Nr. 2785 egischer ann im Gerste, aftung Presse⸗ preisen echende Kopen— schied eis (41 0 Kr. * A 5 2 ich ied is (*) ꝛis (9 d Kr. ) ⸗ 2 chted s (4 Kr. ation enen oder osften ehen. zrage durch kunft einer offen Inen, Auf⸗ gten, rner nor⸗ von 922 itet. es der Aen—⸗ ndustrie zu übernehmen und die Handelsmühlen zu enteignen. Die Kaufpflicht des Staates sollte sich rTstrecken auf Roggen, Weizen und Gerste. Der Ibernahmepreis sollte sich berechnen nach dem cif— Preis für Auslandsgetreide im norwegischen Hafen nit einem Aufschlag von 8 Kr. für 100 Kg guter Ware und entsprechender Kürzung bei schlechter Ware, Übernahme zu gleichem Preis bei sämt— ichen Bahnstationen und Dampfschiffhaltestellen, S„chaffung einer Kornreserve. Für Hafer sollten kinfuhr⸗ und Ausfuhrverbot mit der Möglichkeit der Erteilung von besonderer Erlaubnis in Aus— nahmefällen beibehalten werden. Weiter war in Aussicht genommen, die seit 1916 bzw. 1917 vor— ibergehend außer Kraft gesetzten mäßigen Zollsätze ür Getreide, Mehl und Reis zu erhöhen: für 100 kg Weizen . . auf 0,6o Kr. 100 kg Weizenmehl⸗ 2,00 ⸗ Abc Hafer. »040⸗ Hafergrütze. 1,00 ⸗ Maismehl. OD so⸗ 0 kg Reis. .. 7,00 ⸗ Infolge eines Regierungswechsels im Frühjahr 928 kam die Vorlage nicht zur Erledigung. Die eue Regierung stand dem Monopolgedanken ab— ehnend gegenüber. Das Monopol blieb jedoch als »orläufige Einrichtung bestehen. In den Haus— jaltsplan 1926 ist das Monopol nicht mehr auf— genommen worden. 2. Das norwegische Getreidemonopol in der Nachkriegszeit. Der in Norwegen in der Nachkriegszeit bestehende Zustand war folgender: Der Staat hatte das alleinige Recht zur Ein- und Ausfuhr von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer, serner das alleinige Recht zum Aufkauf von Weizen, Roggen und Gerste im Inland. Die inländischen Betreideerzeuger waren verpflichtet, das, was sie an Weizen, Roggen und Gerste zum Verkauf brachten, in die Monopolverwaltung zu verkaufen. Der übernahmepreis für norwegisches Getreide wurde »von der Monopolverwaltung nicht für das ganze Erntejahr, sondern in kurzen Zeitabständen fest— gjesetzt und sollte den Weltmarktpreisen eif nor— vegischer Hafen entsprechen. Der Übernahmepreis jalt als Preis ab Eisenbahnstation bzw. Dampfer— jaltestelle. Da, wo wegen besonderer Entlegenheit des Erzeugungsortes Anlaß dazu bestand, wurden »arüber hinaus auch Fuhrkosten ersetzt. Die ge— zahlten Preise hielten sich in der Regel über den Preisen der Einfuhrware. Weitaus der größte Teil des Bedarfs — bis zu 98 v. H. des Jahresbedarfs — vurde durch Ankäufe von ausländischem Getreide ind Mehl gedeckt, die von der Monopolverwaltung n der Zeit ausgeführt wurden, in welcher ihr der Markt dafür besonders günstig erschien. Sowohl das vom Ausland bezogene Getreide als auch das von den inländischen Bauern angelieferte Getreide vurde von der Monopolverwaltung an die nor— vegischen Mühlen geliefert, wo es bis zur Vermahlung agerte. Im allgemeinen übernahm der Müller das Betreide gleich bei der Ausladung im Hafen, soweit 8 sich um Auslandsgetreide handelte, und beför— erte es gegen eine festgesetzte Entschädigung bis zu ꝛiner Mühle. Die Vermahlung zu Backmehl er— oAgte ausschließlich für Rechnung des Staates. Der Nüller übernahm auf sein Risiko den Mehlverkauf n den Verbraucher und hatte 80 Tage nach Über— ahme des Getreides den für die entsprechende Nenge an Müllereierzeugnissen festgesetzten Preis bzüglich des Mahllohnes zu entrichten. Der Mahl— ohn war nach der Höhe der Jahresleistung der Nühle gestaffelt. Er betrug für 100 k8 3,50 Kr. bei Jahresleistung bis zu 10 000 t, 3,30 Kr. für die nächsten 10 000 t, 3,00 Kr. über 20000 t. Der Staat ist Eigentümer eines der größten Mühlenbetriebe des Landes in Vaxsdal bei Bergen. die Weizenmehleinfuhr besteht fast in der gleichen zöhe fort wie in der Vorkriegszeit. Der gegen— iber der Vorkriegszeit erhöhte Verbrauch an Weizen ommt in einer Erhöhung der eingeführten Körner— nenge zum Ausdruck. Die Einfuhr von Roggen— nehl war von der Monopolverwaltung eingestellt. der Einfuhrbedarf von Roggen wurde nur noch n Form der Getreideeinfuhr gedeckt. Das einge— ihrte Mehl wurde unter den gleichen Bedingungen, aie sie die Müller zu erfüllen hatten, an das Syn— ikat der Getreide und Mehlhändler abgegeben, velche Vereinigung durch die Vermittlung ihrer Nitglieder das Mehl an die großen Genossen— haften und die dem Syndikat nicht angehörigen grossisten gegen eine Maklergebühr verkauften“). die Kleinverkaufspreise für alle aus Getreide und MNehl hergestellten Erzeugnisse wurden vom Er— ährungsdirektor gemeinsam mit dem Landwirt— haftsminister festgesetzt. Alle aus Getreide oder Rehl bestehenden Erzeugnisse, soweit sie der mensch— chen Ernährung dienen, wurden in ganz Nor— egen überall zum gleichen Preise ohne Verrech— ung der Beförderungskosten im Eingzelfall verkauft. Die aus einem Beamtenstab von 50 Personen estehende Monopolverwaltung unterstand dem Er— ährungsdirektor. In den Angelegenheiten der Monopolverwaltung war weiter noch ein Departe— — beschäftigt, daß 20 Angestellte ählte. 3. Die künftige Regelung Wie bereits erwähnt, war die seit Frühjahr 1923 m Ruder befindliche Regierung nicht geneigt, as als kriegswirtschaftliche Maßnahme noch fort⸗ estehende Monopol aufrechtzuerhalten. Ihre Ab— cht war, der Notwendigkeit der Sicherung der Brot— etreideversorgung sowie der Förderung der Land— irtschaft durch staatliche Maßnahmen in anderer veise Rechnung zu tragen. Die Parteien der Linken ielten an dem Monopol fest und hatten eine Ge— tzesvorlage eingebracht, die das Monopol zur auernden Staatseinrichtung machen sollte. Die zorlage der Regierung wurde im Juli / August 324 durch das Storthing verworfen, ebenso die atgegengesetzte Vorlage der Monopolfreunde und ax) L. Neuberger in „Allgemeine Deutsche Mühlen— zeitung“ Nr. 80/1085 S. 848.