11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 57 Die Ausbreitung des Giroverkehrs in den einzelnen Ländern ist verschieden und begründet teils in besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen, teils in gesetzlichen Sicherungen, So ist die große Verbreitung des Giroverkehrs in England seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts hauptsächlich auf die durch die Peels-Akte bewirkte Beschränkung der Umlaufsmenge des Währungsgeldes zurückzu- führen, während in der Union an Stelle des lange Zeit fehlenden Bankakzeptes (s. S. 148) der Scheck als Rembours im Warengeschält getreten ist. In anderen Ländern hat man die Verbreitung des Giro- verkehrs durch eine besondere Gesetzgebung zu fördern gesucht. So wurde in Österreich für die Abhebungsschecks ein Scheckgesetz vom 3. April 1906 erlassen; dieses räumt allen jenen Schecks, die die folgenden. wesentlichen. Erfordernisse enthalten, besondere recht- liche Vorteile ähnlich dem Wechsel ein: Ort und Datum der Aus- stellung, die Firma, die die Zahlung leisten soll (Bezogener), die an den Bezogenen gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, wobei die Zahlung weder von einer Gegenleistung des Zahlungsempfängers noch von einer Bedingung abhängig, gemacht sein darf, die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck und schließlich die Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet dem Inhaber des Schecks für die Zahlung desselben. Als Bezogener eines Schecks können bezeichnet werden, d. h. als scheckfähig gelten: die Postsparkasse, öffentliche Banken oder andere zur Übernahme von Geld für fremde Rechnung statutenmäßig berechtigte An- stalten und alle anderen handelsgerichtlich registrierten Firmen, die gewerbe- mäßig Bankiergeschäfte betreiben. Der Bezogene haftet dem Aussteller, (nicht dem Inhaber) für die Einlösung des Schecks nach Maßgabe des zwischen ihnen be- stehenden Vertragsverhältnisses, Diese Haftung besteht nicht, wenn der Aussteller den Zahlungsauftrag wirksam widerrufen hat oder über sein Vermögen der Konkurs verhängt wurde. Der Scheck kann auf den Namen einer Person oder Firma (Namenscheck), an deren Order (Orderscheck) oder auf den Inhaber oder Überbringer (Überbringerscheck) lauten; auch kann sich der Aussteller selbst als Remittenten bezeichnen. Namenschecks sind nicht übertrag- bar; Orderschecks sind mittels Indossaments, Überbringerschecks ohne Indossament übertragbar. Der Scheck ist immer bei Vorzeigung (bei Sicht) zahlbar, wenngleich er eine andere oder keine Angabe über die Verfallszeit enthält. Für die Präsentation zur Zahlung gelten folgende Präsentationsfristen: Am Aus- stellungsplatze zahlbare Schecks (Platzschecks) sind binnen fünf Werk- tagen, an einem anderen inländischen Platze zahlbare Schecks (Distanz- schecks) binnen acht Werktagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorzulegen. Ausländische Schecks sind binnen fünf Werktagen nach der Ausstellung nach