Brundsätze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich rach umftändlichen Verhandlungen im Kongreß die ood Control Act am 10. August 1917 Gesetz vurde. Der hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist der Weg, auf welchem das Geseßz die Preisbeein— slussung herbeiführen will. Es wird nicht mit einem Eystem von festen oder Höchstpreisen ge— arbeitet, der Preisbeeinflussung dient vielmehr das System der freiwilligen Vereinbarung im Wege des Vertrages zwischen der Kood Administration auf der einen Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller isw. auf der anderen Seite, weiter das System der Frlaubniserteilung. Das Tätigwerden im Handel nit Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn— toffen bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung ind Verteilung kann danach durch Bekanntmachung »es Präsidenten von der Erwirkung einer behörd— ichen Genehmigung abhängig gemacht werden. Aus— geuommen sind die Farmer und der Gartenbau, erner die Kleinhändler mit weniger als 100000 Amsatz im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge— nehmigungsbedingungen Vorschriften über den zu— gelassenen Gewinn, insbesondere über die Nach— zrüfung der Preisberechnung. Der Stellung der Nahruugsmittelverwaltung bei dem Abschluß der reiwilligen Vereinbarungen und Erteilung der Ge— iehmigungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß das Geseß die Regierung ermächtigt, die für zffentliche Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag— tahmen und selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen ind Kartoffeln einzukaufen und zu verkaufen. Das Besetz bringt Vorschriften über die Preisbestimmung üͤberhaupt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für Weizen. Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst— hreis, sondern ein Mindestpreis von 23 für den Bushel (S31 AA für den Doppelzentner) für Nr.1 Norlhern Spring in Chicago und für alle Abliefe— rungen bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die Mindestpreise für andere Weizensorten und an inderen Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung z»er Standardgrade entsprechend diesem Preis fest— gesetzt werden. Der Präsident hatte die Ermächti— jung, den garantierten Mindestpreis von Zeit zu Zeit zu erhoöͤhen. Der Zweck der Bestimmung war, die Erzeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der Präsident durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja— juar 1918 den Mindestpreis von 2,20 8, der be— neits bei der Ernte von 1917 zur Durchführung gebracht worden war, auch auf die Ernte von 1918 ür anwendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift im 21. Juli 1918 auf 2,26 *3 hinaufgesetzt und veiter durch eine Bekanntmachung vom 22. Sep⸗ ember 1918 den Preis von 2,26 8 auf die Ernte 1919 ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war ingetreten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte Zteigerung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der Preisgarantie wart durch den Auftrag an die amt— ichen Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her— ellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen rus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er— assung der Food Control Act wurden durch eine Bekanutmachung vom 14. August 1917 die Elevator— »etriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs— 50 Nr. 2785 flicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von lUlen auf Grund der Food Control Act ergangenen Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917, zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem ʒauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs— näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi— jungsͤpflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen Stellein, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle erufen waren, ist neben der Food Administration nsbesondere das War Trade Board zu nennen, as von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und zas die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr usübte. Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er— ähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge— Ainnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt. die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung ion Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi— ungen. VDabei wurde festgelegt, daß der Gewinn unerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei iuf der Grundlage der Gestehungskosten und auf er Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne, erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den Zreis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte. Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be— ichte gefordert, die in der Form der Ausfüllung »on Voͤrdrucken Auskunft über die umgesetzten Nah— ungsmittel nach Menge und Preis enthalten nußten. Die Betriebsaulagen der Genehmigungs— nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder— eit zugänglich zu halten. Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr 917 hervorgerufen worden war, war bald über— »unden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern 5pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2, 8. 5s war dies der höchste Preis, der in der Geschichte smerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H. öher als der höchste Preis während des Bürger— rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis— estimmung der Food Control Act vom 10. August 917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten ßreis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich— eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die Narktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der Nöglichkeit der Verweigerung der Genehmigung der der Entziehung der erteilten Genehmigung enügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein— arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf 26 ßje Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft— retens der Food Control Act herunterzudrücken. sm 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung er Food Control Act, verkündete der Präsident ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe estellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu— chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten im 30. August 1917 Bericht und empfahl den Satz yon 2,20 ß für Nr. J Northern Spring in Chicago ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises. der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt. Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging