VIII. DAS BANKGESCHÄFT J A. Das eigentliche Depositengeschäft besteht in der Auf- bewahrung der hinterlegten Wertgegenstände. Man unterscheidet: a) Das Depot zur Verwahrung; es besteht in der Übernahme von. Effekten, Valuten, Pretiosen und sonstigen Wertgegenständen auf Grund einer Erlagserklärung, in der die hinterlegten Gegenstände genau bezeichnet sind (offene Depots) oder in versiegelten Paketen lediglich zur Aufbewahrung (verschlossene Depots). Dieses Geschäft wird nur mehr von wenigen Banken betrieben; sie folgen einen Depotschein aus und heben für die Aufbewahrung eine jährliche Verwahrungsgebühr ein, die gewöhnlich nach dem Werte der Depo- siten, bei Urkunden ohne eigentlichen. Geldwert für jedes Stück berechnet wird. Eine neue Form dieses Depotgeschäftes, die von vielen Banken gepflegt wird, ist die Vermietung von Schrankfächern, Stahlkammern oder Safe deposits, das sind. kleine Fächer in den Kassen der Bank, die unter der Mitsperre der Parteien und der Bank stehen und zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Pretiosen und sonstigen Wertgegen- ständen benutzt werden können. b) Das Depot zur Verwaltung; hiebei besorgt die Bank die Ab- trennung (Detachierung) und Einlösung der Kupons, die Einholung neuer Kuponbogen, die Durchsicht der Verlosungslisten bei verlos- baren Effekten usw. Die Depot- oder Verwaltungsgebühr, die hiefür eingehoben wird, ist gewöhnlich kleiner als die Verwahrungsgebühr, weil hier die Aufbewahrung und Verwaltung der meisten Depositen gemeinschaftlich (Sammel- oder Summendepots) ohne Verpflichtung zur Rückgabe bestimmter Stücke (depositum irregulare) erfolgt und daher einfacher ist als bei den Depositen in Verwahrung, die ge- sondert: aufbewahrt werden müssen (Individualdepots). Für die Sicherung der Wertpapierdepots bestehen in den einzelnen Ländern gesetzliche Bestimmungen; so schreibt das Bankdepotgesetz (1896) im Deutschen Reiche vor, daß Wertpapiere, die unverschlossen über- geben worden sind, gesondert von den eigenen und anderen Beständen unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers aufbewahrt werden müssen und ein Stücke- und Nummernverzeichnis an den Hinter- leger (falls er nicht darauf verzichtet) hinauszugeben ist. Mit der Ab- sendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den Wertpapieren auf den Hinterleger über. Eine Verordnung vom 21. November 1923 bestimmt, daß im Konkursfall des Kommissionärs der Kommittent, selbst wenn er nicht im Besitz des Nummernverzeichnisses ist, Ansprüche auf Effekten gleicher Gattung aus der Konkursmasse besitzt, die allen Konkursgläubigern voran- gehen. — In Österreich wurden durch das Geldinstitutezentralegesetz vom 29. Juli 1924 den Depoteffekten Aussonderungsansprüche zuerkannt, auch wenn kein Stückeverzeichnis ausgegeben wurde oder wenn sie dem Kom- missionär durch ein Kommissionsgeschäft selbst im Wege des Selbsteintrittes überlassen wurden. Sind nicht genügend Effekten gleicher Art vorhanden, so wird aus ihnen eine besondere Masse gebildet, aus der die Gläubiger Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs 20° 14