II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 83 dings nicht in rechtlicher Beziehung (ohne Anspruch auf feste Ver- zinsung, Tilgung und Sicherung, dagegen statutenmäßige Rechte als Aktionär). Anderseits ist der Wert einer solchen limitierten Vorzugs- aktie begrenzt und kann unter Umständen unter den Wert der Stamm- aktie sinken. Die Vorzugsdividende kann gesichert werden durch die sogenannte Kumulativklausel, d. h. die Gesellschaft verpflichtet sich für den Fall, als die in Aussicht gestellte Vorzugsdividende über- haupt nicht oder nur teilweise ausgeschüttet werden kann, den Rest in der Folge nachzuzahlen (Kumulativdividende)18). Für die Bewer- tung dieser Nachzahlungspflicht ist wichtig die im Statut festgesetzte Anordnung, ob die nachzuzahlende Dividende an erster Stelle oder erst nach Ausschüttung der laufenden Dividende gereiht ist. In neuerer Zeit sind auch Stammaktien mit der Kumulativ- klausel versehen worden; so die Aktien der neuen Deutschen Reichs- bank, die eine 7%ige Kumulativdividende zusichern, Weitere Vorrechte können den Prioritätsaktien eingeräumt wer- den bei der Rückzahlung, die vor den Stammaktien, zuweilen mit einem Agio, erfolgt und durch Gewährung eines mehrfachen Stimm- rechtes oder eines qualifizierten Stimmrechtes in besonderen Fällen. Das DHGB. sieht für Beschlüsse, die eine Änderung der bisherigen Berechtigungen oder die Ausgabe neuer Aktien zum Gegenstand haben, gesonderte Abstimmungen der hiedurch benachteiligten Aktio- näre vor (88 275, Abs. 3, und 278, Abs. 2). Die Entwicklung des Aktienwesens in England und in der Union hat die Einrichtung der Vorzugsaktien noch weiter ausgebildet. Meh- rere Emissionen der Vorzugsaktien, in England preferance shares, in Amerika preferred shares genannt, sind in diesen Ländern nicht selten. Ihre Vorrechte gegenüber den ordinary oder common shares bestehen in einer prioritätischen Vorzugsdividende, die gewöhnlich limitiert und häufig auch kumulativ ist, so daß sie fest verzinslichen Werten ziemlich nahekommen. Dieser Charakter kommt auch da- durch zum Ausdruck, daß die Vorzugsaktien namentlich in der Union zuweilen nur ein beschränktes Stimmrecht (voting power), manchmal auch gar kein Stimmrecht besitzen !?) und daß sehr häufig eine Tilgung oder Kündigung der Vorzugsaktien vorgesehen ist (redeemable oder callable stocks). Hievon wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn die Betriebsverhältnise eine Verringerung des Eigenkapitals ange- zeigt erscheinen lassen oder wenn die Vorzugsdividende dauernd höher ist als der Marktzinsfuß. 18) Das Österreichische Aktienregulativ begrenzt diese Nachzahlungs- pflicht auf fünf Jahre. } 19) Anderseits wird den Vorzugsaktien auch ein mehrfaches Stimmrecht, in der Union zuweilen das Recht zuerkannt, einen Teil der leitenden Per- sonen zu bestimmen. A