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        <title>Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs</title>
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            <surname>Ottel</surname>
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      <div>114 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
den können, sogenannte Durchfrachttarife, die dann wieder die Aus- 
stellung von Durchfrachtkonnossementen oder Through bills zur 
Folge haben. Solche direkte Frachtsätze erleichtern natürlich außer- 
ordentlich die Frachtkalkulation, können sich aber den wechselnden 
Verhältnissen des Schiffsfrachtenmarktes nicht gleich entsprechend 
anpassen. Den gleichen Zweck verfolgen die Durchtarife, das sind 
Zusammenstellungen von Frachtsätzen, in denen die Eisenbahnfracht 
von einem Binnenort zum Ausfuhrhafen, die gesamten Ladespesen 
und die Seefracht nach einem Überseehafen enthalten sind. Die 
Durchtarife sind ebenso wie die Eisenbahntarife erstellt, scheiden 
daher zwischen Stückgut und Wagenladung und verstehen sich für 
100 oder 1000 kg sowohl für die Hinfahrt wie für die Rückfahrt. Die 
Aufgabe erfolgt mittels Eisenbahnfrachtbrief, das für den Seeverkehr not- 
wendige Konnossement wird. von der Schiffahrtsgesellschaft ausgestellt. 
- Zur Festlegung der Frachtsätze auf längere Zeit werden 
zwischen Reeder und Verlader häufig Dauerfrachtverträge abge- 
schlossen; sie verschaffen dem Reeder den Vorteil, daß er mit der 
Verschiffung bestimmter Warenmengen rechnen kann und ermöglichen 
anderseits dem Verlader (Kaufmann, Spediteur)eine sichere Kalkulation. 
5. DIE BINNENSCHIFFAHRT 
Die Güterbeförderung auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen er- 
folgt durch Flöße, Kähne und Dampfschiffe. Häufig werden einige 
Kähne (Schleppkähne) zusammengekoppelt und durch einen Schlepp- 
dampfer oder Remorkör befördert. Bei Flüssen unterscheidet man 
Tal- und Bergfahrt; die Schwierigkeiten der letzteren werden ver- 
mindert durch eine Kette, die in den Fluß versenkt ist und an der 
sich das Schiff mittels Dampfkraft hinaufzieht (Kettenschiffahrt). 
Der Fernverkehr liegt größtenteils in den Händen der Dampf- 
schiffahrtsgesellschaften und wird auf Grund von Betriebsreglements 
ähnlich jenen der Eisenbahnen betrieben. 
Das Frachtdokument ist entweder der Frachtbrief wie im Land- 
verkehr oder der Ladeschein (Binnenkonnossement); dieser ist eine 
Urkunde, in der der Frachtführer bestätigt, die bezeichnete Ware an 
Bord genommen zu haben, und sich verpflichtet, sie an den bezeich- 
neten Empfänger oder dessen Order auszuliefern; bei Ausstellung 
eines Ladescheines kann daher der Frachtführer späteren geänderten 
Verfügungen des Absenders nicht mehr entsprechen. 
Einzelne Dampfschiffahrtsgesellschaften, wie die Erste Donau- 
Dampfschiffahrtsgesellschaft, stehen mit den Eisenbahnen im Verband. 
verkehr und können daher Sendungen im kombinierten Verkehre 
(Fluß- und Eisenbahnverkehr) durchführen. Andere wieder, wie die 
Mannheimer Dampfschiff-Schleppschiffahrtsgesellschaft und die Ba- 
dische Aktiengesellschaft für Rheinschiffahrt und Seetransport unter-</div>
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