IX. MARKTORGANISATIONEN 279 protokollierte Kaufleute (ausgenommen Kleingewerbetreibende) und Genossenschaften, Personen, die berufsmäßig solche Geschäfte oder Bankiergeschäfte betreiben, Börsebesucher‘ oder Personen sind, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland besitzen. Ein Börse- termingeschäft in Wertpapieren zwischen einer Person, die nicht den eben angeführten Kategorien angehört, und einer protokol- lierten Firma ist dennoch für diese verbindlich; doch kann sich die Firma für die Erfüllung des Geschäftes eine Sicherheit aus Geld oder genau bezeichneten Wertpapieren schriftlich oder telegraphisch bestellen lassen und aus dieser nötigenfalls Befriedigung suchen. Von diesem Börsetermingeschäft ist das sogenannte handels- rechtliche Lieferungsgeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei zu unterscheiden. Dieses ist zulässig auf Grund von Geschäftsbedingungen, die der Bundesrat genehmigt hat, zwischen Produzenten solcher Waren oder Kaufleuten, zu deren Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Ge- treide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. In den Ge- schäftsbedingungen muß festgesetzt sein, daß im Falle des Verzuges Nachfrist gewährt, daß nur Ware geliefert wird, die vor der An- dienung (Kündigung) von beeideten Sachverständigen lieferbar be- funden worden ist und daß auch nicht vertragsmäßig beschaffene Ware gegen entsprechende Vergütung oder Mehrleistung geliefert werden kann. Auch darf eine Liquidation durch Differenzzahlung nicht beabsichtigt sein; hingegen ist die Andienung an dritte Personen übertragbar. Demnach ist das handelsrechtliche Lieferungsgeschäft ein übertragbares Lieferungsgeschäft in Schlüssen mit zulässigen Termin- und Qualitätsabweichungen, wobei aber eine Differnzliqui- dation (wie beim Termingeschäft) nicht beabsichtigt sein darf. Die seit 1914 suspendierten Börsetermingeschäfte in Wertpa- pieren sind seit 1925 wieder gestattet. Für den Handel in Devisen ist am 8. November 1924 eine Devisenordnung erlassen worden, die den Handel in Devisen und Valuten bestimmten „Devisenbanken‘‘ vorbehält. Die Börse zu Berlin®) steht unter der Aufsicht der Handels- kammer, das Gebäude ist Eigentum der Ältesten der Kaufmann- schaft. Die Leitung obliegt dem Börsevorstande, der sich aus der Abteilung Wertpapierbörse, der Abteilung Produktenbörse und der Abteilung Metallbörse zusammensetzt und aus 49 von den Börse- besuchern (darunter zwei von den Angestellten) und aus elf von der Handelskammer gewählten Mitgliedern besteht; für Angelegen- heiten, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen be- 8) Statut vom 10. Dezember 1920.