herichte ausgeben und in bezug auf Kulturwechsel ind Absatz zur Vermeidung von Überproduktion Ratschläge erteilen. Weiter ist eine Behörde vor— zesehen, die aus 7 Mitgliedern besteht und „National Zoard“ genannt wird. Ein Mitglied wird von dem Präsidenten zugleich als Staalsvertreter bestellt. Dieses Mitglied bleibt solange im Amt, bis die der Verkaufsgemeinschaft vom Staate gewährten Dar— sehen zurückgezahlt sind. Die anderen 6 Mitglieder verden von den drei landwirtschaftlichen Haupt— Irganisationen bestellt; ihre Nachfolger werden von der jährlich zusammenzuberufenden Versammlung gewählt. UÜber die Art, wie die National Association die Geschäfte zu führen hat, sind keine Vorschriften gegeben. Die einzige Begrenzung besteht darin, daß angenommen wird, daß die Verkaufsgemeinschaft sjich der bestehenden genossenschaftlichen Organisa— tionen und Verkaufseinrichtungen bedient. Sie darf hre Tätigkeit auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse erstrecken, die sie für eine das gesamte Gebiet der VLereinigten Staaten umfassende Verkaufsorganisa— ion für geeignet hälk. Die jährlich einzuberufende Versammlung hat den Rechnungsvoranschlag zu genehmigen und die Erhebung von Steuern auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu beschließen. Sind diese Steuern von dem National Board genehmigt, o werden sie durch die zwischenstaatlichen Organisa— tionen von deren Mitgliedern eingehoben. Titel II. Die zwischenstaatlhichen land— wirtschaftlichen Verkaufsgenossen— schaften. Die National Association ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben zwischenstaatliche Ver— raufsorganisationen in den verschiedenen Bundes— taaten einzurichten. Es ist keine besondere Form der Organisationen vorgeschlagen. Die National Association kann aber Vorschriften über die Ver— assung dieser Organisationen, über die Form ihrer Buchfuüͤhrung, über das System der Erstattung von Anbauflächen-, Ernte- und Marktberichten erlassen und zwischenstaatliche Standards für die Klassifi— zierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf— tellen. Sie hat weiter dafür zu sorgen, daß Ver— topfung des Marktes und sonst den Absatz schädi— gende Verhältnisse vermieden werden. Titel III Verschiedene Bestimmungen. Die Regierung der Vereinigten Staaten stellt ein Darlehen von 10 Millionen Dollars als revolving und bis 31. Dezember 1926 zur Verfügung. Die in Anspruch genommenen Beträge sind mit 402 v. H. zu verzinsen. Die Rückzahlung erfolgt mit Mitteln, die aus den Erträgnissen der von der National Association ausgeschriebenen Steuern auf landwirt— schaftliche Erzeugnisse gevonnen werden. Der Ge— setzentwurf 334 vor, daß die durch das Gesetz ge— schaffene Verkaufsgemeinschaft von den Bestimmun— gen des Antitrustgesetzes ausgenommen ist, unter— virft sie aber, soweit lokale Genossenschaften und die Aufrechterhaltung unbilliger Preise durch solche in Frage kommen, den gleichen Beschränkungen, wie sie die Capper Volstead Act für landwirtschaftliche VBerkaufsgenossenschaften vorsieht. Diese Gesetzentwürfe bildeten den Gegenstand nonatelanger parlamentarischer Kämpfe und Ver— andlungen. Das Committée on Agriculture des Iouse of héepresentatives und das Committeée on griculture and Forestry des Senats beschäftigten ich in fast täglichen Sitzungen in den Mongten Närz und April des Jahres 1926 mit den Vor— agen. Es wurden dabei Vertreter der landwirt— haftlichen Organisationen und Sachverständige ge— sört. Bezeichnend für die Verlegenheit, in der nan sich den Gesetzesvorlagen gegenüber befand, ist zie Tatsache, daß die Ausschußmehrheit, die den )rei Vorlagen wohlwollend gegenüberstand, sich nicht arüber einigen konnte, welche der drei Vorlagen »em Plenum in erster, zweiter und dritter Linie ur Annahme zu empfehlen sei. Die Ausschuß— nehrheit befürwortete alle drei Vorlagen, obwohl ie nicht nebeneinander Gesetz werden konnten, und iberließ es dem Plenum, für welche Vorlage es ich entscheiden wolle. Von allen Gesetzen kam nur ie Haugen-Bill am 21. Mai 1926 im Plenum des bgeordnetenhauses zur Abstimmung. Die Vorlage zurde abgelehnt. Die übrigen Gesetzentwürfe blieben merledigt. Im Senat wurde die verbesserte NecNary-⸗Bill, die der Haugen-Bill entsprach, am 24. Juni mit 45 gegen 39 Stimmen abgelehnt. Der Kräsident, der ursprünglich jeden Plan einer Re— gierungshilfe für die Farmer ablehnte und ins— esondere den in der MecNary-Haugen-Bill ver— örperten Gedanken einer Subsidie von Anfang an »ekämpft hatte, hatte sich inzwischen zu der Er— enntnis durchgerungen, daß etwas geschehen müsse, im die Empörung der Landwirte des mittleren Vestens über die Ablehnung der erhofften Hilfe rgendwie zu beruhigen. Wenige Tage nach der blehnung der MeNary-Bill im Senat setzte er ch stark für die von dem Senator Feß am 16. Juni 926 eingebrachte, den Linien der Tincher-Bill im resentlichen folgenden Feß-Bill ein. Nach einer deihe von ausgedehnten Besprechungen mit dem Ninister für Landwirtschaft Jardine und dem —D 926 eine Kundgebung, in der er dem Senat die nnahme der Feß-Bill empfahl. Die Aufnahme er Kundgebung war durchweg ablehnend. Von den Lertretern landwirtschaftlicher Interessen wurde er— vidert, nachdem die MeNary-Haugen-Bill verworfen ei, könne man den Landwirten nicht zumuten, twas anzunehmen, wonach sie nie ein Verlangen sehabt hätten. Auf die Rede, in der Senator Feß eine Vorlage begründete, wurde erwidert, sie sei ine Leichenrede für die den Wünschen der Land— lirtschaft entsprechenden Vorlagen. Die Feß-Bill »urde am 29. Juni ini Senat mit 54 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Die Demokraten stimmten ahezu geschlossen dagegen; von den Republikanern jeigerten sich 21, der von dem Weißen Hause aus— egebenen Parole Folge zu leisten. Damit war jede rößere Gesetzgebung zur Unterstützung der Land— airtschaft für die Session erledigt. Es blieb nur zie eine Vorlage zur Errichtung einer neuen Ab— eilung im Landwirtschaftsministerium für genossen— chaftliche Verkaufsorganisationen, die am 30. Juni 926 in beiden Häusern angenommen und vom zräsidenten am 2. Juli 1926 unterzeichnet wurde.