O 3 32 O — 7 * — D — * —9 —& — P we 7 7 7* E r 2 2 2 2 —9 8 * 1 —2 *8 58 9 —* 8 8 * 2 —2 * 2 ¶ —— 2 2 Aitze waren bereits in Wirksamkeit, als endlich iständlichen Verhandlungen im Kongreß die lontrol Act am 10. Auqust 1917 Gesetz hervorstechendste Zug des ganzen Gesetzes ist g, auf welchem das Gesetßz die Preisbeein— Hherbeiführen will. Es wird nicht mit System von festen oder Höchstpreisen ge— der Preisbeeinflussung dient vielmehr das der freiwilligen Vereinbarung im Wege des ses zwischen der Food Adwinistration auf in Seite und dem Erzeuger, Händler, Müller if der anderen Seite, weiter das System der tiserteilung. Das Tätigwerden im Handel hrungsmitteln, Futtermitteln und Brenn— bei der Aufspeicherung, der Verarbeitung rteilung kann danach durch Bekanntmachung äsidenten von der Erwirkung einer behörd— zenehmigung abhängig gemacht werden. Aus— nen sind die Farmer und der Gartenbau, die Kleinhändler mit weniger als 100 0003 im Jahr. Die Genehmigung enthält als Ge— ungsbedingungen Vorschriften über den zu— ien Gewinn, insbesondere über die Nach— J der Preisberechnung. Der Stellung der igsmittelverwaltung bei dem Abschluß der igen Vereinbarungen und Erteilung der Ge— ungen wird dadurch Nachdruck verschafft, daß esetßz die Regieruug ermächtigt, die für che Zwecke benötigten Vorräte zu beschlag— nund selbst Weizen, Mehl, Grieß, Bohnen artoffeln einzukausen und zu verkaufen. Das bringt Vorschrifteu über die Preisbestimmung upt nicht, mit einer einzigen Ausnahme für . Für Weizen wird nicht etwa ein Höchst— sondern ein Mindestpreis von 28 für den (SB831 RACc für den Doppelzentner) für Nr.1 ern Spring in Chicago und für alle Abliefe— bis zum 1. Mai 1919 gewährleistet. Die stpreise für andere Weizensorlen und an n Marktplätzen sollten unter Zugrundelegung tandardgrade entsprechend diesem Preis fest— werden. Der Präsident hatte die Ermächti— den garantierten Mindestpreis von Zeit zu u erhöhen. Der Zweck der Bestimmung war, zeugung zu ermuntern. Tatsächlich hat der ent durch eine Bekanntmachung vom 21. Ja— 1918 den Mindestpreis von 8,20 s, der be— bei der Ernte von 1917 zur Durchführung ht worden war, auch auf die Ernte von 1918 wendbar erklärt, diesen Preis durch Vorschrift Juli 1918 auf 2,268 hinaufgesetzt und durch eine Bekanntmachung vom 28. Sep— 1918 den Preis von 8,268 auf die Ernte ausgedehnt. Die Erhöhung um 6 Cents war reten als Ausgleich für die inzwischen erfolgte zrung der Frachtsätze. Die Wirksamkeit der garantie war durch den Auftrag an die amt— Stellen sichergestellt, soweit dies zur Her— stellung des Preifes erforderlich erscheine, Weizen aus dem Markt zu nehmen. Die Preisgarantie endete mit dem 30. Juni 1920. Gleich nach Er— assung der Food Control Act wurden durch eine Bekanntmachung vom 14. August 1917 die Elevator— hetriebe und die Mühlenbetriebe der Genehmigungs— Nr. 2785 oflicht unterstellt. Bei weitem die wichtigste von illen auf Grund der Food Control Act ergangenen Bekanntmachungen ist die vom 8. Oktober 1917, zurch welche jede Art des Handels mit irgendeinem Hauptnahrungsmittel und jede Art der gewerbs— näßigen Bearbeitung und Verteilung genehmi— zungspflichtig gemacht wurde. Unter den amtlichen Stellen, die zur Mitwirkung bei der Preiskontrolle erufen waren, ist neben der Food Administration nsbesondere das War Trade Board zu nennen, ;zas von dem Präsidenten auf Grund der ihm durch zas Gesetz über die Spionage und den Handel mit zem Feind erteilten Vollmachten errichtet wurde, und »as die Kontrolle über die Ein- und Ausfuhr usübte. Für die Preisfestsetzung war, wie bereits er— vähnt, der Grundsatz der Zulässigkeit eines Ge— vinnes innerhalb vernünftiger Grenzen (reasonable nargin of profit) als Hauptrichtlinie aufgestellt. Die Durchführung erfolgte durch die Auferlegung »on Bedingungen bei der Erteilung von Genehmi— zungen. Dabel wurde festgelegt, daß der Gewinn nnerhalb vernünftiger Grenzen zu berechnen sei ruf der Grundlage der Gestehungskosten und auf der Feststellung eines Höchstmaßes für Gewinne, erner, daß der Wiederbeschaffungswert für den Preis einer Ware nicht maßgebend sein dürfte. Von jedem Genehmigungsinhaber wurden Be— richte gefordert, die in der Form der Ausfüllung »ou Vordrucken Auskunft über die umgesetzten Nah— rungsmittel nach Menge und Preis enthalten nußten. Die Betriebsanlagen der Genehmigungs— nhaber waren der amtlichen Einsichtnahme jeder— zeit zugänglich zu halten. Die Panik, die durch die Knappheit im Frühjahr 917 hervorgerufen worden war, war bald über— ounden. Der Durchschnittssatz für Nr. J Northern „pring in Minneapolis betrug im Mai 1917 2,3 8. ẽs war dies der höchste Preis, der im der Geschichte Amerikas je verzeichnet wurde; er war 50 v. H. zöher als der höchste Preis während des Bürger— rieges. Der Zweck, den Weizenanbau dem Farmer erlockend zu machen, war durch die Mindestpreis— estimmung der Food Control Act vom 10. August 1917 erreicht. Der Farmer hatte für ein Jahr im »oraus vor der Ernte die Gewißheit, einen guten Preis zu erzielen. Es bestand sogar die Möglich— eit, daß er noch mehr bekommen würde, wenn die Marktlage das rechtfertigen würde. Die Waffe der Möglichkeit der Verweigerung der Genehmigung der der Entziehung der erkeilten Genehmigung genügte, um im Wege der vertragsmäßigen Verein— arung bereits vor der Ernte 1917 den Preis auf 2,26 8 je Bushel in Chicago zurzeit des Inkraft— retens der Food Control Aet herunterzudrücken. Am 14. August 1917, vier Tage nach Erlassung »er Food Control Act, verkündete der Präsident »ie Ernennung eines Ausschusses, dem die Aufgabe jestellt war, einen fairen Preis für Weizen vorzu— chlagen. Der Ausschuß erstattete dem Präsidenten im 30. August 1917 Bericht und empfahl deu Satz yon 2,20 sß für Nr. J Northern Spring in Chicago ils Grundlage für die Bemessung des fairen Preises. Der Präsident machte diesen Preis sofort bekannt. Fine zweite Bekanntmachung, die bald folgte, ging