Nr. 2785 Zahl und Fassungsraum der bundesamtlich konzessionierten Lagerhäuser.*) Warenartit — 1. April 1920 1. April 1921 — 80. Juni 1922 80. Juni 1928 1. Juni 1925 (Mengeneinheit) Zahl Raum UZahl Raum Zahl Raum Zahl Raum Zahl Raum Baumwolle (Ballen) Betreide (Bushel). Wolle (engl. Pfund)! Tabak⸗ Durch eine unter dem 23. Februar 1923 er— gangene Novelle zu der Warehouse Act ist die Mög- sichkeit geschaffen worden, Lagerhäuser auch fuͤr andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Baum— volle und Getreide, Wolle und Tabak, zu konzessio— nieren. Einzelne Staaten haben besondere Lagerhaus— gesetze erlassen. Ein solches Gesetz des Staates Jowa ijeht die Schaffung beleihbarer und veräußerlicher Lagerscheine für Getreide vor, das bei den Land— virten einzeln oder gemeinschaftlich unter Verschluß und öffentlicher Aufsicht lagert. Die Tabelle läßt erkennen, daß die Warehouse Act von 1916 für ßetreide keine besondere Bedeutung gewonnen hat. dem Fassungsvermögen der konzessionierten Ge— reidelager von rund 27 Millionen Bushels (7, Millionen Doppelzentner) im Jahre 1925 ist die Erntemenge von Weizen allein mit rund 800 Mil— ionen Bushels (gleich 216 Millionen Doppelzentner) ährlich gegenüberzustellen. A. Feiler weiß von Kla— gen lokaler Banken zu berichten, daß sie mit be— liehenen Lagerhausquittungen voll lägen, während die Großbanken sich oft weigerten, diese Papiere zum Rediskont anzunehmen s2). Mit solchen Klagen darf vohl auch in Zusammenhang gebracht werden, wenn in einer vor dem landwirtschaftlichen Ausschuß des Jouse of Representatives am 19. März 1926 ver— esenen Eingabe von „frozen papers“ (bei den Banken eingefrorenen Papieren) gesprochen wird.s8) Die geringe Bedeutung, die das Warrantsystem für Weizen in den Vereinigten Staaten gewonnen hat, st um so auffallender, als die harten amerikani— chen Weizensorten an Lagerfähigkeit den weichen deutschen Weizensorten durchweg überlegen sind und daher in einer wesentlichen Beziehung die Voraus— etzungen für die Durchführung des Systems deshalb nn den Vereinigten Staaten günstiger sind als in Deutschland. Der Lagerschein als Unterlage für urzfristige Bankdarlehen hat nur in den südatlanti— chen Staaten, den mittleren Südstaaten und den »äcifischen Staaten eine Bedeutung erlangt. Es — D rocknete Früchte. 231 40050 288 429975 270 1210 000 331 3639 200 340 2677712 5 136000 56 2 108 400 265 14 450 000 281 20297 000270 27 7183 410 — 5 287 οο 18127 3888 1032100000 12 219884000 I4 684000001 51 2194750001 84 634 212000 vesen der Union zu einer Einheit verschmolzen. Die Schwere der amerikanischen Krisen in der vorher— gehenden Zeit, die zum Teil starke Rückwirkungen fuf die ganze übrige Welt ausgeübt hatten, war u erheblichem Teil auf das Fehlen einer einheitlichen rdeitung des Geldwesens in den Vereinigten Stgaten urückzuführen. Es hatten auf Grund einzelstaat— icher Gesetzgebungen Nationalbanken bestanden; diesen war vom Bunde das Recht zur Notenaus— jabe zugestanden. Als Deckung der Noten dienten ßundesanleihen. Damit war ein Notenausgabe— ystem geschaffen, das statt krisenmildernd, krisen— erschärsend wirktest) Das auf Grund des Gesetzes »ont 23. Dezember 1913 im November 1914 in Virksamkeit getretene Bundesreservebank-System »iente den Bedürfnissen von Handel und Industrie beit mehr als denen der Landwirtschaft, weil seine dauptaufgabe in der Regelung des allgemeinen Geld— imlaufs und der Diskonlopolitik bestand. Die Krisen— eit der Jahre 1920 bis 1923 ließ die Notwendig— eit hervortreten, das System mehr als bisher den Bedürfnissen des landwirtschaftlichen Kredits anzu— »assen. Das Bundesreservebank-Eystem besteht aus wölf Banken, denen unter Oberleitung des Bundes— eserveamts die Regelung des allgemeinen Geld- und dreditverkehrs obliegt. Sie verwalten die Geld— eserve des Landes und bewirken den Ausgleich zwi— chen Überschuß und Bedarf der verschiedenen Be— irke. Das Arbeitsgebiet einer jeden der zwölf Banken rstreckt sich auf einen besonderen Distrikt, der das vebiet mehrerer Bundesstaaten umfaßt. Der Unter— au des Systems innerhalb der zwölf Distrikte sind die dationalbanken, Privatbankunternehmungen, die auf vrund einer von der Bundesregierung ausgestellten donzession ihr Geschäft betreiben. Sie dürfen heute loch Noten ausgeben. Die Bedeutung dieses dechtes verringert sich aber mit der Abnahme des zestandes an Bundesanleihen, die allein als Noten— eckung zugelassen sind. Alle Nationalbanken sind »on Gesetzes wegen Mitglieder des Bundesreserve— ank⸗Systems. Weiter haben noch die Staatsbanken uind Trust Companies das Recht, Mitglieder des „ystems zu werden. Staatsbanken sind Privatbank— uinternehmungen, die von einem Einzelstaat kon— zessioniert sind. Unter die Trust Companies fallen die genossenschaftlichen und sonstigen Sparbanken. Die zwölf Bundesreservebanken dürfen Kredite nur an Banken, die ihre Mitglieder sind, geben, nicht aber inmittelbar an die Geschäftswelt. In ländlichen Be— irken war bisher das Bundesreservebank-⸗System m wesentlichen durch Nationalbanken vertreten, aber zoch nicht in so ausreichender Zahl, als daß dadurch »er Landwirtschaft die Inanspruchnahme von Kre— p) Der landwirischaftliche Kredit im Bundesreservebank-System. Erst seit November 1914 besitzen die Vereinigten Staaten ein Zentralnotenbanksystem nach europäi— chem Muster. Erst seit der Kriegszeit ist das Geld— s1) Hermes, a. a. O. S. 186, ergänzt aus Report of the hief of the Bureau of Agricultural Peonomics, 1925 S. 41. —2) Feiler, „Amerika —Europa“. Frankfurt 1926 S. 136. 6) Heéarings Agricultural Réolief, 69. Congress. 1. Sitzung. Serie O. Teil 11 S. 447. sa Hirsch a. a.O. S. 190