ministrativen Schwierigkeiten der Handhabung durch iele Geschäftsstellen würden cinen Zusammenbruch invermeidlich machen. Das Bundes-Landwirt— chaftsamt würde überhaupt nicht mit Verkaufsge— tossenschaften arbeiten; geschieht das aber nicht, so yat kein Mitglied einer Genossenschaft einen Vorteil avon, Mitglied zu sein. Der Preis des landwirt— scchaftlichen Erzeugnisses würde vom Amt festgesetzt, uind ein besonderer Zusammenschluß mit dem Nach— harn in einer Verkaufsorganisation gibt dem Farmer alsdann keine Aussicht auf einen Vorteil in bezug zuf den zu erzielenden Preis. Durch die Mitglied— schaft bei der Genossenschaft würden dem Farmer tur Kosten entstehen, die er neben der von dem zoard zur Erhebung gebrachten Ausgleichsabgabe equalization fee) zu tragen hätte. Das Zustande— ommen des Gesetzes würde deshalb das Ende aller andwirtschaftlichen Verkaufsgenossenschaften in den Vereinigten Staaten bedeuten. tz. Die Ausgleichsabgabe (equalization tee) Die Höhe der Abgabe, die zur Erhebung gelangen oll, soll von dem Bundes-Landwirtschaftsamt von Zeit zu Zeit auf Grund einer Schätzung des Bedarfs ür das folgende Jahr und der Schäßung der um— zusetzenden Menge der landwirtschaftlichen Erzeug— nisse, auf die die Abgabe umgelegt werden soll, fesi— gesetzt werden. Bei Weizen und Mais wird die Abgabe nur von dem Teil der Ernte erhoben, der »ermahlen wird oder auf den Markt kommt, bei Vieh und Schweinen nur von dem, was geschlachtet oder zum Schlachten verkauft wird. Bei Weizen ist vor— geschlagen, den Preis in Duluth auf ungefähr 17 Cents über den Preis von Winnipeg festzusetzen. Da der Markt von Winnipeg ein freier Markt ist, hdedeutet der dortige Preis den Weltmarktpreis. Die ährliche Erzengung von Weizen in den Vereinigten Staaten beträgt annähernd 850 Millionen Bushels, »on denen im Durchschnitt jährlich 200 Millionen iusgeführt werden. Der von der Agentur des Amts zur Ausfuhr angekaufte Uberschuß muß irgend— vo auf dem Weltmarkt verkauft werden, und zwar zu einem Preis, der nach Abzug der Fracht un— gefähr 47 Cents unter dem Preis stehen wird, zu »em die Agentur des Board den Weizen zum . Zwecke der Aufrechterhaltung des Inlandspreises aufgekauft hat. Das macht bei 200 Millionen Bushels Weizen 34 Millionen Dollars. Dazu kommen noch die Kosten und Auslagen, die bei der Agentur des Amts durch die Ausführung des Geschäftes ent— tanden sind, weiter bei der Ausfuhr in Form von Mehl noch der dem Müller garantierte Gewinn und Mahllohn. Die Müller werden sich vermullich mit einem geringeren Gewinn als 6 Millionen Dollars zuskieden geben. Es müssen deshalb jährlich min— destens 100 Millionen Dollars aufgebracht wer— den, die auf 650 Millionen Bushels Weizen, die in den Vereinigten Staaten zurückbleiben, zu ver— eilen sind. Von diesen 650 Millionen Bushels wer— den 120 Millionen von der Ausgleichsabgabe nicht erfaßt werden, weil es sich um Saatgetreide (85 Mil— ionen Bushels) oder Getreide, das für Geflügel ind andere Futterzwecke verwendet wird, handelt. Es bleiben 530 Millionen Bushels, auf die 100 Mil— sionen Dollars Ausgleichsabgabe zu verteilen sind 7 n * Nr. 2785 der ungefähr eine Abgabe von 20 Cents auf einen zushel. Ein Ansporn zur Steigerung der Pro— zuktion würde nur so lange bestehen, bis die Aus— zleichsabgabe den Gewinn aus dem erhöhten Preis vollständig wegrnimmt. Im Zusammenhang damit »ürde gleichzeitig der gesteigerte Inlandspreis den znlandsverbrauch herabdrücken. Das Dargelegte äßt erkennen, daß der Gesetzesvorschlag zwar dem NMüller und Großschlächter eine Gewinngarantie ringt, aber in keiner Weise dem Landwirt. Er ucht dem Landwirt den Vorteil zu gewähren, daß r den Weltmarktpreis plus Zoll bekommt. Sind Veltmarktpreis und Zoll weniger als seine Er— engungskosten, so würde er immer noch mit Verlust rbeiten. Zu dem Verlust muß die Ausgleichsabgabe zinzugerechnet werden. Er würde sich in der un— ingenehmen Lage befinden, eine Versicherungs— »rämie für Gewinne der Müller und Großschlächter uu zahlen, und die zu diesem Zwecke entrichtete Steuer ioch dem Verlust hinzurechnen müssen, den er bei einer eigenen Erzeugung bereits erlitten hat. Die lusschußminderheit kommt deshalb zu dem Schluß: die Gesetzesvorlage würde den amerikanischen Far— ner in seiner ganzen Lebenshaltung und in der zandhabung seiner Geschäfte in die Hand einer taatlichen Behörde geben. Die öffentlichen Be— imten, aus denen die Behörde sich zusammensetzt, ollen nach Sowjetmethoden gewählt werden. dlassen- und Berufsgegensätze sollen im Wege der vesetzgebung anerkannt werden. Der Kongreß sollte ich huͤten, den amerikanischen Farmer lediglich zum Vorteil anderer mit einer Steuer zu belasten, die hn im Endergebnis nur schwer schädigen kann. 3. Asweoll Billæe«) Aus dem Bericht des Kongreßausschusses vom 26. April 1926 ergibt sich folgende Übersicht über zie Bestimmungen des Entwurfs: Nach dem Entwurf soll das Gesetz heißen , Natio- ral Farm Marketing Association Act 1926*. Gegen-— tand des Gesetzes soll es sein, der landwirtschaft— ichen Erzeugung eine kaufmännische Grundlage zu seben, um die Bildung von Genossenschaften zum berkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu för— ern. Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Ent— vurfs: kditel J. Die nationale landwirtschaft— liche VBerkaufsgenossenschaft Um den Übergang der Erzeugnisse der Landwirt— chaft in den handelsmäßigen Absatz zu fördern, soll urch das Gesetz eine Verkaufsgemeinschaft (Marke- ing Corporation) gegrundet werden, die in dem Ent— ourf „National Association“ genannt wird. Sie soll ius 12 Personen bestehen, von denen je 4 von den führenden landwirtschaftlichen Organisationen er— tannt werden. Die National Asscciation soll die stechte einer juristischen Person besitzen. Sie soll ür Verbreitung eines Systems der Buchführung zei den Farmern Sorge tragen, Ernte- und Markt— 94) Drucksache H. R. 11606 vom 26. April 1926. Report Nr. 1004 vom 27. April 1926. * — *