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        <title>Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs</title>
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            <surname>Ottel</surname>
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      <div>166 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
registrieren lassen. Eine direkte Haftung der einzelnen Mitglieder 
gegenüber Gläubigern der Kompanie ist ausgeschlossen, die Mit- 
glieder sind vielmehr nur gegenüber der Kompanie zu Beiträgen 
verpflichtet. Nach dem Umfang dieser Deckungspflicht unterscheidet 
man Kompanien mit unbeschränkter Haftung und solche mit be- 
schränkter Haftung. Diese können wieder sein: 
a) Companies limited by shares; ihr Grundkapital ist in Aktien 
zerlegt, die Haftung auf die volle Einzahlung des Nennbetrages und, 
wenn der Emissionskurs höher ist, auf diesen Betrag beschränkt. 
b) Companies limited by guarantee ; ihre Mitglieder sind zur Ein- 
zahlung des Anteiles, der auch auf Aktien lauten kann, und zur 
Zahlung desjenigen Betrages verpflichtet, den sie für den Fall der 
Liquidation beizusteuern versprochen haben. 
Die weitaus größte Bedeutung haben die Companies limited by 
‚Shares. Der Nominalbetrag einer Aktie (share) unterliegt keiner Be- 
schränkung; viele Aktien lauten auf 1 £ und auch Aktien von 2 s 
bilden keine Seltenheit. Das Wort share bedeutet keine Urkunde, 
sondern nur das Anteilsrecht einer Person an der Kompanie; die 
Scheine selbst müssen nicht ausgegeben werden, doch haben die 
Mitglieder gewöhnlich das Recht, gegen Zahlung eines geringfügigen 
Betrages die Ausstellung eines Aktienscheines (share certificate) 
zu verlangen (s. S. 81). Solche 'Aktienscheine lauten in der Regel 
auf Namen und über sämtliche einem Mitgliede gehörigen Aktien. 
Die Dividenden werden dann an die im Mitgliederregister eingetrage- 
nen Mitglieder mittels Schecks zugesendet, denn die Eintragung in 
das Mitgliedsregister bildet die Voraussetzung für die Erwerbung der 
Mitgliedschaft. — Seit 1867 können auch Inhaberaktien (share 
warrants to bearer) ausgestellt werden, die natürlich mit Dividenden- 
scheinen und vouchers for fresh coupons ausgestattet sein müssen. 
(Über die Arten der Aktien und über Stocks s. unter Effekten S. 82.) 
Zur Gründung einer Kompanie ist erforderlich der Zusammentritt von 
mindestens sieben Personen, die Einreichung bestimmter Urkunden bei dem 
bezüglichen Registeramt, die hierauf erfolgte Eintragung in das Kompanie- 
register und die hierüber ausgefolgte Eintragungsbescheinigung. 
Die Rechtsfähigkeit einer Kompanie ist beschränkt auf die in 
der Gründungsurkunde genannten Zwecke. Jede Handlung der Kom 
panie, die außerhalb der durch die Gründungsurkunde gegebenen 
Befugnisse liegt, ist daher nichtig. 
Die Kompanie wird nach außen durch die Direktoren vertreten, 
die im ihrem Verhältnis zu Dritten als agents (s. unten) der Kompanie 
anzusehen sind. Die Art ihrer Bestellung wird in den Satzungen 
bestimmt; in der Regel wählt sie die Generalversammlung der 
Aktionäre, die mindestens einmal im Jahre abgehalten werden muß.</div>
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