56 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS gewinn, der wohl zum Teil wieder durch die Provisionen und Spesen auf Girokonto aufgebraucht wird. Die neuere Entwicklung des Giroverkehrs ist gekennzeichnet durch den Zug zur Zentralisierung, zur Internationalisierung und durch Sicherungen der Liquidität der Giralgelder ähnlich den Bestim- mungen über die Notendeckung. Je größer die Zahl der Konten- inhaber, die einer Girobank angeschlossen sind, desto größer die Möglichkeit, Zahlungen durch Überweisung zu bewerkstelligen; da- her sind an Stelle der Giroabteilungen der einzelnen Banken wenige große Giroinstitute getreten, in einzelnen Ländern hat sich diese Zentralisierung zu einem Giromonopol der Notenbank oder des Postgiroinstitutes ausgebildet. Durch die Verbindung dieser großen Giroanstalten über die Landesgrenzen hinaus ist es möglich ge- worden, zum Teil auch den internationalen Zahlungsverkehr in den Giroverkehr einzubeziehen (s. S. 60). Schließlich hat man in einzelnen Ländern den Girobanken ähnliche Deckungsbestimmungen vorgeschrieben, wie für die Notenemission in der Erwägung, daß die Zahlungsbereitschaft der Bank hinsichtlich der Giralgelder jener der Noteneinlösung gleichzuhalten ist*). Die Einrichtung des Geldgiroverkehrs ist in Deutschland und Österreich auf den Effektengiroverkehr zunächst für Zwecke der Börsegeschäfte ausgedehnt worden. So übernimmt die Bank des Berliner Kassenvereins und ebenso der Wiener Giro- und Kassen- verein Effekten auf Sammeldepots in Verwahrung, über die mittels verschieden. gefärbter Schecks zwecks Behebung, Übertragung auf ein anderes Depot oder zwecks Belehnung verfügt werden kann. In Berlin haben die Banken seit Oktober 1925 auch die Depot- effekten ihrer Kunden mit deren Einverständnis in diesen Effekten- giroverkehr einbezogen und diese Einrichtung durch Ausdehnung auf alle größeren Börseplätze Deutschlands zu einem interurbanen Effektengiroverkehr ausgestaltet. Die gesamte Effektenaufbewahrung und -manipulation wird so in einen „stückelosen Effektenverkehr“ übergeleitet. *) In der Union hat schon das alte Nationalbankgesetz vom Jahre 1864 solche Deckungsbestimmungen. für sofort fällige Verbindlichkeiten enthalten. Das Federal-Reserve-System: hat diese Bestimmungen noch weiter ausgebaut (sieho S. 213) und in. Anlehnung enthalten. auch..die neuen Notenbank- gesetze im Deutschen Reich, in Österreich, Ungarn, Finnland und in der Tschechoslowakei Vorschriften einer bestimmten Deckung für die Giralgelder (siehe die Währungsverhältnisse dieser Länder). Ähnliche Deckungsbestim- mungen finden sich weiters in einigen südamerikanischen Staaten, so. in Uruguay, wo alle Banken für sofort fällige Verbindlichkeiten. eine Barreserve von ‚25%, für länger laufende Verbindlichkeiten 15% halten müssen, in Columbia (50, bzw. 25%), in Chile (20% in barem und 8% in binnen wenigen Tagen realisierbarer Form).