30 Die staatliche Einfuhr von Brotgetreide setzte im Jahre 1916 ein und ergab bei den fortgesetzt steigen— den Preisen im Jahre 1916 einen Nettoüberschuß von 7 Millionen Kronen, 1917 von 15 Millionen Kronen, gleich 20 v. H. des Umsatzes. Wie in allen europäischen Ländern wurde gleichzeitig versucht, durch Steigerung der Inlandserzeugung' au Brot— getreide die Brotversorgung des Laͤndes von Zu⸗ fuhren aus dem Ausland unabhängiger zu machen Es wurden Mindestpreise für Inlandsgetreide fest— gesetzt, die der heimischen Landwirtschaft eine aus kömmliche Bezahlung für das auf den Markt ge zrachte Getreide gewährleisten sollten. Der Staar suchte den Absatz des Inlandsgetreides dadurch zu ichern, daß er sich durch Verträge mit einer großen Zahl von Müllern verpflichtete, den für das ver— mahlene heimische Getreide gezahlten Uberpreis gegenüber dem Preis des eingeführien Getreides zu erstatten. Den Übergang zum staatlichen Getreide— Nonopol enthielten die Berordnungen vom 8. und 22. September 191720) und 19. Oktober 191780), in denen den inländischen Erzeugern von Weizen, Roggen und Gerste verboten wurde, an andere Stellen als an den Staat zu verkaufen und der Staat das alleinige Recht zur Einfuhr von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer und deren Vermahlungs. produkten sich vorbehielt. Hierzu ist zu bemerken, daß in Norwegen die Gerste dem Brotgetreide zu⸗ gerechnet wird und auch Hafer in bedeutend höherem Umfang als in anderen Ländern als menschliche Nahrung dient, insbesondere als Grütze und als Zusatz zum Roggenbrot. An weiteren kriegswirt schaftlichen Maßnahmen sind zu erwähnen Ein— schränkung des Selbstverbrauchs und der Ver— fütterung. Die Übernahmepflicht des Staates für zeinheimisches Getreide bildeie die Grundlage für den Anbauzwang, der in den Jahren 1918 bis 1920 eine erhebliche Steigerung der Brotgetreide⸗ erzeugung zur Folge hatte. Nach Wegfall des An— bauzwanges verschwanden dessen Wirkungen als— bald fast völlig wieder. Die vom 1. Oktober 1017 ab geltenden Übernahmepreise, für Roggen und Weizen 60 Kr. für 100 kg für Gerste. .. 530 ⸗ 100 für Hafer45 — 100 ⸗ wurden zeitweise noch um 5 Kronen erhöht. Der übersetzte Ubernahmepreis für Hafer hatte eine so starke Ablieferung zur Folge, daß mehrere Schiffs— ladungen mit Verlust nach Daͤnemark und Finnland ausgeführt, werden mußten. Für die Ernte 1920 waren die Ubernahmepreise: für Roggen und Weizen. 558 Kr. für 100 kg für Gerste. . 45 100 für Hafer... 88 2100⸗ Zu Ablieferung wurden 18 000 t angemeldet. Da die Weltmarktpreise nach der Festsetzung höher ge— stiegen waren, erhielten die Erzeuger die Erlaubnis, die Verträge rückgängig zu machen, wovon sie auch Gebrauch machten. Seit Herbft 1920 kaufte das Proviantamt das angebotene Inlandsgetreide orwesische Gesetzeszeitung 1917, 2. Abteilung, S. 615 an ẽo) Morwegische Gesetzeszeitung 1917, 9. Abteilung, S. 680. Jrundfätzlich zu Weltmarktpreisen eif norwegischer dafen. Bei dieser Preisbemessung blieb es daun im vesentlichen für Weizen, Roggen und Gerste, vährend Hafer aus der Monopolbewirtschaftung ausgeschaltet blieb. Ein Vergleich von in Presse⸗ neldungen gelegentlich erwähnten UÜbernahmepreisen nit den gleichzeitigen Notierungen für entsprechende Qualitäten in Hamburg, Rotlerdam oder Kopen— hagen ergibt folgendes Bild: Weizen dag Einkaufspreis —* rwegischen Keige Hektolitermindest⸗ gewicht 75 kg 100 kg Manitoba III eif Kontinent Unterschied überpreis (4) 27. 9. 20 16. 9.21 i2. 11. 24 8. 12. 85 31,00 Kr. 27,50 Kr. — 8,50 Kr. 46,716 ⸗ 45,66- - L10 ⸗ 52288 — 46800 -—S5u- 38,80 ⸗ 34,83 ⸗ — 4,18 ⸗ Roaogooen Dag Einkaufspreis für 100 kg norwegischen Roͤggen Hektolitermindesi⸗ aewicht 71 ko 100 kg Westernroggen cif Kontinent Unterschied UÜberpreis (4) Unterpreis ( 27. 9. 22 26,0 Kr. 21,50 Kr. — 4,50 Kr. 16. 9. 20 85,60 ⸗ 36,80 ⸗— 1,;30 ⸗ 12. 11. 241 43,00 ⸗ 41,850 -1— 1,80 ⸗ 8. 12. 25]1 28,00 ⸗ 28,390 ⸗ — 4,10 ⸗ Goerfft 2 —XX Einkaufspreis für 100 5 torwegische Gerste Hektolitermindest⸗ gewicht 61 ko 100 kg Donau⸗1 Russen⸗Gerste * Unterschted eit Bamburg überpreis (4) 27. 9. 22 236,0 Kr. 16. 9. 24 42,00 ⸗ 38,00 Kr. —4 3,10 Kr. 12. 11. 24 42,78 ⸗ 34,00 ⸗ — 8,75 ⸗ 8. 12. 251 27,00⸗ 1865⸗ 8,35 Die Ubernahmepreise galten ab nächster Bahnstation »der Dampfschiffhalteftelle. Für Orte, bei denen zurch weite Entfernung von der Bahnstation oder Ddampfschiffhaltestelle besonders hohe Fuhrkosten entstanden, war eine Sonderregelung vorgesehen. Seit Einführung des Monopols stand die Frage in Norwegen ununterbrochen zux Erörterung, durch velche dauernden Einrichtungen für die Zukunft Vorsorge gegen Brotgetreidemangel im Falle einer Anterbindung der Zufuhr vom Ausland getroffen verden könnte. Die Sachverständigenkommissionen, die sich in den Jahren 1918 und 1919 im Auf⸗ rage der Regierung mit dieser Frage beschäftigten, amen dazu, die Beibehaltung des Monopols, ferner esondere Maßnahmen zur Erweiterung des nor— pegischen Getreideanbaues und die Schaͤffung von ꝛagerbeständen zu empfehlen. Bis zum Jahre 1088 varen entsprechende Gesetzesvorlagen ausgearbeitet. Das Getreideeinfuhr und Ankaufsmonopol des Staates sollte danach Dauereinrichtung werden, der Staat sollte weiter ermächtigt sein, die Mühlen—