120 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS „Frei von den ersten x%‘‘, das heißt bei der Schadensver- gütung werden jedenfalls x % von der Schadensumme abgezogen, die sogenannte Deportfranchise, üblich in den romanischen Ländern, Frankreich, Levante. „Frei von Partikularhavarie“ (free from pgarticular average, F.P. A.) oder „totale Franchise“; hiebei wird nur der Schaden bei Totalverlust, sohin der durch Beschädigung entstandene Schaden nicht ersetzt. Sie ist in Amerika und in England üblich. „Frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle‘“ heißt, daß der Versicherer nur beim Stranden (Kentern, Sinken, Schiffbruch, Scheitern, Zusammenstoßen) und für die daraus entstandenen Be- schädigungen haftet. „Frei von Kriegsmolest‘; hiebei erlischt die Haftung bei Kriegs- beginn, während die Klausel: „Nur gegen Seegefahr‘ die Haftung auf Seeschaden beschränkt. Versicherung gegen Kriegsgefahr enthält ge- wöhnlich die Klausel: „Gegenwärtige Versicherung deckt nur die direkte Kriegsgefahr, und zwar die Wegnahme, Beschädigung und Zerstörung der versicherten Gegenstände durch Kriegsschiffe, Kor- saren, Torpedos und Seeminen.‘“ Die Kosten für unfreiwilligen Aufent- halt oder Zurückbehaltung sind daher nicht gedeckt. Weitere in der Lloyd’s Police übliche Klauseln sind: F. C. & SS. d. h. free of Capture, Seizure etc. ; F.C°4 8 & R.0'0.,"d. I. free of Capture, Seizure and Riots and Civil Commotion; F.6G.A., d. h. foreign general average (große Havarie kann auch nach fremdem Recht aufgemacht werden); R. D., d. h. running down (bei Schiffs- kollision wird der Haftpflichtschaden bis zu 75% ersetzt). Die Haftung der Güterversicherung reicht in der Regel von Land zu Land, In neuerer Zeit werden aber immer häufiger Versicherungen „auf durchstehendes Risiko“ abgeschlossen, das die Gefahr des Gesamttransportes, der Lagerung auf Umschlagplätzen und des Umladens in sich schließt. Die Generalpolizze enthält dann etwa den Züsatz: „Bei kombinierten Versendungen ist das Risiko aller Umladungen und Lagerungen, die auf der Reiseroute vor- kommen, in der Versicherung eingeschlossen, sofern nicht eine be- sondere Verfügung des Versicherten die Güter willkürlich und länger an einem Orte aufhält, als dies ohne Dazwischenkunft dieser Dis- position. geschehen sein würde.‘ Noch weitergehend ist die Ver- sicherung „im durchlaufenden Risiko“ oder bei „Deckung von Haus zu Haus“, die von dem Augenblicke an läuft, in dem die Ware das Magazin des Absenders verlassen hat, bis zu ihrem Eintreffen im. Magazin des Empfängers. So wird Baumwolle versichert vom Ver- lassen der Presse bis zum Eintreffen in der Spinnerei, Wolle von der Schur bis zur Ankunft in der Fabrik u. dgl. m.