zewähren. Die Laufzeit der Wechsel und Darlehen oll, vom Tage des Rediskonts bzw. der Aufnahme »es Darlehens ab gerechnet, mindestens sechs Mo— gate, höchstens drei Jahre betragen. Die Federal ntermediate Oredit Banks sind berechtigt, bis zur zehnfachen Höhe des Kapitals, also je 50 Millionen Dollars Pfandbriefe auszugeben. Als Deckung dienen die rediskontierten Wechsel bzw. gewährten Lombarddarlehen. Diese Pfandbriefe sind, wie die J. S. Bonds und Federal Land Banksbonds steuer— rei, indessen übernimmt die Regierung für die Rückzahlung keine Garantie. Die für die Diskont— und Lombardkredite berechnete Zinsrate richtet sich iach den Sätzen, zu denen die Bonds abgesetzt werden. Die Zinsrate soll nicht mehr als 1v. H. höher sein als der für die jeweilig letzte Bonds— Emission gezahlte Satz. Außerdem ist es den dis— ontierenden Banken zur Pflicht gemacht, ihrerseits den Farmern nicht mehr als 124 v. H. in Anrech— nung zu bringen, so daß ihr Zwischengewinn auf / v. H. begrenzt ist. dy Die Kriegsfinanzkorporation Die durch Gesetz vom 4. April 1917 ins Leben gerufene War Finance Corporation hatte ursprüng- lich nichts mit landwirtschaftlichem Kredit zu tun. Ihre Aufgabe war vielmehr die Finanzierung kriegs— vichtiger Industrien. Durch Gesetz vom 3. März 1919 war ihr die Aufgabe zugewiesen worden, dem Wiederaufbau durch Unterstützung des Außen— handels zu dienen, um nach Aufhören der Re— zierungsdarlehen an europäische Staaten eine Stockung der Ausfuhr zu verhindern. Die tatsäch— iich für die Ausfuhr industrieller und landwirt— schaftlicher Erzeugnisse zur Verfügung gestellten Zummen betrugen bis zum 10. Mai 1920 nur twas über 46 Millionen Dollars. Von diesem kage ab stellte das Direktorium die weitere Ausgabe »on Darlehen ein, weil es die Wirtschaftslage für usreichend gesichert hielt. Die seit Mitte 1920 ein— etzende landwirtschaftliche Krise brach jedoch bald »er Uberzeugung Bahn, daß man die Einrichtungen der Kriegswirtschaft vorschnell und mit zuviel Ver— rauen in die weitere Entwicklung abgebaut hatte. 3u Mindestpreisen und Genehmigungssystem konnte nan nicht gut wieder zurückkehren. Man griff zu der War Finance Corporation. Diese Organisation nußte im Anfang Januar 1921 ihre bereits ein— gestellte Tätigkeit auf Beschluß des Kongresses wieder iufnehmen. Zunächst blieb die Tätigkeit auf die Finanzierung der Ausfuhr beschränkt; die Ein— richtung entwickelte sich aber bald zu einer reinen andwirtschaftlichen Kreditanstalt, die durch ein Gesetz jom 24. August 1921 auf eine neue Grundlage ge— tellt wurde. Die War Finance Corporation, deren Direktorium von jetzt ab der Landwirtschaftsminister ingehörte, wurde durch dieses Gesetz ermächtigt, rußer Darlehen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse auch Darlehen für die einheimische Landwirtschaft zu gewähren, und zwar bis zu einem Fahr mit der Möglichkeit der Verlängerung auf »rei Jahre. Die Varlehen konnten nicht an die Landwirte unmittelbar, sondern nur an Banken und andwirtschaftliche Absatzgenossenschaften gewährt verden. Um die Prüfung der Darlehensanträge von 37 Nr. 2785 zanken für landwirtschaftliche Zwecke zu erleichtern, »urden 33 landwirtschaftliche Kreditausschüsse er— ichtet, die sich aus ehrenamtlich bestellten Mit— zliedern zusammensetzten und die Corporation bei er Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten hatten. die Deckung für gewährte Darlehen bestand im all— — —— eren Finanzlage nach sorgfältiger Prüfung als be— riedigend befunden worden war, bei landwirtschaft— ichen Genossenschaften in nicht verderblichen und n sicherer Verwahrung befindlichen landwirtschaft— ichen Erzeugnissen. Die Umstellung der War Pinance Corporstion u einem Kreditinstitut für die Landwirtschaft durch »as Gesetz von 1921 war nur als vorübergehende Notstandsmaßnahme gedacht. Nach einmaliger Ver— ingerung des Endtermins ist sie am 30. November 924 in Liquidation getreten. Der Nutzen, den die Var Finance Corporation durch Hilfe bei der Über— vindung der landwirtschaftlichen Krise geleistet hat, st bedeutend höher, als in der Zahl der gewährten ind der bei Eintritt in die Liquidation ausstehenden dredite erkennen läßt. Für viele in Schwierigkeiten geratene landwirtschaftliche Absatzorganisationen ge— rügte bereits die Bereitstellung von Krediten durch ie War Finance Corporation, um die Banken, mit enen die Genossenschaften arbeiteten, zur Verlänge— ung der gewährten Kredite und Gewährung neuer kredite zu veranlassen. Die Genossenschaften rauchten deshalb zum großen Teil die bei der Var Finance Corporation bereitgestellten Kredite sjar nicht in Anspruch zu nehmen. Es wird be— echnet, daß die von der War Finance Corporation in landwirtschaftliche Absatzgenossenschaften ge— vährten 49 Kredite mindestens 750 000 Farmern ugute gekommen sind. Aus der großen Zahl von Wechseln, die die Corporation als Deckung für die in Banken gewährten über 7000 Darlehen erhielt, var zu erkennen, daß die Tätigkeit der durch die Var Finance Corporation mit Krediten versorgten Banken sich über das ganze land- und viehwirt— chaftliche Gebiet der Vereinigten Staaten erstreckte. Schon vor Ablauf des Verlängerungstermins war er vergebliche Versuch gemacht worden, die vare Finance Corporation am Leben zu erhalten ind als Institut zur Finanzierung des Absatzes andwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Dauerein— ichtung zu machen. Nach Ablehnung der ersten IcNary-Haugen Bill in der Kongreßtagung von 924 brachte der Abgeordnete Longworth eine zill ein, die vorsah, den Preis landwirtschaftlicher ẽrzeugnisse dadurch zu stabilisieren, daß die War rinance Corporation ermächtigt würde, Überschüsse on Weizen, Mehl, Schlachtvieh und Schlachtvieh— »rodukten zu angemessenen Preisen aus dem Narkt zu nehmen. Die Vorlage wurde zurück— sezogen. Ihre Grundgedanken und die Erinnerung in die erfolgreiche letzte Tätigkeit der War Finance orporation kehrt aber in den Vorlagen und Ver— sandlungen der letzten Kongreßtagung fortaesetzt vieder. National Agçgricultural Oredit COorpo— ration. Das Gesetz von 1923 sah neben der Organisation ür landwirtschaftlichen Betriebsmittelkredit noch