58 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS dem Zahlungsorte abzusenden und binnen fünf Werktagen nach seinem Ein- langen daselbst dem Bezogenen zur Zahlung vorzulegen (Postattest). Bei Postschecks, die auf Namen lauten, kann die Präsentationsfrist durch die Geschäftsbestimmungen der Postsparkasse bis auf 14 Tage ausgedehnt werden, Bei der Berechnung der Präsentationsfristen werden Ausstellungs- und An- kunftstag sowie Sonn- und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. Die Einlieferung des Schecks in eine Abrechnungsstelle (siehe S, 63), bei der der Bezogene vertreten ist, gilt als Präsentation zur Zahlung. Der Aussteller und jeder Indossant eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite des Schecks geschriebenen oder ge- druckten Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ dem Bezogenen ver- bieten, daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Scheck darf in diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem Girokunden desselben oder mit einem Mitgliede der am Zahlungs- orte bestehenden Abrechnungsstelle benutzt werden. Wird ein Scheck vom Bezogenen nicht eingelöst, so hat der Inhaber ein Regreßrecht gegen den Aussteller und die Indossanten. Zur Ausübung desselben. ist erforderlich: daß der Scheck innerhalb der Präsentationsfrist (s. oben) zur Zahlung vorgelegt worden ist, und daß sowohl diese Präsentation wie die Nichterlangung der Zahlung durch einen hierüber aufgenommenen Protest oder durch eine vom Bezogenen auf den Scheck gesetzte und unterschriebene Erklärung, die das Datum der Präsentation enthält, dargetan wird. Die Erhebung des Protestes, bzw. die Erteilung der genannten Er- klärung seitens des Bezogenen muß spätestens am ersten Werktage nach erfolgter Präsentation geschehen. In Österreich ist der Giroverkehr größtenteils zentralisiert bei der Österreichischen Nationalbank und beim Postsparkassen- amte, @) Der Giroverkehr der Österreichischen Nationalbank wird von der Hauptanstalt in Wien und von ihren in allen bedeutenderen Handelsorten befindlichen Filialen vermittelt. Der Kontoinhaber muß „ein der Mühewaltung entsprechendes Guthaben unverwendet im Konto‘ halten; das Guthaben wird nicht verzinst, dafür werden Zahlungen, Überweisungen und Verrechnungen unentgeltlich besorgt; Inkassi sind nur dann gebührenfrei, wenn die einzukassierenden Papiere am Einreichungsorte bei der Bankanstalt selbst oder bei einem Mitgliede des Saldierungsvereines (s. S. 65) zahlbar sind. Das Kontrabuch ist zur Eintragung der Kreditposten bei jeder Einrei- chung, mindestens aber einmal im Monate, vorzulegen. Einlagen können gemacht werden durch Bareinzahlungen und durch Einreichung von Schecks, Wechseln, Anweisungen, Akkreditiven und Rech- nungen zum Inkasso, wenn sie längstens binnen 14 Tagen zahlbar sind. Rückzahlungen erfolgen mittels Schecks, und zwar werden als Ab- hebungsschecks weiße, als Übertragungsschecks rote Formulare verwendet, Die ersteren lauten auf Namen mit dem Zusatz „Oder Überbringer‘“, sind