46 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS Die Promissory note (Verpflichtungsschein) ist gleichfalls ein unbedingtes, von dem Aussteller unterzeichnetes Versprechen, auf Verlangen oder zu einer festgesetzten oder bestimmbaren Zeit eine bestimmte Summe an Order oder an den Inhaber zu bezahlen. Das englische Wechselrecht gilt auch in den englischen. Kolonien. In den Vereinigten Staaten von Amerika (The Negotiable Instrument Law 1897) bestehen im Wesen die gleichen Bestim- mungen wie in England. Die Orderklausel ist, falls der Wechsel nicht an Inhaber zahlbar ist, wesentlich. Wechsel ohne Verfallzeit. gelten als reine Sichtwechsel. Respekttage gibt es: nicht. Ist der Verfalltag ein Sonn- oder Feiertag, so ist der Wechsel am {folgen- den Geschäftstag zahlbar. Die Haftbarkeit des Ausstellers und der Indossanten eines im Staate New-York ausgestellten Wechsels wird nur nach den Ge- setzen dieses Staates beurteilt; daher müssen solche Wechsel auch im Auslande bei Nichtannahme M. A. und bei Nichtzahlung am Fälligkeitstage protestiert werden; die Notifikation muß sofort erfolgen. Das anglo-amerikanische Wechselrecht hat durch die Bestimmung, daß die Wechselsumme mit Zinsen oder zu einem angegebenen oder bestimm- baren Wechselkurs ausgedrückt werden kann, den Gepflogenheiten des englischen Warenhandels und insbesondere den Bedürfnissen des über- seeischen Handels in weitgehendem Maße Rechnung getragen. Nach eng- lischer Usance wird der Fakturenpreis häufig Netto Kassa Wohnort des Verkäufers erstellt. Daher gehen die Zinsen vom Fakturendatum bis zum Tage des Eintreffens des Rembours und ebenso die gesamten Spesen des Ausgleiches zu Lasten des Käufers, Bei Trassierungen in ausländischer Währung überwälzt der Verkäufer überdies das Valutarisiko auf den Käufer, Hieraus ergeben sich folgende Trattenklauseln: „payable by approved bankers check on London‘ oder „payable at the rate for ...sight drafts on London‘ oder „payable at the rate of exchange for ...sight drafts on London plus all banking charges and bill stamps‘“ oder „payable at the colleeting bankers’” selling rate for sight drafts on London plus (all banking charges and bill stamps and) interest at... per cent per annum from the date hereof to the approximate arrival of proceeds in London‘. — Bei Tratten auf euro- päische Plätze wird häufig die Klausel „Exchange as per endorsement‘ bei- gefügt; sie weist die negozierende Bank an, den Wechselbetrag zum Sichtkurs umzurechnen, Zinsen, Spesen und Kommission hinzuzurechnen und den auf die Rückseite gesetzten Endbetrag beim Bezogenen einzuziehen (z. B. £ 104.-.- at 125 equal ffes 13.000.—) D. Die Funktionen des Wechsels. Die vorstehenden recht- lichen Bestimmungen statten den Wechsel mit ‚besonderen Vorzügen aus, die ihm eine weite Verbreitung im geschäftlichen Leben von jeher gesichert haben. Diese rechtliche Sonderstellung des Wechsels beruht vor allem auf der Wechselstrenge, die den Akzeptanten, den Aussteller, sowie jeden anderen, der den Wechsel mit seiner Unterschrift versehen hat, rasch und nachdrücklich zwingt, die hiedurch übernommene