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        <title>Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs</title>
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            <surname>Ottel</surname>
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        Klemens Ottel
DIE TECHNIK DES
WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Ein Handbuch des internationalen
Waren-und Bankgeschäftes
Manz’sche Verlags und Universitätsbuchhandlung
Wien Leipzig
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        EIGEN TOM
INSTITUTS
WELTWIRTSCHAFT
KIEL
BIBLIOTHEK.
‚2 117433
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        es
Ein Handbuch des
internationalen Waren- und Bankgeschäftes
Ministerialrat Klemens ‚Ottel
ord. Professor, Dozent an der Hochschule für Welthandel,
an der Universität und an der Technischen Hochschule
in Wien
Zweite, neubearbeitete Auflage
Wien 1927
Manzsche Verlags- und Universitäts-Buchhandlung

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sakı.
Von
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        Alle Rechte, insbesonders das der Übersetzung, vorbehalten.
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Mr.
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Manzsche Buchdruckerei, Wien IX. 1950.
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        GELEITWORT ZUR II. AUFLAGE
Die vielen, in die Einzelwirtschaft tief eingreifenden Änderungen
auf zahlreichen Gebieten der Wirtschaft und des wirtschaftlichen
Verkehrs haben eine gründliche Umarbeitung der ersten Auflage
des vorliegenden Buches notwendig gemacht. Um nur die wichtigsten
zu nennen: Die zahlreichen Änderungen auf dem Gebiete des
Währungswesens; die neuen Methoden der Geldschöpfung, die von
einer immer stärker einsetzenden Kreditpolitik der sich zusehends
zu Zentralbanken entwickelnden Notenbanken beeinflußt werden;
die aus der Union und England stammende Mannigfaltigkeit der
Effektenformen, denen infolge des gesteigerten Anleihebedürfnisses
des Kontinents auch in unseren Gebieten erhöhte Bedeutung zukommt;
 die bei der Wiederaufnahme des Effektentermingeschäftes
eingeführten Sicherungsmaßnahmen u. v. a.
Im Übrigen wurden zahlreiche Bemerkungen eingefügt, die den
Anforderungen der kaufmännischen. Betriebslehre mehr Rechnung
tragen sollen und dafür Teile, die unschwer anderwärts nachgelesen
 werden können, gekürzt oder weggelassen.
An dem Ziel des Buches, die technischen Einrichtungen, deren
sich der wirtschaftliche Verkehr bedient, darzustellen, wurde unverrückt
 festgehalten; daher wurden auch — und das gilt besonders
für das Einführungskapitel — zum Gemeingut gewordene volkswirtschaftliche
 Begriffe als gegebene Tatsachen angesehen und wirtschaftliche
 Theorien nur insoweit herangezogen, als sie zum Verständnis
 dieser technischen Einrichtungen erforderlich sind.
Ich richte die Bitte an alle Freunde, die sich dieses Buch
zu meiner Freude bereits erworben hat, mich ‚auf allfällige Auslassungen
 oder Versehen, die bei der Vielheit der Materie leicht
unterlaufen können, gütigst aufmerksam zu machen, und sage für
diese Unterstützung im voraus besten Dank.
Wien, Mitte September 1927.
KLEMENS OTTEL.
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        INHALTSVERZEICHNIS
Einführung. Seite
1. Verkehr und Handel . . . - A EEE
2. Das Geld . 2.7 7
8. DieWare . .. „8
J. Maß- und Wertfeststellung im Warenverkehr.
1. Die Quantitätsmaße . . 0.0... . EA EL?
A. Das metrische Maß- und Gewichtssystem Ze
B. Das englische Maß- und Gewichtssystem x.
C. Das russische Maß- und Gewichtssystem . rl
D. Das chinesische (japanische) Maß- und Gewichtssystem. . . ©.
E., Das indische Gewichtssystem ...... za
F. Die spanischen Maße und Gewichte . . . . a
G. Die portugiesischen Maße und Gewichte . a
H. Die türkischen Maße und Gewichte . . zz.
2. Quantitätsbestimmung . ... A a
3. Die Qualitätsbestimmung. . . N „u Fi
4. Verpackung und Aufmachung . . 29
5. Die Preisfestsetzung . . . . 81
II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs.
1. Der Wechsel a. 37
A. Das deutsche Wechselrecht . . . . 89
B. Das französische Wechselrecht. . . 45
C. Das anglo-amerikanische Wechselrecht . A
D. Die Funktionen des Wechsels . . . . A
2. Anweisungen und Akkreditive . , , A
3. Der Giroverkehr . .. . ZA:
4. Der Abrechnungs- oder Clearingverkehr . En
d. Devisen... =. RU a
6. Effekten. ;-.. "MO A Se
MM. Beetle a
B. Obligationen-. . . . „am KR
C. Körperschafts- (Korporations-) Papiere. . . . 80
HI. Der kaufmännische Nachrichten- und Güteryerkehr.
1. Kaufmännische Codes . .... .. AO
2. Die Eisenbahn als Frachtführer . . . . Zn
3. Das Eisenbahntarifwesen in den wichtigsten Ländern x 90
4. Der Seefrachtverkehr . . . . 104
A. Raum-(Tonnen-) Gehalt, Ladefähigkeit und Klassifikation der
Seehandelsschiffe . .. . . a 104
B. Das Konnossement. . . . . ; . 106
C. Die Charter-party . .. . 120 „111
D. Die Seefrachtsätze . . . . . ® 412
5. Die Binnenschiffahrt . . .. A ‚ 114
6. Die Transportversicherung . 5 na „A115
IV Die Währungen und Devisennotierungen
1. Die europäischen Währungen . . ON . 123
2, Der internationale Zahlungsverkehr . . 136
        <pb n="7" />
        INHALTSVERZEICHNIS
Seite
3. Die außereuropäischen Währungen und Devisennotierungen . . 138
A. Die Francs-Länder . . . a. 139
B. Die Dollar-Länder . . .. A 141
C. Die Pfund-Sterling-Länder .. . . . 149
D. Die Rupie-Länder . 21.158
V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
1. Die rechtlichen Formen der Unternehmung . . 2.165
2. Einzelkaufmann und Handelsgesellschaften . „155
A. Die offene Handelsgesellschaft. . . . „157
B. Die Kommanditgesellschaft . . . . . 157
C. Die Aktiengesellschaft . .. 2. . .. . . 158
D. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. . . . „11.159
3. Die rechtlichen Unternehmungsformen des Auslandes . „160
VI. Das Warengeschäft
1. Warenhandel und Warenproduktion . . . .. TA. 170
2. Die Formen des Großhandels . .. .. . 171
A. Der Großhandel für eigene Rechnung „173
B. Das Kommissionsgeschäft . .. . . . 174
C. Das Agenturgeschäft ,..... „175
3. Die Formen des Kleinhandels . . ‚176
4. Der Betrieb im allgemeinen. . . . 180
VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
1. Eintührung. ee En ve 4 167
2, Die Technik des Überseegeschäftes . . . . ; „4190
3. Der direkte Import von Rohprodukten . . ‚ 196
4. Der Export nach Übersee . . .. .. 198
5. Das Indentgeschäft . . 4 A. „ 208
VII. Das Bankgeschäft
VE . .. 207
2. Die Passivgeschäfte. . . «5. w 208
3. Die Aktivgeschäfte . . ... ... „+ wÄR7
4. Das Kommissions-(Kontokorrent)-Geschäft . „ ı BO8
5. Das Finanzierungsgeschäft . . ; . 235
6. Das Effektengeschäft . . . . . ., 240
7. Die Arbeitsteilung im Bankgeschäfte . .. 240
; Marktorganisationen
1..Märkte und Messen... ee u ee .« Yu 2202
2... Versteigerungsmärkte: nu. eis ee A male ie nm im u ke m ua DD0
5. Börsen... A 7
4. Die Organisation der Börsen 00a 47 4 Zi wile Zen2k Self &amp;amp; 200
5. Die typischen Geschäfte an Effektenbörsen ... . . . . . . 266
6. Die typischen Geschäfte an Warenbörsen . . .. .... .21
7. Börsen und Börsegeschäfte im Deutschen Reich . . . . 278
8. Börsen und Börsegeschäfte in Österreich und in den Nachfolgestaaten
 . . . . a „e.. an 87
9. Börsen und Börsegeschäfte in der Schweiz . . . „ur. 208
10. Börsen und Börsegeschäfte in Holland und Belgien ı &amp;amp; 208
11. Börsen und Börsegeschäfte in Frankreich . . . ... .. + 297
12. Börsen und Börsegeschäfte in Großbritanien. . . „5 x 299
13. Börsen und Börsegeschäfte in der Union . . „Kandne! te = 3 808
14. Börseschiedsgerichte . 5 VAR ei at Ca A 314
Sachregister . an

VT
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        EINFÜHRUNG
I. VERKEHR UND HANDEL
In den Anfangsstadien der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Menschen produziert jede Wirtschaft für den eigenen Verbrauch; ein
Austausch mit anderen Wirtschaften findet nicht oder doch nur in
den Überschüssen statt und ist auch nicht notwendig, weil jede Wirt-Schaft
 sO eingerichtet ist, daß alles, was im Hause gebraucht, auch
im Hause erzeugt wird (isolierte Hauswirtschaft). In der Hauswirtschaft
 entwickeln sich dann die Anfänge der Produktionsteilung,
indem sich zumeist Unfreie (die Klienten bei den Römern, die Hintersassen
 bei den Germanen!) dauernd bestimmten Arbeiten zuwenden,
so dem Spinnen und Weben, der Anfertigung der Bekleidung und
Beschuhung, von Waffen, Haus- und Ackergeräten und anderen Bedarfsartikeln,
 und darin große Fertigkeit erlangen; es entstehen die
Gewerbe. Diese tauschen ihre Erzeugnisse gegen landwirtschaftliche
Produkte aus, es wird nicht mehr für den eigenen Verbrauch allein
produziert, sondern auch für andere, Die Zahl der Gewerbe nimmt
immer mehr zu, mit jedem Fortschritt in der Technik der Produktion
vermehrt. sich die Zahl jener Güter, deren Herstellung im eigenen
Hause unlohnend wird und die daher im Tauschwege erworben
werden, So entsteht ein allgemeiner Güteraustausch, den man als
wirtschaftlichen Verkehr bezeichnet.
Der wirtschaftliche Verkehr hat wieder notwendig einige andere
Einrichtungen zur Folge: Zunächst entwickelt sich der Begriff der
Ware; denn es liegt im Wesen des wirtschaftlichen Verkehrs, daß
der Produzent hauptsächlich nicht mehr für den eigenen Bedarf,
sondern zu dem Zwecke produziert, seine Erzeugnisse gegen andere
auszutauschen, Gegenwärtig wird, von den bäuerlichen Zwergwirtschaften
 abgesehen, bis auf ganz wenige Tätigkeiten des Hausfleißes
für andere, für den Güteraustausch. für den wirtschaftlichen Verkehr
produziert, Die erzeugten Güter werden in Verkehr gesetzt, und man
bezeichnet solche Güter, die Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs
 sind, als Waren.
Es war nicht immer möglich, gerade jenes Gut einzutauschen,
das man brauchte; in diesem Falle nahm man vorläufig ein anderes
1) Hoffmeister, Die wirtschaftliche Entwicklung Roms. Wien 1899.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
        <pb n="9" />
        2 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Gut, von dem man wußte, daß es infolge seiner Verwendbarkeit
jederzeit wieder ausgetauscht werden konnte; solche Güter von
großer Absatzfähigkeit wurden daher zum allgemeinen Tauschmittel,
und man bezeichnete sie als Geld, Durch die Einführung des Geldes
wurde jeder Tausch in zwei Akte zerlegt: man tauschte zunächst
gegen sein Gut Geld ein — Verkauf — und tauschte das Geld wieder
gegen das gewünschte Gut aus — Kauf, .
Der Verkauf der Waren erfolgt häufig, insbesondere wenn sie im
kleinen hergestellt. werden, direkt von dem Produzenten an den
Konsumenten, Die Bauern, die ihre landwirtschaftlichen Produkte in
die Stadt bringen, verkaufen sie zumeist an die Konsumenten; der
Schuhmacher, der Schneider und viele andere kleine Handwerker
setzen ihre Erzeugnisse gleichfalls direkt an die Konsumenten ab.
Produzent und Konsument sind eben hier örtlich vereint, zudem
erfolgt die Produktion in kleinen Mengen, die von wenigen Konsumenten
 leicht verbraucht werden können.
Anders bei Waren, die in größeren Mengen produziert werden
oder bei solchen, deren Produktionsstätten fern von ihren Konsumsumtionsgebieten
 liegen. Die Schuhwarenfabrik, die im großen produziert,
 verkauft nicht mehr direkt an den Konsumenten; ihre Produktion
 ist zu groß, um jedes Paar Schuhe einzeln und im Ort absetzen
 zu können, es müssen viele Leute gleichzeitig für den Absatz
dieser großen Produktionsmengen tätig sein, nicht nur im Produktionsorte,
 sondern auch außerhalb desselben, Dem Fabrikanten, der
sich mit dem Einkaufe der Rohstoffe und mit der Durchführung der
Produktion beschäftigen muß, fehlt es auch an Zeit, sich mit dem
Verkauf im kleinen zu befassen, und er wird es vorziehen, das
Produkt in größeren Mengen an solche abzusetzen, die nunmehr ihre
ganze Tätigkeit dem Verkauf im kleinen direkt an den Konsumenten
zuwenden, Aber auch dem Besitzer ausgedehnter Getreidefelder oder
großer Kaffeeplantagen in Brasilien, dem Verfertiger kunstvoller
Gewebe im Orient, dem Nürnberger Spielwarenerzeuger und vielen
anderen ist es schon infolge der räumlichen Entfernung unmöglich,
ihre Produkte direkt an die Konsumenten zu verkaufen, Diese würden.
ihnen die Erzeugnisse auch nur in kleinen Mengen, entsprechend
ihren jeweiligen Bedürfnissen, abnehmen, während es dem Großproduzenten
 darum zu tun sein muß, möglichst rasch und daher in
möglichst großen Partien zu verkaufen,
Hier wickelt. sich der Güteraustausch zumeist nicht zwischen
Produzenten und Konsumenten direkt ab, sondern es treten Mittelspersonen,
 dazwischen, die die Produkte vom Produzenten in großen
Mengen kaufen, um sie entweder in kleinen Mengen direkt an den
Konsumenten oder noch an andere Zwischenpersonen weiterzuverkaufen.
 Sie ermöglichen es auf- diese Weise, daß der Produzent seine
        <pb n="10" />
        EINFÜHRUNG Ö
Produkte verkaufen kann, obwohl sich am Produktionsorte keine oder
nicht genügend viele Konsumenten befinden, und sie bringen es
anderseits zuwege, daß der Konsument die Güter in jeder beliebigen
Menge und auch solche kaufen kann, die in seiner Gegend nicht
produziert werden.
Diese Vermittlung des Gütertausches heißt Handel?).
Jeder Handel ist zurückzuführen auf die ‚Verschiedenheiten
zwischen Produktion und Konsumtion, welche sich auf Ort, Zeit,
Menge und Beschaffenheit beziehen können; diese Inkongruenzen
zwischen Produktion und Konsumtion sind die Ursachen für die
Entstehung des Handels und machen ihn notwendig.
1. Verschiedenheit des Ortes: Die Länder der heißen Zone produzieren
 Kaffee, Gewürze und andere Genußmittel, die hauptsächlich
in den Ländern der gemäßigten Zone konsumiert werden; anderseits
erzeugen wir viele Industrieprodukte, die von den weniger kultivierten
 Völkern in den anderen Weltteilen gekauft werden, Die
Händler werden nun die Waren dort kaufen, wo sie in großen
Mengen erzeugt werden und daher billig sind, und dorthin bringen,
wo ein Bedürfnis nach solchen Waren vorhanden ist und daher auch
höhere Preise dafür erzielt werden.
2, Verschiedenheit der Zeit: Die Bodenfrüchte werden in den
einzelnen Ländern nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet,
während ihr Konsum sich über das ganze Jahr erstreckt, Die Ernten
ziehen die Händler herbei, die die Erntefrüchte aufkaufen und das
ganze Jahr hindurch bis zur nächsten Ernte in kleineren Mengen
an. die Konsumenten zu höheren Preisen verkaufen.
3. Die Verschiedenheit der Menge: Die Mechanisierung der
Produktion führt zur Massenproduktion, der nach wie vor ein kleiner
Konsum in den Einzelwirtschaften gegenübersteht. Hier. besorgt der
?) Der Sprachgebrauch verwendet die Bezeichnung Handel für zwei Begriffe:
 In den Worten „Händler“, „handeln“, ‚„„Handeltreibender‘‘ und anderen
ist der Begriff des Handels ein eng umschriebener, er schließt nur die Vermittlung
 des Güteraustausches in sich ein, das Kaufen, um zu verkaufen,
und das Verkaufen, um zu kaufen. Dieser Begriff ist der eigentliche Handelsbegriff,
 der volkswirtschaftliche, er ist auch der Gewerbegesetzgebung der
einzelnen | Staaten zugrunde gelegt. Der zweite Begriff des Wortes Handel
ist weitergehend, er bezieht sich nicht nur auf die Vermittlung des Güteraustausches,
 sondern auf die Gesamtheit desselben, er beschränkt sich
nicht auf die Tauschakte des Händlers, sondern erstreckt sich auch auf jene
des Produzenten und Konsumenten, also auch auf die Käufe von Rohware
seitens des Produzenten und auf seine Verkäufe der Produkte, auf die Käufe
des Konsumenten usw. Der Handel in diesem Sinne umfaßt alle jene Verkehrsakte,
 die seit dem Bestande der verkehrswirtschaftlichen Organisation
der Produktion notwendig geworden sind, dieser Handel ist daher nichts
anderes als wirtschaftlicher Verkehr, das ist die Gesamtheit .der rechtlichen
und örtlichen Güterübertragungen.

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        <pb n="11" />
        4 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Händler die Vermittlung zwischen der ungeheuren Produktion und
dem kleinen. Einzelkonsum, während er anderseits im kollektivierenden
 oder Aufkaufhandel in kleinen Mengen erzeugte Rohstoffe aufkauft
 und sie der Massenerzeugung zuführt,
4. Auf die Verschiedenheit der Qualität, der Beschaffenheit, ist
der Handel mit fremden Geldsorten (Valuten), Wechseln, Wertpapieren,
 wie überhaupt der gesamte Kredithandel (verschiedene
Fristen und Formen des Kredits), dann auch der Antiquitäten- und
Trödelhandel, wie der Handel mit Altmaterial überhaupt?), der
Handel mit Jung- und Mastvieh und anderem zurückzuführen,
In allen diesen Fällen wird sich ein Handel im engeren Sinne
entwickeln zum Ausgleich dieser Inkongruenzen; der Handel nimmt
die Arbeit und das Risiko dieser Ausgleichung auf sich und beschafft
das notwendige Kapital. So versieht er eine notwendige Funktion des
wirtschaftlichen. Verkehrs.
Bei dem fortwährenden Wechsel des wirtschaftlichen Organismus
 können sich auch diese Inkongruenzen ändern und schließlich
ganz verschwinden. Dann ist der Handel in dem betreffenden Artikel
eben überflüssig geworden, er wird ausgeschaltet, und Produzent
und Konsument treten wieder direkt miteinander in Verkehr. So
haben die großartige Entwicklung unserer Transportmittel und die
zunehmende Kenntnis fremder Länder die Schwierigkeit der Ortsverschiedenheit
 auf ein Minimum reduziert, so daß, falls auch die
Mengenverschiedenheit kein Hindernis bildet, der Handel beim Import
von Baumwolle, Getreide und anderem, ebenso beim Export von
Industrieartikeln nach Übersee vielfach gänzlich ausgeschaltet wird.
Freilich wird diese Ausschaltung des Händlers oft auch vorgenommen,
 obwohl solche Inkongruenzen noch vorhanden sind, So
ist es z. B. bekannt, daß viele Textilfirmen, insbesondere Tuchfabriken
 am Kontinent zum Unterschiede von den englischen Tuchfabriken,
 mit Übergehung des Händlers direkt mit der letzten Hand,
dem Konfektionär oder Schneider, in Verbindung getreten sind, obgleich
 die Inkongruenz der Mengen zweifellos vorhanden war. Diese
Ungleichheit übertrug sich dann in ein Mißverhältnis der Kreditfristen,
 der Fabrikant war gezwungen, sein Kapital in kleinen Außenständen
 auf lange Zest festzulegen und konnte, wenn er nicht über
ein großes Kapital verfügte, in Zahlungsschwierigkeiten gelangen,
Ebenso ergab sich aus der Ausschaltung des Handels im Überseegeschäfte
 nicht selten ein starkes Mißverhältnis aus den unverhältnismäßig
 großen Spesen und dem bedeutenden Risiko, die solche direkte
Geschäftsverbindungen oft als verlustbringend erscheinen ließen.
3) Hieher gehört insbesondere der ausgedehnte Aufkauf- und Sortierhandel
 mit Lumpen, Altmetallen, Altpapier, Altgummi, Altglas, Tierhaaren,
Häuten, Fellen, Bälgen u. del.
        <pb n="12" />
        EINFÜHRUNG 5
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit des Handels, der nach
Maßgabe der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse durch das
Stimulans der Preisunterschiede überall dort eintritt, wo solche
Inkongruenzen. vorhanden sind und bei ihrem Verschwinden auch
von selbst wieder dem direkten Verkehr zwischen Produzenten und
Konsumenten Platz macht.
Wo solche Inkongruenzen nicht vorhanden sind, wird auch kein
Handel entstehen; so gibt es z. B. keinen Handel in Zuckerrüben,
weil die Zuckerfabriken im Umkreise der Rübenfelder liegen und
die Zuckerkampagne sofort an die Rübenernte anschließt; das vorhin
angeführte Beispiel des Schuhwarenhandels zeigt, daß dieser nur
durch die Verschiedenheit der Menge entstanden ist, usw.%).
2. DAS GELD
Die rege Tauschtätigkeit, die mit der verkehrswirtschaftlichen
Organisation einsetzt, .bedarf zunächst eines Mittels, das Tauschen
zu erleichtern; denn der Bauer, der sein Getreide gegen einen Pflug
austauschen wollte, fand nicht leicht einen anderen mıt einem
Pfluge, der Getreide brauchte. Man nahm daher für seine Güter,
wenn man sie nicht in der gewünschten Weise austauschen konnte,
zunächst andere, die infolge ihrer größeren Absatzfähigkeit jederzeit
wieder leicht austauschbar waren, und tauschte dann für diese Güter
in einem zweiten Tauschakte die benötigten Güter ein. „Der Inbegriff
 jener Güter, die mit Rücksicht auf Ort und Zeit die absatzfähigsten
 sind, von jedermann im Tausche angenommen und dadurch
zum allgemeinen Zahlungsobjekte werden, ist Geld!).‘“ Diese absatzfähigsten
 Güter werden allgemeines Tauschmittel, dann auch außerhalb
 des Tausches allgemeines Zahlungsmittel (für Abgaben, Strafen
u, a.) und ermöglichen und erleichtern den wirtschaftlichen Verkehr.
Daher bezeichnet Helfferich als Geld „die Gesamtheit derjenigen
Objekte, die in einem gegebenen Wirtschaftsgebiete und in einer
gegebenen Wirtschaftsverfassung die ordentliche Bestimmung haben,
den Verkehr zwischen wirtschaftlichen Individuen zu vermitteln“ ?),
Immer häufiger tritt an die Stelle des direkten Tausches der Verkauf
und Kauf der Güter gegen Zahlung in Geld, auch die anderen Zahlungen,
 wie Zinsen, Darlehen und deren Rückzahlung, Löhne, Ge-*)
 Gerade die üblen Erfahrungen, die während des Weltkrieges und
besonders in der Nachkriegszeit in Mitteleuropa mit der gewaltsamen Aus-Schaltung
 des Handels gemacht werden mußten, erheischen, daß diese wirtschaftlichen
 Binsenwahrheiten in einer möglichst leichtfaßlichen: Form, wie
S16 in der vorstehenden Lehre von den Inkongruenzen versucht worden ist,
den weitesten Bevölkerungsschichten immer wieder klargemacht werden.
1) C. Menger, Grundsätze der Volkswirtschaftslehre. 7
2?) Helfferich, Das Geld. 2. Aufl. Berlin 1910. S.. 220 ff.
        <pb n="13" />
        6 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
halte, Steuern, Gebühren, werden nicht mehr in Naturalien, sondern
in Geld geleistet; die Entstehungsursache des Geldes, seine ursprüngliche
 Aufgabe als Tauschmittel tritt zurück und seine Funktion als
Zahlungsmittel wird das charakteristische Merkmal: „Geld ist jedes
allgemeine Zahlungsmittel im Tausch und außerhalb des Tausches“
sagt Wieser?) und bezeichnet ein Zahlungsmittel als allgemein, „sobald
 es geschichtlich eine Massengewohnheit der Verwendung erworben
 hat“, In der vorgeschrittenen. Verkehrswirtschaft ist es nicht
mehr die größte Absatzfähigkeit, die ein Gut zum Geld eignet, sondern
 die Massengewohnheit der Annahme, die dem Gute den Geldcharakter
 verleiht, Der stoffliche Wert des Geldes tritt in den Hintergrund,
 und auch stofflich wertlose Güter, wie das Papiergeld, werden
allgemeines Zahlungsmittel, Das hat Knapp veranlaßt, den Begriff des
Geldes auf die chartalen Zahlungsmittel einzuschränken*), d. h. auf
solche, denen vom Staate ihre Geltung beigelegt wird und die auf
Grund dieser Geltung zur Schuldentilgung und insbesondere zu
Zahlungen an ihn selbst verwendet werden können,
Es ist nicht die Aufgabe dieses Buches, zu den vorstehenden
und den vielen anderen Definitionen des Geldes noch eine neue
hinzuzufügen, Es genügt, an der Hand der angeführten Definitionen
die Entwicklung des Geldbegriffes zu verfolgen, aus der sich zweierlei
 ergibt: Neben den absatzfähigsten Gütern haben auch andere
Güter infolge der Massengewohnheit ihrer Annahme den Geld-Charakter
 erlangt®); hiezu konnte der Staat sehr wesentlich beitragen,
 indem er den Annahmezwang für dieses Geld für Schuldrückzahlungen,
 für Zahlungen an seine Angestellten und an ihn selbst
festsetzt; dagegen kann dieser Annahmezwang auf die meisten der
aus dem wirtschaftlichen Verkehr sich ergebenden Zahlungen (Preiszahlungen)
 nicht ausgedehnt werden, weil diese in einem jeweils
vereinbarten Zahlungsmittel erfolgen können, Weiters ergibt sich aus
den vorstehenden Definitionen, daß das Geld zwei Funktionen hat,
die des Tauschmittels und die des Zahlungsmittels, von. denen die
letztgenannte immer stärker in die Erscheinung getreten ist; zu
diesen beiden Funktionen tritt von‘ selbst noch eine dritte hinzu,
die des Wertmaßes, Denn es ist augenscheinlich, daß auch bei Handlungen,
 die nicht notwendig zum Tausche oder zur Zahlung führen
müssen, der‘ Wert eines Gutes in Geld eben infolge der Massengewohnheit
 seiner Verwendung ausgedrückt wird®), a
; 3) Wieser, Theorie der gesellschaftlichen Wirtschaft im Grundriß der
Sozialökonomik, 1. Abt. S. 301 ff.
*) Knapp, Staatliche Theorie des Geldes: Leipzig 1905. S. 31 1{f.
5) In England und den Vereinigten Staaten von Amerika ist der Scheck
infolge der Massengewohnheit seiner Verwendung als Geld anzusehen.
6) Liefmann Sagt in seinen „Gründsätzen der Volkswirtschaftslehre‘“
        <pb n="14" />
        EINFÜHRUNG {
Nachdem die verschiedenartigsten Güter, wie Vieh, Teeziegel,
Felle, Muscheln und andere, als Tauschmittel Verwendung gefunden
hatten, wurden sehr bald unedle Metalle (Eisen, Kupfer und Bronze)
und später, als sich diese für die gesteigerten Umsätze als zu geringwertig
 erwiesen (zuerst in Lydien), auch edle Metalle als Geld verwendet;
 diese waren hiefür durch ihre Dauerhaftigkeit, Teil- und
Formbarkeit, durch ihren hohen Wert und ihre Wertbeständigkeit
besonders geeignet, Zur Erhöhung ihrer Widerstandsfähigkeit mischte,
legierte man sie mit anderen Metallen und nannte eine solche
Mischung Legierung. Das Gewicht derselben heißt Rauhgewicht, das
Gewicht des edlen Metalles in der Legierung Feingewicht, das Verhältnis
 des Rauhgewichtes zum Feingewichte bezeichnet man‘ mit
Feinheit.
In neuerer Zeit wird die Feinheit in den meisten Ländern in
1000 Teilen ausgedrückt; so bezeichnet 900/900 oder kurz 900 feines
Gold eine Legierung, in der in je 1000 Gewichtsteilen 900 Gewichtsteile
 feines Gold enthalten sind. In England wird die Feinheit bei
Gold für 24 Karat rauhen Metalls, bei Silber für 240 dwts rauhen
Metalls angegeben; in Rußland bezieht sich die Feinheit auf 96 Solotnik
 rauhen Metalls,
Für den Wert der edlen Metalle ist deren Gewicht und Feinheit
zunächst maßgebend. Um die Ermittlung dieser Faktoren nicht bei
jedem Tausche vornehmen zu müssen, wurden das Gewicht und die
Feinheit bzw. der Wert, in die Metallstücke eingeprägt. Zumeist
nahm der Staat diese Prägung vor und haftete hiedurch für den angegebenen
 Metallwert.
| Unter Münze verstehen wir daher ein. in bezug auf Gewicht und
Feingehalt staatlich beglaubigtes Stück Metall von bestimmter Prä:
gung. Das Rauhgewicht der Münze heißt Schrot, ihr Feingehalt Korn.
Das’ Recht, Münzen zu prägen, das sogenannte Münzregal,
ebenso wie das Recht, die gesetzlichen Bestimmungen über das
Münzwesen zu regeln, die sogenannte Münzhoheit, steht heute in den
Kulturländern ausschließlich dem Staate zu. Zur Ordnung eines
Münzwesens gehört zunächst die Bestimmung der Währung und des
Münzfußes
Die ‘Währung ist das gesetzliche Recht der Münzen oder anderer
Güter, als Zahlungsmittel in unbeschränkter Menge zu dienen”); alle
(Stuttgart 1917) und auch in anderen Schriften (Die Geldentwertung im
Weltkriege und die Beseitigung ihrer Folgen. Stuttgart 1918 "u. a.), die
Bezeichnung des Geldes als Wertmaßstab sei im höchsten‘ Maße irreführend,
 weil nur Preise, aber nicht Werte in Geld ausgedrückt werden
können. Dagegen heben Wieser (s. o.), Philippovich (Grundriß. der Politischen
 Ökonomie. 1. Bd. 2. Aufl. Freiburg 1897) und.andere auch die Funktion
 des Geldes als Wertmaß hervor.
7) Philippovich, Grundriß der. Politischen ‚Ökonomie. 1. Bd. 2. Aufl.
        <pb n="15" />
        8 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Münzen oder anderen Güter, die dieses Recht besitzen, bilden das
Währungsgeld oder Kurantgeld eines Landes, Besteht dieses ‚Währungsgeld
 aus edlen‘ Metallen, so spricht man von einer Metallwährung.

Münzfuß ist die Anzahl der Münzeinheiten, die aus der Einheit
des Münzgewichtes geprägt werden; so gehen 3444*/, Goldfranken,
in Deutschland 2790 Goldmark auf 1 kg feinen Goldes,
Jede Münze muß, wenn sie ein vollwertiges Tauschmittel bilden
soll, vollwertig sein, d. h. ihr Metallwert soll dem auf der Münze
geprägten Nennwert entsprechen, Man prägt z. B. in Deutschland
279 Münzen aus einem Kilogramm feinen Goldes und nennt eine solche
Münze Zehnmarkstück; das Gold, das ein solches Zehnmarkstück
enthält, soll daher 10 Reichsmark wert sein, Dies wird, da 279 Zehnmarkstücke
 1 kg feinen Goldes wiegen, nur dann zutreffen, wenn
1 kg feinen Goldes 2790 M kostet. Soll daher der Metallwert einer
Münze ihrem Nennwert entsprechen, d. h. soll die Münze ihrem
Metallgehalte nach so viel wert sein, als auf ihr verzeichnet steht,
so muß der Preis des Münzmetalles dem Münzfuße (im obigen Beispiele
 2790 M) gleichkommen, Diese Übereinstimmung des Metallpreises
 mit dem. Münzfuße wird bewirkt durch das freie Prägrecht;
unter diesem versteht man das Recht jedermanns, Gold in beliebiger
 Form in die Münze einzuliefern und sich gegen Zahlung der
Prägekosten die betreffenden Münzen ausprägen zu lassen.
Wird z. B. im Deutschen Reiche Gold zur Ausmünzung eingeliefert,
so erhält man nach Berechnung der Prägekosten (und einer kleinen Probegebühr)
 für jedes Kilogramm Feingold 2790 M geprägte Goldmünzen. Würde
der Preis‘ des Barrengoldes unter 2790 M sinken, so würde man: so lange
Gold unter 2790 M kaufen, um sich dafür in der Münze 2790 M ‚ausprägen
zu lassen, bis der Marktpreis des Goldes diesen Preis erreicht hat; würde
dagegen der Preis des Goldes über 2790 M gestiegen sein, so. würde man
(solange auf diesem Wege 1 kg Feingold zu 2790 M erhältlich ist) je
2790 Goldmark einschmelzen, bis der Preis wieder auf 2790 M ‘gefallen ist.
Der Preis eines‘ Kilogramms feinen Goldes kann daher, solange’ das 'freie
Prägerecht: besteht und Goldmark im freien Verkehr wären, weder; wesentlich
unter 2790 M fallen, noch. darüber steigen und bewegt:sich somit in der
Nähe des Münzfußes (2790 M).
Das freie Prägerecht bewirkt somit, daß der, Nennwert :einer
Münze ihrem Metallwerte gleich bleibt; wird das freie Prägerecht
eingestellt, so behält wohl die Münze ihren Nennwert bei, aber ihr
Metallwert sinkt unter diesen; danach scheidet man das Währungsgeld
 in Hauptmünzen und Nebenmünzen. Hauptmünzen sind solche
Münzen, die unbeschränkte Zahlkraft und freies Prägerecht,besitzen,
Freiburg 1897. S. 215. Dagegen, bezeichnet Helfferich‘ (a. a. O., S. 375) als
Währung den als Einheit aufgefaßten Inbegriff des Geldes :eines bestimmten
Staates. oder einer bestimmten Staatengemeinschaft.
        <pb n="16" />
        EINFÜHRUNG 9
z, B. die Zwanzig- und Zehnmarkstücke aus Gold in Deutschland, die
Zwanzig- und Zehnfrankenstücke in der Schweiz, die Sovereigns in
Großbritanien, Nebenmünzen sind solche Münzen, die wohl unbeschränkte
 Zahlkraft haben, deren Prägung für Rechnung von Privaten
aber eingestellt wurde, z. B. die früheren Silbertaler in Deutschland
und die Fünffrankenstücke aus Silber in den Ländern der lateinischen
 Münzunion, Der Metallwert dieser Münzen ist. infolge des
eingestellten freien Prägerechtes unter ihren Nennwert gesunken;
man bezeichnet solche Münzen als unterwertig und eine Währung,
bei der Nebenmünzen vorkommen, als hinkende Währung, Die Nebenmünzen
 sind entweder die Überreste einer früher hbestandenen
Silberwährung oder ehemalige Hauptmünzen, deren freie Ausprägung
infolge der Silberentwertung der letzten Jahrzehnte eingestellt werden
mußte.
Haupt- und Nebenmünzen bilden das metallene Währungsgeld
oder Kurantgeld eines Landes, Es besteht Goldwährung, wenn. die
Hauptmünzen aus Gold, Silberwährung, wenn sie aus Silber geprägt
werden, Doppelwährung, wenn Gold- und Silbermünzen in einem
bestimmten, Wertverhältnisse zueinander als Hauptmünzen zirkulieren;
 fehlt ein solches Wertverhältnis, so spricht man von einer
Parallelwährung,
Scheidemünzen sind unterwertig geprägte und für die kleineren
Zahlungen bestimmte Münzen, die nur bis zu einer gewissen Höhe
Zahlkraft für Private besitzen.
Handelsmünzen sind Münzen ohne jede gesetzliche Zahlkraft im
Inlande, die für die Bedürfnisse.des Handels oder des Gewerbes geprägt
 werden).
Das Wertverhältnis zwischen zwei Münzen von verschiedener
Ausprägung wird bestimmt durch deren Münzfüße und heißt Münzparität,
 Da in Deutschland 2790 M aus 1 kg Feingold und. in
England 1869 Sovereigns aus 40 Tribs Standardgold (!1/,2 fein) geprägt
 werden, so ist die Münzparität für 1 Sovereign 20:42? M. Unter
der Voraussetzung, daß in beiden Ländern Goldmünzen oder auch
3) Solche sind. z. B. in Österreich die Dukaten, die Vier- und Achtguldenstücke
 und die Maria-Theresien-Taler. Die Dukaten haben eine mehrseitige
Verwendung; in den Balkanstaaten dienten sie teilweise als Zahlungsmittel,
in Kleinasien und im Kaukasus sind sie ein beliebter Schmuckgegenstand und
wegen ihres hohen Feingehaltes. (9861/,) werden sie auch von Goldarbeitern,
Juwelieren (zur Fassung von Edelsteinen) und zur Vergoldung verwendet.
Die Vier- und Achtguldenstücke, deren Ausprägung im Jahre 1892 eingestellt
wurde, dienen noch zur Zahlung des Zolles in Österreich, in den Balkanstaaten‘
 auch als Zahlungsmittel (statt des Zehn- bzw. Zwanzigfranken:
stückes). Die Maria-Theresien-Taler mit der Prägung des Jahres 1780 stehen
als Geld im. Arabien, Zentral- und Ostafrika in: Verwendung. Von. Bedeutung
ist der mexikanische. Silberdollar in Ostasien usw.
        <pb n="17" />
        10 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Gold zum Preise des Münzfußes zur Verfügung stehen und auch ausgeführt
 werden dürfen, werden Zahlungen zwischen beiden Ländern,
von den Versendungsspesen abgesehen, stets in derselben Wertrelation
 1 Sovereign = 20:42%° M, also zur Münzparität durchgeführt
werden können, das Wertverhältnis zwischen beiden Währungen
wird stabil bleiben auf der Basis der Münzparität,
Schon die unterwertigen Münzen (Neben- und Scheidemünzen)
sind Zahlungsmittel auf Grund der staatlich angeordneten Geltung
(Wieser). In weit höherem Maße ist dies der Fall beim sonstigen
Zeichen- oder Kreditgeld, das aus: minderwertigem Stoff, zumeist aus
Papier hergestellt und vom Emittenten mit einem Nennwert versehen
 wird. Der Emittent verpflichtet sich hiebei, entweder die ausgegebene
 Note auf Verlangen zum Nennwert in barem Geld einzulösen
 (einlösliches oder uneigentliches Papiergeld) oder es wird ihr
lediglich die Annahme zum Nennwert bei Zahlungen an ihn selbst
oder bei der Schuldentilgung zugesichert (uneinlösliches oder eigentliches
 Papiergeld). Die Annahme des einlöslichen Papiergeldes beruht
 wohl in erster Linie auf Kredit, auf dem Vertrauen, daß der
Emittent seiner Einlösungsverpflichtung nachkommen wird®?). Dagegen
 ist die Annahme des eigentlichen Papiergeldes begründet in
dem Annahmezwang oder Zwangskurs, den der Staat allerdings nur
bei Zahlungen an seine Angestellten und bei der Schuldrückzahlung
durchsetzen kann (weil in den meisten anderen Fällen die Geldart
durch freie Vereinbarung bestimmt wird) und in der Massengewohnheit
 seiner Verwendung.
| Nach dem Emittenten unterscheidet man Staatsnoten, Staatspapiergeld
 und Banknoten, Bankpapiergeld. Die Banknote ist eine
Anweisung der Bank auf sich selbst, eine bestimmte runde Summe
sofort an den Überbringer auszuzahlen. Die Bank, die dieses Recht
der Notenausgabe, das Notenprivilegium, besitzt, heißt Noten- oder
Zettelbank: Sie‘ muß, um ihrer Verpflichtung der Noteneinlösung
jederzeit nachkommen zu können, Stets die nötigen Mittel, die sogenannte
 Deckung, bereithalten; erfahrungsgemäß genügt es, wenn
bloß ein Teil dieser Deckung in barem Gelde vorhanden ist (Bardeckung),
 während der Rest in Wechseln und anderen schnell realisierbaren
 Werten (bankmäßiger Deckung) bestehen kann. Die Bank
ist,so ausreichend in die Lage versetzt, ihre Noten auf Verlangen in
Metallgeld, also in Goldwährungsländern in Goldmünzen, einzulösen
und als barzahlende Bank die Goldwährung voll aufrecht zu, erhalten.
In neuerer Zeit geht die Tendenz dahin, den Goldvorrat eines Landes
bei, der Notenbank zu zentralisieren, weil nur so, insbesondere in
9) Ottel, Über ‚den subjektiven Tauschwert des‘ Währungsgeldes.
Brünn 1900.
        <pb n="18" />
        EINFÜHRUNG 11
Krisenzeiten, die Golddeckung der Noten und sohin die stabile
Bewertung der Währungseinheit aufrecht erhalten werden :kann, Die
Einlöslichkeit der Noten ist nicht mehr die primäre Voraussetzung
für die Stabilisierung der Währung; in den Vordergrund tritt das
Bestreben, : die Kurse der stabilen ausländischen Währungen und
damit den Außenwert der inländischen Währungseinheit auf dem
Niveau der Münzparität zu halten, und man erreicht diesen Zweck,
wie oben angeführt, dadurch, daß Gold, auch ungemünzt, für Zahlungen
 an das Ausland zu einem Preise, der der Münzparität entspricht,
 abgegeben wird. Die Notenbank wird in diesem Falle nicht
verpflichtet, ihre Noten in Gold einzulösen, wohl aber Gold zur
Münzparität für Zahlungen an das Ausland abzugeben, um so ein
Steigen der Kurse der ausländischen Währungen über die Münzparität
 zu verhindern (sogenannte Goldbullionwährung). Da solche
Zahlungen an das Ausland billiger, weil ohne erhebliche Versendungsspesen,
 auch in Anweisungen auf ausländisches wertbeständiges
Geld (Schecks, Wechseln u. ä.) geleistet werden können, kann die
Notenbank ihren Bestand an gemünztem oder ungemünztem Gold
ganz oder zum Teil durch solche auswärtige Zahlungsmittel ersetzen.
Daher wird vielfach ein mehr oder weniger großer Betrag von
Schecks und Wechseln, die auf stabile Auslandswährungen lauten, in
die Bardeckung eingerechnet. Hiedurch soll der Bank gleichzeitig
ermöglicht werden, einen größeren Vorrat in solchen Auslandswechseln
 zu halten, der sie in den Stand setzt, die Kurse der ausländischen
 Währungen und damit auch den Außenwert des inländischen
 Geldes zu stabilisieren (manipulierte Währung, siehe
Devisenpolitik S. 68). Anderseits muß in einem solchen Falle der
Bank auch gestattet werden, ihre Noten gegebenenfalls nicht in
barem, sondern in Schecks und Anweisungen auf das Ausland einzulösen;
 man bezeichnet solche Währungsverhältnisse als Goldwechsel-,
 Goldexchange- oder goldgeränderte Währung, auch
als Goldkernwährung.
Durch die Notenemission wird der Bank fremdes Kapital zinsfrei
zur Verfügung gestellt, das sie zinsbringend. in Darlehen, die durch
wechselrechtliche Haftung (Wechseleskontgeschäft) oder durch Faustpfand
 (Lombardgeschäft) gesichert sind, anlegt. Allerdings ergibt sich
ein Gewinn aus dem Notenprivilegium erst dann, wenn die Notenemission
 die effektive Bardeckung übersteigt, und ist daher um so
größer, je mehr bankmäßig oder .durch Goldwechsel gedeckte Noten
ausgegeben werden, bei der Goldwechselwährung sohin größer als
bei reiner Metallwährung.
Das Verhältnis der Deckung zu den ausgegebenen Noten ist gesetzlich
 bestimmt und bei den einzelnen Notenbanken verschieden,
        <pb n="19" />
        12 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die wichtigsten Systeme der Notendeckung sind gegenwärtig die
folgenden:
1. Die direkte Kontingentierung; über die Bardeckung dürfen
Noten nur in einem ganz bestimmten Betrage (Kontingent) ausgegeben
 werden (Bank of England, Norgesbank, Bank von Finnland,
Bank von Japan). Dieses Kontingent wird kleiner bei größerer Notenemission
 und entfällt vollkommen bei einem bestimmten Notenumlauf
 (Bank von Lettland).
2, Das Quotensystem; die Bardeckung muß einen bestimmten
Bruchteil (Quote) des Notenumlaufes betragen (Rumänische Nationalbank,
 Bank von’ Litauen, Nationalbank von Albanien u. a.). Diese
Quotendeckung kann verbunden sein mit
a) der indirekten Kontingentierung; hiebei muß, wenn ein bestimmtes
 Kontingent unbedeckter Noten überschritten ist, eine Notensteuer
 an den Staat entrichtet werden (frühere Deutsche Reichsbank
und Österreichisch-ungarische Bank);
b) Notensteuer und obligatorischer Zinsfußerhöhung; hiebei muß,
wenn die Bardeckung unter die Quote sinkt, eine Notensteuer entrichtet,
 außerdem der Zinsfuß progressiv je nach dem Ausmaße, des
Mankos in der Bardeckung erhöht werden und gewöhnlich mindestens
5% p. a. getragen (Federal reserve banks in den Vereinigten Staaten
von Amerika und nach diesem Vorbilde fast alle neu organisierten
Notenbanken Mitteleuropas).
3. Die absolute Kontingentierung bestimmt lediglich den Höchstbetrag
 der auszugebenden Noten. Die Höhe der Bardeckung ist der
Bank überlassen und in einem solchen. Verhältnis zu halten, daß die
Einlöslichkeit der Noten gewahrt bleibt (Banque de France, Banca
d’Italia), oder das Verhältnis der Bardeckung ist vorgeschrieben
(Bank von Spanien).
Die Staatsnote ist ein vom Staate ausgegebener Schein,
lautend auf einen bestimmten Geldbetrag, zu dem er an allen Staatskassen
 in Zahlung angenommen wird!%), Die Staatsnoten sind zuweilen
 einlöslich (vor dem Weltkriege die deutschen Reichskassenscheine),
 in der Regel aber uneinlöslich, Insolange ihre Ausgabe
wohl geregelt ist, ihre Menge zum Geldbedarf im Verhältnis steht, bedeuten
 sie keinen Schaden für die Volkswirtschaft, denn sie treten
dann an die Stelle des Metallgeldes und erfreuen sich der Massengewohnheit
 der Annahme, Einer ausgebreiteteren Verwendung des
Staatspapiergeldes: in normalen Zeiten stand bisher hauptsächlich
die Beschränkung seines Geltungsgebietes durch die Landesgrenzen
im Wege, Der internationale Zahlungsverkehr hat an der Goldbasis
festgehalten,
10) Philippovich, a. a. 0.8. 247.
        <pb n="20" />
        EINFÜHRUNG 13
In Zeiten finanzieller Bedrängnis ist der Staat, um seinen Verpflichtungen
 nachzukommen, gezwungen, entweder selbst uneinlösliche
 Staatsnoten auszugeben oder Darlehen bei der Notenbank aufzunehmen,
 die dafür wieder uneinlösliche Banknoten ausgibt. Je
mehr solcher Noten ausgegeben werden, desto mehr sinkt ihr Wert;
der Staat muß ihnen, um sie im Verkehre zu erhalten, den Zwangskurs
 verleihen, das heißt das Recht, bei allen Zahlungen verwendet
werden zu können. Jedermann leistet seine Zahlungen in dem
minderwertigen Gelde, daher in Noten, die infolge des Zwangskurses
von jedermann im Inland angenommen werden müssen; die Kurantmünzen
 dagegen werden zurückgehalten oder zu Zahlungen an das
Ausland verwendet, weil der Zwangskurs der Noten sich nur auf das
Inland erstreckt. Die Kurantmünzen eines solchen Landes sind nicht
Mehr gleichwertig (pari) mit dem uneinlöslichen Papiergeld: um
Kurantmünzen zu bekommen, muß ein Aufgeld oder Agio auf den
Betrag in Noten gezahlt werden, während die Noten nur mit einem
Abzuge, Disagio, von dem gleichen Betrag in Kurantmünzen genommen
 werden,
Der Notenbank eines solchen. Landes muß gestattet werden, die
Einlösung ihrer Noten in barem Gelde einzustellen („ihre Barzahlungen
 zu sistieren‘“), weil ihr sonst der gesamte Barvorrat entzogen
 würde,
Die Ausgabe von uneinlöslichen Staatsnoten hat somit die Uneinlöslichkeit
 der Banknoten und, falls die Ausgabe in größerer
Menge erfolgt, die Höherbewertung und daher das Verschwinden der
Kurantmünzen und selbst auch der Scheidemünzen zur Folge; der
gesamte Zahlungsverkehr eines solchen Landes wird nur durch
Papiergeld bewirkt: man bezeichnet solche Geldverhältnisse kurzweg
mit Papierwährung,
Uneinlösliches Papiergeld ist unelastisch: seine Aufgabe wird
nicht geregelt durch den Bedarf des wirtschaftlichen Verkehrs. an
Geld, sondern durch den Geldbedarf des Staates. Daher kann die
Menge der ausgegebenen Noten so groß werden, daß ein Überfluß an
Zahlungsmitteln entsteht, der ihre Kaufkraft vermindert, und die
Preise und Löhne in die Höhe treibt, Man bezeichnet diese Übersättigung
 des Verkehrs mit Zahlungsmitteln als Inflation1!!). Der
Wert des uneinlöslichen Papiergeldes ist fortwährenden Schwankungen
 unterworfen, denn er hängt ab von dem Kredite des Staates
beziehungsweise der Bank, von der Menge der ausgegebenen Noten
und von vielen anderen Einflüssen, Weil aber in diesem so be-1)
 Eine Inflation kann sohin auch durch Metallgeld hervorgerufen
werden, siehe die Folgen der Bland und der Sherman Bill in den Vereinigten
Staaten von Amerika, die Goldinflation in Schweden während des Weltkrieges
 u. a.
        <pb n="21" />
        14 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
schaffenen Gelde die Preise aller Waren, die Zins- und Lohnbezüge
und alle anderen Werte ausgedrückt werden, so unterliegen diese
Wertangaben den Schwankungen des Papiergeldes in entgegengesetzter
 Richtung. Uneinlösliches Papiergeld kann daher eine wichtige.
 Aufgabe des Geldes, ein guter Wertmaßstab zu sein, nur in
höchst unvollkommener Weise erfüllen,
Je mehr uneinlösliche Noten ausgegeben werden, desto tiefer
sinkt ihr Geldwert, desto höher steigen die in diesem Gelde ausgedrückten
 Preise und Löhne, Allerdings ist diese Entwertung des
Geldes im Inlande zunächst nicht direkt wahrzunehmen, weil die
allgemeine Teuerung auch in Produktions- und anderen wirtschaftlichen.
 Verhältnissen begründet sein kann. Dagegen kommt die Entwertung
 des Währungsgeldes in einer sinkenden Bewertung im Auslande
 und in den steigenden Preisen (Kursen) der ausländischen
Zahlungsmittel im Inland zum Ausdruck,
Die zunehmende Anwendung des Kredites und der Kreditzahlungsmittel
 hat die Geldformen noch über die bisher besprochenen
erweitert. Das Kennzeichen des Kreditgeschäftes besteht darin, daß
der Austausch der Güter, der Ware und des Gegenwertes, nicht mehr
in einem Zeitpunkt erfolgt, sondern daß zwischen der. Hingabe des
einen Gutes (der verkauften Ware) und dem Empfange des anderen
Gutes (des Gegenwertes) ein zeitlicher Zwischenraum liegt. Im wirtschaftlichen
 Verkehr zwischen zwei Personen bleiben solche Kreditgeschäfte
 nicht vereinzelt, bevor das eine abgewickelt ist, wird es
durch andere ganz oder zum Teil ausgeglichen, kompensiert. Beide
Kontrahenten führen hierüber eine Rechnung, ein Konto, in dem
alle zwischen den beiden sich abwickelnden Geschäfte zur Aufschreibung
 gelangen, sie stehen miteinander in laufender Rechnung
 (Kontokorrent). Schuld- und Forderungsposten in diesem Konto
werden jeweils nicht durch Barzahlung, sondern durch gegenseitige
Ausgleichung, Kompensation, beglichen und nur der verbleibende
Rest, der Saldo kann bar reguliert werden, falls er nicht auf neue
Rechnung vorgetragen wird. Diese Art, ohne Bargeld Schulden und
Forderungen auszugleichen, kann durch den Hinzutritt eines Dritten
noch weiter ausgebildet werden, Wenn A an B 1000 M schuldet,
von C aber gleichzeitig 1000 M zu fordern hat, so kann er C beauftragen,
 die 1000 M direkt an B.zu zahlen. Diese Art des Ausgleiches
heißt Skontration; ihr Vorteil besteht darin, daß A ohne eine Barzahlung
 von Schuld und Forderung gleichzeitig frei wird und so
Bargeld erspart. Die Skontration findet Anwendung beim gezogenen
Wechsel, bei der kaufmännischen Anweisung, dem Akkreditiv, der
Überweisung, im Giro- und Clearingvyerkehr und im internationalen
        <pb n="22" />
        EINFÜHRUNG 15
Zahlungsverkehr (Devisenauszahlung). Während die Kompensation
das Bargeld ersetzt und dadurch selbst Zahlungsmittel wird, leitet die
Skontration zuweilen nur zu anderen Geldforderungen über, wie z, B.
der Wechsel, die Anweisung und der Abhebungsscheck. Aber auch
diese werden als Kreditzahlungsmittel für alle jene angesehen werden
können, die sie an Zahlungsstatt empfangen und an Zahlungsstatt
Weitergeben. Von diesen Kreditzahlungsmitteln hat der Überweisungs-Scheck
 in England und in der Union eine so weitgehende Anwendung
gefunden, daß man dort zweifellos von einer Massengewohnheit der
Scheckverwendung!?) sprechen‘ kann, so daß er dort dem Gelde zuzuzählen
 ist. Aber auch andere Kreditzahlungsmittel, wie die Kompensation,
 der Giro- und Clearingverkehr, der Wechsel, der Scheck,
die Auszahlung, werden allenthalben im kaufmännischen Verkehr verwendet,
 so daß sie im übertragenen Sinne als kaufmännisches Geld
bezeichnet werden können.
3. DIE WARE
Das Gut, das in den Verkehr gesetzt wird, heißt Ware. Auch das
Geld ist Gegenstand des wirtschaftlichen Verkehrs, aber es ist hiebei
lediglich Mittel zum Zweck, während der Austausch der Ware selbst
Zweck des wirtschaftlichen Verkehrs ist. Denn dieser ist ja der
Inbegriff des Güteraustausches letzten Endes zwischen Produktion
und Konsumtion; das Gut, das erzeugt wurde, um verbraucht zu
werden, sucht den Weg zur Konsumtion entweder unmittelbar oder
mittelbar durch den wirtschaftlichen Verkehr, In diesem geht das
Geld den umgekehrten Weg vom Verbraucher zum Erzeuger, es ist
das Mittel, das den Tausch und damit den wirtschaftlichen Verkehr
erleichtert und befördert, Zur Unterscheidung vom Geld ist daher
Ware jedes Gut, das Gegenstand und dessen Austausch
Zweck des wirtschaftlichen Verkehrs ist.
Zunächst kommen als Waren die Sachgüter in Betracht, die
entweder unmittelbar zur Bedürfnisbefriedigung (eigentlichen Konsumtion)
 oder zum Zwecke der Produktion (technischen Konsumtion)
verbraucht werden (Konsumtiv- und Produktivgüter); man bezeichnet
sie als eigentliche oder wirkliche Waren, sie bilden den Gegenstand
 des Warenverkehrs oder des Warengeschäftes und sohin auch
des Warenhandels, Man scheidet sie in Rohprodukte und Fabrikate.
Rohprodukte sind teils nach geringfügigen Veränderungen zum
Konsum bereite Güter, wie Obst, Gemüse, Eier, Fleisch usw.,, teils
Rohstoffe für die Bearbeitung oder Verarbeitung zu Halb- oder Ganzfabrikaten,
 wie Flachs, Wolle, Erze usw. Nach dem Ursprungslande
teilt man die Rohprodukte ein in einheimische Rohprodukte, wie
12) Wieser a. a. 0.

U
        <pb n="23" />
        16 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Getreide, Zuckerrübe (wenn auch in neuerer Zeit viele Waren dieser
Art aus überseeischen Ländern importiert werden), und in exotische
Rohprodukte oder Kolonialwaren, die aus außereuropäischen Ländern
 anderer Zonen eingeführt werden müssen, wie Kaffee, Rohrzucker,
 Tee, Gewürze u. a.
Fabrikate sind handwerksmäßig oder fabriksmäßig umgearbeitete
Rohprodukte, die, je nachdem sie noch einer Umwandlung unterzogen
 werden müssen oder bereits zum Konsum geeignet sind, in
Halbfabrikate (Mehl, Malz, Garn, Roheisen usw.) und in Ganzfabrikate
 (Brot, Bier, Kleider, Maschinen u. a.) geschieden werden,
Außerdem führen die Waren verschiedene Benennungen, wie
zum Beispiel:
Landesprodukte oder Produkte kurzweg sind einheimische Rohprodukte
 namentlich des Pflanzen- und Mineralreiches, wie Getreide,
Holz, Wein, Samen, Kohle, Salz usw. Kolonialwaren sind außereuropäische
 Rohprodukte (s. o.); auch der Rübenzucker, der an
Stelle des Rohrzuckers getreten ist, wird zu den Kolonialwaren gezählt.
 Materialwaren oder Drogen sind rohe Arzneistoffe, Chemikalien
und rohe Farbwaren (Opium, Chinarinde, Salze, Indigo u. a.). Spezereiwaren
 im engeren Sinne sind gewürzhafte Pflanzenstoffe; zumeist
 versteht man darunter auch Kolonialwaren und Drogen, Kurzwaren
 sind Spielwaren, Schmuckgegenstände und andere Waren
kleineren Umfanges, die nach der Stückzahl verkauft werden. Manufakturwaren
 sind Gespinste und Gewebe (Produkte der Textilindustrie);
 im Detailverkehr nennt man die Gewebe Schnittwaren,
Konfektionswaren sind fertige Kleider, Schuhe, Wäsche und Hüte,
Neben den wirklichen Waren bilden teils Sachgüter, teils Berechtigungen
 (Verbriefungen) den Gegenstand eines wirtschaftlichen
Verkehrs, dem in der Kreditwirtschaft steigende Bedeutung zukommt
und der kurzweg als Bankgeschäft, auch als Kredithandel bezeichnet
wird. Die Waren des Bankgeschäftes!) sind Geldsorten und Wertpapiere
 (im weitesten Sinne), Geldsorten sind Ware, wenn sie nicht
Zahlungsmittel im Verkehrsakte sind, dieser vielmehr ihren Kauf oder
Verkauf zum Zwecke hat. Und da als Zahlungsmittel gewöhnlich das
Währungsgeld dient, werden diese Geldsorten aus Münzen und Noten
bestehen, die im Inlande keine Währung besitzen; man bezeichnet
sie als Valuten, Valoren, kurzweg auch als Sorten. — Die Wertpapiere
 im weitesten Sinne setzen sich zusammen Aus Effekten im
engeren Sinne, das sind Schuldverschreibungen (Obligationen), Lose
und Aktien, aus Anweisungen und Kreditbriefen, Abhebungsschecks,
Wechseln und anderen Verbriefungen, über die im II, Abschnitte
Näheres zu sagen sein wird.
1) Es ist üblich, den Preis dieser Waren als Kurs zu bezeichnen.
        <pb n="24" />
        „{
I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM
WARENVERKEHR
1. DIE QUANTITÄTSMASSE
Für jeden Tausch ist die Ermittlung der Menge der zu tauschenden
 Waren unerläßlich. Zu diesem Behufe wird eine Einheit derselben
 Art angenommen und untersucht, wie oft sie in der gegebenen
 Menge enthalten- ist, Die Einheit, mit welcher die Menge
einer gleichen Art anderer Größen verglichen wird, heißt Maß, die
Vergleichung selbst heißt messen. Man unterscheidet (außer den
Zeit- und Wertmaßen) Zählmaße und Raum- und Schwermaße (Ge-Wichte).

Zähl- oder Stückmaße gelangen bei Waren zur Anwendung, die
infolge ihrer Beschaffenheit sich als Einheiten darstellen, wie z, B.
bei Eiern, Fischen, Pelzen, Häuten, sämtlichen Kurzwaren u. a.
Wichtige Zählmaße sind:
das Tausend und das Hundert (im Eisen- und Holzwarenhandel, bei Korken,
Schindeln, Angeln usw.);
das Paar = 2 Stück;
das Gros ä 12 Dutzend Aa 12 Stück = 144 Stück;
das Schock a 4 Mandeln A 15 Stück = 60 Stück;
das Grostausend a 10 Groshundert A 120 Stück = 1200 Stück 5
im Papierhandel: 1 Ballen äa 10 Ries A 10 Buch A 10 Hefte A 10 Bogen =
10.000 Bogen.
Die alten Maße im Papierhandel, die noch in England und Holland
und deren Kolonien im Gebrauche stehen, sind: 1 Ballen A 10 Ries A 20 Buch
ä 24 Bogen Schreibpapier bzw. 25 Bogen Druckpapier.
Die Raummaße können sein Längenmaße, Flächenmaße und
Körper- oder Kubikmaße; werden die letzteren zur Messung des eingeschlossenen
 Raumes verwendet, so heißen sie Hohlmaße; man
unterscheidet Hohlmaße für trockene Gegenstände (Getreide) und
Solche für Flüssigkeiten (Flüssigkeitsmaße). Die Schwermaße, Gewichtsmaße
 oder kurzweg Gewichte, dienen zumeist zur Ermittlung
des absoluten Gewichtes eines Körpers, der zu diesem Behuf auf
einer Wage abgewogen wird. Die im Handel gebräuchlichen Gewichte
heißen auch Handelsgewichte, zum Unterschiede von den in manchen
Ländern üblichen Münz-, Gold- und Silbergewichten, Apotheker- und
Juwelengewichten.,
Die Gesamtheit der in einem Staat in Verwendung stehenden
Maße nennt man sein Maß- und Gewichtssystem, Die Grundlage der
Raummaße ist in der Regel das Längenmaß, die Flächenmaße sind
die Quadrate, die Körpermaße die Würfel der Längenmaße; beim
Metrischen System lassen sich auch die Gewichtsmaße auf die
Längeneinheit zurückführen (siehe unten). Die Bestimmung des Maß-Ottel,
 Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

1.
        <pb n="25" />
        18 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
und Gewichtssystems ist in allen zivilisierten Ländern Gegenstand
der staatlichen Gesetzgebung.
Die wichtigsten Maß- und Gewichtssysteme sind:
A. Das metrische Maß- und Gewichtssystem.
Nach einer nicht vollkommen genauen Messung bestimmte der Pariser
Konvent am 1. August 1793 die Länge des zehnmillionsten Teiles des Erdmeridianquadranten
 als Einheit des neuen Systems und ließ im Jahre 1799
2 Platinstäbe sowie 1 Platinstück im Gewicht eines dm? reinen Wassers bei
4°C anfertigen, die als Urmaße festgesetzt wurden. Die Längeneinheit erhielt
den Namen Meter, die Gewichtseinheit wurde Kilogramm genannt. Infolge des
Widerstandes, welchen die unteren Schichten der französischen Bevölkerung
dem neuen System entgegensetzten, wurden wieder die alten Benennungen,
aber in Verhältnissen zu den neuen Maßen eingeführt und erst im Jahre 1840
gelangte das ursprüngliche metrische Maß- und Gewichtssystem zur vollen
Geltung.
Das metrische Maß- und Gewichtssystem ist in allen Staaten des
europäischen Kontinents mit Ausnahme von Rußland, ferner in
Süd- und Zentralamerika, auf den Philippinen und in einem großen
Teile Afrikas eingeführt. Die meisten Kulturstaaten, welchen sich
auch Großbritannien, Rußland, die Vereinigten Staaten von Amerika
und Japan angeschlossen hatten, erhalten auf Grund der internationalen
 Meterkonvention ein internationales Maß- und Gewichtsbureau
 in Paris, welches unter anderem für die genaue Anfertigung
von Mustermaßen (sogenannten Protypen) nach den aufbewahrten
Urmaßen zu sorgen hat.
Die Grundlagen des metrischen Maß- und Gewichtssystems sind
das Meter und das Kilogramm, Das Meter ist gleich der Länge des
in Breteuil aufbewahrten Prototypes bei 0° C, das Kilogramm gleich
der Masse des ebendort befindlichen Prototypes; das Liter ist das
Volumen eines Kilogramms Wasser bei 4° C unter dem Drucke einer
Atmosphäre, Die Bruchteile und Vielfachen dieser Einheiten werden
nach dem Dezimalsystem gewonnen, die Benennungen der Vielfachen
zumeist der griechischen Sprache, jene der Bruchteile der lateinischen
 Sprache entnommen, Sie werden der Einheit vorgesetzt, nur
bei den Gewichtsbezeichnungen ist das Gramm zur Grundlage genommen,
 Diesen beiden Faktoren, den internationalen Benennungen
und der dezimalen Einteilung verdankt das metrische Maß- und
Gewichtssystem wohl in erster Linie seine rasche Verbreitung,
Das ursprünglich aufgestellte metrische Maß- und Gewichtssystem,
 das in Frankreich gesetzlich eingeführt ist, enthält sonach
folgende Maße und Gewichte:
Längenmaße: Myriameter (um)!), Kilometer (km), Hektometer (hm),
*) Die beigefügten Abkürzungen (ohne Punkt) sind zur Vereinfachung
des schriftlichen Verkehres vom Comit6 international des ynoids et mesures
in Paris festgesetzt worden und in den meisten Staaten eingeführt.
        <pb n="26" />
        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 19
Dekameter (dkm), Meter (m), Dezimeter (dm), Zentimeter (cm),
Millimeter (mm).
Bodenflächenmaße: Hektar (ha), Ar (a), Zentiar.
Körpermaße: Dekastere (10 m®), Stere (1 m?3), Dezistere (1,9 m®).
Hohlmaße: Kiloliter (kl), Hektoliter (hl), Dekaliter (dkl), Liter (D),
Deziliter (dl).
Gewichte: Tonne (t), Zentner (q), Kilogramm (kg), Hektogramm (hg),
Dekagramm (dkg), Gramm (g), Dezigramm (dg), Zentigramm (cg),
Milligramm (mg).
Diese Maße und Gewichte sind in den meisten Staaten nur zum
Teil übernommen worden, So sind im Deutschen Reich gesetzlich
eingeführt:
Längenmaße: km, m, dm, cm, mm;
Flächenmaße: die Quadrate dieser Längenmaße, ha und a;
Körpermaße: die Würfel dieser Längenmaße (ausgenommen km),
ferner hl, 1 und ml;
Gewichte: t, Doppelzentner (100 kg, dz), kg, hg, g, mg.
In den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns sind außer diesen
Maßen und Gewichten noch eingeführt: um, die Würfel aller Längenmaße,
 dl und cl, dkg, dg, cg, dagegen entfallen ml und hg.
In vielen Staaten ist zu diesen Maßen und Gewichten noch das
metrische Karat = 0:2 g als Gewichtseinheit für Edelsteine und
Perlen dazu gekommen.
B. Das englische Maß- und Gewichtssystem.
Seit 17. Juni 1824 sind in Großbritannien die Imperial-Maße eingeführt,
 die mit einigen Abweichungen auch in allen englischen
Kolonien und in den Vereinigten Staaten von Amerika in Verwendung
stehen,
Längenmaße: Einheit: das Imperial Yard (y) a 3 feet (Fuß) a 12
inches (Zoll) = 0:91438 m. 1 engl. Meile = 1760 y (1609 m).
1 Seemeile (Knoten) = 1853 m.
In, China verwenden ausländische Kaufleute das Yard unter dem
Namen Ma,
Flächenmaße sind die Quadrate der Längenmaße; als Bodenflächenmaß
 dient das Acre of land = 40:47 a.
Körpermaße sind die Würfel der Längenmaße ; für die Schiffsver-Messung
 ist die Registertonne a 100 Kubikfuß = 2-83 m3 von
internationaler Bedeutung,
Hohlmaße: Für Getreide: 1 Imp. Quarter &amp;amp; 8 Imp. Bushels 8 Imp.
Gallons — 290:8 1; daher 1 Imp. Bushel = 36:3 1, 1 Imp. Gallon
= 454 1.
Für Flüssigkeiten: 1 Tun &amp;amp; 2 Pipes ä 2 Hogheads (Oxhoft)
ä 63 Imp. Gallons. 1 Gallon = 4 quaris &amp;amp; 2 yints A 4 gills.
In den Vereinigten Staaten von Amerika sowie in den britischen

o*
        <pb n="27" />
        20 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Kolonien in Amerika werden die alten Hohlmaße angewendet: für
Getreide das Winchester oder amerikanische Bushel = 35238 1, für
Flüssigkeiten die alte englische Weingallone = 3:785 1.
Gewichte: Handelsgewicht: das Imperial Pound avoirdupoids (Ib) =
4586 g; 1 Hundredweight (Cwt) a 4 Quarters (qrs) ä 28 1bs =
50:8 kg (in Triest mit 50%/,, in New York mit 50 kg angenommen).
 20 Cwts = 1 Ton weight (Longton) = 1016 kg. 1 Ib =
16 ounces, In Nordamerika und auch in Liverpool sind 100 Ibs
= 1 Cental (statt des Hundredweight) und 20 Centals = 1 Ton
weight (Short ton). Troygewicht als Edelmetall-, Münz-, Edelstein-
 und Apothekergewicht: das Imp. Troy Pound (die frühere
gesetzliche Gewichtseinheit) ä 12 Ounces (ozs) &amp;amp; 20 Pennyweights
 (dwts) a 24 Grains (grs) — 373242 g. 7000 Troy grs
== Lab.
C. Das russische Maß- und Gewichtssystem ist seit 1835
in ganz Rußland gesetzlich eingeführt; neben diesem darf seit 1899
das metrische System gleichberechtigt mit dem russischen benutzt
werden.
Längenmaße: 1 Saschen = "7 Fuß (1 russischer Fuß = 1 englischer
Fuß); /1L'Arschin: (Ele) == 1, Saschen = 07711 m; 1 Werst =
1067 m;
Bodenflächenmaße: 1 Dessatin = 1:0925 ha;
Körpermaße: die Kubiksaschen — 27 Kubikarschin;
Hohlmaße: für Flüssigkeiten: 1 Botschka a 40 Wedro (Eimer) ä 10
Kruschkti; 1. Wedro = 12:83 1;
für Getreide: das Tschetwert ä&amp;amp; 8 Tschetwerik = 2099 1.
Gewichte: Einheit: das russische Pfund A 96 Solotnik a 96 Doli
= 400512 g;
Vielfaches: 1 Pud 3 40 ® russisch = 1638 kg; als Schiffsgewicht
 wird 1 Berkowetz = 10 Pud verwendet,
D. Das chinesische (japanische) Maß- und Gewichtssystem
 ist in ganz Ostasien und in Hinterindien verbreitet. Seine
Einteilung ist größtenteils dezimal, die Größe der einzelnen Maße
und Gewichte aber örtlich verschieden; sie wurde daher in den
Zollverträgen. jeweils geregelt.
Längenmaße: 1 Chang &amp;amp; 10 Chih dä 10 Tsun dä 10 fen = 358 m.
Im Innenhandel schwankt die Länge des Chih zwischen 21 und
70 cm.
Gewichte: 1 Tan (von den Europäern Pikul genannt) = 100 Chin
(Kätty) ä 16 Liang (Tael) &amp;amp; 10 Ts’ien (Mäce) äa 10 fen (Kandarin)
 a 10 li (Käsch). 1 Kanton-Pikul = 60453 kg (rund 601/,
kg) oder 1331/, lbs. Das Gewicht des Tael ist örtlich verschieden,
 Für den Verkehr mit dem Auslande ist nur der
Haikwan-Tael von Bedeutung, weil sein Gewicht mit 37783 g
        <pb n="28" />
        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 21
festgesetzt ist?). Im innerchinesischen Verkehr schwankt das
Kätty zwischen 0:3 und 1:2 kg. Auf Niederländisch-Indien wird
der sogenannte Java-Pikul mit 61:76 kg oder 136 Ibs gerechnet.
E, Das indische Gewichtssystem, dessen Benennungen sich
bei den persischen Gewichten wiederfinden, wird noch allgemein
in Ostindien verwendet: 1 Maund A 40 Sers A 16 Chittaks. Der
Maund hat ein verschiedenes Gewicht; der Regierungs-Maund =
100 Troylbs = 37:3242 kg, er wird wenig verwendet. Wichtig ist der
Factory-Maund in Calcutta = 33:868 ‚kg; der Bombay-Maund =
28 Ibs und der Madras-Maund = 25 lbs. Das Candy gilt gewöhnlich
20 'Maund In Persien wird der Man in 40 Sir zu 9—16 Miskal eingeteilt,
 doch schwankt sein Gewicht zwischen 1:6 und 4 kg.
F. Die spanischen Maße und Gewichte, die in Spanien und
im spanisch sprechenden Teil von Süd- und Zentralamerika noch
vielfach in Verwendung stehen: 1 Vara (Elle) = 3 pies = 0:8355 m;
für Getreide 1 Fanega = 55-488 1. 1 Quintal &amp;amp; 4 arrobas A 25 libras
=— 46 kg; 1 span. Wobra = 460 g.
&amp;amp;. Die portugiesischen Maße und Gewichte in Portugal und
seinen Kolonien und in Brasilien neben den metrischen Maßen und
Gewichten: 1 Vara = 1-11 m; für Getreide 1 alqueire in Portugal
13:8 1, in Brasilien 40 bis 501. 1 Quintal A 4 arrobas A 32 arrateis
= 58-752 kg; 1 port. lidra — 459 g.
AH. Die türkischen Maße und Gewichte auf dem Balkan, in
Kleinasien und in Ägypten: 1 Pik (Elle) = 0:685 m (%/, Yard), in
Griechenland. 0:648 m, in Ägypten der Pik Stambuli für Woll- und
Seidenwaren 0:677 m und der Pik Enddsch für Baumwoll- und Leinenwaren
 0:638 m,
Für Getreide das Kile mit verschiedenem Maß: das Kile von
Konstantinopel 36-11 1, jenes von Smyrna ist um die Hälfte größer,
die Kila von Braila = 8 Banitze = 675 ]l, von Galatz — 20 Banitze
= 416 1, das Kil6 in Griechenland 35:27 1, der Ardeb von Kairo in
Ägypten == 1838-44 1, Hohlmaße für Flüssigkeiten kennt man im Orient
nicht, weil diese nach dem Gewichte gehandelt werden.
Der Kantar (Zentner) — 44 Oka d&amp;amp; 4 Litra &amp;amp; 100 Dramm. Die
Oka wird verschieden gerechnet: die türkische Oka hat 1282 g, die
griechische 1280 g, die neue griechische 1250 g, die ägyptische
1236 g. In Ägypten ist der Kantar = 36 Oka = 100 Rottel (Pfund)
= 445 kg.
Die Umwandlung von Maßen und Gewichten eines Systems .in
Solche eines anderen Systems wird die kaufmännische Praxis soweit
?) 100 Haikwan Tasls = 1114 Shanghai Taels = 105215 Tientsin
Ta8ls = 1016424 Kuping (Schatz-) Taöls. Morse zählt in seinem Buche
„The Trade and Administration of China‘ 170 verschiedene Tadls auf.
        <pb n="29" />
        22 DIE TECHNIK’ DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
als möglich mit Hilfe von Tabellen bewerkstelligen, Die Anlegung
solcher Tabellen wird den jeweiligen praktischen Bedürfnissen Rechnung
 tragen; wenn z, B. das englische Fakturengewicht der einzelnen
Kolli einer Ware, die ein Importhaus bezieht, zwischen 4 und 5
Cwts Brutto und 3 und 4 Cwts Netto schwankt, so wird es genügen,
die Tabelle zwischen 3 und 5 Cwts zu begrenzen und etwa noch die
Werte von 1!/, bis 11/, Cwts für das Taragewicht voranzustellen; als
Differenz zwischen den einzelnen Gliedern wird in der Regel 1 lb
genügen?). — Weisen die vorkommenden Gewichte eine größere
Spannweite auf, so empfiehlt sich die Anlage von 3 Tabellen: eine
für 1 bis 27 lbs, eine zweite für 1 bis 3 qrs und eine dritte für 1 bis x
Cwts; dann ist natürlich im gegebenen Falle die Addition der 3 Gewichtsposten
 erforderlich,
2. QUANTITÄTSBESTIMMUNG
Im Großhandel ist zu unterscheiden zwischen dem wirklichen
Maß und Gewicht der Waren und jenem, das der Berechnung in der
Faktura zugrunde gelegt wird, Jenes kann nur durch tatsächliches
Messen oder Wiegen ermittelt werden, dieses wird zumeist auf
Grund von Handelsusancen festgestellt, die für die einzelnen Artikel,
häufig auch von Ort zu Ort verschieden sind, So bestimmt der
Handelsbrauch die Genauigkeit der Maß- und Gewichtsangabe, ob
das Gewicht z. B. auf 5 oder 10 dkg, auf viertel, halbe oder ganze kg
abgerundet wird. Ebenso wird die Umrechnungszahl für fremde
Maße und Gewichte vielfach durch Ortsgebrauch bestimmt; so wird
das Cwt in New York mit 50, in Stettin mit 51, in Triest mit 503/, kg
gerechnet. Der Zusatz „ungefähr“ oder „zirka‘“ räumt dem Verkäufer
3) Bei der Ausrechnung der Tabelle empfiehlt sich folgender Vorgang:
Mit Hilfe der bekannten, möglichst genauen Umwandlungszahl rechnet man
zuerst das kleinste erforderliche Gewicht um, hier z. B. 3 Cwts, schreibt
die. Tabellendifferenz (hier 04536 kg = 11b) auf den unteren Rand eines
steiferen Blättchens, hält diesen über die zuerst ermittelte Zahl, um die Differenz
 hinzuzuzählen, und ermittelt so die Anzahl kg für die zweite Tabellenreihe
 (3.0. 1.). Dieser Vorgang wird in der gleichen Weise fortgesetzt, doch
wird man nach 5 oder 10 Gliedern mittels Umrechnung die Probe auf die
Richtigkeit und Genauigkeit machen müssen
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        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 23
das Recht ein, je nach Handelsbrauch 3 bis 5% mehr oder weniger
als angegeben zu liefern.
Noch mehr wird die Berechnungsgrundlage beeinflußt durch die
gebräuchlichen Gewichtsabzüge.
Bei der Gewichtsangabe unterscheidet man das Bruttogewicht,
das Taragewicht und das Nettogewicht. Das Brutto (in südlichen
Ländern auch Sporko genannt) ist das Gewicht der Ware und der
Verpackung; die Tara ist das Gewicht der Verpackung, das Netto ist
das Gewicht der Ware. Das Bruttogewicht wird tatsächlich, durch
Abwage ermittelt, von diesem die Tara subtrahiert und so das Netto
gefunden, Die Ermittlung der Tara kann gleichfalls wirklich, durch
Abwage, erfolgen, die sogenannte wirkliche oder reelle Tara. Zu
diesem Behufe wird zunächst das ganze Kollo auf die Wage gestellt,
Sodann der Inhalt ausgeleert (das „Stürzen‘“ des Kollos) und nun
die Verpackung allein abgewogen (das Tarieren). Das Nettogewicht
wird daher in den meisten Fällen durch Subtraktion gefunden,
Bei vielen Handelsartikeln hat sich aber auch eine durch die
Erfahrung gegebene Tara, die sogenannte usuelle Tara, Uso- oder
Usancetara eingebürgert, wodurch das Tarieren überflüssig wird.
Die usuelle Tara kann auch in Prozenten des Bruttogewichtes angegeben
 werden — prozentuelle Tara. Eine solche ist auch die
Zolltara, die nach Angabe der Zolltarife zur Ermittlung des zu verzollenden
 Nettogewichtes vom Brutto in Abzug zu bringen ist. Das
Taragewicht einer größeren Partie wird häufig in der Weise ermittelt,
 daß man die wirklich gewogene Tara nur einiger Kollos als
Durchschnittstara für die ganze Partie annimmt. Sopratara ist die
Tara der bei längerer Transportdauer, namentlich im Seeverkehre
nötigen besonderen Verpackung. Im Seeverkehre werden die Kisten
häufig in Jute gehüllt und mit Eisenreifen umzogen; hiedurch entsteht
 auch ein zweifaches Bruttogewicht, das große Brutto, engl.
Grossweight after packing, und das gewöhnliche Brutto, das sich bloß
auf die gewöhnliche Verpackung bezieht. Mit Reweight bezeichnet
man ein nach längerer Lagerung oder Versendung neuerlich ermitteltes
 Bruttogewicht.
Das Gutgewicht (französisch don, englisch draft, auch allowance)
ist ein Gewichtsnachlaß, der dem Kleinhändler für Verluste beim
Kleinverkaufe (durch Zuwiegen, Zerstäuben, Zerbröckeln) gewährt
wird; es wird gewöhnlich in Prozenten entweder als Abzug vom gelieferten
 Gewichte oder als Zugabe zum berechneten Gewichte
(surpoids) angegeben, Bei nicht nach Gewicht gehandelten Waren wird
der Abzug Gutmaß genannt. Im modernen Handel findet sich das
Gutgewicht immer seltener.
Kalo oder Schwendung ist eine natürliche, unvermeidliche
Quantitätsverminderung der Ware.
        <pb n="31" />
        24 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Bei manchen Waren erfordert ihre Natur eine rechnungsmäßige Berichtigung
 des wirklich ermittelten Maßes oder Gewichtes; dies gilt insbesondere
 bei hygroskopischen Waren und solchen, deren Volumen sich
mit der Temperatur ändert.
So wird bei Seide, Wolle und Kammzug die Ermittlung des Handelsgewichtes
 (das sogenannte Conditionnement) in der Weise vorgenommen,
daß kleine Proben besonderen Seiden- und Wolltrocknungsanstalten übergeben
 werden, die zuerst das ursprüngliche Gewicht und dann durch Lufttrocknung
 das absolute Gewicht ermitteln; dieses gibt durch Zuzählung
von 11% bei Seide, von 17% bei Wolle, von 18!/,% bei Kammzug das sogenannte
 Handelsgewicht. Es wird nun berechnet, um wieviel Prozente das
Handelsgewicht geringer oder mehr ist als das ursprüngliche Gewicht, und
dieser Prozentsatz, von der ermittelten Gesamtmenge in Abzug gebracht
oder zugezählt, gibt das Fakturengewicht. Baumwollgarne dürfen nach den
Beschlüssen des internationalen Garnnumerierungs-Kongresses nicht mehr
als 81/,% Feuchtigkeit des Trockengewichtes ausweisen.
Bei Spiritus ist der Alkoholgehalt zu berechnen. Mittels des Alkoholometers
 wird zuerst die wahrscheinliche Stärke ermittelt und diese, da die
Dichte des Spiritus von der Temperatur abhängt, mittels Tabellen, die dem
Alkoholometer beigegeben sind, auf die sogenannte wahre Stärke reduziert.
Aus dem Nettogewicht und der jeweiligen wahren Stärke können dann,
wieder mittels Tabellen, die Hohlmaßeinheiten reinen Alkohols und daraus
die Rechnungseinheiten für Spiritus, die sogenannten Literprozente, ermittelt
 werden. Diese sind das Produkt aus Volumen und Stärke; so versteht
sich die Preisangabe z. B. in Deutschland und Österreich für 10.000 1%,
d. i. 1 hl reinen Alkohols zu 100%, in Frankreich für 1 hl Spiritus zu
90% = 9000 1%, in England für 1 gallon Proof spirit (57'/,%), daher für
4:54 1X 57:5% = 261 1%, in. den Vereinigten Staaten von Amerika für 1 gallon
amerikanischen Exportspiritus (94%), sohin für 3:7851&amp;gt;X 94% = 356 1%.
3. DIE QUALITÄTSBESTIMMUNG
Zuverlässige, jeden Zweifel ausschließende Bestimmung der
Qualität ist im Warenhandel unerläßlich,. Am sichersten ist daher
der Vertragsabschluß angesichts der Ware, wie er im Kleinhandel
zumeist die Regel bildet, Aber auch im Großhandel wird hierauf
bei manchen Waren infolge ihrer Eigenart nicht verzichtet werden
können, so z. B. bei Fellen (Rauchwaren), orientalischen Teppichen,
Maschinen und anderen technischen Artikeln!). Solche Vertragsabschlüsse
 in Gegenwart der Ware erfordern ausgiebige Lagerhaltungen,
 verursachen Zeitverlust und Spesen und werden daher
im Großhandel, wo es nur angeht, vermieden. Man bestimmt die
Qualität durch Muster, Marken, durch analytische Bestimmung des
Stoffgehaltes und mit Hilfe von Qualitätsmaßen?).
1) Darauf ist es zurückzuführen, daß der Großhandel in einigen dieser
Artikel sich hauptsächlich auf Messen abwickelt (siehe dort). Die Spinner
von Lancashire suchen sich die für die Verarbeitung auf feine Garne geeigneten
 Baumwollballen in den Docks von Liverpool heraus.
?) Dagegen verpflichtet die Vertragsbedingung „tel quel‘“ den Käufer,
ohne Rücksicht auf die Qualität jede Ware zu übernehmen, die der Gattung
nach der vertragsmäßigen Bezeichnung entspricht.
        <pb n="32" />
        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 25
A. Muster oder Proben sind kleine Teile einer Ware, die die
Qualität des ganzen Quantums genau erkennen lassen. Man unterscheidet
 Einzelmuster von jedem Kollo (Kiste, Ballen, Sack usw.)
und Durchschnittsproben, die eine ganze Warenpartie darstellen,
Das Entnehmen der Muster, das „Musterziehen‘“, muß mit großer
Sorgfalt vorgenommen werden, alle Verschiedenheiten der Ware
sollen im Muster vertreten sein,
Einen besonderen Zweck verfolgen die Ausfallmuster oder
Shipment Samples, die namentlich im Exportgeschäft wichtig sind.
Sie werden von den auf Bestellung erzeugten Waren reichlicher als
gewöhnlich gezogen und dem Besteller mit dem raschesten Verkehrs-Mittel
 zugestellt, damit dieser einerseits durch Vergleich mit dem
Bestellmuster sich von der mustergetreuen Ausführung des Auftrages
überzeugen, anderseits die Muster auch zur Ausbietung an seine
Kunden verwenden kann, um so die lange Transportdauer auszunutzen,

Die Muster der verschiedenen Qualitäten einer Ware werden
nicht selten in Zusammenstellungen, den sogenannten Musterkollektionen,
 vereinigt, die zur Unterscheidung verschiedene Nummern
oder Zeichen erhalten,
Um nicht bei jedem Geschäftsabschlusse Muster zu benötigen,
können bei den Warenbörsen ständige Muster, Normalmuster oder
Typen, von Kaufleuten hinterlegt werden, auf Grund deren dann
sämtliche Abschlüsse erfolgen.
Aber auch Kaufleute können gegenseitig solche Typen vereinbaren:
 So wird der Kommittent seinem Einkaufskommissionär mit.
Namen oder Zahlen bezeichnete Muster der für sein Geschäft wichtigsten
 Qualitäten einsenden, um sich in seinen Einkaufsaufträgen
auf diese Typen berufen zu können.
In manchen Handelsartikeln sind die Typen marktgängiger Qualitäten
 von bleibender Bedeutung geworden und werden dann häufig
Standards genannt. Diese erhalten feste Bezeichnungen und bleiben
an den Warenbörsen in Aufbewahrung, um die Grundlage für alle
Abschlüsse in dem betreffenden Handelsartikel zu bilden. Im Rohrzuckerhandel
 waren lange Zeit die holländischen Standards von 1 bis 20
maßgebend. Im Baumwollhandel unterscheidet man bei nordamerikanischer
 Baumwolle die U. St. Official Cotton Standards: 1 middling
fair, 2 striet good middling, 3 good middling, 4 strict middling, 5 middling,
 6 striet low middling, 7 low middling, 8 striet good, ordinary,
9 good ordinary. Diese Klassifikation wird durch die Cotton Examiners,
 die vom Chef des Marktbureaus des Departement of Agri-Culture
 bestimmt werden und in New York, New Orleans und anderen
hiefür wichtig scheinenden. Plätzen ihren Sitz haben, besorgt. Über
die Prüfung werden cotton class cerlificates ausgegeben. Für ost-
        <pb n="33" />
        26 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
indische Baumwolle gelten die Standards: fair, good fair, good,
fine. Im Kaffeehandel bestehen nebst Angabe der Provenienz ebenfalls
 Standards, so bei Brasilkaffee Rio oder Santos Nr. 1 bis 9, nach
Anzahl der schwarzen Bohnen auf 450 g. Im Petroleumhandel werden
 die Farbqualitäten mit Water white (wasserhell) und Standard
white (merkantilweiß) nach einer Skala des Kolorimeters bestimmt.
Das United States Department of Agriculture klassiert Weizen in
6 Klassen, und zwar Hard red Spring, Durum, Hard Red Winter,
Soft Red Winter, Common White und White Club, die 3 ersten
Klassen haben wieder je 3, die 4, und 5. Klasse je 2 Unterklassen
und jede Unterklasse teilt sich in 5 Grade, Korn wird in 6 Grade,
Hafer in 4 Grade unterschieden, Für jeden Grad ist das mindeste
test weight per Winchester bushel, der Feuchtigkeitsgehalt in Prozenten
 und das zulässige Ausmaß der Beimengungen festgesetzt.
In neuerer Zeit sind solche Vereinheitlichungen der Qualität
nicht auf Rohstoffe beschränkt geblieben, sondern auch auf industrielle
 Erzeugnisse durch ihre sog. Typisierung oder Normalisierung
 ausgedehnt worden, Hier sollen die Waren selbst nach einheitlichen
 Typen, die durch Auslese entstanden sind und sich zumeist
auf die Größe (Format), aber auch auf die Qualität beziehen, erzeugt
werden. Solche einheitliche Formate, die die Qualitätsbestimmung
wesentlich vereinfachen, sind bereits bisher üblich gewesen bei
Schreibpapier, Büchern, Ziegeln, bei Trägern, Schienen und anderen
Erzeugnissen der Metallindustrie usw. und sollen auf immer mehr
Gebrauchsartikel angewendet werden).
B. An die Stelle von Mustern oder Typen können bei gewerblichen
 Erzeugnissen, aber auch bei Rohstoffen Qualitätsmarken treten,
d. h. äußere Kennzeichen (Kennworte, Sinnbilder) für Produkte bestimmter
 Provenienz, deren Qualität allgemeine oder auch internationale
 Geltung erlangt hat; so bei Sensen und Produkten der
Kleineisenindustrie, bei Benzin und Ölen, bei Erzeugnissen der
Textilindustrie, bei Kautschuk (Hevea-Plantagen) u. a.
C. Die analytische Bestimmung des Stoffgehaltes oder der
Ergiebigkeit (des Rendements) läßt bei bestimmten Waren eine einwandfreie
 Beurteilung der Qualität zu, Der Stoffgehalt wird entweder
 direkt angegeben, z. B. 99% Kupfer, 60° Spiritus, oder indirekt
durch das Ausmaß der zulässigen Beimengungen, z. B. Zink mit
höchstens 2% Blei- und 0:58% Eisenzusatz, Butter mit 16% Wasser
usw. Nach dem Rendement wird u. a. Rohzucker gehandelt, d. h.
es wird angegeben, wieviel Prozente Weißzucker aus Rohzucker
gewonnen werden kann (übliche Basis 88% Rendement), bei Seiden-3)
 Zu diesem Zwecke sind in zahlreichen Industrieländern (Amerika,
Belgien, Kanada, Deutschland, England, Frankreich, Holland, Österreich,
Schweden, Schweiz u. a.) Normenausschüsse errichtet worden.
        <pb n="34" />
        J. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 27
kokons wird bestimmt, wieviel kg erforderlich sind zur Gewinnung
von 1 kg Rohseide u. ä. | |
D. Qualitätsmaße sind Verhältniszahlen zwischen zwei meßbaren,
 auf eine Ware bezüglichen Größen, so daß aus denselben auf
die Qualität geschlossen werden kann. Das einfachste Qualitätsmaß
ist der Preis; bei einer großen Anzahl von Waren (Tuch, Leder,
Bänder, Spitzen u.v.a.) wird durch den Preis, der sich auf eine
Maßeinheit (m, kg, q usw.) bezieht, die Qualität bestimmt. In manchen
 Handelsartikeln haben sich usuelle Qualitätsmaße ausgebildet,
die im internationalen Warenhandel Bedeutung erlangt haben; solche
sind:
1. Die Getreideproben; sie geben das Gewicht einer Hohl-Maßeinheit
 Getreide an. Je nach den verwendeten Maßen und Gewichten
 unterscheidet man:
Die metrische Probe: Anzahl kg auf 1 hl; sie wird angewendet in Südund
 Westdeutschland, Österreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Polen, Frankreich,
 Belgien, Holland, Spanien und Portugal. .
Die Berliner Probe: Anzahl g auf 11 oder auf 1/, 1; angewendet in
Norddeutschland. Die losere Füllung des kleineren Hohlmaßes wird jetzt
durch eine entsprechende Konstruktion des Getreidemessers korrigiert; früher
mußte das ermittelte Gewicht mit einem Dichtigkeits- oder Füllungskoeffizienten
 multipliziert werden.
Die englische Probe: Anzahl Ibs auf ein Bushel oder Quarter; in Nordamerika
 bezieht sich das Gewicht auf die dort üblichen Hohlmaße (siehe oben).
Die russische Probe: Anzahl Pud und Pfunde auf ein Tschetwert.
Die holländische Probe: Anzahl holländische Troy ® (4922 g) auf ein
Zak (83:44 1) in Dänemark, Schweden, Norwegen und in den Ostseehäfen.
Die Marseiller Probe: Anzahl kg für. eine Charge (160 1), angewendet
in Algier und Marseille.
Die Umwandlung einer Probe in eine andere erfolgt mittels Schlüsselzahl
 oder mit Zuhilfenahme von Tabellen. Die Schlüsselzahl für die Umwandlung
 der amerikanischen Probe z. B. in die metrische Probe wird wie
folgt ermittelt:
x kg | 1007 . 5 ; /
352838 | a lbs Die metrische Probe wird daher: aus der amerika-1
 0:4536%gy nischen Probe ermittelt, indem diese mit der
% = 12873 3 Schlüsselzahl 1:2873 multipliziert wird.
Für die Anlage einer Tabelle sei folgendes Beispiel gewählt: Die
metrischen Proben für Weizen wären gegeben; die Tabelle hätte die entsprechenden.
 englischen, amerikanischen und holländischen Proben anzugeben.
 Zunächst ist die leichteste metrische Probe, hier z. B. 75 kg mittels
zu ermittelnder Schlüsselzahlen in die angegebenen Proben umzurechnen:
x lbs 2X 81 x lbs | 35° 381 x holl.Troy @ | 83:44 1
100 a kg 100 ' a kg 100 a kg
0:4536 04536 _ 04922
Das gleiche geschieht mit dem 10. Glied, hier 80 kg, dem 20. Glied
(85 kg). Die Differenz zwischen den ermittelten Paritäten wird durch 10
dividiert und so die Tabellendifferenz gefunden, die nun in der S. 22
angegebenen Weise zur 1. Zeile, dann zur 2. Zeile usf. bis zur 9. Zeile
zugerechnet wird.
        <pb n="35" />
        28 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
holl. Troy @
kg pr. hl lbs pr. Qu lbs pr. am, Bu. pr. Zak
75°0 481 58:3 1271
755 484 587 128:0
76:0 487 59:0 128'8
76:5 490 , 59:4 129-7
usf.
2, Die Garnnumerierung. Die Nummer der Baumwoll-, Leinen-,
 Kamm- und Streichgarne zeigt an, wieviel Längeneinheiten
(Strähne oder Schneller) auf eine Gewichtseinheit gehen. Aus den
verschiedenen Maßen und Gewichten ergeben sich die verschiedenen
Numerierungen, Die auf dem metrischen System basierende metrische
oder internationale Nummer (Anzahl m auf 1 g oder Anzahl km
auf 1 kg) hat bisher trotz mannigfacher Bestrebungen die englische
Numerierung in kontinentalen Spinnereien nicht verdrängen können;
nur die Kammgarnspinnereien des Kontinents haben zumeist die
metrische Numerierung angenommen, Daneben haben sich veraltete
Numerierungen erhalten, weil die Änderung der Numerierung die
Änderung der Haspel zur Voraussetzung hat.
Baumwollgarne: Englische Nummer = Anzahl Schneller auf 1 1b. 1 Schneller =
560 Faden zu 11/, yd, Haspelumfang = 840 yd. Verkaufseinheit 1 1b.
Diese Nummer wird überall angewendet mit Ausnahme von Frankreich,
Belgien und Italien.
Französische Nummer == Anzahl Schneller auf 1/» kg; 1 Schneller =
700 Faden zu 13/, m Haspelumfang = 1000 m, angewendet in Frankreich,
 Belgien und Italien.
Metrische oder internationale Nummer = Anzahl Strähne zu
1000 m auf 1 kg (daher die doppelte französische Nummer).
Leinengarn: Englische Nummer = Anzahl Gebinde auf 1lb; 1 Gebinde =
300 yd. Verkaufseinheit 1 Bündel = 20 Strähne zu 12 Gebinden. Diese
Nummer wird auch in Deutschland und in einigen Teilen Frankreichs
und Belgiens angewendet. In Deutschland bildet die Verkaufseinheit das
Schock = 12 Bündel. Die englische Leinennummer wird auch für Jutegarn
 verwendet. Für dieses ist auch die schottische Nummer von Bedeutung,
 das ist Anzahl lbs, die ein Spyndle (14400 yd) wiegt.
Französische Nummer = der französischen Baumwollnummer,
Verkaufseinheit 1 Schock = 10 Bündel = 500 km.
Österreichische Nummer = Anzahl Strähne auf 10 lbs oder
8 Wiener ®% (560 g). 1 Strähn = 3500 Wiener Ellen (0:777 m). Verkaufseinheit
 das Schock = 12 Bündel zu 20 Strähne.
Kammgarn: Englische Nummer = Anzahl Schneller auf 1 lb; 1 Schneller =
560 yd. Verkaufseinheit 1 lb.
Auf dem Kontinent wird fast allgemein die internationale Nummer
angewendet. Die Weife hat 1%/, m, 1 Gebinde = 700 Faden in 5 Gebinden.
 Verkaufseinheit 1 kg in 5 kg-Packs.
Streichgarn: Englische Nummer = der Kammgarn-Nummer.
Wiener Nummer = Anzahl Strähne auf 1 Wiener @; 1 Strähn. =
1760 Wiener Ellen.
Sächsische Nummer = Anzahl Strähne auf 1 lb; 1 Strähn =
1200 Leipziger Ellen (0:6856 m).

*
        <pb n="36" />
        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 29
Berliner Nummer = Anzahl Strähne auf 1 Zoll @; 1 Strähn =
2150 Berliner Ellen (0:667 m).
Cockerillsche Nummer = Anzahl Strähne auf 1 Zoll @; 1 Strähn =
2240 Berliner Ellen, angewendet in Belgien und einigen Teilen Deutschlands.

Sedansche Nummer = Anzahl Strähne auf 1 altes Pariser &amp;amp;
(4895 g); 1 Strähn == 968 alte Sedaner Ellen (1494 m). Diese Nummer
wird in Frankreich angewendet.
Zur Vergleichung der verschiedenen Nummern dienen Tabellen, die
in der oben dargestellten Weise zusammengestellt werden. Danach ergibt sich
z. B. die Tabelle für die beiden Kammgarn-Numerierungen aus folgendem
Kettensatz:
Englische Nummer Internationale Nummer:
xm 19
453°6 «a Schneller 20 22:58
1 560 yd 22 24:84
: 091438 m 24 27:10
26 29:35
Dal) 28 31:61
usf.
3. Der Seidentitre gibt an, wieviel Gewichtseinheiten ein
Faden von bestimmter Länge wiegt. An Stelle mehrerer früher be-Standener
 Titres ist derzeit der sogenannte neue Turiner Titre oder
Titre International in Anwendung; er gibt an, wieviel 1/, dg ein
Strähn von 450 m Länge wiegt.
4. Das Grammgewicht bei Papier gibt an, wieviel g.1 m?
Papier wiegt, u. a.
4. VERPACKUNG UND AUFMACHUNG
Es hängt von der Art der Ware ab, ob eine Verpackung notwendig
 ist und in welcher Weise sie erfolgen soll. Sie erübrigt sich
bei schweren Massenartikeln, wie Erzen, Baumaterialien, Holz, Kohle,
bei anderen Massenartikeln wird man trachten, durch entsprechende
Einrichtung der Transportmittel die Verpackung zu ersparen; so
werden Körnerfrüchte geschüttet, lose oder in bulk, alla rinfusa,
Flüssigkeiten in Tankwagen oder Tankschiffen befördert. Für andere
Waren genügt eine Verpackung in Lattenverschlägen oder Halbkisten,
 in Ballen, Säcken oder landesüblichen Emballagen, Häuten,
wie die Suronen in Mittel- und Südamerika, die Fardel in Arabien.
Größeren Widerstand leisten Kisten und Fässer (Barrels, Tonnen),
Bomben für flüssige Gase,
Man unterscheidet die Originalverpackung, die vom Produktions-Orte
 ab unverändert geblieben ist, daher auch die Originalzeichen
und -nummern trägt; gestürzte Kisten (s. oben) sind bereits umgepackt
 und vielleicht auch umsigniert worden.
        <pb n="37" />
        30 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Bei der inneren Verpackung werden Stroh, Papier, Holzwolle
und andere Füllsel gegen Bruch, Blechemballagen gegen Feuchtigkeit
 (namentlich beim Seetransport) verwendet.
Eine besondere Sorgfalt erfordert die seemäßige Verpackung,
die auf Grund der gewonnenen Erfahrungen nach bestimmten Regeln
vorgenommen und dann auch als „gebräuchliche Exportpackung‘“
oder „usual exportpacking‘ bezeichnet wird,
Die Kisten sollen aus starken Brettern, auch an den Seitenwänden, gefügt
 sein, die sich nicht zeitweise eindrücken und wieder zurückbiegen
lassen, weil hiedurch Diebstähle ermöglicht werden. Die Seitenteile der
Kisten sollen ein Ganzes bilden durch Zusammenleimen oder durch Querverbindungen
 im Innern, Deckel und Boden besonders fest gefügt sein und
nicht über die Seiten hinausragen; überhaupt sind möglichst glatte Außenseiten
 zu erzielen. Das Schließen der Kisten erfolgt am besten durch
Schrauben oder doch mit starken Drahtstiften gleicher Qualität. An beiden
Enden und in der Mitte werden Eisenreifen aus starkem Bandeisen angebracht.
Waren in Ballen müssen durch gut und sicher verbundene Eisenreifen gegen
das Zerfallen gesichert sein, wo Haken der Lastträger eingesetzt werden
können, sollen Holzunterlagen angewendet werden. — Der Inhalt muß,
besonders bei größerem spezifischem Gewicht, so fest verpackt sein, daß
Verschiebungen im Innern, ein „Setzen“, unmöglich ist. Namentlich in Fässern
werden Mehl, Zement, Nägel u. dgl. durch Rütteln auf ein bedeutend geringeres
 Volumen gebracht, so daß der Deckel keinen Halt mehr hat und
einfällt. Wertvolle Waren (Seidenstoffe, Tuche) sollen, wenn sie nicht
in Blechkisten verpackt werden, in wasserdichte Leinwand gehüllt sein,
um sie vor Regen, Seewasser und sonstiger Feuchtigkeit zu schützen —
Das Gewicht der Kolli soll 100—150 kg nicht übersteigen. Ihre Markierung
soll aus möglichst einfachen Zeichen bestehen. Ein Buchstabe allein ist
nie anzuwenden, Zeichen, Nummern und Bestimmungsort müssen deutlich
mit unverwischbarer Farbe und bei Kisten auf beiden Stirnseiten mit
mindestens 5 cm hohen Buchstaben geschrieben sein. Bei Holz, KEisenstangen
 und anderen Waren, bei denen die gewöhnliche Markierung nicht
durchführbar ist, sind Farbenbezeichnungen anzuwenden, bei Maschinenteilen
 und ähnlichem Täfelchen mit der Markierung zu befestigen. Aufschriften,
 wie „Vorsicht‘, „Glas“, „Nicht stürzen‘, sind vollkommen wertlos,
weil sie beim Ein- und Ausladen gar nicht befolgt werden können und weil die
Leute, die damit zu tun haben, zumeist nicht lesen können oder die
Sprache nicht verstehen. Nach einzelnen Ländern, die den Einfuhrzoll Brutto
für Netto einheben, empfiehlt sich eine besondere Verpackung, die vor der
Verzollung abgeschlagen werden kann; die Order hiezu wird an die Schifffahrtsgesellschaft
 auf vorgedrucktem Formular erteilt.
Nicht zu verwechseln mit der Verpackung ist die Aufmachung
der Ware, Darunter versteht man ihre äußere Form, ihre Ausstattung
 und übliche Mengeneinheit; z. B. die Ausstattung der Zigarren
 mit Etiquetten, ihre Einordnung in gefällig ausgestatteten
Kistchen, die wieder mit Bildern geschmückt sind; oder die Legung
der Stoffe von bestimmter Länge in Stücken, die mit bunten Bändern
gebunden und mit Etiketten versehen werden*) und ähnliches. Die
4) Den Etiketten oder Labels kommt namentlich im Verkehr mit Übersee
        <pb n="38" />
        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 81
Aufmachung hat den Zweck, die Ware schon beim ersten Anblick
Vorteilhaft erscheinen zu lassen; die Aufmachung muß daher der
Geschmacksrichtung und den Gewohnheiten des Käufers angepaßt
Sein. Je geringer die Warenkenntnis des Käufers, desto mehr Bedeutung
 wird er der Aufmachung beilegen und sie als Kennzeichen
einer als gut erkannten Ware betrachten. Daher spielt die Auf-Machung
 der Waren, die für weniger kultivierte Völker bestimmt
sind, oft eine ausschlaggebende Rolle.
5. DIE PREISFESTSETZUNG
Der Preis ist die Menge der im Tausch hingegebenen Güter,
Davon zu unterscheiden ist die Preisanstellung, die dem wirtschaftlichen
 Begriff des subjektiven Tauschwertes gleichkommt, allgemein
aber kurzweg auch als Preis bezeichnet wird, obwohl sie nur ein
Antrag zum Verkauf ist, keineswegs immer zum Verkaufspreis wird.
Zur Festsetzung des Preises, ebenso wie der Preisanstellung, gehören
 drei Angaben: das Verhältnis zwischen Ware und Tauschmittel
(Geld), der Ort, bis zu dem die Versendungsspesen eingeschlossen
sind, und die Zeit, zu dem der Preis fällig wird.
1. Von den beiden Zahlen, die das Verhältnis zwischen Ware
und Geld angeben, ist die eine veränderlich, die andere fest; diese
heißt Preisbasis oder Preiseinheit. Zumeist ist eine Mengeneinheit
oder eine bestimmte Menge der Ware die Preiseinheit, z. B. 1 q,
50 kg, 1 Gros, und man bezeichnet diese Art der Preisangabe als
direkte Preisnotierung, Bei der indirekten Preisnotierung oder Mengennotierung
 ist die Geldmenge fest und die Warenmenge veränderlich;
sie kommt im Warenverkehr ganz vereinzelt (z, B. bei Eiern im
Kleinhandel), häufiger. im Bankgeschäfte bei der Notierung der
Devisen (London und Übersee) vor. Die Gewichtseinheit, für die
Sich der Preis versteht, ist in der Regel Nettogewicht; bei Massenartikeln
 in leichten Emballagen (Säcken, Ballen) wird der Preis zuweilen
 für das Bruttogewicht angegeben mit dem Zusatze Brutto =
Netto. Die Emballage ist entweder im Preis inbegriffen (inklusive
oder franko Emballage) oder muß beigestellt oder besonders vergütet
 werden (exklusive Emballage).
2. Hinsichtlich der Zahlungszeit unterscheidet man Netto-Kassa-Preise
 und Zeitpreise, Jene verstehen sich für sofortige Zahlung nach
Empfang der Ware (ohne daß hiebei ein Abzug gewährt wird); die
Zeitpreise verstehen sich für die Zahlung des Warenbetrages in einer
gewissen Zeit (3, 4, 6, auch 9 und mehr Monate Zeit oder Respiro)
große Bedeutung zu; sind diese Labels überdies registriert, so tragen sie viel
dazu bei, das bei diesen‘ Käufern häufige Mißtrauen zu zerstreuen und der
Ware ‚einen dauernden. Absatz: zu schaffen.
        <pb n="39" />
        32 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
nach Ausstellung der Faktura, Statt „n Monate Zeit“ bedient man
sich auch der Ausdrücke „x Monate Ziel‘ oder „Kredit‘“, auch
„n Monate offen‘,
Wurde zu Zeitpreisen abgeschlossen und erfolgt die Zahlung vor
dieser Zeit, so vergütet der Verkäufer einen entsprechenden Zinsabzug,
 der Skonto genannt wird; dieser ist daher eine Zinsvergütung,
die der Verkäufer gewährt, wenn die Zahlung vor der Zeit erfolgt,
für die der Zeitpreis berechnet war; z. B. „Kassa mit 2% Skonto“
oder „per kontant mit 3%“ usw. Statt Skonto gebraucht man in
Norddeutschland auch die Bezeichnung Dekort; doch wird darunter
zumeist jeder keinen anderen Namen tragende und häufig unberechtigte
 Abzug vom Warenbetrage verstanden, der nicht selten
lediglich zur Abrundung der Begleichssumme gemacht wird. Es besteht
 ziemlich allgemein die Usance, daß der Kontantbegleich nicht
unmittelbar nach Empfang der Ware erfolgt, sondern erst am Ende
des betreffenden Monats oder innerhalb einer Zeit von acht Tagen
bis vier Wochen, die häufig in der Faktura festgesetzt ist. Man bezeichnet
 diese Frist, innerhalb der also bei Zeitpreisen auch der
Abzug des ausbedungenen Skontos noch zulässig ist, mit Kassa-Respiro,

3. Der Ort, bis zu dem die Ware für den angegebenen Preis zu
stellen ist, wird gewöhnlich bezeichnet mit „frachtfrei...‘“ oder mit
„Frachtbasis ...‘. Damit nicht zu verwechseln ist der Erfüllungsort,
das ist jener Ort, an dem die vertragsmäßige Übergabe des Eigentums
an der Ware, an den Verkäufer erfolgt und bis zu dem daher der
Verkäufer die Risken zu tragen hat. Nach deutschem und österreichischem
 Recht gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, als
Erfüllungsort der Abladeort, d. i. der Ort, an. dem der Verkäufer zur
Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder doch
seinen Wohnsitz hatte, oder, falls die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses
 mit Wissen der Kontrahenten sich an einem anderen Orte
befand, dieser Ort. Man bezeichnet den Erfüllungsort und gleichzeitig
den Ort, bis zu dem der Verkäufer die Versendungsspesen zu zahlen
hat, mit den Worten „ab“, „franko‘ oder „frei ab‘, doch sind diese
Bezeichnungen nicht überall übereinstimmend und gleichbedeutend.
Dies gilt auch von den Ausdrücken „ins Schiff“, „in den Wagen‘,
„auf den Wagen gelegt‘, „franko Waggon‘‘, „frei Wagen‘, „franko
Waggon Station“, „frei Wagen Station‘; sie verpflichten in der Regel,
wenn sie sich auf die Aufgabestation beziehen, den Verkäufer, die
Ware auf seine Kosten zur Station zu schaffen, zur Abgabe bereitzustellen
 und sämtliche Kosten der Aufgabe und Verladung zu tragen.
Ist diesen Ausdrücken der Bestimmungsort beigefügt, so trägt der
Käufer nur die Kosten der Ausladung. Hingegen bedeuten die Ausdrücke
 „franko‘‘ oder „frei Station‘. Aufgabeort, daß der Verkäufer
        <pb n="40" />
        J. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 33
die Ware nur bis zur Aufgabestation zu schaffen und sohin der
Käufer die Kosten der Aufgabe und Verladung zu tragen hat. Bezieht
sich dieser Ausdruck auf den Bestimmungsort, so hat der Verkäufer
auch die Kosten der Ausladung, der Auflegung zum Abtransport und
alle sonstigen mit der Auslieferung verbundenen Spesen zu tragen
(Ankunftskontrakt s. u.). Bei Verkäufen „ab Lager“, „ab Magazin“,
„ab Lagerhaus“ trägt der Verkäufer alle Kosten der Auslieferung einschließlich
 der Kosten für Abwage usw.
Im internationalen Verkehr haben sich für die Bezeichnung des
Erfüllungsortes und der Bestimmungen über die Frachtzahlung einheitliche
 Ausdrücke eingebürgert, deren Bedeutung in den einzelnen
Ländern nicht vollständig übereinstimmt. Die im nachfolgenden gegebenen
 Auslegungen sind von der International Chamber of Com-Merce
 in Paris in ihren Trade Terms Definitions vom Dezember
1921 festgestellt worden:
F. 0. B. (free on board) Hafenplatz, in der Union F. 0. B.
vessel Hafenplatz: Der Verkäufer trägt die Kosten des Transportes
bis zum Hafenplatz und die Verladungsspesen, er besorgt ein „reines“
Konnossement oder ein Mate’s Receipt (s. S. 106) und ist verantwortlich
 für Verlust und Beschädigung der Ware, bis sie an
Bord des Schiffes geliefert ist; ob der Verkäufer auch die Kosten
für die Stauung und die Hafen- und sonstigen Gebühren zu bezahlen
hat, wird in den einzelnen Ländern verschieden ausgelegt. Der
Käufer ist verpflichtet, den Schiffsraum zu sichern und über den
Beginn der Verladung den Verkäufer zu benachrichtigen, Falls ausbedungen,
 hat der Käufer Zahlung gegen Aushändigung der Dokumente
 zu leisten. Wenn die Zahlung nicht vertragsmäßig erfolgt oder
der Käufer unsicher geworden ist, So hat der Verkäufer das Recht,
die Auslieferung der Ware zu untersagen und das Geschäft rückgängig
 zu machen. Für die Feststellung von Menge und Beschaffenheit
 der Ware ist der Zeitpunkt ihrer Verladung auf das Schiff maßgebend.
 Die Reklamationsfrist beginnt in der Regel mit dem Tage
der Ankunft im Bestimmungshafen, nach amerikanischem Recht mit
dem Zeitpunkt der Verladung. Der Käufer darf verträgsmäßige Zahlung
 oder Akzeptation nicht verweigern aus dem Grunde, daß die
Ware noch nicht angekommen oder noch nicht geprüft oder verloren
oder beschädigt sei,
F. A. 8. (free alongside ship oder under the ships tackle, frei
Schiffseite, frei an das Schiff gelegt): Diese Klausel unterscheidet sich
von der vorangegangenen nur dadurch, daß die Überladekosten auf
das Schiff und das Risiko der Überladung bereits zu Lasten des
Käufers gehen.
FF. O0. R. (free on Rail) oder F. 0. T. (free on Truck) oder
Franco sur Wagon Versendungsort, in der Union F. O0. B. Versen-Ottel,
 Technik des Wirtschaflichen Verkehrs.
        <pb n="41" />
        34 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dungsort, deutsch: frei auf den Eisenbahnwagen gelegt: Der Verkäufer
 hat den Eisenbahnwagen zu sichern, die Ware innerhalb der
vereinbarten Zeit zu verladen und trägt das Risiko für Beschädigung
oder Verlust bis zur Beendigung der Verladung. Der Käufer zahlt die
Fracht vom Versendungsort und ist berechtigt, über die Ware nach
Auslieferung der Faktura und der Ladeliste zu.verfügen. Die Frist
für Reklamationen beginnt erst mit der Ankunft der Ware am Bestimmungsort,
 nach amerikanischem Recht mit der Übergabe der
Ware an den Käufer, Für die Feststellung der Quantität und Qualität
gilt der Zeitpunkt der Beendigung der Einladung. Bei Unsicherheit
des Käufers kann der Verkäufer die Auslieferung verbieten.
Free delivered oder Franco Rendu Bestimmungsort (in der Union
nicht üblich): Erfüllungsort ist der Bestimmungsort, der Verkäufer
trägt Kosten und Risiko des Transportes bis zum Bestimmungsort.
Die Entladungsspesen gehen in der Regel zu Lasten des Käufers (in
Frankreich und Norwegen zu Lasten des Verkäufers, in England nach
Vereinbarung). Doch ist der Käufer verpflichtet, die Transportkosten
zu bezahlen, wenn sie vom Fakturenbetrag in Abzug gebracht worden
sind. Einfuhrzoll und -gebühren werden gewöhnlich vom Käufer getragen
 (in Frankreich nur die örtlichen Abgaben, in Spanien vom
Verkäufer, wenn dedouane beigefügt ist).
C. F. (cost, freight) Bestimmungshafen, der sog. Kost-Fracht-Kontrakt:
 Alle Frachtspesen bis zum Bestimmungshafen, ebenso
wie alle Abgaben im Verschiffungshafen!) gehen zu Lasten des Verkäufers,
 der dem Käufer ein „reines“ Konossement nach dem Bestimmungsort
 und, wenn dies vorgeschrieben, ein Ursprungszertifikat
zuzustellen hat und verantwortlich ist für Verlust oder Beschädigung
der Ware, bis diese an Bord verladen ist. Als Erfüllungsort gilt sohin
das Schiff im Verschiffungshafen, Daher ist für die Feststellung von
Menge, Beschaffenheit und vertragsmäßiger Erfüllungszeit der Zeitpunkt
 der Verladung an Bord maßgebend, Zu Lasten des Käufers
gehen Löschungs-, Leichter- und Landungsspesen im Bestimmungshafen
 sowie Einfuhrzoll und -abgaben, Wurde die Fracht vom Verkäufer
 nicht bezahlt, so ist der Käufer zur Zahlung der Fracht verpflichtet,
 wenn diese vom Fakturenbetrage abgezogen worden ist?).
Der Verkäufer kann die Zurückhaltung der Ware verlangen. oder vom
Verkaufe zurücktreten, wenn Barzahlung ausbedungen und nicht
geleistet wurde oder der Käufer unsicher geworden ist. Die Reklamationsfrist
 beginnt mit dem Tage der Ankunft im Bestimmungshafen,
Der Käufer darf vertragsmäßige Zahlung oder Akzeptation nicht ver-1)
 In der Union gehen etwaige Konsulargebühren zu Lasten des
Käufers.
?) In England besteht diese Verpflichtung nicht.
        <pb n="42" />
        I. MASS- UND WERTFESTSTELLUNG IM WARENVERKEHR 35
weigern unter Hinweis, daß die Ware noch nicht angekommen oder
Noch nicht geprüft, oder daß sie verloren oder beschädigt sei.
C. I. F. (cost, insurance, freight) oder €. A. F. (coüt, assır
rance, fret) Bestimmungshafen: Hier gelten dieselben Bestimmungen
wie für den Kost-Fracht-Kontrakt; außerdem ist der Verkäufer ver-Ppflichtet,
 die notwendige und gebräuchliche (necessary and usual)?)
Seeversicherung bis zum Bestimmungshafen zu decken, die Prämie
hiefür zu bezahlen und dem Käufer die Versicherungspolizze oder
ein übertragbares Versicherungszertifikat zu übermitteln, Falls” der
Verkäufer die Versicherung nicht gedeckt hat, ist der Käufer berechtigt,
 Schadenersatz zu fordern, die Versicherung zu decken und
die Kosten vom Fakturenbetrag abzuziehen, in gewissen Fällen auch
vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen,
In der Praxis wird die Klausel €. F. der Klausel C. I. F. vorgezogen,
 weil jene dem Käufer die Wahl der Versicherungsgesellschaft
 im Inlande überläßt; er kann auf die Bedingungen des Versicherungsvertrages
 Einfluß nehmen und sein Interesse im Schadensfalle
 einfacher wahrnehmen.
Beim ‘Kost-Fracht-Kontrakt (C. F. und auch C. I. F.) trägt das
Risiko der Seereise und des Löschens der Käufer; wenn ihn
hiegegen auch die Seeversicherung deckt, so treffen ihn doch die
Beschränkungen der Seeversicherung durch Freizeichnungsklauseln im
Falle der Minderung des Gutes. Der Käufer kann daher das volle
Fakturengewicht nicht beanspruchen‘).
Die Nachteile des Kost-Fracht-Kontraktes für die Käufer veranlassen
 diese nicht selten, den sogenannten Ankunfts- oder Arrival-Kontrakt
 vorzuziehen. Dieser verlegt die Erfüllung nach Ankunft
 der Ware entweder im Bestimmungshafen („auf Ankunft“,
free delivered (s. oben), „to arrive“, „free at quay‘ [f. a. q.], franco
renduw Bestimmungsort, „sur bonne arriv6e‘, franko Waggon Ankunftshafen)
 oder in das Magazin des Käufers („frei Magazin“,
„free warehouse“) und 1äßt daher Kosten und Risiko des Transportes
%) Die Worte „necessary and usual‘“ haben in den einzelnen Ländern
nicht dieselbe Bedeutung. In der Regel wird darunter verstanden, daß nicht
nur die Fakturensumme, sondern auch der übliche Gewinn (wenn nichts
vereinbart ist 10%) in die Versicherungssumme einzurechnen ist, daß die
Polizze nur gegen Seegefahr aufgenommen und daß die Versicherung bei
einer einwandfreien (approved) Versicherungsgesellschaft gedeckt wird. In
der Union gilt als normale Seeversicherung gewöhnlich free from .particular
 average, wenn nötig, ist auch Kriegsrisiko zu decken.
*) Durch die Klausel „cf“ oder „eif mit ausgeliefertem Gewicht“ wird
der Käufer nur zur Zahlung des bei der Ankunft festgestellten Gewichtes
verpflichtet, Gegen eine allzu große Schädigung schützt auch die Bedingung,
daß Untergewicht, falls es z. B. 1% übersteigt, und nicht nachweislich auf
Havarie oder andere vom Absender nicht abwendbare äußere Beschädigung
 zurückzuführen ist, vom Verkäufer vergütet wird:

8"
        <pb n="43" />
        36 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dem Verkäufer. Der ‘Käufer hat das Anrecht auf das volle Fak:
turengewicht, die Gewähr für einwandfreie Erfüllung.
Im Zweifel müssen noch besondere Vereinbarungen getroffen
werden, wie „franko Zoll“, „zollfrei‘, „duty paid“, „abgabenfrei“
 und dergleichen. „Erste Kosten‘ bezeichnen eine Preisanstellung,
 in der noch keinerlei Versendungs- und sonstige Spesen, wie
Porto, Wiegen, Verpacken usw. inbegriffen sind.
Preisabzüge können folgende Bezeichnungen führen:
Rabatt ist der Preisabzug, der dem Wiederverkäufer oder überhaupt
 dem Abnehmer ‚größerer Partien gewährt wird. Rabatt ist
daher ein Abzug vom Detailpreise bei Verkäufen en gros und macht
es dem Wiederverkäufer möglich, zu denselben Detailpreisen zu verkaufen
 wie der Grossist, der auch im kleinen verschleißt. Der
Rabatt hat sich namentlich im Buchhandel erhalten: Der Verleger,
der das Manuskript des Buches kauft und es drucken Jäßt, bringt
das Buch zum Ladenpreis in den Handel, teils indem er es selbst an
das Publikum verkauft, teils indem er es fest oder &amp;amp; condition (d.h.
auf Rückgabe des nicht verkauften) an die sogenannten Sortimentsbuchhändler
 oder Sortimenter 'gibt, die es gleichfalls zum Ladenpreise
 verkaufen; hiefür wird dem Sortimenter ein Rabatt vom
Ladenpreise gewährt, der 10 bis 331/,% beträgt. Aber auch in anderen
 Handelszweigen, wie im Textilgeschäfte, im Eisenhandel,
stellen die Kaufleute vielfach Normalpreise auf und gewähren von
diesen je nach der Menge der verkauften Waren einen kleineren
oder größeren Rabatt.
Eine Abart des Rabattes ist der Kassa- oder Akzeptrabatt, der
den Käufer veranlassen 'soll, die dem Verkäufer willkommenere Art
der Begleichung zu wählen. So läßt z. B. die Zahlungskondition:
„6 Monate Ziel oder Kassa mit 8% Skonto“ dem Käufer wohl die
Wahl zwischen diesen beiden Zahlungsterminen, räumt ihm aber
für den Fall der sofortigen Barzahlung einen Skonto ein, der über
den üblichen Zinsfuß hinausgeht und daher als Preisnachlaß im
Falle der Barzahlung sich darstellt. Ebenso bei der Kondition
„4 Monate offen oder 3 Monate Akzept mit 3% Skonto‘; auch hier
wird bei Akzeptation des Fakturenbetrages tatsächlich ein Preisnachlaß
 gewährt. Eine weitere Abart des Rabattes ist der Musterrabatt
 für Ware, die zur Musteraussendung verwendet werden soll,
ferner der Exportrabatt für Verkäufe in das Ausland und der Konsumrabatt,
 der im nachhinein vergütet wird, wenn innerhalb einer
gewissen Zeit eine bestimmte größere Menge abgenommen wurde.
Bonifikation oder Vergütung kurzweg ist ein Nachlaß für schad:
hafte oder unbrauchbare Teile der Ware; das Handelsgesetzbuch
bedient sich hiefür des Ausdruckes Refaktie. Bei trockenen Waren
        <pb n="44" />
        ILL. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 87
wird eine solche Vergütung auch Fusti (= Stengel), bei Flüssigkeiten
Decalo genannt.
Leckage ist eine Vergütung für das Ausrinnen von Flüssigkeiten,
Besemschon (vom holländischen bezemschoon = besenrein), eine
Vergütung für die beim Entleeren an der Verpackung hangen bleibenden
 Teile der Ware.
Literatur: Bohnert, Weltübersicht der Maßeinheiten. Hamburg 1919.
Hamburgisches Weltwirtschaftsarchiv. Einaigl, Handbuch der Exportpraxis.
Wien 1910. Hellauer, System der Welthandelslehre. 1. Bd. Allgemeine Welthandelslehre,
 1. Teil. Berlin 1920. Porstmann, Normallehre. Leipzig 1917.
Sonndorfer-Ottel, Die Technik des Welthandels. 4. Aufl., 1. Bd. Wien
und Leipzig 1912.
II. DIE INSTRUMENTE DES
KAUFMÄNNISCHEN KREDITVERKEHRS
1. DER WECHSEL
Florentinische Handlungshäuser standen schon im 12. und 13. Jahrhundert
 in lebhaften Geschäftsverbindungen mit England und Frankreich
und errichteten zu diesem Zweck eigene Niederlassungen in London und
in der Champagne, die von ihren Gesellschaftern oder besonderen Vertretern
 geleitet wurden. Das Guthaben, das z. B. ein Florentiner Stammhaus
 bei seiner Niederlassung in London hatte, wurde verwendet, um einen
Schuldner in Frankreich zu befriedigen, indem das Haus in Florenz seine
Londoner Filiale beauftragte, den bestimmten Betrag an den Geschäftsfreund
 in Frankreich zu bezahlen. Die Londoner Niederlassung mußte
diesem Zahlungsauftrage ihres Stammhauses nachkommen; geschah dies
Nicht, so war der Aussteller des Zahlungsbriefes, das Florentiner Haus,
verpflichtet, für die Zahlung selbst aufzukommen. Die italienischen Gesetze
sorgten schon damals dafür, daß die mit einem solchen Zahlungsauftrag
übernommene Verpflichtung zur Zahlung auch wirklich erfüllt wurde und
räumten dem Gläubiger in diesem Falle das Recht ein, den Schuldner in
den Schuldarrest setzen zu lassen oder durch Pfändung und Verkauf von
dem Schuldner gehörigen Sachen sich rasch bezahlt zu machen. Aus
diesem Zahlungsauftrage, welcher später infolge der hiebei vorgekommenen
doppelten Verwechslung, des Geldes und des Ortes, Wechselbrief oder
kurzweg Wechsel genannt wurde, entwickelte sich der kaufmännische Wechsel,
die sogenannte Tratte.
Fast in derselben Zeit entstand die zweite Hauptart des Wechsels, der
Solawechsel. Im 12. Jahrhundert nannte man ein Darlehen, das in einer
anderen Münzsorte als der dargeliehenen und sehr häufig‘ auch an einem
anderen Orte zurückgezahlt wurde, cambium, das heißt Tausch. Der
Empfänger des Darlehens verpflichtete sich zur Rückzahlung in einer Urkunde,
 die gleichfalls Wechsel genannt wurde. Diese Art des Wechsels
fand auf den Märkten und Messen des Mittelalters Anwendung, auch im
Warengeschäfte; auf diesen großen Zusammenkünften der Kaufleute aus
        <pb n="45" />
        38 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
aller Herren Ländern wurde es. früh üblich, die in der Messe gekauften
Waren erst auf der nächsten Messe zu bezahlen, und der Käufer stellte
über seine Schuld einen solchen Solawechsel aus, zahlbar auf der nächsten
Messe in der Münzsorte des Verkäufers.
Die Unsicherheit des damaligen Verkehres brachte es mit sich, daß
die Kaufleute den Erlös aus diesen Meßgeschäften nicht gern in barem
Gelde mit sich nach Hause nahmen. Sie übergaben daher diese Summen
einem Geldwechsler (campsor), der den Betrag in die Münzsorte des
Heimatortes des heimreisenden Kaufmannes umrechnete und hierüber einen
Wechselbrief ausstellte; in diesem beauftragte er einen ihm befreundeten
campsor jenes Heimatortes, den betreffenden Betrag an den Kaufmann,
den Überbringer des Briefes, auszubezahlen. So fand auch auf den Märkten
und Messen die Tratte neben dem Solawechsel häufig Anwendung. Die
Streitigkeiten aus solchen Meßgeschäften wurden durch ein besonderes
Meßgericht ausgetragen, das, da sich die fremden Kaufleute sehr bald
wieder in alle Gegenden zerstreuten, mit großer Strenge und Schnelligkeit
die Schuldner zwang, ihren übernommenen Zahlungspflichten nachzukommen.
 Diese Strenge des Gesetzes wurde in Wechselgeschäften beibehalten,
 als später der Wechsel auch außerhalb der Messen ein allgemeines
 und beliebtes Zahlungsmittel geworden war.
Das Wechselrecht, das im Mittelalter in Italien entstanden
war, ist vom 16. Jahrhundert an in Frankreich weiter ausgebaut
und dort auch zum ersten Male (1673) kodifiziert worden. Seinem
italienischen Vorbild und der Entstehung der Tratte entsprechend
hielt das französische Wechselrecht an dem Grundsatze fest, daß
der Aussteller nur auf Grund einer Deckung ziehen kann, bestimmte
Order- und Valutaklausel als wesentliche Erfordernisse und forderte
die Verschiedenheit des Ausstellungsortes vom Zahlungsorte (remise
de place en place). Im 19. Jahrhundert hat sich dann das deutsche
Wechselrecht entwickelt und seither in vielen Ländern Verbreitung
gefunden. Es fordert die ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel
und erkennt ihm die Orderqualität (Übertragbarkeit ohne Orderklausel)
 zu; das Blankoindossament wird als eigentliches Indossament
anerkannt. Ein besonderes Wechselrecht hat sich in England ausgebildet,
 das auch in den englischen Kolonien und in der Union
Anwendung findet.
Wiederholte Bestrebungen zur Vereinheitlichung des Wechselrechtes
 haben zur Haager Konvention vom Jahre 1912 geführt,
die aber infolge des Weltkrieges keine praktischen Folgen gezeitigt
hat; neuerdings bildet sie die Grundlage für ähnliche Bestrebungen
im Völkerbund und bei Novellierungen von Wechselgesetzen (Rußland,
 Polen, Jugoslawien). Das Haager Abkommen über die Vereinheitlichung
 des Wechselrechtes hat im wesentlichen die Bestimmungen
 des deutschen Wechselrechtes übernommen. Daher finden
sich dort auch dieselben wesentlichen Erfordernisse des gezogenen
und eigenen Wechsels wie im deutschen Wechselrecht wieder, nur
ist. der Geldsumme ‚auch die unbedingte Anweisung, bei eigenen
        <pb n="46" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 39
Wechseln das unbedingte Versprechen, sie zu bezahlen, beigefügt.
Doch gilt auch ein Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit als Sichtwechsel,
 der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort mangels
besonderer Angabe als Zahlungsort und der beim Namen des
Ausstellers angegebene Ort als Ausstellungsort, falls dieser nicht
ausdrücklich enthalten ist. Markt- (Meß-) Wechsel sind ebenso wie
das Giro ohne Obligo ausgeschaltet. Bei Sichtwechseln kann der
Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist, bei
jedem anderen Wechsel gilt ein Zinsvermerk nicht als geschrieben.
Eine wesentliche Abweichung vom deutschen Recht ist die aus
dem englischen Wechselrecht übernommene Bestimmung, daß Regreß
 auf Zahlung auch schon genommen werden kann, wenn die
Annahme verweigert oder der Bezogene unsicher geworden. ist.
Von der Nichtannahme oder -zahlung muß der Inhaber seinen unmittelbaren
 Vormann und den Aussteller innerhalb 4 Werktagen
vom Tage der Protesterhebung oder im Falle des Vermerkes „ohne
Kosten‘ vom Tage der Vorlegung benachrichtigen.
A. Das deutsche Wechselrecht (Wechselordnung vom 3. Juli
1908)/ das fast vollständig!) mit der österreichischen Wechselordnung
 (vom 25. Jänner 1850) übereinstimmt, formuliert den Wechsel
als eine mit gesetzlichen. Erfordernissen ausgefertigte Urkunde, in
der sich der Aussteller derselben unter Wechselstrenge?) verpflichtet,
die Wechselsumme zur Verfallzeit entweder selbst zu bezahlen oder
durch eine andere Person zahlen zu lassen. Im ersteren Fall entsteht
 ein eigener oder trockener, auch Solawechsel, im letzteren
Fall ein fremder oder gezogener (trassierter) Wechsel, häufig Tratte
genannt.
Die Solawechsel haben nur für den Privatverkehr Bedeutung;
 der kaufmännische Wechsel ist fast ausschließlich die Tratte
geworden und bloß in den Vereinigten Staaten von Amerika und in
Rußland kommen eigene Wechsel im Handelsverkehre vor.
Die gesetzlichen Erfordernisse, die eine Urkunde als gezogenen
oder trassierten Wechsel kennzeichnen, sind:/die Angabe des Ortes,
Monatstages und Jahres der Ausstellung die Angabe der Zahlungszeit,”
 das in den Text aufzunehmende Wort Wechsel oder ein entsprechender
 Ausdruck in einer fremden Sprache, wenn der Wechsel
1) Die Bestimmung des Art. 43, daß zur Erhaltung des Wechselrechtes
gegenüber dem Akzeptanten eines Domizilwechsels, auf dem der ‚Domiziliat
benannt ist, die rechtzeitige Präsentation und Protestierung mangels’ Zahlung
 erforderlich ist, hat die deutsche Fassung vom Jahre 1908 nicht mehr
aufgenommen.
2?) Unter Wechselstrenge versteht man eine vom gewöhnlichen Recht
abweichende Strenge, mit welcher der säumige Wechselschuldner zur Erfüllung
 seiner Verpflichtung gezwungen wird; sie äußert sich im Wechselprozeß
 durch besonders rasches und abgekürztes Verfahren.
        <pb n="47" />
        40 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
in dieser ausgestellt ist (französisch: lettre de change, englisch‘: bill
of exchange, italienisch: lettera di cambio, tschechisch: smenka,
magyarisch:: vältö); der Name des Remittenten, zu dessen Gunsten
der Wechsel ausgestellt wird, die Geldsumme®), der Name des Bezogenen
 oder Trassaten, der beauftragt ist, die Zahlung am Verfalltage
 zu leisten; der Zahlungsort und die Unterschrift des Ausstellers
oder Trassanten.
Bei eigenen Wechseln fallen das 6. und 7. gesetzliche Merkmal
weg, weil der Aussteller selbst der Zahler ist und weil als Zahlungsort
 der Ausstellungsort (der Wohnort des Ausstellers) gilt, wenn
nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist.
Die kaufmännischen oder außerwesentlichen Bestandteile eines Wechsels
sind zur Gültigkeit desselben nicht notwendig, erscheinen aber auf den meisten
kaufmännischen Wechseln infolge bestehender Handelsgebräuche, aus Gründen
der Deutlichkeit, zur Kennzeichnung der bestehenden Rechnungsverhältnisse
 oder wegen gesetzlicher, aber nicht wechselrechtlicher Vorschriften.
Beispiel eines in kaufmännischer Form ausgestellten Wechsels:
‚D" Wien, 16. Mai 1927. Per S 8986-75.
© Am 31. Juli a. c. zahlen Sie gegen diesen Primawechsel
= an die Order des Herrn Ernst Lang die Summe von
S Schilling Achttausendneunhundertachtzigsechs 75/,00 Österr. Währung,
Sm
oO Wert in Rechnung und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht,
= An Herren Förster &amp;amp; Kie.,,
ES Wien. Müller &amp;amp; Neffe.
Zu den außerwesentlichen Bestandteilen des gezogenen Wechsels gehören
 außer dem Wechselstempel insbesondere:
Die dem Worte Wechsel vorangehende Bezeichnung Prima (bei einem
eigenen Wechsel Sola), wodurch ausgedrückt wird, daß der Wechsel die
erste (Prima). bzw. die einzige (Sola) Ausfertigung des Wechsels ist. In besonderen
 Fällen, werden mehrere gleichlautende, mit Unterschrift des.
Ausstellers versehene Exemplare des Wechsels ausgefertigt, die mit Sekunda:
und Tertia bezeichnet sind; so, wenn die Einholung des Akzeptes längere
Zeit erfordert, oder im überseeischen Verkehr. Hievon zu unterscheiden.
ist die Wechselkopie, eine bloße als solche bezeichnete Abschrift des Wechsels,
die zur Einholung des Akzeptes, zur Nachtragung eines vergessenen oder
fehlerhaften Indossaments oder zur Abquittierung einer geleisteten Teilzahlung:
Verwendung findet#);
die Orderklausel (an die Ordre), womit dem Remittenten das Recht
eingeräumt wird, das Eigentum an dem Wechsel an andere zu übertragen;
nach deutschem Recht bedarf es ihrer nicht, daher ist ein Verbot der
3) Wechsel, bei denen die Geldsumme in Teilbeträgen aufgelöst ist (sogenannte
 Ratenwechsel), sind ungültig, desgleichen nach Österreichischem
Recht Wechsel, die ein Zinsversprechen enthalten, während dieses nach
deutschem Recht als nicht geschrieben gilt.
*) Eine auch ins Elementare gehende Darstellung der Wechseltechnik
findet sich in meinem „Lehrbuch der Handelskunde‘, 1. Teil, 10. Aufl.
Wien und Leipzig 1925.
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 41
Weitergabe ausdrücklich zu kennzeichnen („aber nicht an die Order‘, Rektawechsel);

die Valutaquittung (Wert in Rechnung, in barem, in Waren, bei
Kommissionsrimessen: Wert in Rechnung N. N.), die das Rechnungsverhältnis
 zwischen Aussteller und Remittenten bezeichnet (daher bei Wechseln
 an eigene Order: Wert in mir selbst);
der Deckungsvermerk („und stellen ihn auf Rechnung‘, bei Kommissionstratten
 mit Beifügung der Anfangsbuchstaben des Kommittenten),
der den Bezogenen anweist, den Aussteller, bei Kommissionstratten den
Kommittenten für die Wechselsumme zu belasten,
schließlich die Bezugnahme auf den Avisbrief (laut Bericht, bei Vistawechseln
 laut oder ohne Bericht).
Das Akzept muß mit oder ohne den Zusatz „angenommen“
oder „akzeptiert“ auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt werden.
Das Indossament kann auch nur aus der Unterschrift des
Indossanten bestehen (Blankoindossament oder Giro in bianco).
Das Prokura-Indossament ermächtigt den Indossatar, den Wechsel
zur Zahlung zu präsentieren, nötigenfalls den. Protest mangels Zahlung
 zu erheben und die Wechselklage anzustrengen.
Zur Geltendmachung der Regreßrechte gegen Aussteller und
Indossanten ist die Erhebung eines Protestes erforderlich; man
unterscheidet den Protest mangels Zahlung, der spätestens am
zweiten Werktage nach dem Verfallstag erhoben werden muß, den
Protest mangels Annahme, den Protest mangels Datierung des Akzeptes
 (bei Zeitsichtwechseln), den Windprotest wegen Unauffindbarkeit
 des Bezogenen und den Protest mangels Aushändigung der
Prima oder des Originals. Von der Erhebung des Protestes M. Z.
kann abgesehen werden, wenn der Aussteller und alle Indossanten
ihrer Unterschrift die Worte „Ohne Kosten“ oder „Ohne Protest“
beigefügt haben (Tratte ohne Kosten). Bei notleidenden Wechseln
(wenn der Bezogene die Annahme verweigert hat oder der Akzeptant
 unsicher geworden ist) kann eine Sicherheit von den Vormännern
 gefordert werden (Regreß auf Sicherstellung); jedenfalls
ist der Verfalltag abzuwarten und im Falle der Nichtzahlung Regreß
auf Zahlung zu nehmen.
Weiters sind mit der deutschen, bzw. österreichischen Wechselordnung
 im wesentlichen identisch jene in Bulgarien, Danzig, Estland
 (bestimmte Wechselblankette), Tschechoslowakei, Ungarn,
Italien (Wechsel- und Duplikatklausel muß nicht im Wechseltexte
stehen, die Leistung kann auch auf Bodenfrüchte lauten: ordine in derrate,
 mangelhaft oder nicht gestempelte Wechsel sind ungültig, ohne
Protest, ohne Kosten gelten als nicht geschrieben)®), Rumänien
°) Der neue Entwurf sieht eine Abänderung auf Grund der Haager
Konvention vom Jahre 1912 vor; demnach soll der Sicherstellungsregreß abgeschafft
 und von der Erhebung eines Protestes gegen den Akzeptanten
eines Domizilwechsels abgesehen werden.
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        42 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
(aber die Orderklausel ist gesetzliches Erfordernis, statt Wechsel
kann auch Tratte stehen, Produkten- oder Warenwechsel sind zulässig,
 der Protest M. Z. ist am folgenden Werktag zu levieren),
Schweiz (Protest nicht am Zahlungstag, aber spätestens am 2. Tag),
Dänemark, Schweden und Norwegen (ist keine Verfallzeit
‚angegeben, so gilt Zahlung bei Vorzeigung), Finnland, Lettland,
Litauen, Portugal und Japan.
In Polen sind mit Gesetz vom 14. November 1924 viele
Bestimmungen des deutschen Wechselrechtes rezipiert worden. Die
wesentlichsten Abweichungen sind: Wenn kein Ausstellungs- oder
Zahlungstag angegeben ist, so ist der Wechsel gleichwohl gültig.
Bei Sichtwechseln kann der Aussteller die Verzinsung der Wechselsumme
 vorschreiben. Der Aussteller kann sich von der Haftung
für die Annahme befreien und die Präsentation zur Annahme (ausgenommen
 bei Sicht- und Domizilwechseln) verbieten. Bei notleidenden
 Wechseln kann auch vor der Fälligkeit Regreß auf Zahlung
 genommen werden. Der Wechselinhaber hat innerhalb 4 Tagen
nach der Protesterhebung seinen Vormann und bei Tratten ohne
Kosten auch den Aussteller zu notifizieren. Die weiteren Benachrichtungen
 sind binnen zwei Tagen nach Erhalt weiterzugeben.
Die Regreßprovision beträgt nur */6%.
Schließlich kann auch Rußland®) zur deutschen Gruppe gezählt
 werden. Dort besitzt der eigene Wechsel noch überwiegende
Bedeutung; daher handelt auch das Gesetz zunächst von den
eigenen Wechseln, deren Bestimmungen dann auf die gezogenen
Wechsel anzuwenden sind. Der eigene Wechsel muß außer den
6 gesetzlichen Erfordernissen der deutschen Wechselordnung das
‚ausdrückliche und uneingeschränkte Versprechen des Ausstellers
enthalten, die (in Ziffern und Worten angegebene) Geldsumme in
Goldrubel oder in einer innerhalb der Sowjetunion geltenden Valuta
zu bezahlen. In den gezogenen Wechseln muß außer den 8 gesetzlichen
 Erfordernissen des deutschen Wechselrechtes die Aufforderung
 an den Bezogenen aufgenommen werden, die Zahlung zu leisten.
Das Indossament muß mit oder ohne den Namen des Indossatars
 auf die Rückseite geschrieben werden; der Zusatz: „Ohne
Rückgriff auf mich“ ist zulässig und befreit den Indossanten von
der Haftung. Lehnt der Bezogene die Annahme ab, so muß Protest
M. A. leviert werden und der Wechselinhaber kann, ohne den
Zahlungstag abzuwarten, Regreß auf Zahlung nehmen. Dann entfällt
 die Vorweisung zur Zahlung und die Levierung des Protestes
M. Z. Dieser muß sonst spätestens an dem der Fälligkeit folgenden
Tage bis 3 Uhr nachmittags durch einen Notar oder Richter auf-6)
 Gesetz vom 30. März 1922,
        <pb n="50" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 43
genommen werden und der Wechselinhaber ist verpflichtet, seinen
unmittelbaren. Vormann und den Aussteller über die nicht erfolgte
Annahme oder Zahlung binnen 3 Tagen nach der Protesterhebung
schriftlich zu verständigen.
B. Das französische Wechselrecht ist enthalten in den
Artikeln 118—189 des Code de Commerce vom 15. September 1807,
Nach denselben muß der gezogene Wechsel außer Datierung, Beträge,
Name des Bezogenen, Zahlungszeit und Zahlungsort und Unterschrift
des Ausstellers auch die Orderklausel, die Valutaquittung und die
Angabe enthalten, ob der Wechsel in Prima, Sekunda usw. gezogen.
 ist. Die Ortsverschiedenheit (s. oben) ist im Jahre 1894 aufgehoben
 worden. Die Bezeichnung als Wechsel ist also nicht wesentlich.
 Die Annahme des Wechsels wird durch das Wort „accepte‘
und die Unterschrift des Bezogenen ausgedrückt. Durch den Beisatz
„non acceptable‘ kann der Aussteller die Haftung für die Annahme
ausschließen.
Das Indossament ist zu datieren und muß außer der Unterschrift
die Orderklausel, die Valutaquittung und den Namen des Indossatars
enthalten. Es gibt also kein Blankoindossament. Der Vermerk
„ohne Verbindlichkeit“ hat keine rechtliche Wirkung.
Die Erhebung des Protestes M. Z. muß an dem dem Verfalltage
 folgenden Werktage geschehen. Der Aussteller ist verpflichtet,
dem Bezogenen die Wechseldeckung zu beschaffen, daher bleibt der
Aussteller auch ohne rechtzeitige Protesterhebung wechselrechtlich
haftbar, wenn er nicht nachweist, daß die Deckung des Wechsels
beim Bezogenen am Verfalltage vorhanden war.
Der Inhaber eines nicht ordnungsmäßig gestempelten Wechsels
hat im Falle der Nichtannahme ein Klagerecht nur gegen den Aussteller,
 im Falle der Annahme nur gegen den Akzeptanten und
den Aussteller, wenn dieser nicht nachweisen kann, daß zur Verfallzeit
 Deckung vorhanden war.
Eigene Wechsel (billets &amp;amp; ordre) enthalten das Ausstellungsdatum,
 die zu zahlende Summe, den Zahlungstag und die Valutaquittung.
 -
Von den Ländern, die das französische Wechselrecht mit mehr oder
weniger wesentlichen Änderungen angenommen haben, seien erwähnt:
Belgien. Die wesentlichen Erfordernisse sind das Datum der
Ausstellung, der Wechselbetrag, der Name des Ausstellers, des Bezogenen
 und des Remittenten, die Angabe der Zeit und des Ortes
der Zahlung, die Bezeichnung des Wechsels als Prima, Sekunda usw.
Das Blankoindossament ist zulässig. Fällt der Verfalltag auf einen
Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Wechsel am
vorhergehenden Tage zahlbar. Der Protest M. Z. muß am zweiten
Tage nach dem Verfalltag erhoben werden.
        <pb n="51" />
        44 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Holland. Ein Wechsel ist eine datierte Urkunde, mittels der
der Aussteller jemanden beauftragt, eine Summe Geldes an einem
anderen Orte zu einer bestimmten Zeit an eine benannte Person
oder an deren Order zu bezahlen und in der das Valutabekenntnis
aufgenommen ist. Somit sind die Ortsverschiedenheit und die Valutaquittung
 wesentliche Erfordernisse. Für den Inhalt des Akzeptes,
des Indossamentes und für die Haftung des Ausstellers gelten im
wesentlichen die französischen Bestimmungen, doch ist das Blankogiro
 gestattet. Im Falle der Nichtzahlung muß am nächsten Werktage
 Protest leviert werden. Der Zusatz „ohne Kosten“ ist auf
einem nicht ordnungsmäßig gestempelten Wechsel nichtig. Dieser
Zusatz wird im allgemeinen. als Einverständnis angesehen, dem Bezogenen
 eine Nachfrist von 1 bis 3 Wochen für die Zahlung des
Wechsels zu gewähren.
Auch in Spanien gilt im allgemeinen das französische Wechselrecht;
 doch muß der Wechsel auch den Namen desjenigen enthalten,
von dem der Aussteller den Wert des Wechsels erhalten hat oder
dem derselbe in Rechnung gestellt wurde, dagegen ist die Angabe
Prima, Sekunda usw. nicht erforderlich. Das Akzept muß die Worte
„@cepto‘ oder „aceptamos‘, das Datum und die Unterschrift des
Bezogenen enthalten; andernfalls verliert der Wechsel seine wechselrechtliche
 Eigenschaft. Blankoindossamente sind zulässig, volle Indossamente
 müssen datiert sein, sonst gelten sie als Prokuraindossamente.
 Wird der Protest M. Z. nicht rechtzeitig, das ist an dem
dem Verfalltag folgenden Werktag erhoben, so erlischt auch die
wechselrechtliche Verpflichtung des Akzeptanten. Nicht ordnungsmäßig
 gestempelte Wechsel sind ungültig.
Weiters ist das französische Wechselrecht in der Türkei (1850)
und in Griechenland (1835) mit der Distanzklausel in Geltung.
Ist der Verfalltag ein gesetzlicher Festtag, so ist der Wechsel den.
Tag vorher zahlbar.
In Jugoslawien sind im serbischen Teile gleichfalls die
Orderklausel und die Valutaquittung gesetzliche Erfordernisse, auch
die strenge Form des vollen Indossamentes (mit Beifügung des
Vornamens des Indossatars und des Indossanten) ist dem französischen
 Wechselrecht nachgebildet. Dagegen ist die Gestattung des
Blankoindossaments und die Wechselklausel dem deutschen Wechselrecht
 entnommen; der Distanzvermerk fehlt. Bauern und Soldaten
der unteren Grade sind nicht wechselfähig. In den neuen Gebieten
Steht noch die österreichische bzw. ungarische Wechselordnung in
Geltung. Eine Vereinheitlichung des Wechselrechtes auf Grund der
Haager Konvention vom Jahre 1912 ist im Zuge.
C. Das anglo-amerikanische Wechselrecht. In Großbritannien
 und Irland gilt nach dem Gesetz vom 18. August 1882 (The:
        <pb n="52" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 45
Bills of Exchange Act) als Wechsel jeder vom Aussteller unterschriebene
 unbedingte Auftrag, eine bestimmte Summe zu einer
festgesetzten Zeit an den Remittenten, dessen Order oder an den
Inhaber zu bezahlen. Die Geldsumme kann mit Zinsen, in bestimmten
 Raten oder zu einem angegebenen oder bestimmbaren
Wechselkurse ausgedrückt werden. Die Zinsen sind, wenn der
Wechsel keine andere Bestimmung enthält, vom Ausstellungstage
und bei undatierten Wechseln vom Tage der Begebung zu rechnen;
wenn nichts angegeben, gilt der Zinsfuß des Zahlungsortes. Die
Verfallzeit kann auch auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses
oder eine bestimmte Zeit nach Eintritt desselben lauten. Zur angegebenen.
 Verfallzeit werden bei Wechseln, die nicht Fix- oder
Sichtwechsel sind, drei Tage, die sogenannten Respekttage, hinzugerechnet;
 der letzte Respekttag gilt als Zahlungstag. Fällt der letzte
Respekttag auf einen. Sonntag oder einen Feiertag, so ist der Wechsel
am vorhergehenden Geschäftstag fällig; ist aber der letzte Respekttag
 ein Bankfeiertag, so gilt der folgende Geschäftstag als Zahlungstag.
 Wechsel ohne Datierung oder ohne Bezeichnung des Ausstellungs-
 oder Zahlungsortes sind desungeachtet gültig.
Die Begebung eines Wechsels erfolgt durch Übergabe des Inhaberwechsels
 und durch Übergabe und Indossament des Orderwechsels,
 eine besondere Orderklausel ist hiezu nicht notwendig.
Ein Giro ist nur dann gültig, wenn dem Familiennamen auch der
Vorname oder dessen Anfangsbuchstabe ohne irgend einen Zusatz
beigefügt ist. Die Unterschrift muß mit dem Namen des vorangegangenen
 Indossatars genau übereinstimmen, doch kann, wenn
dieser unrichtig war, auch die richtige Unterschrift beigefügt werden.
 Das Indossament braucht nicht auf die Rückseite des Wechsels
gesetzt zu werden.
Der Aussteller und jeder Indossant können Präsentationsfristen
zur Annahme vorschreiben. Sichtwechsel müssen innerhalb angemessener
 Zeit, Domizilwechsel vor Verfall zur Annahme vorgelegt
 werden. Die Annahme muß auf den Wechsel geschrieben
und unterzeichnet sein; die einfache Unterschrift genügt nicht.
Wird der Wechsel nicht angenommen, so erlangt der Inhaber
sofortigen Regreßanspruch auf Zahlung gegen seine Vormänner;
er muß bei Inlandswechseln (die innerhalb der britischen Inseln
gezogen und zahlbar sind) sofort seinen Vormann verständigen,
bei Auslandswechseln überdies Protest M. A. erheben lassen, widrigenfalls
 er seine Regreßrechte gegen den Aussteller und die Indossanten
 verliert. Die Präsentation zur Zahlung ebenso wie die Erhebung
 des Protestes M. Z. muß am letzten Respekttag erfolgen;
doch genügt bei Inlandswechseln eine sogenannte note, die, wenn
nötig, gegen die Protesturkunde umgetauscht wird.
        <pb n="53" />
        46 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Promissory note (Verpflichtungsschein) ist gleichfalls ein
unbedingtes, von dem Aussteller unterzeichnetes Versprechen, auf
Verlangen oder zu einer festgesetzten oder bestimmbaren Zeit eine
bestimmte Summe an Order oder an den Inhaber zu bezahlen.
Das englische Wechselrecht gilt auch in den englischen. Kolonien.
In den Vereinigten Staaten von Amerika (The Negotiable
Instrument Law 1897) bestehen im Wesen die gleichen Bestimmungen
 wie in England. Die Orderklausel ist, falls der Wechsel
nicht an Inhaber zahlbar ist, wesentlich. Wechsel ohne Verfallzeit.
gelten als reine Sichtwechsel. Respekttage gibt es: nicht. Ist der
Verfalltag ein Sonn- oder Feiertag, so ist der Wechsel am {folgenden
 Geschäftstag zahlbar.
Die Haftbarkeit des Ausstellers und der Indossanten eines im
Staate New-York ausgestellten Wechsels wird nur nach den Gesetzen
 dieses Staates beurteilt; daher müssen solche Wechsel auch
im Auslande bei Nichtannahme M. A. und bei Nichtzahlung am
Fälligkeitstage protestiert werden; die Notifikation muß sofort erfolgen.
Das anglo-amerikanische Wechselrecht hat durch die Bestimmung, daß
die Wechselsumme mit Zinsen oder zu einem angegebenen oder bestimmbaren
 Wechselkurs ausgedrückt werden kann, den Gepflogenheiten des
englischen Warenhandels und insbesondere den Bedürfnissen des überseeischen
 Handels in weitgehendem Maße Rechnung getragen. Nach englischer
 Usance wird der Fakturenpreis häufig Netto Kassa Wohnort des
Verkäufers erstellt. Daher gehen die Zinsen vom Fakturendatum bis zum
Tage des Eintreffens des Rembours und ebenso die gesamten Spesen des
Ausgleiches zu Lasten des Käufers, Bei Trassierungen in ausländischer
Währung überwälzt der Verkäufer überdies das Valutarisiko auf den Käufer,
Hieraus ergeben sich folgende Trattenklauseln: „payable by approved bankers
check on London‘ oder „payable at the rate for ...sight drafts on London‘
oder „payable at the rate of exchange for ...sight drafts on London plus
all banking charges and bill stamps‘“ oder „payable at the colleeting bankers’”
selling rate for sight drafts on London plus (all banking charges and
bill stamps and) interest at... per cent per annum from the date hereof
to the approximate arrival of proceeds in London‘. — Bei Tratten auf europäische
 Plätze wird häufig die Klausel „Exchange as per endorsement‘ beigefügt;
 sie weist die negozierende Bank an, den Wechselbetrag zum Sichtkurs
umzurechnen, Zinsen, Spesen und Kommission hinzuzurechnen und den auf
die Rückseite gesetzten Endbetrag beim Bezogenen einzuziehen (z. B.
£ 104.-.- at 125 equal ffes 13.000.—)
D. Die Funktionen des Wechsels. Die vorstehenden rechtlichen
 Bestimmungen statten den Wechsel mit ‚besonderen Vorzügen
aus, die ihm eine weite Verbreitung im geschäftlichen Leben von
jeher gesichert haben.
Diese rechtliche Sonderstellung des Wechsels beruht vor allem
auf der Wechselstrenge, die den Akzeptanten, den Aussteller, sowie
jeden anderen, der den Wechsel mit seiner Unterschrift versehen
hat, rasch und nachdrücklich zwingt, die hiedurch übernommene
        <pb n="54" />
        Il... INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN.. KREDITVERKEHRS 47T
Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Der Wechsel wird dadurch ein
sicheres Kreditpapier, dessen Einlösung mit um so. größerer Sicherheit
 erwartet werden kann, je mehr gute Unterschriften sich auf
ihm befinden. Dazu kommt noch, daß jeder Kaufmann es als seine
Ehrenpflicht ansieht, eine übernommene Wechselverbindlichkeit zu
erfüllen; weiß er doch, daß sein Kredit und Ansehen schwer geschädigt
 werden, falls sein Akzept oder sein Giro notleidend wird.
Diese Vorteile der sicheren und pünktlichen Zahlung, die dem
Wechselbesitzer zugute kommen, machen den guten Wechsel zu
einem geschätzten Wertpapier, das im. kaufmännischen Verkehr
gerne an Zahlungsstatt genommen wird. Diese Funktion des Wechsels
 als Zahlungsmittel wird unterstützt durch seine leichte Übertragbarkeit,
 die zudem das wechselmäßige Regreßrecht gegen die
früheren Besitzer in sich schließt.
Entsprechend diesen großen Vorzügen ist die Verwendung des
trassierten Wechsels in der kaufmännischen ‘Praxis in normalen
Zeiten eine ausgedehnte und mannigfaltige; insbesondere dient er
zur Einziehung von Forderungen, zur Geldbeschaffung und als
Zahlungsmittel.
1. Zur Einziehung einer Forderung wird der Verkäufer einer
Ware auf den Käufer trassieren und diesen, insbesondere wenn die
Tratte akzeptiert wird, zur pünktlichen Bezahlung der Warenschuld
verpflichten. Der Käufer kann aber auch eine dritte Person, gewöhnlich
 eine Bank, angeben, auf die der Verkäufer den Fakturabetrag
 entnimmt (Kommissionstratte), oder er benutzt ein Guthaben,
das er bei einer dritten Person besitzt, um auf diese den Fakturabetrag
 in einer Tratte abzugeben, die er dem Verkäufer zum Begleich
 übermittelt.
Der Verkäufer der Ware wird den empfangenen Wechsel selten
bis zum Verfalltage behalten, sondern er gibt ihn in Eskont, falls
er Geld braucht, oder zur Gutschrift an eine Bank und verwendet
die hiedurch flüssig gemachten Mittel wieder zur Begleichung seiner
Schulden oder zum Einkauf von Rohprodukten, von neuen Waren.
Ohne daher auf den Eingang der alten Warenforderungen: warten
zu müssen, kann der Kaufmann durch die Negozierung der hiefür
empfangenen Wechsel neue Geschäfte in Angriff nehmen und hiedurch
 seinen Gewinn erhöhen sowie Zinsverluste vermeiden.
Die große Konkurrenz im modernen Geschäftsleben hat zweifellos
 den Wechsel schon vor dem Weltkriege einigermaßen zurückgedrängt.
 Denn in dem Bestreben, Geschäfte zu machen, muß der
Gläubiger nicht selten auf den Vorteil der Trassierung verzichten
und seinem Schuldner das diesem viel bequemere offene Ziel einräumen.
 Diesem Widerstreben des Käufers zu akzeptieren, hat man
durch Einführung der sogenannten inakzeptablen Tratte zu be-
        <pb n="55" />
        48 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gegnen versucht. Nach französischem Wechselrechte (s. oben) kann
nämlich der Aussteller die Vorlage zum Akzepte verbieten und
hiedurch die Haftung für die Annahme ausschließen. Der Verkäufer
kann so auf den Käufer ziehen, ohne daß diesem die Tratte zum
Akzept vorgelegt wird, und den Wechsel, für dessen Einlösung der
Verkäufer als Aussteller haftet, an eine Bank als Unterlage für einen
Kredit geben.
2. Zur Geldbeschaffung dient der Wechsel, wenn der Aussteller
auf den Bezogenen trassiert, ohne bei diesem ein Guthaben zu besitzen.
 Der Bezogene akzeptiert die Tratte auf Grund des Kredites,
den er dem Aussteller gewährt; dieser Kredit heißt Akzeptkredit,
er kann bedeckt oder unbedeckt sein. Der Aussteller gibt das Akzept
 in Eskont und verschafft sich so bares Geld; vor Verfall leistet
er dem Bezogenen entsprechende Deckung. Solche Wechsel werden
 zum Unterschiede von den vorher erwähnten auch Finanzwechsel
 genannt.
Die Trassierung zur Geldbeschaffung wird in unreeller Weise mißbraucht,
wenn sie ohne eigentliche Kreditgewährung auf einen Geschäftsfreund erfolgt,
 der aus Gefälligkeit akzeptiert und dieses Gefälligkeitsakzept einlöst,
nachdem er vorher Deckung vom Aussteller erhalten hat. Dieser verschafft
 sich die Deckung, indem er neuerlich auf denselben Geschäftsfreund
abgibt und diesen neuen Gefälligkeitswechsel wieder zu Geld macht. Es kann
sich aber auch der Akzeptant die Deckung in der Weise verschaffen, daß
er seinerseits auf den Aussteller trassiert, dieser wieder auf den Akzeptanten
usf., bis diese unreelle Geldbeschaffung infolge der großen Zinsverluste zu
kostspielig oder bekannt und dadurch unmöglich wird. Man bezeichnet dieses
wechselseitige Trassieren ohne reelle Grundlage als Wechselreiterei,
In betrügerischer Absicht können auch Wechsel mit falschen Unterschriften
 fingierter oder wirklicher Personen angefertigt werden, die man
nun gegen bar zu verkaufen sucht. Um den Betrug nicht aufkommen zu
lassen, muß die Deckung vor Verfall dem Wechselinhaber eingehändigt
werden oder der Fälscher stellt den Wechsel bei sich selbst zahlbar. Man
bezeichnet solche Wechsel als Kellerwechsel, weil sie die helle Beleuchtung,
eine aufmerksame Prüfung nicht vertragen.
3. Als Zahlungsmittel wird der Wechsel von dem Aussteller
und jedem späteren Inhaber benutzt, indem er ihn statt baren
Geldes an den Remittenten, bzw. den Indossatar für eigene oder
fremde Rechnung (Kommissionsrimesse) weitergibt, sei es zur Begleichung
 einer Schuld, sei es, um sich damit ein Guthaben zu
schaffen. Im Inlandsverkehr ist freilich der Wechsel als Zahlungsmittel
 vielfach durch die billigere Einrichtung des Giroverkehres
verdrängt worden, dagegen ist er gegenwärtig noch ein wichtiges
Zahlungsmittel im internationalen Verkehr.
Die Wechsel sind für den Aussteller und jeden späteren Inhaber
Forderungsdokumente und heißen als solche Rimessen, wenn sie
auf inländische Währung lauten, während Wechsel auf ausländische
Währung zu den Devisen gezählt werden. Die Rimessen heißen
        <pb n="56" />
        11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 49
Platzwechsel, wenn sie im Wohnorte des Besitzers, Distanzwechsel,
wenn sie an einem anderen Ort zahlbar sind, und Provinzwechsel,
wenn sie auf Provinzorte lauten.
Mit Rücksicht auf die Laufzeit werden die Wechsel eingeteilt
in solche kurzer Sicht (k. S.), mittlerer Sicht (m. 3.) und langer
Sicht (1. S.); als kurze Sicht gelten nicht mehr als 14 Tage, mittlere
Sicht bis 59 Tage und lange Sicht von 60 bis; 92 Tage Laufzeit.
2. ANWEISUNGEN UND AKKREDITIVE
Unter Anweisungen im weiteren Sinne versteht man alle
schriftlichen Aufträge zu Leistungen an dritte Personen, insoweit
sie nicht Wechsel sind. Die ursprüngliche Form ist die kaufmännische
 Anweisung (mandat, assignation), das ist. ein schriftlicher
Auftrag, durch den ein Kaufmann (der Assignant) eine andere Person.
 (den Assignaten) beauftragt, eine bestimmte Summe Geldes oder
eine andere vertretbare Sache an eine dritte Person (den Assignatar)
zu leisten.
Beispiel einer kaufmännischen Anweisung:
Breslau, 8. Mai 1928. Per RM ‚3356-40.
Acht Tage a dato zahlen Sie gegen diese Anweisung
an die Order der Kommerz- und Diskontogesellschaft die Summe von
Reichsmark Dreihundertfünfzigsechs und 40 Pfennig Reichswährung
Wert in Rechnung und stellen‘ sie auf Rechnung ‚laut Bericht.
An Herrn Franz Müller, Meixner &amp;amp; Kie.
Breslau.
Kaufmännische Anweisungen können, nach deutschem und österreichischem
 Recht, wenn sie an Order lauten, wie der Wechsel
mittels Indossament weitergegeben werden und sind in der Regel
auch in der Form eines Wechsels ausgestellt, doch nicht als Wechsel
bezeichnet; von diesem unterscheiden sie sich‘ auch in rechtlicher
Beziehung dadurch, daß die Anweisung den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches1) unterliegt und nicht nur über eine Geldsumme,
sondern auch über andere vertretbare Sachen ausgestellt sein kann;
1) Der Akzeptant einer Anweisung ist dem Assignatar bzw. dem Indossatar
 zur Erfüllung verpflichtet. Durch das handelsrechtliche Indossament
 gehen alle Rechte auf .den Indossatar ‚über; auch kann sich der Verpflichtete
 nur solcher Einreden bedienen, die ihm nach Maßgabe der Urkunde
 selbst oder unmittelbar gegen den jeweiligen Kläger zustehen. Durch
diese beiden Wirkungen unterscheidet sich das handelsrechtliche Indossament
von der gemeinrechtlichen Zession und kommt, dem wechselrechtlichen Indossament
 bis auf das wechselmäßige Regreßrecht gleich. Im übrigen kommen
die „wechselrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Form und der Legitimation
 des Inhabers auch für das handelsrechtliche Indossament zur sinngemäßen
 Anwendung.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
        <pb n="57" />
        59 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sie ist nur indossierbar, wenn sie an Order lautet und die Leistung
 nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde.
Die kaufmännische Anweisung wird hauptsächlich zur Einziehung
 kurzfristiger Forderungen benutzt.
In neuerer Zeit wird der Zahlungsauftrag, also das Ersuchen,
an eine dritte Person eine bestimmte Summe sofort oder an einem
bestimmten Tage auszuzahlen, immer häufiger in Briefform erteilt
und dann briefliche Auszahlung oder, wenn der Auftrag telegraphisch
 gegeben wird, telegraphische Auszahlung, Telegraphic
transfer (T. T.) oder Cable transfer (C. T.) genannt. Diese Auszahlungen,
 besonders aber die telegraphischen Anweisungen sind
das häufigste Zahlungsmittel im internationalen Verkehr geworden
(s. unter Devisen).
Eine Anweisung kann auch in der Form gegeben werden, daß
jemand einen anderen beauftragt, Dispositionen eines Dritten bis zu
einer bestimmten Höhe zu honorieren ; innerhalb dieser Grenze bleibt
die Bestimmung des Betrages dem Dritten (dem Begünstigten) vorbehalten.
 Solche Anweisungen bezeichnet man als Akkreditive.
Sie finden Anwendung ım Reiseverkehr und beim Rembours im
Warengeschäfte.
1. Im Reiseverkehr wird das Akkreditiv oder der Kreditbrief
ausgestellt als offener Brief, in dem der Adressant dem Überbringer
des’ Briefes beim Adressaten für eine bestimmte Summe Geldes
akkreditiert, das heißt den Überbringer für berechtigt erklärt, Gelder
bis zu einer bestimmten Höhe vom Adressaten sich ausbezahlen zu
lassen. Für den Reisenden ist es mißlich, größere Summen längere
Zeit mit sich führen zu müssen; er kauft sich daher vor der Reise
bei einem Bankier einen Kreditbrief, lautend auf einen bestimmten
Betrag und zahlbar bei einem Bankier des Reisezieles; will der
Reisende an mehreren Orten Geld beheben, so läßt er sich einen
Zirkularkreditbrief ausstellen, der an mehrere Bankhäuser gerichtet
ist, die dann auf Grund des Akkreditivs Beträge bis zur genannten
Höhe auszahlen (siehe auch Travelercheck).
Solche Akkreditive im Reiseverkehr werden in neuerer Zeit
auch in der Weise ausgestellt, daß der Akkreditierte ermächtigt wird,
Schecks auf die ausstellende Bank zu ziehen, die an den Adressaten
des Kreditbriefes begeben werden.
2. Im Warengeschäft ist das Akkreditiv in der Nachkriegszeit
auch im Binnenhandel zur Bedeutung gelangt, nachdem es im Warenverkehr
 mit Übersee schon seit langem üblich war. Auch hier ist
das Akkreditiv ein Auftrag an die Bank, Verfügungen (Dispositionen)
einer dritten Person bis zu einer bestimmten Höhe zu honorieren,
Diese begünstigte Person, der Akkreditierte, ist im Warengeschäfte
der Verkäufer; er wird über den Kredit, der ihm vom Käufer bei

“
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 51
einer Bank eingeräumt wurde, nur gegen Aushändigung der Verladedokumente
 (Frachtbriefduplikat, Ladeschein, Konnossement, Aufnahmeschein)
 verfügen können (Dokumenten-Akkreditiv). Die Akkreditive
 sind gewöhnlich befristet, terminiert, für einen bestimmten
Warenkauf oder für eine Einkaufssaison gültig; doch kann die Ermächtigung
 auch unbefristet, unterminiert, erteilt werden. Die Eröffnung
 des Kredites seitens der Bank an den Begünstigten erfolgt
entweder unmittelbar oder mittelbar. Im letzteren Falle gibt die
Bank den Auftrag zur Eröffnung des Kredites an eine Bank des
Zahlungsortes weiter und übernimmt dieser gegenüber das Obligo.
Da der Wohnort des Käufers zumeist vom Zahlungsort verschieden
ist, auch die Währungsverschiedenheit in Frage kommt, wird diese
mittelbare Erstellung die häufigere sein; im Warenverkehr mit
Übersee bildet sie die Regel und auch die amerikanischen Standardformen
 setzen diese Art der Erstellung voraus (s. unten).
Die Art, in der der Begünstigte über den eingeräumten Kredit
verfügt, kann verschieden sein; entweder der Verkäufer behebt
den Gegenwert der gelieferten Ware in barem bei der Bank (Barakkreditiv)
 oder er ist ermächtigt, auf diese eine Tratte zu ziehen,
die die Bank gegen Ausfolgung der Dokumente akzeptiert (Akzept-Akkreditiv),
 oder die beauftragte Bank wird angewiesen, Tratten des
Verkäufers auf den Käufer anzukaufen (Negoziations- oder Diskont-Akkreditiv).
 Für das Verhältnis der Bank zur begünstigten Person,
dem Akkreditierten, ist es wichtig, ob die Bank diesem den Kredit
bestätigt hat, weil sie in diesem Falle gegenüber dem Akkreditierten
sich verpflichtet, seine Dispositionen zu honorieren. Ein solcher
bestätigter Kreditbrief (englisch confirmed letter of credit) räumt
dem Begünstigten gegen Erfüllung der im Akkreditiv enthaltenen
Bedingungen die volle Verfügungsmöglichkeit innerhalb der angegebenen
 Frist ein. Ist dagegen nur eine „unverbindliche Mitteilung‘
an den Begünstigten seitens der Bank erfolgt (unconfirmed letter of
credit), so kann. die Bank die Honorierung (z. B. mangels ausreichender
 Deckung). verweigern. Schließlich kann der Auftraggeber das
Akkreditiv an die Bank widerruflich oder unwiderruflich (revocable
or irrevocable letter of credit) erteilen.
Die Ansichten über die rechtliche Stellung des Akkreditivs
sind nicht einheitlich?) und insbesondere die Rechtsverhältnisse zwi-2?)
 Nach dem schweizerischen Obligationenrecht werden Kreditbriefe,
durch die der Adressant dem Adressaten mit oder ohne Festsetzung eines
Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person Beträge auszuzahlen, nach
den Vorschriften über Aufträge und Anweisungen behandelt; der Auftrag gilt
erst als angenommen, wenn die Annahme für einen bestimmten Betrag
erklärt wurde, Zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Adressaten entsteht
 kein Rechtsverhältnis. Dagegen wird durch den Kreditauftrag einem
        <pb n="59" />
        52 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
schen Auftraggeber und Bank und dieser und dem Begünstigten
nicht eindeutig geregelt. Daher haben die Banken sowohl für das
Akkreditiv im Binnenhandel (zumeist Barakkreditiv), wie auch für
jenes im überseeischen Remboursgeschäft vertragliche Bestimmungen
hinausgegeben, die einerseits ihre Haftung aus dem Akkreditivgeschäft
 einschränken, anderseits durch Einführung von Akkreditivtypen
 eine Klärung der im Überseegeschäft verwendeten Arten von
Akkreditiven bezwecken. Am ‚weitesten in dieser Hinsicht ist das
American Acceptance Council in. New York gegangen, das drei Standardformen.
 von Commercial Letters of Credit unterscheidet):
1. Die Authority to pay; sie ist lediglich die Verständigung
der das Akkreditiv eröffnenden Bank an die sogenannte pay bank,
daß diese vom Begünstigten gezogene Wechsel honorieren möge.
Diese Verständigung kann (ohne Anzeige an den Begünstigten) widerrufen
 oder abgeändert werden; die pay bank gibt eine unverbindliche
 Mitteilung an den Begünstigten.
2, Der irrevocable credit; die eröffnende Bank verpflichtet sich
gegenüber dem Begünstigten, daß dessen Tratten von der pay bank
honoriert. (straight payment type) oder aufgekauft (negotiation type)
werden Die pay bank übernimmt keine bindende Verpflichtung:
3. Der confirmed irrevocable credit; hier bestätigt die pay
bank das Akkreditiv dem Begünstigten verbindlich mit der eröffnenden
 Bank und verpflichtet sich mit dieser, Tratten des Begünstigten
 einzulösen (confirmed irrevocable straight credit) oder negozierte
 und nicht eingelöste Wechsel zu honorieren (confirmed. irrevocable
 negotiation credit).
Die in der Stempelvereinigung zusammengeschlossenen Berliner
 Banken haben ebenso wie der Verband österreichischer Ban:
ken und Bankiers Geschäftsbestimmungen für das Waren-Akkreditivgeschäft
 herausgegeben, die den Inhalt der Akkreditivaufträge regeln,
 die Haftung der Banken für Mängel in diesen Aufträgen oder
für Irrtümer bei der Auslegung ablehnen und den Grundsatz aufstellen,
 daß bestätigte Akkreditive als unwiderrufliche anzusehen
sind.
Dritten für Rechnung des Beauftragten, doch unter Verantwortung des
Auftraggebers, Kredit gewährt. (Oser, Das Obligationenrecht. Zürich 1915.)
Auch Pisko (a. a. O0.) zählt das Akkreditiv zu den Anweisungen, weil hiedurch
eine Leistung bewirkt werden soll. Gegenteilige Auffassungen siehe bei Oberparleiter,
 a, a. O., S. 5, und bei Capelle, a. a. O., S. 14. Im italienischen
Handelsgesetzentwurf wird das Akkreditiv nach den Bestimmungen über den
Auftrag behandelt.
3) Published by American Acceptance Couneil, 120 Broadway, New
York; siehe auch Nr. 4 der „Veröffentlichungen des banktechnischen Instituts
 für Wissenschaft und Praxis an der Hochschule für Welthandel in
Wien‘‘. Wien 19925.
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 53
Akkreditive können gegen Barzahlung (z. B. beim Reisekreditbrief)
 oder auf Grund eines: Guthabens ausgestellt werden. Zumeist
beruhen sie aber auf einem bedeckten oder unbedeckten Kredit,
den der Beauftragte (die Bank) dem Auftraggeber gewährt. Diese
Kreditgewährung erfolgt vielfach wieder auf Grund von Bürgschaften
 anderer Banken (hierüber siehe Bankgeschäfte).
3. DER GIROVERKEHR
Schon in Babylon (8. Jahrhundert v. Chr.) nahmen die Banken Depositen
an und leisteten Zahlungen hieraus; im alten Griechenland war das Umschreiben‘
 von Beträgen bei den Bankiers (Trapeziten) allgemein üblich und
die Bankiers des alten Rom haben dieses Umschreiben (perseribere, transscribere)
 gleichfalls geübt. Auch im 13. und 14. Jahrhundert hatten die Geschäftsleute
 das Bedürfnis, ihre Kassenvorräte an einem sicheren. Orte
aufzubewahren. Sie wählten hiezu Personen oder Anstalten, die die nötigen
Sicherheitsvorkehrungen treffen konnten, wie in Venedig die Geldwechsler, in
London die Goldschmiede. So kam es, daß bei einer und derselben Person
mehrere oder viele Kaufleute Geldsummen hinterlegt hatten, die ihnen auf
ihren Kontos gutgeschrieben wurden, und es war naheliegend, daß Zahlungen
 unter diesen Kaufleuten wieder nicht in barem Gelde, sondern durch
Abschreiben von dem Konto des Zahlers und Zuschreiben zu dem Konto des
Empfängers bewerkstelligt wurden. Man nannte diese Einrichtung das Umschreibe-
 oder Girogeschäft (Giro = Kreis). Diese Umschreibungen hatten
in jener Zeit fortwährender Währungsveränderungen und Münzverschlechterungen
 noch die andere wohltätige Folge, daß sie ohne Rücksicht auf die
Münzwirren auf Grund einer gleichbleibenden Münzeinheit vorgenommen
werden konnten: es bildete sich neben der schwankenden Landeswährung
eine gleichbleibende Rechnungswährung aus für alle Handelsgeschäfte, die
über eine solche‘ Girostelle geführt wurden (ein solches Rechnungsgeld war
die Mark Banko der Hamburger Girobank, die erst im Jahre 1875 in eine
Filiale der Deutschen Reichsbank umgewandelt wurde).
Die ersten öffentlichen Girobanken im Mittelalter entstanden infolge
der ungünstigen Erfahrungen, die mit den privaten Giroanstalten gemacht
wurden, zunächst in Venedig: der Banco di Rialto im Jahre 1587 und der
Banco Giro im Jahre 1619; letzterer wurde erst 1808 aufgehoben. Die älteste
Bank überhaupt, der Banco S. Giorgio in Genua, nahm das Girogeschäft
erst 1675 auf. Wichtig waren ferner die Amsterdamer Bank (seit 1609), die
Hamburger Bank (seit 1619) und die Nürnberger Bank (seit 1621), die sämtlich
 in der Zeit der größten Münzwirren gegründet wurden. Die erste Girobank
 in Österreich war die 1703 gegründete Wiener Stadtbank.
Die moderne Entwicklung des Giroverkehres beginnt mit Anfang des
vorigen Jahrhunderts zunächst in England und ist auch dort ebenso wie in
den Vereinigten Staaten von Amerika in die weitesten Volksschichten gedrungen.
 Aber auch in Deutschland, Österreich und Frankreich nimmt der
Giroverkehr, begünstigt durch vorteilhafte und bequeme Einrichtungen, von
Jahr zu Jahr zu, so daß schon ein großer Teil der Zahlungen durch Um-Schreibungen
 bewerkstelligt werden kann.
Der Giroverkehr der Gegenwart besteht darin, daß sich eine
Anzahl von Personen (Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibende
usw.) Rechnungen, Kontos bei einer Girobank eröffnen lassen, um
        <pb n="61" />
        54 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
durch diese Barzahlungen und Inkassi vornehmen oder an jene, die
ebenfalls ein solches Konto bei der Bank besitzen, Zahlungen im
Wege der Zu- und Abschreibungen bewirken zu lassen.
Jede dieser Rechnungen wird als Girokonto bezeichnet; es
wird nie einen Saldo zu Lasten des Kontoinhabers aufweisen können,
weil dieser nur über sein Guthaben verfügen kann. Dieses Guthaben
 wird in der Regel nicht verzinst, anderseits berechnet die
Bank keine Zinsen. Falls sie solche vergütet, kann dies nur zu
einem niedrigen Zinsfuß erfolgen, da die Bank infolge der ständigen
 Bereithaltung eines großen Teiles der Girogelder nur einen
kleinen. Teil derselben ihrerseits zinstragend anlegen kann. Häufig
bedingt sich die Girobank aus, daß über ein bestimmtes Mindestguthaben
 nicht verfügt werden darf; teils zur Sicherstellung, hauptsächlich
 aber, weil sie diese Stammeinlagen langfristig und daher
zu einem höheren Zinsfuß anlegen kann.
Um über den jeweiligen Stand seines Guthabens unterrichtet zu
sein, erhält der Kontoinhaber ein Gegen- oder Kontrabuch, in
das die Veränderungen des Guthabens durch den Kontoinhaber oder
zeitweilig durch die Bank eingetragen werden.
Die Verfügungen des Kontoinhabers über sein Guthaben erfolgen
 ausnahmslos mittels Schecks. Der Scheck (französisch Chöque,
englisch Check) ist eine Avista-Anweisung, mittels welcher der Kontoinhaber
 über sein Guthaben bei einer Bank verfügt. Der Scheck
setzt daher die Eröffnung eines Kontos bei einer Bank, Vereinbarungen.
 mit derselben (den Scheckvertrag) und schließlich ein Guthaben
voraus. Aus dem Giroverkehr hervorgegangen, wird der Scheck heute
nicht nur im Giroverkehr, sondern überhaupt aus Gründen einer
zuverlässigen Legitimierung zur Abhebung von Bankguthaben verwendet.

“Der Scheck wird auf bestimmten Vordrucken ausgestellt, die, in gewisser
Anzahl in einem Hefte gebunden — Scheckbuch —, dem Kontoinhaber von
der Bank ausgefolgt werden, Der Scheckvordruck zerfällt seiner Form nach
in zwei Teile: a) den eigentlichen Scheck, der in wenigen Worten den Zahlungsauftrag
 an die Girobank mit der Unterschrift des Kontoinhabers enthält;
sehr häufig ist diesem Teile rechts ein System von Zahlen angefügt, die
je nach der Höhe des Scheckbetrages abgetrennt werden, um einen Mißbrauch
 zu verhindern; &amp;amp;) den linken Teil, die Juxta oder den Kupon, der
zur Aufnahme der Notizen des Kontoinhabers dient und von dem eigentlichen
Scheck durch eine perforierte Linie getrennt ist; hat der Kontoinhaber den
Scheck ausgefüllt, so trennt er den Scheck ab, der Kupon verbleibt im Hefte.
Wie aus der bisherigen Erklärung des Giroverkehres schon
hervorgeht, kann der Kontoinhaber bei der Ausstellung eines Schecks
zweierlei Zwecke verfolgen.
a) Er kann durch! den Scheck die Bank beauftragen, den Betrag
 in barem auszuzahlen (Abhebungsscheck); ein solcher Scheck
        <pb n="62" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 55
ist in der Regel übertragbar und. kann zugunsten des Kontoinhabers
selbst oder zugunsten einer dritten Person ausgestellt sein.
b) Der Kontoinhaber kann durch den Scheck die Girobank beauftragen,
 den Betrag auf das Girokonto eines anderen zu überweisen
(Verrechnungs- oder Übertragungsscheck). Solche Schecks sind nicht
übertragbar und häufig schon durch die Farbe von den Abhebungsschecks
 unterschieden.
Auch Abhebungsschecks können durch „kreuzen“ in Übertragungsschecks
 umgewandelt werden; das Kreuzen besteht im diagonalen
 Ziehen zweier Parallellinien auf der Vorderseite, zwischen
denen die Worte: „Nur zur Verrechnung“ geschrieben werden können.
 Gekreuzte Schecks dürfen nicht bar ausgezahlt werden, sind
daher für den unredlichen Besitzer wertlos.
Eine von Amerika übernommene Einrichtung sind die bestätigten
 oder zertifizierten Schecks; sie enthalten den Bestätigungsvermerk,
 d. h. die Erklärung des Scheckbezogenen, den Scheck einzulösen.
 Zu den zertifizierten Schecks gehören auch die sogenannten
 Travelerchecks. Sie lauten auf runde Beträge, die zu festen
Sätzen in andere Währungen umgerechnet werden können, und
werden von Reisenden als internationales Zahlungsmittel gekauft.
Zur Kontrolle setzt der Käufer auf den Scheck seine Unterschrift,
die er vor der Zahlungsverwendung wiederholt.
Der Inhaber eines Girokontos wird seine Zahlungen nicht in
barem leisten, er gibt statt des Bargeldes einen Scheck, den der
Empfänger einkassieren oder an andere in Zahlung geben kann;
er wird seine Akzepte nicht selbst einlösen, sondern bei der Girobank
 zahlbar stellen, die er hievon einige Tage vor Verfall avisiert.
Rimessen, Anweisungen, Schecks und Rechnungen wird er nicht
selbst zur Zahlung präsentieren, sondern einige Tage vor Verfall
zur Besorgung des Inkassos der Girobank übergeben, 'die ihm die
einkassierten Beträge gegen Berechnung einer kleinen Inkassoprovision.
 gutschreibt.
So überwälzt der Inhaber eines Girokontos seine Kassagebarung
 zum größten. Teil auf die Girobank; die Vorteile, deren er
hiedurch teilhaftig wird, sind mannigfache: er bleibt der Sorge
für die sichere Aufbewahrung größerer Geldbeträge völlig überhoben,
 er erspart die zeitraubende Arbeit des Geldzählens und
Geldprüfens bei Einnahmen und Ausgaben sowie Zeit, Risiko und
Spesen bei Geldsendungen; er braucht nur zu sorgen, daß das nötige
Guthaben auf Girokonto verfügbar ist, und es genügt die einfache
Ausstellung eines Schecks, ein Aviso, um seine Verpflichtungen
rechtzeitig zu erfüllen. Werden im Girokonto Zinsen gerechnet, so
ergibt sich hieraus für den Kontoinhaber außerdem noch ein Zins-
        <pb n="63" />
        56 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gewinn, der wohl zum Teil wieder durch die Provisionen und
Spesen auf Girokonto aufgebraucht wird.
Die neuere Entwicklung des Giroverkehrs ist gekennzeichnet
durch den Zug zur Zentralisierung, zur Internationalisierung und
durch Sicherungen der Liquidität der Giralgelder ähnlich den Bestimmungen
 über die Notendeckung. Je größer die Zahl der Konteninhaber,
 die einer Girobank angeschlossen sind, desto größer die
Möglichkeit, Zahlungen durch Überweisung zu bewerkstelligen; daher
 sind an Stelle der Giroabteilungen der einzelnen Banken wenige
große Giroinstitute getreten, in einzelnen Ländern hat sich diese
Zentralisierung zu einem Giromonopol der Notenbank oder des
Postgiroinstitutes ausgebildet. Durch die Verbindung dieser großen
Giroanstalten über die Landesgrenzen hinaus ist es möglich geworden,
 zum Teil auch den internationalen Zahlungsverkehr in
den Giroverkehr einzubeziehen (s. S. 60). Schließlich hat man in
einzelnen Ländern den Girobanken ähnliche Deckungsbestimmungen
vorgeschrieben, wie für die Notenemission in der Erwägung, daß
die Zahlungsbereitschaft der Bank hinsichtlich der Giralgelder jener
der Noteneinlösung gleichzuhalten ist*).
Die Einrichtung des Geldgiroverkehrs ist in Deutschland und
Österreich auf den Effektengiroverkehr zunächst für Zwecke
der Börsegeschäfte ausgedehnt worden. So übernimmt die Bank
des Berliner Kassenvereins und ebenso der Wiener Giro- und Kassenverein
 Effekten auf Sammeldepots in Verwahrung, über die mittels
verschieden. gefärbter Schecks zwecks Behebung, Übertragung auf
ein anderes Depot oder zwecks Belehnung verfügt werden kann.
In Berlin haben die Banken seit Oktober 1925 auch die Depoteffekten
 ihrer Kunden mit deren Einverständnis in diesen Effektengiroverkehr
 einbezogen und diese Einrichtung durch Ausdehnung
auf alle größeren Börseplätze Deutschlands zu einem interurbanen
Effektengiroverkehr ausgestaltet. Die gesamte Effektenaufbewahrung
und -manipulation wird so in einen „stückelosen Effektenverkehr“
übergeleitet.
*) In der Union hat schon das alte Nationalbankgesetz vom Jahre 1864
solche Deckungsbestimmungen. für sofort fällige Verbindlichkeiten enthalten.
Das Federal-Reserve-System: hat diese Bestimmungen noch weiter ausgebaut
(sieho S. 213) und in. Anlehnung enthalten. auch..die neuen Notenbankgesetze
 im Deutschen Reich, in Österreich, Ungarn, Finnland und in der
Tschechoslowakei Vorschriften einer bestimmten Deckung für die Giralgelder
(siehe die Währungsverhältnisse dieser Länder). Ähnliche Deckungsbestimmungen
 finden sich weiters in einigen südamerikanischen Staaten, so. in
Uruguay, wo alle Banken für sofort fällige Verbindlichkeiten. eine Barreserve
von ‚25%, für länger laufende Verbindlichkeiten 15% halten müssen, in
Columbia (50, bzw. 25%), in Chile (20% in barem und 8% in binnen wenigen
Tagen realisierbarer Form).
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        11. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 57
Die Ausbreitung des Giroverkehrs in den einzelnen Ländern
ist verschieden und begründet teils in besonderen wirtschaftlichen
Verhältnissen, teils in gesetzlichen Sicherungen, So ist die große
Verbreitung des Giroverkehrs in England seit der Mitte des vorigen
Jahrhunderts hauptsächlich auf die durch die Peels-Akte bewirkte
Beschränkung der Umlaufsmenge des Währungsgeldes zurückzuführen,
 während in der Union an Stelle des lange Zeit fehlenden
Bankakzeptes (s. S. 148) der Scheck als Rembours im Warengeschält
getreten ist. In anderen Ländern hat man die Verbreitung des Giroverkehrs
 durch eine besondere Gesetzgebung zu fördern gesucht. So
wurde in Österreich für die Abhebungsschecks ein Scheckgesetz
vom 3. April 1906 erlassen; dieses räumt allen jenen Schecks, die
die folgenden. wesentlichen. Erfordernisse enthalten, besondere rechtliche
 Vorteile ähnlich dem Wechsel ein: Ort und Datum der Ausstellung,
 die Firma, die die Zahlung leisten soll (Bezogener), die
an den Bezogenen gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus
seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, wobei die
Zahlung weder von einer Gegenleistung des Zahlungsempfängers
noch von einer Bedingung abhängig, gemacht sein darf, die in den
Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck und schließlich die
Unterschrift des Ausstellers. Der Aussteller haftet dem Inhaber des
Schecks für die Zahlung desselben.
Als Bezogener eines Schecks können bezeichnet werden, d. h. als
scheckfähig gelten: die Postsparkasse, öffentliche Banken oder andere zur
Übernahme von Geld für fremde Rechnung statutenmäßig berechtigte Anstalten
 und alle anderen handelsgerichtlich registrierten Firmen, die gewerbemäßig
 Bankiergeschäfte betreiben.
Der Bezogene haftet dem Aussteller, (nicht dem Inhaber) für
die Einlösung des Schecks nach Maßgabe des zwischen ihnen bestehenden
 Vertragsverhältnisses, Diese Haftung besteht nicht, wenn
der Aussteller den Zahlungsauftrag wirksam widerrufen hat oder
über sein Vermögen der Konkurs verhängt wurde. Der Scheck
kann auf den Namen einer Person oder Firma (Namenscheck), an
deren Order (Orderscheck) oder auf den Inhaber oder Überbringer
(Überbringerscheck) lauten; auch kann sich der Aussteller selbst
als Remittenten bezeichnen. Namenschecks sind nicht übertragbar;
 Orderschecks sind mittels Indossaments, Überbringerschecks
ohne Indossament übertragbar.
Der Scheck ist immer bei Vorzeigung (bei Sicht) zahlbar, wenngleich
er eine andere oder keine Angabe über die Verfallszeit enthält. Für die
Präsentation zur Zahlung gelten folgende Präsentationsfristen: Am Ausstellungsplatze
 zahlbare Schecks (Platzschecks) sind binnen fünf Werktagen,
 an einem anderen inländischen Platze zahlbare Schecks (Distanzschecks)
 binnen acht Werktagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorzulegen.
Ausländische Schecks sind binnen fünf Werktagen nach der Ausstellung nach
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        58 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dem Zahlungsorte abzusenden und binnen fünf Werktagen nach seinem Einlangen
 daselbst dem Bezogenen zur Zahlung vorzulegen (Postattest). Bei
Postschecks, die auf Namen lauten, kann die Präsentationsfrist durch die
Geschäftsbestimmungen der Postsparkasse bis auf 14 Tage ausgedehnt werden,
Bei der Berechnung der Präsentationsfristen werden Ausstellungs- und Ankunftstag
 sowie Sonn- und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet.
Die Einlieferung des Schecks in eine Abrechnungsstelle (siehe S, 63),
bei der der Bezogene vertreten ist, gilt als Präsentation zur Zahlung.
Der Aussteller und jeder Indossant eines Schecks kann durch
den quer über die Vorderseite des Schecks geschriebenen oder gedruckten
 Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ dem Bezogenen verbieten,
 daß der Scheck bar bezahlt werde. Der Scheck darf in
diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem
Girokunden desselben oder mit einem Mitgliede der am Zahlungsorte
 bestehenden Abrechnungsstelle benutzt werden.
Wird ein Scheck vom Bezogenen nicht eingelöst, so hat der
Inhaber ein Regreßrecht gegen den Aussteller und die Indossanten.
Zur Ausübung desselben. ist erforderlich: daß der Scheck innerhalb
der Präsentationsfrist (s. oben) zur Zahlung vorgelegt worden ist,
und daß sowohl diese Präsentation wie die Nichterlangung der
Zahlung durch einen hierüber aufgenommenen Protest oder durch
eine vom Bezogenen auf den Scheck gesetzte und unterschriebene
Erklärung, die das Datum der Präsentation enthält, dargetan wird.
Die Erhebung des Protestes, bzw. die Erteilung der genannten Erklärung
 seitens des Bezogenen muß spätestens am ersten Werktage
nach erfolgter Präsentation geschehen.
In Österreich ist der Giroverkehr größtenteils zentralisiert
bei der Österreichischen Nationalbank und beim Postsparkassenamte,

@) Der Giroverkehr der Österreichischen Nationalbank wird
von der Hauptanstalt in Wien und von ihren in allen bedeutenderen
Handelsorten befindlichen Filialen vermittelt. Der Kontoinhaber muß
„ein der Mühewaltung entsprechendes Guthaben unverwendet im
Konto‘ halten; das Guthaben wird nicht verzinst, dafür werden
Zahlungen, Überweisungen und Verrechnungen unentgeltlich besorgt;
Inkassi sind nur dann gebührenfrei, wenn die einzukassierenden
Papiere am Einreichungsorte bei der Bankanstalt selbst oder bei
einem Mitgliede des Saldierungsvereines (s. S. 65) zahlbar sind. Das
Kontrabuch ist zur Eintragung der Kreditposten bei jeder Einreichung,
 mindestens aber einmal im Monate, vorzulegen.
Einlagen können gemacht werden durch Bareinzahlungen und durch
Einreichung von Schecks, Wechseln, Anweisungen, Akkreditiven und Rechnungen
 zum Inkasso, wenn sie längstens binnen 14 Tagen zahlbar sind.
Rückzahlungen erfolgen mittels Schecks, und zwar werden als Abhebungsschecks
 weiße, als Übertragungsschecks rote Formulare verwendet,
Die ersteren lauten auf Namen mit dem Zusatz „Oder Überbringer‘“, sind
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        IL. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 59
daher eigentlich Überbringerschecks. Soll ein weißer Scheck zur Übertragung
 verwendet werden, so muß er gekreuzt, das heißt auf der Vorderseite
 mit dem quer über den Text geschriebenen Vermerk „nur zur Verrechnung“
 versehen werden. Jeder Kontoinhaber ist verpflichtet, seine Akzepte
 bei der kontoführenden Bankanstalt oder bei einem Mitglied des Saldierungsvereines
 zahlbar zu stellen und rechtzeitig zu avisieren.
b) Der Giroverkehr des Postsparkassenamtes wird von diesem
in Verbindung mit sämtlichen Postämtern (Sammelstellen) vermittelt;
 er erstreckt sich somit auf alle Postorte und ermöglicht so
einen ‚fast kostenlosen Zahlungsverkehr ohne Unterschied des Ortes.
In letzter Zeit ist es überdies ermöglicht worden, einen wichtigen
Teil des Auslandes in diesen Zahlungsverkehr einzubeziehen.
Der Kontoinhaber muß eine Stammeinlage von 10 S auf dem Konto
unverwendet halten; das Guthaben wird mit 2% p. a. verzinst in Halbmonaten
 als Zeiteinheiten. Von jeder Veränderung des Guthabens wird der
Kontoinhaber mittels Kontoauszuges verständigt. Bareinzahlungen erfolgen
mittels besonderer Empfangserlagscheine, die, mit Namen und Nummer des
Kontos versehen, an den Kontoinhaber ausgefolgt werden. Mit diesen kann
sowohl der Kontoinhaber als auch eine dritte Person, der sie zu diesem
Zwecke vom Kontoinhaber ausgefolgt werden, Bareinzahlungen bei jedem
Postamte in Österreich machen. Ferner können Einlagen gemacht werden
durch Gutschrift von Postanweisungen, durch Inkasso eingesandter oder erlegter
 Kupons von österreichischen Staatspapieren, und durch Inkasso von in
Wien zahlbaren Wechseln, Schecks, Anweisungen, Kupons, Rechnungen und
anderen Forderungsdokumenten, jedoch bis auf weiteres nur für Kontoinhaber,
 die nicht in Wien domizilieren.
Das Postsparkassenamt besorgt ferner die Umwechslung von Valuten
und die Akzepteinholung von Wechseln.
Rückzahlungen können nur mittels Schecks erfolgen; das Postsparkassenamt
 unterscheidet Namenschecks und Kassenschecks. Der Namenscheck
 enthält den Namen des Zahlungsempfängers, dem der Betrag entweder
 bei einer der Sammelstellen ausgezahlt oder auf sein Girokonto
bei dem Postsparkassenamte oder bei der Österreichischen Nationalbank
gutgeschrieben wird. Zahlungen, die in regelmäßigen Perioden an denselben
 Monatstagen im selben Betrage für denselben Empfänger wiederkehren,
 können durch einmaligen Scheck — Dauerscheck — verfügt werden.
Der Kassenscheck enthält keine Bezeichnung des Zahlungsempfängers und
wird nur beim Postsparkassenamte in Wien ausgezahlt; die Präsentation
muß binnen 14 Tagen erfolgen.
Nach dem Muster des österreichischen Postsparkassenamtes sind
gleichartige Anstalten in den Nachfolgestaaten errichtet worden;
so das Postscheckamt in Prag, die ungarische Postsparkassa in
Budapest, das Postsparkassenamt für das Königreich der S.H.5S. in
Belgrad mit den ihm unterstellten Postscheckämtern in Agram, Laibach
 und Sarajewo, schließlich die Postsparkassen in Warschau,
Posen und Krakau; in Polen regelt das Scheckgesetz vom 14. November
 1924 die Abhebungsschecks in einer den deutschen Bestimmungen
 ähnlichen‘ Weise.
Deutsches Reich. Das deutsche Scheckgesetz vom 11. März
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        60 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
1908 stimmt im wesentlichen mit dem österreichischen überein.
Passiv scheckfähig sind diejenigen öffentlichen oder unter staatlicher
 Aufsicht stehenden Anstalten und Genossenschaften, die sich
nach ihren Geschäftsbestimmungen mit der Annahme von Geld
unter Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner
Sparkassen und protokollierte Firmen, die gewerbemäßig Bankiersgeschäfte
 betreiben. Hinsichtlich der Übertragung werden Order:
schecks, Rektaschecks und Inhaberschecks unterschieden . Orderschecks
 enthalten den Namen des Remittenten mit oder ohne Orderklausel.
 Schecks, die eine andere Zahlungszeit als bei Sicht enthalten,
 sind nichtig. Die Präsentationsfrist beträgt für im Inlande
ausgestellte und zahlbare Schecks zehn Tage, für ausländische
Schecks drei Wochen bis drei Monate. Der Scheckstempel ist seit
1916 aufgehoben.
Das wichtigste Giroinstitut ist die Reichsbank. Ihre Geschäftsbestimmungen
 stimmen mit jenen der Österreichischen Nationalbank
 ziemlich überein. Der Kontoinhaber muß ein dem Umsatz
 entsprechendes Mindestguthaben halten; er erhält ein Kontogegenbuch
 und das Scheckbuch. Zur Abhebung dienen weiße, zur
Übertragung rote Schecks. Es gibt gekreuzte und bestätigte Schecks 5
jene sind auf der Vorderesite quer über den Text mit dem Vermerk:
 „Nur zur Verrechnung‘ versehen und dürfen nicht bar ausgezahlt
 werden. Bestätigte Schecks tragen auf der Vorderseite den
Vermerk: „Bestätigter Scheck (siehe Rückseite)“ und auf der Rückseite
 die Bemerkung: „Wir verpflichten uns, diesen Scheck bis
zum... (innerhalb der zehntägigen Präsentationsfrist) während der
Geschäftsstunden. einzulösen. Reichsbank.“ Zur Durchführung von
Überweisungen im internationalen Giroverkehr hat die Deutsche
Reichsbank Übereinkommen getroffen mit den Notenbanken in Österreich,
 Tschechoslowakei, Ungarn, Danzig, Holland, N orwegen, Schweden,
 Finnland und der Schweiz. Überweisungen im Inlande können
auch telegraphisch verfügt werden.
Seit dem Jahre 1909 besteht auch im Deutschen Reich ein
Postüberweisungs- und Giroverkehr, für den aber nicht wie
in Österreich ein Postsparkassenämt, sondern 19 Postscheckämter
in den größeren Städten errichtet wurden. Die Einlagen werden nicht
verzinst, die Stammeinlage betrug anfangs 100 M. und wurde später
auf 5 M. herabgesetzt®). Für Barzahlungen verwendet man Zahlkarten,
 ähnlich den österreichischen Empfangs-Erlagscheinen, die
jedermann verkäuflich sind, aber auch privat hergestellt werden
können. Rückzahlungen erfolgen durch Überweisung oder durch
Scheck. Der Höchstbetrag einer Überweisung (Versendung in Brief-5)
 Postscheckgesetz vom 22. März 1921.
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        ]Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 61
umschlägen) ist ebenso wie der eines Postschecks unbeschränkt.
Die Schecks sind entweder Namen- oder Inhaberschecks; jene enthalten
 auf der Rückseite den Namen des Empfängers, die Inhaberschecks
 werden vom bezogenen Postscheckamt ausbezahlt®). Sowohl
 zwischen den einzelnen Postscheckämtern wie auch mit der
Reichsbank, der Schweiz und Danzig besteht ein Überweisungsverkehr”).

Besondere Erwähnung verdient der Hamburger Überweisungsverkehr,
 der von sechs Banken besorgt wird. Mittels Überweisungszettel,
 die bei jeder Bank verschieden gefärbt sind, werden
Überweisungen auf andere Konti derselben oder der anderen fünf
Banken, auch auf die Girokonti der Reichsbank durchgeführt. Diese
Übertragungen. werden im Wege des Clearingverkehrs zwischen den
Banken fünfmal des Tages im Abrechnungssaal der Reichsbank
abgerechnet. Von den erfolgten Überweisungen werden die Kontoinhaber
 noch abends durch Überweisungsanzeigen oder durch ein
Kontobuch verständigt, das am folgenden Morgen bei der Bank abgeholt
 werden kann. — Dieser Überweisungsverkehr ist in den
weitesten Kreisen Hamburgs. verbreitet; nicht nur die Kaufleute,
Gewerbetreibenden und sonstigen Berufe führen auf diese Weise
ihre Zahlungen durch, sondern auch Beamte und ‚Private haben
ihr Konto bei einer dieser sechs Hamburger Banken und leisten
die meisten Zahlungen, wie Steuern und Gebühren, Schulgelder und
Vereinsbeiträge, Mieten, durch den Überweisungsverkehr, so daß
der Barverkehr tatsächlich wesentlich eingeschränkt ist.
In Großbritannien ist der Giroverkehr während der zweiten
 Hälfte des 19. Jahrhunderts zur größten Entfaltung gelangt.
Im 17. Jahrhundert war die Übertragung der Kassenbestände an die
Goldschmiede allgemein üblich. Der Deponent. erhielt entweder einen Empfangsschein,
 lautend auf den Inhaber (Goldsmith’s oder Bankersnote), aus
dem sich die Banknote entwickelte, oder der Deponent erteilte den Auftrag,
an eine dritte Person Zahlungen zu leisten (Goldsmith’s cashnote). Bine
größere Ausdehnung dieses bescheidenen Giroverkehres verhinderte die
Monopolstellung der Bank of England, weil bis zum Jahre 1826 größere
Aktienbanken (mit mehr als 6 Gesellschaftern) nicht errichtet werden durften.
Als Scheck galt ein auf einen Bankier gezogener Wechsel, der an den Überbringer
 zahlbar und auf einen Zahlungsort im Umkreis von 15 Meilen aus-6)
 Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 mit Ergänzungen von 1918,
1919, 1921 bis 1925.
7) Die deutschen Girozentralen sind Bankanstalten der in Zweckverbänden
 zusammengeschlossenen deutschen Sparkassen, die bei ihrer Gründung
 (1916) zunächst als Abrechnungsstellen und zur Befriedigung der
Kreditbedürfnisse dienen, die kurzfristigen Bestände ausgleichen und‘ die
über den Geschäftsbereich der Sparkassen hinausgehenden Bankgeschäfte
pflegen sollten, später aber alle Bankgeschäfte mit Ausnahme der Spekulationsgeschäfte
 in ihr Arbeitsfeld einbezogen haben.
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        62 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gestellt sein mußte. Wurden diese Bedingungen nicht erfüllt, so verfiel
der Aussteller schweren Strafen, die Einlösung des Schecks ging zu Lasten
des Bankiers; die Übertragung an Dritte war verboten. Die Banken gestatteten
die Ziehung von Schecks nur bis zum Mindestbetrage von 5 £ gegen hohe
Provision (die Bank of England rechnete für jeden Scheck 6 d) und bis
zum Jahre 1854 waren Schecks unter 1 £ gesetzlich verboten. Erst im
Jahre 1858 wurde der Scheckstempel auf 1 Penny herabgesetzt.
Seither hat der Giroverkehr außerordentlich zugenommen und ist in
alle Bevölkerungsschichten gedrungen. Der Scheck ist zum nationalen Zahlungsmittel
 geworden, selbst kleine Zahlungen werden mittels Schecks geleistet.
 Bei der ungeheuren Menge von Schecks ist es unmöglich, jeden
präsentierten Scheck auf seine Echtheit und Deckung zu prüfen, der Kassier
muß vielmehr über die Girokontoinhaber und ihre Guthaben so viel Übersicht
 besitzen, daß er den Scheck sofort auszuzahlen vermag. — Vor dem
Kriege ist der tägliche Scheckverkehr in London auf 35 Millionen Pfund
geschätzt worden. Im Jahre 1919 wurde der Scheckstempel auf 2 d erhöht.
Die Träger dieses ausgedehnten Giroverkehrs sind die großen
Depositenbanken.
Das Wechselgesetz vom Jahre 1882 definiert den Scheck wie
folgt: 4 check is a bill of exchange drawn on a Banker payable on
demand. Daher finden auch alle wechselrechtlichen Bestimmungen
auf den Scheck Anwendung. Doch nimmt das britische Recht auf
Grund des Kontokorrentverhältnisses zwischen Bankier und Kunden
 an, daß jener verpflichtet ist, die vom Kunden auf ihn gezogenen
 Schecks bis zur Höhe des jeweiligen Guthabens zu honorieren.

Eine besondere Einrichtung ist das Crossing des Schecks j ZWischen
 zwei diagonal auf der Vorderseite gezogenen parallelen Linien
wird entweder der Name des Bankiers (special crossing) oder bloß
„and company‘ (general crossing) geschrieben und bewirkt, daß der
Scheck nur an den benannten Bankier oder (beim general Crossing)
überhaupt an einen Bankier ausgezahlt werden darf. Da die englischen
 Bankiers ihre Schecks nicht in barem einkassieren, sondern
im Clearinghowse abrechnen, ist ein gefundener oder gestohlener
crossed. Check für den unredlichen Besitzer wertlos. Die Bank, an
die der crossed Check eingeliefert werden muß, wird nach englischem
 Recht überdies nicht als Eigentümerin, sondern als Beauftragte
 angesehen und ist daher zum Ersatz eines allfälligen Schadens
 nicht verpflichtet. Die Übertragung eines crossed Check gilt
als Zession.
Eine weitere Sicherung wird erreicht durch die Worte: „Not
negotiable‘, die man zwischen die Kreuzungslinien setzt. Sie bewirken,
 daß der Empfänger kein besseres Recht hat als der Vorbesitzer;
 wird daher ein solcher Scheck gestohlen, so kann derjenige,
 der ihn vom Dieb erwirbt, keine Ansprüche geltend machen.
Schecks müssen innerhalb einer angemessenen Zeit zur Zah-
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        IL. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 63
lung vorgelegt werden, widrigenfalls der Aussteller von der Haftung
im Umfange des durch den Verzug verursachten Schadens befreit
 wird.
Frankreich. Nach dem französischen Gesetz vom Jahre 1865
muß der Scheck Ausstellungsort und -datum (in Buchstaben), den
Namen des Bezogenen, den Betrag und die Unterschrift des Ausstellers
 enthalten. Bei der Zahlung muß der Scheck quittiert (auch
wenn er auf Inhaber lautet) und diese Quittierung datiert werden.
Platzschecks sind binnen fünf, Distanzschecks innerhalb acht Tagen
zur Zahlung vorzulegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten,
so geht das Regreßrecht gegen die Indossanten und auch gegen
den Aussteller verloren, wenn die Deckung nicht mehr vorhanden
ist. Auf die Nichtdatierung oder unrichtige Datierung ebenso auf
die Ausstellung nicht gedeckter Schecks sind Geldstrafen gesetzt8).
Die Bestimmungen über den gekreuzten Scheck sind jenen in England
nachgebildet.
Der Giroverkehr wird von den einzelnen Banken besorgt, hat
aber nicht jene Ausdehnung genommen wie in England.
In den Vereinigten Staaten von Amerika gelten für den
Scheck im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie in England.
 Eine besondere Einrichtung ist das certifying des Schecks. Der
Scheck ist certified oder marked, wenn der Kassier oder Kassengehilfe
der Bank seine Unterschrift zusammen mit dem Worte „good“ oder
einem gleich bedeutenden Ausdruck quer über die Vorderseite des
Schecks schreibt. Diese Beglaubigung kommt einem Akzepte gleich;
sie bedeutet, daß der Scheck auf Grund eines hinreichenden Guthabens
 gezogen ist, daß dieses zu seiner Bezahlung beiseite gelegt
ist und bei der Präsentation zur Zahlung Verwendung finden soll.
Dem Inhaber wird durch die Beglaubigung die Möglichkeit gegeben,
den Scheck als Geld zu verwenden, doch muß er innerhalb einer
angemessenen. Zeit zur Zahlung vorgelegt werden. Die Beglaubigung
 hat zur Folge, daß der Aussteller und alle Indossanten von
ihrer Haftung befreit werden.
4. DER ABRECHNUNGS- ODER CLEARINGVERKEHR
Bei jeder Bank kompensieren sich bereits eine Reihe von Zahlungen
 dadurch, daß Auftraggeber und Empfänger einer Zahlung
Kontos bei der Bank besitzen; immerhin bleiben aber noch viele
Zahlungen, die eine Bank von anderen Banken zu empfangen und
solche, die sie an andere Banken zu leisten hat. Die Banken treten
nun im Clearing- oder Abrechnungsverkehr zusammen, um ihre
8) Die Ziehung ungedeckter oder unterdeckter Schecks wird auch mit
Arrest bestraft (Gesetz vom 12. August 1926).
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        64 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gegenseitigen Schulden und Forderungen nicht durch Barzahlung,
sondern im Wege der Kompensation auszugleichen.
Der Clearingverkehr ist somit ein zentralisierter Zahlungsverkehr;
 er vergrößert die Möglichkeit gegenseitiger Kompensationen
und bewirkt, daß ein großer Teil der Zahlungen ohne Bargeld durchgeführt
 werden kann. Jede Bank ermittelt täglich den Saldo, der
sich aus diesen Kompensationen mit jedem der anderen Mitglieder
des Clearingverkehres ergibt; aber auch diese Saldi werden nicht
in barem beglichen, sondern auf‘die Girokontos übertragen, die jedes
Mitglied bei der Zentralstelle des Clearingverkehres besitzt.
Auf diese Weise bewirkt der Clearingverkehr eine ganz bedeutende
 Ersparnis an barem Geld, eine Vereinfachung des gesamten
 Zahlungsverkehres und damit einen geringeren Zeit- und
Arbeitsaufwand.
Die Entwicklung des Clearingverkehres beginnt mit der Errichtung
 des Bankers Clearinghouse in London im Jahre 1775;
mehrere Londoner Bankiers verpflichteten sich damals, ihre fälligen,
 bzw. auf Sicht lautenden Papiere, wie Wechsel, Anweisungen;
Schecks, nicht in ihren Geschäftslokalen zur Zahlung zu präsentieren,
sondern. zur Ausgleichung ihrer gegenseitigen Forderungen im Clea:
ringhouse täglich abzurechnen. Heute gehören 10 Teilnehmer dem
Londoner Clearinghouse an; jeder derselben hat seinen alphabetisch
angeordneten, festen Standort vor einem Schreibpulte. Das Vormittag-Clearing
 beginnt um 91/» Uhr; die Vertreter ‚der Clearingbanken,
 die Papiere einzukassieren haben, legen sie auf die Pulte
derjenigen die zu zahlen haben; diese notieren sich die Papiere
im In-Clearing-Buch und schicken sie an ihre Anstalt zur Prüfung.
Es werden drei Clearings abgehalten: das Town-Clearing für die Papiere
 der Citybanken, das Metropolitain-Clearing für die übrigen
Londoner Banken und das Country-Clearing für die auf Provinzbanken
 gezogenen Papiere. Um 4 Uhr beginnt die Abrechnung;
der Vertreter jeder Clearingbank einigt sich mit den übrigen auf
Grund der erfolgten und inzwischen geprüften Einlieferungen über
die nach Kompensierung ihrer gegenseitigen Forderungen verbleibenden
 Saldi und zeigt sie dem Vertreter der Bank von England
(der Zentralstelle) an; diese überträgt die Saldi auf die Girokontos
der einzelnen Clearingbanken.
Die stärksten Umsätze sind am 4. jedes Monats, weil hier die ultimo
fällig gewesenen Wechsel ins Clearing kommen, ‚und an den Abrechnungstagen
 (Settling days) der Fondsbörse, das ist einmal monatlich für die
englischen Staatspapiere (Consols Settling day) und medio und ultimo für
die übrigen Effekten.
Im Deutschen Reich wird der Abrechnungsverkehr von
30 Abrechnungsstellen in den größeren Städten besorgt, wobei die
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 65
Reichsbank als Zentralstelle fungiert, auf deren Girokonti die verbliebenen
 Saldi übertragen werden. Außerdem besteht die Berliner
Scheckaustauschstelle für Schecks, die außerhalb Berlins zahlbar
sind, auf denen aber ein Mitglied der Berliner Abrechnungsstelle
oder dessen Geschäftsfreund als Zahlstelle angegeben ist. Der Berliner
 Abrechnungsstelle ist der Berliner Eilavisverband eingegliedert,
der die von den Banken in verschiedenfarbigen Formularen bis
131/, Uhr eingereichten Verfügungen noch am selben Tage durchführt.
In Frankreich wurde die Chambre de compensation in Paris
1872 errichtet. Ihr gehören 12 Depositengroßbanken und die Banque
 de France an; auf deren Girokonti werden auch die sich ergebenden
 Saldi übertragen. Die Umsätze sind nicht beträchtlich,
weil der Scheckverkehr nicht bedeutend ist und weil die Überweisungen
 bei der Banque de France und bei den Depositenbanken
einen. weitgehenden Ersatz bieten.
In Österreich wird durch den Saldierungsverein in Wien der
Clearingverkehr besorgt, dem die meisten Wiener Banken, auch
das Postsparkassenamt angehören. Die verbleibenden Saldi werden
auf die Girokonti bei der Österreichischen Nationalbank übertragen.
In Prag besteht eine Abrechnungsvereinigung, ebenso in Warschau,
Posen und Lemberg.
In den Vereinigten Staaten von Amerika hat der Abrechnungsverkehr
 die größte Entfaltung gefunden; es bestehen viele
Abrechnungsstellen. Die Debetsaldi werden bar beglichen; daher
stellen die amerikanischen Clearinghouses bei Geldmangel den angeschlossenen
 Banken gegen Hinterlegung von Sicherheiten (Wechsel,
Wertpapiere) Clearinghouse loan certificates aus, die zur Begleichung
 der Debetsaldi im Clearing verwendet werden können. Durch
höhere Zinssätze wird baldige Rückzahlung bewirkt. Die amerikanischen
 Clearinghouses veröffentlichen auch zumeist wöchentlich
Ausweise über ihre Bestände an barem Geld, Depositen, Vorschüssen
 und Reserven, die für die Beurteilung des Geldmarktes von
großer Bedeutung sind.
Das New York Clearinghouse ist eine Gesellschaft, die im Jahre
1853 von 49 Banken gegründet wurde. Zur Aufnahme eines Mitgliedes
 ist der Nachweis eines Vermögens von mindestens 500.000
Dollar, die Empfehlung des Clearinghouse-Komitees und die Zustimmung
 von 3/, der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung
 erforderlich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen. Barreservefonds
 von 25% seiner Nettodepositen zu halten. Die Skontration
wird jeden Werktag um 10 Uhr vormittags vorgenommen. Die
Debetsaldi sind zwischen 1/,1 und 1/,2 Uhr in barem oder in Clearinghouse
 certificates einzuzahlen. — Die Tagesumsätze betragen 200
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

P)
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        66 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bis 350 Millionen Dollar, die Zahl der Mitglieder schwankt zwischen
50 und 67 der bedeutendsten Banken New-Yorks.
5. DEVISEN
Devisen sind Forderungen an das Ausland in verkehrsreifer
Form, und zwar in der Form von Wechseln, Schecks, Anweisungen,
Überweisungen und Auszahlungen auf ausländische Währung!). Man
bezeichnet sie nach ihrer Währung (Francdevise, Dollardevise usw.)
oder nach ihrem Zahlungsorte (Devise London, Devise Amsterdam
 usw.).
Auszahlungen und Überweisungen sind beliebte Zahlungsmittel
im internationalen Verkehr und werden den anderen Devisen vielfach
 vorgezogen, weil nicht nur der Wechselstempel, sondern. durch
den Wegfall einer Wertsendung auch Porto und Risiko erspart werden;
 telegraphische Auszahlungen besitzen außerdem den Vorteil
der raschen Überweisung, der namentlich im überseeischen Verkehr
in die Wagschale fällt.
Der Handel mit Devisen erfolgt auf Grund der in den Kursblättern
 notierten Devisenkurse; die Notierung ist entweder eine
direkte oder Preisnotierung, d. h. für eine Einheit oder 100 Einheiten
der ausländischen Währung in der Inlandswährung, oder eine indirekte
 oder Mengennotierung, d. h. für eine inländische Währungseinheit
 in der Auslandswährung. Eine Abart der direkten Notierung
 stellt bei gleichen Nennwerten der Währungseinheiten die
Agionotierung dar, die für 100 ausländische Währungseinheiten den
Auf- oder Abschlag in inländischer Währung zeigt. Die Sichten der
Devisenkurse sind nicht gleich; man unterscheidet die Kabelnotierung
 für sofort telegraphisch übermittelte Auszahlungen (C. T.),
die Vistanotierung für auf Sicht fällige Devisen (briefliche Auszahlungen
 und Schecks), die zu ihrer Übermittlung je nach der Entfernung
 mehr oder weniger Posttage erfordern, und kürzere und
längere Sichten für Wechsel bis 8 Tagen und solche bis 6 und
9 Monate Laufzeit. Diese Verschiedenheit der Sichten äußert sich
in Zinsdifferenzen, deren Berechnung der Zinsfuß des Zahlungsortes
der Devise zugrunde gelegt wird,
Der Handel mit Devisen wird immer weniger an den Börsen
und in immer größerem Maße von den Banken betrieben. Diesen
*) Die Devisen sind nur ein Teil der internationalen Zahlungsmittel,
allerdings der wichtigste. Denn Edelmetalle und Valuten scheiden immer mehr
aus infolge der hohen Versendungsspesen und des großen Risikos, Kupons,
verloste Wertpapiere, Kreditbriefe spielen eine untergeordnete Rolle. Die
Saldi des Postanweisungsverkehres werden schließlich durch Devisen beglichen
 und der entstehende internationale Giroverkehr besteht aus Überweisungen
 und fügt sich daher in die obige Begriffsbestimmung ein.
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 67
fällt hiebei die Aufgabe zu, die Inkongruenzen in den Zahlungsorten,
Beträgen und Verfallzeiten auszugleichen: eine Bank, die z. B. von
einem Importeur beauftragt wurde, den Betrag seines Warenbezuges
in einer 3-Monat-Devise an den Lieferanten im Auslande zu remittieren,
 wird diesem Auftrag nicht unmittelbar aus ihrem Devisenbestand
 entsprechen können; sie verfügt aber über ein fälliges
Guthaben im Auslande, das ihr vielleicht für Rechnung eines ihrer
Kommittenten, eines Exporteurs etwa, zur Verfügung gestellt worden
ist, und sie verschafft sich nunmehr die erforderliche Devise durch
Trassierung oder durch Ausschreibung einer Auszahlung.
Die Höhe der Devisenkurse wird dauernd bestimmt durch
die Zahlungsbilanz?) des betreffenden Landes. Ist sie passiv, überwiegen
 die Schulden, so werden mehr Devisen gefragt als angeboten
sein, umgekehrt wird eine aktive Zahlungsbilanz ein größeres Devisenangebot
 und ein Fallen der Devisenkurse zur Folge haben.
Doch muß dies nicht immer sofort in die Erscheinung ireten. So
kann ein Land mit passiver Zahlungsbilanz durch Erhöhen des Zinsfußes
 die ausländischen Gläubiger veranlassen, ihre Guthaben im
Inlande stehen zu lassen, und sogar das Zuströmen fremder Geldmittel
 bewirken. Hiedurch und durch die Veränderung der einzelnen.
 Posten der Zahlungsbilanz kann der Passivsaldo ausgeglichen
und die für den internationalen Verkehr schädliche Schwankung
der Devisenkurse vermieden werden. Diese Stabilisierung hat man
auch durch andere Mittel zu erreichen versucht. Die Notenbanken
wurden verpflichtet, ein großes Devisenportefeuille zu führen, das
vielfach auch in die Bardeckung eingerechnet werden kann (Gold.
exchangewährung), ferner Guthaben oder Buchkredite im Auslande
zu unterhalten und hiedurch in die Lage versetzt, bei Nachfrage
nach Devisen als Verkäufer, bei Angebot als Käufer aufzutreten;
dadurch können sie Schwankungen der Devisenkurse verhindern und
den Außenwert der Inlandswährung stabilisieren. Die gleichen Ziele
verfolgten die sogenannten Konversionskassen oder -fonds in ein-2)
 Zahlungsbilanz ist die Gegenüberstellung der Schulden und Forderungen
 eines Landes an das gesamte Ausland. Hingegen ist die Handelsbilanz
lediglich die Gegenüberstellung des Wertes der ein- und ausgeführten Waren.
Die Zahlungsbilanz weist sohin außer dem Aktiv- oder Passivsaldo der
Handelsbilanz noch andere, vielfach nicht minder wichtige Posten des internationalen
 Verkehres aus, wie Zinsen, Dividenden, Frachten, Provisionen,
Reiseverkehr, Darlehen, Kapitalsbeteiligungen (diese beiden zumeist in der
Form von Effektenkäufen und -verkäufen), auch Kriegsentschädigungen und
Erbschaften. Man unterscheidet eine Gesamtzahlungsbilanz, auch Forderungsoder
 Verpflichtungsbilanz, und eine Tageszahlungsbilanz; jene umfaßt die
Gesamtheit aller Schulden und Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
 ihrer Fälligkeiten, hingegen begreift die Tageszahlungsbilanz nur jene
Zahlungen, für die an einem gegebenen Tage Devisen angefordert oder angeboten
 werden.

Ro
        <pb n="75" />
        68 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
zelnen südamerikanischen Staaten. Auch sie sammelten einen Goldvorrat
 an, der einerseits als Deckung für die ausgegebenen Noten
bestimmt war, anderseits — und das ist die vornehmste Aufgabe
— die Mittel zur Stabilisierung des Devisenkurses durch Beeinflussung
 des Devisenmarktes, Regulierung der Nachfrage und des Angebotes
 bot. — Ein anderes Mittel, die Entwertung des Währungsgeldes
 namentlich im Auslande zu verhindern, besteht darin, daß
der Staat im Auslande durch Banken Kursstützungen vornehmen
läßt, oder sie veranlaßt, ihre ausländischen Guthaben einzuziehen
und ihre Kredite im Auslande zu verwerten. — Man bezeichnet
solche Bestrebungen nach Stabilisierung der Devisenkurse als Devisenpolitik
 und die damit erzielten Währungsverhältnisse als
manipulierte Währung (managed currency). Sie laufen, wie aus
dem Vorstehenden entnommen werden kann, darauf hinaus, mit
entsprechenden Geldmitteln und Devisenbeständen den Devisenmarkt
zu beherrschen und dadurch die Kursbildung zu regulieren. Sie erreichen
 ihren Zweck bei einigermaßen geordneten Währungsverhältnissen
 (Metalldeckung, begrenzte Notenausgabe) und nicht andauernd
ungünstiger Gesamtzahlungsbilanz (s. unten). In neuerer Zeit hat
die Devisenpolitik vielfach zu einschränkenden Maßnahmen gegriffen,
 um die Devisenspekulation auszuschalten; so die Konzentration
des Devisenmarktes in Devisenzentralen oder bei der Notenbank
behufs besseren Überblickes, die Einführung eines Legitimationszwanges
 für Käufer und Verkäufer, Einführung eines unmittelbaren
Devisenaustausches (Usancenhandel), Beschränkung des Devisenhandels
 auf bestimmte Firmen (Devisenkommissionäre) u. ä.3).
Das Ausmaß der Schwankungen, denen die Devisenkurse unterworfen
 sind, hängt vom Zustande der Währungen der in Betracht
kommenden Länder ab. Zwischen Ländern mit Goldwährung, in
denen Gold durch Einlöslichkeit der Noten oder durch Abgabe von
Gold zu einem festen Preis frei verfügbar ist, werden die Devisenkurse
 nur wenig von der Münzparität der betreffenden ausländischen
Währung abweichen.
So ist z. .B. die Münzparität, da 2790 M oder 34444/, Fr. aus 1 kg
feinen Goldes geprägt werden, für 1 Fr. = ra M, für 100 Fr. sohin
M 81:—; theoretisch könnte man daher 100 Fr. Schuld mit M 81:— in Gold
bezahlen; tatsächlich kommen aber noch die Versendungsspesen für Gold
hinzu, die in normalen Zeiten mit 2 bis 3% 0 (im Luftverkehr unter
20/00) angenommen werden, so daß sich der Begleich für 100 Fr. auf
M 81243 erhöht. Umgekehrt würde eine Forderung von 100 Fr. nach Abzug
dieser Versendungsspesen M 80757 ergeben.
Für Zahlungen im ausländischen Verkehr werden aus Gründen
3) In Italien ist der gesamte Handel in Devisen dem nationalen Institut
für Wechselkurse vorbehalten.
        <pb n="76" />
        Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 69
der Spesenersparung, des geringeren Risikos und der einfacheren
Versendung Devisen vorgezogen; erst wenn ihr Kurs auf Grund
stärkerer Nachfrage über einen bestimmten Kurs, im obigen Beispiel
 81-243, steigt, wird es vorteilhafter sein, trotz der höheren
Versendungsspesen Gold zur Zahlung an das Ausland zu verwenden,
 und man bezeichnet deshalb diesen Grenzkurs als Goldexportpunkt.
 Umgekehrt wird bei Zahlungen des Auslandes Gold vorgezogen
 werden, wenn der Devisenkurs im obigen Beispiel unter
80-757 sinkt, und daher heißt dieser Grenzkurs der Goldimportpunkt.

An die Stelle von Gold- oder Goldgeldsendungen tritt bei Goldexchangewährungen
 die Remittierung von Goldwechseln oder -auszahlungen.
 Ihre Versendungsspesen sind natürlich geringer; dadurch
 verringert sich die Spannung zwischen den beiden Goldpunkten
 und damit das Ausmaß der möglichen Schwankungen in
den Devisenkursen. Sie wird noch kleiner bei Haltung von Golddepots
 im Auslande.
Die Schwankungen des Devisenkurses sind daher hier beschränkt
auf den Abstand zwischen den beiden Goldpunkten. Anders bei
Ländern, in denen Goldmünzen oder Gold oder Golddevisen nicht
zur Verfügung stehen oder der Export von Gold oder Golddevisen
verboten ist. Dem Steigen oder Fallen der Devisenkurse sind dann
keinerlei Grenzen gezogen, sie werden daher bei andauernd passiver
 Zahlungsbilanz stetig steigen und bei aktiver Zahlungsbilanz
ebenso fallen“). Dieser Zustand ist während des Weltkrieges und
noch mehr nachher allenthalben eingetreten und bei der Wiederaufnahme
 des internationalen Verkehrs zur folgenschweren Geltung
gekommen. Künstliche Mittel (der Devisenpolitik), die mehr oder weniger
 gesunkenen Devisenkurse der in Verschuldung geratenen Ländern
 wieder zu heben (zu stützen), können nur vorübergehend von
Erfolg begleitet sein, insolange die Zahlungsbilanz dieser Länder
eine passive bleibt. Freilich darf nicht übersehen werden, 'daß diese
Devisenkurse, einmal losgelöst von der realen Grundlage der. Münzparität,
 nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv gewertet werden.
 Hiebei erfahren wichtige Momente, wie die Höhe des Notenumlaufes,
 der Kredit des Staates, seine künftige wirtschaftliche
4) Maßgebend ist stets das Schuld- und Forderungsverhältnis zum Gesamtauslande.
 Denn der niedrigere Devisenkurs eines Schuldnerlandes wird
sofort zur Folge haben, daß die Forderungen eines Gläubigerlandes mit
Devisen auf das Schuldnerland beglichen werden, wenn deren Kurs im
Gläubigerland nicht ungünstig ist. Daraus ergibt sich eine ständige Ausgleichung
 zwischen den Kursen der einzelnen Devisen. Das jeweils billigste
Zahlungsmittel zu ermitteln, ist Aufgabe der Devisenarbitrage. Voraussetzung
 ist freilich, daß der Devisenverkehr zwischen den einzelnen Ländern
unbehindert ist.
        <pb n="77" />
        70 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Entwicklung und ähnliches, eine wechselnde und je nach der individuellen
 Veranlagung verschiedene Beurteilung und beeinflussen die
Höhe der Devisenkurse oft in größerem Maße als die gegenwärtige
und voraussichtlich künftige Gestaltung der Zahlungsbilanz®).
Die Meinungen über die künftige Gestaltung der Devisenkurse
kommen insbesondere in den Zeitdevisenkursen zum Ausdruck,
das sind Kurse für Devisen, die erst in oder innerhalb einer bestimmten
 Zeit lieferbar sind. Sie besitzen namentlich bei stark
schwankenden Devisenkursen für den internationalen Verkehr große
Bedeutung, weil sie es ermöglichen, den Kurs für eine Schuld oder
Forderung an. das Ausland, die erst in einer bestimmten Zeit fällig
wird, zu sichern, sich einzudecken, und sich dadurch den Fährlichkeiten
 einer Devisenspekulation zu entziehen.
Neben diesen allgemeinen Faktoren wird in jedem besonderen
Falle auch die Sicherheit des Papieres auf den. Devisenkurs einwirken.
Doch tritt dieser Umstand, da der Devisenhandel fast ausschließlich
durch Banken vermittelt wird und diese daher auch das Obligo
übernehmen, weniger in den Vordergrund,
6. EFFEKTEN
A. Begriff.
Effekten (Titres, Fonds, Stocks)1) oder Wertpapiere im
engeren Sinne sind leicht übertragbare Darlehens- oder Anteilsverbriefungen,
 die auf Grund eines versachlichten Kreditverhältnisses
zwecks Kapitalbeschaffung zumeist in runden Teilabschnitten ausgegeben
 werden,
1. Die leichte Übertragbarkeit ist ein wesentliches Kennzeichen
für den Begriff der kaufmännischen Effekten, Sie wird auf dem Kontinent
 ziemlich allgemein dadurch bewirkt, daß Urkunden über die
5) Eine neue, von Amerika ausgehende Richtung in der Geldtheorie gibt,
von den beiden Zielen der Währungspolitik, der Stabilisierung des Außenwertes
 und jener des Innenwertes, dieser den Vorrang und erklärt die
Stabilisierung der Kaufkraft als die vornehmste Aufgabe der zukünftigen
Politik der Notenbanken; so Irving Fisher, der für einen veränderlichen
Goldgehalt der Münzen zur Ausgleichung der Schwankungen der Warenpreise
eintritt, John Meynard Keynes, der nach dem Beispiel der Union das
Hauptgewicht auf die Kreditkontrolle legt, u. a. Vgl. auch die Abhandlung
des Verfassers über „Währungsanierung und Kursstabilisierung‘“ in Nr. 2
der Veröffentlichungen des Banktechnischen Institutes für Wissenschaft und
Praxis an der Hochschule für Welthandel in Wien 1924.
1) Die Bezeichnung Stock hat in England und in den Vereinigten Staaten
von Amerika eine verschiedene Bedeutung. In England versteht man darunter
Darlehens- oder Anteilsverbriefungen über jedes einem Unternehmen überlassene
 Gesamtkapital, in Amerika bezeichnet Stock nur Aktienkapital,
Stockholder daher den Inhaber einer Anteilsverbriefung (share), zum Unterschied
 vom Gläubiger des Unternehmens.
        <pb n="78" />
        1. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 71
Darlehens- oder Anteilsverbriefungen ausgegeben werden, die auf
Inhaber oder auf Namen lauten und daher durch ledigliche Übergabe
 oder durch Indossament an andere übertragen werden können;
auf Namen lautende Effekten werden überdies vielfach durch‘ Blanko-Indossierung
 (soweit diese in den einzelnen Ländern zugelassen ist)
in Inhaberpapiere verwandelt, so daß auch hier eine weitere Indossierung
 entfällt?). Werden solche Urkunden ausgegeben, so hat deren
Übertragung ebenso wie die Ausübung des verbrieften Rechtes den
Besitz der Urkunde zur Voraussetzung, Aber auch dort, wo, wie in
England, Urkunden zumeist nicht ausgegeben werden, genügt die einfache
 Umschreibung (deed of transfer) in. den Büchern des Kommittenten
 zur Übertragung des Eigentums- oder Pfandrechtes, Beteiligungen
 oder Darlehensverbriefungen, deren Übertragung weitergehende
 Formalitäten erfordert, zählen eben infolge der hiedurch
bedingten geringeren Verkehrsmöglichkeit nicht mehr zu den Effekten;
 so Anteile an Gesellschaften m. b. H., an offenen und Kommanditgesellschaften,
 ferner Schuldscheine und Versicherungspolizzen,
Die Übertragbarkeit eines Effektes an andere kann aufgehoben
werden durch einen Gerichtsakt, die sogenannte Vinkulierung; das
Effekt wird hiedurch in ein unübertragbares Namenpapier verwandelt,
 die Wiederherstellung der Übertragbarkeit erfolgt durch die
Devinkulierung. Die Übertragbarkeit kann weiters eingeschränkt werden,
 durch vertragliche Bindungen, indem sich der Eigentümer verpflichtet,
 die Effekten innerhalb einer bestimmten Zeit nicht weiterzugeben
 (sogenannte Sperrstücke); so hbehufs Vermeidung einer
Kurssenkung, bei Übernahmssyndikaten, bei Konzernunternehmungen,
zwecks Erhaltung der Mehrheit, bei Überfremdungsgefahr u. ä.
2. Die leichte Übertragbarkeit steht in ursächlichem Zusammenhang
 mit einem anderen charakteristischen Merkmal der kaufmännischen
 Effekten: Das Kreditverhältnis zwischen Herausgeber (Emittenten)
 und Eigentümer eines solchen Wertpapieres ist unpersönlich.
Der Darlehens- oder Beteiligungsvertrag kommt nicht auf Grund persönlicher
 Vereinbarungen zwischen Emittenten und Effektenbesitzer
zustande, sondern durch Ausgabe der Effekten; in diesen erscheint
das Kreditverhältnis objektiviert, das Effekt als solches ist Kreditobjekt,
 persönliche Beziehungen fehlen. Am deutlichsten wird diese
Versachlichung des Kreditverhältnisses erkennbar durch die leichte
Übertragbarkeit der Effekten an andere; Gläubiger oder Teilhaber
können wechseln, bei Inhaberpapieren, ohne daß der Emittent hievon
2) Nach anglo-amerikanischem Rechte können Effekten lauten: auf
Namen, auf Inhaber, auf Inhaber mit der Möglichkeit ihrer Umschreibung
auf Namen, schließlich auf Namen mit auf Inhaber lautendenden Zinsoder
 Dividendenscheinen.
        <pb n="79" />
        72 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Kenntnis hat, bei Namenpapieren (bis auf ganz vereinzelte Ausnahmen),
 ohne daß der Emittent hiegegen Einspruch erheben kann.
3. Der Ausgabe von Effekten liegt ein reines Finanzgeschäft
zugrunde; sie erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Beschaffung von
Kapital; sei es in der rechtlichen Form des Darlehens, sei es in jener
der Beteiligung an einem Unternehmen. Im ersteren Falle entsteht
eine Darlehensverbriefung — Schuldverschreibung, Obligation — im
letzteren Falle eine Anteilsverbriefung — Aktie, Kux, Genußschein.
Dieser Zweck der Kapitalsbeschaffung scheidet die Banknote
ebenso wie den Scheck und girierten Wechsel aus dem kaufmännischen
 Begriff der Effekten aus, Denn diese sind Zahlungsmittel,
Banknoten, allgemeine Zahlungsmittel und sohin Geld, Scheck und
girierte Wechsel kaufmännische Zahlungsmittel, kaufmännisches Geld.
Wohl können auch andere. Papiere wie Schuldscheine, Wechsel
(Finanzwechsel) ebenso wie Lagerpfandscheine (Warrants) und
Bodmereibriefe zum Zwecke der Kapitalsbeschaffung ausgestellt werden,
 doch fehlen ihnen die unter Ziffer 2 und 4 besprochenen Merkmale

4. Ein weiteres Kennzeichen der Effekten ist, daß sie Teile eines
Ganzen sind, Teilschuldverschreibungen, Partialobligationen, oder Anteile
 an einem Unternehmen, Es ist aus Zweckmäßigkeitsgründen üblich,
 diese Teilabschnitte in runden Beträgen zu halten, doch wird
hievon zuweilen abgegangen. Werden Urkunden ausgegeben, so lauten
sie über diesen: Teilbetrag, den sogenannten Nennwert oder das
Nominale. Der Nennwert bildet bei den Schuldverschreibungen die
Grundlage für die Zinsberechnung und die Tilgung der Schuld, bei
den Aktien und anderen Anteilverbriefungen für die verhältnismäßige
 Beteiligung am Erfolg des Unternehmens und für die Ermittlung
 der Quote an dem Liquidationsergebnis. Demgegenüber ist der
Kurswert der Preis, zu dem das Effekt auf dem Markt erhältlich ist.
Er kann mit dem Nennwert übereinstimmen (das Effekt notiert pari),
zumeist wird aber der Kurs über oder unter pari sein. Das Verhältnis
des Kurswertes zum Nennwert ist sofort ersichtlich, wenn der Kurs in
Prozenten des Nennwertes angegeben wird (% Notierung), wie dies
für Obligationen, an den deutschen Börsen auch für Aktien allgemein
üblich ist, z. B. 961/, M für 100 M Nominale. Bei der Stücknotierung
ist zur Beurteilung der Kurshöhe und Rentabilität die Kenntnis des
Nennwertes des betreffenden Effektes erforderlich.
Zu höheren Kursen, über pari, werden notieren Obligationen mit
stabiler Valuta, sicherer Zinszahlung und höherem als dem landläufigen
 Zinsfuße, Lose, die viele und größere Treffer in Aussicht
stellen, und Aktien mit hohen Dividenden; bei rückzahlbaren Obligationen
 werden überdies die Art und die Termine der Rückzahlung
den Kurs beeinflussen. Da die Valuta, die Sicherheit des Papieres,
        <pb n="80" />
        Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 73
die Höhe der Dividende und andere Faktoren bei den einzelnen Effekten
 sich ändern, so werden auch die Kurse kleineren oder größeren
Schwankungen ‚unterworfen sein. Obligationen mit stabiler Valuta,
gleichbleibender Verzinsung und Aktien mit ziemlich beständigen Dividenden
 werden nur geringen Kursschwankungen unterliegen und
man wird solche Wertpapiere kaufen, um sein Kapital sicher und
zinsbringend anzulegen; solche Wertpapiere nennt man daher Anlagepapiere
 oder Anlagewerte. Hingegen werden Aktien mit stark
wechselnden Dividenden oder Obligationen mit schwankender Valuta
und unsicherer Verzinsung auch starken Kursschwankungen unterworfen
 sein und man kauft daher solche Effekten nicht, um sein
Kapital in denselben bleibend anzulegen, sondern um sie, wenn die
Kurse gestiegen sind, wieder zu verkaufen und so einen Gewinn zu
erzielen; solche Effekten heißen Spiel- oder Spekulationspapiere.
Falls Urkunden ausgegeben werden, bestehen sie ihrem Äußeren
nach, wenn sie Zinsen oder Dividenden tragen, aus einem Bogen
Papier, dem sogenannten Mantel, der den Namen des Effektes sowie
die näheren Bestimmungen der Verzinsung, Rückzahlung und andere
rechtliche Verhältnisse enthält. In diesem Mantel liegt wie in einem
Umschlag der Kuponbogen; er besteht aus einer Anzahl abtrennbarer
 Abschnitte oder Kupons, das sind die auf einen bestimmten
Tag lautenden Anweisungen zur Auszahlung der halb- oder ganzjährigen
 Zinsen (Zinsschein) bzw. Dividenden (Dividendenschein);
ist der Verfalltag des Kupons gekommen, so wird dieser abgetrennt,
detachiert, und bei der angegebenen Zahlstelle zur Einlösung präsentiert.
 Zur Vereinfachung der Manipulation werden Effekt und Kuponbogen
 auch getrerint als besondere Blätter ausgegeben.
Bei Präsentierung des letzten auf dem Bogen befindlichen
Kupons (des sogenannten Stichkupons) wird ein neuer Kuponbogen
ausgefolgt; zuweilen befindet sich auch am Schlusse des alten
Kuponbogens eine besondere Anweisung — Talon — auf einen
neuen Kuponbogen; in neuerer Zeit pflegt man bei Ausfolgung
neuer Kuponbogen auch neue Mäntel mitzugeben.
Der Emittent, der das Darlehen aufnimmt oder die Aktien ausgibt,
 teilt die gesamte Emission in eine bestimmte Anzahl von
Obligationen oder Aktien und bezeichnet sie mit fortlaufenden Nummern;
 um diese nicht allzu hoch laufen zu lassen, können Serien
gebildet werden, die aus 100 oder 1000 Nummern bestehen,
Die Ausgabe oder Emission der Effekten kann in der Weise erfolgen,
 daß der Emittent die Effekten selbst an alle jene verkauft,
die sie kaufen wollen; er kann zu diesem Zwecke eine sogenannte
Subskriptionsliste auflegen, in der sich die Käufer eintragen. Zumeist
wird aber der Emittent diese Arbeit nicht selbst besorgen, sondern
die Emission einer Bank oder einer Gruppe von Banken übertragen
        <pb n="81" />
        74 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
und hiefür eine Provision vom Emissionskurs bezahlen; oder er verkauft
 die ganze Emission zu einem bestimmten Übernahmskurs an
diese Banken, die dann den Weiterverkauf je nach der Marktlage besorgen;
 diese Art der Begebung einer Emission heißt Submission,
In England und in der Union, zum Teil auch in Deutschland,
Frankreich und Italien ist die Ausstellung von Urkunden für jeden
Teilbetrag vielfach nicht üblich. Die Darlehens- oder Anteilsverbriefung
 erfolgt in den Büchern des Emittenten, ohne daß hierüber
eine Aktie oder Obligation ausgegeben wird (registred bonds, registred,
 debentures, die inseriptions der französischen Renten, die Einiragungen
 in das Schuldbuch in Deutschland u. ä., bei Aktien share
of stock); zur Übertragung ist daher die Umschreibung in den Büchern
erforderlich (deed of transfer). Wenn Bescheinigungen über diese
Verbriefungen ausgestellt werden, so lauten diese vielfach auf den
gesamten Effektenbesitz, also auf alle Aktien, mit denen jemand
an einem Unternehmen beteiligt ist oder auf den gesamten Betrag
von Schuldverschreibungen (s, unter Obligationen und Aktien).
B. Obligationen.
Obligationen, Schuldverschreibungen (fonds, bonds, debentures) 38)
sind Teilschuldverschreibungen, Partialobligationen, entweder von
öffentlichen Anleihen der Körperschaften öffentlichen Rechts (Staat,
Land, Gemeinde) oder von privaten Anleihen der Eisenbahn-, Industrie-
 und Bankunternehmungen. Hinsichtlich ihrer Tilgung scheiden
 sie sich in solche mit Rückzahlungsverpflichtung und ohne
eine solche. Bei diesen verbleibt sohin nur die Verpflichtung zur
Zinsenzahlung. Solche vom Staat herausgegebene Obligationen heißen
Rentenobligationen oder kurzweg Renten, Der Staat verzichtet entweder
 überhaupt auf das Recht zur Rückzahlung (sogenannte ewige
Renten, in Frankreich und England) oder die Tilgung erfolgt durch
Kündigung (bei Kursen über pari) oder durch Rückkauf (bei Kursen
unter pari). Ähnlich sind die perpetual oder irredeemable debentures
in England, die entweder keine Rückzahlungspflicht enthalten oder
doch nur bei Eintritt ausnahmsweiser Ereignisse (Liquidation, Fusion)
 oder nach freiem Ermessen des Emittenten zurückgezahlt werden,
 Alle anderen Obligationen enthalten die Verpflichtung zur Rückzahlung,
 Tilgung. Anderseits gibt es in den Vereinigten Staaten von
3) Unter Debentures versteht man in England alle Schuldverschreibungen,
während in den Vereinigten Staaten von Amerika mit Debentures nur unbedeckte
 Obligationen bezeichnet werden, für die eine besondere Sicherheit
nicht bestimmt ist und die sich sohin auf den allgemeinen Kredit des
Unternehmens gründen. Hingegen heißen durch Pfandstellung (mortgage)
gesicherte Obligationen mortgage bonds oder bonds kurzwegig; gehen sie den
gewöhnlichen bonds vor, so bezeichnet man sie als Prior lien bonds.
        <pb n="82" />
        ]I. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 75
Amerika Obligationen, die wohl planmäßig getilgt werden, aber eine
Verpflichtung zur Zinszahlung nur für den Fall enthalten, als das
Unternehmen Gewinn abwirft, sogenannte Income bonds, auch preferred
 oder adjustment bonds genannt. Sie werden zu spekulativen
Zwecken gekauft.
Die Rückzahlung kann auf einmal zu einem bestimmten
Zeitpunkt erfolgen; zumeist ist dies nur bei kurzfristigen Obligationen.
 der Fall, die nach Ablauf von 5 bis 10 Jahren auf einmal
 ‚getilgt werden, wie die Schatzanweisungen, die MKxchequer
Bonds (mehrere Jahre) in England, die Short term notes in Amerika
(1 bis 5 Jahre)*); in England werden auch Obligationen herausgegeben,
 die über Aufforderung des Gläubigers sofort oder nach
einer gewissen Zeit rückgezahlt werden. Die Regel bildet die auf
eine Reihe von Jahren auf Grund eines Tilgungsplanes verteilte
Rückzahlung. Der Emittent verpflichtet sich zur Zahlung einer mathematisch
 berechneten, gleichbleibenden Annuität, die Zinsendienst und
Tilgungsdienst in sich vereinigt, so daß bei ständiger Verminderung
des ersteren die Tilgungstangente wächst und nach Ablauf einer bestimmten
 Reihe von Jahren die Anleihe vollständig getilgt erscheint.
Die in den einzelnen Jahren zur Rückzahlung gelangenden Teilschuldverschreibungen
 werden durch das Los in der sogenannten
Tilgungs- oder Amortisationsziehung bestimmt und in der Regel mit
dem Nennwerte, zuweilen auch .mit einer kleinen Prämie über den
Nennwert eingelöst®). Eine dritte Art der Rückzahlung ist der freihändige
 Rückkauf (bei niedrigem Kursstand).
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika recht häufigen
 convertible bonds können nach Wahl des Inhabers innerhalb
 einer bestimmten Zeit in eine andere Effektenart desselben
 Unternehmens umgetauscht werden, gewöhnlich in Stammaktien
 oder short term notes. Gewöhnlich erfolgt der Umtausch
 pari. Für das Recht des Umtausches zahlt der Käufer der
bonds einen höheren Preis in der Hoffnung, später bei gestiegenem
Kurs der Aktien einen Spekulationsgewinn zu erzielen. Dadurch wird
in Zeiten ungünstiger Konjunkturen für Aktienemissionen ermöglicht,
4) Die Schatzanweisungen werden nicht selten Schatzscheine genannt;
doch bezeichnet man damit kurzfristige, von der Regierung herausgegebene
Wechsel (Schatzwechsel), die in der Regel nicht über ein Jahr Laufzeit
haben, zur Ausgleichung der verschiedenen Fälligkeiten der Einnahmen und
Ausgaben dienen und hauptsächlich von Banken aufgenommen werden, daher
auch auf große Beträge lauten; in England heißen sie Kxchequer Bills, auch
Treasury bills, wenn sie für besondere Zwecke bestimmt sind, in Frankreich
bons de tresor.
5) In der Union sucht man die Spesen und Unannehmlichkeiten der
Verlosung dadurch zu ersparen, daß auf Grund des Tilgungsplanes Stücke
mit verschiedenen Fälligkeiten ausgegeben werden.
        <pb n="83" />
        76 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bonds zu höherem Kurs als Aktien unterzubringen. Anderseits schädigt
 die Ausgabe von comnvertiblen bonds stets die Stammaktionäre
und die Höhe des Stammkapitals ist fortwährenden Änderungen unterworfen.
 Zu demselben Zwecke werden in der Union auch Bonds
with Stock Purchase Warrants ausgegeben, d. s. Schuldverschreibungen
 mit angefügtem Aktienankaufsschein, der den Inhaber zum
Ankaufe von Aktien desselben Unternehmens unter gewissen Bedingungen
 berechtigt; z. B. berechtigen die 7%-Bonds der Rhein-Elbe-Union
 zum Ankaufe von 10 shares (Nominale 100 RM.) zu
23:80 Dollar pro Aktie (Tageskurs 37:19 Dollar).
Eine besondere Art der Obligationen bilden die Losobligationen,
 Prämienscheine oder kurzweg Lose®). Der für den
Zinsendienst der gesamten Anleihe bestimmte Teil der Annuität wird
hier nicht verhältnismäßig auf die einzelnen Teilschuldverschreibungen
 ‚verteilt, sondern zu mehreren größeren und kleineren Treffern
oder Prämien gebildet, die nun durch den Zufall der Verlosung in
der sogenannten Treffer- oder Prämienziehung an die Besitzer der
gezogenen Lose ausbezahlt werden, Solche Losobligationen werden
als unverzinsliche Lose bezeichnet. Bei verzinslichen Losen wird
nur ein Teil des für den Zinsendienst bestimmten Betrages zur
Bildung von Treffern verwendet, während der andere Teil zur regelrechten
 Verzinsung bestimmt ist. Selbstredend erfährt hiedurch der
Zinsfuß eine entsprechende Kürzung, Bei Losobligationen wird sohin
eine Tilgungsziehung und eine Prämienziehung unterschieden. Die
in der erstgenannten Ziehung bestimmten Lose werden zum nominellen
 oder zu einem etwas höheren Betrag eingelöst und der Besitzer
 erhält einen auf die Nummer des gezogenen Loses lautenden
Gewinstschein, der an den Prämienziehungen teilnimmt, bis er
mit einem Treffer oder einer Niete gezogen wird. Bankgeschäfte, die
einen größeren Vorrat von Losen besitzen, verkaufen, um sich eine
günstige Verzinsung des in diesen Effekten angelegten Kapitals zu
verschaffen, das Vorkaufsrecht auf ihre in der Prämienziehung gezogenen
 Lose, indem sie sogenannte Heuerscheine oder Lospromekssen
 ausgeben, Nicht selten wird die Prämienziehung in zwei
Teilen abgehalten; zuerst erfolgt die Serienziehung, die auf die Auslosung
 der Serien beschränkt ist, und nach einiger Zeit erfolgt die
Nummernziehung aus den seinerzeit gezogenen Serien. Während der
Zwischenzeit kann das Vorkaufsrecht auf Lose der gezogenen Serien
verkauft werden, die sogenannte Serienverheuerung (die Ausgabe von
6) Nicht zu verwechseln mit den Lotterielosen, die keine Schuldverschreibungen
 sind; ihre Ausgabe bedeutet nicht die Aufnahme einer Anleihe,
sondern nur den Verkauf einer Gewinstmöglichkeit. Der Losbesitzer hat
lediglich das Recht, in der bestimmten Ziehung „mitzuspielen‘, d. h. den
auf sein Los etwa entfallenden Treffer einzuziehen.
        <pb n="84" />
        Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 77
Heuerscheinen ist in Preußen bei Strafe verboten). Heuerscheine und
Gewinstscheine sind nicht mehr Obligationen, sondern gleich den
Lotterielosen Urkunden über Glückskäufe,
Die Sicherheit des Tilgungs- und Zinsendienstes ist bei den
einzelnen Arten der Obligationen verschieden geregelt. Bei öffentlichen
 Anleihen ist die Haftung des Emittenten, des Staates, Landes,
oder mehrerer Staaten (Völkerbundanleihe) zumeist gesetzlich festgelegt.
 Der Zinsendienst kann in besonderen Einnahmen, wie Zöllen,
aus dem Salzmonopol (öst. Salinenscheine), aus dem Tabakmonopol
(serbische Tabaklose), sichergestellt werden, Man bezeichnete früher
solche Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung bestimmte
Einnahmen vorgesehen waren, als fundierte Staatsschulden, die
übrigen ungeregelten Schulden als schwebende Staatsschulden. In
neuerer Zeit versteht man unter fundierten Staatsschulden, zumeist
solche, die für besondere, meist dauernde Ausgaben des Staates auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen entweder auf lange Zeit hinaus
oder ohne jede Rückzahlungspflicht aufgenommen werden, Hingegen
dienen schwebende Staatsschulden zur Einlösung fälliger Zahlungsverpflichtungen
 und sollen jederzeit oder binnen kurzem zurückgezahlt
 werden (siehe Staatsnoten, Schatzwechsel, Exchequer bills).
Bei privaten Anleihen kann unterschieden werden eine pfandrechtliche
 Sicherstellung, eine Vorzugsstellung gegenüber den anderen
Schulden des Emittenten und keines von beiden, also gleiche Behandlung
 wie die anderen Kreditoren; zu jeder dieser drei Möglichkeiten
 kann noch die Garantie eines Dritten, gewöhnlich einer Körperschaft
 öffentlichen Rechtes hinzutreten.
Die pfandrechtliche Sicherstellung besteht gewöhnlich in der
Verpfändung unbeweglichen Eigentums des Emittenten. Man bezeichnet
 solche Obligationen vielfach als Prioritätsobligationen oder
Prioritäten, weil ihre Tilgung und Verzinsung vor allen anderen
Verbindlichkeiten des Unternehmens aus dem Erlös oder Ertrag der
verpfändeten Liegenschaften besorgt werden muß, so insbesondere
die Prioritätsobligationen der Eisenbahngesellschaften, die derzeit
allerdings infolge der zunehmenden Verstaatlichung größtenteils den
Charakter von Staatsanleihen angenommen haben, die Prioritäten
von Industrie- und Bergwerksunternehmungen u. ä., doch werden
Obligationen auch ohne pfandrechtliche Sicherstellung als Prioritätsobligationen
 bezeichnet, wenn ihre Amortisation und Verzinsung
durch öffentlich-rechtliche Körperschaften garantiert oder selbst auch
nur vor Befriedigung der Aktionäre zugesichert wird”).
7) So wurde einzelnen Wasserkraftunternehmungen die Bewilligung
erteilt, Prioritätsobligationen hinauszugeben, obwohl eine pfandrechtliche
Sicherstellung nicht vorgesehen ist; die Gesellschaften haften mit ihrem
(jesamtvermögen für die Verzinsung, die überdies vom Lande garantiert wird.
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        78 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Obligationen mit hypothekarischer Sicherstellung sind ferner die
Pfandbriefe und Rentenbriefe. Erstere werden von Kreditinstituten.
 (Hypothekaranstalten, Bodenkreditanstalten, Landschaften ®),
Sparkassen), die sich mit der Gewährung von Hypothekardarlehen
befassen, ausgegeben und sind unmittelbar oder mittelbar in den
verpfändeten Liegenschaften sichergestellt. Unmittelbar, wie z. B.
die Pfandbriefe der älteren preußischen Landschaften, die auf bestimmten
 Grundstücken intabuliert waren; zumeist aber mittelbar,
indem die Pfandbriefschuld selbst nicht grundbücherlich einverleibt
ist und dem Pfandbriefgläubiger nur ein rechtlicher Anspruch auf
besondere Befriedigung aus dem Erlöse der verpfändeten Liegenschaften
 zugestanden wird®).
Rentenbriefe oder Grundentlastungsobligationen wurden
 seinerzeit zur Ablösung von Reallasten unter Garantie des Staates
herausgegeben, in Preußen von hiezu errichteten Rentenbanken, Auch
die Landeskulturrentenbanken, die hauptsächlich Ameliorationszwecken
 dienen, geben Rentenbriefe aus, die von den Provinzverbänden
 garantiert werden.
In den Vereinigten Staaten von Amerika werden auch bewegliche
 Güter als Sicherstellung von bonds verwendet. So die
Equipment bonds oder car trust certificates, die von Eisenbahn- und
Bergwerksgesellschaften ausgegeben werden und auf Lokomotiven,
Eisenbahnwagen, Bohrtürmen, Maschinen sichergestellt sind, ferner
die commodity security notes mit 1—5jähriger Laufzeit, von Bergwerkskonzernen
 ausgegeben und sichergestellt auf die zurzeit unrealisierbaren
 Vorräte von Rohmaterialien. Enthalten die bonds die
8) Landschaften sind privilegierte, korporative Kreditinstitute des öffentlichen
 Rechtes, die den Zweck haben, der Landwirtschaft Hypothekarkredit
zu gewähren (Mellerowicz, Art. „Landschaften“ im Handwörterbuch der
Betriebswirtschaft a. a. O.).
9) So insbesondere die auf Grund des Dawesplanes herausgegebenen
Industrieobligationen, die auf die Liegenschaften der deutschen Industrie
sichergestellt sind, die Rentenbriefe der deutschen Rentenbank, für die die
Simultanhypothek auf dem gesamten Grundbesitz der deutschen Landwirtschaft
 haftet. In Österreich bestimmt das Gesetz zur Wahrung der Pfandbriefgläubiger
 vom 24. April 1874, RGBL Nr. 48, daß über die verpfändeten
Objekte nur mit Zustimmung des Regierungskommissionärs verfügt werden
darf und daß andere Gläubiger nur unbeschadet der Rechte der Pfandbriefgläubiger
 auf diese Objekte greifen dürfen. In Deutschland ist bei jedem
Pfandbriefinstitut ein Treuhänder als Vertreter der Pfandbriefgläubiger zu
bestellen, der aber lediglich die Befolgung der Vorschriften bei der Belehnung
zu überwachen hat; der Höchstbetrag ‚der ausgegebenen Pfandbriefe darf das
20fache des Eigenkapitals des Pfandbriefinstitutes nicht übersteigen. (Hypothekenbankgesetz
 vom 18. Juli 1899 mit Ergänzungen 1928). Um den Besitzern.
 von Schuldverschreibungen die Möglichkeit zu geben, gemeinsam
ihre Rechte auszuüben, bestehen in Deutschland die Gesetze vom 4. Dezember
 1899 und vom 14. Mai 1914.
        <pb n="86" />
        1. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 79
Zusicherung, daß keine weiteren Emissionen auf Grund des gleichen
Pfandes herausgegeben werden, so bezeichnet man sie als closed
bonds zum Unterschied von den openend bonds, bei denen dann die
später herausgegebenen junior bonds den senior bonds nachgeordnet
sind. Land grant bonds sind Schuldverschreibungen der Eisenbahngesellschaften,
 die auf den vom Staat gegebenen Landstreifen längs
der Bahn sichergestellt sind 10).
Auch in England unterscheidet. man zunächst debentures mit
besonderen Sicherheiten (fixed charges) und solche ohne besondere
Sicherheiten (floating charges)!1); wenn von jenen mehrere Emissionen
 ausgegeben werden, sind die späteren stets nachgeordnet
(first, second... mortgage debentures); aber auch bei den floating
charges haben die Debenture holders Aussonderungsansprüche auf die
Aktiva von den anderen Gläubigern, wenn eine Verfehlung gegen den
Darlehensvertrag vorliegt.
Zum Schutze der Besitzer ausländischer Obligationen sind in
mehreren Ländern Vereinigungen gebildet worden; so die ständige
Kommission zur Wahrung der Interessen deutscher Besitzer ausländischer
 Wertpapiere in Berlin, der Council for foreign bondholders in
London, die Office national des waleurs mobiliers in Paris, die
Association powr la defense des detenteurs in Antwerpen, die Associazione
 bancaria italiana, das Committee of foreign securities in
New York u. a.
Die Ausgabe der Darlehensverbriefungen erfolgt auf Grund
der vom Emittenten hinausgegebenen Anleihebedingungen. Diese enthalten
 den Betrag der gesamten Anleihe sowie Zahl und Nominale
der Teilschuldverschreibungen, die näheren Modalitäten ihrer Verzinsung
 (Zinsfuß, Zinstermin, Anzahl der beigegebenen Zinsscheine
und des Erneuerungsscheines, Verjährung der Kupons, Ende der
Verzinsung mit dem Tage der Fälligkeit des verlosten Effektes), die
Art der Rückzahlung (zum Nennwert oder mit Agio, Beginn und
Termin der Auslosung, Zulässigkeit einer verstärkten Rückzahlung
oder Kündigung der gesamten Anleihe), die Sicherheit des Zinsenund
 Tilgungsdienstes,
Die Zahlung der Zinsen erfolgt gewöhnlich in halbjährigen
Raten im nachhinein durch Einlösung der bezüglichen Zinsscheine
oder Kupons. Wurden keine Urkunden ausgegeben, so wird den in
10) Die Vertretung der Interessen der Obligationäre obliegt in der Union
den Trustees; so kontrolliert. der Trustee under mortgages den Wert der
Hypotheken, auf die die bonds sichergestellt sind, der Trustee of equipment
frusts die Verwendung des verpfändeten rollenden Materials u. &amp;amp;.
11) Floating charges bedeutet eine Belastung der gesamten Aktiven des
Betriebes, die erst bei Zahlungseinstellung wirksam wird. Die Kontrolle über
die Sicherheiten obliegt dem Trustee.
        <pb n="87" />
        80 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
das Schuldbuch eingetragenen Gläubigern der Zinsenbetrag zugestellt.
Dies gilt insbesondere von den in die Schuldbücher des deutschen
Reiches, der deutschen Staaten und Gemeinden eingetragenen An-Jeihen,
 über die keinerlei Bescheinigungen ausgegeben werden; die
Zinsen werden nach Wunsch des Inhabers mittels Post, durch Barzahlung
 oder durch Gutschrift auf das Giro-Konto der deutschen
Reichsbank gezahlt.
C. Körperschafts- (Korporations-) Papiere?!?).
Man unterscheidet Aktien, Genußscheine und Kuxe.,
l. Aktien. Die Bezeichnung Aktie (französisch action, italienisch
 azione) hat eine dreifache Bedeutung; sie ist ein Anteil an
dem Vermögen einer Aktiengesellschaft, sie beinhaltet die aus der
Mitgliedschaft zustehenden Vermögens- und Verwaltungsrechte und
sie bezeichnet schließlich auch die Urkunde, den Schein, der hierüber
ausgestellt wird.
Der Anteil an dem Vermögen einer Aktiengesellschaft wird zunächst
 bei der Errichtung ziffermäßig festgestellt (sogenannte
Summenaktie) 13). Bei der Errichtung wird die Höhe des Aktienkapitals,
 die Zahl der Anteile und der Nennwert oder das Nominale
der einzelnen Aktien bestimmt. Dieser Betrag, in einzelnen Ländern
(Deutschland, England) auch der Betrag, zu dem die Aktie ausgegeben
 wird (Emissionskurs), stellt die maximale Verbindlichkeit
des Aktionärs dar, hingegen der Betrag, der wirklich eingezahlt wird,
den Anteil an dem Vermögen der Aktiengesellschaft!*). Mit der vollen
Einzahlung ist daher die vermögensrechtliche Haftung des Aktionärs
in der Regel erschöpft!®). Aber auch bei nicht voll eingezahlten Aktien
kann nachträglich die Befreiung des Aktionärs von der Verpflichtung
zur vollen Einzahlung (Liberierung) beschlossen werden. In der Folge
hat der Aktionär einen quotenmäßigen Anteil an dem Reinvermögen
12) Körperschaft oder Korporation ist eine zur Erreichung eines bestimmten
 Zweckes bestehende Personenvereinigung mit besonderem Vermögen, die
nicht auf die ursprünglichen Mitglieder beschränkt ist, sondern auch anderen
unter bestimmten Bedingungen den Eintritt gestattet.
13) Dem entgegen steht die Quotenaktie oder share without value,
die lediglich auf einen Bruchteil des gesamten Eigenkapitals lautet. Sie wird
in der Union für Gründungen verwendet, deren Rentabilität erst in der
Zukunft zu gewärtigen ist.
14) In Deutschland dürfen vor Volleinzahlung nur auf Namen lautende
Aktien (8 179 DHGB.), in Österreich nur auf Namen lautende Interimsscheine
 (Art. 222 HGB.) oder auf Namen lautende Aktien (8 28 Aktienregulativ)
 ausgegeben werden.
15) Ausnahmen bilden z. B. die share holders der Federal reserve banks,
die mit dem Doppelten des Nennbetrages haften, ferner die in den Aktiengesetzen
 vorgesehenen besonderen Fälle der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder.
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 81
der Aktiengesellschaft, der während des Bestandes des Unternehmens
als schätzungsweiser Substanzwert die Kursbildung der Aktie beeinflußt
 und erst wieder bei der Liquidation als ziffermäßig berechneter
 Anteil im Liquidationserlös zur Ausschüttung gelangt.
Die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft berechtigt den
Aktionär, an dem Erfolge des Unternehmens und an dessen Liquidationserlös
 teilzunehmen und gewährt ihm einen gesetzlich oder
statutenmäßig beschränkten Einfluß auf die Geschäftsführung (Stimmrecht);
 außerdem können dem Aktionär noch besondere Rechte eingeräumt
 werden, so das Bezugsrecht auf neue Aktien bei künftigen
Erhöhungen des Aktienkapitals, das Recht Direktoren zu bestellen
(zuweilen in Amerika) u. ä.
Der auf eine Aktie entfallende Gewinnanteil heißt Dividende;
der über die landläufige Verzinsung hinausgehende Teil der Dividende
 wird häufig noch als Superdividende bezeichnet, weil in
früheren Zeiten vielfach das dem landläufigen Zinsfuß entsprechende
Erträgnis aus dem Aktienbesitz als feste Verzinsung angesehen
wurde.
Der Aktienschein lautet entweder über einen Anteil (Einzelaktie)
 oder über eine runde Anzahl von Aktien (Sammel- oder Globalaktie).
 Hinsichtlich der Übertragung unterscheidet man Inhaber- und
Namenaktien; auch diese werden zumeist durch Blankoindossament
des ersten Besitzers in Inhaberpapiere umgewandelt. Doch ist zur
Ausübung des Stimmrechtes gewöhnlich noch die Übertragung im
Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich16).
In England, zum Teil auch in der Union werden in der Regel
Aktienscheine nicht ausgegeben; der Ausdruck share bezeichnet
lediglich den Anteil selbst, der im Register der Gesellschaft verzeichnet
 wird. Über Wunsch wird hierüber dem share holder eine Bescheinigung,
 das share certificate ausgestellt, das die Zahl, Gattung
und Nummern der Anteile enthält und lediglich den Aktionär legitimiert.
 Das share certificate wird auf Verlangen jederzeit erneuert
und ist in England nicht übertragbar. Werden die Anteile verkauft
oder belehnt, so ist hiezu eine Übertragung im Register der Gesellschaft,
 der transfer deed, erforderlich, die frühere Bescheinigung
wird eingezogen und dem neuen Besitzer über Verlangen ein neues
share certificate ausgefolgt. In der Union werden über die an der
Börse gehandelten Aktien share certificates ausgestellt, die mittels
Blankoindossament übertragbar sind. Eine Übertragung im Register
16) Mit Serips bezeichnet man in England Zertifikate, die nach einer
gewissen Zeit in Aktienscheine oder Stocks (s. u.) umgetauscht werden
können, in der Union auch Gutscheine auf spätere Auszahlung von Dividenden
 oder auf Umtausch in Aktien, wenn Dividenden vorläufig nicht
ausgeschüttet werden können.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
        <pb n="89" />
        82 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
der Gesellschaft ist nur dann erforderlich, wenn Teile des Aktienbesitzes
 verkauft werden; hiefür erhalten große Aktiengesellschaften
eigene Transferagencies an den Börseplätzen. In England kann der
Besitzer voll eingezahlter Aktien über schriftlichen Antrag seinen
gesamten Besitz an Aktien eines Unternehmens in einen stock umwandeln
 lassen, der unter Umständen auch auf einen nicht runden
Betrag lauten wird. Doch sind nach englischem Recht nur solche
stocks verkehrsfähig, die auf einen durch 5, 10 oder 100 £ teilbaren
Betrag lauten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist das stock
certificate. Stocks werden, da sie nicht mehr die Anzahl der Aktien
enthalten, sondern den Betrag, mit dem sich der stockholder an der
Gesellschaft beteiligt, in Prozenten gehandelt und berechtigen den stockholder
 hinsichtlich der Dividende und des Stimmrechtes im Verhältnis
zum gesamten Kapital. Manche Statuten lassen auch die Rekonversion.
der Stocks in shares zu. Seit 1867 können in England auch Inhaberaktien
 (share warrants tn bearer) ausgegeben werden, die natürlich
mit Dividendenschein und wvouchers for fresh coupons ausgestattet
sein müssen, In allen anderen Fällen werden die Dividenden dem
Aktionär mittels Scheck zugesandt.
In der Regel gewähren die Aktien eines Unternehmens gleiche
Rechte auf Dividende, Stimme und Liquidationserlös. Zuweilen, insbesondere
 in Fällen der Erhöhung des eigenen Kapitals, wird sich
die Gesellschaft genötigt sehen, neue Teilnehmer heranzuziehen,
denen sie Vorrechte gegenüber den bisherigen Aktionären, den
Stammaktionären, einräumen muß. Diese bevorrechteten Aktien
heißen Vorzugs- oder Prioritätsaktien. Die eingeräumten Vorrechte
 können sich sowohl auf die Gewinnbeteiligung, wie auch auf
das Stimmrecht und den Vorgang bei der Liquidation beziehen.
Bei der Gewinnbeteiligung kann das Vorrecht zunächst auf
die Priorität beschränkt sein; z. B. zuerst 5% für die Vorzugsaktien,
dann 5% für die Stammaktien, der Rest im Verhältnis der Stammaktien
 zu den Vorzugsaktien; hier verschwindet das Vorrecht bei
einer Ausschüttung von 5% an die Stammaktionäre. Daher wird
häufig den Vorzugsaktionären eine höhere Dividende zugesichert,
z. B. den Vorzugsaktionären zuerst 5%, dann den Stammaktionären
3%, der Rest gleichmäßig, die Dividendendifferenz, auch Überdividende!”)
 genannt, beträgt hier ständig 2%. Nicht selten wird die
Höhe der Vorzugsdividende nach oben begrenzt, die sogenannte
limitierte Vorzugsdividende. Wenn der erzielte Gewinn dauernd die
Ausschüttung einer solchen Vorzugsdividende bis zur gegebenen
Grenze gestattet, so nähern sich diese sogenannten „limitierten Vorzugsaktien‘“
 dem Charakter einer festverzinslichen Obligation, aller-17)
 Schmalenbach, Finanzierungen, a. a. O0. S. 224,
        <pb n="90" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 83
dings nicht in rechtlicher Beziehung (ohne Anspruch auf feste Verzinsung,
 Tilgung und Sicherung, dagegen statutenmäßige Rechte als
Aktionär). Anderseits ist der Wert einer solchen limitierten Vorzugsaktie
 begrenzt und kann unter Umständen unter den Wert der Stammaktie
 sinken. Die Vorzugsdividende kann gesichert werden durch die
sogenannte Kumulativklausel, d. h. die Gesellschaft verpflichtet
sich für den Fall, als die in Aussicht gestellte Vorzugsdividende überhaupt
 nicht oder nur teilweise ausgeschüttet werden kann, den Rest
in der Folge nachzuzahlen (Kumulativdividende)18). Für die Bewertung
 dieser Nachzahlungspflicht ist wichtig die im Statut festgesetzte
Anordnung, ob die nachzuzahlende Dividende an erster Stelle oder
erst nach Ausschüttung der laufenden Dividende gereiht ist.
In neuerer Zeit sind auch Stammaktien mit der Kumulativklausel
 versehen worden; so die Aktien der neuen Deutschen Reichsbank,
 die eine 7%ige Kumulativdividende zusichern,
Weitere Vorrechte können den Prioritätsaktien eingeräumt werden
 bei der Rückzahlung, die vor den Stammaktien, zuweilen mit
einem Agio, erfolgt und durch Gewährung eines mehrfachen Stimmrechtes
 oder eines qualifizierten Stimmrechtes in besonderen Fällen.
Das DHGB. sieht für Beschlüsse, die eine Änderung der bisherigen
Berechtigungen oder die Ausgabe neuer Aktien zum Gegenstand
haben, gesonderte Abstimmungen der hiedurch benachteiligten Aktionäre
 vor (88 275, Abs. 3, und 278, Abs. 2).
Die Entwicklung des Aktienwesens in England und in der Union
hat die Einrichtung der Vorzugsaktien noch weiter ausgebildet. Mehrere
 Emissionen der Vorzugsaktien, in England preferance shares, in
Amerika preferred shares genannt, sind in diesen Ländern nicht
selten. Ihre Vorrechte gegenüber den ordinary oder common shares
bestehen in einer prioritätischen Vorzugsdividende, die gewöhnlich
limitiert und häufig auch kumulativ ist, so daß sie fest verzinslichen
Werten ziemlich nahekommen. Dieser Charakter kommt auch dadurch
 zum Ausdruck, daß die Vorzugsaktien namentlich in der Union
zuweilen nur ein beschränktes Stimmrecht (voting power), manchmal
auch gar kein Stimmrecht besitzen !?) und daß sehr häufig eine Tilgung
oder Kündigung der Vorzugsaktien vorgesehen ist (redeemable oder
callable stocks). Hievon wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn
die Betriebsverhältnise eine Verringerung des Eigenkapitals angezeigt
 erscheinen lassen oder wenn die Vorzugsdividende dauernd
höher ist als der Marktzinsfuß.
18) Das Österreichische Aktienregulativ begrenzt diese Nachzahlungspflicht
 auf fünf Jahre.
} 19) Anderseits wird den Vorzugsaktien auch ein mehrfaches Stimmrecht,
in der Union zuweilen das Recht zuerkannt, einen Teil der leitenden Personen
 zu bestimmen.

A
        <pb n="91" />
        84 DIE TECHNIK. DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
In der Union werden convertible preferred stocks ausgegeben, die
über Verlangen des Besitzers in common stocks umgebildet werden
können, Das Umtauschrecht ist gewöhnlich zeitlich nicht beschränkt
und soll den Investors, z. B. bei Industriegesellschaften mit sehr
schwankenden Gewinnaussichten oder bei Sanierungen von Eisenbahngesellschaften,
 jedmögliche Chance bieten.
In England pflegt man auch ordinary shares in preferred und
deferred shares zu gliedern, um sowohl Anlage- wie Spekulationszwecken
 entgegenzukommen. Die preferred gehen bei der Gewinnverteilung
 den ordinary shares vor; um dieses Plus der preferred
werden die deferred gekürzt; wenn z. B. die ordinary 5% erhalten,
so entfallen auf die preferred ordinary shares 6% und auf die
deferred ordinary shares nur 4%. Diese dienen Spekulativzwecken,
jene sind Anlagepapiere.
Eine besondere Art von Anteilen sind die Gründeraktien,
founders oder promotors shares, die den Gründern einer Aktiengesellschaft
 für die bei dieser Gründung geleisteten Dienste ausgefolgt
werden. Sie enthalten oft besondere Vorrechte?) oder sind den
Stammaktien gleichgestellt. Management oder Manager shares werden
 an Direktoren und andere leitende Persönlichkeiten gegeben, um
diese an dem Erfolge des Unternehmens zu interessieren. Häufig
sichert sich die Gesellschaft beim Ausscheiden dieser Personen das
Rückkaufrecht zu einem bestimmten Kurse. Manager shares sind
ebensowenig wie Gründeraktien Kapitalsbeteiligungen. Die bei Sach-(Mations-)gründungen
 als Entgelt für die eingebrachten Sachwerte gegebenen
 Aktien werden als Apportaktien, in England als vendors
shares bezeichnet. Sie sind zumeist den Stammaktien gleichgestellt,
reihen aber atch nach diesen; bei Zuzahlungen der Sachgründer
können sie auch Vorzugsaktien sein.
Häufig ist ein Mindestbetrag für die Aktie festgesetzt; so in
Deutschland 1000 M ($ 180 DHGB.), in Österreich 10 S, nach dem
Goldbilanzgesetz vom 4. Juni 1925 für neu ausgegebene Aktien 5058.
In England und in der Union besteht eine solche Beschränkung nicht,
so daß auch Aktien mit einem Nennbetrag von 2 s und weniger und
1 Dollar ausgegeben werden.
Erhöhung des Aktienkapitals. Sie erfolgt durch Ausgabe
neuer Aktien und bedeutet daher eine Änderung des Statutes; die
neuen Aktien sind entweder wieder Stammaktien, die gewöhnlich als
„Junge“ Aktien bezeichnet werden, oder Vorzugsaktien. Die Erhöhung
des Aktienkapitals durch Stammaktien hat in Deutschland, Öster-20)
 Z. B. auf den gesamten Gewinnrest, der nach Ausschüttung einer
limitierten Vorzugsdividende und einer Superdividende an die Stammaktionäre
verbleibt; oder bei späteren Aktienemissionen die Zuteilung zum Parikurs.
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        II. INSTRUMENTE DES KAUFMANN. KREDITVERKEHRS 85
reich, Frankreich, Belgien und anderen Ländern zur Voraussetzung,
daß die alten Akten nicht unter pari notieren, weil die jungen Aktien
erst herausgegeben werden dürfen, wenn die Erhöhung des Grundkapitals
 in das Handelsregister eingetragen ($ 287 DHGB.) bzw. von
der Regierung genehmigt worden ist (Art. 214 ÖHGB.); diese Eintragung
 oder Genehmigung erfolgt erst, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß die Aktien voll gezeichnet sind. Zu einer solchen Verpflichtung
 wird man sich erst dann verstehen, wenn die alten Aktien nicht
unter pari im freien Verkehr erhältlich sind. Hiegegen sind in England
 auch unter pari-Emissionen möglich und in der Union besonders
häufig 21).
Die jungen Aktien werden in der Regel den bisherigen Aktionären
 angeboten, entweder direkt von der Gesellschaft, gewöhnlich
aber durch Vermittlung eines Dritten, eines Konsortiums, das die Verpflichtung
 übernimmt, die nicht bezogenen Stücke zu übernehmen
und hiedurch den oben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erhöhung des Aktienkapitals entspricht.
Wenn die jungen Aktien den bisherigen Aktionären angeboten
werden, wird diesen ein Vorkaufsrecht in der Regel zu einem geringeren
 als dem festgesetzten Begebungskurs eingeräumt, das sogenannte
 Bezugsrecht. Es kann an andere übertragen, verkauft
werden und stellt für jede bezugsberechtigte (alte) Aktie einen
Wert dar, der mathemathisch berechnet werden kann.
Angenommen, es würde ein Aktienkapital von 3 auf 5 Einheiten erhöht
werden und sohin auf 3 alte Aktien (gegenwärtiger Tageskurs 300) 2 junge
Aktien zu 200 angeboten werden, so würde sich der durch die Verwässerung
der Aktien ergebende Durchschnittswert einer Aktie wie folgt stellen:
3 alte. ....zu 300— 900
2 junge... zu 200 = 400
5 Aktien . zu 260 = 1800
Aus diesem Durchschnittswert von 260 ergibt sich für den alten Aktionär
ein Gewinn, da er 2 Aktien zu 200 erworben hat, von 60 X 2== 120; sohin
ist der Wert des Bezugsrechtes für eine alte Aktie 40. Wenn der Wert des
Bezugsrechtes als unbekannt eingestellt wird, so wird die Gleichung
60X2=3x in allgemeinen Zahlen (u. zw. a= Zahl der alten Aktie, j=Zahl
 der jungen Aktie, K = Tageskurs, E = Emissionskurs) wie folgt lauten;
ri ar darans (kn ea
atj j An Ad
schließlich x = (K— E) 1 oder wenn ee h. das mathemati-21)
 Neuerdings ist die Möglichkeit von unter Pariemissionen auch in
Deutschland und Österreich geschaffen worden: In Deutschland durch Verwendung
 der Umstellungsreserve bis zu einem Drittel des Nennwertes der
jungen Aktien bis Ende 1929 (5. Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordnung),
 in Österreich durch Umwandlung der sogenannten Umstellungsveserve
 in Stammkapital binnen drei Jahren ($8 2 und 44d des Goldbilanzgesetzes).
        <pb n="93" />
        86 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sche Bezugsrecht ist gleich der Differenz zwischen Tageskurs und Zuteilungskurs,
 multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler die Anzahl der jungen
Aktien und dessen Nenner die Summe der alten und jungen Aktien bildet
oder, falls eine junge Aktie zugeteilt wird: Kursdifferenz dividiert durch die
um 1 vermehrte Zahl der alten Aktien.
Selbstredend wird dieser mathematisch ermittelte Wert des Bezugsrechtes
 beeinflußt durch die jeweilige Marktlage und die Verhältnisse
 der Aktiengesellschaft. Ohne Bezugsrecht werden Aktien ausgegeben,
 wenn die neue Emission zu Zwecken einer Fusion oder
Interessengemeinschaft bestimmt ist, oder wenn sogenannte Verwaltungsaktien
 geschaffen werden sollen; sie werden zur Verfügung
 des Vorstandes auf Vorrat ausgegeben (daher auch Vorratsaktien),
 zunächst einem Treuhänder (Bank oder Finanzsyndikat)
 gegen Verrechnung überlassen mit der Verpflichtung, sie
nach den Weisungen des Vorstandes zu verwenden, z, B. sie auf den
Markt zu bringen, wenn eine Erhöhung des Kapitals notwendig ist,
oder zur Bezahlung bei Angliederung von anderen Unternehmungen,
auch zur Ausübung des Stimmrechtes behufs Sicherung der bestehenden
 Mehrheit (Schutzaktien). Solche Verwaltungsaktien machen die
jeweilige Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen oder
besondere Schlußfassungen entbehrlich ??2).
Verminderung des Aktienkapitals. Sie erfolgt entweder
durch Barrückzahlung, durch Abschreibung des Verlustes oder durch
Liberierung nicht voll eingezahlter Aktien. Die Barrückzahlung ist
wieder in der Eigenart des Unternehmens begründet und daher schon
bei der Gründung in Aussicht genommen oder erweist sich während
des Betriebes als zweckmäßig oder notwendig. Der erstere Fall betrifft
 hauptsächlich Unternehmungen, deren Dauer von allem Anfang
an auf eine bestimmte Anzahl von Jahren festgesetzt ist (wie Eisenbahngesellschaften
 mit begrenzter Konzessionsdauer) oder Unternehmungen,
 mit deren Betrieb ein fortschreitender Substanzverlust
verbunden ist (wie Holzverwertungsgesellschaften, Ölgruben, Bergwerke).
 Hier enthalten bereits die Statuten die Bestimmungen über
die Tilgung und Auslosung der Aktien, die auf Grund eines Amortisationsplanes
 zum Nennwert zurückgezahlt werden. Für die eingelösten
 Aktien werden Genußscheine ausgefolgt, die zum Bezuge
einer etwa sich ergebenden Superdividende und zur verhältnismäßigen
 Beteiligung am Liquidationserlöse berechtigen (siehe nächstes
 Kapitel). Kapitalsrückzahlungen, deren Zweckmäßigkeit sich
erst während des Betriebes ergibt, erfordern einen Beschluß der
22) In England unterscheidet man das Kapital einer Company limited
in authorized (bewilligtes), subscribed (gezeichnetes) und Paid-up (eingezahltes)
Kapital. Das erstgenannte entspricht dem Begriffe der Verwaltungsaktien,
sofern es die beiden anderen übersteigt.
        <pb n="94" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 87
Generalversammlung, für den in der Regel eine qualifizierte Mehrheit
 (3/, des bei der Schlußfassung vertretenen Grundkapitals, 8 288
DHGB.) und ausreichende Publizität ($ 289, Abs. 1 DHGB., Art. 146
ÖHGB.) gefordert wird. Erst nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten
Frist (Sperrjahr) darf mit der Rückzahlung begonnen werden. An
Stelle einer solchen allgemeinen Rückzahlung wird bei Kursen unter
pari der Rückkauf auf dem offenen Markte treten können.
Eine allgemeine Kapitalsrückzahlung wird ebenso wie eine durch
Verlust hervorgerufene Kapitalsminderung technisch in der Weise
durchgeführt, daß entweder alle Aktien auf den verminderten Betrag
abgestempelt oder im Verhältnis der Herabsetzung zusammengelegt
werden,
Die Liberierung nicht voll eingezahlter Beträge wirkt sich nur
rechtlich und rechnungsmäßig aus, praktisch bleibt ja das in der
Unternehmung arbeitende Aktienkapital unverändert,
2. Genußscheine, auch Genußaktien (bons de jouissance) sind
Anteilsverbriefungen ohne Kapitalsbeteiligung. Sie berechtigen zur
verhältnismäßigen Teilnahme am Reingewinn und am Liquidationserlös
 einer Aktiengesellschaft und gewähren zuweilen auch Stimmrecht
 und Bezugsrechte. Zumeist sind sie Derivate von Stamm- oder
Vorzugsaktien, deren Entstehung auf verschiedene Ursachen zurückzuführen
 ist. Die häufigste ergibt sich bei der Rückzahlung von
Aktien, gegen deren Einlösung nunmehr Genußscheine ausgegeben
werden, die den Inhaber berechtigen zum Bezuge der Superdividende
und im Falle der Liquidation zu einem verhältnismäßigen Anteile an
jenem Erlös, der nach Rückzahlung aller Aktien erübrigt. Solche
Genußscheine werden ausgegeben von Eisenbahngesellschaften, die,
wie bereits oben erwähnt, auf eine bestimmte Dauer errichtet worden
sind (öst. Staatseisenbahngesellschaft, Ferdinands-Nordbahn), und von
Aktiengesellschaften, deren Betrieb mit einer Substanzminderung verbunden
 ist (z. B. Holzverwertungsgesellschaften). Sie werden auch
ausgegeben bei Rückzahlung von Prioritätsaktien und können dann
mit einem Bezugsrechte auf Stammaktien verbunden sein.
So hat die steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-A. G. (Steweag)
rückzahlbare Prioritätsaktien ausgegeben, für die, wenn sie verlost und
eingelöst wurden, Genußscheine ausgefolgt werden; sie besitzen ein Bezugsrecht
 auf die Superdividende, auf einen verhältnismäßigen Teil des Liquidationserlöses
 und ein Zehntel des Stimmrechtes der Aktien und sind, wenn
entsprechende Mittel im Amortisationsfonds zur Verfügung stehen, im Verhältnis
 von 5:1 in Stammaktien umzubilden.
Ein weiterer Anlaß zur Ausgabe von Genußscheinen bietet sich
bei Fusionen, durch die eine Gesellschaft in der anderen rechtlich
aufgeht; die‘ Aktionäre der aufgehenden Gesellschaft können durch
Genußscheine abgefertigt werden.
Die Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft hat sich seinerzeit mit
        <pb n="95" />
        88 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
einer ungarischen Flußschiffahrtsgesellschaft fusioniert; deren Aktionäre
erhielten sogenannte Rentenbriefe, die zum Bezug von einem Zehntel der über
6% hinausgehenden Superdividende der Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft
berechtigen.
Genußscheine können weiters ausgegeben werden bei Konsolidierungen:
 Sowohl bei der Zusammenlegung von Aktien wie auch
bei der Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien oder überhaupt
 bei der Umwandlung verschiedener Berechtigungen in Aktien
gleicher Kategorie; in beiden Fällen sollen die Genußscheine eine
allfällige Entschädigung bieten, Desgleichen bei Sanierungen, wenn
sich besonders interessierte Aktionäre zu außerordentlichen Kapitalszuschüssen
 verstehen. Die Gewinnbeteiligung solcher Genußscheine
geht häufig jener der Aktien vor.
Genußscheine, die nicht an die Stelle von Aktien treten, können
ausgegeben werden als Entgelt für Sacheinlagen, wenn die Bildung
von stillen Reserven einer Erhöhung des Aktienkapitals vorgezogen
wird; ferner als Zugabe bei der Neuemission’ von Stammaktien, wenn
diese unter pari notieren oder bei der Emission einer Obligationsanleihe,
 um die Obligationäre auch an dem Gewinn des Unternehmens
 teilnehmen zu lassen.
In allen diesen Fällen erscheinen die Genußscheine nicht in der
Bilanz der Aktiengesellschaft, weil sie eben keine Kapitalsbeteiligung
darstellen.
Ein instruktives Beispiel für die Ausgabe von Genußscheinen bietet die
Ende 1925 errichtete belgische Socidt6 congolaise &amp;amp; resporksabilite limilee,
die die Goldminen Kilo-Moto übernommen hat. Sie emittierte
60.000 actions priviligdes (Vorzugsaktien) zu 500 fes,,
200.000 parts sociales zu 1000 fes.,
1,400.000 parts ben&amp;amp;ficiaires (Genußscheine);
von diesen Genußscheinen wird je ein Stück den gleichzeitig emittierten
Obligationen zu 500 fcs, zugegeben. Die Vorzugsaktien erhalten prioritätisch
eine Dividende von 6% und werden innerhalb 50 Jahren zum Nennwert
gegen Ausfolgung einer action de jowissance (Genußaktie) getilgt. Die parts
sociales erhalten die Hälfte des verbleibenden Gewinnes, während die andere
Hälfte zu 90% auf die parts bEneficiaires und zu 10%" auf die Vorzugsaktien
und die Genußaktien aufgeteilt wird. Stimmrecht besitzen die Vorzugsaktionäre,
 die Genußaktionäre und die parts sociales; doch dürfte nur jenes
der letzterwähnten Gesellschaftsanteile infolge ihrer Zahl von praktischer
Wirkung sein. Die Obligationäre erscheinen bei der Gewinnbeteiligung weitgehend
 berücksichtigt.
3. Kuxe. Die Bezeichnung Kux?) hat ebenso wie die Aktie
eine dreifache Bedeutung; er ist ein Anteil an dem Gesamtvermögen
einer Gewerkschaft?), er stellt die mit der Mitgliedschaft an einer
23) Wahrscheinlich vom tschechischen Kushorni — Bergteil.
2) Gewerkschaft ist eine dem deutschen Rechte eigentümliche Unternehmungsform
 zum Betrieb eines Bergwerkes durch mehrere. In neuerer
Zeit ist an deren Stelle vielfach die Aktiengesellschaft getreten.
        <pb n="96" />
        II. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 89
Gewerkschaft verbundenen Rechte und Pflichten dar und schließlich
bezeichnet man damit häufig auch die hierüber ausgefertigten Urkunden,
 den Kuxschein?). Die Zahl der Anteile ist gesetzlich bestimmt,
 bei den alten Bergrechten 64 und 12826), bei neueren 100
und 1000. Die älteren Kuxe sind teilbar, doch wurde die Zahl der
Teile beschränkt (in Preußen auf höchstens 10, in Österreich auf
höchstens 100 Teile), das neue preußische Bergrecht hat die Teilbarkeit
 der Kuxe verboten. Der Kuxschein ist ein Auszug aus dem von
der Bergbehörde geführten Gewerkenbuch und lautet auf Namen.
Die Rechte des Gewerken bestehen im Stimmrecht, in dem Anspruch
auf die Liquidationsquote und in dem Anspruch auf die Ausbeute;
seine Pflichten erschöpfen sich in der Verbindlichkeit zur Leistung
verhältnismäßiger Zubußen, die von der Gewerkschaft beschlossen
werden können. Der Kux unterscheidet sich daher von der Aktie
dadurch, daß die Beteiligung beim Kux gleich von allem Anfang
 an nicht ziffermäßig, sondern quotenmäßig bestimmt ist, und
daß Zubußen beschlossen werden können, deren Nichtfolgeleistung
sogar den Verlust des Mitgliedschaftsrechtes zur Folge haben kann.
Der Kux ist frei übertragbar; die Übertragung an andere erfolgt
durch eine schriftliche Zession und durch Umschreibung im Gewerkenbuche,
 in Österreich durch schriftlich oder persönlich angesuchte
 Umschreibung im Gewerkenbuch, Für jeden übertragenen Kux
ist in der Regel auf Verlangen der Partei ein neuer Kuxschein auszufertigen

Literatur: Blaschke, Das österreichische Wechselrecht. 7. Aufl.
Wien 1877. Capelle, Das Akkreditivgeschäft. Mannheim 1925. Cooper,
Debentures. London 1920. Friedrich, Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Hamburg 1923. Fall, Die Erfordernisse des Wechsels in allen Kulturstaaten
der Erde. Berlin und Leipzig 1909. Gerstenberg, Financial Organisation
and Management of Business. New York 1924. Goldschmidt, Das Handels-,
Wechsel-, Konkurs- und Seerecht Großbritanniens und Irlands in „Handelsgesetze
 des Erdballes‘. Bd. XI. Abt. 1. Grünhut, Wechselrecht. Leipzig
1897. Haberer-Zechner, Handbuch des österr. Bergrechtes. Wien 1884.
Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, herausgegeben von Prof. Nicklisch,
 Stuttgart 1926/27. Head, The Transfer of Stocks, Shares and other
marketable Securities. London 1921. Jaffe, Das englische Bankwesen.
Leipzig 1910. Kalveram, Art. „Finanzierung durch Effekten in Nordamerika
 und England‘ in der Zeitschrift für Betriebswirtschaft. Jg. I u. II.
Frankfurt a. M. 1924/25. Kaufmann, Das französische Bankwesen. Tübingen
1911. Krawany, Wechsel, Schecks und Anweisungen. Wien und Leipzig
1913. Leitner, Das Bankgeschäft und seine Technik. Frankfurt a. M. 1921.
Leyerer, Handelskundliches aus Babylon. Brünn 1914. Liefmann, Beteiligungs-
 und Finanzierungsgesellschaften. Jena 1923. Matthews, The
25) Über die rechtliche Stellung des Kux, insbesonders nach preußi-Sschem
 Rechte, vgl. Heinrich Pitz, Das preußische Kuxrecht, Marburg 1909,
Seite 14 ff.
26) In Österreich höchstens 1928.
        <pb n="97" />
        90 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Bankers Clearinghouse. London 1921. Meyer, Die geltenden Wechselrechte
in vergleichender Darstellung. 2 Bde, Leipzig 1909. Oberparleiter, Das
dokumentäre Akkreditiv. Wien 1922, Picard, Die Finanzierung nordamerikanischer
 Eisenbahngesellschaften. Jena 1912. Pitz, Das preußische Kuxrecht.
Marburg 1909. Pisko, Lehrbuch des österr. Handelsrechtes. Wien 19238.
Rosenthal, Amerikanische Bonds. Stuttgart und Berlin 1912, Schaube,
Studien zur Geschichte und Natur des ältesten Cambium. Zeitschr. f. National-Ökonomie.
 1893. Schmalenbach, Finanzierungen. 3. Aufl. Leipzig 1922,
Schmidt, Der nationale Zahlungsverkehr. Leipzig 1920. Derselbe, Der
internationale Zahlungsverkehr. Leipzig 1922. Schneider, Lehrbuch des
Bergrechtes. Prag 1872. Schuster, Der englische Aktienschein (Share
Certificate) in. der Festgabe der Juristischen Gesellschaft für Dr. Richard Koch.
Berlin 1903. Theumann, Das österr. Wechselrecht. Wien 1871. Withers,
Geld und Kredit in England (The Meaning of Money). Jena 1911. Derselbe,
Stocks and Shares. London. 1923,
Il. DER KAUFMÄNNISCHE NACHRICHTEN-UND
 GÜTERVERKEHR
1. KAUFMÄNNISCHE CODES
Die Ausnutzung günstiger Kauf- und Verkaufgelegenheiten erfordert
 rasche Entschließungen. Zu ihrer Übermittlung genügt bei
größeren Entfernungen nicht mehr die Briefpost, weil der Postenlauf
 mehrere Tage, im überseeischen Verkehr auch mehrere Wochen
beansprucht, und es wird daher der Nachrichtenverkehr, je größer
die Entfernung ist, desto häufiger, sich des Telegraphen bedienen
müssen. Der Briefverkehr wird dadurch nicht ersetzt, weil nach
kaufmännischem Brauch jede Depesche mit der folgenden Briefpost
bestätigt wird. Der telegraphische Verkehr ist aber bedeutend kostspieliger
 als die Briefpost; längere Depeschen würden die Spesen
so bedeutend erhöhen, daß viele Geschäfte nicht mehr rentabel
erscheinen. Man hat daher schon frühzeitig die Verbilligung der
Telegrammspesen angestrebt!) und das Mittel hiezu in dem sogenannten
 Codewort gefunden. Das Codewort bedeutet auf Grund einer
Verabredung zwischen Absender und Empfänger einen ganzen Satz,
die sogenannte Sentenz. Die im Verkehr zwischen zwei Firmen
wiederkehrenden Sentenzen werden mit den dazugehörigen Codeworten
 übersichtlich zusammengestellt und bilden den Code. Einen
solchen Code, der sich auf den Geschäftsverkehr zwischen zwei
Firmen beschränkt, bezeichnet man als Private-Code; aus den Privat-Codes
 haben sich die Branchen- oder Spezial-Codes für bestimmte
1) Zunächst durch die Telegrammadresse, d. h. ein verabredetes Wort,
das bei der Adreßstation angemeldet wird.
        <pb n="98" />
        1IJ. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 91
Geschäftszweige und Artikel entwickelt und schließlich sind auch
öffentliche oder Standard-Codes zusammengestellt worden, die dem
allgemeinen Geschäftsverkehr dienen. Der verbreitetste allgemeine
Code ist derzeit der ABC-Code 6'h edition.
Jeder Code muß der Bestimmung des internationalen Telegraphenvertrages
 Rechnung tragen, daß ein Wort in der verabredeten
 Sprache höchstens aus 10 Buchstaben oder 5 Ziffern bestehen
 darf. Die Codeworte sollen einer der Weltsprachen entnommen
 und aussprechbar sein, doch werden auch beliebige
Zusammenstellungen (Kunstworte), die aber aussprechbar sein müssen,
 zugelassen.
Die allgemeinen Codes bestehen zumeist aus einem Hauptteil
 und aus mehreren Sonderlisten für einzelne Branchen. Der
Hauptteil enthält die alphabetisch angeordneten Codeworte mit den
dazugehörigen Sentenzen, die wieder in alphabetisch geordnete,
zusammengehörige Gruppen vereinigt sind. So enthält z. B. eine
Gruppe Phrasen, die sich auf die Lieferung von Waren beziehen,
eine andere auf die Rembourse, auf Verschiffung usw. Bei der
Zusammenstellung einer Depesche wird man die gewünschten Sentenzen.
 aufsuchen und das beigefügte Codewort wählen; bei der
Entzifferung (Dechiffrierung) einer eingelangten Depesche wird zuerst
 unter den alphabetisch geordneten Codeworten das empfangene
Codewort aufgesucht und die dazugehörige Sentenz entnommen
werden. Hier ergeben sich bereits weitere Abkürzungen:
1. Es können die Codeworte in Halbworte geteilt sein und
jede Worthälfte bedeutet wieder einen ganzen Satz, so daß sich
zwei Gedanken mit einem Codewort telegraphieren lassen; z. B.:
„Bieten Ihnen freibleibend an‘ (Codehalbwort Culogi) „frei Bahnhof
 Bestimmungsort‘“ (Codehalbwort herd). Sohin wird das Codewort
 culogiherd gebildet. In der gleichen Weise können auch aus
drei Drittelworten drei Sentenzen in einem Codewort vereinigt
werden.
2, Neben den Codeworten stehen fortlaufende fünfziffrige Codezahlen;
 durch Vereinigung von zwei Codezahlen wird wieder ein
Codewort gebildet werden, z. B.: Eine Depesche enthält das Codewort
 nabimibygu; mittels des Zahlencode werden an die Stelle der
Buchstaben die Ziffern 6002560528 gesetzt, die wieder die beiden
Codezahlen 60025 und 60528 geben; die erste bedeutet: „Da nicht
mustergetreu geliefert“, von der zweiten bedeutet der erste Teil
605: „beanspruchen Nachlaß von .... vom cif-Werte der Ware“
und der zweite Teil 28: „4%“; sohin lautet die Depesche: „Da
nicht mustergetreu geliefert, beanspruchen Nachlaß von 4% vom
cif-Werte der Ware?).
?) Die vorstehenden Beispiele sind dem Carlowitz-Code entnommen.
        <pb n="99" />
        92 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Spezial-Codes sollen eine noch größere Ausdrucksfähigkeit
 erzielen, und sie können dieser Aufgabe durch die Beschränkung
auf bestimmte Geschäftszweige oder auf bestimmte Arten von Mitteilungen
 gerecht werden. Häufig ist hier die Verwendung des
Ziffern-Wort-Code, der der Ausdrucksfähigkeit einen großen Spielraum
 bietet.
Beispiel: Ein Exporteur erhält von seinem Agenten in Übersee die
Depesche: barotemagu. Mittels der Syllable-Table wird dieses Codewort in
die Ziffern 1954438266 übertragen. Die erste Ziffer ist der Indicator und
zeigt an, welche Artikeltabelle zu nehmen ist (hier z. B. für Filzhüte), mit
den 3 nächsten Ziffern zusammengenommen zeigt die Zahl 1954 die Phrase
an: „Ich habe eine Order auf Filzhüte Muster Nr. 634“ ; die 5. Ziffer bezieht.
sich auf die Verschiffung und bedeutet nach der Verschiffungstabelle: „Verschiffung
 ab europäischen Hafen im 3. und 4. Monat nach dem laufenden
Monat“, die 6. und 7. Ziffer bezieht sich auf die Quantität und zeigt in der
Quantitätstabelle auf 100 Dutzend, die 8. und 9. Ziffer bedeutet nach der
Prozenttabelle: „30% Abschlag vom limitierten cif-Preis“. Die 10. Ziffer
schließlich ist der sogenannte Check, das ist eine Kontrollziffer für die
fehlerfreie Übermittlung. Sie ist entweder die Einerstelle der Summe der
vorangegangenen 9 Ziffern oder häufiger, wie auch in diesem Beispiel, der
Neunerrest (Ziffernsumme 42, Neunerrest 6). Die Depesche lautet daher „Ich
habe eine Order auf 100 Dutzend Filzhüte Nr. 634, Verschiffung Oktober/November
 zu einem Preise, der 3% niedriger ist als der limitierte cif-Preis.‘““
In neuerer Zeit sucht man aus dem zehnbuchstabigen Codewort
 zwölf und noch mehr Ziffern zu entwickeln; am häufigsten.
ist das Twelfe figure-System, bei dem 12 Ziffern auf 10 Buchstaben.
Zzusammengezogen. oder „kondensiert‘“ werden. Man nennt die hiezu
 erforderlichen Tabellen Code-Condenser; z. B.:
“+ 6 En Auf diese Weise können
9 SE 2&amp;lt;4 Ziffern auf 6 Buch-|
 u . staben kondensiert, die
An PD nn restlichen 4 Ziffern wie
oben in 4 Buchstaben.
85 ech verwandelt werden.
Ebenso wie im Warenverkehr können im Bankgeschäft Spezial-Codes
 zusammengestellt werden, deren Zifferngruppen sich auf
die einzelnen Tabellen beziehen. Diese werden hier z. B. enthalten :
Aufträge auszuzahlen, zu kaufen oder zu verkaufen, die Kurse,
Wechselsichten, Beträge, Verzeichnisse von häufig vorkommenden
Firmen (für Auszahlungen und Remittierungen), von Effektengattungen
 u. a.; außerdem wird, wenn die empfangende Bank mehrere
Bankverbindungen mit dem Platze des Absenders unterhält, zur
Bezeichnung der depeschierenden Bank ein verabredeter Buchstabe
oder eine verabredete Silbe vorangestellt und zur Verhütung von
Mißbräuchen in den meisten Fällen ein Kennwort eingefügt. Diese
Kennworte sind für die einzelnen Wochen- oder Monatstage ver-
        <pb n="100" />
        I. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 93
schieden, werden bei dichtem telegraphischen Verkehr selbst für
die 1., 2., 3. und jede weitere Depesche desselben Tages verschieden
verabredet und in einer Geheimliste, dem sogenannten Authentica-Hing-Code,
 zusammengestellt.
Eine unangenehme Begleiterscheinung der Codeworte sind die
Verstümmelungen, die im telegraphischen Verkehr immer wieder
vorkommen, und häufiger, auch schwieriger richtigzustellen sind,
wenn das Codewort ein Kunstwort ist. Die meisten Codes enthalten
Anleitungen, verstümmelte Codeworte richtigzustellen, und nehmen
auch in der Auswahl der Codeworte und ihrer Buchstäbenfolge
darauf Rücksicht, daß die Möglichkeit von Verstümmelungen verringert
 wird.
2. DIE EISENBAHN ALS FRACHTFÜHRER
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Güterbeförderung
zu scheiden in Binnentransport und Seetransport; den Binnentransport
 besorgt der Frachtführer, den Seetransport der Schiffer.
Frachtführer ist demnach derjenige, der gewerbsmäßig den
Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen oder Binnengewässern
 ausführt, Schiffer dagegen derjenige, der diese Güterversendungen
 auf dem offenen Meere besorgt. Das zur Versendung gelangende
 Gut ist das Frachtgut oder kurzweg die Fracht, der Absender
heißt Verfrächter oder Verlader und der mit dem Frachtführer oder
Schiffer für die Verfrachtung ausbedungene Lohn Frachtlohn, Fuhrlohn
 oder gleichfalls Fracht.
Das wichtigste Binnentransportmittel ist derzeit die Eisenbahn,
außerdem kommen noch das Fuhrwesen für die Landstraßen und
die Binnenschiffahrt für die Wasserwege in Betracht. Eisenbahnen
sind Fahrstraßen, bei denen die Fahrzeuge auf Schienengeleisen
fortbewegt werden. Diese Fortbewegung kann durch tierische oder
menschliche, durch elektrische oder Dampfkraft bewirkt werden;
gewöhnlich versteht man unter Eisenbahnen kurzweg solche, bei
denen die Fortbewegung durch Dampfkraft erfolgt.
Hinsichtlich des Eigentümers unterscheidet man Staatsbahnen
und Privatbahnen. Auch bei diesen wird der Staat seinen Einfluß
geltend machen, um eine Schädigung der allgemeinen Interessen
(namentlich durch hohe oder willkürlich festgesetzte Fracht- und
Personentarife) hintanzuhalten. Dieser Einfluß des Staates auf die
Eisenbahnen äußert sich in der Erlassung der Eisenbahnverkehrsordnung
 und in der Genehmigung der Tarife.
Die Eisenbahnverkehrsordnung ist eine Verordnung der Regierung
 und enthält alle Bestimmungen, die für die Beförderung
von Gütern und Personen durch die Eisenbahn zur Anwendung
        <pb n="101" />
        94 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
kommen. Die meisten Staaten des europäischen Kontinents haben
in dem „Berner Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr“
 ein einheitliches Transportrecht geschaffen. Dessen
 wichtigste Grundsätze sind: 1. Die Transportpflicht oder der
Frachtzwang, d. i. die jeder Bahn auferlegte Verpflichtung zur
Übernahme von Gütern zum Transporte, insoferne diese Güter an
sich oder in ihrer Verpackung den Bestimmungen. des Reglements
entsprechen, der Absender sich ihnen unterwirft und die regelmäßigen
 Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transportes
genügen.” 2, Die Zwangsgemeinschaft, d. i. die jeder Bahn auferlegte
Verpflichtung, gemeinsam mit anderen Bahnen Transporte zu übernehmen
 und unter Solidarhaftung mit diesen den Frachtvertrag
einzugehen.
Die Eisenbahn verpflichtet sich, eine gewisse Lieferfrist, die
natürlich mit der Entfernung wächst, einzuhalten; bei Überschreitung
der Lieferfrist vergütet die Eisenbahn einen Teil des Frachtlohnes
bis zur Hälfte desselben und, wenn ein Schaden nachgewiesen wird,
auch die ganze Fracht. Wenn jedoch im Frachtbrief ein Interesse
an der Lieferung deklariert wurde (sogenannte versicherte Lieferzeit),
 so leistet die Eisenbahn bei Überschreitung der Lieferfrist
die doppelte Entschädigung und ersetzt einen nachgewiesenen Schaden
 bis zur Höhe des deklarierten Interesses. Solche Entschädigungsansprüche
 müssen spätestens am 14. Tage nach Ablieferung des Gutes
bei der Versand- oder Empfangsbahn schriftlich eingebracht werden.
Hinsichtlich der Lieferfrist unterscheidet man Frachtgut und
Eilgut. Bei letzterem verpflichtet sich die Eisenbahn zu kürzeren
Beförderungsfristen und Abfertigungsfristen (für Vorbereitungen in
der Versandstation bis zum Abtransport); so beträgt z. B. die Abfertigungsfrist
 bei Frachtgut zwei Tage und die Beförderungsfrist
für angefangene je 250 km, gleichfalls je zwei Tage. Beim Eilgut
kürzen sich diese Fristen um die Hälfte. Hiezu kommen noch fixe
und temporäre Zuschlagsfristen. Der Frachtlohn für Eilgut ist beiläufig
 um die Hälfte höher als jener für Frachtgut.
Die Eisenbahntarife sind öffentlich kundgemachte Preislisten
 für den Transport von Gütern und Personen. Sie werden von
der Eisenbahnverwaltung aufgestellt und unterliegen insoferne Einer
Einschränkung seitens des Staates, als sie die in der Konzessionsurkunde
 bestimmten Maximaltarife nicht überschreiten dürfen. Die
in den Tarifen angegebenen Frachtlöhne, die sogenannten Frachtsätze,
 verstehen sich für je 100 oder für je 1000 kg, auch für je
1 m? Ladefläche und sind um so höher, je länger die Transportstrecke
 ist. In dieser Hinsicht unterscheidet man den Kilometertarif,
 wenn für jedes Kilometer eine gleiche Tarifeinheit aufgestellt
wird, und den Staffeltarif, wenn die Tarifeinheit mit der Länge
        <pb n="102" />
        III. DER KAUFM, NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 95
der Transportstrecke geringer wird. Gegenwärtig ist allgemein der
Staffeltarif in Anwendung. Auf Grund dieser Einheitssätze werden
entweder die ausgerechneten Frachtsätze von einer größeren Station
 nach den anderen Stationen einer Eisenbahn angegeben (sogenannte
 Stationstarife) oder man verzeichnet bloß die Frachtsätze,
die sich nach den Einheitssätzen für die einzelnen Kilometerentfernungen
 ergeben, und berechnet in der Gebührenberechnungs-Tabelle
die Frachtgebühr von Fall zu Fall auf Grund eines Kilometerzeigers,
das heißt ein Stationsverzeichnis, das die Entfernungen zwischen
den verschiedenen Stationen angibt. Zuweilen empfiehlt es sich
für den Kaufmann, das Frachtgut auf einer Zwischenstation vorläufig
 einzulagern, um es erst nach erfolgtem Verkauf an den Bestimmungsort
 zu senden. Die Eisenbahn gewährt in einem solchen
Fall unter gewissen Bedingungen (Einlagerung in bestimmten Lagerhäusern,
 Versendung in Wagenladungen u. a.) denselben Frachtsatz
des Staffeltarifes, als wenn das Gut in einem Zug an den Bestimmungsort
 befördert worden wäre. Eine solche Art der Verfrachtung
 heißt Reexpedition; sie eignet sich auch für alle jene
Fälle, in denen (wie beim kommissionsweisen Ein- und Verkauf)
der Name des Absenders dem Empfänger des Frachtgutes nicht
bekannt werden soll.
Der Frachtsatz hängt aber nicht bloß von der Entfernung, sondern
 auch von der Beschaffenheit des Frachtgutes ab. In dieser
Hinsicht scheidet man die Eilgüter in zwei oder mehrere Klassen;
auch die Frachtguttarife. berücksichtigen die Beschaffenheit der Ware
nach verschiedenen Grundsätzen.
Danach unterscheidet man:
1. das Gewichts- und Wagenraumsystem, bei dem die Tarifsätze
 der einzelnen Waren nach dem Gewicht und dem Raume, den
sie einnehmen, festgestellt werden; .
2. das Wert- oder Klassifikationssystem, das die Frachtsätze
nach dem Werte der Waren bestimmt, und
3. das gemischte System. Dieses begünstigt einerseits jene
Frachten, bei denen der Wagen voll ausgenutzt werden kann, und
räumt daher ganzen und halben Wagenladungen billigere Tarife ein 5
anderseits berücksichtigt es auch den Wert der Waren und teilt da-Nach
 die Frachtgüter in verschiedene Tarifklassen ein. Alle Tarifklassen
 bilden das Tarifschema.
Das gemischte System, das gegenwärtig bei allen europäischen
Eisenbahnen eingeführt ist, wird somit Frachtguttarife aufstellen, die
1. die Ausnutzung des Laderaumes berücksichtigen; danach
unterscheidet man Frachtguttarife für
a) Stückgüter, das sind Frachtgüter, die in Mengen unter
5000 kg zur Aufgabe gelangen, und
        <pb n="103" />
        a6 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
6) Wagenladungen, das sind Mengen von mindestens 5000 kg
(halbe Wagenladung) oder mindestens 10.000 kg (im Deutschen
Reich grundsätzlich 15.000 kg, ganze Wagenladung) auf einem
Frachtbrief.
2. Die Stückgut- und Wagenladungsklassen werden wieder nach
der Klassifikation der Frachtgüter in zwei oder mehrere Unterklassen
 geteilt. Für bestimmte Massengüter in ganzen Wagenladungen
 bestehen Spezialtarife.
Außer diesen Tarifklassen gibt es bei jeder Eisenbahn noch
Ausnahmstarife für Massengüter, die für einen bestimmten Ort oder
Bezirk von besonderer Wichtigkeit sind.
3. Sperrige Güter, das sind jene, die bei spezifisch geringem
Gewicht einen verhältnismäßig großen Raum einnehmen, wie z. B.
Bilder und Spiegel in Rahmen, Bottiche, Kinderwagen, Fahrräder,
ausgestopfte Tiere u. dgl., werden nach einem höheren Frachtsatze
berechnet.
Ein besonderes, alphabetisch geordnetes Warenverzeichnis, die
sogenannte Gütereinteilung (GE.), enthält die Angabe der Klassen,
nach denen die Waren zu tarifieren sind.
Die von den Eisenbahnen ausgegebenen Tarifhefte enthalten je nach
dem Geltungsbereich Lokalgütertarife und direkte Tarife: Lokalgütertarife
beschränken sich auf eine Bahn, direkte Tarife umfassen den Verkehr
zwischen zwei oder mehreren Bahnen; erstrecken sie sich auf das Ausland,
so heißen sie ausländische, direkte Gütertarife,
Zur glatten Abwicklung des Güterverkehres über mehrere Eisenbahnstrecken
 haben die Eisenbahnen sogenannte Tarifverbände gebildet;
 hiedurch wurde insbesondere bewirkt, daß direkte Tarife
von den Stationen der einen Eisenbahn nach den Stationen der anderen
 Eisenbahnen aufgestellt wurden und so jene Aufenthalte in
den Übergangsstationen vermieden werden, die sonst durch die
Umbehandlung (Ausfertigung einer neuen Frachtkarte, Neuberechnung
der Frachtgebühren usw.) hervorgerufen würden. Da aber ein solcher
 Stationstarif sehr viele Tarifsätze erfordern würde, wählt man
zumeist gewisse Übergangsstationen als sogenannte Schnittpunkte
und braucht dann bloß die Tarifsätze von den Stationen der beiden
 Bahnen bis zum gemeinsamen Schnittpunkt anzugeben. Der
Gesamtfrachtsatz besteht daher aus den beiden Frachtsätzen Versandstation—Schnittpunkt
 und Schnittpunkt—Bestimmungsstation.
Bei der Aufgabe eines Frachtgutes hat der Absender den
Frachtbrief auf einem vorgeschriebenen Formular auszustellen und
der betreffenden Abfertigungsstelle der Eisenbahn zu übergeben;
diese übernimmt das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung und
drückt als sichtbares Zeichen der Annahme den Tagesstempel auf
den Frachtbrief, Dieser abgestempelte Frachtbrief dient als Be-„A
        <pb n="104" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 97
weis für den Frachtvertrag; die Eisenbahn bescheinigt die Übernahme
 des Gutes in einem Aufnahmeschein oder auf einem Frachtbriefduplikate.

Der Eisenbahnfrachtbrief enthält Namen und Wohnort des
Empfängers, die Bestimmungsstation und den Bestimmungsort (wenn
dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation), die Bezeichnung
der Sendung nach Inhalt, bei Stückgut auch Zeichen, Anzahl und
Art der Verpackung, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung
der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere,
 den Freivermerk, Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift
 und Adresse des Absenders. Außerdem kann im Frachtbrief
noch ein Interesse an der rechtzeitigen Lieferung (s. oben) in
der hiezu bestimmten Zeile deklariert werden und schließlich ist
auch ein Raum für die Einsetzung von Beträgen vorhanden, die der
Sendung nachgenommen werden.
Die Nachnahme ist ein Auftrag an die Eisenbahn (oder den Frachtführer
 überhaupt), das Frachtgut nur gegen Zahlung des angegebenen Betrages
 und der aufgelaufenen Gebühren an den Adressaten auszuliefern,
Der: nachgenommene Betrag wird dem Absender entweder als Nachnahme
nach Eingang von der Eisenbahn ausbezahlt oder als Barvorschuß bei der
Aufgabe des Gutes vorgestreckt.
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, einen Barvorschuß zu gewähren;
sie wird sich hiezu nur dann verstehen, wenn der Vorschuß samt den
aufgelaufenen Gebühren kleiner ist als der Wert des Frachtgutes.
Es ist wohl darauf zu achten, daß für die Bezeichnung des
Inhalts genau die in der Güterklassifikation oder in den Tarifen
gebrauchte Benennung angewendet wird,
Durch den Freivermerk erklärt der Absender, was er von
Fracht und anderen Auslagen zu bezahlen beabsichtigt. Der Freivermerk
 kann daher lauten: „Frei‘“, wenn der Absender die Fracht
und die sonstigen Gebühren in der Versandstation bezahlt, oder:
„Frei einschließlich Zoll“ bei frankierten und zollfreien Sendungen;
doch kann auch bei unfrankierten Sendungen ein Freivermerk vorkommen,
 wie z. B.: „Frei Zoll.“
Die Frachtbriefe sind für den Inland- und Auslandverkehr verschieden
 und jene für Eilgut durch einen roten Rand gekennzeichnet.
Der Absender kann auch nach der Absendung, wenn er den
ausgefertigten Aufnahmeschein oder das Frachtbriefduplikat vorlegt,
 Zurückgabe, Anhaltung, Zurückbehaltung des Gutes in der
Bestimmungsstation insolange verlangen, als das Gut dem Adressaten
 nicht ausgeliefert ist. Weder Frachtbriefduplikat noch Aufnahmeschein
 sind daher Traditions- (Dispositions-) Papiere. Der
Pfandgläubiger kann sich nur dadurch sicherstellen, daß er sich selbst
oder einen Treuhänder als Empfänger im Frachtbrief bezeichnet
(ausgenommen russische Frachtbriefe).
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
        <pb n="105" />
        98 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die bereits erwähnte Bestimmung. des Betriebsreglements, daß
die Eisenbahn gemeinsam mit anderen den Frachtvertrag eingehen
muß, hat zur Folge, daß nur ein Frachtbriet ausgestellt wird, auch
wenn mehrere Eisenbahnen benutzt werden müssen.
Bei allen Sendungen ins Ausland sind der Eisenbahn mit dem
Frachtbrief alle jene Begleitpapiere zu übergeben, die den hiefür
bestehenden Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften entsprechen. Es
sind dies hauptsächlich:
die Zolldeklaration, die auf hiezu bestimmten Formularen den
Namen und Wohnort des Absenders und Empfängers, die genaue
Bezeichnung der Verpackung, Quantität und Qualität der Ware’ enthalten
 muß;
die statistische Erklärung, die im wesentlichen dem Inhalte der
Zolldeklaration entspricht und statistischen Zwecken dient.
Wenn die Fracht oder Gebühren irrig zu hoch berechnet wurden,
 kann derjenige, der die Mehrzahlung geleistet hat, oder dessen
Bevollmächtigter bei der Eisenbahn, an die die Zahlung geleistet
wurde, einen Frachterstattungsanspruch erheben. Solche Ansprüche
sind mit den Frachtbriefen und mit den etwa noch erforderlichen
Beweisstücken zu belegen; bei frankierten Sendungen genügt es,
statt des Frachtbriefes das Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein
 beizubringen. Frachterstattungsansprüche erlöschen in der
Regel in einem Jahre nach Zahlung der Fracht.
Im Falle einer Minderung oder Beschädigung des Gutes hat die
Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und,
soweit dies möglich ist, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung
 oder Beschädigung schriftlich festzustellen (Tatbestandsprotokoll)
 und eine Abschrift dieses Protokolles dem Verfügungsberechtigten
 über sein Verlangen auszufolgen. Auch bei Verlust des Gutes
muß eine Feststellung stattfinden. Ein Frachtgut gilt als verloren,
wenn es spätestens am 30, Tage nach Ablauf der Lieferfrist nicht
abgeliefert werden kann. Verfügungsberechtigt ist der Absender, solange
 der Frachtbrief dem Adressaten nicht ausgefolgt ist (s. oben).
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch' Verlust, Minderung
 oder Beschädigung des Gutes seit der Annahme zur Beförderung
 bis zur Ablieferung entstanden ist, es sei denn, daß der Schaden
 durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch höhere
Gewalt oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung
 verursacht worden ist. Auch haftet die Eisenbahn nicht,
wenn der Schaden zurückzuführen ist auf die natürliche Beschaffenheit
 des Gutes, vermöge deren es einer besonderen Gefahr ausgesetzt
 ist, Verlust, Minderung oder Beschädigung (so namentlich
Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung
 und Verstreuung) zu erleiden, oder wenn der Schaden aus
        <pb n="106" />
        IN. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 99
einer Gefahr entstehen konnte, die mit der Beförderung in offenen
Wagen oder mit dem Auf- und Abladen durch den Absender oder
Empfänger verbunden ist; diese Befreiung von der Haftung kann
jedoch die Eisenbahn nicht geltend machen, wenn der Schaden
durch ihr Verschulden entstanden ist.
‚Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der
Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftung
 der Eisenbahn bei flüssigen, feuchten und bestimmten trockenen
Gütern bis 2%, bei anderen trockenen Gütern dieser Art bis 1% des
Gesamtgewichtes ausgeschlossen.
Die Eisenbahn ersetzt im Falle des Schadens durch. Verlust,
Minderung oder Beschädigung den gemeinen Handelswert (das ist
der Marktpreis), in dessen Ermanglung den gemeinen Wert, den das
Gut am Tage der Annahme am Versandort hatte, und außerdem
Fracht, Zoll und sonstige Kosten. Der gemeine Wert des Gutes wird
nach dessen landläufigen Nutzen oder durch Sachverständige ermittelt.

Ist ein Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer
dieser Entschädigung für Verlust, Minderung oder Beschädigung auch
noch der weiter entstandene Schaden (z. B. der entgangene Gewinn)
bis zum deklarierten Interesse beansprucht werden.
Die Reklamation ist, wenn der Frachtbrief durch den Empfänger
 eingelöst wurde, durch diesen oder dessen Bevollmächtigten
bei der Versand- oder Empfangbahn unter Vorlage des Frachtbriefes,
der Originalfaktura und einer Schadensrechnung einzubringen; wurde
der Frachtbrief vom Empfänger nicht eingelöst, so kann der Absender
 oder dessen Bevollmächtigter unter Beibringung des Aufhahmsscheines
 oder des Frachtbriefduplikates und einer Fakturenabschrift
 reklamieren. Diese Ersatzansprüche gegen die Eisenbahn
aus dem Frachtvertrage erlöschen in der Regel, sobald die Fracht
und etwaige sonstige Gebühren bezahlt und das Gut anstandslos
abgenommen wurde. Ersatzansprüche wegen äußerlich nicht erkennbarer
 Mängel können aber auch nach Abnahme des Gutes eingebracht
 werden, wenn der Antrag auf Feststellung des Schadens
(Hausprotokoll) unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens
und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme des Gutes
bei der Eisenbahn angebracht wird.
3. DAS EISENBAHNTARIFWESEN IN DEN WICHTIGSTEN
LÄNDERN
Deutsches Reich. Der Eisenbahngütertarif vom 1. April 1924
besteht aus drei Teilen: Teil I, A enthält die Eisenbahnverkehrsordnung
 mit den zugehörigen Ausfuhrbestimmungen, Abteilung B die
allgemeinen Tarifvorschriften, die Gütereinteilung und den Neben-IE
        <pb n="107" />
        100 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
gebührentarif und Tarifteil II die besonderen Bestimmungen, die
Entfernungen, die Frachtsätze und die Ausnahmetarife.
Das Tarifschema hat folgende Einteilung:
Stückgut
EEE | Ermäßigte We Allgemeine | „Ermäßigte
Silgut-Klasse . Eilgut-Klasse | Stückgut-Klasse ]_ Stückgut-Klasse_
m IT 8 7]
nn 7 Wageniadungen a .
a Frachtsätze für alle Güter, ausgenommen Kohlen und Koks a
| As An] A | B [Bao B | G |°| 6 | Ds] Dao| D Es [Bu E |Fıo| Fı
Den Wagenladungsklassen A—F ist ein Mindestgewicht von
15.000 kg zugrunde gelegt. Eilgutwagenladungen von Gütern, die
nicht nach Klasse IIe tarifieren, werden nach den Wagenladungsklassen
 A, Ay oder Az unter Anrechnung des Doppelten des der
Frachtberechnung zugrunde liegenden Gewichtes berechnet.
Die Gütereinteilung zerfällt in zwei Teile: für Stückgüter und
für Wagenladungsklassen; von den Stückgütern sind alphabetisch
nur jene Güter angeführt, die nicht der allgemeinen Stückgutklasse
angehören, bei den Wagenladungsklassen wieder nur jene Güter,
die nicht nach Klasse A tarifieren, z. B.:
Wagenladungsklassen:
Klasse B Klasse € Klasse D ' Klasse E Klasse F
Eier Kalk, schwefelig Kohlensäure Kalk, phosphor- Kalkschlamm
Butter saurer u, doppelt flüssige saurer, aus (kalkhaltige
schwefeligsaurer, Knochen gefäll- Rückstände),
or auch getrocknet,
flüssig oder pul- ter gemahlen oder
verförmig gesiebt
Außerdem bestehen Ausnahmetarife, Durchfuhrausnahmetarife
für verschiedene Güter‘ von Öösterreichisch-deutschen, tschechischdeutschen
 und polnisch-deutschen Grenzstationen nach holländischdeutschen,
 belgisch-deutschen und französisch-deutschen Grenzstationen,
 sowie von den erstgenannten Grenzstationen für Güter zur
Ausfuhr über See.
In Österreich teilt der Eisenbahngütertarif vom 1. Juli 1926
die Eilgüter in gewöhnliche Eilgüter mit den Klassen 1 bis 3 und
ermäßigte Eilgüter mit den Klassen 4 bis 6; die Klassen 1 und 4
sind für Stückgüter, 2 und 5 bei Frachtzahlungen für mindestens
5 t für Frachtbrief und Wagen und die Klassen 3 und 6 für solche
von mindestens 10 t.
Die Frachtgüter werden eingeteilt in die Klassen 7 bis 31,
und zwar sind die Klassen 7, 9 und 11 für sperrige Güter unter

% © man“ MV
        <pb n="108" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 101
5 t, die Klassen 8, 10, 12 und 13 für alle übrigen Stückgüter, die
Klassen 14, 16, 18, 20, 28 und 30 bei Frachtzahlungen für mindestens
 5 t und die übrigen Klassen für mindestens 10 t. Nach
den Klassen 8, 14 und 15 tarifieren alle Güter, die für diese Klasse
festgesetzt oder die in der GE nicht enthalten sind.
Der Gütertarif der österreichischen Bundesbahnen besteht aus
zwei Teilen: Teil I A enthält die EVO und Ausführungsbestimmungen,
 Teil I B die GE und Nebengebühren, Teil II A verschiedene
tarifarische und reglementarische Bestimmungen und solche über
die Artikel- und Ausfuhrtarife, Teil IIB die Gebührenberechnungstafeln.

Die Artikeltarife 51 bis 74 gelten für bestimmte Güter von
bestimmten Produktionsstationen entweder nach allen Stationen und
Staatsgrenzen oder nach bestimmten Konsumstationen. Die Ausfuhrtarife
 enthalten die Klassen 81 bis 89. Die Klassen 55 bis 61
verstehen sich für 1 m? Ladefläche.
Tschechoslowakei. Der neue Gütertarif vom 1. März 19241)
enthält im Teil IB die Güterklassifikation und im Teil II die Tarife
der Staatsbahnstationen (Heft 1), der Kaschau-Oderberger-Bahn und
der Lokalbahnen (Heft 2) und die Frachtsätze und Beförderungsbedingungen
 für den Kohlenverkehr (Heft 3).
Das Tarifschema ist identisch mit dem der früheren Öösterreichischen
 Staatsbahnen und lautet wie folgt:
Frachtgut
De Klasse a Wagenladung 7 Spezialgut
gewöhnl. | ermäßigt 1 | m |A|B|o[.1 | 218
|
Klasse I ist die Normalklasse und für alle Güter anzuwenden,
die weder in der Güterklassifikation noch im Abschnitt B enthalten
sind.
Ungarn. Der neue Gütertarif vom 1. Juli 1924 unterscheidet
fünf Eilgutklassen A—E, die wieder in je zwei Unterklassen für
Mengen unter 5000 und von mindestens 10.000 kg zerfallen; ferner
fünf Stückgutklassen I—V und 20 Wagenladungsklassen 1 bis 20,
die wieder in je drei Unterklassen (5000, 10.000 und 15.000 kg) geteilt
 sind. Die Frachtsätze sind in Pengö pro 100 kg, bei den
Wagenladungsklassen 19 und 20 pro Quadratmeter der Bodenfläche
erstellt.
Jugoslawien. Ein einheitlicher Tarif besteht noch nicht, so
daß die Tarifierung in den einzelnen Direktionsbezirken eine verschiedene
 ist. Das Tarifschema lautet ebenso wie in der Tschecho-1)
 Amtliche deutsche Übersetzung bei Heinrich Mercy, Prag.
        <pb n="109" />
        102 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
slowakei und wird ergänzt durch verschiedene Ausnahme: und
Ausfuhrausnahmetarife für bestimmte Artikel und Relationen, sowie
 durch einen Hafentarif für die Beförderung von Gütern nach
Hafenstationen.
Polen. Die Eilgüter werden geschieden in gewöhnliche und
ermäßigte; jedes unterteilt nach Stückgut und Wagenladungen zu
5, 10 und 15 t. Das Frachtgut wird tarifiert nach den Stückgutklassen
 I, II, III und den Wagenladungsklassen III bis IX. Außerdem
 bestehen Ausnahmetarife A—G für Inlandstransporte, für Ein-,
Ausfuhr- und Transitgüter.
Rumänien. Die Einteilung der Eilgüter ist mit jener‘ in
Polen identisch. Für Frachtgut bestehen die Klassen A/B, C und
D für 5, 10 und 15 t, die Spezialtarife 1I—IX und einige Ausnahmetarife.

Schweiz. Das Tarifschema weist für Frachtgut folgende Tarifklassen
 auf:
1. Stückgut 1 und 2, wobei nach der Stückgutklasse 2 alle jene
Waren tarifiert werden, die in Wagenladungen nach der Güterklassifikation
 den unten erwähnten Spezialtarifen I bis III angehören; alle
übrigen Güter fallen in die Stückgutklasse 1.
2, Die allgemeinen Wagenladungsklassen A und B für diejenigen
Güter, die in der Güterklassifikation nicht besonders benannt sind
und auch nicht zu den Ausnahmstarifen gehören. Die Klasse A
versteht sich für Sendungen von mindestens 5000 kg, die Klasse B
für mindestens 10.000 kg.
3. Die Spezialtarife I, II und IIL; jeder Spezialtarif hat wieder
2 Unterabteilungen, a@) für Sendungen von mindestens 5000, d) für
mindestens 10.000 kg.
Für Eilgut besteht ein Stückguttarif und ein Tarif für Wagenladungen;
 diese werden zu den Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklassen
 A und B für das Doppelte des für diese Klassen
zugrunde zu legenden Gewichtes berechnet.
Frankreich. Sämtliche Tarife der Ost-, Süd- und Nordbahn,
der Orl6ans-Bahn und jener Paris—Lyon—Mittelmeer sind in einem
alljährlich von der Buchhandlung Chaix herausgegebenen Buch,
dem Livret Chaix, enthalten. Man unterscheidet den tarif general,
der die Güter in 6 Serien einteilt, und eine große Anzahl tarifs
speciaux für bestimmte Artikel (also Artikeltarife), deren Tarifklasse
durch die Barömes 11 bis 27 und die für große Entfernungen bestimmten
 Reihen 1 bis 11 angezeigt wird. Die Gebührenberechnungstabelle
 enthält die Frachtsätze für 1000 kg, und zwar für die 6 Serien
des tarif general, die Baremes und die Reihen. Eilstückgüter werden
 nach Bareme 3 und 3 bis berechnet. Zwischen den einzelnen
Bahnen bestehen tarifs communs (Verbandstarife), außerdem tarifs
        <pb n="110" />
        II. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 103
d’exportation et de transite. Als Nebengebühren werden eine Einschreibgebühr
 und eine Abfertigungsgebühr eingehoben.
Italien. Die Eilguttarife teilen die Güter in die Klassen 1 bis
27 und machen keinen Unterschied zwischen Stückgut und Wagenladung.
 Für Frachtgut bestehen die Stückgutklassen 41 bis 91 und
die Wagenladungsklassen 41 bis 87, außerdem Spezialtarife. Die
Frachtsätze verstehen sich für die Tonne, außerdem wird eine
Manipulationsgebühr berechnet.
Belgien. Der Lokalgütertarif der belgischen Staats- und Privatbahnen
 unterscheidet Expreßgut, Eilgut (das sind Pakete bis 200 kg)
und Frachtgut. Die Tarife für Frachtgut zerfallen in 6 Klassen,
von denen jede nach A, B, C für 5, 10 und 15 t unterteilt ist.
Außerdem bestehen Tarife für Eisenbahnfahrzeuge sowie Spezialtarife.

Holland. Der Gütertarif vom 1. Juli 1926 unterscheidet eine
Stückgutklasse, ferner vier Wagenladungsklassen, A, B, C und D, gestaffelt
 nach Mengen für 5, 10 und 15 t. Sperrige Artikel sind
solche, die per Kubikmeter weniger als 125 kg wiegen. Außerdem
 bestehen 20 Spezialtarife mit 9 verschiedenen Barömes.
Großbritannien. Die Bahnen sind bekanntlich durchwegs
Privatbahnen; nach dem Kriege wurden die zahlreichen Eisenbahngesellschaften
 in vier Gruppen zusammengeschlossen. Die Festsetzung
 der Frachtsätze erfolgt durch einen besonderen Gerichtshof,
 den Railway Rates Tribunal. Ale Bahnen gehören dem Clearinghouwse-Verein
 an und haben eine einheitliche Klassifikation aufgestellt;
 diese enthält:
1. Die Rohgüterklasse (minerals) für Erze, Roheisen, Steine
und ähnlichem im Mindestgewichte von 4 fons; für Kohle besteht
ein besonderer Ausnahmstarif.
2. Die Spezialklasse für Maschinen, Achsen, Röhren, Getreide,
Malz, Holz u. a. im Mindestgewicht von 2 tons. Bei den nach diesen
beiden Klassen verfrachteten Gütern erfolgt An- und Abfuhr, Entund
 Beladung durch den Versender und Empfänger, die Beförderung
selbst auf Gefahr des Eigentümers.
3. Fünf Wagenklassen I bis V für alle übrigen Waren auf
Grund einer genauen Güterklassifikation. Für geringe Mengen (smalls)
gibt es drei verschiedene Sätze, und zwar bis 14 lbs, bis 28 lbs
und darüber. Die Eisenbahn übernimmt die Ent- und Beladung sowie
die volle Haftpflicht; wenn aber der Eigentümer die Gefahr selbst
trägt, so sind für eine Reihe von Gütern billigere Tarifsätze vorgesehen.
        <pb n="111" />
        104 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
4. Eilgüter (parcels), die aber keineswegs auf geringes Gewicht
 beschränkt sind, werden nach Tarifen befördert, die nach Entfernung
 und Gewicht in Zonen geteilt sind und zumeist die Posttarife
 unterbieten.
Vereinigte Staaten von Amerika. Auch hier sind die
Bahnen durchwegs im Privatbesitz. Die Tarife müssen 30 Tage vor
ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, gerecht und billig und
für jedermann gleich sein, Bei übermäßig hohen Tarifsätzen kann die
Aufsichtsbehörde einschreiten und die Tarifsätze selbst bestimmen.
Die Einhebung von Frachtlöhnen für vorgelegene Stationen, die höher
sind als für entferntere Stationen, ist verboten, ebenso der Abschluß
von Verträgen der Eisenbahnen untereinander über Verkehrs- und
Finanzgemeinschaften (pools). Die Tarife teilen die Güter nach ihrem
Werte ein, doch ist überall die aufgegebene Menge mitbestimmend.
Die Frachtsätze der einzelnen Bahnen sind nicht gleich; ihre Berechnung
 erfolgt in der Weise, daß der Abstand zwischen zwei bedeutenden
 Verkehrspunkten (z. B. New York—Chicago) als Normalstrecke
 zugrunde gelegt wird und darnach die Tarifsätze zwischer
den anderen Stationen prozentuell erhöht oder ermäßigt werden.
Für Massengüter bestehen zahlreiche Ausnahmstarife mit teils erhöhten,
 teils ermäßigten Tarifsätzen. Die Eisenbahnen sind in mehreren
 großen Verbänden zusammengeschlossen und können daher
für den durchgehenden Verkehr Verbandstarife mit einheitlicher
Güterklassifikation aufstellen.
4. DER SEEFRACHTVERKEHR
A. Raum-(Tonneh-)Gehalt, Ladefähigkeit und Klassifikation
 der Seehandelsschiffe, Seehandelsschiffe, das heißt.
dem Erwerbe durch die Seeschiffahrt dienende Fahrzeuge, sind alle
Schiffe, mit denen die Beförderung von Personen und Gütern betrieben
 wird, ferner die Schleppschiffe, Eisbrecher, Bergungs- und
Lotsenfahrzeuge, Nach der Art der treibenden Kraft unterscheidet
man Segelschiffe (Segler) und Dampfschiffe (Dampfer, englisch
Steamer).
Die Segelschiffe führen nach der Beschaffenheit ihrer Bemastung und
Besegelung folgende Benennungen: Vollschiff (drei und mehr Maste mit
Querhölzern oder Raaen), Barkschiff (zwei Maste mit; ein Mast ohne Raaen),
Barkschoner (ein Mast mit, zwei ohne Raaen), Brigg (zwei Maste mit
Rasen), Briggschoner (ein Mast mit, ein Mast ohne Raaen) und Gaffelschoner
 (zwei oder mehr Maste mit Gaffeln). Die Dampfschiffe sind Rad-,
Schrauben- oder Turbinendampfer; Eil, Post-, Passagier-, Waren- oder
gemischte Dampfer; Petroleum-, Fischerei- und Kabeldampfer. Segler und
Dampfer werden heutzutage fast durchwegs aus Stahl gebaut.
        <pb n="112" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 105
Der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt
dienenden Schiffes heißt Reeder, mehrere Eigentümer eines solchen
Schiffes bilden eine Reederei, die rechtlich entweder eine Partenreederei
 oder eine Handelsgesellschaft, häufig Aktiengesellschaft ist.
Bei der Partenreederei heißt der einzelne Teilhaber Mitreeder, der
mit der Geschäftsführung betraute Partner Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent), der Anteil eines Reeders ist der
Schiffspart. Infolge des großen Kapitalaufwandes wird das Seefrachtgeschäft
 seltener durch Einzelreeder, zumeist durch Reedereien betrieben,
 Sie sind Linienreedereien, wenn sie bestimmte Linien nach
einem regelmäßigen Fahrplan, dem Reise-Itinerär, befahren, oder
Trampreedereien, wenn die Fahrten ohne einen solchen Plan nach
Bedarf unternommen werden (sogenannte freie Schiffahrt).
Für die Befrachtung der Seeschiffe kommt zunächst ihr Raumoder
 Tonnengehalt, ihre Ladefähigkeit und ihre Qualität in Betracht.
Der Raumgehalt eines Schiffes wird in Kubikmetern oder in
englischen Registertons (= 100 englische Kubikfuß = 2:83 m?) angegeben.
 Man unterscheidet den Bruttoraumgehalt oder Großtonnage
(tonnage brut) und den Nettoraumgehalt oder Registertonnage
(tonnage net). Dieser ergibt sich nach Abzug der Logisräume der
Schiffsmannschaft, der Maschinen- und Kesselräume und der Kohlenbunker
 (zirka 32—37% des Bruttotonnengehaltes). Die Ermittlung
des Raumgehaltes wird von der Schiffsvermessungsbehörde nach
dem englischen Moorsom-System vorgenommen und hierüber der
Meßbrief oder das Certificate of registry ausgestellt. Auf Grund des
Meßbriefes wird das Schiff in das von der Seebehörde geführte
Schiffsregister eingetragen und hierüber das Schiffszertifikat oder der
Registerbrief ausgefertigt, der sohin die Nationalität des Schiffes
bestimmt und zur Führung der Handelsflagge berechtigt.
Die Ladefähigkeit (capacity) eines Schiffes ergibt sich aus dem
Nettoraumgehalt und der Tragfähigkeit, das ist das ausgeprobte
Maximum von Schwergut. Die Seegüter werden nämlich eingeteilt in
Schwergut (Deadweight oder heavy goods) und in Leichtgut (Light
cargo oder measurement goods). Als Schwergut gelten Waren, von
denen 1 fon weight nicht mehr als 40 englische Kubikfuß (1-1 m3)
beansprucht, als Leichtgut solche, die infolge ihres geringeren Gewichtes
 einen größeren Laderaum erfordern, Die Ladefähigkeit für
Schwergut wird in tons weight, jene für Leichtgut in tons measurement
 (1:1 m®) ausgedrückt. Für die Berechnung der Ladefähigkeit
gelten die Bestimmungen der Merchant Shipping act vom Jahre 1894,
Ob ein Schiff mehr oder weniger beladen ist, erkennt man außen an
der sogenannten Ladelinie, einem weißen Strich, bis zu dem das Schiff bei
Volladung eintaucht. Da die Dichte des Wassers mit dem Salzgehalt und der
        <pb n="113" />
        106 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Temperatur wechselt, sind hiezu verschiedene Marken erforderlich, die wie
folgt angegeben werden:
Bei Dampfschiffen F, W.!) — 5
DD Wi NheyAl
bei Segelschiffen F. W. —
= — W, N. A.
Der Strich durch den Kreis ist die Lademarke, ihr Abstand vom obersten
Schiffsdeck heißt Freibord.
Die Hafen- und Kanalgebühren ebenso wie die sonstigen Abgaben,
 die ein Schiff zu entrichten hat, werden entweder nach den
Registertons oder nach seinem Tiefgang berechnet.
Die Qualität des Schiffes wird durch die Schiffsklassifikation
bestimmt. Hiefür bestehen besondere Schiffsklassifikationsinstitute;
das älteste und bedeutendste, Lloyds Register of British and
Foreign. shipping, kurz Britischer Lloyd genannt, wurde 1834 gegründet,
 andere sind der Germanische Lloyd in Berlin, Bureau
Veritas in Paris, Registro italiano in Genua, Record of American
shipping in New York. Es sind durchwegs nichtstaatliche, frei geschaffene
 Vereinigungen zum Zwecke der Prüfung der Seeschiffe auf
Größe, Takelung, Bauart, Seetüchtigkeit und Qualität. Sie führen
Register, in denen die Schiffe eingetragen und auf Grund der Prüfung
in Klassen eingereiht werden, Alljährlich werden die eingetragenen
Schiffe in einer Liste veröffentlicht. Über die Prüfung wird dem
Reeder das Klassifikationsattest in zwei Exemplaren ausgefertigt.
Ein Exemplar führt der Kapitän stets mit sich, weil es bei der
Schiffsyermietung, bei Havarien, für die Seeversicherung und ähnlichem
 eine unentbehrliche Grundlage bildet. Die Schiffsbesichtigungen
 werden nach einer bestimmten Anzahl von Jahren wiederholt.
EB. Das Konnossement. Der Transport von Gütern über See
erfolgt entweder einzeln als Stückgüterverkehr oder durch Miete,
Heuern oder Chartering von Schiffen oder Teilen derselben. Während
früher die Schiffsmiete weitaus überwog, hat mit der Einstellung
immer größerer Seeschiffe in den letzten Jahrzehnten der Stückgüterverkehr
 außerordentlich zugenommen und die Schiffsmiete auf den
Transport von Massengütern beschränkt.
Die erste Bestätigung, die der Schiffer über die an Bord genommenen
 Stückgüter ausfertigt, ist der Ladeschein, englisch Mate’s
1) Die Abkürzungen bedeuten Frischwasser, Indischer Sommer, Sommer,
Winter und Winter Nord-Atlantik.
        <pb n="114" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 107
Receipt (M/R); er ist ein Auszug aus dem Ladebuch und eine
Bestätigung des Steuermanns über den Empfang der Ware an den
Verlader, Sehr häufig ist der Ladeschein mit den sogenannten
Schiffszetteln (Shipping orders) vereinigt; sie enthalten die Anzahl
und genaue Bezeichnung der angelieferten Kolli, werden in 3 Exemplaren
 durchgeschrieben und durch eine perforierte Linie aus einem
Buche abgetrennt; das erste Exemplar ist an die Kaiverwaltung gerichtet
 und enthält die Bezeichnung des Schiffes, in das die Ware
geladen werden soll, im zweiten Exemplar wird der Kapitän ersucht,
die Ware an Bord zu nehmen, es dient zur Aufstellung des Stauungsplanes?),
 das dritte Exemplar wird vom Steuermann unterschrieben
und bildet das Receipt.
Jeder Inhaber des Receipt ist berechtigt, vom Schiffer die Aushändigung
 des Konnossements zu verlangen. Das Konnossement,
englisch bill of lading (B/L), französisch connaissement, italienisch
pölizza di cärico, ist das Dokument des Stückgüterverkehrs, eine
Urkunde, in der der Kapitän oder dessen Vertreter bestätigt, die bezeichnete
 Ware an Bord genommen oder doch zur Verschiffung übernommen
 zu haben mit der Verpflichtung, sie am Bestimmungsort
an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern. Demnach
 unterscheidet man Konnossemente, die die Übernahme an Bord
bestätigen, Verschiffungskonnossemente, connaissements charges, oder
(nach dem ersten Worte, mit dem sie beginnen) Shipped-B/L, und
Übernahmskonnossemente, Verwahrungskonnossemente, connaissements
 pour chargement, oder Received-B/L, auch Custody bills genannt,
 über Waren, die behufs späterer Verschiffung zunächst in
Verwahrung genommen wurden, Optionskonnossemente sind solche,
bei denen der Bestimmungshafen bei der Abreise noch nicht bestimmt
 war; in einem Hafen, den das Schiff anläuft, erfährt der
Kapitän erst, wo das Gut zu löschen. ist.
Nach deutschem Recht muß das Konnossement vom Reeder
oder — gemäß 8 510 DGHB. — vom „Ausrüster‘“ (dem Carrier, der
das Schiff selbst führt oder durch einen von ihm bestellten Kapitän
führen läßt) gezeichnet sein. Nach anglo-amerikanischem Recht hat
das Konnossement der Reeder, dessen Agent oder der Kapitän zu
fertigen. Nach französisch-italienischem Recht gilt das Konnossement
als vollgültiger Beweis nur dann, wenn es vom Kapitän und vom
Verlader gezeichnet ist.
Das Konnossement kann auf Namen des Empfängers, an die
Order des Empfängers, auf Inhaber oder lediglich an Order lauten.
?) Stauung ist die richtige, sachgemäße Lagerung der Frachtgüter im
Schiffsraum. Sie erfordert große Erfahrung und Sachkenntnis, weil hiebei
auf die richtige Verteilung des Gewichtes, auf Feuergefährlichkeit und die
sonstigen Eigenschaften der Waren zu achten ist.
        <pb n="115" />
        108 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Der letztere Fall ist der häufigste; der Ablader verwandelt es durch
ein Blankoindossament auf der Rückseite in ein Inhaberpapier. Doch
ist nach französischem Recht nur ein Vollindossament zulässig.
Gewöhnlich wird das Konnossement in drei bis fünf Exemplaren
ausgestellt®); wird eines eingelöst, so verlieren die anderen ihre
Gültigkeit; melden sich mehrere Inhaber, so ist der Schiffer verpflichtet,
 alle zurückzuweisen und das Gut bis zur Klarstellung in
einem Öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise zu
hinterlegen. Ein Exemplar behält sich der Kapitän zurück, es erhält
den Aufdruck „Captains Copy“ oder „Captains Copy not transferable‘‘
 und nach den Bestimmungen des Code de Commerce die
Unterschrift des Verladers. Dieser kann nur so lange über die Ware
verfügen, als er alle Exemplare des Konnossements in Händen hat;
sendet er ein Exemplar an den Empfänger, so erlangt dieser erst am
Bestimmungshafen das Verfügungsrecht über die Ware ; sie ist neutral,
solange sie schwimmt. Der Empfänger kann das Konnossement
wieder an dritte Personen (seinen Spediteur oder denjenigen, der
von ihm die Ware gekauft hat) weitergeben; auf diese Weise wird
die oft lange Transportzeit benutzt, um das Frachtgut weiterzuverkaufen
 oder sonstige Verfügungen zu treffen, Das Konnossement kann
aber auch, da es das Verfügungsrecht über die Ware einräumt, zur
Benutzung von bedecktem Kredit verwendet werden, Ist der
Empfänger der Ware bei Ankunft des Schiffes noch nicht im Besitze
des Konnossements, so stellt der Agent der Schiffahrtsgesellschaft
dem Empfänger eine Delivery order aus, gegen deren Abgabe die
Ware ausgefolgt wird. Doch muß der Empfänger dem Agenten einen
Garantiebrief mit der Fertigung einer Bank übergeben, in dem sich
der Empfänger verpflichtet, der Schiffahrtsgesellschaft jeden ihr aus
der Ausfolgung der Ware ohne Konnossement allfällig entstehenden
Schaden zu ersetzen,
Vom Inhalt des Konnossements ist wesentlich die Bestätigung
des Empfanges der Ware und die Verpflichtung, sie im Bestimmungshafen
 an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern;
daher muß das Konnossement in der oberwähnten Weise gezeichnet
sein. Den weitaus größten Raum des Konnossements nehmen die gedruckten
 Rules oder ein Auszug aus dem Betriebsreglement. ein.
Sie enthalten die Bestimmungen (stipulations) des Frachtvertrages
und die Ausnahmen (exceptions) von der Haftpflicht; diese sind
3) Nach deutschem Seerecht sind so viele Exemplare auszustellen, als
der Verlader verlangt. Das französische und italienische Seerecht schreibt
mindestens vier Exemplare vor, je eines für den Reeder, den Kapitän,
den Verlader und den Adressaten. Im transozeanischen Verkehr werden
fünf Exemplare ausgestellt, damit dem Verlader drei Parien ausgehändigt
werden können, das dritte ist für die Versicherungsgesellschaft bestimmt.
Werden nur drei Exemplare ausgestellt, so erhält der Verlader zwei Exemplare.
        <pb n="116" />
        1]. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 109
ziemlich vielfach. Zumeist wird seegemäße Verpackung (s. S. 30)
und genaue Markierung gefordert; die Auflieferung an Bord und die
Ablieferung von Bord geschieht auf Kosten und Gefahr des Verladers.
Dieser ist für alle Schäden verantwortlich, die dem Schiffer durch
Nichtbeachtung der behördlichen Vorschriften entstehen, insbesondere
wenn gefährliche Güter nicht angegeben sind. Der Schiffer haftet,
soweit nicht Ausnahmen bezeichnet sind, für Verlust, Beschädigung
und Verspätung bis zu einem bestimmten Höchstausmaße. Unbedingt
frei (ausgenommen nach englischem Recht, s. u.) von jedem
Schadenersatz ist der Schiffer bei vis major, Krieg, Verfügungen der
Regierungen, bei Seeunfällen und bei Quantitäts- und Qualitätsminderungen,
 die aus der Natur der Ware sich ergeben. Von der
sonstigen Haftung für Inhalt und Wert, Gewicht und Maß kann sich
der Schiffer befreien durch die Zusätze im Konnossement: „Inhalt
unbekannt“, „Zahl, Maß und Gewicht unbekannt‘, „dice essere‘“,
„frei von Bruch“, „frei von Beschädigung‘‘, „frei von Leckage‘‘ und
ähnlichem. Ein solches Konnossement kann dann allerdings nicht als
„rein“ bezeichnet werden).
Das deutsche Seerecht läßt jedoch eine solche Freizeichnung
des Reeders durch Klauseln nur in beschränktem Maße und nur insofern.
 zu, als diese in der klausulierten Weise abgefaßt sind und
irgend ein. Mißverständnis nicht aufkommen lassen. Nach französischem
 Rechte schützen diese Klauseln den Kapitän nicht vor den
Folgen begangener schwerer Fehler (allerdings nur kommerziellen
nicht auch nautischen Charakters), und auch die italienische Rechtsprechung
 hat die Wirksamkeit solcher Freizeichnungen stark eingeschränkt,
 indem die Entscheidung in jedem Einzelfalle dem freien
Ermessen des Richters überlassen bleibt (die Klausel dice essere ist
nur wirksam, wenn sie in gemeinsamem Einverständnis zwischen
Verlader und Verfrachter eingesetzt wurde oder wenn infolge Zeitmangels
 eine genaue Verifikation nicht möglich war). Immerhin
haben diese Klauseln die Wirkung, daß sie die Beweislast auf den
Empfänger überwälzen. Nach englischem Recht befreien die Klauseln
weder den Reeder noch den Kapitän vom Mangel an Geschicklichkeit,
Fleiß und Fürsorge; daher wird auch ein Seeunfall nicht als durch
vis major herbeigeführt angesehen, wenn er durch Aufwendung der
nötigen Sorgfalt und Vorsicht des Schiffers oder seiner Leute hätte
abgewendet werden können. Die Klausel „quantity unknown“ hat nur
die Wirkung, daß sie den Reeder oder Kapitän vor Irrtümern schützt,
4) Im Gegensatz zur clean bill bezeichnet man ein solches Konnossement
 als foul bill. Man kann diese in eine clean bill umwandeln, indem man
dem Schiffer einen Letter of Indamnity ausstellt, der ihn von jeder Haftung
losspricht. Eine Foul bill ist im Verkehr unverwendbar, sie kann auch einer
Dokumententratte nicht beigegeben werden.
        <pb n="117" />
        110 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
die sich in der angegebenen Menge im Falle von angeblichem Manko
oder Beschädigung ergeben sollten. „Not accountable for chart
delivery‘ ist nichtig, wenn die Zahl der Kolli in der B/L angeführt
ist. Die Klausel schützt den Verfrachter nur vor Folgen, wenn kein
tadelnswertes Verhalten von seiner Seite oder der seiner eigenen
Leute vorliegt. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zulässigkeit
 von Klauseln gesetzlich genau begrenzt (Harter Act vom
13. Februar 1898); darnach ist jede Freizeichnung von der Verantwortlichkeit
 für Fahrlässigkeit, für Mängel und Irrtum bei Verladung,
Verstauung und Verwahrung sowie für Mängel an Sorgfalt bei Ablieferung
 ungesetzlich und mit Geldstrafen bedroht.
Im allgemeinen besteht nach deutschem Recht Skripturhaftung
des Reeders aus dem Empfangsbekenntnis des Konnossements, d. h.,
er hat Gewähr zu leisten „für die Richtigkeit der Konnossementangaben
 in bezug auf die Identifizierungsmarken, Bezeichnung,
Menge, Masse, Gewicht, Beschaffenheit der Ladegüter (Wüstendörfer).
Dagegen stellt das Empfangsbekenntnis des englischen Konnossements
 ebenso wie auch jenes nach französisch-italienischem Recht
in der Regel nur einen Prima-facie-Beweis dar, der sohin durch einen
Gegenbeweis des Reeders widerlegbar ist.
Diese der Verkehrssicherheit entgegenstehenden Verschiedenheiten
 des Konnossementrechtes in den einzelnen Staaten haben zu
mannigfachen internationalen Vereinbarungen geführt, die zuletzt in
den „Hague Rules 1921‘ niedergelegt worden sind; sie wurden nach
mehreren Abänderungen vom Comit&amp;amp; Maritime International im
Jahre 1922 unter der Bezeichnung „The Hague Rules 1922“ als
„Base d’une Convention Internationale‘ den beteiligten Regierungen.
zur Beschlußfassung unterbreitet.
Die Hague Rules fußen im allgemeinen auf anglo-amerikanischem
Seerecht, insbesondere auf dem Harter Act. Sie bestimmen den
Carrier als Aussteller des Konnossements; dieses soll erst nach
Verladung am Bord ausgestellt werden (Shipped-B/L), doch kann ein
Rechtsdokument (document of title), das die Übernahme der Ware
bestätigt, nach Verladung durch Beisetzung des Namens und des
Datums der Verladung in ein Shipped-B/L umgewandelt oder überhaupt
 gegen ein solches umgetauscht werden. Das Konnossement gilt
als Prima-facie-Beweis; es besteht Zwangshaftung des Carrier für die
Sorgfalt in bezug auf seine Tüchtigkeit und Ladungsbehandlung,
Nichthaftung für nautisch-technische Verschulden (Wüstendörfer).
Durch Vereinbarungen zwischen den größeren Schiffahrts- und
Eisenbahngesellschaften ist es ermöglicht worden, daß über Transporte,
 bei denen zwei oder mehrere Schiffahrtsgesellschaften oder
eine Schiffahrtsgesellschaft und eine Eisenbahn erforderlich sind,
nur ein Konnossement ausgestellt wird. Solche Konnossemente be-
        <pb n="118" />
        II. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 111
zeichnet man als Durchfrachtkonnossemente oder als Through bills
of lading (kurz Through bills genannt). Sie finden Anwendung, wenn
die Schiffahrtsgesellschaft den Bestimmungshafen nicht anläuft und
das Gut auf das Schiff einer anderen Reederei umgeladen werden
muß oder wenn das über See gebrachte Frachtgut mittels Eisenbahn
an seinen Bestimmungsort weiterbefördert wird5). Man kann daher
Konnossemente unterscheiden, die auf einen Hafen als Bestimmungsort
 lauten, sogenannte Hafenkonnossemente oder Port bills, und
solche, die nach einem Ort im Inneren des Landes durchlaufen,
sogenannte Through bills.
C. Die Charter-party. Zur Beförderung von Massenartikeln
(Kohle, Erze, Holz, Getreide usw.) wird in der Regel der
ganze Raum eines Schiffes oder ein Teil desselben gemietet, gechartert
 (Voll- oder Teilcharter); aber auch beim Transport von
Stückgütern wird die Chartering von Schiffen für Spediteure und
andere Verlader gegenüber der Stückfracht vorteilhaft sein. Der
Mietvertrag, der hierüber zustande kommt, heißt Charter-party (französich
 Charite partie), die in zwei oder drei Exemplaren, gewöhnlich
 auf vorgedruckten Formularen, ausgestellt wird und außer der
genauen Bezeichnnung des Schiffes in einer Reihe von Punkten geordnet
 die näheren Bestimmungen der Vermietung enthält. In dieser
Hinsicht unterscheidet man die Time Charter, die Lump sum
Charter und die Charter nach der Frachtrate. Bei der Time Charter
wird der Schiffsraum auf eine bestimmte Zeit oder auch bis auf
weiteres gemietet oder geheuert; die Zahlung der ausbedungenen
Miete erfolgt in der Regel monatlich im vorhinein. Während der
Dauer der Miete gehen alle Fahrtspesen (Kohle, Verpflegung der
Offiziere und Mannschaft, Versicherung, Kanal- und Hafengebühren
usw.) zu Lasten des Charterers.
Bei der Lump sum (Strecken-)Charter wird der Schiffsraum
für eine bestimmte Reise geheuert, die hiefür ausbedungene Mietsumme
 heißt /ump sum und bezieht sich auf eine bestimmte Anzahl
von Gewichts- oder Registertonnen. Die Zeit für das Laden und
Löschen, die sogenannten Liegetage (lay days, jowrs de planche), wird
entweder in der Charter-party festgesetzt oder durch den Ortsgebrauch
 bestimmt®). Hält der Befrachter die Liegetage nicht ein,
so ist der Schiffer in der Regel verpflichtet, noch eine sogenannte
5) Hingegen sind die von amerikanischen Eisenbahngesellschaften ausgestellten
 sogenannten Export Bills of Lading über von einem Binnenort über
einen amerikanischen Hafen nach Europa verladene Güter (Baumwolle)
keine Konnossemente, sondern Ladescheine; sie haben bei Baumwollver-Schiffungen
 zu großen Mißbräuchen geführt.
®) Bei ungünstigen Hafenanlagen werden die sogenannten Weather work
days in die Liegetage eingerechnet.
        <pb n="119" />
        112 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Überliegezeit (days of demurrage) zuzuwarten, für die ihm ein Liegegeld
 (Demurrage) gebührt; es wird gewöhnlich für die Tonne Bruttoraumgehalt
 festgesetzt. Ist auch die Überliegezeit ohne Ergebnis abgelaufen,
 so kann der Schiffer „leer für voll“ auslaufen und die
Zahlung der Fracht fordern (sogenannte Fautfracht). Anderseits zahlt
der Schiffer das sogenannte dispatch money, wenn er vor Ablauf der
Liegetage das Laden oder Löschen beendet hat, um sofort auslaufen
zu können, weil er hiedurch die Mietdauer abkürzt und die hohen
Hafengebühren erspart.
Bei der Charter nach Frachtrate wird der Frachtlohn für eine
bestimmte Ware ausbedungen, doch ist der Schiffer verpflichtet,
auch andere Waren, wenn hiedurch seine Lage nicht erschwert wird,
‚anzunehmen.
Jede Charter-party enthält schließlich die sogenannte Cessor-Klausel,
 mit der dem Reeder das Pfandrecht auf die Ladung eingeräumt
 wird, und die Penalty-Klausel, die Geldstrafen bei Nichteinhaltung
 der Vertragsbestimmungen vorsieht.
Die Chartering von Schiffen wird in den Hafenplätzen durch
Schiffsmakler (Ship broker) vermittelt; sehr häufig werden solche Verträge
 auf den Börsen der Hafenplätze abgeschlossen.
D. Die Seefrachtsätze. Die Frachtsätze für den Seeverkehr
verstehen sich entweder für die Raumeinheit oder die Gewichts-‚einheit;
 die Raumeinheit ist zumeist die englische ton measurement
(40 englische Kubikfuß = 11 m?) oder das m®; die Gewichtseinheit
ist die englische ton weight (1016 kg) oder die bteiiche Tonhe Für
englische und belgische Schiffe erfolgt die Festsetzung für die englische
 ton weight oder ton measurement in s/d, für deutsche, französische
 und italienische Schiffe für 1000 kg oder für 100 m®, holländische
 Schiffe berechnen den Frachtsatz für 1 Last (2000 kg), amerikanische
 Schiffe für 100 lbs in Dollars. Häufig, aber nicht immer
wird Schwergut nach Gewicht, Leichtgut nach Raum berechnet. Der
Frachtsatz wird entweder auf Grund gegenseitiger Vereinbarung in
der Frachtrate oder einseitig von der Reederei durch feste Tarife
bestimmt. Die Frachtrate kommt hauptsächlich für die Verfrachtung
von Massengütern in Betracht, sie wird bestimmt durch Nachfrage
und Angebot von Schiffsraum und Frachtgut, zumeist durch Vermittlung
 von Schiffsmaklern. Die Frachtrate ist wichtig für die Trampreedereien,
 die, soferne sie nicht ihre Schiffe verheuern, auf Basis
der Frachtrate verfrachten. Aber auch die Linienreedereien nehmen
auf der Heimreise Frachtgüter zur Frachtrate an, um ihren Schiffsraum
 möglichst voll auszunutzen. Die Frachtrate wird fast durchwegs
für die ton measurement — 40 englische Kubikfuß in s/d fixiert, ent-
        <pb n="120" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 113
weder in full'oder plus x% Primage?). Es ist daher notwendig, anzugeben,
 wieviel Gewichtseinheiten auf die angegebene Raumbasis
gerechnet werden; dieses Verhältnis zwischen Raum und Gewicht ist
selbstredend für die einzelnen Waren, aber auch in den einzelnen
Hafenplätzen verschieden und wird usancemäßig in den sogenannten
Tonnage scales festgesetzt. So rechnet man z. B. in New York die
ton measurement für Zucker, Eisen, Reis und Farbhölzer zu 2000 lbs,
für Kaffee in Säcken zu 1830 lbs, für Getreide zu 36 amerikanischen
Bushels, für Mehl zu 8 Barrels &amp;amp; 196 lbs usw. Die Frachtraten wechseln
 nach Lage des Frachtmarktes, sind daher in den‘ Ausfuhrhäfen
in der Saison zumeist höher als in den anderen Jahreszeiten und
werden an den Börsen dieser Hafenplätze täglich notiert.
Gegenüber dieser wechselnden Konjunktur bieten die Frachttarife
 der großen Linienreedereien eine feste Kalkulationsgrundlage.
Sie gelten nur- für die Ausreise (auf der Heimreise fahren, wie
bereits erwähnt, auch die Linienreedereien zur Frachtrate) und
werden in ähnlicher Weise aufgestellt wie die Frachttarife der Eisenbahnen.
 Sie teilen die Güter nach ihrem Werte und der Ausnutzung
des Raumes in mehr oder weniger Tarifklassen ein und setzen je
nach der Beschaffenheit der Güter die Frachtsätze für die Raumtonne
oder für die Gewichtstonne fest. Für die Verfrachtung auf Schnelldampfern
 werden höhere Frachtsätze normiert. Die Zahl der Tarifklassen
 auf den viel befahrenen Routen ist größer als im Eisenbahnverkehr,
 die Klassierung der Güter also noch mehr abgestuft. Am
weitesten vorgeschritten ist diese Klassifikation im nordatlantischen
Verkehr; für diese Routen teilen die großen Dampfschiffahrtgesellschaften.
 die Frachtgüter meist in 6 Klassen und setzen die hiefür
abgestuften Tarifsätze gewöhnlich für die Raumtonne oder nach
Wahl der Schiffahrtgesellschaft für die Raum- oder Gewichtstonne
fest (ton weight and/or measurement). Auch für andere Schiffahrtslinien
 bestehen feste Tarife, doch finden sich hier schon häufig Zuschläge
 zum Frachtsatz, wie Primage, Leichterkosten, Tonnenabgabe,
Hafengebühr; anderseits werden für größere Mengen oder, wenn die
erforderliche Anschlußverfrachtung mit einer bestimmten Schiffahrtgesellschaft.
 auf Grund von Vereinbarungen zwischen den beiden
Gesellschaften erfolgt, Rabatte vom angegebenen Frachtsatz gewährt.
Solche Vereinbarungen werden auch' zwischen Schiffahrtgesellschaften
 und überseeischen Eisenbahngesellschaften getroffen und
ermöglichen es, daß einheitliche Frachtsätze für die Seereise und
die anschließende Bahnfahrt ins Innere des Landes aufgestellt wer-7)
 Die Primage, auch Kapplaken oder Cappa, war ursprünglich ein
Geschenk für die Schiffsmannschaft, damit diese dem Frachtgut besondere
Fürsorge angedeihen lasse; jetzt bildet sie nur einen Teil der Fracht und
ist als solche eine Einnahme der Schiffahrtgesellschaft,
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
        <pb n="121" />
        114 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
den können, sogenannte Durchfrachttarife, die dann wieder die Ausstellung
 von Durchfrachtkonnossementen oder Through bills zur
Folge haben. Solche direkte Frachtsätze erleichtern natürlich außerordentlich
 die Frachtkalkulation, können sich aber den wechselnden
Verhältnissen des Schiffsfrachtenmarktes nicht gleich entsprechend
anpassen. Den gleichen Zweck verfolgen die Durchtarife, das sind
Zusammenstellungen von Frachtsätzen, in denen die Eisenbahnfracht
von einem Binnenort zum Ausfuhrhafen, die gesamten Ladespesen
und die Seefracht nach einem Überseehafen enthalten sind. Die
Durchtarife sind ebenso wie die Eisenbahntarife erstellt, scheiden
daher zwischen Stückgut und Wagenladung und verstehen sich für
100 oder 1000 kg sowohl für die Hinfahrt wie für die Rückfahrt. Die
Aufgabe erfolgt mittels Eisenbahnfrachtbrief, das für den Seeverkehr notwendige
 Konnossement wird. von der Schiffahrtsgesellschaft ausgestellt.
- Zur Festlegung der Frachtsätze auf längere Zeit werden
zwischen Reeder und Verlader häufig Dauerfrachtverträge abgeschlossen;
 sie verschaffen dem Reeder den Vorteil, daß er mit der
Verschiffung bestimmter Warenmengen rechnen kann und ermöglichen
anderseits dem Verlader (Kaufmann, Spediteur)eine sichere Kalkulation.
5. DIE BINNENSCHIFFAHRT
Die Güterbeförderung auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen erfolgt
 durch Flöße, Kähne und Dampfschiffe. Häufig werden einige
Kähne (Schleppkähne) zusammengekoppelt und durch einen Schleppdampfer
 oder Remorkör befördert. Bei Flüssen unterscheidet man
Tal- und Bergfahrt; die Schwierigkeiten der letzteren werden vermindert
 durch eine Kette, die in den Fluß versenkt ist und an der
sich das Schiff mittels Dampfkraft hinaufzieht (Kettenschiffahrt).
Der Fernverkehr liegt größtenteils in den Händen der Dampfschiffahrtsgesellschaften
 und wird auf Grund von Betriebsreglements
ähnlich jenen der Eisenbahnen betrieben.
Das Frachtdokument ist entweder der Frachtbrief wie im Landverkehr
 oder der Ladeschein (Binnenkonnossement); dieser ist eine
Urkunde, in der der Frachtführer bestätigt, die bezeichnete Ware an
Bord genommen zu haben, und sich verpflichtet, sie an den bezeichneten
 Empfänger oder dessen Order auszuliefern; bei Ausstellung
eines Ladescheines kann daher der Frachtführer späteren geänderten
Verfügungen des Absenders nicht mehr entsprechen.
Einzelne Dampfschiffahrtsgesellschaften, wie die Erste Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft,
 stehen mit den Eisenbahnen im Verband.
verkehr und können daher Sendungen im kombinierten Verkehre
(Fluß- und Eisenbahnverkehr) durchführen. Andere wieder, wie die
Mannheimer Dampfschiff-Schleppschiffahrtsgesellschaft und die Badische
 Aktiengesellschaft für Rheinschiffahrt und Seetransport unter-
        <pb n="122" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 115
halten einen direkten Verkehr mit Nord- und Ostseehäfen auf Grund
von Durchkonnossementen,
Die Tarife der Flußfrachten verstehen sich für 100 kg und sind
natürlich bedeutend niedriger als jene der Eisenbahnen. Die Flußund
 Kanalschiffahrt eignet sich daher hauptsächlich für die Beförderung
 minder wertvoller Massenartikel, die eine hohe Fracht nicht
vertragen; anderseits erfordert der Wassertransport eine bedeutend
längere Zeit als der Eisenbahntransport und ist auf den meisten
Wasserlinien im Winter infolge des Zufrierens oder des niedrigen
Wasserstandes auf mehr oder weniger lange Zeit unterbrochen.
6. DIE TRANSPORTVERSICHERUNG
Die Sachenversicherung beruht auf der Vereinigung vieler, die
der gleichen Gefahr ausgesetzt sind, zu einer Gefahren- oder Verlustgemeinschaft;
 jeder von ihnen befürchtet die Möglichkeit, von einem
Nachteile betroffen zu werden, und zahlt zu dessen Abwendung einen
Betrag, die Prämie, ein. Tatsächlich wird nur eine geringe Anzahl von
dem befürchteten Schaden betroffen, so daß diese von den eingezahlten
 Prämien entschädigt werden können. Der Schaden muß
daher bei jeder Versicherung auf einem Zufalle beruhen, seine
Herbeiführung darf von den Beteiligten nicht beabsichtigt werden.
Eine Sachenversicherung wird deshalb auch nie zu einem Gewinn
für den Versicherten werden dürfen; daher wird nur der verursachte
 Vermögensschaden ersetzt, auch wenn die Versicherungssumme
 den wirklichen Wert des versicherten Gegenstandes übersteigt
(sogenannte Überversicherung) oder wenn derselbe Gegenstand mehrmals
 versichert worden ist (Doppelversicherung). Die Sachenversicherung
 bezweckt daher, zum Unterschiede von der Lebensversicherung,
 stets eine Schadensgutmachung.
Die für den wirtschaftlichen Verkehr wichtigsten Zweige der
Sachenversicherung sind die Feuerversicherung und die Transportversicherung.

1. Die Feuerversicherung bezweckt die Schadloshaltung des
Eigentümers von beweglichen und unbeweglichen Gütern gegen Verluste,
 die ihn durch Brand, Blitzschlag oder Explosion treffen können.
Die Prämie hiefür wird in der Regel jährlich entrichtet und richtet
sich nach der Höhe der Versicherungssumme und der Feuergefährlichkeit
 des versicherten Objektes. Ist der Schaden eingetreten, so
wird der wirklich entstandene. Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme
 vergütet. Falls jedoch die Sache unter ihrem Werte versichert
 war (Partialversicherung), wird der Schaden nur verhältnismäßig
 ersetzt, es wäre denn, daß die volle Schadensvergütung bis zur
Höhe der Versicherungssumme ausbedungen wurde (premier risque-Versicherung).
        <pb n="123" />
        116 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Hieher gehört auch die Versicherung der lagernden Waren; sie
wird der Einfachheit halber gewöhnlich in der Weise vorgenommen,
daß der Eigentümer eines Warenmagazins die darin lagernden Waren
mit einem bestimmten Betrage für eine bestimmte Zeit versichert,
wenn auch nicht immer Waren bis zu diesem Wert eingelagert sind.
2. Die Transportversicherung bezweckt den Schutz der
Güter gegen die Gefahren des Transportes. Man unterscheidet die
Seeversicherung und die Binnentransportversicherung.
Die Seeversicherung ist der älteste Zweig der Versicherung
überhaupt; sie reicht in Italien bis in das 14. Jahrhundert zurück und
hat sich seitdem namentlich in England und in Hamburg entwickelt.
Für den Handel ist die Seeversicherung auch gegenwärtig der
wichtigste Zweig der Versicherung, weil die Seetransporte den verhältnismäßig
 größten Gefahren ausgesetzt sind. Gegenstand der Seeversicherung
 kann sein: das Schiff (Kaskoversicherung), die Ladung
einschließlich des Reisegepäcks der Passagiere und der Schiffsmannschaft,
 der Frachtlohn, die Bodmereiprämie!) und der aus der Ladung
erhoffte Gewinn (imaginärer Gewinn, s. unten).
Die über den Versicherungsvertrag abgefaßte Urkunde ist die
Versicherungsurkunde oder Polizze, der Betrag, der im
Schadensfalle ersetzt wird, die Versicherungssumme. Die Versicherung
 gilt für denjenigen, der sie abschließt; da dieser aber die
Ware während der Dauer der Versicherung sehr häufig weitergibt,
so enthält die Polizze, namentlich im Seeverkehr, zumeist die Klausel:
„Für Rechnung, wen es angeht.“
Der Inhalt der Polizze ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Seeverkehr
 haben sich aber in den einzelnen Ländern bestimmte, auf
*) Bodmerei ist ein Darlehensgeschäft, bei dem der Schiffer (Bodmereinehmer)
 Schiff, Fracht und Ladung oder eines derselben gegen Zahlung
einer Prämie, den sogenannten Seenutzen, unter der Bedingung verpfändet
(verbodmet), daß der Gläubiger oder Bodmereigeber sich erst am Bestimmungsort
 des Schiffes aus den genannten Gegenständen bezahlt machen
kann. Gehen daher Schiff und Ladung zugrunde, so erlischt jede Verpflichtung
 zur Rückzahlung; hat das Schiff Seeschaden (Havarie) gelitten, so wird
das Darlehen nur im Verhältnis des Schadens zurückgezahlt. In der Prämie
wird somit neben dem Zinsfuß für das Darlehen auch eine Prämie für das
Risiko der Reise enthalten sein müssen. Die Urkunde hierüber ist der
Bodmereibrief, Man unterscheidet die uneigentliche Bodmerei, das ist das
vom Reeder oder Befrachter vor dem Auslaufen des Schiffes zur Ausrüstung
oder für die Ladung aufgenommene Bodmereidarlehen, und die eigentliche
oder Notbodmerei, das sind die vom Kapitän während der Reise zur Bestreitung
 dringender Auslagen aufgenommenen Bodmereigelder. Die erstere
ist ganz außer Gebrauch gekommen, da es heute billigere und einfachere
Arten der Geldbeschaffung gibt; aber auch die Notbodmerei ist, seitdem
die Seeschiffahrt fast ausschließlich von großen, kapitalskräftigen Gesellschaften
 betrieben wird, ein seltenes Kreditgeschäft geworden.
        <pb n="124" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 117
Vereinbarung beruhende Polizzetypen herausgebildet, die dann von
den Versicherungsgesellschaften in den einzelnen Gebieten einheitlich
verwendet werden?).
Je nach der Art der Versicherung unterscheidet man verschiedene
 Polizzen: Die Einzelpolizze oder Spezialpolizze, auch
Reiseversicherung, wird über eine bestimmte Reise von Fall zu
Fall ausgefertigt. Sie ist im praktischen Verkehr selten. Gewöhnlich
wird die Versicherung im sogenannten Generalabonnement abgeschlossen
 und hierüber eine Generalpolizze, auch flottante oder
laufende Polizze f(floating policy, police flottante) genannt, ausgestellt;
 sie versichert Warensendungen, die während eines bestimmten
 Zeitraumes der gleichen Gefahr ausgesetzt sind. Eine gemeinsame
 Versicherungssumme und eine einheitliche Prämie werden
hiebei nicht vereinbart, die Einzelsendungen sind jeweils zur Versicherung
 anzumelden. Diese Anmeldung erfolgt sobald, als die
Versendung dem Versicherten bekannt wird, in der Regel durch Eintragung
 in das Versicherungsjournal oder Beibuch, das dem Versicherten
 von der Versicherungsgesellschaft ausgehändigt wird. Die
Eintragung hat die genaue Bezeichnung der Kolli und ihres Inhalts,
das Gewicht, den Namen des Schiffes und des Kapitäns und die
Versicherungssumme zu enthalten. Das Versicherungsjournal ist nach
jeder Eintragung oder auch nur wöchentlich der Versicherungsgesellschaft
 vorzulegen. Es ist beim Seetransport üblich, in die
Versicherungssumme auch den entgangenen Gewinn einzubeziehen,
der gewöhnlich mit 10—15% des Selbstkostenbetrages angenommen
wird. Dann muß mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart werden,
daß im Falle des Verlustes die volle Versicherungssumme, die sogenannte
 Taxe, ausbezahlt wird; eine solche Polizze enthält die
Taxklausel, z. B.: „Taxiert... M. einschließlich Fracht und imaginärer
 Gewinn gleichviel wie hoch“, und wird. als taxierte Polizze
bezeichnet. Dagegen nennt man Polizzen, die die Ermittlung der
Schadenssumme auf Grund einer Schätzung vorsehen, offene Polizzen;
 sie sind im Seeverkehr selten, bei anderen Versicherungen
aber ziemlich allgemein.
?) Englische und amerikanische Gesellschaften benutzen die Lloyd’s
Police auf Grund des Marine Insurance Act vom Jahre 1906, in Hamburg
und den Ostseehäfen gelten die allgemeinen deutschen Seeversicherungsbedingungen
 vom Jahre 1912, in Frankreich ist die Police d’assurance maritöme
 sur mbrchandises par vapeurs vom Jahre 1822 und die Police francaise
d’assurance maritime sur marchandises ow facultes vom Jahre 1888 in Verwendung,
 in Italien die Polizza italiana, beim Lloyd Triestino (früher Österreichischer
 Lloyd) die Lloyd Polizza, in Belgien die Police d’assurance
Maritime d’Anvers vom Jahre 1859 mit Abänderungen vom Jahre 1867, in
Holland die gleichlautende Amsterdamer oder Rotterdamer Polizze usw.
        <pb n="125" />
        118 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Höhe der Prämie wird in Prozenten der Versicherungssumme
angegeben?) und hängt ab von der Höhe des Risikos, sohin von der
Beschaffenheit des Schiffes, vom Reiseweg, der Jahreszeit, der Art
der Ware und der Verpackung u. a. m. Die Prämie ist fällig bei Aushändigung.
 der Einzelpolizze, bei Generalpolizzen nach den wöchentlich,
 monatlich oder vierteljährlich vorgenommenen Abrechnungen,
Wird der Transport nicht durchgeführt, so entfällt die Prämie und die
Versicherungsgesellschaft begnügt sich mit einer kleinen Vergütung,
der sogenannten Ristornogebühr (!/,—'/,% der Versicherungssumme).
Die Seeunfälle, die durch die Seeversicherung gedeckt werden
können, sind:
1. Die große oder allgemeine Havarie umfaßt alle Schäden,
die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung
 beider aus einer gemeinsamen Gefahr vom Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden (Art. 700 DHGB.).
Große Havarei liegt namentlich vor, wenn Waren, Schiffsteile oder
Schiffgerätschaften über Bord geworfen (Seewurf), Maste gekappt
werden, die Schiffsladung ganz oder teilweise zur Erleichterung des
Schiffes in Leichterfahrzeuge übergeladen wird, wenn das Schiff zum
Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung absichtlich
 ‚auf Strand gesetzt wird oder in einen Nothafen einläuft, wenn
das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber verteidigt wird, oder wenn
Schiff und Ladung im Falle der Anhaltung durch Feinde oder Seeräuber
 losgekauft werden. Über jeden Seeunfall hat der Schiffer im
nächsten Bestimmungshafen oder, wenn er diesen nicht erreicht, im
ersten. geeigneten Orte eine Verklarung vor dem zuständigen Gerichte,
 im Auslande vor dem Konsulate abzulegen. Sie erfolgt auf
Grund des vom Kapitän geführten Tagebuches und enthält einen genauen
 Bericht über den Unfall. Das hierüber aufgenommene Protokoll
heißt Seeprotest (prova di fortuna). — Der durch die große
Havarei verursachte Schaden wird auf Schiff, Ladung und Frachtgelder
 verhältnismäßig aufgeteilt; diese Verteilung bezeichnet man
als Dispachieren und wird durch Sachverständige, die sogenannten
Dispacheure*), besorgt. Es soll nach den Gesetzen jenes Landes erfolgen,
 in dem Schiff und Ladung getrennt wurden. Man hat daher in
mehreren internationalen Konferenzen einheitliche Regeln, die sogenannten
 York—Antwerp rules 1924, aufgestellt, nach denen bei der
Aufmachung der Dispache gleichmäßig vorgegangen wird. Sie besteht
 in der Feststellung des Schadens, der beitragspflichtigen Werte,
3) Nach englischer Usance in s/d %, das heißt so und so viel shillings
und Pence für 100 %,
*) In England sind es Privatpersonen, die sogenannten average adjusters,
in Übersee zumeist die Agenten der Versicherungsgesellschaften, die als
Havareikommissäre fungieren.
        <pb n="126" />
        III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 119
der Berechnung des Prozentsatzes der großen Havarei und der Beiträge,
 die auf jeden Beteiligten entfallen.
2, Die besondere, Einzel- oder Partikularhavarie umfaßt
alle Schäden und Kosten, die den Eigentümer des Schiffes oder des
Frachtgutes durch einen Unfall treffen; zur besonderen Havarie gehört
 daher jede Beschädigung, Minderung oder der Totalverlust des
Gutes. Auch die besondere Havarie wird durch die Verklarung festgestellt,
 der Schaden durch Dispacheure im Besichtigungsprotokoll
oder durch den Verkauf der Ware ermittelt. Die Höhe des Schadens
wird bestimmt durch den Unterschied zwischen Erlös und Marktwert,
bei taxierten Polizzen durch den Unterschied zwischen Erlös und Versicherungssumme.
 Bei Totalverlust ist die Versicherungssumme
auszubezahlen; er liegt vor, wenn das Schiff oder das Gut zugrunde
gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung
entzogen ist, namentlich wenn es unrettbar gesunken oder in seiner
ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt
ist (Art. 854 DHGB.). Bei Totalverlust kann häufig Abandon erklärt
werden, das heißt der Versicherte ist befugt, die havarierten Gegenstände
 gegen Zahlung der Versicherungssumme dem Versicherer zu
überlassen. Insbesondere wird eine solche Erklärung abgegeben
werden können bei Aufbringung des Schiffes durch eine feindliche
Macht oder durch Seeräuber, bei Schiffbruch, bei Zmbargo (das ist
die Beschlagnahme von Schiffen einer kriegführenden Macht in den
Häfen der anderen Macht), bei Arrest durch die Regierung und bei
Verschollenheit (wenn das Schiff innerhalb einer bestimmten Frist
den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser
Frist den Beteiligten keine Nachrichten über das Schiff zugegangen
sind). Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der
Abandonfrist (Art. 864 DHGB.) zugegangen sein und ist unwiderruflich,
Der Umfang der Haftung des Versicherers wird durch die Polizze
bestimmt und häufig eingeschränkt durch die sogenannten Franchisen
 oder Freizeichnungen. Solche Beschränkungsklauseln gelten
 in der Regel nur für die Partikularhavarie und können lauten:
„Frei von x% Beschädigung‘, das heißt der nachgewiesene
Schaden wird erst ersetzt, wenn er x% der Versicherungssumme
übersteigt. Zur Vermeidung allzu großer Freizeichnungen stellen die
Versicherungsgesellschaften sogenannte Franchisetabellen auf, in
denen die Prozentsätze für die Freizeichnung der einzelnen Waren
mit der Zahl der Kolli verzeichnet sind, die jeweils eine Serie bilden
(je nach dem Werte der Ware 1 bis 2000 Kollis); die Franchise wird
für jede Serie berechnet. Für die Einteilung in die Serie ist die
Originalnummer des Stückgutes oder, wenn diese unkenntlich geworden,
 die Ladungsnummer maßgebend.
        <pb n="127" />
        120 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
„Frei von den ersten x%‘‘, das heißt bei der Schadensvergütung
 werden jedenfalls x % von der Schadensumme abgezogen, die
sogenannte Deportfranchise, üblich in den romanischen Ländern,
Frankreich, Levante.
„Frei von Partikularhavarie“ (free from pgarticular average,
F.P. A.) oder „totale Franchise“; hiebei wird nur der Schaden bei
Totalverlust, sohin der durch Beschädigung entstandene Schaden
nicht ersetzt. Sie ist in Amerika und in England üblich.
„Frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle‘“ heißt, daß
der Versicherer nur beim Stranden (Kentern, Sinken, Schiffbruch,
Scheitern, Zusammenstoßen) und für die daraus entstandenen Beschädigungen
 haftet.
„Frei von Kriegsmolest‘; hiebei erlischt die Haftung bei Kriegsbeginn,
 während die Klausel: „Nur gegen Seegefahr‘ die Haftung auf
Seeschaden beschränkt. Versicherung gegen Kriegsgefahr enthält gewöhnlich
 die Klausel: „Gegenwärtige Versicherung deckt nur die
direkte Kriegsgefahr, und zwar die Wegnahme, Beschädigung und
Zerstörung der versicherten Gegenstände durch Kriegsschiffe, Korsaren,
 Torpedos und Seeminen.‘“ Die Kosten für unfreiwilligen Aufenthalt
 oder Zurückbehaltung sind daher nicht gedeckt.
Weitere in der Lloyd’s Police übliche Klauseln sind: F. C. &amp;amp; SS.
d. h. free of Capture, Seizure etc. ; F.C°4 8 &amp;amp; R.0'0.,"d. I. free
of Capture, Seizure and Riots and Civil Commotion; F.6G.A., d. h.
foreign general average (große Havarie kann auch nach fremdem
Recht aufgemacht werden); R. D., d. h. running down (bei Schiffskollision
 wird der Haftpflichtschaden bis zu 75% ersetzt).
Die Haftung der Güterversicherung reicht in der Regel von
Land zu Land, In neuerer Zeit werden aber immer häufiger
Versicherungen „auf durchstehendes Risiko“ abgeschlossen, das die
Gefahr des Gesamttransportes, der Lagerung auf Umschlagplätzen
und des Umladens in sich schließt. Die Generalpolizze enthält dann
etwa den Züsatz: „Bei kombinierten Versendungen ist das Risiko
aller Umladungen und Lagerungen, die auf der Reiseroute vorkommen,
 in der Versicherung eingeschlossen, sofern nicht eine besondere
 Verfügung des Versicherten die Güter willkürlich und länger
an einem Orte aufhält, als dies ohne Dazwischenkunft dieser Disposition.
 geschehen sein würde.‘ Noch weitergehend ist die Versicherung
 „im durchlaufenden Risiko“ oder bei „Deckung von Haus
zu Haus“, die von dem Augenblicke an läuft, in dem die Ware das
Magazin des Absenders verlassen hat, bis zu ihrem Eintreffen im.
Magazin des Empfängers. So wird Baumwolle versichert vom Verlassen
 der Presse bis zum Eintreffen in der Spinnerei, Wolle von
der Schur bis zur Ankunft in der Fabrik u. dgl. m.
        <pb n="128" />
        I. DER KAUFM, NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 121
Im Versicherungsfalle hat der Versicherte den Schaden der
Versicherungsgesellschaft sofort anzuzeigen und eine Schadens:
rechnung aufzustellen, gleichzeitig durch Belege sein Interesse, den
Unfall und die Höhe des Schadens darzutun und nachzuweisen, daß
der Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist. Zu
diesem Zwecke wird bei der Güterversicherung das Konnossement,
die Verklarung und die Besichtigungs-, Abschätzungs- oder Versteigerungsurkunde
 sowie die Quittung über geleistete Zahlungen anzuschließen
 sein. Nach deutschem Recht (Art. 892) hat der Versicherer,
wenn die Schadensrechnung binnen zwei Monaten nach Anzeige des
Unfalles nicht vorgelegt werden konnte, vorläufig die beiläufig ermittelte
 Schadenssumme auszuzahlen (die sogenannte „Andienung‘“‘).
Der Abschluß der Seeversicherung erfolgt durch Agenten oder
durch Makler an der Börse, bei den großen Versicherungsgesellschaften
 immer häufiger direkt zwischen Versicherer und Versichertem.
 In London werden die meisten Versicherungen an der
Versicherungsbörse „Lloyds‘ abgeschlossen.
Der Name stammt von Edward Lloyd, der Ende des 17. Jahrhunderts
in Towerstreet in der Nähe des Londoner Hafens ein Kaffeehaus besaß, das
er 1692 nach Lombardstreet verlegte und das der Treffpunkt aller Interessenten
 des Londoner Schiffsverkehres (Reeder, Kapitäne, Kaufleute, Versicherer)
 war. Die Besucher übernahmen Versicherungen gegen ein Risiko
mit bestimmten Beträgen, indem sie sich auf der Polizze mit dem Betrag
und ihrem Namen unterschrieben. Seit 1774 ist diese Gesellschaft, die
gegenwärtig zirka 800 Mitglieder zählt, im ersten Stockwerk der Royal
Exchange untergebracht. Dort werden die Versicherungen durch Broker angeboten
 und die Mitglieder oder Underwriters zeichnen ihre Beträge für das
Risiko ein. Für Seeversicherungen, die das weitaus wichtigste Geschäft bilden,
haben die Underwriters eine Sicherstellung von 5000 bis 10.000 % zu
leisten. — Zur Beurteilung des zu übernehmenden Risikos machte sich
frühzeitig das Bedürfnis nach zuverlässigen Nachrichten über die Beschaffenheit
 der Schiffe geltend. Daher gab schon Edward Lloyd die „London News‘
heraus, die eine Liste der Schiffe mit einer Einteilung in drei Klassen:
G., M., B. (good, middle, bad) enthielten. Später, 1834, wurde eine besondere
Gesellschaft, das „Lloyds Register of British and foreign shipping‘ errichtet,
die die Klassifikation der Seeschiffe nach festen Regeln besorgt. Zur Durchführung
 dieser Registrierung und zur Intervention bei Havareifällen unterhält
Lloyds in allen Hafenplätzen der Welt Agenten, die Lloyds agents, die ihr
Institut über Abgang und Ankunft der Schiffe, Schiffsunfälle und sonstige
wissenswerte Einzelheiten telegraphisch informieren. Diese Nachrichten
werden. den Underwriters in Listen jeweils bekanntgegeben.
Die Binnentransportversicherung bezieht sich auf die Ver-Sicherung
 der Gütertransporte auf dem festen Land und auf Binnengewässern.
 Sie vollzieht sich zu festen Prämiensätzen, sehr häufig
auf Grund einer Pauschalpolizze, indem der Kaufmann einen bestimmten
 Betrag ständig für rollende, bzw. auf Binnengewässern
Schwimmende Waren versichert; er erspart sich auf diese Weise,
jede einzelne Warensendung zur Versicherung anzumelden.
        <pb n="129" />
        122 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Pauschalpolizze ist entweder eine Tagespauschalpolizze,
wenn der Höchstwert der an einem Tage insgesamt auf dem Transporte
 befindlichen Güter als Versicherungssumme eingesetzt wird,
oder eine Abschreibepolizze, wobei der Wert der verladenen Waren
vom Versicherten täglich in seine Bücher eingetragen und von der
Gesamtversicherungssumme monatlich abgeschrieben wird ; der noch
nicht absorbierte Betrag gilt jeweils als Versicherungssumme.
Eisenbahn- und Flußtransporte sind insofern schon versichert,
als die Eisenbahn-, bzw. Binnenschiffahrtunternehmungen im Schadenfalle
 den gemeinen Handelswert vergüten. Dagegen haftet eine Versicherungsgesellschaft
 für bedeutend mehr Schadenfälle und in weiterem
 Umfang als die genannten Transportanstalten.
Einen wichtigen Teil der Transportversicherung bildet die
Valorenversicherung, das ist die Versicherung von Geld- und
anderen Wertpostsendungen; sie erfolgt zumeist auf Grund einer
Generalpolizze. Für jedes Poststück ist eine durch einen Tarif bestimmte
 Wertangabe zu deklarieren. Die Sendungen sind vom Absender
 in ein Versicherungsjournal einzutragen und binnen 24 Stunden
 durch Vorlegung des Versicherungsjournals oder durch Einsendung
 von Auszügen des Versicherungsjournals an die Versicherungsgesellschaft
 anzuzeigen. Auch die Valorenversicherung gewährt
eine Haftung in größerem Umfang und ist außerdem int ihren Prämiensätzen
 billiger als die Post.
Die Kredit- oder Delkredereversicherung bezweckt die
Deckung des Kreditrisikos bei Forderungen aus Warengeschäften;
sie hat neuerlich für Exportgeschäfte nach dem nahen Osten und
nach Übersee an Bedeutung gewonnen. Man unterscheidet eine Individualversicherung
 und eine Pauschalversicherung; bei der ersteren
(englische Praxis) werden einzelne, namentlich bezeichnete Kunden
versichert, die Versicherungsgesellschaft hat das Recht der Annahme
oder Ablehnung. Die Pauschalversicherung erstreckt sich auf den
gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Umsatz des Versicherungsnehmers
 und eignet sich daher zunächst für Firmen mit großen Umsätzen;
 hiebei werden die‘ kleineren Kunden dem Versicherer gar
nicht angegeben (sogenannte Blindversicherung), dagegen behalten
sich die Versicherungsgesellschaften in neuerer Zeit vor, die größeren
Kunden zu überwachen und zu registrieren, um so einen Einblick in
die gesamte Kreditgewährung zu gewinnen. Bei beiden Versicherungsarten
 übernimmt die Versicherungsgesellschaft nur einen Teil des
Risikos, bei der Individualversicherung 1/,—3/, der Forderung, bei
der Pauschalversicherung bis zu einem bestimmten Höchstkredit für
den einzelnen Kunden. Die Pauschalversicherung erlischt überdies,
wenn der Versicherte seine Zahlungen einstellt.
        <pb n="130" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 123
Literatur: Boyens, Das deutsche Seerecht. 2 Bde. Leipzig 1897
und 1901. Einaigl, Handbuch der Exportpraxis. Wien 1910. Fiedler, Das
Konnossement des Österreichischen Lloyd. Aussig 1905. (Jahresbericht der
Aussiger Handelsakademie.) Herzog, Die Praxis der Transportversicherung.
Berlin 1909. Hilbert, Die Technik des Versicherungswesens. Leipzig 1914.
Horst, Leitfaden zum Studium der Grundsätze und Einrichtungen des Versicherungswesens.
 Prag 1905. Kalveram, Die Delkredereversicherung.
Zeitschr. f. Betriebswirtschaft. 1925. Konnossemente und Seefrachtrecht
in verschiedenen Staaten, bearbeitet vom Bureau des Industrierates im
österr. Handelsministerium. Wien 1902. Legett, 4 Treatise on the law of
Bills of Lading. London 1893, Liebig, Die Seeversicherung. Berlin 1914.
Lyon, Ca@n und Renault, Trait&amp;amp; de droit commercial. V. u. VI. Bd. 1901
und 1896. Mayer, Zum Konnossementrecht in Juristische Blätter 1896,
Nr. 12. Mahlberg, Die Grundlagen der Telegraphen-Codes. Leipzig 1921.
Manes, Grundzüge des Versicherungswesens. Leipzig 1911. Moldenhauer,
Das Versicherungswesen. 2 Bde. Leipzig 1911/12. Röll, Enzyklopädie des
Eisenbahnwesens. Berlin und Wien 1914. Schaps, Das deutsche Seerecht.
2. Aufl. Bd. I. 1920. Serrutow, The Contract of affreightment as expressed
in Charterparties and Bills of Lading. London 1899. Stern, Seehandelsverkehrseinrichtungen.
 Leipzig 1909. Tindl, Kaufmännische Codes, Wien
1915 (XVII. Jahrbuch der Exportakademie). Vidari, Diritto Maritimo
Italiano. Mailand 1892. Wagner, Die Grundzüge des englischen Havariegrosserechtes.
 Wien 1914 (Publ. der Exportakademie). Wüstendörfer,
Seeschiffahrtsrecht im Handbuch des Gesamthandelsrechtes von Ehrenberg.
VII. Bd. II. Abt. Derselbe, The Hague Rules 1922. Mannheim 1923.
1. DIE EUROPÄISCHEN WÄHRUNGEN
Der Weltkrieg mit seinen wirtschaftlichen und "sozialen Folgen
hat die Währungsverhältnisse der meisten Länder Europas in Unordnung
 gebracht, zum Teil vollkommen zerrüttet. Der ins Ungeheure
gestiegene Bedarf der kriegführenden Staaten an Geld wurde zum
großen Teil durch Anleihen bei den Notenbanken gedeckt; diesen
mußte dagegen gestattet werden, die Bareinlösung ihrer Noten einzustellen.
 So sind große Mengen uneinlöslicher Noten ausgegeben
worden, die Kurantmünzen und später die Scheidemünzen verschwanden
 aus dem Verkehr, allenthalben machten sich Inflationserscheinungen
 geltend. Der Geldwert ist gesunken und veränderlich
geworden. Die vor dem Weltkriege zumeist stabilisierten Geldverhältnisse
 mußten fast durchwegs Papierwährungen Platz machen.
Anderseits konnten die neutral verbliebenen Staaten Europas, wie
die Schweiz, Holland, Spanien und die nordischen Staaten, ihre Goldvorräte
 wesentlich erhöhen. Die jüngste Zeit ist gekennzeichnet durch
        <pb n="131" />
        124 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
allenthalben auftretende Bestrebungen, Ordnung in die zerrütteten
Währungsverhältnisse zu bringen. Diese Bestrebungen sind zunächst
auf eine Stabilisierung des Außenwertes der inländischen Währungseinheit
 gerichtet und suchen dieses Ziel durch eine Beherrschung
des Devisenmarktes zu erreichen. Die Goldwechselwährung tritt so
in vielen Ländern an die Stelle der früheren Goldwährung; andere
Staaten mit ausreichenden Goldvorräten gehen zur Goldbullionwährung
 über, wieder andere kehren zur reinen Goldwährung zurück.
Deutsches Reich. Vor dem Weltkrieg Goldwährung: Einheit 1 Mark
(M.) = 100 Pfennige (Pf.); Hauptmünzen: Goldstücke zu 20 und 10 Mark;
Scheidemünzen aus Silber, Nickel und Bronze. Die frühere Nebenmünze,
der Vereinstaler = 3 M., war seit 1. Oktober 1907 außer Kurs gesetzt.
Staatsnoten: 120 Millionen Mark Reichskassenscheine zu 5 und 10 M.
ohne Zwangskurs und bei der Reichsbank als der Reichshauptkasse jederzeit
in barem Geld einlöslich. Banknoten: Die Noten der Deutschen Reichsbank
(Reichsbanknoten) und der vier sogenannten Privatnotenbanken. Deckung
ein Drittel in barem, der Rest bankmäßig; bei Ausgabe von 500 Millionen
(an den Quartalsletzten 750 Millionen) Mark Noten über die Bardeckung
war eine Notensteuer von 5% PD. a. an den Staat zu entrichten (indirekte
Kontingentierung). Die Banknoten waren jederzeit einlöslich, die Reichsbanknoten
 seit 1. Jänner 1910 gesetzliches Zahlungsmittel.
Während des Weltkrieges wurde die Einlöslichkeit der Banknoten
aufgehoben, Gold- und Silbermünzen flossen größtenteils freiwillig der
Reichsbank zu, die auch die in Umlauf gesetzten Scheine der Kriegsdarlehenskasse
 in ihre Notendeckung einbezog. An Stelle der Kurantmünzen traten
die uneinlöslichen Banknoten und die eben genannten Scheine der Kriegsdarlehenskasse
 1).
Die Geldentwertung nach dem Kriege fiel ins Ungemessene, die gesamte
Volkswirtschaft war zerrüttet. Am 15. Oktober 1928 wurde die Deutsche
Rentenbank errichtet; sie erhielt das Recht, Rentenbriefe auszugeben,
die auf dem Grundbesitz der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels
bis zu 4% des Goldwertes sichergestellt waren. Diese Rentenbriefe lauteten
auf Goldmark und waren jederzeit in Rentenmarknoten einlöslich. Die Ausgabe
 dieser Noten wurde mit 3200 Millionen Mark limitiert, hievon wurden
1200 Millionen Mark dem Reiche zur Verfügung gestellt und ebensoviel für
Kredite der Reichsbank und der Privatnotenbanken verwendet. Für die
Zwecke des Außenhandels wurde mit Gesetz vom 19, März 1924 die
Deutsche Golddiskontbank errichtet, die das Recht erhielt, bis 5 Millionen
 Pfund Sterling auf Pfund Sterling lautende und in Berlin jederzeit
einlösliche Noten auszugeben; ihre Deckung bestand zur Hälfte in Gold
oder kurzfristigen Devisen.
Mit Gesetz vom 30. August 1924 ist, zunächst allerdings nur
nominell, die Goldwährung wieder hergestellt worden. Einheit
1 Reichsmark — 100 Reichspfennige. Goldmünzen zu 20 und 10
1) Die Darlehenskassenscheine hatten keinen Zwangskurs, mußten aber
von allen Reichs- und öffentlichen Kassen angenommen werden (Darlehenskassengesetz
 vom 4. August 1919). Die Dritteldeckung der Banknoten wurde am
5. Mai 1921 zunächst bis Ende 1923 aufgehoben, die Vorschrift über die
Notensteuer seit 1914 gegen Abgeltung einer bestimmten Reichsabgabe außer
Kraft gesetzt,
        <pb n="132" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 125
Reichsmark mit den gleichen Ausmünzungsverhältnissen (2790. M =
1 kg fein © %/0 fein) wie vor dem Kriege, Silbermünzen zu 1 bis 5
Reichsmark (Zahlkraft bis. 20 RM). und kleine Münzen.
Banknoten: Die Noten der neu organisierten Deutschen Reichs:
bank?), auf mindestens 10 RM lautend, Deckung 40% in Gold (mindestens
 3/,) und in Devisen (Banknoten, Schecks, tägliche Forderungen
 und Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 14 Tagen auf
ausländische Währung), der Rest bankmäßig. Sinkt die Bardeckung
unter 40%, so ist eine gestaffelte Notensteuer an den Staat zu entrichten,
 die mit 3% der fehlenden Deckung beginnt, bei einer Dritteldeckung
 8% und für jedes weitere fehlende Prozent 1% beträgt. Um
mindestens */, dieser Steuer soll der jeweilige Diskontsatz erhöht
werden und jedenfalls 5% betragen. Die Anfertigung, Ausgabe und
Einziehung der Noten erfolgt unter der Kontrolle des (ausländischen)
Kommissärs für die Notenausgabe und wird durch den besonderen
Ausfertigungsstempel beurkundet, den jede in Umlauf gesetzte Note
tragen muß. Außerdem besitzen noch die Bayrische Notenbank, die
Sächsische Bank, die Württembergische Notenbank und die Badische
Bank in beschränktem Maße (insgesamt 194 Mill. RM.) das Recht der
Notenausgabe, doch sind diese Noten nicht gesetzliches Zahlungsmittel.
 Die Einlöslichkeit der Banknoten in Gold, Goldbarren oder
Auszahlungen in ausländischer Währung ist für einen späteren Zeitpunkt
 in Aussicht genommen.
Die Golddiskontbank verlor ebenso wie die Rentenbank das Notenemissionsrecht,
 die Noten der Rentenbank müssen innerhalb zehn Jahren
eingezogen werden. Die früheren Banknoten wurden im Verhältnis 1 RM =
1 Billion Papiermark umgetauscht.
Österreich. Vor dem Weltkrieg hatte Österreich-Ungarn hinkende Goldwährung:
 Einheit 1 Krone (K) = 100 Heller (h); Hauptmünzen: Goldstücke
zu 20 und 10 K; Scheidemünzen: Fünf-, Zwei- und Einkronenstücke aus
Silber, Zwanzig-, Zehn-, Zwei- und Einhellerstücke ; Nebenmünze: Der
Silbergulden = 2 K. Banknoten: Die Noten der Österreichisch-ungarischen
Bank zu 10, 20, 50, 100 und 1000 K. Die Ausgabe der Banknoten war in
der Weise geregelt, daß zwei Fünftel in Gold und Silber, der Rest bankmäßig
 gedeckt sein mußten; überstieg der Notenumlauf die Bardeckung um
600 Millionen Kronen, so hatte die Österreichisch-ungarische Bank eine
Notensteuer von 5% p. a. an den Staat zu entrichten (indirekte Kontingentierung);
 viermal im Monat gab die Bank in ihren Ausweisen an, wieviel
Noten sie auf Grund ihres Barstandes ausgeben durfte, ohne die Steuer
entrichten zu müssen (die sogenannte steuerfreie Banknotenreserve) bzw.
wie groß der steuerpflichtige Banknotenumlauf war.
Zu Beginn des Weltkrieges wurden diese Bestimmungen für die Notenausgabe
 sistiert; die Österreichischungarische Bank gewährte dem Staate
Darlehen gegen Wechsel auf den Staat und gab dafür Noten aus. Die
Kurant-, später auch die Scheidemünzen verschwanden aus dem Verkehr.
?) Über die Organisation der Deutschen Reichsbank s..S. 241.
        <pb n="133" />
        126 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Das ausschließliche Zahlungsmittel bildete uneinlösliches Papiergeld; zumeist
waren es die Noten der Österreichisch-ungarischen Bank, deren Zwangskurs
durch Abstempelung auf die einzelnen Nachfolgestaaten beschränkt wurde.
Dadurch war der Wert der Krone in den einzelnen Teilstaaten ein verschiedener
 und veränderlicher geworden. Zur Behebung des Kleingeldmangels
hatten vielfach Länder und Gemeinden Notgeld ausgegeben. In den einzelnen
Staaten wurden die Währungen selbständig geregelt.
In Österreich hat die neu gegründete Österreichische Nationalbank
 am 2. Jänner 1923 ihre Schalter geöffnet. Sie übernahm den
gesamten Umlauf der in Österreich abgestempelten Noten der
Österreichisch-ungarischen Bank und erhielt das alleinige Recht der
Notenausgabe gegen die Verpflichtung, für eine entsprechende
Deckung in barem und in Golddevisen Sorge zu tragen. Diese Deckung
soll bis zum Jahre 1928 mindestens 20%, bis 1933 mindestens 24%,
bis 1938 mindestens 28% und später 1/, der ausgegebenen Noten und
der Giroverbindlichkeiten, jedoch vermindert um die Schuld des
Staates, betragen. Übersteigt der Notenumlauf diese Deckungsverhältnise,
 so ist an den Staat eine Steuer von mindestens 5% p. a.
zu entrichten, die bei weiter sinkender Deckung steigt. Die Noten
sind zunächst uneinlöslich und haben Zwangskurs; nach Aufnahme
der Barzahlungen entfällt dieser und es wird eine Notensteuer zu
entrichten sein, wenn die Deckung unter 40% sinkt. — Die Stabilisierung
 der Währungsverhältnisse erfolgte auf Grund eines Kurses
von 14.400 Papierkronen für eine Goldkrone. Auf Grund dieses Verhältnisses
 wurde ab 1. Jänner 1925 zu einer neuen Währungseinheit
übergegangen: 1 Schilling (S) zu 100 Groschen (g) = 10.000 Papierkronen.
 Die Regierung wurde ermächtigt, Stücke aus Gold zu 25 und
100 S zum Münzfuße von 4723-16 © S = 1 kg fein, 9/9 fein, ferner
Stücke aus Silber zu 1 und !/, S (Zahlkraft bis 50 S) und kleine
Münzen aus Nickel und Bronze zu prägen.
Tschechoslowakei. Am 6. März 1919 wurde das Bankamt des
Finanzministeriums errichtet, das die Funktionen einer staatlichen
Notenbank übernahm. Die Noten der Österreichisch-ungarischen Bank
wurden abgestempelt und hiebei 50% in eine 1%ige Zwangsanleihe
konvertiert. An Stelle dieser Noten traten auf tschechoslowakische
Kronen (K&amp;amp;) = 100 Heller lautende Noten des Bankamtes. Mit Gesetz
vom 14. April 1920 und vom 23. April 1925 wurde die unter starkem
Einfluß der Regierung stehende Tschechoslowakische Nationalbank in
die Wege geleitet, die zu Beginn des Jahres 1926 an die Stelle des
Bankamtes trat, dessen Aktiva und Passiva übernahm und verpflichtet
 wurde, den Kurs der tschechoslowakischen Krone auf dem
Niveau der letzten zwei Jahre zu halten?). Die Bardeckung der aus-3)
 D. i zwischen # 2:90 und # 3-03 für 100 K&amp;amp; oder K&amp;amp; 160-60 und
16780 für 1 £.
        <pb n="134" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 127
zugebenden Banknoten soll bei der Eröffnung der Bank 20% des
Notenumlaufes und der sofort fälligen Verbindlichkeiten abzüglich der
Staatsschuld betragen und während der nächsten 15 Jahre um 1%
Jährlich vergrößert werden. Als Bardeckung gelten außer den Edelmetallen,
 von denen das Gold mindestens 3/, bilden soll, wertbeständige
 Valuten und Devisen. Sinkt die Bardeckung unter den
vorgeschriebenen Prozentsatz, so hat die Bank eine Steuer an den
Staat zu entrichten, die um 1% größer ist als der jeweilige Wechseldiskontsatz,
 falls der Unterschied zwischen vorgeschriebener und
Bardeckung 2% nicht überschreitet und für jede weitere Verschlechterung
 von 2% um je 11/,% steigt. Jedenfalls soll die Steuer in
diesem Falle nicht weniger als 5% p. a. betragen. Die Noten haben
gesetzliche Zahlkraft und sind zunächst uneinlöslich, die Aufnahme
der Barzahlungen ist einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Ungarn. Nach verschiedenen Inflationsperioden übernahm das
königl. ungar. staatliche Noteninstitut im Jahre 1921 die Funktionen
der früheren Österreichisch-ungarischen Bank. Am 24. Mai 1924 fand
die gründende Generalversammlung der Ungarischen Nationalbank
statt, die fast in gleicher Weise wie die Österreichische Nationalbank
organisiert wurde und das alleinige Recht der Notenausgabe erhielt;
sie wurde verpflichtet, die Währung auf der Basis 1 £ = 346.000
Papierkronen zu stabilisieren. Die Noten sind vorläufig uneinlöslich,
die neue Münzeinheit ist der Pengö zu 100 Filler (Heller) = dem
Goldwerte von 12.500 Papierkronen. Auf Grund des Münzfußes von
3420 Pengö = 1 kg feines Gold, 9/9 fein, ist die Ausprägung von
Stücken zu 20 und 10 Pengö in Aussicht genommen. Ferner werden
Scheidemünzen geprägt, und zwar aus Silber zu 1 Pengö und Stücke
von 50 bis 1 Filler aus unedlem Metall. Die Rechnung in Pengö ist
ab 1. Jänner 1927 obligatorisch.
Großbritannien. Vor dem Weltkriege Goldwährung: Einheit
1 Pfund Sterling (£) a 20 Schillinge (s) ä 12 Pence (d)%). Hauptmünze:
 der Sovereign — 1 £; Scheidemünzen aus Silber zu 58
(Crown), 21/, s (Half-Crown), zu 2 s (Florin), 1 s, 6, 4, 3, 2 und 1d,
aus Bronze zu 1 und 1!/, Penny.
Banknoten: Die Noten der Bank of England einlöslich und mit
Zwangskurs®). Deckung in barem zu !/; in Gold, zu */5 in Silber®),
*) Bei Preisen (Kursen), die in Schillingen und Pence ausgedrückt
werden, ist die Schreibweise z. B. 2/3, das heißt 2s 34d, üblich; der Strich
ist kein Bruchstrich, sondern ein verstümmeltes ß.
5) Es ist eine alte Gepflogenheit der Bank of England, Noten, die
zurück an die Bank gelangt sind, nicht mehr auszugeben; sie werden aufbewahrt.

6) Die kleinste Note der Bank of England lautet auf 5 @; da die
Zahlkraft der Silbermünzen auf 2 % beschränkt ist, kommt diese Silberdeckung
 praktisch nicht zur Geltung.
        <pb n="135" />
        128 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
über die Bardeckung dürfen die Noten nur in einem ganz bestimmten
Betrag. (19:75 Millionen £) ausgegeben werden (direkte Kontingentierung).
 Außerdem hat noch eine Reihe von Provinzbanken das
Recht der Notenausgabe.
Zu Beginn des Krieges sind die Einschränkungen der Notenausgabe
 aufgehoben worden (Currency and Bank Notes Act 1914),
doch hat die Bank von England von dem Rechte der erhöhten Notenausgabe
 keinen Gebrauch gemacht. Hingegen sind mit dem erwähnten
Gesetz Staatsnoten, sogenannte Currency Notes, geschaffen worden.
zu 1 £ und 10 s”), die nur zum kleinen Teil in Gold, im übrigen in
Staatspapieren gedeckt sind. Das Kurantgeld ist daher auch hier
durch uneinlösliche Staats- und Banknoten verdrängt worden).
Das nach dem Kriege erlassene Verbot der Ausfuhr von Gold
ist durch den „Gold Standard Act“ vom 98. April 1925 aufgehoben
worden. Mit diesem Gesetz ist weiters die Bank von England der
Verpflichtung, ihre Noten in gesetzlichem Gelde einzulösen, enthoben
worden. Die Noten behalten gesetzliche Zahlkraft. Das freie Prägerecht
 wurde auf die Bank von England beschränkt; diese erhielt die
Erlaubnis, Gold auszuführen und wurde anderseits verpflichtet, Gold
im Mindestgewichte von zirka 400 ozs fein von jedermann zum Preise
von 77/10'/2 pr. oz. Standard?) zu kaufen, Demzufolge ist die Bank
gehalten, die oz. fein Gold um 84/111/2 zu verkaufen und um 84/98/,
zu kaufen*9). Damit ist England nicht zur effektiven Goldwährung,
wohl aber zum Goldstandard übergegangen, weil durch diese Verfügungen
 der Kurs der englischen Währung innerhalb der beiden
Goldpunkte beschränkt bleibt (Goldbullion-Währung).
London notiert alle europäischen Plätze mit Ausnahme von
Lissabon, dann New York, Montreal, Valparaiso und Alexandrien
indirekt, sohin für 1 £ in der ausländischen Währung, hingegen die
indischen, ostasiatischen, südamerikanischen Plätze (ausgenommen
Valparaiso) und Mexiko für 1 fremde Währungseinheit in d oder in
s/d, Lima in % Diskont oder Prämie (für 100 £). Die Notierungen
verstehen sich für die europäischen Plätze auf Sicht, für die überseeischen
 Sicht oder T. T. Für den Devisenhandel bestand in London
bis Jänner 1921 eine besondere Börse, die Royal HKxchange, die
Dienstag und Donnerstag nachmittags Versammlungen abhielt. Seit-7)
 Ende 1924 waren 296 Millionen % mit einer Golddeckung von
27 Millionen © im Umlauf.
8) Die Feinheit der Silbermünzen. wurde 1921 von 925 auf 500
herabgesetzt.
9) 11/,2 fein.
10) Der sonstige Handel in Gold liegt in den Händen von Brokers, die
sich jeden Dienstag in den Räumen der Firma N. M. Rothschild d&amp;amp; Sons,
London, versammeln.
        <pb n="136" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 129
her werden die Kurse durch die foreign exchange brokers im gegenseitigen
 Verkehr mit den Banken festgesetzt. Die Kurse vom
23. April 1927 waren wie folgt:
During 1926 During 1927 Approx.
Place Parity / m Er Present
' Highest | Lowest Highest | Lowest Rate
New York+ .. 4.86%| 4.86% 4.8415, 4.86% 4.73% 4,8511.
Montreal; .. 4.86% 4.88%%,0 4.83% 4.86% 4.74% 4.85% |
Paris .. 25.22.1245 1191, 136.00 287.05 124.00
Brussels: .. 858.00 | 34.91%| 34.80% -— . — 84.98
Milan ..  25.22%/155 104, 146.00 111.15 96,6
Berne ;- 25.220 25.27%| 25.05%, | 25.19 | 21.25  25.22°,
Athens . 25.221463 294 395 247 364%
Helsingfors . 193.23 11988, 192% 194 187; 192.90
Madrid ..25.22%| 34.60 29.60 34.40 33.00 27.57
Lisbon+ ”.. 58%,d. ' 2%,,d. 2%%.,d. 2%,d. 21..d. 27%d.
Amsterdam .. 12,107, 12.14*, 12.04% 12.14' 11,68% 12.14%
Berlin .. 20.43 | 20.46 ' 20.35 20.45 219.88 20.49
Vienna .. 34.58‘; 34.60 34.31 34.65 233.54 34.55%
Budapest .„. 27.82 27.95 27.60 — —— 27.84,
Riga .‚. 25.22';, 25.40 25.10 25.30 24.52 25.20
Prague .. 24.02 164% 168% 164% 156% 164
Warsaw .. 25.220 55 33 ' 52.00 ' 24.50 431,
Reval Un — 1,850 | 1,800 ] 1,850 | 1,730 1,820
Bucharest .. 25.22% 1,650 855 | 1,095 900 | 787%
Constantinople. 110 | 990 850 965 805 | 947%
Belgrade . 25.2251 280 | 272 310 259 ı 276%
Kovno „. 48.66 50.00 49.00 ' 49.62%, ' 48.00 49.00
Sofia . 25.22. 750 640 , 690 640 6721
Oslo „. 18.159 23.99 | 18.63 31.43 | 21.560 18,71%
Stockholm .. 18.159 18.19 18.07%0 18.18 ' 17.55 18.12%
Copenhagen .. 18.159 19.79 18.18% 27.03 19.10 18.20',
Alexandria .. 97.0097%; 9770 97% 97% 97%
Bombay 24d. 1/6%, 1/5% 1/6%  1/5%g 1/5%
Caleutta: 24d. 1/6%, 1/5% 1/6%  1/5%4 1/5%
Madras N 24d. 1/6%, | 1/5% 1/6% 1/5% 1/5%
Hong-kong .. Perdol. 2/5% ' 1/9% 2/7%s 212% 210%
Kobe .. 24.58d. 2/0%  1/9% 1/9% 17% 2/0
Shanghai .. Pertael 3/1% | 2/8% 3/4 3/0% 2/6115
Singapore .. 2/4 2j4',  2/8% 2 2/4% 2/3%0 2/8
Batavia „+ 12.107, 12.12% 11.96% 12.08% 11°78% 12 12%
Manila .. 24.066d. 2/05 2,0% 2/1%; 2/0% * 2/0%,
Rio de Janeiro + 27d. | 79,0. 5, d. 75d. 47.d. Sad.
Buenos Aires-+ . 47.577d. 46 .d. 43%d. 47d. 42. ,d. 47% .d.
Valparaiso**.. #40 40.00 39.30 144.30. 3870 39.65
Montevideo} .. 51d. 51',d. 48%d. , 51%,d. 461d. 50%d.
Lima ** ../#EtogP| 36%," 22%"/p*1 25%%*, 11% * 3210*
Mexico .. 24.58d.' 25‘.0. 23d. 27d. 231d. 24d.
* Premium. 1} Telegraphic transfer. ** 90 days.
Frankreich. Im Jahre 1865 schlossen Frankreich, Belgien, die
Schweiz und Italien einen Münzvertrag, die lateinische Münzunion; in
demselben. wurde die Doppelwährung im Verhältnisse 1:151/, angenommen.
 Einheit 1. Franc = 100 Centimes; Hauptmünzen in Gold
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
        <pb n="137" />
        130 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
ä 20 Fes. (Napoleondor) &amp;amp; 100, 50, 40, 10 und 5 Fes.; Hauptmünze
in Silber A 5 Fes.; Scheidemünzen aus Silber zu 2 und 1 Fes,,
zu 50 und 20 Cts., aus Nickel zu 25 Cts., aus Bronze zu 10, 5 (Sou),
2 und 1 Cis.
Die obigen Staaten sicherten sich gegenseitig die Annahme ihrer
Kurant- und Scheidemünzen (von 100 Fes. an) zu; da aber Italien
infolge seiner Papierwährung seine gesamten Scheidemünzen an die
übrigen Staaten verlor, wurde die Zahlkraft der Scheidemünzen auf
ihr Prägungsland beschränkt (die sogenannte Nationalisierung der
Scheidemünzen). — Infolge der Silberentwertung mußte 1878 die Ausprägung
 der Fünffrancsstücke aus Silber eingestellt werden; sie erhielten
 dadurch die Eigenschaft von Nebenmünzen, so daß in den
Ländern der lateinischen Münzunion tatsächlich eine stark hinkende
Goldwährung bestand.
Seit dem Weltkriege hat nur die Schweiz die Metallwährung aufrecht
 erhalten. Zur Vermeidung einer Silberinflation wurde in der
Schweiz zunächst den französischen Fünffranesstücken aus Silber
(und umgekehrt) die Zahlkraft entzogen, später die Einfuhr der silbernen
 Fünffrancsstücke aller Unionstaaten in die Schweiz verboten
 11) und anfangs 1927 die Zahlkraft der fremden Goldmünzen
aufgehoben. Da Belgien die Konvention gekündigt hat und in den
übrigen Unionsländern Papierwährung herrscht, ist dieser Münzvertrag
 praktisch gegenstandslos geworden.
Die Noten der Banque de France waren vor dem, Kriege in Gold
oder Silber einlöslich mit Zwangskurs; eine bestimmte Notendeckung
war nicht vorgeschrieben, die Bank war bloß verpflichtet, nicht mehr
als 6800 Millionen Francs Noten zu emittieren und das Verhältnis
zwischen Noten und Barvorrat so zu halten, daß die Einlösbarkeit
der Noten gewahrt blieb (absolute Kontingentierung). Während des
Krieges und nachher wurde das Notenmaximum allmählich auf
60 Milliarden Francs (Juli 1926) erhöht und die Einlöslichkeit der
Noten aufgehoben, so daß auch in Frankreich tatsächlich Papierwährung
 herrscht. Als Scheidemünzen zirkuliert Notgeld der chambres
de commerce.
“Belgien besitzt eine Notenbank, die Belgische Nationalbank,
deren Noten gleichfalls uneinlöslich sind. Ein Höchstbetrag des
Notenumlaufes ist nicht vorgeschrieben, die Notendeckung soll in
leicht realisierbaren Aktiva bestehen. Als neue Rechnungseinheit
wurde der Belga — 5 Papierfrancs (72 Goldcentimes) bestimmt.
Die Schweiz hat seit dem Jahre 1907 eine einheitliche Schweizerische
 Nationalbank in Bern mit der kommerziellen Zentrale in
1) Anfangs 1921 wurde beschlossen, die silbernen Fünffrancsstücke
der anderen Unionsstaaten auch aus dem Verkehr zu ziehen.
        <pb n="138" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 131
Zürich. Ihre Noten müssen mit 40% bar gedeckt sein und haben
nur bei den eidgenössischen Kassen gesetzliche Zahlkraft.
Italien hat gleichfalls Papierwährung (der Franc heißt Lira
ä 100 Centesimi); es sind uneinlösliche Staatsnoten und uneinlösliche
Banknoten im Umlauf, Bis 1926 hatten 3 Banken das Recht der
Notenausgabe, die Banca d’Italia, der Banco di Napoli und der
Banco di Sicilia; diesen beiden letzteren Banken wurde das Privilegium
 entzogen, so daß nunmehr die Notenausgabe in der Banca
d’Italia zentralisiert ist. Hinsichtlich der Deckung scheiden sich die
Banknoten in solche für Rechnung des Staates, deren Gegenwert in
Darlehen der Bank an den Staat besteht, und in solche für Rechnung
der Banken, für die die im In- und Auslande befindlichen metallischen
 Reserven, Devisen, Staatswerte und Wechsel als Deckung vorgesehen
 sind, Die Höchstgrenze der Banknotenemission ist seit 1926
mit 7 Milliarden Lire festgesetzt; sie kann auf 8 Milliarden erhöht
werden gegen Bezahlung einer Taxe, die um 1!/, höher ist als der
Eskontsatz,
Griechenland ist im Jahre 1868 der lateinischen Münzunion
beigetreten (Franc = Drachme &amp;amp; 100 Lepta), besitzt aber tatsächlich
Papierwährung. Es zirkulieren die Noten der Griechischen Nationalbank,
 deren Gegenwert zum größten Teil in Darlehen an den Staat
besteht. An Stelle der Scheidemünzen zirkulieren Staatsnoten von
50 Lepta bis 2 Drachmen,
Außerdem hat eine Reihe anderer Staaten die Francswährung
angenommen, ohne der lateinischen Münzunion beizutreten:
Spanien (1 Peseta zu 100 Centavos). Die Bank von Spanien
hat das ausschließliche Recht der Notenausgabe bis zum Betrage
von 5 Milliarden Pesetas, mit Genehmigung der Regierung bis 6 Milliarden,
 Deckung bis 4 Milliarden 45% mit Edelmetall (40% Gold,
5% Silber), der Überschuß mit 60% (50% Gold, 10% Silber)!?). Die
Vorschüsse der Bank an den Staat sind mit 350 Millionen Pesetas
limitiert,
Jugoslawien (1 Dinar zu 100 Para). Im Jänner 1920 trat an
die Stelle der früheren Serbischen Nationalbank die Nationalbank des
Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen; sie erhielt das ausschließliche
 Notenprivilegium und wurde beauftragt, die im Umlauf
befindlichen Noten der Serbischen Nationalbank, der Österreichischungarischen
 Bank, die Dinar-Kronen-Noten (im Verhältnis 1 D =
12) Bemerkenswert ist der Vorzugszinsfuß für Wechseldiskont, den
die Bank von Spanien den im Consejo Superior Bancario organisierten
Privatbanken einräumt, um den direkten Wechseleskont von sich abzulenken
 und so eine größere Liquidität zu erzielen.

0»
        <pb n="139" />
        132 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
4 K) in neue Noten umzutauschen. Diese sind uneinlöslich und sollen
mindestens mit einem Drittel in Gold, Silber, Valuten und Devisen
gedeckt sein. Die Schuld des Staates an die Bank beträgt nahezu die
Hälfte des Notenumlaufes,
Bulgarien (1 Lew zu 100 Stotinki). Die Noten der Bulgarischen
Nationalbank sind uneinlöslich. Nach dem Gesetz vom 30. Juni 1922
soll der Notenumlauf um nicht mehr als das Zwölffache der Goldund
 Silberdeckung die mit 4700 Millionen Lewa limitierte Staatsschuld.
 übersteigen. Das Gesetz vom 5. November 1926 schreibt eine
Mindestdeckung von 331/,% vor, die tunlichst auf 40% erhöht werden
 und aus Gold, Silber oder Golddevisen und -Noten bestehen soll.
Rumänien (1. Leu zu 100 Bani). Die Noten der Banca Nationala
 Romaniei sind uneinlöslich und nur zum geringen Teil metallisch
gedeckt. Die Schuld des Staates an die Bank beträgt zirka zwei Drittel
des Notenumlaufes, Anfangs 1926 wurden folgende Maßnahmen zur
Stabilisierung der Währung in Aussicht genommen: Notenmaximum
20 Milliarden Lei, höchstens aber das Vierfache der Golddeckung; jede
Banknote soll zu einem Drittel in Gold, Golddevisen und Renten gedeckt
 sein. Die Schatzscheine der Regierung sollen von der Notendeckung
 ausgeschlossen werden, Die Aufnahme der Barzahlungen
wird auf 15 Jahre gesperrt.
Finnland (1 Markka zu 100 Penniä). Mit Gesetz vom 21. Dezember
 1925 ist die Ausgabe von Noten der Bank von Finnland in
der Weise geregelt worden, daß der gesamte Notenumlauf und die
Giroverbindlichkeiten um nicht mehr als 1200 Millionen Fmk die
Goldreserve und die Auslandsguthaben übersteigen dürfen. In die
übrige bankmäßige Deckung dürfen Staatsobligationen nicht mehr eingerechnet
 werden. Man beschloß, den Wert der Finnmark auf dem
Verhältnis von Fmk 39:70 für 1 Dollar oder Fmk 19323 für 1 £ zu
stabilisieren und Goldstücke von .100 Fmk mit einem Feingewicht
von 315/,9 g Gold zu prägen. Die Noten sind in Goldmünzen oder
Goldbarren oder in Schecks auf Goldwährungsländer einlöslich.
Nach dem Weltkriege haben noch folgende europäische Staaten
ihr Geldwesen auf Grund der Francwährung eingerichtet:
Polen. An die Stelle der von der Polnischen Landesdarlehenskassa
 emittierten polnischen Mark trat mit Gesetz vom 11. Jänner
1924 eine neue Währungseinheit, der Zloty (Gulden) zu 100 Grossi,
gleich einem Goldfranken. Das Verhältnis der alten zur neuen
Währung wurde mit 1 Zloty — 1:8 Millionen polnische Mark festgesetzt.
Mit Verordnung vom 14. April 1924 wurde die Bank Polski errichtet,
die das alleinige Notenprivilegium erhielt; ihre Noten (von 5 bis 50
Zloty) müssen mit mindestens 30% in Gold oder Golddevisen, im
übrigen bankmäßig gedeckt sein, worin auch ein zinsfreies Darlehen
an den Staat von 50 Millionen Zloty einbezogen ist. Der Notenumlauf
        <pb n="140" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 133
unterliegt einer Spezialtaxe von 1% bei einer Bardeckung unter
40%, von 2/,%, wenn die Bardeckung zwischen 40 und 50%, und
von 17/,%, wenn sie über 50% der Notenemission beträgt.
Danzig. Einheit 1 Gulden (G) zu 100 Pfennigen (P). Goldstücke
 zu 25 G = 7322 g fein, gleich dem Feingehalte eines
Sovereign, Silberstücke zu 5 G (gleich dem Feingehalt eines Fünffrancsstückes)
 bis 1/, G (Gesetz vom 20. November 1923). Noten der
Bank von Danzig (Maximum 100 G für den Kopf der Bevölkerung),
Dritteldeckung in Gold oder in Noten der Bank von England oder
in Forderungen an diese Bank. Bei Überschreitung des vorgenannten
Maximums Volldeckung und 5% Steuer vom Überschuß. Die Bank
von Danzig ist verpflichtet, jede Note oder Danziger Metallgeld in
Schecks auf die Bank von England zum. Höchstkurs von 19/10 für
je 25 G einzulösen, anderseits bei ihrer Zahlstelle in London gegen
Einzahlung von Pfund Sterling-Schecks auf Danziger Währung zum
Höchstkurs von £ 1,,—,„1 auszufolgen.
Lettland. Einheit 1 Lat = 100 Santimi (gleich einem Goldfranc,
 Gesetz vom 16. Juli 1919). Die Bank von Lettland ist die
einzige Notenbank; ihre Noten müssen bis zur Höhe von 100 Millionen
 Lat zur Hälfte, bis 150 Millionen zu drei Viertel und darüber
hinaus voll in Gold oder wertstabilen Valuten gedeckt sein. Die
auf lettische Rubel lautenden Staatsnoten werden im Verhältnis 1 Lat
= 50 lettische Rubel in neue Staatsnoten, auf Lat lautend, um:
getauscht; deren Ausgabe ist auf 48 Millionen Lat beschränkt. Alle
Noten sind uneinlöslich, geprägt wurden bisher nur Silber- und kleine
Münzen.
Estland. Einheit 1 estnische Mark (Emk) zu 100 Penni. Es zirkulieren
 uneinlösliche Staatsnoten (Höchstgrenze 3200 Millionen
KEmk) und die uneinlöslichen Noten der Kesti Pank (ohne Zwangskurs,
 einlöslich in Staatsnoten). Deckung der Banknoten bis zur
Hälfte bankmäßig, bis 10% in Staatsnoten, der Rest in Valuten, De:
visen und Guthaben der Bank. Als neue Währungseinheit ist die
Esta zu 100 Sajak — 100,3 g feines Gold (== Feingewicht einer
schwedischen Krone) in Aussicht genommen. Die Hesti Pank wird
ermächtigt, das Gramm Gold zu 2:46 HEstas zu kaufen und zu 2:50
zu verkaufen, jedoch in Mengen von nicht weniger als 500 g. Die
Umrechnung erfolgt im Verhältnis 100 Emk Papier = 1 HEsta.
Albanien. Einheit 1 Goldfrane zu 100 Centimes. Noten der
Nationalbank von Albanien mit gesetzlicher Zahlkraft, Deckung ein
Drittel in barem (Gold oder Silber), wovon zwei Drittel stabile
Valuten und Devisen sein können. Der Ort der Hinterlegung dieser
Reserve wird vom Administrationsrat der Bank bestimmt, der seinen
Sitz in Rom hat. Vielfach zirkulieren Goldmünzen der lateinischen
Münzunion und österreichische‘ Achtguldengoldstücke (= 20 Fes.)
        <pb n="141" />
        134 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sowie alte österreichische Silberkronen und Silbermünzen der lateinischen
 Münzunion. Die Ausprägung nationaler Gold- und Silbermünzen
 ist in Aussicht genommen; Scheidemünzen zu 20 cts.= 1 Lek
und 1/2, 1/4, 1/,0 und 5/100 Leku.
Türkei. Einheit 1 Piaster = 40 Para. Der Gold-Medschidije
(türkisches Pfund, Osmanli Lira) — 100 Piaster, der Silber-Medschidije
 — 20 Piaster. Im Kleinhandel zirkulieren nur Silberund
 Scheidemünzen älterer Prägung; der Großhandel nimmt den
Gold-Medschidije zur Grundlage und setzt bei jedem Geschäft seinen
Wert in Silberpiastern fest. Seit dem Weltkriege besteht Papierwährung;
 es sind im Umlauf die uneinlöslichen Noten der Ottomanischen
 Bank zu 5 türkischen Pfunden und uneinlösliche Staatsnoten,
 die im Verkehr mit 1/5 bis 1/g des Gold-Medschidije bewertet
werden,
In Syrien ist das syrische Pfund gesetzliches Zahlungsmittel;
es wird in 100 syrische Piaster zu 20 Centimes eingeteilt. Die Pfundnote
 wird mit 33 bis 45 Goldpiastern gerechnet. Doch zirkulieren allgemein
 die alten türkischen Silbermünzen,
Niederlande. Doppelwährung, tatsächlich hinkende Goldwährung;
 Einheit 1 Gulden = 100 Cents; Hauptmünze: Zehnguldenstück
 aus Gold; Nebenmünzen: Stücke zu 21/2, (Riksdaler) und 1 f
aus Silber; Scheidemünzen aus Silber und Bronze, darunter der
Stüver zu 5 c.
Papiergeld: Die Zilverbons der Regierung zu 1 und 2 f mit
Zwangskurs (sie werden langsam eingezogen) und die Noten der
Nederlandschen Bank in Amsterdam, die zu 1!/; durch Münzen oder
Münzmaterial gedeckt sein müssen und seit 29. April 1925 wieder
einlöslich sind. In Niederländisch-Indien zirkulieren das gleiche
Metallgeld, die Muntbiljetten der Regierung und die Noten der Java-Bank,
 für die dieselben Deckungsvorschriften gelten wie für die
Nederlandsche Bank. Daher ist der Wertunterschied zwischen beiden
Noten unbedeutend.
Dänemark, Norwegen und Schweden bildeten seit 1875 die
skandinavische Münzunion mit der Einheit 1 Kronor = 100 Öre;
Kurantmünzen zu 20 und 10 Kr. aus Gold. Der Krieg hat auch diese
Union vollkommen gesprengt, der Wert der Kronen ist ein verschiedener
 geworden, so daß selbst die Scheidemünzen nur im
Ursprungsland. Zahlkraft haben.
Papiergeld: Die Noten der Nationalbank in Kopenhagen, der
Norgesbank in Drontheim und der Schwedischen Reichsbank in
Stockholm.
Die Noten der Nationalbank in Kopenhagen sollen mindestens
        <pb n="142" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 135
mit einem Drittel in Gold gedeckt sein; sie sind seit 1. Jänner 1927
in Goldbarren oder -Münzen im Verhältnis 24:80 Kr. = 1 kg feines
Gold. einlöslich, wenn sie in Posten von mindestens 28.000 Kr. oder
einem Vielfachen eingereicht werden. — Die Norgesbank ist berechtigt,
Noten auszugeben, deren Gesamtbetrag um 250 Millionen Kronen
die Golddeckung übersteigt (Gesetz vom 26. November 1920); doch
kann der König mit Zustimmung des Parlaments eine Überschreitung
dieser Höchstgrenze gestatten. Außerdem zirkulieren kleine Banknoten
 von 1 und 2 Kr. ohne Deckung mit Zahlkraft bis 20 Kr. als
Ersatz der Silbermünzen; für diese Emission hat die Bank eine
Steuer zu entrichten, die um 3% kleiner ist als der jeweilige Eskontsatz.
 — Die Schwedische Reichsbank darf Noten ausgeben bis zur
Höhe eines Betrages, der um 125 Millionen das Doppelte der Golddeckung
 übersteigt; vorübergehende‘ Überschreitungen kann die
Regierung unter der Voraussetzung der parlamentarischen Genehmigung
 bewilligen (Gesetz vom 12, Mai 1897). Die während des Weltkrieges
 verfügten Einschränkungen (Verbot des Goldexportes, Einstellung
 der freien Goldprägung, des Goldkaufes und der Einlöslichkeit
 der Noten) sind aufgehoben worden; nachdem schon früher die
freie Ausprägung und die Verpflichtung der Bank, Gold zu kaufen,
wieder aufgenommen worden war, ist seit 1. April 1924 die volle
Einlöslichkeit der Noten in Gold verfügt und seit 1. Juli 1924 auch
die Erlaubnis zur Ausfuhr von Goldmünzen (ausgenommen skandinavische)
 gegeben worden,
Portugal. Einheit 1 KEseudo =— 100 Centavos. Goldmünzen zu
1, 5 und 10 Eseudos. Tatsächlich zirkulieren Noten der Bank von
Portugal mit Zwangskurs; sie sollen mit 30% in Gold, Guthaben bei
der Bank von England und anderen ausländischen Korrespondenten
und ausländischen Goldobligationen gedeckt sein, doch kann diese
Deckung auch auf 15% herabgesetzt werden. In deh letzten Jahren
kam der Notenumlauf der Schuld des Staates an die Bank ungefähr
gleich.
Rußland. Einheit 1 Rubel = 100 Kopeken; vor dem Kriege zirkulierten
 als Goldmünzen der Imperial zu 15 Rubel, der Halbimperial zu
71/2 Rubel (= 20 Francs) und das Fünfrubel-Goldstück; das Silbergeld, auch
der Silberrubel, als Scheidemünzen, ferner die Noten der staatlichen Reichsbank
 . (sogenannte Reichs-Kreditbillets) mit Zwangskurs und in Gold einlöslich.
 Während des Krieges wurde die Einlöslichkeit der Banknoten eingestellt;
 ihr Betrag ist bedeutend erhöht worden und nach dem Zusammenbruch
 des Reiches ins Ungeheure gestiegen. In der Ukraine wurde der Rubel
unter‘ dem Namen Karbowanec beibehalten.
Seit 11. Oktober 1922 gibt die am 12. Oktober 1921 gegründete
„Staatsbank der R.S.F.S. R.“ (Gosbank) Goldbanknoten zu 1, 2, 3,
5, 10, 25 und 50 Tscherwonzy aus, die mit mindestens 250% mit Edelmetall
 und im übrigen bankmäßig und mit leicht realisierbaren
        <pb n="143" />
        136 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Werten gedeckt sein müssen: 1 Tscherwonez — 10 Goldrubel (Feingewicht
 7:744 g, 900 fein). Weiters gibt die Sowjetregierung uneinlösliche
 Staatskassenscheine zu 1,3 und 5 Goldrubel aus und prägt Silber:
münzen zu 1: Rubel, 50, 20, 15 und 10 Kopeken sowie Kupfermünzen.
Die weitere Ausgabe von ungedeckten Sowjetrubelnoten wurde verboten
 und ihre Gültigkeit erlosch:am 31. Mai 1925. Die Relation für
die Einlösung war: 1 Goldrubel — 50.000 Rubel Ausgabe 1923 =
50 Milliarden alte Sowjetrubel.
Littauen. Einheit 1 Litas zu 100 Centas (Feingewicht 0:150462 g,
sohin = !/,9 Dollar, Gesetz vom 16. August 1922). Die neu gegründete
 Bank von Littauen erhielt das alleinige Recht der Notenausgabe
 und wurde. verpflichtet, die‘ zirkulierenden Ostrubel, ‚Ostmark
 und deutschen Mark gegen ihre Noten umzutauschen (1 Litas =
175 M). Diese Noten sind mindestens mit einem Drittel in Gold,
sonst in leicht realisierbaren Werten gedeckt, derzeit uneinlöslich und
haben gesetzliche Zahlkraft.
2. DER INTERNATIONALE ZAHLUNGSVERKEHR
Von den zahlreichen Währungen sind nur wenige für den internationalen
 Zahlungsverkehr von Bedeutung geworden. Im Außenhandel
 wird Geld mit beschränktem Geltungsgebiete gemieden, der
internationale Verkehr braucht internationale Zahlungsmittel, deren
Wertgeltung auf möglichst viele Länder ausgedehnt ist. Gesetzliche
Bestimmungen spielen hiebei keine Rolle, weil der gesetzliche Annahmezwang
 bei den Landesgrenzen aufhört, die Macht des internationalen
 Zahlungsmittels wird lediglich durch die wirtschaftlichen
Verhältnisse bestimmt.‘ Das Geld jener Völker, die Außenhandel
aktiv treiben, in fremden Ländern einkaufen und dort verkaufen,
Darlehen an diese Länder gewähren, für sie Seetransporte durchführen,
 wird auch in diesen fremden Gebieten Geltung haben und
dort als Zahlungsmittel für den Außenhandel gesuchter sein als das
einheimische Währungsgeld. Das Geld eines Handelsvolkes erweitert
so auch ohne gesetzliche Maßnahmen sein Geltungsgebiet über die
Landesgrenzen hinaus und wird hiedurch zum internationalen Zahlungsmittel;
 je größer dieses Geltungsgebiet, desto größer auch die
Bedeutung dieses Geldes für den internationalen Verkehr. Für diesen
werden daher nur die Währungen der großen Handelsvölker in Betracht
 kommen, die Währungen der anderen Länder bleiben auf den
Binnenverkehr beschränkt. Aber selbst unter diesen für den internationalen
 Zahlungsverkehr wichtigen. Währungen wird sich auf dem
Weltmarkt aus Zweckmäßigkeitsgründen die. Währung mit der ausgebreitetsten
 Geltung zum Zahlungsmittel und Wertmaß des Weltmarktes,
 zum Weltgeld, ausbilden. In dieser Währung werden dann
        <pb n="144" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 137
nicht nur die Preise der Welthandelsartikel in den einzelnen Ländern
ausgedrückt werden, um sie miteinander vergleichen zu können,
es wird auch der Begleich für internationale Bezüge dieser Artikel
in diesem Gelde erfolgen.
Diese Bedeutung im Welthandel hat derzeit die englische Währung.
 In dieser Währung wickelt sich nicht nur der größte Teil des
Zahlungsverkehrs zwischen Großbritannien und seinen zahlreichen
Kolonien ab, auch im übrigen überseeischen Zahlungsverkehr bildet
die Devise auf London das beliebteste und häufigste Zahlungsmittel,
weil sie auf allen Welthandelsplätzen einen Markt hat, das heißt am
meisten gefragt und angeboten wird. Während des Krieges und nachher
 hat die Dollarwährung im Zahlungsverkehr mit Zentral- und Südamerika
 ‚sowie mit Ostasien an Bedeutung gewonnen. Die französische
 Währung spielt nur im Verkehr mit seinen afrikanischen
Kolonien und im nahen Orient eine Rolle, ebenso ist die holländische
Währung auf den Verkehr des Mutterlandes mit seinen Kolonien
beschränkt.
Das Zahlungsmittel des internationalen Verkehrs ist die Devise
in allen derzeit üblichen Formen. (Cable transfer, Auszahlung, Scheck,
Wechsel, s. hierüber 2. Abschnitt). Daher bildet auch der Devisenkurs
 die Grundlage für die Berechnung der Preisparitäten der ein:
zelnen Waren und Effekten und für den Begleich (Rembours). Diese
Bedeutung der Devise für den internationalen Verkehr ist bereits gewürdigt
 worden; hier soll nur mehr die Devise im überseeischen
Zahlungsverkehr besprochen werden.
Die Notierung der Devisenkurse auf den überseeischen Plätzen
ist bis auf wenige Ausnahmen eine indirekte, sie versteht sich daher
für eine inländische Währungseinheit in der ausländischen Währung;
da London grundsätzlich die Notierungsweise des auswärtigen Platzes
übernimmt, ist ein. Vergleich des‘ Londoner Kurses: mit dem überseeischen
 Kurs sofort möglich. Gewöhnlich werden auf den überseeischen
 Plätzen Kurse für mehrere Verfallzeiten notiert, und zwar
für telegraphische Auszahlung (C. T. oder T. T.) und auf Sicht;
entweder reine Sicht (on demand, at sight, a vista, Scheck) oder
Zeitsicht. Kabelkurse sind sofort fällig, reine Sichtkurse nach Ablauf
der erforderlichen Überfahrtzeit, bei den Zeitsichtkursen tritt noch
die Zeit nach Sicht hinzu. Reine Sichtkurse werden daher auf Kabelkurse
 ‚reduziert, indem die Zinsen für die Überfahrtzeit berechnet
und bei der direkten Notierung hinzugezählt, bei der indirekten Notierung
 abgezogen werden. Die Überfahrtzeit ist für die einzelnen
Plätze usancemäßig festgesetzt und beträgt für New York und ostindische
 Plätze 15, für Zentral- und Südamerika (mit Ausnahme
von Chile), Straits settlements, Südafrika und Zansibar 30 Tage, für
Ostasien, Australien und Chile 45 Tage.
        <pb n="145" />
        138 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Devisennotierung ist auf den Überseeplätzen zumeist keine
börsenmäßige, sondern kommt durch Vereinbarung zwischen den
Banken zustande. Man unterscheidet eine ready-Notierung für sofort
lieferbare Ware und eine forward-Notierung für Zeitdevisen. Die
wichtigste Notierung auf diesen Plätzen ist, von den erwähnten Ausnahmen
 abgesehen, jene der Devise London; vielfach ist diese Notiz
die einzige, die auf Grund tatsächlicher Abschlüsse zustande gekommen
 ist, während die anderen Kurse rechnungsmäßig ermittelte
Paritäten dieses Londoner Kurses sind.
3. DIE AUSSEREUROPÄISCHEN WÄHRUNGEN UND
DEVISENNOTIERUNGEN
Von den europäischen Währungen haben in den außereuropäischen
 Ländern, wenn vom Handel in Sibirien und vom holländischen
Gulden in den holländischen Kolonien abgesehen wird, nur die englische
 und französische Währung Bedeutung erlangt. Die englische
Währung ist fast in allen englischen Kolonien und auch in einigen
Staaten Südamerikas gesetzliches Zahlungsmittel und durch den
großen Kolonialbesitz Großbritanniens, durch dessen ausgebreitete
Handelsbeziehungen mit allen Völkern der Erde und die großen
Kapitalinvestitionen sozusagen‘ zum Weltgeld geworden. Zur Verbreitung
 der französischen Währung, namentlich im romanischen
Amerika, haben viel die seinerzeit von Frankreich ausgegangenen
Bestrebungen zur Einführung einer internationalen Währung beigetragen;
 doch haben sich auch hier die wirtschaftlichen Beziehungen
als stärker erwiesen und den Franc durch den Dollar oder den
Sovereign verdrängt.
Die Dollarwährung ist, von Nordamerika ausgehend, durch den
mexikanischen Dollar in Ostasien heimisch geworden und hat in der
letzten Zeit auch in mehreren Ländern Zentral- und Südamerikas
Verbreitung gefunden,
In Ostindien und in den benachbarten Küstengebieten des indischen
 Ozeans ist die Silberrupie seit Jahrhunderten allgemein anerkanntes
 Zahlungsmittel. Dort wie in allen anderen Teilen Asiens
ist das Silber das herrschende Münzmetall, sofern es nicht durch
Papiergeld verdrängt wird, weil der Asiate seit jeher eine große Vorliebe
 für das weiße Metall besitzt. Da sich aber die fortwährenden
Preisschwankungen des Silbers im Zahlungsverkehr mit dem Auslande
 sehr störend bemerkbar machen, hat man in mehreren dieser
Silberländer den Wert der Silbermünzen zum Gold zu stabilisieren
versucht und dieses zum gesetzlichen Zahlungsmittel, zum legal
tender gemacht. Dadurch sind diese Länder gesetzlich zur Goldwährung
 übergegangen, der Binnenverkehr wickelt sich aber nach
wie vor in Silbergeld ab, das zur Goldmünze in einem bestimmten
        <pb n="146" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 139
Wertverhältnis steht. Man bezeichnet solche Geldverhältnisse als
Goldkernwährung; sie findet sich, wie erwähnt, in Asien, aber
auch in Süd- und Mittelamerika, wo gleichfalls das Silber seit altersher
 infolge der reichen Silberproduktion als Münzmetall vorherrschend
 ist.
A. Die Francs-Länder,
Die Francswährung ist außerhalb Europas zunächst in Algier,
Tunis, Marokko und in. den anderen afrikanischen Kolonien Frankreichs
 eingeführt; die Bank von Algier!) und die Marokkanische
Staatsbank, die das Recht der Notenhusgabe besitzen, sind nach dem
Vorbilde der Banque de France organisiert und so lange wie diese
von der Einlösungspflicht ihrer Noten enthoben.
Der Plan der Schaffung einer einheitlichen Währung, die in der
lateinischen Münzunion zum Teil verwirklicht worden ist, hat ebenso
wie viele Staaten in Europa seinerzeit auch die meisten Staaten
Mittel- und Zentralamerikas veranlaßt, zur Francswährung überzugehen.
 Als Münzeinheit wurde zum Teil der Franc, vielfach aber
das Fünffrancsstück aus Silber festgesetzt, weil dieses im Werte einer
Münze nahekam, die seit altersher in fast allen romanischen Ländern
 Amerikas unter dem Namen Peso oder Piaster?) allgemein übliches
 Zahlungsmittel gewesen ist. Auch die neue Münzeinheit wurde
vielfach als Peso oder Piaster bezeichnet und in 100 .Centavos eingeteilt.
 Mehrere dieser Länder sind im Laufe der Jahre zu den
Vereinigten Staaten von Amerika, auch zu England in enge wirtschaftliche
 Beziehungen getreten, zum Teil in eine gewisse wirtschaftliche
 Abhängigkeit geraten und haben das Geld dieser Gläubigerstaaten
 neben dem heimischen Gelde als gesetzliches Zahlungsmittel
 anerkannt, schließlich deren Münzeinheit, den Dollar oder das
Pfund Sterling, ihrer Währung zugrunde gelegt. Andere Staaten in
Südamerika haben die Francswährung beibehalten; zu diesen gehören:

Venezuela: Münzeinheit der Bolivar (= 1 Franc) zu 100 Centavos;
 es werden Gold- und Silbermünzen wie in Frankreich geprägt,
das 5-Bolivar-Stück aus Silber (Venezolano oder Peso fuerte) wird nur
bis 500 Fes. in Zahlung genommen. Häufig rechnet man noch in der
alten Münzeinheit: 1 Peso Macuqwino zu 8 Reales = 100 Centimos
= 4 Bolivares. Die bedeutendste Notenbank ist der Banco di Venezuela,
 der auch die Steuergelder verwaltet, Drei andere Notenbanken
Banco di Caracas, Banco de Maracaibo, Banco Comercial de Mara-1)
 Notenmaximum 1300 Millionen Frances.
2?) Piaster ist der spanische, Dollar der anglo-amerikanische Abkömmling
 des alten Silbertalers. Der spanische Piaster oder Duro, in Amerika
Peso genannt. wurde in 8 Reales zu 2 Medios zu 2 Cuartillos eingeteilt.
        <pb n="147" />
        140 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
caibo, haben geringere‘ Bedeutung. Dritteldeckung im Gold, der Rest
in Fälligkeiten innerhalb 30 Tagen; jedenfalls darf die Gesamtausgabe
das dreifache eingezahlte Kapital nicht übersteigen und jeder Betrag,
 der das Doppelte‘ übersteigt, muß mit Gold gedeckt sein.
Caracas und die anderen Plätze notieren London für 1 £ in Bolivares,
 Hamburg für 100 M. in Bolivares, Paris für 100 Fes. in Prozenten
 oder für 1 Peso Macuquino in Fes., alle 90 Tage nach Sicht,
New York für 1 Dollar in Bolivares 60 Tage nach Sicht.
Argentinien hat gesetzlich Doppelwährung mit der Münzeinheit:
 1 Peso moneda nacional ($"In) = 100 Centavos. Der Argentino
 ($°1,) = 5 Frances Gold wurde fast nicht ausgeprägt und
blieb eine Rechnungseinheit, der #"/. in Silber ist identisch mit dem
französischen 5-Fes.-Stück in Silber. Es zirkulieren die Noten des
Banco de la Nacion Argentina von 1—1000 $#, deren Wertverhältnis
zum Goldpeso gesetzlich festgelegt wurde: 1 Peso Papier = 44 Centavos
 °I;, das heißt das Goldagio beträgt 127:27%. Zur Sicherung
dieses Wertverhältnisses wurde aus den einlaufenden Zöllen und
sonstigen Goldeinnahmen ein sogenannter Konversionsfonds gebildet,
der als Bardeckung für die ausgegebenen Noten dient3). Außerdem
geben mehrere Provinzen Bonos del Tesoro aus. Es ist beabsichtigt,
zu einer neuen Währungseinheit . überzugehen, dem Nacional
(0:32258 g feines Gold, %/,o fein) = 1/5 Peso oro. Die Caja de Conversion
 wird ähnlich dem Issue Department der Bank von England
der Notenbank angegliedert. Die Noten sollen mit 50% in Gold, mit
15% in Staatswerten und mit 15% bankmäßig gedeckt sein. Im
Warenhandel wird noch vielfach in den alten Geldeinheiten gerechnet:
1 Peso fuerte ($F) zu 8 Reales fuerte und 1 Peso corriente (Bl):
90 $#T— 93 #"/. und 1 $F =— 25 #m/.. Buenos Ayres notiert London
 und Berlin für einen Goldpeso, der zu der oberwähnten festen
Relation in Papierpesos umzurechnen ist, in der ausländischen
Währung Sicht und 90 Tage nach Sicht, hingegen New York C, T. für
100 $ in Goldpesos. Der Terminmarkt in Devisen ist wenig entwickelt,
 die Festsetzung der Kurse wird von den großen in- und
ausländischen Banken selbständig vorgenommen.
Die Deutsch-überseeische Bank in Buenos Ayres notierte Mitte Mai
3) Die Verwaltung dieses Konversionsfonds ist einer Abteilung der .vorerwähnten
 Nationalbank (der Caja de Conversion) vorbehalten. Ihre Aufgabe
ist die Valorisierung des Papiergeldes, das ist die Stabilisierung seines
Wertes, Dieser Zweck wird erreicht durch die Schaffung von Goldbeständen
und durch eine entsprechende Devisenpolitik (s. hierüber S. 68). Daher
wurde auch die genannte Nationalbank ermächtigt, einen Teil des im Konversionsfonds
 deponierten' Goldes für Zwecke der Devisenpolitik zu verwenden.
 Solche Konversionsfonds sind zur Stabilisierung des Geldwertes
auch in anderen südamerikanischen Staaten geschaffen worden.
        <pb n="148" />
        IV.. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 141
1927: London 47/6, Berlin 406 (für 1 Goldpeso), New York 10390 (für
100 #) durchwegs‘ T,T.
Uruguay hat ähnliche Währungsverhältnisse; der Silberpeso ist
gleich dem 5-Fes.-Stück in Silber, der Goldpeso wird nicht ausgeprägt,
ist daher nur eine Rechnungseinheit, aber von höherem Wert als
jener von Argentinien (der Goldpeso in Uruguay wiegt 1:697 g und
ist 11/,2 f.). 100 Pesos °/, Buenos Aires werden gleich 93 Pesos
Montevideo gerechnet. Die Bank der Republik. (eine Staatsbank) gibt
ungedeckte Noten bis 10 Pesos bis zur Hälfte ihres eingezahlten
Kapitals (emision menor) und größere Noten bis zum dreifachen
ihres eingezahlten Kapitals aus, die einschließlich der sonstigen
Sichtfälligkeiten mit mindestens 40% in Gold gedeckt sein sollen
(emision major).
B. Die Dollar-Länder.
Vereinigte Staaten von Amerika. Einheit 1 Dollar*) ($)
= 100 Cents. Hinkende Goldwährung. Hauptmünzen zu 1, 21/,, 3, 5,
10 (Eagle) und 20 $. Nebenmünze ist der Silberdollar.
. Bis 1878 herrschte tatsächlich Goldwährung; seit diesem Jahre wurden
nach der sogenannten Bland Bill monatlich mindestens 2, höchstens 4 Millionen
 Silberdollars geprägt; gegen Deponierung der Silbermünzen konnten
auch. Silberzertifikate ausgegeben werden. — Nach der Sherman Bill vom
Jahre 1890 mußten. monatlich 41/, Millionen Ounces Silber in barem vom
Schatzamt aufgekauft und dagegen Schatznoten (freasury notes) ausgegeben
werden. Infolge der unaufhaltbaren Silberentwertung mußte auch diese Bill
1893 aufgehoben werden.‘ In letzter Zeit ist wieder mit der Ausprägung von
Silberdollars: begonnen worden.
‚Als Handelsmünze wurde der Trade-Dollar (420 Troy grs r.,
9/10 f., 24-494 g £f.) geprägt und ebenso wie der mexikanische Dollar
nach Ostasien gesendet, wo er als Zahlungsmittel verwendet wird.
„Papiergeld: United States notes, auch Greenbacks genannt, mit
Zwangskurs®), dann Silberzertifikate und Treasury notes, die gegen
hinterlegtes‘ Silber, und Goldzertifikate mit Zwangskurs, die gegen
hinterlegtes Gold ausgegeben wurden,
Nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Juni 1864 durfte jede Nationalbank®)
 unter Aufsicht der Bundesregierung bis zur Höhe ihres Aktienkapitals
 Noten emittieren, wenn sie als Sicherheit für diese Emission Staats-‚4)
 Feingehalt 1-505 g, %/,9 fein.
5) Ihre Emission ist seit 1878 mit 346,681.016 # begrenzt und mit
den Treasury notes durch eine Goldreserve garantiert, die im Jahre 1916
auf 152,979.026 # erhöht wurde.
6) Man unterscheidet in der Union: a) die Nationalbanks, die der Aufsicht.
 und Gesetzgebung der Bundesregierung unterliegen; b) die Statesbanks,
die der Gesetzgebung und Aufsicht der einzelnen Staaten unterstehen;
diesen ähnlich sind die Trust companies, ursprünglich Treuhandgesellschaften,
jetzt zumeist Handelsbanken, die auch Hypothekargeschäfte betreiben;
c) Privatbanken im Besitz kapitalkräftiger Kaufleute, die keiner staatlichen
Aufsicht unterliegen und deshalb das Gründungs- und Emissionsgeschäft in
        <pb n="149" />
        142 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bonds im gleichen Nennwert beim Schatzamt deponierte, Für die Einlösung
der Noten hatte jede Bank einen Fonds von 5% der zirkulierenden Noten
beim Schatzamt der Bundesregierung zu hinterlegen; überdies hatten die
Nätionalbanken eine Barreserve von 15 bis 25% (je nach der kommerziellen
Bedeutung des Bankortes) der Depositen bei sich oder bei einer sogenannten
Reservebank zu halten. Jede Nationalbank war verpflichtet, ihre Noten
wie auch die der anderen Nationalbanken in gesetzlichem Gelde einzulösen.
Ende 1912 bestanden 7872 Nationalbanken. Dieses dezentralisierte Notensystem
 hatte vor allem den Nachteil der Unelastizität; die Menge der ausgegebenen
 Noten hing nicht vom Bedarf an Geld, sondern vom Kurs der
Bonds ab. Dieser Umstand hat in Krisenzeiten einen empfindlichen Mangel
an Umlaufsmitteln zur Folge gehabt, zuletzt im Jahre 1907 die Nationalbanken
 zur Einstellung ihrer Zahlungen genötigt.
Zur Behebung dieser Übelstände ist das Bundesreservegesetz
(Federal reserve act) vom 23. Dezember 1913 (nach seinen Antragstellern
 auch Gass-Owen Currency Act genannt) geschaffen worden.
Nach diesem treten (es ist eine Übergangszeit von 22 Jahren vorgesehen)
 an die Stelle der bisherigen Notenbanken 8 bis 127) Bundesreservebanken
 in den größeren Städten der Union, deren Aktionäre
in erster Linie die National- und Staatsbanken als sogenannte Mitgliedsbanken
 sein sollen; sie haften mit dem Doppelten ihres Aktienbetrages.
 Die Bundesreservebanken haben innerhalb der obgenannten
Frist ihren Mitgliedsbanken die Bonds zum Nennwerte abzunehmen,
damit diese ihre Noten einlösen können, Zur Aufsicht und einheitlichen
 Regelung der Geschäfte dieser Bundesreservebanken wird ein
Bundesreserverat (Federal reserve board) aus 7 ernannten Mitgliedern
bestellt, dem der Bundesbeirat mit den Vertretern der einzelnen
Bundesreservebanken (Federal reserve agents) beigegeben ist. — Der
Geschäftsumfang der Bundesreservebanken ist jenem der europäischen
Notenbanken nachgebildet; sie haben zunächst der Zahlungsvermittlung
 zu dienen, sind Abrechnungsstellen und betreiben das Depositengeschäft
 in allen Formen. Sie können Effekten belehnen und sind
ferner (im Gegensatz zu dem bisherigen Verbot) berechtigt, Wechsel
aus kaufmännischen Geschäften, wenn sie nicht mehr als 90 Tage
(Agrarwechsel bis 180 Tage) Laufzeit haben und das Giro einer Mitgliedsbank
 oder zwei gute Unterschriften tragen, zu einem von der
jeweiligen Reservebank bestimmten Zinsfuß zu diskontieren. Auch
das Hypothekargeschäft ist in beschränktem Umfange gestattet. —
Die Bundesreservebanken sind nicht selbst Notenemissionsinstitute®),
großem Umfang betreiben; unter ihnen sind die Schöpfer der Riesenkonzerne
und Trusts zu suchen, sie beeinflussen mit ihrem Kapital ganze Bankgruppen,
Industrie- und Verkehrsunternehmungen. Näheres über amerikanisches Bankwesen
 wolle im VIII. Abschnitt nachgelesen werden.
7) Derzeit bestehen 12 Bundesreservebanken,
$) Seit 1917 sind die Bundesreservebanken ermächtigt, auch selbst
Noten gegen Hinterlegung von Gold oder Goldzertifikaten auszugeben.
        <pb n="150" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 143
sondern beziehen die erforderlichen Notenmengen vom Schatzamt
der Vereinigten Staaten, dem sie ursprünglich den vollen Nennwert,
seit 1917 nur 60% desselben, in diskontierten Wechseln als Deckung
zu übergeben haben, überdies müssen 40% der ausgegebenen Noten
in Gold gedeckt sein und soll 1/3 dieser Deckung beim genannten
Schatzamt als Guthaben unterhalten werden. Fällt die Goldreserve
unter 40%, so kann der Bundesreserverat eine Notensteuer beschließen,
 die, solange die Goldreserve nicht unter 321/,% sinkt,
1% beträgt und für jede weiteren 21/„% des Defizits um 11/2%
steigt. Um diese Steuer müssen die Banken ihre Diskontsätze hinaufsetzen.
 Die Noten lauten auf 5, 10, 20, 50 und 100 #, sind beim
Schatzamt der Vereinigten Staaten in Gold, bei allen Bundesreservebanken
 in Gold oder gesetzlichem Geld einlöslich und müssen von
allen Bundesreservebanken, Mitglieds- und Nationalbanken sowie bei
Zahlung von öffentlichen Abgaben angenommen werden®).
Mit dieser Bankreform ist die Union zu dem System der in
Europa allgemein üblichen bankmäßigen Deckung, und zwar zur
bedingten Quotendeckung, übergegangen; hiebei wird die bankmäßige
 Deckung ausschließlich auf Wechsel zum Nennwert von 60%
der ausgegebenen Noten beschränkt und darüber hinaus noch eine
40%ige Golddeckung gefordert. Zur Beschaffung des erforderlichen
Wechselmateriales ist den Bundesreservebanken der Reeskont kaufmännischer
 Wechsel von den Mitgliedsbanken, diesen auch das
Akzeptieren von ausländischen Rembourswechseln gestattet worden.
Bisher war den Nationalbanken untersagt, Zeitwechsel mit ihrem
Akzept zu versehen; im inländischen Verkehr der Union fehlte daher
bis nun der gezogene Wechsel fast vollständig, nur der Solawechsel,
die Promissory-Note, fand zum Teil Anwendung, doch eignet sich
dieser nicht für die Zirkulation. Durch das neue Bankgesetz wird das
Bankakzept aus dem internationalen Verkehr gestattet1°) und das
9) Diese Noten heißen Federal Reserve Notes; sie sind zu unterscheiden
von den Federal Reserve Banknotes. Diese werden von einzelnen Federal
Reservebanks gegen Hinterlegung von einjährigen Zertifikaten bei der Regierung
 herausgegeben, die wieder der Gegenwert für an die Regierung auf
Grund der Pittman-Akte vom Jahre 1918 eingeliefertes Inlandssilber sind.
Dieses Gesetz verfügte die Einschmelzung und Abstoßung von Silberdollars
an das Ausland, jedoch mit der Bedingung, daß für jede exportierte oz. im
Inland produziertes Silber zu 1 # die oz. angekauft werden mußte. Daher
notiert Inlandsilber nur wenig unter 100 c, während für Auslandsilber der
Weltmarktpreis gilt. S. auch S. 312,
10) Doch ist das Akzeptgeschäft der Mitgliedsbanken Beschränkungen
unterworfen. Für ein Konto dürfen sie nur bis 10% ihres Eigenkapitals
akzeptieren und der Gesamtbetrag der Akzepte einer Mitgliedsbank darf
nur mit Zustimmung des Federal Reserve Board 100% ihres Eigenkapitals
erreichen, wobei aber nicht mehr als 50% dieser Akzepte aus inländischen
Geschäften stammen müssen.
        <pb n="151" />
        144 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Wechseldiskontgeschäft auf breiter Grundlage gefördert, so daß die
amerikanische Bankreform berufen erscheint, nicht nur die Währungsverhältnisse,
 sondern auch den gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr
 der Union einer gründlichen Wändlung zu unterziehen. —
Eine weitere Neuerung, die namentlich für den internationalen Verkehr
 von Bedeutung ist, besteht darin, daß den Nationalbanken, denen
bisher die Errichtung von Filialen verboten war, erlaubt wurde,
Filialen im Auslande zu gründen, und daß auch die Bundesreservebanken
 im Auslande Konten unterhalten und Agenturen errichten
dürfen, die insbesondere das Wechselgeschäft pflegen sollen. Diesen
Auslandsfilialen der amerikanischen Banken wird wohl in. erster
Linie die Wertausgleichung des amerikanischen Ex- und Importes,
die bisher hauptsächlich von englischen Banken besorgt würde, obliegen.

Der größte Handelsplatz ist New York. Der Handel in Devisen
wickelt sich größtenteils von Bank zu Bank ab, Die wichtigsten
Devisennotierungen sind:
London für 1 £ in #1) und c, Cable transfer, Scheck und
60 Tage nach Sicht; Paris, belgische, schweizerische, spanische und
italienische, ferner deutsche, holländische und skandinavische Plätze
für 100 fremde Einheiten in Dollars und Cents, kurze Sicht, d. h. bis
21 Tage Laufzeit.
Am 13. Mai 1927 notierte New York:
London T. T;:..... 485658 Kopenhagen ‚7... 26:68
Löndon 60 Tage =. 4. 7 48206); Prag ku ualıııf« wm: 1 20026
VER EA
Brüssel. ......... 1389 Budapest... .....', 1740
ROM U W405 Belgrad; +. N 176
Madrid: 2 u 17:08 Arten er 08
Bern»... .. 0.0... 10282 VADAl re een vun AUOS
Amsterdam ........ 4002 Buenos Aires ...... 4237
Stockholm u. 2 N 2674 RIO lea AO
080 han . 2583 Berlin (Mittelkurs) ... 23685
Kanada (Britisch-Nordamerika). Einheit 1 Dollar = 100 Cents
gleich dem Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika, der auch
in Kanada legal tender ist. Als Papiergeld zirkulieren Staatsnoten und
Noten von 22 chartered banks. Die Staatsnoten, sogenannte Domiion
 notes, haben gesetzliche Zahlkraft und werden bis 76 Millionen
Dollar ungedeckt, darüber hinaus nur gegen volle Golddeckung in
zwei Emissionen ausgegeben: kleine Abschnitte von 25c bis 5 $, die
zirkulieren, und größere Abschnitte, die von den chartered banks als
Notendeckung zurückgehalten werden. Die Noten dieser Banken
haben keine gesetzliche Zahlkraft. Jede dieser Banken kann Noten
ausgeben bis zur Höhe ihres Aktienkapitals, darüber hinaus gegen
11) Die Notierung wird auf 5 Dezimalen genau angegeben.
        <pb n="152" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN’ UND DEVISENNOTIERUNGEN 145
Deckung in Gold oder Dominion notes. Wird eine chartered bank
insolvent, so haftet für ihre Noten eine erste Hypothek auf ihre
Aktiva und ein Bank Circulation Redemption Fund, in:den jede
chartered bank 5% ihres durchschnittlichen Notenumlaufes einzahlen
muß. Montreal notiert die Devisen in gleicher Weise. wie New York.
Die Dollarwährung ist nicht auf diese beiden Länder Amerikas
beschränkt. Die stete Ausbreitung des wirtschaftlichen Einflusses der
Union hatte zur Folge, daß der Dollar auch in anderen amerikanischen
 Staaten das wichtigste Zahlungsmittel des Außenhandels, später
auch des Innenhandels wurde und so das heimische, zumeist minderwertige
 Papiergeld mehr und mehr verdrängte. Einzelne amerikanische
 Staaten haben den Dollar neben der heimischen Währung als
gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt, andere Länder den Dollar
oder Halb-Dollar als Einheit ihrer Währung angenommen. So ‘haben
Portorico und der amerikanische Schutzstaat Kuba das amerikanische
 Geld akzeptiert. In Panama ist der Balbao = 2 Pesos
gleich dem amerikanischen Dollar; die amerikanischen Golddollars
sind gesetzliches Zahlungsmittel.
Mexiko hat gesetzlich Goldwährung. 1 Peso oder Piaster
(0:75 g ©.£., nahezu 1/, Dollar) zu 100. Centavos. Der bisherige
Silberpiaster!?), der als mexikanischer Dollar, ebenso wie der amerikanische
 Trade Dollar, in großen Mengen nach Ostasien ging, hat
im Inland keine Zahlkraft mehr, Es zirkulierten große Mengen uneinlöslicher
 Noten von mehreren Banken, Seit 1. September 1925
hat der Banco de Mexiko das alleinige Recht der Notenausgabe;
diese Noten sind in Gold einlöslich, haben bei den öffentlichen
Kassen Zwangskurs und dürfen den doppelten Betrag des ‘Gold:
bestandes nicht überschreiten, nachdem dieser um 33%‘ der Depositen
 zwecks deren Deckung vermindert worden ist. Die bedeutendsten
 Handelsplätze Mexiko und Vera Cruz’ notieren für 1. Goldpeso
 London in d, New York in $, Paris in Fes,, Hamburg in M. und
spanische Plätze in Pa2®, Sicht und 90 Tage nach Sicht. ::
Die Vereinigten Staaten von Mittelamerika (Guatemala,
Honduras, Nicaragua, Costa Rica und San Salvador) stehen unter
dem wirtschaftlichen Einflusse der Union und haben daher deren
Geld als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen und: zur einheimischen
 Währung in ein bestimmtes Wertverhältnis gebracht,
So gilt in San Salvador 1 Colon (0:836 g f. ©, 900 f.) = 1/2. ameri:
kanischer $ und in Nicaragua 1 Cordoba = 1 $. Costa Rica.rechnet
 1 $ = 4 Colones; zu diesem Verhältnis gibt die Caja de Conversion
 einlösliche Goldnoten‘ oder Sichtwechsel auf New York aus;
hauptsächlich zirkulieren die‘ uneinlöslichen Noten: des Banco Inter:
.. 12)’ Feingehalt 24-433 g.), 9022/, f.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

10
        <pb n="153" />
        146 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
nacional de Costa Rica mit. Disagio. Ebenso ist in Haiti (Port au
Prince) im Außenhandel ‚das amerikanische Geld vorherrschend,
während die inländische Münze (1 Gourde = 100 Cents, gleich dem
französischen 5-Francs-Stück in Silber) nur im Binnenhandel noch
Bedeutung hat. Guatemala. Einheit: 1 Quetzal zu 100 Centavos
gleich einem Dollar (Gesetz vom 26. Februar 1924) = 60 Pesos
Papier der früheren Währung. Außer dem Banco Central (gegründet
1919) können auch andere Banken das Recht der Notenausgabe bis
zu *!/; ihres Kapitals erhalten; Deckung 40% Gold oder Golddevisen.
Diese Noten sind vorläufig uneinlöslich.
In: Columbia ist ‚die‘ Münzeinheit der Goldpeso zu
100 Centavos gleich dem amerikanischen Golddollar. Uneinlösliche
 : Staatsnoten, sogenannte State Gold notes. Zentralnotenbank
 ist der Banco de Republica, dessen Noten mit 60% Gold ge:
deckt sein sollen, wovon 2%/; Guthaben im Ausland, auf Gold und
Sicht lautend, sein können. Bei geringerer Deckung muß der Zinsfuß
mindestens 8% betragen, Columbia notiert London für 1 £ in Pesos,
New York für 1 Peso in % Agio..
' Ende April 1927 notierte für 1 £ San Salvador 9-75 Colones, Nicaragua
4:85 Cordobas, Costa Rica 19:45 Colones, Guatemala 290 Pesas ; Columbia
notierte 99:88: Pesos für 20 % (Anglo-South American Bank).
‚ Der amerikanische. Trade- und der mexikanische Dollar sind
in. großen Mengen nach Ostasien ausgeführt und in diesen Gebieten.
 fast allgemein als Geld verwendet worden ; daher haben auch
die meisten ostasiatischen Staaten, als sie an die Einrichtung eines
selbständigen, Währungswesens gingen, wieder den Dollar als Währungseinheit
 festgesetzt. Hiebei hat allerdings der mexikanische
Dollar sein, ursprüngliches Gewicht nicht überall beibehalten, weil
stark abgenützte Stücke im Verkehr sind; wenn daher neue Münzen
ausgegeben wurden, mußten. sie, um sie im Verkehr zu erhalten,
leichter ‚ausgeprägt werden;
Japan.hat Goldwährung. Münzeinheit 1 Yen zu 100 Sen zu
10 Rin. 1 Yen = 0:75 g f.. Gold, daher nahezu gleich einem. halben
amerikanischen. Golddollar, Goldmünzen zu 20, 10 und 5 Yen. Das
vorherrschende Zahlungsmittel sind aber die Noten der Nippon Ginko
(Bank. von. Japan), die seit 1882 das alleinige Notenprivilegium besitzt.
 Ihre Noten müssen mit Gold und Silber (höchstens 1/,) voll
gedeckt, sein, darüber hinaus können Noten. bis zur Höhe von
120. Millionen; Yen ‚ausgegeben ‚werden, die durch Staatsschulden,
Schatzanweisungen oder sonstige sichere Dokumente oder Kommerzwechsel
 gedeckt sein müssen. Eine weitere Notenausgabe ist, wenn
es der Geldmarkt erfordert, mit Genehmigung des Finanzministeriums
zulässig gegen Entrichtung einer Emissionssteuer, die. mindestens
5% p.a. beträgt, Yokohama notiert für 1 Yen London in s/d C.T.,
        <pb n="154" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 147
on demand und 4 oder 6 Monate nach Sicht, New York in Cents
Sicht und 4 Monate nach Sicht, ferner Paris und Hamburg 4 Monate
nach Sicht.
In Hongkong sind der mexikanische und der neue britische
Dollar1®) zu 100 Cents gesetzliches Zahlungsmittel. Außerdem zirkulieren
 die Noten der Hongkong and Shanghai Banking Corporation,
der Chartered, Mercantile Bank of India, London and China, und der
Chartered Bank of India, Australia and China. Diese Noten lauten
auf 5 bis 1000 # und müssen mindestens mit 50%, Silber bedeckt
sein. Hongkong notiert für 1 mexikanischen oder britischen Dollar
London in s/d, ferner New York und San Franzisko, indische, ostasiatische
 und australische Plätze, sowie Hamburg und Paris; Cable
transfer, on demand und 4 oder 6 Monate nach Sicht.
Auf den Philippinen haben die Vereinigten Staaten von
Amerika den Philippinen-Goldpeso = 100 Centavos eingeführt, der
einem halben amerikanischen Golddollar gleich ist. Für den Inlandsverkehr
 werden Silberpesos geprägt, die mit dem britischen Dollar
identisch sind, oder an deren Stelle Silberzertifikate ausgegeben.
Neben diesem einheimischen Geld besitzen die amerikanischen
Münzen gesetzliche Zahlkraft. Manila ‚notiert für einen Philippinen-Peso
 London in s/d, Paris in Francs, 4 und 6 Monate nach Sicht.
Straits Settlements. Münzeinheit: 1 Straits-Dollar1t) (S $)
zu 100 Cents. Seit 1906 ist auch der Sovereign gesetzliches Zahlungsmittel
 und der Straits-Dollar fest mit 2/4 zu rechnen; die Regierung
ist ermächtigt, für Goldüberweisungen nach London Noten auszugeben
 (Goldkernwährung). Singapore notiert für einen Straits-Dollar
 London in s/d, Paris und Hamburg C. T., on demand und
4 oder 6 Monate nach Sicht.
Für Französisch-Indochina wird der Dollar unter der Bezeichnung
 Piastre de commerce = 100 Cents 27 g schwer, 9/9 £. geprägt;
 die Banque de UIndochine gibt Noten aus, die auf Piaster,
Rupies oder Frances lauten. Der Hauptplatz Saigon notiert für einen
Piastre de commerce London in s/d und Paris in Frances, Sicht und 3,
4 oder 6 Monate nach Sicht.
Auch in China findet der Dollar immer mehr Eingang im
heimischen Zahlungsverkehr, Seit 1890 wurden von der chinesischen
Regierung Dollars, die sogenannten: Yüans, mit dem Drachen als
Wappen im gleichen Gewichte und Feingehalte wie der britische
(Honkong-) Dollar und Teilmünzen desselben geprägt, Außerdem zir-18)
 Normalgewicht 416 grains, Feingehalt 24-262 g +), daher leichter als
der mexikanische und der Trade Dollar. .
14) Der Straits-Dollar hat ein Rauhgewicht von 812 grains 9), 9,9 £.,
ein Passiergewicht von 308 grains, ist also leichter als der mexikanische
und der britische Dollar.

10*
        <pb n="155" />
        148 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
kulieren‘' mexikanische, britische und Straits-Dollars. Diesen eingeführten
 Dollars wird häufig von chinesischen Firmen ein Stempel
aufgedrückt (sogenannte Chopped Dollars) als Beweis, daß sie die
Feinheit geprüft hätten; hiebei wird der Silbergehalt nicht selten
gekürzt, so daß Chopped Dollars gewöhnlich nach dem Gewichte
gehandelt werden. — Der Dollar verdrängt so in China immer mehr
die einheimische Geldeinheit, den Taöl (chinesisch Yin-leang), der
nicht durch eine Münze, sondern durch ein Stück Silber im
Gewichte eines Tal dargestellt wird; da das Gewicht des
Tael je nach dem Orte wechselt, ist auch der Wert dieser
Geldeinheit sehr verschieden!5), Für den Verkehr mit dem
Auslande ist nur der Haikwan Tal von Bedeutung, weil sein Kurs
allmonatlich .von der Seezollbehörde festgesetzt wird, und dann der
Shanghai Tael, auf den sich die internationalen Wechselkurse beziehen.
 Der Taöl wird eingeteilt in 10 Mäce (Ts’ien) zu 10 Candarins
 (Fen) zu 10 Käsch (Li). Von diesen Teilwerten wurde nur
das Käsch (englisch cash, französisch Sapeque, holländisch Pitje) aus
einer Legierung von Kupfer, Zinn und Zink in runden Plättchen mit
viereckigem Loch in der Mitte (zum Auffädeln) und im beiläufigen
Gewichte von. 4 g ausgeprägt. Je nach. dem Werte des Silbers und
dem Gewichte des Taöl werden 800—1800 Käsch auf einen Tal
gerechnet. Das Käsch, das selbstredend. stets nur ein Zahlungsmittel
 des Kleinverkehrs war, wird immer mehr durch. den Kupfer-Cent
 und durch die von den Provinzialregierungen geprägten 10- und
20-Cent-Stücke verdrängt; zuweilen werden auch die Preise in Small
Dollars, das sind fünf 20-Cent- oder zehn 10--Cent-Stücke, angegeben,
Für größere Zahlungen dienen Silberbarren in der Form eines
chinesischen Schuhs (Yüan-pao, Sycee) im beiläufigen Gewichte von
50 Taöls, häufig ?92/,000 fein (Kungku-Silber). Diese Silberschuhe
werden bei den chinesischen Bankiers, die in Schansi- und städtischen
 Bankiergilden organisiert sind, hinterlegt und bilden die Grundlage
 für eine Bancowährung, deren Träger diese beiden Bankiergilden
 sind, Auf Grund dieser Silberdepots unterhalten diese Bankiers
einen ausgedehnten Giroverkehr für die Kaufleute: die Schansibankiers
 stellen auf Sicht lautende Tratten auf Bankiers ihrer Gilde
aus und die städtischen Bankiers geben auf Sicht oder auf 5 bis
10 Tage lautende Bankierobligationen aus. Als die in der zweiten
Hälfte des vorigen Jahrhunderts in China errichteten ausländischen
Banken, wie The Hongkong and Shanghai Banking Corporation, die
Chartered. Bank of India, Australia and China, Noten auf Dollars
lautend, ausgaben, entstanden auch einheimische Aktienbanken, die
ebenso wie einige Provinzialregierungen Noten ausgaben, Für die
15) Siehe chinesische Gewichte.
        <pb n="156" />
        IV. DIE. WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 149
Deckung dieser Noten bestehen keinerlei gesetzliche Vorschriften16).
Shanghai notiert für einen Tal London'in s/d; Paris, Deutschland,
New York in der ausländischen Währung on demand und 4 Monate
nach Sicht, London überdies noch C. T., ferner direkt in Taödls:
Hongkong für 100 britische $ und Japan für 100 Yen, 3 Tage nach
Sicht. Das Devisen: und Valutengeschäft wird in Shanghai durch
Kursmakler besorgt und ist ungemein vielseitig, weil nicht nur ausländische
 Sorten und Wechsel umgesetzt werden, sondern auch zahlreiche
 Arbitragegeschäfte in den verschiedenen inländischen Zahlungsmitteln
 (verschiedene Taels und Dollars), in Goldbarren, Goldblatt
 und Barrensilber gemacht werden,
Die Hongkong and Shanghai Banking Corporation veröffentlichte am
14. Mai 1927 folgende ostasiatische Kurse für Transfers auf London:
Hongkong I.» DE 2/—1; Manila 2. 7 ae ee 2 — 1
Shanghal 0 0, 7 Kobe U EAU
Singapore 2/3? a Bombay ee hs 010
C. Die Pfund-Sterling-Länder.
Das englische Geld ist in Australien und in einem großen Teile
Afrikas gesetzliches Zahlungsmittel.
In Australien (Commonwealth of Australia) zirkulieren außer
dem Metällgelde Noten der Bank of Commonwealth, die am 10. Oktober
 1924 an die Stelle von mehreren Privatbanken getreten ist.
Deckung 1/, in Gold, der Rest in Depots bei anderen Banken, in
englischen Staatswerten und in Wechseln mit höchstens 120 Tagen
Laufzeit. Die australischen Plätze notieren in erster Linie London
für 100 £ in Prozenten Prämie oder Diskont 3 Tage, 30, 60 und
90 Tage nach Sicht, das heißt. 100 £ auf London werden je nach
Angebot und Nachfrage, z. B. mit 101 oder 99 australischen. £ bezahlt.

Der Südafrikanische Bund (Union of South Africa) hat
gleichfalls englische Währung. Eine Reihe von Banken besaß das
Recht der Notenausgabe, doch wurde durch die Currency Banking Bill
vom Jahre 1920 eine Zentral-Reservebank geschaffen, die nun das
alleinige Recht der Notenausgabe besitzt. Diese Noten sind gedeckt mit
40% in Gold, der Rest bankmäßig. Hiefür können, da ausreichendes
Wechselmaterial fehlt, bis Juni 1928 auch Schatzscheine der Regierung
 verwendet werden. Bei sinkender Golddeckung ist der Zinsfuß
progressiv zu erhöhen. Außerdem ist für die Sichtfälligkeiten eine
16) Es ist daher wiederholt vorgekommen, daß selbst „amtliche Banken‘
(an denen die Regierung oder höhere Beamte beteiligt sind), wie die Bank
von China und die Verkehrsbank von China, ihre Noten eine Zeitlang gar
nicht und dann nur teilweise einlösen konnten.
        <pb n="157" />
        150 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Metallreserve von 40% festgesetzt. Auch sind alle Privatbanken verpflichtet,
 für ihre Sichtfälligkeiten eine Reserve von 13%, für ihre
sonstigen Verpflichtungen eine solche von 3% bei der Zentral-Reservebank
 zu halten.
Die südafrikanischen Plätze notieren London ebenso wie die
australischen in Prozenten Prämie oder Diskont.
Ende Februar 1927 notierte London in Südafrika T,T. 1/,% wrem.,
Demand */,6% dise., 30 days sight 1/,% disc.
In Ägypten ist die Münzeinheit das ägyptische Pfund = 100
Tarifpiaster 4 10 Ochr’ el Gersch. Doch ist in den letzten Jahren an
dessen Stelle immer mehr das englische Pfund getreten, das in
Tausendstel (Millimes) geteilt wird, Der Sovereign ist mit 971/,
Tarifpiastern tarifiert!"), Außerdem zirkulieren die Noten der Ägyptischen
 Nationalbank!8), die zum größeren Teile durch englische
Staatspapiere gedeckt sind. Alexandrien notiert London für 1 £;
Paris für 100 Fes. in Tarifpiastern a vista oder-3 Monate dato.
Seit Jänner 1921 sind ägyptisches Metallgeld und die Noten der
Ägyptischen Nationalbank, ebenso wie englische Sovereigns (= 971/,
ägyptische Piaster) auch ’in Palästina gesetzliches Geld. Mit Verordnung
 vom 2, August 1926 wurde eine Notenemissionsstelle in
London errichtet, die die Umwechslung des ägyptischen Pfundes in
die neue Währungseinheit, das palästinensische Pfund = dem englischen
 Pfund, vornehmen wird.
/ Auch in Südamerika haben mehrere Staaten das englische
Pfund ihren Währungen zugrunde gelegt:
Ecuador hat als Münzeinheit den Sucre = 100 Centavos. Die
Goldmünze, der Condor = 10 Sucres, stimmt in Feingehalt und Feinheit
 mit dem Sovereign überein; 1 Sucre = 2 s. Notenbanken müssen
eine Reserve von mindestens 50%, ihres Kapitals in Gold und von
10% in Silber besitzen. Maximalemission ist das Doppelte des
Kapitals, Maximalumlauf das Doppelte der Goldreserve. Derzeit geben
sechs Banken Noten aus, deren Umlauf sich in lokalen Grenzen hält.
Die Errichtung einer zentralen Notenbank, die einlösliche Noten im
Verhältnis 1 Condor = 20 Sucres (50% Entwertung) auszugeben
hätte, ist in Aussicht genommen.
Ende April 1927 notierte Guayaquil 2385 Sucres für 1 %.
Peru hat Goldwährung mit der Münzeinheit: 1 Libra perwana
de oro, eingeteilt in 10 Soles zu 10 Dineros zu 10 Centavos. Der
Silber-Sol — 'eine Scheidemünze gleich dem Fünffrancsstück —
= 28, die Libra peruana gleich dem englischen Sovereign, der
gleichfalls gesetzliches Zahlungsmittel ist. Mit Gesetz vom 8. März
17) Das Münzpari ist 97:45 Pi für 1 Sovereign.
18) Während des Weltkrieges wurden auch British Treasury notes ausgegeben,
 die Gold gleichgehalten werden.
        <pb n="158" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN UND DEVISENNOTIERUNGEN 151
1922 wurde der Banco de Reserva del Peru errichtet, der alle Aktiven
und Passiven der früheren Emissionsstelle, der Junta di Vigilancia,
übernahm und das Recht der alleinigen Notenausgabe erhielt. Die von
der Junta di Vigilancia ausgegebenen Schecks circulares werden
gegen Banknoten umgetauscht, deren Einlöslichkeit in Gold in Aussicht
 genommen ist, Die Noten sollen mindestens mit 50% in Gold
oder in Guthaben auf London oder New York gedeckt sein. Lima
und Callao notieren London in Prozenten Prämie oder Diskont,
Paris, Hamburg, Spanien, Italien 90 Tage nach Sicht und New York
für 1 Libra peruana 30 Tage nach Sicht in der ausländischen
Währung,
Das peruanische Pfund ebenso wie der Sovereign haben auch in
Bolivia unbeschränkte Zahlkraft, Die Münzeinheit ist dort der Boliviano
 aus Silber (= 5 Fes.); 1 £ gilt 121/, Bolivianos, daher ein
Silber-Boliviano 191/; d. Der Golddollar der Union ist gesetzliches
Zahlungsmittel im Verhältnis 1 $® = 2:57 Bolivianos oder 1 Boliviano
 = 38:93 cents. Das alleinige Recht der Notenausgabe hat der
Banco de la. Nacion Boliviano; die Notenausgabe darf 150% des eingezahlten
 Kapitals nicht übersteigen, Deckung 40% in Gold, 2% p.a.
Notensteuer für ungedeckte Noten, Seit 1914 ist die Einlöslichkeit aufgehoben,
 Der Hauptplatz La Paz notiert London für 1 Gold-Peso in
Pence, 90 Tage nach Sicht.
Mitte April 1927 notierte 1 \(Boliviano 175/g d.
Chile hat Papierwährung. Münzeinheit 1 Peso oder Piaster =
100 Centavos. Die Goldmünze (1 Doblon = 10 Pesos, Rauhgewicht
5:991 g, 1/2 f.) wird nur in sehr geringen Mengen ausgeprägt, der
Silberpeso wiegt 20 g und ist 7/,o fein. Es zirkulieren ausschließlich
uneinlösliche Staatsnoten (billetes fiscales), deren Kurs steten Schwankungen
 unterliegt. Wiederholt wurde versucht, ihrem Wert zum Gold
in dem festen Verhältnis 1 Peso = 18. d oder 1 £ == 131/, Pesos zu
stabilisieren, zu diesem Zwecke auch ein Konversionsfonds (Casa de
Moneda) in. Gold geschaffen, Im Jahre 1925 wurde der Banco Central de
Chile gegründet mit dem ausschließlichen Recht derNotenausgabe, Diese
Noten sollen in gemünztem oder ungemünztem Gold oder in Sichttratten
 auf London oder New York einlöslich und mit den Depositen
mit 50% in Gold gedeckt sein. Die Staatsnoten werden im Verhältnis
von 1 Goldpeso = 3 Papierpesos = 18 d bei Zoll- und Steuerzahlungen
 angenommen, Sohin ist eine neuerliche Stabilisierung des
Pesos zu 6 d oder 1 £ = 40 Pesos in Aussicht genommen, Der neue
Peso ist ein Drittel des alten; 10 neue Goldpesos haben daher
1:83057 g feines Gold. Der Export‘ von Gold ebenso wie der Import
wurde freigegeben. Valparaiso notiert direkt London, 90 Tage
Sicht, Berlin C.T. und New York Sicht in Pesos.
        <pb n="159" />
        152 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Wenn z. B; Valparaiso Mitte November 1926 ‚einen Kurs von 39:60 für
London: 90 Tage ‚meldet, so ergibt sich zunächst ein Kabelkurs ‚von
39:60 Pesos für 90 Tage +.45 Tage U. Z. = 41), Monate
+ 0:743 „ 5%, Zinsen (17/; %)
- 40:343 Pesos und zum Kurs von M 20:37° für 1 £ in London aus
der Kette:
x M. 1 Peso Pap:
40343 12
_ M 208%
1 Peso Papier = | M 0:505
Die Vereinigten Staaten von Brasilien haben wohl eine von
der englischen Währung abweichende Münzeinheit, die aber zur englischen
 Währung in ein festes Wertverhältnis gebracht werden soll.
Die Münzeinheit ist der Müreis ($) = 1000 Reis (Einzahl Real)!?);
die Goldmünze zu 20 $ (17929 g Rauhgewicht, !!/,2 fein) ist nicht
im Umlauf, Vor dem Weltkriege. zirkulierten uneinlösliche Staatsnoten
zu 500 Reis bis 1000 #, daneben gab die Caixa de Conversao konvertible
 Noten aus, die bis 1910 mit 15 Pence das Milreis, später mit 16 d
in Gold eingewechselt wurden, Zu Beginn des Weltkrieges wurde die
Konvertierung eingestellt und in der Folge eine weitere Emission uneinlöslicher
 Noten veranstaltet. Am 24, April 1923 erhielt die Bank of
Brazil das ausschließliche Notenprivilegium mit der Verpflichtung, die
Staatsnoten gegen ihre Noten aus dem‘ Verkehr zu ziehen; Diese
Noten sollen mindestens mit einem Drittel in Gold, sonst bankmäßig
(Wechsel 4 bis 6 Monate) gedeckt sein, bei geringerer Deckung ist
eine Taxe von 12% p. a. an den Staat zu entrichten. Die Einlösung
dieser Noten, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, zum Kurs von
20 $ für 1 £ oder von 12 d für 1.# soll aufgenommen werden, wenn
3 Jahre hindurch der Kurs diese Höhe und die Barreserve 60% der
Notenemission erreicht hat. Ende März 1924 ist die Bank von der
Verpflichtung, zu konvertieren, wieder enthoben worden, Neuerlich soll
die‘ Stabilisierung auf der Basis einer neuen Währungseinheit, des
Cruxeiro = 4 Milreis: = 24 d erfolgen. Rio de Janeiro notiert für
1 Mülreis London in Pence, hingegen die anderen Plätze direkt für
eine ausländische Einheit in Milreis bzw, Reis, 90 Tage nach Sicht.
Mitte Mai 1927 notierte Rio:
London, ©. Tee 7 3 d
New York ©. To... 4.4 m +. = 8500, Keis
19) 1000 # = 1 Conto de Reis (:). Man’ sehreibt daher 'z. B.:
28:643 # 127.
        <pb n="160" />
        IV. DIE WÄHRUNGEN / UND. DEVISENNOTIERUNGEN 153
D., Die Rupie-Länder.
Ostindien, Münzeinheit 1 Kompanie-Rupie = 16 Annas zu
12 Pies?0), Diese Silbermünze machte zunächst alle Schwankungen
des Silberpreises mit; da aber bei den regen Handelsbeziehungen
zwischen England und seiner wichtigsten Kolonie ein großes Interesse
 bestand, den Kurs der Rupie zu stabilisieren ?!), setzte die indische
 Regierung eine Relation, und zwar 1 Rupie = 16 Pence oder
1 £ = 15 Rupien fest und bestimmte später, daß auf Grund dieser
Relation gegen Sovereigns, die in London deponiert wurden, Staatsnoten,
 auf Rupien lautend, in Indien ausgegeben werden können
(Goldkernwährung). Der Sovereign ist seit 1899 gesetzliche Kurantmünze
 in Indien, Die Wertsteigerung des Silbers infolge des Weltkrieges
 veranlaßte eine Kommission anfangs 1920, die Relation mit
1 Sovereign = 10 Rupien oder 1 Rupie = 2 Shilling Gold vorzuschlagen.
 Diese Relation ist aber nicht verwirklicht worden, weil
inzwischen der Silberpreis wieder gefallen und England zum Goldstandard
 übergegangen ist, Im Sommer 1926 hat die Regierung über
Vorschlag der sogenannten Royal Commission sich dafür entschieden,
den Kurs der Rupie innerhalb der beiden Goldpunkte 1/53/, und
1/63/,6 auf der Basis von 131/, Rupien für 1 £ oder 1 Rupie = 1/6
zu stabilisieren und die Errichtung einer Notenbank, der Reserve
Bank of India, in Erwägung zu ziehen, Außer den Silberrupien, die
den größten Teil des Geldumlaufes darstellen, zirkulieren die vom
Currency Department ausgegebenen Noten, die teils durch Gold und
Silber, teils durch Schatzscheine bedeckt sind (die sogenannte Paper
Currency Reserve??), Die Imperial Bank of India besorgt wohl alle
finanziellen Transaktionen der Regierung, gibt aber keine Noten aus,
Die ostindischen Plätze Kalkutta, Bombay, Madras, Rangoon
notieren. London für eine Rupie in s/d, Bank T, T., Bank demand
und Credits??), 3 und 6 Monate nach Sicht, ferner für 100 Rupien
20) 1 Kompanie-Rupie wiegt 1 Tola Silber = 180 Troy grs und ist
11/2 fein, 16 Kompanie-Rupien = 15 Sicca-Rupyien, die nur mehr selten.
im Handel vorkommen, 100.000 Rupien = 1 Lac und 100 Lacs = 1 Cror.
Schreibweise für 3,690.000 Rupien z..B. 36,90,000.
21) Die Regierung ist an dem Rupiekurs selbst interessiert, weil der
India-Council im London seine Forderungen an. den indischen Fiskus (aus
Kuponeinlösungen und Abgaben) in Tratten auf das indische Schatzamt
(sogenannte Council bills) im freien Verkehr abgibt. Diese Council bills
werden von den Importeuren gekauft, um damit ihre Warenschulden in
Indien zu decken. Anderseits verkauft die indische Regierung Tratten auf
London (sogenannte Reserve councils) gegen Rupien.
22) Die 1900 zur Sicherung der Stabilisierung errichtete Gold Standard
Reserve besteht seit 1920 fast ausschließlich aus englischen Staatswerten.
28) Bank bills sind auf die Bank of England gezogen, Credits von den
Banken gezogen zum Unterschiede von den Documents, das sind Tratten
        <pb n="161" />
        154 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Paris in Francs und. Hamburg in Mark, 3 Monate nach Sicht. Dagegen
 werden die asiatischen Plätze Hongkong für 100 mexikanische
Dollars, Shanghai für 100 Taöls und Japan für 100 Yen direkt in
Rupien, 60 Tage nach Sicht notiert.
Das |Geltungsgebiet der Rupie ist nicht auf Ostindien beschränkt 5
so wird sie in Afghanistan und in den. persischen Hafenplätzen
vielfach als Zahlungsmittel verwendet. —.Die Rupie ist auch Geldeinheit
 in einem großen Teile Ostafrikas, doch wird sie dort wie auch
auf Ceylon in 100 Cents eingeteilt, Diese Münzeinheit besteht im
Sultanat Zanzibar, das auch einlösliche Noten ausgibt und London
für 1 £ in Rupien, Paris und Hamburg indirekt notiert, In Britisch-Ostafrika,
 dem nun auch das frühere Deutsch-Ostafrika zugehört,
wurde kürzlich. der Florin (2 s) = 1 Rupie als Werteinheit erklärt
und das englische Papiergeld mit der Wertrelation 1 £ = 10 Rupien
als gesetzliches Zahlungsmittel erklärt, Das ostafrikanische Währungsamt
 in London gibt Silber-Florins 500/,900 fein zu dem oberwähnten
Satze aus.
Literatur: Ammon u. Bernatzky, Währungsreform in der Tschechoslowakei
 und in Sowjetrußland. München u. Leipzig 1924, Berichte aus den
neuen Staaten, Zeitschrift, herausgegeben vom Verband Österreichischer
Banken und Bankiers. Bohnert, Weltübersichten der Maßeinheiten. Hamburg
 1919. Deckert, Die Notendeckungsvorschriften der wichtigsten Zentralnotenbanken,
 Berlin 1926. Dierschke u, Müller, Die Notenbanken der
Welt. 2 Bde. Berlin 1926. Egner, Der lateinische Münzbund seit dem Weltkrieg.
 Leipzig 1925. Hellauer, China, Wirtschaft und Wirtschaftsgrundlagen.
 Berlin 1921. Hauser, Die amerikanische Bankreform. Jena 1914,
Kerschagl, Die Währungssysteme in den Nachfolgestaaten der Österr.-ungar.
Monarchie. Heft 3/4 ex 1924 der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft.
 Tübingen. Ku Sui-lu, Die Formen bankmäßiger Transaktionen
im inneren chinesischen Verkehr mit besonderer Berücksichtigung des Notengeschäftes.
 Hamburg 1926. Leonhardt, Währung und Banken in Spanien.
Jena 1925. Societ@ des Nations, Memorandum sur les Monnaies et les
Banques Centrales 1913—1925. Gendve 1926. Die Staatsbank der Union der
sozialistischen Sowjetrepubliken 1921—1926. Moskau. Sonndorfer-Ottel,
Die Technik des Welthandels. 4. Aufl. Wien u. Leipzig 1912. Steiner, Die
Währungsgesetzgebung der Sukzessionsstaaten Österreich-Ungarns. Wien 1921
(Verband. österreichischer Banken und Bankiers). Tomasoburo Kushimoto,
Japanisches Bankwesen, Stuttgart 1925.
gegen Warenverschiffungen, die sohin von den Verschiffungsdokumenlen
begleitet sind.
        <pb n="162" />
        155

V. DIE SUBJEKTE
DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
1. DIE RECHTLICHEN FORMEN DER UNTERNEHMUNG
Das Altertum hat ein Sonderrecht der Kaufleute nicht gekannt.
Erst im Mittelalter, als inmitten einer allverbreiteten Naturalwirtschaft
 der Handel zu hoher Blüte gelangte, ist in den oberitalienischen
 und deutschen Städten ein besonderes Handelsrecht geschaffen
worden. Zum ersten Male wurden dieses Sonderrecht und damit auch
die damals bereits üblichen Unternehmungsformen in Frankreich
in den Ordonnanzen vom Jahre 1673 kodifiziert. Dieses Gesetzbuch
bildete die Grundlage für die bekannte Neuregelung des französischen
Handelsrechtes im Code de commerce vom Jahre 1807, der von vielen
Ländern als Handelsgesetz angenommen wurde und auch im westlichen
 und südlichen Teile des Deutschen Reiches bis über die
Hälfte des 19. Jahrhunderts in Anwendung stand. Erst im Jahre 1862,
erschien nach vieljährigen Vorarbeiten das Allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch, das gegenwärtig noch in den Ländern der früheren
 österreichisch-ungarischen Monarchie in Geltung ist. Im Deutschen
 Reiche erfuhr es mehrfache Abänderungen und endlich eine
Neuregelung zu Beginn des: 20. Jahrhunderts,
Dieses Sonderrecht der Kaufleute — eine Ausnahme bildet die
englisch-amerikanische ‚Gesetzgebung, die ein solches Sonderrecht
nicht kennt — kommt zum Ausdrucke in einer besonderen Handelsgesetzgebung,
 die für die Kaufleute unterschiedliche rechtliche Institutionen
 normiert; hiezu zählt vor allem die Sicherung des: Namens
des Unternehmens durch ein besonderes Firmenrecht, die Anlage
eines Handelsregisters, in dem alle Firmen mit den wichtigsten
Rechtsverhältnissen . eingetragen werden, die Schaffung besonderer,
weitgehender Handelsvollmachten (Prokura) und rechtliche Bestimmungen
 über Abschluß und Erfüllung der Handelsgeschäfte, die von
jenen des gemeinen Rechtes wesentlich verschieden sind. Parallel
mit der besonderen Handelsgesetzgebung geht die Handelsgerichtsbarkeit;
 sie weist Streitigkeiten aus Handelssachen besonderen Gerichten
 zu, deren Senate ganz oder zum Teil aus Kaufleuten zusammengesetzt
 sind.
2. EINZELKAUFMANN UND HANDELSGESELLSCHAFTEN
Dort, wo ein Sonderrecht der Kaufleute besteht, ist eine unzweifelhafte
 Fassung des Kaufmannsbegriffes erforderlich, weil nur
hiedurch die Anwendung des Sonderrechtes genau umschrieben
werden kann. Zumeist ist ein materielles Kennzeichen für die Kaufmannseigenschaft
 festgesetzt; nur in einzelnen Staaten begnügt man
        <pb n="163" />
        156 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sich mit formalen Erfordernissen. Das mäterielle Kennzeichen ist
durchwegs die Gewinnabsicht, die wieder festgestellt wird durch den
Betrieb ‘von Handelsgeschäften, weil diesen als ‚charakteristisches
Merkmal, abgesehen von der Beweglichkeit des Vertragsgegenstandes,
die Gewinnabsicht zugrunde liegt. Daher bezeichnet der größere
Teil der Handelsgesetzgebung denjenigen als Kaufmann, der gewerbsmäßig
 (das. heißt andauernd: und zum Zwecke des Erwerbes) Handelsgeschäfte
 betreibt. Der kleinere Teil der Handelsgesetzgebung
stellt für die Kaufmannseigenschaft formale Kennzeichen auf, wie
die Eintragung‘ in das Handelsregister (Schweiz) oder die Pflicht,
Handelsbücher zu führen, die wieder aus dem berufsmäßigen Betrieb
des Handels folgt (Skandinavien).
Während so der Einzelkaufmann jeweils auf Grund der gesetzlichen
 Merkmale agnosziert wird, zählen die Handelsgesellschaften
allgemein schon als ‚solche zu den Kaufleuten; denn sie sind eben
durchwegs auf Gewinn berechnete Vereinigungen, und die Gewinnabsicht
 hat auch hier die Kaufmannseigenschaft zur Folge: Ihre
wichtigsten rechtlichen Formen unterscheiden sich im wesentlichen
durch den Umfang in der Haftung des einzelnen Gesellschafters.
Diese Haftung kann beschränkt sein auf die Kapitalseinläge, mit der
sich der. Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt, oder sie kann
darüber hinausgehen bis zur Haftung mit dem gesamten Vermögen
(sogenannte persönliche Haftung). Je nachdem die Handelsgesellschaften
 aus Gesellschaftern der einen oder der anderen Art oder
beiden Arten zusammengesetzt sind, entstehen die verschiedenen
rechtlichen Formen solcher Vereinigungen.
Aus dem Altertum stammt die im Mittelalter wichtig gewordene Einrichtung
 der Commenda, bei der dem über See gehenden Kaufmann Geld
gegen. Anteil am Gewinn anvertraut wurde; später bezeichnete man damit
eine dauernde Beteiligung mit Kapital ohne Hervortreten des Einlegers,
und bei der französischen Kodifikation entwickelte sich hieraus die Kommanditgesellschaft,
 als eine Vereinigung, bei der einer oder mehrere
Gesellschafter, die Komplementäre, unbeschränkt, dagegen der andere oder
die anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, nur mit ihrer Einlage haften.
Aus der Commenda ist auch die stille Gesellschaft hervorgegangen, bei
der sich jemand an dem Handelsgewerbe, eines anderen mit einer Vermögenseinlage
 gegen Anteil am Gewinn oder Verlust beteiligt. Der gemeinsame
Betrieb von Unternehmungen, die Zusammenfassung von Arbeit und Kapital
[führte im Mittelalter zur offenen Handelsgesellschaft, die gleichfalls
in den Colbertschen Ordonnanzen vom Jahre 1673 zum ersten Male kodifiziert
 wurde; hier haften alle Gesellschafter nicht nur mit ihrer Einlage,
sondern mit ihrem ganzen Vermögen. —' Unabhängig davon entwickelten
sich Vereinigungen, die ermöglichten, große Summen zusammenzubringen,
so die Publikanen im alten Rom und die montes, zuerst. im 12, Jahrhundert
in Italien, die dem Staate Darlehen gaben und dafür seine Einnahmen. verwalteten.
 Später betrieben sie Leihbanken auch aus Gründen der Mildtätigkeit
 (mons pieltatis, die erste zu Orvieto 1483) und stellten dem Staate
die Mittel für größere Kolonialunternehmungen zur Verfügung. Auch die
        <pb n="164" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN‘ VERKEHRS 157
älteste Bank im Mittelalter, die St. Georgsbank zu Genua, im Jahre 1407
gegründet, war ein mons, der dem Staate Geld lieh, die Kolonialbesitzungen
verwaltete und Bankgeschäfte betrieb. Parallel damit entwickelten sich im
Norden Europas die privilegierten Handelskompanien, die aus der Schilffspartnerschaft
 entstanden waren und zur Durchführung großer überseeischer
Unternehmungen gegründet wurden. Zahlreiche Kaufleute beteiligten sich
gegen Anteil am Gewinn und Verlust. Vorerst erfolgte der Zusammenschluß
nur von Fall zu Fall für einzelne Unternehmungen, später wurde das Kapital
dauernd in der Gesellschaft belassen und im 17. Jahrhundert nahmen diese
Handelskompanien die Form von Aktiengesellschaften an. Jeder Teilnehmer
 haftete mit seiner Einlage und über diese wurde eine Urkunde, die
Aktie, ausgegeben. Zur selben Zeit fand in Frankreich die Form der Aktiengesellschaft
 auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung, indem das
Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt wurde, es entstand die Kommanditgesellschaft
 auf Aktien.
Die Entwicklung der Handelsgesellschaften war sohin in den
verschiedenen Staaten des europäischen Kontinents eine ziemlich
einheitliche, und daher stimmen auch in der gegenwärtig geltenden
Handelsgesetzgebung dieser Staaten die rechtlichen Formen der
Handelsgesellschaften im Wesen überein. Es sind dies:
A. Die offene Handelsgesellschaft ist die Vereinigung von
zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes
unter einem gemeinschaftlichen Namen, wobei jeder nicht nur mit
seiner Einlage, sondern mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Die offene Handelsgesellschaft bietet Gelegenheit, einerseits
durch Vereinigung mehrerer Kapitalien eine größere Ausdehnung des
Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, anderseits aber auch die verschiedenen
 Kenntnisse und Fähigkeiten der Gesellschafter einem
Unternehmen zuzuwenden. Wie bei jedem Gesellschaftsverhältnis ist
unbedingtes gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter unerläßlich
zum Gedeihen des Unternehmens; sehr häufig ist daher das Gesellschaftsverhältnis
 gefestigt durch verwandtschaftliche Bande (z. B.
Brüder, die das Geschäft ihres Vaters gemeinschaftlich übernommen
haben). Immerhin ist von den Formen, in denen Handelsgesellschaften
 gebildet werden können, die offene Handelsgesellschaft die
am häufigsten vorkommende,
 .B. Die Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn einer
oder mehrere mit ihrem ganzen Vermögen, dagegen einer oder
mehrere nur mit ihrer Einlage haften; die ersteren heißen Komplementäre,
 die letzteren Kommanditisten.
Die Kommanditgesellschaft ist eine häufige Gesellschaftsform;
sie bietet kapitalbesitzenden Elementen die Möglichkeit, sich an
einem Unternehmen, zu dessen leitenden Personen (Komplementären)
 sie infolge Bekanntschaft oder häufig Verwandtschaft das
nötige Vertrauen besitzen, mit Kapitalseinlagen zu beteiligen, ohne
diesem Unternehmen auch ihre Zeit und Arbeit widmen zu müssen;
        <pb n="165" />
        158 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
am Schlusse des Geschäftsjahres werden den Kommanditisten ihre
vertragsmäßigen Anteile am Gewinn oder die ausbedungenen Zinsen
ausbezahlt. Die leitende Arbeit und das größere Risiko der Komplementäre
 werden bei der Gewinnverteilung häufig in der Weise
berücksichtigt, daß ihnen bestimmte Gehalte zugesprochen werden
und der verbleibende Gewinn unter alle Gesellschafter nach Köpfen
verteilt wird.
€. Die Aktiengesellschaft ist die Vereinigung von Personen
zum Betrieb eines Handelsunternehmens unter einem gemeinsamen
Namen, wobei jeder nur mit seiner Einlage haftet. Über jede Einlage
 wird ein Anteilschein, die Aktie, ausgestellt; ihr Besitzer heißt
Aktionär, der auf eine Aktie entfallende Gewinnanteil wird Dividende
genannt. Die Aktien können auf den Namen des Aktionärs lauten,
es kann aber auch die namentliche Anführung des Besitzers in der
Aktie weggelassen werden, sie lauten dann auf Inhaber. In beiden
Fällen sind die Aktien an andere übertragbar, jedoch muß die Übertragung
 der auf Namen lautenden Aktien in dem von der Gesellschaft
geführten Aktienbuche vorgemerkt werden.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in der Weise, daß
mehrere Personen, die Gründer, entweder sich selbst bereit erklären,
 den nötigen Aktienbetrag einzuzahlen (sogenannte Simultangründung),
 sie zeichnen oder subskribieren, oder auch andere Personen
 durch eine Subskriptionseinladung hiezu auffordern; jeder,
der auf die Subskriptionsliste seine Unterschrift gesetzt. hat, ist verpflichtet,
 den gezeichneten Betrag gegen Aushändigung der betreffenden
 Aktien einzuzahlen. Es kann auch vorkommen, daß mehr gezeichnet
 wurde als überhaupt zur Subskription gelangt (Überzeichnung);
 dann werden die von den einzelnen gezeichneten Beträge entsprechend
 reduziert (Repartition). Manchmal wird auch nur ein Teil
‚des gezeichneten Betrages eingefordert; über diesen wird dann der
sogenannte Interimsschein ausgefolgt, während die eigentliche Aktie
gewöhnlich erst Bei voller Einzahlung ausgegeben wird. Sind nach
der Gründung noch Aktien unterzubringen, so spricht man von einer
Sukzessivgründung, Nicht selten werden die Anteile nicht in barem
eingezahlt, sondern in Sachwerten (Sacheinlagen, Illationsgegenstände
oder Apports) eingebracht; so insbesondere bei der Umwandlung bestehender
 Unternehmungen in Aktiengesellschaften (Sachgründungen).
Die Vertretung der Aktiengesellschaft nach außen wird besorgt
durch den Vorstand, auch Verwaltungsrat, Generalrat oder Direktionsrat
 genannt!), der aus Aktionären oder anderen Personen mit
1) Zuweilen besteht neben dem Vorstand noch ein Verwaltungs- oder
Direktionsrat, der nicht zeichnungs- oder handlungsberechtigt ist, aber weitergehende
 Beschlüsse des Vorstandes zu genehmigen hat. — Weist der Vor-
        <pb n="166" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 159
oder ohne Entlohnung besteht. Die Geschäfte werden entweder von
Vorstandsmitgliedern oder von bevollmächtigten Beamten, den Direktoren,
 geführt, die dann in der Regel vor wichtigen Geschäften die
Genehmigung des Vorstandes einzuholen haben.
ı Die Aktiengesellschaft bietet insbesondere den Gesellschaftern
mannigfache Vorteile, die die übrigen Gesellschaftsformen nicht aufweisen:
 Der Aktionär haftet nur mit seiner Einlage und kann sich
jederzeit ohne jede Umständlichkeit von dieser Haftung befreien,
indem er seine Aktie an andere überträgt, verkauft; die Aktien
lauten zumeist auf kleinere Beträge als die Einlagen bei den übrigen
Handelsgesellschaften, Auch ist die Aktiengesellschaft nicht wie jede
andere Gesellschaftsform von der Lebensdauer und Leistungsfähigkeit
 einiger weniger (der Komplementäre) abhängig; die Leitung
ebenso wie die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft können wechseln,
 ohne daß hiedurch das Unternehmen beeinträchtigt wird. Aus
diesen Gründen werden sich stets Leute eher bereit finden, an einer
Aktiengesellschaft teilzunehmen als an einer anderen Handelsgesellschaft;
 dadurch, wie auch durch die große Anzahl der Gesellschafter
ist es möglich, große Kapitalien leicht zusammenzubringen. Unternehmungen
 mit großem Kapital, wie Eisenbahnen, Banken, Versicherungsanstalten,
 industrielle Etablissements, sind daher heutzutage
 zumeist Aktiengesellschaften. — Anderseits ist es den Aktionären
 nur einmal im Jahre, in der Generalversammlung, ermöglicht,
 ihre Rechte als Gesellschafter geltend zu machen und einen
geringen Einblick in die Geschäftsführung zu erhalten; sie sind daher
genötigt, dem Vorstande, der während des ganzen Jahres das Unternehmen
 leitet, ein großes Vertrauen einzuräumen, das sehr leicht
mißbraucht werden kann. Schon bei der Gründung einer Aktiengesellschaft
 können die Gründer durch in Aussicht gestellte hohe Erträgnisse
 unwissende Aktionäre für ein gewagtes oder‘ verlustreiches
Unternehmen heranzuziehen. Die leichte und bequeme Art, Aktionär
zu werden, verleitet eben viele, Gesellschafter eines Aktienunternehmens
 zu werden, ohne sich über die Vermögensverhältnisse, die
Ertragsfähigkeit und die Leiter dieses Unternehmens auch nur im
entferntesten so zu informieren, wie sie es bei dem Eintritt als
Komplementäre oder Kommanditisten in eine andere Handelsgesellschaft
 sicherlich getan hätten.
‚ .D. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht in der
Verbindung einer offenen Handelsgesellschaft mit einer Aktiengesellschaft;
 während nämlich einer oder mehrere mit ihrem ganzen Vermögen
 haften, ist das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt.
Stand eine größere Zahl von Mitgliedern auf, so werden einige wenige
als sogenanntes Exekutivkomitee zur Führung der laufenden Geschäfte bevollmMächtigt.
        <pb n="167" />
        160 DIE TECHNIK DES’ WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die am 'seltensten vorkommende
 Gesellschaftsform.
Zu den bisher erwähnten Gesellschaftsformen ist im Deutschen
Reich sowohl wie in Österreich die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung getreten.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Deutschen
Reich G. m. b. H., seit. 1892, in Österreich‘ Gesellschaft m. b. H.,
seit 1906) vereinigt gleichfalls Teilnehmer, die nur mit ihrer Stammeinlage
 haften, doch kann im Gesellschaftsvertrage bestimmt werden;
daß Nachschüsse beschlossen und. eingefordert werden. Die Höhe der
Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein,
muß aber mindestens 50 RM. bzw. S?) betragen. Die Geschäftsanteile
 sind übertragbar und. vererblich, doch bedarf es zur Übertragung
 eines Notariatsaktes. Die Geschäftsführung und: die Vertretung
 nach außen werden besorgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer
 (den Vorstand), welche Gesellschafter oder andere
Personen sein können. Die Gesellschafter üben ihre vertragsmäßigen
Rechte in der Generalversammlung aus, doch kann an deren Stelle
die schriftliche Abstimmung treten. In Österreich muß überdies auf
Verlangen einer qualifizierten Minderheit die Bilanz durch handelsgerichtlich
 bestellte Revisoren geprüft werden. Im übrigen kommen
die für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen zur sinngemäßen
 Anwendung,
Gegenüber der Aktiengesellschaft rechnet die Gesellschaft m. b. H.
mit einer geringeren Anzahl von Gesellschaften, die‘ aber zur Gesellschaft
 engere und infolge der umständlicheren Übertragung der
Anteile auch dauerhaftere Beziehungen haben. Durch die schriftliche
Abstimmung, die Rechte einer Minderheit (in Österreich) auf Prüfung
der Bilanz, welche jedem Gesellschafter zugesendet werden muß,
und andere Vorschriften ist den Gesellschaftern ein größerer Einfluß
auf die Geschäftsführung gesichert und ermöglicht als bei der Aktiengesellschaft.

3. DIE RECHTLICHEN UNTERNEHMUNGSFORMEN DES
: AUSLANDES ;
In der Schweiz besteht kein besonderes Handelsgesetzbuch;
das Handelsrecht ist im allgemeinen Verkehrsrecht enthalten und
im wesentlichen dem deutschen Handelsrecht nachgebildet, Als
Kaufmann gilt jeder, der in das Handelsregister eingetragen ist. Man
unterscheidet die kollektive (offene) Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft
 und die Aktien- (oder anonyme) Gesellschaft.
2?) Deutsche Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923
bzw. österreichisches Goldbilanzengesetz vom 4. Juni 1925.
        <pb n="168" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 161
Diese kann nur durch Aktionäre verwaltet werden; wenn Nichtaktionäre
 in den Vorstand gewählt werden, so müssen sie Aktien erwerben.
 Der Vorstand kann auf höchstens 6 Jahre gewählt werden,
ist aber wieder wählbar®).
Frankreich. Das erste Handelsgesetzbuch, nach seinem hauptsächlichsten
 Bearbeiter auch Gesetzbuch Savary genannt, stammt
aus dem Jahre 1673. Im Jahre 1807 erschien der Code de Commerce,
der seither, allerdings mit einer Reihe von Änderungen, in Geltung
steht.
‚ Die Handelsgerichtsbarkeit wird in allen größeren Städten von
tribunaux de commerce ausgeübt, deren Mitglieder von den Kaufleuten
 gewählt werden.
Kaufleute sind. diejenigen, die Handelsgeschäfte betreiben und
daraus ihren gewöhnlichen Erwerb machen. Sie sind zur Führung
von Büchern verpflichtet, die täglich die Forderungen und Schulden,
die Handelsgeschäfte, die Negoziationen, Akzepte oder Giri von
Effekten und überhaupt alles ersehen lassen, was unter irgendeiner
Form empfangen und bezahlt wird; auch müssen monatlich die Geschäftsunkosten
 ausgewiesen werden. Alljährlich ist ein Inventar der
beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke und der Aktiva
und Passiva mit der Privatunterschrift anzufertigen und in ein besonders
 hiezu bestimmtes Buch zu kopieren,
Das Gesetz unterscheidet die offene Handelsgesellschaft : (la
societe en nom collectif), die Kommanditgesellschaft (la societe en
commandite), deren Kommanditkapital auch in Aktien zerlegt werden
kann, und die Aktiengesellschaft (la societe anonyme).
Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften zu
gleichen Summen und Teilen. für die Schulden der: Gesellschaft,
selbst wenn ihre Einlage geringer sein sollte. Die Verabredung, daß
eine Verbindlichkeit für‘ Rechnung der Gesellschaft eingegangen
wurde, bindet die übrigen Gesellschafter nur, wenn diese: ihre Vollmacht
 gegeben haben, oder wenn die Sache der Gesellschaft zugute
gekommen ist.
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft bedarf es der Genehmigung
 der Regierung nicht; es sind mindestens 7 Gesellschafter erforderlich.
 Die Geschäfte werden von einem oder mehreren mandataires
 geführt, die aus der Zahl der Gesellschafter gewählt werden,
besoldet oder unbesoldet sind. Die mandataires können aus ihrer
Mitte einen Direktor wählen oder einen fremden mandataire bestimmen,
 für den sie aber gegenüber der Gesellschaft haften. — Die
Amtsdauer der in der Generalversammlung gewählten administrateurs
(Verwaltungsräte) darf 6 Jahre nicht überschreiten, doch sind sie
‚3) Eine neue Regelung des’ schweizerischen Aktienrechtes ist im Zuge.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

i1
        <pb n="169" />
        162 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
wieder wählbar. Die administrateurs müssen eine satzungsmäßig
bestimmte Anzahl von Aktien besitzen, die in der Gesellschaftskasse
mit einem Außerkursstempel hinterlegt werden und für alle Handlungen
 der Geschäftsführung des administrateur haften. Für wichtige
Beschlüsse der Generalversammlung ist eine qualifizierte Präsenz
oder Mehrheit vorgeschrieben. Die Generalversammlung wählt auch
einen oder mehrere commissaires, die nicht Gesellschafter zu sein
brauchen und die in der nächsten Generalversammlung über die
Lage der Gesellschaft, die Bilanz und die Rechnungen Bericht zu
erstatten haben. Jede Aktiengesellschaft ist gehalten, halbjährlich
eine zusammenfassende Übersicht der Aktiva und Passiva zu geben.
Vom Reingewinn ist jährlich mindestens !/,, für den Reservefonds
vorwegzunehmen, bis dieser 1/,9 des Aktienkapitals erreicht hat.
Die Satzungen jeder Gesellschaft können bestimmen, daß das
Gesellschaftskapital durch Einzahlungen oder Zulassung neuer Gesellschafter
 erhöht oder durch gänzliche oder teilweise Rücknahme
der Einzahlungen vermindert werden kann (la societ&amp;amp; ä capital
variable). Das ursprüngliche Kapital einer solchen Gesellschaft, ebenso
 wie die jährliche Vermehrung darf 200.000 Fes. nicht übersteigen,
der verbleibende Betrag nicht geringer sein als 1/,„ des Kapitals.
Die Aktien müssen voll eingezahlt sein und auf Namen lauten, ihre
Übertragung muß in den Büchern der Gesellschaft vermerkt werden,
auch hat die Generalversammlung das Recht des Einspruches gegen
die Übertragung.
Die mit Gesetz vom 7, März 1925 eingeführte soci&amp;amp;t6 &amp;amp; responsabilite
 limitee schließt sich im wesentlichen der deutschen Gesellschaft
 m. b, H. an. Ihr Stammkapital muß mindestens 25.000 Fes,,
ein Anteil mindestens 100 Fes. oder ein Vielfaches betragen, Erst
nach Volleinzahlung aller Anteile gilt die Gesellschaft als konstituiert.
Zur Übertragung der Anteile ist die Zustimmung von %/, der das
Stammkapital darstellenden Gesellschafter erforderlich. Die deutschen
Bestimmungen über die Minderheitsrechte und die Zulässigkeit einer
Nachschußpflicht sind nicht übernommen worden.
Die Bestimmungen des belgischen Code de commerce schließen
sich im wesentlichen jenen des französischen an, doch kennen sie
nicht die societe ä capital variable, Auch in Polen gilt der französische
 Code de commerce vom Jahre 1807.
Der. französische Code de commerce bildet ferner. die Grundlage
des Handelsrechtes in Griechenland (1835), Serbien (1860), Rumänien
 (1863 und 1887), Türkei (1860), Ägypten (1874); er wurde ferner
verwendet bei der Schaffung der Handelsgesetze in Holland (1838),
Spanien (1885), Portugal (1888) und in den mittel- und südamerikanischen
 Staaten, ‘wie Mexiko, Brasilien, Argentinien, Chile u, a.
        <pb n="170" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 163.
Das italienische Handelsgesetzbuch*) ist im Wesen eine Nachahmung
 des deutschen und französischen Hendelsfahies: es bezeichnet
 als Kaufleute diejenigen, die gewerbemäßig Handelsgeschäfte‘
betreiben, und die Handelsgesellschaften. Die Verpflichtung zur Buchführung
 ist wie in Frankreich geregelt. — Die Handelsgesellschaften
scheiden sich in die societä in nome collettivo (offene Handelsgesellschaft),
 bei der die gesellschaftlichen Verpflichtungen durch die-ünbegrenzte
 und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter gewährleistet
 werden, die societ@ in accomandita, bei der das Kapital
der Kommanditisten auch in Aktien zerlegt sein kann, und die societä
anönima (Aktiengesellschaft).
Aktiengesellschaften und. Kommanditgesellschaften auf Aktien
werden durch öffentliche Urkunden - errichtet; Errichtungsurkunde
und Statut werden. beim Zivilgerichte hinterlegt, das auch die Eintragung
 in das Gesellschaftsregister verfügt. Die Gründer haften als
Gesamtschuldner und unbeschränkt für die Verpflichtungen, die sie
zum Zwecke der Gründung eingehen.
Die Aktiengesellschaft wird von einem oder mehreren mandatarii
 verwaltet, die auf Zeit ernannt, absetzbar und Gesellschafter
oder Nichtgesellschafter sind. Sie dürfen nur die in der Errichtungsurkunde
 ausdrücklich erwähnten Geschäfte abschließen und haften
persönlich im Falle der Überschreitung ihrer Befugnisse, weiters
für die Richtigkeit der von den Aktionären geleisteten Einzahlungen
und das wirkliche Vorhandensein der gezahlten Dividenden sowie
für die regelrechte Buchführung und die genaue Ausführung. der Beschlüsse
 der Generalversammlung. Zu diesem Behufe müssen sie
mindestens den fünfzigsten Teil des Gesellschaftskapitals in Aktien
hinterlegen (dieser Teil kann in der Errichtungsurkunde auf höchstens.
 50.000 £ begrenzt werden). In der Generalversammlung sind
3 oder 5 Aufsichtsräte und 2 Vertreter für die Überwachung der
Gesellschaftsunternehmungen und die Prüfung der Bilanz zu bestellen.

Großbritannien®). Der Begriff des Kaufmannes ist dem englischen
 Recht fremd. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
gelten für die Handeltreibenden wie für alle übrigen Gewerbetreibenden.
 Daher fehlt eine besondere Handelsgesetzgebung ebenso wie
eine besondere Handelsgerichtsbarkeit, Streitigkeiten aus Handelssachen
 werden lediglich einer besonderen Gerichtsabteilung zugewiesen:
 Ebensowenig bestehen Vorschriften über die Führung von
Handelsbüchern, die Aufbewahrung von Handelsbriefen und die Wert-4)
 Ein neuer Entwurf steht in Beratung.
. 5) Eine einheitliche Gesetzgebung besteht nicht. Englisches Recht ist
verschieden vom schottischen und irischen Recht; doch hat in den letzten
Jahrzehnten vielfach eine Angleichung stattgefunden.

11*
        <pb n="171" />
        164 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bestimmung bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz; doch
hat die Unterlassung der Buchführung privatrechtliche Nachteile im
Konkursverfahren zur Folge. Anderseits sind öffentliche‘ Korporationen,
 insbesondere Bank- ‚und Versicherungsinstitute, zur Buchführung
 durch Sondergesetze verpflichtet (s. unten).
Das Recht am eigenen Namen kennt das englische Recht nicht.
Daher besteht vollkommene Firmenfreiheit. Es bleibt dem freien Er-Messen
 des Kaufmannes überlassen, ob er überhaupt eine Firma annimmt
 und ob er eine Personen- oder Sachfirma, eine Einzel- oder
Gesellschaftsfirma wählt. Selbst die Wahl eines fremden Namens ist
nicht verboten, wenn hiedurch Verwechslungen mit bestehenden
Firmen nicht hervorgerufen werden können. Die Firma kann jederzeit
 geändert werden. Für Kompanien bestehen besondere Vor-Schriften;
 Companies limited by shares und by guarantee (s. unten)
müssen ihrem Namen den Zusatz limited voll ausgeschrieben hinzufügen.
 In der Wahl des Namens haben sie volle Freiheit, doch
bedarf es zur Führung eines Zusatzes, der eine Begünstigung des
Staates oder des königlichen Hauses vermuten läßt, der Genehmigung
 des zuständigen Ministers.
Eine besondere Einrichtung des englischen Rechtes ist der
Goodwill; darunter versteht man jeden aus den Beziehungen und
dem Ruf des Unternehmens sich ergebenden Vorteil (z. B. die günstige
 Örtliche Lage des Geschäftes, besondere Sachkenntnisse und
Eigenschaften des Eigentümers, guter Ruf der Firma u. a.). Der
Goodwill gilt als ein Vermögensobjekt, kann daher in die Bilanz eingestellt
 und veräußert werden.
Partnerships und Companies. Für die Handelsgesellschaften
bestehen dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für alle anderen
Vereinigungen von Personen zur Erreichung eines einheitlichen
Zweckes. Solche Vereinigungen sind entweder Partnerships, wenn
sie aus höchstens 20, im Bankgewerbe aus höchstens 10 Personen
bestehen, oder Companies, wenn. sie mehr Personen vereinigen.
Partnerships sind erst seit 1890 gesetzlich geregelt, während
sie früher nach dem Gewohnheitsrechte beurteilt wurden. Partnership
 ist das Rechtsverhältnis zwischen mehreren Personen, die in
der Absicht, Gewinn zu erzielen, gemeinsam ein Geschäft betreiben.
Wesentlich ist der gemeinschaftliche Betrieb eines Geschäftes in der
Absicht, einen gemeinsamen. Gewinn zu erzielen, unwesentlich ist
die Art des Geschäftes, daher können auch Partnerships zwischen
Handwerkern, Ärzten und anderen Berufsangehörigen gebildet werden.
Die rechtliche Behandlung der Partnerships ist nicht einheitlich;
während das schottische Recht die Partnership als juristische Person behandelt,
 erblickt das englische und irische Recht in der Partnership nur
eine Mehrheit von Personen, die gemeinsam Rechte erwerben und Verpflich-
        <pb n="172" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 165
tungen eingehen. Daher haften in England die Partner direkt als Gesamtschuldner,
 während in Schottland in erster Linie die Firma haftet. In letzter
Zeit hat allerdings durch Anerkennung der Prozeßfähigkeit der Firma und
ähnliche Entscheidungen eine größere Angleichung an die schottischen Zustände
 stattgefunden.
Die Vertretungsbefugnis der Partner beschränkt sich im allgemeinen
 auf den gewöhnlichen Geschäftsbereich der betreffenden
Partnership; daher wird diese im allgemeinen durch die Handlung
eines Partners gegenüber Dritten nur dann verpflichtet, wenn diese
Handlung zur Weiterführung des Geschäftes der Partnership erforderlich
 war. Geschäftsführung. und Gewinnverteilung werden durch den
Gesellschaftsvertrag geregelt; mangels einer Vereinbarung ist jeder
Partner zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet; Gewinn
und Verlust werden zwischen den Partnern gleichmäßig (ohne Berechnung
 von Einlagszinsen) verteilt.
Im Jahre 1908 wurde auch die Limited Partnership (Kommanditgesellschaft)
 eingeführt. Die Rechte und Pflichten der Kom-»
manditisten (limited partners) und der Komplementäre (general
partners) stimmen im wesentlichen mit jenen der sonstigen Kommanditgesellschaften
 überein. Die Errichtung der Limited Partnership
muß in das Kompanieregister (s. unten) eingetragen werden,
Im 17. Jahrhundert wurden Vereinigungen auf Grund einer königlichen
Verleihungsurkunde (Charter of incorporation) gebildet (Ostindische Kompanie,
 Bank of England). Da die Erlangung solcher Urkunden sehr schwierig
und zeitraubend war, wurden häufig Partnerships mit großer Mitgliederzahl
und frei übertragbaren Gesellschaftsanteilen gegründet, die an der Börse
lebhaft gehandelt wurden. Infolge der üblen Erfahrungen des Krisenjahres
1720 wurden alle. diese nicht privilegierten Aktiengesellschaften verboten
(Bubble-Gesetz). Die Aufhebung dieses Verbotes im Jahre 1825 bewirkte wieder
eine große Zahl von Schwindelgründungen und daher erschien im Jahre 1844
ein Gesetz, das nach dem Muster der schon im Jahre 1826 für Bank-Partnerships
 gegebenen Vorschriften allen Vereinigungen mit mehr als
30 Mitgliedern (sogenannten Joint Stock Companies) die Pflicht auferlegte,
gewisse Normativbestimmungen zu erfüllen und in ein öffentliches Register
sich eintragen zu lassen. Durch diese Eintragung erlangte die Vereinigung
Korporationsrechte, also die Rechte einer juristischen Person; trotzdem blieb
die Haftpflicht der einzelnen Mitglieder weiterbestehen.
In den Jahren 1862—1900 endlich erschienen die sogenannten
Kompaniegesetze, die sich durch große Freiheit auszeichnen. Die
nach diesen Gesetzen errichteten Vereinigungen erlangen durch Eintragung
 in das Kompanieregister und Aushändigung einer Bescheinigung
 hierüber Korporationsrechte. Eine solche Eintragung zu erlangen,
 sind mindestens 7 Personen berechtigt, die sich zur Erreichung
 eines beliebigen, gesetzlich erlaubten Zweckes verbunden
haben. Vereinigungen von mehr als 10 Personen, die ein Bankgewerbe,
 und von mehr als 20 Personen, die ein sonstiges, auf
Gewinn gerichtetes Geschäft betreiben, müssen sich als Kompanie
        <pb n="173" />
        166 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
registrieren lassen. Eine direkte Haftung der einzelnen Mitglieder
gegenüber Gläubigern der Kompanie ist ausgeschlossen, die Mitglieder
 sind vielmehr nur gegenüber der Kompanie zu Beiträgen
verpflichtet. Nach dem Umfang dieser Deckungspflicht unterscheidet
man Kompanien mit unbeschränkter Haftung und solche mit beschränkter
 Haftung. Diese können wieder sein:
a) Companies limited by shares; ihr Grundkapital ist in Aktien
zerlegt, die Haftung auf die volle Einzahlung des Nennbetrages und,
wenn der Emissionskurs höher ist, auf diesen Betrag beschränkt.
b) Companies limited by guarantee ; ihre Mitglieder sind zur Einzahlung
 des Anteiles, der auch auf Aktien lauten kann, und zur
Zahlung desjenigen Betrages verpflichtet, den sie für den Fall der
Liquidation beizusteuern versprochen haben.
Die weitaus größte Bedeutung haben die Companies limited by
‚Shares. Der Nominalbetrag einer Aktie (share) unterliegt keiner Beschränkung;
 viele Aktien lauten auf 1 £ und auch Aktien von 2 s
bilden keine Seltenheit. Das Wort share bedeutet keine Urkunde,
sondern nur das Anteilsrecht einer Person an der Kompanie; die
Scheine selbst müssen nicht ausgegeben werden, doch haben die
Mitglieder gewöhnlich das Recht, gegen Zahlung eines geringfügigen
Betrages die Ausstellung eines Aktienscheines (share certificate)
zu verlangen (s. S. 81). Solche 'Aktienscheine lauten in der Regel
auf Namen und über sämtliche einem Mitgliede gehörigen Aktien.
Die Dividenden werden dann an die im Mitgliederregister eingetragenen
 Mitglieder mittels Schecks zugesendet, denn die Eintragung in
das Mitgliedsregister bildet die Voraussetzung für die Erwerbung der
Mitgliedschaft. — Seit 1867 können auch Inhaberaktien (share
warrants to bearer) ausgestellt werden, die natürlich mit Dividendenscheinen
 und vouchers for fresh coupons ausgestattet sein müssen.
(Über die Arten der Aktien und über Stocks s. unter Effekten S. 82.)
Zur Gründung einer Kompanie ist erforderlich der Zusammentritt von
mindestens sieben Personen, die Einreichung bestimmter Urkunden bei dem
bezüglichen Registeramt, die hierauf erfolgte Eintragung in das Kompanieregister
 und die hierüber ausgefolgte Eintragungsbescheinigung.
Die Rechtsfähigkeit einer Kompanie ist beschränkt auf die in
der Gründungsurkunde genannten Zwecke. Jede Handlung der Kom
panie, die außerhalb der durch die Gründungsurkunde gegebenen
Befugnisse liegt, ist daher nichtig.
Die Kompanie wird nach außen durch die Direktoren vertreten,
die im ihrem Verhältnis zu Dritten als agents (s. unten) der Kompanie
anzusehen sind. Die Art ihrer Bestellung wird in den Satzungen
bestimmt; in der Regel wählt sie die Generalversammlung der
Aktionäre, die mindestens einmal im Jahre abgehalten werden muß.
        <pb n="174" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 167
Zur Prüfung der Bücher können über Verlangen einer bestimmten
 Anzahl von Aktionären Inspektoren vom Handelsamte fallweise
bestellt werden. Außerdem muß jede Kompanie ständige Revisoren
(auditors) in der Generalversammlung ernennen, die jederzeit die
Bücher und Rechnungen der Kompagnie einsehen, von den Direktoren
 und Beamten alle Aufklärungen verlangen können und in der
Generalversammlung erklären, ob die Bilanz ordnungsmäßig gezogen
ist „und einen getreuen und genauen Überblick über den Stand der
Kompanieangelegenheiten, as shown by Ihe books, gibt‘. Die‘ auditors
haften der Kompanie für jeden dürch Verletzung der ihnen obliegenden
 Pflichten entstandenen Schaden.
Alle Hilfspersonen des Kaufmannes bezeichnet das englische
Recht als Agents. Zu diesen gehören daher nicht nur die Agenten
in unserem Sinne, sondern auch Handlungsbevollmächtigte, Handlungsreisende,
 Kommissionäre, Spediteure, Makler und Schiffer. Für
den Umfang der Vertretungsbefugnis des agent ist seine Vollmacht
maßgebend. Danach unterscheidet man general agents, die zum
Betrieb eines bestimmten Gewerbes oder auch nur zur Vornahme
einer bestimmten Art von Geschäften beauftragt sind, und special
agents, deren Vertretungsbefugnis sich auf ein bestimmtes Geschäft
beschränkt. Die. general agents sind zur Vornahme sämtlicher
Rechtshandlungen berechtigt, die die Führung des bezüglichen Gewerbes
 oder derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt oder
die sie im allgemeinen in ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres
Berufes oder Gewerbes vorzunehmen befugt sind; daher sind sie
auch zur Aufnahme von Darlehen und zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
 nur insoweit berechtigt, als der Betrieb des Geschäftes
 eine solche Tätigkeit mit sich bringt.
Zuiden agents zählt auch der Faktor, dessen rechtliche Stellung
eine besondere Regelung erfahren hat. Der Faktor ist ein selbständiger
 agent, dem fremde Güter zum Verkauf oder zur Verfügung
innerhalb seines ordentlichen Geschäftsbetriebes anvertraut sind,
Er kommt unserem Verkaufskommissär ziemlich nahe, kann daher
die ihm anvertrauten Waren im eigenen Namen verkaufen, den
Kaufpreis hiefür einziehen, einen angemessenen Kredit bewilligen
und für die Beschaffenheit der Waren Garantie leisten.
Die Handlungsgehilfen (Clerks) sind nach englischem Recht
nur jeine Art der servants, das sind Personen, die sich einem anderen
verpflichten, ihm während einer bestimmten Zeit Dienste zu leisten
und‘ zu diesem Zwecke seinen Anforderungen‘ Folge zu leisten.
Nur für bestimmte Fälle bestehen für Handlungsgehilfen besondere
Usancen; so sind die Kündigungsfristen in den verschiedenen Handelszweigen
 verschieden, doch kann im allgemeinen eine dreimonatige
Kündigungsfrist verlangt werden. Verträge mit längerer Dauer als
        <pb n="175" />
        168 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
ein Jahr sind schriftlich abzufassen. Auch ein von einem Minderjährigen
 (unter 21 Jahren) geschlossener Vertrag bindet, wenn dieser
für ihn vorteilhaft ist. Die Pflichten der Handlungsgehilfen bestehen
vor allem in der Dienstpflicht nach dem Anstellungsvertrag; hierunter
ist nicht nur zu verstehen, daß der Handlungsgehilfe die größtmögliche
 Sorgfalt anzuwenden hat, sondern daß er auch die Sachkunde
und die Fähigkeiten besitzen muß, die zur Ausführung der von ihm
übernommenen Dienstleistungen erforderlich sind. Er ist weiters
zum Gehorsam verpflichtet, darf sich nicht durch seinen äußeren
Lebenswandel mit seiner Stellung in Widerspruch setzen und nichts
tun, wodurch der Geschäftsbetrieb seines Prinzipals geschädigt wird.
In den Vereinigten Staaten von Amerika entsprechen
die handelsrechtlichen Bestimmungen im großen und ganzen dem
englischen Recht. Doch ist die Gesetzgebung in den einzelnen
Staaten nicht einheitlich und weist insbesondere größere Verschiedenheiten
 auf in den Bestimmungen über die limited partnership®) und
die Handelskorporationen (Aktiengesellschaften). Bei diesen ist im
Vergleich zum englischen Recht die Gründung einfacher, die Verantwortlichkeit
 der Gründer und Direktoren geringer und die staatliche
 Kontrolle beschränkter.
Die Gründung von Aktiengesellschaften erfolgt in der Form
einer Charte, die von den einzelnen Staaten auf Grund der jeweils
geltenden Inkorporationsgesetze erteilt wird. Da die Aktiengesellschaften
 nicht dort inkorporiert werden müssen, wo sie ihren Sitz
haben, können sich die Gründer denjenigen Staat auswählen, der
die Charte unter günstigen Bedingungen verleiht. Diese Bedingungen
weisen namentlich große Verschiedenheiten auf hinsichtlich der
Haftung der Aktionäre, in den Geldstrafen bei Nichterfüllung der
Öbliegenheiten der Korporation und ihrer Direktoren, in den Erleichterungen
 der Geschäftsführung und in dem Umfang der Öffentlichkeit
in Korporationsangelegenheiten, die im Interesse der Aktionäre, der
Gläubiger, des Publikums und des Staates verlangt wird. Der Inhalt
der Charte ist in der Regel für den Umfang der Geschäfte maßgebend.
Die Aktien lauten auf Namen und werden durch eine schriftliche
 Erklärung. auf der Rückseite des Aktienscheines übertragen;
diese Übertragung muß in den Büchern der Kompanie eingetragen.
werden.
Verträge und Vereinigungen in der Form von Trusts oder zur
Beschränkung des Handels oder Verkehrs, sind bei Geld-, bzw.
Arreststrafe verboten. Personen, die hiedurch geschädigt worden
sind, gebührt der dreifache Schadenersatz. Das im Durchgangsver-6)
 Die registered partnerships sind den englischen joint stock companies
gleichzuachten.
        <pb n="176" />
        V. DIE SUBJEKTE DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 169
kehr beschlagnahmte Eigentum ‚solcher Vereinigungen verfällt dem
Staate (Antitrustgesetze).
Dänemark, Norwegen und Schweden. Zwischen den drei
skandinavischen Ländern besteht eine weitgehende Rechtsgemeinschaft,
 die besonders im Handels-, Wechsel- und Seerecht zum Ausdrucke
 kommt. Die Kaufmannseigenschaft wird von der Pflicht,
Handelsbücher zu führen, abgeleitet. Zur Führung ordentlicher
Handelsbücher ist wieder jeder verpflichtet, der berufs- oder erwerbsmäßig
 im großen oder im kleinen Handel treibt oder zum
Zwecke des Verkaufes Waren herstellt oder bearbeitet. Die Ausübung
 des Handelsgewerbes ist vielfach Beschränkungen unterworfen;
so wird die Berechtigung hiezu in der Regel nur Angehörigen des
eigenen Staates verliehen, in Schweden z. B. kann ein Ausländer
nur mit Genehmigung, des Königs den Handel, ‚eine Fabrik oder ein
Handwerk betreiben und muß eine immer zu erneuernde Bürgschaft
oder andere Sicherheit für die an Staat und Gemeinde in drei Jahren
zu leistenden Abgaben stellen. Gewisse Handelszweige sind frei,
zum Betriebe anderer (gebundener Handel) ist die Lösung eines Gewerbescheines
 (der sogenannten. „Bürgschaft‘“) erforderlich.
Man unterscheidet die offene, auch responsable oder verantwortliche
 Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die sich als
solche in der Firma bezeichnen muß, und die Aktiengesellschaft
(schwedisch Aktiebolag, dänisch und norwegisch Aktieselskabet), die
vom Vorstand oder der Direktion geleitet wird; die Aufsicht besorgen
der ‘Aufsichts- oder Verwaltungsrat, auch Repräsentantenschaft genannt.
 In Schweden darf die Aktiengesellschaft keinen Prokuristen
bestellen; eine gewisse Minderheit kann dort die Entlastung des
Vorstandes um zwei Monate hinausschieben; Revisoren dürfen auf
längstens zwei Jahre gewählt werden und haften der Gesellschaft
für grobe Fahrlässigkeit und wissentlich unrichtige Angaben; 10%
des Reingewinnes sind dem Reservefonds zuzuführen, bis dieser
1/,9 des eingezahlten Kapitals beträgt.
Außer diesen Gesellschaften besteht noch in Schweden die einfache
 Gesellschaft, in Norwegen die Gesellschaft mit geteilter oder
persönlicher Haftung, die fast nur bei Reedereien üblich sind. Sie
stellen keine juristischen Personen dar, die Gesellschafter haften
nicht solidarisch, sondern nur pro rata der Einlage, in Schweden
zu gleichen Teilen aus jenen Verträgen, an denen sie teilgenommen
haben.
Literatur: Blaschke-Pitreich, Erläuterung des Handelsgesetzbuches.
 Wien 1896. Borchardt u. a., Die Handelsgesetze des Erdballs.
Berlin. Gierke, Grundzüge des Handelsrechtes, in Holtzendorff, Enzyklopädie
der Rechtswissenschaft. 6. Aufl. Leipzig u. Berlin 1904. Oser, Das Obligationenrecht.
 Zürich 1915. Palyi, Das Problem der Unternehmungsform,
        <pb n="177" />
        170 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
im Grundriß der Betriebswirtschaftslehre, Bd. II. Leipzig 1926. Staub-Pisko,
Kommentar zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch. Ausgabe für
Österreich. 2. Aufl. Wien 1908. Staub-Köringer-Stranz-Pinner, Kom.
mentar zum Handelsgesetzbuch. 9. Aufl. 1912.
VI. DAS WARENGESCHÄAFT
1. WARENHANDEL UND WARENPRODUKTION
Das Warengeschäft umfaßt den Umsatz der eigentlichen oder
wirklichen Waren. Dazu gehört nicht nur der Warenhandel, das ist
der Warenumsatz ohne Verarbeitung, sondern der gesamte wirtschaftliche
 Verkehr in Waren, also auch die gewerbliche und industrielle
 Warenproduktion. Denn diese sowohl wie jener hat die
Erzielung eines Gewinnes zum Zwecke, der Warenhandel durch
Wiederverkauf der im wesentlichen unveränderten, die Produktion
durch Verkauf der verarbeiteten oder bearbeiteten Ware.
Der Warenhändler verwirklicht diese Absicht durch besten Einkauf
 und vorteilhaftesten Verkauf; beim Produzenten tritt hiezu
noch die technisch und wirtschaftlich beste Durchführung der Produktion.
 Die Tätigkeit des Warenhändlers ist nur kommerzieller
Natur, die des Produzenten kommerziell und technisch. Die kommerzielle
 Arbeit des Produzenten ist nicht weniger wichtig für den
Erfolg des Unternehmens als die technische; denn ein schlechter
Einkauf der Rohstoffe oder ein verlustreicher Verkauf des Produktes
kann alle Vorteile der technischen Produktion zunichte machen.
Die Schwierigkeit, dieser doppelten Aufgabe, die namentlich mit
der Größe des Unternehmens wächst, gerecht zu werden, veranlaßt
viele Produzenten, die Sorge für den Absatz dem Warenhändler zu
überlassen, um sich ganz dem Einkauf und der technischen Produktion
 widmen zu können. Der Händler nimmt dem Produzenten
die Ware in großen Partien ab und bezahlt sie, wenn er kapitalkräftig
 ist oder Bankkredit besitzt, in kurzen Zielen. Dadurch verringert
 der Produzent nicht nur sein Kreditrisiko, sondern auch die
Umsatzdauer*) seines Kapitals, das er um so rascher wieder in der
Produktion verwenden kann. Warenproduktion und Warenhandel
ergänzen sich daher in zweifacher Hinsicht: in der Arbeitsteilung
zwischen Produktion und Absatz und in der Umlaufdauer des Kapitals;
 der Warenhandel übernimmt die Kreditfrist und vielfach auch
die’ Lagerdauer, dem Produzenten bleibt die Produktionsdauer.
*) Siehe hierüber: Ottel, Lehrbuch der Handelskunde. 1. Teil. 10. Aufl.
Wien 1925.
        <pb n="178" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 171
2. DIE FORMEN DES GROSSHANDELS
Der Warengroßhandel, auch Kontorhandel genannt, verkauft in
großen Mengen an Händler oder Produzenten. Der große Kapitalsbedarf,
 der durch den Ein- und Verkauf in großen Mengen bedingt
ist, und die große Fachkenntnis, die der Großhandel erfordert,
haben eine weitgehende Spezialisierung des Großhandels zur Folge
gehabt, der sich gewöhnlich nur mit einem Geschäftszweige, zumeist
selbst nur mit einem Artikel befaßt; nur im Exportgeschäfte gibt
es Großhändler, die ihre Kunden „vom Hosenknopf bis zur Kanone“
 zu bedienen suchen.
; Berechtigung und Notwendigkeit des Großhandels ergeben sich
aus den Aufgaben, die er in der nationalen und besonders in der
Weltwirtschaft zu erfüllen hat. Seine Funktion ist, wie die des
Handels überhaupt, die Ausgleichung der Inkongruenzen, die sich
zwischen Produktion und Konsumtion in der verkehrswirtschaftlich
organisierten Wirtschaft ergeben. Für den Warengroßhandel sind
es Inkongruenzen in Bezug auf Ort und Zeit, die er auszugleichen
hat, während dem Kleinhandel mehr die Ausgleichung der Inkongruenzen
 in der Menge und in der Qualität überlassen bleibt. Dem
Großhandel obliegt so. die örtliche und zeitliche Bereitstellung der
Waren, während die Funktion des Kleinhandels distributiver Natur ist.
Die Ortsverschiedenheit zwischen Produktion und Konsumtion
bedingt einen Gütertransport, der aus wirtschaftlichen und technischen
 Gründen nur in großen Mengen vollzogen werden kann.
Der in der Ferne getätigte Einkauf setzt eine genaue Kenntnis der
Markt- und Geldverhältnisse des Bezugsortes voraus und hat schon
infolge der längeren Transportdauer eine längere Umschlagszeit des
Kapitals zur Folge; das Preisrisiko ist größer. Beispiele für diesen
Großhandel sind der Import von Rohprodukten, wie Getreide, Holz,
Häute, Wolle, Baumwolle, Kaffee, Gewürze und ähnliches.
Zu dieser Ortsverschiedenheit tritt die Zeitverschiedenheit
zwischen Produktion und Konsumtion als weitere Ursache für die
Entstehung des Großhandels in den meisten Produkten des Pflanzenreiches,
 die nur einmal während des Jahres geerntet werden. Das
Ernteprodukt wird vom Großhandel aufgekauft, gestapelt und
während des Jahres an den Produzenten und Händler abgesetzt.
Hier gilt es, längere Zeitläufe zu übersehen, das Preisrisiko, das
der Großhandel zu übernehmen hat, wächst. Der Terminhandel
nimmt es ihm ab. Überall dort, wo er in den Börseeinrichtungen
besteht, kann der Großhandel seine Preisbasis durch parallele Termintransaktionen
 sichern und spekulative Engagements weitgehend ausschalten.
 Neben dem effektiven Großhandel entsteht der reine
Spekulativhandel als Gegenspieler, der dem Effektivhandel das Preisrisiıko
 abnimmt.

UA
        <pb n="179" />
        172 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Neben diesen beiden Inkongruenzen zwischen Produktion und
Konsumtion bildet aber auch die Mengenverschiedenheit häufig die
Ursache für die Entstehung des Großhandels, sowohl auf der Seite
der Produktion wie auch auf der des Absatzes. Nicht immer stehen
dem Großhandel beim Einkaufe' große Mengen zur Verfügung.
Namentlich bei Bodenprodukten ist als Mittelglied der Aufkäufer
notwendig, "der als Agent oder als Eigenhändler das Produkt von
den Kleinerzeugern kauft, sammelt und es dem Großhandel überliefert
 (kollektivierender Handel), so in vielen landwirtschaftlichen
Produkten, in Holz, Hopfen, Wein, Altmaterial u.a. Die Mengenausgleichung
 ist auch Ursache für die Entstehung der Verlagsindustrie;
der Verleger sammelt die im Kleinen hergestellten Produkte ein und
führt sie dem Großhandel zu. Anderseits ist durch die Kartellierung
und Vertrustung in einzelnen Industriezweigen, die .Produktionsmenge
 so sehr ins Riesenhafte gestiegen, daß als Zwischenglied
der Großhändler eingeschoben werden mußte, der die Verteilung
an die vielen Detailhändler oder Produzenten besorgt. So im Eisenwarenhandel,
 bei Weißzucker, Kohle u. a. Die Stellung dieses Großhandels
 ist vielfach monopolistischer Art, er ist lediglich das ausführende
 Organ des Kartells, das diese Funktion nicht selten auch
einem Verkaufsbureau überträgt.
Schließlich kann auch die Artverschiedenheit der Ware als
Ursache für das Entstehen mancher Großhandelsunternehmungen
angeführt werden. Die immer weitergehende Spezialisierung in der
industriellen Produktion hat den Engroßsortimenter geschaffen, der
die in den vielen Spezialfabriken seines Warenzweiges erzeugten
Artikel stapelt und für den Detailhändler bereitstellt. So in den
verschiedenen Konfektionswaren, Installations- und Haushaltungsartikeln,
 im Drogenhandel und anderem.
Es ergibt sich aus dem bisher Gesagten von selbst, daß der
Großhandel, insbesondere jener, der sich mit dem Absatz industrieller
 Erzeugnisse befaßt, das Ausmaß und die Richtung dieser
industriellen Produktion nachhaltig beeinflußt. Die englischen Packinghouses
 sind Exporteure für Piece goods und belegen oft die gesamte
Produktion bestimmter Fabriken, an denen sie nicht selten auch
finanziell beteiligt sind. Die großen Exporthäuser Hamburgs und
anderer Hafenplätze errichten selbst Fabriken, in denen die von
ihnen exportierten Waren ganz oder zum Teile erzeugt werden. Die
Verleger 'hausindustrieller Erzeugnisse sind mit dem Fortschreiten
der Mechanisierung ganz oder teilweise zur fabriksmäßigen Produktion
 ihrer Artikel übergegangen, haben selbst Fabriken errichtet
und so die Wandlung vom Händler zum Industriellen vollzogen. So
in vielen Artikeln ‘der Leinen- und Spitzenindustrie, in Spielwaren
u. a. Anderseits hat auch der Händler in Rohstoffen Industrien ins
        <pb n="180" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 173
Leben gerufen, wie Reisschälereien, Holzsägen, Ölpressen, Kakaoschälereien
 usw., die unter dem Namen der Hafenindustrie bekannt
geworden sind.
Rechtlich ist der Großhandel entweder Eigenhandel oder Kommissionshandel
 (durch Kommissäre oder Agenten).
4A. Der Großhandel für eigene Rechnung.
Als Eigenhandel betrieben, braucht der Großhandel großes
Kapital und ist daher Großbetrieb. Denn er kauft nicht nur große
Mengen, sondern er muß auch oft, namentlich bei landwirtschaftlichen
 Produkten des In- und Auslandes, mit langer Lagerdauer und
auch mit längeren Kreditfristen rechnen, als ihm selbst beim Einkauf
 bewilligt werden. Namentlich diese Kreditspannung zwischen
Ein- und Verkauf erfordert häufig so großes Kapital, daß der Großkaufmann
 auch fremdes Kapital im Wege eines Bankkredits in Anspruch
 nehmen wird. Daher steht der Großkaufmann zumeist in Verbindung
 mit einer oder mit mehreren Banken und benutzt diese
laufenden Rechnungen auch für den Wertausgleich, insbesondere
mit dem Auslande, indem er die von dort einlangenden Zahlungsmittel
 (Devisen, Schecks) gutschreiben und seine Schulden im Auslande
 durch die Bank begleichen läßt.
Der Großkaufmann ist mehr wie der Kleinhändler von der jeweiligen
 Marktlage abhängig. Er muß die Marktlage seines Artikels
nicht nur im Inlande, sondern auch im Auslande überblicken und
ausnutzen und sich auch bei seinen Offerten vollkommen ihr anpassen.
 Das spekulative Moment tritt daher im Großhandel stark
in den Vordergrund, das Preisrisiko spielt eine wesentliche Rolle.
Zur vorteilhaften Ausnutzung der Marktlage ist notwendig, daß
der Großkaufmann über zahlreiche Bezugsquellen verfügt, daß er
Verbindungen. an allen Orten besitzt, die. für den Einkauf seines
Artikels. in Betracht kommen, und daß er auch zahlreiche Kundenbeziehungen
 unterhält, auf deren Pflege er stets große Sorgfalt verwenden
 muß. Für die Erhaltung und Erweiterung dieses Abnehmerkreises
 werden günstige Anstellungen viel wichtiger sein als Reklamemittel,
 die der Großkaufmann zumeist nur zur Einführung
neuer Artikel verwenden wird.
Auch der Fabrikshandel, das ist die Vertriebstätigkeit eines
Produktionsunternehmens, wird nach den vorstehenden Grundsätzen
betrieben. werden. Vielfach ist der Fabrikshandel auch Kleinhandel,
indem er neben großen Absätzen den Verkauf in kleinen Mengen an
den Konsumenten pflegt. Diesem Zwecke dienen Fabriksniederlagen,
Filialgeschäfte und der Verkauf durch Agenten und Detailreisende.
Dadurch werden allerdings Zwischengewinn und Provision erspart,
aber der Produzent hat die längeren Verkaufsziele zu tragen und er-
        <pb n="181" />
        174 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
leidet hiedurch Zinsverlust und alle Nachteile längerer Umsatzdauer.,
Daher überlassen große Fabriksunternehmungen die Vertriebstätigkeit
 dem Warenhändler, der den Verkauf entweder für eigene Rechnung
 oder als Kommissionär oder Agent für fremde Rechnung
besorgt.
B. Das Kommissionsgeschäft.
Das Kommissionsgeschäft wird sowohl für sich allein als auch
mit dem Eigenhandel oder dem Agenturgeschäfte (s. den nächsten
Abschnitt) in mehr oder weniger ausgedehntem Maßstabe betrieben.
Seinem Gegenstande nach. kann man es einteilen in das Warenund
 in das Bankkommissionsgeschäft; das erstere scheidet sich
wieder in den kommissionsweisen Wareneinkauf und den kommissionsweisen
 Warenverkauf,
A. Der kommissionsweise Wareneinkauf entwickelt sich
auf allen jenen Plätzen, die als Bezugsquellen gewisser Produkte
Bedeutung besitzen; er wird daher namentlich in Hafenorten als
den Stapelplätzen der. Welthandelsartikel, aber auch in den übrigen
Handels- und Verkehrszentren viele Kaufleute beschäftigen. Diese,
mit großen Platz- und Warenkenntnissen ausgerüstet, sind in der
Lage, für ihre Kommittenten, deren Wünsche und Bedürfnisse sie
genau kennen, die richtigen Waren zu den günstigen Bedingungen,
die ein großer Markt bietet, einzukaufen. So befindet sich an allen
großen Hafenplätzen Europas eine große Anzahl von Kommissionshäusern,
 die für die Fabrikanten und Händler im Innern des Landes
den kommissionsweisen Einkauf der aus den anderen Weltteilen
einlangenden Rohstoffe (Kaffee, Baumwolle, Reis, Gewürze usw.)
besorgen.
Die Einkaufsrechnung oder Faktura, die der Kommissionär nach erfolgter
Ausführung seinem Kommittenten erteilt, enthält nebst dem Einkaufsbetrag
der Ware die Spesen und Auslagen des Kommissionärs sowie seine Provision,
 die von dem um die Spesen vermehrten Warenbetrag berechnet wird.
Der Einfachheit halber geben europäische Kommissionäre zuweilen eine
Nettoprovision auf, in der dann sämtliche Spesen enthalten sind,
B. Der kommissionsweise Warenverkauf ist von Bedeutung
 in jenen Rohprodukten, die in den Auktionen der großen
Stapelplätze zum Verkauf gestellt werden. Bei den großen Auktionen
in London und anderen englischen Plätzen ist der selling broker,
der die Auktion veranstaltet, Verkaufskommissionär des Kigners
der Ware, der ihm hiefür die Brokerage vergütet. Der großen Bedeutung
 dieses Großhandels hat die englische Gesetzgebung durch
Schaffung einer besonderen Regelung der Rechte und Pflichten des
Faktors Rechnung getragen (s. S. 167). Hingegen ist in Industrieartikeln
 die Errichtung von Konsignationslagern weniger beliebt;
die Festlegung großer Warenmengen an bestimmten Orten und Ab-
        <pb n="182" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 175
satzgebieten verringert die Dispositionsmöglichkeit bei geänderter
Konjunktur infolge der Frachtspesen, auch fällt die Vertrauenswürdigkeit
 des Kommissionärs bei den großen Werten schwer ins
Gewicht. In diesen Fällen entschließt man sich zu Konsignationen
gewöhnlich nur bei Neueinführungen und benützt im übrigen den
Agenten als Vermittler, der auf Grund von Musterkollektionen ausbietet.
 Sehr häufig gibt der Kommissionär einen Vorschuß auf die
Konsignationsware, indem er schon vor Verkauf derselben einen
Teil des Wertes in barem oder in Wechseln remittiert oder auf sich
trassieren 1äßt.
Über den erfolgten Verkauf der Konsignation erteilt der Kommissionär
eine Verkaufsrechnung, in der er seine Spesen und Auslagen sowie seine
Provision von dem Erlös der Waren in Abzug bringt und den sich ergebenden
Reinertrag seinem Kommittenten kreditiert; bei einem ständigen Kommissionslager
 wird die Abrechnung monatlich oder halbjährlich erteilt. Hat der
Kommissionär bei Zeitgeschäften auch die Haftung für den richtigen und
rechtzeitigen Eingang der einzelnen Verkaufsbeträge übernommen, so berechnet
 er sich hiefür eine Gutstehungsprovision, die Delkredere genannt wird.
Auch im Kleinhandel kommen Warenkonsignationen vor, so im Buchhandel,
 bei Drogen, Gold- und Silberwaren u. a.
C. Das Agenturgeschäft.
Der Agent versieht sowohl eine kollektivierende wie auch eine
distributive Funktion des Großhandels. Er ist Einkäufer zahlreicher
Produkte der Landwirtschaft, wie Flachs, Hopfen, Holz, Getreide, und
er ist Verkäufer von Rohprodukten und Industrieerzeugnissen. Für
diese Teile des Agenturhandels seien zwei typische Fälle angeführt:
Der Baumwollagent als Vertreter großer Baumwollablader in Amerika,
der die Spinnereien ‚des Kontinents versorgt und der Exportagent
in den Ausfuhrhäfen Europas, der in Musterlagern die industriellen.
und gewerblichen Erzeugnisse seiner Kommittenten zur Schau stellt
und so den Exporteuren des Platzes und den überseeischen Käufern
willkommene Kaufgelegenheiten schafft (s. S. 199). Der Agenturhandel
 ist ganz auf die Warenkenntnis und Kundenbeziehung gestellt.
 Kapital und Kredit spielen eine untergeordnete Rolle, Beim
Verkaufsagenten bleibt die freie Disposition über die Ware, die er
zum Verkauf. ausbietet, gewahrt. Diese Umstände haben die Zahl
der Agenten in den letzten Jahrzehnten sehr vergrößert und die Bedeutung
 des Agenturhandels insbesondere für den Warenabsatz
außerordentlich gehoben.
In bezug auf das Arbeitsgebiet scheidet man die Verkaufsagenten
 in Platzagenten und Provisionsreisende,
Der Platzagent vertritt eine Firma, oft aber auch mehrere Firmen (die
selbstredend nicht derselben Branche angehören) an einem Ort. Er ist mit
den Firmen seines Platzes, die Abnehmer für die Artikel der von ihm vertretenen
 Häuser sind, gut bekannt („gut eingeführt“) und kennt ihre Ver-
        <pb n="183" />
        176 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
mögens- und Kreditverhältnisse. Die Aufträge, die dem Agenten von diesen
Firmen zugehen oder die er bei seinen regelmäßigen Besuchen erhält,
übermittelt er entweder an sein Haus oder er schließt gleich fest ab und
gibt diese festen Ordern an seinen Kommittenten weiter. Dieser richtet die
Faktura und das etwaige Begleitschreiben wohl an den Kunden, sendet aber
beide an den Agenten, der sie — sehr oft persönlich — dem Käufer zustellt.
Der Begleich der Fakturen erfolgt entweder direkt an den Kommittenten
oder geht ebenfalls durch die Hand des Agenten. Monatlich oder halbjährlich
 erteilt der Agent seinem Hause die Provisionsnota, in die er in der
Regel nur die bereits beglichenen Posten aufnimmt.
Der Provisionsreisende ist ein Agent, der die Orte eines bestimmten
Gebietes bereist, um die Abnehmer für seine Artikel aufzusuchen. Er vertritt
in der Regel ebenfalls mehrere Häuser und erhält von diesen für die vermittelten
 oder abgeschlossenen Geschäfte eine höhere Provision, weil in
ihr die Reisespesen inbegriffen sind. In dem’ Orte seines gewöhnlichen
Wohnsitzes ist der Provisionsreisende auch Platzagent. |
Zuweilen garantiert das Haus seinem Agenten. einen jährlichen Mindestbetrag
 von Provisionen, den sie ihm unter allen Umständen ausbezahlt und
der daher einem festen Gehalt ziemlich nahekommt.
3. DIE FORMEN DES KLEINHANDELS
Der Kleinhandel verkauft die Waren in kleinen Mengen unmittelbar
 an die Verbraucher. Er ist entweder seßhaft als Ladenund
 Hökerhandel oder Wanderhandel, der durch Hausierer und
Detailreisende betrieben werden kann. In jedem Falle steht er mit
dem Konsum in ständiger, unmittelbarer Fühlung und soll daher
über dessen Bedürfnisse genau unterrichtet sein.
Die ursprüngliche Form des Kleinhandels ist der Gemischtwarenverschleiß,
 wie er heute noch auf dem flachen Lande besteht.
In den Städten hat er sich nach zwei Richtungen entwickelt: die
eine ging nach Trennung (Spezialisierung) der Waren, die andere
bildete sich zum Großbetrieb aus durch Aufwendung großen Kapitals.
Durch Spezialisierung entstanden die Detailgeschäfte für die einzelnen
 Warengattungen; manche Detailgeschäfte bildeten sich bis
zum sogenannten Spezialgeschäft aus, das in einem bestimmten
Warenzweige die größte Auswahl in allen Qualitäten zu bieten
trachtet.
Das Detailgeschäft ist die bei weitem häufigste Form des
Kleinhändels, Zumeist arbeitet es mit kleinem Kapital; in neuerer
Zeit haben aber vielfach die innere und äußere Ausstattung des
Geschäftslokales, die hohen Mieten und das notwendige große Warenlager
 die Aufwendung größerer Geldmittel erforderlich gemacht.
Jedes Detailgeschäft muß trachten, einen festen Kundenkreis
zu erlangen; die Zufallskäufer (Passantenverkehr) treten dagegen
mehr in den Hintergrund, Daher ist der persönliche Kontakt des
Detailhändlers mit seinen Kunden wichtig; die Bedienung besorgt
er selbst oder sie wickelt. sich..unter seiner Aufsicht ab; er soll
        <pb n="184" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 177
nicht nur wissen, welche Waren seine Kunden brauchen, sondern
auch deren Eigenschaften und besondere Wünsche kennen, Nur so
kann er seinen Abnehmern den Einkauf angenehm und bequem
machen und die Konkurrenz fernhalten, Zuweilen bindet er seine
Kunden auch durch Kreditgewährung.
In dieser individuellen Pflege der Kundenbeziehungen liegt die
Stärke und Anziehungskraft der Detailgeschäfte; dadurch haben: sie
sich trotz der Konkurrenz der Großbetriebe zu erhalten und zu entwickeln
 vermocht.
Solche Großbetriebe des Kleinhandels sind in den letzten
Jahrzehnten in den großen Städten zahlreich entstanden, Nach ihrer
Form unterscheidet man Filialgeschäfte, Kauf- und Warenhäuser,
Versandgeschäfte und Konsumvereine,
Das Filialgeschäft unterhält mehrere oder viele Zweiggeschäfte
 im selben Ort oder in mehreren Orten, Der. Betrieb jeder
einzelnen Filiale wickelt sich nach denselben Grundsätzen wie der
eines Detailgeschäftes ab. Der Besitzer hat aber den Vorteil des
großen und daher billigeren Einkaufs, Dagegen erwachsen ihm
Spesen durch die Warenzufuhr und durch die Miete der zahlreichen
Geschäftslokale; schwierig ist auch die Gewinnung und Erziehung
eines geschulten Verkäuferpersonals und insbesondere der selbständigen
 Filialleiter, die vertrauenswürdig und sachkundig sein müssen,
Filialgeschäfte sind zumeist Fabriksbetrieben angegliedert (Brot,
Schuhe, in Deutschland Zigarren).
Das Kaufhaus ist ein im großen betriebener Kleinhandel mit
Waren eines Geschäftszweiges, Es gibt Kaufhäuser für Wäsche,
für Kleider, für Möbel, für Teppiche, für Schnittwaren und andere
Gebrauchsartikel, Sie sind. in der Regel aus .Detailgeschäften entstanden,
 die sich durch bedeutenden Kapitalaufwand zu großen, mit
allen modernen Einrichtungen versehenen Verkaufsstätten entwickelt
haben, Das Kaufhaus stellt in seinen zumeist mehrere Stockwerke
umfassenden Verkaufsräumen alle Qualitäten der Artikel seines
Geschäftszweiges in großer Auswahl zum Verkauf bereit und sucht
hiedurch allen Ansprüchen in diesem Geschäftszweige, den bescheidenen
 ebenso wie den verwöhnten, zu entsprechen. Immerhin richten
sich die Kaufhäuser mehr für die bemittelten Käufer ein und trachten
mit diesen in Kundenbeziehungen zu treten; dann verstehen sie sich
nicht selten zu Kreditverkäufen,
‚ Das Warenhaus ist gleichfalls ein im großen betriebener Kleinhandel,
 der aber Waren aller Art umfaßt. Die Auswahl. in den einzelnen
 Warengattungen ist wohl zumeist geringer als im Kaufhaus
und beschränkt sich mehr auf die marktgängigen Qualitäten; dafür
sind im Warenhaus fast alle Fertigwaren vertreten, vom einfachsten
Gewebe bis zum orientalischen Teppich, die gesamte. Konfektion;
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

719
        <pb n="185" />
        178 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Kurzwaren aller Art, Wohnungseinrichtungen, aber auch Bücher und
Lebensmittel. Der Wert der Kundenbeziehungen tritt beim Warenhaus
mehr in den Hintergrund; seine Werbekraft stützt sich in erster Linie
auf preiswertes, konkurrenzfähiges Angebot.
Im Gegensatz zu den Kaufhäusern sind die Warenhäuser zumeist
schon als solche errichtet worden, Daher sind sie fast durchwegs
mehr oder weniger prunkvoll ausgestattete Kaufpaläste mit allen
modernen Bequemlichkeiten für die Besucher und weitgehenden
hygienischen Einrichtungen für das Verkaufspersonal,
Kauf- und Warenhäuser sind den Bedürfnissen der Großstädte
nach bequemen und konzentrierten Kaufgelegenheiten entsprungen,
Beide arbeiten mit großem Kapital und streben dessen größte Rentabilität
 durch großen und raschen Umsatz an. Dieses Ziel suchen
sie durch verschiedene Mittel zu erreichen. Sie regen die Kauflust
an durch geschmackvolle und bequeme, jedermann zugängliche Schaustellung
 der Waren, es herrscht kein Kaufzwang; durch kulante Bedienung
 und freie Zustellung der gekauften Waren ins Haus. Zur Abstoßung
 der Lagerbestände werden Ausnahmstage und Sonderverkäufe
 veranstaltet (Kronentage, weiße Woche, schwarze Woche,
Blusenwoche, Kindertage und ähnliche mehr). Zur weiteren Heranziehung
 von Käufern dienen Lockartikel, das sind Waren, die auch
unter gewöhnlichen Verhältnissen unter dem Selbstkostenpreise verkauft
 werden, Zur Bequemlichkeit der Besucher werden Lese- und
Schreibzimmer, Erfrischungsräume: mit Musik, Wintergärten, Räume
mit ärztlicher Hilfeleistung eingerichtet ; ein Warenhaus in New - York
verfügt auf seinem Dach über einen Spielplatz für Kinder, die dort
der Obhut eines geschulten Personals anvertraut werden, während
ihre Angehörigen sich dem Einkaufen widmen. Große Warenhäuser
veranstalten Künstlerkonzerte, Volksunterhaltungsabende und periodische
 Kunstausstellungen, errichten Theaterkartenverkaufsstellen,
Reisebureaus, photographische Werkstätten und Leihbibliotheken,
Die innere Einrichtung eines Waren- oder Kaufhauses gliedert sich
in die Zentralverwaltung und in die Verkaufsorganisation. Die Zentralverwaltung
 umfaßt die Geschäftsleitung, die Korrespondenz, Buchhaltung, Hauptkassa,
 die Kontrolle, die statistische Abteilung, das Personalbureau, die
Reklameabteilung, die Expedition, die Hausverwaltung und die sonstigen
administrativen Abteilungen, Die Verkaufsorganisation teilt sich örtlich ‚und
sachlich nach Stockwerken, Warenabteilungen und Verkaufsständen.
Die Anordnung der einzelnen Warenabteilungen erfolgt nach einem
gewissen System: Im Erdgeschoß sind die Waren mit großer Anziehungskraft
 untergebracht; im ersten Stockwerk findet man gewöhnlich Wäsche
und Konfektion, weil diese bei der selteneren Anschaffung die Mühe lohnen;
um nun den Strom der Besucher auch in die oberen Stockwerke zu leiten,
sind dort die oberwähnten Reklameabteilungen, wie die Erfrischungsräume,
die Lebensmittelabteilung, periodische Ausstellungen, die Kartenbureaux u. a,
in geschickter. Verteilung untergebracht.
        <pb n="186" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 179
Jede Warenabteilung eines Waren- oder Kaufhauses bildet ein Geschäft
für sich. Ihre wichtigste Arbeitskraft ist der Einkäufer, der, vielfach aus
dem Stande der Verkäufer hervorgegangen, reiche Warenkenntnisse besitzt
und besonders über die Bedürfnisse seiner Abteilung genau unterrichtet
sein muß; denn er hat vor allem wenig gangbare (unkurante) Waren zu
vermeiden. Er nimmt die Offerte der ‚Lieferanten entgegen, sucht diese auch
selbst auf und schließt als Spezialbevollmächtigter den Kauf meist gegen
Barzahlung ab; zu diesem Zwecke wird ihm ein besonderes Einkaufskapital
zur Verfügung gestellt. Die gekauften Waren werden von der kaufmännischen
Zentrale verbucht, kalkuliert und nach Eingang ausgezeichnet, das heißt mit
dem Verkaufspreis versehen, und der betreffenden Warenabteilung übergeben,
 Es wird nur zu den ausgezeichneten Preisen gegen bar verkauft?).
Die Größe des Unternehmens macht neben einer sorgfältig ausgebildeten
 Kontrolle auch eine genaue und fortlaufende statistische
(ziffermäßige) Erfassung des ganzen Betriebes erforderlich. Diese
Statistik ermittelt die täglichen, monatlichen und jährlichen Einkäufe
 und Verkäufe einer jeden Abteilung, die von jeder Verkäuferin
 erzielten Verkäufe, die Lagerbestände, insbesondere die Art
der wenig absatzfähigen Artikel, die Retourwaren, die Umsatzdauer
der einzelnen Waren und schließlich die Spesenquoten und Rentabilitätsziffern.

Zur Erzielung des Massenabsatzes ist eine ständige Reklame
unerläßlich. Diese Propagandatätigkeit äußert sich in der Innendekoration,
 in den Schaufenstern, in den oberwähnten Reklameabteilungen
 und -veranstaltungen, hauptsächlich aber in regelmäßigen
Ankündigungen in den Tagesblättern, die kurz und übersichtlich die
jeweilig besonders vorteilhaften Anbote anzeigen.
Das Versandgeschäft ist Kleinhandel mit auswärtigen Abnehmern,
 Es kann von jedem Detailgeschäft neben dem Ladegeschäft
 betrieben werden, wird aber hauptsächlich von Kauf- und
Warenhäusern gepflegt; außerdem gibt es Firmen, die sich nur
mit dem Versandgeschäft befassen, Das Versandgeschäft arbeitet
mit Katalogen, Preislisten und durch Detailreisende, Die Versendung
 der Waren erfolgt zumeist in Postpaketen mit Nachnahme.
Konsumvereine ısind_ Vereinigungen von Konsumenten zum
Einkauf von Lebensmitteln; durch den Einkauf im großen wollen sie
ihren Mitgliedern billige Preise ohne Gewinnzuschlag sichern, Sie
sind durchwegs Erwerb- und Wirtschaftsgenossenschaften m. b. H.
Die ‚Waren werden an die Mitglieder gegen Barzahlung zum Einkaufspreis,
 vermehrt um einen Regiezuschlag, abgegeben, Überschüsse
werden zum Jahresschluß an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer
Einkäufe verteilt. Vielfach arbeiten die Konsumvereine mit großer
Regie und sind selten kaufmännisch geleitet,
2) Amerikanische, in neuester Zeit deutsche Warenhäuser gewähren
auch Kredit.

192*
        <pb n="187" />
        180 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
4. DER BETRIEB IM ALLGEMEINEN
Die kommerzielle Tätigkeit erfordert im gegenwärtigen hochentwickelten
 Verkehrsleben einen Aufwand von Arbeit, die nur auf
Grund tüchtiger kaufmännischer Schulung mit Erfolg geleistet werden
kann, Diese Arbeit gliedert sich in die Besorgung des Einkaufes,
in die Erstellung der Verkaufspreise, in die Sorge für dauernden und
guten Absatz und in die Einziehung des Verkaufsbetrages,
4. Für den Einkauf kommen zunächst Menge und Qualität, sodann
 Zeit und Ort in Betracht.
Die richtige Bestimmung der Menge und Qualität setzt voraus,
daß der Kaufmann die Größe und Art des Bedarfes annähernd kennt.
Insbesondere bei Waren, die wechselnden Bedürfnissen unterliegen,
wie Modeartikel und Saisonwaren, wird eine möglichst genaue
Schätzung der abzusetzenden Menge und Qualität geboten sein, um
vor Verlust zu bewahren. Denn eine unrichtige Vorausbestimmung
des Bedarfes schafft schwer verkäufliche Waren, die nur zu Schleuderpreisen
 abgesetzt werden können.
Die Einkaufszeit soll immer so gewählt werden, daß sie am
Beginne einer Aufwärtsbewegung der Preise liegt, nie am Ende einer
solchen. Von der richtigen Erfassung dieses Zeitpunktes hängt zumeist
 der ganze Erfolg ab. Der Unternehmer wird durch ständige
Verfolgung der Preisbewegung, durch genaues Studium der Marktberichte,
 der Produktions- und Absatzverhältnisse den richtigen
Zeitpunkt für den Einkauf zu erfassen trachten; immerhin wird er
hier trotz aller Kenntnis und Vorsicht nur mit der Wahrscheinlichkeit,
 nicht mit der Sicherheit rechnen können, seine Tätigkeit wird
eine spekulative sein müssen.
Als Einkaufsort soll jener gewählt werden, der bei großer Auswahl
 die gesuchte Qualität zum billigsten Preise bietet; doch müssen
die Kosten des Transportes im Verhältnis zum Werte und zur Menge
stehen. Daher wird sich der Kleinhandel zumeist in der Umgebung
versorgen, der Krämer im Dorfe beim Händler in der nächsten Stadt
und dieser wieder, wenn es inländische Waren sind, beim Produzenten,
 hingegen beim Großhändler, falls es sich um überseeische
Waren handelt,
Dem Kleinhändler wird sehr häufig der Einkauf erleichtert durch
den Reisenden oder den Agenten, Als Vertreter von Produktionsoder
 Großhandlungshäusern besuchen diese regelmäßig die Kleinhändler
 und offerieren auf Grund von Mustern die letzten Erzeugnisse
 ihrer Branche,
Der Großhändler und der Produzent beziehen ihre Waren aus
den großen Stapelplätzen Europas oder im Wege des direkten Imports
 aus den überseeischen Exporthäfen (s. Überseegeschäft). Hier
        <pb n="188" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 1»1
wie dort stehen ihnen Einrichtungen, wie Börsen, Messen, Auktionen
oder Musterlager zur Verfügung, die alle Vorteile eines großen Marktes
vermitteln,
Viele Waren, besonders Produkte der Landwirtschaft, wie Getreide,
 Hopfen, Flachs, Wein u. a., werden direkt beim Produzenten
in vielen Teilquantitäten eingekauft; hier sind es dann zumeist
Agenten oder angestellte Einkäufer, welche die einzelnen Produzenten
 aufsuchen und sehr häufig den Kauf gegen Barvorschuß auf
Lieferung nach der Ernte abschließen.
Im Großverkehr werden die Offerte oder Aufträge nur selten
angesichts der gesamten Warenmenge erfolgen; diese lagert in Magazinen,
 Lagerhäusern oder befindet. sich auf dem Transport („rollende‘‘
oder „schwimmende Ware‘) und der Abschluß wird daher auf Grund
von Proben, Typen oder Standards oder auch nach usuellen Qualitätsmaßen
 vorgenommen werden. Der Abschluß des Geschäftes erfolgt,
da nicht sofort erfüllt wird, schriftlich; sind die Verhandlungen
unter Abwesenden geführt worden, so liefert die Korrespondenz
den Beweis des vereinbarten Geschäftsabschlusses. Unter Gegenwärtigen
 werden beim Abschlusse Schlußbriefe, wenn sie sich auf
das Wesenltlichste beschränken, auch Schlußzettel, Schlußscheine
oder Schlußnoten genannt, ausgewechselt. Der Schlußbrief enthält
sämtliche Bestimmungen des Kaufvertrages und wird in zwei Exemplaren
 ausgestellt, von denen das eine mit der Unterschrift des
Käufers dem Verkäufer, das andere mit der Unterschrift des Verkäufers
 dem Käufer übergeben wird,
Schon die Schlußbriefe sind vielfach einheitlich abgefaßt und
werden daher auf vorgedruckten Formularien ausgestellt. Immerhin
bleibt eine Reihe von Bestimmungen des Kaufvertrages, so außer
Menge und Preis, Art, Ort und Zeit der Erfüllung und Begleichung,
der fallweisen Übereinkunft der Kontrahenten überlassen. Eine
weitergehende Einheitlichkeit zeigen die Kontrakte; sie sind normalisierte
 Kaufverträge, in denen mit Ausnahme der Menge, Erfüllungszeit
 und des Preises alle anderen Einzelheiten des Vertrages
einheitlich für einen Geschäftszweig oder für eine bestimmte Art
von Geschäften geregelt sind, so daß der jeweiligen Vereinbarung
nur mehr Menge, Erfüllungszeit und Preis vorbehalten bleiben. Bei
bestimmten Geschäften (Termingeschäften) ist selbst die Menge und
die Erfüllungszeit gewissen Beschränkungen unterworfen, Kontrakte
sind zuerst an amerikanischen und englischen Warenbörsen üblich
geworden, wo das Bestreben, nicht nur vertretbare Waren, sondern
auch vertretbare Kaufverträge zu schaffen, zu einer sehr weitgehenden
 Normalisierung der Abschluß- und Erfüllungsbedingungen geführt
hat. In der Folge sind auch in einzelnen Produktionszweigen, die
ihren Absatz durch Kartellierung. oder Vertrustung einheitlich organi-RR:
        <pb n="189" />
        182 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
siert haben, normalisierte Kaufverträge in der Form von Kontraktformularien
 aufgestellt worden‘ (s, auch Börsegeschäfte).
Beispiel eines an der New York Produce Exchange eingeführten Option
Contract for Refined Oil in Barrels :
NEW OP tee Dad
TOM nn
besessen Darrels Refined Petroleum, color to be Standard White,
or better. Burning-test 110 degrees Fahrenheit, or upWard At...
cents per gallon, cash on delivery, in yard. Delivrable @tı..ueeeee nn
option (as to time) from 11 ANETTE Ta.
A TAT dates,
OT Er days notice (0. of which
must be within the said dates. Should no notice be given, delivery shall be
Made 00 OO I an
Subject to the rules of the New York Produce Exchange.
Brokerage */, of one per cent by seller.
Broker
Vom Einkaufsort schafft der Produzent die Ware zur Produktionsstätte,
 der Händler aber an jenen Ort, der sich für die Bereitstellung
 zum Verkaufe am besten eignet. Im Kleinhandel wird dieser
wohl zumeist das Verkaufslokal sein. Der Großhandel aber wird
von der Lagerung im Betriebsorte häufig absehen und solche Lagerplätze
 wählen, die beim späteren Transporte der Waren nach dem
Verkaufsorte keine überflüssigen Frachtspesen verursachen. Nicht
selten wird daher der Großhändler die Waren am Einkaufsorte lagern
lassen und die verkauften Partien nach Bedarf direkt an die Käufer
zur Verladung bringen, Die Ausmittlung des besten Frachtweges
und die Besorgung des Transportes wird zumeist dem Spediteur
überlassen,
Bei der Einlagerung der Waren wird sich der Großhändler und
auch der Fabrikant eigener, in vielen Fällen auch fremder Lagerhäuser
 bedienen und für die Versicherung jeweilig die nötige Vorsorge
 treffen. Bei vielen Waren wird es im Interesse des Händlers
liegen, die Emballagen zu wechseln und die Collos mit neuen
Zeichen und Nummern zu versehen,
Lagerhäuser (entrepöts, warehouses, stores, wenn sie am
Hafen liegen, kurzwegs Docks) übernehmen die Aufbewahrung von
Waren für fremde Rechnung gegen Zahlung einer Lagermiete und
stellen hierüber Lagerscheine (Warrants) aus. In der Union wird
für zwei‘ oder mehrere derselben Firma gehörige Lagerhäuser die
Bezeichnung „Warehouse System“ gebraucht.
Nach der Bauart der Lagerhäuser unterscheidet man Speicher und Silos.
Speicher sind Gebäude in gewöhnlichr Form, in denen die Waren in gewöhnlichen
 Räumen untergebracht sind; die bei Körnerfrüchten notwendige
        <pb n="190" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 183
Lüftung wird durch Umschaufeln bewirkt. Silos sind turmartige Gebäude
mit vertikalen, schachtartigen Abteilungen; mittels sogenannter Elevatoren
(großen Paternosterwerken) werden die Waren in die vielen Stockwerke
gehoben und dort nach automatischer Abwage, nötiger Reinigung usw. eingelagert;
 die Lüftung der Körnerfrüchte erfolgt durch mechanisch betriebene
Transportbänder. Für die Lagerung von Flüssigkeiten, wie Spiritus, Petroleum,
 stehen Silos als Reservoirs in Verwendung.
Der Lagerschein oder Warrant ist eine Bescheinigung des
Lagerhalters, in der er verspricht, die bei ihm eingelagerte Ware
an den legitimierten Inhaber des Lagerscheines auszufolgen. Der
Lagerschein ist nur dann Dispositions- oder Traditionspapier?), wenn
er an Order lautet‘ und von einem Lagerhaus ausgestellt wurde,
das „zur Ausstellung solcher Urkunden‘ (8,363 D.H. G.B.) staatlich
 ermächtigt ist; nach dem österreichischen Lagerhausgesetz vom
28. April 1889 können indossable Lagerscheine nur von öffentlichen
Lagerhäusern (die auf Grund einer besonderen Konzession die Aufbewahrung
 von Waren für fremde Rechnung gewerbemäßig. betreiben)
 ausgestellt werden. Man unterscheidet das: Einschein- und
das Zweischeinsystem. Beim Einscheinsystem wird vom Lagerhalter
nur ein Instrument ausgegeben; so der gewöhnliche Warrant in
England, das warehouse receipt oder certificate in der Union, die
Ontvangcedül (gewöhnlich auf Inhaber) oder das Bavijs van opslag
(gewöhnlich an Order gestellt) in Holland, der Lagerschein, gemäß
8 424 D. H.G.B.
; Eine Abart des englischen Warrant bildet der Sale-Warrant.. oder
Warrant mit Weight-Note, der von englischen. Lagerhäusern über Waren
ausgestellt wird, die auf einer Auktion (Public sale) gegen Anzahlung verkauft
 worden sind. Der Käufer erhält die Weight-Note und hat innerhalb
einer bestimmten Zeit, dem sogenannten Prompt, den Restbetrag dem Verkäufer
 zu bezahlen, der ihm hiegegen den Warrant ausfolgt. Wird der Prompt
nicht eingehalten, so verfällt die Angabe und der Verkäufer kann mit dem
Warrant allein über die Ware verfügen. Während des Prompt kann nur gegen
Auslieferung des Warrant und der Weight-Note über die Ware verfügt
werden. Der Warenkauf mit Sale-Warrant ist daher ein bedingter Kauf, der
in der Kreditgebarung der englischen Rohstoffimporteure an ihre Abnehmer
seine Erklärung findet.
Beim Zweischeinsystem, das sich auf dem europäischen Kontinent
 ausgebildet hat, zunächst in Frankreich (1858) kodifiziert und
in Bremen (1877), Österreich (1889), Belgien, Italien, Portugal,
Ungarn, Basel-Stadt, Genf, St. Gallen und Solothurn der Warrantgesetzgebung
 zugrunde gelegt wurde, besteht der Lagerschein aus
zwei zunächst vereinigten Scheinen, dem Lagerbesitzschein (Recepisse)
 und dem Lagerpfandschein (Warrant). Insolange die Ware
unbelehnt ist, bleiben beide Scheine auch bei der Indosierung im
3) D. h. eine übertragbare Bescheinigung, die dem ausgewiesenen Inhaber
die Verfügung über die Ware einräumt.
        <pb n="191" />
        184 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Falle der Eigentumsübertragung vereinigt; wird die Ware belehnt,
so wird der Lagerpfandschein abgetrennt und an den Darlehensgeber
 indossiert; dieses erste Indossement mit Darlehenssumme
und ‚Verfallszeit muß auf dem Lagerbesitzschein verzeichnet und in
das Lagerbuch der Lagerhausunternehmung eingetragen werden,
Beide Scheine können nunmehr getrennt indossiert werden (der
Lagerbesitzschein falls die Ware verkauft wird, der Lagerpfandschein
 beim Eskont). Bei Nichteinlösung des Warrant kann der
Eigentümer desselben den Verkauf der Ware durch die Lagerhausunternehmung
 bewirken lassen und hat, falls er nicht volle Befriedigung
 findet, ein wechselmäßiges Regreßrecht gegen den ersten Indossenten
 des Warrant und dessen Nachmänner,
Der Umfang der Verwendung des Lagerscheines in den einzelnen
Ländern ist sehr verschieden. So wie sich zur Einlagerung nur Kommissionsgüter,
 die leicht realisierbar und vertretbar sind, eignen, so wird das Lagierscheinwesen
 sich nur in den großen Stapelplätzen für Rohstoffe und dort
entwickeln, wo die nötigen Voraussetzungen für die Fungibilität der Waren
gegeben sind, d. i. in den großen Häfen im. Norden und Westen Europas
und in den Vereinigten Staaten von Amerika. Hier wie dort ist der Lagerschein
 ein unentbehrliches Instrument geworden, sowohl für die Arbeit, Zeit
und Spesen sparende Eigentumsübertragung dieser Massengüter, wie auch für
die Kreditbeschaffung, die den Eignern gestattet, günstige Konjunkturen für
den Verkauf abzuwarten, Diese letztere Möglichkeit ist auch Veranlassung
gewesen, im Innern des Landes vielfach landwirtschaftliche Lagerhäuser zu
errichten, um den Landwirten billige Realkredite zuzuführen. Am: vollkommensten
 ist diese Kreditfunktion des Lagerscheines in den Vereinigten
Staaten von Amerika ausgebaut worden, wo die Farmer ihr Getreide an die
zahlreichen, an den Eisenbahnlinien gelegenen Elevatoren abliefern und dafür
das Warehouse- oder Elevator-Receipt erhalten, das sie jederzeit verkaufen
oder belehnen lassen können. Durch die weitgehende Graduierung des eingelagerten
 Getreides, die durch hiezu bestellte Kxaminers of the U.-St. Departement
 of Agriculture besorgt und im Lagerschein vermerkt wird, wird eine
verläßliche und weitgehende Fungibilität dieser Getreidemassen erzielt, so
daß diese Lagerscheine ein nach Menge und Qualität genau umschriebenes
Wert- und Handelsobjekt auf allen Börsen bilden. In gleicher Weise werden
auch: andere Massengüter (so insbesondere Petroleum in Certificates der
United Pipe Lines companies) in der Form von negotiablen Warehouse
receipts gehandelt.
. In verschiedenen Ländern des europäischen Kontinents hat man das
Lagerscheinwesen durch Schaffung einer Sondergesetzgebung zu fördern
gesucht (s. o.); wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, mit wenig Erfolg,
weil ein bodenständiger Transithandel in Massengütern fehlt. Hemmend für
eine häufigere Verwendung des Lagerscheines wirken auch die mit der
Ausstellung verbundenen Spesen (Stempel- und Ausfertigungsgebühren). Um
diese zu ersparen, begnügt man sich häufig mit Surrogaten; solche ‚sind
die Verpfändungsurkunde in Briefform an den Darlehensgeber, der, wenn
er befriedigt ist, den Ausfolgeschein dem Lagerhaus zurückgibt, und der
Ausfolgeschein selbst, auch Stellzettel oder Extraditionsschein genannt. Der
Ausfolgeschein ist eine Anweisung des Einlagerers an das Lagerhaus,
einem Dritten... das Lagergut auszuliefern. Der Ausfolgeschein kann dem
Lagerhalter (Extraditionsschein) oder einem Dritten, dem Darlehensgeber,
        <pb n="192" />
        VI. DAS WARENGESCHÄFT 155
ausgehändigt werden (Stellzettel), ist als Legitimationspapier, aber auch
als Anweisung nach den Bestimmungen des BGB. (8 783) und, da der Lagerhalter
 Kaufmannseigenschaft besitzt, als kaufmännische Anweisung aufzufassen,
 die, wenn sie an Order gestellt ist, wie der Lagerschein- durch
Indossament an andere übertragen werden kann.
Schließlich werden die Art. der Zahlungsbedingungen und die
Wahl des Begleiches in reifliche Erwägung gezogen werden müssen.
Hiebei werden die Vermögensverhältnisse, die Absatzmöglichkeit
der Waren, die Höhe des Zinsfußes, bzw. des gewährten Skontos
und die Geldverhältnisse maßgebend sein, Der Barbegleich wird
immer seltener, der Giroverkehr, die Anweisung und der Wechsel,
dieser besonders im Verkehr mit dem Auslande, bieten billigere
Begleichsarten, Erfolgt der Einkauf gegen Akzept, so wird dieses
zumeist bei der Girobank zahlbar gestellt.
Während des Krieges und nach demselben ist die Netto-Kassa-Kondition
 immer mehr üblich geworden und als Begleich ist an die
Stelle des Warenwechsels und des offenen Zieles die Zahlung in
barem oder Scheck getreten. In den Zeiten der Warennot wurde
selbst sofortiger Barbegleich bei Vertragsabschluß, vor der Lieferung
verlangt (Pränumerationskauf), und bei Waren, die erst auf Bestellung
beschafft werden, wird an der Vorauszahlung wenigstens eines Teilbetrages
 festgehalten,
Vielfach wird zur Sicherung des einwandfreien Wertausgleiches
das Bankakkreditiv benutzt, das immer häufiger an die Stelle
des Wechselakzeptes tritt: Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer
 bei einer Bank zu akkreditieren und ermächtigt diese, den
Fakturabetrag nur gegen Aushändigung der Frachtdokumente auszufolgen,
 Oder die Bank leistet Bürgschaft für den Käufer, garantiert
die Begleichung der‘ Faktura oder sie verschafft dem Käufer durch
ihre Garantie bei einer anderen Bank im (Auslands-)Orte des Verkäufers
 einen Kredit zur Auslösung der Ware gegen Aushändigung
der Ladedokumente, Auch bei Vorauszahlung kann die Bank die
Garantie übernehmen für die volle oder teilweise Rückzahlung
dieser Anzahlung, falls der Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt
wird, Viel häufiger als früher wird daher auch im Binnenhandel die
kreditvermittelnde und kreditsichernde Tätigkeit einer Bank in Anspruch
 genommen und an einer Sicherung der Vertragserfüllung
festgehalten, die in normalen Zeiten nur im Verkehr mit Übersee
üblich gewesen ist (s. dort).
B. Die Erstellung’ des Verkaufspreises ist Gegenstand der
Kalkulation, Sie hat unter Zugrundelegung des Einkaufspreises die
Spesen und den. Gewinn zu berücksichtigen,
Beim Warenhandel setzen sich die Spesen zusammen aus:

&amp;gt; N
        <pb n="193" />
        186 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
1. Bezugsspesen, wie Spesen des Einkaufes, Fracht, Zoll, Speditionsauslagen,
 Kosten des Begleiches (Rembourspesen);
2, Regiespesen, wie Zinsen des investierten Kapitals, Warenschwund,
 Magazins- und Kontormiete, Gehalte und Löhne, Steuern
und Gebühren, Beleuchtung und Beheizung, Abnutzungsquoten, Versicherungsprämien
 u, a.‘
3. Verkaufsspesen, wie Provisionen, Reisekosten, Reklameauslagen
 und Verluste beim Begleich (Abzüge, Zinsverluste bei Skadenzüberschreitungen,
 ganz oder zum Teil uneinbringliche Forderungen).
Bei der Kalkulation des Produzenten treten hiezu noch die
besonderen Produktionsspesen, wie Hilfsstoffe, Arbeitslöhne, Amortisations-
 und Zinsquote der gesamten Produktionsanlage,
Der zu kalkulierende Gewinnzuschlag wird sehr verschieden
sein und von mannigfachen Erwägungen abhängen, so insbesondere:
1. Von der Umschlagszeit des Kapitals; je langsamer die Ware
verkauft und der Begleich hereingebracht, je seltener während
eines Jahres daher das Geschäftskapital zu neuen Geschäften verwendet
 werden kann, desto höher wird der Gewinnzuschlag anzusetzen
 sein; beim Abverkauf großer Mengen wird man sich demgemäß
 mit einem kleineren Gewinn begnügen können.
2. Von dem Risiko bei Kreditverkäufen; bei unsicheren Abnehmern
 wird, falls man überhaupt ein solches: Geschäft schließt,
nebst dem gewöhnlichen Gewinn eine Risikoprämie zu kalkulieren
 sein.
3. Der rasche Wechsel der Bedürfnisse wird einen größeren
Gewinnzuschlag bedingen; bei Waren, die der Mode unterworfen
sind, muß mit Rücksicht auf die schwer absetzbaren Lagerrückstände
mehr verdient werden.
4. Im Kleinhandel wird auch berücksichtigt werden müssen,
daß die Abnehmer von Luxusartikeln eine größere Kaufkraft besitzen
und daher höhere Preise bezahlen können als die Käufer von Gebrauchsartikeln.

5. Zur Heranziehung von Käufern und Kunden, beim Verkaufe
von Lagerrückständen (Ladenhütern oder Restanten) und bei drohenden
 Zahlungsschwierigkeiten wird der Unternehmer auf jeden Gewinn
verzichten, unter Umständen sogar mit Verlust verkaufen müssen
(Schleuderpreise) ; hiebei werden größere Lagerbestände oft in ganzen
Partien, sogenannte Partiewaren, an Händler abgegeben,
6, In allen Fällen wird die Marktlage die Höhe des Gewinnzuschlages
 beeinflussen; in Zeiten einer Preissteigerung oder Hausse
wird sich ein größerer Gewinn ergeben, während man. bei einem
Preisniedergange, einer Baisse, sich auch mit einem kleinen Nutzen
wird begnügen müssen
        <pb n="194" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 187
CU. Die Absatzgewinnung wird verschiedene Wege einschlagen,
 Im‘ Kleinhandel und in der gewerblichen Produktion beschränkt
 sich der Unternehmer zumeist darauf, den Käufer in seinem
Laden oder in seiner Werkstätte abzuwarten, während ihn der
Hausierer in seinem Wohnorte aufsucht. Der Großhändler und der
Fabrikant gewinnen ihren Absatz durch Aussendung von Offerten
und Mustersendungen, durch persönliches Aufsuchen des Käufers
seitens des Chefs oder seiner Reisenden und Agenten, durch Er:
richtung von Kommissionslagern, von Filialen und Wanderlagern,
Der gewonnene Absatz muß durch fortwährende Fühlungnahme
mit dem Kundenkreis in der oberwähnten Weise erhalten werden,
Beiden Zielen, der‘ Absatzgewinnung und der Absatzerhaltung,
dient in immer größerem Maße die Reklame, Namentlich der Kleinhandel
 bedient sich der verschiedenen Reklamemittel, wie vorteilhafte
 Schaustellung, Inserate und Plakate, Aussenden von Katalogen
und Preislisten u. a., aber auch der Großhändler und der Fabrikant
können häufig auf diese Mittel und auf die Schaustellung in Musterlagern
 und auf Messen nicht verzichten,
‚ D. Die Einziehung des Verkaufsbetrages erfolgt im Kleinverkehr
 zumeist sofort, zuweilen „auf Buch‘“ oder „auf Borg‘,
immer aber bar, im Großhandel und in der industriellen Produktion
auf Grund der verschiedenen Zahlungsbedingungen seltener durch
Barzahlung als im Wege des Giroverkehres, des Wechsels und der
Anweisung, Verkäufe gegen Akzept wird der Kaufmann zweifellos
dem offenen Ziel vorziehen, doch wird er auch dieses infolge der
Konkurrenz gewähren müssen, Hiebei sind wohl Überschreitungen
der Verfallzeit leichter möglich und er wird dann säumige. Zahler
durch Mahnschreiben, durch nachträgliche Trassierung oder. durch
Ausstellung von Postaufträgen und von Anweisungen, die an eine
Bank zum Inkasso gegeben werden, zur Begleichung veranlassen.
VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEE-GESCHAFTES

1. EINFÜHRUNG
Zur Abgrenzung dieses Kapitels wird es notwendig sein, vorerst
zu bestimmen, daß nur solche Handelsformen in Betracht gezogen
werden sollen, welche mit dem Überseegeschäft in unmittelbare
Berührung kommen, Es müssen daher alle weiteren Verkehrsakte,
die sich ausschließlich auf dem Lande abwickeln, in den folgenden
        <pb n="195" />
        188 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Ausführungen ausgeschaltet werden. Dadurch wird das zu behandelnde
 Gebiet auf jehe Personen eingeschränkt, welche bewußt von
Übersee kaufen oder nach Übersee verkaufen; wenn daher im nachstehenden
 von Käufer und Verkäufer die Rede ist, so werden
darunter jene Kontrahenten für eigene Rechnung zu verstehen sein,
welche, einerlei ob Händler oder Produzent, als Endglieder des
Binnenverkehrs nach Übersee exportieren oder von Übersee importieren,

Dem Überseegeschäft eigentümlich ist das Einschieben von
Zwischengliedern, welche den Verkehr zwischen Käufer und Verkäufer
 häufiger wie im Binnenhandel als einen mittelbaren erscheinen
lassen, Diese Mittelbarkeit des Verkehrs, die sich sowohl beim Abschluß
 des Käufes, namentlich aber bei der Wertausgleichung zeigt,
ist bedingt durch die große Ortsverschiedenheit zwischen Käufer und
Verkäufer, der sich sehr oft ein beträchtlicher Kulturunterschied
zugesellt, durch den Unterschied der Zahlungsfristen und durch
Usancen des internationalen Handels, an welchen trotz gegenteiliger
Bestrebungen mit großer Zähigkeit festgehalten wird.
Die große Ortsverschiedenheit hat zunächst eine mangelhafte
Kenntnis der‘ Bezugs- und Absatzländer, der Bezugsquellen und
Absatzkreise, ihrer Währungs- und Kreditverhältnisse‘ und ihrer
Handelsusancen zur Folge; dazu tritt das begreifliche Bestreben, an
den Abnehmer möglichst nahe heranzukommen, das Absatzgebiet in
zuverlässiger Weise zu überblicken und zu beherrschen, Die Abnehmer
 gehören vielfach einer anderen Kulturstufe an, ihre Ansichten
 über Gesetz und Recht, Treu. und Glauben sind verschieden
von den europäischen Grundsätzen, die Rechtsverhältnisse vielfach
noch ungeordnet oder schwer zu übersehen. Alle diese Ursachen,
welche in früheren Zeiten zur Errichtung von Faktoreien geführt
haben, sind auch heute, wenngleich in kleinerem Maße, vorhanden
und lassen die Inanspruchnahme eines Mittelgliedes noch vielfach
geboten erscheinen, Als solche dienen Zweigniederlassungen und
Agenten, seltener Kommissionäre, weil die rasch wechselnden und
schwer überblickbaren Verhältnisse des Überseegeschäftes sich
weniger für das dauernde Kommissionsverhältnis eignen. Diese
Mittelglieder vermitteln den Verkehr mit dem überseeischen Absatzoder
 Produktionsgebiet, den Abschluß des Kaufvertrages und überwachen
 dessen ordnungsmäßige Ausführung,
Ihnen treten in manchen Ländern mit wesentlich anders gearteten
 Wirtschafts- und Kulturverhältnissen noch besondere, eingeborene
 Hilfspersonen zur Seite.
So ist in China der Comprador die noch immer unentbehrliche Mittelsperson
 zwischen dem in China etablierten europäischen Haus und den chinesischen.
 Händlern und Banken. Der Comprador stammt noch aus der Zeit
        <pb n="196" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 189
der Portugiesen, die als die ersten Europäer Handel in China zu treiben
begannen und bei ihren Geschäften eines vertrauenswürdigen, unterrichteten
Unterhändlers bedurften. Der Comprador ist teils Angestellter der europäischen
Firma, denn er bezieht in der Regel einen festen Gehalt, teils Agent, denn
er erhält auch eine Provision von den vermittelten Geschäften und arbeitet
wie ein selbständiger Kaufmann. Seine rechtliche Stellung ist nicht geklärt
und dürfte noch am meisten dem Begriff des englischen „agent‘“ entsprechen.
Jedenfalls besitzt er, keine Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis. In dem
Vertrag, den der Comprador mit dem europäischen Hause schließt, erklärt
er, für das gesamte chinesische Personal, ebenso wie für die genaue Ausführung
 und regelmäßige Abwicklung der vermittelten Geschäfte zu haften
und hinterlegt hiefür wohl auch eine Barkaution; er übernimmt die Bezahlung
 des chinesischen Personals, das aus seinem Stellvertreter, aus den
„Shroffs‘ (das heißt Geldprüfer, tatsächlich befassen sie sich mit der Zuführung
 der Aufträge), aus dem Kassen- und Lagerpersonal und aus den
Arbeitern und Dienern besteht. Der Comprador führt ‚seine eigenen Bücher.
Er und sein Personal führen der europäischen Firma Geschäfte zu, sie pflegen
den Verkehr mit den chinesischen Geschäftsfreunden des Hauses, sind bei
den Besprechungen Vermittler und Dolmetsch und besorgen die Magazinsund
 Speditionsarbeiten.
Der japanische Banto ist ein Verkaufsangestellter mit festem Gehalt
und Provision für die vermittelten Geschäfte, für deren Ausführung er aber
in der Regel nicht haftet; übernimmt er diese Haftung, so erhält er eine
besondere Provision. Eine ähnliche Stellung nehmen der Commission Agent
in Ostindien und der Broker in Südafrika ein.
Mit der fortschreitenden Aufschließung der Bezugs- und Absatz:
gebiete wird freilich das Streben nach Verminderung dieser
Zwischenglieder aus leicht erklärlichen Gründen immer größer werden.
 Der Erfolg dieser Bestrebungen kann um so weniger ausbleiben,
als die Ursachen des mittelbaren Verkehres durch die wachsende
Kenntnis der Bezugs- und Absatzgebiete, der Kredit- und Währungsverhältnisse
 immer mehr in Wegfall kommen und der zunehmende
Verkehr den persönlichen Kontakt immer leichter ermöglicht. Auf
diese Weise hat. der direkte Verkehr zwischen Käufer und Verkäufer
in vielen überseeischen Gebieten die Oberhand gewonnen und
Formen angenommen, die von jenen des Landhandels sich nur mehr
wenig unterscheiden, Der unmittelbare Verkehr hat sich namentlich
dort etablieren können, wo Käufer und Verkäufer europäische Firmen
oder doch diesen gleichwertige Kontrahenten sind, so insbesondere
mit Nordamerika, ‚einigen Teilen Südamerikas, Südafrika und Australien,
 Anderseits darf freilich nicht übersehen werden, daß der direkte
Verkehr größeres Risiko und Kapital erfordert und die Gefahr der
Zersplitterung von Arbeits- und Kapitalskraft in sich schließt, welche
zu der erzielten Ersparnis der Vermittlungskosten in keinem Verhältnisse
 steht.
Als unentbehrliches Mittelglied im Wertausgleich dienen die
Banken, Zunächst wirken sie zahlungsvermittelnd bei der Einziehung
der überseeischen Forderungen und bei der Kurssicherung, die sich
        <pb n="197" />
        190 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bei den vielfach schwankenden Währungsverhältnissen in Übersee
häufig als notwendig erweist, Ihre Haupttätigkeit im Überseegeschäft
liegt aber auf dem Gebiete der Kreditvermittlung. Der große Ortsunterschied
 hat einen großen Zeitverlust zu seiner Überwindung
und damit eine größere Spannung zwischen den Fälligkeitsterminen
zur Folge. Die Überfahrtszeit rückt das Ziel der überseeischen
Forderung mehr oder weniger hinaus, dazu tritt noch das dem
Käufer einzuräumende Respiro. Diese Kreditspannung wird den
Kontrahenten im Überseegeschäft von den Banken abgenommen; sie
gewähren Kredit auf die schwimmende Ware und ermöglichen dadurch
 dem Verkäufer, schon bei der Verschiffung über den Barwert
zu verfügen, oder fordern vom Käufer erst Bezahlung bei der Ablieferung
 der Ware. Diese kreditvermittelnde Tätigkeit der Banken
hat zur Folge, daß bei der Ausfolgung der Ware auch mit Rücksicht
auf die große Entfernung besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich
 sein werden.
In diesen beiden Tätigkeiten der Banken, der kreditvermittelnden
und der kreditsichernden, wurzelt ihre Stellung als nahezu unentbehrliches
 Zwischenglied beim Wertausgleich im Überseegeschäfte;
dieser indirekte Wertausgleich bildet eine charakteristische Form
des überseeischen Geschäftes und wird, weil im Wesen desselben
begründet, nur in sehr wenigen Fällen durch andere Ausgleichsarten
 verdrängt,
Es ist naheliegend, daß sich im Überseegeschäfte bestimmte
Usancen ausgebildet haben, die ursprünglich ziemlich einheitlich
waren, Der Wandel der Verhältnisse hat auch hier zu einer Abbröckelung
 geführt und manche Handelsformen abgeändert, die früher
unerschütterlich erschienen, Daher ist auch heute im Überseegeschäfte
 vielfach an die Stelle des starren Festhaltens an überlieferten
 Gebräuchen eine Anpassung des einzelnen Geschäftsfalles
an die jeweiligen Erfordernisse und Bedürfnisse getreten, die den
Verkehr in eine Reihe von Spielarten auflöst und die Formen des
typischen Geschäftsfalles immer mehr verwischt. Wenn daher im
nachstehenden. auf die spezifische Technik des Überseegeschäftes,
auf die besonderen Usancen des überseeischen Importes und Exportes
 näher eingegangen wird, so kann dies nur mit dem Vorbehalte
 geschehen, daß wohl die zumeist üblichen Formen des Verkehres
 festgehalten werden sollen, ohne aber allen vorkommenden
Spielarten des immer mannigfaltiger werdenden Überseegeschäftes
gerecht werden zu können.
2. DIE TECHNIK DES ÜBERSEEGESCHÄFTES
a) Der überseeische Nachrichtendienst ist auf den telegraphischen
 Verkehr naturgemäß viel häufiger angewiesen als der
        <pb n="198" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 191
Landhandel, Zur Verringerung der hohen Telegrammspesen bedient
man sich fast ausschließlich der kaufmännischen Codes (S. 90).
Eine weitere, Ersparnis kann, wenn man mit mehreren Korrespondenten.
 an demselben überseeischen Platze in‘ Verbindung
steht, dadurch erzielt werden, daß man sich mehrere Telegrammadressen
 registrieren läßt. Man gibt nun jedem Korrespondenten
eine andere Telegrammadresse an und ersieht: schon aus dieser
den Namen des Absenders, so daß die Unterschrift im Telegramm
überflüssig wird,
Die Briefpost ist wohl auch im überseeischen Verkehr fast
ebenso zuverlässig geworden wie im Landverkehr; immerhin wird
für alle Fälle an der Übung der sogenannten „Zweiten Post‘ festgehalten,
 das heißt eine Kopie der Schriftstücke (Briefe, Fakturen,
Wechsel, Konnossemente, Polizzen usw.) wird mit der nächsten Post
nachgesendet.
Nach dem Abgange und der Ankunft der Briefposten richtet sich
naturgemäß das ganze Überseegeschäft und erhält hiedurch seinen
periodisch wechselnden Charakter,
b) Der Antrag oder das Offert erfolgt zumeist in der Form
von Anstellungen, die sich auf Typen oder Standards beziehen,
oder auf Grund von Musterkollektionen, die mit Rücksicht auf den
Telegraphen-Code mit Ziffern oder Buchstaben bezeichnet werden.
Die Währung, in der die Preisanstellung erfolgt, wird häufig
die des Importlandes sein, doch ist dies nicht immer der Fall; so
stellen englische Firmen mit Vorliebe in englischer Währung an,
auch wird die stabile Valuta stets der schwankenden vorgezogen
werden,
Die meisten Preise im überseeischen Verkehr verstehen sich
entweder „erste Kosten‘, F.0..B. Ausfuhrhafen oder C.I.F. oder
CF. Einfuhrhafen*?);: nach Ländern, auf die man Tratten mit Zinsklausel
 zu ziehen pflegt (S. 46), bezeichnet €. I. F. £ I. einen Preis,
in dem diese Zinsen eingeschlossen sind, und C.I.F.I.C. einen
Preis, in den auch die dem Kommissionär zu entrichtende Kommission
 einkalkuliert wurde. Ist die Ware bis in das Magazin des
Käufers zu stellen (frei Magazin, frei Werk, free warehouse), so spricht
man von einem AU round-Preis.
Die Verfallzeit der Preisangabe im Überseeverkehr ist zumeist,
nach englischer Usance fast ausschließlich, netto Kassa, also fällig
am Tage der Fakturierung oder der Verschiffung. Die Zinsen für die
Überfahrtszeit und das allfällig gewährte Respiro gehen daher zu
1), Die C.F.- oder C. I. F.-Anstellung erleichtert dem Käufer die Kalkulation
 und Vergleichung und wird daher zur Bequemlichkeit des Käufers der
F, 0. B.-Anstellung vielfach vorgezogen.
        <pb n="199" />
        192 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Lasten des Käufers und werden entweder in die Faktura eingestellt
oder in die Rembourstratte eingerechnet (s. unten) oder in laufender
Rechnung belastet (Südamerika). Andere Preise verstehen sich 30,
60 oder mehr Tage nach Sicht, seltener auf festes Ziel, weil der
Verkäufer sich nur bei kurzer Überfahrt zur Tragung der Zinsen
für diese Überfahrtszeit verstehen wird.
c) Die Ausführung eines Überseegeschäftes erfordert zunächst
eine besondere Sorgfalt bei der seemäßigen Verpackung (usual
packing) und der Aussendung der Ausfallmuster (S. 25).
Die Faktura wird je nach der Durchführung des Überseegeschäftes
 eine Rechnung im Eigenhandel oder eine Einkaufsrechnung
 sein. Im ersteren Falle und bei All round-Preisen werden nur
Skonto- oder Rabatt-Abzüge eingestellt sein, auch kann die Seefracht
in Abzug gebracht werden, wenn sie bei C.F.- oder C.I,F.-Preisen
nachgenommen wurde, Ebenso einfach wird sich auch die Einkaufsrechnung‘
 bei 0./.F.d&amp;amp;[I.- oder CI FI C.Preisen darstellen,
wenngleich hier schon kleine Spesen eingestellt werden können, falls
nicht commission in full ausbedungen wurde, Ist hingegen auf Basis
„Erste Kosten“ oder „F.0.B.“ abgeschlossen worden, so wird die
Einkaufsrechnung des Kommissionärs die Spesen desselben, wie
Seefracht und Assekuranzgebühr, Zinsen für die Überfahrtszeit, die
Maklergebühr (für die Begebung des Rembourswechsels), kleine
Spesen (für Verpackung, Musterziehen, Porto, Stempel) und schließlich
 die Kommission, von dem um die Spesen vermehrten Warenbetrage
 berechnet, enthalten.
. Bei versicherten Warensendungen enthält die Faktura in der
Regel auch die Angabe des Versicherungsbetrages sowie der Versicherungsgesellschaft
 und den Namen des Vertreters dieser Versicherungsgesellschaft
 im Bestimmungshafen, Den Schluß der Faktura
bilden die Angabe des Wertausgleiches und die Bedingungen für die
Ausfolgung der Ware (s, unten).
Die Faktura wird im überseeischen. Verkehr in zwei bis vier
Exemplaren ausgestellt; ein oder zwei Exemplare gehen an den
Käufer, die anderen sind für die negozierende Bank bestimmt (s.
unten). Nach einzelnen Ländern, in welchen zumeist Wertzölle
bestehen, ist außerdem noch eine Zollfaktura anzuschließen, die
gewöhnlich vom Konsulate des Fakturenortes beglaubigt werden
muß, Häufig wird auch ein Ursprungszertifikat, das von der zuständigen
 Handelskammer ausgestellt ist, anzuschließen sein.
Der Wertausgleich im Überseegeschäft erfolgt entweder in
barem oder Scheck gegen Ausfolgung der Verschiffungsdokumente,
seltener wird offenes Ziel gewährt, weitaus am häufigsten ist der
Ausgleich durch Tratte. Immer wird hiebei, wie schon im vorigen
        <pb n="200" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 193
Kapitel erwähnt wurde, die Vermittlung einer Bank in Anspruch genommen.
 Zumindest besorgt sie das Inkasso der Fakturenforderung
oder des Rembourswechsels, auch die Verwertung der‘ Remboursdevisen.
 Zumeist vermittelt sie aber den Rembourskredit und
sichert ihn zugleich, Daher hat das Bankakkreditiv im überseeischen
 Warenverkehr von jeher eine große Rolle gespielt. Die weitestgehende
 Sicherheit bietet dem Verkäufer das bestätigte, unwiderrufliche
 Akkreditiv, confirmed irrevocable letter of credit oder confirmed
 bankers credit. Hiebei verpflichtet sich die Bank schriftlich
dem Verkäufer gegenüber, den Fakturawert bar auszuzahlen oder die
auf den Käufer gezogenen Tratten mit den angehefteten Verschiffungsdokumenten
 anzukaufen unter Verzicht auf den Regreß, falls die
Tratte nicht eingelöst wird. Zu diesem Behufe wird sehr häufig auf
die Tratte der Aufdruck gesetzt: „Drawn as per terms of letter of
credit.“ Dieses Akkreditiv kann nicht widerrufen werden, es wäre
denn mit Zustimmung des Verkäufers; es gewährt daher diesem
jede Sicherheit und wird einem cashiers’ check gleich erachtet.
Solche Akkreditive werden gewöhnlich nur von eingeborenen (natifs)
Firmen gefordert. Das unbestätigte, widerrufliche Akkreditiv, unconfirmed,
 revocable letter of credit, enthält die Bemerkung: „This letter
of credit expires ..... unless sooner revocated‘“ oder „This credit is
not to be considered a confirmed credit‘ oder eine ähnliche Klausel,
kann daher jederzeit widerrufen werden, auch kann die Bank die
Zahlung, z. B. mangels hinreichender Deckung, verweigern. Der
Verkäufer trägt daher das Risiko von der Verschiffung bis zur Zahlung.
 Ebenso bei der Authority of purchase oder letter of authority ;
die Bank teilt dem Verkäufer mit, daß sie vom Käufer beauftragt
ist, die auf ihn gezogenen Tratten mit den angehefteten Verschiffungsdokumenten
 anzukaufen. Dieses Akkreditiv wird nach englischer
(amerikanischer) Usance einem bankers’ credit nicht‘ gleich erachtet,
weil es dem Aussteller der Tratte die Haftung nicht abnimmt, denn
die Bank kann gegen den Verkäufer im Falle der Nichteinlösung
Regreß nehmen. Häufig enthält daher der letter of authority die
Klausel: „This is not to be considered as being a „Bank credit“ and
it does not relieve yow from the liability usually attaching to the
„Drawer‘ of a Bill of Exchange (siehe auch S. 51).
Der von der Bank gewährte Kredit kann wohl auch im Überseegeschäft
 offen, unbedeckt sein, wenn die Bank ohne Sachunterlage
den Dispositionen des Verkäufers Folge leistet. Zumeist wird der
Kredit aber bedeckt sein durch den Wert der Ware. Der Bank
wird das Verfügungsrecht über die Ware eingeräumt entweder durch
Ausfolgung der Verschiffungsdokumente (der sogenannte Dokumentenkredit)
 oder durch formelle Verpfändung der Ware mittels eines
Letter of Lien (Lien-Kredit).
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

13
        <pb n="201" />
        194 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
1. Dokumentenkredit: Tratte und Verschiffungsdokumente
(Faktura, Konnossement und Versicherungspolizze) werden in mehreren
 Ausfertigungen ausgestellt; je eine Ausfertigung bildet einen Satz
(set). Der erste Satz (full set) enthält die Prima, ein Konnossement,
die Versicherungspolizze?) und die Faktura, eventuell die Konsulatsfaktura
 und das Ursprungszertifikat; der zweite Satz weist statt der
Prima die Sekunda auf und enthält keine Versicherungspolizze, weil
diese in der Regel nur in einem Exemplar ausgestellt wird. Die Dokumente
 (der erste Satz) sind den Rembourstratten angeheftet und
man bezeichnet diese daher als Dokumententratten oder documentarıy
drafts oder bills?). Bei Inanspruchnahme. des Kredits wird nun der
Bank das full set*) übergeben, das sie dem Käufer der Ware erst
gegen Barzahlung des Fakturabetrages oder gegen Akzept der Tratte
ausfolgt. Darnach unterscheidet man die beiden im Überseeverkehr
wichtigen Konditionen: Dokumente gegen Zahlung, abgekürzt D/Z,
englisch Documents against Payment (D/P) und Dokumente gegen
Akzept, Documents against Acceptance (D/A). Die letztgenannte Kondition
 wird zumeist angewendet bei Trassierung des Fakturabetrages
auf eine angegebene Bank (Akzeptkredit), der die Verschiffungsdokumente
 gegen ihr Akzept ausgefolgt werden. Löst die Bank die
Tratte bei Verfall nicht ein, so wird der Aussteller, das ist der
Verkäufer, regreßpflichtig; das Risiko während der Laufzeit der
Tratte trägt daher hier der Verkäufer. Die Kondition D/Z (D/P)
wird gewöhnlich bei direkter Trassierung des Fakturabetrages
auf den Käufer angewendet; die Tratte wird an eine Bank begeben
(Negoziations- oder Diskontkredit), die die Dokumente gegen Barzahlung
 ausliefert. Wird die Ware nicht bezahlt, so bleibt sie wohl
Eigentum des Verkäufers, doch erleidet er durch die Nichtabnahme
bei fallender Konjunktur einen mehr oder weniger erheblichen Verlust.
 Nicht selten liefert die Bank trotz der Klausel D/Z die Dokumente
 bereits gegen Akzept der Tratte aus ; damit übernimmt die
Bank die Haftung für die Einlösung der Tratte und begibt sich des
Regreßrechtes gegen den Aussteller, der nun voll gedeckt ist. Zur
Sicherung 1äßt sich die Bank vom Käufer das sogenannte {rust receipt
ausstellen, in dem der Käufer anerkennt, daß die Ware Eigentum
der Bank bleibt, sich verpflichtet, die Ware versichert zu halten
?) Bei Generalpolizzen tritt an Stelle der Einzelpolizze das Versicherungszertifikat,
 das vom Versicherer bestätigt sein muß.
3) Gegenüber den documentary drafts werden die anderen Wechsel als
clean bills bezeichnet. Sie scheiden sich wieder in Bank bills (auf die Bank
of England gezogen) und in first class credits, das sind Wechsel auf die
übrigen Banken.
*) Häufig verlangt die Bank zur Sicherung ein full set of bills of lading,
d. h. alle ausgefertigten Exemplare des Konnossements (mit Ausnahme der
Captain’s Copy) müssen der Bank ausgefolgt werden.
        <pb n="202" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 195
und bei Ablieferung an seinen Kunden den Erlös in barem oder in
Wechseln oder im Schadenfall die Versicherungssumme an die Bank
abzuführen. Die Bank läßt sich überdies den Kunden namhaft machen,
die verpfändete Ware muß getrennt von den anderen Waren gestapelt
werden und steht unter Kontrolle der Bank. Ist die Ware bei Fälligkeit
 der Tratte vom Kunden noch nicht übernommen, so willigt
die Bank sehr häufig in eine Prolongation der Tratte oder gewährt
auf die Ware ein Darlehen (loan) gegen Ausfolgung eines Letter of
Hypothecation.
2. Lien-Kredit: Hiebei übergibt der Verkäufer der akzeptierenden
 Bank mit den Verschiffungsdokumenten den Letter of Lien, in
dem er anerkennt, daß die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der
Bank bleibt. Diese gibt die Dokumente sofort an. den Käufer weiter,
der den Betrag der Tratte gewöhnlich in C. T. an die Bank remittiert.
Oder die Bank liefert die Dokumente gegen den Letter of Lien an
den Käufer aus5).
Die Valuta der Rembourswechsel wird, da ihr Zahlungsort
zumeist London oder ein anderer bedeutender Handelsplatz ist, sehr
häufig mit der Fakturenvaluta nicht übereinstimmen; die Umrechnung
erfolgt dann auf Grund der jeweiligen Devisenkurse, die nach dem
Zustand der Währungen mehr oder weniger großen Schwankungen
ausgesetzt sind. Der Fakturenschuldner wird bestrebt sein, diesen
Wertschwankungen durch Kurssicherungen möglichst zu begegnen;
für jeden Kauf wird er daher entsprechende Kurseindeckungen vornehmen.
 Aber auch der Verkäufer wird, falls die Remboursvaluta
5) Beispiel eines Letter of Lien:
Dear Sirs,
We beg to acknowledge receipt of your letter BO er tn
EnCLOSing. SMNPING. dOCHMENES SO Deere rt hr re
We hereby engage, on their arrival, to receive and hold the said goods in
trust on your behalf, to have them duly stored and insured against fire, and
to remit the proceeds, as and when sold, direct to you in first class Bank
Bills, to be applied towards payment of the advance granted DY YOM ONE
In case the proceeds should not be equal to the amount of the draft for
Te Er accepted by you against
Ihe said shipment, plus interest, commission, and other charges to which you
may be entitled, we undertake to cover you for the difference.
Our remittance under any circumstances to be with you not later than the
Wr reeeeeeee ee ANA, WE further agree to keep this transaction
separate from any 0ther A eier ee een
We confirm all other conditions of your above letter.
We are dear Sirs,
Yours faithfully
ik

un
        <pb n="203" />
        196 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
nicht seine heimische Währung ist, seine zu gewärtigenden. Deviseneingänge
 zu einem ihm günstig scheinenden Kurse sichern. Bei
regelmäßigem Bezug oder Absatz werden solche Kurssicherungen
nicht von Fall zu Fall, sondern, wenn der Kurs günstig scheint, auf
längere Zeit, z. B. für die bevorstehende Einkaufs- oder Verkaufssaison
 und in der Höhe des gesamten wahrscheinlichen Importes
oder Exportes abgeschlossen, indem mit einer Bank die Vereinbarung
getroffen wird, zu welchem Kurse die später fällig werdenden
Tratten oder Rimessen abgerechnet werden sollen. Diese Kurskontrakte
 lauten gewöhnlich auf größere, runde Beträge, die innerhalb
 der nächsten Monate abzunehmen oder zu liefern sind. Der
Kurs ist hiebei entweder einheitlich oder für jeden Monat veränderlich
 (Skalakontrakt). Verbleiben Reste am Ende des Monats (Spitzen),
so werden sie in das nächste Monat gewöhnlich zu einem ungünstigeren‘
 Kurs übernommen oder sie müssen liquidiert werden (no
margins allowed).
3. DER DIREKTE IMPORT VON ROHPRODUKTEN
Der überseeische Verkäufer, gewöhnlich Ablader genannt, ist
zuweilen Produzent, zumeist aber Händler, welcher die Ware von
den Farmern aufkauft, sie in exportfähiger Weise zurichtet, verpackt
und zur Verschiffung nach Europa bereithält.
Sehr häufig nimmt der Ablader schon. in diesem Zeitpunkt eine
Bank seines Platzes in Anspruch, indem er sich die eingelagerte Ware
bis zu einem gewissen Prozentsatz bevorschussen läßt; die Höhe
desselben hängt von der Preislage ab und reicht bei steigender Tendenz
 nicht selten nahe an den Marktpreis heran.
Der Mittelsmann des Abladers in Europa ist zumeist ein Agent,
seltener ein Kommissionär; dieser Vermittler wird mit den entsprechenden
 Preisanstellungen und Musterkollektionen versehen und
bietet nunmehr die Ware an seinen Kundenkreis aus®), Die meisten
Anstellungen im direkten Import verstehen sich C.I.F. oder C.F. ;
da aber der Käufer hiebei das Risiko des Seetransportes, insbesondere
den Verlust der Franchise, zu tragen hat, so ziehen manche Käufer
Anstellungen „franko Waggon“ oder „ex quay Ankunftshafen“ vor
(arrival-contracts). In manchen Welthandelsartikeln werden auch
sogenannte Basis-Offerte angestellt, das heißt der Ablader gibt
°) Große europäische Importfirmen entsenden wohl auch eigene Einkäufer
nach den überseeischen Exporthäfen, welchen insbesondere die richtige Auswahl
 der Ware und die Kontrolle der Ausführung obliegt. Die eigentliche
Durchführung des Einkaufes bleibt Sache des überseeischen Exporthauses,
weil diese überseeischen Ablader zumeist organisiert sind und Oufsiders
nicht zulassen.
        <pb n="204" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 197
seinem Agenten eine genaue Offerte auf Basis eines bestimmten
Terminpreises und der Agent hat nun den Verkaufspreis nach den
jeweiligen Schwankungen des Terminmarktes zu regulieren.
Der Ablader stellt die Faktura direkt an den Käufer aus und
übermittelt sie dem Agenten zur Ausfolgung. Gleichzeitig wird der
Wert der Faktura eingezogen, denn eine offene Kreditierung ist
außerordentlich selten. Dieser Wertausgleich erfolgt entweder durch
Barzahlung oder Scheck bei Übernahme der Ware (cash on delivery,
contre remboursement) oder häufiger gegen Tratte auf eine vom
Käufer angegebene Bank, zumeist in London: First Class London
drafts (F. 6. L.).
Zu diesem Zwecke ist es notwendig, daß der Käufer schon vor
der Bestellung mit einer Bank auf dem Londoner Platze in Verbindung
 tritt, die Tratten auf sie gegen Verschiffung von Waren
akzeptiert. Hiefür berechnen die Londoner Banken eine Akzeptprovision
 von 1/, bis 3/,%. Der Verkäufer zieht nunmehr den Betrag der
Faktura in £ auf die angegebene Londoner Bank drei oder sechs
Monate nach Sicht und begibt (negoziert) diese Tratte an seine
Bank oder er beauftragt diese, selbst auf London für seine Rechnung
zu trassieren. In jedem Falle werden der Tratte die Verschiffungspapiere
 beigegeben. Die negozierende Bank in Übersee sendet die
Dokumententratte an ihren Korrespondenten in London und dieser
präsentiert sie zur Annahme der bezogenen Bank, die gegen Ausfolgung
 der Dokumente akzeptiert. Die akzeptierende Bank stellt entweder,
 wenn sie ihrem Kommittenten einen unbedeckten Kredit einräumt,
 die Dokumente dem Käufer zu oder sie liefert sie gegen einen
Leiter of Lien aus oder sie fordert von ihm vorherige Einsendung
einer entsprechenden Deckung durch Rimessen oder Schecks. Im
letzteren Falle erfolgt die Freistellung der inzwischen eingetroffenen
und eingelagerten Ware sehr häufig nach Maßgabe des Bedarfes in
Partien gegen Remittierung der entsprechenden Teilbeträge.
Bei direkter Trassierung auf den Käufer wird in der Regel D/P
(s. voriges Kapitel) ausbedungen. Recht häufig, insbesondere bei
Importen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wird an der
Bedingung: „Dokumente gegen Barzahlung (Scheck)“ mit oder ohne
Skonto festgehalten.
Zuweilen warten die Ablader das Eintreffen fester Orders nicht
ab, sondern verschiffen die unverkaufte Ware nach Europa, um die
Überfahrtzeit zur Placierung der Ware auszunutzen. Handelt es sich
hiebei um ganze Schiffsladungen, so wird das Schiff zunächst nach
einem sogenannten Orderhafen dirigiert, wie z. B. ein Hafenplatz
im Kanal (order to channel) oder St. Vincent auf den Kap Verdischen
Inseln für südamerikanische Verschiffungen, wo der Kapitän den
Bestimmungshafen der inzwischen verkauften Schiffsladung erfährt.
        <pb n="205" />
        198 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Häufig nimmt auch in diesem Falle der Ablader einen Vorschuß
entweder von der Bank seines Platzes oder von dem europäischen
Vertreter in Anspruch. Im letzteren Falle erfolgen solche Verschiffungen
 in der Form von Konsignationen; der Ablader erteilt hierüber
Faktura so, als ob die Ware verkauft wäre, „to Whom it may concern‘,
 doch zieht er von dem limitierten Betrag einen Margin ab,
welcher den Kommissionär für etwaige Differenzen sicherstellen soll,
oder er macht diesen Abzug nicht in der Faktura, trassiert aber
einen um den Margin kleineren Betrag. Die Trassierung erfolgt D/A
wie bei Fixverkäufen. Nach durchgeführtem Verkauf vergütet der
Kommissionär dem Ablader den ihm nach Abzug der Provision und
Spesen zukommenden Restbetrag.
4. DER EXPORT NACH ÜBERSEE
Das überseeische Exportgeschäft weist alle Formen des mittelbaren
 und unmittelbaren Verkehres sowohl bei der Abschließung des
Verkaufs wie auch bei der Wertausgleichung auf. Vom direkten Verkehr
 zwischen überseeischem Käufer und europäischem Produzenten,
der sich vom Landgeschäft in nichts mehr unterscheidet, bis zur
altgewohnten Inanspruchnahme von besonderen Exporthäusern samt
deren Zweigniederlassungen, Agenten oder Kommissionären in Übersee
 und mit Rembours über einen internationalen Bankplatz sind
alle Nuancen vertreten und durch den fortwährenden Wechsel der
Absatz- und Kreditverhältnisse einer steten Änderung unterworfen.
In dieser Mannigfaltigkeit hat sich wohl der Handel nach den einzelnen
 Importgebieten eine gewisse Einheitlichkeit bewahrt, so daß
nach einem und demselben Lande bestimmte Exportusancen in der
Mehrzahl der Fälle überwiegen; doch werden aus verschiedenen
Gründen, unter welchen die starke Konkurrenz keine geringe Rolle
spielen dürfte, Abweichungen von den gewöhnlichen Usancen immer
wieder wahrzunehmen sein.
In den meisten Fällen ist der sogenannte Exporteur noch
immer. der hauptsächlichste Träger des Exportgeschäftes. Zuweilen
Kommissionär, meist aber Eigenhändler, unterhält er mit bestimmten
Exportgebieten direkt oder durch Zweigniederlassungen, Agenten oder
Kommissäre ständige Beziehungen und bringt die von dort einlangenden
 Orders zur Ausführung. Er steht zu diesem Zwecke mit einer
großen Anzahl von leistungsfähigen Produzenten in direkter oder
indirekter (siehe‘ unten) Verbindung; von diesen erhält er Musterkollektionen
 oder Kataloge, kalkuliert die aufgegebenen Preise auf
Basis der überseeischen Zahlungskonditionen, in der Regel eif
Importhafen, und läßt nun die Ware durch die genannten Mittelspersonen
 im überseeischen Absatzgebiet ausbieten. Die einlangenden
        <pb n="206" />
        VIL DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 199
Orders werden an die betreffenden Produzenten weitergegeben, die
Fakturierung erfolgt seitens des Produzenten an den Exporteur und
von diesem wieder zumeist direkt an den Käufer in Übersee.
Die englischen Exporteure für Piece goods (Textilwaren) werden als
Packinghowses bezeichnet. Sie sind Eigenhändler, stehen mit bestimmten
Textilfabriken in ständiger Verbindung, sind an ihnen wohl auch zuweilen
finanziell beteiligt und belegen oft deren gesamte Produktion.
In großen KExportplätzen hat sich ein weiteres Mitglied
zwischen Exporteur und Produzenten als notwendig erwiesen, der
sogenannte Exportagent; er erleichtert dem Exporteur die Aufsuchung
 entsprechender Lieferanten und führt diese wieder dem
geeigneten Exporteur zu. Der Exportagent errichtet häufig private
Musterlager, in welchen die von ihm vertretenen Produzenten ihre
Waren zur Schau stellen und erhält von den Produzenten in der
Regel einen entsprechenden Zuschuß zur Miete; überdies bezieht
er eine Umsatzprovision von allen nach dem bestimmten Absatzgebiet
 direkt oder indirekt abgeschlossenen Geschäften sowie den
Ersatz seiner Auslagen für Porti, Telegramme, Frachten, Auskünfte
und sonstigen Spesen. Solche Musterlager dienen insbesondere auch
dazu, den überseeischen Importeuren, welche zur Einkaufszeit regelmäßig
 Europa besuchen, die Auswahl ihrer Einkäufe zu erleichtern,
sie sind aber auch für die Exporteurei des Platzes eine bequeme
Schaustellung aller jener Erzeugnisse, nach welchen auf Grund der
empfangenen Nachrichten Nachfrage in Übersee vorhanden ist. Die
gesamte bezügliche Geschäftskorrespondenz, Orderkopien und Fakturen
 gehen durch die Hand des Exportagenten.
Die überseeischen Abnehmer, Großhändler, Warenhäuser oder
Fabrikanten bestellen wohl vielfach schon direkt beim europäischen
Exporteur oder Produzenten. Große überseeische Importeure haben
nicht selten in Europa ihren besonderen Einkaufsagenten und fügen
selbst direkten Orders die Klausel bei: „Subject to confirmation by
owr agent ...‘“, um durch diesen die näheren Modalitäten des Kaufs
und auch die Konkurrenzfähigkeit des Verkäufers einer Kontrolle
unterziehen zu lassen (sogenannte confirmed orders). Dieser Agent
tritt dann in unmittelbare Verbindung mit dem Lieferanten, besorgt
die Spedition, bestimmt die billigste Verschiffungsgelegenheit, bezahlt
auch häufig den Kaufpreis oder besorgt die Finanzierung und erledigt
Reklamationen und Schadenersatzansprüche.
In der Regel ist aber auch in Übersee ein Zwischenglied für:den
Verkauf der europäischen Erzeugnisse tätig; man kann unterscheiden
Zwischen Zweigniederlassung, Agenten und Kommissionär.
Die Zweigniederlassung ermöglicht die intensivste Pflege eines
überseeischen Absatzgebietes und kommt dem mit der Distanz
wachsenden Bedürfnis nach völlig einwandfreier und zuverlässiger
        <pb n="207" />
        200 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN. VERKEHRS
Vertretung der Interessen am meisten entgegen. Auch die Zweigniederlassung
 bedient sich zur Einsammlung der Orders sehr häufig
weiterer Mittelspersonen, wie z. B. der Comprador in China, der
Banto in Japan, der Broker in Ostafrika, der Commission-Agent in
Ostindien u. a.
Wenig beliebt ist die Übersendung von Konsignationen an einen
überseeischen Kommissionär, weil hier die Vertrauensfrage eine
bedeutende Rolle spielt und weil infolge der großen Entfernungen
die Abänderung der ursprünglichen Dispositionen bei ungünstiger
Konjunktur sehr erschwert ist. Man konsigniert Waren, die neu
eingeführt werden oder deren Verkauf unsicher ist.
Am häufigsten findet sich die Vertretung durch Agenten; sie
müssen in der Regel mit großen Vollmachten ausgestattet werden,
weil sie auch sehr häufig Rabatte und sonstige Nachlässe gewähren
und Differenzen zu regeln haben. Die Wahl des Agenten ist daher
mit großer. Sorgfalt und nur auf Grund eingehender und Zuverlässiger
Auskünfte vorzunehmen.
Nach manchen Gebieten, wie z. B. nach Kanada, Süd- und
Zentralamerika, Südafrika, hat sich die Entsendung von Reisenden
allgemein eingebürgert. Sie müssen mit ausgiebigen Musterkollektionen
 und selbstverständlich mit größeren Befugnissen ausgestattet
werden als die Binnenreisenden. Die hohen Kosten solcher Aussendlinge
 sucht man dadurch zu vermeiden, daß verschiedene Firmen,
die sich selbstredend nicht konkurrenzieren dürfen, einen Kollektivreisenden
 nach einem Absatzgebiet entsenden.
Die Wertausgleichung im überseeischen Export erfolgt durch
Barzahlung, durch Trassierung auf den Käufer oder auf eine Bank,
schließlich durch Remittierung gegen offenes Ziel.
Die Barzahlung durch Scheck mit oder ohne Skonto wird
gegen Ausfolgung der Dokumente oder (in Ostasien) gegen. Ausfolgung
der Ware aus dem Godown geleistet,
Die Remittierung setzt eine laufende Verrechnung und damit
eine Kontokorrentverbindung voraus, die vom Binnenverkehr sich
nicht mehr unterscheidet.
Die Trassierung hat entweder die Finanzierung durch die
Bank zur Voraussetzung oder es wird die Bank lediglich zur Besorgung
 des Inkassos benutzt.
1. Im ersten Falle wirkt die Bank, wie bereits erwähnt, nicht
nur Kkreditvermittelnd, sondern auch kreditsichernd. Sie verschafft
dem Verkäufer, dem Exporteur, nicht nur die Möglichkeit, sofort
über den Gegenwert zu verfügen, sondern bietet ihm auch die Siche-
        <pb n="208" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 201
rung des richtigen Einganges seiner Forderung. Die mannigfachen
Spielarten dieser Art des Wertausgleiches lassen sich im allgemeinen
in folgende drei Fälle scheiden:
a) Der Verkäufer trassiert direkt den Gegenwert auf den Käufer
und begibt diesen Wechsel mit den Dokumenten an die Bank.
Englische Banken kaufen solche Rembourswechsel gegen Aushändigung
 eines sogenannten Letter of Indemnity, in dem der Exporteur
sich verpflichtet, die Bank für jeden aus der Negozierung entstehenden
 Verlust schadlos zu halten. Sehr häufig wird diese Negozierung
in der Weise erleichtert, daß der Käufer einen Diskont- oder Negoziationskredit
 dem Verkäufer bei einer europäischen Bank eröffnet
durch einen Letter of Credit oder Authority (siehe S. 52). Der
Ankauf der Tratte erfolgt mit Abzug von Zinsen oder ohne diesen
bei Wechseln mit Zinsklausel (siehe S. 46).
Auch deutsche und österreichische Exporteure stellen, diesem
englischen Brauche folgend, solche Wechsel mit Zinsklauseln aus,
obwohl ein solches Zinsversprechen nach deutschem Rechte keine
Gültigkeit hat und nach österreichischem Rechte den Wechsel selbst
ungültig macht.
Die Ausfolgung der Dokumente an den Käufer erfolgt nach Vereinbarung
 entweder against payment oder against acceptance (siehe
S. 194). Im letzteren Falle kann eine weitere Sicherstellung dadurch
erfolgen, daß der Käufer einen Letter of Lien der Bank übergibt,
durch den die Ware bis zur Bezahlung Eigentum der Bank bleibt und
der Käufer sich verpflichtet, den allfälligen Erlös beim Verkauf der
Ware an die Bank abzuführen. Oder der Käufer erhält die Dokumente
bei der Akzeptation gegen Ausfolgung eines Letter of Guaranty, in
dem sich der Käufer verpflichtet, die Ware auf den Namen der
Bank in einem Lagerhaus einzulagern und für Versicherung zu sorgen.
Benötigt der Käufer die Ware oder einen Teil derselben, so zahlt er
den entfallenden Betrag bei der Bank ein und erhält dafür die sogenannte
 „delivery order‘‘, das ist eine an die Lagerhausverwaltung
gerichtete Anweisung der Bank zur Ausfolgung der Ware.
b) Der Käufer eröffnet dem Exporteur mittels eines Letter of
Credit einen Akzeptkredit bei einer Bank in Europa oder in Übersee.
Die Bank akzeptiert gegen Auslieferung der Dokumente oder gegen
Aushändigung eines Letter of Lien (siehe S. 195) und verfährt mit den
Dokumenten wieder nach einer der vorher angegebenen Arten je
nach dem Kredit, den sie dem Käufer einräumt”). Jedenfalls ist
7) Banken in Übersee am Sitze des Käufers verfügen über eine zuverlässigere
 Kenntnis der Kreditverhältnisse des Käufers und können diesem
weiter entgegenkommen. Daher erweisen sich bei den Banken in Übersee
arrangierte Kredite für den Käufer in der Regel als vorteilhafter als solche
bei Banken in Europa, die über diese unmittelbare Einsicht nicht verfügen.
        <pb n="209" />
        202 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dieser verpflichtet, rechtzeitig für Deckung der Tratte Sorge zu tragen;
das geschieht, wenn sich die Bank in Europa befindet, in der Regel
durch telegraphische Anweisung.
c) Der Verkäufer trassiert direkt auf den Käufer, ohne daß
dieser einen Negoziationskredit bei einer Bank eingeräumt hat. Der
Exporteur kann dann den Wechsel, den er bei seiner Bank mit den
Dokumenten einreicht, bevorschussen lassen, das heißt die Bank
schreibt ihm zunächst 60 bis 90% des Wechselbetrages gut und stellt
ihm den Rest (Margin) nach Eingang der Tratte unter Abzug der
Inkassospesen zur Verfügung. Bei Tratten ohne Zinsklausel gehen
hiebei die Zinsen zu Lasten des Exporteurs.
Auch bei Konsignationen sucht sich der Kommittent bald Zahlung
 zu verschaffen durch Entnahme von Vorschußtratten auf den
Kommissionär, die wieder von einer Bank bevorschußt werden
können, zumeist gegen Aushändigung eines Letter of Hypothecation,
durch den Ware und Verkaufserlös der Bank verpfändet werden;
daher erhält der Konsignatar den Auftrag, den Erlös an die Bank
abzuführen.
2. Dieser letzterwähnten Art der Bankintervention kommt die
Verwendung der Bank lediglich zur Einziehung des Wechselbetrages
ziemlich nahe. Der Bank werden dann die Rembourswechsel mit
oder ohne Verschiffungsdokumente vom Verkäufer zum Inkasso
eingereicht und die Bank besorgt durch ihre Filiale oder ihre sonstigen
 überseeischen Verbindungen das Inkasso und schreibt den Gegenwert
 dem Einreicher nach Eingang gut. Hiebei entstehende Kursdifferenzen
 werden dadurch vermieden, daß die Tratten die Klausel
enthalten: „Zahlbar zum Verkaufskurse für Vista London, Paris,
Berlin usw.“.
Die meisten Banken, welche sich mit dem Inkasso überseeischer
Tratten befassen, geben ausführliche Inkassotarife heraus, die, nach
Ländern geordnet, die Inkassospesen und -provision in den einzelnen
 alphabetisch geordneten Plätzen enthalten.
Diese Spesen sind je nach der Sicht des Wechsels, nach dem
Platze und nach dem Risiko verschieden groß und werden von den
Londoner Banken bei Feststellung der Kurse für diese Warenwechsel
in den sogenannten Buying Rates for Bills mit berücksichtigt, so
daß diese Raten schon die Vergütung der Zinsen, dann die Kommission
 und die Spesen enthalten. Die Banken, welche sich mit dem
Überseegeschäft befassen, versenden — viele täglich — Zirkulare,
in denen die Buying Rates für jene Plätze notiert sind, für welche
dieselben Warenwechsel kaufen. Für überseeische Zahlungsorte mit
englischer Währung werden die Buying Rates in Prozenten Discount
für 100 £ angegeben, so z. B. für Sichtwechsel 1/4%, für 30 Tage
Sicht 1/2%, für 60 Tage Sicht 1!/,% und für 90 Tage Sicht 21/0.
        <pb n="210" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 203
Englische Exportfirmen stellen bei Verkäufen nach englischen
Kolonien mit Pfundwährung die Rembourstratten mit der Exchangeklausel
 aus: „Exchange to be added‘ oder „Payable with Exchange
for negociating bills on the Colonies at current rate and all stamp
duties‘. Die Inkassobank hat dann vom Käufer nicht nur den Wechsel-(Faktura-)betrag,
 sondern auch die sogenannte HKxchange einzuziehen,
 d. s. die gesamten Inkassospesen, allfällige Zinsen und
Kursabschläge von der Valuta des Mutterlandes, so daß der Verkäufer
die volle Fakturenvaluta erhält. Werden die Exchangesätze in den
Preis einkalkuliert, so bezeichnet man denselben als F. 0. B. plus e
oder C.I.F. plus e.
5. DAS INDENTGESCHÄFT
Unter Indent versteht man einen überseeischen Einkaufsauftrag
mit weitgehenden Zusicherungen des Auftraggebers (Indentor). Er
wird vom Käufer in Übersee in der Regel durch Vermittlung eines
Zwischengliedes (Zweigniederlassung oder Agenten) an den europäischen
 Verkäufer erteilt und enthält alle Einzelheiten eines besonderen
 Kaufantrages. Allgemein wird der Indent in Formulare eingeschrieben,
 die der Vertreter des Exporteurs dem Indentor zur Verfügung
 stellt und in denen alle Bedingungen gedruckt aufgenommen
sind, auf Grund welcher das Indentgeschäft abgeschlossen wird.
Die Heimat des Indentgeschäftes ist Vorderindien, doch hat es
sich von dort rasch nach Ostafrika, Hinterindien und Ostasien verbreitet
 und gegenwärtig schließen viele Exporthäuser auch nach
anderen Ländern Geschäfte auf Grund eines Indents ab, so daß das
Indentgeschäft eine sehr verbreitete und wichtige Form der überseeischen
 Auftragserteilung geworden ist.
Das Indentgeschäft hat sich zunächst in Vorderindien aus dem Bestreben
der Natif-Kaufleute entwickelt, direkt mit Umgehung der europäischen Importfirmen
 in Indien mit den Exportfirmen in Europa Geschäfte abzuschließen,
und die große Konkurrenz der europäischen Exporteure ist diesen Bestrebungen
entgegengekommen. Die europäischen Importhäuser in Indien, die bisher den
Einkauf der Waren für eigene Rechnung besorgt hatten (Stockgeschäft), sind
durch das Indentgeschäft in einer Reihe von Artikeln ausgeschaltet und das
Indentgeschäft ist in diesen Artikeln rasch allgemein üblich geworden. Denn
während das Stockgeschäft große Kapitalien erfordert und daher nur von
großen, kapitalskräftigen Häusern gepflegt werden kann, ist beim Indentgeschäft
 nur ein kleines Kapital notwendig, so daß auch wenig kapitalskräftige
 Eingebornenfirmen Indents nach Europa legen können, Sicherheit
und Vertragstreue haben dadurch nicht gewonnen, und darauf ist es zurückzuführen,
 daß dem Indentgeschäft Vertragssicherungen eigentümlich sind, auf
die ein europäisches Importhaus nie eingehen würde.
Die hauptsächlichsten Bedingungen, zu denen sich der Indentor
im Indent verpflichtet, beziehen sich auf eine lange Lieferfrist und
Verlängerungen derselben, auf die Freigebung des Verkäufers im
        <pb n="211" />
        204 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Falle von vis major, auf das Versprechen, vor Akzeptation oder
Zahlung der Tratte keinen Anstand zu erheben, solche Anstände
nur innerhalb einer bestimmten kurzen Zeit nach Ankunft der Ware
zu erheben und die Austragung solcher Streitigkeiten einem aus
europäischen Kaufleuten bestehenden Schiedsgericht zu übertragen;
der Indentor erklärt sich einverstanden, auch nur einen Teil des
bestellten Quantums zu übernehmen und ist durch eine längere
Zeit, gewöhnlich drei Wochen vom Tage des Eintreffens des Indents
in Europa, an seinen Antrag gebunden. In neuerer Zeit gehen vielfach
 die Bestrebungen dahin, die Indentbedingungen zugunsten des
Indentor abzuschwächen.
Der Indent kommt in der Regel durch Vermittlung des Commission-Agent
 (siehe S. 189) zustande, ist an. den europäischen Exporteur
gerichtet und enthält alle Bedingungen des Antrages. Der Exporteur
setzt sich, falls er die bestellte Ware nicht besitzt, zunächst mit
seinem Lieferanten in Verbindung und antwortet je nach dem Ergebnis
 dieser Verhandlungen entweder mit einem cancelling report oder
mit einem placing report. Im ersteren Falle fordert der Exporteur
eine Verbesserung der Vertragsbestimmungen, wie Erhöhung des
Preises, Verlängerung der Lieferfrist, im letzteren Falle nimmt er
die Order mit dem Worte „Placed‘ an und damit ist das Indentgeschäft
 rechtskräftig abgeschlossen. Auch für die reports bedient
man sich in der Regel besonderer Formulare.
Im nachfolgenden ist das Formular eines ostindischen Indent
und eines Report wiedergegeben.
Der Wertausgleich eines Indentgeschäftes erfolgt zumeist gegen
Tratte mit der Kondition D/P, seltener und nur mit erstklassigen
Firmen D/A.
Indent No._ Bombay, _ =.
Code word.
Indentor
Messrs. Fr. R. Papa &amp;amp; Co.
DEAR SIRS,
T/we hereby request you to instruct yowr Agents to purchase for me/us (if
Possible), the undermentioned Goods on my|our account and risk, on the terms
stated below: —
It shall be optional with your Agents to execute the whole or any part
of this order and if more than one report is given to melus the last one to

79
        <pb n="212" />
        VII. DIE ORGANISATION DES ÜBERSEEGESCHÄFTES 205
be considered as binding upon me|us. Each lot or shipment to be considered
a separate contract it is understood that yow are not responsible for any
consequence arising out of any mistake or omission in transmitting this by
mail or by telegraph. Any unforseen delay arising from fire, cholera, accidents
 to machinery at the works, strikes, stoppage in the canal, absence of
ships at port, or goods being shut out or carried over. Ilwe hold you free of
every responsibility for any delay caused thereby, and likewise in case of
failure of Manufacturers for non-delivery. Should the goods not be shipped
within contract time, I/we shall be at liberty to cancel the same but on no
account shall Ilwe claim compensation for such late delivery. Loss of the
Vessel shall cancel the portion of this contract shipped in the Vessel lost.
In case of any dispute as to difference in quality, time of delivery, or
otherwise, on inspection, and after payment of the goods you are always to
have the option of either cancelling the order or to refer the matter to the
arbitration of two independent European Merchants resident in Bombay one
to be appointed by each party these to nominate an umpire if they cannot
agree, and their, or in the latter case his decision to be final and binding on
both parties, the party in fault to pay the expenses of survey should any
allowance be awarded, It shall, only be payable after you have referred the
matter to your Home Friends and received their authority to make the payment,
 it being distinctly understood that you in Bombay are merely Agents
and not Principal. The goods to be examined within 15 days, from arrival
of the vessel, after which time all responsibilities for damage, inferiority of
quality, deviation from samples, or any other objections whatsoever to be solely
on mylour account and no claim will be made by me/us after the aforesaid
period of 15 days and if I)we make any, it shall not prevail,.
Ilwe agree, under any circumstances, not to arise a dispute for shipment
if same be only 15 days before or after the specified time, and to abide by
the conditions on Bills of Lading, and the date.of Bs/L will be accepted by
me|us as conclusive evidence of the date of shipment.
TERMS OF PAYMENT. You may recover the Total Invoice Amounts
as best swits you, or authorize your Agents to draw on mejus for the total
 amount of Invoice together with charges and commissions at .......
per cent at 30 days sight, at current rate of Exchange, and such Bill or
Bills Ilwe hereby bind myself/ouwr selves to accept on presentation, and to pay
at maturity. In the event of the goods arriving before the payment becomes
due, Ilwe agree to effect the same.
Should I/we fail to accept and pay Bill or Bills at maturity and in case
where no Bills are drawn, should I/we fail to pay for the goods when called
upon Ilwe hereby specially agree that yow the Bombay Agents shall be at
liberty to dispose off the goods or documents by public auction or by private
sale on my/our account and risk and should any deficiency or loss arise from
such resale on mylour account, I|we hereby agree to pay the same together
with all expenses and usual Brokerage, &amp;amp;c., interest at the rate of 9 per cent
per annum and all other charges, including @ commission of 2 and a half
per cent for selling the goods, waiving all claims to any advantage there on
to yow and on mylour failure to do so, yow are at liberty to sue me/us and
vecover the same from mel/|us.
        <pb n="213" />
        206 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
The goods ordered by this Indent to be insured on the best terms as
sustomary for your Agents, and you to be free of all responsibilities as regards
 the insurance. In case of war, whatever may be the terms of mylour
Indent Ilwe give you liberty to insure against war risk on my/our account.
All deficiencies arising from Packing, Breakage and Shortage to be
borne by meljus.
You are not bound by any arrangement, clause or custom which is not
specially mentioned in this Indent. Any writing in the Vernacular beyond the
signature of my|our name not to be binding on you, unless countersigned
by you.
The above conditions have been Fully interpreted and explained to melus
before mylour signing this order sheet.
The goods to be strictly in accordance with the Merchandise Marks Act,
Shipment samples to be sent with Invoice to our Office.
Draft to be drawn in Sterling
Shipment to be made in __
Gablonz ef Vep rt hr Dr
REPORT “on Indent No........... dated............ 19... Estimated value £......
Men On account N
Descriptions. Report.
FOr..........CASe......... CONTAININg This order has been placed at
Ma a
REES rer Tr Shipment will be made Mei
Yours faithfully
Literatur: Adler, Das österr. Lagerhausrecht. Berlin 1892. Bayerdörffer,
 Das Lagerhaus- und Warrantsystem in Conrads Jahrbücher für
Nationalökonomie. Bd. XXXI. Berliner, Organisation und Betrieb des
japanischen Importhandels. Hannover 1920. Biedermann, Der Überseehandel.
 Groß-Lichterfelde. Einaigl, Handbuch der Exportpraxis. Wien und
Leipzig 1910. Fischer, Die wirtschaftliche Entwicklung des Warrant-
        <pb n="214" />
        VIII. DAS: BANKGESCHÄFT 207
verkehres in Europa und Amerika. Berlin 1908. Goldberg, Das deutsche
Lagerhausgeschäft. 2. Aufl. Leipzig. Hauser, Die deutschen Überseebanken,
Jena 1906. Hellauer, China, Wirtschaft und Wirtschaftsgrundlagen. Berlin
und Leipzig 1921. Derselbe, Zahlungsvermittlung der englischen Banken im
Überseehandel. Wien 1904. Derselbe, Kaufverträge in Handel und Industrie,
Berlin und Wien 1927. J. Hirsch, Abhandlung über den Handel im Grundriß
der Sozialökonomik. V. Abt. 1. Teil. Tübingen 1925. Jordan, Übersee-Export.
Leipzig (ohne Jahreszahl); Kaufmann, Der Lagerschein nach schweizerischem
 Recht. Berlin 1924. Kostanecki, Der Lagerschein als Traditionspapier.
 Berlin 1902. The Nation’s Business published by the Chamber of
Commerce of the United States. Washington. Jahrg. 1921. Nr. 2. Oberpar:
leiter, Die Durchführung von Exportgeschäften. Wien 1913 (Exportakademie).
Simon, Die Banken und der Hamburger Überseehandel. Stuttgart und
Berlin 1909. Sonndorfer-Ottel, Die Technik des Welthandels. 4. Aufl.
Wien und Leipzig 1912. Stern, Exporttechnik. Leipzig 1907. Witthöft,
Exportpraxis. Leipzig. Wimpfheimer, Der Lägerschein nach deutschem
Recht. Karlsruhe 1903. Wolff, Über Lagerhäuser und Lagerhausverkehr.
Mainz 1892.
VIII. DAS BANKGESCHÄFT
1. BEGRIFF
Der Name Bank stammt von dem italienischen banco, einem Tisch,
auf dem im Mittelalter die Geldwechsler ihre Münzschalen stehen hatten;
im Fall einer unehrlichen Gebarung wurde ihnen die Bank zerbrochen,
italienisch banco rotto, davon das Wort Bankrott. Nach Macleod (a. a. O0.)
verwendeten die Deutschen im Mittelalter die Bezeichnung Bank oder banco
für die in Italien errichteten montes (s. S. 156). Über die ältesten Banken,
die zumeist Girobanken waren, siehe S. 53.
Banken sind Unternehmungen, die sich mit der Zahlungs- und
Kreditvermittlung befassen!). Häufig versteht man‘ unter Banken
nur Aktiengesellschaften, während jene, die Bankgeschäfte als Einzelfirma,
 offene oder Kommanditgesellschaft betreiben, als Bankiers
bezeichnet werden. Dagegen gilt als Banker im englischen Sinne nur
derjenige, der in seinem ordentlichen Geschäftsbetrieb von einem
1) Die weitaus wichtigste Funktion der modernen Banken ist die Kreditvermittlung.
 Gegenüber dieser ist die Zahlungsvermittlung immer mehr
zurückgetreten, zumal mit der Entwicklung des Kreditverkehres auch bei der
Zahlungsvermittlung zumeist Kredit gegeben oder genommen wird. Daher
sind neuere Definitionen über die Zahlungsvermittlung hinweggegangen; so
bezeichnet Somary (a.a. O., S.3) die Banken als Institute, deren Beruf es
ist, Kredit zu nehmen. Solche Definitionen lassen Bankgeschäfte, die auch
heute noch wichtig sind, wie das Wechslergeschäft, die Ausstellung von
Reisekreditbriefen und Reiseschecks gegen Barzahlung, den Clearingverkehr
und ähnliche, außer Betracht. Einzelne Banken befassen sich auch heute noch
{ast ausschließlich mit der Zahlungsvermittlung; so der Wiener Giro- und
Cassen-Verein, die Bank des Berliner Kassenvereines u. a.
        <pb n="215" />
        208 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Kunden oder für einen solchen Geld empfängt, das er über Aufforderung
 oder durch Honorierung der von dem Kunden auf ihn
gezogenen Schecks zurückzahlt.
Die Zahlungsvermittlung umfaßt jenen Teil des Bankgeschäftes,
der die Durchführung von Zahlungen für dritte Rechnung zum
Gegenstand hat und sich sowohl auf den inländischen wie auch
auf den internationalen Zahlungsverkehr bezieht. Hier werden neben
der einfachen Zahlung für Rechnung einer dritten Person die Besorgung
 der Einkassierung von Wechseln, Anweisungen, Schecks und
Kupons ebenso in Betracht kommen wie die Einlösung dieser Forderungspapiere
 für einen Auftraggeber, die Ausstellung von Kreditbriefen
 und Anweisungen und deren Einlösung, insbesondere aber
der gesamte Giroverkehr, für dessen Besorgung vielfach eigene Giroabteilungen
 errichtet werden. Ihre letzte Ausgestaltung und notwendige
 Vereinfachung erfährt diese Zahlungsvermittlung durch den
Clearing- oder Abrechnungsverkehr.
Die Kreditvermittlung bezweckt die Beschaffung von Geldern
zum Zwecke der Weiterverleihung. Die Banken arbeiten hier nicht
bloß mit ihrem eigenen Kapital, sondern nehmen fremde Kapitalien
in Verzinsung, um sie an andere zu höherem Zinsfuß auszuleihen;
im ersteren Falle entstehen Passivgeschäfte, weil die Banken als
Schuldner aus diesen Geschäften hervorgehen, im letzteren Falle
Aktivgeschäfte, weil die Banken in ihnen als Gläubiger auftreten.
Zwischen den Aktiv- und Passivgeschäften stehen die sogenannten
 indifferenten oder neutralen Bankgeschäfte. Es sind dies
das Effektengeschäft, das Kommissions- oder Kontokorrentgeschäft
und das Finanzierungsgeschäft, bei denen die Bank abwechselnd als
Schuldner und als Gläubiger. auftritt; auch sie dienen größtenteils
der Kreditvermittlung.
DIE PASSIVGESCHÄFTE
Passivgeschäfte der Banken sind das Depositen-, das Pfandbriefund
 das Notengeschäft.
1. Das Depositengeschäft entwickelte sich aus dem Hinterlegegeschäft
 der ehemaligen Geldbanken in Venedig und in England; aus
Gründen der Sicherheit und der Bequemlichkeit übergaben Kaufleute
und Private ihr Geld den Banken zur Aufbewahrung. Die Erfahrung
lehrte, daß nur ein gewisser Bruchteil dieser Gelder zurückverlangt
wurde, während der größere Teil ständig liegen blieb. Die Banken
konnten daher diesen letzteren Teil mit Einwilligung der Hinterleger
benutzen, um Aktivgeschäfte zu machen und aus ihrem Gewinn
Zinsen an die Einleger zu vergüten. Danach unterscheidet man heute
das eigentliche Depositengeschäft und das uneigentliche oder moderne
Depositengeschäft.
        <pb n="216" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT  J
A. Das eigentliche Depositengeschäft besteht in der Aufbewahrung
 der hinterlegten Wertgegenstände.
Man unterscheidet:
a) Das Depot zur Verwahrung; es besteht in der Übernahme
von. Effekten, Valuten, Pretiosen und sonstigen Wertgegenständen auf
Grund einer Erlagserklärung, in der die hinterlegten Gegenstände
genau bezeichnet sind (offene Depots) oder in versiegelten Paketen
lediglich zur Aufbewahrung (verschlossene Depots). Dieses Geschäft
wird nur mehr von wenigen Banken betrieben; sie folgen einen
Depotschein aus und heben für die Aufbewahrung eine jährliche
Verwahrungsgebühr ein, die gewöhnlich nach dem Werte der Depositen,
 bei Urkunden ohne eigentlichen. Geldwert für jedes Stück
berechnet wird.
Eine neue Form dieses Depotgeschäftes, die von vielen Banken
gepflegt wird, ist die Vermietung von Schrankfächern, Stahlkammern
oder Safe deposits, das sind. kleine Fächer in den Kassen der Bank,
die unter der Mitsperre der Parteien und der Bank stehen und zur
Aufbewahrung von Wertpapieren, Pretiosen und sonstigen Wertgegenständen
 benutzt werden können.
b) Das Depot zur Verwaltung; hiebei besorgt die Bank die Abtrennung
 (Detachierung) und Einlösung der Kupons, die Einholung
neuer Kuponbogen, die Durchsicht der Verlosungslisten bei verlosbaren
 Effekten usw. Die Depot- oder Verwaltungsgebühr, die hiefür
eingehoben wird, ist gewöhnlich kleiner als die Verwahrungsgebühr,
weil hier die Aufbewahrung und Verwaltung der meisten Depositen
gemeinschaftlich (Sammel- oder Summendepots) ohne Verpflichtung
zur Rückgabe bestimmter Stücke (depositum irregulare) erfolgt und
daher einfacher ist als bei den Depositen in Verwahrung, die gesondert:
 aufbewahrt werden müssen (Individualdepots).
Für die Sicherung der Wertpapierdepots bestehen in den einzelnen
Ländern gesetzliche Bestimmungen; so schreibt das Bankdepotgesetz (1896)
im Deutschen Reiche vor, daß Wertpapiere, die unverschlossen übergeben
 worden sind, gesondert von den eigenen und anderen Beständen
unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers aufbewahrt
werden müssen und ein Stücke- und Nummernverzeichnis an den Hinterleger
 (falls er nicht darauf verzichtet) hinauszugeben ist. Mit der Absendung
 des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den Wertpapieren
auf den Hinterleger über. Eine Verordnung vom 21. November 1923 bestimmt,
daß im Konkursfall des Kommissionärs der Kommittent, selbst wenn er nicht
im Besitz des Nummernverzeichnisses ist, Ansprüche auf Effekten gleicher
Gattung aus der Konkursmasse besitzt, die allen Konkursgläubigern vorangehen.
 — In Österreich wurden durch das Geldinstitutezentralegesetz vom
29. Juli 1924 den Depoteffekten Aussonderungsansprüche zuerkannt, auch
wenn kein Stückeverzeichnis ausgegeben wurde oder wenn sie dem Kommissionär
 durch ein Kommissionsgeschäft selbst im Wege des Selbsteintrittes
überlassen wurden. Sind nicht genügend Effekten gleicher Art vorhanden,
so wird aus ihnen eine besondere Masse gebildet, aus der die Gläubiger
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

20°
14
        <pb n="217" />
        210 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
verhältnismäßig befriedigt werden, Überdies haften die Vorstandsmitglieder
und auch der Großaktionär einer Bankaktiengesellschaft nach 8 3 des
Bankhaftungsgesetzes vom 29. Juli 1924 persönlich, wenn ohne Zustimmung
des Hinterlegers unbelastete Effektendepots veräußert oder verpfändet werden.
Die Weiterbelehnung von Effekten bei überzogenen Konten ist gestattet. —
In der Tschechoslowakei unterscheidet das 'Bankdepotgesetz vom 10. Oktober
 1924 drei Arten von Depots: 1. Die regelmäßige Verwahrung im Einzeldepot,
 wenn Effekten ohne Vereinbarung zur Aufbewahrung oder als Pfand
übergeben wurden; sie sind binnen fünf Tagen getrennt von allen sonstigen
Wertpapieren in der inländischen Betriebsstätte zu hinterlegen und in ein
besonderes Buch nach Gattung und Nummern einzutragen. 2. Die modifizierte
 Verwahrung, bei der der Bankier durch eine besondere Willenserklärung
 ermächtigt wird, die Effekten vereint mit anderen Effekten oder
an einer anderen Betriebsstelle oder im Ausland zu hinterlegen, sie als
Afterpfand zu geben oder zur Ausübung von Stimmrechten zu verwenden.
3. Die unregelmäßige Verwahrung, bei der der Bankier durch eine besondere
Urkunde und für jede Transaktion besonders ermächtigt wird, über die
Effekten beliebig zu verfügen. — In Italien bedürfen alle Banken, die
Depositen annehmen, einer besonderen Konzession der Regierung und unterliegen
 einer Kontrolle durch staatliche Revisoren, die an das Amtsgeheimnis
gebunden sind. Der Reservefonds ist durch Gewinnzuwendungen bis 400%
des Aktienkapitals aufzufüllen, die Bilanz nach einem vorgeschriebenen
Schema aufzustellen.
Über die Konzentration der Effektendepots bei den Effektengirobanken
 siehe S. 56.
B. Das moderne oder uneigentliche Depositengeschäft
verwendet Geldeinlagen und Effekten?) zu Aktivgeschäften. Je nach
dem Zwecke der Geldeinlagen unterscheidet man das Einlagengeschäft
 und das Girogeschäft?); bei jenem ist die Geldeinlage zur
Verzinsung, bei diesem zur Zahlungsvermittlung bestimmt.
Das Einlagengeschäft besteht in der Einlage von Geldern
bei der Bank zum Zwecke der Verzinsung. Hinsichtlich der Abhebung
der Depositengelder unterscheidet man sofort fällige, die jederzeit
ohne Kündigung abgehoben werden können, auch „tägliches Geld“
genannt, dann solche mit bestimmter Kündigungsfrist (8 Tage bis
6 Monate), sogenannte „gebundene Gelder‘, die zu einem höheren
Zinsfuß verzinst werden; schließlich Depositengelder mit festem
Termin, deren Verzinsung gewöhnlich einer besonderen Vereinbarung
 unterliegt. Zur Abhebung der Depositengelder bedient man
sich aus Gründen der Sicherheit und Einfachheit nicht selten des
Schecks (besonders in Amerika).
Besondere Formen des Einlagengeschäftes sind die Gutschrift in
einem Einlagen- oder Sparbuch*) und die Ausgabe von Kassen-?)
 Im Deportgeschäft und zur Belehnung.
3) Über das Girogeschäft s. S. 53.
_ *) Der Umfang dieses Einlagengeschäftes ist zuweilen beschränkt; so
bei den österreichischen Banken durch Bestimmungen in dem vom Staate
        <pb n="218" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 211
scheinen, das sind Bestätigungen der Bank über empfangene runde
Beträge, in denen sich die Bank verpflichtet, den Betrag und die
entfallenden Zinsen nach einer festgesetzten Kündigungsfrist (8 Tage
bis 3 Monate) zurückzuzahlen; je länger die Kündigungsfrist, desto
höher der Zinsfuß. Kassenscheine werden von Kaufleuten gekauft,
um größere, auf kurze Zeit disponible Beträge zinsbringend anzulegen.

Nicht zu übersehen ist das beiderseitige Kreditrisiko des KEinlagengeschäftes:
 seitens des Einlegers das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit
 und Zahlungsbereitschaft der Bank, seitens der Bank die
Gefahr plötzlicher größerer Abhebungen, die die liquiden Mittel der
Bank erschöpfen und sie zur Einstellung der Zahlungen zwingen,
Das Ausmaß der bereitzuhaltenden liquiden Mittel steht zur Wahrscheinlichkeit
 der Abhebungen im geraden Verhältnis. Für das
Ausmaß der Abhebungen ist in erster Linie das Vertrauensmoment
maßgebend, dessen aleatorischer Charakter stets die Gefahr eines
Run in sich birgt). Daneben werden die normalen Abhebungen
bestimmt durch bessere Verwertungsmöglichkeiten (Anlage in Effekten,
 günstige Lebensversicherungen u. ä.) und durch soziale Schichtung
 der Einleger (Kaufleute u. a. produktive Stände, die Gelder
nur vorübergehend mangels besserer Verwertung einlegen, bäuerliche
 Einleger, die ihre Ernteerträgnisse bis zur Aussaat, ihre Einnahmen
 aus Vieh- und Holzverkauf für neuerliche Anschaffungen
zurücklegen, dagegen eigentliche Spareinlagen auf lange Frist). Überdies
 werden allgemeine wirtschaftliche Verhältnisse die Höhe der
Rückzahlungen ebenso wie die der Einlagen beeinflussen. Diese
Erwägungen sind maßgebend für die Veranlagung der Einlagengelder
in Aktivgeschäften, insbesondere für die Entscheidung, welche Beträge
 auf Grund des Gesetzes der großen Zahlen‘ zu langfristigen
Krediten verwendet werden können.
Das Einlagengeschäft der Banken hat in den letzten Jahrzehnten
einen ungeheuren Aufschwung genommen, und ein großer Teil
des ersparten Volksvermögens ist auf diese Weise den Banken zugeflossen.
 Diese Entwicklung ist von den Banken emsig gefördert
worden durch Errichtung zahlreicher Filialen, auch Depositenkassen
zu genehmigenden Statut auf einen bestimmten Höchstbetrag oder auf ein
Mehrfaches des Aktienkapitals.
5) Der Befestigung dieses Vertrauens dient die periodische Veröffentlichung
 der Bankbilanzen, so die Einmonatsbilanzen der englischen und
französischen Banken, die Zweimonatsbilanzen in Deutschland; anderwärts
begnügt man sich mit der Verlautbarung des jeweiligen Einlagenstandes oder
mit dem Hinweis auf die Höhe des Aktienkapitals und der Reserven. Weitergehend
 sind die gesetzlichen Bestimmungen in der Union und anderen Ländern
über die Haltung von Barreserven und die staatliche Kontrolle (s. d.\.

14*
        <pb n="219" />
        212 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
genannt, die den weitesten Kreisen der Bevölkerung die Einlage
von Geldern in jeder Höhe sehr erleichtern. Diese stetig wachsenden
Einlagen haben es den Banken ermöglicht, ihre Aktivgeschäfte außerordentlich
 auszudehnen.
Vorbildlich wirkte in dieser Hinsicht das englische Bankwesen.
Dort sind das Einlagengeschäft und das Girogeschäft die weitaus
bedeutendsten Geschäfte der großen Aktienbanken, die daher auch
als Depositenbanken bezeichnet werden. Durch ein weit verzweigtes
Netz von Filialen haben diese Banken Kapitalien an sich gezogen,
die ihr eigenes Kapital um ein Vielfaches übersteigen und die sie
nunmehr zum großen Teil in ihren Aktivgeschäften verwenden ®).
Je nachdem es sich um eine Einlage oder um ein Guthaben auf
Girokonto handelt, unterscheidet man das Deposit Account und das
Current Account (Girokonto); auf diesem werden häufig keine
Zinsen vergütet, die Abhebungen erfolgen mittels Schecks. Die Einlage
 auf Deposit account ist gewöhnlich at call oder mit siebentägiger
Kündigung rückzahlbar und wird verzinst; Schecks können auf das
Deposit account nicht gezogen werden. Die Current accounts bilden
die Mehrzahl, weil der Giroverkehr in allen Bevölkerungsschichten
üblich ist. Ohne Eröffnung eines Kontos werden Einlagen gegen
Deposit receipt (Kassaschein) gewöhnlich auf 7 Tage entgegengenommen.

In den Vereinigten Staaten von Amerika befassen sich sowohl
die States banks wie auch die National und Federal reserve banks
mit dem Depositengeschäft (siehe amerikanisches Bankgesetz S. 142);
auch die Trust companies, ursprünglich reine Treuhänder und Vermögensverwalter,
 haben sich später dem Depositengeschäft zugewendet.
 Hiefür bestehen strenge gesetzliche Vorschriften: Schon
nach dem Nationalbankgesetz waren die Nationalbanken verpflichtet,
einen Teil ihrer sogenannten Netto-Depositen (das sind die Depositen
 abzüglich der täglich fälligen Guthaben) als Reserve in „gesetzmäßigen
 Gelde‘“ zu halten. Zu diesem Zwecke wurden nach der
Größe der Städte drei Kategorien von Banken unterschieden: die
6) Ende 1926 besaßen die zehn London Clearing Banks ein Aktienkapital
 von 70-7 Millionen © und Depositen von 1725-5 Millionen %. Hievon
entfielen auf die sogenannten „Big Five‘, und zwar: |
A Reservefonds Kontakorrontia
 Tausenden: £
Barclay’s Bank . . . 15.858 10.250 309.883
2 15.810 10.000 347.653
Midland Bank . . 12.665 12.665 368.160
Westminster Bank ., 9.320 9.320 286.592
National Provincial Bank: 9.479 9.479 260 126
        <pb n="220" />
        VIII, DAS BANKGESCHÄFT 213
Central reserve banks und Reserve banks mußten. 25% (Trust companies
 150%), die Country banks 15% (Trust companies 10%) als Reserve
 halten. Davon durften die Banken der Landstädte drei Fünftel
bei einer Reservebank und diese wieder die Hälfte bei einer Zentralreservebank
 deponieren, während diese ihre Reserve in eigenen
Tresors aufbewahren mußte. — Nach dem Bundesreservegesetz vom
Jahre 1913 müssen die Bundesreservebanken (außer der Notenreserve,
siehe Währungsverhältnisse) 35% ihrer Gesamtdepositen in Gold
oder gesetzlichem Gelde halten, doch kann gegen Entrichtung einer
Steuer unter diese Grenze herabgegangen werden. Ebenso müssen
die Mitgliedsbanken (National- und States banks) Reserven gegen
ihre Depositen halten, die wieder in kurzfristige (innerhalb 30 Tagen
fälligen) Depositen und in Zeitdepositen (nach 30 Tagen fälligen)
geschieden werden. Für kurzfristige Depositen beträgt die Reserve
in Landstädten 7, in den Reservestädten 10 und in den Zentralreservestädten
 (New York, Chicago, St. Louis) 13%, für Zeitdepositen
durchwegs 3%. Diese Reserven sind nach einer Novelle vom Jahre
1917 bei den Bundesreservebanken zu verwahren und dürfen nur zur
Rückzahlung der Depositen verwendet werden. Auch die Normalsätze
 der Mitgliedsbanken können vom Bundesreserverat gegen Entrichtung
 einer gestaffelten Steuer herabgesetzt werden, doch dürfen
dann keine neuen Kredite gewährt und keine Dividenden ausgeschüttet
 werden (s. auch 5. 56).
Zur besonderen Pflege des Einlagengeschäftes sind schon frühzeitig
 in allen Ländern Sparkassen errichtet worden”). Sie sind
nicht auf Gewinn berechnet®) und wenden ihre Gebarungsüberschüsse
gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zu. Sie sollen in den
minderbemittelten Volkskreisen den Sparsinn heben und erreichen
diesen Zweck am besten, indem sie mit dem Volk in möglichst
nahe Fühlung treten; häufig sind sie daher nur für einen lokalen
Wirkungskreis berechnet, auch von öffentlichen Körperschaften gegründet,
 wie z. B. die Gemeinde-, Bezirks- und Landessparkassen,
und erfreuen sich hiedurch des erforderlichen allgemeinen Vertrauens.
 Im Deutschen Reiche sind nach 8 807 des DBGB. nur
solche Sparkassen als öffentliche anzusehen, die für Rechnung einer
öffentlichen Körperschaft verwaltet werden oder für deren Verbindlichkeiten
 eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes die Garantie
übernommen hat; darnach unterscheidet man Kommunal-, Kreis-,
Landes- und Provinzialsparkassen. In Österreich besteht ein Sparkassenregulativ
 vom Jahre 1834; darnach bedarf die Errichtung von
7) Die erste im Jahre 1765 in Braunschweig als „herzogliche Leihkasse‘‘,
8) Eine Ausnahme bilden die ungarischen Sparkassen, die auf Gewinn
ES Aktiengesellschaften sind und gewöhnlich alle Bankgeschäfte
eireıben.
        <pb n="221" />
        214 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Sparkassen der staatlichen Genehmigung. Desgleichen in Frankreich,
wo das Sparkassenwesen seit langem einheitlich geregelt ist. In
England werden die Sparkassen von angesehenen Vertrauensmännern
(frustees), auch von der Geistlichkeit errichtet?). Überall unterliegt
ihre Geschäftsgebarung der staatlichen Aufsicht; die Art ihrer Kapitalsanlage
 ist vielfach geregelt, sowohl hinsichtlich der Belehnung
von Grundstücken und Häusern, wie auch hinsichtlich des Ankaufes
von Wertpapieren!®) (in England und Österreich muß ein Teil in
Staatspapieren angelegt werden). Im Jahre 1861 wurde in England
die erste Postsparkasse errichtet (Post Savings Bank Act); sämtliche
Postämter sind Sammelstellen und verpflichtet, bis zu 100 £ Spareinlagen
 anzunehmen. Die eingelegten Gelder werden in Staatspapieren
 angelegt. Nach diesem Beispiel wurde in Belgien 1869 eine
Staatssparkasse, in Frankreich 1881 die caisse nationale d’Epargne
yostale errichtet und auch in anderen Ländern (1875 Italien, 1880
Niederlande, 1882 Österreich, 1885 Ungarn) sind Postsparkassen
gegründet worden.
2. Das Pfandbriefgeschäft wird von hiezu besonders konzessionierten
 Banken, vielfach aber auch von Landesanstalten!!) in
der Weise betrieben, daß diese auf Grund ihrer hypothekarisch
sichergestellten Forderungen Obligationen ausgeben, die Pfandbriefe
genannt werden; dem Pfandbriefgeschäfte steht somit das Hypothekargeschäft
 als Aktivgeschäft direkt gegenüber. Dieser Zusammenhang
 kommt auch äußerlich zum Ausdruck, indem auf Grund gesetzlicher
 Bestimmungen diese beiden Geschäfte getrennt von den anderen
Bankgeschäften in besonderen Pfandbriefabteilungen, Pfandbriefinstituten
 betrieben werden.
Die Pfandbriefe sind unkündbar und werden von der Bank nach
einem längere Zeit laufenden Tilgungsplane (25 bis 50 Jahre) zum
Nominalwerte zurückgezahlt; die zur Rückzahlung gelangenden Pfandbriefe
 bestimmt das Los.
Die Ausgabe der Pfandbriefe erfolgt entweder durch ihren Verkauf
 seitens des Pfandbriefinstitutes oder in der Weise, daß das
Institut das hypothekarisch sichergestellte Darlehen, auf Grund dessen
die Emission der Pfandbriefe erfolgt, nicht in barem, sondern in
Pfandbriefen zuzählt. Der Darlehensnehmer wird dann erst durch
9) Mit dem Municipal Savings Bank Act 1916 wurde auch den Gemeinden
 zunächst für die Dauer des: Krieges die Erlaubnis gegeben, Sparkassen
 zu unterhalten. Die günstigen Erfahrungen, die damit in Birmingham
gemacht wurden, dürften Nachahmungen zur Folge haben.
49) Den österreichischen Sparkassen ist auch der Betrieb des Kommissionsgeschäftes
 gestattet worden.
£ 1) In Preußen atch von den Landschaften, das sind von Friedrich dem
Großen gegründete Genossenschaften für den Bodenkredit (S. 78),
        <pb n="222" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 215
Verkauf der Pfandbriefe das gewünschte Bargeld erhalten; häufig
bedingt sich die Bank auch die Durchführung dieses Verkaufes aus,
um sich die Verkaufsprovision zu sichern.
Zuweilen sieht die Bank von der Berechnung einer Verkaufsprovision
 ab, rechnet aber dafür dem Schuldner einen geringeren
Kurs (Zuzählungskurs) an. Für den Darlehensnehmer stellt das
Pfandbriefdarlehen (namentlich bei niedrigem Kurse) wohl eine
große Einschuldung dar, anderseits kann er die Rückzahlung in
Pfandbriefen leisten (besonders vorteilhaft bei Kursen unter pari),
auch ist das Darlehen unkündbar und eine Zinsfußerhöhung kommt
nicht in Frage.
Der Kurs der Pfandbriefe ist wie der aller fest verzinslichen
Wertpapiere zunächst abhängig von dem Verhältnis ihres Zinsfußes
zum jeweiligen allgemeinen Anlagezinsfuß, dann vom Kredite des
Pfandbriefinstitutes. Dessen Bestreben muß darauf gerichtet sein,
den Kurs nicht allzusehr unter pari sinken zu lassen, weil hiedurch
der vom Institut in Anspruch genommene Kredit sich sehr verteuern
 würde. Aus diesem Grunde und um überhaupt die Kapitalbeschaffung
 in Fluß zu erhalten, wird die Leitung des Pfandbriefinstitutes
 stets bemüht bleiben, einen Markt für ihre Pfandbriefe
zu schaffen, der das Placement der Pfandbriefe ermöglicht und
erleichtert. Zu diesem Zwecke steht sie entweder mit einer Bank
in Verbindung, die über einen entsprechenden Vertriebsapparat
verfügt und das Placement besorgt, oder das Pfandbriefinstitut ist
vereinigt mit einer solchen Bank, wie z. B. die meisten Bodenkreditbanken,

Nicht zu verwechseln mit den Pfandbriefen sind die Bankschuldverschreibungen,
 die von bestimmten Banken auf Grund nicht
hypothekarisch sichergestellter Forderungen ausgegeben werden
dürfen,
3, Das Notengeschäft der Notenbanken erfordert eine besondere
 Konzession des Staates, Häufig hat nur eine Bank in einem
Staate das Recht der Notenausgabe, so in Österreich, Ungarn, in
Frankreich, Italien und Holland; in anderen Staaten, wie im
Deutschen Reich, in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten
von Amerika, sind mehrere Zettelbanken; gewöhnlich erlangt aber
auch in solchen Staaten nur eine Notenbank hervorragende Bedeutung,
 wie im Deutschen Reich die Deutsche Reichsbank, in
Großbritannien die Bank von England.
Das Notengeschäft wird in der Weise betrieben, daß die Bank
ihre Darlehen, die sie in ihren Aktivgeschäften gewährt, nicht in
barem, sondern in Banknoten ausbezahlt. Da diese Noten bei einer
barzahlenden . Notenbank bar auf Sicht zahlbar sind, muß die Bank
        <pb n="223" />
        216 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
jederzeit die nötige Bardeckung bereithalten, um ihre Noten in barem
Geld einlösen zu können; die Höhe dieser Bardeckung schwankt
bei den einzelnen Notenbanken zwischen einem Viertel und zwei
Dritteln der ausgegebenen Noten, Aber auch der Rest der Deckung
wird nur in leicht in Geld umsetzbaren (leicht realisierbaren)
Werten, wie Edelmetallen, Wechseln, Effekten, Kupons ‚u. dzl.,
bestehen dürfen, damit die Bank auch für den Fall gerüstet ist,
als Noten über die Bardeckung hinaus zur Einlösung präsentiert
werden, Am leichtesten kann sie dieser Aufgabe gerecht werden,
indem sie Wechsel mit kurzer Laufzeit (bis drei Monate) in Eskont
nimmt und dagegen ihre Noten ausgibt, und daher ist der Wechseleskont
 das wichtigste Aktivgeschäft der Notenbanken; in zweiter
Linie steht das Lombardgeschäft (die Belehnung von Waren und
Effekten). Von dem Umfang dieser beiden Aktivgeschäfte hängt die
Menge der ausgegebenen Noten ab, Da aber diese — bei normalem
Zustand — in der durch das jeweilige Deckungssystem (s. S. 12)
gegebenen Art begrenzt ist, so ergibt sich die Notwendigkeit, den
Eskont von Wechseln und die Lombardierung von Wertpapieren
jeweils zu drosseln, dann auch wieder anzuregen; diese Regulierung
 erfolgt durch. ein Erhöhen oder Ermäßigen des Zinsfußes
im Wechseleskont- und Lombardgeschäft 12),
Der Gewinn einer barzahlenden Notenbank aus dem Notenprivilegium
 besteht in dem Zinsgewinn aus den mit den Noten
durchgeführten Aktivgeschäften, vermindert um den aus der stillliegenden
 Bardeckung resultierenden Zinsverlust. Anders bei einer
Notenbank, die nicht verpflichtet ist, ihre Noten in barem Geld
einzulösen; sie ist dann entweder überhaupt von der Einlösungspflicht
 enthoben oder sie kann diese Einlösung auch in Schecks
oder Auszahlungen auf fremde Währung lautend (zur Münzparität
umgerechnet) vornehmen (Deutsche Reichsbank, Österreichische
Nationalbank, Bank von Danzig u. a.). Im ersteren Falle besitzt
sie in der ausgegebenen Notenmenge ein zinsloses, langfristiges
Darlehen, das ihr allerdings nur zum Teil für ihre Aktivgeschäfte
zur Verfügung stehen wird, weil in solchen Fällen gewöhnlich der
größere Teil dem Staate überlassen werden muß. Eine Einlösung
der Noten in Devisen ist die Folge der Goldexchange-Währung
(s. S. 11) und ermöglicht es der Bank, ein großes Devisenportefeuille
zu halten, das sie wieder zur wirkungsvollen Durchführung ihrer
Devisenpolitik (s. S. 68). befähigt. Da in diesem Falle die Bardeckung
 kleiner gehalten werden kann (bei der Deutschen Reichs-1?)
 Auf die Zinsfußpolitik der Notenbanken, näher einzugehen, ist nicht.
Aufgabe dieser Darstellung, sondern der Wirtschaftspolitik, Neben vielen.
BE ES hierüber die treffenden Ausführungen in: Somary, Bankpoli-
        <pb n="224" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 217
bank um ein Viertel), so verringert sich der Zinsverlust der Bank
für die Barreserve, weil sie für in Devisen angelegte Deckung
Zinsen erhält.
3. DIE AKTIVGESCHÄFTE
Aktivgeschäfte der Banken sind das Eskont-, Lombard- und
Hypothekargeschäft.
1. Das Diskont- oder Eskontgeschäft besteht im Ankauf
nicht fälliger Wechsel, Schatzscheine, Kassascheine, Kupons, verloster
 Effekten, Warrants und Buchforderungen gegen Abzug des
Diskonts, das ist des für die Zeit vom Kauftag bis zum Verfalltag
entfallenden Zinsbetrages. Das Eskontgeschäft ist privatwirtschaftlich
(nicht rechtlich) ein auf die Wechselstrenge gegründetes, auf persönlichem
 Kredit beruhendes Darlehensgeschäft. Der Darlehensgeber
schießt die um den Diskont verminderte Wechselsumme dem Darlehensnehmer
 vor und zieht den vollen Wechselbetrag am Verfallstage
 vom Bezogenen ein; im Falle der Nichtzahlung nimmt
er Regreß gegen den Vormann, gegen den Darlehensnehmer. Die
Darlehenssumme wird daher durch den diskontierten Wechselbetrag
dargestellt, die Darlehenszinsen (Diskont) sind Antizipativzinsen,
der Eskontzinsfuß muß daher, um ihn mit dem sonst üblichen
Zinsfuß vergleichen zu können, in einen dekursiven Zinsfuß verwandelt
 werden. (Ein Eskontzinsfuß von 8% p. a. z. B. entspricht für
einen Dreimonatwechsel einem dekursiven Zinsfuß von zirka
81/6% p. a.)
Sowohl Banken als auch Privateskonteure eskontieren hauptsächlich
 Rimessen, „nehmen sie in Eskont‘“ und behalten sie
entweder bis zum Verfalltag, um sie einzukassieren, oder geben
sie an größere Anstalten, gewöhnlich an die Notenbank des betreffenden
 Landes, weiter in Eskont (sogenannter Reeskont). Die
Notenbanken betreiben das Eskontgeschäft im großen, indem sie
hiefür ihre Noten ausgeben; je mehr Wechsel zum Eskont eingereicht
 werden, desto größer die Anzahl der ausgegebenen Noten.
Die Notenbank verhindert eine zu große Ausgabe ihrer Noten
durch Erhöhen des Eskontzinfußes, sie erhöht hiedurch den Preis
des Geldes für die Einreicher und bewirkt eine Verminderung der
Wechseleinreichungen so lange, bis infolge des allmählichen Inkassos
 der eskontierten Rimessen die Noten wieder in die Bank
zurückströmen; bei erhöhtem Geldstand kann die Bank den Zinsfuß
 ermäßigen und hiedurch stärkere Wechseleinreichungen veranlassen.

Die Höhe des Diskontzinsfußes richtet sich demnach in erster
Linie nach dem Geldstand und wird bestimmt durch die Notenbank
        <pb n="225" />
        218 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
des betreffenden Landes. Im Eskontgeschäft der übrigen Banken
und der Privateskonteure (sogenannter Privateskont) wird der Zinsfuß
 außerdem noch beeinflußt durch die Sicherheit des Wechsels
bzw. durch die Kreditwürdigkeit der auf demselben unterschriebenen
Personen und bei außergewöhnlich langfristigen Wechseln auch
durch die Laufzeit des Wechsels (bei Wechseln mit einer Laufzeit
über drei Monate wird gewöhnlich ein höherer Zinsfuß berechnet):
Demnach unterscheidet man im Wechseleskont eine offızielle
 oder Bankrate und eine private oder Marktrate. Diese
ist die stets wechselnde, jene die konstantere, weil ihre Abänderung
 die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig
beeinflußt. In der Regel wird die Marktrate höher sein, doch kann
sie bei starkem Geldangebot auch unter die Bankrate gedrückt
werden, ohne daß diese, da ihre Festsetzung von Erwägungen auf
lange Sicht abhängt, zu folgen braucht. Manche Notenbanken, so
die Bank of England, unterbieten dann ihre eigene Rate auf dem
offenen Markte, um Wechselmaterial zu erhalten1®). Anderen Notenbanken,
 wie der Deutschen Reichsbank und der Banque de France,
ist ein solches Unterbieten untersagt.
So wie bei den Notenbanken vollzieht sich auch bei den
übrigen Banken und Wechseleskonteuren die Diskontierung von
Wechseln auf eine zweifache Weise: entweder im Wege der Einreichung,
 indem der Bank an ihren Schaltern Wechsel zur Diskontierung
 angeboten werden, oder auf dem Markte, zumeist an der
Börse.
Das Wechseleskontgeschäft setzt eine große Firmen- und Geschäftskenntnis
 voraus. Sein Umfang hängt ab von den jeweiligen
wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere von der Lage des Geldmarktes
 und der Höhe des Diskontfußes. Es erfordert eine SOTgfältige
 Prüfung und Sichtung des Wechselmaterials, wobei insbesondere
 die Kreditfähigkeit der Wechselverpflichteten und der Ursprung
 der Wechsel in Betracht kommen.
Hinsichtlich des Ursprunges ist zu scheiden in Waren-,
Kunden- oder Kommerzwechsel, die einen Warenbegleich darstellen,
und in Finanzwechsel, die eine Geldbeschaffung ohne unmittelbaren
 Zusammenhang mit einem bestimmten Geschäfte zum Zwecke
haben. Diese erheischen eine besonders sorgfältige Prüfung, vor
allem, um Reit- und Kellerwechsel auszuscheiden, aber auch weil
ihnen eine sachliche Unterlage vielfach fehlt. Nicht selten werden
daher Finanzwechsel grundsätzlich zurückgewiesen; freilich ist es
nicht immer leicht, Finanzwechsel als solche zu erkennen. Ein
13) Daher ist die englische Bankrate lediglich der Höchstsatz, zu dem
die Bank of England Wechsel disköntiert.
        <pb n="226" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT EJ
äußeres, aber keineswegs verläßliches Kennzeichen sind runde
Wechselbeträge, auch Wechsel auf Banken gezogen, eine zuverlässigere
 Einsicht gewährt aber wohl nur die genaue Kenntnis der
Firmen und ihrer Beziehungen zueinander.
Die Prüfung des Kredites der Wechselverpflichteten wird
sich in erster Linie auf den Einreicher und den Akzeptanten, dann
aber auch auf die übrigen Wechselverpflichteten zu beziehen haben.
Für jeden Einreicher muß daher unter Berücksichtigung aller Verhältnisse
 die Höhe des einzuräumenden Eskontkredits festgesetzt
werden. Damit dieser nicht überschritten wird, führen die Banken
Girokontrollbücher, aus denen die Höhe der von einem Einreicher
in Eskont genommenen, noch laufenden Wechsel und sohin sein
gesamtes Giro-Obligo jederzeit zu ersehen ist. Ebenso werden auch
die Obligoaufzeichnungen für die Bezogenen (Akzeptanten) geführt.
Schließlich sind die Wechsel zu prüfen, ob sie die gesetzlichen
Erfordernisse aufweisen, richtig gestempelt und indossiert sind und
den von der Bank festgesetzten Bedingungen entsprechen. Solche
Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf die Laufzeit der
Wechsel und auf die Zahl der auf demselben befindlichen sogenannten
 „guten‘“ Unterschriften. Bei den Notenbanken sind diese
Bedingungen genau umschrieben: So nimmt die Deutsche Reichsbank
und auch die Österreichische Nationalbank nur Wechsel in Eskont,
die eine Laufzeit von höchstens drei Monaten (92 Tagen) haben
und aus denen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig
 bekannte Firmen haften. Dagegen ist die Banque de France
verpflichtet, auf drei guten Unterschriften zu bestehen oder für die
fehlende dritte Unterschrift ein entsprechendes Faustpfand zu
fordern *4).
Der Vorgang bei der Prüfung der Güte des Wechselmaterials,
der Bonität, ist in den einzelnen Ländern verschieden. In Österreich
 wird diese Prüfung von erfahrenen und geachteten Kaufleuten
 des Platzes, dem sogenannten Zensurkomitee, ehrenämtlich
vorgenommen. Der gleiche Vorgang wird in Frankreich eingehalten,
wo die zensurierenden Kaufleute (censeurs) den conseil d’escompte
bilden. Im Deutschen Reich besorgen die Organe der Bank selbst
diese Prüfung. Dagegen hat es die besondere Art der Kreditvermittlung
 in England mit sich gebracht, daß von einer solchen
besonderen Prüfung des Wechselmaterials abgesehen werden kann.
Dort besteht. schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts die Einrichtung
14) Diese Vorschrift hat ein umfangreiches Wechseleskontgeschäft bei
den anderen Banken zur Folge, weil die meisten Wechsel erst im Reeskont
an die Notenbank die dritte Unterschrift erhalten. Vor dem Kriege war der
Wechseleskont der großen banques de depöts et de credit dreimal so groß
als jener der Banque de France.

A1C
        <pb n="227" />
        220 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
der Bill Brokers, die ursprünglich den geldsuchenden Kaufleuten
und Industriellen den Wechseldiskont bei den Banken vermittelten,
später auch die Haftung durch Girierung der Wechsel übernahmen,
schließlich diese selbst diskontierten und sie an die Banken weiter
in Eskont oder als Pfand gaben. Diese Bill Brokers standen von jeher
mit den einzelnen Handels- und Industriezweigen in naher Beziehung,
 spezialisierten sich fachlich und örtlich und verfügten
daher über eine eingehende Firmen- und Branchenkenntnis. Diese
setzt sie in den Stand, das ihnen zugehende Wechselmaterial zuverlässig
 zu sichten und in der Bemessung der Diskontkredite das
richtige Ausmaß einzuhalten. Die Banken, denen dieses Wechselmaterial
 in Reeskont gegeben wird, sind dadurch einer weiteren
Prüfung desselben überhoben und ziehen es vor, die Wechsel nicht
unmittelbar von den Kaufleuten und Industriellen, in deren Kreditund
 sonstige Verhältnisse ihnen infolge der großen Zahl der Firmen
eine Einsicht gar nicht möglich ist, sondern vom Bill Broker zu
eskontieren oder zu belehnen, weil dieser im eigensten Interesse
nur gutes Wechselmaterial zuführen wird. Sein Gewinn ist, wenn
er nur vermittelt, die Brokerage; da er aber zumeist Eigenhändler
ist, so findet er seinen Nutzen in der Differenz der Diskontsätze.
In neuerer Zeit sind vielfach an die Stelle der Bill Brokers kapitalkräftige
 Gesellschaften, sogenannte Discount-Companies, getreten 15).
Anders liegen die Verhältnisse bei den englischen Provinzbanken,
die in enger Fühlung zu den Firmen des Bezirkes stehen und daher
selbst eine Prüfung des Wechselmaterials vornehmen können.
Die Eskontierung von Warrants (Lagerpfandscheinen) erfolgt
ähnlich dem Wechseldiskont durch Ankauf gegen Abzug der bis
zum Verfallstag fälligen Zinsen. Die Österreichische Nationalbank
eskontiert Warrants zu den gleichen Bedingungen wie Wechsel,
wenn die Belehnung gewisse festgesetzte Wertgrenzen (faux) nicht
übersteigt. Eine größere Bedeutung hat aber dieses Geschäft nicht
erlangt.
Die Eskontierung von Buchforderungen hat vor dem Kriege
in Ländern und Geschäftszweigen, in denen sich lange offene Ziele
im Warenhandel eingebürgert hatten, einen größeren Umfang angenommen.
 Bei den nach dem Kriege üblich gewordenen Kassakonditionen
 hat es zunächst wieder an Bedeutung verloren. In rechtlicher
 Hinsicht wurde dieses Geschäft in zwei Formen durchgeführt:
Entweder der Kaufmann zedierte seine Buchforderung an eine
Bank und erhielt den Barwert (nach Abzug des Diskont bis zum
Verfallstag) oder er verpfändete die Buchforderung an die Bank
15) Diese behalten vielfach ihr Wechselmaterial, so daß das Eskontgeschäft
 der englischen Depositenbanken zurückgegangen ist; siehe.auch S. 247.
        <pb n="228" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 921
und diese gewährte ihm hiefür einen Teilbetrag (nach Abzug der
sogenannten „gesperrten Valuta‘“) als Vorschuß.
Der Kaufmann mußte die Übertragung in seinen Büchern vormerken
 und haftete der Bank für den rechtzeitigen Eingang der
Forderung; die auf diese eingehenden Zahlungen hatte er an die
Bank abzuführen. Zuweilen verlangte auch die Bank, daß der
Schuldner die Forderungspost schriftlich anerkenne und den Begleich
direkt an die Bank leiste. Die Eskontierung von Buchforderungen
wurde zumeist von Kreditgenossenschaften betrieben; entweder verlangten
 sie ein Akzept des zedierenden Kaufmannes (Deckungsakzept)
 oder sie ließen den Betrag auf sich trassieren und akzeptierten
 die Tratte, die dann von einer mit der Kreditgenossenschaft
in Verbindung stehenden Bank in Eskont genommen wurde; oder
der Kreditnehmer übergab der Bank eine Tratte auf den Käufer
als Deckung mit der Klausel: „Dieser Wechsel ist nicht zum Akzept
vorzulegen‘ (nicht akzeptable Tratte). — Gegen die Gefahr der
mehrfachen. Diskontierung einer und derselben Buchforderung bei
mehreren Banken schützten sich diese durch Errichtung einer Evidenzzentrale,
 der alle derartigen Diskontierungen angezeigt werden
mußten. Es hat an Einwänden gegen die Eskontierung von Buchforderungen
 nicht gefehlt und die Deutsche Reichsbank hat allen
Firmen, die einen solchen Kredit in Anspruch nahmen, einen
Wechseleskontkredit nur gegen Deckung gewährt.
Noch weitergehend ist der Fakturierungskredit, bei dem die
Bank selbst die Erteilung der mit der Zessionsklausel versehenen
Fakturen übernimmt und hierauf mehrmals monatlich Abschlagszahlungen
 gewährt.
2. Das Lombardgeschäft!®) besteht in der Belehnung von
Münzen, Edelmetallen, Effekten (Effektenlombard), Pretiosen (Pfandleihgeschäft),
 Wechseln und Waren (Warenlombard). Vom Diskontgeschäft
 unterscheidet sich das Lombardgeschäft wesentlich dadurch,
 daß diesem ein Sachkredit zugrunde liegt. Daher ist der
Wert des Pfandes ausschlaggebend. Der Personalkredit tritt zurück
und vielfach werden Lombarddarlehen an jedermann gewährt.
In rechtlicher Beziehung ist der eigentliche Lombard vom
uneigentlichen Lombard zu unterscheiden. Bei ersterem bleibt das
Pfandobjekt unverändert, es muß dasselbe Pfand zurückgegeben
werden. Beim uneigentlichen Lombard muß nur das gleiche Pfandobjekt
 zurückgegeben werden, Effekten, Waren gleicher Art (in
16) Die Bezeichnung stammt aus dem Mittelalter (12. Jahrhundert);
Italiener aus Nord- und Mittelitalien, kurzweg als Lombarden bezeichnet,
betrieben damals auf allen Handelsplätzen Europas Geldgeschäfte und machten
zuerst auch solche Darlehensgeschäfte.
        <pb n="229" />
        222 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
genere). Beim eigentlichen Lombard bleibt das Pfand Eigentum des
Schuldners, es geht zeitweilig nur in den Besitz des Gläubigers
über, der daher über das Pfand nicht frei verfügen darf. Im
Konkursfall des Gläubigers hat der Schuldner einen Aussonderungsanspruch
 auf das Pfandobjekt. Anders beim uneigentlichen Lombard;
hier geht das Pfandobjekt rechtlich in das Eigentum des Gläubigers
über, der über das Pfandobjekt ebenso verfügen kann wie der
Schuldner über die Darlehenssumme. Im Konkurs des Gläubigers
kann das Pfand ebensowenig ausgesondert werden wie die Forderung
im Konkurs des Schuldners. Die Kreditgewährung ist hier eine
zweiseitige, sowohl auf Seite des Gläubigers wie auf der des
Schuldners,
Man unterscheidet weiters einen bankmäßigen und einen börsemäßigen.
 Lombard; dieser ist zumeist ein uneigentlicher Effektenlombard
 und wird bei den Börsegeschäften näher besprochen. Von
den vorerwähnten Arten der Belehnung hat das Pfandleihgeschäft
eine beschränkte Bedeutung; es wird zumeist als eigentlicher Lombard
 von besonderen Pfandleihanstalten betrieben, die teils privaten
(wie die Pawnbrokers in England), teils öffentlichen Charakter (wie
das Dorotheum in Wien) haben.
Der Münz- und Edelmetallombard wird sich nur auf Plätzen
entwickeln können, die für den Handel in edlen Metallen von Bedeutung
 sind, das ist in erster Linie London!”). Der Warenlombard
ist in den großen Stapelplätzen von der allergrößten Bedeutung;
zumeist vollzieht er sich mittels Warrants (s. S. 183) bei lagernden
Waren, durch Übergabe der Frachtdokumente (Konnossement, Frachtbriefduplikat,
 Ladeschein, Faktura und Versicherungspolizze) bei
schwimmenden und rollenden Waren.
Der bankmäßige Effektenlombard findet in der Weise
statt, daß der Darlehensnehmer der Bank nebst den verpfändeten
Effekten einen Schuldschein übergibt, in dem der Darlehensbetrag,
die Verfallzeit desselben sowie die Menge und Gattung der Wertpapiere
 verzeichnet sind; dagegen empfängt der Darlehensnehmer
von der Bank einen Pfandschein. Die Belehnung erfolgt nicht mit
dem vollen Kurswerte, sondern nur mit einem Bruchteile desselben,
der bei den einzelnen Effekten verschieden ist. Zu diesem Behufe
teilen die Banken die Effekten, je nachdem es sich um Anlageoder
 Spielpapiere, um solche mit mehr oder weniger schwankenden
Kursen handelt, in mehrere Klassen, für die die Belehnungsgrenzen
17), Die Edelmetallnotierung in London versteht sich für 1 Troy ounce
Feingold in s/d und für 1 Troy ounce Standardsilber (das ist 222 dwts
oder 37/. fein) ind (die englische Feinheitsangabe siehe S. 7). New York
notiert Silber für 1 Troy ounce fein. in Cents, siehe S. 312,
        <pb n="230" />
        VII. DAS BANKGESCHÄFT 2283
mit 50 bis 90% des Kurswertes festgesetzt werden.!®). Der Lombardzinsfuß
 ist dekursiv und in der Regel um 1/2 bis 1% höher als der
jeweilige Wechseldiskontsatz, weil die Bank für die Aufbewahrung
und Verwaltung des Pfandes Entschädigung sucht. Die Dauer der
Lombarddarlehen ist zumeist begrenzt; so gewähren die meisten
Notenbanken Lombarddarlehen auf nicht länger als drei Monate,
doch sind Prolongationen auf weitere drei Monate zulässig. Die
Bank of England lombardiert Effekten und Wechsel (ohne diese zu
diskontieren) auf mindestens sieben Tage. Anderseits kann das
Darlehen jederzeit zurückgezahlt werden, wobei sich die Bank gewöhnlich
 ein Zinsminimum vorbehält. Dadurch wahrt sich der
Darlehensnehmer seine Dispositionsfreiheit, weil er das Darlehen
nur für die Zeit des Geldbedarfes aufnimmt, während er sich beim
Wechseldiskont bis zur Verfallzeit des Wechsels binden muß.
Der börsenmäßige Effektenlombard besteht darin, daß
die Banken an der Börse runde Geldsummen zu Börsegeschäften
gegen Verpfändung von Effekten zur Verfügung stellen. Die zur
Deckung übergebenen Effekten werden hiebei je nach ihren Kursschwankungen
 und der Kreditfähigkeit des Kreditnehmers mit 50 bis
90% des Kurswertes belehnt. Diese Darlehen werden entweder auf
bestimmte kurzfristige Termine (bis Mitte oder Ende des Monates)
als sogenanntes Medio- oder Ultimogeld oder mit täglicher Kündigung,
sogenanntes tägliches Geld, gegeben. Der Zinsfuß richtet sich vollständig
 nach der Lage des Geldmarktes und wird an den meisten
Börsen besonders notiert. — In England werden solche kurzfristige
Darlehen für die Bedürfnisse des Börsegeschäftes, money at call,
auf drei bis vier, höchstens acht Tage gegeben; diese Kreditgewährung
 erfolgt aber nicht direkt durch die Banken, zumal diese an
der Stock Exchange in London keinen Zutritt haben, sondern durch
Vermittlung der Money Brokers, das sind große, kapitalskräftige
Brokerfirmen, die bei den Banken entsprechenden Kredit genießen
und die von diesen auf wenige Tage zur Verfügung gestellten Gelder
wieder an die Börsemitglieder (Dealer und Broker, siehe englische
Börsen und Börsegeschäfte) weiterverleihen.
Nahe verwandt mit dem Effektenlombard, wenn auch rechtlich
von ihm verschieden, ist das Effektenreportgeschäft, das die Banken
an der Börse betreiben (siehe dort); sie legen für die Spekulanten
die fehlenden Beträge für die gekauften Effekten aus, „nehmen
die Effekten herein‘ und verkaufen sie nach einiger Zeit gewöhnlich
zu einem um den sogenannten Report höheren Kurs an die Speku-18)
 Die neueren Statuten der Notenbanken schließen die Aktien von
der Lombardierung aus; so die Deutsche Reichsbank und die Österreichische
Nationalbank.
        <pb n="231" />
        224 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
lanten zurück. Das Reportgeschäft ist daher keine Belehnung, sondern
ein Kauf von Effekten mit vereinbartem Rückverkauf; der Kredit
erstreckt sich auf den vollen Effektenbetrag und wird daher bei
Kursrückgang unbedeckt.
Der Wechsellombard hat in normalen Zeiten im internationalen
 Geldverkehr eine große Rolle gespielt. Banken in Ländern
mit höherem Zinsfuß haben sich die in ihren kurzfristigen Aktivgeschäften
 (insbesondere im Diskontgeschäft) nötigen Kapitalien zum
Teile dadurch verschafft, daß sie ihre Portefeuillewechsel von
Banken in Ländern mit niedrigerem Zinsfuß belehnen ließen oder
auch an diese Banken in Eskont gaben und vor Verfall wieder
zurückkauften (sogenannte Reportierung). Man bezeichnet solche
internationale Leihgeschäfte gegen Verpfändung oder Reportierung
von Wechseln als Wechselpensionen. Der Darlehensnehmer (Pensionsgeber)
 zahlte entweder die Zinsen für die gegen Belehnung der
Wechsel dargeliehene Pensionssumme (Lombardpension) oder die
Zinsendifferenz bei der Wechseleskontierung (Reportpension). Die
Rückzahlung erfolgte entweder in denselben Wechseln oder bei
Reportierung in Wechseln gleicher Qualität, aber auch in Schecks
und Auszahlungen. In jedem Falle mußte sie dem Gläubiger (Pensionsnehmer)
 zu einem im vorhinein vereinbarten Kurs, dem sogenannten
 change assur6 oder change garanti, berechnet werden, so
daß das Valutarisiko der Pensionsgeber zu tragen hatte. Daher
sicherte sich dieser gegen einen ungünstigen Kurs zur Zeit der
Rückzahlung, indem er den Pensionsbetrag mittels des Zeitdevisenkurses
 eindeckte.
Im übrigen bietet die eigentliche Lombardierung von Wechseln
gegenüber der Diskontierung den Vorteil der größeren Dispositionsfähigkeit;
 häufig dient die Verpfändung von Wechseln als Deckung
bei Kontokorrentvorschüssen (siehe dort).
Das Vorschußgeschäft im Kontokorrentverkehr (siehe dort) ist
dem Lombardgeschäft ähnlich; auch hier werden Darlehen auf
Grund von Sachwerten gegeben, die der Gläubiger, die Bank, innehat.
Doch hat das Vorschußgeschäft eine laufende Geschäftsverbindung
zur Voraussetzung und wickelt sich nicht nach den festen Normen
des Lombardgeschäftes ab.
3. Das Hypothekargeschäft besteht in der Gewährung von
Darlehen gegen Verpfändung von unbeweglichen Gütern (Grundstücken,
 Gebäuden und Baurechten). Die Hypothekarschuld wird im
Grundbuch vermerkt und hierüber im Deutschen Reich in der Regel
der Hypothekenbrief ausgestellt19). Die Reihenfolge in der Einn
 19) Man unterscheidet eine Einzel- oder Singularhypothek, wenn für
eine Forderung nur ein Grundstück haftet: dagegen eine Gesamt- oder Simul-
        <pb n="232" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 225
tragung bestimmt die Rangordnung der Hypothek bei ihrer Befriedigung;
 danach unterscheidet man eine erste, zweite, dritte usf,
Satzpost. Dagegen sind erststellige Hypotheken solche, die im Verhältnis
 zum Gesamtwert des Objektes als „sicher‘‘, auch als „mündelsicher‘
 (das heißt zur Anlage von Mündelgeldern geeignet) angesehen
 werden können. Über diese Beleihungsgrenze hinaus gehen
zweite Hypotheken. Die Beleihungsgrenze für sichere oder mündelsichere
 (auch gesetzmäßige oder pupillarsichere) Hypotheken ist
durch die Gesetze bestimmt; z. B. in Preußen, wenn die Hypothek
innerhalb des 15fachen, bei ersten Sätzen innerhalb des 20fachen
Grundsteuerreinertrages oder bei ländlichen Grundstücken innerhalb
 der ersten zwei Drittel, bei städtischen Grundstücken innerhalb
der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt; in Bayern muß sie
innerhalb der ersten Hälfte des Wertes stehen; in Österreich ist
die Sicherheit gesetzmäßig, wenn ein Haus nicht über die Hälfte,
ein Grundstück oder Landgut nicht über zwei Drittel seines wahren
Wertes belastet ist2°). Diese gesetzlichen Belehnungsvorschriften
werden durch die statutarischen der einzelnen Hypothekeninstitute
noch weiter eingeschränkt; so werden in der Regel Grund und
Boden vielfach nur bis zur Hälfte, Wälder, Weinberge und ähnliche
Kulturen nur bis zu einem Drittel, Realitäten ohne Ertrag (Baugrund,
Brachland) überhaupt nicht belehnt; bei Theatern, Hotels, Fabriken
werden die Kosten für den Umbau zu Miethäusern abgerechnet.
Dagegen hat das deutsche Hypothekenbankgesetz vom Jahre 1899
die‘ Beleihungsgrenze für städtische Grundstücke auf sechs Zehntel
des Wertes erstreckt.
Für die approximative Bewertung der Realität bestehen gleichfalls
 gesetzliche oder behördliche Vorschriften; in allen Fällen behält
sich das Hypothekarinstitut das Recht vor, den Wert durch eigene
Schätzungskommissionen abschätzen zu lassen?!). Dies muß auch
vorgenommen. werden, wenn das Darlehen höher sein soll, als aus
tanhypothek, wenn für eine Forderung mehrere Grundstücke solidarisch haften.
Wird die Hypothekarforderung geteilt (Teilhypothek), so haftet das ganze
Grundstück für jede Teilforderung. Bei der Sicherungshypothek des deutschen
Rechtes bestimmt sich das Recht des Gläubigers aus der Hypothek nur nach
der Forderung und kann nicht aus der Eintragung im Grundbuch bewiesen
werden. Ist diese Forderungssumme nicht bestimmt, sondern nur ein Höchstbetrag
 festgesetzt, bis zu dem. das Grundstück haftet, so spricht man von
einer Kautions- oder Maximalhypothek; sie ist auch dem Österreichischen
Rechte bekannt und wird als solche ausdrücklich im Grundbuch bezeichnet
und hierüber kein Hypothekenbrief ausgestellt.
20) Die Gewährung von zweiten Hypotheken wird gewöhnlich Privaten
überlassen, doch bestehen vielfach Bestrebungen, für gemeinnützige Bauten
öffentlichen Kredit heranzuziehen. |
21) In Preußen sind mit Gesetz vom 8. Juni 1918 besondere Schätzungsämter
 errichtet worden.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Or
15
        <pb n="233" />
        226 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
der approximativen Bewertung sich ergeben würde. Durch die
Schätzung wird der Verkaufswert ermittelt, der als Belehnungswert
die Basis für das Darlehen bildet. Der Belehnungswert ist wieder
der Durchschnitt aus dem Substanzwert (Handelswert von Grund
und Boden und darauf errichteten Gebäuden) und dem Ertragswert
(das ist der zum landläufigen Zinsfuß kapitalisierte Reinertrag).
Die Gesuche um Bewilligung von Hypothekardarlehen sind in
der Regel mit den bezüglichen Grundbuchsauszügen, den Steuerund
 Ertragsnachweisen, dem Bau- und Lageplan und allfälligen
Schätzungsausweisen zu belegen. Die Zuzählung der Darlehensvaluta
 erfolgt erst, nachdem der neue oder ergänzte Grundbuchsauszug
 und die mit der Grundbuchsklausel versehene Schuldurkunde
vorgelegt worden sind, und zwar entweder in barem (Bardarlehen)
oder in Pfandbriefen (Pfandbriefdarlehen). Nach der Rückzahlung
unterscheidet man das Zinsdarlehen, bei dem alljährlich nur die
Zinsen und am Verfalltag (nach drei bis zehn Jahren) das Kapital
auf einmal gezahlt werden, und das Amortisationsdarlehen; hier
erfolgt die Rückzahlung in Teilbeträgen, die gleichzeitig mit den
Zinsen halb- oder ganzjährig abgestattet werden, so daß in einer
gewissen Anzahl von Jahren Kapital samt Zinsen getilgt (amortisiert)
erscheinen; der Plan, in dem die jährlich fälligen Rückzahlungen.
(Annuitäten) berechnet sind, wird Tilgungs- oder Amortisationsplan
 genannt. Außer den Zinsen hat der Hypothekarschuldner auch
einen Regiebeitrag zu entrichten, der bei Bardarlehen 1 bis 11/2 %,
bei Pfandbriefdarlehen gewöhnlich Jährlich 1/,% beträgt. Das Darlehen
 ist entweder beidseitig kündbar (bei Österreichischen Sparkassen)
 oder einseitig kündbar, und zwar entweder vom Schuldner
(bei Pfandbriefdarlehen) "oder vom Gläubiger (bei Versicherungsanstalten).
 Zinsdarlehen werden auch zuweilen unkündbar bewilligt.
Die Kapitalien, die im Hypothekargeschäft ausgeliehen werden,
sind auf längere Zeit hinaus festgelegt und dürfen sohin nur aus
Passivgeschäften stammen, die gleichfalls auf langfristigem Kredit
beruhen; solche Passivgeschäfte sind das Pfandbrief- und das Sparkassegeschäft.
 Aus diesem Grunde wird das Hypothekargeschäft von
besonderen Hypothekenbanken, Bodenkreditanstalten und Sparkassen
betrieben; dann auch von Versicherungsanstalten, in Österreich von
den unter staatlicher Aufsicht stehenden kumulativen Waisenkassen,
in Deutschland von den Landschaftsvereinigungen der Grundbesitzer,
in Ungarn, von Bodenkreditgenossenschaften. Für den landwirtschaftlichen
 Kleinbetrieb bestehen Wirtschaftsgenossenschaften, die dem
kleinen Gyundbesitzer zu Darlehen mit mäßigem Zinsfuß verhelfen;
sind diese Genossenschaften auf dem lokalen Gemeindeverband und
auf der darin begründeten gegenseitigen Kenntnis der einzelnen
Mitglieder aufgebaut, so werden sie nach ihrem Gründer Raiffeisen-
        <pb n="234" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 297
kassen genannt. Es sind sohin teils Erwerbs-, teils Wohlfahrtsinstitute.
 Charakteristisch für das Arbeitsgebiet der Hypothekaranstalten
ist das Gebundensein an die Lokalität, die begründet ist in der
ständigen Beobachtung des Pfandobjektes und wieder eine starke
Dezentralisierung des Hypothekenmarktes zur Folge hat.
Die Höhe des Hypothekarzinsfußes wird auf Seite der Anstalten
bestimmt durch die Kosten der Kapitalbeschaffung, sohin bei Pfandbriefinstituten
 durch den Zinsfuß der Pfandbriefe, bei Sparkassen
durch den Einlagenzinsfuß, bei Versicherungsinstituten durch den
der Prämienberechnung zugrunde gelegten Zinsfuß, überall vermehrt
um die Regietangente, bei Erwerbsunternehmungen auch um den
Gewinnzuschlag.
Zu unterscheiden vom Hypothekargeschäft ist die Gewährung
von Baukrediten, das sind Darlehen zu Bauzwecken gegen Verpfändung
 des Grundstückes bis zur hypothekarischen Belehnung
nach Fertigstellung des Baues; da sie kurzfristig sind, werden sie
von den meisten Banken gewährt. Zuweilen, insbesondere wenn
die Höhe des Baukredites innerhalb der Grenzen der erststelligen
Hypothek liegt, wird die Umwandlung des Baukredites in eine
Hypothek von einem Hypothekarinstitut zugesichert (sogenannte Promesse).

Ähnlich wie in Deutschland und Österreich liegen die Verhältnisse
 im Hypothekargeschäft in Frankreich. Dagegen ist die Entwicklung
 dieses Geschäftszweiges in England infolge der späten
Regelung des Grundbuchwesens zurückgeblieben. Die Darlehen auf
Grund und Boden werden dort noch vielfach direkt von Privaten
durch Vermittlung der Solicitors oder von besonderen Building
Societies gewährt. Das landwirtschaftliche Kreditwesen ist noch am
meisten in Irland ausgebildet, wo bereits zahlreiche landwirtschaftliche
 Kredit- und Darlehenskassen nach dem Raiffeisensystem bestehen.

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind die Verhältnisse
im Hypothekargeschäfte die gleichen wie in England, doch wird dieses
auch im größeren Maße von den States banks und den Trust comyanies
 betrieben. Durch das neue Bankgesetz (s. S. 142) ist auch den
Nationalbanken die Gewährung von Darlehen auf bebauten, unbelasteten
 ländlichen Grundbesitz gestattet worden. Allerdings dürfen
diese Darlehen nicht für länger als fünf Jahre und nur bis zur
Hälfte des Bodenwertes gegeben werden, auch darf die Bank solche
Darlehen nur bis einem Viertel ihres eigenen Kapitals oder bis zu
einem Drittel ihrer Zeitdepositen gewähren. Schließlich wurden zur
Förderung des landwirtschaftlichen Kreditwesens nach dem Vorbild
der Federal Reserve Banks zwölt Federal Farm Loan Banks errichtet,
 die vom Federal Farm Loan Board einheitlich geleitet werden:

15*
        <pb n="235" />
        228 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sie beschaffen das Kapital durch Ausgabe von Bonds bis zum
20fachen ihres KEigenkapitals, Die Gewährung der Darlehen erfolgt
nicht direkt, sondern im Wege der National Farm Loan Associations,
 d. s. Vereinigungen von mindestens fünf Darlehensnehmern,
die 5% des Darlehens als Stock für die Association zeichnen müssen;
diese Gelder werden wieder als Stock der Farm Loan Banks angelegt,
 so daß diese schließlich in den Besitz der Darlehensnehmer
gelangen. Außerdem wurden Joint Stock Land Banks und für kurzfristigen
 Kredit die National Agricultural Corporations (landwirtschaftliche
 Kreditkassen) und landwirtschaftliche Diskontgesellschaften
 geschaffen, deren Kreditgewährung mit dem 15- bzw. 10fachen
ihres Aktienkapitals beschränkt ist.
4. DAS KOMMISSIONS-(KONTOKORRENT)-GESCHÄFT
Das Kommissionsgeschäft der Banken umfaßt nicht nur alle jene
Transaktionen sowohl des Bank- wie auch des Warenverkehres, die
die Banken als Kommissionäre auf Grund eines Auftrages ihrer
Kommittenten und für deren Rechnung durchführen, sondern auch
alle Kreditgewährungen, die mit: diesen Transaktionen zusammenhängen.
 Daher‘ gehören hieher der kommissionsweise Ein- und
Verkauf von Valuten, Devisen, Effekten, auch von Waren (siehe
unten), die Übernahme von Wechseln zum Inkasso oder in Eskont,
die Remittierung von Schecks, Auszahlungen und Wechseln an Dritte,
die Bevorschussung von Waren im Import und Export, die Ausstellung
 von Akkreditiven im Waren- und Reiseverkehr u. a.2?). Die
Durchführung dieser Geschäfte macht es notwendig, daß die Bank als
Kommissionär ihren Kommittenten laufende Rechnungen in ihren
Büchern eröffnet, und daher wird dieser Teil des Bankgeschäftes
auch als Kontokorrentgeschäft der Banken bezeichnet.
Die Eröffnung eines Kontokorrentes erfolgt in der Regel über
Ansuchen des Kommittenten; die Bedingungen der Bank bilden
den Inhalt des Kontokorrentvertrages, der das Kontokorrentverhältnis
in allen Einzelheiten regelt und insbesondere die Höhe des Zinsfußes
 und der Provision festsetzt sowie die Haftung der Bank einschränkt??).
 Für den Fall, als die Einräumung eines Kredites beansprucht
 wird, werden auch hierüber, namentlich über die Höhe
des unbedeckten Kredites und über die Art der Sicherstellung bei
bedecktem Kredit Vereinbarungen getroffen.
22) Sehr häufig wird im Bankkommissionsgeschäft von dem Rechte des
Selbsteintrittes Gebrauch gemacht (Art. 400 DHGB. und Art. 369 Allgemeines
deutsches HGB. ff.), indem die Bank die Effekten usw. aus ihrem eigenen
Besitz liefert, bzw. in diesen übernimmt.
?3) Vielfach sind diese Bestimmungen auf Grund eines Konditionenkartells
 der Banken desselben Platzes einheitlich geregelt.
        <pb n="236" />
        VIII, DAS BANKGESCHÄFT „9
Dadurch unterscheidet sich das Kontokorrent von einer aus dem
Depositengeschäft sich ergebenden Geschäftsverbindung. Diese hat
stets ein Guthaben des Bankkunden zur Voraussetzung?*), so beim
Giro- oder Einlagenkonto und ebenso bei Konten, die sich aus der
Verwaltung von Effektendepots ergeben. Der Zweck des Kontos
im Depositengeschäft ist eben die Verrechnung der Einlage, hingegen
findet das Kontokorrent seine Begründung im Kommissionsverhältnis,
 in Geschäften, die die Bank für den Kommittenten. durchführt
und die daher ein wechselndes Schuld- und Forderungsverhältnis
ergeben, falls nicht das Kontokorrent eine dauernde Kreditgewährung
seitens der Bank zum Zwecke hat und dann stets nur Debetsaldı,
sogenannte Überziehungen, englisch Overdrafts, ausweist.
Für die Zinsberechnung im Kontokorrent wird in der Regel
ein doppelter Zinsfuß auf Basis der Bankrate vereinbart, und zwar
in der Weise, daß die Schulden des Kommittenten mit 1/, bis 3%
über dem Bankzinsfuß, hingegen seine Forderungen mit !/, bis 3%
unter dem Bankzinsfuß verzinst werden, wobei noch ein Minimalzinsfuß
 für Debetzinsen und ein Maximalzinsfuß für Kreditzinsen
ausbedungen werden kann. Bei Kontokorrenten ohne Kontendrehung
(Wechsel des Schuld- und Forderungsverhältnisses) genügt ein einfacher
 Zinsfuß, den englische Banken auch überhaupt festzusetzen
pflegen. Der Beginn der Verzinsung wird durch die Valutierung
bestimmt und ist gewöhnlich durch das Konditionenkartell einheitlich
 geregelt.
Die Kontokorrentprovision ist eine Umsatzprovision und
kann daher nur von einer Seite des Kontokorrents berechnet werden
(weil - die andere den Rembours darstellt 2); zumeist rechnet man
sie von der größeren Seite und stellt dafür den vorzutragenden
Saldo provisionsfrei ein. Desgleichen sollen auch alle anderen
Posten, von denen bereits fallweise eine Provision berechnet wurde,
sowie alle jene, die überhaupt provisionsfrei sind (wie Überträge,
Retourbuchungen und ähnliche) als sogenannte Frankoposten von
der Provisionssumme in Abzug gebracht werden. Dagegen erfordern
andere Posten wieder eine besondere Provisionsberechnung, weil
für sie eine höhere Provision als die Kontokorrentprovision ausbedungen
 wurde; so die Akzeptprovision für die Akzeptation von
Vorschußtratten, die Inkassoprovision, die Domizilprovision für die
24) Englische Bankers wie kontinentale Banken lassen es wohl auch
geschehen, daß alte Privatkunden des Depositengeschäftes vorübergehend ins
Debet kommen.
25) Doch ist die Berechnung der Kontokorrentprovision keineswegs einheitlich.
 Eine Erhöhung wird auch durch Anrechnung einer besonderen
Manipulationsgebühr vorgenommen, die von allen Soll- und Habenposten
ermittelt wird.

9°
        <pb n="237" />
        230 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Einlösung von Domizilwechseln, die Vorschußprovision bei Überziehung
 des Kontos, die Kreditbereitstellungsprovision für eingeräumte,
 aber noch nicht benutzte Kredite, die Gutstehungs- oder
Avalprovision für geleistete Bürgschaften (siehe unten) u. a. m.
Über jedes im Kontokorrentverkehr durchgeführte Geschäft
erteilt die Bank fallweise dem Kommittenten Abrechnung in einer
Nota, in der aber die ausbedungene Kontokorrentprovision und
die laufenden Spesen nicht aufgenommen werden. Die Anrechnung
dieser Provision und der Spesen ebenso wie die Zinsberechnung
erfolgt anläßlich der periodischen Abschlüsse, die in der Regel am
30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres vorgenommen
werden. Zu diesen Terminen übersendet die Bank ihren Kommittenten
 Auszüge ihrer Rechnungen, die ebenfalls Kontokorrente genannt
werden und in denen nach Einstellung der Zinsen, Provision und
Spesen der sich ergebende Saldo mit der Verfallzeit des Abschlußtages
 ermittelt erscheint.
Einzelne Banken haben auch das Warenkommissionsgeschäft
 in ihr Arbeitsgebiet einbezogen und führen hier hauptsächlich
 den kommissionsweisen Warenverkauf durch. Sie übernehmen
 Industrieerzeugnisse, wie Zucker und Spiritus, oder Rohprodukte,
 wie Kohle und Holz, direkt von den Produzenten in
Konsignation und besorgen den Verkauf. Einzelne Banken betreiben
diesen kommissionsweisen Verkauf in Verbindung mit dem Lagerhausgeschäft,
 indem sie öffentliche Lagerhäuser errichten und auch
den Verkauf der eingelagerten Waren durchführen. Das gilt insbesondere
 von den europäischen Banken in einzelnen überseeischen
Gebieten, wie Ostasien - und Ägypten, die über eine verläßliche
heimische Bankorganisation noch nicht verfügen. Der Betrieb des
Warenkommissionsgeschäftes erfordert. die Errichtung eigener Warenabteilungen,
 die wohl vollkommen selbständig handeln, aber mit
den anderen Abteilungen der Bank in enger Fühlung stehen. Für
die Bank ergeben sich aus dem Warenkommissionsgeschäfte mannigfache
 Vorteile: sie gewinnt die Warenprovision, erwirbt den Kommittenten
 im Warengeschäft selbstredend auch als Kunden im Bankgeschäft
 und besitzt in den Konsignationswaren vollwertige Deckung
für gewährte Vorschüsse.
Die Bank wird das Kommissionsgeschäft entweder auf Grund
eines Guthabens, das der Kommittent bei ihr besitzt, ausführen
Oder sie gewährt ihm einen Kredit. Dieser kann ein Vorschußkredit
 sein, indem dem Kommittenten gestattet wird, sein Konto
ohne Rücksicht auf eine bestimmte Transaktion zu überziehen, das
heißt in seinen Verfügungen über sein Guthaben hinauszugehen
(Overdrafts), oder der Kredit steht mit einem bestimmten Geschäfte
        <pb n="238" />
        VIIL. DAS BANKGESCHÄFT x
im Zusammenhang, wie z. B. der Akzeptkredit, der Negoziations- oder
Diskontkredit.
Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank Tratten des Kommittenten
 oder solche, die für seine Rechnung ausgestellt wurden,
ohne ein Guthaben von ihm zu besitzen. Der Akzeptkredit kommt
zunächst vor im Warengeschäfte, indem der Käufer einer Ware
den Betrag der Faktura auf die Bank trassieren läßt, bei der er den
Akzeptkredit besitzt. Dieser Rembours ist hauptsächlich üblich im
Überseegeschäft, sowohl beim direkten Import wie auch beim Export
nach Übersee (siehe dort). Der Akzeptkredit kann ferner ein Mittel
zu billiger Geldbeschaffung sein. Ein Kaufmann, der einen Akzeptkredit
 bei einer Bank besitzt und für nicht zu lange Zeit größere
Geldmittel als gewöhnlich benötigt (um z. B. eine günstige Kaufgelegenheit
 auszunutzen oder zum Einkauf von Saisonware), nutzt
diesen Kredit aus, indem er per drei Monate z. B. auf die Bank
trassiert, dieses gute Akzept zu billigem Zinsfuß in Eskont gibt
und auf diese Weise Bargeld erhält. Vor Verfall der Tratte erlegt
er den Betrag der Tratte an die Bank oder wiederholt, falls er das
Geld noch weiter benötigt, die Trassierung von neuem, um nunmehr
 das Bargeld zur Deckung der ersten Tratte zu verwenden;
dieser Vorgang wird Renovation der Tratte genannt. — Die Banken
berechnen sich von den akzeptierten Tratten die sogenannte Akzeptprovision,
 die in der Regel höher ist als die gewöhnliche Kontokorrentprovision.
 Trotzdem stellt sich der Akzeptkredit in der Regel
billiger als Kontokorrentkredit, weil der Debetzinsfuß im Kontokorrent
 höher ist als die Bankrate und Bankakzepte überdies zumeist
unter der Bankrate untergebracht werden können.
Beim Negoziations- oder Diskontkredit kaufen die Banken
Rembourstratten, die der Verkäufer gegen seine Verschiffungen nach
Übersee auf den Käufer gezogen hat. Der Kredit wird hiebei entweder
 dem Käufer eingeräumt, der die Bank beauftragt hat, solche
Tratten zu kaufen, oder dem Verkäufer (siehe hierüber Export nach
Übersee).
Eine besondere Form der Kreditgewährung besteht darin, daß
die Banken die Bürgschaft für Verpflichtungen ihrer Kommittenten
übernehmen oder im Garantievertrag den Erfolg eines Unternehmens
gewährleisten. Durch ihre Bürgschaft eröffnen die Banken ihren
Kommittenten wieder Kredite bei Dritten, z. B. bei einer anderen
Bank, oder sie leisten Bürgschaft für Stundung von Fracht und
Zoll gegenüber Eisenbahn und Zollamt; sie leisten ferner Garantie
für die ordnungsmäßige Ausführung einer von ihrem Kommittenten
übernommenen Lieferung und ähnlichem. Ein Garantievertrag ist
auch der Kreditauftrag, das heißt jemand erteilt den Auftrag,
einen Kredit an einen Dritten zu gewähren und übernimmt damit

OR
        <pb n="239" />
        282 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
die Haftung für die Folgen dieser Kreditgewährung (z. B. beim
Negoziationskredit).
Der von der Bank gewährte Kredit kann ein bedeckter oder ein
unbedeckter sein. In den meisten Fällen wird den Kommittenten
bis zu einer gewissen Höhe ein unbedeckter Kredit gewährt; überschreiten.
 sie diesen, so müssen sie Deckung leisten. Diese kann
erfolgen in Effekten, die man der Bank zur Verwaltung übergibt,
oder in Wechseln; hiefür eignen sich besonders solche Rimessen,
die infolge ihrer längeren Laufzeit noch nicht „bankfähig‘“, das heißt
eskontfähig sind. Oder es werden lagernde oder schwimmende
Waren durch schriftliche Einräumung des Verfügungsrechtes (siehe
letter of lien) oder durch Übergabe des Warrants bzw. der Ladedokumente‘
 (Frachtbriefduplikat, Ladeschein, Konnossement) verpfändet.
 Die Bank kann schließlich ihre Forderungen auch auf vorhandene
 unbewegliche Güter hypothekarisch sicherstellen lassen.
Häufig gewährt die Bank auch Kredit auf Grund der Bürgschaft
oder Garantie eines Dritten, sehr häufig einer anderen Bank (Bürgschafts-
 oder Haftungskredit). Eine allzulange Festlegung ihrer Mittel
in einer Kreditgewährung kann die Bank dadurch vermeiden, daß
sie sich vorbehält, auf den Kommittenten zu trassieren oder daß sie
dessen Tratten akzeptiert, die durch die Bank begeben und bei ihr
zahlbar gestellt werden (sogenannte Mobilisierungsakzepte).
Dem bedeckten Kredite ist vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt
 die Sicherungsübereignung gleichzuhalten, durch die der
Kommittent sein Eigentum an bestimmten beweglichen Objekten
(Maschinen, Warenlager, Einrichtung) an die Bank überträgt; diese
verzichtet auf die Übergabe dieser Gegenstände und geht vielmehr
ein Leihverhältnis mit dem Kommittenten ein, wonach dieser im
Besitz der Objekte behufs Weiterverwendung in seinem Betrieb
verbleibt. Er ist verpflichtet, sie in gutem Zustand zu erhalten
und zu versichern (die vinkulierte Polizze wird der Bank übergeben).
 Falls der Kommittent seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt, ist die Bank berechtigt, die Objekte öffentlich oder
freihändig verkaufen zu lassen 26),
26) Vielfach ist sowohl in Deutschland wie in Österreich die Forderung
vertreten worden, an die Stelle der Sicherungsübereignung das Registerpfandrecht
 zu setzen, durch das analog der Eintragung einer Hypothekarschuld
 im Grundbuch ein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen
bestellt werden könnte. In einem besonderen Falle ist dieser Forderung
Rechnung getragen worden. Das Inventarpfandrechtgesetz vom 9. Juli 1926
hat ein dem Pfandrecht des Verpächters gleichrangiges besitzloses Pfandrecht
an dem Gesamtinventar des Pächters geschaffen, das rechtswirksam durch
Niederlegung des Verpfändungsvertrages beim zustängigen Amtsgericht bestellt
 wird. Nach deutschem Rechte geht das Pfandrecht des Verpächters
eines landwirtschaftlichen Grundstückes dem Eigentum des Sicherungsnehmers
        <pb n="240" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT nd
Die Höhe und die Bedingungen des zu gewährenden Kredites
werden weniger von der Form des Kredites (Kontokorrent-, Wechsel-,
Realkredit) als vielmehr von dem Verhältnis der Kreditsumme zu
den unbelasteten Aktiven des Kreditnehmers abhängen. In dieser
Hinsicht ist zwischen Betriebskredit und Anlagekredit zu unterscheiden.
 Vom Standpunkt der Bank handelt es sich insolange um
Betriebskredit, als er durch die liquiden Aktiven des Kreditnehmers
 gedeckt erscheint; aus diesen und aus den laufenden
Geschäftsergebnissen kann der Betriebskredit zurückgezahlt oder
mobilisiert werden. Seine Bedingungen werden durch die Lage des
Geldmarktes bestimmt. Anders beim Anlagekredit, der vom
Standpunkt der Bank dann als solcher anzusprechen ist, wenn er
über den Wert der liquiden Aktiven des Unternehmens hinausgeht;
seine Rückzahlung kann nur aus dem Gewinn des Kreditnehmers
erfolgen, er verbindet die Bank dauernd mit dem Schicksal des
Unternehmens, eine Kündigung des Kredites führt in den meisten
Fällen den Zusammenbruch des Unternehmens herbei, der die Bank
zwingt, entweder das Unternehmen bestmöglich zu verwerten oder
selbst weiterzuführen. Privatwirtschaftlich bedeutet daher Anlagekredit
 für die Bank nicht viel weniger als Beteiligung am Unternehmen,
 die, wenn notwendig, nur durch eine Umwandlung in eine
Aktiengesellschaft bzw. durch Erhöhung des Aktienkapitals oder
Ausgabe von Obligationen mobilisiert werden kann. So entwickelt
sich vielfach aus dem Kontokorrentgeschäft ein Finanzierungsgeschäft
 (siehe unten). Es ist erklärlich, daß einerseits die Bedingungen
eines Anlagekredites von den individuellen Verhältnissen abhängig
und zumeist höher sein werden als die jeweiligen Debetzinsen und
daß anderseits die Bank in diesem Falle sich nicht mehr mit einem
flüchtigen Einblick in die Vermögens- und Betriebsverhältnisse begnügen,
 sondern eine ständige Kontrolle der gesamten Betriebsführung
 des Kreditnehmers sich ausbedingen wird.
In neuerer Zeit hat diese Beteiligung der Banken insbesondere
an Industrie- und Verkehrsunternehmungen noch aus einem anderen
Grunde größere Formen angenommen. Der Zusammenschluß dieser
Unternehmungen zu Kartellen und Trusts erfordert große Kapitalien,
die durch die Banken zur Verfügung gestellt werden. Sie erwerben
die Aktien solcher Unternehmungen, entsenden Organe der Bank
in die leitenden Stellen dieser Unternehmungen und erlangen dadurch
dauernden Einfluß auf ihre Geschäftsführung: sie „kontrollieren“
diese Unternehmungen. Gleichartige Unternehmungen können so
von der Bank leichter zu einem Kartell oder zu Trusts zusammenvor,
 Pfandgläubiger können aber nur vom Pachtkreditausschuß zugelassene
Kreditinstitute sein.

02!
        <pb n="241" />
        234 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
geschlossen werden; häufig übernimmt die Bank die Geschäftsführung
 dieses Kartells, indem sie ein gemeinsames Verkaufsbureau
(unter selbständiger Firma) errichtet, die eingelaufenen Bestellungen
den beteiligten Unternehmungen zuteilt und die Fakturierung sowie
die gesamte Verrechnung besorgt. Auch die Unternehmungen eines
Trusts werden einheitlich von der Bank durch ihre in die Verwaltung
 entsendeten Organe geleitet?).
Zu jeder größeren Bank stehen so eine Reihe von Aktiengesellschaften
 oder anderen Unternehmungen im Abhängigkeitsverhältnisse,
weil ihre Geschäftsführung von der Bank durch ihren Aktienbesitz
oder ihre sonstige Kapitalsbeteiligung beeinflußt wird. Diese Unternehmungen
 gehören dann zum sogenannten Konzern der betreffenden
 Bank. Ein solcher Konzern erstreckt sich nicht nur auf Industrieund
 Verkehrsunternehmungen, sondern auch auf das Bankgeschäft.
Die größeren Banken beteiligen sich an anderen Bankunternehmungen
des In- und Auslandes mit Kapitalseinlagen oder durch Ankauf ihrer
Aktien und gründen auch Banken als Tochtergesellschaften.
Es ist klar, daß alle zum Konzern einer Bank gehörigen Unternehmungen
 diese wieder zur Durchführung ihrer gesamten Banktransaktionen
 benutzen, so daß das Kommissionsgeschäft, von dem
die meisten Geschäftsbeziehungen ihren Ausgang genommen haben,
durch diese Angliederungen immer wieder alimentiert und ausge-Staltet
 wird. Das Kommissionsgeschäft ist so bei den meisten Banken
des europäischen Kontinents der Mittelpunkt und der Träger des gesamten
 Bankbetriebes geworden, mit dem alle übrigen Bankgeschäfte
mehr oder weniger zusammenhängen. Durch das Kommissionsgeschäft
 stehen die Banken mit Handel und Industrie in inniger
Fühlung und verfügen über jene Einsicht in die wirtschaftlichen
Verhältnisse der einzelnen Firmen wie der einzelnen Geschäftszweige,
 die ihnen die erforderliche verläßliche Abschätzung bei der
Gewährung der Kredite ermöglicht.
Die vorstehend gekennzeichnete Entwicklung des Kommissionsgeschäftes
 ist charakteristisch für die meisten Banken des europäischen
 Kontinents. Doch gibt es in Frankreich, Holland und Belgien
bereits Banken, hauptsächlich Gründungsbanken (siehe unten), die
sich grundsätzlich vom Kommissionsgeschäft fernhalten oder es doch
nur für die von ihnen gegründeten Unternehmungen betreiben;
auch bei den großen französischen Depositenbanken hat das Kom-27)
 Stehen die vertrusteten Unternehmungen unter der Kontrolle mehrerer
Banken, so kann die Errichtung einer neutralen Kontrollstelle erforderlich
werden. Als solche fungieren auch eigens zu diesem Zwecke gegründete
DO wie z. B. die Österreichische Kontrollbank für Industrie und Handel
1eNn.
        <pb n="242" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 2535
missionsgeschäft lange nicht diese Ausdehnung und Bedeutung wie
bei den mitteleuropäischen Banken.
In Holland befassen sich die sogenannten Kulturbanken im
besonderen mit dem Warenkommissionsgeschäft. Sie gewähren den
Rohstoffproduzenten in den Kolonien Vorschüsse, zumeist gegen
Verpfändung der Ernte (Oogstverband), beteiligen sich wohl auch
dauernd an solchen Plantagen- oder Kulturunternehmungen, nehmen
dann diese Rohprodukte in Konsignation und verkaufen sie vielfach
auf den Auktionen in A’dam und R’dam.
In England gewähren die großen Depositenbanken nur Vorschüsse
 gegen Verpfändung von Wertpapieren und Wechseln. Sie eröffnen
 dem Kommittenten neben seinem Drawing oder Current
account ein. Loan account‘ und schreiben diesem den bewilligten
bedeckten Kredit gut. Der Kommittent zieht Schecks zu Lasten dieses
Loan account, die ihm auf Drawing account gutgeschrieben werden
und kann nun über diese Depositenguthaben für seine Zwecke
verfügen. Der Kommittent zahlt für den bewilligten Gesamtkredit,
insolange er nicht gelöscht oder nicht mehr benötigt wird, Darlehenszinsen,
 einerlei ob er ihn ganz oder nur teilweise benutzt.
Das eigentliche Kommissionsgeschäft wird von den Merchant bankers
und von den foreign and colonial banks (siehe unten) betrieben. Aber
auch diese vermeiden zumeist die dauernde Festlegung ihrer Mittel
und gewähren daher nur Betriebskredit. Die Kontokorrentverbindung
ist sonach beschränkt auf die Kreditgewährung im laufenden Geschäft
 und findet keine Ausdehnung auf dauernde Beteiligungen,
ist sohin auch kein Ausgangspunkt für Konzernbildungen wie auf
dem Kontinent.
Ebenso liegt in der Union das Kommissionsgeschäft nicht in
den Händen der Banken, sondern der Merchant bankers und foreign
banks. Die Banken müssen einen Teil ihrer Depositen als gesetzliche
Reserve halten (siehe Depositengeschäft) und sind daher in der
Kreditgewährung hinsichtlich der Höhe und auch zeitlich beschränkt.
Bei den Nationalbanken darf überdies die Kreditgewährung an
einen Kommittenten 10% des eigenen Kapitals nicht übersteigen.
Da sonach der Kredit, den eine Bank einem Kaufmann gewährt, nicht
beträchtlich sein kann, pflegen viele Firmen mit mehreren Banken
in Kontokorrentverbindung zu stehen. Alle diese Bindungen sind
natürlich bei den Privatbankiers nicht vorhanden und daher kommen
diese für die Finanzierung der Industrie und des Handels hauptsächlich
 in Betracht.
5. DAS FINANZIERUNGSGESCHÄFT
Finanzierung im weitesten Sinne ist Aufbringung von Kapital.
In neuerer Zeit versteht man unter dem Finanzierungsgeschäft der

ei
A
        <pb n="243" />
        236 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Banken immer häufiger die Aufbringung des in Effekten dargestellten
Kapitals, wie sie in der Gründung von Aktiengesellschaften und in
der Ausgabe von Wertpapieren zum Ausdruck kommt?®8). Zum
Unterschiede von dem sogenannten laufenden Bankgeschäft, das
bisher besprochen wurde, hat das Finanzierungsgeschäft temporären
Charakter; es erfordert zumeist großes Kapital und eine genaue
Kenntnis des Geldmarktes sowie der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Für die Aufgabe der Bank im Finanzierungsgeschäft ist wesentlich,
 daß sie die Garantie?) übernimmt für den Erfolg der ganzen
Transaktion und sich insbesondere verpflichtet, die abandonnierten
(das sind die unverkauft gebliebenen) Effekten selbst zu übernehmen.
 Man unterscheidet die Emission von Anleihen und die
Gründung. von Aktiengesellschaften bzw. Vermehrung ihres Aktienkapitals.
 Handelt es sich um die Emission von Anleihen, so wird
die kapitalbedürftige Körperschaft, der Staat, die Gemeinde, Offerte
von einer oder mehreren Banken einfordern. Der abzuschließende
Vertrag wird Bestimmungen enthalten über den Gesamtbetrag und
über allenfalls eingeräumte Optionen), den Zweck des Anleihens,
die Höhe des Zinsfußes, den Zinsen- und Tilgungsdienst und dessen
Sicherstellung, die Sicherung der Marktfreiheit%1), über die Höhe
des Übernahmskurses, eventuell die Modalitäten der Beteiligung des
Emittenten am Emissionsgewinn, über die Spesen der Kotierung
an der Börse, die Stückelung der Anleihe und ähnliches. Weniger
häufig ist die Übernahme einer Anleihe seitens der Bank lediglich
zum kommissionsweisen Verkaufe.
Auch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft verpflichtet sich
die Bank, sämtliche Aktien, soweit sie dieselben nicht selbst übernimmt,
 unterzubringen. Diese Garantie ist wichtig, weil der Nachweis,
 .daß der eingeforderte Betrag auf jede Aktie bar eingezahlt
28) Manche sehen eine Finanzierung nur in der Beschaffung von Kapital
für die Errichtung einer Unternehmung; so Liefmann, Beteiligungs- und
Finanzierungsgesellschaften. Jena 1909.
29) Es wird von den jeweiligen Vereinbarungen der Bank mit dem
Emittenten abhängen, ob das Geschäft auch rechtlich als Garantievertrag
angesehen werden kann,
30) Die Bank übernimmt zunächst nur einen Teilbetrag des Anleihens
und behält sich vor, innerhalb einer bestimmten Zeit weitere Beträge zu
übernehmen.
31) Der Emittent verpflichtet sich, innerhalb einer gewissen Zeit kein
gleichartiges Papier auf den Markt zu bringen. Anderseits können sich die
Zeichner gegen eine Bonifikation verpflichten, die von ihnen gezeichneten
Effekten innerhalb einer bestimmten Zeit nicht in Verkehr zu bringen. Solche
Sperrstücke haben den Zweck, den Kurs nach der Ausgabe durch großes
Angebot nicht allzusehr zu drücken.
        <pb n="244" />
        VIII, DAS BANKGESCHÄFT 287
ist, die Bedingung bildet für die Eintragung der Aktiengesellschaft
in das Handelsregister (Art. 195 DHGB.) im Deutschen Reich ebenso
wie für die Genehmigung der Statuten in Österreich ($ 12 des
Aktienregulativs). Auch für die Erhöhung des Aktienkapitals gelten
die gleichen Voraussetzungen. Hier wie bei der Gründung übernimmt
die Bank entweder die zur Subskription gelangenden Aktien mit der
Verpflichtung, sämtliche nicht subskribierten Aktien selbst aufzunehmen
 oder sie übernimmt den ganzen Betrag oder einen Teil
der Emission fest. Die letzterwähnte Form ist nicht selten, weil
sie oft die Voraussetzung ist für die Abschließung von Interessengemeinschaften.
 (siehe unten) und die Einleitung von Fusionen.
Bei Kapitalserhöhungen übernimmt die Bank die Verpflichtung, die
nicht ausgeübten Bezugsrechte selbst aufzunehmen, um ein stärkeres
Fallen des Kurses zu verhindern.
Die Bank besorgt überdies häufig die aus der Gründung und
Emission sich ergebenden administrativen Arbeiten, den Verkehr
mit den Behörden und auch die Einführung des Wertpapieres an
der. Börse 32).
Der Gewinn der Bank beim Finanzierungsgeschäft besteht in
der Garantieprovision, auch Durchführungsprovision genannt, und
in der allfälligen Differenz zwischen dem Übernahmskurs und den
Verkaufskursen der abandonnierten oder fest übernommenen Stücke,
Das Emissionsinstitut legt die Wertpapiere an einem bestimmten Tage
zur Zeichnung auf. Um bei Überzeichnungen volle Zuteilung zu erhalten,
pflegt man zu majorieren, d. h. soviel mal mehr als tatsächlich beabsichtigt
zu zeichnen, so daß auch bei teilweiser Zuteilung die volle gewünschte
Anzahl resultiert. Allerdings muß bei Fehlschätzungen die gezeichnete Anzahl
übernommen werden; das bedeutet nicht selten trotz glänzenden äußeren
Erfolges der Zeichnung einen Mißerfolg der Emission, weil die zuviel
zugeteilten Stücke auf den Markt geworfen werden. Denn die Unterbringung,
das Placement der Effekten, muß sich den Absatz „in die letzte Hand‘
zum Ziele setzen. Gelingt dies nicht und bemächtigt sich die Spekulation
vorzeitig des neuen Wertpapieres, so sind Kursstürze die gewöhnliche Folge,
die wieder nur durch Stützungen seitens des Emissionsinstitutes behoben
32) Im Deutschen Reich entscheidet hierüber eine besondere Zulassungsstelle
 (s. Börsen); Aktien von Unternehmungen, die eben in eine Aktiengesellschaft
 umgewandelt worden sind, dürfen erst nach Ablauf eines Sperrjahres
 und nach Veröffentlichung der ersten Bilanz zum Börsenhandel
zugelassen werden ($ 41 Börsegesetz). In Österreich bestimmt der Finanzminister
 nach Anhörung der Börseleitung, welche Wertpapiere an den Börsen
börsemäßig gehandelt und im amtlichen Kursblatt notiert werden dürfen
(8 9 des Gesetzes vom 1. April 1875, betreffend die Organisierung der
Börsen). Eine Mindestzahl von Stücken, die in den Verkehr gesetzt werden
müssen, ist an allen Börsen Bedingung für die Zulassung, die sogenannte
Umsatzgarantie. In England entscheidet über die Cöte vollkommen autonom
die Börseleitung, in Frankreich die von den agents de change gewählte
chambre syndicale.
        <pb n="245" />
        238 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
werden können. Man schützt sich dagegen durch Bevorzugung der kleinen
Zeichner und solcher von Sperrstücken.
Man unterscheidet ein Bankenplacement und ein Börsenplacement.
Jenes ist das am europäischen Kontinent und in Amerika übliche; es bietet
den Vorteil, daß den Banken mit ihrem ausgebreiteten Apparat, ihren vielseitigen
 Verbindungen und ihren vielen Filialen die Unterbringung „in die
letzte Hand‘“ leichter möglich ist. In England hat sich das Börsenplacement
behauptet, hauptsächlich infolge der Vormachtstellung der London Stock
Exchange, die nicht durch Stock Broker untergebrachten Effekten häufig die
Cöte verweigert.
Bei größeren Operationen, wie insbesondere bei der Emission
von Anleihen, vereinigen sich mehrere Banken zu Bankgruppen,
Syndikaten oder Konsortien zur gemeinsamen Durchführung in der
Form der Gelegenheitsgesellschaft. Eine Bank übernimmt dann die
Führung, die sogenannte Gestion, der ganzen Transaktion und
erhält hiefür eine besondere Gestionsprovision.
Solche Zusammenschlüsse von Banken können auch dauernden
Charakter annehmen, indem die einzelnen Banken wechselseitig
einen Teil ihrer Aktien erwerben, so an ihren Gewinnen gegenseitig
 teilnehmen und durch Entsendung von Organen in die Verwaltung
 der anderen Bank wechselseitigen Einfluß auf ihre Geschäftsführungen
 nehmen. Die so koalierten Banken unterstützen sich
gegenseitig und führen auch einzelne Geschäfte, so namentlich
Beteiligungen an anderen Unternehmungen, gemeinsam durch. Eine
solche dauernde Koalition bezeichnet man als Interessengemeinschaft.

Das Finanzierungsgeschäft wird in Deutschland wie in ganz
Mitteleuropa fast durchwegs von allen jenen Banken betrieben, die
sich mit der Pflege des Kontokorrentgeschäftes befassen, mit dem
es, wie oben dargestellt wurde, vielfach im Zusammenhang steht.
Anders in den westlichen Ländern, insbesondere in England
und in Amerika. In Frankreich, Belgien und Holland liegt das
Finanzierungsgeschäft größtenteils in den Händen von Aktiengesellschaften,
 die sich fast ausschließlich demselben widmen, die sogenannten
 societes financieres, banques d’affaires, auch credits mobiliers
genannt. Sie befassen sich nicht nur mit der Emission von Anleihen
 der einzelnen Staaten und Gemeinden, sondern auch mit
der Gründung von Eisenbahn- und Industrieunternehmungen im
In- und Ausland. Sie arbeiten größtenteils mit eigenem Kapital, zum
Teile werden ihnen auch Kapitalien von Syndikaten zur Verfügung
gestellt. Infolge ihrer Spezialisierung beschäftigen sie ständig einen
Stab von finanziellen und technischen Fachleuten, die die Projekte
einer gründlichen Prüfung unterziehen, solche wohl auch selbst
ausarbeiten und ihre Durchführung sachgemäß leiten. Für die von
        <pb n="246" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT j
ihnen gegründeten Unternehmungen besorgen sie auch das Kommissionsgeschäft.

In England beteiligen sich einzelne Banken (Issue-houses) bei
der Emission von Staatsanleihen oder anderen fest verzinslichen
Werten. Zuweilen wird hiebei nach holländischem Vorbild die Sogenannte
 Tender-Emission angewendet, das heißt eine Emission mit
unbestimmtem Kurse; man setzt bloß einen Minimalkurs fest und
überläßt es dem Zeichner, über diesen hinauszugehen, wenn er sich
den Vorzug bei der Zuteilung sichern will. In letzter Zeit wird
diese Art der Emission, weil wenig beliebt, seltener angewendet.
Von der eigentlichen Gründertätigkeit halten sich die englischen
Banken grundsätzlich ferne. Dieses Geschäft liegt ausschließlich in
den Händen privater Firmen, der sogenannten Promotors, die sich
wieder beim Placement der Broker bedienen.
Zur Gründung einer Company genügt die Einreichung des Memorandum
of association, das als Charter die wichtigsten Angaben über die Gesellschaft
 (Name und Zweck, Höhe des Kapitals, Umfang der Haftung und
Betrag einer Aktie) enthält und von mindestens sieben Personen gezeichnet
sein muß, ferner der Articles of association, der sogenannten Bye-laws, die
die Verwaltung und Geschäftsführung regeln. Beides wird in das Kompanieregister
 in London eingetragen und hierüber ein Zeugnis über die „NCcorporation”
 ausgefolgt. Für die Unterbringung der Aktien sorgen gewöhnlich die
„underwriters‘, die sich verpflichten, die unverkauft gebliebenen shares zu
übernehmen und hiefür die underwriting commission und sehr häufig auch
Founders shares erhalten. Die underwriters geben einen Prospectus aus, der
auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ziemlich eingehende, wahrheitsgemäße
 Mitteilungen über die neue Gesellschaft enthalten muß, und trachten
mit Hilfe desselben, die Aktien zu placieren. Ein großer Teil wird nicht
selten von den Finanzgesellschaften und Trust companies (siehe unten)
aufgenommen.
Ähnlich liegen die Verhältnisse in den Vereinigten Staaten von
Amerika. Die National- und States banks halten sich, schon infolge
der strengen Vorschriften über die Depositenreserven, von dem
Gründungsgeschäfte ferne und beteiligen sich nur zuweilen an
der Emission fest verzinslicher Anleihen, insbesondere von Eisenbahnobligationen
 ®). Daher bleibt das Gründungsgeschäft den Trust
companies und den privaten Bankiers überlassen, die hier, unbeschränkt
 durch gesetzliche Vorschriften, ein weites Feld ihrer Betätigung
 finden. Die Emission erfolgt in der Weise, daß der Trustee
die Aktien oder Obligationen übernimmt und sie durch Ausgabe
von hbörsefähigen Papieren substituiert (siehe auch S. 79). Das
Placement in die letzte Hand besorgen zahlreiche Agenten (Distributors).

%3) Allerdings unterhalten die National banks zahlreiche Trust Com-Panies
 und beteiligen sich dadurch mittelbar an dem Emissionsgeschäft.

93€
        <pb n="247" />
        240 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
6. DAS EFFEKTENGESCHÄFT
Das Effektengeschäft im engeren Sinne hat den An- und
Verkauf von Effekten für eigene Rechnung der Bank zum Gegenstand.
 Die Veranlassung hiezu wird verschieden sein. Zunächst
kann die Bank einen Teil der eigenen oder fremden Gelder in
Effekten anlegen, um sich ein dauerndes Zinsen- und Dividendenerträgnis
 zu verschaffen; eine solche Verwendung der Bankmittel
ist der ursprüngliche und hauptsächliche Zweck der sogenannten
Trust companies oder Treuhandgesellschaften in England und Amerika
 (siehe unten); aber auch Sparkassen und Depositenbanken
legen einen Teil der in den Passivgeschäften empfangenen Gelder
in Wertpapieren an. Eine weitere Veranlassung zu Effektengeschäften
ergibt sich aus Gründungen von Aktiengesellschaften, Kapitalserhöhungen
 und überhaupt aus dem Finanzierungsgeschäft, indem
die Bank einen Teil der ausgegebenen Effekten selbst kauft oder
übernehmen muß, wenn sie die Abnahme sämtlicher Stücke garantiert
hat; auch wird die Bank bei der Durchführung eines Finanzierungsgeschäftes
 sowie überhaupt bei Papieren von Gesellschaften, die
zu ihrem Konzern gehören, unter Umständen Stützungsaktionen
vornehmen und größere Posten aus dem Markte nehmen. Schließlich
kann die Bank mit dem Effektengeschäft auch reine Spekulationszwecke
 verfolgen.
Als Effektengeschäft im weiteren Sinne. bezeichnet man alle
Manipulationen, die mit Effekten zusammenhängen, wie der kommissionsweise
 Ein- und Verkauf von Effekten, die Abtrennung und
Einkassierung der Kupons, die Besorgung neuer Kuponbogen, die
Einlösung von Kupons, für die die Bank Zahlstelle ist, und andere
mit dem Depositen- oder Kommissionsgeschäft zusammenhängende
Arbeiten.
7. DIE ARBEITSTEILUNG IM BANKGESCHÄFTE
Es liegt im Wesen der Kreditvermittlung, daß eine Bank nicht
alle eben besprochenen Kreditgeschäfte gleichzeitig betreiben kann;
denn die Bank kann nur „den Kredit geben, den sie‘ nimmt‘, das
heißt langfristige Aktivgeschäfte haben, sollen nicht eigene Mittel
testgelegt werden, wieder langfristige Passivgeschäfte zur Voraussetzung
 und ebenso bedingen kurzfristige Aktivgeschäfte wieder
kurzfristige Passivgeschäfte. Schließlich wird auch die Art der
Deckung bei den entgegenstehenden Kreditgeschäften vielfach miteinander
 in Übereinstimmung gebracht werden. Aus diesem -wichtigsten
 Grundsatz, von dessen Befolgung die Liquidität einer Bank
in erster Linie abhängt, ergibt sich eine natürliche Arbeitsteilung
        <pb n="248" />
        VIIL. DAS BANKGESCHÄFT y41
im Bankgeschäft, für die in erster Linie die Kreditfrist, dann ‘auch
die Sicherheit bestimmend sein wird.
Wenn man von der Kreditfrist der einzelnen Bankgeschäfte
ausgeht, so gelangt man, von den kürzeren Kreditfristen zu den
längeren fortschreitend, zu folgender Einteilung:
1. Notenbanken; ihre Geschäfte sind, wie bereits erwähnt
wurde, behufs Erhaltung einer sicheren und rasch realisierbaren
Notendeckung genau umschrieben und beschränken sich hauptsächlich
 auf das Noten- und das Depositengeschäft als Passivgeschäft
und auf das Wechseleskont- und das Lombardgeschäft als Aktivgeschäft.
 Die in den Aktivgeschäften gewährten Kredite gehen zumeist
nicht über eine Zeit von drei Monaten hinaus. Wenn einzelne Notenbanken
 zuweilen auch langfristige Kreditgeschäfte betreiben, so geschieht
 dies in besonderen Abteilungen, die mit der Notenausgabe
in keinem Zusammenhang stehen. — Die innere Organisation der
wichtigsten Notenbanken ist im nachfolgenden in Kürze dargestellt.
Die Deutsche Reichsbank (Bankgesetz vom 30. August
1924) ist nicht Aktiengesellschaft. Ihr Kapital beträgt 300 bis
400 Mill. Mark, das in Anteile zu 100 M, auf Namen lautend, zerlegt
ist. Den Anteilseignern gebührt eine kumulative Dividende von
8%, vom Gewinn sind vorerst 20% an den Reservefonds abzugeben,
bis dieser 12% des durchschnittlichen Notenumlaufes erreicht; der
Rest bis 50 Millionen fällt zu gleichen Teilen der Reichskasse und
den Anteilseignern zu, ein weiterer Gewinnrest bis 50 Mill. Mark
gehört zu drei Viertel, darüber hinaus zu neun Zehntel dem Reich,
das übrige den Anteilseignern. Die Reichsbank wird geleitet vom
Reichsbankdirektorium, dessen Präsident als Vorsitzender vom Generalrat
 mit mindestens neun (hievon mindestens sechs deutschen)
Stimmen gewählt wird; die Ernennungsurkunde muß von allen
Mitgliedern des Generalrates und vom Reichspräsidenten unterschrieben
 sein; dieser kann zweimal ablehnen, das dritte Mal ist
die‘ Ernennung auch ohne die Unterschrift des Reichspräsidenten
rechtskräftig. Der Generalrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, und
zwar: sieben. deutschen und je einem französischen, britischen, italienischen,
 belgischen, holländischen, schweizerischen und Union-Staatsangehörigen.
 Die deutschen Mitglieder, deren Zahl über einhelligen‘
 Beschluß des Generalrates erhöht werden kann, werden
von den deutschen Anteilseignern gewählt; sie dürfen keine Staatsbeamten
 sein, auch keine. Bezahlung vom Reich erhalten. Ein
ausländisches Mitglied des Generalrates oder ein Ausländer wird
mit mindestens neun Stimmen (hievon sechs ausländischen) zum
Kommissär für die Notenausgabe bestellt. Die Anteilseigner üben
ihr Stimmrecht in der Generalyersammlung aus; jeder Anteil verleiht
eine Stimme, doch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen «in einer
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

16
        <pb n="249" />
        242 ‘DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Hand vereinigt sein. Die deutschen Anteilseigner wählen über Vorschlag
 des Direktoriums den ständigen Ausschuß (Zentralausschuß),
der dem Direktorium zur Erstattung von gutächtlichen Äußerungen
zur Verfügung steht. — Die Beamten werden über Vorschlag des
Direktoriums vom Präsidenten ernannt und haben die Rechte und
Pflichten der Reichsbeamten. — Man unterscheidet die Reichshauptbank
 in Berlin und die Reichsbankhauptstellen, die dem Direktorium
 unmittelbar unterstellt sind und selbständig alle zulässigen
Geschäfte betreiben dürfen, ferner die Reichsbankstellen und die
Reichsbanknebenstellen. Für jede Reichsbankhauptstelle wird ein
Bankkommissär, für jede Banknebenstelle ein Justitiar vom Reichsbankpräsidenten
 bestellt. — Die Deutsche Reichsbank ist befugt
zum Ein- und Verkauf von Edelmetallen, zum Betrieb des Valuten-,
Diskont- und Lombardgeschäftes, des Effekteninkasso- und Depositengeschäftes,
 dagegen ist ihr die Akzeptation von Wechseln und der
Kauf oder Verkauf von Grundstücken, Aktien und Waren sowie
deren Belehnung untersagt. Die im Deutschen Reich noch bestehenden
 vier Privatnotenbanken (Bayrische Notenbank, Sächsische Bank,
Württembergische Notenbank und Badische Bank) verlieren immer
mehr an Bedeutung.
Die Österreichische Nationalbank (Gesetz vom 14. November
 1922) ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von
30 Mill. Goldkronen; die Aktien lauten auf 100 Goldkronen und auf
Inhaber. Der Vorstand ist‘ der Generalrat, der aus dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und elf Mitgliedern besteht, die bestimmten
Berufsgruppen angehören müssen; der Präsident wird vom Bundespräsidenten
 über Vorschlag der Regierung ernannt, die übrigen
Mitglieder von der Generalversammlung gewählt. Der Generalrat
setzt. insbesondere den Zinsfuß im Eskont- und Lombardgeschäft
fest und ernennt den Generaldirektor und drei bis fünf Direktoren,
die die Geschäfte führen. Besonders dringliche Verfügungen kann
das Exekutivkomitee treffen, das aus dem Präsidenten, den Vize-Präsidenten,
 dem Generaldirektor und dessen Stellvertreter besteht.
Zur Ausübung der Staatsaufsicht bestellt die Regierung einen Staatskommissär,
 dessen Einspruch gegen Beschlüsse des Generalrates oder
der Generalversammlung aufschiebende Wirkung besitzt; kommt es
zu keiner Einigung, so entscheidet ein Schiedsgericht. Die Bank
betreibt das Eskont-, Lombard- und Depositengeschäft, das kommissionsweise
 Inkasso, den Edelmetall- und Devisenhandel. Vom
Reingewinn gebührt nach Dotierung des Pensions- und Reservefonds
 den Aktionären eine Dividende von 8%, der verbleibende
Gewinn fällt bis zu einer Gesamtdividende von 10% zu zwei Drittel,
darüber hinaus zu drei Viertel an den Staat, das übrige an die
Aktionäre.
        <pb n="250" />
        VIIL. DAS BANKGESCHÄFT 243
Die Ungarische Nationalbank (Gesetzartikel V vom Jahre
1924) ist, von einigen Einzelheiten abgesehen, gleich der Österreichischen
 Nationalbank organisiert.
Die Tschechoslowakische Nationalbank ist gleichfalls
eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 12 Mill. Dollar. Die
Aktien lauten auf 100 $, auf Namen und sind nur mit Zustimmung
des Bankrates übertragbar. Ein Drittel des Aktienkapitals übernahm
der Staat. Vorstand ist der Bankrat, der aus dem Gouverneur, drei
ernannten und sechs gewählten Mitgliedern besteht; auch der Gouverneur
 wird vom Präsidenten der Republik auf die Dauer von fünf
Jahren ernannt. Die eigentliche Leitung obliegt dem engeren
Komitee, das sich aus dem Gouverneur, einem ernannten und zwei
gewählten Mitgliedern des Generalrates zusammensetzt, die an der
Spitze der drei Sektionen (Wechselabteilung, Kredit- und Administrativsektion)
 stehen. Der staatliche Einfluß auf die Geschäftsführung
ist daher überwiegend.
Die Bank Polski ist eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital
von 100 Mill. Zloty, eingeteilt in 1 Million auf Namen lautende Aktien.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei
Vizepräsidenten, die vom Präsidenten .der Republik ernannt werden,
und aus zwölf von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern;
sie müssen je 100 Aktien deponieren. Die staatliche Aufsicht führt
der Staatskommissär, der mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Verwaltungsrates und der Generalversammlung teilnimmt und
jede Auskunft zu fordern berechtigt ist. Die Aktionäre erhalten nach
Dotierung des Reservefonds eine 8%ige Dividende, der Rest wird
zwischen Staat und Aktionären geteilt.
Die Banque de France wurde 1800 von Napoleon I. gegründet
 und ist eine Aktiengesellschaft. An der Spitze steht der
gowverneur und 2 sous-gowverneurs, die vom Staatsoberhaupt ernannt
werden und mit den von den Aktionären gewählten 15 r&amp;amp;gents den
conseil general bilden, dem noch 3 censeurs mit beratender Stimme
beigezogen werden; diese sowie 5 rögents müssen Kaufleute sein.
Zur Prüfung der eingereichten Wechsel und der Kredite ist dem
Gouverneur ein conseil d’escompte, aus geschäftskundigen, unabhängigen
 Kaufleuten bestehend, beigegeben. — Auch die succursales
in den Provinzstädten werden von einem von der Regierung ernannten
 Direktor geleitet, dem ein Verwaltungsrat und ein Diskontrat
 zur Seite stehen. Den succursales sind die bureaux auxiliaires
und die willes rattachees unterstellt. — Die Banque de France
scheidet ihre Kommittenten nach vier Arten von Konten: comptes
avec faculte d’escompte (nur diese sind zum Wechseleskont zugelassen),
 comptes couwrants simples (Girokonti), c. c. d’avances (Lombardkonti)
 und e. ce. depots de fonds (Effektendepots).. — Die beiden

167
        <pb n="251" />
        244 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
wichtigsten Geschäftszweige der Banque de France sind das Diskont
und das Lombardgeschäft, wobei die Belehnung von Wertpapieren
einen weitaus größeren Umfang erreicht als bei anderen Notenbanken.

Die Bank of England wurde 1694 als Aktiengesellschaft mit
einem Kapital von 1,2 Mill. £ gegründet und erhielt dafür, daß sie
dieses gesamte Aktienkapital dem Staate lieh, das Recht der Notenausgabe
 und das Privilegium der beschränkten Haftung ihrer Aktionäre.
 Bis 1826 war sie die einzige Aktienbank Englands, bis 1835
die einzige Bank Londons. In dieser langen Zeit hat sie sich eine
überragende Monopolstellung im Bankgeschäft errungen, die noch
dadurch erhöht wurde, daß sie seit langem die Verwaltung der
Staatsschulden und einen großen Teil des staatlichen Kassendienstes
besorgt. Die Zölle und Steuern werden an die Bank of England
abgeführt und alle staatlichen Zahlungen durch sie geleistet, auch
die Kupons der Staatsschuldentitres an ihren Kassen eingelöst. —
Ihre Leitung und Geschäftsführung beruht auf vieljährigen Überlieferungen;
 an der Spitze stehen der Governor und sein Stellvertreter
 (Deputy Governor), die alljährlich aus dem Board of. Directors
gewählt werden. Dieser besteht aus 24 Kaufleuten (nicht bankers)
und wird alljährlich von den Aktionären gewählt; alljährlich scheiden
drei Direktoren (gewöhnlich die jüngsten) aus, die ein Jahr nicht
gewählt werden dürfen, dann aber wieder entsendet werden. Der
älteste Direktor wird Deputy Governor, häufig ein Jahr später
Governor; die Direktoren, die dieses höchste Amt bekleidet haben,
scheiden nicht mehr aus und bilden mit dem Governor und dem
Deputy Governor das Committee of Treasury, dem die Entscheidung
über die wichtigsten Angelegenheiten obliegt%). Der Board of Direcfors
 versammelt sich gewöhnlich nur einmal wöchentlich (Donnerstag),
 die Aktionäre halten zwei Generalversammlungen (im März
und September) ab, eine Aktie lautet auf 500 £ und verleiht eine
Stimme, keiner hat mehr als eine Stimme. — Die Bank of England
hat eine dreifache Funktion: sie ist Notenbank, besorgt den staatlichen
 Schulden- und Kassendienst und ist außerdem Privatbank,
die das Wechseleskont- und Lombardgeschäft sowie das Depositengeschäft
 im großen Stile betreibt. Sie eröffnet jedem, der sich mit
einem entsprechenden Empfehlungsschreiben einführen kann, ein
Konto (Drawing account), das stets ein Mindestguthaben von 300 £
aufweisen muß und ohne Zinsberechnung geführt wird. — Ent-Sprechend
 ihrer mehrfachen Funktion ist auch die innere Geschäftsführung
 der Bank of England in zwei Abteilungen geschieden, in
54) Während des Weltkrieges war auch ein Comptrollor als oberster
Beamter bestellt.
        <pb n="252" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 53
das Issue Department und das Banking Department. Diese Zweiteilung
 zeigen auch die von der Bank of England allwöchentlich
veröffentlichten Ausweise.
Der Ausweis vom 11. Mai 1927 wies folgende Zahlen auf:
Issue Department
Passiva Activa
3 £
Notes Issued . . . . 172,050.265 (Government Debt . . . 11,015.100
— Other Securities . . . 8,734.900
Gold Coin and Bullion 152,300.265
Silver Bullion‘.‘. . -
172,050.265 172,050.265
Banking Department
£ ;
Proprietors’ Capital. . 14,553.000 Government Securities
(Staatspapiere) . . . 47,824.229
Rest (Reservefonds und Other Securities (Wechsel,
Gewinn“ 2.7." | 174058 Lombard) . . ... 47,220.128
Public deposits‘."...12,757.904 Notes. 2 u 35,880.620
Other deposits (Guthaben Totald.
 Banken u. Privaten . 102,094.453 Gold and Silver ( reserve
7 Day d&amp;amp; Other Bills ‘. 3.900 Coin. 2. 1,658.413
% 132,583.385 © 132,583.385
Im Ausweis des Issue Department stellt die gleichbleibende Post
„Government debt and olher securities‘“ den Betrag dar, für den Noten ohne
Bardeckung ausgegeben werden dürfen. Die vorhandene Metalldeckung beschränkt
 daher auch die „Totalreserve‘“ im Ausweis des Banking Departement,
sie stellt die Höchstsumme der Noten dar, die die Bank bei dem gegebenen
Metallvorrat noch ausgeben, dem wirtschaftlichen Verkehr noch zur Verfügung
 stellen kann. Der „Rest“ besteht aus dem Reservefonds (Bankgebäude)
von 3 Millionen £, der Überschuß ist der Gewinn. Die „Other deposits‘
vereinigen die Depositen sowohl der Privaten wie auch. die sogenannten
Bankers balances, das sind alle jene Summen, die von den Banken als
Guthaben bei der Bank of England für fällige Zahlungen (aus dem C(learing)
und für außergewöhnliche Ansprüche gehalten werden, dann aber auch
Gelder, für die sie jeweils keine Verwendung haben.
Über die Organisation der Notenbanken in den Vereinigten
Staaten von Amerika ist bereits bei der amerikanischen Währungsreform
 berichtet worden.
Notenbanken werden zuweilen auch vom Staate selbst errichtet.
Tatsächlich sind sie wohl nur Abteilungen der betreffenden staatlichen
 Finanzverwaltung. So war die bestandene Russische Reichsbank
 lediglich eine Abteilung des russischen Finanzministeriums;
Nach diesem Vorbild ist in der Tschechoslowakei 1919 das Bankamt

94!
PL
        <pb n="253" />
        246 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
des Finanzministeriums und 1921 in Ungarn das königlich ungarische
Noteninstitut gegründet worden (s. S. 126). Beide betrieben die gewöhnlichen.
 Geschäfte der Notenbanken und veröffentlichten wie diese
regelmäßig Bankausweise.
2. Depositenbanken; ihr wichtigstes Passivgeschäft ist das
Einlage- und Girogeschäft, ihre Aktivgeschäfte sind das Eskontund
 Lombardgeschäft. Sie finden sich in den westlichen Ländern
Europas, besonders aber in England und in der Union.
Die französischen Depositenbanken sind zumeist große, kapitalkräftige
 Unternehmungen, die mit Hilfe eines ausgedehnten Netzes
von - Filialen und Einzahlungsstellen das Einlagegeschäft intensiv
pflegen und mit allen Bevölkerungsschichten in enge Fühlung zu
kommen suchen. Neben den vorerwähnten Geschäften betreiben
sie das Kontokorrentgeschäft, geben Vorschüsse im Kontokorrent
und akzeptieren Tratten ihrer Kommittenten.
Auch die englischen Depositenbanken sind, wie bereits erwähnt,
große Banken mit bedeutendem eigenen Kapital, das aber zumeist
nur einen Bruchteil der ihnen anvertrauten Depositengelder bildet;
die Zahl ihrer Filialen ist überaus groß.
Neben diesen großen Aktienbanken betrieben viele Private banks oder
Bankers?) das Depositengeschäft, die sich namentlich in London wieder
für die Bedürfnisse der einzelnen Bevölkerungsschichten spezialisiert hatten.
So konnte man die City Bankers unterscheiden, die ausschließlich den
Zwecken des Großhandels dienten, dann die Westend Bankers, die wieder
den Bedürfnissen der oberen Gesellschaftsschichten Rechnung trugen, die
Suburban Bankers für die mittleren Klassen und Kleinhändler. In den letzten
Jahrzehnten sind diese Private Bankers vielfach in Filialen der großen
Depositenbanken umgewandelt worden, die sich in ähnlicher Weise wie die
Private banks den Bedürfnissen ihrer Kundschaft angepaßt haben. Zahlreiche
kleinere Banken in London und in der Provinz haben sich außerdem mit
diesen großen Depositenbanken fusioniert, so daß sich deren Tätigkeitsgebiet
 gegenwärtig auf ganz England erstreckt.
Immerhin ist das Arbeitsfeld dieser Depositenbanken das Inland;
für ausländische Banken sind sie bloß Zahlstellen. Die Gelder, die
die Depositenbanken im Depositengeschäft empfangen, verwenden
sie hauptsächlich im Wechseleskont- und Lombardgeschäft, aber
nicht unmittelbar, sondern — und das ist eine Besonderheit der
englischen Kreditvermittlung — mittelbar durch die verschiedenen
Brokerfirmen; so eskontieren oder belehnen sie das Wechselmaterial,
das ihnen von den Bill Brokers oder den Discount companies zugeht,
sie lombardieren Effekten von den Stock Brokers und Dealers
%) Das sind Unternehmungen mit nicht mehr als sechs Teilnehmern,
die sohin nicht der Company-Gesetzgebung, sondern dem partnership law
unterworfen sind.
        <pb n="254" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT 247
(Jobbers) der Stock Exchange und sie stellen. schließlich Gelder auf
einige Tage den Money Brokers zur Verfügung*%). Diese Art der
Kreditvermittlung ermöglicht es den englischen Depositenbanken,
die Depositengelder sicher und auf solche Fristen anzulegen, die
eine stete Zahlungsbereitschaft gewährleisten.
In der Union können neben den Federal reserve banks die
States banks und die National banks zu den. Depositenbanken gezählt
werden. Ihre Geschäfte sind, wie bereits erwähnt, durch die strengen
gesetzlichen Bestimmungen über die Depositenreserven sehr beschränkt.
 Neben dem Wechseleskont- und Lombardgeschäft ist ihnen
nach dem Bankgesetz vom Jahre 1913 auch das Akzeptieren von
Wechseln gestattet, die keine längere Laufzeit als sechs Monate haben
und aus Export- oder Importgeschäften hervorgehen.
3. Die Handelsbanken; unter diesem Namen faßt man alle
jene Banken zusammen, die durch ihr ausgebreitetes Kommissionsbzw.
 Kontokorrentgeschäft sowie durch ihr Giro-, Eskont- und Lombardgeschäft
 hauptsächlich den Zwecken des Handels und der
Industrie dienen. Die meisten Banken in Mitteleuropa gehören in
diese Kategorie; ihre engen Beziehungen zu Handel und Industrie
und das Bestreben, ihre Mittel nicht allzusehr im Vorschußgeschäft
zu immobilisieren, haben es mit sich gebracht, daß sie, wie bereits
ausgeführt wurde, auch die Finanzierung der mit ihnen liierten
Unternehmungen besorgen, weitgehenden Einfluß auf ihre Geschäfts-‘führung
 gewinnen und wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse
schaffen, die in der Konzernbildung ihren Ausdruck finden. Daher
sind diese Banken in Mitteleuropa fast durchwegs nicht beim
Kontokorrentgeschäft stehen geblieben, sondern befassen sich auch
mit der Umwandlung bestehender Unternehmungen in Aktiengesellschaften,
 führen Kapitalerhöhungen durch und übernehmen die
Emission von Anleihen.
In den westlichen Ländern des Kontinents wird das Kontokorrentgeschäft
 einerseits von‘ den Depositenbanken betrieben,
anderseits von den credits mobiliers, von diesen allerdings nur für
die von ihnen gegründeten Unternehmungen.
In England gehören zu den Handelsbanken die Merchant bankers,
die colonial und die foreign banks, schließlich die Niederlassungen
ausländischer, das heißt mit ausländischem Kapital betriebener
Banken in England. Die Merchant bankers sind zumeist große,
36) Der Rückgang des Wechseleskontgeschäftes hat in letzter Zeit die
englischen Depositenbanken veranlaßt, sich auch dem Wechselakzeptgeschäft
und der Placierung von Geldern im Ausland durch Gründung von foreign
banks zuzuwenden.
        <pb n="255" />
        248 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
kapitalkräftige Privatfirmen, die neben dem Finanzierungsgeschäft
(siehe unten) das Kommissionsgeschäft, insbesondere das Akzeptgeschäft
 pflegen, Devisen und Edelmetalle kaufen und verkaufen,
sich mit der Devisen- und Effektenarbitrage befassen und das überseeische
 Remboursgeschäft betreiben. In diesem Zweige ist ihnen
in den letzten Jahrzehnten in den überall erstandenen colonial und
foreign banks ein starker Wettbewerb erwachsen. Diese Banken
arbeiten durchwegs mit englischem Kapital, haben ihren Hauptsitz
bzw. eine Niederlassung in London oder ihren Sitz bzw. ihre Niederlassungen
 in: den englischen Kolonien (colonial banks) oder in
anderen ausländischen Gebieten (Foreign banks, hauptsächlich in
Amerika, im nahen und fernen Orient). In Übersee betreiben diese
Banken alle Bankgeschäfte und häufig auch sehr intensiv das Warenkommissionsgeschäft.
 In London konzentriert sich bei ihnen das
sogenannte „Exchange business‘, das heißt sie stellen Wechsel und
Cable transfers auf von ihnen bearbeitete Gebiete aus und kaufen
diese Zahlungsmittel, sie pflegen das Edelmetallgeschäft und vermitteln
 den Rembours im Überseegeschäft. Sie bevorschussen dem
Exporteur seine Verschiffungen nach Übersee gegen Aushändigung
der Verschiffungsdokumente und händigen diese durch ihre Niederlassung
 in Übersee dem Käufer gegen Bezahlung der Ware aus
(Lien-Kredit). Auf Grund eines letter of credit akzeptieren sie die
Tratte des Verkäufers gegen Aushändigung der Dokumente oder
kaufen die auf ihre Kommittenten gezogenen Tratten an. Sie unterhalten
 vielfach in Übersee Lagerhäuser und geben auf die dort
eingelagerten Waren Darlehen, besorgen auch ihren Verkauf und
die Verladung. Die foreign banks arbeiten zumeist mit eigenem
Kapital, die colonial banks vielfach auch mit englischen Depositengeldern.
 Die Niederlassungen ausländischer Banken in England
schließlich pflegen das Kontokorrentgeschäft mit ihren heimischen
Kommittenten und besorgen für diese die im internationalen Verkehr
 übliche Zahlungs- und Kreditvermittlung über den Londoner
Platz. Größtenteils sind es Filialen französischer (früher auch
deutscher), aber auch indischer, japanischer und amerikanischer
Banken.
Auch in der Union sind die merchant und foreign bankers die
eigentlichen. Handelsbanken, weil sie in ihrer Geschäftsführung
gesetzlichen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Durch die
Bankreform ist allerdings auch den Nationalbanken das Wechselakzept
 im Import- und Exportgeschäft gestattet worden, aber in der
Kreditgewährung sind sie durch die Vorschrift behindert, daß der einem
Kommittenten eingeräumte Kredit ein Zehntel ihres eigenen Kapitals
nicht übersteigen darf. Hingegen werden die Nationalbanken durch
ihre ausländischen Filialen, die sie nunmehr errichten dürfen, einen
        <pb n="256" />
        VIIL. DAS BANKGESCHÄFT G49
großen Teil des Kaxchange business für ihre amerikanischen Kunden
an. sich ziehen.
4. Die Gründungsbanken; sie befassen sich ausschließlich
oder hauptsächlich mit dem Finanzierungsgeschäft. Bis in die Mitte
des 19. Jahrhunderts haben nur Privatbankiers dieses Geschäft betrieben.
 Im Jahre 1852 errichteten die Portugiesen Emile und Isaac
Pereire den ersten Credit mobilier in Paris, der sich nur auf das
Gründungs- und Emissionsgeschäft beschränkte, bis er seine gesamten
 Mittel in den Tochterunternehmungen festgerannt hatte.
Nach diesem Vorbild wurde 1853 die Bank für Handel und Industrie
in Darmstadt, 1855 die Österreichische Kreditanstalt für Handel und
Gewerbe in Wien, der Schlesische Bankverein, die Berliner Diskontogesellschaft
 u. a. gegründet, die aber später durchwegs auch andere
Bankgeschäfte, insbesondere das Kommissionsgeschäft, aufgenommen
haben und heute mit vielen anderen zu den Handelsbanken des
oben gekennzeichneten mitteleuropäischen Typus gehören. Eigentliche
 Gründungsbanken, die sich hauptsächlich mit dem Gründungsund
 Emissionsgeschäft befassen, bestehen gegenwärtig, wie bereits
erwähnt, nur noch in den westlichen Ländern, besonders in Frankreich
 die bereits erwähnten banques d’affaires oder credits mobiliers
und die englischen Finance companies. Die eigentliche Gründung
wird in England von Privaten durchgeführt, hinter denen nicht
selten Finanzgesellschaften und kapitalskräftige merchant bankers
stehen. Die Finanzierung ausländischer Unternehmungen sowie die
Unterbringung ausländischer Anleihen gehört zu den bedeutendsten
Geschäften der merchant bankers sowie der foreign und ecolonial
banks. Sie unterhalten vielfach Beziehungen zu den Regierungen
überseeischer Staaten, so daß sie als Bankiers dieser Länder angesehen
 werden können, emittieren auch die Anleihen dieser Staaten
und beeinflussen ihre gesamten Finanz- und Währungsverhältnisse.
In der Union befassen sich die Trust companies und die Privatbankiers
 mit dem Gründungsgeschäfte.
5. Trust- und Finance companies; sie sind eine Besonderheit
 des englischen und amerikanischen Bankwesens, wenngleich
sie in letzter Zeit auch auf dem Kontinent Nachahmung gefunden
haben. Die Trust companies, xuch Investment Trusts, Omnium-Gesellschaften
 genannt, waren ursprünglich Vermögensverwalter; sie
legen ihr Aktienkapital wie auch die ihnen sonst durch Ausgabe von
Debentures und Bonds zufließenden Gelder in Effekten oder in sonstigen
 Beteiligungen an anderen Unternehmungen an und bezahlen
aus den Erträgnissen ihre Dividenden. Dadurch, daß sie die Gelder
in den verschiedenartigsten Unternehmungen anlegen, verteilen sie
das Risiko und können daher auf weniger sichere, dafür aber erträg-Nisreichere
 Papiere greifen, als für den kleineren Kapitalisten rätlich
        <pb n="257" />
        250 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
wäre’). Freilich waren manche von ihnen gezwungen, zur Erhöhung
ihres Erträgnisses auch auf andere Bankgeschäfte, insbesondere auf
das Gründungsgeschäft überzugehen; so insbesondere in der Union,
wo die Trust companies, wie bereits erwähnt, als Handels- und
Gründungsbanken gelten und auch das Hypothekargeschäft pflegen.
Dagegen können die englischen Finanzgesellschaften, die sich nicht
selten auch als Trust companies (Financial Trusts) bezeichnen,
wohl schlechthin als Gründungsbanken angesprochen werden; sie
gründen Minengesellschaften und andere Unternehmungen, erwerben
die Mehrheit oder alle Aktien eines Unternehmens und verkaufen
sie wieder, suchen Einfluß auf Unternehmungen zu gewinnen, um
sie zu „kontrollieren‘, und gehen Effektenspekulationen ein. Viele
dieser Financial Companies haben ein böses Ende genommen.
6. Die Hypothekenbanken und Sparkassen; jene hbeschaffen
 sich das Kapital, das sie im Hypothekargeschäft anlegen,
durch Emission von Pfandbriefen; die Sparkassen verwenden die
Spareinlagen im Hypothekargeschäft oder zur Anlage in Wertpapieren,
geben aber auch Pfandbriefe aus. Hier stehen sich durchwegs langfristige
 Kreditgeschäfte gegenüber. Wenn daher Bodenkreditanstalten
auch kurzfristige Kredite in Anspruch nehmen, wie z. B. im Einlagengeschäft,
 so muß eine vorsichtige Scheidung in der Verwendung
der Bankmittel zur Sicherung einer entsprechenden Zahlungsbereitschaft
 Platz greifen.
Aus der vorstehenden Darstellung ist zu entnehmen, daß die
Entwicklung des Bankwesens nicht überall die gleiche gewesen. ist.
In England und Amerika hat sich eine Arbeitsteilung im Bankgeschäft
 ausgebildet, die eine deutliche Scheidung in’ Depositenbanken,
 Handelsbanken und Gründungsbanken erkennen läßt; diese
Arbeitsteilung wird noch erweitert durch die Brokers, die die Vermittlung
 bei den Aktivgeschäften der Depositenbanken übernommen
haben. Die großen Aktienbanken beschränken ihr Arbeitsgebiet auf
wenige Bankgeschäfte und sind zumeist Depositenbanken, die sich
entsprechend dem englischen Begriff des Banker darauf beschränken,
mit Hilfe ihrer zahlreichen Filialen aus allen Bevölkerungsschichten
die Gelder an sich zu ziehen und sie durch Vermittlung der verschiedenen
 Brokers den Zwecken des Handels und der Industrie
zur Verfügung zu stellen. Das Kommissionsgeschäft, das auf dem
57) In jüngster Zeit sind Investment Trusts auch errichtet worden als
finanzielle Spitzenorganisationen zum Zwecke absoluter Majorisierung ohlme
Rücksicht auf Riskenverteilung. Sie sind ebensowenig als Banken anzusprechen
 wie die unter der Bezeichnung Holding Companies zusammengefaßten
 Fusionserscheinungen, weil die Kriterien des Bankbegriffes fehlen.
        <pb n="258" />
        VIII. DAS BANKGESCHÄFT bl
Kontinent das Rückgrat der meisten Banken bildet, wird fast allgemein
 den Merchant bankers überlassen, die auch das Finanzierungsgeschäft
 teils direkt, teils indirekt im großen Stile betreiben. Wenn
auch in England in der letzten Zeit diese Abgrenzung nicht vollständig
 beibehalten worden ist, insbesondere nach dem Weltkrieg
infolge der Fusionierung der Depositenbanken mit zahlreichen Provinzhandelsbanken
 und anderer bereits angeführter Ursachen die
kurzfristige Kreditgewährung und das Akzeptgeschäft von den Depositenbanken
 gepflegt wird, so ist doch im allgemeinen an der oberwähnten
 Scheidung festgehalten worden.
Weniger ausgesprochen zeigt sich diese Arbeitsteilung im {französischen
 und belgischen Bankwesen; hier befassen sich die großen
Depositenbanken auch mit dem Kommissionsgeschäfte und treten
dadurch mit Handel und Industrie in direkte Beziehungen. Das große
Finanzierungsgeschäft liegt in den Händen besonderer Crödits
mobiliers.
Dagegen ist in Deutschland und in den übrigen Teilen Mitteleuropas
 eine starke Konzentration im Bankwesen, besonders
bei den Großbanken, wahrzunehmen. Eine Ausnahme bilden nur
die Notenbanken und Hypothekenbanken, aber auch von den letzteren
betreiben. einige das Kontokorrent- und das Gründungsgeschäft. Von
den anderen Banken pflegen wohl die einen das Depositengeschäft
in besonderem Maße, indem sie nach dem Muster der Banken in den
Weststaaten zahlreiche Filialen, Depositenkassen und Wechselstuben
 errichten, andere befassen sich mit dem Finanzierungsgeschäft,
 und den Mittelpunkt des Betriebes bildet überall das
Kommissionsgeschäft, das wieder die stete Fühlungnahme mit
Handel und Industrie einerseits, mit den privaten Kapitalskreisen
anderseits bedingt; besondere Depositen-, Handels- oder Gründungsbanken
 gibt es jedoch nicht. Der ganze Komplex dieser bedeutenden
Kreditvermittlung, der Kapitalzufluß aus dem Einlagengeschäft, die
Gewährung von Krediten an Handel und Industrie und die Mobilisierung
 dieser Kredite durch das Finanzierungsgeschäft, ist in der
modernen Großbank des deutschen oder mitteleuropäischen Typus
vereinigt. Eine solche gewaltige Expansion auf dem Gebiet der
Kreditvermittlung kann nur dann dauernd mit Erfolg aufrecht erhalten
 werden, wenn sie einerseits auf der genauen Kenntnis der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Kommittenten
beruht, anderseits gestützt wird durch Zusammenschlüsse mit
anderen Banken. Daraus ergibt sich eine vertikale und eine horizontale
 Organisation; die vertikale besteht in der Gründung von
Filialen, in der Angliederung von kleineren Banken und Kommanditen
 mit lokalen Betätigungsgebieten, in der Kontrollierung zahlreicher
 Handels- und industrieller Unternehmungen, kurz in der

Do”
        <pb n="259" />
        252 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Schaffung eines Konzerns; die horizontale Organisation kommt in
der Interessengemeinschaft mit anderen Banken, in der Bildung
von Syndikaten und Bankgruppen zum Ausdruck. Daher ist diese
Bildung von Konzernen und das Eingehen von Interessengemeinschaften
 mit anderen Banken, die immer mehr ein internationales
Gepräge annehmen, charakteristisch für das Bankwesen in Deutschland
 und den übrigen Staaten Mitteleuropas.
Literatur: Andreades, 4 History of the Bank of England, London.
Bagshaw, Hannaford, Peard, Practical Banking. London 1923. Buchwald,
 Technik des Bankbetriebes. 8. Aufl. Berlin 1924. Burkart, Die fünf
großen englischen Depositenbanken. (The big five.) Basel 1925. Dunbar,
The Theory and History of Banking. 4. Aufl. New York und London.
Hauser, Die amerikanische Bankreform. Jena 1914. Ders elbe, Die deutschen
Überseebanken. Jena 1906. Jaffe, Das englische Bankwesen. 2. Aufl.
Leipzig 1910. Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen. Nürnberg
 1925. Kaufmann, Das französische Bankwesen. Tübingen 1911. Kurz,
Die Großbanken im schweizerischen Wirtschaftsleben. Zürich 1922, Kushimoto
 Tomasoburo, Japanisches Bankwesen. Stuttgart 1925. Laepple, Das
schweizerische Emissionsgeschäft. Innsbruck 1923. Leitner, Das Bankgeschäft
 und seine Technik. 5. Aufl. Frankfurt a. M. 1921. Leutenegger,
Das Anleiheemissionsgeschäft der schweizerischen Banken. Zürich 1924.
Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften. 4. Aufl. Jena 1923.
Macleod, The Theory and Practice of Banking. 2 Bde. London 1923. Le
Merchant Minty, American Banking Methods. London 1923. Derselbe,
English Banking Methods. London 1925. Metzler, Studien zur Geschichte
des deutschen Effektenbankwesens. Leipzig 1911. Mully, Die Hypothekaranstalten
 in Deutschland und Österreich-Ungarn. Wien 1911 (/Exportakademie).
 Nash, Investmentbanking in England. London 1924, Nußbaum,
Deutsches Hypothekenwesen. 1921. Riesser, Zur Entwicklungsgeschichte
der deutschen Großbanken, mit besonderer Rücksicht auf die Konzentrationsbestrebungen.
 Jena 1905. Polak, Grundzüge der Finanzierung. Berlin 1926.
Robinson, Investment Trust Organisation and Management. New York
1926. Rozumek, Das Kreditgeschäft im Bankbetrieb. Berlin 1921, Scheffer,
Das Bankwesen in Österreich. Wien 1924. Schm alenbach, Finanzierungen.
3. Aufl. Leipzig 1922. Somary, Bankpolitik, Tübingen 1915. Schulze-Graevernitz
 und Jaffe, Bankwesen im Grundriß der Sozialökonomik.
1I. Teil. Tübingen 1915. Suntych, Die Technik der Wechselpensionen.
Leipzig 1911. Taeuber, Unsere Großbanken. Dresden 1910. Weber, Depositenbanken
 und Spekulationsbanken. 2. Aufl. München 1915. Withers,
Geld und Kredit in England (The Meaning of Money). Jena 1911. Zeitschrift
„Bankwissenschaft‘, Berlin.
1. MÄRKTE UND MESSEN
Markt im weitesten Sinne ist das Zusammentreffen von Käufern
und Verkäufern. Die Warenbesitzer finden sich am bestimmten Orte
ein, weil sie hoffen, daselbst viele Kauflustige anzutreffen, an die
sie ihre Waren gut verkaufen können, und anderseits werden wieder
        <pb n="260" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 453
die Kauflustigen durch die reiche Auswahl der feilgebotenen Waren
angelockt, weil sie ihnen Gelegenheit zu vorteilhaften Einkäufen
bietet. Der enge Raum, auf dem sich die Geschäfte zumeist öffentlich
 abwickeln, verhindert, daß ein Warenbesitzer teurer oder billiger
verkauft als sein Nachbar, sein Konkurrent, und es wird sich hiedurch
 ein einheitlicher Preis für jede Warengattung bilden, zu dem
die meisten Geschäfte in demselben Artikel abgeschlossen werden,
der sogenannte Marktpreis.
Zum Zwecke einer größeren Übersichtlichkeit bei der Preisbildung
 wird als besondere Veräußerungsform die Versteigerung
gewählt. Sie setzt die einzelnen Vertragsabschlüsse zeitlich nacheinander
 an und stellt einem Verkäufer eine Mehrzahl von Kauflustigen
 (Auktion, Einschreibung), zuweilen auch (wie bei der
Lieferungsausschreibung) einem Käufer mehrere Verkaufslustige
gegenüber. Diese Veräußerungsform kann auf jedem Markte neben
der gleichzeitigen Vertragsschließung zur Anwendung kommen (wie
z. B. die Kulissen auf den Effektenbörsen und der Public Call auf
den amerikanischen und englischen Warenbörsen), sie kann aber
auch als ausschließliche Veräußerungsform festgesetzt sein und gibt
dann dem Markte ein bestimmtes Gepräge.
Jeder Markt beruht auf stillschweigender oder ausgesprochener
Vereinbarung. Je nach der Art und dem Grade dieser Vereinbarung
kann man Märkte im engeren Sinne, Messen, Musterlager und Börsen
unterscheiden; als Märkte, auf denen die Versteigerung die ausschließliche
 Form der Veräußerung bildet, kommen Auktionen, Einschreibungen
 und Ausschreibungen in Betracht.
Märkte im engeren Sinne sind regelmäßige, öffentliche
Zusammenkünfte von Warenbesitzern und Kauflustigen in der einfachsten
 Form.
Mit Rücksicht auf ihre zeitliche Aufeinanderfolge unterscheidet
man Wochenmärkte und Jahrmärkte. Auf Wochenmärkten, die einbis
 zweimal wöchentlich abgehalten werden, bringen die Landleute
der Umgebung ihre landwirtschaftlichen Produkte zum Verkauf und
versehen sich mit den gewerblichen Erzeugnissen der Stadt. In
größeren Städten finden Märkte für Gemüse, Obst, Kartoffeln,
Eier u. dgl. täglich, in Großstädten wohl auch mehrere zugleich an
verschiedenen Orten statt. — Namentlich im Großhandel entwickeln sich
Spezialmärkte (Großmärkte) für Vieh, Getreide, Kartoffeln, Zwiebeln,
Gemüse, Obst usw., die ein- oder zweimal täglich abgehalten werden
und den kleinen Händlern und Hökern der Stadt zur Deckung ihres
Bedarfes dienen.
Jahrmärkte sollen den Bewohnern des Marktortes und seiner
Umgebung Gelegenheit geben, sich mit Waren zu versehen, die sonst
nicht oder nicht zu so günstigen Bedingungen zu haben sind. Durch

=
        <pb n="261" />
        254 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
die heutige Entfaltung des Verkehrswesens und des Handels haben
die Jahrmärkte ihre Bedeutung zum großen Teil verloren; auch in
verkehrsarmen Gegenden dienen sie nur mehr der bäuerlichen
Bevölkerung der nächsten Umgebung zum Einkauf von Bekleidung
und Einrichtungsstücken, Ackergerätschaften u. dgl. Bedeutender
sind noch gewisse Spezialmärkte, wie die Vieh- und Pferdemärkte,
die mehrmals im Jahre die zum Verkauf kommenden Tiere in großer
Auswahl an einem Orte vereinigen, sowie die Woll-, Flachs- und
Hanf-, Leinen-, Hafer- und Holzmärkte.
Schon die alten Griechen hatten ein nach den verschiedenen Warengattungen
 geordnetes Marktwesen. In Mitteleuropa reichen die Märkte in die
Zeit der Karolinger zurück, die die Abhaltung von Märkten verordneten und
durch verschiedene Maßregeln zu fördern suchten. Den Städten des Mittelalters
 wurde oft schon bei ihrer Gründung ein Marktprivilegium erteilt, mit
dem häufig das Recht der Zollerhebung oder der Errichtung einer Münzstätte
 verbunden war. Den Verkehr auf den Märkten suchte man durch
besondere Marktrechte zu heben; der sonst übliche Zunftzwang, der den
Handel mit gewissen Waren nur den hiezu Berechtigten gestattete, wurde
während der Marktzeit aufgehoben; die im Marktort und in der Umgebung
wohnenden Produzenten wurden verpflichtet, ihre Produkte zuerst auf dem
Markte feilzubieten; den Marktbesuchern wurde die Freiheit von Personalhaft
während der Marktzeit garantiert und die Streitigkeiten aus Marktgeschäften
unterlagen einer rascheren Rechtsprechung (der Ursprung des Wechselrechtes);
 außerdem war die Obrigkeit für die Sicherheit der Marktbesucher
nicht nur während des Marktes besorgt, sondern gab auch den Fremden ein
Meßgeleite in die Stadt und bei der-Ausreise oft weit über das Weichbild.
hinaus mit.
Der Ruf einzelner Jahrmärkte ging über die Grenzen des
Landes hinaus und zog Leute aus aller Herren Länder herbei, es.
entstanden die Messen.
Messen sind Märkte, die nicht nur dem Binnenhandel, sondern
auch dem internationalen Handel dienen. Sie schlossen sich ursprünglich
 den kirchlichen Festlichkeiten an und vereinigten schon
hiedurch große Menschenmassen. Während anfangs nur die Waren
verkauft wurden, die man auf die Messe brachte, fanden später
Abschlüsse nach Muster auf Lieferung zur nächsten Messe statt
und auch die Zahlungszeit der Warenforderungen und Wechsel
wurde häufig für die nächste Messe festgesetzt (Meßwechsel). So
wurden die Messen wichtige Abrechnungstermine und es entwickelte
sich auf ihnen ein Abrechnungssystem ähnlich den modernen
Clearinghäusern.
In letzter Zeit haben die Messen wieder erneute Bedeutung gewonnen.
 Einerseits sind sie Großmärkte für Waren, die infolge
ihrer verschiedenen Beschaffenheit nicht nach Muster gekauft werden
können, wie Felle und Häute, anderseits sind sie Mustermessen für
Fertigwaren, Bedarfsartikel des täglichen Lebens. So ist die Leipziger
 Messe der bedeutendste Markt Europas für Felle (Rauchwaren),
        <pb n="262" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 255
gleichzeitig Mustermesse für Keramik und Glas, Metallwaren, Kurzund
 Galanteriewaren, Papier- und Spielwaren, Beleuchtungsartikel,
Holz- und Beinwaren, Drechslerarbeiten, Lederwaren, Reise- und
Raucherartikel, Musikinstrumente, für Papierwaren, Sportartikel,
Nahrungsmittel und Textilerzeugnisse. Zur Schaustellung der Muster
dienen mehr als 40 Meßhäuser sowie provisorische Ausstellungshallen.
 Die Leipziger Messe wird zweimal jährlich (Oster- und
Michaelismesse) abgehalten und dauert drei Wochen (Pack-, Meßund
 Zahlwoche). Zwei Wochen nach der allgemeinen Mustermesse
findet eine technische Messe für Maschinen und andere technische
Artikel statt. Außerdem rechnen die Buchhändler Deutschlands zu
Ostern in der Buchhändlerbörse ihre gegenseitigen Forderungen ab.
— Von Bedeutung sind ferner die Messen von Lyon und Glasgow.
Vor dem Kriege war die Messe von Nischnii-Nowogrod alljährlich
im August ein Treffpunkt zahlreicher Händler aus Europa und
Sibirien, die hier Geschäfte in Baumwoll-, Schafwoll- und Seidenwaren,
 in Pelzwerk, Lederwaren usw. im Gesamtwert von ungefähr
500 Mill. Rubel schlossen; die Zahlung erfolgte gewöhnlich auf der
nächsten Messe. In letzter Zeit sind auch in Wien, Köln, Reichenberg,
 Breslau und anderen Orten Messen veranstaltet worden. —
Außerhalb Europas erfreuen sich die Messen von Irkutsk in Sibirien,
 Mekka in Arabien und Hurdwar in Hindostan internationaler
Bedeutung.
In anderen Orten sind an die Stelle der früheren Jahrmärkte
und Messen Musterlager und Auktionen getreten. Musterlager sind
ständige Schaustellungen von gewerblichen Erzeugnissen, die von
Gewerbetreibenden, Kaufleuten, öffentlichen Körperschaften, auch
vom Staate veranstaltet werden, um den Ausstellern auf Grund der
ausgestellten Waren Aufträge zuzuwenden; häufig führen sie die
Bezeichnung Exportmusterlager oder Handelsmuseum. Diese Institute
 sind in hohem Maße geeignet, die Leistungsfähigkeit von
Industrie und Gewerbe eines Landes dem Konsum, namentlich aber
dem ausländischen Händler zu veranschaulichen und Geschäftsverbindungen
 mit dem Ausland anzuknüpfen; sie erteilen den einheimischen
 Produzenten auf Wunsch Auskünfte über die Bedürfnisse
 und Gebräuche fremder Absatzgebiete, über die Zahlungsund
 Kreditverhältnisse ausländischer Firmen und sind in jeder
Weise bemüht, die Exportbestrebungen einheimischer Produzenten.
und Händler zu fördern und zu unterstützen. Einem besonderen
Zwecke dienen die Musterlager der Exportagenten (s. S. 199).
2. VERSTEIGERUNGSMÄRKTE
Auktionen (ventes publiques, public sales) sind öffentliche
Versteigerungen von Waren an den Meistbietenden. Es gibt Zwangs-
        <pb n="263" />
        256 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
auktionen und freiwillige Auktionen; Bedeutung für den Handel
haben nur die letzteren. Sie sind das beste Mittel, große Warenmengen
 rasch zum Marktpreise zu verkaufen und werden daher
namentlich in den großen Stapelplätzen des Handels, besonders in
Hafenplätzen, zu bestimmten Zeiten veranstaltet, um die angesammelten
 Warenvorräte im großen an Händler und Konsumenten
loszuschlagen.
Große und bedeutende Auktionen finden statt in London für
Kaffee, Tee, Gewürze, Kautschuk, Wolle, Rauchwaren, Häute,
Talg u. a., in Amsterdam und Rotterdam für Kaffee, Kakao, Tee,
Zinn, Chinarinde, in Havre und Antwerpen, auch Budapest für Wolle,
in Triest für Südfrüchte, in Montreal (Kanada) für Pelze usf.
Die Auktionen werden teils von Maklern, besonders von den
großen Brokerfirmen. (selling brokers) in England, teils von Handelsgesellschaften
 (in Holland von den Kulturbanken) abgehalten. Die
zur Auktion angemeldeten Waren werden schon einige Zeit vorher
in Partien von ungefähr zehn Kollos geordnet, die sogenannten
Lose (in Holland Kavelinge), und von sachverständigen Maklern
taxiert, das heißt nach dem Marktpreise bewertet; die Lose mit den
Taxen gelangen in eigenen Auktionslisten zur Veröffentlichung. Die
Makler, Agenten und Kommissionäre des Platzes übermitteln diese
Listen, auf Wunsch auch kleine Durchschnittsproben an ihre Kommittenten
 und Geschäftsfreunde und erhalten von diesen die Limite
für die Auktion. Diese findet in Holland in Anwesenheit des sogenannten
 Deurwarder (Hwissier) statt, der von der Behörde delegiert
ist. Die Auktionsteilnehmer sind neben Selbstkäufern größtenteils
Kommissionäre und Makler (buying brokers), die von ihren Kommittenten
 Orders erhalten haben; fast durchwegs sind Ortsfremde
von der Teilnahme ausgeschlossen, vielfach werden auch Bietungen
nur von Maklern entgegengenommen. Die Lose werden zur Taxe
ausgerufen und dem Meistbietenden zugeschlagen. Die Preise verstehen
 sich ab Magazin. Der Ersteher hat ein Deposit von 20 bis
25% des Wertes sofort bar zu erlegen; an Spesen erwachsen ihm
die Brokerage des buying broker, dann das sogenannte Losgeld
(lot money) für den Auktionator, zuweilen auch Taxen an die
Gemeinde oder den Staat (in Holland die sogenannte Registratie
von 1%); hingegen geht die Brokerage des Verkaufmaklers zu Lasten
des Eigners der Ware. Der Abruf der Ware muß in Holland innerhalb
 14 Tagen erfolgen, in England wird, wenn nötig, auch eine
längere Frist gewährt. Ist der Käufer mit der Übernahme im Verzug,
So erfolgt der Verkauf der Ware und der säumige Käufer ist zum
Schadenersatz verpflichtet (s. Prompt S. 183).
Die meisten Auktionen werden vierteljährlich abgehalten; der
Verlauf dieser großen Auktionen beeinflußt die Preisverhältnisse
        <pb n="264" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 7
der betreffenden Waren während der folgenden Periode und Auktionsberichte
 werden daher sofort nach der Auktion telegraphisch
und brieflich an alle Interessenten versendet.
Auch im Kleinhandel sind Auktionen namentlich in Kunstgegenständen
 und in Lebensmitteln von Bedeutung geworden; so
die Fischauktionen in Altona, London und anderen Hafenplätzen,
die crices in den Markthallen von Paris, die Auktionen in Südfrüchten
 in Hamburg und Triest u. a.
Den gleichen Zweck wie die Auktionen. verfolgen die Einschreibungen
 in Holland für Tabak, Kaffee und Kapok, in Antwerpen
 für Kautschuk. Es sind öffentlich bekanntgemachte Verkäufe
größerer Warenpartien!), wobei jedoch die Kaufanbote nicht mündlich,
 sondern schriftlich verschlossen bis zu einem bestimmten Termin
einzureichen. sind. Die Muster werden wie bei der Auktion von
Maklern valuiert, öffentlich zur Schau gestellt, auch den Maklern zur
Ausbietung übergeben, die auch gewöhnlich die Kaufanbote übermitteln.
 Der Zuschlag erfolgt nach Ablauf des Einschreibungstermines
 nach freiem Ermessen des Eigners. Gegenüber den Auktionen
 haben die Einschreibungen für den Käufer den Nachteil der
Unsicherheit in der Preisfestsetzung, weil er über das Verhältnis
des Angebotes zur Nachfrage im unklaren ist.
Zu erwähnen sind ferner. die öffentlichen Lieferungsausschreibungen,
 die aber zum Unterschiede von den Auktionen
und Einschreibungen nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer
ausgehen; dieser, gewöhnlich der Staat oder eine andere öffentliche
 Körperschaft, auch eine größere Unternehmung, sucht im
Wege dieses öffentlichen Submissionsverfahrens die Lieferung von
Waren oder die Ausführung von Arbeiten zu den ihm günstigsten
Bedingungen zu vergeben. Die Lieferungsausschreibungen werden
öffentlich kundgemacht, ihre Bedingungen in Bedingnisheften (cahiers
de charges) zur Einsicht aufgelegt. Auch hier sind die Offerte verschlossen
 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Die
Festsetzung des Offertpreises bleibt entweder dem Offerenten überlassen
 oder es wird in den Bedingungen ein Einheitspreis normiert,
auf den dann prozentuelle Zu- oder Abschläge geboten werden.
Zumeist haben die Offerenten behufs Sicherstellung der Vertragserfüllung
 ein. vorgeschriebenes Vadium zu erlegen.
3. BÖRSEN
Das Wort Börse, das ursprünglich einen ledernen Geldbeutel bedeutete,
wurde zuerst in Brügge für geschäftliche Zusammenkünfte angewendet, die
italienische Kaufleute vor ihrem Logierhaus abhielten; dieses gehörte einer
alten Patrizierfamilie van der Burse und trug das Wappen dieser Familie,
1) Eine Einteilung in Lose findet nicht statt.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

27
17
        <pb n="265" />
        258 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
drei Geldbeutel, als Kennzeichen. Von Brügge kam diese Einrichtung im
Jahre 1460 nach Antwerpen, wo 1581 die erste große Börse gebaut wurde.
Im 17. Jahrhundert erlangte die Börse von Amsterdam die größte Bedeutung;
neben dem Wechsel- und Leihgeschäfte, die bis dahin die wichtigsten Börsegeschäfte
 waren, wurden in Amsterdam auch Zeitgeschäfte in Waren und
in Effekten (Fonds) gemacht. Nach der Eroberung Hollands durch die
Franzosen ging die Bedeutung der Amsterdamer Börse an jene in Frankfurt
 a, M. über. — In London wurde die erste Börse, „The Royal Exchange‘,
im Jahre 1570 gegründet. Die erste Effektenbörse in Deutschland wurde im
Jahre 1771 in Wien errichtet.
Die Börse ist ein Markt des Großhandels mit weitgehend geregelten
 Verkehrsformen bei Abwesenheit der Verkehrsobjekte. Wesentlich
 für die Begriffsabgrenzung ist 1. die Regelmäßigkeit der Zusammenkünfte,
 die sich aus dem (oben ausgeführten) Marktbegriff
ergibt, 2. der Ausschluß des Kleinhandels, der an den meisten
Börsen in der Festsetzung von Mindestwert- oder -mengeneinheiten
(sogenannten Börseschlüssen) zum Ausdruck kommt, 3. die Festlegung
 von Vertragstypen, die den Abschluß und die Erfüllung der
an der Börse abgeschlossenen Geschäfte einheitlich und zuweilen
so weitgehend regeln, daß der freien Vereinbarung lediglich Menge,
Erfüllungszeit und Preis überlassen bleibt, und schließlich 4. die
Vertragschließung in Abwesenheit der Ware. Dieses Merkmal ergibt
sich teils aus der Eigenschaft der Börse als Großmarkt, teils aus
der unter Zahl 3 angeführten Typisierung der Börsegeschäfte, die
auch für die Art- und Qualitätsbestimmung der Vertragsgegenstände
vielfach einheitliche Begriffe schafft und dadurch die Voraussetzung
für die Vertretbarkeit dieser Verkehrsobjekte bildet. Diese Festsetzung
 einheitlicher Vertragsbestimmungen hat sich immermehr zum
charakteristischen Merkmal der Börsen ausgestaltet und zuerst an
den englischen und amerikanischen Börsen bis zur Aufstellung einheitlicher
 Schlußbrief- oder Kontrakttypen geführt?). Dadurch wird
einerseits die Preisbildung erleichtert, anderseits die Börse immer
mehr zum Markte für vertretbare Waren. Die einheitlichen Vertragsbestimmungen
 kommen weiters zum Ausdruck in der Festsetzung
gleicher Lieferungsfristen und Mengenbestimmungen. Alle diese Umstände
 erhöhen die Möglichkeit, entgegenstehende Verträge zu kompensieren,
 so daß eine große Zahl der an der Börse abgeschlossenen
Geschäfte nicht wirklich, effektiv, erfüllt, sondern durch wechselseitige
 Abrechnung, durch Kompensation oder Skontration erledigt
werden. Mit jeder Börse ist daher eine mehr oder weniger weitgehende
 Liquidationseinrichtung für die Abwicklung der Geschäfte
verbunden, die diese wechselseitige Abrechnung durchführt und die
effektive Erfüllung auf die sonach verbliebenen Mengen- und Wertdifferenzen.
 beschränkt.
°) Siehe S. 182 und die dort und auf S. 313 abgedruckten Kontrakttypen.
        <pb n="266" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 3
Die Abwesenheit der Verkehrsobjekte bedingt vielfach die Mitwirkung
 von Mittelspersonen. Denn die Kauflustigen werden nicht
immer gleich jene finden, die ihnen die gewünschten Waren verkaufen,
 und anderseits werden auch den Verkäufern nicht sofort
Kauflustige zuströmen; zumal der Verkäufer von heute morgen
Käufer sein kann und umgekehrt. Zwischen beiden sind die Handielsmakler
 (Sensale, französisch Courtiers, englisch Broker) die
Mittelspersonen. Sie erhalten die Aufträge hiezu von Fall zu Fall
von ihren Kommittenten, zu denen sie in keinem dauernden Vertragsverhältnisse
 stehen. Kauf- und Verkaufslustige wenden sich an die
Makler und geben ihnen ihre Wünsche bekannt; auf Grund dieser
Mitteilungen und ihrer Markt- und Kundenkenntnisse führen die
Makler Käufer und Verkäufer derselben Ware zusammen und. ver:
mitteln auf diese Weise Käufe und Verkäufe von Waren, Wechseln,
Wertpapieren sowie Verträge über Versicherungen, Land- und Seetransporte
 und Schiffsmieten. Vielfach werden die Geschäfte auch
in der Weise abgeschlossen, daß der Makler den Gegenkontrahenten
nicht nennt und sich selbst als (fingierten) Käufer. bzw. Verkäufer
bezeichnet (sogenannte anonyme Geschäfte). Über das abgeschlossene
Geschäft fertigen sie den Schlußbrief in zwei Exemplaren aus und
übergeben diese dem Käufer bzw. dem Verkäufer. Der Handelsmakler
 erhält für seine Bemühungen zumeist von jedem der beiden
Kontrahenten die Maklergebühr oder Sensarie (französisch Courtage,
englisch Brokerage); ihre Höhe wird gewöhnlich nicht durch gegenseitige
 Vereinbarung, sondern durch die Markt- oder Börsebestimmungen.
 festgesetzt.
In einzelnen Ländern bestehen gesetzliche Bestimmungen für
die Handelsmakler; nach diesen können beeidete, ernannte Handelsmakler
 und private Handelsmakler oder.Börseagenten unterschieden
werden 3).
3) In Österreich besteht ein eigenes Gesetz für Handelsmakler oder
Börsesensale vom 4. April 1875, nach dem die zu bestellenden Handelsmakler
vom Börsevorstand ernannt und von der politischen Landesbehörde bestätigt
und beeidet werden. Die Bewerber um solche Stellen müssen österreichische
Staatsbürger, mindestens 21 Jahre alt, von unbescholtenem Lebenswandel
sein, die freie Verwaltung über ihr Vermögen besitzen und die Maklerprüfung
 mit gutem Erfolg abgelegt haben. Die beeideten Börsesensale dürfen
keine Handelsgeschäfte für eigene Rechnung schließen und sind nur dann
berechtigt, den Namen des Auftraggebers nicht zu nennen, wenn sie von
diesem angemessene Deckung erhalten haben oder mit voller Beruhigung
erwarten können. Sie haben die vermittelten Geschäfte in ein Tagebuch einzutragen,
 auf das die Bestimmungen für die Handelsbücher Anwendung
finden. Die Sensale der Effektensektion an der Wiener Börse haben außerdem
eine Kaution zu leisten. — In Deutschland ist das Maklergewerbe ein
freies. Es werden aber zur amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von
Waren und Wertpapieren von den Landesregierungen Kursmakler ernannt,

2A
17%
        <pb n="267" />
        260 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Je nach der Art des Verkehrsobjektes unterscheidet man Warenbörsen
 und Effekten- oder Fondsbörsen. An diesen werden in der Regel
 nicht nur Effekten, sondern auch Valuten und Wechsel gehandelt,
sowie Darlehensgeschäfte abgeschlossen. An den Warenbörsen werden,
 wie sich aus der obigen Charakterisierung der Börse ergibt,
nur Massenartikel, zumeist Rohprodukte, gehandelt; manche beschränken
 sich auf die landwirtschaftlichen Produkte, wie Getreide,
Mehl und Mahlprodukte, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Öl, Spiritus; man
bezeichnet sie als landwirtschaftliche oder Produktenbörsen. An
Plätzen mit besonders regem Verkehr in bestimmten Massenartikeln
sind Spezialbörsen entstanden, die sich auf den Handel in einem
Artikel beschränken; sie finden sich hauptsächlich in England. Zuweilen
 ist die Effekten- und die Warenbörse eines Ortes unter einer
gemeinsamen. Leitung vereinigt, an kleineren Börsen werden dann
wohl auch die Versammlungen gemeinsam abgehalten, während
größere Börsen Waren- und Effektensektionen oder -abteilungen
bilden. Gewöhnlich werden an den Warenbörsen auch die dazugehörigen
 Fracht- und Versicherungsgeschäfte abgeschlossen, doch bestehen
auch besondere Frachtbörsen für den Abschluß von Flußfrachtverträgen.

4. DIE ORGANISATION DER BÖRSEN
Die Organisation der Börsen in den einzelnen Ländern ist infolge
 ihrer verschiedenen geschichtlichen Entwicklung, rechtlichen
Stellung und wirtschaftlichen Bedeutung außerordentlich verschieden.
In den meisten Staaten des europäischen Kontinents ist die Organisation
 der Börsen ebenso wie die Einflußnahme der Obrigkeit auf
dieselben gesetzlich geregelt. Diese Einflußnahme wird in der Regel
vom Staate ausgeübt, nur in Holland und Belgien sind die Börsen
den Gemeinden unterstellt. Ohne eine solche Einflußnahme sind
die vor Antritt ihres Amtes den Eid zu leisten haben; die näheren Bestimmungen
 über ihre Ernennung und Entlassung sowie über die Bildung
von Maklerkammern enthalten die Maklerordnungen, die von den Landesregierungen
 für die einzelnen Börsen erlassen werden. In Hamburg und
Bremen gibt es keine beeideten Handelsmakler, sondern bloß Börseagenten.
— In Frankreich ist das Gewerbe der Warenmakler frei; zur Feststellung
der Kurse werden Courtiers asserment6s bestellt, Die Vermittlung der Effektenund
 Wechselgeschäfte an der Pariser Börse wird von 70 vom Staatsoberhaupt
ernannten agents de change besorgt; da dieselben das Recht haben, ihre
Nachfolger vorzuschlagen, sind diese Stellen erblich und verkäuflich. -— In
England bestehen wohl nur private Handelsmakler, die unter sich Vereinigungen,
 die „Brokers associations‘ bilden; da aber jeder Makler einer
solchen Association angehören muß, können die englischen Broker ihre
Zahl beschränken und haben sich hiedurch vielfach angesehene und sehr
einträgliche Stellungen sichern können.
        <pb n="268" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 1
die Börsen in England und den englischen Kolonien und in Nordamerika
 vollkommen freie private Organisationen zumeist in der
Form von Aktiengesellschaften.
Hinsichtlich ihrer rechtlichen Form sind die Börsen entweder
Körperschaften (wie in Österreich und England) oder regelmäßige Versammlungen
 (wie in Deutschland, Holland und Belgien).
In jedem Falle wird die Organisation der Börse durch ein Statut
geregelt; dieses enthält Bestimmungen über die Leitung der Börse,
über die Zulassung der Besucher, die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
 über die Aufrechthaltung der Ordnung und den Abschluß
und die Abwicklung der Geschäfte sowie deren Vermittlung.
Für die Stellung einer Börse im wirtschaftlichen Verkehr sind
die Bestimmungen über die Zulassung zum Besuche von der größten
Bedeutung; in dieser Hinsicht kann man drei Arten von Börsen
unterscheiden:
1. Die Börsen sind jedermann oder doch allen Kaufleuten frei
zugänglich. Solche sind die Hamburger Börse, die grundsätzlich
allen eingetragenen Firmen und deren Angestellten offen steht,
die französischen Börsen, die italienischen Warenbörsen, dann die
nordischen Börsen sowie jene in Holland und Belgien, die gegen
Zahlung eines kleinen Eintrittsgeldes, das in den späteren Börsestunden
 gewöhnlich aufgehoben wird, betreten werden können*).
Diese freie Zugänglichkeit hat zur Folge, daß diese Börsen nicht
nur Versammlungen von berufsmäßigen Börsebesuchern sind, sondern
 den Treffpunkt für alle Interessenten des wirtschaftlichen
Verkehrs bilden. Daher ist z. B. die Hamburger Börse täglich von
10.000 bis 12.000 Personen besucht (darunter neben den Kaufleuten
Schiffsreeder, Vertreter von Versicherungsgesellschaften, Spediteure,
Rechtsanwälte und viele andere), die sich dort nicht nur zum Abschlusse
 von Geschäften, sondern auch zum Austausch der Meinungen,
 zur Besprechung und Vorbereitung geschäftlicher Transaktionen
 einfinden, weil sie sicher sind, dort ihre Geschäftsfreunde
des Hamburger Platzes anzutreffen. Dadurch entwickeln sich diese
Börsen über den engeren Begriff des berufsmäßigen Börsegeschäftes
hinaus zum wirklichen Mittelpunkt des gesamten wirtschaftlichen
Verkehrs. Anderseits stehen solche Börsen auch Personen. offen,
die weder über das entsprechende Kapital noch über den Kredit verfügen.
 Doch können solche Elemente durch die Organisationen der
Kaufleute ferngehalten werden. So bilden die Hamburger Kaufleute
die „Versammlung Eines Ehrbaren Kaufmannes‘“, der nur solche
4) Allerdings ist der Effektenverkehr an den holländischen Börsen
besonderen Körperschaften vorbehalten, siehe dort.

96
        <pb n="269" />
        262 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
angehören, die in das von der Handelskammer geführte Register
eingetragen sind. Diese Eintragung muß alljährlich erneuert werden;
 zweifelhafte Elemente werden ausgeschieden.
2. Die Zulassung ist auf Kaufleute, die sich berufsmäßig mit
dem betreffenden Handelszweige befassen, beschränkt. Voraussetzung
hiefür ist daher die Eintragung als Einzelkaufmann, persönlich haftender
 Gesellschafter oder Vertreter von juristischen Personen in das
Handels- oder Genossenschaftsregister, außerdem müssen diese wegen.
des von ihnen geführten Unternehmens auf die Teilnahme am Börsenhandel
 angewiesen sein; der Antrag auf Zulassung muß von drei
Gewährsmännern unterstützt und acht Tage lang in den Börsesälen
ausgehängt werden (Berliner Börse). Zum Besuche der österreichischen
 landwirtschaftlichen Börsen können nur Personen und Firmen
zugelassen werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatze oder
der Verarbeitung der an diesen Börsen gehandelten Gegenstände und
mit den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Belehnungsgeschäften
 berufsmäßig befassen (Gesetz vom 4. Jänner 1903).
Die Zulassung von nichtprotokollierten Kaufleuten ist dem Ermessen
der Börseleitung überlassen (Frankfurt a. M. und andere deutsche
Börsen), auch wird die Einführung durch Gewährsmänner verlangt
(Wiener Börse). In Polen müssen alle Personen, die am Sitze der
Börse einen Handel in Börsewerten treiben, Mitglieder der Geldbörsen
sein. Als Ausweis über die Zulassung wird eine Börsekarte gewöhnlich
 für die Dauer eines Kalenderjahres gegen. Zahlung der festgesetzten
 Gebühr ausgefolgt. — Zu dieser Art zählen die Börsen in den
Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, im Deutschen Reich (mit Ausnahme
 von Hamburg) und in der Schweiz. Solche Börsen sind nicht
mehr frei zugängliche Märkte, sondern Versammlungen von Interessenten,
 die die Abschließung von Börsegeschäften berufsmäßig betreiben.
 Allerdings hat man durch Ausgabe von Gastkarten auch
zeitweisen Besuchern den Zutritt ermöglicht, doch sind solche Einrichtungen
 zumeist nur für auswärtige Interessenten bestimmt. Für
die Fernhaltung zweifelhafter Elemente und die Aufrechthaltung der
Ordnung sorgen Disziplinarkommissionen (Österreich) oder Ehrengerichte
 (Deutsches Reich), die aus Börsemitgliedern bestehen, Geldstrafen
 verhängen und auch auf Ausschließung erkennen können.
3. Die Zulassung der Börsebesucher unterliegt besonderen Beschränkungen:
 Stellung von Bürgen für die Zahlungsfähigkeit durch
eine gewisse Zeit, Aufnahme durch geheime Abstimmung mit qualifizierter
 Mehrheit (Ballotage), das neue Mitglied kann in der Regel
nur an die Stelle eines ausgeschiedenen treten und es muß von die-Sem
 oder dessen gesetzlichen Erben empfohlen sein (Verkäuflichkeit
 der Mitgliedschaft), hohe Aufnahmsgebühr und Mitgliedsbeiträge,
Zeichnung von Anteilscheinen.
        <pb n="270" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 203
Als Beispiel für diese Art von Börsen sei die Stock Exchange in London
angeführt. Sie ist eine Korporation, bestehend aus Mitgliedern (Members),
die alljährlich aus ihrer Mitte das Committee for General Purposes (30 Mitglieder,
 die mindestens fünf Jahre lang Member sind) wählen. Der Aufzunehmende
 muß von einem Zurücktretenden Mitglied oder von. den Erben
eines verstorbenen Mitgliedes nominiert und von drei Mitgliedern, die mindestens
 vier Jahre der Korporation angehören, empfohlen werden; diese müssen
sich verpflichten, im Falle einer Zahlungseinstellung (Default) bis zum Betrag
von je 500 £ vier Jahre hindurch vom Tage der Zulassung für das neue
Mitglied zu haften, wobei nachgewiesen werden muß, daß die Garanten keine
Zahlung erhalten haben. Das genannte Committee kann auch alljährlich bestimmen,
 wieviel autorisierte Clerks (bevollmächtigte Angestellte von Börsemitgliedern)
 ‚als Mitglieder zugelassen werden; diese müssen mindestens
vier Jahre Clerk gewesen sein und brauchen nur zwei recommenders mit je
300 © Haftung durch drei Jahre zu bestellen. Jeder Kandidat muß weiters
englischer Staatsbürger sein, darf weder Eigentümer noch Angestellter eines
Geschäftes außerhalb der Börse, auch nicht Aktionär eines Unternehmens
sein, das in Effekten handelt, sich nicht im Konkurs befinden; auch seine
Frau darf kein Geschäft betreiben. Die Aufnahme erfolgt durch Ballotage
mit einer drei Viertel Mehrheit bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern des
Committee. Die Aufnahmsgebühr beträgt 500 Guinees (zu 21 s), der Jahresbeitrag
 30 Gwuinees; außerdem muß jedes Mitglied einen Anteilschein der
Stock Exchange zeichnen, wenn er mit zwei Bürgen, und drei Anteilscheine,
wenn er mit drei Bürgen zugelassen worden ist. Um zweifelhafte Mitglieder
ausscheiden zu können, muß jedes Mitglied alljährlich um seine Wiederzulassung
 einkommen, über die das Committee in der gleichen Weise wie
bei einer Neuaufnahme in seiner Versammlung am ersten. Montag im März
entscheidet.
Diese strengen Zulassungsbedingungen haben zur Folge, daß die
Besucher zahlkräftig und kreditfähig sind und daß ihr Kreis durch
Tradition und gute Einführung eingeschränkt bleibt. Dadurch erhalten
die Mitglieder solcher Börsen eine monopolartige Stellung, die ihnen
einerseits ein entsprechendes Einkommen sichert, anderseits die
Pflicht zur Wahrung des Standesansehens in erhöhtem Maße auferlegt.
Diese erschwerte Zugänglichkeit ‘ist ein Merkmal der Börsen in England
 und Nordamerika, sie findet sich aber auch an der Pariser Börse
und bei der Vereeniging voor den Effectenhandel in Amsterdam und
der Vereeniging van Effectenhandelaren in Rotterdam.
Die Börseeinrichtungen zeigen in den einzelnen Ländern keine
wesentlichen Verschiedenheiten. Der Börsesaal ist häufig seitlich
mit Säulengängen (Loggien) nach italienischem Vorbild versehen,
mit einem Glasdach überdeckt und steht in unmittelbarer Verbindung
mit Telephonzellen, einem Post- und Telegraphenamt®), mit Schreib:
stuben, Lesezimmern und dergleichen. An den Effektenbörsen des
Kontinents ist nicht selten den Sensalen oder beeideten Maklern
ein besonderer Raum in der Mitte des Börsesaales vorbehalten, der
5) An der Stock Exchange in London münden die überseeischen Kabellinien
 in die Kellerräume des Börsegebäudes.

CE
        <pb n="271" />
        264 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
sogenannte Schranken oder das Parkett; er ist durch Schranken
abgegrenzt und hat gewöhnlich eine längliche Form, an französischen
und italienischen Börsen ähnelt er zuweilen den Konturen eines
Korbes und heißt daher Corbeille. Nicht selten sind an den Außenseiten
 dieses Schrankens Pulte angebracht, die Schrankenplätze,
die von den größeren Bankfirmen des Platzes gemietet werden
(Schrankenfirmen). Im übrigen, größeren Teil des Saales bewegen
sich die anderen Börsebesucher (Händler oder Kulissiers, Agenten,
Angestellte). An den Effektenbörsen haben in diesem Teile die von
der Börseleitung bezeichneten Effekten (daher auch Kulissewerte
genannt) ihre durch den Gebrauch bestimmten Plätze, an denen sie
ständig ohne Vermittlung eines Maklers gehandelt werden; man
bezeichnet diese Plätze mit Kulissen und spricht von einer Kreditaktienkulisse,
 Alpinenkulisse usw. Kulissen sind freie Versteigerungsmärkte
 unter der Leitung eines hiezu bestimmten Börseagenten.
und unter der Kontrolle der Öffentlichkeit; nur die Abschlüsse in
der Kulisse, die laut und vernehmlich abgeschlossen werden, werden
 anerkannt. Für den Verkehr in der Kulisse eignen sich Papiere,
 die häufig umgesetzt werden und für die Arbitrage internationale
 Bedeutung besitzen, für die die Einrichtung des Schrankenverkehres
 zu umständlich und kostspielig wäre (s. auch S. 268). Im
Schranken wickelt sich das Geschäft in den den Maklern vorbehaltenen
 Effekten ab (Schrankenwerte). An kleineren Börsen ist der
gesamte Verkehr als Versteigerungsmarkt organisiert in dem sogenannten
 Ring, einem kreisförmig abgegrenzten Raum, um den
die Interessenten versammelt sind; im Ring notiert der Schreiber
die Abschlüsse (Zürich, Marseille u. a.). An den größeren Effektenbörsen
 (eine Ausnahme bildet die Pariser Börse) hat sich eine oft
weitgehende Spezialisierung entwickelt, indem sich die Börsebesucher
mit dem Handel oder der Vermittlung eines Papieres oder einer bestimmten
 Gruppe von Effekten mehr oder weniger ausschließlich
befassen. An den Warenbörsen ist diese Spezialisierung naturgemäß
noch mehr ausgebildet. Die Interessenten eines Börseartikels sind
nicht selten in Vereinigungen organisiert, so in Hamburg die Vereine
 der am Kaffeehandel, am Zuckerhandel, am Baumwollhandel
usw. beteiligten Firmen. Diese Vereinigungen bestimmen oder beeinflussen
 die Börseusancen und Schiedsgerichtsregeln des betreffenden
 Artikels und wirken auch sonst auf den Handel in demselben
ein. An den englischen und amerikanischen Warenbörsen üben diesen
 Einfluß in weitgehendem Maße die Brokers associations aus.
Eine charakteristische Einrichtung an englischen und amerikanischen
 Warenbörsen ist der Public Call oder kurzweg Call. Ein
häufig uniformierter Angestellter der Börse, der Caller, ruft von
einem erhöhten Standpunkt aus die ihm von den Börsebesuchern
        <pb n="272" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN _ 5
zugemittelten Kaufanbote (bids) und Verkaufsanträge (offers) nach
Termin, Menge und Preis aus; die Interessenten, die sich um ihn
versammeln oder (wie an der Coal exchange in. London) auf amphitheaterartig
 aufgebauten Bänken sitzen, bieten mit, so daß der Markt
unter der Leitung des Caller steht und mehr oder weniger die Form
einer Auktion annimmt.
Die Börsekurse sollen ein verläßliches und möglichst vollständiges
 Bild des Börseverkehrs geben, ihre einwandfreie Feststellung
 ist besonders für das außenstehende Publikum als Kontrolle
 der Ausführung von Börseorders und zur Beurteilung der
Marktlage, schließlich als Basis für viele Rechtsgeschäfte wichtig.
Man unterscheidet variable oder Einzelkurse und Einheitskurse.
So pflegt man an den englischen und amerikanischen Effektenbörsen
alle vorgefallenen Abschlüsse zu registrieren und deren Kurse zu
veröffentlichen. Vielfach beschränkt man sich darauf, nur jene
Abschlußkurse zu registrieren, die den Verlauf des Marktes kennzeichnen,
 sogenannte Schwankungs- oder Richtungskurse (wie die
Comptantkurse an den Effektenbörsen in Paris und Zürich) oder
höchster und niedrigster Kurs, von... bis... u.ä. Gegenüber diesen
 Einzelkursen stellen die Einheitskurse Durchschnittswerte
dar, die auf Grund der vorliegenden Kauf- und Verkauforders in der
Weise festgestellt werden, daß hiedurch alle Bestens-Orders und die
größtmögliche Anzahl der limitierten Aufträge zur Ausführung gelangen.
 Solche Einheitskurse sind z. B. die Anfangs- oder Eröffnungskurse
 in den Kulissewerten; zumeist sind sie aber für
Schrankenwerte üblich. Für diese erfolgt die Feststellung in der
Regel nach Schluß des Börseverkehres und erst auf Grund dieser
Feststellung findet der endgültige Abschluß des Geschäftes statt.
Solche Feststellungen können in stärker gehandelten Börsewerten
auch mehrmals während der Börsezeit vorgenommen werden (sogenannter
 „fließender Schranken‘). An den mitteleuropäischen Börsen
begnügt man sich nicht mit der Festsetzung der Schlußkurse, sondern
 sucht auch die Marktlage durch entsprechende Zusätze darzustellen.
 So bezeichnet an den deutschen Börsen der Zusatz G
(Geld), daß nur Nachfrage nach dem betreffenden Papier vorhanden
War, ein beigefügter Kurs ist der höchste vergebens angebotene Kurs;
B (Brief, in Wien W, Ware) hingegen zeigt nur Angebot an, der
beigesetzte Kurs ist das niedrigste Angebot; die Zusätze bz. G.
und bz. B geben an, daß ein Teil der Aufträge ausgeführt werden
konnte, daß aber Kaufaufträge (G), bzw. Verkaufsaufträge (B) unerledigt
 bleiben mußten; hbz. bezeichnet einen Kurs, zu dem
alle Aufträge ausgeführt werden konnten. An manchen Börsen wer-If
        <pb n="273" />
        266 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
den Geldkurse und Waren- oder Briefkurse veröffentlicht, diese sind
Kauf-, jene Verkaufskurse.
Die Kursfeststellung erfolgt vielfach unter Aufsicht und Leitung
 von Mitgliedern der Börseleitung, auch in Gegenwart des obrigkeitlichen
 Aufsichtsorgans, unter Mitwirkung der Makler, zuweilen
auch im Beisein der Börsebesucher.
Alle für kotierte, das heißt zum Börseverkehr zugelassene Börsewerte
 festgestellten oder registrierten Kurse heißen amtliche oder
offizielle Kurse und werden in der amtlichen oder offiziellen Kursliste
 (cours authentique et officiel, Officiel list) zusammengestellt und
veröffentlicht. Für nicht kotierte Börsewerte (Exoten) werden solche
offizielle. Kurse nicht festgestellt, sie unterliegen einer mehr oder
weniger einwandfreien Taxierung.
5. DIE TYPISCHEN GESCHÄFTE AN EFFEKTENBÖRSEN
An den meisten Effektenbörsen ist eine Mindestzahl oder ein
Mindestnennwert von Effekten als Einheit festgesetzt, in der nur
gehandelt werden kann; man bezeichnet diese Verkehrseinheit als
Börseschluß, z. B. 25 Stück Aktien oder 10.000 M einer Obligation;
 man handelt an solchen Börsen nur in Schlüssen und kauft
z. B. 2 Schlüsse Aktien, das sind 50 Stück, oder 10 Schlüsse dieser
Obligation, das sind 50.000 M.
Nach Art und Zeit der Erfüllung können an Effektenbörsen Kassageschäfte
 und Zeitgeschäfte unterschieden werden:
1. Kassageschäfte; sie sind nach den Bestimmungen der
Börseordnungen sofort oder am nächsten Werk- oder Börsetag oder
in wenigen (3 bis 5) Tagen, „einige Tage Lieferung“, zu erfüllen,
indem der Verkäufer die Effekten unmittelbar an den Käufer gegen
Barzahlung des entfallenden Betrages abliefert.
2. Zeitgeschäfte sind erst eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlußtage zu erfüllen. Dadurch ist dem Kontrahenten die Möglichkeit
 geboten, das abgeschlossene Geschäft noch innerhalb der
Zeit bis zur Erfüllung zu liquidieren, d. h. die gekauften Effekten zu
verkaufen oder die verkauften Effekten anzuschaffen. Die entgegenstehenden
 Schlüsse kompensieren sich und das endliche Ergebnis
reduziert sich auf eine Differenz in den Beträgen, weil die Kurse,
zu denen gekauft und verkauft wurde, verschieden waren. Diese
Kompensationsmöglichkeit kennzeichnet das Wesen des Zeitgeschäftes
 an Effektenbörsen; sie wird dadurch erhöht, daß die Wahl des
Erfüllungstages nicht dem freien Belieben der Kontrahenten überlassen
 ist, sondern von der Börseleitung bestimmte Abrechnungstage
festgesetzt werden; z. B. per medio oder ver ultimo des laufenden
        <pb n="274" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN U
Monats®), per Arrangement. Dies hat den Vorteil, daß an diesen Abrechnungstagen
 die Ablieferung und Übernahme einer‘ großen Anzahl
 von Börseschlüssen und auch deren Bezahlung zusammenfällt,
von denen die Mehrzahl durch Kompensation erfüllt werden kann.
Zur Durchführung dieser Abrechnung bestehen an den Effektenbörsen
besondere Liquidationseinrichtungen, die entweder nur die. Kompensation
 der Effekten (Stückeliquidation) oder diese in Verbindung
mit der Kompensation der Beträge besorgen. Die Erfüllung der Zeitgeschäfte
 erfolgt daher mittelbar.
Der Vorgang bei dieser Liquidation an den kontinentalen. Börsen.
 beginnt daher grundsätzlich damit, daß an einem bestimmten
Tage jeder Kontrahent die in. einem Effekt getätigten Abschlüsse
dem Liquidationsbureau aufgibt; dieses ermittelt auf Grund dieser
Aufgaben die tatsächlich zu liefernden Stückesaldi und gibt jenen,
die per Saldo zu liefern haben, die Adressen derjenigen bekannt,
die per Saldo zu übernehmen haben. Besteht bei der Liquidationseinrichtung
 auch ein Effektengiroverkehr (s. S. 56), so tritt an die
Stelle der effektiven Lieferung die Übertragung von einem Effektendepot
 auf das andere. Vielfach ist diese Stückeliquidation mit der
Kompensation der Beträge verbunden; in diesem Falle wird von
der Börseleitung, da nur gleiche Größen kompensiert werden können,
ein einheitlicher Liquidationskurs für jedes Effekt festgesetzt, zu dem
die effektiven Lieferungen abgerechnet werden; ist der Liquidationskurs
 höher als der Kurs, zu dem die Übernehmer wirklich zu übernehmen
 haben, so vergüten sie den Mehrbetrag an das Liquidationsbureau,
 im umgekehrten Fall erhalten sie den Fehlbetrag von diesem
 ausbezahlt. Ebenso zahlen jene, die Stücke weder zu übernehmen,
 noch zu liefern haben, an das Liquidationsbureau die
Kursdifferenzen ein, bzw. erhalten sie von diesem ausbezahlt. Eine
der ältesten dieser Liquidationseinrichtungen ist das Arrangementbureau
 des Wiener Giro- und Kassenvereins (s. S. 289).
An den englischen und an den amerikanischen Börsen werden
zumeist auf Namen lautende Effekten gehandelt, zu deren Übertragung
 der deed of transfer erforderlich ist. Hier muß die Liquidation
mit der raschen Ermittlung des letzten Käufers beginnen, auf dessen
Namen die Effekten zu übertragen sind. Diesem Zwecke dient das
sogenannte Ticketverfahren; der letzte Käufer übergibt an dem
bestimmten Tage die delivery notice seinem Verkäufer, der sie wieder
 an seinen Verkäufer weitergibt usf., bis zum ersten Verkäufer,
6) An manchen Börsen, so an der Börse zu Berlin, wird auch zu einem
bestimmten Termin mit „täglicher Lieferung‘ oder „auf Ankündigung“
gehandelt, z. B.: „per ultimo April täglich‘, das heißt der Käufer hat
täglich das Recht, auch vor Ende April die Lieferung zu verlangen, der Zusatz
„auf Ankündigung‘ gibt dieses Recht dem Verkäufer.

926"
        <pb n="275" />
        268 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
der nunmehr den Transfer an den letzten Käufer durchführt. Jedes
Ticket soll in der Regel auf einen Schluß lauten; andernfalls ergibt
 sich bei Käufen von mehreren Verkäufern das Splitting des
Tickets. Die Abrechnung der ausmachenden Beträge und Kursdifferenzen
 besorgt ein Clearinghouse.
Die Zeitgeschäfte sind Spekulationsgeschäfte. Derjenige, der z. B.
am Anfang eines Monates zu einem bestimmten Kurse einen Schluß,
lieferbar per Ende des Monates, kauft, hofft, daß der Kurs dieses
Papieres bis Ende des Monates steigen werde, weil er dann seinen
Schluß zu dem gestiegenen Kurs an einen anderen verkauft und so
aus der Differenz der Kurse Gewinn zieht, er spielt auf das Steigen
des Kurses, ä la hausse, er ist Haussier. — Ein anderer verkauft
während des Monates Effekten per ultimo des Monates zu einem bestimmten
 Kurse, ohne sie zu besitzen, „er verkauft in bianco“ (Leerverkauf),
 und hofft, daß der Kurs dieses Papieres bis Ende des Monates
 fallen werde, weil er sie dann zu dem gefallenen Kurse von
einem anderen kauft; er „deckt sich“ und zieht wieder aus der
Differenz der Kurse Gewinn; er spielt auf diese Weise auf das Fallen
der Kurse, &amp;amp; la baisse, er ist Baissier oder Kontremineur.
Diese Geschäfte werden fast ausschließlich durch die Liquidationseinrichtung
 abgewickelt; der Spieler gibt sowohl den oben erwähnten
 Kauf wie den Verkauf auf und braucht, im Fall er seine
Schlüsse glatt gestellt hat, Effekten weder zu übernehmen noch zu
liefern; die gewonnenen Kursdifferenzen erhält er ausbezahlt, hat,
er dagegen verloren, so zahlt er die Differenz ein; solche Spekulationsgeschäfte
 werden daher auch als Differenzgeschäfte bezeichnet.
 Bei diesen Spekulationsgeschäften handelt es sich demnach
nur um die Differenz, „man spielt auf Differenz“. Hiedurch erklärt
es sich auch, daß man, um ein solches Spekulationsgeschäft zu
machen, keineswegs über den Betrag verfügen muß, der erforderlich
wäre, um die betreffende Menge von Effekten wirklich zu kaufen.
Diese Eigenschaft des Differenzgeschäftes,. mit verhältnismäßig geringen
 Mitteln große Geschäfte einzugehen, schließt anderseits. die
Gefahr in sich, daß Spieler mit unzureichender Deckung bei größeren.
Kursdifferenzen ihr ganzes Vermögen verlieren können; auch müssen
sie in dem Momente, wo die Differenz ihre Mittel aufgezehrt hat,
das Geschäft abwickeln, ohne eine bevorstehende oder erhoffte Besserung
 abwarten zu können.
Die Kulissiers betreiben diese Spekulationsgeschäfte gewerbsmäßig, aber
auch die Schrankenfirmen benutzen günstig scheinende Konjunkturen, um
ein Zeitgeschäft für eigene oder fremde Rechnung zu schließen und bedienen
sich hiebei sehr häufig der Vermittlung eines Kulissiers oder auch mehrerer
derselben, um nicht durch auffällige Käufe den Kurs in die Höhe zu treiben
oder durch große Verkäufe eine Baissebewegung hervorzurufen. So wird es
bei jedem Kurse Kulissiers geben, die zu kaufen oder zu verkaufen haben;
        <pb n="276" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN „659
die Kulisse ist daher in der Lage, eine Nachfrage oder ein Angebot jederzeit
zu befriedigen und verhindert so in den meisten Fällen ein sprunghaftes
Steigen oder Fallen der Kurse. Sie löst die Spannung zwischen dem höchsten
und niedrigsten Tageskurs in Teilspannungen auf.
Zur Sicherung der Erfüllung der Zeitgeschäfte an den Effektenbörsen
 sind in der letzten Zeit vielfach Einrichtungen geschaffen worden,
 die an die Stelle der Einzelhaftung jedes Kontrahenten für die
von ihm eingegangene Verbindlichkeit die Solidar- oder Kollektivhaftung
 einer Körperschaft setzen. So sind die französischen agents
de change für die aus ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen Differenzen
ihren Kommittenten gegenüber solidarisch haftbar. Ebenso übernimmt
 die Korporation der italienischen agenti di cambio die Solidarhaftung
 für die Verbindlichkeiten eines jeden einzelnen ihrer Mitglieder.
 Im Deutschen Reich haben die anläßlich der Wiedereinführung
 des Termingeschäftes gegründeten Liquidationskassen die Haftpflicht
 in eingeschränktem Maße übernommen. Über die Sicherung
der Erfüllung der Zeitgeschäfte an den amerikanischen Börsen durch
das Marginsystem siehe nächstes Kapitel.
Prolongationsgeschäfte. Dem Haussier bleiben bei fallendem
 Kurse zwei Wege offen: entweder er wickelt sein Engagement
ab, indem er trotz des gefallenen Kurses verkauft und die Differenz
bezahlt, oder er verschiebt, namentlich bei Geldmangel, die Abwicklung
 auf den nächsten Monat. Der letztere Vorgang wird Schiebung
 oder Prolongation genannt; sie kann von beiden Kontrahenten
vereinbart werden (eigentliche oder echte Prolongation), zumeist
wird sie aber in der Weise bewirkt, daß der Haussier einen anderen
(Hereinnehmer oder Kostnehmer), sehr häufig eine Bank, veranlaßt,
an seiner Statt die Effekten zum geschlossenen Kurse zu übernehmen,
 „er gibt die Effekten hinein oder in die Kost“, „er versorgt
 sie‘, und verpflichtet sich, diese ultimo des nächsten Monates
zu demselben oder zu einem höheren Kurse zurückzunehmen. Zum
nächsten Ultimo liefert der Kostnehmer die Effekten zurück und
erteilt hierüber die Prolongationsnota; sein Gewinn hiebei besteht
entweder nur in den Effektenzinsen für den einen Monat (glatte
Prolongation) oder in besonders vereinbarten Prolongations- oder
Kostzinsen von dem ausgelegten Betrage. Die Entschädigung des
Herein- oder Kostnehmers kann auch in der Weise ausgedrückt
werden, daß der Kostnehmer die Effekten zum Liquidationskurs
hereinnimmt und zu einem höheren Kurse zurückliefert. Die Differenz
 der Kurse, um die das Effekt bei der Rücklieferung nach einer
gewissen Zeit höher notiert als bei der sofortigen Lieferung, nennt
man dann Report; er entsteht bei Überwiegen der Haussespekulation
und bei Geldmangel. — Der Baissier wird bei steigenden Kursen
oder bei eintretendem Stückemangel sein Engagement auf einen

9,7
        <pb n="277" />
        270 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Monat schieben oder prolongieren mittels des Leihgeschäftes. Zu
diesem Behufe leiht er sich die Stücke, die er liefern soll, von
einem anderen aus, um sie ultimo des nächsten Monates wieder
zurückzuliefern und bezahlt hiefür ein Leihgeld. Prolongieren viele
Baissiers ihre Schlüsse, so werden die Effekten bei sofortiger Lieferung
 höher notieren als bei späterer Lieferung, man bezeichnet diese
Kursdifferenz mit Deport; sie entsteht bei Überwiegen der Baissespekulation
 und bei Stückemangel.
Zu den Zeitgeschäften zählen auch die Prämiengeschäfte;
sie bieten dem Spieler die Möglichkeit, einen allfälligen Verlust auf
einen bestimmten Betrag, der aber dafür unter allen Umständen gezahlt
 werden muß, zu beschränken.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Prämiengeschäften:
@) Das einfache Prämiengeschäft, in Berlin Barprämie, auch
Geschäft mit Prämiengeld, besteht in der sofortigen Zahlung einer
Prämie, die entweder auf Nehmen oder Geben Anspruch gibt: Im
ersteren Falle zahlt der sogenannte Prämienzieher dem Prämiennehmer
 eine Prämie von z. B. 10 K per Stück auf Nehmen (Kaufen)
von 2 Schlüssen Aktien zu 2000 per ultimo und erwirbt dadurch
das Recht, diese 2 Schlüsse zu dem vereinbarten Kurse ultimo von
dem Prämiennehmer kaufen zu können oder von dem Geschäfte
zurückzutreten. Der Erklärungstag wird Stichtag genannt. Oder
der Prämienzieher zahlt an den Prämiennehmer eine Prämie von
20% auf 50 Aktien zu 170% ger ultimo und erhält dadurch das Recht,
diese Aktien ultimo an den Prämiennehmer zu 170% verkaufen zu
können oder von dem Geschäfte zurückzutreten.
b) Beim doppelten oder zweischneidigen Prämiengeschäfte
(Prämie auf Geben und Nehmen) zahlt der Prämienzieher die doppelte
Prämie und erwirbt dadurch das Recht, eine bestimmte Menge Effekten
 zu einem bestimmten Kurs am festgesetzten Tage nach seiner
Wahl kaufen oder verkaufen zu können oder vom Geschäft überhaupt
 zurückzutreten.
c) Beim Dontgeschäft, Geschäft mit Reugeld, Prämiengeschäft
kurzweg, wird die Prämie, auch Dont genannt, durch Zuschlag zum
Kurs (Vorprämie, englisch call, französisch dont) oder durch Abschlag
 vom Kurs (Rückprämie, englisch put) ausgedrückt. Der
Prämienzieher kauft zu einem um die Vorprämie erhöhten Kurs,
dem Prämienkurs, oder er zahlt am Stichtage die Prämie; oder
der Prämienzieher verkauft zu einem um die Rückprämie verminderten
 Prämienkurs oder er zahlt am Stichtage die Prämie; der
Unterschied zwischen dem Tageskurs und dem Prämienkurs heißt
Ekart.
d) Dem Dontgeschäfte ähnlich ist das Stellage- oder Stellgeschäft,
 bei dem der Käufer der Stellage das Recht erwirbt, an
        <pb n="278" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 271
einem bestimmten Tag eine festgesetzte Quantität Börsewerte entweder
 zu einem bedungenen höheren Kurse zu kaufen oder zu einem
bedungenen niedrigeren Kurse zu verkaufen; die Differenz zwischen
den beiden Kursen heißt „Spannung“ oder Stellgeld und ist gleich
der vierfachen Prämie. Das Mittel der beiden Kurse bezeichnet man
als Stellagemitte oder Stellkurs. Das Stellagegeschäft muß in einer
der beiden Arten erfüllt werden.
e) Das Geschäft mit „noch“ oder Nochgeschäft (in Frankfurt
a. M. „fest und offen“) schließlich ist vorhanden, wenn jemand Effekten
 zu einem bestimmten (um den sechsten Teil der Stellagespannung
 höheren) Kurse kauft (englisch call of more) unter der Bedingung,
 eine gleich große Quantität an einem bestimmten Tage
nochmals kaufen zu können, oder wenn jemand Effekten zu einem
bestimmten (um den sechsten Teil der Spannung niedrigeren) Kurse
verkauft (englisch put of more) unter der Bedingung, noch eine
gleich große Quantität an einem bestimmten Tage verkaufen zu
können (auch Geschäft mit „muß“ genannt).
u
6. DIE TYPISCHEN GESCHÄFTE AN WARENBÖRSEN
Man unterscheidet an Warenbörsen zunächst zwei Arten von
Geschäften, die Effektiv- und die Termingeschäfte.
1. Effektivgeschäfte sind solche, die in der Absicht geschlossen
 werden, sie wirklich, das heißt durch effektive Lieferung
 der Ware, zu erfüllen. Der Zeitpunkt der Erfüllung kann verschieden
 bestimmt sein, wie z. B.:
a) Sofort, prompt, loco, on the spot bezeichnet Geschäfte in unmittelbar
 nach Abschluß des Geschäftes lieferbarer, greifbarer Ware.
Mit der Lieferung muß daher noch am Abschlußtag, zumeist aber in
den nächsten Werktagen begonnen werden. Vielfach, wenn .die
Ware in Öffentlichen Lagerhäusern eingelagert ist, tritt an die
Stelle der Lieferung die Übergabe des Lagerscheines (Warrant, Receipt).
 Bei Verkäufen nach auswärts ist die Ware innerhalb weniger
Tage zu versenden. Als Erfüllungsort gilt „ab Magazin‘ des Verkäufers,
 ab Speicher, ab Kahn, ex warehouse usw.
b) Festsetzung eines festen Zeitpunktes mit dem Zusatz „auf
Lieferung‘, „auf Abladung‘“, „auf Verschiffung“ u. dgl.; dann muß
die Ware an dem festgesetzten Tage abgeliefert, bzw. zur Verladung
 oder Verschiffung bereitgestellt sein. Fällt dieser Tag auf
einen Sonn- oder Feiertag, so gilt der nächste Werktag als Erfüllungstag
 (sogenannte Fixgeschäfte). Der Erfüllungsort kann mit
„frei Waggon“‘‘, kahnfrei, frei Quai, F.O.B. Abfahrtshafen und ähnlichem
 festgesetzt sein.
        <pb n="279" />
        272 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
c) Auf Ankunft, to arrive, schwimmend, rollend, abgeladen; die
Ware muß zur Zeit des Geschäftsabschlusses den Abladeort bereits
verlassen oder doch auf dem Transportmittel (Schiff, Kahn, Eisenbahnwagen)
 eingeladen sein; für die erste Bedingung wird im Seeverkehr
 häufig der Ausdruck „segelnd“ gewählt. Dem Käufer werden
 die Ladedokumente (Konnossement, Ladeschein, Frachtbriefduplikat,
 eventuell Versicherungspolizze) übergeben. Der Preis versteht
 sich gewöhnlich einschließlich der Fracht, vielfach auch einschließlich
 der Versicherungs- und der Abladekosten; die üblichen
Bezeichnungen sind. C.F., 0.J.F. (C.A.F.) mit oder ohne „ausgeliefertem
 Gewicht‘, free at quay oder frei Waggon (Ankunftskontrakt
 zum Unterschiede vom Kostfrachtkontrakt).
d) Die Lieferung hat innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
zu erfolgen, z. B. erste Hälfte des Monates, im Frühjahr, premiers
mois u. dgl.; dann verpflichtet sich der Verkäufer, die Ware innerhalb
 eines bestimmten Zeitraumes zu liefern; fällt der letzte Tag
dieses Zeitraumes auf einen Sonn- oder Feiertag, so muß spätestens
 am nächstvorhergehenden Werktag erfüllt werden. Die Bestimmung
 des genauen Zeitpunktes, an dem die Lieferung während
des vereinbarten Zeitpunktes stattfinden soll, nennt man die Kündigung
 (in Deutschland Andienung, französisch filiere, englisch declaration
 of tender). Das Recht zu kündigen steht zumeist, wenn
nicht „in Käufers Wahl“ ausdrücklich ausbedungen ist, dem Verkäufer
 zu. Man bezeichnet solche Warengeschäfte als Lieferungs-,
auch als Zeitgeschäfte.
2. Termingeschäfte (marches ä terme, future deliveries, Option
 Contracts) sind übertragbare Lieferungsgeschäfte in vertretbarer
Ware mit beabsichtigter Differenzliquidation. Unter dieser ist eine
Liquidierung des Geschäftes zu verstehen, die von einer wirklichen
Lieferung der Ware und der Barzahlung ihres Wertes absieht und
lediglich in der Begleichung der entstandenen Preisdifferenzen besteht.
 Die Möglichkeit einer solchen Liquidation wird gegeben durch
die Schaffung einheitlicher Bestimmungen für Termingeschäfte seitens
der Börseleitung. Zunächst muß die Voraussetzung der Vertretbarkeit
 der Ware geschaffen werden durch Festsetzung einer einheitlichen
 Qualität, die durch Vorsetzung des Wortes „Termin“
oder „Usance‘“, englisch contract, bezeichnet wird, z. B. Termingerste,
 contract wheat; alle Termingeschäfte müssen in dieser
Qualität abgeschlossen werden. Bei der Erfüllung in effektiver
Ware sind häufig Abweichungen von dieser Terminqualität gestattet,
denen durch Preiszu- oder -abschläge entsprechend Rechnung getragen
 wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Übertragbarkeit
des Schlußbriefes an andere, wodurch jeder Käufer die Möglichkeit
besitzt, durch Verkauf der Ware und Übertragung des Schlußbriefes
        <pb n="280" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 273
sich von der Verpflichtung zur Übernahme der Ware zu befreien.
Ebenso kann der Leerverkäufer durch Kauf des Schlußbriefes das
Geschäft ohne effektive Lieferung liquidieren. Schließlich wird eine
solche Zedierung ebenso wie die endliche Abrechnung wesentlich
erleichtert durch die Festsetzung einer gleichen Mengeneinheit, des
Börseschlusses.
Für die Abwicklung der Termingeschäfte bestehen besondere
Liquidationseinrichtungen, die entweder nur die Skontration
zum Zwecke haben, wie Abrechnungsbureaux und Clearing houses,
oder damit noch die Sicherung der Erfüllung, der Differenzzahlung,
verbinden, wie die Warenliquidationskassen; dem letzteren Zwecke
dient auch das Marginsystem der amerikanischen Börsen.
Bei den Abrechnungsbureaux erfolgt die Übertragung der
Termingeschäfte an andere direkt durch Zedierung des Schlußbriefes
an den Käufer. Jeder auf diese Weise abgeschlossene Kauf oder
Verkauf ist vor dem Termin dem Abrechnungsbureau mittels Abrechnungsbogen.
 anzuzeigen. Kündigt der Verkäufer, so übergibt
er für jeden Schluß einen Kündigungsbrief dem Abrechnungsbureau,
das nunmehr eine ähnliche Skontration wie beim Effektenarrangement
vornimmt und die vidimierten Kündigungsbriefe an jene verteilt,
die effektive Ware zu übernehmen haben. Als gekündigt werden
auch alle am letzten Anmeldungstage des Kündigungsmonats bestehenden
 Lieferungssaldi angesehen. Die Abrechnung der Gelddifferenzen
 erfolgt auf Grund von Abrechnungskursen in gleicher
Weise wie beim Effektenarrangement.
Ähnlich den Abrechnungsbureaux besorgen die Clearing houses
an den amerikanischen Warenbörsen die Liquidierung (Settlement)
der Termingeschäfte. Jedes Mitglied der Börse, das ein Termingeschäft
 abgeschlossen hat, muß gewöhnlich noch am selben Tage
den Abschluß in einem Memorandum (confirmation slip) dem Clearing
 house anzeigen; in dieses sind alle Geschäftsabschlüsse, die
mit demselben Mitglied abgeschlossen worden sind, nach Menge
und Art der Ware, Lieferungsmonat, Preis und Namen des Partners
 zu verzeichnen. In gleicher Weise sind alle Kompensationen
von entgegenstehenden Kontrakten (sogenannte offsets) anzuzeigen.
Die Memoranden sind in unversiegelten Kuverts an das Clearing
house zu senden, das die Abschlüsse registriert und am nächsten
Tag an die Partner weitergibt. Die Kündigung der Termingeschäfte
wickelt sich im Settlement 700m ab. Der Verkäufer, der kündigt, hat
die Notice of delivery dem Käufer einige (gewöhnlich fünf) Tage
vor dem Lieferungstage zu übergeben. Jede Notice muß auf einen
Schluß lauten. Der Empfänger der Notice hat diese sofort (innerhalb
 15 bis 20 Minuten, widrigenfalls ein Bruchteil des Preises als
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

18
        <pb n="281" />
        274 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Strafe eingehoben wird) mittels transfer demjenigen, an den er
die Ware verkauft hat, weiterzugeben. Vor Schluß des Settlement
muß die transferable order wieder beim Aussteller eingetroffen sein.
Nachstehend ist eine fransferable Notice der New Orleans Cotton
Exchange im Wortlaut wiedergegeben.
Transferable Notice
A O’ClOCK, New Orleans, ....
To Tom &amp;amp; Co.:
Take notice, that on ........ we shall deliver you 50.000 pounds,
in about one hundred square bales, of cotton, in accordance with the terms
of our contract of sale to you, dated ........ at... cents per pound,
We pledge ourselves to deliver on the day specified for delivery, to the last
holder hereof, warehouse receipt or receipts, together with a written notice of
grades or a certificate or certificates of grade (as provided in Rule 21 of the
Future Rules), upon written notice by the last holder of this notice of the
holding of same to us (not later than 4 p.m., except on Saturdays, and on
Saturdays not later than 2 pn. m.) on the business day previous to the one
herein speciefied for delivery of the cotton. This notice to be delivered to us
simultaneously with our delivery of the warehouse receipt or receipts to the
holder hereof.
F. Ginner &amp;amp; Co.
Conditions
In consideration of one ($ 1) dollar paid to each of the acceptors, receipt
of which is hereby acknowledged, it is agreed that the last acceptor hereof
will, before 4 p. m. (except on Saturdays; and on Saturdays not later than
2 pm.) on the. ....... day of........ give written notice of the
holding of this notice to (F. Cinner &amp;amp; Co.), and on the... ..... day of
‚* +++ +++. Teceive from (F. Ginner &amp;amp; Co.) warehouse receipt or receipts,
together with a written notice of grade, or a certificate or certificates of grade
(as provided in Rule 21 of the Future Rules) for about 100 square bales of
cotton and pay them, on receipt of warehouse receipt or receipts, the full
amount Of ........ Cents per pound therefore, settling with them on the
basis of Middling, with allowances for variation in grade, as provided in
Section 6 of the United States Cotton Future Act, existing on the sixth
business day previous to the day which the delivery is due. It is further
agreed that each acceptor hereof shall continue his (or their) Kability to each
other for the fulfilment of the contract until this notice shall have been
returned to F. Ginner &amp;amp; Co., and warehouse receipt or receipts for the cotton
to be delivered received by the last acceptor hereof from F. Ginner &amp;amp; Co.,
&amp;lt;t which time all responsabilities of intermediate parties shall cease.
Tom &amp;amp; Co.

19
        <pb n="282" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN
Form of Transfer
A TO’ elock, New Orleans, . N
Messrs J. Smith &amp;amp; Co.
We accept the above with all its conditions and obligations, and you
will please take notice that in accordance therewith we shall deliver yow 50.000
pounds in about one hundred square bales cotton on account of 0 UR contract
 sale to you, dated .,...... the cotton to be paid for at the price
of transferable notice.
Tom &amp;amp; Co.
Die Schlüsse, die sich kompensieren, werden den Beamten des
Clearing house aufgegeben, außerdem die Saldi der zu liefernden oder
zu übernehmenden Schlüsse und Beträge; falls sich ein Schuldsaldo
 ergibt, ist hierüber ein zertifizierter Scheck anzuschließen.
Die Regulierung der nicht kompensierten Schlüsse erfolgt: im ring
settlement auf Grund des sogenannten settling price, der vom Superintendenten
 (Börsebeamten) am Schlusse der Börse des vorangegangenen
 Tages festgesetzt und bekanntgemacht wird. Jeder Kontrahent,
 der Beträge zu fordern hat, reicht die bill on ring am folgenden
 Tage bis mittags ein; sie muß bis 2 Uhr honoriert werden.
Die Warenliquidationskassen besorgen die Abrechnung und
Abwicklung der Termingeschäfte und bezwecken überdies die Sicherung
 der Differenzauszahlung; sie garantieren die ordnungsmäßige
Durchführung, indem sie in das Geschäft als Gegenkontrahent eintreten.
 Die Makler haben jedes vermittelte Termingeschäft der
Warenliquidationskasse aufzugeben; diese kassiert von den beiden
 Kontrahenten einen bestimmten Einschuß ein, der verzinst wird,
und verbucht den Kontrakt in ihren Büchern; damit tritt sie als
Gegenkontrahent in das Geschäft ein. Sie ist berechtigt, bei Preisschwankungen
 Nachschüsse zu fordern, und rechnet entgegenstehende
Kontrakte eines und desselben Kontrahenten durch Ermittlung der
Preisunterschiede sofort ab. Sonst erfolgt die Abrechnung durch
Kündigung, Lieferung und Zahlung. Wenn jemand nicht liefert
oder nicht übernimmt, erfolgt die Abrechnung auf Grund des Liquidationskurses,
 der alltäglich festgesetzt wird. Für die Verlustdifferenzen
 haften die geleisteten Einschüsse und Nachschüsse. — Die
erste dieser Warenliquidationskassen, ia caisse de liqwidation des
affaires en marchandises, ist im Jahre 1882 in Havre errichtet und
seither an vielen Warenterminbörsen des Kontinents und auch Englands
 nachgeahmt worden.
An den amerikanischen Warenbörsen wird die Liquidation durch
die vorerwähnten Clearing houses besorgt, während zur Sicherung
der Erfüllung ein Einschuß, der sogenannte Margin, gefordert werden
 kann. Jeder Kontrahent eines Warentermingeschäftes (Future

270
V 19
189
        <pb n="283" />
        276 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
delivery) hat das Recht, bereits bei der Unterzeichnung des Kontraktes
 einen Einschuß, den Original margin (gewöhnlich 10% des
Kontraktpreises oder 1 bis 5 # pro Ballen Baumwolle, 10 Cents
per bushel Weizen, 5 Cents per bushel corn usw.) und bei ‚entsprechender
 Erhöhung oder Senkung des Marktpreises einen Nachschuß,
den Margin for variations in the market, zu fordern. Der ausmachende
 Betrag muß innerhalb einer sehr kurzen Zeit (gewöhnlich
 1 Stunde) der Börseleitung (dem Schatzmeister der Assoziation
oder dem Superintendenten der Börse) mit einem Memorandum
in zertifizierten Schecks, die an die Order einer vereinbarten Bank
gestellt sind, übergeben werden. Das gleiche muß auch von der
fordernden. Partei geschehen. Der erwähnte Funktionär der Börseleitung
 hinterlegt den Margin bei der vereinbarten Bank und erhält
hierüber das Certificate of deposit in duplo; in diesem bestätigt
die Bank den Empfang. des Margin und erklärt, ihn gegen Rückgabe
 des Zertifikates oder des Duplikates auszufolgen, wenn dieses
durch beide Parteien oder (für den Streitfall) an die Order des
Präsidenten der Börse indossiert ist. Oder es wird das Zertifikat
gleich an die Order des Käufers und des Verkäufers wie auch
einer dritten Vertrauensperson (Superintendent, Präsident der
Börse) zahlbar gestellt oder indossiert. Das Zertifikat wird an die
Partei, die den Margin gefordert (called) hat, weitergegeben, das
Duplikat erhält die andere Partei. Wird der Aufforderung zur
Hinterlegung des Margin keine Folge gegeben, so hat der Verkäufer
 das Recht, für Rechnung des säumigen Käufers zu verkaufen,
 der Käufer das Recht, für Rechnung des säumigen Verkäufers
 zu kaufen, wobei dieselben Lieferungszeiten gelten wie im
Kontrakt. Hievon ist der säumige Kontrahent zu verständigen, der
entstandene Schaden wird durch das Clearing house zu seinen
Lasten liquidiert. Wird der Kontrakt erfüllt, so ist der Margin
zurückzuzahlen; das geschieht durch Indossierung des Zertifikats
seitens der beiden Kontrahenten oder durch Indossierung seitens des
Funktionärs der Börseleitung gemäß den von beiden Parteien erhaltenen
 Instruktionen. Im Falle beide Parteien nicht einig sind,
entscheidet das gewöhnlich aus drei Mitgliedern bestehende Arbitration
 Committee und berichtet an den Präsidenten, welchem Kontrahenten
 auf Grund des Schiedsspruches das Depot auszufolgen. ist.
— Die Einrichtung des Margin, die auch an den amerikanischen
Effektenbörsen üblich ist, bedeutet zweifellos eine sehr weitgehende
Sicherung der Erfüllung des Termingeschäftes. Anderseits zwingt
sie die Kontrahenten, während der ganzen Zeit vom Abschluß
bis zur Erfüllung große Beträge unverwendet auf Girokonto zu
halten. Nur sehr kapitalskräftige Firmen werden eine solche Festlegung
 größerer Beträge auf längere Zeit vertragen, zumal im Falle
        <pb n="284" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 277
größerer Preisschwankungen ein Margin for wariations in the
market eingefordert werden kann. Solche Nachforderungen werden
nicht selten von der Spekulation benutzt, um kapitalsschwächere
Partner zur Positionslösung zu zwingen, sie, wenn sie Leerverkäufer
waren, zu überstürzten Deckungskäufen und dadurch erst recht zur
Hinaufsetzung des Marktpreises zu veranlassen (Schwänze) oder,
wenn sie ä la hauwsse spekulierten, zu Verkäufen zu zwingen und
dadurch zur Verstärkung der Baisse beitragen zu lassen.
Termingeschäfte erscheinen dem Laien lediglich als Spekulationsgeschäfte,
 denn ihr sichtbares Ziel ist die Ausnutzung der
Preisdifferenzen. Und doch schließt sie der Händler ebenso wie
der Produzent nicht, um zu spekulieren, sondern eben, um sich
gegen das Risiko der Preisschwankung zu schützen. Ein Beispiel
soll dies veranschaulichen: Irgendein Fabriksunternehmen hat die
Lieferung einer größeren Menge seines Fabrikates zu einem festen
Preise für die folgenden sechs Monate übernommen. Die Kalkulationsbasıs
 für diesen Preis war ein Einkaufspreis des Rohstoffes
(oder auch eines Hilfsstoffes) von 12 d per /b; der Produzent kann
sich den Rohstoff für die gesamte Lieferung aus verschiedenen
Gründen nicht sofort beschaffen (Mangel an entsprechender Ware,
der Aufkauf großer Mengen würde den Preis hinauftreiben, Geldmangel,
 Zinsverlust usw.) und läuft daher Gefahr, den Rohstoff
im Falle einer Preissteigerung teurer bezahlen zu müssen als kalkuliert
 wurde. Gegen dieses Risiko schützt ihn das Termingeschäft.
Der Fabrikant kauft die gesamte benötigte Rohstoffmenge zunächst
in Terminware zu dem gegenwärtigen Preise von z. B. 10 d (Dekkungskauf)
 und schafft sich nun je nach Marktlage und Bedarf den
benötigten Rohstoff in Effektivware zum jeweiligen Marktpreis ein.
Gleichzeitig mit jedem Kauf von Effektivware verkauft er das
gleiche Quantum Terminware und sichert sich dadurch einen ständigen
 Bezugspreis von 12 .d für die -Effektivware. Denn steigt der
Marktpreis für die Effektivware auf z. B. 14 d, so. erhöht sich auch
der Terminpreis in annähernd gleichem Ausmaße (auf 12 d), so daß
der Fabrikant beim Verkauf der Terminware 2 d gewinnt, die er
zur Deckung seines Verlustes beim Einkaufe der Effektivware verwendet;
 fällt anderseits der Marktpreis um 1 d, so bekommt er wohl
die Effektivware billiger als kalkuliert, aber er verliert nun beim
Verkauf der Terminware ld, so daß sich die Effektivware wieder
auf 12 d stellt. Das Termingeschäft diente dem Fabrikanten zur
Sicherung des Preises bei Übernahme einer Lieferung. In der
gleichen Weise benutzt es der Händler beim Eingehen langfristiger
Lieferungsverträge, wie in allen Fällen, in denen ein Zeitunterschied
 zwischen der Fixierung des Einkaufs- und jener des Verkaufspreises
 ein Preisrisiko entstehen läßt. Ja selbst der Großgrund-
        <pb n="285" />
        278 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
besitzer wird das Termingeschäft vorteilhaft benutzen, indem er
die voraussichtliche Menge des Ernteertrages zu einem ihm günstig
scheinenden Preis beliebig während des Jahres verkauft und sich
dadurch diesen günstigen‘ Preis für den Verkauf seiner Fechsung
sichert. Anderseits ist nicht zu übersehen, daß das Termingeschäft
nicht selten von Spekulanten benutzt wird, um durch große Käufe
oder Verkäufe in Terminware Preissteigerungen oder Preisstürze
herbeizuführen und. bei .den hiedurch entstehenden großen Preisdifferenzen
 einen Gewinn zu erzielen; diese großen Preisschwankungen
 übertragen sich auf die Effektivware und schädigen deren
Eigner, insbesondere die Landwirtschaft. Infolge dieser und anderer
Übelstände wurde der Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten
 in “einzelnen Ländern, wie im Deutschen Reich und im
bestandenen Österreich, sowohl‘ an den landwirtschaftlichen Börsen
wie auch außerhalb derselben verboten.
7. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IM DEUTSCHEN
REICH
Nach dem deutschen Börsegesetze vom 27. Mai 1908 bedarf die
Errichtung einer Börse der Genehmigung der Landesregierung. Die
unmittelbare Aufsicht wird in der Regel den Handelsorganen (Handelskammern,
 kaufmännische Körperschaften) übertragen; für größere
Börsen ist überdies ein Staatskommissär zur Überwachung des
gesamten Börseverkehres bestellt. Die zu erlassende Börseordnung
muß von der Landesregierung genehmigt sein und Bestimmungen
enthalten über die Börseleitung, die Börsegeschäfte, die Zulassung
der Börsebesucher?) und die Kursfestsetzung. Die Zulassung von
Wertpapieren zum Börsehandel erfolgt an jeder Börse durch eine
Kommission (Zulassungsstelle), deren Mitglieder mindestens zur
Hälfte aus Personen bestehen müssen, die sich nicht berufsmäßig
am Börsehandel mit Wertpapieren beteiligen.
Börsetermingeschäfte dürfen nach dem deutschen Börsegesetze
 nur in solchen Waren oder Wertpapieren. abgeschlossen
werden, die vom Börsevorstand zum Börseterminhandel ausdrücklich
 zugelassen wurden . Börsetermingeschäfte in Getreide oder
Erzeugnissen der Getreidemüllerei sind verboten, in Anteilen von
Bergwerks- und Fabriksunternehmungen nur mit Genehmigung des
Bundesrates zulässig. Wertpapiere können zum Börseterminhandel
nur zugelassen werden, wenn ihr Nominalbetrag mindestens 10 Mill.
Mark beträgt. Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen
nur mit Zustimmung der Gesellschaft zugelassen werden. Ein Börsetermingeschäft
 ist nur rechtswirksam, wenn beide Vertragschließende
") Der Zutritt ist seit 1921 auch Frauen gestattet.
        <pb n="286" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 279
protokollierte Kaufleute (ausgenommen Kleingewerbetreibende) und
Genossenschaften, Personen, die berufsmäßig solche Geschäfte oder
Bankiergeschäfte betreiben, Börsebesucher‘ oder Personen sind, die
zur Zeit des Geschäftsabschlusses weder einen Wohnsitz noch eine
gewerbliche Niederlassung in Deutschland besitzen. Ein Börsetermingeschäft
 in Wertpapieren zwischen einer Person, die nicht
den eben angeführten Kategorien angehört, und einer protokollierten
 Firma ist dennoch für diese verbindlich; doch kann sich die
Firma für die Erfüllung des Geschäftes eine Sicherheit aus Geld
oder genau bezeichneten Wertpapieren schriftlich oder telegraphisch
bestellen lassen und aus dieser nötigenfalls Befriedigung suchen.
Von diesem Börsetermingeschäft ist das sogenannte handelsrechtliche
 Lieferungsgeschäft in Getreide oder Erzeugnissen
der Getreidemüllerei zu unterscheiden. Dieses ist zulässig auf Grund
von Geschäftsbedingungen, die der Bundesrat genehmigt hat,
zwischen Produzenten solcher Waren oder Kaufleuten, zu deren
Geschäftsbetrieb der Ankauf, Verkauf oder die Beleihung von Getreide
 oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei gehört. In den Geschäftsbedingungen
 muß festgesetzt sein, daß im Falle des Verzuges
Nachfrist gewährt, daß nur Ware geliefert wird, die vor der Andienung
 (Kündigung) von beeideten Sachverständigen lieferbar befunden
 worden ist und daß auch nicht vertragsmäßig beschaffene
Ware gegen entsprechende Vergütung oder Mehrleistung geliefert
werden kann. Auch darf eine Liquidation durch Differenzzahlung
nicht beabsichtigt sein; hingegen ist die Andienung an dritte Personen
übertragbar. Demnach ist das handelsrechtliche Lieferungsgeschäft
ein übertragbares Lieferungsgeschäft in Schlüssen mit zulässigen
Termin- und Qualitätsabweichungen, wobei aber eine Differnzliquidation
 (wie beim Termingeschäft) nicht beabsichtigt sein darf.
Die seit 1914 suspendierten Börsetermingeschäfte in Wertpapieren
 sind seit 1925 wieder gestattet. Für den Handel in Devisen ist
am 8. November 1924 eine Devisenordnung erlassen worden, die
den Handel in Devisen und Valuten bestimmten „Devisenbanken‘‘
vorbehält.
Die Börse zu Berlin®) steht unter der Aufsicht der Handelskammer,
 das Gebäude ist Eigentum der Ältesten der Kaufmannschaft.
 Die Leitung obliegt dem Börsevorstande, der sich aus der
Abteilung Wertpapierbörse, der Abteilung Produktenbörse und der
Abteilung Metallbörse zusammensetzt und aus 49 von den Börsebesuchern
 (darunter zwei von den Angestellten) und aus elf von
der Handelskammer gewählten Mitgliedern besteht; für Angelegenheiten,
 die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen be-8)
 Statut vom 10. Dezember 1920.
        <pb n="287" />
        280 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
treffen, werden noch fünf Vertreter der Landwirtschaft und der
landwirtschaftlichen Nebengewerbe, für die den Handel mit Metallen
betreffenden Angelegenheiten zwei Vertreter der Industrie zugewählt.
Alljährlich wählen der Börsevorstand und seine Abteilungen aus ihrer
Mitte je einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende,
Sohin‘ gliedert sich die Börse zu Berlin in die Abteilungen
Wertpapierbörse, Produktenbörse und Metallbörse; außerdem ist
in den Börseräumen der Verkehr in kaufmännischen Hilfsleistungen
(Versicherungs-, Fracht-, Lagereigeschäft u. dgl.) gestattet. Zum
Börsebesuche mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsehandel
werden vom Börsevorstande geeignete, volljährige Personen, die
als Einzelkaufleute, persönlich haftende Gesellschafter einer offenen
oder Kommanditgesellschaft oder gesetzliche Vertreter einer juristischen
 Person in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen
 sind, oder deren bevollmächtigte Vertreter zugelassen. Der
Antrag auf Zulassung bedarf der Unterstützung durch drei Gewährsmänner,
 die seit mindestens drei Jahren Börsebesucher sind, und
ist durch Aushang in den Börsesälen während acht Börsetagen
bekannt zu machen. Die Ablehnung von Zulassungsanträgen erfolgt
ohne Angabe von Gründen. Für die Aufrechthaltung der Ordnung
sorgt der Börsevorstand, der Geldstrafen verhängen oder auf Ausschließung
 bis zu einem Jahre erkennen kann.
Die amtlichen Preise und Kurse werden namens des Börsevorstandes
 durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Börse-Vorstandes
 festgestellt. Bei der Preisfeststellung für landwirtschaftliche
 Produkte sind auch mindestens zwei Vertreter der Landwirtschaft
 oder der landwirtschaftlichen Nebengewerbe zur Mitwirkung
zu berufen. Die Kursfestsetzung erfolgt auf Grund der von den
Kursmaklern gegebenen Aufklärungen und der sonstigen Wahrnehmungen
 durch die bestimmten Mitglieder des Börsevorstandes.
An der Berliner Wertpapierbörse werden Kassageschäfte
und Zeitgeschäfte unterschieden ?). Kassageschäfte sind in der Regel
am nächstfolgenden Börsetag vormittags zu erfüllen. Zeitgeschäfte
sind zumeist Fixgeschäfte per ultimo; es kann aber auch per medio
oder ger Erscheinen gehandelt werden ; als Aufgabe kann nur eine
an der Börse vertretene Firma, die Mitglied des Liquidationsvereines
für Zeitgeschäfte an der Berliner Wertpapierbörse ist, benannt
werden 10),
9) Die Zeitgeschäfte sind am 1. Oktober 1925 wieder aufgenommen
worden.
10) Zeitgeschäfte können auch mit dem Zusatz „täglich“ (bei Käufen)
oder „auf Ankündigung“ (bei Verkäufen) abgeschlossen werden. Bei „täglich“
hat der Käufer, „auf Ankündigung‘ der Verkäufer das Recht der Kündigung,
wobei der folgende Börsetag als Erfüllungstag gilt.
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        IX. MARKTORGANISATIONEN 281
Die Kurse werden in Berlin wie an allen Effektenbörsen des
Deutschen Reiches nach Prozenten des Nennwertes festgestellt;
Kuxe, Genußscheine und unverzinsliche Lose notieren per Stück.
Bei Aktien, deren Nominale nicht voll eingezahlt ist, wird die
fehlende Einzahlung vom Kurswert in Abzug gebracht. Effektenzinsen
 werden nur auf festverzinsliche Wertpapiere, die auf Goldmark
 oder Reichsmark lauten, gerechnet, Aktien zinsfrei gehandelt.
— Die Kursmakler sind in Gruppen von zwei und mehr Maklern
eingeteilt, denen bestimmte Börsewerte zur Vermittlung zugewiesen
sind. Man unterscheidet in der Nachkriegszeit Einheitskurse und
schwankende Kurse. Jene werden imWege der Berechnung von den
Kursmaklern durch Kompensation der ihnen zugeteilten Aufträge für
sämtliche Papiere ermittelt und festgestellt. Es erfolgt zunächst um
1 Uhr eine vorläufige Feststellung im Schranken in Gegenwart
der Börsebesucher; nach Beendigung des Börseverkehres beginnt
die definitive Kursfeststellung, bei der außer dem Staatskommissär,
dem Börsevorstand, den Börsesekretären und den Kursmaklern
niemand anwesend sein darf. Der schwankende Kurs!!), auch
variabler Kurs genannt, entsteht im Augenblick des Geschäftsabschlusses
 und gilt daher nur für den betreffenden Abschluß.
Prämiengeschäfte können mit Barprämie (sofortige Prämienzahlung),
 mit Reugeld (Vor- und Rückprämie), dann als Stellageoder
 Stellgeschäfte und als Nochgeschäfte abgeschlossen werden.
Gelddarlehen mit täglicher Kündigung (sogenanntes tägliches
Geld) sind nach Kalendertagen zu verzinsen und gegenseitig an der
Börse bis 1 Uhr kündbar. Die Rückzahlung hat am folgenden Börsetage
 bis 12 Uhr mittags zu erfolgen.
Der vor dem Kriege sehr bedeutende Umsatz in nicht kotierten
ausländischen Werten (Freiverkehr), besonders in afrikanischen und
australischen Gold-Shares und amerikanischen Eisenbahnwerten hat
aufgehört. An seine Stelle ist ein starker Verkehr in inländischen,
amtlich nicht notierten Effekten getreten, so daß hiefür besondere
Usancen für alle deutschen Börsen aufgestellt wurden. Ein bedeutender
 Handel besteht seit jeher in Kuxen.
Bei der Abwicklung der an der Berliner Wertpapierbörse
geschlossenen. Geschäfte bedient man sich gewöhnlich der Bank des
Berliner Kassenvereins (kurzweg „Kassenverein‘“ genannt), die
sowohl die Ablieferung der Stücke wie auch die Einziehung der
Beträge übernimmt. Außerdem unterhält sie ein Giro-Effektendepot;
weiße Schecks dienen zur Abhebung, rote zur Übertragung, grüne
1) Die Notierung schwankender Kurse ist auf bestimmte Papiere (hauptsächlich
 Aktien großer Montan- und Verkehrsunternehmungen) und auf den
Abschluß von Mindestbeträgen beschränkt.

ws
zu
        <pb n="289" />
        282 DIE TECHNIK‘ DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Schecks zur Belehnung von Effekten (bei Reportgeschäften). Für
die Medio- und Ultimoregulierung der zum Terminmarkte zugelassenen.
Effekten hat der Liquidationsverein für seine Mitglieder die Liquidationskasse-A.
 G. gegründet, die gleichfalls dem Kassenverein angegliedert
 ist. Die Mitglieder haben nach Selbsteinschätzung gestaffelte
Grundbeiträge (von 20.000 bis 250.000 M) in einen Garantiefonds
bar einzuzahlen, die angemessen verzinst werden und den Mitgliedern
 für Reports und Lombardierungen zur Verfügung stehen.
In den sogenannten Skontrobogen sind am vorletzten Börsetag vor
dem Ultimo (oder Medio) die Effektensaldi (nicht die gesamten Abschlüsse)
aus den mit den einzelnen Firmen in einem Effekt abgeschlossenen Termingeschäften
 einzutragen. Am selben Tage werden kurz vor 1 Uhr die Liquidationskurse
 festgesetzt. Am Tage vor dem Ultimo beheben diejenigen.
Firmen, die Stücke zu liefern haben, die sogenannten Lieferscheine, d. s. die
Adressen, an die Stücke zu liefern sind. Am Ultimo werden die Stücke zum
Liquidationskurs geliefert und bezahlt, die Differenzen gegen die Liquidationskurse
 durch die Liquidationskasse beim Kassenverein eingezogen. bzw.
gezahlt. Die abgeschlossenen Zeitgeschäfte sind, soweit sie über den eingezahlten
 Grundbeitrag hinausgehen, mit mindestens 121/,% des ausmachenden
Betrages durch Hinterlegung von Wertpapieren sicherzustellen; dagegen übernimmt
 die Liquidationskasse-A. G. die Haftung für die abgeschlossenen Zeitgeschäfte
 nach Maßgabe ihrer Geschäftsbedingungen.
Die Berliner Wertpapierbörse ist die bedeutendste des Kontinents;
 ihre Kursliste weist mehr als 2600 Werte auf, ihre Besucherzahl
 dürfte häufig 8000 übersteigen.
Die Berliner Produktenbörse dient hauptsächlich dem Verkehre
 von Getreide, Mehl und Rüböl. Für den Getreidehandel bestehen
 die vom Verein Berliner Getreide- und Produktenhändler
zusammengestellten „Ortsgebräuche‘. Diese unterscheiden einen
Handel in Getreide „loco‘, wobei das Getreide zur sofortigen Abnahme
 bereit sein muß, ferner „verladen‘“‘, „schwimmend‘“, wenn
die Ware zur Zeit des Verkaufes der Eisenbahn bzw. dem Kahne
übergeben, „auf Abladung‘“, wenn sie innerhalb einer vereinbarten
Abladefrist (bei „prompter Abladung‘“ innerhalb sieben Werktagen)
der Eisenbahn oder dem Kahne zu übergeben, „auf Ablieferung‘,
wenn die Ware innerhalb einer bestimmten Frist (bei „prompter
Lieferung‘ innerhalb sieben Werktagen) dem Käufer am Erfüllungsorte
 zur Verfügung zu stellen ist; schließlich können auch Cif-Geschäfte
 in effektiver Ware abgeschlossen werden, wobei Ladeschein,
 Versicherungspolizze und drei versiegelte Proben dem Käufer
zu übergeben sind.
Der Preis für Getreide und für Ölfrüchte versteht sich für
1000 kg, für alle übrigen Produkte für 100 kg Netto, gegen Kassa,
ohne Abzug.
        <pb n="290" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 283
Für Getreide und Roggenmehl ist an der Berliner Produktenbörse
 ein Zeithandel (handelsrechtliches Lieferungsgeschäft) zugelassen;
 hiezu sind für Getreide bestimmte Normalgewichte (siehe
Getreideproben, S. 27), für Roggenmehl eine bestimmte Type bestimmt,
 doch kann auch Ware geliefert werden, die bei der von
drei beeideten Sachverständigen vor der Lieferungsbereitschaft (Andienung)
 vorzunehmenden Untersuchung mit einem beschränkten
Mehr- oder Minderwert klassifiziert worden ist. Die Andienung erfolgt
in Posten (Schlüssen) von je 30 t Getreide bzw. 300 Sack Mehl
(zu 100 kg Brutto) und ist an dritte Personen übertragbar.
Mit der Produktenbörse nicht zu verwechseln ist der Berliner
Frühmarkt, das ist ein täglich vor der Produktenbörse im Börsegebäude
 stattfindender, allgemein zugänglicher Großmarkt für den
Handel in Getreide, Mehl, Mühlenfabrikaten, Sämereien, Öl und
Ölsaaten, Hülsenfrüchten, Kartoffelfabrikaten, Futterartikeln, Butter,
Schmalz, Petroleum und Spiritus. Außerdem wird. viermal wöchentlich
im Börsegebäude ein Eier-Spezialmarkt abgehalten, der allen Interessenten
 des Eiergroßhandels frei zugänglich ist.
Die Metallbörse vermittelt den Handel in Kupfer (raffiniert
99 bis 993%), Zink (Original Hütte roh), Blei (Original Hütte
weich), Aluminium (Original Hütte 98 bis 99% in Blöcken, Walzoder
 Drahtbarren), Zinn (Banka, Straits, Austral und Hüttenzinn
mindestens 99%), Nickel (rein 98 bis 99%), Antimon (Regulus)
und Silber (in Barren zirka 900 fein). Die Preise verstehen sich
für 100 kg, bei Silber für 1 kg fein ab Lager in Deutschland und
werden von der Kommission der Metallbörse unter Mitwirkung der
von der Handelskammer für die Metallbörse bestellten Handelsagenten
 festgestellt.
Die Börse zu Frankfurt a. M. ist Effektenbörse mit einer
besonderen Abteilung für Getreide und steht unter der Aufsicht der
Handelskammer; die Börseordnung (vom 3. Oktober 1919) stimmt
im wesentlichen mit jener der Börse zu Berlin überein. Der Börsevorstand
 besteht aus 20 Personen, die aus dem Kreise der Börsebesucher
 gewählt werden. Die Kursfeststellung erfolgt durch die
Maklerkammer, die hiebei von den Kursmaklern unterstützt wird.
Man unterscheidet gleichfalls veränderliche Kurse und KEinheitskurse.
 Es finden täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage,
eine Mittags- (12 bis 2 Uhr) und eine Abendbörse (5 bis 6 Uhr)
statt; auch die Kursfeststellung wird zweimal vorgenommen. Der
Terminhandel in Wertpapieren wurde im Jänner 1926 wieder aufgenommen
 .Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch den Verein
„Kollektivskontro‘““ in ähnlicher Weise wie in Berlin; für die Liquidation
 der Zeitgeschäfte ist ein „Differenzclearing‘‘ eingerichtet
worden, das ähnlich der Berliner Einrichtung funktioniert.

Cr
        <pb n="291" />
        284 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Die Hamburger Börse ist hauptsächlich eine Waren-, Schiffsfrachten-
 und Versicherungsbörse, sie dient aber auch als Effektenbörse,
 ferner dem Handel in Schiffen, Grundstücken, Hypotheken und
für das Lagergeschäft. Die Börse steht unter der Aufsicht der Handelskammer;
 der Börsevorstand zählt 62 Mitglieder und zerfällt in
mehrere Abteilungen: die allgemeine Abteilung als Börsekommission
aus Mitgliedern der Handelskammer und den Vorständen der Wertpapierbörse
 und der einzelnen Spezialbörsen, wie der Spiritus-,
Kaffee-, Zucker-, Baumwolle-, Metall- und Kautschukbörse. Der Zutritt
zu den Börseräumen stand früher jedermann frei; seit 1. Dezember
1921 darf aber das Börsengebäude nur mit Zulassungskarten betreten
werden, die die Handelskammer grundsätzlich nur eingetragenen
Firmen und deren Angestellten ausstellt. Die Wertpapierbörse findet
teils in der Börsenhalle (im ersten Stockwerk), teils im unteren
Börsensaale statt. Im Saale der Wertpapierbörse ist ein doppelt
eingefriedeter Raum, der „Devisenzirkus“, für die Devisenhändler
reserviert; für den „inneren Ring‘ werden besondere Einlaßkarten
an die Interessenten ausgegeben, während der „äußere Ring“ für
die Angestellten der Devisenhändler bestimmt ist. Neben dem Devisengeschäft
 ist von Bedeutung der Handel in Schiffahrtsaktien
und in norddeutschen Anlagewerten. Für die Aufrechterhaltung der
Ordnung sorgt wie an den anderen deutschen Börsen ein Ehrengericht.
 Amtliche Kurse werden in Wertpapieren, Geld, Edelmetallen
sowie in jenen Waren, in denen ein Terminhandel stattfindet, durch
hiezu bestimmte Mitglieder der betreffenden Abteilung des Börsevorstandes
 festgestellt,
Die Hamburger Börse ist schon infolge ihrer Zusammensetzung
 der Mittelpunkt eines bedeutenden Effektivgeschäftes in
Waren, für dessen Abschluß und Erfüllung eine Reihe von Geschäftsbedingungen
 für die einzelnen Waren festgestellt sind; so für Butter,
Drogen und Chemikalien, Eier, Haare und Borsten, Fische und Fischkonserven,
 Futtermittel, Getreide, getrocknete Früchte und Gewürze,
Harz, Terpentinöl, Lackrohstoffe, Wachse, Holz, Kaffee, Kakao, Kartoffelfabrikate,
 Kautschuk, Kohle, Kork, Leder, Metalle, Reis, Südfrüchte,
 Tee und Zucker. Vielfach sind für die einzelnen Abschlüsse
Schlußscheine festgesetzt, so für Getreide allein 18 Kontrakttypen. Ein
Terminhandel besteht in Zucker (Basis holländischer Standard 25,
Preis für 50 kg Netto, frei Schiffseite Hamburg, Netto Kassa, einschließlich
 Sack, Schluß 50 t), in Kaffee (Basis Superior Santos,
lieferbar verschiedene Typen mit allfälligen Preisabschlägen, Preis
für 1/, kg in Pf., Schluß 250 Säcke = 14.700 kg), in Kautschuk (Hevea
Plantagen nach verschiedenen Typen, Preis für 1 kg, Schluß
1000 kg), in Kupfer (handelsübliche Qualitäten nicht unter 990%,
Preis für 100 kg, Schluß 10 t) und in Zinn (Strait und Austral, Preis
        <pb n="292" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 285
für 100 kg, Schluß 3 t)!?). Die Regulierung der Kassa- und Termingeschäfte
 in Wertpapieren besorgt das mit einer Effekten-Giroabteilung
 verbundene Liquidationsbureau der Liquidations-Casse in
Hamburg, A. G. Dieses garantiert auch die Erfüllung der Effektenzeitgeschäfte
 ähnlich wie in Berlin und verbürgt den Kontrahenten
der Warentermingeschäfte die ordnungsmäßige Erfüllung nach Maßgabe
 der bestehenden Regulative.
Die „Bremer Baumwollbörse‘“ ist ein Verein von Baumwollhändlern
 und -verarbeitern mit den Rechten einer juristischen
Person, der „die Wahrung und Förderung der Interessen aller im
deutschen Baumwollhandel und an der deutschen Baumwollindustrie
Beteiligten, insbesondere durch Hebung des Bremer Baumwollmarktes‘““
 zum Zwecke hat. Tatsächlich ist dieser Verein, dem
auch das großartige Gebäude der „Bremer Baumwollbörse‘“ gehört,
ein Verband der Baumwollinteressenten Deutschlands, Österreichs
und der Schweiz, der Geschäftsbedingungen für den Handel in
Baumwolle aufstellt, täglich Preisnotizen aushängt und regelmäßige
Wochenberichte über den Import, die Preisnotierungen, sichtbaren
Vorräte und Statistiken über fremde Märkte veröffentlicht. Auch
stellt die Bremer Baumwollbörse Standards nach dem Liverpooler
Muster auf und unterhält das „Baumwollprobenzimmer‘, das durch
hiezu bestellte, beeidete Klassierer das ordnungsmäßige Zurechtmachen
 (dressing) der Muster sowie das Klassieren (nach Standards)
und die Abschätzung (Preisunterschied für Klassendifferenzen bzw.
Qualitätsabweichungen) gegen bestimmte Gebühren besorgt (siche
auch Börseschiedsgerichte). — An der Baumwollbörse, die nach
New York und Liverpool die bedeutendste ist, werden nordamerikanische,
 ostindische und andere Provenienzen gehandelt. Außerdem
besteht ein Termingeschäft nach den offiziellen Standards der Union
(s. dort) mit der Basis middling, nichts unter low middling ;
Schlußeinheit 11.340 kg in zirka 50 Ballen. Notierung vorläufig
noch in Cents für 1 1b. Die Abwicklung der Termingeschäfte besorgt
die Bremer Liquidationskasse A.-G., die von jedem Kontrahenten
einen Einschuß von mindestens 5% des Vertragswertes, bei Preisschwankungen
 einen entsprechenden Nachschuß einfordert.
Die Mannheimer Börse besteht aus einer Effektenhbörse und
aus der Produktenbörse; an dieser ist ein Zeithandel (handelsrechtliches
 Lieferungsgeschäft) in Getreide (Weizen, Roggen, Hafer und
Mais) zugelassen, für den ähnliche Geschäftsbedingungen wie in
Berlin gelten. Mannheim ist der Mittelpunkt des süddeutschen Ge-12)
 Eine ausführliche Sammlung aller Handelsbestimmungen der Hamburger
 Börse enthält das „Hamburgische Börsenhandbuch‘“ von Dr. Leuckfeld
 und Dr. Mathies, 10. Aufl., Hamburg 1927.

A
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        <pb n="293" />
        286 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
treidehandels und ein wichtiger Importplatz für ausländischen
Weizen, der über Rotterdam Rhein aufwärts zumeist nach den
Bedingungen des „Deutsch-niederländischen Getreidekontrakts‘“ zur
Einfuhr gelangt. Die Notierung erfolgt für 100 kg Getreide oder
Mehl, Netto Kassa, bahnfrei Mannheim. Für die Mannheimer Produktenbörse
 ebenso wie für eine Reihe anderer Produktenbörsen
und -Märkte gelten die „Allgemeinen Einheitsbedingungen und
Handelsgebräuche mittel- und süddeutscher Produktenbörsen und
-Märkte‘‘.
Die Börse in Magdeburg ist eine Spezialbörse; sie hat den
Zweck, Termingeschäfte in Weißzucker zu ermöglichen. Termine
sind der laufende Monat und die neun folgenden Monate sowie
die zwei folgenden Dreimonatstermine. Die Abwicklung der Termingeschäfte
 besorgt die Magdeburger Liquidationskasse G. m. b. H.,
die beiden Kontrahenten die ordnungsmäßige Erfüllung der verbuchten
 Kontrakte garantiert. Noch bedeutender als das Termingeschäft
 ist in Magdeburg das Effektivgeschäft in Roh- und raffiniertem
 Zucker.
Außerdem bestehen noch Effekten- und Warenbörsen in Bremen,
Kiel (Effekten- und Produktenbörse), Köln, Königsberg, Leipzig (Abteilung
 Fondsbörse und Produktenbörse), Lübeck (allgemeine Börse
und Produktenbörse), Stettin (Waren- und Produktenbörse); dann
Effektenbörsen in Düsseldorf, Essen13), Breslau, Chemnitz, Danzig,
Dresden, Halle a. S., Hannover, München, Augsburg, Memel;, Stuttgart
 und Zwickau und Produktenbörsen in Augsburg, Bamberg,
Chemnitz, Koblenz, Düsseldorf-Essen (Kohle und Eisen), Dresden,
Hannover, München, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart, Würzburg
u. a. 0.
Eine Spezialbörse ist die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort,
 die den Zweck hat, den Abschluß von Schiffsfracht- und
Schleppgeschäften zu erleichtern. Die amtlich festgestellten Frachtsätze
 für Kohlenfracht- und Schlepplöhne verstehen sich in Mark für
die Tonne; andere Waren werden auf Basis der Kohlenfrachtsätze
mit Zu- und Abschlag verfrachtet. Für die Bergfahrt werden Frachtsätze
 für große eiserne Kähne und Schlepplöhne nach einer Reihe
deutscher Rheinhäfen, für die Talfahrt Frachtsätze für kleine, mittlere
und große Schiffe nach holländischen und belgischen Fluß- und
Seehäfen notiert.
Als Börse im gesetzlichen Sinne ist auch die Industrie- und
Handelsbörse in Stuttgart (auch Garn- oder Baumwollbörse
genannt) anzusehen. Darunter versteht man die Zusammenkünfte der
18) Die Börsen in Essen und Düsseldorf sind die Zentren des Handels
in Kuxen.
        <pb n="294" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN MM
Mitglieder des gleichnamigen Vereines, die den Zweck hahen, Gelegenheit
 zu gegenseitigen Mitteilungen, zum Meinungsaustausch
und zu Abschlüssen in Gespinsten, Geweben und den für die
Textilindustrie benötigten Roh- und Hilfsstoffen zu geben. Die der
Geschäftslage entsprechenden Preise für Garne und Baumwollgewebe
werden ausgehängt; sie verstehen sich in Mark pro Kilogramm Garn,
pro Meter Gewebe 30 Tage Ziel mit 2% Kassaskonto oder drei
Monate Netto. Die Zusammenkünfte finden gewöhnlich zweimal
monatlich statt und werden von Interessenten aus Süddeutschlaud
besucht.
8. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN ÖSTERREICH
UND IN DEN NACHFOLGESTAATEN
Die Organisation der Börsen in der bestandenen österreichischen
Reichshälfte beruht auf dem ‚Börsegesetze vom 1. April 1875.
Darnach ist zur Errichtung von Börsen die Bewilligung des Finanzund
 Handelsministers nach Anhörung der Kammer für Handel,
Gewerbe und Industrie erforderlich. Die Börsen stehen unter selbständiger
 Leitung und unter staatlicher Überwachung. Die Teilnahme
 an nicht genehmigten Börsen (Winkelbörsen) wird mit Arrestund
 Geldstrafen geahndet. Jede Börse muß ein Statut aufstellen,
das der staatlichen Genehmigung bedarf. In allen Verwaltungsangelegenheiten
 unterstehen die Börsen unmittelbar der politischen
Landesbehörde. Vom Börsebesuche sind unter anderem Personen
weiblichen Geschlechtes ausgeschlossen. Für landwirtschaftliche
Börsen wurden im Gesetze vom 4. Jänner 1903 besondere Bestimmungen
 über die Zusammensetzung der Börseleitung, über die Börsebesucher
 sowie über den Abschluß und die Abwicklung der Börsegeschäfte
 getroffen. Zum Besuch einer landwirtschaftlichen Börse
dürfen nach diesem Gesetze nur Personen und Firmen zugelassen
werden, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung
 der an dieser Börse gehandelten Gegenstände und mit
den dazugehörigen Fracht-, Speditions-, Versicherungs- oder Belehnungsgeschäften
 berufsmäßig befassen. Mit diesem Gesetze wurde
auch der Terminhandel in Getreide und Mühlenfabrikaten an den
landwirtschaftlichen Börsen wie auch außerhalb derselben verboten.
Ein Dritteil der Börseleitung wird bei landwirtschaftlichen
Börsen von den zuständigen Ministerien aus den von landwirtschaftlichen
 Korporationen (Landeskulturrat, Landwirtschaftsgesellschaft
 u. dgl.) nominierten Personen berufen.
Die bedeutendste Börse in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns
 ist nach wie vor die Wiener Börse. Die Besucher

96
        <pb n="295" />
        288 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
dieser Börse teilen sich in zwei Sektionen, in die Sektion für das
Effektengeschäft einschließlich des Geschäftes in Wechseln, Münzen,
Edelmetallen und ausländischen Zahlungsmitteln aller Art, und in
die Sektion für das Warengeschäft einschließlich der Versicherungs-,
Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für jede Sektion stehen
besondere Börseräume zur Verfügung. Zur Teilnahme an den Börseyersammlungen
 ist die Lösung einer Jahreskarte erforderlich; sie
wird jeder männlichen, solventen, handlungsberechtigten, unbescholtenen
 und gut beleumdeten Person ausgefolgt, die vom sogenannten
 Kartenkomitee zum Börsenbesuche zugelassen wird. Dieses
entscheidet nach Einvernahme von zwei Gewährsmännern und
Prüfung der Börsefähigkeit und -würdigkeit in geheimer Abstimmung;
die Zulassung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Börsebesucher, die schon durch drei Jahre im Handelsregister protokolliert
 waren oder die mindestens zwei Jahre hindurch eine Börsekarte
 gelöst haben, sind Börsemitglieder und haben als solche das
Wahlrecht in die Börsekammer und in die Schiedsgerichte. Die Börsekammer
 besteht aus 42 Börseräten, die aus ihrer Mitte den Präsidenten
 und zwei Vizepräsidenten wählen. Die Bureaugeschäfte besorgt
das Börsesekretariat mit dem Generalsekretär an der Spitze. Die
staatliche Aufsicht versieht der Börsekommissär, ein von der Regierung
 ernannter Beamter. Zu den wichtigsten Aufgaben der Börsekammer
 gehören die Ausarbeitung der Börseordnung, die Ernennung
der Makler, die Bestimmungen über die Abwicklung der Geschäfte u. a.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung besteht ein Ordnungskomitee,
 zur Wahrung der Standesehre eine Disziplinarkommission;
diese zieht solche Besucher zur Verantwortung, die‘ durch ihr
geschäftliches Verhalten die kaufmännische Ehre verletzen; insbesondere
 wenn sie Kurse durch Scheingeschäfte, falsche Gerüchte
oder auf andere arglistige Weise zu beeinflussen suchen, wenn sie
Geschäftsbedingungen anwenden, die gegen den kaufmännischen
Anstand verstoßen, wenn sie sich marktschreierischer oder anderer,
der kaufmännischen Ehre unwürdiger Ankündigungen bedienen, wenn
sie mit Angestellten von Börsebesuchern Spekulationsgeschäfte oder
selbst als Angestellte ohne Zustimmung ihres Chefs Börsegeschäfte
abschließen, wenn sie börsemäßige Transaktionen mit im Lohnverdienste
 stehenden Personen in dürftiger wirtschaftlicher Lage
abschließen und schließlich, wenn sie die Rechtsgültigkeit eines
Handelsgeschäftes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden
Weise unter dem Vorwande, daß es sich nur um Spiel oder Wette
handle, bestreiten. Als Strafen können die Rüge, Geldstrafen, endlich
die Ausschließung vom Börsebesuche verhängt werden. Gegen das
Erkenntnis ist die Berufung an das Plenum der Börsekammer
zulässig.
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        IX. MARKTORGANISATIONEN 9
An der Effektensektion wird der weitaus größte Teil der
Geschäfte in Aktien, Völkerbundanleihe und Donau-Save-Adria-Prioritäten
 „per Arrangement“ abgeschlossen. Die Abwicklung dieser
Geschäfte findet in Zeiträumen von acht bis zehn Tagen statt und
ist dem vom Wiener Giro- und Kassenverein errichteten Arrangementbureau
 an der Wiener Börse übertragen.
Alle Börsebesucher sind verpflichtet, dem Arrangementbureau beizutreten
 und demselben ihre Geschäfte in den bezeichneten Börsewerten aufzugeben,
 Die Tage für die einzelnen Arrangements werden von der Börsekammer
 in einem Arrangementkalender veröffentlicht. An dem in diesem
Kalender mit „Aufgabe“ bezeichneten Tage haben die Börsebesucher die
Arrangementbogen einzureichen; auf ihnen verzeichnen sie sämtliche für das
betreffende Arrangement gemachten Käufe und Verkäufe sowie die Kostgeschäfte
 (siehe S. 269); für jedes Effekt ist ein besonderer Arrangementbogen
 zu verwenden. Er enthält auf der linken Seite die Anzahl der Schlüsse,
die zu beziehen, auf der rechten Seite jene, die zu liefern sind, ferner die
Namen der betreffenden Kontrahenten mit den für die Aufgabe vereinbarten
Kursen sowie die Saldi, die sich zwischen Übernahme und Ablieferung
ergeben. Das Arrangementbureau nimmt auf Grund aller für ein Effekt
eingereichten Arrangementbogen eine Kompensation vor, so daß jeder
Börsebesucher nur die Saldi der von ihm zu übernehmenden oder
von ihm zu liefernden Stücke (die Stückesaldi) wirklich zu übernehmen
 oder zu liefern hat. Ergibt sich bei dieser Kompensation ein
Saldo, der nicht aufgegeben wurde (infolge einer fehlerhaften Aufgabe), so
erhält der Betreffende hievon die sogenannte „Meldung“ an einem der Liquidation
 vorhergehenden Tage. Am selben Tage bekommt auch derjenige, der
Saldi zu liefern hat, die Adressen, an wen diese Lieferung erfolgen soll;
in der Börsesprache wird diese Adresse „Hand‘ genannt. -— Zu den von
der Börsekammer festgesetzten Liquidationskursen liefern jene, die Saldi
zu liefern haben, am „Kassatage‘“ die Effekten an die ihnen aufgegebenen.
Adressen ab und erhalten von diesen die betreffenden Beträge (zum Liquidationskurs)
 ausbezahlt. Die Differenzen zwischen den Liquidations- und Abschlußkursen
 werden vom Arrangementbureau ausgeglichen. Die Namen. derjenigen,
 die die schuldigen Differenzen am Kassatage bis 11 Uhr nicht gezahlt
haben, werden bei Beginn der Börse am „Schwarzen Brette‘“ veröffentlicht.
Falls jemand nicht rechtzeitig übernimmt oder abliefert, wird er vom Arrangementbureau
 zur Abnahme bzw. Ablieferung der Effekten innerhalb von
drei Werktagen schriftlich aufgefordert. Die innerhalb dieser drei Tage nicht
abgenommenen bzw. abgelieferten Effekten sind vom Wiener Giro- und
Kassenverein exekutiv am folgenden Börsetage zu verkaufen bzw. zu kaufen.
Den Schaden trägt der Schuldtragende bzw. alle diejenigen, die mit diesem
bezüglich des betreffenden Geschäftes in Verbindung standen. Die Teilnehmer
am Arrangement entrichten dem Wiener Giro- und Kassenverein eine nach
der Anzahl der arrangierten Effekten bemessene Gebühr; außerdem ist,
eine Eintrittsgebühr zu bezahlen und eine Kaution zu hinterlegen. Die Teilnehmer
 haben auch ein Effektengirokonto beim Wiener Giro- und Kassenverein,
 so daß sich die Ablieferung der Stückesaldi durch einfaches Zuund
 Abschreiben auf diesen Kontos abwickelt.
Geschäfte in nicht in das Arrangement einbezogenen Werten
(festverzinsliche Effekten und Lose) und solche, bei denen dies ausdrücklich
 ausbedungen ist, werden „per Kassa“ abgeschlossen und
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

28”
19
        <pb n="297" />
        290 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
unmittelbar zwischen den Parteien mit Ausschaltung des Arrangementbureaus,
 jedoch mit Benützung der Einrichtungen des Wiener
Giro- und Kassenvereins, zweimal wöchentlich reguliert.
Außerdem wurde für die Arrangementwerte zur Erleichterung
der Übergangsschwierigkeiten, die sich aus der durch das Goldbilanzgesetz
 bedingten Aktienzusammenlegung ergeben, ab 1. Jänner
1927 der Handel ohne Schlußeinheiten mit unmittelbarer Erfüllung
am. dritten, dem Abschlußtag folgenden Börsetag eingeführt (Handel
per Kassa in Arrangementwerten).
Der Zeithandel in Effekten (per medio, per ultimo) ist noch
suspendiert, seine Wiedereinführung steht in Beratung; doch können
Prämiengeschäfte abgeschlossen werden!*).
Die Kurse werden nur bei den Staatswerten der Republik Österreich
 in Prozenten der Währung des Nennwertes, im übrigen in
Schilling angegeben; bei den anderen festverzinslichen Werten gelten
als Notierungseinheit in der Regel 100 Einheiten der betreffenden
Währung (bei Guldenwährung 50 fl). Aktien und Lose notieren per
Stück tel quel (ohne Zinsberechnung).
Die Feststellung der amtlichen Kurse wird von den Sensalen
unter Vorsitz eines Börserates in Gegenwart des Börsekommissärs
vorgenommen und ist verschieden, je nachdem es sich um Schrankenoder
 um Kulissewerte handelt. Für jene erfolgt die Feststellung der
sogenannten „Einheitskurse‘“ erst 1/» Stunde nach Schluß der offiziellen
 Börse auf Grund der an die einzelnen Sensale gelangten
Aufträge15) so, daß alle „Bestens‘“-Orders, dann alle höher limitierten
 Kauf- und alle niedriger limitierten Verkaufaufträge ausgeführt
 erscheinen1®). Für eine Anzahl von Schrankenwerten werden
aber schon während der Börsezeit Taxationen durch die Sensale veröffentlicht,
 der sogenannte „fließende Schranken‘. In den Kulissen
hat der von der Börseleitung bestimmte Kulissier alle vorgefallenen
Schlüsse zu notieren, auch den „ersten Kurs‘‘ festzustellen und bei
der Feststellung des „Schlußkurses‘‘ mitzuwirken.
Die Warensektion der Wiener Börse wurde bisher weniger
zum Abschlusse von Geschäften, als wegen ihres Schiedsgerichtes
benutzt; erst in neuester Zeit sind im Rahmen der Warensektion
Börsen für einzelne Artikel (Holz, Leder, Schuhe usw.) geschaffen
worden. Man unterscheidet Geschäfte mit prompter Lieferung; hiebei
14) Der Handel in Devisen und Valuten ist seit 30. Dezember 1926
frei und wird an der Börse durch zwei Sensale und eine Anzahl Agenten
vermittelt.
15) Die Sensale teilen sich derzeit in 14 Gruppen, denen je eine bestimmte‘
 Anzahl Effekten zur Vermittlung zugewiesen ist.
1) Bei großer Nachfrage und fehlendem Angebot wird das Effekt auf
einer Tafel mit -—_, im umgekehrten Falle mit — aufgezogen.
        <pb n="298" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 291
muß die Ware an dem auf den Abschlußtag folgenden Werktage dem
Käufer vorgewiesen und am zweitnächsten Tage mit der Ablieferung
 begonnen werden. Nach auswärts prompt lieferbar verkaufte
Ware ist unter vorheriger Anzeige an den Käufer längstens binnen
drei Tagen nach Abschluß des Geschäftes zu versenden; ferner
Geschäfte mit Lieferung an einem bestimmten Tage (Fixgeschäfte),
Geschäfte mit Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist (Lieferungs-
 oder Zeitgeschäfte) und Geschäfte in rollender, schwimmender
oder segelnder Ware; rollende Ware muß zur Zeit des Geschäftsabschlusses
 bereits der Eisenbahnunternehmung übergeben sein;
„schwimmend‘“ abgeschlossene Ware muß zur Zeit des Abschlusses
auf dem betreffenden Fahrzeuge bereits eingeladen, „segelnde‘‘ Ware
aber schon unterwegs sein. Bei Verkäufen „auf Verschiffung‘“ ist
die Ware der Schiffahrtunternehmung innerhalb des bezeichneten
Termins zum Transporte zu übergeben.
In Wien besteht ferner die Börse für landwirtschaftliche
Produkte als Getreidemarkt, der zumeist Mittwoch und Samstag zahlreiche
 Händler, Produzenten, Mühlenbesitzer, Malzfabrikanten, Bäcker
und andere Interessenten vereinigt. Ihre Bedeutung ist durch das
Verbot des Terminhandels schon vor dem Kriege zurückgegangen,
die Verkehrsbeschränkungen während des Krieges und nach demselben
 haben auch dem Effektivgeschäfte starken Abbruch getan.
Die Fruchtbörse in Linz und die Frucht- und Mehlbörse in
Graz besitzen nur lokale Bedeutung; sie halten wöchentlich einmal
Versammlungen ab.
Zu den Warenbörsen zählt die öffentliche Warenverkehrshalle
 in Innsbruck, die im Jahre 1919 für den Handel in Hülsenfrüchten,
 Ölen, Fettwaren, Leder, Schafwolle, Zucker, Eisenfabrikaten
 u. a. errichtet worden ist.
Die Prager Börse besteht wie die Wiener Börse aus einer
Effekten- und einer Warenabteilung. Auch die Organisation und die
Geschäftsbedingungen stimmen im wesentlichen mit jenen der
Wiener Börse überein. Es besteht ein Ultimohandel in wenigen
Effekten, dessen Abwicklung eine Abteilung der Prager Girobank
besorgt. Die Mitglieder dieser Abteilung haben eine feste Stammkaution
 und eine gleitende Kaution von 15% ihrer täglichen Saldoverpflichtung
 zu leisten. Von Bedeutung ist das Termin- und
Effektivgeschäft in Rohzucker an der Warenabteilung, die daher
auch als Zuckerbörse bezeichnet wird. Die Notierung versteht sich
für 100 kg Netto exklusive Sack, Basis 88° Rendement, frei ab
Aussig Landungsplatz, Prag oder andere böhmische Stationen. Für
den Export nach Deutschland und England werden auch Preise nach

10*
        <pb n="299" />
        292 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
ausländischen Usancen (Mark je kg fob Hamburg, s/d für Cwt) erstellt.
Außer den Bedingungen für Zucker hat die Prager Börse auch
Sonderbestimmungen für andere Artikel, wie für Baumwollgarne
und -gewebe, für Papier, Petroleum, Stein- und Braunkohle, aufgestellt,
 die vielfach für außerhalb der Börse abgeschlossene Geschäfte
Anwendung finden. Für den Verkehr in Getreide und Mühlenfabrikaten
 bestehen Produktenbörsen in Prag, Brünn und Olmütz.
Die Budapester Waren- und Effektenbörse basiert auf
einem Statut, das von der Regierung bestätigt ist; diese übt auch die
Aufsicht aus, eine gesetzliche Regelung fehlt. Das Statut ist dem
der Wiener Börse sehr ähnlich, auch die Bestimmungen über den
Effektenhandel stimmen mit jenen in Wien überein; die Abwicklung
der auf Verrechnung und auf Termin geschlossenen Effektengeschäfte
besorgt das Abrechnungsbureau der Budapester Giro- und Kassenverein-A.
 G. Das Maklergewerbe ist frei, jeder, der die Vermittlung
der Abschließung von Handelsgeschäften gewerbsmäßig betreibt, ist
Makler; er muß aber vor dem Börserat die Börseagentenprüfung
ablegen, wird vereidigt und unterliegt den gleichen Pflichten wie in
Österreich. Die Feststellung der amtlichen Kurse erfolgt durch
wöchentlich wechselnde Kommissionen von zehn (für die Warenabteilung)
 bzw. fünf Börsemitgliedern auf Grund von Aufzeichnungen
der zur Beobachtung des Marktes bestellten Sekretäre. Die Warenabteilung
 der Budapester Waren- und Effektenbörse ist seit 14. Juni
1926 wieder Terminmarkt für Weizen und Roggen!’); auch das Zeitgeschäft
 in Effekten ist wieder zugelassen.
Für Polen ist am 21. Jänner 1921 ein Börsegesetz erlassen
worden, das die Errichtung und Einrichtung der Geld- und Warenbörsen
 in ähnlicher Weise wie in Österreich regelt. Eine Abweichung
bildet die Bestimmung, daß Mitglieder der Geldbörse alle Personen
sein müssen, die am Sitze der Börse einen Handel mit Werten
treiben, die zum Verkehr an der betreffenden Börse zugelassen sind;
über die Zulassung anderer Personen zum Börsebesuche entscheidet
der Börserat. Die Vermittlung von Geschäften ist Maklern vorbehalten,
die vom Minister bestätigt werden. Es bestehen in Warschau eine
Geld- und Warenbörse, in Krakau eine Geld- und eine landwirtschaftliche
 Börse, in Lemberg eine Fondsbörse und eine Warenund
 Produktenbörse, ferner Fondsbörsen in Posen und Lodz.
00 17) Qualitätsgewicht für Weizen 76, für Roggen 71 kg. Schlußeinheit
q-
        <pb n="300" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 4798
Im SHS.-Königreiche sind die wichtigsten Bestimmungen
des altserbischen Börsegesetzes vom 3. November 1886 auf ganz
Jugoslawien ausgedehnt worden. Sie sind jenen des österreichischen
Börsengesetzes nachgebildet. Bemerkenswert ist die Bestimmung
im altserbischen Gesetze, daß Entscheidungen des Börseschiedsgerichtes
 durch dessen besondere Exekutivorgane mit Unterstützung
der Polizeibehörden durchgeführt werden; diese Bestimmung findet
aber auf den neuserbischen Teil keine Anwendung, dort obliegt die
Durchführung den ordentlichen Gerichten. Es besteht eine Warenund
 Effektenbörse seit 1895 in Belgrad, deren Warengeschäft als
bedeutend bezeichnet werden kann, an der Effektenabteilung sind
neun Zehntel aller Geschäfte Devisen- und Valutentransaktionen.
Die Waren- und Effektenbörse in Agram ist erst 1919 errichtet
worden, sie weist einen steigenden Valutenverkehr auf, das Warengeschäft
 ist unbedeutend. Die Vermittlung der Geschäfte wird an
beiden Börsen durch wenige Makler besorgt, die hiezu von der
Börseleitung ermächtigt sind. Außerdem besteht in Neusatz eine
Produktenbörse, in Laibach eine Börse hauptsächlich für den Holzhandel,
 aber ohne Valuten- und Devisenhandel.
9. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN DER SCHWEIZ
Die Börsegesetzgebung ist nicht Sache des Bundes, sondern
der Kantone. Die bedeutendsten Börsen sind in Zürich. Mitglieder der
Züricher Effektenbörse sind die von der Volkswirtschaftsdirektion
 des Kantons Zürich konzessionierten Börseagenten des Platzes
Zürich18), die eine Vereinigung unter dem Titel Effektenbörsenverein
Zürich bilden. Außerdem können Personen und Firmen gegen Lösung
einer Jahreskarte zum regelmäßigen Besuch zugelassen werden.
Doch sind zum Abschlusse von Geschäften über Wertpapiere nur
Börseagenten befugt. Der Effektenbörsenverein erläßt die Bestimmungen
 über den Börseverkehr, stellt die Bedingungen für die Zulassung
 und Notierung der Wertpapiere auf und gibt das Kursblatt
heraus. Er bestellt das kontrollierende Mitglied für die Börseversammlungen
 und die Börseschreiber. Geschäfte in Wertpapieren
können comptant (das ist bis.4 Uhr des dem Abschlußtage folgenden
Börsetages lieferbar und zahlbar), comptant in einigen Tagen (innerhalb
 fünf Börsetagen) und auf Termin, &amp;amp; terna, gewöhnlich Ende
des laufenden oder eines späteren Monats abgeschlossen werden.
Obligationen und Renten werden in Prozenten des Nennwertes mit
Berechnung von Zinsen, Aktien hingegen per Stück tel quel, also
18) Die Börseagenten haben eine jährliche staatliche Gebühr zu entrichten
 und eine Realkaution sowohl bei der Staatskasse wie auch beim
Effektenbörsenverein zu hinterlegen.

DM
        <pb n="301" />
        294 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
einschließlich der Dividenden und ohne Berechnung von Stückzinsen
 gehandelt. Die Eröffnung der Börse kündigt der Börseschreiber
mit einem Glockenzeichen an; er liest dann die Obligationen und
Aktien ab und stellt den Kurs für die Geld- und Briefnotiz fest.
Alle Abschlüsse sind dem Börseschreiber sofort mitzuteilen, der
sie der Zeitfolge nach registriert. Nach dem Abläuten verliest der
Börseschreiber die aufgegebenen Kurse in Gegenwart des kontrollierenden
 Mitgliedes. Sodann müssen die abgeschlossenen Geschäfte
unter den Mitgliedern punktiert werden. Wird dies versäumt, so
erkennt damit das Mitglied die Richtigkeit des Schlußzettels seines
Gegenkontrahenten an. Die Ultimoligqguidation wird durch den Liquidationsverband
 des Platzes Zürich besorgt, dem sämtliche Mitglieder
als Ringberechtigte und die vom Effektenbörsenverein aufgenommenen
 Banken und Bankiers als Nichtringberechtigte!®) angehören.
Die Liquidation bezieht sich auf Stücke und Beträge, findet an den
drei letzten Börsetagen jedes Monats statt und ist jener des Arrangemenibureaus
 der Wiener Börse nachgebildet.
Die Schweizerische Landesproduktenbörse in Zürich
ist eine Körperschaft, die den Zweck hat, den Verkauf und Kauf
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art durch Vermittlung
von Angebot und Nachfrage zu erleichtern und als Orientierungsstelle
über deren jeweilige Marktpreislage für Interessenten zu dienen.
Die Kauf- und Verkaufanträge können, da nur einmal wöchentlich
(Freitag) eine Börseversammlung abgehalten wird, mündlich und
schriftlich bei der Börse eingebracht werden; auch bei mündlichen
Anträgen ist die Unterschrift abzugeben. Jeder Antrag wird in das
Register eingetragen und durch Hinausgabe eines Doppels bestätigt;
er bleibt, falls nicht eine Abmeldung erfolgt, 60 Tage in Geltung.
Für die Eintragung sind bestimmte Gebühren, ebenso für die Vermittlung
 Provisionstaxen festgesetzt.
Die Organisation der Basler Effektenbörse ist gesetzlich
geregelt. Sie steht unter staatlicher Aufsicht und wird vom Börsekommissariat
 und von der Börsekommission geleitet; jenes besteht
aus dem Börsekommissär, seinem Stellvertreter und dem Börseschreiber,
 die vom Regierungsrat über Vorschlag der Börsekommission
 gewählt werden. Diese besteht wieder aus politischen Beamten
und sechs Mitgliedern, von denen mindestens zwei der Börsekammer
 angehören müssen.
Zum Abschlusse von Geschäften an. der Börse sind nur die
Mitglieder der Börsekammer berechtigt, die hiezu von der Börse-19)
 Über die Aufnahme Nichtringberechtigter in den Liquidationsverband
entscheidet die Generalversammlung des Effektenbörsenvereines durch geheime
 Abstimmung. Die Nichtringberechtigten müssen eine Kaution in Wertpapleren
 für die richtige Abwicklung der Liquidation leisten.
        <pb n="302" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 295
kammer konzessioniert sein müssen. Die Börsekammer besteht aus
protokollierten Bank- und Effektenfirmen des Kantons Basel Stadt
und aus den Börsesensalen (höchstens zwölf, auf sechs Jahre konzessioniert).
 Zutrittberechtigt sind auch die Inhaber und Vertreter
der registrierten Geschäftsfirmen des Kantons gegen Lösung einer
Jahres- oder Vierteljahrskarte. Der Börseverkehr wickelt sich im
wesentlichen unter den gleichen Modalitäten ab wie in Zürich,
für die Ultimoliquidation besteht eine Zentralstelle, die ähnlich
dem Züricher Liquidationsverband eingerichtet ist. Dasselbe gilt
von der Genfer Effektenbörse; die Stelle des Züricher Effektenbörsenvereines
 nimmt dort die Societ&amp;amp; des Agents de Change ein.
10. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN HOLLAND
UND BELGIEN
Nach den Bestimmungen des holländischen Handelsgesetzbuches
sind die Handelsbörsen Versammlungen von Kaufleuten, Schiffern,
Maklern, Kassierern?) und anderen in Beziehung zum Handel
stehenden Personen. Sie sind der Ortsobrigkeit unterstellt, die auch
alle Vorschriften für den Börseverkehr erläßt und die vom Bezirksgerichte
 beeideten Makler bestellt.
Die Amsterdamer Börse wurde bereits 1608 errichtet, pflegte
zunächst das Getreide- und Reedereigeschäft und war seit Ende
des 17. bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts der Mittelpunkt des
europäischen Effektenhandels. Auch derzeit ist sie der bedeutendste
Effektenmarkt der Niederlande, während die Rotterdamer Börse
mehr für das Warengeschäft in Betracht kommt. Für den Effektenhandel
 bestehen an beiden Börsen besondere Vereinigungen, in
Amsterdam die Vereeniging voor den Effectenhandel, in Rotterdam
die Vereeniging van HEffectenhandelaren ; die letztgenannte hat für
ihre Zusammenkünfte einen besonderen Raum im Börsegebäude
gemietet, die Amsterdamer Vereinigung besitzt seit 1914 ein eigenes
Börsegebäude. Beide Versammlungen sind beschränkt auf die Mitglieder
 und haben keinen Öffentlichen Charakter, daher müssen
auch exekutive Feilbietungen an der gewöhnlichen Börse abgehalten
 werden. Zur Aufnahme in diese Vereinigungen ist Einführung
durch mehrere Mitglieder, Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder,
Zahlung eines Eintrittsgeldes und in Amsterdam auch die Hinterlegung
 einer Kaution erforderlich. Die gehandelten und notierten
Effekten sind fast zur Hälfte ausländischen Ursprunges. Zeitgeschäfte
werden in der Regel primo und medio des Monats abgeschlossen
20) Kassierer sind nach dem holländischen Gesetz Personen, denen gegen
Genuß eines gewissen Lohnes oder einer Provision Gelder zur Aufbewahrung
und Auszahlung anvertraut werden.
        <pb n="303" />
        206 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
und zu den vom Vorstand festgesetzten Riskontrotagen gegen Barzahlung
 erfüllt; nur für einheimische Aktien wird durch hiezu
bestellte Riskontranten zum sogenannten Passage- (Liquidations-)
Kurs eing Skontration durchgeführt.
Der andere Börseverkehr (im Waren-, Schiffsfracht- und Versicherungsgeschäft)
 ist jedermann gegen Zahlung eines kleinen Entgeltes,
 das in den späteren Börsestunden aufgehoben wird, zugänglich.
Beide Börsen sind wichtige Zentren des Effektiv- und Termingeschäftes.
 Auf Termin werden gehandelt in Amsterdam Kaffee
(für 1/2 kg in Cents, 1% Diskont, Type Santos), Rohzucker (für
50 kg), Zinn (Banka, Billiton, Straits), Kautschuk (Hevea Standard
Crepe I und Smoked Sheets in Cents für !/a kg), Pfeffer (Lampong,
Singapore), Kümmel; Nelken (Zanzibar, Amboina), Muskatnüsse,
Reis (Moulmain, Java, Patna, Carolina), Weizen (für 2400 kg),
Roggen (für 2100 kg), Rüböl und Leinöl; in Rotterdam Mais (für
2000 kg), Schmalz, Fette, Kaffee (Santos und Java), Zinn, Pfeffer,
Kümmel, Nelken und Chilesalpeter.
Auch in Belgien sind die Handelsbörsen öffentliche Versammlungen
 von Kaufleuten, Schiffskapitänen, Börsesensalen (agents de
change). und Warenmaklern (cowrtiers), die der Gemeindeobrigkeit
unterstehen. Von Bedeutung sind die Bourse des fonds publics in
Brüssel und die Warenbörse in Antwerpen. Die erstere wird von
einer Börsekommission verwaltet, deren Mitglieder vom Stadtrat
über Vorschlag der agents de change ernannt werden. Nur diese
sind zum Besuche des‘ offiziellen Marktes (Parquet) berechtigt. Das
Gewerbe der agents de change ist wohl frei, doch ist ihre Zulassung
von der Zustimmung der Börsekommission abhängig und kann
jederzeit widerrufen werden. — Die Antwerpner Warenbörse
wird von der Handelskammer verwaltet und ist von Bedeutung für
den Handel in Wolle, Kaffee und Petroleum. Für die Abwicklung der
Termingeschäfte bestand die Caisse de liqwidation des affaires en
marchandises, die aber infolge des Rückganges der Zeitgeschäfte seit
1926 sich in Liquidation befindet. Antwerpen ist der bedeutendste
Wollmarkt des Kontinents ımd wichtig als Terminmarkt für Kammzug
 (gekämmte Wolle, Preis für 1 kg in Belgas Netto Kassa), Terminqualität
 ist La-Plata-Zug Type B, ein Schluß 5000 %g Netto, einfache
 Monatstermine. Für die Arbitration der Schafwolle besteht
die Chambre arbitrale et de conciliation. In Kaffee (Belgas für 50 kg)
ist das Effektiv- und das Termingeschäft stark zurückgegangen.
Effektivkaffee wird auf Grund von Proben gekauft, der Standard
für Terminkaffee ist good average Santos wie in Havre, eine Filiere
hat 500 Sack oder 29.400 %g Netto, der Preis versteht sich abzüg-
        <pb n="304" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 297
lich 1%/,% escompte, Petroleum notiert für 100 %g Netto einschließlich
 Faß Netto Kassa, Tara 20%, Baumwolle für 50 kg in
Belgas, Rohzucker für 50 kg, 88% Rendement, Kautschuk für 1kg.
11. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN FRANKREICH
Die französischen Börsen scheiden sich in Effektenbörsen (kurzweg
 bourses) und Warenbörsen (bourses de commerce). Beide werden
nach Anhörung der chambres de Commerce von. der Regierung errichtet.
 Die bourses de commerce sind allen Bürgern und auch Ausländern
 frei zugänglich; auch das Gewerbe der Warenmakler
(courtiers de marchandises) ist frei; doch werden zur Festsetzung
den Kurse, Vornahme von öffentlichen Warenversteigerungen und
Schätzungen von in öffentlichen Lagerhäusern befindlichen Waren
nur solche Makler zugelassen, die in eine beim Handelsgerichte
geführte Liste eingetragen wurden?!) und vor diesem Gericht einen
Kid abgelegt haben, sogenannte courtiers assermentes. Dagegen ist
an den Effektenbörsen in Paris, Lyon, Marseille, Bordeaux, Lille
und Nantes das Betreten des Raumes, in dem der offizielle Börseverkehr
 sich abwickelt, das sogenannte Parquet, nur den agents de
change vorbehalten. Die Anzahl der agents de change an den einzelnen
 Effektenbörsen ist beschränkt; sie werden vom Staatsoberhaupt
 über Vorschlag des zurücktretenden agent de change oder
dessen Rechtsnachfolgers ernannt. Daher ist das Amt eines agent
de change käuflich, zur Erwerbung werden häufig Gesellschaften
m. b. H. errichtet, wobei jedoch der Makler mit mindestens einem
Viertel des Betrages beteiligt sein muß, den der Preis seiner Amtsstelle
 und seine Kaution ausmachen.
An der Bourse de Paris sind derzeit 70 agents de change
bestellt; sie bilden eine Genossenschaft, die mit ihrem Vermögen
und dem Wert aller Maklerstellen für die Verpflichtungen jedes
einzelnen agent de change haftet. Den agents de change ist das
„große Parquet‘“ vorbehalten, das wieder in zwei Gruppen geteilt ist.
Die Gehilfen der agents de change, die commis Principaux, bilden
drei weitere Gruppen, denen der Verkehr in verschiedenen Börsewerten
 obliegt. Jeder Gruppe ist ein coteur zugeteilt, der die Kurse
für die amtliche Kursliste verzeichnet. Die Aufträge werden den agents
de change zum Teil auch durch remisiers zugebracht, die hiefür einen
21) Die Eintragung in diese Liste können nur solche Makler erlangen, die
ihre Unbescholtenheit durch ein Zeugnis des Bürgermeisters und ihre Befähigung
 zum Beruf durch das Zeugnis von fünf ortsansässigen Kaufleuten
(die zu den Notablen gehören, mit den Wahlen zum Handelsgericht betraut
sind) sowie die Einzahlung einer Gebühr an den Fiskus nachweisen; diese
Gebühr wird für jeden Handelsplatz von der Verwaltungsbehörde festgesetzt
und darf höchstens 3000 Fes. betragen.
        <pb n="305" />
        298 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Teil der Courtage (die sogenannte remise) erhalten. Neben dem
Parquet besteht die Coulisse; sie ist die freie Versammlung von
zahlreichen Bankiers und freien Maklern, sogenannten courtiers
marrons, die wieder drei Vereinigungen bilden, das Syndicat des
Banqwiers en valeurs ä terme (Terminmarkt für alle anderen nicht
im Parquet gehandelten Börsewerte), das Syndicat des Banqwiers
en valeurs au comptant (Kassamarkt für die im Parquet nicht
gehandelten Werte) und die Chambre de Compensation des rentes
francaises. Diese Renten-Coulisse hat das Monopol des Parquets
durchbrochen und den Rentenmarkt ergänzt. Neben der offiziellen
Coulisse besteht noch ein ganz freier Markt für nicht kotierte Werte.
Bei den im Parquet auf Zeit gehandelten Effekten hat der Käufer,
wenn nichts anderes ausbedungen ist, das „droit d’escompte‘“, das
heißt das Recht, jederzeit die sofortige Lieferung der Stücke gegen
Erlag des Kaufpreises zu fordern. Die offizielle Cöte enthält zwei
Kurse: den Kassakurs mit den täglichen Schwankungen und den
Zeitkurs für die betreffenden Zeittermine; außerdem werden noch
der Anfangs-, der höchste, niedrigste und Schlußkurs notiert. Die
Notierung versteht sich durchwegs einschließlich Zinsen, bei Renten
in Prozenten, bei Aktien, Obligationen pro Stück. Der während des
Krieges suspendierte Terminhandel in Effekten ist 1920 allerdings
mit wesentlichen Einschränkungen wieder aufgenommen worden ??).
Für die Abwicklung der Zeit- oder Termingeschäfte besteht eine
Ultimo-, im Parquet auch eine Medioliquidation, die durch Gehilfen
der agents de change, die sogenannten commis au comptant, besorgt
wird. Die Ultimoliquidation beginnt am letzten Tage des Monats mit
der Reportierung, dauert fünf Tage und erstreckt sich auf die Ermittlung
 und Lieferung der Stückesaldi sowie auf die Zahlung der
Differenzen.
Die Pariser Bourse de commerce teilt sich in Gruppen
für Zucker, Alkohol, Getreide und andere Artikel. In diesen Waren
sowie in Mehl werden auch bedeutende Termingeschäfte abgeschlossen.
 Die Börse ist jedermann frei zugänglich (Personen unter
18 Jahren, Bestrafte, Hausierer, Musikanten u. dgl. sind ausgeschlossen);
 lärmende Personen werden entfernt, im Wiederholungsfall
ausgeschlossen. Zur Festsetzung der Kurse sind nur die courtiers
assermentös berechtigt, für die ein besonderer Raum, die Corbeille,
vorbehalten ist. Zucker notiert für 100 kg sans escompte, Marke für
Terminware: sucre blanc Nr. 3. Weiters notiert Getreide für 100 kg
22) Diese Einschränkungen beziehen sich auf Auftraggeber, die Ausländer
 sind; für in Frankreich wohnende Ausländer sind Blankoverkäufe
untersagt, desgleichen alle Termingeschäfte mit Angehörigen der mit Frankreich
 im Kriege gestandenen Staaten. Die Liquidation der Zeitgeschäfte muß
zweimal monatlich stattfinden.
        <pb n="306" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN „99
nets, comptant, sans escompte (Termingewicht für Roggen 72,
Hafer 47, Weizen 76 kg), Mehl für 101 kg druts, toile facturte,
sans escompte, Type für Terminware farines fleur de Paris, freier
Alkohol für 1 hl ä 100%, comptant, sans escompte, Lein- und Rüböl
für 1 q, Kautschuk (Cröpes first latex non fumees und feuilles
fumees gaufrees) für 1 kg net und Reis für 100 kg nets, comptant,
sans escompte. In der gleichen Weise sind auch die anderen Handelsbörsen
 Frankreichs eingerichtet, von denen jene in Marseille für
den Getreidehandel (Effektivgeschäft) und die Börse in Havre für
Kaffee, Baumwolle und Schafwolle von Bedeutung sind.
Harvre ist einer der größten Terminmärkte des Kontinents. Für
die Abwicklung der zahlreichen Termingeschäfte in Kaffe, Baumwolle,
 Wolle, Kupfer, Kakao, Pfeffer, Zucker und anderen Artikeln
wurde hier im Jahre 1882 die erste Warenliquidationskasse als
Aktiengesellschaft gegründet, nach deren Muster alle anderen Warenliquidationskassen
 eingerichtet wurden. Kaffee notiert für 50 kg
abzüglich 13/,% Eskompte; Standard: good average Santos, eine
fili@re beträgt 500 Sack (29.400 kg nets). In Baumwolle (für 50 kg)
ist sowohl das Effektiv- wie auch das Termingeschäft in nordamerikanischer
 Baumwolle bedeutend.
Roubaix-Tourcoing ist ein wichtiger Terminmarkt für
Kammzug. Die Notierung erfolgt für 1 kg in Francs und Centimes,
Netto Kassa, Terminqualität (type unique) ist Kammzug aus Buenos-Aires-,
 Montevideo-, Austral- oder Kap-Wolle, ferner aus französischer
 oder spanischer Wolle. Die Abwicklung besorgt die caisse de
liquidation et de garanti des operations ä terme sur marchandises de
Roubaix-Tourcoing. Für Streitigkeiten besteht die Chambre arbitrale
et de conciliation pour laines et peiqnes.
12. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN
GROSSBRITANNIEN
Die Börsen in Großbritannien sind zumeist von Aktiengesellschaften
 oder kaufmännischen Körperschaften errichtet und erhalten.
Daher ist der Zutritt zur Börse in der Regel nur jenen gestattet,
die Mitglieder dieser Aktiengesellschaft oder Körperschaft oder deren
Bevollmächtigte sind. Die Aufnahme in diese Körperschaften ist aber
an die Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die
sich insbesondere auf einen entsprechenden Vermögens- und Kreditnachweis
 beziehen und bereits im vierten Kapitel an dem Beispiel
der London Stock Exchange gezeigt worden sind. Besonders wichtig
sind hiebei jene Bestimmungen, die die Zulassung eines neuen
Börsemitgliedes von der Einführung durch andere Börsemitglieder

Dr
        <pb n="307" />
        300 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
und von der Zustimmung eines Großteiles oder aller Mitglieder abhängig
 machen. Dadurch wird namentlich an den bedeutenden
Börsen der Kreis der Börsemitglieder auf eine verhältnismäßig
kleine Zahl von Personen eingeschränkt, die den angesehensten
Firmen des betreffenden Geschäftszweiges angehören; die Börsemitgliedschaft
 vererbt sich nicht selten vom Vater auf den Sohn,
wird so häufig zur Tradition des Geschäftshauses und nur in besonderen
 Fällen durch Verkauf an andere übertragen. Wahren sich
die englischen Börsen durch diese beschränkte Zulassung eine
gewisse Abschließung nach außen, so sichern sie auch den inneren
Börseverkehr gegen Störungen durch strenge Ordnungsbestimmungen;
die Leitung der Börse besitzt ein weitgehendes Disziplinarrecht
und kann die Mitglieder bei Nichtachtung der Börseordnung oder
der Entscheidung der Börseleitung, besonders aber bei schweren Verstößen
 gegen das Ansehen der Börse oder bei unehrenhaften Hand-Jungen
 von der Mitgliedschaft zeitweise oder ganz ausschließen.
Eine besondere Stellung nehmen an den englischen Börsen die
Brokers- ein. Das Maklergewerbe ist wohl frei, doch haben sich
die Brokers zu associations vereinigt, in die die Aufnahme nur unter
mehr oder weniger großen Einschränkungen möglich ist; dadurch
haben sich die Brokers namentlich an den Warenbörsen vielfach
eine monopolartige Stellung zu sichern gewußt. Die englischen
Brokers vermitteln. nicht nur die Geschäfte, sondern sie führen auch
ihre Erfüllung in den bestehenden Liquidationseinrichtungen durch.
Ihre Vereinigungen üben einen großen Einfluß auf die Börseleitung,
auf die Geschäftsordnung und auf die Zusammensetzung der Börseschiedsgerichte
 aus.
Die bedeutendste Börse Englands ist die London Stock
Exchange. Über ihre Leitung und Zulassung zur Mitgliedschaft
vgl. S. 26323). Die Mitglieder teilen sich in Dealers (auch Jobbers
genannt) und Brokers. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme zu
erklären, ob er Dealer oder Broker sein will. Der Dealer
ist Händler, er soll keine Geschäfte mit einem Non-Member schließen
und tritt daher mit Leuten außerhalb der Börse in keinerlei Geschäftsbeziehung.
 Jeder Dealer wendet sich ganz bestimmten Papieren
zu und kauft und verkauft diese nach seiner Meinung und der
Marktlage durch Vermittlung der Brokers. Diese sind die Vermittler;
sie erhalten die Aufträge von den Dealers und den Outsiders, also
23) Das Börsegebäude ist Eigentum einer Companie illimited, deren
Kapital in 20.000 Aktien geteilt ist, Aktionär kann nur ein Mitglied der Börse
sein. Die Aktionäre werden durch neun Managers vertreten, die als Vermieter
des Börsegebäudes die Zulassungs- und Mitgliedsbeiträge festsetzen; mit
der Leitung und Beaufsichtigung der Börse haben sie nichts zu tun.
        <pb n="308" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN A)1
von den Banken, den Remisiers und den Privaten. Der Broker ist
agent seiner Kunden, doch ist er der Gegenpartei direkt haftbar?2%).
Der Broker, der zu kaufen wünscht, wendet sich dem Platze
zu, an dem das Papier gehandelt wird; werden dort die Kaufoder
 Verkaufanbote nicht ausgerufen, so fordert er einen Jobber
auf, ihm einen Preis zu machen. Der Jobber nennt einen Kaufund
 einen Verkaufpreis und nun erst gibt der Broker an, ob und
wieviel er kaufen oder verkaufen will. Damit erscheint das Geschäft
abgeschlossen. Die Zahl der Stücke, die der Jobber zu dem genannten
 Preis zu nehmen oder zu geben erklärt, ist durch die
Usancen beschränkt. Die Kurse der Obligationen (rents und funds)
sind in Prozenten, die der Aktien und Prioritäten (shares, obligations,
 bonds) in £ per Stück notiert. Amerikanische Eisenbahnstocks
notieren nach New Yorker Usance in $ für 100 # Nennwert. Die
Kurse verstehen sich bis auf wenige Ausnahmen einschließlich
Zinsen. Alle Geschäftsabschlüsse über kotierte Wertpapiere werden
an einer Tafel angeschrieben und alle bis 3 Uhr nachmittags
getätigten Kurse in der Official list veröffentlicht.
Prämiengeschäfte werden mit call bezeichnet, wenn der Käufer
das Recht des Rücktrittes hat, und mit put, wenn sich der Verkäufer
 dieses Recht vorbehält. Zweischneidige Prämiengeschäfte
heißen nut and call.
Bei der Prolongation wird der Report als Contango, der Deport
als Backwardation bezeichnet.
Alle Börsegeschäfte gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist,
für die nächste Liquidation (existing account) abgeschlossen. Die
Abrechnung wird vom Stock Exchange Clearinghouse besorgt; die
Termine sind medio und ultimo, für Consols und indische Staatspapiere
 zu Beginn jedes Monats. Jeder Abrechnung (Settlement)
geht der Contango day voraus, an dem die Prolongation vorzunehmen
ist. Am Ticket day übergibt jeder Käufer, der Effekten zu übernehmen
 hat, dem Jobber, von dem er gekauft hat, einen Schein
(Ticket), der Anzahl und Gattung der Stücke, den Preis und. die
Namen des Käufers und Verkäufers enthält. Hat der Verkäufer
seinerseits die Stücke gekauft, so gibt er das Ticket an seinen Verkäufer
 weiter usf., bis der Schein in die Hand des Verkäufers
gelangt, der effektiv zu liefern hat. Dieser liefert die Stücke, falls
es Inhaberpapiere sind, am folgenden Tage, dem Intermediate day,
24) Zur Unterscheidung von den anderen Brokers bezeichnen sich die
Mitglieder der Stock Exchange als Inside Brokers; jede Art von Reklame,
auch jedes Anbieten ihrer Dienste ist ihnen untersagt. Zu den Outside Brokers
gehören neben vielen angesehenen Firmen auch die Buwucket Shops oder
„long firms‘“, die in wenig einwandfreier Art Börseaufträge zu erlangen
suchen und diese dann „in sich‘ ausführen.

3
        <pb n="309" />
        302 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
an den letzten Käufer zu dem von der Börse festgesetzten Liquidationskurse
 (making up price) ab. Hat jemand die im Ticket verzeichneten
 Stücke von mehreren gekauft, so splitted er das Ticket
und gibt die „Splits‘‘ an seine verschiedenen Vormänner weiter.
Die zahlreichen Namenpapiere müssen durch transfer deed auf den
Namen des Käufers überschrieben werden. Hiefür hebt die Regierung
 Gebühren ein, die vom Käufer zu tragen sind. Daher ist die
Ablieferungsfrist solcher Namenpapiere zehn Tage. Alle Zahlungen,
sowohl jene für die gelieferten Stücke, wie die zwischen den
jeweiligen Vertragsteilen entstandenen Differenzen werden am
account day oder pay day durch Schecks beglichen, die im Clearinghouse
 abgerechnet werden. Ist der Käufer mit der Zahlung im
Verzuge, so wird er gehämmert, das heißt seine Zahlungseinstellung
(default) wird durch Beamte der Börse nach vorherigem Schlage
mit einem hölzernen Hammer an der Börse verkündet. Bei Lieferungsverzug
 ist der Käufer zum Deckungskauf berechtigt.
Neben der Stock Exchange bestand die Royal Exchange
in London für den Wechselhandel, an der aber nur zweimal wöchentlich
 die Kurse festgestellt wurden. Seit Ende 1920 haben diese Börseversammlungen
 aufgehört; der Verkehr in Devisen wickelt sich
zwischen den Banken ab; die Devisenkurse werden von den foreign
bill brokers festgestellt.
Außer der London Stock Eachange bestehen noch Effektenbörsen
 in Liverpool, Manchester, Bristol, Birmingham, Cork, Dublin,
Edinburgh, Glasgow, Leeds und Sheffield, von denen die erstgenannte
 wohl die bedeutendste ist. Alle diese Effektenbörsen sind
im wesentlichen ebenso organisiert wie die London Stock Exchange,
nur die Effektenbörse zu Dublin macht insoferne eine Ausnahme,
als ihre Mitglieder nur aus Stock brokers bestehen und zum Betrieb
ihres Gewerbes einer Konzession bedürfen, die vom Chef der
politischen Verwaltung in Irland erteilt wird; dieser hat auch die
Bestimmungen der Börse zu genehmigen.
Die englischen Warenbörsen sind fast durchwegs Spezialbörsen
 und in ihrer rechtlichen Form zumeist Aktiengesellschaften;;
daher die übliche Vorschrift, daß jedes Mitglied mindestens eine
Aktie besitzen muß. Die Organisation dieser Spezialbörsen ist nicht
gleich; die meisten beruhen wohl auf ziemlich eingehenden Satzungen,
 doch sind andere wieder nur ziemlich lose Vereinigungen
von Interessenten eines Artikels, die sich in der Börse lediglich
einen Zusammenkunftsort schaffen wollen. Zu diesen gehört z. B.
die Coal Exchange in London, deren Äußeres schon den Charakter
eines Versteigerungsmarktes trägt und an der die Umsätze in der
Form des Call stattfinden.
        <pb n="310" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 303
Als Beispiel für die eingehenden Satzungen anderer Spezialbörsen seien
im nachfolgenden aus den Regulations and Rules der Baltic Mercantile
and Shipping Exchange Limited in London (St. Mary Axe E.C.) die wesentlichen
 Bestimmungen wiedergegeben. An dieser Getreidebörse unterscheidet
man Members, representativ Principals (Direktoren von Gesellschaften) und
Clerks. Die Zulassung dieser drei Kategorien erfolgt durch den Direktionsrat
mittels Ballotage oder in anderer Art. Jeder Kandidat bedarf der Empfehlung
eines Mitgliedes unter Mitempfehlung eines zweiten Mitgliedes (seconded by
an other), welche als persönlich Bekannte Auskünfte über den Kandidaten
erteilen können. Name, Adresse und Geschäft des Kandidaten werden mit
der Unterschrift der Empfehlenden in das Kandidatenbuch eingetragen und
ein Auszug aus demselben wird durch 14 Tage in der Börse angeschlagen.
Ein schwarzer Ball unter vier schließt aus; eine neuerliche Wahl kann
nur angeordnet werden, wenn mindestens zehn Mitglieder darum ansuchen;
hat auch diese Wahl ein negatives Ergebnis, so kann eine weitere erst nach
zwölf Monaten nach Gutdünken des Direktionsrats angeordnet werden. Members
und representativ principals sind, wenn sie nicht Briten sind, nur dann
wählbar, wenn sie durch zwölf Monate im Vereinigten Königreich ihren Sitz
hatten, es wäre denn, daß die Person Teilhaber einer Firma ist, von der
schon. mindestens ein Teilhaber Börsemitglied ist. Als representativ principal
einer Körperschaft werden nur ein Direktor, der nicht Mitglied kraft eigenen
Rechtes ist, oder der manager oder secretary zugelassen. Jedes Mitglied
muß mindestens eine ordinary share der Börse besitzen. Clerks haben nur
das Recht des Eintrittes, sie werden nicht als members betrachtet. Auch
können nur solche Clerks zugelassen werden, die im Dienste einer Korporation
 oder Firma stehen, von der bereits mindestens ein Direktor oder
Teilhaber member ist. Personen, die ihr Geschäft mindestens 40 Meilen von
London betreiben, können als temporary members unter den vom Direktionsrat
jeweils vorgeschriebenen Bedingungen als Besucher zugelassen werden; sie
dürfen Geschäfte nur durch Mitglieder machen. Der Direktionsrat hat weitgehende
 Disziplinarbefugnisse; er kann members, representativ prineipals und
clerks rügen, suspendieren und ausschließen, die nach seiner Meinung sich
eines unreinen (unproper) Betragens schuldig machen, die Börse mißbrauchen,
eine rule verletzen oder sich den Entschließungen des Direktionsrates nicht
unterwerfen,
Die Geschäfte an den englischen Warenbörsen werden
fast durchwegs auf Grund von Schlußkontrakttypen abgeschlossen.
Man ist eben bei der Festsetzung einheitlicher Geschäftsbestimmungen
nicht stehen geblieben, sondern hat den Wortlaut der Schlußbriefe
(Contracts) über die einzelnen an der Börse zulässigen Geschäfte
normiert und diese Schlußbriefe in Formularen aufgelegt. Dadurch
erübrigen sich jeweilige Vereinbarungen über alle jene Vertragsbestimmungen,
 die in der Kontrakttype bereits einheitlich für die
Börse geregelt sind, so daß zumeist nur Angaben über Menge,
Qualität, Preis und Lieferungszeit in das Kontraktformular einzusetzen
 sind?). Hinsichtlich der übrigen, einheitlich festgesetzten
Bestimmungen findet sich zumeist ein Hinweis im Kontraktformular,
falls sie nicht daselbst im Wortlaut abgedruckt sind. Bezüglich der
25) Siehe das Kontraktformular auf S. 182.
        <pb n="311" />
        304 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Erfüllungszeit unterscheiden die englischen Warenbörsen gewöhnlich
 zwischen Spot-Geschäften (in prompt lieferbarer, greifbarer
Ware), Geschäften to arrive (schwimmende und rollende Ware) und
future delivery business, wobei die Ware erst später geliefert werden
soll. Die beiden ersterwähnten sind Effektivgeschäfte; Futures sind
Warentermingeschäfte, sie müssen innerhalb des Lieferungstermines
gekündigt werden und ihre Liquidation erfolgt gewöhnlich durch
die hiefür errichteten Warenliquidationskassen.
Als Beispiel dienen die von dem London Produce Clearinghouse Limited
(21 Mincing Lane E.C.)  ausgegebenen Regulations for future Delivery
Business in Santos Coffee: Die Kompanie (das Clearinghouse) garantiert
Käufer und Verkäufer die Erfüllung eines Kontraktes der in ihren Büchern
registriert worden ist. Sie registriert nur Kontrakte für Mitglieder der Kompanie,
 der Kontrakt muß von einem authorised Coffee Broker of the Clearinghouse
 präsentiert werden und jeder authorised Broker soll alle Kontrakte
für London future delivery business in Coffee registrieren lassen. Der Einschuß
 wird von der Kompanie beschlossen und von Zeit zu Zeit veröffentlicht.
Über jede registrierte Partie von 250 bags wird ein Certificate of Guarantee
ausgefertigt mit der Nummer des Kontrakts und dem Datum der Registrierung
sowie der Erklärung der Kompanie, daß sie unter den Bedingungen der
Regulations verantwortlich ist. Diese Zertifikate sind nicht übertragbar.
Brokers können sich als Kontrahenten bezeichnen und für ihre eigene Rechnung
 handeln, Ein jährlich gewähltes Committee of Brokers setzt jeden Werktag
 die Quotations fest, die die Margins regulieren. Wenn der Buchwert
eines Kontraktes eine Abweichung von 1 s per Cwt gegenüber den Quotations
zeigt, ist die Kompanie berechtigt, falls die Rechnung des Klienten nicht
gedeckt ist, für diesen Margin die Zahlung der Differenz zu verlangen.
Steigt die Differenz auf 3 s per Cwt oder mehr, so ist die Kompanie berechtigt,
 die unmittelbare Zahlung der Differenz zu fordern, und, falls diese nicht
erfolgt, die Rechnung abzuschließen und zu kaufen oder zu verkaufen. Erhält
die Kompanie zwei Certificates of Guarantee von einer und derselben Partei,
einmal als Käufer, dann als Verkäufer, so rechnet. die Kompanie den Kontrakt
ab, und zwar zu einem Zinsfuß von 5 gegen 2% vom Datum der Abrechnung
(Settlement) bis zum letzten Werktag des Lieferungsmonats, mit einer
Brokerage von. mindestens je */,% vom Käufer und Verkäufer (1/,% falls der
Broker Selbstkontrahent ist) und einer Registrierungsgebühr von 71/, 8 für
250 bags für die Kompanie. Die Verkäufer sind berechtigt, gegen ungedeckte
Kontrakte während der letzten drei Werktage des Monats, die dem Lieferungsmonat
 vorausgehen, oder irgend einen Werktag während des Lieferungsmonats
 (ausgenommen die drei letzten) zu kündigen (fo tender) und gebunden,
nicht später als drei Werktage vor dem letzten Werktag des Lieferungsmonats
um 11 Uhr vormittags zu kündigen. Die Kompanie gibt den Kündigungsschein
(Tender) irgend einem Käufer, dessen Kontrakt für den betreffenden Monat
noch offen ist. Der Käufer, der nicht übernehmen will, soll, wenn er einen
gegenüberstehenden offenen Kontrakt hat, sofort liquidieren oder den Kontrakt
für den laufenden Monat wieder verkaufen; der Käufer ist der Kompanie
namhaft zu machen und der Tender in jedem Falle innerhalb zweier Stunden
der Kompanie zurückzustellen.
Von den Londoner Warenbörsen wären zunächst jene für den
Getreidehandel anzuführen; es sind dies die bereits erwähnte Baltic
Mercantile and Shipping Exchange Lim., kurzweg The
        <pb n="312" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 405
Baltic genannt (besonders für das Geschäft in Weizen und Ölsaaten
von Wichtigkeit), und die London Corn Trade-Association;
die Notierung erfolgt für 1 Imp. Quarter Getreide in s/d, wobei
ostindischer und russischer Weizen mit 492 lbs, kalifornischer
Weizen mit 500 lbs, andere Provenienzen mit 480 lbs, russischer und
rumänischer Mais mit 492 lbs, amerikanischer Mais mit‘ 480 Ibs,
Gerste und Hafer mit 340 lbs, schließlich Bohnen mit 480 Ibs und
Erbsen mit 504 lbs gerechnet werden; Mehl notiert für 280 lbs
Brutto = Netto einschließlich Sack. Die Preise verstehen sich
entweder ab Warehouse oder cif, wobei das Manko nicht mehr
als 1%' betragen. darf. Für den Lokalverkehr dient die Mark Lane
(Müllermarkt).
The London Commercial sale rooms sind das Zentrum für
den Handel in Kaffee, Zucker und anderen Kolonialwaren. Es finden
viermal wöchentlich Kaffeeauktionen statt, Preisbasis 1 Cwt in s/d,
1% discount, die auch für Geschäfte mit future delivery gilt; für
diese ist die Schlußeinheit 250 Säcke = 290 Cwts Netto, Type good
Santos Nr. 25 mit Zuschlägen für bessere und Abschlägen für mindere
Sorten. Weißzucker (Tate’s Cubes, etc.), Rohzucker (Yellow erystals,
good coloury pieces, Muscovadoes) pr.. Cwt. in s/d, Reis
(Burma, Saigon, Siam Garden) pr. Cwt ecif in s/d, Tee (Pekoe,
Souchong) pr. 1b in s/d, Kakao (pr. Cwt, Akra {ff., Trinidad good
bis fine, Arriba HEpoca), Pfeffer (weißer Muntok, schwarzer Singayore
 und Lampong; fair Tellichery), Jute (pr. ton cif, Manila
Marke J,K,L Nr. 1 und 2, M Nr. 1 und 2), Ölfrüchte (£ pr. ton) usw.,
zumeist laufender Monatstermin und weitere Zweimonatstermine.
The Metal Exchange in London notiert Eisen (good
merchant brand) für 1 ton weight in s/d, Kupfer (best selected, sheets
strong, Standard), Zinn (englisch ingots, English bars, Standard
cash) und Blei (English pig, weich foreign) für 1 ton weight in £,
Silber für 1 Troy ouwnce Standard (222 Awts = 37/9 fein) in d
on {he spot und drei Monate Lieferung ?2®).
Die Abrechnung der Termingeschäfte an den Londoner Waren
börsen besorgt das bereits erwähnte London Produce Clearinghouse.
Von den anderen englischen Spezialbörsen ist die Liverpool
Cotton Exchange von internationaler Bedeutung. Man unter
scheidet Geschäfte on the spot, to arrive und futures '(Termin-26)
 Gold wird zunächst von der Bank of England die oz. fein zu
84/93/, gekauft und zu 84/111/, verkauft; doch ist ihre Abgabepflicht auf
Bezüge von mindestens 400 ozs. beschränkt. Der Preis des für den Handel
freien Göldes (hauptsächlich südafrikanischer Provenienz) wird ‘jeden Dienstag
in den Räumen der Bankfirma N. M. Rothschild and Sons, London, von den
Edelmetallmaklern festgesetzt.
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Ze
20
        <pb n="313" />
        306 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
geschäfte); die beiden ersteren sind Effektivgeschäfte, die Notierung
versteht sich für 1lb in d. Für die englischen Spinner kommt
in erster Linie Spot-Ware in Betracht, weil sie sich die Baumwolle
für die hohen Feinheitsnummern an Ort und Stelle auswählen. Die
Preisbasis für futures ist 1lb in Pence und Hundertstel Penny
(= 1 point), die Schlußeinheit für nordamerikanische Baumwolle
ist 100 Ballen = 48.000 Ibs Netto, so daß 1 point (1/00 penny)
tür den Schluß von 100 Ballen 2 £ bedeutet. Termine sind der
laufende Monat und die folgenden zwölf Monate. Terminqualität
für nordamerikanische Baumwolle ist fully middling fair staple,
keine Andienung unter Low middling, mit entsprechender Verrechnung
 der Preisdifferenzen, wenn besser (sogenannt ons) oder wenn
schlechter (sogenannt offs) als Basisqualität angedient wird. Als
Terminqualität für ägyptische Baumwolle gilt fully good fair, nichts
unter good fair, ein Schluß beträgt hier bloß 50 Ballen = 36.000 lbs.
Als Abrechnungspreise für die Woche gelten die sogenannten striking
prices, die jeden Montag 11 Uhr vormittags mit dem Glockenschlag
verkündet werden. — Das Termingeschäft (auch hedge genannt)
wird zur Preissicherung sowohl von Händlern wie von Spinnern benutzt.
 Die Händler sichern den Preis ihrer Lagerware und ihrer noch
schwimmenden Importe, indem sie die gleiche Menge Terminware
kaufen und diese, wenn sie Effektivware placiert haben, wieder
verkaufen. Die Spinner decken sich in Terminware ein, wenn ihnen
der Preis günstig dünkt oder wenn sie Garn auf Lieferung verkauft
haben. Damit ist zunächst nur der Preis der Terminware gesichert,
aber noch nicht die Preisdifferenz auf jene Effektivware, die der
Spinner benötigt. Diesem Zwecke dient wieder das Call-Geschäft.
Der Spinner sichert sich bei einem Händler die gewünschte Qualität
zu einer bestimmten Anzahl von Punkten (ons) über dem Terminpreis,
 ohne daß auch dieser festgelegt werden muß. Findet der
Spinner den Kurs günstig, so übt er den Call aus und {fixiert
dadurch den Preis. Der Händler deckt sich seinerseits, indem er
den Termin hedge zu dem fixierten Kurse kauft. Die Termingeschäfte
können auch auf spätere Termine prolongiert werden (transfer),
die in der Regel mit einem Abschlage (discount) notieren.
Die Produktenbörse in Liverpool gehört der Liverpool
Corn Trade Association und hat Bedeutung für den Terminhandel
in amerikanischem Weizen und Mais. N otierung für 100 lbs (Cental)
in s/d; ein Schluß ist 5000 Centals. Die Abrechnung wird durch
ein Clearinghouse besorgt.
The Manchester corn, grocery and produce exchange lim. ist
eine lose Vereinigung, die lediglich Bestimmungen für die Aufrechthaltung
 der Ordnung bei den Zusammenkünften aufgestellt hat.
        <pb n="314" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 307
The Scotch Pig-Iron trade association unterhält die Eisenbörse
in Glasgow, deren Mitglieder in Glasgow ansässige merchants und
Brokers sein müssen. Gehandelt wird Roheisen größtenteils in
Warrants, der Preis versteht sich per ton weight, bar gegen Aushändigung
 des Warrants.
13. BÖRSEN UND BÖRSEGESCHÄFTE IN DER UNION
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Regelung des
Börsewesens Sache der Einzelstaaten. Nur für die Produktenbörsen
in New York und in Chicago bestehen besondere Gesetze, die diesen
Börsen die Rechte juristischer Personen verleihen. Alle übrigen
Börsen der Union sind private Vereinigungen zumeist in der Form
von Aktiengesellschaften. Im übrigen sind sämtliche Börsen autonome
 Körperschaften, unterliegen keiner obrigkeitlichen Kontrolle
und sind in ähnlicher Weise organisiert wie in England.
Die bedeutendste Effektenbörse der Union und vielleicht
der Welt ist die New York Stock Exchange, eine freie Interessenvereinigung,
 deren Mitgliederzahl auf 1100 beschränkt ist27).
Diese Zahl kann nur über Antrag der Börseleitung durch Beschluß
der Generalversammlung erhöht werden. Um Mitglied zu werden,
muß man einen „Seat“, der durch Austritt, Tod oder Zahlungsunfähigkeit
 eines Mitgliedes frei geworden ‚ist, kaufen?8), überdies
hat der Aufnahmswerber den festgesetzten Bedingungen (Alter von
21 Jahren, amerikanischer Staatsbürger, guter Ruf und Zahlungsfähigkeit)
 zu entsprechen und muß vom committee on admissions
mit mindestens zehn Stimmen von fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern.
 zugelassen werden??). Die Leitung der Börse besorgt ein
Verwaltungsrat mit einem Präsidenten, einem Schatzmeister und
40 Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ernennt auch den Chairman
(diensthabenden Beamten), der den Börseversammlungen zu präsidieren
 und für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Befolgung
der Rules zu sorgen hat, auch Geldstrafen verhängen kann 30). Die
Börse wird jeden Werktag um 1/10 Uhr geöffnet, 1/2 Stunde später
27) Beiläufig die Hälfte ist gewöhnlich anwesend, außerdem zirka
14.000 Angestellte.
28) Mit dem „Sitz‘“ ist ein Anteil am Börsegebäude im Werte von
5000 # verbunden. Der höchste Preis, der für die Mitgliedschaft der New York
Stock Exchange bisher gezahlt wurde, war 110.000 #, im Jahre 19925 betrug
er 100.000 #.
29) Die Eintrittsgebühr beträgt 2000 #, der Jahresbeitrag 100 #. Stirbt
ein Mitglied, so werden von jedem Mitglied 10 # eingehoben und aus diesem
Eingang 10.000 # an die Witwe oder die Nachkommen ausbezahlt.
30) Die Aufsichtsbefugnisse des Chairman sind außergewöhnlich weitgehende;
 so kann er selbst die Geschäftsbücher der Mitglieder sich zur
Einsicht vorlegen lassen.

20*
        <pb n="315" />
        308 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
verkündet der Chairman den Beginn der offiziellen Börsezeit, die
um 3 Uhr nachmittags, Samstag um 12 Uhr endet. Nur während
der offiziellen Börsezeit dürfen Geschäfte abgeschlossen werden.
Die einzelnen Papiere werden an bestimmten Standplätzen (Posts)
gehandelt. Eine Scheidung der Mitglieder in Brokers und Dealers
wie in London gibt es nicht, die Vermittlung der Geschäfte besorgen
Brokers, denen der Abschluß von Geschäften „in sich‘ untersagt
ist; den Londoner Dealers entsprechen die Traders, die sich für
bestimmte Papiere spezialisieren; doch bilden sie die Minderheit,
denn die meisten Geschäfte sind Vermittlungsgeschäfte.
Es können vier Arten von Geschäften abgeschlossen werden:
„cash‘‘, das heißt am selben Tage lieferbar, „regular‘, das ist am
folgenden Werktage lieferbar, „at 3 days‘, das heißt am dritten Tage
zu liefern, schließlich „Buyers or Sellers option‘ innerhalb vier
bis 60 Tagen lieferbar; ist nichts anderes vereinbart, so gilt
„regular“. Die Notierung versteht sich für Stocks und Bonds in
Prozenten, bei Bonds exklusive Zinsen, shares werden per Stück
notiert. Der Geldkurs wird mit „bid‘, der Warenkurs mit „asked“
bezeichnet. Ein Börseschluß beträgt 100 Aktien (lot oder stock)
oder 10.000 $ bei Obligationen. Es dürfen nur auf Namen lautende
Aktien gehandelt werden; zur Übertragung werden von den Gesellschaften
 besondere Transfer-Offices errichtet. Jeder Abschluß ist
dem Börsebureau sofort zu melden, das ihn mittels des Ticker 31)
an alle Interessenten unverweilt weitergibt. Jedes fällige (eschäft
ist bis 1/3 Uhr des nächsten Börsetages zu erfüllen. Die meisten
Geschäfte werden täglich durch das Stock Kxchange Clearing abgerechnet,
 die Geldsaldi durch Schecks bzw. durch Drafts auf die
Manhattan Company zu Lasten des Stock Exchange Clearing hbeglichen.
 Leerverkäufer leihen sich die Stücke aus (loan. market)
und geben dafür einen Scheck zum vollen Kurswerte, der je nach
der Marktlage höher. oder niedriger, bei starkem deeowvert. auch
überhaupt nicht verzinst wird, Jeder Kontrahent kann jederzeit vom
Abschlusse bis zur Erfüllung die Einzahlung eines Margin fordern,
der zunächst 10% des Kontraktbetrages nicht übersteigen soll und
gewöhnlich bei der Bank of New York and Trust Cie. hinterlegt
 wird,
Neben der New York Stock Exchange und unabhängig von
dieser besteht der Curb Market, an der hauptsächlich Werte
31) Ticker ist der Börsetelegraph, an den alle Bank- und Brokerfirmen
Sowie sonstige Interessenten direkt angeschlossen sind, Die in ihren Bureaux
aufgestellten Empfängerapparate geben, jeden gemeldeten Abschluß auf einem
unendlichen Streifen wieder. Die Kursliste der New York Stock Exchange
enthält‘ daher auch nur die Kurse der ‚tatsächlich . getätigten Geschäfte,
außerdem die Höhe des täglichen Umsatzes.
        <pb n="316" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 309
gehandelt werden, denen die Stock. Exchange verschlossen ist, so
namentlich Minen- und Ölaktien. Die Zahl ihrer Mitglieder ist auf
550 beschränkt. Dagegen werden an der Consolitated and Petroleum
Exchange die gleichen Werte wie an der Stock HKxchange gehandelt,
jedoch ohne Beschränkung auf Schlußeinheiten; die Zahl ihrer
Mitglieder ist ebenfalls begrenzt, ihr Verkehr ist nicht bedeutend.
— Seit 1921 besteht auch eine Nigger-Börse (im Stadtteil Harlem),
deren Mitgliederzahl auf 200 beschränkt ist und die sich auf den
Handel in Effekten solcher Unternehmungen beschränkt, an denen
Neger wesentlich interessiert sind.
Ganz ähnlich wie in New York ist die Stock HKxchange in
Chicago organisiert. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt hier
445. Der Chairman läßt die bids in Stocks und Bonds durch seinen
Clerk ausrufen und beide Kontrahenten haben die vorgefallenen
Abschlüsse sofort in ein Register einzutragen. Die Arten der Geschäfte,
 Notierung und Recht auf Margin sind ebenso wie in New
York geregelt.
Unter den Warenbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika
sind namentlich die Produktenbörsen in Chicago und New York und
einige Spezialbörsen, wie die New Orleans Cotton Exchange und die
Metal und Coffee Exchange in New York von internationaler Bedeutung.
 Die Ware wird an den amerikanischen Warenbörsen, soweit sie
nicht schwimmend ist, fast ausnahmslos durch den Lagerschein,
das Warehouse- oder Railroad Elevator-Receipt, wenn. sie der Bisenbahn
 übergeben ist, häufig durch das Railroad Guaranteed, Certificate
vertreten. Das ausgebreitete Lagerhaussystem in Verbindung mit
einer verläßlichen und genau durchgeführten Klassierung hat den
Begriff der vertretbaren Ware viel weiter ausgebildet und damit
auch die Entwicklung des Termingeschäftes außerordentlich getördert.
 An allen Warenbörsen der Union ist dieses daher von überragender
 Bedeutung; genaue Bestimmungen und strenge Sicherungsmaßnahmen
 (Margin-System) sorgen für einwandfreie Abwicklung
der zahlreichen Terminabschlüsse. Sie erfolgt durchwegs im Wege
der wechselseitigen Abrechnung durch hiezu errichtete Clearinghouses;
 aber auch die Differenzen werden nicht bar gezahlt, sondern
ebenso wie die Margins in (zumeist zertifizierten) Schecks entrichtet.

The New York Produce Exchange wird erhalten von der
gleichnamigen Assoziation, der von der gesetzgebenden Körperschaft
 des Staates New York Inkorporationsrechte??) verliehen
worden sind. An ihrer Spitze stehen der Präsident, ein ‚Vizepräsident,
ein Schatzmeister und zwölf Managers, die den Board of Managers
32) Das sind die Rechte einer juristischen Person.

N
        <pb n="317" />
        310 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
bilden. Dieser Direktionsrat wählt alljährlich durch Ballotage ein
aus fünf Mitgliedern der Assoziation bestehendes Arbitration Commäittee
 zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern.
Die Zulassung der Mitglieder ist beschränkt, die Mitgliedschaft kann
daher nur erworben werden nach dem Tode eines Mitgliedes von
den Erben desselben oder, wenn ein Mitglied die Gebühr nicht
entrichtet, im Wege der öffentlichen Versteigerung an der Börse.
Außerdem werden sogenannte Associate members zugelassen, die
aber nicht Mitglieder der Korporation sind und daher kein Wahlrecht
 besitzen. An dieser Börse werden gehandelt:
Getreide für 1 Bushel amerik. in Cents (1 Bushel = 60lbs Weizen,
56 lbs Roggen, 56 lbs Mais, 48 lbs Gerste und 32 lbs Hafer);
Mehl für 1 Barrel zu 196 lbs Netto in $ und c;
Fleisch und Schweineschmalz für 1lb in 6;
Petroleum für 1 Gallon amerik. (zu 61/, lbs) in c, ferner Baumwollsamenprodukte,
 Öl und Wachs. In diesen Artikeln werden ein
oder mehrere Calls während der Börsezeit abgehalten; zur Klassierung
 der Ware und Ermittlung des Gewichtes sind Inspectors and
Weighers bestellt, die Mitglieder der Börse sein müssen, und in dem
Artikel, für den sie bestellt sind, keine Geschäfte abschließen dürfen.
Sie stellen Zertifikate aus, die die Basis für die Abschließung und
Erfüllung der Geschäfte bilden. Hinsichtlich der Erfüllungszeit unterscheidet
 man Geschäfte on the spot (prompt), to arrive und future
delivery. Terminqualitäten sind in Getreide:
Contract wheat Nr. 2 Red Winter Wheat, Nr. 1 Northern Spring Wheat
» 2 Hard, % „1 Hard » A
„0 SRed » »„ 2 Northern „ „I en
„ 3Hard ‚, ” ” \ Marktpreise
Contract corn „ 1White corn, Nr. 1 Yellow corn die gleichen Standards
gelten auch für Export
” 2 ” ” ” 2 ” ” } Billing Contract Corn;
ein Schluß (lot) beträgt 5000 Bushels.
Für Mehl bestehen Typen nach Farben auf Grund des Tintometer,
 Fleisch und Schmalz werden nach Marken gehandelt. -— Alle
getätigten Abschlüsse sind bis zum Morgen des folgenden Tages dem
Clearinghouse mittels Confirmation slip anzuzeigen. Die Abschlüsse
werden durch Beamte der Börse in ein Quotation book eingetragen
und diese Preise gelten als offizielle Notierungen; eine Kursliste
wird nicht ausgegeben.
The New York Coffee Exchange ist nach dem Weltkriege
sowohl im Effektiv- wie im Termingeschäfte der führende Markt
geworden. Effektivgeschäfte (Preis für 1lb in c) werden mit folgenden
 Lieferfristen abgeschlossen:
Immediate delivery 3 Tage,
Quick delivery 5 Tage,
        <pb n="318" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 8311
Prompt delivery 10 Tage; die Andienung erfolgt durchwegs mit
Warehouse Receipt. Terminqualitäten sind Santos, andere Brasilkaffees
 und außerbrasilianische Provenienzen. Basis-Standards sind
Rio Nr. 7 und Santos Nr. 4. Die Graduierung besorgen die Inspektors,
 die das Certificate of grade ausstellen. Preis für 1lb in c
und 1!/,00 © (points), Schlußeinheit 250 bags. Die Liquidation besorgt
das Coffee Clearinghouse in. der in der Union üblichen Weise.
The New York Cotton Exchange ist der größte Terminmarkt
 für Baumwolle, während die gleiche Spezialbörse. in New
Orleans mehr für das Effektivgeschäft Bedeutung besitzt. Die Notierung
 versteht sich für 1 lb Brutto (einschließlich 6% Tara) in Cents
und Hundertstel von Cents (points) für den laufenden Monat und
die folgenden elf Monate. Jeder Kontrakt beträgt 100 Ballen von
je 500 lbs = 50.000 lbs. Die Contracts for future delivery lauten
auf Basis „middling Upland‘, doch können auch andere Qualitäten
jedoch nicht unter good ordinary angedient werden. Die Preisdifferenzen
 auf die Terminqualität werden durch differences on
oder off middling ausgedrückt und an der New York Cotton Exchange
von einem Revisionskomitee zweimal jährlich festgesetzt (fixed
differences). Die New Yorker Terminnotierung wird von den Baumwollhändlern
 als Grundlage für die sogenannten Basis-Offerte
benutzt-(S.- 196).
The New York Metal Exchange ist gleichfalls eine Aktiengesellschaft,
 in die neue Mitglieder nur über Vorschlag eines Mitgliedes
 und Empfehlung eines weiteren Mitgliedes aufgenommen
werden. Das Aufnahmsgesuch mit Angabe des Geschäftes wird zehn
Tage an der Börse angeschlagen. Im Falle der Wahl durch den
Board of Managers hat das neue Mitglied eine Eintrittsgebühr zu
entrichten und einen Stock der Aktiengesellschaft zu kaufen. Jedes
Mitglied erhält ein Certificate of membership, das nur an ein wählbares
 oder gewähltes Mitglied übertragen werden kann. Gehandelt
werden:
Zinn, raffiniert, gute Handelsqualität, fremden oder einheimischen
Ursprunges, in zwei Klassen; Class A ist Straits *4/. Malacca
 tin, Class B Tin assaying nicht weniger als 99%. Ein
Schluß sind 5 tons zu 2240 lbs. Täglich, ausgenommen Samstag,
werden ein oder mehrere Calls abgehalten.
Kupfer, und zwar elektrolytisches, See- und Abfallkupfer; 1 Schluß
= 25 tons; Call in elektrolytischem Kupfer.
Blei aus gediegenem Erz, ein Schluß 30 tons, und
Zink, Terminmarke Prime Western Zinc mit höchstens 2%‘ Blei
und 0:58% Eisenzusatz.
Preis für 1lb in ce spot und future delivery (für jeden Monat
bis zum sechsten Monat.
        <pb n="319" />
        312 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Silber für 1 oz. fein, und zwar Inlandsilber, das auf Grund der
Pittman-Akte zum Preis von 1 ® je oz. von der Regierung
aufgekauft wird,. und Auslandsilber, das wesentlich billiger
ist (s. S. 143). Am 18. Mai 1927 notierte ausländisches Silber
in New. York 561g.
Die Commercial Exchange in Chicago wird vom Board
of Trade, einer inkorporierten Körperschaft, erhalten. Als Mitglied
wird jede männliche Person von gutem Charakter und Kredit zugelassen,
 deren Aufnahmsgesuch von zwei Mitgliedern unterstützt
und durch .zehn Tage an der Börse kundgemacht, mindestens zehn
Stimmen im Board of direetors zustimmen, doch dürfen nicht drei
Stimmen dagegen sein. Die Aufnahmsgebühr beträgt 25 , falls
nicht die Übertragung einer Mitgliedschaft nachgewiesen wird. Die
Artikel, die an dieser Börse gehandelt werden, sowie die Usancen
stimmen im‘ wesentlichen mit der New York Produce Exchange
überein. Die bedeutendste Abteilung ist jene für Provisions, das
sind Artikel der Fleischindustrie.
Die New Orleans Cotton Kxechange ist eine Aktiengesellschaft,
 die durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister
 und zwölf Members vertreten wird. Diese bilden den Board
of Directors, der alljährlich am ersten Montag im Dezember gewählt
wird. Member kann jede rechtskräftige Person des Kaufmannstandes
von gutem Charakter werden, die vom Aufnahmskomitee empfohlen
und von der Mehrheit des Board of Directors genehmigt wird; über
die endgültige Zulassung entscheidet eine Abstimmung aller Mitglieder,
 die‘ drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Aufnahme
 ergeben muß. Jedes Mitglied muß mindestens eine Aktie
der Gesellschaft besitzen, eine einmalige Aufnahmsgebühr von 500
und eine Jahresgebühr von 200 $ entrichten. Für die Aufrechthaltung
 der Ordnung an der Börse wird ein Floor Committee gewählt,
das Ordnungsstrafen verhängen kann. — Baumwolle wird gehandelt:
ex warehouse, wobei ein negotiable warehouse receipt der Faktura
angeschlossen werden muß, ferner on spot und to arrive sowie future
delivery. Der Preis to arrive versteht sich einschließlich Fracht und
ranging New Orleans, jedoch exklusive Versicherung, wenn durch
Segler verschifft. Bei Contracts for the future delivery müssen
mindestens zwei Partner Mitglieder der Börse sein. Bei der Lieferung
der Ware ist zu übergeben das negotiable press oder warehouse
receipt, gezeichnet durch den warehouseman und indossiert durch
den Verkäufer, ferner das Certificate des Board of Cotton Kxaminers
 of the U. St. Departement of Agriculture oder des Verkäufers
selbstgeschriebene Gradierungsbemerkung, bestätigt durch den Chairman
 des Board of Cotton HKExaminers. Es werden täglich drei
(Samstag zwei) Calls für future delivery im future room abgehalten.
        <pb n="320" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 313
Der Vorgang bei Abschluß, Erfüllung und Klassifikation der Termingeschäfte
 in Baumwolle ist einheitlich für die Vereinigten Staaten
von Amerika zuletzt durch den U. St. Cotton Futures Act vom
4. März 1919 geregelt worden. Das Kontraktformular eines Future
delivery business folgt nachstehend.
„Section five contract für Future delivery of Cotton an der New Orleans
Cotton Exchange:
New: Orleans, a LI
In consideration of one dollar in hand paid, receipt of which is hereby
acknowledged, . ...........«.Of the City of New Orleans, State of
Lovisiana, have this day sold to (or bought from) . 000000000
of the City of New Orleans, State of Lowisiana, 50.000 pounds, in about
100 square bales of cotton, growth of the United States, deliverable from
approved storage places for cotton in the Port of New Orleans, between the
Jirst and last days of ......... next, inclusive, excepting holidays as
provided in Kule 38 of the Rules of the New Orleans Cotton Exchange for
the transaction of the Future Contract business?®),
The delivery within such time to be at seller’s option in not, more than
two approved storage places, upon five business days’ notice to the buyer, as
provided by the Rules of the New Orleans Cotton Exchange.
The cotton to be dealt within herein or delivered hereunder shall be
of, or within, the grades for which standards are established by the Secretary
of Agriculture, except cotton prohibited from being delivered on a contract
by the fifth subdivision of Section 5 of the United States Cotton Futures Act?*),
as amended March 4th, 1919, and no other grade or grades (subject to the
United States Cotton Futures Act, Section 5, and inspection and classification
as provided in amendement to the United States Cotton Futures Act of March
4th, 1919) at the price Of ......... Cents per pound for Middling.
In case cotton of grade other than the basis grade should be delivered
or tendered in settlement of this contract, the differences above or below the
contract price which the receiver shall pay for such grades, other than the
basis grade, shall be the actual commercial differences determined as provided
in Section 6 of the United States Cotton Futures Act, and the Amendement
of March 4 tn, 1919.
KEither party shall have the right to call for a margin as the variations
 of the market for like deliveries may warrant and which margin shall
be kept good.
This contract is made in view of, and in all respects subject to, the
United States Cotton Futures Act, Section 5, as amended March 4 th 1919,
and to the By-Laws, Rules and conditions, not in conflict therewith, established
by the New Orleans Cotton Exchange.“
(Signed). ne nn elle
33) Fällt der Lieferungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so gilt der
vorhergehende Geschäftstag als Erfüllungstag.
34) Dieser Akt regelt einheitlich für die ganze Union Abschluß und
Erfüllung von Geschäften in Baumwolle sowie deren Klassifikation.
        <pb n="321" />
        314 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
14. BÖRSESCHIEDSGERICHTE
Börseschiedsgerichte haben den Zweck, Streitigkeiten aus Börsegeschäften
 durch sachkundige Kaufleute rasch und endgültig auszutragen
 %). Sie basieren teils auf gesetzlichen Vorschriften, teils
auf Bestimmungen, die von der Börseleitung erlassen und daher
für alle Börsebesucher bindend sind. Die Börseschiedsgerichte sind
zumeist obligatorisch für alle Börsegeschäfte; doch werden sie
infolge ihrer raschen und fachmännischen Rechtsprechung auch
vielfach in Streitigkeiten aus Geschäften angerufen, die nicht Börsegeschäfte
 sind; hiezu ist natürlich eine besondere Vereinbarung
erforderlich, die zuweilen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen
 ist.
Die Börseschiedsgerichte sind fast ausnahmslos aus Börsemitgliedern
 Zusammengesetzt, die durch Wahl auf bestimmte Zeit
zu diesem Amte berufen werden und dieses ehrenamtlich ausüben.
Häufig wird eine größere Zahl von Börsemitgliedern zu Schiedsrichtern
 gewählt, die dann das Schiedsgerichtskollegium, englisch
arbitration committee, bilden und aus diesem dann fallweise die
einzelnen Schiedsgerichte zusammengesetzt. Die Zusammensetzung
erfolgt gewöhnlich in der Weise, daß jede Partei einen oder zwei
Schiedsrichter aus der Liste der Schiedsrichter namhaft macht, die
dann wieder aus dieser Liste einen Dritten oder Fünften als Obmann
wählen.
In den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns ist nach
dem Börsegesetze vom Jahre 1875 das Börseschiedsgericht obligatorisch
 für alle Börsegeschäfte, sofern die Parteien nichts anderes
schriftlich vereinbart haben. Bei Warengeschäften kann, auch wenn
sie nicht Börsegeschäfte sind, auf das Börseschiedsgericht kompromittiert
 werden, wenn beide Parteien protokollierte Kaufleute,
Börsebesucher oder Personen sind, die sich berufsmäßig mit dem
Handel, der Produktion oder Verarbeitung der betreffenden Ware
befassen und diese an der Börse kotiert ist. Vor Einbringung der
Klage soll ein Vergleich vor dem Börsesekretär versucht werden.
Die Klage ist mündlich oder schriftlich einzubringen, die Parteien
können sich vertreten lassen, die Verhandlung ist mündlich und
öffentlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei oder fünf Mitgliedern
des Schiedsrichterkollegiums, von denen je einer bzw. zwei von
den Parteien gewählt werden; diese wählen den Obmann, kann
%) Die Börseschiedsgerichte sind daher nicht zu verwechseln mit den
Ehrengerichten und Disziplinarkommissionen, die persönliche Differenzen
zwischen den Börsebesuchern auszutragen und Verfehlungen gegen die Börseordnung
 zu ahnden haben:
        <pb n="322" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 315
über den, Obmann keine Einigung erzielt werden, so wird dieser
vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums bestimmt. Jedem
Schiedsgerichte wird zur Durchführung der judiziellen Arbeiten ein
Sekretär zugewiesen, der für das Richteramt geprüft sein muß.
Spätestens vor Schluß der Verhandlung hat das Schiedsgericht einen
Vergleich der Parteien zu versuchen. Gelingt dieser nicht, so wird
nach eingehender Beratung das Erkenntnis aus freier Überzeugung
gefällt; Beratung und Beschlußfassung sind geheim. Gegen das Erkenntnis
 ist eine Berufung unzulässig; es kann nur in ganz bestimmten.
 Fällen mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim Handelsgerichte
 angefochten werden. Das rechtskräftig gewordene Erkenntnis
 ist durch das zuständige ordentliche Gericht vollstreckbar.
An der Wiener Börse bestehen zwei Schiedsgerichte, für die
Effekten- und für die Warenbranche; für beide werden Schiedsrichterkollegien
 auf drei Jahre gewählt, jenes für die Warenbranche
 ergänzt sich noch durch zehn Schiedsrichter, die von der
niederösterreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie
ernannt werden, weil Personen, die nicht Börsemitglieder oder
-besucher sind, das Recht haben, Schiedsrichter zu bestellen, die
der Börse nicht angehören. Alle Mitglieder des Warenschiedsgerichtes
 werden vom Präsidenten des Handelsgerichtes bei Antritt
des Amtes beeidet. Ein weiteres Schiedsgericht besteht an der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien, in das auch die eben
erwähnte Kammer und die Landwirtschaftsgesellschaft Mitglieder
entsenden. An dieser Börse besteht auch eine Sachverständigenkommission
 zur Begutachtung der Waren aus drei oder fünf Mitgliedern
 des Schiedsrichterkollegiums. Sie entscheidet auf Ansuchen
von Behörden oder auf einverständliches Einschreiten beider Vertragsteile
 (wenn einer derselben sich mit der Ware berufsmäßig beschäftigt),
 ob die Ware muster- oder vertraggetreu ist bzw., welchen
Minderwert sie hat.
Die Schiedsgerichte der beiden Prager Börsen sind jenen der
Wiener Börse nachgebildet. Das Schiedsgericht der Prager Produktenbörse
 ist identisch mit dem Börserat. Auch das Schiedsgericht der
Budapester Waren- und Effektenbörse wird aus den Börseräten entnommen
 und besteht immer aus fünf Mitgliedern. Ein Vergleich
wird erst nach Schluß der Verhandlung und des Beweisverfahrens
versucht. Die Erkenntnisse können gleichfalls nur wegen Verletzung
formaler Vorschriften angefochten werden.
Im Deutschen Reich sind die Börseschiedsgerichte nicht
obligatorisch, sondern beruhen auf einer freien Vereinbarung der
Parteien. Eine solche Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn beide
Teile zu den Personen gehören, die Börsetermingeschäfte schließen
        <pb n="323" />
        316 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
können oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach
der Entstehung des Streitfalles erfolgt ($ 28 der Börsegesetznovelle
vom 8. Mai 1908). Der Kläger hat daher die Wahl zwischen dem
ordentlichen Gericht und dem Börseschiedsgericht. Doch bestehen
zuweilen Bindungen der Börsebesucher für das Börseschiedsgericht
durch ihre Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation. Die Schiedsgerichte
 werden teils von den Börsen selbst, teils von den Handelskammern
 gebildet. Die Erkenntnisse sind vollstreckbar durch! Einholung
 des gerichtlichen Vollstreckungsurteils. Im Einzelfalle besteht
das Schiedsgericht gewöhnlich aus dem Obmann und zwei Mitgliedern.
 — An der Börse zu Berlin gibt es für jede Abteilung
Schiedsgerichte und außerdem sogenannte Dreimänner-Kommissionen.
Diese entscheiden auf Grund eines kurzen, durchwegs mündlichen
Verfahrens endgültig gleichfalls über Streitigkeiten aus Börsegeschäften;
 Parteienvertreter werden hiebei nicht zugelassen, auch
wird die Entscheidung nicht schriftlich ausgefertigt; in jedem Stadium
 kann die Kommission die Entscheidung ablehnen. An der
Hamburger Börse haben die einzelnen Fachvereine Schiedsgerichte
zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern aufgestellt,
 außerdem besteht ebenso wie in Bremen ein Schiedsgericht
der Handelskammer für Streitigkeiten aus Handelsgeschäften. Die
Bremer Baumwollbörse besorgt die Klassierung oder Abschätzung
von Baumwollproben, die an das Baumwollprobenzimmer vom
Käufer und Verkäufer eingesandt werden, durch eigens hiezu bestellte
 Klassierer nach den offiziellen Standards der U.S. A. (S0.)ı
Der Preisunterschied wird nach dem Bremer, Liverpooler oder
Londoner Marktwerte berechnet und hierüber ein Zertifikat in zwei
Asufertigungen ausgegeben. Gegen die Entscheidung kann binnen
drei Tagen Berufung an den Vorstand der Bremer Baumwollbörse
eingelegt werden. An der Mannheimer Börse besteht noch ein
Oberschiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern, das Schiedssprüche mit
einer Mehrheit von. vier Stimmen abändern kann.
An den französischen Börsen werden Streitigkeiten aus
Börsegeschäften durch die tribunaux de commerce ausgetragen.
In den westlichen Staaten, besonders in England, dann in
der Union, bezeichnet man die Börseschiedsgerichte als Arbitrationskammern,
 chambres arbitrales, committees of arbitration. Sie bestehen
 aus frei gewählten Mitgliedern der Börsen, die im Streitfall
als Schiedsrichter angerufen werden; ihre Entscheidung wird als
endgültig allgemein anerkannt. Die Schlußkontrakttypen. enthalten
genaue Verhaltungsmaßregeln im Streitfall und die Vereinbarung,
daß sich beide Parteien dem Schiedsspruch unterwerfen. Eine
Nichtachtung des Schiedsspruches oder eine andere Austragung des
        <pb n="324" />
        IX. MARKTORGANISATIONEN 317
Streitfalles hätte den Ausschluß von der Börse zur Folge. So hat
die chambre de commerce von Antwerpen eine Reihe solcher
chambres arbitrales et de conciliation für die einzelnen Warengattungen
 aufgestellt. Die London Corn Trade Association hat in
ihre “Schlußkontrakttypen durchwegs die Arbitrationsklausel aufgenommen;
 darnach müssen Differenzen aus dem Kontrakte zwei
Schiedsrichtern unterbreitet werden, von denen je einer von jeder
Partei bestimmt wird, worauf diese beiden einen dritten Schiedsrichter
 aufstellen. Kommt dieses Schiedsgericht infolge Uneinigkeit
nicht zustande oder zu keinem Ergebnis, so müssen die Streitfragen
 zwei Schiedsrichtern unterbreitet werden, die vom Kxecutive
Committee der London Corn Trade Association normiert werden,
und diese sind ermächtigt, einen Dritten zu wählen. Gelingt dies
nicht, so wird auch der Dritte vom Executive Committee nominiert.
Die Schiedsrichter müssen Prinzipale sein, Kaufleute, Müller, Factors
oder Brokers, und einer der Londoner Getreidebörsen angehören.
Das Erkenntnis wird in einem Amtsformular hinausgegeben und ist
als bindend zu erachten. Im Falle der Unzufriedenheit eines Streitteiles
 kann Berufung beim Committee of Appeal eingelegt werden.
An der Liverpool Cotton Kxchange wird die Arbitration der Baumwolle
 durch Brokers besorgt.
In ganz gleicher Weise werden an den Börsen in den Vereinigten
 Staaten von Amerika Streitigkeiten aus Börsegeschäften
 erledigt. Es wird mit den verschiedenen anderen Committees
 gewöhnlich alljährlich ein Arbitration Committee gewählt,
aus dem im Streitfalle die Mitglieder des Schiedsgerichtes entnommen
 werden. So werden an der New Orleans Cotton Exchange
Streitigkeiten in Spyot-, Termin- und fob-Cotton einem Schiedsgerichte
 von drei Mitgliedern zugewiesen, die dem neungliedrigen
Arbitration Committee durch das Los entnommen werden. Für alle
übrigen Anstände besteht ein General Arbiträtion Committee und
ein General Appeal Committee.
Literatur: Brenninkmeyer, Die Amsterdamer Effektenbörse. Leipzig
 1920. Bürger, Die Arten der Kursfeststellung an den Weltbörsen. Heidelberg
 1913. Ehrensperger, Die Pariser Börse und die französischen Bankinstitute.
 Zürich 1925. Hellauer, System der Welthandelslehre. I. Bad.
1. Teil. Berlin 1920. Meithner, Abschluß und Abwicklung der Effektengeschäfte
 im Wiener Börsenverkehr. Wien 1924. Nicklisch, Handwörterbuch
der Betriebswirtschaft. Stuttgart 1926. Norden, Die Berichterstattung über
Welthandelsartikel. Leipzig 1910. Oberparleiter, Der Londoner Kaffeemarkt.
 Wien 1912 (Exportakademie). Passow, Materialien für das wirtschafts:
wissenschaftliche Studium. II. Effektenbörsen. III. Warenbörsen. Berlin 1912.
Poley, The History, Law and Practice of the Stock Exchange. London 1924.
        <pb n="325" />
        318 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Robert-Milles, Die Pariser Börse und ihre Usancen und Operationen.
Berlin 1903. Salings, Börsenpapiere. Erster (allgemeiner) Teil. 19. Aufl.
Berlin und Leipzig 1925. Schmidt, Die Effektenbörse und ihre Geschäfte.
Leipzig 1922. Sonndorfer-Oitel, Die Technik des Welthandels. 4. Aufl.
2 Bde. Wien und Leipzig 1912. Taeuber, Die Börsen der Welt. Berlin,
Leipzig und Hamburg. Werner, Die Börse. Berlin 1905. Wittstock, Die
Londoner Fondsbörse. Berlin 1907. Wormser, Die Frankfurter Börse.
Tübingen 1904.
        <pb n="326" />
        SACHREGISTER
SACHREGISTER
Die Zahlen verweisen auf die Seiten.
Abandon 119 Bank 207
Abrechnungsbureaux 273 Bankakkreditiv s. Akkreditiv
Abrechnungsverkehr 63 Bankenplacement 238
Agent 167, 175 Bankgeschäfte 208
Agio 13 Banknote 10
Ägypten, Geldwesen 150 Bankschuldverschreibungen 215
Akkreditiv 50, 185, 198 Banques d’affaires 238 -
Aktie 80 Banto 189
Aktiengesellschaft 158 Basisofferte 196
Akzeptkredit 48, 201, 231 Baukredite 227
Akzeptprovision 197 Belgien T N
Albanien, Geldwesen 138 Börsen und Börsegeschäfte 295
Algier, Geldwesen 139 Fisenbahntarife 1038
Amerika, Vereinigte Staaten von DET ED -
Bankgeschäfte 212, 227, 235, 239, Wechsehecht da
247, 248
Börsen und Börsegeschäfte 307 El am
Clearingverkehr 65 E a -
Depositengeschäfte 199 Dal Drei in
Effekten 74, 75, 78, 81, 83, 84 Einneaschilisheh ya
RE 0 Binnentransportversicherung 121
ae En Bodmerei 116
Giroverkehr AR
Rechtliche Unternehmungsformen De N %ö1
168 hat
Wechselrecht 46 EEE 3%
Andiemung 121, 270 Börsegeschäfte 266, 271
Ankunftskontrakt 35 Börschurs 265
Anlagekredit 288 Börsenplacement 238
Anweisun E49 Börseschiedsgerichte 314
Arbitratio m 16 Börseschluß 258
Argentinien, Geldwesen 140 Brasilien, Geldwesen 152
Arrival-Contract 35 Britisch-Ostafrika, Geldwesen 154
Auktionen 255 Broker 189, 220, 259, 800
Ausfallmuster 25 Buchforderungen 221
Australien, Geldwesen 149 Bulgarien, Geldwesen 132
Auszahlung 50 Bürgschaftskredit 231
Authority to pay 52 Buying Rates for Bills 202

319
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        320 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Cable Transfer C. T. 50 Diskontkredit 51, 201, 231
CA. F. 35 Dividende 81
Call 264, 306 Dokumentenkredit 194
0. F, 34 Dontgeschäft 270
Charter-party 111 Doppelwährung 9
Chile, Geldwesen 151 Durchfrachttarife 114
China, Geldwesen 147 Durchführungsprovision 237
Maße und Gewichte 20 Durchtarife 114
C.1.F. 356
CO. I.F.8&amp;amp;J. 191 Ecuador, Geldwesen 150
CI. F.J.C. 191 Effekten 70
Clearinghouses 278 Effektengeschäft 240
Clearingverkehr 63 Effektengiroverkehr 57
Code-Condenser 92 Effektenlombard 222
Code de commerce 161 Effektenreport 223, 269
Codes 90 Effektivgeschäft 271
Columbia, Geldwesen 146 Eilgut 94
Comprador 188 Einheitskurse 265
Convertible Bonds 75 Einlagengeschäft 210
Costa Rica, Geldwesen 145 Einschreibungen. 257
Courtage 259 Einzelkurse 265
Courtier 259 Eisenbahnbetriebsreglement 93
Crödits mobiliers 238, 249 Eisenbahnfrachtbrief 97
Kisenbahntarife 94, 99
Dänemark Emission 73
Geldwesen 134 England
Unternehmungsformen 169 Clearingverkehr 64
Danzig, Geldwesen 133 Bank of England 244
Dauerfrachtverträge 114 Bankgeschäfte 212, 220, 223, 227,
Debeniures 74 235, 289, 246, 247
Deckungsvermerk 41 Börsen- und Börsegeschäfte 299
Dekort 32 Clerks 167
Deport 270 Depositengeschäfte 212
Depositenbanken 246 Effekten 74, 79, 81, 83
Depositengeschäft 208 Eisenbahntarife: 103
Detailgeschäft 176 Geldwesen 127
Deutsches Reich Giroverkehr 61
Abrechnungsverkehr 64 Maße und Gewichte 19
Börsen und Börsegeschäfte 278 Unternehmungsformen 163
Eisenbahntarife 99 Wechselrecht 44
Geldwesen 124 Equipmentsbonds 78
Giroverkehr 59 Eskontgeschäft 217
Reichsbank 241 Estland, Geldwesen 133
Scheckgesetz 59 Exchange business 248
Wechselordnung 39 Exchangeklausel 203
Unternehmungsformen 157 Exoten 266
Devisen 66 Exportagent 199
Devisenkurs 67 Exporteur 198.
Devisenpolitik 68 Export nach Übersee 198
Differenzgeschäfte 268
Direkter Import 196 Fabrikshandel 173
Disagio 13 Factor 167
Diskontgeschäft 217 Fakturierungskredit 221
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        SACHREGISTER
F. 4.8. 38 Haager Konvention 38
Feinheit 7 Haftung der Eisenbahn 98
Feuerversicherung 115 Haftung der Seeversicherung 119
Filialgeschäft 177 Haiti, Geldwesen 146
Finance companies 250 Handel 3
Finanzierungsgeschäft 235 Handelsagent 175
Finanzwechsel 48 Handelsbanken 247
Finnland, Geldwesen 132 Handelsmakler 259
F.0.5:88 Handelsmünzen 9
Fonds 70, 74 Handelsrechtliches Lieferungsgeschäft
F.0. R. 33 279
Forderungsbilanz 67 Hauptmünzen 9
F.0.7..38 Havarie 118
Frachterstattungsanspruch 98 Heuerschein 76
Frachtbrief 97 Hinkende Währung 9
Frachtgut 93, 94 Holland
Franchisen 119 Börsen und Börsegeschäfte 295
Frankreich Eisenbahntarife 108
Banque de France 243 Geldwesen 134
Börsen- und Börsegeschäfte 297 Wechselrecht 43
Clearingverkehr 65 Hongkong, Geldwesen 147
Eisenbahntarife 102 Hypothekarbanken 250
Finanzierungsgeschäft 238 Hypothekargeschäft 224
Geldwesen 129
Giroverkehr 63 Inakzeptable Tratte 47
Unternehmungsformen 161 Indent 203
Wechselrecht 43 Indien, s. Ostindien
Freizeichnungsklauseln 109, 119 Indochina, Geldwesen 147
Garantieprovision 2837 Indossament 41
Garnnumerierung 28 Inflation 13
Gefälligkeitsakzept 48 Inkassotarife 202
Genußscheine 87 Interessengemeinschaft 238
Gesellschaft m. b. H. 160 Investament Trusts 249
Gestion 238 Italien
Getreideproben 97 Kisenbahntarife 103
Gewinstscheine 76 Geldwesen 1831
Giro 41 Unternehmungsformen 163
Giroverkehr 53 Wechselrecht 41
Goldbullionwährung 11
Goldexchangewährung 11 Japan, Geldwesen 146
Goldexport- und importpunkt 69 Jahrmärkte 253
Goldgeränderte Währung 11 Jugoslawien
Goldkernwährung 11, 147, 158 Börsen 208
Goldwährung 9 Eisenbahntarife 101
Goldwechselwährung 11 Geldwesen 131
Grammgewicht 29 Wechselrecht 44
Griechenland, Geldwesen 131
Großbritannien, s. England Kalo 23
Großhandel 1738 Kanada, Geldwesen 144
Gründeraktien 84 Kassenscheine 210
Gründungsbanken 249 Kaufhaus 177
Guatemala, Geldwesen 146 Kaufmann 155
Gutgewicht 23 Kellerwechsel 48
Ottel, Technik des wirtschaftlichen Verkehrs.

321
91
        <pb n="329" />
        322 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Kleinhandel 176 Margin 275
Kollektivreisender 200 Marken 26
Kommanditgesellschaft 157, 159 Marktpreis 253
Kommerzwechsel 218 Märkte 252
Kommissionsgeschäft 174, 228 Marokko, Geldwesen 139
Kommissionsgeschäft der Banken 228 Merchant bankers 247
Kompensation 14 Messen 254
Konnossement 106 * Mexico, Geldwesen 145
Konsignation 174 Mittelamerika, Vereinigte Staaten von,
Konsumvereine 179 Geldwesen 145
Kontokorrent 14 Mobilisierungsakzepte 232
Kontokorrentgeschäft 228 Muster 25
Kontrakte 181 Musterlager 255
Konversionsfonds 140 Münzfuß 8
Konzern 234 Münzparität 9
Körperschaftspapiere 80
Kost-Frachtkontrakt 34 Nebenmünzen 9
Kreditauftrag 231 Negoziationskredit 51, 201, 281
Kreditbrief 50 Nicaragua, Geldwesen 145
Kreditvermittlung 208 Niederlande s. Holland
Kreditversicherung 122 Nochgeschäft 271
Kuba, Geldwesen 145 Normalisierung 26
Kulisse 264 Norwegen
Kumulativdividende 83 Geldwesen 134
Kündigung 272 Unternehmungsformen. 169
Kupon 73 Notenbanken 241
Kurantgeld 9 Notendeckung, Systeme 12
Kurskontrakte 196 Notengeschäft 215
Kuxe 88
Obligationen 74
N EEE 406. Offene Handelsgesellschaft 157
Lagerhäuser 183 Omnium-Gesellschaften 249
Lagerscheine 183 Ostafrika, Geldwesen 154
Leckage 37 Österreich
Leichtgut 105 Börsen und Börsegeschäfte 287
Letter of authority 198 EECHTANDEaTIS AD
Leiter of credit 51, 193 Gen 159
Letter of quaranty 201 EA 49
Letter of hypothekation 202 Cr N Hier a 65
Leiter of indemnity 201 en EEE
Lettland, Geldwesen 133 Scheckgesetz 57
Lieferfrist der Eisenbahn 94 Unternehmungsformen 157
Lieferungsausschreibungen. 257 Wechselordnung 8
Lienkredit 195 are 158
Linienreederei 105 En ion al
Liquidationseinrichtungen 267, 273 En
Littauen, Geldwesen 136 .
Lloyds 121 Packinghouses 199
Lombardgeschäft 221 Palästina, Geldwesen 150
Lose 76 Panama, Geldwesen 145
Papierwährung 13
Makler 259 Parallelwährung 9
Manipulierte Währung 68 Parkett 264
        <pb n="330" />
        SACHREGISTER
Peru, Geldwesen 150 Schatzscheine 75
Pfandbriefe 78, 214 Scheck 54
Pfandbriefgeschäft 214 Scheidemünzen 9
Philippinen, Geldwesen 147 Schiffsklassifikation 106
Polen Schlußbrief 181
Börsen 292 Schranken 264
KEisenbahntarife 102 Schweden
Geldwesen 132 Geldwesen 134
Bank Polski 243 Unternehmungsformen 169
Wechselrecht 42 Schweiz
Polizze 116 Börsen und Börsegeschäfte 293
Portorico, Geldwesen 145 Eisenbahntarife 102
Portugal Geldwesen 131
Maße und Gewichte 21 Unternehmungsformen 160
Geldwesen 135 Schwendung 23
Postsparkassen 59, 214 Schwergut 105
Prämiengeschäfte 270 Serips 81
Prämienscheine 76 Seefrachtsätze 112
Premier risque-Versicherung 116 Seehandelsschiffe 104
Primage 113 Seemäßige Verpackung 30
Prioritäten 77 Seeprotest 118
Prioritätsaktien 82 Seeunfälle 118
Proben 25 Seeversicherung 116
Prolongation 269 Seidentitre 29
Prolongationsgeschäfte 269 Sensal 259
Promessen 76, 227 Sensarie 259
Protest 41 Shares 81
Provisionsreisender 175 Shipment Samples 25
Public Call 264 Sicherungsübereignung 232
Silberwährung 9
Quotenaktie 80 Silos 182
Skonto 32
Rabatt 36 Skontration 14
Raiffeisen-Kassen 226 Societes financieres 238
Receipt 107 Solawechsel 39
Reeder 105 Sorten 16
Registerpfandrecht 232 Spanien
Regreß 41 Geldwesen 131
Renten 74 Maße und Gewichte 21
Rentenbriefe 78 Wechselrecht 44
Report 204, 223, 269 Sparkassen 213, 350
Rimessen 48 Spekulationsgeschäfte 268
Rumänien Sperrige Güter 96
Eisenbahntarife 102 Spezialmärkte 253
Geldwesen 132 Staatsnote 12
Rußland Standards 25
Geldwesen 135 Stell- (Stellage-) Geschäft 270
Maß- und Gewichtssystem 20 Stille Gesellschaft 156
Wechselordnung 42 Stocks 70, 82
Straits settlements, Geldwesen 147
Safe deposits 209 Stückgüter 95
San Salvador, Geldwesen 145 Südafrikanischer Bund, Geldwesen
Schatzanweisungen 75 149

323
ö1*
        <pb n="331" />
        324 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Summenaktie 80 Valuten 16
Syrien, Geldwesen 134 Variable Kurse 265
Vereinigte Staaten von Amerika, s.
Tara 28 Amerika
Telegraphic Transfer T.T. 50 Venezuela, Geldwesen 139
Tender Emission 239 Verklarung 118
mermingeschält 272 Verpflichtungsbilanz 67
Ticketverfahren 267 Versandgeschäft 179
Tonnage scales 113 Versicherungsurkunde 116
Totalverlust 119 Versteigerungsmärkte 255
Trampreederei 105 Verwaltungsaktien 86
Transportversicherung 115 Vorratsaktien 86
Ur R Vorschußkredit 230
rnit companies 29 Vorzugsaktien 82
Trust receipt 194
Tschechoslowakei Wagenladungen 96
Börsen und Börsegeschäfte 291 Währung 8
Kisenbahntarife 101 Ware 15
Geldwesen 126 Warehouse System 182
Nationalbank 243 Warenhaus 177
Türkei Warenkommissionsgeschäft 174, 230
Geldwesen 134 Warenliquidationskassen 275
Maße und Gewichte 21 Warenwechsel 218
Typen 25 Warrant 183
Wechsel 37 .
Überseegeschäft 187 Wechselduplikate 40
Ungarn Wechsellombard 224
Börsen und Börsegeschäfte 292 Wechselpensionen 224
Eisenbahntarife 101 Wechselreiterei 48
Geldwesen 127 Wochenmärkte 253
Nationalbank 243
Wechselordnung 41 .
Union s.. Amerika Zahlungsbilanz 67
Uruguay, Geldwesen 141 Zahlungsvermittlung 208
Zanzibar, Geldwesen 154
Valorenversicherung 122 Zinsklausel 46
Valutaquittung 41 Zwangskurs 10
        <pb n="332" />
        20630798 7/48
        <pb n="333" />
        SACHREGISTER
1dwesen 150 Schatzscheine 75
‘fe 78, 214 Scheck 54
igeschäft 214 Scheidemünzen 9
en, Geldwesen 147 Schiffsklassifikation 106
Schlußbrief 181
m 292 Schranken 264
; ıhntarife 102 Schweden
sen 132 Geldwesen 134
Polski 2438 Unternehmungsformen 169
| recht 42 Schweiz
16 Börsen und Börsegeschäfte 293
| Geldwesen 145 Eisenbahntarife 102
Geldwesen 131
and Gewichte 21 Unternehmungsformen 160
»en 1835 Schwendung 23
gassen 59, 214 Schwergut 105
teschäfte 270 Serips 81
'cheine 76 Seefrachtsätze 112
risque-Versicherung 116 Seehandelsschiffe 104
113 Seemäßige Verpackung 30
m 77 Seeprotest 118
jaktien 82 Seeunfälle 118
5 Seeversicherung 116
tion. 269 Seidentitre 29
tionsgeschäfte 269 Sensal 259
n 76, 227 Sensarie 259
‘L Shares 81
sreisender 175 Shipment Samples 25
all 264 Sicherungsübereignung 232
Silberwährung 9
ktie 80 Silos 182
Skonto 32
6 Skontration 14
4-Kassen 226 Societes finanecieres 238
107 Solawechsel 39
5 Sorten 16
‚fandrecht 232 Spanien
L Geldwesen 131
‘4 Maße und Gewichte 21
nefe 78 Wechselrecht 44
104, 223, 269 Sparkassen 218, 350
ı 48 Spekulationsgeschäfte 268
n Sperrige Güter 96
ahntarife 102 Spezialmärkte 253
sen 132 Staatsnote 12
Standards 25
sen 1835 Stell- (Stellage-) Geschäft 270
and Gewichtssystem 20 Stille Gesellschaft 156
plordnung 42 Stocks 70, 82
Straits settlements, Geldwesen 147
dsits 209 Stückgüter 95
*ador, Geldwesen 145 Südafrikanischer Bund, Geldwesen
weisungen 75 149

323
o1*
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
