62 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS gestellt sein mußte. Wurden diese Bedingungen nicht erfüllt, so verfiel der Aussteller schweren Strafen, die Einlösung des Schecks ging zu Lasten des Bankiers; die Übertragung an Dritte war verboten. Die Banken gestatteten die Ziehung von Schecks nur bis zum Mindestbetrage von 5 £ gegen hohe Provision (die Bank of England rechnete für jeden Scheck 6 d) und bis zum Jahre 1854 waren Schecks unter 1 £ gesetzlich verboten. Erst im Jahre 1858 wurde der Scheckstempel auf 1 Penny herabgesetzt. Seither hat der Giroverkehr außerordentlich zugenommen und ist in alle Bevölkerungsschichten gedrungen. Der Scheck ist zum nationalen Zah- lungsmittel geworden, selbst kleine Zahlungen werden mittels Schecks ge- leistet. Bei der ungeheuren Menge von Schecks ist es unmöglich, jeden präsentierten Scheck auf seine Echtheit und Deckung zu prüfen, der Kassier muß vielmehr über die Girokontoinhaber und ihre Guthaben so viel Über- sicht besitzen, daß er den Scheck sofort auszuzahlen vermag. — Vor dem Kriege ist der tägliche Scheckverkehr in London auf 35 Millionen Pfund geschätzt worden. Im Jahre 1919 wurde der Scheckstempel auf 2 d erhöht. Die Träger dieses ausgedehnten Giroverkehrs sind die großen Depositenbanken. Das Wechselgesetz vom Jahre 1882 definiert den Scheck wie folgt: 4 check is a bill of exchange drawn on a Banker payable on demand. Daher finden auch alle wechselrechtlichen Bestimmungen auf den Scheck Anwendung. Doch nimmt das britische Recht auf Grund des Kontokorrentverhältnisses zwischen Bankier und Kun- den an, daß jener verpflichtet ist, die vom Kunden auf ihn ge- zogenen Schecks bis zur Höhe des jeweiligen Guthabens zu hono- rieren. Eine besondere Einrichtung ist das Crossing des Schecks j ZWi- schen zwei diagonal auf der Vorderseite gezogenen parallelen Linien wird entweder der Name des Bankiers (special crossing) oder bloß „and company‘ (general crossing) geschrieben und bewirkt, daß der Scheck nur an den benannten Bankier oder (beim general Crossing) überhaupt an einen Bankier ausgezahlt werden darf. Da die eng- lischen Bankiers ihre Schecks nicht in barem einkassieren, sondern im Clearinghowse abrechnen, ist ein gefundener oder gestohlener crossed. Check für den unredlichen Besitzer wertlos. Die Bank, an die der crossed Check eingeliefert werden muß, wird nach eng- lischem Recht überdies nicht als Eigentümerin, sondern als Beauf- tragte angesehen und ist daher zum Ersatz eines allfälligen Scha- dens nicht verpflichtet. Die Übertragung eines crossed Check gilt als Zession. Eine weitere Sicherung wird erreicht durch die Worte: „Not negotiable‘, die man zwischen die Kreuzungslinien setzt. Sie be- wirken, daß der Empfänger kein besseres Recht hat als der Vor- besitzer; wird daher ein solcher Scheck gestohlen, so kann der- jenige, der ihn vom Dieb erwirbt, keine Ansprüche geltend machen. Schecks müssen innerhalb einer angemessenen Zeit zur Zah-