I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 81 Aufmachung hat den Zweck, die Ware schon beim ersten Anblick Vorteilhaft erscheinen zu lassen; die Aufmachung muß daher der Geschmacksrichtung und den Gewohnheiten des Käufers angepaßt Sein. Je geringer die Warenkenntnis des Käufers, desto mehr Bedeutung wird er der Aufmachung beilegen und sie als Kennzeichen einer als gut erkannten Ware betrachten. Daher spielt die Auf-Machung der Waren, die für weniger kultivierte Völker bestimmt sind, oft eine ausschlaggebende Rolle. 5. DIE PREISFESTSETZUNG Der Preis ist die Menge der im Tausch hingegebenen Güter, Davon zu unterscheiden ist die Preisanstellung, die dem wirtschaftlichen Begriff des subjektiven Tauschwertes gleichkommt, allgemein aber kurzweg auch als Preis bezeichnet wird, obwohl sie nur ein Antrag zum Verkauf ist, keineswegs immer zum Verkaufspreis wird. Zur Festsetzung des Preises, ebenso wie der Preisanstellung, gehören drei Angaben: das Verhältnis zwischen Ware und Tauschmittel (Geld), der Ort, bis zu dem die Versendungsspesen eingeschlossen sind, und die Zeit, zu dem der Preis fällig wird. 1. Von den beiden Zahlen, die das Verhältnis zwischen Ware und Geld angeben, ist die eine veränderlich, die andere fest; diese heißt Preisbasis oder Preiseinheit. Zumeist ist eine Mengeneinheit oder eine bestimmte Menge der Ware die Preiseinheit, z. B. 1 q, 50 kg, 1 Gros, und man bezeichnet diese Art der Preisangabe als direkte Preisnotierung, Bei der indirekten Preisnotierung oder Mengennotierung ist die Geldmenge fest und die Warenmenge veränderlich; sie kommt im Warenverkehr ganz vereinzelt (z, B. bei Eiern im Kleinhandel), häufiger. im Bankgeschäfte bei der Notierung der Devisen (London und Übersee) vor. Die Gewichtseinheit, für die Sich der Preis versteht, ist in der Regel Nettogewicht; bei Massenartikeln in leichten Emballagen (Säcken, Ballen) wird der Preis zuweilen für das Bruttogewicht angegeben mit dem Zusatze Brutto = Netto. Die Emballage ist entweder im Preis inbegriffen (inklusive oder franko Emballage) oder muß beigestellt oder besonders vergütet werden (exklusive Emballage). 2. Hinsichtlich der Zahlungszeit unterscheidet man Netto-Kassa-Preise und Zeitpreise, Jene verstehen sich für sofortige Zahlung nach Empfang der Ware (ohne daß hiebei ein Abzug gewährt wird); die Zeitpreise verstehen sich für die Zahlung des Warenbetrages in einer gewissen Zeit (3, 4, 6, auch 9 und mehr Monate Zeit oder Respiro) große Bedeutung zu; sind diese Labels überdies registriert, so tragen sie viel dazu bei, das bei diesen‘ Käufern häufige Mißtrauen zu zerstreuen und der Ware ‚einen dauernden. Absatz: zu schaffen.