80 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS das Schuldbuch eingetragenen Gläubigern der Zinsenbetrag zugestellt. Dies gilt insbesondere von den in die Schuldbücher des deutschen Reiches, der deutschen Staaten und Gemeinden eingetragenen An- Jeihen, über die keinerlei Bescheinigungen ausgegeben werden; die Zinsen werden nach Wunsch des Inhabers mittels Post, durch Bar- zahlung oder durch Gutschrift auf das Giro-Konto der deutschen Reichsbank gezahlt. C. Körperschafts- (Korporations-) Papiere?!?). Man unterscheidet Aktien, Genußscheine und Kuxe., l. Aktien. Die Bezeichnung Aktie (französisch action, ita- lienisch azione) hat eine dreifache Bedeutung; sie ist ein Anteil an dem Vermögen einer Aktiengesellschaft, sie beinhaltet die aus der Mitgliedschaft zustehenden Vermögens- und Verwaltungsrechte und sie bezeichnet schließlich auch die Urkunde, den Schein, der hierüber ausgestellt wird. Der Anteil an dem Vermögen einer Aktiengesellschaft wird zu- nächst bei der Errichtung ziffermäßig festgestellt (sogenannte Summenaktie) 13). Bei der Errichtung wird die Höhe des Aktien- kapitals, die Zahl der Anteile und der Nennwert oder das Nominale der einzelnen Aktien bestimmt. Dieser Betrag, in einzelnen Ländern (Deutschland, England) auch der Betrag, zu dem die Aktie aus- gegeben wird (Emissionskurs), stellt die maximale Verbindlichkeit des Aktionärs dar, hingegen der Betrag, der wirklich eingezahlt wird, den Anteil an dem Vermögen der Aktiengesellschaft!*). Mit der vollen Einzahlung ist daher die vermögensrechtliche Haftung des Aktionärs in der Regel erschöpft!®). Aber auch bei nicht voll eingezahlten Aktien kann nachträglich die Befreiung des Aktionärs von der Verpflichtung zur vollen Einzahlung (Liberierung) beschlossen werden. In der Folge hat der Aktionär einen quotenmäßigen Anteil an dem Reinvermögen 12) Körperschaft oder Korporation ist eine zur Erreichung eines bestimm- ten Zweckes bestehende Personenvereinigung mit besonderem Vermögen, die nicht auf die ursprünglichen Mitglieder beschränkt ist, sondern auch anderen unter bestimmten Bedingungen den Eintritt gestattet. 13) Dem entgegen steht die Quotenaktie oder share without value, die lediglich auf einen Bruchteil des gesamten Eigenkapitals lautet. Sie wird in der Union für Gründungen verwendet, deren Rentabilität erst in der Zukunft zu gewärtigen ist. 14) In Deutschland dürfen vor Volleinzahlung nur auf Namen lautende Aktien (8 179 DHGB.), in Österreich nur auf Namen lautende Interims- scheine (Art. 222 HGB.) oder auf Namen lautende Aktien (8 28 Aktien- regulativ) ausgegeben werden. 15) Ausnahmen bilden z. B. die share holders der Federal reserve banks, die mit dem Doppelten des Nennbetrages haften, ferner die in den Aktien- gesetzen vorgesehenen besonderen Fälle der persönlichen Haftung der Vor- standsmitglieder.