Nr. 2785 hl⸗ che 2r⸗ h⸗ ils ak⸗ r⸗ — 7⸗ ⸗ er ll — n ⸗ n⸗ en er m 3⸗ st, ig X r r t, 5— n l 1 Mittel zur Verfügung gestellt worden, aus denen ie den Landwirten Darlehen zur Deckung ihres Betriebsmittelbedarfs in den Zeiten der Herbst— nestellung geben konnte. Zu dem gleichen Zweck zatte die Regierung neun große Lagerhäuser er— ichtet, die den Landwirten gegen billiges Entgelt ur Verfügung standen. Der Ausnußung dieser etzteren Einrichtungebereitete die zweifelhafte Lager— ühigkeit des inläudischen Getreides, insbesondere n den Jahren, in denen die Ernte seucht einge— zracht wurde, Schwierigkeiten. Für Länder mit limatischen Verhältnissen wie Schweden ist die zünstigste Art der Lagerung immer noch die der agerung des Getreides ungedroschen im Halm. zollte dem Landwirt die Möglichkeit gegeben »erden, durch Verpfändung der Ernte Darlehen ur Betriebsmittelbeschaffung aufzunehmen, so mußte »or allem die Verpfändung des unausgedroschenen setreides erleichtett werden. Solches Getreide eignet sich jedoch nicht zur Einlagerung in öffent— ichen Lagerhäusern. Es würde zuviel Raum in Anspruch nehmen und außerdem würden unwirt— chaftliche Transportkosten und Transportvoerluste entstehen. Auch die Lagerung ausgedroschenen Ge— reides und die pflegliche Behandlung während der Lagerung kommt dem Landwirt billiger zu stehen, venn er sie in dem eigenen Anwesen durchführen ann, als wenn das Getreide in den öffentlichen Zpeicher gebracht wird. Auf dieser Grundlage be— uht das schwedische Gesetz vom 20. Juni 1924, ibgeändert durch Gesetz vom 16. April 1926 über bfandrecht an Getreiden). Das schwedische bür— gerliche Recht kannte bisher, wie das der meisten Zulturstaaten, ein Pfandrecht an beweglichen Sachen nur in der Form, daß die verpfändeten Sachen in den Gewahrsam des Pfandgläubigers überführt vurden. In dieser Form konnte die Verpfändung oon Getreide wegen der mit der Überführung und Lagerung verbundenen Kosten nie besondere wirt⸗ chaftliche Bedeutung erlangen. Um den besonderen Bedürfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu xagen, hatte deshalb das Gesetz von 1924 ein Pfand an von dem Schuldner selbst gewonnenem Hetreide ohne Übergang des Besitzes an den Gläu— aiger eingeführt. Der Begriff Getreide umfaßt im Zinne des Gesetzes Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen und Wicken in gedroschenem Zu— tand. Voraussetzung für die Auwendbarkeit des Besetzes ist, daß das verpfändende Getreide in der eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt ist. Die verpfändete Menge Getreide muß von inderen in dem gleichen Anwesen und im gleichen Raum untergebrachten Getreidemengen in deutlich erkennbarer Weise abgesondert sein. In dem Pfand— vertrag sollen Menge und Beschaffenheit der ver— fändeten Ware, der Raum, in dem sie unterge— zracht ist, und die Maßnahmen, die zur Absonde— rung der verpfändeten Menge von aͤnderen vor— zandenen Getreidemengen getroffen sind, genau ingeführt werden. Die verpfaͤndete Menge muß von Wwei unvarteiischen Personen, von denen die eine 2) Vol. Carl Metzger. Das schwedische Gesetz, be— reffend Verpfändung von Getreide, in Berichten über Land— virtschaft. Neue Folge Band III. Heft 2. 1925 in Beamter einer Kommune oder der Landwirt— chaftsgesellschaft sein soll, besichtigt werden. Die ßesichtiger hatten nach dem Geseß von 1924 bei »em lagernden Vorrat einen Anschlag anzubringen, ius dem die Tatsache der Verpfändung, die Größe ind' Art der verpfändeten Getreidemenge sowie der Tag der Besichtigung erkennbar waren. Der Pfand— ertrag mußte Angaben darüber enthalten, daß die Besichtigung stattgefunden hat, daß der Anschlag ingebracht war und daß nach den Feststellungen »er Besichtiger die verpfändete Ware wirklich in »er eigenen Wirtschaft des Pfandschuldners erzeugt var. Die Verträge werden bei dem zuständigen Amtsgericht nach Prüfung der Erfüllung der dge— etzlichen Vorschriften in ein amtliches Register ein— setragen. Die Eintragung hat binnen einer Frist 'on 14 Tagen nach der Besichtigung zu geschehen. Erst mit der Eintragung ist die Verpfändung rechts— virksam. Der Pfandschuldner verpflichtet sich, das n seinem Gewahrsam befindliche verpfändete Ge— reide fachgemäß zu pflegen. Der Pfandgläubiger st berechtigt, jederzeit das verpfändete Geltreide in Augenschein zu nehmen. Ohne seine Zustimmung arf es nicht von der Lagerstelle weggebracht werden. venehmigt der Gläubiger die Wegbringung, so muß er dies im Pfandvertrag vermerken, andernfalls aftet er für Schäden, die einem Dritten entstehen önnten dadurch, daß er das auf die Urkunde ge— zründete Recht in gutem Glauben erwirbt. Ist das darlehen zurückgezahlt, so soll der Pfandbetrag dem vericht zur Löschung im Register übergeben werden. Die Wirksamkeit der Pfandrechtbestellung ist durch »as Gesetz zeitlich begrenzt. Das Pfandrecht ver— ällt an demjenigen 1. September, der auf den 0. Tag nach dem Tage der Registrierung des Pfand— echts folgt. Die längstmögliche Dauer ist dem— iach 14 Monate. Wenn ein Vertrag am 1. Juli »es einen Jahres registriert wurde, besteht das bfandrecht bis zum 1. September des nächsten zahres. Ist das Pfand bis dahin nicht ausgelöst, o haftet es von da ab nur noch im Sinne der illgemeinen Grundsätze des Pfandrechts, d. h. so— veit das verpfändete Getreide in den Gewahrsam »es Pfandgläubigers übergeführt worden ist. Eine Zerlängerung der Verpfändung ohne Besitzübergang st nur durch Abschluß und Eintragung eines neuen bfandvertrages möglich. Der durch das Gesetz von 1924 vorgeschriebene Anschlag über die Verpfändung war von den Land— virten als peinlich empfunden worden. Man hielt »as Erfordernis der Publizität durch die Ein— ragung in das gerichtliche Register für ausreichend erücksichtigt. Das Erfordernis des Lageranschlages iber die Verpfändung wurde deshalb durch das Ge— etz vom 16. April 1926 beseitigt. Diese Gesetzes— ovelle trug aber den besonderen Verhältnüsen zchwedens noch dadurch Rechnung, als das Pfaud— echt an gedroschenen landwirtschaftlichen Erzeug— nissen auch noch auf die Erzeugnifse in ungedrosche— rem Zustand ausgedehnt wurde. Wenn sich die Pfandbestellung auf ungedroschenes Getreide bezieht, umfaßt das Pfandrecht, solange die verpfändete Menge nicht ausgedroschen ist, auch das Stroh. Nach dem Ausdreschen umfaßt das Pfandrecht nur das zeim Dreschen gewonnene Korn. Die Bestimmung