auf das Einlagekapital zahlen. Von den umgesetzten landwirtschaftlichen Erzeugnissen müssen mindestens 50 v. H. von den Mitgliedern der Genossenschaft selbst als Erzeuger herrühren. Für die Bedeutung, die man in den Vereinigten Staaten der weiteren Bestaltung der landwirtschaftlichen Verkaufsorgani— sationen zumißt, ist bezeichnend, daß als einziges Ergebnis einer langen mühsamen Arbeit der Gesetz— gebungsmaschine in den letzten beiden Tagungs— »erioden des Kongresses im Juli dieses Jahres ein Sesetz angenommen worden ist, das die Einrichtung einer besonderen Abteilung für das cooperative marketing im Landwirtschaftsministerium der Ver— zinigten Staaten vorsieht und für diesen Zweck 226 000 Dollars für die Etatsjahre 1926 und 1927 zur Verfügung stellt. 6. Grain Marketing Company. Der Getreidehandel erfreut sich, wie auch in nanchen anderen Ländern, in den Vereinigten Staaten nicht gerade besonderer Begünstigung durch den Gesetzgeber. Die Farmer sehen in dem Ge— reideterminhandel ein Mittel zur Stärkung der Baissetendenzen am Getreidemarkt und haben es durch die Grain kuture aet so ziemlich erreicht, den Terminmarkt für Weizen von Chikago nach Winni— »eg zu verdrängen. Die besonderen Vergünsti— gungen, die die Capper Vvolstead Act von 1922 den landwirtschaftlichen Genossenschaften auf dem Bebiet der Verkaufsorganisation einräumt, hat bei dem Getreidehandel die Bereitwilligkeit geweckt, an die Landwirtegenossenschaften Anschluß zu suchen. Von seiten der landwirtschaftlichen Organisationen kam dem wohl der Wunsch entgegen, durch eine Ver— stärkung der Ausfuhr eine Warenverknappung und Erhöhung des Preisstandes auf dem inländischen Markt erzielen zu können. So entstand im Herbst 1924 die Grain Marketing Company. Sie ist zu— ammengeschlossen aus der American Farm Bureau Federation, einer mächtigen Dachorganisation, die 37 Farmerorganisationen umfaßt, und den fünf größfen privaten Getreidehändlern der Vereinigten Staaten, die bisher ungefähr 40 v. H. des gesamten Betreidegeschäfts der Vereinigten Staaten hand— — ügen. Das Grundkapital betrug 26 Millionen Dollars. Obgleich der Name auf eine Handelsgesell— schaft hindeutete, handelte es sich doch um eine reine Benossenschaft, die auf Grund der genossenschaft— ichen Gesetzgebung der Union errichtet war. Die Bedingungen der Geschäftsübertragung trugen dieser Genossenschaftsgrundlage Rechnung. Die fünf Getreidefirmen; sollten mit Aktiven und Passiven an die neu errichtete Gesellschaft übergehen. Die Aktiven sind sehr bedeutend, sie umfassen außer Getreidelagerhäusern in einer ganzen Anzahl nord— imerikanischer Städte den gesamten Geschäfts— aApparat, ihre Büros und Geschäftsverbindungen usww. Der Wert aller dieser Aktivposten war auf 22 Millionen Dollars angesetzt. Außerdem hatten sich die fünf Firmen verpflichtet, der neuen Ge— nossenschaft 4 Millionen Dollars in flüssiger Form als Betriebskapital zur Verfügung zu stellen. Die bisherigen Eigentümer der Firmen hatten sich ferner — sßehalt in die Dienste der neuen Genossenschaft zu reten, dort das Geschäft fortzuführen und ent— rechenden Nachwuchs für die Leitung der Genossen— haft heranzubilden. Die Bedingungen waren für nie Landwirte sehr günstig. Sie erhielten sofort zie volle Kontrolle über das neue Unternehmen mindestens zwei Drittel des Aufsichtsrats mußten on den Landwirten erwählt werden), brauchten edoch den Kaufpreis nur nach Maßgabe ihrer ꝛeistungsfähigkeit zu zahlen. Bei den Getreide— irmen mag neben dem Bestreben, sich von den in en letzten Jahren ergangenen gesetzlichen Be— timmungen, die die Gewinne des Getreidehandels ehr einschränkten, zu befreien, die Absicht mit— Jesprochen haben, durch die Vereinigung der fünf Firmen beträchtliche Betriebsersparnisse zu erzielen. Ddie Vereinigung der fünf Firmen auf rein kapita— istischer Grundlage würde von Regierungsseite aum genehmigt worden sein, da sie als eine Trust— ildung zur Ausschaltung des notwendigen Weit— »ewerbs angesehen worden wäre. Die Landwirte zrerseits konnten von der ÜUbernahme der Getreide— irmen eine beträchtliche Besserung der Methoden es Getreideabsatzes erhoffen. Die bisherigen Ge— vinne der Getreidehändler sollten auf Landwirte ind Verbraucher verteilt werden. Man hoffte, daß inter den neuen Verträgen die Landwirte 6 bis Cents für den Bushel mehr als bisher erhalten vürdenu). Die Marktlage war für das Unternehmen günstig. Das Jahr 1924 war wegen einer guten Ernte in den Vereinigten Staaten bei gleichzeitiger Mißernte in Kanada und geringer Ernte in Europa ür den amerikanischen Weizenbau besonders ge— egnet. Die Grain Marketing Company soll beim Umsatz der Ernte 1924 auch ganz erhebliche Ge— vinne erzielt haben. Der Ehe zwischen Getreide— sandel und landwirtschaftlichen Genossenschaften var trotzdem keine längere Dauer beschieden. Die Scheidung ist im Gang oder bereits vollzogen. Über zie Gründe ist nichts Näheres bekanntdeworden. II. Arbeiten der letzten Tagung des amerikanischen Kongresses mit dem Ziel einer Hilfsaktion für die totleidende Landwirtschaft, insbesondere der Stabi— lisierung der Getreidepreise Das Verlangen nach einer Bundesgesetzgebung ur Besserung der Lage der amerikanischen Land— birtschaft ist seit der großen Wirtschaftsdepression er Jahre 1920/21 in den Vereinigten Staaten nie— nals ganz verstummt, wenn auch, je nach der Be— egung der Marktpreise ihrer Erzeugnisse, der Not— chhrei der Farmer zeitweise nachließ oder stärker vurde. Um die letzte Jahreswende ist im mittleren Vesten die Beunruhigung der Farmer über das Lusbleiben der vor allen Bundeswahlen regelmäßig n Aussicht gestellten landwirtschaftlichen Gesetz— sebung wieder besonders stark geworden. Dieser Zztimmung Rechnung tragend, entfalteten die beiden Zäuser des Kongresses eine eifrige Tätigkeit. Die ⸗21) A. C. Kuthe im „Wirtschaftsdienst', 9. Jahrgang, —A—