29 p diten im Bundesreserve-System erleichtert worden wäre. Um den Staatsbanken den Anschluß an das Bundesreserve-System zu erleichtern, ist deshalb im landwirtschaftlichen Kreditgesetz von 1923 das er— forderliche Mindestkapital auf 60 v. H. des für Nationalbanken an dem betreffenden Ort festge— setzten Mindestkapitals ermäßigt worden unter der Bedingung, daß Vorkehrungen für eine allmähliche Erhöhung des Kapitals getroffen werden. Ein wesentlicher Erfolg ist mit dieser Erleichterung bisher nicht erzielt worden. Dem Bestreben, der Landwirtschaft die Mittel des Bundesreserve-Systems zur Verfügung zu stellen, kamen noch weitere Bestimmungen des landwirt— chaftlichen Kreditgesetzes von 1923 entgegen, die für den landwirtschaftlichen Wechsel eine Reihe von Be— porzugungen gegenüber dem Handelswechsel brachten. Während Handelswechsel nur mit einer Verfall— zeit von höchstens 90 Tagen rediskontiert werden ürfen, ist seit dem landwirtschaftlichen Kreditgesetz on 1923 den Bundesreservebanken die Rediskontie— rung von Neunmonatswechseln erlaubt, wenn sie für einen landwirtschaftlichen Zweck ausgestellt sind oder auf Viehdarlehen beruhen. Wechsel mit einer Verfallzeit von mehr als sechs Monaten werden aber als Unterlage für die Notenausgabe nur zu— jelassen, wenn sie durch Lagerhausscheine oder andere die Verfügung über leicht absetzbare Erzeug— nisse sichernde übertragbare Dokumente oder durch Verpfändung von Mastvieh gesichert sind. Die von landwirtschaftlichen Genossenschaften aus— gestellten oder gezogenen Wechsel werden den ge— wöhnlichen landwirtschaftlichen Wechseln gleich— gestellt, wenn aus dem Erlös Darlehen an Mit— glieder für landwirtschaftliche Zwecke gewährt wor— den sind, oder wenn der Erlös zur Bezahlung der hon den Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse dient, oder wenn er zuc Deckung der Ausgaben der Ge— nossenschaft für mit dem genossenschaftlichen Absatz »erbundene Tätigkeiten bestimmt ist. Das Gesetz kam weiter der bei den kleinen Banken »estehenden Gepflogenheit, Sichtwechsel als Unter— age für die Finanzierung der Erntebewegung hereinzunehmen, dadurch entgegen, daß es Sicht— vechsel unter bestimmten Voraussetzungen zur Re— diskontierung zuließ. Eine weitere besondere Bevorzugung des Kredit— hedürfnisses der Landwirtschaft war mit der Be— timmung des Gesetzes von 1923 beabsichtigt, daß Wechsel über Vorschüsse, die von Händlern und Fa— brikanten für die Erzeugung landwirtschaftlicher Stapelartikel gewährt werden, zur Rediskontierung bei den Bundesreservebanken zugelassen sind, vährend nach den allgemeinen Bestimmungen nur Warenwechsel, nicht Wechsel über Darlehen aͤn dritte Personen rediskontierbar sein sollen. Da die Wechsel nur eine Laufzeit von 90 Tagen haben dürfen, ist die Tragweite dieser Ausnahme nur beschräukt. ) Immobiliar-Kredit und die besondere —Srganisatton des landwirtschaftlichen Betriebsmittelkredits Bis zum Jahre 1916 fehlte es an einer einheit— lichen Organisation des Hypothekarkredits in den Vereinigten Staaten. Dem Bedürfnis der Land— virtschaft nach langfristigem Kredit suchte eine größere Zahl von privaten Hypothekenbanken zu genügen, die teils aus eigenen Mitteln Hypotheken— arlehen gewährten und teils sich auch damit be— chäftigten, landwirtschaftliche Hypotheken bei pri— »aten Geldgebern unterzubringen. Der verschiedene Ztand der Entwicklung und die Verschiedenheit der illgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in den inzelnen Staaten hatte erhebliche Unterschiede in »er Zinshöhe zur Folge. Eine einheitliche Rege— ung brachte die Federal Farm Loan Act vom 7. Juli 1916. Die dadurch geschaffene Organisation es landwirtschaftlichen Grundkredits ahmt in ihrer Dreigliederung den Aufbau des Bundesreserve— zystems nach. An der Spitze steht das Bundes— odenkreditamt, Federal Farm Loan Board, als IReraufsichtsstelle. Den Federal Reserve Banks des Zundesreserve-Systems entsprechen die zwölf zundesbodenkreditbanken, Federal Land Banks, in e einem der zwölf Bezirke, in die das ganze Bundes— jebiet aufgeteilt ist. Sie sind die darlehengebenden Institute und beschaffen sich die erforderlichen Mittel urch Pfandbriefausgabe. Den Verkehr der kredit— uchenden Farmer mit diesen Banken vermitteln rtliche Bodenkreditvereine (Nationa—l Farm Loan ssociation), denen jeder Landwirt beitreten muß, )er bei einer Bundesbodenkreditbank ein Darlehen rufnehmen will. Neben den Bundesbodenkredit— anken können auch noch private als Altiengesell— chaften organisierte Landbanken (Joint Stock Land zanks) landwirtschaftliche Hypothekendarlehen ge— vähren und Pfandbriefe ausgeben, wenn sie sich »er Aufsicht des Bundesbodenkreditamts unter— ellen 88). Die Wirksamkeit des Gesetzes wurde bis um Jahre 1921 dadurch gehemmt, daß im Wege on Anfechtungsklagen die Verfassungsmäßigkeit des vesetzes bestritten wurde und deshalb die Emission yon Pfandbriefen unmöglich war. Seit der Wieder— iufnahme der Geschäfte nach siegreicher Erledigung dieser Prozesse hat sich das Bundesbodenkreditsystem u einem gebietenden Faktor auf dem landwirtschaft— ichen Hypothekenmarkt entwickelt 86). An diese Organisation des landwirtschaftlichen Yypothekenbankwesens schloß sich eine neue durch die Agricultural Credit-Act vom 4. März 1923 ge— chaffene Organisation an, die der Beschaffung von hHetriebskrediten für die Landwirtschaft auf Fristen son sechs Monaten bis zu drei Jahren dienen soll. den Anlaß haätte die Krise der Jahre 1920/21 segeben. In Verbindung mit den zwölf PFederal and Banks wurden in den gleichen Städten zwölf ntermediate Oredit Banks errichtet. Das auf höch— tens fünf Millionen Dollars für jede Bank festgesetzie dapital stellte der Staat zur Verfügung. Die Inter- nediate Banks haben die Aufgabe, von Banken oder onstigen Finanzinstituten ausgenommene „Farmers otes“ (Solawechsel der Farmer) zu rediskontieren. Außerdem ist den Intermediate Oredit Banks ge— tattet, den landwirtschaftlichen Genossenschaflen jsegen Verpfändung von Lagerscheinen, Ver— chiffungsdokumenten oder Hypotheken Vorschüsse bis u 75 v. H. des Wertes des Beleihungsobiektes zu s5) Hermes, a. a. O., S. 210. 36h Hermes, a. a. O. S. 220