J. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 33 die Ware nur bis zur Aufgabestation zu schaffen und sohin der Käufer die Kosten der Aufgabe und Verladung zu tragen hat. Bezieht sich dieser Ausdruck auf den Bestimmungsort, so hat der Verkäufer auch die Kosten der Ausladung, der Auflegung zum Abtransport und alle sonstigen mit der Auslieferung verbundenen Spesen zu tragen (Ankunftskontrakt s. u.). Bei Verkäufen „ab Lager“, „ab Magazin“, „ab Lagerhaus“ trägt der Verkäufer alle Kosten der Auslieferung ein- schließlich der Kosten für Abwage usw. Im internationalen Verkehr haben sich für die Bezeichnung des Erfüllungsortes und der Bestimmungen über die Frachtzahlung ein- heitliche Ausdrücke eingebürgert, deren Bedeutung in den einzelnen Ländern nicht vollständig übereinstimmt. Die im nachfolgenden ge- gebenen Auslegungen sind von der International Chamber of Com- Merce in Paris in ihren Trade Terms Definitions vom Dezember 1921 festgestellt worden: F. 0. B. (free on board) Hafenplatz, in der Union F. 0. B. vessel Hafenplatz: Der Verkäufer trägt die Kosten des Transportes bis zum Hafenplatz und die Verladungsspesen, er besorgt ein „reines“ Konnossement oder ein Mate’s Receipt (s. S. 106) und ist ver- antwortlich für Verlust und Beschädigung der Ware, bis sie an Bord des Schiffes geliefert ist; ob der Verkäufer auch die Kosten für die Stauung und die Hafen- und sonstigen Gebühren zu bezahlen hat, wird in den einzelnen Ländern verschieden ausgelegt. Der Käufer ist verpflichtet, den Schiffsraum zu sichern und über den Beginn der Verladung den Verkäufer zu benachrichtigen, Falls aus- bedungen, hat der Käufer Zahlung gegen Aushändigung der Doku- mente zu leisten. Wenn die Zahlung nicht vertragsmäßig erfolgt oder der Käufer unsicher geworden ist, So hat der Verkäufer das Recht, die Auslieferung der Ware zu untersagen und das Geschäft rück- gängig zu machen. Für die Feststellung von Menge und Beschaffen- heit der Ware ist der Zeitpunkt ihrer Verladung auf das Schiff maß- gebend. Die Reklamationsfrist beginnt in der Regel mit dem Tage der Ankunft im Bestimmungshafen, nach amerikanischem Recht mit dem Zeitpunkt der Verladung. Der Käufer darf verträgsmäßige Zah- lung oder Akzeptation nicht verweigern aus dem Grunde, daß die Ware noch nicht angekommen oder noch nicht geprüft oder verloren oder beschädigt sei, F. A. 8. (free alongside ship oder under the ships tackle, frei Schiffseite, frei an das Schiff gelegt): Diese Klausel unterscheidet sich von der vorangegangenen nur dadurch, daß die Überladekosten auf das Schiff und das Risiko der Überladung bereits zu Lasten des Käufers gehen. FF. O0. R. (free on Rail) oder F. 0. T. (free on Truck) oder Franco sur Wagon Versendungsort, in der Union F. O0. B. Versen- Ottel, Technik des Wirtschaflichen Verkehrs.