Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 77 Heuerscheinen ist in Preußen bei Strafe verboten). Heuerscheine und Gewinstscheine sind nicht mehr Obligationen, sondern gleich den Lotterielosen Urkunden über Glückskäufe, Die Sicherheit des Tilgungs- und Zinsendienstes ist bei den einzelnen Arten der Obligationen verschieden geregelt. Bei öffent- lichen Anleihen ist die Haftung des Emittenten, des Staates, Landes, oder mehrerer Staaten (Völkerbundanleihe) zumeist gesetzlich fest- gelegt. Der Zinsendienst kann in besonderen Einnahmen, wie Zöllen, aus dem Salzmonopol (öst. Salinenscheine), aus dem Tabakmonopol (serbische Tabaklose), sichergestellt werden, Man bezeichnete früher solche Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung bestimmte Einnahmen vorgesehen waren, als fundierte Staatsschulden, die übrigen ungeregelten Schulden als schwebende Staatsschulden. In neuerer Zeit versteht man unter fundierten Staatsschulden, zumeist solche, die für besondere, meist dauernde Ausgaben des Staates auf Grund gesetzlicher Bestimmungen entweder auf lange Zeit hinaus oder ohne jede Rückzahlungspflicht aufgenommen werden, Hingegen dienen schwebende Staatsschulden zur Einlösung fälliger Zahlungs- verpflichtungen und sollen jederzeit oder binnen kurzem zurück- gezahlt werden (siehe Staatsnoten, Schatzwechsel, Exchequer bills). Bei privaten Anleihen kann unterschieden werden eine pfandrecht- liche Sicherstellung, eine Vorzugsstellung gegenüber den anderen Schulden des Emittenten und keines von beiden, also gleiche Be- handlung wie die anderen Kreditoren; zu jeder dieser drei Möglich- keiten kann noch die Garantie eines Dritten, gewöhnlich einer Körper- schaft öffentlichen Rechtes hinzutreten. Die pfandrechtliche Sicherstellung besteht gewöhnlich in der Verpfändung unbeweglichen Eigentums des Emittenten. Man bezeich- net solche Obligationen vielfach als Prioritätsobligationen oder Prioritäten, weil ihre Tilgung und Verzinsung vor allen anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens aus dem Erlös oder Ertrag der verpfändeten Liegenschaften besorgt werden muß, so insbesondere die Prioritätsobligationen der Eisenbahngesellschaften, die derzeit allerdings infolge der zunehmenden Verstaatlichung größtenteils den Charakter von Staatsanleihen angenommen haben, die Prioritäten von Industrie- und Bergwerksunternehmungen u. ä., doch werden Obligationen auch ohne pfandrechtliche Sicherstellung als Prioritäts- obligationen bezeichnet, wenn ihre Amortisation und Verzinsung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften garantiert oder selbst auch nur vor Befriedigung der Aktionäre zugesichert wird”). 7) So wurde einzelnen Wasserkraftunternehmungen die Bewilligung erteilt, Prioritätsobligationen hinauszugeben, obwohl eine pfandrechtliche Sicherstellung nicht vorgesehen ist; die Gesellschaften haften mit ihrem (jesamtvermögen für die Verzinsung, die überdies vom Lande garantiert wird.