Nr. 2785 Bedingungen erfüllt sind, so unterstützt es die Be— seitigung des Überschusses vom Markt oder die Zu— rückhaltüng des Überschusses dadurch, daß es Ver— räge abschließt, nach denen das Amt die Tragung »twaiger Verluste, Kosten und Spesen, die mit dem Aufkauf, der Zurückhaltung und dem Verkauf des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder von daraus hergestellten Nahrungsmitteln entstehen, auf den Ausgleichsfonds für das betreffende land— wirtschaftliche Produkt (equalization fund) über— nimmt. Zu diesem Zweck können aus dem Aus— gleichsfonds Vorschüßse gegeben werden; etwa erzielte Gewinne fließẽen dem Ausgleichsffonds zu. Dem Amt ist es weiter gestattet, landwirtschaftlichen Genossen— schaften, die sich mit dem Vertrieb von solchen Er— zeugnissen befassen, die nicht zu den landwirtschaft— ichen Haupterzeugnissen gehoͤren, zu dem Zwecke Darlehen zu gewähren, um sie bei der Kontrolle des Iberschusses des betreffenden landwirtschaftlichen Er— eugnisses zu unterstützen. Zum Zwecke der Finan— ierung der geschäftlichen Dispositionen über land— virtschaftliche Haupterzeugnisse sieht das Gesetz die Erhebung einer Ausgleichsabgabe (equalization fee) dor, die je nach der Bestimmung des Board bei der ersten Verarbeitung (processing) oder dem ersten Verkauf des Produktes zur Erhebung gelangt. Die Abgaben fließen dem Ausgleichsfonds des betreffen— den landwirtschaftlichen Produktes zu. Die Finan— ierung aller geschäftlichen Dispositionen erfolgt zu— rächst aus dem durch das Gesetz zur Verfügung ge— tellten „revolving fund“. Nach dem ursprünglichen ẽntwurf sollten die Vorschüsse aus dem revolving und in den ersten zwei Jahren gegeben werden lediglich mit der Aussicht auf die Wiederauffüllung »es kund aus den Gewinnen, die bei dem finan— zierten Geschäft erzielt wurden. Bei später abge— chlossenen Geschäften sollte die Wiederauffüllung n letzter Linie durch Erhebung der Ausgleichsab— gjabe eintreten. In den Ausschußberatungen wurde hziese Bestimmung dahin geändert, daß lediglich für Baumwolle die Verluste zunächst für zwei Jahre aus dem revolving fund bestritten werden und daß ür die anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse die Wiederauffüllung des revolving fund durch Er— jebung von Ausgleichsabgaben sofort Platz greifen ollte. Die Höhe des revolving fund war ursprüng— lich mit 375 000 000 * vorgesehen und wurde in der Ausschußberatung auf 178 000 000 8 herabgefsetzt. Davon sollten 75 000 000 83 als nicht wieder ein— zubringender Betrag. für die Finanzierung des Frnteüberschusses an Baumwolle in den ersten zwei Jahren der Geltung des Gesetzes verwendet werden üönnen. Einer Aufzählung von Tatsachen, aus denen sich hie Bedeutung der Landwirtschaft für die allgemeine Volkswirtschaft in den Vereinigten Staaten ergibt, tellt der Ausschußbericht Berechnungen gegenüber, nach welchen das Einkommen der landwirtschaft— ichen Bevölkerung im Verhältnis zu dem gesamten Nationaleinkommen fortgesetzt zurückgegangen sei. Als für die Lage der Landwirtschaft bezeichnend wird nuf die Konkursstatistik hingewiesen. Die Zahl der donkurse bei Landwirten zeige in der Zeit von 1910 »is 1924 eine Steigerung von mehr als 1000 v. H. Im Gegensatz zu den Konkursen in kaufmännischen zetrieben, die in der Zahl ungefähr gleich geblieben zien. Es sei unmöglich, es der freien Wirtschaft zu berlassen, eine Abhilfe zu finden. Hilfe im Wege »er Gesetzgebung sei notwendig. Eingriffe mit Regie— ungsgewalt zur Abstellung wirtschaftlicher Not— ände seien auch in anderen Fällen schon vielfach er⸗ olgt. Zur Förderung der verschiedensten anderen Virtschaftszweige seien aus Staatsmitteln bereits Milliarden ausgewendet worden. Die Bestimmung es Entwurfs, wonach der Präsident ermächtigt sein ollte, die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug— issen sowie Verarbeitungsprodukten und Ersatze rodukten zu verbieten, wenn die Einfuhr geeignet »äre, die Verluste, die aus dem Ausgleichsfonds u decken sind, zu vergrößern, wurde im Laufe der derhandlungen fallen gelassen. Dem befürwortenden Bericht des Ausschusses ellte die Ausschußminderheit einen die Ablehnung mpfehlenden Bericht gegenüber, da nach Auffassung er Minderheit der Kommissionsbericht viele der pringenden Punkte unrichtig beurteilt, so daß sich ie Minderheit zu einer besonderen Darlegung ihres ztandpunktes veranlaßt sehe. Der Inhalt dieses Zerichtes läßt sich in folgendem zusammenfassen: 1. Notwendigkeit des Gesetzes Unter den Mitgliedern des Ausschusses bestand eine Meinungsverschiedenheit darüber, daß die merikanische Landwirtschaft sich in einer bedrängten age befindet, und daß ein Fortbestehen dieses Zu— tandes die gesamte amerikanische Volkswirtschäft n Mitleidenschaft ziehen würde. Der Gesetzentwurf ut aber vielen der Hauptgrundsätze der bestehenden ztaatseinrichtungen Gewalt an, ist offenbar nicht erfassungsmäßig und verletzt in so hohem Maße die airtschaftlichen Gesetze, die auf die Dauer für jedes irtschaftliche Handeln maßgebend sein müssen, daß urch die vorgeschlagene Regelung der Not der andwirtschaft nicht nur nicht abgeholfen, sondern in noch schlimmerer Zustand geschaffen würde. 2. Allgemeine Kritik der Haugen-Bill Der Entwurf sieht ein aus 48 Mitgliedern be— chendes Farm Advisory Council, einen Landwirt-— haftsrat, der von den landwirtschaftlichen Organi— ationen zu wählen ist, und ein Federal Farm Board, in Bundes-Landwirtschaftsamt, vor, das nominell urch Ernennung seitens des Präsidenten geschaffen bird, tatsächlich aber von dem Landwirtschaftsrat ewählt wird. Dem Bundes-Landwirtschaftsamt ollen durch das Gesetz größere Vollmachten über— ragen werden als sie bisher dem Kongreß selbst »der irgendeiner anderen Regierungsstelle über— ragen worden sind. Nach den Vorschriften des ẽntwurfs hat das Amt dafür zu sorgen, daß kein iberschuß an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf en Markt gebracht wird, ferner dafür zu sorgen, aß die in einer bestimmten Höhe festgesetzten In— indspreise aufrechterhalten werden. Zu diesem zweck soll das Amt Verträge abschließen können owohl mit Genossenschaften, die sich mit dem Handel n den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen efassen, als auch mit Personen oder industriellen luternehmungen, die solche landwirtschaftlichen Er— eugnisse verärbeiten. In diesen Verträgen soll be—