II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 41 Weitergabe ausdrücklich zu kennzeichnen („aber nicht an die Order‘, Rekta- wechsel); die Valutaquittung (Wert in Rechnung, in barem, in Waren, bei Kommissionsrimessen: Wert in Rechnung N. N.), die das Rechnungs- verhältnis zwischen Aussteller und Remittenten bezeichnet (daher bei Wech- seln an eigene Order: Wert in mir selbst); der Deckungsvermerk („und stellen ihn auf Rechnung‘, bei Kom- missionstratten mit Beifügung der Anfangsbuchstaben des Kommittenten), der den Bezogenen anweist, den Aussteller, bei Kommissionstratten den Kommittenten für die Wechselsumme zu belasten, schließlich die Bezugnahme auf den Avisbrief (laut Bericht, bei Vista- wechseln laut oder ohne Bericht). Das Akzept muß mit oder ohne den Zusatz „angenommen“ oder „akzeptiert“ auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt werden. Das Indossament kann auch nur aus der Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament oder Giro in bianco). Das Prokura-Indossament ermächtigt den Indossatar, den Wechsel zur Zahlung zu präsentieren, nötigenfalls den. Protest mangels Zah- lung zu erheben und die Wechselklage anzustrengen. Zur Geltendmachung der Regreßrechte gegen Aussteller und Indossanten ist die Erhebung eines Protestes erforderlich; man unterscheidet den Protest mangels Zahlung, der spätestens am zweiten Werktage nach dem Verfallstag erhoben werden muß, den Protest mangels Annahme, den Protest mangels Datierung des Ak- zeptes (bei Zeitsichtwechseln), den Windprotest wegen Unauffind- barkeit des Bezogenen und den Protest mangels Aushändigung der Prima oder des Originals. Von der Erhebung des Protestes M. Z. kann abgesehen werden, wenn der Aussteller und alle Indossanten ihrer Unterschrift die Worte „Ohne Kosten“ oder „Ohne Protest“ beigefügt haben (Tratte ohne Kosten). Bei notleidenden Wechseln (wenn der Bezogene die Annahme verweigert hat oder der Akzep- tant unsicher geworden ist) kann eine Sicherheit von den Vor- männern gefordert werden (Regreß auf Sicherstellung); jedenfalls ist der Verfalltag abzuwarten und im Falle der Nichtzahlung Regreß auf Zahlung zu nehmen. Weiters sind mit der deutschen, bzw. österreichischen Wechsel- ordnung im wesentlichen identisch jene in Bulgarien, Danzig, Est- land (bestimmte Wechselblankette), Tschechoslowakei, Ungarn, Italien (Wechsel- und Duplikatklausel muß nicht im Wechseltexte stehen, die Leistung kann auch auf Bodenfrüchte lauten: ordine in der- rate, mangelhaft oder nicht gestempelte Wechsel sind ungültig, ohne Protest, ohne Kosten gelten als nicht geschrieben)®), Rumänien °) Der neue Entwurf sieht eine Abänderung auf Grund der Haager Konvention vom Jahre 1912 vor; demnach soll der Sicherstellungsregreß ab- geschafft und von der Erhebung eines Protestes gegen den Akzeptanten eines Domizilwechsels abgesehen werden.