timmt werden, daß das Amt alle Verluste, Kosten und Ausgaben übernimmt, die den anderen Ver— ragsteilen aus dem Kauf, der Lagerung, dem Ver— auf oder der sonstigen Art der Verfügung über das landwirtschaftliche Erzeugnis entstehen“ Das Amt kann für solche geschäftlichen Maßnahmen Dar— lehen gewähren. Der Entwurf sieht weiter vor, daß die dem Amt aus den Verträgen entstandenen Auf— vendungen durch Erhebung einer Ausgleichsabgabe gedeckt werden, bei Baumwoͤlle erst nach zwei Jahren, so daß die in den ersten zwei Jahren auf Verträge zur Verfügung über Baumwolle gemachten Auf— vendungen in dem Ausgleichsfonds nicht wieder ersetzt werden. ). Kritik der cinzelnen Bestinnmungen der Haugen-Bill 2) Der Landwirtschaftsrat, Advisory Coundil Es handelt sich um den ersten Versuch, bei der Wahl der Mitglieder einer öffentlichen Koͤrperschaft das allgemeine Stimmrecht auszuschalten. Der von Interessenten gewählte Landwirtschaäftsrat hätte die Mitglieder des Bundes-Landwirtschaftsamts einer taatlichen Behörde zu wählen. Das formell bei— »ehaltene Ernennungsrecht des Präsidenten ist illu— orisch, weil der Präsident aus je drei vorgeschla— zenen Kandidaten ein Mitglied der Behörde er— nennen muß. Es handelt sich um den Anfang einer Sowjetisierung der Vereinigten Staaten, und es ist im hohen Grade unbillig, daß eine Behörde, die die Kontrolle über den Preis der notwendigsten Lebensmittel in der Hand haben soll, vollständig aus Bertretern der Erzeuger sich zusammensetzen soll. 6) Grundlage für die Preisfestsetzung Die Grundlage für die Preisfestsetzung sollen ilden der Preis des landwirtschaftlichen Erzeugnisses auf dem bedeutendsten ausländischen Wett— bewerbsmarkt, die Transportkosten von diesem Auslands— markt nach den Vereinigten Staaten, der tarifmäßige Zoll. Der Entwurf bezeichnet es als Aufgabe des Ge— etzes, den Zoll wirksam zu machen, Tatsächlich zandelt es sich also nicht um eine Stabilisierung des Preises, sondern um eine Festsetzung des In— andspreises auf einer bestimmten Höhe über dem eweiligen Weltmarktpreis. Der Inlandspreis wird nit dem Weltmarktpreis schwanken. 4. Art der Handhabung der Kontrolle Die Geschäfte, in denen über landwirtschaftliche SErzeugnisse verfügt wird, sollen nicht von dem Amt selbst, sondern von den Agenturen durchgeführt werden, mit denen das Amt Verträge geschlossen hat. Diese Agenturen können landwirtschaftliche Benossenschaften sein, aber sie müssen nicht solche jein. Es ist zugegeben worden, daß lebendes Vieh und Schweine unmöglich ohne Vertrag- mit den Broßschlächtern (Packers) abgesetzt werden können. In gleicher Weise würde mit Großmüllereien, die Mehl nach dem Ausland ausführen, abzuschließen ein. Das Bundes-Landwirtschaftsamt soll sich nun durch Vertrag verpflichten, den Großschlächtereien hzw. Müllern aus dem Ausgleichsfonds die Ver— uste zu ersetzen, die sie bei dem Absatz von Fleisch rodukten bzw. Mehl nach dem Ausland erleiden önnten. Nach der Sprachweise des Entwurfs ist s klar, daß kein Müller oder Großschlächter einen Achen Vertrag abschließen würde, wenn nicht unter em Ersatz der Auslagen ein Lohn für seine Dienst— eistungen in der Höhe verstanden wird, daß ihm uch noch ein Gewinn verbleibt. Folglich geht der zesetzentwurf direkt darauf aus, daß die Regierung en Großschlächtereien imd Exportmüllern Gewinne jarantieren soll, wenn sie ihre Erzeugnisse zu Rumpingpreisen nach dem Ausland absehßen. Die varantie soll zu Laͤsten einer Steuer gehen, die »on den inländischen Käufern oder Verarbeitern andwirtschaftlicher Erzeugnisse erhoben wird. 5. Genossenschaftliche Verkaufsorganisationen Die Capper Volstead Aet vom 18. Februar 922 räumt, den Cooperative Marketing Asso iations gewisse Vorrechte ein. Das Wort Marke- ing“ erscheint in dem Gesetzentwurf niemals im zusammenhang mit den Worten „Cooperative Ssociation“. Der Entwurf gestattet sonach Ver— räge und Hingabe von Darlehen an Genossen— chaften überhaußpt, ohne Begrenzung auf die nach Naßgabe der Capper Volstead Acët geschaffenen venossenschaften, bei denen die an die Mitglieder u verteilende Dividende für eingelegtes Kapital v. H. nicht übersteigen darf, und denen es ver— „oten ist, mehr als 50 v. H. an landwirtschaft— ichen Erzeugnissen umzusetzen, die nicht von Mit— liedern der Genossenschaft kommen. Das Amt kann ilso eine einzige Genossenschaft dafüür ausersehen, en gesamten Umsatz irgendeines landwirtschaftlichen Erzeugnisses in die Hand zu nehmen. Die Befugnis, inen einzigen Agenten für eine so bedeutende Auf— abe auszuwählen, ist zu groß, als daß sie einer intlichen Stelle übertragen werden könnte, deren ẽrnennung in einer Weise vor sich geht, wie die ẽrnennung der Beamten des Bundes-Landwirt— chaftsamts. Tatsache ist, daß die Hauptvorkämpfer ür den Gesetzentwurf die Beamten der verschiedenen rarmerorganisationen sind. Es ist versitändlich, aß diese die Auswahl der Mitglieder des Advisor, 'ouncil und damit auch des Farm Board in der dand haben wollen. Viele von diesen Herren sind inmittelbar an Genossenschaften interessiert, die ticht zu den Genossenschaften des Capper-Volstead— hesetzes gehören. Der Gesetzentwurf hat bei den wirk— ichen Verkaufsgenossenschaften nur schwache Unter— ützung gefunden. Die Tatsache, daß das Wort Marketing“ bei der Bestimmung der an der Bil— »ung des Board beteiligten Genossenschaften wegge— issen ist, rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetz— ntwurf darauf ausgeht, einen Ersatz für diese Ver— aufsgenossenschaften in den Vereinigten Staaten u schaffen. Eine Verdrängung der landwirtschaft— ichen Verkaufsgenossenschaften müßte auch aus rein raktifchen Gründen eintreten, wenn der Entwurf hesetz würde. Es bedarf keiner besonderen Dar— egung, daß die Finanzierung und Unterbringung oßer Ernten zu festgesetzten Preisen eine Aufgabe —— iner einzigen oder doch nur wenigen Geschäfts— tellen zur Ausführung übertragen ist. Die ad