soweit Tarifvertragsbezirke in Frage kommen, um Ausstände, die als gegen die betreffenden Abkommen verstoßend und daher als vertragswidrig zu bezeich- Roosevelt- nen sind. Das Roosevelt-Abkommen vom Jahre Abkommen. 10903, das in seinen Grundbestimmungen auch noch heute die Arbeitsverhältnisse des Anthrazitbergbaus bestimmt, hat für die Reglung von Streitigkeiten Ein- richtungen getroffen, die nun bald ein Menschenalter in Geltung sind, und in ähnlicher Weise vom Weich- kohlenbergbau der Union-Staaten übernommen wor- den sind. Danach gelangen die Streitpunkte, die sich nicht durch eine Verhandlung des Grubenausschusses mit dem. Betriebsführer beilegen lassen, zu einem Einigungsamt, das sich aus drei Unternehmern und den Vorsitzenden der drei Distrikt-Unions der United Mine Workers für das Anthrazit Gebiet zusammen- Einigungsamt. setzt. Wird auch hier keine Einigung erzielt, so kommt der Fall vor den Umpire, den unparteiischen Schiedsrichter, der endgültig und bindend entscheidet. Das Vorhandensein dieser Einrichtung, die geschützt wird. durch die Bestimmung des Abkommens, daß während seiner Dauer keine Arbeitsunterbrechung durch Streik oder Aussperrung Platz greifen soll, vermag ‘nicht zu. verhindern, daß die Ausstände in dem. Anthrazitgebiet nicht abreißen. Ebenso liegen die Verhältnisse im. Weichkohlenbergbau. Nach An- gabe der Unternehmer tut- im allgemeinen die Union nichts, diese Streiks abzuwenden, sondern ruft sie viel- mehr häufig unmittelbar hervor. Anderseits behauptet die Union, daß . die Schwerfälligkeit des Schieds- verfahrens und die von den Unternehmern geübte Praxis, die, Entscheidung solcher Einzelfälle hinzu- ziehen, ihr die Verhütung dieser Ausstände häufig un- möglich mache. Meist handelt es sich bei diesen so- genannten Petty-Streiks um Arbeitsstreitigkeiten auf einer einzelnen Zeche. Sie knüpfen vielfach an die Ent- lassung und Bestrafung von Arbeitern an, Maßnahmen der Betriebsverwaltung, welchen sich die Kameraden der davon Betroffenen widersetzen. Auch Verlegungen an einen andern Arbeitsort, die sich aus den Bedin- gungen des Betriebes ergeben, die Anstellung eines Beamten, der aus irgendeinem Grunde mißliebig ist oder an dessen Platz man einen der Union genehmen Mann haben möchte, geben Anlaß zu Ausständen. Eine besondere Erwähnung verdienen die sogenann- Button-Streiks. ten Button-Streiks, eine FEigentümlichkeit des Anthrazitbergbaus. Erscheinen einzelne Belegschafts- 76