—70— die Gründung von privaten Landwirtschaftsbanken unter der Bezeichnung „National Agricultural Qredit Corporation“ vor, denen ein Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen, jedoch mit einer höchstens dreijährigen Laufzeit eingeräumt wurde. Als Deckung für die Pfandbriefe dienen die von den Banken erworbenen Werte. Der Höchstbetrag des Pfandbriefumlaufs soll einschließlich aller anderen Verpflichtungen nicht über den zehnfachen Betrag des eingezahlten Kapitals und der Reserven der einzelnen Banken hinausgehen. Der Geschäfts— reis dieser Landwirtschaftsbanken ist umschrieben nit: . Wechseldiskontierung, Lombarddarlehen, Wechselakzeptierung (Laufzeit der Wechsel oder »er Darlehen bis zu neun Monaten), Bewährung von Wechsel- oder Lombard— krediten auf die Dauer von höchstens drei Jahren, sofern diese Kredite der Viehhaltung und dem Molkereibetrieb nutzbar gemacht verden, An- und Verkauf von Regierungsanleihen, An- und Verkauf von Anteilen der National Sgricultural Credit Corporations, jedoch mit der Einschränkung, daß jede Bank nur 20 v. H. des eigenen Kapitals in Anteilen anderer N.A. C. Corporations anlegen darf. Den N.A.O.Corporations mit einem Kapital von nindestens 1 Million Dollars ist durch das Gesetz das Recht eingeräumt, bei den Federal Reservé Zanks Wechsel- und Lombard-Kredite bis zu einer. höchstlaufzeit von neun Monaten in Anspruch zu nehmen. Hierdurch ist die Bestimmung des Ge— setzes über die Fedéral Reservo Banks, die für die andwirtschaftlichen Kredite ohnedies schon eine echsmonatige Laufzeit im Gegensatz zu dem für alle sonstigen Kredite geltenden Maximum von drei Monaten vorgesehen hatte, weiter zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebsmittelbedarfs ge— indert. Die so organisierten Banken sind wie die National Banks der Genehmigung und Aufsicht des Währungskommissars (Controller of the Currency) unterworfen. Das System hat bisher keine große Ausdehnung gefunden. Die N.A.G. Corporations können Pfandhbriefe nur dann unterbringen, wenn ie höhere Zinssätze als die der Pederal Indermediate Dredit Banks gewähren. Die Möglichkeit der Geld— heschaffung auf diesem Wege bietet gegenüber anderen günstigeren Möglichkeiten bei deu sich mit der Gewährung von Betriebskrediten an die Land— virtschaft befassenden Bankinstituten keinen ge— nügenden Anreiz, um dafür die Beschränkungen und Kontrolle, die das Gesetz vorsieht, auf sich zu nehmen. War bis in die Kriegszeit hinein das Gebiet des andwirtschaftlichen Kreditwesens in den Vereinigten Staaten ein noch unbearbeitetes Feld gewesen, so nag nach dieser Aufzählung der Ausbau, der in der Nachkriegszeit, veranlaßt durch die landwirtschaft— iche Krise, eingesetzt hat, fast überreichlich erscheinen. In ihm kommt auf jeden Fall die Überzeugung zum Ausdruck, daß dadurch, daß man dem Fäarmer die znanspruchnahme des Geldmarktes insbesondere ür Betriebskredite erleichtert, ein Faktor aus— geschaltet wird, der bisher zu Schwankungen im ßreis landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zum Ent— tehen oder zur Verschärfung landwirtschaftlicher drisen beigetragen hatte. 5. Genossenschaftliche Absatz— organisationen Die Bildung landwirtschaftlicher Kreditorgani— ationen ist, wie gesehen, durch die Dezentralisation »es Bankwesens und die Gepflogenheit des Zu— ammenarbeitens des Farmers mit einer Privat— »ank erschwert. Für landwirtschaftliche Kreditver— inigungen bestand immer die Gefahr, daß sie nur chlechte Risiken in sich vereinigen, weil sich der nit guten wirtschaftlichen Erfolgen arbeitende Far— ner von ihnen fernhält. Für die landwirtschaft— schen Absatzorganisationen besteht diese Gefahr ticht. An einer Zusammenfassung des Angebots, »aran, daß ihm die Sorge um den Absatz durch sandelsmäßige Sortierung, Auswahl des gün— tigsten Marktes, Frachtersparnis, infolge Massen— »ersendung und Verwendung mechanischer Um— chlagvorrichtungen erleichtert wird, hat jeder Far— ner ein Interesse. Landwirtschaftliche Verkaufs— »rganisationen bestehen in den Vereinigten Staaten chon seit 50 Jahren. Sie sind zu fortwährend teigender Bedeutung gekommen und haben den Ab— atz einzelner besonderer landwirtschaftlicher Erzeug— nisse vollstärdig unter ihre Gewalt bekommen. Fuͤr en Absatz von Getreide spielen eine besondere dolle die Elevatorgenossenschaften, die bereits die zahl von 5000 erreichen sollen. Die Zahl der indwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften über— aupt wird auf 12000 bis 14000 geschätzt mit ingefähr 124 Millionen Mitgliedern Der von ynen im Jahre 1923,24 erzielte Umsatz soll einen Vert von 2200 Millionen Dollars erreicht habens). Die Verkaufsgenossenschaften beschränken in der degel ihre Tätigkeit auf ein bestimmtes landwirt— haftliches Erzeugnis, Getreide, Vieh, bestimmte Ibstart, Milch und Käse usw. Sie beruhen in der degel auf mehrjährigen Kontrakten der Genossen— chaft mit Mitgliedern, in denen letztere sich ver— flichten, ihre gesamte Erzeugung an dem beson— eren landwirtschaftlichen Produkt ausschließlich urch die Genossenschaft zu vertreiben. Der Ver— rieb erfolgt jetzt meistens nach dem Poolprinzip, .h., die Genossenschaft sondert die eingelieferten Nengen nach Standards und Qualitätsgraden und ahlt jedem Mitglied für seinen Anteil an jedem zrad den Durchschnittspreis, den sie bei der Ge— amtverwertung des betreffenden Grades innerhalb iner bestimmten Zeit erzielt hat. Dieser Pool— jedanke findet und fand schon vor dem Entstehen »er kanadischen Weizenpools in dem National- ouncil of Farmers Cooperative Marketing eine rganisierte Vertretung. In den Weizenerzeugungs— ebieten der Vereinigten Staaten besteht eine größere Jahl von Weizenpools. Ihr Gesamtjahresumschlag rreicht allerdings noch nicht die Höhe des Um— atzes des Weizenpools der kanadischen Provinx 37., Roonomist“, 2. Hälfte, 1925. S. 461.