interessen und Ziele gefährden würde. Dieser Argumentation gegen-208
        <pb n="325" />
        B. V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Existenzminimums. 5309
über kann wieder von gegenteiliger Seite eingewendet werden, daß
der Staat selbst zu den dringendsten menschlichen Bedürfnissen
gehört, da der Kulturmensch außerhalb des Staates nicht zu
existieren vermag, zur Deckung der Staatsbedürfnisse müssen also
auch diejenigen Einkommen beitragen, die nur die ersten Lebensbedürfnisse
 zu decken vermögen. Es stehen hier zwei unversöhnlich
 scheinende Gegensätze einander gegenüber. Doch muß gesagt
werden, daß die Verletzung der letztangeführten Auffassung weniger
gefährlich ist. Es muß gewünscht werden, daß das allgemeine
Wohlbefinden auf solche Stufe steige, daß Jedermann zur Erhaltung
des Staates sein Scherflein beitragen könne... Wo dieser Zustand
nicht erreicht ist, dort sollen die kleinsten Einkommen, die nur zur
notdürftigen Befriedigung der Lebensbedürfnisse genügen, von der
Steuer befreit sein, von welchem Prinzip nur dann Abstand genommen
 werden könnte, wenn sonst die Deckung der Staatsbedürfnisse
 unmöglich wäre.
Die Steuerfreiheit des Existenzminimums stützt sich außer den
angeführten Argumenten noch auf zwei Voraussetzungen. Erstens,
daß es sich hier nur um die Einkommensteuer handelt, da bei
Realsteuern die Steuerfreiheit des Existenzminimums rationell nicht
durchzuführen ist. Es handelt sich also hier um die Steuerfreiheit
bei den Personalsteuern als direkten Steuern, also natürlich nicht
um Steuerfreiheit bei den indirekten Steuern, den Verzehrungssteuern.
 Dann ist die Steuerfreiheit des Existenzminimums bei den
Personalsteuern noch damit begründet, daß die kleinen Steuerkräfte
bei den Verzehrungssteuern in höherem Maße, ja oft progressiv in
Anspruch genommen werden, da die Verzehrungssteuern zum Teile
solche Gegenstände erfassen, die namentlich in der Konsumtion der
unteren Klassen eine große Rolle spielen und hier auch bei der
größeren Prolifikation die Zahl der Familienglieder durchschnittlich
größer ist als bei den wohlhabenderen Klassen. Jenes von Held
angeführte Gegenargument, daß die Besteuerung schon deshalb allgemein
 sei, damit in jedem Staatsbürger das Pflichtgefühl sich entwickle,
 ist kaum ernstlich zu nehmen.
2. Progression und Steuerfreiheit des Existenzminimums.
 Die Steuerfreiheit des Existenzminimums und die
progressive Besteuerung der höheren Einkommen sind Folgen desselben
 Prinzipes, des Prinzips der gerechten Steuerverteilung. Trotzdem
 werden beide Einrichtungen von den Autoren der Finanzwissenschaft
 verschieden beurteilt. Roscher und Nasse sind konsequent
 und verurteilen beide, ebenso Mayer und Vocke, die beide
billigen. Mill, Leroy-Beaulieu, Umpfenbach, Rössler

-
        <pb n="326" />
        T 4. Buch.‘ V. Teil. Die Steuern.
billigen die Steuerfreiheit des Existenzminimums, verurteilen aber
den progressiven Steuerfuß; Cohn und Held befürworten die
Steuerprogression, verurteilen aber die Steuerfreiheit des Existenzminimums.

Die Steuerfreiheit des Existenzminimums ist auf zwei Gedankengänge
 zurückzuführen. Im allgemeinen wünschen dieselbe diejenigen,
die von der Theorie der Gleichheit der Opfer ausgehend, vor allem
die progressive Besteuerung wünschen, als dessen Korollarium sie
die Steuerfreiheit des Existenzminimums betrachten. Aber unter
den Verteidigern des steuerfreien Eixistenzminimums sind — wie
bemerkt — viele, die die progressive Besteuerung zurückweisen,
sowie hinwieder unter den Vertretern der progressiven Besteuerung
manche das steuerfreie Existenzminimum mißbilligen. Die Erklärung
für die erstere Stellungnahme ist darin zu finden, daß die Willkürlichkeit
 des progressiven Steuerfußes dessen Zurückweisung verursacht,
 sowie die Auffassung, daß die verschiedene Größe der
Einkommen nur die in gleichem Verhältnis erfolgende Besteuerung
rechtfertigt, also eine stärkere Inanspruchnahme, aber nur im Verhältnis
 der Größe des Einkommens, nicht aber die differentielle
Behandlung der Einkommen verschiedener Größe. Während also
die Differenzierung nach der Größe des Einkommens zurückgewiesen
wird, findet die Unterscheidung nach der Art des Einkommens
Billigung. Diese Auffassung führt zum Teil auf Ricardo zurück,
der den Arbeitslohn bloß als Gestehungskosten betrachtet und demgemäß
 dessen Besteuerung mißbilligte, da dieselbe die Produktion
belasten würde, nachdem der Arbeiter in seinem Lohne bloß die
Erhaltungskosten erhält. Ausgehend von dieser Theorie fordert
dann auch John Stuart Mill die Berücksichtigung der verschiedenen
 Natur der Einkommen bei der Besteuerung und dementsprechend
 die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Andere
wieder fanden diese Grundlage zu schmal, denn bei dem allgemeinen
Charakter der Besteuerung konnten sie die Unterscheidung der
Einkommensquellen ‘nicht gutheißen, sondern forderten, daß bei
jedem Steuerträger jener Teil des Einkommens steuerfrei bleibe,
welcher nur zur Befriedigung der ersten Bedürfnisse geeignet ist.
Demgemäß wird dann das freie Existenzminimum verallgemeinert
und beim Millionär ebenso in Abzug gebracht wie beim Lohnarbeiter.
Wenige haben die Notwendigkeit der Steuerfreiheit des Kxistenzminimums
 so energisch gefordert, wie ‚Sonnenfels*): „Der Anspruch
 auf den notwendigen, sowohl eigenen Unterhalt als auf den
!) Grundsätze der Polizey, Handlung und Finanz (Wien 1787), S..192.

310
        <pb n="327" />
        B. V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Existenzminimums. 311
Unterhalt seiner Familie, ist von der anerschaffenen Pflicht der
Selbsterhaltung und des Hausvaters abgeleitet ... Eine Regierung,
welche diesen geheiligten Anteil der Menschheit bei Ausmessung der
Beitragsanteile aus den Augen setzte, und durch ihre Forderungen
schmälerte, spräche der eigentlichen Folge nach: Gib mir! Du
aber und die Deinigen hungert! Sie trete also der Sicherheit des
Bürgers, diesem wesentlichen Endzwecke des gesellschaftlichen Vertrags,
 eben so nahe, als ein Feind, der die Saaten, von welchen ich
für mich und meine Kinder das Brot erwartete, zu verheeren, eingedrungen
 wäre. ... Denn der Unterhalt ist dergestalt notwendig,
daß man entweder zugrunde gehen, oder ihn, woher er immer
komme, besorgen muß. Der Staat würde sich daher im ersten
Falle einen Bürger, eine Familie selbst getötet haben: im zweiten
Falle wäre der Bürger, dessen Einkünfte durch das Übermaß der
Entrichtung erschöpft sind, den Hauptstamm anzugreifen gezwungen.“

Einem Teil dieser Argumentation begegnen wir auch bei
neueren Schriftstellern, so bei Adams, der auch das steuerfreie
Existenzminimum fordert mit der Bemerkung, daß zu dessen Rechtfertigung
 es genügt darauf hinzuweisen, wonach die ungenügende
Befriedigung der Bedürfnisse die Leistungsfähigkeit der großen
Menge herabmindere. Demnach sprechen selbst finanzielle Gründe
für das steuerfreie Existenzminimum.
3. Begründung der Steuerfreiheit des Existenzminimums.
 Die Berücksichtigung der Disparitäten in der Einkommensverteilung
 kann kaum entsprechender geschehen, als durch
die Steuerfreiheit jener Einkommen, die zur Lebenserhaltung unbedingt
 notwendig sind. Es bedarf kaum der Erklärung, daß eine
Person, die nur über soviel Einkommen verfügt, um die ersten
Lebensbedürfnisse zu befriedigen, nicht in der Lage ist, Steuern zu
zahlen, richtiger gesagt, direkte Steuern bzw. Einkommensteuer zu
zahlen. Es ist wohl wahr, daß für den Kulturmenschen, den homo
europaeus, der Staat auch zu den ersten Lebensbedürfnissen gehört
und wenn wir niedrigere Kulturstufen vor Augen halten, so sehen
wir sogleich, daß der in der Wildnis vereinsamte Mensch für seine
Sicherheit gleichfalls Opfer bringen muß, ja viel größere, als für
andere Bedürfnisse. Im staatlichen Gemeinschaftsleben hat aber
der Staatsbürger, das darf nicht vergessen werden, im Interesse
des Staates außer der Steuer noch andere Opfer zu bringen, Naturalgaben
 oder Naturaldienste, so die Kriegsleistung, den Militärdienst.
Ja er bringt auch Geldopfer, da ja überall außer den direkten
Steuern auch indirekte bestehen, von deren Bezahlung der Natur
        <pb n="328" />
        1 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
der Sache nach in der Regel niemand befreit werden kann; ja wie
darauf bereits hingewiesen wurde, bei den indirekten Steuern bringen
die kleineren Einkommen oft unverhältnismäßig große Opfer, als
Klasse in der Regel größere als die wohlhabenden Klassen. Auch
ist in Betracht zu ziehen, daß sofern der isolierte Mensch im Urwalde
 der Verteidigung größere Opfer widmet als der Ernährung,
die Solidarität des gesellschaftlichen Lebens es eben mit sich bringt,
daß jeder nur seiner Leistungsfähigkeit gemäß in Anspruch genommen
 wird und der eine ersetzt, was, der andere zu leisten nicht
imstande ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Staat
nur so bestehen kann, wenn die physische Existenz der Bevölkerung
gesichert ist, und so können jene Staatsbürger, deren Einkommen
bloß hierzu ausreicht, anderweitig nicht in Anspruch genommen
werden.
Die Steuerfreiheit der kleinen Einkommen rechtfertigen auch
gewisse steuertechnische Momente. Gegenüber den unteren Stufen
der Gesellschaft ist die Steuerumlegung und die Steuereinhebung
mit größeren Schwierigkeiten und Kosten verbunden. Die kleineren
Wirtschaften sind viel schwerer in Evidenz zu halten, namentlich
bei der großen Fluktuation der Bevölkerung; größere Schwierigkeiten
 verursacht die Berührung mit den Behörden, ebenso die
Steuerzahlung usw. Bei der geringeren Orientiertheit und bescheidener
 Position der schwächeren Steuerkräfte wird die Steuerzahlung
 an Mühe und Zeit von denselben größere Opfer verlangen;
der Verlust eines halben Tages mag die Steuerlast schon um 100
Prozent erhöhen. Die unteren Klassen sind in den Steuergesetzen
weniger bewandert und sind darum Irrtümern mehr ausgesetzt,
gegen die sie sich nicht zu wehren vermögen, sie sind weniger
bewandert im Kampf ums Recht und werden denselben oft vergeblich
 unternehmen. Kommt es zur Steuereintreibung, so kann
die Feilbietung des armseligen Hausrates das Familienband zerstören
 und die Erwerbsfähigkeit untergraben. Die große Zahl der
Steuersubjekte führt unbedingt zu oberflächlicherer Einschätzung.
Die Kosten der Steuereintreibung steigen oft bis 30 Prozent und
mehr. Auch diese Umstände sprechen dafür, daß die kleinen KEinkommen
 bei den direkten Steuern Steuerfreiheit genießen sollen.
Nur das freie Einkommen, d. h. jenes Einkommen, welches nach
Befriedigung der ersten Lebensbedürfnisse übrig bleibt, soll vom
Staate mittels direkter Steuern in Anspruch genommen werden,
während die indirekte Steuer vermöge verschiedener Eigenschaften
sich besonders zur Steuer des kleinen Mannes eignet. Natürlich
kann unter Existenzminimum nur das physische verstanden werden,

3192
        <pb n="329" />
        B. V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Kxistenzminimums. 23
während das soziale und kulturelle Existenzminimum dieses Privilegium
 nicht beanspruchen kann. Man hat wohl, wie wir sehen, gegen
die Steuerfreiheit des Existenzminimums Einwände erhoben; man
hat gesagt, daß jede Erleichterung, die dem einen Staatsbürger geboten
 wird, die Last der anderen erhöhe; oder, daß es mit der
staatsbürgerlichen Würde nicht vereinbar sei, von der Steuerzahlung
befreit zu sein, und daß es in gewissem Sinne eine capitis diminutio
wäre; wieder andere sehen darin eine Verletzung des Prinzipes der
Allgemeinheit der Steuerpflicht. Manche wiedersetzen sich der
Steuerfreiheit des Existenzminimums aus dem Grunde, weil sich
das Existenzminimum schwer festsetzen läßt, zwischen den Bedürfnissen
 kein Unterschied gemacht werden kann und weil oft die Lage
einer Person mit großem Einkommen ungünstiger sein kann, als die
einer Person mit kleinem Einkommen.
Das Existenzminimum und damit die Steuerfreiheit namentlich
der arbeitenden Klasse bei der direkten Besteuerung stellt sich
gewissermaßen als Pendant der einstigen Steuerfreiheit der privilegierten
 Klassen dar und kontrastiert mit der Tatsache, daß die
arbeitende Klasse in der alten Gesellschaft das einzige Steuersubjekt
 war.
4. Geschichtliches. Der Steuerfreiheit des HExistenzminimums
 begegnen wir schon in sehr frühen Perioden der Geschichte.
 In Athen waren alle jene von der «logpoo« befreit, die
nach der Steuerveranlagung Solon’s in die vierte Klasse gehörten.
Der Koran hat einen eigenen Ausdruck zur Bezeichnung des steuerfreien
 Existenzminimums, „Nisob“; beim Gelde ist z. B. das Nisob
20 Miskal, die Steuer ist nur von dem diese Summe übersteigenden
Betrage zu entrichten. Im 16. Jahrhundert befürwortet das steuerfreie
 Existenzminimum in Verbindung mit einer Einkommensteuer
beim Krieg von Polen, der Erzbischof von Posen, Laski. Im
18. Jahrhundert empfiehlt es Diderot. In vielen Steuerprojekten
des 18. Jahrhunderts wird die Schonung des armen Mannes empfohlen.

5. Rationelle Durchführung. Eine entsprechende Durchführung
 der Idee des steuerfreien Existenzminimums würde es
fordern, daß dasselbe nicht einfach in einer Pauschalsumme {festgesetzt
 werde, sondern daß die konkreten Verhältnisse nach Möglichkeit
 in Betracht gezogen werden. So müßte dasselbe bei Junggesellen
 anders festgesetzt werden als bei Verheirateten, hier müßte
Zahl, Alter der Kinder in Betracht gezogen werden. Es entspricht
kaum dem Ernst der Gesetzgebung, wenn für unmündige Kinder
bloß ein geringer Pauschalbetrag, z. B. 30 Mark abgezogen wird, da

31%
        <pb n="330" />
        E 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
mit diesem Betrag niemand imstande ist, die Bedürfnisse eines
Kindes zu decken. Andererseits ist es nicht notwendig, daß für
Kinder derselbe Betrag in Abzug gebracht werde, wie für das
Familienhaupt, was z. B. im Kanton Waadt der Fall ist. Eine
andere Frage ist es, ob das steuerfreie Kxistenzminimum bei allen
Einkommen, also auch bei den größten, in Abzug komme. Dies
Vorgehen scheint uns eine übertriebene Anwendung des Prinzipes
der Allgemeiheit.
6. Gesetzgebung. Das steuerfreie Existenzminimum ist in
verschiedenen Staaten in verschiedener Höhe angesetzt. In einzelnen
 Staaten ist es sehr tief angesetzt. Am höchsten ist es in den
Vereinigten Staaten, wo es mit 4000 Dollar festgesetzt ist. Dieses
hohe Existenzminimum ist um so überraschender, als der Steuerfuß
ursprünglich sehr niedrig war, 2 Prozent. Natürliche Folge, daß
die Zahl der Steuerträger sehr gering ist. Schon bei der älteren
Einkommensteuer mit einem freien Existenzminimum von 2000
Dollar betrug die Zahl der Steuerträger bloß 72989. Die Ursache
der hohen Festsetzung des steuerfreien Existenzminimums, welche
das zur Deckung der ersten Lebensbedürfnisse nötige Einkommen
weit übersteigt, beruht in folgendem. Vor allem in dem geringen
Wert des Geldes. Dann aber und hauptsächlich darin, daß auch
die Einkommensteuer eine „sectional“-Steuer ist, um den Ausdruck
Seligman’s zu gebrauchen, eine Klassensteuer; die Steuer der
bedeutenderen Gewerbetreibenden und Kaufleute, die Steuer des
Einkommens aus beweglichem Vermögen und aus persönlicher
Berufstätigkeit, welche Einkommen der property tax leicht entgehen
 und in der Tat weniger Steuer leisten als die Landwirte,
die in erster Linie die property tax bezahlen, also bei der Elinkommensteuer
 verschont werden sollen. Das Gesetz ist in der Tat
hauptsächlich mit Hilfe der Landwirte des Westens und Südens
zustande gekommen, während die gewerbliche und kaufmännische
Bevölkerung des Ostens gegen dasselbe energisch protestierte.
VI. Abschnitt.
Die volkswirtschaftlichen Postulate des Steuersystems.
1. Negative Postulate. Von großer Wichtigkeit sind die
volkswirtschaftlichen Postulate des Steuerwesens. Diese Postulate
sind in überwiegendem Maße negativer Natur. Sie betonen, daß
die Besteuerung alles vermeide, was der Volkswirtschaft schaden

314
        <pb n="331" />
        B. VI. Abschnitt. Die volkswirtschaftlichen Postulate des Steuersystems. 315
könnte; sie soll gewissermaßen für die Volkswirtschaft unbemerkbar
wirken und schaffen. Sie störe weder die Produktion, noch die
Konsumtion, weder den Verkehr, noch die Einkommensverteilung
in ihrer natürlichen Gestaltung. Vom Standpunkte der Produktion
wird insbesondere gewünscht, daß die Steuer die Produktionskräfte
nicht angreife, und zwar weder das Kapital noch die Arbeitskraft;
sie hindere nicht die zweckmäßigen Einrichtungen und Methoden
der Produktion; sie ändere nicht die relativen Beziehungen der
einzelnen Produktionszweige zueinander und deren naturgemäße
örtliche Verteilung. Die Steuer mindere nicht das Streben der
Kapitalbildung, wenn auch die wortgemäße Wahrheit des Ricardoschen
 Satzes, wonach alle Steuern die Tendenz haben, die Kraft
der Akkumulation zu schwächen, nicht zu leugnen ist !). Die Steuer
störe nicht die Entfaltung der Arbeitskraft und deren entsprechende
Verwendung. Nichts ist charakteristischer für die kapitalistische
Denkart der älteren Volkswirtschaftslehre als die Tatsache, daß
sie bei Besprechung der volkswirtschaftlichen Postulate des Steuerwesens
 fast ausschließlich nur von der Schonung des Kapitals
sprach. Was die Konsumtion betrifft, so soll die Steuer die Konsumtion
 des Volkes nicht herabmindern; sie soll nicht das Resultat
herbeiführen, daß das Volk seine Bedürfnisse in Waren schlechterer
Qualität zu befriedigen gezwungen sei oder überhaupt die Befriedigung
 wichtiger Bedürfnisse unterdrücken müsse. Den Verkehr
stört die Besteuerung namentlich dadurch, daß sie denselben vielen
lästigen Kontrollen unterwirft, denselben an gewisse Verfahren, an
gewisse Zeitpunkte und Orte bindet.
Die Beobachtung der volkswirtschaftlichen Postulate ist schon
aus dem Grunde wichtig, weil häufig die Erfahrung gemacht werden
 kann, daß der Staat auf dem Gebiete der Volkswirtschaftspolitik
 Opfer bringt zur Beförderung gewisser wirtschaftlicher Interessen,
 welche er dann auf dem Gebiete des Steuerwesens schwer
verletzt und so mit sich selbst in kostspieligen Widerspruch kommt.
Von volkswirtschaftlichem Standpunkte besitzen noch die folgenden
 Umstände Bedeutung: richtige Wahl aller wichtigen Faktoren
des Steuerwesens, aller wichtigen Elemente, so der Steuersubjekte,
der Steuerobjekte, der Steuerquellen usw. Wohin eine schlechte
Wahl der Steuerobjekte führt, dafür gibt es viele Beispiele. Als
Mehmed Ali die Dattelpalmen besteuerte, wurden dieselben vom
Volke ausgerottet, während eine doppelt hohe Grundsteuer keine
nachteiligen Wirkungen hatte. Mit Recht sagt Quesnay, nicht
l) Works, S. 88.
        <pb n="332" />
        5. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Höhe einer Steuer ist schädlich, sondern deren erpressende Art;
nicht jede hohe Steuer aber ist erpressend und nicht jede erpressende
 Steuer ist hoch"). In Ungarn fand nach Schwartner
der Maisbau deshalb so ausgedehnte Anwendung, weil vom Mais kein
Zehent zu zahlen war, da er in den alten Rezensionen nicht vorkam 2%).
2. Positive Postulate. Wir haben nur der negativen
Forderungen Erwähnung getan, die sich aus den volkswirtschaftlichen
 Interessen ergeben, sie sind, wie erwähnt, von überwiegender
Bedeutung. Doch können auch positive Forderungen aufgestellt
werden. Wir können es als wünschenswert bezeichnen, daß die Besteuerung
 solcher Art sei, daß sie die volkswirtschaftlichen Interessen
nicht nur nicht schädige, sondern positiv befördere. Jede Steuer
fordert Opfer und so wird die Steuer in der Regel die Produktionsfähigkeit,
 die Kapitalbildungsfähigkeit °) oder die Konsumtionsfähigkeit
 beeinträchtigen. Trotzdem zeigt die Erfahrung,
daß auf wenig kultivierte, wirtschaftlich untätige Völker die Steuerlast
 aneifernd einwirkt. Einen großen Teil der Steuereinnahme
kann der Staat auf zweckmäßige wirtschaftliche Einrichtungen, auf
Beförderung der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels verwenden.
 Kin rationelles Zollsystem kann auf die Volkswirtschaft
und auf einzelne Produktionszweige günstig einwirken. Kinzelne
Verzehrungssteuern haben indirekt einen günstigen Einfluß auf gewisse
 Produktionszweige ausgeübt, so z. B. die Besteuerung der
Rübe auf die Zuckerindustrie, freilich mit Verkürzung der Staatseinnahmen.
 Die Luxussteuern können dem frivolen Luxus einen
Damm setzen. Die Besteuerung der Grundstücke + kann einen
günstigen Einfluß auf die Bewirtschaftung der Grundflächen, bzw.
in Städten auf die Bebauung der Hausstellen ausüben. Die Börsensteuer
 kann das zügellose Börsenspiel eindämmen.
Wir können daher zusammenfassend sagen, die Besteuerung
soll in jeder Richtung danach trachten, den Postulaten der Volkswirtschaft
 Geltung zu verschaffen.
VIL. Abschnitt.
Die Steuerüberwälzung.
l. Erscheinungen der Steuerüberwälzung. Von den
volkswirtschaftlichen Wirkungen der Besteuerung ist namentlich
1) Oeuvres S. 340.
?) Statistik des Königreichs Ungarn (Ofen 1809) I. Bd. S. 283.
% Rodbertus, Steuern dürften die Kapitalisation öfter fördern als hemmen
 (a. a. O0. 8: 197).

16
        <pb n="333" />
        B. VII. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung. x
deren Einfluß auf die Preisgestaltung von großer Wichtigkeit, womit
 wieder die Erscheinung der Steuerüberwälzung zusammenhängt.
Die ideelle Gestaltung der Steuerleistung formuliert Schäffle als
eine Belastung der steuerpflichtigen Individuen entsprechend dem
Maße der öffentlichen Bedürfnisse und dem Verhältnis der Leistungsfähigkeit.
 Nachdem aber dieses Ideal im Leben nicht verwirklicht
werden kann, so wird die tatsächliche Belastung unter dem Eınfluß
verschiedener störender Faktoren hiervon wesentlich abweichen. Zu
diesen störenden Faktoren gehört einerseits die Schwierigkeit der
Festsetzung jener Summe, welche aus Steuern gewonnen werden
soll, andererseits die Schwierigkeit der Aufteilung dieser Summe
unter die einzelnen Steuerträger. Auf diesem Punkte haben auf
die entsprechende Gestaltung des Steuerwesens politische Momente
bedeutenden Einfluß, so die Verfassung des Staates, die richtige
Einsicht und der richtige Wille des Parlaments, die Fachkenntnis
und Orientiertheit der Regierung, die entsprechende Tätigkeit der
Steuerverwaltung, das staatliche Pflichtbewußtsein der Steuerkräfte
 usw. Die Verteilung der Steuerlast unter die einzelnen
Steuerkräfte ruft Interessenkämpfe hervor, welche teils öffentlichen
Charakter besitzen, teils privaten, teils auf staatsrechtlichem, teils
auf privatrechtlichem Gebiete sich vollziehen. In die Reihe der
ersteren gehören die Kämpfe der einzelnen gesellschaftlichen Klassen
gegenüber der Staatsgewalt, sowie untereinander; diese Kämpfe
prägen sich manchmal tief in den konstitutionellen Organismus des
Staates ein. Hierher gehören die Kämpfe der einzelnen Steuerkräfte
 gegenüber der Steuerverwaltung zur Minderung der Steuerlast.
 Von privater Natur sind jene Kämpfe, welche sich zwischen
den einzelnen Steuerkräften auf dem Gebiete des Verkehrs abspielen
 und deren Zweck die Minderung der Steuerlast der einen
Steuerkraft zum Nachteil der anderen ist. Die wichtigsten dieser
Kämpfe bilden die Erscheinung der Steuerüberwälzung.
Zur Steuerüberwälzung gehören natürlich nicht jene im vorhinein
 durch die Steuersubjekte im gesetzgebenden Körper!) geführten
 Kämpfe gegen die Einführung einer Steuer, sowie die
strafbare Entlastung von der Steuer durch die einzelnen Steuersubjekte.
 Ebensowenig gehören hierher jene Fälle, wo es dem
Steuersubjekt gelingt, daß die Steuer dasselbe überhaupt nicht erreicht.
 sondern auf dem Steuerzahler haftet ?).
*) Interessante Beispiele liefert in einzelnen Staaten namentlich die neuere
Geschichte der einmaligen Vermögenssteuer. Kampf des mobilen und immobilen
Kapitals, Kampf von Stadt und Land usw.
?) Kaizl, Die Finanzwissenschaft, II. Teil, S. 233.

31%
        <pb n="334" />
        Ü 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
2. Wesen der Steuerüberwälzung. Jedes Steuersubjekt,
das Produzent ist, setzt den Preis seiner Produkte in der Weise
fest, daß aus dem Verkaufspreise der Produkte zweierlei Ausgaben
bestritten werden können: einmal die Gestehungskosten, dann die
Kosten der eigenen Lebenshaltung. Diese durch die Befriedigung
der Bedürfnisse des Produzenten verursachten Ausgaben sind im
weiteren Sinne gleichfalls zu den Produktionskosten zu rechnen.
Indem der Staat das Einkommen ‘besteuert, verwickelt sich dieser
Prozeß, denn die Steuer ist eigentlich aus dem Einkommen zu
leisten, wodurch natürlich der Fondszur Befriedigung der Bedürfnisse
 geschmälert wird. Hieraus entspringt die Neigung, das Bestreben,
 die Steuer zu den Gestehungskosten zu rechnen *), was
wieder zu der Auffassung führt, daß jeder Produzent tatsächlich
von dem Bestreben geleitet ist, die Steuer von jenen bezahlen zu
lassen, die die von ihm dargestellten Güter oder dargebotenen
Leistungen erwerben. Dies geschieht derart, daß der Preis der
Güter resp. Leistungen in der Weise festgesetzt wird, daß in demselben
 auch die geleistete Steuer ihre Deckung findet. Diese Krscheinung
 nennen wir Steuerüberwälzung. Die Steuerüberwälzung
 ist daher das den Verkehr der Güter begleitende
 Vorgehen, wonach das Steuersubjekt die
zu seiner Last festgesetzte Steuer bei für dasselbe
günstiger Lage der Preisbildung auf jene abstößt,
mit denen es einen Verkehrsakt eingeht.
Die Steuerüberwälzung nimmt in der finanzwissenschaftlichen
Theorie einen ansehnlichen Raum ein, namentlich im der englischen
Theorie hat sie vielfach polemische Erörterungen gefunden. Es
handelt sich eigentlich um eine Erscheinung der Preisbildung, der
die Steuerüberwälzung als Erklärung dient, nicht immer aber als
Ursache, wohl aber als Veranlassung, als Gelegenheit. Ohne die
entsprechende Disposition des Marktes, des Angebotes und der
Nachfrage ist sie eine Fiktion. Dies läßt sich leicht aus folgender
Analyse begreifen. Auf jedem Markte gestaltet sich unter dem
Einfluß von Angebot und Nachfrage der Preis in der Weise, daß
mit Berücksichtigung der Marktverhältnisse das Angebot stets nach
dem höchsten, die Nachfrage stets nach dem niedrigsten Preise
strebt. Im Preise sind die aktuellen Verhältnisse von Angebot und
Nachfrage vollständig erschöpft, es existiert kein unerklärtes, ursachloses
 Vakuum, in dem die Steuerüberwälzung Platz fände. Das
Bestreben nach Überwälzung der Steuern kann das Verhältnis von
1) Gegen diese Auffassung siehe Vocke, Die Steuer, S. 369.

218
        <pb n="335" />
        B. VM. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung. 319
Angebot und Nachfrage nicht verändern; Preisveränderungen treten
nicht deshalb ein, weil sich UÜberwälzungsbestrebungen betätigen,
sondern umgekehrt. UÜberwälzung kann dann stattfinden, wenn die
Preise sich verändern, was von Angebot und Nachfrage abhängt.
Aber wie bemerkt, auch ohne Überwälzung wird der Preis stets
das Verhältnis von Angebot und Nachfrage voll zum Ausdruck
bringen. Wenn sich eine große Nachfrage nach einem Industrieartikel
 zeigt, so wird dessen Preis mit und ohne Steuerüberwälzung
steigen; der Gewerbetreibende wird also aus dem Verkauf mehr
gewinnen, als früher und wenn zufälligerweise in demselben Zeitpunkte
 seine Steuer erhöht würde, so wird man die Preissteigerung
der UÜberwälzung zuschreiben, während doch trotz neuer oder
höherer Steuer der Preis nicht gestiegen wäre, wenn dies nicht die
Verhältnisse von Angebot und Nachfrage zur Folge hätten. Die
Überwälzung ist somit mehr Sache der Interpretation; der Preis
wäre auch sonst gestiegen, das Überwälzungsstreben an sich hat
keinen entscheidenden Einfluß. Bei günstigen Marktverhältnissen
wird also die UÜberwälzung möglich sein, aber die UÜberwälzung
kann die günstige Preisgestaltung nicht hervorrufen. 8
Die Steuerüberwälzung setzt demnach die für die Überwälzung
günstige Gestaltung von Angebot und Nachfrage voraus, ohne welche
der Preis sich nicht ändern kann, die unmittelbare Ursache ist aber
die Veränderung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage.
Die Steuerüberwälzung als Ursache der Preisgestaltung kann nur
in dem Falle zur Geltung kommen, wenn das Bestreben von einem
Individuum ausgeht, das in den Kreis der Nachfrage oder des Angebotes
 gehört und es demselben gelingt eine entsprechende Preisveränderung
 durchzusetzen. Wenn aber doch die Steuerüberwälzung
ohne Anderung von Angebot und Nachfrage stattfände, so ist dies
nur daraus zu erklären, daß der Preis den Verhältnissen von Angebot
 und Nachfrage nicht entsprach, daß hier eine gewisse Irregularität
 in der Preisbildung zu konstatieren ist, ein Vacuum, infolge
 des Wachsens der Steuerlast das Bestreben nach UÜberwälzung
diesen Zustand aufdeckte und klar machte, daß den obwaltenden
Verhältnissen von Angebot und Nachfrage eine andere Preisformel
entspricht. Die Steuerüberwälzungstendenz ist hier gewissermaßen
der Pfadfinder, der in die Bahn der richtigen Preisgestaltung hinführt.
 Natürlich bezieht sich dies nur auf Steuern, die nicht etwa
die Bestimmung haben, vom Steuersubjekt überwälzt zu werden,
sondern die vom Steuersubjekt selbst zu tragen wären.
Die Steuerüberwälzung ist also auch hier nicht so sehr Ursache,
als Gelegenheit zu richtiger, dem Verhältnis von Angebot und Nach-
        <pb n="336" />
        5 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
frage entsprechender Bestimmung der Preise. Als unmittelbare
Ursache der Veränderung der Preisformel kann die Steuerüberwälzung
 nur in dem Falle gelten, wenn Angebot oder Nachfrage
aus irgendeinem Grunde die Verhältnisse unrichtig beurteilten, jetzt
aber unter dem Drucke der Steuerlast und bei dem Streben, die
Steuer zu überwälzen, die wirkliche Marktlage erkennen. Unter
allen Umständen liegt der Schwerpunkt des Steuerüberwälzungsproblems
 auf dem Gebiete der Preistheorie und ist als ein Spezialfall
 der Preisbildung zu betrachten. .Auf dem Gebiete der Besteuerung
 ist natürlich danach zu trachten, daß möglichst solche
Steuern gewählt werden, die von jenen, die deren Träger sein
sollen, nicht überwälzt werden können.
Die Steuerüberwälzung ist demnach in vielen Fällen eigentlich
eine Fiktion, in anderen Fällen bloß ein auslösender Faktor. Uberdies
 ist zu konstatieren, daß sich die Steuerüberwälzung in den
meisten Fällen überhaupt nicht verfolgen läßt.!) Unter der Decke
der auf dem Markte sich vollziehenden Preisbewegungen sich vollziehend
 berührt sie in verschiedenster Richtung die Wellen der
Preisbewegung. Sie macht sich bald in der Richtung vom Produzenten
 zum Konsumenten, bald in der Richtung vom Konsumenten
zum Produzenten geltend, überdies noch kompliziert durch die Teilnahme
 des Handels und anderer Mittelspersonen im Preiskampfe.
Auch deshalb läßt sich die Gestaltung der Uberwälzung schwer
verfolgen, weil die Erhöhung oder Herabdrückung des Preises nur
eine Form der Überwälzung ist; dieselbe kann auch in der Weise
zur Geltung kommen, daß minderwertige Waren. dargeboten werden,
oder eine geringere Quantität geboten wird, oder umgekehrt, bessere
Qualität oder größere Quantität geboten wird. Bei Kapitalien kann
die Überwälzung in der Wertminderung der mit Steuer belasteten
Kapitalien zum Ausdruck kommen resp. in der Wertsteigerung der
Kapitalien. |
Dem hier eingenommenen Standpunkt am nächsten steht
Vocke. Er weist darauf hin, daß wenn jeder im Verhältnis zu
dem anderen entsprechend besteuert ist, dann werden die einander
gegenüberstehenden Kräfte im Gleichgewicht sein und sich aufheben.
Wenn auch in dem sich entwickelnden Wettkampf hier und da
Vorteile errungen werden, so werden diese doch in der allgemeinen
1) So sagt Vocke (S. 358), daß hinsichtlich der Steuerüberwälzung nichts
feststeht, als daß sie schlechterdings unberechenbar ist. Ebenso sagt Stourm:
Le phenomene de la translation des impöts demeure impenetrable. — Lange,
Arbeiterfrage (Winterthur 1875, VI. Aufl., S. 254) sagt, die ganze Frage von
der Wirkung der Steuer löst sich in die Frage der Überwälzung auf. Die Last
verteilt sich nach dem Punkte des geringsten Widerstandes.

290
        <pb n="337" />
        B. VII. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung. 321
Konkurrenz ausgeglichen werden. Wenn aber die Belastung eine
ungleiche ist, dann beginnt eine ganze Reihe der Uberwälzungskämpfe,
 die ganz unberechenbar sind. Im übrigen ist die Überwälzung
 in der Regel bloß eine vorübergehende; es läßt sich auch
nicht behaupten, daß diese oder jene Steuer vom Produzenten, vom
Händler usw. überwälzt wird; denn einmal gelingt die Überwälzung,
ein anderes Mal nicht. Auch Vocke erklärt, daß die Frage der
Überwälzung eigentlich nicht in die Finanzwissenschaft gehöre.
Mayer (Prinzipien der gerechten Besteuerung) schildert die Überwälzung
 folgendermaßen. Wenn unter Steuerüberwälzung verstanden
wird, daß die Steuer in einem weiteren Kreise ihre Wirkungen
fühlbar macht, als in der Wirtschaft der unmittelbar Steuernden,
dann muß gesagt werden, daß jede Steuer überwälzt wird. Wenn
unter Steuerüberwälzung verstanden wird, daß die Steuerzahler die
Wirkung der Steuer von sich abstoßen, dann muß gesagt werden,
daß es keine überwälzbare, wenigstens nicht vollständig überwälzbare
Steuer gebe. Auch Roscher sagt, daß die Wirkung der Steuer
auf die Preise nicht voraus zu bestimmen ist; nur soviel kann mit
Bestimmtheit behauptet werden, daß die Wirkung der meisten
Steuern über den Kreis der Steuerzahler hinaus reicht; ansonst
kann nur von Überwälzungskämpfen die Rede sein, deren Gelingen
in manchen Fällen konstatierbar ist, alles andere ist Hypothese.
Auch Schäffle kennt nur UÜberwälzungskämpfe, welche in einzelnen
Fällen zum Siege führen, aber die Voraussetzungen dieses Sieges
sind bei der großen Kompliziertheit des Verkehrs gänzlich unbekannt.
Diese Auffassung unterscheidet sich also wesentlich von jener, welche
nicht nur behauptet, daß jede Steuer vom Produzenten auf den
Konsumenten überwälzt wird, was namentlich mit der Theorie
Ricardo’s zusammenhängt und auch die Auffassung Stein’s
charakterisiert, sondern hieraus auch jene Konsequenz ableitet, daß
aus diesem Grunde jede alte Steuer gut ist, weil hier die Überwälzungsprozesse
 schon zur Ruhe gekommen sind — der sogenannte
Canardismus — die Steuer also auf jene Schultern abgewälzt ist.
die dieselbe zu tragen am geeignetsten sind; jede neue Steuer hinwieder
 ist schlecht, weil sie neue UÜberwälzungskämpfe hervorruft.
Jener bequeme Standpunkt der Steuerpolitik, daß, wie schlecht auch
eine Steuer sei, die Überwälzung dies korrigieren wird, ist nicht nur
der größte Optimismus, sondern auch die leichtsinnigste Staatsweisheit.

3. Verschiedene Gestaltung der Steuerüberwälzung,
Die UÜberwälzung der Steuer zeigt große Verschiedenheit je nach
der Art der Fälle. Es gibt wirtschaftliche Gruppen, die die Steuer
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 91
        <pb n="338" />
        3 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
nicht überwälzen können, nachdem ihr Einkommen im ganzen oder
für eine Zeitlang fixiert ist. Diejenigen, die von fixen Bezügen
leben, können die Steuer nicht überwälzen, ebensowenig jene, deren
Einkommen vertragsmäßig festgesetzt ist für eine mehr minder lange
Zeit: Einkommen aus der Verpachtung der Güter, Vermietung von
Häusern, Kapitalsdarlehen. Nicht überwälzbar ist die Steuer bei
gesetzlich festgelegten Preisen, Taxen, Tarifen, insolange diese nicht
verändert werden. In diese Klasse gehören Rentner aller Art, Leibrentner
 usw. Auch Arbeitslöhne könhen diese Natur annehmen,
wenn sie für eine bestimmte Zeit festgelegt sind. In manchen Fällen
ist die Steuer mäßig und verursacht keine wesentliche Veränderung
in der Lage der Besteuerten, so daß die Uberwälzungstendenz nicht
rege wird, in anderen Fällen kann dieselbe durch Ersparung ausgeglichen
 werden. Vor dem Weltkriege war im allgemeinen die
Steuerlast mäßig und die Erhöhung der Steuerlast konnte gewöhnlich
 leicht ertragen werden. Ist die Steuererhöhung eine allgemeine
und verhältnismäßige, dann ist ohnedies jeder bestrebt, die Steuer
zu überwälzen und so gleichen sich die Tendenzen aus. Aber auch
bei partieller Steuererhöhung stößt, wie wir sehen, die Steuerüberwälzung
 auf mannigfache Schwierigkeiten. Auch ist im Auge zu
behalten, daß jede Steuererhöhung zum Teil ihr Gegengewicht findet
in der gesteigerten Nachfrage des Staates nach einzelnen Gütern
und Dienstleistungen. Von größerer Bedeutung müßte die Steuerüberwälzung
 in solchen Fällen sein, wo schon überlastete Individuen
von der neuen Steuer getroffen werden oder solche, die ihrer wirtschaftlichen
 Lage nach die Steuer absolut nicht‘ zu tragen vermögen,
also die schwächsten Steuerkräfte.
Auch nach einzelnen Steuerarten zeigt die Steuerüberwälzung
Verschiedenheiten. Bei einer Steuerart ist es geradezu theoretische
und praktische Voraussetzung, daß die Überwälzung gelinge, nämlich
bei den indirekten Steuern, denn hier geht die Besteuerung von
der Voraussetzung aus, daß das eigentliche Steuersubjekt durch
Überwälzung erreicht werden wird. Darum sind die indirekten
Steuern par excellence zu überwälzende Steuern. Bei diesen Steuern
ist die Überwälzung schon in der Einrichtung der Steuer gegeben,
sie beruht nicht auf dem Willen des einzelnen, sie ist in den meisten
Fällen überhaupt nicht auszuschalten; sie geht automatisch vor sich.
Nur bei den direkten Steuern ist die Überwälzung ein der Steuer
fremdes Element, das aus dem Bestreben des Steuersubjektes stammt,
gewissermaßen ein künstliches, gewaltsames Vorgehen zur Vermeidung
der Besteuerung. Darum ist die Steuerüberwälzung hier unberechtigt,
bei den indirekten Steuern beabsichtigt, berechtigt. Hieraus folgt

99
        <pb n="339" />
        B. VH. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung. oJ
aber ‚nicht, daß die Überwälzung sich dem entsprechend gestaltet ?).
Bei den Ertragssteuern ‘bietet sich mehr weniger Gelegenheit zur
Überwälzung der Steuer, bei den Vermögens- und Einkommenssteuern
 ist die Steuerüberwälzung fast ausgeschlossen. Einen Unterschied
 in der Geltendmachung der Steuerüberwälzung macht auch
der Umstand, wenn die besteuerten Elemente stärker belastet werden
als andere Quellen des Erwerbes; im ersteren Falle wird das Bestreben
 sich energischer kundgeben; ob es ans Ziel kommt, ist jedoch
 ganz unbestimmt. Es hängt hauptsächlich davon ab, wie leicht
oder schwer es ist, den ungünstigen Verhältnissen zu entgehen.
Darum wird die Steuerüberwälzung dem beweglichen Kapital leichter
gelingen, als dem unbeweglichen, dem kaufmännischen leichter als
dem industriellen, der Arbeit niederer Ordnung leichter als der
geistigen Arbeit, dem Kapital leichter als der Arbeit usw. Bei
Waren, die entbehrlich sind, ist die UÜberwälzung schwerer als bei
unentbehrlichen, bei vertretbaren schwerer als bei unvertretbaren,
bei durch die Konkurrenz vermehrbaren schwerer als bei anderen.
Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, ob der Produzent mehr
weniger Herrschaft über den Markt besitzt oder nicht. Je mehr
der Markt durch Übereinkommen beeinflußt werden kann, um so
leichter gelingt die Überwälzung.
4. Schwierigkeiten bei der Steuerüberwälzung.
Auch praktisch ergeben sich bei der Steuerüberwälzung große
Schwierigkeiten, da der Steuerbetrag oft in sehr kleine Teile zerlegt
 werden muß. Nehmen wir an, daß der Staat die Erwerbsteuer
von 10 auf 12 Prozent erhöht. Ein Kaufmann, der bisher 4000 Mark
Erwerbsteuer bezahlte, soll in Zukunft 4800 Mark bezahlen. Wenn
die Erwerbsteuer 10 Prozent beträgt, so entspricht die Steuer von
4000 Mark einem Einkommen von 40000 Mark, was beiläufig einen
Umsatz von 1 Million Mark voraussetzt. Wir wollen aber nur einen
Umsatz von 500000 Mark annehmen, auch dann unterliegt es keinem
Zweifel, daß die Verteilung der neuen Steuer im Betrage von
800 Mark auf diesen Umsatz resp. auf die einzelnen Umsätze, ein
Ding der Unmöglichkeit ist. Und was vom Kaufmanne gilt, das
gilt gleichermaßen vom Gewerbsmann, vom Rechtsanwalt, vom
Arzt, mit einem Worte, von allen Berufen, in denen die einzelnen
Leistungen keinen besonders hohen Wertbetrag repräsentieren.
Kine Ausnahme bilden jene Fälle, in denen einzelne Transaktionen
große Summen betragen. Die Theorie hat hier das Phänomen der
Dispersion vernachlässigt, den Umstand, daß bei der Aufteilung
’) Siehe Terhalle, Steuerlast und Steuerkraft (Jena 1921).

325
A1T*
        <pb n="340" />
        en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern,
Kraft verloren geht. Demgegenüber hilft in dem angeführten Falle
nicht so sehr die eigentliche Überwälzung, als wohl die Abwälzung
oder Rückwälzung. Der Kaufmann kann weniger Hilfskräfte verwenden,
 kann bei der Beleuchtung usw. sparen. Auf die Überwälzung
 kann dann gerechnet werden, wenn es sich um stärkere
Belastung handelt, um die Einführung von drückenden Steuern,
von drückenden Steuererhöhungen, von weiterer Belastung bereits
überlasteter Steuerquellen. Aber auch in diesem Falle kann sie
nur unter den oben angegebenen Redingungen gelingen.
Die Steuerüberwälzung greift zum Teil selbst bis in die nebeligen
 Sphären des psychologischen Lebens hinüber. Es ließe sich
behaupten, daß jeder Mensch hinsichtlich des Einkommens gewisse
Aspirationen nährt. Wenn nun diese durch eine steuerliche Verfügung
 gefährdet werden, so entsteht der Wunsch, die Last abzuwälzen,
 damit jene Aspiration realisiert werde. Nehmen wir z. B.
an, daß jemand ein Einkommen von 10000 Mark besitzt, und daß
er demgemäß seinen Standard gestaltete, von dem er nicht leicht
herabsteigen wollte. Wenn nun der Staat von diesem Einkommen
1000 Mark als Steuer wegnehmen würde, dann wird Jener jedenfalls
 danach trachten, diese 1000 Mark abzuwälzen. Freilich ist es
noch eine Frage, ob dies gelingt. Wenn aber das Einkommen einer
Person seine Bedürfnisse weit übersteigt, dann werden die Uberwälzungsbestrebungen
 sich überhaupt kaum geltendmachen. Eine
wichtige Rolle spielt hier noch die Gleichheit der Steuerlast. Wenn
die verschiedenen Steuersubjekte eine gleiche Steuerlast tragen,
dann werden die Überwälzungsbestrebungen gleichfalls nicht zutage
treten, dagegen jedenfalls, wenn eines stärker besteuert ist als das
andere.
5. Richtung der Steuerüberwälzung. Die als Steuerüberwälzung
 sich kundgebende Beeinflussung der Preise zeigt verschiedene
 Gestaltungen. Der häufigste Fall ist die Überwälzung
in gerader Linie vom Produzenten auf den Konsumenten. Dies
ist die eigentliche Überwälzung, Die Überwälzung kann aber
auch in umgekehrter Richtung stattfinden, vom Konsumenten auf
den Produzenten. Dieser Fall der Überwälzung wird auch Rückwälzung
 genannt. So kann unter günstigen Umständen der
Mieter die auf ihn gelegte Steuer auf den Hausbesitzer abwälzen,
der Getreidekonsument den Getreidezoll auf den Produzenten usw.
Die Überwälzung kann sich wiederholen von Stelle zu Stelle und
wird so zur Fortwälzung. Von der Überwälzung unterscheidet
sich, wenn auch oft dahin gezählt, die Abwälzung. Es ist dies
die Erscheinung , wo das Steuersubjekt die Steuer nicht auf die

2904
        <pb n="341" />
        B. VMNI. Abschnitt. Sonstige Postulate des Steuerwesens. 3925
Schultern eines anderen überwälzt, sondern in irgendeiner Weise
die Steuer für sich erträglich gestaltet. Dies geschieht in der Art,
daß es durch größere Tätigkeit usw. ein größeres Einkommen erwirbt
 und so nach Bezahlung der Steuer doch wieder über das
gleiche Einkommen zur Befriedigung der Bedürfnisse verfügt. Dies
kann auch in der Weise geschehen, daß jemand die auf eine
Steuerquelle gelegte Steuer kapitalisiert und von dem Werte der
Steuerquelle ein für allemal abzieht. Dies ist die Steueramortisation.
 Wenn z. B. auf ein Grundstück im Werte von 1000000
Mark eine Steuer von 5000 Mark gelegt wird, so wird der Steuerträger
 den kapitalisierten Betrag, also 100000 Mark abschreiben,
sein Vermögen nur mehr auf 900000 Mark veranschlagen, in welchem
 Falle dessen Rentabilität wieder dem früheren Grade und
dem Rentabilitätsgrade anderer Kapitalien entspricht. Roscher
nennt diesen Vorgang Dekapitl@ation
VUT. Abschnitt.
Sonstige Postulate des Steuerwesens.
l. Postulate. Zu den Postulaten eines rationellen Steuersystems
 gehören noch folgende: 1. Die Mäßigkeit der Steuer;
2. die Bestimmtheit der Steuer; 3. die Billigkeit der Steuereintreibung;
 4. der schonende Charakter der Steuereintreibung ,
5. die Beständigkeit des Steuersystems; 6. die Einheitlichkeit des
Steuersystems; 7. die Einfachheit des Steuersystems; 8. die Elastizität
 des Steuersystems; 9. der ethische Charakter des Steuerwesens.
Diese Postulate sollen hier noch einige Beleuchtung gewinnen. Namentlich
 in der Kindheit des Steuerwesens finden diese Postulate
wenig Beachtung. Darum vermögen insbesondere einige historische
Daten die Wichtigkeit dieser Postulate zu beleuchten.
2. Die Mäßigkeit der Steuer. Drückende, unmäßig
 hohe Steuern wirken nicht nur volkswirtschaftlich , sondern
 auch politisch verheerend. Die größten politischen Umgestaltungen,
 der Fall Athens und Roms, der Ausbruch der großen
französischen Revolution usw. hängen mit der Unerträglichkeit
der Steuer zusammen. In Athen haben die Steuern die Reichen
in solchem Maße bedrückt, daß sie zu Feinden des Staates wurden
 und als es Demosthenes gelang, diesen Übelständen
abzuhelfen, war es schon zu spät. Die Niederlande lehnten sich
        <pb n="342" />
        S_ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
gegen Spanien auf, als Alba den zehnten Pfennig einführte *).
Auch finanziell sind die schweren Steuern nachteilig, denn. in
einzelnen Fällen verringern sich sogar die Einkünfte des Staates 2).
Als Colbert die Taille von 52 auf 32 herabsetzte, stiegen die
staatlichen Einnahmen von 89 auf 115 Millionen, da viele Mißbräuche
abgestellt werden konnten. Vor 1789 verblieben den. Bauern in
Frankreich von 100 Frank Einkommen *°) bloß 18, später 79. Im
Jahre 1535 — sagt ein ungarischer Historiker — wurde den Leibeigenen
 Pferd, Vieh weggenommen, so daß sie den Acker kaum
bestellen konnten; an vielen Orten hatten zwei oft auch vier Leibeigene
 nur einen Pflug*). Am Ende des XVIL. Jahrhunderts trieb
die österreichische Regierung, obwohl das Land fortwährend Kriegsschauplatz
 war, von 1683—1698, 30 Millionen Gulden an Steuer
ein, in 7 Jahren mehr als der Türke in 100 Jahren. Im Jahre 1699
wurden auf alle Länder der Monarchie 10,8 Millionen Gulden ausgeworfen,
 hiervon auf Ungarn-Siebenbürgen 4'/„ Millionen. Im
Winter 1688—89 in einer kalten Nacht entflohen zwischen Stuhlweißenburg
 und Komorn fünf Dörfer bis zum letzten Manne der
Exekution. Manche begingen Selbstmord, andere verkauften Kind
und Weib als Sklaven den Türken, um ihre Steuer zu bezahlen.
Bezüglich der Höhe der Steuer stellt Leroy-Beaulieu
folgende Regel auf: Unter gewöhnlichen Verhältnissen soll die Steuer
5 Prozent nicht übersteigen, es ist aber nicht nötig, daß sie unter
4 Prozent sinke, da die Staatsbürger dies leicht ertragen können;
zwischen 5—9 Prozent ist die Steuer noch immer leicht zu ertragen
und einzuheben, über 10 Prozent beginnen aber nach allen Richtungen
hin die Schwierigkeiten; schon gefährlich ist der Zustand, wenn
die Steuer über 15 Prozent steigt. Diese Verhältniszahlen haben
in der Nachkriegszeit eine wesentliche Revision erfahren. Der
ungarische Staatsmann Sz6chenyi sagte: „In Hinsicht der Steuer
kann nicht die Masse der Bedürfnisse den Maßstab bilden, wie hoch
die Steuer sein soll und wofür überhaupt gezahlt werde, sondern
1) Als der König von Frankreich in Rheims gekrönt wurde, wünschte
Jeanne d’Arc nichts anderes, als daß ihrem Geburtsorte die drückenden
Steuern erlassen werden sollen.
?) Im Jahre 1787 wird in England die Hundesteuer — zur Deckung der
Kosten der Kriegsvorbereitung — von 5 Schilling auf 6,7 Schilling erhöht, man
erwartete ein Einkommen von 100000 Pfund. Die Erwartung ging nicht in
Erfüllung, denn die Steuer wurde ausgespielt, teils ließ man die Hunde zugrunde
gehen, „untimely death of many friends of man“ (Buxton, Finance and politics II,
S. 249). Anstatt 1400000 Hunden wurden bloß 896000 angemeldet. Un
3) Taine, La France en 1800 (Revue des deux Mondes, 1880, S. 520).
- 4) Acsädy, Die Finanzen Ungarns unter Ferdinand I. (in ungarischer
Sprache), S. 207.

+96
        <pb n="343" />
        B. VIII. Abschnitt. Sonstige Postulate des Steuerwesens. 327
eben umgekehrt, einzig und allein, um mich so auszudrücken, ‘die
größere oder geringere Melkbarkeit des Landes.“
3. Die Bestimmtheit der Steuer. Wie jede Verpflichtung,
 so wird auch die Last der Steuerzahlung schwerer
empfunden, wenn dieselbe unbestimmt ist und von der Willkür
der Amtsorgane abhängt!). Ein wichtiges Postulat des Steuerwesens
 ist es daher, daß jeder genau wisse, oder zu wissen in
der Lage sei, wieviel, wo und wann er zu steuern habe. Das
alte Steuerwesen war in dieser Beziehung sehr unvollkommen.
Eine der drückendsten Eigenschaften der Taille war, daß der Bauer
nie wissen konnte, wieviel er schulde, da in jedem Jahre ein anderer
die Steuer auswarf (die wohlhabenderen Ortsbewohner mußten dies
Amt der Reihe nach versehen), ohne Rücksicht auf Fähigkeit und
Ehrlichkeit ?).
4. Die Billigkeit der Steuereintreibung. Wenn
die Kosten der Steuereintreibung einen großen Teil der Einnahmen
 verschlingen, dann wird die Steuer außerordentlich
lästig und unwirtschaftlich. Die Differenz zwischen Brutto- und
Nettoeinnahme darf nicht zu groß sein; auf dem Wege, den die
Steuer von der Tasche des Steuerträgers bis zur Staatskasse
zurücklegt, darf nicht ein übergroßer Teil der Einnahme verloren
 gehen. Namentlich einzelne Verzehrungssteuern zeigen in
dieser Beziehung höchst ungünstige Erscheinungen. Vor der
Revolution haben die indirekten Steuern nach Taine zweimal
so viel gekostet als sie eintrugen; von 371 Millionen blieben
184 Millionen Frank.
5. Der schonende Charakter der Steuereinhebung.
Das Übel, das schonungslos angewendete Steuern verursachen,
ist noch größer als das durch die Schwere der Steuer verursachte.
Nicht selten waren die Fälle, daß infolge der Schonungslosigkeit
der Steuerverwaltung ganze Ortschaften von der Bevölkerung verlassen
 wurden. Die hervorgerufene Erbitterung drückt sich selbst
in der Volkspoesie aus. Rogers sagt, daß die im Parlament aufgehäuften
 Klagen sich mehr auf die Methode der Besteuerung,
namentlich deren inquisitorischen Charakter beziehen. Gladstone
sagt bei einer Gelegenheit, der englische Kaufmann lasse sich wohl
besteuern, aber nicht belästigen. Schon Francesco Patrizi
(1412—1494) sagt, die Steuer sei „modi facili e umani“ 3). Nament-')
 Ce m’est pas le taux de l’impöt, c’est son arbitraire, son irregularite,
qui opprime une nation (Lamartine, Voyage en Orient, S. 478).
?) Tocquerville, Ancien regime (Deutsche Ausgabe), S. 147.
3) Ricca-Salerno. le. S. 47.
        <pb n="344" />
        Ex 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
lich der schonende Charakter der Besteuerung macht die Verwirklichung
 des von Lewis aufgestellten Prinzips möglich, daß das
Maximum der Steuer mit dem Minimum der Unzufriedenheit eingehoben
 werde.
6. Ethik. Was den ethischen Charakter des Steuersystems
betrifft, so läßt sich derselbe namentlich folgendermaßen formulieren:
1. unsittliche Einnahmequellen sollen nicht sanktioniert werden; 2. die
Beamten der Finanzverwaltung sollen nicht der Verführung ausgesetzt
sein; 3. die Steuer soll nicht zu Unsittlichkeit, Mißbrauch, Betrug
verleiten. Vieles hängt freilich davon ab,.ob auch der Staat bei
der Besteuerung die ethischen Postulate vor Augen hält*). Die
Steuer kann sogar in gewissem Maße auf die Hebung des sittlichen
 Niveaus einwirken, namentlich auf die Einschränkung des
unvernünftigen, ungesunden, unwirtschaftlichen Luxus. So war die
Folge der Besteuerung des Haarpuders in England (1795), daß
diese sonderliche Mode einging?). Namentlich im Gefolge der indirekten
 Steuern zeigt sich viel Korruption. So sagt George,
daß die amerikanischen Steuern, zumeist Zölle und Verzehrungssteuern,
 geradezu als Verfügungen betrachtet werden können zur
Korrumpierung der Beamten, zur Unterdrückung der Ehrlichkeit,
zur Ermutigung des Betruges, zur Belohnung des Meineides und
der Verleitung zu Meineid, sowie daß der Begriff der Gerechtigkeit
und des Gesetzes gewaltsam voneinander getrennt werden sollen ®).
C. Sonstige Grundlehren.
I. Abschnitt.
Die staatstheoretische oder politische Grundlage
des Steuerwesens.
1. Wechselwirkung von Staatslehre und Steuerwesen.
 Nachdem der Staatshaushalt seiner Organisation nach
einen Zweig der Staatstätigkeit bildet, andererseits wirtschaftliche
Tätigkeit zur Deckung der Staatsbedürfnisse ist, so sind die Grund-1)
 Sehr richtig sagt Bauer (Finanzarchiv XIX. Jahrg., S. 73): „Die ethisehen
 Gesichtspunkte müssen auf beiden Seiten vorhanden sein. Nur ein vollkommeneres
 Steuerrecht kann eine vollkommenere Erfüllung seiner Forderungen
verlangen.“
?) Tooke, History of prices, Deutsche Ausgabe, I. Bd., S. 97.
3) Progress and poverty, S. 369.

2398
        <pb n="345" />
        C.T. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 329
lehren des Steuerwesens einerseits in der Staatslehre, andererseits
in der Sozialökonomie zu suchen. Wenn Schäffle neben der
dieser Auffassung entsprechenden Steuerstaatslehre und Steuersozialökonomie
 noch die Steuerfinanzwissenschaft unterscheidet, so
hat ihn wohl die schematisierende Lust zu weit geführt, denn die
Steuerfinanzlehre ist nichts anderes, als jener Teil der Steuerlehre,
welcher das Verhältnis der Steuer zu den anderen staatlichen Einnahmen
 untersucht.
Die staatstheoretische Bedeutung des Steuerwesens und umgekehrt
 die steuertheoretische Bedeutung der Staatslehre wird immer
mehr erkannt. Zur Erforschung dessen bietet die neuere Geschichte
kaum bessere Beispiele, als den Zusammenhang der steuerpolitischen
Kämpfe Bismarck’s mit der allgemeinen politischen Lage, deren
eine charakteristische Signatur darin zu erblicken ist, daß die in
ihren Rechten und ihren Gefühlen verletzten Katholiken gegen die
Steuerreformen kämpften, bis endlich Bismarck den Weg nach
Uanossa antreten mußte, mit dem Vatikan Frieden schloß, den
Kulturkampf einstellte, um wenigstens die Branntweinsteuer erhöhen
zu können, wenn er auch auf die Einführung des Tabak- und
Branntweinmonopols verzichten mußte. Auch darin kommt der
Zusammenhang der finanziellen und politischen Interessen zum
Ausdruck, daß das Gelingen der finanziellen Pläne Bismarck’s
für die europäische Politik von wichtigen Folgen begleitet
worden wäre.
Die Steuer hat in manchen Fällen den Weg der politischen
und wirtschaftlichen Freiheit geebnet. So hat im Mittelalter die
Niederlassung der Juden ganz besonders der Umstand gefördert,
daß sie als Steuerobjekt betrachtet wurden; die Fürsten sahen gern
ihre Niederlassung, ja oft verboten sie den Städten, sie in ihr Bereich
 zu ziehen. Auch das Zunftsystem erschütterte die Gewährung
von nicht der Zunft einverleibten Unternehmungen, die die königlichen
 Einnahmen alimentierten.
Die modernen Verfassungskämpfe, die namentlich im Interesse
der Mittelklasse geführt wurden, zeigen klar den Zusammenhang
der politischen und steuerlichen Fragen. So wie die Steuerleistung,
die Teilnahme an den Staatslasten von Einfluß sind auf die Gestaltung
 der Verfassung, auf den Genuß der verfassungsmäßigen
Rechte, so gestaltet sich andererseits unter dem Einfluß der Verfassung
 die Verteilung der Steuerlasten auf höchst verschiedene
Weise, gewöhnlich mit der Tendenz, daß die regierenden Klassen
die Steuerlast nach Möglichkeit auf die außerhalb der Verfassung
stehenden oder minder berechtigten resp. minder vermöglichen
        <pb n="346" />
        ) 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Klassen abwälzen. Hieraus entstehen teils Klassenkämpfe, teils
Steuerkämpfe zur UÜberwälzung der Steuern. Die Finanzwissenschaft
 hat nicht die Aufgabe, in das Wesen dieser Erscheinungen
tiefer einzudringen, sie bezeichnet bloß die Linien, an welchen der
eine Lebenskreis für den anderen wichtig zu werden beginnt.
2. Staatsformen. Das Staatsleben untersucht die Wissenschaft
von zwei Gesichtspunkten: die Voraussetzungen und die Art der
Ausübung der Staatsgewalt. Wir unterscheiden demgemäß die Verfassung
 und die Regierung resp. Verwaltung. Wir müssen die
Staaten ferner auch nach ihrer Größe bzw. Bedeutung unterscheiden,
so namentlich die Kleinstaaten, die Reiche (Großmächte) und die
Staatenverbände. Unter den Staatenverbänden sind wieder zu
unterscheiden freie Verbände, auf Eroberung beruhende Verbände
und Kolonien. In jeder Formation zeigt das Steuerwesen einen
anderen Charakter, wie wir dies in einem späteren Abschnitt sehen
werden. Im allgemeinen kann gesagt werden, daß mit dem Wachsen
des Staates der Kreis der öffentlichen Bedürfnisse sich ausdehnt
und demgemäß muß die Steuer von den obersten Verbänden beansprucht
 werden. Hinsichtlich der inneren Struktur der Staaten
kommt die größte Bedeutung der Staatsverfassung zu. Mit Rücksicht
 auf die Lückenhaftigkeit der Steuergeschichte genügt es hier
auf folgendes hinzuweisen: Vor allem kommt der Unterschied zwischen
 der monarchischen und republikanischen Staatsform in Betracht.
 In steuerlicher Beziehung zeigen beide gewisse Kigentümlichkeiten.
 Die Monarchie wird das seine Stütze bildende Heer,
die Aristokratie, den Adel schonen, die. Republik die unteren
Klassen. Die Aristokratie nimmt namentlich die indirekten Steuern
in Anspruch, welche auf dem Volke lasten, die Demokratie namentlich
 solche direkte Steuern, welche den Reichen schwere Lasten
auferlegen (Choragie, Triarchie). Jede Staatsform kann den Steuerdruck
 übertreiben; die Monarchien im Interesse von Eroberungskriegen
 und imperialistischen Expansionsgelüsten, die Demokratien
im Interesse der Erhaltung, Belustigung des Volkes und zur Durchführung
 sozialer Institutionen, eventuell sozialistischer Pläne. Von
keiner Staatsform läßt sich behaupten, daß sie in steuerlicher Beziehung
 der anderen. überlegen ist.
Des weiteren kommt in Betracht, daß die Monarchien verschieden
 konstruiert sind. Wir unterscheiden: a) absolute Monarchien;
 b) ständische Monarchien; c) verfassungsmäßige Monarchien.
Wenn diese Einteilung auch nicht vollständig ist, in steuerlicher
Beziehung bringt sie doch die Unterschiede genügend zum Ausdruck.
 In der absoluten Monarchie ist die Steuerleistung unbe-330
        <pb n="347" />
        C.T. Abschnitt. Die staatstheoretische od. politische Grundlage d. Steuerwesens. 331
dingte Pflicht der Staatsangehörigen, der Untertanen. Auf einer
höheren Entwicklungsstufe ist die absolute Monarchie bestrebt,
durch die Allgemeinheit und Gerechtigkeit der Besteuerung der
rationellen Besteuerung den Weg zu ebnen. Im Ständestaat ist
die Steuer nicht Pflicht, sondern vertragsmäßige Leistung, eine
Beitragsbewilligung der Stände, die sich dagegen neue Rechte, neue
Freiheiten sichern, Bedingungen stellen usw. In der verfassungsmäßigen
 Monarchie ist die Steuerleistung allgemeine staatsbürgerliche
 Pflicht, aber die Bewilligung bzw. Verweigerung der Steuer
wird durch die Staatsbürger bzw. deren Vertreter als eines der
wichtigsten politischen Rechte ausgeübt, wovon an anderer Stelle
bereits die Rede war.
Von staatsrechtlichem Standpunkte können wir noch vollberechtigte
 und nicht vollberechtigte, eventuell rechtlose Staatsmitglieder
 unterscheiden, ferner Inländer und Ausländer, Mitglieder
verschiedener Stände, und mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Klassenunterschiede Besitzende und Besitzlose; unter den Besitzenden
 kommt wieder der Unterschied von beweglichem und unbeweglichem
 Besitz in Betracht. In der Periode des Staatsbürgertums
 tritt auf dem Gebiete der Verfassungs- und Steuerkämpfe
nach Verwirklichung der Rechtsgleichheit der politische Gesichtspunkt
 immer mehr in den Hintergrund, während der soziale
richtunggebend wird.
Neben der Willensentschließung bildet die Durchführung des
Staatswillens das zweite wichtige Moment des Staatslebens. Dies
erfolgt auf dem Gebiete der Regierung und der Verwaltung. Das
Steuerwesen realisiert sich auf dem Gebiete der Steuerverwaltung
und so unterliegt es keinem Zweifel ‚ daß es mit dem System der
allgemeinen Regierungstätigkeit wie mit den Verwaltungssystemen
in engem Zusammenhang und Wechselwirkung steht. Das beste
Steuersystem kann ein schlechtes Verwaltungssystem zugrunde
richten. Hier ist namentlich von großer Bedeutung Zentralisation
und Dezentralisation, die verwaltungsrechtliche Gliederung des
Staatsgebietes, die Organisation der territorialen Einheiten, ihr
allgemeines und steuerrechtliches Rechtsgebiet, ihre Trägfähigkeit,
ihr Charakter nach Ständen. Klassen. Beschäftigungen usw.
        <pb n="348" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
II. Abschnitt.
Die sonstigen, namentlich die sozialökonomischen
Grundlagen des Steuerwesens.
l. Die staatlichen Lebenskreise und das Steuerwesen.
 Als eine Seite des Staats- und Volkslebens, hängt das
Steuerwesen natürlich an vielen Punkten mit diesen Lebenskreisen
zusammen, mittelbar oder unmittelbar, übt auf dieselben Einfluß
aus und fühlt hinwieder den Einfluß derselben. Mögen wir die
Volkswirtschaft, das öffentliche Gesundheitswesen, das öffentliche
Bildungswesen, die öffentliche Sittlichkeit, das Armenwesen, das
Heerwesen, die Außenpolitik betrachten, alle stehen mit den Staatsfinanzen
 und namentlich dem Steuerwesen in Verbindung. Aus
diesen Zusammenhängen stammen die von Schäffle so genannten
Nebenwirkungen, welche wohl mehr in die allgemeine Soziologie,
als in die Finanzwissenschaft gehören, die aber trotzdem auch hier
nicht gänzlich unbeachtet bleiben können. Wenn wir bloß die
volkswirtschaftlichen Zusammenhänge vor Augen halten, so werden
wir alsbald gewahr, wie oft finanzielle Maßregeln im Interesse der
Landwirtschaft, der Industrie, des Handels, des Verkehrs, der Einkommens-
 und Vermögensverteilung, der Sozialpolitik gewünscht
werden. Umgekehrt wie notwendig ist es, bei der Besteuerung die
Verhältnisse der Produktion, der Konsumtion, der Einkommensverteilung
 vor Augen zu halten. In die weitere Untersuchung
dieser Zusammenhänge kann aber die Finanzwissenschaft ebensowenig
 eingehen, wie an einer früheren Stelle nachgewiesen wurde,
daß sie auch in die Untersuchung dessen nicht eingeht, welche
Summen auf die innere Verwaltung, auf Justizwesen usw. verwendet
werden sollen. So wie diese Fragen hauptsächlich in das Gebiet
der Verwaltungslehre gehören, so ist die Frage, was ein Produktionszweig
 hinsichtlich der Besteuerung beanspruchen darf, durch die
Volkswirtschaftslehre zu lösen, müßte ja sonst die Finanzwissenschaft
 das ganze Zollwesen, Agrarpolitik usw. behandeln. Die
Probleme dieser Nebenbeziehungen sind möglichst unabhängig von
der Finanzwissenschaft zu behandeln.
9. Volkswirtschaft. Noch weit mehr als eine Erscheinung
des politischen Lebens des Staates, ist die Besteuerung also eine
wichtige Erscheinung des volkswirtschaftlichen Lebens. Darum besitzen
 die volkswirtschaftlichen Kategorien auch in der Finanzwissenschaft
 große Bedeutung. Wir wollen hier nur kurz auf den
Einfluß der volkswirtschaftlichen Organisation auf verschiedenen

3392
        <pb n="349" />
        C. II. Abschnitt. D. sonstigen, namentl. d. sozialökonomischen Grundlagen usw. 333
Stufen der Entwicklung hinweisen. Auf den Einfluß der volkswirtschaftlichen
 Organisation sind jene Unterschiede im Steuerwesen
zurückzuführen, die sich zeigen, je nachdem sich ein Volk auf der
Stufe der Viehzucht, der Bodenkultur, der Industrie und namentlich
 der Massenproduktion befindet, mit welcher Entwicklung zum
Teil der Fortschritt von primitiven Verkehrszuständen bis zu dem
vollkommenen Verkehrssystem der Neuzeit zusammenhängt; desgleichen
 hängt mit dieser Entwickluug die graduelle Durchführung
der Arbeitsteilung zusammen, um so mehr als die Beschränkung
der Staatstätigkeit auf die rein staatlichen Aufgaben und die Überlassung
 aller wirtschaftlichen Tätigkeit an die Privatwirtschaft gleichfalls
 eine Erscheinungsform der Arbeitsteilung ist. Von besonderer
Wichtigkeit ist der Unterschied von Naturalwirtschaft, Geldwirtschaft
 und Kreditwirtschaft, nachdem insbesondere die Geldwirtschaft
 es ist, welche einerseits die Voraussetzungen für die vollständigere
 Entwicklung des Steuerwesens schafft, andererseits durch
Erweiterung und Umgestaltung der Staatstätigkeit dasselbe notwendig
 macht.
Von großer Wichtigkeit ist auch das gegenseitige Verhältnis
von privater und öffentlicher Wirtschaft, insbesondere die Verteilung
der Güterquellen zwischen den Privaten und dem Gemeinwesen.
Dies hängt wieder mit dem System des Vermögensrechtes zusammen.
Wo die Produktionsmittel, insbesondere Boden und Kapital, ganz
oder zum großen Teil der Privatwirtschaft überlassen sind, dort
kann der Staat nur vermittels der Steuer die nötigen Einnahmen
erwerben, wo dagegen das Privateigentum beschränkt ist und auch
der Staat über einen bedeutenden Teil der Produktionsmittel verfügt,
 dort wird die Bedeutung des Steuerwesens geringer sein. Bei
der Ausdehnung der öffentlichen Bedürfnisse hat am Beginn der
Neuzeit namentlich der Umstand auf die Entwicklung des Steuerwesens
 großen Einfluß gewonnen, daß der Staat bei der mächtigen
Entfaltung der Produktionsmittel von denselben gewissermaßen ausgeschlossen
 wurde, wie andererseits in Zukunft das Steuerwesen
eine gänzliche Umgestaltung erfahren müßte, wenn der Staat wieder
in größerem Maße oder vollständig in den Besitz der Produktionsmittel
 käme.
Die Georgisten wollten mit der Konfiskation der Grundrente
die Steuer überflüssig machen. Walras motiviert die Abschaffung
der Besteuerung mittels der Verstaatlichung des Grundbesitzes
geradezu mit dem Argument, daß es ebenso ungerecht sei, wenn
der Staat auf Kosten der einzelnen lebt, — was bei der Besteuerung
geschieht —, als wenn das Individuum auf Kosten des Staates lebt.
        <pb n="350" />
        &amp;amp; 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Die Steuer ist nach Walras eine Anomalie und nur eine Übergangserscheinung
 der Finanzwissenschaft, die man in Zukunit nur in
sozialökonomischen Museen wird sehen können. (!)
IIL. Abschnitt.
Steuerpolitik bis zum Weltkriege *).
l. England. In der positiven Steuergesetzgebung fordern
alle jene Momente Berücksichtigung, welche mit der Besteuerung
zusammenhängen und welche nach Völkern und Entwicklungsstadien
sich verschieden gestalten. Die Geltendmachung dieser Motive ist
in erster Linie Aufgabe der Steuerpolitik”). Wie dies geschieht
und welche Momente namentlich in neuerer Zeit hinsichtlich der
Steuerpolitik einzelner Staaten entschieden, darüber gibt uns den
den besten Aufschluß das Studium der speziellen Gestaltungen
einzelner Staaten.
Beginnen wir mit England. Am Anfang des XIX. Jahrhunderts
war England in einen scharfen Kampf mit Frankreich verwickelt,
was einen nachhaltigen Einfluß auf seine Finanzlage ausübte. Bedeutende
 Staatsschulden, die energische Inanspruchnahme der Verzehrungssteuern,
 namentlich aber die auf die höheren Einkommen
auferlegten Einkommensteuern versahen den Fiskus mit den nötigen
Mitteln. Mit Beendigung des Ktieges nimmt England sogleich die
finanziellen Reformen in Angriff. Während des Krieges erfreute
sich England, abgesehen von den schweren finanziellen Lasten, bedeutenden
 Wohlstandes. Die Landwirtschaft genoß die hohen Getreidepreise,
 Industrie, Handel, Schiffahrt nützten die durch den
Krieg geschaffene monopolistische Lage aus. Mit Beendigung des
Krieges hörte all dies auf und die volkswirtschaftlichen Reformen
wurden unaufschiebbar. An der Spitze dieser Bewegung stehen
drei Männer: Huskisson, Peel, Gladstone, neben ihnen noch
Canning, Cobden u. a. Die Steuerreform kommt in drei
wichtigen Verfügungen zum Ausdruck: Herabsetzung der Verzehrungssteuern,
 Neuordnung der Zollpolitik und des Zollwesens und Einführung
 der Einkommensteuer. Hierzu kommt später die Ent-!)
 Die Steuerpolitik der Nachkriegszeit behandeln wir an anderer Stelle.
%) Die Fragen der Steuerpolitik sollen, wie Stamp sagt, aus dreifachem
Gesichtspunkte untersucht werden: dem des Steuerzahler, dem des besteuernden
Staates und dem der Gesellschaft, der ökonomischen Gesellschaft, auf deren
Leben die steuerlichen Maßnahmen zurückwirken. a. a. 0. S. 5.

394
        <pb n="351" />
        C. III. Abschnitt. Steuerpolitik bis zum Weltkriege. 355
wicklung der Erbschaftssteuer. Die Wichtigkeit dieser Reformen
besteht in der Minderung der Lasten der unteren Klassen, größerer
Inanspruchnahme der oberen Klassen, Verdrängung der indirekten
durch die direkten Steuern und Befreiung der wirtschaftlichen
Tätigkeit der Nation von allen Beschränkungen.
Wir sehen hieraus, daß in England volkswirtschaftliche und
finanzielle Reformen parallel gehen und dies zeigt sich auch in der
Bewegung, welche die Frage der Selbstverwaltung und ihrer Lasten
gemeinsam mit der Grundbesitzfrage lösen will. Von 1822 bis in
die Mitte der 80er Jahre wurden die indirekten Steuern um etwa
800 Millionen Mark herabgesetzt. Die finanziellen Reformen bieten
immer neue Erleichterungen, welche die Lasten der Staatsbürger
mit vielen hundert Millionen vermindern. Die Einkommensteuer
wird mehr und mehr das Rückgrat der Besteuerung, welche mit
der in dem wechselnden Steuerfuß wurzelnden großen Beweglichkeit
gegenüber den wechselnden Bedürfnissen des Staatshaushaltes die
größte Akkommodationsfähigkeit beweist. Dabei rechnet sie mit der
Natur der Einkommens- und Vermögensverteilung und bringt in
einer mäßigen Progression deren Einfluß auf die Leistungsfähigkeit
zum Ausdruck. Ein charakteristischer Zug der englischen Steuerpolitik
 besteht auch darin, daß sie immer die Harmonie mit den
herrschenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen suchte und fand.
2. Frankreich. Nicht so günstig ist das Bild, das Frankreichs
 Steuerpolitik zeigt. Die neuere Periode der Steuertheorie
hängt enge mit dem Auftreten des Physiokratismus zusammen.
Diese Schule verkündet richtigere Prinzipien und die französische
Revolution macht Anstrengung zur Verwirklichung dieser Prinzipien.
Das Steuersystem soll möglichst einfach, allgemein, gerecht, proportionell,
 verfassungsmäßig, klar, bequem sein, ein großer Teil der
indirekten Steuern soll abgeschafft werden, die Besteuerung soll
auf die Basis der direkten Steuern gelegt werden. Dies war das
steuerliche Programm der Revolution. Von den direkten Steuern
wurden zwei Typen angenommen, zur Besteuerung des aus dem
unbeweglichen Vermögen stammenden Einkommens die Grundsteuer,
zur Besteuerung des aus persönlicher Tätigkeit und aus beweglichem
Vermögen stammenden Einkommens die persönliche und mobile
Steuer (impöt personnel et mobilier), welche aber gleichfalls auf
sachlichen Momenten beruhte, auf der Wohnung. Hierzu kam noch
die Patentsteuer und die Tür- und Fenstersteuer als direkte Steuern.
Dies war das Steuersystem der Revolution, welches also das Schwergewicht
 auf die direkten Steuern legte. Aber die rationelleren
Traditionen des Physiokratismus gerieten bald in Vergessenheit:

er
        <pb n="352" />
        T 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
schon unter Napoleon I. erfolgt die Rückkehr zu den indirekten
Steuern. Während der Revolution von 1848 macht sich wieder
für kurze Zeit die Abneigung gegen die indirekten Steuern geltend,
aber nur vorübergehend, dann treten sie wieder in den Vordergrund,
wodurch die Last von den Schultern der Wohlhabenden auf die
der Armeren abgeschoben wird. Lehrreich ist hier die Parallele
zwischen England und Frankreich. England führt in Kriegszeiten
die Einkommensteuer ein, Frankreich dagegen drückende Verzehrungssteuern,
 England fordert immer mehr von den vermögenden
Klassen den sie betreffenden Teil der Staatslasten, Frankreich
schont die wohlhabenderen Klassen zum Nachteil der Schwächeren;
kein Wunder, wenn in England der soziale Friede auf festerer Basis
ruhte als in Frankreich.
Die französische Steuerpolitik zeichnet sich dem Gesagten gemäß
 namentlich durch ihren starken Konservativismus aus; die
Grundlagen bleiben bis auf die jüngste Zeit dieselben, die am Ende
des XVIIL Jahrhunderts gelegt wurden. Folge hiervon, daß die
Steuerpolitik mit der volkswirtschaftlichen Entwicklung nicht so im
Einklang steht, wie die englische, ja zum Teil verletzt sie die
Postulate der volkswirtschaftlichen Entwicklung. Desgleichen zeigt
sie wenig Empfänglichkeit für die sozialpolitischen Forderungen der
Zeit, ja aus Furcht vor dem Sozialismus widersetzt sie sich den
wiederholt gemachten Vorschlägen zur Einführung der Einkommensteuer.
 Die Aufrechterhaltung der Ertragssteuern, an welche sich
das französische Volk in Erinnerung der bei den persönlichen
Steuern des ancien regime erfahrenen Willkür klammert, beraubt
die direkten Steuern ihrer Entwicklungsfähigkeit. Das Schwergewicht
 fällt auf die Verzehrungssteuern und Gebühren, welche zur
Deckung der in exzessivem Maße steigenden Staatsausgaben sich
geeignet zeigten. Die indirekten Steuern zeigen bis gegen Ende
des XIX. Jahrhunderts eine Steigerung von 400 Prozent, die
direkten Steuern von 200 Prozent.
3. Preußen. Für die deutsche Steuerpolitik mag Preußen als
Beispiel dienen. Die Steuerpolitik Preußens zeigt eine stete Annäherung
 an die rationellen Forderungen einer gerechten Steuerpolitik.
Fournier de Flaix charakterisiert die preußische Steuerpolitik
folgendermaßen: Die Ideale der französischen Revolution, die Lehren
der französischen Nationalökonomen, das Buch Adam Smith’s,
Jakob, Krug, Kraus, die Lehren der Schüler Kant’s bereiteten
 das Material zur großen Umgestaltung Preußens vor, als
die Krisis von 1806 ausbrach. Diese schreckliche Krise, welche
Preußen beinahe vernichtete, bereitete eine wohltätige Reaktion

336
        <pb n="353" />
        C. II, Abschnitt. Steuerpolitik bis zum Weltkriege. So
vor, Preußen irrte vollständig hinsichtlich seiner eigenen Hilfsmittel.
Preußen war noch, wie zur Zeit Friedrich d. Gr., der bestadministrierte
 Staat Deutschlands. Trotzdem waren große Reformen
nötig, dies sahen Stein, Hardenberg, Humboldt, Knuth,
Maassen, Dohna, die Staatsmänner, die die Ratgeber der
Krone waren, ein. Große politische, volkswirtschaftliche und
soziale Reformen wurden durchgeführt. Die Leibeigenschaft wurde
abgeschafft, die Steuerfreiheit des Adels. wurde aufgehoben, der
Zollverein wurde gegründet. Hinsichtlich der Steuern wird im
Jahre 1810, zunächst mit Bezug auf die Grundsteuer, ausgesprochen,
daß der Zweck der Reformen nicht in der Vermehrung der Einnahmen,
 sondern in der gleichmäßigen Verteilung der Lasten besteht.
 Früh kommt zum Ausdruck, daß die reicheren Klassen in
höherem Maße in Anspruch genommen werden müssen, ja dies setzt
ein Mitglied der Dynastie, der nachmalige Kaiser Wilhelm I. im
Jahre 1840 in einem Separatvotum auseinander. Diese Verhältnisse
 lenkten die damalige Auffassung in die Richtung der Einkommensteuer.
 Anfangs kommt dies aber nur sehr unvollkommen
zum Ausdruck und zwar in der Klassensteuer und der klassifizierten
Einkommensteuer. Ursprünglich eine eigentliche Kopfsteuer, verwandelt
 sich die Klassensteuer in eine die sozialen und wirtschaftlichen
 Unterschiede berücksichtigende Steuer, welche die Steuerträger
 in vier Klassen teilt. Bald sieht man die Unvollkommenheit
 dieser Steuer ein. So tritt im Jahre 1850 die klassifizierte
Einkommensteuer ins Leben, welche bei den kleineren Einkommen
(unter 1000 Talern) die Klassen aufrecht erhält, vermehrt, bei den
höheren Einkommen zur Einkommenssteuer sich gliedert. Die
Reformarbeit schreitet, wenn auch langsam, vorwärts; im Jahre 1873
werden die unteren Klassen aufgehoben und die Progression nach
oben verschärft. Die verbesserte Klassensteuer wird auch auf die
Städte ausgedehnt, welche bisher Mahl- und Schlachtsteuer zahlten,
die jetzt verschwindet. Ihren vollständigen Abschluß gewann die
Reform mit der Einführung der Einkommens- und Vermögenssteuer,
die erstere im Jahre 1891, die letztere im Jahre 1893. Die Steuerpolitik
 schritt auf dem Wege der sozialen Gerechtigkeit vorwärts,
bis sie ihre vollkommenere Ausgestaltung erreichte. Bei Beurteilung
der preußischen Steuerpolitik ist übrigens vor Augen zu halten,
daß der Staatssozialismus vorher und nachher in der ausgedehnten
Tätigkeit des Staates auf verschiedenen Gebieten der wirtschaftlichen
 Produktion zur Geltung kommt, woraus folgt, daß von
den gesamten Einnahmen des Staates auf die Steuern — selbst
mit Hinzurechnung der überwiesenen Steuern — nur etwa ein
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 2°

97
        <pb n="354" />
        3, 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
Fünftel, auf die privatwirtschaftlichen Einnahmen sieben Zehntel
entfielen.
4. Andere Staaten. Auch in der Steuerpolitik anderer
Staaten lassen sich gewisse Charakterzüge entdecken. So zeigt z. B.
die Steuerpolitik der Schweiz entschieden demokratische Züge;
wesentliche Eigenschaften: Steuerfreiheit der Gegenstände des ersten
Lebensbedarfes, mäßige Besteuerung der entbehrlichen Gegenstände,
Steuerminimum, das in der Durchführung noch milder behandelt
wird, endlich Einkommens- und + Vermögenssteuern mit starker
Steigung nach oben. Auch andere Staaten trachten nach Anwendung
 rationeller Prinzipien in ihrer Steuerpolitik, nach sicherer
Erfassung der Steuerquellen durch Einführung der Einkommenssteuer,
 die auch die stärkere Inanspruchnahme der höheren Klassen
und der höheren Einkommen ermöglicht, was eventuell durch eine
ergänzende Vermögenssteuer noch vollkommener erreicht wird. Die
Ertragssteuern wurden teils beibehalten, teils/ abgeschafft, teils
wurden sie den Selbstverwaltungskörpern überlassen. Diese Richtung
 beobachten wir auch in den kleineren deutschen Staaten, im
alten Österreich, zum Teil in den Niederlanden, den Vereinigten
Staaten usw.
5. Österreich. Die österreichische Monarchie gehörte unzweifelhaft
 zu jenen Staaten, in welchen früh nach Verwirklichung
gewisser rationeller Prinzipien der Steuerpolitik getrachtet wurde
und wo einzelne hervorragende Staatsmänner auch auf dem Gebiete
der Steuerverwaltung wichtige Reformen ins Leben zu rufen
trachteten. Schon im 18. Jahrhundert werden wir nach beiden
Richtungen wichtiger Erscheinungen gewahr; hierher gehört der
durch die österreichische Bureaukratie ins Leben gerufene Censimento
milanese, der Vorläufer der späteren Grundsteuerkataster, ferner
die großen Steuerpläne Josef IL, namentlich die Einführung der
Grundsteuer, eventuell der einzigen Grundsteuer. Das Österreich
des 18. Jahrhunderts, sagt Eheberg, ist das Land der Steuerreformen.
 Das österreichische Steuersystem kam aber erst nach
den napoleonischen Kriegen zum Ausbau und zwar auf Grund der
Ertragssteuern. Die Erwerbssteuer wurde zwar schon im Jahre 1798
ins Leben gerufen, nach dem Vorbilde der französischen Patentsteuer;
 im Jahre 1817 folgte die Anordnung des ständigen Katasters,
1820 die Haussteuer (mit zwei Klassen: Hausklassen- und Hauszinssteuer).
 Diese Steuern bildeten das Rückgrat des österreichischen
Steuersystems. Die Verzehrungssteuern kamen früh zur Entwicklung,
 innere Verzehrungssteuern, Zölle, Monopole. Die direkten
Steuern erhielten ihre zeitgemäße Ergänzung im Jahre 1858 durch

27938
        <pb n="355" />
        C. II. Abschnitt. Steuerpolitik bis zum Weltkriege. 3539
Einführung der Einkommensteuer. Seitdem stand die Reform der
direkten Steuern fast ununterbrochen auf der Tagesordnung, zum
Teil unter dem Einflusse der sozialpolitischen Forderungen. Die
Reform kommt am Ende des vorigen Jahrhunderts mit der Durchführung
 der allgemeinen persönlichen Einkommensteuer zur Verwirklichung.

6. Ungarn. Eine selbständige Steuerpolitik kommt in Ungarn
erst nach dem Jahre 1867 zur Geltung. Damals bestand in Ungarn
das österreichische Steuersystem und bei dem konservativen Charakter
des Staatshaushaltes mußte dieses System noch eine Zeitlang. aufrecht
 erhalten bleiben. Die kolossale Steigerung der Staatsbedürfnisse,
 die im Budget zutage tretenden ansehnlichen Defizite, die den
Haushalt schwer belastenden Zinsengarantien der subventionierten
Bahnen, die mit der raschen Zunahme der Staatsschulden wachsende
Zinsenlast konnten vorderhand kein anderes Resultat haben, als daß
mit Außerachtlassung jedes höheren Gesichtspunktes die Steigerung
der Einnahmen und deren Sicherung angestrebt werde. Unter
solchen Voraussetzungen wurde die erste Steuerreform im Jahre 1875
durchgesetzt, welche sich mit der Einführung einiger neuer Steuern
und mit der Revision des Grundsteuerkatasters begnügte, ohne die
großen Fehler des Steuersystems radikal zu beheben. Ja in manchen
Punkten zeigte sich eine grobe Verletzung des Prinzipes der Steuergerechtigkeit.
 Auf die Reform der direkten Steuern folgte in den
80er Jahren die Reform der indirekten Steuern. Endlich kam im
Jahre 1909 die große Steuerreform: Einführung der Einkommensteuer
 mit steuerfreiem Existenzminimum und progressivem Steuerfuß
 und Revision der bestehenden direkten Steuern, nachdem die
Ertragssteuern beibehalten wurden.
7. Neuere Gestaltung. Für die Steuerpolitik der Nachkriegszeit
 hält Seligman für charakteristisch, daß die Steuern in
immer höherem Maße auf das Vermögen gelegt und die unteren
Klassen im Geiste demokratischer Gerechtigkeit verschont werden.
Charakteristisch für die neuere Gestaltung des Steuerwesens
in der Nachkriegszeit ist ferner, daß aus der großen Gruppe der
Erwerbssteuern und der Verkehrssteuern einzelne wichtige Steuerarten
 herausgehoben und selbständig gestaltet werden, so bei der
Erwerbssteuer die Gesellschaftssteuer, Versicherungssteuer, bei der
Verkehrs- bzw. Umsatzsteuer die Kapitalverkehrssteuer, die Grunderwerbssteuer,
 die Börsenumsatzsteuer usw. Diese Spezialisierung
wird wahrscheinlich noch fortschreiten und sich auch bei anderen
Steuerarten geltend machen.

D9*
        <pb n="356" />
        340

4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
D. Die Hauptarten der Steuern.
I. Abschnitt.
Direkte und indirekte Steuern.
1. Allgemeines. Der Staat nimmt zur Befriedigung seiner
Bedürfnisse die Staatsbürger ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend
in der Form der Steuer in Anspruch. Da die Staatsbedürfnisse
von Jahr zu Jahr sich in der Regel erneuern, muß zu ihrer Befriedigung
 gleichfalls eine solche Grundlage gefunden werden, die
denselben Charakter besitzt. Diesen Charakter besitzt nur das Einkommen.
 Nach der wissenschaftlichen Entfaltung der Steuertheorie
mußte man daher zu dem Resultate kommen, daß nur das KEinkommen
 der Staatsbürger der Maßstab sein kann bei der Inanspruchnahme
 zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse. Jedoch hat
die Erfahrung in allen Staaten gelehrt, daß jedes direkt auf das
Einkommen basierte Steuersystem mangelhaft ist; der Staat besitzt
nicht die genaue Kenntnis des Einkommens, der Staatsbürger
wünscht nicht dasselbe genau anzugeben. Der Staat versucht darum
auf Umwegen die Besteuerung nach dem Einkommen, insoferne als
er solche Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens zum Maßstab
wählt, die äußerlich erkennbar sind. Solche Momente sind die
Produktion, der Verkehr, die Konsumtion. Auf dieser Grundlage
 entstanden zwei Systeme, das der einzigen Steuer und
das der mehrfachen Steuern; jenes geht von der tatsächlichen
Steuerfähigkeit der Staatsbürger — vom Einkommen — aus; dieses
präsumiert auf Grund verschiedener Symptome die Steuerfähigkeit.
 "Theoretisch kann natürlich nur die einzige Steuer vollkommen
sein, freilich, bei bedeutenden praktischen Unvollkommenheiten, die
bis zur totalen Unanwendbarkeit sich steigern können. Dagegen
weist das zusammengesetzte System, das System der "vielartigen
 Steuern bedeutende praktische Vorzüge auf, wenn es auch
theoretisch unvollkommen ist. Und zwar ‚deshalb, weil der Staat
nie in der Lage sein kann, alle jene Momente zu kennen, zu übersehen,
 welche auf das Einkommen Einfluß haben können. In dem
zusammengesetzten Steuersystem geht der Staat von gewissen allgemeinen
 Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens aus. Hier
bietet sich in erster Reihe die Produktion dar, bzw. mit Bezug
auf die Einkommensbeschaffung, der Erwerb, nach den Hauptkategorien
 der Wertschaffung; auf diesem Wege gelangt der
Staat zu jenen Steuerarten, welche die Gruppe der Produktions-,
        <pb n="357" />
        D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 341
Erwerbs- resp. Ertragssteuern bilden. Der Staat kann ferner bei
Einrichtung der Steuern vom Verkehr ausgehen, insofern als die
Gewinnung des Einkommens in der Regel auf dem Wege einzelner
Verkehrsakte geschieht. Diese Auffassung führt zum System der
Verkehrssteuern. Endlich kann der Staat die Orientierung über
die Leistungsfähigkeit der Individuen durch Erforschung der Verbrauchserscheinungen
 suchen und gelangt so zum System der Verzehrungssteuern.
 Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Produktion,
der Umlauf, die Verzehrung in Beziehung zum Einkommen stehen.
Es ist aber nicht zu bezweifeln, daß die Feststellung dieses Verhältnisses
 außerordentlich schwierig ist, weshalb diese Steuersysteme
jedenfalls zu großen Irrtümern führen können. Größere Genauigkeit
 wäre noch zu erreichen, wenn der Staat danach streben würde,
in dem Falle der Produktionssteuern alle Zweige der Produktion,
im Falle der Verkehrssteuern alle Zweige des Verkehrs, in dem
Falle der Konsumtion alle Zweige der Konsumtion zu erforschen
und wenn dies auch gelingen könnte. Der Staat ist aber gezwungen
hierauf zu verzichten, er wählt in den erwähnten Fällen nur einige
Typen und so stellt er sein Steuersystem schon von vornherein auf
eine mangelhafte, hypothetische Basis. Diese Steuersysteme können
also die Leistungsfähigkeit höchstens annähernd erfassen und verzichten
 demnach darauf, was ja bei Verteilung der Staatslasten
eines der Hauptpostulate, daß diese gerecht vollzogen werde. Daß
der. Staat trotzdem diese Steuersysteme beibehalten muß, anstatt
auf Grund des Einkommens nach der möglichst gerechten Verteilung
 der Staatslasten zu trachten, ‚das beruht hauptsächlich auf
der geringen Bildung der Staatsbürger und dem größtenteils hieraus
 sich ergebenden geringen Pflichtgefühl. Es ist jedenfalls beschämend
 für die Kultur der Gegenwart, daß der Staat, der ja
Voraussetzung aller Kultur und alles Genusses ist, nur in der Weise
zu jenen Einnahmen gelangen kann, ohne welche er nicht bestehen
kann, daß er im geheimen, hinterrücks, unter einer Maske sich das
verschafft, ohne das er für unsere Interessen zu sorgen nicht imstande
 ist. Die Kraft der indirekten Steuern liegt in der Schwäche
des staatsbürgerlichen Bewußtseins.
Sofern der Staat die Steuerquelle, das Einkommen, bei der
Einkommensteuer direkt erforscht, wird das auf dem Einkommen
beruhende Steuersystem als direktes bezeichnet. In diesem Sinne
und strenge genommen, ist jede andere Steuer, bei welcher der
Staat aus gewissen Symptomen auf das Einkommen bloß schließt,
mag dieses Symptom die Produktion, die Zirkulation oder die
Konsumtion sein, eine indirekte Steuer. Hier kommt jedoch vom
        <pb n="358" />
        . 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
praktischen Standpunkte noch ein Moment in Betracht und zwar
das Moment der Steuerzahlung. Sowohl bei den Produktions- resp.
Erwerbssteuern, als bei den Verkehrssteuern fordert der Staat in
der Regel direkt vom Steuersubjekt die Steuerzahlung und deshalb
werden diese Steuern direkte Steuern genannt vom Gesichtspunkte
der Steuerzahlung. Dagegen wendet sich der Staat bei den indirekten
 Steuern nur selten direkt an das Steuersubjekt, da deren
große Zahl die Steuererhebung, Kontrolle außerordentlich erschweren
 würde; er hebt die Steuer da und dort ein, wo das Steuerobjekt
 noch in größerer Menge vorhanden ist, wie bei der
Produktion oder im Verkehr. Hier tritt daher an Stelle des Steuersubjekts
 der Produzent, der Kaufmann, als Steuerzahler, gewissermaßen
 Steuereinheber. Wohl gibt es hiervon Ausnahmen. Auch
die Verzehrungssteuer wird zur direkten Steuer, wo die Einhebung
der Steuer und die Kontrolle der Konsumtion leichter ist, wie bei
den Luxussteuern, ebenso wird sie zur direkten Steuer für jene
Menge, welche der Produzent, der Kaufmann selbst verzehrt, endlich
 wo das betreffende Objekt vermittels Monopols in die Hände
des Konsumenten gelangt. Demgegenüber gibt es Fälle, wo die
direkte Steuer zur indirekten wird — mit Bezug auf die Steuerzahlung,
 — so in dem Falle, wo die Grundsteuer der Pächter, die
Haussteuer der Mieter, die Kapitalsteuer der Schuldner abstattet.
Was die Verzehrungs- und Verkehrssteuern betrifft, so sind
dieselben auch in dem Sinne indirekte Steuern, als das Einkommen
nicht als Ganzes, sondern in Seinen einzelnen Teilen, so wie dieselben
 in Verkehr kommen oder verbraucht werden, berührt wird.
Endlich zeigt sich die indirekte Natur dieser Steuern auch darin,
daß der Zusammenhang von Einkommen und Steuerleistung fehlt,
da das Einkommen oft in einem viel späteren Zeitraum konsumiert
wird, als es entstanden ist. Ubrigens gehen wir nicht weiter in den
unproduktiven Streit ein, was ist direkte, was indirekte Steuer und
in welchem Sinne sind die Steuern eines oder das andere? Dieser
Streit ist auch heute noch nicht beendigt und der Reichtum des
Lebens widersetzt sich auch der streng wissenschaftlichen kategorischen
 Festsetzung. Wir wollen nur damit ins reine kommen, was
der Nutzen der gebrauchten Terminologie ist.
Wir gebrauchen die beiden Ausdrücke in dem Sinne, in dem
wir dieselben an anderer Stelle erörtert haben. Die Besteuerung
geht von zwei Tatsachengruppen aus: die eine Gruppe hängt mit
der Gewinnung des Einkommens zusammen, die andere mit der Verwendung
 des Einkommens; auf Grund der ersteren gestaltet sich
die Gruppe der direkten Steuern, auf Grund der anderen die der
indirekten Steuern.

3492
        <pb n="359" />
        D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 85
Die KEigentümlichkeiten der direkten Steuern sind nach
Schäffle?) die folgenden: a) Durchschnittlichkeit; die
direkten Steuern ergreifen in der Regel nicht die tatsächliche
Steuerkraft, sondern die durchschnittliche, sie individualisieren nicht,
sondern generalisieren, zielen auf die Erforschung der durchschnittlichen
 Wirtschaftsergebnisse; b) Allgemeinheit; die direkten
Steuern erfassen jeden, der über die betreffende Steuerkraft verfügt,
 die indirekten, nur jenen, der die Steuerkraft zur Befriedigung
seiner Bedürfnisse verwendet; c) Vollständigkeit (Totalität);
die direkten Steuern beziehen sich auf die Gesamtsteuerkraft ;
d) Periodizität; die direkten Steuern werden in bestimmten
Zeitpunkten fällig, während die indirekten keine Fälligkeitstermine
besitzen; e) Unmittelbarkeit; sie suchen direkt das Steuersubjekt
 auf, woraus die Einheit von Steuersubjekt und Steuerzahler
folgt; f) Unabwälzbarkeit; die direkten Steuern sind wenigstens
ihrer Bestimmung nach als unabwälzbar gedacht, hier kommt weder
vorschußweise noch nachträgliche Zahlung vor; g) Until gbarkeit,
wenn richtig angelegt; h) Einheit der Steuerschlüssel, wie
zur möglichst gleichartigen Besteuerung der verschiedenen Einkommen
 notwendig.
2. Vorteile der direkten Steuern. Der Vorteil der
direkten Steuern zeigt sich vor allem darin, daß nur die direkten
Steuern das Verhältnis von Staat und Staatsbürger klar ausdrücken,
da hier ohne jede andere Beziehung das Einkommen der Staatsbürger
 zur Deckung der Staatsbedürfnisse in Anspruch genommen
wird. Der ethische Wert der direkten Steuern ist unbedingt ein
höherer als der jeder anderen Steuerart, wo der Staat, wie Taine
sagt, versteckt in die Taschen der Staatsbürger greift. Dies auch
das Motiv, weshalb die Physiokraten nur die direkte Steuer billigten.
Die direkten Steuern stehen unmittelbar mit solchen Tatsachen
in Verbindung, welche auf die Zahlungsfähigkeit Einfluß haben,
sie gehen daher von richtigeren Voraussetzungen aus als jene Steuern,
welche mit der Zahlungsfähigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang
 stehen. Hierzu kommt noch der Umstand, daß die direkten
Steuern von solchen Tatsachen ausgehen, die die Gesamtsteuerkraft
oder wenigstens einen ansehnlichen Teil derselben festzustellen gestatten,
 während andere Steuern von einzelnen isolierten Tatsachen
ausgehen, die immer nur auf einen Bruchteil der präsumierten
Steuerkraft zu schließen gestatten. Da aber die Kontrolle solch
einzelner Tatsachen oft viel schwieriger ist, als die jener großen
') Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tübingen 1880 8. 96).

AZ
        <pb n="360" />
        Da 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Kategorien, die mit der Einkommensbeschaffung zusammenhängen,
so verursachen die direkten Steuern in der Regel wenigstens einerseits
 weniger Mühe und Kosten, andererseits geringere Beunruhigung
des Staatsbürgers und geringere Störung des wirtschaftlichen Lebens.
Da das Einkommen geringere Schwankungen zeigt als der
Konsum, so zeigen die Einnahmen aus den direkten Steuern größere
Beständigkeit als die anderer Steuern. Die Konsumtion ist beständigen
 Schwankungen unterworfen; die geringsten Umstände
nehmen darauf Einfluß; das Einkommen dagegen, die Basis der
Existenz des Individuums, zeigt gewöhnlich größere Beständigkeit.
So hat man in Frankreich die Erfahrung gemacht, daß politische
Unruhen die Einnahmen aus den indirekten Steuern mindern,
während sie die aus den direkten Steuern weniger berühren, was
wohl Leroy-Beaulieu auf Grund späterer Daten bezweifelt.
Darum sehen Thiers, Garnier-Pag@&amp;amp;s einen Hauptvorteil der
direkten Steuern in ihrer Solidität.
Besondere Wichtigkeit besitzen die direkten Steuern, weil sie
im allgemeinen bei guter Organisation die Volkswirtschaft am
wenigsten stören, da sie weder in die Produktion, noch in die
Zirkulation und Konsumtion unmittelbar eingreifen. Dies gilt in
erster Linie von der Einkommensteuer, schon weniger von den Ertragssteuern
 und Verkehrssteuern.
In politischer Hinsicht wird den direkten Steuern der Vorteil
zugeschrieben, daß infolge des unmittelbar durch dieselben ausgeübten
 Druckes, die Völker gegen abenteuerliche Unternehmungen
im allgemeinen besser geschützt sind. Leroy-Beaulieu widerlegt
 diese Auffassung mit einigen interessanten Beispielen, doch beweisen
 diese nur, daß mächtige Einflüsse ein Gegengewicht ausüben
 können; die Erhebung der direkten Steuern wird immer einem
größeren Widerspruch begegnen, als die Kinführung der einen oder
anderen Verzehrungssteuer, denen sich bis zu einem gewissen Grade
der Einzelne entziehen kann.
3. Mängel der direkten Steuern. Theoretisch sind unbedingt
 die direkten Steuern die vollkommenern; zu dieser theoretischen
 Güte gesellen sich aber große Unvollkommenheiten in der
Praxis und der praktischen Durchführung. Die Mängel der direkten
Steuern zeigen sich namentlich in folgendem: a) Erforschung der
Einkommensquellen durch die staatlichen Organe. Hierdurch wird
unbedingt die Empfindlichkeit der Staatsbürger verletzt, mögen
wir die Einmischung der staatlichen Organe vor Augen halten, oder
den Zwang, mit welchem der Staat die Angabe des Einkommens
fordert; letztere zwingt oft zur Aufdeckung intim persönlicher Ver-Ah
        <pb n="361" />
        D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 345
hältnisse; auch das Übel kann eintreten, daß in Staaten mit heftigen
politischen Kämpfen und Parteileidenschaften bei Umlegung der
direkten Steuern große Ungerechtigkeiten begangen werden; b) der
Druck der direkten Steuern wird unmittelbar gefühlt, namentlich
wenn der Staat sich größere Einnahmen sichern will; c) da die
direkten Steuern mehr das durchschnittliche, als das faktische Einkommen
 aufsuchen, können sie oft unerträglich werden; d) die
direkten Steuern zeigen bei größerer Beständigkeit eine geringere
HKllastizität und folgen weniger den Schwankungen des Volkswohlstandes;
 e) die direkten Steuern sind weniger geeignet zur Erfassung
der geringern Steuerkräfte; f) die direkten Steuern sind nicht geeignet
 zur Erfassung sporadischer Einkommen; g) sie sind weniger
geeignet zur Besteuerung von im Inlande lebenden Ausländern.
4. Charakter der indirekten Steuern. Ausgehend von
der Tatsache der Besteuerung, sind indirekte Steuern jene, .welche
abgesehen von dem Steuersubjekt, die Steuerzahlung mit der Produktion,
 Zirkulation oder Konsumtion eines Gegenstandes in Verbindung
 bringen. Bei diesen Steuern ist also fast gänzlich die Tatsache
 verdunkelt, daß die Grundlage der Besteuerung das sittliche
Verhältnis ist, das zwischen dem Staate und den Staatsbürgern besteht;
 der staatsbürgerliche Charakter der Steuer kommt nicht zum
Ausdruck. Die Besteuerung wird zu einem unbewußten Prozeß. Unleugbar
 hat das seine Vorteile. „I/’art de cacher aux hommes ce qui
leur deplait, n’est pas un art &amp;amp; dedaigner. L’imagination fait des
malheureux comme la r&amp;amp;alit&amp;amp;; peut-etre möme la liste des premiers
est la plus grande“ (Necker). Andererseits ist aber auch nicht
zu leugnen, daß zwischen dieser Steuerart und den direkten Steuern
eine weite Kluft besteht. Würde es nicht ein Lächeln hervorrufen,
wenn jemand in ein Bierlokal eintreten würde und das damit motivieren
 wollte, er gehe Steuern zahlen? Daß auch dem Staate dieser
Akt zugute kommt, ist nur bitterer Zwang, der Impuls zur Ausgabe
 stammt aus anderem Boden. Die indirekten Steuern würden
kaum jemals die Staatsbürger zur Steuerpflicht erziehen; denn die
Steuerzahlung kommt nicht zum Bewußtsein, insoweit dies doch
erfolgen würde, wird die ethische Auffassung verwirrt, da die Präsumtion
 entstehen könnte, daß die Genußsucht, die Verschwendung
im Interesse des Staates liege, denn je größer diese, desto größer
ist das Einkommen des Staates. Es kann darum nicht wundernehmen,
 wenn einzelne Schriftsteller (so auch Vo cke) die indirekten
Steuern nicht als eigentliche Steuern anerkennen wollen, wie dies
auch seinen Ausdruck in der Unterscheidung von Steuern und Auflagen,
 Aufschlägen, findet. Die direkte Steuer bezieht sich auf die
        <pb n="362" />
        345 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Persönlichkeit und zwar als Ganzes, in ihrer Gesamtheit, die indirekten
 Steuern und deren Haupttypen, die Verzehrungssteuern
beziehen sich auf die Objekte und zwar auf einzelne Objekte; die
direkte Steuer nimmt die Leistungsfähigkeit zur Basis, die indirekte
Steuer die Menge der Objekte usw. Die direkte Steuer stellt sich
als staatsbürgerliche Pflicht dar und setzt deren Bewußtsein voraus;
bei den indirekten Steuern fehlt das Pflichtbewußtsein, ja sie geht
sogar von der Voraussetzung aus, daß Aasselbe gering ist, da ja der
Staat sonst nicht gezwungen wäre, auf. Umwegen Einnahmen zu
suchen. Der Staat ist hier mehr darauf angewiesen, zu nehmen,
weil die Staatsbürger nicht geben wollen. Aber bei vollständiger
Aufrechterhaltung dieses Unterschiedes. zwischen direkten und indirekten
 Steuern ist es doch unrichtig, den indirekten Steuern den
Steuercharakter ganz abzusprechen. Und zwar in erster Reihe deshalb,
 da dieselben gegenüber den übrigen Staatseinnahmen mit der
direkten Steuer den gemeinsamen Charakter besitzen, daß sie keine
Gegenleistung bedingen. Daß die Steuer als staatsbürgerliche
Pflicht empfunden werde, das ist wohl ein ethisches Postulat, doch
kein unentbehrliches konstitutives Element. Es ist zu wünschen,
daß die Steuer als Folge des staatsbürgerlichen Verhältnisses empfunden
 werde, doch hört. die Leistung nicht auf, Steuer zu sein,
wenn dieses Moment fehlt, wie ja selbst die im Zwangswege eingehobene
 Steuer ihren Steuercharakter nicht verliert. Wesentlich ist
für die Steuer, daß dieselbe ein Beitrag aus dem Einkommen des
Staatsbürgers ist, daß sie eine Leistung ohne Gegenleistung bildet.
Die Frage der Notwendigkeit der indirekten Steuern steht in
engem Zusammenhange mit dem Entwicklungsgrade des staatlichen
Bewußtseins. Denn die Behauptung, daß die staatlichen Bedürfnisse
 ohne indirekte Steuern nicht befriedigt werden könnten, ist
übertrieben. Halten wir uns die tatsächlichen Verhältnisse vor
Augen, so dürfte im Durchschnitt eine Erhöhung der direkten
Steuern um 80—100 Prozent genügen, um die indirekten Steuern
überflüssig zu machen. Das mag seine Schwierigkeiten haben,
sagen wir, mit Rücksicht auf die herrschenden Ansichten ausgeschlossen,
 aber nicht unmöglich sein. Aber prinzipiell kann
hier von einer Unmöglichkeit , nicht gesprochen werden. Es ist
möglich, wenn hinsichtlich der staatsbürgerlichen Pflichten- andere
Ansichten zur Geltung kommen. Beträgt ja an vielen Orten auch
die kommunale Steuer so viel wie die indirekte Steuer. Im Grunde
bezahlt ja jeder seine Steuer, nur ein Teil derselben ist etwa versteckt
 unter der Schwelle des Bewußtseins. Das Argument also,
daß die indirekten Steuern deshalb notwendig sind, weil sonst die

“E
        <pb n="363" />
        D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 347
Befriedigung der Staatsbedürfnisse unmöglich wäre, hat nur relativen
Wert. Die Abschaffung der indirekten Steuern würde insolange,
als eine richtigere und höhere Auffassung von den staatsbürgerlichen
Pflichten nicht Platz gegriffen hat, eine Auffassung, welche wenigstens
den großen Teil der mit dem Bestande und der Funktion des
Staates verbundenen Ausgaben zu jenen der für Deckung der allerersten
 Lebensbedürfnisse bestimmten rechnet, zu einer bedeutenden
Abnahme der Staatseinnahmen führen, überdies aber noch mit der
Gefahr verbunden sein, daß die Ungleichheiten, Unverhältnismäßigkeiten
 bei den direkten Steuern noch gesteigert würden. Infolge
des großen Druckes würde der Widerstand der Steuerkräfte wachsen,
und da die Widerstandskraft der verschiedenen Steuerkräfte ungleich
 ist, würden sich in der Verteilung der Steuerlast noch größere
Disparitäten zeigen.
5. Vorteile der indirekten Steuern. Folge der indirekten
Besteuerung ist, daß die Steuer im Preise der Ware verborgen ist,
wonach der Steuerzahler hiervon direkte Kenntnis nicht gewinnt.
Der Staat hypnotisiert gewissermaßen den Steuerzahler, so daß er
die Unannehmlichkeit der Steuer nicht fühlt und es ist ein Vorteil,
 wenn die Operation schon nicht zu vermeiden ist, daß sie
nicht empfunden wird. Sofern dies doch geschieht, wird es zu
größerer Sparsamkeit aneifern, was in kleineren Haushaltungen
um so mehr erfolgen wird, — was besondere Beachtung verdient,
obwohl dies bisher nicht geschah — als die indirekten Steuern
aus dem Haushaltsbudget durch die Hausfrau bestritten werden,
während die direkte Steuer von dem Haushaltungsvorstand, dem
Manne, getragen wird.
In neuerer Zeit kommt der erwähnte Umstand nicht mehr
allgemein zur Geltung, weil sich die geschäftliche Sitte verbreitet,
neben dem Preise der Ware die Steuer selbständig figurieren zu
lassen und zur Verrechnung zu bringen. Diesem Vorgehen ist es
zuzuschreiben, wenn manche die indirekten Steuern in zwei Gruppen
scheiden, die sichtbaren und unsichtbaren indirekten Steuern.
Vorteil der indirekten Steuer ist auch, daß dieselbe in kleinen
Beträgen zum Ausdruck kommt und sich so den Verhältnissen der
kleinen Wirtschaften besser anpaßt; es handelt sich oft bloß um
Pfennige oder deren Bruchteile.
Da die indirekte Steuer an das Objekt, an die Handlung anknüpft,
 so bietet sie auch den Vorteil, daß derselben auch Ausländer
 unterzogen werden können, was bei den direkten Steuern
seine Schwierigkeiten hat.
Infolge. der Bezahlung der indirekten Abgabe im Preise der
        <pb n="364" />
        * 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ware selbst, die den Gegenstand der Steuer bildet, hat dieselbe
auch den Vorteil, daß hier Steuerrückstände nicht vorkommen
können; sie können aber freilich von seiten des Steuerzahlers gegenüber
 dem Fiskus vorkommen.
Mit Rücksicht auf die kolossalen Bedürfnisse des modernen
Staates bieten die indirekten Steuern den Vorteil, daß die Liste
der Steuerobjekte fast unerschöpflich .ist. Die direkten Steuern
gruppieren sich in einigen Hauptsteuern, die Kategorien sind leicht
erschöpfbar, in den meisten Staaten vielleicht bereits erschöpft.
Demgegenüber sind die Gegenstände der indirekten Steuern unzählbar;
 selbst in der verzweifeltsten Lage ist es noch möglich,
eines und das andere Objekt zu entdecken, das noch nicht in Anspruch
 genommen ist. Hierzu kommt die Kompliziertheit der
Überwälzung der indirekten Steuern, die daraus folgende geheimnisvolle
 Natur derselben, welche jeden mit der Hoffnung schmeichelt,
daß nicht er, sondern ein anderer die Steuer bezahlen werde,
während die direkten Steuern ihrem Wesen nach nicht überwälzbar
 sind.
Einen wichtigen Charakterzug der indirekten Steuer bildet
deren Anpassungsfähigkeit, deren Folge es ist, daß dieselbe sich
allen politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Systemen anzuschmiegen
 vermag. Hauptsächlich diesem Umstande ist es zuzuschreiben,
 daß dieselbe seit den ältesten Zeiten besteht, unter den
verschiedensten Staatsformen, bei den verschiedensten Kulturgraden.
Sie kommt ebenso in der griechischen und römischen Welt vor,
wie in den mittelalterlichen germanischen Staaten; heute bildet sie
ebenso eine der wichtigsten Einkommensquellen des auf der höchsten
 Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung stehenden Englands,
wie der auf niedrigerer Stufe stehenden Balkanländer; in den Städten
finden wir sie ebenso, wie in den ländlichen Agglomerationen, kurz,
keine Periode, kein Kulturgrad, keine Wirtschaftsepoche, denen
die indirekte Steuer unbekannt gewesen wäre, während die Eintwicklung
 der direkten Steuer nur unter gewissen Umständen erfolgte.
 Dies beweist die Vielseitigkeit dieser Steuerart und hierin
liegt ein Hauptvorteil derselben. Heute akkommodiert sie sich der
Auffassung, daß die Steuer aus dem Einkommen zu bestreiten sel,
in früheren Jahren fand sie ihre Rechtfertigung in anderen Momenten.
 Ich glaube nicht zu irren, wenn ich der Ansicht Ausdruck
gebe, daß eines der ältesten Motive zur Einführung der indirekten
Steuer der Umstand war, daß der Besitz gewisser Gegenstände
wirtschaftliche Kraft bedeutete und diese insbesondere in den
Händen jener besteuert wurde, die durch die Inverkehrssetzung

248
        <pb n="365" />
        D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 5
dieser Gegenstände zu Gewinn kamen. Im Altertum und ganz
besonders im Mittelalter entwickelte sich die indirekte Steuer aus
der Gebühr, was der privatrechtlichen Auffassung des Mittelalters
entsprach; nach gewissen Waren wurden Steuern gezahlt, weil der
Verkehr derselben die Inanspruchnahme gewisser öffentlicher Institutionen
 erforderte; Wege, Brücken mußten gebaut werden,
andere Einrichtungen mußten geschaffen werden usw. Andererseits
 entwickelte sich die indirekte Steuer auch aus den mittelalterlichen
 Naturalleistungen und Geschenken, namentlich in den
Städten, wo die Geldwirtschaft früher zum Durchbruch kam.
Welche Argumente also auch gegen die indirekten Steuern ins
Feld geführt werden, ihre proteusartige Natur sichert ihnen eine
große Wichtigkeit in jedem Steuersystem noch für lange, da sie
mit den divergierendsten volkswirtschaftlichen Auffassungen zu
vereinbaren sind. Dies sicherte ihren Bestand in allen Epochen
der Geschichte und gewiß auch für die Zukunft in den modernen
Staatengebilden.
Das Gesagte zusammenfassend, können wir sagen, daß der
Vorteil der indirekten Steuern eben aus ihrer Indirektheit
folgt und sich auch auf diese beschränkt.
6. Nachteile der indirekten Steuern. Von den Nachteilen
der indirekten Steuern ist hervorzuheben, daß sie den Postulaten der
Volkswirtschaft nur wenig entsprechen, denn -es läßt sich kaum ein
System der indirekten Steuern ersinnen, welches den freien Lauf des
wirtschaftlichen Lebens nicht stören würde, welches nicht in den Gang
der Produktion, des Verkehrs, der Konsumtion eingreifen würde.
Die im Interesse der Mehrung der staatlichen Einnahmen organisierte
Kontrolle macht den Staat gewissermaßen zu einem Hauptfaktor
der Produktion, etwa zum stillen Gesellschafter; der Staat fordert
im Interesse seiner Einnahmen besondere Einrichtungen, was oft
mit großen Kosten verbunden ist, die den Preis der Produkte,
Fabrikate belasten; oft regelt der Staat sogar die Menge der
zu produzierenden Waren, bestimmt die zu verwendenden Rohprodukte
 usw.; die Produktion wird oft. an gewisse Zeiten gebunden;
die Kontrolle ist Tag und Nacht tätig; der Staat bestimmt die
Art und Weise der Inverkehrssetzung, den Zeitpunkt, die Wege,
die Quanten, die Art und Weise, wie dieselben in Verkehr zu bringen
sind, wo sie zu verschleißen sind, unter welchen Bedingungen usw.;
er schreibt die Art und Weise der Führung der Geschäftsbücher usw.
vor; fordert alle möglichen Nachweise, Statistiken, Mitteilungen usw. ;
mit einem Wort, das finanzielle Moment prägt diesen Unternehmungen
 seinen Charakter auf und verändert gänzlich die Natur

349
        <pb n="366" />
        Ss 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
derselben, es entsteht ein Gemisch von Staats- und Privatunternehmen,
 gewissermaßen ein Mittelding beider. Aber auch die Natur
des Verbrauches wird wesentlich beeinflußt, der Erwerb gewisser
Waren wird erschwert, was, namentlich wenn es sich um Gegenstände
 des ersten Lebensbedarfes handelt, seine Wirkung tief
empfinden läßt, selbst in der Gestaltung der Lebensverhältnisse der
Massen: Gesundheit, Lebenskraft, Lebenslust, Wohnung, Ein- und
Auswanderung, Mortalität usw. weisen ihre Spuren auf.
Infolge dieser Umstände lenken die indirekten Steuern die
Produktion, den Verkehr, die Konsumtion oft in falsche Richtungen,
begünstigen oft die Großindustrie, die mit großen Kapitalien arbeitet,
demzufolge die Kosten der vom Staate geforderten kostspieligen
Einrichtungen leichter tragen kann; oft entstehen Disparitäten
zwischen der inländischen und ausländischen Produktion, die sich
nicht leicht ausgleichen lassen und oft die Konkurrenz des Inlandes
dem Auslande gegenüber unmöglich machen; bei ungünstigen Verhältnissen
 wird die Überwälzung vom Produzenten auf den Konsumenten
 unmöglich, was die Produktion erschwert usw.
Ferner müssen wir noch folgender Nachteile der indirekten
Steuern gedenken: a) In der Regel ist die Verwaltung der indirekten
 Steuern sehr kostspielig, in dieser Beziehung ist nur dann
das Verhältnis günstiger als bei den direkten Steuern, wenn diese
bei kleinen Leuten eingetrieben werden müssen, die indirekten
Steuern hingegen bei wenigen Großproduzenten; b) die indirekten
Steuern versagen oft eben im Zeiten großer Staatsbedürfnisse
(Kriege); c) die Einnahmen aus indirekten Steuern sind schwieriger
zu präliminieren, was aus budgetären Gründen ein Nachteil ist, aber
auch den Staatshaushalt ungünstig beeinflußt, mag es sich um
Defizit oder Überschuß handeln; dieser Nachteil zeigt sich natürlich
 mehr bei Luxussteuern als bei Gegenständen des ersten Lebensbedarfes;
 so betrug in Österreich im Dezember 1889 infolge der
Influenza die Einnahme des Tabakmonopols bloß 50000 Gulden,
im vorhergehenden Jahre 300 000 Gulden; d) die indirekten Steuern
geben reichlich Gelegenheit zu Reibungen zwischen Staatsbürger
und Staat; Schmuggel, Betrug einerseits, Bestechung von Beamten
andererseits sind an der Tagesordnung. Der Finanzbeamte sieht
in jedem Staatsbürger eine Person, die den Staat hintergehen will,
muß also jeden demgemäß behandeln, fortwährend verdächtigen,
nachforschen, spionieren. Die Staatsbürger werden unerträglichen
Plackereien ausgesetzt, so viele Formalitäten müssen beobachtet
werden, in deren Maschen ungestraft sich zu bewegen fast unmöglich
 ist. Die Statistik der Gesetzesübertretungen zeigt deutlich,

350
        <pb n="367" />
        D. I. Abschnitt. Direkte und indirekte Steuern. 351
welche demoralisierende Wirkung die indirekte Steuer auf das
Volk ausübt.
/. Ergebnisse. Blicken wir auf die bisherigen Erörterungen
zurück, so kommen wir zu dem Resultate, daß dieselben für die
indirekten Steuern sich nicht so günstig gestalten, als dies manche
neuere Forscher und manche Staatsmänner glauben machen wollen.
Daß die indirekten Steuern vorläufig nicht zu entbehren sind,
scheint unzweifelhaft; daß dieselben dort von größerer Bedeutung
sind, wo sich ein Antagonismus gegenüber den direkten Steuern
geltend macht, ist klar. Daß aber dieselben irgendein ideales, vollkommenes
 System der Besteuerung bieten würden, ist falsch.
Es wurden Versuche gemacht zur Festsetzung dessen, in welchem
Verhältnisse direkte und indirekte Steuern in einem rationellen
Steuersystem zueinander stehen sollen. Diese Versuche führten
zu keinem Resultate, konnten dies auch nicht, da dieses Verhältnis
von vielen wechselnden Umständen abhängt. Selbst den Reichtum
des Volkes kann man nicht als alleinigen Faktor betrachten, denn
die Erfahrung zeigt, daß die indirekten Steuern sowohl in reichen
als in armen Staaten eine Rolle spielen.
Das Aufsteigen der Mittelklasse war mit dem Bestreben verbunden,
 die Steuerlast auf die unteren Klassen abzuwälzen. Dies
zeigte sich in hohem Grade in Holland und England, wo diese
Periode namentlich indirekte Steuern und Stempeln in Anspruch
nimmt. In demokratischen Gemeinwesen und demokratischen
Perioden sind in der Regel die direkten Steuern überwiegend, in
anderen Staaten und Perioden die indirekten Steuern *. Doch zeigt
sich auch eine Gegentendenz. Nachdem die privilegierten Klassen
von den direkten Steuern befreit wurden, konnten sie nur durch
indirekte Steuern herangezogen werden.
Großen Einfluß übt Zu- und Abneigung des Volkes. So sind
z. B. in Ungarn die indirekten Steuern nicht populär gewesen, schon
aus dem Grunde, weil sie zur Zeit des österreichischen Absolutismus
 dem Lande aufgezwungen wurden. Von Bedeutung sind die
politische Lage, ferner die Lage der Volkswirtschaft; so werden
sie bei sinkenden Preisen, großer Billigkeit leichter zu ertragen
sein, als in teuern Zeiten. Ein größerer Raum kann immerhin
solchen indirekten Steuern eingeräumt werden, die schonend sind.
Die Erfahrung der den indirekten Steuern abgeneigten französischen
 Revolution sprechen dafür, daß die indirekten Steuern
nicht gänzlich zu entbehren sind. wenigstens in einem größeren
') Seligman, Essays on taxätion S. 9.

u
        <pb n="368" />
        5 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Staate. Überzeugte Anhänger der indirekten Steuern waren Hume,
Steuart unter den älteren Okonomisten. Eine der ersten Maßregeln
 Napoleon’s war die Wiedereinführung der indirekten
Steuern. Gladstone verglich die beiden Steuerarten mit zwei
Schwestern, die beide schön sind, deren eine aber blond, die andere
brünett ist. Auch Bismarck war ein begeisterter Anhänger der
indirekten Steuern *). In seiner auf diesen Gegenstand bezüglichen
Denkschrift heißt es sogar, daß die direkten Steuern nur einen
theoretischen Wert besitzen. Josef II. dagegen war gegen indirekte
 Steuern. „Je n’aime pas Vindirect, parce que je ne suis
ni foible, ni fourbe.“ Der ungarische Staatsmann Szechenyi
sagt: „Die indirekte Steuer halten manche Okonomisten für die
am leichtesten zu ertragende Last, doch ist dies noch nicht entschieden.“
 Die Theoretiker teilen sich in zwei Lager. MKinen
Gegensatz repräsentieren Schäffle und Wagner; jener betrachtet
die indirekten Steuern als unvermeidliche Bestandteile des Steuersystems,
 dieser betrachtet sie mehr als notwendiges Übel, welches
übrigens nicht immer größer ist, als das der direkten Steuern, die
gleichfalls ihre Fehler haben. Nach Stourm bieten namentlich
in aufgeregten Zeiten die direkten Steuern eine sichere Basis,
darum sind sie möglichst ausgiebig zu gestalten, doch so, daß sie
in Friedenszeiten nur mäßig in Anspruch genommen werden. Nach
Schäffle kann auf jede der Steuerarten die Hälfte entfallen, doch
muß anerkannt werden, daß hier verschiedene Umstände in Betracht
kommen ?). Natürlich kann auch dies nicht als Lösung der Frage
betrachtet werden, sondern mehr als Fragestellung.
Das Verhältnis von direkten und indirekten Abgaben (ohne
Gebühren und Verkehrssteuern) gestaltet sich annähernd wie folgt
(nach Shirras®), Moulton, McGuire u. a.):
vor dem Weltkriege nach d. Weltkriege
direkte indirekte direkte indirekte
Steuern Steuern
Großbritannien 47,8 52,2 59,7 40,3
Frankreich 395 605 288 171,2
Deutschland 52,5 47,5 73,6 26,4
Italien 81,7 688 3883 617
Ungarn 38,0 62,0 36,0 64,0
1) „Sie wissen von mir, daß ich ein Gegner der direkten, ein Freund der
indirekten Steuern bin“ (Deutscher Reichstag, Sitzung vom 22, Febr. 1878).
2) Interessant ist, daß seinerzeit um die Gefahr der Inanspruchnahme der
indirekten Steuern abzuwehren, in das deutsche Flottengesetz folgende Bestimmung
 aufgenommen wurde: Soweit die Summe der fortdauernden einmaligen
Ausgaben der Marineverwaltung in einem Etatjahre den Betrag von 117525494
Mark übersteigt und die dem Reiche zufließenden eigenen Einnahmen zur Dek-3592
        <pb n="369" />
        D. II. Abschnitt. Ertragssteuern.
ferner
direkte indirekte
Steuern (inkl. Gebühren)
Tschechoslowakei (1926) 23,8 76,2
Jugoslavien (1925) 20,0 80,0
Rumänien (1925) 18.— 82.0
Moulton gibt für Deutschland folgende Daten (pro Kopf in
Mark *)).
direkte Steuern indirekte Steuern
1918/19 62,77 44,72
1921,22 1139.92 408,78
II. Abschnitt,
Ertragssteuern.
ll. Vorteil der Ertragssteuern. Mit der Entwicklung
der wirtschaftlichen Verhältnisse, mit der fortschreitenden Verwendung
 des Vermögens zu produktiven Zwecken, werden sicherere
Grundlagen für die Besteuerung gesucht; zu diesen gehört der wirtschaftliche
 Ertrag des Vermögens und der Arbeit. Die Steuern werden
zu Ertragssteuern, deren Kriterion darin besteht, daß die Festsetzung
 der Steuerschuld auf Grund des jährlichen Ertrages des Steuerobjektes
 geschieht. In ihrer primitiven Form sind die Ertragssteuern
 Rohertragssteuern, während im Verlaufe der weiteren Entwicklung
 die Besteuerung des Reinertrages in den Vordergrund tritt.
Die Ertragsbesteuerung bezeichnet jedenfalls einen höheren Typus
der Besteuerung. Zu ihren Vorteilen gehören namentlich folgende:
a) Billigkeit und Sicherheit der Festsetzung der Steuerpflicht, sobald
 die nötigen Daten vorhanden sind; die Steuerumlegung erleichtert
 auch der Umstand, daß dieselbe nicht auf Grund der tatsächlichen,
 sondern bloß der durchschnittlichen Daten erfolgt.
b) Mit dem vorangehenden Umstande hängt zusammen, daß bei den
Ertragssteuern die Steuersubjekte von belästigenden Bekenntnissen
verschont bleiben, ebenso von der inquisitorischen Nachforschung
nach den individuellen Verhältnissen; c) in der Regel ist die Steuereinhebung
 nicht schwierig, da bei der Beständigkeit der Steuerkung
 des Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung
 oder Vermehrung der den Massenverbrauch belastenden indirekten
Reichssteuern gedeckt werden.
3) a. a. O0. S. 26.
*) aa. 0. 8. 368.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

353
22
        <pb n="370" />
        U 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
leistung das Individuum die Steuer gewohnt ist, häufig von dem
Werte des Steuerobjektes bereits in Abzug brachte oder in dem
geringeren Kaufpreis amortisierte resp. dieselbe als Reallast betrachtet;
 d) als Vorteil der Ertragssteuer wird oft auch der Umstand
 betrachtet, daß nicht bloß die wirkliche Produktivität, sondern
auch die Produktionsfähigkeit besteuert wird. Doch ist dies kaum
als Vorteil zu bezeichnen. Denn wenn. Produktionsquellen nicht
verwertet werden, so wird dies, von Ausnahmen abgesehen, gewiß
auf einen Fehler des wirtschaftlichen Organismus zurückzuführen
sein, wofür das Individuum nicht verantwortlich ist, und der durch
eine zweckmäßige Volkswirtschaftspolitik geheilt werden muß, nicht
aber durch Besteuerung, wofür die Basis fehlt. Ebenso könnte
ja jeder mit Einkommensteuer belastet werden, der erwerbsfähig,
auch wenn er tatsächlich kein Einkommen hat. e) Vorteil
der Ertragsssteuern vom finanziellen Standpunkte ist, daß jede Ertragsquelle
 separat besteuert wird; dies hat zur Folge, daß wenn
die eine Steuerquelle des Steuersubjektes Einkommen aufweist, dies
auch dann besteuert wird, wenn eine andere Defizit aufweist, während
bei der Einkommensteuer das Gesamtresultat zur Basis genommen
wird. if) Die Ertragssteuern liefern dem Staate ein mehr weniger
beständiges Ergebnis.
9. Nachteile der Ertragssteuern. Die Krtragssteuern,
die bei einfacheren wirtschaftlichen Verhältnissen, gleichmäßigerer
Einkommensverteilung, geringeren staatlichen Bedürfnissen gut
funktionieren, weisen aber auch große Unvollkommenkeiten auf,
Hierher gehört vor allem, daß sie nicht die gesamte Persönlichkeit
erfassen, weshalb sie zur eigentlichen Steuerkraft in einer mangelhaften
 Beziehung stehen. Sie gestatten auch nicht die Berücksichtigung
 jener Momente, welche die Steuerfähigkeit in verschiedener
Richtung beeinflussen. So bieten sie kaum Gelegenheit zur konsequenten
 Anwendung des progressiven Steuerfußes und des steuerfreien
 Existenzminimums.
Hiermit in Verbindung steht jener mehr ethische Defekt, daß
auch hier die Steuerleistung mehr mit dem Steuerobjekt als mit dem
Steuersubjekt zusammenhängt und so das Prinzip der Leistungspflicht
 der Staatsbürger verdunkelt wird. Ein Nachteil der Ertragssteuern
 ist ferner, daß sie nicht beweglich genug sind, nachdem
die Veränderungen der Steuerbasis lange Zeit hindurch keinen
Einfluß ausüben, was dahin führt, daß bei Zunahme des Volkswohlstandes
 die Steuerbasis immer mehr zusammenschrumpft. Folge
hiervon ist, daß eine Erhöhung der Steuereinnahmen nur durch
Erhöhung des Steuerfußes möglich ist, während bei Einkommen-354
        <pb n="371" />
        D. II. Abschnitt. Ertragssteuern. 5.0
steuern mit Zunahme des Nationaleinkommens die Staatseinnahmen
automatisch und parallel anwachsen ohne Erhöhung des Steuerfußes.
Die Erhöhung des Steuerfußes ist aber immer eine schwierige
Maßregel, da die Steigerung des Steuerfußes von den verschiedenen
Steuersubjekten in verschiedenem Grade empfunden wird, je nachdem
 die Steuerlast durch Dekapitalisierung bereits amortisiert ist
oder nicht. Die Erhöhung des Steuerfußes bei einzelnen Vermögenskategorien
 bedeutet immer eine Wertminderung im Vergleiche
 zu anderen Vermögenskategorien, bedeutet, wenn es sich
um solche Gegenstände, wie Grund und Boden, Häuser usw. handelt,
eine bedeutende Wertminderung des gesamten Nationalvermögens.
Ein Nachteil der Ertragssteuern besteht darin, daß die Schulden
nicht in Betracht gezogen werden können, was wieder große Ungleichheiten
 in der Steuerlast verursacht. Bei steigender Verschuldung
 des Grundbesitzes besitzt dieser Umstand große Wichtigkeit.
 Folge dieser Tatsache ist ferner die Erschwerung der Inanspruchnahme
 des Kredits, was wieder den Fortschritt der Wirtschaft
und den erfolgreichen Kampf der Schwächeren erschwert. Ein
Hauptnachteil der Ertragssteuern besteht darin, daß nicht der
wirkliche, sondern bloß der durchschnittliche Ertrag in Betracht
gezogen wird, von dem das tatsächliche, nicht von ganz allgemeinen
Voraussetzungen ausgehende, nach oben uud unten wesentlich abweichen
 kann. Ganz abgesehen davon, daß in den meisten Fällen
das immense statistische Material, welches die Berechnungen erfordern,
 weder in ihrer nötigen Vollständigkeit, noch in ihrer
Gleichmäßigkeit zu gewinnen sind. Als System, welches verschiedene
Steuern vereinigt, zeigt das Ertragssteuersystem den Nachteil, daß
zwischen den einzelnen Steuerarten das Prinzip der verhältnismäßigen
 Besteuerung kaum durchzuführen ist, weshalb bald von
seite der ländlichen, bald von seite der städtischen Produktionszweige
 Klage erschallt, was den Antagonismus zwischen Stadt und
Land nur zu steigern vermag.
Hierauf weist auch Neumann hin, der namentlich folgende
Nachteile der Ertragssteuern hervorhebt: a) mit der Steigerung der
Steuerlast wird die gerechte Aufteilung derselben nach den einzelnen
Beschäftigungszweigen fast zur Unmöglichkeit, woraus Interessenkämpfe
 namentlich zwischen Stadt und Land entstehen; b) selbst
bei einem vollkommenen Ertragssteuersystem werden gewisse Einkommen
 der Besteuerung entgehen. Held behauptet, daß die
Ertragssteuer eine Enteignung ist, weil der Staat, noch ehe das
Individuum aus der Ertragsquelle Einkommen genossen hätte, seine
Hand auf einen Teil des Ertrags legt und nur das bildet das Ein-98*


2RS
        <pb n="372" />
        3bhüu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
kommen, was hiernach übrig bleibt. Das ist jedenfalls eine Übertreibung
 und entspricht auch nicht dem tatsächlichen Vorgehen bei
der Ertragsbesteuerung.
3 Fortentwicklung der Ertragssteuern. Im Laufe
der Zeit tauchten verschiedene Vorschläge zur Weiterentwicklung
der Ertragssteuern auf. Die Weiterentwicklung ist nach Schäffle
in drei Richtungen möglich. Die eine.Richtung ist die vollständige
Umgestaltung der Ertragssteuern zur Einkommensteuer, mit Unterscheidung
 der einzelnen Ertragsquellen. Die zweite Richtung ist
die Berechnung der Steuerquelle mit Hilfe des Ertragskatasters
und mit Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse. Die dritte
Richtung berechnet unmittelbar für die einzelnen Steuersubjekte
die Einkommen, mit Benutzung der Daten des Katasters.
Die gänzliche Verwerfung der objektiven Basis und der ausschließliche
 Aufbau des Steuerwesens auf persönlicher Grundlage
ist namentlich in großen Staaten, in welchen hinsichtlich der Erwerbsverhältnisse
 in einzelnen Staatsteilen sehr verschiedene Verhältnisse
 obwalten, dann in von Parteikämpfen zerklüfteten Staaten
ein Ding der‘ Unmöglichkeit. Die dritte oben gekennzeichnete
Richtung wäre die richtigste vom Standpunkte der Steuerreform,
doch in einem Staatswesen mit stark entwickeltem KErtragssteuersystem
 ist es unmöglich auf demselben eine Einkommensteuer als
Hauptsteuer zu organisieren. Zweckmäßiger ist das erste Verfahren,
 mit dessen Hilfe die gegenwärtigen Ertragssteuern zu partiellen
 Einkommensteuern ausgestaltet werden, während bis zum
Eintritt dieser Reform der Staat durch eine in Form eines Zuschlages
eingehobene allgemeine Einkommensteuer seine Bedürfnisse befriedigt.

Ein anderer Plan (Buchenberger) will die bestehenden Ertragssteuern
 zu Vermögenssteuern umwandeln, wobei die gegenwärtigen
 Ertragskataster zu Wertkatastern umgestaltet würden,
womit jene Nachteile vermieden wären, welche von dem KErtragskataster
 unzertrennlich sind. Neben diesen Vorschlägen kommt
jenes radikale Bestreben zur Geltung, welches die Ertragssteuern
überhaupt abschaffen oder wenigstens dieselben aus dem Staatshaushalte
 in den Gemeindehaushalt versetzen will.
Die geschichtliche Entwicklung der Ertragssteuern zeigt ein
doppeltes Bestreben; einerseits größere Pünktlichkeit in der Festsetzung
 des Ertrages, andererseits die Ausdehnung des Ertragssteuersystems
 auf alle jene Ertragsquellen, welche mit dem Fortschritte
 des wirtschaftlichen Lebens zu größerer Bedeutung gelangten.
 So entstanden jene Arbeiten, welche die Berechnung des

2
        <pb n="373" />
        D. MM. Abschnitt. Ertragssteuern. en
KErtrages mittels möglichst detaillierten und genauen statistischen
Daten befördern wollten, wie die verschiedenen Kataster. Andererseits
 sehen wir, daß sich von der Grundsteuer, als Haupttypus der
Ertragssteuern, zuerst die Haussteuer, dann die Erwerbssteuer loslösen.
 Mit der wachsenden Geltendmachung der persönlichen Arbeit
tritt die Besteuerung der Löhne, Gehälter ein; diese Steuern bilden
gegenüber den objektiven Steuern des Ertragssteuersystems die persönliche
 Ergänzung, welche den Übergang zur persönlichen Einkommensteuer
 bildet. Mit der Entwicklung des wirtschaftlichen
Lebens und dem Kapitalismus kommt auch das Kapital als Steuerquelle
 zu erhöhter Geltung und die Allgemeinheit der Besteuerung
fordert natürlich dessen spezielle Besteuerung; so entsteht die
Kapital- beziehungsweise Kapitalrentensteuer.
Die vier Steuern: Grundsteuer, Haussteuer, Kapitalsteuer, Erwerbssteuer
 bilden im Rahmen der Ertragssteuern die Gruppe der
objektiven Steuern, Realsteuern.
Neben diesen Hauptsteuern des Ertragssteuersystems werden
die neu entstehenden Produktionszweige und Unternehmungsformen
durch besondere Steuern in Anspruch genommen, so entstehen die
Aktiengesellschaftssteuer, die Eisenbahnsteuer usw.; desgleichen
wirkt die Spezialisation der einzelnen Steuerobjekte weiter fort, so
entstehen die Bergwerkssteuer, in einzelnen Staaten die Steuer der
Waldrente usw.
Die Bezeichnung „objektive Steuern“ hat ihre besondere Wichtigkeit.
 Wo nämlich jene Auffassung herrscht, daß das Objekt
steuerpflichtig ist, dort richtet sich die Besteuerung nach den Verhältnissen
 des Objektes; wo jedoch das Objekt bloß ein Erkennungszeichen,
 ein Symptom ist, die Besteuerung aber als auf der Person
ruhend betrachtet wird, dort richtet sich die Besteuerung nach dem
Verhältnissen der Person. Darum kamen in der ersten Entwicklungsperiode
 der Ertragssteuern, nachdem das Maßgebende die in
dem Objekte befindliche Ertragsfähigkeit war, die persönlichen Verhältnisse
 des Eigentümers nicht in Betracht. In dem Moment, als
der persönliche Gesichtspunkt in den Vordergrund tritt, haben die
persönlichen Momente auch bei den Ertragssteuern ihre Bedeutung.
Darum ist in der ständischen Periode das Grundstück des Edelmannes
 steuerfrei, darum fordert man in der neueren Zeit auch
bei den Objektsteuern die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
 des Steuersubjekts.

357
        <pb n="374" />
        358

4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
II. Abschnitt.
Vermögenssteuern.
1. Berechtigung der Vermögenssteuern. Die am
leichtesten erkennbare Form der wirtschaftlichen Kraft ist das Vermögen.
 Die Erfassung dessen, daß die Kraft des Vermögens sich
hauptsächlich in dem aus demselben stammenden Ertrag oder Einkommen
 kundgibt, ist natürlich erst dann möglich, wenn das Vermögen
 zur Gewinnung von Ertrag und Einkommen verwertet wird
und dies mehr und mehr zur Regel, also leicht erkennbar wird.
Und auch dann ist das Vermögen lange Zeit das leichter erfaßbare
 Ding. Daraus ergibt sich, daß auf tieferen Stufen der wirtschaftlichen
 Entwicklung, sofern der Staat aus Steuern Einnahmen
schafft, diese mit dem Vermögen und dessen Größe in Verbindung
gebracht werden.
Solche reale Vermögenssteuern haben den großen Nachteil,
daß sie das Vermögen, dessen Stamm selbst angreifen. Mit der
Entfaltung des wirtschaftlichen Lebens, welche zur produktiven
Benutzung der Vermögensgegenstände aneifert, wird die Leistungsfähigkeit
 des Vermögens viel vollkommener an dem Ertrag und
später an dem Einkommen gemessen. Die rohen Realvermögenssteuern
 werden mehr und mehr verlassen. In der Neuzeit wird
wieder auf die Vermögenssteuer zurückgegriffen, doch sind diese
Vermögenssteuern mehr nominelle, insofern als sie zur Steuerbasis
 nicht den Vermögenswert, sondern die Früchte des Vermögens:
Ertrag, Einkommen, nehmen. Die Berechtigung dieser Vermögenssteuern
 beruht darauf, daß das aus Vermögen stammende Kinkommen,
 sowohl was die Leichtigkeit des Erwerbes, als die Dauerhaftigkeit
 des Einkommens betrifft, größere Steuerfähigkeit bekundet,
als das aus Arbeit stammende Einkommen, wovon ein Teil ohnedies
 zur Amortisation der Arbeitskraft und zur Vermögensbildung
verwendet werden muß. Zugunsten dieser Vermögenssteuern spricht
auch der Umstand, daß durch die Vermögenssteuer auch solche
Vermögen zur Besteuerung herangezogen werden, welche nicht zur
Produktion verwendet werden, sondern dem Genuß, dem Luxus
dienen, was bei sinkendem Zinsfuß mit einem stets wachsenden
Teile des Vermögens geschieht. Die Berechtigung dieser Motive
kann nicht in Zweifel gezogen werden. Oder warum soll nicht
jene Laune besteuert werden, die Millionen auf Sammlung von
Kuriositäten verwendet oder welche einen Wellington dahin führte,
eine 100 000-Pfund-Note unter Rahmen zu halten? Auch ein
        <pb n="375" />
        D. HI. Abschnitt. Vermögenssteuern. 81J
steuertechnisches Moment ist zugunsten der Vermögenssteuer anzuführen,
 insofern als in der Regel das Vermögen leichter zu erforschen
 ist, als das Einkommen. Die Vermögenssteuer soll auch
die Funktion erfüllen, die Fassionen der Einkommensteuer zu
kontrollieren.
Namentlich die angeführten Argumente werden für die Vermögenssteuer
 angeführt. Ubrigens kann die Vermögenssteuer mit
der Einkommensteuer in Einklang gebracht werden, insofern als
nicht einfach die Größe des Vermögens, sondern das aus dem
Vermögen stammende Einkommen das Maß der Besteuerung bildet,
so daß die Vermögenssteuer nicht dem Wesen, sondern bloß der
Form nach Vermögenssteuer ist. Daß eigentlich das Einkommen
auch bei der Vermögenssteuer die Steuerquelle bildet, sehen wir
daraus, daß die Steuerleistung aus dem Einkommen des Vermögens
erfolgen kann, es also nicht nötig ist, das Vermögen selbst anzugreifen,
 was der ursprüngliche Sinn der Vermögenssteuer war.
Wenn z. B. nach einem Vermögen von 6—8000 Mark 3 Mark zu
zahlen sind, während diese Vermögen selbst bei einer bloß 3 prozentigen
 Verzinsung 180—240 Mark Einkommen liefern, so ist es
klar, daß diese Steuer aus dem Einkommen bezahlt und das Vermögen
 nicht angegriffen wird. (Nur die Nutzvermögen bilden eine
Ausnahme, insofern als hier wirklich das Vermögen gemindert
wird, wenn wir nicht die Fiktion akzeptieren, daß der gebotene
Genuß an die Stelle des Einkommens tritt, gewissermaßen Naturaleinkommen
 bildet.)
2. Arten der Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer
kann in zweifacher Weise zur Anwendung kommen: als Hauptsteuer
 oder als Ergänzungssteuer. Unzweifelhaft wird sich die
Vermögenssteuer mehr und mehr zu einer Hauptsteuer entwickeln.
Dann wird sie aber eine entsprechende Gliederung erhalten müssen.
Es muß ein Unterschied gemacht werden zwischen ererbtem und erarbeitetem
 Vermögen, zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen,
 zwischen Geld-, Koupon- und Unternehmungsvermögen usw.
Von der eigentlichen Vermögenssteuer sind zu unterscheiden
die vermögenssteuerartigen Steuern. Es gibt Steuern, die wohl
keine Vermögenssteuern sind, die aber Vvermögenssteuerartige Elemente
 enthalten, wie die Verkehrssteuern, ja in gewissem Sinne
kann behauptet werden, daß alle Steuern solche Elemente enthalten,
wie auch gesagt werden kann, daß jede Steuer einkommensartige
Elemente enthält. Denn mögen wir die Ertragssteuern oder die
Verzehrungssteuern ins Auge fassen, so finden wir dort vermögensartige
 Elemente, denn jede Besteuerung hat Einfluß auf die Verinc
        <pb n="376" />
        36% 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
mögensbildung, beziehungsweise erfaßt solche Elemente, von denen
wenigstens ein Teil zur Vermögensbildung verwendet worden wäre.
Auch bei den Vermögenssteuern begegnen wir der Schwierigkeit,
 daß die Erforschung des Vermögens, die Feststellung des Wertes
desselben eine komplizierte Aufgabe der Steuerverwaltung ist. Zum
Teil sind die Schwierigkeiten hier noch größer wie bei der Kinkommensteuer,
 da die Schätzung der-Nutzvermögen viel Willkürliches
 an sich hat, ja selbst die Feststellung der ertragbringenden
Vermögen, wie Grundstücke, Aktien usw. kontrovers ist. Auch hier
macht sich natürlich überdies das Bestreben der Verheimlichung
geltend. Dies dadurch wett zu machen, wie noch Hock meinte,
daß dem größeren Vermögen größerer politischer Einfluß gewährt
werde, würde den Staat gewissermaßen zur Aktiengesellschaft erniedrigen,
 in der die Großaktionäre die Hauptrolle spielen. Jeder
vom Glück begünstigte Börsianer hätte den Anspruch, Mitglied des
Oberhauses zu werden und doch wissen wir, daß diese Personen
oft nach kurzer Glanzzeit wieder in tiefem Abgrund verschwinden,
wofür namentlich die Nachkriegszeit eklatante Beispiele aufwies.
Die Abstufung der politischen Rechte nach der Steuerzahlung würde
auch zu Mißbräuchen führen, denn irgendein tollkühner Robert
Macaire, Bosel, brauchte nur für einige Jahre eine hohe Vermögenssteuer
 zu übernehmen, und könnte dann als Mitglied des
Oberhauses zu politischem Einfluß gelangen und mit Hilfe dieses
Einflusses tatsächlich jenes Vermögen erbeuten, das er nicht besessen
 hat.
Die beste Gewähr für richtige Fassionen bietet bei der Vermögenssteuer
 ebenso wie bei der Einkommensteuer ein mäßiger
Steuerfuß.
IV. Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1. Prinzipielles. Der Gedanke, den Verkehr zu besteuern,
konnte sich leicht aus der Auffassung entwickeln, daß der Verkehr
gewinnbringend ist und des Gewinnes halber eingegangen wird. Zu
diesem Gedanken tritt dann noch ein spezielles Moment hinzu, die
Erfindung des Stempels. Der Stempel konnte leicht das Bestreben
hervorrufen, alle Geschäftsvorgänge stempelpflichtig zu machen,
welche schriftlichen Niederschlag gewinnen und welche zur Schaffung
von Rechtsdokumenten führen. Die Einnahmegewinnung dieser Art
war viel zu bequem und die rechtliche Natur der Stempelpflicht

x
a7:
        <pb n="377" />
        D. IV. Abschnitt. Verkehrssteuern. A.
war viel zu verworren, als daß sich der Staat dieses für die Staatseinkünfte
 so ertragreichen Versuches enthalten konnte. Auf dieser
Grundlage hat sich die Zahl der stempelpflichtigen Akte sehr vermehrt,
 denn man untersuchte es nicht, ob die Stempelzahlung
eigentlich eine Berechtigung habe oder nicht. Die äußerliche
Ahnlichkeit, namentlich die Ausstellung eines Dokuments, die
Leichtigkeit, mit der die ihrem Charakter nach ohnedies nicht
immer erkannte Stempelpflichtigkeit ausgesprochen werden konnte,
die Bequemlichkeit der Zahlung durch einfaches Aufkleben des
Stempels, bieten genügende Erklärung für die außerordentliche
Expansion dieser Besteuerungsform, die bald als eine spezielle Steuer,
die Stempelsteuer !), betrachtet wurde. Es ist das Verdienst Steins,
daß er in dem Labyrinth der Stempelsteuer eine Gruppe entdeckte,
deren Charakter von dem der Gebühren wesentlich verschieden ist
und welche auf dem Prinzipe beruht, daß der Staat auf diesem
Wege die in Verkehr tretenden Steuerquellen erfaßt. Diese Gruppe
von Steuern nannte Stein Verkehrssteuern.
Wenn wir die Argumente überblicken, die zugunsten der Verkehrssteuern
 angeführt werden, so ergibt sich folgendes. Die gewöhnlich
 zum Ausgangspunkt gewählte Argumentation zeigt, daß
in vielen Fällen wirklich irgendeine Verwandtschaft zwischen den
Verkehrssteuern und jenen staatlichen Tätigkeiten besteht, auf
welche sich das Recht der Gebühreneinhebung bezieht. Die Verwandtschaft
 besteht darin, daß der Verkehr und dessen Sicherheit
auf staatlichen Gesetzen und Einrichtungen beruht, welche der
Sicherheit der aus den Verkehrsgeschäften stammenden Rechte
dienen. Bei der Schaffung, Durchführung dieser Verkehrsakte
wirkt der Staat, wenn auch bloß latent, virtuell mit; ohne diese
Institutionen würde der Verkehr verkümmern und verworren sein.
Demnach wäre auch die Verkehrssteuer wie die Gebühr, Entgelt
für jene staatlichen Tätigkeiten, welche der Sicherheit des Verkehrs
 dienen, wenn auch diese Dienste weder verwaltungsrechtlich,
noch durch Rechtsschutz von den einzelnen unmittelbar in Anspruch
 genommen werden. Gegen diese Argumentation kann natürlich
 angeführt werden: wenn der Staat schon bei der potentiellen
Mitwirkung die Staatsbürger in Anspruch nimmt, wird bei der tatsächlichen
 Inanspruchnahme das Recht der Gebühreneinhebung
geschwächt. Mit dieser Auffassung verwandt ist jener Gedankengang,
 wonach sich der Staat auf Grund der wohltätigen Wirkungen
seiner Institutionen als Gesellschafter und Teilhaber an dem im
”) Friedberg hat die Bezeichnung Stempelsteuer beibehalten (Handwörterbuch
 f. Staatswiss.).

261
        <pb n="378" />
        3 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Verkehr gewonnenen Erwerb betrachtet und darauf einen Besteuerungsanspruch
 begründet, wie wir dieser Auffassung in der
Tat bei der Erbschaftssteuer begegnen. Eine andere Theorie betrachtet
 die Verkehrssteuer als Bereicherungssteuer, als Konjunktursteuer,
 welche die im Verkehr erzielte Bereicherung in Anspruch
nehmen will, in welchem Falle die Verkehrssteuer namentlich auf
solche Verkehrsakte Anwendung finden sollte, in welchen eine bedeutende
 und plötzliche Mehrung des Vermögens eintritt. Schäffle,
der diese Auffassung vertritt, sieht die Aufgabe der Verkehrsbesser
 Bereicherungssteuer darin, daß sie, wie die indirekten Steuern,
gegenüber den KErtragssteuern, ergänzend und individualisierend
wirke. Unleugbar ist auch die auf dem Bereicherungsmoment
basierte Argumentation mangelhaft. Der Käufer kauft die Ware
zum Marktpreise, bereichert sich also im Moment des Kaufes nicht;
erst in der Zukunft kann die Eventualität der Bereicherung eintreten,
 wenn der Wert des Gutes steigt. Auch der Verkäufer bereichert
 sich nicht, nur in dem Falle, wenn er die Ware in der
Vergangenheit billiger kaufte oder erzeugte. In dem Moment des
Verkehrs ist also die Bereicherung fast ausgeschlossen; der Preis
entspricht immer dem Verhältnis der Preisfaktoren. In manchen
Fällen verliert der Verkäufer, während es noch zweifelhaft ist, ob
der Käufer gewinnt. Die Verkehrssteuer wird auch als Vermögenssteuer
 !) betrachtet, welche in dem Momente der Inverkehrsetzung
der Vermögensokjekte eingehoben wird.
Allen diesen Theorie gegenüber hat wohl die größte Berechtigung
 jene Argumentation, welche die Verkehrssteuer in das
System der Einkommensteuer einfügt, um so mehr, als sie hierdurch
mit dem Prinzip in Einklang gebracht wird, daß alle Steuern nur
aus dem Einkommen genommen werden dürfen. Diese Auffassung
betrachtet nämlich die WVerkehrssteuer als eine eigentümliche
spezielle Einkommensteuer, welche. eine notwendige Ergänzung der
allgemeinen Einkommensteuer bildet. Während nämlich die Einkommensteuer
 das Einkommen einer Periode, gewöhnlich eines
Jahres besteuert, und zwar als Ganzes, erfaßt die Verkehrssteuer
dieses Einkommen in seinen einzelnen Teilen, Atomen, wie diese
bei den einzelnen Verkehrsakten zustande kommen. Die Kigentümlichkeit
 der auf Arbeitsteilung beruhenden Gesellschaft besteht
darin, daß jeder seine gesamten Erzeugnisse und Leistungen in den
Verkehr wirft, dieselben fortwährend, von Tag zu Tag veräußert;
) So Roscher, Schall u. a. Trotzdem zählt Roscher die Verkehrssteuern,
 weil sie auf Handlungen Bezug haben, im Sinne von Hoffmann, zu
den indirekten Steuern.

5692
        <pb n="379" />
        D. V. Abschnitt. Einkommensteuer. 363
was als Jahreseinkommen figuriert, ist eigentlich Komponente jener
Einkommen, welche sich aus vielen einzelnen Verkehrsakten ergeben.
Da nun ein Prinzip der Steuerpolitik dahin lautet, daß der Staat
die Steuer nach Möglichkeit erträglich gestalte, was er auch dadurch
erreicht, daß er in verschiedenen Momenten, aber immer geringe
Opfer fordert, da überdies bekanntlich bei der Einkommensteuer
die Fassionen von dem wirklichen Tatbestande oft abweichen, so hebt
der Staat durch die Verkehrssteuer gewissermaßen einen Teil der
Einkommensteuer in anderer Form ein.
2. Stellung der Vermögenssteuer. Trotz dieser verschiedenen
 Argumentation ist die Stelle der Verkehrssteuer in der
Theorie nicht vollständig geklärt. Jedenfalls ist es charakteristisch,
daß Stein, der die Verkehrssteuer aus dem Dickicht der sogenannten
 Stempelsteuer gewissermaßen aushaute, zum Schlusse zu
dem Resultate kam, daß aus der Verkehrssteuer in keiner Weise
ein richtiger Begriff herauszuschälen sei. Nach Vocke ist die
Verkehrssteuer nichts anderes als eine Degeneration der Gebühren
und viel schlechter als die Verzehrungssteuer. Schall wünscht
die Verkehrssteuern aufrecht zu erhalten einerseits gegenüber den
Einkommen- und Ertragssteuern, andererseits gegenüber den Verzehrungssteuern,
 doch weiß er zu ihrer Rechtfertigung nur wenig
anzuführen; er betrachtet sie einfach als Besteuerung des Verkehrs
(nicht einmal des aus dem Verkehr stammenden Einkommens) beziehungsweise
 als Vermögenssteuern in der Form der Besteuerung
des in den Vermögensobjekten vor sich gehenden Verkehrs. Auch
Wagner will die Verkehrssteuer beibehalten; er betrachtet sie
einerseits als Ergänzung, andererseits als Stellvertretung des Ertragssteuersystems;
 als Ergänzung dort, wo die Ertragssteuer nicht
imstande ist den Erwerb vollständig zu erfassen, als Stellvertretung
dort, wo der Erwerb aus solchen Quellen fließt, auf welche sich
die Ertragssteuer nicht erstreckt. Nach Schäffle dagegen ist die
Verkehrssteuer eine Ironie auf alles, was die indirekte Steuer zu
erfüllen hätte.
V. Abschnitt.
Einkommensteuern.
1. Geschichtliche Bedeutung. Die Einkommensteuer
gehörte vor nicht langer Zeit noch zu den umstrittensten Problemen
der Steuertheorie. Manche erblickten in ihr das Ideal der Steuer,
den einzig sicheren Pfad der steuernden Gerechtigkeit. Andere
        <pb n="380" />
        364 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sind deren entschiedene Gegner. Gladstone?) hat einen energischen
 Angriff auf dieselbe gerichtet, schließlich aber zu deren Befestigung
 beigetragen. Die opinio communis der französischen
Schriftsteller war ihr bis auf die jüngste Zeit feindlich gesinnt.
Insbesondere die praktischen Finanzmänner haben sich lange gegen
sie gesträubt. So sagt Prittwitz in seinem an Hardenberg
gerichteten Berichte, daß die Einkommensteuer nur mit den gehässigsten
 Maßregeln durchgeführt werden kann, daß sie ihrer
Natur nach gewaltsam in die Geheimnisse des Privateigentums eindringt,
 daß sie hierdurch die Nation demoralisiere, die Fremden
fernhalte, das Vermögen aus dem Lande jage. Manche suchen
sich auf einen vermittelnden Standpunkt zu stellen. Hektor
Denis vergleicht sie mit der durch Herkules dem Hades
entrissenen in Schleier gehüllten Gattin-A dmet’s. Noch ist die
Erscheinung nicht vollkommen sichtbar, aber durch den Schleier
hindurch ist die Reinheit der unvergleichlich schönen Züge schon
sichtbar.
Der Weltkrieg und die Nachkriegszeit haben den Streit über
die Einkommensteuer entschieden. Die Einkommensteuer hat in
den meisten Staaten Eingang gefunden.
Gegenüber der Frage der Einkommensteuer gewinnen wir
einen richtigen Standpunkt nur dann, wenn wir das Auftreten der
Idee der Einkommensteuer vom historischen Standpunkte betrachten,
wie wir ja im allgemeinen wahrnahmen, daß die Umgestaltung des
Steuerwesens mit der Metamorphose des staatlichen und sozialen
Lebens parallel geht. Den ersten Keimen der Einkommensteuer
begegnen wir schon früh in dem Steuersystem einzelner Staaten,
noch mehr aber in dem einzelner Städte, wo einerseits die Postulate
des geordneten Finanzwesens sich früher geltend machten, andererseits
 das staatliche Selbstbewußtsein der Staatsbürger sich früher
entwickelte. Aber erst das staatsbürgerliche Zeitalter ist es, das
den entsprechenden Boden zur Entfaltung der Einkommensteuer
bietet.
Im staatsbürgerlichen Zeitalter zieht, wie dies Cohn richtig
bemerkt, die allgemeine Teilnahme der Staatsbürger an der Staatsgewalt
 notwendig auch die allgemeine Teilnahme derselben an den
Staatskosten nach sich. Das notwendige Korollarium der bürgerlichen
 Rechte sind die bürgerlichen Pflichten. Diese allgemeine
') „Mr. Gladstone dreams has been to destroy the income tax, his final
work has been to making it perpetual“ (Buxton, Finance and polities, London
1888, S. 194). In seinem Wahlprogramm vom Jahre 1874 versprach Gladstone
die Abschaffung der Einkommensteuer.
        <pb n="381" />
        D. V. Abschnitt. Einkommensteuer. 343
Pflicht der Staatsbürger bringt nichts so sehr zum Ausdruck, als
die Einkommensteuer, denn das Einkommen ist jene breite Grundlage,
 auf welcher der Haushalt des Staates wie jedes einzelnen fußt.
Die Idee der Einkommensteuer ruht teilweise auf wirtschaftlicher,
teilweise auf politischer, ja selbst ethischer Basis und das Erwachen
des staatsbürgerlichen Bewußtseins !) ist auch die Erwachungsperiode
der Einkommensteuer. Während in früheren Zeiten das Vermögen,
insbesondere der Grundbesitz bloß Rechtstitel zur Macht war,
weniger Einkommensquelle, die Arbeit, der andere Produktionsfaktor
 aber rechtlos war, widmet sich in der Neuzeit das Vermögen
mehr seiner Einkommensfunktion, die Arbeit hinwieder ist frei und
gleichberechtigt worden und so vereinigen sich beide Produktionskräfte
 unterschiedslos in ihrer Aufgabe, Einkommen zu schaffen.
Nun ist die Bestimmung beider Produktionskräfte dieselbe, ihre
rechtliche Stellung ist gleichfalls dieselbe, demnach ihr Verhältnis
zum Besteuerungsproblem dasselbe. Unter solchen Umständen gewinnt
 jene Steuer die höchste Wichtigkeit, welche ohne Unterscheidung
 der nun zu gleicher Tätigkeit berufenen Quellen, bloß
mit Rücksicht auf jenes Resultat der wirtschaftlichen Tätigkeit die
Staatsbürger im Interesse des Staates in Anspruch nimmt, welches
das Einkommen darbietet. Hierin beruht die allgemeine, man
könnte sagen, welthistorische Bedeutung der Einkommensteuer.
2. Vorteile der Einkommensteuer. Die Berechtigung
der Einkommensteuer ist im einzelnen auf folgende Momente zurückzuführen:
 a) sie erfaßt das Steuersubjekt in seiner ganzen wirtschaftlichen
 und steuerlichen Persönlichkeit, während andere Steuern
zumeist nur einen Teil derselben erfassen; b) nachdem sie auf das
gesamte Einkommen des Individuums basiert wird, nicht aber auf
einzelne Teile, kann sie weit eher mit der Zahlungsfähigkeit in
Einklang gebracht werden; c) sie bringt am deutlichsten die Steuerpflicht
 des Individuums zum Ausdruck, welche andere Steuern
eher verdecken, sie vermag am eindringlichsten die Staatsbürger
zu lehren, daß sie für den Staat Opfer zu bringen verpflichtet
sind; d) sie macht es überflüssig, daß der Staat lästige und kostspielige
 Nachforschungen nach den Steuerquellen anstellte, denn
die Staatsbürger selbst sind verpflichtet, die Steuerquellen darzulegen,
 was des weiteren mit dem Vorteil verbunden ist, daß e) bei
dieser Steuer alle jene Momente in Betracht gezogen werden
*) Diese Steuerart, indem sie auf Fassion beruht, setzt, wie Schulze-Gävernitz
 mit Bezug auf Rußland sagt, ein solches Identitätsgefühl zwischen
Staat und Staatsbürger voraus, welches sich in Rußland nicht so bald entwickeln
wird (Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland. Leipzig 1899. 8. 543).

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        <pb n="382" />
        360 4. Buch. V. Teil. Die Steuern:
können, welche auf die Leistungsfähigkeit mehrend oder mindernd,
stärkend oder schwächend Einfluß ausüben, während andere Steuern
bloß die präsumtiven, putativen, durchschnittlichen Steuerkräfte
zur Basis nehmen, infolgedessen also gegenüber den wirklichen
Steuerkräften große Disparitäten aufweisen können; f) infolge jener
Eigenschaft, daß die Einkommensteuer sich enge an das Einkommen
hält, besitzt dieselbe große Elastizität und wird nicht so drückend
empfunden, wie in gewissen Fällen die steifen, immobilen KErtragssteuern;
 g) sie hat den Vorteil, mit dem Steigen oder Fallen des
Nationaleinkommens automatisch zu steigen oder zu fallen; h) die
Einkommensteuer fällt namentlich auf die großen und mittleren
Einkommen und bildet demgemäß ein Gegengewicht gegen die
Verzehrungssteuern, welche mehr die unteren Klassen drücken;
i) als Ergänzungssteuer mildert sie in ausgleichender Weise die
durch die anderen Steuern verursachten Ungleichheiten; k) sie
bildet eine Reservesteuer in Zeiten schwerer Bedrängnis und
großer Bedürfnisse, in welchen Zeiten der Staat mittels derselben
ohne große Unzukömmlichkeiten außerordentliche Bedürfnisse zu
befriedigen vermag, wie dies in England seit lange und zuletzt
wieder im Weltkriege geschah.
3. Kritik der Einkommensteuer. Der größte Einwurf, der
gegen die Einkommensteuer erhoben wird, besteht darin, daß dieselbe
ohne empfindliche Einmischung in die privaten Verhältnisse der
Individuen kaum durchzuführen, beziehungsweise zu sichern ist.
Die Steuersubjekte sind genötigt, Einblick in ihre diskretesten Verhältnisse
 zu bieten und sind stets der Versuchung ausgesetzt, falsche
Fassionen zu geben. Die verschiedene Gewissenhaftigkeit der
Steuerbekenntnisse führt zu großen Ungleichheiten; während z. B.
die Größe der fixen Bezüge und Gehälter bis auf den Heller bekannt
 ist, sind dagegen andere Einkommen nur schwer zu eruieren.
Die hieraus sich ergebende ungleiche Verteilung der Steuerlast
kann in der Tat zur Folge haben, was als eine Gefahr der Kinkommensteuer
 hingestellt wird, daß sie zur Steuer der Naiven und
Ehrlichen wird, den Schlauen und Unehrlichen dagegen eine Prämie
geboten wird. Die Einkommensteuer würde demnach demoralisierend
wirken. Es läßt sich nicht leugnen, daß diese Gefahren bestehen,
woraus folgt, daß die Einkommensteuer bloß bei bereits erstarktem
staatlichen Selbstbewußtsein, größerer Wohlhabenheit, verhältnismäßig
 milder Besteuerung und präzis wirkender Steuerverwaltung
durchführbar ist. Auch unter solchen Verhältnissen werden sich
im Anfang die bezeichneten Übel einstellen, mit der Zeit aber
werden sie, wie die Erfahrung zeigt, sich auf ein rationelles
Minimum reduzieren.

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        <pb n="383" />
        D. V. Abschnitt. Einkommensteuer. Si
4. Finanzieller Wert der Einkommensteuer. Auch
der Einwendung begegnen wir, daß die Einkommensteuer nur geringes
 finanzielles Ergebnis bietet. Da nämlich bei der Einkommensteuer
 die kleinsten Einkommen steuerfrei bleiben sollen, diese aber
den größten Teil des Nationaleinkommens bilden, während die
mittleren und großen Einkommen in sehr bescheidener Proportion
vorkommen, so kann das Resultat finanziell kein großes sein. Unzweifelhaft
 ist es, daß die kleinsten, die Grenze des Existenzminimums
nicht überschreitenden Einkommen steuerfrei bleiben müssen, dies
beraubt die Kinkommensteuer aber noch nicht ihrer finanziellen
Brauchbarkeit, selbst dort nicht, wo sie bloß als Ergänzungssteuer
figuriert. Natürlich fällt diese Argumentation dort überhaupt weg,
wo die Einkommensteuer als alleinige direkte Steuer besteht, denn
in diesem Falle muß sie doch das ganze Nationaleinkommen kräftig
erfassen, ebenso, wie die Ertragssteuern, von den steuerfreien Einkommen
 natürlich abgesehen. Überdies muß darauf hingewiesen
werden, daß der finanzielle Gesichtspunkt den Forderungen der
Gerechtigkeit gegenüber nicht geltend gemacht werden kann.
Übrigens zeigen die tatsächlichen Resultate, daß die Ergebnisse
der Einkommensteuer eben nicht so geringe sind, ja daß sie in gegebenen
 Fällen sogar ansehnliche Einnahmen bieten.
5. Politische Bedenken. Auch politische Bedenken
wurden, namentlich von französischen Finanztheoretikern (L6on
Say usw.) angeführt. In Staaten mit stark durchwühltem Parteileben
 — und der Parlamentarismus beruht ja auf den Parteikämpfen,
die, wenn nicht ausgeartet, eine Garantie seiner zweckmäßigen
Funktion bilden — ist ihrer Meinung nach nicht darauf zu rechnen,
daß die Einkommen gerecht und proportionell besteuert werden,
denn die am Ruder befindliche Partei wird ihren Anhängern gegenüber
 stets nachsichtig, der Opposition gegenüber stets verfolgungssüchtig
 und hartherzig sein. Unzweifelhaft herrscht die Gefahr
vor, daß der politische Gegensatz und Haß zu dem Bestreben führen,
die Gegner auf dem Gebiete der Besteuerung zu verfolgen, doch
kann dies bei der Einkommensteuer eben nur bis zu der Grenze
geschehen, daß sich die Gegner zu richtigen Steuerbekenntnissen
nötigen. Über diese Grenze hinaus kann niemand besteuert werden,
da genügende Rechtsmittel zur Verfügung stehen, mit deren Hilfe
der einzelne die Gefahr der Übersteuerung von sich abwehren
kann. Es kann also niemand über seine Leistungsfähigkeit besteuert
 werden, wohl aber kann eine Disproportion eintreten, daß
die Angehörigen der Regierungsparteien nicht bis zu diesem Grade
in Anspruch genommen werden.

267
        <pb n="384" />
        4. Buch. . V. Teil. Die Steuern.
6. Konsequente Anwendung des Prinzips der
Leistungsfähigkeit. Zu den Schwierigkeiten der Einkommensteuer
 gehört jedenfalls auch die Tatsache, daß die Berücksichtigung
aller jener Momente, welche auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben,
 so ziemlich ein Ding der Unmöglichkeit ist. Zivilstand, Zahl
der Familienglieder, Alter, Gesundheit usw. sind Momente, welche
in der Regel in Betracht gezogen werden. Doch gibt es noch viele
Umstände, die im einzelnen auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben.
 Auch gibt es keinen sicheren Schlüssel, welcher es gestatten
würde, genau festzustellen, in welchem Maße die angeführten
Momente die Leistungsfähigkeit beeinflussen; in welchem Maße das
Haupt einer Familie zu besteuern sei, je nach der Größe der Familie,
das läßt sich mit Genauigkeit nicht feststellen. Die gerechte Besteuerung
 kann hier also nur approximativ erreicht werden. Freilich
 ist das Verfahren jedenfalls präziser, feiner, als bei den KErtragssteuern,
 die die Berücksichtigung der betreffenden Momente
überhaupt nicht gestatten.
7. Der Einkommensteuerbegriff. Die Schwierigkeiten
der Einkommensteuer zeigen sich schon bei der Festsetzung des
Begriffes des Einkommens !). Seit Hermann, der den Versuch
machte, den Begriff wissenschaftlich zu fassen, wurde eine Reihe
von Begriffsbestimmungen gegeben, bis Kleinwächter in der
Verzweiflung des Gelehrten den gewagten Ausspruch tut, dieser Begriff
 lasse sich überhaupt nicht fassen. Einzelne Gesetze, so das
hamburgische, sächsische, “österreichische wollten dem Ubel dadurch
abhelfen, daß das Gesetz selbst eine Definition des Begriffes gab.
Andere dagegen verzichteten darauf und führten die hauptsächlichen
Arten des Einkommens taxative an. Es unterliegt keinem Zweifel, daß
die Feststellung des Einkommensbegriffes große Schwierigkeiten verursacht,
 daß derselbe nur schwer mit solcher logischen Schärfe zu bestimmen
 ist, daß zweifelhafte Fälle ausgeschlossen wären; es ist eben dem
Reichtum des Lebens zuzuschreiben, daß derselbe in eine Definition
nicht einzuschnüren ist. Es ist unmöglich alle Attribute eines Begriffes
 in eine Definition, die überdies kurz, scharf sein soll, einzufassen.
 Es muß darum eine allgemeine Begriffsbestimmung gewählt
 werden. So von steuerlichem Standpunkte etwa: Einkommen
ist der zur freien Verfügung stehende Wertzuwachs. (Siehe hierüber
übrigens neuerdings Moll a. a. O.) Besonders der Umstand verursacht
 Schwierigkeiten, ob unter Einkommen bloß ein mit Regel-!)
 Siehe hierüber in meinem Werke: Volkswirtschaftliche und sozialpolitische
 Untersuchungen (Gustav Fischer, Jena 1927) die Abhandlung: Die Lehre
vom Einkommen.

368
        <pb n="385" />
        D. V. Abschnitt. Einkommensteuer. 569
mäßigkeit wiederkehrender Fond zur Bestreitung der Bedürfnisse
zu verstehen sei oder ohne Rücksicht darauf, ob der Charakter
der Kontinuität vorhanden ist oder nicht, jede Gesamtheit von
Gütern, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse ohne irgendeine
Verschlechterung der materiellen Lage zur Verfügung steht? Eben
wegen der aus diesem Unterschied stetig sich ergebenden theoretischen
 Unsicherheit halte ich es für notwendig, wie ich dies in
meiner „Sozialökonomie“ erörtert habe, zwischen jährlichem und
durchschnittlichem Einkommen zu unterscheiden. Die von der
Sozialökonomie aufgestellte Einkommensdefinition hält gewöhnlich
das durchschnittliche Einkommen vor Augen, aber eben der Einkommensteuer,
 die das tatsächliche Einkommen erfassen soll, entspricht
 dieser Begriff nicht; das jährliche Einkommen soll die
Grundlage der Besteuerung bilden, in dasselbe sind aber auch
solche Einkommen einzubeziehen, welche nicht regelmäßig wiederkehren
 und welche darum rationell dem Vermögen eingefügt werden,
wie Erbschaften, Gewinne usw. HEine weitere Schwierigkeit verursacht
 jener Umstand, daß die Bedürfnisbefriedigung nicht nur
mittels neu eintretender Güter geschieht, sondern vermittels solcher,
die bereits zum Besitz gehören, sowie mit solchen, die aus der
Produktionstätigkeit des Individuums sich ergeben; hierzu gehören
unentgeltliche Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Reise, Bedienung,
unentgeltlicher (Genuß der zum eigenen Vermögen gehörenden
Gegenstände, unentgeltliche Inanspruchnahme der aus der eigenen
Beschäftigung sich ergebenden Güter, Dienstleistungen, Vorteile usw.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein großer Unterschied in
der wirtschaftlichen Lage zweier Individuen besteht, also auch in
deren Leistungsfähigkeit, von denen jedes ein Geldeinkommen von
5000 Mark genießt, von denen jedoch das eine ausschließlich nur
dieses Geldeinkommen besitzt, das andere, z. B. der Sekretär einer
hohen Persönlichkeit, überdies vollständig unentgeltlich mit allem
versorgt wird: Kost, Wohnung, Kleidung, ärztliche Pflege, Reise usw.
also das Gehalt ganz oder fast ganz zur Vermögensbildung
verwenden kann. Es wäre unmöglich, diesen Unterschied in der
wirtschaftlichen Lage bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen,
freilich mit mikroskopischer Genauigkeit kann nicht vorgegangen
werden, also z. B. in das Einkommen des Advokaten, der seine
Familie mit juristischem Rat und juristischer Intervention versieht,
das anzurechnen, was andere Familien darauf aus ihrem Einkommen
zu verwenden haben, beziehungsweise den Gegenwert dieser unentgeltlichen
 Leistungen, wäre kaum durchführbar.
Wie weit sich diese Auffassung in den positiven Gesetzen
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. Ta

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An
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        35 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
widerspiegelt, dafür kann namentlich folgende Orientierung Stützpunkte
 bieten. Überall werden die vom Produzenten erzeugte und
von ihm und seiner Familie verbrauchten Produkte ins Einkommen
eingerechnet. Hiervon finden sich nur wenig Abweichungen. Hinsichtlich
 des Nutzvermögens wird überall die im eigenen Hause
benutzte Wohnung in das Einkommen eingerechnet. Die Benutzung
anderer Bestandteile des Nutzvermögens, so Kleider, Wäsche,
Mobiliar, wird in der Regel in das Einkommen nicht eingerechnet,
was auch. begreiflich ist. Einzelne Gesetze heben dies speziell hervor.
 Die von dritten Personen gewährten unentgeltlichen Leistungen
werden in das Einkommen eingerechnet, so Naturalien, Wohnung,
Amtskleidung usw. Eine wichtige Frage bildet die Berücksichtigung
der Wertsteigerungen und Wertminderungen; hierher gehören
namentlich die sogenannten konjekturalen Gewinne und Verluste.
Obwohl lange im Dunkeln tappend, hat sich dann die Auffassung
Wege gebahnt, daß sofern diese Gewinne bzw. Verluste tatsächlich
realisiert werden, diese bei der Feststellung des Einkommens des
betreffenden Jahres in Rechnung zu ziehen sind. Doch ist hierbei
noch ein Moment ins Auge zu fassen, nämlich ob diese Gewinne
nicht den Gegenstand einer speziellen Steuer bilden, in welchem
Falle die Hinzurechnung zum Einkommen den Charakter der
Doppelbesteuerung besitzen würde. Dasselbe Prinzip gilt auch für
Erbschaften, Vermächtnisse; auch diese wären prinzipiell in das
Einkommen des betreffenden-Jahres einzubeziehen, sofern sie jedoch
Gegenstand einer selbständigen Steuer bilden, bleiben sie bei Besteuerung
 des Einkommens unberücksichtigt. Auch Lotteriegewinne
bilden in der Regel den Gegenstand einer selbständigen Steuer und
kommen daher bei der Einkommensteuer nicht in Betracht.
8. Relativitätsmoment. Bei Beurteilung der Einkommensteuer
 tritt uns häufig jenes logisch falsche Vorgehen entgegen, daß
man dieselbe, an sich betrachtet, wegen ihrer Unvollkommenheit
verurteilt. Das wäre richtig, wenn die anderen Steuern vollkommen
wären. Nun sehen wir jedoch, daß jede steuerliche Konzeption,
mag sie in der Theorie noch so richtig sein, in der Praxis nur sehr
unvollkommen zu verwirklichen ist. Der Unterschied besteht hauptsächlich
 darin, daß wir bei der Einkommensteuer häufig daran erinnert
 werden, während bei den Ertragssteuern deren Unvollkommenheiten
 leichter in Vergessenheit geraten, da dieselben auf längere
Zeit festgestellt werden.
Namentlich die Einkommensteuer ist es, deren Funktion in
engem Zusammenhange steht mit den sonstigen Verhältnissen des
Volkes, mit dessen wirtschaftlicher Entwicklung, staatlichem Selbst-370
        <pb n="387" />
        D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. 14
bewußtsein, der politischen Reife und dem Verwaltungssystem. Die
Einkommensteuer vermag überhaupt nur bei einem höheren Grade
der volkswirtschaftlichen Entwicklung und der stärkeren Entfaltung
des staatsbürgerlichen Pflichtbewußtseins günstigere Resultate aufzuweisen.
 Mit Recht weist Leroy-Beaulieu darauf hin, daß
das betreffende Volk entweder sehr opferwillig sein muß, oder muß
es an die KEinmischung des Staates gewöhnt sein, denn dort, wo
auf die Genauigkeit der Steuerbekenntnisse nicht gerechnet werden
kann, wird es Aufgabe der staatlichen Organe sein, den wahren
Stand der Einkommen zu erforschen. Wo auf keinen dieser Momente
 gerechnet werden kann, dort wird die Einkommensteuer nur
geringe Resultate ergeben und die Verteilung der Steuerlast wird
große Ungleichheiten aufweisen, nach dem verschiedenen Grade
der Gewissenhaftigkeit der Steuerpflichtigen. Die Einmischung der
staatlichen Organe hinwieder bringt die Gefahr mit sich, daß: deren
Nachforschungen dem Publikum große Belästigung verursachen.
Es ergibt sich hieraus, daß die Garantien des Erfolges bei der Einkommensteuer
 in hohem Maße von dem Charakter und der politischen
Reife des Volkes abhängen.
VI. Abschnitt.
Die Verzehrungssteuern.
1. Einkommen und Verzehrung. Wenn wir davon ausgehen,
 daß jeder im Maße seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist
die Staatslasten zu tragen, ist es unzweifelhaft, daß dieses Ziel
besser zu erreichen ist, wenn das Einkommen zum Ausgangspunkt
gewählt wird. Denn es ist unzweifelhaft, daß das Verhältnis von
Einkommen und Verbrauch bei verschiedenen Individuen sehr verschieden
 ist. Abgesehen von solchen Fällen, wo die Konsumtion
größer ist als das Einkommen, dürfte in den meisten Fällen Einkommen
 und Auskommen sich die Wagschale halten, equale Größen
sein; in zahlreichen Fällen nimmt die Lebenshaltung nur einen bescheidenen
 Teil des Einkommens in Anspruch und dieser Teil kann
wieder sehr verschieden sein; solchen Fällen, in welchen die Ausgaben
 fünf Zehntel des Einkommens betragen, stehen zum Beispiel
Fälle gegenüber, in denen sie bloß ein Zehntel betragen. Hier würde
also das Prinzip der Proportionalität der Besteuerung selbst in dem
Falle nicht zur Geltung kommen, wenn der gesamte Konsum Basis
der Besteuerung bildete. Wie große Differenzen müssen nun dort

371
Ak
        <pb n="388" />
        N 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
entstehen, wo nicht der gesamte Konsum besteuert wird, sondern
bloß einzelne Gegenstände des Konsums. Wir sehen hieraus, daß
die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit einigermaßen zur
Wahrheit werden würde, wenn der Gesamtkonsum Basis der Besteuerung
 bildete, daß aber jede Hoffnung in dieser Richtung aufgegeben
 werden muß, wenn die Besteuerung bloß einzelne Gegenstände
 erfaßt. Gibt es ja Fälle gemug, wo bei großem Einkommen
der Betreffende sowohl dem Grenusse des Tabaks als dem der
geistigen Getränke entsagt, die beiden Hauptträger des Verzehrungssteuersystems.
 Hieraus folgt, daß ein Steuersystem, welches auf
das Einkommen basiert wird, an und für sich bestehen kann, daß
dagegen ein auf dem Konsum basierendes Steuersystem unbedingt
einer Ergänzung bedarf. Und zwar schon deshalb, weil der Verbrauch
 nur eine Form der Benutzung des Einkommens ist, zu der
sich noch die Sammlung von Vermögen gesellt. Die Verzehrungssteuern
 fordern also unbedingt eine Ergänzung nach der Richtung
hin, daß auch die Vermögensbildung in ihren verschiedenen Erscheinungen
 erfaßt werde.
2. Aufgabe der Verzehrungssteuern. Wenn wir die
für und gegen die Verzehrungssteuern angeführten Argumente überblicken,
 so ist es schwer der Wahrnehmung zu entgehen, daß ein
großer Teil derselben geringeres Gewicht besitzt, ferner nur unter
gewissen Umständen und bis zu einer gewissen Grenze standhält,
daß also in vielen Fällen die angeführten Argumente nur relative
Bedeutung haben. Wir” wollen die bezüglich der Verzehrungssteuern
 aufgestellten wichtigeren Theorien ins Auge fassen.
Die eine Theorie, von Stein entwickelt, führt für die Notwendigkeit
 der Verzehrungssteuern das Argument an, daß diese das
aus Arbeit stammende Einkommen in Anspruch nehmen, während
die Ertragssteuern usw. der Besteuerung des aus Kapital stammenden
 Einkommens dienen. Diese Auffassung geht von der Tatsache
aus, daß die durch die Verzehrungssteuern belasteten Gegenstände,
sofern sie der Befriedigung der allerersten Lebensbedürfnisse dienen,
zugleich Bedingungen der täglichen Erneuerung der Arbeitskraft
sind. Das ist unbedingt wahr, doch ist es eben so wahr, daß der
Verbrauch dieser Gegenstände, nachdem sie zur Erhaltung des
Lebens unbedingt notwendig sind, nicht ausschließlich der Reproduktion
 der einkommenschaffenden Arbeitskraft dienen. Der Staat
kann aber nicht die bloß virtualiter vorhandene Arbeitskraft besteuern,
 sondern nur jene, die tatsächlich wirtschaftlich verwertet
wird; durch die Besteuerung jener Gegenstände wird ‚aber nicht
nur diese Arbeit, sondern im allgemeinen die Erneuerung der

279
        <pb n="389" />
        D. VI Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. = 5
Arbeitskraft, oder sagen wir lieber, die Erhaltung der Arbeitskraft
besteuert. Gewiß wird nur ein Teil der konsumierten Gegenstände
zur Herstellung von einkommenschaffender Arbeitskraft verwendet.
Und auch soferne dieselben zu diesem Zwecke verwendet werden,
fehlt der Maßstab für die Menge der produzierten Arbeitskraft, da
hier viele Umstände mitwirken, so vor allem, daß in der Tat mit
derselben Menge an Lebensmitteln höchst verschiedene Quanten
von Arbeitskraft produziert werden. Die verbrauchten Lebensmittel
sind auch schon deshalb ein ungenauer Maßstab für die produzierte
Arbeitskraft, da die entstandene physische Arbeitskraft nicht das
allein Maßgebende ist; mit derselben physischen Arbeitskraft wird
ein höchst verschiedenes Einkommen geschaffen werden, je nach
den geistigen, sittlichen und sonstigen Eigenschaften des Individuums.
Die Verzehrungssteuer belastet also nicht bloß die Arbeit, nicht
bloß die wirtschaftlich verwertete Arbeit, sondern um uns so auszudrücken,
 auch die platonische Arbeit; sie wird auch dadurch ungerecht,
 daß verschiedene Einkommensgrößen infolge der Gleichheit
 des Verbrauches gleichmäßig besteuert werden. Dabei blieb
noch unerwähnt, daß diese Auffassung auch deshalb unberechtigt
ist, denn einzelne Arten der Ertragssteuern usw. belasten nicht bloß
das Kapital, sondern auch die Arbeit und das daraus entspringende
Einkommen. Wenn Stein die Besteuerung der Arbeit auf diesem
Wege für notwendig hält, da bei der Arbeit der reine Ertrag nicht
berechnet werden kann, so ist er im Unrecht, wie ja auch er dies
anerkennen muß, wo die Arbeit als selbständiger Faktor auftritt
und das Einkommen in der Form des Arbeitslohnes erscheint.
Streng genommen wäre die Verzehrungssteuer nicht eigentlich zur
Besteuerung des Arbeitseinkommens nötig, sondern wie Stein sich
ausdrückt, zur Besteuerung des edleren Teiles der Arbeit, also vor
allem der in der Leitung des eigenen Unternehmens sich kundgebenden
 Arbeit. Hier ist also eigentlich nicht einmal von dem
Arbeitseinkommen die Rede, sondern von jenem eigentümlichen
Einkommen, das der Unternehmer genießt. Wer aber glaubt ernstlich,
 daß die Verzehrungssteuer die geeignete Besteuerungsform des
Unternehmergewinnes ist!)? Hieraus entstehen nun jene formal
falschen Konstruktionen bei Stein, wonach er auf derselben Seite
seines Werkes einmal sagt, die Besteuerung des Arbeitseinkommens
') Stein kompliziert diese Theorie noch damit, daß er selbst dort, wo
er sich mit den Hauptbegriffen der Terminologie beschäftigt (formale Grundbegriffe,
 Finanzwissenschaft S. 229), die Ausdrücke nicht rigoros anwendet und
trotzdem es sich hier um die eigentümliche Besteuerungsweise der Arbeit als
solcher handelt, im Gegensatz zu den Besteuerungsweisen des Kapitals, die Arbeit
 wiederholt „persönliches Kapital“ genannt wird.

372
        <pb n="390" />
        Tr 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sei nur auf dem Wege der Konsumtion möglich, dann wieder einige
Zeilen weiter, daß die Lohnsteuer die natürliche Form der Besteuerung
 der Arbeit sei. Unserer Meinung nach hätte die hier
behandelte Auffassung nur in der Richtung einige Berechtigung,
wenn die Verzehrungssteuer als allgemeine Steuer in der Weise
aufgefaßt und eingerichtet wäre, daß sie die Besteuerung der in
jeder Persönlichkeit ruhenden Arbeitskraft wäre. Jedoch abgesehen
davon, daß der Staat, wie erwähnt, virtuelle Kräfte nicht besteuern
kann, wenn sie nicht tatsächlich als wirtschaftliche Kräfte zur
Wirksamkeit kommen, ist es unzweifelhaft, daß eine solche Besteuerung
 fast eher noch durch eine Kopfsteuer verwirklicht werden
könnte als mit den komplizierten, in ihren Wirkungen unkontrollierbaren
 Verzehrungssteuern. Daß dies die notwendige Folge der
Stein’schen Auffassung ist, zeigt sich daraus, daß er in der
zweiten Auflage der Finanzwissenschaft ausführt, daß die Besteuerung
der Arbeit, sofern sie durchführbar ist, alle Klassen der Gesellschaft
erfassen muß; weder der Kapitalbesitzer, noch der Kapitallose kann
ihr entgehen. Es ist nicht nur eine allgemeine Steuer, sondern,
wie die Arbeit selbst, eine gemeinsame Steuer für Alle (S. 483).
Nach der Auffassung anderer Schriftsteller wäre die Funktion
der Verzehrungssteuern die Selbstbesteuerung und Individualisierung
(Hoffmann-Schäffle?)). Die Verzehrungssteuern würden nämlich
 in dem Sinne die Ergänzung der Ertragssteuern usw. bilden,
als mit Hilfe der Verzehrungssteuern die überlasteten Steuerkräfte
Erholung finden würden, während die schwach belasteten Kräfte
mit größerer Last belegt würden. Während durch die Ertragssteuern
 bloß die durchschnittliche Steuerkraft in Anspruch genommen
 wird, dienen die Verzehrungssteuern zur Besteuerung der
tatsächlichen Steuerkraft, des momentanen Einkommens. Auch
diese Auffassung ist nach mancher Richtung hin zu beschränken,
beziehungsweise zu rektifizieren. Jedenfalls kann von Selbstbesteuerung
 nur dort die Rede sein, wo der Betreffende dessen
bewußt ist, daß in dem Preise der Ware auch Steuer enthalten
ist, was namentlich bei den weniger Gebildeten nicht immer der
Fall ist. Der Steuerpflicht sind wir uns bewußt, wenn wir eine
Ware, die mit Zoll belegt ist, aus dem Auslande bringen. In der
Tat unterbleiben in vielen Fällen solche Käufe, da es den Betreffenden
 bekannt ist, daß außer dem Preise noch der Zoll zu
zahlen ist. Aber nicht bei jeder Verzehrungssteuer ist die Steuerlast
 so unmittelbar zu erkennen. Es sei auch nebenbei bemerkt, daß
1) Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tübingen 1880) 5. 82.

271
        <pb n="391" />
        D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. 305
die Macht der Selbstbesteuerung sehr leicht zu beurteilen ist aus
der Tatsache, daß unzählige Reisende Waren über die Grenze
bringen, ohne bei der Zollrevision dieselben anzugeben. Auch die
Zahl der Gesetzesübertretungen geben hierüber Aufschluß. So viel
ist gewiß, daß niemand bloß aus dem Triebe der Selbstbesteuerung
konsumiert, selbst wenn er überzeugt ist, daß ihn die Ertragssteuern
nur wenig belasten. Wer konsumiert, tut es, weil er konsumieren
will, nicht aber, weil er sich besteuern will. Die Besteuerung ist
eine unvermeidliche Folge der Konsumtion also mehr Zwangsleistung
 als Selbstbestimmung. Oft ist die Konsumtion eine Folge
des Zwanges, weil sonst andere Leistungen nicht zu erhalten sind.
Viele bestellen in Gasthäusern geistige Getränke, Wein, Bier, weil
sie sonst nicht bedient würden (Weinzwang). Auch hier kann nicht
von freiwilliger Selbstbesteuerung die Rede sein.
Der Charakter der Selbstbesteuerung prägt sich mehr in jenen
Fällen aus, die mit den namentlich infolge des Weltkrieges eingeführten
 Steuern zusammenhängen, wo nämlich nur die teureren
Sorten gewisser Waren zur Steuer herangezogen wurden. Hier ist
es dem Individuum möglich, der Steuer zu entgehen, wenn es sich
mit den billigeren Sorten begnügt. Der Ankauf von teureren
Sorten kann also als ein Akt der Selbstbesteuerung betrachtet
werden.
Auch die Erleichterung der Steuerlast ist vermittels der Verzehrungssteuern
 nur schwer zu erreichen, denn der Umstand, daß
ein Verbrauch erfolgt oder nicht, ist oft Folge von außer dem
Willenskreis des Individuums liegenden Umständen ‚ welchen sich
dasselbe nicht entziehen kann. Sofern durch Ertragssteuern usw.
schwerer belastete Personen in der Tat dem Verbrauch des einen
oder anderen Gegenstandes entsagen, dann sind sie im Verhältnis
zu anderen von der Steuer befreit, müssen aber natürlich auch
auf die Bedürfnisbefriedigung verzichten, welcher der betreffende
Gegenstand dient, wodurch oft größere Interessen geschädigt werden,
 jedenfalls aber der Umfang des Verbrauches resp. Genusses
eingeschränkt wird.
Was nun die Individualisierung, beziehungsweise die individualisierende
 Wirkung der Verzehrungssteuern betrifft, so würde
die Zweckmäßigkeit dieser Steuern darauf beruhen, daß der Staat
durch die Ertragssteuern nur die durchschnittliche Steuerkraft in
Anspruch nimmt, die aber in einzelnen Fällen sehr verschiedene
Verhältnisse individuellen Charakters decken. In der Tat vermag
 der Staat selbst bei der Einkommensteuer, geschweige denn
bei den Ertragssteuern die streng interpretierte Steuerfähigkeit

Mm
        <pb n="392" />
        4, Buch.  V. Teil. Die Steuern.
des Individuums nicht in Anspruch zu nehmen; er würde in das
kaleidoskopisch-labyrinthische Gefüge der individuellen Verhältnisse
eindringen müssen, wenn er die Beachtung aller die Leistungsfähigkeit
 beeinflussenden Momente sich zur Aufgabe stellte. Es
gibt kein Individuum, bei dem infolge gewisser obschwebender Verhältnisse
 das arıthmetische Maß nicht seine Dienste versagen würde.
1000 Mark können bei A eine höhere Leistungsfähigkeit bedeuten,
wie bei B, dagegen eine geringere wie bei C. Der Staat kann in
das Abwägen dieser Verhältnisse kaum eingehen; in der Regel
betrachtet er nur den objektiven, allgemeinen Wert der’ betreifenden
 Summen; er untersucht nur, welchen Wert 10000 Mark für
jeden auf dem Markt, im Verkehr bedeuten, höchstens nimmt er
einige hochwichtige, prägnante Momente in Betracht, wie Anzahl
der Kinder, Gesundheitszustand, Zivilstand, Differenz von fundiertem
und unfundiertem Einkommen usw. Außerdem gibt es aber noch
viele Faktoren, deren Einfluß die Leistungsfähigkeit erhöht bzw.
vermindert. Dasselbe Einkommen bedeutet höchst verschiedene
Steuerfähigkeit, wenn in dem einen Fall aus demselben alle Bedürfnisse
 befriedigt werden müssen, in dem anderen die Bedürfnisbefriedigung
 in natura unentgeltlich geschieht, so daß das Geldeinkommen
 vollständig frei zur Verfügung steht. Diese Momente
beeinflussen auch die Verwendung des Einkommens, Konsumtion
und Kapitalbildung. Unter gegebenen Verhältnissen wird derselbe
Betrag eine größere Steuerkraft repräsentieren, also bei der Konsumtion
 oder der !Kapitalbildung sich kräftiger geltend machen,
daher auf diesem Wege eine größere Steuerlast auf sich nehmen,
natürlich immer vorausgesetzt, daß Gegenstände des dringendsten
Lebensbedarfes nicht besteuert sind; würden ja sonst trotz der
größeren Steuerlast die schwächeren Steuerkräfte gezwungen sein,
auch einen großen Teil der Verzehrungssteuern auf sich zu nehmen.
Andererseits kann es aber nicht bezweifelt werden, daß in dieser
Beziehung, wie wir oben sahen, eine Steuererleichterung für die
überlasteten Steuerkräfte nur dann zu erreichen ist, wenn sie einem
gewissen Verbrauch oder Genuß entsagen; wollen sie sich dem
nicht anbequemen, so werden sie natürlich gezwungen sein, auch
von den Verzehrungssteuern einen entsprechenden Teil auf sich zu
nehmen und die individualisierende Wirkung der Verzehrungssteuer
wird unterbleiben; sie werden die Steuer ebenso tragen, wie die
am schwächsten belasteten Steuerkräfte. Aus jener Auffassung, daß
die Verzehrungssteuer nur jenen Teil des Einkommens in Anspruch
nehmen will, welcher der Ertragssteuer usw. entging, würde notwendigerweise
 folgen, daß soferne jemand den Beweis erbringen

276
        <pb n="393" />
        D. VI Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. Su
würde, daß er bei jenen Steuern bereits im Maße seiner Leistungsfähigkeit
 besteuert wurde, von der Verzehrungssteuer befreit werden
 müßte.
Der Streit um die Berechtigung bzw. Aufgabe der Verzehrungssteuer
 konnte schon deshalb zu keinem Resultate führen, da die
primäre Frage unbeachtet blieb: welche Gegenstände mit der Verzehrungssteuer
 belastet werden? Wenn die Verzehrungssteuer die
Objekte des ersten Lebensbedarfes belastet, dann kann dieselbe
weder eine ausgleichende noch eine individualisierende Wirkung
haben, da jeder diese Objekte sich verschaffen muß und das Maß
der Konsumtion ist nicht immer bedingt vom Einkommen, nicht
immer mit demselben im Verhältnis. Wenn jedoch nur solche
Objekte besteuert werden, welche nicht der Befriedigung der ersten
Lebensbedürfnisse dienen, dann hat die Steuer eine mehrfache
Funktion; jedenfalls handelt es sich dabei auch um eine Besteuerung
des Einkommens. Jedoch nicht in dem Sinne, wie dies bisher angenommen
 wurde, daß aus der Konsumtion auf das Einkommen
geschlossen werden kann, denn wie wir bereits auseinandergesetzt
haben, dies wäre bloß aus der Gesamtkonsumtion möglich, aber
nicht aus der Konsumtion einzelner, willkürlich gewählter Gegenstände.
 Jedoch insoferne wäre dies eine Besteuerung des Einkommens,
als hierdurch jener Teil des Einkommens, welcher nach Befriedigung
der allerersten Bedürfnisse übrig blieb, der Besteuerung unterzogen
würde; soferne das Einkommen schon besteuert war, würde dies
einer Steuerprogression gleichkommen. Solche Verzehrungssteuern
würden die Funktion der Besteuerung von Genuß und Luxus besitzen,
 würden also vom sozialpolitischen und ethischen Standpunkt
ihre Berechtigung haben, eventuell auch dann, wenn das Steuersystem
 in finanzieller Beziehung keiner Ergänzung oder Korrektur
bedürfte. In der Tat sehen wir, daß dort, wo die finanziellen Verhältnisse
 es erlauben, jene Verzehrungssteuern, welche Gegenstände
des ersten Lebensbedarfes belasten, abgeschafft oder gemildert werden,
während das Gewicht mehr auf solche Objekte gelegt wird, welche
dem Genusse dienen, zugleich mit der Betonung dessen, daß es
Interesse und Pflicht des Staates ist, gewissen Richtungen der
Genußsucht aus sittlichen und hygienischen Gründen engere
Schranken zu setzen.
3. Vorteile der Verzehrungssteuern. Fassen wir die
Vorteile der Verzehrungssteuern näher ins Auge, so erblicken wir,
vor allem vom Standpunkt der Steuerumlegung, solche, welche in
praktischer Hinsicht bei dem heutigen Grade des Staatsbewußtseins
von großer Bedeutung sind. Die Verzehrungssteuern haben den

77
        <pb n="394" />
        Ü 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Vorteil, daß dieselben keine Erforschung der persönlichen, namentlich
 der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfordern. Wenn
wir vor Augen halten, daß der geringere Erfolg der Ertragssteuern
usw. hauptsächlich damit zusammenhängt, daß sie die Erforschung
der Produktions-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraussetzen,
 dann wird es uns vollständig klar, daß jene Steuern sich
einer großen Beliebtheit erfreuen müssen, die das nicht erfordern.
Die Hauptkraft der Verzehrungssteuern ruht in deren diskretem
Charakter, in ihrer schonenden Form.
Ein in praktischer Beziehung höchst wichtiger Vorteil der
Verzehrungssteuern besteht ferner darin, daß die Bezahlung derselben
 von seiten des Steuersubjektes an keinen Termin gebunden
ist, was diese Steuerart fast unentbehrlich macht‘). Darum ist die
Verzehrungssteuer par excellence die Steuer der kleinen Leute, die
infolge ihrer geringen Krait nicht in der Lage sind, an voraus
festgesetzten Terminen ihrer Steuerpflicht zu genügen. Bei der
Verzehrungssteuer geschieht die Steuerzahlung, ebenso wie der Verbrauch,
 mit welcher jene unzertrennlich zusammenhängt, dann, wenn
es die Zahlungsfähigkeit des Steuersubjektes möglich macht. Hierdurch
 sind viele UÜbelstände vermieden, sowohl von seite der Steuerzahler,
 als von seite des Staates. Dort, wo das Einkommen und der
Vermögenszustand unbestimmt, schwankend ist, dort kann die Steuerzahlung
 nicht fixiert werden, weder der Höhe noch dem Zeitpunkte
nach. Die Verzehrungssteuer wird diesem Umstande vollkommen
gerecht. Ubrigens besteht diese Unbestimmtheit nicht bloß mit
Rücksicht auf den Zeitpunkt, sondern auch mit Rücksicht auf die
Steuersubjekte. Der Staat vermag es nicht, die kleinen Steuerkräfte
 in Evidenz zu halten, was bei den Ertrags- und Einkommensteuern
 unbedingt nötig ist; die Verzehrungssteuer hingegen arbeitet
automatisch und erreicht die minimalsten Steuerkräfte. Auch
sporadische Einkommen werden leichter durch Verzehrungssteuern
erreicht.
Auch der Eingang der staatlichen Einnahmen gewinnt eine
vorteilhaftere Verteilung, als bei jenen Steuern, deren Einlieferung
an zwei halbjährigen, oder vier vierteljährigen, oder höchstens zwölf
monatlichen Terminen erfolgt. Dies ist Folge der Tatsache, daß
die Verzehrungssteuern die elementaren Vorgänge der Wirtschaft
begleiten, während die Ertragssteuern usw. bloß die Hauptresultate
erfassen, weshalb dieselben ohne besondere Inkonvenienzen nur dort
!ı Bismarck wies in seinem Memorandum über die Steuerreform im Jahre
N hin, daß die direkten Steuern den Steuerpflichtigen mit Pfändung

378
        <pb n="395" />
        D. VI. Abschnitt. Die Verzehrungssteuern. s
Anwendung finden können, wo stärkere Steuerkräfte, größere Ergebnisse,
 größere Regelmäßigkeit und Sicherheit vorzufinden sind.
Vom Gesichtspunkte der Steuerzahlung hat die Verzehrungssteuer
 einen weitern Vorteil und der besteht darin, daß die Steuerzahlung
 von seiten des Steuerzahlers stattfindet, ohne daß dies demselben
 die geringste Mühe, Ausgaben, Zeitverlust verursachen würde,
was mit dem Aufsuchen der Amter, das hier wegfällt, unvermeidlich
verbunden ist. Oft geschieht die Verletzung der Steuerpflicht bloß
deshalb, weil das Steuerzahlen mit viel Plackereien, Zeitverlust,
Unbequemlichkeit verbunden ist; all dies fällt bei der Verzehrungssteuer
 in der Regel weg.
Endlich verdient noch Erwähnung, daß die Verzehrungssteuern
nicht bloß als Ergänzungssteuern figurieren, sondern oft auch zur
Kontrolle der direkten Steuern Dienste leisten. Wenn z. B. in
einem Staate die Bevölkerung 170 Millionen Kronen für den Tabakgenuß
 verausgabt, dann ist es unmöglich, daß das Nationaleinkommen
 nur 750 Millionen Kronen betrage, wie sich dies aus den
direkten Steuern ergibt.
4. Nachteile der Verzehrungssteuern. Wenn wir nun
die nachteiligen Folgen der Verzehrungssteuern vor Augen halten,
so unterliegt es keinem Zweifel, daß deren Zahl nicht gering ist.
Die Verzehrungssteuern entsprechen sehr wenig den an anderer
Stelle erörterten Hauptbedingungen einer rationellen Besteuerung.
Es fehlt bei denselben: a) Die Allgemeinheit, da nur einige
wichtigere Gegenstände besteuert werden, nicht aber der Gesamtkonsum,
 demnach zahlt jener, der diese Gegenstände nicht konsumiert,
 keine Steuer, mag seine Steuerkraft wie groß immer sein.
Halten wir uns vor Augen, daß die einträglichsten Verzehrungssteuern
 die auf Tabak und geistige Getränke sind und wie viele
reiche Personen enthalten sich dem Genuß, sowohl des einen als
des andern? Ja es ließe sich mit einiger Berechtigung behaupten,
daß die Verzehrungssteuern den Mangel der Allgemeinheit und
Gerechtigkeit noch steigern, denn das Vermögen stammt ja zumeist
aus Sparsamkeit, Entbehrung, also aus der Mäßigkeit der Konsumtion;
 die stärkeren Vermögenskräfte, die mit Voraussicht Lebenden
verzehren weniger, diejenigen, die von heute auf morgen leben,
mehr. b) Die Vollständigkeit, insofern als die Verzehrungssteuern
 nie die Gesamtsteuerkraft erfassen, sondern deren einzelne
Momente, Symptome. c) Die Periodizität, hauptsächlich nach
der Richtung, daß ein gewisser Parallelismus bestände mit dem
Einkommen; die Konsumtion erfolgt oft später oder auch früher
als der Einkommenserwerb. mit einem Worte der Zusammenhang

379
        <pb n="396" />
        u) 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
zwischen den als korrelat gedachten Erscheinungen fehlt. Hieraus
folgt ein weiterer Mangel der Verzehrungssteuern und zwar: d) Die
feste Beziehung zur Steuerbasis. e) Die Unüberwälzbarkeit,
nach welcher bei jeder rationellen Steuer gestrebt werden muß.
f) Die Gerechtigkeit, bzw. Verhältnismäßigkeit. Namentlich
von dieser Seite her wurde die Wirkung der Verzehrungssteuern
untersucht und angegriffen, insbesondere von den Vertretern der
Sozialreform und des Sozialismus. Namentlich Aufsehen erregte
der Angriff Lassalles. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sowohl
im ganzen wie im einzelnen auf dem Gebiete der Verzehrungssteuern
 der Forderung der Gerechtigkeit nur schwer entsprochen
werden kann. Im ganzen nicht, weil die Verzehrungssteuern zunächst
 auf Gegenstände des Massenkonsums gelegt werden, also die
Massen belasten; im einzelnen nicht, weil die kaleidoskopische Gestaltung
 der einzelnen Fälle es vollständig illusorisch macht, dem
Zusammenhang von Einkommen und Verbrauch zu folgen. Der
Verbrauch hängt so sehr von individuellen Umständen, Gewohnheiten
 usw. ab, daß es eine Unmöglichkeit ist, vermittels der Besteuerung
 einzelner Gegenstände zu einer gerechten Besteuerung
des Einkommens zu gelangen. Nur darin kommt die Gerechtigkeit
zum Ausdruck, daß jeder, der gewisse Gegenstände anschafft, damit
 den Beweis liefert, daß er das Opfer, das die Steuer fordert,
zu tragen vermag, ob er aber im Vergleich zu anderen verhältnismäßig
 besteuert ist, darauf ist keinerlei Schluß möglich.
VII. Abschnitt.
Zölle.
1. Finanzielle und Schutzzölle. KEine eigene Gruppe
der der Besteuerung der Konsumtion dienenden Steuern bilden
die Zölle. Besondere Wichtigkeit besitzen die im internationalen
Verkehr eingehobenen Zölle aus Anlaß der Wareneinfuhr, Durchfuhr
 und Ausfuhr. Die Bedeutung der inneren Zölle ist eine weit
geringere und diese haben zum Teil gebührenartigen Charakter.
Auch die im Außenhandel eingehobenen Zölle haben nur teilweise
finanziellen Charakter, den wichtigern Teil bilden jene Zölle, welche
volkswirtschaftlichen Zwecken dienen, der Erschwerung der ausländischen
 Konkurrenz und der Sicherung der Rohstoffe für die
inländische Industrie. Der Schwerpunkt des Zollwesens liegt darum
 auf volkswirtschaftlichem Gebiete, die Behandlung dieses

AR
        <pb n="397" />
        D. VII. Abschnitt. Zölle. 381
Stoffes gehört daher in die Volkswirtschaftslehre. Es ist auch
kaum zu billigen, wenn einzelne Schriftsteller die gesamten Fragen
der Zollpolitik in der Finanzwissenschaft behandeln. Die Finanzwissenschaft
 befaßt sich nur mit jenem Teil des zollpolitischen
Problems, welcher finanzielle Bedeutung hat; die im Interesse der
Volkswirtschaft oder zu anderen Zwecken erhobenen Zölle kommen
hier nur nach ihrer finanziellen Seite in Betracht und darum sind
es namentlich die finanziellen Zölle, die hier Berücksichtigung
finden.
Jene Zölle, deren Bestimmung in ihrem finanziellen Erfolge
liegt, nennen wir finanzielle Zölle. Nicht als ob diese Zölle
bloß finanzielle Wirkung hätten, denn auch der finanzielle Zoll
hat volkswirtschaftliche Folgen und hemmt in einem bestimmten
Maße den Verkehr, so wie umgekehrt auch die volkswirtschaftlichen
Zölle, die Schutzzölle, finanzielle Wirkung haben. Bei den finanziellen
Zöllen sind die wirtschaftlichen Wirkungen nur Nebenwirkungen, der
Zweck ihrer Anwendung ist ein rein finanzieller; der Staat dehnt
mit diesen Zöllen sein System der Verzehrungssteuern auf solche
Artikel aus, welche vom Auslande eingeführt werden. Die charakteristischste
 Gruppe der finanziellen Zölle ist jene, welche solche
Artikel umfaßt, die im Lande überhaupt nicht produziert werden
können, wo also kein Schutzbedürfnis besteht, also Waren, die
hauptsächlich aus natürlichen, klimatischen Gründen im Lande’ nicht
erzeugt werden können, wie z. B. die Kolonialwaren in der gemäßigten
 Zone. Wo solche Zölle bestehen, dort kann deren Zweck
nur der der Schaffung von Einnahmen sein, da sie auf die Produktion
 keinen Einfluß ausüben, dem Auslande gegenüber dem Inlande
 keinen Vorteil gewähren können. Zölle, die auf Waren gelegt
werden, deren Produktion im Inlande vermöge natürlicher Verhältnisse
 ausgeschlossen ist, gehören also xar” &amp;amp;Eoyrv zu den finanziellen
Zöllen. Ebenso drückt sich der Charakter des finanziellen Zolles
in der Regel darin aus, daß dieselben niedriger angesetzt werden
als die Schutzzölle. Will der Staat finanziellen Erfolg erzielen, so
muß der Zoll niedrig sein, damit er die Einfuhr nicht hemme, will
er den Schutz der inländischen Industrie sichern, so muß im Gegenteil
 der Zoll hoch sein, damit die Einfuhr der betreffenden Ware
erschwert werde. Die finanziellen Zölle werden also in der Regel
niedriger, die Schutzzölle höher sein müssen. Wird der finanzielle
Zoll auf Waren gelegt, die im Inlande erzeugt werden können,
dann kann derselbe auch einen mäßigen Schutz bieten, während
die Schutzzölle, wo sie ihr Ziel nicht erreichen, dem Staate mäßige
Kinnahme bieten können. Gewiß ist aber, daß die beiden Zwecke
        <pb n="398" />
        Se 4. Buch, V. Teil. Die Steuern.
sich ausschließen; der Staat kann Einnahmen erzielen, aber nur
dann, wenn der Schutzzweck nicht erreicht wird, oder er kann den
Schutzzweck, die Verhinderung der Einfuhr ausländischer Waren
erreichen, dann wird aber der finanzielle Zweck nicht erreicht.
Da fast jedes Land einen oder den anderen Gegenstand des
Konsums aufweist, der aus dem Auslande eingeführt werden muß,
so bilden die finanziellen Zölle überall einen wichtigen Zweig der
Einnahmen. Darin liegt auch deren Berechtigung, da diese Einnahme
 aus anderen Quellen schwerer zu beschaffen wäre. In
manchen Fällen dient der finanzielle Zoll überhaupt als Ersatz der
Verzehrungssteuer, der dieselbe Ware im Inlande unterworfen ist.
Die finanziellen Zölle werden dort ergiebiger sein, wo einige
wenige Massenartikel, die den Gegenstand des allgemeinen Konsums
bilden, dem Zolle unterliegen, wobei noch zu berücksichtigen ist,
daß in diesem Falle auch der Verkehr weniger Belästigungen ausgesetzt
 ist. So hat England auf wenige zahlungskräftige Artikel
seine Finanzzölle beschränkt.
Die Einträglichkeit der Zölle hängt namentlich von folgenden
Momenten ab: a) richtige Konstruktion des Zolltarifes; b) Konsumfähigkeit
 und Konsumrichtung des Volkes; c) Entwicklung des
Verkehrs.
2. Nachteile usw. Die Besteuerung mittels Zöllen hat natürlich
 auch seine Nachteile. So die mit der Kontrolle des internationalen
 Verkehrs verbundenen Belästigungen des Personen- und
Güterverkehrs, die großen‘ Kosten der Zollverwaltung, die endlose
Kasuistik bei Anwendung der Zollsätze, der Schmuggel usw.
Die Nachkriegszeit hat bezüglich der Zollpolitik weitgehende
Vorschläge aufgeworfen, die bis zur gänzlichen Abschaffung der
Zölle gehen. In vielen Kreisen wird der Übergang zum Freihandel
nachdrücklichst gefordert, — gewöhnlich von anderen Staaten.
Wenn diese Richtung auch nicht zum Durchbruch kommt, da sich
überall der Wunsch nach Stärkung der eigenen Produktion geltend
macht, so ist es doch möglich, daß die Bildung größerer Staatenverbände
 und wirtschaftlicher Zusammenschließung mit der Zeit
die Zollpolitik in neue Bahnen lenkt. Dieser Richtung steht wieder
die Tendenz der Isolierung gegenüber, welche Folge der großen
Erschöpfung der Volkswirtschaft und des Antagonismus der Nationen
nach dem Kriege ist und dahin führt, daß jeder Staat nach Möglichkeit
 seine Bedürfnisse aus eigener Tätigkeit decken will. Die
finanzielle Rolle des Zollwesens geht wohl bedeutenden Veränderungen
entgegen.

2Q°
        <pb n="399" />
        D. VHI. Abschnitt. Steuermonopole.
VIIL. Abschnitt.
Steuermonopole.
l.Begriffund Motivierung. Eine eigenartige, selbständige
Form der Besteuerung bilden die Finanzmonopole, die Steuermonopole.
 Wir nennen gewisse Monopole zum Unterschiede von
Monopolen volkswirtschaftlicher, militärischer Natur usw., Steuermonopole,
 Finanzmonopole. Das Steuermonopol ist in gewissem
Maße Rückkehr zum privatwirtschaftlichen Erwerb von Einnahmen,
ergänzt mit dem Zwecke der Besteuerung. Der Staat sorgt hierbei
auf dem Wege wirtschaftlicher Tätigkeit, durch Produktion oder
In-Verkehrsetzung für Gewinnung von Einnahmen, jedoch in der
Weise, daß er durch Ausschluß der Konkurrenz es ermöglicht, daß
er die Preise nach Belieben festsetze und ein solches Einkommen
gewinne, das den regelmäßigen geschäftlichen Gewinn übersteigt
und zwar in der Weise, daß er den volkswirtschaftlich gestalteten
Preis durch eine Steuer erhöht. Das Monopol bezweckt die Besteuerung
 der Konsumtion bei solchen Artikeln, wo eine andere
Besteuerungsart nicht mit gleichem Erfolge anzuwenden wäre.
Wenn jene Einwendungen standhalten, die gegen die wirtschaftliche
 Tätigkeit des Staates ins Feld geführt werden, und. die
wir an anderer Stelle erörterten, dann sprechen dieselben in vollem
Maße auch gegen die Monopole. Aber die Kraft dieser Argumente
hat gegenüber den modernen Gestaltungen des volkswirtschaftlichen
Lebens im allgemeinen viel verloren. Auf allen Gebieten treten
monopolistische Organisationen — Kartelle, Trusts, Verbände, Trades-Unions
 usw. — auf und auch die monopolistische Organisation staatlicher
 Unternehmungen — Eisenbahnen, Bergwerke, Wasserkräfte,
Elektrizitätswerke — ist im Zunehmen begriffen. Halten die zugunsten
 der freien Konkurrenz und zuungunsten der Monopole ins
Treffen geführten Argumente gegenüber den neuen Gestaltungen
nicht mehr stand, so haben sie ihr Gewicht auch gegenüber den
Steuermonopolen verloren.
Größeres Gewicht hat das Argument, daß der Staat oft die
allerunentbehrlichsten Lebensmittel zum Gegenstande des Monopols
gemacht hat und so durch deren hohe steuerliche Belastung die
rationelle Befriedigung der Bedürfnisse erschwerte, ja manchmal
unmöglich machte. Namentlich dieser Umstand hat die Monopole
oft verhaßt gemacht, so daß dieselben in einzelnen Fällen sogar
Revolutionen verursachten. Die Monopole begleitet oft auch der
Nachteil, daß der Staat, von der Kontrolle der Konkurrenz befreit,

383
        <pb n="400" />
        SO 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die wirtschaftliche Funktion schlechter versieht, Waren minderer
Qualität produziert oder das Bedürfnis sonstwie schlechter befriedigt,
im Handel nicht die gewohnte Bequemlichkeit bietet, nicht die
gewohnte Zuvorkommenheit beweist, kurzum mangelhafter die Aufgaben
 erfüllt. Uberdies macht das Monopol die Kontrolle der
Staatsbürger nötig, damit der Zweck des Monopols nicht vereitelt
werde. Bei Waren, die nicht bloß dem menschlichen Konsum
dienen, sondern auch sonst, z. B. bei der Produktion verwendet
werden, wie z. B. Salz, wird die Verteuerung auf die Produktion
schädlich einwirken; will jedoch der Staat den Bedarf der Produktion
 billiger befriedigen, dann muß er den betreffenden Artikel
durch chemische Verfahren für den menschlichen Bedarf unbrauchbar
 machen, was jedenfalls ein irrationelles Vorgehen ist. In einzelnen
 Fällen kommt auch der Umstand in Betracht, daß der Staat
durch das Monopol das Terrain der Privattätigkeit einengt. Diese
Einwendungen haben mehr weniger Gewicht und es ist unzweifelhaft,
 daß das Monopol als Besteuerungsmodus nur vorsichtig und
in Ausnahmefällen Anwendung finden kann.
Bei Beurteilung der Berechtigung des Monopols darf aber
nicht davon ausgegangen werden, daß die Produktion, Zirkulation,
Konsumtion des betreffenden Artikels vollständig frei ist, da Ja
auch andere Besteuerungsarten, mit denen das Monopol zu vergleichen
 ist, die Gestaltung von Produktion, Zirkulation und Konsumtion
 modifizieren und belästigen. Wie wir an anderer Stelle
sahen, haben auch die übrigen Formen der indirekten Steuer ihre
großen Nachteile, auch diese stören die natürliche Gestaltung des
wirtschaftlichen Lebens; auch diese können ‚das wirtschaftliche
Leben in falsche Richtungen lenken; auch diese setzen verschiedene
Kontrollverfahren voraus; auch diese rufen Reibungen zwischen
dem Staat und den Staatsbürgern hervor. Daß das Monopol den
Kreis der Privattätigkeit einengt, gilt auch nur mit Bezug auf
einen Teil der Unternehmertätigkeit, denn bei staatlichen Monopolen
werden in den höheren Stellen Individuen Verwendung finden, die
sonst der Klasse der Unternehmer angehören würden.
Mit Rücksicht auf die gegenüber den. Monopolen sich geltend
machende Abneigung haben wir oben erwähnt, daß die neue Zeit auf
vielen Gebieten monopolistische Gestaltungen beförderte, da diese
notwendigerweise aus dem Boden der modernen Wirtschait, gerade
infolge der bis zum Exzeß getriebenen Konkurrenz entstehen. Wenn
aber eine Wahl getroffen werden muß zwischen staatlichen und
privatwirtschaftlichen Monopolen, werden wir keinen Moment anstehen,
 den staatlichen den Vorzug zu geben, da diese jedenfalls

2QA.
        <pb n="401" />
        D. VHI. Abschnitt. Steuermonopole. vb
mehr durch das Gemeininteresse geleitet werden dürften, als die
privatwirtschaftlichen Monopole.
Dort also, wo die Produktion ohnedies wenigstens in den höheren
Kreisen der Unternehmung in die Hände monopolartiger Aktiengesellschaften
 oder anderer Gebilde gerät, dort, wo, wie an anderer
Stelle entwickelt wurde, zwischen staatlichem und privatem Betrieb
kein Unterschied ist, bei staatlichem Betrieb ein höherer Grad der
Vollkommenheit erreicht werden kann, nachdem die Vereinigung
der betreffenden Produktionszweige in einer Hand, deren Leitung
nach gleichförmigen Regeln, die vollständige Durchführung der
Arbeitsteilung, die öffentliche Kontrolle, welcher jede Tätigkeit
des Staates unterworfen ist, die Reichlichkeit des Staatskredits, das
Ausschließen der störenden Wirkungen, Nebenwirkungen der freien
Konkurrenz, der durch höhere Gesichtspunkte geleitete Staatswille
nach vielen Richtungen hin günstig wirken, — wird die Besteuerung
in Form des Monopols berechtigt sein. Produktion und Konsumtion
werden sich nicht in Gegensätzen bewegen, denn bei Monopol ist
es leicht die Größe der Konsumtion festzustellen; die Produktionskosten
 können auf das Minimum reduziert werden; der ausgedehnte
Betrieb gestattet große Investitionen, kostspielige Experimente und
Kinrichtungen; den Forderungen der Hygiene in der allgemeinen
Verwaltung, namentlich aber den Interessen der Arbeiterklasse kann
in höherem Maße Sorge getragen werden. Auch in sittlicher
Beziehung kann der Staat oft durch Monopole auf Beschränkung
schädlicher Richtungen erfolgreicher hinwirken.
2. Verschiedene Arten der Monopole. Das Monopol
wird in verschiedener Weise durchgeführt. Der Betrieb eines Artikels
kann vollständig monopolistisch organisiert sein vom ersten Momente
der Produktion bis zum letzten Stadium des Verkehrs, wenn derselbe
 in den Kreis der Konsumtion übergeht; in diesem Falle ist
das Monopol ein vollständiges. In der Regel ist das Monopol
aber ein partielles, da das vollständige Monopol einen zu großen
Apparat erfordert und die wirtschaftliche Tätigkeit der Staatsbürger
 übermäßig beschränkt.
Die Frage der Totalität und Partialität des Monopols hängt
natürlich nicht mit der Güte, der Vollkommenheit des Monopols
zusammen, denn auch das partielle Monopol kann vollkommener
Natur sein. Der Gegenstand des partiellen Monopols ist die Produktion
 oder der Verkehr, oft auch nur ein Teil derselben, z. B.
auf dem Gebiete der Produktion bloß die Raffinierung des betreffenden
 Artikels, oder die Aufarbeitung des Rohproduktes resp.
die Fabrikation; auf dem Gebiete des Verkehrs hinwieder nicht
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. x

385
’h
        <pb n="402" />
        a0 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
der ganze Verkehr, sondern bloß der Großhandel, während der
Kleinhandel, der Verkehr mit dem Konsumenten frei ist oder umgekehrt,
 der Großhandel ist frei und den Kleinhandel mit dem
Konsumenten versieht der Staat.
Eine milde Form des Monopols ist es, wenn dasselbe sich nur
darauf erstreckt, daß der Staat bloß ein Element sich vorbehält,
so der Vorschlag, das Spiritusmoriopol in der Weise zu verwirklichen,
 daß der Staat die Flaschen liefert. Oder wenn der Staat
den ‚Handel mit dem betreffenden Artikel einfach an eine Konzession
 bindet. Namentlich bei solchen Artikeln sind viele Arten
des Monopols denkbar, deren Produktion zahlreiche Momente darbietet.
 Wir werden dies bei den Verzehrungssteuern näher in
Betracht ziehen.
Nach Bastable*?) sind Handlungen und Einrichtungen weniger
geeignet, Gegenstände des Monopols zu bilden, wie Waren, von
den Waren wieder hauptsächlich Luxuswaren unter folgenden Voraussetzungen:
 a) wenn der Staat ein hohes Einkommen beschaffen
muß, also sonst ein hoher Steuerfuß angewendet werden müßte;
b) wenn die Kontrolle der besteuerten Privatindustrie sehr schwierig
ist; c) bei geringer technischer Kompliziertheit; d) keine exzessive
Ausdehnung des betreffenden Produktionszweiges. So meint er,
daß z. B. die Monopolisierung der englischen Baumwollindustrie
eine Utopie wäre.
Von agrarischer Seite wurde vor Jahren (Antrag Graf Kanitz
im Deutschen Reichstage 1894) die Einführung des Getreidemonopols
 gefordert. Infolge der staatlichen Organisation des Getreidehandels
 im Weltkriege hat die Idee auch aus finanziellen Gründen
Anhänger gefunden. In der Schweiz, während des Krieges eingeführt,
 wird das Getreidemonopol wieder abgebaut.
Die Gegenstände der tatsächlich bestehenden Monopole sind
sehr verschieden. Zu ihrer Charakterisierung läßt sich kaum etwas
anderes anführen, als daß es in der Regel Gegenstände des Massenkonsums,
 aber auch Produksionsmittel sind. Vorzüglich bei folgenden
Gegenständen sehen wir das Monopol durchgeführt: Salz, Tabak,
Alkohol, Zündhölzchen, Sprengstoffe, Spielkarten, Getreide, Zucker,
Süßstoffe, Petroleum, Erdgas, Opium usw.
Ein Getreidemonopol würde dem Staate große Einkünfte sichern,
freilich mit Belastung des notwendigsten Lebensmittels.
1) Taxation through monopolies (Economic Journal I S. 307).

Q6
        <pb n="403" />
        E. I. Abschnitt. Die Steuerverwaltung.
E. Die Steuerverwaltung.
IL. Abschnitt
Steuerverwaltung, Steuertechnik und Steuermoral.
l. Allgemeines. Eine der ersten Bedingungen einer erfolgreichen
 Wirksamkeit des Steuerwesens ist die Steuerverwaltung,
d. h. jener Teil der Exekutive, welcher die auf das Steuerwesen
bezughabenden Gesetze verwirklicht. Ja bis zu einem gewissen
Punkte ist Kaizl Recht zu geben, der darauf hinweist, daß die
Entwicklung des Steuersystems selbst hauptsächlich von der Vervollkommnung
 der Steuerverwaltung abhängt ?). Insolange ein
entsprechender, vertrauenswürdiger, präzise wirkender Steuerverwaltungsorganismus
 fehlt, wird das Steuersystem ein rohes, unvollkommenes
 bleiben, das erst dann sich verfeinert, wenn — um uns
so auszudrücken, — die Nervenfasern der Steuerverwaltung sich
verfeinern und empfindlicher werden. Nichts liefert einen besseren
Beweis für die Abhängigkeit des Steuerwesens von der Verwaltung,
als daß die Unvollkommenheit der Steuerverwaltung ihrerseits den
Fortschritt des Steuerwesens hinderte, andrerseits der Mangel des
entsprechenden Apparates den Staat zwang, die Steuern in Pacht
zu geben und dieselben so gewissermaßen zum Gegenstande des
Geschäftes zu machen. Die zweckentsprechende Tätigkeit der
Steuerverwaltung hängt von zwei Umständen ab: a) von der Organisation
 und den Organen der Steuerverwaltung; b) von den Prinzipien
 der Steuerverwaltung.
Hinsichtlich der Organisation der Steuerverwaltung ist auch
hier eine zweifache Gliederung nötig, und zwar nach Gegenständen
und nach Instanzen. Der große Umfang und die Verzweigung der
Steuerverwaltung fordert schon gemäß dem Prinzipe der Arbeitsteilung
 die fachgemäße Scheidung und Gruppierung der Organe.
Nach Instanzen fordern sowohl die fachlichen als die territorialen
Gesichtspunkte die entsprechende Gliederung, Neben- und Unterordnung
 der Organe. Im allgemeinen ist ein fachlich geschultes,
in genügender Zahl bestelltes Beamtenelement nötig. Bei den
höheren Organen ist von besonderer Wichtigkeit die richtige Erkennung
 der staatlichen und sozialen Interessen, Würdigung ihres
1) Über die Vorbedingungen der Steuerverwaltung siehe die tief gedachten
oerterungen. Meisel’s in „Britische und deutsche Einkommensteuer“ (Jena

387
9B*
        <pb n="404" />
        a 4. Buch. V Teil. Die Steuern.
Zusammenhanges. Von besonderer Wichtigkeit ist auch bei den
auf dem Gebiete des Steuerwesens tätigen Organen Unabhängigkeit
nach Oben und Unten.
9 Postulate. Ein Haupterfordernis eines entsprechenden
Steuerverwaltungssystems ist die harmonische Befriedigung der
staatlichen und sozialen Interessen. Eine Gewähr bietet hierfür das
Zusammenwirken der staatlichen und sozialen Elemente, die Verknüpfung
 des staatlichen und. autonomen Organismus. Dies ist um
so nötiger, als auf dem Gebiete des Steuerwesens sich natürlich
am stärksten der Gegensatz zwischen den Interessen des Staates
und den engherzig bestimmten Interessen des Individuums manifestiert.
 Den glattesten Ausgleich dieses Gegensatzes sichert eine
solche Einrichtung der Steuerverwaltung, die es möglich macht,
daß die Vertreter der einzelnen Interessengruppen gemeinsam an
der Erledigung der Aufgaben teilnehmen. Die Tätigkeit der Selbstverwaltung
 auf diesem Gebiete findet noch darin ihre Begründung,
daß das Steuerwesen solche Kenntnisse und eine derartige Orientiertheit
 erfordert, welche bei den Mitgliedern der verschiedenen
sozialen Lebensberufe am besten zu finden sind. Und während auf
anderen Gebieten der Verwaltung das Selfgovernment eben infolge
des Umstandes versagt, das auf jedem Gebiete spezielle Fachkenntnisse
 erfordert werden, ist hier schon in dem Lebensberufe
und den individuellen Beziehungen die entsprechende Befähigung
gegeben. Andrerseits wirken wohl die individuellen Interessen
störend auf die entsprechende Erfüllung der selfgovernmentalen
Funktionen, was nur durch die richtige Auswahl der autonomen
Elemente und namentlich durch Vermeidung jeder einseitigen Klassenvertretung
 oder engherzigen territorialen Lokalpatriotismus *) zu erreichen
 ist.
Das ganze Gebiet der Steuerverwaltung durchzieht ein System
von Kontrollen, welche auf jedem Punkte die Aufgabe haben, das
Interesse des Staates gegenüber dem privaten Interesse zu schützen.
Namentlich bei den indirekten Steuern, den Zöllen spielen diese
Kontrollorgane eine große Rolle. Ihre Aufgabe ist eine um So
wichtigere und schwierigere, je weniger das Pflichtbewußtsein und
das staatliche Gemeingefühl der Staatsbürger oder einzelner Schichten
derselben entwickelt ist, je größer die Ansprüche des Staates sind
!) Sehr charakteristisch ist, was in dieser Beziehung Adam’s von der
Steuervorschreibung bei der property tax sagt: The assessors are commonly local
officers dependent for their places upon the suffrage of those whose property
they assess, and since these assessments are taken as basis of county and state
taxes as well as of township taxes a Strong temptation is presented to each
assessor to value the property in his township as low as possible (Finance, S. 445).

2QRQ
        <pb n="405" />
        E. I. Abschnitt. Steuerverwaltung, Steuertechnik und Steuermoral. 389
und je ungünstiger das Verhältnis zwischen dem Staatsbedarf und
dem Nationaleinkommen ist, wie dies namentlich infolge des Weltkrieges
 sich gestaltet hat.
Zu erwähnen ist noch eine wichtige Voraussetzung der Zweckmäßigkeit
 der Steuerverwaltung, nämlich daß gegen Rechts- und
Interessenverletzungen infolge unrichtiger Anwendung der steuerlichen
 Rechtssätze von seiten der Steuerverwaltung den Staatsbürgern
 die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung gestellt
werden müssen. Dies geschieht in höchster Instanz in der Regel
durch die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in neuester
Zeit (Deutschland 1918) durch Errichtung eines eigenen Finanzgerichtshofes.

Die Steuerverwaltung begegnet in der Gegenwart jedenfalls
einer richtigeren Auffassung von der Natur der Steuerpflicht, und
dem entspricht die Beobachtung, daß die relativen Kosten der
Steuergebarung einen bescheidenen Aufwand verursachen.
Die detaillierte Durcharbeitung der hier kurz skizzierten Prinzipien
 wird bei den einzelnen Steuern erfolgen.
3. Steuertechnik. Die in einem Staate geschaffenen
Steuern beruhen auf Rechtsregeln. Diese Rechtsregeln basieren
teils auf Gesetzen, teils auf Verordnungen. Die Durchführung
jeder Rechtssatzung erfordert eine gewisse Technik. Die Steuern
müssen verwirklicht werden, um ins Leben zu treten. Diese Aufgabe
 setzt ein System von Maßregeln voraus, welche Maßregeln
zum Teil durch die Gesetzgebung, zum Teil durch die Verwaltung
festgestellt werden müssen. Darum sind die Grundlagen der Steuertechnik
 teils in den Steuergesetzen zu suchen, teils in den Verordnungen
 und Verfügungen der Verwaltung. Die Steuerlehre hat
die Probleme der Steuertechnik zumeist in Verbindung mit den
Problemen der Steuerverwaltung behandelt. Es dient aber jedenfalls
 der UÜbersichtlichkeit in der Herausarbeitung der Grundprinzipien,
 wenn die Frage der Steuertechnik einesteils gesondert von
den übrigen Fragen der Steuerlehre, dann aber mit diesen zusammenfassend
 behandelt werden. Um diese Lehre hat sich in unserer
Zeit ganz besonders Meisel verdient gemacht.
Da wir im Vorhergehenden bereits mit einem Teile dieser
Steuertechnik bekannt wurden und bei der Behandlung der einzelnen
Steuern deren spezieller steuertechnischer Vorbedingung gedenken
werden, möge es hier genügen, folgendes zusammenfassend darzustellen.

Vor allem möchten wir hervorgehoben haben, daß die Steuertechnik
 natürlich kein isoliertes Dasein führt. Ihre Voraussetzungen
        <pb n="406" />
        Sn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
wurzeln im wirtschaftlichen und sozialen Leben, im Geiste der Verfassung
 eines Volkes und in deren Moral. Insbesondere ist es das
wirtschaftliche Leben, das der Steuertechnik die Bahnen weist, wie
ja auch das wirtschaftliche Leben es ist, welches im großen ganzen
den Charakter der Steuersysteme und seiner einzelnen Teile bestimmt.
Jede Periode hat ihre eigentümliche Steuerpolitik und damit auch
die ihr eigentümliche Steuertechnik. Die mächtige Entwicklung
des modernen Wirtschaftslebens und das tiefere Eindringen in das
Wesen der Wirtschaft hat die Steuertechnik bedeutend gefördert,
wenn sie auch noch im Entwicklungsstadium ist.
Hauptaufgabe der Steuertechnik ist es, den Steuerapparat derart
zu vervollkommnen, daß er alle Steuerquellen erreiche. Dies soll
die Steuertechnik mit möglichster Schonung, mit einem Minimum
an Reibung erreichen. Natürlich findet die Steuertechnik ihre
mächtigste Stütze in der Gesetzmäßigkeit und Gerechtigkeit der
Steuer einerseits, in der Steuermoral andererseits. Mit Recht hat
Meisel in seinen wertvollen Arbeiten auf den Zusammenhang
dieser Momente und auf die Notwendigkeit ihrer Funktion hingewiesen.

Die Steuertechnik hat ihre subjektiven und objektiven Anforderungen.
 Die subjektiven Prämissen sind die Tüchtigkeit der
Steuerorgane, die wieder durch die nötige Schulung und Erfahrung,
durch entsprechende Charaktereigenschaften gestützt sind. Eine
wichtige Voraussetzung dieser Tüchtigkeit ist auch die entsprechende
Entlohnung und Anerkennung. Die objektiven Prämissen der
Steuertechnik sind alle jene Einrichtungen, Informationen, Organisationen,
 Mittel und Methoden, welche die Erfassung der Steuerobjekte
 ermöglichen. Die Steuertechnik ist natürlich ein integrierender
 Teil der Steuerverwaltung.
4. Steuermoral. - Indem der moderne Staat sein Einnahmesystem
 hauptsächlich auf das Einkommen der Staatsbürger und
den aus diesem geschöpften Steuern basiert, ist es notwendig, daß
die Staatsbürger in dem Bewußtsein erzogen werden, diese Pflicht
dem Staate gegenüber, der die Voraussetzung ihres Wohlseins ist,
zu erfüllen. Die Steuermoral ist die Voraussetzung des Steuerfinanzsystems,
 das sich, wie wir sahen, am besten dem heutigen
Entwicklungsgrade der Volkswirtschaft anpaßt. Die Steuermoral
setzt ein klares Bewußtsein über das Verhältnis von Staat und
Volk voraus; sie ist mehr Sache der Vernunft als des Gefühls.
Namentlich bei den immer kräftiger hervortretenden Personalsteuern
ist die Steuermoral eine notwendige Vorbedingung. Sie ist das
Problem der. staantshürgerlichen ‚Erziehung. Wir

90
        <pb n="407" />
        E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 391
kommen im Speziellen auf die Frage der Steuermoral bei der
Einkommensteuer zurück.
II. Abschnitt.
Bemessung und Veranlagung der Steuern.
1. Aufgabe. Die Steuerbemessung ist jenes Verfahren,
welches die Erforschung der Steuerobjekte und die auf dem Gesetze
 beruhende Feststellung der mit dem Steuerobjekt verbundenen
Steuerpflicht zum Gegenstande hat. Die Steuerbemessung führt
dann zur Veranlagung, Umlegung der Steuer, zur Steuervorschreibung.
Die Hauptaufgabe der Bemessung und Veranlagung der Steuern
besteht darin, daß der Staat das volle Einkommen gewinne, welches
im Sinne der Gesetze ihm aus dem Einkommen der Staatsbürger
gebührt. Diese Operation muß also derart eingerichtet werden,
daß der Staat nicht verkürzt werde, was nur so erreicht werden
kann, wenn der Staat alle Mittel, die zum Ziele führen, anzuwenden
imstande ist. Andrerseits muß das Steuersubjekt gegen jede Willkür
geschützt und mit den nötigen Rechtsmitteln versehen werden. Der
Erfolg der Steuerbemessung hängt in erster Reihe von den Organen
ab, die mit der Arbeit der Bemessung betraut werden, ferner natürlich
 von der Natur der Steuer selbst. Sie ist leichter bei den
Ertragssteuern, die auf bestimmten Symptomen beruhen, als bei den
Personalsteuern, welche die Kenntnis der persönlichen Verhältnisse
der Steuerträger voraussetzen, die zum Teil nur unter Mitwirkung
derselben zu erfassen sind, die überdies einem weit größeren
Wechsel nach Zeit und Raum und Umständen unterworfen sind,
wie die Realsteuern. Namentlich bei den Personalsteuern, zum
Teil bei den Verzehrungssteuern, ergibt sich die Notwendigkeit der
Datensammlung, Erforschung der Erscheinungen zur Durchführung
der Steuerbemessung.
Die zur Steuerbemessung nötigen Daten können auf folgende
Weise eruiert werden: a) bei den Steuersubjekten. Die Mitwirkung
der Steuersubjekte ist entweder obligat oder freiwillig, fakultativ.
Im ersten Falle sind sie verpflichtet die staatlichen Organe über
jene Daten aufzuklären, auf Grund. derer auf die Steuerquellen geschlossen
 werden kann. Hier kann namentlich zur Pflicht gemacht
werden die Vorlage von Steuerbekenntnissen , Geschäftsbüchern,
Haushaltungsbüchern, die Kontrolle, Überwachung der Produktionsstätten,
 detaillierte Ausweise über Geschäftsvorgänge, Anlage von
        <pb n="408" />
        300 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
fiskalischen Zwecken dienenden Registern usw. Stein ist der Ansicht,
 daß soweit es eine finanzielle Messung gibt, der durch das
Bekenntnis verursachte Konflikt zwischen der staatsbürgerlichen
Pflicht und dem HEinzelinteresse dem Individuum nicht zugemutet
werden darf, mit Ausnahme der von ihm so genannten individualen
Einkommensteuer, wo die finanzielle Messung versagt *). Bei allen
von seiten der Steuerträger vorgelegten Daten müssen Garantien
gewonnen werden, die deren ‚Richtigkeit bekunden. Diesem Zwecke
dienen die Detaillierung der Bekenntnisse, das Aüfweisen von Geschäftsbüchern,
 ganz besonders aber die Bekräftigung mittels Ehrenwortes
 oder Eides. Die Verweigerung der Bekenntnisse, Angabe
falscher Daten werden strenge bestraft werden müssen. Kngland
hat bei den Kriegssteuern nicht bloß dafür gesorgt, dieselben hoch
anzusetzen, sondern auch Vorsorge getroffen, daß der Staat nach
Möglichkeit die Steuerquellen genau erforsche. Ohne diese Vorkehrungen
 sind die Erhöhungen der Steuer kaum genügend, um
den Staat in den Besitz der nötigen finanziellen Mittel zu setzen.
Zur Kontrolle der Bekenntnisse dienen verschiedene Verfahren.
Hierher gehört die Vergleichung der Daten mit aus anderen Quellen
stammenden Daten, wo es namentlich von Vorteil ist, wenn diese
Daten dem Interesse der Steuersubjekte dienen, das Steuersubjekt
also danach trachtet, seine Lage möglichst günstig darzustellen.
Wertvoll ist die Mitwirkung gewisser Personen, die in der Lage
sind, die betreffenden Verhältnisse genau zu kennen, wie z. B. der
Dienstherren bezüglich-ihres Personals, der Grundbesitzer hinsichtlich
 der Pächter und umgekehrt, der Hausbesitzer hinsichtlich ihrer
Mieter und umgekehrt. Die Mitwirkung von Berufsgenossen ist
gleichfalls unentbehrlich, was bei der Zusammenstellung der Steuerkommissionen
 in Betracht zu ziehen ist. Nicht zu verwerfen ist
der Vorgang, wonach die Steuerbekenntnisse veröffentlicht werden
und so die Kontrolle der Öffentlichkeit überlassen wird. Die
Publikation wird oft gute Dienste leisten, obwohl hier alles von
dem Charakter des Volkes abhängt. Es fehlt nämlich, wie wir
weiter unten sehen werden, nicht an Erfahrungen, wonach die
Publikation der Bekenntnisse nur zur Folge hatte, daß nun auch
solche, die bisher ehrlich fatiert haben — das schlechte Beispiel
sehend, dieses befolgten. Auch hat man die Erfahrung gemacht,
daß mit der Zeit das Interesse abstumpft und sich niemand für die
publizierten Daten interessiert, was auch damit zusammenhängt,
daß ja nur wenige geneigt sind, zu denunzieren, wenn es sich nicht
) Finanzwissenschaft I 2. 5S. 428.

DD
        <pb n="409" />
        E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 393
gerade um eine Person handelt, der man als Konkurrenten oder
persönlichem Feind schaden will.
b) Die Daten können ferner auf offiziellem Wege beschafft
werden. Namentlich die offizielle Sammlung der uötigen Daten
vermag das Staatsinteresse zu schützen. Doch ist dieses Verfahren
von gewissen Bedingungen abhängig. Die amtlichen Organe verfügen
 selten über jene Orientiertheit, über jene Kenntnisse, jene
Autorität, welche bei den Personalsteuern erforderlich sind zur Erforschung
 und Abschätzung der Steuerquellen. Darum kann das
rein amtliche Verfahren nur bei jenen Steuern Anwendung finden,
bei denen auf Grund objektiver Symptome die Festsetzung der
Steuerkräfte geschieht. Auch dort ist es anwendbar, wo die Steuerträger
 verpflichtet sind, Bücher zu führen, aus denen die nötigen
Daten geschöpft werden können. Schäffle ist der Ansicht, daß
dort, wo mit Eid zu bekräftigende Bücher geführt werden, die amtliche
 Schätzung vollkommen Platz greifen könnte, was die größeren
Steuerkräfte, Geschäftsleute, Industrielle usw. im Interesse der Vermeidung
 der Kommissionsverhandlungen gewiß bereitwillig akzeptieren
 würden. Natürlich muß die strenge Geheimhaltung gesichert
sein. Das Verfahren der Schätzungsorgane kann durch dem englischen
 System entsprechende sogenannte „fliegende Kommissionen“
kontrolliert werden. Das Personal soll oft gewechselt werden, von
Jahr zu Jahr, eventuell unmittelbar vor Einleitung des Einschätzungsverfahrens
 durch Los bestimmt werden usw. Natürlich
hängt bei diesem Verfahren sehr viel von der Verläßlichkeit, Sachkenntnis,
 Unabhängigkeit der Organe ab. Was speziell die materielle
 Unabhängigkeit betrifft, so spielen hier die Dienst- und Beförderungsverhältnisse,
 entsprechendes Gehalt usw. eine große Rolle.
Auch durch Prämien kann der Eifer der Beamten angestachelt
werden.
c) Die nötigen Daten werden oft durch die mit der Steuerumlegung
 betrauten Kommissionen beschafft. Zweck dieser Kommissionen
 ist, die staatlichen Organe in der Erfassung und Abschätzung
 der Steuerquellen zu unterstützen, woraus auch folgt, daß
die Kommissionen diese Funktionen nicht für sich allein beanspruchen
 können und daß die staatlichen Organe die führende
Rolle spielen. Nach Schäffle sind namentlich in Staaten mit
großen politischen, nationalen, sozialen Gegensätzen Garantien nötig
für die entsprechende Tätigkeit dieser Kommissionen. Er hebt
insbesondere folgendes hervor: 1. Der Staat sichere namentlich durch
prozentuale Steuern das Interesse für strenge Bekenntnisse. 2. Es
soll gesorgt werden, daß die Organe des Selfgovernments, in deren
        <pb n="410" />
        N 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Kreise die Kommissionen wirken, an der richtigen Steuerumlegung
ein Interesse haben. 3. Die Rechtsvertreter des Fiskus sollen
ebenso das Recht der Reklamation haben, wie der Steuerträger.
4. Die höchstbesteuerten Steuerträger sollen nicht die Majorität
besitzen. 5. In gewissen Fällen sollen die Mitglieder ausgelost
werden. 6. Jeder soll das Recht haben, neben Aufweisung von
korrekt geführten Büchern die amtliche Steuerumlegung zu fordern:
7. Jede wichtigere Einkommensquelle soll gesondert ausgewiesen
werden, mit Unterscheidung der großen, mittleren und kleinen Betriebe.
 8. Das aus Kapital stammende Einkommen soll ebenso
genau erforscht werden, wie das aus Grund und Boden, aus Häusern
stammende Einkommen.
Bei der Steuerumlegung ist es unumgänglich nötig, die mitwirkenden
 Organe mit den nötigen Befugnissen und Machtmitteln
auszustatten, um jeden rechtswidrigen Widerstand zu brechen.
Die Interessen der Einschätzung sind noch auf folgende Weise
zu befördern: 1. Zusammenschreibung der objektiven Symptome,
Anlegung von Katastern, gewerbestatistische Aufnahmen, Viehzählungen
 usw.; 2. Bußen und Strafen; 3. Prämien zur Belohnung
der Steuerorgane; 4. Kontrolle der Konkurrenten; 5. Belohnung
von Angaben, Informationen der Steuerbehörde; 6. in gewissen
Fällen Festsetzung des Steuerkontingents, damit jedes Glied der
betreffenden Klasse, Berufsgruppe ein Interesse habe, daß jeder
nach seiner Leistungsfähigkeit besteuert werde; 7. Benutzung aller
im Besitze des Staates, oder anderer öffentlicher Körperschaften
befindlichen Daten, Dokumente usw. (Grundbücher, Notariatsurkunden,
 statistische Ausweise, Aufzeichnungen der Banken usw.).
Unzweifelhaft ist es von hoher Wichtigkeit, daß die Steuerbemessungs-
 und Steuerumlegungskommissionen entsprechend organisiert
 seien. Namentlich ist darauf zu sehen, daß die Kommission
in ihrer Zusammensetzung die Verhältnisse des betreffenden Territoriums
 nach Beruf und wirtschaftlicher Lage‘ treu widerspiegele
und die Verhältnisse desselben genau kenne.
2. Steuerhinterziehung. Der Steuerüberwälzung in
manchem ähnlich ist das Bestreben, der Steuer sich zu entziehen.
Dieses Bestreben nimmt verschiedene Formen an, Steuerentziehung,
Steuerbetrug, Steuerflucht usw. Die Steuerentziehung unterscheidet
sich von der Steuerüberwälzung darin, daß bei letzterer der Staat
die Steuer nicht verliert, nur wird sie nicht von jenem Individuum
gezahlt, das der Staat als Steuersubjekt ausersehen hat. Die Steuerüberwälzung
 ist, wie wir gesehen haben, nicht zu vermeiden, die
Steuerhinterziehung muß vereitelt werden. Das Bestreben der

204
        <pb n="411" />
        E. II. Abschnitt. Bemessung und Veranlagung der Steuern. 395
Steuerhinterziehung kann von Einzelnen oder von ganzen Gruppen
ausgehen. Die von den Einzelnen ausgehende Steuerhinterziehung
hängt hauptsächlich von der Moral der Steuerträger und von dem
Steuerdruck ab. Wo das Bewußtsein der Steuerpflicht in den
Staatsbürgern noch nicht entsprechend entwickelt ist, dort werden
die Steuerträger nach Möglichkeit bestrebt sein, der Steuer zu entgehen.
 Von großem Einfluß ist aber auch die Größe der Steuerlast.
 Wo die Steuern drückend sind und einen unverhältnismäßig
großen Teil des Nationaleinkommens in Anspruch nehmen, dort
tritt beinahe mit Naturnotwendigkeit das Bestreben der Steuerhinterziehung
 auf. Überdies hängt die Steuerhinterziehung auch
von dem Steuersystem ab. Bei einem komplizierten Steuersystem,
wo der Steuerträger seine Steuerschuld festzusetzen nicht imstande
ist, wird sich zur Steuerhinterziehung viel mehr Gelegenheit bieten.
Viel hängt auch von der Steuerverwaltung ab; wo diese träge,
willkürlich, unvollkommen ist, dort wird sich die Steuerhinterziehung
häufiger einstellen.
Eine besondere Art der Steuerhinterziehung zeigt sich darin,
daß die Steuerträger durch Beeinflussung der staatlichen Macht
die Steuer von sich abschieben. So war es in jener Periode, wo
der Adel die Steuerlast auf die Leibeigenen abwälzte und sich
Steuerfreiheit sicherte. So gehört es zur Naturgeschichte der
Steuerhinterziehung, wenn die Mittelklasse die Schaffung von direkten
Steuern vereitelt und indirekte Steuern einführt, die ihrer Natur
nach mehr die unteren Klassen belasten. Gleiches geschieht, wenn
bei parlamentarischem System die von der Mehrheit abhängige
Regierung ihren Anhängern Steuerbegünstigungen gewährt. Der
Mißbrauch des parlamentarischen Einflusses tritt oft mit dem größten
Zynismus auf, indem oft die verheimlichten Steuerquellen dort, wo
deren Bekanntgabe Vorteil bringt, in unverschämter Weise bekannt
gegeben werden. So geschah dies in Ungarn bei der staatlichen
Ablösung des Schankregals.
Kine dritte Form der Steuerhinterziehung geschieht in der Weise,
daß die Steuerquellen in ein anderes Staatsgebiet übertragen werden.
Dies geschieht namentlich durch Übertragung von Kapitalien
(Kapitalsflucht) aus Staaten, wo der Steuerdruck größer ist, als in
anderen Staaten. Das Deutsche Reich hat (1918) mittels Gesetz
den Grundsatz ausgesprochen, daß nach dem Auslande übertragene
Steuerquellen noch fünf Jahre hindurch steuerpflichtig sind und
die Sicherung der Erfüllung der Steuerpflicht durch Hinterlegung
von 20 Prozent des Vermögenswertes geschehen muß. Ähnlich in
anderen Staaten.
        <pb n="412" />
        Ce 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ein Hauptprinzip der Besteuerung ist die Berücksichtigung
v der Steuerfähigkeit, d. h. die.strenge Messung der Steuerquellen und
die Anpassung der Steuerlast an die Steuerfähigkeit. Mit diesem
Prinzip steht gleicherweise im Gegensatz ein Verfahren, welches
die Steuerquellen nicht entsprechend in Anspruch nimmt, wie eines,
welches dieselben im Ubermaße in Anspruch nimmt, da in letzterem
Falle schon die Erscheinung der Steuererpressung eintritt *). Eine
Vernachlässigung des Prinzips der Steuerfähigkeit sehen wir darin,
wenn Steuerquellen suggeriert werden, wo dieselben nicht existieren ;
so z. B. wenn ganz geringe Einkommen, oder auf dem Gebiete der
indirekten Steuern die zur Befriedigung der allerersten Lebensbedürfnisse
 dienenden Gegenstände besteuert werden. Wenn bei
Ertragssteuern die Schulden nicht in Abzug gebracht werden, so
bedeutet dies auch in vielen Fällen die Inanspruchnahme nicht
existierender Steuerquellen; ebenso die Belastung mit indirekten
Steuern, resp. die Unterlassung der Rückzahlung der indirekten
Steuer bei nach dem Auslande gesandten Waren. In allen diesen
Fällen fehlt die Grundlage der Besteuerung und je häufiger solche
Fälle vorkommen, um so unvollkommener ist das Steuersystem.
Hierher gehört auch der Fall der Doppelbesteuerung. Die eigentliche
 Doppelbesteuerung tritt dort ein, wo dasselbe Steuersubjekt
nach derselben Steuerquelle in derselben Periode mit derselben oder
einer gleichen resp. ähnlichen Steuer durch dieselbe Steuermacht
besteuert wird. Wenn nicht dasselbe Steuersubjekt, oder nicht dieselbe
 Steuerquelle, oder nicht ın derselben Periode, oder nicht durch
dieselbe Steuerobrigkeit (z. B. neben dem Staate durch die Gemeinde)
 besteuert wird, so gehört dies strenge genommen schon
nicht unter den Begriff der Doppelbesteuerung. Aber auch die in
weiterem Sinne genommene Doppelbesteuerung in welcher Form
immer kann Nachteile mit sich bringen, sobald die betreffende
Steuerquelle ihrer ganzen Steuerkraft nach schon einmal in Anspruch
 genommen wurde. Doppelbesteuerung verursacht namentlich
die Kompliziertheit des Steuersystems und dessen Systemlosigkeit,
ferner die Konkurrenz verschiedener Steuermächte, die Beziehung
der Steuerquelle resp. des Steuerobjektes zu verschiedenen Territorien
 usw.
1) „Wenn es der Zweck des’ Staates ist den möglichst großen Betrag aus
dem Gebiet herauszuwirtschaften — sagt Mommsen —, so sind in der alten
Welt die Lagiden die Meister der Staatskunst schlechthin gewesen. ... In der
persischen Zeit hatte Agypten einen Jahrestribut von 700 babylonischen Talenten
Silbers etwa 4 Millionen Mark entrichtet. Die Jahreseinnahme der Ptolemäer...
betrug 57 Millionen Mark“ (Römische Geschichte V. Bad., S. 560).

2306
        <pb n="413" />
        E. III Abschnitt. Die Erhebung der Steuern.
IT. Abschnitt,
Die Erhebung der Steuern.
1. Systeme der Erhebung. Die Erhebung der Steuern
kann auf dreifache Weise geschehen. Die erste, die allgemeinste
und wichtigste Art der Erhebung geschieht durch die Organe des
Staates selbst. Dies entspricht am vollkommensten der staatlichen
Natur der Besteuerung und sichert am besten die Harmonie der
staatlichen und individuellen Interessen. Die zweite Art der Erhebung
 ist die durch die Organe der Selbstverwaltungskörper. Die
Ursache dieses Systems ist teils in der Unentwickeltheit der Finanzverwaltung
 zu suchen, teils in der Eifersucht der Selbstverwaltungskörper,
 obwohl das was diese Korporationen als ihr Recht fordern,
infolge der großen Kosten der Steuererhebung oft zu einer erdrückenden
 Last wird. Das dritte Vorgehen ist die Verpachtung
der Steuereinnahmen. Dieses System kommt ausnahmsweise bei
einigen Kinnahmearten auch heute vor, im allgemeinen gehört es
aber der Vergangenheit an. Die großen Mißbräuche, die die Folge
dieses Systems waren, führten zu dessen Verurteilung. Namentlich
dort begegnen wir diesem System, wo der Staat oft genötigt war,
Vorschüsse, Anleihen in Anspruch zu nehmen, wo dann den Darlehnsgebern
 gewisse Einnahmequellen verpachtet wurden. Die
Wurzel dieses Systems muß aber auch in der unentwickelten Finanzverwaltung
 gesucht werden, bei welcher der Staat die entsprechenden
Organe noch vermißte. Die Steuererhebung nahm den Charakter
eines Unternehmens an, mittels welchem die Pächter auf die
schonungsloseste Weise das möglichst größte Einkommen von den
Steuerzahlern zu erpressen versuchten, natürlich ohne jegliche
Schonung derselben. Von allen Gläubigern ist der Steuerpächter
sprichwörtlich „der gefräßigste“ !). Unter andere Gesichtspunkte
fällt natürlich die Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmungen,
wie Eisenbahnen, Fabriken, wie dies in verschiedenen Staaten vorkam.
 Die Verpachtung bezweckt oft die Befriedigung von Gläubigern,
wie dies in verschuldeten Staaten vorkommt (Türkei, Agypten,
Griechenland usw.).
2. Erleichterung der Steuerzahlung. Durch eine
zweckmäßige Erhebung der Steuern vermeidet der Staat die verhängnisvollste
 Erscheinung der Besteuerung, die Steuerexekution.
Bei der Behandlung der allgemeinen Postulate des Steuerwesens
') Macalay a. ai 0. 8. 283.

397
        <pb n="414" />
        9 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
hatten wir Gelegenheit auf die Umstände hinzuweisen, die die
Steuerlast zu erleichtern vermögen. Hierher gehört außer der
richtigen Wahl der Steuerformen die Mäßigkeit der Steuer, die
leichte, durch den Steuerzahler ohne Schwierigkeit zu bewirkende
Berechnung der Steuerschuld, die Bestimmtheit der Steuer, die
Erleichterung der Steuerzahlung nach Zeit, Ort, Betrag (Ratenzahlung),
 was durch die Bezahlung auf dem Wege der Postsparkasse
 bewerkstelligt wird, ‘richtige. Wahl der Steuertermine usw.
Bei einzelnen Steuerarten dienen besondere Einrichtungen der Erleichterung
 der Steuerzahlung, resp. der Verschiebung auf einen
geeigneten Zeitpunkt. Hier spielt namentlich der Steuerkredit, bei
den indirekten Steuern, die Freilager für zollpflichtige Waren,
eine Rolle, welche es möglich machen, daß die Steuer erst dann
gezahlt wird, wenn der Betreffende bereits die Deckung ın dem
Preise der Ware erhalten hat oder die Zahlung, wie beim Zoll,
ganz wegfällt, sofern die Ware wieder ausgeführt wird. In ähnlicher
 Weise kann auch bei ınländischer Produktion für steuerfreie
Lagerung gesorgt werden. Auch die Rückzahlung der eingehobenen
Steuer im Falle der Ausfuhr (Rückzoll, Drawback) ist eine Form
der Erleichterung, wohl nicht der Zahlung, aber der Belastung.
IV. Abschnitt.
Die Steuereintreibung.
1. Wesen und Artder Steuereintreibung. Die Nichterfüllung
 der Steuerverbindlichkeiten ist teils eine individuelle teils
eine generelle, im ersten Falle ist sie auf individuelle Ursachen
zurückzuführen, so Mangel der Zahlungsfähigkeit, Unwissenheit,
Fahrlässigkeit, im zweiten Falle auf allgemeine volkswirtschaftliche,
soziale, politische Ursachen. Nach den verschiedenen Ursachen
muß derselben in verschiedener Weise abgeholfen werden. In den
meisten Fällen haben wir es aber hier mit ungünstiger wirtschaftlicher
 Lage, mit mangelhaften Steuersystemen, mit schonungsloser
Steuerverwaltung zu tun. So haben wir an anderer Stelle gesehen,
daß das System der Steuerrepartition dadurch den unerträglichsten
Druck ausübte, daß die Gemeindemitglieder solidarisch haften
mußten. Dieses System hat die Entvölkerung der Landgemeinden
in Frankreich verursacht. Gegen dieses System hat dann Turgot*)
in einem klassischen Vortrag Stellung genommen, worauf die Solidar-)
 Turgot, Oeuvres II. Bd., S. 379.

3208
        <pb n="415" />
        E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. 5
haftpflicht aufgehoben wurde. Zur Zeit des Absolutismus in den
fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts mußte in Ungarn ein
Drittel der Steuerschuldigkeit mittels Exekution eingetrieben werden;
hierzu waren im Jahre 1859 120473 Soldaten nötig; in Budapest
fanden 50—60 000 Steuerexekutionen statt und die Zahl der Steuermahnungen
 zu den Einzahlungen war 1:2.
Mit dem Fälligkeitstermine der Steuerschuld erwirbt der Staat
Forderungs- wie Exekutionsrecht gegenüber dem Steuersubjekt,
welchem er mit den zur Verfügung stehenden juristischen Zwangsmitteln
 Geltung verschaffen kann. So wie die Steuer fällig wird,
tritt die Exekutionsfähigkeit derselben ein. Dies hat namentlich
bei den direkten Steuern große Bedeutung, da bei anderen HEinkünften
 — Gebühren, indirekten Steuern — das Moment der
Steuerforderung mit gewissen Vorgängen eng zusammenhängt in
der Weise, daß denselben der Eintritt der Zahlungspflicht entweder
vorangeht oder mit demselben zusammenfällt, so daß die Steuerleistung
 voran- oder parallel geht.
Der Vorgang der Steuereintreibung zerfällt in folgende Phasen.
Die erste Stufe der Steuereintreibung ist die Steuermahnun g;
in der Regel ist diese noch mit keinem Nachteil verbunden ;
in manchen Staaten war sie früher mit lästiger Einquartierung verschärft.
 Die zweite Stufe ist die Androhung der Exekution.
Die dritte Stufe ist die Exekution, dieser folgt dann die Feilbietung
 resp. Sequestration. Der Feilbietung unterliegen erst
die Mobilien, dann die Immobilien. Vom Zeitpunkte der Fälligkeit
 an hat der Staat das Recht nach den Rückständen Verzugszinsen
 zu fordern, ja manche Fachmänner (Stein) fordern, daß
die Verzugszinsen im Verhältnisse zur Dauer des Verzugs progressiv
eingerichtet werden sollen.
Während der Staat einerseits danach trachten muß, daß die
Rückstände nicht unmäßig anwachsen, muß er andererseits dafür
sorgen, daß die Rückstände gesichert werden; bei gewissen Steuerarten
 müssen die Steuerforderungen grundbücherlich eingetragen
werden, bei anderen müssen so rasch als möglich dieselben eingetrieben
 werden. Die Steuereintreibung fordert eine gewisse
Strenge, ja nach Roscher ist es gerade die richtige Strenge, die
die gute Steuerverwaltung von der schlechten unterscheidet. Ein
übermäßiges Anschwellen der Rückstände bedeutet soviel als die
Abnahme der Eintreibbarbeit. Darum ist es notwendig, daß für
die Steuerrückstände eine möglichst kurze Verjährungsfrist festgesetzt
 werde.
Bei der Steuereintreibung sind namentlich folgende Gesichts-399
        <pb n="416" />
        ” 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
punkte vor Augen zu halten: Vor allem muß die Gefahr gemieden
werden, daß die Steuereintreibung den Steuerträger, dessen Krwerbsfähigkeit
 erschüttere, ıhn der zum KErwerb nötigen Utensilien
 usw. beraube. Darum müssen die letzteren Gegenstände der
Exekution entzogen werden‘). Die Exekution muß in der Weise
geregelt sein, daß der Steuerträger auf dieses Recht nicht verzichten
 dürfe, da dies namentlich gegenüber Personen von geringerer
Bildung und wirtschaftlicher Reife zu Mißbräuchen führen würde.
Die durch die Exekution nicht gedeckten Steuerforderungen werden
gelöscht.
In gewissen Fällen wird für fällige Steuerschulden Stundung,
Steuerkredit in weiteren Fällen Steuernachlaß gewährt.
Der Steuerkredit, bietet für die Produktion eine bedeutende Krleichterung,
 doch soll Bevorzugung ausgeschlossen sein und der Kredit
entsprechend bemessen werden.
2. Steuervergehen. Die staatlichen Steuerbefehle erhalten
gegenüber dem gesetzwidrigen Willen des Kinzelnen auch strafrechtliche
 Sanktion. So entsteht der Begriff des Finanz- resp.
Steuervergehens. Hierher gehören jene Handlungen der
Staatsbürger, durch welche dieselben bei der Veranlagung, KEinschätzung
 oder Erhebung der Steuern wissentlich und absichtlich
ein die Staatskasse schädigendes Verfahren verfolgen. Die Steuervergehen
 zeigen gegenüber den allgemeinen Verbrechen und Vergehen
 gewisse Verschiedenheiten. Wenn Jemand durch Handlungen,
die mit dem Strafgesetzbuch in Widerspruch stehen, die Veranlagung
 oder Erhebung der Steuern vereitelt, z. B. durch Betrug,
Urkundenfälschung usw., dann werden die Regeln des Strafgesetzbuches
 ihm gegenüber Anwendung finden. Diese Fälle gehören
nicht unter den Begriff des Steuervergehens, sondern jene, in
welchem die Verkürzung der Staatskasse durch Handlungen verursacht
 wird, die nicht in das Bereich ‚des Strafgesetzbuches gehören
 ?). Oder ist hier etwa eine Lücke des Strafgesetzbuches zu
konstatieren? Die strafrechtliche Indikation der hierhergehörigen
Handlungen ist deshalb schwierig, weil in vielen Fällen die böse
!) In den Vereinigten Staaten sind von der Pfändung ausgeschlossen die
Handwerkszeuge, die für eine Familie unentbehrlichen Hausgeräte und Kleider,
Schulbücher, Waffen und Munition und eine Kuh. Bei Versteigerung von Immobilien
 ist dem Steuerpflichtigen das, Rückkaufsrecht gegen Aufzahlung von
20 Prozent an den Käufer vorbehalten (Hock, a. a. 0. S. 204 u. 205).
2?) Ob diese Vergehen denselben rechtlichen Charakter besitzen, wie andere
Vergehen, was einzelne Strafrechtslehrer behaupten, die infolgedessen diese Vergehen
 auch im Strafrechte behandeln, oder ob dies Vergehen sui generis sind,
dell siehe Bauer, Über Steuervergehen (Schanz, Finanzarchiv XIX,

400
        <pb n="417" />
        E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. A
Absicht nicht nachweisbar ist, da das Vergehen häufig in Unwissenheit,
 Nachlässigkeit, Ungewißheit seinen Grund hat. Im allgemeinen
ist es gewiß, daß die Zahl der Steuervergehen um so geringer sein
wird, je besser und klarer die Steuergesetze sind. Wenn die Steuerzahler
 von der Gerechtigkeit der Besteuerung überzeugt sind, wenn
die Steuergesetze klar und verständlich !) sind, dann wird die Zahl
der Steuervergehen geringer sein.
Namentlich zwei Arten der Steuervergehen sind zu unterscheiden:
 a) Unterlassung der vorgeschriebenen Steuererklärungen,
namentlich aber Verheimlichung von Steuerobjekten, und b) falsche
Angaben. Diese Steuervergehen werden als Steuerdefraudationen
 bezeichnet. Sind die falschen Angaben mit Fälschung
von Geschäftsbüchern verbunden, so entsteht der Begriff des
Steuerbetruges?). Der durch das Steuervergehen der Staatskasse
 verursachte Schaden bildet die Steuerverkürzung. Die
Unterlassung obligatorischer Anmeldungen, Verheimlichung von
Steuerobjekten kommen hauptsächlich bei den indirekten Steuern
vor, dagegen falsche Steuererklärungen bei den direkten Steuern.
Die Steuervergehen werden in der Regel mit Geldstrafen,
Konfiskation der verheimlichten Gegenstände bestraft, welch erstere
bei Rückfall und bei erschwerenden Umständen sich erhöhen. In
gewissen gravierenden Fällen und bei Undurchführbarkeit der Geldstrafe
 tritt Freiheitsstrafe ein.
Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist es gewiß, daß die
Steuervergehen eigentlich vor die ordentlichen Gerichte gehören;
dies verlangt nicht nur die Natur der Sache, sondern dies erfordert
auch der steuerliche Gesichtspunkt, daß diese Vergehen mit anderen
Vergehen gleichgestellt werden und von den Staatsorganen und der
öffentlichen Meinung nicht nachsichtiger, lauer beurteilt werden 3)
Trotzdem gehören die Steuervergehen in den meisten Staaten noch
zur Kompetenz der Verwaltungsorgane.
*) Ein englischer Schriftsteller weist darauf hin, daß wenn auch die Einkommensteuer
 im Kriege bedeutend erhöht wurde, so bietet es doch einigen
Trost, daß das neue Gesetz wenigstens viel klarer ist als die alten unverständlichen
 Gesetze.
?) Richtigere Festsetzung des Begriffes des Steuerbetruges durch Wagner
gegenüber Stein siehe Wagner, Finanzwissenschaft II.
?) „Wem es ernst ist mit der sittlichen Natur des Staates und wer diese
auch im Steuerwesen verwirklicht sehen will, muß verlangen, daß der Steuerbehörde
 keine geringeren Befugnisse zustehen, als dem Untersuchungsrichter“
(Vock e). — „Nicht ein prinzipieller, aber ein bemerkenswerter faktischer Unterschied
 trennt (das Gebiet der Steuern) von dem übrigen Strafrecht. Es ist die
verhältnismäßig große Milde der Strafen, mit welcher der heutige Staat den
Steuerbetrug in Würdigung der Verbreitung der staatsbürgerlichen Schwachheit
behandelt“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft S. 530).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

4.01
26
        <pb n="418" />
        4UE 4. Buch.  V. Teil. Die Steuern.
Gegen die Verkürzung des Staates wurden schon früh
Strafen, oft sehr strenge, angewendet. Bei den den Juden auferlegten
 Steuern bestimmte z. B. in Österreich das Gesetz, daß
das verheimlichte Vermögen zu konfiszieren sei; wer mit einer
Steuer ein halbes Jahr lang im Rückstand ist, muß das Land verlassen.
 Ein eigentümliches Vorgehen wird in einzelnen Gemeinden
Sachsens befolgt, wo den renitenten Steuerzahlern der Besuch von
Gast- und Wirtshäusern, ‚von Tauzlokalitäten untersagt ist, ihre
Namen sind an den betreffenden Orten‘ einzuschreiben und die
Wirte, die sie nicht hinausweisen, sind zu 100 Mark und 8 Tagen
Gefängnis verurteilbar; die hiergegen sich vergehenden Steuerschuldner
 werden zu vierzehntägiger Gefängnisstrafe verurteilt *).
Namentlich in Frankreich und in den Vereinigten Staaten sind die
Strafen sehr hoch. Nach Hock?) war die Strafe falscher Angaben,
 die in der Absicht, die Steuer zu umgehen, gemacht werden,
und jene des Ungehorsams gegen die Aufforderung zur Erteilung
von Auskünften 1000 Dollars oder ein Jahr Gefängnis oder Beides.
Die Bestrafung falscher Angaben ist verschieden. In früheren
 Zeiten wurde oft die gänzliche Konfiskation des Vermögens
verfügt, oder die Übernahme des Vermögens zu dem Werte der angegeben
 wurde. Die mit Eid bekräftigte falsche Angabe wird oft als
Meineid qualifiziert und demgemäß bestraft. In der Schweiz ist
in manchen Fällen die Strafe bloß die nachträgliche Zahlung der
entzogenen Steuer und ‚entsprechenden Zinsen; in den strengsten
Kantonen steigt aber -die Strafe auf das zehnfache der entzogenen
Steuer. Die neuen Einkommensteuern sind im allgemeinen zu
strengeren Strafen übergegangen. Die Strafe wirkt in manchen
Fällen auf zwei, in anderen auf zehn Jahre zurück. Dementsprechend
 schwankt die Verjährungsfrist von zwei bis zehn Jahren.
Freilich bleibt immer die Hauptsache die Festigung des Rechtsbewußtseins
 und die Kräftigung der Überzeugung von der Richtigkeit
 der Steuergesetzgebung, von der Gerechtigkeit in der Steuerverteilung
 und in der Steuerveranlagung, überhaupt in allen Vorgängen
der Steuerverwaltung. Mit Recht sagt Wagner, daß dies namentlich
 dann notwendig ist, wenn die unteren Klassen durch Verzehrungssteuern
 schwer belastet sind. Nach der Natur dieser
Steuern können sich diese Klassen schlechterdings. der Besteuerung
durch Widerrechtlichkeiten nicht entziehen, was ja nur ein Vorteil
ist. Um so bedenklicher ist es aber dann wieder, wenn die be-1)
 Zentralblatt für Sozialpolitik 1896, Nr. 16.
2) a. a. ©. S. 202;

02
        <pb n="419" />
        F. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 4053
sitzenden und wohlhabenden Klassen durch Steuerdefraudationen
die ihnen gebührende Steuerschuldigkeit nicht tragen. Solche Zustände
 wirken korrumpierend und aufreizend. Namentlich bei den
genannten Steuern (Einkommensteuer, Verbrauchbesteuerung der
Produktionsbetriebe usw.), muß daher auf allmählich immer strengere
strafrechtliche Auffassung der Defraudation hingestrebt werden Y.
F. Die einzelnen Steuerarten.
L Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
In dem die Steuersysteme behandelnden Abschnitte sind wir
zu dem Resultate gelangt, daß mit Rücksicht auf die Wichtigkeit
des Momentes der Steuerquelle im Steuerwesen, die Steuern am
zweckmäßigsten in drei Gruppen geteilt werden können:
a) Die Steuern auf Grund der in Entstehung begriffenen
Steuerquelle (Produktions-, Erwerbs- und Verkehrssteuern).
b) Die Steuern auf Grund der bestehenden oder entstandenen
Steuerquelle (Einkommens- und Vermögenssteuern, Besitzsteuern);
a) und b) bilden die Gruppe der veranlagten, direkten Steuern.
c) Die Steuern auf Grund der zur Verwendung kommenden
Steuerquelle (Verbrauchssteuern, tarifierte Steuern, indirekte Steuern),
Indem wir nun zur Darstellung der einzelnen Steuerarten übergehen,
 werden wir uns an diese Einteilung halten und die Steuern
in dieser Reihenfolge zur Darstellung bringen.
Die entstehenden Steuerquellen sind zumeist in den einzelnen
Produktivkräften oder deren Zusammenfassung dienenden wirtschaftlichen
 Organisationsformen zu entdecken, darum gehören in die
erste Gruppe:
a) die Grundsteuer;
b) die Kapitalrentensteuer, Kapitalertragssteuer oder Kapitalsteuer;

c) die Arbeitslohnsteuer :
') Finanzwissenschaft III. Bd., S. 701. — Siehe über diese Frage Meisel:
Moral und Technik bei der Veranlagung der preußischen Einkommensteuer
(Sehmoller’s Jahrbuch, 85. Jahrg., I. Heft, S. 285), ferner: Beiträ e zur Lehre
vom Finanz-Unrechte (Zur Reform des österreichischen Finanz-Strafprozesses)
und die bezogene Literatur, sowie Meisel und Meyer in Gerloff-Meisel’s
„Handbuch“ I. Ba.

AS
26*
        <pb n="420" />
        404

4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
d) die Unternehmergewinnsteuer;
e) die Verkehrssteuer.
Die einzelnen Produktionskräfte wirken bekanntlich in der
Produktion nur ganz ausnahmsweise isoliert. Die obige Einteilung
entspricht also nur dem Grundsatze: a potiori fit denominatio. Was
die Verkehrssteuer betrifft, so fügen wir dieselbe in diese Gruppe
ein, da in der arbeitsteiligen Gesellschaft auch der Verkehr zu den
Voraussetzungen der Einkommensverteilung gehört.
Das bereits bestehende Einkommen nimmt zwei Formen an,
indem es als Einkommen dem Verbrauch dient, oder als Vermögen
einen dauernden Gütervorrat bildet; die dieser Gruppe angehörigen
Steuern sind daher:
a) die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer ;
b) die Vermögenssteuer.
Die Verwendung des Einkommens tritt am handgreiflichsten
im Verbrauch hervor, in die Gruppe der Steuern, welche dem Verbrauche
 der Steuerquellen folgen, gehören die Verbrauchssteuern.
Eine vierte Gruppe mußte, nicht aus theoretischen Gründen,
da diesen bloß die obige Dreiteilung entspricht, sondern mit Berücksichtigung
 der positiven Finanzgesetzgebung, jene Steuern zusammenfassen,
 welche gemischte Elemente der ersten zwei Gruppen,
ja selbst Elemente der Verbrauchssteuer in sich vereinigen, oder
in einer oder der anderen Richtung auf anderer Basis fußen, wie
die Wehrsteuer, die Umsatzsteuer. Hierher haben wir auch
einige unvollkommenere Steuerarten von eventuell mehr historischer
Bedeutung genommen, wie die Kopfsteuer usw. Hier behandeln
wir auch die Kriegssteuern usw.
a) Die Steuern der entstehenden Steuerquellen.
I. Abschnitt.
Die Grundsteuer.
1. Berechtigung. Von den produktiven Kräften der Außenwelt
 wird natürlich am allerersten die im Boden verborgene Produktivkraft
 entdeckt. Die Besteuerung dieser Produktivkraft ist die Aufgabe
 der Grundsteuer. Steuerobjekt der Grundsteuer ist der
landwirtschaftlich verwendbare Boden, Steuerquelle ist die-Grumiremnte
xesp. jener durchschnittliche Reinertrag, welcher bei gewöhnlichem
Fleiß und dem üblichen Bewirtschaftungssystem in durchschnittlichen
        <pb n="421" />
        F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. ss
Jahren zu erreichen ist. In der Praxis ist die Grundsteuer häufig
nicht bloß eine Besteuerung der Grundrente, sondern auch des im
Boden liegenden Kapitals und eines Teiles der Arbeit und der
Unternehmertätigkeit. Auch die mit der Landwirtschaft eng zusammenhängenden
 Gebäude, ja gewisse Erwerbszweige können durch
die Grundsteuer erfaßt werden.
„Die Grundrente — sagt Smith!) — ist jene Einkommensart
 — welche eine spezielle Steuer am besten zu tragen vermag.
Es ist dies eine Einkommensart, welche der Eigentümer in vielen
Fällen ohne jede Anstrengung und Sorge genießt. Würde ein Teil
seines Einkommens zur Deckung der Staatsausgaben entzogen, so
würde dies doch keine Erwerbstätigkeit entmutigen. Der geldliche
Ertrag des Bodens in der Arbeit, der reelle Reichtum und das
Einkommen der großen Massen des Volkes würde nach der Besteuerung
 derselbe sein, wie vor derselben.“ Charakteristisch ist zu
diesen Sätzen die Bemerkung Ricardo’s. „Es muß zugegeben
werden, daß die Wirkung dieser Steuern der von Adam Smith
geschilderten entspricht; doch wäre es sehr ungerecht, bloß das
Einkommen einzelner Klassen der Gesellschaft zu besteuern. Die
Staatslasten müssen von Allen im Verhältnis ihrer Mittel getragen
werden. Dies ist eine jener von Adam Smith erwähnten Maximen,
welche alle Besteuerung beherrschen müssen. Die Grundrente
gehört oft Jenen, die nach vieler Jahre Arbeit ihre Gewinne
realisierten und ihr Vermögen im Ankauf von Grund oder Häusern
anlegten (Ricardo selbst war in diesem Fall) und es wäre gewiß
eine Verletzung jenes Prinzips, welches heilig gehalten werden muß,
die Heiligkeit des Eigentums, jene einer ungleichen Besteuerung
zu unterwerfen“ ?),
Nachdem die meisten Staaten bis in die Neuzeit hauptsächlich
Landwirtschaft betrieben, hat die Grundsteuer den überwiegenden
Teil des Steuereinkommens geliefert. Vorteile der Besteuerung von
Grund und Boden sind namentlich folgende: a) die Grundsteuer
liefert ein mehr“ weniger beständiges und nicht unbedeutendes Einkommen;
 b) bei ‚der Beständigkeit und Unveränderlichkeit der
Steuerleistung suchen die Steuerträger durch Erzielung größeren
Ertrags den Druck der Steuer zu vermindern, was die Fortschritte
der Landwirtschaft wesentlich befördert; c) im Laufe der Zeit verwandelt
 sich diese Steuer in eine reale Last, die in den Preis der
Grundstücke eingerechnet wird, wenn sie also auch den ersten Be-A
 Wealth of Nations V, II. S. 356.
2) Works 8. 121.

405
        <pb n="422" />
        406 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sitzer empfindlich belastet, für den späteren Käufer ist sie weiter
nicht zu empfinden.
In primitiven Zeiten wird die Grundsteuer bloß nach der Größe,
der Fläche des Grundstückes festgesetzt; bald aber wird auch die
Zunahme der Erzeugnisse in Betracht gezogen. Gegenwärtig nimmt
die Grundsteuer die Form der Vermögenssteuer, der Einkommensteuer,
 aber in den meisten Fällen die der Ertragssteuer an. Im
ersten Falle wird der Wert der Grundstücke mit Hilfe der bei
Verkäufen erzielten Preise festgesetzt. Da aber bei gesunden wirtschaftlichen
 Zuständen nur ‚ein geringer Teil der Grundstücke eines
Landes tatsächlich Gegenstand des Verkehrs bildet, so ist die Basıs
für die Wertschätzung eine unsichere, unverläßliche. Bei der Ertragssteuer
 ist es Aufgabe, den Ertrag des Bodens festzusetzen, der
Verkehrspreis der Produkte weniger der Produktionskosten bildet
die Steuerbasis. In der Regel werden zur Aneiferung von Aldeliorationen
 und Investitionen die hierauf verwendeten Auslagen abgezogen;
 dagegen werden nicht in Abzug gebracht die Schulden, mögen
dieselben persönlicher oder sachlicher Natur, Hypotheken- oder
andere Schulden sein. Dies folgt nämlich aus der sachlichen Natur
der Grundsteuer, wonach die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers
 nicht in Betracht kommen; dann aus der Natur der Durchschnittlichkeit
 der Ertragssteuern, wonach einzelne Momente, welche
mindernd oder steigernd die Steuergrundlage beeinflussen, nicht in
Betracht gezogen werden. Die Nichtberücksichtigung der Schulden
folgt auch aus dem Umstande, daß dieselben bei rationeller Wirtschaft
 nur zu Verbesserungen verwendet werden dürfen, also den
Ertrag steigern, wie auch aus der Erwägung, daß im Falle des
Abzuges der Staat jener Steuer verlustig würde, welche das betreffende
 Kapital sonst darböte. Trotzdem macht sich doch das
Bestreben geltend, die Schulden dort, wo dies billig zu sein scheint,
abzuziehen. Was die Besteuerung in der Form der Einkommensteuer
 betrifft, so beruht dieselbe auf Grund der Fixierung des
aus dem Grund und Boden bezogenen Einkommens, jedoch in der
Weise, daß zur Überwachung der Fassionen die zur Festsetzung
des Ertrags dienenden Daten benutzt werden.
Bei der Grundsteuer werden auch Steuerbefreiungen gewährt,
und zwar teils dauernde, teils zeitweilige Befreiungen. Dauernde
Befreiungen werden solchen Grundflächen geboten, welche höheren
staatlichen oder sozialen Zwecken, der Wissenschaft, dem Unterricht,
der Kirche, der Wohltätigkeitspflege usw. dienen. Zeitweilige Steuerbefreiungen
 werden für solche Grundflächen gewährt, die bisher
nicht kultiviert wurden und mittelst großer Kosten der Kultur ge-
        <pb n="423" />
        F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer.
wonnen werden. Auch Steuererlaß findet in gewissen Fällen, so
bei schlechten Ernten, Elementarschäden usw. statt %
Hinsichtlich der Höhe der Grundsteuer muß natürlich danach
gestrebt werden, daß dieselbe richtig und möglichst gleichförmig
sei mit der Besteuerung der übrigen Produktionszweige. Die Tatsachen
 lehren, daß nicht selten sehr hohe Steuerschlüssel zur Anwendung
 kommen. Es entspricht gewissermaßen einer Art Schonung
von Grund und Boden, daß die Steuerpolitik gegenüber den steigenden
Anforderungen des Staatshaushaltes, die Ansprüche an die Landwirtschaft
 nicht wesentlich erhöht, während die übrigen Produktionszweige
 in höherem Maße in Anspruch genommen werden.
2. Kataster. Die Festsetzung der Grundsteuer auf der Basis
des Ertrages macht die Anlegung des Katasters notwendig. Der
Kataster enthält die Beschreibung aller jener Momente des Steuerobjektes,
 auf Grund derer die Tragfähigkeit des Steuerobjektes festgesetzt
 werden kann. Es gibt verschiedene Systeme des Katasters;
so können wir unterscheiden: ständigen und veränderlichen Kataster,
Wert- und Ertragskataster, Roh- und Reinertragskataster, Güterund
 Parzellenkataster usw. Am schwierigsten ist die Aufstellung
des Reinertragskatasters, da er die umfassendste Datensammlung
notwendig macht. Während der Rohertragskataster nur die Abschätzung
 des Verkehrswertes der Produkte erfordert, müssen beim
Reinertragskataster die durchschnittlichen Produktionskosten mit
Inbegriff der Kosten der Verfrachtung bis zum nächsten Markt
— dessen Preise bei der Schätzung des Produktenwertes maßgebend
 waren — in Betracht gezogen werden usw. Im allgemeinen
fordert die Aufstellung des Katasters folgende Daten: 1. trigonometrische
 Aufnahme der Grundfläche. 2. Messung der Größe der
einzelnen Grundstücke. 3. Festsetzung des Rohertrages. Zur Berechnung
 des Rohertrages sind folgende Daten notwendig: 1. Klassifizierung
 der einzelnen Flächen nach Kulturarten (Pflugland, Forst,
Wiese, Weide, Garten usw.); 2. Klassifizierung der Grundstücke
nach deren Produktivität, Güte („Bonität“, nach dem ungarischen
Kataster acht Bonitätsklassen). Auf Grund dieser Daten erfolgt
nun die Einschätzung, deren Zweck die Festsetzung des Roh- resp.
des Reinertrages ist. Grundlage der Einschätzung bildet: 1. durchschnittliche
 Menge der Produktion: 2. Marktpreis der Produkte;
3. Produktionskosten; 4. Transportkosten. Punkt 1 und 2 geben
den Rohertrag resp. den gesamten Wert der Produktion; hiervon
’) Smith macht den Vorschlag, jene Grundbesitzer, die ihr Grundstück
selbst bewirtschaften, mäßiger zu besteuern, weil der Eigenbetrieb große Vorteile
 bietet (Wealth of nations V, II. S. 350)

407
        <pb n="424" />
        4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sind 3 und 4 abzuziehen, um zum Reinertrag zu gelangen. Die
Sammlung aller dieser Daten, die natürlich nicht bloß für ein Jahr,
sondern für eine Reihe von Jahren, 10—20 Jahre, festgestellt
werden müssen, verursacht große Schwierigkeiten, ja sie grenzt fast
ans Unmögliche. Natürlich lassen sich dieselben überhaupt nicht
für jedes Grundstück separat berechnen (Individualkataster), sondern
es müssen nach gewissen Gegenden Typen aufgestellt werden, in
welche die einzelnen Gruhdstücke eingereiht werden. Aber auch
innerhalb dieser Grenzen sind große Schwierigkeiten zu besiegen
und der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Welche Verschiedenheiten
 zeigt die Menge der Produktion, die Preisfestsetzung, die
Bestimmung der Produktionskosten, z. B. der Arbeitslöhne. Gibt
es ja noch heute selbst für die wichtigsten Produkte keine ganz
exakte Preisstatistik. Wieviel hängt hier von der Einsicht, dem
guten oder schlechten Willen, der Willkür, der Geschultheit der
Schätzungsorgane, der Schätzungskommissionen ab. Welche kolossale
Divergenzen können sich nach einzelnen Gegenden in der Auffassung
 dieser Organe, in ihrer‘ Verläßlichkeit zeigen, wodurch
wieder nach Gegenden große Unterschiede entstehen können! Wer
all dies vor Augen hält, wird sich kaum der allerbegründetsten
Zweifel hinsichtlich des Wertes, der Brauchbarkeit der Katasteraufnahmen
 erwehren können. Und diese Bedenken steigert noch
der Umstand, daß diese Aufnahmen Jahrzehnte in Anspruch nehmen,
während welcher die Verhältnisse sich wesentlich ändern können.
Nachdem beim Kataster der durchschnittliche Ertrag berechnet
werden soll, so müssen hier die Verhältnisse mehrerer, vieler Jahre
in Betracht gezogen werden, wobei wieder sehr viel davon abhängt,
wieviel Jahre, welche Jahre herangezogen werden; denn die einzelnen
 Jahre zeigen ja große Unterschiede hinsichtlich der Größe
des Ertrages, der Höhe der Preise, der Arbeitslöhne, des Kapitalzinses
 usw. Die hieraus sich ergebenden störenden Momente trachtet
man dadurch zu beseitigen, daß man Jahrgänge ungewöhnlichen
Charakters, namentlich solche von ausnahmsweise reichem oder
ausnahmsweise ungünstigem Ertrag, ausschaltet.. Aber alle diese
Operationen beruhen natürlich auf der Voraussetzung, daß die
Pflege der Statistik bereits einen solchen Grad der Vollkommenheit
 erreicht hat, daß hierfür eine verläßliche Statistik zur Verfügung
 steht, was jedoch sehr bezweifelt werden muß. Wie prekär
und schwankend diese Daten sind, zeigt z. B. der Umstand, daß
als in Frankreich zur entsprechenden Feststellung der Grundsteuer
das Bestreben danach ging, den Ertrag auf verläßlicherer Basis
zu berechnen. einzelne diesen. Betrag auf 2!/, Milliarden schätzten,

„08
        <pb n="425" />
        F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 4')9
andere auf das Doppelte, 5 Milliarden, der Senat dagegen stellte
denselben mit 2 Milliarden fest. In Baden sollte vor Jahren die
Verläßlichkeit des Ertragskatasters auf Grund verläßlicher Daten
geprüft werden; das Ergebnis war aber nicht günstig, so daß der
damalige Finanzminister, Buchenberger, die Anfertigung des
Ertragskatasters nicht in Vorschlag brachte.
Die Festsetzung des Steuerbetrages auf Grund des Katasters
hat noch den Nachteil, daß die Anfertigung des Katasters, wie
erwähnt, Jahrzehnte in Anspruch nimmt, wodurch die früher geschehenen
 Aufnahmen veralten und so in der Einschätzung Ungleichheiten
 und somit Ungerechtigkeiten eintreten. Die Anfertigung
 des Katasters erfordert überdies außerordentliche Kosten.
Die erste Aufnahme zehrt beiläufig zwei Jahre der Grundsteuereinnahme
 auf (Rau, Schäffle, Wagner). Trotzdem muß zugegeben
 werden, daß der Grundsteuerkataster zum mindesten ein
notwendiges Übel ist. Ohne Kataster würde die Besteuerung des
Ertrages noch größere Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten verursachen.
 Auch kann der Kataster selbst bei der Besteuerung des
Einkommens gute Dienste leisten. Hierzu kommt, daß die Anfertigung
 eines Grundstückkatasters, die trigonometrischen Aufnahmen
 usw. auch sonst nicht unterbleiben könnten, da hierdurch
viele für die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse unentbehrliche
 Daten gewonnen werden.
Die in den Verhältnissen eingetretenen Veränderungen machen
eine stete Rektifikation des Katasters notwendig, doch ergeben sich
hier wieder große Schwierigkeiten. Die Empfänger der inzwischen
eingetretenen Ertragssteigerungen werden großen Widerstand ausüben.
 Die Steigerung der Bodenpreise müßte gleichfalls berücksichtigt
 werden, doch lassen sich auch hier die Korrekturen nur
schwer durchführen.
Der Grundsteuerkataster blickt auf eine weite Vergangenheit
 zurück. Ein Ulpianisches Fragment läßt annehmen, daß
jeder Besitz im Grundsteuerregister verzeichnet war. Wir erwähnten
an anderer Stelle die Annahme, daß die Grabstätte Christi mittels
des Katasters festgestellt wurde. Nach Fustel de Coulanges!)
enthielt der römische Kataster nicht nur die Angabe der Größe
und des Wertes des Grundstückes, sondern auch Angabe der Art
der Bewirtschaftung, der Zahl der Sklaven usw. In der neueren
Zeit ist namentlich erwähnenswert der sogenannte Censimento
milanese (1718). Das auf Grund der Daten von 1787 angefertigte
’) Le domaine rural chez les Romains (Revue des deux Mondes 1889).

iO
        <pb n="426" />
        4_ , 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
„Catastrum omnium locorum populorum Inclyti Regni Hungariae“
enthielt auch Daten über die Besitzverhältnisse.
Die Unvollkommenheiten und Unverläßlichkeit des Katasters
lassen sich kaum drastischer illustrieren als mit den diesbezüglichen
Erfahrungen Ungarns, wo die Wechsel der politischen Verhältnisse,
die nationale oder antinationale Richtung der Regierung, ferner
die Mängel der Administration, die Unvollkommenheit der statistischen
 Aufnahmen usw. ihren Einfluß äusübten. Schon im Jahre
1848 wurde von seiten der Gesetzgebung der Beschluß gefaßt, daß
die Grundsteuer eingeführt werde. Sie sollte auf Grund der Pachtverträge,
 der üblichen Pachtschillinge und dem auf Grund der
mittleren Preise berechneten Durchschnittsertrage festgesetzt werden.
Die Revolution und der ungünstige Ausgang des Unabhängigkeitskrieges
 hinderten die Ausführung dieses Beschlusses. Der Öösterreichische
 Absolutismus verfügte mittels kaiserlichen Patentes vom
20. Oktober 1849 die Anfertigung des Grundsteuerkatasters. Da
dies auf große Schwierigkeiten stieß, ordnete man die Anfertigung
eines Provisoriums an. Dieses Grundsteuerprovisorium wurde mit
Beseitigung jeder Vermessung und Schätzung einzig und allein auf
der höchst unverläßlichen Grundlage angefertigt, welche die Angaben
 der Gemeindebewohner und der Schätzungskommissäre boten.
Die zur Einführung der Grundsteuer verwendeten fremden Beamten
hatten die Aufgabe, eine, möglichst hohe Steuerbasis zu schaffen,
und nicht selten wurde der durchschnittliche Ertrag so hoch angesetzt,
 wie er in Wirklichkeit nie erreicht wurde. Die Mangelhaftigkeit
 und darausfolgend die Ungerechtigkeit dieses Grundsteuerprovisoriums
 sahen auch die österreichischen Staatsmänner
ein und im Jahre 1863 wollte der Finanzminister Plener vom
Krtragskataster zum Wertkataster übergehen. Doch ging dieser
Plan in die Brüche, da man dahinter Steuererhöhungen witterte.
Mit Wiederherstellung der ungarischen Verfassung im Jahre 1867
faßte man die Abschaffung des von der Nation einmütig verurteilten
Grundsteuerprovisoriums und der damit verbundenen Miseren ins
Auge, aber noch war es nicht möglich, eine radikale Reform sogleich
 durchzuführen. Dies erfolgte erst im Jahre 1875, als man
die Anfertigung des Katasters anordnete. Auch dieser Kataster
weist große Mängel auf und selbst offiziell wurde zugestanden, daß
die Schätzungen so ungleich sind, daß der Steuerschlüssel zwischen
1—100 Prozent schwankt. Dem wurde im Jahre 1909 einigermaßen
 abgeholfen, als eine Revision des Katasters angeordnet wurde.
3. Geschichtliches. Die Grundsteuer finden wir in einer
oder der anderen Form in allen Staaten. In England wurde die

10
        <pb n="427" />
        F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 411
ursprüngliche Grundsteuer (Land tax) ablösbar gemacht, da der
Zusammenhang mit dem Ertrag aufgehört hatte. Überdies sollte
durch die Ablösung der Zweck erreicht werden, den Kurs der
Staatspapiere zu festigen, da die Ablösungssumme in Staatspapieren
erlegt wurde. Gegenwärtig wird die Besteuerung der Grundrente
mittels Skala A und B der Einkommenssteuer erreicht. In Frankreich,
 wo infolge der Mißbräuche des ancien r6gime das alte Steuersystem
 unerträglich geworden war, glaubte man den Lehren der
Physiokraten gemäß das Heil in der Grundsteuer zu finden, und
führte dieselbe im Jahre 1790 ein. Im Jahre 1807 wurde die Anlegung
 des Katasters angeordnet; der Kataster wurde 1870 vollendet.
Die Grundsteuer ist Repartitionssteuer und infolge vielfacher Klagen
wird die Steuer nicht auf Grund des Katasters, sondern mit dessen
Zuhilfenahme festgesetzt. Die Grundsteuer ist auch hier allmählich
im Verhältnis zu den anderen Steuern zurückgeblieben und beträgt
 einige Prozente der Staatseinnahmen. In Preußen wurde
die Grundsteuer im Jahre 1861 systemisiert, während gleichzeitig
die Steuerfreiheit der Adeligen aufhörte. Die Grundsteuer war
kontingentiert und wurde mittels Repartition veranlagt, aber in
Prozenten. Sie betrug beiläufig 3 Prozent der Staatseinnahmen.
Gegenwärtig ist sie der Selbstverwaltung überlassen. In Österreich
ist die Geschichte der Grundsteuer die Geschichte der Durchführung
 des Katasters und beginnt vom Censimento milanese (1718)
abgesehen, mit Maria Theresia. Die Anlegung des eigentlichen
Katasters wurde im Jahre 1817 angeordnet nach jenen Prinzipien,
welche im wesentlichen auch heute noch maßgebend sind. Der
Kataster wurde als ständiger Kataster geplant auf Grund von
spezieller Vermessung, mit Berücksichtigung des auf Grund von
Kultur- und Bonitätsklassen berechneten Ertrages. Da man aber
bald einsah, daß die Anfertigung dieses Werkes viele Jahre in
Anspruch nehmen wird, so wurde, wie oben erwähnt, vorläufig die
Anlegung des Grundsteuerprovisoriums angeordnet. In Ungarn
wurde die Grundsteuer im Jahre 1850 durch die absolutistische
Regierung eingeführt; nach Wiederherstellung der Verfassung beibehalten.
 Mit Gesetzartikel VIII vom Jahre 1875 wurde die Grundsteuer
 reformiert und im Jahre 1909 wurde eine Rektifikation
angeordnet, um die Steuer mit dem Ertrage besser in Einklang
zu bringen.
4. Vermögenszuwachs. Die englische Volkswirtschaftslehre
 hat seit Ricardo die Grundrente und den unverdienten Vermögenszuwachs
 („unearned inerement“) oft zum Gegenstand der
Kritik gemacht, die bis zur Forderung der Verstaatlichung des
        <pb n="428" />
        Zn 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Grundbesitzes führte (John Stuart Mill u. a.). Gewissermaßen
als Folge dieser Auffassungen ist die Weg- resp. Besteuerung des
Wertzuwachses zu betrachten, die im Jahre 1909 resp. 1910 in
England durchgeführt wurde. Die aus dem unverdienten Vermögenszuwachs
 stammende Bereicherung wurde in vier Formen zur
Besteuerung herangezogen: 1. Wertzuwachssteuer (increment value
duty); 2. Heimfallssteuer  (reversion duty); 3. Baugeländesteuer
(undeveloped land duty); 4. Bergwerksteuer (mineral rights duty).
Diese vier Formen des arbeitslosen Wertzuwachses sollen die besonderen
 Arten der Ausbeutung des Grundeigentums einschränken.
Der Wertzuwachssteuer unterliegen nicht kleinere Grundbesitze
und Häuser, Spielplätze, und im allgemeinen die der landwirtschaftlichen
 Produktion dienenden Grundflächen insolange, als deren Wert
den Verkehrswert nicht übersteigt. Das Gesetz bringt jeden Wertzuwachs
 in Abzug, der auf Arbeit, Kapital, Unternehmertätigkeit zurückzuführen
 ist, ferner sub titulo irrtümliche Festsetzung 10 Prozent.
Für die Besteuerung des Zuwachses an der Grundrente trat insbesondere
 Stuart Mill mit folgender Argumentation ein: „Nehmen
wir an, es gäbe ein Einkommen, welches beständig die Tendenz hat
zu steigen, ohne jede Tätigkeit und ohne jedes Opfer von seiten des
Eigentümers. Diese Eigentümer bilden eine Klasse der Gesellschaft,
die dank dem natürlichen Laufe der Dinge progressiv reicher wird,
bei vollständiger Passivität von ihrer Seite. In einem solchen Falle
ist es keine Verletzung der Prinzipien, auf denen das Privateigentumsrecht
 beruht, wenn der Staat diesen Zuwachs an Reichtum
oder einen Teil desselben sich aneignet, so wie er entsteht. Der
Staat entzieht hierbei Niemandem etwas; es wäre dies nur eine
Verwendung eines Reichtumszuwachses, welcher Folge von Umständen
 ist, zum Wohle der Gesellschaft, anstatt zu gewähren, daß
derselbe ein unverdientes Akzessorium zu den Reichtümern einer
speziellen Klasse bilde. Dies aber ist tatsächlich der Fall mit der
Grundrente“ *).
Auch in Deutschland fand die Wertzuwachssteuer bei Grundstücken
 Anwendung.
IL. Abschnitt.
Die Kapitalsteuer, Kapitalertragssteuer
und Kapitalrentensteuer.
1. Objekt. In der Reihe der Ertragssteuern findet auch die
Kapital- resp. Kapitalrentensteuer, Kapitalertragssteuer ihre Stelle,
!) a. a. O. 8. 492.

A192
        <pb n="429" />
        F. II. Abschnitt. Die Kapitalsteuer, Kapitalertragst. u. Kapitalrentensteuer. 413
obwohl dieselbe auch in der Form der Einkommensteuer verwirklicht
 werden kann. Die Kapital-, Kapitalrentensteuer ist in der
Regel nicht die allgemeine Form der Kapitalbesteuerung, sondern
bloß die Steuer bestimmter Kapitalien, nämlich jener, die selbständig
 werbend auftreten und nicht in Verbindung anderer Produktionsfaktoren
 als Unternehmungskapital. Das mit dem Grundstück
 verbundene Kapital, das in landwirtschaftlichen Betrieben
investierte Kapital wird in dem Ertrag dieser Betriebe besteuert:
ebenso das in industriellen und kaufmännischen Unternehmungen
verwendete Kapital; diese werden durch Erwerbssteuern, durch
spezielle Unternehmungssteuern (Besteuerung der Aktiengesellschaften,
 Notenbanksteuer usw.) erfaßt. Die Kapitalrentensteuer
will den Ertrag jenes Kapitals besteuern, welches selbständig, zumeist
 als Leihkapital erscheint, in Staatspapieren, in Aktien und
Prioritäten, in Form von Hypotheken, Kommunaldarlehen usw., also
hauptsächlich in Wertpapierforderungen in Erscheinung tritt, ferner
Leibrenten- oder andere Rentengenüsse usw. Diese Besteuerungsform
 hängt namentlich mit den modernen Erscheinungsformen des
Kapitals zusammen. Die außerordentlich verschlungenen Wege
des modernen Kapitals machen die Besteuerung desselben sehr
schwierig und können einerseits dahin führen, daß das Kapital der
Besteuerung überhaupt entgeht, andererseits daß dasselbe doppelter
Besteuerung unterliegt. Denn welches ist wohl der Unterschied
in der Rente des Kapitals, wenn jemand eine Fabrik mit eigenem
oder mit fremdem Kapital gründet? Und doch wird im ersten
Falle das Kapital kaum der Besteuerung unterliegen, da der
Fabrikant den Kapitalzins als Produktionskosten in Anschlag bringt,
im zweiten Falle dagegen wird der Fabrikant dieselbe Steuer bezahlen,
 überdies aber bezahlt der Kapitalist die Rentensteuer.
Auch damit läßt sich dieser Vorgang nicht erklären, daß hiermit
die größere Steuerfähigkeit des Kapitals in Anspruch genommen
wird, denn dies erklärt noch nicht, warum in dem einen Falle die
Steuerleistung unterbleibt. Die Erklärung ist nur in dem Umstande
zu finden, daß die Kapitalsteuer außerordentlich schwer durchzuführen
 ist, weshalb dieselbe nur dort zur Anwendung kommt, wo
das Kapital als selbständiges Steuerobjekt leicht erkennbar ist.
Dies ist aber der Fall dort, wo das Kapital nicht durch den Besitzer
 selbst, sondern durch eine dritte Person indirekt Verwendung
findet. Bei dem heutigen Systeme des Verkehrs ist in diesem
Falle das Vorhandensein des Kapitals leicht zu erkennen. Zugunsten
 der Besteuerung dieser Renten läßt sich noch das Moment
des arbeitslosen Einkommens und die größere Leistungsfähigkeit
        <pb n="430" />
        414 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
dieser arbeitslosen Renten anführen, während andere Formen und
Fälle der Kapitalrente mit geleisteter Arbeit zusammenhängen.
Wie bemerkt, steht die Kapitalrentensteuer der Einkommensteuer
 sehr nahe, doch wurde in mehreren Staaten mit Rücksicht
auf die Gefahr der Unverläßlichkeit der Fassionen der Charakter
der Ertragssteuer beibehalten. Auch als Ertragssteuer ergibt sich
die Schwierigkeit, daß der reine Kapitalzins kaum festzusetzen ist.
Hoher Kapitalzins, hohe Dividendem usw. können mit großen
Risiken zusammenhängen, was bei der Besteuerung in Betracht gezogen
 werden müßte. Jener Bestandteil des Kapitalzinses, welcher
gewöhnlich Versicherungsprämie genannt wird, zeigt große Verschiedenheiten.
 Ebensowenig können Leibrenten, die mit der Vernichtung
 des Kapitals verbunden sind, in ihrer ganzen Höhe besteuert
 werden.
Was die Einhebung der Kapitalrentensteuer betrifft, so ist dieselbe
 in einzelnen Fällen leicht durchzuführen; bei Wertpapieren
kann dieselbe bei Auszahlung der Coupons (Couponsteuer) in Abzug
 gebracht werden: ebensowenig macht es Schwierigkeit, die aus
Sparkasseneinlagen fließende Rente zu besteuern. Dagegen macht
dieselbe große Schwierigkeit bei Privatdarlehen. Hier kann der
Schuldner berechtigt werden, die Steuer in Abzug zu bringen und
abzuliefern. Doch ist dies nicht immer möglich und rechtlich anfechtbar,
 da die Schuldner einen gewissen Zins verschrieben haben.
Die Kapitalrentensteuer besitzt unbedingt viele Nachteile; sie
ist vor allem nicht allgemein, denn sie ist nicht auf alle Arten des
Kapitalgenusses anwendbar. Das Steuerobjekt ist leicht zu verheimlichen,
 macht daher eine Kontrolle notwendig und führt zu
Mißtrauen und Verdächtigung. Sie ist leicht abwälzbar. Bei Abwälzung
 kann sie zur Minderung des Kapitalwertes führen. Sie
kann das Kapital zu gefährlicherer Anlage reizen, ja selbst ins
Ausland treiben. Die Gefahr der doppelten Besteuerung haben
wir schon erwähnt.
Bei der Kapitalrentensteuer werden Steuerbefreiungen gewährt,
so z. B. zur Aneiferung des Sparsinnes für Spareinlagen, zur
Hebung gewisser Staatseinrichtungen (Postsparkasseneinlagen) für
staatliche, kommunale Anlehen, kleinere Leibrenten, Stipendien usw.
Von der Kapitalrentensteuer sollen die Dividenden der Aktiengesellschaften
 nicht getroffen werden, wenn jenes Einkommen bei
der Aktiengesellschaft bereits besteuert ist. Dies fast ausnahmslos
die Ansicht der Vertreter der Finanzwissenschaft (Wagner,
Roscher usw.).
Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer kann auf folgende
        <pb n="431" />
        F. MI. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 41b
Weise geschehen: 1. Fassion; 2. Einschätzung; 3. Registrierung der
Leihkapitale; 4. Anmeldung von seiten der Schuldner; 5. Kürzung
des Coupons bei der Auszahlung (Couponsteuer). Am zweckmäßigsten
 scheint trotz vieler Bedenken die Fassion mit den nötigen
Kontrollen.
Die Kapitalrentensteuer wird in der Theorie verschieden beurteilt;
Wagner, Schäffle nehmen für dieselbe Stellung, Stein, Friedberg?)
 gegen dieselbe. „Ihre Berechtigung ist nicht ganz unbestritten,“
 sagt Eheberg. Der ungarische Staatsmann Graf Szechenyi
sagte von der Kapitalzinssteuer (1841): Die Steuer auf das Geld
(sage Kapital) erhöht die Zinsen und steigert den Preis des Geldes.
Wir treffen aber nicht den Kapitalisten, der auf der Truhe sitzt,
sondern den Schuldner, der genötigt ist, Darlehen zu nehmen.
2. Couponsteuer. Kine beliebte Form der Kapitalzinssteuer
 ist die Couponsteuer. Sie unterscheidet sich von der
gewöhnlichen Kapitalzinssteuer darin, daß dieselbe nicht durch das
Steuersubjekt gezahlt wird, sondern durch jene Person, welche die
Coupons einlöst. Der Einlöser überwälzt die Steuer auf den Eigentümer
 des Coupons. Die Couponsteuer ist jedenfalls eine bequeme
Erhebungsform. Natürlich sind gewisse Prinzipien nicht anwendbar
 (Progression, Steuerfreiheit des Existenzminimums, Abzug von
Schulden). Auf im Ausland zur Auszahlung gelangende Coupons
ist sie nicht anwendbar. Die Couponsteuer ist in mehreren Staaten
eingeführt.
Zu den Formen der Kapitalrentensteuer gehören auch die
Kotierungs- und Talonsteuer, oft auch als Börsensteuer betrachtet.
II. Abschnitt.
Besteuerung des Arbeitsverdienstes.
l. Berechtigung. Die Besteuerung des Arbeitsverdienstes
würde am ehesten zu jenen Steuerideen gehören, deren Durchführbarkeit
 größeren Schwierigkeiten kaum begegnet, da wenigstens ein
Teil der wirtschaftlichen Arbeit in der Weise angewendet wird,
daß sie selbständig, getrennt von den übrigen Produktionsfaktoren
auftritt. Namentlich der Erwerb der physischen Arbeitskraft ist in
’) „Die Akten über die Kapitalrentensteuer dürften wohl einigermaßen geschlossen
 sein. Wenn es je eine unwirtschaftliche und ihren eigentlichen Zweck
als Realsteuer verfehlende Abgabe gegeben hat, so ist es sicherlich die Kapitalrentensteuer“
 (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. Jena 1892. S. 339).

“&amp;gt;
        <pb n="432" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
der Regel solcher Natur. "Trotzdem sehen wir, daß sich in der
Gesetzgebung eine konsequent durchgeführte Selbständigkeit der
Besteuerung des Arbeitsverdienstes nur langsam Bahn bricht. Sofern
 die Arbeit mit Unternehmertätigkeit verbunden ist, sei es auf
dem Gebiete der Landwirtschaft, oder der Industrie, des Handels,
steckt die Steuer in der Besteuerung dieser Erwerbszweige. Sofern
sie in der Form von ständigen Bezügen belohnt wird, erscheint die
Steuer als Besteuerung des Diensteinkommens. Ein bedeutender
Teil des Erwerbes der Arbeit, jener nämlich, welcher unter dem
Steuerexistenzminimum bleibt, wird wenigstens von der direkten
Steuer nicht erreicht und steuert nur in der Form der indirekten
Steuer. Ja, einzelne Schriftsteller, wie Stein, huldigen der Ansicht,
 daß die Arbeit nur in der Form von indirekten Steuern besteuert
 werden kann. Wenn sich dem wohl gewichtige Gründe
entgegensetzen lassen, so viel ist doch gewiß, daß bei allen geringen
und unregelmäßig fließenden Einkommen die indirekte Besteuerung
‚eher zum Ziele führt, als die direkte. |
Vom Gesichtspunkte der Besteuerung ist vor allem die Lohnarbeit
 von der selbständigen, freien Arbeit zu unterscheiden. Die
Besteuerung der Lohnarbeit ist, da der im Lohnverhältnis stehende
Arbeiter durch seinen Arbeitgeber belangt werden kann, leichter
durchzuführen, als die Besteuerung des freien, eigenen Arbeiters.
In die Reihe der ständigen Lohn oder ständige Bezahlung genießenden
 Arbeiter gehören diejenigen Klassen, die ständige Bezüge
genießen; ferner ständig angestellte Arbeiter, Dienstboten usw.
Einige dieser Klassen können auch durch selbständige Steuern erreicht
 werden, Besteuerung der Dienstbezüge, Dienstbotensteuer usw.
Die selbständig tätigen Arbeiter sind in der Regel auch Unternehmer
 und stehen in einer Linie mit dem Kleinbauern, den kleinen
Gewerbs- und Kaufleuten, die Besteuerung wird daher mehr weniger
dieselbe Form annehmen. Öft werden die einzelneh Gruppen so
betrachtet, als ob dieselben eine gewisse Höhe als Einkommen
repräsentieren, was auch in der Art der Besteuerung zum Ausdruck
kommt. Aber die Kategorie der Arbeit und die Höhe des KEinkommens
 stehen nicht in enger Beziehung. Es gibt Köche, die
Ministergehalte beziehen, dagegen geistig hervorragende Arbeiter,
Künstler, Schriftsteller, die höchst schwaches Einkommen haben.
Im allgemeinen betrachtet man den Arbeiter, als ob er auf der
tiefsten Stufe der Einkommenskala stände, während doch heute die
obere Schichte der Arbeiterklasse sich schon nahe mit der Mittelklasse
 berührt, eventuell in dieselbe weit mehr hineingehört, als die
unterste Schichte der Mittelklasse, der kleine Beamte usw. Die

A416
        <pb n="433" />
        F. III. Abschnitt. Besteuerung des Arbeitsverdienstes. 417
Besteuerung kann nicht nach Berufskategorien, sondern bloß nach
Einkommenskategorien erfolgen.
2. Eigentümlichkeiten. Zu den Eigentümlichkeiten der
Besteuerung des Arbeitsverdienstes gehört jedenfalls vor allem die
große Zahl der Steuersubjekte und deren geringe Steuerkraft.
Hieraus folgt, daß das Steuereinkommen gering sein wird, dagegen
die technische Durchführung der Besteuerung mit Rücksicht auf
die große Entwicklung des modernen Verkehrs und der modernen
Wander- und Ortsbewegung, ferner mit Rücksicht auf die lockere
Natur des Lohnarbeitsverhältnisses großen Schwierigkeiten begegnet
und mit bedeutenden Kosten verbunden ist; ferner ist zu berücksichtigen,
 daß die Steuerkräfte Schonung beanspruchen, da diese Einkünfte
 durch die indirekten Steuern stärker getroffen werden, die
Lebensführung eine dürftige und die Zahl der Familienglieder in der
Regel eine ansehnliche ist. Auch muß darauf aufmerksam gemacht
werden, daß das Arbeitseinkommen — was wohl gewöhnlich außer
acht gelassen wird — nicht in seiner Gänze tatsächlich Einkommen,
Reineinkommen ist, da auch hier gewisse Ausgaben in Abzug zu
bringen sind, so namentlich Auslagen für Fahrten, für Versicherung
gegen alle die Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsgelegenheit bedrohenden
Gefahren usw. Auch die persönlichen Erhaltungskosten, als Gestehungskosten
 der Arbeitskraft wären in Abzug zu bringen und
nur das weiter verbleibende Einkommen kann als Steuerquelle betrachtet
 werden.
In einzelnen Fällen mag wohl eine spezielle Arbeitsverdienststeuer
 berechtigt sein, im allgemeinen aber wird es wohl am zweckmäßigsten
 sein, den Arbeitsverdienst auf dem Wege der Einkommensteuer
 in Anspruch zu nehmen, wo eine solche nicht besteht, vermittels
 der Erwerbssteuer.
In neuerer Zeit fehlt es nicht an Versuchen, namentlich fremde
Arbeiter zu besteuern. Es soll dies zum Teil im Interesse des
Schutzes der inländischen Arbeiter gegen die Konkurrenz ausländischer
 Arbeitskräfte geschehen. Der Gefahr der Überwälzung
soll dadurch begegnet werden, daß in dem Lohne der inländischen
und ausländischen Arbeiter kein Unterschied gemacht werden darf.
3. Besoldungssteuer. Eine spezielle Besteuerungsart hat
sich in einzelnen Staaten für denjenigen Arbeitsverdienst herausgebildet,
 der in der Form ständiger Bezüge erscheint. Es ist dies
die Steuer vom Diensteinkommen resp. die Besoldungssteuer.
Die Besoldungssteuer ist in einzelnen Fällen eine Ergänzung der
allgemeinen Einkommensteuer und soll dort, wo neben der Einkommensteuer
 noch die Ertragsbesteuerung aufrecht erhalten wird,
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

7
        <pb n="434" />
        £ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
zur Vermeidung ungleicher Besteuerung dienen. Die Besoldungssteuer
 soll dann für die betreffenden Einkommen die Ertragssteuer
substituieren. Diese Bedeutung hatte die Besoldungssteuer in
Österreich.
IV. Abschnitt.
Die Besteuerung des Unternehmergewinnes (Erwerbssteuer).
l. Objekt. Im System der Ertragssteuern kann eine Steuer
nicht fehlen, deren Zweck die Besteuerung des aus der Zusammenfassung
 und Leitung der Produktivkräfte sich ergebenden Unternehmergewinnes
 ist. Diesem Zweck dient die Erwerbssteuer.
Dieser Steuer unterliegt jede Erwerbstätigkeit, die sich aus der
selbständigen Betätigung einzelner oder mehrerer Produktivkräfte
ergibt. Demnach gehören hierher Bergwerks- und Industrieunternehmen,
 Handels-, Verkehrs- und Kreditunternehmen, hierher gehören
 die geistigen Berufszweige, soweit sie selbständig betrieben
werden — der Beruf des Arztes, Rechtsanwaltes, Schriftstellers usw.
— Miets- und Pachtunternehmen, hierher gehört prinzipiell das
landwirtschaftliche Unternehmen, das aber zweckmäßiger mit der
Grundsteuer belegt wird. Die Schwierigkeit und Gefahr dieser
Steuer liegt in der Schwierigkeit der Ermessung und in den Schwankungen
 des Unternehmergewinnes und der Fiskus ist hier mehr
weniger auf die Steuerbekenntnisse der Steuersubjekte angewiesen.
Während der Kapitalzins, der Arbeitslohn, ja die Grundrente in
jedem Staate ein gewisses durchschnittliches Niveau zeigen, dessen
Festsetzung keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, verursacht
 eine objektive schätzungsweise Festsetzung des Unternehmergewinnes
 große Schwierigkeiten. Eine Ausnahme bilden nur jene
Unternehmungen, die öffentlicher Natur sind, öffentlicher Kontrolle
unterliegen, zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichtet sind, also
zumeist die Unternehmung von Vereinen, Korporationen, Aktiengesellschaften,
 Genossenschaften, oder sonstige Unternehmungen, die
aus verschiedenen Gründen öffentlicher Kontrolle unterliegen wie
z. B. Unternehmungen, deren Produkte mit der Verzehrungssteuer
belastet sind usw.
Diese Steuer, welche bald Gewerbesteuer (das Wort „Gewerbe“
hier in wörtlichem Sinne genommen), bald Erwerbssteuer genannt
wird, am besten aber Unternehmergewinnsteuer zu nennen wäre,
verursacht dem Vorhergesagten gemäß große Schwierigkeiten. Infolge
 der Unkontrollierbarkeit der die Ertragsfähigkeit des Unter-418
        <pb n="435" />
        F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung d. Unternehmergewinnes (Erwerbssteuern). 419
nehmens bestimmenden Faktoren, wird diese Steuerart am raschesten
den Charakter der persönlichen Steuer annehmen, und so bildet sie
gewissermaßen eine Station, die von der Ertragsbesteuerung zur
Einkommensbesteuerung hinüberführt. Die Unverläßlichkeit der
mit der Personalbesteuerung verbundenen Steuerbekenntnisse wird
jedoch bei dem im allgemeinen nicht immer gefestigten staatsbürgerlichen
 Pflichtbewußtsein es geraten erscheinen lassen, den Charakter
der Ertragssteuer beizubehalten. In dieser Form zeigt diese Steuerart
zumeist folgende Einrichtung.
Das Objekt der Erwerbs- oder Unternehmungssteuer ist der
Erwerb, das Gewerbe, die Unternehmung; Steuerquelle ist der Unternehmergewinn,
 gewöhnlich aber auch der aus der Verwendung des
eigenen Kapitals und der eigenen Arbeit entspringende Ertrag,
Sofern ein Abzug für die Zinsen des aufgewendeten fremden Kapitals
nicht gestattet ist, findet mit der Unternehmungssteuer auch eine
Besteuerung dieser Steuerquellen statt, woraus bei Existenz einer
speziellen Kapitalzinssteuer eine Doppelbesteuerung sich ergibt. Die
Steuerquelle wird auf Grund des vom Unternehmen gebotenen Ertrages
 bestimmt. Gewöhnliches Verfahren ist die Einschätzung und
zwar in der Weise, daß der Ertrag oder der relative Ertrag der
verschiedenen Unternehmungen mit Hilfe gewisser Symptome bestimmt
 wird. Die große Verschiedenheit des Unternehmergewinnes,
die Vielheit der hier mitwirkenden Faktoren macht es erklärlich,
wenn einerseits von der Durchführung des Bekenntniszwanges abgesehen
 wird, andererseits auch die Angabe der zur Berechnung des
Unternehmergewinnes dienenden Daten hauptsächlich im Interesse
der Schonung des Geschäftsgeheimnisses nicht verlangt wird, also
auf die Berechnung des Ertrages Verzicht geleistet werden muß,
In dieser Beziehung ist die Erwerbssteuer noch unvollkommener
als die Grundsteuer. Während nämlich der Kataster für jedes
einzelne Grundstück den Ertrag feststellt, dienen bei der Erwerbssteuer
 die gesammelten Daten resp. Symptome in der Regel nur
dazu, festzusetzen, ob das betreffende Unternehmen in eine höhere
oder niedere Steuerklasse rangiert werde. Doch unterliegt es keinem
Zweifel, daß bei der außerordentlichen Ausbreitung der Erwerbstätigkeit
 und deren rascher Umgestaltung in unseren Tagen auf
dieser Grundlage ein entsprechender Einblick in die Ertragsverhältnisse
 des Unternehmens nicht gewonnen werden kann. Darum
bleibt die Erwerbssteuer in einem höchst unentwickelten Zustande
stecken, sie ist mehr Klassensteuer, als individuell berechnete Steuer,
was notwendigerweise mit sich führt, daß der Steuerfuß sehr mäßig
festgesetzt werde. Vollkommener kann die Erwerbssteuer nur dort

A
        <pb n="436" />
        4 4, Buch... V. Teil. Die Steuern.
sein, wo, wie erwähnt, die Berechnung des Krtrages dadurch ermöglicht
 ist, daß die betreffenden Unternehmungen der öffentlichen
Kontrolle unterliegen, oder im allgemeinen durch den öffentlichen
Charakter des Unternehmens z. B. eines publizistischen Unternehmens,
dessen Ertragsfähigkeit leichter berechnet werden kann. Wo dagegen
 gewisse Symptome die Grundlage bilden, dort wird zur Feststellung
 der Steuerpflicht ein mehr weniger kompliziertes System
angewendet. Zu den Symptomen, welche auf die Ertragsfähigkeit
des Unternehmens von Einfluß sind, gehören namentlich die folgenden:
 a) Die Ausdehnung des Unternehmens, welche sich wieder in
verschiedenen Momenten wiederspiegelt, so wie Größe und Art des
aufgewendeten Kapitals, Zahl der beschäftigten Arbeiter, Größe
und Miete der Geschäftslokale, Größe des Umsatzes usw.; b) Art
des Unternehmens, sofern schon an und für sich gewisse, wenn auch
schwer zu fixierende Unterschiede der Ertragsfähigkeit bei verschiedenen
 Arten der Unternehmungen sich zeigen; so bieten im
großen ganzen Handelsunternehmungen größere Gewinne, als gewerbliche
 Unternehmungen; auch zwischen den gewerblichen Unternehmungen
 zeigen sich Unterschiede; so finden sich unter Bäckern,
Fleischern in größerer Zahl solche, die sich bereichern, als unter
Uhrmachern; Apotheker, Arzte werden sich mehr bereichern, als
Sprachlehrer usw.; c) die wirtschaftliche Bedeutung des Wohnortes,
nachdem Unternehmen in Großstädten mit bedeutendem Verkehr
gewöhnlich glänzendere Resultate aufweisen, als an kleinen, unbedeutenden
 Orten. Auf Grund dieser drei Faktoren entstehen die
am häufigsten vorkommenden Klassen, nämlich Betriebsklassen,
Beschäftigungsklassen, Ortsklassen. Auf Grund dieser drei Klassen
werden in der Regel die ziemlich komplizierten Steuertarife aufgestellt.
 In einzelnen Staaten besteht der Steuersatz aus einem
normalen, unveränderlichen Teil und einem veränderlichen, der
Größe des Geschäftsumsatzes usw. entsprechend. Kines ist gewiß,
daß auch mit Aufstellung dieser Kategorien selbst eine nur annähernde
 Schätzung des KErtrages der Unternehmungen großen
Schwierigkeiten begegnet.
Die beinahe unbesiegbaren Schwierigkeiten der Unternehmersteuer
 haben zu verschiedenen Reformversuchen geführt. Unter
diesen verdienen namentlich die folgenden Erwähnung. Umwand-Jung
 der Ertragssteuer in eine Einkommensteuer, was in den auf
dem Gebiete der Einkommensteuer gemachten Fortschritten seine
Begründung findet. Demgegenüber finden wir wieder Versuche,
welche die Unternehmungssteuer zu einem Gliede der allgemeinen
Vermögenssteuer machen wollen. Eine andere Richtung kontingen-920
        <pb n="437" />
        F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung d. Unternehmergewinnes (Erwerbssteuern). 421
tiert die Erwerbssteuer in der Weise, daß die einzelnen Produktionszweige
 zu Steuergesellschaften vereinigt werden, wodurch aber trotzdem
 nicht. erreicht werden kann, daß der Staat die Steuer dieser
Gesellschaften in entsprechender Weise feststelle. Eine andere
Richtung hält die Unternehmungssteuer überhaupt nicht für eine
geeignete Staatssteuer, da in einem größeren Staat mit intensiven
und komplizierten wirtschaftlichen Verhältnissen die staatlichen
Organe überhaupt nicht fähig sind, die Steuerveranlagung entsprechend
 zu vollziehen; darum soll diese Steuer der Kommunalbesteuerung
 überlassen werden, da die kommunalen Organe die
Steuerfähigkeit der in der Gemeinde befindlichen Unternehmungen
verläßlicher erforschen können. Freilich würde dies mit dem Nachteile
 verbunden sein, daß in den einzelnen Gemeinden die Belastung
der Unternehmungen eine verschiedene sein könnte, was die Konkurrenz
 erschweren eventuell hindern könnte, woraus wirtschaftliche
Störungen entstehen würden.
2. Patentsteuer. Eine spezielle Art der Unternehmungs-,
Erwerbssteuer ist die französische Patentsteuer, die von dort dann
weitere Verbreitung fand. Die Patentsteuer verdankt ihre Entstehung
 der französischen Revolution. Als die Zünfte abgeschafft
wurden, wurde ausgesprochen, daß jeder sein Gewerbe frei betreiben
dürfe, wenn er mit einer Legitimation versehen ist. Für die
Legitimation war nach einem bestimmten Tarif eine Taxe zu bezahlen.
 Hieraus entwickelte sich die Patentsteuer. Die Patentsteuer
 ist eine auf gewissen Symptomen beruhende Steuer. Weder
Steuerbekenntnis, noch amtliche Nachforschung findet statt, die
Steuerobliegenheit wird nach bestimmten äußeren Symptomen festgestellt.
 Auch die Patentsteuer begegnet allen jenen Schwierigkeiten,
 mit welchen die Unternehmungssteuer zu kämpfen hat; im
Anfang trachtete man auch dieselbe zu verbessern, aber jede Verbesserung
 hatte nach anderer Richtung eine Verschlimmerung zur
Folge, da die Verworrenheit der Regeln immer größer wurde, ohne
daß es möglich gewesen wäre alle jene Symptome entsprechend zu
erfassen, welche die Ertragsfähigkeit des Unternehmens beeinflussen.
Das ist überhaupt unmöglich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Gegenwart solcher Natur sind, daß einzelne und zwar gerade
besonders wirksame Faktoren des Erwerbes eine schablonmäßige
Erfassung unmöglich machen. Die Steuer verursacht große Ungleichheiten,
 also große Ungerechtigkeiten, sie begünstigt die Reichen
und straft die Armen; sie ist im ganzen „eine wunderbare Ungerechtigkeit“.
 Bei der Patentsteuer besteht die Steuer aus zwei
Teilen, dem Erwerbssteuersatz (droit professionnel, früher droit fixe),
        <pb n="438" />
        AUT 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
welcher auf Grund der einzelnen Elemente des Gewerbes festgesetzt
wird, und dem proportionalen Steuersatz (droit proportionnel),
welcher von der Größe der bezahlten Miete abhäugig ist. Die Gewerbe
 sind in vier Klassen eingeteilt; in die erste gehören die
kleinen und mittleren Handelsgeschäfte, dieselbe zerfällt in acht
Unterklassen; in die zweite (mit fünf Unterklassen) gehört der
Großhandel, in die dritte Klasse (mit fünf Unterklassen) gehören
Fabrikanten und Industrielle und in die vierte die sogenannten
liberalen Berufe.
3.Gesellschaftssteuer. Auf der jüngsten Stufe der wirtschaftlichen
 Entwicklung hat keine Unternehmungsform die hohe
Bedeutung erlangt, wie die Aktiengesellschaft. Dies ist vorerst
dem Umstande zuzuschreiben, daß durch: die Aktiengesellschaften
es gelungen ist, riesige Kapitalien anzusammeln und zu organisieren,
was gerade bei dem gegenwärtigen Stande und den neuen Aufgaben
der Produktion von größter Wichtigkeit war. Da die Aktiengesellschaften
 demnach nur eine spezielle Form der Unternehmung sind,
so können dieselben natürlich in derselben Weise besteuert werden,
wie andere wirtschaftliche Unternehmungen. _Nichtsdestoweniger
hat man in einzelnen Staaten die Aktiengesellschaften aus der allgemeinen
 Erwerbssteuer herausgenommen und eine eigene Aktiengesellschaftssteuer
 konstruiert. Hierzu hat vor allem der Umstand
Anlaß geboten, daß die Erfassung der Steuerbasis bei diesen zur
öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften auf das
Genaueste möglich ist. Dann huldigt man der Ansicht, daß die
Aktiengesellschaften eine größere Leistungsfähigkeit aufweisen. Freilich
 müßte auch der Umstand geltend gemacht werden, natürlich
wieder zugunsten der Aktiengesellschaften, daß bei den einzelnen
Steuersubjekten der Staat auf die Erfassung der vollen Steuerbasis
nicht rechnen kann. Wie dem auch sei, die Aktiengesellschaftssteuer
 arbeitet überall mit hohen Steuerfußen, die in einzelnen
Staaten (Ungarn) progressive bis zu 30 Prozent ansteigen. Die
neuere Entwicklung findet darin seinen Ausdruck, daß an Stelle
der Erwerbssteuer eine Einkommenssteuer tritt, die Körperschaftssteuer.

V. Abschnitt.
Verkehrssteuern.
1. Börsensteuer. Die allgemeinen Prinzipien der Verkehrssteuern
sind in einem früheren Abschnitte besprochen worden. Hier sollen

2X
        <pb n="439" />
        F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 4.
einige jener Formen dargestellt werden, in welchen die Verkehrssteuern
 in Erscheinung treten.
Mit der großen Ausdehnung des Börsenverkehrs ergab sich die
Notwendigkeit einer speziellen Besteuerung des Börsen- und
Wertpapierverkehrs!). Das Steuerobjekt der Börsensteuer
ist der Börsenverkehr resp. der Verkehr in mobilen Werten und
die Emission von Wertpapieren. Die Berechtigung der Börsensteuer
 hat man auf verschiedene Motive zurückgeführt. Die Börsensteuer
 kann als ein Element, als eine Form der Vermögenssteuer
betrachtet werden. Sie kann als Gebühr betrachtet werden, als
Rückerstattung der Kosten, welche die Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung, die für den Verkehr von primärer Wichtigkeit ist,
verursacht. Sie kann betrachtet werden als in strengem Sinne
genommene Verkehrssteuer, nämlich als Besteuerung des aus den
einzelnen Verkehrsakten sich ergebenden Einkommens. Manche
sehen in der Börsensteuer die Besteuerung eines neben dem ge
wöhnlichen Erwerb gewonnenen Einkommens oder eines außerordentlichen
 konjekturalen Einkommens; endlich wird sie auch als
Ergänzungssteuer neben der Einkommensteuer charakterisiert. Unzweifelhaft
 kommt in der Forderung einer Besteuerung des Börsenverkehrs
 namentlich das Bestreben zum Ausdruck, daß die an der
Börse gewonnenen außerordentlichen Einkommen und Vermögen,
namentlich mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Besteuerung
derselben mittels anderer Steuern, der Steuer unterzogen werden
sollen und fehlt es auch nicht an dem gewiß nicht unbedingt berechtigten,
 aber auch nicht ganz unberechtigten Bestreben, daß
gewisse Erscheinungen der Börsenspekulation als illegitim stigmatisiert
werden sollen. „Strafsteuer“ nannte Rießer die (1918) neueingeführte
 Börsensteuer, die der ganz unsinnigen Spekulation einen
Hemmschuh anlegen sollte, in der Debatte im Deutschen Reichstage.
 Vergeblich wird von mancher Seite dieses ethische Moment
geleugnet, dasselbe übt auf die öffentliche Meinung entschieden
Einfluß aus. Auch kann dessen Berechtigung nicht gänzlich geleugnet
 werden, obwohl gewiß die Besteuerung dem Übel nicht abhilft.
 In manchen Kreisen hegte man auch die Hoffnung, daß die
Börsensteuer die Kapitalien dem Hypothekengeschäft zuführen
*) Wir reihen die Verkehrssteuer in die direkten Steuern ein, weil sie die
Steuerquelle in einem Momente des Werdens erfaßt, obwohl wie wir oben sahen,
dieselben oft den indirekten Steuern zugezählt werden. Einen vermittelnden
Standpunkt nimmt Wolf ein, der dieselben, sofern sie zu den Produktionskosten
gerechnet und vom Unternehmer überwälzt werden, zu den indirekten Steuern
rechnet, während ein anderer Teil zu den direkten Steuern gehört (Handbuch
der Politik, II. Bd.. S. 74 und 87).

DA
        <pb n="440" />
        4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
wird, wodurch die Landwirtschaft zu billigerem Kredit gelangen
würde.
Die Steuerquelle der Börsensteuer ist das aus den Börsengeschäften
 fließende Einkommen, dessen Bemessung aber außerordentlich
 schwierig ist und so kann die Besteuerung bloß nach der
Höhe der in Umlauf gebrachten Werte geschehen. In diesem Falle
geschieht die Berechnung des Steuerbetrages nicht nach den einzelnen
 Geschäftsabschlüssen resp. deren Zahl, noch auch nach der
Höhe des Gewinnes, sondern nach dem Betrage der Werte. Die
Börsensteuer sichert nicht die Erfassung der steuerfähigsten Objekte,
soferne dieselben seltener in Umlauf kommen. Auch insoferne ist
die Börsensteuer unvollkommen, als sie solche Umsätze erfassen kann,
die mit Verlust verbunden sind. Die Börsensteuer kann den Umlauf
 von Spielpapieren steigern, da diese die Steuer leichter verschmerzen
 können. Alle diese Umstände, sowie die Rücksicht, daß
der Verkehr nicht leide, oder fremde Börsen aufsuche, zwingen, den
Steuerfuß niedrig zu halten, so daß der finanzielle Erfolg dieser
Steuer ein bescheidener ist, und die auf eine Einschränkung des
Börsenspiels gerichtete Absichten ihr Ziel ziemlich verfehlen.
Die Börsensteuer wird entweder bloß von den an der Börse
abgeschlossenen Geschäften oder von dem gesamten in Wertpapieren
stattfindenden Verkehr bezahlt. Dies geschieht entweder in der
Weise, daß jeder Börsenschluß abgestempelt oder jeder Schluß
in ein amtliches Register eingetragen wird. Wo die Abwicklung
der Börsengeschäfte besonderen Vereinen oder Instituten anvertraut
ist, dort kann die Besteuerung durch deren Vermittelung geschehen.
Die Börsensteuer kann auch auf die Börsenmakler ausgeworfen
werden, die dann die Steuer auf ihre Parteien überwälzen. Auch
wurde der Gedanke ventiliert, die ganze Börsensteuer der Börse selbst
aufzulegen, in welchem Falle es das Interesse der einzelnen Börsenmitglieder
 wäre, die Steuer unter sich verhältnismäßig zu verteilen.
2. Sonstige Verkehrssteuern. Zu den Verkehrssteuern
gehören noch:
a) Die Besteuerung des Wechselverkehrs, sowie des Scheckund
 Giroverkehrs gewinnt mit der Steigerung des wirtschaftlichen
Lebens jedenfalls höhere Bedeutung. Doch entbehrt diese Steuer
sowohl das Moment der Allgemeinheit, als das der Proportionalität.
Soferne nur die höheren Sphären des Verkehrs Gegenstand dieser
Steuer sind, kann das Vorhandensein der Steuerfähigkeit nicht geleugnet
 werden, obwohl dieselbe auch hier nur getrübt zum Ausdruck
 kommt. Jedenfalls kann nur ein staffelförmig ansteigender
Steuerfuß gebilligt werden.

DA
        <pb n="441" />
        F, V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 2
b) Die Berechtigung der Verkehrssteuer nach Lombarddarlehen
 liegt darin, daß bei diesen Darlehen das Spekulationsmoment
 eine große Rolle spielt. Oft entfallen hier große Gewinne
auf beide Teile.
c) Sehr allgemein ist die Besteuerung von Rechnungen
und Frachtbriefen in Form von Stempeln. Mit Rücksicht auf
den Mangel der Proportionalität und der Geringfügigkeit der Einnahmen
 kann diese Steuer kaum befürwortet werden.
d) Eine der wichtigsten Gruppen der Verkehrssteuer ist die
Besteuerung des Verkehrs in Immobilien. Es läßt sich nicht
behaupten, daß diese Steuer stets auf richtigen Voraussetzungen
fußt. Denn wenn es auch wahr ist, daß infolge des Verkehrs oft
Bereicherung eintritt, so kann dies doch nicht von jedem Verkehrsvorgang
 behauptet werden. Gerade die stärksten Individuen, in
deren Vermögen sich die Wertsteigerung langer Perioden anhäuft,
spielen im Verkehr selten eine Rolle. Auch gilt zu bemerken, daß
die Steuer manchmal den volkswirtschaftlich wünschenswerten Übergang
 der Immobilien erschwert.
e) Aber auch die auf den Verkehr von mobilen Gegenständen
 entfallende Steuer wird mit manchen Nachteilen verbunden
 sein. Dieselbe wird nur bei niedrigem Steuerfuß durchführbar
 sein, in diesem Falle aber bietet dieselbe nur einen geringen
 Ertrag. Das Bereicherungsmotiv ist hier noch weniger
berechtigt, als bei Immobilien. Überdies können ja die gesamten,
in beweglichen Gütern stattfindenden Verkehrserscheinungen überhaupt
 nicht verfolgt werden; die Steuer wird daher in der Regel
nur auf die gegen Urkunden erfolgenden Verkehrsakte veranlagt
werden, was wieder differentiell wirkt. Die Steuer eifert also
zur unmäßigen Ausdehnung des Formalismus an. Sie belästigt
mehr den kleinen Verkehr, als den großen, welcher sich ohnedies
derselben leichter entziehen kann.
f) Das Gebühren- oder Steueräquivalent zieht die
äußerste Konsequenz der Verkehrssteuer, indem sie davon ausgeht,
daß der Staat nicht nur die infolge des Verkehrs eintretende und
zu beobachtende Wertsteigerung in Anspruch nimmt, sondern diese
Wertsteigerung auch bei jenen Objekten annimmt, die nicht in
Verkehr treten, also bei jenen Gegenständen, die ihrer rechtlichen
Struktur nach dem Verkehr entzogen sind, die Güter extra commercium,
 wie Fideikommißgüter, Kirchengüter usw. Hier zieht
der Staat die äußersten Konsequenzen seines Besteuerungsrechtes,
indem er eine auf einem gewissen Symptom beruhende Steuer auch
dort veranlagt, wo dieses Symptom, nämlich der Verkehrsakt. fehlt.

4925
        <pb n="442" />
        4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Die einzige Berechtigung dieser Steuer beruht darauf, daß die
durch die Steuer getroffenen Gegenstände in der Regel große
Steuerkraft besitzen. Gleichzeitig ist dies eine jener Steuern, die
kaum überwälzt werden kann. Das Gebührenäquivalent wird entweder
 periodisch, z. B. von zehn zu zehn Jahren gezahlt oder
nimmt es die Form einer jährlichen Steuer an; im ersten Falle
besitzt sie noch einigermaßen ihren ursprünglichen Charakter, da
die Besteuerung der Voraussetzung zugeschrieben werden kann, daß
die Vermögensteile von zehn zu zehn Jahren durchschnittlich von
einer Hand in die andere übergehen; als jährliche Steuer aber
verliert sie selbst diesen letzten Schein der Berechtigung. Zum
mindesten wäre zu berechnen, in welchem Zeitraum die Vermögensgegenstände
 durchschnittlich in Verkehr treten, welches die durchschnittliche
 Wertsteigerung, und auf diesem Grunde müßte das
Gebührenäquivalent berechnet werden. Am zweckmäßigsten erscheint
 die Umwandlung des Gebührenäquivalents in eine Wertzuwachssteuer.

g) Von den Versicherungsgeschäften kann nur bei
jenen von einer gewissen Berechtigung der Verkehrssteuer die Rede
sein, welche in der Tat eine höhere Steuerkraft verraten. Hierher
gehört namentlich die Lebensversicherung, und zwar sowohl die
Kapitals- als die Rentenversicherung, zum Teil auch die Versicherung
 des mobilen Vermögens. Besonders dann ist diese Besteuerung
 gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der stärkeren
Steuerkräfte durch Einkommen- und Vermögenssteuern nicht durchgeführt
 ist. Dort aber, wo die Versicherung im Dienste der zur
Vermögensbildung und Bedürfnisbefriedigung schwachen Arbeitseinkommen
 steht, befindet sich die Besteuerung der Versicherung
im Gegensatze zu den Prinzipien der Sozialpolitik und der Proportionalität.
 Auch die Besteuerung der die Produktivkräfte vernichtenden
 Schäden und Unfälle ist nicht berechtigt, da die gezahlten
Prämien als Produktionskosten des betreffenden Produktionszweiges
betrachtet werden müssen.
h) Die hier behandelten Verkehrssteuern sind Steuern auf den
Vermögensverkehr. In die Reihe der Verkehrssteuern zählt man
oft, obwohl einigermaßen auch den Charakter der Verzehrungssteuer
 besitzend, die in mehreren Staaten eingeführte Steuer auf
Eisenbahn- und Dampfschiffsverkehr, also auf den
Ortsverkehr. Diese Steuer läßt sich kaum verteidigen, da der
Ortswechsel weder von Personen noch von Waren Steuerkraft
verrät. Mit demselben Rechte könnte auch jeder andere Ortswechsel
 besteuert werden. Zu dieser Besteuerung verführt nament-296
        <pb n="443" />
        F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 427
lich der Umstand, daß hierdurch größere Einnahmen zu gewinnen
sind und zwar durch Inanspruchnahme weniger Steuerzahler, da
die Eisenbahn- und Dampfschiffsgesellschaften die Steuer an Stelle
der Reisenden oder Verfrachter bezahlen und dieselbe auf diese
in dem erhöhten Preis überwälzen. Diese Steuer hat aber auch
nachteilige Wirkungen auf die Volkswirtschaft, da dieselbe die
Konkurrenzverhältnisse einzelner Orte, ja ganzer Landesteile verändert,
 gewisse Orte, Gegenden und gewisse Transporte begünstigt,
namentlich die in der Nähe großer Zentren liegenden Gegenden,
dagegen die von größerer Ferne oder öfters zu transportierenden
Waren schwerer trifft, wodurch gerade das gegenteilige Resultat
erreicht wird, als eigentlich das moderne Verkehrssystem anstrebt,
nämlich den Einfluß der Entfernung möglichst zu eliminieren resp.
zu reduzieren. Der Einfluß dieser Steuer wird sich demzufolge
auch auf dem Gebiete der Produktion und Konsumtion fühlbar
machen. Ein Fehler dieser Steuer ist auch, daß dieselbe weder
mit dem Werte der Waren noch mit dem aus dem Verkehr erwarteten
 Vorteil in Verhältnis steht. Die meisten Staaten haben
diese Steuer zum mindesten infolge des Krieges eingeführt (Deutsches
 Verkehrssteuergesetz vom 1. August 1917).
i) Eine der berechtigtesten Arten der Verkehrssteuer ist die
Besteuerung der Spiele, Glücksspiele, Wetten, der auf das
Spiel verwendeten und der dem Spielzufall zu verdankenden Beträge.
 Die Besteuerung dieser Beträge besitzt mehr den Charakter
der Besteuerung eines Genusses, der durch jedes Spiel gewährten
Zerstreuung. Die Berechtigung dieser Steuer beruht darauf ‚ daß
im Spiel ein Teil des Einkommens resp. des Vermögens leichtsinnig
verbraucht wird und der Staat kann nicht darauf verzichten, daß
er aus moralischen Gründen dem Spiel einen Damm entgegensetze.
Wohl ist hiervon wenig Erfolg zu erwarten, nachdem die
Formen des Spiels so vielfältig sind, da ja auch die Verschlungenheit
 des modernen wirtschaftlichen Verkehrs reichlich Anlaß gibt
zu Spiel und dem Spiel ähnlichen Spekulationen und Operationen.
Wer einen Teil seines Einkommens zum Spiel verwendet, zeigt
jedenfalls, daß er entbehrliches Einkommen oder Vermögen besitzt.
Auch die Unüberwälzbarkeit spricht für diese Steuer. Sie kann
auch leicht bei den das Spiel arrangierenden Unternehmungen,
Vereinen eingetrieben werden. Gleichfalls berechtigt ist die Besteuerung
 der ausgezahlten Gewinnste, welche in die Reihe des
zufälligen, unerwarteten Vermögenszuwachses gehören.
j) Außerordentliche Gewinne steigern jedenfalls die
Steuerfähigkeit, zum mindesten relativ in Vergleich zur Vergangen-
        <pb n="444" />
        GL 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
heit, oft aber auch die allgemeine Steuerfähigkeit. Hierauf beruht
die Berechtigung der außerordentlichen Besteuerung dieser Kinkommen.
 Wenn wir aber das moderne wirtschaftliche Leben näher
ins Auge fassen, dann entdecken wir, daß dessen Kompliziertheit,
Unübersehbarkeit auf allen Gebieten aleatorische Momente hervorruft,
 so daß auf allen Gebieten der Zufall sich geltend macht und
damit die wirtschaftliche Tätigkeit spielartig sich gestaltet, also
unerwartete, dem Zufall, dem Glücksfall zuzuschreibende Einkommen
 in Erscheinung treten. Schon die Produktion im allgemeinen
führt unter dem Einflusse des Zufalls, des Spiels, der Spekulation,
der Konjunktur zu ungewöhnlichen Einkommen, noch mehr gewisse
Zweige der Produktion. So hat der Handel unter dem Einflusse
günstiger Konjunkturen zu jeder Zeit Einzelnen große und außerordentliche
 Einkommen gebracht und heute haben sich unter dem
Einflusse des internationalen Börsenspiels und der Unmasse von
Wertpapieren, die Chancen noch außerordentlich vermehrt. Uberdies
 sind die Zunahme der Bevölkerung, die Wanderbewegung,
der rasche Umschlag der Konsumtionsrichtungen ebensoviele Gründe
für das intensive und häufige Auftreten von Konjunkturen. Wenn
daher das ganze wirtschaftliche Leben diesen Charakter an sich
trägt, so wird es natürlich zur Unmöglichkeit, die in diesem außerordentlichen
 Einkommen unbedingt vorhandene größere Steuerfähigkeit
 systematisch und gleichmäßig in Anspruch zu nehmen.
Darum zeigt die Erfahrung, daß nur jener Teil der Besteuerung
dieser Einkommen größere Bedeutung hat, welcher entweder vom
Gesichtspunkte der Einnahme wichtiger ist oder aber wegen der
Form seiner Erscheinung die Aufmerksamkeit besonders auf sich
zieht, in besonderem Maße als unberechtigt erscheint, wie die
großen Gewinne der Bodenspekulanten, im Kriege die Heereslieferanten
 und Lebensmittelspekulanten usw.
k) Mehrere Staaten (resp. Städte) haben die großen Warenmagazine
 (Grands Magasins du Louvre usw.) — diese charakteristischen
 Schöpfungen der modernen Großstädte — einer besonderen
Steuer, der Warenhaussteuer, unterworfen. Die Berechtigung
dieser Steuer ist die höhere Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen,
die einerseits durch den Einkauf in kolossalen Massen günstige
Preise zu erreichen vermögen, andererseits durch den immensen
Absatz trotz großer den Konsumenten gebotenen Vorteile große
Profite zu erzielen in der Lage sind. Freilich kann diese größere
Steuerfähigkeit auch durch die Erwerbssteuer oder die Einkommensteuer
 in Anspruch genommen werden, ohne daß hierzu eine besondere
 Steuer nötig wäre. Die Sondersteuer erinnert ein wenig

198
        <pb n="445" />
        F. V. Abschnitt. Verkehrssteuern. 4.73
an die alte Klassensteuer, die an und für sich gewisse Berufe höher
besteuerte, als andere, obwohl die Voraussetzung eines höheren Ertrages
 vielleicht nicht immer zutraf. Auch hier wird das Unternehmen
 besonders und höher besteuert, in der Voraussetzung der
höheren Leistungsfähigkeit, obwohl diese Voraussetzung täuschen
kann. Die Steuer ist dort, wo sie nicht einfach dem Fahnden nach
neuen Steuerobjekten entspricht, auf das Bestreben zurückzuführen,
eine ungesunde Hypertrophie der Warenhäuser hintanzuhalten und
den mittleren und kleinen Handel vor der gefährlichen Konkurrenz
derselben zu schützen. Die Resultate scheinen kaum dafür zu
sprechen, daß dies gelingt. Die Steuer wird nach dem Ertrag
oder — dies ist der häufigere Fall — nach dem Umsatz berechnet.
Sie kann als Staatssteuer oder als Gemeindesteuer durchgeführt
werden. Sie hat namentlich in Deutschland Verbreitung gefunden.
1) Mit der Leichtigkeit und Billigkeit des Verkehrs und des
Reisens, sowie mit der Steigerung der Konkurrenz hängt die Erscheinung
 zusammen, daß Gewerbetreibende und Kaufleute außerhalb
 ihres Domiziles periodisch Wanderlager, Ausverkäufe usw.
organisieren. Diese Veranstaltungen sind in der Regel mit höherem
Gewinn verbunden, der steuerkräftiges Einkommen darbietet. Mit
der Periodizität und dem Mangel der Kontrolle hängt es zusammen,
daß diese Einkommen der Besteuerung leicht entgehen. Neben den
finanziellen Momenten kommen hier auch noch andere Umstände
in Betracht; so das Streben nach Erschwerung dieser Konkurrenz,
oder wenigstens ihrer Gleichstellung mit den inländischen Unternehmungen;
 ferner, daß diese Wandergeschäfte oft unlauteren Wettbewerb
 betreiben, mit großer Reklame arbeiten, schlechte Warensorten
 in Umlauf setzen usw. Ja vielleicht sind es mehr diese
volkswirtschaftlichen Motive, als die finanziellen, die zur Besteuerung
dieser Organisationen raten ?).
Die Ergebnisse der Verkehrsbesteuerung (ohne Umsatzsteuer)
gestaltete sich im Deutschen Reich (1924) folgendermaßen: Kapitalsverkehrssteuer
 168,4, andere Verkehrssteuern 547; insgesamt
715,5 Millionen Reichsmark. Zu den Verkehrssteuern gehören: Gesellschaftssteuer,
 Wertpapiersteuer, Börsenumsatzsteuer, Aufsichtsratsteuer,
 Grunderwerbssteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungssteuer,
Renn-, Wett- und Lotteriesteuer, Wechselsteuer, Beförderungssteuer,
Börsensteuer. Einerseits handelt es sich um einen Wertverkehr,
; *) Diese Steuer hat etwas von jener Eigenschaft, die nach Boxhorn die
Güte der Steuer ausmacht; gut ist jene Steuer, die die Fremden mehr trifft, als
die Einheimischen (Laspeyres, Geschichte der Vvolkswirtschaftlichen Anschauungen
 der Niederländer, Leipzig 1863. S. 240).

Let
A
        <pb n="446" />
        £ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
andererseits um einen örtlichen Verkehr, zwei grundverschiedene
Dinge.
b) Die Besteuerung der bestehenden Steuerquellen.
I. Abschnitt.
Die Einkommenssteuern.
1. Rolle der Einkommenssteuer. Mit der allgemeinen Darstellung
 der Einkommenssteuer haben wir uns in einem früheren Stadium
 befaßt. Hier werden uns die Einzelheiten der Einrichtung dieser
für die Gegenwart und Zukunft der Steuerpolitik so wichtigen Steuer
beschäftigen. Auf die Art und Weise der Durchführung der Kinkommenssteuer
 sind drei Momente von Einfluß. Erstens deren Verhältnis
 zu den übrigen Steuern. Wie wir sahen, kann die Einkommenssteuer
 die Rolle einer Hauptsteuer, oder die einer Nebensteuer,
 Ergänzungssteuer besitzen. Wo KErtragssteuern existieren,
dort hat die Einkommenssteuer in der Regel die Bestimmung einer
Ergänzungssteuer und auch da ist sie nur dann berechtigt, wenn
die Ertragssteuern nur einen mäßigen Druck ausüben. Wo keine
Ertragssteuern bestehen, dort wird die Einkommenssteuer die Bestimmung
 einer Hauptsteuer haben, eventuell gestützt durch eine
Vermögenssteuer, als Neben- oder Ergänzungsstener. Das zweite
Moment, das auf die Einrichtung der Einkommenssteuer von wesentlichem
 Einfluß ist, liegt darin, daß die Einkommenssteuer in den
Grenzen der praktischen Möglichkeit das Ideal der Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit zu verwirklichen anstrebt. Zu diesem
Behufe ist die Einkommenssteuer bestrebt, alle jene wichtigeren
Umstände in Betracht zu ziehen, welche auf die Leistungsfähigkeit
Einfluß ausüben, und namentlich im Interesse der Schonung der
wirtschaftlich Schwächeren jene Momente zu berücksichtigen, welche
auf die Steuerkraft schwächend einwirken. Endlich ist es eine
Eigentümlichkeit der Einkommenssteuer, welche auf deren Durchführung
 Einfluß ausübt, daß eben infolge des erwähnten Bestrebens
bei der Einkommenssteuer die auf das Einkommen der Steuersubjekte
 bezüglichen persönlichen Bekenntnisse nicht entbehrt werden
können. Die Verläßlichkeit dieser Bekenntnisse hängt wieder von
der Entwicklungsstufe des staatsbürgerlichen Bewußtseins, von der
Wohlhabenheit des Volkes und von der Mäßigkeit der Steuer ab.

430
        <pb n="447" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuer. A
Eventuell macht die Einkommenssteuer ein strengeres Verfahren bei
Erforschung der Steuerquellen notwendig.
2. Einkommensbegriff. Wie wir bereits sahen, macht die Einkommenssteuer
 vor allem eine genaue Festsetzung des Begriffes Einkommen
 nötig. Mit Rücksicht auf die hierbei auftauchenden Schwierigkeiten
 haben jedoch einzelne Gesetzgebungen dies aufgegeben und
fanden es zur Verwirklichung der auch sonst schwierigen Aufgaben.
der Besteuerung zweckmäßiger, die wichtigsten Arten des Einkommens
aufzuzählen. Das Einkommensgesetz für Sachsen gab wohl 8 15
eine Definition, die das österreichische Gesetz beinahe wörtlich
wiederholte ($ 159). Andere Gesetze geben dagegen ganz einfach
die wichtigsten Arten des Einkommens. Bei Aufzählung der
wichtigeren Arten des Einkommens kann eventuell die Definition
einfach den Zweck der Zusammenfassung haben. Die Lösung der
Aufgabe scheint doch erst dann gelungen, wenn das Gesetz die
Erklärung des Begriffes Einkommen nicht umgeht, da dieser Begriff
 nicht so klar ist und der Menge der Steuerzahler weniger geläufig
 ist, als die Begriffe: Grundstück, Haus usw. Namentlich
macht die Anrechnung von Naturaleinkommen große Schwierigkeiten,
 sowohl dessen Konstatierung, wie die Berechnung desselben.
Auch muß eine gewisse Grenze eingehalten werden, damit Vexationen
vermieden werden, weshalb minimale Einkommensteile unberücksichtigt
 bleiben müssen *).
3. Subjekte. Die Bezeichnung der der Einkommenssteuer unterliegenden
 Personen, also der subjektiven Steuerpflicht, gehört zu den
schwierigeren Aufgaben der Einkommenssteuer. Die in dieser Beziehung
 maßgebenden allgemeinen Prinzipien haben wir bei der Frage
der Steuersubjekte entwickelt. Bei der Einkommenssteuer begegnen wir
zwei Gefahren: einmal der Doppelbesteuerung, dann der gänzlichen
Freilassung. Vom Standpunkte der subjektiven Steuerpflicht sind
namentlich folgende Kategorien zu unterscheiden: a) Inländer;
b) Ausländer; c) physische Personen; d) juristische Personen;
e) ungeteilte Vermögensmassen. Sowohl bei Inländern als bei Ausländern
 entsteht die Frage, woher das Einkommen stammt, ob vom
') Ein Bild der hier sich darbietenden Schwierigkeiten zeigen folgende
Erklärungen Fuisting’s (Das preußische Einkommensteuergesetz, Berlin 1907,
S. 125): Steuerpflichtig ist auch der Wert des den Keller- und Weinbergarbeitern
zustehenden „freien Trunkes“, nicht sind es Gelegenheitsgeschenke von Genußmitteln
 geringeren Wertes, nicht der Mietswert der dem Steuerpflichtigen zum
Schlafen überwiesenen Wächterstube. Wird einem Steuerpflichtigen freier Schulunterricht
 für seine Kinder als Entgelt für seine Lehrtätigkeit nach Vereinrung
 gewährt: so erscheint der ihm hierdurch erwachsene Vorteil als Ein-A331
        <pb n="448" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Inlande oder vom Auslande. Als allgemeines Prinzip muß gelten,
wie bereits an anderer Stelle nachgewiesen, daß jedes Einkommen
dort besteuert werden soll, wo es ursprünglich als Bestandteil des
Nationaleinkommens entstand.
Bei der Einkommensteuer bildet es eine wichtige Frage, ob
derselben nur physische Personen unterworfen werden sollen, oder
auch juristische Personen. Die Gesetzgebungen haben diese Frage
verschieden erledigt. Doch ist die Auffassung überwiegend, daß
nur physische Personen Subjekte der Einkommensteuer sein können.
Dies folgt einmal daraus, daß die Einkommensteuer eine par excellence
persönliche Steuer ist, dann daraus, daß juristische Personen nicht
sich erwerben, sondern physischen Personen!). Hierzu kommt, daß
das Einkommen juristischer Personen durch andere Steuern erreicht
wird. Wo aber solche Steuern, wie Steuer der Gesellschaften,
Körperschaftssteuer, nicht existieren, dort fallen die juristischen
Personen nur dann nicht unter die Einkommensteuer, wenn sie
ihrem Zwecke gemäß Steuerfreiheit genießen. Die Steuerfreiheit
der gemeinnützigen Korporationen ist auch auf das Einkommen
der Gemeinden auszudehnen, welche selbst mit der Erfüllung öffentlicher
 Aufgaben betraut sind. Die Besteuerung des Einkommens
von Ausländern und des ausländischen Einkommens von Inländern
geschieht auf verschiedene Weise. In Österreich zahlten nur die
im Lande wohnenden Inländer von ihrem ganzen Einkommen die
Steuer; wohnte ein Staatsbürger im Auslande, so zahlte er die
Steuer nur nach dem im Inlande entstandenen Einkommen; ein
Ausländer, der in Österreich lebte, zahlte nach dem in Österreich
geschaffenen Einkommen die Steuer; würde aber bewiesen werden,
daß dieses Einkommen schon einmal besteuert wurde, dann werde
die Steuer erlassen.
Bei der Bezeichnung der Steuersubjekte der Einkommensteuer
machen eigentlich die Ausnahmen größere Schwierigkeiten. So
; 1) Juristische Personen und sonstige künstliche Rechtsgebilde haben keine
eigenen persönlichen Bedürfnisse und mit dem fehlenden Hauptmerkmale des
Einkommens ist die Anwendung des Einkommensbegriffes auf sie ausgeschlossen.
... Die Ausdehnung der Steuerpflicht über den Kreis der natürlichen Personen
hinaus (widerspricht) dem Wesen der Einkommensteuer. Dem Versuche einer
Rechtfertigung durch den Hinweis auf fremde, die Einkommensteuerpflicht auf
juristische Personen usw. ausdehnenden Gesetzgebungen ist mit der kurzen
Erwiderung zu begegnen, daß sich die von anderen Staaten begangenen Fehler
doch nicht zur Nachahmung empfehlen. Ganz unhaltbar erscheint die Besteuerung
 der Erwerbsgesellschaften im Hinblick auf ihre tatsächlichen Wirkungen.
Die Aktiengesellschaften erwerben überhaupt nicht für sich, sondern für ihre
Mitglieder. So entsteht mit der scheinbaren Belastung verschiedener Rechtssubjekte
 tatsächlich eine Doppelbesteuerung der Mitglieder (Fuisting, Die
Einkommensbesteuerung der Zukunft, Berlin 1903).

439
        <pb n="449" />
        F, I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 455
wurde seinerzeit in Österreich bei Beratung des Einkommenssteuergesetzentwurfes
 von einer Seite gewünscht, daß der kleine Grundbesitz
 von der Steuer befreit werde. Es wurde dies mit der damaligen
 ungünstigen Lage des kleinen Grundbesitzes begründet,
dann aber damit, daß auf dem flachen Lande die Einkommenssteuer
nur schwer durchführbar ist, was die Folge auch bestätigte !). Es
muß zugegeben werden, daß die Einkommenssteuer, sofern man nicht
auf die Verläßlichkeit der Einkommensbekenntnisse verzichten will,
nur dort durchzuführen ist, wo einigermaßen vorausgesetzt werden
kann, daß genauere Aufzeichnungen über Ein- und Ausgänge des
Wirtschaftsbetriebes geführt werden, was ja wirklich in der Bauernwirtschaft
 nicht die Regel ist. Hierzu kommt noch, daß der größere
Teil des Einkommens nicht in Geld, sondern in Produkten besteht,
deren Geldwert oft keine genaue Festsetzung gestattet. Freilich
ließe sich eine allgemeine Steuerfreiheit trotzdem nicht rechtfertigen,
um so weniger, als ja natürlich auch der kleine Grundbesitzer das
Privileg des steuerfreien Existenzminimus genießt und in vielen
Fällen das Einkommen, teils infolge der geringen Katastraleinschätzung,
 teils infolge der großen Mannigfaltigkeit der Einkommensquellen
 größer ist als das nachgewiesene. In Österreich hatte dieses
Bestreben nur so weit Erfolg, als in der Vollzugsverordnung die
betreffenden Organe angewiesen wurden, daß in das Verzeichnis der
der Einkommenssteuer unterliegenden Steuerzahler jene Personen
nicht aufgenommen werden sollen, deren in eigenem Betriebe befindlicher
 Besitz keinen höheren Reinertrag als 500 Kronen
nachweist.
Obwohl das Subjekt der Einkommenssteuer die einzelne Person
ist, so haben doch in einer Reihe von Staaten die Gesetze die Verfügung
 getroffen, daß die zu besteuernde Einheit nicht die einzelne
Person ist, sondern bei einer Familie, einen Hausstand besitzenden
Personen der Haushalt. In Preußen führt dies auf frühere Gesetze
 zurück *), Als zum Haushalt gehörig werden betrachtet die
') So sagt Meisel (Schmoller’s Jahrbuch 1916, II, S. 531): „Die Veranlagung
 der Steuer (hat) bei der Landwirtschaft und dem flüssigen Kapital in
Österreich versagt.“
°) Fuisting: Die Praxis fand hier ein zur Belastung der unteren Klassen
geeignetes Mittel. Denn gerade bei diesen pflegen die vom eigenen Verdienste
lebenden und deshalb wirtschaftlichen Kinder im elterlichen Hausstande zu verbleiben,
 um von dem gemeinschaftlichen Zusammenleben beiderseits Vorteile zu
genießen. Es bedürfte also nur einer, möglichst ausgedehnten Anwendung des
Haushaltungsbegriffes, um gerade die mindest wohlhabenden Steuerpflichtigen
unter Zurechnung des besonderen Einkommens der Kinder als Haushaltungsvorstände
 in höherem Grade belasten zu können. Von dieser in sozialer Richtung
 verderblich wirkenden Handhabe, wurde unter Herrschaft des alten Ge-Földes,
 Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 28

RS
        <pb n="450" />
        en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ehegenossen, Kinder, Eltern, Enkel, Stief- und Ziehkinder, selbst
Seitenverwandte. Bei progressivem Steuerfuß bedeutet die Zusammenfassung
 aller Einkommen der in einem Haushalt vereinigten
Personen eine stärkere Belastung, da das Kollektiveinkommen in
eine höhere Steuerstufe hinaufreicht, als die betreffenden Kinkommen
 einzeln genommen. Die Folge dieses Prinzipes ist natürlich
 die größere Belastung der Eheleute im Vergleich zu Personen,
die in wilder Ehe miteinander leben, dann die stärkere Belastung
der Familien mit größerer Kinderzahl, sofern dieselben selbständig
Einkommen erwerben. Bedenklich ist dieses Prinzip auch deshalb,
weil hiermit eine verschiedene Behandlung verschiedener Klassen
und gerade eine stärkere Belastung der unteren Klassen eintritt, da
es ja die unteren Klassen sind, in denen auch Frau und Kinder
zur Erwerbsarbeit gezwungen sind, um die HErhaltungskosten der
Familie herbeizuschaffen. In diesem Vorgehen liegt ein Widerspruch,
da es sich gerade um eine solche Steuer handelt, der ja das Prinzip
zugrunde liegt, daß die Steuerlast progressiv verteilt werde, daß
die unteren Klassen verschont werden, daß den sozialpolitischen
Forderungen Genüge geschehe. Neumann nimmt zwar für die
Zusammenfassung der Einkommen des gesamten Haushaltes Stellung,
da nur hierdurch einigermaßen das Prinzip der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit zur Geltung kommt, wünscht aber, daß auf
die kleinen Einkommen Rücksicht genommen werde in der Weise,
daß das Einkommen der Familienglieder nur dann in Rechnung gezogen
 werde, wenn es 500 Mark übersteigt. M irbach nimmt für die
Besteuerung des ganzen Hausstandes Stellung, da sonst Mißbräuche
Platz greifen und da sonst Familien, in welchen nur ein Glied
erwerbsfähig ist, im Nachteile wären solchen Familien gegenüber,
wo mehrere Glieder erwerbsfähig sind. Wir halten diese Auffassung
nicht für berechtigt, denn unter gewöhnlichen Umständen kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß mit der Größe der Familie die
Kosten der Erhaltung zum mindesten in dem Maße steigen, als die
Zahl der erwerbsfähigen Mitglieder zunimmt. Schon der Umstand,
daß außer dem Familienhaupte auch die anderen Glieder der
Familie genötigt sind, dem Erwerb nachzugehen, spricht für die
ungünstigere Lage derselben, da in den wohlhabenden Familien der
Erwerb ausschließlich Sache des Familienhauptes ist. Das mustergültige
 sächsische Einkommengesetz forderte nicht die Zusammenfassung.
 Übrigens hat die Besteuerung des Haushaltes eigentlich
nur bei stark ansteigender Progression eine Bedeutung, bei prosetzes
 der weiteste Gebrauch gemacht (Die Einkommenbesteuerung der Zukunft,
Berlin 1903, S. 75).

4134
        <pb n="451" />
        F. I Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4:15
portionalem Steuerfuß ist sie natürlich ganz irrelevant. Darum
steckt in dieser Besteuerung noch auch die Ungerechtigkeit, daß
die Progression bei den großen Einkommen aufhört. Beachtenswert
 ist auch der Einwand Menger’s?), daß diese Einrichtung zur
Folge hat, daß bei gleichem Einkommen zwei Personen, wenn sie
Ehe schließen, mehr zahlen, als sie vorher bezahlten, was ja mit
dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit kaum
vereinbar ist.
4. Geminderte Steuerkraft. Eine Haupteigenschaft der Einkommenssteuer
 besteht darin, daß dieselbe die persönlichen Verhältnisse
der Steuerzahler mehr berücksichtigen kann, als jede andere Steuer.
Hier kommen natürlich namentlich jene Momente in Betracht,
welche die Leistungsfähigkeit mindern. Die Berücksichtigung dieses
Umstandes bringt am kräftigsten jenen Vorteil und jene Rolle der
Einkommensteuer zum Ausdruck, daß hier in höherem Maße die
Leistungsfähigkeit den Maßstab der Besteuerung bildet. Als Umstände,
 welche besonders in Betracht kommen, gelten namentlich
die folgenden: a) im allgemeinen die Geringfügigkeit des Einkommens,
 — das Existenzminimum — welche vollständige Steuerfreiheit
 beansprucht; b) Einkommen, welche das steuerfreie Existenzminimum
 übersteigen, aber doch nicht genügend groß sind, um
bedeutendere Steuerkraft zu gewähren, welche daher mit einem
geringen Steuerfuß belegt werden; c) größere Familie, Kinderzahl
und damit größere Erhaltungskosten, Erziehungskosten usw. So
wird in einzelnen Staaten für jedes unmündige Kind ein gewisser
Betrag abgezogen, sofern das Einkommen des Hauptes der Familie
ein gewisses Minimum nicht überschreitet; ferner wird bei einer
gewissen Kinderzahl die Steuer um eine oder um mehrere Stufen
vermindert; d) Erhaltung vermögensloser Familienmitglieder; e) langwierige
 und kostspielige Krankheit; f) Schulden; g) Verschuldung.
Die Schuldenlast muß in Abzug gebracht werden, da ja die Kraft
der Bedürfnisbefriedigung um diesen Betrag abnimmt. Neben der
Schuldenlast soll auch die Verschuldung in Betracht gezogen werden,
d. h. der hohe Grad der aus der Schuldenlast sich ergebenden
Passivität, da ja das Vorhandensein von Schulden nicht immer so
viel bedeutet, wie Verschuldung; h) größere Unfälle und Unglücksfälle;
 i) aktiver Kriegsdienst; k) Waisentum, Witwentum. Dies
diejenigen Milderungsumstände, auf welche in den Gesetzen Rücksicht
 genommen zu werden pflegt ?). Natürlich wären die hier in
') Die Reform der direkten Steuern in Österreich (Wien 1895).
*) Das württembergische Gesetz (1903, 8. Aug.) sagt: „Als Verhältnisse,
welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen lediglich in
Ti

38
1
        <pb n="452" />
        4: 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Betracht zu ziehenden Faktoren noch viel zahlreicher, doch lassen
sich dieselben in Gesetzen kaum fixieren !). Die ideale Gerechtigkeit
 läßt sich eben nicht erreichen, denn die günstigen und ungünstigen
 Momente sind in ihrer Gesamtheit nicht erfaßbar und
oft in Geldbeträgen überhaupt nicht auszudrücken.
5. Abzüge. . Bei der Berechnung des Einkommens werden
gewisse Beträge in Abzug gebracht: a) alle auf Erwerb des
Einkommens gerichteten Kosten, Betriebs- und Direktionsausgaben,
 Amortisation usw. Während dieser Grundsatz für die
Sachgüterproduktion allgemein anerkannt ist, findet derselbe bei
der Produktion der physischen oder geistigen Arbeitskraft keine
Anwendung. Daß ein Beamter, ein Schriftsteller, ein Künstler, ein
Gelehrter nach seinem ganzen Einkommen besteuert wird, der
Arbeiter nach seinem ganzen Lohne, stimmt mit dem entwickelten
Prinzip nicht überein, denn auch diese Berufszweige haben ihre
Produktionskosten. Freilich zeigen sich hier große Schwierigkeiten,
verursacht durch die großen Unterschiede in diesen Kosten. Der
eine Gelehrte mag kolossale Summen für Bibliothek, Reisen usw.
verausgaben, der andere ein Minimum. Trotzdem muß darauf hingewiesen
 werden, daß diese Frage ihre Lösung fordert *); b) die
Prämien der Schadenversicherung; c) Lebensversicherungsprämien
bis zu einer gewissen Summe; d) die verschiedenen Beiträge zu
Kranken-, Invaliden-,.Alters-, Witwen-, Waisenkassen usw., sofern
der Steuerzahler hierzu durch Gesetz oder Vertrag verpflichtet ist;
e) die eingezahlten direkten Steuern — mit Ausnahme der Kinkommenssteuer
 selbst —, Kommunalsteuern, indirekte Steuern, Sofern
 sie der Produktion zur Last fallen; f) Schuldzinsen und andere
das Einkommen mindernde Lasten. Dagegen können solche Ausgaben
 nicht abgezogen werden, welche auf Reparatur und Vermehrung
 des Vermögens, Tilgung von Schulden verwendet werden,
ferner Verluste, welche das Vermögen selbst betreffen, Zinsen des
in das Unternehmen investierten eigenen Kapitals, die zum Unterhalt
 der eigenen Person und der Familie verwendeten Ausgaben,
Betracht: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung der
Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, Erfüllung der
aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der stehenden Marine durch
den Steuerpflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.“
1) Trotzdem übertreibt folgende Auffassung: „Die Einkommenssteuer ist
nicht feinfühlig und kann es nicht sein. Sie hat gar kein Verhältnis zur persönlichen
 Mannigfaltigkeit und die sentimentalen Schnörkel, die ihr angeheftet
werden, sind nur eine Verbeugung vor dem sozialen Zeitalter.“ (Neue Freie
Presse, 1916, 18. April.) ) |
?) Moll, a. a. O. S. 93 ist für Abzug eines Mindestbedarfs von dem Kinkommen
 im allgemeinen.

36
        <pb n="453" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4
Geschenke, Subventionen usw., welche nicht zu den für den Erwerb
 des Einkommens nötigen Ausgaben gehören. Zweckmäßig
wäre es auch jene Summen in Abzug bringen zu lassen, welche
jemand für öffentliche oder wohltätige Zwecke verwendet, jedoch
nur in jenen Fällen, wo dies ohne Gegenleistung geschieht (also
nicht mit Unterhaltungen, Bällen, Konzerten, Bazaren verbundene
Wohltätigkeit) !).
6. Zuschläge. Eine wichtige Frage bildet das Verhältnis der
Einkommenssteuer zum System der Steuerzuschläge. Die Rückständigkeit
 der Ertragssteuern hängt in hohem Maße mit dem Umstande
 zusammen, daß die Ertragssteuern durch die Zuschläge,
welche die Kommunen und andere Interessengemeinschaften auf die
Ertragssteuern legen durften, eine unerträgliche Höhe erreichten
und, was zum Teil noch ein größeres Übel, daß die Unvollkommenheiten
 der Ertragssteuern hierdurch noch gesteigert wurden. Es
traten Zustände ein, die aller Rationalität spotteten. Wenn diese
Gefahr von der Einkommensteuer nicht ferngehalten wird, dann
wird dieselbe ebenso früher oder später zur Karrikatur werden, wie
die Ertragssteuern. Darum sollte es bei der Einkommenssteuer als
Prinzip betrachtet werden, daß dieselbe möglichst den kommunalen
und anderen Zuschlägen entzogen werde. Dies fordert auch noch
ein anderer Umstand und zwar der, daß die Einkommenssteuer, wie
wir sahen, sich nur dann bewähren kann und verläßliche Steuerbekenntnisse
 nur dann zu erwarten sind, wenn die Einkommenssteuerlast
 nicht zu groß ist, was unbedingt eintreten würde, wenn
auf dieselbe noch Zuschläge aufgestapelt würden. Auch der Umstand
 kommt in Betracht, daß die Einkommenssteuer ein solches
staatliches Einkommen bildet, das möglichst beweglich, elastisch sein
soll, erstens zu dem Zwecke, daß ein steigender oder plötzlich eintretender
 höherer Bedarf gedeckt werden könne, dann aber auch
deshalb, weil mit der Zeit danach getrachtet werden muß, daß möglichst
 auf diesem Wege ein stetig wachsender Teil des ganzen
Staatsbedarfes beschafft werden könne. Aber auch von wegen des
progressiven Steuerfußes ist die Einkommenssteuer für Zuschläge
nicht geeignet, weil dann auf den höheren Stufen eventuell zu hohe
Steuerfuße zur Anwendung kämen, namentlich wenn auch auf die
Zuschläge das Prinzip der Progression Anwendung fände.
7. Steuerfuß. Die Einrichtung des Steuerfußes ist verschieden,
je nachdem derselbe progressiv, degressiv oder proportionell ist. Da
wir hierüber an anderer Stelle sprachen, so ist nur von jener
') Das ungarische Einkommensgesetz (1914, 1. Nov.) gestattete den Abzug
der für Kriegshilfe gewidmeten Summen.

37
        <pb n="454" />
        45 _ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Eigentümlichkeit zu berichten, daß in den Steuergesetzen einzelner
Staaten der Steuerfuß scheinbar stabil, unveränderlich ist, aber
von Jahr zu Jahr je nach dem Bedürfnis festgesetzt wird, wieviel
sogenannte Steuereinheiten eingehoben werden sollen. Nehmen wir
an, der Steuerfuß sei 1 Prozent, dabei aber ist es Sache besonderen
Beschlusses, der von Jahr zu Jahr sich ändern kann, wie oft dieser
Steuerfuß angewendet werden soll. Ubrigens ist bei der Einkommenssteuer
 der Steuerfuß nicht einfach degressiv oder progressiv, sondern
hier entwickelt sich ein noch unfertiges System (Neumann,
Günther usw.). Da bei diesen Steuerfußen die Hauptsache die
Berücksichtigung der sozialen Lage ist, so wäre es wohl am zweckmäßigsten
 den Steuerfuß einen sozialen zu nennen, und dann wäre
die etwas odiose Benennung „progressiv“ zu vermeiden.
8. Die Steuerbekenntnisse. Es ist eine unleugbare Tatsache,
 daß der Mensch wohl mit gewissen Eigenschaften prunkt,
dagegen andere gerne geheim hält. Dies ist auf verschiedene Gründe
zurückzuführen. Gewisse Dinge gehören so sehr dem intimen Leben
des Individuums, der Familie an, daß jeder bestrebt ist, dieselben
vor den neugierigen Augen Fremder geheim zu halten. Dies geschieht
 aus großer Empfindlichkeit, falscher Scham, oder, weil das
Individuum seine Verhältnisse nicht vor den Blicken aller Welt
bloßlegen will. Die Intimität des Lebens und insbesondere des
Familienlebens liegt oft darin, daß wir nicht vor jedem die Fenster
öffnen. Die Zurückhaltung vor der Öffentlichkeit hat natürlich
ihren Grund oft auch darin, daß die Öffentlichkeit mit Nachteilen
verbunden wäre. Dies gilt namentlich in jenen Fällen, wo es sich
um die wirtschaftlichen, um Vermögens- und Einkommenverhältnisse,.
 Erwerbsfähigkeit usw. handelt. Eigentlich steht der Staat
einem fast unbesiegbaren Drang der menschlichen Natur gegenüber,
wenn er die Beitragspflicht der Staatsbürger zu den Staatslasten
auf einer Basis regelt, die das Eindringen in die wirtschaftlichen
Verhältnisse notwendig macht. Das geschieht aber bei der Kinkommenssteuer,
 die eben darum eine persönliche Steuer ist, weil sie
die genaue Kenntnis der auf das Einkommen und auf den Bedarf
bezüglichen Daten notwendig macht. Die größte Schwierigkeit der
Einkommenssteuer ergibt sich daher daraus, daß sie die Erforschung
der persönlichen Verhältnisse erfordert. Hierfür steht kein anderer
Weg zur Verfügung, als die Mitwirkung der Steuerträger selbst.
Diese Mitwirkung muß aber mit Garantien versehen werden, da sie
sonst fehlschlägt, wie dies die Erfahrung in allen Staaten, die mit
der Einkommenssteuer Versuch gemacht haben, bezeugt. Bei der
Einkommenssteuer verursacht schon die große Verschiedenheit der

„38
        <pb n="455" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 43
Einkommensquellen große Schwierigkeiten bei der Erforschung der
Steuerbasis. Bei dieser Steuer macht sich eben infolge der notwendigen
 Mitwirkung der Steuersubjekte das Bestreben nach Verheimlichung
 der Steuerbasis geltend, hat ja auch Pitt den ungünstigen
 Erfolg seiner ersten Einkommenssteuer „schamloser Verheimlichung
 und skandalösem Betrug“ zugeschrieben. In Ungarn
hat bei Gelegenheit der Verstaatlichung des Schankregales sich die
schamlose Verheimlichung der Steuerquellen geoffenbart. Bei den
Verhandlungen über die Erwerbssteuer für das Jahr 1878 hat der
Steuerinspektor der Stadt Budapest zahlreiche Fälle falscher Angaben
 mitgeteilt; so ein Tischler, der von der Regierung allein für
gelieferte Arbeiten 288000 Kronen erhielt und die Erwerbssteuer
von 360 Kıonen auf 240 Kronen herabzusetzen bat. Der Finanzminister
 teilte vor der Finanzkommission mit, daß viele Grundbesitzer,
 die aus Anlaß der Steuer ihr Einkommen sehr gering einschätzten,
 als sie bei der später durch ihn geleiteten Hypothekenbank
 Anlehen aufnehmen wollten, unvergleichlich höheres Einkommen
nachwiesen. In Preußen wurden bei der Veranlagung der Einkommenssteuer
 im Jahre 1897/8 33 Prozent der Steuerbekenntnisse
beanstandet und in der Tat wurde noch ein steuerpflichtiges Einkommen
 im Betrage von 169,6 Millionen Mark eruiert. Zur Charakterisierung
 der Bekenntnisse führte Gladstone in einer seiner
Reden an, daß in London bei Verlegung einer Straße die interessierten
 Gewerbeleute für den einjährigen Verlust 48159 Pfund
Schadenersatz forderten, während sie ihrem Bekenntnisse entsprechend
 nur nach 9000 Pfund Einkommenssteuer bezahlten. In
der Tat sprach die Jury 26973 Pfund Entschädigung zu. Ausnahmsweise
 kommt es auch vor, daß die unrichtigen Angaben nachträglich
 korrigiert werden. In den englischen Blättern werden
diese Fälle unter der Rubrik „Conscience-money“ mitgeteilt. Das
Bestreben des Staates, die Steuergrundlagen zu erforschen, stößt,
wie wir sehen, auf große Schwierigkeiten und selbst von den
strengsten Maßregeln ist nicht immer Erfolg zu erwarten. Interessant
 ist in dieser Beziehung die Mitteilung Roger’s ', daß bei
der abermaligen Einführung der Cromwell’schen Land tax (1692)
keine eidliche Bekräftigung gefordert wurde; im Jahre 1693 forderte
man eidlich bekräftigte Aussage und der Steuerertrag war ein
geringerer.
In bezug auf die Unverläßlichkeit der Bekenntnisse bilden
selbst die demokratischen Staatswesen keine Ausnahme. Kein
*) Economical interpretation of history (S. 462).

3°
        <pb n="456" />
        4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Staat würde nach Schanz in dieser Beziehung günstigere Verhältnisse
 darbieten, als die Schweiz. Die Kleinheit der Kantone,
das demokratische Selfgovernement bringen den Einzelnen so sehr
in die Nähe des Staates, daß die freudige und gewissenhafte Erfüllung
 der Steuerpflicht zu erwarten wäre. "Trotzdem hat sich
auch in der Schweiz die Erfassung des Steuerkapitals als eine gebrechliche
 Institution erwiesen. Die Details zeigen die mühseligen
Versuche, immer einen Schritt nach vorwärts zu tun und die Fehler
zu verbessern, andererseits aber auch die Beweise, daß dieses Bestreben
 nur zum Teil gelingt. Der Egoismus der Einzelnen siegt
oft über das Pflichtbewußtsein.
Auch Ely*) weist auf die vielen Mißbräuche hin, welche in
Amerika bei den Steuerbekenntnissen vorkommen. Es gibt Staaten,
in denen man jeden zweiten Menschen wegen falschen Eides belangen
 könnte. Findet sich irgendwo ein gewissenhafter Beamter,
so wird er gewiß seines Amtes beraubt. Die Steuerbekenntnisse
entsprechen beim beweglichen Vermögen kaum einem Zehntel des
wirklichen Einkommens. Ahnliche Urteile finden wir bei Seligman,
 Adams u.a. Und dies alles, trotzdem in einzelnen Staaten
außerordentlich strenge Verfügungen hinsichtlich der Bekenntnisse
bestehen. Doch werden diese in der Praxis sehr lax angewendet.
Bei der Mangelhaftigkeit der Bekenntnisse darf freilich nicht
außer acht gelassen werden, daß die Berechnung des Einkommens
nicht immer. eine_ganz leichte Aufgabe ist, große Schwankungen
stattfinden usw. Überhaupt bildet hierfür eine genaue Buchführung
eine. unerläßliche Vorbedingung; diese findet sich aber vorläufig
fast nur bei Kaufleuten und großen Betrieben.
Molinari bezweifelt die Einführbarkeit der Einkommenssteuer
aus dem Grunde, da in einem durch politische Parteikämpfe gespaltenen
 Staate, wie z. B. Frankreich, es unmöglich wäre, verläßliche
 Schätzungskommissäre zu finden.
| Zur Sicherung annehmbarer Bekenntnisse hat man schon in
früher Zeit begonnen verschiedene, oft drakonische Maßregeln zu
treffen. Im mittelalterlichen Florenz wurde derjenige, der falsche
Angaben machte; mit dem Verlust der Bürgerrechte bestraft und
über ihn „morte civile“ verhängt. Er durfte sich nicht verteidigen
und sein Vermögen wurde veräußert oder vernichtet. Sein Name
wurde in einem zu diesem Zwecke geführten Buch (il specchio)
aufgezeichnet ?). All dies nützte aber nichts, die Bekenntnisse
1) Taxation in American States (New-York 1888).
2) Say: Les solutions de&amp;amp;mocratiques de la question des impots (I, S. 224).

140
        <pb n="457" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 441
waren trotzdem falsch. Die Denunzianten falscher Bekenntnisse
wurden belohnt, und damit ihre Aufgabe eine leichtere sei, wurden
in verschiedenen Stadtteilen Kasten, sogenannte Trommeln, aufgestellt,
 in welche man die Anzeigen nur hineinzuwerfen brauchte.
Der Staat war endlich gezwungen dieses System aufzugeben, da sich
viele vom Handel zurückzogen.
Sehr interessant sind die bezüglichen Verfügungen in den
Schweizer Kantonen. Wir finden hierüber in dem erschöpfenden
Werke Schanz’!) folgendes. In Zürich beruht die Erforschung
des steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens auf den Bekenntnissen
 der Steuerträger. Die Bekenntnisse werden durch die
Schätzungen der Steuerkommission kontrolliert, gegen deren Beschluß
 an die Reklamationskommission appelliert oder Inventierung
gefordert werden kann. Jeder Steuerpflichtige hat sein Einkommen
und Vermögen im vollen Werte anzugeben. Die Bekenntnisse sind
jedes dritte Jahr abzugeben. Die Steuerlisten werden während
14 Tage zur öffentlichen Besichtigung aufgelegt. Jeder Steuerpflichtige
 hat das Recht, dieselben zu besichtigen und seine Bemerkungen
 der Steuerkommission vorzulegen. Bei Steuerentziehung
ist das Fünffache des entzogenen Betrages zu bezahlen. In einzelnen
 Kantonen verliert derjenige, der das Steuerbekenntnis nicht
einreicht, das Recht der Reklamation. In Baselland wird derjenige,
der kein Bekenntnis einreicht, zum mindesten mit der im vorigen
Jahre gezahlten Steuer belegt. Außerdem haben dieselben für die
Bemühungen des Senats 10 Prozent der eruierten Steuer zu bezahlen.
 In einzelnen Kantonen sind Minima und Maxima festgesetzt.
In Thurgau und Schaffhausen wird bloß Nachzahlung und fünfprozentige
 Verzugszinsen gefordert, wenn bloß ein Sechstel resp.
ein Fünftel des Vermögens oder Einkommens verheimlicht wurde.
In Schaffhausen wächst die Strafe mit der Höhe des entzogenen
Betrages. In einzelnen Kantonen wird die Strafe im Amtsblatt
publiziert. In Schaffhausen konstruiert das Gesetz den Begriff des
Steuerbetruges und die Verhandlung ist ebenso öffentlich, wie bei
gewöhnlichem Betruge, doch ist die Strafe eine mildere. Einzelne
Kantone suchen — wie wir sahen — das Remedium gegen ungenügende
 Bekenntnisse in der Veröffentlichung derselben. Manche
schlagen den entgegengesetzten Weg ein und halten sie im Geheimen.
 Hierher gehören die Kantone, wo die Steuerzahlung am
befriedigendsten ist. Die veröffentlichten Listen befriedigen wohl
die Neugierde, bieten aber selten Veranlassung zu Korrekturen von
*) Die Steuern der Schweiz (Stuttgart 1890).
        <pb n="458" />
        ZU 4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
seiten dritter Personen. Es ist eben nicht jedermanns Sache die
Denunziation (Schanz). Oft ist gerade die Veröffentlichung Ursache,
daß die Bekenntnisse unter dem wirklichen Einkommen bleiben,
denn solche, die bisher entsprechend fatiert haben, werden nun auch
lieber weniger Einkommen bekennen, als daß sie sich durch Denunziationen
 gehässig machen. So war in Appenzell die weitgehendste
Öffentlichkeit nicht geeignet auffällige und bekanntermaßen falsche
Angaben zu verhindern. In einzelnen Kantonen der Schweiz nennt
der Volksmund das Steuerbuch „Mährchenbuch“.
Die Scheu vor Bekenntnissen kann bis zu einem gewissen Grade
bekämpft werden, wenn genügende Garantien geboten werden, daß
die auf die persönlichen Verhältnisse der Steuerträger bezüglichen,
in den Bekenntnissen enthaltenen Angaben auf das Strengste als
Amtsgeheimnis betrachtet werden. Bei Einrichtung der Einkommenssteuer
 muß daher hierauf ganz besonderes Augenmerk gerichtet
werden. Das österreichische Gesetz bestrafte die hiergegen straffälligen
 Organe, Kommissionsmitglieder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten oder 2000 Kronen Geldstrafe; staatliche Beamte verfielen
überdies dem Disziplinarverfahren. Mit Strafe wurden bedroht, die
auf Grund der Daten bezüglich der Einkommsensteuer öffentlich
oder in Druckwerken gegen einen Steuerträger oder gegen die
Steuerkommiscion bzw. ein Mitglied derselben Angriffe richten.
Ähnliche Verfügungen“finden wir auch in anderen Staaten. Kinige
beachtenswerte Verfügungen enthielt das Anhaltische Gesetz. Bei
Einführung der Einkommenssteuer erklärte Pitt, daß er die Daten
geheim halten werde, und als die Steuer später aufgehoben wurde,
wurden in der Tat alle Akten verbrannt. Auch das englische Gesetz
vom Jahre 1842 verfügt die Geheimhaltung bei Sch. D.
Das Gelingen der Einkommenssteuer hängt hauptsächlich von
dem Grade der Steuermoral ab). Ein Mittel zur Hebung der-!)
 Über Steuermoral s. Meisel, Moral und Technik bei der Veranlagung
der preußischen Einkommenssteuer (Schmoller’s Jahrbuch, 35. Jahrg., I-/Heft,
S. 285, 1911) und „Britische und deutsche Einkommenssteuer“ (Tübingen 1925).
Meisel hält eine andere Moral und eine andere Technik für nötig. „Seit der
Veröffentlichung dieses Buches, sagt Moll (Finanzarchiv 1918, I: Zur Veredelung
 der preußischen Einkommenssteuer) sind die Stimmen immer lauter geworden,
die von dem tiefen Stande der Steuermoral zu künden wissen.“ „... Da muß
man sich unwillkürlich fragen, ob nicht vielleicht die Lücken der Veranlagung
ebensoviel in den Fehlern, der Technik und anderen Ursachen wie in den
Mängeln der Moral zu erblicken sind.“ — Weiter unten sagt dann Moll:
„Gegenwärtig werden im Rahmen der Einkommenssteuer eigentlich nur die Lohnarbeiter
 und die Festbesoldeten ziffermäßig genau belastet.“ Dagegen sagt eın
alter praktischer Finanzmann: „Ich bestreite. aber, daß das Steuerorgan das
Recht hat auf Grund seiner Erfahrung in jede Angabe Zweifel zu setzen, ich
bestreite, daß eine allgemeine Unrichtigkeit der Steuererklärungen zu vermuten
ist“ (Schanz., Finanzarchiv, 1913, S. 54).

A492
        <pb n="459" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. £&amp;amp;
selben ist ein niedriger Steuerfuß. Die Steuermoral steht dort am
schlechtesten, wo zu hohe Steuerfuße angewendet werden. Dies
beweisen neuerdings die Erfahrungen bei den hohen Sätzen der
englischen Einkommenssteuer und der Supertax!). Aber auch bei
niedrigem Steuerfuß darf es nicht Wunder nehmen, wenn die in
früheren Perioden eingewurzelte Neigung zur Verheimlichung der
Steuerquellen noch eine Zeitlang währt. Schon deshalb, weil diejenigen,
 die bisher geringere Einkommen bekannten, nicht leicht
sich entschließen, ihr höheres Einkommen nun anzugeben. Mit
Rücksicht auf diesen Umstand muß für einen Übergang gesorgt
werden. So verfügten das österreichische und andere Gesetze, daß
die neueren Angaben weder zur Rektifikation älterer Angaben benutzt
 werden dürfen, noch die entdeckte Steuerverkürzung nachträglich
 bestraft werde (Amnestie). Wenn übrigens die eine Seite
der Steuermoral darin besteht, daß der Steuerträger sich seiner
Steuerpflicht nicht entziehe, so stellt andererseits die Steuermoral
auch an den Staat gewisse Forderungen, in erster Reihe die, daß
er von den Staatsbürgern nicht Opfer fordere, die dieselben zu ertragen
 nicht imstande sind. Oft ist der hohe Steuerfuß nur Folge
eines circulus vitiosus. Der Staat wendet den hohen Steuerfuß
deshalb an, weil er davon ausgeht, daß er ohnedies keine gewissenhaften
 Bekenntnisse erhalten werde, die Steuerträger hingegen finden
die Entschuldigung für falsche Bekenntnisse darin, daß der Staat
ja nur deshalb hohe Steuerfuße anwendet, weil er nicht auf ehrliche
 Bekenntnisse rechnet. Gewissermaßen sind hier Staat und
Staatsbürger Mitschuldige, die sich nicht viel vorzuwerfen haben ?).
Ein Mittel zur Sicherung entsprechender Steuereingänge haben
mehrere Einkommengesetze darin gefunden, daß in Fällen, wo der
Standard des Steuerträgers ein viel höheres Einkommen voraussetzt,
als der Steuerträger bekannt hat, anstatt des Einkommens der Aufwand
 zur Grundlage der Steuerbemessung genommen werden kann.
Freilich sieht dieser Vorgang der Besteuerung nach dem Verbrauch
') Jeze, V’'aversion fiscale en Angleterre (Revue de science et de legislation
financiere 1925).
?*) „Es wird also eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zukunft sein, in
weitesten Schichten der Bevölkerung behufs Erhaltung und Stärkung völkischen
Pflichtbewußtseins das Verständnis für die Notwendigkeit der Deckung des
öffentlichen Geldbedarfs zu wecken und zu fördern. . .. Zugleich ist es jedenfalls
 mindestens ebenso bedeutungsvoll, die Formen des Verfahrens in klarer
Weise auszugestalten. Sie müssen allgemeinem Verständnisse begegnen, sowie
im Volksempfinden die Überzeugung erwecken und erhalten, daß die Einschätzung
nach Recht und Billigkeit stattfindet. Hier bleibt ebenfalls noch vieles zu tun
übrig.“ Moll, a. a. O0. (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I, S. 95). Gegen die
Einkommenssteuer neuerdings Haensel (Ansbach 1923).

443
        <pb n="460" />
        465 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
auf ein Haar ähnlich. Die Berechtigung dieses Vorgehens zeigt
sich namentlich in solchen fast skandalösen Fällen, wo jemand, der
auf großem Fuße lebt, ein ungenügend kleines oder gar kein Einkommen
 nachweist. Namentlich in solchen Fällen hat dieses Vorgehen
 Berechtigung und namentlich auf diese Fälle ist es abgezielt.
Die Besteuerung nach dem Bedarf findet aber keine Anwendung,
wenn die größere Ausgabe die zur Erzielung und zum Unterricht
der Kinder unentbehrlichen Kosten verursachen, oder wenn das
Einkommen einer Person zur Deckung der ersten Lebensbedürfnisse
 nicht hinreichend ist und dieselbe auf die Unterstützung
anderer angewiesen ist, oder wenn das Einkommen nicht genügend
zur Deckung der Kosten der eigenen Erziehung und Ausbildung
und der Betreffende sein Vermögen angreift oder Schulden macht.
Jedenfalls muß immer erst der Versuch gemacht werden, das Einkommen
 einzuschätzen und nur dann wird der Bedarf zur Grundlage
 der Besteuerung genommen, wenn das so eingeschätzte Kinkommen
 zur Deckung der Ausgaben ungenügend ist. Das sächsische
Gesetz machte es übrigens zur Pflicht der Schätzungskommissionen,
daß sie bei der Besteuerung nach dem Bedarf schonend vorgehen,
jede belästigende Einmischung in die Privatverhältnisse vermeiden,
nach der Höhe der Ausgaben nicht forschen und die Vorlegung
der über die Ausgaben geführten Bücher nicht fordern dürfen.
Beachtung verdient das in den Vereinigten Staaten von Nordamerika
 übliche Vorgehen, wonach auch eine Ausgleichung zwischen
den Bekenntnissen verschiedener Gegenden angestrebt wird. Die
Schätzungen kommen vor eine ausgleichende, überprüfende Kommission,
 deren Aufgabe ist, eine entsprechende Gleichheit und Verhältnismäßigkeit
 zu sichern. Wohl hat diese Institution keine
großen Erfolge aufzuweisen. Tatsache ist, daß die Kommission die
allergeringsten Bekenntnisse zur Grundlage nimmt und die übrigen
Bekenntnisse dementsprechend reduziert, also nur zur Minimalisierung
der Schätzungen beiträgt.
Aus dem Vorhergehenden ist zu ersehen, welche Garantien die
verschiedenen Steuergesetzgebungen zur Sicherung entsprechender
Bekenntnisse aufstellten. "Trotzdem kann nicht geleugnet werden,
daß die Schwierigkeiten nicht ganz zu besiegen sind. Nicht nur
die Scheu und das Interesse der Individuen kommt hier in Betracht,
sondern in vielen Fällen auch die Schwierigkeit, das Einkommen
genau festzustellen. Mit diesen Schwierigkeiten rechnend, wurde
auch zu dem dem Wesen der Einkommenssteuer widersprechenden
Vorgehen gegriffen, daß nicht das zahlengemäße Bekenntnis des
Einkommens gefordert wird, sondern die Angabe jener Daten, auf

14
        <pb n="461" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4... ,
Grund welcher die Steuerbehörde das Einkommen annähernd zu
bestimmen vermag. Vom Gesichtspunkte der Feststellung des Einkommens
 verliert so die Einkommensteuer ihren eigentlichen
Charakter, welcher in der Berechnung der bloß dem Steuerträger
bekannten Höhe des Einkommens und in dem Bekenntnisse dieses
Einkommens liegt und nimmt so die Stelle zwischen der Reinertragsbesteuerung
 und der Einkommensbesteuerung ein. Freilich fällt
damit auch die Hauptschwierigkeit der Einkommenssteuer weg, die
die Folge des Bekenntnisses des Einkommens und der damit verbundenen
 Widerspenstigkeit. Namentlich bei den kleinen Steuerkräften,
 bei welchen teils die nötige Intelligenz fehlt, teils in der
Tat die Berechnung des Einkommens auf Schwierigkeiten stößt, —
mag es sich um landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerb
handeln, — dann in Fällen, wo das Einkommen zum ansehnlichen
Teil aus Naturalertrag fließt, der in Geld schwer abschätzbar ist,
wird durch dieses Vorgehen eine große Erleichterung geboten,
freilich auf Kosten der orthodoxen Durchführung des Einkommensprinzipes.
 Auch muß gegen dieses Vorgehen noch der Umstand
hervorgehoben werden, daß sich hierdurch große Ungleichheiten
ergeben können, da die Einkommenssteuer eigentlich jetzt zwei
Gruppen unterscheidet: die eine Gruppe umfaßt jene Steuerträger,
die in der Tat zur Angabe ihres Einkommens verhalten werden,
die andere Gruppe jene, bei denen es genügt, gewisse Daten zur
Verfügung zu stellen, die einen Anhaltspunkt zur Berechnung des
Einkommens bieten. Es ist dies eine eventuell notwendige, aber
jedenfalls nicht unwesentliche Abschwenkung überhaupt von dem
Grundgedanken der Einkommenssteuer.
Die Vereinfachung des Bekenntnisverfahrens bezwecken auch
jene Verfügungen, wonach die kleineren Steuerkräfte überhaupt von
der Bekenntnispflicht befreit werden.
9. Schonung. Die meisten Einkommenssteuergesetze tragen dem
Umstande Rechnung, daß ein überflüssiges, inquisitorisches Eindringen
in die privaten Verhältnisse und jeder übertriebene Druck vermieden
 werden muß. Unter der Bezeichnung „Schonung“ enthalten
die Einkommenssteuergesetze diesbezügliche Bestimmungen. Wir
erwähnen hier die folgenden Bestimmungen des preußischen Gesetzes
 ($ 63) vom Jahre 1891: Wenn eine zu ausgedehnte Ausübung
 des der Kommission gegenüber den einzuschätzenden Personen
 zustehenden Fragerechts und des Rechts der Vorladung
derselben behufs mündlicher Verhandlung, abgesehen von den daraus
den betreffenden Personen erwachsenden Belästigungen, deren Einschätzungsverfahren
 leicht einen der Tendenz des Gesetzes nicht ent-‘45
        <pb n="462" />
        4. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sprechenden inquisitorischen Charakter verleihen kann, so empfiehlt
es sich den Gebrauch der gedachten Befugnisse auf diejenigen Fälle
zu beschränken, in welchen ohne solchen eine sachentsprechende
Einschätzung nicht ausgeführt werden kann und die Kommission
die Gefahr läuft, zum Nachteile der Staatskasse oder der Beitragspflichtigen
 in erhebliche Irrtümer zu verfallen. Die Formulierung
der diesen Personen vorzulegendem Fragen darf auch in diesen
Fällen über das Bedürfnis nicht hinausgehen und es ist von der
Kommission jedes unnötige Eindringen in die Privatverhältnisse der
einzuschätzenden Personen zu vermeiden.
10. Geschichtliches und Tatsächliches. Wir gehen
nun zur Darstellung der bedeutenderen Einkommenssteuerysteme
über !). In erster Reihe steht England, welches die Kinkommenssteuer
zuerst in sein Steuersystem aufgenommen hat und für die kontinentalen
 Gesetzgebungen vorbildlich war. Die englische Kinkommenssteuer
 hat Pitt im Jahre 1798 eingeführt als property
and income tax. In ihrer ersten Form war sie eigentlich eine
Steuer auf Grund der Gebrauchssteuer; Pitt ließ nämlich mit
dieser Steuer alle jene belasten, die die assessed taxes (Steuer auf
Wagen, Dienerschaft, Pferden, Hunden usw.) in ihrer 3—5fachen
Höhe bezahlen. Es war also eine Besteuerung des Einkommens
berechnet auf Grund gewisser Ausgaben. Sie mißlang, und wurde
im nächsten Jahre zu einer Einkommenssteuer umgestaltet. Diese
Einkommenssteuer war nur eine außerordentliche Steuer, welche zur
Deckung der durch den Kampf gegen Napoleon verursachten
Kriegskosten diente. Disraeli nannte die Einkommenssteuer die
„dritte Verteidigungslinie“ Englands. Anfangs war sie bloß eine
Ergänzungssteuer zu den Assessed taxes. Im Jahre 1799 wurde
sie zur allgemeinen Einkommenssteuer, welche auf dem Bekenntnis
der Steuerträger beruhte. Die englische Kinkommenssteuer war
ursprünglich im Grunde keine eigentliche Einkommenssteuer, sondern
mehr eine Zusammenfassung der einzelnen Ertragssteuern ), so daß
in der Tat die gesamten Steuerquellen erfaßt sind. In diese Ertragssteuern
 sind aber gewisse, für die Einkommenssteuer charak-‚
 2) Siehe hierüber auch die erste Auflage dieses Werkes und „Die deutsche
Einkommenssteuer vor und nach dem Kriege“ (Statistik des deutschen Reiches
Bd. 312, Berlin 1925), welche eine vergleichende Zusammenfassung der im Deutschen
 Reiche bestandenen Einkommenssteuern enthält.
?) Wagner, Eine einkommenssteuerartige Zusammenfassung eines Systems
von Ertragssteuern (Finanzwissenschaft, III. Teil S. 239). Nicholson, The
five schedules may well be regarded as so many distinet taxes (Public finance,
1895, S. 449). Leroy-Beaulieu, Les cinqs cedules de l’Income tax peuvent
et doivent £tre consideres comme des impots absolument distincts les uns des
autres (Traite des finances, 6 €d., 5. 525).

‘46
        <pb n="463" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 447
teristische Momente eingeführt. Die für die Einkommenssteuer
charakteristischen Bekenntnisse wurden nicht für jede Klasse ge-.
wünscht. Die jüngste Zeit (Neueres Gesetz 1918) hat aber auch
hier einen großen Wandel gebracht. Das Bekenntnis ist zur Regel
geworden, während es früher Ausnahme war!). Die gesamten
Kinkommensarten sind in fünf Klassen (Schedules A—E) eingeteilt.
In die erste Klasse gehören hauptsächlich Einkommen aus Grundund
 Hausbesitz, in die zweite Klasse gehören namentlich aus der
landwirtschaftlichen Benutzung der Grundflächen stammende Einkommen,
 so die Einkommen der Pächter; die zu gewerblichen oder
kommerziellen Zwecken verwendeten Grundstücke und Häuser gehören
 nicht in diese Klasse, sondern in Sch. D; in die dritte Klasse
gehören die Einkommen aus Wertpapieren; in die vierte Klasse
gehören die Einkommen aus Gewerbe, Handel, Verkehr, Bergwerken,
 Dividenden von Aktiengesellschaften usw. und alle in andere
Klassen nicht gehörige Einkommen; in die fünfte Klasse Gehalte,
Honorare, Pensionen, Arbeitslöhne. Diese fünf Klassen zeigen
— wie ersichtlich — große Ähnlichkeit mit den Hauptgruppen
des Ertragssteuersystems. In der ersten und zweiten Klasse sind
nur Ertragsnachweisungen erforderlich; bei der dritten Klasse wird
die Steuer gleich bei jener Kasse abgezogen, die den Coupon einlöst,
 ebenso bei der fünften Klasse die die Zahlung versehende Kasse,
Bekenntnis ist daher eigentlich nur bei der vierten Klasse nötig.
Als Prinzip gilt, daß das Einkommen nicht bei dem Berechtigten
besteuert wird, sondern bei der Quelle („stoppage at the source“),
und diesem Vorgang schreiben die Engländer die Vorzüglichkeit
ihres Systems zu*). Ein großer Teil der Besteuerten sieht nie jenen
Betrag, den er dem Staate schuldet, er verschmerzt daher die
Steuer leichter, auch ist er von dem unangenehmen Steuerbekenntnis
') Siehe Meisel, a. a. 0. S. 391.
°) „Nur die Erhebung an der Quelle macht es möglich, jene allgemeine
Deklarationen zu entbehren, welche die Privatverhältnisse bloßlegen und den
englischen Lebensanschauungen gänzlich zuwiderlaufen. ... Die englische
Steuerbehörde ist der Ansicht, daß die im Falle allgemeiner Deklarationen unentbehrlichen
 Strafbestimmungen und die solchenfalls ebenso unentbehrlichen.
irritierenden Inquisitionen in die privaten Vermögensverhältnisse so viel böses.
Blut erregen würden, daß man die Einkommenssteuer ganz aufheben müßte“
(Conrad, Handwörterbuch für Staatswissenschaften. „Einkommenssteuer“). In
seiner Budgetrede am 18. April 1907 wies der englische Finanzminister Asquith,
darauf hin, „daß die Einkommenssteuer in dem mit dem 1. April 1907 endenden
Jahre nicht weniger als 32 Millionen Pfund Sterling einbrachte und zwar nicht
weniger als zwei Drittel dieser Summe, ohne daß der Steuerzahler einen Scheck
auszustellen gehabt hätte, oder seinen Geldbeutel hätte öffnen müssen, ja fast
ohne es wahrzunehmen, daß er besteuert wurde (Inhülsen, Die Frage weiterer
Abstufung der englischen Einkommenssteuer, Schanz’ Finanzarchiv 1907, I. Bd.,
S. 195 u. f.).
        <pb n="464" />
        415 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
befreit. Bis zum Weltkriege kamen bei Einkommen unter
400 Pfund Sterling 160 Pfund (was aber bei jenen Steuern,
die nicht auf Bekenntnissen beruhen, wegfällt), bis 700 Pfund
werden die Einkommen (seit 1898, vordem 600 Pfund) mit einem
mäßigeren Steuerfuß erfaßt. Mit der Finanzakte vom Jahre 1925/26
wurde das steuerfreie Existenzminimum mit 250 Pfund festgesetzt.
In der vierten und fünften Gruppe werden Lebensversicherungsprämien
 abgezogen, doch dürfen sie nicht mehr als ein Sechstel
des Einkommens betragen. Das Einkommen aus Arbeit wird
mäßiger besteuert, als das aus Vermögen, wenn das Einkommen
2000 Pfund Sterling nicht übersteigt). KEinige Begünstigung genießen
 Eheleute, insofern als bei Einkommen, die 500 Pfund Sterling
 nicht übersteigen, das Einkommen der Frau nicht mit dem
des Mannes kumulativ besteuert wird. Nach der Finanzakte von
1915 werden bei allen Einkommen, die den Betrag von 500 Pfund
Sterling nicht übersteigen, für jedes Kind unter 16 Jahren 25 Pfund
Sterling abgezogen. Den Charakter der Einkommenssteuer bekundet
der Umstand, daß die aus verschiedenen Quellen fließenden Einkommen
 zusammengefaßt werden können, andererseits mindert den
Einkommenssteuercharakter, daß in einzelnen Klassen nicht so sehr
das Einkommen, als der Ertrag besteuert wird, ja nicht einmal der
Reinertrag, sondern der Rohertrag, von dem einige Kostensätze ın
Abzug gebracht werden können. Die Verschiedenheit in der Anrechnung
 der Kosten verursacht eine Ungleichheit zwischen den
einzelnen Klassen bzw. den verschiedenen Einkommensarten. In
England war man sich der Unvollkommenheit der EKinkommenssteuer
stets bewußt, da man dieselbe aber lange Zeit für eine interimistische
Einrichtung betrachtete, befaßte man sich wenig mit deren Reform
und wie wir oben sahen, hatte dieselbe Feinde unter den hervorragendsten
 englischen Staatsmännern. Ja, wie berichtet wird,
als man zur Reform der Einkommenssteuer eine Kommission einsetzte,
 hatte dieselbe lange nur ein Mitglied, da es nicht gelang,
z ') Stamp (a. a. O. S. 179) mißbilligt die Unterscheidung von arbeitslosem
und erarbeitetem, verdientem und unverdientem Einkommen, denn er sagt,
es gibt ebensoviele unwürdige verdiente, als unverdiente Einkommen (earned,
unearned, income). Dann ist auch zwischen den arbeitslosen Einkommen zu
unterscheiden: Ein Rentner, der sein ganzes Leben lang gespart hat, um sich
im Alter eine Rente zu sichern, ist zu unterscheiden von einem Rentner, der
seine Rente einer glücklichen Erbschaft zu verdanken hat. Stamps Werk ist
im Jahre 1923 erschienen, seitdem ist in der englischen Einkommenssteuer mit
dem Budget für das Jahr 1925/26 eine Verfügung geschehen, dergemäß über
65 Jahre alte Personen, deren Einkommen 500 £ nicht übersteigt, mag das
Einkommen auch gänzlich aus Kapitalsanlagen herrühren, bedeutende Erleichterungen
 genießen (siehe Inhülsen, Die englischen Finanzvoranschläge für das
Jahr 1925,26. in Finanzarchiv 1925. II. Bd., S. 137).

as
        <pb n="465" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4.
die Kommission zusammenzustellen. Die Kommission reichte am
29. November 1906 ihren Bericht ein, der von neuem bewies, wie
sehr die Engländer an ihrem eigentümlichen Typus der Einkommenssteuer
 festhalten. Der Bericht weist darauf hin, daß eine progressive
Besteuerung des Einkommens nur bei vollständiger Zusammenfassung
 der Einkommen und dessen Angabe durch die Steuerträger
möglich wäre. Damit müßte die Besteuerung „an der Quelle“ aufgeopfert
 werden, welcher eben die Entwicklung dieser Steuer und
deren leichte Einhebung zu danken ist. Als vor hundert Jahren
— sagt der Bericht — die personsweise Veranlagung durch die
Besteuerung an der Quelle ersetzt wurde, erhöhte sich der Steuereingang
 um das Doppelte ?). Gegenwärtig steigt der Steuersatz der
Einkommenssteuer bei ganz erarbeitetem Einkommen von 2 Pence
bis 9 Schilling 7'/, Pence. Im Jahre 1909 wurde zur Einkommensteuer
 eine Zusatzsteuer eingeführt (supertax). Dieselbe ist progressiv
 angelegt. Die Übersteuer beträgt bei einem Einkommen
von 2000 Pfund Sterling 9 Pence vom Pfund Sterling und steigt
bei einem Einkommen von über 30000 Pfund Sterling auf 6 Schilling.
Das Existenzminimum beträgt 250 Pfund Sterling. Der Ertrag der
Einkommenssteuer betrug 1925/26 262 Millionen Pfund Sterling.
Der der Übersteuer 63,3 Millionen Pfund Sterling.
In der Schweiz ist die Einkommens- (und Vermögenssteuer) das
Hauptelement des kantonalen und kommunalen Steuerwesens. Von
je 100 Frank Steuerbetrag entfielen im Jahre 1923 78,70 Prozent
in den Kantonen, 94,89 Prozent in den Gemeinden auf die Einkommens-
 (und Vermögenssteuer). Eines der ältesten Einkommenssteuergesetze
 ist das im Jahre 1840 in Baselstadt ins Leben gerufene,
 welches solches Aufsehen erregte, daß Pitt im Jahre 1841
eine spezielle Kommission zum Studium desselben entsandte. Das
Gesetz forderte nicht die Angabe des Einkommens, nur verpflichtete
man die Steuerträger, daß sie mündlich oder schriftlich erklären,
ob die vorgeschriebene Steuer dem Gesetze entspreche. Im Anfange
 war bloß das Einkommen von Witwen und Waisen bis
500 Franks steuerfrei. Später wurde diese Grenze bis 800 Franks
erhöht und alle Einkommen unter 500 Franks von der Steuer befreit.
 Im Jahre 1880 wurde das steuerfreie Einkommen von ledigen
Personen auf 800, von verheirateten Personen auf 1200, von Witwen
auf 1500 Franks erhöht. Über 12000 Franks war der Steuerfuß
4 Prozent vom Mehrbetrag. Das steuerfreie Existenzminimum wurde
im Jahre 1887 bei Ledigen auf 1200, bei verheirateten Personen
*) Inhülsen, Die Frage weiterer Abstufung der englischen Einkommenssteuer
 (Schanz, Finanzarchiv 1907, I. Bd., 8. 195),
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

49
29
        <pb n="466" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
auf 1500 Franks festgesetzt. Im Jahre 1923 betrug in Baselstadt
(Kanton und Gemeinde) der Einkommenssteuerertrag 15,3 Millionen
Franks.
Zu den älteren Gesetzen gehört das im Jahre 1878 in Sachsen
geschaffene Gesetz. Dieses Gesetz hat für die Geschichte der Einkommensteuer
 große Bedeutung. Die Hauptprinzipien der späteren
Einkommenssteuern sind so ziemlich schon in diesem Gesetze zu
finden. Zu den älteren Einkommenssteuergesetzen gehört auch das
hamburgische Gesetz vom Jahre 1881. Wichtig ist dieses Gesetz
schon deshalb, weil hier gewissermaßen zum erstenmal im Steuergesetz
 der Versuch gemacht wird, den Begriff des Einkommens
wissenschaftlich zu bestimmen. Auch in diesem Gesetz werden
schon zu den Bestandteilen des Einkommens die Naturaleingänge
und Dienstleistungen gerechnet.
Preußen führte im Jahre 1891 die Einkommenssteuer ein, die
den Ausgangspunkt einer Reform des Steuersystems bildete. Das
Gesetz forderte bei Einkommen von über 3000 Mark Steuerbekenntnis.
 Der Steuerfuß stieg bis 4 Prozent. Das steuerfreie
Existenzminimum betrug 900 Mark. Bei Einkommen unter 9500 Mark
wurden die die Steuerkraft beeinflussenden Momente entsprechend
in Betracht gezogen. Die Besteuerung geschah nach Haushaltungen.
Der Einkommenssteuer unterlagen auch die Aktiengesellschaften.
Falsche Angaben ‚wurden mit dem 6—10fachen der Steuerverkürzung
 bestraft, mit dem Minimum von 100 Mark. Wurden die
Daten vor der Denunziation oder amtlichen Richtigstellung korrigiert,
dann fiel die Strafe weg. Die Einführung der Einkommenssteuer
war mit der Reform der Steuerwesen der Selbstverwaltung in Verbindung
 gebracht.
Mit der Neugestaltung des deutschen Finanzsystems ist die
Einkommenssteuer zur Reichssteuer geworden. Die deutsche Einkommenssteuer
 (10. August 1925) beruht auf folgenden Bestimmungen:
Von der Einkommenssteuer befreit sind die Einkommen von unter
1300 Reichsmark jährlich. Diese Summe erhöht sich für die Ehefrau
 um 100, für das erste Kind um 100, für das zweite Kind um
180, für das dritte Kind um 360, für das vierte Kind um 540, für
das fünfte und jedes weitere Kind um 720 Reichsmark. Übersteigt
das Einkommen den Betrag von 10000 Reichsmark nicht, so werden
720 Reichsmark in Abzug gebracht; für die zur Haushaltung des
Steuerpflichtigen gehörige Ehefrau und jedes minderjährige Kind
kommen je 8 v. H. des über 720 Reichsmark hinausgehenden Einkommen
 in Abzug, insgesamt nicht mehr als 8000 Reichsmark. Bestehen
 die Einnahmen des Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil

450
        <pb n="467" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4: 1
aus Arbeitslohn, so sind gewisse Beträge steuerfrei, überdies erfolgen
Abzüge für Frau und Kinder. Die Einkommenssteuer beträgt für
die ersten 8000 Reichsmark 10, für die weiteren angefangenen oder
vollen 4000 Reichsmark 15, für die weiteren 4000 Reichsmark 20,
für die weiteren angefangenen oder vollen 8000 Reichsmark 25, für
die weiteren 18000 Reichsmark 35, für die weiteren Beträge 40 v. H.
Bei der Veranlagung können besondere wirtschaftliche Verhältnisse,
 die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommenssteuer
berücksichtigt werden, wenn das Einkommen 30 000 Reichsmark nicht
übersteigt.
Lehrreich ist die Entwicklung des Einkommenssteuersystems
in Italien und namentlich in Frankreich.
Eine eigentümliche Form der Einkommenssteuer repräsentiert
die italienische „imposta sulla ricchezza mobile“. Sowie die
französische impöt personnel läßt sie das Einkommen aus Immobilien
unberührt und beschränkt sich auf das aus Arbeit, Kapital, Unternehmung
 stammende Einkommen. Sie zeigt auch einige Ahnlichkeit
 mit der englischen income tax, die ja ihr Vorbild war, wie es
die englischen Institutionen überhaupt für Cavour waren. Wie dort
die Einkommen in fünf Klassen geteilt werden, werden sie hier in
vier Klassen geteilt. In die Klasse A gehören die Einkommen aus
Renten, Kapitalzins, Darlehen, Zehnten usw.; in die Klasse B die
Einkommen aus Industrie und Handel; in die Klasse C die bloß
aus Arbeit stammenden Einkommen, die Einkommen aus Handwerk,
Kunst, Wissenschaft, die Besoldungen; in die Klasse D die Staatsund
 Selbstverwaltungsbeamten. Der Steuerfuß war 13,20 Prozent,
später 20 Prozent; dieser Schlüssel wurde aber bloß auf die
Klasse A angewendet; die Klasse B zahlte bloß °/s (9,90 Prozent),
Klasse C 5 (8,25 Prozent), Klasse D * (6,60 Prozent). Das
steuerfreie Existenzminimum betrug 400 Lire. Der hier gemachte
Versuch, das aus verschiedenen Quellen stammende Einkommen
verschieden zu besteuern, war bemerkenswert, manche Schriftsteller
sahen in demselben die höchst mögliche Annäherung an die volle
Gerechtigkeit; Yves Guyot nannte die Steuer die allervollkommenste.
Dem widersprechen aber die mit der Steuer gemachten Erfahrungen.
Sie führte in ganz horribler Weise zu Steuerbetrug, Verheimlichung
des Einkommens, was freilich hauptsächlich mit der außerordentlichen
 Höhe des Steuerfußes zusammenhing. Nach dem Kriege
wurde diese Steuer reformiert. Die Einkommen werden folgendermaßen
 eingeteilt: 1. Arbeitsloses Einkommen aus Kapital; 2, Einkommen,
 teils arbeitslos, teils erarbeitet; 3. variables erarbeitetes
920*

251
        <pb n="468" />
        4b; _ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Einkommen und fixes erarbeitetes Einkommen; 4. erarbeitetes Einkommen.
 Der Steuerfuß beträgt in der ersten Klasse gegenwärtig
(1827/28) 22 Prozent, in der letzten Klasse 9 Prozent, in den übrigen
11—16 Prozent. Das Existenzminimum ist in jeder Klasse verschieden,
 wird aber nach dem 1. Januar 1929 in allen Klassen
2000 Lire betragen. Gleichzeitig. wurde eine Übersteuer eingeführt
für Einkommen über‘ 10000 Lire. Die UÜbersteuer beginnt mit
1 Prozent und steigt bis 10 Prozent bei Einkommen über 1 Million
Lire *).
Im Gegensatz zu den Eroberungen, die die Idee der Einkommenssteuer
 schon vor dem Weltkriege unzweifelhaft gemacht hat, stand
die Erscheinung des ausdauernden, man kann zugleich sagen, hartnäckigen
 Widerstandes, den Frankreich derselben entgegensetzte.
Seit hundert Jahren steht das Problem der Einkommenssteuer auf
der Tagesordnung und wurde immer wieder abgelehnt, so wenig vermochte
 das französische Volk die Ungerechtigkeiten, die Plackereien
vergessen, welche die persönlichen Steuern des ancien regime mit
sich brachten. Aus diesem Gefühl entwickelte sich das starre Festhalten
 an das Ertragssteuersystem, welches das rücksichtslose Kindringen
 in die Verhältnisse des Einzelnen vermeidet. Man will
dem Staate geben, was des Staates ist, doch verlange er nicht das
Unmögliche, daß der Steuerträger selbst seine Haut zu Markte
trage. Der Staat”möge nach den Steuerquellen forschen und dementsprechend
 seine Steuern eintreiben. Diese Auffassung der breiten
Schichten der Bevölkerung, die in ihrer Mehrzahl aus kleinen
Bourgeois und kleinen Bauern besteht, die sehr empfindlich sind,
machte die Einführung der Einkommenssteuer trotz vielfacher Versuche
 unmöglich. Alle hierauf abzielenden Gesetzesvorschläge und
Anträge — deren Zahl ziemlich groß — wurden abgelehnt. So
im Jahre 1848 (Berichterstatter Parieu), der Passy’sche Vorschlag
 von 1849, der Antrag von Saint-Beuve 1851, von
Casimier-Perier 1871, von Gambetta 1876, von Dauphin 1887,
von Peytral 1888, von Doumer 1896, von Rouvier 1904,
von Caillaux 1907. Von diesem wohldurchdachten Vorschlag
sagt Leroy-Beaulieu, der Gegner jeder Einkommenssteuer, daß
mit diesem Gesetzesvorschlag der moderne Fiskalismus auf den
Fiskalismus des ancien r6gime zurückgreife, was so viel heißt, als
die Verfolgung der Steuerzahler bis aufs Messer, die Überwachung
und Kontrolle derselben bis zur Manie, der Sieg des Inquisitors,
mit. dem die Gerechtigkeit wenig gewinnen, die Freiheit aber viel
S 48 McGuire, Italy’s international economic position (New York 1926)

zo
        <pb n="469" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 453
verlieren wird*?). Ferner: Seit fünfzehn Jahren hypnotisiert unsere
Gesetzgebung das Suchen der absoluten Gerechtigkeit in Steuerdingen.
 Dieses Suchen fand seine Formel in der allgemeinen personellen
 und progressiven Einkommenssteuer, welche mit den französischen
 Gebräuchen, ja selbst mit unserer wirtschaftlichen Organisation
 im Gegensatz ist. Es wäre schon Zeit von dieser Manie
abzulassen und ernste Reformen anzustreben, welche unser System
der direkten Steuern vervollkommnen aber nicht umstürzen. Es
wäre Zeit, daß wir nicht nach Phantomen jagen und uns mit greifbaren
 Realitäten befassen (Economiste Francais 20. Juli 1907) 7)
Frankreich ist bis zum Weltkrieg in der Besteuerung des Einkommens
 nicht weiter gekommen, als daß die Einkommen — von
den aus Immobilien stammenden abgesehen — nach äußeren Merkmalen
 geschätzt wurden. Als solches äußeres Merkmal wurde die
gezahlte Hausmiete betrachtet, insofern als diese Ausgabe in der
Tat in einem gewissen Verhältnis zum Einkommen steht. So entstand
 im Jahre 1791 Frankreichs eigentümliche KEinkommenssteuer,
welche ihre Hauptcharakterzüge bis in die neueste Zeit nicht veränderte:
 limpöt personnel et mobilier. Unzweifelhaft wird jede
Plackerei, jeder Steuerbetrug vermieden. Darum hatte diese Steuer
viel begeisterte Anhänger, wie namentlich Thiers, L6on Say,
Leroy-Beaulieu usw. Diese Steuer, sagt Pouyer-Quertier,
erreicht das Einkommen überall dort, wo es mit Sicherheit d. h.
öffentlich festgestellt werden kann ohne Plackerei und Steuerbekenntnis.
 In Frankreich werden nur jene Werte besteuert,
welche sich freiwillig öffentlich darbieten, äußerlich, welche man
schon von ferne wahrnehmen kann (Stourm). Als Ergänzung
dieser Steuer diente dann die Patentsteuer zur Besteuerung des
gewerblichen und kaufmännischen Erwerbes, ferner die Tür- und
Fenstersteuer.
Und doch kam endlich die Einkommenssteuer zur Annahme,
am Vorabende des Weltkrieges. Das Gesetz vom 15. Juli 1914,
das die Einkommenssteuer einführt, bedeutet aber keine organische
Steuerreform, sondern mehr eine fiskalische Maßregel. Obwohl das
Gesetz höchst zahm war und die Steuer eigentlich nur den Charakter
 einer Ergänzungssteuer besaß, das Steuerbekenntnis nicht
obligatorisch forderte, den Steuerfuß mit 2 Prozent festsetzte und
') Neue Freie Presse 1907, Mai.
°) Trarieux, Je trouverais ideal ce systeme de Vimpöt sur le revenu s’il
6tait realisable, s’il n’6tait pas vexatoire, et s’il ne menacait pas lindependance
et de liberte des citoyens. Gaston-Gros. Impöt sur le revenu (Paris 1907)

we
Meg
        <pb n="470" />
        4. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
diesen Steuerfuß bis zu 25000 Franks nur auf einen Teil des Einkommens
 anwendete, hatte sich die Opposition durchaus nicht beruhigt.
 So heißt es in dem Vorwort‘) eines Kommentars zu diesem
 Gesetze: „Wir glauben, daß diejenigen, die den lateinischen
Nationen die fiskalischen Konzeptionen der Teutonen aufzwingen
wollten, den Moment (des Weltkrieges) für geeignet gehalten haben,
die Bürger zu überraschen.“ Das Gesetz wird als ein Labyrinth
von abstrakten Formeln, die Steuerdeklaration als Zwillingsschwester
der Inquisition bezeichnet. Da die Deklaration nicht obligat ist,
so kann der Steuerträger — so heißt es — zwischen den Prinzipien
der Revolution und denen des ancien regime wählen, denn die
persönliche Steuer des ancien regime hat die Revolution fortgeschwemmt.
 Das Gesetz entwurzelt die Prinzipien des französischen
Rechts, die französischen Traditionen der fiskalischen Diskretion.
Und als das Einkommenssteuergesetz im Jahre 1915 noch nicht ins
Leben gerufen wurde, schrieb Marion vom College de France:
Zu den Gunstbezeugungen, die uns in diesem tragischen Jahre das
Glück beschieden hat, gehört die Notwendigkeit, die Durchführung
eines Gesetzes zu unterlassen, welches Ereignisse als vis major verurteilt
 haben, welche ihm. die Verurteilung durch die Erfahrung,
die dasselbe gewiß ausgesprochen hätte, erspart haben °).
Die Steuer trat am 1. März 1916 ins Leben. Die erste Veranlagung
 brachte ein Fiasko. Im ganzen wurden 163107 Deklarationen
 eingereicht und ein Einkommen von 3 Milliarden (!) fatiert.
Der Weltkrieg zwang aber auch Frankreich mit der Einkommensteuer
 Ernst zu machen. Dies geschah mit dem Gesetz von 1917.
Die Einkommenssteuer ist eine allgemeine (impöt sur le revenu
general) und eine spezielle für gewisse Gruppen (impöt sur le revenu
 c&amp;amp;dulaire). Der Einkommenssteuer unterliegen Einkommen
über 7000 Francs. Der Steuerfuß beträgt auf der höchsten Stufe
60 Prozent. KErgänzungsgesetze 1920 und 1924. Heute ist auch
in Frankreich die Einkommenssteuer die wichtigste direkte Steuer.
Während sie im Jahre 1916 bloß 32,4 Millionen Francs ergab,
ist das Resultat (mit Einschluß von Elsaß - Lothringen) im Jahre
1923 3,7 Milliarden, wogegen die „vier alten“ Steuern insgesamt
dem Staate (ohne Elsaß-Lothringen) bloß 457,2 Millionen Frances
brachten.
Die Einkommenssteuer ist bereits in den meisten Staaten eingeführt.
 Die wichtigsten Bestimmungen beruhen überall auf den-')
 Lecouturier, L’impöt sur le revenu (Paris 1916).
?) Revue pol. et parl. 10. Januar 1915, zitiert bei Jeze, Les finances de
guerre de la France, S. 65.

°R4
        <pb n="471" />
        F. I. Abschnitt. Die Einkommenssteuern. 4::.»
selben Prinzipen. Auch jenseits des Ozeans hat die Einkommenssteuer
 bereits übergegriffen. Sie wurde im Jahre 1887 in Japan,
im Jahre 1908 in Niederländisch-Indien eingeführt !).
_ Wie England, so haben auch die Vereinigten Staaten von
Nordamerika die Einkommenssteuer als Kriegssteuer in Anwendung
gebracht, so im Bürgerkriege. Der Erfolg war kein günstiger und
so wurde diese Steuer im Jahre 1873 abgeschafft. Neuerdings
wurde die Einkommenssteuer mit dem Jahre 1895 ins Leben gerufen,
 und zwar für fünf Jahre. Alle Einkommen wurden der
Steuer unterworfen. Der Steuerfuß wurde auf 2 Prozent festgesetzt.
 Der progressive Steuerfuß fand großen Widerstand. Das
Existenzminimum wurde mit 4000 Dollar festgesetzt. Jeder hatte
sein Einkommen zu fatieren, sobald dasselbe 3500 Dollar überstieg.
Der Steuer sollten auch Aktiengesellschaften unterliegen mit Ausnahme
 von Sparkassen, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
 und Hypothekenbanken. Das Gesetz war ein Erfolg des landwirtschaftlichen
 Westens und Südens gegen den industriellen Osten
und Norden, da die Hauptsteuer, die property tax, hauptsächlich
jene belastet. Das Gesetz wurde stark angefeindet, als unamerikanisch,
 sozialistisch, antidemokratisch und antikonstitutionell. In
der Tat hat das Bundesgericht, das über die Verfassungsmäßigkeit
der Gesetze zu entscheiden hat, ausgesprochen, daß das Gesetz mit
der Verfassung in Widerspruch steht. Ebenso wie andere nützliche
Gesetze, so auf sozialem Gebiete, sollte die Einkommensbesteuerung
mit dieser eigentümlichen Waffe totgeschlagen werden ?)®). Im
Jahre 1913 wurde die Einkommenssteuer wieder eingeführt und im
Kriege sukzessive erhöht. Der normale Steuerfuß betrug nach
dem Gesetze von 1917 2 Prozent, Zusatzsteuer 2 Prozent mit progressiver
 Skala bis 65 Prozent, mit Zusatzsteuer bei Einkommen
über 1 Million 77 Prozent. Die Progression beginnt bei Einkommen
von 5000 Dollar. Steuerfrei sind Einkommen bei Unverheirateten
von 1000, bei Verheirateten von 2000 Dollar und für jedes Kind
200 Dollar.
12. Wenn wir den Siegeszug der Einkommenssteuer verfolgen,
so werden uns wichtige Momente der volkswirtschaftlich-sozialen
und finanziellen Politik erkennbar. Das Bild ist nach den ver-')
 Segers, Die Einkommenssteuer in Niederländisch - Indien (Schanz,
Finanzarchiv 1909, I. Bd., S. 304).
?) Seligman, The income tax (Political science Quarterly vol. IX, No. 4)
und Handwörterbuch der Staatswissenschaft (8. Aufl.) III. Bd.
°) Interessante Darstellung der Geschichte der amerikanischen Einkommenssteuer
 siehe Cohn, Betrachtungen über die Finanzreform des Reiches und über
Verwandtes (Stuttgart 1913).

5R
        <pb n="472" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
schiedenen Staaten verschieden. Die Engländer vergleichen die‘
Einkommenssteuer mit Herkules, welcher ihnen die Lösung großer
Aufgaben möglich macht: Die Niederringung Napoleons und die
glückliche Beendigung des gegen denselben geführten Krieges, später
die großen volkswirtschaftlichen Reformen, das Inslebentreten des
Freihandels, die Vereinfachung des Zolltarıfes, in finanzieller und
sozialpolitischer Hinsicht die Lastenerleichterung der unteren Klassen
durch Aufhebung von: Verzehrungssteuern und Zöllen. Auch im
Weltkriege hat sich die außerordentliche Kraft der Einkommenssteuer
glänzend bewährt. In Preußen bedeutete die Einkommenssteuer die
Vereinfachung des Steuersystemes, die Ausschaltung der Ertragssteuern
 und deren Überlassung an die Selbstverwaltungskörper. Es
darf nicht außer Augen gelassen werden, daß während England die
vielfach bemängelte Einkommenssteuer zur Lösung großer staatlicher
Aufgaben in Anspruch nahm, auch in Preußen die Einführung der
Einkommenssteuer der Umstand besonders begünstigte, daß dies in
einer Periode geschah, in welcher infolge der Umgestaltung des
Deutschen Reiches ein mächtiger Aufschwung sich kund gab und
Preußen an die Spitze Deutschlands trat. Dies stärkte die Neigung
zur Anerkennung der staatlichen Ansprüche, was in dem Staate
Friedrich d. G. ohnehin in dem kategorischen Imperativ eine
mächtige Stütze fand. Übrigens muß auch vor Augen gehalten
werden, daß Preußen in der Lage war, bis in die jüngste Vergangenheit
 die Steuerquellen nicht so sehr in Anspruch nehmen zu
müssen, da es aus den privatwirtschaftlichen Quellen große Kinkommen
 schöpfte.
Aus dem Gesagten ist zu ersehen, daß die Einführung der
Einkommenssteuer eine bedeutende finanzielle, wirtschaftliche, soziale,
ja sogar politische Maßregel ist, deren Erfolg es in hohem Grade
begünstigt, wenn besondere Umstände die Bereitwilligkeit der Staatsbürger,
 für den Staat Opfer zu bringen, erhöht und wenn der
Staatshaushalt in der glücklichen Lage ist, daß die Opferwilligkeit
der Staatsbürger nicht in exzessivem Maße in Anspruch genommen
werden muß. Wo diese Umstände gänzlich fehlen, wo der Charakter,
die Auffassung und wirtschaftliche Kultur des Volkes die nötigen
Voraussetzungen nicht nur nicht darbieten, sondern mit denselben
im Gegensatz stehen, dort läßt sich die Einkommenssteuer nicht.
entsprechend durchführen. Ganz besonders müssen aber als unentbehrliche
 Voraussetzungen einer erfolgreichen Durchführung der
Einkommenssteuer folgende Momente betrachtet werden: a) Zunahme
des. Wohlstandes des Volkes und damit Opferwilligkeit desselben;
b) gut und gerecht wirkende Steuerverwaltung; c) geringe soziale

A456
        <pb n="473" />
        F. II Abschnitt. Die Körperschaftssteuer. 4
Reibungen; d) aus politischen Erfolgen genährtes Vertrauen zum
Staat; e) maßhaltende Ansprüche des Fiskus an die Steuerträger;
f) rationelle Verwendung der staatlichen Einkünfte. Nachdem die
Einkommenssteuer heute fast in allen Staaten eingeführt ist, bleibt
das große Problem der Zukunft, ob die Einkommenssteuer
 so weit entwickelt werden kann, daß nach und
nach die übrigen direkten Steuern, später vielleicht
auch die drückendsten indirekten Steuern abgebaut
werden können? Dann bedeutet dies eine neue Epoche,
sonst bloß einen Fortschritt.
Das Ergebnis der deutschen Einkommenssteuer (1924) beträgt
2213,3 Millionen Reichsmark, parliminiert für 1926 2100 Millionen
Reichsmark.
Die Bedeutung der Einkommenssteuer im heutigen Steuersystem
zeigen uns folgende Daten. Von dem Ertrag der gesamten direkten
Staatssteuern entfiel auf die Einkommenssteuer: in Großbritannien
(1924/25) 80,8 Prozent, in Frankreich ( 1924) 97,3 Prozent, in Deutschland
 (1926) 44,3 Prozent, in Deutsch-Österreich (1925) 50,5 Prozent,
in Ungarn (1926/27) 39,3 Prozent usw.
Die Einkommenssteuer bildet in fortschreitendem Maße das
Rückgrat der direkten Staatssteuern.
II. Abschnitt.
Die Körperschaftssteuer.
Eine jener Steuern, welche, wie wir oben bemerkten, aus der
Gruppe der Erwerbssteuern heraustrat und selbständig wurde, ist
die Körperschaftssteuer, Gesellschaftssteuer. Mit der Entwicklung
 des kapitalistischen Systems breitete sich das Netz der
kapitalistischen Organisationen, namentlich in Form der Aktiengesellschaften,
 immer mehr aus, in der Weise, daß insbesondere in
einzelnen Staaten ganze Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit fast
ausnahmslos in den Bereich der Aktiengesellschaften fielen. Diese
Aktiengesellschaften schaffen bedeutende Werte, die der Besteuerung
unterworfen werden mußten. Abgesehen davon, daß in einzelnen
Fällen mit Rücksicht darauf, daß die Anerkennung der Rechte von
juristischen Personen ein Privileg bildet, die Besteuerung die Form
einer Gebühr annahm, wurden die Aktiengesellschaften bzw. wirtschaftlichen
 Körperschaften in derselben Form besteuert, wie jede
andere gewerbliche Tätigkeit, also durch die Erwerbssteuer. Die

457
        <pb n="474" />
        zZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Erwerbssteuer als Objektsteuer macht es nicht möglich, den ganzen
Gewinn zu erfassen und so drängte die Entwicklung dahin, die Gesellschaftssteuer
 aus dem Rahmen der Erwerbsteuer herauszuheben.
Als Steuergrundlage wurde das Gesellschaftskapital, das Vermögen,
die Dividende, der Reingewinn usw. betrachtet. Als zweckmäßigste
Steuerbasis bietet sich: der Reingewinn der Gesellschaft dar und
steigt in der Regel der Steuerfuß mit dem Steigen des Reingewinns.
Bei besonders hohem Reingewinn findet eventuell auch eine KExtrabesteuerung
 statt, ebenso bei Unternehmungen, die ein legales, natürliches
 oder ökonomisches Monopol genießen.
Eine Schwierigkeit der Körperschaftsbesteuerung besteht unter
anderem darin, daß hier verschiedene Doppelbesteuerungserscheinungen
 auftreten können (ausländische Gesellschaften usw.).
Von besonderer Bedeutung ist diese Doppelbesteuerung dann, wenn
der Reingewinn bei der Gesellschaft und bei dem Aktienbesitzer,
dem Empfänger der Dividende besteuert wird. Doch ist die Bemerkung
 Seligman’s !) gewiß berechtigt, daß nicht jede Besteuerung
der Dividende bei gleichzeitiger Besteuerung des Reingewinns eine
Doppelbesteuerung bedeutet, da hier z. B. eine Abwälzung in dem
veränderten Preise der Aktie stattfinden kann.
Die deutsche Körperschaftssteuer beruht gegenwärtig (Gesetz
vom 10. Aug. 1925, ursprüngliches Gesetz vom 30. März 1920) auf
folgenden Bestimmungen: Von dem Einkommen von Körperschaften
und Vermögensmassen wird eine Körperschaftssteuer erhoben. Auf
die Ermittlung des Einkommens, auf den Maßstab der Besteuerung
und auf die Zeit der Veranlagung ist das Einkommenssteuergesetz
maßgebend. Die Körperschaftssteuer beträgt bei KErwerbsgesellschaften
 20 Prozent des Einkommens; bei Gesellschaften mit beschränkter
 Haftung und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
 deren Stammkapital bzw. Einlagen 50000 Reichsmark
nicht übersteigen, findet ein Staffeltarif von 10—30 Prozent Anwendung,
 in der Weise, daß die gesamte Steuer 20 Prozent des
Einkommens nicht übersteigen darf. Die deutsche Körperschaftssteuer
 ist die Einkommenssteuer der nichtphysischen Personen, die
aus dem Rahmen der Einkommenssteuer herausgehoben wurden.
Damit ist wenigstens für die Steuerpraxis die Frage entschieden,
ob nichtphysische Personen überhaupt Einkommen haben können.
Die Körperschaftssteuer betrug im Deutschen Reich (1925) 250 Millionen
 Mark, in Deutsch-Österreich (1925) 40 Millionen Schilling.
1) Siehe die vorzügliche Untersuchung Seligman’s über diesen Gegenstand
 in Essays of taxation (New York 1921), S. 145—314.

ABQ
        <pb n="475" />
        F. HI. Abschnitt. Die Vermögenssteuer.
HT. Abschnitt,
Die Vermögenssteuer.
= 1. Ältere und neuere Vermögenssteuern. Den allgemeinen
 Charakter der Vermögenssteuern haben wir an anderer
Stelle erörtert und so haben wir hier nur die Aufgabe, die tatsächliche
 Gestaltung derselben in ihren wichtigsten Formen zu schildern.
Wir sprechen hier nur von der eigentlichen Vermögenssteuer, nicht
aber von Steuern, welche, wenn sie auch nicht Vermögenssteuern
genannt werden, doch eigentlich das Vermögen belasten, wie die
Erbschaftssteuer, die Umsatzsteuer, die Wertzuwachssteuer, die
Bettermentsteuer. Ebensowenig gehört hierher die Besteuerung
einzelner Vermögensteile, aber auch nicht die ganze wirtschaftliche
Kraft eventuell erfassende Steuern, was eine Zusammenfassung von
Vermögens- und Einkommenssteuern ergeben würde 2)
Hinsichtlich der tatsächlich bestehenden oder bestandenen Vermögenssteuern
 muß vor allem zwischen den älteren und den jetzigen
Vermögenssteuern Unterschied gemacht werden. In früheren Zeiten,
bei unentwickelten wirtschaftlichen Verhältnissen, als erst nur ein
kleiner Teil des Vermögens zu produktiven Zwecken verwendet
wurde, waren die Vermögenssteuern die rationellsten Steuern und
kamen überall zu mehr minderer Bedeutung. Bei diesen Vermögenssteuern
 sollte in der Tat ein Teil des Vermögens durch die
Steuer in Anspruch genommen werden (reelle Vermögenssteuern),
was daraus ersichtlich ist, daß die Steuer auch nach jenen Gegenständen
 eingehoben wurde, bei denen von Ertrag überhaupt nicht
oder nur in geringem Maße die Rede sein konnte; z. B. von Edelmetallen,
 Schmuckgegenständen, Haustieren (eine gewisse Zahl) usw.
Die neueren Vermögenssteuern („nominelle Vermögenssteuern“) hingegen
 werden ebenso wie andere Steuern, gewöhnlich vom HKinkommen
 getragen, das Einkommen bildet die Steuerquelle, wenn
auch die Steuerbasis das Vermögen ist, freilich mit der Ausnahme,
daß auch die nicht ertragbietenden, oder wenigstens nicht in Geldeswert
 ertragbietenden, sondern bloß durch ihren Gebrauch nützlichen
Gegenstände gleichfalls der Vermögenssteuer unterliegen. Daß aber
hiervon abgesehen in der Tat auch bei der Vermögenssteuer eigentlich
 das Einkommen besteuert werden soll, läßt sich vor allem aus
dem Steuerfuß erkennen; wenn z. B. nach einem Vermögenswert
yon 100 Mark die Vermögenssteuer "0 Prozent ist, so wissen wir,
; 1) Über den Vermögenssteuerbegriff siehe auch Moll, Zur Geschichte der
Vermögenssteuern.

459
        <pb n="476" />
        } 4. Buch. V. Teil. Die Steuern,
daß diese Steuer aus dem Ertrag des Vermögens, aus dem KEinkommen
 gezahlt werden wird, nachdem das Vermögen jedenfalls ein
weit höheres Einkommen, sagen wir im Durchschnitt 3—5 Prozent
Einkommen, bietet. Die älteren Vermögenssteuern fungierten in
der Regel als Hauptsteuern, ja oft als alleinige Steuern, die
modernen Vermögenssteuern werden auch als Nebensteuern, Ergänzungssteuern
 eingeführt.
Die Vermögenssteuer ist ihrem Begriffe nach eine allgemeine,
generelle Steuer, doch kommen auch partielle Vermögenssteuern
vor, die bloß gewisse Vermögensteile der Steuer unterziehen.
2. Einzelne Prinzipien usw. Die meisten Vermögenssteuergesetze
 besteuern kumulativ das Vermögen der Haushaltung,
rechnen also dem Vermögen des Familienhauptes das der Ehefrau
und der Familienmitglieder hinzu, einige Staaten aber bloß in dem
Falle, wenn die Nutznießung dem Familienhaupte zusteht. In der Regel
sind der Vermögenssteuer als persönlicher Steuer nur die physischen
Personen unterworfen. Doch gibt es auch hierin Ausnahmen. Die
Steuer wird in der Regel auf Grund von Bekenntnissen veranlagt.
3. Geschichtliches. Den Vermögenssteuern begegnen wir
fast überall, im Altertum ebenso wie im Mittelalter, in Griechenland
ebenso wie in Rom, in den italienischen Städten ebenso wie in den
größeren Staaten. Im Anfang hatte die Vermögenssteuer mehr den
Charakter einer außerordentlichen Steuer, welche hauptsächlich zur
Deckung der Kriegskosten diente. Berühmt war die florentinische
(estimo di catasto), welche aber schon mehr den Charakter einer Ertragssteuer
 besaß. Die mittelalterlichen Vermögenssteuern entstehen als
reine Vermögenssteuern, werden aber im Laufe der Zeit auf Grund
von Ertragssteuerprinzipien vervollkommnet. Die französische Taille,
ebenso wie die ungarische Roväs, waren überwiegend Vermögenssteuern.
 In Österreich wird im Jahre 1700 und den folgenden
Jahren eine Vermögenssteuer auf alles bewegliche und unbewegliche
 Vermögen ausgeworfen.
4. Schweiz. Namentlich in der Schweiz bilden die Vermögenssteuern
 einen wesentlichen Bestandteil des Steuersystems und auch
hier entwickelten sich dieselben zumeist aus den alten Vermögenssteuern.
 Die Vermögenssteuern bestehen in den meisten Kantonen,
in vielen ergänzt durch eine Einkommensteuer. Die einzelnen
Systeme zeigen große Verschiedenheiten. Die schweizerischen Vermögenssteuern
 ergreifen nur in wenigen Kantonen das ganze Vermögen.
 Steuerfreiheiten bestehen überall; insbesondere in folgenden
Fällen: die einjährige Ernte, das Bargeld, die häuslichen und landwirtschaftlichen
 Utensilien, die Nutztiere, das häusliche Mobiliar usw.

460
        <pb n="477" />
        F. IIT. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 461
5. Preußische Ergänzungssteuer. Einer der wichtigsten
Versuche zur Einführung der Vermögenssteuer geschah in Preußen
mit der Einführung der sogenannten Ergänzungssteuer, welche mit
der Besteuerung des Vermögens die Ergänzung der Einkommensteuer
 bezweckte. Es wurde ziemlich allgemein zugegeben, daß der
Versuch nicht gelungen ist. Schäffle war der Ansicht, daß bei
entsprechender Entwicklung der Einkommensteuer diese Ergänzungssteuer
 vollständig entbehrt werden könnte. Wagner sagte, daß
diese Steuer infolge der geringen Ergebnisse der in Mangel des
Bekenntniszwanges mangelhaften Umlegung, der Beschränkung auf
die ertragbringenden Vermögensteile, des proportionellen anstatt
eines progressiven oder zum mindesten degressiven Steuerfußes ihre
Aufgabe als Ergänzungssteuer entsprechend nicht zu erfüllen vermag.
6. Deutschland. Mit der Übernahme der Besitzsteuern durch
das Reich ist auch die Vermögenssteuer ein Glied der Reichsfinanzen
geworden. Die Vermögenssteuer beträgt im Deutschen Reich
(10. Aug. 1925) jährlich 5 v. T. Ermäßigungen: bei Vermögen bis
10000 Reichsmark 1 v. T., bei Vermögen bis 20000 2 v. T., bei
Vermögen bis 30000 3 v. T., bei Vermögen bis 50000 4 v.T. Die
Vermögenssteuer erhöht sich bei Vermögen bis 500 000 Reichsmark
auf 5,5 v. T., bei Vermögen bis 1 Million Reichsmark auf 6 v. T.
bei Vermögen bis 2,5 Millionen auf 6,5 v. T., bei Vermögen bis
3 Millionen auf 7 v. T., bei größeren Vermögen auf 7,5 v. T. Die
Vermögenssteuer wird bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht
erhoben, wenn das Vermögen 5000 Reichsmark nicht übersteigt,
ferner wenn das Vermögen 10000 Reichsmark und das letzte Jahreseinkommen
 3000 Reichsmark nicht übersteigt. Auch hier kommen
für Kinder Abzüge in Anwendung. Wenn das Vermögen 20000
und das letzte Jahreseinkommen 5000 resp. 30000 und 4000 Reichsmark
 nicht übersteigt, fällt die Steuer weg, wenn der Steuerpflichtige
über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist.
7. Nordamerika. Eine der unvollkommensten Formen der
Vermögenssteuer ist die nordamerikanische property tax. Diese
Steuer ist im Grunde die Steuer der früheren Staatensysteme,
welche anfangs bloß das immobile, später auch das mobile Vermögen
 in Betracht zog. Auch darin weist sie auf ihren früheren
Ursprung, daß sie kontingentiert ist und die Steuerpflicht der einzelnen
 Steuerträger durch Repartition festgesetzt wird. Die property
tax weist also alle Fehler der Repartitionssteuer auf, insbesondere
den Kampf der einzelnen Steuergebiete, Steuergruppen, Steuerindividuen
 zur Abwälzung der Steuer. Hierzu kommt noch die
gänzliche Unverläßlichkeit der Bekenntnisse, woraus große Ungleicha
        <pb n="478" />
        452 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
heiten entstehen. Die Folgen hiervon zeigen sich namentlich darin,
daß das mobile Vermögen (eigentlich „persönliches“ Vermögen, was
nicht ganz, aber doch zum großen Teil mit dem mobilen Vermögen
zusammenfällt), beinahe ganz der Besteuerung entgeht, indem es
nicht an Fällen fehlt, wo mehr als 98 Prozent der Steuereinnahme
auf das unbewegliche Vermögen entfällt und kaum 2 Prozent auf
das bewegliche. Die falschen Bekenntnisse beweist auch der Umstand,
 daß während eben ein charakteristischer Zug der Neuzeit
die außerordentliche Vermehrung des beweglichen Vermögens ist,
dasselbe gemäß der Steuerlisten kaum zunimmt, ja in manchen
Staaten merkwürdigerweise sogar eine Abnahme bekundet. Doppelbesteuerung,
 stärkere Besteuerung der kleinen Vermögen, kommen
auf Schritt und Tritt vor. Die Steuer drückt namentlich auf das
landwirtschaftliche Vermögen, während das städtische bewegliche
Vermögen sich fast gänzlich der Steuer entzieht. Die property tax,
sagt Seligman, ist so schlecht, daß deren Fortbestehen nur durch
Unwissenheit oder Faulheit zu erklären ist. Sie ist die Ursache
vieler Ungerechtigkeiten, so daß deren Abschaffung oder Verbesserung
 der Schlachtenruf jedes Staatsmannes sein muß.
8. Inventarisierung. Zu jenen Einrichtungen, welche bei
der Vermögenssteuer eine Gewähr besserer Bekenntnisse bieten
sollen, nimmt die in der Schweiz angewandte Inventarisierung
einen hervorrageiiden Platz ein. Es gibt keinen neueren Steuervorschlag,
 sagt Schanz, der dieselbe nicht enthielte, und der
Kampf um dieselbe ist viel heftiger, als um den progressiven
Steuerfuß, mit dem man sich nachgerade befreundet hat. Die
Inventarisierung wurde ursprünglich nur bei Erbschaftsfällen von
Minderjährigen angewandt, aber gerade das Bewußtsein, es sei
ungerecht gegen einen Teil der Steuerträger strenger vorzugehen,
führte zur Ausdehnung der Inventarisierung, deren früher oder
später erfolgende Durchführung viele veranlaßt, schon zu Lebzeiten
richtige Bekenntnisse abzugeben. Wo aber dieser Erfolg ausbleibt,
sichert die Inventarisierung wenigstens nachträglich dem Staate
das ihm gebührende‘ Einkommen. Die Inventarisierung kann
übrigens nicht nur zum Nachteile des Steuerträgers angewendet
werden, sondern auch zu seinem Vorteile, insofern als ein Individuum,
 das man zu hoch besteuert hat, das Rechtsmittel der Inven;
tarisierung in Anspruch nehmen kann. Die Inventarisierung kann
namentlich dann zum Ziele führen, wenn sie amtlich, allgemein, und
obligat ist. Freilich ist sie oft lästig, unbequem, verletzend und
je mehr man in die Vergangenheit zurückgreifen muß, um. so
weniger verläßlich. Auch kann bei der Inventarisierung viel Ober-ZA


&amp;gt;.
        <pb n="479" />
        F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. S
flächlichkeit und Konnivenz Platz greifen. Trotzdem sagt Schanz,
er schließe sich ganz der Kundgebung des Berner großen Rates
von 1889 an, daß die Inventarisierung den notwendigen Bestandteil
 jedes ernsten Steuergesetzes bilde.
9. Wertfestsetzung. Kine der schwierigsten Fragen der
Vermögenssteuer hängt mit der Festsetzung des Wertes der Vermögensteile
 zusammen. Gegenstände, die täglich in Verkehr kommen,
 oder deren Preise regelmäßig amtlich oder in sonst verläßlicher
 Weise festgesetzt werden, Gegenstände des Börsenverkehrs,
Wertpapiere usw. verursachen hier keine Schwierigkeiten. Schon
größer sind die Schwierigkeiten bei Kunstgegenständen, Antiquitäten;
bei Gegenständen, die einen Affektionswert besitzen usw. Am
schwierigsten gestaltet sich die Frage bei Immobilien, von denen
ja ein großer Teil Jahrzehnte hindurch nicht in Verkehr kommt,
ferner bei Gegenständen, Einrichtungen, die dem Erwerb dienen.
Bei Immobilien zeigen sich wieder Verschiedenheiten, je nachdem
dieselben dem wirtschaftlichen Betriebe dienen, der Land- und
Forstwirtschaft, oder wirtschaftlich nicht verwertet werden, oder
dem Luxus dienen (Parke), unbebaute Hausstellen, die der Spekulation
 dienen usw. Die meisten Gesetzgebungen haben es für nötig
gefunden, für die Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens gewisse
 Richtlinien aufzustellen. Prinzipiell ist es natürlich außerordentlich
 schwierig, Werte zu supponieren, die nicht aus dem
wirtschaftlichen Interessenkampf hervorgegangen sind. Der Weltkrieg
 zeigt dies am besten, da eine derartige Revolutionierung der
Preise noch nie vorgekommen ist. Sollen die ganz außerordentlichen
 der Inflationszeit, sollen die nicht mehr existierenden Preise
aus der Zeit vor dem Kriege zugrunde gelegt werden? Einzelne
Gesetzgebungen gehen eindringend ins Detail vor und stellen
namentlich für folgende Kategorien Schätzungsprinzipien auf:
a) landwirtschaftliche Grundstücke; b) forstwirtschaftliche Grundstücke;
 c) Anlage- und Betriebskapital; d) periodische Leistungen
und Nutzungen usw. Besonders wichtig und einen weiten Interessenkreis
 berührend ist die Bewertung der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Grundstücke. Hier kommt der Ertragswert
nach dem Kataster, oder der wirkliche Ertragswert (z. B. auf Grund
von Pachtverträgen berechnet), eventuell der gemeine Wert in Betracht.
 Die Landwirtschaft hat das Interesse vertreten, daß nicht
der Verkaufswert (gemeine Wert), sondern der Ertragswert zugrunde
gelegt werde. In mehreren Staaten hat dieser Standpunkt, wenn
auch nach langen parlamentarischen Kämpfen, gesiegt. Als Ertragswert
 gilt demgemäß das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den

463
        <pb n="480" />
        v 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Grundstücke bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewähren.
Bezüglich des in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Anlage-
 und Betriebskapitals fordern einzelne Gesetzgebungen dessen
selbständige Bewertung, während andere dasselbe mit den Grundstücken
 gemeinsam behandeln. Eine ausführliche Regelung der
Schätzungsprinzipien in Baden (Gesetze von 1906/10).
Wird der Berechnung des Vermögenswertes der Ertragswert
zugrunde gelegt, so ist es in der Regel angezeigt, für die kaufmännischen
 und die industriellen Unternehmungen, die durchschnittlich
 einen höheren Gewinn aufweisen, als die landwirtschaftlichen
Güter, einen niedrigeren Berechnungsschlüssel anzuwenden *).
10. Steuerfreiheit. Steuerfrei sind nach den meisten Vermögensgesetzen
 der Hausrat, Möbel usw. Die preußische Anweisung
zum KErgänzungsgesetz zählte folgende Gegenstände als steuerfrei
auf: Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere
Kostbarkeiten, Bücher, Sammlungen und Vorräte aller Art usw.
insofern sie nicht Erwerbszwecken dienen, ferner alle der Ausübung
einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder einer sonstigen nicht
unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallenden Berufstätigkeit
gewidmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken der Gelehrten und
Beamten, Instrumente der Arzte und Musiker, Arbeitsmittel der
Künstler, Bureaueinrichtungen der Rechtsanwälte usw.) *).
Allgemeine Regel ist die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten,
der Kapitalschulden usw. Jedoch wird in der Regel eine wirtschaftliche
 Beziehung zwischen der Schuld und dem Vermögensgegenstand
 gewünscht. Nicht abzugsfähig sind in der Regel Haushaltungsschulden,
 Schulden im Interesse für nicht steuerpflichtige
Vermögensteile usw.
1l. Resultate. Wir fassen kurz die Resultate der deutschen
Vermögenssteuer zusammen. Im Jahre 1924 betrug die Gesamtsteuerschuld
 590,9 Millionen Reichsmark; hiervon entfallen auf die natürlichen
 Personen 372,1 Millionen Reichsmark. Die Zahl der veranlagten
 natürlichen Personen war 2 462271. Das steuerbare Vermögen
betrug nach Abzug der Schulden und Lasten 109.2 Milliarden
Reichsmark.
ı) Bäsler, Ertragswert und gemeiner Wert in der deutschen Vermögensbesteuerung.
 Leipzig 1925.
2) Baltes, Die deutschen Vermögenssteuern (Schanz, Finanzarchiv, 1915,
HM. Bd., S. 239).

464
        <pb n="481" />
        F. IV. Abschnitt. Die einmaligen Vermögenssteuern (Vermögensabgaben). 465
Es IV. Abschnitt.
Die einmaligen Vermögenssteuern (Vermögensabgaben).
"1. Schwierigkeiten. Von der regulären Vermögenssteuer ist
die einmalige Vermögenssteuer zu unterscheiden, die von verschiedenen
 Seiten hauptsächlich als Mittel zur Tilgung der Kriegsanlehen,
 zur Bekämpfung der Inflation vorgeschlagen wurde. In
der finanzwirtschaftlichen Literatur ist der Gedanke nicht neu.
Namentlich Ricardo hat sich zur Tilgung der Kriegsanlehen aus
dem Napoleonischen Kriege dafür ausgesprochen. Damals aber
hatte es sich bloß um ein Neuntel des Vermögens gehandelt. Ebenso
tauchte die Idee aus Anlaß der französischen Kriegsentschädigung
auf, wo aber eine 5prozentige Steuer genügt hätte, während es
sich nach dem Weltkriege je nach der Größe der Verschuldung in
den betreffenden Staaten um eine 20— 50 prozentige Steuer gehandelt
hätte. Der Weltkrieg hat trotzdem die Idee wieder auf die Tagesordnung
 gesetzt. Die Idee hatte Anhänger und Gegner. In einigen
Punkten ist doch ziemliche Übereinstimmung. Es ist so ziemlich
geklärt, daß die Kriegsanlehen nur zum Teil durch eine auch ziemlich
 starke Vermögenssteuer getilgt werden könnten. Ferner ist es
ziemlich geklärt, daß diese Steuer auf mehrere Jahre: verteilt
werden müßte. Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die
Durchführung außerordentlichen Schwierigkeiten begegnet und große
Ungleichheiten verursacht. Überdies ist immer zu befürchten, daß
starke Hinterziehungen stattfinden und daß die Gefahr nicht ausgeschlossen
 ist, wonach die Eingänge nicht zur Schuldentilgung
verwendet werden. Natürlich muß die einmalige Vermögenssteuer,
um nicht ungerecht zu sein, eine Ergänzung in einer einmaligen
Einkommensteuer finden, zur Heranziehung jener kräftigen Steuersubjekte,
 die wohl kein Vermögen, aber ein hohes Einkommen besitzen.
 Eine große Gefahr einer einmaligen Vermögenssteuer besteht
 auch darin, daß sie nicht nur das Privatvermögen verkürzt
und so einerseits auf Produktion, andererseits auf Konsumtion
schädlich einwirkt, sondern auch darin, daß sie von der Vermögensbildung
 abschreckt, da viele die Furcht nicht loswerden, daß die
einmalige Vermögenssteuer eine mehrmalige werden kann. C/est
le premier pas qui coüte. Die Hingabe des Vermögens ist auch
Hingabe des daraus fließenden Einkommens, der Frucht des Vermögens,
 vermindert also sukzessive die Einnahmen aus den Ertragsund
 Einkommenssteuern. Mit Recht hob Dietzel!) die außer-')
 Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft (München u. Leipzig 1918).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. ‚

30
        <pb n="482" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
ordentlichen Mobilisierungsschwierigkeiten bei der Durchführung der
Einmaligen hervor; kolossale Summen wechseln ihren Platz, inde
der Staat die Kriegsanlehen einzieht, was von Seite der Einzelnen
die Inverkehrsetzung von kolossalen Summen an Geld, an Wertpapiermengen,
 an Forderungen in landwirtschaftlichen und Kapitalgütern
 notwendig macht. Auch weist Dietzel darauf hin, daß
roße Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten unvermeidlich sind,
da diejenigen, die die Steuer zu tragen haben, zu ungleichen Bedingungen
 Anlehen aufnehmen und von Gütern verschiedenen Er
rags sich lossagen müssen. Auch die außerordentliche Schwierigkeit
 der Veranlagung kann nicht außer acht bleiben, da ja die
rfahrung bei der minimalen Ergänzungssteuer dies zur Genüg
beweist. Darum meint Dietzel, daß vor allererst eine gründliche
Reform der Veranlagung Platz greifen müßte. Kin Fehler der Einmaligen
 liegt auch darin, daß sie natürlich die später folgenden
eränderungen im Vermögen nicht in Betracht zieht. Unüber
windliche Schwierigkeiten verursacht der Geldwert und die Preise
Bei Inflation sind die Preise aller Gegenstände widersinnig hoch
die Habseligkeiten auch des Armsten repräsentieren demzufolge
ein ansehnliches Vermögen, das dementsprechend besteuert würde
während nach kurzer Zeit die phantastischen Preise verschwinden,
die Steuer aber bleibt. In dem Maße als sich der Geldwert erhöht,
 wächst die Steuer von Jahr zu Jahr.
„So mächtigen Reiz die Idee, den gordischen Knoten der
Finanznot mittels einer Kolossalabgabe zu zerhauen, auch ausübt
— dieser „schon öfters vorgeschlagene“, bisher niemals durchgeführte
 Plan ist auch diesmal wieder zu begraben. Schon fragwürdig
 vom Standpunkte volkswirtschaftlicher Zweckmäßigkeit
da sie, selbst wenn im Zeichen normaler Konjunktur vollzogen
ine Wirtschaftsstörung großen Stils zur Folge hätte — stellt sic
die Entschuldungsaktion vom Standpunkt steuerlicher Gerechtigkeit
als unbedingt verwerflich dar“ (Dietzel).
Von den Schriftstellern, die für die einmalige Vermögenssteuer
eintraten, ist an erster Stelle Ricardo zu nennen. Kr lehnt es
ab, die Kriegskosten durch Anlehen zu decken, deren jährlicher
Zinsendienst die Produktion sehr belasten und im Nachteil zur
ausländischen Produktion bringen würde, und empfiehlt die einalige
 Vermögenssteuer. Dieser Standpunkt fließt schon aus der
rfahrung und Ansicht Ricardo’s, daß die englische Institution
des Tilgungsfonds ganz ungeeignet ist, die Minderung und Abbürdung
 der Staatsschuld herbeizuführen. Ricardo tritt für di
einmalige Vermögenssteuer auch mit der Begründung ein, daß di

166
        <pb n="483" />
        F. IV. Abschnitt. Die einmaligen Vermögenssteuern (Vermögensabgaben). 467
schwere Last der Vermögenssteuer der baldigen Wiederkehr der
Kriegszeiten einen kräftigen Riegel vorschieben würde. Ricardo’
Vorschlag hängt eng mit seinem freihändlerischen Standpunkt zusammen,
 da er namentlich die die Handelsfreiheit hemmenden
Zölle beseitigt sehen wollte !), was aber nur dann geschehen kann,
wenn eine einmalige Vermögensabgabe es möglich macht, ‚die zur
Deckung der Kriegskosten eingeführten indirekten Steuern und
Zölle abzubauen. KEigentümlicherweise kommt Ricardo mit sich
selbst in Widerspruch; denn im VIII. Kapitel seines Werkes, wo
er im allgemeinen von den Steuern spricht, erklärt er sich gegen
jede Besteuerung des Vermögens, des Kapitals, da hierdurch von
Jahr zu Jahr jener Stock vermindert wird, welcher der Produktion
und Konsumtion dient. Ja er weist sogar darauf hin, daß der
Wunsch jedes Individuums, seine materielle Lage zu behaupten, zu
dem Streben führt, jede Steuer, mag sie auch auf das Vermögen
gelegt sein, zu einer Einkommensteuer zu gestalten. „Es müßte
die Politik jeder Regierung sein, dieses Bestreben der Bevölkerung
zu befördern und niemals solche Steuern einzuführen, die unvermeidlich
 auf das Vermögen (Kapital) fallen.“ Bei der Beurteilung
des Ricardo’schen Standpunktes ist jedenfalls in Betracht zu
ziehen, daß die Belastung des englischen Nationaleinkommens durch
Steuern zur Verzinsung der infolge der Napoleonischen Kriege auf
über 800 Millionen £ angewachsenen Schuld außerordentlich hoch
war, etwa ein Viertel bis ein Drittel des Nationaleinkommens in
Anspruch nahm. "Trotz der hohen Autorität Ricardo’s wurde
sein Vorschlag nicht angenommen. Er selbst zweifelte an der Annahme
 desselben mit der Bemerkung, daß kaum so viel Tugend
und Weisheit zu finden sein wird, die zur Durchführung dieses
Vorschlages notwendig wären. Aber die schweren Folgen, die
Ricardo von der Zurückweisung der einmaligen Vermögensabgabe
befürchtete, sind nicht eingetreten, im Gegenteil nahm England damals
 den kolossalen Aufschwung, dem es seine dominierende Stellung
 in der Weltwirtschaft zu verdanken hat. Nebenbei soll nur
bemerkt werden, daß sich so manches gegen die Begründung einwenden
 ließ, wie ja schon die Voraussetzung gewagt ist, daß die
in natura zur Verfügung gestellten Vermögensteile ihre Abnehmer
finden würden, vorerst insofern, als ja die Abnehmer von Staatspapieren
 zum großen Teil einer anderen Kategorie angehören, als
diejenigen, die reale Vermögensgegenstände suchen usw.
') „Our commerce would be extended without being subject to all the
vexations delays and interruptions which our present artificial system imposes
upon it“ (Works, S. 546).

30*
        <pb n="484" />
        . 4. ‘Buch. V. Teil. Die Steuern:
Gegen den Ricardo’schen Vorschlag ‘hat der Übersetzer und
Kommentator Ricardo’s, Baumstark, dann namentlich Nebenius
Stellung genommen. In der aus Anlaß des Weltkrieges gepflogenen
literarischen Diskussion haben für die einmalige Vermögenssteuer
— wenn auch mit höchst verschiedenen Vorschlägen zur Durchführung
 — Stellung’ genommen Jastrow, Gothein, Jaffg,
Diehl, Federn, Goldscheid usw., gegen dieselbe Dietzel,
Lotz, Eulenburg, Ballod, Schullern-Schrattenhofen,
Ruzitzka, Bernhard, Friedberg, Ettinger usw.
Die einmalige Vermögenssteuer wurde in der Nachkriegszeit in
mehreren Staaten unter dem Zwang der finanziellen Not eingeführt ").
Sie sollte der Sanierung des Staatshaushaltes und der Unterdrückung
der Inflation dienen. -Sie hat sich im Ganzen nicht besonders bewährt,
 in manchen Fällen hat sie die Inflation und die gewählte
unzweckmäßige Methode illusorisch gemacht. Sie hat oft auch
schweres Unrecht verursacht, so: die Beschlagnahme der Spareinlagen
und Kontokorrentforderungen, der Warenlager usw.
29, Dieeinmaligen Vermögenssteuern im Einzelnen.
In die Gruppe der einmaligen Vermögenssteuer — eventuell mit
Berücksichtigung des Einkommens — gehören die Vermögenszuwachssteuer,
 der Wehrbeitrag, das Reichsnotopfer, Rhein-Ruhrabgabe,
 Betriebsahgabe, Vermögensablösung usw. Die einmalige Vermögenssteuer
 wurde teils selbständig, teils auf Grund anderer Steuern
veranlagt. Sie war teils Realsteuer, teils Personalsteuer.
3. Vermögenszuwachssteuer. Zu den einmaligen Vermögenssteuern
 gehört die Vermögenszuwachssteuer. Unleugbar bietet
sich im Vermögenszuwachs, ebenso wie im Einkommenzuwachs —
worauf wir an anderer Stelle hingewiesen haben — eine besondere
Leistungsfähigkeit dar. Diese Leistungsfähigkeit erhöht sich noch
beim unverdienten Vermögenszuwachs, wie ihn die Ricardo’sche
Grundrententheorie und überhaupt die Theorie vom unearned
increment darlegt. Die Besteuerung dieses unverdienten Vermögenszuwachses
 hat neuerdings England teilweise durchgeführt, wie wir
dies bei der Frage der Grundsteuer auseinandersetzten; demselben
Zwecke dient die Betterment tax usw. Gewiß haben diese Momente
und namentlich die Bewegung der Bodenreformer auf die im
Deutschen Reich eingeführte Vermögenszuwachssteuer Einfluß gehabt,
 doch ist dieselbe allgemeiner Natur und bezieht sich nicht
bloß auf den: unverdienten, sondern auf allen Vermögenszuwachs.
') Auch in Ungarn führte Finanzminister Hegedüs die einmalige Vermögenssteuer
 als Realsteuer ein. Die mobilen Werte wurden an der Quelle erfaßt:
 bei den emittierenden Instituten.

468
        <pb n="485" />
        F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 469
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Deutsches Besitzsteuergesetz)
verfügt, daß von dem Vermögenszuwachs für das Reich eine Abgabe
 (Besitzsteuer) erhoben wird. Die Feststellung des Vermögenszuwachses
 erfolgt erstmals am 1. April 1917 für den in der Zeit
vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zuwachs,
 späterhin in Abständen von 3 zu 3 Jahren. Die Entrichtung
verteilt sich auf einen dem Veranlagungszeitraume folgenden, mit
dem 1. April beginnenden Zeitraum.
4. Wehrbeitrag. Mit dem 3.Juli 1913 wurde in Deutschland ein
einmaliger Wehrbeitrag eingeführt. Die Sozialdemokratie betrachtete
diesen Beitrag nicht als einmaligen, sondern sah hierin eine Steuer,
zu der jedesmal gegriffen werden dürfte, wenn es sich um Deckung
unproduktiver Ausgaben handelt. Dem Wehrbeitrag wurde dagegen
von Vielen schon deshalb zugestimmt, weil man hierin ein Element
der Reichsbesteuerung sah. Die Steuerquelle bilden Vermögen und
Einkommen. Steuerfrei sind Vermögen bis 10000 Mark und HEinkommen
 bis 5000 Mark. Vom Einkommen wird ein Betrag abgezogen,
 der einer Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen
Vermögens entspricht. Die Fälligkeitstermine des Wehrbeitrages
waren : Das erste Drittel bei Zustellung des Veranlagungsbescheides, das
zweite Drittel am 15. Februar 1915, das dritte Drittel 15. Februar 1916.
Bei der Feststellung des Vermögens wurde der gemeine Wert (Verkaufswert)
 zugrunde gelegt, bei Grundstücken und bebauten Grundstücken
 der Ertragswert, das 25fache des Reinertrages resp. des
Miet- oder Pachtertrages. Der Steuerschlüssel stieg bei Vermögen
bis 1,5 °%, bei Einkommen bis 8%.
V. Abschnitt.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
l. Begründung. Die sozialpolitischen Motive sind besonders
bei der Erbschaftssteuer maßgebend. Namentlich bei dieser Steuer
macht sich das Bestreben geltend, die Disparitäten der Vermögensund
 Einkommensverteilung zu mindern !). Freilich kommt diese
l) Rignano (Los von der Erbschaft durch die Hingabe, Berlin-Leipzig
1905) schlägt eine, die langsame, progressive, in der dritten Generation durchgeführte
 Aufhebung des Privateigentums verwirklichende Erbschaftssteuer vor.
Diese Steuer wäre nach folgendem Schema beschaffen :
vom erworbenen Vermögen UV
von der Erbschaft II. Generation 2
von der Erbschaft III. Generation 3%
        <pb n="486" />
        £ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Absicht nur in mäßigem Grade zur Verwirklichung, da ja selbst
bei den neueren, schärfer aufsteigenden Erbschaftssteuern, namentlich
 in den nächsten Verwandtschaftsgraden der Steuerfuß ein sehr
mäßiger ist, also durchaus nicht geeignet, auch nur einigermaßen
eine fühlbare Anderung in der Wirtschaftslage hervorzurufen; Größe
und Kategorie der Einkommen und Vermögen bleiben fast unberührt.
 Die Erbschaftssteuer kann in dieser Beziehung eher als
suggestiver Natur betrachtet werden, indem in derselben indirekt
von seiten des Staates die Auffassung zum ‚Ausdruck kommt, daß
die übergroßen Vermögen und Einkommen ungesunder Natur sind
und darum verkürzt werden müssen. Unter denselben Gesichtspunkt
fallen jene Theorien, welche mehr weniger der Idee entspringen,
daß das Erbrecht eigentlich eine Ungerechtigkeit ist, und daher mit
schweren Bedingungen zu verbarrikadieren sei, oder aber daß es
eine Schöpfung des positiven Rechts ist, weshalb der Staat eine
Gegenleistung beanspruchen kann, sowohl dafür, daß er dieses Recht
anerkennt, sowie dafür, daß er ihm seinen Schutz angedeihen läßt !).
Sofern diese Auffassung namentlich darauf hinweist, daß der Schutz
des Erbrechtes dem Staate Kosten verursacht, hat die Erbschaftssteuer
 mehr den Charakter der Gebühr; geschichtlich hat sich in
der Tat die Erbschaftssteuer zumeist aus der Gebühr entwickelt
und in vielen Staaten wird die Erbschaftssteuer auch gegenwärtig
unter die Gebühren eingereiht. Betrachtet man die HKrbschaftssteuer
 als Vermögenssteuer ‚oder Verkehrssteuer, dort, wo solche
bestehen, so bedarf dieselbe keiner besonderen Begründung. Wo
der Staat die konjunkturalen Einkommen höher besteuert als andere
Einkommen, dort kann auch die Erbschaft einbezogen werden, die,
wenn auch nicht dem Prinzipe, aber doch dem Zeitpunkte nach zu
den konjunkturalen Einkommen gehört, wie ja auch neuestens einige
Steuertheoretiker die Erbschaftssteuer: als Besteuerung eines außerordentlichen
 Einkommens, als  Bereicherungssteuer *°) betrachten.
Demnach nähme die Erbschaftssteuer vom erworbenen Vermögen '/3 hinweg,
vom ererbten Vermögen im ersten Fall %/3, im zweiten Fall %;; mit der‘ dritten
Generation ginge also das Vermögen. in das Eigentum des Staates über... Mit
dem Tode des Enkels erlischt also das Privateigentum. Der Vorschlag Rignano’s
 ist nicht ohne Widerhall geblieben, hat aber auch scharfe Kritiker gefunden,
 so Griziotti, la politica finanzieria italiana (Milano 1916) S. 206,
der überhaupt die sozlalpolitische Motivierung der Erbschaftssteuer zurückweist:
1) Begründung der englischen. estate duty (1894): Die Natur gibt dem
Menschen nur für seine Lebenszeit. Macht über seine irdischen Güter. Seine
Macht, auch für die Zeit nach dem Tode darüber zu verfügen, ist eine Schöpfung
des Rechts und ist daher der Staat befugt, die Bedingungen zu setzen; nach
BU diese weitergehende Macht ausgeübt werden soll (Finanzarchiv XII. Jahrg.
. Bd. S. 149). nn
?) Bei Griziotti: Die „granitene“ Basis der Erbschaftssteuer ist die Bereicherung
 des Erben (a. a. O0. S. 197).

A770
        <pb n="487" />
        F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 471
Auf rein fiskalischen Standpunkt stellen sich jene Theorien, welche
die Erbschaftssteuer damit begründen, daß sie leicht zu tragen ist,
da sie nur eine mäßige Minderung eines angeblich unerwarteten
Vermögenszuwachses bedeutet. Rein fiskalisch ist auch die Begründung,
 wonach in wohlhabenden Staaten die Erbschaftssteuer
dem Staate eine ansehnliche Einnahmequelle bietet. Ein Gesichtspunkt
 der Finanzverwaltung ist es, wenn die Erbchaftssteuer damit
begründet wird, daß sie es ermöglicht, die Fassionen zur Einkommen-
 und Vermögenssteuer, sowohl für die Vergangenheit, als
für die Zukunft, zu kontrollieren. Andere wieder führen an, daß
der Staat in der Erbschaftssteuer einen Teil des Vermögens deshalb
 in Anspruch nehmen kann, weil aller Vermögens- und Hinkommenserwerb
 von der wohltätigen Wirkung der staatlichen Institutionen
 abhängt. Auch der heiklen Beweisführung begegnen
wir, daß die Erbschaftssteuer deshalb berechtigt ist, weil manches
Vermögen und Einkommen sich der Steuer entzieht, der Staat
nimmt daher aus den durch solche verheimlichte Vermögens- und
Einkommensteile vergrößerten Erbschaften den ihm gebührenden
Teil (back-tax-theory). Damit würde aber der Staat gewissermaßen
jenes fraudulose Vorgehen sanktionieren, da er ja damit die Erbschaftssteuer
 begründet. Diese Auffassung hinkt aber auch darin,
daß bei gewissen Steuern Verheimlichung und Hinterziehung unmöglich
 sind, bei den anderen ist es wieder unmöglich festzusetzen,
in welchem Maße der Staat verkürzt wurde. Manche ‚betrachten
die Erbschaftssteuer als kapitalisierte Einkommensteuer, welche ein
für allemal bei Eintritt des Todesfalles gezahlt wird. Andere wieder
weisen darauf hin, daß die Vermögensbildung, die Ersparnisse nicht
bloß für das Individuum, nicht bloß für die Familie, sondern auch
für den Staat, für die Gesellschaft erfolgen. Wieder andere betrachten
 die Erbschaftssteuer als Ersatz für jene Verzehrungssteuer,
welche der Erblasser gezahlt hätte, wenn er sein Einkommen nicht
zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch benutzt hätte; diese
Erklärung macht jedoch sehr den Eindruck, als ob die Erbschaftssteuer
 die Strafe wäre für die sparsame, vermögenschaffende Verwendung
 des Einkommens, was auch dann nicht gutgeheißen werden
kann, wenn die Ansicht von einem.solchen Fachmanne, wie Schäffle,
vertreten wird. Graziani leitet die Notwendigkeit der Erbschaftssteuer
 von der Grenznutzentheorie ab, denn im Sinne der Grenz:
nutzentheorie nimmt infolge der Erbschaft jeder Teil des Vermögens
des Erben an Grenzwert ab, weshalb dasselbe mit einer neuen Steuer
belegt werden muß, damit es dem Staate auch weiterhin soviel Opfer
bringe wie bisher. Ja er findet in dem Grenzwerte auch die Ur-
        <pb n="488" />
        Cs 4. Buch. V. Teil. Die Steuern,
sache dafür, daß die näheren Verwandtschaftsgrade weniger. Erb+
schaftssteuer zahlen, wie die ferneren, weil jene, wie z. B. die Kinder,
dieses Vermögen auch früher genießen, wenigstens zum Teile, die
Vermögenszunahme ist also nicht so. intensiv, wie bei den ferneren
Verwandtschaftsgraden, der Grenzwert nimmt also nicht in dem
Maße ab, wie in dem ‚letzteren Falle.
Gegenüber diesen weniger befriedigenden und nur einzelne
Seiten des Gegenstandes erfassenden Theorien muß die Berechtigung
 der Erbschaftssteuer in jenen allgemeinen Prinzipien gesucht
werden, welche bei allen rationellen Steuern verwirklicht werden
müssen. Von diesem Standpunkte aus kann namentlich darauf
hingewiesen werden, daß die Erbschaftssteuer dem Postulat der
Allgemeinheit, der Proportionalität, der Bequemlichkeit, ferner den
Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und der Ethik entspricht.
Die Erbschaftssteuer ist natürlich allgemein, denn der Tod ist ja
unser aller Schicksal und es gibt kein Vermögen, das nicht Objekt
der Erbschaft würde. Die Erbschaftssteuer ist proportionell und
billig; proportionell, weil mit der Erbschaft die Leistungsfähigkeit
des Erben sich steigert, billig, weil mit der Erbschaft die Steuerfähigkeit
 wächst. Von finanzadministrativem und steuerlichem Standpunkte
 ist die Steuer bequem, denn sie wird dann eingehoben, wenn
in der Wirtschaft des Erben die Vermögensvermehrung eintritt und
die Anmeldung der Todesfälle fordern auch andere administrative
Gesichtspunkte. Von volkswirtschaftlichem Standpunkte ist die
Erbschaftssteuer rationell, denn sie stört kein einziges Moment des
wirtschaftlichen Lebens. Auch von ethischem Standpunkte ist sie
zu billigen, denn sie legt dem Besitz Pflichten auf, deren Erfüllung
ein ethisches Postulat ist; aber auch deshalb, weil in der Gegenwart
unleugbar die Familienbande sich sehr lockern, und infolgedessen
an die Stelle der Familie immer mehr die Gemeinschaft, das Gemeinwesen,
 die Gesellschaft tritt, die ja auch die einst aus dem
Familienverhältnis fließenden Pflichten zum Teil übernommen. hat,
also auch die Vorteile dieser Wandlung genießen müsse. Die
Erbschaft ist in hohem Maße konjunkturales Vermögen, ein Geschenk
 des Zufalls, des Schicksals. Ist ja schon das Überleben des
Erben ein Geschenk des Schicksals. Dazu kommen andere günstige
oder ungünstige Momente; ein Verwandter mehr oder weniger und
die Erbschaft ist ganz oder zum Teil verschwunden. Das Moment
der Konjunktur kommt hier also prägnant zum Ausdruck und es
ist vollständig gerecht, wenn der Staat hier seine Steuermacht fühlen
Jäßt ja nachdrücklich fühlen läßt.
Das größte Gewicht muß endlich darauf gelegt werden, daß

A792
        <pb n="489" />
        F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 473
die ruhige Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse unbedingt
erfordert, daß die Vermögensdisparitäten gemäßigt werden, was
durch eine kräftige Erbschaftssteuer, die der Hypertrophie eine
Grenze setzt, erreicht werden kann. Darum sehen wir, daß die
Forderung nach einer energischen Erbschaftssteuer namentlich in
jener Periode der sozialen Entwicklung betont wird, wo sich schon
ungesunde Zustände entwickelten und den Mammutvermögen ein
enterbtes Proletariat gegenübersteht. Der Erbschaft des Einzelnen
soll „des Volkes Erbe“ gegenüberstehen und die Auswüchse der
Vermögensbildung sollen möglichst beseitigt werden.
Wenn manche der Erbschaftssteuer gegenüberhalten, daß dieselbe
den Familiensinn abschwächt, so genügt es selbst bei Anerkennung
dieser Einwendung darauf hinzuweisen, daß der Familiensinn schon
in hohem Grade abgeschwächt ist, so daß die Abwesenheit der
Erbschaftssteuer nicht viel nützen würde. Übrigens könnte hier
nur von den allernächsten Familiengraden die Rede sein, wo ja die
Erbschaftssteuer ohnehin immer sehr mäßig sein wird.
2. Einrichtung der Erbschaftssteuer. Die rationelle
Durchführung der Erbschaftssteuer erfordert die Berücksichtigung
aller Momente, welche auf die Leistungsfähigkeit Einfluß ausüben
und darum muß auch jedenfalls der Natur der Sache gemäß der
Steuerfuß ein progressiver sein und zwar progressiv nach verschiedenen
 Richtungen hin, namentlich Verwandtschaftsgrad, Größe
des Vermögens, bisherige Vermögenslage des Erben, Stiftungen,
Dankbarkeitslegate, mobile und immobile Vermögen usw. Ob gewisse
 Erbschaften steuerfrei sein sollen, glauben wir verneinen zu
müssen; bei Steuerfreiheit der kleinen Erbschaften und der nächsten
Familiengrade (Kinder, Eltern, Ehegenossen) würde die Steuer bedeutend
 weniger Ertrag liefern. Es genügt also die Forderung
aufzustellen, daß bei kleinen Erbschaften und solchen zwischen
den nächsten Familiengraden der Steuerfuß möglichst mäßig sei;
bei den kleinen Erbschaften ist namentlich der Umstand zu berücksichtigen,
 daß gegenüber den größeren Vermögen hier der Unterschied
 sich zeigt, daß der kleine Mann sein Vermögen bis zum
letzten Stück benötigt und deshalb der Steuer nicht entgehen kann,
während bei großen Vermögen durch Schenkung die Steuer leichter
umgangen wird auch dann, wenn auch die Schenkungen unter
Lebenden derselben oder einer ähnlichen Steuer unterliegen. Steuerfreiheit
 ist nur bei solchen kleineren Erbschaften gerechtfertigt, die
aus Gebrauchsgegenständen (Möbel, Kleider, Wäsche, Bücher usw.)
bestehen; ferner bei Beträgen, die der Erbe auch bisher aus dem
Einkommen oder dem Vermögen des Erblassers dauernd genoß, in
        <pb n="490" />
        4... 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
welchem Maße also keine Anderung in der materiellen Lage eintritt.
Bei minderjährigen oder erwerbslosen Erben könne eine gewisse
Steuerfreiheit auch berechtigt sein. Ebenso soll der Steuerfuß
mäßig sein bei wohltätigen Vermächtnissen. und bei Vermächtnissen
zugunsten von im Dienste des Erblassers gewesenen Dienstpersonen,
die ja oft größere Berücksichtigung verdienen als nahestehende,
aber herzlose Verwandte. Die Anwendung eines mäßigen Steuerfußes
 ist berechtigt in solchen Fällen, wo eine Erbschaft in kurzer
Zeit wiederholt frei wird. Ein mäßiger Steuerfuß ist auch berechtigt,
 wenn die Vermögenslage des Erben eine ungünstige ist. Dagegen
 ist ein höherer Steuerfuß in folgenden Fällen berechtigt:
1. bei entfernteren Familiengraden; 2. nach der Größe der KErbschaft;
 3. bei Erben in glänzender Vermögenslage; 4. bei Krbschaften,
 die ins Ausland wandern. Mombert schlägt auch eine
Berücksichtigung der Familiengröße vor, da kinderlose oder kinderarme
 Erben jedenfalls leistungsfähiger sind ').
Das Steuerobjekt ist der Sachwert der Erbschaft nach Abzug
der Schulden, die durch die eventuelle Krankheit des Erblassers
verursachten Kosten, Begräbniskosten, sofern diese nicht durch den
Erblasser, sondern durch den Erben gedeckt werden. Das Honorar
der Testamentsvollstrecker fällt nicht unter die Erbschaftssteuer,
sondern unter die Einkommensteuer. Eine Ausnahme hiervon bildet
nur der Fall, wein in dem Honorar eigentlich ein Vermächtnis
steckt; es ist darum am zweckmäßigsten, ein gewisses Prozentuale
der Erbschaft festzusetzen (z. B. in Hamburg 2 Prozent, aber im
Maximum, auch wenn es unter.2 Prozent bliebe, 5000 Mark).
; Bei der Aufnahme der Erbschaften muß die größte Strenge
angewendet werden. KEiner im Jahre 1899 in Osterreich erlassenen
Verordnung gemäß kann bei Angabe der Erbschaft die Beeidigung
angeordnet werden und im Falle des Nichterscheinens bis zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe. )
. 3. Positive Gesetzgebung. Die positive Gestaltung der
Erbschaftssteuer zeigt große Verschiedenheiten. In England bestanden
 bis zum Jahre 1894 fünferlei Erbschaftssteuern: legacy
and succession duty, probate, account, estate duty. Die probate,
account und legacy duty bezog sich auf das bewegliche Vermögen,
die succession duty auf das unbewegliche Vermögen im englischen
Sinne genommen; die estate duty bezog sich auf beides. Die probate.
 duty war die Hauptsteuer für das bewegliche Vermögen, zu
1) Die Größe der Familie und die steuerliche Belastung nach der Leistungs-US
 8 a0 Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft, München und Leipzig

74
        <pb n="491" />
        F. V. Abschnitt. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 475
der dann später noch in gewissen Fällen die account duty. kam.
In. den Jahren 1894 und 1909 kam dann die gründliche Reform
der Erbschaftssteuern. Die neue Steuer war vor allem berufen,
die alte probate, estate und account duty zu ersetzen, die keinen
Unterschied nach den Verwandtschaftsgraden machte; sie vereinfachte
 das frühere System mit Beibehaltung der legacy und succession
 duty. Auch diese neue Steuer heißt estate duty. Von der
estate duty sind befreit die Erbschaften unter 100 Pfund. Der
Steuerfuß hebt mit 1 Prozent an; er beträgt bei 10000 Pfund
5 Prozent, bei 25000 Pfund 9 Prozent, bei 50000 Pfund 14 Prozent,
 bei 100000 Pfund 19 Prozent, bei 1000000 Pfund 29 Prozent,
 bei den Vermögen, die zwei Millionen Pfund überschreiten,
40 Prozent.
Von den gesamten Erbschaften waren (1924/25):
Von 101— 1000 Pfund Sterling 25754
„ '"1001— 5000 ] 25 855
„  5001—10 000 N 5721
» 10001—15.000 N 3152
» 15001—20000 N 1186
20 001—25 000 z 701
25 001—30 000 459
30001—40 000 571
40001—50 000 ” 349
Die Zahl der Erbschaften von 50 000—100 000 Pfund Sterling
betrug 604, die der Erbschaften von 100000—1 Million 418, die
Erbschaften über 1 Million 13.
Die Reichssteuerreform vom Jahre 1913 hat auch die Erbschaftssteuer
 in ihr Bereich gezogen. Obwohl sich das Streben
mächtig geltend machte, das Erbrecht zu beschränken, wurde hiervon
bei der Verhandlung der rein finanziellen Verfügungen abgesehen.
Nach dem deutschen Reichserbschaftsgesetz vom 22. August 1925
wird die Erbschaftssteuer nach den persönlichen, Verhältnissen des
Erwerbers zum Erblasser in folgenden fünf Klassen erhoben:
I. Klasse. In diese Klasse gehören Ehegatten, Kinder, an Kindesstatt
 angenommene Personen, anerkannte uneheliche Kinder usw.
11. Klasse. Die Deszendenten der in die vorige Klasse Gehörigen.
III. Klasse. Eltern und Geschwister. IV. Klasse. Großeltern,
Schwiegereltern, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V. Klasse. Alle übrigen Erwerber. Die Erbschaftssteuer beginnt
mit 2 v. H. bei einem Erwerb von 10000 Reichsmark und steigt
bis 15 v. H. bei einem Erwerb von 10 Millionen Reichsmark. In
der V. Klasse beginnt die Steuer bei einem Erwerb von 10000 Reichsmark
 mit 14 v. H. und steigt bis 60 v. H. bei‘ einem Erwerb von
10 Millionen Reichsmark. Steuerfrei ist bei Klasse I und IT der
        <pb n="492" />
        SZ 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Erwerb von nicht mehr als 5000 Reichsmark, ferner Hausrat,
Wäsche, gewisse Kunstgegenstände. In gewissen Fällen genießen
die Ehegatten Steuerfreiheit. |
Die Einnahme aus der Erbschaftssteuer betrug im Deutschen
Reich (1924) 17,8 Millionen Reichsmark. Die Zahl der Erbschaftsfälle
 betrug 34777, der Gesamtwert der Erbschaften 365,6 Millionen
Reichsmark. Von den KErbfällen entfielen 36 auf MKhegatten,
25609 auf Kinder. In England betrug die Einnahme aus der Erbschaftssteuer
 (1924/25) 59,4 Millionen Pfund Sterling.
Eine nicht zu übersehende Erscheinung ist es, daß während
die Staaten im allgemeinen auf die Erbschaftssteuer größeres Gewicht
 legen, die faszistische Regierung in Italien die Erbschaftssteuer
abschaffte mit Rücksicht auf den geringen Reichtum des Landes,
namentlich des Südens und zur Sicherung des Spartriebes und des
Kapitals.
c) Die Steuern von verbrauchten Steuerquellen
bzw. die Verzehrungssteuern.
I. Abschnitt.
Allgemeine Lehren.
l. Prinzipien der Verzehrungssteuern. Die Bedeutung
der Verzehrungssteuern haben wir an anderer Stelle erörtert. Jetzt
erübrigt nur die Aufgabe, die praktische Durchführung der Idee
des Verzehrungssteuersystemes zu untersuchen mit Rücksicht auf
die allgemeinen Voraussetzungen, die Organisation und die Gegenstände
 dieser Steuern.
Was die Voraussetzungen der Verzehrungssteuern betrifft, so
unterliegt es keinem Zweifel, daß die rationelle Funktion der Verzehrungssteuern
 davon abhängt, daß die Verzehrungssteuern sowohl
den volkswirtschaftlichen, als den finanziellen Gesichtspunkten entsprechen.
 Demgemäß können wir folgende Postulate aufstellen:
a) Die Verzehrungssteuern sollen nicht die Gegenstände des ersten,
unentbehrlichen Lebensbedarfes belasten, da: sie sonst eine unge:
rechte Belastung der unteren Klassen verursachen würden. b) Mit
Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sollen sie trotzdem vornehmlich
 solche Gegenstände treffen, welche Gegenstände des
Massenkonsums sind, da sie sonst nur geringe Einkünfte bieten

476
        <pb n="493" />
        F.. I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. x
würden und die Unannehmlichkeit der Steuer in keinem Verhältnisse
 zu deren Resultate stünden. Diesem Erfordernis kann um so
leichter Genüge geschehen, da wir bei allen Völkern gewisse Genüsse
 finden, die bis in die untersten Klassen verbreitet sind. Mit
Recht kann Voltaire sagen: Es ist der Überfluß, der am notwendigsten
 ist und die Geschichte zeigt auch, daß schon auf den
untersten Kulturstufen der Mensch einem gewissen Luxus fröhnt,
in Kleidung usw. Die Besteuerung dieses Volksluxus ist um so
berechtigter da, wie wir sahen, die geringen Steuerkräfte namentlich
auf diese Weise in Anspruch genommen werden können. c) Mit
Rücksicht auf die Verschiedenheit der Steuerkräfte ist es wünschenswert,
 daß der der Verzehrungssteuer unterworfene Gegenstand in
verschiedener Qualität hergestellt werde, wodurch es möglich wird,
die feineren Qualitäten, welche von den stärkeren Steuerkräften
verbraucht werden, stärker zu belasten, als die minderen Qualitäten.
Freilich ist dies nur dann ein Vorteil, wenn tatsächlich die verschiedenen
 Qualitäten differentiell behandelt werden —, was bei
gewissen Gegenständen, wie Fleisch, Wein schwer durchführbar ist —,
da ja sonst eine umgekehrte Progression eintritt. Am schlimmsten
ist es natürlich, wenn gerade die geringen Qualitäten dem Staate
Einnahmen bieten, während die feineren infolge.der Kostspieligkeit
nur wenig oder gar kein Einkommen liefern, wie dies in manchen
Staaten sich beim Tabak einstellt. d) Der Gegenstand der Verzehrungssteuer
 soll ein solcher sein, der durch einen anderen nicht
ersetzt werden könne, da sonst die Steuer umgangen würde, oder
aber muß die Steuer auch auf diese Surrogate ausgedehnt werden.
e) Die Produktion, Zirkulation, Konsumtion der betreffenden Gegenstände
 soll eine solche sein, daß die Besteuerung mit Erfolg und
ohne größere Vexation durchzuführen sei.
Obwohl die Verzehrungssteuer nur einzelne Gegenstände erfaßt
und demgemäß die Inanspruchnahme aller Steuerkräfte im allgemeinen
 nicht gesichert ist, so muß doch nach Möglichkeit danach
getrachtet werden, daß deren Wirkung nicht unvollkommen, unregelmäßig,
 zufällig sei und die proportionelle Belastung der Steuerkräfte
 nach Möglichkeit gesichert sei, was durch zweckmäßige Einteilung
 der Verzehrungssteuern, durch richtige Wahl der Gegenstände
 erreicht werden kann.
2. Gegenstände der Verzehrungssteuer. In den Kreis
der der Verzehrungssteuer unterworfenen Objekte gehören die allerverschiedensten
 Güter, doch kann nicht behauptet werden, daß es
insgesamt zweckmäßige Objekte der Besteuerung sind. Wir können
dieselben folgendermaßen einteilen: a) Gegenstände des allerersten

A777
        <pb n="494" />
        4. 4: Buch. V. Teil. Die Steuern.
Lebensbedarfes: Salz, Brot, Mehl, Fleisch, Petroleum usw. b) Ver«
zehrungsgegenstände zweiter Ordnung: Kaffee, Tee, Zucker, Minerals
wässer, Gewürze usw. c) Verzehrungsgegenstände dritter Ordnung,
wie geistige Getränke. d) Luxusgegenstände, wie Tabak, feinere
Weine usw. e) Gegenstände des geistigen Bedarfs, Papier, Zeitungen,
Kalender, Klavier usw.
| Bei näherer Prüfung können wir überhaupt konstatieren, daß
jede Kategorie der Bedürfnisse Gegenstand der Besteuerung bildet:
Das Nahrungsbedürfnis, das Wohnungsbedürfnis, das Heizungs- und
Beleuchtungsbedürfnis, das Bekleidungsbedürfnis, die geistigen Bedürfnisse,
 das Bedürfnis der Erholung, der Gesundheit, der Zerstreuung
 usw. Namentlich die großen Kosten eines Krieges zwangen
einzelne Staaten, so England, Frankreich, die Vereinigten Staaten
von Nordamerika zur Einführung einer Reihe von Verzehrungssteuern.
 In England geschah dies erst in der Form der assessed
taxes, dann als Akzise und Lizenz. Auf welche Gegenstände die
Vereinigten Staaten. im Bürgerkriege Steuern auswarfen, dafür sollen
nur einige Beispiele dienen. Jährliche Steuer, also direkt veranlagte
 Verzehrungssteuer zahlten, die Wagen oder Schiffe zur eigenen
Bequemlichkeit hielten, die Besitzer von Klavieren, Orgeln, Melodion
oder sonstigem Saiteninstrument, Besitzer von Billarden, von goldenen
 oder vergoldeten Taschenuhren, von Silber- oder Goldservicen.
Außerdem waren alle denkbaren Gegenstände besteuert, Kleider,
Schuhe, Handschuhe, Sonnen- und Regenschirme, Fächer, Bücher,
Instrumente, Arzneien, Parfümerien, Photographien, Karten, Zündhölzchen
 usw. Und diese Steuern waren sehr drückend, um so
mehr, als sie stets von dem ganzen Werte des Gegenstandes zu
bezahlen waren, obwohl ein Teil des Wertes bereits besteuert war;
so mußte z. B. die Steuer nach dem ganzen Werte des gebundenen
Buches bezahlt werden, wenn auch das ungebundene Buch bereits
besteuert war. Bekannt ist die erbitterte Klage des Engländers
Sidney Smith gegen die englischen Verzehrungssteuern: Wir zahlen
Steuern von jedem Gegenstande, den wir in den Mund nehmen,
der unseren Rücken bedeckt, der auf unseren Füßen ist, den zu
sehen, zu hören, zu fühlen, zu riechen, zu betasten angenehm ist,
der uns Wärme oder Licht gibt, der zur Ortsveränderung dient,
von jedem Artikel, der auf der Erde, unter der Erde oder im
Wasser ist, von allem, was wir im Inlande produzieren oder aus
dem Auslande bringen, von jedem Rohstoff und von jedem neuen
Wert, den der Kunstfleiß hinzufügt, von allem, was den Appetit
des reichen Mannes erhöht und was ihm seine Gesundheit wiedergibt,
 von:dem Talar des Richters und dem Strick des Gehenkten,

78
        <pb n="495" />
        F. L Abschnitt. Allgemeine Lehren. 471
vom Salze des Armen und von dem Gewürze des Reichen, vom
Nagel des Sarges und vom Schleier der Braut, im Bett und beim
Tisch, stehend und liegend, immer zahlen wir. Das Schulkind
spielt mit dem besteuerten Spielzeug, die Jugend lenkt das besteuerte
 Roß an einem besteuerten Zügel auf der besteuerten Landstraße
 und der sterbende Engländer schüttet die Arznei, für die er
7 Prozent zahlte, in einen Löffel, für den er 15 Prozent zahlte,
legt sich zurück ins Bett, wofür er 22 Prozent zahlte, und haucht
seine Seele in den Armen einer Sanitätsperson aus, die 100 Pfund
zahlt für das Privilegium, ihn ins Grab zu schicken. Seine Tugenden
werden auf besteuertem Marmor der Nachwelt verkündet, er aber
kehrt zu seinen Vorfahren ein, um nie wieder besteuert zu werden.“
Charakteristisch für die Vielheit der indirekten Steuern ist auch
die Bemerkung Temple’s, daß derjenige, der in Holland eine Fisch:
speise verzehrt, dreißig verschiedene Steuern bezahlt.
3. Die Besteuerungshöhe. Die besteuerten Gegenstände
vertreten verschiedene Grade der Leistungsfähigkeit. Abgesehen
von jenen Gegenständen, die zur Besteuerung nicht geeignet sind,
gibt es Gegenstände, die stark besteuert werden können und solche,
welche nur eine geringe Steuer zu tragen vermögen. Zwischen
diesen Graden gibt es wieder zahlreiche Abstufungen. Die Gegenstände
 der Verzehrungssteuer zeigen auch in der Richtung Verschiedenheiten,
 als dieselben im allgemeinen die ergänzende Aufgabe
der Verzehrungssteuer erfüllen, oder insbesondere die individuelle
Last der einzelnen Steuersubjekte regeln wollen; hier finden wir
wieder Verschiedenheiten zwischen den Gegenständen, insofern als
dieselben hauptsächlich gegenüber den schwächeren oder gegenüber
den stärkeren Steuerkräften die individualisierende Wirkung erfüllen
 sollen.
4. Die Verschiedenheiten der Verzehrungssteuern
in den einzelnen Staaten. Bei der Wahl der Gegenstände
der Verzehrungssteuern spielen natürlich die speziellen Verhältnisse
der einzelnen Staaten eine große Rolle. Abgesehen davon, daß
auch die finanziellen Verhältnisse der einzelnen Staaten in Betracht
kommen, sind die Lebensverhältnisse des Volkes, - Gewohnheiten,
Kulturzustände, Bedürfnisse, staatlichen Zustände usw. zu berücksichtigen.
 Schonend muß mit jenen Gegenständen umgegangen
werden, welche zu der Lebenserhaltung nach den gegebenen klima:
tischen, geographischen Verhältnissen notwendig sind, die vom Standpunkte
 der Erwerbstätigkeit, der Gesundheit unentbehrlich sind und
deren Belastung den Standard der Bevölkerung verschlechtern würde.
Andererseits muß man bedacht sein auf die eventuellen Ausartungen

7C
        <pb n="496" />
        Te 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
der Bedürfnisbefriedigung, auf ungesunden Luxus, und deren :Beschränkung
 herbeiführen. Aus diesen Gründen werden in dem
Verzehrungssteuersystem jedes Staates diese Momente sich wider:
spiegeln und demselben ein nationales Gepräge verleihen. So fordert
die unsichere Lage, das Klima, der Rassencharakter, die Kulturstufe
 und wirtschaftliche Entwicklung in England ein anderes: System
der Verzehrungssteuern als in den kontinentalen Staaten. |
Die Verschiedenheit, die sich in verschiedenen Staaten ergibt,
läßt sich sehr gut erkennen, wenn wir z. B. England und Frankreich
 vergleichen *). In England ist der Zucker nicht besteuert,
weil der Tee das alltägliche Getränk der unteren Volksklassen bildet
und dieser ohne Zucker ungenießbar ist. Der Zucker ist daher
ein unentbehrliches Lebensmittel. Der Tabak wird mittels Zoll
besteuert, das Salz bildet nicht den Gegenstand der Besteuerung.
Das Verzehrungssteuersystem Englands ist daher fast ganz auf die
geistigen Getränke beschränkt; diese Steuer aber zahlen infolge
der Konzentration der Großindustrie einige Großindustrielle, deren
Produktion unter strenger Kontrolle steht. In Frankreich dagegen
sind die Steuergegenstände zahlreicher, die Besteuerungsweise eine
vielfältigere, überdies existiert das große Monopol des Tabaks, das
kleinere der Zündhölzchen; auch Gegenstände des notwendigen
Liebensbedarfes sind hier besteuert, wie Salz, Essig, Ol, Kerzen usw.
Als weinproduzıerendes Land, in welchem demzufolge der Weingenuß
 allgemein verbreitet ist, ist bei Besteuerung der geistigen
Getränke größere Rücksicht zu beobachten, um so mehr, da bei
der großen Zahl der Produzenten die Überwachung der Produktion
kaum streng durchzuführen ist. Wir sehen also, wie die Eigentümlichkeiten
 dieser beiden Staaten auf die Einrichtung der Verzehrungssteuer
 ihren Stempel aufdrücken.
5. Die verschiedene Einrichtung der Verzehrungssteuern.
 Die Durchführung der Verzehrungssteuern kann auf
verschiedene Weise geschehen. Namentlich folgende Systeme
kommen hier in Betracht. a) Die allgemeine Verzehrungssteuer,
wobei die Steuer auf die gesamte Konsumtion des Steuersubjektes
auferlegt wird. Diese allgemeine Verzehrungssteuer, obwohl von
mancher Seite vorgeschlagen, wurde noch nirgends durchgeführt.
Die in Spanien einst bestandene Alcavala und Bolla wären noch am
ehesten mit dieser allgemeinen Verzehrungssteuer zu vergleichen.
Auch in den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde sie in
Vorschlag gebracht ?). Nach Buxton®) wurde in England unter
Natürlich sehen wir von den Kriegssteuern ab.
?) Hock, Finanzen der Vereinigten Staaten, S. 239.
3 Buxton, Finance and polities, S. 110.

480
        <pb n="497" />
        F. I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. &amp;amp;
Karl I. im Jahre 1641 eine allgemeine Steuer auf die Ausgaben
eingeführt; jeder, der jährlich 100 Pfund verzehrt, zahlte 5 Pfund;
der geringste Betrag war ein Schilling, bei einer Jahresausgabe
von 5 Pfund !). Nach Bastable ist die direkte Verzehrungssteuer
die ältere Form der Besteuerung, da seiner Ansicht nach die Verzehrungssteuer
 sich hauptsächlich aus Rudimenten von Geschenken
und Vermögenssteuern entwickelte. Auch das Bestreben zur HEinschränkung
 der Konsumtion und des Luxus führte früher zu solchen
direkten Verzehrungssteuern. Nach der richtigen Bemerkung
Bastable’s haben die direkten Verzehrungssteuern die Fehler sowohl
der direkten als der indirekten Steuer: sie besitzen die Unpopularität
und Starrheit der direkten Steuern ohne deren Bestimmtheit und
Proportionalität.
Was nun die speziellen Verzehrungssteuern betrifft, die allein
praktische Bedeutung haben, so kommen dieselben namentlich in
folgenden Formen vor: 1. Besteuerung einzelner Verzehrungsgegenstände;
 2. Besteuerung einzelner Gebrauchsgegenstände. Von diesen
Steuern haben jene die größte Wichtigkeit, welche auf wichtigere
Verbrauchsgegenstände auferlegt werden. Die üblichen Formen der
Besteuerung sind hierbei folgende: a) Produktionssteuern,
auch Produktions - Verzehrungssteuern genannt. Der betreffende
Gegenstand wird im Stadium der Produktion besteuert. Der Vorteil
 dieser Besteuerungsform zeigt sich namentlich dort, wo die Produktion
 an nicht vielen Stellen konzentriert ist, gegenüber der Besteuerung
 von eventuell zahllosen Konsumenten. Die Besteuerung
der Produktion kann wieder auf verschiedene Weise erfolgen. Vorerst
 nach der Menge des Rohstoffes, nach Menge und Qualität des
Rohstoffes, oder nach einem speziellen Momente der Produktion
(Anbaufläche, Zahl und Größe der Fabriksräume, Hohlraum der
bei der Fabrikation gebrauchten Gefäße, Menge der Hilfsstoffe usw.),
oder endlich nach der Menge und dem Werte des Produktes. Die
Schwierigkeit der Kontrolle wird manchmal in der Weise umgangen,
daß die Steuer in einer bestimmten Summe abgelöst wird (Pauschalierung).
 Die Pauschalierung geschieht hinwieder entweder mit
einzelnen Produzenten oder mit Gruppen derselben, mit ganzen Gemeinden.

b) Verkehrssteuern. Bei diesen werden die betreffenden
Gegenstände bei jenen Personen besteuert, die dieselben in Verkehr
') Eine Gesamtverbrauchsteuer in der Form einer verbesserten Einkommensteuer
 (Beschränkung auf die bloß zum Verbrauch verwendeten Teile des Einkommens)
 ‚empfiehlt Zeiler (Einkommensabgaben, gesellschaftlicher Ausgleich
und Gesamtverbrauchsteuer, Zweibrücken 1918).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

481
81
        <pb n="498" />
        en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bringen. Hierher gehören folgende Besteuerungsformen: «) Zölle,
durch welche die vom Auslande nach dem Inlande, vom Inlande
nach dem Auslande gehenden, oder die zur Durchfuhr kommenden
Waren besteuert werden (Kinfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhrzölle).
ß) Torsteuern (Oktroi, Akzise), durch welche die in geschlossene
Gebiete, Städte gebrachten Verzehrungsgegenstände besteuert werden.
y) Besteuerung der die betreffenden Gegenstände in Verkehr
setzenden Handelsleute. 0) Umsatzsteuern.
Außerdem treten die Verzehrungssteuern noch in folgenden
Formen auf:
c) Monopole. Der Staat behält sich die Produktion, die
Zirkulation, oder Produktion und Zirkulation gewisser Gegenstände vor.
d) Konzessionssystem (Lizenzen). Die mit der Produktion
oder mit der Inverkehrsetzung beschäftigten Personen sind verpflichtet,
 eine Konzession, Lizenz zu nehmen, und dafür eine eventuell
jährliche Gebühr zu zahlen.
e) Klassensteuer. Die Verzehrungssteuer wird nach einzelnen
 sozialen Klassen festgesetzt.
Mit Rücksicht auf diese verschiedenen Arten der Besteuerung
ist im allgemeinen zu bemerken, daß die Besteuerung um so zweckmäßiger
 ist, je näher die Ware im Zeitpunkte des Besteuerung zur
Konsumtion steht. Freilich ist in diesem Falle in der Regel die
Kontrolle der betreffenden Steuerobjekte um so schwerer. Darum
nehmen die Fabrikationssteuern immer mehr einen größeren Raum
in der Produktionsbesteuerung ein. Die sonstigen Produktionssteuern,
 wo die Besteuerung vor Abschluß der Produktion. erfolgt,
arbeiten immer mit Suppositionen, die namentlich der rasche Fortschritt
 der Produktionstechnik häufig widerlegt. So war bei der
Zuckersteuer eine Zeit, wo zur Produktion eines Zentners Rübenzucker
 28 Zentner Rüben notwendig waren, gegenwärtig beiläufig 6.
In England ging man seinerzeit bei der Spiritussteuer von der Supposition
 aus, daß die Destillation einen Tag in Anspruch nimmt,
dann nahm die Produktion einen solchen Aufschwung, daß in einer
Stunde zwanzigmal destilliert werden konnte. Ein Vorteil der
Fabrikatensteuer besteht demgemäß darin, daß im Falle der Ausfuhr
 bei der Steuerrückvergütung keine Mißbräuche geschehen
können !), die sonst fast unvermeidlich sind, wodurch die Steuerrückvergütungen
 zu Exportprämien ausarten. Wenn der Fiskus
') Die Besteuerung bei der Produktion macht es notwendig, sobald der
Konsum im Auslande erfolgt, daß die: bezahlte Steuer rückvergütet werde;
Hier können sich infolge der unrichtigen Abschätzung der Erzeugnisse Mißbräuche
 einstellen.

4892
        <pb n="499" />
        F. I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 4
bei der Ausfuhr von einem Zentner Zucker die Steuer von 28 Zentner
Rüben zurückzahlt, weil er davon ausgeht, daß zur Produktion
dieses Zentners Zucker 28 Zentner Rüben verwendet wurden und
in die Staatskasse die Steuer nach 28 Zentner bemessen einfloß,
während tatsächlich bei dem Zentner Zucker nur 6 Zentner Rüben
verwendet wurden, so ersetzt der Staat bei der Ausfuhr den vierfachen
 Betrag dessen, was er erhalten hat.
Voraussetzung der Steuerrückvergütung (Drawback) bei den
Produktionssteuern ist: 1. Zertifikat der bezahlten Steuer; 2. Zertifikat
 der Ausfuhr; 3. Affidavit, daß die besteuerte und ausgeführte
Ware identisch ist. Die Zertifikate über Steuerrückvergütung
können auch zur Steuerzahlung verwendet werden.
6. Das Denaturierungsverfahren. Die Verzehrungssteuern
 haben die Bestimmung, das in der menschlichen Konsumtion
sich kundgebende Einkommen zu treffen, es widerspricht daher der
Bestimmung derselben, wenn sie die Produktion belasten, aus der
sich das Einkommen erst zu entfalten hat. Wenn daher die Verzehrungssteuern
 solche Gegenstände erfassen, die in irgendeinem
Zweige der Produktion als Roh- oder Hilfsstoffe Verwendung finden,
wie Salz, Spiritus, Zucker usw. in der Landwirtschaft und in der
Industrie, dann muß ein Modus gefunden werden, damit die Produktion
 nicht einer ungerechten Belastung unterworfen werde.
Freilich zeigt sich hier gleichzeitig, daß diese Gegenstände, die im
Haushalt des menschlichen Organismus wenigstens zum Teil eine
wichtige Rolle spielen, eigentlich auch vom Standpunkte der Besteuerung
 des menschlichen Konsums als indirekte Besteuerung des
Einkommens nicht sehr steuerfähig sind. Wenn nun diese Gegenstände
 auch nicht gänzlich von der Steuer befreit werden, so viel
muß unbedingt gefordert werden, daß die Besteuerung dieser Gegenstände
 auf die Produktion nicht nachteilig einwirke. Und auch das
zeigt von der Mangelhaftigkeit dieser Besteuerung, daß dies nicht
anders zu erreichen ist, als dadurch, daß diese Gegenstände auf künstliche
 Weise für den menschlichen Konsum unbrauchbar, ungenießbar
gemacht werden. Dies geschieht durch das Denaturierungsverfahren.
 Den betreffenden Gegenständen werden verschiedene
Stoffe beigemischt;, welche dieselben für den menschlichen Genuß
unbrauchbar machen, ohne dessen Brauchbarkeit in der Landwirtschaft,
 bei der Viehzucht und in der Industrie zu schädigen. Dieses
Verfahren findet seine Anwendung namentlich bei Salz, Spiritus,
Zucker. Die Gegenstände müssen von jenen nützlichen Eigenschaften,
 die sie für die menschliche Bedürfnisbefriedigung durch
die Güte der Natur besitzen, beraubt werden, damit sie so den

483
Ar
        <pb n="500" />
        A. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. \:
Interessen des Fiskus Dienste leisten. Aber dieses Verfahren erreicht
 nicht immer vollständig sein Ziel, da wieder Mittel gefunden
werden, die Denaturierung unschädlich zu machen und so die Benutzung
 zum menschlichen Gebrauch möglich zu machen. Die
denaturierten Gegenstände werden natürlich zu weit billigerem
Preise in Verkehr“ gesetzt, da sie der Steuer nicht unterworfen
werden.
7. Entwicklungsfähigkeit. ” Die  Verzehrungssteuern
haben den Vorteil außerordentlicher Entwicklungsfähigkeit. Zunahme
 des Wohlstandes, der Kultur, Zunahme der Bevölkerung
und namentlich der städtischen Bevölkerung vermehren in hohem
Maße die Einkünfte des Staates aus indirekten Steuern. Dies ersehen
 wir aus folgenden Zahlen. Es betrug in Ungarn die Einnahme
 aus
1851 1913
Verzehrungssteuern 4,5 Mill. Kronen 316,6 Mill. Kronen
Tabak A 1958
8. Statistik. Die Finanzstatistik hat sich die dankenswerte
Aufgabe gestellt, die durch die Verbrauchsabgaben verursachte Belastung
 nach den verschiedenen Einkommensklassen zu untersuchen.
Namentlich kommen hier die Arbeiten von Neumann”) und
Gerloff?) in Betracht. Nach Gerloff betrug die gesamte Kinkommensbelastung
 in Preußen bei einem Einkommen
von 4000—6000 Mark 1,04—1,48 Mark
„ 2000—4000  ', 1,80—258 ,
1200—2000:: 7 289—3,78
1 8001200. 62-502,
unter 800 3,64—5,22
Auf Grund von 703 internationalen Budgets kam Neumann
zu folgendem Resultat: Die Belastung durch Verbrauchsobjekte
betrug bei Einkommen
über 10000 Mark 0,84 Prozent
„  4000—10000 Mark 1,64
41200044000) 1 3209 ha
A200 000 0
RT 001200 7
unter 800 ».. 5.18 a
Auch diese Zahlen, wie die obigen, sprechen für die stärkere Belastung
 der kleinen Einkommen.
’) Zur Gemeindesteuerreform (1895). R
?) Gerloff, Verbrauch und Verbrauchsbelastung kleiner und mittlerer Einkommen
 in Deutschland um die Wende des 19. Jahrhunderts (Jahrbücher für
Nationalökonomie und Statistik, III. Folge, 35. Bd., S. 1).

4184
        <pb n="501" />
        F. II. Abschnitt. Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel. 485
II. Abschnitt
Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel.
Zu den Gegenständen des ersten Lebensbedarfes, die der Verzehrungssteuer
 als Gegenstand dienen, gehören namentlich Mehl und
Brot, Fleisch, Salz, Mineralöl.
1. Brot-, Mehl-, Mahlsteuer. Die Besteuerung des Brotes
erfaßt das allgemeinste, verbreitetste und notwendigste Lebensmittel,
das aus den Brotgetreiden gewonnene vegetabilische Nahrungsmittel,
welches in den unteren Klassen oft 60 Prozent und mehr des Haushaltungsbudgets
 in Anspruch nimmt. Der Verbrauch dieses Nahrungsmittels
 ist nicht im geringsten geeignet auf Steuerkraft schließen
zu lassen. Die Besteuerung dieses Lebensmittels zeigt alle Mängel
und Nachteile der indirekten Besteuerung; sie drückt ungleichmäßig
auf die verschiedenen Einkommensstufen, sie ist nur auf kostspielige
Weise durchzuführen, sie ist für Industrie und Handel nachteilig.
Die Mahlsteuer stellt sich als eine schlechte Kopfsteuer dar. Auf
dem flachen Lande ist sie fast undurchführbar, auch sonst nur mit
großen Plackereien. Bei der außerordentlich großen Zahl der
Produktionsstätten ist die Kontrolle mit großen Schwierigkeiten
verbunden, daher unzählige Mißbräuche. Die Besteuerung des
Brotkonsums wurde auf verschiedene Weise durchgeführt, am
häufigsten in der Form der Mahlsteuer. Die Steuer mußte von
dem Getreide vor dessen Vermahlung erlegt werden und die Mühle
durfte nur versteuertes Getreide mahlen. Eine andere Besteuerungsart
 ist die Besteuerung der Mühle mit Anwendung amtlicher Kontrollapparate
 (der italienische „pesatore“) oder eine Klassensteuer. In
Städten kann die Besteuerung auch an den Toren geschehen. Ein
Versuch mit der Mahlsteuer erfolgte speziell in Italien (1869), doch
auch dort wurden mit derselben keine günstigen Erfahrungen gemacht.
 Die Belastung betrug pro Kopf der Bevölkerung beiläufig
3 Lire. Die Einhebungskosten beliefen sich auf 10—12 Prozent.
Im Jahre 1884 wurde die Steuer aufgehoben. Die Brotsteuer hat
als Staatssteuer wenig Bedeutung und kommt eher als Kommunalsteuer
 vor.
Die Besteuerung der Brotstoffe erfolgt auch mittels der Getreidezölle,
 wenn auch dieselben in erster Linie nicht finanziellen,
sondern volkswirtschaftlichen Motiven entspringen. Auch die städtische
Pflastermaut ist, sofern ihr auch Brotgetreide unterliegt, nur
eine besondere Form der Besteuerung des wichtigsten Nahrungsmittels.
 Mit Recht weist Lotz darauf hin, daß auch die grund-
        <pb n="502" />
        4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
herrlichen Vorrechte auf das Vermahlen und Backen steuerlichen
Charakter besaßen.
2. Die Fleischsteuer (Schlachtsteuer). Gegen diese Steuer
Jassen sich so ziemlich dieselben Argumente anführen, wie gegen
die Mahlsteuer. Das Fleisch ist ein in gewissem Maße unentbehrliches
 Lebensmittel,“ das namentlich für die arbeitenden Klassen in
einer gewissen Quantität zur Reproduktion der Arbeitskraft von
besonderer Bedeutung ist. Auch bei der Schlachtsteuer ergeben
sich viele Schwierigkeiten. Sie ist auf dem flachen Lande, wie die
Mahlsteuer, schon wegen der großen Zahl der Produktionsstätten,
fast undurchführbar. Eine Abstufung der Steuer nach Qualitäten
ist fast unmöglich, ja es droht geradezu die Gefahr der Steuerfreiheit
 der feineren Sorten, wie Geflügel, Wildpret. Dem wollen
wohl manche jenen Vorteil gegenüberstellen, daß infolge dieses
Umstandes zur Erleichterung der Steuer die besseren Qualitäten
hergestellt werden. Die Erhebungskosten dieser Steuer stellen sich
sehr hoch, oft bis zur Hälfte des Steuerertrages. Krfolgt die Besteuerung
 nach der Stückzahl, so ergeben sich große Ungleichheiten
und Begünstigungen der schwereren, besseren Exemplare. Bei der
großen Ausdehnung der Produktion ist die Steuer fast nur dort
durchzuführen, wo sie, wie in Städten, als Torsteuer organisiert
wird oder mittels Durchführung des Schlachthauszwanges, aber
auch dann nur mit großen Kosten. Für die Steuer spricht höchstens
das Moment, daß das Fleisch doch nicht unbedingt als unentbehrliches
 Lebensmittel betrachtet werden kann. Die Hauptformen der
Steuer sind die Torsteuer bei Einbringung der Nutztiere in die
Städte oder die Produktionssteuer, die von den Fleischern eingehoben
 wird. Als Staatssteuer ist die Schlachtsteuer nur von
sporadischem Vorkommen und von geringem Resultate. Als Kommunalsteuer
 hat dieselbe größere Bedeutung.
3. Die Salzsteuer belastet einen Gegenstand, der im physiologischen
 Haushalt des menschlichen Körpers eine wichtige Rolle
spielt und deshalb unentbehrlich ist. Aus dem Verbrauch von Salz
Jäßt sich demnach in keiner Weise auf Steuerfähigkeit schließen.
Hierzu kommt noch, daß das Salz nur in einer Qualität vorkommt
und demnach die Steuer nicht die oben erörterte Fähigkeit besitzt,
sich den Einkommensstufen anzuschmiegen. Darum wirkt diese
Steuer vollkommen wie eine Kopfsteuer. Ja die Salzsteuer wirkt
wie eine in umgekehrter Progression sich geltend machende Kopfsteuer
 aus dem Grunde, weil statistisch erwiesen, daß in den unteren
Klassen die Zahl der Familienglieder im allgemeinen größer ist und
der Konsum intensiv und extensiv wächst, weil einerseits der Konsum

486
        <pb n="503" />
        F. II. Abschnitt. Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel. 487
durch die Zahl der Konsumenten bestimmt wird, wobei weder Geschlecht
 noch Alter einen Unterschied machen, da die Speise des
Kindes ebenso das Salz erfordert, wie die des Erwachsenen. Hierzu
kommt noch, daß die unteren Klassen in größerem Maße solche
Nahrungsmittel verzehren, die Salz erfordern, Kartoffeln, Brot usw.,
während die Reicheren viele Leckerbissen und Speisen konsumieren,
die kein Salz erfordern. So kann konstatiert werden, daß die
Glieder der unteren Klassen als Individuen, jeder für sich, eine
größere Steuerlast tragen, als die Glieder der oberen Klassen. Noch
eklatanter zeigt sich die Steuerlast, wenn ‚wir die ganze Klasse ins
Auge fassen, da diese Klassen den größeren Teil der Bevölkerung
ausmachen und somit von der Salzsteuer als Klasse eine viel größere
Quote tragen als die oberen Klassen. So sehr auch die Salzsteuer
eine die untere Klasse bedrückende Steuer ist, so kann dieselbe
doch nicht mit der Regierungsform in Zusammenhang gebracht
werden, wie wir ja sehen, daß dieselbe auch in demokratischen
Staaten, in Republiken besteht, in manchen sogar in der Form
des Monopols. Im autokratischen Rußland dagegen wurde sie im
Jahre 1881 aufgehoben. Die Salzsteuer verteilt sich auch nicht
gleich auf Land und Stadt; sie ist eine Steuer, die mehr von der
Tiandbevölkerung getragen wird.
Bei Beurteilung dieser Steuer muß auch die hohe Wichtigkeit
des Salzes für Landwirtschaft und Industrie in Betracht gezogen
werden. Für diese Steuer läßt sich höchstens das Moment der
Allgemeinheit anführen, da derselbe in der Tat niemand entgehen
 kann; ferner das Moment der Geringfügigkeit. Auch mag
noch des Umstandes Erwähnung geschehen, daß infolge der unbedingten
 Notwendigkeit des Salzes diese Steuer auch unter den ungünstigsten
 politischen Verhältnissen, großen politischen Erschütterungen
 dem Staate ein Einkommen sichert, wenn der Ertrag aller
anderen Steuern mehr weniger problematisch wird. In der Revolutionszeit
 vom Jahre 1848/49 war die einzige sichere Einnahmequelle
der ungarischen Regierung die Salzsteuer (Kossuth’s Bericht über
die Staatsfinanzen, S. 10). Vor dem Jahre 1848 forderte die österreichische
 Regierung, sobald in Ungarn eine kulturelle Institution
gewünscht wurde, daß deren Kosten erst durch Erhöhung der Salzsteuer
 gedeckt werde.
Die Salzsteuer begegnet uns schon in älteren Perioden der
Geschichte. Den Kaiser Vespasian nannten die Alexandriner wegen
Einführung einer Steuer auf Salzfische Sardellensäckler !). In Ungarn
') Mommsen, Römische Geschichte, V. Bd., S. 582,
        <pb n="504" />
        N 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
bildete das Salz schon früh Gegenstand des Regale. Dies beweist
die goldene Bulle (1222). Unter König Mathias Corvinus gaben
die Salzbergwerke ein Siebentel der gesamten Staatseinnahmen.
Die Salzsteuer erweckte zu allen Zeiten großes Mißtrauen, ja Erbitterung;
 selbst Revolutionen sind auf dieselbe zurückzuführen.
Besonders bedrückend war die Salzsteuer „gabelle“ in Frankreich
vor der Revolution, wo dieselbe in vielen Gegenden wie eine Kopfsteuer
 ausgeworfen wurde und jeder verpflichtet war, im Verhältnis
zur Zahl der Familienglieder ein gewisses Quantum Salz zu kaufen.
Dazu kamen noch unerträgliche Plackereien. „Man sieht täglich
— sagt Taine*) — wie Leute, die kein Brot haben, gepfändet
und exequiert werden, weil sie kein Salz kaufen.... Von den
obligaten 7 Pfund darf kein Körnchen zu anderen Zwecken verwendet
 werden, als zum Kochen und bei Tische. Sollte jemand
von dem für die Suppe bestimmten Salz einen Teil zum Einsalzen
eines für den Winter geschlachteten Schweines verwenden, würde
ihm das Schwein konfisziert und er zu einem Pönale von 300 Francs
verurteilt werden.... Auch ist es bei einem Pönale von 20 bis
40 Francs verboten, aus dem Meere oder aus Salzquellen Wasser
zu schöpfen. Sodann ist es versagt, das Vieh an salzhaltigen Orten
trinken zu lassen.... Man muß das natürliche Salz, das sich in
mehreren Kantonen der Provence bildet, jedes Jahr zerstören....
Findet der Salzkontrolleur, daß das Salz zu gut ist, so erklärt er
es für geschmuggelt, weil das offizielle gewöhnlich schlecht und mit
Schutt gemengt ist.“ Diese Schilderung der Zustände vor der
Revolution bedürfen keines Kommentars. Trotzdem hält Leroy-Beaulieu
 die Salzsteuer für berechtigter, als die Besteuerung
der geistigen Getränke *).
Die Salzsteuer kommt namentlich in drei Formen vor: a) als
Produktionssteuer; b) als Zoll in jenen Staaten, wo das Salz nicht
produziert wird; c) als Monopol. Das Salzmonopol besteht in einer
ganzen Reihe von Staaten. Das Monopol erleichtert der Umstand,
daß die Produktion einfach und nicht kostspielig ist, so daß der
Betrieb auch staatlich durchführbar ist. Das Salzmonopol kommt
in verschiedenen Formen vor: der Staat behält sich bloß die Produktion
 vor, während der Verkehr frei ist, oder der Staat läßt die
Produktion frei, behält sich aber die Inverkehrssetzung vor, oder
Produktion und Verkehr sind monopolisiert. In dem Falle, als
der Staat sich die Inverkehrssetzung vorbehält, kann dies so geschehen,
 daß sich dies nur auf den Großhandel bezieht, während
1) Das vorrevolutionäre Frankreich, S. 367 ff.
2) Traite de la science des finances, I. Bd., S. 668.

488
        <pb n="505" />
        F. II. Abschnitt. Die Besteuerung unentbehrlicher Lebensmittel. 489
der Detailbetrieb freigegeben wird. In Ungarn ist neuerdings, nachdem
 Ungarn, das die reichsten Salzlager besaß, im Trianoner
Friedensvertrag alle Salzbergwerke verlor, das Monopol in Form
des Handelsmonopols beibehalten worden. Mag welches System
immer Anwendung finden, so hat der Staat stets die Pflicht, dafür
zu sorgen, daß das Publikum zu mäßigem Preise und in gehöriger
Menge dieses wichtige Lebensmittel sich verschaffen könne. Das
in der Landwirtschaft, bei der Viehzucht und im industriellen Betriebe
 nötige Salz muß zu billigem Preise geliefert werden. Was
die Wirkung des Monopols betrifft, so ist nicht zu leugnen, daß
dasselbe nicht ohne nachteilige Folgen ist und namentlich den
Konsum einschränkt. Insbesondere leiden hierunter die unteren
Klassen, die weit mehr auf den Genuß solcher Lebensmittel angewiesen
 sind, die das Salz nicht entbehren können, als die oberen
Klassen. Der durchschnittliche Salzkonsum einer wohlhabenden
Familie beträgt 10 Kilo, der einer armen Familie 20 Kilo. Namentlich
 der große Kartoffelverbrauch erhöht den $Salzkonsum der
unteren Klassen. In Frankreich ist der Salzkonsum der ländlichen
Bevölkerung dreimal so groß, als der der städtischen Bevölkerung.
Der größere Salzkonsum der ländlichen Bevölkerung hängt auch
damit zusammen, daß die ländliche Bevölkerung mehr gesalzenes,
die städtische Bevölkerung mehr frisches Fleisch genießt. Bei
vegetabilischer Kost ist gleichfalls der Salzkonsum größer, als bei
animalischer Kost. Wie sehr die Billigkeit des Salzes den Salzkonsum
 erhöht, dafür bietet die ungarische Geschichte ein interessantes
 Beispiel. Im Jahre 1849 gestattete das ungarische Ministerium,
 daß die Siebenbürger Szekler aus dem Parajder Salzbergwerke
 das Salz um zwei Gulden bekommen sollen: Folge hiervon
 war, daß der Salzkonsum, der bis dahin 25—30000 Zentner betrug,
 bis Ende 1849 auf 160000 Zentner stieg. Pfeifer!) führt an,
daß in Frankreich infolge einer Reduktion des Preises der Konsum
von 1847—1857 folgende Steigerung zeigte: 1887: 4,7 Millionen,
1857: 7,3 Millionen Zentner. In England hat sich nach Porter
infolge der Aufhebung der Steuer der Salzkonsum um 470 Prozent
gehoben. Hock sagt, es ist von Interesse zu bemerken, daß in
den Vereinigten Staaten der Konsum von Salz 59! Pfund für den
Kopf der Bevölkerung beträgt, während er in Ländern des Monopols
höchstens 14—24 Pfund beträgt ?). Der Ertrag der Salzsteuer betrug
 im Deutschen Reiche (1925) 6,8 Millionen Reichsmark; auf
den Kopf der Bevölkerung 0,11 Reichsmark. In Ungarn betrug
die Salzsteuer (1926/27) 20,5 Millionen Pengö, Kopfquote 1,65 Pengö.
’) Die Staatseinnahmen (Stuttgart und Leipzig 1866, S. 387).
?) Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten Staaten, S. 225.
        <pb n="506" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
‚4. DieMineralölsteuer. Im Jahre 1845 wurde in Pennsylvanien
Mineralöl entdeckt, welches gegenwärtig in der Befriedigung des
Beleuchtungsbedürfnisses. der Menschheit und neuerdings als Heizstoff
 in allen Zweigen der Produktion und des Verkehrs eine hervorragende
 Rolle spielt. Bezüglich der Berechtigung der Mineralölsteuer
 tauchen gewichtige Zweifel auf. Als Besteuerung der Produktion
 und des Verkehrs ist diese Steuer unbedingt nachteilig,
aber auch als Besteuerung der Beleuchtung ist sie ungerecht, da sie
die untersten Klassen belastet. Solange die Beleuchtung mittels
Kerzen und namentlich Gas, Elektrizität, also das Beleuchtungsmittel
 der Wohlhabenderen steuerfrei ist, ist die Besteuerung des
Petroleums, das namentlich die Hütte und Wohnung der Armen
erhellt, dem Prinzip der gerechten, verhältnismäßigen Besteuerung
überdies nıcht entsprechend. Die großen Bedürfnisse des Staates,
die verhältnismäßige Leichtigkeit der Besteuerung, die große KErgiebigkeit
 dieser Besteuerung haben aber überall die prinzipiellen
Bedenken zum Schweigen gebracht. Die Mineralölsteuer ist vorwiegend
 als Fabrikatensteuer umgelegt und wird in diesem Falle
bei dem Verlassen der Petroleumraffinerie eingehoben. Steuerobjekt
ist also das raffinierte Petroleum.
5. Die Kohlen- und Eisensteuer. Wir haben an anderer
Stelle (Vorwort) der Besorgnis Ausdruck gegeben, daß die kolossalen
 Anforderungen des Weltkrieges dazu nötigen werden, manches
rationelle Prinzip der Finanzpolitik außer acht zu lassen. Unter
anderen Verhältnissen hätte man die Besteuerung von Kohle und
Eisen, den Grundlagen der Produktion, für eine Ungeheuerlichkeit
gehalten. Die Verteuerung dieser wichtigsten Produktions- resp.
Hilfsmittel findet nur darin seine Entschuldigung, daß sie im Verhältnisse
 zur kolossalen Steigerung der Preise ganz minimal ist,
und daß von einzelnen Staaten, die Überschüsse produzieren, die
Steuer überwälzt werden kann.
III. Abschnitt.
Die Zuckersteuer.
l. Begründung. Die von Napoleon I. angeordnete Kontinentalsperre
 bot Gelegenheit zu Experimenten, welche die Ersetzung
 des Rohrzuckers durch Rübenzucker bezweckten. Diese Experimente
 waren von durchschlagendem Erfolg begleitet und der
aus der Zuckerrübe hergestellte Zucker hat den Rohrzucker aus

490
        <pb n="507" />
        F. III. Abschnitt. Die Zuckersteuer. Zn
Europa fast vollständig verdrängt. Abgesehen davon, daß hierdurch
also der von jenseits des Ozeans importierte Rohrzucker überflüssig
wurde, gewann Europa einen wichtigen, kräftigen Industriezweig,
welcher der gewerblichen Tätigkeit und dem gewerblichen Kapital
ein weites Feld der Betätigung öffnete. Dieser Industriezweig war
noch mit der wohltätigen Wirkung verbunden, daß er der Landwirtschaft
 einen Sporn zur intensiven Bewirtschaftung gab und auch
auf die Viehzucht fördernd einwirkte. Die Rübenzuckerindustrie
nahm einen mächtigen Aufschwung, befördert durch die ihr gewährten
 Einfuhrzölle und nicht in geringem Grade auch durch die
offen oder versteckt gebotenen Exportprämien. Die Zunahme der
Rübenzuckerproduktion ersehen wir aus folgenden die europäische
Rübenzuckerproduktion veranschaulichenden Daten:
1852/53: 202 000 Tonnen
1910/14: 8471000 ,
1925,26: 8299000
Die Abnahme ist auf die gesunkene Produktion Rußlands zurückzuführen.
 Während im ersteren Zeitraum von der Zuckerproduktion
 der Welt auf Rübenzucker 14 Prozent, auf Rohrzucker
86 Prozent entfielen, entfallen im zweiten Zeitraum auf den Rübenzucker
 57,6 Prozent, auf Rohrzucker 42,4 Prozent. Im Jahre 1925/26
ist das Verhältnis folgendes: Rübenzucker 33,3 Prozent, Rohrzucker
66,7 Prozent. Die Produktion des Rohrzuckers ist bedeutend gestiegen;
 im Vergleiche zum Jahre 1913/14 um 73 Prozent ?).
Es ist vielleicht zu viel gesagt, wenn Pfeiffer behauptet, daß
alle Gründe, welche gegen die Salzsteuer sprechen, auch gegen die
Zuckersteuer angeführt werden‘ können, „nur in einem vielleicht
etwas geringeren Grade“. Wie schon an anderer Stelle bemerkt
wurde, handelt es sich ja bei unseren Urteilen über Besteuerung
immer darum, ob eine gewisse Besteuerung rationeller ist, als eine
andere, also um eine relative Entscheidung. Wenn der Staat die
betreffende Einnahme entbehren kann, um so besser. Wenn er die
Einnahme aber nicht entbehren kann, so kann nur zwischen zweckmäßigeren
 und weniger zweckmäßigen Besteuerungsarten gewählt
werden. Und dann kann gewiß die Besteuerung des Zuckers nicht
abgelehnt werden. Obwohl der Zucker ‚ein allgemein verbreitetes
und bei Bereitung gewisser Nahrungs- und Genußmittel, die auch
von breiten Schichten geringerer Wohlhabenheit benutzt werden,
fast unentbehrliches oder nur schwer ersetzbares Nahrungsmittel ist,
1) Siehe: Memorandum sur la production et le commerce. Soumis au
comite preparatoire pour la conference internationale economique (Societe des
Nations. Geneve 1926, S. 18).

491
        <pb n="508" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
obwohl auch der Zucker im physiologischen Haushalt des menschlichen
 Organismus wichtige Funktionen erfüllt, obwohl der Zucker
auch bei Bereitung vieler Arzneimittel unentbehrlich ist, obwohl
der Zucker — woran Vocke erinnert — namentlich Kindern und
Frauen nötig ist, wo also eine Leistungsfähigkeit nicht konstatierbar
ist, so können wir äoch dessen Besteuerung nicht ganz abweisen.
Reichere Staaten, wie England, haben die Zuckersteuer abschaffen
können, mit der fortsteigenden Erhöhung der Ausgaben wurde dieselbe
 aber wieder von vielen Seiten reklamiert und im Weltkriege
auch wieder eingeführt. Nicht die gänzliche Zurückweisung, sondern
die mäßige Festsetzung der Zuckersteuer ist es, was dann aber um
so mehr gefordert werden muß, als gewisse allgemein verbreitete
Genußmittel, Tee (namentlich in England und Rußland), Kaffee
(namentlich in Deutschland, Österreich, Ungarn, Frankreich), Schokolade
 (namentlich in Spanien) ohne Zucker fast ungenießbar sind.
2. Arten der Besteuerung. Wie bei allen Verzehrungsgegenständen,
 die das Objekt fabriksmäßiger Produktion sind, so
finden auch beim Zucker verschiedene Besteuerungsweisen Platz.
Kine verbreitete Besteuerungsart ist die Besteuerung des Rohproduktes,
 der Zuckerrübe, vor Eintritt in die Fabrik. Der Vorteil
dieser Besteuerungsart ist, daß bei den verarbeiteten großen Quantitäten
 Steuerentziehungen schwieriger sind, der Nachteil, daß dieses
Moment noch weit von der Konsumtion entfernt ist, die Steuer
also durch die Interkalarzinsen noch erhöht wird, hauptsächlich aber,
daß bei dieser Besteuerungsart die zuckerreicheren Rüben und also
die Gegenden, Länder, die diese produzieren, im Vorteile sind,
gegenüber jenen mit weniger zuckerreicher Rübe. Die Konkurrenz
der Länder mit ärmeren Rüben wird erschwert, da die Fabrikation
ım allgemeinen hierdurch verteuert wird, also die produzierte
Wareneinheit mit einer größeren Steuer belastet ist. Ein weiterer
Nachteil besteht ferner darin, daß der Staat nicht genau darüber
informiert ist, welches Quantum Rübe notwendig ist, um z. B. einen
Meterzentner Zucker zu erzeugen. Nun muß aber die Steuer auf
den Gegenstand der Verzehrung bezogen werden, da sich ja daraus,
aus der auf den Konsum verwendeten Summe, die Leistungsfähigkeit
 des Individuums bestimmt. Das Verhältnis zwischen Rohprodukt
 und Ganzfabrikat hängt aber nur vom Stande der Technik
ab. und die Technik wird stets danach trachten, den Fiskus zu umgehen.
 Oft sagt man auch, daß dies sogar die Absicht des Staates
ist, er will die Technik anspornen, sich ein günstigeres Resultat zu
sichern, indem sie die Produktion derart vervollkommnet, daß die
Steuerlast gemindert wird. In der Tat verdankt die Rübenzuckerfabri-499
        <pb n="509" />
        F. HI. Abschnitt. Die Zuckersteuer.
kation zum Teil diesem Umstande ihre großen Fortschritte. Während
einst 28 Meterzentner Rübe notwendig waren zur Gewinnung eines
Meterzentners Zuckers, ist das notwendige Rohstoffquantum auf
6—7 Meterzentner reduziert. Noch nachteiliger gestaltet sich dieses
Moment mit der Gewährung der Steuerrückzahlung im Falle des
Exportes. Die Rückvergütung wurde — wie oben bereits bemerkt —
zur Exportprämie, denn die Voraussetzungen, welche der Berechnung
 der Rückvergütung zugrunde lagen, waren durch die Technik
weit überholt und es trat der fast humoristisch klingende Fall ein
(in Österreich- Ungarn), daß der Staat mehr an Rückvergütungen
bezahlte, als die ganze Einnahme betrug, wo es doch keinem Zweifel
unterliegt, daß auch im Lande selbst Zucker konsumiert wurde.
Die durch die Exportprämien überspannte Ausfuhr machte endlich
internationale Abmachungen notwendig (Brüsseler Konvention).
Neben der Besteuerung des Rohstoffes hat auch eine zweite
Besteuerungsart Eingang gefunden, die Besteuerung nach gewissen
Momenten der Fabrikation selbst. Diese Besteuerungsart hat wohl
gewisse Vorzüge, die betreffenden Momente gestatten schon einen
sichereren Schluß auf die Menge des Produktes und sind dem Zeitpunkte
 des Konsums auch näher, die Produktion kann also auch
mit größerer Sicherheit vorhergesehen werden und die Interkalarzinsen
 sind geringer. Sie hat den Nachteil einer belästigenden Kontrolle
 der Fabrikation und leidet auch an Unsicherheit. So empfahl
sich denn immer mehr die Besteuerung nach dem fertigen Produkte.
Das fertige Produkt wird bei dem Austritt aus der Fabrik 1) besteuert
und kann zur Kontrolle eine Steuermarke angewendet werden. Die
Fabrikatensteuer stört am allerwenigsten die Fabrikation, der differente
 Einfluß ungleicher Rübenqualitäten ist aufgehoben das Steuerobjekt
 ist fest bestimmt, der Eintritt in die Konsumtion ist nahe,
das nicht in den inneren Verkehr eintretende Produkt braucht nicht
besteuert zu werden, die Mißbräuche bei der Steuerrückvergütung
sind ausgeschaltet. Doch ergeben sich auch manche Schwierigkeiten.
Der Zuckergehalt des Rohzuckers ist nur schwer festzustellen, die
dabei gebrauchten Methoden (Saccharometer, Niederlande, Standard)
sind nicht ganz verläßlich, da die Zuckerrübe künstlich verändert
werden kann, Farbe und Zuckergehalt nicht ganz kongruent sind.
Auch ist natürlich eine strengere Kontrolle nötig und eben zur
Vermeidung dieser und zur Schonung der hier vertretenen und sich
energisch geltend machenden Interessen hat man sich lange mit
weniger vollkommenen Besteuerungsmethoden begnügt. Darum fragt
') Deutsches Zuckersteuergesetz vom 9. Juli/11. August 1923.

493
        <pb n="510" />
        4494 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Leroy-Beaulieu*) erbittert, warum müssen eben die großen
Herren von der Zuckerindustrie verschont werden? „Keine Ver:
zehrungssteuer, sagt er weiter, war an sich gerechter und einfacher
wie die Zuckersteuer. Keine wurde .durch die Schuld der Gesetzgebung
 unerträglicher und schwankender gemacht.“
3. Statistik. Das Ergebnis der Zuckersteuer war in Deutschland
 1924/25 271,0 Millionen Reichsmark, ‘per Kopf 4,24 Reichs:
mark. In Deutschösterreich (1925) 7,5 Millionen Schilling, per
Kopf der Bevölkerung 1,21 Schilling, in Ungarn (1926/27) 30,4 Millionen
 Pengö, Kopfquote 3,66 Pengös.
IV. Abschnitt.
Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke.
1. Allgemeines. Die geistigen Getränke, die mäßig genossen,
einen gewissen günstigen Einfluß auf die Arbeitskraft, auf die Verdauung,
 auf die Stellvertretung von Nahrung ausüben — Liebig
sagt, die Wirkung des Alkohols ist gleich der Prolongation eines
fälligen Wechsels — gehören nicht zu den notwendigen Lebensmitteln.
 Der Konsum von geistigen Getränken läßt daher auf eine
gewisse steuerliche Zahlungsfähigkeit schließen, wenn auch immer
dabei in Betracht zu ziehen ist, daß der Verbrauch gewisser Getränke
 zum „Volkstrank“ wird und in der Konsumtion eine wichtige
Rolle spielt, namentlich, soweit er auf die Arbeitskraft und die
Verdauung stimulierend einwirkt und eventuell auch Nahrstoff
bietet, wie das Bier. Schon frühe zählen die geistigen Getränke
zu den beliebtesten Objekten der Verzehrungssteuer. Die ungarischen
Stände bewilligen im Jahre 1522 eine Getränkesteuer, die die
Nichtadeligen von jedem Faß Wein und Bier zu zahlen haben.
Namentlich in den Städten spielen diese Steuern früh eine ansehnliche
 Rolle *).
Die Besteuerung der geistigen Getränke — namentlich des
Branntweins — ist nicht zu beanstanden und kann sogar zur Einschränkung
 des Alkoholismus wünschenswert sein. Dies gilt um so
mehr, als Fälle vorkommen, in denen der Konsum von geistigen
Getränken einen viel zu großen Teil der Erhaltungskosten in den
bescheideneren Haushaltungen beansprucht, manchmal auch 20 Pror
1) Traite, S. 659. |
?) Koväts, Värosi adözäs a közepkorban — Städtische Besteuerung ım
Mittelalter (Possony, 1910).

m
aA
        <pb n="511" />
        F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 495
zent, sehr häufig jedoch 5—6 Prozent, was, wenn wir den Betrag
des Existenzminimums in Abzug bringen, einen großen Teil des
erübrigenden Einkommens ausmacht. Im allgemeinen läßt sich
feststellen, daß die Ausgaben für geistige Getränke im umgekehrten
Verhältnisse stehen zur Lebenshaltung.
Welchen bedeutenden Anteil die Steuern auf geistige Getränke
an den gesamten Verzehrungssteuern haben, ersehen wir daraus,
daß von den Verzehrungssteuern auf die geistigen Getränke in
Deutschland (1925) 65° %, in Deutsch-Osterreich 86 °, in Ungarn !)
32,2 °/, entfallen.
2. Weinsteuer. Die Steuerfähigkeit des Weines liegt in
dem Umstande, daß dessen Genuß im allgemeinen kein Bedürfnis
ist, wenn es auch Fälle gibt (Krankheit, Alter, Abspannung), wo
der Wein die Gesundheit befördert, ebenso, wie er in anderen Fällen
die Arbeitskraft zu stimulieren vermag. Von diesen Fällen abgesehen,
 läßt der Weingenuß auf freies Einkommen schließen und
weist daher auf Steuerkraft hin. Die Schwierigkeit besteht aber
in der Durchführung der Steuer. „Noch ist die Erhebungsweise
für die Weinsteuer nicht erfunden, welche auch nur den dringendsten
Anforderungen der Wissenschaft genügen würde.“ Bei der Produktion
 ist die Steuer schwer durchzuführen, da die Produktion
an vielen Stellen, in vielen Wirtschaften erfolgt, deren Überwachung
außerordentlich schwer und kostspielig ist. Wird die Weinsteuer
dann eingehoben, wenn der Wein in den Keller. des Konsumenten
kommt, dann führt dies wenigstens zum Teil zur Befreiung des
Produzenten, was das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer verletzt.
 Wird die Steuer dann eingehoben, wenn der Wein aus dem
Keller des Produzenten genommen wird, so ist gleichfalls einer
belästigenden, mit vielfacher Schreiberei, Anmeldung usw. verbundenen
 Kontrolle nicht auszuweichen. Bildet der Ausschank das
steuerpflichtige Moment, dann wird dies zur Steuerfreiheit des
Engros- Verkehrs und gerade die steuerkräftigsten Individuen entgehen
 der Steuer. In den Städten läßt sich in Form von Torsteuern
 die Besteuerung durchführen, doch führt dies natürlich zu
einer verschiedenen Belastung von Stadt und Land, abgesehen von
den sonstigen volkswirtschaftlichen Nachteilen der Torsteuern. _ Die
Produktionssteuer hat zwei Formen: sie wird entweder nach der
Fläche des zum Weinbau benutzten Grundstückes oder nach der
Menge des tatsächlich produzierten Weines berechnet. Die große
Schwierigkeit der Besteuerung hat in einigen Staaten dazu geführt,
') Ohne Weinsteuer, welche der Gemeindebesteuerung angehört.
        <pb n="512" />
        X 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
daß verschiedene Besteuerungsformen kombiniert angewendet wurden;
so in Großbritannien Zoll und Lizenz. Auch in Frankreich wird
der Wein mehrfach besteuert, hauptsächlich mit einer Verkehrs:
und einer Schanksteuer, ebenso in. Ungarn mittels einer Schanksteuer
 und einer Produktionssteuer. Die Durchführung der Weinsteuer
 begegnet auch darin großen Schwierigkeiten, daß die Steuer
nicht nach Qualitäten entsprechend abgestuft werden kann, was dahin
 führt, daß gerade der steuerkräitigste Konsum verschont wird
und die Steuer degressiv wirkt. In einzelnen Staaten werden bloß
die Luxusweine, Schaumweine, einer Spezialsteuer unterworfen. Die
Besteuerung des Weines führt auch zu Weinfälschungen und zum
Ersatz durch Obstweine, Kunstweine, die natürlich auch der Steuer
unterworfen werden müssen. Wegen der großen Schwierigkeit der
Besteuerung, der Belästigung der vielen kleinen Produzenten, dem
den schwächeren Konsumenten auferlegten Steuerdruck, der großen
Ungleichheit der Besteuerung infolge der großen Qualitätsunterschiede,
 nimmt Leroy-Beaulieu gegen die Weinsteuer Stellung.
Auch die Weinsteuer hat in früheren Zeiten zu großen Plackereien
 geführt und sowohl den Produzenten als den Konsumenten
die größten Belästigungen verursacht. Auch hier sind die Geschehnisse
 im vorrevolutionären Frankreich typisch. „Der Weinproduzent
ist der bedauernswerteste von allen kleinen Landwirten; Young
bezeugt, daß die Ausdrücke ‚Weinbauer‘ und ‚Elend‘ gleichbedeutend
 waren ... In der Champagne schütten die Bewohner von
La Ferte ihren Wein oft in den Fluß, um keine Abgaben zahlen
zu müssen. Wie viele Scherereien spielen sich ab zwischen dem
Augenblick der Lese und dem des Detail-Ausschenkens und wie viele
Erpressungen finden statt! Wenn jemals zwei Steuergattungen darauf
berechnet waren, die Bauern, die Armen und das ganze Volk nicht
nur auszusaugen, sondern auch in hochgereizte Stimmung zu versetzen,
 so sind es die Salz- und die Weinabgaben“ !). Im Deutschen
Reiche (1925) betrug die Weinsteuer 80 Millionen Mark, per
Kopf der Bevölkerung 1,28 Mark; in Deutsch - Österreich (1825)
17,2 Millionen Schilling, per Kopf der Bevölkerung 2,65 Schilling.
3. Biersteuer. Die Einführung der Biersteuer findet in
verschiedenen Umständen ihre Erklärung. Die Biersteuer motiviert
nicht nur der Umstand, daß die übrigen geistigen Getränke besteuert
 sind, sondern auch die Tatsache, daß die Steuerkraft der
Bierkonsumenten eine höhere ist, als die der Branntweintrinker, die
sich aus _ den ärmsten Schichten der Bevölkerung rekrutieren. Doch
') Taine, Das vorrevolutionäre Frankreich, S. 370.

496
        <pb n="513" />
        F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 497
darf nicht übersehen werden, daß das Bier in manchen Ländern
ein Volksgetränk ist, das dem Arbeiter bis zu einem gewissen Grade
nötig ist, also keinen Luxus bildet und den Vorzug besitzt, daß es
auch Nährkraft enthält. Der Alkoholgehalt ist überdies ein mäßiger.
Aus all diesen Gründen verdient das Bier jedenfalls eine schonende
Behandlung. Die Besteuerung erleichtert der Umstand, daß obwohl
in früheren Zeiten die Herstellung auch im Hause geschah, in der
Gegenwart die Produktion hauptsächlich in großen Fabriken konzentriert
 ist. Auch die zur Produktion des Bieres verwendbaren
Stoffe sind nicht so zahlreich, wie z. B. die zur Alkoholbereitung
verwendbaren, demnach ist die Kontrolle eine leichtere. Auch ist
es ein Vorteil, daß hier viel weniger Qualitäten vorkommen, als
z. B. beim Weine.
Die Wurzel der Biersteuer finden wir in den mittelalterlichen
Naturalleistungen, die sich aus dem grundherrlichen Verhältnisse
und dem kirchlichen Verbande ergaben. Als Steuer dürfte sie zuerst
 bei der Konsumtion in der Schänke durchgeführt worden sein.
Die Mangelhaftigkeit dieser Besteuerungsart führte zur Besteuerung
der Produktion und zwar entweder mit der Besteuerung der benutzten
 Rohstoffe, mit der Besteuerung auf Grund eines Produktionsstadiums
 und mit der Besteuerung des fertigen Produktes. Die
Besteuerung der Rohstoffe, Hopfen, Malz, Zucker usw. hat alle
Vorteile und Nachteile, die wir bei anderen derartigen Steuern
nachgewiesen haben. Die Steuerbasis ist hier schwer festzusetzen,
wegen Qualitäts- und Produktionsverschiedenheiten. Die Besteuerung
des Rohstoffes haftet oft auf den Produzenten des Rohstoffes, die
die Steuer nicht abzuwälzen vermögen. Was die Besteuerung auf
Grund eines Produktionsmomentes betrifft, so geschieht dieselbe
nach dem Raume der benutzten Gefäße, Bottiche, Kessel und
nach der Zahl der Sude. Dies führt hinwieder zur Begünstigung
der Großindustrie und zur Herstellung von schweren Bieren, die
hernach verdünnt werden. Die Besteuerung der Bierwürze, nach
Maßgabe des Zuckergehalts, ist nur bei großer Kontrolle gut durchführbar,
 was wieder zur Konzentration der Produktion führt. Vorzug
 dieses Vorgehens ist, daß der Beginn der Produktion nicht
verheimlicht werden kann, da sich derselbe durch den Rauch und
den Geruch verrät. Das Messen der Bierwürze mit dem Saccharometer
 geschieht am besten in dem Momente, wenn die Würze in
den Kühlapparat kommt. Im allgemeinen ist festzusetzen, daß sich
die Besteuerung des Malzes am besten bewährt hat. Die Kontrolle
geschieht hier zweckmäßig mit den an den zum Schroten des Malzes
benutzten Maschinen angebrachten Meßapparaten. Bei der Bier-Földes,
 Finanzwissenschaft. 2. Aufl. gr

„5A
        <pb n="514" />
        n 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
fabrikation werden auch Surrogate verwendet, welche in dem Maße
besteuert werden müssen, wie das durch dieselben ersetzte Malz.
Eventuell kann deren Verwendung untersagt werden. Was endlich
die Besteuerung des fertigen Produktes betrifft *), so geschieht dies
in der Form der Faßsteuer, bzw. durch Anbringung von Steuermarken
 in dem Momente, wo das Bier in mit amtlichem Verschluß
versehenen Fässern aus der Fabrik expediert wird. Die Besteuerung
des Fertigproduktes hat den Nachteil, daß hinsichtlich der verschiedenen
 Qualitäten kein Unterschied gemacht werden kann, daß
das nicht in Verkehr gesetzte, zum häuslichen Gebrauch verwendete
Bier steuerfrei bleibt, daß sie Steuerdefraudationen begünstigt und
darum strenge Kontrolle und Ahndung (in Amerika auch Freiheitsstrafe)
 notwendig macht.
Von volkswirtschaftlichem Standpunkte ist es namentlich
wünschenswert, daß auch die kleineren Fabriken prosperieren
mögen, was mit Rücksicht darauf, daß dieselben in der Regel hinsichtlich
 der Ausbeutung des Rohstoffes und im allgemeinen hinsichtlich
 der technischen Vollkommenheit der Produktion im Nachteile
 sind, durch Begünstigungen, eventuell durch niedrigeren Steuerfuß
 erreicht werden kann.
Was die Wirkung der Biersteuer auf Preis und Konsumtion
betrifft, so bezweifelt Sıchanz, daß der Preis immer im Verhältnis
zur Steuer sich ändert und Vocke leugnet überhaupt, daß die
Steuer den Konsumenten im Verhältnis zum Konsum und zur
Leistungsfähigkeit belastet. Bei Verhandlung des deutschen Biersteuergesetzes
 im Jahre 1918 wurde von sozialdemokratischer Seite
bemerkt, daß die Steuer einen Massenmord kleiner Mittelstandsexistenzen
 bedeutet und viele Gastwirte zugrunde richtet. Die
unteren Klassen sind die Biertrinker und der Wein wird immer
mehr das Getränk der Reichen.
Die Biersteuer finden wir überall eingeführt. Natürlich hat
sie die größte Bedeutung in jenen Staaten, wo_das Bier das Volksgetränk
 ist (England, Bayern, einzelne Teile Österreichs), während
sie wieder weniger Bedeutung hat in jenen Staaten, wo der Wein
(wie in Frankreich, Spanien, einem Teile Deutschlands, Ungarn usw.)
oder der Branntwein (Ostpreußen, Galizien, Rußland) das Volksgetränk
 ist. In England ist das Bier geradezu das Nationalgetränk.
In einer seiner Budgetreden sagte Gladstone: seitdem der Nektar
aus der Mode gekommen ist, ist das Burtonbier das beste Getränk,
das erfunden wurde ?). Im Deutschen Reich erfolgt die Besteuerung
1) Deutsches Biersteuergesetz vom 9. Julill. August 1923.
2) Buxton, Finance and polities, II, S. 280.

498
        <pb n="515" />
        F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 499
beim Austritt aus der Fabrik. In England findet die Besteuerung
auf Grund der Bierwürze und der Menge des verbrauchten Malzes
statt. Österreich und Ungarn hat die Steuer nach der Bierwürze.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben die Fabrikatensteuer,
 auf den Faßspund ist die vom Staate hergestellte Steuermarke
 zu kleben. Auf dieser Marke ist der Name des Fabrikanten
und das Datum der Absendung zu verzeichnen. Ohne diese Marke
dürfen die Fässer die Fabrik nicht verlassen. Die Produktion steht
unter strenger Kontrolle.
Das Ergebnis der Biersteuer betrug in Deutschland (1925)
258,2 Millionen Reichsmark, per Kopf 4,13 Reichsmark; in Deutsch-Österreich
 (1925) 25 Millionen Schilling, per Kopf der Bevölkerung
 3,85 Schilling, in Ungarn (1926/27) 4,4 Millionen Pengö, Kopfquote
 0,53 Pengö.
4. Branntweinsteuer. In der Reihe der geistigen Getränke
 nimmt der Branntwein (Alkohol) eine hervorragende
Stelle ein. Er hat eine große Verbreitung. Als Getränk namentlich
 der ärmsten Klassen bringt er nur geringe Steuerfähigkeit zum
Ausdruck, nur sein hoher Alkoholgehalt empfiehlt seine Besteuerung.
Auch hier macht sich als günstiges Moment geltend, daß die
Qualitätsunterschiede sehr gering sind. Doch kommen auch wichtige
 volkswirtschaftliche Interessen in Betracht. Bei der Zubereitung
 der alkoholhaltigen Getränke stehen in erster Reihe diejenigen
 Stoffe, die den Alkohol fertig enthalten, wie z. B. der Wein.
Zumeist handelt es sich aber um solche Stoffe, die Zucker oder
Stärke enthalten. Die zuckerhaltigen Stoffe werden durch Gärung
in Alkohol verwandelt, die stärkemehlhaltigen erst in Zucker und
dann in Alkohol. Diese Umwandlung geschieht mittels Malz, nachdem
 die Diastase die Stärke in Zucker verwandelt. Der Zucker
wird in Gärung versetzt und verdunstet. Bei der fabriksmäßigen
Produktion werden zumeist stärkemehlhaltige Stoffe benutzt. Da
diese auch andere. Stoffe enthalten, muß hier noch in den Raffinerien
 ein Reinigungsprozeß vorgenommen werden. Nach der
Destillation bleiben die fremden Bestandteile des rohen Alkohols
in den Destillationsapparaten und bilden die Schlempe. Die
Spiritusfabrikation besteht demnach aus drei Phasen: die Einmaischung,
 die geistige Gärung und die Destillation.
Die Besteuerungsart zeigt beim Alkohol gewisse Eigentümlichkeiten.
 Nachdem die Zahl der Stoffe, aus denen Alkohol gewonnen
werden kann, außerordentlich groß ist, so kann, ohne Gefährdung
des Fiskus und andererseits ohne unerträgliche Vexation der Landwirte,
 die Besteuerung nach dem Rohstoffe nicht durchgeführt werden.

390*
        <pb n="516" />
        4 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Die Besteuerung bei der Produktion ist namentlich in zweierlei
Form durchzuführen: a) nach dem Rauminhalt der zur Einmaischung
benutzten Gefäße (Maischbottiche), b) nach dem Rauminhalt der
zur Destillation benutzten Gefäße (Blase). Wie alle Produktionssteuern,
 haben auch diese den Nachteil, daß der Fiskus immer von
gewissen Suppositiönen ausgeht, die die Technik oft weit überholt,
 wodurch dem Staat Steuerbeträge entgehen und überdies
noch Ungleichheiten in der Besteuerung eintreten, da die kleinen,
gerade landwirtschaftlich wichtigen Brennereien nicht die Vorteile der
vollkommensten Technik besitzen, wie die großen Spiritusfabriken.
Die Kontrolle ist demgemäß schwierig und kostspielig, sofern die
Zahl der Brennereien ‚eine große ist. In jeder Beziehung vollkommener
 ist die Besteuerung des fertigen Produktes, nur sind hier
wieder andere Möglichkeiten in Rechnung zu ziehen, die finanziell
nachteilig sind, weshalb eventuell eine noch strengere und noch
kostspieligere Kontrolle nötig wird. Manche Staaten haben das
Monopol eingeführt, das sich namentlich dort besser bewährt, wo
im Inlande Spiritus gar nicht oder nur in wenig großen Betriebsstätten
 hergestellt wird. Wo der Spiritus vom Auslande eingeführt
wird oder wo er einen städtischen Industriezweig bildet, dort sind
die Rücksichten auf die Landwirtschaft nicht maßgebend und dort
kann der finanzielle Zweck entscheidend geltend gemacht werden.
Durch das Monopol kann auch mit geringer Beschränkung des
finanziellen Interesses auf Einschränkung des Alkoholismus hingearbeitet
 werden, was z. B. in der Schweiz angestrebt wird, wo das
Gesetz auch die Bestimmung enthält, daß ein Teil der Einnahme
zum Kampf gegen den Alkoholismus verwendet werden muß. Das
Monopol kann größere Einnahmen erzielen, denn es kann höhere
Preise festsetzen, ohne daß hierdurch die Kosten der Kontrolle
sich zu sehr erhöhen und die Steuerdefraudationen zu sehr zunehmen
 würden. Durch die Konzentration der Herstellung und
die Einheit der Leitung kann die Produktion vervollkommnet und
das Produkt verbilligt werden. Auch sanitäre Vorteile wird das
Monopol aufweisen, da der Staat gewiß nur reinen Alkohol wird in
Verkehr setzen. Schwierigkeiten zeigen sich namentlich dort, wo
die Inlandsproduktion bedeutend ist und das Monopol Uberproduktion
 hervorruft, sowie daß beim Verkauf des überschüssigen
Produktes im Auslande den Staat Verluste treffen können. Die
Formen des Branntweinmonopols können verschiedene sein. Dort
wo die Fabrikation in wenigen Unternehmungen konzentriert ist,
kann der Staat auch die Produktion monopolisieren. Dann kann
der Staat das Monopol ansetzen beim Raffinieren und bei der

500
        <pb n="517" />
        F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung der geistigen und anderen Getränke. 501
Zirkulation. Im letzteren Falle kann wieder ein verschiedener
Modus in Anwendung kommen. Der seinerzeit viel besprochene
Vorschlag von Alglave ging dahin, daß der Staat nur die Vermittlerrolle
 übernehme, indem er den Spiritus vom Produzenten kauft und
an die Wirte verkauft; der Gewinn des Staates bestände in der
Differenz des Einkaufs- und Verkaufspreises. Der Staat kann das
Monopol auch in der Form ausüben, daß er den Ausschank von
einer Lizenz abhängig macht. In der Schweiz umfaßt das Monopol
die Produktion und die Einfuhr. Die Produktion besorgt der Staat
aber nicht selbst, sondern er überläßt sie Einzelnen, die die ganze
Produktion einliefern. Dies deckt aber nur etwa ein Viertel des
Bedarfes, das übrige wird eingeführt. Finanziell und sittenpolizeilich
 hat sich das Branntweinmonopol in der Schweiz bewährt. Der
Konsum sank häufig auf die Hälfte. Der Schmuggel nahm ‘ab,
die Kontrolle wurde vereinfacht. Auch Deutschland ist zum
Branntweinhandelsmonopol übergegangen. Das Reich übernimmt
den in den privaten Brennereien hergestellten Branntwein. Von
der Einnahme sind gewisse Summen zur Bekämpfung des Alkoholismus,
 zur Bekämpfung von Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten
usw. zu verwenden.
In Rußland bildete die Besteuerung des Branntweins bis zum
Ausbruche des Weltkrieges das Rückgrat der Besteuerung !). Die
Besteuerung war eine komplizierte und beruhte auf verschiedenen
Titeln: Patentsteuer, Fabrikatensteuer, Lizenz, Monopol, Steuer auf
den Kleinverkauf und eine Steuer auf Liköre. Seit dem Jahre
1895 wurde die Steuer durch ein Handelsmonopol ersetzt. Wie
hoch die Besteuerung des Spiritus in Rußland war, ergibt sich daraus,
daß die Monopolverwaltung denselben um das 6—8 fache des Einkaufspreises
 verkaufte.
Was die Feststellung des Steuerfußes betrifft, so kommen hier
zwei Gesichtspunkte zur Geltung: der des Staates und der des
Konsumenten. Der Steuerfuß soll dem fiskalischen Interesse gemäß
so hoch sein, daß dem Staat das höchstmögliche Einkommen gesichert
 sei, was nur dann möglich ist, wenn er nicht prohibitive
Wirkung hat. Von ethischem Standpunkte ist es aber wünschenswert,
 daß dort, wo der Alkoholismus gefährliche Dimensionen besitzt,
 der Staat auch mit Gefährdung seines finanziellen Interesses
den Steuerfuß in der Weise festsetze, daß er den Konsum einschränke.
 Der Vorteil, den der Staat hierdurch erreicht, ist größer,
als der finanzielle Verlust, den er eventuell erleidet. Freilich darf
') Siehe Schulze-Gävernitz, Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland
(Leipzig 1899).
        <pb n="518" />
        ; 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
nicht vergessen werden, daß die eigentlichen Maßregeln gegen den
Alkoholismus nicht auf finanziellem Gebiete zu suchen sind.
Das Ergebnis der Branntweinbesteuerung in Deutschland war
(1925): 153,0 Millionen Reichsmark, per Kopf 2,45 Reichsmark;
in Deutsch-Osterreich (1925) 19,9 Millionen Schilling, per Kopf
der Bevölkerung 3,06 Schilling, in Ungarn (1926/27) 16,2 Millionen
Pengö, Kopfquote 1,95 Pengö.
Die Besteuerung des Alkohols hat auch vom Standpunkte der
Landwirtschaft und Viehzucht ihre hohe Bedeutung. Die Brennereien
befördern den Übergang zur intensiven Landwirtschaft, da sie solche
Produkte verarbeiten, die dies zur Folge haben. Diese Produkte
werden durch Verarbeitung zu Spiritus im Werte erhöht und für
den Versand in größere Entfernungen geeigneter. Überdies bietet
die Brennerei in der Schlempe der Viehzucht einen vorzüglichen
Futterstoff und befördert so einen rationellen Kreislauf der Stoffe
in der Landwirtschaft. Hierauf muß bei der Besteuerung des Spiritus
 Rücksicht genommen werden, da neben dem finanziellen Moment
 auch das volkswirtschaftliche beachtet werden muß. Dieser
Umstand spiegelt sich auch in den Verfügungen, die hinsichtlich
der Kontingentierung in mehreren Staaten ins Leben gerufen
wurden. In mehreren Staaten wurde, um die durch die Überproduktion
 hervorgerufene Preissenkung inne zu halten, verfügt, daß
das dem Bedarf entsprechende Kontingent nach einem mäßigeren
Fuß. besteuert wird; dies verhindert die UÜberschwemmung des
Marktes und das Kontingent wird nur dann überschritten werden,
wenn die Preise so weit steigen, daß in demselben auch für die
höhere Steuer Deckung gefunden wird. Eine weitere Rücksicht
muß den kleineren landwirtschaftlichen Brennereien zugewendet
werden, die vom landwirtschaftlichen Standpunkte hohe Bedeutung
haben und deren Konkurrenz mit den industriellen Betrieben schon
wegen der vollkommeneren technischen Einrichtung der letzteren
erschwert ist, weshalb der Steuerfuß für dieselben mäßiger festzustellen
 ist, als für die industriellen Betriebe. In einzelnen Staaten
wird dieser Nachteil der landwirtschaftlichen Brennereien durch
einen progressiven Steuerfuß ausgeglichen. In der Schweiz werden
überhaupt nur kleine landwirtschaftliche Brennereien gestattet. In
England hat man im Gegenteil die landwirtschaftlichen Brennereien
unterdrückt; dort darf die Spiritusbrennerei nur in großen Fabriken
in der Nähe von Städten betrieben werden, was auch die Kontrolle
außerordentlich erleichtert.
5. Der Weltkrieg hat es mit sich gebracht, daß das Gebiet
der besteuerten Getränke ausgedehnt wurde. In die Reihe der

502
        <pb n="519" />
        F. V. Abschnitt. Die Tabaksteuer.
besteuerten Getränke traten die Mineralwässer, ja sogar die Limonade,
was bei der Debatte im Deutschen Reichstag stark beanstandet
wurde, da dies ja hauptsächlich das Getränk von Frauen und
Kindern ist. Im Jahre 1924 wurde diese Steuer abgeschafft. In
der Tschechoslowakei wurden die sämtlichen Getränke in einer
allgemeinen Getränkesteuer vereinigt.
V. Abschuitt.
Die Tabaksteuer.
1.Allgemeines. Charakteristischerweise nennt der ungarische
Statistiker Schwartner den Tabak das „Finanzkraut“ und sagt
von demselben, daß die Geschichte dieses „siebenfach merkwürdigen
Krautes“ mehr Interesse besitzt, als die des Argonautenzuges oder
als die Entdeckung von Südindien!). "Trotz aller Verbote und
päpstlicher Bannflüche, trotz der Streitschrift des englischen Königs
Jakob I. und wiederholter strenger Gesetze, verbreitete sich der
Genuß des Tabaks, und die österreichische Finanzverwaltung ist
wenigstens findig genug, um diese schlimme Sitte, die sehr früh,
wenigstens so weit es den Schnupftabak betrifft, auch unter dem
weiblichen Geschlecht sich verbreitete, finanziell sich zugute zu
machen.
Der Tabak ist wohl derjenige Gegenstand, der, wenn überhaupt
Verzehrungssteuern notwendig und zweckmäßig, allgemein als geeignet
 betrachtet wird, auf Steuerfähigkeit schließen zu lassen.
Beim Tabak machen sich alle Umstände geltend, die, wie erörtert,
die Kriterien einer rationellen Besteuerung bilden. Es unterliegt
keinem Zweifel, daß der Tabak kein Lebensbedürfnis bildet, daß
er ein Genußmittel ist und auch als Genußmittel durchaus nicht
allgemein anerkannt ist. Die auf seine Anschaffung verwendeten
Summen können in vollem Sinne als vermeidliche angesehen werden,
lassen also in der Tat auf einen relativ hohen Grad von Zahlungsfähigkeit
 schließen. Trotzdem ist der Tabak ein Massenverbrauchsartikel
 und gehört in die Reihe jener narkotischen Stoffe, deren
einer sich bei vielen Völkern als Gegenstand des allgemeinen Konsums
 verbreitet findet. Obwohl bei seiner ersten Einführung in
Europa zuerst nur Genußmittel der oberen Klassen, hat sich dessen
Verbrauch außerordentlich verallgemeinert und wird jetzt immer
') Statistik des Königreichs Ungarn, II. Ausgabe (Ofen 1809), I. Bd., S. 328.

503
        <pb n="520" />
        Bla 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
mehr auch vom weiblichen Geschlecht konsumiert. Aus alledem
reiht sich, daß der Tabak ein sehr ergiebiges Steuerobjekt ist.
Auch damit bewährt sich der Tabak als vorzügliches Steuerobjekt,
daß er durch andere Gegenstände nicht. ersetzt werden kann, auch
darin, daß er in verschiedenen Qualitäten produziert wird und so.
der Reichere stärker besteuert werden kann, als der Arme. Es ist
nur eine irrationelle Erscheinung, wenn der Staat gerade bei den
billigen Tabaksorten gewinnt bzw. günstige Steuerresultate erzielt
und die teueren Sorten ohne Gewinn oder mit geringem Gewinn
bzw. mit geringem Steuerresultat vertreiben läßt. Weniger günstig
gestaltet sich die Tahakbesteuerung mit Hinsicht auf die Kontrolle,
ohne daß natürlich. darauf verzichtet werden müßte. Übrigens
ommt beim Tabak nicht bloß das finanzielle Resultat in Betracht.
s muß vor Augen gehalten werden, daß dort, wo Klima und
oden dem Tabakbau günstig sind, derselbe eine hohe Verwertung
des Bodens ermöglicht, der Anbau und die Verarbeitung des Tabaks
vielen Händen Arbeit und Verdienst sichert, und daß der Tabakandel
 und namentlich der Tabakexport für die Volkswirtschaft zu
einer reichen Einnahmequelle werden kann. Br
2. System. Die Besteuerungsarten des Tabaks sind folgende:
1. Das Monopol. Mit dem Monopol ist es am leichtesten zu erreichen,
 daß der Staat die in diesem Genußmittel sich manifestierende
Leistungsfähigkeit erfaßt und ein bedeutendes Einkommen gesichert
werde. Nachteil desselben kann sein, daß infolge des Mangels der
Konkurrenz die Verbraucher weniger gut versorgt werden, schlechteres
rodukt zu teuererem Preise bekommen. Das Monopol erfordert
auch kostspielige Kontrolleinrichtungen. Natürlich ist es auch mit
eschränkung der Produktion und des Verkehrs verbunden. Gegenstand
 des Monopols ist die Produktion, oder die Fabrikation bzw.
der Verkehr und Handel, hier wieder der Verkehr mit dem Rohproukte
 oder mit dem Fabrikate, der Großhandel oder der Kleinhandel.
 Am einträglichsten bewährte sich das Monopol dort, wo es
sich auf die Fabrikation und den Kleinhandel erstreckt, wie in
Nordamerika, Frankreich, Italien, Rumänien, Serbien, Spanien,
Portugal, Türkei, Osterreich und Ungarn. Das Monopol kann auch
erpachtet werden. 2. Die Fabrikatensteuer. Gegenstand der
abrikatensteuer ist das Fabrikat; die Steuer wird eingehoben,
wenn das Fabrikat in Verkehr tritt. Als Steuerkontrolle dient der
amtliche Stempel auf der Umhüllung (Banderole). Die Fabrikatensteuer
 fordert große Kontrolle und sichert trotzdem die Ki
erücksichtigung des Wertes nicht. 3. In Staaten, die keine Tabakroduktion
 besitzen, wird die Steuer am einfachsten in Form de

2
. af
x
        <pb n="521" />
        F. V. Abschnitt. Die Tabaksteuer.
Zolles umgelegt, wie dies in England geschieht, welches im Interesse
seiner Kolonien den heimischen Tabakbau verbot. Angeblich ist
aber in England der Schmuggel sehr entwickelt, etwa ein Viertel
des Bedarfes soll auf diese Weise Befriedigung finden. Dieser
Besteuerungsmodus besteht noch in der Schweiz, den Niederlanden,
Dänemark, Schweden und Norwegen, wo gleichzeitig die heimische
Produktion steuerfrei ist. 4. Eine seltenere Form der Besteuerung
besteht darin, daß die zum Tabakbau verwendeten Grundflächen
einer höheren Besteuerung unterliegen, nach der Menge, der Zahl
der Blätter oder nach dem Gewicht, im letzteren Falle entweder
in frischem Zustande oder schon in der Produktion geeignetem
Zustande, im Momente, wo die Pflanze in die Fabrik oder in den
Handel kommt, und hier wieder mit oder ohne Berücksichtigung
des Wertes. In diese Kategorie gehört die deutsche Tabaksteuer.
Nachteil dieser Besteuerungsart ist, daß die Besteuerung früh erfolgt,
 daß die Produktion vielfachen Plackereien ausgesetzt ist, daß
die Qualität des Tabaks weniger in Betracht kommt, daß nur ein
niedriger Steuerfuß zur Anwendung kommen kann, der Staat also
die Steuerfähigkeit zu erfassen nicht imstande ist. Neben diesen
wichtigeren Systemen kommen wohl noch andere vor, so Monopol
und Verbot der inländischen Produktion (Spanien), Fabrikatssteuer
ohne Stempel, Fabrikatssteuer mit Anwendung des Monopols in
einem gewissen Stadium der Fabrikation (Griechenland) usw. In
Deutschland wurde im Jahre 1906 auch die Zigarettensteuer eingeführt
 !).
Obwohl unter verschiedenen Vorschlägen auch der Gedanke
auftauchte, daß die Tabaksteuer unmittelbar bei den Konsumenten
eingehoben werde, fallen doch die Schwierigkeiten dieser Besteuerungsart
 auf den ersten Blick ins Auge.
Der Ertrag der Tabaksteuer war in Deutschland (1925) 615,8
Millionen Reichsmark, per Kopf 9,84 Reichsmark. Von diesem
Ertrage entfielen auf Zigarren 155,3, Zigaretten 395,2 Reichsmark.
In Deutsch-Osterreich war der Ertrag (1925) 150,6 Millionen
Schilling, in Ungarn (1926/27) 136 Millionen Pengö, Kopfquote
16,39 Pengö.
') In einzelnen Staaten, so in Ungarn, begegnen wir in älteren Zeiten
auch dem Versuch der Einführung eines Monopols auf die Tabakpfeife. Es war
dies eine Erfindung der österreichischen Finanz.

505
        <pb n="522" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
VI. Abschnitt.
Die Besteuerung der Gebrauchsgegenstände; Luxussteuern,
Aufwandsteuern, Überflußsteuern.
ll. Gebrauchsbesteuerung. Die Gegenstände der Konsumtion
 sind teils solche, welche mit der Konsumtion zugleich verbraucht
 werden, teils solche, welche nicht verbraucht, sondern bloß
gebraucht werden und mit dem Gebrauch nur langsam an Wert
abnehmen. Die letzteren bilden das Gebrauchsvermögen. Hierher
gehören vor allem solche Güter, welche zu jeder Zeit eine wichtige
Gruppe der Konsumtion bildeten und deren Anschaffung und Bereithaltung
 einen ansehnlichen Teil des Einkommens in Anspruch
nehmen, sowie Kleider, Weißwäsche, Pelzwerk, Haushaltungsgegenstände,
 Einrichtungen, Möbel usw. Hierher gehören ferner die mit
der Zunahme des Wohllebens mehr der Befriedigung des Luxus
dienenden Gegenstände, wie Teppiche, Vorhänge, antike Möbel,
Silber- und Goldservice, teuere Porzellan- und Glaswaren, . Antiquitäten;
 hierher gehören kostbare Kleidungsstücke, Edelsteine,
Schmuckgegenstände, ferner Sammlungen aller Art, Bildergalerien,
Bibliotheken, Raritätensammlungen, Antiquitätensammlungen, Münzund
 Waffensammlungen, Autogrammsammlungen, kostbare Equipagen,
 Autos, musikalische Instrumente, Flugzeuge usw. Es unterliegt
 keinem Zweifel, daß die Anschaffung und Sammlung dieser
Gegenstände, ebenso wie der Gebrauch der vorerwähnten Gegenstände
 Zahlungsfähigkeit bekundet und daher Gegenstände der Besteuerung
 bilden. In der Tat wurden einzelne dieser Gegenstände,
so Klaviere, Billarde, Equipagen, dem Luxus dienende Dienerschaft
und anderes der Steuer unterworfen. Doch stößt die Besteuerung
hier auf manche Schwierigkeiten. Werden diese Gegenstände bei
der Konsumtion besteuert, so sind lästige Kontrolle und andere
Unbequemlichkeiten unvermeidbar. Im Stadium der Produktion
entstehen andere Schwierigkeiten, die Besteuerung kann nur eine
sehr mäßige, beinahe nur scheinbare sein, da bei diesen Gegenständen
 den Hauptwert in der Regel nicht‘ der Stoff, sondern die
künstlerische Arbeit liefert. Am leichtesten ist die Besteuerung
der Fertigprodukte beim Eintritt in den Verkehr, im Handel, aber
auch hier nur bei strenger Kontrolle, welche wieder große Kosten
verursacht und mit der Gefahr der häufigen Umgehung verbunden
ist. Vielleicht am einfachsten wäre die Besteuerung dieser Gegenstände
 in der Weise durchzuführen, daß bei den größeren Kinkommen
 sub titulo Luxusausgaben ein Zuschlag gerechnet würde,

506
        <pb n="523" />
        F. VI. Abschnitt. Die Besteuerung der Gebrauchsgegenstände usw. 507
aber auch dies wäre ja im Grunde nichts anderes, als die stärkere
Besteuerung der größeren Einkommen unter dem Titel der Luxusausgaben,
 deren wirkliches Vorhandensein nicht einmal den Gegenstand
 der Untersuchung bilden würde. Die günstige Meinung,
welche einzelne Schriftsteller, so Schäffle, hinsichtlich dieser Besteuerungsart
 hegen, ist wenig gerechtfertigt. Die Konsumtionssteuern,
 welche theoretisch großen Einwänden unterliegen, würden
hierdurch an Terrain gewinnen, was die mit denselben verbundenen
Nachteile nur vergrößern würde. Die stärkere Heranziehung der
größeren Nutzvermögen kann mittels der progressiven Einkommensteuer
 oder Vermögenssteuer viel zweckmäßiger geschehen, wozu
noch der Umstand kommt, daß die Zukunft des Steuerwesens nicht
darin gesucht werden muß, daß alle möglichen unvollkommenen
Steuerarten dem jetzigen unvollkommenen Steuersystem aufgepropft
werden, sondern in der Vervollkommnung der als rationell anerkannten
 Steuerarten.
2. Luxussteuern. Großenteils die Besteuerung der Nutzgegenstände
 bezwecken auch diejenigen Steuern, die par excellence
als Luxussteuern bezeichnet werden. Die Luxussteuer soll das
bei Entfaltung des Luxus sich offenbarende Einkommen besteuern
und ist jedenfalls eine der berechtigtsten Formen der Verzehrungssteuer.
 Die Erfahrung zeigt jedoch, daß die Verwirklichung der
Luxussteuer auf große Schwierigkeiten stößt und daß der sich ergebende
 Ertrag zumeist gering ist, so daß dieselbe finanziell wenig
Bedeutung hat. Auch ist es schwer zu bestimmen, wie weit sich
der Kreis des Luxus erstreckt und oft zeigt es sich, daß was in
dem einen Falle Luxus ist, in einem anderen Falle Notwendigkeit
ist. Der Begriff des Luxus wurde in der Nachkriegsperiode in
der Weise ausgedehnt, daß auch Gegenstände des Bedarfes, sofern
ihre Herstellung in wertvollerer Qualität geschieht, was die höheren
Preise dokumentieren, der Luxussteuer unterworfen wurden. Unter
den Gegenständen der Luxussteuer finden wir in neuerer Zeit
namentlich die Haltung von Luxuspferden, Equipagen, Klavier,
Billard, Fahrrad, Automobil, Phonograph, die Haltung von männlicher
Dienerschaft usw. Zur Luxusbesteuerung gehört die Vergnügungssteuer*!),
 Besteuerung von WUnterhaltungen, Bällen, "Theatervorstellungen,
 Konzerten, Kinos, die Klubsteuer usw. Kaum hier-1)
 Der deutschen Vergnügungssteuer unterliegen (Vergnügungssteuergesetz
vom 9. Juli 1921 und Verordnung vom 10. April 1924) Theatervorstellungen
(höchstes Ausmaß der Steuer bei der teuersten Kategorie der Eintrittskarten
25 %), Volksbelustigungen wie Karusselle, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen,
Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Schaukelbuden, Schaubuden,
Reitbuden. Kraftmesser usw.
        <pb n="524" />
        B 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
her zu rechnen und nur zu mißbilligen ist die Besteuerung von
Kalendern und Zeitungen. Die Luxussteuern werden oft mit pädagogisch-ethischen
 Zielen verbunden. Ihre zweckmäßige Durchführung
 kann oft besser im Gebiete der Kommunalsteuern geschehen.
 .
3. Uberflußsteuern. Die Luxussteuer ist eine Besteuerung
des UÜberflusses. Daneben sind in neuerer Zeit Vorschläge gemacht
worden zu einer eigentlichen direkten Überflußsteuer, um die
Leistungsfähigkeit stärker heranzuziehen (Benedixen, Dewitz,
Weißenborn usw.). Es soll dies in der Weise geschehen, daß das
den notwendigen Lebensbedarf übersteigende Einkommen eine höhere
Steuer zu zahlen hätte. Ahnliche Zwecke verfolgt die Verbrauchseinkommensteuer
 (Mombert), Aufwandsteuer (Elster), welche
durch die progressive Besteuerung der weniger kinderreichen Familien
auch bevölkerungspolitische Zwecke verfolgen. Diesem Gedankengange
 nähert sich der Vorschlag der zur Ermittelung von Luxussteuern
 ausgesendeten parlamentarischen Kommission in England
(1918), die den einen gewissen Betrag übersteigenden Aufwand für
die täglichen Mahlzeiten einer Steuer unterwerfen wollte, was denn
auch in dem Sanierungsplan Poincares (1926) Anwendung fand.
VII. Abschnitt.
Sonstige Verzehrungssteuern.
Aus der Reihe der Verzehrungssteuern sollen noch folgende
hervorgehoben werden:
1. Die Spielkartensteuer gehört in die Reihe der Luxussteuern.
 Steuerobjekt ist die Spielkarte, die Besteuerungsform ist
der Stempel. Die Spielkartensteuer besteht in England, Frankreich,
Deutschland *'), Osterreich, Ungarn usw. Der Steuersatz darf nicht
zu hoch sein, und zwar aus dem Grunde, weil die Karte auch der
berechtigten Zerstreuung dient; aber auch steuertechnische Motive
sprechen für die Mäßigkeit des Steuersatzes, da die Steuer leicht
zu umgehen ist. Die Spielkartensteuer ergab in Deutschland im
Jahre 1925 ein Erträgnis von 1,4 Millionen Mark.
2. Die Zündholzsteuer bildet gleichfalls in mehreren
Staaten Gegenstand der Besteuerung, obwohl dieselbe wenig zu
rechtfertigen ist. Die gewöhnlich angeführten polizeilichen Motive
') Deutsches Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli/1l. August 1923.

KR08
        <pb n="525" />
        F. VII. Abschnitt. Sonstige Verzehrungssteuern. 509
sind ziemlich hinfällig. Der Steuerertrag ist ein mäßiger. Trotzdem
 wird die Konsumtion sehr belastet und in der Regel leidet
auch die Qualität der Ware. Daß die Feuergefahr abgenommen
hätte, läßt sich kaum behaupten. Mehrere Staaten haben die Zündhölzchensteuer
 in der Form des Monopols verwirklicht, so Frankreich,
 wo das Monopol eine Zeitlang verpachtet war. Nicht ohne
Humor ist es, daß der Finanzminister zu verschiedenen Malen wegen
der schlechten Qualität zur Verantwortung gezogen wurde. Das
Monopol wurde noch eingeführt in Griechenland (später wieder abgeschafft),
 Rumänien, Spanien, in anderen Staaten wurde es wiederholt
 angeregt. Die Zündhölzchensteuer existiert in mehreren Staaten.
Deutschland führte im Jahre 1909 resp. 1911 die Besteuerung
der Zündwaren und der Leuchtkörper ein. Der Ertrag der Zündhölzchensteuer
 war in Deutschland (1925) 9,9 Millionen Reichsmark,
per Kopf 0,15 Reichsmark; in Ungarn war der Ertrag der Zündhölzchensteuer
 (1926/27) 2,8 Millionen Pengö, Kopfquote 0,34 Pengö.
3. Die Hundesteuer gehört mehr in die Reihe der Luxussteuern,
 obwohl die Haltung von Hunden nicht immer dem Luxus
dient, sondern gewissen wirtschaftlichen Zwecken. Zum Teil ist die
Steuer mit polizeitechnischen Motiven verbunden, da sie mit tierärztlicher
 Visitation verbunden ist, wodurch die Zahl der gefährlichen
 Hunde vermindert wird. Die Hundesteuer besteht als Staatsund
 kommunale Steuer. Der Steuersatz ist nach dem Werte und
der Verwendung der Hunde verschieden. In England war die
Hundesteuer bis zum Jahre 1889 Staatssteuer, seitdem ist sie Gemeindesteuer.
 In Frankreich ist die Hundesteuer Gemeindesteuer,
doch hat der Staat deren obligatorische Einhebung verfügt. Sie
besitzt zwei Steuersätze: einen höheren für Jagd- und Luxushunde,
einen niedrigeren für andere Hunde. In Deutschland ist die Hundesteuer
 teils Staatssteuer, teils Gemeindesteuer; in einzelnen Staaten
wird sie vom Staate eingehoben und ein Teil den Gemeinden überlassen.
 In Italien besteht die Hundesteuer als Gemeindesteuer.
Ebenso in Budapest.
4. Kraftfahrzeugsteuer. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde
in England im Jahre 1909 eingeführt. Sie wurde anfangs nach
dem Gewicht, später nach der Zahl der Pferdekräfte festgesetzt.
Wagen bis 6'/, Pferdekräfte zahlten zwei Guinees, stärkere Wagen
3—42 Guinees. Praktizierende Arzte zahlen bloß die Hälfte. Auch
die zum Automobilkorps gehörigen Personen zahlen weniger.
Steuerfrei sind Feuerwehr- und Ambulanzwagen, sowie in Automobilen
 fahrende Ausländer. Die Kraftfahrzeugsteuer im Deutschen
Reich (1926) erbrachte 70 Millionen Reichsmark (Präliminare).
        <pb n="526" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
5. Schaumweine. Kine kräftigere Besteuerung der Schaumweine
 rechtfertigt der Luxuscharakter dieses Konsums und ermöglicht
 die Konzentrierung der Produktion. Das HErträgnis der
Schaumweinsteuer war im Jahre 1924 in Deutschland 14,6 Millionen
 Reichsmark.
6. Diverse. Gegenstand der Besteuerung bilden außer jenen,
mit denen wir uns bei den Kriegssteuern beschäftigen, noch Totalisatör-
 und Buchmacherwesen, Gas, Elektrizität, Leuchtkörper (Glühkörper,
 Glühlampen und Brenner, Brennstifte), Hotelzimmer, Zigaretten,
 Zigarettenhülsen, Plakate, Wasserkräfte, Sprengstoffe usw.
Das Steuerergebnis der Leuchtwaren war in Deutschland (1925)
7,4 Millionen Reichsmark, per Kopf 0,12 Reichsmark.
d) Sonstige Steuerarten.
I. Abschnitt.
Primitive Steuergattungen.
1. Kopfsteuer. KEine der primitivsten Formen der Besteuerung
 ist auf dem Gebiete der direkten Steuern die Kopfsteuer.
 Die Kopfsteuer geht von dem Prinzipe der Gleichheit
aus, sie kennt nicht die wirtschaftlichen Unterschiede bei den einzelnen
 Individuen, sie nimmt darum Jedermann oder jedes erwachsene
 Individuum in gleichem Maße in Anspruch. Bei primitiver
 wirtschaftlicher Kultur besteht in der Tat zwischen den
Einzelnen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Kraft eine große Gleichheit
 und so wird denn unter solchen Umständen die Kopfsteuer
gegen das Prinzip der Allgemeinheit und der Proportionalität kaum
verstoßen. Auch der primitiven Natur der Steuerverwaltung entspricht
 diese Steuer am besten, während die Immobilität der Bevölkerung
 die Erfassung der Steuersubjekte außerordentlich erleichtert.
 Manchmal werden der Kopfsteuer nur die rechtlosen,
unterdrückten Klassen unterworfen. Aber mit dem Eintritt der
wirtschaftlichen Differentiation wird die Steuer mehr und mehr zur
Plage, zur Ungerechtigkeit, da die Individuen hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ungleich sind. Die Erkenntnis
dieser Tatsache führt zur klassifizierten Kopfsteuer, Klassensteuer
(capitation graduelle, preußische Klassensteuer, österreichische Personalerwerbsteuer),
 bei welcher wohl noch immer nicht die tat-510
        <pb n="527" />
        F. I. Abschnitt. Primitive Steuergattungen. 2
sächliche Leistungsfähigkeit des Individuums in Betracht kommt,
sondern bloß gewisse größere Unterschiede zur Geltung kommen,
welche zwischen gewissen Klassen, Berufen, hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit konstatiert werden können. Bei hoher Entwicklung
 des wirtschaftlichen Lebens genügt aber auch diese vollkommenere
 Form der Kopfsteuer nicht mehr, die Unterschiede
zwischen den einzelnen Individuen sind so groß, daß es unbedingt
zur Forderung der gerechten Lastenverteilung wird, es müsse die
Leistungsfähigkeit für jedes Individuum gesondert festgestellt werden.
Auf dieser Stufe der Entwicklung müssen die Kopfsteuern verschwinden.
 Mit der Kopfsteuer haben Ahnlichkeit jene Steuern,
welche in einzelnen Staaten als Korollarium der Rechtsgleichheit,
als finanzieller Ausdruck des gleichen Wahlrechtes, von allen
Personen in gleicher Höhe — ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
 — eingehoben werden. Wir haben in unseren Erörterungen
 an anderer Stelle nachgewiesen, daß eine solche Steuer
ihre Berechtigung hat, denn in ihr kommt die Wahrheit zum Ausdruck,
 daß in gewissen Relationen alle Staatsbürger gleich sind,
sowie daß es gewisse Staatsausgaben gibt, zu denen alle Staathürger
in gleichem Maße beitragen sollen; als solche könnten die aus der
Verfassung sich ergebenden Ausgaben, Zivilliste, Kosten der Gesetzgebung
 betrachtet werden. Auch Leroy-Beaulieu betrachtet
eine mäßige Kopfsteuer als Korollariuum des Wahlrechts für gerechtfertigt.
 Er führt zu deren Gunsten noch den Umstand an,
daß bei Bestehen einer solchen Steuer die auf Gegenstände des
ersten Lebensbedarfes gelegten indirekten Steuern leichter entbehrt
werden können.
Die Kopfsteuer wurde in der Regel auf die Einzelnen von
einem gewissen Alter an ausgeworfen, die jüngsten und die ältesten
Altersklassen waren von der Kopfsteuer befreit. Bei der Unentwickeltheit
 der Statistik mußte die Konstatierung des Alters große
Schwierigkeiten bereiten. Darum wurden z. B. in einzelnen Staaten
Jene der Kopfsteuer unterworfen, die das heilige Abendmahl einnahmen.
 In den der türkischen Herrschaft unterworfenen Staaten
wurde, wie es scheint, den Betreffenden ein Ring auf den Kopf
gelegt; wessen Kopf schon so groß war, daß er nicht durch den
Ring ging, der mußte die Steuer bezahlen. In Ungarn scheint
wenigstens in einzelnen Gegenden bei Bemessung der türkischen
Kopfsteuer (Kharads) der Ring durch ein Gefäß ersetzt worden zu
sein, welches auf den Kopf des Betreffenden gesetzt wurde. Sehr
lange erhielt sich die Kopfsteuer unter den europäischen Staaten
in Rußland, aber auch dort wurde sie (1887) abgeschafft. Am

514%
        <pb n="528" />
        * 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
längsten hat sie sich in Rumänien erhalten. In England wurde die
Kopfsteuer im Jahre 1377 eingeführt; sie führte zum Bauernaufstand.
In dieser Periode wurde sie schon nach Klassen differenziert. Nach
1698 wird sie abgeschafft. In Frankreich wurde sie erst im Jahre
1695 angewendet und hörte mit der Revolution auf. Auch in
Frankreich wurde ‘sie bald zur Klassensteuer. In den Vereinigten
Staaten von Nordamerika haben einzelne Staaten die Kopfsteuer
bis auf unsere Tage beibehalten, teils wie in der Schweiz, als
Korollarium des allgemeinen Wahlrechtes, teils zur Deckung gewisser
 Staatsausgaben. Auch die in Frankreich bestehende taxe
personnelle hat den Charakter der Kopfsteuer. Größere Bedeutung
hat die Kopfsteuer noch in den Kolonien, Algier, Tunis usw.
Leroy-Beaulieu tadelt den großen Druck der Kopfsteuer in
Tunis, sowie deren strenge Eintreibung. In Australien kommt die
Kopfsteuer als Gemeindesteuer vor. Die noch bestehenden Kopfsteuern
 sind zumeist Klassensteuern.
Ein charakteristisches Beispiel der klassifizierten Kopfsteuer
bietet die englische Polltax, welche im Jahre 1377 eingeführt wurde;
sie gruppierte die Individuen hauptsächlich nach ihrem Rang. Nur
die Bettler waren ausgenommen; jede andere Person über 16 Jahre
zahlte 4 Pence, der „Esquire“ und Attorney zahlte 6 sh 8 d, der
„Knight“ 1—2 Pfund, der „Earl“ 4 Pfund, der „Duke“ 60 Pfund
13 sh 4 d. Nach ähnlichen Graden zahlten die Bürgermeister,
Aldermen, Bischöfe, Richter. Unter Karl I. wurde die Steuer erhöht;
 der Duke zahlte 100 Pfund, der Marquise 80, der Earl 60,
der Knight 20 Pfund usw.
2. Herdsteuer. Kine eigentümliche Art der Besteuerung
war die Herdsteuer, die in älteren Zeiten größere Bedeutung besaß;
gegenwärtig scheint sie nur mehr in Italien („fuocatico“) zu bestehen,
 als Gemeindesteuer. Die Steuer wurde nach Einkommensklassen
 ausgeworfen; es gibt Gemeinden, in denen nach dem
Einkommen die Steuerpflichtigen in 400 (!) Klassen eingeteilt
werden. In einzelnen Gemeinden besitzt die Steuer progressiven
Charakter.
3. Sonstige primitive Steuerarten. Von eigentümlichen
 Steuerarten sei noch erwähnt die von Wilhelm III in
England eingeführte Steuer aus Anlaß von Eheschließungen, Geburten
 und Sterbefällen, ferner eine Junggesellensteuer und eine
Steuer von kinderlosen Witwern. In Ungarn wurde im Jahre 1522
eine Steuer eingeführt, die aus folgenden Klassen bestand: a) eine
Steuer von jedem Gewerbetreibenden; b) eine Handelssteuer, !/,7
vom Werte der Waren: c) Mühlensteuer, ein Gulden. von jedem

5192
        <pb n="529" />
        F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer, Haussteuer. .
Mühlstein; d) Netzsteuer, ein Gulden von einem größeren Netz;
€) Judensteuer, ein Gulden pro Kopf.
II. Abschnitt.
Die Gebäudesteuer, Haussteuer.
l. Begründung. Es wird wohl jedem in der Finanzwissenschaft
 Bewanderten auffallen, daß ich die Haussteuer nicht
in der Gruppe der Ertragssteuern behandle, wo sie ausnahmslos
ihre Stelle findet. Im Folgenden wird sich hierfür die Erklärung
finden. Die Erkenntnis eines von der Besteuerung des Grundes
unabhängigen Besteuerungswertes des Hauses ist das Ergebnis der
neueren wirtschaftlichen Entwicklung, welche namentlich in dem
massenhaften Auftreten von Miethäusern hierfür Gelegenheit bot ?).
Die Haussteuer soll jenen Ertrag besteuern, welcher in den zu
Wohnzwecken verwendeten Häusern steckt. In der Haussteuer
vereinigt sich die Besteuerung der zu Bauzwecken verwendeten
Grundfläche mit der Besteuerung des zum Bau verwendeten Kapitals,
 sie ist die Vereinigung von Grundsteuer und Kapitalsteuer.
Der nach dem Kapital zu zahlende Betrag hängt von der Höhe
des Zinsfußes ab, der auf die Grundfläche entfallende Betrag
wechselt, wie Smith bemerkt, nach der Lage derselben. Auf dem
Lande ist der Betrag beiläufig gleich jenem, der entfiele, wenn das
Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet würde.
Steuersubjekt der Haussteuer ist der Eigentümer des Hauses. Von
der Besteuerung der Gebäude muß wohl unterschieden werden
die Besteuerung des in der Befriedigung des Wohnbedürfnisses zutage
 tretenden Einkommens der Mieter, Der Charakter der englischen
 Haussteuer war mehr der einer Wohnungs- und Mietsteuer,
weshalb Ricardo?) den Mieter als Subjekt der Haussteuer bezeichnet,
 die auch nach Wagner den „gemischten Charakter einer
Ertrags-Gebäudesteuer und einer Wohnungssteuer besaß“ 3). Myrbach
 betrachtet die Haussteuer als reine Kapitalsteuer. Wenn
') Diese Auffassung entkräftet auch die von M yrbach vertretene Ansicht
nicht, wonach die Haussteuer sich nicht aus der Grundsteuer, sondern selbständig
aus der eigentümlichen Rolle des städtischen Hauses entwickelte.
?) Ricardo (Works S. 118) bezeichnet den Mieter als Steuersubjekt, der
aber die Steuer oft auf den Besitzer abwälzt, nachdem die Steuer wie eine Verteuerung
 der Miete wirkt und die Nachfrage mindert. Die Steuer kann die
Grundrente oder die Kapitalrente belasten.
3 Wagner, Finanzwissenschaft III, S. 257.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

513
33
        <pb n="530" />
        BI 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
jede Grundfläche, also auch die bebaute, der Grundsteuer unterliegen
 würde, und wenn jedes Kapital, auch das zum Häuserbau
verwendete, der Kapitalsteuer unterliegen würde, dann wäre die
Haussteuer gegenstandslos. Doch hat die Form der Gebäudesteuer
ihre gute Berechtigung in der eigentümlichen, leicht erkennbaren,
sichtbaren, steuerlich leicht erfaßbaren Form des Steuerobjektes,
das eine wichtige, bedeutende Gruppe der Wirtschaftsobjekte bildet.
Auch die Steuerquelle ist hier eine zweifache, insofern als bei
solchen Häusern und Wohnungen, die zur Selbstbenutzung dienen,
die Steuerquelle der Wert der Nutzung ist, bei jenen Häusern und
Wohnungen, die dem geschäftlichen Betriebe dienen, der Ertrag
dieses Betriebes die Steuerquelle bildet. In vielen Fällen, namentlich
in kleineren Städten und Dörfern, sind diese beiden Formen kaum
zu unterscheiden, insofern als die Häuser zu Wohnzwecken und
Geschäftszwecken verwendet werden. Auch die Idee der Besteuerung
 des aus der geschäftlichen Verwendung der Ubiquitäten
sich ergebenden Ertrages ist nicht konsequent durchgeführt, insofern
 als zu landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude sowie
auch Fabriksgebäude bei der Grundsteuer, bzw. bei der Besteuerung
der gewerblichen Tätigkeit zur Steuer herangezogen werden. Aus
dem Gesagten ist zu ersehen, daß die Haussteuer theoretisch keine
systematisch durchgeführte Konzeption ist und deren Entwicklung
zur Einkommensteuer eigentlich der Rationalität am besten entspräche.

Der Einkommensteuer nähert sich am vollständigsten jene Form
der Haussteuer, die wir Hauszinssteuer nennen, bei welcher
das aus der Vermietung von Häusern bzw. Wohnungen erzielte
Hauszinseinkommen die Steuerquelle bildet. Diese Form der Steuer
kann aber nur bei den wirklich vermieteten Wohnungen bzw.
Lokalitäten in Anwendung kommen. Manche Steuergesetze dehnen
aber die Hauszinssteuer auf alle jene Orte aus, wo die Vermietung
die Regel ist (mehr als die Hälfte der Gebäude vermietet ist), in
welchem Falle das Mieteinkommen bezüglich der nicht vermieteten
Wohnungen mit Hilfe der Analogie festgestellt wird. Ja in Ungarn
ist man soweit gegangen, daß man die Hauszinssteuer für einzelne
Stadtteile durchgeführt hat, da es viele Ortschaften gibt, in denen
wohl im ganzen die vermieteten Häuser in Minorität sind, dabei
aber in den entwickeltsten Stadtteilen doch die Majorität bilden.
Eine andere Form der Haussteuer ist die Hausklassensteuer, welche
nach jenen Häusern gezahlt wird, die nicht vermietet sind, also von
dem Besitzer selbst benutzt werden, in welchem Falle also die
Nutzung die Steuerauelle bildet. Diese Steuer hat einen starken

514
        <pb n="531" />
        F. II. Abschnitt. Die Gebäudesteuer, Haussteuer. DO
Verbrauchssteuercharakter und darum sagt auch Schäffle von
ihr, es sei sehr zweifelhaft, ob sie noch zu den direkten Steuern
gerechnet werden könne. KEigentümliche Formen der Haussteuer
sind noch die Hauswertsteuer (Baden, Württemberg), und die Türund
 Fenstersteuer in Frankreich, vormals auch England usw.
Bei Feststellung des der Steuer zu unterziehenden Ertrages
der Häuser müssen für Reparaturen usw. gewisse Abzüge gestattet
werden. Bei der Haussteuer kommen verschiedenartige Steuerfreiheiten
 vor, dieselben sind teils zeitlicher, teils bleibender Natur.
Zeitliche Steuerfreiheiten werden zumeist für Neubauten gewährt,
um diese zu befördern. Dauernde Steuerfreiheiten genießen Gebäude,
 welche höheren, kulturellen, staatlichen Zwecken dienen, der
öffentlichen Gesundheitspflege, dem öffentlichen Unterricht, den
Künsten, dem Gottesdienst usw.
Nach Adam Smith’s Ansicht würde die Haussteuer am
stärksten die Reichen belasten, da nach seiner Ansicht der Arme
nur wenig auf Wohnung verwenden kann. Dieser Beobachtung
widerspricht aber der Umstand, daß trotzdem die Wohnungsquote
in den Städten oft eine höchst drückende ist. Wie sehr übrigens
der Unterschied von Stadt und Land in die Frage der Haussteuer
hineinspielt, zeigt der Umstand, daß als unter Jakob IT. es nötig
wurde, neue Steuern auszuwerfen, die ländlichen Vertreter die
neuen städtischen Gebäude mit hoher Steuer belegen wollten, denn
die ländliche Aristokratie war — wie Macaulay sagt — sehr
neidisch auf die Städte ?).
2. Geschichtliches. In England war die erste Form der
Haussteuer, wie in den meisten Staaten, die Herdsteuer. Diese
Steuerform war sehr gehässig, weil der Steuerbeamte mit seinen
Besuchen belästigte. Nach der Revolution wurde diese Steuer abgeschafft
 und mit der Fenstersteuer ersetzt, da die Zahl der Fenster
von außen zu bestimmen war. Auch diese Steuer war ungerecht,
da, wie Smith sagte, ein Haus von Armen am Lande mehr Fenster
haben kann, als das Haus der Reichen in der Hauptstadt. Diese
Steuer wurde erst im Jahre 1851 abgeschafft. Neben der Fenstersteuer
 existierte seit 1778 eine Haussteuer (Inhabited house duty),
die dem jährlichen Werte des Hauses entsprach. Jene Häuser,
deren jährlicher Wert unter 5 Pfund blieb, waren steuerfrei. Später
wurde die Steuerfreiheit bis 20 Pfund ausgedehnt.
In Frankreich war keine selbständige Haus- oder Gebäudesteuer,
 da auch die bebauten Grundstücke unter die Grundsteuer
') History of England, Tauchnitz Edition II, S. 90,

515
33*
        <pb n="532" />
        T 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
fielen; später wurde doch dieselbe auch äußerlich von der Besteuerung
 der nicht bebauten Grundstücke losgelöst. Die Steuer
besteht aus zwei Teilen; die Grundfläche wird wie die beste Qualität
Ackergrund besteuert, das Haus selbst im Verhältnis zur Miete.
Von der Miete wird ein Viertel, bei industriellen Gebäuden ein
Drittel abgeschrieben. Die Häuser am Lande werden in Klassen
eingeteilt, die in der Stadt werden individuell besteuert. An die
Haussteuer schließen sich noch zwei Steuern, die Tür- und Fenstersteuer
 und die Hauszinssteuer. Es bedarf keines Beweises, daß die
Tür- und Fenstersteuer eine auf einem schlecht gewählten Symptom
 beruhende Steuer ist, die sich nur bei unentwickelten Verhältnissen
 rechtfertigen läßt. Aus der Zahl der Türen und Fenster
Jäßt sich kaum ein Schluß auf die Steuerfähigkeit des Hauses
ziehen; hierzu kommt, daß diese Steuer einen antisanitären Einfluß
haben kann, da sie dazu verführt, möglichst wenig Türen und
Fenster anzubringen. Nur eine gute Eigenschaft hat diese Steuer,
eine Eigenschaft, worauf, wie wir an anderer Stelle gesehen haben,
die Franzosen großes Gewicht legen: daß diese Steuer ohne belästigendes
 Eindringen in die persönlichen Verhältnisse festgestellt
werden kann. Der Steuerschlüssel ist nach der Größe der Ortschaften
 und nach der Zahl der Türen und Fenster festgesetzt.
3. Französische Wohnungssteuer. Von diesen Steuern
ist wohl zu unterscheiden jene auf Grund der Wohnungsmiete umgelegte
 Steuer, welche eine freilich unvollkommene Form der Kinkommensteuer
 ist und diese ersetzen soll, gewöhnlich aber als
Wohnungssteuer fungiert. Dies ist die „Impöt personnel et mobilier“
(bei den Niederländern „personale Belastung“). Stellung und Charakter
 der Wohnungssteuer ist in den Steuersystemen verschieden
und hieraus folgt die Unbestimmtheit ihrer KEinreihung. Sehr
charakteristisch ist das Vorgehen Wagner’s, der im Schönberg’schen
 Handbuch sagt, daß diese Steuer bisher zu den Verzehrungssteuern
 gezählt wurde, da aber der mit der Verarbeitung
der Verzehrungssteuern betraute Mitarbeiter dieselbe nicht mehr
dorthin zählen will, wird sie jetzt zu den direkten Steuern eingereiht,
 wo dieselbe auch aus gewissen Gründen Platz finden kann.
In der Tat sehen wir, daß die Wohnungssteuer eine verschiedene
Rolle spielt; hier und da wird sie als Verzehrungssteuer behandelt,
manche Staaten aber betrachten sie als Surrogat der Einkommensteuer.
 Es bedarf aber keines weiteren Beweises, daß dies eine
höchst unvollkommene Art der Besteuerung des Einkommens und
der Vertretung der Einkommensteuer ist.

516
        <pb n="533" />
        F. HI. Abschnitt. Die Wehrsteuer.
III. Abschnitt.
Die Wehrsteuer.
l. Begründung. Nachdem bei dem System der allgemeinen
Wehrpflicht alle wehrfähigen Männer des Volkes Kriegsdienst leisten,
so kommt hier die Idee der allgemeinen bürgerlichen Pflicht vollkommen
 zum Ausdruck. Die Idee der bürgerlichen Pflicht vermag
 aber bei dem harten Lebenskampf und dem fast krankhaften
Drang nach vorwärts nicht das unangenehme Gefühl und die Auffassung
 zu unterdrücken, daß die Erfüllung dieser Pflicht für die
Betreffenden eine große Last ist. Es ist also nur ganz natürlich,
wenn Diejenigen, die diese Last nicht tragen, in anderer Form zur
Leistung einer Blutsteuer herangezogen werden, insbesondere in der
Weise, daß das Aquivalent der tatsächlichen Kriegsleistung in Form
einer Steuer dem Staate dargeboten wird. Gegen diese Auffassung
lassen sich wohl manche Einwände erheben. So kann mit Recht
eingewendet werden, daß diejenigen, die infolge körperlicher Schwäche
oder körperlicher Fehler zum militärischen Dienst nicht tauglich
sind, gegenüber den Starken, Gesunden schon sehr im Nachteile
sind und gewöhnlich auch nicht als kräftige Steuersubjekte betrachtet
 werden können. Es kann eingewendet werden, daß Viele,
die zum Kriegsdienst nicht herangezogen werden, diesen Dienst
sehr gerne leisten würden, wenn ihr körperlicher Zustand dies erlauben
 würde, oder wenn der Staat ihrer bedürfte. Es wird auch
darauf hingewiesen, daß der Militärdienst auch Vorteile mit sich
bringt. Er gibt vielen Arbeitslosen Brot, was namentlich in Zeiten
von Arbeitslosigkeit seine Wichtigkeit hat. Für viele ist der Militärdienst
 eine gute Schule, in der den Ungebildeten die Grundlinien
des Wissens, anderen mancherlei Fachkenntnisse beigebracht werden,
die sie später im Leben gut verwerten, ja manche finden dort ihren
bleibenden Beruf. Der Militärdienst hat auch auf die körperliche
Entwicklung einen günstigen Einfluß. In diesen Momenten -bietet
sich ein Aquivalent, das natürlich bei Jenen entfällt, die keinen
Militärdienst leisten. Es wird auch darauf hingewiesen, daß der
pekuniäre Ausdruck für die Last des Militärdienstes schwer zu
finden ist; sie ist namentlich groß in Familien, die mehrere dienstpflichtige
 Mitglieder zählen. Gegen die Wehrsteuer wird auch angeführt,
 daß der Staat durch dieselbe jene Auffassung zerstört, daß
ihm zu dienen eine Ehre ist, wogegen wohl zu bemerken ist, daß
trotzdem nicht geleugnet werden kann, daß die Erfüllung dieser

517
        <pb n="534" />
        | 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ehrenpflicht *) eine große Last ist, was ja auf dem ganzen Gebiete
der Ehrenpflichten, so auf dem Gebiete der Selbstverwaltung zu
bemerken ist, weshalb auch deren Besetzung große Schwierigkeiten
bereitet. Das Gewicht dieser Gegengründe soll nicht geleugnet
werden, doch muß trotzdem anerkannt werden, daß die vom Militärdienst
 Befreiten einer großen Last entgehen. Die angeführten Erörterungen
 zeigen nur, daß die zweckentsprechende Durchführung
der Wehrsteuer, die Festsetzung des pekuniären Aquivalents der
Dienstlast große Schwierigkeiten bereitet. Übrigens wurden auch
andere Theorien zur Rechtfertigung der Wehrsteuer aufgestellt,
doch begegnen sich alle in dem Prinzip der Lastenausgleichung.
Man hat auch die Frage aufgeworfen, ob es sich hier um eine
Steuer — Wehrsteuer — oder eigentlich um eine Taxe — Militärtaxe
 — handelt. Einzelne zählen sie zu den Beiträgen, Ferraris
nennt sie eine Spezialsteuer. Unserer Ansicht nach ist das Wesen
der Geldleistung nicht die Befreiung von einer onerosen Pflicht,
nicht ein passives Privilegium, sondern die Stellvertretung der in
Natur geleisteten Blutsteuer durch eine Geldsteuer?). Nach der
Militärorganisation der Schweiz ist der Wehrbeitrag eine Form der
Erfüllung der Wehrpflicht ®).
Von prinzipiellem Standpunkte muß Vocke recht gegeben
werden, wenn er sagt, daß die Militärlast eigentlich gleichmäßig
zwischen der ganzen Bevölkerung aufgeteilt werden müßte. Demgemäß
 müßten dessen Nachteile nicht nur jene fühlen, die in der
Tat fähig sind, diesen Dienst zu leisten, sondern die gesamten
Militärpflichtigen, ja, nicht nur diese, sondern die gesamte Bevölkerung.
 Warum sollte z. B. zu dieser Last nicht auch jene Familie
beitragen, in der überhaupt kein dienstpflichtiges Mitglied ist? Die
Ausgleichung der Nachteile würde nach Vocke am einfachsten in
der Weise geschehen, daß jeder Soldat so viel Bezahlung erhalte,
daß er nicht nur auf keinen Beitrag von Hause angewiesen wäre,
sondern seine zu Hause zurückgelassene Familie während seines
Fernbleibens in ihrem Einkommen nicht verkürzt werde. Dies würde
natürlich eine bedeutende Erhöhung des Heeresbudgets verursachen,
die aber nicht durch eine Wehrsteuer, sondern nur durch die allgemeinen
 Steuereinnahmen gedeckt werden könnte.
2. Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist Jeder, der im militärpflichl)
 Ferraris hebt den hohen moralischen Charakter der Steuer hervor
(’imposta militare nel sistema delle imposte speciali (Milano 1915) S. 7.
?) Die reiche Literatur dieser Frage siehe bei Ferraris a. a. O.
920) ®) Schweizerische statistische Mitteilungen VIII. Jahrg. 6. Heft, S. 4 (Bern

518
        <pb n="535" />
        F, III. Abschnitt. Die Wehrsteuer.
tigen Alter steht u. zw. während der ganzen Dauer der Militärpflicht.
Die Steuerbasis ist das Einkommen oder das Vermögen des Steuerpflichtigen
 bzw. derjenigen, die für dessen Unterhalt sorgen. Die Steuer
hat also das Wesen einer ergänzenden Einkommensteuer. Der Steuerfuß
 soll progressiv steigen. Das Maß der Steuerpflicht wechselt nach
dem Alter, nach den politischen Zuständen (so im Kriege höher) usw.
Das aus der Wehrsteuer sich ergebende Einkommen soll selbstverständlich
 nicht zu irgend beliebigen Ausgaben verwendet werden,
sondern zur Deckung solcher Ausgaben, die mit dem Heereswesen
in enger Verbindung stehen, so zur Unterstützung der Familien der
im Felde Abwesenden, zur Unterstützung von Invaliden, von Familien
der Gefallenen usw.
3. Geschichtliches. Die Geschichte der Wehrsteuer beleuchten
 kurz die folgenden Daten. Weder im Mittelalter, noch
im Anfange der Neuzeit hat man die Wehrsteuer gekannt, wohl
aber finden wir deren Spuren in einzelnen Staaten des Altertums
und am Anfang des Mittelalters. Der Wehrsteuer ähnlich war im
römischen Weltreiche das aes hordearium, ferner nach den Kapitularien
 Karls d. Gr. der Heerbann usw. Ahnlicher Natur waren
die durch die Juden, Mennoniten, Jubiter gezahlten Spezialsteuern.
Freilich sind dies bloß Analogien. Die eigentliche Wehrsteuer
konnte natürlicherweise nur mit der Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht erscheinen, also in jenem Staate, wo diese zum erstenmal
proklamiert wurde. Dies war Frankreich. In Frankreich wurde
im Jahre 1793 bzw. 1795 die allgemeine Wehrpflicht ausgesprochen
und im Jahre 1802 wurde die dieselbe ersetzende Wehrsteuer eingeführt;
 die Steuer wurde dann im Jahre 1818 abgeschafft und im
Jahre 1889 wieder eingeführt. Am weitesten zurück führt aber die
schweizerische Wehrsteuer, deren Ursprung bis ins XIV. Jahrhundert
 zurückgeführt werden kann. Aber auch hier hat dieselbe
gewiß zu den Ausnahmen gehört und hat erst in neuerer Zeit ihre
kräftigere Entwicklung genommen. In der Schweiz war sie zum
Teil Aquivalent für die Kosten der Uniform. Die Wehrsteuer hat
trotz einer mächtigen geistigen Bewegung, welche sich an das Problem
derselben knüpfte, keine allgemeine Verbreitung. Sie wurde in der
Schweiz, in Frankreich, Österreich, Ungarn, Serbien, Rumänien,
Bulgarien eingeführt. In Frankreich wurde die Steuer im Jahre 1905
abgeschafft *).
') Eine der Wehrsteuer ähnliche Leistung ist der in einigen Kantonen der
Schweiz bestehende „Feuerwehrpflichtersatz“.

519
        <pb n="536" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
IV. Abschnitt.
Die Umsatzsteuer.
1. Charakteristik. Wir reihen die Umsatzsteuer in keine der
großen Kategorien ein, weil wir deren Charakter für unentschieden
halten. Es hat den Anschein, daß sie eine Steuer auf den geschäftlichen
 Verkehr ist, doch umfaßt sie auch Leistungen, die nicht
in den Kreis des geschäftlichen Verkehrs gehören. Es hat den
Anschein, als ob sie eine Steuer auf den Verbrauch wäre, sie erstreckt
 sich aber auch auf Gegenstände der Erzeugung. Sie hat
dabei auch den Charakter einer indirekten Einkommenbesteuerung
(Besteuerung des Einkommens als Ausgabe, Ausgabenbesteuerung),
Ja in manchen Erscheinungen einer indirekten Vermögensbesteuerung.
In ihrer Einrichtung erscheint sie als Besteuerung aller Verkehrsakte
 auf allen Punkten, in allen Stadien des Umlaufsprozesses. Sie
hat unbedingt die Eigenschaft, der Staatskasse große Einnahmen
zu sichern. Die Umsatzsteuer ist neben der Einkommensteuer in
der Nachkriegszeit die festeste Basis des Staatshaushaltes geworden.
Sie ist aber auch eine der unbeliebtesten Steuerarten, die jedenfalls
 viel zur Verteuerung des Lebens beiträgt. Dabei verursacht
sie außerordentlich hohe Verwaltungskosten, erfordert einen kolossalen
 Kontrollapparat und veranlaßt unaufhörliche Reibungen und
Konflikte zwischen dem Staat und seinen Bürgern.
2. Geschichtliches. Den Ursprung der Umsatzsteuern finden
wir nach Wagner in den allgemeinen Verkaufssteuern, die schon in
älterer Zeit, im 14., 15. Jahrhundert in Frankreich, Südeuropa, im
16. Jahrhundert in Böhmen vorkommen ?). Die größte Bedeutung gewann
 jedoch die Umsatzsteuer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika,
 die in schwierigen Zeiten zu wiederholten Malen zur Umsatzsteuer
 griffen, um den notleidenden Staatshaushalt zu unterstützen.
 Mit dem Verschwinden der Notlage wurde die Steuer
wieder abgebaut. Den weitgehendsten Gebrauch machte man von
der Umsatzsteuer im Bürgerkriege: die meisten Waren, auch Rohstoffe
 und Halbfabrikate, wurden der Steuer unterworfen. Hier
müssen wir den Ursprung jener Steuer suchen, die im Weltkriege
und in der Nachkriegszeit in. den meisten Staaten zur Anwendung
kam, und die ihre fiskalische Aufgabe jedenfalls vollkommen erfüllte.
3. Durchführung der Umsatzsteuer. Unter den Be-)
 Wagner sagt von den älteren Verkaufssteuern, „denen man wohl den
Mischcharakter von Verbrauchs-, Verkehrs- und gewerbesteuerartigen Auflagen
zusprechen kann“ (a. a. O0. III. Teil, Spezielle Steuerlehre S. 133).
?) A. a. O. S. 205. (Siehe auch Grabower, Geschichte der Umsatzsteuer
(Berlin 1925)).

520
        <pb n="537" />
        F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 521
griff der Umsatzsteuer pflegt man drei verschiedene Steuerarten
zusammenzufassen: a) die allgemeine Umsatzsteuer nach der Gesamtheit
 der Verkehrsakte; b) die spezielle Umsatzsteuer nach
spezifischen Verkehrsakten (Zuckerrübenumsatzsteuer usw.); c) die
Luxussteuer, die höhere Umsatzsteuer nach Gegenständen des Luxus.
Bei der Luxussteuer wird noch unterschieden die Hersteller- und
die Kleinhandelsluxussteuer. Gegenstand der allgemeinen Umsatzsteuer
 sind alle Warenlieferungen und die beruflich ausgeübten
Dienstleistungen. Grundlage der Bemessung ist der bezahlte Preis
der Ware bzw. die für die Dienstleistung erfolgte Zahlung. Die
Steuer wird in der Regel auf Grund von Fatierungen des Umsatzes
festgesetzt, sie kann aber auch pauschaliert werden. Eine Vereinfachung
 des Verfahrens bedeutet das sogenannte Einphasensystem,
welches es ermöglicht, daß die sich mit jedem Verkehrsakt wiederholende
 und deshalb lästige Steuer an einem Punkte, dem Ursprungsorte
 eingehoben werde, mit Berücksichtigung der durchschnittlich
bei den einzelnen Waren sich regelmäßig abwickelnden Verkehrsakte.
 Die allgemeine Umsatzsteuer kann unter einem Prozent beginnen
 und steigt bis etwa 3 Prozent, bei der Luxussteuer auch
bis 10 Prozent und mehr. Steuerfreiheiten kommen namentlich im
Interesse der Landwirtschaft vor. Die große finanzielle Bedeutung
der Umsatzsteuer bezeugt der Umstand, daß deren Betrag in Deutschland
 (mit Inbegriff der Verkehrs- und Personalbeförderungssteuer)
sich zur Gesamteinnahme aus den direkten Staatssteuern (1926) so
verhielt wie 100: 50,8, in Deutsch-Österreich (1925) wie 100: 70,3, in
Ungarn (1926/27) wie 100:76. Diese bedeutenden Erträge erklären
 es, wenn die bedrängten Finanzminister der Nachkriegszeit
sich an dieselbe klammern und der ungarische Finanzminister
Budsich zu dem Ausrufe hinreißen ließ, die Umsatzsteuer werde
wahrscheinlich noch hundert Jahre bestehen. Diese Auffassung ist
bloß insofern berechtigt, als bei der außerordentlichen Ergiebigkeit
der Umsatzsteuer dieselbe in außerordentlichen Lagen der Staatsfinanzen
 stets eine Rolle spielen wird. Freilich beweist dies nicht
viel vom Standpunkte eines rationellen, gerechten, die wirtschaftlichen
 Verhältnisse nicht beunruhigenden Steuersystems.
V. Abschnitt.
Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege.
1. Krieg und Finanzen. Es ist eine der lehrreichsten
Tatsachen des volkswirtschaftlichen Lebens, daß die großen Ver-
        <pb n="538" />
        en 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
heerungen und Opfer der Kriege nicht immer in einer großen Abnahme
 der Steuerfähigkeit der Bevölkerung der kriegführenden
Staaten zum Ausdruck kommen. So weist Hock!) darauf hin,
daß im Sezessionskriege das Volk der Vereinigten Staaten „die
mannigfachsten, im Ausmaß und in der Art der Erhebung lästigsten
Steuern und eine Staatsschuld auf sich nahm, die jedes Jahr um
viele Hunderte von Millionen Dollars sich vermehrend, in Kürze
bis hart an die durch Jahrhunderte her aufgehäufte Staatsschuld
des reichen Englands hinanzusteigen verhieß, und, was noch mehr
war, jene Steuern wurden willig getragen, jene Anlehen fast ausschließend
 von dem Lande selbst gegeben und dabei stieg mitten
unter einem langwierigen, blutigen, Jahre hindurch unglücklich geführten
 Bürgerkriege der Wohlstand des Volkes auf unerhörte
Weise“. Auch Eheberg®) erinnert daran, daß in England in den
weitaus meisten Fällen während der Kriege so viel und häufig
noch mehr verdient worden ist als in Friedenszeiten. Namentlich
zeigt sich diese Erscheinung in jenen Fällen, wo das Gebiet der
kriegführenden Staaten vom Kriege verschont bleibt. Auch bei
dem — nach Ort, Zeit, Methode — in den kolossalsten Dimensionen
entbrannten Weltkrieg konnten in der wirtschaftlichen Kraft und
der Steuerfähigkeit viel günstige Momente konstatiert werden. Von
den an das Fabelhafte grenzenden Milliardensummen der Kriegsanlehen
 abgesehen und trotz derselben sahen wir eine großartige
Zunahme der Spareinlagen, eine fast allgemeine Kapitalserhöhung
der Aktiengesellschaften, eine riesige Steigerung der Boden- und
Gebäudepreise, Sinken des Kapitalzinses, geringe Inanspruchnahme
des Kredits, ja allgemeine Rückzahlung von Privatschulden, fabelhaft
 hohen Arbeitslohn, dabei einen wahnsinnigen Luxus namentlich
 in den unteren Schichten der Landbevölkerung, der Arbeiter
und der Kriegsgewinnler. "Trotz der Abwesenheit von Millionen
von arbeitenden Händen wurde in Ungarn z. B. eine größere Grundfläche
 bestellt als vorher, nur die ersten Jahre des Krieges machten
hier eine Ausnahme. Aus allen diesen Momenten können wir den
Schluß ziehen, daß sich während des Weltkrieges die Steuerfähigkeit
 nicht gemindert hat, wie dies übrigens aus den weiter unten
mitzuteilenden Daten sich in exakter Weise konstatieren läßt.
Gewiß ist diese Erscheinung dem Umstande zuzuschreiben, daß die
Staaten im allgemeinen vor dem Kriege die Steuerfähigkeit nur in
mäßiger Weise in Anspruch nahmen, was von verschiedener Seite
(W olf usw.) für Deutschland nachgewiesen wurde. Wenn von
)) a. a. O0. (Vorwort).
?) Die Kriegssteuern (Leipzig 1916), S. 14.

599
        <pb n="539" />
        F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 523
mancher Seite mit Zufriedenheit darauf hingewiesen wurde, daß
diese Leistungsfähigkeit mit den kolossalen Verschiebungen im Einkommen
 und Vermögen bzw. den entstandenen großen Einkommen
und Vermögen zusammenhängen, so möchten wir diesem Umstande
kein zu großes (Jewicht beilegen, da doch — die Richtigkeit der
Beobachtung vorausgesetzt — dies keinen Ersatz bot für das Hinsiechen
 ganzer Schichten der Bevölkerung, deren Steuerfähigkeit
an der Wurzel angegriffen, ja, sagen wir es gerade heraus, vernichtet
 wurde.
In der ersten Zeit des Weltkrieges ist natürlich infolge der
durch den Krieg verursachten Störungen im wirtschaftlichen Leben
überall eine Abnahme mancher staatlicher Einnahmen zu konstatieren
gewesen. So teilt J&amp;amp;ze?) für Frankreich folgende Daten mit: Bei
den direkten Steuern zeigt sich für das Jahr 1914 im Verhältnis
zur Vorschreibung eine Abnahme von 108,6 Millionen Francs, im
Verhältnis zum Jahre 1913 von 139,0 Millionen Francs. Bei den
indirekten Steuern zeigt sich im Verhältnis zum Jahre 1913 eine
Abnahme von 657,9 Millionen Francs, was 16 Prozent gleichkommt.
Insgesamt ergibt sich gegen 1913 eine Abnahme von 797,0 Millionen
 Francs. Noch deutlicher zeigt sich der Einfluß des Krieges,
wenn wir nicht das ganze Jahr, sondern bloß die Kriegsmonate
mit denselben Monaten des Vorjahres vergleichen. So zeigt sich
bei Gebühren, Stempel und Domänen (außer Forsten) eine Abnahme
im August von 55 Prozent
„ September von 62 »
„ Oktober von ” 37 nn
„ November von 63 H
„ Dezember von 56 Y
Bei den Verzehrungssteuern zeigt sich eine Abnahme von durchschnittlich
 34 Prozent. Sie ist am höchsten beim Bier (76 Prozent),
am geringsten bei Tabak und Zündhölzchen (16 Prozent). Aber
schon in den ersten Monaten des Jahres 1915 nahmen die Differenzen
 ab. Für England hat Lloyd George die Mindereinnahme
 während der ersten fünf Monate auf 113 Millionen £
veranschlagt ©). Für Deutschland konstatiert Schwarz®) gleichfalls
 Abnahme der Steuereingänge.
Dieser Erscheinung gegenüber muß aber darauf hingewiesen
werden, daß sich fast überall bald eine Erhöhung eingestellt hat.
Ganz abgesehen von der Einführung neuer Steuern und der Er-;
 1) Finances de guerre de la France, S. 39.
?) Jeze, Finances de guerre de l’Angleterre, S. 26.
016 7 De Finanzen der europäischen Staaten usw. (Schanz, Finanzarchiv
        <pb n="540" />
        vi 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
höhung älterer Steuern zeigen auch die regelmäßigen Einnahmequellen
 bald eine günstige Gestaltung.
2. Kriegssteuern. Wir haben an anderer Stelle?!) uns
schon mit der prinzipiellen Frage der Deckung der Kriegskosten
beschäftigt und werden bei Behandlung des Staatskredits wieder
auf diese Frage zurückkommen müssen. Hier wollen wir uns mehr
mit der tatsächlichen Gestaltung der Kriegsbesteuerung, den tatsächlichen
 Erscheinungen, .namentlich im Weltkriege befassen.
Wir haben gesehen, daß die Besteuerung mit dem Heerwesen
in engem Zusammenhang steht. De la Court sagt: „Für die
stehenden Heere eine stehende Steuer.“ In der Tat sehen wir,
auch wenn wir uns die neuere Gestaltung vor Augen halten, daß
die Kriegskosten zu jeder Zeit eine der wichtigsten Veranlassungen
waren, neue Steuern einzuführen, ja oft das Steuersystem umzugestalten.
Die englische Einkommensteuer ist als „war duty“ ins Leben gerufen
 worden. Eine Reihe von Verzehrungs- und namentlich Luxussteuern
 ist gleichfalls auf diese Ursache zurückzuführen. Die Verkehrssteuern,
 gewissermaßen eine moderne Form der Alcavala, hat
der nordamerikanische Sezessionskrieg zur ausgedehntesten Entwicklung
 gebracht. Die Einkommens- und Vermögenssteuer hat Ungarn
im Weltkriege zur Deckung der Kriegskosten eingeführt. Neu
konstruiert wurde im Weltkriege die Kriegsgewinnsteuer, welche
in allen Staaten und zwar nicht nur in den kriegführenden, sondern
auch in neutralen Staaten Eingang gefunden hat. Neben der Einführung
 neuer Steuern finden wir reichlich Erhöhungen alter Steuern
und hat sich mit Bezug auf die Rolle der alten und neuen Steuern
folgende "Theorie entwickelt. Es soll die Erhöhung der alten
Steuern namentlich dazu dienen, durch den Krieg verursachte und
mit dem Krieg wieder verschwindende gewisse Ausgaben zu decken,
so daß nach dem Kriege die alten Steuern wieder in ihr früheres
Bett zurückkehren, also auf den früheren Steuerfuß zurückgeleitet
werden. Die neuen Steuern sollen dazu dienen, die bleibenden
Kriegslasten, Verzinsung und Amortisation der Kriegsanlehen zu
decken. Diese neuen Steuern müssen eben deshalb verbleiben.
Neben den Steuern finden wir als Deckungsmittel der Kriegskosten
allgemeine Erhöhung aller Leistungen, Gebühren, Taxen, Fahrtarife,
Post-, Telegraphen-, Telephongebühren usw.
3. Steuerfuß. Als charakteristisch für die Kriegssteuern
können wir noch die besondere Höhe des Steuerfußes hervorheben.
Es genügt diesbezüglich darauf hinzuweisen, daß die Einkommen-1)
 S. 147,

94
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        F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 525
steuer in England in den höchsten Stufen auf mehr als 50 Prozent erhöht
 wurde, die Kriegsgewinnsteuer 80 Prozent betrug; die Einkommensteuer
 in den Vereinigten Staaten bis 77 Prozent. Solche Steuerfuße
 sind nur mit den kolossalen Kriegskosten zu rechtfertigen, sind
also ganz außerordentlicher Natur. Überhaupt ist es fraglich, ob hier
noch von Steuern gesprochen werden kann, oder ob wir es nicht
vielmehr schon mit einer teilweisen Konfiskation zu tun haben.
3. Deutschland. Das Deutsche Reich, das — wie wir weiter
unten sehen werden — zurzeit des Weltkrieges in seiner Finanzhoheit
 durch die Steuergewalt der Einzelstaaten noch sehr beschränkt
 war und namentlich auf dem Gebiete der direkten Steuern
als Outsider betrachtet wurde, hatte bei der Einführung von Kriegssteuern
 mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, denen andere Staaten
nicht ausgesetzt waren. Verfolgt man die diesbezüglichen Debatten
und die Reisen der Finanzminister der Bundesstaaten, so wird man
sich der schwierigen Lage der Bundesfinanzen klar. Einige gelungene
 Vorstöße auf das Gebiet der direkten Steuern sind übrigens
 trotzdem nicht ausgeblieben. Das Deutsche Reich hat in der
ersten Zeit des Krieges die Steuerkräfte geschont. Erst im Jahre 1916
trat die Notwendigkeit ein, namentlich für die Verzinsung der riesig
angewachsenen Staatsschuld durch Einführung neuer Steuern, bzw.
Erhöhung der bestehenden Steuern zu sorgen. Von der Kriegsgewinnsteuer
 abgesehen, die wir weiter unten besprechen, ist namentlich
 die Einführung der Umsatzsteuer, gewissermaßen eine allgemeine
 Verzehrungssteuer, hervorzuheben, neben einer Erhöhung der
Tabaksteuer und des Frachtenstempels, wie dessen Ausdehnung auf
Stückgüter und eines Reichszuschlages zu den Postgebühren. Was
die Umsatzsteuer betrifft, so wurde dieselbe vom gesamten Jährlichen
 Umsatz, d.h. den gesamten bezahlten Warenlieferungen durch
den Verkäufer geleistet, doch ist es nicht zu bezweifeln — sagt
Eheberg*) — daß die Steuer im größten Umfang auf den Warenkäufer
 überwälzt wurde. Im Jahre 1917 traten zu diesen Steuern
noch folgende: die Steuer auf den Personen- und Güterverkehr,
die Kohlensteuer, ein Zuschlag zur Kriegssteuer, im Jahre 1918
namentlich einmalige Mehreinkommensteuer (von Einkommen über
10000 Mark) und Vermögenssteuer (von Vermögen über 100 000 Mark),
Verkehrssteuer, Börsen- und Wechselstempelsteuer, Erhöhung der
Luxussteuern auf Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Werke der Plastik,
Malerei und Graphik, Antiquitäten, photographische Apparate, Flügel,
Klaviere, Harmonien, Billard, Handwaffen, Land- und Wasserflug-Ya
 la. 0, 8.292
        <pb n="542" />
        Bu 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
zeuge, Teppiche, zugerichtete Felle, Erhöhung der Biersteuer, Besteuerung
 von Mineralwässern, Limonade usw.
4. Ungarn. In Ungarn hatte sich das Kriegssteuerwesen
ziemlich langsam entwickelt. Die erste Maßregel war (1914) die
„teilweise und provisorisch“ eingeführte Einkommensteuer, die bereits
 im Jahre 1909 Gesetzeskraft erhielt, jedoch nicht ins Leben
trat. Bloß die Einkommen über 20000 Kronen wurden herangezogen.
 Der Erlös der Steuer wurde vorerst der Kriegshilfe gewidmet.
 An dem ursprünglichen Gesetze wurden einige Abänderungen
 vorgenommen; die juristischen Personen wurden von der
Steuer befreit, ferner wurde der Abzug der gezahlten direkten Steuern
gestattet. Im Jahre 1915 wurden keine neuen Steuergesetze geschaffen.
Im Jahre 1916 wurden im Interesse der Kriegsfinanzen folgende Verfügungen
 getroffen. Die Einkommensteuer wurde als bleibende Steuer
charakterisiert. Bezüglich der Branntweinsteuer wurde angeordnet, daß
der ein gewisses Maximum übersteigende Teil des Preises dem Staate
zukommt. Mit diesem Gesetze wurde die höchstmögliche Ausnutzung
der Branntweinsteuer erreicht und so ziemlich die Vorteile des Mono:
pols gesichert ohne dessen Nachteile. Es erfolgte ferner eine Erhöhung
der Gebühren und die Einführung der Kriegsgewinnsteuer und Vermögenssteuer.
 Es trat eine Erhöhung der Aktiengesellschaftssteuer ein.
Im Jahre 1917 wurde eine 30 prozentige Kriegssteuer auf die gesamten
Einnahmen der Eisenbahnen aus dem Personen- und Güterverkehr
und eine Erhöhung der Stempelgebühr von Frachtbriefen eingeführt.
Ferner wurde die Zuckersteuer mittels eines Kriegszuschlages von
38 Kronen auf 54 Kronen pro Meterzentner erhöht. Im Jahre 1918
wurde vor allem die Einkommensteuer in den höchsten Stufen
(über 200000 Kronen) bis 6 Prozent weiterentwickelt. Ferner
wurde für alleinstehende Personen ein Steuerzuschlag von 15 Prozent,
 für solche, die nur noch für eine Person zu sorgen haben;
ein Steuerzuschlag von.10 Prozent festgesetzt. Der bisher gestattete
Abzug der geleisteten direkten Steuern wurde aufgehoben. Bei
der Vermögenssteuer wurde die untere Grenze bis zu Vermögen
von 20000. Kronen angesetzt. Die Einkommensteuer wurde von
der Vermögenssteuer abgezogen und jene Steuerpflichtigen, die keine
Einkommensteuer zahlen, zahlten nur die Hälfte der Vermögenssteuer.
 Die Kriegsgewinnsteuer wurde ohne fixe Grenze verlängert,
die Unterschiede im Steuerfuß zwischen Einzelpersonen und Gesellschaften
 wurden aufgehoben. Neben der bestehenden Weinsteuer
wurde eine Weinproduktionssteuer eingeführt. Endlich wurden die
Ertragssteuern mit einem Steuerzuschlag von 60 Prozent erhöht.
An indirekten Steuern wurde die Kohlensteuer neu eingeführt.

596
        <pb n="543" />
        F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 527
5. Andere Staaten. Im Kreise der hier geschilderten Verfügungen
 bewegt sich die Steuerpolitik des Weltkrieges. Wie ersichtlich
 ohne besondere Invention !). Das Novum bildet die Kriegsgewinnsteuer.
 Dies gilt auch für die anderen Staaten, bezüglich
derer wir noch kurz einiges hinzufügen. Was Österreich betrifft,
so wurde dort teils mit Erhöhungen der Steuerfuße, teils mit Zuschlägen
 bei einer Reihe von Steuern vorgegangen, so bei der Einkommensteuer,
 der Erbschaftssteuer, der Branntweinsteuer, Biersteuer,
 Zuckersteuer, Schaumweinsteuer, bei Post- und Telegraphengebühren,
 Frachtgebühren, den Gerichts- und Verwaltungsgebühren
usw. Neu eingeführt wurde außer der Kriegsgewinnsteuer die
Kohlensteuer. England hat auch in diesem Kriege vor allem seine
spezielle Kriegssteuer („war duty“), die Einkommensteuer, auf das
höchste angespannt ”).. Dieselbe stieg in den höchsten Stufen — mit
Einschluß der Supertax — auf 51,7 Prozent des Einkommens.
Dann wurden die Verzehrungssteuer und Zölle, manche mehrmals
erhöht: Branntwein, Bier, Tee, Kakao, Kaffee, Zucker, Melasse,
Sacharin, Tabak, Arzneien usw. Neu eingeführt wurde eine Lustbarkeitssteuer,
 eine Zündhölzchen- und Mineralwassersteuer. Erhöht
wurden überdies noch die Fahrkartensteuer und die Postgebühren.
Während England von jeher dem Prinzipe huldigte, die Kriegskosten
 nach Möglichkeit durch Steuern zu decken, hat — wie wir
an anderer Stelle gesehen — Frankreich sich nur schwer zur Anziehung
 der Steuerschraube entschlossen ®). Am wichtigsten war
jedenfalls die Einführung der so sehr verhaßten Einkommensteuer:
Hierzu kam dann die Erhöhung einiger direkter und einer Reihe
indirekter Steuern. In Italien hat die Kriegsbesteuerung namentlich
 zur Erhöhung der Einkommensteuer und der meisten Verzehrungssteuern
 geführt, neu eingeführt wurde die Wehrsteuer, eine
einprozentige Kriegssteuer nach alten veranlagten Steuern und nach
den Zahlungen des Staates an Lieferanten usw. In Rußland wurde
_') Es ist hier interessant, daran zu erinnern, daß im Jahre 1863 in den
Vereinigten Staaten eine Kommission eingesetzt wurde, um neue Einnahmequellen
 zu erforschen, ohne besonderen Erfolg , was die Neuheit der Vorschläge
betrifit (Hock, a. a. 0. S. 190).
*) Quelle est la troisieme — et ä mon avis la seule — ligne de conduite
prudente et süre — sagt der englische Finanzminister Lloyd George am
4. Mai 1915 — qui nous viendrait en aide pendant la guerre et chose encore
plus importante, qui ne nous ruinirait apres la guerre? Le revenu national
(Jeze, Les finances de la guerre de l’Angleterre, 1. Suppl., Paris 1912, S. 55).
°) „Nous ne vous proposons — sagt der Finanzminister Ribot am 22. Dezember
 1914 — ni de creer de nouveaux impöts ni de relever les impöts exıstants
 ... Il vaut mieux attendre, pour augmenter le poids des impöts, que le
pays alt 6te delivre de l’invasion et que la vie &amp;amp;conomique ait pu reprendre tout
son €lan“ (Jeze, Les finances de la guerre de la France, Paris 1915, 8. 213).
        <pb n="544" />
        n 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
eine Reihe von Steuern neu eingeführt, Einkommensteuer, Wehrsteuer,
 Weinsteuer, Baumwoll- und Wollgewebesteuer, Elektrizitätssteuer,
 Totalisatorsteuer. Erhöhungen traten ein bei direkten und
indirekten Steuern, Tabak, Zucker, Bier, Zündhölzchen, bei der
Erbschaftssteuer, beider Fahrkartensteuer, bei Post- und Telegraphengebühren
 usw.
6. Ergebnisse. Fassen wir das Geschilderte zusammen, so konstatieren
 wir als wichtiges Moment der Kriegsbesteuerung, daß dieselbe
 hauptsächlich auf Vermögen, Einkommen und Luxus umgelegt
wurde mit Verschonung der schwächeren Klassen. So entfallen
nach Seligman von den im Kriege eingeführten Steuern 74 Prozent
 auf Vermögen und Einkommen, 13 Prozent auf Luxus und
ebenfalls 13 Prozent auf den Verkehr. In England ist das Verhältnis
 noch etwas günstiger. Es ist dies ein charakteristischer
Beweis des Fortschrittes — sagt Seligman —, der in der Richtung
fiskalischer Gerechtigkeit gemacht wurde, ein Resultat der demokratischen
 Entwicklung der jüngsten Generation.“
7. Kriegsgewinnsteuer (Kriegssteuer). Diese
Steuer ist dem eigentlichen Zwecke nach eine Besteuerung
der infolge der durch den Krieg geschaffenen Konjunkturen
in vielen Produktionszweigen eingetretenen außerordentlichen Gewinne.
 Der ursprüngliche Gedanke weitete sich dann dahin aus,
daß ohne Rücksicht darauf, ob die günstigeren Geschäftsresultate
Folge der Kriegskonjunktur waren oder nicht, jede Zunahme des
Einkommens oder des Vermögens als steuerbar betrachtet wurde
mit der Begründung, daß der Krieg für viele Tausende große Verluste
 mit sich bringt, jeder also, der während des Krieges nicht
nur unbeschädigt bleibt, sondern sogar seine Lage gebessert hat,
eine besondere Leistungsfähigkeit besitzt und somit mit einer Steuer
belastet werden darf. In seiner äußersten Konsequenz hat man
dann (siehe das Gesetz für das Deutsche Reich), auch noch diejenigen
 als steuerfähiger betrachtet, die während des Krieges Einbußen,
 aber doch nur in geringem Maße (bis 10 Prozent) erlitten
haben. So sehen wir, daß es sich nicht bloß um die mit dem
Kriege in enger Beziehung stehenden hohen Gewinne der Produzenten,
 der Händler und namentlich der Vermittler, Preistreiber,
Schieber handelte, sondern überhaupt um die Besteuerung der
während der Kriegsjahre erlangten höheren Einkommen oder Vermögen,
 wenn auch diese Erhöhung mit dem Kriege in gar keiner
Verbindung stand. Die Steuer war also in der Regel eine außera.
 a. O. S. 692.

5928
        <pb n="545" />
        F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 529
ordentliche Steuer auf das nicht bloß infolge, sondern während des
Krieges erlangten höheren Vermögens oder Einkommens.
Die Motivierung dieser Steuer zeigt uns eine ganze Skala von
den achtungswertesten !) bis zu den verwerflichsten Motiven. Manche
sehen die Berechtigung dieser Steuer in dem Prinzipe „noblesse
oblige“; wem der Krieg besondere wirtschaftliche Vorteile brachte,
der solle in höherem Maße zu den Lasten des Krieges beitragen.
Andere gingen von der entgegengesetzten Auffassung aus, fanden
die Art und Weise dieser Gewinne sogar strafbar; die Betreffenden
sollten bestraft werden, zum mindesten sollte der ganze Gewinn
konfisziert oder doch zum großen Teile vom Staate beschlagnahmt
werden. Manche betrachteten den Kriegsgewinn als wucherartig, da
die Symptome des Wuchers: Notlage, Unwissenheit, in den meisten
Fällen sowohl bei Geschäften mit Staatsorganen, als mit Privaten
aufzufinden sind. Wieder andere betrachteten den Kriegsgewinn
als Konjunkturgewinn und wünschten deshalb dessen energischere
Besteuerung. Zugunsten der Kriegsgewinnsteuer wurde auch angeführt,
 daß ein großer Teil dieser Gewinne eigentlich darauf beruht,
 daß den Arbeitern nicht jener Lohn ausbezahlt wurde, der
der Lage entsprochen hätte. Dagegen wird die Kriegsgewinnsteuer
von Vielen perhorresziert. Diese führen an, daß der Begriff des
Kriegsgewinnes überhaupt nicht recht zu fassen ist, dann, daß die
Betreffenden in der Regel wichtigere Dienste geleistet haben, da
z. B. die Versorgung des Heeres, ausschließlich den amtlichen Organen
 überlassen, zu einem Debacle geführt hätte. Die durch die
rasche Anpassung an die Kriegsbedürfnisse bekundete Findigkeit
und organisatorische Tüchtigkeit müsse eigentlich eher Anerkennung
finden; sie war eine großartige Leistung der Kriegswirtschaft. Es
wurde ferner daran erinnert, daß die Kriegsgewinnbesteuerung nur
dann gerecht wäre, wenn sie schon am Anfange des Krieges eingeführt
 worden wäre, so daß die Unternehmer mit diesem Faktor
gerechnet hätten. Man befürchtet, daß die Kriegsgewinnsteuer den
Eifer der Unternehmer schwächen und damit die Versorgung des
Heeres und des inneren Marktes gefährden würde. Man erinnerte
auch daran, daß die hohe Kriegsgewinnsteuer der Produktion bedeutende
 Kapitalien entzöge, wodurch die Leistungsfähigkeit derselben
 geschwächt würde. Das Resultat aller dieser Erwägungen
kann darin zusammengefaßt werden, daß doch die größere Leistungsfähigkeit
 gegenüber der geschwächten Leistungsfähigkeit einer großen
Menge der Staatsbürger die Besteuerung als recht und billig er-’)
 „Die Steuer auf die Kriegsgewinne kommt aus dem allgemeinen Volksempfinden“
 (Neue Freie Presse, 1916, 18. April).
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

34
        <pb n="546" />
        Ce 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
scheinen läßt. Diese Überzeugung erklärt es, daß diese Steuer
überall eingeführt wurde und zwar nicht nur in den kriegführenden,
sondern auch in den neutralen Staaten.
Die Grundlage der Kriegsgewinnsteuer bildet teils das Einkommen,
 teils das Vermögen, bzw. Einkommens- oder Vermögenszuwachs,
 teils der Verkehr. Am zweckmäßigsten ist wohl die Besteuerung
 des Einkommens, am wenigsten die des Verkehrs. Freilich
 ergibt sich bei jedweder Einrichtung die Schwierigkeit, daß
die Ursache des Kriegsgewinnes eine Verschiedenheit in der Besteuerung
 rechtfertigt, trotzdem aber nicht in Betracht gezogen
wird. Eine ganz nachsichtige Behandlung verdienen natürlich jene
Fälle, wo die Einkommenszunahme mit dem Kriege in gar keiner
direkten Verbindung steht. In einzelnen Staaten fand in diesem
Falle keine Besteuerung statt oder eine mildere (Ungarn). Dann
kommen die liberalen Berufe in Betracht, die auch nur in den
seltensten Fällen Kriegsgewinne aufweisen. Auch die Landwirtschaft
erfordert Berücksichtigung, nachdem dort die Preise in der Regel
maximiert wurden. Die größte Steuerfähigkeit bekunden die großen
Gewinne der Händler und namentlich der Zwischenhändler, unter
letzteren oft Gelegenheitsmacher, Eindringlinge, Protektionskinder
und namentlich Protektionsdamen zweifelhaften Charakters. Es
zeigt sich schon darin eine Mangelhaftigkeit der Kriegssteuern, daß
auf diese Momente nicht oder nur oberflächlich eingegangen wird.
Die Kriegsgewinnsteuer trifft jenen Betrag, der sich aus dem
Vergleich der Friedens- und Kriegsgewinne ergibt, oder setzt das
Gesetz einen normalen Profitsatz fest und die Steuer trifft den
diesen Satz übersteigenden Gewinn. Das letztere System führt
aber zu sehr ungleicher Besteuerung (siehe Seligman a. a. O.
S. 705). Die Kriegsgewinnsteuer wird in einzelnen Staaten auf
Grund spezieller Bekenntnisse ausgeworfen. Sie ist eine periodische
Steuer für die Jahre.des Krieges. Obwohl von mancher Seite gewünscht
 wurde, daß die Kriegsgewinnsteuer einem bestimmten Zwecke
(Versorgung der Invaliden) gewidmet werde, ist diese Idee im allgemeinen
 nicht durchgeführt worden.
In Deutschland wählte man die Besteuerung des Vermögens,
was mit dem Umstande zusammenhängt, daß die Finanzquellen der
Einzelstaaten geschont werden sollten. Da hierin ein großer Anreiz
 zur Verschwendung lag, was auch den Ertrag der Steuer ungünstig
 beeinflußte, wurde mit Nachdruck auf die Besteuerung des
Einkommens hingewiesen, so in den parlamentarischen Körperschaften.
 Indem die Steuer die gesamten Jahre zusammenfaßte,
was natürlich die Einreihung in höhere Stufen der progressiv an-530
        <pb n="547" />
        F. V. Abschnitt. Kriegssteuern und Steuerpolitik nach dem Weltkriege. 531
gelegten Steuer ergab, indem sie auch den regulären Gewinn, nicht
bloß den Mehrgewinn im Verhältnis der Friedensjahre erfaßte,
ferner die Nichtverminderung des Vermögens, endlich den Vermögenszuwachs
 bei allen Objekten, nicht bloß bei den durch Verkauf
 realisierten, besteuerte, erreichte dieselbe weit höheren Ertrag
als z. B. in Österreich und Ungarn, von der speziellen Vermögenszuwachssteuer
 ganz abgesehen !). In England wurde die Übergewinnsteuer
 (Excess profit duty) mit der Finance Act 1915 eingeführt
 und deren Schlüssel mit 50 Prozent festgesetzt, später auf
80 Prozent erhöht. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika
war die Steuer eigentlich eine Überprofitsteuer, die bis 60 Prozent
stieg). Auch in Frankreich wurde die Steuer bei Gewinn über
500000 Francs auf 80 Prozent erhöht. Im allgemeinen erhöhte
sich der Steuerfuß auf 50—60 Prozent. Die ehemalige österreichisch-ungarische
 Bank zahlte 80 Prozent Kriegsgewinnsteuer.
Mit Beendigung des Weltkrieges haben einzelne Staaten die
Kriegsgewinnsteuer aufgehoben, so England (1921). „Where there
is no war there can be no war profits“ (Seligman).. In einigen
Staaten wurde die Steuer als Konjunkturalsteuer in irgendeiner
Form beibehalten.
8. Steuerpolitik nach dem Weltkriege. Die außerordentlichen
 Wertvernichtungen des Krieges, die Erschöpfung der
Privatwirtschaft, die Stockung des Erwerbslebens, die Vergiftung
des ganzen Wirtschaftslebens durch die Inflation, das einzige
Deckungsmittel der Staatswirtschaft, stellten an die Steuerpflicht
und die Steuerkunst ganz ungewöhnliche Anforderungen. Wenn
wir den Verlauf dieser Übergangsperiode in einem großen Staatswesen
 uns vergegenwärtigen wollen, so tun wir am besten, wenn
wir uns den Gang der Dinge im Deutschen Reich vor Augen halten.
Der Verlauf läßt drei Stadien unterscheiden.
Erstes Stadium. Die Kriegsbesteuerung wird durch die Einführung
 der außerordentlichen Kriegsabgabe für 1919 und durch
die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs (Gesetz vom 10. September
 1919) zum Abschluß gebracht. Hieran schließt sich die
einmalige große Vermögensabgabe, das Reichsnotopfer (Gesetz vom
') Ettinger berechnet, daß ein hundertfacher Millionär, der sein Vermögen
 in Kriegsanlehen zu 5 Prozent anlegte, ohne irgendwelchen Mehrgewinn,
in Deutschland 15246800 Mark zahlen würde, während er in Österreich an
Kriegsgewinn gar nichts zu zahlen hätte, an Personaleinkommensteuer samt
Kriegszuschlägen 3000000 Mark zu leisten hätte (Die Vermögensabgabe, Wien
und Leipzig 1918, S. 92).
S US) Seligman, How to finance the war (New York 1917) und Essays

34*
        <pb n="548" />
        L 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
31. Dezember 1919). Nun folgen folgende Maßnahmen: Einführung
der Reichseinkommensteuer (Gesetz vom 29. März 1920), Körperschaftssteuer
 (Gesetz vom 30. März 1920), Kapitalertragssteuer
(Gesetz vom 29. März 1920), Erbschaftssteuergesetz (Gesetz vom
10. September 1919), Grunderwerbssteuer (Gesetz vom 12. September
 1919), Erhöhung der Steuern auf Tabak, Zündwaren und
Spielkarten (Gesetz vom 10. und 12. September 1919), Erhöhung der
allgemeinen Umlaufsteuer (Gesetz vom 24. Dezember 1919), Ausfuhrabgabe
 (Verordnung vom 20. Dezember 1919). Der leitende
Gesichtspunkt der Steuerreform von 1919/20, soweit die Besteuerung
von Einkommen und Vermögen in Betracht kommt, war eine
energische Erfassung des Besitzes durch stark ausgestaltete Tarife
mit hohen Steuersätzen sowie durch eine möglichst weite Fassung
des Einkommenbegriffes *).
Zweites Stadium. Weiterer Ausbau des Steuersystems, das
die zunehmende Inflation notwendig macht. Das Gesetz über
Anderungen im Finanzwesen (Gesetz vom 8. April 1922) das sogenannte
 Steuerkompromiß, bedeutet eine weitere Umgestaltung des
Steuersystems. An die Stelle des Notopfers tritt eine fortlaufende
Besteuerung des Vermögens. Die Besitzsteuer wird durch eine
Steuer auf den Vermögenszuwachs ersetzt. — Die verschiedenen
Steuern, die auf dem Kapitalverkehr ruhten, wurden in einer Kapitalverkehrssteuer
 zusammengefaßt. _Verkehrssteuern, Verbrauchsabgaben,
 Zölle wurden erhöht, ebenso die Einnahmen aus dem Branntweinmonopol.
 Einführung des Süßstoffmonopols.
Drittes Stadium. Alle Steuermaßregeln wurden durch die Verheerungen
 der Inflation zu schanden gemacht. Vergeblicher Kampf
gegen die steuerlichen Folgen der Geldentwertung (Gesetz über
die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen
vom 20. März 1923). Mit dem Aufwertungsgesetz vom 11. Oktober 1923
und den Steuernotverordnungen vom 7%. und 19. Dezember 1923
wird endlich das Steuersystem wieder auf Goldbasis gestellt, womit
 die Steuerpolitik in normale Bahnen zurückkehrt.
3) Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen S. 88.

535
        <pb n="549" />
        G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper *).
I. Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
l. Notwendigkeit des selbständigen Haushaltes.
Neben dem Staate bestehen auch andere öffentliche Körperschaften
und Verbände, welche im Interesse des Gemeinwohles gleiche oder
ähnliche Tätigkeit ausüben, wie der Staat. Hierher gehören die
Provinzen, Landesteile, Departements, Counties, Comitate, Gemeinden,
im allgemeinen die sogenannten Selbstverwaltungskörper. So wie
dem Staate erwachsen auch der Selbstverwaltung zur Erfüllung der
ihr gestellten Aufgaben Auslagen, welche wieder zur Deckung Einnahmen
 notwendig machen. Demnach bedürfen auch die Selbstverwaltungskörper
 eines Haushaltes. Dieser Haushalt zeigt viel
Ahnlichkeit mit dem Staatshaushalt, aber auch manche Verschiedenheit.
 Sofern der Haushalt der Selbstverwaltungskörper gleicher
Natur ist, wie der Staatshaushalt, finden auf denselben die gleichen
Prinzipien Anwendung, die die Finanzwirtschaft bezüglich der Staatswirtschaft
 aufstellt. Sofern aber die Natur der Selbstverwaltungskörper
 eine vom Staate verschiedene ist, so kann dies nicht außer
acht gelassen werden. Dieser verschiedene Charakter der Selbstverwaltungskörper
 und die daraus sich ergebende diverse Natur des
autonomen Haushaltes antwortet zugleich auf die Frage, ob es
überhaupt nötig und rationell ist, daß die Selbstverwaltungskörper
eigene Einnahmequellen besitzen sollen oder ob es nicht zweckmäßiger
 wäre, denselben einfach einen bestimmten Teil der Staatseinnahmen
 zu übergeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein
System, welches für den gesamten öffentlichen Aufwand sorgen
würde, möge dessen Befriedigung in den Kreis der Staatsaufgaben
oder der lokalen Aufgaben gehören, an Einfachheit, Übersichtlichkeit
 viel gewinnen, viele Reibungen beseitigen und die Gefahr der
Doppelbesteuerung wenigstens auf diesem Punkte umgehen würde.
In der Tat zeigt die Erfahrung, daß in mehreren Staaten ein Teil
gewisser Staatseinnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen
wurde. So bringt die Ausdehnung der Reichsbesteuerung in Deutsch-')
 Zu den Selbstverwaltungskörpern gehören im weiteren Sinne die Berufsvertretungen
 und Interessengemeinschaften (Handels- und Gewerbekammern,
Jandwirtschaftliche Kammern, Arbeitskammern, Gewerkschaften), kirchliche Genossenschaften
 und sofern sie Besteuerungsrecht besitzen, finden die allgemeinen
Prinzipien der Besteuerung auch auf dieselben Anwendung.

533
        <pb n="550" />
        55% 4. Buch. ‘V. Teil. Die Steuern.
land es mit sich, daß die Gemeindebesteuerung eingeschränkt wird
oder wenigstens deren Einschränkung gewünscht wird (Umsatzsteuer,
Wertzuwachssteuer, Biersteuer, Weinsteuer usw.). Nichtsdestoweniger
wäre es verfehlt, die Lokalverwaltung gänzlich auf die staatlichen
Subventionen bzw. Beteiligungen anzuweisen. Es sprechen hiergegen
der Gründe mehrere. Vor allem ist zu berücksichtigen, daß hier
ein wichtiger finanzieller Gesichtspunkt in Betracht kommt, nämlich
der, daß es gewisse Einnahmequellen gibt, welche die Selbstverwaltungskörper
 sehr gut benutzen können, der Staat dagegen weit
weniger, sowie umgekehrt, daß der Staat gewisse Einnahmequellen
zu benutzen imstande ist, die im Gemeindehaushalt nicht gut funktionieren
 würden. Dann kommt in Betracht, daß es gewisse Einnahmequellen
 gibt, die den Gemeinden nicht entzogen werden können.
Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die finanzielle Abhängigkeit
 die Selbstverwaltungskörper eines wichtigen Gebietes
gänzlich berauben und zum Staat in ein Verhältnis der Unterordnung
 bringen würde, das dem Prinzip der Selbstverwaltung
widerspricht. Auch Sparsamkeitsrücksichten sprechen für die Selbständigkeit
 des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper, denn würden
diese vom Staate alimentiert, so würden wichtige Garantien für die
sparsame Verwaltung wegfallen. Die größere Festigkeit des Öörtlichen
 Verbandes, die leichtere Erfassung der Nützlichkeit gewisser
Ausgaben wird zu einem höheren Maße der Opferwilligkeit führen.
Aus alledem folgt, daß es unbedingt wünschenswert sei, daß die
Selbstverwaltungskörper einen selbständigen Haushalt, namentlich
selbständige Einnahmequellen besitzen.
2. Wahl der Einnahmequellen. Bei Bestimmung und
Auswahl der Einnahmequellen der Selbstverwaltungskörper, namentlich
 der wichtigsten derselben, nämlich der Gemeinden, ist vor
allem deren eigentümliche Natur in Betracht zu ziehen. Von
diesen Eigentümlichkeiten sind namentlich die folgenden vor Augen
zu halten. Vor allem, daß die Gemeinde einen großen Teil ihrer
Einkünfte auf privatwirtschaftlichem Wege verschaffen kann, was
beim Staate heute nur eine untergeordnete Rolle spielen kann. So
ist es durchaus nicht ausgeschlossen, daß die Vermögensverhältnisse
 einer Gemeinde so günstig sind, daß dieselbe in keiner Weise
ihre Mitglieder in Anspruch zu nehmen braucht. Es gibt Gemeinden,
 die aus dem landwirtschaftlichen Besitz genügend Einkommen
 schöpfen, um ihren Haushalt zu versehen, andere wieder
aus dem Bergwerksbesitz, aus Häusern usw. Es ist aber kein
größeres Staatswesen heute denkbar, das aus dem Staatsvermögen
seine Bedürfnisse zu decken vermöchte. An zweiter Stelle stehen

BE
        <pb n="551" />
        G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. Do
dann gewinnbringende Unternehmungen, industrielle, kaufmännische,
Verkehrsunternehmungen, wie Straßenbahnen, Kreditinstitute,
namentlich Sparkassen, Gaswerke, Wasserleitungen, Elektrizitätsunternehmungen,
 öffentliche Badeanstalten usw. Es fehlt nicht an
Gemeinden, die in der Lage sind aus solchen Betrieben ihren
kommunalen Bedarf zu decken. Ferner ist in Betracht zu ziehen,
daß eine der Lebensbedingungen der Selbstverwaltung die {reiwillige
 und unentgeltliche Mitarbeit der einzelnen Glieder der
Selbstverwaltung bei Lösung der Aufgaben ist, wofür auf dem Gebiete
 der Staatsverwaltung in unserer Zeit nur wenig Raum sich
bietet. Ferner kommt in Betracht, daß namentlich die Gemeinde,
obwohl sie fast auf allen Gebieten eine parallele oder gleichartige
Tätigkeit entfaltet wie der Staat, doch ganz besonders auf dem
Gebiete der wirtschaftlichen Wohlfahrtspflege tätig ist und ein
großer Teil ihrer Tätigkeit, wenn auch jedem Gliede der Gemeinde,
doch insbesondere jenen zugute kommt, die über Grund- und Hausbesitz
 verfügen. Die wichtigsten Voraussetzungen des sozialen Beisammenseins,
 Sicherheit von Habe und Person, Unabhängigkeit und
Sicherheit nach außen, Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, bilden
die Aufgabe der Staatstätigkeit; daneben ist der moderne Staat
auf allen Gebieten der Kultur, so namentlich auf dem Gebiete der
wirtschaftlichen Interessen tätig. Auf diesem Gebiete aber teilt
der Staat seine Aufgabe mit den Selbstverwaltungskörpern. Es
handelt sich hier nur um eine quantitative, nicht um eine qualitative
Differenz. Auch läßt sich die Tendenz nicht für alle Fälle bestimmen.
 Es gibt Fälle, wo der Staat, wieder andere, wo die Verwaltungskörper
 eine intensivere Tätigkeit entfalten. Oft weisen die
Selbstverwaltungskörper auf dem Gebiete des Unterrichts, der
Förderung von Kunst und Wissenschaft, der Befriedigung sozialpolitischer
 Aufgaben größere Resultate auf als der Staat. Jedenfalls
 ist es par excellence Aufgabe des Staates, die Interessen der
Allgemeinheit in weitestem Sinne zu fördern und darum muß es
sein Recht sein, die allgemeinen Einnahmequellen zur Deckung der
staatlichen Bedürfnisse in Anspruch zu nehmen, also insbesondere
die Steuern, während die Selbstverwaltungskörper viel häufiger in
der Lage sein werden, Gebühren — preisartige Einnahmen zu erwerben
 durch Heranziehung Jener, die die Institutionen, Leistungen
der Selbstverwaltungskörper in Anspruch nehmen. Oft verbietet
auch das Interesse des modernen Verkehrs, daß gewisse Einnahmequellen,
 z. B. Zölle durch Selbstverwaltungskörper, beansprucht werden,
welche aber der Staat an der Landesgrenze sehr wohl verwerten
kann. Wenn also auch die hier hervorgehobene Differenz in den

535
        <pb n="552" />
        &amp;gt; 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Aufgaben des Staates und der Selbstverwaltungskörper zu keiner
vollständigen Scheidung beider berechtigt, da im großen ganzen
fast auf den meisten Gebieten — vom Rechtsleben und von den
Beziehungen zum Ausland abgesehen — Gemeinde und Staat vereint
 tätig sind, also auch nicht der Satz aufgestellt werden kann,
daß gewisse Einnahmequellen von den Gemeinden überhaupt nicht
beansprucht werden dürfen, so darf doch so viel festgestellt werden,
daß sich für gewisse Einnahmequellen die Voraussetzungen mehr
beim Staat, für andere mehr bei den Selbstverwaltungskörpern vorfinden
 werden.
3. Abweichende Ansichten. Gegenüber dieser Auffassung
 legen einzelne Schriftsteller, so Vocke, ihr Veto ein. Der
zwischen dem Staat und den Selbstverwaltungskörpern gemachte
Unterschied ist seiner Ansicht nach ein gekünstelter. Es ist seiner
Ansicht nach für die Selbstverwaltungskörper geradezu verletzend,
daß dieselben auf solche Einnahmequellen verwiesen werden, welche
niederern Kulturstufen entsprechen und daß dieselben solche
Prinzipien anwenden sollen, welche bereits einen überwundenen
Standpunkt bezeichnen, während es gerade die städtischen Kommunen
 sind, von welchen der Fortschritt ausgeht und hierzu gehört
 eben das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Wenn die Ertragssteuern unzweckmäßig sind, warum sollten sie
für die Gemeinden gut genug sein? Der Hinweis auf die Ertragssteuern
 beraubt die Gemeinden geradezu der Möglichkeit, ihre Angehörigen
 nach dem Maßstabe der Leistungsfähigkeit zweckmäßig
zu besteuern, was weder durch Krtragssteuern noch durch Verzehrungssteuern
 geschehen kann.
Adolf Wagner’s*) Standpunkt ist in folgenden Sätzen ausgesprochen:
 Im Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper, und zwar
um so mehr, je räumlich kleiner der betreffende Körper ist, daher
in steigender Richtung in der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und am
meisten in der Besteuerung der Ortsgemeinde bleibt das Gebiet der
Anwendung des Prinzips von Leistung und Gegenleistung viel umfangreicher
 als in der Staatsbesteuerung. Auch die Gemeinde, geschweige
 die räumlich größeren genannten Körper, ist zwar kein
„reiner Wirtschaftskörper“ im Sinne eines privatwirtschaftlichen
Interessenkreises, in welchem alles „naturgemäß“ nach dem Prinzip
der Entgeltlichkeit von Leistung und Gegenleistung geregelt werden
müßte, oder, bei einiger Entwicklung jener Körper, auch nur so
geregelt werden könnte. Auf einem großen und wachsenden Tätigaf
 Dr Finanzwissenschaft, 6. u. 7. Aufl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), II. Teil,

536
        <pb n="553" />
        G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. Bus
keitsgebiete besteht zwischen dem Staat und diesen Körpern, auch
der Gemeinde kein spezifischer, sondern nur ein gradweiser, quantitativer
 Unterschied.
Gegenüber dem Verlangen, daß der Staat zu den Ausgaben
der Gemeinde beitrage, stellte Wagner!) die Forderung auf, daß die
Gemeinden zu gewissen Ausgaben des Staates beitragen sollen. Die
Berechtigung dieser Forderung läßt sich nicht leugnen. Das eine,
wie das andere ist eine Folge der Tatsache, daß für einen großen
Teil der Verwaltung sich kaum entscheiden läßt, ob dieselbe mehr
Aufgabe des Staates als der Gemeinde ist. Es würde aber hieraus
ein Her- und Hinschieben der Lasten erfolgen, bei eigentlich geringem
 Erfolge sowohl für den Staat als für die Gemeinden. In
dem einen Falle würde die Gemeinde zu einer staatlichen, in dem
anderen der Staat zu einer gemeindlichen Institution beitragen.
Gewiß ist, daß einzelne Institutionen des Staates in hohem Maße
zum Aufschwunge der Städte, der von Wagner sogenannten „Vorzugsgemeinden“
 beitragen. Gewöhnlich pflegen aber auch in solchem
Falle, namentlich wenn die Gemeinde die Errichtung der betreffenden
 Institution fordert, z. B. Gerichtshöfe, Garnison, Universität usw.
von den Städten Opfer gebracht zu werden. In Ungarn ist dies
fast Regel. So haben Städte Opfer zur Gewinnung einer Universität
 gebracht.
Gustav Cohn, der in seiner tiefgedachten Finanzwissenschaft
der Frage der Gliederung und des Zusammenhanges der öffentlichen
Verbände besondere Aufmerksamkeit widmet, kommt zu dem Resultat,
daß bei der Verteilung der Rollen zum Zwecke der Einhebung der
öffentlichen Entgelte zwischen den verschiedenen öffentlichen Verbänden,
 das finanztechnische Moment eine wesentliche Rolle spielt.
Dieses finanztechnische Moment führt für unsere Zeit zu dem Resultate,
 daß die größeren Verbände — Reichs-, Staatsverbände —
finanztechnisch viel leistungsfähiger sind, als die kleineren. Es gibt
hierin wohl Ausnahmen. „Aber das ist selten“ ?®). Was speziell
das bei Verteilung der Gemeindelasten maßgebende Prinzip betrifft,
so verurteilt er die Ansicht, als ob hier zwischen Staat und Gemeinden
 ein wesentlicher Unterschied wäre, da im Gegenteil die
Aufgaben von Staat und Gemeinden eine innere Einheit, eine
Wesensgemeinschaft zeigen, die aus der Gemeinde in den Staat
hinüberragen. Die Theorie, „daß nämlich für die Bemessung der
Steuern“ ein anderer Grundsatz im Gemeindeverbande am Platze
') Die finanzielle Mitbeteiligung der Gemeinden an kulturellen Staatseinrichtungen
 usw. (Jena 1904).
?) System der Finanzwissenschaft S. 158.

137
        <pb n="554" />
        us 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sel als im Staatsverbande, weil die Beziehungen der einzelnen Gemeindegenossen
 zu den Leistungen der Gemeinde verschiedene seien
von den Beziehungen der einzelnen Staatsbürger zum Staate, ...
ist heute widerlegt .... Denn wenn wir wissen, daß allerdings verschiedene
 Grundsätze für das Verhältnis der Steuerpflichtigen zum
Gemeinwesen entscheidend sind, ... so ist es doch unrichtig, das
Zutreffen dieser Grundsätze auf die verschiedenen Kategorien der
öffentlichen Verbände zu verteilen und die kleineren Verbände
(Gemeinde usw.) zum Schauplatze des Grundsatzes der Vorteilsrechnung
 zu machen, für die größeren Verbände und nur für diese
den Grundsatz der Leistungskraft usw. zuzulassen *).
Auch Schanz”) sagt, die Theorie als ob die Gemeindebesteuerung
 mehr auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung
beruht, ist einer Korrektur bedürftig. „Es ist schon schief, den
wirtschaftlichen Charakter der Gemeinde zu sehr gegenüber dem
Staate zu betonen.“ Staat und Selbstverwaltung sind innig miteinander
 verwachsen, stützen und fördern sich gegenseitig, sie teilen
sich mit nur schwacher Nuancierung in die Aufgaben, die das Gemeinschaftsleben
 der Menschen bedingen. Schanz richtet sich
deshalb gegen die Auffassung, als ob in Gemeinden die Steuer
nach Leistung und Gegenleistung, im Staat nach der Leistungsfähigkeit
 bentessen werde. Auch in Gemeinden bildet die Leistungsfähigkeit
 die Basis. Überdies sind natürlich bei allen Einrichtungen,
die einzelnen zum Vorteil dienen, Gebühren, Beiträge, Preise zu
entrichten.
Ahnlich Eheberg: „Es scheint nur ein Gebot der Gerechtigkeit
 zu sein, zur Entlastung der steuerpflichtigen Allgemeinheit jene
besonders heranzuziehen, denen der Vorteil gemeindlicher Tätigkeit
in steigenden Einnahmen zufließt. Freilich darf dieses Prinzip auch
hier nicht übertrieben werden ... Alle gemeindlichen Wirtschaftseinrichtungen
 (sind) doch gemeinnütziger Natur ®).
Schäffle*) wünscht auch für die Gemeinden bei den direkten
Steuern Übergang zur Personaleinkommensteuer. Ubrigens betrachtet
er Reichs-, Landes- und Kommunalsteuersystem als einheitliches
Gesamtsystem der Deckung aller öffentlichen Bedarfe. Er fordert
für die Gemeinden einen Anteil an den Verbrauchssteuern und an
den Gebühren, namentlich Immobiliar- und KErbschaftsgebühren.
1) a: a. 0.5.6522;
?) Zur Frage des Steuerprinzips bei den Gemeindesteuern (Finanzarchiv,
1915, I, S. 55).
°) Finanzwissenschaft (Leipzig 1911), 11. Aufl., S. 557.
4) Grundsätze der Steuerpolitik, S. 559.

AQ8Q
        <pb n="555" />
        G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 5)
Er ist für die Überlassung der Grund- und Gebäudesteuer an die
Gemeinden und hält zu gewissen Zwecken auch staatliche Beiträge
für berechtigt.
Der englische Finanzschriftsteller Bastable weist darauf hin,
daß jedes Bestreben, die Lokalverwaltung zu reformieren, vergeblich
ist, insolange die Frage der Lokalfinanzen nicht geordnet ist *).
Das neuerdings auch in England akzeptierte Vorgehen, wonach der
Staat die Gemeinden subventioniert, hält er nicht für richtig. Dasselbe
 ist schon aus dem Grunde nachteilig, weil sich bei Verteilung
der Subventionen viele Reibungen und Interessengegensätze ergeben.
Vor allem hält er es für nötig, daß nach Möglichkeit das Gebiet
der Staatsverwaltung und das der Lokalverwaltung umschrieben
werde. Ist dies einmal geschehen, dann soll der Staat die für ihn
geeignetsten Einnahmequellen in Anspruch nehmen, die Gemeinden
hinwieder diejenigen, die deren Natur am entsprechendsten sind.
Der Staat möge namentlich die indirekten Steuern, die Einkommensteuer
 und die Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen. Die Gemeinde
 könne am zweckmäßigsten die Ertragssteuern verwerten;
überdies soll sie aus Industrieunternehmungen Einkommen erwerben,
entweder durch deren Betrieb oder durch Lizenzgebühren; namentlich
 solche Unternehmungen wären stärker zu besteuern, die monopolistischer
 Natur sind; ferner mögen Gebühren eingehoben werden,
namentlich für solche Dienstleistungen, welche mit dem Immobilienbesitz
 zusammenhängen, wie solche in Amerika unter dem Namen
„Special assessments“ eine wichtige Rolle spielen, für Pflasterung,
Kanalisierung usw.; endlich wäre auch die „Bettermentsteuer“ von
den Gemeinden zu benutzen. Zu gewissen Staatssteuern wären auch
Zuschläge zu billigen. Vor allem aber weist er auf den Geist der
Sparsamkeit in der Lokalverwaltung hin. Magnum vectigal est
parsimonia ?).
') Wie wahr diese Bemerkung ist, lehrt die historische Tatsache, daß die
Gemeindereform, die Turgot in Frankreich beabsichtigte, auf Schwierigkeiten
stieß, da die Gemeindesteuerpflicht sehr verschieden geordnet war (To cqueville,
Der alte Staat, S. 232).
?) Wertvolle Untersuchungen über die rationelle Gestaltung des kommunalen
 Haushaltes enthalten jene Gutachten, welche der Verein für Sozialpolitik
über die Frage ausarbeiten ließ. Alle Gutachten kommen zu dem Schluß, daß
die Gemeinde nicht als eine reine Interessengemeinschaft und wirtschaftliche
Vereinigung betrachtet werden kann. Ja Meier ist der Ansicht, daß Staat und
Gemeinde sich in die Aufgaben der neueren Verwaltung teilen und ein Unterschied
 zwischen beiden besteht nur darin, daß die Aufgaben des Staates umfassendere
 sind. Auch darin herrscht ziemliche Übereinstimmung, daß das Gebührenprinzip
 in Anwendung komme dort, wo Leistungen im Interesse der einzelnen
erfolgen. Weniger Ubereinstimmung herrscht hinsichtlich der Gestaltung des
kommunalen Steuerwesens. Während einzelne das Anlehnen an das staatliche

SC
        <pb n="556" />
        5, 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Nach Stamp*) (und Seligman) ist eine zweifache Bewegung
wahrnehmbar, bei der Lokalbesteuerung von den Personalsteuern zu
den Realsteuern, bei der staatlichen Besteuerung von den Realsteuern
 zu den Personalsteuern.
Steuersystem perhorreszieren (Wolf), halten andere dies für das zweckmäßigste
(Meier). Reitzenstein empfiehlt als, zweckmäßigstes Vorgehen Zuschläge
zur staatlichen Einkommensteuer. Heitz will die Einkommensteuer für die Gemeinde,
 die Vermögenssteuer für den Staat in Anspruch nehmen. Metz wünscht
Zuschläge und selbständige Steuern kombiniert, in der Weise, daß jene die Regel
bilden sollen. Nasse wünscht das Anlehnen an das staatliche Steuersystem bei
den Personalsteuern, aber nicht bei den Realsteuern, Wolf verwirft gerade das
Anlehnen an die Personalsteuern, Meier, Wolf, Jura verwerfen die indirekten
Steuern, Bruch, Reitzenstein, Heitz lassen sie in gewissem Maße zu,
Metz will sie wenigstens dort belassen, wo sie schon bestehen. Auf Grund dieser
Gutachten wurden in der Tagung des Vereins vom Jahre 1877 folgende Beschlüsse
 gefaßt: Staatsgesetz soll jene Steuern festsetzen, die die Gemeinden in
Anspruch nehmen dürfen; namentlich sollen in Betracht kommen spezielle Beiträge
 von Interessenten, Realsteuern auf Grund und Haus, Personalsteuern; es
ist festzusetzen, in welchem Verhältnisse die verschiedenen Einnahmequellen in
Anspruch genommen werden können mit Rücksicht darauf, daß die Realsteuern
beiläufig die wirtschaftlichen Auslagen der Gemeinde decken sollen; Beiträge
und Realsteuern sollen unabhängig vom staatlichen Steuersystem festgesetzt
werden, die Personalsteuern aber und namentlich die Einkommensteuer in Anlehnung
 an das Staatssteuersystem. — Von älteren Schriftstellern sei hier noch
der Stellungnahme von Gneist®), Bilinski”), Friedberg‘) und Walker‘)
ged cht. Gneist tritt für das engliche System ein und empfiehlt vorläufig Zuschläge
 zu den Staatssteuern. Hierdurch ist die Gefahr der Doppelbesteuerung
am leichtesten zu vermeiden, dann ist der Gerechtigkeit genug getan, denn die
Ausgaben der Gemeinde sind in erster Linie dem Grund- und Hausbesitz von
Vorteil. Bilinski findet zwischen den Aufgaben des Staates und der Gemeinde
keinen prinzipiellen Unterschied. Die Pflicht zu den Lasten der Gemeinde beizutragen
 ist darum dieselbe wie die, zu den Lasten des Staates beizutragen.
Die Steuer soll eine Personalsteuer sein, außerdem eine Vermögenssteuer nach
dem realen Vermögen. Die Realsteuern sollen ganz selbständig eingerichtet
werden. Außerdem wünscht er eine Luxussteuer. Zuschläge und Verzehrungssteuern
 verwirft er. Walker sieht gleichfalls keinen Unterschied zwischen
Staat und Gemeinden, darum soll auch die Gemeinde nach der Leistungsfähigkeit
besteuern; hierzu ist die Einkommensteuer am geeignetsten, die auch durch den
Staat in Form von Zuschlägen in Anspruch genommen werden soll. Nach Friedberg
 ‚erfüllt die Gemeinde zum Teil allgemeine Aufgaben, zum Teil spezielle
Aufgaben, die namentlich den Grund- und Hausbesitzern zugute kommen. Zu
den allgemeinen Ausgaben soll jedes Gemeindemitglied seiner Leistungsfähigkeit
nach beitragen, jene Ausgaben, welche hauptsächlich den Besitzern nützen, sollen
diese decken. Dem ersten Zwecke sollte eine mit einer Vermögenssteuer kombinierte
 progressive Einkommensteuer dienen als Besteuerung der höheren Klassen,
während die unteren Klassen eine Klassensteuer und eine möglichst einfache
Verzehrungssteuer zahlen sollten. Zur Besteuerung des Grundbesitzes soll eine
selbständige Realsteuer eingeführt werden. Diese Steuer soll. repartiert werden.
Die gänzliche Überlassung der Grund- und Haussteuer an die Gemeinde befürwortet
 er nicht. Mit der Frage der Kommunalfinanzen beschäftigen sich die
Bände 125—130 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik.
*), Die preußische Finanzreform. Berlin 1881.
&amp;gt;) Die Gemeindebesteuerung und deren Reform. Leipzig 1878,
°) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877.
°) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877.
lı a. a. O0. S. 21.

540
        <pb n="557" />
        G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 541
Es darf wohl der Satz aufgestellt werden, daß vollständige
Unabhängigkeit des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper kaum
durchführbar ist. Namentlich aus folgenden Ursachen: Gewisse
Aufgaben können die Selbstverwaltungskörper unserer Tage allein
nicht lösen, sie sind gezwungen die Staatshilfe in Anspruch zu nehmen.
Aber nicht bloß die Ungenügendheit der Kräfte nötigt hierzu,
sondern auch der Umstand, daß die Selbstverwaltungskörper oft
solche Aufgaben übernehmen, welche eigentlich staatliche Aufgaben
wären. Auch ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß aus
steuertechnischen Gründen die Selbstverwaltungskörper oft nicht
die Eignung besitzen, gewisse Einnahmequellen zu verwerten, weshalb
 es nötig ist, daß dieselben dem Staate überlassen werden, der
einen Teil der Einnahmen den Selbstverwaltungskörpern zuweisen
wird. Insofern ist die Unabhängigkeit des Haushaltes des Selfgovernments
 zu beschränken. Hierzu kommt noch die Erwägung,
daß danach gestrebt werden muß, es möge der Haushalt der Lokalverwaltung
 in den Staatshaushalt entsprechend eingefügt werden,
damit er in letzterem weder Schaden, noch Hindernisse und Reibungen
 verursache. Hierzu ist überhaupt nötig, daß der Staat das
Recht der Oberaufsicht ausübe. Dieses Aufsichtsrecht kommt
namentlich bei Einführung neuer Steuern, bei Veräußerung von
Vermögensteilen und bei Aufnahme von Anlehen zur Geltung.
Natürlich darf andererseits die Abhängigkeit des Haushaltes der
Selbstverwaltungskörper nicht so weit gehen, daß sie das Wesen
der Selbstverwaltung bedrohe und den Selbstverwaltungskörper einfach
 zu einem staatlichen Organ umbilde.
4. Subvention und Dotation. Die Unterstützung der
Selbstverwaltungskörper von seiten des Staates kann zwei Formen
annehmen, die der Dotation oder die des Beitrages bzw. der Subvention.
 Klarer ausgesprochen, die Beihilfe des Staates geschieht
entweder in der Weise, daß der Staat der Selbstverwaltung Einnahmequellen
 überläßt, oder in der Weise, daß der Staat einen
Teil der Ausgaben übernimmt !). Die Dotation geschieht gewöhnlich
 in der Form, daß der Staat von einzelnen Einnahmen einen
bestimmten Teil, oder gewisse Einnahmequellen, die bisher der Staat
fruktifizierte, in Gänze der Selbstverwaltung überläßt. Dieses Vorgehen
 hat in neuerer Zeit in mehreren Ländern Anwendung ge-')
 „Dotation ist die dauernde Ausstattung (des kleineren Verbandes durch
den größeren) mit gewissen Vermögensrechten oder gewissen Steuererträgen;
Subvention ist der jährliche Zuschuß von festem oder wandelbarem Betrage zur
Ergänzung der Ausgaben (überhaupt oder der für gewisse Zwecke bestimmten)
des kleineren Verbandes“ (Cohn, System der Finanzwissenschaft, S. 650).

a4
        <pb n="558" />
        542 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
funden. Hierher gehört auch der sogenannte Gemeindefond in
Belgien, welcher nach Abschaffung gewisser Steuern errichtet wurde
und dessen Wesen darin besteht, daß von einzelnen Staatseinnahmen,
namentlich Zöllen und Verzehrungssteuern, die Gemeinden einen
bestimmten Teil erhalten. Hierher gehört auch die Überlassung
gewisser Steuern (Ertragssteuern) oder Beteiligung an deren Einnahmen.
 Das Wesen der Beiträge oder Subventionen besteht darin,
daß hier ein innerer Zusammenhang mit der Zunahme der Aufgaben
 und damit der Steigerung der Ausgaben besteht. Die Beiträge
 werden in der Regel in einem gewissen Prozente der Ausgaben
 oder in einer Pauschalsumme festgesetzt, sie werden entweder
im allgemeinen als Beiträge zu den gesamten Ausgaben oder häufiger
 als Beiträge zu gewissen Ausgaben gewährt. Dieses System
findet namentlich in England und Frankreich Anwendung. Von
den beiden Systemen dürfte das der Beiträge rationeller sein, da
es in engem Zusammenhange mit der Höhe des Bedarfes steht.
In einzelnen Fällen gewährt der Staat Unterstützung in Form von
Darlehen.
Die Beteiligung der Selbstverwaltung an den Einnahmen des
Staates ist namentlich auf folgende Gründe zurückzuführen: a) Die
außerordentliche Zunahme der Aufgaben der Selbstverwaltung, womit
 deren Einnahmequellen nicht Schritt halten; b) die Erfüllung
solcher Aufgaben, welche eigentlich Staatsaufgaben sind und durch
deren Übernahme die Lasten des Staatshaushaltes erleichtert werden;
c) in gewissen Fällen ist die Tätigkeit der Lokalverwaltung eine
stellvertretende, die Lokalverwaltung wirkt als Organ der Staatsverwaltung;
 d) gewisse Einnahmequellen können nur auf größerem
Territorium rationell verwaltet werden, so die Einkommensteuer,
gewisse Verbrauchssteuern usw. e) Die Erfüllung staatlicher Aufgaben,
 z. B. der staatlichen Steuerverwaltung, der staatlichen Polizei
verursachen der Selbstverwaltung außerordentliche Auslagen. f) Die
Mangelhaftigkeit des Systems der Zuschläge. Die Zuschläge zu den
Staatssteuern potenzieren oft die Mängel des staatlichen Steuersystems
 und berauben das Steuersystem der nötigen Beweglichkeit,
da in vielen Staaten noch das starre Ertragssteuersystem überwiegt,
dann auch, weil der Staat im Interesse seiner eigenen Steuerbasis
die Steigerung der Zuschläge ungern sieht.
Die Befriedigung der Anforderungen des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper,
 namentlich der Gemeinden, ist auf verschiedenen
Wegen zu erreichen. Abgesehen ‚davon, daß die Gemeinden. in
größeren Verbänden vereint werden können, um so ihre Aufgaben
besser und billiger zu erledigen, oder, daß die Aufgaben derselben
        <pb n="559" />
        G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der. Selbstverwaltung. 543
reduziert werden, kann dem Haushalt der Gemeinden auf verschiedene
 Weise gedient werden. Hierher gehören alle Maßregeln,
welche die bessere Ausnutzung der dem Gemeindehaushalt zur
Verfügung stehenden Mitteln befördert. Die Inanspruchnahme des
Staates kann aber kaum umgangen werden. Der Staat gleicht mehr
und mehr, wie dies Bild öfter gebraucht wurde, einem großen
Saugapparat, der die für den öffentlichen Haushalt nötigen Güter
aufsaugt und verteilt. Die oben angeführten Gründe belehren
darüber, daß aber neben diesem Hauptsaugapparate zweckmäßig
auch solche von geringerer Kraft Anwendung finden müssen. In
der gegenwärtigen Periode des Staatslebens zeigt sich, daß die
engeren, lokalen Verbände darauf angewiesen sind, durch den staatlichen
 Saugapparat alimentiert zu werden. Doch darf darüber die
Selbständigkeit des Selfgovernments nicht verloren gehen. Ohne
selbständigen Haushalt kein Selfgovernment. Dessen hohe politische
Bedeutung bedarf keiner Erläuterung.
5. Sonstige Prinzipien. Weitere Prinzipien, die bei der
Kommunalbesteuerung in Betracht kommen, sind noch folgende:
a) Von den Naturalleistungen sollen nur die notwendigsten und
zweckmäßigsten aufrecht erhalten bleiben; b) es sollen nach Möglichkeit
 große Disparitäten in der Besteuerung der einzelnen Selbstverwaltungskörper
 vermieden werden; c) für gewisse Ausgaben
sollen die Gemeinden, wenn sie die betreffenden Aufgaben selbständig
 wirtschaftlich nicht zu erledigen vermögen, zu Verbänden
zusammengefaßt werden, ja es kann sogar zweckmäßig sein, anstoßende
 Territorien in die Gemeindebesteuerung einzubegreifen,
bzw. sogar innerhalb der Gemeinde einzelne Territorien selbständig
 zu gestalten, um die Belastung nicht auf solche zu legen,
die dieselben schwer zu tragen vermöchten oder an den Vorteilen
der die Ausgabe verursachenden Einrichtungen nicht teilnehmen.
IT. Abschnitt.
Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung.
1. England. Der Konservativismus Englands spiegelt sich
auch in charakteristischer Weise in seinem kommunalen Finanzwesen.
Infolge der Tatsache, daß Englands politische Institutionen nicht das
Resultat theoretischer Erwägungen sind, sondern den Anforderungn
des Lebens gemäß sich gestalteten, sowie infolge des Umstandes,
        <pb n="560" />
        BD 4, Buch. .V. Teil. Die Steuern.
daß die den Exigentien des Lebens entsprechend geformten Institutionen
 insolange erhalten werden, bis sie nicht von dem Strome des
Fortschrittes weggeschwemmt werden, nicht als welke Blätter vom
Baume des Lebens selbst abfallen, beruht das lokale Finanzwesen
auch heute noch auf ‘der Grundlage, die das zur Regierungszeit der
Königin Elisabeth geschaffene und durch das Gesetz vom Jahre 1835
reformierte Armengesetz bildete. Ursprünglich war die wichtigste
Aufgabe der Gemeinde die Armenpflege; zur Deckung der hierdurch
verursachten Kosten wurde die Armensteuer eingeführt, welche von
dem sichtbaren und nutzbringenden Vermögen (visible und profitable
property) zu entrichten war; steuerpflichtig war der Besitzer oder
Pächter; die administrative Einheit bildete das Kirchsprengel (parish).
Der Steuerbetrag wurde mittels Repartition in der Versammlung
der Steuerträger festgestellt; das Vermögen wurde auf Grund des
Ertrages besteuert. Im Laufe der Zeit wurden auch andere Gemeindesteuern
 zur Deckung anderer Aufgaben der Gemeinde ausgeworfen.
 Die wichtigeren hiervon sind die folgenden: a) high rate;
b) general district rate; c) borough rate; d) church rate; e) water
rate; f) lighting rate; g) sewers rate. Alle diese Steuern beruhten
auf denselben Prinzipien wie die Armensteuer. Mit dem Anwachsen
der Ausgaben wurden diese Steuern auch zu anderen Zwecken als
den genannten verwendet. So wurde die Armensteuer zur Deckung
der verschiedensten Ausgaben verwendet. Das Gemeindesteuerwesen
wurde so kompliziert, daß schon Mohl über dessen Unsinnigkeit
klagte und darauf hinwies, daß das herrschende System zu dem
sonderbaren Resultate führte, daß für jede neue Verwaltungsaufgabe
eine Spezlalsteuer eingeführt werden mußte, z. B. eine eigene Steuer
für die Kosten der Beerdigung von am Strande gefundenen unbekannten
 Leichnamen (dead burial rate). Im Gefühle dieser Mängel
des Lokalsteuersystems kam es zu mannigfachen Vorberatungen und
Versuchen einer Reform der Gemeindesteuern. Kigentlich kann
gesagt werden, daß, sofern sich alle Steuern auf der Basis der
Armensteuer bewegen, die Vielfältigkeit der Steuern eine bloß
scheinbare ist; die Armensteuer ist eine mit vielen Zuschlägen
garnierte Hauptsteuer. Auch gilt zu bemerken, daß prinzipiell
jegliche Steuer nur in zweiter Linie in Betracht kommt, da
bei der Deckung der Ausgaben in erster Reihe stets das Vermögen
der Gemeinde benutzt wird. Die neuere Umgestaltung des Gemeindewesens
 hat auch das Finanzwesen der Gemeinden berührt.
Die Gemeinden schöpfen auch aus Gemeindeunternehmungen Einkommen,
 was früher nicht gestattet war. HEine große Bedeutung
gewinnen in der Gegenwart die staatlichen Unterstützungen („sub-544
        <pb n="561" />
        G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 545
ventions“, „grants in aild“)*), deren Berechtigung um so mehr anerkannt
 werden mußte, als die Selbstverwaltungskörper die lokalen
Aufgaben der Staatsverwaltung übernehmen und versehen. Der
Vorteil des englischen Lokalsteuerwesens besteht darin, daß es die
indirekten Steuern, die den Verkehr außerordentlich belästigen
würden, nicht in Anspruch nimmt, daß die Lokalsteuern von den
Staatssteuern ganz unabhängig sind und daß mit Rücksicht auf die
‚besonderen wirtschaftlichen Funktionen der englischen Gemeinden
es unzweifelhaft gerecht ist, wenn die Last namentlich den Grundund
 Hausbesitzern auferlegt wird. Wenn wir noch hinzufügen, daß
in den kleineren Gemeinden fast jeder Haushaltsvorstand zugleich
Eigentümer ist, so fällt auch jener Einwurf weg, welcher gegen das
englische System sonst erhoben werden konnte, daß die Gemeinden
auch kulturelle Ausgaben bestreiten, die nicht immer den Eigentümern
 zugute kommen. Endlich sei noch bemerkt, daß die Gemeindeeinnahmen
 von Gemeindeorganen eingehoben werden.
Der Charakter des englischen kommunalen Haushalts spiegelt
sich in folgenden Zahlen. Es entfielen (im Jahre 1919) 41 Prozent
 auf Steuern, 25 Prozent auf kommunale Unternehmungen,
15,5 Prozent auf Staatszuschüsse usw. ®).
Im Jahre 1922/23 waren die Einnahmen der Lokalverwaltung
in England:
Steuern 157,2 Mill. Pfund Sterling
Beiträge des Staates 75,81. n ;
Gaswerke 18,05, nn )
Tramways und elektr. Bahnen 183 ,„ ” ”
Anlehen 61,0%, " ”
2. Frankreich. Während England das System der Selbständigkeit
 des Lokalsteuerwesens vertritt, hat Frankreich den Anschluß
 des Lokalsteuerwesens an das staatliche Steuersystem bevorzugt.
 Und während in England die direkten Steuern es sind,
aus denen die Einnahmen der Gemeinden fließen, fließen die Einnahmen
 namentlich der größeren französischen Gemeinden hauptsächlich
 aus den indirekten Steuern. Zuschläge (centimes additionels)
 werden nach folgenden Staatssteuern eingehoben: Grundsteuer,
 Personal- und Mobiliarsteuer, Tür- und Fenstersteuer,
Gewerbesteuer. Es gibt dreierlei Zuschläge: centime ordinaire,
special, extraordinaire. Die centimes ordinaires werden nach den
zwei ersten Steuergattungen eingehoben. Die Centimes speciales
dienen zu besonderen Zwecken und können nur innerhalb des vom
') Schwarz, Die Finanzen der europäischen und der wichtigeren außereuropäischen
 Staaten (Finanzarchiv, 1918, I. Bad.), S. 291.
?) Higgs, A primer of national finance (London 1919) S. 86.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 35
        <pb n="562" />
        Ü 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Gesetz bestimmten Maximums eingehoben werden. Aus diesen Zuschlägen
 ist die Gemeinde verpflichtet, die vom Staate ihr zugewiesenen
 Aufgaben zu erfüllen. Die Centimes extraordinaires dienen.
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben. Außerdem haben die
Gemeinden direkte Luxussteuern, welche entweder ausschließliche
Gemeindesteuern, oder zugleich Staatssteuern sind, in welchem Falle
der Staat gleichfalls einen Teil der Einnahme den Gemeinden überläßt.
Die Steuer wird durch ‚staatliche Organe eingehoben. Die Verzehrungssteuern
 stammen aus älterer Zeit, wurden mit der französischen
 Revolution aufgehoben, später aber wieder restituliert und
unter dem Kaisertum zu einem, System vereinigt. Ursprünglich
konnten folgende Gegenstände der Verbrauchssteuer unterworfen
werden: a) Getränke und Flüssigkeiten; b) Nahrungsmittel; c) Brennstoffe;
 d) Futtermittel; e) Baumaterialien. Später wurde dieser
Rahmen so sehr ausgedehnt, daß fast jede Ware mit der Verbrauchssteuer
 belegt werden konnte, selbst die durch die Industrie
zu verarbeitenden Rohstoffe nicht ausgenommen. Verbrauchssteuern
können in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern
einführen. Die Steuer wird entweder von der Gemeinde eingehoben,
oder in Pacht gegeben, oder sie wird für eine bestimmte Summe
dem Staate überlassen. Zu den Fehlern des französischen Lokalsteuersystems
 gehört der Mangel der Selbstverwaltung, bei den
direkten Steuern die Abhängigkeit der Gemeinden vom Staate, die
Störung der Produktionsverhältnisse, die durch die Verbrauchssteuern
verursachte ungesunde Richtung der Konsumtion. Dem ersten Umstande,
 dem Mangel der Selbstverwaltung schreibt es Leroy-Beaulieu
 zu, daß, während in Frankreich jeder Bürger sparsam
ist, der Staat, die Departements und die Gemeinden verschwenderisch
sind; dem zweiten Umstande, das Hinausströmen der Bevölkerung
aus den Städten, ferner die Verteuerung und infolgedessen geringere
Konkurrenzfähigkeit der französischen Fabrikate. In Frankreich hat
der Staat die Gemeinde in der Regel als Unmündigen betrachtet,
der nicht fähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu verwalten und
darum wurde dieselbe mit einer Masse von in anderen Ländern
unbekannten Maßregeln umgeben, welche dem eigentümlichen Begriff
 der in Frankreich entstandenen „tutele administrative“ entsprechen.
 Auch in Frankreich machte sich von Jahr zu Jahr die
Notwendigkeit der Reform des Finanzsystems der Selbstverwaltungskörper
 fühlbar.
Im Jahre 1923 betrugen die Einnahmen aus den Zuschlägen
zu den direkten Steuern:
für die Departements 1,0 Milliarden Francs
„ »„ Gemeinden 1,1 n .

546
        <pb n="563" />
        G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 547
Die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden sind auch heute
die Verbrauchssteuern, die im Jahre 1923 531 Millionen Frances
betrugen.
3. Preußen. In dem größeren Teile von Preußen haben die
Gemeinden teils aus dem Gemeindevermögen, teils aus selbständigen
Steuern, teils aus Zuschlägen zu den Staatssteuern Einkommen geschöpft.
 Das Gesetz vom 30. Mai 1853 gestattete die Einführung
von Gemeindesteuern durch den Beschluß der Gemeindevertretungen,
wenn das Gemeindevermögen zur Deckung der Ausgaben nicht genügte.
 Die Steuern konnten sein: a) Zuschläge zu den Staatssteuern,
nur die auf das Hauptgewerbe gelegte Steuer sollte nicht mit Zuschlägen
 belastet werden, ferner sollte bei der Einkommensteuer das
Einkommen aus dem in einer anderen Gemeinde liegenden Grundstücke
nicht belastet werden; b) selbständige, direkte und indirekte Steuern.
Die Einwilligung der Regierung sollte notwendig sein bei jenen auf
direkte Steuern gelegten Zuschlägen, welche fünfzig Prozent der
Staatssteuer überschreiten oder nicht in gleichen Steuersätzen umgelegt
 werden, bei den Zuschlägen zur Einkommenssteuer und zu
den indirekten Steuern. Indirekte Steuern können nicht ausgeworfen
 werden zu den mit dem 28. Mai 1818 eingeführten Steuern
und Zöllen, zur Branntwein-, Wein-, Tabak-, Rübenzuckersteuer,
zur Salzsteuer und zu den Stempelabgaben. Im Jahre 1867 wurde
das Recht der Gemeinde zur Einführung von selbständigen indirekten
 Steuern wieder bedeutend beschränkt. Von den selbständigen
 direkten Steuern gewann in den größeren Städten namentlich
 die Einkommensteuer an Bedeutung. Unter den indirekten
Steuern finden wir die Mahl- und Schlachtsteuer, die im Jahre 1820
eingeführt wurde, aber als Staatssteuer im Jahre 1873 verschwand.
In einzelnen Gemeinden kommt auch die Hundesteuer vor. In den
meisten deutschen Staaten waren ähnliche Systeme in Wirkung.
Auf neue Grundlage legte das Gemeindesteuerwesen das Kommunalsteuergesetz
 vom Jahre 1893. Die Bedeutung dieses Gesetzes lag
vorerst darin, daß auf dem ganzen Gebiete des Staates ein einheitliches
 Steuersystem eingeführt wurde und daß dasselbe in engem
Zusammenhange stand mit der Reform des Staatssteuersystems,
demzufolge der Schwerpunkt der staatlichen Besteuerung auf die
Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer als Ergänzungssteuer
gelegt wurde. Durch die Überlassung der Ertragssteuern gewann
das Gemeindefinanzsystem reichliche Quellen zur Bestreitung seiner
Aufgaben. Die Verwertung der Ertragssteuern kann vollständiger
geschehen und wie oben bemerkt, stehen diese Steuern in engerer
Beziehung zu den durch die Gemeinden den Bewohnern gewährten
3.4

As
        <pb n="564" />
        4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Vorteilen. Dies war die Grundidee der Miquel’schen Refor
und wenn auch diese Idee nicht in’ihre äußersten Konsequenzen
verfolgt werden kann, wird ihre Berechtigung nicht vollständig geleugnet
 werden können. Das Gesetz gestattet in gewissen Fälle
Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer, in gewissen Fällen auch
selbständige Kommunaleinkommensteuern. Hinsichtlich der Anwendung
 von indirekten Steuern wurden die Gemeinden im Interess
der Finanzen des Staates und des Reiches enge begrenzt. Das Gesetz
 bringt den Gedanken zum Ausdruck, daß auf dem Gebiete
des Kommunalsteuerwesens das‘ Prinzip von Leistung und Gegenleistung‘
 möglichst zur Anwendung komme und dementsprechen
namentlich das Gebührenprinzip zur Geltung gelange. Hinsichtlich
der nutzbringenden Unternehmungen der Gemeinden wird die Forderung
 aufgestellt, daß dieselben derart zu verwalten sind, daß die
innahmen wenigstens die Auslagen, einschließlich der Zinsen und
Tilgungsquote des investierten Anlagekapitals decken sollen. Die
Grundprinzipien dieses Gesetzes haben auch andere deutsche Staaten,
dem preußischen Beispiele folgend, in speziellen Kommunalsteuergesetzen
 angenommen. Das sächsische Kommunalbesteuerungsgesetz
enthält die Bestimmung, daß die Grundsteuer wenigstens 7'/, Prozent
der Steuerbedürfnisse decken soll, wenn eine Einkommensteuer _besteht,
 im entgegengesetzten Falle 30 Prozent.
4. Italien. In Italien bilden die Verzehrungssteuern die
Haupteinnahmequelle der Gemeinden. Die Gemeinden sind befugt
auf die staatlichen Verzehrungssteuern Zuschläge, auf andere Gegenstände
 selbständige Steuern auszuwerfen. Ferner legt die Gemeinde
Zuschläge (sovrimposte) auf Grund- und Haussteuer. Dabei gibt
es noch andere Gemeindesteuern, Platzgelder, Hundesteuer, außerdem
 verschiedene Subventionen vom Staate (namentlich für Unterrichtszwecke);
 die Gemeinden haben überdies Einkommen aus Vermögensgegenständen
 und aus Gebühren. Auch in Italien läßt der
Staat durch seine Organe den Gemeindehaushalt kontrollieren und
setzt die obligatorischen Ausgaben fest, ja die fascistische Regierung
hat die Gemeindeverwaltung, die in großer Unordnung war, einach
 verstaatlicht. Die HEintreibung der Gemeindesteuern geschieht
durch Kommunalorgane. Bei der Verzehrungssteuer findet auch
die Verpachtung Anwendung, sowie die Einrichtung, daß die Gemeinde
 die gesamten Verzehrungssteuern einhebt und den Staa
mit einem Pauschale befriedigt. Der Umstand, daß fast die ganze
Schwere des Kommunalsteuersystems auf die Verzehrungssteuern
ällt, hat sich häufig in revolutionären Ausbrüchen gerächt. Der
ampf des Volkes gegen die Zollhäuser zeigt am besten die Fehler

AQ
        <pb n="565" />
        G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 549
haftigkeit dieses Systems; die Zollhäuser waren gewöhnlich die
ersten Opfer der Volkswut. Endlich kam eine Reform zustande,
deren Wesen darin bestand, daß den Gemeinden größerer Einfluß
gestattet wird auf das System der Verzehrungssteuern. Namentlich
wird die Bildung von geschlossenen Gemeinden erschwert und die
Auflösung solcher erleichtert.
5. Belgien. Belgien folgte bis zum Jahre 1860 gänzlich dem
französischen System, nur wurde der Selbstverwaltung auf dem
Gebiete der Finanzverwaltung größerer Spielraum gestattet. Die
Haupteinnahmequellen waren Zuschläge und Verzehrungssteuern.
Außerdem eine ablösbare Arbeitspflicht, eine besondere Personalsteuer,
 eine Steuer zur Erhaltung von Straßen, Kanälen, in einigen
Gemeinden Pferde-, Hunde-, Wagensteuer, Jagdgebühren, Straßenmauth,
 endlich in Brüssel seit 1865 eine Erbschaftssteuer. Die
Verzehrungssteuern, denen namentlich Mehl, Wein, Bier, Alkohol
und ähnliche Gegenstände unterworfen waren, erschwerten sehr den
Verkehr dieses Landes mit kleinem Territorium, dieselben waren
daher schon seit den vierziger Jahren ernsten Angriffen ausgesetzt,
wurden aber trotzdem erst im Jahre 1860 abgeschafft. Jene Gemeinden,
 in denen Verzehrungssteuern‘ existierten, wurden entschädigt,
 indem sie an gewissen staatlichen Einnahmen beteiligt
wurden, so insbesondere an dem Postgefälle, Kaffeezoll, vom Auslande
 stammendem Wein und Alkohol und im Inlande produziertem
Wein, Bier, Alkohol, Essig und Zucker. Im Jahre 1889 wurden
die Gemeinden an der damals ins Leben getretenen Getränkesteuer
und an dem Fleisch- und Viehzoll beteiligt. Das Gemeindegesetz
setzt die obligatorischen Ausgaben der Gemeinden fest. Die belgischen
 Gemeinden genießen eine viel größere Unabhängigkeit wie
die französischen; keinerlei Gemeindesteuern und Gemeindelasten
können ohne Zustimmung des Gemeinderates festgesetzt werden.
Die Kontrolle üben die Provinzkommissionen aus. Mit diesem
System hat das holländische viel Ähnlichkeit.
6. Rußland. In Rußland ruhte das Gemeindewesen bis auf
die neueste Zeit auf kommunistischer Grundlage, deren primäre
Gestalt der Mir ist. Die Gemeinde umfaßt das gesamte wirtschaftliche
 Leben des Individuums und verknüpft dasselbe unauflöslich
mit der Gemeinde. Auch in Rußland setzte der Staat die obligatorischen
 Aufgaben der Gemeinde fest; hierher gehören die
Kosten der Gemeindeverwaltung, die Kosten der ärztlichen Behandlung
 bei Epidemien, Kosten der Impfung, Errichtung von
Getreidemagazinen, Errichtung von kommunalen Wegen, Kanälen,
Haltung von Gemeindewächtern, Versorgung von Kranken, Invaliden.
        <pb n="566" />
        Fr 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
greisen Mitgliedern der Gemeinden, die keine Verwandten haben,
Feuerschäden, Überschwemmungen, Äusrottung wilder Tiere, Feldmäuse
 usw. Die Gemeinde hat die Steuern auszuwerfen, einzuheben,
und liefert die staatlichen der Staatskasse ein. Die Gemeinde war
für jede Steuer solidarisch haftbar, erledigte dieselbe, vermietete
die Rückständigen oder deren Verwandte zu Arbeit, setzte in das
Vermögen der Rückständigen Kuratoren ein. Die Städte konnten
auf Immobilien, auf Gewerbe- und Handelspatente Steuern auswerfen.
 In manchen Gemeinden bestanden auch Verzehrungssteuern,
doch war zu deren Einführung die Einwilligung der wirtschaftlichen
Ministerien notwendig. Das Maximum der Steuer durfte 10 Prozent
des Einkommens oder 1 Prozent des Wertes nicht übersteigen.
Städte konnten überdies Gebühren einheben nach Wirts- und Gasthäusern,
 Lohnfuhrwerke, Pferde, Equipagen, Hunde; außerdem
verschiedene Taxen und Hauszinssteuer.
III. Abschnitt.
Die Besteuerung des Betterments (Verbesserungssteuer).
Die Verbesserungssteuer, Bettermentssteuer (improvement
charge 58, 59, Victoria 1895) entstammt sozialpolitischen Gedankenreihen
 und ist eine Form der Besteuerung des Konjunkturalgewinnes.
 Diese Steuer sollen jene zahlen, deren Vermögen einen
Wertzuwachs aufweist infolge behördlicher Verfügungen, wie z. B.
Eröffnung, Erweiterung einer Straße, neue Stadtanlagen, Erweiterung
des Verkehrsnetzes usw. Der Zweck der Verbesserungssteuer ist,
daß der durch behördliches Eingreifen entstandene Wertzuwachs
besteuert werde und daß auf diesem Wege diejenigen, denen diese
Konjunktur Vorteil bringt, zu den Lasten des Staates, der Gemeinde
 beitragen. Die die Gemeinschaft bedrückenden Lasten
werden hierdurch wenigstens teilweise auf diejenigen überwälzt, die
hieraus unmittelbar bedeutenden Nutzen ziehen und deren Wirkungen
in dem gesteigerten Werte ihres Vermögens erfahren. Die Verbesserungssteuer
 will also nicht die ganze rentenartige Einkommensvermehrung,
 das ganze unearned increment, jeden arbeitslosen Gewinn,
 erfassen, wie dies die Anhänger der single-tax anstreben,
ebensowenig den aus dem Fortschreiten der Gesellschaft sich ergebenden
 Wertzuwachs, sondern ‘bloß jenen speziellen Wertzuwachs,
welcher direkt aus einer vorteilhaften, in den meisten Fällen für
die Gemeinschaft mit Kosten verbundenen Anordnung, Anlage,

550
        <pb n="567" />
        G. HI Abschnitt. Die Besteuerung des Betterments (Verbesserungssteuer). 551
stammt. Der Zweck der Verbesserungssteuer ist, wie ein den Gegenstand
 behandelnder Schriftsteller sagt, daß der nicht verdiente Zuwachs
 zu einem verdienten werde.
Die Bettermentsteuer wird in der Regel als Steuer der Selbstverwaltung
 *) angewendet und während man sie in Amerika als ganz
natürlich hält, hat sie in England großen Widerstand hervorgerufen,
obwohl ihre erste Anwendung, wie Seligman nachweist, in England
 erfolgte. Trotzdem findet sie auch in England immer allgemeinere
 Anwendung und ist bereits zu einem wichtigen Element
des kommunalen Haushaltes geworden.
Die Natur dieser Steuer nähert sich der Gebühr, da hier der
einzelne die Last im Verhältnis der Vorteile trägt, die insbesondere
ihm aus gewissen Tätigkeiten der Behörde erwachsen. Manche
Schriftsteller zählen sie zu den Beiträgen (Regulierungs-, Kanalisierungs-,
 Pflasterungsbeiträgen). Die Berechtigung dieser Steuer
wird immer mehr anerkannt, namentlich, wenn der Wertzuwachs
nicht nur präsumiert wird, sondern auch in dem Marktpreis des betreffenden
 Objektes zum Ausdruck kommt. Die Anwendung des
Bettermentprinzipes fordert eine gewisse Vorsicht, doch hat Seligman
 recht, wenn er sagt, daß ohne dessen Anwendung die gerechte
Verteilung der Lasten der Selbstverwaltung unmöglich wäre.
Was die Höhe der Steuer betrifft, so ist zu bemerken, daß
dieselbe nur selten den ganzen Wertzuwachs zur Grundlage nimmt,
sondern bloß einen Teil, in England in der Regel die Hälfte. Hier
taucht aber die Frage auf, ob die Steuer nicht notwendigerweise
in einem gewissen Verhältnisse zu den Kosten stehen müsse, damit
sie mit ihrem Grundprinzip in Übereinstimmung bleibe.
Wichtige Beispiele der Anwendung der Verbesserungssteuer
finden wir, wie bemerkt, in Amerika, in England die Tower-Bridge
Act vom Jahre 1895, die Manchester Corporation Act vom Jahre
1894, in Deutschland das Gesetz vom 14. Februar 1911 usw.
Es sei noch bemerkt, daß es ein notwendiges Korollarium des
Betterment zu sein scheint, daß sofern Verfügungen der Behörde
den Wert eines Objektes vernichten oder vermindern („worsement“),
der Betreffende eine Entschädigung erhalte, eventuell in der Weise,
daß demselben Besitzer der bei einem Objekt erlittene Verlust in
die Wertsteigerung des anderen Objektes eingerechnet werde. Eine
strenge Durchführung dieses Prinzipes ist natürlich eine Unmöglichkeit.

Die Verbesserungssteuer kann auch als Staatssteuer Anwendung
') Hohlgarten, Kommunale Besteuerung des unverdienten Wertzuwachses
in England (Stuttgart 1899).
        <pb n="568" />
        ha 4. Buch. ‘V. Teil. Die Steuern.
finden, mit besonderer Berechtigung in solchen Fällen, wo nicht
eine spezielle Verfügung, sondern der allgemeine wirtschaftliche
Aufschwung Ursache der Wertsteigerung ist.
Auch hinsichtlich der Verwendung des Ertrages aus der Verbesserungssteuer
 haben sich verschiedene Ansichten entwickelt.
Dieselbe wird im allgemeinen als besondere oder Zwecksteuer betrachtet,
 wonach dieselbe zu verwandten Zwecken verwendet werden
solle, so zum Bau von -Arbeiterwohnhäusern, zur Abbürdung der
Hypothekenlasten des Grundbesitzes usw. In Bayern tauchte auch
die Idee auf (1903), dieselbe zur Verbesserung der Wohnungsbeilagen
 der Beamten zu verwenden.
Einigermaßen eine Substitution ist das sogenannte „Recoupmentsystem“,
 wonach die Gemeinde das Recht hat, bei Straßenanlagen
usw. mehr als das nötige Gelände anzukaufen, wodurch sie den
Vorteil der Wertsteigerung selbst genießt. Doch hat dieses System
sich wenig bewährt *).
Von der Bettermentsteuer (manchmal auch mittelbare Bettermentsteuer
 genannt) unterscheiden sich: 1. Die direkte Wertzuwachssteuer,
 welche nicht nur auf die infolge von Anordnungen der Behörde
 eingetretene Wertvermehrung umgelegt wird, sondern auf jede
Wertsteigerung, welche mit der Zunahme der Bevölkerung und
anderem sozialen Fortschritt zusammenhängt. Diese Steuer kommt
namentlich als Besteuerung von Baustellen vor, in welchem Falle
der Wert der nicht bebauten Stellen von Zeit zu Zeit festgestellt
und dementsprechend die Steuer eingehoben wird. 2. Die Umsatzsteuer,
 die bei jedem Verkehrsakt zur Anwendung kommt. 3. Die
Umlegung der durch die Verfügungen der Behörde entstandenen
Kosten, ein Prinzip, welches schon längst in Anwendung ist.
IV. Abschnitt.
Das Steuerwesen der Grofsstädte.
Eine eigene Kategorie der Gemeinden bilden in unseren Tagen
die Großstädte, deren Verhältnisse von denen der übrigen Städte
bedeutende Abweichungen zeigen. Der Haushalt der modernen
Großstädte hat den Umfang eines kleineren Staatswesens, weshalb
er hinsichtlich des Einnahmesystems mehr der Natur des Staats-')
 Siehe Hugo, Städteverwaltung und Munizipalsozialismus in England
(Stuttgart 1899), S. 284.

5592
        <pb n="569" />
        H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. En
haushaltes ähnlich ist. Die bedeutenden Summen, die der Haushalt
 der Großstädte in Anspruch nimmt, fordern in erster Reihe
die starke Ausnutzung der Steuerquellen, und zwar in der Weise,
daß die Selbständigkeit der Gemeinde gegenüber dem Staate möglichst
 bewahrt bleibe. Uberdies sind noch folgende Eigentümlichkeiten
 vor Augen zu halten. Die Großstädte können im Interesse
der Befriedigung gewisser Bedürfnisse Betriebe einrichten — Gasanstalten,
 Elektrizitätswerke, Wasserleitung —, welche große Einnahmen
 darbieten‘). Auch ist es nicht zu bezweifeln, daß namentlich
 jene Großstädte, welche die Hauptstadt eines Staates bilden,
die Beiträge des Staates in Anspruch nehmen können; namentlich
gilt dies von den Großstädten solcher Staaten, in welchen der Aufschwung
 der Hauptstadt ein politisches Interesse besitzt. Solche
Hauptstädte, welche übrigens viele solche Ausgaben bestreiten, die
eigentlich den Staat belasten sollten, wenigstens in überwiegendem
Maße, sind geradezu auf die Beiträge des Staates angewiesen, um
so mehr, als ihre Überlastung bzw. finanzielle Deroute auch das
Ansehen des Staates beeinträchtigen würden.
Die Großstädte mit ihrem außerordentlich hohen Bedarf sind
genötigt, alle finanziellen Quellen in Anspruch zu nehmen und so
sehen wir, daß sowohl die direkten wie die indirekten Steuern eine
hohe Bedeutung haben, die teils selbständig, teils in Anlehnung an
das Steuerwesen des Staates zur Anwendung kommen. Es genüge
darauf hinzuweisen, daß z. B. im Haushalte der Stadt Berlin (1925)
von den gesamten Einnahmen des Ordinariums mit 489,3 Millionen
Mark 296,4 Millionen auf Steuern entfallen. Demgemäß zeigt sich
auch in den Großstädten das Bestreben, zur Auffindung neuer
Steuerquellen (Lustbarkeitssteuern aller Art, Wohnungsbausteuer,
Fürsorgesteuer, Plakatsteuer, Wertzuwachssteuer usw.). Nichtsdestoweniger
 spielen die Beiträge des Staates und die Einnahmen aus
den kommunalen Unternehmungen eine wichtige Rolle.
H. Das Steuerwesen der Staatenverbände.
l. Haushalt der Staatenverbände. Allgemeines.
Ein wichtiger Teil der Tätigkeit des Staates ist solcher Natur, die
die Verfügung über Güter und Dienstleistungen voraussetzt, deren
Herbeischaffung Kosten verursacht. Die Voraussetzung der staat-1)
 Siehe: Die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden. Schriften des
Vereins für Sozialpolitik, Leipzig 1910.

553
        <pb n="570" />
        Bl. 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
lichen Tätigkeit ist darum der auf die.-Produktion, Herbeischaffung,
Verwendung dieser Güter gerichtete Staatshaushalt. Was in dieser
Weise von den einzelnen Staaten gilt, das gilt in gleicher Weise
von den Staatenverbänden, den Staatenstaaten, sowie auch von der
periodischen Zusammenwirkung zweier oder mehrerer Staaten.
Freilich wird die vorübergehende Zusammenwirkung keiner dauernden
Einrichtungen bedürfen. Sobald aber die Verbindung der Staaten,
mag sie so lose wie immer sein, doch einen dauernden Charakter
annimmt, so wird es dauernder Einrichtungen bedürfen zur Befriedigung
 des Güterbedarfes‘ des zusammengesetzten Staates bzw.
Staatenbundes. Die Staatenverbindungen haben demgemäß auch
ihren eigentümlichen finanziellen Charakter, welcher in vieler Beziehung
 von dem der einzelnen Staaten verschieden ist. Wie im
allgemeinen in der Finanzwissenschaft ist hier nicht so sehr die
Ausgabenfrage, als das Problem der Einnahmen von Wichtigkeit.
So entsteht das, was Stein Bundesfinanzwesen und Bundesfinanzwissenschaft
 nennt, wozu auch das Problem des sogenannten
Finanzausgleiches gehört.
Die Einnahmequellen der Staatenverbindungen lassen sich vor
allem nach dem Gesichtspunkte unterscheiden, daß sie teils ursprüngliche,
 selbständige, teils abgeleitete unselbständige, direkte
oder indirekte Quellen sind. Die Staatenverbindungen verfügen
entweder über eigene, besondere Einnahmen oder sie gewinnen ihre
Einnahmen aus den Beiträgen der einzelnen Staaten, die die Staatenverbindung
 bilden. Die selbständigen Einnahmen können von derselben
 Natur sein wie die Staatseinnahmen überhaupt, sie stammen
also aus Vermögen, Kredit, direkten und indirekten Steuern usw.
Theorie und Praxis weisen darauf hin, daß Staatenverbindungen,
sofern sie aus selbständigen Quellen schöpfen wollen, hierzu namentlich
 ‚die Zölle, die inneren Verbrauchsabgaben, gewisse Verkehrssteuern,
 Gebühren, viel seltener direkte Steuern benutzen können.
Die Wahl unter diesen Einnahmequellen wird, von anderen Umständen
 abgesehen, namentlich von der Intensität, der größeren
oder geringeren Festigkeit und Innigkeit der betreffenden Staatenverbindung
 abhängen. In einzelnen Fällen werden auch finanztechnische
 Momente Einfluß haben. So werden Zölle als Kinnahmequellen
 namentlich dort am Platze sein, wo die Staatenverbindung
über ein großes Territorium sich erstreckt, da auf engerem Gebiete
 diese Einnahmequelle ohne größere Störung und Belästigung
des Verkehrs nicht durchführbar ist. Soferne aber die Staatenverbindung
 über selbständige Einnahmequellen nicht verfügt oder
aber diese ungenügend sind, werden zur Deckung der Bedürfnisse

34
        <pb n="571" />
        H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. 5
des Staatenstaates die von den einzelnen Staaten aus ihrem HKinkommen
 zu diesem Zwecke zurückgestellten Beiträge dienen, in
Deutschland Matrikularbeiträge *), in Österreich und Ungarn Quoten
genannt. Die selbständige Dotation der Staatenverbindungen mit
besonderen Einnahmequellen findet neuerdings auch darin seine
Begründung, daß gewisse Einnahmequellen durch den größeren
Staat besser verwertet werden können. So sehen wir dies in
Deutschland, in der Schweiz usw., wo die betreffenden Einnahmequellen
 auch deshalb oder bloß deshalb durch den Staatenstaat
verwaltet werden, weil derselbe ein besserer Steuereintreiber ist.
Dasselbe zeigt sich auch in dem Verhältnisse von Staat und Gemeinde,
 was bekanntlich dahin geführt hat, daß wegen der Unzweckmäßigkeit
 der Verwaltung gewisser Einnahmequellen durch die Gemeinde,
 dieselben durch den Staat verwaltet werden, der dieselben
aber ganz oder teilweise den Ländern, Kantonen, Gemeinden usw.
überläßt (Überweisungen). Dies ist der Fall in der Schweiz mit
Bezug auf das Alkoholmonopol. Das Beispiel der Schweiz ist auch
nach der Richtung interessant, daß obwohl deren Handelspolitik
den großen Zolleinnahmen nicht günstig ist, doch diese Einnahmequelle
 verhältnismäßig ergiebig ist. Demgegenüber stehen die
Schwierigkeiten der kleineren Verbände, zu entsprechenden Einnahmen
 zu gelangen ?).
Die Frage der zwischenstaatlichen Beiträge gestaltet sich anders
in Staatenverbänden, deren Weiterentwicklung in der Richtung der
engeren Verbindung, des Einheitsstaates, liegt und anders in solchen,
welche vom einheitlichen sich zu selbständigen Staatengebilden
weiterentwickeln. Dort werden die zwischenstaatlichen Beiträge
eine geringere Rolle spielen und werden nach und nach durch
selbständige Bundeseinnahmequellen verdrängt werden. So setzt
schon die bei Begründung des Deutschen Reiches geschaffene
Verfassung fest, daß die Matrikularbeiträge insolange als provisorische
 Hilfsquellen benutzt werden, bis Reichssteuern geschaffen
sind ®). In solchen Staaten dagegen, welche dem selbständigen
') Die Bezeichnung Matrikularbeiträge hängt mit dem Umstande zusammen,
daß dieselben nach der Größe der Bevölkerungsziffer für die einzelnen Staaten
berechnet wurden.
°) Cohn, Finanzwissenschaft (Stuttgart, Cotta).
°) In der Sitzung des Deutschen Reichstages vom 22. Februar 1878 sagt
Bismarck: „Mein Ideal ist nicht ein Reich, das vor den Türen der Einzelstaaten
 seine Matrikularbeiträge einsammeln muß, sondern ein Reich, welches,
da es die Hauptquelle guter Finanzen, die indirekten Steuern, unter Verschluß
hält, an die Partikularstaaten imstande wäre, heraus zu zahlen.“ „Die Reichsverfassung
 setzt voraus, daß der Zustand der Matrikularbeiträge nur vorübergehend
 sein werde.“

555
        <pb n="572" />
        U 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Staate entgegensteuern, muß mit dem Umstande gerechnet werden,
daß politische Momente gegen gemeinsame KEinnahmequellen
sprechen, weshalb diese immer mehr in den Hintergrund treten,
während die Beiträge mehr und mehr an Bedeutung gewinnen.
Jede gemeinsame Kinnahme bringt auch mehr weniger eine Gemeinsamkeit
 gewisser Angelegenheiten mit sich; indirekte Steuern
und Zölle schweißen die Staaten wirtschaftlich zusammen ; die direkten
Steuern setzen eine gemeinsame Betätigung oder nach gemeinsamen
Prinzipien erfolgende Betätigung der Steuerpolitik und Steuerverwaltung,
 also eines Teiles der Staatsgewalt, voraus. Dagegen Quoten, Beiträge
 können für gewisse gemeinsame Zwecke und Institutionen selbst
die unabhängigsten Staaten bewilligen. Auch insofern haben diese
Beiträge einen dezentralisierenden Charakter, als die jährliche Bewilligung
 der Quoten, Matrikularbeiträge eben Gelegenheit bietet,
die Selbständigkeit der Staaten zu dokumentieren. Im Grunde sind
ja auch jene Beträge Quoten, welche die ganz unabhängigen Staaten
zur Erhaltung des Völkerbundes, des Pariser Meteramtes, des neapolitanischen
 zoologischen Instituts, des Berner KEisenbahnamtes,
zur Erhaltung des internationalen statistischen Bureaus im Haag,
des internationalen Bureaus für Arbeitslosigkeit in Gent usw. bewilligen
 bzw. bewilligten, ohne daß es jemandem in den Sinn käme,
zu behaupten, daß dies die Unabhängigkeit jener Staaten gefährden
könnte. Auch Heckel charakterisiert die Matrikularbeiträge als
Beiträge oder Zuschüsse, welche im Haushalt lose organisierter
Staaten die einzelnen Mitglieder zugunsten des überstaatlichen
Organes zum Zwecke der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben und
Zwecke beisteuern. Sie bezeichnen aber den geringsten Grad politischer
 Zentralisation. Auch Roscher sagt, die auf Beiträgen der
Teilstaaten beruhenden Einnahmen der Bundesmacht bedeuten den
geringsten Grad der Zentralisation. Freilich werden diese um so
weniger befriedigen, da die Schwierigkeit einen von den Beteiligten
anerkannten Verteilungsschlüssel zu finden und denselben zeitgemäß
umzugestalten, gegen ein höheres Ausmaß der Quoten Einspruch
erhebt. Am schärfsten betont Umpfenbach den losen Charakter
der mit Beiträgen operierenden Staatenverbindungen mit dem Ausspruch,
 daß zu dem faktischen Leben einer politischen Individualität
selbständige Finanzen gehören. Treffend charakterisiert den Prozeß
der Entwicklung zum selbständigen Staat und der damit verbundenen
Unabhängigkeit Cohn. Mit Recht weist er darauf hin, daß dort,
wo die Teilstaaten nach und nach in dem Einheitsstaat aufgehen,
ein engherziges Schachern mit Vorteilen und Lasten wegfällt, dort
tragen die Teilstaaten mit jener Opferwilligkeit zu den Kosten des

556
        <pb n="573" />
        H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. Bo
Gesamtstaates bei, wie der einzelne Staatsbürger zu den Lasten
des Staates. So intensiv ist das Verhältnis von Hingabe und Gewähren,
 der stete Tausch von Vorteilen und Opfern, daß kleinliche
Rechnung unmöglich ist. Es ist ein unvollkommener Zustand und
das Gegenteil der Regel, wenn der größere Verband auf Alimentation
von seiten der kleineren angewiesen ist (Bismarck: Das Reich
soll nicht ein lästiger Kostgänger bei den Einzelstaaten sein!). Dies
ist aber der Zustand eines Staates, der durch Beiträge der einzelnen
Staaten erhalten wird.
2. Charakter der Staatenverbände. Die Verschiedenheit
 des finanziellen Charakters kommt insbesondere im Staatenbund
 und Bundesstaat zum Ausdruck. In ersterem, wo die Aufgaben
 der Zentralgewalt sehr geringe sind, also bescheidene finanzielle
 Mittel genügen, dort werden die Beiträge entsprechen; auch
die Frage des Verteilungsschlüssels ist keine wichtige, da nur geringe
 Opfer zu bringen sind. Im Bundesstaat fordert die Zentralgewalt
 große Opfer; hier wäre es schwer, durch Beiträge die Bedürfnisse
 zu decken und dieselben gerecht aufzuteilen, auch würden
sie zu sehr auf das Finanzwesen der einzelnen Staaten zurückwirken
 *). Hier müssen also gewisse Einnahmequellen dem
Gesamtstaat überlassen werden. In erster Reihe bieten sich die
Zölle und indirekten Steuern dar. Da jedoch diese nicht genügend
beweglich sind und vom Standpunkte der Produktion deren häufige
Anderung nachteilig ist, so werden die direkten Steuern dort, wo
die Ansprüche groß sind, nicht ganz vermeidlich sein. Ubrigens
ist die Frage höchst kompliziert. „Solange nun das Bundesfinanzwesen
 — sagt Stein — zu seinem Inhaber nur noch das indirekte
Steuerwesen hat, erhält sich der Charakter des Bundesstaates auch
finanziell als ein unzweifelhafter; sowie dagegen die Bundesverfassung
die Bundesgewalt auf die direkte Besteuerung überträgt, beginnt
die Aufgabe der einzelnen Staatssouveränität in der Bildung eines
einheitlichen Staatswesens unter seiner alleinigen Souveränität“ 2
Seligman®) beschäftigt sich eingehend mit der speziell für
Amerika wichtigen Frage des Verhältnisses der föderalen, staatlichen
und lokalen Finanzen. Er unterscheidet fünf Systeme: 1. staatliche
Zuschläge zu den Gemeindesteuern; 2. lokale Zuschläge zu den
*) Nach Flora (Le finanze degli stati composti, Torino 1900, S. 33) sind
im Bundesstaat die selbständigen Einnahmen die Hauptsache, die Beiträge bloß
nebensächlich. Die vollständige Autonomie der Einnahmen des Bundesstaates
ist das Ideal der Bundesfinanzen.
?) Finanzwissenschaft, I. Teil, S. 70.
3) Essays in taxation S. 660 ff.

- 7
A
        <pb n="574" />
        z 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
staatlichen Steuern; 3. Inanspruchnahme gewisser Steuern durch
die Selbstverwaltungskörper und anderer durch den Staat; 4. Teilung
des Steuerertrages zwischen Staat und Selbstverwaltung; 5. Subvention
 der Selbstverwaltung durch den Staat oder umgekehrt. Am
wenigsten vorteilhaft hält Seligman die erste und fünfte Methode.
Speziell für die Vereinigten Staaten hält er die Scheidung nach
Quellen für das Zweckmäßigste: der Staat soll namentlich die
direkten Steuern nehmen, das Prinzip nach der Leistungsfähigkeit
anwenden, die Selbstverwaltungskörper besonders die Gebühren
nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Doch soll auch
dieses Verfahren nicht bis ins Außerste durchgeführt worden. Den
meisten Erfolg dürfte eine Kombination der zweiten, dritten und
vierten Methode bieten.
Im Deutschen Reich hatten die direkten Steuern als Reichssteuern
 von jeher viele Freunde. Die Vielheit und Unvollkommenheit
 der direkten Steuern, sowie die große Zahl der auf ihre Finanzhoheit
 eifersüchtigen Einzelstaaten bildeten aber ein Hindernis der
Einführung der direkten Steuern. Es galt fast als unumstößliches
Prinzip, daß das Reich von den indirekten Steuern lebe, die KEinzelstaaten
 von den direkten, was aber einer gesunden Entwicklung der
Finanzen hier und dort manche Hindernisse in den Weg legte.
Und dies um so mehr, als demzufolge der Bundesrat der Einführung
von direkten Steuern stets entgegen war, während die sozlaldemokratische
 Partei die stärkere Inanspruchnahme der indirekten Steuern
verweigerte !). Der Weltkrieg schuf hier keine Wandlung und die
Eifersucht zwischen Staats- und Reichssouveränität führte zu fortwährenden
 Komplikationen, das Reich mußte sich um die direkten
Steuern herumdrücken ?). Trotzdem mußten direkte Steuern —
eventuell unter dem Nämen Beiträge statt Steuern (Wehrbeitrag)
— eingeführt werden. Eine Zeitlang herrschte auch eine gewisse
Vorliebe für Zölle und indirekte Steuern und man war bestrebt,
dieselben aus wirtschaftspolitischen Gründen zu erhöhen. Trotzdem
begegnen wir schon frühe der Idee einer Reichseinkommensteuer ;
dieselbe war, wie Vocke sagt, nicht unrichtig, sondern bloß ver-!)
 Im Jahre 1916 hat der Minister von Röderern in seiner Antrittsrede
hierüber Beschwerde geführt. Im Gegensatze hiermit steht eine Außerung (1916)
des bayerischen Finanzministers Breunig, der sich gegen direkte Reichssteuern
verwahrte. Auch Bredt vertritt die Ansicht, daß die direkten Steuern den
Einzelstaaten, die indirekten dem Reich gehören (Die Besteuerung‘ nach der
Leistungsfähigkeit, Leipzig 1911, S. 240). Uberdies sollen die über das KEinkommen
 hinausgehenden Einnahmen (Erbschaft und Wertzuwachs), dann das
Kapital durch Reichsverkehrssteuern herangezogen werden.
?) Im Jahre 1919 siegen dann endlich — wie wir sogleich sehen werden —
die direkten Steuern und gelangen in die Kompetenz des Reiches.

558
        <pb n="575" />
        H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. ;
früht. Wird den direkten Steuern zu viel Raum gegönnt, so führt
der Bundesstaat mehr das Leben des Kinheitsstaates. In der
Schweiz wurde (1918) der Versuch gemacht, eine Bundessteuer einzuführen,
 doch die Volksabstimmung (Referendum) ergab ein negatives
 Resultat.
Die Beiträge sind mit manchen Nachteilen behaftet. Hierher
gehört, daß sofern dieselben auf ein mangelhaftes Steuersystem Anwendung
 finden, dessen Nachteile sich noch stärker fühlbar machen.
Nachteil der Beiträge ist ferner, daß sie ein schwankendes Element
in den Haushalt des Einzelstaates einführen, welches dessen Unsicherheit
 erhöht und sofern die Bewilligung des Budgets der Bundesstaaten
 durch besondere Organe geschieht, die Verhandlung des
einzelstaatlichen Budgets kompliziert und erschwert wird. Oft üben
die Beiträge einen schweren Druck auf den Haushalt des Einzelstaates
 aus, weil sie größere Beträge in Anspruch nehmen. Freilich
darf hierbei jedoch keineswegs vergessen werden, daß die Beiträge in
der Regel zur Deckung solcher Ausgaben dienen, welche sonst den
Kinzelstaat belasten würden.
3. Dieneueste Gestaltungim Deutschen Reich. Die
Weimarer Verfassung hat das finanzielle System des Reiches von
Grund auf umgestaltet. Nun erhielt das Reich die so lang ersehnte
Verfügung über die direkten Steuern und damit die finanzielle
Hoheit. Das Reich erhielt auch selbständige Finanzverwaltung
(Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919). Die Verteilung
der Steuerhoheit zwischen Reich und Ländern wurde durch das
Landessteuergesetz vom 30. März 1920 geregelt. Danach sind die
Länder und Gemeinden berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu
erheben, soweit Reichsrecht dem nicht entgegensteht. Die Inanspruchnahme
 von Steuerquellen durch das Reich schließt die Erhebung
 gleichartiger Steuern aus. Zuschläge zu Reichssteuern sind
nur auf Grund besonderer reichsgesetzlicher Ermächtigung möglich.
Die den Ländern verbliebenen Hauptsteuern sind Steuern vom
Grundvermögen und Gewerbebetrieb. Den Gemeinden ist die Erhebung
 einer Vergnügungssteuer vorgeschrieben. Als Ersatz für
die Einkommensteuer erhalten die Länder und Gemeinden im Wege
der Überweisung gewisse Anteile an dem Ertrage der Reichssteuern.
Nach der Novelle vom 13. Juni 1923 betragen diese Anteile bei
der Einkommen- und Körperschaftssteuer 3/,, bei der Grunderwerbssteuer
 “/„, bei der Umsatzsteuer für die Länder 10, für die Gemeinden
 15 v. H.}.
') Deutschlands Wirtschaft, Währung und Finanzen 8. 78.

559
        <pb n="576" />
        4. Buch. :V. Teil. Die Steuern.
4. Österreich- Ungarn. Nach dem Zusammenbruch Österreich
 - Ungarns und der Errichtung der gegenseitig unabhängigen
Staaten Deutsch-Osterreich und Ungarn verschwand auch die Quote
und das Quotenproblem.
5. Berechnung der Beiträge. Bei dem System der Beiträge
 der Einzelstaaten zu den Ausgaben des Gesamtstaates fällt
der Schwerpunkt auf die Berechnung der relativen Leistungsfähigkeit
 der einzelnen Staaten. Die Festsetzung der relativen Zahlungsfähigkeit
 einzelner Staaten hat viel Ahnlichkeit mit der Festsetzung
der relativen Leistungsfähigkeit einzelner Wirtschaftssubjekte. Der
Fall der relativen Leistungsfähigkeit Einzelner unterscheidet sich
von jenem hauptsächlich darin, daß er jedenfalls einfacher ist. Wie
bestimmt nun der Staat die Leistungsfähigkeit Einzelner? "Trotz
der Bestrebungen einer Reihe von Jahrzehnten, ja Jahrhunderten
muß die moderne Finanzwissenschaft und Finanzpolitik eingestehen,
daß sie nicht imstande waren, ein solches Symptom zu entdecken,
welches ein genaues Bild der Leistungsfähigkeit bietet. Nur
durch ein verwickeltes Steuersystem, das die verschiedensten Momente
 in Betracht zieht, ist es möglich, einigermaßen der Leistungsfähigkeit
 auf die Spur zu kommen. Bei den Ertragssteuern untersucht
 die Finanz den Ertrag der einzelnen Produktionszweige, dies
ergänzt sie mittels der Erforschung des Einkommens und des Vermögens,
 erforscht im Verkehr die Entstehung der Kinkommenspartikelchen,
 um endlich auch die Erscheinungen des Konsums in
ihr Beobachtungsfeld zu ziehen. Hierzu kommt dann noch die Besteuerung
 der Erbschaften, des akzidentellen Vermögenszuwachses usw.
Nur durch ein solches, auf die verschiedensten Momente sich erstreckendes
 Verfahren gelingt es einigermaßen die Leistungsfähigkeit
der einzelnen Individuen zu erfassen. Nun ist es nicht zu leugnen,
daß die Feststellung der relativen Leistungsfähigkeit von Staaten
kein leichteres Problem ist. Wenn in der Steuer die Leistungsfähigkeit
 der Staatsbürger zum Ausdruck kommt, so könnte auch
die relative Zahlungsfähigkeit der einzelnen Staaten in deren Steuerleistungen
 ausgedrückt sein. Doch kommt hier der Umstand in
Betracht, daß ja die Staaten nicht in gleichem Maße gezwungen
sind, die Leistungsfähigkeit ihrer Bürger in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerleistung könnte also nur dann als verläßlicher Maßstab
für die Leistungsfähigkeit der einzelnen Staaten betrachtet werden,
wenn die einzelnen Staaten in gleichem Maße die Leistungsfähigkeit
ihrer Staatsbürger in Anspruch.nehmen müßten. Auch in diesem
Falle wäre noch eine wichtige Bedingung, daß auch das Steuersystem
 das gleiche sei, da ansonst hinsichtlich der gleichmäßigen

560
        <pb n="577" />
        H. Das Steuerwesen der Staatenverbände. 51
Inanspruchnahme keine sichere Orientierung möglich wäre. Die
Schätzung der Leistungsfähigkeit verschiedener Staaten auf Grund
der Steuerleistung setzt demnach voraus: 1. die gleiche Inanspruchnahme
 der Staatsbürger; 2. die Gleichheit des Steuersystems und
der Steuerverwaltung der betreffenden Staaten; 3. die Ausdehnung
der Vergleichung auf die gesamten, also direkten und indirekten
Steuern. Da nun aber diese Voraussetzungen kaum zu finden sind,
so kann die Steuerleistung kein verläßliches Bild von der relativen
Leistungsfähigkeit der einzelnen Staaten bieten.
Auf ihren einfachsten Ausdruck reduziert, ist die Frage der
Verteilung der Beiträge in Staatenverbänden die Frage der Lastenverteilung
 nach dem Kräfteverhältnis. Diese Frage ist dieselbe,
mag es sich um ganze Staaten, um einzelne Teile von Staaten oder
gar um die einzelnen Staatsbürger handeln. Wer wollte behaupten,
daß die Lastenverteilung, wie sie heute zwischen den einzelnen
Gliedern in jedem Staate vor sich geht, das Ideal der Gerechtigkeit
 verwirklicht? Die Finanzwissenschaft ist bis zum heutigen
Tage nicht dahin gelangt, das richtige Maß der Leistungsfähigkeit
des Einzelnen zu finden. Und wenn die Wissenschaft heute das
Einkommen als sichersten Maßstab betrachtet, so bemächtigt sich
unser, sobald wir dies Prinzip zur Anwendung bringen, eine Reihe
von Bedenken, sobald wir erkennen, daß das gleiche Einkommen
in dem einen Falle eine viel größere Leistungsfähigkeit bedeutet,
als in dem anderen. Noch schwieriger gestaltet sich natürlich die
Frage, sobald wir es mit ganzen Staaten zu tun haben. Auch die
Geschichte beweist es, daß man sich immer mit sehr rohen Maßstäben
 begnügen mußte.
Auf die Frage der genauesten Schlüssel haben übrigens verschiedene
 Umstände Einfluß. So ob die durch Beiträge, Quoten
zu deckenden Staatsausgaben überhaupt groß oder geringfügig sind,
ob der Schlüssel de facto praktische Anwendung findet oder nur
wenig praktische Bedeutung hat, ob er auch bei Verteilung von
Einkommen Anwendung findet usw. Verteilungsschlüssel finden
wir in Deutschland, in Österreich und Ungarn, in den Kantonen
der Schweiz, in den Provinzen des ehemaligen Hollands, im Verhältnisse
 zwischen England und Irland (neuerdings wieder aktuell
geworden), vormals zwischen Schweden und Norwegen, zwischen
Dänemark und Schleswig-Holstein, Oldenburg, Lübeck und Birkenfeld?)
 usw. Fast alle der vorkommenden Schlüssel sind höchst
') Siehe hierüber, wie über die ganze Frage Földes, Über Matrikular- und
Quotenbeiträge, mit besonderer Rücksicht auf den österr.-ungarischen Quotenstreit.
 Zugleich ein Beitrag zum internationalen Finanzwesen und zur Messung
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 24

731
1
        <pb n="578" />
        Be 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
mangelhaft, am mangelhaftesten wohl jener, der auf der Volkszahl
beruht, da ja die Volkszahl die Wohlstandsverhältnisse, die Leistungsfähigkeit
 am wenigsten widerspiegelt. Die Volkszahl als Maß der
Leistungsfähigkeit ist‘ einer der rohesten Maßstäbe, wie dies Bismarck,
 Miquel, Schäffle, Scheel, Schanz u. a. aussprachen.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben ihre speziellen Kinnahmen,
 namentlich Zölle und indirekte Steuern, doch werden dort
in außergewöhnlichen Fällen von den Staaten Beiträge gefordert,
die nach der Bevölkerungszahl umgelegt werden. In dieser Zahl
wurden in früheren Zeiten die steuerfreien Indianer überhaupt
nicht, die Sklaven nur zu ®%/, ihrer Zahl angerechnet *).
des Volkswohlstandes (Schanz, Finanzarchiv XVII. Jahrg., I. Bd.); ferner meine
Referate als Referent der ungarischen Quotendeputation 1906—1909. Das älteste
Beispiel der Quote finden wir in der niederländischen Republik, wo die Beiträge
gleichfalls den Namen Quoten trugen. Die Republik hatte ihre eigenen Kinnahmen,
 dieselben waren aber zur Deckung der Ausgaben nicht genügend.
Das Fehlende hatten die Provinzen beizutragen und zwar Holland 575/5 °/,, Friesland
 11'/ %,, Zeeland 9'/; % usw. Die Berechnung war eine ziemlich willkürliche
 auf Grund des materiellen Wohlstandes. Es galt die Ansicht, daß Holland
des meiste zu zahlen hätte, oft auch statt der anderen Provinzen. Außerordentlich
 lehrreich ist das Verhältnis zwischen Großbritannien und Irland. Nach der
Union wurde die Beitragsquote mit 1: 7! resp. 2:15 festgesetzt, obwohl in
Wirklichkeit nach dem materiellen Wohlstand das Verhältnis 1:29 sein müßte.
Die Klagen hörten auch nach der Verallgemeinerung des Steuersystems nicht
auf und öftere Enqueten konnten dem Übel nicht abhelfen. Daß von mathematischer
 Genauigkeit bei Festsetzung des Schlüssels nicht die Rede sein kann,
kam allgemein zum Ausdruck und alle Berechnungsarten wurden einer eingehenden
 Kritik unterworfen. Die Frage konnte nicht gelöst werden und tauchte
immer von neuem auf. In der Schweiz sollte die sogenannte Geldskala auf
Grund der Bevölkerung und der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse festgesetzt
und alle zwanzig Jahre revidiert werden. Doch kam man bald zu der UÜberzeugung,
 daß es leichter ist, die alte Skala zu belassen, als eine neue durchzusetzen.
 Übrigens haben die Beiträge keine praktische Bedeutung, da die Schweiz
aus den Bundeseinnahmen die Ausgaben zu decken vermag. In Dänemark
(Dänemark, Schleswig-Holstein) wurde die Quote streng nach der Volkszahl berechnet.
 Schweden und Norwegen wendeten bei verschiedenen Ausgaben verschiedene
 Schlüssel an; bei der Zivilliste und den Ausgaben für die Diplomatie
die Volkszahl, bei den Konsularausgaben wurde das Verhältnis der Volkszahl,
 der Handelsflotte und des Außenhandels zur Basis genommen. Oldenburg,
 Lübeck und Birkenfeld haben bei der Quote die Steuerkraft und zwar
die Resultate der Erwerbs- und Einkommenssteuer und den Ertrag der Domänen
zur Basis genommen. In Österreich-Ungarn machten die Quotendeputationen
ihre Vorschläge auf Grund der Steuerleistungen beider Staaten, die aber trotzdem
 nur als Material dienten und von denen auf Grund von Verhandlungen,
Nuntien die Quote bestimmt wurde. Konnte zwischen den Deputationen beider
Staaten keine Einigung erzielt werden, so wurde die Quote, für ein Jahr durch
die Krone bestimmt. Die Festsetzung der Deputationen galt stets für zehn Jahre.
Wie in den meisten Staatenbunden hatte auch in Österreich-Ungarn der gemeinsame
 Haushalt eine gemeinsame Einnahmequelle, die Grenzzölle. Ein neuerer
Fall der Berechnung der Quote ist nach der Gründung des irischen Freistaates
der zwischen England und Nordirland (siehe Shirras, a. a. 0. S. 33).
l) Hock, Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten Staaten
von Nordamerika (Stuttgart 1867), S. 310.

mn
AO
        <pb n="579" />
        J. Das internationale Steuerwesen.
J. Das internationale Steuerwesen.
Mit der Entwicklung des internationalen Verkehrs entwickelte
sich auch auf dem Gebiete der Finanz ein internationales Leben,
welches sich namentlich auf dem Gebiete des Steuerwesens und
des Schuldenwesens kundgibt insofern, als es in das Leben der einzelnen
 Staaten eingreift. Kin entwickeltes internationales Finanzwesen
 fehlt noch heute, weil es noch kein internationales Staatswesen,
keinen internationalen Finanzorganismus gibt, wenn wir von jenen
Organisationen absehen, die vor dem Kriege auf verschiedenen
Gebieten der Wissenschaft und der Wirtschaft ( Weltpostverein, internationales
 landwirtschaftliches Institut, Rom, Bureau für internationalen
 Arbeiterschutz, für Arbeitslosigkeit, für Statistik usw.) absehen.
 Auch diese Organisationen sind nur zum Teil direkt staatlich
 organisiert. Bei einem Teile handelt es sich um private
Schöpfungen, die vom Staate subventioniert werden (Parlamentarische
Union), oder bloß wieder um Vereine (Akademien usw.), die unterstützt
 werden. Kin wichtiges Gebiet des internationalen Finanzwesens
 bildet der öffentliche Kredit, wovon an anderer Stelle die
Rede sein wird. An dieser Stelle soll bloß das internationale Steuerwesen
 kurz erörtert werden.
Im Grunde genommen ist unter internationalem Steuerwesen
hauptsächlich das Problem zu lösen, wie sich das Steuerwesen eines
Staates einerseits den Ausländern gegenüber, andererseits jenen Inländern
 gegenüber verhalten soll, die aus im Auslande befindlichen
Steuerquellen schöpfen, teils aus dort befindlichem Eigentum, teils
aus dort betriebener Tätigkeit. Da hier verschiedene Staaten interessiert
 sind, so bildet natürlich die Grundlage jeder rationellen und
gerechten Ordnung die Reziprozität. Mit Recht sagt daher Stein,
daß die Reziprozität das entscheidende Moment bildet, „selbst da,
wo man sie nicht anerkennen will, macht sie sich von selbst geltend,
und ordnet praktisch, was theoretisch zweifelhaft erscheinen mag *).
Wie wir bereits an anderer Stelle hervorgehoben haben, ist
das internationale Steuerwesen auf der prinzipiellen Grundlage aufzubauen,
 daß die Besteuerung dort zu vollziehen ist, wo die Steuerquelle
 sich befindet, und daß Doppelbesteuerung vermieden werden
muß, was namentlich bei dem großen Steuerdruck der Gegenwart
nach Möglichkeit anzustreben ist. In der Tat sehen wir in dieser
Beziehung das Bestreben der Staaten, auf Grund von internationalen
Verträgen die Gefahr der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die
1) Finanzwissenschaft I. S. 85.

563
36*
        <pb n="580" />
        4, Buch. V. Teil. Die Steuern.
internationale Besteuerung ist namentlich bei den direkten Steuern
von Wichtigkeit, da der Staat hier die Steuerquellen unmittelbar
aufsuchen muß, während bei Gebühren, indirekten Steuern die
Zahlungspflicht an ‘solche Momente gebunden ist, die eine Entscheidung
 über dieselbe überflüssig machen. Kin Ausländer, der
im Inlande verzehrungssteuerpflichtige Gegenstände konsumiert, die
ätigkeit der Behörden in Anspruch nimmt, wird ebenso wie der
nländer zahlungspflichtig. sein; der Inländer hingegen, der im Ausande
 konsumiert,. im Auslande die Behörden in Anspruch nimmt,
wird im Inlande keine Zahlung zu leisten haben.
Die Fragen des internationalen Steuerwesens gewinnen an Beeutung
 namentlich mit der Verbreitung der persönlichen Steuern.
Bei der Grundsteuer ist es klar, daß der Ertrag einen Teil des
Nationaleinkommens und Nationalvermögens jenes Staates bildet, wo
sich das Grundstück befindet, obwohl auch hier die Höhe des Errages
 immer auch von der Mitwirkung des Individuums beeinflußt
ird. Beim persönlichen Einkommen können sich aber die Fälle
omplizierter gestalten. Soll der Saisonarbeiter, der sein Einkommen
vielleicht in Gänze in einer im Auslande verbrachten kurzen
rbeitszeit erwarb, im Auslande oder im Inlande besteuert werden:
st es gerechterweise durchführbar, daß ein Individuum, dessen gesamtes
 Einkommen aus dem Auslande stammt, im Inlande überaupt
 von persönlichen Steuern befreit seit? Dabei ist noch folgendes
in Betracht zu ziehen. Wenn die aus verschiedenen Territorien
bezogenen Einkommen in keine Beziehung zueinander gebracht
werden, so wird bei progressiver Steuerleistung immer eine geringere
Steuerlast sich ergeben und derjenige im Nachteil sein, der sein
anzes Einkommen, sein ganzes Vermögen im Inlande zur Besteuerung
 darbieten muß. Ebenso können sich Differenzen daraus ergeben;
 daß wohl Inland und Ausland die betreffende Steuer anwenden,
 aber in dem einen Staate der Steuerfuß höher ist, als in dem
anderen, davon abgesehen, daß sich in der Strenge, in der Wirksamkeit
 der Steuerverwaltung große Verschiedenheiten zeigen können,
in dem einen eine ganz laxe, in dem anderen eine _ strenge Verwaltung
 tätig ist.
Von den Fragen, die eigentlich den ‘einzelnen Steuerträger ın
seiner Beziehung zu einem fremden Staate betreffen, unterscheiden
sich diejenigen Fragen, die sich daraus ergeben, daß die Steuerewalten
 eine internationale Regelung der Steuerfragen anstreben.
in Resultat derartiger Regelung stellte sich in der Brüsseler Zuckeronferenz,
 in Zollkartellen usw. in einer Reihe von Übereinkomme
dar, die z. B. zwischen Österreich und Ungarn über die Rückerstattun

564
        <pb n="581" />
        J. ‚Das internationale Steuerwesen. hr)
bzw. Vergütung bei gewissen indirekten Steuern stattgefunden haben.
Es liegt in der Natur der Sache, daß, soweit territoriale, politische,
wirtschaftliche Verschiedenheiten nicht zur Geltung kommen, auch
auf dem Gebiete des Steuerwesens sich ein internationaler Zug nach
Verallgemeinerung derselben Prinzipien geltend macht, wie dies Ja
am prägnantesten die allgemeine Einführung der Kriegsgewinnsteuer
in beiläufig allen Staaten, der soziale Zug der Einkommensteuer
und die fast allgemeine Einführung einer ganzen Reihe von Verzehrungssteuern
 zeigt. Die gleichen Bedürfnisse führen überall zu
den gleichen Maßnahmen und das Steuerwesen nimmt immer mehr
einen universellen Charakter an.
Für die internationale Seite des Steuerwesens hat sich auch
im Kreise des Völkerbundes ein Interesse kundgegeben, das als
Anfang zu einer weiteren Entwicklung angesehen werden muß.

Ar
# Kar
        <pb n="582" />
        Fünftes Buch.
Der Staatskredit.
I. Abschnitt.
Allgemeine Lehren.
1. Geschichtliches. Laspeyres erwähnt in seiner Geschichte
der volkswirtschaftlichen Anschauungen der Niederlande eine Schrift,
die die Frage erörtert, ob die Steuer vor oder nach der Sündflut
entstanden ist. Eine ähnliche Untersuchung könnte auch dem Staatskredit
 gewidmet werden. Denn der Staatskredit hat zu allen Zeiten
existiert, nur mit dem Unterschiede, daß er in primitiven Zeiten
primitive Formen besitzt und die Zahlungspflicht oft verletzt wurde.
Darum sagt Macaulay!): Seit undenklicher Zeit war es der
Brauch jeder englischen Regierung, Kredite in Anspruch zu nehmen.
Was die Revolution einführte, war nur der Brauch, ehrlich zu bezahlen.
 Der Kredit ist in diesen früheren Zeiten nicht so sehr
Staatskredit als Kredit des Fürsten, nicht so sehr öffentliche Schuld
als Privatschuld, und zwar Sachkredit, dessen Grundlage lange Zeit
das Pfand oder später der Wechselbrief bildet. Ursache der Schuld
war in der Regel der Bedarf des Fürsten für konsumtive Zwecke,
seltener das Interesse des Staates. Dem entsprach es, daß die
Schuldurkunden durch den Fürsten in eigener Person mit Angabe
der Ursache der Schuldaufnahme ausgestellt wurden. In der folgenden
 Periode wird der Kredit gleichfalls durch den Regenten, aber
als Repräsentanten des Staates aufgenommen, und besonders für
staatliche Zwecke und ohne eigene Verpflichtung. Erst in der
späteren Periode verschwindet der persönliche Charakter des Kre-2)
 a. a. 0. S. 284.
} ?) Siebert, Über Entstehung und BUT ADT des öffentlichen Kredits
im Großherzogtum Baden (Schanz, Finanzarchiv, 1918, I. S. 185).
        <pb n="583" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. Hüurs
dits gänzlich, es ist der Staat, der die Schulden kontrahiert, natürlich
im Interesse des Ganzen, im Interesse der Gemeinschaft. Dies erfolgt
 aber erst in der neuesten Zeit. Welch primitive Formen bis
dahin der Staatskredit besaß, namentlich in der ersten Periode,
dies werden uns einige Beispiele aus der Geschichte klar machen.
Wir wählen hierzu auch einige wenige bekannte Daten aus der
Geschichte Ungarns.
Der ungarische König Wladislaus IL nahm zur Rückzahlung
 der Mitgift der Königin Beatrix, Witwe des Königs
Mathias Hunyady, eine Schuld von 200 000 Gulden auf, wogegen
er die Festung Altsohl und sieben ungarische Bergstädte zum Pfande
gab (Wenzel, Die Fugger S. 19). — Im Jahre 1505 verpfändet die
Königin Anna an Thurzö für einen mit Perlen und Edelsteinen
geschmückten Hut im Werte von 3500 Gulden den siebenbürgischen
Zwanzigsten und die Einnahme der Nagyszebener (Hermannstädter)
Münze. (Ebendaselbst S. 22.) König Ferdinand I. verpfändet
an Fugger für eine Schuld die Einnahme der Siebenbürger Salzkammer.

Im Jahre 1691 verpfändete die Hofkammer ohne Befragen der
ungarischen Stände die ungarische Kupfer- und Quecksilberausfuhr
an holländische Kaufleute für folgende Darlehen: im Jahre 1691
300000 "Taler, 1700 900000 Taler, 1703 7000000 holländische
Gulden (Gazdasägtörteneti Szemle, Wirtschaftshistorische Revue.
1899, S. 352). HEinen besonderen Rekord erreichte Kaiser und
König Sigismund in Anbetracht der Pfandschulden *).
.. Die Staatsanleihen wurden oft zu Lasten von Privaten, ja selbst
Amtern aufgenommen. So erzählt Pech (Geschichte des unterungarischen
 Bergbaues, II. Bd., S. 410), daß die Schemnitzer
Kameralbeamten bei Aufnahme der Kammeranlehen oft ihr eigenes
Privatvermögen verpfändeten. Weitere interessante Angaben über die
Anfänge des ungarischen Staatskredites siehe Schwartner, Statistik:
 II. Bd., 5.447.
Diese Daten, die leicht mit vielen ähnlichen zu ergänzen wären,
zeigen deutlich, daß im Anfang die Staatsschulden zumeist Schulden
des Fürsten waren und zunächst Pfandkredite, Sachkredite bildeten.
Eine der ältesten Formen des Staatskredites war das italienische
Monte: gewisse Summen wurden auf die Bürger ausgeworfen in der
Weise, daß dieselben im Monte aufgezeichnet und damit Staatsgläubiger
 wurden, die Anspruch auf Zinsen, und zwar oft sehr hohe,
hatten. Die Unentwickeltheit des Kredits im allgemeinen, das
') Nuglisch, Das Finanzwesen des Deutschen Reiches unter Kaiser
Sigismund (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, III. Folge, Bd. 21).

157
-. d
        <pb n="584" />
        ; 5. Buch. Der Staatskredit.
primitive Wesen der Staatswirtschaft erklären es, daß auch der
Staatskredit primitive Formen annahm und zunächst unter drückenden.
Bedingungen zustande kam. Der Papst Innozenz VIII. war in
so großer Geldbedrängnis, daß er die päpstliche Tiara verpfänden
mußte. Einer der oströmischen Kaiser mußte die angebliche Dornenkrone
 des Erlösers verpfänden. Noch im Anfang des 19. Jahrhunderts
 kann Schweden nur unter der Bedingung eine Schuld
kontrahieren, daß es die Stadt Wismar verpfändete. Auch im
Weltkriege treten diese primitiven Formen wieder auf. England
gibt seinen Verbündeten nur unter der Bedingung Kredite, daß
dieselben Gold deponieren. In Ungarn kam es häufig vor, daß
Städte oder Staatseinnahmequellen, ja selbst die Krone des heiligen
Stefan verpfändet wurde. Die Schulden wurden oft abgeleugnet,
ja oft wurden die Gläubiger verfolgt und sogar ihres Lebens beraubt.
 Der ungarische Gesetzartikel 22 vom Jahre 1608 setzt fest,
daß diejenigen, die auf königliche Güter aus Gewinnsucht Geld
leihen, ihres Geldes verlustig werden sollen. Nach Taine trat von
Heinrich IV. bis Lomenie, dem Minister Ludwig XVI.
sechsundfünfzigmal Repudiation der Staatsschulden ein !).
Die langsame Entfaltung des eigentlichen Staatskredites beweist
nichts besser, als dessen primitiver Zustand bis in das 19. Jahrhundert.
 Kinige interessante Beispiele für den unvollkommenen
abenteuerlichen Zustand des Staatsschuldenwesens finden wir auch
in der Finanzgeschichte des österreichischen Staates. Unter den
verschiedensten Titeln kamen Staatsschulden vor: Tempelsilberschulden,
 Naturallieferungsschulden; zu einer Zeit gab es 101 verschiedene
 Schulden mit 16 verschiedenen Zinsfußen. Unter den
Darleihern werden unter Ferdinand erwähnt: Horväth (Augsburg),
 Perenyi, Seredy; in einem eigenhändigen Schreiben
fordert der Kaiser (1622) die Großen des Reiches auf, an einem
freiwilligen „Cavalieranlehen“ teilzunehmen. Viele gaben abschlägige-Antwort;
 Montecuculli antwortet nicht einmal, da er eben ausfährt.
 Herzog Portia öffnet nicht einmal das kaiserliche Schreiben,
da er ohnedies weiß, was es enthält ?).
Im 18. Jahrhundert war der Staat oft genötigt, sich an einzelne:
reiche Staatsbürger zu wenden. Im Jahre:‘1701 gibt jemand dem
!') Einen interessanten Fall teilt Rogers (Economic interpretation of
history S. 434) mit, daß in unseren Tagen ein Nachkomme einer florentinischen
Familie vom englischen Staate die Anerkennung einer Schuld verlangte, die
Eduard III. von einem seiner Vorfahren aufnahm und nicht beglich.
?) Thorsch, Materialien zu einer Geschichte der österreichischen Staatsschulden
 vor dem 18. Jahrhundert; Mensi, Zur Geschichte der Finanzen
Österreichs (Finanzarchiv IV. Bad.).

568
        <pb n="585" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
österreichischen Staate ein Darlehen von 50000 Gulden unter der
Bedingung, daß im Falle der Vakanz das Oberzollamt mit ihm besetzt
 werde. In Holland werden Anlehen aufgenommen gegen Verpfändung
 der Quecksilberbergwerke von Idria, ebenso gegen Verpfändung
 des ungarischen Kupfers (1702). Principe Odescalchi
in Venedig gibt ein Anlehen gegen Verleihung einer „noch unbekannten“
 Würde. Im Jahre 1703 wird ein Teil des Silberzeuges
des kaiserlichen Hauses verpfändet. Oft kommen Zwangsanleihen
vor, die namentlich bei folgenden Personen aufgenommen wurden:
Geistliche, namentlich höhere geistliche Würdenträger, geistliche
Körperschaften, Orden (so in Frankreich, namentlich der Templerorden)*),
 Juden (hier wurde den Juden dieselbe Behandlung zuteil
wie der Kirche), Staatsbeamte, die die Forderung auf ihre Nachfolger
 überwälzen durften (!). Wir begegnen auch dem Plane, bei
den Offizieren Anlehen aufzunehmen, wegen der bedeutenden Geldrückstände
 sah man aber hiervon ab.
Bei Landmann?) lesen wir, daß Bernard (unter Ludwig
 XV.) nur unter der Bedingung geneigt war ein Darlehen zu
geben, daß er dem Könige vorgestellt werde, daß ihn der Herzog
von Noailles zum Diner und eine Hofdame zum Souper lade. In
England war es Sitte, daß im Bedrängnisfalle jedem angesehenen
Bürger „privy seals“ zugingen mit Bitten um Geldbeiträge.
Von Preußen abgesehen, sagt Thorsch, wurde jede historisch
bedeutende Rolle in der Neuzeit mit großen Staatsschulden bezahlt.
 Hierzu kommt, daß der Absolutismus der vorhergehenden
Epoche gleichfalls die Vermehrung der Staatsschulden beförderte,
denn der Absolutismus wollte die Stände unterdrücken, daher verzichtete
 er auf die Steuern, deren Bewilligung von den Ständen zu
erbitten war.
2. Altere Theorie. So kann es denn nicht wundernehmen,
wenn die gewissenhafteren Staatsmänner (Necker, Stein, Hardenberg
 usw.), ebenso wie bedeutende Theoretiker (Ricardo, Say
usw.) sich gegen den Staatskredit aussprachen und dessen Wirkung
ungünstig beurteilten. Colbert war ein Feind des Staatsschuldenwesens
 und bedrohte mit Todesstrafe denjenigen, der dem König
Darlehen geben wollte. Seiner Meinung nach ist der Staatskredit
nur die Kunst des Schuldenmachens, welche Schulden nie zurückbezahlt
 werden. Hume tat folgenden Ausspruch: entweder schlägt
') Schmidt, Die Anfänge der französischen Staatsschulden (Schanz,
Finanzarchiv 1918, I).
?), Zur Entwicklungsgeschichte der Formen und der Organisation des öffentlichen
 Kredits (Finanzarchiv, 29. Jahrg., I. Bd.).

569
        <pb n="586" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
der Staat den Kredit tot, oder wird der Kredit den Staat totschlagen.
 In der Tat hat der Staatskredit in vielen Staaten zu
wiederholten Malen zum Staatsbankerott geführt.
Die Verworrenheit des Staatskredits und die hiermit verbundenen
 bedenklichen Erscheinungen erklären es also zur Genüge,
aß der Staatskredit im Anfange ungünstig beurteilt wurde. Da
der Unterschied zwischen Privat- und Staatskredit noch nicht erannt
 wurde, da ferner der Staatskredit zumeist zu unproduktiven
Zwecken in Anspruch genommen wurde, namentlich zur Kriegführung,
 zur Deckung einer luxuriösen Hofhaltung, kann es keinesfalls
 überraschen, daß viele Staatsmänner, auch Staatsgelehrte lange
eit dem Staatskredit mißtrauisch gegenüberstanden. Auf Grund
der ungünstigen Erfahrungen früherer Zeiten verurteilten den Staatsredit:
 der genaue Kenner des Staatslebens, Montesquieu, ferner
avenant, Ferguson, Turgot, und auch der ablehnende
Standpunkt Adam Smith’s ist auf die erwähnten Ursachen zurückuführen.
 Hierzu kommen bei Adam Smith noch folgende Bedenken.
 Er sah im Staatskredit den Feind der Sparsamkeit und
den Beförderer der übermäßigen Erweiterung der Staatstätigkeit,
deren Gegner er ja war. Auch aus dem Grunde verurteilte er den
Staatskredit, weil derselbe das Kapital produktiven Anlagen entzieht
und so die Nachfrage nach Arbeit mindert, was den Arbeitslohn beeinträchtigt.
 Er befaßt sich auch mit der Widerlegung der Ansicht,
als ob bei Staatsanlehen die Zinsenzahlung die Werte nur von einer
Hand zur anderen führen würde, denn 1. kommen viele Anlehen
vom Auslande; 2. wenn die Steuer den Grundbesitzer oder den
Kapitalisten zu sehr belastet, dann kann der erstere keine Ameorationen
 durchführen, der letztere kann seine Kapitalien ins Ausland
 schicken oder vermindert sich die Kapitalansammlung, was mit
der Länge der Zeit die Vernachlässigung des Bodens und die Verschwendung
 oder Verteuerung der Neubildung des Kapitals verursacht.
 Lehrreich ist es, daß diejenigen, die sich gegen den Staatskredit
 erklärten, die Frage nur vom Standpunkte des Darlehnsnehmers
betrachteten, wo doch dessen Folgen auch vom Standpunkte des
arlehnsgebers nachteilig sein können. In dieser Periode begegnen
wir nur selten Schriftstellern, die von der organischen Bedeutung
es Staatskredits eine richtigere Auffassung besaßen. Zu diesen
ehört Steuart, der in dem Staatskredit geradezu einen Faktor
der Macht des Staates sah; Melon sagt, die Staatsschulden sind
chulden, welche die rechte Hand der linken schuldet; Voltaire
sagt, ein Staat, der nur sich selbst schuldet, kann nicht verarmen.
uch Berkeley nimmt für den Staatskredit Stellung. Eine ein-570
        <pb n="587" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
gehendere Prüfung des Smith’schen Standpunktes auf Grund der
neueren Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens finden wir zuerst
bei Sinclair. Sinclair widerlegt namentlich die Vorliebe
Smith’s für den Staatsschatz und weist darauf hin, daß gerade
der Staatskredit eine wirtschaftliche Institution höheren Grades ist,
der Staatsschatz eine niederen Grades; er weist die hohe wirtschaftliche
 Bedeutung des Staatskredites nach, dessen segensvolle Wirkungen,
wenn er auch genötigt ist zuzugeben, daß derselbe manchmal übertrieben
 wird. Die günstige Entwicklung des englischen Staatskredites
 bildet den Hintergrund der Ansichten Sinclair’s, ebenso
wie die neuen Lehren der Napoleonischen Kriege den des
wichtigen Werkes von Nebenius. Da die großen Kosten der
modernen Kriege mittels Staatsschatz nicht gedeckt werden können,
so bildet der Staatskredit das alleinige Mittel, daß eine Nation
defensiv oder offensiv zur Geltung komme, und so ist es denn unleugbar,
 daß die Macht des Staates durch den Staatskredit erhöht
wird. Der Staatskredit muß jedoch gekräftigt werden, hierzu ist
aber nach Sinclair das beste Mittel die Amortisation, welche
allein eine Schranke ist gegen Überschuldung. Die Theorie Chalmer’s
 basiert, wie die oben skizzierte Ansicht Smith’s darauf,
daß die Staatsanleihen aus jenem Teile des Kapitalvorrates gewonnen
 werden, welche sonst zur Bezahlung. von Arbeitern verwendet
 werden würden. Der Staatskredit schädigt also die Arbeiter.
Diese Theorie kam namentlich dadurch zu Ehren, daß sie das Giro
von John Stuart Mill erhielt, dem hartnäckigen Verteidiger der
Lohnfondtheorie. Im Laufe der Zeit begegnen wir dann reiferen
Ansichten über das Wesen des Staatskredits. Trotzdem sind auch
noch in unseren Tagen die Ansichten divergierend. Leroy-Beaulieu
 sagt vom Staatskredit, daß derselbe an und für sich, weder
gut noch schlecht, sondern eine notwendige Einrichtung des Staatshaushaltes
 sei, welche nur je nach den Umständen zu einer guten
oder schlechten Sache wird. Dessen Berechtigung befürwortet er
namentlich mit dem Argumente, daß jede Generation mit ihrer
Arbeit und ihren Ersparnissen der folgenden ein so großes Erbteil
hinterläßt, welches die hinterlassenen Schulden weit übersteigt,
namentlich aber jenen Teil der Schulden, der nutzlos ist. Dietzel
weist nach, daß der Staatskredit die allein richtige Methode zur
Deckung außerordentlicher Ausgaben ist, da diese als Investitionen
zu betrachten sind, welche aus dem Kapital und nicht aus den
Beiträgen der Steuerzahler gedeckt werden müssen. Gewissermaßen
abschließend sind die Ansichten Lorenz v. Stein’s, der sich mit
den ‘teilweise zu weitgehenden Lehren Dietzel’s berührend, in

571
        <pb n="588" />
        5 5. Buch. Der Staatskredit.
dem Staatskredit eine organische Einrichtung des Staatshaushaltes
erblickt, dessen Inanspruchnahme nicht nur ein Recht, sondern
auch eine Pflicht des Staates bildet, indem der Staat mit Hilfe
des Kredits die späteren Generationen zur Schaffung solcher Institutionen
 in Anspruch nimmt, deren Vorteile auch die späteren
Generationen, manchmal eben nur diese genießen. In gewissem
Sinne ist der Staatskredit nur eine besondere Form der Besteuerung,
durch welche auch die späteren Generationen besteuert werden.
Damit ist eine der wichtigsten Funktionen des Staatskredites charakterisiert,
 gleichzeitig aber auch solche Auffassungen zurückgewiesen,
 welche die unbedingte Vorteilhaftigkeit des Staatskredites
verkünden, wie dies z. B. Pinto, Pereire, Macleod und andere
vertraten. In neuerer Zeit wurde auch von Sozialistischer Seite
Einspruch gegen den Staatskredit erhoben: hier verdient namentlich
der englische Radikale Cobbett Erwähnung.
3. Begründung des Staatskredits. Zur Rechtfertigung
des Staatskredites dienen vor allem jene, im Leben des Staates vorkommenden
 außerordentlichen Umstände, welche größere Opfer erfordern.
 Überdies nötigt zur Inanspruchnahme des Kredits jenes gewöhnliche
 Vorkommen, daß zwischen Ausgaben und Einnahmen kein
vollständiger Parallelismus besteht. Ausgaben und KEinnahmen
zeigen einen verschiedenen Verlauf. In der Regel werden bei Beginn
 des Jahres die Ausgaben größer sein, da ja fast jedes Budget
neue Verfügungen enthält, die gleich nach dem Inslebentreten des
Budgets realisiert werden. Oft sind schon Bestellungen im Vorhinein
 erfolgt. Am Anfang des Jahres werden also die Ausgaben
gewöhnlich ein besonderes Aufstauen zeigen. Nicht dasselbe zeigt
sich bei den Einnahmen, und in Staaten mit überwiegend landwirtschaftlicher
 Produktion werden die Einnahmen namentlich nach der
Ernte einlaufen. Diese Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben
 muß gleichfalls durch Kreditoperationen ausgeglichen werden.
Freilich unterliegt es keinem Zweifel, daß die Hauptveranlassung
zur Entwickelung des Staatskredites in dem ersten Falle liegt, in den
außerordentlichen Bedürfnissen des Staates. Auch die Größe gewisser
 Ausgaben, die Dringlichkeit derselben, spielt eine bedeutende
Rolle. Plötzlich auftauchende, ungewöhnlich große und dringliche
Anforderungen an die Staatskasse können nur mittels Kredit befriedigt
 werden. Solche Anforderungen treten zumeist im Interesse
der Landesverteidigung, manchmal im Interesse der Volkswirtschaft,
der öffentlichen Gesundheit, der Kultur auf. Da diese Zwecke
aus der Natur und dem Wesen des Staates fließen, so muß deren
Befriedigung unbedingt erfolgen, da aber der Staat in der Regel

5792
        <pb n="589" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
diese Ausgaben aus den ordentlichen Einnahmen nicht zu decken
vermag, so muß der Kredit in Anspruch genommen werden.
Hierauf beruht in erster Reihe die Berechtigung des Staatskredites
und hierin erkennen wir auch dessen Grenzen. Der Kredit soll
nicht in Anspruch genommen werden zur Deckung der ordentlichen
Staatsausgaben, ferner zur Befriedigung solcher Aufgaben, welche
nicht Staatsaufgaben bilden, welche nur von bedingter Wichtigkeit
sind, nur der lebenden Generation zum Nutzen gereichen. Diese
Ausgaben müssen aus den ordentlichen Einnahmen des Staates,
namentlich aus den Steuern, bestritten werden. Dagegen wäre es
ungerecht, die obengenannten Ausgaben ausschließlich der lebenden
Generation zu Lasten zu schreiben. Oft ist dies überhaupt unmöglich.
 Selbst in Fällen, wo die Ausgabe vielleicht aus den
ordentlichen Einnahmen gedeckt werden könnte, wird dies nicht
zweckmäßig sein. Kriegskosten können nicht mit der nötigen
Schnelligkeit aus Steuern beschafft werden; auch die Größe der
Summe wird in der Regel ein Veto einlegen. Kin bedeutender
Finanzmann (Laffitte) hat den Ausspruch getan, daß der Steuerzahler
 hartnäckig, der Geldleiher zuvorkommend ist; die Steuer
sucht dort, wo nichts zu finden ist, der Kredit dort, wo etwas zu
finden ist.
Vom theoretischen Standpunkte muß also anerkannt werden,
daß der Staatskredit auch neben der Steuer seine vollkommene
Berechtigung besitzt: Beide müssen ihrer eigenen Natur und der
Natur der Staatsbedürfnisse gemäß verwendet werden. Für die
Staaten der Gegenwart muß ohne Zögern anerkannt werden, daß
dieselben ohne Benutzung des Kredits ihren Aufgaben überhaupt
nicht entsprechen könnten. Der Staatskredit bildet also in der Tat
einen organischen Bestandteil der modernen Staatswirtschaft.
Daß der Staatskredit neben seinen nützlichen Wirkungen auch
schädlich sein kann, ist unleugbar. Von der Art und Weise der
Aufnahme, der Benutzung hängt sehr viel ab. Nachdem der Staatskredit
 auf die Verteilung der Kapitalien wirkt, so beeinflußt derselbe
 die Produktion, den Verkehr, die Einkommenverteilung, Höhe
vom Kapitalzins und Arbeitslohn. Jede Frage des Staatskredites
kann nur dann entsprechend gelöst werden, wenn wir dies vor Augen
halten, wenn wir untersuchen, welchen Einfluß derselbe im Ganzen
und im Einzelnen auf das wirtschaftliche Leben ausübt, auf die
Verteilung der Kapitalien, auf die Einkommensgestaltung, auf den
Zinsfuß usw.
Da die Staaten oft im Auslande Anlehen aufnehmen, so
wurde dem Staatskredit oft der Nachteil zugeschrieben, daß all-573
        <pb n="590" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
Jährlich große Summen als Zins nach dem Auslande wandern:
och kann dies natürlich nicht immer als Nachteil betrachtet werden,
ebensowenig, als es ein Nachteil in der Privatwirtschaft ist, wenn
Jemand Zinsen zahlt für ein zu produktiven Zwecken verwendetes
Kapital. Wenn die vom Auslande gebrachten Kapitalien zu produktiven
 Zwecken in produktiver Weise verwendet werden, so
ann hierdurch dem Staate ein solch wirtschaftlicher Se
mitgeteilt werden, dem gegenüber die ins Ausland fließenden Zinszahlungen
 ein unwesentliches Opfer repräsentieren. Es kann aber
auch der Fall der unbedingten Notwendigkeit sich ergeben, wo
dann also jede Wahl ausgeschlossen ist, wenn nämlich im Inlande
die Kapitalien fehlen oder aus produktiven Verwendungen entzogen
erden müßten.
Gegenüber jeder ungünstigen Beurteilung des Staatskredites
muß in erster Reihe vor Augen gehalten werden, daß auf der
gegenwärtigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung der Staatsredit
 eine natürliche, eine notwendige Sache ist, denn auch die
Staatswirtschaft kann sich jenen Folgen nicht entziehen, welche
as moderne wirtschaftliche und namentlich Verkehrsleben mit sich
ringt. Auch der Staat mit seiner ganzen wirtschaftlichen Tätigkeit
ist inmitten der modernen Kreditwirtschaft hineingestellt, mit der
er sich auf hundert und hundert Punkten berührt, von der er
ichtung erhält, die die Bedingungen seines Verhaltens vorschreibt.
Die staatliche Wirtschaft atmet dieselbe Luft wie die Privatwirtschaft,
 sie baut sich aus denselben Stoffen auf wie die Privatirtschaft,
 und demzufolge müssen sich in ihrer Morphologie dieselben
 Formen wiederholen, welche wir in der Privatwirtschaft
finden. Wenn der Staat dieses Naturgesetz verleugnen wollte, wenn
er nach anderen Gesetzen leben wollte, als welche die wirtschaftliche
Ontwicklung des Zeitalters vorschreibt, dann würde er seine
italsten Interessen aufs Spiel setzen. Auf der gegenwärtigen Stufe
der staatlichen und wirtschaftlichen Entwicklung kann demnach
der Staatskredit nicht vermieden werden, es muß nur derselbe
orsichtige und zweckmäßige Anwendung finden:
Bei der Beurteilung des Staatskredites müssen namentlich zwei
Momente vor Augen gehalten werden: das Moment der Notwendigkeit
 und das Moment der Möglichkeit. Vom Standpunkte der
otwendigkeit zeigt die Entwicklung des Staatskredites eine gewisse
 rationelle Richtung, indem derselbe gewissermaßen das notwendige
 Resultat der Verhältnisse ist. Eine der wichtigsten Voraussetzungen
 des Staatskredites ist die außerordentliche Zunahme
er staatlichen Bedürfnisse, insbesondere infolge der Ausdehnun

574
        <pb n="591" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. .
der Staatstätigkeit. Hierin finden wir ein Moment der Notwendigkeit
des Staatskredites.
Das Moment der Möglichkeit des Staatskredites beruht auf
folgenden Umständen: a) Die Vermehrung des Reichtums des
Volkes und die Entstehung bedeutender Kapitalien, die sichere,
ständige und vorteilhafte Verwendung suchen. Von besonderer
Wichtigkeit ist hier als ein konnexes Moment, die Organisation des
Geld- und Kapitalmarktes u. z. ebenso des heimischen als des
internationalen Marktes. b) Die Klärung der Rechtsüberzeugungen
und der internationalen Rechtsprinzipien, welche den Kreditoren
Gewähr bieten für ihre Kapitalien. Leider hat diesbezüglich der
Weltkrieg die Welt weit zurückgeworfen. c) Das Durchdringen
richtiger Prinzipien und Systeme in der Festsetzung, Verwaltung
und Kontrolle des Staatshaushaltes, welche die Beruhigung bieten,
daß die Staatsgewalt stets die Macht und den Willen haben wird,
die den Staatsgläubigern gegebenen Versprechen einzuhalten. Hieraus
 ist ersichtlich, daß der Staatskredit nur bei wirtschaftlich hochentwickelten
 Völkern alle Vorbedingungen seiner Entwicklung vorfindet.
 Manche (Adams usw.) zählten hierzu noch den modernen
Konstitutionalismus, dessen Wesen sie eigentlich darin erblicken,
daß die Reichen den Staat verwalten, die zugleich Gläubiger des
Staates sind, deren Vertrauen zum Staat also nur ganz natürlich
ist, es ist dies ja der Staat, in den sie ihre eigenen Ansichten hineingetragen
 haben, ein rein wirtschaftlichen Motiven huldigender Staat.
4. Fortsetzung. Wenn wir näher die Berechtigungsgründe
des Staatskredites suchen, so finden wir dieselben noch in folgendem:
 a) Der Staatskredit führt sicherer zur Beschaffung der
nötigen Summen, als die Steuer, deren Resultat schwerer vorher
zu bestimmen ist, natürlich vorausgesetzt, daß die Kreditoperation
gelingt. b) Der Kredit schafft die nötigen Mittel in der Regel viel
rascher herbei. c) Der Staatskredit ist eine bequemere Art der
Geldbeschaffung, denn sowohl die Erhöhung alter Steuern als die
Einführung neuer Steuern ruft Unzufriedenheit hervor, die Lasten
des Kredites dagegen verspürt der Steuerzahler erst später. Bei
der Steuer wendet sich der Staat an jene, von denen er Opfer
verlangt, beim Kredit an solche, denen er Gewinn bietet. d) Kreditoperationen
 können eher geheim gehalten werden und so werden
eventuell geheim zu haltende Absichten des Staates nicht verraten.
 e) Durch den Kredit können viel bedeutendere Summen
herbeigeschafft werden. Was die Wirkungen des Kredits betrifft,
so ist folgendes zu bemerken: a) Er bietet Gelegenheit zur Befruchtung
 des Vermögens, dadurch wirkt er anregend auf die wirt-575
        <pb n="592" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
schaftliche Tätigkeit und die Sparsamkeit. Freilich kann er auch
zur Vernichtung von Kapitalien führen; er befreit das Publikum
von der Sorge der Verwendung bzw. der Befruchtung der Kapitalien
 und lähmt den Unternehmungsgeist. b) Er schützt die Wirtschaft
 vor der Gefahr, daß der Staat Kapitalien dort entzieht,
wo dieselben notwendig sind. c) Er befördert die Stabilität der
politischen Verhältnisse und steigert die Interessengemeinschaft
der Staaten. d) Er eifert zur rationellen Führung des Staatshaushaltes
 an, denn nur solche Staaten werden Kredit genießen, deren
Staatshaushalt ordnungsgemäß geführt wird. e) In den Staatspapieren
 werden große Vermögen angehäuft, was hinwieder zu
übermäßigem Börsenspiel und zu großen Vermögensdisparitäten
ühren kann. f) Es wird die Durchführung großer Staatsziele er
möglicht. Der Staatskredit — sagt Hamilton — kann der Kitt
sein zwischen den einzelnen Teilen des Staates. In der jüngsten
Vergangenheit fehlt es nicht an Beispielen, wo der Staatskredit
große politische Zwecke förderte. Den Kampf des Nordens gegen
den Süden in den Vereinigten Staaten von Nordamerika hat der
Staatskredit zugunsten des KErsteren entschieden. „Die Staatsschuld,
 sagte ein hervorragender Staatsmann der Vereinigten Staaten,
wurde im Interesse eines hohen Zieles mıt Einwilligung des ganzen
Volkes geschaffen.“ Freilich kann der Staatskredit auch zu leichtsinniger
 Führung des Staatshaushaltes verleiten, in übertriebenem
Maße in Anspruch genommen, kann er die Aktionsfähigkeit des
Staates lähmen, ja er kann zur gänzlichen politischen Abhängigkeit
des borgenden Staates vom leihenden Staate führen, was wir Ja
auch im Weltkriege zur Genüge beobachteten. g) Die Befriedigung
der Bedürfnisse durch Kredit ist jedenfalls insofern drückender,
da nicht nur das geschuldete Kapital, sondern auch die entsprechenden
 Zinsen beschafft werden müssen. Dies gilt natürlich
nur von konsumtiven Krediten.
5. Der Weltkrieg. Der Weltkrieg bildet ein neues Kapitel
in der Theorie der Staatsanlehen. Da wir der Frage der Kriegsanlehen
 eine spezielle Untersuchung widmen, sollen hier die dargebotenen
 neuen Erfahrungen nur mit Rücksicht auf die Frage der
Berechtigung des Staatskredits in Betracht gezogen werden. Und hier
ist in erster Reihe die bisher nie dagewesene kolossale Ausdehnung
des Staatskredits ins Auge zu fassen. Obwohl die meisten Großstaaten
 schon bei Ausbruch des Krieges schwere Staatsschulden zu
tragen hatten, so hat doch die gesamte Staatsschuld der europäischen
Staaten kaum 100 Milliarden Mark betragen. Der Weltkrieg allein
at eine Kriegsschuld von 200 Milliarden Dollar verursacht. Die

576
        <pb n="593" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. B
Zentralmächte haben nur eine geringfügige Schuld im Auslande
lande kontrahiert. Die Ententestaaten dagegen haben große Beträge
im Auslande aufgenommen, dem sie also jährlich bedeutende Summen
zu zahlen haben. Der größte Teil der Schulden der Entente an
das Ausland diente zur Deckung der dortigen Einkäufe an Munition,
Lebensmitteln, Schiffen usw.; es hat also keine Übertragung von Geldmitteln
 stattgefunden, sondern nur eine Transaktion, indem der
Schuldnerstaat nicht den Produzenten, sondern den Geldleihern
obligiert ist. Auch sonst haben die Anlehen tief ins wirtschaftliche
Leben eingegriffen, wie wir dies weiter unten eingehender untersuchen
 werden. Nur mit Hinsicht auf die phantastische Ausdehnung
des Staatskredits liegt der Schluß nahe, daß diese fast wahnsinnige
Ausdehnung des Staatskredits ein gewichtiges Veto gegen Staatsschulden
 bildet, ganz abgesehen davon, daß diese kolossale Ausdehnung
 nur dem Geist der Vernichtung diente und kaum andere
Resultate hinter sich gelassen hat, als die Verarmung Europas. Die
historisch entwickelten Formen des Staats- und Gesellschaftslebens
sind in der Weise untergraben, daß ein Retablissement kaum denkbar
 ist, wenigstens für lange Zeit nicht. Dies hätte jedenfalls ein
Zustand, der dem Staatskredit engere Grenzen gesetzt hätte, verhindert
 und wir stehen nicht an zu behaupten, daß wir die eventuell
sich ergebenden politischen Folgen als weniger gefährlich betrachten,
als jenes Resultat, wonach ein großer Teil der männlichen Bevölkerung
 auf dem Schlachtfelde modert, ein Teil auf dem Siechenbett
 ruht, der übrige verarmt, weite Landesgebiete verwüstet und
verödet, wirtschaftliche, kulturelle und ethische Werte vernichtet
sind, zu Nutz und Frommen einiger Politiker und Heereslieferanten.
Die Schwierigkeit der Regelung der interalliierten Schulden der
Entente drückt schwer auf die europäische Volkswirtschaft und ist
überdies ein gefährliches politisches Moment.
6. Die Grenznutzentheorie. Die Grenznutzentheorie hat
es versucht auch von ihrem Standpunkte die Erscheinungen des
Staatskredits zu erklären (Sax, Ricca-Salerno usw.). Natürlich
ist auch der Staatskredit jenem allgemeinen Wertgesetz unterworfen,
wonach die Wirtschaft nach der höchstmöglichen Steigerung des
Wertes trachtet. Wie in der Privatwirtschaft, so treten auch in
der Staatswirtschaft außerordentliche Bedürfnisse auf, welche Befriedigung
 heischen. Diese außerordentlichen Bedürfnisse erfordern
eventuell solche Opfer, welche nur dann gebracht werden können,
wenn andere Bedürfnisse nicht befriedigt werden und wenn das
neue Bedürfnis große Opfer erfordert, müssen eventuell wichtige
Bedürfnisse unterdrückt werden. Hier tritt nun der Staatskredit
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

577
37
        <pb n="594" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
ein. Anstatt daß wichtigere Bedürfnisse vernachlässigt werden,
welche vielleicht ohne Gefährdung wichtiger Interessen nicht unterdrückt
 werden können, erscheint es zweckmäßig, den Kredit in Anspruch
 zu nehmen; in diesem Falle wird die Verzinsung eventue
mortisierung der auf dem Wege des Kredits herbeigeschafften
Summe von der Gegenwart ein verhältnismäßig geringes Opfer
erfordern, welches, mit Unterdrückung weniger dringender oder
wichtiger Bedürfnisse leicht gebracht werden kann. Die rationelle
Reihenfolge der Bedürfnisse wird daher nicht gestört, im Interesse
wichtigerer Bedürfnisse werden weniger wichtige unterdrückt und
die Güter finden auf Grund des Grenznutzens ihre Bewertung.
ie Inanspruchnahme des Kredits entspricht auch insofern den
ostulaten des Grenznutzens, als einerseits der Gläubiger jedenfalls
die von ihm dargeliehenen Kapitalien besser verwertet, als dies
sonst möglich wäre, womit also die Güter aus einer weniger zweckmäßigen
 Verwendung zu einer zweckmäßigeren hinübergeleitet werden;
andererseits werden die Steuerzahler, die sonst gezwungen wären,
wichtigere Bedürfnisse zu unterdrücken, eventuell in eine weniger
zweckmäßige Verwendung ihrer Kapitalien einzuwilligen, jetzt nu
ihre schwächsten Bedürfnisse unterdrücken, wodurch es möglich
ird, wichtigere Gemeinbedürfnisse zu befriedigen. Freilich ist
diese wirtschaftlich rationelle Wirksamkeit des Staatskredites nicht
immer verbürgt, da das Eingreifen des Staates, seine Zwangsgewalt
rscheinungen hervorzurufen vermag, welche den Voraussetzungen
der Grenznutzentheorie eben nicht entsprechen.
7. Steuern und Anlehen. Jene Frage, ob es nicht zweckmäßiger
 ist, die Staatsbedürfnisse mittels Steuern zu decken, als
mittels Kredit, ist oft ganz müßig, denn die Dringlichkeit, die
röße des Bedürfnisses, dann politische Rücksichten usw. schließen
die Inanspruchnahme der Steuerquellen aus. Die Frage konnte
noch eher in früherer Zeit Berechtigung haben, wo die Kreditansprüche
 des Staates geringer waren und wo der Staat auch vor
der Inanspruchnahme des Vermögens nicht zurückschrak. In der
egenwart könnte nur die Frage Berechtigung haben, ob der Staat
ie Schuld allsogleich konsolidiere oder nicht, sofern er dieselbe
in kürzerer Zeit zurückzuzahlen in der'Lage wäre. Aber auch das
ist nicht wesentlich, da ja die jetzt üblichen Rentenschulden in
em Sinne als schwebende Schulden betrachtet werden können, als
er Staat bei günstigem Stande der Staatsfinanzen dieselben zurückzahlen
 kann.
Bei der Vergleichung der Eigentümlichkeiten der zwei Kinahmequellen,
 Steuer und Kredit, kommt folgendes in Betracht

578
        <pb n="595" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. "9
a) der Kredit kann aus dem Einkommen und aus dem Kapital
schöpfen, aber auch die Steuer kann aus dem Einkommen oder dem
Kapital schöpfen, doch ist es so ziemlich Tatsache, daß der Kredit
in der Regel aus dem Kapital, die Steuer aus dem Einkommen
geschöpft wird. b) Der Kredit kann Kapital,und Arbeit aus produktiven
 Verwendungen entziehen, dasselbe kähn aber auch mit der
Steuer geschehen. c) Der Kredit kann aber auch aus unproduktiven
 Verwendungen Kapital entziehen, ebenso die Steuern. d) Der
Kredit kann die bessere Verwertung der Kapitalien befördern, aber
auch die Steuern. In den angeführten Beziehungen ist also der
Unterschied von Steuern und Kredit nicht besonders groß. Der
Vorteil des Kredits gegenüber der Steuer besteht namentlich in
folgendem: a) daß auch auswärtige Quellen in Anspruch genommen
werden können, so daß die Verhältnisse der inländischen Wirtschaft
nicht berührt werden, zum Teil befördert werden; b) daß größere
Summen zu beschaffen sind, welche durch Steuern nicht aufzutreiben
wären; c) daß für die Befriedigung der Bedürfnisse rascher gesorgt
werden kann; d) daß die Aufnahme eines Anlehens mit weniger
Reibungen, weniger Widerstand erfolgt als die Erhöhung der Steuern
oder Einführung neuer Steuern. Dagegen kann der Kredit leichter
die Forderungen der Sparsamkeit, der Vorsicht und Voraussicht,
der richtigen Einteilung verletzen und dadurch wirtschaftliche,
finanzielle, ja selbst politische Krisen hervorrufen.
8. Kriegsbedarf und Staatskredit’). Das Problem der
Berechtigung der Staatsanlehen hat namentlich mit Bezug auf die
Deckung der durch Kriege verursachten Kosten besondere Bedeutung.
 Im allgemeinen kann festgestellt werden, daß die Vermeidung
 von Anlehen in den seltensten Fällen möglich sein wird,
ausgenommen den Fall, daß der Staat über große Geldvorräte verfügt,
 was aber in unserer Zeit auch nicht mehr genügen würde.
Andererseits muß aber darauf verwiesen werden, daß jene Motivierung
 der Anlehen, als ob die Steuerquellen vollkommen versagen
 würden, nicht immer den Tatsachen entspricht. Im nordamerikanischen
 Bürgerkriege stiegen die ordentlichen Einnahmen
des Staates von 41,5 Millionen Dollar (1861) auf 558 Millionen
Dollar (1866), in so bedeutendem Maße also, daß im letzteren Jahre
durch Anlehen bloß 97,9 Millionen Dollar zu decken waren, im
vorerwähnten Jahre dagegen 864,8 Millionen Dollar. Im vergangenen
 Weltkriege haben alle Staaten ihre Steuereingänge bedeutend
 erhöht, so z. B. Großbritannien von 189 Mill. £ (1914/15)
') Siehe auch S. 147: Die Deckung der Ausgaben, insbesondere der Kriegsausgaben:


57°
87%
        <pb n="596" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
auf 769,6 Mill. £ (1918/19); also auf das Dreifache. 'Trotzde
eilich spielt der Kredit die Hauptrolle. Die Einkommensteuer,
die im Jahre 1914/15 auf 56,5 Mill. £ veranschlagt war, wurde
1917/18 auf 225 Mill. £ veranschlagt. In Österreich präliminiert
das Budget für das Jahr 1918/19 2300 Mill. mehr Einnahmen als
im letzten Friedensjahre. Es ist also durchaus nicht vollständig
ausgeschlossen, daß durch Steuern die Einnahmen einen solchen
uwachs erhalten, welcher mit den größeren Bedürfnissen einigermaßen
 im Einklang steht. Freilich kann auch der Fall eintreten,
aß infolge des Krieges die Steuereingänge eine Abnahme erleiden,
ber auch das kann’nicht als notwendige Folge betrachtet werden,
da jeder danach streben wird, seine Produktion auf der bisherigen
öhe zu erhalten. Der Umstand muß aber gewiß im Auge bealten
 werden, daß die Erhöhung der Steuern einem größeren Widerstreben
 begegnet, als Anlehen, da die letzteren jene in Anspruch
nehmen, die ihre Kapitalien nutzbringend anlegen wollen. Die bezahlte
 Steuer betrachtet jeder für sich als verlorenes Gut, den
erworbenen Anlehentitre als Vermögenszuwachs. Freilich verursacht
 auch das Anlehen in Zukunft Kosten, doch ist es eine psychoogische
 Wahrheit, daß wir die zukünftigen Lasten momentan nicht
so sehr fühlen als die gegenwärtigen. Für die Inanspruchnahme
er Steuerquellen spricht überdies der Umstand, daß hierdurch
ie Regierung mehr unter die Kontrolle des Volkes kommt. Anlehen
 können auch für solche Kriege aufgenommen werden, die
nicht populär sind. Aber mit Steuergeldern kann ein Krieg nur
eführt werden, wenn das Volk denselben billigt. Und da in demoratischen
 Zeiten ein Krieg nicht begonnen werden kann, den das
Volk nicht billigt, so kann der Fall gar nicht vorkommen, daß das
olk die mit dem Krieg verbundenen Kosten nicht tragen wollte.
„Das Maß der Steuer bildet die Begeisterung des Volkes“ sagt ein
Schriftsteller.
Auf die Frage der Deckung durch Steuern oder Anlehen
hat natürlich auch der Umstand Einfluß, welche der Quellen bisher
stärker in Anspruch genommen wurde. Wo die Steuerlast bereits
eine übermäßige ist, dort wird natürlich der Bedarf eher durch
lehen zu decken sein. Wo dagegen’ die Staatsschuld bereits eine
exorbitante Höhe erreicht hat, dort wird die Steuer. bessere Resultate
 aufweisen. Wo freilich beide in hohem Maße in Anspruch
enommen sind, dort wird. die Entscheidung ebenso schwer sein,
als sie leicht ist in dem Falle, daß keine von beiden übermäßig
angespannt wurde. Auch muß vor Augen gehalten werden, daß
viel von der bisherigen Steuer- und Anlehenspolitik abhängt. Eine

580
        <pb n="597" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. 581
schlechte Steuerpolitik kann dem Staate die Inanspruchnahme der
Steuerquellen außerordentlich erschweren. Dasselbe gilt natürlich
bezüglich der Anlehen von einer schlechten Kreditpolitik. Mit
Rücksicht darauf, daß jeder Krieg auch eine finanzielle Kraftprobe
ist und von der wirtschaftlichen Kraft der Völker abhängt, wäre die
ausschließliche Schuldendeckung eine gefährliche Erscheinung, wie
auch gewichtige Erfahrungen beweisen, daß Kriege, die bloß mit
Anlehensgeldern geführt werden, zu keinem günstigen Resultate
führen, jedenfalls aber große Gefahren und verhängnisvolle Situation
heraufbeschwören.
All dies vor Augen gehalten, wird es sich als das Zweckmäßigste
 ergeben, sowohl Steuern als Anlehen zur Deckung der
Kriegsbedürfnisse heranzuziehen, wie dies auch die neuern Kriege
bewiesen, namentlich jene, in denen England und Nordamerika beteiligt
 waren. Da nun aber in der Regel zu Beginn des Krieges
die rasche Herbeischaffung größerer Summen notwendig ist, neue
Steuern aber nur langsam sich entwickeln, so wird namentlich bei
Beginn eines Krieges am zweckmäßigsten sein, das Hauptgewicht
auf die Anlehen zu legen und später die Deckung mehr und mehr
aus den Steuern zu schöpfen. Die Notwendigkeit größerer Steuereinnahmen
 wird sowohl die Erhöhung der alten Steuern als die
Einführung neuer Steuern erforderlich machen. Das größere Einkommen
 der alten Steuern wird zur teilweisen Deckung des unmittelbaren
 Kriegsbedarfes verwendet werden; die neuern Steuern
sollen dem Zinsendienst der aufgenommenen Anlehen zugewiesen
werden. Adams (Public debts, S. 136) sagt, die höhere Einnahme
aus den alten Steuern soll nur zur Sicherung der ersten Kreditoperationen
 dienen, sonst aber zu weiteren Zwecken nicht verwendet
werden, so daß mit Beendigung des Krieges die alten Steuern auf
die frühere Höhe zurückkehren. Dagegen sollen die neuen Steuern
zur Sicherung des Anlehendienstes verwendet werden und zu diesem
Behufe muß auch darauf Rücksicht genommen werden, daß diese
Steuern etwas mehr ergeben sollen, als das Zinsenerfordernis, damit
etwa als notwendig sich ergebende spätere Kreditoperationen erleichtert
 werden?
In die Frage, ob die Bedürfnisse durch Steuern oder Anlehen
gedeckt werden sollen, spielt auch die Einkommensverteilung hinein.
 In Staaten mit vielen reichen Staatsbürgern, die ohne Einschränkung
 ihrer Bedürfnisse größere Lasten übernehmen können,
sollen die Steuern in Anspruch genommen werden, trotzdem-daß in
solchen Staaten das anlagesuchende Kapital auch reichlich vorhanden
ist. In Staaten dagegen, wo die kleinen Einkommen dominieren,
        <pb n="598" />
        BB‘ 5. Buch. Der Staatskredit.
welche die Einschränkung der Bedürfnisse nur schwer erdulden,
würde die Steuer eine übermäßige Last bedeuten, während. die
Schuldenlast weniger empfindlich ist, da sie sich auf eine Reihe von
Jahren verteilt; die öffentliche Meinung wird also die Aufnahme
von Anlehen favorisieren. Hieraus folgt auch, daß mit der Hebung
und bessern Verteilung des Volksreichtums die Möglichkeit der Bedeckung
 durch Steuern zunimmt, während der Kredit weniger in
Anspruch genommen werden muß, jedenfalls lassen. sich beide in
eine günstigere Verbindung bringen.
9. Wirtschaft. Die volkswirtschaftlichen Wirkungen
des Staatskredites sind oft so verwickelter Natur, daß deren Verlauf
 kaum verfolgt werden kann. Es ist daher verfehlt, diese
Wirkungen im allgemeinen untersuchen zu wollen, da dieselben zunächst
 nach einzelnen Phasen der Kreditoperationen unterschieden
werden müssen. Diese Operationen zeigen drei verschiedene Stadien:
a) die Aufnahme der Anlehen; b) deren Verwendung; c) deren
Rückzahlung. In der Regel werden nur jene Erscheinungen untersucht,
 welche mit der Aufnahme der Anlehen zusammenhängen;
das dritte Stadium zeigt beiläufig die entgegengesetzten Erscheinungen
wie das erste; das zweite Stadium ist höchst komplizierter Natur
und oft schwer zu verfolgen. Was die Kapitalbewegung betrifft,
so kommt durch den Staatskredit oft Kapital überhaupt nicht ın
Bewegung, da der Zweck oft bloß der ist, daß der Staat Zahlungsfähigkeit
 erwerbe; die Kapitalien bleiben in den bisherigen Händen
und das Anlehen übt auf die Verteilung der Kapitalien keine
Wirkung aus. Wenn jedoch durch den Kredit in der Tat Kapitalien
gesucht werden, dann können wieder verschiedene Fälle eintreten.
Verschafft sich der Staat die Kapitalien im Auslande, so werden
Kapitalien dem Inlande zugeführt; werden diese Kapitalien zu produktiven
 Zwecken verwendet, dann gewinnt die Volkswirtschaft so
viel, was der Produktivität der Kapitalien entspricht weniger der
für Verzinsung und Amortisation der Kapitalien notwendigen
Summen, die nach dem Auslande gehen; wenn die Kapitalien zu
unproduktiven Zwecken verwendet werden, dann entspricht der
Verlust dem Betrage des Kapitals samt Zinsen. Wenn der Staat
das Anlehen im Inlande aufnimmt, dann können zwei Fälle eintreten.
 Verspricht der Staat nur solche Zinsen, die dem bisherigen
Zinsfuße entsprechen, dann werden in Funktion befindliche Kapitalien
nicht in Bewegung kommen oder nur jene, die in unzweckmäßiger
Weise verwendet wurden; wenn er aber höhere Zinsen verspricht,
dann wird ein Teil der Kapitalien dem Staate zufließen und die
bisherigen Kanäle verlassen. Wenn nun der Staat die betreffenden

„82
        <pb n="599" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. be
Kapitalien in produktiver Weise verwendet, dann wird das Endresultat
 von der Differenz abhängen, welche sich zwischen der bisherigen
 und der sich nun ergebenden Rentabilität der Kapitalien-+ —#
zeigt. Wenn der Staat die Kapitalien unproduktiv verwendet, dann
entspricht der Verlust dem bisherigen Ertrag der Kapitalien. Wenn
der Staat höhere Zinsen bietet, dann kann ein Teil des Kapitals
auch aus Ersparnissen hervorgehen, da dies die Wirtschaftenden
zu größerer Sparsamkeit anspornt, was aber auch zur Einschränkung
der Produktion und zur Entlassung von Arbeitern führen kann.
Es ist aber auch möglich, daß die neuen Kapitalien nicht durch
Einschränkung der Konsumtion entstehen, sondern durch größere
wirtschaftliche Tätigkeit, so daß damit eine Steigerung der Produktion
 verbunden ist. Am schädlichsten ist das Vorgehen, wenn
der Staat zu hohen Zinsen Kapitalien aufnimmt, denn das stumpft
die Unternehmungslust ab, lenkt viele Kapitalien von ihrer bisherigen
Verwendung ab, verschlimmert die Lage der Arbeiter und schwächt
durch Beschränkung der Produktion die eigentlichen Quellen der
Staatseinnahmen.
Ubrigens hängen die volkswirtschaftlichen Wirkungen der Staatsanlehen
 noch von vielen Momenten ab: Größe des Anlehens, Art
der Aufnahme, Benutzung, dann Lage der Volks- und Staatswirtschaft.
 Im allgemeinen wird der Staatskredit das Sinken des Zinsfußes,
 das Steigen des Arbeitslohnes verlangsamen, die Vermehrung
der Kapitalien wird mehr auf dem Wege der Sparsamkeit als durch
die Produktion befördert, obwohl er indirekt auch hierauf einwirken
kann; er schränkt die Privatkonsumtion ein, erweitert dagegen die
öffentliche, staatliche Konsumtion. Der übermäßigen Inanspruchnahme
 der Kapitalien wird manchmal dadurch vorgebeugt, daß die
Staatsgläubiger die Bedingung stellen, wonach der Staat sich verpflichten
 muß, für eine gewisse Zeit den Geldmarkt nicht in Anspruch
 zu nehmen („Marktfreiheit“).
10. Sozialpolitik. Auch die sozialpolitische Bedeutung
des Staatskredites ist von großer Wichtigkeit. Wenn es auch eine
Übertreibung ist, daß der Staatskredit die großen Vermögen geschaffen
 hat, so ist es doch gewiß, daß derselbe die Bildung großer
Vermögen bedeutend gefördert und in dieser Richtung tätige Tendenzen
 verstärkt hat. Daß der Staatskredit nicht allein die Konzentration
 des Vermögens geschaffen hat, ergibt sich schon daraus,
daß er das Bestehen großer Vermögen zu seiner Voraussetzung
hat. Wohl aber ist zu konstatieren, daß der Staatskredit insbesondere
 die konjunkturale Vermögensbildung befördert, indem diejenigen,
 die in kritischen Zeiten den Staat mit Anleihen unter-588
        <pb n="600" />
        =» 4 5. Buch. Der Staatskredit.
stützen, in friedlichen Zeiten auf die rasche und ansehnliche Vermehrung
 ihres Vermögens rechnen können. Dies ist aber nur recht
und billig, denn es ist. Ja mit großer Gefahr verbunden, dem Staate
in trüben Zeiten Geld zur Verfügung zu stellen, das die Not und
Gefahr beseitigen hilft. Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß der
Staatskredit nicht minder die Schaffung kleiner Vermögen befördert,
da Viele, die nicht in der Lage sind, größere Kapitalien zur
Gründung von Unternehmungen usw. anzusammeln oder deren Beruf
hiervon abhält, in bescheidenen Summen Vermögen ansammeln, das.
sonst nicht entstanden wäre, da dieselben zu anderen Schuldnern,
Privaten, Aktiengesellschaften usw. kein Vertrauen haben. Darum
ist es auch ganz besonders wünschenswert, daß die Staatsschuld in
die breiten Schichten des Volkes eindringe. Freilich hat das auch
manchen Nachteil. Erstens aus dem Grunde, weil je größer die
Zahl der Staatsgläubiger, desto größer ist auch die Zahl derjenigen,
die von Rentenbezügen arbeitslos leben, was viel Arbeits- und
Kapitalkraft von produktiven Verwendungen ablenkt. Auch politisch.
 zeigt sich Gefahr, denn die Menge ist durch Vorgaukeln
von Hoffnungen oder durch Andeutung von Gefahren leicht zu
beeinflussen. Finanziell ist jedenfalls eine stark pulverisierte
Staatsschuld kostspieliger zu verwalten. Jede Staatsschuld ruft
natürlich soziale Interessengegensätze hervor, da ein Teil der Bevölkerung
 Gläubiger, der andere Schuldner des Staates ist, welch
letzterer in der Steuer für die Befriedigung der ersteren zu sorgen
hat, und da die letzteren natürlich die mit großen Vermögen Gesegneten
 sind, so vermehrt der Staatskredit jene Faktoren, welche
soziale Reibungen hervorrufen und führt zu dem Bestreben, den
Staat dem einen oder dem anderen Interesse zu unterwerfen. Schon
Haller befürchtet, daß die Staatsschuld die Gesellschaft in zwei
Lager teilt. Richelieu, Robespierre, Rothschild sind
nach Heine jene drei terroristischen Namen, welche die gradweise
Vernichtung der Aristokratie bedeuten, Europas fürchterlichste
Nivelleure. Die soziale Stellung der Kapitalistenklasse ist mit dem
Staatsschuldenwesen parallel gestiegen. Das Staatsschuldenwesen
hat auch viel zur Besserung der rechtlichen Stellung des Judentums
 beigetragen.
In welcher Weise der Weltkrieg die Staatsschuld demokratisiert
hat, dafür sollen folgende Zahlen genügen: Es betrug in Deutschland
 das Prozent der kleinen Zeichner (bis 2000 Mark):
bei der I. Anleihe 78,0
TE
ya A 5 83,0 usw.

84
        <pb n="601" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. .
10. Politik. Sehr wichtig sind die politischen Folgen
des Staatskreditwesens. Der Staatskredit wird zu einem Faktor
des politischen Lebens nach innen und nach außen, im Verhältnisse
 der Regierung zum Volke und im Verhältnisse der Staaten
zueinander. Der Schutz der Interessen der Gläubiger spielt in die
wichtigsten politischen Aktionen hinein und verändert deren naturgemäßen
 Verlauf. Der Staat kann in große Abhängigkeit von den
Banken kommen *). Es ist keine uninteressante Reminiszenz, daß
einem ungarischen Finanzminister angeblich ein Bankier, bei dem
jener ein Anlehen ansuchte, die Bedingung stellte, es solle vorerst
 in Ungarn die Zivilehe eingeführt werden. Im Verlaufe des
russisch-japanischen Krieges haben die Gläubiger Rußlands die
Einmischung der Staaten gefordert, da die Niederlage Rußlands den
europäischen Geldmarkt großen Gefahren aussetze. Im Jahre 1909
hat den Ausbruch des Weltkrieges auch der Umstand verhindert,
daß Frankreich seine 17-Milliarden-Forderungen in Rußland und
am Balkan gefährdet sah. Eine wichtige Aufgabe des modernen
Staatskreditwesens ist die finanzielle Kriegsbereitschaft der Staaten ?).
Besonders tiefgreifend ist die politische Rückwirkung in solchen
Staaten, deren Kredit auf schwachen Füßen steht und dort, wo ein
großer Teil der Bevölkerung zu den Staatsgläubigern zählt. So
wagte es Gambetta nicht, die Staatsschuldenkonversion durchzuführen,
 denn er befürchtete, daß das französische Volk sich von
ihm abwenden könnte. Nicht unbeachtet darf auch der Umstand
bleiben, daß der Staatskredit die Regierung vom Parlament und
von der öffentlichen Meinung unabhängiger mache und demzufolge
den Einfluß des Volkes auf die Führung der Staatsangelegenheiten
schwäche. Besonders nachhaltig macht sich die politische Wirkung
des Staatskredites in den internationalen Beziehungen geltend. Die
schwächeren, fremden Kredit benötigenden Staaten geraten in politische
 Abhängigkeit der reichen kreditgewährenden Staaten, werden
tributpflichtig und müssen oft deren Oberhoheit anerkennen, deren
Kontrolle sich unterwerfen. Beispiele hierfür die Türkei, Agypten,
Griechenland, Serbien, Peru, China usw. Im Weltkriege sind alle
Staaten der Entente zu Schuldnern von England und Amerika, der
Geldgeber, geworden, England selbst ist von Amerika abhängig
geworden und mußte manche beschämende Bedingung annehmen. Die
beschämendsten Bedingungen aber stellte England an seine Bundesgenossen.
 In der Regel mußten sie Faustpfand geben, so Golddepots.
') Gladstone: „Der Staat soll nicht von der City abhängen!“
?) „Die politischen Vorpostengefechte werden auf finanziellem Boden geschlagen“
 (Riesser, Die deutschen Großbanken, Jena 1910, S. 402).

585
        <pb n="602" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
Das im Juli 1916 in Amerika emittierte französische Anlehen wurde
durch pfandweise Übergabe von argentinischen, norwegischen, dänischen,
 schweizerischen, holländischen, brasilianischen, ägyptischen
Staatspapieren, Suezkanalaktien usw. sichergestellt. Jene Theorie
es internationalen Rechtes, daß das Vermögen des Einzelnen in
ie Interessensphäre des Ganzen gehöre, verlieh den Staaten das
echt, den Interessen ihrer Untertanen eventuell auch durch miliärische
 Intervention Geltung zu verschaffen. Dies ist die Ansicht
bedeutender Völkerrechtslehrer und Staatsmänner. Hieraus ist leicht
rsichtlich, daß der -Staatskredit auch den Keim internationaler
wiste in sich birgt und Grund und Vorwand für Einmischung
und Annexion abgeben kann. Auch staatsrechtliche Konflikte können
sich aus dem Staatskredit ergeben, wenn in Staatenverbindungen
teuer- und Finanzwesen nicht auf gleicher Basis beruhen und auf
dem einen Gebiete die Souveränität des Teilstaates nach anderen
rinzipien geordnet ist, wie auf dem anderen. Auch insofern birgt
der internationale Kredit Gefahr, als es immer mehr in Gebrauch
am, den Schuldnerstaat zu verpflichten, seine industriellen Bestellungen
 in dem Gläubigerstaat zu machen. Auch im Weltkriege
haben die Ententestaaten einen großen Teil der gewährten Kredite
in Munition und Lebensmitteln aufgenommen. Neuestens stellen
sich die Gläubigerstaaten auf den Standpunkt, daß nur im Interesse
solcher Staaten Anlehen plaziert werden dürfen, die ihre internationalen
 Schulden (mit England bzw. Amerika) geordnet haben.
Die internationalen Schulden infolge des Weltkrieges bergen
eine große Gefahr für den Frieden, zumal Borgerstaaten wie Leiherstaaten
 auf dem Weltmarkte in heftiger Konkurrenz stehen und in
Amerika es als Absurdität betrachtet wird, daß eben aus dem dort
ntlehnten Kapital Amerika Konkurrenz gemacht wird *).
Eine der politischen Folgen des Staatskredits erblicken aber
manche (Dudley Baxter usw.) darin, daß derselbe die Konkurrenz
 unter den einzelnen Staaten ungleich macht, da im wirtschaftlichen
 Wetteifer jener Staat, dessen Produktion weniger
durch Staatsschulden belastet ist, den stärker belasteten besiegen
wird. Baxter war besorgt um die Hegenomie Englands gegenüber
den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Deutschland, die
zwei gefährlichsten Konkurrenten, da die Vereinigten Staaten ihre
Schulden stark amortisieren, Deutschland damals überhaupt nur
eine geringe Staatsschuld ‚hatte. Unleugbar ist die Staatsschuld
unter gewissen Umständen eine bedeutende relative Last, die eine
- ) Crosby, The danger of international Government Loans (The Annals
May 1920, S. 226).

586
        <pb n="603" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren. be (
gewisse Rückwirkung auf die Produktionskosten ausübt, da aber
die Last der Staatsschuld nur im Vergleich zum Volksvermögen
gemessen werden kann, so ist die Frage gewiß eine komplizierte.
Vieles hängt auch davon ab, wie sich die Kreditfähigkeit des
Staates gestaltet, wie sich die Höhe der Staatsschuld zur Kreditreserve,
 zu dem noch zur Verfügung stehenden Kredit verhält usw.
Eine Übertreibung ist es wohl, daß den großen politischen Wettbewerb
 unter den Großmächten die Größe der Staatsschuld entscheiden
 werde *). Hierauf hat der Weltkrieg die Antwort erteilt,
da alle kriegführenden Staaten in der Lage waren, bis zum letzten
Moment Anlehen zu plazieren.
12. Kreditfähigkeit. Die Kreditfähigkeit der Staaten hängt
von verschiedenen Umständen ab, von denen die staatswirtschaftlichen,
die volkswirtschaftlichen, die politischen die höchste Bedeutung haben.
Vom allgemeinen staatswirtschaftlichen Standpunkte ist es jedenfalls
ein Vorteil, wenn die finanziellen Quellen des Staates weder durch
Steuern, noch durch Anlehen stark in Anspruch genommen sind,
wenn der Staatshaushalt ein geordneter und die parlamentarische
Kontrolle des Staatshaushaltes eine strenge ist. Namentlich das
letzte Moment erklärt uns die Erscheinung, daß der Staatskredit
insbesondere durch Verbreitung und Festigung des Parlamentarismus
 günstig beeinflußt wird. Von staatswirtschaftlichem Standpunkte
 befördert den Staatskredit hauptsächlich der Umstand,
wenn der Staat seinen übernommenen Zahlungsverbindlichkeiten
streng und pünktlich entspricht; wenn der Staat die Zahlungsbedingungen
 streng einhält: die Zahlungstermine, die Zahlungsorte,
die Valuta usw., ja der Staat soll danach trachten, dem Gläubiger
möglichst Vorteile zu bieten, wie wir z. B. sehen, daß die fälligen
Kupons oft vor dem Verfallstage eingelöst werden. Die pünktliche
Erfüllung der Verbindlichkeiten macht das nächste Anlehen billiger.
Jener Staat, der seine Zahlungsversprechen nicht erfüllt, seine
Zahlungen oft unterläßt, oder in einer schlechteren Valuta zahlt,
oder die Zahlungstermine nicht einzuhalten vermag, die Zinsen
trotz des Versprechens der Steuerfreiheit besteuert, wird, wie ein
schlechter Schuldner, nur schwer und teuer Darlehen bekommen 2).
') Da wir auf die sonstigen politischen Beziehungen des Staatskredites
nicht weiter eingehen, wollen wir hier nur bemerken, daß derselbe auch auf die
strategischen Maßnahmen Einfluß ausübt, und daß kriegerische Maßnahmen
manchmal nur deshalb geschehen, um die Aufnahme eines Anlehens zu erleichtern.
 Auch hierfür hat der Weltkrieg manches Beispiel geliefert.
*) Nach den Statuten der Londoner Börse sind die Obligationen jener
Sn ERSTEN die ohne Einwilligung der Gläubiger ihre Verbindlichkeiten

qm
        <pb n="604" />
        Bel 5. Buch. Der Staatskredit.
‚Jede Nation, sagte der Finanzminister der Vereinigten Staaten,
Macculloch, hat die Pflicht, durch strenge Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
 in Friedenszeiten zu sorgen, daß ihr in schwierigen
Zeiten der Kredit nicht fehle. Als Philipp II. im Jahre 156
seine Schulden nicht bezahlte, konnte sich der spanische Staatskredit
 nicht wieder konsolidieren. Auch die Art der Verwendung
der Anlehen ist wichtig, da unter gleichen Verhältnissen jener Staat
leichter Kredit bekommen wird, der die Anlehen zu produktiven
Zwecken verwendet. Befördernd wirkt auf den Staatskredit, wenn
die Anlehensmodalitäten den Interessen der Kapitalisten und Anlagesuchenden
 in allem entsprechen, namentlich wenn der Verkehr,
die Übertragung der Schuldtitres erleichtert wird. Alles was die
bertragung erschwert, so schwerfällige rechtliche Formen, Überragungsgebühren
 usw. werden auf den Staatskredit ungünstig zurückwirken.
 In volkswirtschaftlicher Beziehung kommen namentlich die
wirtschaftliche Reife des Volkes, dessen strenge wirtschaftliche
Sitten in Betracht. Große Wichtigkeit besitzt die Lage des Geldmarktes.
 In politischer Beziehung hängt der Staatskredit von
günstigen politischen Verhältnissen, dem Einvernehmen zwischen
dem Volk und der Regierung usw. ab. Freilich läßt sich der Einfluß
 der politischen Verhältnisse schon viel schwerer berechnen.
Wir begegnen da manchen Rätseln. So hat in Ungarn in einer
Zeit, wo das Militär drei Tage hindurch mit der in Aufruhr beindlichen
 Bevölkerung in den Straßen der Hauptstadt kämpfte,
während ein skandalöses Finanzereignis bei dem Kreditinstitute der
Kleingrundbesitzer die Infektion. der Gesellschaft aufdeckte, die
ronenrente den Parikurs erreicht. Am 30. November 1886, nach
Publikation eines mit einem Defizit von 70 Millionen abschließenden
Budgets, welches auf die öffentliche Meinung von erschreckender
Wirkung war, als ferner der Ausbruch eines verhängnisvollen
Krieges zwischen Rußland und OÖsterreich-Ungarn nur die Frage
weniger Tage schien, hat die Papierrente den hohen Kurs von 94,70
erreicht. Später fiel wohl der Kurs, aber trotz der weiteren Verschlechterung
 der finanziellen Lage, trotz.bedeutender Nachtragskredite,
 trotz eines eventuellen Bedürfnisses von 52'/, Millionen
Gulden zur Vorbereitung des Krieges, trotz Schwierigkeiten der
Anlehenaufnahme, war der Kurs Ende März 1887 wieder 89,85.
Im Dezember 1921, als der Minister mitteilte, das Defizit betrage,
nicht wie präliminiert, 6'/,,- sondern 16 Milliarden, beginnt der Kurs
der Krone sich zu bessern (vielleicht infolge stärkerer Exporte).
Eine lehrreiche Beleuchtung dessen, wie die politischen Verhält-\nisse
 den Staatskredit beeinflussen, bietet die Geschichte des russischen

-Q8
        <pb n="605" />
        I. Abschnitt. Allgemeine Lehren.
Staatskredites. Im Jahre 1884 waren die Beziehungen zwischen
Deutschland und Rußland noch so intim, daß die preußische Seehandlung
 an der Emission eines russischen Anlehens teilnahm.
Im Jahre 1887 verjagt Bismarck die in Deutschland plazierten
russischen Werte, deren Wert auf 2*'/„, Milliarden Rubel geschätzt
wurde, aus Deutschland. Deutschland verkauft mit ziemlichem
Verluste die russischen Papiere und Ende der 80er Jahre ist
Deutschland ziemlich rein von russischen Papieren. Deutschland auflitt
 bedeutende Verluste an den russischen Papieren und an den an
deren Stelle angeschafften italienischen Papieren, welche infolge
der ungünstigen finanziellen Lage Italiens große Kursverluste aufwiesen.
 Rußland dagegen, welches damals gerade eine gute Ernte
hatte, verkaufte zu günstigen Preisen seine Papiere, namentlich an
Frankreich, welches hierbei nach Raffalovich (ein vielleicht
zweifelhaftes Zeugnis!) einen Gewinn von 500—600 Millionen Francs
einheimste. Jedenfalls war dies auch ein starker Hebel zur Befestigung
 der russisch-französischen Freundschaft, die wohl Frankreich
 ziemlich teuer zu stehen kam.
Viele Beispiele ließen sich aus der Finanzgeschichte einzelner
Staaten dafür anführen, welche Folgen eine unsittliche Kreditwirtschaft
 mit sich führt. Am Anfange des 19. Jahrhunderts kommt
Österreich nach Emission sogenannter Tilgungsanlehen, dann Zwangsanlehen,
 worunter wohl am klassischesten das sogenannte Arrosionsanlehen
 (vielleicht besser „zur Ausbeutung der Gläubiger bestimmte
Anlehen“) zu den abenteuerlichsten Plänen: Konfiskation aller
Gegenstände aus Edelmetall, Konfiskation der Kirchenschätze und
Kirchengüter, endlich zu dem Patent vom 20. Februar 1811 traurigen
 Angedenkens. An der Tagesordnung ist die Nichteinhaltung
von Zahlungsterminen, Einstellung der Zinsenzahlung ; Gelder werden
gegen ihre Bestimmung verwendet. Die Versprechen des Herrschers
sind nicht mehr wert als leere Worte. Mehrmals wird das Versprechen
 gegeben, daß Papiergeld überhaupt nicht emittiert wird
oder bloß in beschränkter Quantität. All das steht aber mit den
Tatsachen in grellem Widerspruch. Anstatt der auf 45 Millionen
Gulden festgesetzten Antizipationsscheine werden 426 Millionen
ausgegeben. Bei den Prämienschulden wird die Ziehung auf 10 Jahre
verschoben. Ahnliches finden wir in anderen Staaten. In Frankreich
 werden von Privaten zu wohltätigen Zwecken gesammelte
Gelder zu staatlichen Zwecken verwendet und als der Minister
Lomenie zurücktritt, war in den Staatskassen nur ein Betrag von
400000 Franc, dessen Hälfte der scheidende Minister mit sich nahm.
2. Kosten. Der Staatskredit verursacht dem Staate ansehn-589
        <pb n="606" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
liche Kosten. Von den Finanzschriftstellern hat sich namentlich:
Stein mit dieser Frage beschäftigt und wenn er dieselbe auch nicht
löst, so hat er doch den Weg gezeigt, auf welchem die Wissenschaft
 zu einer Lösung gelangen kann. Die wichtigsten Elemente
der Kosten des Staatskreditwesens sind demnach folgende: a) Die
Kosten der Emission, mit inbegriffen die Provision der Banken;
b) die Verwaltungskosten der Staatsschuld; c) die Zinsen der Staatsschuld;
 d) eventuelle Ausgaben für die Festlegung des Kurses der
Anlehentitres; e) die Kosten der Rückzahlung - der Staatsschuld,
Kosten der Beschaffung der Amortisationsquoten, Differenz zwischen
dem KEmissions- und Rückzahlungskurs. Hierzu kommen dann
noch andere mit dem Staatsschuldenwesen eventuell verbundene
Opfer wirtschaftlicher, politischer, ethischer Natur.
| 14. Statistik. Die Festsetzung dessen, wie groß die durch
die Staatsschuld verursachte Last ist, mit welcher Schwere dieselbe
auf die Nationalwirtschaft drückt, kann auf verschiedene Weise.
statistisch erfolgen. Die Beurteilung der Schuldenlast kann geschehen:
 a) Auf Grund der Größe des Schuldkapitals. Gegen diese
ethode läßt sich einwenden, daß sich das Schuldkapital oft nicht
bestimmen läßt, da es Anlehensformen gibt, bei denen eigentlich
das Kapital unbekannt ist, indem die Aufnahme der Schuld in der
Weise geschieht, daß der Gläubiger in das Schuldbuch als Beechtigter
 für Zinsen eingetragen wird. Die Größe des Schuldapitals
 schwankt also wie der übliche Zinsfuß. Ist der Zinsfuß
2 Prozent, so ist das Kapital das Doppelte dessen, was dasselbe
repäsententiert bei einem Zinsfuß von 4 Prozent. Auch deshalb
ist die Schuldlast bei diesem Vorgehen nicht genau festzusetzen,
weil die Staaten zu verschiedenem Kurs ihre Papiere in Umlauf
setzen; dasselbe Nominale repräsentiert also in dem Staate A mehr
oder weniger als in dem Staate B. Praktisch ist auch die Bedeutung
 des Schuldkapitals eine geringere, da ja die meisten Staaten
icht amortisieren. Tatsächlich hat das Kapital für den Staatshaushalt
 keine besondere Bedeutung, bildet beine effektive Last.
Auch kommt in Betracht, daß dieselbe Kapitalgröße eine verschiedene
 Last bedeutet, je nachdem der Zinsfuß höher oder niedriger
 ist. Wir wollen deshalb nicht behaupten, daß die Größe
des Schuldkapitals keine Bedeutung hat, nur kann dasselbe nicht
als verläßlichster Maßstab zur Bestimmung der durch die Staatsschuld
 verursachten Last betrachtet werden und zur Vergleichung
verschiedener Staaten dienen. b) Nach der Größe der Zinsenlast.
ie Zinsen bieten einen besseren Maßstab für die effektive, in den
Staatsausgaben sich widerspiegelnde Last der Staatsschuld. Hier

590
        <pb n="607" />
        I. Abschnitt Allgemeine Lehren. he1
ist nur der Umstand natürlich störend, daß die Zinsenlast einem
geringeren Schuldkapital entspricht in dem einen als in dem anderen
Lande, wenn dort z. B. der Zinsfuß 5 Prozent beträgt, hier 2 Prozent,
oder der eine Staat al parı, der andere unter dem Nennwert das
Anlehen kontrahiert hat, was wieder auf die Amortisation und
Konversion zurückwirkt, da der eine Staat leichter amortisieren
oder konvertieren kann, als der andere. Aus dem Gesagten folgt,
daß eigentlich beide Maßstäbe notwendig sind; wollen wir die
gegenwärtige Last kennen, so bedienen wir uns der Zinsenbeträge,
wollen wir die zukünftige Last kennen, so bedienen wir uns der
Kapitalbeträge. Aber auch vereint gewinnen wir mittels dieser
Maßstäbe kein vollständiges Bild, da sie nur eine absolute Größe
darstellen, die Größe des Kapitals und der Zinsen. Die Intensität
der Last muß aber relativ festgestellt werden, verglichen mit der
Kraft, die berufen ist, die Last zu tragen. Darum ist eine Vergleichung
 der Last mit jenen Momenten nötig, die die wirtschaftliche
 Kraft des Staates repräsentieren und zwar: a) mit dem Volksvermögen;
 b) mit dem Volkseinkommen; c) mit der Bevölkerungszahl;
 d) mit den Staatseinnahmen; e) mit den Staatsausgaben. Von
diesen verschiedenen Schlüsseln ist jedenfalls der verläßlichste, der
die jährliche Zinsenlast mit dem jährlichen Volkseinkommen vergleicht,
 wobei nur der Umstand in Betracht kommt, daß die Methoden
 der Statistik des Volkseinkommens ziemlich mangelhaft sind.
Demzufolge kommen wir zu dem Resultate, daß die hier geschilderten
 Berechnungen insgesamt angewendet werden müssen, wodurch
wir jedenfalls den besten Einblick in die Momente erhalten, von
welchen die absolute und relative Größe der durch die Staatsschuld
verursachten Last abhängt. Überdies müssen die bei der Staatsschuld
 sich zeigenden periodischen Veränderungen mit Aufmerksamkeit
 verfolgt werden, deren Zunahme und Abnahme. In Betracht
 kommt auch das Vermögen des Staates, dessen Aktiva, die
produktive oder unproduktive Verwendung der Anlehen, die im
Inlande oder Auslande erfolgte Aufnahme, die im Wert des Geldes
erfolgten Veränderungen usw. Zu welch verschiedenen Resultaten
die Anwendung verschiedener Schlüssel führt, sehen wir z. B. daraus,
 daß die englische Staatsschuldenlast von 1815—70 nur um
8 Millionen Pfund Sterling abnahm, diese Last aber im Vergleiche
zum jährlichen Volkseinkommen im Jahre 1815 9, im Jahre 1870
nur 2,5 Prozent betrug.
Jedenfalls erfordert die Feststellung der Staatsschuldenlast und
namentlich die Vergleichung derselben unter verschiedenen Staaten
große Vorsicht. Am besten zeigt dies der Umstand, daß in manchen

- =
-
        <pb n="608" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
Staaten in neuerer Zeit die Staatsschuld infolge Konversionen anwuchs,
 weil sie mit Erhöhung des Nominalkapitals verbunden war,
während an den Zinsen bedeutende Ersparnisse erzielt wurden.
Freilich muß auch die Produktivität der Anlehen in Betracht gezogen
 werden. So hat z. B. Rußland auf die transsibirische Bahn
1334 Millionen Franc verwendet. Außerdem hat Rußland in demselben
 Zeitraum einen so bedeutenden Goldschatz angesammelt,
welcher den Betrag der im Umlauf befindlichen Noten und der
schwebenden Schuld (Tresorscheine) überstieg.
Die Staatsschuldenlast überschritt schon vor dem Weltkriege
das Verhältnis, welches als gesundes zu betrachten ist und ist nach
dem Weltkriege katastrophal gestiegen. Unserer unmaßgeblichen
Ansicht nach dürfte dieses Verhältnis nicht ein Viertel des jährlichen
 Budgets überschreiten, da bei der Höhe des Heeresbudgets
es nur bei diesem Verhältnis zu erreichen ist, daß der Staat auf
die übrigen Staatszwecke wenigstens ein Drittel der Ausgabe verwenden
 könne. Diese unsere Ansicht nähert sich der von Thiers,
der die These aufstellte, daß die Staatsschuldenlast ein Drittel der
Ausgaben nicht überschreiten darf, da bei Überschreitung dieses
Verhältnisses dem Staate Katastrophen entstehen können. Optimistischer
 denkt Leroy-Beaulieu, der die Grenze für die Staatsschuldenlast
 mit 35—40 Prozent des Budgets festsetzt; überschreitet
die Grenze 45, dann ist die Lage sehr beunruhigend, bei 55—60
ist es mehr denn gewiß, daß der geringste Umstand den Staat
zwingen wird, mit seinen Gläubigern ein neues Abkommen zu
treffen.
IL. Abschnitt.
Der Geld- und Kapitalmarkt.
Vom Standpunkte des Staates als Anlehensuchenden verstehen
wir unter dem Geld- und Kapitalmarkt den Inbegriff derjenigen
Kapitalien, die in einem gegebenen Zeitpunkte frei zur Verfügung
stehen und Anlage namentlich in Staatsanlehen suchen. I
Die zur Verfügung stehenden tind namentlich aus den UÜberschüssen,
 den Ersparnissen, den eventuellen Verwertungen entspringenden
 in- und ausländischen Kapitalien werden in ihrem Streben nach
rentabler Verwendung verschiedene Richtung einschlagen. Kin
großer Teil wird sich wirtschaftlichen Unternehmungen zuwenden,
ein anderer Teil wird im Privatdarlehen seine vorteilhafteste und
befriedigendste Verwendung erblicken. Welcher Teil den Ööffent-592
        <pb n="609" />
        II. Abschnitt. Der Geld- und Kapitalmarkt. 540
lichen Körperschaften, Staat, Gemeinde usw. zugewendet wird, das
hängt von sehr verschiedenen Momenten ab, namentlich Rentabilität,
Sicherheit, Kursgestaltung, Verfügungsfreiheit, Gewohnheit, gewiß
aber auch von der Werbetätigkeit, welche im Interesse des öffentlichen
 Kredites ausgeübt wird.
‚Die im Weltkriege in jedem Staate verausgabten kolossalen
Summen haben eine solche Gestaltung des Weltmarktes hervorgerufen,
 daß die Aufnahmefähigkeit desselben ganz überraschende
Dimensionen annahm, obwohl es auch nicht an privater Verwendung
fehlte, da eine Reihe von Unternehmungen ihr Kapital außerordentlich
 erhöhte und auch viele neue Unternehmungen entstanden.
Namentlich in den kapitalschwächeren Staaten war diese Leistungsfähigkeit
 des Geldmarktes eine gänzlich ungeahnte. Vor dem Weltkriege
 hat eine Kommission von Fachmännern die Leistungsfähigkeit
 des österreichischen Geldmarktes für innere Staatsanlehen auf
etwa 200—300 Millionen geschätzt! Die hier kundgewordene
falsche Beurteilung des Geldmarktes warnt davor, daß hinsichtlich
der Gestaltung des Weltmarktes nach dem Kriege kategorische
Ansichten ausgesprochen werden. Wir müßten denn sagen, daß aus
der Leistungsfähigkeit des Geldmarktes im Kriege der Schluß gestattet
 ist, daß wenigstens im gleichen Maße für die produktive
Friedensarbeit die gleiche Leistungsfähigkeit des Geldmarktes angenommen
 werden muß, freilich nicht zu vergessen der Zerstörung
viele Milliarden betragender Kapitalien.
Auf die Leistungsfähigkeit des Geldmarktes haben namentlich
zwei Momente großen Einfluß: die Menge der zur Verfügung
stehenden Kapitalien und die Organisation des Geldmarktes. Die
erstere hängt namentlich von der Produktivität der Wirtschaft, dem
Sparsamkeitssinn bzw. der Kapitalbildung und bei Inanspruchnahme
 ausländischer Geldmärkte von allen Momenten ab, welche
die Kreditfähigkeit des Staates beeinflussen, wovon wir oben bereits
 gesprochen haben. Besonders wichtig ist die Organisation des
Geldmarktes. Es läßt sich kaum behaupten, daß diese Organisation
bereits ihre Vollkommenheit erreicht hat. Die moderne Bankkonzentration
 hat dieselbe jedenfalls befördert, doch haben sich auch
ungünstige Momente, ungünstige Einflüsse geltend gemacht. Auch
der Staat selbst kann einen ungünstigen Einfluß ausüben, wie ja
Frankreich durch die fast sinnlos zu nennende Protektion Rußlands
dem französischen Nationalvermögen große Schäden verursachte.
Von großer Wichtigkeit für den Staatskredit ist es, daß derselbe
nicht in Abhängigkeit von den Finanzkreisen gerate, sondern deren
Gebieter bleibe.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

92
38
        <pb n="610" />
        54 5. Buch. Der Staatskredit.
Die wechselnden Konjunkturen des Geldmarktes machen es
notwendig, daß der Staat den Zeitpunkt richtig wähle, in dem er
sich an den Geldmarkt wendet und in seinen Ansprüchen eine gewisse
 Reihenfolge einhalte.
Die Hauptaufgabe bleibt die Kräftigung des inneren Geldmarktes
 im Interesse der finanziellen, politischen und militärischen
Unabhängigkeit, um so mehr, als ja schon vor dem Weltkriege die
Darlehen an fremde Staaten fast ganz von politischen Momenten
beeinflußt wurden, nach dem Weltkriege gleichfalls. In der Nachkriegszeit
 machte es/sich in höchst ungünstigem Maße geltend, daß
Krieg, Revolutionen, den Sparsinn außerordentlich schwächten, Kapitalien
 ins Ausland trieben, so daß der innere Geldmarkt sich außerordentlich
 schwach zeigte und nur sehr langsam erholte.
Wenn die Organisation des Kapitalmarktes die Ausdehnung
des Staatskredites außerordentlich förderte, so hat umgekehrt der
Staatskredit vor dem Weltkriege dem Kapitalmarkte eine riesige
Menge von Effekten zugeführt, die sich ganz besonders für Anlagen
von Sparkapitalien und festen Zinsertrag suchenden Vermögenszuwachs
 eignen. Die nach dem Weltkriege verheerend auftretende
Inflation hat die Staatsgläubiger ihres Vermögens beraubt und die
Neigung, Staatspapiere zu Anlagezwecken zu erwerben, außerordentlich
 geschwächt.
Dem Zusammenhang von Staatskredit und Kapitalmarkt haben.
die finanzwissenschaftlichen Untersuchungen bisher nicht die genügende
 Aufmerksamkeit zugewendet. Es zeigt den weiten Blick
von Nebenius, daß er sich .in seinem Werke über den Ööffentlichen
 Kredit auch mit der Frage des Kapitalmarktes beschäftigt.
Von den neueren Schriftstellern namentlich Gustav Cohn.
Die wichtigste Tatsache der Nachkriegszeit ist die Verlegung
des Geldmarktzentrums von London nach New York, von Europa
nach Amerika. Amerika ist der Gläubiger Europas geworden;
Amerika hat die Wertbeständigkeit des Dollars aufrecht erhalten;
Amerika ist der Depositär des Münzgoldes geworden, Amerikas
Reichtum hat einen mächtigen Aufschwung genommen, alles Momente,
 welche dahin führten, daß die Weltwirtschaft ihre Leitung
an Amerika übergeben mußte. England rückt in die zweite Reihe
und hat zum Teil die Vermittlerrolle für Amerika übernommen.
Zur Zeit der höchsten Inflation, deren Taumel fast ganz Europa
ergriff, war es der Dollar, der zum Standard gewählt wurde. Und
diese Rolle hat der Dollar auch weiter insoferne behauptet, als er
den Repräsentanten des Weltgeldes bildet. Bei den großen Kreditaktionen,
 die nach dem Kriege durchgeführt werden mußten, hatte

; u
        <pb n="611" />
        II. Abschnitt. Der Geld- und Kapitalmarkt.
der amerikanische Geldmarkt die entscheidende Rolle gespielt und
die großen finanziellen Probleme wurden hauptsächlich unter der
Mitwirkung amerikanischer Fachmänner (Dawesplan usw.) gelöst.
Die Bedingungen des Geldmarktes für öffentliche Anlehen
haben sich infolge der großen Kapitalvernichtung, des geschwächten
Vertrauens und der unsicheren internationalen Lage verschärft.
Die deutsche Sanierungsanleihe wurde zu folgenden Bedingungen
emitiert: der Zinsfuß beträgt 7°%,, der Emissionskurs 92, der
effektive Zinsfuß stellt sich demnach auf 7'/, %. Der europäische
Teil ist mit 100%, der amerikanische mit 105%, rückzahlbar. Die
Provision der Banken betrug für Amerika 5, für Europa 4 Oo,
somit der Ubernahmekurs 87, bzw. 87!,. Die Anleihe wird in
25 Jahren getilgt. Zur Deckung des Nettobetrages von 800 Millionen
Reichsmark mußten 959997000 Reichsmark emittiert werden; die
Verzinsung stellt sich auf 8,4 °%, 1).
Die große amerikanische Anleihe (Nominalbetrag 800 Millionen
Reichsmark) zur Sanierung Deutschlands verteilte sich folgendermaßen:

New York 471780000 Reichsmark
London 245 148 000 nn
Paris 61 287 000 mn
Zürich 61 287 000 )
Amsterdam 51072 500 N
Brüssel 30 643 500 N
Stockholm 28350 000 w
Rom 20 429 000 R
Insgesamt?) 959 947 000 ;
Von der Sanierungsanleihe Ungarns (1924) im Betrage von
254 Millionen Goldkronen zeichneten:
England 138,3 Mill. Goldkronen
Vereinigte Staaten 29,6 , »
Italien SL. ?
Schweiz DldE nm mn
Schweden 49 , 9
Niederlande 7.608, N
Tschechoslowakei 10.0 m
Ungarn 99 , ”
Der Zinsfuß war 7,5%, der Emissionskurs 88—92.
1) Siehe Schanz, Die Reparationszahlungen Deutschlands (Finanzarchiv
1925, I. Bd., S. 145).
?) Schanz, Die Reparationsleistungen Deutschlands auf Grund des Londoner
 Protokolles vom 16. August 1924 (Finanzarchiv 1925, 1. Ba. Si 124),

595
38*
        <pb n="612" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
IIL. Abschnitt.
Geschichte des Staatskredites.
1. England. Der Staatskredit keines Staates zeigt einen so
engen Zusammenhang mit den allgemeinen volkswirtschaftlichen
Verhältnissen und namentlich mit den allgemeinen Kreditverhältnissen
 als der englische Staatskredit. Die neuere Periode des
Staatskredites beginnt eigentlich mit der Gründung der englischen
Bank, welche dem Staate 1200000 Pfund Sterling zur Führung
des Krieges gegen die Niederlande vorstreckt und hiergegen das
Privilegium der Notenausgabe erhält. Das geschah im Jahre 1694.
Schon im Jahre 1697, zur Zeit des Ryswicker Friedens, erhöht sich
die Staatsschuld auf 21,5, zur Zeit des Abschlusses des Utrechter
Friedens auf 53,6 Millionen Pfund. In dieser Periode des Staatskredites
 geht eine wichtige Wandlung vor sich; die bisher angewendeten
 Formen werden in den Hintergrund gedrängt und die
fundierte Staatsschuld tritt in den Vordergrund. Die Staatsschulden
werden in einem Fond vereinigt, dem andererseits wieder gewisse
Einnahmen zugewiesen werden zur Verzinsung der Staatsschuld.
Schon in dieser Zeit begegnen wir Konversionen und Zinsenreduktionen;
 im Jahre 1717 wird der Zinsfuß von 6 Prozent auf 5 Prozent
herabgesetzt, nachdem vorher der gesetzliche Zinsfuß von 6 Prozent
auf 5 Prozent reduziert wurde. Wie günstig die von Walpole
befolgte nüchterne Finanzpolitik war, das zeigt der Umstand, daß
das im Jahre 1727 emittierte. 3 prozentige Anlehen im Jahre 1737
zum Kurse von 107 notiert war. Im Jahre 1766 erhöht sich die
Staatsschuld, namentlich unter Einwirkung des siebenjährigen Krieges,
auf 129,5 Millionen Pfund. Fast auf das Doppelte steigt die
Staatsschuld infolge des Unabhängigkeitskrieges der Nordamerikanischen
 Kolonien: sie beträgt im Jahre 1783 238 Millionen Pfund.
Den bedeutendsten Einfluß nahmen jedoch die Kämpfe um die
Wende des XVIILI und XIX. Jahrhunderts, namentlich die gegen
die Revolution und gegen Napoleon I. Das kolossale Anwachsen
der Staatsschuld war gewissermaßen der. Preis, den England bezahlte,
 damit die Vorrechte der privilegierten, herrschenden Klassen
nicht demselben Schicksale verfielen, wie in Frankreich infolge der
Revolution. Darum hat England gegen die Revolution und gegen
Napoleon gekämpft und mit der Staatsschuld erwarb es die Siege
der Heere der mit ihm alliierten Staaten. Im Jahre 1816 steigt
die konsolidierte Staatsschuld auf 816 Millionen Pfund. Das Jahr
1797 bezeichnet eine der ungünstigsten Perioden des englischen

596
        <pb n="613" />
        III. Abschnitt. Geschichte des Staatskredites. RA
Staatskredits, die 3 prozentige steht auf 47! Der Weltkrieg schlug
dem englischen Staatskredit wieder empfindliche Wunden. Die
Aufnahme innerer Anleihen zeigt keinen günstigen Erfolg; England
muß in Amerika gegen amerikanische Schuldtitres Anlehen aufnehmen,
 Gold exportieren, der Dollar tritt als feste Währung an
die Stelle des unerschütterlich geglaubten Sovereign und der englische
 Wechsel zeigt ein Disagio, das zeitweilig um 8 Prozent
schwankt.
Das kolossale Steigen der englischen Staatsschuld vor dem
Weltkriege bringt Bastable namentlich mit folgenden Umständen
in Verbindung: a) Furcht vor zu drückender Besteuerung; b) falscher
Glaube an die Wundertätigkeit des Tilgungsfonds; c) unrichtiges
Verfahren der Schuldaufnahme, wonach ein größeres Kapital versprochen
 wurde, als eingezahlt wurde. Lange Zeit hindurch zeigt
die englische Staatsschuld kein Steigen und durch Konversionen
werden öfters Erleichterungen geboten. Die umfassendste Maßregel
in letzterer Beziehung war die von Göschen durchgeführte Kon-'
 version (1888), welche die Zinsen einer Schuld von 558 Millionen
Pfund auf 2%, Prozent reduzierte, in weiteren 20 Jahren auf
2*/, Prozent. Diese Konversion hatte aber auch ihre Nachteile,
wovon wir an anderer Stelle sprechen.
Wie wir sehen, ‚sö ist der größte Teil der englischen Staatsschuld
 auf die Kosten der von England geführten Kriege zurückzuführen,
 die freilich größtenteils der englischen Kolonial- und
Handelsweltmacht dienten. Doch kommen auch produktive Verwendungen
 vor. Eine solche war der Erwerb der Suezkanalaktien
(1875). England bezahlte für die im Besitz des Khedive befindlichen
176602 Stück Aktien 3976600 Pfund Sterling, außerdem dem
Hause Rothschild, das die Transaktion durchführte, für die Frist
von 1 bis 2 Monaten, bis das Parlament die Transaktion guthieß,
99000 Pfund. Der Wert der Aktien stieg später auf über
26 Millionen. Hier wurde eine höchst produktive Investition durchgeführt,
 abgesehen von dem großen politischen Vorteil, den der
Besitz der Aktien bot.
2. Frankreich. Der französische Staatskredit macht am
Ende des XVIIL Jahrhunderts unter der Revolution schwere
Katastrophen durch, welche ganz und gar den Charakter des Staatsbankrottes
 besaßen. Dies hatte andererseits zur Folge, daß Frankreich
 gewissermaßen erleichtert ins XIX. Jahrhundert eintritt, ohne
daß die Staatsschuld den Staatshaushalt wesentlich bedrückte. Der
Fall des Napoleonischen Regimes spiegelt sich im Staatsschuldenwesen
 wider, aber Strenge und Ehrlichkeit tüchtiger Finanzminister

597
        <pb n="614" />
        4. Buch. Der Staatskredit,
bewahrt den Staat vor dem Übel eines übertriebenen und ungeordneten
 Staatskredites. Im Jahre 1830 beträgt die jährliche Last
der französischen Staatsschuld bloß 164*, Millionen Franc, ein
Viertel der englischen Staatsschuld. Trotzdem war der Staatskredit
noch sehr kostspielig; der Emissionskurs des 5prozentigen Anlehens
 schwankte zwischen 52,50—67,60; aber schon im Jahre 1830
wird ein 4prozentiges Anlehen zu 102,07'/,,.im Jahre 1832 ein
5 prozentiges zu 98,50 emittiert. Der Staatskredit zeigt unter dem
Einflusse der politischen Verhältnisse ein stetes Schwanken; nach
der Julirevolution erlitt der Staatskredit eine mächtige Erschütterung;
das 5 prozentige Anlehen konnte nur zum Kurse von 84 emittiert
werden, dagegen wird im Jahre 1870 die 3prozentige zu 86,65
emittiert. Welcher Fortschritt, wenn vor Augen gehalten wird,
daß im Jahre 1814 die 5prozentige zu 45 stand! Während der
Regierung des Bürgerkönigs wurde der Staatskredit nur wenig in
Anspruch genommen; Ludwig Philipp übernahm eine jährliche
Last von 164*/, Millionen, hinterließ 1848 eine Last von 177 Millionen;
die jährliche Last hat also bloß um etwa 1,2 Millionen zugenommen.
Die Republik hat die Staatsschuld bedeutend vermehrt und
Napoleon III. übernahm eine jährliche Last von 231 Millionen.
Das zweite Kaisertum hat den Staatskredit in weitestem Maße ın
Anspruch genommen, was einerseits die kolossale Steigerung der
Staatsausgaben im allgemeinen, dann Kriege und bedeutende öffentliche
 Arbeiten, andererseits die große Scheu dieses Systems vor
Anspannung der Steuern verursachten, welche während dieser
Periode eher abnahmen. Als Fehler dieser Periode bezeichnete
Leroy-Beaulieu den Umstand, daß man sich an den 3 prozentigen
Typus klammerte, wodurch der Staat gezwungen war, die Anlehen
zu außerordentlich niedrigem Kurse — 60,50 bis 69,25 Franc —
zu emittieren. In zwei Fällen wurden Konversionen durchgeführt,
die wohl die jährliche Last verminderten, aber insoferne eine unrichtige
 Methode befolgten, als dagegen das Schuldkapital erhöht
wurde. Diese Anlehen waren öffentliche Anlehen, die nach Ansicht
 Leroy-Beaulieus in Frankreich nur ungünstige Resultate
ergaben. Am Ende des zweiten Kaiserreiches beträgt die jährliche
Last 360 Millionen Frank. Sie ‘ist also innerhalb 20 Jahren um
beiläufig 130 Millionen gestiegen. Im Verhältnis zu anderen Staaten
und im Verhältnis zum Volksreichtum war die Schuld immerhin
eine mäßige. Hrst der deutsch-französische Krieg verursachte ein
immenses Anwachsen. Frankreich war jetzt jenes Land in Europa,
das mit der größten Staatsschuld belastet war. Nach Leroy-Beaulieu
 betrug die Staatsschuld ein Sechstel des Volksvermögens

598
        <pb n="615" />
        III. Abschnitt. Geschichte des Staatskredites. &amp;amp;
und das jährliche Bedürfnis betrug 38 Prozent der Staatsausgaben.
Diese Schuld ward durch den Umstand noch besonders drückend,
daß nur ein kleiner Teil derselben zu produktiven Zwecken verwendet
 wurde.
3. Preußen. Der Staatskredit Preußens zeigt langsame Entwicklung,
 die überhaupt die KEigentümlichkeit des kontinentalen
Staatsschuldenwesens ist. Die primitivsten Methoden der Schuldenaufnahme
 sind in Anwendung. Stände, Städte, Domkapitel geben
auf kürzere oder längere Zeit Darlehen. Dabei erhält sich lange
das Prinzip, daß die außerordentlichen Staatsbedürfnisse aus dem
Staatsschatz zu decken sind. Eine größere und systematischere
Inanspruchnahme des Staatskredites ist die Folge der französischen
Kriege. Alle Ubel der Unentwickeltheit des Staatskredites machen
sich geltend; die Anlehen werden unter drückenden Bedingungen
aufgenommen und sind schwer anzubringen. Auch Zwangsanlehen
müssen aufgenommen werden, die Münzen werden verschlechtert:
alles Erscheinungen unentwickelter Zeiten. Manchmal ziehen sich
die Verhandlungen wegen Aufnahme eines Anlehens Jahre hindurch,
 so in einem Falle mit Holland, wo sie anstatt der Summe
von 32 Millionen Franken bloß 4 Millionen einbringen. Auch die
Konfiskation der Kirchengüter und der Verkauf von Staatsgütern
bringt nur geringe Resultate. Die Beamten, die Heereslieferanten
konnten nicht bezahlt werden. Zwangskonversionen werden durchgeführt,
 und zum Schluß muß auch Papiergeld ausgegeben werden.
Es ist beinahe unglaublich, daß nach so vielem Elend doch der
Staatskredit sich rasch erholte. Im Jahre 1830 wird es möglich,
die 5 prozentige Staatsschuld auf eine 4 prozentige und einige Jahre
später auf eine 3'/„ prozentige zu konvertieren. Ein Vorteil lag
später darin, daß ein großer Teil des Staatskredites zu produktiven
Zwecken in Anspruch genommen wurde, namentlich Eisenbahnbauten.
 Die Eisenbahnen liefern auch bald die nötigen Summen
zur Verzinsung und Amortisation der Eisenbahnschuld. Die Kriege
Preußens waren glücklichen Ausgangs und belasteten den Staatskredit
 nicht und mit der Entwicklung des Volksreichstums, des
Kapitals und der Berliner Börse zeigt sich nach allen Richtungen
hin eine günstige Gestaltung des Staatskredites.
4. Österreich. Auch in Österreich haben hauptsächlich
Kriege, in erster Reihe die Türkenkriege, zum Entstehen und Anwachsen
 der Staatsschuld geführt. Ein wichtiger Fortschritt war
das Reifen des Prinzipes, daß jeder Herrscher die Schulden des
Vorgängers übernimmt, ferner daß die Schuld das Gebiet belaste,
also staatlichen Charakters ist. Maximilian IL verteilt die

599
        <pb n="616" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
Schuld noch auf die einzelnen Länder, doch wird nicht weiter an
dem staatlichen Charakter der durch die Fürsten aufgenommenen
nlehen gezweifelt. Der erste Versuch eines allgemeinen Anlehen
eschah im Jahre 1643, aber mit geringem Erfolg. Der Zinsfu
war hoch, 7 Prozent. Doch stieg zuweilen der Zinsfuß auf 25 Proent
 und mehr. Die Anlehen waren teils schwebende, teils konsolidierte.
 Die Zinsenzahlung geschah sehr unregelmäßig, auch Zinseneduktionen
 kamen öfters vor. Gewöhnlich war der Fond bezeichnet,
aus dem die Rückzahlung zu geschehen hatte. Die Anlehen waren
gewöhnlich pfandrechtlich gesichert. Im Anfang des 18. Jahrunderts
 wurde im- Interesse des Staatskredits die Wiener Bank
egründet, welche die Aufgabe hatte, dem Staate Darlehen zu geben
und welche auch mit der Verwaltung der indirekten Steuern betraut
war. Die Stadt Wien hatte mit der Bank nur so viel gemein, daß
sie dieselbe mit ihrem Kredit unterstützte, übrigens war die Bank
Staatsbank, oder, da sie ja keine Bank in heutigem Sinne war,
staatliches Kreditvermittlungsinstitut. Die Bank unterstützte den
Staat mit Vorschüssen und in dieser Beziehung übte sie eine nütziche
 Tätigkeit aus. Ebenfalls im Interesse des Staates wurde die
allgemeine Bankalität im Jahre 1714 gegründet, welcher verschiedene
 Einnahmen zuflossen, insbesondere Arrhen, deren man vier
unterschied, die Bankalitätsarrha, die jeder bezahlte, der Bankalist
erden wollte, die Assignationsarrha, die jeder bezahlte für die pünktiche
 Erfüllung der Zahlungen, die Judenarrha, die jeder Jude,
zahlen mußte, der in Wien sich aufhalten wollte usw. Die Bankaität
 war teils Zentralstaatskasse, teils Bankinstitut. Aber dieses
nstitut entsprach nicht den Erwartungen. Auf dem Gebiete des
Staatskredites treten später die ausländischen Geldmärkte in den
ordergrund, so im 18. Jahrhundert insbesondere Holland und
talien. Die Anlehen waren häufig auf die Einnahmen von Bergwerken
oder auf Kriegskontributionen basiert. Mit England kam Österreich
namentlich auf Grund politischer Interessen in Kreditverbindung, infolge
 des bei Gelegenheit des spanischen Erbfolgekrieges geschlossenen
 Bündnisses. Zur Zeit Maria Theresias zwang vor allem der
Siebenjährige Krieg zu größeren Kreditoperationen ; von 260 Millionen
Gulden Kriegskosten wurden 167 Millionen mittels Anlehen gedeckt,
ovon ein Teil Zwangsanleihen waren; damals wurden auch Leibrentenanlehen
 geschlossen, eines auf Grund der ungarischen Staatsomänen,
 ein anderes auf Grund der ungarischen Kriegskontribujonen
 usw. Während des Krieges zeigen die Staatstitres eine sehr
jefe Wertsinkung, aber nach dem Kriege stieg der Kurs infolge
pünktlicher Tilgung auf 94, ja sogar auf Pari, so daß eine Zinsen-500
        <pb n="617" />
        IIT. Abschnitt. Geschichte des Staatskredites. SM
reduktion durchführbar war. Ein wichtiges Datum in der Geschichte
des österreichischen Staatskredites ist das Jahr 1761, da in diesem
Jahre gegen Gutstehung der Stände ein Anlehen zustande kam,
welches daher im wahren Sinne des Wortes ein Staatsanlehen war
und damals geschah es zum ersten Male, daß die Schuldpapiere
mit Coupons versehen wurden. In diese Zeit fällt eine Zinsenreduktion,
 in deren Folge der Zinsfuß auf 4 Prozent herabgesetzt
wurde. Auch die Tilgung wurde energischer fortgesetzt. Aber
bald wurde das Staatsschuldenwesen durch die Ausgabe von Papiergeld
 in eine gefährliche Richtung gedrängt, welche den Staat an
den Rand des Bankerottes brachte. Erst im Anfange des 19. Jahrhunderts
 gelang es durch Errichtung der österreichischen Nationalbank
 und der ihr anvertrauten Einlösung des Papiergeldes dem
UÜbel einigermaßen zu steuern. Die folgende Periode charakterisiert
insbesondere die angestrebte Tilgung der bestehenden Anlehen,
namentlich mit Hilfe des öfters von neuem organisierten Tilgungsfonds.
 Ein wichtiges Ereignis war die Aufnahme des sogenannten
Nationalanlehens (1854), mit welchem an den Patriotismus der Bevölkerung
 appelliert wurde. Die Einzahlung konnte in fünf Jahren
in zehn Raten erfolgen, außerdem wurden andere Erleichterungen
gewährt, namentlich den Beamten, Militärs usw. Im ganzen wurden
611 Millionen Gulden emittiert; an der Subskription nahmen mehr
denn 1'/, Millionen Personen teil. Der Subskriptionskurs war 95.
Eine Spezialität Österreichs ist es gewissermaßen, daß bei Emission
von Anlehen öfters auf die Spielleidenschaft spekuliert wurde, daher
Prämienanlehen. Im Jahre 1868 erfolgte die Unifizierung der
Staatsschulden verschiedenen Charakters und zwar als Rentenschuld.
Die günstigen Verhältnisse der spätern Jahre wurden zu bedeutenden
Konversionen benutzt.
Die Zunahme der Staatsschuld zeigt folgende Zusammenstellung
 Mensi’s:
1522 2 Millionen Gulden
1612 807. S
1711 Öl E
1755 118010 ?
1800 605 11 7 N
1810 650,2 * n
1847 11801 .
1858 20365 n
1867 30253 } n
5. Ungarn. Das Initiale des ungarischen Staatskredites bildet
das im Jahre 1868 aufgenommene Eisenbahnanlehen, mit welchem
der Grundstein zum ungarischen Staatsbahnnetz gelegt wurde.
Die emittierten Titres repräsentierten einen Nominalwert von 85.1

307
        <pb n="618" />
        E 5. Buch. Der Staatskredit.
Millionen Gulden: der Zinsfuß betrug 5 Prozent. Die Emission
erfolgte zu dem durchschnittlichen Kurs von 72,22, demgemäß betrug
 der effektive Zinsfuß 6,92 Prozent. Die Emissionskosten betrugen
 3,7 Millionen Gulden. Es ist hieraus zu ersehen, daß die
Zweifel des Geldmarktes gegenüber dem geschaffenen neuen dualistischen
 Staatssystem genügend zum Ausdruck kamen. Hierzu
kommt, daß die zu bauenden Bahnen als Pfand dienen sollten. Die
Emission nahm einen sehr schleppenden Gang. In den folgenden
Jahren hat dann mit den ungünstigeren Gestaltungen im Staatshaushalt
 die Situation sich noch verschlimmert. Abgesehen von
kleineren Anlehen, dem Gömörer Prämienanlehen, dem 30- und 50-Millionen-Anlehen,
 wurden im Jahre 1873 153 Millionen Gulden
Schatzscheine zu sehr drückenden Bedingungen emittiert. Der
Zinsfuß betrug 6 Prozent, der Emissionskus 85'/, und 86*/„, der
effekte Zinsfuß also 7,5 Prozent; die jährliche Last aber infolge
der raschen Tilgung 10,89 Prozent. Die Schatzscheine bildeten eine
schwebende Schuld, die innerhalb 5 Jahren zurückgezahlt werden
sollte. Die Staatsdomänen mußten als Pfand gelten. Das Prestige
des ungarischen Staatshaushaltes war in solcher Decadence, daß in
der großen Regierungspartei sich kein Aspirant auf das Finanzportefeuille
 fand und schließlich der Ministerpräsident dasselbe
übernehmen mußte. Die drückende und beschämende Schuld mußte
‚ehestmöglich selbst in der Erinnerung verlöscht werden. Dies geschah
 im Jahre 1881 mit Emission der 4prozentigen Goldrente.
Die Schuldenlast stieg um 145 Millionen Gulden, die Zinsenlast
sank von 24 Millionen Gulden auf 21,8 Millionen Gulden.
Aus dieser höchst ungünstigen Periode des Staatskredites schritt
der Staat nur langsam zu günstigeren Verhältnissen, was teils Folge
der vorsichtigeren Führung des Staatshaushaltes, teils Resultat der
allgemein günstigeren Gestaltung der Kreditverhältnisse war. Die
Schaffung der Goldrente bildete den Wendepunkt. Der Staatshaushalt
 wird nicht wieder mit der Tilgung belastet, ja vielleicht
wurde nur zu krampfhaft an dieser Art der Schuldaufnahme festgehalten.
 In den achtziger Jahren. beginnt auch in Ungarn die
Periode der Konversionen. Es wurde jetzt die 5 prozentige Papierrente
 geschaffen und gegen Ende der achtziger Jahre zeigt sich
infolge der Konversionen eine Abnahme der jährlichen Zinsenlast
um 8,1 Millionen Gulden.
6. Rußland. In Rußland zeigt die Geschichte der Staatsschuld
 im großen ganzen ähnliche Verhältnisse wie in anderen
Staaten. Die Not zwang oft zur Aufnahme von Anlehen, die in
vielen Fällen von der reichen Geistlichkeit vorgestreckt wurden.

3092
        <pb n="619" />
        III. Abschnitt. Geschichte des Staatskredites. .
Bei der Unentwickeltheit des Staatskredites griff man aber lieber
zur Münzverschlechterung, die gewissermaßen eine außerordentliche
Einnahmequelle bildete. Peter der Große war prinzipieller Gegner
der Staatsschulden. Die Kaiserin Katharina setzt die Assignaten
in Verkehr, die wohl im Anfange beliebt waren, dann aber infolge
der Kriege in solcher Menge umliefen, daß auf deren Einlösung
verzichtet werden mußte. Bei dem Tode Katharina’s (1796)
betrug deren Betrag 156 Millionen Rubel. In dieser Periode wurden
auch im Auslande Anlehen aufgenommen, so in Holland und Italien.
Mehrmals tauchten auch Tilgungspläne auf, aber mit wenig Erfolg.
Die Napoleonischen Kriege brachten eine große Steigerung der
Staatsschuld mit sich. Im Jahre 1817 beträgt die Summe der
Assignaten 836 Millionen Rubel. Mit Wiederherstellung des Friedens
wird ein Teil der Assignaten zurückgezogen, von der Staatsschuld
ein Teil zum Lohne für die von Rußland für Niederringung Nap
 oleon’s geleisteten Dienste, von England und Holland übernommen.
Auch die Tilgung der Staatsschuld wurde in Angriff genommen,
zu welchem Zwecke Staatsdomänen verkauft wurden. Aber infolge
von Kriegen, Vorbereitungen zu neuen Kriegen und auch kulturellen
Aufgaben zeigt die Staatsschuld wieder ein bedeutendes Steigen.
Kine günstige Periode des russischen Staatskredites beginnt in den
achtziger Jahren. Die Besserung der finanziellen Verhältnisse, das
Sinken des internationalen Zinsfußes, die politischen Verhältnisse
schufen eine günstige Lage. Das 4 prozentige russische Goldanlehen,
dessen Kurs im Jahre 1880 75 war, stieg 1897 auf Pari. Diese
günstige Lage wurde zu Konversionen benutzt und an die Stelle
der 5 prozentigen Titres treten die 4 prozentigen. Von 1889 bis 1892
wurden 1667 Millionen Rubel konvertiert; 1894 wurde mehr denn
eine Milliarde von 5 Prozent auf 4 Prozent konvertiert. In demselben
 Jahre wurde in Paris ein 100-Millionen-Rubel-Anlehen in
Gold zu 3'/, Prozent plaziert und 1896 ein 3 prozentiges Goldanlehen.
Ein großer Teil dieser Anlehen wurde zu produktiven Zwecken
verwendet, ein Teil zu einer der nützlichsten Maßnahmen, zur Ordnung
 der Valuta. Nach Schulze-Gävernitz, dem wir diese
Daten entnehmen, haben seit 1887 die Aktiva in größerem Maße
zugenommen als die Passiva.
7. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Es gibt
kaum einen Staat, der — von wenigen Ausnahmen abgesehen —
so strenge sich an das Prinzip gehalten hätte, daß die Staatsschulden
so weit als möglich getilgt werden sollen, wie Nordamerika. Dies
zeigte sich namentlich nach dem Bürgerkriege. Die Staatsschuld,
die damals 2886 Millionen Dollar betrug, sank infolge der Tilgung

603
        <pb n="620" />
        6 5. Buch. Der Staatskredit.
bis 1892 auf 585 Millionen. Washington und seinen Genossen war
es zu danken, daß auf dem Gebiete des Schuldenwesens so vernünftige
 Anschauungen zur Geltung kamen. Die aus dem Unabhängigkeitskrieg
 verbliebenen Schulden im Betrag von 75 Millionen
sanken, trotz der geringen Bevölkerung und den geringen Staatseinnahmen,
 bis 1812 auf 49 Millionen. Der folgende Krieg mit
England hat abermals zur Aufnahme von Anlehen gezwungen, aber
mit Eintritt des Friedens wurde so energisch getilgt, daß im
Jahre 1835 die Schuld fast vollständig verschwand. Krisen, dann
der Krieg mit Mexiko, ‚haben dann wieder die Schuld angestaut;
von 68 Millionen Dollar wurden aber bald wieder 50 Millionen
getilgt und als im Jahre 1860 der Bürgerkrieg ausbrach, betrug
die Staatsschuld nur 64 Millionen Dollar. Infolge des Bürgerkrieges
 erhöht sich die Staatsschuld — mit Hinzurechnung des
Papiergeldes — auf 2886 Millionen Dollar. Nach Beendigung des
Krieges wird die Schuldentilgung in Angriff genommen, die
schwebende Schuld wird konsolidiert, das Papiergeld wird eingelöst
und im Jahre 1879 wird die Barzahlung aufgenommen. In den
neunziger Jahren treten ungünstigere Verhältnisse ein, die Staatseinnahmen
 nehmen ab und der Goldankauf macht große Ansprüche,
das mangelhafte Geldsystem wirkt nachteilig auf die Staatsschuld
zurück. Außer den Bundesschulden haben auch die einzelnen
Staaten ihre Staatsschuld.
Die historische Entwicklung der Staatsschuld (bis zum Weltkriege)
 in den größeren Staaten spiegelt sich in folgenden Daten:
1. Großbritannien.
1689: 0,66 _Millionen Pfund Sterling
1784: 249,9 ” ” ”
1817 - 898,9 ” ” ”
1850 . 789,0 ” ” ”
1860: 8022 7 N
1889: 699,3 9 X 5
1911: 733,0 % m ”
2. Frankreich.
1830: 244,3 _Millionen Frank jährliche Rente
1871: 386,8 ” ” ” ”
1880: 745,9 ” ” ” ”
1890: 739,1 „ ; » ” ”
1911 1278 © S f
3. Deutsches Reich.
1871: 769,3 Millionen Mark
1889: "10108 »
1910: 5262,6 % ”
4, Rußland.
1913: 8824 Millionen Rubel

504
        <pb n="621" />
        IV, Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden, 60F
5. Österreich.
1867: 6050,6 Millionen Gulden
1918: 99740 , N
6. Ungarn.
1867: — Millionen Gulden
1918: , „6196,9. , .
7. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika.
1858: 44,9 Millionen Dollar
1860: 648 W
1865: 38840 7 N
1867:) 1251564. 7 N
1883: 258388 N
1911: 28860 &amp;gt; )
Die Gestaltung nach dem Weltkriege schildern wir weiter
unten.
IV. Abschnitt.
Die verschiedenen Arten der Staatsschulden.
l. Produktive und unproduktive Anlehen. Die
Arten der Staatsschulden zeigen eine große Mannigfaltigkeit je
nach den einzelnen wichtigeren Momenten des Staatskredites. Der
Zweck, die Art der Emission, die Bedingungen, die Dauer verursachen
 eine große Verschiedenheit der Staatsschulden. Insbesondere
 kommen folgende Arten der Staatsschulden in Betracht.
Was vorerst die Verwendung betrifft, so unterscheidet man
produktive und unproduktive Staatsanlehen (die letztere oft
„tote Schuld“ genannt). Im allgemeinen kann festgestellt werden,
daß in der Vergangenheit die Staatsschulden namentlich zur
Deckung der durch Kriege verursachten Kosten verwendet wurden,
dann zur Deckung des im Staatshaushalte sich zeigenden Defizits;
in neuerer Zeit und in den jüngeren Staatswesen wird der Staatskredit
 häufig zu wichtigen volkswirtschaftlichen und kulturellen
Zwecken in Anspruch genommen. Diese Metamorphose hängt
wieder mit der Anderung der Meinungen über die Aufgaben des
Staates zusammen, da die ältere Nationalökonomie gegen jede staatliche
 Tätigkeit außerhalb des Rechtsgebietes und der Landesverteidigung
 sich aussprach, heute dagegen wird die Staatstätigkeit
auf allen Gebieten ebenso leidenschaftlich gewünscht. Der Unterschied
 von produktiven und unproduktiven Ausgaben hat in mancher
Richtung Bedeutung, so auch deshalb, weil die Tilgung der produktiven
 Schulden nicht so dringend ist, als die der unproduktiven
        <pb n="622" />
        1 5. Buch.‘ Der Staatskredit.
Schulden, da bei jenen die Last durch den Nutzen der geschaffenen
produktiven Investitionen ausgeglichen wird. Die Unterscheidung
von „produktiv“ und „unproduktiv“ stößt auch hier auf große
Schwierigkeiten. Besser wäre die folgende Unterscheidung: 1. produktiv;
 2. nützlich, aber nicht produktiv; 3. unproduktiv. Aufmerksamkeit
 verdient die Bemerkung Andler’s*), der direkt und
indirekt produktive Ausgaben unterscheidend, sich selbst verzinsende
und sich nicht selbst verzinsende Ausgaben zu unterscheiden
empfiehlt. Natürlich kann dies nur auf Kapitalsanlagen bzw. Investitionsausgaben
 angewendet werden.
2. Zwangsanlehen. Die Staatsanlehen sind freiwillige,
vertragsmäßige oder Zwangsanlehen. Das Zwangsanlehen
ist die Form der Anlehen, die namentlich in früheren Zeiten häufig
vorkam. Der Zwang wurde in verschiedener Weise ausgeübt; ın
der Regel war derselbe nur ein moralischer, doch kam auch solcher
mit Brachialgewalt vor?). Die Art der Zwangslehen ist eine verschiedene:
 1. Nichterfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten, insbesondere
 Aufschub von Zahlungsterminen; 2. vorzeitige Eintreibung
von Steuern; 3. Verwendung der dem Staate anvertrauten Gelder,
Kautionen, Fonds; 4. Ausgabe von mit Zwangskurs ausgestattetem
Papiergeld; 5. eigentliche Zwangsanlehen. Diese werden entweder
im’ allgemeinen bei den einzelnen Staatsbürgern, oder bei Unternehmern,
 bei Geldinstituten aufgenommen, bei Städten, Universitäten,
der Kirche usw. HEine eigene Art der Zwangsanlehen waren die
Amtsanlehen, die der Amtsnachfolger einzulösen hatte. Die Zwangsanlehen
 sind, in welcher Form immer aufgenommen, von schädlicher
Wirkung und schwächen den Staatskredit. Selbst das sogenannte
patriotische Anlehen von Pitt — sagt Rogers — war. ein
Fehler. Die Zwangsanlehen verursachen große Ungerechtigkeiten,
da der Verteilungsschlüssel in der Regel ein unrichtiger ist. Oft
zwingt der Staat solche zur Darstreckung von Anlehen, die nicht
gerade die Leistungsfähigsten sind, wie z. B. seine eigenen Beamten.
Wenn die Verteilung auf Grund der Steuerlast geschieht, so wird
sie dieselben Ungerechtigkeiten verursachen, die sich in der Verteilung
 der Steuerlast kundgibt. Auch das verursacht eine Ungleichheit,
 daß die Vertreter des beweglichen Kapitals leichter Geld
beschaffen können, als die Vertreter des unbeweglichen Kapitals.
Von Venedig sagt Sieveking, daß die höheren Klassen beim’
Zwangsanlehen stärker in Anspruch genommen wurden. Wer früher‘
einzahlte, dem wurden Begünstigungen gewährt. Das Zwangs-1)
 Die Städteschulen in Frankreich und Preußen. Stuttgart 1911, S, 111.
2) Siehe Thorsch, Materialien S. 113.

506
        <pb n="623" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 607
anlehen war die übliche Form in England von Elisabeth bis zur
Revolution. Lehrreich ist die Geschichte der französischen Zwangsanlehen
 vom Jahre 1793, welche die französische Republik auf die
Reichen, die Egoisten und Indifferenten, wie sie sie nannten, auswarf,
 teils zu dem Zwecke, damit die entwerteten Assignaten in
die Staatskasse zurückfließen mögen. Das Anlehen, das auf eine
Milliarde lautete, wurde folgendermaßen verteilt. Ein Junggeselle,
der ein Einkommen von 20000 Livres besaß, zahlte:
vom 1. Tausend —
” 2, ” oo 100
n 3 20 200
” 4 ” 30 300
” 5. ” 4/0 400
” 6. ” 5/10 500
” 7. ” So 600
” 8, ” 70 700
„= 0. 8/1 800
nn; 410; » %0 900
insgesamt 4 500
vom übrigen Einkommen !%,9 10.000
im ganzen 14 500
Von dem Einkommen von 20000 Livres blieben also bloß 5500 Livres.
Auch das Direktorium mußte zu Zwangsanleihen greifen, diese
waren aber schon bescheidener; die erste Klasse zahlte 50 Livres; in
der höchsten Klasse, bei einem Einkommen von über 200000 Livres,
stieg die Steuer bis 6000 Livres. Dieses Anlehen war zinslos und
war im Notfalle mit Getreide und Papiergeld (im Verhältnisse von
!/,00 des Wertes) einzuzahlen. Trotz der größten Gewalt brachte
das Anlehen, das auf 600 Millionen berechnet war, bloß 300 Millionen,
 zwei Drittel hiervon in entwertetem Papiergeld.
3. Öffentliche und Bankanlehen. Mit Rücksicht auf
die Emission wendet sich der Staat entweder unmittelbar an die
Darlehnsgeber bzw. die Anlagesuchenden, oder er nimmt die Vermittlung
 der Börse, der Banken und Bankiers in Anspruch. Die
Anlehen sind dementsprechend Bank-, Börse-, indirekte,
oder öffentliche, direkte Anlehen. Die Hauptarten der
unmittelbaren Emission sind die öffentliche Subskription oder der
regelmäßige Verkauf bei den Staatskassen, endlich der börsenmäßige
Verkauf durch hiermit beauftragte Makler. Bei dem mittelbaren
Vorgehen steht der Staat entweder beständig mit einem Bankhause
oder einer Gruppe von Banken in Verbindung, oder die Vergebung
geschieht auf Grund von Offerten, wo das Anlehen demjenigen zugeteilt
 wird, der die günstigsten Bedingungen stellt. Der Vorteil
der mittelbaren Anlehen ist der, daß die Banken in der Regel
natürlich die Verhältnisse des Geldmarktes genauer kennen, daher
        <pb n="624" />
        5. Buch: Der Staatskredit.
besser wissen, zu welchen Bedingungen, in welchem Zeitpunkte
Anlehen zu kontrahieren sind. Die Banken bieten Garantie für
je Herbeischaffung der nötigen Summen usw. Freilich kann vom
eutigen Staate nicht behauptet werden, daß er nicht in der Lage
wäre, die Verhältnisse des Geldmarktes zu kennen; der heutige
Staat hat ja so bedeutende finanzielle Funktionen, ist so sehr in
das Kreditleben verwoben, steht in so naher Beziehung zur Notenank,
 zu den anderen großen Banken, daß -auch die Staatsorgane
die Gestaltungen des Geldmarktes genau kennen müssen. Gegenüber
 schwachkreditierten Staaten kann es überdies vorkommen, daß
je Banken ihren Verpflichtungen nicht nachkommen werden.
enn die Banken auf die Plazierung des Anlehens nicht rechnen
önnen, so werden sie oft nur einen Teil des Anlehens fest übernehmen,
 den anderen Teil nur, wenn sie es in ihrem Interesse
finden (Option). Manchmal ist wohl die Option unbedingt. Wenn
sie bedingt ist, dann bedingen die. Kreditoren, daß die Übernahme
nur dann erfolgt, wenn die Titres zu einem gewissen Kurs abzustoßen
 sind oder wird festgesetzt, um wieviel der Übernahmekurs
unter dem Marktkurs bleibt.
Die Vorteile der öffentlichen Subskriptionen, der sogenannten
Volksanlehen, bestehen namentlich in folgendem: a) Der Staat erpart
 die Kosten oder wenigstens einen Teil der Kosten — wenn
doch zur Popularisierung des Anlehens der entwickelte Bankapparat
 in Anspruch genommen wird, wie dies bei den Kriegsanlehen
 geschah —, welche die Inanspruchnahme der Banken verursacht.
 b) Das Publikum gelangt zu einem geringeren Preise in
den Besitz der Staatstitres, als wenn dieselben von den Banken geauft
 werden müssen. c) Das Anlehen wird sogleich plaziert, denn
es kommt sogleich in die Hände jener, die dasselbe zur Kapitalsanlage
 benutzen wollen. Es belastet also nicht den Geldmarkt,
während die Bankanlehen langsamer plaziert werden, das Börsenspiel
 anfachen; oft werden dieselben von den Banken in einem
solchen Momente auf den Markt geworfen, wenn der Staat an die
usgabe eines neuen Anlehens schreitet, wodurch natürlich dessen
reis zugunsten der Banken gedrückt wird. d) Die Teilnahme des
roßen Publikums bietet der Öffentlichkeit Gelegenheit zu jenen
Zwecken Stellung zu nehmen, für deren Verwirklichung die Anlehen
 in Anspruch genommen werden; billigt die öffentliche Meinung
 durch eine große Beteiligung die Absichten der Regierung,
z. B. einen im Anzug befindlichen Krieg, so stärkt das außerordentlich
 die Regierung, wie sie umgekehrt geschwächt und gemahnt
ird, wenn durch eine geringere Beteiligung die ablehnende Aufs08
        <pb n="625" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 609
fassung der Nation zum Ausdruck kommt. Freilich spielen hier
viele Momente eine Rolle; die öffentliche Meinung kann durch die
Presse und die Manöver der Finanzkreise irregeführt werden. Den
zugunsten der öffentlichen Subskription sprechenden Momenten
gegenüber kommt hinwieder folgendes in Betracht: a) Dem Bankier
wird es natürlich auch bei öffentlichen Subskriptionen möglich sein,
große Summen zu zeichnen, während der kleine Mann das Herandrängen,
 Warten, den Zeitverlust scheut und sich dann doch lieber
wegen Ankauf an die Banken wendet. b) Die Banken werden doch
die Lage des Geldmarktes in der Regel besser kennen, die Bedingungen,
 welche zu stellen sind, den Zeitpunkt, der zur Emission
geeignet, während der Staat drückendere Bedingungen, einen höheren
Zinsfuß, akzeptiert, als es den Verhältnissen entspricht und so das
Anlehen teuerer bezahlt. Dieser Nachteil wird einigermaßen vermieden,
 wenn der Staat die minimalen Bedingungen feststellt und
jenen den Vorzug gibt, die günstigere Bedingungen einräumen.
c) Die Zurückhaltung des Publikums kann eventuell wichtige Ziele
der Regierung kompromittieren, die durch das Anlehen befördert
werden sollten. Gewiß kann es auch vorkommen, daß die erhofften
Vorteile der öffentlichen Subskription gänzlich ausbleiben, daß von
der ganzen Operation nichts anderes bleibt, um die Worte Leroy-Beaulieu’s
 zu gebrauchen, als „un gigantesque humbug“. Bei
den öffentlichen Subskriptionen befördert der Staat selbst zuweilen
die Konkurrenz der größeren Institute, indem er den Zeichnern
größerer Summen eine Prämie bietet (in Nordamerika 1; Prozent),
welche manchmal im Verhältnis der gezeichneten Summe wächst.
Bei den großen Kriegsanlehen hat in den Staaten der Zentralmächte
 das Subskriptionsanlehen gesiegt und glänzenden Erfolg
erreicht. In Deutschland, Österreich und Ungarn wurden Summen
aufgebracht, von denen sich die kühnste Phantasie nicht träumen
ließ. Bei den Kriegsanlehen wurden den Unterzeichnern große
Vorteile geboten, namentlich wurde die Lombardierung der gezeichneten
 Effekten bei der Notenbank zu einem mäßigen Zinsfuß
gesichert. Bei voller Ausnutzung aller Begünstigungen konnte in
Ungarn eine Verzinsung von 8—10 Prozent erreicht werden.
4. Emissionskurs. Bei der Emission ist die Modalität
von Wichtigkeit, ob die Titres zum Nominale emittiert werden,
oder unter dem Nominale. Im ersten Falle muß natürlich der
Zinsfuß je nach der Lage des Geldmarktes wechseln, während die
Papiere immer zum Parikurs emittiert werden, im zweiten Falle
dagegen kann der Zinsfuß unveränderlich bleiben und der Kapitalwert
 der Titres drückt die verschiedene Lage des Geldmarktes usw.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.

39
        <pb n="626" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
aus. In dem einen Falle ist also die Darlehnssumme, in dem
andern der Zinsfuß fixiert. Bei der Emission al pari entgeht den
Jläubigern der wahrscheinliche Gewinn, der im Steigen des Kurses
iegt und welcher es möglich macht, daß der Staat zu geringerem
insfuß kontrahiert, im zweiten Falle ist der Staat in der Lage,
zu einem geringeren Zinsfuß zu borgen, doch hat er andererseits
eine höhere Summe zurückzuzahlen, als er erhalten hat. Die Emission
unter parı bietet den Gläubigern dagegen den Vorteil, daß sie am
apital gewinnen, ferner, daß solche Papiere, eben weil sie al parı
ingelöst werden müssen, nicht so bald zur Einlösung gelangen, der
läubiger kann also darauf rechnen, daß er jahre-, jahrzehntelang,
je Zinsen genießen werde und für neue Verwendung des Kapitals
nicht zu sorgen hat. Roscher führt noch als Vorteile der Emission
unter parı an, daß die größeren Kapitalbeträge leichter geteilt
werden können, daß die Makler, die in Prozenten bezahlt werden,
ein größeres Interesse haben und daß viele sich als reicher schätzen,
a sie ihr Vermögen dem Nominale entsprechend festsetzen. Im
allgemeinen hat die Emission unter dem Nominale Verbreitung gefunden,
 da hier an Zinsen bedeutende Ersparungen gemacht werden.
ijeses Vorgehen hat auch den Vorteil, daß der Staat immer zu
demselben Zinsfuß — bei variablem Emissionskurs — seine Anlehen
laciert, so daß sich ein gewisser Typus (2, 3—4 Prozent) entwickelt
 und die große Buntheit der Zinsfuße vermieden wird. Durch
den niedrigeren Zinsfuß wird auch die Kreditfähigkeit des Staates
ünstlich in ein günstigeres Licht gestellt, was der Kitelkeit bzw.
der Würde des Staates besser entspricht. Die Leistungen des
Staates bleiben in beiden Fällen dieselben oder sind nur in ganz
geringem Maße in dem einen Falle günstiger als in dem anderen.
Ja, in der Regel wird sogar der Staat weniger Opfer bringen bei
der Ausgabe unter dem Nominale, da hierfür gewöhnlich die Nachfrage
 sich günstiger gestaltet. Andererseits kommt freilich in Betracht,
 daß die Emission unter pari die Rückzahlung und so die
erabsetzung der Schuldenlast erschwert, den Staat der Vorteile
der Konversion beraubt, da das Sinken des Zinsfußes gewissermaßen
ntizipiert ist. Bastable führt das Vorgehen Pitt’s, der als
rster in England die Emission unter pari einführte, auf drei Ursachen
 zurück. KErstens auf das System des Tilgungsfonds, weshalb
man sich um die Bedingungen der späteren Rückzahlung wenig
ümmerte, da man bei diesem System die Hoffnung hatte, daß die
Schulden leicht zurückzuzahlen sein werden. Zweitens auf das
uchergesetz, das die Stipulierung von Zinsen über 5 Prozent
icht gestattete. Endlich auf die Gleichförmigkeit, da die bis daö10
        <pb n="627" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 611
hin emittierten Anlehen 5 prozentige waren. Die ersten zwei Momente
haben natürlich heute keine Berechtigung mehr, der letzte hat nur
formelle Bedeutung. Korrekter ist jedenfalls die Emission zum
Parikurs. Dies ist auch die Ansicht von Adams, Leroy-Beaulieu,
Bastable und anderen ?).
5. Verwaltungsschulden und Finanzschulden. Man
unterscheidet Verwaltungsschulden und Finanzschulden,
die ersteren werden durch die Bedürfnisse einzelner Verwaltungszweige
 verursacht, die letzteren durch die allgemeine Lage des
Staatshaushaltes. Eigentlich muß gesagt werden, daß alle Schulden
Verwaltungsbedürfnisse befriedigen sollen, höchstens die zur Deckung
des Defizits aufgenommenen Schulden könnten hiervon formell eine
Ausnahme bilden, im Grunde ist aber auch das Defizit Defizit der
Verwaltungszweige im einzelnen oder im ganzen. Charakteristischer
ist die Unterscheidung Stein’s, welcher unter Verwaltungsschulden
diejenigen versteht, die von Vertretern einzelner Verwaltungszweige
aufgenommen werden, häufig mit provisorischem Charakter, die
Finanzschulden dagegen nimmt der Staat als solcher auf, mit Einwilligung
 der Gesetzgebung und diese bilden die eigentliche Staatsschuld.
 Vielleicht am zweckmäßigsten wäre zwischen Verwaltungsschulden
 und eigentlichen Staatsschulden in dem Sinne zu unterscheiden,
 als die Verwaltungsschulden im Rahmen einzelner Verwaltungszweige
 zur Deckung der speziellen Bedürfnisse aufgenommen
werden, gewöhnlich mit provisorischem Charakter, während die
Staatsschulden jene sind, die auf Grund des Staatskredits als größere
Finanzoperationen gewöhnlich mit beständigerem Charakter aufgenommen
 werden. Die eigentlichen Staatsschulden gehen vom Finanzminister
 aus, die Verwaltungsschulden von Vertretern einzelner
Ressorts, z. B. vom Domänenminister, vom Eisenbahnminister, vom
Unterrichtsminister usw.
6. Inlands- und Auslandanlehen. Eine viel umstrittene
Frage hängt mit dem Umstande zusammen, daß die Anlehen im
Inlande oder im Auslande aufgenommen werden können. In England
 gab zuerst Gresham den Rat, die Schulden im Inlande aufzunehmen,
 und seitdem wurde dies die Regel. Es unterliegt kaum
einem Zweifel, daß das inländische Anlehen das natürlichere ist,
wenn der Kapitalreichtum des Inlandes genügend groß und die
Aufnahme im Inland möglich und zwar unter günstigen Bedingungen
') In England erhielt der Staat im Jahre 1797 für 100 54, im Jahre 1798
48, 1813 56, Österreich im Jahre 1818 für 100 55. Das Deutsche Reich emittierte
seine 4°%ige Schuld zu 99,0455, die 3',°% ige zu 101,10286, die 3% ige zu
86,91157 (Cohn, Finanzen des Deutschen Reiches, S. 153).

30*
        <pb n="628" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
möglich ist, ferner wenn die Aufnahme nicht nötigt, das Kapital
aus nützlichen Verwendungen herauszuziehen. „Auf inländische
Anlehen, sagt Rogers, kann jener Staat rechnen, dessen Bürger
mehr erwerben, als sie verzehren.“ Wenn dagegen das Inland
nicht in der Lage ist, die nötigen Kapitalien zur Verfügung zu
stellen, oder dieselben nur zu schweren Bedingungen zur Verfügung
stellen könnte und dieselben wichtigen wirtschaftlichen Zwecken
entziehen müßte, dann kann keinen Moment lang daran gezweifelt
werden, daß‘ die Aufnahme im Auslande zweckmäßig ist. Es ist
wahr, daß das Schuldnerland alljährlich an Zinsen bedeutende
Summen an das Ausland zu zahlen hat, aber dieser Preis ist geringer
 als die Bedeutung, die die Erfüllung gewisser Staatsaufgaben
besitzt, die aber bei Verzicht auf das ausländische Anlehen nicht
erfüllt werden könnten. Jedenfalls soll jeder Staat danach trachten,
daß er sich vom Auslande hinsichtlich des Staatskredits unabhängig
mache, obwohl gerade vor dem Kriege die lehrreiche Erscheinung
zu beobachten war, daß sowohl England als Deutschland ein starkes
Streben bekundeten, für ihre Anlehen den amerikanischen Geldmarkt
 zu erobern. So ferne es nur eine falsche Richtung oder
mangelnder Sinn für die Staatsinteressen ist, daß die Anlehen ins
Ausland wandern, so muß natürlich nach einer Besserung der Verhältnisse
 gestrebt werden, und der Staat ist sogar berechtigt, mit
etwas douce violence die öffentliche Meinung eines besseren zu belehren,
 wenn der Staatskredit sicher ist. Namentlich solche Korporationen,
 Institute, welche von seiten des Staates große Privilegien
 genießen, kann der Staat zu einer kräftigeren Unterstützung
des Staatskredits nötigen. Zwischen dem Kredit des Staates und
der Volkswirtschaft ist überdies ein so enger Zusammenhang, daß
die Banken ihren eigenen Kredit im Auslande stärken, wenn sie
zur Festigung des Staatskredits beitragen und nicht mit Gleichgültigkeit
 zusehen, daß der Kredit des Staats deterioriert werde
und in Abhängigkeit gerate. Die Abhängigkeit des Staates vom
auswärtigen Geldmarkte hat jedenfalls bedeutende Nachteile, wirtschaftlich
 und politisch. Jede Erschütterung des internationalen
Kredits oder internationalen Geldmarktes treibt die im Auslande
befindlichen Papiere: heim, das Inland muß dafür Geld ins Ausland
senden. Im Inlande tritt Geldmangel ein, der in einem starken
Steigen des Zinsfußes seinen Ausdruck findet, ja das Ausströmen
der Gelder kann selbst die Valuta erschüttern. Wenn ein solches
Land durch Hinaufschrauben des Zinsfußes das Ausströmen des
Geldes verhindern will, kann dies zu dem Resultate führen, daß im
Auslande das Vertrauen noch mehr erschüttert wird und noch

612
        <pb n="629" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 613
größere Posten von Papieren zurückgeschickt werden. Darum ist
es für im Auslande stark verschuldete Staaten oft schwierig, den
Goldstandard aufrecht zu erhalten.
Wenn aber ein Staat gezwungen ist, im Auslande Kredit zu
beanspruchen, so ist es nur die allereinfachste und selbstverständliche
 Klugheitsregel, daß er mit seinen ausländischen Gläubigern
glimpflich umgehe. Hier kommt namentlich das Problem der
Couponsteuer in Betracht. Wenn ein Staat die Couponsteuer einführt,
 so hat er unbedingt das Recht, dieselbe auch den ausländischen
 Gläubigern gegenüber anzuwenden. Ein anderes ist es,
wie sich der ausländische Richter verhalten wird? Es läßt sich
kaum das Prinzip aufstellen, daß der ausländische Richter die Pflicht
hat, fremde Steuergesetze zu verteidigen, eher läßt sich das Gegenteil
 behaupten; vielleicht hat er nicht einmal das Recht hierzu.
Insofern ist wohl anzunehmen, daß das internationale Steuerrecht
enger ist, als das internationale Privatrecht. Der Staat kann in
solchem Falle das ausländische Gericht ebensowenig in Anspruch
nehmen, als wenn er die Ausländer direkt besteuern wollte. Wo
aber der Staat in der Lage ist, den ausländischen Gläubiger in
Anspruch zu nehmen, dort kann er es ohne Bedenken tun D).
Bei der Aufnahme der Staatsanlehen spielt die Lage und
Organisation des Geldmarktes eine große Rolle. Die Aufnahmefähigkeit
 des internationalen Geldmarktes zeigt einen engen Zusammenhang
 mit der Erscheinung, daß es Wertpapiere gibt, welche
überall in jedem Lande als Anlagewerte eine große Rolle spielen,
so daß jede Preisvariation auf Angebot und Nachfrage zurückwirkt.
 Wenn nun ein Staat zur Aufnahme eines Anlehens gezwungen
 ist, so wird das in der Regel den Preis der Papiere
drücken; Folge hiervon wird sein, daß jene internationalen Wertpapiere
 stärker gesucht werden, das Ausland wird Kapitalien
schicken, welche die Emission des Anlehens erleichtern werden.
Wohl ist diese Operation im wesentlichen ein Austausch verschiedener
 Wertpapiere. Ein ähnlicher Prozeß war in Frankreich nach
1870 zu beobachten, bei Emission des zur Deckung der Kriegskosten
 und der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anlehens.
Die Aufnahme ausländischer Anlehen wird erleichtert, wenn der
Staat auch im Auslande Zahlungsstellen zur Einlösung der Coupons
bezeichnet.
Lehrreich ist es, die Teilnahme der ausländischen Geldmärkte
des näheren zu verfolgen. Bei dem Umtausch der Couponbogen
') Siehe Wieser, Die Besteuerung ausländischer Gläubiger in Österreich
(Zeitschrift für Volkswirtschaft usw. II. Bd., S. 563).
        <pb n="630" />
        61 5. Buch. Der Staatskredit.
der österreichischen 4,2 prozentigen Papierrente kamen auf das Ausland
 von 974,5 Millionen Gulden nur 170,9 Millionen Gulden, von
892,6 Millionen Silberrente aber 459,2 Millionen Gulden. Hieraus
ist ersichtlich, daß von der Silberrente mehr als die Hälfte im
Auslande placiert war, während die Papierrente im Auslande nicht
beliebt war. Die größten Beträge der Silberrente entfielen auf
folgende Geldmärkte *):
Amsterdam 169,9 Millionen Gulden
Berlin 53,1 S -
Frankfurt 48,0 5 H
Paris 47,2 S ”
München 22,6 5 x
Leipzig 21,8 » N
Antwerpen 19,0 % Ö
Breslau 17,8 ° X
Brüssel 11,4 ® ”
Darmstadt 98 n n
Hamburg 849 a in
Dresden 8,5 A ©
London 7,6 e A
Von der ungarischen Staatsschuld waren im Jahre 1890 placiert:
Goldanlehen Andere Anlehen
Ungarn 6,85 Prozent 34,70 Prozent
Österreich 11:93 © 61,82 -
Deutschland 4732 B48
Frankreich 29,72 7 —
England 4,18
Während die Frage die Fachmänner öfters beschäftigt hat, ob
es für den Staat vorteilhaft ist, der Schuldner eines anderen Staates
zu sein, wurde es viel weniger untersucht, ob es vorteilhaft ist,
Gläubiger eines fremden Landes zu sein? Die kolossalen Verluste,
welche die Staatsgläubiger in einzelnen armen, Kkreditschwachen
Staaten erlitten, führten zu der Auffassung, daß es nicht vorteilhaft
ist, der Gläubiger eines fremden Staates zu sein. Diese Ansicht
ist freilich zu weitgehend.
7. Urkundliche und Buchschuld. Die Staatsschuld ist
entweder eine urkundliche oder eine gebuchte (Buchschuld).
Wo die Institution des Staatsschuldbuches besteht, dort beruht das
Forderungsrecht des Staatsgläubigers auf der Einschreibung in das
Staatsschuldenbuch. Bei dieser Form der Staatsschuld bildet der
Staatskredit nur ausnahmsweise den Gegenstand des Verkehrs.
Wo es aber nötig ist, den Staatskredit durch einen möglichst
leichten Verkehr zu befördern, dort ist die Ausstellung von Staatsschuldenobligationen
 zweckmäßiger. WUbrigens findet diese Form
') Mitteilungen des k. k. Finanzministeriums, V. Jahrg., S. 1122.

514
        <pb n="631" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 615
mehr und mehr Eingang auch dort, wo das Staatsschuldenbuch
besteht ?).
Die über das Zustandekommen bzw. durch den Einzelnen dem
Staate gegebene Darlehen ausgestellte Urkunde ist der Staatsschuldenbrief.
 Wo Staatsschuldenbriefe nicht ausgestellt werden,
da erhält der Gläubiger nur eine Bestätigung der geleisteten Einzahlung.
 Der Staatsschuldenbrief lautet entweder auf Namen oder
auf Inhaber. Er besteht aus drei Teilen: dem eigentlichen Staatsschuldenbrief
 (auch Mantel genannt), dem Couponbogen und der
Couponanweisung (Talon). Der Staatsschuldenbrief enthält die Bedingungen
 des Darlehens, welche für das Rechtsverhältnis maßgebend
 sind, der Coupon lautet auf die fällige Zinsenforderung, der
Talon auf einen neuen Couponbogen, wenn die dem Schuldbrief
angefügten Coupons bereits insgesamt eingelöst sind und die Schuld
noch nicht zurückgezahlt ist.
Eine Betrachtung der historischen Entwicklung der Staatsobligationen
 zeigt, daß im Anfange, als die Anlehen aufgenommen
wurden und zwar zumeist als Anlehen des Souveräns, bloß ein
Schuldbrief ausgestellt wurde, in dem natürlich der Gläubiger und
der Zweck der Schuldaufnahme angegeben wurde. Als es sich
später um größere Beträge handelte, da traten mehrere Bankiers
gewissermaßen eine Koterie zusammen und es wurde dem Hauptgläubiger
 die Generalschuldverschreibung übergeben, den übrigen
Teilschuldbriefe. Die weitere Entwicklung führte dann dahin, daß die
Schuldbriefe dem Geldmarkte angeboten wurden, sie wurden infolgedessen
 in gewissen gleichen Appoints ausgestellt und in der Schuldurkunde
 wurde weder der Gläubiger noch die causa genannt, der
Schuldbrief lautete nicht mehr auf Ordre, sondern auf den Inhaber,
was natürlich die Verkehrsfähigkeit der Papiere außerordentlich
erhöhte. Die Generalschuldurkunde fiel weg 2).
8. Prämien-,Lotterieanlehen. Zur Aneiferung des Publikums
 und zur Anspornung der Bereitwilligkeit des Kapitals wurden
verschiedene Modalitäten in Anwendung gebracht, namentlich in
früherer Zeit, welche die Unentwickeltheit des Geldmarktes und
des Kreditwesens charakterisierten. Hier kommen namentlich die
sogenannten Prämienanlehen, Lotterieanlehen in Betracht.
Bei diesen Anlehen werden die Zinsen zur Auszahlung von Gewinsten
 verwendet, ganz oder zum Teil; im ersten Fall genießen
) In älterer Zeit gab man der Buchschuld den Vorzug, die die Folge
dessen war, daß die Staatsschuld eine Zwangsschuld war (Sieveking, S. 168).
®) Siehe Siebert, Über Entstehung und Entwicklung des öffentlichen
Kredits im Großherzogtum Baden (Schanz. Finanzarchiv. 1918 D.
        <pb n="632" />
        © 5. Buch. Der Staatskredit.
die Gläubiger keine Zinsen, im zweiten nur bescheidene. Für den
Zinsenverlust erhalten. die Gläubiger Ersatz in den Chancen des
Spiels. Eine gemilderte Form des Lotterieanlehens ist jenes, wo
nur ein Teil der Zinsen zum Spiel verwendet wird, was mit den
rationellen wirtschaftlichen Prinzipien mehr übereinstimmt, als die
reinen Lotterieanlehen. Bei beiden Arten der Prämienanlehen
kommt auch die dargeliehene Summe zur Rückzahlung.
9. Schwebende und konsolidierte Schuld. Einer der
wichtigsten Unterschiede, die die Staatsanlehen zeigen, ist der Unterschied
 von schwebenden und konsolidierten Anlehen. Die
konsolidierte Staatsschuld vertritt auf dem Gebiete des Staatskredits
den langfristigen, die, schwebende Schuld den kurzfristigen Kredit.
Die konsolidierte Staatsschuld ist die Staatsschuld xar” &amp;amp;Eoyxnv, gewissermaßen
 die institutionsmäßige Staatsschuld, jene, deren Dienst,
Verzinsung, Tilgung besondere Einrichtungen und Garantien erfordert.
 Die kurzfristige Staatsschuld ist die ältere, die konsolidierte
Staatsschuld ist erst das Produkt der vollkommeneren Entwicklung
des Staatskredites, wie des Kredites überhaupt, mit welcher der
Staatskredit auf rationellere Basis gelegt wird. Der erste Entstehungsgrund
 der schwebenden Schuld ist jedenfalls das primitive,
ungeordnete Wesen des Staatshaushaltes, welches öfters zur Inanspruchnahme
 des Kredites zwang, der aber dem Staate nur für
kürzere Zeit zur Verfügung gestellt wurde. Bei geordnetem Staatshaushalt
 dient die schwebende Schuld bloß zur Deckung vorübergehenden
 Mangels, der nur für kurze Zeit, während einiger Monate
oder Jahre sich einstellt, oder sie dient zur Ausgleichung der ungleichen
 Perioden in den Einnahmen und Ausgaben des Staates.
In agrikolen Staaten z. B. fließt ein großer Teil der Staatseinnahmen
erst nach der Ernte ein, während gewisse Ausgaben gerade am
Anfange des Jahres in bedeutenderem Maße auftreten. Hier hilft
sich der Staat mit schwebenden Schulden. Auch aus der wirtschaftlichen
 Tätigkeit des Staates entstehen schwebende Schulden,
da auch der Staat inmitten des Kreditverkehres steht. Auch die
Verwaltungsbedürfnisse verursachen schwebende Schulden, da ja
der ganze Handelsverkehr auf Kredit beruht. Wo der Staat Bankgeschäfte
 betreibt, Sparkassen errichtet, wie die Postsparkasse,
dort entstehen gleichfalls Staatsschulden, die den Charakter der
schwebenden Schuld . besitzen. Die Kautionen der Staatsbeamten
oder Unternehmer gehören auch in die Reihe der schwebenden
Schulden. Die wichtigsten Arten der schwebenden Schuld sind
folgende: a) Papiergeld und Kassenscheine; b) Kassenanweisungen;
c) Wechsel; d) Buchschulden; e) Kautionen; f) Einlagen bei staat-616
        <pb n="633" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 617
lichen Sparkassen, Banken, Postsparkassen; g) bei staatlichen Versicherungsanstalten
 eingezahlte Prämien usw. Hierher gehören auch in
schwierigen Lagen, Kriegszeiten, bei den Notenbanken aufgenommene
Anlehen. Von den erwähnten Arten der schwebenden Schuld gehören
 aber nur a) und b) zu der eigentlichen Staatsschuld, während
die übrigen mehr in den Kreis des Geschäftskredites gehören. Die
in den Kreis des Staatskredites gehörigen Schulden werden, wenn
deren Rückzahlung nicht gelingt, in konsolidierte Schulden umgewandelt.

Mit der fortschreitenden Ordnungsmäßigkeit des Staatshaushaltes
 nimmt die Bedeutung der schwebenden Schuld ab. Nur in
kreditarmen Staaten spielt dieselbe eine wichtigere Rolle. Andererseits
 muß konstatiert werden, daß in der neuesten Zeit verschiedene
Gründe wieder zur häufigeren Schaffung von schwebenden Schulden
geführt haben und zwar die Ausdehnung der wirtschaftlichen Tätigkeit
 des Staates, dann der Umstand, daß häufig gerade die Kriegskosten
 — die ganz besonders die Steigerung der konsolidierten
Schuld beförderten — mittels schwebender Schulden gedeckt
werden. In neuerer Zeit hat England Kriegskosten mittels
schwebenden Schulden gedeckt, so im Zulukriege (20 Millionen
Pfund Sterling), ebenso Rußland im Kriege gegen J apan usw. Im
Weltkriege hat jeder Staat einen Teil der Kriegskosten mittels
kurzfristigen Kredites gedeckt, allen voran England. England bedient
 sich hierzu verschiedener Formen der Kassenscheine, in erster
Reihe der Exchequer bills. Aber auch dieser gibt es mehrere
Arten. Die Exchequer bills lauten auf fünf J ahre, die Exchequer
bonds gewöhnlich auf drei Jahre. Außerdem existieren die Tresury
bonds, welche teils auf 3—6 Monate, teils auf längere Zeit lauten,
die Deficiency advances, ways and means advances, currency bills
usw. In Frankreich ist der Haupttypus der kurzfristigen Schuld
der bon du tre&amp;amp;sor. Diese lauten auf 3 Monate, 6 Monate oder
1 Jahr. Der Zinsfuß wechselt nach der Verfallzeit, gewöhnlich beträgt
 er 1 bis 2 Prozent, manchmal *%, Prozent. Außerdem gibt
es noch andere Formen der schwebenden Schuld, zu der auch die
Verbindlichkeiten der Caisse des depöts gehören, sowie eine Reihe
von Vorschüssen, welche die Staatskasse in Anspruch nimmt. In
Österreich bildeten die Hauptformen der schwebenden Schuld die
Kassenscheine, die sogenannten Salinenscheine und das Papiergeld,
in Ungarn die Kassenscheine usw.
Daß im Weltkriege, wie schon in der vorhergehenden Periode,
die Aufnahme der auf eine lange Amortisation angewiesenen kolossalen
 Kriegskosten in großem Maße mittels kurzfristigen Kredites
        <pb n="634" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
geschah, ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen. Im Kriege
gegen Japan stand Rußland der langfristige Kredit nicht genügend
zur Verfügung und im Weltkriege haben selbst England und
Frankreich mit dem Umstande rechnen müssen, daß der langiristige
 Kredit versagt. In England kam noch der spezielle Grund
hinzu, daß, wie englische Schriftsteller erklären, England den Krieg
als Geschäft betrachtet, dessen Kosten aus den laufenden HEinnahmen
 bestritten werden müssen. Auch kommt der Umstand in
Betracht, daß England darauf rechnet, nach dem Frieden gegen
geringere Zinsen Anlehen zu erhalten, wo dann die hochverzinsliche
 schwebende Schuld eingezogen wird. Freilich läßt sich dies
auch bei konsolidierter Schuld mittels Konversion erreichen. In
Osterreich mußte im Weltkrieg auf die Verfassung Rücksicht genommen
 werden, wonach Anlehen nur unter Zustimmung des
Parlamentes kontrahiert werden können; das Parlament war aber
nicht versammelt und konnte aus eigentümlichen Gründen nicht
einberufen werden.
Einzelne Teile der schwebenden Schuld, so die Kassenscheine,
können insofern mit der konsolidierten Schuld in Verbindung gebracht
 werden, als deren abermalige Ausgabe gestattet ist. Mit
Rücksicht auf diesen Umstand und damit die Höhe der schwebenden
Schuld nicht zu groß werde, soll die auszugebende Summe mittels
Gesetz bestimmt werden. Die Kassenscheine sind entweder zinstragende
 oder nichtzinstragende; die letzteren haben mehr den
Charakter von Wechseln, bei deren Eskomptierung der Diskont im
vorhinein abgezogen wird. Diese aber lauten gewöhnlich auf hohe
Summen und kommen im Verkehr nicht vor, sondern werden bei
Banken, Bankiers plaziert. Die Kassenscheine bilden mit Rücksicht
auf ihre kurze Verfallszeit und auf den Umstand, daß sie Agioschwankungen
 nicht ausgesetzt sind, ein beliebtes Papier namentlich
zur provisorischen Anlage von freien Kapitalien. Der Staat übt
mittels derselben eine starke Anziehungskraft auf die Kapitalien aus.
Wo der Staat mit einem Bankinstitut in dauernder Verbindung
steht, dort werden die Kassenscheine in zweckmäßiger Weise durch
kurzfristigen Bankkredit ersetzt.
Die gefährlichste Art der schwebenden Schuld hat immer und
überall das staatlich emittierte Papiergeld gebildet. Wir werden
dieselbe im folgenden. Abschnitt behandeln.
10. Tilgungsanlehen und Rentenanlehen. Mit Bezug
auf die Rückzahlung unterscheiden wir namentlich die Tilgungsanlehen
 und die Rentenanlehen. Das Wesen der Tilgungsanlehen
 besteht darin, daß systematisch für die Tilgung gesorgt wird.

618
        <pb n="635" />
        IV. Abschnitt. Die verschiedenen Arten der Staatsschulden. 619
Der Anlehendienst und das Budget wird mit der Amortisationsquote
 belastet. Die Tilgung geschieht nach einem mathematischen
Tilgungsplan. Die Tilgungsanlehen haben den Vorteil, daß die
Schuldenlast sukzessive abnimmt eventuell gänzlich verschwindet,
dagegen den Nachteil, daß die jährliche Last, die der Staatskredit
verursacht, größer ist und daß der Fall vorkommen mag, daß der
Staat diesen Verpflichtungen nur unter drückenden Umständen zu
entsprechen vermag, eventuell zur Aufnahme drückender Schulden
gezwungen ist. Namentlich bei ungünstiger Lage des Staatskredites
und des Geldverkehrs können Tilgungsanlehen einen starken Druck
verursachen und große Opfer erfordern. Das Tilgungsanlehen
bindet den Staat überhaupt stärker. Dem gegenüber sind Rentenanlehen
 Schulden, bei denen der Staat sich hinsichtlich der Art
und der Zeit der Rückzahlung nach keiner Richtung hin bindet.
Die Rückzahlung geschieht dann und derart, wenn und wie der
Staat es für sich als vorteilhaft erachtet. Hierdurch entgeht der
Staat den Nachteilen, welche mit den Tilgungsanlehen verbunden
sind. Freilich wird bei etwas leichtfertiger Führung der Finanzen
diese Anlehensart leicht dahin führen, daß die Tilgung überhaupt
als überflüssig erachtet wird, was jedoch ein großer Irrtum ist.
Mit Rentenanlehen soll nur vermieden werden, daß der Staat dann
zur Tilgung gezwungen werde, wenn diese für ihn sehr kostspielig
ist, nicht aber, daß auch dann die Schuldentilgung unterbleibe,
wenn die günstige Lage des Staatshaushaltes dies gestattet. Die
gänzliche Unterlassung der Tilgung wird ja endlich dahin führen,
daß die neuere Inanspruchnahme des Staatskredites unmöglich
wird. Die Rentenschuld ist ganz besonders dazu geeignet, als Anlagepapier,
 namentlich für die große Menge der kleinen Sparer zu
dienen, wodurch in den breiten Kreisen des Volkes die Sparsamkeit
 und Kapitalbildung angeregt wird, ferner die Staatsschuld
auf alle Angehörige des Staates ausgedehnt und demokratisiert wird,
wodurch hinwieder das Interesse des Volkes an der Beständigkeit
und ruhigen Gestaltung der politischen Zustände erhöht wird.
Namentlich in Staaten mit wachsendem Volksreichtum bieten die
Rentenanlehen den Vorteil des ständigen Zinsengenusses. Vorteil
der Rentenanlehen ist überdies die einfachere und leichtere
Schuldenverwaltung. "Trotz dieser Vorteile hat die Rentenschuld
die Tilgungsanlehen nicht gänzlich verdrängt, ja in den letzten
Jahren vor dem Weltkriege war es wahrzunehmen, daß die Staaten
in gewissen Fällen den Tilgungsanlehen Vorzug boten. Ebenso
sind die Tilgungsanlehen auch in der Nachkriegszeit für den internationalen
 Kredit fast zur Regel geworden.
        <pb n="636" />
        ( 5. Buch. Der Staatskredit.
Die Rentenschuld ist von Seite des Staates in der Regel
kündbar. Doch gibt es auch unkündbare Rentenanlehen, namentlich
 dann, wenn die Schuld überhaupt nicht auf ein bestimmtes
Kapital lautet, sondern nur auf Zinszahlung; übrigens kommt auch
hier Kündbarkeit vor. Eine veraltete Form der Rentenschuld ist
die Leibrentenschuld, wo der Staat in Form der Lebensversicherung
 eine Schuld aufnimmt; dies geschah namentlich in
der ersten Periode des Aufkommens der Lebensversicherung. Die
Leibrente lautet entweder auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte
Zeit, lebenslänglich. Gegen diese Form der Staatsschuld spricht
einerseits, daß die Last ganz unbestimmt ist, dann daß sie eigentlich
 eine Vernichtung des Kapitals bedeutet.
Eine Mittelstellung‘ zwischen Tilgungs- und Rentenanlehen
nehmen die insbesondere in England beliebten terminable annuities,
befristete Renten, ein. Hier verspricht der Staat nur für gewisse
Zeit die Zahlung der Rente, nach welcher Zeit die Zahlung aufhört,
 ohne daß eine Rückzahlung der Schuld erfolgt wäre. Hier
wird von der Auffassung ausgegangen, daß vom praktischen Standpunkte
 für die meisten Menschen eine gewisse Zeit, sagen wir
hundert Jahre, gleich sind der Ewigkeit, d. h. das Interesse darüber
hinaus gänzlich aufhört; ein Papier, das für hundert Jahre Zinszahlung
 verspricht, hat für die meisten Menschen denselben Wert,
als wenn diese Zahlung ewig dauern würde. KEin solches Papier
kann der Staat daher ebenso günstig plazıeren, wie eines, das ewige
Rente gewährt und dabei erspart der Staat noch die Rückzahlung
der Schuld. Die englischen befristeten Anlehen lauten gewöhnlich
auf 99 Jahre. Doch ist zu bedenken, daß diese Form oft nur als
Accessorium auftritt, indem der Staat z. B. 3 Prozent verspricht für
ewige Zeiten und noch 1 Prozent für eine gewisse beschränkte Zeit.
Gewöhnlich hat dies den Zweck, daß die Beliebtheit des Papiers
erhöht und dasselbe als parı plaziert werde.
11. Sonstige Kategorien. In Staaten bzw. Perioden mit
unterwertiger Valuta unterscheiden sich die Anlehen, je nachdem
sie auf Papiergeld oder auf Metallgeld lauten. Eventuell wird den
ausländischen Gläubigern die Zahlung unbedingt in Metallwährung
garantiert. Zur Vermeidung des Mißbrauches kommt hier das
sogenannte Affidavit zur Anwendung, wonach diejenigen, die Zahlung
 in Metall fordern, ihre ausländische Staatsbürgerschaft nachzuweisen
 haben.
Bezüglich der Anlehen lassen sich noch manche Unterschiede
aufstellen: a) Zinsentragende und zinslose Anlehen; letztere sind
natürlich nur scheinbar zinslos, indem der Zins entweder iım vor-20
        <pb n="637" />
        V. Abschnitt. Papiergeldschuld, Inflation und Sanierung. 621
hinein abgezogen oder ins Kapital eingerechnet wird; b) je nach
der Valuta Gold-, Silber-, Papieranlehen; c) nach dem Zweck
Kriegs-, Bau-, Investitions-, Eisenbahn-, Tilgungsanlehen usw.;
d) der Garantie gemäß Steuer-, Hypotheken-, Faustpfandanlehen;
e) dem gelieferten Werte gemäß Gold-, Waren-, Wertpapieranlehen
 usw.*). Im Weltkriege haben England und Frankreich
gestattet, daß auf die emittierten Anlehen bis zu einem gewissen
Betrage mit früheren Anlehentitres eingezahlt werde.
V. Abschnitt.
Papiergeldschuld, Inflation und Sanierung.
l. Geschichtliches. Die große Bedeutung der Papiergeldschuld
 besteht darin, daß es sich hier nicht um eine einfache finanzielle
 Maßregel handelt, da die Ausgabe von Papiergeld zugleich
dem Geldverkehr einen ganz eigentümlichen Charakter aufdrückt
und das ganze volkswirtschaftliche Leben den größten Gefahren
aussetzt. Die Gefahr steht mit der grenzenlosen Vermehrbarkeit
des Papiergeldes in Verbindung, welche zu der Erscheinung der
Inflation führt. Die Ausgabe von Papiergeld geschieht entweder
in der Form der Ausgabe von Staatspapiergeld oder in der staatlichen
 Inanspruchnahme der Notenbank, die den Staat mit den
Banknoten versieht, die infolge ihrer großen Menge und Uneinlösbarkeit
 den Charakter von Papiergeld annehmen. Seiner Natur
nach soll das Papiergeld eine schwebende Schuld sein, die in dem
Moment zur Einlösung kommt, als jene außerordentlichen Umstände
verschwinden, die zu dessen Ausgabe zwingen; in Wirklichkeit wird
das Papiergeld aber oft zu einer Schuld, die Jahrzehnte hindurch
auf der Volkswirtschaft lastet.
Wenn wir die Geschichte des Papiergeldes untersuchen, so
finden wir, daß die ersten Inflationisten — in erster Reihe John
Law — von der Ansicht ausgingen, daß die Vermehrung des Geldes
für die Volkswirtschaft eine Wohltat ist. Auf dieser Basis beruhte
das sogenannte „System“ von Law, das zu einem furchtbaren Debacle
 führte. Vom heutigen Standpunkte zurückblickend ist es
lehrreich zu bemerken, daß auch damals eine wahnsinnige Steigerung
der Preise im Gefolge der Überschwemmung mit Geldzeichen auftrat.
 Obwohl die Taxe für eine einstündige Fahrt auf 10 Sous
') Sieveking (S. 157) führt den Fall an, wo die Genueser Regierung erklärte,
 es könne das Anlehen anstatt mit Geld mit Waren eingezahlt werden.

x
        <pb n="638" />
        6__ 5. Buch. Der Staatskredit.
festgesetzt war, so konnte man unter 3 Livres keinen Wagen bekommen,
 für einen Tag: 40 Livres. Die Kerze, deren Preis in der
Regel 32 Sous war, kostete 7 Livres; ein Paar Seidenstrümpfe
40 Livres usw. Der Banknotenumlauf stieg fabelhaft; er betrug
am 5. Januar 1719 18 Millionen Livres, am 23. September 1720
3070,7 Millionen Livres. Am 10. Oktober 1720 mußte die Regierung
 erklären, die Banknoten „sont tombes dans un tel Etat de
discredit, qu'il n’ont plus de valeur comme especes“,
In diesen Erscheinungen können wir das Vorspiel jener . verhängnisvollen
 Periode sehen, die in Frankreich während der großen
Revolution infolge der leichtsinnigen Assignatenwirtschaft eintrat.
Die Assignaten waren Anweisungen auf den Erlös der konfiszierten
Güter der Emigranten. Die erste Emission erfolgte mittels Gesetz
vom 21. Dezember 1789, welches die Ausgabe von 400 Millionen
Livres gestattete zu 5 Prozent, was darauf hinweist, daß man anfangs
 nicht an ein Zahlungsmittel dachte. Im April 1790 wurden
die Assignaten mit Zwangskurs ausgestattet und am 29. September
wurde die Zinszahlung suspendiert. Von dieser Zeit an ist die
Notenpresse in steter Tätigkeit. Es betrug der Umlauf: am 1. Juni
1791 912,0 Millionen Livres, am 1. September 1796 45578,8 Millionen
 Livres.
Alle Maßregeln, die zur Festigung des Wertes der Assignaten
angewendet wurden, waren vergeblich, alle Strafandrohungen — Kerker
und Guillotine — waren erfolglos. Die Preise stiegen ins Fabelhafte.
Es wurden Höchstpreise festgesetzt, die aber selbst der Staat nicht
einhalten konnte. 500000 Personen wurden mit der Erforschung
der Preistreiber betraut. Alles vergeblich. Endlich wurden die
Assignaten als wertlos aus dem Verkehr gezogen. Man machte
dann noch einen Versuch mit einem Papiergeld, „mandat territorlal“,
 bald aber sank dessen Wert auf 1,84, man mußte den Metallgeldumlauf
 herstellen. Noch dreimal bedroht Frankreich die Papiergeldwirtschaft:
 1805, bei Gründung der Bank, 1848 und 1870, doch
in weit bescheidenerem Maße.
Zu den Staaten, deren Volkswirtschaft fast beständig unter
den Miseren des Papiergeldumlaufes litten, gehörte in erster Reihe
Österreich. Das erste Papiergeld repräsentieren die im Jahre 1762
ausgegebenen Bankozettel, die aber keinen Zwangskurs genossen
und vom Publikum gerne angenommen wurden. Der Umlauf betrug
12 Millionen Gulden. Mit dem wiederkehrenden Defizit wurde die
Menge der Noten stets vermehrt und deren Emission wurde in der
Periode der Napoleonischen Kriege stetig fortgesetzt. Im Jahre 1796
wird die Einlösung suspendiert, worauf die Entwertung immer

\Dog
        <pb n="639" />
        V. Abschnitt. Die Papiergeldschuld, Inflation und Sanierung. 623
größer wurde. Alle Verfügungen versagten, es wurden bezahlte
Agenten ins Land geschickt, die dem Publikum die Ursachen der
Teuerung erklären sollten, die Blätter wurden unter Aufsicht gestellt,
 die Leseräume wurden geschlossen. Überdies wurde eine
Billigkeitskommission installiert. Man wollte eine Metallanleihe aufnehmen,
 alles versagte. Das Agio stieg zeitweise auf 1200. Endlich
 erschien am 20. Februar 1811 das Devalvationspatent. Der
Wert des Papiergeldes wurde auf den fünften Teil reduziert, die
im Umlauf befindlichen 1060 Millionen Gulden wurden mit 212
Millionen Einlösungsscheinen eingewechselt. Ganze Klassen verarmten.
 Bald sank aber auch der Wert der Einlösungsscheine, das
Disagio betrug im Jahre 1816 : 372. Es folgt die Gründung der
Nationalbank, die mit der Einlösung des Papiergeldes betraut wurde
und die trotz großer Schwierigkeiten so viel erreichte, daß im
Jahre 1847 der Umlauf der alten Banknoten auf 7,8 Millionen sank.
Mit dem Ausbruch der Revolution, dem Kriege in Italien, mußte
die Einlösung wieder suspendiert werden, es werden Staatsnoten
ausgegeben und die Papiergeldwirtschaft kehrt bald zu den früheren
Zuständen zurück. Die Versuche, der Papiergeldwirtschaft zu entgehen,
 vereitelt der italienische Krieg im Jahre 1859 und der
preußische Krieg im Jahre 1866. Das Agio steigt zeitweilig über
50 Prozent.
Die Geschichte dreier Staaten, Rußland, Italien und die Vereinigten
 Staaten, bietet gleichfalls Daten über die Verwüstungen,
die das Papiergeld anzurichten vermag. Im großen ganzen verschont
 blieben namentlich zwei Staaten, Preußen und England.
Preußen hat wohl mehrmals Papiergeld emittiert, da sich aber der
Umlauf in sehr engen Grenzen bewog, so haben sich die schlimmen
Folgen nicht eingestellt. Auch in England war der Umlauf nicht
exzessiv, trotzdem haben die nachteiligen Folgen große Unruhe
verursacht, die dann zur Herstellung des Hartgeldumlaufes führten.
Wir ersehen aus diesen kurz skizzierten Fällen, welche Gefahren
 mit der Inanspruchnahme der Papiergeldschuld verbunden sind.
Es soll daraus nicht geschlossen werden, daß dies ganz auszuschließen
 sei. Die Ausgabe von Papiergeld ist eine Kriegsreserve,
deren Inanspruchnahme nicht ganz zu verwerfen wäre, wenn sich
dieselbe in mäßigen Grenzen hält; da dies aber nicht leicht möglich
 ist, so muß man darauf gefaßt sein, daß die großen Gefahren
nicht zu vermeiden sind. Wenn freilich andere Mittel nicht zur
Verfügung stehen und wenn es sich um große Interessen des Staates,
sagen wir um Sein oder Nichtsein handelt, dann ist natürlich die
Selbsterhaltung über. alles zu stellen und auch die schlechtesten
        <pb n="640" />
        “ 5. Buch.‘ Der Staatskredit.
Mittel sind gut genug. Ist die Selbsterhaltung des Staates gesichert,
dann folgt, wenn auch unter schweren Leiden ganzer Klassen, ganzer
Generationen, der Heilungsprozeß. Die papierenen Zahlungsmittel
werden eingezogen, der konstante Wert des Geldes wiederhergestellt.
Fehlen hierzu die Mittel, so sind dieselben mittels Metallanlehen,
sogenannter Valutaanlehen zu beschaffen.
2. Der Weltkrieg. Geradezu phantastische Dimensionen
gewann die Papiergeldausgabe im Weltkriege und noch mehr nach
dem Weltkriege. Die durch den Krieg erschöpften Finanzen, die
Zerrüttung der bürgerlichen Ordnung, die Stagnation des Erwerbes,
ließen fast nur die Ausgabe von fiduziären Geldzeichen als Mittel
zur Deckung der Staatsbedürfnisse übrig. Und so feierte die Inflation
 in allen am Kriege beteiligten Staaten ihre Orgien, selbst
Frankreich, Großbritannien nicht ausgenommen. Wohl aber am
wildesten in Rußland, Polen, Österreich, Ungarn und Deutschland.
Die Preise stiegen ins Unermeßliche. Das Steuerwesen wurde gänzlich
 zerrüttet*). Ganze Schichten der Bevölkerung, die ihr Einkommen
 nicht im Maße der Inflation steigern konnten, fielen dem
grausamsten Elend anheim. Vergeblich setzte man Preisbestimmungskommissionen
 ein, vergeblich setzte man Preiswuchergerichte ein,
vergebens wurden Preismaxima angewendet, der Hexensabbat der
Inflation ließ sich nicht meistern. Mit dem fortwährenden Steigen
der Preise mußte die stete Vermehrung der Geldzeichen parallel
gehen. Die Staats- und die Privatwirtschaft arbeitete mit astronomisch
 riesigen Zahlen. Wiederholt wiederkehrende Krisen erschütterten
 das ganze Wirtschaftsleben immer von neuem. Die
Zerrüttung der wirtschaftlichen Moral, die Exzesse des Luxus und
des Leichtsinns waren Folge. Endlich kam die bessere Einsicht.
Erst mit der Ordnung des Staatshaushaltes,, mit der Herstellung
des finanziellen Gleichgewichts, mit der Stillegung der Banknotenpresse,
 mit der sogenannten Sanierung kehrten wieder normalere
Verhältnisse zurück.
Der Notenumlauf der Deutschen Reichsbank gibt folgendes
Bild ?):
31. Juli 1914 2,9 Milliarden Papiermark
31. Dezember 1915 6,9 A
91. N 016 8.1 n
Bd NE 115 .
l) Gegen die der Entwertung folgenden Einschrumpfung der Steuer und
anderer Staatseinnahmen versuchte man die Steuerversicherungsklausel anzuwenden,
 wonach mit dem Steigen des Agios die Steuer automatisch sich erhöhte, mit
dem Sinken derselben sich verminderte.
?) Deutsche Wirtschaft, Währung und Finanzen (Berlin 1924) S. 63.

524
        <pb n="641" />
        V. Abschnitt. Die Papiergeldschuld, Inflation und Sanierung. 625
E&amp;amp;1. Dezember 1918 22,2 Milliarden Papiermark
50 35,7 .
ES N 020 688 N
N 113,6 N
80.00. 1022 1280 1
31. Januar 1923 1934
30. Juni » 17 291 I
15. August n 116 403
ie m N 663 200
15. September | 3 183 681
39 7 ) 28 228 815
15. Oktober 123 349 800 /
8 Y 2496 823 000 ;
15. November 92 844 721 000 E
0. N 400 267 640 000 .
15. Dezember 414 170 756 000 5
810 ; 490 507 425 000
Nun wird der Wert der Goldmark mit einer Billion Papiermark
 gleichgesetzt.
3. Sanierung. Die Inflation verursachte eine solche Erschütterung
 der ganzen Volkswirtschaft, daß zur Herstellung normaler
 Zustände die energischsten Maßregeln angewendet werden
mußten. Die Gesamtheit dieser Maßregeln bezeichnete man als
Sanierung. Die Sanierung erforderte vor allem die Ordnung
des Staatshaushaltes zur Einstellung der Notenpresse und stützte
sich in der Regel auf folgende Maßregeln: 1. Aufnahme eines
inneren Anlehens zur Deckung des Defizits des laufenden Budget-Jahres;
 2. Aufnahme eines äußeren Anlehens eventuell unter Mitwirkung
 des Völkerbundes zur Deckung des Defizits während der
Sanierungsperiode (2-—3 Jahre); 3. möglichste Steigerung der Einnahmen
 bis zu einem Grade, der z. B. in Ungarn gestattete bis zu
70°%, des Einkommens der Steuerträger in Anspruch zu nehmen ;
4. äußerste Reduktion der Ausgaben, namentlich Abbau des Beamtenstandes,
 Abbau aller überflüssigen Staatsinstitute, namentlich der
Kriegseinrichtungen; 5. Verpfändung gewisser Einnahmequellen zur
Sicherung der Gläubiger der Außenanleihe; 6. strenge Kontrolle
durch einen bestellten Generalkommissär; 7. Beschränkung der
finanziellen Hoheitsrechte des Staates und des gesetzgebenden
Körpers, der durch einen aus allen Parteien gewählten Ausschuß
Einfluß nimmt. Diese energischen Maßregeln hatten derartigen
Erfolg, daß z. B. in Deutschland, Ungarn schon ‚im ersten Volljahre
 anstatt eines Defizits sich ein ansehnlicher Überschuß ergab.
Mit beendigter Sanierung fällt die Budgetkontrolle weg. Selbst
Siegerstaaten, wie Frankreich, mußten sich zu einem energischen
Sanierungsplan entschließen, um die Finanzen vor gänzlicher Deroute
zu schützen und die Stabilisierung durchzuführen. Nach der Stabi-Földes,
 Finanzwissenschaft. 2. Aufl. ‘+1

al
        <pb n="642" />
        6x; 5. Buch, Der Staatskredit.
lisierung folgte in der Regel die Einführung einer neuen Währung
und Rückkehr zu normaler Geldeinheit.
VL. Abschnitt.
Die Kriegsanlehen.
1. Allgemeines. Indem wir hier speziell den Kriegsanlehen
eine nähere Untersuchung widmen, und. ganz besonders die diesbezüglichen
 Erfahrungen des Weltkrieges ins Auge fassen, ist
vor allem darauf hinzuweisen, daß sich hier dem Forscher ein
reiches Studienfeld eröffnet. Die Kriegskreditwirtschaft hatte einen
solchen Umfang erreicht, der alles bisher Denkbare und Erfaßbareüberstieg.
 Der Weltkrieg hat einen Kostenbetrag von 1000 Milliarden
Mark erreicht und der größte Teil dieser Kosten ist mittels Kreditmitteln
 beschafft worden. Die Zweckmäßigkeit dieses Deckungsmodus
 haben wir nicht weiter zu untersuchen, da wir die Frage
der Deckung der Kriegskosten, namentlich die Frage, wieweit hierfür
 Steuern und Kredit in Anspruch zu nehmen sind, an anderer
Stelle erörtert haben.
Die außerordentlichen Resultate der Kriegsanlehen sind natürlich
 nicht hloß dem Patriotismus der Staatsbürger zuzuschreiben.
„Die Erfahrung hat unzählige Male bewiesen — sagt Jeze — wie
sehr diejenigen im Irrtum sind, die behaupten, daß das Unglück
des Vaterlandes den mächtigsten Sporn bildet und daß es genügt,
an das patriotische Gefühl des Kapitalisten zu appellieren, um von
demselben für den Staat zu günstigen Bedingungen Darlehen zu
erhalten. Frankreich hat patriotische Anlehen versucht im Jahre
1789, im Jahre 1831 und 1848. Diese Versuche scheiterten kläglich.
 Nur so viel läßt sich behaupten, daß in manchen Ländern
das patriotische Gefühl beiträgt zum Gelingen eines Anlehens, wo
die dem Publikum gewährten Vorteile nicht sehr beträchtlich sind.
Doch ist dies durchaus nicht gewiß“ *).
Trotzdem unterliegt es keinem Zweifel, daß es zum Gelingen
der Anlehen sehr viel beiträgt, wenn die öffentliche Meinung mit
der Aktion der Regierung sich identifiziert ?). Der Finanzminister
des tschechisch-slowakischen Staates wies darauf hin, daß in Böhmen
bei den tschechischen Sparkassen nur 14 Prozent der Einlagen für
1) Les finances de guerre de la France (Paris 1915) S. 240.
2?) The administration of a self-governing people should never undertake
N ee in favor of which there is no strong sentiment (Adams, Public Debts.

26
        <pb n="643" />
        VI. Abschnitt. Die Kriegsanlehen. 67
Kriegsanlehen in Anspruch genommen wurden, bei den deutschböhmischen
 Sparkassen 40 Prozent. Die Tschechen waren auf der
Seite der Feinde der Monarchie, dies erklärt das Verhalten.
Es kommt namentlich auf die Vorteile an, welche den Staatsgläubigern
 geboten werden. Dies lehrte auch der Weltkrieg. Die
Vorteile, welche geboten wurden, und sonstige Verfügungen, waren
namentlich folgende: 1. Billige Lombardierung bei der Notenbank;
2. Annahme an Zahlungs Statt bei Anlehen, Steuern usw.; 3. Begünstigungen
 bei der Einkommensteuer, Steuerfreiheit; 4. Bevorzugung
 bei Ankauf von Kriegsmaterial bei der Sachdemobilisation;;
5. Einzahlung mit den Titres älterer Anlehen; 6. Verbot der Placierung
 von Ersparnissen in anderen Titres; 7. Verbot des Verkaufs
der Titres; 8. Beschränkung der Kreditbewilligung der Banken
durch obligatorische staatliche Genehmigung; 9. Hintanhaltung von
Kursverlusten usw. Auf letzteres wurde große Aufmerksamkeit
verwendet, insbesondere in Deutschland und England. Bei dem sogenannten
 Victory loan wurde monatlich !% Prozent der Anleihe
zur Vermeidung eines Kursfalles zurückgelegt.
Die speziellen Verhältnisse der einzelnen Staaten, wie die verschiedenen
 politischen Verhältnisse haben natürlich einen weitgehenden
 Einfluß auf das Kriegsschuldenwesen ausgeübt. In Frankreich
hat man lange nicht den Weg der Anlehen beschritten, weil man,
solange das Moratorium währte, einen Mißerfolg befürchtete, da
die Spareinlagen nicht zur Verfügung standen. In England hat
man vermieden, Appoints unter 100 £ zu emittieren, um die
kleinen Zeichner auszuschließen, weil man die Sparkassen nicht
dem Run der Einleger aussetzen wollte, da England das Moratorium
 vermied. Auch wollte man nicht, daß die Einlagen aus der
Postsparkasse, wo der Staat bloß 27 Prozent zahlte, herausgenommen
 werden, und ihm zu 4 Prozent und mehr angeboten werden
sollen. Frankreich hat überdies in hohem Maße den Kredit der
Notenbank in Anspruch genommen und hat das Maximum des
Notenumlaufes, das vor dem Kriege 6 Milliarden betrug, auf
30 Milliarden erhöht. Auch England hat sich vor allem des kurzfristigen
 Kredites bedient und ging nur widerstrebend zu konsolidierten
 Anlehen über. Bald stellte sich die Notwendigkeit ein, im
Auslande Darlehen aufzunehmen und Bedingungen zu akzeptieren,
die früher wohl für unmöglich gehalten worden wären. Dagegen
hat England die Notenbank geschont und den Umlauf der fiduziaren
 Geldzeichen nicht übermäßig gesteigert. Deutschland und
seine Verbündeten Österreich-Ungarn haben infolge der günstigen
Kriegslage der ersten Jahre hauptsächlich aus konsolidierten An-37


A(k
        <pb n="644" />
        € 5. Buch; Der Staaftskredit.
lehen geschöpft. Aber in allen Staaten war in einzelnen Phasen
des Krieges der Kredit nur mit der größten Anstrengung in Bewegung
 su setzen. Wir resumieren kurz einige wichtigere KErfahrungen
 des Staatskredites.
2. England. England hat in großem Maße der schwebenden
Schuld sich benützt, um die Kriegskosten zu decken. Man führte
hierfür verschiedene Gründe an, so: daß man nach Beendigung des
Krieges in der Lage sein werde, billigere Anlehen zu kontrahieren,
dann, daß der Krieg ein Geschäft sei, das sich selbst erhalten
muß usw. Es kann aber kaum bezweifelt werden, daß auch der
Mißerfolg der ersten Emission von langfristigen Schuldscheinen im
November 1914 auf die vorwiegende Inanspruchnahme von kurzfristigem
 Kredit in der Form von Schatzscheinen (Treasury Bonds)
hinwies, was sich in den Resultaten ausdrückt, daß bis März 1918
von der gesamten Kriegsschuld etwas weniger als die Hälfte
(105—43 Milliarden Mark) mittels langfristiger Anlagen beschafft
wurde. Anfangs des Jahres 1915 wurden kurzfristige Schatzscheine
ausgegeben, die bei der außerordentlichen Geldplethora zu billigen
Sätzen (21!/,—3%g) placiert wurden. Dagegen wurde eine langfristige
 Anlehe zu dem hohen Zinsfuße von 4, Prozent — was
als finanzielles Ereignis von der größten Bedeutung galt —, die
im Juni 1915 emittiert wurde und bei welcher Papiere aus früheren
Emissionen an Zahlungs Statt angenommen wurden (mit der Verpflichtung
 einen gleich hohen Betrag zu zeichnen), mit weniger Erfolg
 emittiert; es flossen 600 Mill. £ ein, wovon aber 340 Mill. £
abzuziehen sind, in welchem Betrage Papiere früherer Emissionen
zur Einzahlung verwendet wurden. Es kam dann, neben der Ausgabe
 der kurzfristigen Treassury Bonds, zur Ausgabe von 2—5 Jahre
laufender Exchequer Bonds mit einem Zinsfuß von 5 Prozent.
Schon Mitte des Jahres 1916 stiegen die Schwierigkeiten der Geldbeschaffung
 in dem Maße, daß 6prozentige Exchequer Bonds ausgegeben
 werden mußten, für das stolze Albion ein harter Schlag.
Bald wurden neue Typen geschaffen: War Expenditure Certificates
und War Savings Certificates. Die letzteren wurden zu 1 .£ ausgestellt,
 bei einer Einzahlung von 15,5 sh, nach fünf Jahren rückzahlbar,
 was einer Verzinsung von nahe 7 Prozent gleichkommt.
Eine neue Anleihe wurde im Februar 1917 kontrahiert; es wurde
eine 5- und steuerfreie 4prozentige Anleihe aufgelegt. Auf die
steuerfreie Anleihe wurden nur 22,6 Mill. £ bar und 28,7 Mill. £
in Umtausch gezeichnet; auf die 5 prozentige 836 Mill. £ an neuem
1) Siehe namentlich Prion, Steuer- und Anleihepolitik in England während
 des Krieges (Berlin 1918).

28
        <pb n="645" />
        VI. Abschnitt. Die Kriegsanlehen. '
Gelde. Bei einer neuen Anleihe (Oktober 1917) wurde die Rückzahlung
 zu einem bestimmten Kurse festgelegt, und eine einkommensteuerfreie
 Serie emittiert. Die englische Regierung hat es nicht
unterlassen, mit allen Mitteln zur Subskription anzuregen, auch mit
Androhung von Zwangsmaßregeln. Auch Zwangs- und Prämienanlehen
 kamen in Vorschlag. Es wurde darauf hingewiesen, daß
bei Mißerfolg der Anlehen zu solchen Mitteln gegriffen werden
müßte, die neue Kaufkraft schaffen und so neue Preissteigerung
hervorrufen würden. Es mußte der Minimalkurs der Konsols festgesetzt
 werden (66*/,). Erfolgreicher als die innere, war die äußere
Anlehenspolitik, die namentlich die Zahlungsmittel für Käufe an
Lebensmitteln, Munition usw. liefern sollte. Von der Einziehung
aller ausländischen Guthaben abgesehen, wurden bedeutende Anlehen
 kontrahiert. Die erste Anleihe wurde mit Frankreich gemeinsam
 aufgenommen im Betrage von 500 Mill. Dollar auf 5 J ahre;
1916 wurden zwei Anlehen aufgenommen, zu 250 und 300 Mill. Dollar.
Für beide Anlehen mußten Wertpapiere, hauptsächlich neutraler
Staaten als Sicherheit hinterlegt werden, für beide Anlehen im
Betrage von 660 Millionen Dollar (!). Es wurden ferner Anlehen
in Japan, Kanada, Norwegen, Holland usw. aufgenommen. Außerdem
 nahm die Bank von England in Amerika Vorschüsse auf und
wurde auch der Einzelkredit stark in Anspruch genommen. Die
Verbündeten mußten von ihrer Notenreserve an England abgeben,
das wieder immense Beträge an Gold nach Amerika zu senden hatte.
Die Lage gestaltete sich oft höchst schwierig; England sollte den
Bedarf an Kriegsmaterial beschaffen, aber auch Soldaten geben,
nun konnte jedes der Ziele nur auf Kosten des anderen befriedigt
werden. England mußte seinen Besitz an ausländischen Wertpapieren
versilbern. Bloß bis Ende 1916 wanderten von diesen Wertpapieren
8 Milliarden nach Amerika.
Die bedeutendsten Kriegsanlehen Englands waren:
4'/2 prozentige Kriegsanleihe 899,9 Mill. £
5 prozentige Exchequer Bonds 16B BE a m
Schatzwechsel 559,9. il
Victory Loan 966,0.
3. Frankreich. Frankreich hat bei Ausbruch des Krieges
hauptsächlich die Bank in Anspruch genommen, wenn auch, wie
J&amp;amp;ze sagt, mit einer großen Vorsicht, um nicht eine neue Periode
der Assignaten heraufzubeschwören. Außerdem wurden Schatzscheine
 ausgegeben und namentlich zur Bezahlung der Heereslieferungen
 verwendet. Dann wurden Darlehen bei den Privatdepots
verwaltenden öffentlichen Kassen aufgenommen, eine alte Sitte, der

629
        <pb n="646" />
        6; 5. Buch. Der Staatskredit.
nun durch verschiedene Maßregeln eine größere Ausdehnung gegeben
 wurde. Es sei noch bemerkt, daß auch Zahlungen auf die
noch vor Ausbruch des Krieges kontrahierte tilgbare 3!/, prozentige
Schuld rückständig waren. Die wichtigste Maßregel war aber die
Schaffung eines neuen Typus der Staatsschuld, die Bons der
nationalen Verteidigung, die der Finanzminister Ribot einführte.
Was speziell diese Bons betrifft, so wurde alles getan, um
deren Absatz zu befördern. Alle öffentlichen Kassen, Postschalter,
Eisenbahnschalter usw. wurden mit dem Absatz betraut. Besonders
günstige Bedingungen wurden gewährt, so namentlich: 1. ein Zinsfuß
 von 5 Prozent, was bei dieser Darlehnsform, wo die Zinsen im
vorherein in Abzug kamen, etwas mehr beträgt; 2. Befreiung von
der Steuer und Ausgabe von Appoints von 3, 6 und 12 Monaten;
3. Vorzugsrecht bei späteren Anlehen mit günstigeren Bedingungen;
4. Zusicherung der Lombardierung von seiten der Bank von Frankreich.
 Namentlich das kleine Kapital beteiligte sich bei der Subskription;
 „aus den Strümpfen, aus den kleinen Geldbörsen, aus den
Hütten kam das Geld“, sagte Ribot. Das große Kapital zeigte
sich zurückhaltender, es reservierte sich für günstigere Gelegenheiten.
 Und während auf dem Lande namentlich die langfristigen
Appoints gesucht wurden, also die Absicht der Kapitalsanlage zum
Ausdruck kam, war in den Städten, in dichtbevölkerten Departements,
 wie dem Seine-Departement, das kurzfristige beliebter. In
der zweiten Hälfte des Jahres 1915 schritt Frankreich zur Ausgabe
 einer konsolidierten Rentenschuld von 10 Milliarden Franks
zum Zinsfuß von 6 Prozent — seit der Zeit Napoleons und mit
Ausnahme der nicht bedeutenden Mor g an’schen Anlehe im deutschfranzösischen
 Kriege — eine unbekannte Erscheinung.
3. Deutschland, Österreich-Ungarn. Deutschland
hat zur Deckung der Kriegskosten sowohl schwebende als konsolidierte
 innere Schulden aufgenommen, die unter großer Beteiligung
des Publikums plaziert wurden. Die Größe der Kriegsanlehen betrug
 insgesamt 98298 Millionen Mark.
Österreich und Ungarn haben vorwiegend aus inneren konsolidierten
 Anlehen die Mittel zur Deckung der Kriegskosten gewonnen.
 Die Kriegsanlehen ergaben für Österreich einen Betrag
von 35075, für Ungarn von 18537 Millionen Kronen.
4. Zusammenfassung. Wenn wir hiermit konstatieren,
daß selbst den reichsten Staaten, namentlich in einzelnen Phasen
des Weltkrieges, der Kredit beinahe versagte, so gilt dies natürlich
 noch weit mehr von den kleinen Staaten, die in mehr mindere
Abhängigkeit von den großen Staaten gerieten. Die kleinen Staaten

30
        <pb n="647" />
        VI. Abschnitt. Die Kriegsanlehen. Ü
konnten namentlich in folgenden Formen die Unterstützung der
großen Staaten in Anspruch nehmen: 1. Anlehen bei fremden
Staaten; 2. Anlehen dargeboten durch die Koalition mehrerer
Staaten aus eigener Quelle oder aus gemeinsamen Anlehen; 3. Anlehen
 garantiert durch einen Großstaat. England erklärte, daß es
von den kleinen Staaten, denen es im Kriege Darlehen gab, keine
Zinsen beanspruche *).
Die Gestaltung der Staatsschulden vor und nach dem Weltkriege,
 das kolossale Anschwellen derselben, zeigen folgende Daten
(nach Seligman):
Millionen Dollar
vor nach
dem Weltkriege
Großbritannien (mit Dominions) 6117 44 181
Frankreich 6 291 32 322
Rußland 4623 25 383
Italien 2621 15 009
Vereinigte Staaten 1190 25 322
Deutschland 1126 48 552
Usterreich-Ungarn 3.726 28 584
Türkei 485 2 002
Ententestaaten insgesamt 23 612 147 701
Zentralmächte 5 656 80112
Insgesamt 29 163 227 813
Seit dem Abschlusse des Weltkrieges sind die Staatsschulden
wieder um ein Beträchtliches gestiegen.
Nach Shirras®) nimmt der Schuldendienst von den gesamten
Staatsausgaben in Anspruch:
Vorkriegszeit Nachkriegszeit
Frankreich 1913/14 13,5 % 1924 54,8 %
Großbritannien 1913/14 12,2 1923/24 39,0
Deutschland 1913/14 73 1922/23 18,0
Belgien 1923/24 27,1 1923 31,8
Vereinigte Staaten 1913/14 3,2 1921/22 44,2
5. Volkswirtschaftliche Bedeutung der Kriegsanlehen.
 Die Anleihen des Weltkrieges haben die ungeahnte
Kraft der Weltwirtschaft, ihrer Widerstands- und Anpassungsfähigkeit
 offenbart. Diese Bedeutung der Kriegsanleihen zeigt sich
vielleicht am unmittelbarsten in dem Zusammenhang der Anleihen
mit der Gestaltung des Geldwesens und der Preise. Die Kriegsanleihen
 bieten den großen Vorteil, daß sie die Ausgabe fiduziärer
Zirkulationsmittel beschränken und so einer verhängnisvollen In-')
 Jeze, Finance de la guerre de l’Angleterre (Supp.), S. 80.
2?) a. a. 0. 8. 30. — Auf S. 55 finden wir folgende Zahlenangaben: England
 (1925/26) 355 Mill. £ (44,4%), Frankreich (1925) 15350 Mill. Francs
(47.0 °%), Italien (1924/25) 7131 Mill. Lire (34,2%), Deutschland (1925/26)
227 Mill. Reichsmark (mit Reparationen) (18,2 9%).

631
        <pb n="648" />
        61 5. Buch. Der Staatskredit.
flation eine Grenze setzen. Dieser Einfluß auf die Menge der
Zirkulationsmittel ist aber kein bloß negativer. Denn aus Anlaß
der Einzahlung der Kriegsanleihen fließen große Beträge an Zirkulationsmitteln
 zu den Emissionsstellen zurück, wodurch der Verkehr
 bedeutend entlastet wird.
Die Wirkung dieses Zusammenhanges zwischen Kriegsanleihen
und Geldverkehr läßt sich noch weiter verfolgen. Durch die Kontraktion
 des Geldverkehrs wurde vor allem der weiteren Steigerung
der Preise, die vernichtend auf der Konsumtion der Kriegsjahre
lastete, Einhalt geboten. Auch die Besserung der Valuta, die die
unumschränkten Emissionen gefährden würden, wirkte günstig auf
den Abbau der Preise. Die fortschreitende Entwertung der Zahlungsmittel
 würde überdies den Staat zu einer entsprechenden Steigerung
der Steuerlast genötigt haben. Die Kriegsanlehen hatten also den
Nutzen, daß sie die Verschlechterung der Valuta und damit die
Steigerung der Preise einschränkten und die infolge der Entwertung
 der Zahlungsmittel nötige Steigerung der Staatseinnahmen
zurückhielten.
Ein ganz besonderes Gewicht ist auf die sozialpolitische Seite
der Kriegsanlehen und namentlich auf ihren Einfluß bezüglich der
Vermögensverteilung zu legen. Natürlich unterliegt es keinem
Zweifel, daß die Anleihen im allgemeinen, also auch die jetzigen
Kriegsanleihen die Macht des mobilen Vermögens steigern.
Was nämlich den Einfluß der Kriegsanleihen auf die Vermögensverteilung
 betrifft, so ist — wie wir oben sahen — auf Grund
älterer Erfahrung die Annahme allgemein, daß die Anleihen die
Verteilung der Vermögen ungünstig beeinflussen, indem sie zur
Neubildung großer Vermögen Anlaß bieten. Was aber die Kriegsanleihen
 anbelangt, so ist es zu konstatieren, daß die Teilnahme
breiter Schichten der Bevölkerung die Gefahr fernhielt, das Verhältnis
 der einzelnen Vermögensklassen zueinander ungünstig zu
verändern. Wenn auch die großen Vermögen unter den Zeichnern
der Kriegsanleihen stark vertreten waren, so ist es doch gewiß,
daß die großen Privatvermögen — von Gesellschaften, Instituten,
Korporationen abgesehen — eher unter als über ihrer Proportionalität
 blieben.
Zu den Folgen der Kriegsanlehen gehört — direkt und indirekt
 — eine Tendenz zur Steigerung der Konsumtion, deren
Wirkung infolge der durch den Krieg verursachten Minderung der
Produktion und Einfuhr und des dadurch verursachten Warenmangels
 sich noch potenzierte. Gesteigert wurde die Konsumtion
durch die mittels der Kriegsanlehen erhöhte Zahlungsfähigkeit des

20
        <pb n="649" />
        VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 633
Staates, der als Käufer von Munition, Lebensmitteln usw. auftritt.
Gesteigert wird die Konsumtion durch die gesteigerte Zahlungsfähigkeit
 der Kriegsgewinnler usw. Wohl stehen diesen Momenten
— wie oben bemerkt — auch solche gegenüber, die eine Minderung
der Konsumtion hervorriefen, die aber das Resultat obiger Faktoren
kaum aufhoben.
Wenn uns obige Betrachtungen einige unmittelbare Wirkungen
der Kriegsanlehenpolitik auf die Volkswirtschaft zeigten, so ist
deren bleibende Wirkung natürlich von einem ganz andern Standpunkte
 zu beurteilen. Wenn wir das ganze fabelhafte Anwachsen
der Staatsschulden und die schwere Belastung des Budgets vor
Augen halten, so müssen wir die großen Gefahren dieser Belastung
erkennen, mögen wir deren Wirkung auf die Produktion oder
auf die Konsumtion in Betracht ziehen. Freilich hat die Inflation
mit einem Teil dieser Last schon abgerechnet, wodurch natürlich
eine kolossale Entwertung und Vernichtung der Vermögenskraft
breiter Schichten der Bevölkerung eingetreten ist. In jedem Falle
haben die Völker an den Folgen der Kriegsanlehenpolitik schwer
zu leiden und beruhigend wäre nur der Gedanke, daß die maßlose
Last der Riesenschulden dem Militarismus und dem Kriege für
immer ein Ende setze).
VII. Abschnitt.
Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden.
]. Reduktion. Der Natur des Staatskredites wie jedes
Kredites entspricht es, daß die Staatsanlehen nur provisorische
Einnahmequellen sind, deren übermäßige Inanspruchnahme gleich
einer schweren Last einen unerträglichen Druck ausüben kann.
Gewöhnlich sind es außerordentliche Umstände, die seine Inanspruchnahme
 rechtfertigen. Es entspricht daher dem Interesse des Staatshaushaltes,
 daß die Schuldenlast reduziert und wenn möglich gänzlich
 gehoben werde. Sowie der Mangel des Staatskredites in gewissen
 Fällen die Erfüllung der Staatsaufgaben und damit den
Staat gefährdet, so kann hinwieder die stete Inanspruchnahme des
Staatskredites, die daraus sich ergebende stetige Steigerung der
Lasten die Staatsaufgaben gefährden. So sehr es paradox zu sein
scheint, so kann doch mit Recht gesagt werden, daß ohne den
*) Leider sind ähnliche Hoffnungen bisher noch stets getäuscht worden
(siehe Atkinson, The cost of war and warfare, Brooklin 1902).
        <pb n="650" />
        Fe 5. Buch. Der Staatskredit.
Staatskredit das staatliche Leben unmöglich wäre, aber eben deshalb
muß der Staatskredit wieder verschwinden, d.h. die Schulden der
Vergangenheit müssen zur Ermöglichung der zukünftigen Anlehen
gelöscht werden.
Die Reduktion der Staatsschulden oder besser der Staatsschuldenlast
 kann auf verschiedene Weise geschehen. Die Staatsschuldenlast
 nimmt ab oder verschwindet teilweise oder gänzlich
auf zweierlei Weise; durch Konversion oder durch Tilgung bzw.
Rückzahlung. Relative Abnahme der Staatsschulden erfolgt auch
durch die Zunahme des Nationaleinkommens oder des Nationalvermögens,
 durch die Abnahme des Geldwertes, durch Zunahme
des Staatsvermögens, durch Steigerung der Überschüsse des Staatshaushaltes
 usw. Die reguläre Art der Abnahme oder Extinktion
der Staatsschuld ist die Konversion und die Tilgung oder Rückzahlung.
 Außerdem kann die Staatsschuld nur noch auf zwei
Wegen erlöschen und zwar durch Verweigerung der Rückzahlung,
den finanziellen Staatsbankrott oder den gänzlichen Untergang des
Staates. Freilich das radikalste Vorgehen ist das erstere, denn im
letzteren Falle kann ja der Rechtsnachfolger die Verbindlichkeiten
des früheren Staates anerkennen und wird dies wohl auch in der
Regel tun.
2. Konversion. Im allgemeinen und wörtlich genommen bedeutet
 die Konversion die Umgestaltung der Staatsschuld, welche
Umgestaltung jedoch sich darin von jeder anderen unterscheidet,
daß hier in einer oder der anderen Art eine Erleichterung der
Staatsschuldenlast beabsichtigt wird. Umgestaltung, Konversion ist
im allgemeinen Sinne auch die Unifikation der Staatsschuld, durch
die Anlehen verschiedenen Charakters in formell gleichartige
Schulden umgestaltet werden, z. B. in Schulden mit gleichem Zinsfuß,
 mit gleichem Tilgungsplan, mit gleicher Valuta usw. Konversion
in weiterem Sinne ist auch die Konsolidation der Staatsschuld, die
Umgestaltung der schwebenden Schuld in eine feste dauernde
Schuld. Trotzdem verstehen wir unter Konversion im gewöhnlichen
Sinne nur jene Umgestaltung der Staatsschuld, welche in irgendeiner
 Weise die Staatsschuldenlast erleichtert.
Im eigentlichen Sinne des Wortes ist dementsprechend die
Konversion jene Umformung, wenn der Staat die alten Obligationen
einfach gegen neue eintauscht, im weiteren Sinne und vom staatlichen
 Standpunkte ist die Konversion aber jene Operation, bei
welcher der Staat die frühere Schuld zurückzahlt oder die Zurückzahlung
 anbietet und eine neue Schuld zu günstigeren Bedingungen
aufnimmt. Die durch die Konversion erzielte Ersparung ist am

334
        <pb n="651" />
        VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und. Tilgung der Staatsschulden. 635
zweckmäßigsten zur Tilgung der Staatsschuld zu verwenden und die
erste Idee des Tilgungsfonds hängt in der Tat mit den bei der
Konversion erzielten Ersparnissen zusammen.
Konversionsabsichten und Konversionsmaßregeln kommen historisch
 schon in älterer Zeit vor. Im 16. Jahrhundert war der
Kirchenstaat mit riesigen Schulden belastet. Es tauchte der Plan
auf, eine Million zu dem Zwecke zu verwenden, um jenen Gläubigern
die Schuld zu bezahlen, die in die Reduktion der Zinsen nicht einwilligen
 wollten *). Im Jahre 1680 wurde die Mons Julius genannte
 päpstliche Schuld von 8 Prozent auf 7 Prozent reduziert.
Auch Papst Alexander VIL reduzierte die 10 prozentige Rente.
In Holland begegnen wir Zinsreduktionen unter dem Statthalter
Moriz, dann Witt 1655 usw. In England werden schon im
18. Jahrhundert Konversionen durchgeführt. Nach dem Siebenjährigen
 Kriege beantragte Österreich im Jahre 1765 seinen
Gläubigern die Reduktion der Zinsen auf 6 Prozent oder Rückzahlung
 der Schuld. In Frankreich kamen unter der alten
Monarchie mehrmalige Konversionen vor, doch hatten diese weit
mehr Ähnlichkeit mit dem Staatsbankrott. In Amerika ist es
nicht Sitte, Konversionen durchzuführen, sondern es werden
billigere Titres emittiert, und mit diesen werden die älteren eingelöst.

Zu größter Bedeutung gelangten jedoch die Konversionen erst
in neuerer Zeit, als die Hebung des Volkswohlstandes und das
damit verbundene Fallen des Zinsfußes Gelegenheit zur Erleichterung
der Staatsschuldenlast darboten. Die Konversion ist also ein Mittel
zur Minderung der mit der Staatsschuld verbundenen Lasten. Sie
ist eine Operation, mittels welcher der Staat mit Eintritt günstiger
Umstände eine lästigere Schuld in eine solche zu günstigeren Bedingungen
 umwandelt. Bei dem ohne Rückzahlungstermin aufgenommenen,
 also jederzeit kündbaren Anlehen begegnet die Konversion
 keinerlei juristischen Bedenken, wenn es in das freie Belieben
 der Gläubiger gestellt wird, ob dieselben die veränderten
Bedingungen anzunehmen geneigt sind, an sonst die Rückzahlung
ihrer Forderung erfolgt. Sowie es dem privaten Schuldner in der
Regel gestattet ist, seine Schuld vor dem Zahlungstermin abzutragen,
ebenso kann es unzweifelhaft auch dem Staate nicht verweigert
werden, eine lästige Schuld auch vor der Verfallszeit abzutragen,
wenn dies seinen Interessen entspricht, abgesehen von dem Falle,
wo die frühere Abtragung der Schuld expressis verbis ausgeschlossen
') Ranke, Geschichte der Päpste, 3. Bd.
        <pb n="652" />
        6: 5. Buch. Der Staatskredit.
ist. In England wurden selbst. die sogenannten dettes non remboursables
 konvertiert, wohl auf Grund freier Abstempelung, nachdem
 den Gläubigern andere Vorteile angeboten wurden. Andererseits
 ist es ja auch Pflicht des Staates, durch Konversionen die
Last der Staatsbürger zu erleichtern. Darum bezeichnet Leroy-Beaulieu
 die Konversion nicht nur als ein Recht, sondern auch
als eine Pflicht. Die Operation wird namentlich dann gelingen,
wenn großer Überfluß an Kapitalien herrscht, und die Kapitalien
nur schwer entsprechende Anlage finden. Die Konversion mindert
die Last des Staates und trägt zum Sinken des Zinsfußes bei. Oft
ist die Konversion jedoch schon Folge des Sinkens des Zinsfußes
und steht historisch mit der Herabsetzung des gesetzlichen Zinsfußes
 zusammen. Doch ist nicht außer acht zu lassen, daß die
Konversion bzw. deren Wahrscheinlichkeit das Steigen der Kurse
zurückhält, auch das anderer Anlagepapiere und dadurch den hohen
Zinsfuß künstlich stabilisiert.
Die Konversion hängt von der Methode der Anlehenaufnahme
ab. Wo die Zahl der Staatsgläubiger groß ist, dort wird die
Operation caeteris paribus schwieriger sein, als wo deren Zahl gering
ist. Die Durchführung der Konversion geschieht auf verschiedene
Weise, insofern als das Schuldenkapital unverändert bleiben kann,
erhöht oder vermindert wird. Das erste Vorgehen ist das gewöhnliche,
 das naturgemäße; das Schuldenkapital bleibt unverändert und
der Gewinn der Konversion drückt sich vollständig in dem Zinsenersparnis
 aus. Wenn die Konversion nicht bloß mit einer Reduktion
der Zinsen, sondern auch mit einer Reduktion des Kapitals verbunden
 ist, so bedeutet dies so viel, daß bei den Zinsen eigentlich
noch ein größeres Ersparnis möglich gewesen wäre, der Staat es
aber für zweckmäßiger hielt, auch gleichzeitig eine Reduktion des
Schuldkapitals zu erreichen. Die unzweckmäßigste Art der Konversion
 ist die, wo der Staat wohl eine Reduktion der Zinsen erreicht,
 dieser Vorteil aber mehr weniger ausgeglichen wird durch
den Nachteil, daß der Staat den Gläubigern eine höhere Kapitalforderung
 einräumen muß. So wurde die 6prozentige ungarische
Goldrente in der Weise.konvertiert, daß 400 Millionen 6 prozentige
Titres gegen 545 Millionen 4 prozentige Titres eingetauscht wurden,
jene wurden zum Kurs von 101 übernommen, diese zum Kurse von
74,2 emittiert; das Zinsenersparnis betrug jährlich 7,6 Millionen
Kronen. KHEine namentlich in finanziellen Kreisen beliebte Art der
Konversion ist die Konversion unter Pari, wobei der.Staat gegen
das eingetauschte Papier eines gibt, dessen Kurs unter Vari ist. Der
Vorteil dieses Vorgehens besteht darin, daß der Staat an den Zinsen

„36
        <pb n="653" />
        VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 637
sogleich ein bedeutendes Ersparnis erreicht, dagegen natürlich den
Kapitalbetrag der Schuld bedeutend erhöht. Auch für die Staatsgläubiger
 ist diese starke Minderung des Einkommens eine schmerzhafte
 Operation. Eine eigentümliche Art der Konversion ist die
sogenannte verschobene Konversion, wobei der Staat gewissermaßen
zwei Operationen zusammenfaßt. Der Gläubiger erhält z. B. für
5 prozentige Rente eine 4 prozentige, aber diese ist mit einem
Supplementcoupon versehen, wonach der Staat noch einige Jahre
hindurch etwa 4'/„, Prozent bezahlt. Endlich kann die Konversion
auch derart durchgeführt werden, daß der Staat anstatt einer
Zinsenreduktion seine Gläubiger auffordert, eine Nachzahlung zu
leisten. Der Staat zahlt die frühern Zinsen nur dann, wenn der
Gläubiger das entsprechende Kapital nachzahlt. Der Staat verkauft
 hier gewissermaßen den Gläubigern jenen Teil der Zinsen,
um die das Einkommen durch die Zinsenreduktion abgenommen
hätte.
Mit Rücksicht auf die Willenserklärung unterscheidet man die
aktive und die passive Konversion. Aktiv ist die Konversion,
wenn jene Gläubiger aufgefordert werden, sich zu melden, die die
Konversion wünschen, passiv, wenn jene Gläubiger sich zu melden
haben, die die Rückzahlung wünschen. Da nämlich die Erfahrung
gelehrt hat, daß die Zahl der letztern in der Regel nur eine geringe
ist, so wird die Operation vereinfacht, wenn nur jene Minderzahl
in Bewegung gesetzt wird, die mit der Zinsenreduktion nicht einverstanden
 ist.
Bei der Durchführung der Konversion kommen viele wichtige
Umstände in Betracht. Wenn der Staat zu oft zur Konversion
greift, jede günstige Gestaltung des Kapitalmarktes hierzu alsogleich
 benutzt, so kommt der Kapitalist um den Vorteil, den diese
günstige Gestaltung ihm ansonst bringen würde; da er also dieses
sperativen Vorteils beraubt ist, so wird er natürlich nicht geneigt
sein, sein Kapital zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu
stellen. Der Staat wird also nicht zu gleich günstigen Bedingungen
Anlehen kontrahieren, wenn der Gläubiger weiß, daß das Damoklesschwert
 der Konversion stets über seinem Haupte schwebt. Denn
in diesem Falle ist der Vorteil des Gläubigers genau fixiert, seine
Opfer und Gefahren nicht. Der Staat muß auch deshalb die Konversion
 vorsichtig anwenden, weil damit viele kleine Leute, kleine
Vermögen in ungünstigere Lage geraten, was für deren Existenz
oft bedenklich ist und das Resultat haben kann, daß das Kapital
nach dem Auslande geht, in Papieren weniger kräftiger Staaten
oder in Papieren zweifelhafter Unternehmungen angelegt wird.
        <pb n="654" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
Freilich kommt dem gegenüber wieder in Betracht, daß die Unterlassung
 der Konversion viele Steuerträger belastet, ferner daß bei
abnehmendem Kapitalzins das Kapital mit der Abnahme des Einommens
 sich früher, oder später befreunden muß. Die Furcht
vor Konversion kann Krisen heraufbeschwören, wie dies 1888 in
London eintrat, als Göschen’s Konversionspläne bekannt wurden,
was eine sinnlose Spekulation in exotischen Papieren und Papieren
große Zinsen versprechender Unternehmungen heraufbeschwor. Die
missionssumme solcher Papiere stieg auf 4 Milliarden Kronen.
ie Londoner Börse wurde zur Spielhölle und für die sinnlosesten
rojekte gab es Geld. Auch die mit jeder Konversion verbundenen
osten kommen in Betracht, namentlich wenn die Konversionen
häufig wiederholt werden. Darum begegnen wir auch in neuerer
eit. jenem Vorgange, daß bei der Konversion auch eine gewisse
Spanne Zeit festgesetzt wird, innerhalb welcher eine neue Konversion
 nicht durchgeführt werden darf. So wurde bei der durch
öschen durchgeführten Konversion festgesetzt, daß innerhalb
20 Jahren eine neue Konversion nicht stattfinden dürfe. ;
| Die Konversionen zeigen nicht immer ein Gelingen, selbst in
den reichsten Staaten nicht. So mißlang die im Jahre 1884 von
der englischen Regierung geplante Konversion. Der Staat bot den
läubigern an Stelle der 3 prozentigen Titres zum Kurse von 102
28/, prozentige, bis 1905 nicht kündbare, oder zum Kurse von 108
21, prozentige Rente. Aber die City gab der liberalen Regierung
eine abschlägige Antwort, im ganzen wurden 4,6 Millionen Pfund
gezeichnet von der 2%, prozentigen, 19,2 Millionen von der 2*/, proentigen;
 hiervon waren aber 12 Millionen Zeichnungen von
egierungsstellen.
Trotz der verhängnisschweren Folgen, die infolge von Konversionen
 eintreten können, der Aufwühlung des Geldmarktes und der
Ruhe des kleinen Kapitals, können diese weiteren Folgen nicht ausschließlich
 maßgebend sein, nur muß nach Möglichkeit deren Vereidung
 angestrebt werden. Hiervon abgesehen, muß jeder Staat,
wie ja überhaupt jeder Schuldner, danach streben, daß die Schuldenast
 sich mindere. Der Staat muß also gegebenenfalls die Schuldsumme
 herabzumindern suchen. Wenn die Herabsetzung der Zinsen
einzelne Interessenkreise nachteilig berührt, so muß dem nach
Möglichkeit auf verschiedene Weise abgeholfen werden, aber au
die Konversion selbst darf nicht verzichtet werden. Sofern jedoch
auch die Interessen der Staatsgläubiger Beachtung finden sollen,
ist ja die Frage zu beleuchten: Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner?
jer sind dann folgende Fälle zu unterscheiden: a) Die Staats-38
        <pb n="655" />
        VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 639
gläubiger gehören zu derselben Klasse, wie die Steuerträger und
zwar kann dies überwiegend die höhere, oder die untere Klasse
sein; b) die Staatsgläubiger gehören einer anderen Klasse an, als
die Steuerträger. Da der Staat die Deckung des Zinsenbedürfnisses
von den Steuerträgern erhält, so wird die Konversion in dem Falle,
als die Gläubiger des Staates derselben Klasse angehören wie die
Steuerträger, für die Betreffenden wenigstens als Klasse betrachtet,
wohl eine Minderung des Einkommens bedeuten, aber gleichzeitig
eine Minderung der Steuerlast, der Wegfall der Konversion dagegen
wohl ein höheres Einkommen, aber auch eine größere Steuerlast.
Anders freilich gestalten sich die Dinge, wenn die Staatsgläubiger
zu einer anderen Klasse gehören, als die Steuerträger. Wenn die
Staatsgläubiger mehr den wohlhabenderen Klassen angehören, die
Steuerträger den ärmeren Klassen, dann wird hier ein Interessenkonflikt
 eintreten, denn die den wohlhabenderen Klassen angehörigen
Gläubiger werden die Konversion bekämpfen, die den ärmeren
Klassen angehörigen Steuerträger werden sie verlangen. Umgekehrt,
wenn die Staatsgläubiger mehr den unteren Klassen angehören —
was bei emokratisierung der Staatsschuld nicht ausgeschlossen
ist —, teuerzahler aber den oberen Klassen, dann werden
jene diePKonversion bekämpfen, diese wünschen. Unzweifelhaft ist
der erste Fall der häufigere, daß nämlich die oberen Klassen die
Gläubiger sind, die unteren Klassen Steuerträger sind. Ein Postulat
der gesunden Entwicklung ist natürlich, daß die höheren Klassen
durch Einkommens- und Vermögenssteuer die entsprechende Steuerlast
 übernehmen, daß die unteren Klassen in wachsender Zahl Besitzer
 von Staatspapieren werden, wodurch die Solidarität der Gesellschaft
 wächst und die Gegensätze, die bei Konversionen offenbar
 werden können, abnehmen.
Was die Verwendung der bei Konversionen gewonnenen respektive
 ersparten Summen betrifft, so kann dieselbe eine verschiedene
sein. Dort, wo der Steuerdruck sehr stark ist, wird die Erleichterung
der Steuerlast zweckmäßig sein. Doch unterliegt es keinem Zweifel,
daß es am zweckmäßigsten ist, die bei der Konversion gewonnenen
Überschüsse wieder im Interesse ‘des Staatskredites zu verwenden.
Insoferne aber der Staat in der schwierigen Lage ist, daß die
Staatsbedürfnisse nur durch neue Emissionen befriedigt werden
können, wird das bei der Konversion erreichte Ersparnis für diese
Anlehen verwendet werden. Der Staat wird durch die Konversion
die Deckung des neuen Zinsenbedürfnisses sichern. Am zweckmäßigsten
 ist es jedenfalls, die Ersparnisse für Tilgung der Staatsschuld
 zu verwenden. In manchen Fällen verschafft sich der
        <pb n="656" />
        64 5. Buch. Der Staatskredit.
Staat Deckung für wichtige Reformen, so Österreich-Ungarn für
die Valutareform. = 7 . /
3. Geschichte der Konversionen. Überblicken wir des
nähern die Geschichte der wichtigsten Konversionen, so begegnen
‚wir in England der ersten Konversion im Jahre 171%. Dieselbe
war die notwendige Folge der Herabsetzung des gesetzlichen Zinsfußes
 von 6 Prozent auf 5 Prozent, da es rein unmöglich war, daß
der Staat weiter 6 Prozent bezahle. Walpole setzte die Konversion
 erfolgreich durch, der Staat erreichte ein bedeutendes Zinsenersparnis,
 wenige Gläubiger forderten die Rückzahlung der Schuld.
Die Staatsgläubiger sahen ein, sagt Leroy-Beaulieu, daß der
Staatskredit hierdurch erstarke. Die Konversion wurde erfolgreich
‚auch bei solchen Titres durchgeführt, die unkündbar waren. Im
Jahre 1737 war der Kurs eines im Jahre 1726 emittierten 3pro-;zentigen
 Anlehens 107, es war also günstige Gelegenheit, die
4 prozentige Schuld zu konvertieren, doch wurde dies aus politischen
Gründen unterlassen, was der Staatskasse 6,7 Millionen Pfund Sterling
kostete. Im Jahre 1749 wurde die Konversion doch durchgeführt;
es wurde festgesetzt, daß diejenigen, die im Laufe von 3 Monaten
erklären, daß sie vom Jahre 1757 angefangen sich mit 3 Prozent
begnügen, bis Ende 1750 4 Prozent, von 1750—57 3 Prozent bekommen.
 Die in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts durchgeführten
 Konversionen haben die Zinsen fast um 7,1 Millionen
Pfund erleichtert, was ein Sechstel der Ausgaben und ein Drittel
der Schuldenlast bedeutete. Im 19. Jahrhundert werden die Konversionen
 fortgesetzt; von 1822—1854 wurde ein Zinsenersparnis
von 3,6 Millionen Pfund Sterling erreicht. Die größte Konversion
war die des Jahres 1888, welche Göschen durchführte. Anstatt
der 3 prozentigen Rente wurde den Gläubigern ein Papier gegeben,
‚daß von 1889—1903 23%, Prozent trug, von 1903 angefangen
21 Prozent und welches bis 1923 keiner neuen Konversion unterzogen
 werden durfte. Die Konversion erstreckte sich auf einen
Betrag von 558 Millionen Pfund Sterling; das jährliche Zinsenersparnis
 betrug bis 1903 1,4, nach 1903 2,8 Millionen Pfund.
Gegenüber dem großen Erfolge dieser Konversion ist daran zu erinnern,
 daß England schwer büßen mußte für jenen Fehler seiner
Finanzminister, welche die Kosten der amerikanischen und napoleonischen
 Kriege mittels weit unter pari emittierten Anlehen deckten,
die natürlich nicht konvertiert werden konnten. %
Frankreich hat weit weniger wie England dem Prinzip der
‚Konversionen gehuldigt. Seine Staatsmänner wollten die Staatsgläubiger
 schonen, unter denen viele kleine Existenzen waren, WOo-0)
        <pb n="657" />
        VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 641
durch freilich andererseits die Interessen des Ganzen hintangesetzt
wurden.
Im Deutschen Reich bildete die Konversion der 4 prozentigen
Schuld im Jahre 1897 eine wichtige Maßregel. Bezüglich der
3’/, prozentigen wurde festgesetzt, daß dieselbe vor dem 1. April 1905
nicht gekündigt werden kann.
In Österreich wurde im Jahre 1903 die Konversion der allgemeinen
 Staatsschuld im Betrage von 3620 Millionen durchgeführt.
Die Konversion war eine passive und die gekündigte Summe belief
sich bloß auf 0,17 Prozent.
In Ungarn wurden, abgesehen von der Konsolidierung der
schwebenden Schuld vom Jahre 1875, namentlich in den Jahren
1888, 1892 und 1902 bedeutende Konversionen durchgeführt. Die
letztere Konversion, mit welcher die Schuldtitres mit über 4 Prozent
Zinsen konvertiert wurden, umfaßte einen Schuldenbetrag von
1087,4 Millionen Kronen Nominale, wovon die bisherigen Gläubiger
974,7 Millionen übernahmen und zwar in Ungarn 308,0, Österreich
244,7, Deutschland 297,6, Frankreich 59,3, Holland 60,2, Belgien
4,3 Millionen Kronen. Nur 3 Prozent der Titres wurden zur Barzahlung
 präsentiert.
4. Tilgung. Jede Schuld kann nur durch Rückzahlung bzw.
Tilgung, d. h. planmäßige, ratenweise Abzahlung verschwinden.
Darum ist bei Privatschulden die Rückzahlung oder ratenweise
Tilgung unbedingt notwendig, da das Individuum sterblich ist.
Aber der Staat ist unsterblich und da mit dem Fortschreiten des
Reichtums die Plazierung des Kapitals immer schwieriger wird, so
geschieht es, daß in vielen Fällen die Staatsgläubiger die Rückzahlung
 nicht wünschen, ja dieselbe als nachteilig betrachten.
Die Frage, ob die Tilgung der Staatsschulden notwendig ist,
wird verschieden beantwortet. Die Ansichten weichen ab, wie ja
überhaupt hinsichtlich der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit des
Staatskredites an sich. Die beiden Probleme zeigen sogar einen
gewissen Zusammenhang. Diejenigen, die überhaupt für den Staatskredit
 sind, halten die Tilgung der Staatsschulden für weniger notwendig,
 als diejenigen, die den Staatskredit nicht billigen und daher
dessen Extinktion befürworten. Mit Rücksicht darauf, daß der
Staatskredit ja auch im Staatshaushalt der Zukunft seine bedeutende
Rolle haben wird und daß dessen Inanspruchnahme gewisse Grenzen
hat, muß die Tilgung als notwendig betrachtet werden. Die Zweckmäßigkeit
 der Tilgung hat auch darin seinen Grund, daß die
Tilgung das Anlehen billiger macht, günstigere Bedingungen zur
Folge hat, wonach gerade die ersparten Summen zur Tilgung ver-Földes,
 Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 41

&amp;gt;»
        <pb n="658" />
        64. 5. Buch. Der Staatskredit.
wendet werden können. Seidler hält die Tilgung für so wesentlich,
 daß seiner Auffassung nach nur jenes Budget ohne Defizi
abschließt, in welchem auch für die Tilgung gesorgt ist. Auch von
volkswirtschaftlichem Standpunkte wird die Tilgung oft Vorteile
ieten, indem sie auf den Zinsfuß mäßigend einwirkt, was Unterehmergeist
 und Produktion günstig beeinflußt Der größte Voreil
 der Tilgung würde natürlich darin bestehen, daß mit der
eit der Staat von der Schuldenlast befreit würde. Und dies
esultat wird erreicht, ohne daß das Budget übermäßig belastet
wird, da die Tilgung auf eine lange Reihe von Jahren verteilt wird.
amentlich für kreditschwächere Staaten führt die Sicherung der
Rückzahlung zu einer leichteren Plazierung der Anlehenspapiere und
zur Erreichung günstigerer Bedingungen, um so mehr, als bei etwaiger
ascherer Rückzahlung dem Gläubiger noch ein gewisser Kapitalewinn
 in Aussicht steht. Obwohl die reicheren Staaten mehr
der Rentenschuld zuneigten, so sehen wir doch in neuester Zeit,
aß die Tilgungsanlehen wieder beliebt werden. Nordamerika hat
sich stets an den Typus der Tilgungsanlehen gehalten. In Frankreich
dürfen Departements und Gemeinden überhaupt keine anderen
Schulden aufnehmen, als Tilgungsschulden. Ein wichtiger Fall der
Schaffung einer Tilgungsanleihe in neuerer Zeit war die von L6on
Say in Frankreich, dem Rentenlande par excellence, geschaffene
prozentige „amortissable“.
Gegen die Tilgung der Staatsschuld werden namentlich folgende:
rgumente angeführt: a) Die Schuldenlast wird auch durch die
onversionen herabgesetzt. Würde z. B. mit dem Sinken des
insfußes der Zins der staatlichen Anlehen von 4 Prozent auf
1 Prozent sinken, so käme das einer Herabminderung der Schuld
auf den vierten Teil gleich. b) Die Last nimmt auch relativ dadurch
 ab, daß sich das Volksvermögen steigert. c) Ebenso sinkt
diese Last durch das Sinken des Geldwertes. Überdies kommen
och folgende Umstände in Betracht. Bei dem gegenwärtigen Stande
der Staatsschulden aller Staaten kann von einer Tilgung der Staatsschuld
 ernstlich nicht die Rede sein. Wenn sich aber irgendeine
öglichkeit ergäbe, wird dies nur mit einer unerträglichen Steigerung
er Steuerlast erreichbar sein. Natürlich ist auch der schon beührte
 Umstand von Belang, daß bei inländischen Anlehen die
ückzahlung das Einkommen der Staatsgläubiger und damit deren
onsumtionsfähigkeit mindern, die Kapitalien in gefährliche Richtung
eiten, eventuell ins Ausland drängen und Krisen heraufbeschwören
ürde. Die langsame Tilgung wird diese Folgen freilich nicht
aben, dies würde nur von einer plötzlichen Rückzahlung gelten

19
        <pb n="659" />
        VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 643
die ja ganz und gar ausgeschlossen ist. Den gegen die Tilgung
angeführten Argumenten gegenüber ist hiergegen folgendes zu bedenken.
 Die Tilgung kann doch die Lasten des Staates erleichtern
und eine mäßigere Inanspruchnahme der Steuerquellen ermöglichen.
Mit der Rückzahlung wird wenigstens ein Teil derjenigen, die bisher
 vom Rentengenuß lebten, gezwungen, zu einer produktiven
Tätigkeit überzugehen, wodurch der soziale Friede befördert wird,
da namentlich diese unproduktiven Rentiers die sozialen Gegensätze
 und den Antagonismus provozieren. Doch darf nie vergessen
werden, daß der Staatskredit so sehr einen notwendigen Bestandteil
des modernen Staatshaushaltes bildet, da der Staat immer neuen
und neueren volkswirtschaftlichen und kulturellen Aufgaben gegenübersteht,
 welche nur mittels des Staatskredites befriedigt werden
können, daß die Tilgung der Staatsschuld nie zugleich das gänzliche
 Erlöschen der Staatsschuld bedeuten wird.
5. Tilgungssystem. Die Tilgungsanlehen zeigen eine große
Verschiedenheit; teils sind es Schulden, die nach langer Zeit planmäßig
 zurückzuzahlen sind, teils in einem bestimmten kürzeren Zeitpunkt
 zurückzuzahlende, die sich schon sehr dem Typus der kurzfristigen
 Schulden nähern. Die in kürzerer Zeit zu einem gewissen
Termin zurückzuzahlenden Schulden haben den Vorteil, daß sie
bis zu diesem Zeitpunkte dem Staate keine Sorge und Last verursachen;
 dagegen haben sie den Nachteil, daß die Rückzahlung
gerade auf einen für den Staat ungünstigen Zeitpunkt fallen kann.
Natürlich kann diese Art der Rückzahlung nur bei Schulden von
geringem Betrag Anwendung finden.
Die Regel bilden die innerhalb einer längeren Reihe von Jahren
planmäßig und ratenweise zurückzuzahlenden Anlehen. Die Methode
der Rückzahlung ist die nach einem streng mathematischen Plan
festgesetzte Tilgung, die sich auf mehrere Jahrzehnte verteilt, 30 bis
70 oder 100 Jahre. Die produktiven Anlehen brauchen nach Leroy-Beaulieu
 vor 75 Jahren nicht zurückgezahlt zu werden. In
Nordamerika ist die Regel, daß zwei Zeitpunkte festgesetzt werden,
ein fakultativer und ein obligatorischer; z. B. der fakultative mit
5 Jahren, der obligatorische mit 20 Jahren; diese Papiere heißen
auch deshalb die 5—20 er.
Bezüglich der Tilgungsoperation sind folgende Fälle zu unterscheiden:
 a) die obligatorische und die freie Tilgung. Unter
jener ist die nach einem bestimmten Plan zu vollziehende und daher
obligatorische Tilgung zu verstehen, die freie Tilgung ist jene, die
den Gläubigern nicht zugesagt, also vertragsmäßig nicht festgesetzt
ist, welche aber der Staat dann durchführt, wenn dies die Über-41*
        <pb n="660" />
        67 x 5. Buch. Der Staatskredit.
schüsse des Staatshaushaltes gestatten. In neuerer Zeit findet die
Idee der freien Tilgung mehr Anklang, da die obligatorische dem
Staat oft Schwierigkeiten verursacht. b) Die obligatorische Tilgung
ist eine budgetmäßige oder fondmäßige. Unter budgetmäßiger
 Tilgung verstehen wir jene, wo der Finanzminister verpflichtet
 wird, alljährlich in das Budget eine gewisse Summe für
die Tilgung einzustellen, wie dies in England (1875) mit der Schaffung
des New sinking found geschah; unter fondmäßiger Tilgung verstehen
 wir jene, welche mit Hilfe eines direkt zu diesem Zwecke
geschaffenen und alimentierten Fonds geschieht. Solche Fonds
haben fast in allen Staaten existiert. c) Wir unterscheiden ferner
zwischen der wirklichen und scheinbaren Tilgung. Kine
wirkliche, reelle ist die Tilgung, wenn sie aus Budgetüberschüssen
oder aus hierzu geschaffenen Fonds geschieht; scheinbar dagegen
ist die Tilgung, wenn der Staat zur Tilgung der einen Schuld eine
neue aufnehmen oder Vermögensbestandteile veräußern muß;
scheinbar ist diese Tilgung, denn in dem einen Falle nehmen wohl
die Schulden um die getilgte Summe ab, werden aber wieder um
den Betrag der neu aufgenommenen Schuld vermehrt; im anderen
Falle nimmt das Aktivum des Staates um ebensoviel ab, als das
Passivum. d) Die Tilgung nennen wir eine offene, wenn für dieselbe
 direkte Verfügungen getroffen werden, latente, wenn sie
Begleiterscheinung anderer Verfügungen ist; so ist die Tilgung
Jatent bei den Leibrenten, den an Zeit gebundenen englischen
Annuities, und latent können wir auch die Tilgung nennen,
wenn sie die Folge von Konversionen oder der Entwertung des „
Geldes usw. ist. Latent ist auch die Tilgung im Falle der Vernichtung
 von Staatspapieren infolge von Elementarschäden, die
relative Abnahme der Last im Verhältnis zum Steigen des Volksreichtums
 usw.
Dagegen entspricht es natürlich nicht dem Begriffe der Tilgung,
wenn der Staat in Notlagen seine Schuld löscht bzw. deren Rückzahlung
 einstellt, „finanzieller Staatsbankrott“ *). Erwähnung verdient
hier auch der mehrmals aufgetauchte Vorschlag (Ricardo u. a.),
wonach es am zweckmäßigsten wäre, die Staatsschuld unter die
einzelnen Staatsbürger zu verteilen, was freilich bei großer Staatsschuld
 ganz unmöglich wäre, wahrscheinlich aber zu einer höchst
ungleichen und ungerechten Verteilung führen würde.
6. Tilgung und Besteuerung. Ob es zweckmäßig ist im
1!) Interessant ist eine Äußerung des Kaisers Franz I. über den Staatsbankrott,
 in dem er nur eine eigentümliche Art der Besteuerung sieht (siehe
Tagebücher des Baron Kübeck).

44
        <pb n="661" />
        VII Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 645
Interesse der Tilgung die Besteuerung in Anspruch zu nehmen,
welche natürlich die endgültige Basis der Tilgung ist, das trifft mit
jener Frage zusammen, welche hinsichtlich des Verhältnisses von
Staatskredit und Besteuerung überhaupt auftaucht und die wir an
anderer Stelle behandelten. Der Unterschied besteht nun darin,
daß der Staatskredit notwendig wird bei Beschaffung größerer
Summen, denn solche können durch die Besteuerung nicht beschafft
 werden. Bei der Tilgung genügen bescheidenere Summen
und deshalb ist der Gegensatz nicht so auffallend. Da auch der
Staatskredit seine natürliche Grenze hat und die Inanspruchnahme
des Staatskredites auch in Zukunft notwendig sein wird, so ist es
unbedingt nötig, daß getilgt werde, zu welchem Zwecke eine mäßige
Besteuerung gerechtfertigt ist. Dagegen wäre es nicht ratsam, im
Interesse der Tilgung die Steuerschraube stark anzuziehen. Am
günstigsten ist die Lage dort, wo die Einkommen des Staates die
Tilgung gestatten, obwohl ja auch hier unter Umständen die Frage
auftauchen kann, was wohl wichtiger ist, die Tilgung oder die
Mäßigung der Steuerlast? Jedenfalls muß darauf Rücksicht genommen
 werden, daß der mit der Rückzahlung der Staatsschuld
verbundene Vorteil dem Opfer entspreche, welches die Erhöhung der
Steuern oder die Verschiebung der Mäßigung der Steuerlast fordert.
Beachtung verdient die Tilgungstheorie Stein’s, welcher wir
keinesfalls die Originalität versagen können. Nach Stein stehen
wir sehr nahe zu dem Punkte, wo die weitere Mäßigung der
Schuldenlast mittels Konversion ihre Grenze erreicht hat. Während
daher in dieser Richtung weitere Erfolge nicht zu erreichen sind,
kann andererseits nicht der leichtfertige Standpunkt eingenommen
werden, daß die Staatsschulden nicht zurückgezahlt werden müssen,
da sie nicht zurückgezahlt werden können, weil ja dies das Eingeständnis
 des Staatsbankrottes wäre. Die Tilgung wird daher
früher oder später zur Notwendigkeit. Aber die Tilgung aus den
Überschüssen führt nicht zum Ziel, da auf diesem Wege nur ein
geringer Teil der Staatsschuld verschwinden würde. Es bleibt nichts
anderes übrig, als die Einführung einer Tilgungssteuer, aber nicht
in der Weise, in der wir dieser Idee mehrmals in der Geschichte
der Finanzen begegnen, sondern in der Form eines Zuschlages zur
allgemeinen Einkommensteuer. Dies gilt für die aus der Vergangenheit
 stammenden Schulden. Die aus der Tilgungssteuer einfließenden
Beträge sollen durch eine vom Finanzministerium gänzlich unabhängige
 Staatsschuldenkommission verwaltet werden, welche der
Kontrolle des Staatsrechnungshofes unterliegt und dem Parlamente
verantwortlich ist. In Zukunft aber sollen nur mit Heimfallsrecht
        <pb n="662" />
        SE 5 Buch. Der Staatskredit.
ausgestattete Anlehen aufgenommen werden, welche nach 50 Jahren
erlöschen. Bei den Heimfallsanlehen wird der Zinsfuß derart {festgesetzt,
 daß derselbe eine Tilgungsquote enthält, mit deren Hilfe
das Anlehen in der genannten Zeit amortisiert wird. Bei den
Heimfallsschulden ist eine Zinsenreduktion ausgeschlossen. Näher
betrachtet ist freilich auch diese Form kaum etwas anderes als das
bisherige tilgungsmäßige Anlehen. Wesentlich ist hierbei nur die
Betonung der Notwendigkeit der Tilgung. Die Aufgabe der Konversion
 wäre es, die bestehenden Schulden in Zukunft in Anlehen
mit Heimfallsrecht umzuwandeln.
Eine eigentümliche Art der Tilgung bilden die schon erwähnten
Lotterieanlehen. Das Wesen derselben besteht darin, daß -die
Schuld getilgt wird, jedoch in der Weise, daß bei den von Zeit zu
Zeit stattfindenden Ziehungen durch das Los jene Schuldtitres
bezeichnet werden, welche zur Rückzahlung kommen. Die Lotterieanlehen
 sind zweifacher Art: a) Anlehen, bei welchen durch das
Los nur der Zeitpunkt der Rückzahlung bestimmt wird. In diesem
Falle bietet die Verlosung nur den Vorteil, daß die Schuldsumme
eventuell früher zurückgezahlt wird. b) Anlehen, bei denen ein Teil
des Kapitals, oder ein Teil der Zinsen bzw. die gesamten Zinsen
dazu verwendet werden, daß durch Versprechung von Gewinsten
die Kauflust angefacht werde. Von diesen Arten der Anlehen ist
jene noch am wenigsten einwendbar, bei welchen die Gläubiger das
Kapital und den größern Teil der Zinsen erhalten und nur ein
geringer Teil der Zinsen zu Gewinsten verwendet wird. Für
solche Anlehen wird sich eine große Kauflust zeigen, was ja für
den Staat vorteilhaft ist, ohne daß durch den Verlust des Kapitals
und der Zinsen leichtsinnige wirtschaftliche Neigungen befördert
werden. Da bei reiferen Völkern im Falle größerer Anlagen nur
wenige geneigt sind die Zinsen, ja eventuell das Kapital zu riskieren,
so finden dort die Lotterieanlehen nur ein geringes Terrain. Ja in
einzelnen Staaten, wie Frankreich und England, wo die übliche
Rentenschuld die Anwendung der Verlosung ausschließt, ist diese
Art des Staatskredites unbekannt. Das Lotterieanlehen erfordert
vom Staat kein größeres Opfer, da der Staat nur jenen Betrag der
Verlosung widmet, der sonst an Kapital und Zinsen auszubezahlen
wäre. Die Lotterieanlehen setzen genaue auf der Wahrscheinlichkeitsrechnung
 beruhende Verlosungspläne voraus, welche auch der
Gläubiger kennen muß und welche deshalb wenigstens in großen
Zügen auf den Schuldverschreibungsbogen mitgeteilt werden. Die
Lose werden gewöhnlich in zwei Gruppen geteilt: Serien und Zahlen.
Bei der Verlosung werden erst gewisse Serien gezogen, dann werden,

146
        <pb n="663" />
        VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 647
oft in einem späteren Zeitpunkte, innerhalb der gezogenen Serien,
die Zahlen gezogen.
7. Tilgungsfonds. In der Geschichte der Tilgungen spielt
die Theorie des Tilgungsfonds eine große Rolle. Diese Theorie
geht von der Lehre der Zinseszinsen aus, die ergab, daß durch
Kumulierung der Zinseszinsen selbst ein geringer Betrag in einer
gewissen Zeit zu ungewöhnlich großen Summen anwachse. Man
berechnete, welche kölössale Summen ein zur Zeit der Geburt
Christi angelegter Kreuzer heute repräsentieren würde. Hiervon
ging die Tilgungsidee Dr. Price’s aus, welche in der Tat zur
Schaffung des Tilgungsfonds führte. Nach der Berechnung Price’s
würde ein mit einem jährlichen Betrag von 200 000 Pfund Sterling
alimentierter Fonds, wenn dies 85 Jahre lang fortgesetzt würde,
einen Fonds ergeben, der es ermöglichte jährlich 3 Millionen Pfund
zu borgen und für die Tilgung zu sorgen. Die Idee war so verführerisch,
 daß man mit der Zeit in allen Staaten die Institution
des Tilgungsfonds einführte. Gegen den Tilgungsfonds sprechen
namentlich folgende Gründe: a) daß die Schaffung und Alimentierung
des Tilgungsfonds den Staat nötigt, größere Summen zu borgen,
als er sonst nötig hätte; b) daß es unmöglich war in Perioden
großer Bedrängnis zu verhindern, daß der Tilgungsfonds zu anderen
Zwecken verwendet werde. So führt Ricardo an’), daß in den
Jahren 1733 und 1734 aus dem Tilgungsfonds laufende Ausgaben
gedeckt wurden; in anderen Fällen wurde derselbe zur Deckung
der Zinsen von Anlehen in Anspruch genommen, dann wurde er
dauernd im Interesse der Zivilliste belastet usw. Außerdem mußte
der Staat die Papiere zu hohen Preisen zurückkaufen. England
verlor auf diese Weise von 1793—1817 14 Millionen Pfund ?). Die
an den Tilgungsfonds geknüpften Hoffnungen gingen nicht in Erfüllung.
 Der erste Tilgungsfonds wurde in England auf Anregung
des Lord Stanhope von Walpole im Jahre 1716 geschaffen.
Jedes verloste Papier ging in den Besitz des Tilgungsfonds über
und mit dessen Zinsen wurden immer weitere Papiere gekauft.
Im Jahre 1735 war aber der ganze Fonds bereits verausgabt. Im
Jahre 1786 schuf Pitt den neuen Tilgungsfonds, welcher jährlich
mit einer Million alimentiert wurde und überdies von jedem neuen
Anlehen 1 Prozent erhielt; außerdem wurden ihm die Zinsen von
den zurückgezahlten Anlehen und die erloschenen Leibrenten einverleibt.
 Bald war man wieder von der Unzweckmäßigkeit der
Institution überzeugt und verausgabte den ganzen Fonds. Im
ı) Works 8. 516.
?) Schwarz, Staatsschuldentilgung, Berlin 1896,
        <pb n="664" />
        : 5. Buch. Der Staatskredit.
Jahre 1818 wurde der Tilgungsfonds endgültig abgeschafft !). Im
Jahre 1875 wurde in England das Tilgungswesen gründlich reformiert.
 England, dessen Staatsschuld nach den Napoleonischen
Kriegen größer war als die gesamte Schuld aller europäischen
Staaten zusammen, war seitdem immer bestrebt, seine Schulden zu
tilgen. Dies Bestreben trat um so energischer auf, je mehr man von
der Furcht befangen war, daß das schuldentilgende Amerika England
 überflügeln könnte. Von 1866—1875 konnten 14 Millionen
Pfund Steuern erlassen werden, dabei wuchs der Wohlstand des
Landes zusehends. Es war daher motiviert systematisch für die
Tilgung der Staatsschuld zu sorgen. So entstand die Idee des
neuen Tilgungsfonds. Nachdem nach vielen Täuschungen der alte
Tilgungsfonds als Institution erlosch, sah man ein, daß für die
Tilgung der Schuld die einzige Basis in den“ UÜberschüssen des
Staatshaushaltes liegt, welchen Standpunkt seiner Zeit schon Hamilton
 und Ricardo vertraten ”). Man proklamierte das Prinzip
der freien Tilgung in der Weise, daß man den Finanzminister verpflichtete,
 den vierten Teil der sich ergebenden Überschüsse zur
Tilgung zu verwenden und danach zu trachten, daß dieser Betrag
jährlich 3 Millionen Pfund repräsentiere. Dies wurde aber nicht
durchgeführt. Gladstone gab das System der freien Tilgung
wieder auf und führte das sogenannte System der Annuities ein.
Im Jahre 1875 wurde dieses System ins Leben gerufen. Diesem
System gemäß werden die zur Tilgung nötigen Beträge alljährlich
ins Budget eingestellt und zwar unverändert, so daß die Tilgung,
wenn neue Anlehen nicht aufgenommen, die alten aber immer vermindert
 werden, beschleunigt wird. Aber auch dieses Tilgungssystem
 versagte infolge der im Staatshaushalte in den folgenden
Jahren eingetretenen ungünstigen Verhältnisse. "Trotzdem hielt man
in England an dem Prinzip der Notwendigkeit der Tilgung fest.
In Nordamerika bestand — obwohl im Jahre 1862 angeordnet —
kein besonderer Tilgungsfonds. Trotzdem wurde in den Jahren
1816—35 die ganze Staatsschuld zurückgezahlt. In Amerika hält
man sich immer an das Prinzip der Tilgung in der Weise, daß
unter dem Titel Staatsschulden ins Budget immer viel größere
Summen eingestellt wurden, als die Verzinsung in Anspruch nahm
(sogenanntes Gallatin’sches System).
1) Einer der stärksten Kritiker und Gegner des Tilgungsfonds war Ricardo:
 „No sinking fund can be efficient for the purposes of diminuishing the
debt, if it be not derived from the excess of the public revenue over the public
expenditure“ (Works S. 149). „We shall presently inquire, whether the sinking
fund is not an instrument of mischief and delusion and really tending rather
to increase our debt and burden then to diminish them“ (Works S. 536).
2) Ricardo, Works S. 526.

648
        <pb n="665" />
        VI. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 649
Die ältesten Tilgungsfonds waren nach Sieveking!) in Venedig
 und ganz besonders in Genua eingerichtet. Dort behielt
nämlich der Staat selbst einen Teil des Anlehens und wurde so Teilhaber
 an den Zinsen, aus welchen er neue „loca“ kaufte, so daß diese
„Cauda“ bestimmt waren, die ganze Schuld mit der Zeit aufzuzehren.
 Wegen des Prinzips der Zinseszinsen wurden die Tilgungsfonds
 „molteplice“ genannt.
In Frankreich beginnt die regelmäßige Schuldentilgung im
Jahre 1816 mit der Errichtung der Caisse d’amortissement. Das
System entsprach dem englischen. Der Fonds wurde jährlich mit
40 Millionen alimentiert, hierzu 88 Millionen aus dem Verkauf der
Staatsforste. Im Anfang operierte die Institution gut und im Jahre
1825 war bereits ein Fünftel der Rente im Besitz des Fonds. Aber
auch hier begann man den Fonds zu anderen Zwecken zu verwenden
 und nach dem Jahre 1848 existiert er nur mehr dem
Namen nach. Da er große Kosten verursachte, wurde er aufgehoben.
 Zu verschiedenen Malen, so 1859 und 1870, machte man
neuere Versuche zur Tilgung, aber der deutsch-französische Krieg
setzte dem ein Ende und nach dem Kriege wurde das Prinzip der
freien Tilgung befolgt. Im Jahre 1878 führt Frankreich die
3 prozentige amortissable ein. Diese Schuld bildete aber mindestens
den fünften Teil der Rentenschuld. Die Tilgung Frankreichs ist
im ganzen eine ungenügende *). Die finanzielle Sanierungsaktion der
Nachkriegszeit veranlaßte Poincare (1926) den Tilgungsfonds
wieder ins Leben zu rufen, denselben mit entsprechenden Einnahmen
zu dotieren, ja den Tilgungsfonds in die Verfassung aufzunehmen,
damit derselbe nicht durch die Launen wechselnder Majoritäten
gefährdet werde. Auch in Preußen akzeptierte man (1820) das
englische Tilgungssystem und hier zeigte dasselbe gute Früchte.
Der konsequenten Tilgung war es zu danken, daß von 1820— 68,
also während 48 Jahren, die Schuld bloß um 64 Millionen Taler
anwuchs. Ja in Preußen trat sogar der Fall ein, daß infolge der
Höhe der jährlichen Tilgungsquote die Tilgung angegriffen wurde.
Im Jahre 1869, bei Gelegenheit der Konsolidation der preußischen
8 Genueser Finanzwesen (Freiburg 1898, S. 137). |
Im Jahre 1900 wird für die Tilgung Stellung genommen, doch wird
diese Verfügung im Jahre 1902 wieder mit einstimmigem Beschluß und ohne
Debatte aufgehoben. „L’amortissement par annuites terminables, comme toute
autre methode d’amortissement, suppose des excedants budgetaires et, par suite,
la volonte de cre@r le simpöts n6cessaires pour amortir. En l’absence d’excedants
et de volonte d’en obtenir, l’amortissement n’a plus de raison d’&amp;amp;tre (Jeze, Le
remboursement de la dette publique en France de 1875 &amp;amp; 1914, Revue de science
et de legislation financieres 1927 I, S. 90).
        <pb n="666" />
        60) 5. Buch. . Der Staatskredit.
Staatsschuld, wurde die Tilgung nicht ausgesprochen. Die Tilgung
wurde nur insofern angeordnet, als sich Überschüsse ergeben, die
keine andere Verwendung finden. In den letzten Jahrzehnten hatte
die Tilgung keine besondere Bedeutung, so daß die Notwendigkeit
der Tilgung stärker betont wurde. Im Deutschen Reiche wurde
im Jahre 1909 ausgesprochen, daß die Tilgung der Reichsschuld
obligatorisch sei. Von den nach dem Jahre 1910 emittierten An-Jlehen
 sind jährlich wenigstens 1,9 Prozent zu tilgen, bei Anlehen
zu produktiven Zwecken, bei anderen Anlehen 3 Prozent. Italien,
Österreich, Ungarn gehören zu jenen Staaten, in welchen der Tilgung
in den letzten Jahren geringe Bedeutung beigelegt wurde.
VIIL Abschnitt.
Die Verwaltung der Staatsschuld.
1. Organe der Verwaltung. Der Staatskredit spielt im
Rahmen des Staatshaushaltes eine wichtige Rolle, da derselbe in der
Gesetzgebung entsprechende Regelung erfordert und im Verwaltungsorganismus
 des Staatshaushaltes selbständige Organe beansprucht.
Was die Gesetzgebung betrifft, so erfordert die Inanspruchnahme
des Staatskredits entsprechende Gesetze, Kreditgesetze. In einzelnen
Staaten werden die allgemeinen Grundsätze gesetzlich geregelt
(Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924). Die Erfahrung
lehrt, daß die der Staatsschuldenverwaltung dienenden Organe
vollständig selbständige, charakteristische Gestaltung entweder überhaupt
 nicht, oder nur teilweise und langsam gewinnen. Die Emission,
Verwaltung, Tilgung, Einlösung der Coupons, Führung des Staatsschuldenbuches
 usw. sind zum Teil selbständigen Organen anvertraut,
 zum Teil werden sie von solchen Organen versehen, die mit
anderen Funktionen betraut sind. Die wichtigeren Organe auf dem
Gebiete des Staatsschuldenwesens sind folgende:
A. An der Spitze der Staatsschuldenverwaltung steht in der
Regel die Kreditabteilung des Finanzministeriums, welche die allerwichtigste
 Aufgabe auf dem Gebiete des Kreditwesens zu versehen
hat, die Organisation der Kreditoperationen, die Beobachtung des
Geldmarktes usw. Die wichtigste Aufgabe der obersten Kreditpolitik
 ist die Kreditfähigkeit des Staates zu wahren, was namentlich
 durch strenge Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen
erreicht werden kann. Vor allem sind die folgenden pathologischen
Zustände zu vermeiden, daß: a) der Staat nicht in derjenigen

X
SC
        <pb n="667" />
        VIIL Abschnitt. Die Verwaltung der Staatsschuld. „1
Valuta zahlt, die versprochen wurde; b) nicht in dem Zeitpunkte
zahlt, für den die Zahlung versprochen wurde; c) nicht die Summe
bezahlt, die versprochen wurde; d) die Zahlung überhaupt verweigert;
 e) die Amortisation einstellt; f) größere Anlehen aufnimmt,
als durch die Gesetzgebung bewilligt wurden; g) im geheimen Anlehen
 aufgenommen werden; h) Zwangsanlehen aufgenommen werden;
i) steuerfreie Anlehen mit Steuern belastet werden; j) Schuldentilgung
 ausgesprochen wird; k) große Kreditbedürfnisse durch
schwebende Schulden befriedigt werden; 1) übermäßige Papiergeldmengen
 in Umlauf gesetzt werden. Mehrere Staaten bieten für
diese nicht entsprechende Behandlung des Staatskredites Beispiele,
unter denselben besonders das absolutistische Österreich bis zur
Einführung des Parlamentarismus. Wie früh sich die Überzeugung
entwickelte, daß die Rechte der Staatsgläubiger nicht verletzt werden
dürfen, dafür bringt Sieveking ein interessantes Beispiel: er erwähnt,
 welche strenge Gesetze in Venedig die Rechte der Gläubiger
verteidigten, so daß strenge Strafen gegen jenen verhängt wurden,
der es wagen würde die Reduktion der Staatsschuld oder der schuldigen
 Zinsen zu beantragen ?).
Eine wichtige Aufgabe der obersten Leitung des Staatskreditwesens
 ist es, die Mittel zur Stärkung des Staatskredites zu erforschen.
 Oft wurden zur Hebung des Staatskredites, zur Verbreitung
 der Staatsschuldentitres gewaltsame oder gekünstelte Maßregeln
 angewendet. So sehen wir, daß bei Ablösung der englischen
Landtaxe ein maßgebender Gesichtspunkt war, daß diese Ablösung
mit Staatsobligationen geschehe. In den Vereinigten Staaten war
die Bankgesetzgebung von 1862 von dem Gesichtspunkte beherrscht,
die zu emittierenden Staatsbonds zu placieren, weshalb die Deckung
der Banknoten in Staatsobligationen gefordert wurde. Im Staate
New York beobachtete man eine bedeutende Steigerung des Kurses
der Kommunalobligationen, als gestattet wurde, daß die Versicherungsanstalten
 diese Papiere zur Deckung der Prämien verwenden
 dürfen.
Die richtige Verwaltung des Staatskredites ist ein wichtiges
Moment, welches auf den Kurs der Staatspapiere Einfluß nimmt.
Der Zins war nach Leroy-Beaulieu vor dem Kriege für Staaten
ersten Ranges 2—28/, Prozent, für. Staaten zweiten Ranges 3'/ Prozent
 usw. Eine wichtige Aufgabe der Staatskreditverwaltung ist es
nun, das Sinken des Kurses der Staatspapiere hintanzuhalten. In
mehreren Staaten, so England, Deutschland ?), Österreich, Ungarn
1) Genueser Finanzwesen S. 164.
*) Siehe hierüber die Debatte im Deutschen Reichstag im Jahre 1910.

657
        <pb n="668" />
        5. Buch.‘ Der Staatskredit.
stellte sich die unangenehme Erscheinung ein, daß die staatlichen
bligationen eine starke Kursabnahme bekundeten, was für den
Staatskredit eine große Gefahr war und am Volksvermögen große
Verluste verursachte. Die Ursachen dieser Erscheinung wurden
nicht vollständig aufgeklärt; jedenfalls ließ sich hieraus schließen,
daß das Publikum höher verzinsliche Anlagen vorzieht, so z. B.
Aktien, welche namentlich bei soliden Unternehmungen und der
neueren Dividendenpolitik gleichfalls als fix verzinsliche Papiere
betrachtet werden können. Jedenfalls waren auch die in rascher
Aufeinanderfolge durchgeführten Emissionen von Einfluß, was
a contrario der günstige Kurs der italienischen Rente bewies, wo
von 1894—1909 neue Rentenanlehen nicht emittiert wurden. Einzelne
Staaten verpflichten namentlich die Versicherungsanstalten, ann
Teil der Reserven in Staatspapieren anzulegen. In Frankreich
und England spielen namentlich die dort eigentümlich organisierten
Sparkassen eine wichtige Rolle bei Placierung der Staatsobligationen.
/or dem Weltkriege wurden von der auf 710 Millionen Pfund sich
elaufenden Schuld 212 Millionen in den Sparkassen und der Postsparkasse
 placiert. Außerdem befaßt sich die Postsparkasse mit
Ankauf von Staatsobligationen. Beiläufig ein Drittel der Staatsschuld
 repräsentiert der Betrag, den die Sparkassen absorbieren.
n Frankreich waren 31,4 Prozent der Staatschuld bei Sparkassen
und bei der Postsparkasse placiert. In neuerer Zeit spielt die
ostsparkasse die Rolle des Staatsbankiers und die Emission der
Staatsanlehen geschieht unter der Mitwirkung der Postsparkasse
und der um dieselbe gruppierten Banken. Frankreich befördert
die Placierung der Anlehen auch durch besondere Maßregeln. An
zahlreichen Stellen geschieht die Einlösung der Coupons, Verkauf
und Umschreibung der Staatspapiere; die placierten Kapitalien
sind der richterlichen Beschlagnahme entzogen, genießen Couponsteuerfreiheit
 und zahlen nur eine geringe Verkehrssteuer.
B. In parlamentarischen Staaten sind besondere Staatschuldenkommissionen
 mit der Kontrolle der Staatsschulden betraut. In
einzelnen Fällen versehen besondere Kommissionen die Kontrolle
einzelner spezieller“ Schulden, wie der schwebenden Schuld, der
Papiergeldschuld.
„C. Unter der. Leitung der Kreditabteilung des Finanzministeriums
 werden die mit der Verwaltung der Staatsschuld zusammenhängenden
 Agenden — die eigentliche Staatsschuldenverwaltung —
von besonderen Sektionen versehen, welche den Namen von Staatsschuldendirektionen
 usw. führen. Die Staatsschuldenverwaltung umaßt
 Staatsrechnungswesen, Buchhaltungs- und Kassenwesen usw.

652
        <pb n="669" />
        VIII. Abschnitt. Die Verwaltung der Staatsschuld. A
Ganz eigentümlicher Art ist die Verwaltung der Staatsschuld,
wie sie sich in England entwickelt hat, wo die Bank von England
mit den hiermit verbundenen Agenden betraut ist. Die Tätigkeit
der Bank hinsichtlich der Staatsschuld ist folgende !): Was vorerst
die schwebende Schuld betrifft, so ist die Bank bevollmächtigt, auf
Grund der mit Bewilligung des Parlaments emittierten Treasury
Bills, Exchequer Bills usw. dem Staate Kredit einzuräumen, sowie
überhaupt Vorschüsse zur Ausgleichung der zwischen Einnahmen
und Ausgaben sich ergebenden Differenzen. Was die stehende Staatsschuld
 betrifft, so geschieht die Einzahlung bei der Bank; jeder,
der auf ein Anlehen unterschreibt, erhält bei der Bank ein Konto.
Das Hauptbuch enthält in alphabetischer Ordnung die Namen der
Staatsgläubiger. Auch die Übertragung der Staatstitres geht in
den Büchern der Bank vor sich. Bei der Anweisung der Dividenden
 ist das Vorgehen folgendes: vorerst werden die Dividend-Books
 ausgestellt, in welchen jeder Gläubiger und seine Forderung
verzeichnet steht; auf Grund der Dividend-Books werden die Anweisungen
 (Dividend- Warrants) ausgestellt. Jeder Zinsberechtigte
nimmt den für ihn ausgestellten Warrant entgegen und unterschreibt
denselben, worauf das Dividend-Pay-Office denselben einlöst. Die
ausgezahlten Warrants werden im Cheque-Office eingezeichnet und
auf Grund dieser Einzeichnungen kann die Summe der ausgezahlten
Warrants berechnet werden. Der Staatsgläubiger kommt, wie hieraus
 ersichtlich, mit den Finanzorganen in gar keine Berührung. Die
nicht aufgenommenen Zinsen werden nach zehn Jahren auf das
Konto des National Debt Commissioner eingetragen, können aber zu
jeder Zeit in Anspruch genommen werden. Für die Verwaltung
der Staatsschuld erhält die Bank nach den ersten 600 Millionen
300 Pfund für jede Million, darüber hinaus für jede Million
150 Pfund.
2. Staatsschuldenbuch. Kin eigentümliches System der
Staatsschuldenverwaltung ist das Staatsschuldenbuch. Die
grundlegende Idee stammt aus England, obwohl dort eigentlich ein
selbständiges Staatsschuldenbuch nicht existiert. Der Staat übergab
 die Verwaltung der Staatsschuld der Bank, in deren Büchern
jeder Gläubiger des Staates eingeschrieben ist. Die Schuld ist
also wesentlich Buchschuld. Der Gläubiger erhielt früher überhaupt
 keine Schuldverschreibung, erst seit 1863 werden solche ausgegeben.
 Doch wird die Ausstellung dieser Schuldscheine selten
in Anspruch genommen und Vermögensübertragungen werden unter
') Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung
 des Staates, Wien 1885.

352
        <pb n="670" />
        fo 5. Buch. Der Staatskredit.
Intervention des Beteiligten in den Büchern der Bank vorgenommen.
Das eigentliche Vaterland des Staatsschuldbuches ist Frankreich,
wo diese Institution während der großen Revolution eingeführt
wurde. Dieselbe diente hauptsächlich dem Zwecke, daß jeder das
Recht haben solle, sich bei dem Staate eine unverjährliche, unbeschlagbare,
 steuerfreie Rente zu sichern; später wich dieses Prinzip
rein finanziellen und kapitalistischen Gesichtspunkten. Jede Schuld
ist. nur dann gültig, wenn sie ın das Staatsschuldenbuch eingetragen
ist und gibt nur auf eine Rente Anspruch; zur Tilgung verpflichtete
 sich der Staat nicht.
Das Wesen des Staatsschuldenbuches besteht darin, daß hier
Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden müssen und daß
das Recht des Gläubigers auf der Eintragung in das Staatsschuldenbuch
 beruht. Die Forderung gegenüber dem Staate besteht daher
ohne besonderes Schulddokument auf Grund der Eintragung in
das Staatsschuldenbuch. Die Staatsschuld verwandelt sich daher
aus einer brieflichen Schuld in eine Buchschuld. Kine KEigentümlichkeit
 der Buchschuld besteht auch darin, daß dieses Buch
nicht der Gläubiger führt, sondern der Schuldner.
Schanz unterscheidet folgende vier verschiedene Systeme des
Schuldbuchs: 1. Das System der reinen Buchforderung (England
und Holland). Der Gläubiger (Eingetragene) erhält kein Schriftstück.
 2. Das System des Subskriptionsauszugs (Frankreich,
Belgien, Italien, zum Teil Rußland). Der Gläubiger erhält einen
Buchauszug, auf Grund dessen die Zinsen erhoben werden, die
Forderung übertragen oder in ein Inhaberpapier verwandelt wird.
3. Das gemischte System (Vereinigte Staaten von Nordamerika).
Die Schuldbuchforderung ist durchgeführt hinsichtlich der Zinsen,
den Auszug vertritt die registrierte, auf Namen lautende Obligation.
In Frankreich (1866) und Italien (1877) werden Titres mixtes ausgegeben.
 Hier besteht für das Kapital die Buchforderung, für die
Zinsen die Couponform. 4. Das Depotsystem, das aber kaum als
Schuldbuchsystem betrachtet werden kann, da hier überhaupt kein
Schuldenbuch existiert, der Staat übernimmt nur die Papiere in
Verwahrung !). Die Vorteile des Staatsschuldenbuches bestehen
namentlich darin, daß die Schuld nicht vom Besitz eines Dokumentes,
 das dem Verlust ausgesetzt ist, abhängig ist, daß das
Forderungsrecht nicht wieder in Zweifel gezogen werden kann, daß
der Gläubiger den mit der Verwaltung, Sicherung der Papiere verbundenen
 Unannehmlichkeiten, Kosten entgeht, daß das derart
U y Schanz, Bericht das Staatsschuldbuch betreffend (Finanzarchiv, 1913

54
        <pb n="671" />
        IX. Abschnitt. Das internationale Staatsschuldenwesen. "9
placierte Vermögen den Augen neugieriger Personen und Obrigkeiten
entzogen werden kann. Der Nachteil besteht bloß in der umständlichen
 Übertragbarkeit, geringeren Verkehrsfähigkeit; die Forderung
kann auch leichter in Vergessenheit geraten, sie kann namentlich
gewissen Personen, so Erben, unbekannt bleiben usw.
Die Einbürgerung des Staatsschuldenbuches befördert namentlich
die öffentlich aufgelegte Anleihe. Wo die Mitwirkung der Bankwelt
 in Anspruch genommen werden muß, dort ist die Schuldverschreibung
 zweckmäßiger. In diesem Falle kann dann die Eintragung
 in das Staatsschuldenbuch nicht unmittelbar geschehen auf
Grund von Einzahlungen, sondern nur durch Umwandlung der
Briefschuld in Buchschuld. Dies ist das Grundprinzip des preußischen
 Systems. Bedingung der Einbürgerung und Verallgemeinerung
 dieses Systems ist demnach, daß das Volk selbst und nicht
das Ausland Gläubiger des Staates sei, daß die Emission in Form
öffentlicher Subskription erfolge.
Nach den älteren Daten von Schanz entfiel von der Gesamtstaatsschuld
 auf die Buchschuld (1909)
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1909) 94,5 Prozent
„ Frankreich 71,7 x
„ Holland 65,0 ”
„ Italien 59,1
„ Belgien (1908/9) 57,0 »
„ Dänemark (1908) 27,8 nr
„ Elsaß-Lothringen (1912) 430 7
» Preußen (1912) 307 *
„ Deutschland (1912) 23,7 „ USW.
In England wurde überhaupt nur ein Minimum (nach diesen
Daten 0,22 für die siebziger Jahre) in Schuldverschreibungen
emittiert.
Das System des Staatsschuldenbuches haben bis zum Ausbruch
des Weltkrieges die meisten Staaten eingeführt.
IX. Abschnitt.
Das internationale Staatsschuldenwesen.
1]. Allgemeines. Wenn Stein in fast überschwänglichen
Worten die internationale Bedeutung der Staatsschuld (eigentlich
sollte es vielleicht heißen die Bedeutung der internationalen Staatsschuld),
 die Organisation des Kapitallebens der Welt, das dadurch
hervorgerufene starke Interesse des einen Volkes an dem Wohlstand
des jandern, die zivilisatorische Rolle des internationalen Staats-65F
        <pb n="672" />
        5. Buch. Der Staatskredit.
schuldenwesens schildert), so gilt all dies doch hauptsächlich nur
von solchen Staatsanlehen, die zu produktiven Zwecken aufgenommen
werden. Nun wurde aber ein großer Teil der Staatsanlehen zu
unproduktiven Zwecken bzw. zur Deckung des Defizits aufgenommen.
ir haben an anderer Stelle *) erörtert, welche Vor- und Nacheile
 die Aufnahme von Staatsanlehen im Auslande mit sich führt.
benso haben wir darauf hingewiesen, . daß die Aufnahme von
Staatsanlehen im Auslande auch gewisse politische Gefahren mit
sich bringt. Auch der Umstand darf nicht aus den Augen verloren
 werden, daß die neue Entwicklung die Tendenz reifte, daß
Staatsanlehen nur befreundeten Staaten gestattet werden, ja daß
auch die Forderung gestellt wird, daß ein Teil des Anlehens zur
eschäftigung der Industrie des leihenden Staates, also zum Anauf
 von Waren, verwendet werde. Natürlich sind es zumeist die
wirtschaftlich schwächeren Staaten, die sich um ausländische Anlehen
 bewerben. Nichtsdestoweniger hat gewiß die Möglichkeit,
den ausländischen Geldmarkt zur Befriedigung staatlicher Bedürfisse
 in Anspruch zu nehmen, große Bedeutung und mancherlei
Vorteile; in manchen Fällen ist dies sogar eine Notwendigkeit zur
rledigung wichtiger Staatsaufgaben, manchmal ein Erfordernis
der Selbsterhaltung, eine Lebensfrage.
2. Arten der internationalen Staatsschulden. Auf
dem Gebiete des internationalen Staatsschuldenwesens sind namentlich
 folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Schulden eines Staates
egenüber der Volkswirtschaft eines anderen Staates infolge der
Aufnahme eines Staatsanlehens. 2. Schulden von Staat zu Staat,
die aus der Verpflichtung von Kriegsentschädigung (Reparation)
es besiegten Staates gegenüber dem Siegerstaate entstehen.
3. Schulden von Staat zu Staat, die aus dem Bündnisverhältnisse
im Kriege entstanden, indem der eine Verbündete dem anderen
it materiellen Mitteln zu Hilfe kam. 4. Schulden der Volkswirtschaft
 des einen Staates gegenüber der Volkswirtschaft des anderen
infolge von wirtschaftlichen Transaktionen. In dem zweiten und
dritten Falle handelt es sich um Staatsschulden, wie sie gewöhnlich
aus Kriegsverhältnissen zu entstehen pflegen. In dem ersten und
letzten Falle handelt es sich eigentlich um internationale Schulden,
in denen einmal der Staat als Schuldner den Privatgläubigern des
anderen Staates gegenübersteht, dann überhaupt Private Privaten
egenüberstehen. Wir haben schon an anderer Stelle darauf hingewiesen,
 daß die neuere Entwicklung dahin führte, daß die Staaten,
')a./a. O. II. Bd., II. Abtl., S. 240.
2) 8.611.

56
        <pb n="673" />
        IX. Abschnitt. Das internationale Staatsschuldenwesen. 6/7
namentlich die mächtigen, sich auch für die Rechte der Staatsbürger,
 obwohl diese Rechte nur Privatrechte sind, den Schuldnerstaaten
 gegenüber einsetzten und ihre staatliche Macht in diesem
Sinne verwenden. Es geschieht dies namentlich in der Weise, daß
der Schuldnerstaat es sich gefallen lassen muß, daß seine Finanzen
einer Kontrolle unterworfen und gewisse Einnahmequellen für die
ausländischen Gläubiger zur Verfügung gestellt werden.
2. Kontrolle der verschuldeten Staaten. Am wirksamsten
 geschah dies gegenüber Agypten. Schon im Jahre 1880
wurde ausgesprochen, daß die Einnahmen gewisser Provinzen und
Verwaltungszweige der internationalen Schuldenkasse einzuliefern
sind und daß die betreffenden Beamten sich nur mit den Quittungen
dieser Kasse entlasten können. Die Delegierten wurden direkt
durch die Großmächte ernannt und diese hatten das Recht, selbst
vor dem Gericht gegen die Regierung aufzutreten. Natürlich die
höchste, Garantie bestand darin, daß England Ägypten okkupiert
hatte. Ahnlich war die im Interesse der auswärtigen Gläubiger geschaffene
 Organisation in der Türkei. Hier wurden aber die
Delegierten nicht durch die Mächte ernannt, was ihre Autorität
minderte. Noch schwächer war die Kontrolle in Serbien. Dort
bestand die Monopolverwaltung aus sechs Mitgliedern, doch waren
von denselben nur zwei Ausländer. In Griechenland bestand das
Kontrollkomitee aus sechs Mitgliedern, die durch die Großmächte
ernannt wurden. Dieses Komitee verwaltete jene Staatseinnahmen,
welche für die Staatsschuld zur Verfügung gestellt wurden. Die
Einhebung der Einkünfte wurde einer in Athen residierenden Gesellschaft
 anvertraut, welche unter der Kontrolle der internationalen
Kommission stand. Die gesamten Einkünfte waren wenigstens einmal
 wöchentlich bei der Kasse der Kontrollkommission einzuzahlen.
Jeder Beamte, der rechtswidrig über die für Rechnung der Kommission
 übernommenen Gelder verfügte, wurde wie ein Unterschleifer
von öffentlichen Geldern bestraft. Die Mitglieder der Kommission
hatten das Recht, die Verwaltung der verpfändeten Einnahmequellen
zu prüfen und die Vorweisung aller Geschäftsbücher, Rechnungen
zu fordern.
Zu einem geradezu das staatliche Selbstbewußtsein verletzenden
System wurden diese Kontrollmaßregeln nach dem Weltkriege
durch die Entente den unterlegenen Mittelmächten gegenüber ausgebildet.
 Bisher wurden, wie aus den angeführten Beispielen ersichtlich,
 diese Maßregeln gegenüber solchen Staaten angewendet,
die auf einer tieferen Entwicklungsstufe standen, politisch, wirtschaftlich,
 kulturell, ethisch, bei denen die rechtlichen und wirt-Földes,
 Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 4°

rn
ar
ra
        <pb n="674" />
        GG 5. Buch. Der Staatskredit.
schaftlichen Begriffe noch höchst schwankend waren. „Jetzt aber
wurden diese Maßregeln Staaten gegenüber angewendet, die auf
einer hohen, auf der gleichen Entwicklungsstufe stehen, wie die
Ententestaaten, ja auf einer höheren, wie eine Gruppe derselben.
Diesen gegenüber hätte es nicht gestattet sein dürfen, Maßregeln
anzuwenden, die höchstens gegenüber rohen Sklavenvölkern statthaft
 sind. Die finanziellen Hoheitsrechte dieser Staaten, namentlich
 Deutschlands, Österreichs, Ungarns, wurden wesentlich beschränkt,
 eine Maschinerie von Kontrollapparaten, Komitees usw.
wurde aufgestellt mit einem Generalkommissar (Agent der Reparationszahlungen)
 an der Spitze *), gewisse Einnahmequellen, staatliche
 Unternehmungen (Reichsbahn) wurden gebunden, insgesamt
Maßregeln, die das staatliche Leben selbst auf dem finanziellen
fernliegenden Gebieten von fremdem Willen abhängig machte, insbesondere
 aber das wirtschaftliche Leben beengt und erschwert *),
von der ungünstigen Rückwirkung auf die Weltwirtschaft ganz
abgesehen.
3. Nachkriegszeit. Der Weltkrieg hat als Erbschaft eine
Reihe von internationalen Schuldverbindlichkeiten hinterlassen, die
zum Teil durch entsprechende Schuldenabkommen bereits geregelt
sind oder noch ihrer Regelung harren. Hierher gehören namentlich
als wichtigste: 1. Die Schuldverbindlichkeiten der Ententestaaten
unter sich. 2. Die gegenseitigen Privatforderungen der Staatsbürger
 der am Krieg beteiligten Staaten ?). 3. Die Staatsschulden
der aufgeteilten österreichisch-ungarischen Monarchie. Namentlich
die Forderungen der Vereinigten Staaten von Nordamerika ihren
Verbündeten gegenüber bilden ein wichtiges, in die volkswirtschaftlichen
 Verhältnisse der Welt tief eingreifendes Problem. Der
Wunsch und die Hoffnung der Schuldner ging dahin, daß Amerika
einfach auf die Rückzahlung Verzicht leiste, was aber Amerika
aus vielen triftigen Gründen ablehnte. In den seither abgeschlossenen
Abkommen sind im allgemeinen billige Bedingungen gestellt worden.
i!) Einige Milderung bietet es, wenn die betreffenden ausländischen Persönlichkeiten
 mit Schonung und Einsicht vorgehen.
2) Von der reichen Literatur erwähnen wir nur Moulton, The reparation
plan (New York 1924), Schanz, Die Reparationszahlungen Deutschlands auf
aid N Londoner Protokolls vom 16. August 1924 (Finanzarchiv_ 1925, IL;

58
        <pb n="675" />
        X. Abschnitt. Das Kreditwesen der Selbstverwaltungskörper. 659
X. Abschnitt
Das Kreditwesen der Selbstverwaltungskörper.
1. Anwachsen der Kommunalschulden. Das Kreditwesen
 der Selbstverwaltung und namentlich der städtischen Kommunitäten
 hat in der jüngsten Periode große Ausdehnung gewonnen.
Namentlich die Schulden der Großstädte zeigen eine starke Tendenz
in steigender Richtung im Interesse der Befriedigung zahlreicher
kultureller Zwecke und der Kommunalisierung von Betrieben (sog.
Kommunalsozialismus). In manchen Kreisen findet diese Richtung
in so entschiedener Weise Billigung, daß die Kulturhöhe der
Städte geradezu an der Höhe der Schulden gemessen wird. Dem
steht freilich wieder die große Angst vor UÜberanspannung der
Leistungsfähigkeit der Städte und die Furcht vor einem Zusammenbruch
 der städtischen Finanzwirtschaft gegenüber. In manchen
Staaten repräsentierten vor dem Weltkriege die Kommunalschulden
eine größere Summe als die Staatsschulden. Das Ansteigen der
Ausgaben für kulturelle Zwecke, für Förderung sozialer Aufgaben
und der Hygiene bilden neben der schnellen Zunahme der Bevölkerung
 die Hauptposten der Ausgabenzunahme. Die Anerkennung
 der Tatsache, daß die kulturelle Entwicklung, die Zunahme
der Bevölkerung, die Ausdehnung der kommunalen Betriebe die
Hauptursache des Ansteigens der Schuldenlast bilden, hindert nicht
der Tatsache zu gedenken, daß in manchen Fällen auch schlechte
kommunale Wirtschaft, Leichtsinnigkeit und Korruption!) in nicht
geringem Maße das kolossale Anwachsen der Schuldenlast verursachen.

2. Kommunalschuld und Staatsschuld. Das kommunale
 Schuldenwesen zeigt an mehreren Punkten wesentliche Unterschiede
 im Vergleich zum Staatsschuldenwesen. Die Kommunalschulden
 dienen in der Regel solchen Ausgaben, welche produktiver
Natur sind, demzufolge kann aus den Ergebnissen dieser produktiven
 Anlagen für Verzinsung und Amortisation gesorgt werden.
Kine weitere Eigentümlichkeit besteht darin, daß eben infolge der
erwähnten Umstände die betreffenden Ausgaben von Zeit zu Zeit
wiederkehren, sowie z. B. Gebäude, Wege usw. in Verfall geraten.
Hieraus folgt, daß während bei den Staatsschulden es eine strittige
Frage bilden kann, ob die Schulden unbedingt getilgt werden müssen,
dies bei den Kommunalschulden nicht zweifelhaft sein kann und
') Adams betrachtet die Korruption als eine der Ursachen der zunehmenden
Schuldenlast (Public Debts, S. 318).

42*
        <pb n="676" />
        6b 5. Buch. Der Staatskredit.
die Unterlassung der Tilgung ein schweres Versäumnis bildet. Beim
Kommunalkredit empfieht auch der Umstand die Tilgung, daß die
Kommunalschulden der Natur der Sache nach auf kürzere Zeit
aufgenommen werden müssen. Dementsprechend empfiehlt es sich
für einen Tilgungsfonds zu sorgen. Andererseits kommt die Konversion
 seltener in Frage. Auch darin zeigt sich ein Unterschied
zwischen Staats- und Kommunalschuld, daß, nachdem der Kommunalkredit
 hauptsächlich für kulturelle Interessen beansprucht wird,
dessen Notwendigkeit vorhergesehen werden, dessen Befriedigung
verschoben werden kann; im Staatsleben wird der Kredit häufig
für unvorhergesehene und unaufschiebbare Bedürfnisse in Anspruch
genommen, z. B. für Kriegführung. Vom Standpunkte der Gläubiger
ist eine wichtige juristische Eigenschaft der Kommunalschuld, daß
im Falle des Unterbleibens der Zahlung Zwangsmaßregeln zur Verfügung
 stehen, dagegen gegenüber souveränen Staaten solche keine
Anwendung finden können. Auch bezüglich der schwebenden
Schuld zeigt sich der Unterschied, daß dieselbe im Staatshaushalt
fast unvermeidlich, dagegen im Kommunalhaushalt in der Regel
Folge unordentlicher Verwaltung ist.
In den meisten Staaten ist zur Aufnahme von Kommunalschulden
 die Genehmigung der Staatsverwaltung nötig. In Frankreich
 ist zur Aufnahme von Schulden, deren Betrag eine Million
Frank übersteigt, die Bewilligung der Gesetzgebung nötig.
Die drückende Verschuldung und der ungünstige Stand der
Zahlungsbilanz hat nach dem Weltkriege in mehreren Staaten zu
der Maßregel geführt, daß ausländische Anlehen öffentlicher Körperschaften,
 ja selbst der Aktiengesellschaften nur mit Kinwilligung
der Regierung und nur zu produktiven Zwecken aufgenommen werden
durften.
Am 31. März 1913 betrugen die Schulden:
Berlins 476,2 Millionen Mark, pro Kopf 235,0 Mark
sämtlicher preußischer
Städte 4842,77 6
Landgemeinden mit mehr
als 10000 Einw. 31267, A 59
Von den Schulden der Stadt Berlin entfielen (1910):
auf Gasanstalten 73,3 Millionen Mark
„: Wasserwerke 52,2 z 7
„ ‚Kanalisation 112,4 ” “5
„...Markthallen 22,9 7 X
In New York wurde der Vermehrung der Schulden eine
Grenze gesetzt, indem ein Gesetz vom Jahre 1885 verfügt, daß die
Schuld 10 Prozent des gesamten Grundwertes nicht übersteigen

726
        <pb n="677" />
        X. Abschnitt. Das Keditwesen der Selbstverwaltungskörper. 661
darf. Der Schuldendienst nimmt 26,7 Prozent der gesamten Einnahmen
 in Anspruch *).
Der Weltkrieg hat auch den Kommunen und namentlich den
Großstädten außerordentliche Leistungen, namentlich auf dem Gebiete
 der Versorgung der eigenen Bevölkerung auferlegt. Auch die
Großstädte haben daher ihren Schuldenstand in bedeutendem Maße
anwachsen gesehen.
') Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik (1915 August, S. 350).
        <pb n="678" />
        Sechstes Buch.
Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
I. Abschnitt.
Die staatswirtschaftliche Regierung.
l. Funktion und Eigenschaften der Finanzregierung.
 Die oberste Verwaltung des Staatshaushaltes geschieht
 durch das AFinanzministerium (Schatzamt). An der
Spitze des Finanzministeriums steht der Finanzminister (Schatzkanzler).
 Es. gibt wenige staatliche Aufgaben, deren Erfüllung
schwieriger ist und mehr eigenartige, hervorragende Eigenschaften
erfordert, als die Führung, die oberste Leitung der Staatswirtschaft
 !). In dem mit dieser Aufgabe betrauten Individuum muß
das materielle Interesse des Fiskus gewissermaßen personifiziert
sein und es kann nicht getadelt werden, wenn dieses materielle
Interesse bis zu einer gewissen Rücksichtslosigkeit sich Geltung zu
verschaffen sucht. Denn den Betreffenden muß die Überzeugung
leiten, daß die Störung der Befriedigung der Staatsbedürfnisse das
Staatsleben am raschesten zu gefährden und Zweifel hinsichtlich
dessen Lebensfähigkeit hervorzurufen vermag. Diese Funktion ist
nicht geeignet zur Erlangung von Volkstümlichkeit im gewöhnlichen
Sinne des Wortes. „Der Finanzminister, sagte der englische Finanzminister
 Lowe, ist mit einem gewissen Quantum von Ubeln beladen,
 das er möglichst gerecht verteilen muß.“ Der Finanzminister
muß daher mit‘ einer gewissen Hartherzigkeit die Interessen des
Staates den Steuerträgern und den Anforderungen der Ressorts
gegenüber vertreten, jedoch in der Weise, daß er die Härte der
Gesetze in der Praxis mit entsprechender Billigkeit mäßige. Aber
wenn der Finanzminister einerseits die Exigentien des Staatslebens, die
Bedingungen der Größe des Staates kennen und gewissermaßen den
1) Der Finanzminister sei der erste Patriot, sagte schon Mariana (Contzen,
Geschichte der volkswirtschaftlichen Literatur im Mittelalter. S. 218).
        <pb n="679" />
        I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung.
selbständigen Nerv der finanziellen Interessen des Staates vertreten
soll, so muß er andererseits eine so hohe, namentlich staatswissenschaftliche
 Bildung besitzen, daß er die Erfordernisse des Staates,
die Bedingungen seiner Größe erkenne, daß er nicht durch Einschränkung
 und Deteriorierung der wichtigsten Funktionen des
Staates die Ordnung des Staatshaushaltes anstrebe, sondern betrachte
 es als Ziel, die Summen, welche zur vollen Befriedigung
der Staatsaufgaben nötig sind, herbeizuschaffen, ohne das Volk mit
unerträglichen Lasten zu bedrücken. Er soll ein weitblickender
Staatsmann sein, der die politischen Interessen des Staates nicht vom
Pfennigstandpunkte beurteile. Sehr richtig sagt Macaulay von
Grenville, daß er kein anderes Interesse kannte, als das sich in
Pounds, Shillings und Pence ausdrückt, so führte ihn diese unglückselige
 Richtung zur Schaffung der Stampakte, die die Losreißung
 Nordamerikas zur Folge hatte und deren Endresultat darin
bestand, daß gerade die von ihm so gefürchtete Staatsschuld bedeutend
 zunahm *). Der Finanzminister soll seine Kollegen zwingen,
daß sie die materiellen Bedingungen der Existenz des Staates
achten, dagegen soll er deren berechtigte, dem Staatsinteresse
dienenden Bestrebungen honorieren?). Unter allen Umständen aber
soll er über genügende volkswirtschaftliche Kenntnisse und Einsicht
verfügen, daß er erkenne, welches die eigentlichen Quellen des
Staatseinkommens sind und mit aller Kraft danach streben, dieselben
zu entfalten, dieselben mit Schonung zu behandeln und den Reichtum
 des Staatshaushaltes auf den Reichtum des Volkes als dessen
festester Stütze aufbauen. Er muß konservativer Natur sein ?), denn
die Staatswirtschaft gestattet am allerwenigsten häufige, plötzliche,
radikale Veränderungen. Deshalb ist es auch zu wünschen, daß
das Finanzministerium nicht zu oft den Herrn wechsle (seit 1870
währt in Frankreich die Dauer eines finanzministeriellen Regimes
durchschnittlich nur ein Jahr) *).“ Der Minister halte vor Augen, daß
') Grenville knew of no national interests except those which are ex-DS)
 by pounds shillings and peace (Critical and historical essays, Longman
*). Nach Gladstone gleicht der Finanzminister einem Wanderer, der
einen dichten Wald durchschreitet und den auf Schritt und Tritt Räuber, nämlich
 seine Kollegen, anfallen. — Die zeitliche Verwirklichung der Staatszwecke
muß mit der zeitlichen finanziellen Kraft des Staates in Einklang gebracht werden
 und „möglichst viel Geld soll mit möglichst wenig Unzufriedenheit herbeigeschafft
 werden“ (Cornwall Lewis).
°) „Il ne faut pas faire des experiments d’anatomie sur des corps vivants“
(Necker).
*) Gladstone hat 13 Budgets vorgelegt: 1853, 54, 59, 60, 61, 62, 63,
64, 65; 66, 80, 81, 82.

663
        <pb n="680" />
        674 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
die gewohnten Lasten, die gewohnten Unannehmlichkeiten und amtlichen
 Überwachungen weniger schmerzen, als jene, welche die hiervon
bisher nicht berührten Teile des Organismus erfassen. Hierzu
kommt, daß radikale Umgestaltungen auch die Interessen des Staatshaushaltes
 beeinträchtigen können. Auch die Geschichte lehrt, daß
gründliche Umwälzungen des Finanzsystems in der Regel nur in
solchen Perioden vor sich gehen, wenn überhaupt das ganze Staatswesen
 große Umgestaltungen durchmacht. Dies ist die natürliche
Folge der Relatıvität, der Wechselwirkung der staatlichen Institutionen.
 Unter diesem Konservatismus ist aber nicht etwa das
hartnäckige Kleben an Veraltetem zu verstehen; ist ja das Staatsleben
 im steten Fluß von Werden und Vergehen, der morgige Tag
findet schon Verhältnisse, die heute nicht waren. Das vorsichtige
Weiterentwickeln sei die Maxime des Finanzministers. Er habe
einen starken Willen und verschaffe demselben Geltung („Das quiil
ne commande pas, il est commande“). Das oberste Organ muß
ferner ordnungsliebend sein, wenn auch nicht pedantisch, denn in
den materiellen Dingen ist die Ordnung die Hälfte des Erfolges.
Ein Finanzminister, der die Bestätigung von auf Millionen sich belaufenden
 Summen auf einem auf einer Seite bereits beschriebenen
Blatte ausstellt, kann den Staatshaushalt an den Rand des Abgrundes
führen. Jenes Organ sei ferner vorsehend, denn sonst fehlt die
planmäßige Führung des Staatshaushaltes und unangenehme UÜberraschungen
 können den Finanzen Krisen bereiten. Kin Minister,
der am Fälligkeitstermine einer Schuld von einem Kreditinstitut
zum andern läuft, oder die Kreuzer des Brückenzolles einer staatlichen
 Brücke zusammenscharren läßt, um seinen Verbindlichkeiten
zu genügen, wird nicht nur unendlichen Schaden verursachen, sondern
die Regierung überdies lächerlich machen *).
Ich kann mir nicht versagen, einiges aus jenem ebenso denkwürdigen
 als lehrreichen Briefe hier anzuführen, den Turgot bei
seiner Ernennung zum Finanzminister an den König richtete:
„... Majestät werden nicht vergessen, daß ich bei Annahme des
ı) Mit welcher Leichtfertigkeit oft das Finanzportefeuille vergeben wird,
das mag die Tatsache illustrieren, daß z. B. in Österreich im Verlaufe eines
halben Jahrhunderts kaum 3—4 geeignete Männer diesen Posten bekleideten,
hiervon abgesehen unwissende, oft geradezu gefährliche Persönlichkeiten. — „Wie
beschämend für alle bisherige Finanzwissenschaft — sagt Goldscheid mit
Recht — .... daß man in einer Zeit, wo für jede sozial noch so untergeordnete
Berufstätigkeit der strengste Befähigungsnachweis verlangt wird, bei der Auswahl
 der Finanzminister auch nicht die bescheidenste soziologische und menschenökonomische
 Vorbildung als Voraussetzung zu diesem für das Wohl und Wehe
En ae 00 entscheidenden Amt gefordert wird.“ (Gerloff-Meisel,

20%
        <pb n="681" />
        I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung. }
Postens des Finanzministers vollauf den Wert des Vertrauens gefühlt
 habe, womit sie mich beehrte; ich habe gefühlt, daß sie mir
das Elend ihrer Völker und wenn es erlaubt ist zu sagen, die Sorge
ihrer Person und ihre Autorität geliebt zu machen, anvertraue.
Aber zu gleicher Zeit habe ich die volle Gefahr gefühlt, der ich
mich aussetze. Ich habe vorhergesehen, daß ich allein dastehe, um
gegen Mißbräuche aller Art zu kämpfen, gegen die Anstrengungen
jener, die aus diesen Mißbräuchen Gewinn ziehen; gegen die Menge
von Vorurteilen, die sich jeder Reform entgegensetzen und die ein
so mächtiges Mittel sind in den Händen jener, die an der Verewigung
 der Unordnung interessiert sind. Ich werde sogar gegen
die natürliche Güte, gegen die Generosität Ew. Majestät zu kämpfen
haben, sowie jener Personen, die ihr am teuersten sind. Ich werde
gefürchtet und gehaßt sein von dem größten Teile des Hofes, von
allen, die Gunstbezeigungen erwarten. Alle Abweisungen werden
mir zugeschrieben werden; man wird mich als einen harten Mann
darstellen, weil ich von Ew. Majestät fordern werde, daß sie selbst
diejenigen, die sie liebt, nicht bereichern darf auf Kosten der Erhaltung
 des Volkes. Das Volk, dem ich mich opfern werde, ist so
leicht zu täuschen, daß ich mir vielleicht jenen Haß zuziehen werde,
selbst durch jene Maßregeln, welche ich ergreifen werde, um es vor
Plackereien zu schützen. Ich werde verleumdet werden und vielleicht
 mit genügendem Anscheine, um das Vertrauen Ew. Majestät
zu verlieren. Ich werde es nicht im geringsten bedauern, einen
Posten zu verlieren, den ich nie angestrebt habe. Ich bin bereit,
denselben in die Hände Ew. Majestät zu legen, sobald ich nicht
mehr hoffen darf, hier nützlich zu sein“!). Wie bald ist all das
wirklich eingetroffen! #
Bemerkenswert sind auch die Außerungen Justis von dem Charakter
 und den Eigenschaften eines echten und falschen Kameralisten
 (also in erster Reihe von Finanzministern). Die Eigenschaften
des echten Kameralisten sind folgende: 1. ein echter Kameralist
muß ein rechtschaffener Mann sein; 2. er muß über alle Bestechungen
 und Nebenabsichten erhaben sein; 3. er muß ein Patriot
sein und das gemeinschaftliche Beste lieben; 4. er muß dieses gemeinschaftliche
 Beste dem scheinbaren Besten des Fürsten vorziehen;
 5. er muß Leutseligkeit und Menschenliebe besitzen; 6. er
muß eine gewisse Unbiegsamkeit haben, sich durch keinerlei Betrachtungen,
 Vorstellungen und Rücksichten bewegen zu lassen, die
echten Kameralgrundsätze und die Regeln der Gerechtigkeit außer
1) Oeuvres de Turgot, II. Bd. S. 168.

665
        <pb n="682" />
        6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
Augen zu verlieren; 7. er muß ein guter Haushalter sein; 8. er
uß eine große Erkenntnis haben; 9. er muß alle Okonomien des
Staates verstehen; 10. er muß gelehrt sein, ob er die Gelehrsameit
 auf Akademien, aus Büchern, aus der Erfahrung, oder durch
die Vereinigung der Bücher mit der Erfahrung erworben hat, das
ist gleichgültig; 11. er muß ein großes Genie sein. Niemand kann
in großer Kameralist sein, der nicht ein großes Genie besitzt. Ein
großes Genie besteht hauptsächlich in einer großen Erfindungskraft,
und daß man viele, dem menschlichen Geschlechte nützliche und
wichtige Wahrheiten in allgemeine Begriffe bringen und in ein
neues Licht und Verhältnis setzen kann. Man sieht leicht, daß
diese Eigenschaft einem großen Kameralisten ganz unentbehrlich ist.
2. Die Aufgaben des Finanzministeriums. Gemäß
der doppelten Natur des Finanzministeriums müssen wir dessen
Wirkungskreis und Tätigkeit vorerst in zwei Teile scheiden. Der
eine Wirkungskreis besteht aus jenen Aufgaben, welche das Finanzministerium
 mit Beziehung auf die finanzielle Gesetzgebung ausübt.
jerher gehört also in erster Linie die Vorbereitung des jährlichen
Staatshaushaltsgesetzes, und insoferne hierfür kein spezielles Organ
existiert, die‘ Zusammenstellung der jährlichen Staatsrechnung.
benso folgt aus dem der Gesetzgebung gegenüber bestehenden
Wirkungskreise die Vorbereitung der finanziellen Gesetzentwürfe,
namentlich aller auf die Staatseinnahmen, insbesondere Steuern und
Staatskredit bezüglichen Gesetzentwürfe. Der andere Wirkungseis
 bezieht sich auf die Ausübung der vollziehenden Gewalt auf
dem Gebiete des ganzen Finanzwesens. In der Regel übt das
inanzministerium alle Rechte der vollziehenden Gewalt auf dem
Gebiete des Finanzwesens aus. Doch kommen diesbezüglich auch
Ausnahmen vor; so sind in einzelnen Fällen gewisse Bestandteile
des Staatsvermögens jenen Ministerien untergeordnet, denen sie der
Natur der Sache nach viel näher stehen, so Domänen und Forste
dem landwirtschaftlichen Ministerium, gewerbliches oder Handelsvermögen,
 Eisenbahnen dem Handels- oder Verkehrsministerium usw.
n einzelnen Staaten haben gewisse Zweige der Finanzverwaltung
rößere Selbständigkeit erhalten, so Monopole, Zölle, die finanzrechtliche
 Verwaltung usw. Auf dem Gebiete der Exekutive hat
as Finanzministerium ferner zwei Aufgaben: die Realisierung der
innahmen und die Flüssigmachung der Ausgaben. Nach der Verschiedenheit
 der Einnahmen differenziert sich wieder die Aufgabe
es Finanzministeriums. Endlich bildet die Sorge für den Staatsedit
 und die Staatsschulden eine der wichtigsten Aufgaben des
inanzministers, welchem die Verwaltung und Registrierung des

56
        <pb n="683" />
        I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung. ,
gesamten produktiven und unproduktiven Staatsvermögens zur Seite
steht. Demgemäß beziehen sich die Hauptzweige der Regierungsund
 Verwaltungstätigkeit des Finanzministeriums auf folgende Aufgaben:
 a) den Staatshaushaltsplan; b) die finanzielle Gesetzgebung;
c) das Staatsvermögen; d) die Staatsschuld; e) die direkten Steuern;
f) die indirekten Steuern; g) die Staatsausgaben.
Der Umstand, daß das Finanzministerium weder über alle
Einnahmequellen verfügt, noch natürlich über die Ausgaben, macht
Verfügungen notwendig, daß dasselbe trotzdem über die gesamten
Einnahmen und Ausgaben orientiert sei, da es nur unter dieser
Voraussetzung und bei entsprechender Ingerenz den Staatshaushalt
richtig zu leiten vermag.
Nach diesen Hauptzweigen sehen wir auch in den meisten
Staaten das Finanzministerium organisiert. Das eigene Interesse
der Verwaltung, aber auch die Orientierung der Staatsbürger und
die wissenschaftliche Fortentwicklung des Finanzwesens, haben in
neuerer Zeit in allen Staaten das Finanzministerium, ebenso wie die
anderen Zweige der Verwaltung genötigt, statistische und andere
Arbeiten zu publizieren, Enqueten abzuhalten usw.
Wenn wir die tatsächliche Gestaltung ins Auge fassen, so
sehen wir, daß überall mehr weniger in diesem Rahmen sich der
Organismus des Finanzministeriums bewegt. Eine bemerkenswerte
Abweichung finden wir in England. In England stehen an der
obersten Spitze des Finanzwesens der Präsident des Ministerrates
bzw. der Schatzkanzler (First Lord of the Treasury) und der eigentliche
 Finanzminister (Chancellor of the Exchequer); beide Funktionen
 können auch in einer Person vereinigt werden, wenn der
Finanzminister Mitglied des Unterhauses ist, ja, in diesem Falle
werden beide Amter seit 1717 vereinigt. Da der First Lord of
the Treasury zugleich Ministerpräsident oder — da diese Funktion
eigentlich dem englischen Staatsrecht fremd ist — Prime Minister
ist, so vereinigen sich in diesem Falle in seiner Person drei Funktionen.
 So vereinigten Peel und Gladstone die drei Funktionen,
da Gladstone aber 1880 die Unmöglichkeit einer solchen Kumulation
einsah, verzichtete er auf das Finanzministerium. Im Anfange war
die Aufgabe des Chancellor, den Treasurer zu überwachen und als
Gegengewicht zu funktionieren. Dem Finanzminister zur Seite
steht eine aus drei Mitgliedern (Junior Lords) bestehende Kommission,
 deren Bedeutung jedoch eine untergeordnete ist.
3. Fiskus. Unter der Bezeichnung Fiskus wird in der Regel
die staatliche Finanz als Subjekt verstanden. Der Begriff stammt
aus dem römischen Recht und fand im Mittelalter dann Anwendung,

667
        <pb n="684" />
        BR 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
wenn der Fürst außer den aus seinem eigenen Besitz stammenden
Einkommen solches Einkommen besaß, das ihm als Repräsentant
des Staates gebührte. Diese Einkommen bildeten das sogenannte
Ararium, welches gleichfalls als mit Privilegien bekleidete juristische
Person Fiskus genannt wurde. In neuester Zeit ist in der Natur
dieses Fiskus eine große Veränderung vorgegangen. Der Fiskus
beschränkt sich nämlich nicht bloß auf finanzielle Funktionen,
sondern spielt eine bedeutende volkswirtschaftliche Rolle. Der
Fiskus ist vor allem Bankier, indem er mit staatlichen Geldern,
staatlichen UÜberschüssen Banken, Sparkassen, manchmal auch
Einzelnen Darlehen gibt, wodurch er auf die Gestaltung des Zinsiußes
 Einfluß ausübt; der Fiskus nimmt teil an der Gründung von
industriellen, kommerziellen und Verkehrsunternehmungen; der
Fiskus beeinflußt durch die den Banken zur Verfügung gestellten
Summen den Geldverkehr, wie dies z. B. in Nordamerika durch
Bereitstellung von Edelmetall für den Außenhandel geschieht; der
Fiskus gewährt der Landwirtschaft und den ihr dienenden Kreditinstituten
 Darlehen usw. Der Staatskredit ist ein ununterbrochen
wirkender Faktor, welcher stetig den Kapitalmarkt beeinflußt. Hierdurch
 wird der Fiskus zu einem der wichtigsten Organe der Volkswirtschaft,
 ja auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Tätigkeit zu
einem der wichtigsten, einflußreichsten Unternehmer. Der Fiskus
nımmt — wie Alessio sagt — in der wirtschaftlichen Welt des
heutigen Großstaates eine zentrische Stelle ein.
In der Organisation des Fiskus lassen sich drei Systeme
unterscheiden. Das eine ist das französische System, welches überhaupt
 das System der meisten größeren Staaten Europas ist und
dessen KEigentümlichkeit darin besteht, daß der Staat mit wenig
Ausnahmen seine Einnahmen, Ausgaben, Kreditoperationen und die
damit verbundenen Funktionen selbst verwaltet. Das zweite ist
das englische System. Die Eigentümlichkeit dieses Systems besteht
in der Mitwirkung der englischen Bank, welche die staatlichen Einnahmeüberschüsse,
 die Ausgaben und die Staatsschuld verwaltet *).
Das dritte System ist das amerikanische, das namentlich die Institution
 des Independent Treasury kennzeichnet, das mit der
Aufgabe betraut ist, den Geldumlauf regulierend zu beeinflussen.
Hiermit ist der Staatsschatz in den Valutakampf hineingezogen, da
er die Pflicht hat, die Zirkulation mit der nötigen Menge von
Edelmetall, namentlich Gold, zu versehen.
') Eine ausführliche Schilderung dieses Systems, siehe Philippovich, Die
Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung des Staates (Wien 1885)
und Schortmann, Die Zentralnotenbanken im Dienste der staatlichen Kassenverwaltung
 (Stuttgart 1910).

6&amp;amp;
        <pb n="685" />
        I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Regierung. )
4. Gliederung des Organismus. Die Ausübung der
Regierungsgewalt erfordert auch auf dem Gebiete der Verwaltung
des Staatshaushaltes einen ausgedehnten Organismus, welcher die
erfolgreiche Erledigung der Aufgaben sichert. In primitiven Zeitläuften
 und auf einzelnen Punkten auch bei {fortgeschritteneren
Zuständen verfügt die Finanzverwaltung entweder im allgemeinen
oder für einzelne Funktionen nicht über selbständige Organe;
Regel, daß in Ermangelung der Arbeitsteilung die finanzielle und
sonstige Verwaltung in den Händen derselben Organe vereinigt ist.
In den Städten des Mittelalters läßt sich zuerst die Differenzierung
der Finanzorgane beobachten; mit der Organisierung der zentralen
Staatsverwaltung steigert sich die Wichtigkeit der Finanz und
damit findet das Prinzip der Arbeitsteilung immer weitgehendere
Anwendung. Der Organismus der Finanzverwaltung scheidet sich
immer mehr von dem der sonstigen Verwaltung, namentlich der
inneren Verwaltung. Dann scheiden sich nach und nach die
speziellen Organe des Finanzwesens, die der allgemeinen Verwaltung,
 der Kassengebarung, der Kontrolle und Aufsicht; es
scheiden sich die Organe der sachlichen Verwaltung von jenen,
welche die formelle Ordnung sichern sollen, die Staatsbuchhaltung
usw. Besondere Organe dienen der juristischen Vertretung der
finanziellen Interessen des Staates; es scheiden sich die Organe für
die Verwaltung der Staatsbetriebe und die für die Verwaltung des
Staatsvermögens. KEin weitverzweigter Organismus versieht die Verwaltung
 der Monopole. Außerdem gliedern sich diese Organe
territorial und instanzmäßig. Es entsteht jener mächtige Organismus,
 welcher die ordnungsmäßige, rasche, gerechte und möglichst
billige Erledigung der in das Bereich des Staatshaushaltes gehörigen
Angelegenheiten sichert. So wie aber einerseits im Interesse der
fachgemäßen Erledigung die Arbeitsteilung nötig ist und dementsprechend
 die Organe verschiedener Natur sich voneinander
trennen, so ist es andererseits im Interesse der Einheit des Staatswillens
 nötig, daß diese verschiedenen Glieder ein organisches Ganze
bilden und die entscheidenden Impulse ihrer Tätigkeit von einem
einheitlichen Zentrum aus empfangen. Auch auf diesem Gebiete
muß neben der Arbeitsteilung als Differentiationserscheinung die
Integrationserscheinung zur Geltung kommen, die Zusammenfassung
der gesamten Organe zu einer einheitlichen Tätigkeit, die Zentralisation,
 welche neben der Betätigung der besonderen Verhältnisse und
Umstände der einzelnen Organe im ganzen Haushalte des Staates
den einheitlichen Willen zum Ausdruck bringt und dem ganzen
Staatshaushalt den Stempel der einheitlichen Funktion aufdrückt.

669
        <pb n="686" />
        6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
IL. Abschnitt.
Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere.
l. Finanzbehörden. Das Finanzministerium hat in erster
Reihe die Aufgabe zu regieren und nur ausnahmsweise, in gewissen
Fällen, besorgt es auch die Verwaltung. Der Vollzug der finanziellen
Gesetze und Verordnungen, also die tatsächliche Verwirklichung
der finanziellen Verwaltung, ist Aufgabe der Finanzbehörden,
welche in Beziehung zum Finanzministerium, als Gipfel der Finanzverwaltung,
 Behörden ersten und mittleren Grades sind. Durch die
Organisation dieser Behörden nach Territorien und Geschäftszweigen
ist für die Verwirklichung der Aufgaben der Finanzregierung Sorge
getragen. Jene Behörden, welche nach Fächern organisiert sind,
erstrecken der Natur der Sache nach ihre Tätigkeit auf größere
Gebiete; diese Organisation der Behörden wird dort wünschenswert
sein, wo die Arbeitsteilung eine strengere Anwendung fordert. Bei
geringerer Volkszahl oder geringerer Differenzierung des Territoriums
 ist die arbeitsteilige Organisation nicht nötig. "erritoriale
Behörden sind notwendig, wo von den Organen größere Fachkenntnis
 nicht gefordert wird, so daß dieselben verschiedene Aufgaben
 versehen können, wohl aber es notwendig ist, daß durch
Bildung kleinerer territorialer Einheiten die Verwaltungsinteressen
der einzelnen Gegenden sowie deren spezielle Verhältnisse Beachtung
 finden. In der Organisation des behördlichen Rechtssystems
 wurzelt die Kompetenz, die Amtsgewalt der einzelnen Behörden
 und ihr Verhältnis zu den höheren Instanzen. Mit Bezug
auf die mittleren Instanzen kommen folgende Unterschiede vor.
Einmal gibt es Behörden, die mit der allgemeinen finanziellen Verwaltung
 beschäftigt sind und solche, welche mit speziellen Aufgaben
 betraut sind, z. B. Zollwesen, Monopolwesen usw. Hiermit
hängt einigermaßen der Unterschied zusammen, welchen man
zwischen Finanz- und Verwaltungsbehörden zu machen pflegt, wo
nämlich unter den Ersteren jene verstanden werden, bei welchen
nur finanzielle Aufgaben vorliegen, z. B. Steuerinspektionen, während
Verwaltungsbehörden jene sind, bei welchen der finanzielle Gesichtspunkt
 untergeordnet ist, z. B. Staatsgüterdirektionen. Die mittleren
finanziellen Behörden sind entweder mit größerer Selbständigkeit
ausgestattet, dezentralisiert, was namentlich das Prinzip der aus dem
parlamentarischen Regierungssystem folgenden Ministerverantwortlichkeit
 zu befördern pflegt. Ubrigens hängt die Frage der Zentralisation
 und Dezentralisation mit dem allgemeinen Verwaltungs-670
        <pb n="687" />
        I. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 671
system zusammen, dem sich natürlich auch das System der Finanzverwaltung
 an- und eingliedert. Bei dezentralisiertem System wird
der Einfluß der Selbstverwaltung sich steigern.
Die Behörden niederer Ordnung sind vor allem mit der unmittelbaren
 Durchführung von Einnahmen und Ausgaben, der Vorbereitung
 und Anfertigung der diesbezüglichen Arbeiten betraut.
Bei den Behörden niederer Ordnung ist in der Regel die Arbeitsteilung
 eine noch geringere, oft fehlen überhaupt spezielle Organe
und den finanziellen Dienst versehen die Organe der allgemeinen
Verwaltung. Das Gebiet der Selbstverwaltung ist hier am größten.
2. Wichtige Organe der Verwaltung des Staatshaushaltes bilden
die Staatskassen und Staatsbuchhaltungen. Aufgabe
der Kassen ist die Übernahme, die Behütung der staatlichen Einnahmen
 und deren Bereitstellung zur Erfüllung der staatlichen
Aufgaben. Auf dem Gebiete der Kassen kommt immer mehr das
Prinzip der Einheit der Kassen zur Geltung, wonach auf einem
gewissen Gebiete die gesamten Kassenfunktionen durch eine Kasse
versehen werden. In älterer Zeit hatte jeder Verwaltungszweig, ja
jede Behörde ihre eigene Kasse (Verwaltungs- und Behördenkassen).
Das Kassenwesen beruht teils auf formellen, teils auf wirtschaftlichen
 Prinzipien. Neben der Einfachheit, Sicherheit, Raschheit,
Ordnungsmäßigkeit des Kassendienstes ist es natürlich noch von
Wichtigkeit, daß der Kassendienst möglichst wenig Kosten verursache,
 weshalb es notwendig ist, daß der Betrag der in den
Kassen unbenutzt liegenden Geldsummen möglichst minimal sei.
Das fordern in gleicher Weise finanzielle und volkswirtschaftliche
Interessen. Die zweckmäßige Verwendung der Kassenbestände
wird namentlich dadurch erreicht, daß der Staat mit einem hervorragenden
 Bankinstitut in Verbindung steht, wäs ja in neuerer Zeit
immer mehr zur Geltung kommt und — wie wir sahen — in England
 schon seit langer Zeit durchgeführt ist. Ein wichtiger Zweig
des Kassenwesens ist das Zahlungswesen, die Gesamtheit der
Bestimmungen, welche die Geldbewegung der Kassen, die Ordnung
des Zahlungsprozesses regeln. Eng zusammenhängend mit den
Kassen, die mit der Verwaltung der gesamten staatlichen Einnahmen
 und Ausgaben beschäftigt sind, ist es von größter Wichtigkeit,
 daß die gesamten Momente der Staatswirtschaft, Einnahmen
und Ausgaben auf das genaueste fortlaufend und systematisch verzeichnet
 werden. Dies bildet die Aufgabe der Staatsbuchhaltungen.
Die Bücher der Staatsbuchführung geben Aufschluß über die Gebahrung
 des Staatshaushaltes und dienen so zur Basis für die
Orientierung und Kontrolle im Staatshaushalt. Jede Kasse hat
        <pb n="688" />
        6 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
ihre Buchführung und -an der Spitze aller Buchhaltungen steht
die oberste Staatsbuchhaltung. Die Grundlagen für die Staatsbuchführung
 bietet das Rechnungswesen‘?), das seine erste Gestaltung
 in der sog. Kameralistik, dem Verfahren der ehemaligen
Finanzkammern, als Organen des Finanzwesens, sowie wissenschaftliche
 Weiterbildung in der Staatsbuchhaltungskunde findet.
Die Kontrolle des Rechnungswesens geschieht durch die oberste
Rechnungsbehörde (Oberster Rechnungshof usw.) und bezieht sich
namentlich auf folgende Momente: 1. Richtigkeit der Zahlenergebnisse;
 2. Beobachtung der vorgeschriebenen Formen; 3. Rechtfertigung.
 Die Kontrolle bezieht sich oft auch auf die Rationalität
des Verfahrens, was aber, streng genommen, nicht mehr zur Rechnungskontrolle
 gehört ?).
Die Systeme des Kassen- und Buchführungswesens sind verschiedene;
 zum Teil stehen dieselben mit der Einrichtung der Verwaltung
 im allgemeinen in Verbindung. Da auf diesem Gebiete
namentlich das kaufmännische Leben anerkannte Systeme entwickelte,
 so ist es zweckmäßig, bei Einrichtung des Staatshaushaltes
auf die dort gemachten Erfahrungen Rücksicht zu nehmen, was in
den meisten Staaten auch geschieht. Dies bedeutet jedoch nicht
so viel, daß die kaufmännische Buchhaltung die kameralistische
Buchhaltung gänzlich verdrängen soll, da diese mehr mit dem
Wesen des Staatshaushaltes, jene mehr mit dem Wesen des Privathaushaltes
 und der Privatunternehmung zusammenhängt ®).
In Amerika muß jedes verrechnende Amt monatlich die Verrechnung
 fertigstellen und dieselbe innerhalb zehn Tagen der Staatskasse
 per Post einschicken. Die Buchhaltung beruht auf dem
System der doppelten Buchhaltung. Jeder Beamte wird mit der
durch ihn einzutreibenden Summe belastet bzw. wird jede durch
ihn eingezahlte Summe ihm gutgeschrieben. Wenn die Verrechnung
nicht zur gehörigen Zeit erfolgt und die Beträge nicht eingesandt
werden, so wird dies zur Kenntnis des Oberstaatsanwaltes des
1) Das Kamenral- oder Staatsrechnungswesen ist die amtlich geordnete Darstellung
 der in der Finanzverwaltung während eines gewissen Zeitraumes Vorkommenden
 wirtschaftlichen Tatsachen in Zahlen (Rau, Finanzwissenschaft,
II. Abt. IV. Auflage, Leipzig und Heidelberg 1860, S. 399).
2 Rau, a. a. 0.8.4983. -
3) „In Deutschland ist schon die Frage angeregt worden, ob es nicht
zweckmäßig sei, die kaufmännische Buchhaltung in die Staatsverwaltung einzuführen.
 Allein hierauf kann nur mit einem ganz entschiedenen Nein geantwortet
 werden“ (Vocke, Deutsche und englische Finanzverwaltung, Finanzarchiv
 I, S. 160). — Dagegen hält Stein die doppelte Buchhaltung für alle
Mittel- und Finanzkassen nötig zur Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der
Einnahmen und Ausgaben, wobei die Budgetansätze als Forderung und Schuld,
die Einnahmen als Soll, die Ausgaben als Haben anzusetzen sind.

u(2
        <pb n="689" />
        II. Abschnitt. Die staatswirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 673
Fiskus gebracht, der die Zwangseintreibung veranlaßt. Der Beamte
ist verpflichtet, 5 Prozent Verzugszinsen zu zahlen und die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
3. Kautionen. Alle Beamte, die mit der Verwaltung von
Geldern betraut sind, also namentlich die bei den Kassen angestellten
 Beamten, sind in einzelnen Staaten zur Sicherung der
treuen Verwaltung verpflichtet, Kaution zu erlegen. Dieses System
hat jedenfalls den Vorteil, daß es das Verantwortlichkeitsgefühl
des Beamten erhöht. Trotzdem werden gegen dieses System auch
gewichtige Gründe angeführt. Vor allem, daß der Erlag dieser
Kautionen für die Beamten eine große Last bildet, ja dieselben
oft zur Aufnahme von Schulden treibt. Demgegenüber ist zu beachten,
 daß Kassenmanko doch selten vorkommt und wenn es vorkommt,
 nur zum kleinsten Teile aus der Kaution gedeckt wird.
In den meisten Fällen kann der Fehlbetrag nur aus dem Vermögen
des Betreffenden oder aus Gehaltsabzügen gedeckt werden. Hierzu
kommt, daß die Verwaltung dieser Kautionen für den Staat eine
große Last bildet. Auch ist vor Augen zu halten, daß die Kaution
im Grunde geringfügig ist, und daß die sonstigen Folgen einer
sorglosen oder treulosen Geldverwaltung, wie Verlust des Amtes,
der Pension, der Ehre, ferner Strafe, viel schwerer wiegen und
daher abschreckender wirken als die Kaution. Auch wird mit
Recht betont, daß auch viele in der Staatsverwaltung verwendeten,
in anderen Eigenschaften tätigen Beamten dem Staate große
materielle Schäden und Verluste verursachen können, ohne daß
diese zum Erlage der Kaution verpflichtet werden, also hier werden
jene Folgen als genügend betrachtet, die den Beamten in Fällen
der Pflichtverletzung treffen. Darum verbreitet sich immer mehr
die Ansicht, daß das Kautionssystem abzuschaffen ist. Der Staat
sorgt wie im Falle der Selbstversicherung der Großunternehmer
oder der Besitzer vieler Vermögensgegenstände für den eventuellen
Schaden und entfernt durch eine fachgemäße, strenge und verläßliche
 Kontrolle und Aufsicht jede Gefahr. So sehen wir, daß in
neuerer Zeit einzelne Staaten, so das Deutsche Reich, Preußen,
Sachsen, Ungarn usw. das Kautionssystem abgeschafft haben.
3. Finanzielle Verantwortlichkeit. Eine doppelte
Verantwortlichkeit lastet auf der Finanzverwaltung: a) Dem Staate
gegenüber ist sie für jede Unterlassung verantwortlich, die ihr zur
Last fällt. Zur Sicherung der Verantwortlichkeit dienen verschiedene
 Methoden. Namentlich wichtig ist in neuerer Zeit, wo
im allgemeinen die Staatstätigkeit, insbesondere aber die wirtschaftliche
 Tätigkeit des Staates an Umfang und Bedeutung gewinnt,
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 43
        <pb n="690" />
        6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
daß die Beamten dies nicht in eigenem Interesse benutzen. Jede
Rechtsverletzung ist streng zu bestrafen, eventuell auch. Amtsverlust.
In Amerika muß der Beamte bei jedem Vertragsabschluß den Eid
leisten, daß er aus dem Vertrag keinen Vorteil hat. Strenge Maßnahmen
 sind auch in der Richtung notwendig, daß den Kassabeamten
 verboten werde, Staatsgelder zu eigenen Zwecken zu verwenden
 oder dieselben Beamten oder anderen zu verleihen. Jeder
mit Verrechnung betrauter Beamter soll wenigstens monatlich
Rechnung legen. Jedes Versäumnis dieser Pflicht ist zu ahnden.
b) Dem Publikum gegenüber ist die Finanzverwaltung für jeden
durch dieselbe verursachten Schaden verantwortlich. Wenn aber
das Vorgehen derselben auf dem Gesetz beruht, so hat die Staatskasse
 den Schaden zu ersetzen.
4. Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Finanzregierung
kann in Anwendung der Finanzgesetze Rechts- und Interessenverletzungen
 begehen. Die Finanzverwaltung steht der Kinzelwirtschaft
 gegenüber, deren Rechts- und Interessensphäre sie achten
muß. Der Schutz dieser Rechte muß gesichert werden, denn nur
dort können wir von einem Rechtsstaate sprechen, wo die Rechte
der Staatsbürger nicht nur anderen Staatsbürgern, sondern auch
den staatlichen Organen gegenüber geschützt sind. Dies hat
namentlich in unserer Zeit hohe Bedeutung, wo infolge der parlamentarischen
 Regierungsform die Regierung in den Händen der
einzelnen Parteien, also einer Parteiregierung liegt und so unvermeidlich
 Parteiinteressen, Parteileidenschaften, Parteigesichtspunkten
dient. Die Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegenüber den durch
Staatsorgane begangenen Rechtsverletzungen schuf die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
 die namentlich auf dem Gebiete des Finanzrechtes
ein weites Feld der Wirksamkeit hat, da hier die materiellen Interessen
 der Staatsbürger in die Interessensphäre der Staatsgewalt
fallen und Gegensätze, oft scheinbar, oft tatsächlich, sich ergeben.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überwacht die strenge Vollziehung
der Finanzgesetze und schützt die Staatsbürger gegen eine unrichtige
 Anwendung derselben.

674
        <pb n="691" />
        Ergänzungen und Berichtigungen.
1. Vereinigte Staaten von Amerika. Budgetgesetz. Grundlage
 des Budgetierungssystems in den Vereinigten Staaten bildet
Budget and accounting Act 1921. Dieses Gesetz zentralisiert
 die Verantwortlichkeit auf den Präsidenten. Der Präsident
hat am ersten Tage jeder regulären Session des Kongresses ein
Budget vorzulegen, Einnahmen und Ausgaben, Stand der Staatsschuld
 usw. enthaltend. Er hat im Falle eines Defizits Vorschläge
hinsichtlich der Deckung desselben zu machen, im Falle eines Überschusses
 über Verwendung. Es wurde ein spezielles Budgetamt
errichtet, welches unter der Leitung des Präsidenten steht. Das
Bureau bereitet das Budget vor und hat das Recht die Vorschläge
 der Einzeldepartements zu modifizieren.
2. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Einkommensteuer
und Erbschaftssteuer. Im Jahre 1926 wurde die Einkommensteuer
in den Vereinigten Staaten folgendermaßen modifiziert: Der normale
 Steuersatz beträgt nach den ersten 4000 Dollar 1! Prozent
(nach Abzug der Befreiungen und Kredite), nach den folgenden
4000 Dollar 3 Prozent, darüber hinaus 5 Prozent. Verheiratete
Personen genießen ein Existenzminimum von 3500 Dollar, Unverheiratete
 von 1500 Dollar. Bei erarbeitetem Einkommen bis
5000 Dollar gestattet das Gesetz einen Abschlag von 25 Prozent
von der Steuer; das Maximum des erarbeiteten Einkommens ist
20000 Dollar. Die früheren lästigen Bestimmungen für die Deklarationen
 werden gemildert. Der maximale Steuersatz der Zusatzsteuer
 wird von 40 auf 20 Prozent herabgesetzt, derselbe wird auf
das reine Einkommen über 100000 Dollar umgelegt; die Zusatzsteuer
 wird von allen reinen Einkommen über 10000 Dollar eingehoben,
 unterster Steuersatz 1 Prozent. Die Appellationen gehen
an das Bord of Tax Appeals. (Hunter, Le systöme fiscal des-Etats-Unis
 d’Amerique, Jöeze, Revue de science et de legislation
financiere, jan.-fevr.-mars 1917, S. 104.)

43+*
        <pb n="692" />
        rgänzungen und Berichtigungen.
Im Jahre 1926 wurde in den Vereinigten Staaten die oft abeänderte
 Erbschaftssteuer abermals modifiziert. Die Erbschaftssteuer
 steigt bei Erbschaften über 10 Millionen Dollar auf 20 Prozent
 (vordem 40 Prozent). KErbschaften unter 100000 Dollar sind
steuerfrei. Abzüge sind gestattet für die an die Einzelstaaten geahlten
 Erbschaftssteuern.
3. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Schuldentilgung:
„Die Verwendung des steigenden Überschusses zu weiterer Zinsenilgung
 ist weiser als allgemeine Ermäßigung der Steuern. Der
ößere Teil der Ermäßigungen stammt aus Quellen, welche für
weitere Reduktionen nicht zur Verfügung stehen. Bedeutende
teuerreduktionen wurden bereits effektuiert und die Steuerlast ist
im Verhältnis zu anderen Staaten nicht groß. Schuldentilgung
stärkt den Kredit, macht die Energien der zukünftigen Generatione
frei für die Lösung ihrer eigenen Probleme und führt schließlich
urch die Abnahme der Zinsenlast zur größten Steuerermäßigung.“
Blakey, Revenue Act of 1926, American Economic Review,
September 1926, S. 424.)
4. Steuersystem in Sowjetrußland. Da das kommunistische
irtschaftssystem der revolutionären russischen Sowjetrepublik
wesentlich von den individualistischen der historischen Kulturstaaten
abweicht, schien es nicht angezeigt, das dort bestehende Steuersystem
 im Zusammenhange mit dem anderer Staaten zu behandeln.
jer sollen aber einige Daten über das gegenwärtige Steuersystem
der russischen Sowjetrepublik nachgetragen werden, wie sie dem
erke Haensel’s: Das Steuersystem Sowjetrußlands (Berlin
926) zu entnehmen sind. Mit der Aufhebung des Privateigentums
ommen natürlich alle Steuerquellen in den Besitz des Staates und
damit verschwindet auch das Steuerwesen. Dies war auch in Rußand
 der Fall zu der Zeit, in der man mit der Expropriation Ernst
achen wollte. Überdies machte auch die gänzliche Entwertung
es Geldes die Steuer wesenlos. Diese Periode der Steuerlosigkeit
dauert jedoch nur kurze Zeit. Sowie der Bolschewismus genötigt
ist, in die Bahnen des Privateigentums zurückzukehren, kommt
auch das Steuerwesen wieder zu Ehren und im großen ganzen hat
Sowjetrußland heute dasselbe System wie die historischen Staaten:
direkte, indirekte Steuern, Gebühren, Zölle usw. Die wichtigsten
Steuerarten sind folgende: a) Direkte Steuern und zwar Gewerbesteuer,
 Einkommensteuer, Landwirtschaftssteuer, Grundrentensteuer,
rbschafts- und Schenkungssteuer, Militärdienststeuer. b) Indirekte
Steuern und zwar: Salzsteuer, Zuckersteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer,
 Naphthasteuer, Textilsteuer, Zündhölzchensteuer, Tee- und

676
        <pb n="693" />
        Ergänzungen und Berichtigungen. 7
Kaffeesteuer, Mineralwassersteuer, Gummischuhsteuer, Süßstoffsteuer,
 Kerzensteuer, Hefesteuer usw. Unabhängig von der
Akzise wird von dem Handel mit geistigen Getränken eine Akzisenpatentsteuer
 eingehoben. Über die direkten Steuern sei kurz folgendes
 mitgeteilt. Die Einkommensteuer zerfällt in eine Steuer mit
festen Steuersätzen (Klassensteuer) und eine Steuer vom Gesamteinkommen
 (Progressivsteuer). Die Steuerpflichtigen werden in
folgende Klassen eingeteilt: 1. bedungenes Arbeitseinkommen ;
2. unbedungenes Einkommen; 3. Besitzeinkommen; 4. Aktiengesellschaften,
 andere Handels- und Industriegesellschaften und Kreditanstalten.
 Die Progressivsteuer steigt bis 25 Prozent. Steuerpflichtige,
 deren Selbsteinkommen 2000 Rubel nicht übersteigt und
die für mehr als zwei Familienmitglieder sorgen, genießen einen
Abzug von 25 Prozent. Die Gewerbesteuer besteht aus zwei Teilen,
die Patentsteuer und die Ausgleichs- bzw. Umsatzsteuer. "Trotz
der Beschränkung des Privateigentums und der Beschränkung des
Erbrechtes hat Sowjetrußland eine Erbschaftssteuer, die bis 90 Prozent
 steigt.
Was den Gemeindehaushalt betrifft, so beruht derselbe auf
folgenden Einnahmequellen : selbständige Gemeindesteuern, Zuschläge
zu den Staatssteuern, Überweisungen aus Staatssteuereinnahmen
(und Zuschüsse des Staates). Selbständige Gemeindesteuern sind:
Lustbarkeitssteuer, Anzeigensteuer, Abgabe von der Beförderung von
Gütern (eine Art Oktroi), Auktionsabgabe, Abgabe von Restaurationsrechnungen,
 Holzabgabe, Gebäudesteuer (in Städten) usw.
5. Berichtigungen.
S. 26 Z. 4 von oben: Einzelne Arten der staatlichen Einrichtungen
 und Unternehmungen.
S. 448 Z. 2 von oben fehlen die Worte: in Abzug.

677
        <pb n="694" />
        Namenverzeichnis.
N IKK 329, 378, 555, 557, 562, 589.
Acsädy 105, 282, 285, 326. On 400. 145,
Adams 29, 38, 91, 249, 264, 311, 388, Boccardo 302.
440, 581, 611, 626, 659. Böckh 14, 36.
Albert 223, Bodinus 20, 278.
Alessio 668. Bogart 149.
Alexander VII. 635. Boisguillebert 22, 272.
Alglave 501. Bornitius 20.
Andler 606. Bösler 464.
Andreades 10. Boxhorn 422, 429,
Aquino, Thomas 20. Bredt 267, 307, 558.
Aristoteles 1, 20, 36. Brentano 147.
Arndt 50. Breunig 558,
Asquith 447. Broglie 226.
Atkinson 633. Bruch 540.
D’Audifiret 202. Buchenberger 356, 400.
Augustus 15. Bücher 34.
D’Avenel 213, 252. Budsich 521.
Buxton 137, 364, 480, 498.
B.
Bagehot 43, 120. C.
Ballod 251, 468. Caillaux 11, 452.
Baltes 464. Campbell-Bannermann 140.
Bastable 29, 93, 103, 135, 169, 264, 265, Canning 334.
381, 539, 597, 610, 611. Carafa 20, 38, 164.
Baudisson 149. Uasimir-Perier 452.
Bauer 328, 400. Cassel 234.
Baumstark 287, 461. Cavour 451.
Beatrix 567. Chalmers 571,
Becker 251. Chamans 51.
Bela I. 17. Chamberlain 43, 150.
Beloch 15. Chevalier 133.
Bendixen 508. Chormann 23.
Bentham 291, Churchill 102, 306.
Bergius 138, 139, 184. Clamageran 34.
Berkeley 570. Cobbett 577.
Bernhard 468. Cobden 334.
Besobrasoff 35. Cohen-Stuart 234, 305.
Bezold 20. ı Cohn 21, 25, 26, 29, 33, 96, 262, 280,
Bielfeld 278. | 810, 455, 537, 511, 555, 556, 611.
Bilinski 540. | Colbert 37, 105, 569.
        <pb n="695" />
        Namenverzeichnis.
Coloman 17. ' Fischer 50,
Conrad 29, Flora 29, 517.
Constantin d. Gr. 276. Földes 30, 368, 561.
Cornwall-Lewis 273, 663. Fournier de Flaix 336.
Cossa 29. Foville 141, 142, 252, 268.
de la Court 524. Friedberg 415, 540.
Cromwell 439. Friedrich d. Gr. 22, 105, 135, 180, 294,
Crosby 586. 337.
Cucheval-Clarigny 43. Forbonnais 20.
Czörnig 35. Fromenteau 20.
Fugger 567.
) Fuisting 180, 267, 306, 431, 432, 433.
z Fustel de Coulanges 409.
Dauphin 452.
Denn? 570. G.
Deäk 4 :
&amp;gt; Gallatin 648.
Decker 278... Gambetta 52, 452.
Demosthenes 325. Garnier 280. 291
Denis 27, 166, 292, 364. Marnier-Payds 344
: aston-Gros 453.
Diderot 313. Sautsch. 89
Diehl 465. N N Georg III. 105.
Dietzel 465, 466, 468, 571. Geora IV. 105
Diocletian 276. Ge N UrEe 9274. 398
a Gerloft 211, 281, 484.
de Gerloff-Meisel 20, 183, 664.
Dohna 337. Giffen 252
A ra Gindely 105, 151.
OO Gini 254, 260.
Dsingiskhan 213. Girardin 209
Ey ARTE 00 Gladstone 63, 101, 137, 141, 287, 327,
ureau de la Malle 34. 334, 364, 439, 498. 585. 668
Gneist 296, 540.
E, Gobbi 305.
Edgeworth 142, 189, 305. OLE eel16, 27, 165,208. 661.
Edward VII. 105. n
Eheberg 29, 264, 338, 415, 522, 525, 538, Göschen 59, 638, 640.
Einaudi 29. Goth 6 468
Eisenhart 287. Gr. el 300.
Elisabeth 49, 607. ra en) 29 291 4
Elster 508. razlanı 20, 301,471.
Grenville 663.
Ely 440. Gresham 611
Erzberger 139. TES AAN DER,
; En Griziotti 470.
ET Od Guicciardini 101, 308.
8 ) | Günther 438.
F. a,
Faust 20, 21. Haller 584.
Federn 468. Hamilton 576.
Fellmeth 146. Hampden 46.
Fellner 253. Harcourt 59.
Ferdinand I. 105, 567. Hardenberg 337, 364, 569.
Ferdinand II. 105. Haenel 676.
Ferguson 570. Hänel 50.
Ferraris 270, 518. Hänsel ug. 33
Ferry 52. Hartung 290

679
dl.
        <pb n="696" />
        hr Namenverzeichnis.
Heaks-Beach 43. x Kaufmann 35.
Heckel 29, 70, 96, 97, 189, 193, 556. Kaunitz 127.
Hegedüs 468. Kautz 30.
Heine 584, Keynes 147, 255.
Heinrich IV. 568. Kiaer 35.
WR 251, 259, 263, 280, 291, 310, ag 368.
. limes 89.
Helferich 211, 292, Klock 20, 21, 184.
Hermann 368. Knauss 148.
Hicks Beach 43. Knuth 337.
ige LE Königsmark 151.
obbes 5 Köppe 179.
Hock 21, 99, 280, 400, 402, 480, 489, Körösi 35.
522, 562. Kossuth 224, 268, 282.
Hoffmann 25, 267, 362, 374. Koväts 494.
Hohlgarten 551. Kozak 241.
Holtzendorff 103 Krämer 129.
Holz 35, 255. Kraus 336.
Homän 17. Krug 336.
UT pe 102. Kübeck 644,
orne 43.
Hornyck 201.
Huart 148. L.
Ze N 54 Laband 46, 47, 48, 50.
. Ladisl d./HT7.
Humboldt, W. 100, 227, 337. Laffitte 573. d
Hume 352, 569. Lamartine 327.
Hunter 675. Landmann 569.
Huskisson 334. Laspeyres 429, 566.
Lassalle 30, 51, 227, 380.
Law 621.
J. Layton 260.
Ze Lecouturier 454.
Tekah 2 0 Leopold I. 228, 282,
Jakob 1. 508. Leroy-Beaulieu 28, 29, 34, 78, 93, 143,
Takoh IL. 161. 515 148, 149, 166, 199, 252, 271, 283, 287,
N Tastrow. 268.0 ; 291, 292, 301, 302, 309, 326, 344, 371,
Jeanne d’Arec 326 446, 452, 453, 488, 494, 511, 512, 546,
Tellinek 50 } 598, 609, 611, 636, 640, 643, 651.
Teze 21, 43, 61, 72, 55, 90 148, LO
150, 443, 454, 523, 527, 626, 629, 631, Lich 494
610; inden 28.
Inhülsen 306, 447, 448, 449. Lloyd George 149, 150, 528, 527.
Innozenz VII 568. Lomenie 589 7 4 )
Josef II. 224, 338, 352. N a
4 Lotz 20, 21, 29, 57, 183, 189, 211, 230,
TeAR EL 22, 18% 04 264, 267, 468. /
SE Lowe 662.
Ludwig Philipp 70, 598.
- Ludwig XIV. 161, 568.
Re Ludwig XVI. 28, 58.
Kaizl 317, 387.
Kant 100, 227, 336. M
Karl I. 46, 53, 512. °
Karl IT. 17, 74, 161. Maassen 337.
En En 103. Macaulay 17, 36, 171, 397, 515, 566, 663.
arl Robert 18. Macculloch 588.
Katharina II. 603. McGuire 151, 254, 260, 352, 452,

80
        <pb n="697" />
        Namenverzeichnis.
McKenna 255. ı Nicholson 93, 446.
Macleod 572. Nitti 29.
Macquart 34. Nuglisch 567.
Malchus 25.
Mariana 662. pP
Maria "Theresia 22, 411. :
Mathias Corvinus 285, 567. Palmerston 132.
Marion 454. Pantaleoni 253.
Mariska 30. Parieu 210, 452.
Marlborough 127. Passy 452.
Marshall 240. Patrizi 327.
Martello 292, 298, 300. Pech 567.
Marx 30. Peel 334.
Mathieu-Bodet 137. Pereire 572.
Mayer, O0. 403. Peter’ d.' Gr.46038.
Mayer, R. 50, 148. Peytral 452.
Mazarin 127. Pfeiffer 272, 489, 491.
Mazzola 6, 28, 244. Philipp II. 586.
Meier 539, 540. Philippovich 653, 668.
Meisel 29, 196, 387, 389, 390, 403, 433. Pierson 29, 288, 291, 305.
442, 447. Pillersdorf 122,
Melon 570. Pinto 572.
Menger 435. Pirelli 255.
Mensi 568, 601. Pitt 446, 449, 606, 610, 647.
Metz 540. Platon 114.
Meunier 272, Poincare 11, 43, 203, 649.
Meyer 288, 295, 309, 321. Poncet 272,
Mill 229, 231, 278, 287, 291, 292, 295, Porter 189.
305, 309, 310, 412, 571. Pouyer-Quertier 453.
Minzöes 105, 136. Price 647.
Miquel 562. Prion 628.
Mirabeau 272, Prittwitz 364.
Mirbach 434, 513. Proudhon 273, 287, 302.
Molinari 440. Puffendorf 20, 229,
Mohl 541.
Moll 29, 35, 92, 167, 175, 307, 368, 436,
442, 443, 459. Q.
Moltke 137. Quesnay 278, 315.
Mombert 508.
Mommsen 396, 487.
Montesquieu 22, 209, 272, 278, 570. R,
Morley 63, 101. ;
Moulton 55, 147, 153, 255, 260, 352, Fepalovich 589.
353, 658  Ranke 85.
ya * anke 635.
Mühlemann 101. Rau 25, 184, 409, 672.
Myrbach 518. Redlich 59, 62.
Renau 275.
N Renaud 143, 145, 150, 253.
° Reitzenstein 540.
Napoleon 39, 180, 336, 357, 446, 450, Reumont 105.
490, 603, 630. Ribot 148, 630.
Nasse 309, 540. Ricardo 28, 209, 210, 310, 405, 411, 465,
Nebenius 30, 594. 466, 467, 468, 513, 569, 648.
Necker 345, 569, 663. Ricca-Salerno 29, 38, 164, 327, 577.
Neumann, Fr. J. 29, 159, 267, 291, 299, Richelieu 584.
300, 302, 355, 434, 454. Riecke 35.
Neumann 438. Riesser 149, 423, 585.
Neymark 35, 72. Rignano 469, 470.

681
        <pb n="698" />
        6 Namenverzeichnis.
Robespierre 584, Sinclair 571.
Rodbertus 34, 134, 240, 316. Sismondi 280
Röderern 558. Smith 21, 23, 24, 91, 130, 132, 264, 265,
Rogers 280, 327, 439, 568, 612. 271, 278, 279, 280, 336, 405, 407, 515.
Rogowski 254. 570, 571.
Roscher 11, 19, 25, 29, 34, 127, 199, Smolka 213.
240, 292, 309, 321, 325, 362, 414, 610. Solon 217.
Rössler 309. Somary 177.
Rothschild 584. Sonnenfels 20, 97, 99, 185, 280, 310.
Rousseau 210. Spann 142.
Rouvier 97, 452. Stammhammer 20.
Royer 297. Stamp 29, 211, 230, 235, 240, 260, 280,
Rudolf 285. 297, 303, 334, 448, 540.
Rümelin 50. Stanhope 647.
Ruzitzka 468. Stefan d. H. 17.
. Steffen 128.
5. Stein 569.
Saavedra 278. Stein, Lorenz 12, 20, 21, 25, 27, 28, 34,
Saint-Beuve 452. 41, 43, 46, 50, 51, 68, 92, 98, 104,
Saint-Chamans 51. 187, 226, 237, 238, 242, 259, 277, 290,
Sax 6, 27, 236, 3083, 577. 303, 361; 372, 373, 374, 392, 401, 415,
Say (Jean Baptiste) 281, 569. 554, 557, 569, 571, 590, 611, 655, 672.
Say Kon) 45, 101, 146, 292, 298, 301, Steinbach 121.
367, 440, 453. Steinmann-Bucher 181, 251, 252.
Schäffle 26, 27, 28, 60, 96, 97, 98, 148, Steuart 352.
164, 189) 193, 255, 256, 261, 262, 263. Stourm 7, 29, 43, 47, 52, 59, 77, 87,
268, 274, 280, 291, 317, 321, 329, 332, _ 210, 214, 278, 287, 352, 453.
343; 352, 356, 368, 374, 393, 409, 415, Strelin 278,
461, 471, 507, 538, 562. Sully 39, 100.
Schall 189, 193, 264, 362, 363, 588. Sunderland 127.
Schanz 28, 29, 244, 440, 441, 442, 463, Swift 248.
538, 562, 595, 654, 658. Sydney-Smith 478.
Scheel 562. Szechenyi 49, 224, 275, 326, 352, 415.
Schmidt 569.
Schmitthenner 287. T.
Schmoller 251. Taine 105, 127, 326, 488, 496, 568.
Schönberg 34. Taussig 297.
Schortmann 668. Temple 479.
Schullern-Schrattenhofen 468. Terhalle 260, 323.
Schulze 50. Thery 252.
Schulze-Gävernitz 365, 501, 608. Thiers 39, 74, 210, 344, 453.
Schütze 205. Thorsch 568, 569, 606.
Schwartner 316, 503, 567. Thurzö 567.
Schwarz 35, 528, 545, 647. Tocqueville 17, 23, 282, 327.
Scott 149. Todd 58.
Seckendorf 20. Tooke 328.
Segers 455. Touchy 149.
Seidler 50, 642. Trarieux 453.
Seligman 29, 50, 69, 143, 146, 148, 149, Treitschke 100, 636.
150, 151, 158, 216, 264, 275, 289, 291, Turgot 23, 291, 398, 570, 664.
297, 314, 339, 351, 440, 455, 458, 462,
528, 531, 540, 557. U.
De 254, 255, 260, 352, 562, 631. 7 mpfenbach 27, 211, 287, 292, 309, 556.
Siebert 566, 615.
Sieveking 606, 615, 621, 649, 651. V.
Sigismund 18. Vauban 22, 272, 278.
St. Simon 133, Verri 278.

382
        <pb n="699" />
        Namenverzeichnis.
Viktoria 105. Wieser 613.
Vocke 27, 31, 34, 86, 158, 211, 239, 240, Wilhelm I. 185.
244, 263, 281, 306, 309, 318, 320, 321, Wilhelm III. 512.
363, 401, 492, 518, 536, 558, 672. Wilhelm IV. 105.
Voltaire 477, 570. Wilhelm der Eroberer 204.
Wischnigradski 95.
Witt 636.
W. Wladislaus II. 567.
Wagner 21, 26, 27, 28, 98, 98, 144, ‘146, Wolf 29, 253, 428, 522, 540.
176, 180, 189, 193, 210, 211, 217, 221, Wolowski 287.
237, 238, 254, 258, 259, 262, 273, 277,
280, 289, 295, 303, 352, 363, 401, 402, X
409, 414, 415, 446, 461, 513, 516, 520, .
536, 537. Xenophon 20, 180.
Walker 280, 297, 540.
Walpole 38, 107, 640, 647.
Walras 333. Y,
DR EU 604. Young 273, 496, X
Weißenborn- 528. Yves Guyot 252, 451.
Wells 29,
Wenzel 567. zZ
Wernicke 251. 2
Wesembecius 20. Zahn 35.
Wicksell 233, 234, 299, Zeiller 273, 481.
Widmer 201. Zorli 28, 29,
Lippert &amp;amp; Co. G. m. b. H., Naumburg a. S.

683
        <pb n="700" />
        Verl ago nn Gu sklal Wi Ks er innen a
Bela Földes
Volkswirtschaftliche
und
sozialpolitische Untersuchungen
VII, 276 S. gr. 8° 1927 Rmk 12.—, geb. 13.50
Inhalt:
Die Theorie des internationalen
 Handels. / Die
Getreidepreise im 1 9. Jahrhundert.
 / Die Lehre vom
Einkommen. / Das sozialethische
 Problem. / Das
Problem Karl Marx-Lorenz
 Stein.
        <pb n="701" />
        Verl ag won GM ta u Fisch er Un denn
Finanzwissenschaftliche
und volkswirtschaftliche Studien
Herausgegeben von Dr. Karl Bräuer
0. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Breslau
Diese Sammlung erstrebt in erster Linie quellenmäßig fundierte Untersuchungen
wichtiger Gegenwartsfragen, namentlich aus dem Gebiete der Steuerlehre und
Steuerpolitik. Sie ist gedacht als ein Publikationsorgan für die Forschungen des
Herausgebers und seiner Schüler, die sich hauptsächlich auf ein reichhaltiges Quellenmaterial
 des vom Herausgeber geleiteten „Instituts für Finanzwissenschaft an der
Universität Breslau“ stützen; sie beabsichtigt aber auch, hervorragende Sachverständige
 des In- und Auslandes heranzuziehen, die durch Spezialuntersuchungen der
deutschen verarbeitenden Literatur Bausteine zu liefern vermögen.
In Verbindung mit den Forschungszielen des „Instituts für Finanzwissenschaft“
 sollen besonders die Steuerformen und Steuersysteme der wichtigsten Kulturstaaten
 bearbeitet werden, um der finanzwissenschaftlichen Lehrbuch-Literatur
quellenmäßig fundierte Untersuchungen für eine Darstellung der grundlegenden Wandlungen
 in der Finanz- und Steuerpolitik der wichtigsten Kulturstaaten zu liefern.
Heft 1: Umrisse und Untersuchungen zu einer Lehre vom Steuertarif.
Von Prof. Dr. Karl Bräuer, Breslau. Mit 17 Figuren im Text. IV, 124 8. X 8°
1927 im Druck
Heft 2: Vorgeschichte und Gestaltung des Haushaltplanes der Vereinigten
Staaten von Amerika. Von Dr. Oscar Witt. Mit 3 schemat. Darstellungen
im Text. XI, 109 8. gr. 8° 1926 Rmk 5.—
Heft 3: Die Finanzpolitik und das Bundessteuersystem der Vereinigten
Staaten von Amerika. 1789—1926. Von Priv.-Doz. Rich. Büchner,
Breslau. XVI, 471 S. gr. 8° 1926 Rmk 21.—
Heft 4: Die Besteuerung der Kriegsgewinne in den Vereinigten Staaten
von Amerika. Von Dr. Hans Heinrich Licht. Mit 5 Kurven im Text. X, 71S.
gr. 8° 1926 Rmk 3.60
Heft 5: Grundzüge des japanischen Steuersystems der Gegenwart. Von
Dr. Masao Kambe, Prof. an der Universität Kyoto. Uebersetzt und bearbeitet
von Dr. Kushimoto. IX, 90 8. gr. 8° 1926 Rmk 4.50
Heft 6: Die Zollpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika von der
Beendigung des Weltkrieges bis zum Fordney-McCumber-Tarif. Von Dr. Rudi
Schlesinger. X, 106 S. gr. 8° 1926 Rmk 4,50
Heft 7: Die Entwicklung und gegenwärtige Gestalt des Steuersystems
im Staate New York. Ein Beitrag zum Studium der Steuerverfassungen
in den amerikanischen Einzelstaaten. Von Dr. Siegfried Blassberg. Diplom-Volkswirt.
 V, 96 S. u. 1 Tabelle. gr. 8° 1927 Rmk 4.50
Das amerikanische Eisenbahnwesen vom Kriegsausbruch bis 1924.
Von Gerhard Feldhus. in Vorbereitung
Die Erbschaftssteuern in den Einzelstaaten der nordamerikanischen
Union. Von Herbert Schnieber. in Vorbereitung
Die Sammlung wird fortgesetzt.
        <pb n="702" />
        Vier La gg Wan Guss Tau FF iaS CRCeT WRITE
Die Entstehung der deutschen Kameralwissenschaft im 17. Jahrhundert.
Von Dr. Axel Nielsen, VI, 125 S. 1911 Rmk 3.50
Inhalt: Einleitung. — Das Vordringen der modernen Staatslehre.
Die Bedeutung des Humanismus. Jean Bodins Schriften. — Anfänge zu einer
Staatslehre bei deutschen Juristen des römischen Rechts. Die Rechtswissenschaft
 in Deutschland und ihre Stellung zu den Forderungen nach einer Staatslehre.
 Die juristische Steuerliteratur. Die Bedeutung der aristotelischen
Politik für die ältere Kameralwissenschaft. Die Ansicht der Politiker über
Aristoteles Politik (und Oekonomik). Der Einfluß der aristotelischen Politik. — Die
Auflösung der älteren Kameralwissenschaft. Thomasius’ Angriff auf Aristoteles.
 Charakteristik der Bildung der neueren Kameralwissenschaft.
Geld und Staat. Eine Untersuchung über die Geldverfassung als Problem des.
Staatsrechtes im Rahmen einer allgemeinen Systematik des Rechtes. Von Dr.
Hans Gerber, Priv.-Dozent an der Universität Marburg. X, 195 S. gr. 8°
1926 Rmk 9.—
Inhalt: Einleitung: Entwicklung der Aufgabe. — I. Das rechtliche
Wesen des Geldes. A. Die deutsche Gesetzgebung über das Geld vor 1914 und
das in ihr liegende juristische Problem vom Gelde. B. Die Rechtstheorie vom Gelde..
— II. Die Grundlagen der Ausgestaltung einer Geldverfassung. I. Geldarten.
 2. Gestaltungsmängel in der Geldverfassung als Grundzug der Inflation. — Il. Selbstbestimmungim
 Geldwesen als tragender Grund einer Grundverfassung.
1. Der Verfall der Selbstbestimmung des Staates über die Geldwirtschaft während der
Inflation. — Sachverzeichnis.
Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches nebst ihren Beziehungen
zu Landes- und Gemeindefinanzen von der Gründung des Norddeutschen Bundes
 bis zur Gegenwart. Von Dr. Wilhelm Gerloff, o. Prof. der Nationalökonomie
 und Statistik. XVI, 553 S. gr. 8° 1913 Rmk 14.—
Zeitschrift für Zollwesen und Reichssteuern. 1913, Bd. XIII, S. 125:
... Dem Verfasser ist es gelungen, einen ungemein spröden Stoff zu meistern. In
fesselnder Darstellung, unter Beschränkung der Anführung von Zahlen auf das unbedingt
gebotene Maß, werden uns mehr als 40 Jahre deutscher Finanzgeschichte vorgeführt, von
denen verschiedene als Not-, sehr viele als Kampfjahre sich erweisen. Die Darstellung
stützt sich auf ein gewaltiges Material an Parlamentsdrucksachen des Reiches und der
Einzelstaaten, Lebensbeschreibungen und Denkwürdigkeiten von Politikern, Aeußerungen.
führender deutscher Blätter und finanzwissenschaftlicher Literatur, sowie an taktvoll verwerteten,
 nicht öffentlichen Drucksachen und Akten, deren Einsicht dem Verfasser bei
Zentralbehörden ermöglicht wurde. Dr. E. Trautvetter, Geh. Ober-Reg.-Rat.
Jede Buchhandlung oder der Verlag liefert kostenfirei das
Verzeichnis der Veröffentlichungen
über
Volkswirtschaft / Wirtschafts- u. Sozialpolitik /
Finanz- u. Steuerwesen
aus dem Verlag von Gustav Fischer in Jena
Dieses Verzeichnis enthält auf 364 Oktavseiten eine in 22 Gruppen systematisch
 eingeteilte Uebersicht über sämtliche im Verlag Gustav Fischer in
Jena bis Ende 1925 erschienenen Veröffentlichungen zur Wirtschafts- und
Gesellschaftswissenschaft. Es bildet einen Führer durch den ausgedehnten
 volkswirtschaftlichen Verlag und wird, da es neben genauen Titel- und Preisangaben
 zu den meisten Schriften auch noch Inhaltsübersicht und sachliche Besprechungen
 bringt, als Bibliographie erwünscht und wertvoll sein. (Abteilung 22:
Finanzwesen / Steuerwesen).
— Man verlange Verzeichnis Nr. 119 —
        <pb n="703" />
        650 7 SS
        <pb n="704" />
        VII. Abschnitt. Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden. 633
Staates, der als Käufer von Munition, Lebensmitteln usw. auftritt.
Gesteigert wird die Konsumtion durch die gesteigerte Zahlungsfähigkeit
 der Kriegsgewinnler usw. Wohl stehen diesen Momenten
— wie oben bemerkt — auch solche gegenüber, die eine Minderung
der Konsumtion hervorriefen, die aber das Resultat obiger Faktoren
kaum aufhoben.
Wenn uns obige Betrachtungen einige unmittelbare Wirkungen
der Kriegsanlehenpolitik auf die Volkswirtschaft zeigten, so ist
deren bleibende Wirkung natürlich von einem ganz andern Standpunkte
 zu beurteilen. Wenn wir das ganze fabelhafte Anwachsen
der Staatsschulden und die schwere Belastung des Budgets vor
Augen halten, so müssen wir die großen Gefahren dieser Belastung
erkennen, mögen wir deren Wirkung auf die Produktion oder
auf die Konsumtion in Betracht ziehen. Freilich hat die Inflation
mit einem Teil dieser Last schon abgerechnet, wodurch natürlich
eine kolossale Entwertung und Vernichtung der Vermögenskraft
breiter Schichten der Bevölkerung eingetreten ist. In jedem Falle
haben die Völker an den Folgen der Kriegsanlehenpolitik schwer
zu leiden und beruhigend wäre nur der Gedanke, daß die maßlose
Last der Riesenschulden dem Militarismus und dem Kriege für
immer ein Ende setze).
YIL:Abschnitt.
Reduktion, Konversion und Tilgung der Staatsschulden.
]l. Reduktion. Der Natur des Staatskredites wie jedes
Kredites entspricht es, daß die Staatsanlehen nur provisorische
Einnahmequellen sind, deren übermäßige Inanspruchnahme gleich
einer schweren Last einen unerträglichen Druck ausüben kann.
Gewöhnlich sind es außerordentliche Umstände, die seine Inanspruchnahme
 rechtfertigen. Es entspricht daher dem Interesse des Staatshaushaltes,
 daß die Schuldenlast reduziert und wenn möglich gänzlich
 gehoben werde. Sowie der Mangel des Staatskredites in gewissen
 Fällen die Erfüllung der Staatsaufgaben und damit den
Staat gefährdet, so kann hinwieder die stete Inanspruchnahme des
Staatskredites, die daraus sich ergebende stetige Steigerung der
Lasten die Staatsaufgaben gefährden. So sehr es paradox zu sein
scheint, so kann doch mit Recht gesagt werden, daß ohne den
*) Leider sind ähnliche Hoffnungen bisher noch stets getäuscht worden
(siehe Atkinson, The cost of war and warfare, Brooklin 1902).
        <pb n="705" />
        <pb n="706" />
        <pb n="707" />
        <pb n="708" />
        <pb n="709" />
        <pb n="710" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
