38 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS aller Herren Ländern wurde es. früh üblich, die in der Messe gekauften Waren erst auf der nächsten Messe zu bezahlen, und der Käufer stellte über seine Schuld einen solchen Solawechsel aus, zahlbar auf der nächsten Messe in der Münzsorte des Verkäufers. Die Unsicherheit des damaligen Verkehres brachte es mit sich, daß die Kaufleute den Erlös aus diesen Meßgeschäften nicht gern in barem Gelde mit sich nach Hause nahmen. Sie übergaben daher diese Summen einem Geldwechsler (campsor), der den Betrag in die Münzsorte des Heimatortes des heimreisenden Kaufmannes umrechnete und hierüber einen Wechselbrief ausstellte; in diesem beauftragte er einen ihm befreundeten campsor jenes Heimatortes, den betreffenden Betrag an den Kaufmann, den Überbringer des Briefes, auszubezahlen. So fand auch auf den Märkten und Messen die Tratte neben dem Solawechsel häufig Anwendung. Die Streitigkeiten aus solchen Meßgeschäften wurden durch ein besonderes Meßgericht ausgetragen, das, da sich die fremden Kaufleute sehr bald wieder in alle Gegenden zerstreuten, mit großer Strenge und Schnelligkeit die Schuldner zwang, ihren übernommenen Zahlungspflichten nachzu- kommen. Diese Strenge des Gesetzes wurde in Wechselgeschäften bei- behalten, als später der Wechsel auch außerhalb der Messen ein all- gemeines und beliebtes Zahlungsmittel geworden war. Das Wechselrecht, das im Mittelalter in Italien entstanden war, ist vom 16. Jahrhundert an in Frankreich weiter ausgebaut und dort auch zum ersten Male (1673) kodifiziert worden. Seinem italienischen Vorbild und der Entstehung der Tratte entsprechend hielt das französische Wechselrecht an dem Grundsatze fest, daß der Aussteller nur auf Grund einer Deckung ziehen kann, bestimmte Order- und Valutaklausel als wesentliche Erfordernisse und forderte die Verschiedenheit des Ausstellungsortes vom Zahlungsorte (remise de place en place). Im 19. Jahrhundert hat sich dann das deutsche Wechselrecht entwickelt und seither in vielen Ländern Verbreitung gefunden. Es fordert die ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel und erkennt ihm die Orderqualität (Übertragbarkeit ohne Order- klausel) zu; das Blankoindossament wird als eigentliches Indossament anerkannt. Ein besonderes Wechselrecht hat sich in England aus- gebildet, das auch in den englischen Kolonien und in der Union Anwendung findet. Wiederholte Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Wechsel- rechtes haben zur Haager Konvention vom Jahre 1912 geführt, die aber infolge des Weltkrieges keine praktischen Folgen gezeitigt hat; neuerdings bildet sie die Grundlage für ähnliche Bestrebungen im Völkerbund und bei Novellierungen von Wechselgesetzen (Ruß- land, Polen, Jugoslawien). Das Haager Abkommen über die Ver- einheitlichung des Wechselrechtes hat im wesentlichen die Bestim- mungen des deutschen Wechselrechtes übernommen. Daher finden sich dort auch dieselben wesentlichen Erfordernisse des gezogenen und eigenen Wechsels wie im deutschen Wechselrecht wieder, nur ist. der Geldsumme ‚auch die unbedingte Anweisung, bei eigenen