79 daß Gefahr und Kosten nicht nur von den Mit— gliedern der Verkaufsgenossenschaften allein getragen verden müssen. Die bestehenden Einrichtungen er— möglichen es den landwirtschaftlichen Organisationen bereits in ausreichender Weise, für die Finanzierung der Ernteüberschüsse Kredite in Anspruch zu nehmen. Bei den Betriebsmittelbanken (Federal Intermediate Dredit Banks) und bei den Mitgliedsbanken des hederal Reserve Systems würden den Genossen— schaften genügend Gelder für solche Zwecke zur Ver— fügung flehen. Die War Finance CGorporstion, die sich zuületzt mit der Kreditgewährung an Genossen— schaften für derartige Zwecke befaßte, ist außer Tätig— keit gesetzt und liquidiert worden, weil für sie kein Bedarf mehr vorhanden war. Ein Fabrikant kann den Umfang seiner Erzeu— Jung genau der geschätzten Aufnahmefähigkeit des Marktes anpassen. Der Landwirt kann das nicht, veil bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Erntemenge die Einwirkungen von Wetter und Schädlingen mehr ins Gewicht fallen als der Umfang der Anbaufläche. Wenn Unterproduktion und Hungersnot unter allen Umständen vermieden wer— den sollen, muß die Anbaufläche immer so bemessen verden, daß bei mittleren Erträgen sich ein Über— chuß ergibt. Vom Standpunkt des Verbrauchs aus ünnte nichts gefährlicher sein, als auf eine weiter— gehende Einschränkung in der Erzeugung der wesent— ichsten Nahrungsstoffe hinzuwirken. Die landwirt— chaftlichen Verkaufsorganisationen können nur dann amit rechnen, Mitglieder an sich zu ziehen und ihre Mitgliederzahl zu vergrößern, wenn sie einen bestim— nenden Einfluß auf die Gestaltung der Verkaufs— dreise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus— üben. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften önnen aber nur dann die Handhabung der Ernte— äberschüsse auf sich nehmen, wenn die Kosten und die Verlustgefahr, die mit einer solchen Operation verbunden sind, gleichmäßig auf sämt— iche an der Preisgestaltung ateressierte landwirt⸗ chaftliche Erzeuger verteilt werden können. Die Grundsähße und Ziele der Haugen-Bill sind etwa folgende: Es soll ein Bundes-Landwirtschaftsamt (FPederal Jarm Board) mit folgenden Aufgaben errichtet wer— den, um a) den Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte in der gleichen Weise zu ermöglichen, die Preis— gestaltung für ihr Erzeugnis zu beeinflussen, vie dies die Erzeuger industrieller Produkte tatsächlich tun; den Erzeugern von Weizen, Schweinefleisch ind Rindfleisch, von denen nur ein verhältnis— näßig kleiner Uberschuß auf den Weltmarkt gelangt, einen durch den Schutzzoll beeinflußten Mnlandspreis sicherzustellen den Erzeugern eines Produktes wie Baum— volle, in welchem das amerikanische Angebot den Weltmarktpreis maßgeblich bestimmt, den Vorteil eines ordnungsmaͤßigen Absatzes durch Kontrolle des erzeugten Überschusses zu ge— vahrleisten; den Erzeugern von Fleisch die Möglichkeit zu geben, einen gewissen Bestand an Schweinen und Vieh dadurch in die Zeiten geringerer Futtermittelernten hinüberzunehmen, daß die Ernteüberschüsse an Futtergetreide aus Jahren hohen Ertrags in solche mit niederem Ertrag hinübergenommen werden: die landwirtschaftlichen Verkaufsgenossen— chaften dadurch zu fördern, daß es möglich gemacht wird, die Lasten der Handhabung eines kErnteuͤberschusses nicht bloß ihren Mitgliedern allein aufzuerlegen. Durch die Auferlegung einer Ausgleichsabgabe (equalization fee) auf jede erzeugte Einheit des betreffenden land— virtschaftlichen Erzeugnisses soll erreicht wer— den, daß 100 v. H. der an der Handhabung des UÜberschusses interessierten Erzeuger auch an der Finanzierung der Handhabung teil— nehmen. Es ist unmoͤglich, auf anderem Wege als durch Regiexungsmaßnahmen eine solche 100prozentige Beteiligung der Erzeuger zu erreichen. Ehrbare, geschickte und uneigen— aützige Männer mit hervorragender Befähi— —0 smmer Schiffbruch erlitten. 23 Das Bundes-Landwirtschaftsamt (Federal Farm z0ard) besteht aus 12 Mitgliedern. Von dem Präsi— enten wird für jeden der Federal-Land-Bank— distrikte ein Mitglied ernannt. Zu diesem Zweck bird dem Präsidenten von einem Landwirtschaftsrat harm Advisory Council) eine Vorschlagsliste mit 6 Namen vorgelegt. Der Landwirtschaftsrat setzt ich zusammen aus je vier Delegierten aus jedem zand⸗Bank-Distrikt, die ehrenamtlich tätig sind und n einer Versammlung der Vertreter der landwirt— chaftlichen Organisationen und Verkaufsgenossen— chaften des Land-Bank-»Distriktes gewählt werden. das Bundes-Landwirtschaftsamt hat das Recht und zie Pflicht, den Erzeugern landwirtschaftlicher Pro— zukte in dem Bestreben nach einem ordnungsmäßigen Absatz sowohl der landwirtschaftlichen Haupterzeug— tisse, Weizen, Baumwolle, Mais, Butter, Vieh und zchweinen (basic agricultural commodites) als auch ei dem Absatz anderer landwirtschaftlicher Erzeug— risse behilflich zu sein. Bei den landwirtschaftlichen zʒaupterzeugnissen vollzieht sich die Tätigkeit des Imtes durch Abschluß von Verträgen mit genossen— Haftlichen Verkaufsagenturen oder mit industriellen Internehmungen, die sich mit der Verarbeitung des andwirtschaftlichen Produktes befassen. Das Amt ann solche Verträge nur abschließen, wenn fest— zestellt ist, daß gewisse besondere Bedingungen er— üllt sind. Bei Baumwolle ist diese Bedingung— »aß ein Uberschuß über die normalen Anforderungen »es Weltmarktes bereits vorhanden ist oder voraus— ichtlich entsteht und daß die landwirtschaftlichen zenossenschaften oder andere Erzeugerorganisationen ugunsten des Amtes Hand auf diese UÜberschüsse egen. Bei den anderen wirtschaftlichen Erzeug tifsen muß das Board zu der Überzeugung kommen, aß ein Überschuß über dem Inlandsbedarf vor— anden ist oder voraussichtlich entsteht und daß der Inlandspreis in den Vereinigten Staaten nicht dem Zreise des hauptsächlichsten ausländischen Wett— ewerbslandes plus amerikanischem Zollsatz plus dransportkosten und Spesen bis in die Vereinigten Ztaaten entspricht. Stellt das Amt fest, daß diese