83. Gesetzliche Bestimmungen und Reglemen- tierungen des internationalen Handels. Die Konferenz erklärt, daß es von Wichtigkeit ist, daß die von der Wirtschaftskommission des Völkerbundes und der internatio- nalen Handelskammer unternommenen Arbeiten zur Verein- fachung der Zollformalitäten,‘) zur Angleichung des Wechsel- rechts wie auch zur internationalen Klärung des Handelsrechts und zur Unterdrückung illoyaler Handelsmethoden weiterhin " werden, um eine schnelle und entscheidende Lösung zu inden. Sie empfiehlt daher: daß im Interesse einer schnellen und allgemeinen Bereinigung die Wirtschaftskommission des Völkerbundes die Untersuchungen fortsetzen soll, die zur Vereinfachung der Zollformalitäten, zur Angleichung des Wechselrechts, zur internationalen Entwicklung des Handelsrechts wie zur Unterdrückung illoyaler Handels- methoden unternommen wurden, und daß alle notwendigen Maß- nahmen von dem Völkerbund und den Regierungen ergriffen werden sollten, um die Zahl der Beitrittserklärungen zu den hierüber bereits geschlossenen oder noch zu schließenden Ab- kommen zu vergrößern. Im Anschluß an den vorgehenden Vorschlag meint die Kon- ferenz, daß die günstigen Wirkungen des Protokolls vom 24. September 1923 bezüglich der Anerkennung der Gültigkeit der Schiedsklauseln in den privaten kommerziellen Verträgen nicht in vollem Maße verwirklicht werden können, solange keine Maß- nahmen getroffen sind, die Auswirkung der Schiedssprüche sicherzustellen. Die Konferenz empfiehlt daher, daß der Völkerbundsrat alle tauglichen Maßnahmen ergreifen möge, um den Staaten so bald als möglich ein Protokoll zur Unterschrift vorzulegen, das die Durchführung der Schiedssprüche auf kommerziellem Gebiet sicherstellt. 4. Wirtschaftliche und steuerliche Behandlung vonPersonenund Gesellschaften eines Staates, derenNiederlassunginanderen Staatsgebieten gestattet 181. Die Konferenz ist der Meinung, daß die Gewährung der gesetz- lichen, administrativen, steuerlichen und rechtlichen Garantien, deren Angehörige, Firmen oder Gesellschaften eines Staates be- dürfen, die das Recht haben, ihre Tätigkeit in Handel oder Industrie oder auch auf anderen Gebieten in einem fremden Staate auszuüben oder sich auch dort niederzulassen, eine der wichtigsten Bedingungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Nationen ist. 1) s. auch Resolutionen II 5: Zollformalitäten. 41