drei Prärieprovinzen einzig auf die Erzeugung von Weizen als Ausfuͤhrgut eingestellt sind, und zwar lediglich von Sommerweizen, dessen Ernte sich auf furze Zeit zusammendrängt, ferner weil die örtliche Nachfrage, die in den Weizenprovinzen der Ver— einigten Staaten und deren Nachbarschaft eine wachsende Bedeutung gewinnt, fehlt und, weil der größte Teil der Absuhr über Binnenwasserstraßen geleitet werden muß, die von Dezember bis April für den Verkehr geschlossen sind, und weil infolge— dessen der Drang nach dem Markt während der Monate nach der Ernte besonders stark ist. Der kanadische Weizenproduzent ist ein „forced seller or a weak holder“se), ex befindet sich als Verkäufer in Zwangslage und hat eine schwache Position, wenn er sein Getreide zuruückhält. Vor allem ist die Auf— fassung irrig, daß durch den Landelevator dem Farmer allgemein die Möglichkeit gewährt werde, seine Erzeugnisse gegen billiges Lagergeld einzu— lagern, zu warrantieren und zu lombardieren. Schon das später noch näher darzulegende Verhält— nis des Fassungsvermögens der Landelevatoren zur Erntemenge zeigt, daß sie nicht zu einer lkängeren Aufnahme der Ernte bestimmt sein können. Das Verhältnis verschiebt sich fortgesetzt mit der Zunahme der Anbaufläche, mit der die Errichtung neuer Elevatoranlagen nicht immer gleichen Schritt hält. Die Eisenbahngesellschaften haben kein Inter— esse daran, mehr Lagermöglichkeiten zu schaffen, als der Ausgleich der Anlieferung von Getreide zur Verfrachtung mit den Anforderungen des Betriebs und die Unabhängigkeit der Abfuhr von der An— lieferung notwendig machen. Noch weniger hat der Handel, soweit er die Elevatoranlagen kontrolliert, ein Interesse daran, dem Landwirt durch die Er— möglichung des Zuwartens mit dem Verkauf freie Hand zu geben. Die Elevatoranlagen mit ihren Ein— richtungen für Transport, für das Wiegen, das Reinigen, Trocknen und Lüften des Getreides bilden weiter doch eine so bedeutende Kapitalsanlage, daß der Betrieb nur rentabel ist, wenn die in einem Erntejahr durch die Anlagen hindurchgehende Ge— treidemenge ein Mehrfaches des Fassungsvermögens darstellt, die Silos also in der Zeit der Ernte— bewegung mehrmals gefüllt und geleert werden')). Fuͤr den an europaͤische Verhältnisse gewöhnten Beschauer erscheint es merkwürdig, daß eine staat— liche Hilfsaktion notwendig war, um dem Farmer zum Verladen seines Getreides auf die Bahn Lade— rampen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermög— lichen, das aus der Farm zur Bahnstation ange— fahrene Getreide unmittelbar in den Eisenbahn— wagen überzuladen. Es handelt sich um den Ver— such, dem Farmer die Umgehung des Landelevators zu ermöglichen. Bei den Eisenbahngesellschaften findet eine solche Absicht wenig geneigte Aufnahme. Ihre Berücksichtigung macht das Verladen des Ge— treides zeitraubender als bei der Ubernahme aus dem Elevator, macht bei größerem Andrang aus— gedehnte Anlagen und besondere Rangiergleise not— wendig, stört den Betrieb und erschwert die rationelle Ausnuͤtzung des Wagenparks in der Zeit seiner ss) Rew, a. a. O. S. 85. s57) Schumacher, a.a. O. S. 221. tärksten Inanspruchnahme. Auch den Farmer be— freit sie nicht vollständig von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Elevatoranlagen. Wenn er nicht an den Landelevator abliefert, muß er sein Betreide an den Sammelelevator am nächsten Eisen— zahnknotenpunkt liefern. Die Einrichtung hat sich deshalb auch wenig durchgesetzt. Von der Ernte »es Jahres 1922,28 aus den drei Prärieprovinzen zingen 389 Millionen Bushels durch die Landeleva— oren und nur 34 Millionen Bushels wurden von den Laderampen aus unmittelbar verladenes). Die gesetzlichen Vorschriften über die Ernte— »ewegung sind jetzt in der Grain Act vom Jahre 1912 mit Änderungen aus den Jahren 1913, 1914 uind 1915 zusammengefaßt. Die Klassifizierung und die Form, in der sich die Feststellung des Gewichtes ind der Klasse (grade) vollzieht, ferner die Form der über die Einlagerung auszustellenden Urkunden vurden gesetzlich geregelt. Es werden country eleva- ors und terminal élevators unterschieden. Die »rsteren dienen der Aufnahme des Getreides an der Bahnstation in der Provinz. Erfolgt bei der Auf— rahme keine Einigung über die Klassifizierung, so vird Entscheidung des Aufsichtsbüros in Winnipeg niach entnommener Probe vorbehalten. Die ter— ninal élevators, größere Sammelanlagen an Ver⸗ ehrsknotenpunkten oder den Umschlagplätzen vom rand⸗ zum Wassertransport, sind so benannt, weil nit ihrem Verlassen die Klassifizierung des Ge— reides endgültig abgeschlossen ist. Das Gesetz von 912 errichtete eine Behörde, die Grain Commissio- ners, die mit weitgehenden und innerhalb ihrer Brenzen autokratischen Vollmachten ausgestattet sind. Die Behörde besteht aus drei Kommissaren, die von »em Governor in Council ernannt werden. Sie verden für eine Zeit von 10 Jahren bestellt und önnen für eine zweite Dienstperiode von 10 Jahren viederbestellt werden. Die Behörde ist ermächtigt, erminal elevators zu errichten, anzukaufen oder zu verpachten, soweit vom Parlament Mittel zur Verfügung gestellt werden. Sie hat den Betrieb der erminal elevators und der country eélevators zu regeln, insbesondere die Gebühren festzusetzen und »ie Vorschriften zu erlassen, nach denen das Ge— reide klassifiziert, behandelt und verteilt wird. Jede Person oder Gesellschaft, die einen country elevator m Betrieb hält, muß jedes Jahr um Erlaubnis rachsuchen und bei der Behörde eine Sicherheit »rrichten. Im Fall der Verletzung der Vorschriften des Gesetzes kann die Behörde die Genehmigung zurücknehmen. Die Form der Urkunden über Ein— 'agerung von Getreide und Verkauf von Getreide, die dem Anlieferer ausgehändigt werden müssen, st durch das Gesetz vorgeschrieben. In gleicher Weise ist die Abnahme, die Reinigung, das Wiegen, die Klassifizierung, die Lagerung, die Absonderung einzelner Lieferungen und die Gestellung von Wagen zur Verfrachtung auf der Bahn geregelt. die Betriebsanlagen und die Geschäftsführung unterliegen der Aufsicht durch staatliche Inspektoren. dändler, die in den Waggon verladenes Getreide rufkaufen, und Kommissionsagenten müssen gleich— jalls eine Gewerbelizenz für je 1 Jahr erwirken, sa) Rew, a. a. O. S. 60