60 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 1908 stimmt im wesentlichen mit dem österreichischen überein. Passiv scheckfähig sind diejenigen öffentlichen oder unter staat- licher Aufsicht stehenden Anstalten und Genossenschaften, die sich nach ihren Geschäftsbestimmungen mit der Annahme von Geld unter Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner Sparkassen und protokollierte Firmen, die gewerbemäßig Bankiers- geschäfte betreiben. Hinsichtlich der Übertragung werden Order: schecks, Rektaschecks und Inhaberschecks unterschieden . Order- schecks enthalten den Namen des Remittenten mit oder ohne Order- klausel. Schecks, die eine andere Zahlungszeit als bei Sicht ent- halten, sind nichtig. Die Präsentationsfrist beträgt für im Inlande ausgestellte und zahlbare Schecks zehn Tage, für ausländische Schecks drei Wochen bis drei Monate. Der Scheckstempel ist seit 1916 aufgehoben. Das wichtigste Giroinstitut ist die Reichsbank. Ihre Ge- schäftsbestimmungen stimmen mit jenen der Österreichischen Na- tionalbank ziemlich überein. Der Kontoinhaber muß ein dem Um- satz entsprechendes Mindestguthaben halten; er erhält ein Konto- gegenbuch und das Scheckbuch. Zur Abhebung dienen weiße, zur Übertragung rote Schecks. Es gibt gekreuzte und bestätigte Schecks 5 jene sind auf der Vorderesite quer über den Text mit dem Ver- merk: „Nur zur Verrechnung‘ versehen und dürfen nicht bar aus- gezahlt werden. Bestätigte Schecks tragen auf der Vorderseite den Vermerk: „Bestätigter Scheck (siehe Rückseite)“ und auf der Rück- seite die Bemerkung: „Wir verpflichten uns, diesen Scheck bis zum... (innerhalb der zehntägigen Präsentationsfrist) während der Geschäftsstunden. einzulösen. Reichsbank.“ Zur Durchführung von Überweisungen im internationalen Giroverkehr hat die Deutsche Reichsbank Übereinkommen getroffen mit den Notenbanken in Öster- reich, Tschechoslowakei, Ungarn, Danzig, Holland, N orwegen, Schwe- den, Finnland und der Schweiz. Überweisungen im Inlande können auch telegraphisch verfügt werden. Seit dem Jahre 1909 besteht auch im Deutschen Reich ein Postüberweisungs- und Giroverkehr, für den aber nicht wie in Österreich ein Postsparkassenämt, sondern 19 Postscheckämter in den größeren Städten errichtet wurden. Die Einlagen werden nicht verzinst, die Stammeinlage betrug anfangs 100 M. und wurde später auf 5 M. herabgesetzt®). Für Barzahlungen verwendet man Zahl- karten, ähnlich den österreichischen Empfangs-Erlagscheinen, die jedermann verkäuflich sind, aber auch privat hergestellt werden können. Rückzahlungen erfolgen durch Überweisung oder durch Scheck. Der Höchstbetrag einer Überweisung (Versendung in Brief- 5) Postscheckgesetz vom 22. März 1921.